Nebentätigkeit

Transcrição

Nebentätigkeit
Stand: 01.02.07
Nebentätigkeit
Vorschriften
für den
Hochschulbereich
NRW
-1-
Inhaltsverzeichnis:
__________________________________________________________________________________
Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und
künstlerischen Personals an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV)
Vom 11. Dezember 1981 (in Kraft getreten am 01.01.82),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.04.2005 [Artikel 47] (GV.NRW.S.274) – (in Kraft getreten
am 28.04.05) - SGV.NRW. 20302
und
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und
künstlerischen Personals an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen - VV HNtV Bek. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung
v. 15.12.1987 - I B 3 - 3844 (GABl.NRW.1988 S.139) (in Kraft getreten am 01.01.88)
Seite 3
Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Nebentätigkeitsverordnung – NtV)
Vom 21. September 1982 (in Kraft getreten am 01.10.82)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.04.2005 [Artikel 48] (GV.NRW.S.274) – (in Kraft
getreten am 28.04.05) - SGV.NRW. 20302
Seite 24
Auszüge aus dem
Beamtengesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtengesetz – LBG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.NRW.S.234),
zuletzt geändert durch Art. 5 Nr. 6 Hochschulfreiheitsgesetz vom 31.10.06 (GV.NRW.S.474) – (in
Kraft getreten am 01.01.07) - SGV.NRW. 2030
und
Auszüge aus der
Verwaltungsverordnung
zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes (VV LBG)
vom 09.03.2005 (MBl.NRW. S. 416) - SMBl.NRW. 2030
Seite 36
Auszug aus der
Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung
(Beamtenzuständigkeitsverordnung MWF - BeamtZustV MWF)
vom 8. Dezember 2004 (GV.NRW. S. 777) (in Kraft getreten am 01.01.05) - SGV.NRW. 2030
Seite 51
Anlagen zu den Verwaltungsvorschriften zur HNtV
Seite 52
Hinweis: Statt „WissHG“ bzw. „Universitätsgesetz – UG“ in den folgenden Texten lies jetzt:
„Hochschulgesetz – HG“.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten wird keine Gewähr übernommen; es gilt der in den
amtlichen Verkündungsblättern veröffentlichte Text.
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HNtV
VV HNtV
Verordnung über die Nebentätigkeit
des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulnebentätigkeitsverordnung
– HNtV)
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Nebentätigkeitdes wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
– VV HNtV –
Vom 11. Dezember 1981,
zuletzt geändert durch Verordnung
vom 05.04.2005 [Artikel 47]
(GV.NRW.S.274) – SGV.NRW. 20302
Bek. d. Ministers für Wissenschaft und
Forschung
v. 15.12.1987 – I B 3 – 3844
(GABl.NRW.1988 S.139)
Aufgrund des § 20 der Verordnung über
die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an
den Hochschulen des Landes NordrheinWestfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung – HNtV) vom 11. Dezember
1981 (GV.NRW.S.726) in der Fassung
der Änderungsverordnung vom 20. November 1987 (GV.NRW.S.416) erlasse
ich folgende Verwaltungsvorschriften:
Aufgrund der §§ 75 und 206 Abs. 3 des
Landesbeamtengesetzes (LBG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom
1. Mai 1981 (GV.NRW. S. 234) wird im
Einvernehmen mit dem Innenminister
und dem Finanzminister verordnet:
Abschnitt I
Allgemeines
Zu § 1:
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im
Sinne des § 199 LBG an den Hochschulen des Landes. Sie gilt auch für entpflichtete Professoren, Ruhestandsbeamte
und frühere Beamte hinsichtlich von Nebentätigkeiten, die sie vor der Entpflichtung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.
(2) Die nur für Professoren geltenden
Bestimmungen dieser Verorfnung finden
auch auf Rektoren, Studienprofessoren
und Dozenten Anwendung.
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1
Für die Nebentätigkeiten der dem
Personenkreis des § 199 LBG
vergleichbaren Angestellten, die
vom Geltungsbereich des BAT
erfaßt werden, finden die Bestimmungen der HNtV sinngemäß Anwendung (§ 11 BAT).
2
Für Angestellte, die nicht vom
Geltungsbereich des BAT erfaßt
werden, ist dies arbeitsvertraglich, gegebenenfalls durch eine
Zusatzvereinbarung sicherzustellen.
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Zu § 2:
§2
Geltung der allgemeinen
Nebentätigkeitsverordnung
1
Die Zuständigkeit für die nebentätigkeitsrechtlichen
Entscheidungen richtet sich nach § 4 der
Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministers für
Wissenschaft und Forschung vom
4. Juni 1982 (GV.NRW.S.284),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 1987
(GV.NRW.S.349).
2
Für das Verfahren nebentätigkeitsrechtlicher Entscheidungen
gilt allgemein:
2.1
Die Genehmigung einer genehmigungspflichtigen, nicht allgemein genehmigten Nebentätigkeit
setzt einen schriftlichen Antrag
des Beamten voraus. Dieser Antrag ist im Interesse einer einfachen, schnellen und reibungslosen Bearbeitung in aller Regel
nach dem als Anlage 1 beigefügten Mustervordurck auf dem
Dienstweg zu stellen. Nach den
Gegebenheiten des Einzelfalls erforderliche weitere Angaben sind
dem Antrag als Anlage beizufügen. Soweit die Verwendung des
Formularantrages ausnahmsweise
unterbleibt, sind über alle dort
vorgesehenen Angaben Informationen mitzuteilen.
2.2
Anträge sind so rechtzeitig zu
stellen, daß unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeiten
noch ausreichend Zeit für eine
sachgerechte Entscheidung vor
der beabsichtigten Aufnahme der
Nebentätigkeit verbleibt.
2.3
Soweit der Rektor der Hochschule über die Anträge nicht selbst
entscheidet, sind sie von ihm mit
Die Verordnung über die Nebentätigkeit
der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (NtV) in ihrer jeweils
geltenden Fassung findet auf die in § 1
genannten Beamten Anwendung, soweit
nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist.
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einer Stellungnahme vorzulegen,
ob die beantragte Nebentätigkeit
mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der hauptamtlichen Dienstpflichten des Beamten vereinbar
ist. Bei dieser Beurteilung sind
insbesondere alle weiteren Nebentätigkeiten, die jährlichen
Meldungen über die bezogenen
Vergütungen aus Nebentätigkeiten sowie die Stellungnahme des
Fachbereichs zu berücksichtigen.
Zu § 3:
§3
Hauptamt und Nebentätigkeit
(1) Aufgaben, die der Hochschule obliegen, sind von den an ihr tätigen Beamten
im Rahmen ihres Dienstverhältnisses in
der Regel im Hauptamt wahrzunehmen.
Die Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen gehört nur zum Hauptamt, wenn ein
Beamter durch sie die ihm obliegenden
Lehrverpflichtungen erfüllt.
(2) Die Erstattung von Gutachten und die
Durchführung von Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 3, zu der die Hochschule
aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist, gehören zu
den hauptamtlichen Aufgaben. Gleiches
gilt für die Erstattung von Gutachten in
Berufungsverfahren für Hochschulen und
für oberste Landes- und Bundesbehörden,
die für Hochschulen zuständig sind. Haben Gutachten oder Beratungen im wesentlichen das Ergebnis einer im Hauptamt durchgeführten Forschungstätigkeit
zum Inhalt, so zählen auch die Gutachtenerstattung oder die Beratertätigkeit zum
Hauptamt. Der Minister für Wissenschaft
und Forschung oder die zuständige Hochschule kann Beamten unter Berücksichtigung ihrer übrigen Dienstaufgaben im
Einzelfall eine wissenschaftliche Aufgabe, insbesondere ein Gutachten (Dienstgutachten) oder eine künstlerische Augabe, im Hauptamt übertragen.
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1
Aufträge, die an die Hochschule
oder ihre Einrichtungen gerichtet
sind, darf der Beamte nicht in
Nebentätigkeit ausführen.
2
Zur Lehrtätigkeit gehört auch die
Erarbeitung von Studienmaterial
für Einrichtungen des Fernstudiums.
3
Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen oder andere
wissenschaftliche
Veröffentlichungen der Professoren in ihrem
Fach zählen zum Hauptamt. Entsprechendes gilt für künstlerische
Arbeiten, die nicht im Auftrag
Dritter erstellt werden. Die Professoren dürfen Vergütungen für
diese Tätigkeiten annehmen.
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Zu § 4:
§4
Wahrung dienstlicher Belange
(1) Nebentätigkeiten dürfen nur insoweit
ausgeübt werden, als durch sie dienstliche
Interessen im Sinne des § 68 Abs. 2 LBG
nicht beeinträchtigt werden können und
sie, soweit nichts anderes geregelt ist,
zuvor vom Dienstvorgesetzten genehmigt
sind.
(2) Die Ausübung einer Nebentätigkeit
während der Arbeitszeit darf bei Beamten, auf die die Vorschriften über die Arbeitszeit anzuwenden sind, nur unter den
Voraussetzungen von § 70 Abs. 1 LBG
zugelassen werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf die Nebentätigkeit nur bei einer Beurlaubung nach den
geltenden Vorschriften ausgeübt werden.
Ist bei Beamten, auf die die Vorschriften
über die Arbeitszeit nicht anzuwenden
sind, zur Ausübung einer Nebentätigkeit
die Befreiung von Dienstaufgaben notwendig, ist die Nebentätigkeit nur bei
Freistellung oder Beurlaubung nach den
geltenden Vorschriften zulässig. Die Bewilligung von Sonderurlaub für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke im
Hochschulbereich umfaßt die Genehmigung der Nebentätigkeit, für die der Sonderurlaub bewilligt wird; dies gilt auch
bei der Gewährung eines Praxisfreisemesters.
1
Zum Nachweis, daß die in Absatz 3 genannten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, sind
dem Nebentätigkeitsantrag folgende Anlagen beizufügen:
1.1
eine Erklärung, daß die Aufgaben
von den Hochschulaufgaben eindeutig getrennt sind, die Nebentätigkeit außerhalb der Hochschule
ausgeübt wird, Material und Einrichtungen der Hochschule nicht
in Anspruch genommen werden
und kein Personal der Hochschule im Rahmen der Nebentätigkeit
beschäftigt wird,
1.2
der Gesellschafts- oder Mitarbeitervertrag einschließlich einer
vertraglich vereinbarten Gewährleistung, daß der Professor an der
Erfüllung der sich aus der Nebentätigkeit ergebenden dienstrechtlichen Pflichten nicht gehindert
wird, was insbesondere für die
jährliche Meldepflicht gemäß §§
71 LBG, 19 HNtV und die Auskunftspflicht gemäß § 70 Abs. 4
LBG gilt,
1.3
eine Erklärung, daß der Professor
durch die Ausübung der Nebentätigkeit nicht daran gehindert
wird, der Hochschule an vier Tagen wöchentlich für Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen.
2.1
Sofern ein Vertrag der Hochschule mit der Kassenärztlichen Vereinigung über Leistungen im
Rahmen der kassenärztlichen
Versorgung abgeschlossen ist,
gehören die vertraglichen Leistungen zu den Dienstaufgaben.
2.2
Besteht kein Vertrag und ist ein
Antrag auf nebentätige Teilnah-
(3) Soll eine Nebentätigkeit eines Professors freiberuflich in einem Büro ausgeübt
werden, so darf sie nur genehmigt werden
wenn
1.
eine eindeutige Trennung der
Aufgaben von denen der Hochschule und der sachlichen und
personellen Ausstattung des Büros
von den Hochschuleinrichtungen
gewährleistet ist,
2.
das Büro in vertretbarer Nähe zum
Dienstort liegt,
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3.
sie grundsätzlich in der Form einer Beteiligung an einer Sozietät
oder der Mitarbeit ausgeübt wird
und
4.
gewährleistet ist, daß der Professor durch die Ausübung der Nebentätigkeit nicht daran gehindert
wird, der Hochschule an vier Tagen wöchentlich für Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen.
me an der kassenärztlichen Versorgung gestellt, stimmt die
Hochschule mit dem Minister für
Wissenschaft und Forschung ab,
ob insoweit Verhandlungen mit
der Kassenärztlichen Vereinigung aufgenommen werden sollen.
Satz 1 gilt entsprechend für die selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen, die
Ausübung einer Praxis oder das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung.
(4) Als Nebentätigkeit kann die Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung
nur genehmigt werden, wenn insoweit ein
Vertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung über die Inanspruchnahme der
Medizinischen Einrichtungen der Hochschule nicht besteht oder nicht zustande
kommt und ansonsten eine ausreichende
Krankenversorgung nicht gewährleistet
werden kann. Beteiligungen oder Ermächtigungen von Professoren aus der
Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung
bleiben unberührt.
Abschnitt II
Genehmigungsbedürftigkeit
und Verfahren
Zu § 5:
§5
Nichtgenehmigungspflichtige
Gutachtertätigkeit
(1) Die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige
Gutachtertätigkeit von Professoren ist
nicht genehmigungspflichtig (§ 69 Abs. 1
Nr. 3 LBG); Untersuchungen und Beratungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erstattung von Gutachten
stehen, gelten als Teil des Gutachtens.
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1
Eine Gutachtertätigkeit hängt nur
dann mit den Lehr- oder Forschungsaufgaben
zusammen,
wenn sie Fragen des vertretenen
Fachs betrifft.
2
Beamte, die nicht zum Personenkreis des Absatzes 1 zählen, dürfen Gutachten gegen Entgelt als
Nebentätigkeit nur erstatten, soweit ihnen das im Einzelfall aus-
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drücklich genehmigt ist.
(2) Eine Gutachtertätigkeit ist selbständig, wenn das Gutachten von dem Professor in den wesentlichen Teilen selbst erarbeitet wird und er die Verantwortung
für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. Nur wenn der Professor verhindert ist, selbst zu unterzeichnen, ist insoweit eine Vertretung zulässig.
3
Gutachten sind insbesondere ausführliche wissenschaftlich begründete Beurteilungen, die
durch wissenschaftliche Äußerungen gestützt werden und
zugleich die wissenschaftlichen
Erwägungen erläutern. Sie sind
nicht nur eine Mitteilung der Beurteilung, sondern müssen auch
eine eingehende Begründung
enthalten. Ihre wesentlichen Bestandteile sind objektive Feststellungen, ihre Würdigung und das
Ergebnis dieser Prüfung. Der
Sachverhalt muß festgestellt und
gewürdigt sowie die einzelnen
Wege und Gedankengänge, die
den Gutachter zum Schlußergebnis geführt haben, müssen angegeben und in allseitig klärenden,
schlüssigen und wissenschaftlich
fundierten Ausführungen dargelegt und begründet sein. Briefe
ärztlichen Inhalts sowie Krankheitsberichte sind keine Gutachten.
