AGB II Teil A,B,C
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AGB II Teil A,B,C
III. Klauselvorschläge Verbraucherratendarlehensverträge mit Erläuterungen § 1 Kündigungsrechte des Darlehensnehmers 1. Dem Darlehensnehmer steht neben dem ordentlichen gesetzlichen Kündigungsrecht kein weiteres ordentliches Kündigungsrecht zu. Unberührt hiervon bleiben die außerordentlichen gesetzlichen Kündigungsrechte. 2. Macht der Darlehensnehmer von seinem gesetzlichen ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, so gilt die Kündigung als nicht erfolgt, wenn der geschuldete Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückgezahlt wird. Erläuterungen Der Verbraucherratendarlehensvertrag ist festverzinslich. Dementsprechend ist gemäß § 489 Abs.1 Ziffer 1 BGB für die Dauer der Zinsbindung eine ordentliche Kündigung bereits gesetzlich grundsätzlich ausgeschlossen. Die insgesamt in § 489 BGB aufgestellten Kündigungsmöglichkeiten können – in Übereinstimmung mit der alten Rechtslage nach § 609a BGB – weiterhin nicht durch Vertrag zusätzlich etwa erschwert oder ausgeschlossen werden (vgl. § 489 Abs.4 Satz 1 BGB). Da die Kautelarpraxis der Banken sich zurückliegend diesbezüglich an § 609a BGB orientierte und insofern keine Änderungen eingetreten sind, entspricht die hier vorgestellte Klausel im Wesentlichen der bisherigen Kautelarpraxis der Banken. § 489 Abs.1 BGB betrifft Darlehensverträge, in denen für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart wurde. (Schmidt, in Henssler/Graf von Westphalen zu § 489 Rn. 4). Der Darlehensnehmer kann ganz oder teilweise (ordentlich) kündigen: zu Ziff. 1 darlehensvertrag: erläuterungen 87 - Zum Ende der Zinsbindungsfrist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat (§ 489 Abs.1 Nr.1 BGB); - Bei nicht grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehen nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 489 Abs.1 Nr.2 BGB). - Jedenfalls nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten (§ 489 Abs.1 Nr.3 BGB). § 489 Abs.2 BGB regelt hingegen das Kündigungsrecht bei Darlehensverträgen mit veränderlichem Zinssatz (also kein Verbraucherratendarlehensvertrag), welche jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden können. Auf eine Klausel, welche die außerordentliche Kündigung des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund regelt, wurde verzichtet. Die außerordentlichen Kündigungsrechte des Darlehensnehmers orientierten sich bisher an den Leitlinien der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH WM 1997, 1749f.; BGH WM 1997, 1799; BGH WM 2001, 20) und waren bisher gesetzlich für Darlehensverträge nicht definiert. Diese Leitlinien, welche dem Darlehensnehmer eine Kündigungsmöglichkeit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eröffneten, fanden ihre Entsprechung in Ziff.18 Abs.2 AGB-Banken 2000. War für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, konnte eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorlag, der es dem Darlehensnehmer, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Darlehensnehmers, unzumutbar werden ließ, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. Mit Einführung der §§ 490 Abs.2 u. 314 Abs.1 BGB eröffnet der Gesetzgeber dem Darlehensnehmer nun in Anlehnung an diese Grundsätze der Rechtsprechung außerordentliche gesetzliche Kündigungsrechte (BT-Drucks. 14/6040, 254). § 490 Abs. 2 BGB räumt dem Darlehensnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der anderweitigen Verwertung des Sicherungsobjekts bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Festzinssatzdarlehen ein 88 darlehensvertrag: erläuterungen (kritisch hierzu Köndgen, WM 2001, 1627, 1643 f ). Mit Absatz 2 wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 136, 161 ff.) zu der seit langem in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage erstmals kodifiziert, ob und unter welchen Voraussetzungen der Darlehensnehmer bei einem Festzinskredit gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung eine vorzeitige Kreditabwicklung verlangen kann. Dabei orientiert sich die Gesetzesfassung eng an den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen. Dieser entschied, dass die mindestens zehnjährige Bindung des Kreditnehmers an festverzinsliche grundpfandlich gesicherte Darlehen dann unbillig sei und dem Darlehensnehmer ein Anspruch auf Aufhebung des Vertrages gegen Vorfälligkeitsentschädigung zustehe, wenn anderenfalls seine „wirtschaftliche Handlungsfreiheit“ beeinträchtigt werde (BGH WM 1997, 1747 ff.); diese kann unter Beachtung der Fristen von § 609a Abs.1 Nr.2 BGB alt, jetzt § 489 Abs.1 Nr.2 BGB erfolgen. Der ursprüngliche vertragliche Aufhebungsanspruch wandelt sich mit der Einführung des § 490 Abs. 2 BGB in ein gesetzliches außerordentliches Kündigungsrecht, so dass sich aus der Neukodifikation keine Änderung der geltenden Rechtslage ergibt (BT-Drucks. 14/6040, 254). § 490 Abs. 2 Satz 2 BGB bezeichnet die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung durch den Darlehensnehmer als denjenigen Schaden, welcher dem Darlehensgeber aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die Berechnungsgrundsätze für die Ermittlung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bleiben nach wie vor der Rechtsprechung überlassen. Im Allgemeinen Teil des Schuldrechts, in § 314 BGB, hat die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund eine einheitliche Regelung erfahren, die auch für Darlehensverträge von Bedeutung sind (vgl. Köndgen, WM 2001, 1637 ff.). Die Parteien eines Dauerschuldverhältnisses sind danach berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist dieses jederzeit „aus wichtigem Grund“ zu kündigen. In Rechtsprechung und Rechtslehre wurde bereits vor der Gesetzesänderung allgemein anerkannt, dass Dauerschuldverhältnisse auch dann aus wichtigem Grund gekündigt werden können, wenn dies weder gesetzlich noch vertraglich vorgesehen war. Dieser Rechtsgrundsatz war schon bisher in seinem Kern zwingendes Recht und konnte auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt werden (BGH NJW darlehensvertrag: erläuterungen 89 1986, 3134 f.). Dieser Rechtsgrundsatz behält auch nach der Änderung des Gesetzes zur Schuldrechtsmodernisierung weiterhin Gültigkeit. Eine Einschränkung des Rechtes zur Kündigung aus wichtigem Grund ist nach wie vor unzulässig und damit nichtig (Krebs, in Dauner-Lieb, § 314 BGB, Rn.25). § 314 BGB steht in einem Konkurrenzverhältnis zu den speziellen Vorschriften der §§ 488 ff. BGB, in welchem die Kündigung aus wichtigem Grund bei Darlehensverträgen besonders geregelt wurde. Diese Regelungen sollen nicht aufgehoben oder verändert werden, sondern als Spezialregelungen Vorrang vor § 314 BGB haben (BT-Drucks. 14/6040, 177). Ein Rückgriff auf § 314 BGB als Auffangtatbestand bleibt daher möglich, kommt aber nur dann in Betracht, wenn Umstände vorliegen, welche nicht einseitig der Risikosphäre einer Partei zugewiesen werden können und insbesondere nicht mit der Bonität des Darlehensnehmers in Verbindung stehen (Freitag, WM 2001, 2370, 2377). Beispielhaft aufgeführt sei hier die Einführung von Devisen- und Kapitaltransferbeschränkungen in Drittstaaten, die die Rückführung des Darlehens in der Vertragswährung beschränken, das Zusammenbrechen des relevanten Refinanzierungsmarktes sowie sonstige unvorhersehbare Änderungen der rechtlichen und tatsächlichen Umwelt, die erhebliche Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Parteien oder die Zulässigkeit der Darlehensgewährung haben (Freitag, WM 2001, 2370,2377). Eine Klausel wie in Ziff.18 Abs.2 AGB-Banken 2000, welche nunmehr lediglich den Gesetzestext des § 314 Abs.1 BGB wiederholen würde, erübrigt sich daher. Ein ausdrücklicher Hinweis auf § 314 Abs.1 BGB wurde in § 1 Abs.1 der Klausel nicht aufgenommen (im Gegensatz zu § 2 der Muster-AGB), da auf die bestehenden weiteren außerordentlichen Kündigungsrechte (und damit auch auf § 314 BGB) hingewiesen wurde. zu Ziff. 2 Inhaltlich unverändert blieb der Regelungsgehalt des § 609a Abs.3 BGB alt nunmehr in § 489 Abs. 3 BGB. Erfüllt der Darlehensnehmer nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen seine Rückzahlungsverpflichtung, bleibt der Darlehensvertrag wirksam und der Darlehensnehmer zur Zahlung des Vertragszinses verpflichtet. 