5. Änderung/Ergänzung BEGRÜNDUNG

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5. Änderung/Ergänzung BEGRÜNDUNG
STADT BAD SAULGAU
Landkreis Sigmaringen
Bebauungsplan “Ziegeleschle“
5. Änderung/Ergänzung
BEGRÜNDUNG
1. Planungsrechtliche Voraussetzungen
Grundlage für die Aufstellung und Ausarbeitung des Bebauungsplanes ist
das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414) und
die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. 132 in der neuesten Fassung).
Der Gemeinderat der Stadt Bad Saulgau hat am 18. 01. 2012 die Änderung und Erweiterung des
Bebauungsplanes “Ziegeleschle“ beschlossen.
Im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Bad Saulgau / Herbertingen (rechtskräftig
seit 25.08.2011) sind im Geltungsbereich Flächen für Gewerbe und Industrie vorgesehen. Deshalb
wird der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und muss somit nicht von der
höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden.
2. Planerischer Leitgedanke
Erfreulicherweise ermöglicht das Wachstum in der Maschinenbau- und Betonfertigteilfertigung der
Firmen Knoll und Reisch eine neuerliche bauliche Erweiterung der Betriebe und damit die
Sicherung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze.
Der Bebauungsplan Ziegeleschle ist durch die bauliche Entwicklung mittlerweile nicht mehr aktuell
und deckt zudem nicht mehr den zusätzlichen Flächenbedarf der Firmen Reisch und Knoll.
Deshalb ist es notwendig neben Erweiterungsflächen auch die bereits umgesetzte bauliche
Situation durch die Ergänzung des Bebauungsplanes bauleitplanerisch nach dem BauGB zu
erfassen.
3. Lage, Größe und Beschaffenheit des Gebietes
Die räumliche Ergänzung des Bebauungsplanes befindet sich am nordwestlichen Rand des
rechtskräftigen Bebauungsplanes. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 6,54 ha.
Im Süden grenzt es an die bestehende Bebauung mit Gewerbebetrieben, im Westen und Norden
an die freie Landschaft mit intensiv genutztem, landwirtschaftlichem Grünland und im Osten an die
Kläranlage. Im Gebiet befinden sich ca. 24.087 qm Gewerbebauflächen, ca. 12.612 qm befestigte
Straßenverkehrsflächen mit Banketten und Grünflächen, davon ca. 3.575 qm Fahrbahn und ca.
7.562 qm PKW-Stellplätze. Ca. 22.688 qm Flächen bestehen aus intensiv bewirtschaftetem
Grünland und 6.035 qm Gehölz- und Gartenland.
Der räumlichen Geltungsbereich der Ergänzung umfasst ganz oder teilweise die Grundstücke der
Gemarkung Saulgau Flst.Nr.: 2777/3, 2783/12, 2673, 2437, 2447/1, 2670, 2675, 2754/1, 2761,
2762, 2765, 2672, 2671, 2432 und 2428 der Gemarkung Saulgau.
Das Gelände liegt topographisch eben in der Landschaft. Von Nordwest nach Südost und von
Nordost nach Südwest steigt das Plangebiet nur leicht an. Die Höhe des Geländes liegt zwischen
574,0 und 577,6 Meter über Normal Null.
4. Die geplante Art der baulichen Nutzung
Die Bauflächen werden als Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO festgesetzt.
Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke sind nicht zugelassen.
Die im Nordwesten des Plangebietes liegende vorhandene PKW-Parkplatzfläche wird als private
Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung für das Parken von Fahrzeugen gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 11 festgesetzt.
5. Das geplante Maß der baulichen Nutzung
Die Grundflächenzahl gemäß § 19 BauNVO beträgt im gesamten Gebiet 0,8, die Baumassenzahl
nach § 21 BauNVO beträgt 5,0. Die maximale Gebäudehöhe darf 15,0 Meter nicht überschreiten.
6. Überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen eingegrenzt.
Die Bauweise wird als abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 festgesetzt. Die Gebäude können
mit seitlichem Grenzabstand ohne Längenbeschränkung errichtet werden.
Die Art der Dachform ist nicht bestimmt.
7. Verkehrserschließung
Die verkehrstechnische Erschließung erfolgt über den Mühlweg und durch eine neu
herzustellende Straße mit 6,50 Meter Fahrbahnbreite, einmündend in den Mühlweg bis zum
Zufahrtsweg der Eselsmühle und der Kläranlage. Die Fahrbahn des Mühlweges von der Einfahrt
PKW-Parkplätze bis zur geplanten neuen Zufahrt Eselsmühle/Kläranlage wird auf 6,50 Meter
verbreitert.
8. Grünflächen, Flächen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Im nordöstlichen Bereich des Plangebietes wird die Bebauung im Zuge der Umsetzung mit einer
Baumreihe entlang der neuen Erschließungsstraße zur Eselsmühle und zur Kläranlage in die
Landschaft des angrenzenden Schwarzachtal eingebunden. Ebenso grenzt dort die renaturierte
Schwarzach mit Begleitgehölzen an das Plangebiet an. Eine geplante Biotopanlage mit Tümpel,
Gehölzen und Extensivgrünland im Nordosten des Plangebietes (angrenzend an die Schwarzach)
sowie ein geplanter Gehölzstreifen aus einheimischen Bäumen und Sträuchern entlang der
südöstlichen Grenze des Parkplatzes Knoll ergänzen die ökologischen Maßnahmen zur
Entwicklung von Natur und Landschaft.
9. Energieversorgung
Wasser
Die Wasserversorgung erfolgt über das Leitungsnetz durch die Stadtwerke Bad Saulgau.
Für die Frischwasserversorgung im geplanten Gebiet ist die vorhandene Wasserleitung im
Mühlweg ausreichend. Die in der vorhandenen öffentlichen Fläche Flst.Nr. 2765 und 2764/2
liegende Wasserhauptleitung DN 125 darf nicht überbaut werden und muss ersatzweise in der neu
geplanten Erschließungsstraße verlegt werden. Die Kosten sind vom Erwerber der betreffenden
Flächen zu tragen.
Für die Löschwasserversorgung ist durch eine hydraulische Berechnung nachzuweisen, dass die
Löschwasserversorgung ausreichend ist. Andernfalls sind unterirdische Löschwasserbehälter
herzustellen.
Gas
Zur Versorgung des Gebietes mit Gas liegt im Mühlweg eine Gasmitteldruckleitung, die durch
einen Anschluss eine zukünftige Gasversorgung gewährleistet. Die in der vorhandenen
öffentlichen Fläche Flst.Nr. 2765 und 2764/2 liegende Gasmitteldruckleitung PE DA 160 darf nicht
überbaut werden und muss ersatzweise in der neu geplanten Erschließungsstraße verlegt werden.
Die Kosten sind vom Erwerber der betreffenden Flächen zu tragen.
Strom
Die Stromversorgung erfolgt über das bestehende Leitungsnetz der Stadtwerke Bad Saulgau.
Eine endgültige Aussage über die Notwendigkeit weiterer Transformatoren kann erst getroffen
werden, wenn Art und Leistung der Betriebserweiterungen bekannt sind. Die Versorgung mit
elektrischer Energie ist somit gesichert. Das in der vorhandenen öffentlichen Fläche Flst.Nr. 2765
und 2764/2 liegende 20 kV-Kabelnetz darf nicht überbaut werden und muss ersatzweise in der
neu geplanten Erschließungsstraße verlegt werden. Die Kosten sind vom Erwerber der
betreffenden Flächen zu tragen.
10. Abwasserentsorgung
Das anfallende häusliche und gewerbliche Schmutzwasser der bisher überbauten
Gewerbeflächen wird durch das vorhandene öffentliche Mischwasser-Kanalsystem im Süden in
die Kläranlage abgeleitet. Die Ableitung des anfallenden Schmutzwassers der geplanten
Erweiterungsflächen ist nur über die bestehenden Grundstücksentwässerungsanlagen der
Grundstücke Flst.Nr. 2783/13 bzw. 2777/3 möglich. Ein separater öffentlicher Anschluss für die
Erweiterungsgebiete ist nur per Schmutzwasserdruckleitung möglich und ist nicht geplant.
Das Niederschlagwasser von Dachflächen, Zufahrten, Hofflächen und Stellplätzen an geeignete
Versickerungseinrichtungen auf dem Grundstück (z.B. Sickerungsmulden, Mulden-Rigolen o. ä.)
einzuleiten und in geeigneter Weise auf dem Grundstück zu versickern.
Die bestehende Regenwasserleitung verläuft in der einer Kanalleitung in der Gewerbebaufläche
der Firma Knoll wird in das Rückhaltebecken der Kläranlage geleitet. Diese Leitung ist neu so
herzustellen, dass eine Überbauung möglich ist. Die Trasse ist mit einem Leitungsrecht im
Grundbuch zu sichern.
11. Immissionsschutz
Zur Vermeidung von Lärm-Konfliktsituationen zwischen der nordöstlichen Wohnbebauung der
“Eselmühle“ und den neuen Gewerbebetrieben müssen die Geräusche die Immissionsrichtlinien
der TA Lärm einhalten.
12. Abwägung umweltschützender Belange nach § 1 a BauGB
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung der Belange gemäß § 3 (2) BauGB ist gemäß § 3 UVPG nicht
notwendig und wird nicht durchgeführt.
Schützenswerte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope, Naturschutzgebiete oder FFH- bzw.
Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet nicht existent. Die Behandlung von Schutzgütern und der
notwendige Ausgleichsmaßnahmen sind im Umweltbericht (Anlage zu dieser Begründung)
beschrieben.
13. Flächenangaben
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von
Hiervon entfallen auf
öffentliche Verkehrsflächen
private Verkehrsflächen
Gewerbebauflächen
Grünflächen
ca. 65.422 m².
ca. 4.828 m²,
ca. 7.562 m²,
ca. 47.214 m²,
ca. 5.818 m²
14. Grundstückeigentum und Beiträge
Für die Aufwendung der Erschließung von Straßen und der Verlegung oder Neuherstellung von
Ver- und Entsorgungsleitungen müssen noch ergänzende Vereinbarungen getroffen werden.
Die für die öffentlichen Zwecke benötigten Flächen müssen, sofern sie sich nicht im Eigentum der
Stadt Bad Saulgau befinden, noch erworben bzw. durch Bodenteilung zugeteilt und gewidmet
werden.
Die Berechnung der Erschließungsbeiträge richtet sich nach §§ 127 bis 135 BauGB, ab
01.10.2005 nach §§ 33-41 Kommunalabgabengesetzt (KAG), sowie den Bestimmungen der
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der jeweils gültigen Fassung.
Für die Herstellung der Entwässerungsanlagen und Wasserversorgung wird der Beitrag nach den
Bestimmungen der Satzung der Stadt Bad Saulgau erhoben.
Aufgestellt: Bad Saulgau, 31.07.2012
STADTVERWALTUNG BAD SAULGAU
Fachbereich 3.1 – Stadtplanung
Georg Michelberger
Stadt Bad Saulgau
Gemarkung Saulgau
Landkreis Sigmaringen
Bebauungsplan “ Ziegeleschle "
5. Änderung/Ergänzung
UMWELTBERICHT
Anlage zur Begründung
Erstellt: August 2012
Stadtverwaltung Bad Saulgau
Fachbereich 3.1 Stadtplanung
Thomas Lehenherr
Seite1
Inhaltsverzeichnis
1.
