Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011

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Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011
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HANDWERK
AKTUELL
Offizielles Organ der Kreishandwerkerschaft Duisburg
In diesem Heft:
Ausstellungseröffnung
„Die gute Form 2014“
Unternehmerverband Handwerk
In eigener Sache
Make up Duisburg
Handwerkskammer Düsseldorf
BZH
UFH
Steuern
Die Betriebsbörse
Recht
Initiativen
Innungsnachrichten
8·14
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2
HANDWERK AKTUELL
Inhalt
Ausstellungseröffnung
„Die gute Form 2014“
2
Make up Duisburg
4
Handwerkskammer Düsseldorf
5
BZH
6
Die Betriebsbörse
8
Initiativen
10
Unternehmerverband Handwerk
11
Zukunfts-Initiative Handwerk
11
Zentralverband des Deutschen
Baugewerbes
In eigener Sache
12
12 + 22
UFH
13
Steuern
14
Recht
15
Ausbildung
22
Innungsnachrichten
22
Zum Titelbild
Die Preisträger der „Guten Form“ wurden
geehrt durch Helge Kipping, Vorstandsmitglied der Sparkasse Duisburg (5. v.r.), Bürgermeister Manfred Osenger (4. v.r.), Dr. Frank
Bruxmeier, Geschäftsführer des Bildungszentrum Handwerk (3. v.r.) und Frank
Paschke, Juryleiter der "Guten Form" (3. v.l.).
Impressum
HANDWERK
AKTUELL
Offizielles Organ der
Kreishandwerkerschaft
Duisburg
Herausgeber und Verlag:
Kreishandwerkerschaft DU
Düsseldorfer Straße 166
47053 Duisburg
Telefon (02 03) 9 96 34-0
Fax
(02 03) 9 96 34-35
[email protected]
www.handwerk-duisburg.de
Redaktion:
Lothar Hellmann
Stefan Piel
Bodo H. Oppenberg
Heinz-Jürgen Hippler
Nadine Berger
GFW Duisburg
Andreas Otten
Dr. Frank Bruxmeier
Anzeigen:
Kreishandwerkerschaft
Duisburg und Oppenberg
Druck + Verlag GmbH
Druck:
Oppenberg
Druck + Verlag GmbH
Kardinal-Galen-Straße 6
47051 Duisburg
Telefon (02 03) 30 55 66
Fax
(02 03) 30 55 67
Der Bezugspreis ist durch
den Mitgliedsbeitrag an die
Kreishandwerkerschaft
Duisburg abgegolten.
z. Z. gilt Preisliste vom 1.1.2002
Eröffnung der Ausstellung
„Die Gute Form 2014“
in der großen Kundenhalle der Sparkasse Duisburg, Königstraße 23-25, 47051 Duisburg,
am Dienstag, dem 15. Juli 2014, um 18.30 Uhr
Das seit April diesen Jahres amtierende Vorstandsmitglied der
Sparkasse Duisburg, Herr Helge
Kipping, begrüßte die Anwesenden sehr herzlich, namentlich
Herrn Bürgermeister Manfred
Osenger sowie den noch nicht
anwesenden Obermeister Reiner
Lenk. Sein besonderer Gruß galt
den diesjährigen Preisträgern
der Ausstellung sowie den anwesenden Ausbildungsbetrieben.
Herr Kipping stellte sich kurz vor
und wies darauf hin, dass er von
der Sparkasse Mülheim nach
Duisburg gewechselt habe. Auch
in Mülheim wurde die Ausstellung „Gute Form“ in den Räumen
der dortigen Sparkasse ausgestellt. Herr Kipping lobte die ausgefallenen Designideen der
Preisträger, die allesamt Unikate
seien und sich wohltuend von
den Standardmöbeln abheben.
Herr Kipping betonte die fundierte Ausbildung als Voraussetzung um zukünftig erfolgreich
im Beruf arbeiten zu können. Er
betonte, nun liege ein neuer Lebensabschnitt vor den Junggesellinnen und -gesellen. Er forderte die erfolgreichen Absolventen auf, Weiterbildungsangebote unbedingt wahrzunehmen. Dies könne beispielsweise
über die Ablegung der Meisterprüfung und daran anschließend
eine selbständige Tätigkeit als
Tischler erfolgen. Selbstverständlich stehe die Sparkasse
Duisburg mit Rat und Tat zur Seite, denn sie verstehe sich traditionell als Hausbank des Handwerks. Seit 26 Jahren findet diese Ausstellung nun in Duisburg
statt. Maßgeblich für die Jury
waren die Kriterien a) Idee, b)
Formgebung, c) Funktionalität.
Die ersten drei Preisträger, so
Herr Kipping, werden mit insgesamt 900,00 EUR von der Sparkasse Duisburg prämiert. Die
übrigen Preisträger erhalten
von der Tischler-Innung Duisburg ein Geldgeschenk über
50,00 EUR. Herr Kipping brachte seinen Dank gegenüber der
Jury und hier vor allem gegenüber dem Vorsitzenden, Herrn
Frank Paschke, zum Ausdruck.
Bürgermeister Manfred Osenger
überbrachte die Grüße der Stadt.
Er dankte Herrn Kipping insbesondere dafür, dass die Sparkasse Duisburg immer als Ansprechpartner des Handwerks zur Verfügung steht. Noch in der letzten Woche, so Herr Osenger, erfolgten Ausbesserungsarbeiten
im Rathaus durch Duisburger
Tischler sowie Maler und Lackierer. Laut Herrn Osenger seien die
hier gefertigten Gesellenstücke
eigentlich für die Ewigkeit gemacht. Dies sehe man schon an
den Holzfenstern im Rathaus, die
seit über 100 Jahren dort ihren
Dienst verrichten. Bürgermeister
Osenger brachte es auf den
Punkt, indem er sagte: „Handwerk und Kunst = Gute Form“.
Bürgermeister Osenger nimmt
schon seit vielen Jahren gerne an
dieser Ausstellung teil. Die individuelle Entfaltung jedes Einzel-
nen stehe hier im Fokus. Herr
Osenger dankte der Sparkasse
Duisburg für die Unterstützung,
insbesondere für die Zurverfügungstellung ihrer Räumlichkeiten, der Preisverleihungen sowie
der großzügigen Bewirtung der
Gäste. In diesem Jahr werden 8
prämierte Gesellenstücke ausgestellt. Er zitierte den französischen Künstler August Rodin,
der sagte: „Der Künstler macht
sichtbar, was vorher nicht sichtbar war“. Bürgermeister Osenger
lobte insbesondere die gelungene Verbindung von Ästhetik und
Funktionalität. Der Tischlernachwuchs zeige sich in guter Form.
Von nun an werden von den
Junggesellinnen und -gesellen
Handwerk und Kunst auch in der
Praxis erwartet zum Wohle der
Kunden. Bürgermeister Manfred
Osenger bedankte sich noch einmal herzlich bei der Jury, der
Sparkasse und den Anwesenden.
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HANDWERK AKTUELL
Der Geschäftsführer des Bildungszentrums Handwerk, Herr
Dr. Frank Bruxmeier, begrüßte
zunächst den in diesem Jahr ausscheidenden
Geschäftsführer
der Tischler-Innung Duisburg,
Herrn Wolfgang Bracht, und bedankte sich für seine 24-jährige
Tätigkeit. Auch sein Gruß galt
dem noch nicht anwesenden
Obermeister Lenk, dem Vorstand der Sparkasse Duisburg,
dem Lehrkörper des FriedrichAlbert-Lange-Berufskollegs, vertreten durch Frau Gernand und
Frau Brux, sowie den Junggesellinnen und -gesellen. Auch Herr
Bruxmeier betonte, die Ausstellungsstücke seien durchweg
Kunstwerke, die er sich auch in
seiner eigenen Wohnung vorstellen könne. Alle Teilnehmer
sind so Gewinner. Er überbrachte auch die Grüße des sich im Urlaub befindenden Kreishandwerksmeisters Dipl.-Ing. Lothar
Hellmann.
Der organisatorische Leiter der
Ausstellung, Herr Frank Paschke,
gab nun die Namen der Kandidaten bekannt, die eine Belobigung
bzw. einen Preis der Sparkasse
Duisburg erhalten. Die Jury setzte sich in diesem Jahr zusammen
aus Frau Corinna Eumann von
der Sparkasse Duisburg, Herrn
Martin Schweers von der Tischlerei Schweers, Herrn Engelbert
Bergmann von der Raumausstattung Bergmann GmbH,
Tischlermeister Mark Konrad in
Firma Hermann-Josef Schmitz
sowie Herrn Frank Paschke von
der Tischlerei Fritz Paschke &
Söhne oHG. Sein besonderer
Dank galt Frau Eumann, der er
mit einem Blumenstrauß seinen
Dank aussprach. Er verlas dann
die Namen der Belobigungen.
Zunächst Frau Nicole Rydzon,
Ausbildungsbetrieb
ThyssenKrupp Steel Europe AG. Zweitens
Herrn Dominik Sikora, Ausbildungsbetrieb Detlev Hümbs.
Drittens Herrn Marvin Mohr, Ausbildungsbetrieb Kinzel GmbH.
Viertens Herrn Florian Weidlich,
Ausbildungsbetrieb
Gerber
GmbH. Fünftens Herrn Florian
van de Sand, Ausbildungsbetrieb
Jens Appelt. Der ursprünglich als
sechster zu Belobigende hatte
sein Gesellenstück kurz vor Beginn der Ausstellung zurückgezogen und nahm auch nicht persönlich daran teil. Er wurde daher
auch nicht mit einem Geldpreis
der Innung bedacht. Sodann verlas er die drei ersten Preisträger.
Den dritten Preis und damit einen Geldpreis der Sparkasse
Duisburg hatte Herr Gianni Dedola gewonnen, Ausbildungsbetrieb Diakoniewerk Duisburg
GmbH. Herr Dedola hatte einen
Säulenschrank für Bassgitarre
aus Makassar furniert mit Stahlfuß gebaut. Zwischen dem ersten und zweiten Preis war eine
ausführliche Diskussion vorangegangen, da beide eine fast
identische Leistung erbracht
hatten. Die Juryteilnehmer einigten sich jedoch darauf, dass den
zweiten Preis Herr Matthias Raphael Erkelenz erhält, Ausbildungsbetrieb Tischlerei Michael
Kettl. Herr Erkelenz hatte einen
Geschirrschrank dreiteilig in
Esche furniert / MDF blau lackiert
mit Glaseinbauten und Beleuchtung gebaut. Der erste Preis ging
an Herrn Daniel Pietschke, Ausbildungsbetrieb Fritz Paschke &
Söhne oHG. Herr Pietschke hatte
ein Sideboard mit Sitzbank in Zebrano furniert / Fronten MDF Limette lackiert gefertigt. Die die
beiden ersten Preisträger mit ihren Leistungen außerordentlich
eng beisammen lagen, hat sich
die Jury entschlossen, die ersten
beiden Preisträger zum Landeswettbewerb zu entsenden. Herr
Paschke dankte allen Anwesenden für Ihr Kommen und
wünschte noch einen schönen
Abend. Sodann wurden die Belobigungen mit Geschenk der Innung über jeweils 50,00 EUR sowie die Geldpreise der Sparkasse
Duisburg durch Herrn Helge Kipping, Herrn Dr. Bruxmeier, Herrn
Osenger, Herrn Paschke, Lehrlingswart Scheer sowie Frau Eumann übergeben. Herr Kipping
erklärte daraufhin das sich anschließende Buffet für eröffnet.
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HANDWERK AKTUELL
Make up Duisburg
Schönheitskur für das
Antlitz der Stadt
Jury begutachtete Hausfassaden und
ermittelte die Sieger für 2013
Platz 1 Gruppe II – Gebäude
ohne Stuck: Düsseldorfer
Landstraße 415, DU-Huckingen
v.l.n.r.: Heinrich Lobreyer, Vorstand Maler- und Lackiererinnung;
Uwe Gerste, Geschäftsführer DMG; Volker Mosblech, Bürgermeister Stadt Duisburg; Uwe Hüttenhoff, Vorstand Maler- und
Lackiererinnung; Stefan Piel, Geschäftsführer Kreishandwerkerschaft Duisburg; Petra Schröder, Leiterin Kommunikation DMG;
Armin Frenkert, Geschäftsführer Verein der Haus- und Grundeigentümer Groß-Duisburg e.V.)
Am Freitag, dem 25. Juli 2014,
war es wieder soweit, eine illustre Gesellschaft, zusammengesetzt aus Vertretern der Organisatoren (der Verein der Hausund Grundeigentümer GroßDuisburg e.V., die Maler- und
Lackiererinnung, die Sparkasse
Duisburg und die DMG), Ratsfraktionen,
Architektenkammer und Presse, fand sich zusammen, um gemeinsam die
Gewinner des Fassadenwettbewerbs „Make Up Duisburg 2013“
zu ermitteln. Per Bus ging es
quer durch Duisburg, um die
frisch gestalteten Häuserfronten in den jeweiligen Kategorien
begutachten zu können. Aus
den insgesamt fünf möglichen
Kategorien waren dieses Mal
Teilnehmer aus den Gruppen I –
Gebäude mit Stuck, Gruppe II –
Gebäude ohne Stuck und der
Sondergruppe Hinterfronten
dabei. Insgesamt 20 Häuserfronten galt es aus den rund 60
Einsendungen zu bewerten.
Platz 1 Gruppe I – Gebäude
mit Stuck: Haferacker 8, DUMeiderich
Platz 2 Gruppe I – Gebäude
mit Stuck: Lerchenstraße 37,
DU-Neudorf
Platz 2 Gruppe II – Gebäude
ohne Stuck: Roonstraße 17,
DU-Homberg
Platz 3 Gruppe II – Gebäude ohne Stuck: Borussiastraße 34–36,
DU-Neumühl
Nach vier Stunden Fahrt fiel die
Entscheidung. Die Jury einigte
sich auf die Sieger, die in den
ersten beiden Gruppen (Gebäude mit und ohne Stuck) Geldpreise im Gesamtwert von bis
zu 5000 Euro erwarten dürfen.
Die Gewinner der anderen
Gruppen bekommen als Zeichen der Anerkennung jeweils
eine Urkunde. Die feierliche
Preisverleihung findet am 19.
September 2014 im Rathaus
durch Bürgermeister Volker
Mosblech statt.
Der Fassaden-Wettbewerb, der
mit der Auslobung für 2013 sein
40. Jubiläum feiert, ist nicht nur
eine Institution in der Stadt
Duisburg geworden, sondern
auch ein liebgewordenes Ritual
aller Beteiligten. Da wird gefachsimpelt, kritisiert und die
Gestaltungskunst bewundert,
letztlich geht es allen, ob Jury
oder Bewerber, darum, das
Platz 3 Gruppe I – Gebäude
mit Stuck: Hohenzollernstraße 8, DU-Duissern
Platz 1 Gruppe III – Hinterfronten und Hinterhöfe:
Fuldastraße 28, DU-Altstadt
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HANDWERK AKTUELL
Stadtbild zu verschönern, Engagement zu fördern und anzuerkennen.
Uwe Gerste, Geschäftsführer
der DMG: „40 Jahre Make-Up
Duisburg sind ein bemerkenswertes Jubiläum. Über 5.100 in
Duisburg renovierte Fassaden
wurden zum Wettbewerb eingereicht, etwa 1.200 Fassaden
besichtigt. Jede einzelne, ob im
Rahmen der Juryauswahl prämiert oder nicht, hat einen Beitrag zur Verschönerung des
Stadtbildes geleistet. Das ist
Stadtmarketing, das nicht nur
theoretisch wirkt, sondern ganz
praktisch und dauerhaft. Dafür
danke ich allen Beteiligten.“
Armin Frenkert, neuer Geschäftsführer Verein der Hausund Grundeigentümer GroßDuisburg e.V. und erstmals bei
der diesjährigen Juryfahrt dabei, zeigte sich höchst angetan:
„Make Up Duisburg ist ein Aushängeschild der Stadt. Mit die-
sem Wettbewerb werden Hauseigentümer motiviert sich mit
einer ansprechenden Gestaltung der Hausfassaden positiv
für das Umfeld und somit für
die Stadt einzusetzen.“
Petra Schröder, Leiterin der
Kommunikation bei der DMG
und seit 9 Jahren verantwortlich für diesen Wettbewerb,
blickt auf einen anregenden
Tag zurück: „Auf unserer Rundreise haben wir auch die entlegeneren Ecken Duisburgs besucht. Es ging über den Rhein
nach Homberg oder auch nach
Mündelheim und Neumühl.