90 darlehensvertrag: erläuterungen § 2 Kündigungsrechte des Darlehensgebers 1. Dem Darlehensgeber steht kein ordentliches Kündigungsrecht zu. Der Darlehensgeber kann allerdings das Darlehen auch während der Zinsbindungsfrist aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise kündigen oder die Auszahlung des Darlehens verweigern, insbesondere wenn 1.1 der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Darlehenslaufzeit oder einer anderen vertraglich vereinbarten Frist in voller Höhe in Anspruch nimmt. Der Darlehensgeber ist verpflichtet dem Darlehensnehmer eine zur Abhilfe bestimmte angemessene Frist zu setzen oder diesen abzumahnen, wenn der wichtige Grund in einer Vertragsverletzung zu sehen ist. Nach Ablauf der Frist kann der Darlehensgeber das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen und Schadensersatz in Höhe von 0,5% des nicht zur Auszahlung gelangten Darlehensbetrages für jedes Jahr der vereinbarten Zinsbindung geltend machen. Die gleichen Ansprüche stehen dem Darlehensgeber zu, wenn die Abnahme des Darlehensbetrages verweigert wird. Der Darlehensgeber kann statt der pauschalen Entschädigung auch einen etwaig höheren Schaden geltend machen. Dem Darlehensnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. 1.2 der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Fälligkeitsterminen mit Raten ganz oder teilweise und mindestens 10%, bei einer Laufzeit des Darlehensvertrages von mehr als drei Jahren mit 5% des Darlehensbetrages in Verzug ist und der Darlehensgeber ihm erfolglos eine mindestens zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt hat, verbunden mit der Erklärung, dass bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist die gesamte Restschuld fällig gestellt wird. darlehensvertrag: erläuterungen 91 1.3 in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit gefährdet wird. Der Darlehensgeber ist vor Erklärung der Kündigung verpflichtet, dem Darlehensnehmer innerhalb einer von dem Darlehensgeber zu setzenden angemessenen Frist die Möglichkeit zu eröffnen, eine Verstärkung der Sicherheit herbeizuführen, um die außerordentliche Kündigung abzuwenden. 2. Das gesetzliche Kündigungsrecht für Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund sowie eventuell weitere gesetzliche außerordentliche Kündigungsrechte bleiben im übrigen unberührt. Erläuterungen zu Ziff. 1.1 Die in Ziff.1.1 vorgesehene Nichtabnahmeentschädigung soll dem Darlehensgeber ermöglichen, ihm den entgangenen Gewinn als Folge der dem Darlehensnehmer zuzurechnenden Vertragsverletzung zu sichern. Unschädlich ist hierbei, dass der Darlehensgeber keine eigenen Leistungen erbringt. Die Ausgestaltung der formularmäßig in die AGB eingebrachten Nichtabnahmeentschädigung hat seit der Entscheidung des BGH vom 12.3.1991 (BGH ZIP 1991, 575) laufzeitabhängig zu erfolgen. Der Darlehensgeber ist nur berechtigt, eine Nichtabnahmeentschädigung für den Zeitraum vom Darlehensnehmer zu fordern, in welchem eine „rechtlich geschützte Zinserwartung“ bestand (BGH NJW 1991, 1817f.). Somit ist der Zeitpunkt entscheidend, zu welchem sich der Darlehensnehmer durch fristgemäße Kündigung von dem Vertrag hätte lösen können. Denn eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Kündigung muss die Bank hinnehmen, ohne daraus Ansprüche herleiten zu können (BGH WM 1990, 751, 753). Der Ausgangspunkt für die Zinsmarge, d.h. die Differenz zwischen den vereinbarten Darlehenszinsen und den Refinanzierungskosten, ist die zur Zeit des Vertragsabschlusses bei Banken gleichen Typs 92 darlehensvertrag: erläuterungen erzielte Netto-Zinsspanne pro Jahr. Bei einer