technischen Beschreibung - Verbraucherzentrale Hamburg

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technischen Beschreibung - Verbraucherzentrale Hamburg
Rechenservice: Rückabwicklung bei Widerruf von Immobilienkrediten
Technische Beschreibung
Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Berechnung nur belastbar ist, wenn Ihr Kredit
den Vorgaben für diese Berechnung entspricht, also ab dem 2. November 2002 bis zum
12. Juni 2014 abgeschlossen wurde und alle Zahlungsströme korrekt eingegeben wurden.
Kurzbeschreibung der Berechnung
Der Widerruf wandelt einen Immobiliendarlehensvertrag in ein so genanntes Rückabwicklungsschuldverhältnis um. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus den im oben genannten Zeitraum gültigen
§§ 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1, 346 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Alle Zahlungen aus dem Kreditvertrag sind zurückzugeben (werden „rückabgewickelt“). Das bedeutet: Als Kreditnehmer müssen Sie Ihrem Kreditgeber alle Kreditauszahlungen samt Zinsen für
die bisher erfolgte Nutzungsmöglichkeit dieses Kapitals (Kreditnutzungsersatz) zurückzahlen. Ihr
Kreditinstitut wiederum muss Ihnen die geleisteten Kreditrückzahlungen (Raten, Sondertilgungen
und gegebenenfalls die Abschlusszahlung und geleistete Vorfälligkeitsentschädigung) samt Zinsen
für die bisher erfolgte Nutzungsmöglichkeit der Rückzahlungen (Ratennutzungsersatz) erstatten.
Ihre Forderungen und die Ihrer Bank/Sparkasse werden danach miteinander verrechnet. Es ergibt
sich der so genannte Rückabwicklungssaldo. Ist er positiv, hat Ihre Bank/Sparkasse einen Anspruch in entsprechender Höhe gegen Sie, ist er negativ, haben Sie einen Anspruch gegenüber
Ihrer Bank/Sparkasse. In vielen Fällen ist der Saldo geringer, als aktuelle Restschuld und Vorfälligkeitsentschädigung zusammengerechnet. Weil die Zinssätze für Kredit- und Ratennutzungsersatz
oft nicht dem Vertragszins entsprechen, ist diese Berechnung nötig. Auch bei bereits abgelösten
Immobiliendarlehensverträgen schafft erst eine Rückabwicklungsberechnung Klarheit über den
tatsächlich geschuldeten Rückzahlungssaldo und einen ggf. bestehenden Rückforderungsanspruch.
Finanzmathematische Erläuterungen
Bei der Berechnung orientieren wir uns an den aktuellen Vorgaben (Beschluss vom 22. September
2015, Az. XI ZR 116/15 und Beschluss vom 12.01.2016, Az. XI ZR 366/15) des Bundesgerichtshofs (BGH), weichen jedoch an einer entscheidenden Stelle vom BGH ab: Wir berechnen den der
Bank zustehenden Nutzungsersatz auf die volle, ursprünglich bereitgestellte Kreditsumme und
nicht auf die abnehmende Restschuld, selbst wenn der Kredit zwischenzeitlich regelmäßig getilgt
wurde (in der Literatur zustimmend auch: Wehrt, WM 2016, 389, 393). Im Vergleich zur BGHMethode kann daher das von uns errechnete Ergebnis zu Lasten des Kreditnehmers
abweichen.
Einige der Formulierungen des BGH sind auslegungsbedürftig. So sind die jeweils anzusetzenden
Zinssätze, mit denen der Nutzungsersatz zu bestimmen ist, nicht klar genannt worden. Sie
entsprechen nicht automatisch dem vertraglich vereinbarten Zinssatz. Auch die Zinsmethode, die
Zeitpunkte der Zins- und Tilgungsverrechnung, die heranzuziehenden Marktzinssätze, die Frage,
ob der Zins als variabler oder als Festzins zu berechnen ist, und andere Parameter sind nicht
eindeutig vorgegeben.
Unsere Berechnungsparameter beziehen sich auf eine gut vertretbare Auslegung des Gesetzes,
wobei die aktuellen Meinungen der Rechtsprechung (mit Ausnahme der geschilderten Abweichung
vom BGH) und in der Fachliteratur berücksichtigt werden. Es wurden folgende Annahmen
getroffen:
Ermöglicht durch:
Verbraucherzentrale
Hamburg e.V.
Verbraucherzentrale
Hamburg e.V.
Kirchenallee 22
20099 Hamburg
www.vzhh.de
Ihre Ansprüche (als Kreditnehmer)

Erstattung Kreditrückzahlungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB):
Der BGH spricht dem Kreditnehmer die vollen Zins- und Tilgungsleistungen zu. In der Berechnung werden daher die an das Kreditinstitut geflossenen Raten, ggf. erfolgte Sondertilgungen,
falls vorhanden die an das Kreditinstitut geflossene Abschlusszahlung und eine ggf. gezahlte
Vorfälligkeitsentschädigung angesetzt.