4
Im Einzelfall sind insbesondere
genehmigungspflichtig:
4.1
entgeltliche Forschungs- und
Entwicklungsarbeiten, soweit die
Voraussetzungen des Absatzes 1
oder des § 6 Abs. 1 Nr. 2 nicht
vorliegen,
4.2
die Tätigkeit als ständiger Mitarbeiter oder ständiger Berater,
4.3
die Durchführung von Untersuchungen nach Absatz 3,
4.4
die entgeltliche Leitung von wissenschaftlichen oder künstlerischen Instituten oder ähnlichen
Einrichtungen außerhalb der
Hochschule,
4.5
die Objektplanung für Gebäude
(3) Keine selbständigen Gutachtertätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten, die
sich auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder aufgrund von Laboratoriumsuntersuchungen nach geläufigen Methoden
ohne wissenschaftliche Schlußfolgerungen beschränken und bei denen die notwendigen Untersuchungen und Beobachtungen üblicherweise von Mitarbeitern
vorgenommen werden.
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und Freianlagen, Erstellung von
Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen, Landschaftsplänen,
Grünordnungsplänen und landschaftspflegerischen Plänen sowie sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Pläne öffentlicher Auftraggeber, Leistungen
für Tragwerksplanung,
4.6
Zu § 6:
§6
Allgemeine Genehmigung
von Nebentätigkeiten
1
Auch eine allgemein genehmigte
Nebentätigkeit darf nur ausgeübt
werden, sofern durch sie dienstliche Interessen im Sinne von § 68
Abs. 2 LBG nicht beeinträchtigt
werden können. Dabei sind insbesondere alle weiteren Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall
genehmigungspflichtig,
allgemein genehmigt oder nicht
genehmigungspflichtig sind. Ferner gilt zu beachten, daß Aufgaben, die der Hochschule obliegen, von den an ihr tätigen Beamten im Rahmen ihres Dienstverhältnisses in der Regel im Hauptamt wahrzunehmen sind (§ 3
Abs. 1 Satz 1).
2
Gemäß Absatz 2 werden folgende Nebentätigkeiten allgemein
genehmigt:
(1) Folgende Nebentätigkeiten sind allgemein genehmigt:
1.
Die Herausgabe und die Schriftleitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen durch Professoren,
2.
Forschungs- und Entwicklungsarbeiten von Professoren für Auftraggeber aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes, wenn die
Ergebnisse öffentlich zugänglich
sein sollen,
3.
die Tätigkeit von Professoren der
Rechtswissenschaft als
a)
die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit in einem Büro, die
selbständige Tätigkeit in einem
Unternehmen, die Ausübung einer Praxis oder das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder
einer ähnlichen Einrichtung.
Prozeßvertreter vor dem
Bundesverfassungsgericht
und den Verfassungsgerichten der Länder,
b)
Prozeßvertreter vor den
obersten Gerichtshöfen des
Bundes und vor internationalen Gerichten,
2.1
Lehrtätigkeiten an anderen Hochschulen im zeitlichen Umfang bis
zu 4 Lehrveranstaltungsstunden
je Semesterwoche,
c)
Verteidiger vor Gerichten
2.2
die Erarbeitung von Studienmate-
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rial für Einrichtungen des Fernstudiums in dem 4 Lehrveranstaltungsstunden je Semesterwoche
entsprechenden Umfang,
und Disziplinargerichten,
d)
4.
Richter ohne Residenzpflicht und ohne laufende
Bezüge an internationalen
Gerichten,
2.3
beratende Tätigkeiten von Professoren und Fachhochschullehrern im Rahmen der Richtlinien
für die Projektförderung nach
dem
Technologieprogramm
Wirtschaft des Ministers für
Wirtschaft,
Mittelstand
und
Technologie im Umfang bis zu
20 Stunden monatlich.
3.1
Die nebentätige Mitarbeit an allgemein genehmigten und nicht
genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten von Professoren außerhalb der Arbeitszeit wird allgemein genehmigt.
3.2
Arbeitszeit im Sinne von Absatz 3 ist die im Rahmen der Vorschriften der AZVO zu leistende
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Davon ausgenommen
sind mithin alle Zeiten, die unter
den Anwendungsbereich der
Verordnung über die Gewährung
von Mehrarbeitsvergütung für
Beamte - MVergV - fallen oder
in denen der Beamte ohne Entschädigung zu Dienstleistungen
verpflichtet ist (vgl. § 78 a Abs. 1
Satz 1 LBG). Die für die Mitarbeit an Nebentätigkeiten Dritter
aufgewendete Zeit bleibt bei der
Berechnung von Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung außer Ansatz. Dies gilt auch
für die Nebentätigkeit des Vertreters nach § 8 Abs. 2 Satz 3.
die Preisrichtertätigkeit der Professoren.
(2) Der Minister für Wissenschaft und
Forschung kann Nebentätigkeiten von
geringem Umfang sowie Lehrtätigkeiten
an anderen Hochschulen bis zu 4 Wochenstunden allgemein genehmigen.
(3) Dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal kann die Mitarbeit an
nicht genehmigungspflichtigen und allgemein genehmigten Nebentätigkeiten
von Professoren außerhalb der Arbeitszeit
als Nebentätigkeit allgemein genehmigt
werden. Die Mitarbeit während der Arbeitszeit gehört zum Hauptamt.
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Zu § 7:
§7
Genehmigung von Nebentätigkeiten
in der Krankenversorgung
(1) Den vom Minister für Wissenschaft
und Forschung bestellten Leitern einer
Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung (leitende Abteilungsärzte) ist
allgemein genehmigt, in den Kliniken
wahlärztliche Leistungen im stationären
(voll-, teil-, vor- und nachstationären)
Bereich und ambulante ärztliche Leistungen zu erbringen und zu berechnen, wenn
die Patienten die persönliche Leistung
des leitenden Abteilungsarztes wünschen.
Die persönliche ärztliche Leistung ist vor
der Erbringung schriftlich zu vereinbaren.
1
Das Liquidationsrecht steht nach
Absatz 1 nur den Leitern einer
Abteilung mit Aufgaben in der
Krankenversorgung (vgl. § 44
Abs. 2 WissHG) zu. Andere Beamte können Nebentätigkeiten
gemäß Absatz 1 nur ausüben,
wenn ihnen das Liquidationsrecht
durch den Minister für Wissenschaft und Forschung eingeräumt
worden ist.
2
Beratungen und Behandlungen
von Patienten, für die Träger der
Sozialversicherung
finanziell
aufkommen, sowie die Untersuchungen von Proben dieser Patienten, sofern sie Patienten der
Medizinischen Einrichtungen einer Hochschule in NordrheinWestfalen sind, gehören zu den
Dienstaufgaben und werden von
Absatz 1 nicht erfaßt. Dies gilt
auch insbesondere für Patienten,
für die die Bundeswehr die Kosten trägt, sowie für Patienten, die
nur mit den Medizinischen Einrichtungen einen Behandlungsvertrag abschließen, ohne daß
Träger der Sozialversicherung die
entstehenden Kosten übernehmen
(Selbstzahler).
3
Mit Beginn der ambulanten ärztlichen Nebentätigkeit gemäß Absatz 1 Satz 1 ist der Verwaltung
der Medizinischen Einrichtungen
unverzüglich eine Durchschrift
der Vereinbarung nach Absatz 1
Satz 2 mit der schriftlichen Mitteilung des leitenden Abteilungsarztes zuzuleiten, daß er die gewünschten persönlichen Leistungen übernimmt sowie die Sachkosten erstatten und die zu deren
Festsetzung erforderlichen Angaben mitteilen wird. Lehnt der leitende Abteilungsarzt die Über-
(2) Durch die Nebentätigkeit darf insbesondere die Erfüllung der ärztlichen
Pflichten gegenüber anderen Patienten
nicht beeinträchtigt werden. Die Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen
darf nicht von einer Vereinbarung über
gesondert berechenbare Unterkunft in der
Klinik abhängig gemacht werden.
(3) Der Minister für Wissenschaft und
Forschung bestimmt im Einzelfall den
zulässigen Umfang der wahlärztlichen
Leistungen im stationären und teilstationären Bereich gemäß Absatz 1.
(4) Den leitenden Abteilungsärzten wird
die gelegentliche Konsiliartätigkeit gemäß Absatz 1 außerhalb der Medizinischen Einrichtungen der Hochschule allgemein genehmigt. Die Ausübung einer
Privatpraxis oder das Betreiben eines
Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Medizinischen Einrichtungen ist nicht zulässig.
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nahme der Nebentätigkeit ab, ist
die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen in gleicher
Weise zu unterrichten.
4
Andere als die in Absatz 4 genannten Ärzte dürfen eine gelegentliche eigene Konsiliartätigkeit außerhalb der Medizinischen
Einrichtungen nur nach vorheriger Genehmigung ausüben. § 8
Abs. 2 bleibt unberührt.
Zu § 8:
§8
Persönliche ärztliche Leistungen
1
Die Übernahme von Nebentätigkeiten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 gegen Berechnung eines besonderen Honorars ist nicht zulässig,
wenn der leitende Abteilungsarzt
Maßnahmen nur anordnet und die
Verantwortung übernimmt, im
übrigen jedoch die ärztliche Leistung in ihren essentiellen Bestandteilen den zur Unterstützung
herangezogenen Mitarbeitern überläßt.
2
Eine Verhinderung aus zwingendem Grund liegt nur bei einer
durch tatsächliche Verhältnisse
erzwungenen Abwesenheit (z.B.
Erholungsurlaub,
Krankheit,
Wahrnehmung unaufschiebbarer
Dienstaufgaben) vor.
3
Der Vertreter hat die Vergütung,
die er durch Beteiligung am Honorar erlangt, nach § 19 anzuzeigen. Zur Zahlung des Nutzungsentgelts einschließlich der Sachkosten ist im Falle der Vertretung
der liquidationsberechtigte Beamte verpflichtet.
(1) Die persönlichen ärztlichen Leistungen gemäß § 7 Abs. 1 müssen in allen
wesentlichen Teilen von dem leitenden
Abteilungsarzt selbst erbracht werden.
Soweit er dabei von ärztlichen Mitarbeitern unterstützt wird, trägt er uneingeschränkt die Verantwortung.
(2) Eine Vertretung durch einen anderen
Arzt ist nur zulässig bei Verhinderung
aus zwingenem Grund. Der Vertreter ist
seiner Leistung entsprechend am Honorar
zu beteiligen. Die Nebentätigkeit des
Vertreters ist allgemein genehmigt. Das
Honorar darf nur durch den leitenden
Abteilungsarzt gefordert und angenommen werden.
(3) Leitende Abteilungsärzte können die
persönliche Beratung, Behandlung und
die Untersuchung von Proben in der Weise gemeinschaftlich durchführen, daß sie
sich ständig gegenseitig vertreten und das
Honorar gemeinsam anfordern.
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Zu § 9:
§9
Anzeige von Nebentätigkeiten
Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des
§ 69 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG, die gegen
Vergütung ausgeübt werden sollen, dem
Dienstvorgesetzten nach Maßgabe des
§ 206 Abs. 2 LBG anzuzeigen. Der Minister für Wissenschaft und Forschung
kann bei geringfügigen Nebentätigkeiten
auf die Anzeige allgemein verzichten.
Die Anzeigepflicht für andere als die in
Satz 1 genannten nicht genehmigungspflichtigen und für allgemein genehmigte
Nebentätigkeiten richtet sich nach der
Regelung der in § 2 bezeichneten Verordnung.
1
Die Anzeige soll unter Verwendung des als Anlage 2 beigefügten Mustervordrucks vier Wochen vor Aufnahme der Nebentätigkeit erfolgen. Soweit die Verwendung des Mustervordrucks
ausnahmsweise unterbleibt, sind
über alle dort vorgesehenen Angaben Informationen mitzuteilen.
2
Soweit die zeitliche Beanspruchung des Beamten durch nicht
genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten einschließlich von Vorbereitungs- und Reisezeiten nicht
mehr als zehn Stunden je Kalendermonat beträgt, wird auf eine
Anzeige verzichtet.
3
Die angezeigten Nebentätigkeiten
sind - neben Beachtung des § 3
Abs. 1 Satz 1 - auf ihre Vereinbarkeit mit den dienstlichen Interessen (§ 68 Abs. 2 LBG) zu prüfen. Sie sind unter diesem Gesichtspunkt insbesondere auch
bei Entscheidungen über andere
Nebentätigkeiten und in Stellungnahmen zu Nebentätigkeitsanträgen zu berücksichtigen.
Abschnitt III
Vergütung
Zu § 10:
§ 10
Begriff
1
Im Rahmen der für die Nebentätigkeiten bezogenen Vergütung
sind geldwerte Vorteile in Höhe
ihres wirtschaftlichen Wertes zu
berücksichtigen.
2
Erstattet der Auftraggeber Kosten
für die Inanspruchnahme von
Einrichtungen, Personal und Material des Landes neben der Vergütung für die Tätigkeit selbst,
(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist
jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht.
(2) Als Vergütung gelten nicht der Ersatz
von Fahrkosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für
Beamte in der höchsten Reisekostenstufe
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sind diese Zahlungen Bestandteil
der für die Nebentätigkeit bezogenen Gegenleistung und bei der
Berechnung des pauschalierten
Nutzungsentgelts als Vergütungsbestandteil zu berücksichtigen.
für den vollen Kalendertag vorsehen.
(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tageund Übernachtungsgelder insoweit, als
sie die Beträge nach Absatz 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen.
3
Welche Aufwendungen und Kosten von der für die Nebentätigkeit
bezogenen Gegenleistung abgesetzt werden können, ergibt sich
abschließend aus Absatz 2 und §
17 Abs. 2 Satz 2. Alle sonstigen
aus Anlaß der Nebentätigkeit entstandenen Aufwendungen und
Kosten können nicht in Abzug
gebracht werden. Dies gilt insbesondere für Beiträge zu Haftpflichtversicherungen, Gebühren
von privatärztlichen Verrechnungsstellen, Einkommen- und
Mehrwertsteuer, Steuer- und
Rechtsberatungskosten,
Schreibauslagen, sächliche Einrichtungs- und Personalkosten für
Mitarbeiter, die nicht im Landesdienst stehen, sowie gewährte
Vertreter- und Mitarbeitervergütungen.