Überall haben uns die Fassadenarbeiten sehr beindruckt
und wir hatten die Qual der
Wahl. Persönlich spannend war
für mich die Bewertung von
Fachwerkhäusern, die in Duisburg Seltenheitswert haben,
aber dennoch die Vielfalt der
hiesigen Haustypen widerspiegeln.“
Handwerkskammer Düsseldorf
Unternehmenszuwachs
gestoppt
Reges Fortbildungsgeschehen
Handwerkskammer legt Vorab-Daten ihrer
Jahresstatistik vor
Die Zahl der Handwerksbetriebe
im Kammerbezirk ist im ersten
Halbjahr 2014 erstmals seit
mehr als 10 Jahren leicht rückläufig. Ausschlaggebend dafür
ist, dass die Gründungsdynamik
im zulassungsfreien Handwerk
gegenüber dem Vorjahr nachgelassen hat. Das Handwerkerverzeichnis für zulassungsfreie
Handwerksbetriebe weist zum
Ende des ersten Halbjahres
zwar einen Anstieg um 117 Firmen auf jetzt 15.973 Betriebe
aus. Dies ist allerdings ein merklich geringerer Zuwachs als im
Vergleichszeitraum ein Jahr zuvor, als der Saldo um 304 Unternehmen höher lag. Das zulassungspflichtige
Handwerk
verzeichnete in den ersten
sechs Monaten dagegen unterm Strich ein Abschmelzen
um 120 Meisterbetriebe. Aktuell sind 58.144 Unternehmen
(minus 54) in die Handwerksrol-
le der Kammer eingetragen. Sie
beschäftigen gut 319.000 Menschen und bilden mehr als
21.000 Nachwuchskräfte aus.
Zum Jahresende rechnet die
HWK aufgrund des konjunkturellen Auftriebs in der Branchengruppe mit einem leicht
erhöhten Betriebsbestand von
rund 59.000 Unternehmen des
Wirtschaftsbereichs im Bezirk
Düsseldorf. „Begünstigt wird
die Entwicklung durch eine geringe Insolvenz-Quote. In 2013
waren lediglich 317 Insolvenzfälle im Handwerk im Regierungsbezirk Düsseldorf zu verzeichnen; 66 weniger als noch
ein Jahr zuvor“ ordnet der
Hauptgeschäftsführer
der
Kammer, Dr. Axel Fuhrmann die
Strukturdaten aus der Handwerksrolle ein.
Die Kammer schließt im Übrigen
in mittelfristiger Perspektive
nicht aus, dass es als Folge eines
gesetzlichen Mindestlohns in
einigen Fällen zu einer Umwandlung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung im
Niedriglohnsektor zu selbständiger Erwerbstätigkeit und damit zu einer – unter Bestandsgesichtspunkten eher kritisch
zu bewertenden – neuen Gründungswelle von Kleinstbetrieben kommen kann.
Trotz der konjunkturell bedingt
hohen Auslastung auch der
personellen Kapazitäten in den
Handwerksunternehmen
an
Rhein, Ruhr und Wupper sind
im vergangenen Jahr die Qualifizierungslehrgänge der HWK
besonders stark frequentiert
worden. „Die Musik spielt oft
nicht mehr in den angestammten Märkten; viele Firmen müssen sich neu orientieren; etwa
bei der energetischen Modernisierung von Häusern verstärkt
auch auf altersgerechte Lösungen und individuelle Gestaltungs- und Designwünsche
eingehen“, weiß Fuhrmann.
Insgesamt 3.420 Handwerkerinnen und Handwerker legten eine technische oder betriebswirtschaftliche Fort- und Weiterbildungsprüfung vor der
Akademie der Handwerkskammer ab; das waren knapp 200
mehr als ein Jahr zuvor. Auch
die Meisterschule büßte nichts
von ihrer Popularität als höchstes Bildungsziel für Nicht-Akademiker ein. Erneut bestanden
in 2013 mehr als eintausend
Handwerker (1.023) eine Meisterprüfung (Vorjahr 1.110;
2011: 1.013).
Zur Betriebsberatungsstatistik:
Annähernd 11.000-mal (10.833;
2012:12.897) berieten Experten
der Handwerkskammer Handwerker bei konkreten Ausbildungs-, Rechts- und betriebswirtschaftlichen
Problemen.
Mehr als 1.300-mal begleiteten
alleine die Consulting-Spezialisten der Kammer Gründer, Betriebsübergeber und Übernahmeinteressenten durch die
hochkomplexen
Entscheidungsläufe einer Betriebsnachfolge-Regelung. 3.870-mal war
eine rechtliche Beratung gefragt – etwa die Klärung von gewerberechtlichen Voraussetzungen vor einer Eintragung in
die Handwerksrolle. Über die
dokumentierten Fallberatungen hinaus wurde die Kammer
von ihren Mitglieds-unternehmen außerdem rund 150.000mal (146.584; Vorjahr 136.000)
im telefonischen Kontakt für
kurze Abklärungen und informatorische Hilfestellungen eingeschaltet.
Unternehmersprechtage
Großbritannien
am 23. und 24.09.2014 in Düsseldorf
Die britische Wirtschaft befindet sich deutlich auf Wachstumskurs. Gute Chancen bieten
sich besonders im Wohnungsbau. Der Nachholbedarf im Bereich der Energieeffizienz ist
aufgrund des hohen Bestands
alter Häuser enorm. Beispielsweise ist im Großraum London
Einfachverglasung noch die Regel. Die vor allem im Gebäudebestand nachzuholenden energetischen Maßnahmen bieten
für deutsche Unternehmen unmittelbar bis langfristig gute
Chancen auf dem britischen
Markt. Darüber hinaus erfreuen
sich deutsche Produkte und
Leistungen aufgrund der Qualität und Zuverlässigkeit hoher
Wertschätzung. Für interessierte Handwerksunternehmen
der entsprechenden Gewerke
bietet die Handwerkskammer
Düsseldorf zwei Unternehmersprechtage Großbritannien an.
In individuellen Gesprächen mit
Großbritannien-Experten können die eigenen Marktchancen
im britischen Markt geprüft
werden.
Die Sprechtage finden statt in
der Handwerkskammer Düsseldorf, Georg-Schulhoff-Platz 1,
40221 Düsseldorf. Interessenten müssen sich vorab zu einem Gesprächstermin anmelden. Anmeldungen sowie weitere Informationen können Sie
an die Außenwirtschaftsberatungsstelle der HWK Düsseldorf
richten: Marie-Theres Sobik, Tel.
0208/82055-58, E-Mail:marie.
[email protected].
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HANDWERK AKTUELL
Bildungszentrum
Handwerk
Das besondere
Seminarangebot
Botschafter im Blaumann
Für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance
Kunden lieben persönliche Kontakte, schätzen vertrauensvolle Beziehungen und haben den Wunsch nach guter Beratung. Der erste Eindruck, den Sie als Auszubildender oder Mitarbeiter in Ihrer
Firma machen, entscheidet dabei über die Einschätzung durch
den Kunden.
Damit Service kein Fremdwort bleibt und der Kunde sich gerne
wieder an Sie wendet, muss nicht nur die Qualität der Arbeiten
stimmen, sondern auch Ihr Auftreten bei deren Ausführung.
Von der Begrüßung über die Besprechung des Vorgehens bis zu
abschließenden Erläuterungen und dem Umgang mit Konflikten
behandelt das Seminar Themen wie Erscheinungsbild, Verhalten
bei der Arbeit und Hinterlassen der Arbeitsstelle.
Die Beachtung dieser Faktoren im beruflichen Alltag fördert Weiterempfehlungen an potenzielle Neukunden.
Denn das Erste prägt – und das Letzte bleibt!
Zielgruppe
Auszubildende bzw. Mitarbeiter der handwerklichen Berufe im
Kundenkontakt
Die Teilnehmer erhalten das Zertifikat „Botschafter im Blaumann“.
Inhalte
• Begrüßung beim Kunden, pünktlich und sauber, der erste Eindruck entscheidet – Wie mache ich einen sympathischen, gepflegten Gesamteindruck
• Der erste Eindruck– wie entsteht er?
• Körpersprache und Kommunikation
• Was kann ich tun, um sympathisch zu wirken
• Was gibt es zu beachten beim Kontakt mit Privatkunden und Betriebskunden
• Kommunikation mit Kunden verbessern – neue Ergebnisse aus
dem Marketing
• Kundentypen erkennen : Souveräner Umgang auch bei „schwierigen Kunden“
Methodik
• Trainerinput
• Gruppen- und Einzelarbeit
• Präsentationen und Diskussionen
Referentin: Eine ausgewiesene Expertin, die seit vielen Jahren erfolgreich Auszubildende/Mitarbeiter trainiert.
Einladung zum Handwerkerforum, das Elfte:
Der Handwerker im Würgegriff der Finanzverwaltung
• Aktuelles aus dem Steuerrecht
• Ausgezahlte Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden
• § 13 b UStG -Bauleistungen- und die Buchhaltung mit Zukunft.
Steuernachzahlungen drohen
• Das ewige Leid – handelt es sich um eine Bauleistung, ist Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, liegt ein Freistellungsbescheid vor, wie ist die aktuelle Rechtsprechung zu Bauleistungen?
• Buchhaltung mit Zukunft im papierlosen Büro. Ein Traum, kein
Papier mehr auf den überfüllten Schreibtischen, jederzeit den
Blick ins Rechnungswesen, die Ausgangsrechnung generiert den
Buchungssatz, die Kontoauszüge gelangen ohne Gang zur Bank
in das unternehmensbezogene Rechenwerk.
• Wie sieht es in anderen vergleichbaren Betrieben aus, was sagt
uns die Betriebswirtschaftliche Auswertung im Branchenvergleich?
Dies sind die Themen des Handwerkerforums, das Elfte
Referenten: Frau Steuerberaterin Charlene Kleypaß und Herr
Steuerberater Holger Kronenberg von den Rechtsanwälten und
Steuerberatern Engel, Kronenberg & Partner, Ratingen, einer
Kanzlei, die seit 20 Jahren Partner der Kreishandwerkerschaft Duisburg ist.
Beide Referenten haben Erfahrung im Bereich der Betreuung von
Handwerksbetrieben, einen Überblick können Sie sich verschaffen
unter: www.e-k-p.de .
Zielgruppe: Handwerksunternehmer und Führungskräfte
Methodik:
Vortrag mit Fallbeispielen und anschließender ausführlicher Diskussion
Termin:
1. September 2014, 18.00 Uhr im Bildungszentrum Handwerk
Duisburg, Konrad-Adenauer-Ring 3–5, 47167 Duisburg, Raum 12a
Anschließend kleiner Abendimbiss auf Einladung der Signal IdunaGruppe.
Preis:
Für Innungsmitglieder kostenfrei,
Normalpreis 19,99 Euro zzgl. USt.
Anmeldungen per mail: [email protected]
oder telefonisch bei Dr. Frank Bruxmeier, Tel.: 0203.9953411,
mobil: 0179.2966651.
Termin: 19. September 2014, 14.00 – 18.00 Uhr
Folgen Sie uns bei www.facebook.com/bzh.Duisburg
Preis:
49,00 Euro zzgl. MwSt. pro Teilnehmer Innungsrabatt für Innungsfachbetriebe,
75,00 Euro zzgl. MwSt. Normalpreis
Seminarbuchung per beigefügten Anmeldebogen oder per E-Mail:
[email protected]
oder Dr. Frank Bruxmeier, Geschäftsführer Bildungszentrum
Handwerk Duisburg, Tel.: 0203.9953411, mobil: 0179.2966651.
Präsentiert mit freundlicher Unterstützung von der Signal IdunaGruppe http://www.signal-iduna.de/dennis.benter
Besuchen Sie uns im Internet:
www.handwerk-duisburg.de
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HANDWERK AKTUELL
Bildungszentrum
Handwerk
Neue Heizzentrale im
Bildungszentrum Handwerk Duisburg
Schnelle Amortisation
Wer bei den Betriebskosten
sparen will, sollte seine Heizungsanlage in Augenschein
nehmen. Genau das taten die
Experten im Bildungszentrum
der Kreishandwerkerschaft in
Duisburg. Und ließen 2013 im
Rahmen einer energetischen
Sanierung die komplette Heizungsanlage mit Verteiler und
Umwälzpumpen erneuern. Das
Ergebnis: Rund 30 Prozent weniger
Primärenergiebedarf.
Schon nach zwei Jahren amortisiert sich die Modernisierung.
Der Einbau von Hocheffizienzpumpen rechnet sich sogar
schon nach einem Jahr.
„Uns als SHK-Fachleuten war
seit längerem klar, dass unser
Schulungsgebäude
energetisch nicht mehr auf dem neuesten Stand war“, sagt Wolfgang Holtwick, Fachbereichsleiter für die Innung Sanitär, Heizung, Klima in Duisburg. „Deswegen sind wir froh, dass wir
2013 mit Hilfe von Fördermitteln wichtige Sanierungsmaßnahmen durchführen konnten.“
Das Bildungszentrum Handwerk Duisburg bietet rund 300
Aus- und Fortbildungsplätze in
unterschiedlichen Fachbereichen und gewährleistet die
überbetriebliche Ausbildung in
neun Ausbildungsberufen. Allein im Fachbereich SHK werden
hier pro Lehrjahr 60 Auszubildende unterrichtet. Das Schulungsgebäude im Duisburger
Stadtbezirk Neumühl stammt
aus dem Jahr 1979 und wurde
bis zur Sanierungsmaßnahme
2013 noch nicht modernisiert.
Das Gebäudeensemble mit einem dreigeschossigen Hauptbau und drei Flachbauten beherbergt auf rund 6.300 Quadratmetern Nutzfläche Schulungsräume, Ausbildungswerkstätten, die Verwaltung und ein
Bistro.
Viel Potenzial für
Einsparungen
Bereits 2009 ließ die Kreishandwerkerschaft einen Beratungsbericht zur Energieverwendung im Gebäude erstellen.
Aufgrund von Ortsbegehungen
und Bauunterlagen ermittelten
die beauftragten Berater die
Energieströme des Gebäudes
und analysierten Schwachstellen. Berücksichtigt wurden unter anderem die Gebäudehülle
mit Außenwänden, Fenstern
und Dachflächen sowie Heizungsanlage, Lüftungstechnik
und Klimageräte. Die Untersu-
Dominik Mallmann, Fachbereichsleiter Wolfgang Holtwick,
Hendrick Verweyen, Uwe Mallmann und Raimund Sauer von
Grundfos (v.l.n.r.) begutachten die Grundfos-Pumpen in der
neuen Heizungszentrale
(Bild: Grundfos)
chung bestätigte, dass der Primärenergiebedarf des Gebäudes mit über 2,8 Mio. kWh pro
Jahr (448 kWh pro Quadratmeter) deutlich zu hoch war und es
bei den fast 200.000 Euro Energiekosten erhebliches Einsparpotenzial gab.
Als wichtigste Sanierungsmaßnahme empfahlen die Energieberater die Erneuerung der Heizungsanlage, die rund 6.100
qm Nutzfläche in 132 Räumen
beheizt und für die zentrale
Warmwasserbereitung genutzt
wird.
Die
Anlagentechnik
stammte noch aus dem Jahr
1979 und war von Anfang an
überdimensioniert,
da
ursprünglich noch ein weiterer
Ergänzungsbau geplant war.
Die Bestandsanlage umfasste
drei hintereinander geschaltete, mit Erdgas betriebene Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von je 523 kW. Bei normaler Last genügte ein Kessel,
für den Spitzenlastbetrieb wurde ein zweiter mit halber Leistung zugeschaltet. Alle Umwälzpumpen für die Wärmeverteilung waren ungeregelt, und
die Anlage war hydraulisch
nicht abgeglichen.