Vorbemerkung
2.
2.1
2.2
2.3
Beschreibung der Planung
Lage des Plangebietes
Inhalt und Festsetzungen des Bebauungsplanes (Kurzdarstellung)
Umweltschutzziele in Fachgesetzen und übergeordneten Planungen
3.
3.1
Ergebnis der Prüfung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten
Standortalternativen und Begründung zur Auswahl
4.
4.1
4.2
4.3
Methoden der Umweltprüfung
Räumliche und inhaltliche Abgrenzung
Untersuchungsmethoden für Schutzgüter
Hinweis auf Schwierigkeiten bei der Erstellung der Studie
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
Wirkfaktoren der Bauleitplanung
Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden
Baubedingte Auswirkungen
Anlagebedingte Auswirkungen
Betriebsbedingte Auswirkungen
6.
6.1.1
6.1.2
6.1.3
6.1.4
6.1.5
6.1.6
6.1.7
6.2
6.3
Beschreibung, Bewertung der Schutzgüter, Auswirkungen der Planung
Mensch
Tiere, Pflanzen Biotopfunktion
Geologie und Boden
Wasser
Klima/Luft
Landschaft, Landschaftsbild
Kultur- und Sachgüter
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Zusammenfassung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter
7.
7.1
7.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Prognose bei Durchführung der Planung
8.
8.1
8.1.1
8.1.2
8.1.3
8.2
8.2.1
Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen
Maßnahmen bez. betriebsbedingte Auswirkungen
Emissionen
Abfälle, Abwasser
Energie
Allg. Maßnahmen gegen negative Auswirkungen
Bodenbelastung
9.
9.1
9.1.1
9.1.2
9.2
9.2.1
9.2.2
9.2.3
9.3
Ökologische Bewertung und Ausgleichsmaßnahmen, Eingriffs- / Ausgleichsbilanz
Ökologische Bewertung des Geltungsbereiches
Bewertung vor der Maßnahme
Bewertung nach der Maßnahme
Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches
Ökologische Aufwertung eines Ackergrundstückes
Gesamtausgleich
Ausgleich Schutzgut Boden
Fazit Eingriffs- / Ausgleichsbilanz
10.
Zusammenfassung
Anlage: 2 Auszüge aus Flächennutzungsplan - Umweltbericht im Aufstellungsverfahren
Seite2
1. Vorbemerkung
Der Bebauungsplan „Ziegeleschle“ ist seit dem 16.10.1965 rechtskräftig. Die Stadt
Bad Saulgau plant, den bestehenden Bebauungsplan „Ziegeleschle“ (Industriegebiet)
im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens im nordwestlichen Bereich zu erweitern.
Der Gemeinderat hat am 6.12.2007 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den
Bebauungsplan „Ziegeleschle“ dahingehend zu ändern, dass das rechtskräftige
Plangebiet um die vorhandene Bebauung und eine geplante Erweiterung des
Betriebes der Maschinenbaufirma Knoll erweitert wird. Das Verfahren wurde jedoch
nicht weitergeführt.
Die Firmen Knoll und Reisch haben nun Flächenbedarf für die weitere betriebliche
und bauliche Entwicklung angemeldet. Auch ist der bestehende Bebauungsplan auf
Grund der bereits umgesetzten baulichen Entwicklung nicht mehr aktuell. Aus diesen
Gründen soll die aktuelle Situation sowie der Bedarf bauleitplanerisch nach dem
BauGB neu erfasst werden.
Die Entwicklung des Industriegebietes „Ziegeleschle“ stärkt die bestehende
Infrastruktur der Stadt Bad Saulgau und trägt zur Sicherung und Erweiterung von
Arbeitsplätzen bei.
Die rechtlichen Vorgaben des Umweltberichts ergeben sich aus dem novellierten
Baugesetzbuch vom 20. Juli 2004, § 2 Abs. 4. Danach ist bei allen Aufstellungen,
Änderungen oder Ergänzungen von Bebauungsplänen eine Umweltprüfung
durchzuführen. Im Rahmen der Umweltprüfung werden die Auswirkungen des
Vorhabens auf alle Umweltbelange nach BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 (Mensch, Boden,
Wasser, Luft / Klima, Tiere / Pflanzen, biologische Vielfalt, Landschaftsbild und
Kultur- und Sachgüter, Emissionen) geprüft und die Ergebnisse im Umweltbericht
dargestellt. Dieser ist Bestandteil der Begründung des Bebauungsplanes.
2. Beschreibung der Planung
2.1 Lage des Plangebietes
Das Plangebiet gehört naturräumlich zur Großlandschaft der eiszeitlichen
Niederterrassen und liegt fünf Kilometer nordwestlich des Außenwallwürms (äußere
Würmendmoräne).
Die würmeiszeitlichen Schmelzwasser haben das risseiszeitlich geprägte
Schwarzachtal mit Schottern gefüllt. Östlich und westlich des Tales befinden sich die
risseiszeitlichen Hochterrassen. Im Becken befinden sich daher würmeiszeitliche
Kiese, die aus den Gletschertoren der südlichen Endmoräne bis zum Urstromtal der
Donau geschüttet wurden. Die Kiese sind mit anmoorigem Material überdeckt.
Das Plangebiet mit einer Gesamtfläche von 6,5422 ha befindet sich am
nordwestlichen Stadtrand von Bad Saulgau. Es umfasst folgende Grundstücke:
Flstnr. 2428, 2432, 2671, 2672, 2673, 2761, 2762, 2764/2, 2765, 2770/3, 2777/3
Nordöstlich des Plangebietes grenzen das Fließgewässer „Schwarzach“ und das
Gelände der städtischen Sammelkläranlage an, nördlich und westlich davon befindet
sich intensiv genutztes landwirtschaftliches Grünland. Im westlichen Bereich im
Anschluss an das beschriebene Grünland führen im Abstand von 40 – 90 Metern
zum Plangebiet die Bundesstraße 32 sowie die Bahnlinie vorbei. Im Bereich der
Bahnböschung befinden sich nach § 32 NatSchG geschützte Biotope (Feldhecken
und Feldgehölze), Biotopnummer 7022-87, 7022-88, 7022-89 b. Der Geltungsbereich
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ist auch außerhalb der Fläche des „Artenschutzprogramms Weißstorch
Schwarzachtal“ von 1994.
Das Gelände liegt verhältnismäßig eben in der Landschaft. Von Nordwest nach
Südost und von Nordost nach Südwest steigt das Plangebiet nur leicht an. Die
topografische Höhe des Geländes liegt zwischen 574,0 m und 577,6 m über NN.
Die Fläche des Plangebietes teilt sich zurzeit wie folgt auf (detaillierte Angaben zum
Bestand und zur Planung in Kapitel 9.1):
24.087 qm Gewerbebauflächen, 3.575 qm Straßenfläche, 1.475 qm
Straßenbankette, 7.562 qm Parkplatz, 22.688 qm intensiv landwirtschaftlich
genutztes Grünland, teilweise mit Bäumen, 5.553 qm Gartenland, 282 qm Feldrain
mit Gehölzen, 200 qm Grünlandfläche mit Gehölzen.
Es sind im Plangebiet keine nach § 32 NatSchG geschützten Pflanzen- und Tierarten
vorhanden.
Blick vom Mühlental aus in den nordöstlichen Bereich des Plangebietes
(stadteinwärts). Rechts ist der Parkplatz der Firma Knoll, links der fichtenumsäumte
Nutzgarten zu sehen.
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Blick vom Mühlental aus auf die nordwestliche Fläche zwischen der Firma Reisch
und des Parkplatzes der Firma Knoll.
Blick vom Mühlental auf den fichtenumsäumten Nutzgarten im nordwestlichen
Bereich des Plangebietes.
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Blick ins Mühlental. Rechts die Firma Knoll. Die Intensivwiese in der Bildmitte stellt
den nordwestlichen Teil des Plangebietes dar.
2.2 Inhalt und Festsetzungen des Bebauungsplans (Kurzdarstellung)
Das Gebiet soll einer Industrienutzung gem. § 9 BauNVO zugeführt werden. Das
Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,8, die
Baumassenzahl 9,0 und die maximale Gebäudehöhe von 15 Metern an die
bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes angepasst. Die Fläche des
bereits hergestellten PKW-Parkplatzes im Nordwesten des Plangebietes soll als
private Verkehrsfläche für das Parken von Fahrzeugen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB festgesetzt werden.
Die nördliche Abgrenzung zum Schwarzachtal erfolgt zwischen den beiden
Zufahrtswegen zur Eselsmühle und dem Grundstück, Flst.Nr. 2432 mit dem bereits
hergestellten PKW-Parkplatz für die Mitarbeiter der Firma Knoll. Die bestehende
Zufahrt zur Kläranlage bzw. Eselsmühle sowie die nördliche Zufahrt des Betriebes
Knoll werden über den Mühlweg und den vorgenannten Weg neu hergestellt.
Im nordöstlichen Bereich soll eine naturnahe Biotopanlage mit extensiv genutzter
Fläche entstehen, das unter anderem für die Rückhaltung und die Versickerung von
Niederschlagswasser dient und als Grünfläche bzw. ökologische
Ausgleichsmaßnahme festgesetzt wird.
Ver- und Entsorgung
Das Niederschlagswasser wird versickert. Die Versickerung von Oberflächenwasser
ist auf Grund der Konsistenz der Böden geboten. Es werden Versickerungsmulden
vorgeschrieben. Der Überlauf der Mulden ist ebenfalls auf der Fläche zu versickern.
Das anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende Kanalsystem entwässert.
Weitere Details der Abwasserentsorgung sind dem Entwässerungsplan des
„Eigenbetriebes Abwasserentsorgung“ zu entnehmen.
Die Löschwasserversorgung ist jeweils durch eine hydraulische Berechnung
nachzuweisen.
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Für die Trinkwasserversorgung wird das vorhandene Trinkwasserleitungssystem
durch die Stadtwerke Bad Saulgau erweitert.
Anfallender Abfall ist fachgerecht über z.B. den öffentlichen Recylinghof, Grünguthof
oder die Abfallumladestation des Landkreises Sigmaringen in der Mackstraße zu
entsorgen. Im Übrigen gilt das Abfallrecht, wie z.B. das Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz, das Landesabfallgesetz und die Satzung über die Vermeidung,
Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) des Landkreises
Sigmaringen in der jeweils aktuellen Fassung.
Die Ausrichtung des Plangebietes und der Gebäude sind geeignet für eine aktive und
passive Nutzung der Sonnenenergie.
Details sind den textlichen Festsetzungen und Begründung zum Bebauungsplan zu
entnehmen.
Erschließung
Die verkehrliche Anbindung an das öffentliche Straßennetz erfolgt über die
Wiesenstraße (Kernstadtentlastungsstraße) Richtung Biberach und Herbertingen im
Südosten und den Mühlweg (Verbindungsstraße Richtung Herbertingen bzw.
Moosheim, Marbach). Voraussichtlich im Jahre 2013 wird der Verkehr über die
Wiesenstraße zusätzlich über den noch zu bauenden dritten Teil der
Kernstadtentlastungsstraße (Bauträger ist der Staat) Richtung Ravensburg (B 32)
abfließen.
