Krankenhaus Musterstadt, Station A1 (Innere

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Krankenhaus Musterstadt, Station A1 (Innere
Krankenhaus Musterstadt, Station A1 (Innere), Mustergefährdungsbeurteilung
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Mustergefährdungsbeurteilung
Krankenhaus Musterstadt, Station A1 (Innere), Mustergefährdungsbeurteilung
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Vorwort:
Seit vielen Jahren ist die Gefährdungsbeurteilung ein bewährtes Mittel für die Prävention von
Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen. Trotz Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes, der
Biostoffverordnung und der Mutterschutzrahmenrichtlinie haben viele Arbeitgeber Ihre Pflicht,
die Gefährdung der Beschäftigten zu beurteilen, noch nicht erfüllt.
Ursache hierfür ist nicht nur die fehlende Zeit, auch das „nicht wissen wie“ wird regelmäßig als
Begründung angegeben.
In dieser Situation wird nur zu gerne auf fertige Checklisten und andere Handlungshilfen
zurückgegriffen. Eine Situation, die nicht in jedem Fall zu dem vom Gesetzgeber gewünschten
Erfolg führt: Der eigene Gedanke, das Nachdenken über die Folgen von Tätigkeiten, kann
nicht durch eine noch so umfangreiche Checkliste ersetzt werden.
Diese „Anleitung“ soll helfen, die wesentlichen Gefährdungen eigenständig zu ermitteln und
damit die Gefährdungen für die Arbeitnehmer realistisch zu beurteilen, um auf Grundlage der
Kenntnis über die tatsächlichen Gefährdungen die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen
zu können.
Damit wird die Gefährdungsbeurteilung zur Grundlage jeder Prävention.
Vorgehensweise
Diese Mustergefährdungsbeurteilung hilft bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
durch die ihr eigene Systematik.
•
Ermitteln Sie zuerst die Umgebungsfaktoren, unter denen die Beschäftigten arbeiten.
•
Erfassen Sie dann systematisch die Beschäftigten und Ihre Tätigkeiten um im
Anschluss
•
für jede Tätigkeit die entsprechenden Gefährdungen zu ermitteln.
•
Erstellen Sie für besonders gefährliche Tätigkeiten Betriebsanweisungen und
•
unterweisen Sie die Beschäftigten auf der Grundlage dieser Betriebsanweisungen.
Beachten Sie weiterhin, dass eine Gefährdungsbeurteilung keine einmalige Anstrengung
sondern ein dynamischer Prozess ist: Arbeitsplätze verändern sich ebenso, wie sich Ihre
Belegschaft mit der Zeit ändern wird. Eine regelmäßige Pflege der Gefährdungsbeurteilung ist
Krankenhaus Musterstadt, Station A1 (Innere), Mustergefährdungsbeurteilung
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daher notwendig, damit die Gefährdungsbeurteilung zum Fundament eines gelungenen
Sicherheitsmanagementsystems wird.
Diese Mustergefährdungsbeurteilung enthält blau gestaltete Beispieltexte. Diese sind zu
löschen und durch die eigenen Texte/Grafiken etc. zu ersetzen.
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Ordner Arbeitsschutz
Begonnen am ______________
Inhalt:
1. Aktuelles: ToDo Liste mit Fristen
2. Geltungsbereich
3. Bauliches/Raumpläne
4. Brandschutzpläne
5. Erste Hilfe
6. Beschäftigte Personen
1. Personen und Stellenbeschreibung
2. Zuständigkeiten im Arbeitsschutz
3. Ersthelfer
4. Sicherheitsbeauftragte
5. Brandschutzbeauftragte
6. Sonstige Beauftragte
7. Gefahrstoffkataster
1. Medikamente
2. Sauerstoff
3. Reinigungsmittel
8. Lärmkataster
9. Elektrische Geräte
1. Liste aller Geräte
2. Prüfungen nach MedGV
3. Prüfungen nach BGV
10. Gefährdungsbeurteilung
11. Dokumentation über Begehungen
12. Schulungen und Unterweisungen
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1.
Aktuelles: ToDo Liste mit Frist
Hier werden alle Mängel und die Frist zur Beseitigung
eingetragen !
Aufgabe
Ordner Arbeitsschutz mit Leben füllen
Zu erledigen bis
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2. Geltungsbereich
Dieser Ordner Arbeitsschutz gilt für
• die Station A1 (Innere) des
Des
Krankenhauses Musterstadt,
Rot-Kreuz-Straße 69
in 08157 Musterstadt
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3.