„Der Bestand im Bildungszentrum ist eine typische Situation,
wie wir sie gerade bei Gewerbeobjekten häufig antreffen“,
sagt Uwe Mallmann vom Duisburger Planungsbüro PfG Mallmann. Die GebäudetechnikSpezialisten wurden von der
Kreishandwerkerschaft mit der
Fachplanung für die Modernisierungsmaßnahme
beauftragt. „Wir haben zunächst für
das komplette Gebäude eine
Heizlastberechnung durchgeführt, das bestehende Rohrnetz nachgerechnet und die
Einstellwerte für die vorhandenen Heizkörper ermittelt. Außerdem haben wir für die genaue Auslegung der Umwälzpumpen die Volumenströme
und Druckverluste der einzelnen Regelkreise ermittelt.“ Auf
Basis der technischen Planung
wurde die Erneuerung der Anlage dann ausgeschrieben und
im Spätsommer 2013 installiert.
Die Ausführung übernahm das
Fortsetzung nächste Seite
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Duisburger Fachunternehmen
Verweyen GmbH.
Bedarfsgerechte
Modernisierung
Die neue Kesselanlage besteht
aus zwei Gas-Brennwertkesseln
vom Typ Buderus Logano plus
SB 615 WM-G10/2 mit jeweils
476,8 kW Leistung. Die vorhandenen Regelkreise des Zweirohrsystems wurden beibehalten, der Verteileraufbau in der
Heizzentrale jedoch komplett
erneuert. Dabei kam mit Modellen der Baureihe Magna3 die
neueste Generation hocheffizienter Umwälzpumpen von
Grundfos zum Einsatz. Sie erreicht einen Energie-EffizienzIndex (EEI) von weniger als 0,20
und übertrifft als effizienteste
Pumpe ihrer Klasse bei weitem
die Anforderungen der EuPRichtlinie. Installiert wurden die
Baugrößen Magna3 25-60, 25100, 32-40, 32-100 und 32-120F.
Neben der neuen Wärmeverteilung verfügt die Anlage im Bildungszentrum über eine automatische Druckhalte- und Entgasungsstation, die mittels einer Entsalzungsanlage mit vollentsalztem Wasser nach VDI
2035 nachfüllt bzw. den Druck
hält. Die komplette Heizzentrale wurde gemäß EnEV isoliert.
Die Rohrleitungen außerhalb
der Heizzentrale sowie Gliederheizkörper und Luftheizgeräte
wurden beibehalten. An allen
Heizkörpern wurden jedoch die
vorhandenen Thermostatventile durch neue ersetzt. Um die
Wärmeverteilung zu optimieren, wurde ein hydraulischer
Abgleich mit Strangregulierventilen vorgenommen.
Als weitere energetische Sanierungsmaßnahme erhielten die
Dachflächen der vier Baukörper
eine neue, stärkere Dämmung
(WLG 035). Außerdem wurde die
vorhandene Zu- und Abluftanlage im Bistrobereich durch eine
neue, zentral gesteuerte Anlage
mit vier Lüftungsgeräten der Firma Wolf mit Kreuzstrom-Wärmetauschern und CO2-Sensoren
ersetzt.
Berechnungen stimmen
Seit Inbetriebnahme verfolgen
die Verantwortlichen des Fachbereiches SHK genau, wie sich die
neue Anlage bewährt. „Für uns
ist es spannend, die Planungsda-
HANDWERK AKTUELL
ten mit den tatsächlichen Werten im Betrieb zu vergleichen“,
sagt Wolfgang Holtwick. „Es hat
sich gezeigt, dass die vom Planungsbüro errechneten Werte
der Realität sehr nahe kommen.
An den neuen Umwälzpumpen
können wir beispielsweise die aktuellen Volumenströme ablesen
und mit den Werten aus der Planung vergleichen. Theorie und
Praxis liegen hier verblüffend nahe beieinander.“
Auch die ersten Erfahrungen in
puncto Energieverbrauch sind
positiv. „Wir haben zwar noch
keine wirklich aussagekräftigen
Langzeitwerte, zumal die erste
Heizsaison nach Inbetriebnahme ein ungewöhnlich milder
Winter war“, so Holtwick. „Es
zeichnet sich aber ab, dass die
Modernisierungsmaßnahmen
eine Energieeinsparung in dem
erwartet hohen Umfang bringen.“ Die energetische Analyse
hatte ergeben, dass sich der
Primärenergie-bedarf des Gebäudes alleine durch GasBrennwertkessel,
geregelte
Pumpen und hydraulischen Abgleich um 28 Prozent reduzieren lässt und die Amortisationsschwelle für die Modernisierung bereits nach zwei Jahren
erreicht wird.
Eine erhebliche Einsparung von
elektrischer Energie bewirken
die neuen Umwälzpumpen.
Zwar werden für die Pumpen
keine separaten Verbrauchsdaten erhoben, ein Vergleich ist
aber an Hand der ausgelegten
Betriebspunkte und einem
standardisierten
Lastprofil
(Blauer Engel) möglich. Danach
ergibt sich bei 6.840 Betriebsstunden pro Jahr (285 Tage) für
die ungeregelten Bestandspumpen in den neun Regelkreisen für statische Heizung
und Lüftung ein Gesamtenergieverbrauch von 39.877 kWh
pro Jahr. Im Vergleich dazu
kommen die neuen Magna3Pumpen mit insgesamt 2.172
kWh aus, was eine Reduzierung
um mehr als 90 Prozent bedeutet. Ausgehend von einem
Strompreis von 23 Cent pro
kWh amortisieren sich die
Grundfos-Pumpen damit bereits nach rund einem Jahr.
Guter Anschauungsunterricht
Für den Fachbereich SHK ist die
Sanierungsmaßnahme
nicht
nur eine lohnende Investition,
sondern auch Demonstrationsobjekt. „Wir nutzen die neue
Anlage aktiv für unseren Unterricht und gehen beim Thema
hydraulischer Abgleich auch
schon mal in den Heizungskeller“, erklärt Wolfgang Holtwick.
„Außerdem können wir mit den
Erfahrungen aus dem Betrieb
der eigenen Anlage das Thema
energetische Sanierung mit
realen Zahlen veranschaulichen.“ Auch in diesem Sinne haben in Duisburg also Theorie
und Praxis zueinander gefunden.
Die Betriebsbörse
Betriebsvermittlungen
In der letzten Zeit wurden uns
nachstehend aufgeführte Angebote bekannt.
Bei Interesse wenden Sie sich
bitte an die Handwerkskammer
Düsseldorf, Frau Ute Rübsamen, Telefon 0211/8795-328,
Telefax 0211/8795-334, E-Mail:
[email protected].
HWK-D-AN-06693
Maler- und Lackierer-Betrieb
seit 1913 in Duisburg. Zur Zeit
2 Malergesellen (25 und 27 Jahre Betriebszugehörigkeit). Aus
Altersgründen möchte ich den
Betrieb mit Werkzeugen und
Inventar verkaufen.
HWK-D-AN-07087
Das Unternehmen befasst sich
mit Altbausanierung, Reparaturen, Fliesenarbeiten. Es
befindet sich im Raum Duisburg und hat 4 gewerbliche
Mitarbeiter. Der Betrieb soll altersbedingt verkauft werden.
Eine Lagerhalle wäre zu kaufen
oder zu mieten. Eine Einarbeitung ist zu vereinbaren. Kundenstamm kann übernommen
werden.
HWK-D-AN-02616
Elektroinstallationsbetrieb
im Gewerbegebiet DuisburgMeiderich aus gesundheitlichen Gründen des Inhabers an
einen Existenzgründer ganz
oder teilweise zu vermieten mit
der Option zum späteren Erwerb der Immobilie (nach ca. 5
Jahren ), wobei die bereits gezahlte Miete vom vorher festgelegten Kaufpreis abgezogen
wird. Die Miete ist also nicht
unwiederbringlich
verloren,
sondern in die Zukunft investiert. Die ges. Nutzfläche beträgt ca. 960 qm bestehend
aus 2 Wohnungen à 125 qm
und 70 qm (erweiterbar um
30 qm), ein Ladenlokal von
230 qm, Wekhalle von 86 qm
zuzüglich 86 qm Büroräume,
230 qm teilweise befahrender
Kellerräume und ca. 250 qm
Freifläche. Geeignet für alle
Branchen, universell nutzbar
für Handel Dienstleistung oder
Handwerk. Alles weitere ist
Verhandlungssache.
HWK-D-AN-06961
Ein langjährig bestehender
Schlüsseldienst mit Bauschlosserei im Duisburger
Norden. Im Schlüsseldienst
werden mechanische Sicherheitsprodukte (Schlösser, Zylinder, Beschläge etc.) verkauft
und bei Bedarf montiert. In der
Schlosserei werden bei Bedarf
Türen, Tore und Geländer gefertigt oder repariert. Die Firma soll aus Altersgründen
(Rentenalter) verkauft und
übergeben werden.
Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 9
9
HANDWERK AKTUELL
HWK-D-AN-07177
In Duisburg ist ein Metallbaubetrieb mit hochwertigen
Kunden abzugeben.
Unternehmenskonzept:
Das
Leistungsspektrum des Unternehmens umfasst den Stahlbau
(DIN 18800-7 Klasse B) in Form
der Herstellung von Sonderanfertigungen für die Aufzugsindustrie. Durch eine fachgerechte Beratung, hohe Qualität und
langjähriges Know-How hat sich
das Unternehmen in der Branche einen hervorragenden Ruf
erarbeitet.
Historie: Das Unternehmen befindet sich nun in der vierten
Generation.
Kunden: Bei den Kunden handelt es sich hauptsächlich um
namhafte/marktführende Unternehmen der Aufzugsbranche. Nennenswert ist die sehr
gute Konjunktur dieses Wirtschaftszweiges.
Außendarstellung: Eine gut
strukturierte und moderne Internetseite ist vorhanden.
Mitarbeiter: 3 erfahrene und gut
ausgebildete Mitarbeiter sorgen
für die Qualität der Produkte.
Verkaufsgrund: Aus persönlichen Gründen wir ein Nachfolger gesucht.
Verkaufskonditionen: Verhandelbar.
Übergabe: Der jetzige Inhaber
steht nach der Übergabe für einen vereinbarten Zeitraum zur
Verfügung.
HWK-D-AN-05533
Tischlerei in Duisburg. Inhaber sucht ab sofort aus Altersgründen einen Tischlermeister
als Partner bzw. der Betrieb
kann aber auch komplett übernommen werden. Wenig Eigenkapital erforderlich.
HWK-D-AN-07535
Alteingesessene
Tischlerei
kann aus Altersgründen in
Duisburg-Neudorf übernommen werden.
HWK-D-AN-07489
Komplett ausgestattete Metzgerei mit Kühlhaus und Ladentheke in Duisburg-Wanheimerort, Im Schlenk 62 a,
47055 Duisburg, zu vermieten
oder zu verkaufen. Interessenten wenden sich bitte an Stefan
Fleuth, Telefon: 0203-770092
oder 0174-3344000.
HWK-D-AN-01883
In Duisburg-Meiderich ist ein
seit 50 Jahren bestehender
Damen- und Herrenfriseurladen (Laden ca. 120 qm, Miete ca. 700 EURO Kaltmiete) ab
sofort wegen Krankheitsgründen abzugeben. Der Salon befindet sich in zentraler Lage, gute Verkehrsanbindung, großes
Schaufenster, Parkplätze vorhanden, Kundenstamm ist vorhanden. Von der Fläche her
kann der Salon um einen Kosmetikbereich erweitert werden. Für Existenzgründer geeignet. Auch für andere Zwecke
nutzbar.
HWK-D-AN-07341
Ein vor 5 Jahren neu gebautes
Friseurgeschäft mit Kosmetikkabine, 7 Plätze, in Duisburg
ist wegen Umzugs in den Norden zu verkaufen. Der Betrieb
besteht seit 27 Jahren, ist zentral gelegen, bietet viele Parkmöglichkeiten und hat einen
treuen, festen Kundenstamm.
Die moderne Einrichtung ist in
warmen Brauntönen gehalten.
HWK-D-AN-07372
Im Duisburger Norden ist ein
seit 33 Jahren bestehender
Damen- und Herrenfriseur
ab sofort wegen Krankheit zu
verkaufen. Der Betrieb verfügt
über einen großen, festen Kundenstamm und ist in komplettem und einwandfreiem Zustand. Der Salon bietet 6 Bedienplätze, 3 Wella-Climazone,
4 Wella-Fönhauben sowie 3
neue Rückwärtswaschbecken.
Aktuell sind im Betrieb neben
der Inhaberin 2 langjährig angestellte, zuverlässige und leistungsstarke Mitarbeiterinnen
tätig.
Der Jahresumsatz der letzten 3
Jahre lag bei konstant 60.000
Euro. Die Kaltmiete liegt bei 530
Euro für das 48 qm große Ladenlokal. Der Warenbestand
liegt bei 1.500 Euro.
Kaufpreis: 10.000 Euro
HWK-D-AN-07378
In Duisburg, Grenze Moers,
ist ein Friseursalon, ca. 50 qm,
zu verkaufen. Der Betrieb besteht seit fast 10 Jahren. Er verfü gt über 6 Bedienplätze, 2
Rückwärtswaschbecken, Kassenbereich, VK-Ständer, große
Fensterfront, Kundenstamm
sowie Laufkunden, da er direkt
in zentraler Lage an Hauptstraße (Bushaltestelle) liegt.
Keine Mitarbeiteru
̈ bernahme.
Monatliche Miete 450 EURO.
HWK-D-AN-07382
Nie mehr Miete zahlen! Ladenlokal in guter Wohngegend
mit Friseursalon in Duisburg
zu verkaufen. Guter Kundenstamm, 6 Bedienplätze, Größe
des Salons ca. 40 qm. Nebenkosten, Hausverwaltung pro
Monat 150 Euro inkl. Heizungskosten, Wassergeld, Versicherung und Müllgebühren. Ladenlokal kann auch anderweitig, so Bedarf, genutzt werden.
HWK-D-AN-03273
Aufgeschlossen, kreativ und
auf dem Weg in die Selbstständigkeit? Sie sind hier genau
richtig! Ideal für Existenzgründer: Das Unternehmen ist
seit 1955 in Duisburg ansässig
und vereint verschiedene Bereiche der Fotografie in einem
umfassenden Konzept. Auf 180
qm gibt es 2 getrennte Fotostudiobereiche, einen Ladenlokalbereich, WC, Küche und einen Werkstattbereich im Keller.
Die Immobilie befindet sich im
Teileigentum mit 2 weiteren Eigentümern. Garagenzugang im
Studiobereich 2 im Untergeschoss (angemietet). Inventarliste kann angefordert werden.
Falls gewünscht kann die Immobilie, ohne das Fotostudio
erworben werden. Ideal auch
für andere Branchen mit Kundenkontakt.
Banken-Expose
zur Immobilie liegt vor. Die Immobilie kann auch für andere
Gewerke genutzt werden. Der
Betrieb liegt in einem Mischgebiet direkt im Herzen der Industriemetropole Duisburg. Parkplätze direkt vor dem Haus. Als
Nachfolger geeignet wäre:
Selbstbewusstes, präsentes, sicheres Auftreten, ambitioniert
hinsichtlich des weiteren Ausbaus des eigenen Geschäftskonzepts! Weitere Informationen zum Preis oder anderen
Details können in einem persönlichen Gespräch vermittelt
werden.
HWK-D-AN-07290
Es handelt sich um eine Lagerhalle (128 m²), eine Werkstatt
(160 qm), Kellerräume (150
qm), Bürofläche mit WC + Teeküche (108 qm) und Sozialräume mit Duschen und WC (40
qm) und großer Hoffläche. Bei
Bedarf und Interesse können
die Flächen auch einzeln vermietet werden. Die Komplettmiete incl. Nebenkosten beträgt 2.100,00 EUR. Das Mietobjekt befindet sich in einem
Mischgebiet in der Nähe vom
Schlachthof in Duisburg-Meiderich. Es liegt zentral zwischen A 59, A 3 und A 42. Das
Objekt wurde bisher von einem
Malerbetrieb genutzt, kann
aber auch an andere Gewerke
und Interessenten vermietet
werden. Zusätzlich ist ab Anfang Juni 2014 noch sämtliches
Inventar zu verkaufen (Spritzgeräte, Maschinen, Leitern, Material, Fuhrpark etc.). Falls Sie
mehr Informationen oder Fotos benötigen, dann rufen Sie
uns an: 0203 425892.
