AGB II Teil A,B,C

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AGB II Teil A,B,C
III. Klauselvorschläge Verbraucherratendarlehensverträge
mit Erläuterungen
§ 1 Kündigungsrechte des Darlehensnehmers
1. Dem Darlehensnehmer steht neben dem ordentlichen gesetzlichen
Kündigungsrecht kein weiteres ordentliches Kündigungsrecht zu. Unberührt hiervon bleiben die außerordentlichen gesetzlichen Kündigungsrechte.
2. Macht der Darlehensnehmer von seinem gesetzlichen ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, so gilt die Kündigung als nicht erfolgt, wenn der
geschuldete Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der
Kündigung zurückgezahlt wird.
Erläuterungen
Der Verbraucherratendarlehensvertrag ist festverzinslich. Dementsprechend
ist gemäß § 489 Abs.1 Ziffer 1 BGB für die Dauer der Zinsbindung eine
ordentliche Kündigung bereits gesetzlich grundsätzlich ausgeschlossen. Die
insgesamt in § 489 BGB aufgestellten Kündigungsmöglichkeiten können – in
Übereinstimmung mit der alten Rechtslage nach § 609a BGB – weiterhin
nicht durch Vertrag zusätzlich etwa erschwert oder ausgeschlossen werden (vgl.
§ 489 Abs.4 Satz 1 BGB). Da die Kautelarpraxis der Banken sich zurückliegend
diesbezüglich an § 609a BGB orientierte und insofern keine Änderungen eingetreten sind, entspricht die hier vorgestellte Klausel im Wesentlichen der bisherigen Kautelarpraxis der Banken.
§ 489 Abs.1 BGB betrifft Darlehensverträge, in denen für einen bestimmten
Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart wurde. (Schmidt, in Henssler/Graf von
Westphalen zu § 489 Rn. 4). Der Darlehensnehmer kann ganz oder teilweise
(ordentlich) kündigen:
zu Ziff. 1
darlehensvertrag: erläuterungen 87
- Zum Ende der Zinsbindungsfrist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat (§ 489 Abs.1 Nr.1 BGB);
- Bei nicht grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehen nach Ablauf
von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang des Darlehens unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 489 Abs.1 Nr.2
BGB).
- Jedenfalls nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des
Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten (§ 489
Abs.1 Nr.3 BGB).
§ 489 Abs.2 BGB regelt hingegen das Kündigungsrecht bei Darlehensverträgen
mit veränderlichem Zinssatz (also kein Verbraucherratendarlehensvertrag),
welche jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden können.
Auf eine Klausel, welche die außerordentliche Kündigung des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund regelt, wurde verzichtet. Die außerordentlichen
Kündigungsrechte des Darlehensnehmers orientierten sich bisher an den Leitlinien der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH WM 1997,
1749f.; BGH WM 1997, 1799; BGH WM 2001, 20) und waren bisher
gesetzlich für Darlehensverträge nicht definiert. Diese Leitlinien, welche dem
Darlehensnehmer eine Kündigungsmöglichkeit unter dem Gesichtspunkt von
Treu und Glauben (§ 242 BGB) eröffneten, fanden ihre Entsprechung in
Ziff.18 Abs.2 AGB-Banken 2000. War für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, konnte eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger
Grund vorlag, der es dem Darlehensnehmer, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Darlehensnehmers, unzumutbar
werden ließ, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. Mit Einführung der §§ 490
Abs.2 u. 314 Abs.1 BGB eröffnet der Gesetzgeber dem Darlehensnehmer nun
in Anlehnung an diese Grundsätze der Rechtsprechung außerordentliche
gesetzliche Kündigungsrechte (BT-Drucks. 14/6040, 254).
