Oberursel, 28. Januar 2008 Sehr geehrte Damen

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Oberursel, 28. Januar 2008 Sehr geehrte Damen
Verwaltung Jupiter GmbH, Vorstadt 2, 61440 Oberursel
Telefon: (0 61 71) 6988-0
Telefax: (0 61 71) 6988-10
eMail: [email protected]
Oberursel, 28. Januar 2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchten wir Sie davon unterrichten, dass wir Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main erhoben haben mit dem Antrag, dass die Stadt Bad Homburg nicht berechtigt
ist, den am 11.10.2004 geschlossenen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Bad Homburg
und dem Hochtaunuskreis aufzuheben und die Dienstbarkeit im Grundbuch löschen zu lassen, die
die Nachbarn vor Verkehrsbeeinträchtigungen schützen sollen.
Der o.g. Vertrag wurde im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den B Plan 5 E 1 zum
Schutz der umliegenden Anwohner vor unzuträglichem Verkehr durch die für das Louisen Center
geplante Tiefgarage geschlossen. Nach dem Vertrag ist die Nutzung der Tiefgarage nur für Dauerparker erlaubt; das Parken für Kunden ist untersagt.
Der Grund für die vertragliche Regelung ist einfach: Da Kundenparkplätze etwa 5-10 mal so viel
Verkehr verursachen wie Dauerparkplätze, sollte mit dem Verbot von Kundenparkplätzen garantiert
werden, dass die Anwohner durch den Parkverkehr in und aus der Tiefgarage des geplanten neuen
Einkaufszentrums (damals mit nur einem Drittel der heute geplanten Verkaufsfläche!) nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Da eine entsprechende Regelung in einem Bebauungsplan damals
nicht für zulässig erachtet wurde, beauftragte die Stadtverordneten-Versammlung mit Beschluss
vom 29.8.2002 den Magistrat, mit dem Kreis als Eigentümer des für die Tiefgarage vorgesehenen
Grundstücks die o.g. vertragliche Nutzungseinschränkung zu vereinbaren, was dann auch tatsächlich geschah. Um auch jeden Rechtsnachfolger zu binden, besteht die Regelung, im Grundbuch eine
Grunddienstbarkeit einzutragen, so dass die Erfüllung der Verpflichtung zur Nutzungseinschränkung bei der Tiefgarage auch im Falle eines Grundstücksverkaufes vom Kreis an einen Dritten
garantiert sein sollte. Durch die Dienstbarkeit werden ausschließlich die Nachbarn geschützt. Diese
im Grundbuch eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit hat folgenden Wortlaut:
„Dem jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Bad Homburg, Flur 18, Flurstück Nr. 150/34
(Louisenstr. 88-90), Flurstück Nr. 33 (Louisenstr. 86), Flurstück Nr. 28 (Kisseleffstr. 3) und
Flurstück Nr.186/26 (Kisseleffstr. 7) ist es untersagt, die PKW Stellplätze auf den zuvor genannten Grundstücken Kunden und Besuchern von Läden und Lokalen zur Verfügung zu
stellen. Die PKW Stellplätze dürfen somit nur anderen Nutzern als Kunden und Besuchern
von Läden und Lokalen zur Verfügung gestellt werden. Die Bestellung dieser beschränkt
persönlichen Dienstbarkeit erfolgt unwiderruflich, unbefristet und unentgeltlich.“
Rechnungsanschrift: Dr. Broermann GbR Louisen Arkaden, Vorstadt 2, 61440 Oberursel
Bankverbindung: Deutsche Bank AG x BLZ 500 700 10 x Kto.-Nr. 714 35 8901
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In dem zwischen dem Kreis und der Fa Tenkhoff geschlossenen Kaufvertrag ist jedoch entgegen
den o.g. Regelungen ausdrücklich bestimmt, dass der Kaufvertrag nur dann wirksam werden
soll, wenn der städtebauliche Vertrag zwischen der Stadt und dem Kreis vom 11.10.2004 aufgehoben und die Dienstbarkeit gelöscht wird.
In der Presse war zu lesen, dass der nachbarschützende Vertrag aufgehoben werden soll, um in der
Tiefgarage des Louisen Centers auch das Parken für Kunden und Besucher von Läden und Lokalen
zu erlauben. Dadurch werden aber für die umliegenden Anwohner genau die schädlichen Auswirkungen verursacht, vor denen sie nach dem Sinn und Zweck des Vertrages zu Recht geschützt werden sollen.
