Leitfaden für die Gestaltung von Dienst(zeit
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Leitfaden für die Gestaltung von Dienst(zeit
Leitfaden für die Gestaltung von Dienst(zeit-)formen Verwaltungsübereinkommen des Zentralbetriebsrates der NÖ Landeskrankenhäuser und Landespflegeheime und der Abteilung Landeskrankenanstalten und Landesheime St. Pölten, am 4. Oktober 2010 Dr. Otto Huber Leiter der Abteilung Landeskrankenanstalten und Landesheime KR Peter Maschat Vorsitzender des Zentralbetriebsrates der der NÖ Landeskrankenhäuser und Landespflegeheime Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung …………………………………………………………………………. 1.1. Zielsetzung ……………………………………………………………………. 1.2. Erklärung ………………………………………………………………………. 1.3. Erläuterung ……………………………………………………………………. 3 3 3 3 2. Projektmanagement …………………………………………………………….. 4 2.1. Organisation …………………………………………………………………… 4 2.1.1. Projekttitel ……………………………………………………………………… 4 2.1.2. Projektgruppe …………………………………………………………………. 4 2.1.3. Projektziel (hausintern) ………………………………………………………. 4 2.1.4. Zeitplan erstellen ……………………………………………………………… 5 2.1.5. Ist-Erhebung …………………………………………………………………… 5 2.1.6. Soll ……………………………………………………………………………… 5 2.1.7. Umsetzung …………………………………………………………………….. 6 2.2. Kommunikation und Information …………………………………………….. 6 3. Grundlagen …………………………………………………….……………......... 6 4. Dienstzeitformen ……………………………………………………………….... 7 4.1. Definition der Bereiche ……………………………………………………….. 7 4.2. Arbeitszeitgestaltung …………………………………………………………. 7 4.3. Arbeitszeitgrenzen …………………………………………………………..... 8 4.4. Richtlinien …………………………………………………………………....... 9 1. Einleitung In einigen Landespflegeheimen wurden Umstellungen von Dienstzeiten durchgeführt. Dies hat in einigen Einrichtungen gut funktioniert, indem die MitarbeiterInnen und die Betriebsräte eingebunden wurden, in anderen Einrichtungen gab es diesbezüglich Probleme. Der Zentralbetriebsrat der NÖ Landeskrankenhäuser und Landespflegeheime hat daher bei der Abteilung Landeskrankenanstalten und Landesheime angeregt, als Orientierungshilfe für allfällige Dienstzeitänderungen und Umstellungen eine Richtschnur für die zukünftige Gestaltung von Dienstzeitformen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu entwickeln. Dabei sind die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates gemäß Arbeitsverfassungsgesetz zu gewährleisten. Die NÖ Landespolitik bekennt sich zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie. 1.1. Zielsetzung Durch strukturierte Dienstformen soll eine entsprechende Pflege und Betreuung der BewohnerInnen sicher gestellt sein. Die Dienstformen sollen aber auch den MitarbeiterInnen ermöglichen, persönliche Bedürfnisse einzubringen. Die gesetzlichen Vorgaben sind in jedem Fall einzuhalten. 1.2. Erklärung Eine effiziente Dienstplangestaltung, die betriebsorientiert sein soll, ist in den Landespflegeheimen seit jeher Ziel. Auf Grund der Neuanpassung der personellen Ressourcen (Veränderungen der Arbeitsverteilung zwischen MitarbeiterInnen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, FachsozialbetreuerInnen, PflegehelferInnen, HeimhelferInnen) wurde es notwendig eine Adaptierung vorzunehmen. Entsprechend dem Leitbild der NÖ Heime wird großer Wert auf Individualität und Eigenverantwortung gelegt. Ein partnerschaftlicher Führungsstil soll bei der gemeinsamen Umsetzung von Adaptierungen auch für die MitarbeiterInnen spürbar sein. 1.3. Erläuterung Der Leitfaden soll zur Unterstützung und Ergänzung für eine individuelle Adaptierung und Neuentwicklung der Dienstplangestaltung dienen. Er soll nicht als starre Vorgabe gesehen werden, sondern soll Freiraum für hausinterne Betriebsvereinbarungen wie auch flexible Lösungen in der Dienstplangestaltung bieten. 