Zu § 11:
§ 11
Anforderung der Vergütung
für private Nebentätigkeit
Die Tätigkeit der mit der Anforderung
und Einziehung von Vergütungen Beauftragten darf nicht den Eindruck erstehen
lassen, daß es sich um amtliche Stellen
oder Einrichtungen der Hochschule handelt. Insbesondere ist die Verwendung
eines Freistempels der Hochschule auch gegen Erstattung der Kosten - nicht
zulässig.
Vergütungen für private Nebentätigkeiten, insbesondere für eine Gutachtertätigkeit und eine persönliche Beratung und
Behandlung von Patienten, hat der Beamte auf eigene Kosten selbst anzufordern
und einzuziehen. Die Vergütungen dürfen
durch die Hochschulverwaltung nur mit
Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Forschung und gegen Erstattung der Verwaltungskosten angefordert
oder eingezogen werden.
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Zu § 12:
§ 12
Ausnahmen von der Vergütungshöchstgrenze
1
Über § 14 NtV hinaus sind §§ 12 und 13
NtV auch auf Vergütungen für folgende
von Professoren ausgeübte Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nicht anzuwenden:
Zum
Begriff
"öffentlicher
Dienst" wird auf § 3 NtV verwiesen.
2
Zum Begriff "Vortragstätigkeit"
wird auf § 9 Abs. 1 Satz 4 NtV
verwiesen.
1.
Vortrags- und Prüfungstätigkeiten,
3
2.
Erstattung von Gutachten,
3.
Forschungs- und Entwicklungsarbeiten,
4.
Objektplanung für Freianlagen,
Erstellung von Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen, Landschaftsplänen, Grünordnungsplänen und landschaftspflegerischen
Plänen sowie sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Pläne
öffentlicher Auftraggeber, Leistungen für Tragwerksplanung.
Für die Bestimmung der in
Nummer 4 verwendeten Planungsbegriffe wird auf die Vorschriften der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure verwiesen.
Der
Sammelbegriff
"sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Pläne öffentlicher
Auftraggeber" umfaßt nur Bereiche, in denen Planungen typischerweise von der öffentlichen
Hand vergeben werden (beispielsweise Straßen-, Verkehrs-,
Abwasser-, Abfall- und Stadtplanung).
Abschnitt IV
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material
des Landes
Zu § 13:
§ 13
Genehmigungspflicht
1
Die Genehmigung soll vier Wochen vor Inanspruchnahme von
Einrichtungen, Personal und Material des Landes mit dem als Anlage 1 beigefügten Mustervordruck beantragt werden. Die Genehmigung für eine Beschäftigung von Mitarbeitern, die nicht
im Landesdienst stehen, ist ebenfalls grundsätzlich vier Wochen
vorher zu beantragen.
2
Eine Genehmigung ist nach Absatz 3 Satz 3 zu widerrufen, wenn
das fällige Nutzungsentgelt (ein-
(1) Der Beamte bedarf der vorherigen
Genehmigung, wenn er bei der Ausübung
einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Landes in Anspruch nehmen will. Das gleiche gilt,
wenn in der Hochschule zur Ausübung
einer Nebentätigkeit Mitarbeiter, die
nicht vom Land angestellt sind, tätig
werden sollen.
(2) Einrichtungen sind die sächlichen
Mittel, insbesondere die Diensträume und
deren Ausstattung auch mit Apparaten
und Instrumenten, mit Ausnahme von
- 15 -
HNtV
VV HNtV
schließlich der Abschlagszahlungen) nach Mahnung innerhalb eines Monats nicht entrichtet ist
oder die für die Festsetzung des
Nutzungsentgelt erforderlichen
Angaben nicht fristgerecht gemacht werden; § 59 LHO bleibt
unberührt.
Bibliotheken. Zum Material gehören alle
verbrauchbaren Sachen und die Energie.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt
werden, wenn dienstliche Interessen nicht
beeinträchtigt werden. Führt die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung,
so ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Die Genehmigung
ist ferner zu widerrufen, wenn das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme
nicht entrichtet wird.
Zu § 14:
§ 14
Allgemeine Genehmigung
(1) Den Professoren wird die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und
Material des Landes in den Bereichen der
Hochschule, in denen sie tätig sind, für
nicht genehmigungspflichtige oder allgemein genehmigte Nebentätigkeiten in
ihrem Fach allgemein genehmigt, soweit
1.
die Nebentätigkeit die Erfüllung
der Dienstaufgaben fördert,
2.
dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden,
3.
die Inanspruchnahme für die jeweilige Nebentätigkeit nicht länger als voraussichtlich drei Monate dauert,
4.
ein Umgang mit radioaktiven
Stoffen (§§ 3 und 4 der Strahlenschutzverordnung) nicht vorgesehen ist und
5.
die wissenschaftlichen Ergebnisse
der Nebentätigkeit öffentlich zugänglich sein sollen.
Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann Ausnahmen von Nummer 3
allgemein gestatten.
(2) Die Inanspruchnahme ist unter Angabe von Art, Umfang und Dauer der Hochschule rechtzeitig vor Beginn schriftlich
- 16 -
1
Die Anzeige nach Absatz 2 soll
im Einzelfall vier Wochen vor
Beginn der Inanspruchnahme mit
dem als Anlage 3 beigefügten
Mustervordruck erfolgen.
2
Zu Absatz 4 wird auf VV 3 zu
§ 6 Bezug genommen.
3
Gegen die Übung, gegebenenfalls
auch andere als in Absatz 6
Satz 1 genannte Mitarbeiter an
Vergütungen für Nebentätigkeiten zu beteiligen, die daran nicht
im Rahmen einer privaten Mitarbeit oder nicht unmittelbar mitgewirkt haben, bestehen keine
Bedenken. Soweit für die Beteiligung eine Genehmigung nach
§ 76 LBG erforderlich ist, wird
sie hiermit erteilt.
HNtV
VV HNtV
anzuzeigen.
(3) Den leitenden Abteilungsärzten wird
die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
Personal und Material in den Medizinischen Einrichtungen für Nebentätigkeiten
gemäß § 7 Abs. 1 allgemein genehmigt,
soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und Absatz 6 beachtet
wird.
(4) Personal darf nur innerhalb seiner
Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner
Dienstaufgaben in Anspruch genommen
werden. Aus Anlaß der Mitwirkung an
der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft
nicht angeordnet, genehmigt und vergütet
werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit
bleiben unberührt.
(5) § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Die leitenden Abteilungsärzte haben
die Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben
in angemessener Höhe an den Einnahmen
aus ihren Nebentätigkeiten zu beteiligen,
soweit diese außerhalb der Arbeitszeit
daran mitgewirkt haben; eine Vergütung
für eine Mitwirkung innerhalb der Arbeitszeit darf gewährt und angenommen
werden. § 8 Abs. 2 bleibt unberührt. Zur
Mitwirkung bei der Festlegung der
Grundsätze für die Mitarbeiterbeteiligung
bildet der Klinische Vorstand eine Kommission, der der Ärztliche Direktor als
Vorsitzender und zwei leitende Abteilungsärzte, ein Oberarzt und ein weiterer
Klinikarzt angehören.
Zu § 15:
§ 15
Nutzungsentgelt
1
(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des
Landes hat der Beamte ein Nutzungsentgelt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entrichten. Das Nutzungsentgelt ist mindestens kostendeckend zu be-
- 17 -
Bei den in Absatz 2 genannten
Nebentätigkeiten wird bis zum
Betrag von 500 DM im Kalenderjahr auf das Nutzungsentgelt verzichtet. Übersteigt es diesen Betrag, ist es in voller Höhe zu ent-
HNtV
VV HNtV
richten.
messen und soll den besonderen Vorteil
berücksichtigen, der dem Beamten durch
die Inanspruchnahme entsteht. Bei einer
gemeinschaftlichen
Inanspruchnahme
durch mehrere Beamte sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet.
2
Ein Verzicht gemäß Absatz 3
Satz 2 setzt insbesondere voraus,
daß die Nebentätigkeit öffentlichen Belangen oder dienstlichen
Interessen dient.
(2) Bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen und künstlerischen Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit den
Dienstaufgaben stehen, kann der Minister
für Wissenschaft und Forschung auf ein
Nutzungsentgelt verzichten.
(3) Nimmt ein Beamter ein Nebenamt
gegen Vergütung für seinen Dienstherrn
wahr oder übt er eine unentgeltliche Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst aus,
so hat er für die Inanspruchnahme von
Einrichtungen, Personal oder Material
vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung kein Nutzungsentgelt zu entrichten. Bei der Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit außerhalb des
öffentlichen Dienstes kann der Minister
für Wissenschaft und Forschung auf die
Entrichtung eines Nutzungsentgelts verzichten.
Zu § 16:
§ 16
Nutzungsentgelt bei nichtärztlicher
Nebentätigkeit
(1) Das Nutzungsentgelt bei nichtärztlicher Nebentätigkeit wird pauschaliert als
Vomhundertsatz der dafür bezogenen
Vergütung bemessen. Es beträgt im Regelfall 10 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal und je 5 vom
Hundert für die Inanspruchnahme von
Einrichtungen und von Material.
(2) Steht das nach den Vomhundertsätzen
berechnete Nutzungsentgelt in keinem
angemessenen Verhältnis zum Umfang
der Inanspruchnahme, so ist es von Amts
wegen oder auf Antrag des Beamten entsprechend dem Wert der Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Kosten
des Dienstherrn und des Nutzungsvorteils
- 18 -
1
Zur bezogenen Vergütung (vgl.
§ 10 und die dazu ergangenen
VV) gehören alle eingegangenen
Einnahmen aus nichtärztlicher
Nebentätigkeit.
2
Das Nutzungsentgelt ist nur unangemessen, wenn es offensichtlich mindestens um 50 vom Hundert des Pauschalbetrages erhöht
oder herabgesetzt werden müßte.
3
Liegen im Einzelfall Anhaltspunkte für die Unangemessenheit
des Nutzungsentgelts vor, ist von
Amts wegen eine genaue Kostenerhebung zu veranlassen und gegebenenfalls ein individuelles
HNtV
VV HNtV
Nutzungsentgelt festzusetzen.
des Beamten höher oder niedriger zu bemessen; es kann auch pauschaliert werden. Die Bemessung des Nutzungsentgelts für eine der drei Leistungsgruppen
(Personal, Einrichtungen und Material)
entsprechend dem Wert der Inanspruchnahme schließt die Pauschalbemessung
gemäß Absatz 1 Satz 2 für die anderen
Leistungsgruppen nicht aus.
4
Ein Antrag des Beamten auf individuelle Festsetzung kann nur
zugleich mit der Vorlage der für
die Nutzungsentgeltberechnung
erforderlichen Angaben (§ 18)
gestellt werden. Der Beamte hat
mit einer detaillierten Berechnung die Abweichung konkret
nachzuweisen.
5
Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu
ermitteln.
Zu § 17:
§ 17
Nutzungsentgelt bei ärztlicher
Nebentätigkeit
1
Zur bezogenen Vergütung (vgl.
§ 10 und die dazu ergangenen
VV) gehören alle eingegangenen
Einnahmen aus ärztlicher Nebentätigkeit.
2
Im Rahmen des Absatzes 2 sind
die Sachkosten nach Beiträgen
der Spalte 6 des Tarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft DKG-NT - in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
(1) Als Nutzungsentgelt ist bei ärztlicher
Nebentätigkeit im stationären Bereich zu
zahlen
1.
bei Genehmigung der Nebentätigkeit vor dem 1. Januar 1993:
35 vom Hundert der um die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Nr.
6 a Buchstabe b der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom
21. August 1985 (BGBl.I S.1666),
zuletzt geändert durch Gesetz zur
Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember
1992 (BGBl.I S.2266) in der jeweils geltenden Fassung geminderten bezogenen Vergütung,
2.
-
der Auslagen im Sinne
von § 1 Nr. 4 der Allgemeinen Tarifbestimmungen (ATB) zum DKGNT, soweit sie im Einzelfall 50 DM übersteigen,
-
der in den besonderen
Kosten nicht abgegoltenen Kosten gemäß § 2
Nr. 2 ATB zum DKG-NT
und
-
der mit den Beträgen der
Spalte 6 nicht abgegoltenen Kosten gemäß § 4
Nr. 2 Buchstaben b und c
ATB zum DKG-NT,
bei Genehmigung der Nebentätigkeit nach dem 31. Dezember
1992:
die nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV
in der jeweils geltenden Fassung
zu berechnende Kostenerstattung
zuzüglich eines Vorteilsausgleichs
von 20 vom Hundert der bezoge-
abweichend davon jedoch bei
- 19 -
HNtV
VV HNtV
zahnärztlichen Leistungen in Höhe von 35 vom Hundert des Einfachen des Gebührensatzes der
Gebührenordnung für Zahnärzte
(GOZ), bei zahntechnischen
Leistungen nach dem Leistungsverzeichnis der zahntechnischen
Leistungen im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung für
praxiseigene Laboratorien
nen Vergütung.
(2) Bei sonstiger ärztlicher Nebentätigkeit
sind als Nutzungsentgelt die Sachkosten
nach dem jeweiligen vom Minister für
Wissenschaft und Forschung erlassenen
oder für anwendbar erklärten Tarif zu
erstatten, soweit sie nicht anderweitig
abgegolten werden. Neben den Sachkosten sind als Nutzungsentgelt 25 vom
Hundert der bezogenen Vergütung, die
nach Abzug der Sachkosten und der Kosten für zahntechnische Leistungen Dritter
verbleibt, zu entrichten.
zu berechnen.
3
(3) Abweichend vom Absatz 2 beträgt
das Nutzungsentgelt in Bereichen mit
medizinisch-theoretischen Aufgaben 20
vom Hundert für die Inanspruchnahme
von Personal und je 10 vom Hundert für
die Inanspruchnahme von Einrichtungen
und Material, sofern keine Nebentätigkeit
gemäß § 7 Abs. 1 vorliegt.
(4) Ärztliche Nebentätigkeit im Sinne der
Absätze 1 bis 3 ist jede Tätigkeit unter
der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin", wenn sie aufgrund medizinischer
Ausbildung ausgeübt wird.
(5) Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht
erlangt worden, beschränkt sich das Nutzungsentgelt
1.
in den Fällen einer Nebentätigkeit
nach Absatz 1 auf die Kostenerstattung nach den Vorschriften der
BPflV in der jeweils geltenden
Fassung,
2.
in den Fällen einer Nebentätigkeit
nach Absatz 2 auf die Sachkosten
und
3.
in den Fällen einer Nebentätigkeit
nach Absatz 3 auf insgesamt
15 vom Hundert.