§ 490 Abs. 2 BGB räumt dem Darlehensnehmer ein außerordentliches
Kündigungsrecht für den Fall der anderweitigen Verwertung des Sicherungsobjekts bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Festzinssatzdarlehen ein
88 darlehensvertrag: erläuterungen
(kritisch hierzu Köndgen, WM 2001, 1627, 1643 f ). Mit Absatz 2 wird die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 136, 161 ff.) zu der seit
langem in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage erstmals
kodifiziert, ob und unter welchen Voraussetzungen der Darlehensnehmer bei
einem Festzinskredit gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung eine
vorzeitige Kreditabwicklung verlangen kann. Dabei orientiert sich die
Gesetzesfassung eng an den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen.
Dieser entschied, dass die mindestens zehnjährige Bindung des Kreditnehmers
an festverzinsliche grundpfandlich gesicherte Darlehen dann unbillig sei und
dem Darlehensnehmer ein Anspruch auf Aufhebung des Vertrages gegen
Vorfälligkeitsentschädigung zustehe, wenn anderenfalls seine „wirtschaftliche
Handlungsfreiheit“ beeinträchtigt werde (BGH WM 1997, 1747 ff.); diese
kann unter Beachtung der Fristen von § 609a Abs.1 Nr.2 BGB alt, jetzt § 489
Abs.1 Nr.2 BGB erfolgen. Der ursprüngliche vertragliche Aufhebungsanspruch
wandelt sich mit der Einführung des § 490 Abs. 2 BGB in ein gesetzliches
außerordentliches Kündigungsrecht, so dass sich aus der Neukodifikation keine
Änderung der geltenden Rechtslage ergibt (BT-Drucks. 14/6040, 254). § 490
Abs. 2 Satz 2 BGB bezeichnet die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung
durch den Darlehensnehmer als denjenigen Schaden, welcher dem Darlehensgeber aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die Berechnungsgrundsätze für
die Ermittlung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bleiben nach wie vor
der Rechtsprechung überlassen.
Im Allgemeinen Teil des Schuldrechts, in § 314 BGB, hat die Kündigung
von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund eine einheitliche Regelung
erfahren, die auch für Darlehensverträge von Bedeutung sind (vgl. Köndgen,
WM 2001, 1637 ff.). Die Parteien eines Dauerschuldverhältnisses sind danach
berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist dieses jederzeit „aus
wichtigem Grund“ zu kündigen. In Rechtsprechung und Rechtslehre wurde
bereits vor der Gesetzesänderung allgemein anerkannt, dass Dauerschuldverhältnisse auch dann aus wichtigem Grund gekündigt werden können, wenn
dies weder gesetzlich noch vertraglich vorgesehen war. Dieser Rechtsgrundsatz
war schon bisher in seinem Kern zwingendes Recht und konnte auch durch
Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt werden (BGH NJW
darlehensvertrag: erläuterungen 89
1986, 3134 f.). Dieser Rechtsgrundsatz behält auch nach der Änderung des
Gesetzes zur Schuldrechtsmodernisierung weiterhin Gültigkeit. Eine
Einschränkung des Rechtes zur Kündigung aus wichtigem Grund ist nach wie
vor unzulässig und damit nichtig (Krebs, in Dauner-Lieb, § 314 BGB, Rn.25).
§ 314 BGB steht in einem Konkurrenzverhältnis zu den speziellen
Vorschriften der §§ 488 ff. BGB, in welchem die Kündigung aus wichtigem
Grund bei Darlehensverträgen besonders geregelt wurde. Diese Regelungen
sollen nicht aufgehoben oder verändert werden, sondern als Spezialregelungen
Vorrang vor § 314 BGB haben (BT-Drucks. 14/6040, 177). Ein Rückgriff auf
§ 314 BGB als Auffangtatbestand bleibt daher möglich, kommt aber nur dann
in Betracht, wenn Umstände vorliegen, welche nicht einseitig der Risikosphäre
einer Partei zugewiesen werden können und insbesondere nicht mit der Bonität
des Darlehensnehmers in Verbindung stehen (Freitag, WM 2001, 2370, 2377).
