Satzung LSV stand 24.03.2012 - Flugplatz Neustadt Glewe in
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Satzung LSV stand 24.03.2012 - Flugplatz Neustadt Glewe in
SATZUNG des Luftsportvereins Neustadt-Glewe e. V. I. Allgemeines § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Luftsportverein Neustadt-Glewe e. V. - nachfolgend „LSV“ genannt – Er wurde am 24.09.1990 in Neustadt-Glewe gegründet. Der LSV hat seinen Sitz in Neustadt-Glewe und ist beim Amtsgericht Ludwigslust im Vereinsregister unter der Nr. 153 eingetragen. Gerichtsstand richtet sich nach dem Sitz des Vereins. Die Zustellanschrift für den Verein lautet: Flugplatz, 19306 Neustadt- Glewe. § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins 1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Luftsports. Dazu schafft er seinen Mitgliedsvereinen (nachfolgend Mitglieder genannt) gleichberechtigte Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie zur Sicherung einer eigenständigen stabilen Entwicklung der jeweiligen Sportart. Eine der dafür erforderlichen Aufgaben ist die Verwaltung und Bewirtschaftung des Flugplatzgeländes, die auf Basis eines Pachtvertrages mit der Stadt Neustadt- Glewe in der jeweils gültigen Fassung erfolgt. 2) Der LSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Abgabeordnung (Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“) und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 3) Der Luftsportverein verwirklicht seinen Zweck vor allem dadurch, dass er: - die Ausübung des Luftsportbetriebs im Interesse aller Mitglieder plant, koordiniert und abstimmt, - sportliche Wettbewerbe, Meisterschaften und Veranstaltungen mit den Mitgliedern abstimmt bzw. übernimmt und ausrichtet, - aktiven Einfluss auf die Nachwuchs- und Leistungsförderung ausübt, - alle Initiativen von Schulen und anderer Jugendträger bei der Förderung der Jugend unterstützt und Kindern/ Jugendlichen der Mitglieder große Aufmerksamkeit widmet, - den Flugplatz Neustadt-Glewe als Landesleistungszentrum in den Luftsportarten mit bundesweiter Nutzung weiter entwickelt, - enge Verbindungen zum Kreis- und Landessportbund hält, - die Traditionen des Luftsports und der Deutschen Luftfahrt pflegt. § 3 Mitgliedschaft 1) Der LSV besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern. Die Mitgliedschaft kann nicht übertragen oder vererbt werden. Ordentliche Mitglieder können gemeinnützige Vereine werden, welche Luftsport betreiben. Es kann nur ein Mitglied je Luftsportart geben. Natürliche Personen können nicht ordentliches Mitglied werden. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen wollen. Entsprechend den Grundsätzen der Ehrenordnung können natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 2) Der Antrag auf Mitgliedschaft hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Den Antrag eines Vereins auf ordentliche Mitgliedschaft hat der Vertretungsberechtigte oder die Vertretungsberechtigten des jeweiligen Vereins nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung des betreffenden Vereins zu stellen. Dem Antrag ist ein Verzeichnis der Namen und Anschriften der Vertretungsberechtigte oder die Vertretungsberechtigten des jeweiligen Vereins sowie ein Beleg über die Anzahl der Mitglieder des Vereins beizufügen. Die Aufnahme von juristischen Personen als Fördermitglied wird ebenso beantragt. Natürliche Personen Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Soweit dieser den Antrag ablehnt, entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung des LSV abschließend. 3) Mitglieder haben bei Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder genießen das aktive und passive Wahlrecht im LSV. Die Mitglieder der Mitgliedsvereine, soweit sie natürliche Personen sind, haben das Recht wählen und gewählt werden, Die Mitglieder haben das Recht sich zu allen Fragen, Angelegenheiten und Aufgaben des LSV äußern, - Anträge und Vorschläge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung einzureichen, - das Flugplatzgelände im Rahmen getroffener Regelungen zu nutzen, - gehört zu werden. 2. Die Mitglieder haben die Pflicht - diese Satzung, die Flugplatz- und alle anderen Ordnungen sowie den Pachtvertrag in den jeweils geltenden Fassungen einzuhalten, - sich nach den darin festgelegten Grundsätzen zu betätigen, - die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken, - Mitgliedsbeitrag und Verwaltungsgebühren zum gesetzten Zahlungstermin zu entrichten. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Änderung des Namens oder der Wohnanschrift des Vorstandes ihres Vereins unverzüglich mitzuteilen. Erfolgte dies nicht unverzüglich, so gilt die versuchte Postsendung an die letzte bekannte Adresse als zugestellt. Durch nicht gemeldete Wohnungswechsel entstandene Kosten trägt der Verursacher. § 5. Beendigung der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft endet a, mit dem Tod der natürlichen Person, b, durch freiwilligen Austritt, c, durch Ausschluss, d, Auflösung des Mitgliedvereins oder e, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. 2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. 