Grundlage für die Berechnung nach Nr. 1
und Nr. 3 ist die dem Patienten in Rech-
- 20 -
Die Sachkosten nach Absatz 2
hat der Beamte unabhängig vom
Einzug seines ärztlichen Honorars zu erstatten.
HNtV
VV HNtV
nung gestellte oder, wenn eine Vergütung
nicht gefordert worden ist, üblicherweise
zu fordernde Vergütung.
Zu § 18:
§ 18
Verfahren
1
Die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben sind spätestens vier Wochen nach Beendigung der Inanspruchnahme zu machen. Die
Angaben, die für die Festsetzung
der als Nutzungsentgelt zu erstattenden Sachkosten erforderlich
sind, haben die Beamten spätestens bis zum 15. Februar, 15.
Mai, 15. August und 15. November für das jeweils vorher abgelaufene Quartal vorzulegen. Im
übrigen sind bei fortlaufender Inanspruchnahme die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben spätestens
bis zum 1. Februar und 1. August
für das jeweils vorher abgelaufene Halbjahr zu machen.
2
Die Beamten sind verpflichtet,
die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts
erforderlichen
Aufzeichnungen und Nachweise
fünf Jahre, vom Tage der Festsetzung des Nutzungsentgelts gerechnet, aufzubewahren.
(1) Die Beamten sind verpflichtet, dem
Dienstvorgesetzten die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts (§§ 16, 17)
erforderlichen Angaben bei Ende der Inanspruchnahme zu machen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind die Angaben für die Berechnung der als Nutzungsentgelt zu erstattenden Sachkosten vierteljährlich, die Angaben für die Festsetzung des Nutzungsentgelts im übrigen
halbjährlich zu machen. Auf Verlangen
haben die Beamten entsprechende Unterlagen, insbesondere Aufzeichnungen,
Bankbelege und sonstige Nachweise vorzulegen.
(2) Das Nutzungsentgelt ist von Amts
wegen unverzüglich festzusetzen. Bei
fortlaufender Inanspruchnahme sind von
Amts wegen vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe von 50 vom Hundert
des zuletzt halbjährlichen Nutzungsentgelts festzusetzen, falls dieses den Betrag
von 5 000 DM überstiegen hat.
(3) Das Nutzungsentgelt ist innerhalb
eines Monats nach der Festsetzung fällig.
Die Abschlagszahlungen sind zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres
fällig.
(4) Wird das Nutzungsentgelt oder die
Abschlagszahlung darauf innerhalb eines
Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet,
so ist unbeschadet der Einlegung von
Rechtsbehelfen von dem rückständigen
Betrag ab Fälligkeit ein jährlicher Zuschlag in Höhe von 2 vom Hundert über
dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu erheben. Für die Berechnung des
Zuschlages wird der rückständige Betrag
auf volle 100 DM nach unten abgerundet.
- 21 -
HNtV
VV HNtV
Zu § 19:
§ 19
Aufstellung über Nebeneinnahmen
1
Für die Aufstellung ist der als
Anlage 4 beigefügte Mustervordruck zu verwenden, den der Beamte nach rechtzeitiger Zuleitung
durch die Hochschule dem Rektor bis spätestens 15. Februar des
folgenden Jahres ausgefüllt zurückzusenden hat, wenn die bezogenen Vergütungen im Kalenderjahr insgesamt 9 600 DM übersteigen.
2
Andere Aufwendungen und Kosten als die in § 10 Abs. 2 in Verbindung mit VV 3 zu § 10 genannten Beträge können von den
im Kalenderjahr bezogenen Vergütungen nicht abgezogen werden.
3
Aufstellungen über Nebeneinnahmen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur dem Personenkreis zugänglich gemacht
werden, der davon wegen seiner
dienstlichen Tätigkeit unbedingt
Kenntnis erlangen muß. Nach
Bearbeitung entsprechend den
VV zu § 71 LBG werden die
Aufstellungen zu den Personalakten genommen.
Der Beamte hat am Jahresende dem
Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über
die im Kalenderjahr bezogenen Vergütungen aus
1.
Nebentätigkeiten im öffentlichen
Dienst und ihnen gleichstehenden
Nebentätigkeiten ohne Rücksicht
darauf, ob sie genehmigungspflichtig sind, und
2.
Nebentätigkeiten außerhalb des
öffentlichen Dienstes, soweit die
Tätigkeiten nach § 68 Abs. 1
Nr. 1, 3 oder 4 LBG genehmigungspflichtig sind,
vorzulegen,
wenn
sie
insgesamt
9 600 DM übersteigen. Soweit die Angaben bereits im Rahmen des § 18 gemacht
werden, entfällt die Verpflichtung.
Abschnitt V
Schlußvorschriften
§ 20
Verwaltungsvorschriften
Der Minister für Wissenschaft und Forschung erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
- 22 -
HNtV
VV HNtV
§ 21
Frühere Genehmigungen
(1) Genehmigungen aufgrund des bisherigen Rechts gelten fort, soweit sie nicht
im Widerspruch zu dieser Verordnung
stehen.
(2) Soweit bestehende öffentlichrechtliche Vereinbarungen, insbesondere
Berufungsvereinbarungen oder Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die
Inanspruchnahme von Einrichtungen,
Personal und Material regeln, dieser Verordnung widersprechen, sind sie den Vorschriften der Verordnung anzupassen.
§ 22 1)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten,
Übergangsregelung
Zu § 22:
Abweichend von § 17 ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister für ambulante zahnärztliche Behandlungen
folgende Regelung:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar
1982 in Kraft und mit dem 30. Juni 2010
außer Kraft
Bis zum 31. Dezember 1988 ist das Nutzungsentgelt derart festzusetzen, daß die
Aufwendungen bis zum Betrag von
50 vom Hundert der bezogenen Vergütung für die Beteiligung zahnärztlicher
und zahntechnischer Mitarbeiter von der
Vergütung angesetzt werden dürfen,
wenn der liquidationsberechtigte Beamte
in einem entsprechenden Antrag die berücksichtigungsfähige Mitarbeitervergütung angibt.
(2) Für die Zeit bis zum 31. Dezember
1988 kann der Minister für Wissenschaft
und Forschung im Einvernehmen mit
dem Finanzminister abweichend von § 17
die Festsetzung des Nutzungsentgelts bei
ambulanter zahnärztlicher Behandlung in
Nebentätigkeit in der Weise regeln, daß
bis zum Betrag von 50 vom Hundert der
bezogenen Vergütung die Aufwendungen
für die Beteiligung zahnärztlicher und
zahntechnischer Mitarbeiter von der Vergütung abgesetzt werden dürfen.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 22 tritt
mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in
Kraft. Im übrigen treten diese Verwaltungsvorschriften am 1. Januar 1988 in
Kraft. Gleichzeitig treten die Vorläufigen
Verwaltungsvorschriften
vom
19.7.1982 (GABl.NRW.S.335) außer
Kraft.
Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
_________________________________________________________
1)
Die
Änderungs-Verordnung
vom
19. November 1993 tritt mit Wirkung vom
1. Januar 1993 in Kraft. Abweichend davon tritt
§ 17 Abs. 5 am 1. Januar 1994 in Kraft.
- 23 -
Nebentätigkeitsverordnung - NtV
Verordnung
über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Nebentätigkeitsverordnung - NtV)
Vom 21. September 1982
zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2005 [Artikel 48]
(GV.NRW. S. 274) - SGV.NRW. 20302
Auf Grund der §§ 75 und 78 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.NRW. S. 234) – SGV.NRW. 2030, geändert durch
Gesetz vom 13. Juli 1982 (GV.NRW. S. 338), und des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV.NRW. S. 217) – SGV.NRW. 312, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1981 (GV.NRW. S. 669), wird verordnet:
Abschnitt I
Allgemeines
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte
hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt
haben.
(2) Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des
§ 199 LBG sowie für entpflichtete Professoren (§ 224 LBG), soweit in der Hochschulnebentätigkeitsverordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Sie gilt nicht für Ehrenbeamte (§ 183
Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LBG).
§2
Nebentätigkeit
(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund
eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede nicht zu einem Hauptamt oder einem Nebenamt gehörende
Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4) Als Nebentätigkeit gelten nicht Tätigkeiten als
1.
Mitglied
a)
von Vertretungen und ihren Ausschüssen, von Bezirksvertretungen sowie
b)
von Ausschüssen der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände,
2.
Mitglied eines Bezirksplanungsrates,
3.
ehrenamtliches Mitglied von Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesanstalt für Arbeit,
- 24 -
Nebentätigkeitsverordnung - NtV
4.
ehrenamtlicher Richter,
5.
Mitglied einer Einigungsstelle nach dem Personalvertretungsrecht.
6.
Mitglied
a)
des Rundfunkrats, Verwaltungsrats und Schulrundfunkausschusses nach dem
Gesetz über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz),
b)
der Rundfunkkommission nach dem Rundfunkgesetz für das Land NRW,
7.
Pflegeperson im Sinne des SGB XI eines pflegebedürftigen Angehörigen oder einer
pflegebedürftigen Person, deren Pflege aus Gründen sittlicher Verpflichtung geboten
ist,
8.
Ehrenbeamter oder sonstiger ehrenamtlicher Angehöriger in Organisationen für den
Feuerschutz oder die Hilfeleistung bei der Abwehr von Gefahren und öffentlichen
Notständen.
§3
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede im Dienst des Bundes, eines Landes, einer
Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist die
Tätigkeit für Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder ihre Verbände.
Als Dienst gilt auch die Tätigkeit auf Grund eines Vertragsverhältnisses, unabhängig davon,
ob der Beamte selbst Vertragspartner ist oder eine natürliche oder eine juristische Person des
Privatrechts oder eine Gesellschaft, für die der Beamte tätig oder an der er beteiligt ist.
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich jede Nebentätigkeit für
1.
Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital,
Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder fortlaufend in dieser Höhe aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
2.
zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person
oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
3.
natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen
Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 dient oder die
der Beamte im Hinblick auf seine dienstliche Stellung ausübt.
§4
Hauptamt und Nebentätigkeit
im öffentlichen Dienst
(1) Aufgaben seiner Behörde oder Einrichtung sollen einem Beamten nicht zur Erledigung als
Nebentätigkeit übertragen werden.
(2) Aufgaben einer anderen Behörde oder Einrichtung dürfen dem Beamten als Nebentätigkeit
nur übertragen werden, wenn sie von eigenen Bediensteten der zuständigen Stelle allgemein
oder im Einzelfall nicht wahrgenommen werden können. Die Übertragung ist nur im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten des Beamten zulässig.
- 25 -
Nebentätigkeitsverordnung - NtV
§5
Nebentätigkeiten auf Vorschlag
oder Veranlassung
Zur Übernahme einer Nebentätigkeit darf ein Beamter durch den Dienstvorgesetzten nur vorgeschlagen oder veranlaßt werden (§ 70 Abs. 1 Satz 1 LBG), wenn ein dienstliches oder ein
besonderes öffentliches Interesse an der Ausübung dieser Nebentätigkeit vorliegt.
Abschnitt II
Genehmigung
§6
Genehmigung im Einzelfall
(1) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. Jede Genehmigung ist
zu befristen; die Frist darf längstens fünf Jahre betragen. Der Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist schriftlich vorzulegen. Er muss Angaben enthalten über
1.
Art und Dauer der Nebentätigkeit,
2.
den zeitlichen Umfang in der Woche,
3.
den Auftraggeber und
4.
die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 11).
Der Beamte hat nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Genehmigung ist stets zu versagen, wenn die begründete Besorgnis besteht, daß durch
die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.
(3) Will ein Beamter eine Preisrichter-, Schiedsrichter-, Schlichter- oder Gutachtertätigkeit in
einer Sache ausüben, mit der die Behörde, der er angehört, amtlich befaßt ist oder werden
kann, so liegt grundsätzlich ein Tatbestand im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4
LBG vor. Fordert ein Gericht oder eine Behörde das Gutachten oder bestellt eine juristische
Person des öffentlichen Rechts den Beamten zum Preisrichter, Schiedsrichter oder Schlichter,
so liegt ein solcher Tatbestand nur vor, wenn Tatsachen bekannt sind, die den Verdacht eines
Interessenwiderstreits mit der Behörde, der der Beamte angehört, begründen.
(4) Eine Genehmigung ist zu widerrufen, wenn
a)
sich nach ihrer Erteilung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergibt (§ 68
Abs. 3 LBG) oder
b)
der Beamte zu einem anderen Dienstherrn übertritt, übernommen oder versetzt wird
und die Nebentätigkeit ihm im Zusammenhang mit seinem Hauptamt oder auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übertragen war.
Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Bei Aufhebung der
Genehmigung soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung seiner Nebentätigkeit bewilligt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen.
(5) Die Genehmigung erlischt bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle ohne Rücksicht
auf die in ihr gesetzte Frist.
- 26 -
Nebentätigkeitsverordnung - NtV
§7
Allgemeine Genehmigung
(1) Eine nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist allgemein genehmigt, wenn sie
1.
insgesamt einen geringen Umfang hat,
2.
dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt,
3.
außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird und
4.
nicht oder mit weniger als 100 Euro monatlich vergütet wird.
(2) Eine Nebentätigkeit im Sinne von Absatz 1 ist dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, sofern
es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt. Ein Widerruf in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 4 bleibt vorbehalten.
§8
Genehmigung von Nebentätigkeiten
in der Krankenversorgung
(1) Den leitenden Ärzten (Chefärzten, Abteilungsärzten) der Krankenhäuser kann als Nebentätigkeit genehmigt werden, in den Krankenhäusern wahlärztliche Leistungen im stationären
(voll-, teil-, vor- und nachstationären) Bereich und ambulante ärztliche Leistungen zu erbringen und zu berechnen, wenn die Patienten die persönliche Leistung des leitenden Arztes wünschen. Die persönliche ärztliche Leistung ist vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren.
(2) Durch die Nebentätigkeit darf insbesondere die Erfüllung der ärztlichen Pflichten gegenüber anderen Patienten nicht beeinträchtigt werden. Die Vereinbarung über wahlärztliche
Leistungen darf nicht von einer Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft im
Krankenhaus abhängig gemacht werden.
(3) Die persönlichen ärztlichen Leistungen (Absatz 1) müssen in allen wesentlichen Teilen
von dem leitenden Arzt selbst erbracht werden. Soweit er dabei von ärztlichen Mitarbeitern
unterstützt wird, trägt er uneingeschränkt die Verantwortung. Eine Vertretung durch einen
anderen Arzt ist nur zulässig bei Verhinderung aus zwingendem Grund; für diesen Fall ist die
Nebentätigkeit des Vertreters allgemein genehmigt. Das Honorar darf nur durch den leitenden
Arzt gefordert und angenommen werden; im Falle des Satzes 3 ist der Vertreter seiner Leistung entsprechend am Honorar zu beteiligen.