Erstattung von Nutzungsersatz für Kreditrückzahlungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB):
Der vorangegangenen Annahme folgend, berechnen wir den Nutzungsersatz für die gesamte
Dauer ab jeweiliger Zahlung der Rate/Sondertilgung/Abschlusszahlung/ Vorfälligkeitsentschädigung auf den jeweils vollen Betrag (d.h. nicht unterteilt nach Zins- und Tilgungsanteil).

Zinssatz für Nutzungsersatz:
Der BGH verweist in seinem oben genannten Beschluss zur Höhe des für die Berechnung des
Nutzungsersatzes anzusetzenden Zinssatzes auf sein Urteil vom 10. März 2009 (Az. XI ZR
33/08). Danach wird vermutet, dass Kreditinstitute aus zu Unrecht vereinnahmten Zahlungen
Nutzungen auf der Berechnungsgrundlage von fünf Prozentpunkten zzgl. dem von der
Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz ziehen (so auch BGH, XI ZR 17/06;
BGH XI ZR 79/97; KG Berlin, 24 U 169/13; Feldhusen, in: BKR 2015, 441; höhere Zinssätze:
OLG Hamm, 31 U 155/14 (Dispozinssatz); LG Karlsruhe IV O 395/13).
Ansprüche Ihrer Bank/Sparkasse (als Kreditgeber)

Erstattung der Kreditauszahlungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB):
In unserer Berechnung wird der Betrag angesetzt, der Ihnen tatsächlich zur Verfügung gestellt
wurde, also entweder der Auszahlungsbetrag oder bei Ablösungen der Betrag, der einer
anderen Bank/Sparkasse zum Zwecke der Ablösung zur Verfügung gestellt wurde. Nicht
angesetzt werden Bearbeitungs-gebühren, ein Disagio oder sonstige Kreditkosten.

Erstattung von Nutzungsersatz für Kreditauszahlungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB):
Der vorangegangenen Annahme folgend, berechnen wir den Nutzungsersatz für die gesamte
Dauer ab Auszahlung auf den vollen Betrag, der Ihnen (oder der anderen Bank/Sparkasse) zur
Verfügung gestellt wurde.

Zinssatz für Nutzungsersatz (§ 346 Abs. 2 Satz 2 BGB):
Der BGH trifft in seinem aktuellen Beschluss keine Aussagen zur Höhe der für den
Nutzungsersatz anzusetzenden Zinssätze. Wir setzen (entsprechend § 346 Abs. 2 Satz 2
BGB) den vertraglichen Effektivzinssatz („effektiver Jahreszins“) oder – wenn günstiger – den
durch die Bundesbank als Effektivzinssatz veröffentlichten entsprechenden durchschnittlichen
Marktzinssatz als unveränderlichen Festzins an. Die Bestimmung des passenden
durchschnittlichen Marktzinssatzes erfolgt anhand der vertraglichen Zinsbindungsdauer.
Anhand der Zinsbindungsdauer wird aus folgenden Zeitreihen der Deutschen Bundesbank die
passende zu Grunde gelegt und der Marktzinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
entsprechend abgefragt:
BBK01.SUD116: Effektivzinssätze Banken DE / Neugeschäft / Wohnungsbaukredite an private
Haushalte, variabel oder anfängliche Zinsbindung bis 1 Jahr
BBK01.SUD117: Effektivzinssätze Banken DE / Neugeschäft / Wohnungsbaukredite an private
Haushalte, anfängliche Zinsbindung über 1 bis 5 Jahre
BBK01.SUD118: Effektivzinssätze Banken DE / Neugeschäft / Wohnungsbaukredite an private
Haushalte, anfängliche Zinsbindung über 5 bis 10 Jahre
BBK01.SUD119: Effektivzinssätze Banken DE / Neugeschäft / Wohnungsbaukredite an private
Haushalte, anfängliche Zinsbindung über 10 Jahre
Alle Zeitreihen veröffentlicht durch die Deutsche Bundesbank, abrufbar unter
www.bundesbank.de.
Weitere Berechnungsparameter
Die Höhe des Nutzungsersatzes wird in Anlehnung an die in der Anlage zur Preisangabenverordnung (PAngV) § 6 Abs. 2 Satz 1 dargestellte Methode berechnet. Die Berechnung erfolgt
also mit kalendergerechten Zinstagen (ISMA) unter Nutzung der exponentiellen Zinswachstumsformel. Diese Methode wird verwendet, weil

die Zinsberechnung nach der PAngV die einzig gesetzlich normierte Berechnungsmethode
darstellt;

nur hierdurch eine Vergleichbarkeit der Berechnungen hergestellt werden kann;

sämtliche oben genannten durch die Deutsche Bundesbank veröffentlichten (Markt-) Zinssätze
als Effektivzinssätze ausgewiesen werden und daher die Anwendung der Nutzungsberechnung
mit der Wachstumsformel konsequent ist.

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