technischen Beschreibung - Verbraucherzentrale Hamburg
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technischen Beschreibung - Verbraucherzentrale Hamburg
Rechenservice: Rückabwicklung bei Widerruf von Immobilienkrediten Technische Beschreibung Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Berechnung nur belastbar ist, wenn Ihr Kredit den Vorgaben für diese Berechnung entspricht, also ab dem 2. November 2002 bis zum 12. Juni 2014 abgeschlossen wurde und alle Zahlungsströme korrekt eingegeben wurden. Kurzbeschreibung der Berechnung Der Widerruf wandelt einen Immobiliendarlehensvertrag in ein so genanntes Rückabwicklungsschuldverhältnis um. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus den im oben genannten Zeitraum gültigen §§ 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1, 346 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Alle Zahlungen aus dem Kreditvertrag sind zurückzugeben (werden „rückabgewickelt“). Das bedeutet: Als Kreditnehmer müssen Sie Ihrem Kreditgeber alle Kreditauszahlungen samt Zinsen für die bisher erfolgte Nutzungsmöglichkeit dieses Kapitals (Kreditnutzungsersatz) zurückzahlen. Ihr Kreditinstitut wiederum muss Ihnen die geleisteten Kreditrückzahlungen (Raten, Sondertilgungen und gegebenenfalls die Abschlusszahlung und geleistete Vorfälligkeitsentschädigung) samt Zinsen für die bisher erfolgte Nutzungsmöglichkeit der Rückzahlungen (Ratennutzungsersatz) erstatten. Ihre Forderungen und die Ihrer Bank/Sparkasse werden danach miteinander verrechnet. Es ergibt sich der so genannte Rückabwicklungssaldo. Ist er positiv, hat Ihre Bank/Sparkasse einen Anspruch in entsprechender Höhe gegen Sie, ist er negativ, haben Sie einen Anspruch gegenüber Ihrer Bank/Sparkasse. In vielen Fällen ist der Saldo geringer, als aktuelle Restschuld und Vorfälligkeitsentschädigung zusammengerechnet. Weil die Zinssätze für Kredit- und Ratennutzungsersatz oft nicht dem Vertragszins entsprechen, ist diese Berechnung nötig. Auch bei bereits abgelösten Immobiliendarlehensverträgen schafft erst eine Rückabwicklungsberechnung Klarheit über den tatsächlich geschuldeten Rückzahlungssaldo und einen ggf. bestehenden Rückforderungsanspruch. Finanzmathematische Erläuterungen Bei der Berechnung orientieren wir uns an den aktuellen Vorgaben (Beschluss vom 22. September 2015, Az. XI ZR 116/15 und Beschluss vom 12.01.2016, Az. XI ZR 366/15) des Bundesgerichtshofs (BGH), weichen jedoch an einer entscheidenden Stelle vom BGH ab: Wir berechnen den der Bank zustehenden Nutzungsersatz auf die volle, ursprünglich bereitgestellte Kreditsumme und nicht auf die abnehmende Restschuld, selbst wenn der Kredit zwischenzeitlich regelmäßig getilgt wurde (in der Literatur zustimmend auch: Wehrt, WM 2016, 389, 393). Im Vergleich zur BGHMethode kann daher das von uns errechnete Ergebnis zu Lasten des Kreditnehmers abweichen. Einige der Formulierungen des BGH sind auslegungsbedürftig. So sind die jeweils anzusetzenden Zinssätze, mit denen der Nutzungsersatz zu bestimmen ist, nicht klar genannt worden. Sie entsprechen nicht automatisch dem vertraglich vereinbarten Zinssatz. Auch die Zinsmethode, die Zeitpunkte der Zins- und Tilgungsverrechnung, die heranzuziehenden Marktzinssätze, die Frage, ob der Zins als variabler oder als Festzins zu berechnen ist, und andere Parameter sind nicht eindeutig vorgegeben. Unsere Berechnungsparameter beziehen sich auf eine gut vertretbare Auslegung des Gesetzes, wobei die aktuellen Meinungen der Rechtsprechung (mit Ausnahme der geschilderten Abweichung vom BGH) und in der Fachliteratur berücksichtigt werden. Es wurden folgende Annahmen getroffen: Ermöglicht durch: Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Kirchenallee 22 20099 Hamburg www.vzhh.de Ihre Ansprüche (als Kreditnehmer) Erstattung Kreditrückzahlungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB): Der BGH spricht dem Kreditnehmer die vollen Zins- und Tilgungsleistungen zu. In der Berechnung werden daher die an das Kreditinstitut geflossenen Raten, ggf. erfolgte Sondertilgungen, falls vorhanden die an das Kreditinstitut geflossene