Beispielhaft aufgeführt sei hier die Einführung von Devisen- und
Kapitaltransferbeschränkungen in Drittstaaten, die die Rückführung des
Darlehens in der Vertragswährung beschränken, das Zusammenbrechen des
relevanten Refinanzierungsmarktes sowie sonstige unvorhersehbare Änderungen der rechtlichen und tatsächlichen Umwelt, die erhebliche Auswirkungen
auf die Leistungsfähigkeit der Parteien oder die Zulässigkeit der Darlehensgewährung haben (Freitag, WM 2001, 2370,2377).
Eine Klausel wie in Ziff.18 Abs.2 AGB-Banken 2000, welche nunmehr
lediglich den Gesetzestext des § 314 Abs.1 BGB wiederholen würde, erübrigt
sich daher. Ein ausdrücklicher Hinweis auf § 314 Abs.1 BGB wurde in § 1
Abs.1 der Klausel nicht aufgenommen (im Gegensatz zu § 2 der Muster-AGB),
da auf die bestehenden weiteren außerordentlichen Kündigungsrechte (und
damit auch auf § 314 BGB) hingewiesen wurde.
zu Ziff. 2
Inhaltlich unverändert blieb der Regelungsgehalt des § 609a Abs.3 BGB alt
nunmehr in § 489 Abs. 3 BGB. Erfüllt der Darlehensnehmer nicht innerhalb
der Frist von zwei Wochen seine Rückzahlungsverpflichtung, bleibt der
Darlehensvertrag wirksam und der Darlehensnehmer zur Zahlung des
Vertragszinses verpflichtet.
90 darlehensvertrag: erläuterungen
§ 2 Kündigungsrechte des Darlehensgebers
1. Dem Darlehensgeber steht kein ordentliches Kündigungsrecht zu. Der
Darlehensgeber kann allerdings das Darlehen auch während der Zinsbindungsfrist aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ganz oder
teilweise kündigen oder die Auszahlung des Darlehens verweigern, insbesondere wenn
1.1 der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag nicht innerhalb von sechs
Monaten nach Beginn der Darlehenslaufzeit oder einer anderen
vertraglich vereinbarten Frist in voller Höhe in Anspruch nimmt.
Der Darlehensgeber ist verpflichtet dem Darlehensnehmer eine zur
Abhilfe bestimmte angemessene Frist zu setzen oder diesen abzumahnen, wenn der wichtige Grund in einer Vertragsverletzung zu
sehen ist. Nach Ablauf der Frist kann der Darlehensgeber das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen und Schadensersatz in
Höhe von 0,5% des nicht zur Auszahlung gelangten Darlehensbetrages für jedes Jahr der vereinbarten Zinsbindung geltend machen.
Die gleichen Ansprüche stehen dem Darlehensgeber zu, wenn die
Abnahme des Darlehensbetrages verweigert wird. Der Darlehensgeber kann statt der pauschalen Entschädigung auch einen etwaig
höheren Schaden geltend machen. Dem Darlehensnehmer bleibt der
Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht entstanden oder
wesentlich niedriger als die Pauschale.
1.2 der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden
Fälligkeitsterminen mit Raten ganz oder teilweise und mindestens
10%, bei einer Laufzeit des Darlehensvertrages von mehr als drei
Jahren mit 5% des Darlehensbetrages in Verzug ist und der Darlehensgeber ihm erfolglos eine mindestens zweiwöchige Frist zur
Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt hat, verbunden mit der
Erklärung, dass bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist die gesamte
Restschuld fällig gestellt wird.
darlehensvertrag: erläuterungen 91
1.3 in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der
Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine
wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch
die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der
Sicherheit gefährdet wird. Der Darlehensgeber ist vor Erklärung der
Kündigung verpflichtet, dem Darlehensnehmer innerhalb einer von
dem Darlehensgeber zu setzenden angemessenen Frist die Möglichkeit zu eröffnen, eine Verstärkung der Sicherheit herbeizuführen, um
die außerordentliche Kündigung abzuwenden.