Der Mühlweg wird zugleich auch als Rad- und Fußweg genutzt.
Der Bahnhof Bad Saulgau und die nächste Bushaltestellte sind etwa zwei Kilometer
vom Plangebiet entfernt. Die Arbeiter der Firma Reisch werden über einen eigenen
Fahrdienst zur Baustelle und wieder zurück gefahren.
Grünflächen bzw. Flächen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft
Im nordöstlichen Bereich des Plangebietes wird die Bebauung im Zuge der
Umsetzung mit einer Baumreihe entlang der neuen Erschließungsstraße zur
Eselsmühle und zur Kläranlage in die Landschaft des angrenzenden Schwarzachtals
eingebunden. Ebenso grenzt dort die renaturierte Schwarzach mit Begleitgehölzen
an das Plangebiet an. Eine geplante Biotopanlage mit Tümpel, Gehölzen und
Extensivwiese (-weide) im Nordosten des Plangebietes (angrenzend an die
Schwarzach) sowie ein geplanter Gehölzstreifen aus einheimischen Bäumen und
Sträuchern entlang der südöstlichen Grenze des Parkplatzes Knoll ergänzen die
ökologischen Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft.
2.3 Umweltschutzziele, die in Fachgesetzen und übergeordneten Planungen
festgelegt und für das Vorhaben relevant sind
Grundlage zur Aufstellung von Umweltberichten sind Umweltfachgesetze und
übergeordnete Planungen.
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Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist die Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3
BauGB in Verbindung mit dem BNatSchG §§ 18, 19 und dem NatSchG für BadenWürttemberg zu beachten. Im vorliegenden Umweltbericht wird sie durch die
Darstellung von Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Kompensation von
Eingriffen berücksichtigt. Ziele und allgemeine Grundsätze der relevanten
Schutzgüter wurden geprüft und mit den allgemeinen Grundsätzen der Fachgesetze
abgeglichen.
Einwirkende Emissionen wie Lärm oder Schadstoffe regelt das
Bundesimmissionsschutzgesetz mit den entsprechenden Verordnungen (16.
BimSchV – Verkehrslärm) sowie die DIN 18005.
Den Umgang mit Regenwasser regelt das Wassergesetz für Baden-Württemberg in
der aktuellen Fassung.
Da von der Planung bzw. der geplanten Bebauung keine geschützten Biotope
betroffen sind, ist hier das NatSchG § 32 nicht relevant. Die Biotope mit der Biotopnr.
7022-87, 7022-88, 7022-89 b (alles Feldhecken mit Feldgehölzen) sind nordwestlich
des Plangebietes in einiger Entfernung vorhanden (mehr als 100 Meter), werden
jedoch von der Maßnahme nicht beeinträchtigt. Nördlich des Geltungsbereiches
grenzt die Fläche des „Artenschutzprogrammes Weißstorch Schwarzachtal“ an.
Fachplanungen
Umweltplan Baden-Württemberg
Schonung natürlicher Ressourcen
Als Ziel wird im Umweltplan des Landes Baden-Württemberg (Umweltministerium
2007) formuliert, natürliche Ressourcen zu schonen sowie die Inanspruchnahme
unbebauter Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke bis zum Jahr 2012 deutlich
zurückzufahren, da der Anteil der Siedlungs- und Verkehrsflächen im Land bis 2006
auf 13,8 % der Landesfläche angewachsen ist. Der tägliche Zuwachs dieser Flächen
soll bis 2020 auf bundesweit maximal 30 Hektar gesenkt werden, um die weitere
Zersiedlung der Landschaft zu begrenzen. Die Schließung von Baulücken im
Innenbereich und die Revitalisierung von Gewerbebrachen sollen dem steigenden
Flächenbrauch entgegenwirken.
Kyoto-Verpflichtung zum Klimaschutz
Als Beitrag zur Kyoto-Verpflichtung strebt die Landesregierung an, durch eigene
Maßnahmen und Initiativen den Kohlendioxidausstoß um zwei bis vier Millionen
Tonnen zu vermindern. Sowohl verkehrsbedingte Emissionen als auch die bis zum
Jahr 2010 angestrebte Verdopplung (bezogen auf 1997) des Anteils erneuerbarer
Energien sollen zum ausgegebenen Ziel führen. Bis 2020 sollen die erneuerbaren
Energien 20 % des Stromverbrauchs decken.
Landesentwicklungsplan
Im Landesentwicklungsplan (LEP 2002) ist Bad Saulgau dem ländlichen Raum
zugeordnet und stellt ein Mittelzentrum in der Landesentwicklungsachse
Friedrichshafen / Ravensburg / Weingarten nach Tübingen / Reutlingen dar.
An diese Entwicklungsachsen soll sich die Siedlungsentwicklung orientieren und auf
zentrale Orte, Siedlungsbereiche und Siedlungsschwerpunkte konzentrieren. Neben
der Nähe zu öffentlichen Verkehre sind die Siedlungsstrukturen zudem fahrrad- und
fußgängerfreundlich zu gestalten.
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Nach der Raumordnung Baden-Württemberg ist die Siedlungsentwicklung im Land
vorrangig am Bestand auszurichten. Hier sind Verdichtung, Arrondierung, Baulücken,
Baulandreserve zu berücksichtigen und Brach-, Konversion- und Altlastenflächen
neuen Nutzungen zuzuführen. Unvermeidbare Neubauflächen sollen nur am konkret
absehbaren Neubauflächenbedarf bemessen und möglichst Flächen sparend und
Ressourcen schonend ausgewiesen werden. Dies wird insbesondere durch eine
angemessen hohe bauliche Dichte und eine rationelle Erschließung erreicht.
Regionalplan
Im Regionalplan Bodensee-Oberschwaben (1996) wird Bad Saulgau als
Siedlungsbereich mit Schwerpunkt auf Dienstleistungseinrichtungen, Industrie,
Gewerbe sowie Wohnungsbau genannt. Die Stadt zählt zum
Fremdenverkehrsbereich Oberschwäbische Bäder und ist insbesondere durch ihren
Heilquellenkurbetrieb bedeutsam.
Es bestehen für das Plangebiet keine speziellen Zielvorstellungen. Aus der Sicht des
Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen im unmittelbaren Umfeld keine
Vorrangbereiche. Von der Planung sind unmittelbar keine
Grundwasserschutzbereiche oder Wasserschutzgebiete betroffen.
Flächennutzungsplan und Landschaftsplan
Rechtsgültig ist der am 25.08.2011 wirksam gewordene Flächennutzungsplan der
Verwaltungsgemeinschaft Bad Saulgau / Herbertingen. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes ist im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Die vorliegende
Planung stellt eine Erweiterung des südöstlich angrenzenden, bereits bestehenden
Industriegebietes „Ziegeleschle“ dar.
Der Umweltbericht des Flächennutzungsplanes sowie der Landschaftsplan (Grom,
Altheim) beschreiben das Plangebiet.
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Schutz- und Vorranggebiete
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Grundstücke und Eigentümer (56.529)
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Schutzgebiete über Art
Landschaft (13)
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Wasser (12)
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Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb oder in unmittelbarer Umgebung von
Naturschutz-, Landschaftsschutz-, FFH- oder Europäischen Vogelschutzgebieten.
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,
Nördlich des Geltungsbereiches grenzt die Fläche des 1994 von Landratsamt
Sigmaringen, Regierungspräsidium Tübingen und Naturschutzverbänden ins Leben
gerufene „Artenschutzprogramm Weißstorch Schwarzachtal“ an. Nordöstlich des
Plangebietes, angrenzend an die Schwarzach, beginnt die Zone 3 des
Wasserschutzgebietes „Albergasse“. Im Plangebiet selbst befinden sich keine nach §
32 NatSchG geschützten Biotope.
3. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten
3.1 Standortalternativen und Begründung zur Auswahl
Das Plangebiet ist Bestandteil des aktuellen Flächennutzungsplanes. Ziel ist es, den
Industrieflächenbedarf der bauwilligen Firmen zu decken und Arbeitsplätze zu
erhalten bzw. zu schaffen sowie das Mittelzentrum Bad Saulgau weiter zu stärken.
Freie, zusammenhängende Industriegrundstücke im Umfeld sind nicht genügend
verfügbar. Zudem stellt der Bebauungsplan eine Erweiterung des bereits
vorhandenen Industriegebietes „Ziegeleschle“ dar und kann somit in vorhandene
Strukturen und die Landschaft eingebunden werden.
Die verkehrliche Anbindung ist dort gegeben, Wohnbaugebiete bleiben verschont
und der Neuflächenverbrauch wird reduziert. Deshalb kommen alternative Standorte
zurzeit nicht in Frage.
4. Methoden der Umweltprüfung
4.1. Räumliche und inhaltliche Abgrenzung des Untersuchungsgebietes
Das Untersuchungsgebiet entspricht mindestens dem räumlichen Geltungsbereich
des Bebauungsplanes und geht teilweise, falls erforderlich, darüber hinaus. Alle
Umweltbelange (Boden, Wasser, Luft / Klima, Tiere / Pflanzen, Landschaftsbild,
Mensch, Kultur- und Sachgüter inkl. Wechselwirkungen) werden im Umweltbericht in
Bezug auf das Vorhaben geprüft.
4.2 Untersuchungsmethoden für Schutzgüter
Mensch
Betrachtet werden die Aspekte Gesundheit, Wohnen, Wohnumfeld, Wohlbefinden
und Erholungsfunktion.
Boden
Die Bodenfunktionen wurden gemäß des Bundesbodenschutzgesetzes mit Hilfe des
Leitfadens der LUBW „Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“ ermittelt.
Grundlage der Daten zum Schutzgut „Boden“ ist die Reichsbodenschätzung.
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Wasser (Oberflächenwasser, Grundwasser)
Untersucht werden die Funktionen für den Wasserhaushalt. Die Bedeutung und
Empfindlichkeit der Grundwasservorkommen werden abgeschätzt und eventuelle
Wasserschutzgebiete erfasst. Grundlage ist u.a. die Bodenkarte von BadenWürttemberg.
Pflanzen und Tiere, Biotoptypen
Die Daten beruhen auf eigenen Bestandsaufnahmen sowie nach Bedarf auf die
§ 24a-Biotopkartierung NatSchG (aktuell § 32 NatSchG) des Landkreises
Sigmaringen. Aussagen zur Tierwelt orientieren sich am Biotoptyp, die Ermittlung der
Biotoptypen nach dem LfU-Schlüssel. Die Biotoptypbewertung orientiert sich am
Modell des Landkreises Sigmaringen.
Klima, Luft
Es werden die Auswirkungen der Planung auf die lokalklimatischen Verhältnisse und
Wechselwirkungen auf Mensch, Pflanzen und Tieren sowie Geruchsemissionen aus
landwirtschaftlichen Betrieben betrachtet. Grundlagen hierzu sind die Topografische
Karte und der Klimaatlas Baden-Württemberg.
