Vorhaben der Firma Ciba Spezialitätenchemie Lampert

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Vorhaben der Firma Ciba Spezialitätenchemie Lampert
Nr. 14
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 4. April 2005
381
Vorhaben der Firma Ciba Spezialitätenchemie Lampertheim GmbH, Lampertheim
Die Firma Ciba Spezialitätenchemie Lampertheim GmbH, Lampertheim, hat am 28. Januar 2005 den Antrag auf Erteilung einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und
zum Betrieb der FR-Anlage in Lampertheim, Gemarkung Lampertheim, Flur 30, Flurstück 254, gestellt. Die Anlage dient der
Herstellung von Flammschutzmitteln.
Mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlage soll nach Genehmigungserteilung begonnen werden.
Dieses Vorhaben bedarf nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in
Verbindung mit Spalte 1 Nr. 4.1 des Anhanges der 4. BImSchV der
Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt. Das
Genehmigungsverfahren schließt andere das Vorhaben betreffende behördliche Entscheidungen ein. Es wurde eine UVP-Vorprüfung nach § 3c UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat ergeben,
dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich
bekannt gemacht.
Der Antrag und die Unterlagen liegen in der Zeit vom 11. April
2005 bis 11. Mai 2005 beim Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1—3, 64283 Darmstadt, 3. OG, Zimmer 4509, und
beim Magistrat der Stadt Lampertheim, Römerstraße 102, 68623
Lampertheim, 2. OG, Zimmer 313, aus und können dort während
der Dienststunden eingesehen werden.
In der Zeit vom 11. April 2005 (erster Tag) bis 27. Mai 2005 (letzter Tag) können gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen gegen
das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Behörden/Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift lesbar anzugeben. Soweit Namen und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller oder an die im
Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist am 27. Mai 2005 werden Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Als Erörterungstermin wird der 24. Juni
2005 bestimmt. Der Erörterungstermin kann verlängert werden.
Der Erörterungstermin endet in jedem Falle dann, wenn sein
Zweck erreicht ist. Er findet ab 10.00 Uhr im Regierungspräsidium
Darmstadt, Wilhelminenstraße 1—3, 64283 Darmstadt, 3. OG,
Zimmer 3.072 (Besprechungsraum), statt.
Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die formund fristgerecht erhobenen Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen
erhoben haben, erörtert.
Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden
sind.
Über die Einwendungen wird gemeinsam mit dem Antrag entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden.
Darmstadt, 9. März 2005
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Regierungspräsidium Darmstadt
IV/Da 43.3 — 53 e 621 — CWL 50
StAnz. 14/2005 S. 1273
Vorhaben der Mann GmbH, Karlsruhe;
hier:
Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Mann GmbH beabsichtigt eine Verbrennungsmotorenanlage
zur Erzeugung von Strom, Warmwasser u. Prozesswärme zu errichten und zu betreiben.
Die Anlage befindet sich in Eschborn, Gemarkung Eschborn, Flur
35, Flurstück 111, 112.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die
nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Seite 1273
Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Wiesbaden, 18. März 2005
383
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Umwelt Wiesbaden
IV/Wi — 43.2 — GB — Mann 01/05 Wl.
StAnz. 14/2005 S. 1273
Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung
einer Anlage zur Herstellung von Ausgangsstoffen für
Pflanzenschutzmittel und von Bioziden im Industriepark
Höchst
Gemäß § 21a der neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gebe ich bekannt:
Mit Bescheid vom 18. Februar 2005 wurde der Firma Bayer CropScience GmbH, Industriepark Höchst, 65926 Frankfurt am Main,
auf ihren Antrag vom 11. Mai 2004 eine Genehmigung nach § 16 in
Verbindung mit § 10 BImSchG zur Änderung der Anlage Agrochemikalien 2 erteilt.
Eine Ausfertigung des Bescheides liegt in der Zeit vom 5. April
2005 bis 19. April 2005 während der Dienststunden beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Frankfurt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main, Raum 10.6.43, zur Einsicht aus.
Der verfügende Teil und die Rechtbehelfsbelehrung haben folgenden Wortlaut:
Verfügender Teil
Auf Antrag vom 11. Mai 2004 wird der Firma Bayer CropScience
GmbH nach Maßgabe der im Folgenden aufgeführten Pläne,
Zeichnungen und Beschreibungen und unter Beachtung der nachstehenden Nebenbestimmungen nach § 16 BImSchG die Genehmigung erteilt, auf dem Grundstück in Frankfurt am Main, Industriepark Höchst, Gemarkung Frankfurt am Main, Flur 29, Flurstücke 4/16, 100 t/a Meso-Wirkstoff oder dessen Natriumsalz in
der Anlage Agrochemikalien 2 herzustellen.
Die Genehmigung berechtigt auch:
1. zur Errichtung eines Anbaus an das bestehende Gebäude in den
Achsen D’—J/7—8
2. zur Lagerung von Acetonitril im Lagerbehälter B16 (10 m3)
3. zur Lagerung des methanolhaltigen Abfalls (A15) im Lagerbehälter B10 (10,7 m3)
4. Die vorliegende Genehmigung schließt folgende Genehmigungen/Erlaubnisse/Ausnahmen mit ein:
• Baugenehmigung nach § 70 HBO
• Eignungsfeststellung nach § 19h WHG für folgende Anlagen:
• Lageranlagen: L-B10-Q06-G778 und L-B16-Q05-G778
• Abfüllanlagen: A03-Q01-G778 und A06-Q01-G778
• Rohrleitungen: R 0540.00 und R 0537.00
• Anzeige nach § 31 HWG für die Anlagen: HBV02Q00/11-G778, R 1273.00 und R 0591.00
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
schriftlich beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Frankfurt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main, oder
zur Niederschrift im Dienstgebäude Gutleutstraße 114 in Frankfurt zu erheben.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift auch
beim Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, 64278
Darmstadt, erhoben werden.
Hinweis an Dritte
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung
keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Die Widerspruchsfrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist
am 20. April und läuft bis zum 4. Mai 2005.
Frau Dr. M e y e r
Frankfurt am Main, 14. März 2005
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Umwelt Frankfurt
IV/F — 43.2 — 53 e 621 — FWH 216 k
StAnz. 14/2005 S. 1273