2. Das gesetzliche Kündigungsrecht für Dauerschuldverhältnisse aus
wichtigem Grund sowie eventuell weitere gesetzliche außerordentliche
Kündigungsrechte bleiben im übrigen unberührt.
Erläuterungen
zu Ziff. 1.1
Die in Ziff.1.1 vorgesehene Nichtabnahmeentschädigung soll dem Darlehensgeber ermöglichen, ihm den entgangenen Gewinn als Folge der dem Darlehensnehmer zuzurechnenden Vertragsverletzung zu sichern. Unschädlich ist hierbei,
dass der Darlehensgeber keine eigenen Leistungen erbringt. Die Ausgestaltung
der formularmäßig in die AGB eingebrachten Nichtabnahmeentschädigung hat
seit der Entscheidung des BGH vom 12.3.1991 (BGH ZIP 1991, 575)
laufzeitabhängig zu erfolgen. Der Darlehensgeber ist nur berechtigt, eine Nichtabnahmeentschädigung für den Zeitraum vom Darlehensnehmer zu fordern,
in welchem eine „rechtlich geschützte Zinserwartung“ bestand (BGH NJW
1991, 1817f.). Somit ist der Zeitpunkt entscheidend, zu welchem sich der
Darlehensnehmer durch fristgemäße Kündigung von dem Vertrag hätte lösen
können. Denn eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Kündigung
muss die Bank hinnehmen, ohne daraus Ansprüche herleiten zu können (BGH
WM 1990, 751, 753). Der Ausgangspunkt für die Zinsmarge, d.h. die
Differenz zwischen den vereinbarten Darlehenszinsen und den Refinanzierungskosten, ist die zur Zeit des Vertragsabschlusses bei Banken gleichen Typs
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erzielte Netto-Zinsspanne pro Jahr. Bei einer Schadensberechnung der
Nichtabnahmeentschädigung in Höhe einer (hier pauschalierten) Zinsmarge
von 0,5% p.a. bestehen nach § 309 Nr. 5 lit. a)BGB keine Bedenken.
Nach § 314 Abs.1 und 2 BGB hat die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund im Allgemeinen Teil des Schuldrechts eine
einheitliche Regelung erfahren, welche nunmehr gerade auch für Darlehensverträge, wie bereits unter § 1 ausgeführt, von Belang sind (vgl. Köndgen, WM
2001, 1637ff.). Insbesondere war § 2 Ziffer 1.1 daher an die Anforderungen
des § 314 BGB anzupassen, was durch Aufnahme der angemessenen Frist zur
Abhilfe bzw. Abmahnung geschah. Ohne diese Einschränkung besteht die
Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 307
Abs.1 Satz1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers
und somit die Unwirksamkeit der Klausel wäre die Folge.
Kündigung und Schadensersatz dürfen nach § 314 Abs.4 BGB kumuliert
werden (wie hier geschehen), wenn die Kündigung eine Vertragsverletzung
beinhaltet und eine zur Abhilfe bestimmte Frist oder erfolglose Abmahnung
durch den Darlehensgeber erfolgte.
Die Klausel entspricht dem Wortlaut des § 498 Abs.1 Nr.1 und 2 BGB, welcher
bis auf sprachliche Veränderungen dem § 12 Abs.1 Nr.1 und 2 VerbrKrG entspricht. Danach kann der Darlehensgeber nach wie vor nur unter erschwerten
Voraussetzungen Verbraucherdarlehen außerordentlich kündigen. Zu beachten
ist, dass § 498 BGB lediglich das Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzuges
regelt. Daneben bleiben die übrigen Regelungen über die Kündigung aus
wichtigem Grund z.B. in § 490 Abs.1 BGB und § 314 Abs.1 BGB anwendbar
(vgl. Schmidt, in Henssler/Graf von Westphalen zu § 498 Rn.11).