HWK-D-AN-07565
Ideal für Neueinsteiger/Junggesellen: Ein Portraitatelier
(ca. 73 qm), seit 1983 in Wesel
ansässig, kann sofort oder zum
1.1.2015 übernommen werden. Schwerpunkte: Fotografie
(Portrait, Hochzeiten, Industrie/Werbung, Bewerbungsfotos/Passfotos, saisonbedingte
Anlässe), Rahmenverkauf, kein
Handel bislang.
Wir
gratulieren
Zur bestandenen Meisterprüfung im Mai 2014
Benjamin Kink, Schelmenweg
10, 47229 Duisburg, geb. am
06.11.1980 in Duisburg, Karosserie- und Fahrzeugbauer.
Tobias Löhn, Fliederstr. 56,
47475 Kamp-Lintfort, geb. am
18.06.1986 in Moers, Karosserie- und Fahrzeugbauer.
Peter Gross, Neudorfer Str.
211, 47057 Duisburg, geb. am
05.06.1988, in Kopejsk, Kraftfahrzeugtechniker.
René Rainer Rudolph, Wedauer Markt 11, 47279 Duisburg, geb. am 25.07.1988 in
Duisburg, Installateur und Heizungsbauer.
Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 10
10
HANDWERK AKTUELL
„Mit einer Stimme“
Initiativen
Informationen zur
Berufsfelderkundung
Ihre Chance:
Rücken Sie Ihren Betrieb und Ihren Beruf ins Blickfeld
Häufig stellen Betriebe fest, dass
Schülerinnen und Schüler wenig
über Berufe wissen. Oftmals
weicht Ihre Vorstellung von Berufsbereichen und Anforderungen im Betrieb von der Realität
ab. Das soll sich künftig ändern.
Berufsfelderkundungen verhelfen Jugendlichen zu realistischen Einblicken und geben Betrieben zugleich die Chance motivierte Schüler frühzeitig kennen zu lernen.
Schülerinnen und Schüler ab der
8. Klasse absolvieren zukünftig
drei eintägige Berufsfelderkundungen. Damit erhalten Betriebe, die sich auf diesem Weg an
der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss - Übergang Schule-Beruf in NRW“ beteiligen, die Gelegenheit, die zukünftigen Bewerber für Ihre
Ausbildungsstellen, kennen zu
lernen. Das Besondere: Anders
als bei Schnupperpraktika, bei
denen die Jugendlichen vorrangig als „Zuschauer“ informiert
werden, können die Jugendlichen im Betrieb aktiv beteiligt
werden, z.B. durch praktische
Übungen, eigenes Ausprobieren und Gespräche mit Auszubildenden.
Die Berufsfelderkundung sollte
zeitlich etwa einen Schultag (ca.
6 Stunden) umfassen und kann
einzeln oder in kleinen Gruppen
durchgeführt werden. Dabei
sind die Schülerinnen und Schüler über die Schule versichert. Eine Regelung bzgl. Arbeitskleidung, Gesundheitszeugnis etc.
erfolgt nach Absprache.
Gerade Berufsfelderkundungen
im handwerklichen Bereich sind
sehr gefragt! Nutzen Sie diese
Gelegenheit und unterstützen
Sie das Landesvorhaben durch
Ihre Beteiligung.
Rufen Sie uns an, gerne sprechen wir eine individuelle Lösung mit Ihnen ab.
Stadt Duisburg –
Amt für Schulische Bildung
Kommunale Koordinierung
Telefon (0203) 283-3669
E-Mail: [email protected]
Die Landesinitiative wird gefördert durch das Land Nordrhein
Westfalen und den Europäischen Sozialfonds.
Versicherungsschutz
mit klarem Profil
amBrunnen.de
Initiative des Handwerks gegen Haftung
bei Produktmängeln
Handwerker, die zur Erledigung
eines Auftrags das notwendige
Material (z.B. Wandfarben, Bodenbeläge) bei einem Händler
kaufen und es bei einem Kunden einbauen, begeben sich in
eine regelrechte Haftungsfalle.
Stellt sich nach Einbau des Materials heraus, dass dieses mangelhaft war, hat der Handwerker auf seine Kosten das Material auszubauen und dieses erneut einzubauen. Dies folgt aus
den gesetzlichen Gewährleistungspflichten des Werkvertrages. Gegenüber dem Händler/
Hersteller oder sonstigen Zulieferern kann der Handwerker
allerdings keine Gewährleistungsrechte aus dem geschlossenen Kaufvertrag geltend machen. Da das Gewährleistungsrecht im Kaufrecht im b2b-Bereich nicht so umfassend ist wie
im Werkvertragsrecht, bleibt
der Handwerker im Ergebnis
auf den Kosten für den Ausbau
und den erneuten Einbau des
Materials sitzen, obwohl er für
den Mangel des Materials nicht
verantwortlich ist.
Anders die Situation, wenn der
Käufer des Baumaterials selber
ein privater Verbraucher ist.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung (EUGH und BGH) hat
ein Verbraucher Anspruch auf
Ersatz der Aus- und Einbaukosten. Im Ergebnis resultiert ein
geteiltes Gewährleistungsrecht
beim Kaufvertrag.
Die bisherigen Anstrengungen
haben dazu geführt, dass sich
die große Koalition in ihrem Koalitionsvertrag darauf verständigt hat, sich dieser Problematik anzunehmen. So heißt es
dort „…im Gewährleistungsrecht wollen wir dafür sorgen,
das Handwerk und andere Unternehmen nicht pauschal auf
den Folgekosten von Produkt-
mängeln sitzen bleiben, die der
Lieferant oder Hersteller zu verantworten hat“.
Aktuell laufen intensive Gespräche zur Umsetzung dieses Programmsatzes der großen Koalition.
Eine gute Begleitung dieser Bestrebungen ist die Handwerksinitiative „Mit einer Stimme“, die
u. a. vom Bundesverband Farbe
Gestaltung Bautenschutz unterstützt wird.
Diese Initiative hat sich zum Ziel
gesetzt, die angesprochene Gesetzeslücke zu schließen. Eine
Online-Petition soll den Druck
auf den Bundestag, sich dieses
Themas anzunehmen, erhöhen.
Dazu sind mindestens 50.000
Unterschriften
notwendig.
Handwerker sollen im Vorfeld
über die Internetseite www.
miteinerstimme.org und auch
via facebook über die aktuell
unbefriedigende Situation informiert und für das Thema
sensibilisiert werden.
Erst registrieren, dann abstimmen – So melden Sie
sich an:
Voraussetzung zur Teilnahme
an der Abstimmung und Unterstützung der Initiative ist die
Registrierung auf der Webseite
www.miteinerstimme.org. Dazu gehört auch die Angabe der
E-Mail-Adresse. Bis zum tatsächlichen Start der Online-Petition bekommen die Teilnehmer fortlaufend alle Informationen per Mail.
Derzeit steht noch kein Starttermin der Online-Unterschriftenaktion fest. Aller Voraussicht
nach soll die Petition im Frühjahr 2015 starten. Dafür anmelden kann man sich aber bereits
jetzt. Wer angemeldet ist, bekommt per Mail einen Bescheid,
an der Petition teilzunehmen.
Durch Tod ist von uns gegangen:
Josef Stockhorst
Tischlermeister
am 25.7.2014 im Alter von 80 Jahren
Wir werden dem Verstorbenen immer ein
ehrendes Andenken bewahren.
Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 11
11
HANDWERK AKTUELL
Unternehmerverband Handwerk NRW
Kritik an Ausweitung
des Bildungsurlaubs auf
Auszubildende
Die
nordrhein-westfälische
Landesregierung beabsichtigt,
künftig Auszubildende in den
Kreis der Anspruchsberechtigten des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes aufzunehmen. Vom Unternehmerverband Handwerk NRW (LFH)
wird diese Ausweitung des Bildungsurlaubs kritisch beurteilt, da bereits heute die betrieblichen Anwesenheitszeiten von Auszubildenden für
die Vermittlung der fach- und
berufsspezifischen
Ausbildungsinhalte von den Betrieben als nicht ausreichend angesehen werden. Zahlreiche
Betriebe haben Probleme damit, das vorgesehene Ausbildungspensum in der dreijährigen Ausbildungszeit zu schaffen. Der Grund dafür ist eindeutig: In den Aktualisierungen der Ausbildungsordnungen sind in den letzten Jahren
sukzessive ständig mehr Ausbildungsinhalte untergebracht
worden. Gleichzeitig ist die
Ausbildungszeit – trotz des
eindeutig gestiegenen Programms – gleich geblieben.
Eindeutig absehbar erscheint
dem
Unternehmerverband,
dass durch den geplanten Bildungsurlaub ausfallende Ausbildungszeit zu Lasten der betrieblichen
Ausbildungszeit
gehen wird. Auch unter Kosten- und Bürokratiegesichtspunkten haben kleinere und
mittlere Betriebe die Hauptlast
des künftigen Freistellungsanspruchs zu tragen. Der Anspruch kann zudem innerbetriebliche Konflikte auslösen,
wenn einzelne Auszubildende
die
Weiterbildungsberechtigung in Anspruch nehmen und
andere nicht. Weiterhin ist zu
berücksichtigen, dass die Auszubildenden bereits in der Berufsschule, für die sie von den
Betrieben freigestellt werden,
Politikunterricht erhalten. Um
negative Auswirkungen auf die
Ausbildungsbereitschaft und
die Qualität der Ausbildung zu
verhindern, sollte ein Freistellungsanspruch nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz für Auszubildende nur gegeben sein, wenn Betriebe mit
weniger als 50 Mitarbeiter hiervon ausgenommen sind und
der Auszubildende in gleichem
Umfang Urlaub einzubringen
hat. Nach den bisherigen Plänen der Landesregierung sollen
nur Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten von dem Freistellungsanspruch ausgenommen
sein. Der Unternehmerverband
Handwerk NRW fordert weiterhin, dass der Freistellungsanspruch nur einmal während
der Ausbildungszeit entsteht,
auf fünf Tage pro Ausbildung
und die ersten beiden Drittel
der Ausbildung beschränkt ist
und nur für bestimmte Angebote der politischen Weiterbildung in Frage kommt.
Neue
Innungsmitglieder
Malteser Rhein-Ruhr gGmbH,
Johannisstr. 21, 47198 Duisburg,
Elektro-Innung,
am
26.06.2014.
Hans-Joachim Hering
neuer Präsident
Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 3. Juli
2014 in Dortmund wurde der
Landesinnungsmeister
des
Fachverbandes Sanitär Heizung
Klima NRW, Dipl.-Ing. Hans-Joachim Hering (63), einstimmig
zum neuen Präsidenten des Unternehmerverbandes Handwerk
NRW (LFH) gewählt. Er tritt damit
die Nachfolge von Andreas Ehlert an, der den Dachverband der
Landesinnungs- und Fachverbände seit 2010 geführt und
nach seiner Wahl zum Präsidenten der Handwerkskammer Düsseldorf angekündigt hatte, sein
Amt als Präsident des Unternehmerverband Handwerk NRW
(LFH) zur Verfügung zu stellen.
Hans-Joachim Hering studierte
Ingenieurwissenschaften (Fachrichtung Maschinenbau/Energietechnik) an der RWTH Aachen
und ist seit 1982 alleinvertretungsberechtigter geschäftsführender Gesellschafter der
Hans Hering GmbH & Co. KG Düsseldorf. Er engagiert sich seit
1985 ehrenamtlich in den Gremien des Fachverbandes Sanitär
Heizung Klima und ist seit 1992
Obermeister der Innung Sanitär
Heizung Klima Düsseldorf. HansJoachim Hering gehört seit 1993
dem Vorstand der Kreishandwerkerschaft Düsseldorf an und
wurde 2011 zum Landesinnungsmeister des Fachverban-
des Sanitär Heizung Klima Nordrhein-Westfalen gewählt. Seit
2014 ist er auch Vizepräsident
der Landesvereinigung der Unternehmensverbände
Nordrhein-Westfalen (unternehmer
nrw) und Vizepräsident des
Nordrhein-Westfälischen Handwerkstages (NWHT).
Hans-Joachim Hering dankte
nach seiner Wahl dem scheidenden Präsidenten Andreas Ehlert
für seine ehrenamtlichen Verdienste und hob dabei die Vielzahl seiner verbandspolitischen
Aktivitäten und Initiativen hervor. Er kündigte an, die Interessen der Unternehmer im nordrhein-westfälischen Handwerk
und gegenüber der Landesregierung mit Nachdruck zu vertreten und versprach eine weitere enge Zusammenarbeit mit
dem Nordrhein-Westfälischen
Handwerkstag (NWHT). Die Mitgliederversammlung des Unternehmenverbandes Handwerk
NRW wählte weiter den Landesinnungsmeister des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, Andreas
Peeters, in den Vorstand und
kritisierte in einer Erklärung die
von der Landespolitik beabsichigte Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes
und eine Ausweitung des Bildungsurlaubs auf Auszubildende.
Zukunfts-Initiative Handwerk
Neue ZIH 2.0-Broschüre:
Hans-Dieter Hemmerle, Gabelsberger Str. 24, 47137 Duisburg, Maler- und Lackierer-Innung, am 01.08.2014.
Elif Kaya, Friedrich-Alfred-Str.
81, 47226 Duisburg, Friseur-Innung, am 01.08.2014.
Claudia Grabowski, Karl-Albert-Str. 3, 47139 Duisburg, Friseur-Innung, am 02.07.2014.
Patrick Ahrens, Reiserweg 18,
47269 Duisburg, Innung des
Kraftfahrzeughandwerks, am
22.07.2014.
„Auslandsgeschäfte
meistern – Grenzenlos
erfolgreich
Wie geht man als Handwerksbetrieb Aufträge im Ausland
an? Welche rechtlichen und
steuerlichen Pflichten und Besonderheiten sind dabei zu beachten? Wie kommt man an die
passenden Kontakte oder Partner? Was für Förderprogramme unterstützen das Handwerk
bei einem Engagement im Aus-
land? – Die wirtschaftlichen Beziehungen zu Partnern im Ausland gewinnen durch die Globalisierung zunehmend an Bedeutung. Auch als Handwerksbetrieb kann es eine gute Option sein, über den lokalen Tellerrand zu blicken und neue KunFortsetzung nächste Seite
Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 12
12
HANDWERK AKTUELL
den im nahen Ausland zu gewinnen. Schließlich erleichtert
die Europäische Union einen
Austausch über Grenzen hinweg und bietet mit mehr als
500 Millionen Einwohnern lukrative Geschäftsmöglichkeiten.
Unter diesen wirtschaftlichen
und politischen Rahmenbedingungen bieten sich für Handwerksbetriebe neue Möglichkeiten, ihre Angebote zu vertreiben. Die Vernetzung mit einem einheimischen oder ausländischen Partner-Betrieb ermöglicht neue Kontakte – eine
Vernetzung, die durch die gemeinsame Entwicklung neuer
Ideen die Innovationskraft im
eigenen Unternehmen stärkt
und damit nachhaltig auch auf
das Inlandsgeschäft wirkt. Der
Austausch mit anderen Kulturen, Wirtschaftspraktiken, politischen Umfeldern und rechtlichen
Rahmenbedingungen
mag zunächst wegen der
scheinbaren Unüberschaubar-
keit abschrecken. Doch gemeinsam mit den AußenwirtschaftsberaterInnen und Experten des NRW-Handwerks
rund um das Thema Auslandsgeschäft lässt sich herausfinden, ob für den eigenen Betrieb
neue Marktpotenziale im Ausland zu finden sind.
Im Rahmen der ZIH 2.0 wurde
daher die bisherige Broschüre
zum Auslandsgeschäft grundlegend überarbeitet und gestrafft. Sie kann als pdf-Dokument auf der Seite www.zihnrw.de kostenfrei runtergeladen werden. Zusätzlich finden
sich dort eine Reihe von Anhängen und Checklisten zur Vertiefung in das Thema.