Landschaft
Zur Beschreibung und Bewertung des Landschaftsbildes werden die Ausstattung mit
naturraumtypischen Strukturmustern sowie das Ausmaß vorhandener Störungen
bzw. die Störempfindlichkeit herangezogen. Es gilt, die Eigenart, Vielfalt und
Schönheit des Landschaftsbildes zu erhalten sowie die landschaftsästhetische
Funktion zu betrachten. Ebenso ist es Ziel, ausreichend große Landschaftsräume
unzerschnitten zu erhalten. Zu beachten sind hier die grundlegenden Ziele des
Landschaftsplanes.
Kulturgüter
Kulturgüter sind vom Menschen gestaltete Landschaftsteile die von geschichtlichem,
wissenschaftlichem, künstlerischem, archäologischem, städtebaulichem oder die
Kulturlandschaft prägendem Wert. Dies können beispielsweise Gebäude,
gärtnerische Anlagen wie Parks oder Friedhöfe sein oder im Boden verborgene
Anlagen.
4.3 Hinweis auf Schwierigkeiten bei der Erstellung der Studie
Größere Schwierigkeiten bei der Erstellung der Studie haben sich nicht ergeben.
Klimatische und lufthygienische Auswirkungen sowie hydrogeologische
Beeinträchtigungen können nicht quantifiziert werden. Die Angaben beruhen auf
allgemeine Annahmen auf Basis der Geologischen Karte.
Eine exakte faunistische sowie floristische Bestandsaufnahme wurde nicht
durchgeführt, da es keine Hinweise auf seltene oder bedrohte Arten gibt.
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11
5. Wirkfaktoren der Bauleitplanung
Die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes mit
umweltrelevanten Auswirkungen, bedingt durch Bau, Anlage und Betrieb sind zu
beschreiben.
5.1. Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden
Flächenversiegelung des Vorhabens insgesamt (siehe auch Kapitel 9):
Gesamtgröße des Plangebietes: 6,5422 ha
davon geplante Biotopfläche (Gehölze, Tümpel, Extensivweide): ca. 0,6074 ha
Nach Umsetzung (Planung)
Nutzung
Maximal überbaubare
Gewerbefläche*
Öffentliche Verkehrsflächen
maximale Gesamtversiegelung
Überbauung
Versiegelung
3,7771 ha
0,4572 ha
4,2343 ha
3,7771 ha
0,4572 ha
4,2343 ha
Bestand Gesamtversiegelung
1,93 ha (Gewerbefläche 2,4087 ha) + 0,3575 ha Straßenfläche = 2,2875 ha
Maximale Neuversiegelung: Planung – Bestand = 1,947 ha
Erläuterungen:
*maximal überbaubare Industrieflächenflächen = 80 % (Grundflächenzahl 0,8) aus
4,7214 ha Baulandfläche: 3,7771 ha
5.2 Baubedingte Auswirkungen
Baubedingte Auswirkungen auf die Schutzfaktoren Mensch, Tier, Pflanze, Boden,
Wasser, Klima/Luft, Landschaft sind:
Baustelleneinrichtungen, Baustraßen, Lagern von Baumaterial, Abbau, Lagern und
Transport von Bodenmaterial, Bodenverdichtungen, Schadstoffemissionen, Lärm,
Erschütterung durch Baumaßnahmen.
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12
Die Auswirkungen sind in der Regel jedoch auf die Zeit der Baumaßnahmen
beschränkt und nicht längerfristiger Natur.
5.3 Anlagebedingte Auswirkungen
Anlagebedingte Auswirkungen auf die Schutzfaktoren Mensch, Tier, Pflanze, Boden,
Wasser, Klima/Luft, Landschaft sind:
Flächeninanspruchnahme insgesamt, Entfernung von Biotopstrukturen, Gebäude
und Verkehrsflächen und Störung der Wechselwirkung zwischen Schutzgütern.
5.4 Betriebsbedingte Auswirkungen
Es entstehen durch zusätzlichen Anliegerverkehr sowie Licht-, Lärm- und
Schadstoffemissionen in geringem Umfang betriebsbedingte Auswirkungen je nach
Abstand zur Immissionsquelle.
6. Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter im
Zusammenhang mit der Planung sowie die Auswirkungen der
Planung
Fachpläne mit relevanten Umweltschutzzielen existieren für das Plangebiet nicht
Grundlage der Planung ist der rechtsgültige Flächennutzungsplan inklusive
Umweltbericht und Landschaftsplan.
6.1. Beschreibung der Schutzgüter (Umweltbelange), deren Funktion,
Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter
6.1.1 Mensch
Allgemeines
Betrachtet werden die Aspekte Gesundheit, Wohnen, Wohnumfeld, Wohlbefinden
und Erholungsfunktion.
Bestand
Das Plangebiet wird zurzeit als Gewerbebaufläche inkl. Entwässerungsmulde
(2,4087 ha), Parkplatz (0,7017 ha), Intensivgrünland (2,2688 ha) und Gartenland mit
Gehölz (0,5553 ha) genutzt. Zudem sind Flächen mit Gehölzen (482 qm),
Verkehrswege (3.575 qm), Bankette (1.475 qm) vorhanden (siehe auch Kapitel 9).
Nordöstlich des Plangebietes setzt sich das Mühlental, das als Naherholungsziel
genutzt wird, mit dem renaturierten Fließgewässer „Schwarzach“ und den weiteren
Mühlen fort. Die nächstgelegene Mühle ist die Eselsmühle. Zwischen Eselsmühle
und Plangebiet befindet sich die städtische Sammelkläranlage. Östlich der
Schwarzach schließt die Zone 3 des Wasserschutzgebiets „Albergasse“ an.
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13
Etwa 300 m westlich des Plangebietes befindet sich das Waldgebiet „Galgenholz“,
das der Erholungs- und Jagdnutzung dient. Zwischen dem Waldgebiet und dem
Plangebiet verlaufen die Bundesstraße 32 sowie die Bahnlinie. Im Bereich des
Bahndamms befinden sich Feldhecken mit Feldgehölzen, die in der Biotopkartierung
des Landkreises erfasst sind (Biotopnr. 7022-87, 7022-88, 7022-89 b). Nördlich
schließt sich die Fläche des „Artenschutzprogramms Weißstorch Schwarzachtal“ an.
Vorbelastung:
In unmittelbarer Nähe des Plangebietes existieren mit Ausnahme der östlich
gelegenen Eselsmühle (landwirtschaftlicher Betrieb) keine Siedlungen. Die
Belastungen durch das angrenzende Gewerbegebiet sowie die landwirtschaftliche
Nutzung sind deshalb zu vernachlässigen.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Im Umweltbericht des rechtsgültigen Flächennutzungsplanes ist das
Bebauungsgebiet „Ziegeleschle“ beschrieben. Die Landschaftsbeschreibung misst
dem Bereich in Verlängerung zur Firma Knoll eine hohe Erholungsbedeutung zu. Der
Mühleweg wird als Rad- und Spazierweg genutzt. Dem Bereich zwischen der Firma
Reisch und dem bestehenden Parkplatz der Firma Knoll wird keine
Erholungsbedeutung beigemessen.
Lärm- und Verkehrsbelastung
Betroffen sind die Sammelkläranlage sowie die Eselsmühle. Die Eselsmühle ist
selbst ein im Vollerwerb geführter landwirtschaftlicher Betrieb. Die Eselsmühle wird
durch die Schwarzach sowie einem geplanten Tümpel auf der gegenüberliegenden
Seite der Schwarzach von der Industriebebauung getrennt.
Geruchsemissionen
Da es sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes um kein Wohngebiet, sondern
um ein reines Industriegebiet handelt, sind die geringfügigen Geruchsemissionen der
angrenzenden intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen vernachlässigbar.
Geruchsemissionen des südöstlich angrenzenden Industriegebietes sind ebenfalls
vernachlässigbar.
6.1.2 Tiere und Pflanzen, Biotopfunktion
Allgemeines
Im Vordergrund stehen der Schutz der Tier- und Pflanzenarten und ihrer
Lebensgemeinschaft in ihrer natürlichen, standortgerechten Artenvielfalt sowie der
Schutz ihrer Lebensräume und Lebensbedingungen. Einher gehen die Betrachtung
der Biotopfunktion und die Funktion der Biotopvernetzung. Besonders geschützte
Gebiete wie FFH-Gebiete nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB bzw. § 32
NatSchG sowie die biologische Vielfalt nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB,
falls vorhanden, finden besondere Berücksichtigung.
Die natürliche Vegetation in diesem Bereich wäre ein Mischwald aus Rotbuchen,
Eichen, Ahorn und Fichten.
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Bestand (siehe auch Kapitel 9)
Im Plangebiet sind auf der unbebauten landwirtschaftlichen Fläche auf Grund der
intensiven Grünlandlandnutzung keine geschützte Pflanzenarten, Tierarten, oder
Tiergesellschaften vorhanden. Entlang den Straßen (Bankett) des Plangebietes
befinden sich etwa 20 einheimische Laubbäume, hauptsächlich Sandbirken, die zum
größten Teil erhalten werden können. Als Biotopelemente befindet sich an der
südwestlichen Begrenzung ein Feldrain, sporadisch bepflanzt mit einheimischen
Sträuchern und an der Zufahrtstraße zur Kläranlage eine Fläche mit ebenfalls
heimischen Sträuchern. Es schließt sich dort ein Nutzgarten an, der aus
Obstbäumen, einer Fichtenhecke, Gemüseland besteht und mit einer Hecke aus
hauptsächlich Fichten und auch weiteren Gehölzen umrahmt ist. Unmittelbar in der
Nähe des Gartenlandes stehen vier ältere Obstbäume auf einer intensiv
landwirtschaftlich genutzten Grünlandfläche. Der Bebauungsplan misst dieser Wiese
vor allem als Bestandteil der Wiesenflächen des Siebenmühlentals und als
potenzielles Nahrungsgebiet des Weißstorches eine mittlere Bedeutung bei. Die
Fläche des „Artenschutzprogrammes Weißstorch Schwarzachtal“ beginnt jedoch erst
nördlich des Plangebietes. Erfahrungsgemäß halten sich die Weißstörche nicht im
Plangebiet, sondern erst nördlich des Erschließungsweges zur Eselsmühle auf.
Schützenswerte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope, Naturschutzgebiete
oder FFH- bzw. Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet ebenfalls nicht existent.
Westlich des Plangebietes, im Bereich der Bahnböschung befinden sich nach § 32
NatSchG geschützte Biotope (Feldhecken und Feldgehölze), Biotopnummer 702287, 7022-88, 7022-89 b. Östlich befindet sich die renaturierte Schwarzach,
angrenzend an dieses Fließgewässer beginnt die Zone 3 des Wasserschutzgebietes
„Albergasse“.
Vorbelastung
Die intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen sind durch ihre Lage am Mühleweg
durch Eutrophierung (z.B. Hundekot) nur gering belastet. Sonstige Vorbelastungen
bezüglich Tiere, Pflanzen, Biotopfunktion sind nicht bekannt.
Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere durch die Umsetzung
Bei den intensiv genutzten landwirtschaftlichen Grünlandflächen im Geltungsbereich
geht eine potenzielle Nahrungsfläche z.B. für den Weißstorch verloren, ansonsten
sind die negativen ökologischen Auswirkungen des Vorhabens bei diesen Flächen
verhältnismäßig gering. Im Rahmen der Umsetzung wird ein Teil der Bäume der
Bebauung weichen müssen, das Gartenland mit der Fichtenumzäunung wird einer
Biotopanlage aus einem naturnahen Tümpel, Gehölzen und extensiv genutzter
Wiesenfläche (siehe nächste Seite) mit relativ hoher ökologischer Wertigkeit weichen
und entlang der südöstlichen Grenze des Parkplatzes Knoll wird ein breiterer
Gehölzstreifen aus heimischen Bäumen und Sträuchern angelegt.