2. Projektmanagement Veränderungen von Dienst(zeit-)formen sind als Projekt abzuwickeln. Der Projektauftrag ist seitens des/der DirektorIn der Abteilung Landeskrankenanstalten und Landesheime sowie dem Zentralbetriebsrat der NÖ Landeskrankenhäuser und Landespflegeheime zur Kenntnis zu übermitteln. Als externe Begleitung kann Frau Mag.a Andrea Ristl, [email protected], Tel. 0664/10 30 129, beigezogen werden, die auch bei der Ausarbeitung dieser Richtschnur mitgewirkt hat und daher dementsprechend Einblick in die möglichen Problematiken besitzt. 2.1. Organisation Zu Beginn sind die Arbeitspakete, Art und Intervalle der internen Kommunikation festzulegen. Vor der Umsetzung sollten in einem Projekt jene erforderlichen Punkte definiert werden, die Grundlage für eine neue Dienstplangestaltung sind. 2.1.1. Projekttitel Der Projekttitel ist mit „Gestaltung der Dienst(zeit-)formen“ zu bezeichnen. 2.1.2. Projektgruppe In der Projektgruppe sollte jeweils ein/e VertreterIn der betroffenen Berufsgruppen sowie der Betriebsrat vertreten sein. 2.1.3. Projektziel (hausintern) Das Projektziel bzw. die Projektziele sind vorab festzulegen. Bei der Zielformulierung sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden: - gesetzliche Rahmenbedingungen sind eine wesentliche Grundlage - Sicherstellung der Pflege und Betreuung der BewohnerInnen - Qualifikation der MitarbeiterInnen und deren Einsatzmöglichkeiten - Bedürfnisse und Zufriedenheit der BewohnerInnen - Bedürfnisse und Zufriedenheit der MitarbeiterInnen - Nichtziele definieren 2.1.4. Zeitplan erstellen Wichtig ist die zeitgerechte Einbindung der MitarbeiterInnen. Eine zielgerichtete Information ist von wesentlicher Bedeutung, dies kann z. B. in Form einer Dienstbesprechung erfolgen. Eine Projektdokumentation über den Projektverlauf hilft bei einer Evaluierung. 2.1.5. Ist-Erhebung Was ist zu erheben? Wie wird erhoben? - Erhebungsbeispiele - BewohnerInnen-Situation: Struktur, Bedürfnisse, Angebote (z. B. Kurzzeitpflege) usw. - Pflegemodelle - Pflegekonzepte - Vorgaben - Vivendi-Auswertung durchschnittliche Pflegeeinstufung Struktur des Tagesablaufes - Info der Stationsleitung - Analyse der Arbeitsspitzen (Zeitstrahlanalyse usw.) Dienstformen Pilo-Auswertung Personalmix – Bedarf/Besetzung durch - Dienstpostenplan verschiedene Berufsgruppen (Diplomper- Personalbedarfsberechnung sonal, FachsozialbetreuerInnen, Pflegehelferinnen, HeimhelferInnen usw.) Mindestbesetzung Festlegung durch Bereichsleitung Zusatzqualifikation der MitarbeiterInnen Pilo-Auswertung MitarbeiterInnen-Situation: familiäre Struktur, Regionalität usw. in einer Stationsbesprechung Urlaub (Resturlaub, Verteilung,..) Pilo-Auswertung Auswertung der Ist-Erhebung Die Auswertung der Ist-Erhebung erfolgt durch die Projektgruppe. Anschließend werden die MitarbeiterInnen über die Ergebnisse informiert. 2.1.6. Soll Im Soll ist festzulegen, - zu welchen Zeiten, - welche MitarbeiterInnen, - mit welcher Qualifikation die Pflege und Betreuung sicherstellen. Maßnahmenplan Die Unterschiede, die sich aus der Ist-Erhebung und den definierten Zielen ergeben, werden von der Projektgruppe ausgewertet. Die für die Zielerreichung erforderlichen Schritte sind auszuarbeiten und in einem Maßnahmenplan festzulegen. 2.1.7. Umsetzung Zunächst ist eine Pilotphase festzulegen. Ein zeitlicher Rahmen von 3 Monaten hat sich bewährt. Die Ergebnisse sind mit den vorweg definierten Zielen zu evaluieren. 2.2. Kommunikation und Information Die Kommunikation ist ein wesentlicher Bestandteil für die Umsetzung des Projektes. Rechtzeitige Einbindung und Information der MitarbeiterInnen kann Verunsicherungen nehmen und fördert, dass die MitarbeiterInnen das Projekt auch mittragen. 