Bei Rückfragen können Sie sich
gerne bei den ZIH 2.0-Mitarbeiterinnen für Globalisierung, Silke Kretschmer oder Claudia
Witte-Martínez, unter folgenden Kontaktdaten melden: Tel.:
0211/30108-362 oder -364, EMail: [email protected], [email protected].
Zentralverband des
Deutschen Baugewerbes
Deutsche Bauwirtschaft begrüßt wichtige Neuregelung
im Umsatzsteuergesetz:
Erhebliche Rechtsunsicherheit beseitigt
Sachgerechte Lösung für Altfälle gefunden
Bauunternehmer können künftig wieder sicher feststellen, in
welchen Fällen sie oder ihre Auftraggeber die Umsatzsteuer an
das Finanzamt abführen müssen. Bundestag und Bundesrat
haben im Umsatzsteuergesetz
klargestellt, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführt, wenn er selbst nachhaltig
Bauleistungen erbringt. Die Spitzenverbände der deutschen
Bauwirtschaft, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), begrüßen diese Regelung. Sie war notwendig geworden, nachdem der Bundesfinanzhof vergangenes Jahr die
bis dahin bestehende langjährige
Praxis der Finanzverwaltung verworfen hatte, wonach der Auf-
traggeber einer Bauleistung die
Umsatzsteuer schuldet, wenn er
nachhaltig Bauleistungen erbringt. Stattdessen sollte der
Auftraggeber nur für eine Bauleistung Umsatzsteuer zahlen,
die er selbst für eine eigene Bauleistung verwendet. Bauunternehmen konnten diese Frage,
wie ihr Auftraggeber die an ihn
erbrachte Bauleistung verwendet, kaum beurteilen. Die Folge
war eine erhebliche Unsicherheit, ob eine Rechnung zuzüglich oder ohne Umsatzsteuer
auszustellen war.
„Die seit letztem Jahr bestehende Rechtsunsicherheit ist erfreulicherweise jetzt beendet. Es ist
damit klargestellt, dass es nicht
darauf ankommt, wie der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung verwendet. Ei-
ne jetzt eingeführte Bescheinigung, die Finanzämter dem
Auftraggeber künftig ausstellen, hilft den Bauunternehmen
zusätzlich. Sie können nunmehr
klar erkennen, wie die Rechnung
auszustellen ist“, lobte der
Hauptgeschäftsführer des HDB,
Rechtsanwalt Michael Knipper.
Das Gesetz löst sachgerecht
auch Altfälle, in denen Auftraggeber die von ihnen bereits abgeführte Umsatzsteuer nachträglich vom Finanzamt zurückverlangen und daher die Bauunternehmen vom Finanzamt mit
der Umsatzsteuer nachbelastet
werden konnten. „Statt den
Bauunternehmern aufzuerlegen, die vom Finanzamt geltend
gemachten Beträge von ihren
Auftraggebern
zurückzufordern, ist eine Abtretung dieser
Ansprüche an das Finanzamt
vorgesehen. Die Abtretungsregelung stellt niemanden besser
oder schlechter. Sie vermeidet
allerdings, dass Bauunternehmen einseitig das Risiko tragen,
wenn die Auftraggeber diese
Beträge nicht auszahlen“, betonte der Hauptgeschäftsführer
des ZDB, Rechtsanwalt Felix Pakleppa.
In eigener Sache
Erfolgsfaktor
Berufsqualifikationen
im Handwerk
Zehn Fakten zu meisterpflichtigen Handwerksberufen
FAKT 05:
Die
qualifikationsbedingte
Reglementierung von Handwerksberufen ist in der Praxis
untrennbar mit der hohen
Ausbildungsleistung
des
Handwerks verknüpft.
Dass Meisterbetriebe den größten Anteil zur Ausbildungsleistung des Handwerks beisteuern,
ist kein Zufall. Fachliche Qualifikation, pädagogische Kompetenzen und gesellschaftliche Verantwortung werden in der Fortbildung zum Meister vermittelt
und sind damit das Rüstzeug des
Handwerksmeisters. Eine Abkehr
von der Meisterqualifikation als
Schlüsselqualifikation für bestimmte Gewerke führt absehbar
zu einer spürbaren Verringerung
der Ausbildungsleistung im
Handwerk. Gerade vor dem Hintergrund der mehr denn je notwendigen Fachkräftesicherung
und der Bedeutung der Ausbildungsleistung der Meisterbetriebe über das Handwerk hinaus für
die gesamte gewerbliche Wirtschaft ist es unerlässlich, bestehende Qualifizierungsanforderungen im Handwerk zu fördern.
FAKT 06:
Durch die Meisterqualifikation wird das Rüstzeug für
Selbständigkeit und Unternehmertum vermittelt – eine
unerlässliche Basis für nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg.
Die Meisterqualifikation dient der
ganzheitlichen Vorbereitung auf
eine erfolgreiche unternehmerische Betätigung. Sie beinhaltet
neben berufsspezifischem Fachwissen fundierte betriebswirtschaftliche, rechtliche sowie berufs- und arbeitspädagogische
Kenntnisse. Die Fortbildung zum
Meister vermittelt demzufolge
die maßgeblichen Kompetenzen, um ein Unternehmen dauerhaft und erfolgreich am Markt
zu etablieren. Im Handwerk setzt
sich der überwiegende Teil der
Auszubildenden nach wie vor aus
Hauptschulabsolventen (50,1 %)
und Realschulabsolventen (36,6
%) zusammen. Dieser Zielgruppe
wird mit der Möglichkeit der
Fortbildung zum Meister die
Chance für eine hochwertige
Qualifizierung und eine aussichtsreiche Existenzgründung
gegeben. Mit der akademischen
Bildung gleichwertige berufliche
und individuelle Karrierewege
sind damit auch Personen ohne
Hochschulzugangsberechtigung eröffnet. Die Meisterqualifikation ermöglicht insofern ein
leistungsfähiges Unternehmertum jenseits des akademischen
Bereichs.
Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 13
13
HANDWERK AKTUELL
UnternehmerFrauen
Handwerk
Sommer – Sonne –
Thermomix
Unternehmerfrauen kochen
Zu einem sommerlichen Vergnügen bei sommerlichen
Temperaturen hatte UFH-Mitglied Uschi Schürmann ihre Kolleginnen eingeladen: Kochen
mit dem Thermomix im Kochstudio in Bottrop, und etliche
Damen waren ihrer Einladung
gefolgt.
Nach dem Motto „Essen und
Trinken hält Leib und Seele zusammen“ wissen wir alle, dass
eine gesunde Ernährung wichtig für die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit ist.
Wie werden wir Unternehmerfrauen dem aber gerecht bei
der Dreifachbelastung durch
Betrieb, Familie und Haushalt?
Der Thermomix, ein Tausendsassa in der Küche, der kochen,
dampfgaren, rühren, wiegen,
zerkleinern, mixen, mahlen,
kneten, vermischen, schlagen
und erhitzen kann (nur spülen
kann er sich noch nicht selbständig) scheint eine Antwort
auf diese Fragen zu sein.
Uschi Schürmann hatte insgesamt 14 Rezepte vorbereitet.
Neben Hähnchenbrust in Basilikumsauce sollte es Kräuterbutter, Faltenbrot, Fußball-Brötchen,
Tomatencremesuppe,
Krautsalat mit Speck sowie Tortellini mit Frischkäse und Ge-
müse, einen Fitness-Salat, Rucola-Tomaten-Dipp und außerdem Eiskaffee, Pina Colada und
Erdbeer-Tiramisu-Kugeln, eine
Marmelade und weiße Mousse
mit Erdbeersoße geben.
Die Neulinge unter den Damen
fragten sich, wie dies alles in der
veranschlagten Zeit zu schaffen sei oder ob man eine
Nachtschicht einlegen müsste,
während die Unternehmerfrauen mit Thermomix-Erfahrung sich freuten und gleich
loslegten.
In vier Kleingruppen ging man
nun an die Umsetzung der Re-
zepte – mit viel Spaß und Gelächter, gegenseitigem In-denTopf-gucken und einem tollen
Ergebnis in Rekordzeit.
Anschließend folgte das gemeinsame Essen der gemeinsam hergestellten Köstlichkeiten, wobei sich alle einig waren,
dass es hervorragend schmeckte.
Nachdem dann noch gespült
und aufgeräumt wurde, machten sich die Damen auf den
Heimweg – die „Noch-NichtThermomix-Besitzerinnen“ mit
einem großen Wunsch für den
nächsten Wunschzettel.
Erfolg ist die Summe
der richtigen Entscheidungen
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Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 14
14
HANDWERK AKTUELL
Urteil
Steuern
Nachträglicher Wegfall der
Steuerbegünstigung für
Betriebsvermögen
Die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen,
land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften
ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerlich
privilegiert. Es wird ein Verschonungsabschlag und ein
Abzugsbetrag gewährt. Beide
können insoweit rückwirkend
wegfallen, als begünstigtes
Vermögen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren veräußert wird. Als Veräußerung gilt
jede entgeltliche Übertragung.
Unerheblich ist, aus welchen
Gründen die Veräußerung
stattfindet, folglich auch, ob sie
freiwillig oder unfreiwillig erfolgt. Wie restriktiv die Wegfallklausel angewendet wird, ist daran zu erkennen, dass selbst die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, zu hohe Privatentnahmen zur Tilgung von Erbschaftsteuerverbindlichkeiten oder
die Veräußerung von Vermögensteilen zur Erfüllung von
Pflichtteilsansprüchen steuerschädlich sind.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Abzugsverbot für
Gewerbesteuer ist
verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat
mit kürzlich veröffentlichtem
Urteil (Az.: I R 21/12) entschieden, dass das Verbot, die Gewerbesteuerlast von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer
abzuziehen,
mit dem Grundgesetz vereinbar
ist (Anlage). Die Abzugsfähigkeit
der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe wurde durch das
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 abgeschafft (§§ 4 Abs.
5b, 52 Abs. 12 Satz 7 EStG).
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, die
mehrere Tankstellen betrieb
und aufgrund hoher Pachtaufwendungen viel Gewerbesteuer zahlen musste, klagte gegen
das Abzugsverbot.
Von der Gestaltung
bis zum
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Der BFH wies die Klage ab. Er
führte aus, dass er nicht davon
überzeugt sei, dass die zur Anwendung kommende Regelung des § 4 Abs. 5b EStG 2002
n.F., nach der die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden
Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind, für den in
Rede stehenden Bereich der
Körperschaftsteuer
verfassungswidrig ist. Das Abzugsverbot verstoße weder gegen den
allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch
gegen die Eigentumsgarantie
des Art. 14 GG.
Zwar schränke das Abzugsverbot das objektive Nettoprinzip
ein, indem die mit der Gewerbesteuerpflicht
verbundene
Verminderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der
Bemessung der Einkommenbzw. Körperschaftsteuer nicht
berücksichtigt wird. Diese Beeinträchtigung lasse sich für
Körperschaften sachlich hinreichend begründen und verstoße nicht gegen den Grundsatz
der Folgerichtigkeit. Es bestünden im Ausgangspunkt keine
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass neben der Einkommen- oder Körperschaftsteuer
zusätzlich auch Gewerbesteuer
erhoben wird. Auch sei kein
zwingendes verfassungsrechtliches Gebot erkennbar, dem
zufolge die mit einer dieser
Steuerarten verbundenen Lasten im Rahmen der Bemessungsgrundlage der jeweils anderen Steuerart berücksichtigt
werden müssten.
Die Abschaffung des Gewerbesteuerabzugs von der körperschaftsteuerlichen
Bemessungsgrundlage sei Bestandteil
einer Reform der Unternehmensbesteuerung mit den für
den Steuerpflichtigen teilweisen belastenden, teilweise aber
auch entlastenden Wirkungen.
Der Gesetzgeber sei nicht von
Verfassung daran gehindert, im
Rahmen eines solchen steuerpolitischen Vorhabens einzelne
betriebliche
Aufwendungen
unter Einschränkung des objektiven Nettoprinzips bei der Bemessung der Körperschaftsteuer unbeachtet zu lassen.
Das gelte jedenfalls insoweit, als
die betreffenden Aufwendungen – wie bei der Gewerbesteuer grundsätzlich der Fall – annähernd gleichmäßig bei allen
Körperschaftsteuersubjekten
anfallen. Es könne insoweit
nicht isoliert auf einen rein fiskalisch motivierten Einzelzweck
des Abzugsverbots abgestellt
werden, vielmehr sei insoweit
der Gesamtzusammenhang der
beabsichtigten Reform zu betrachten.
Zur Steuerfreiheit von
Unterrichtsleistungen
Eine Diplom-Sozialpädagogin
und Diplom-Organisationsberaterin unterwies im Wege sogenannter Supervision Mitarbeiter
von Trägern der Wohlfahrtspflege, Jugendhilfe, Psychiatrie, von Suchtberatungsstellen
sowie der Diakonie und Caritas.
Die zuständige Bezirksregierung hatte ihr zur Vorlage bei
den Finanzbehörden bescheinigt, dass sie die berufliche Bildungsmaßnahme nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes
ordnungsgemäß
durchführe. Das Finanzamt behandelte die Umsätze als umsatzsteuerpflichtig..
Der Bundesfinanzhof hält es für
denkbar, dass sich die Pädagogin auf die Mehrwertsteuersys-
temrichtlinie (MwStSysRl) berufen kann („von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht“) und hat seine
Rechtsprechung geändert und
entschieden, dass es nicht darauf ankommt, dass der Privatlehrer an einer Schule oder
Hochschule tätig ist, sich an
Schüler oder Hochschüler wendet oder es sich um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht handelt.
Die Pädagogin kann geltend
machen, dass ihre Leistungen
nach der MwStSysRl als Unterrichtseinheiten, die von Privatlehrer erteilt werden und die
sich auf Schul- und Hochschuluntericht beziehen, steuerfrei
sind.
Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 15
15
HANDWERK AKTUELL
Steuern
Betriebsaufgabeerklärung
bei Verpachtung einer
Apotheke im Ganzen
Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs führt nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe.
Hierzu muss gegenüber dem
Finanzamt eine ausdrückliche
Erklärung abgegeben werden,
die eindeutig erkennen lässt,
dass sich der Verpächter für eine Aufgabe des Betriebs entschieden hat.
Die Erbin einer Apotheke hatte
in ihrer Einkommensteuererklärung 1998, die erst im Jahre
2000 beim zuständigen Finanzamt eingereicht wurde, die
Überlassung der Apotheke an
fremde Dritte als Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung
erklärt. Die Anlage GSE enthielt
den Vermerk „Entnahme“.
Der Bundesfinanzhof hat zunächst klargestellt, dass eine Erklärung zur Betriebsaufgabe
grundsätzlich nicht mit Rückwirkung abgegeben werden
kann. Ob die in dem geschilderten Fall abgegebene Aufgabeerklärung auf den Zeitpunkt
der Abgabe der entsprechenden
Einkommensteuererklärung wirkt, kann so nicht abschließend beurteilt werden.
Das Gericht muss im Wege der
Auslegung ermitteln, zu welchem Zeitpunkt diese Erklärung
wirkt.
Recht
Kein Kindergeld für
behindertes Kind in Haft
Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht
ein Anspruch auf Kindergeld,
wenn es wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten und die
Behinderung vor Vollendung
des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Bei Eintritt der Behinderung vor dem 1.1.2007 gilt noch
das 27. Lebensjahr.
Der Vater eines Kindes, das aufgrund einer psychischen Erkrankung seit 2004 als behindert gilt, beantragte Kindergeld
ab Januar 2004. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil
das Kind wegen Totschlags zu
einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden war, die es im Mai 2007
antrat. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren holte das Finanzgericht ein fachpsychiatrisches Gutachten ein, wonach
das Kind infolge seiner Behinderung seit 2004 außerstande
sei, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Die Familienkasse setzte daraufhin Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2005 bis April
2007 fest. In den übrigen Zeiträumen habe das Kind selbst für
seinen Lebensunterhalt aufkommen können bzw. sich ab
Mai 2007 in Haft befunden. Das
Gericht entschied jedoch, dass
das Kind auch während der Haft
kindergeldberechtigt sei, da die
Behinderung ursächlich für die
Inhaftierung und das Kind dadurch nicht zum Selbstunterhalt fähig sei.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Behinderung
eines Kindes für dessen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt
nicht ursächlich ist, wenn es
sich in Untersuchungs- und anschließender Strafhaft befindet, selbst wenn die Straftat
durch die Behinderung gefördert wurde.