Schadensberechnung der Nichtabnahmeentschädigung in Höhe einer (hier pauschalierten) Zinsmarge von 0,5% p.a. bestehen nach § 309 Nr. 5 lit. a)BGB keine Bedenken. Nach § 314 Abs.1 und 2 BGB hat die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund im Allgemeinen Teil des Schuldrechts eine einheitliche Regelung erfahren, welche nunmehr gerade auch für Darlehensverträge, wie bereits unter § 1 ausgeführt, von Belang sind (vgl. Köndgen, WM 2001, 1637ff.). Insbesondere war § 2 Ziffer 1.1 daher an die Anforderungen des § 314 BGB anzupassen, was durch Aufnahme der angemessenen Frist zur Abhilfe bzw. Abmahnung geschah. Ohne diese Einschränkung besteht die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 307 Abs.1 Satz1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers und somit die Unwirksamkeit der Klausel wäre die Folge. Kündigung und Schadensersatz dürfen nach § 314 Abs.4 BGB kumuliert werden (wie hier geschehen), wenn die Kündigung eine Vertragsverletzung beinhaltet und eine zur Abhilfe bestimmte Frist oder erfolglose Abmahnung durch den Darlehensgeber erfolgte. Die Klausel entspricht dem Wortlaut des § 498 Abs.1 Nr.1 und 2 BGB, welcher bis auf sprachliche Veränderungen dem § 12 Abs.1 Nr.1 und 2 VerbrKrG entspricht. Danach kann der Darlehensgeber nach wie vor nur unter erschwerten Voraussetzungen Verbraucherdarlehen außerordentlich kündigen. Zu beachten ist, dass § 498 BGB lediglich das Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzuges regelt. Daneben bleiben die übrigen Regelungen über die Kündigung aus wichtigem Grund z.B. in § 490 Abs.1 BGB und § 314 Abs.1 BGB anwendbar (vgl. Schmidt, in Henssler/Graf von Westphalen zu § 498 Rn.11). zu Ziff. 1.2 Diese Klausel entspricht in ihrem ersten Satz dem Wortlaut des § 490 Abs.1 BGB und greift dessen Neuregelung auf, welcher nunmehr anstatt des Widerrufsrechts ein außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensgebers für den Fall der Vermögensverschlechterung regelt (BT-Drucks. 14/6040, 253). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber das Kündigungsrecht auch dann bestehen lässt, wenn die Vermögensverschlechterung lediglich „droht“. § 490 zu Ziff. 1.3 darlehensvertrag: erläuterungen 93 Abs.1 BGB lehnt sich somit an die bereits in Ziff. 19 Abs.3 AGB-Banken 2000 verwendete Formulierung an. Danach stand der Bank, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners eintrat oder einzutreten drohte und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet war, eine fristlose Kündigungsmöglichkeit zu. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 9 AGBG (jetzt § 307 Abs.1 Satz 1 BGB) bestanden schon vor der Gesetzesänderung nicht. Klarstellend wird diese Klausel dennoch dem Gesetzestext entsprechend formuliert, da § 490 Abs.1 BGB eine Neuerung erfahren hat und die Gefahr des Verstoßes gegen das Transparenzgebot nicht auszuschließen ist. Denn nach § 490 Abs.1 BGB muss bei Ausübung des Kündigungsrechts des Darlehensgebers zusätzlich die Rückführung des Darlehens „auch unter Verwendung der Sicherheit“ objektiv gefährdet sein. Die Kündigung durch den Darlehensgeber soll nur dann möglich sein, wenn beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen, nämlich sich die Vermögenssituation des Darlehensnehmers objektiv verschlechtert hat und die Rückerstattung des Darlehens auch unter Verwertung der Sicherheit gefährdet wird (vgl. BR-Drucks. 