3. Grundlagen, die in diesem Zusammenhang insbesondere zu beachten sind: Bundesgesetzliche Bestimmungen: Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) Landesgesetzliche Bestimmungen: NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG) Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG) NÖ Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972) Erlässe bzw. Vorschriften des Landes NÖ: Turnus- und Wechseldienst, Gestaltung der Dienstpläne Dienstzeit, Überstunden, Rufbereitschaft Urlaub, Dienstfreistellung Leitung und Betrieb 4. Dienstzeitformen 4.1. Definition der Bereiche Pflegebereich: MitarbeiterInnen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, FachsozialbetreuerInnen, PflegehelferInnen können im Turnus-, Wechsel- oder Normaldienst beschäftigt werden. AbteilungshelferInnen und HeimhelferInnen können sowohl im Wechsel- als auch im Normaldienst eingesetzt werden. Leitungen sind primär im Normaldienst eingesetzt. Bereich Ehrenamtskoordination/Seniorenbetreuung, Therapie, Verwaltung, Haustechnik: Normaldienst Küche, Reinigung: Normal- bzw. Wechseldienst Bei der Dienstform sind gesundheitliche Einschränkungen sowie familiäre Situationen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 4.2. Arbeitszeitgestaltung Einzelvereinbarungen der Arbeitszeiten und der Dienstformen sind zulässig, sofern sie im Einvernehmen mit dem/der DirektorIn in Absprache mit der PflegedienstleiterIn, dem Betriebsrat und dem/der MitarbeiterIn erfolgen. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu dokumentieren. 4.3. Arbeitszeitgrenzen maximale Sollarbeitszeit pro Tag: 12 Stunden Dienstübergabezeiten bzw. Dienstbesprechungen können im Anlassfall eine längere Sollarbeitszeit bewirken. Die maximale gesetzliche Tagesarbeitszeit von 13 Stunden darf allerdings nicht überschritten werden. Teilzeitbeschäftigung: durchgehende Mindestdienstlänge: ein Fünftel der Wochenarbeitszeit Vollbeschäftigung: durchgehende Mindestdienstlänge: 6 Stunden bei Unterbrechungen während eines Zeitraumes von 0.00 bis 24.00 Uhr: 8 Stunden Es wird festgehalten, dass die grundsätzliche Dienstlänge jedoch 8 Stunden pro Tag betragen sollte, um auch die notwendigen Erholungsphasen für die MitarbeiterInnen zu gewährleisten. Allgemeine Bestimmungen: Die Arbeitszeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt (Abrechnungszeitraum) auf eine 5-Tage-Woche zu verteilen, wobei die gesetzliche wöchentliche Mindestruhezeit von 36 Stunden einzuhalten ist. Auf die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden ist Bedacht zu nehmen. Pro Abrechnungszeitraum ist zumindest ein freies Wochenende (Samstag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr) zu gewährleisten. Unterbrechungen der Dienste dürfen 2 Stunden nicht überschreiten und sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Bei Unterbrechungen muss der zweite Teil der Tagesarbeitszeit zumindest 4 Stunden betragen. 4.4. Richtlinien Die Vertragspartner bekennen sich zur Erreichung der bestmöglichen Qualität im Rahmen des Personaleinsatzes bzw. der Dienstplangestaltung zu folgenden Grundsätzen und Rahmenbedingungen: 4.4.1. Auf die Ausgewogenheit der Bedürfnisse der BewohnerInnen und MitarbeiterInnen ist zu achten. Der Zufriedenheit und dem Wohlergehen der BewohnerInnen sowie die Arbeitszufriedenheit der MitarbeiterInnen unter Be- rücksichtigung der budgetären Möglichkeiten kommt eine zentrale Bedeutung zu. Qualitativ hochwertige Pflege und Betreuung ist nur mit motivierten MitarbeiterInnen möglich. 