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Geplante Biotopanlage im nordöstlichen Bereich
6.1.3 Geologie und Boden
Allgemeines
Das Schutzgut Boden erfüllt Funktionen für den Naturhaushalt, ist Lebensgrundlage
für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. Darüber hinaus sind die
Wasser- und Nährstoffkreisläufe, Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, Grundwasserschutzfunktion und die Funktion als Archiv der Natur- und
Kulturgeschichte zu schützen.
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Bestand sowie Bedeutung und Bewertung der Bodenfunktion
Karte Reichsbodenschätzung (Quelle: Staatliches Vermessungsamt)
Die Bewertung der Bodenfunktion erfolgt gemäß des Leitfadens der Landesanstalt
für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg „Bewertung von Böden
nach ihrer Leistungsfähigkeit“ sowie des Heftes 31 des Umweltministeriums B.W.
(1995) auf Basis der Reichsbodenschätzung.
Die Schmelzwasser der Würmeiszeit haben das Schwarzachtal mit Schottern gefüllt.
Im Geltungsbereich befinden sich daher würmeiszeitliche Kiese, die mit anmoorigem
Material überdeckt sind.
Die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster beschreiben die Grundstücke:
Flstnr. 2428,2432, 2671, 2672, 2673, 2761, 2762, 2764/2, 2765, 2770/3, 2777/3.
Eine Versickerungsmöglichkeit ist bei den anstehenden Bodenarten gegeben.
Die ackerbauliche Zustandsstufe des Grundstücks Flstnr. 2428 (wurde vor wenigen
Jahren von Acker in Grünland umgewandelt) ist in den Karten der Bodenschätzung
mit der Kennzahl 3 angegeben. Die Bodenzahl der Reichsbodenschätzung beträgt
für die betroffene landwirtschaftliche Fläche 60, die Ackerzahl 55.
Bei den Grundstücken Flstnr. 2671 und 2672 liegt die Bodenstufe bei 2, die
Grünlandgrundzahl beträgt 54.
Nach dem Leitfaden der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und
Naturschutz Baden-Württemberg „Bewertung von Böden nach ihrer
Leistungsfähigkeit“ sowie des Heftes 31 des Umweltministeriums B.W. (1995)
ergibt sich für die vom Bebauungsplan "Ziegeleschle“" betroffenen Flächen
nachfolgend aufgeführte Bewertung.
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17
Standort für die natürliche Vegetation:
Die Bedeutung für die natürliche Vegetation ist häufig negativ korreliert mit der
Ertragsfähigkeit für Kulturpflanzen und deshalb im Plangebiet von eher geringer
Bedeutung. Die Ackerzahl von 55 sowie die Grünlandzahl von 54 entsprechen
einem Standort von eher geringer Eignung (Bewertungsklasse 2) für die
natürliche Vegetation.
Standort für Kulturpflanzen:
Die Ackerzahlen von 55 sowie die Grünlandzahl 54 kennzeichnen einen
Standort der Bewertungsklasse 3 mit einer mittleren natürlichen
Ertragsfähigkeit.
Ausgleichskörper für den Wasserhaushalt:
Die Versickerung von Niederschlagswasser setzt durchlässigen Untergrund und
einen ausreichenden Abstand zu der Grundwasseroberfläche voraus. Der
Untergrund muss die anfallenden Sickerwassermengen aufnehmen können.
Dies alles ist im vorliegenden Fall gegeben.
Die Versickerung kann direkt erfolgen oder das Wasser kann über ein
ausreichend dimensioniertes Speichervolumen durch eine Sickeranlage mit
verzögerter Versickerung in Trockenperioden dem Untergrund zugeführt
werden. Nach dem ATV-Arbeitsblatt A 138 muss der Durchlässigkeitsbeiwert
des Bodens, in dem die Versickerung stattfinden soll zwischen Kf = 5,0 x 10-3
und Kf = 5,0 x 10-6 m/s liegen. Als ausreichender Abstand zur
Grundwasseroberfläche werden für Versickerungsbecken 2,0 m über dem
höchsten zu erwartenden Grundwasserstand angegeben. In der Praxis sind
jedoch auch kleinere Durchlässigkeiten und geringer Abstände machbar.
Die Zustandsstufen 3 (Ackerbewertung) sowie die Bodenstufe 2
(Grünlandbewertung) haben laut Bodenschätzung die Bewertungsklasse 4.
Filter- und Pufferfunktion für Schadstoffe:
Die Zustandsstufe 3 (Ackerwertung) ergibt die Bewertungsklasse 4. Die
Bodenstufe 2 (Grünlandbewertung) ergibt die Bewertungsklasse 5.
Böden als landschaftsgeschichtliche Urkunde:
Böden mit regionaler Seltenheit oder Böden als naturgeschichtliche oder
kulturgeschichtliche Urkunde kommen im Gültigkeitsbereich nicht vor.
Möglicherweise stößt man bei Grabungen jedoch auf Nagelfluhschichtungen.
Daher erfolgt die Einstufung in Bewertungsklasse 3.
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18
Gesamtzusammenstellung:
Nach dem Leitfaden der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz
Baden-Württemberg „Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“ sowie des
Heftes 31 des Umweltministeriums B.W. ergibt sich folgende Bewertung der
Bodenfunktion:
Bodenfunktion
Standort für natürliche Vegetation:
(Acker und Grünland)
Bewertungsklasse nach Leitfaden
2
Standort für Kulturpflanzen:
(Acker und Grünland)
3
Ausgleichskörper im Wasserkreislauf:
Acker und Grünland
4
Filter und Puffer für Schadstoffe:
Acker:
Grünland:
4
5
Landschaftsgeschichtliche Urkunde:
Gesamtbewertung der Bodenfunktionen:
3__
3,5
Erklärung:
In der Gesamtbewertung liegt der Durchschnitt der Bewertungsklassen bei ca. 3,5
(Standort bedeutend).
Durch Überbauung und Versiegelung (max. Neuversiegelung 1,947 ha, siehe Kapitel
5.1) gehen sämtliche Bodenfunktionen verloren. Deshalb ist die Empfindlichkeit der
Böden diesbezüglich generell hoch einzustufen.
Vorbelastung
Für das Plangebiet besteht kein Altlastenverdacht (Historische Erkundung im Auftrag
des Landratsamtes Sigmaringen: IUT, Ingenieurgesellschaft für Umwelttechnik
1998).
Eine erhebliche Vorbelastung der Böden durch Schad- und Nährstoffeinträge aus der
Landwirtschaft ist unwahrscheinlich.
Auswirkung durch Umsetzung des Vorhabens
Die Bodenfunktionen gehen auf einer Fläche von maximal 1,947 ha durch
Neuversiegelung und Überbauung verloren.
Die Böden werden durch Verdichtung, Umlagerung und Veränderung des
Bodenaufbaus besonders während der Bauphase beeinträchtigt.
Ausgleich für Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden siehe Kapitel 9.2
Seite
19
6.1.4 Wasser
Für den Wasserhaushalt sind die Aspekte Grundwasser und Oberflächenwasser zu
betrachten.
Grundwasser
Bezug nehmend auf das angrenzende Baugebiet kann von einem Flurabstand zum
Grundwasser von mehr als einem Meter ausgegangen werden. Das Grundwasser im
Geltungsbereich wird im Umweltbericht des Flächennutzungsplanes als gering
leitend eingestuft.
Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet. Östlich des
Geltungsbereichs beginnt unmittelbar angrenzend an die Schwarzach Zone 3 des
Wasserschutzgebietes „Albergasse“.
Oberflächengewässer sind im Plangebiet keine vorhanden (Schwarzach befindet sich
östlich außerhalb).
Entwässerung
Oberflächenwasser und Regenwasser werden vor Ort versickert.
Abwasserentsorgung: Siehe Entwässerungsplan des Eigenbetriebes
Abwasserentsorgung.
Auswirkungen durch Umsetzung des Vorhabens
Die Grundwasserneubildungsrate wird durch Neuversiegelung nur unwesentlich
verringert, da Oberflächenwasser und Regenwasser vor Ort versickert werden (siehe
Kapitel 6.1.3).
6.1.5 Klima/Luft
Im Umweltbericht des Flächennutzungsplanes wird die Lage des Plangebietes als
„inversionsgefährdet“ bezeichnet.
Die Offenlandfläche des Plangebietes dient unter anderem der Kaltluftbildung und
des Kaltluftabflusses in Richtung bestehendes, angrenzendes Industriegebiet.
Auswirkungen durch die Umsetzung des Vorhabens
Trotz der geplanten Bebauung und der damit verbunden Behinderung des
Kaltluftabflusses ist jedoch eine wesentliche lokalklimatische Beeinträchtigung nicht
zu erwarten.
Bei Einhaltung der Auflagen des Immissionsschutzrechts (Wärmedämmung,
Heizungsanlagen ...) sind keine erheblichen Auswirkungen durch
Schadstoffemissionen zu erwarten. Eine geringfügige Verschlechterung der
Luftqualität durch Abgase des Anliegerverkehrs ist möglich.
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20
6.1.6 Landschaft, Landschaftsbild
Die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen sind geprägt von intensiver
Grünlandnutzung.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Das Plangebiet selbst prägt durch seine intensive Bewirtschaftung von Grünland
sowie durch die Birkenallee am Mühlweg die Landschaft.
Im Umweltbericht des Flächennutzungsplanes wird dem nordöstlichen Teil des
Plangebietes hohe Bedeutung beigemessen (Bestandteil der Wiesenlandschaft des
Mühlentals). Der nordwestliche Teil zwischen der Firma Reisch und dem Parkplatz ist
von mittlerer Bedeutung.
Vorbelastung
Der nordwestliche Teil zwischen der Firma Reisch und dem Parkplatz der Fa. Knoll
ist durch den Parkplatz landschaftlich vom Wiesental getrennt und wird als
Intensivgrünland bewirtschaftet.
Auswirkungen durch Umsetzung des Vorhabens
Das Schutzgut Landschaft wird durch die geplante Bebauung des Industriegebietes
beeinträchtigt. Durch die Schaffung einer naturnahen Biotopanlage mit Tümpel,
Gehölzen und Extensivgrünland im nordöstlichen Bereich, der Pflanzung von
einheimischen Laubbäumen entlang der nördlichen Erschließungsstraße sowie der
Pflanzung eines breiteren Gehölzstreifens aus heimischen Bäumen und Sträuchern
entlang der südöstlichen Grenze des Parkplatzes Knoll wird die Bebauung in die
Landschaft eingebunden.
6.1.7 Kultur- und Sachgüter
Kultur- und sonstige Sachgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden.
6.2 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern (Umweltbelangen)
Hier geht es um Wirkungen, die durch gegenseitige Beeinflussung der
Umweltbelange entstehen.