Als direkt benachbarter Immobilien-Eigentümer des Einkaufszentrums Louisen Arkaden sind wir
auf eine funktionierende Verkehrsanbindung für unsere Einkaufskunden angewiesen. Als Immobilien-Eigentümer des Kurstifts mit 208 Seniorenwohnungen, die zum großen Teil direkt an der Kisseleffstr. liegen, sind wir durch eine Verschlechterung der Wohnbedingungen durch zusätzliche
Verkehrsbelastungen gleichfalls unmittelbar betroffen. Deshalb wehren wir uns gegen die geplante
Aufhebung des bestehenden städtebaulichen Vertrages und hoffen, dass die Stadt die Bauplanung
für die große Lösung aufnimmt, da hiermit auch das Problem des städtebaulichen Vertrages gelöst
wird, weil die Zufahrt von der Ferdinandstr. erfolgt.
Die Klage ist erstellt worden von dem in Juristenkreisen hoch geachteten Verfasser des StandardLehrbuches „Öffentliches Baurecht“ und Präsidenten des Berliner Verfassungsgerichts a. D., Herrn
Professor Dr. Klaus Finkelnburg. Wir werden zusätzlich vertreten und beraten von dem in Hessen gleichfalls hoch geschätzten Spezialisten im öffentlichen Baurecht, Herrn Rechtsanwalt und
Notar Klaus Haldenwang mit Sitz in Frankfurt.
Zu dem aktuellen Stand der spannenden Diskussion zum Louisen Center möchten wir aus unserer
Sicht wiederholen:
Die große Lösung ist objektiv sinnvoll,
- weil das Verkehrsproblem gelöst wird
- eine bedarfsgerechte Anzahl von Parkplätzen im Objekt geschaffen wird
- das komplette historische Gebäudeensemble Louisenstrasse / Ferdinandstr. wiederhergestellt werden kann.
Insoweit bestehen auch gar keine grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten. Dass die große Lösung bei der Stadtplanung keine Berücksichtigung finden soll, wird von der Stadt entscheidend damit begründet, dass die kleine Lösung im Jahr 2009 fertig gestellt sein wird im Gegensatz zur großen Lösung. Wir haben immer zum Ausdruck gebracht, dass wir diese Annahme bezweifeln, weil
die kleine Lösung rechtlich und tatsächlich angreifbar ist.
Wenn wir also in der gegenwärtigen Diskussion gefragt werden, was wir mit unserer Klage erreichen wollen, lautet die Antwort: Als unmittelbar betroffene Nachbarn möchten wir vor unserer
Haustür eine optimale Lösung erreichen, die auch wirklich funktioniert.
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Im Übrigen wird der Eindruck erweckt, man brauche sich gedanklich gar nicht mehr mit der besseren Alternative in Form der großen Lösung zu beschäftigen, weil bereits unumkehrbare Fakten geschaffen worden seien.
Richtig ist dagegen, dass die für die Umsetzung des Louisen Centers erforderlichen Änderungen im
B Plan 5 E 1, egal ob kleine oder große Lösung, nach wie vor nicht wirksam sind und erst noch in
dem dafür nach dem BauGB vorgesehenen Verfahren offen gelegt und von den Stadtverordneten
beschlossen werden müssen. Dieser Beschluss kann aber erst dann gefasst werden, wenn über die
Zulässigkeit der Aufhebung des städtebaulichen Vertrages entschieden worden ist.
Für den bei der großen Lösung erforderlichen Umzug der Fa. Meiss in einen neuen Möbelmarkt an
anderer Stelle hat sich zwischenzeitlich ebenfalls eine konstruktive Lösung ergeben: Herr Meiss hat
angeboten, alternativ auf einen Möbelmarkt auf einem ihm gehörenden Grundstück in Friedrichsdorf auszuweichen. Falls also das Baurecht für den Möbelmarkt im Massenheimer Weg in Bad
Homburg tatsächlich abgelehnt und Herr Meiss gezwungen wäre, vorübergehend oder auf Dauer
nach Friedrichsdorf abzuwandern, wäre das kein Grund für das Scheitern der großen Lösung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Müller
Geschäftsführer

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