Reform der Verbraucherinsolvenz am 1.7.2014 in
Kraft getreten
In Zukunft können verschuldete Verbraucher bereits nach
drei Jahren der Privatinsolvenz
entkommen. Entsprechende
Neuregelungen traten am
01.07.2014 in Kraft.
Die Verkürzung des Verfahrens hängt dabei maßgeblich
von der Tilgungsleistung des
Schuldners ab. Das Gesetz zur
Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur
Stärkung der Gläubigerrechte
vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2379)
enthält für Insolvenzverfahren, die ab dem 01.07.2014
beantragt werden, Regelungen zur Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens.
Für den Fall, dass im Insolvenzverfahren eine Entschuldung
nicht gelingt, kann der redliche
Schuldner eine Befreiung von
den restlichen Verbindlichkeiten erhalten. Bislang war dies
nur möglich, wenn neben dem
Insolvenzverfahren ein sechsjähriges Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen wurde.
Künftig ist schon nach der Hälfte der Zeit ein wirtschaftlicher
Neuanfang möglich.
Schafft es der Schuldner, innerhalb von drei Jahren mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen zur Schuldentilgung bereitzustellen sowie
die Verfahrenskosten zu begleichen, kann ihm bereits
nach Ablauf dieses Zeitraums
Restschuldbefreiung
erteilt
werden.
Kann der Schuldner zumindest
die Verfahrenskosten vollständig bezahlen, ist eine Restschuldbefreiung nach fünf
Jahren möglich. Sonst bleibt es
bei den bisherigen sechs Jahren. Dem Schuldner werden
durch diese Neuregelung Anreize gesetzt, möglichst viel zu
bezahlen, um die frühzeitige
Restschuldbefreiung zu erlangen. Dies kommt auch den
Gläubigern zugute: Anstatt
nach sechs Jahren leer auszugehen, erhalten sie nach drei
Jahren einen signifikanten Teil
ihrer Forderungen.
Öffnung des Insolvenzplanverfahrens für
Verbraucherinsolvenzen
Wer schneller schuldenfrei sein
möchte, kann künftig auch
im Verbraucherinsolvenzverfahren die flexible Entschuldungsmöglichkeit des Insolvenzplans in Anspruch nehmen – und zwar unabhängig
von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. Bis zum
Schlusstermin eines Insolvenzverfahrens kann jeder Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen, in dem auf seinen Einzelfall
abgestimmte Regelungen zur
Entschuldung getroffen werden können. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger dem Insolvenzplan zu, ist der Weg zu einem sofortigen wirtschaftlichen Neuanfang frei.
Stärkung der
Gläubigerrechte
Gleichzeitig stärkt das Gesetz
die Rechte der Gläubiger. Während derzeit die Versagung der
Restschuldbefreiung nur im abschließenden Termin vor dem
Insolvenzgericht
beantragt
werden konnte, können Gläubiger zukünftig jederzeit schriftlich dem Schuldenerlass widersprechen, ohne zu diesem Termin extra anreisen zu müssen.
Damit wird die Akzeptanz des
Instituts der Restschuldbefreiung insgesamt weiter verbessert. Wenn der Schuldner einen
Restschuldbefreiungsantrag
stellt, wird ihm bereits mit Beginn des Insolvenzverfahrens
auferlegt, eine angemessene
Erwerbstätigkeit
auszuüben
oder sich zumindest um eine
solche zu bemühen.
Wir
gratulieren
25-jähriges
Arbeitnehmerjubiläum
Björn Hardt, Dachdecker i. Fa.
Z. Friedrich Bedachungs GmbH,
Königsberger Allee 91, 47058
Duisburg, am 01.08.2014.
Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 16
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HANDWERK AKTUELL
Recht
Haftung:
Wer zahlt den Schaden am Firmenwagen?
Hat Ihr Mitarbeiter einen Unfall
verursacht und dabei Ihren Firmenwagen beschädigt, müssen Sie in Bezug auf die Haftung
zwischen privat und betrieblich
veranlassten Fahrten unterscheiden.
Unfall bei Privatfahrt
Befand der Mitarbeiter sich
während des Unfalls mit dem
Firmenwagen auf einer Privatfahrt oder auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, können Sie von ihm nach
Auffassung des LAG Köln in je-
dem Fall vollen Schadensersatz
verlangen (LAG Köln, 15.9.1998,
13 Sa 367/98). Das Hessische
LAG hingegen meint, dass Sie
keinen Schadensersatz verlangen können, wenn die private
Nutzung erlaubt war und der
damit verbundene geldwerte
Vorteil ordnungsgemäß versteuert wurde. Damit sei konkludent vereinbart, dass Sie
auch die Reparaturkosten für
private Unfälle tragen müssen
(Hessisches LAG, 24.5.2006, 8 Sa
1729/05). Auf der sicheren Seite dürften Sie daher sein, wenn
Sie im Fahrzeugüberlassungsvertrag ausdrücklich regeln,
dass der Mitarbeiter für Schäden am Firmenwagen, die bei
privater Nutzung entstehen,
selbst haftet.
Unfall bei betrieblicher
Fahrt
Befand der Mitarbeiter sich
während des Unfalls auf einer
betrieblichen
veranlassten
Fahrt, hängt der Haftungsumfang vom Verschuldensgrad
Ihres Mitarbeiters ab. Die folgende Tabelle veranschaulicht
die Haftungszuordnung und
zeigt deutlich: Ihr Mitarbeiter
haftet häufig gar nicht oder
nur sehr begrenzt, wenn er einen Schaden an Ihrem Firmenwagen verursacht. Deshalb
sollten Sie für Ihre Firmenfahrzeuge eine Vollkaskoversicherung mit höchstens 1.000,00
EUR Selbstbehalt abschließen.
Das reduziert Ihre Risiken deutlich. Außerdem sollten Sie vereinbaren, dass der Mitarbeiter
den Wagen Dritten nicht überlassen darf oder allenfalls dem
Ehepartner.
Grad der
Verschuldung
Definition
Ersatzpflicht
Leichte
Fahrlässigkeit
„Kann jedem mal passieren“,
z. B. Rutschen auf Blitzeis.
Keinerlei Haftung Ihres Mitarbeiters. Sie
als Arbeitgeber tragen alle Kosten.
Mittlere
Fahrlässigkeit
Unfall aus Unachtsamkeit, z. B. Auffahrunfall, Ihr
Mitarbeiter achtete nicht ausreichend auf das vorausfahrende Auto.
Schaden wird zwischen Ihnen und Ihrem
Mitarbeiter aufgeteilt, bei Vollkaskoversicherung ersetzt der Mitarbeiter
höchstens die Selbstbeteiligung, sonst
höchstens die übliche Selbstbeteiligung.
Grobe
Fahrlässigkeit
Ihr Mitarbeiter hat nicht beachtet, was jeder andere
gesehen hätte, z. B. Überfahren einer roten Ampel,
Alkohol am Steuer.
Ihr Mitarbeiter haftet voll; zu geringer
Verdienst oder Mitverschulden des Arbeitgebers kann dazu führen, dass Sie
sich am Schaden beteiligen müssen.
Vorsatz
Ihr Mitarbeiter beschädigt den Wagen mit Absicht.
Ihr Mitarbeiter haftet voll.
Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist nicht
vereinbar
Für Sie als Arbeitgeber wäre es
sicher interessant, wenn Sie
mit Ihrem Mitarbeiter vereinbaren könnten, dass er „für alle von ihm fahrlässig verschuldeten
Unfallschäden
am
Dienstfahrzeug haftet“. Das ist
aber leider nicht möglich. Die
Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung bei
betrieblich veranlassten Tätigkeiten sind zwingendes Recht.
Vertragliche Regelungen, die
hiervon abweichen, sind unwirksam (BAG, 5.2.2004, 8 AZR
91/03).
Die Haftung für bei Privatfahrten entstandene Schäden können Sie aber durchaus vereinbaren.
Neuer Rundfunkbeitrag von
Landesverfassungsgerichtshöfen
bestätigt
Die neue Rundfunkgebühr ist
verfassungsgemäß. Zu dieser
Rechtsauffassung gelangten die
Verfassungsgerichte der Länder
Rheinland-Pfalz (Urt. v. 13. Mai
2014, Az.: VGH B 35/12) und Bayern (Urt. v. 15. Mai 2014, Az.: Vf
8-VII-12 und Vf 24-VII-12).
Geklagt hatten in RheinlandPfalz ein Straßenbauunternehmen mit mehreren Niederlassungen sowie in Bayern ein Jurist und die Drogeriemarktkette
Rossmann. Der Beitrag verletze
keine Grundrechte und stelle
keine verdeckte Steuer dar. Die
Tatsache, dass die Gebühr anders, als bei dem früheren Erhebungsmodell, unabhängig vom
Vorhandensein von Empfangsgeräten und von der tatsächlichenNutzung anfalle, stehe
dem nicht entgegen. Vielmehr
sei entscheidend, dass der öffentlich-rechtliche
Rundfunk
angeboten werde und jedermann jederzeit das Rundfunkprogramm als öffentlich zugängige Quelle nutzen könne. Auch
gebe es keine ungerechtfertigte Unterscheidung bei der Belastung von Unternehmen. Der
Vollzug der Beitragserhebung
erfordere eine einfache und
praktikable Ausgestaltung der
Beitragspflicht. Die Staffelung
nach der Zahl der Beschäftigten
sei sachgerecht. Ebenso sei der
Besitz eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs ein tauglicher Anknüpfungspunkt. Dies
gelte nach Auffassung der Richter in Bayern vor allem, da nach
ihrer Lebenserfahrung davon
auszugehen sei, dass es in betrieblichen Fahrzeugen zu einer
deutlich gesteigerten Nutzung
des Hörfunkangebots komme.
Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 17
17
HANDWERK AKTUELL
Recht
(Nie mehr) Knatsch am Bau
Konflikte am Bau, zumeist mit
Auftraggebern, zuweilen auch
mit Kollegen anderer Gewerke,
können teuer werden. Um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten
Handwerker ihre Rechte und
Pflichten kennen, ebenso die
der Bauleiter und Auftraggeber, seien es nun Privatleute
oder Bauträger.
„Niemand hat mir gesagt, dass
das so teuer wird!“ – „Das ist
Pfusch, was Sie da machen!“ –
„Das habe ich nicht zu verantworten!“ – Das bezahl ich nicht
…“ – „Diese Baustelle ist doch
völlig unterfinanziert …“ – „Wir
sehen uns vor Gericht wieder
…“. Konflikte am Bau, zumeist
mit Auftraggebern, zuweilen
auch mit Kollegen anderer Gewerke, können teuer werden. In
jedem Fall aber kosten sie Zeit
und Nerven.
Laut Statistischem Bundesamt
wurden im Jahr 2011 rund
45.000 Fälle von Baustreitigkeiten vor deutschen Zivilgerichten verhandelt, wobei die Verfahrensdauer steigt. Oft dauert
es Jahre und kostet die Beteiligten hohe Summen, bevor ein
Urteil erreicht bzw. ein Vergleich erzielt wird oder aber eine der Parteien entnervt aufgibt. Außergerichtliche Klärungen etwa durch Mediation sind
in Deutschland noch immer die
Ausnahme.
Wer nun allerdings den Schluss
zieht, bei Bauleuten müsste es
sich um eine besonders streitlustige Spezies handeln, verkennt die Vielfältigkeit der Anforderungen. Vielmehr liegen
Kontroversen bei einer Projektbranche wie der Bauwirtschaft
in der Natur der Aufgabe. Wo
die meisten Bauwerke als Unikate unter zunehmend komplexen Rahmenbedingungen
erstellt werden, lassen sich Bauablaufstörungen, unklare Leistungsbeschreibungen, Bausollmodifikationen oder Ausführungsmängel kaum vollends
vermeiden.
Die Abwicklung von Bauverträgen ist deshalb potenziell streitanfällig. Anders gesagt: Eine
wirtschaftlich erfolgreiche Realisierung von Bauvorhaben
(ebenso wie eine Beteiligung
daran) hängt wesentlich von einer effizienten Bewältigung
aufkommender Konflikte ab.
Ansonsten verdienen am Ende – bei oft hohen Streitwerten – nur die Anwälte.
Augen auf bei der
„Nachtragstellung“
Eine typische Konstellation
sieht so aus: Die eine Partei
klagt Baumängel und Zusatzkosten ein, die andere reklamiert, dass während der Bauphase die Pläne geändert wurden, was zwangsläufig zu Kostensteigerungen und Zeitverzögerungen führen musste. Einer der häufigsten Streitpunkte
betrifft die sogenannte Nachtragstellung. Dabei gibt es
kaum eine Baustelle ohne solche nachträglich eingeführten,
zumeist kostenträchtigen Leistungen. Weil Auftraggeber ungern mehr zahlen als ursprünglich vereinbart, zählen diese Fälle zu den Klassikern in Bauprozessen. Viele von ihnen ließen
sich allerdings vermeiden,
wenn bestimmte formale Kriterien eingehalten würden.
Ausgangspunkt jedes Nachtrags ist, dass die tatsächlich
ausgeführte von der beauftragten Leistung abweicht. Das
geschieht aus unterschiedlichen Gründen. Sie reichen je
nach Vertragsart und Gegenstand von technischen Notwendigkeiten, die zuvor nicht
bekannt waren, bis zu einer Anordnung des Auftraggebers bei
Nichtgefallen. Was davon legitim bzw. als Nachtrag anzuerkennen und wie zu berechnen
ist, hängt zum Beispiel davon
ab, ob man, wie die meisten privaten Bauherren, einen Vertrag
nach BGB geschlossen hat,
oder, wie bei vielen nicht privaten Bauvorhaben, einen Vertrag nach VOB/B.
Schlimme Stolperfallen finden
sich zuweilen in Pauschalverträgen, insbesondere wenn sie mit
„weichen“ Leistungsbeschreibungen einhergehen. Hier soll-
ten alle Auftragnehmer, ob
Bau- oder Subunternehmer,
die Augen offen halten. Je ungenauer eine Leistung beschrieben ist, desto schwieriger
ist es am Ende nachzuweisen,
dass eine zusätzliche Leistung
vorliegt. Ob zu einem „schlüsselfertigen Wohnhaus“ spezifische Arten von Sanitäranlagen,
Türkommunikation oder Sicherheitsinstallation zählen, ist
potenziell strittiger als die Frage nach der für ein bestimmtes
Baugrundstück geeigneten Bodenplatte.
Schriftlich, klar und genau
Gestritten wird oft über „nicht
beauftragte Leistungen“. Dies
sind nun keine, die ein Handwerker aus Spaß an der Freude
nach Feierabend ausführt, sondern solche, bei denen ein Auftragnehmer vom Vertrag abweicht, ohne dass eine (nachweisbare) Anordnung des Auftraggebers vorliegt. So kann es
passieren, dass ein bauleitender
Ingenieur eine Änderung anordnet, ohne dafür eine Vollmacht des Bauherrn zu besitzen – und der ausführende
Handwerker
möglicherweise
auf seinen Mehrkosten sitzen
bleibt. Daher sollten Änderungen stehts vorab, schriftlich
und bei zweifelhaften Vollmachten beim Bauherrn selbst
angezeigt werden.
Die Abweichung von der ursprünglich kalkulierten Leistung
sollte so detailliert wie möglich
festgehalten werden. Und will
man mit einem solchen „Sachnachtrag“ auch bauzeitliche
Kosten geltend machen, zum
Beispiel weil dadurch zusätzli-
che Materiallieferungen notwendig werden und es so zu
Verzögerungen oder gar Stillstand auf der Baustelle kommen kann, so muss dies im
Nachtrag selbst festgehalten
oder aber ein Vorbehalt hinsichtlich möglicher Bauzeitkosten formuliert werden.
Solche klare Kommunikation
bedeutet zwar zusätzlichen
Aufwand – eine Menge Konfliktpotenzial und teurer Ärger ist
damit aber aus dem Weg geräumt.