Abschlusszahlung und eine ggf. gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung angesetzt. Erstattung von Nutzungsersatz für Kreditrückzahlungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB): Der vorangegangenen Annahme folgend, berechnen wir den Nutzungsersatz für die gesamte Dauer ab jeweiliger Zahlung der Rate/Sondertilgung/Abschlusszahlung/ Vorfälligkeitsentschädigung auf den jeweils vollen Betrag (d.h. nicht unterteilt nach Zins- und Tilgungsanteil). Zinssatz für Nutzungsersatz: Der BGH verweist in seinem oben genannten Beschluss zur Höhe des für die Berechnung des Nutzungsersatzes anzusetzenden Zinssatzes auf sein Urteil vom 10. März 2009 (Az. XI ZR 33/08). Danach wird vermutet, dass Kreditinstitute aus zu Unrecht vereinnahmten Zahlungen Nutzungen auf der Berechnungsgrundlage von fünf Prozentpunkten zzgl. dem von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz ziehen (so auch BGH, XI ZR 17/06; BGH XI ZR 79/97; KG Berlin, 24 U 169/13; Feldhusen, in: BKR 2015, 441; höhere Zinssätze: OLG Hamm, 31 U 155/14 (Dispozinssatz); LG Karlsruhe IV O 395/13). Ansprüche Ihrer Bank/Sparkasse (als Kreditgeber) Erstattung der Kreditauszahlungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB): In unserer Berechnung wird der Betrag angesetzt, der Ihnen tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde, also entweder der Auszahlungsbetrag oder bei Ablösungen der Betrag, der einer anderen Bank/Sparkasse zum Zwecke der Ablösung zur Verfügung gestellt wurde. Nicht angesetzt werden Bearbeitungs-gebühren, ein Disagio oder sonstige Kreditkosten. Erstattung von Nutzungsersatz für Kreditauszahlungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB): Der vorangegangenen Annahme folgend, berechnen wir den Nutzungsersatz für die gesamte Dauer ab Auszahlung auf den vollen Betrag, der Ihnen (oder der anderen Bank/Sparkasse) zur Verfügung gestellt wurde. Zinssatz für Nutzungsersatz (§ 346 Abs. 2 Satz 2 BGB): Der BGH trifft in seinem aktuellen Beschluss keine Aussagen zur Höhe der für den Nutzungsersatz anzusetzenden Zinssätze. Wir setzen (entsprechend § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB) den vertraglichen Effektivzinssatz („effektiver Jahreszins“) oder – wenn günstiger – den durch die Bundesbank als Effektivzinssatz veröffentlichten entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz als unveränderlichen Festzins an. Die Bestimmung des passenden durchschnittlichen Marktzinssatzes erfolgt anhand der vertraglichen Zinsbindungsdauer. Anhand der Zinsbindungsdauer wird aus folgenden Zeitreihen der Deutschen Bundesbank die passende zu Grunde gelegt und der Marktzinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprechend abgefragt: BBK01.SUD116: Effektivzinssätze Banken DE / Neugeschäft / Wohnungsbaukredite an private Haushalte, variabel oder anfängliche Zinsbindung bis 1 Jahr BBK01.SUD117: Effektivzinssätze Banken DE / Neugeschäft / Wohnungsbaukredite an private Haushalte, anfängliche Zinsbindung über 1 bis 5 Jahre BBK01.SUD118: Effektivzinssätze Banken DE / Neugeschäft / Wohnungsbaukredite an private Haushalte, anfängliche Zinsbindung über 5 bis 10 Jahre BBK01.SUD119: Effektivzinssätze Banken DE / Neugeschäft / Wohnungsbaukredite an private Haushalte, anfängliche Zinsbindung über 10 Jahre Alle Zeitreihen veröffentlicht durch die Deutsche Bundesbank, abrufbar unter www.bundesbank.de. Weitere Berechnungsparameter Die Höhe des Nutzungsersatzes wird in Anlehnung an die in der Anlage zur Preisangabenverordnung (PAngV) § 6 Abs. 2 Satz 1 dargestellte Methode berechnet. Die Berechnung erfolgt also mit kalendergerechten Zinstagen (ISMA) unter Nutzung der exponentiellen Zinswachstumsformel. Diese Methode wird verwendet, weil die Zinsberechnung nach der PAngV die einzig gesetzlich normierte Berechnungsmethode darstellt; nur hierdurch eine Vergleichbarkeit der Berechnungen hergestellt werden kann; sämtliche oben genannten durch die Deutsche Bundesbank veröffentlichten (Markt-) Zinssätze als Effektivzinssätze ausgewiesen werden und daher die Anwendung der Nutzungsberechnung mit der Wachstumsformel konsequent ist.