zu Ziff. 1.2
Diese Klausel entspricht in ihrem ersten Satz dem Wortlaut des § 490 Abs.1
BGB und greift dessen Neuregelung auf, welcher nunmehr anstatt des Widerrufsrechts ein außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensgebers für den
Fall der Vermögensverschlechterung regelt (BT-Drucks. 14/6040, 253). Dabei
ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber das Kündigungsrecht auch dann
bestehen lässt, wenn die Vermögensverschlechterung lediglich „droht“. § 490
zu Ziff. 1.3
darlehensvertrag: erläuterungen 93
Abs.1 BGB lehnt sich somit an die bereits in Ziff. 19 Abs.3 AGB-Banken 2000
verwendete Formulierung an. Danach stand der Bank, wenn eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners eintrat oder einzutreten
drohte und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank
gefährdet war, eine fristlose Kündigungsmöglichkeit zu.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klausel wegen eines Verstoßes gegen
§ 9 AGBG (jetzt § 307 Abs.1 Satz 1 BGB) bestanden schon vor der Gesetzesänderung nicht. Klarstellend wird diese Klausel dennoch dem Gesetzestext
entsprechend formuliert, da § 490 Abs.1 BGB eine Neuerung erfahren hat und
die Gefahr des Verstoßes gegen das Transparenzgebot nicht auszuschließen ist.
Denn nach § 490 Abs.1 BGB muss bei Ausübung des Kündigungsrechts des
Darlehensgebers zusätzlich die Rückführung des Darlehens „auch unter
Verwendung der Sicherheit“ objektiv gefährdet sein. Die Kündigung durch den
Darlehensgeber soll nur dann möglich sein, wenn beide Voraussetzungen
kumulativ vorliegen, nämlich sich die Vermögenssituation des Darlehensnehmers objektiv verschlechtert hat und die Rückerstattung des Darlehens
auch unter Verwertung der Sicherheit gefährdet wird (vgl. BR-Drucks.
338/1/01, 70f.).
Zu beachten ist, dass § 490 Abs.1 BGB in Verschärfung zum bisherigen
§ 610 BGB „in der Regel“ die fristlose Kündigung nach Auszahlung zulässt und
damit dem Darlehensnehmer die Zuflucht zu anderen solvenzsichernden
Maßnahmen, wie etwa einer Tilgungsaussetzung oder einer Nachbesicherung,
abschneidet (vgl. Köndgen, WM 2001, 1637, 1643). Es steht daher die Überlegung im Raum, ob eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers nach § 307 Abs.1 Satz 1 BGB anzunehmen ist, wenn dem Darlehensnehmer vor Erklärung der fristlosen Kündigung durch den Darlehensgeber
keine Abwendungsmöglichkeit eröffnet wird. Insbesondere, wenn in dem
Verhalten des Darlehensnehmers keine Nebenpflichtverletzung zu sehen ist
und damit keine „wesentliche Vertragsverletzung“ mehr nach den AGB-Banken
vorliegt (vgl. Köndgen, WM 2001, 1637, 1647), wird sich die Frage nach
einer Frist für den Darlehensnehmer zur Abwendung der fristlosen Kündigung
stellen. Mit Blick auf § 314 Abs. 2 BGB erscheint es daher, selbst bei Vorliegen
einer Vertragsverletzung des Darlehensnehmers ratsam, dem Darlehensnehmer
94 darlehensvertrag: erläuterungen
eine zur Abhilfe bestimmte Frist zu setzen. Zumal § 490 Abs. 3 BGB ausdrücklich darauf hinweist, dass das Kündigungsrecht des Darlehensgebers
wegen Gefährdung der Rückerstattung keine abschließende Regelung darstellt,
sondern dass daneben das allgemeine Recht zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund gemäß § 490 BGB unberührt bleibt
(Wittig/Wittig, WM 145, 149).