(4) Den leitenden Ärzten kann die gelegentliche Konsiliartätigkeit außerhalb des Krankenhauses im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit nach Absatz 1 genehmigt werden. Die Ausübung einer Privatpraxis sowie das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb des Krankenhauses ist nicht zulässig.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die leitenden Ärzte der Krankenhäuser im Strafvollzug.
- 27 -
Nebentätigkeitsverordnung - NtV
§9
Nicht genehmigungspflichtige Tätigkeiten
(1) Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sind nicht
genehmigungspflichtig (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 LBG). Mit den dienstlichen Interessen können aber
vertragliche Bindungen des Beamten für einen längeren Zeitraum zur fortlaufenden Fertigung
von schriftstellerischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten unvereinbar sein.
Eine gewerbs- oder geschäftsmäßige Verwertung ist nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG genehmigungspflichtig. Nicht genehmigungspflichtige Vortragstätigkeit liegt nicht vor, wenn ein
Sachgebiet in Fortsetzungen einem gleichbleibenden Personenkreis vermittelt wird (Unterricht).
(2) Die Gutachtertätigkeit ist nur dann nach § 69 Abs. 1 Nr. 3 LBG nicht genehmigungspflichtig, wenn der Beamte das Gutachten selbständig erarbeitet hat. Eine Gutachtertätigkeit
ist nur selbständig, wenn das Gutachten von dem Beamten in den wesentlichen Teilen selbst
erarbeitet wird und er die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung
übernimmt. Nur wenn der Beamte verhindert ist, selbst zu unterzeichnen, ist die Unterzeichnung durch einen Vertreter zulässig. Keine selbständigen Gutachtertätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder auf Grund von Laboratoriumsuntersuchungen nach geläufigen Methoden
ohne wissenschaftliche Schlußfolgerungen beschränken und bei denen die notwendigen Untersuchungen und Beobachtungen üblicherweise von Mitarbeitern vorgenommen werden.
Untersuchungen und Beratungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstattung
von Gutachten stehen, gelten als Teil des Gutachtens. Mehrmalige entgeltliche Gutachtenerstattung für denselben Auftraggeber auf Grund eines Vertrages über eine ständige Mitarbeit oder ständige Beratungstätigkeit oder auf Grund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses
kann mit den dienstlichen Interessen unvereinbar sein.
Abschnitt III
Anzeige von Nebentätigkeiten
§ 10
Anzeigepflicht
(1) Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 69 Abs. 1
Nr. 2, 3 und 4 b LBG, die er gegen Vergütung ausüben will, seinem Dienstvorgesetzten vor
Aufnahme schriftlich anzuzeigen; § 206 Abs. 2 LBG bleibt unberührt. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn bei der
Ausübung der Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden.
(2) Die Anzeige ist schriftlich vorzulegen und muss Angaben enthalten über
1.
Art und Dauer der Nebentättigkeit,
2.
den zeitlichen Umfang in der Woche,
3.
den Auftraggeber und
4.
die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 11).
Abschnitt IV
Vergütung
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Nebentätigkeitsverordnung - NtV
§ 11
Begriff
(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht.
(2) Als Vergütung gelten nicht der Ersatz von Fahrtkosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des Betrages, den das Landesreisekostengesetz für den vollen Kalendertag vorsieht.
(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen.
§ 12
Vergütungsverbot
(1) Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darf eine Vergütung von den in § 1 Abs. 1
genannten juristischen Personen nicht gewährt werden, es sei denn, daß Rechtsvorschriften
etwas anderes bestimmen.
(2) Eine Vergütung darf gewährt werden für
1.
ehrenamtliche Tätigkeiten als Pauschalaufwandsentschädigung,
2.
Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten,
3.
Gutachtertätigkeiten,
4.
Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
5.
die Leitung wissenschaftlicher Institute oder Einrichtungen,
6.
andere Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme der Beamte nicht verpflichtet werden
kann.
(3) Eine Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darf, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht gewährt werden, wenn
a)
der Beamte für die Nebentätigkeit angemessen entlastet wird oder
b)
die zu erledigenden Aufgaben dem Beamten im Hauptamt zugewiesen werden können.
§ 13
Höchstgrenzen; Abführungspflicht
(1) Werden von einer der in § 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen Vergütungen für eine
oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gewährt, so dürfen sie für die in einem
Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt die Höchstgrenze von 6 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen
Dienst (§ 3) oder für andere Nebentätigkeiten, die er auf Vorschlag oder Veranlassung seines
Dienstvorgesetzten ausübt, so hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten zusammengerechnet die
Höchstgrenze nach Absatz 1 übersteigen. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 gelten als empfangene Vergütung nach Maßgabe des § 11 alle Beträge, die dem Beamten auf Grund seiner
Mitwirkung an der Erfüllung des Vertragsverhältnisses zugeflossen sind.
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Nebentätigkeitsverordnung - NtV
(3) Hat der Beamte seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nicht
besonders ersetzt erhalten, so kann er außer dem Betrag nach Absatz 1 von seiner Vergütung
die Beträge behalten, die er nachweislich aufgewendet hat für
1.
Fahrtkosten, bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges bis zur Höhe der höchsten auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes festgesetzten Wegstreckenentschädigung,
2.
Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 11 Abs. 2 genannten Beträge,
3.
die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn,
4.
sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material.
(4) Die abzuführenden Beträge werden drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig, in
den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 jedoch frühestens einen Monat nach der Festsetzung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
§ 14
Ausnahmen
(1) § 12 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für
1.
Lehr- und Prüfungstätigkeiten an einer Hochschule und bei der Ausbildung und Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie Prüfungstätigkeiten bei einer Staatsprüfung,
2.
Tätigkeiten als Sachverständiger für Gerichte oder Staatsanwaltschaften (außerhalb
des Haupt- oder Nebenamtes),
3.
im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Tätigkeiten in der Forschung im
Auftrag einer Behörde sowie künstlerische Tätigkeiten,
4.
die Erstattung von Gutachten durch Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte für juristische
Personen des öffentlichen Rechts,
5.
ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen wären,
6.
die Abgeltung von Arbeitnehmererfindungen,
7.
Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Leistungen des Dienstherrn gewährten Urlaubs ausgeübt werden.
(2) Honorare der leitenden Ärzte (Chefärzte, Abteilungsärzte) der Krankenhäuser aus einer
persönlichen Beratung oder Behandlung von Patienten (§ 8 Abs. 1) unterliegen nicht den Beschränkungen der §§ 12 und 13.
§ 15
Aufstellung über Nebeneinnahmen
Der Beamte hat am Ende eines jeden Jahres seinem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über
Nebeneinnahmen vorzulegen, die er für im Kalenderjahr ausgeübte genehmigungspflichtige
oder nach § 69 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 b LBG nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
innerhalb und ausserhalb des öffentlichen Dienstes erhalten oder zu erwarten hat, wenn diese
insgesamt 1 200 Euro übersteigen. In der Aufstellung ist jede Nebentätigkeit nach Art, Umfang und Höhe der Vergütung aufzuführen.
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Nebentätigkeitsverordnung - NtV
Abschnitt V
Inanspruchnahme von Einrichtungen,
Personal und Material
§ 16
Genehmigung
(1) Der Beamte bedarf der vorherigen Genehmigung, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will.
(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung auch mit Apparaten und Instrumenten, mit Ausnahme von Bibliotheken. Zum Material gehören alle verbrauchbaren Sachen und die Energie.
(3) Das Personal des Dienstherrn darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen
seiner üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Aus Anlaß der Mitwirkung
an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt.
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt
werden. In ihr ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen führt. Sie ist ferner zu widerrufen, wenn das Nutzungsentgelt
für die Inanspruchnahme nicht entrichtet wird. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(5) Wird die Genehmigung, Einrichtungen des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, um in
ihnen außerhalb der allgemeinen Dienststunden mit Personal des Dienstherrn Nebentätigkeiten auszuüben, davon abhängig gemacht, daß dem Personal ein angemessener Anteil an der
Vergütung für die Nebentätigkeit gewährt wird, so ist der Anteil unter Berücksichtigung des
Wertes der von dem Personal erbrachten Leistung zu berechnen. Er soll 50 vom Hundert der
nach Abzug des durch den Beamten entrichteten Entgelts (§ 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3) verbleibenden Vergütung nicht übersteigen, es sei denn, daß die Tätigkeit im wesentlichen auf der
Mitwirkung des beteiligten Personals beruht. Wird ein Vergütungsanteil für eine Mitwirkung
innerhalb der Arbeitszeit gewährt, so gilt § 76 LBG.
§ 17
Nutzungsentgelt
(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn ist
ein angemessenes Nutzungsentgelt zu entrichten, das mindestens kostendeckend zu bemessen
ist und den besonderen Vorteil berücksichtigen soll, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Beamte sind
sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet.
(2) Nimmt ein Beamter ein Nebenamt gegen Vergütung für seinen Dienstherrn wahr oder übt
er eine unentgeltliche Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst aus, so hat er für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung kein Entgelt zu entrichten. Bei der Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit
außerhalb des öffentlichen Dienstes kann auf die Entrichtung eines Entgelts verzichtet werden.
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Nebentätigkeitsverordnung - NtV
§ 18
Höhe des Nutzungsentgelts
(1) Das Nutzungsentgelt wird pauschaliert als Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen. Es beträgt im Regelfall 10 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal und je 5 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und
von Material.
(2) Steht das nach den Vomhundertsätzen berechnete Nutzungsentgelt für eine Leistungsgruppe (Einrichtungen, Personal oder Material) in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Inanspruchnahme, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten entsprechend dem Wert der Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Kosten des Dienstherrn
und des Nutzungsvorteils des Beamten höher oder niedriger zu bemessen; es kann auch pauschaliert werden. Die Bemessung des Nutzungsentgelts für eine der drei Leistungsgruppen
entsprechend dem Wert der Inanspruchnahme schließt die Pauschalbemessung nach Absatz 1
Satz 2 für die anderen Leistungsgruppen nicht aus.
(3) Als Nutzungsentgelt ist bei ärztlicher Nebentätigkeit im stationären Bereich zu zahlen
1.
bei Genehmigung der Nebentätigkeit vor dem 1. Januar 1993:
mindestens 35 vom Hundert der um die Kostenerstattung nach der Bundespflegesatzverordnung geminderten bezogenen Vergütung. Die Kostenerstattung ist zu berechnen
nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchstabe b der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom
21. August 1985 (BGBl.I S.1666), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sicherung
und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl.I S.2266), in der jeweils geltenden Fassung.
2.
bei Genehmigung der Nebentätigkeit nach dem 31. Dezember 1992:
die nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV in der jeweils geltenden Fassung zu berechnende
Kostenerstattung zuzüglich eines Vorteilsausgleichs von mindestens 20 vom Hundert
der bezogenen Vergütung.
Höhere Vomhundertsätze als 35 bzw. 20 vom Hundert werden zwischen dem Dienstherrn und
dem Beamten vereinbart.
Absatz 2 ist nicht anwendbar.
(4) Bei sonstiger ärztlicher Nebentätigkeit in der Krankenversorgung (§ 8) sind als Nutzungsentgelt die Sachkosten nach dem jeweiligen vom Dienstherrn erlassenen oder für anwendbar
erklärten Tarif zu erstatten, soweit sie nicht anderweitig abgegolten werden. Neben den Sachkosten sind als Nutzungsentgelt mindestens 25 vom Hundert der bezogenen Vergütung im
Kalenderjahr, die nach Abzug der Sachkosten und der Kosten für zahntechnische Leistungen
Dritter verbleibt, zu entrichten. Absatz 2 ist nicht anwendbar.
(5) Ärztliche Nebentätigkeit im Sinne der Absätze 3 und 4 ist jede Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin", wenn sie auf Grund medizinischer Ausbildung ausgeübt
wird.
(6) Ist für eine Nebentätigkeit in der Krankenversorgung oder in Bereichen mit medizinischtheoretischen Aufgaben eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, beschränkt sich das Nutzungsentgelt
1.
in den Fällen einer Nebentätigkeit nach Absatz 3 auf die Kostenerstattung nach den
Vorschriften der BPflV in der jeweils geltenden Fassung und
- 32 -
Nebentätigkeitsverordnung - NtV
2.
in den Fällen einer Nebentätigkeit nach Absatz 4 auf die Sachkosten.
Grundlage für die Berechnung nach Nr. 1 ist die dem Patienten in Rechnung gestellte oder,
wenn eine Vergütung nicht gefordert worden ist, üblicherweise zu fordernde Vergütung.
§ 19
Verfahren
(1) Die Beamten sind verpflichtet, dem Dienstvorgesetzten die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts (§§ 17, 18) erforderlichen Angaben bei Ende der Inanspruchnahme zu machen.
Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind die Angaben für die Berechnung der als Nutzungsentgelt zu erstattenden Sachkosten vierteljährlich, die Angaben für die Festsetzung des Nutzungsentgelts im übrigen halbjährlich zu machen. Auf Verlangen haben die Beamten entsprechende Unterlagen, insbesondere Aufzeichnungen, Bankbelege und sonstige Nachweise vorzulegen.
(2) Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen unverzüglich festzusetzen. Bei fortlaufender
Inanspruchnahme sind von Amts wegen vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe von 50
vom Hundert des zuletzt festgesetzten halbjährlichen Nutzungsentgelts festzusetzen, falls dieses den Betrag von 2 500 Euro überstiegen hat.
(3) Das Nutzungsentgelt ist innerhalb eines Monats nach der Festsetzung fällig. Die Abschlagszahlungen sind zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig.
(4) Wird das Nutzungsentgelt oder die Abschlagszahlung darauf innerhalb eines Monats nach
Fälligkeit nicht entrichtet, so ist unbeschadet der Einlegung von Rechtsbehelfen von dem
rückständigen Betrag ab Fälligkeit ein jährlicher Zuschlag in Höhe von 2 vom Hundert über
dem jeweiligen Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz) zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlags wird der rückständige
Betrag auf volle 50 Euro abgerundet.