3) Ausschluss a) Gründe Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es selbst oder von ihm geduldete Personen in grober Weise die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verletzt hat. Dies ist z.B. der Fall bei rechtkräftiger Aberkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit des Mitgliedsvereins. Dazu gehören eine nachhaltige Störung des Friedens in der Gemeinschaft, eine vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen oder ein rücksichtsloses Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder dem Vorstand. Grund zum Ausschluss kann auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder die Rufschädigung des Vereins sein. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es länger als 3 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und diesen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten ausgleicht. b) Verfahrensvorschriften Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Beschluss über den Ausschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht des Widerspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Der Widerspruch muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Beschlusses schriftlich eingelegt werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Bei einem fristgerechten Widerspruch, dem der Vorstand selbst nicht abhilft, hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Widerspruch endgültig entscheidet. 4) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von den satzungsmäßigen Verpflichtungen, die vor dem Ausscheiden entstanden sind. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft in einer vom Vorstand festzulegenden Frist zu begleichen. § 6 Finanzierung A, Finanzierung 1) Der LSV finanziert sich insbesondere aus Beiträgen, Umlagen, Zuwendungen und Spenden. Einzelheiten regelt die Finanz- und Gebührenordnung. 2) Mittel des LSV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3) Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des LSV, es sei denn, die die Satzung oder die FGO lässt entsprechende Regelungen zu. Dabei darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. B, Das Kalenderjahr ist das Geschäfts- und Beitragsjahr. C, Beiträge 1) Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge, Gebühren und Umlagen erhoben. Die Höhe der Beiträge und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Für Reparaturen, Instandsetzungen und bei nicht vorhersehbaren Havarien kann eine Sonderumlage pro Mitglied im Jahr erhoben werden, über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die jährliche Umlage darf jedoch maximal das 6-fache des Mitgliedsbeitrages betragen. Die Umlage für die erforderliche und durch die Mitgliederversammlung beschlossene freie Rücklage findet hierbei keine Berücksichtigung. 2) Das fördernde Mitglied bestimmt die Höhe seines Beitrages selbst. Seine Entscheidung hierüber ist dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahrs schriftlich mitzuteilen. Sie ist jeweils für das folgende Jahr gültig und während dieser Zeit unwiderruflich. Geht eine derartige Mitteilung nicht oder nicht fristgemäß ein, gilt der Betrag der letzten Mitteilung. 3) Bei Mahnungen wegen Zahlungsverzug von Mitgliedern wird im Rahmen des Mahnverfahrens eine pauschale Mahngebühr zur Deckung des materiellen und zeitlichen Aufwands wie folgt erhoben. 1. Mahnung: 10,00 € 2. Mahnung: 20,00 € 3. Mahnung: 30,00 € 4) Mitglieder, die mehr als 3 Monate mit ihren Beiträgen im Rückstand sind oder ihren Verpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommen, haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht mehr. Das Mitglied ist hierüber schriftlich 8 Tage vorher zu benachrichtigen. I. Organe § 7 Organe des Vereins Vereinsorgane sind: ·-die Mitgliederversammlung ·-der Vorstand -die Rechnungsprüfgruppe § 8 Mitgliederversammlung 1) Oberstes Organ des LSV ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus je 4 Vertretern der Mitglieder, was der Stimmenzahl entspricht. 2) Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, können jedoch wie jedes Mitglied der Einzelvereine beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen. 3) a) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal in jedem Kalenderjahr zu einer ordentlichen Versammlung als Jahreshauptversammlung (nachfolgend JHV)zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit durch schriftliche Einladung bzw. öffentliche Bekanntmachung der Einladung an die Mitglieder einberufen. b) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Über den Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung abzustimmen. 4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn mindestens 3/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt (§ 37 BGB) oder der Vorstand dieses beantragt. 5) Die jeweilige Mitgliederversammlung wird durch einen vom Vorstand zu bestimmenden Versammlungsleiter geleitet. 6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Stimmen ihrer Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung persönlich anwesend. Sind weniger als die Hälfte der Stimmen anwesend, ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden. Stimmen beschlussfähig ist. In dieser Einladung ist auf die erleichterte Bedingung hinzuweisen. 