§ 490 Abs.1 BGB gewährt dem Darlehensgeber nunmehr nicht lediglich –
wie noch der bisherige § 610 BGB – in Kündigungsrecht vor Darlehensvalutierung, sondern sieht in seiner zweiten Alternative („danach in der Regel
fristlos“) ein gesetzliches außerordentliches Kündigungsrecht auch nach
Auszahlung des Darlehensbetrages vor (BT-Drucks. 14/6040, 254).
Soweit die Auffassung vertreten wird, dass der Gesetzessystematik nicht
eindeutig zu entnehmen sei, ob bei nachträglicher Solvenzverschlechterung
des Darlehensnehmers § 490 Abs.1 BGB als lex specialis zu § 498 BGB anzusehen ist, muss dies im Ergebnis verneint werden. Denn danach ergäbe sich
die Besonderheit, dass bei Vorliegen des meist zusätzlich gegebenen Zahlungsverzuges die Regelung des § 498 BGB bei Verbraucherdarlehensverträgen schon
dann nicht anwendbar wäre, wenn diese durch die Vermögenslosigkeit des
Darlehensnehmers bedingt ist. Dem Darlehensgeber kann aber nicht zugemutet
werden, bei länger anhaltendem Zahlungsverzug des Darlehensnehmers erst zu
überprüfen, ob der Darlehensnehmer tatsächlich vermögenslos ist oder ob er
lediglich aus taktischen Gründen seine Zahlungen verweigert (Freitag, WM
2001, 2370, 2374).
Ziffer 2 der Klausel wurde unter Bezugnahme auf die Kündigung von
Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund in § 314 BGB in die MusterAGB eingefügt, um die bisher in den von den Banken verwendeten Klauseln
übliche, langwierige und möglicherweise jetzt mit den Gesetzesanforderungen
nicht mehr übereinstimmende Definition des „wichtigen Grundes“ als
Risikofaktor auszuschalten. Ziffer 2 ersetzt daher vollständig Ziffer19 Abs. 3
Satz 1 AGB-Banken.
Die bisherige Übung der Darlehensgeber war es, ihre bestehenden Klauseln
jeweils sprachlich und inhaltlich der neuen Rechtslage anzupassen. Hinsichtlich
zu Ziff. 2
darlehensvertrag: erläuterungen 95
der Anforderung des § 314 BGB dürfte dies nunmehr entbehrlich sein, da eine
gesetzliche Regelung vorliegt. Als Vorschlag wird die nachstehende Klausel als
Änderung zu Ziffer 19 Abs. 3 Satz 1 AGB-Banken 2000 unterbreitet, die dem
traditionellen Umsetzungsmuster folgt:
Eine fristlose Kündigung des Darlehensvertrages ist zulässig, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt, der dem Darlehensgeber, auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der berechtigten Belange
des Darlehensnehmers, eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar werden lässt. Besteht der wichtige Grund in einer Vertragsverletzung, ist die fristlose Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer
zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
Diese Änderung entspricht einer Wiederholung des Gesetzestextes in § 314
Abs.1 Satz 2 und Abs. 2 BGB, so dass nach Auffassung der Verfasser, wie hier
in § 2 Ziff.2 der Muster-AGB vorgenommen, eine Verweisung auf das nicht
abdingbare Kündigungsrecht in den Allgemeinen Geschäftsbedingen ausreicht.
§ 3 Widerruf
1. Der Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen, nach
Abgabe dieser Erklärung und Aushändigung einer von ihm unterschriebenen Widerrufsbelehrung, widerrufen.
2. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform
gegenüber dem Darlehensgeber zu erklären; zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung. Der Widerruf kann auch dadurch erfolgen, dass
der Darlehensnehmer das Darlehen innerhalb der Frist der Ziffer 1
zurückzahlt bzw. die Rücküberweisung an den Darlehensgeber veranlasst
hat.
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3. Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung des Darlehensnehmers über das
Widerrufsrecht erlischt dieses erst mit Ablauf von sechs Monaten nach
Vertragsschluss. Ausgenommen hiervon sind Darlehensverträge auf welche
die Vorschriften für Haustürgeschäfte Anwendung finden.
4. Hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als
nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder
nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens
zurückzahlt. Der Darlehensvertrag bleibt wirksam und der Darlehensnehmer zur Zahlung des Vertragszinses verpflichtet
Von der vorstehenden Widerrufsbelehrung habe ich Kenntnis genommen.
Unterschrift des Darlehensnehmers: ..................................
Die Belehrung über das Widerrufsrecht habe ich erhalten.
Unterschrift des Darlehensnehmers: ..................................
Erläuterungen
Dem Darlehensnehmer steht gemäß §§ 495, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu.
Der inhaltlich dem § 7 VerbrKrG im Wesentlichen entsprechende § 495 BGB
verweist in seinem Absatz 1 auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers in § 355
BGB.
Nach § 355 BGB wird das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen in
Form, Frist und Rechtsfolgen vereinheitlicht. Die Widerrufsfrist beträgt zwei
Wochen. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Darlehensnehmer eine
deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, welches ihm
entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels
seine Rechte deutlich macht, in Textform (§ 126b BGB) mitgeteilt worden ist.
Textform liegt vor, wenn eine Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur
dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgeben wird, die
Person des Erklärenden angegeben und der Abschluss der Erklärung durch die
Nachbildung einer Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird.
zu Ziff. 1
darlehensvertrag: erläuterungen 97
Die Belehrung muss den Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der
Widerruf zu erklären ist, enthalten und einen Hinweis auf den Fristbeginn sowie
die Regelung über die Art und Weise der Widerrufserklärung.
Der Darlehensnehmer ist darüber aufzuklären, dass der Widerruf keine
Begründung enthalten muss und in Textform innerhalb von zwei Wochen
gegenüber dem Darlehensgeber zu erfolgen hat sowie zur Fristwahrung seine
rechtszeitige Absendung genügt.
Das Widerrufsrecht findet Anwendung auf alle Verbraucherdarlehensverträge mit Ausnahme des Überziehungsdarlehens gemäß § 495 Abs.3 BGB
und gerichtlich protokollierter oder notariell beurkundeter Darlehensverträge
im Sinne des § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Daneben gilt es auch für grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehensverträge.
Das Widerrufsrecht findet selbst dann Anwendung, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag zugleich ein Haustürgeschäft ist (§ 312 BGB). Klarstellend ist
darauf hinzuweisen, dass Stundungsvereinbarungen (z.B. auch Ratenzahlungsvereinbarungen) dem Anwendungsbereich des Widerrufsrechts ebenfalls nicht
unterfallen.
zu Ziff. 2
Unterbleibt eine ordnungsgemäße Belehrung über das durch Gesetz eingeräumte Widerrufsrecht, erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs.3 BGB
spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. § 355 Abs.3 BGB bringt somit
als wichtigste Neuerung eine einheitliche Ausschlussfrist auch für jene
Darlehensnehmer, welche über ihr Widerrufsrecht nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt wurden. Der § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG hatte dem Konsumenten noch ein ganzes Jahr ab Vertragsschluss für seine Widerrufmöglichkeit belassen.
Das Erlöschen des Widerrufsrechts wird nunmehr in § 355 Abs.3 BGB
gesetzlich geregelt. Diese Neuerung ist allerdings von der Entscheidung der
6. Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 betroffen (EuGH
NJW 2002, 281). Die Widerruflichkeit der im Wege des Haustürgeschäfts
vermittelten Realkreditverträge bleibt danach bei nicht ordnungsgemäßer bzw.
fehlender Belehrung auch über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus
unbefristet bestehen. Der EuGH verweist darauf, dass die Beschränkung des
98 darlehensvertrag: erläuterungen
bundesdeutschen Gesetzgebers in § 355 Abs. 3 BGB (Erlöschen nach sechs
Monaten) gegen die Haustürgeschäfte-Richtlinie (85/577/EWG) verstößt.