§ 20
Gebührenverteilung
Steht die Gegenleistung (Gebühr, Entgelt, Honorar) für ein Nebenamt des Beamten dem
Dienstherrn zu und wird dem Beamten nach § 12 Abs. 2 oder § 14 für seine Tätigkeit aus der
Gegenleistung eine Vergütung gewährt, so muß die Inanspruchnahme der Einrichtungen, des
Personals oder des Materials des Dienstherrn durch die Nebentätigkeit des Beamten mindestens in dem in § 18 bestimmten Maß berücksichtigt werden.
Abschnitt VI
Ausführung des § 74 des Landesbeamtengesetzes
§ 21
Nebentätigkeit bei Beendigung
des Beamtenverhättnisses
(1) Ein Zusammenhang mit dem Hauptamt im Sinne des § 74 LBG besteht dann, wenn die
Nebentätigkeit durch Rechtsvorschrift oder nach Herkommen mit dem Inhaber eines bestimmten Amtes verbunden ist oder wenn sie dem Beamten übertragen ist, weil er Inhaber
des Hauptamtes war.
- 33 -
Nebentätigkeitsverordnung - NtV
(2) Die Weiterdauer dieser Nebentätigkeit kann nur bei Beendigung des Beamtenverhältnisses
bestimmt werden. Frühere Zusagen oder Vereinbarungen sind wirkungslos. Die Beendigung
tritt in allen ihren rechtlichen Wirkungen ein. Der Dienstvorgesetzte hat die Beendigung des
Beamtenverhältnisses und der Nebentätigkeit den beteiligten Stellen unverzüglich mitzuteilen.
Abschnitt VII
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 22
Ausnahmen
(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen
von § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 sowie weitere Ausnahmen von § 12 Abs. 1 zugelassen
werden.
(2) Über die Zulassung von Ausnahmen entscheiden für Beamte des Landes die oberste
Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium, für
Beamte der Gemeinden und der Gemeindeverbände das Innenministerium und für Beamte der
anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Innenministeriums.
§ 23
Übergangsvorschriften
(1) Genehmigungen, die nach bisherigem Recht erteilt waren oder als erteilt galten, bleiben
wirksam, wenn sie auch nach dieser Verordnung erteilt werden könnten.
(2) Soweit bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen oder Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material betreffen,
dieser Verordnung widersprechen, sind sie den Vorschriften der Verordnung anzupassen.
Festsetzungen über ein höheres als das in § 18 Abs. 3 und 4 vorgeschriebene Nutzungsentgelt
bleiben gültig.
(3) Eine vor dem 1. Juni 1999 erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach
ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 1999 (Art. IX des Gesetzes vom
20. April 1999 – GV.NRW. S. 148).
§ 24
Geltung für Richter
Diese Verordnung gilt für Richter des Landes entsprechend. § 2 Abs. 4 Nr. 5 und § 13 gelten
nicht für Richter als Vorsitzende einer Einigungsstelle; § 6 Abs. 3 Satz 1 findet auf die Tätigkeit als Schiedsrichter oder Schlichter keine Anwendung.
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Nebentätigkeitsverordnung - NtV
§ 25
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2009 außer Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
- 35 -
LBG
VV zum LBG
Auszüge aus dem
Auszüge aus der
Beamtengesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtengesetz - LBG)
Verwaltungsverordnung
zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Mai 1981 (GV.NRW.S.234),
zuletzt geändert durch Art. 5 Nr. 6
Hochschulfreiheitsgesetz vom 31.10.06
(GV.NRW. S. 474) – SGV.NRW. 2030
vom 9. März 2005,
(MBl.NRW. S. 416) - SMBl.NRW.
2030
Auf Grund des § 238 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes wird zur Ausführung dieses
Gesetzes vom Innenminister und vom Finanzminister bestimmt:
Allgemeines
Bei den nach dem Landesbeamtengesetz
zu treffenden Entscheidungen sind auch soweit darauf in den nachfolgenden
VV nicht besonders verwiesen wird - die
einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze zu beachten.
VV zu § 67
§ 67
Pflicht zur Nebentätigkeit
Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seines Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese
Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht
über Gebühr in Anspruch nimmt. Durch
die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung
während der Ausübung der Nebentätigkeit, so ist das Verlangen zu widerrufen.
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1
Soweit die Nebentätigkeitsverordnung die Tätigkeit in Unternehmen mit überwiegender Beteiligung der öffentlichen Hand
dem öffentlichen Dienst gleichstellt, steht auch die Tätigkeit in
Tochtergesellschaften, die sich
mittelbar zu mehr als 50 vom
Hundert in öffentlicher Hand befinden, dem öffentlichen Dienst
gleich.
2
Die Übertragung einer vergüteten
Nebentätigkeit im öffentlichen
Dienst ist, soweit Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, ausgeschlossen, wenn die
Tätigkeit ihrer Art nach durch die
Geschäftsverteilung der Beamtin
oder dem Beamten in ihrem/seinem Hauptamt als weitere
LBG
VV zum LBG
dienstliche Aufgabe übertragen
oder ihr/ihm für die Tätigkeit eine angemessene Entlastung im
Hauptamt gewährt werden kann.
3
Für den Widerruf des Verlangens
zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf Grund des § 67 Satz 3 ist
Voraussetzung, daß eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 68 Abs. 2
Satz 1 und 2 eingetreten ist.
4
Die für das Verlangen zur Übernahme einer Nebentätigkeit vorgeschriebene Schriftform (§ 70
Abs. 2 Satz 1) gilt für den Widerruf des Verlangens entsprechend.
VV zu § 68
§ 68
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
1
Gewerbebetrieb im Sinne des
§ 68 Abs. 1 Nr. 3 ist jeder Betrieb
zur Erzielung dauernder Einnahmen.
2.1
Die Versagung einer Nebentätigkeit ist nur durch die konkrete, im
Einzelfall begründete Besorgnis
der Beeinträchtigung dienstlicher
Interessen gerechtfertigt.
2.2
§ 68 Abs. 2 Satz 3 trifft eine Aussage hinsichtlich des Umfangs
der Nebentätigkeit; die Art der
Nebentätigkeit kann ein Abweichen vom Regelumfang rechtfertigen.
2.3
Bei der Entscheidung über die
Versagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit nach § 68
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 6 ist der
Umfang der Nebentätigkeit ohne
Bedeutung.
3
Mit der Genehmigung einer Nebentätigkeit ist die Beamtin/der
Beamte auf ihre/seine Verpflichtung gem. § 70 Abs. 2 Satz 2 hin-
(1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht
nach § 67 zur Übernahme verpflichtet ist,
der vorherigen Genehmigung
1.
zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft
oder Testamentsvollstreckung,
2.
zur Übernahme eines Nebenamtes,
3.
zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu
einer gewerblichen Tätigkeit, zur
Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines
freien Berufes,
4.
zum Eintritt in den Vorstand,
Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder
in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen
wirtschaftlichen Zweck verfolgen,
sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen,
- 37 -
LBG
VV zum LBG
zuweisen.
wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher
Versagungsgrund liegt insbesondere vor,
wenn die Nebentätigkeit
1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in
Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner
dienstlichen Pflichten behindert
werden kann,
2.
den Beamten in einen Widerstreit
mit seinen dienstlichen Pflichten
bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt
wird, in der die Behörde oder Einrichtung, der der Beamte angehört, tätig wird oder werden kann,
4.
die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen
Verwendbarkeit des Beamten führen kann oder
6.
dem Ansehen der öffentlichen
Verwaltung abträglich sein kann.
4
VV 2 zu § 67 gilt entsprechend.
5
Die für Entscheidungen über Anträge auf Erteilung der Genehmigung einer Nebentätigkeit vorgeschriebene Schriftform (§ 70
Abs. 2 Satz 1) gilt für den Widerruf der Genehmigung entsprechend.
_________________________________
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt
in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche
Beanspruchung durch eine oder mehrere
Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.
(3) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen und auf
längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann
mit Auflagen und Bedingungen versehen
werden. Die Genehmigung erlischt bei
Versetzung zu einer anderen Dienststelle.
(4) Ergibt sich nach der Erteilung der
Genehmigung eine Beeinträchtigung
dienstlicher Interessen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.
- 38 -
LBG
VV zum LBG
Wahrnehmung von Architekten- und
Bauingenieuraufgaben in
Nebentätigkeit
VwVO des Innenministers und des
Finanzministers vom 19. Juli 1983
(MBl.NRW. 1983 S. 1707, ber.
S. 2468) – SMBl.NRW. 203022
Auf Grund des § 238 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981
(GV.NRW.S.234), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 5. Juli 1983
(GV.NRW.S.236) - SGV.NRW.2030 wird zur Ausführung des § 68 LBG bestimmt:
- 39 -
1.
Die Genehmigung zur Ausübung
von Nebentätigkeiten bauplanender oder bauleitender Art (einschließlich der Erstellung von Finanzierungsplänen oder Endabrechnungen, der Fertigung der
Statik sowie der Teilnahme an
Wettbewerben auf den Gebieten
der Raumplanung, des Städtebaus
und des Bauwesens) und von
sonstigen Architekten- und Bauingenieurleistungen, die in Nebentätigkeit erbracht werden sollen, ist für jedes Vorhaben einzeln zu beantragen.
2.
Eine nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG
genehmigungspflichtige Nebentätigkeit liegt auch dann vor, wenn
eine Vergütung nicht vom demjenigen, für den die Nebentätigkeit ausgeübt wird, sondern von
dritter Seite gewährt wird, und
zwar auch dann, wenn hierauf
kein Rechtsanspruch besteht (§
11 NtV).
3.
Nebentätigkeiten nach Nr. 1 dürfen nicht genehmigt werden,
wenn der Beamte oder seine Beschäftigungsbehörde mit dem
Vorhaben voraussichtlich befaßt
LBG
VV zum LBG
werden wird (z.B. als Bewilligungs-, Genehmigungs-, Aufsichts- oder Widerspruchsbehörde) oder bereits befaßt ist. Dasselbe gilt, wenn der Beamte oder
seine Beschäftigungsbehörde bereits mit dem Vorhaben befaßt
war (z.B. durch eine Bauvoranfrage). Sätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn die Nebentätigkeit
für Angehörige im Sinne des § 20
Abs. 5 VwVfG.NRW. ausgeübt
werden soll, sofern sichergestellt
ist, daß der Leiter der Beschäftigungsbehörde oder ein von ihm
beauftragter Vertreter in Kenntnis
der Nebentätigkeit die abschließende Entscheidung über das
Vorhaben trifft. Sie gelten ferner
nicht für die Teilnahme an Wettbewerben im Sinne der Nr. 1, es
sei denn, daß der Beamte mit der
Wettbewerbsaufgabe unmittelbar
befaßt ist oder sich aus der Teilnahme unabweisbar die Beauftragung zur weiteren Bearbeitung
ergeben kann.
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4.
Die Genehmigung für die Übernahme einer Bauleitung in Nebentätigkeit ist in der Regel wegen der Kollision mit der dienstlichen Tätigkeit zu versagen, da
die Bauleitung grundsätzlich wirkungsvoll nur während der Arbeitszeit wahrgenommen werden
kann. Ausnahmen vom Verbot,
Nebentätigkeiten während der
Arbeitszeit auszuüben (§ 70
Abs. 1 Satz 2 LBG), sind in diesem Zusammenhang nicht zuzulassen.
5.
Bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten nach Nr. 1 ist § 68
Abs. 2 Satz 3 LBG besonders zu
beachten. Da die Nebentätigkeiten in der Regel mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden
sind, ist grundsätzlich die Ausführung mehrerer Vorhaben zur
LBG
VV zum LBG
gleichen Zeit nicht genehmigungsfähig.
6.
Über die erteilten Genehmigungen für eine Nebentätigkeit in
Architekten- und Bauingenieuraufgaben ist eine Liste zu führen,
die folgende Angaben zu enthalten hat:
-
Name und Amtsbezeichnung bzw. Vergütungsgruppe des Mitarbeiters,
-
Art und Dauer des Bauvorhabens,
-
Art der Nebentätigkeit
(z.B. Bauplanung, Bauleitung, Statik, Freiflächen-,
Bauleit-, Landschaftsplanung),
-
Zeitlicher Umfang der
Nebentätigkeit je Woche,
-
Höhe der Bausumme,
-
Datum der Genehmigung.
7.
Die Liste der Nebentätigkeitsgenehmigungen ist zum 1. April eines jeden Jahres der obersten
Dienstbehörde auf dem Dienstweg vorzulegen. Sie ist wie Personalvorgänge vertraulich zu behandeln.
8.
Diese Verwaltungsverordnung
ist auf hauptamtliche und
hauptberufliche
Professoren
nicht anzuwenden.
9.
Gemäß § 11 BAT gilt diese Verwaltungsverordnung für Angestellte entsprechend.
Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die vorgenannten Regelungen mit Ausnahme der Bestimmungen
zu Nr. 4 Satz 2, Nrn. 6 und 7 unmittelbar. Es wird den Gemeinden und Ge-
- 41 -
LBG
VV zum LBG
meindeverbänden empfohlen, die Bestimmungen zu Nr. 4 Satz 2, Nrn. 6 und
7 entsprechend anzuwenden.
_________________________________
§ 68 a
Nebentätigkeit bei Freistellung vom Dienst
Während einer Freistellung vom Dienst
nach § 60 Abs. 2 Satz 2, § 85 a oder der
Verordnung nach § 86 Abs. 2 dürfen nur
solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung
nicht zuwiderlaufen.
VV zu § 69
§ 69
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
1
Eine Lehrtätigkeit gegen Vergütung ist genehmigungspflichtig,
auch wenn sie in Form von
Nachhilfeunterricht ausgeübt oder als Vortragsreihe bezeichnet
wird.
2
Untersuchungen oder Gutachten,
die zum amtlichen Aufgabenkreis
der Behörde oder Einrichtung
gehören, sind Bestandteil des
Hauptamtes und können daher
keine Nebentätigkeit sein.
3
Für die Untersagung einer Nebentätigkeit nach § 69 Abs. 2
Satz 2 gilt VV 2 und 3 zu § 67
entsprechend.
4
Die Untersagung einer Nebentätigkeit bedarf der Schriftform.
(1) Nicht genehmigungspflichtig ist
1.
die Verwaltung eigenen oder der
Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
2.
eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder
Vortragstätigkeit des Beamten,
3.
die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben
zusammenhängende
selbständige
Gutachtertätigkeit
von Lehrern an öffentlichen
Hochschulen, die als solche zu
Beamten ernannt sind, und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten außerhalb der
öffentlichen Hochschulen,
4.
5.
die Tätigkeit zur Wahrung von
Berufsinteressen der Beamten in
a)
Gewerkschaften und Berufsverbänden oder
b)
Organen von Selbsthilfeeinrichtungen,
die unentgeltliche Tätigkeit in
Organen von Genossenschaften.