Vor allem im nordöstlichen Bereich des Plangebietes treten Wechselwirkungen der
Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Biotopfunktion, Mensch, Landschaft und Boden auf. Der
Flächennutzungsplan begrenzt jedoch die Bebauung auf das im Rahmen der
vorliegenden Bebauungsplanung beantragte Ausmaß. Vor diesem Hintergrund
halten sich die negativen Auswirkungen bei den o.a. Wechselwirkungen in Grenzen.
Die negativen Auswirkungen werden jedoch über Anpflanzungen von einheimischen
Laubbäumen an den Straßen- bzw. Wegseiten des Geltungsbereichs, einem
Gehölzstreifen entlang der südöstlichen Grenze des Parkplatzes Knoll sowie die
Schaffung einer naturnahen Biotopanlage teilweise kompensiert.
Seite
21
6.3 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter
Die Planung hat erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, da durch
Überbauung und Versiegelung sämtliche Bodenfunktionen verloren gehen. Das
Schutzgut Wasser ist durch die Versickerung des Oberflächenwassers kaum negativ
beeinflusst. Auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, Biotopfunktion, Klima/Luft,
Landschaft wirkt sich das Vorhaben ebenfalls aus.
Kultur- und Sachgüter sind nicht betroffen.
7. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
7.1 Entwicklungsprognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wäre eine Fortführung der intensiven Nutzung
des Grünlandes und des Gartenlandes gegeben. Die Wechselwirkungen zwischen
den Schutzgütern, Mensch, Tiere, Pflanzen, Biotopfunktion und Boden blieben
weiterhin im beschriebenen Umfang erhalten.
7.2 Entwicklungsprognose bei Durchführung der Planung
Nach § 1 Abs. 6 Sätze 7a, c und d BauGB sind die Umweltauswirkungen auf die
vorgenannten Schutzgüter sowie auf das Wirkungsgefüge zwischen ihnen zu
untersuchen. Ebenso sind auch die sonstigen Belange nach § 1 Abs. 6 Sätze 7 b, e
– i BauGB und nach § 1 a Abs. 2 und 3 BauGB zu untersuchen.
Ergebnisse der Auswirkungen können aus dem vorherigen Kapitel entnommen
werden.
8. Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen
8.1 Maßnahmen zur Minimierung der betriebsbedingten Auswirkungen
8.1.1 Vermeidung von Emissionen
Die gültigen Wärmestandards des Immissionsschutzrechts sowie moderner
Heizanlagen müssen eingehalten werden. Daher sind keine erheblichen
Seite
22
Auswirkungen durch Schadstoffemissionen zu erwarten. Eine geringe Erhöhung der
Belastung durch Abgase des Anliegerverkehrs ist möglich.
8.1.2 Abfälle, Abwasser
Abfälle werden gemäß des Kreislaufwirtschaftsgesetztes sowie der gültigen
Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises und der zusätzlichen
Entsorgungsalternativen der Stadt entsorgt.
Das Abwasser wird im Rahmen der Abwasserplanung des Eigenbetriebes Abwasser
im bestehenden Kanalsystem der Sammelkläranlage Bad Saulgau zugeleitet. Das
Oberflächen- und Niederschlagswasser wird auf der Fläche versickert (siehe Kapitel
6.1.3).
8.1.3 Energie
Empfohlen wird neben der Nutzung alternativer Energien durch Photovoltaik-,
thermische Solaranlagen und Erdwärme auch die energetisch gesehen optimale
Ausrichtung der Gebäude sowie der Bau von „Passivgebäuden“ zur Minimierung des
Energieverbrauchs.
8.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von negativen
Auswirkungen
8.2.1 Bodenbelastung
Bei Baumaßnahmen ist der Oberboden getrennt vom Unterboden fachgerecht
abzutragen (BodSchG § 1). Der im Plangebiet wieder verwendbare Oberboden soll in
Mieten von maximal einem Meter Höhe zwischengelagert werden. Nach den
Baumaßnahmen wird er auf der nicht bebauten Fläche in einer Stärke von ca. 0,4 m
wieder aufgetragen und gelockert. Die Bodenfunktionen sollen so weitgehend
erhalten bleiben. Eventuell vorhandene Bodenverdichtungen sind zu beseitigen. Der
überschüssige Oberboden wird zur Bodenverbesserung von Ackerflächen verwendet
(siehe Kapitel 9.2.3).
Seite
23
9. Ökologische Bewertung und Gegenüberstellung des IstZustandes und des Zustandes nach Umsetzung des Vorhabens und
ökologische Ausgleichsmaßnahmen - Eingriffs-, Ausgleichsbilanz
9.1 Ökologische Bewertung des Geltungsbereiches
Nachfolgende ökologische Bewertung des Geltungsbereiches wurde nach dem
aktuellen Bewertungsschema des Landkreises Sigmaringen aufgestellt.
9.1.1 Bewertung vor der Maßnahme (Bestand):
Gewerbebauflächen (gesamt 24.087 qm)
Reisch: 512 qm x 0 Wertpunkte
Knoll: 23.067 qm x 0 Wp
500 qm Entwässerungsmulde x 2 Wp
=
=
=
0 Wertpunkte
0 Wertpunkte
1.000 Wertpunkte
Straßenfläche befestigt: 3.575 qm x 0 Wertpunkte
=
0 Wertpunkte
Straßenbankette: 1.475 qm
- Bankett ohne Bäume: 1.000 qm x 1 Wp
- Bankett mit Bäumen: 475 qm x 3 Wertpunkte
=
=
1.000 Wertpunkte
1.425 Wertpunkte
=
=
=
=
0 Wertpunkte
2.269 Wertpunkte
4.538 Wertpunkte
3.024 Wertpunkte
9.831 Wertpunkte
Parkplatz (gesamt: 7.562 qm):
versiegelt ca. 20 %: 1.512 qm x 0 Wertpunkte
Parkflächen ca. 30 %: 2.269 qm x 1 Wertpunkt
Gehölze ca. 30 %: 2.269 qm x 2 Wertpunkte
Wiesenfläche 20 %: 1.512 qm x 2 Wertpunkte
Gesamt Parkplatz:
Intensivgrünland Knoll: (9.013 qm – 4 Obstbäume x 25 qm):
Wiese: 8.913 qm x 2 Wertpunkte
= 17.826 Wertpunkte
4 Obstbäume: 4 x 25 qm x 3 Wertpunkte
=
300 Wertpunkte
Gehölzdreieck Straße Kläranl. 200 qm x 3 Wp
=
600 Wertpunkte
Intensivgrünland Reisch: (13.675 qm – 3 Birken x 25 qm):
Wiese:13.600 qm x 2 Wertpunkte
3 Birken: 3 x 25 qm x 3 Wertpunkte
= 27.200 Wertpunkte
=
225 Wertpunkte
Gartenland mit Gehölz (gesamt: 5.553 qm):
Streuobst ca. 30 %: 1.666 qm x 3 Wertpunkte
Fichtenhecke ca. 20 %: 1111 qm x 2 Wertpunkte
Restgehölze ca. 10 %: 555 qm x 3 Wertpunkte
Gartennutzung ca. 40 %: 2221 qm x 2 Wertpunkte
=
=
=
=
4.998 Wertpunkte
2.222 Wertpunkte
1.665 Wertpunkte
4.442 Wertpunkte
Gehölz westl. Rain: 282 qm x 2 Wp (nur sporadisch Gehölze)=
564 Wertpunkte
Gesamt:
= 73.298 Wertpunkte
Seite
24
9.1.2 Bewertung nach der Maßnahme:
Gewerbebauflächen gesamt 47.214 qm; GRZ = 0,8; 80 % = 37.771 qm:
Reisch: 12.987 qm x 0,8
Knoll: 23.568 qm x 0,8
Knoll: 10.659 qm x 0,8
= 10.390 qm
= 18.854 qm
= 8.527 qm
=
=
=
0 Wertpunkte
0 Wertpunkte
0 Wertpunkte
Städt. Straßenfläche befestigt: gesamt: 4.572 qm x 0 Wp.
=
0 Wertpunkte
Parkplatz (gesamt: 7.562 qm):
versiegelt ca. 20 %: 1.512 qm x 0 Wertpunkte
Parkflächen ca. 30 %: 2.269 qm x 1 Wertpunkt
Gehölze ca. 30 %: 2.269 qm x 2 Wertpunkte
Wiesenfläche 20 %: 1.512 qm x 2 Wertpunkte
Gesamt Parkplatz:
=
=
=
=
0 Wertpunkte
2.269 Wertpunkte
4.538 Wertpunkte
3.024 Wertpunkte
9.831 Wertpunkte
(zus. Knoll: 34.227 qm x 0,8 = 27.382 qm,
Restfläche 6.846 qm)
Restfläche Faktor gesamt 0,2: 9.443 qm
für Entwässerungsmulden, Wiese, etc.
davon Knoll 6.846 qm, Reisch 2.597 qm)
Maßnahmen:
städt. Straßenbankette:
70 qm normales Bankett x 1 Wertpunkt
Baumallee: 186 qm x 3 Wertpunkte
=
Gehölz westl. Rain Reisch (naturnäher) und an
südöstl. Grenze zum Parkplatz Knoll: 1.452 qm x 4 Wp
=
70 Wertpunkte
558 Wertpunkte
=
5.808 Wertpunkte
Restfläche aus GRZ Faktor 0,2: 9.443 qm für
Entwässerungsmulden, Randstreifen, Wiese etc.
(Entwäss.mulde ca. 10% von bebaubare Fläche)
Reisch: 2.597 qm Entw.mulde naturnah,
Randstreifen, Wiese 2.597 qm x 3 Wertpunkte
Knoll: 6.846 qm davon:
5.800 qm Wiese, Randstreifen etc. x 2 Wertpunkte
1.046 qm Mulden, Gehölz x 3 Wertpunkte
=
7.791 Wertpunkte
=
=
11.600 Wertpunkte
3.138 Wertpunkte
Biotopanlage: Tümpel, naturnahe Wiese u. Gehölz
vor Eselsmühle 4.366 qm
davon 3.300 qm naturnaher Tümpel,
Röhrichtzone, Sauergraswiese …
(dient auch als Entwässerungsmulde) x 4 Wp
und 1.066 qm Extensivweide mit Gehölzen x 3 Wp
Gesamt:
= 13.200 Wertpunkte
=
3.198 Wertpunkte
= 55.194 Wertpunkte
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25
Ökologisches Defizit:
Nachher – vorher: 55.194 Wertpunkte – 73.298 Wertpunkte = - 18.104 Wertpunkte
Durch die Maßnahmen entsteht im Plangebiet ein ökologisches Defizit in Höhe von
18.104 Wertpunkten, das außerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden muss
(siehe nachfolgendes Kapitel 9.2).
9.2 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches
9.2.1 Ökologische Aufwertung eines Ackergrundstückes
Als Ausgleichsmaßnahme für die Beeinträchtigung der Schutzgüter wird ein
Ackergrundstück ökologisch aufgewertet. Das Grundstück, Flstnr. 987, Gemarkung
Bad Saulgau, liegt im Südosten Bad Saulgaus im Dreieck Kreisverkehr Hochberger
Straße / Kernstadtentlastungsstraße / Kiesgrubenzufahrt Reisch. Das Grundstück
wurde bis vor kurzem als Acker intensiv landwirtschaftlich genutzt.