Vermarkten Kreditinstitute ihre Dienste nach § 312 BGB (Haustürgeschäft),
so können sie sowohl den Verbraucherinteressen als auch ihrem eigenen
Bedürfnis nach Rechtssicherheit ohne Schwierigkeit dadurch Rechnung tragen,
dass sie ihrer Obliegenheit zur Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht nachkommen (EuGH NJW 2002, 282, 283). Hieraus folgt, dass ohne
ordnungsgemäße Belehrung kein Fristenlauf in Gang gesetzt wird und der
Verbraucher jederzeit und zeitlich unbeschränkt das Verbraucherdarlehen
widerrufen kann. Soweit jedoch kein Haustürgeschäft vorliegt, bestehen auch
keine Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit der Befristung des § 355 Abs.3
BGB.
Zur Vermeidung eines verlängerten sechsmonatigen Widerrufsrechts ist der
Darlehensnehmer umfassend und in deutlich gestalteter Weise über sein
Widerrufsrecht zu belehren (BGH WM 1998, 1439 f ). Es empfiehlt sich daher,
die Klausel, wie bereits überwiegend praktiziert, unmittelbar in den Darlehensvertrag einzubeziehen und dem Darlehensnehmer zwei Darlehensverträge
gegenzeichnen zu lassen, wobei ihm ein Vertragsexemplar ausgehändigt wird.
Hierdurch wird die nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderliche Unterschrift
des Darlehensnehmers unter die schriftliche Widerrufsbelehrung bewirkt und
der Beweislast des Darlehensgebers Rechnung getragen. Soll die Belehrung
über die Einzelheiten des Widerrufsrechts auch in die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen einbezogen werden, so wird diese, um den strengen
Anforderungen der §§ 495, 355 BGB gerecht zu werden, vom übrigen Text
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, etwa durch Fettdruck, hervorzuheben
sein. Die nach § 355 Abs.2 Satz 2 erforderliche Unterschrift des Darlehensnehmers muss in jedem Fall unter der Widerrufsbelehrung erfolgen.
Nach § 492 Abs.1 Satz 1 und 2 BGB können Verbraucherdarlehensverträge
nicht in elektronischer, sondern nur in schriftlicher Form abgeschlossen werden.
Daher muss wegen § 355 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 4 BGB aus Gründen der
Beweissicherung vorsorglich auch die Empfangsbestätigung vom Darlehensnehmer unter Datumsangabe unterschrieben werden.
zu Ziff. 3
darlehensvertrag: erläuterungen 99
Unverändert ist davon auszugehen, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht
durch die Darlehensgeber ohne Hinweis darauf erfolgt, dass der Widerruf auch
durch „Rücksendung der Sache“ (§ 355 Abs.1 Satz 2 BGB) erfolgen kann.
Dies ist nicht unbedenklich. Die „Rücksendung der Sache“ ist nach der Norm
des § 355 Abs.1 Satz 2 BGB gleichwertige Alternative zum Widerruf durch
Erklärung in Textform. Eine Rücksendung der Sache (§ 90 BGB) ist nicht
möglich. Sinngemäß muß aber dann, damit die vom Gesetzgeber offensichtlich
gewollte Alternative nicht ersatzlos untergeht, wohl darauf abzustellen sein, dass
die Rücküberweisung bzw. Rückzahlung des Darlehensbetrages als Alternative
in Frage kommt. Vorsorglich ist darüber ebenfalls zu belehren, da ansonsten
die Wirksamkeit (Vollständigkeit) der Widerrufsbelehrung in Frage steht.
zu Ziff. 4
Nach § 495 Abs.2 BGB ist der Darlehensgeber darüber hinaus verpflichtet, den
Darlehensnehmer über die Rechtsfolge zu belehren, dass der Widerruf als nicht
erfolgt angesehen wird, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen nach
Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückgezahlt
wird. Ausgenommen hiervon sind sog. verbundene Verträge nach § 358 Abs.2
BGB. Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer
anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn
das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient
und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 358 Abs.3 BGB).
100 darlehensvertrag: erläuterungen

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