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LBG
VV zum LBG
(2) Durch die Nebentätigkeit dürfen
dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt
werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die Nebentätigkeit
ganz oder teilweise zu untersagen.
VV zu § 70
§ 70
Ausübung der Nebentätigkeit, Verfahren
(1) Nebentätigkeiten, die der Beamte
nicht auf Verlangen (§ 67), Vorschlag
oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden, wenn
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen
und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
(2) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§§ 68, 72) oder auf Zulassung einer
Ausnahme (Absatz 1 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie
das Verlangen nach § 67 und nach Absatz 4 bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat die für die Entscheidungen erforderlichen Nachweise, insbesondere
über Art und Umfang der Nebentätigkeit
sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu erbringen; er hat jede
Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Vorschlag und die Veranlassung
des Dienstvorgesetzten (Absatz 1 Satz 1)
sind aktenkundig zu machen.
(4) Der Beamte ist auf Verlangen des
Dienstvorgesetzten verpflichtet, über Art
und Umfang der von ihm ausgeübten
Nebentätigkeit und die Höhe der dafür
empfangenen Vergütung Auskunft zu
geben.
- 43 -
1.1
Nebentätigkeiten, die auf Verlangen (§ 67), Vorschlag oder Veranlassung der / des Dienstvorgesetzten übernommen werden,
dürfen auch innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden.
1.2
Bei Zulassung einer Ausnahme
nach § 70 Abs. l Satz 2, über die
die oder der Dienstvorgesetzte
nach pflichtgemäßem Ermessen
entscheidet, darf auf die Nachleistung der versäumten Arbeitszeit nicht verzichtet werden.
2
Die Auskunft nach § 70 Abs. 4
kann in Einzelfällen aus besonderem Anlaß verlangt werden. Sie
steht neben der allgemeinen
Pflicht der Beamtin/des Beamten
zur Vorlage einer Aufstellung
über die Nebeneinnahmen nach
§ 71.
LBG
VV zum LBG
VV zu § 71
§ 71
Meldung von Nebeneinnahmen
Der Beamte legt am Ende eines jeden
Jahres seinem Dienstvorgesetzten eine
jeden Einzelfall erfassende Aufstellung
über Art und Umfang der Nebentätigkeit
sowie über die Vergütungen vor, die er
für eine genehmigungspflichtige oder
eine nach § 69 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 b
nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten hat, wenn
diese insgesamt die in der Rechtsverordnung nach § 75 zu bestimmende Höchstgrenze übersteigen.
- 44 -
1.1
Einer besonderen Aufforderung
der oder des Dienstvorgesetzten
zur Vorlage der Aufstellung über
Nebeneinnahmen bedarf es nicht.
Ausnahmen von der Meldepflicht
lässt das Landesbeamtengesetz
nicht zu.
1.2
Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Verpflichtung,
Nebeneinnahmen, die eine Jahreshöchstgrenze übersteigen, an
die zuständige Kasse abzuführen.
2
Zu melden sind die im ablaufenden Rechnungsjahr erzielten
Bruttoeinnahmen. Die Aufstellung ist von den Beamtinnen und
Beamten des Landes nach einem
vom Innenministerium und Finanzministerium erstellten Muster (SMBl. NRW. 203022) vorzulegen.
3
Behördenleiterinnen und Behördenleiter legen die Aufstellung
ihrer / ihrem Dienstvorgesetzten,
die Mitglieder des Vorstandes der
Sparkasse der /dem Vorsitzenden
des Verwaltungsrats unaufgefordert vor.
4
Die oder der Dienstvorgesetzte
prüft die Zulässigkeit der Nebentätigkeit und die Erfüllung der
Abführungspflicht. Bestehen gegen die Nebentätigkeit oder hinsichtlich der Erfüllung der Abführungspflicht Bedenken, so hat
die / der Dienstvorgesetzte das
Erforderliche zu veranlassen. Die
Aufstellung ist sodann zu den
Personalakten zu nehmen.
LBG
VV zum LBG
VV zu § 72
§ 72
Inanspruchnahme von Einrichtungen,
Personal oder Material des Dienstherrn
Die für Entscheidungen über Anträge auf
Erteilung einer Genehmigung nach § 72
Abs. l Satz l vorgeschriebene Schriftform (§ 70 Abs. 2 Satz 1) gilt für den
Widerruf der Genehmigung entsprechend.
(1) Der Beamte darf bei der Ausübung
von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur
mit Genehmigung in Anspruch nehmen.
Er hat hierfür ein angemessenes Entgelt
zu entrichten; das Entgelt kann auch nach
einem Hundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen
werden.
(2) Die Genehmigung, Einrichtungen des
Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, um
in ihnen außerhalb der allgemeinen
Dienststunden mit Personal des Dienstherrn Nebentätigkeiten auszuüben, kann
davon abhängig gemacht werden, daß
dem Personal ein angemessener Anteil an
der Vergütung für die Nebentätigkeit gewährt wird. Der Anteil ist nach dem Teil
der Vergütung zu bemessen, der nach
Abzug des durch den Beamten entrichteten Entgelts (Absatz 1 Satz 2) verbleibt.
§ 73
Ersatzpflicht des Dienstherrn
Der Beamte, der aus einer Tätigkeit im
Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat
oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in
einer anderen Rechtsform betriebenen
Unternehmens, die er auf Verlangen,
Vorschlag oder Veranlassung seines
Dienstvorgesetzten im dienstlichen Interesse übernommen hat, haftbar gemacht
wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen
Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist
der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig,
wenn der Beamte auf Verlangen eines
Vorgesetzten gehandelt hat.
- 45 -
LBG
VV zum LBG
VV zu § 74
§ 74
Beendigung von mit dem Amt verbundener Nebentätigkeit
Endet das Beamtenverhältnis, so enden,
wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im
Zusammenhang mit seinem Hauptamt
übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines
Dienstvorgesetzten übernommen hat.
§ 75
Regelung der Nebentätigkeit
Die zur Ausführung der §§ 67 bis 74
notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In
ihr ist insbesondere zu bestimmen,
1.
welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm
gleichstehen; dabei sollen Tätigkeiten bei Einrichtungen und Unternehmen, die zu mehr als fünfzig vom Hundert in öffentlicher
Hand sind oder fortlaufend unterhalten werden, der Tätigkeit im
öffentlichen Dienst gleichgestellt
werden,
2.
in welchen Fällen von geringer
Bedeutung oder bei welcher wiederkehrenden Tätigkeit dieser Art
die Genehmigung zur Ausübung
der Nebentätigkeit als allgemein
erteilt gilt,
- 46 -
1.1
Die Nebentätigkeit endet in den
vom Gesetz bestimmten Fällen
mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes,
ohne dass es hierzu einer besonderen Entscheidung der / des
Dienstvorgesetzten bedarf.
1.2
Die oder der Dienstvorgesetzte
hat die Beendigung des Beamtenverhältnisses mit einem Hinweis auf Rechtsfolge des § 74
unverzüglich der Stelle mitzuteilen, bei der die Beamtin oder der
Beamte die Nebentätigkeit ausübt.
2
§ 74 gilt auch bei der Versetzung
in den einstweiligen Ruhestand.
LBG
VV zum LBG
3.
welche nicht genehmigungspflichtigen oder allgemein genehmigten
Nebentätigkeiten dem Dienstvorgesetzten unter Angabe von Art
und Umfang sowie der voraussichtlich zu erwartenden Entgelte
oder geldwerten Vorteile anzuzeigen sind,
4.
in welchen Fällen für die Wahrnehmung von Aufgaben, die im
Hauptamt erledigt werden können
oder für die der Beamte im
Hauptamt entlastet wird, eine
Vergütung ausnahmsweise zugelassen wird,
5.
ob und inwieweit der Beamte für
eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines
Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält
oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
6.
unter welchen Voraussetzungen
der Beamte zur Ausübung von
Nebentätigkeiten Einrichtungen,
Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf
und in welcher Höhe hierfür ein
Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt ist mindestens kostendeckend zu bemessen
und soll den besonderen Vorteil
berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme
entsteht; es darf nur entfallen
a)
7.
bei der Wahrnehmung
eines Nebenamtes,
b)
wenn die Nebentätigkeit
unentgeltlich durchzuführen ist oder
c)
wenn die Kosten von einem Dritten in vollem
Umfang getragen werden,
das Nähere zu § 72 Abs. 2.
- 47 -
LBG
VV zum LBG
§ 75 a
Dienstaufgabe als Nebentätigkeit
Übt ein Beamter eine Tätigkeit, die zu
seinen dienstlichen Aufgaben (Hauptamt,
Nebenamt) gehört, wie eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung aus, so hat
er die Vergütung an den Dienstherrn abzuführen.
§ 75 b
Tätigkeit von Ruhestandsbeamten und
früheren Beamten mit Versorgungsbezügen
(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer
Beamter mit Versorgungsbezügen, der
nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf
Jahren oder, wenn der Beamte wegen
Erreichens der Altersgrenze gemäß § 44
Abs. 1 in den Ruhestand tritt, innerhalb
eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden
können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit dem letzten Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Die Anzeigepflicht
gilt nicht für Tätigkeiten, die bei aktiven
Beamten als Nebentätigkeit nicht genehmigungspflichtig wären.
(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen
ist, daß durch sie dienstliche Interessen
beeinträchtigt werden.
(3) Das Verbot wird durch den letzten
Dienstvorgesetzten ausgesprochen; es
endet spätestens mit Ablauf der in Absatz
1 Satz 1 genannten Fristen.
- 48 -
LBG
VV zum LBG
§ 199
Anwendung der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes
(1) Auf die Professoren, Juniorprofessoren, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die als solche an einer
Hochschule des Landes in das Beamtenverhältnis berufen sind, und die in § 223
genannten Beamten finden die für die
Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 206
Nebentätigkeit
(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit
sind Professoren sowie Juniorprofessoren
nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang
mit ihren Dienstaufgaben in Lehre, Forschung, Kunst und künstlerischen Entwicklungsvorhaben steht.
(2) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 199) hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2 und 3, die gegen
Vergütung ausgeübt werden sollen, dem
Dienstvorgesetzten vor Aufnahme unter
Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlich zu
erwartenden Entgelte und geldwerten
Vorteile anzuzeigen. Das Ministerium für
Wissenschaft und Forschung kann bei
geringfügigen Nebentätigkeiten auf die
Anzeige allgemein verzichten.
(3) Das Ministerium für Wissenschaft
und Forschung erläßt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal
(§ 199) nach Anhörung der Hochschulen
im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die
Rechtsverordnung nach § 75 einschließlich näherer Bestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.
- 49 -
LBG
VV zum LBG
§ 238
(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes
erforderlichen Verwaltungsverordnungen
erlassen das Innenministerium und das
Finanzministerium gemeinsam, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
- 50 -
BeamtZustV MWF
Auszug aus der
Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung
(Beamtenzuständigkeitsverordnung MWF - BeamtZustV MWF)
Vom 8. Dezember 2004
(GV.NRW. S. 777) - SGV.NRW 2030
§5
Nebentätigkeit
(1) Für Entscheidungen nach den §§ 67 bis 75a und 206 LBG ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
1. für die in § 64 Satz 2 HG genannten Beamtinnen und Beamten bei den Hochschulen
die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschule,
2. für die in § 64 Satz 3 HG und in § 112 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HG genannten Beamtinnen und Beamten bei den Hochschulen
die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule.
Sofern die jeweilige Hochschule von einem Präsidium geleitet wird, ist die Präsidentin oder der
Präsident der Hochschule für diese Entscheidungen Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
für die Beamtinnen und Beamten an der Hochschule.
(2) Für Entscheidungen nach den §§ 67 bis 75a LBG ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei
1. der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen,
2. dem Hochschulbibliothekszentrum,
3. der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin,
4. dem Zoologischen Forschungsinstitut und Museum Alexander Koenig,
5. dem Institut Arbeit und Technik,
6. dem Kulturwissenschaftlichen Institut,
7. dem Wissenschaftszentrum,
die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Einrichtung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Entgegennahme von Anzeigen über Nebentätigkeiten.
(4) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen treffe ich die Entscheidung und
nehme die Anzeige entgegen.
- 51 -
Anlagen zu den Verwaltungsvorschriften zur HNtV
Anlage 1:
Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit
Anlage 2:
Anzeige nicht genehmigungspflichtiger oder allgemein genehmigter
Neben-
tätigkeiten
Anlage 3:
Anzeige über die beabsichtigte Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal
und Material des Landes
Anlage 4:
Aufstellung über Nebeneinnahmen
- 52 -
Anlage 1 - Seite 1 Antrag
auf Genehmigung einer Nebentätigkeit gemäß §§ 70 Abs. 2 und 68 Abs.1 LBG
Name
Vorname
Amtsbezeichnung
Hochschule/Fachbereich
1.
Besoldungsgruppe
Art der Nebentätigkeit (Verträge u.ä. sind in Ablichtung beizufügen - z.B. Beratervertrag, Gesellschaftsvertrag, Mitarbeitervertrag u.ä.)
2.
Auftraggeber, Dienststelle o. ä.
3.
Vorgesehene Gesamtdauer der
Nebentätigkeit von - bis
4.
Wöchentliche Stundenzahl
a) der Nebentätigkeit
b) Vorbereitung, Reisen u. ä.
5.
Soll die Nebentätigkeit entgegen § 70 Abs.1 Satz
1 LBG während der Arbeitszeit ausgeübt werden ?
† ja
Gegebenenfalls Umfang angeben und die besonderen Gründe erläutern.
6.
Höhe der vorgesehenen Vergütung
(§ 10 HNtV)
7.
Zahl und Art der im laufenden und letzten Semester wahrgenommenen Lehrveranstaltungen im
Hauptamt
8.
Weitere Nebentätigkeiten (bereits genehmigte,
nicht genehmigungspflichtige und allgemein genehmigte), aufgeschlüsselt nach Nr. 1 und 4 - gegebenenfalls Anlage -
- 53 -
† nein
Anlage 1 - Rückseite 1 § 68 Abs. 1 LBG
(1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 67 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung
1.
zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung,
2.
zur Übernahme eines Nebenamtes,
3.
zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit,
zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes,
4.
zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer
Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese
einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.
§ 70 Abs. 1 und 2 LBG
(1) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen (§ 67), Vorschlag oder Veranlassung seines
Dienstvorgesetzten übernommen hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
(2) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§§ 68, 72) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 1 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen nach § 67 und nach Absatz 4 bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat die für die Entscheidungen erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile
hieraus, zu erbringen; er hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 10 HNtV
(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch
wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht.