Es ist geplant, 6.100 qm des Grundstücks aufzuwerten. An der östlichen Begrenzung
zur Kiesgrube soll ein Feldgehölz aus einheimischen, standortgerecht Sträuchern
und Laubbäumen als Refugium für Singvögel sowie als Winterquartier für Amphibien
gepflanzt werden. Der größte Bereich soll jedoch als Grob-Kiesfläche hergestellt
(Abschieben des Oberbodens) und offen bleiben, unter anderem als Lebensraum für
die Kreuzkröte und weitere Amphibienarten, für Zauneidechse und verschiedene
Insektenarten, wie Falter etc.
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Ökologische Bewertung vor der Maßnahme:
Intensivacker 6.100 qm x 1 Wertpunkt
=
Ökologische Bewertung nach der Maßnahme:
Feldgehölz: 1.100 qm x 4 Wertpunkte
Offenlandbiotop: 5.000 qm x 4 Wertpunkte
Gesamt:
= 4.400 Wertpunkte
= 20.000 Wertpunkte
24.400 Wertpunkte
Ökologische Aufwertung: nachher – vorher:
6.100 Wertpunkte
18.300 Wertpunkte
9.2.2 Gesamtausgleich
Ökologische Aufwertung Acker: 18.300 Wertpunkte
Mit den beschriebenen Maßnahmen 9.2.1 ist der Verbrauch an Landschaft und die
Beeinträchtigung des Naturraums ausgeglichen.
9.2.3 Ausgleich Schutzgut Boden
Kompensationsmaßnahme für den Verbrauch an Fläche und die Beeinträchtigung
des Schutzguts Boden ist die Bodenverbesserung durch Ausbringung des im
Geltungsbereich anfallenden Oberbodens auf landwirtschaftlichen Flächen
außerhalb des Plangebietes. Die landwirtschaftlichen Flächen werden entsprechend
des Flächenverbrauchs festgelegt und die Vorgehensweise wird im Rahmen eines
öffentlich rechtlichen Vertrags zwischen Stadt und dem Landkreis Sigmaringen in
Verbindung mit den Vorhabensträgern geregelt.
9.3 Fazit Eingriffs- / Ausgleichsbilanz
Das Plangebiet wird überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzt.
Die Bestandsbewertung beläuft sich deshalb auf 73.298 Wertpunkte, die Bewertung
nach der Baumaßnahme auf 55.194 Wertpunkte (siehe Kapitel 9.1.2). Das
auszugleichende ökologische Defizit beläuft sich folglich auf 18.104 Wertpunkte.
Durch ökologische Maßnahmen außerhalb des Plangebietes - ökologische
Aufwertung einer Ackerfläche zwischen der Kernstadtentlastungsstraße und der
Kiesgrube Reisch – werden 18.300 Wertpunkte hinzugewonnen. Damit weist die
ökologische Eingriffs- Ausgleichsbilanz ein Plus von 196 Wertpunkten auf.
Der Verlust an Bodenfunktionen wird durch das Aufbringen des im Plangebiet
anfallenden Oberbodens auf eine landwirtschaftliche Fläche außerhalb des
Geltungsbereiches ausgeglichen.
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10. Zusammenfassung
Die Stadt Bad Saulgau plant im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens die
Änderung des Bebauungsplanes „Ziegeleschle“. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes mit einer Gesamtfläche von 6,5422 ha befindet sich am
nordwestlichen Stadtrand von Bad Saulgau, direkt im Anschluss an das bestehende
Industriegebiet „Ziegeleschle“ in Verlängerung des Betriebsgeländes der Firmen
Reisch und Knoll.
Der größte Teil der Fläche wird zurzeit als intensives Grünland genutzt, weiterhin
sind kleinere Gehölzgruppen und Straßenbegleitbäume (v.a. Sandbirken), ein
eingegrünter Parkplatz, ein mit einer Fichtenhecke eingesäumtes Gartenland,
Erschließungsstraßen und Gebäude vorhanden.
Untersucht wurde die Auswirkung des Vorhabens auf die Schutzgüter Mensch, Tiere
und Pflanzen sowie Biotopfunktion, Geologie und Boden, Wasser, Klima/Luft,
Landschaft, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
(Umweltbelangen).
Die Beeinträchtigung der Schutzgüter hält sich auf Grund der momentan intensiven
Landwirtschaft sowie des vorhandenen Industriegebietes in Grenzen. Es geht jedoch
ein kleiner Teil des potenziellen Nahrungshabitats des Weißstorchs verloren. Auch
die Schutzgüter Landschaft und Mensch sind betroffen, da der Geltungsbereich den
Anfang des Naherholungsgebietes „Siebenmühlental“ (Schwarzachtal) darstellt.
Die Planung hat ebenso Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, da durch
Überbauung und Versiegelung sämtliche Bodenfunktionen verloren gehen. Das
Schutzgut Wasser ist durch die Versickerung des Regenwassers kaum beeinflusst.
Das Schutzgut Luft ist nur unwesentlich betroffen.
Vor allem im nordöstlichen Bereich des Plangebietes treten Wechselwirkungen der
Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Biotopfunktion, Mensch, Landschaft und Boden auf.
Durch die Pflanzungen einheimischer Laubbäume an den Straßen- bzw. Wegseiten
des Geltungsbereichs, sowie die Schaffung einer naturnahen Biotopanlage mit
Tümpel, Gehölzen und Extensivgrünland werden negative Auswirkungen zu einem
Teil kompensiert.
Nach dem ökologischen Bewertungssystem (Matrix) des Landkreises Sigmaringen
entsteht bei Umsetzung des Vorhabens trotz ökologischer Bemühungen innerhalb
des Plangebiets vor allem auf Grund der Flächenversiegelung ein ökologisches
Defizit, das außerhalb des Geltungsbereiches ausgeglichen werden muss.
Als Ausgleichsmaßnahme wird eine Ackerfläche ökologisch aufgewertet.
Als Ausgleich für den Verlust der Bodenfunktionen werden landwirtschaftliche
Ackerflächen durch das Aufbringen des Oberbodens aus dem Geltungsbereich
aufgewertet.
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Anlage:
9180.17 Gewerbegebiet „Ziegeleschle 1“
Landschaftsbeschreibung
Baugebiet in westlicher Verlängerung des bestehenden Gewerbegebiets
Nutzung: Acker (Grünlandeinsaat)
Erholung: Landschaftsbild: mittlere Bedeutung (Birkenreihe in Verlängerung der Reihe
entlang des Mühlwegs)
Biotope und Arten: Als Biotopelemente befinden sich an der südwestlichen
Begrenzung ein Feldrain, an der nordöstlichen Begrenzung eine Birken-reihe.
Bodenertragsfunktion: mittel
Filter- und Pufferfunktion: mittel und hoch
Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf: mittel und hoch
Funktion als Standort für die natürliche Vegetation: gering
Grundwasser: Grundwassergeringleiter
Oberflächengewässer: Klima: inversionsgefährdet
Minderungsmaßnahmen
Feldrain sowie Birkenreihe erhalten
Ausgleichsmaßnahmen
Anlegen von Flutmulden
Beurteilung
Geringes Konfliktpotenzial bei Beachtung der Minderungsmaßnahmen.
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9180.18 Gewerbegebiet „Ziegeleschle 2“
Landschaftsbeschreibung
Baugebiet in westlicher Verlängerung des bestehenden Gewerbegebiets
Nutzung: Wiese, im nördlichen Teil Streuobst und Teil eines Gartengrund-stücks
Erholung: hohe Bedeutung als Teil des Siebenmühlentals (Radwege,
Spazierwege)
Landschaftsbild: hohe Bedeutung als Teil der Wiesenlandschaft des
Siebenmühlentals
Biotope und Arten: Im nördlichen Teil befinden sich 4 alte Obstbäume, 3 Birken
entlang der Straße sowie eine Heckenumgrenzung des Garten-grundstücks mit
einer alten Eiche. Mittlere Bedeutung als Bestandteil der Wiesenflächen des
Siebenmühlentals (Nahrungsgebiet des Weißstorchs).
Bodenertragsfunktion: mittel
Filter- und Pufferfunktion: hoch
Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf: hoch
Funktion als Standort für die natürliche Vegetation: gering
Grundwasser: Grundwassergeringleiter
Oberflächengewässer: Klima: inversionsgefährdet
Minderungsmaßnahmen
Schonung der Gehölze
Eingrünung des Baugebiets
Ausgleichsmaßnahmen
Extensivierung von Wiesenflächen im Schwarzachtal, Neuanlage einer
Streuobstwiese auf der Wiese NW des Baugebiets, Anlegen von Flutmulden
Beurteilung
Mittleres Konfliktpotential. Betroffen sind die Schutzgüter Landschaftsbild und
Erholung sowie Biotope.
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Stadt Bad Saulgau
Gemarkung Saulgau
Landkreis Sigmaringen
Bebauungsplan “ Ziegeleschle "
5. Änderung/Ergänzung
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
1.1
Art der baulichen Nutzung ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB )
Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO
Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke sind nicht zugelassen.
2.
Maß der baulichen Nutzung ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB )
2.1
Grundflächenzahl (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO )
GRZ = 0,8
Baumassenzahl (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO )
BMZ = 5,0
Ausnahmen nach § 16 Abs. 6 BauNVO können bis zu den Obergrenzen nach § 17Abs. 1 BauNVO
zugelassen werden.
Höhe der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO )
Die Höhe der Gebäude darf maximal 15 Meter betragen, gemessen wird am Gebäude von der
höchsten Stelle des bestehenden Geländes bis zur höchsten Stelle des Gebäudes bzw. dessen
Dachteile.
3.
Bauweise ( § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB )
Abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO )
Die Gebäude sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Für die Gebäude bestehen keine
Längenbeschränkungen.
4.
Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (Schutzflächen)
( § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB )
4.1
Freihaltung der Sicht bei Kreuzungen und Einmündungen gem. § 25 Straßen- und Wegegesetz
Baden-Württemberg.
Die Flächen zwischen der Sichtlinie und der Straßenbegrenzungslinie sind von jeder Sicht
behindernden Nutzung und Bepflanzung freizuhalten . Sträucher, Hecken und Einfriedigungen
dürfen eine Höhe von 0,80 m über Fahrbahnrand nicht überschreiten
5.
Verkehrsflächen ( § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB )
5.1
Die Straßenbegrenzungslinie legt die Trennung zwischen öffentlichen Verkehrsanlagen und anders
genutzten Flächen verbindlich fest.
Die Unterteilung der öffentlichen Verkehrsflächen in Fahrbahn, Gehwege, Bankett und
Verkehrsgrünflächen sind unverbindlich.
5.2
Private Verkehrsflächen
mit besonderer Zweckbestimmung für das Parken von Fahrzeugen
-26.
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
( § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB )
6.1
Pflanzgebot für Bäumen ( § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Entlang des Mühlweges und der Zufahrtstraße zur Eselsmühle sind auf den im Plan ausgewiesenen
Stellen einheimische Bäume in Reihe zu pflanzen und dauernd zu unterhalten.
6.2
Grünfläche
Die Fläche ist mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und als Feuchtbiotop und
Grünland extensiv zu nutzen und dauernd zu erhalten.
6.3
Pflanzung und Unterhaltung von einheimischen Bäumen und Sträuchern entlang der südwestlichen
Grenze des Gewerbebaugebietes.