7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder. 2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer sowie die Beschlussfassung darüber, 3. Beschlussfassung zur Organisation des Vereinslebens (z.B. Finanz- und Gebühren-/ Wahl-/ Prüfungsordnungen etc.); 4. Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr 5. Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen sowie über die Vereinsauflösung, 6. Ernennung verdienstvollen Sportler zu Ehrenmitgliedern, 7. Beschlussfassung über eingegangene Anträge, 8. endgültige Beschlussfassung über die Aufnahme eines Mitgliedes gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung, 9. endgültige Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 6 Abs. 3.c der Satzung 10. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. 8) a) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. b) Satzungsänderungen, Änderungen der Finanz- und Gebührenordnung und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3- Mehrheit der anwesenden der Stimmen ihrer Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung. Stimmenthaltungen gelten als Gegen-Stimmen. 9) Die satzungsgemäße Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. 10) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Beschluss-Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Nach der Versammlung ist dieses Protokoll jedem Mitglied in geeigneter Form einsehbar zu machen. § 9 Vorstand A, Allgemeines 1) Der erweiterte Vorstand des LSV besteht aus jeweils einem Vertretungsberechtigten der ordentlichen Mitglieder und einem, durch die jeweilige Mitgliederversammlung der Mitgliedsvereine namentlich zu benennenden Mitglied jedes Mitgliedsvereins. Vorstandsmitglieder haben das Recht, sich bei Abwesenheit durch Vertretungsbeauftragte (gem. § 30 BGB) vertreten zu lassen. Sollte der Verein einen hauptamtlichen Geschäftsführer beschäftigen, ist dieser auch unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft Vorstandsmitglied. 2) Der geschäftsführende Vorstand des LSV wird aus dem in Absatz 1 benannten Personenkreis durch den erweiterten Vorstand entsprechend der Wahlordnung namentlich gewählt. Er besteht aus dem · 1. Vorsitzender und -2. Vorsitzenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten des geschäftsführenden Vorstandes werden Geschäftsverteilungsplan geregelt. B, Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes 1) Im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB vertreten der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende den LSV gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht Einzelvertretungsberechtigung. 2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des LSV zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung oder Einzel- Vorstandsbeschluss zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die: - Einberufung der Mitgliederversammlungen - Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung - Vorbereitung des Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung - Vorbereitung der Beschlussfassung über abgelehnte Aufnahmeanträge (§ 3), Ausschlüsse von Mitgliedern (§ 6) - Vorbereitung der für die Arbeit erforderlichen Ordnungen - Berufung von Arbeitsgruppen/ Kommissionen zur Durchführung bestimmter Planungen und Aufgaben. - Einstellung, Entlassung, Anweisung und Kontrolle von hauptamtlich Beschäftigten - Beschreibung des arbeitsrechtlichen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches von hauptberuflichen Beschäftigten. 3) Beschlüsse des Vorstandes erfolgen in mündlicher Abstimmung, welche sodann schriftlich zu fixieren sind. Zum Protokoll besteht die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage Änderungsanträge einzureichen. Im Protokoll sind ablehnende Einzelstimmen mit ihrer Begründung festzuhalten. Nach der o.g. Frist wird das Protokoll vom 1. oder 2. Vorsitzenden oder, wenn diese nichtanwesend sind, von einem anwesenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer abzuzeichnen ist. Erst hierdurch werden sie rechtskräftig. 4) Die Vertretung des LSV gem. § 9 A Ziff. 2) ist im Innenverhältnis des Vereins nur auf Grund entsprechender Beschlüsse bzw. der Satzung zulässig. C, Vorstandssitzungen 1) Die Vorstandssitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich einberufen. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekanntzugeben. 2) Zu Beginn der Sitzung bestimmen die anwesenden Vorstandsmitglieder einen Versammlungsleiter. 3) Auf Antrag kann die Tagesordnung erweitert werden. 4) Jeder Verein hat bei Abstimmungen in der Vorstandssitzung jeweils 2 Stimmen. 5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Wenn weder der 1. noch 2. Vorsitzende anwesend sind, können keine Beschlüsse gefasst werden. In diesem Fall ist eine neue Sitzung einzuberufen. 6) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 7) Hauptamtlich Beschäftigte des LSV, die kein Vorstandsmitglied sind, haben nur beratende aber keine beschließende Stimme. Sofern sie ordentliche Vorstandsmitglieder sind, haben sie bei sie selbst betreffenden Entscheidungen kein Stimmrecht. 8) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom festgelegten Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 10 Rechnungsprüfgruppe 1) Die Rechnungsprüfgruppe besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem Mitglied. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. 2) Die Rechnungsprüfgruppe ist ein demokratisches Kontrollorgan und wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Kandidaten für die Rechnungsprüfgruppe sollten über die nötige Eignung verfügen. 3) Die Rechnungsprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. 4) Der Vorsitzende der Rechnungsprüfgruppe bereitet mit seinen Mitgliedern die Prüfungen nach Schwerpunkten vor. 5) Jeweils ein Mitglied der Rechnungsprüfgruppe, dabei in der Regel der Vorsitzende, kann an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. 6) Bei Abwesenheit übernimmt sein Stellvertreter seine Aufgaben und Verantwortung. 7) Die Rechnungsprüfgruppe ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig, wacht über die Einhaltung der Satzung und prüft unangemeldet mindestens einmal jährlich die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere die Finanzwirtschaft. Über die Ergebnisse informiert sie den Vorstand. Die Rechnungsprüfer haben jederzeit das Recht, von den mit der Geschäftsführung beauftragten Funktionären oder Personen umfassende Auskunft zu den finanziellen Abläufen und Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu erhalten und mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sollten im Laufe des Jahres Auffälligkeiten festgestellt werden, ist der Vorstand umgehend zu informieren 8) Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterschreiben und der Mitgliederversammlung vorzulegen. 9) Für die Arbeit der Rechnungsprüfer gilt die Prüfungsordnung des LSV. III. Sonstige Bestimmungen § 11 Arbeitsgruppen und Kommissionen 1) Für die Erfüllung spezieller Aufgaben und Projekte kann der Vorstand auf unbestimmte Zeit Arbeitsgruppen und Kommissionen berufen. 2) Diese beraten den Vorstand und bereiten z.B. Beschlussvorlagen vor. § 12 Hauptamtlich Beschäftigte Sofern notwendig und vom Haushalt gedeckt kann der Vorstand hauptamtlich Beschäftigte einstellen. In diesem Fall sind entsprechende Verträge, Handlungsanweisungen etc. zu verfassen. § 13 Entschädigungen (1) Grundsätzlich ist jede Mitarbeit im Vorstand ehrenamtlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes und der Rechnungsprüfgruppe eine pauschale Entschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden. Die Steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten. (2) Die Zahlung pauschaler Entschädigungen gilt mit der Genehmigung des Haushaltsplans für das jeweilige Geschäftsjahr als beschlossen, sofern hierfür im Haushaltsplan eine gesondert ausgewiesene Haushaltsposition der Höhe nach bestimmt ist. Sofern Haushaltspläne nach Beginn des Geschäftsjahres genehmigt werden, gilt der Beschluss über die Gewährung einer pauschalen Entschädigung rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres. § 14 Haftungsbeschränkung (1) Ein Mitglied des Vorstandes, das unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung, unabhängig von der Höhe erhält, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (1) Ist ein Mitglied des Vorstandes nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann es von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. § 15 Auflösung des Vereins 1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheiden. 2) Wird mit der Auflösung des LSV nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den Rechtsnachfolger über. 3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 4) Bei der Auflösung des LSV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Dabei sollen insbesondere die Mitgliedsvereine des LSV begünstigt werden, die das Vermögen vor allem für die Förderung des Luftsports im Landesverband einsetzen müssen. 5) Ist wegen der Auflösung des LSV oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen 1. und 2. Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren. Es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators. § 16 Salvatorische Klausel Sollte in dieser Satzung eine Bestimmung rechtsungültig sein oder werden, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der Satzung selbst hierdurch nicht berührt werden. Die entsprechende Bestimmung soll durch eine gleichartige oder ähnliche ersetzt werden, welche dem Ziel der ursprünglichen Bestimmung am Nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke herausstellt, welche nicht unmittelbar, also ohne Satzungsänderung, geschlossen werden kann. Eine entsprechende Satzungsänderung muss unverzüglich herbei geführt werden, wenn hierdurch die Umsetzung der Satzung gehindert wird oder sich haftungsrechtliche Konsequenzen ergeben. § 17 Schlussbestimmungen 1. Der Vorstand ist ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung selbstständig vorzunehmen. Die Änderung ist zeitnah in Schriftform an jedes Mitglied zu geben. 2. Alle in der Satzung aufgeführten Funktionen gelten unabhängig von ihrer sprachlichen Formulierung für weibliche und männliche Bewerber. 2. Diese Satzung wurde am 24.03.2012 von der Mitgliederversammlung als Neufassung beschlossen und setzt die Satzung vom 15.04.2005 außer Kraft. 3. Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. Neustadt- Glewe, den 24.03.2012