Bauliches/Raumpläne
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Bauplan Station:
Der Bauplan für Die Station A1 befindet sich im Liegenschaftsamt der Stadt
Musterstadt!
(Besser wäre es, hier eine Kopie des Bauplanes abzuheften)
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4.
Brandschutzpläne
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Brandschutzplan und Flucht- und Rettungswegeplan:
Die Flucht und Rettungswegepläne der Station A1 befinden hängen im Flur der
Station aus.
(Besser wäre es, die Pläne hier in Kopie abzuheften)
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5.
Erste Hilfe
Der Standort der Erste Hilfe Kästen ist den Brandschutzplänen
zu entnehmen;
Alle Erste Hilfe Kästen wurden letztmals am ______ überprüft.
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6.
Beschäftigte Personen
1.
Personen und Stellenbeschreibung
2.
Zuständigkeiten im Arbeitsschutz
3.
Ersthelfer
4.
Sicherheitsbeauftragte
5.
Brandschutzbeauftragte
6.
Sonstige Beauftragte
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6.1
6.2
Beschäftigte Personen
1. Susi Sonntag
Stationsleitung
2. Martin Montag
stellv. Stationsleitung
3. Daniel Dienstag
Pfleger
4. Monika Mittwoch
Krankenschwester
Zuständigkeiten im Arbeitsschutz
Zuständig für die Belange des Arbeitsschutzes ist Frau Susi
Sonntag, Erklärung siehe Anlage
6.3
Ersthelfer
Frau Monika Mittwoch ist Ersthelferin, sie wurde dafür am
_____ geschult. Prüfungsbestätigung in Kopie siehe Anlage 6.3
6.4
Sicherheitsbeauftragte
Herr Martin Montag wurde zum Sicherheitsbeauftragten
ernannt und am 4.8.05 entsprechend geschult.
6.5
Brandschutzbeauftragte
Frau Monika Mittwoch wurde am _______ zur
Beauftragten für Brandschutz ernannt und in der Zeit vom
__________ bis zum _______ entsprechend geschult.
Prüfungsbestätigung in Kopie siehe Anlage 6.5
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6.6
Sonstige Beauftragte
Existieren nicht
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7. Gefahrstoffkataster
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1.
Medikamente
Die Vollständige Liste der verfügbaren Medikamente ist über die
Krankenhausapotheke (Frau Dr. XX, Tel. Nr. 2345) erhältlich. In
kleinen Mengen werden folgende Medikamente vorgehalten.
Angaben zur Gefährdung durch diese Medikamente sind der
jeweils aktuellen roten Liste (Standort Schwesternzimmer, Raum
A1-3) zu entnehmen.
Medikament
Wirkstoff
Darreichungsform
Aspirin
Acetylsalicylsäure
Tabletten 500mg
Tabletten 100mg
Berotec
Fenoterol-HBr
Inhaletten-Kapseln
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2.
Sauerstoff
Die Station A1 ist mit einer stationären Sauerstoffversorgung
ausgestattet. Diese wird nach den geltenden Vorschriften der
Betriebssicherheitsverordnung regelmäßig überprüft und gewartet.
Für die Reanimation befindet sich ein Notfallkoffer mit 2l
Sauerstoffflasche im Arztzimmer. Die Sauerstofflasche und der
Druckminderer werden von der Abteilung Arbeitssicherheit
gewartet.
3.
Reinigungsmittel
Die Reinigung wird auf der Station A1 von der Fa. Meyer
(Tel.___________) durchgeführt. Für etwaige Zwischenfälle
werden auf der Station nur kleine Mengen Reinigungsmittel ohne
erhöhtes Gefährdungspotential vorgehalten. Die Lagerung erfolgt
in Kleingebinden unter der Spüle in der Teeküche.
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8. Lärmkataster
Im Bereich der Station A1 existiert kein Lärmbereich mit Schalpegeln über
70dB
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9. Elektrische Geräte
4.
Liste aller Geräte
Alle vorhandenen Elektrogeräte werden von der Abteilung
Haustechnik jährlich überprüft. Die Unterlagen über die Prüfungen
befinden sich in der Abteilung XXX, Ansprechpartner ist Herr
Becker, Tel_____.
