kanal avrupa
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Zulassungsantrag der Akbas Media Company GmbH i. G. für das Fernsehprogramm „Kanal Avrupa“ Aktenzeichen: KEK 242 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Akbas Media Company GmbH i. G., vertreten durch ihre Geschäftsführer Ali Pasa Akbas und Ali Osman Akbas, Dr. Karsten-Rohwedder-Straße 9, 47228 Duisburg, - Antragstellerin - Bevollmächtigter: xxx ... wegen Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehspartenprogramms „Kanal Avrupa“ hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 28.09.2004 in der Sitzung am 09.11.2004 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Der von der Akbas Media Company GmbH i. G. mit Schreiben vom 13.08.2004 an die Landesanstalt für Medien Nordrhein Westfalen (LfM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten digitalen Fernsehspartenprogramms „Kanal Avrupa“ stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die Akbas Media Company GmbH i. G. („Akbas Media“) hat mit Schreiben vom 13.08.2004 an die LfM die Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten, überwiegend türkischsprachigen Fernsehspartenprogramms „Kanal Avrupa“ für einen Zeitraum von vier Jahren beantragt. Mit Schreiben vom 28.09.2004 hat die LfM der KEK den Antrag zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 Beantragt ist ein ganztägiges unterhaltungsorientiertes Spartenprogramm, das sich insbesondere an die türkischen und türkischstämmigen Mitbürger in Deutschland wendet und zunächst vollständig in türkischer Sprache veranstaltet werden soll. Der Schwerpunkt des Programms liegt auf Musiksendungen xxx ... Ein geringer Teil der Beiträge xxx ... soll eigenproduziert werden. Akbas Media hat eine Übersicht ihrer Programmzulieferer vorgelegt; demnach werden die Fremdproduktionen zum größten Teil (ca. 30 %) von Akbas Müzik Üretim Sanaye Ve Ticaret Limited Sirketi bezogen, einem Familienunternehmen der Gesellschafter der Antragstellerin mit Sitz in Istanbul/Türkei (s. u. I 3.2). 2.2 Das Programm soll frei empfangbar digital über den Satelliten Eurasia SAT verbreitet werden. 3 Antragstellerin und beteiligte Unternehmen 3.1 Akbas Media Company GmbH i. G. Akbas Media wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 06.05.2004 gegründet und am gleichen Tag beim Handelsregister Duisburg zur Eintragung angemeldet. Unternehmensgegenstand ist der Betrieb einer Werbeagentur, eines TV- sowie eines Radiosenders, die Herstellung und der Vertrieb von Zeitschriften, Videoclips sowie jede Tätigkeit im Bereich Management, Internet und Medien im weitesten Sinne xxx ... 3 Am Stammkapital sind Herr Ali Pasa Akbas und Herr Ali Osman Akbas mit jeweils 50 % der Anteile beteiligt (xxx). Sie sind zugleich jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer (xxx). 3.2 Gesellschafter Die geschäftsführenden Gesellschafter Ali Pasa Akbas und Ali Osman Akbas sind auch zusammen mit ihrem Bruder Muammer Akbas Inhaber der Musikproduktionsunternehmen Akbas Muzik GmbH, Mülheim an der Ruhr, und Akbas Müzik Üretim Sanaye Ve Ticaret Limited Sirketi, Istanbul. Andere Medienbeteiligungen halten sie nicht. II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Einem Vertreter der LfM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung nach Landesrecht. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile Der Antragstellerin und ihren Gesellschaftern ist nur das beantragte Programm zuzurechnen. Es hat mangels Ausstrahlung noch keine Zuschaueranteile. 4 3 Vorherrschende Meinungsmacht Kanal Avrupa soll (zunächst vollständig) in türkischer Sprache veranstaltet werden. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 RStV werden alle deutschsprachigen Programme in die Ermittlung des für die Vermutungstatbestände des § 26 Abs. 2 RStV maßgeblichen Zuschaueranteils einbezogen. Dies schließt aber nicht aus, dass auch fremdsprachige Programme für die Meinungsvielfalt bedeutsam sein können. Die sich aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit ergebenden Anforderungen an die Sicherung der Meinungsvielfalt beziehen sich nicht ausschließlich auf deutschsprachige Sendungen. Auch eine einseitige Beeinflussung des türkischsprachigen Bevölkerungsanteils in Deutschland könnte unter besonderen Umständen Relevanz erlangen (vgl. Beschlüsse i. S. TGRT, Az.: KEK 205, III 3, i. S. VIVA Polska, Az.: KEK 188, III 2.2, und i. S. RtvD, Az.: KEK 171, III 2). Dafür gibt es jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht bestehen nicht, so dass der Zulassung des Programms Kanal Avrupa Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen. (gez.) Dörr Lübbert Rath-Glawatz Mailänder Sjurts