7.
Die mit Leitungsrecht zu belastenden Flächen ( § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB )
7.1
Die Flächen sind zugunsten der allgemeinen Abwasserentsorgung im Grundbuch zu sichern.
-3-
Stadt Bad Saulgau
Gemarkung Saulgau
Landkreis Sigmaringen
Bebauungsplan “ Ziegeleschle "
5. Änderung/Ergänzung
HINWEISE
1. Abwasserbeseitigung
1.1 Niederschlagswasser
Die Verordnung des Ministeriums für Umwelt über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagwasser
vom 22.03.1999 sowie der Leitfaden zur Naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung und das
Merkblatt des Landratsamtes Sigmaringen, Dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser, Stand
März 2011, sind zu beachten.
1.2 Gewerbliches Abwasser
Jedes gewerbliche Bauvorhaben ist dem Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Umwelt und
Arbeitsschutz, zur Stellungnahme vorzulegen.
Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, sowie FIächen, auf denen
stärkere Ablagerungen durch Immissionen zu erwarten sind, müssen wegen deren Schmutzfrachten
und aus Vorsorgegründen an die Sammelkläranlagen angeschlossen werden.
Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 WHG ist die Anlagenverordnung -VAWSvom 11. Februar 1994 in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
2. Brauchwasser
Bei der Verwendung von Brauchwasser aus Regenwasserzisternen für Haus und Freiflächen ist für das
Brauchwasser ein von der Trinkwasserversorgung vollkommen getrenntes Leitungssystem
entsprechend DIN 1988 und Trinkwasserverordnung zu installieren.
Die Behälteranlagen bei Verwendung des Wassers als Brauchwasser müssen kontrollierbar sein.
Die Vorschriften des örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmens und des Landratsamtes
Sigmaringen (Gesundheitsamt) sind zu beachten.
3. Altlasten
Wird bei Baumaßnahmen auf Müllablagerungen gestoßen, oder wird Verunreinigung des Baukörpers
(z.B. unnatürlicher Geruch, Verfärbung) festgestellt, ist umgehend das Landratsamt Sigmaringen Fachbereich Umwelt, zu verständigen.
4. Bodenschutz
Das Merkblatt des Landratsamtes Sigmaringen, Bodenschutz bei Bauarbeiten sind zu beachten.
Für die Belange des geowissenschaftlichen Naturschutzes wird auf das Geotop-Kataster des
Regierungspräsidium Freiburg, Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau verwiesen.
5. Baugrund
Baugrunduntersuchungen wurden nicht durchgeführt.
Nach vorläufiger Geologischer Karte befindet sich das Plangebiet im Verbreitungsbereich
würmzeitlicher Schotter (sandige, oft steinige Kiese), die im nördlichen Teil von organischen
Ablagerungen eines Niedermoors, im westlichen Teil von Schwemmfächerablagerungen (Schluff, Sand,
Kies und Steine) mit im Detail nicht bekannter Mächtigkeit überlagert werden. Im südlichen Teil des
Plangebietes sowie im tieferen Untergrund des gesamten Plangebietes stehen Halbfest- bzw.
Festgesteine der Oberen Meeresmolasse (Tertiär) an.
-4Es ist mit bauwerksrelevanten Grundwasserflurabständen zu rechnen. Grund- und Schichtwässer in
organischen Ablagerungen können betonangreifend sein. Die quartären Ablagerungen weisen eine
heterogene Zusammensetzung auf.
Insbesondere die organischen Niedermoor-Ablagerungen stellen einen stark setzungsfähigen Baugrund
dar. Für Neubaumaßnahmen werden deshalb objektbezogene Baugrunduntersuchungen nach DIN
4020 bzw. DIN EN 1997-2 empfohlen.
Sollte bei Baumaßnahmen Grundwasser angetroffen werden, ist sofort der Fachbereich
Umwelt und Arbeitsschutz des Landratsamtes Sigmaringen zu benachrichtigen. Einer dauerhaften
Grundwasserabsenkung wird nicht zugestimmt.
Die „Schwarzach" könnte infolge der Nähe zum Plangebiet bei entsprechenden Hochwasserereignissen
ausufern und damit Bauvorhaben beeinträchtigen. Genaue Erkenntnisse in Bezug auf ggf. früher
überschwemmte Bereiche liegen nicht vor. Erst die Hochwassergefahrenkarten, die vermutlich im Jahre
2013/2014 vorliegen, können nähere Hinweise geben.
6. Abfallbeseitigung
Anfallende Bauabfälle, Bauschutt und Abbruchmaterial müssen getrennt gesammelt und einer
Verwertung zugeführt bzw. als Abfall entsorgt werden. Es wird besonders auf die möglichen
Bodengefährdungen durch Farben, Lacke, Verdünnungsmittel, Holzschutzmittel, Mörtelverfestiger,
Wasserschutzanstriche u.a. Bauchemikalien verwiesen. Beim Umgang mit diesen Stoffen ist besondere
Sorgfalt geboten. Sie dürfen auf keinen Fall in den Boden gelangen. Leere Behälter und Reste sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
Bei der Verwertung von mineralischen Reststoffen sind die Anforderungen der LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall- "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Reststoffen / Abfällen - Technische Regeln - " vom 06.11.1997 bzw. die vorläufigen Hinweise zum
Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial des damaligen Ministeriums für Umwelt und Verkehr BadenWürttemberg vom 13.04.2004 einzuhalten.
7. Archäologische Fundstellen
Bisher sind keine Fundstellen oder Kulturdenkmale aus dem überplanten Areal bekannt geworden.
Der südwestliche Abschnitt des überplanten Bereiches trägt den Flurnamen "Galgeneschle". Dieser
Flurname deutet auf eine ehemalige Richtstätte hin, doch ob diese dort bestand, ist nicht bekannt.
Aufgrund dessen wird ausdrücklich auf die Regelungen des § 20 DSchG hingewiesen.
Sollten während der Bauausführung / Durchführung der Maßnahme, insbesondere bei Erdarbeiten und
Arbeiten im Bereich von Keller, Gründung und Fundamenten Funde (beispielsweise Scherben,
Metallteile, Knochen) und Befunde (z. B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschichten) entdeckt werden,
ist die Archäologische Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Tübingen unverzüglich zu
benachrichtigen. Fund und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Begutachtung, mindestens bis zum
Ablauf des 4. Werktags nach Anzeige, unverändert im Boden zu belassen.
8. Immissionsschutz
Im Nachgang der Beplanung ist bei der Nutzung des Plangebietes dem Schutzbedürfnis der
umliegenden Nutzungen Rechnung zu tragen.
Die lmmissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für lmmissionsorte außerhalb von
Gebäuden in Industriegebieten 70 dB(A).
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die lmmissionsrichtwerte am Tage um nicht
mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschritten werden.
9.
Naturschutz
Die Belange des Naturschutzes inkl. Umweltbericht sind im Rahmen von § 18 ,BundesNaturschutzgesetz (BNatSchG), § 1 Abc. 6 Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB), § l a BauGB, § 2 Abc. 4
BauGB und § 2a BauGB im Umweltbericht abgearbeitet. Grünordnungsplanung sowie Eingriffs/Ausgleichsregelung. Aussagen zum Monitoring werden nachgereicht.
Der Ausgleich erfolgt auf der Planfläche Flst. 2761 und 2762 mit einem Feuchtbiotop bzw. Tümpel, der
technisch so auszuführen ist, dass dieser nicht nur als Versickerungsmulde für das Oberflächenwasser
-5dient, sondern überwiegend feuchte Strukturen aufweisen sollte. Weiterhin eine Bepflanzung mit
Feldgehölzen und Hochstämmen auf gleicher Fläche.
Der komplette Ausgleich lässt sich nicht im Plangebiet umsetzen, sodass eine weitere Fläche auf Flst.
978 der Gemarkung Saulgau außerhalb der Planfläche für den Ausgleich bereitgestellt wurde.
Da sich diese Teilfläche mit 6.100 qm, auf der die Umsetzung der externen Ausgleichsmaßnahme
vorgesehen ist, nicht im Eigentum der Stadt Bad Saulgau befindet, ist diesbezüglich ein öffentl.rechtlicher Vertrag zwischen der Stadt, dem Eigentümer sowie dem Landratsamt Sigmaringen
abzuschließen, der auch die rechtliche Sicherung dieser Ausgleichsmaßnahme über die Eintragung
einer Reallast „Feldgehölz, Laubbäume, Sträucher und Grobkiesfläche als Lebensraum für Amphibien"
im Grundbuch zugunsten des Landkreises Sigmaringen I Untere Naturschutzbehörde beinhaltet.
Der Entwurf des vorgenannten Vertrages ist dem Landratsamt Sigmaringen I Fachbereich Umwelt und
Arbeitsschutz zur Abstimmung vorzulegen.
10. Telekommunikationsleitungen
Zur Versorgung des Gebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung
neuer Telekommunikationslinien erforderlich. In allen öffentlichen Verkehrsflächen sind geeignete und
ausreichende Trassen in einer Breite von mind. 60 cm für die Unterbringung der
Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Verund Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, Ausgabe 1989;
siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem
Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und
Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Netzproduktion
GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
-6Aufgrund von § 74 der Landesbauordnung (LBO) vom 5.3.2010 (GBl. Nr. 7. 358) in Verbindung mit § 4 Abs.
1 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der
Stadt Bad Saulgau folgende Satzung über die
Örtlichen Bauvorschriften
beschlossen:
I. In Ergänzung der Planzeichen zum Bebauungsplan wird folgendes festgesetzt:
1. Einfriedigungen
Der Abstand zwischen den Einfriedigungen und Fahrbahnrand darf 0,5 m nicht unterschreiten.
2. Abwasserbehandlung
2.1 Oberflächenwasser
Oberflächenwasser, das von Dachflächen, Zufahrten, Gehwegen und Parkplätzen stammt, ist einer
flächenhaften Versickerung auf dem Grundstück zuzuführen.
Wird das Dachflächenwasser von Metalldächern versickert, müssen diese beschichtet sein (z.B. mit
Kunststoff oder Lack).
Eine Versiegelung des Bodens darf nur an solchen Stellen erfolgen, die ein schadloses Ableiten des
Oberflächenwassers in die Versickerungsanlagen ermöglichen.Für die Rückhaltung des
Niederschlagwassers von Dächern werden Zisternen empfohlen. Die Anlagen müssen jederzeit
kontrollierbar sein und einen Notüberlauf erhalten, der an die Versickerung anzuschließen ist.
2.2 Grund- und Schichtenwasser
Die Einleitung von freigelegtem Fließ-, Grund-, Schichten-, Sicker- oder Quellenwasser in die
Mischabwasserkanalisation ist verboten. Die Pflicht für die Herstellung von wasserdichten Gebäudekellerkonstruktionen bleibt hier unberührt.
II. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Örtlichen Bauvorschriften erstreckt sich auf den Geltungsbereich der 5.Änderung
des Bebauungsplans “Ziegeleschle “.
III. Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig i.S. des § 75 LBO handelt, wer dieser nach § 74 LBO getroffenen Örtlichen Bauvorschriften
zuwiderhandelt.
IV. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 BauGB in Kraft (§ 74 Abs. 7 LBO).