5.
Prüfungen nach MedGV
Alle vorhandenen Geräte die der MedGV unterliegen werden von
der Firma Müller jährlich überprüft. Die Unterlagen über die
Prüfungen befinden sich in der Abteilung XXX, Ansprechpartner ist
Herr Becker, Tel_____.
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10. Gefährdungsbeurteilung
Eine
Gefährdungsbeurteilung
des
Arbeitsplatzes
geschieht
auf
der
Grundlage von § 5 des deutschen Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG, 1996)
infolge der Umsetzung europäischer Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz
(1992).
Der Arbeitgeber oder von ihm nach § 7 ArbSchG beauftragte und befähigte
Personen müssen grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten und in ausreichenden
Abständen die Arbeitsbedingungen bewerten, Gefährdungen minimieren und
Maßnahmen zur Verbesserung durchführen. Dabei sollte er sich fachlich von
einer Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen lassen und beachten, dass
den Betriebsräten ein volles Mitbestimmungsrecht in der Ausgestaltung der
Gefährdungsbeurteilung zusteht (Bundesarbeitsgericht vom 8.6.2004, 1 ABR
13/03) [2].
Der Katalog der zu ermittelnden Gefährdungen aus § 5 ist weit gefasst. Neben
Fragen der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie den physikalischen,
chemischen und biologischen Einwirkungen auf die Arbeitnehmer/innen
besteht hinsichtlich der Gefährdungsermittlung auch Ermittlungsbedarf bei
Gestaltung und Auswahl von Arbeitsmitteln sowie der Gestaltung von Arbeitsund
Fertigungsverfahren,
Arbeitsabläufen
und
Arbeitszeit
und
deren
Zusammenwirken. Darunter fällt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts
(BAG) auch die Ermittlung psychischer Belastungen.
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Auszug aus der Liste der Gefährdungen der Berufsgenossenschaften:
1.
1.
2.
3.
4.
5.
Mechanische Gefahren
Quetsch- und Scherstellen
Fangstellen und offen bewegte Maschinenteile
ungesicherte Ladung
Sturz und Stolpern
Absturz
2.
1.
2.
Elektrische Gefahren
Gefährliche Körperströme
Lichtbögen
3.
1.
2.
Gefahrstoffe
Giftige und krebserregende chemische Stoffe
gesundheitsschädliche chemische Stoffe
4.
1.
2.
Biologische Belastungen
Mikroorganismen und Viren
Bakterien und Pilze
5.
Brand- und Explosionsgefahren
6.
1.
2.
Thermische Gefahren
Heiße Medien
Kalte Medien
7.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Physikalische Belastungen
Lärm
schweres Heben und Tragen
Ganzkörper-Schwingungen
Handarm-Schwingungen
Strahlung
Radioaktivität und ionisierende Strahlung
Elektromagnetische Felder
Arbeiten in Über- oder Unterdruck
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8.
1.
2.
3.
Arbeitsumgebungsbedingungen
Klima
Beleuchtung
Raumbedarf und Verkehrswege
9.
1.
Arbeitsbedingungen
Ergonomie
10. Wahrnehmung und Handhabbarkeit
1.
Verminderter Wahrnehmung
11. Sonstige Gefahren/Belastungen
1.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
2.
Hautbelastung
12. Psychische Belastungen
1.
Arbeitstätigkeit
2.
Arbeitsorganisation
3.
Soziale Bedingungen
13. Organisatorische Mängel
1.
Arbeitsablauf
2.
Arbeitszeit
3.
Qualifikation
4.
Unterweisung
5.
Verantwortung
6.
Geringe Zahl an Ersthelfer
7.
Geringe Zahl an Sicherheitsbeauftragten, Fachkräften für
Arbeitssicherheit
8.
Defizite hinsichtlich Jugendlicher, werdender oder stillender Mütter,
Behinderter, Leistungsgewandelter und älterer Arbeitnehmer
9.