10 Schritte zum
produktiven Streiten
Sollte ein Streit unvermeidbar
sein, können einfache mentale
Techniken helfen, am Ende
doch noch zu produktiven Ergebnissen zu kommen:
• Deeskalieren (z. B. von 1 bis
10 zählen, Muskeln entspannen, ausatmen)
• Zuhören, zuhören, zuhören
(sonst vernimmt man nur,
was man befürchtet)
• Nachfragen
• Wiederholen (überprüfen, ob
man richtig verstanden worden ist)
• Eigene Gefühle ansprechen,
ohne den anderen zu beschuldigen (z. B. Kränkung)
• Interesse erforschen (geht es
dem Gegenüber vielleicht
gar nicht um Rechthaberei,
hat er berechtigte Sorgen …)
• Perspektive wechseln (was,
wenn ich an seiner Stelle
stünde?)
•Gemeinsamkeiten suchen
• Sagen, was Sie wollen (nicht,
was Sie nicht wollen!)
• Einzeln und gemeinsam den
Zielzustand beschreiben.
A N W A LT S - & N OTA R K A N Z L E I
Hans W. Meier
Rechtsanwalt und Notar
Duisburg-Huckingen, „ Am Steinernen Kreuz “
Düsseldorfer Landstraße 234, Telefon 02 03 / 78 14 91
Meine Tätigkeitsschwerpunkte im Anwaltsbereich sind:
Verkehrsunfall- und Verkehrsstrafrecht
Spezialisierung seit nunmehr 25 Jahren
Erbrecht
Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 18
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HANDWERK AKTUELL
Recht
BAG:
Gesetzlicher Urlaubsanspruch bleibt trotz
Sonderurlaub bestehen
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die Gewährung
eines unbezahlten Sonderurlaubs, bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers unberührt. Dies entschied
das Bundesarbeitsgericht (BAG)
mit Urteil vom 6. Mai 2014 (Az.:
9 AZR 678/12). Eine Kürzung des
gesetzlichen Urlaubsanspruchs
dürfe in einem solchen Fall
nicht erfolgen.
I. Sachverhalt
Die Klägerin war bei dem beklagten Krankenhaus in der Zeit
von August 2002 bis Ende September 2011 als Krankenschwester tätig. In dem Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis
zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses befand sich die
Arbeitnehmerin in einem unbezahlten Sonderurlaub. Als die
Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus
dem Jahr 2011 verlangte, lehnte die Beklagte dies ab, woraufhin die Arbeitnehmerin den Abgeltungsbetrag einklagte.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, während sie vor dem
Landesarbeitsgericht
BerlinBrandenburg (LAG) erfolgreich
war. Gegen das stattgebende
Urteil des LAG legte die Beklagte Revision vor dem BAG
ein.
II. Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten blieb
vor dem BAG ohne Erfolg. Der
Klägerin stehe gegenüber der
Beklagten der Anspruch auf Abgeltung der 15 Urlaubstage aus
dem Jahr 2011 zu. Der zwischen
den
Arbeitsvertragsparteien
vereinbarte Sonderurlaub stehe dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres 2011
nicht entgegen. Zur Kürzung
des gesetzlichen Urlaubsanspruchs sei die Beklagte nicht
berechtigt gewesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung verweist das BAG darauf, dass dem Arbeitnehmer in
jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zustehe (§ 1 Bundesurlaubsgesetz - BUrlG). Der
gesetzliche Mindesturlaub nach
§ 1 BUrlG sei gemäß § 13 Abs. 1
S. 1 und 3 BUrlG unabdingbar.
Um ihn entstehen zu lassen, bedürfe es lediglich des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses sowie der einmaligen
Erfüllung der sechsmonatigen
Wartezeit nach § 4 BUrlG. Das
Bundesurlaubsgesetz knüpfe
den Urlaubsanspruch damit
nicht an die Erfüllung der
Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Auch ordne es
keine Reduzierung des Urlaubsanspruchs an, wenn das Arbeitsverhältnis ruht. Soweit der
Gesetzgeber eine Kürzung des
Urlaubsanspruchs für sinnvoll
erachte, habe er dies in Spezialregelungen zum Ausdruck gebracht, wie etwa beim Ruhen
des Arbeitsverhältnisses im
Rahmen der Elternzeit (§ 17
Abs. 1 S. 1 BEEG) oder des Wehrdienstes (§ 4Abs. 1 S. 1
ArbPlSchG). Während der Pflegezeit (§§ 3,4 PflegeZG) habe er
dagegen keine Option des Arbeitgebers zur Kürzung des Urlaubsanspruchs im ruhenden
Arbeitsverhältnis vorgesehen.
Damit werde deutlich, dass der
Urlaubsanspruch beim Ruhen
des Arbeitsverhältnisses nicht
generell entfallen solle, sondern nur in den konkret gesetzlich angeordneten Fällen.
Da die Regelungen der §§ 1 und
3 BUrlG nach § 13 Abs. 1 S. 1
BUrlG unabdingbar seien, könnten die Arbeitsvertragsparteien
keine von diesen Normen abweichende Regelungen treffen, mithin weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ausschließen noch
vereinbaren, dass sich der gesetzliche Urlaub für die Zeit des
wegen eines Sonderurlaubs ruhenden Arbeitsverhältnisses reduziere.
III. Bewertung/
Folgen der Entscheidung
Die Gewährung von – bezahltem oder unbezahltem – Sonderurlaub, beispielsweise zur
Vorbereitung auf die Meisterprüfung, wird zwischen den Arbeitsvertragsparteien häufig individualvertraglich vereinbart.
Einen Rechtsanspruch auf Sonderurlaub hat der Arbeitnehmer regelmäßig nicht. Über den
Wunsch des Arbeitnehmers
nach Sonderurlaub hat der Arbeitgeber nach billigem Ermes-
sen zu entscheiden. Oftmals
wird mit der Gewährung von
Sonderurlaub eine anteilige
Kürzung
des
gesetzlichen
und/oder (tarif-)vertraglichen
Urlaubsanspruchs verbunden.
Diese Regelungen müssten
aufgrund der nun vorliegenden
BAG-Entscheidung überdacht
werden. Hinzuweisen ist darauf, dass das Urteil des BAG
„nur“ die Kürzungsmöglichkeit
des gesetzlichen Urlaubsanspruchs betrifft. Die Option zur
Kürzung
(tarif-)vertraglicher,
den gesetzlichen Urlaub übersteigender Urlaubsansprüche
für die Zeit des Sonderurlaubs
bleibt davon unberührt.
Grundstücks- & Baustellenhaftung LG Coburg:
Verkehrssicherungspflicht
von Handwerkern
Die Klägerin ist Raumpflegerin in
einem Kindergarten. Der Beklagte führte als Handwerker
dort Baumaßnahmen durch.
Der Beklagte oder einer seiner
Mitarbeiter hatten die Zugangstür zu einem Waschraum ausgehängt und im Waschraum an die
Wand neben dem Eingang angelehnt. Die Klägerin wollte den
Waschraum reinigen. Die Tür einer Toilettenkabine war durch
die an die Wand gelehnte Tür
blockiert. Daraufhin wollte die
Klägerin die angelehnte Tür zur
Seite schieben. Dabei fiel die Tür
um und der Klägerin auf den
Arm. Daraufhin stürzte die Klägerin und geriet teilweise unter
die Tür. Später wurde im Krankenhaus ein Bruch des linken
Oberarmes diagnostiziert und
die Klägerin war etwa 5½ Monate krankgeschrieben. Die Klägerin meinte, der Handwerker hätte ihren Unfall verursacht. Deswegen verlangte sie 5.000 Euro
Schmerzensgeld und über
3.000, Euro weiteren Schadenersatz. Der beklagte Handwerker war der Meinung, dass er
durch das Aushängen der Tür
seine Verkehrssicherungspflicht
nicht verletzt hätte. Das Gericht
wies die Klage ab. Seiner Entscheidung stellte das Gericht
den Grundsatz voran, dass es
kein allgemeines Gebot gebe,
andere Personen vor Selbstgefährdungen zu schützen. Im
konkreten Fall verneinte das
Landgericht eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht. Das
Aushängen einer Tür im Rahmen von Bauarbeiten stellt kein
sorgfaltswidriges Verhalten an.
Die ausgehängte und danach
angelehnte Tür ist für sich alleine keine Gefahrenquelle. Die Tür
war sachgemäß aufgestellt und
drohte nicht von alleine umzufallen. Gefährlich wurde die Situation erst dadurch, dass die
Klägerin versucht hatte, die Tür
zur Seite zu schieben und dann
die Kontrolle verlor. Die Klägerin
hat mit dieser Handlung eine eigene Gefahr für sich selbst geschaffen, so dass eine Haftung
des beklagten Handwerkers ausscheidet. Zwar kann ausnahmsweise auch eine Haftung bei
sorgfaltswidrigem
Verhalten
des Geschädigten anerkannt
werden, wenn das Fehlverhalten des Geschädigten vorhersehbar ist und nahe liegt. Dann
muss aber noch hinzukommen,
dass der Geschädigte die Gefahr
nicht selbst erkennen oder steuern kann. Im vorliegenden Fall
durfte der Handwerker davon
ausgehen, dass jemand, der die
angelehnte Tür bewegen möchte, selbst Vorkehrungen zu seinem eigenen Schutz trifft. Da
der Handwerker keine Pflichtverletzung begangen hatte, war
die Klage abzuweisen. Das Urteil
ist rechtskräftig.
Urteil des LG Coburg vom 01.08.2014,
Az.: 22 O 619/13
Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 19
19
HANDWERK AKTUELL
Recht
Steinmetze siegen
im Kampf
gegen Friedhofssatzung
Die Satzung, mit der die Stadt
Kehl Grabsteine aus Kinderarbeit auf ihrem Friedhof verboten hat, ist rechtswidrig. Sie belastet Steinmetze unzumutbar,
erklärte der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim. Nach
der Vorschrift durften nur
Grabsteine verwendet werden,
die nachweislich aus fairem
Handel stammen und ohne
ausbeuterische
Kinderarbeit
hergestellt sind, und der Nachweis hierfür muss durch ein
vertrauenswürdiges, allgemein
anerkanntes Zertifikat erbracht
werden.
Nach Auffassung des Gerichts
ist die Satzungsvorschrift mit
dem
verfassungsrechtlichen
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar. Sie belaste
Steinmetze unzumutbar. Denn
es sei für die Handwerker nicht
hinreichend erkennbar, welche
Nachweismöglichkeiten
bestünden und als ausreichend
gälten. Verlässliche Möglichkeiten für den Nachweis, dass
Grabsteine ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt
seien, seien - wie bereits das
Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 16. Oktober 2013 zur
Friedhofssatzung der Stadt
Nürnberg festgestellt habe nicht vorhanden.
Es fehle eine allgemeine Auffassung, welche der vorhandenen
Zertifikate für faire Steine als
vertrauenswürdig gelten könnten, erklärten die Richter. Es gebe keine Anerkennung solcher
Zertifikate durch eine zuständige staatliche Stelle. Die Satzung
regele auch nicht ausdrücklich
unter Benennung der Zertifikate, welche als Nachweis ausreichten. Die angegriffene Satzungsvorschrift sei aus diesen
Gründen unwirksam.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht
zugelassen. Diese Entscheidung kann aber durch Beschwerde angefochten werden.
(Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg,
Urteil vom 29. April 2014,
Az.: 1 S 1458/12).
Entfernungspauschale
BFH-Urteil zur Abgeltungswirkung der
Entfernungspauschale (Falschbetankung)
Mit Urteil vom 20. März 2014
(Az.: VI R 29/13), veröffentlicht
am 25.06.2014, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden,
dass auch außergewöhnliche
Kosten, wie die Kosten einer
Falschbetankung, durch die
Entfernungspauschale abgegolten sind (Anlage).
Hintergrund
Auch die Aufwendungen des
Arbeitnehmers für die Wege
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind Werbungskosten nach § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist
für jeden Arbeitstag, an dem
der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte (seit 2014:
erste Tätigkeitsstätte) aufsucht,
eine Entfernungspauschale für
jeden vollen Kilometer von 0,30
€ anzusetzen.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer hatte im Jahr
2009 auf dem Weg von seinem
Wohnort zur Arbeitsstelle an
der Tankstelle irrtümlich Benzin
anstatt Diesel in seinem Pkw getankt. Dadurch entstanden Reparaturaufwendungen in Höhe
von ca. 4.200 €. Im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung beantragte er neben der
Entfernungspauschale (0,30 €
für jeden vollen Kilometer der
Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte/seit 2014: erste Tätigkeitsstätte) den Abzug der
Reparaturkosten. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage statt, mit der
Begründung, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche
Aufwendungen
nicht ein.
steuergesetzes wonach "sämtliche Aufwendungen" mit der
Entfernungspauschale erfasst
sind, sowie aus der Systematik
und dem Sinn und Zweck der
Vorschrift. Denn die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen
Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 habe neben umwelt- und verkehrspolitischen
Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung
gedient. Verfassungsrechtliche
Bedenken gegen diese Auffassung sah der BFH nicht.
Urteil
Der BFH hob die Entscheidung
des FG auf. Er urteilte, dass die
Reparaturaufwendungen nicht
als Werbungskosten neben der
Entfernungspauschale abziehbar sind, da auch außergewöhnliche
Aufwendungen
durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies
folge aus dem Wortlaut des § 9
Abs. 2 Satz 1 des Einkommen-
Hinweis
Unfallkosten auf dem Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab 2014:
erste Tätigkeitsstätte) oder auf
einer zu berücksichtigenden
Familienheimfahrt sind nach
BMF-Schreiben vom 31.10.2013
neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar.
Erwähnung der Elternzeit
im Arbeitszeugnis
Je nach den tatsächlichen Gegebenheiten kann die Erwähnung der Elternzeit in einem Arbeitszeugnis zulässig sein – so
entschieden vom Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 4. Mai 2012 (Az.: 4 Sa
114/12).
In dem vom LAG zu entscheidenden Rechtsstreit war die
Klägerin rund 5 1⁄2 Jahre bei einem Unternehmen aus der
Softwarebranche beschäftigt.
Während des letzten Jahres ihrer Beschäftigung war sie im El-
ternurlaub. Unmittelbar nach
Rückkehr der Klägerin sprach
die Beklagte die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses aus. In
dem der Klägerin ausgestellten
Arbeitszeugnis gab die Beklagte die Elternzeit der Klägerin an.
Die Klägerin verfolgte mit ihrer
Klage die Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung nach § 15 Absatz 2 Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz durch Erwähnung der elFortsetzung nächste Seite
Die Vergewaltigung dauerte
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Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 20
20
ternzeitbedingten Abwesenheit im Arbeitszeugnis.
Das Arbeitsgericht Aachen wies
die Klage der Klägerin bezüglich
ihres Begehrens mit Urteil vom
29. November 2011 (Az.: 5 Ca
3185/11) ab. Auch mit ihrer Berufung vor dem LAG Köln hatte
die Klägerin keinen Erfolg.
Das LAG folgte dabei den Grundsätzen der höchstrichterlichen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Bei der Erstellung
eines Arbeitszeugnisses ist der
Grundsatz der Zeugniswahrheit
zu beachten. Danach dürfen erhebliche Ausfallzeiten im Zeugnis dokumentiert werden,
wenn ansonsten bei Dritten der
falsche Eindruck entstehen
würde, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer
der Dauer des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses üblicherweise entsprechen-
HANDWERK AKTUELL
den tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung (vgl. BAG, Urt. v.
10. Mai 2005, Az.: 9 AZR 261/05).
Ab wann es sich bei einer Ausfallzeit um eine wesentliche tatsächliche Unterbrechung handelt, die erwähnt werden darf,
hängt vom Einzelfall ab, wobei
Dauer und zeitliche Lage zu berücksichtigen sind.
Im vorliegenden Fall sah es das
LAG als gerechtfertigt an, dass
die Elternzeit im Zeugnis erwähnt wird, da diese am Ende
des Arbeitsverhältnisses des
nur 5 1⁄2 Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses lag und die
Klägerin in einer sich schnell
und dynamisch entwickelnden
Branche (Software) tätig war. Es
sei davon auszugehen, dass ein
potentiell neuer Arbeitgeber
wissen möchte, ob der Bewerber auf dem neuesten Stand
seines Berufes ist.