(2) Als Vergütung gelten nicht der Ersatz von Fahrkosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder bis
zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe
für den vollen Kalendertag vorsehen.
(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder
insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen.
- 54 -
Anlage 1 - Seite 2 9.
Ich beabsichtige im Rahmen dieser Nebentätigkeit Privatmitarbeiter in der Hochschule tätig
werden zu lassen (siehe bes. Antrag - Anlage -)
10.
† ja
† nein
Ich beabsichtige im Rahmen der beantragten Nebentätigkeit folgende Inanspruchnahmen und bitte um Genehmigung
Art
a)
von - bis
Einrichtungen:
b)
Personal (nur gemäß
Wöchentliche Stundenzahl
Bemerkungen
§ 14 Abs. 4 HNtV,
Text siehe Rückseite):
c)
Material:
11.
Die folgenden Anlagen sind Bestandteil dieses Antrags:
Mir ist bekannt daß ich vor Genehmigung dieses Antrags die beabsichtigte Nebentätigkeit nicht aufnehmen darf (§ 68
Abs. 1 LBG) und eine Inanspruchnahme nicht zulassig ist, solange keine ausdrückliche Genehmigung erteilt worden ist (§
13 Abs.1 HNtV).
Ich verpflichte mich, die Aufstellungen nach § 71 LBG bzw. § 19 HNtV in der in VV 1 zu § 19 HNtV festgelegten Frist
vorzulegen und ggf. für die o.a. Inanspruchnahme ein Nutzungsentgelt nach Maßgabe der Hochschulnebentätigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung termingerecht zu zahlen und alle für die Berechnung des Nutzungsentgelts
erforderlichen Angaben unverzüglich und vollständig zu machen (§ 18 Abs. 1 HNtV) sowie auf Anforderung Abschlagszahlungen zu leisten (§ 18 Abs. 2 HNtV). Mir ist bekannt, daß die Nichtzahlung des Nutzungsentgelts zum Widerruf der
Genehmigung führt (§ 13 Abs. 3 HNtV).
Datum
12.
Unterschrift
Stellungnahme des Fachbereichs:
- 55 -
Anlage 1 - Rückseite 2 § 71 LBG
Der Beamte legt am Ende eines jeden Jahres seinem Dienstvorgesetzten eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über
Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen vor, die er für eine genehmigungspflichtige oder eine
nach § 69 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 b nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten hat, wenn diese insgesamt die in der Rechtsverordnung nach § 75 zu bestimmende Höchstgrenze
übersteigen.
§ 13 HNtV
(1) Der Beamte bedarf der vorherigen Genehmigung, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen,
Personal oder Material des Landes in Anspruch nehmen will. Das gleiche gilt, wenn in der Hochschule zur Ausübung
einer Nebentätigkeit Mitarbeiter, die nicht vom Land angestellt sind, tätig werden sollen.
(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung auch mit Apparaten
und Instrumenten, mit Ausnahme von Bibliotheken. Zum Material gehören alle verbrauchbaren Sachen und die Energie.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Führt die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung, so ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Die Genehmigung ist
ferner zu widerrufen, wenn das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme nicht entrichtet wird.
§ 14 Abs. 4 HNtV
(4) Personal darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner Dienstaufgaben in Anspruch genommen
werden. Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht
angeordnet, genehmigt und vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt.
§ 18 Abs. 1 und 2 HNtV
(1) Die Beamten sind verpflichtet, dem Dienstvorgesetzten die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts (§§ 16, 17) erforderlichen Angaben bei Ende der Inanspruchnahme zu machen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind die Angaben
für die Berechnung der als Nutzungsentgelt zu erstattenden Sachkosten vierteljährlich, die Angaben für die Festsetzung
des Nutzungsentgelts im übrigen halbjährlich zu machen. Auf Verlangen haben die Beamten entsprechende Unterlagen,
insbesondere Aufzeichnungen, Bankbelege und sonstige Nachweise vorzulegen.
(2) Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen unverzüglich festzusetzen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind von
Amts wegen vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe von 50 vom Hundert des zuletzt halbjährlichen Nutzungsentgelts festzusetzen, falls dieses den Betrag von 5 000 DM überstiegen hat.
§ 19 HNtV
Der Beamte hat am Jahresende dem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über die im Kalenderjahr bezogenen Vergütungen aus
1.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und ihnen gleichstehenden Nebentätigkeiten ohne Rücksicht darauf, ob
sie genehmigungspflichtig sind, und
2.
Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit die Tätigkeiten nach § 68 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4
LBG genehmigungspflichtig sind,
vorzulegen, wenn sie insgesamt 9 600 DM übersteigen. Soweit die Angaben bereits im Rahmen des § 18 gemacht werden, entfällt die Verpflichtung.
VV 1 zu § 19 HNtV
Für die Aufstellung ist der als Anlage 4 beigefügte Mustervordruck zu verwenden, den der Beamte nach rechtzeitiger
Zuleitung durch die Hochschule dem Rektor bis spätestens 15. Februar des folgenden Jahres ausgefüllt zurückzusenden
hat, wenn die bezogenen Vergütungen im Kalenderjahr insgesamt 9 600 DM übersteigen.
- 56 -
Anlage 2
Anzeige
† einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit gemäß §§ 206 Abs. 2 LBG,
9 Satz 1 HNtV
† einer sonstigen nicht genehmigungspflichtigen oder allgemein genehmigten
Nebentätigkeit gemäß § 9 Satz 3 HNtV
Name
Vorname
Amtsbezeichnung
Hochschule/Fachbereich
Besoldungsgruppe
Ich beabsichtige, folgende aufgrund des §
nicht genehmigungspflichtige /
allgemein genehmigte Nebentätigkeit zu übernehmen und zeige dies hiermit an.
1.
Art der Nebentätigkeit
(Verträge u.ä. bitte als Ablichtung beifügen)
2.
Auftraggeber, Dienststelle o.ä.
3.
Vorgesehene Gesamtdauer der Nebentätigkeit von
- bis
4.
Wöchentliche Stundenzahl
a) der Nebentätigkeit
b) Vorbereitung, Reisen u.ä.
5.
Wo soll die Nebentätigkeit durchgeführt werden?
6.
Ist die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material vorgesehen ?
Ggf. ist besonderer Antrag erforderlich.
Datum
Unterschrift
- 57 -
Anlage 2 - Rückseite § 206 Abs. 2 LBG
(2) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 199) hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2 und 3, die gegen Vergütung ausgeübt werden sollen,
dem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme unter Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit anzuzeigen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann bei geringfügigen Nebentätigkeiten
auf die Anzeige allgemein verzichten.
§ 9 HNtV
Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2 und 3
LBG, die gegen Vergütung ausgeübt werden sollen, dem Dienstvorgesetzten nach Maßgabe des
§ 206 Abs. 2 LBG anzuzeigen. Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann bei geringfügigen
Nebentätigkeiten auf die Anzeige allgemein verzichten. Die Anzeigepflicht für andere als die in Satz
1 genannten nicht genehmigungspflichtigen und für allgemein genehmigte Nebentätigkeiten richtet
sich nach der Regelung der in § 2 bezeichneten Verordnung.
- 58 -
Anlage 3
Anzeige
über die beabsichtigte Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und
Material gemäß § 14 Abs. 2 HNtV
Name
Vorname
Amtsbezeichnung
Hochschule/Fachbereich
Besoldungsgruppe
Ich beabsichtige im Rahmen der allgemeinen Genehmigung des § 14 Abs. 1 HNtV folgende
Inanspruchnahmen und zeige dies hiermit aufgrund des § 14 Abs. 2 HNtV an:
1.
Es handelt sich um folgende allgemein genehmigte bzw. nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit:
2.
Folgende Inanspruchnahmen sind vorgesehen
Art
a)
von - bis
Einrichtungen:
b)
Personal:
c)
Material:
Wöchentliche Stundenzahl
Bemerkungen
Ich verpflichte mich, für die o. a. Inanspruchnahme ein Nutzungsentgelt nach Maßgabe der Hochschulnebentätigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung termingerecht zu zahlen und alle für die Berechnung des Nutzungsentgelts
erforderlichen Angaben unverzüglich und vollständig zu machen (§ 18 Abs. 1 HNtV) sowie auf Anforderung Abschlagszahlungen zu leisten (§ 18 Abs. 2 HNtV). Mir ist bekannt, daß die Nichtzahlung des Nutzungsentgelts zum Widerruf der
Genehmigung führt (§ 13 Abs. 3 HNtV).
Datum
Unterschrift
- 59 -
Anlage 3 - Rückseite § 13 Abs. 3 HNtV
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Führt die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung, so ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Die Genehmigung ist ferner zu widerrufen, wenn das Nutzungsentgelt für die
Inanspruchnahme nicht entrichtet wird.
§ 14 Abs. 1 und 2 HNtV
(1) Den Professoren wird die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes
in den Bereichen der Hochschule, in denen sie tätig sind, für nicht genehmigungspflichtige oder allgemein genehmigte Nebentätigkeiten in ihrem Fach allgemein genehmigt, soweit
1.
die Nebentätigkeit die Erfüllung der Dienstaufgaben fördert,
2.
dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden,
3.
die Inanspruchnahme für die jeweilige Nebentätigkeit nicht länger als voraussichtlich drei
Monate dauert,
4.
ein Umgang mit radioaktiven Stoffen (§§ 3 und 4 der Strahlenschutzverordnung) nicht vorgesehen ist und
5.
die wissenschaftlichen Ergebnisse der Nebentätigkeit öffentlich zugänglich sein sollen.
Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann Ausnahmen von Nummer 3 allgemein gestatten.
(2) Die Inanspruchnahme ist unter Angabe von Art, Umfang und Dauer der Hochschule rechtzeitig
vor Beginn schriftlich anzuzeigen.
§ 18 Abs. 1 und 2 HNtV
(1) Die Beamten sind verpflichtet, dem Dienstvorgesetzten die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts (§§ 16, 17) erforderlichen Angaben bei Ende der Inanspruchnahme zu machen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind die Angaben für die Berechnung der als Nutzungsentgelt zu erstattenden
Sachkosten vierteljährlich, die Angaben für die Festsetzung des Nutzungsentgelts im übrigen halbjährlich zu machen. Auf Verlangen haben die Beamten entsprechende Unterlagen, insbesondere Aufzeichnungen, Bankbelege und sonstige Nachweise vorzulegen.
(2) Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen unverzüglich festzusetzen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind von Amts wegen vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe von 50 vom Hundert
des zuletzt halbjährlichen Nutzungsentgelts festzusetzen, falls dieses den Betrag von 5 000 DM überstiegen hat.
- 60 -
Anlage 4*
Meldung über Nebeneinnahmen
(§ 71 LBG, § 15 NtV, § 19 HNtV)
Name
Vorname
Hochschule/Fachbereich
Amtsbezeichnung
Besoldungsgruppe
Ich habe im Kalenderjahr __________
folgende genehmigungspflichtige und/oder nach § 69 Abs. 1 Nrn. 2, 3 oder 4 b LBG nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 3 NtV) gegen Vergütung ausgeübt:
Lfd. Art der Nebentätigkeit
Nr.
Dauer
von - bis
zeitl.
Auftraggeber
Umfang
pro
Woche
Vergütung
DM
Nebentätigkeit
a) genehmigt am
b) angezeigt am
c) Verlangen,
Vorschlag,
Veranlassung
folgende genehmigungspflichtige und/oder nach § 69 Abs. 1 Nrn. 2, 3 oder 4 b LBG nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes gegen Vergütung ausgeübt:
Lfd. Art der Nebentätigkeit
Nr.
Dauer
von - bis
zeitl.
Auftraggeber
Umfang
pro
Woche
Vergütung
DM
Nebentätigkeit
a) genehmigt am
b) angezeigt am
Von umseitig abgedruckten Vorschriften habe ich Kenntnis genommen.
Datum
Unterschrift
Hinweise:
1.
Die Aufstellung der Nebeneinnahmen ist nach § 71 LBG vorgeschrieben. Sie hat die gewährte Vergütung
(§ 11NtV/§ 10 HNtV) zu umfassen für im Kalenderjahr ausgeübte genehmigungspflichtige und/oder nach
§ 69 Abs. 1 Nrn. 2, 3 oder 4 b LBG nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes.
2.
Die Aufstellung ist nur vorzulegen, wenn die im Kalenderjahr gewährte Vergütung die in § 15 NtV bzw.
§ 19 HNtV festgelegte Höchstgrenze übersteigt.
Zu melden ist die Vergütung, die für im Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeit gezahlt worden oder zu
zahlen ist (Zeitraum- oder Bilanztheorie). Wann die Vergütung tatsächlich ausgezahlt worden ist, ist ohne
Belang.
3.
Die Vorlage der Aufstellung befreit nicht von der Verpflichtung, ohne weitere Aufforderung in bestimmten
Fällen Teile der Vergütung für Nebentätigkeiten an den Dienstherrn abzuführen (§ 13 NtV).
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*Neuer Mustervordruck gemäß: MBl. NRW Nr. 62 S. 1212 vom 22.11.1999 (SMBl.NRW. 203022)
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Anlage 4 - Rückseite § 71 LBG
Der Beamte legt am Ende eines jeden Jahres seinem Dienstvorgesetzten eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen vor, die er
für eine genehmigungspflichtige oder eine nach § 69 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 b nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten hat, wenn diese
insgesamt die in der Rechtsverordnung nach § 75 zu bestimmende Höchstgrenze übersteigen.
§ 68 Abs. 1 LBG
(1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 67 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung
1.
zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung,
2.
zur Übernahme eines Nebenamtes,
3.
zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit,
zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes,
4.
zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer
Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese
einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.
§ 10 HNtV
(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch
wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht.
(2) Als Vergütung gelten nicht der Ersatz von Fahrkosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder bis
zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe
für den vollen Kalendertag vorsehen.
(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder
insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen.
§ 19 HNtV
Der Beamte hat am Jahresende dem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über die im Kalenderjahr
bezogenen Vergütungen aus
1.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und ihnen gleichstehenden Nebentätigkeiten ohne
Rücksicht darauf, ob sie genehmigungspflichtig sind, und
2.
Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit die Tätigkeiten nach § 68 Abs. 1
Nr. 1, 3 oder 4 LBG genehmigungspflichtig sind,
vorzulegen, wenn sie insgesamt 9 600 DM übersteigen. Soweit die Angaben bereits im Rahmen des
§ 18 gemacht werden, entfällt die Verpflichtung.
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