Fehlende Betriebsanweisung(en)
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10.1 Personen und Tätigkeiten
Person
Tätigkeiten
Susi Sonntag,
Anrufe tätigen
Daniel Dienstag
Blutdruckmessen
Bettenmachen
Patiententransfer
Blutentnahme
Martin Montag
Blutdruckmessen
Bettenmachen
Patiententransfer
Blutentnahme
Legen von Venenverweilkathetern
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10.2 Tätigkeiten und Gefährdungen
Tätigkeiten
Gefährdungen
Anrufe tätigen
Keine
Blutdruckmessen
Keine; bei bekannt infektiösen Patienten
Infektionsgefahr durch Tröpfcheninfektion
Bettenmachen
Keine
Patiententransfer
Heben und Tragen
Blutentnahme
Gefahr durch Blutkontakt nach
Nadelstichverletzungen
Legen von
Gefahr durch Blutkontakt nach
Venenverweilkathetern
Nadelstichverletzungen
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10.2 Gefährdungen und Maßnahmen
Gefährdungen
Maßnahmen
Infektionsgefahr durch
Bei bekannten Ausscheidern wird diesen vor
Tröpfcheninfektion
Tätigkeiten am Patienten ein Mundschutz
angelegt.
Bei Erregern der Klasse drei werden
Atemschutzmasken der Klasse FFP3
getragen
Heben und Tragen
Alle Beschäftigten sind im Umgang mit
großen und kleinen Hilfsmitteln unterwiesen.
Einmal Jährlich erfolgt eine Unterweisung
durch einen Kinestheten. Die Unterlagen
über die Unterweisungen befinden sich unter
Punkt 13 in diesem Ordner.
Gefahr durch Blutkontakt
Auf der Station A1 werden ausschließlich
nach
eigensichere Nadelsysteme verwendet.
Nadelstichverletzungen
Nach der Arbeitsanweisung A3 ist bei allen
Perkutanen Eingriffen ein
Kanülenabwurfbehälter mitzuführen
Bei allen perkutanen Eingriffen werden
Handschuhe getragen.
Jährlich werden alle Beschäftigten
unterwiesen.
Alle Beschäftigten sind gegen Hepatitis B
geimpft. Die Zentrale Gesundheitsschutzdatei
befindet sich beim Betriebsarzt.
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9.
Dokumentation über Begehungen
Regelmäßige Arbeitsplatzbegehungen durch den Betriebsarzt und die
Fachkraft
für
Arbeitssicherheit
sind
auch
in
Einrichtungen
des
Gesundheitswesens (GW) ein wesentliches Instrument um Gefahren und
Gefährdungen
rechtzeitig
zu
erkennen
und
zu
reduzieren.
Die
Begehungen dienen in erster Linie dazu, sich ein so umfassendes Bild
von den tatsächlichen Arbeitsbedingungen zu machen, dass der
Arbeitgeber fundiert beraten werden kann.
In
Einrichtungen
Gefahrenherde,
die
beispielsweise
des
Gesundheitswesens
zum
Teil
der
offensichtlich
bestehen
sind
Röntgenverordnung
vielfältige
(Bereiche,
oder
die
der
Strahlenschutzverordnung unterliegen), zum Teil aber auch, oberflächlich
betrachtet, harmlos erscheinen.
Dabei helfen den Arbeitsmedizinern und den Sicherheitsingenieuren die
Daten über das gemeldete Unfallgeschehen dabei, schon im Vorfeld
einer Begehung Gefahrenschwerpunkte zu erkennen. Insbesondere
Daten zu Nadelstichverletzungen werden nämlich häufig bei Begehungen
ignoriert, obwohl diese Verletzungen zu den häufigsten gemeldeten
Unfällen im GW zählen.
Daher ist auf die Organisation und die Durchführung perkutaner Eingriffe
ein besonderes Augenmerk zu richten.
Häufig können bei den Begehungen auch bestehende Hygienemängel
einfach erkannt werden.
Nach
dem
ASiG
beraten
Fachkräfte
für
Arbeitssicherheit
und
Betriebsärzte den Unternehmer in Fragen des Arbeitsschutzes. Um dieser
beratenden Rolle gerecht zu werden sind regelmäßige Begehungen
unumgänglich.
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Bislang wurden keine Begehungen dokumentiert.
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13. Schulungen und Unterweisungen
Schulungen und Belehrungen werden im Arbeitsschutz Unterweisungen
genannt.
Damit Versicherte Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen
und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen auch handeln können,
müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation
zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen
bekommen. Die Unterweisung ist ein wichtiges Instrument, um
Versicherten zu ermöglichen, sich sicherheits- und
gesundheitsgerecht zu verhalten.