Recht
Urteile zu Branchenbuchverzeichnissen
Viele Betriebe werden derzeit
von Firmen, die Branchenbucheinträge anbieten, belästigt. Die
Vorgehensweise der Firmen
wiederholt sich dabei. Ohne eigene Anforderung erhält der
Betrieb ein Formular mit Angaben zum Firmensitz, das überprüft oder vervollständigt und
dann unterzeichnet werden
soll. Die übersandten Formulare sind so gestaltet, dass sie den
Anschein erwecken, behördlicher Herkunft zu sein. Zudem
ist die Entgeltlichkeit des Angebots auf den ersten Blick nicht
zu erkennen. Zu diesem Geschäftsgebaren hat sich die
Rechtsprechung mittlerweile
eindeutig positioniert.
Der Bundesgerichtshof (BGH)
hat mit Urteil vom 26.12.2012,
Az. VII ZR 262/11, entschieden,
dass eine am Rand eines Formulars im Fließtext versteckte
überraschend
Entgeltklausel
und damit unwirksam ist (§ 305
c BGB). Das gelte auch gegenüber Unternehmern, für die das
Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sonst nur
einen eingeschränkten Schutz
bietet. Eine Auslegung dahingehend, dass das Angebot
trotzdem nur gegen Entgelt zu
erwarten sei, gebe es nicht, so
der BGH. Unentgeltliche Einträge in Internetbrachenbücher
seien durchaus üblich.
Besonders negativ aufgefallen
im Bezug auf den „Branchenbuchschwindel“ ist die WirtGmbH
schaftsinformations
(GWE). Bis Oktober 2013 sollen
nach Berichten des Kölner
Stadtanzeigers bereits 4.500
Strafanzeigen gegen das Unternehmen mit Sitz in Frechen gestellt worden sein.
Des Weiteren ist der Deutsche
Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) wettbewerbsrechtlich gegen die
GWE vorgegangen. Daraufhin
wurde die GWE zur Unterlassung der Versendung der Formulare verurteilt. Weil sie gegen dieses Verbot verstieß bzw.
die Formulare nur geringfügig
abgeändert weiter versendete,
wurde sie auch bereits zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe
von 50.000,00 EUR verurteilt.
Die GWE hatte zudem das In-
kassounternehmen Deutsche
Direkt Inkasso (DDI) damit beauftragt, die angeblichen Forderungen einzuziehen. Das Inkassounternehmen hatte dabei
in seinen Anschreiben an die
betroffenen Unternehmen darauf hingewiesen, dass die Forderungen der GWE rechtlich
unter allen Umständen Bestand
hätten und eine gerichtliche
Auseinandersetzung für die Betroffenen aussichtlos sei. Damit
lehnte sie sich zu weit aus dem
Fenster: Das OLG Köln entschied, dass diese Art der Belehrung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt
und verurteilte die DDI dazu,
dies zu unterlassen. Da diese
sich nicht daran hielt, wurde ihr
nunmehr die Inkassoerlaubnis
entzogen.
Trotz der eindeutigen Rechtsprechung ersparen Sie sich Ärger, indem Sie Ihre Mitarbeiter
anweisen, zweifelhafte Formulare genauestens zu prüfen.
Einwendungen gegen
Schlussrechnung nach
Ablauf der Prüffrist
Der Auftraggeber kann nach
Ablauf der Prüffrist des § 16 III
Nr. 1 VOB/B mit der Einwendung ausgeschlossen werden,
die Schlussrechnung des Auftragnehmers sei nicht prüffähig. Dies nimmt dem Auftraggeber aber nicht die Möglichkeit, inhaltliche Einwendungen
gegen die Schlussrechnung
vorzubringen.
Der Auftraggeber beauftragt
den Auftragnehmer mit Umbauarbeiten in einem Bankgebäude. Am 14.09.2005 reicht
der
Auftragnehmer
seine
Schlussrechnung ein, die in
zahlreichen Punkten streitig ist.
Erst am 20.01.2006 schickt der
Auftraggeber die geprüfte
Schlussrechnung an den Auftragnehmer zurück und zahlt
den anerkannten Betrag aus.
Über den offenen Restbetrag
erwirkt der Auftragnehmer
daraufhin eine einstweilige
Verfügung zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek. Parallel klagt der Auftragnehmer die offenen Werklohnansprüche ein. Der Auftraggeber wendet sich gegen
zahlreiche
Positionen
der
Schlussrechnung. Ferner verlangt er widerklagend die Kosten, die sich aus dem Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung ergeben haben. Der
Auftragnehmer steht hingegen
auf dem Standpunkt, dass der
Auftraggeber mit Einwendungen gegen die Schlussrechnung ausgeschlossen sei, da er
diese nicht innerhalb der Prüf-
frist des § 16 III Nr. 1 VOB/B vorgebracht hat. Das OLG Koblenz
weist die Klage ab.
Der Ablauf der Prüffrist des § 16
III Nr. 1 VOB/B führt nur dazu,
dass die Schlussrechnung fällig
wird. Inhaltliche Einwendungen
gegen bestimmte Rechnungspositionen kann der Auftraggeber immer noch erheben. Nach
wie vor hat eine Sachprüfung
stattzufinden (BGH, NZBau
2005, 40). Damit war es Sache
des Auftragnehmers, die Berechtigung seiner Ansprüche
nachzuweisen. Wenn derartige
Ansprüche aber nicht festgestellt werden können, hat der
Auftragnehmer zu Unrecht eine Bauhandwerkersicherungshypothek gefordert. Die dem
Auftraggeber hierdurch entstandenen Verfahrenskosten
hat der Auftragnehmer als
Schadensersatz zu tragen.
Praxishinweis:
Die Rechtsfolgen, die sich aus
dem Ablauf der Prüffrist des §
16 III Nr. 1 VOB/B ergeben, sind
durch den BGH seit Langem geklärt. Gleichwohl ist in der Praxis
zu beobachten, dass Auftragnehmer und deren Anwälte all
zu oft argumentieren wie hier
geschehen. Getragen ist dies
von der Hoffnung, zu den geltend gemachten Ansprüchen
nicht vortragen zu müssen.
Ebenso häufig sieht sich der
Auftraggeber mit dem Argument konfrontiert, er müsse
Fortsetzung auf Seite 22
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22
HANDWERK AKTUELL
substanziiert vortragen, warum er bestimmte Positionen
der Schlussrechnung nicht bezahlen will. Richtig ist aber das
Gegenteil: Es ist nicht Sache des
Auftraggebers, die Schlussrechnung des Auftragnehmers
zu widerlegen. Vielmehr muss
dieser seine Ansprüche prüfbar
darlegen und gegebenenfalls
beweisen. Lehrreich ist die Entscheidung auch im Hinblick auf
die Kosten für das Verfahren
zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypo thek.
Diese ist unter Hinweis auf die
noch offene Schlussrechnung
in der Praxis recht einfach zu
erreichen. Zeigt sich später
aber, dass der behauptete
Werklohnanspruch gar nicht
besteht, macht sich der
Auftragnehmer schadensersatzpflichtig.
Ausbildung
Blicksta.de: Plattform zur
Berufsorientierung
Eine frühzeitige Berufsorientierung wird immer wichtiger, um
die Potenziale von Jugendlichen zu nutzen. Oft wissen die
Jugendlichen nicht, ob sie nach
der Schulzeit ein Studium oder
lieber eine Berufsausbildung
beginnen sollen. Um die jungen
Leute bei diesem Entscheidungsprozess zu unterstützen,
wurde eine neue Online-Plattform entwickelt. Auf www.
blicksta.de können sich junge
Menschen auch über die vielfältigen Perspektiven in den rund
130 Ausbildungsberufen im
Handwerk informieren. Die
Plattform ist zudem mit den
Lehrstellenbörsen der Handwerkskammern verknüpft. Zu
den Gründungspartnern der
Seite gehört auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).
WWW.HANDWERK.DE
Ich repariere
keine Motoren.
Ich lasse Herzen
wieder schlagen.
In eigener Sache
Regierungsbezirksweiter Handwerkerparkausweis:
Antragstellung
wieder möglich
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat den unteren Straßenverkehrsbehörden grünes Licht
für die Ausstellung gebietsübergreifender Handwerkerparkausweise gegeben. Damit
können auch Handwerkerparkausweise für den Regierungsbezirk Düsseldorf wieder beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt wie bisher bei den
örtlichen Verkehrs- oder Ordnungsämtern am Sitz des Betriebs, bei kleineren Städten
und Gemeinden bei der Kreisverwaltung.
Die Bezirksregierung greift damit einer vom Land angestrebten Änderung der Zuständigkeitsverordnung zur Straßenverkehrsordnung vor. Sie ist
notwendig geworden, nachdem das Verwaltungsgericht
Düsseldorf im Februar die bisherige
Vergabepraxis
für
rechtswidrig erklärt hatte. Der
Abschluss dieses Verfahrens
wird wegen der dabei einzuhaltenden Beteiligungsverfahren
und -fristen allerdings frühestens Ende des Jahres erwartet.
Vor diesem Hintergrund hatte
sich die Handwerksorganisation
für eine schnelle und unbürokratische Lösung eingesetzt. Sie
ist nun gefunden. „Wir sind
froh, dass das Verfahren den
Betrieben zusätzliche Kosten
und erheblichen Mehraufwand
erspart.“, so der Präsident der
Handwerkskammer Düsseldorf,
Andreas Ehlert. „Regierungspräsidentin Anne Lütkes und
das Wirtschaftsministerium haben im Vorfeld dieser pragmatischen Lösung den Weg geebnet. Das wissen wir sehr zu
schätzen“, lobt Ehlert.
Nähere Informationen zum
Handwerkerparkausweis
für
den Regierungsbezirk Düsseldorf unter:
www.hwk-duesseldorf.de/
handwerkerparkausweis
Besuchen Sie uns
im Internet:
www.handwerk-duisburg.de
Steinmetz- und Steinbildhauer-Innung
Jörg Hahn neuer
Landesinnungsmeister
Zum neuen Vorsitzenden des
Landesinnungsverbandes für
das nordrheinische Steinmetzund Bildhauer-Handwerk wurde Jörg Hahn aus Düsseldorf
gewählt. Er tritt die Nachfolge
von Landesinnungsmeisterin
Dorothee Elias an, die nicht erneut kandidierte.
Wenn Traumautos ihre Besitzer auch noch nach Jahren und
Jahrzehnten begeistern, haben deutsche Handwerker ihren
Teil dazu beigetragen. Wie wir auch sonst mit Können und
Leidenschaft bleibende Werte schaffen, erfahren Sie auf
www.handwerk.de.
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Zu stellvertretenden Landesinnungsmeistern wurden Gregor Rasch aus Wuppertal und
Martin Steinbrecher aus Köln
gewählt. Weitere Vorstandsmitglieder sind Karl-Heinz Zacher aus Mönchengladbach
und Winfried Kleinfeld aus Duisburg
Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 23
23
HANDWERK AKTUELL
Gebäudereiniger-Innung
Dat hamse geschafft!!
SHK-Innung
Lossprechungsfeier
Lossprechungsfeier der Gebäudereiniger-Innungen
Duisburg-Essen-Mülheim-Oberhausen
Auf der Treppe: Die frisch gebackenen Gesellen,
davor stehend: Vertreter der Sponsoren,
knieend: die Prüfer in Grubenhemden
Am 27. Juni luden die Gebäudereiniger-Innungen
Duisburg-Essen-Mülheim-Oberhausen ihre erfolgreichen Auszubildenden und deren Angehörige zu einer Lossprechungsfeier ein. Unter dem Motto
„Schicht im Schacht“ passenderweise auf das ehemalige
Werksgelände der Zeche Zollverein 4/5/11. Die zuletzt
knapp über 1.000 Kumpels fahren hier allerdings schon lange
nicht mehr ein, die Essener
Grube ist bereits seit dem Jahre 1967 stillgelegt. Heute tummeln sich auf dem in „Triple Z“
(das steht für ZukunftsZentrumZollverein) umbenannten
Gelände Dienstleister und
Handwerksbetriebe mit rund
600 Angestellten.
In Empfang genommen wurden die Gäste am Parkplatz von
Eddie, einem etwas wirren Gesellen in Hawaii-Hemd und kurzer Hose sowie monströs vorstehenden Zähnen. Er koordinierte die kurze Passage bis
zum Grillplatz via Pferdegespann. Dort, zwischen den
schönen, alten Backsteingebäuden der Zeche aus dem Ende des 19. Jahrhunderts, erwartete die Ankommenden
bereits lecker Bierchen und
Bratwurst. Jörg Hämmerling,
Obermeister der Duisburger
Innung, begrüßte dann stellvertretend für Stefan Thielen,
Obermeister der Gebäudereiniger-Innung Essen-MülheimOberhausen, die Corona.
Nachdem alle gesättigt und
gelabt waren, intonierte Alleinunterhalter Eddie alias Jörg
von Winterfeld auf seiner
Quetschkommode das Steigerlied. Wobei vor allen Dingen die
letzte Strophe mit dem auch in
Gebäudereinigerkreisen verwendeten Leder Anklang fand.
Außerdem brachte Eddie die
Odyssee aus seiner ganz spezifischen Sicht in nur fünf Minuten zum Besten.
So eingestimmt ging es dann
bei einsetzendem Dauerregen
in eine der Hallen zum feierlichen Akt. Die frisch gebackenen Gesellen platzierten sich
auf der Treppe, Jörg Hämmerling davor. Dann würdigte er
ihre Leistung, denn diese „werde gesehen und jetzt gewürdigt“.
Ferner appellierte er an die Gesellen, die Leute aufzuklären:
„Denn wir sind keine Fensterputzer, sondern Gebäudereiniger.“
Und zum Schluss seiner kurzen
Ansprache wünschte er „Gott
segne unser ehrbares Handwerk – und die deutsche Nationalmannschaft!“
Anschließend wurden den
Prüflingen ihre Urkunden und
Geschenke der Sponsoren
überreicht.
Klein, aber fein. So gestalte sich
die Sommergesellenprüfung
der Heizung, Sanitär und KlimaInnung Duisburg. 14 Teilnehmer schafften die anspruchsvolle Prüfung, darunter sechs
Umschüler. In einer Feierstunde sprach Lehrlingswart Hans-
Werner Bunn die traditionelle
Freisprechungsformel.
Anschließend gruppierten sich
alle Absolventen zum obligatorischen Gruppenfoto vor dem
Bildungszentrum
Handwerk
Duisburg.
Innung des
modeschaffenden Handwerks
Gebührensatzung der
Innung des modeschaffenden Handwerks Duisburg
Gemäß Beschluss der Innung
des modeschaffenden Handwerks Duisburg in ihrer Innungsversammlung vom 3. Ju-
li 2014 wurden nachstehende
Gebührensätze beschlossen.
Die Gebührensatzung trat zum
01.08.2014 in Kraft.
1. ÜBL-Schulung für Auszubildende von
Mitgliedsbetrieben
2. ÜBL-Schulung für Auszubildende von
Nichtmitgliedsbetrieben pro Woche
3. Zwischenprüfungsgebühr für Mitgliedsbetriebe
pro Prüfling
4. Zwischenprüfungsgebühr für Nichtmitgliedsbetriebe pro Prüfling
5. Gesellenprüfungsgebühr für Mitgliedsbetriebe
pro Prüfling
6. Gesellenprüfungsgebühr für Nichtmitgliedsbetriebe pro Prüfling
7. Gebühr für eine Vergleichsprüfung
im Bereich des Innungs-Handwerks
8. Einziehungsgebühr (Kosten für die Vollstreckung
von nicht bezahlten Beiträgen und Gebühren)
9. Gebühr für die Erstellung einer Ausbildungsbescheinigung
10. Lehrlingsbetreuungsgebühr im Rahmen der
Ausbildung für Nichtmitglieder (für die gesamte
reguläre Ausbildungszeit)
100,00 €
200,00 €
110,00 €
250,00 €
160,00 €
250,00 €
650,00 €
40,00 €
20,00 €
180,00 €
Handwerk 8-2014_Handwerk 6/2011 11.08.14 09:42 Seite 24
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