338/1/01, 70f.). Zu beachten ist, dass § 490 Abs.1 BGB in Verschärfung zum bisherigen § 610 BGB „in der Regel“ die fristlose Kündigung nach Auszahlung zulässt und damit dem Darlehensnehmer die Zuflucht zu anderen solvenzsichernden Maßnahmen, wie etwa einer Tilgungsaussetzung oder einer Nachbesicherung, abschneidet (vgl. Köndgen, WM 2001, 1637, 1643). Es steht daher die Überlegung im Raum, ob eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers nach § 307 Abs.1 Satz 1 BGB anzunehmen ist, wenn dem Darlehensnehmer vor Erklärung der fristlosen Kündigung durch den Darlehensgeber keine Abwendungsmöglichkeit eröffnet wird. Insbesondere, wenn in dem Verhalten des Darlehensnehmers keine Nebenpflichtverletzung zu sehen ist und damit keine „wesentliche Vertragsverletzung“ mehr nach den AGB-Banken vorliegt (vgl. Köndgen, WM 2001, 1637, 1647), wird sich die Frage nach einer Frist für den Darlehensnehmer zur Abwendung der fristlosen Kündigung stellen. Mit Blick auf § 314 Abs. 2 BGB erscheint es daher, selbst bei Vorliegen einer Vertragsverletzung des Darlehensnehmers ratsam, dem Darlehensnehmer 94 darlehensvertrag: erläuterungen eine zur Abhilfe bestimmte Frist zu setzen. Zumal § 490 Abs. 3 BGB ausdrücklich darauf hinweist, dass das Kündigungsrecht des Darlehensgebers wegen Gefährdung der Rückerstattung keine abschließende Regelung darstellt, sondern dass daneben das allgemeine Recht zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund gemäß § 490 BGB unberührt bleibt (Wittig/Wittig, WM 145, 149). § 490 Abs.1 BGB gewährt dem Darlehensgeber nunmehr nicht lediglich – wie noch der bisherige § 610 BGB – in Kündigungsrecht vor Darlehensvalutierung, sondern sieht in seiner zweiten Alternative („danach in der Regel fristlos“) ein gesetzliches außerordentliches Kündigungsrecht auch nach Auszahlung des Darlehensbetrages vor (BT-Drucks. 14/6040, 254). Soweit die Auffassung vertreten wird, dass der Gesetzessystematik nicht eindeutig zu entnehmen sei, ob bei nachträglicher Solvenzverschlechterung des Darlehensnehmers § 490 Abs.1 BGB als lex specialis zu § 498 BGB anzusehen ist, muss dies im Ergebnis verneint werden. Denn danach ergäbe sich die Besonderheit, dass bei Vorliegen des meist zusätzlich gegebenen Zahlungsverzuges die Regelung des § 498 BGB bei Verbraucherdarlehensverträgen schon dann nicht anwendbar wäre, wenn diese durch die Vermögenslosigkeit des Darlehensnehmers bedingt ist. Dem Darlehensgeber kann aber nicht zugemutet werden, bei länger anhaltendem Zahlungsverzug des Darlehensnehmers erst zu überprüfen, ob der Darlehensnehmer tatsächlich vermögenslos ist oder ob er lediglich aus taktischen Gründen seine Zahlungen verweigert (Freitag, WM 2001, 2370, 2374). Ziffer 2 der Klausel wurde unter Bezugnahme auf die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund in § 314 BGB in die MusterAGB eingefügt, um die bisher in den von den Banken verwendeten Klauseln übliche, langwierige und möglicherweise jetzt mit den Gesetzesanforderungen nicht mehr übereinstimmende Definition des „wichtigen Grundes“ als Risikofaktor auszuschalten. Ziffer 2 ersetzt daher vollständig Ziffer19 Abs. 3 Satz 1 AGB-Banken. Die bisherige Übung der Darlehensgeber war es, ihre bestehenden Klauseln jeweils sprachlich und inhaltlich der neuen Rechtslage anzupassen. Hinsichtlich zu Ziff. 2 darlehensvertrag: erläuterungen 95 der Anforderung des § 314 BGB dürfte dies nunmehr entbehrlich sein, da eine gesetzliche Regelung vorliegt. Als Vorschlag wird die nachstehende Klausel als Änderung zu Ziffer 19 Abs. 3 Satz 1 AGB-Banken 2000 unterbreitet, die dem traditionellen Umsetzungsmuster folgt: Eine fristlose Kündigung des Darlehensvertrages ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem Darlehensgeber, auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der berechtigten Belange des Darlehensnehmers, eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar werden lässt. Besteht der wichtige Grund in einer Vertragsverletzung, ist die fristlose Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Diese Änderung entspricht einer Wiederholung des Gesetzestextes in § 314 Abs.1 Satz 2 und Abs. 2 BGB, so dass nach Auffassung der Verfasser, wie hier in § 2 Ziff.2 der Muster-AGB vorgenommen, eine Verweisung auf das nicht abdingbare Kündigungsrecht in den Allgemeinen Geschäftsbedingen ausreicht. § 3 Widerruf 1. Der Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen, nach Abgabe dieser Erklärung und Aushändigung einer von ihm unterschriebenen Widerrufsbelehrung, widerrufen. 2. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber dem Darlehensgeber zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Widerruf kann auch dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer das Darlehen innerhalb der Frist der Ziffer 1 zurückzahlt bzw. die Rücküberweisung an den Darlehensgeber veranlasst hat. 96 darlehensvertrag: erläuterungen 3. Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung des Darlehensnehmers über das Widerrufsrecht erlischt dieses erst mit Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsschluss. Ausgenommen hiervon sind Darlehensverträge auf welche die Vorschriften für Haustürgeschäfte Anwendung finden. 4. Hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt. Der Darlehensvertrag bleibt wirksam und der Darlehensnehmer zur Zahlung des Vertragszinses verpflichtet Von der vorstehenden Widerrufsbelehrung habe ich Kenntnis genommen. Unterschrift des Darlehensnehmers: .................................. Die Belehrung über das Widerrufsrecht habe ich erhalten. Unterschrift des Darlehensnehmers: .................................. Erläuterungen Dem Darlehensnehmer steht gemäß §§ 495, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Der inhaltlich dem § 7 VerbrKrG im Wesentlichen entsprechende § 495 BGB verweist in seinem Absatz 1 auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers in § 355 BGB. Nach § 355 BGB wird das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen in Form, Frist und Rechtsfolgen vereinheitlicht. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Darlehensnehmer eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, welches ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform (§ 126b BGB) mitgeteilt worden ist. Textform liegt vor, wenn eine Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgeben wird, die Person des Erklärenden angegeben und der Abschluss der Erklärung durch die Nachbildung einer Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird. zu Ziff. 1 darlehensvertrag: erläuterungen 97 Die Belehrung muss den Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, enthalten und einen Hinweis auf den Fristbeginn sowie die Regelung über die Art und Weise der Widerrufserklärung. Der Darlehensnehmer ist darüber aufzuklären, dass der Widerruf keine Begründung enthalten muss und in Textform innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Darlehensgeber zu erfolgen hat sowie zur Fristwahrung seine rechtszeitige Absendung genügt. Das Widerrufsrecht findet Anwendung auf alle Verbraucherdarlehensverträge mit Ausnahme des Überziehungsdarlehens gemäß § 495 Abs.3 BGB und gerichtlich protokollierter oder notariell beurkundeter Darlehensverträge im Sinne des § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Daneben gilt es auch für grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehensverträge. Das Widerrufsrecht findet selbst dann Anwendung, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag zugleich ein Haustürgeschäft ist (§ 312 BGB). Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass Stundungsvereinbarungen (z.B. auch Ratenzahlungsvereinbarungen) dem Anwendungsbereich des Widerrufsrechts ebenfalls nicht unterfallen. zu Ziff. 2 Unterbleibt eine ordnungsgemäße Belehrung über das durch Gesetz eingeräumte Widerrufsrecht, erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs.3 BGB spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. § 355 Abs.3 BGB bringt somit als wichtigste Neuerung eine einheitliche Ausschlussfrist auch für jene Darlehensnehmer, welche über ihr Widerrufsrecht nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt wurden. Der § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG hatte dem Konsumenten noch ein ganzes Jahr ab Vertragsschluss für seine Widerrufmöglichkeit belassen. Das Erlöschen des Widerrufsrechts wird nunmehr in § 355 Abs.3 BGB gesetzlich geregelt. Diese Neuerung ist allerdings von der Entscheidung der 6. Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 betroffen (EuGH NJW 2002, 281). Die Widerruflichkeit der im Wege des Haustürgeschäfts vermittelten Realkreditverträge bleibt danach bei nicht ordnungsgemäßer bzw. fehlender Belehrung auch über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus unbefristet bestehen. Der EuGH verweist darauf, dass die Beschränkung des 98 darlehensvertrag: erläuterungen bundesdeutschen Gesetzgebers in § 355 Abs. 3 BGB (Erlöschen nach sechs Monaten) gegen die Haustürgeschäfte-Richtlinie (85/577/EWG) verstößt. Vermarkten Kreditinstitute ihre Dienste nach § 312 BGB (Haustürgeschäft), so können sie sowohl den Verbraucherinteressen als auch ihrem eigenen Bedürfnis nach Rechtssicherheit ohne Schwierigkeit dadurch Rechnung tragen, dass sie ihrer Obliegenheit zur Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht nachkommen (EuGH NJW 2002, 282, 283). Hieraus folgt, dass ohne ordnungsgemäße Belehrung kein Fristenlauf in Gang gesetzt wird und der Verbraucher jederzeit und zeitlich unbeschränkt das Verbraucherdarlehen widerrufen kann. Soweit jedoch kein Haustürgeschäft vorliegt, bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit der Befristung des § 355 Abs.3 BGB. Zur Vermeidung eines verlängerten sechsmonatigen Widerrufsrechts ist der Darlehensnehmer umfassend und in deutlich gestalteter Weise über sein Widerrufsrecht zu belehren (BGH WM 1998, 1439 f ). Es empfiehlt sich daher, die Klausel, wie bereits überwiegend praktiziert, unmittelbar in den Darlehensvertrag einzubeziehen und dem Darlehensnehmer zwei Darlehensverträge gegenzeichnen zu lassen, wobei ihm ein Vertragsexemplar ausgehändigt wird. Hierdurch wird die nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderliche Unterschrift des Darlehensnehmers unter die schriftliche Widerrufsbelehrung bewirkt und der Beweislast des Darlehensgebers Rechnung getragen. Soll die Belehrung über die Einzelheiten des Widerrufsrechts auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen werden, so wird diese, um den strengen Anforderungen der §§ 495, 355 BGB gerecht zu werden, vom übrigen Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, etwa durch Fettdruck, hervorzuheben sein. Die nach § 355 Abs.2 Satz 2 erforderliche Unterschrift des Darlehensnehmers muss in jedem Fall unter der Widerrufsbelehrung erfolgen. Nach § 492 Abs.1 Satz 1 und 2 BGB können Verbraucherdarlehensverträge nicht in elektronischer, sondern nur in schriftlicher Form abgeschlossen werden. Daher muss wegen § 355 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 4 BGB aus Gründen der Beweissicherung vorsorglich auch die Empfangsbestätigung vom Darlehensnehmer unter Datumsangabe unterschrieben werden. zu Ziff. 3 darlehensvertrag: erläuterungen 99 Unverändert ist davon auszugehen, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht durch die Darlehensgeber ohne Hinweis darauf erfolgt, dass der Widerruf auch durch „Rücksendung der Sache“ (§ 355 Abs.1 Satz 2 BGB) erfolgen kann. Dies ist nicht unbedenklich. Die „Rücksendung der Sache“ ist nach der Norm des § 355 Abs.1 Satz 2 BGB gleichwertige Alternative zum Widerruf durch Erklärung in Textform. Eine Rücksendung der Sache (§ 90 BGB) ist nicht möglich. Sinngemäß muß aber dann, damit die vom Gesetzgeber offensichtlich gewollte Alternative nicht ersatzlos untergeht, wohl darauf abzustellen sein, dass die Rücküberweisung bzw. Rückzahlung des Darlehensbetrages als Alternative in Frage kommt. Vorsorglich ist darüber ebenfalls zu belehren, da ansonsten die Wirksamkeit (Vollständigkeit) der Widerrufsbelehrung in Frage steht. zu Ziff. 4 Nach § 495 Abs.2 BGB ist der Darlehensgeber darüber hinaus verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Rechtsfolge zu belehren, dass der Widerruf als nicht erfolgt angesehen wird, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückgezahlt wird. Ausgenommen hiervon sind sog. verbundene Verträge nach § 358 Abs.2 BGB. Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 358 Abs.3 BGB). 100 darlehensvertrag: erläuterungen