4.4.2. Die Arbeitsanforderungen im Pflegebereich werden als „physisch und psychologisch hoch belastend“ eingestuft. Einerseits sollte schon bei mittelschweren Arbeitsanforderungen das Maximum von 8 Stundendiensten nicht überschritten werden. Andererseits treten gesundheitliche Belastungen bei der Arbeitszeit auch dann auf, wenn auf Grund von Dienstformen wie Kurz- oder Fensterdienste ein überdurchschnittlich langes Verweilen im Dienst bzw. am Dienstort notwendig ist. Dies führt zu kurzen Phasen der dienstfreien Zeit und einer Einschränkung der Regenerations- und Erholungsphase. Es sind daher die gesundheitlichen Risken von langen und kurzen Diensten haus-, personen- und situationsbezogen gegenüberzustellen und abzuwägen. Ebenso sollten die anerkannten sozialen Problemen von Turnus- und Wechseldiensten, wie z. B. die Einschränkung der sozialen Kontakte, durch eine Dienstplangestaltung ausgeglichen werden, die auf Regelmäßigkeit, Langfristigkeit und Systematik abzielt. 4.4.3. Beim Personaleinsatz bzw. der Dienstplangestaltung gelten folgende Grundsätze: - die Einhaltung aller gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften und Normen des Landes- und des Bundesgesetzgebers - bedarfsorientierte Planung und effizienter Einsatz des erforderlichen Personals - eine Mitsprache der MitarbeiterInnen bei der Dienstplangestaltung, abgestimmt auf den Arbeitsaufwand - (zeit-)gerechte Urlaubsplanung - nach Möglichkeit keine geteilten Dienste 4.4.4. Die Vertragspartner stimmen überein, im Rahmen des Personaleinsatzes bzw. der Dienstplangestaltung Änderungen bzw. Umstellungen nur in einem gemeinsamen Konsens aller Betroffenen unter Einbeziehung des zuständigen Betriebsrates zu beraten, planen und umzusetzen (§ 109 ArbVG). Die Art und Weise, in welcher Form dies geschieht hat großen Einfluss auf das Verständnis, die Bereitschaft und Akzeptanz aller MitarbeiterInnen. Auf den Punkt 2. Projektmanagement wird verwiesen. 4.4.5. Einer kontinuierlichen bestmöglichen Versorgung der BewohnerInnen wird hohe Priorität zugewiesen, wobei folgende Grundsätze empfohlen werden: Abdeckung von Arbeitsspitzen (z. B. durch Früh- und Spätdienste): Prinzipiell erfordert eine optimale Tagesablaufgestaltung die Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der BewohnerInnen. Dennoch zeigen sich im Tagesablauf Zeiten, die hohe Anforderungen in komprimierter Form an die MitarbeiterInnen stellen. Es sollte die Möglichkeit gegeben sein, diese Zeiten durch zusätzliche Dienste (wie z. B. 8-Stundendienste) abzudecken, um Stress und Arbeitsüberlastungen zu vermeiden. Diese zusätzlichen Dienste sind im fiktiven Dienstplan, der auf einer durchschnittlichen Wochenverpflichtung von 40 Stunden bei Vollbeschäftigung basiert, einzubauen und dürfen keine Überstunden bewirken. Zielführender Einsatz in Spitzenzeiten ermöglicht den MitarbeiterInnen in Zeiten geringerer Belastung gezielt Beziehungsarbeit, Dokumentation, Angehörigenbetreuung und –beratung, Kommunikation und Animation zu leisten. Die Durchführung von therapeutischen und/oder beruhigenden Pflegemaßnahmen wie z. B. Bäder sollte auch in den Abendstunden in der Zeit zwischen 17.00 Uhr und 22.00 Uhr möglich sein, um einerseits die Gesundheit der BewohnerInnen zu schonen (weniger Medikamente und deren Nebenwirkungen) und andererseits den MitbewohnerInnen Störungen zu ersparen. Besonders die Aktivitäten des täglichen Lebens (Schlafen, Ruhe) erfordern bei Pflegebedürftigen pflegerische Interventionen wie ärztlich angeordnete Abendtherapien, Prophylaxen, Lagerungen, Inkontinenz-Versorgung, Dokumentation, etc. Auf die ausgewogene Einplanung von Diensten zur besseren Bewältigung der Aufgaben in Spitzenzeiten ist zu achten. 4.4.6. Dienstplangestaltung Um den MitarbeiterInnen die Möglichkeit einer planbaren Freizeit – unabhängig von den Dienstzeitformen – zu bieten, ist es erforderlich, dass die Dienstplanung frühzeitig erfolgt und den MitarbeiterInnen zur Information offen gelegt wird. Nach Möglichkeit sollte der Soll-Dienstplan bereits 3 Wochen vor Inkrafttreten erstellt werden. Der späteste Zeitpunkt der Veröffentlichung ist eine Woche vor Inkrafttreten.