Auszug aus der BGV A1: "§ 4 Unterweisung der Versicherten(1) Der
Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen
Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12
Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung
entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die
Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens
aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden."
Bedeutung der Unterweisung Unterweisung ist die auf den konkreten
Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtete Erläuterung und
Anweisung des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten der
Versicherten, die durch praktische Übungen ergänzt werden kann. Der
Hinweis auf § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz bedeutet, dass die
Versicherten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen
unterwiesen werden.
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Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in
einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen
Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen.
Unterweisungsanlässe Anlässe für eine Unterweisung sind z.B. −
Einstellung oder Versetzung, − Veränderungen im Aufgabenbereich, −
Veränderungen in den Arbeitsabläufen, − Ergebnisse von
Betriebsbesichtigungen, − Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige
Schadensereignisse. erfolgen.
Unterweisungsinhalte Die Unterweisung hat mindestens − die konkreten,
arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen, − die von den Versicherten zu
beachtenden Schutzmaßnahmen, − die getroffenen Schutz- und
Notfallmaßnahmen, − die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und
Regeln zu umfassen. Hierfür sind Betriebsanleitungen von einzusetzenden
Geräten und Maschinen sowie sonstige Betriebsanweisungen mit
einzubeziehen.
Wiederholung von Unterweisungen Bei gleichbleibenden Gefährdungen ist
die Unterweisung mindestens jährlich zu wiederholen, um die
Unterweisungsinhalte den Versicherten wieder in Erinnerung zu rufen und
aufzufrischen. Ändern sich Gefährdungen oder Ergebnisse der
Gefährdungsbeurteilung sind die Unterweisungsinhalte und die
Unterweisungsintervalle anzupassen. Kürzere Unterweisungsintervalle
können sich aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften ergeben, z.B. § 29
Jugendarbeitsschutzgesetz, der eine halbjährliche Unterweisung fordert.
Es gibt tätigkeitsbezogene (Maschineneinweisung usw.),
personenbezogene (Persönliche Schutzausrüstung, sicherheitsgerechtes
Verhalten usw.) und ortsbezogene (Baustellen, Fabrikhallen usw.)
Unterweisungen
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Liste der durchgeführten Unterweisungen, Unterschriften aller Teilnehmer!
Die Unterweisungen werden jährlich durch die Abteilung Arbeitsschutz
durchgeführt. Sie erfolgen anhand der Betriebsanweisungen (Kapitel 14)
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14. Betriebsanweisungen
Die Betriebsanweisung ist im Gegensatz zu einer Betriebsanleitung ein
Dokument, welches ausschließlich auf Gefahren hinweisen soll.
Betriebsanweisungen müssen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland
für biologische Arbeitsstoffe, Gefahrstoffe und deren Zubereitungen, die
diese Stoffe über bestimmte Prozentsätze hinaus enthalten und für
Maschinen und andere technische Anlagen erstellt werden. Der folgende
Inhalt für die Betriebsanweisungen wird z.B. von den Berufsgenossenschaften vorgeschlagen:
1. Anwendungsbereich
2. Gefahren für Mensch und Umwelt
3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
4. Verhalten bei Störungen
5. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
6. Sachgerechte Entsorgung / Instandhaltung (bei
Maschinen / technischen Anlagen)
7. Folgen der Nichtbeachtung
Betriebsanweisungen für Stoffe und Zubereitungen können aus den für
Gefahrstoffe vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblättern abgeleitet
werden. Hinweise auf die Notwendigkeit von Betriebsanweisungen
ergeben sich z.B. aus den Unfallverhütungsvorschriften der
Berufsgenossenschaften (UVV bzw. jetzt BGV A1 § 2), aus dem
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchutzG §§ 4, 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1), aus der
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV § 9), aus der Biostoffverordnung
(BioStoffV § 12) und aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV § 14).
Teilweise werden in diesen Quellen "nur" geeignete Vorschriften verlangt,
in der GefStoffV wird aber eine Betriebsanweisung mit den hier
angegebenen Überschriften von 1 bis 7 über eine Technische Regel
Gefahrstoffe (TRGS 555) vorgeschrieben.
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Für besonders gefährliche Tätigkeiten wurden auf der Station A1 folgende
Betriebsanweisungen erstellt:
14.1
Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung
14.2
Betriebsanweisungen nach Biostoffverordnung
14.3
Betriebsanweisungen nach Betriebssicherheitsverordnung

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