Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand

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Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand
Leitfaden Gebäudereinigung
© Rudolf Weyand
Ausschreibung, Angebotsabgabe und Vergabe von
Gebäudereinigungsleistungen (Unterhalts- und Glasreinigung)
öffentlicher Auftraggeber
2009
20.01.2009
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Leitfaden Gebäudereinigung
© Rudolf Weyand
Inhalt und Ziele
Inhalt
•
•
•
der Leitfaden befasst sich mit den einzelnen Schritten der Ausschreibung und Vergabe von
Gebäudereinigungsdienstleistungen, beginnend mit der Abwägung zwischen Eigenerledigung und Fremdvergabe über
die Erstellung der Vergabeunterlagen bis zum Vertragsschluss
mit vielen praktischen Tipps und Hinweisen
im Anhang des Leitfadens befinden sich eine Vielzahl von weiterführenden Dokumenten (Vertragsbedingungen,
Vergabehandbücher, Musterausschreibungen), die eine auf den Einzelfall zugeschnittene Ergänzung des Leitfadens
erlauben
Zielgruppen
•
•
•
vornehmlich Praktiker insbesondere in der öffentlichen Verwaltung bzw. bei anderen öffentlichen Auftraggebern
(Krankenhäuser, Wohnungsbaugesellschaften u.ä.), die einen aktuellen Verfahrensüberblick suchen
Unternehmen und Verbände aus dem Gebäudereinigungssektor, die unnötige Fehler insbesondere bei der
Angebotsabgabe vermeiden wollen
Architekten und Ingenieure, die Gebäudereinigungsdienstleistungen ausschreiben
Konzeption
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aus der Praxis für die Praxis
kein juristisches Lehrbuch bzw. kein juristischer Kommentar
aktuell
•
das seit dem 01.11.2006 geltende neue Vergaberecht ist eingearbeitet
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Autor
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seit Jahren im Bereich der Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland tätig
veröffentlicht auf der Basis von mehr als 6.000 Entscheidungen den ersten umfassenden Internet-Praxiskommentar
zum Vergaberecht auf der Seite www.ibr-online.de; dieser Kommentar ist im Mai 2007 in gedruckter Fassung in der
2. Auflage beim Verlag C.H.Beck, München, erschienen
Konzeption und inhaltliche Verantwortung der Internetseite www.oeffentliche-auftraege.de
Mitherausgeber des VOB-Handkommentars von Heiermann/Riedl/Rusam, 10 Auflage, 2004
bundesweit im Bereich der Fortbildung zum Vergaberecht tätig
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Inhaltsverzeichnis
Schritt 1:
Vorüberlegungen
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
2.
2.1
2.2
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Einführung:
Eigenerledigung oder Fremdvergabe – make or buy?
Eigenerledigung durch die Nutzer?
Die Ausschreibung von Reinigungsleistungen – warum?
Optimierungspotenziale bei der Fremdvergabe
Optimierungspotenziale bei der Eigenerledigung
Technische Normen:
DIN 77400 („Reinigungsdienstleistungen Schulgebäude – Anforderungen an die Reinigung“)
DIN EN 13549 („Reinigungsdienstleistungen – Grundanforderungen und Empfehlungen für
Qualitätsmesssysteme“)
Vergaberechtliche Rahmenbedingungen
Fremdvergabe – Eigenerledigung
Anwendung des formellen Vergaberechts des GWB und der VGV
Die Schwellenwerte (aktuelles und künftiges Recht)
Konsequenzen aus der Nichtanwendung des Vergaberechts
Die Anwendung der VOL/A
Schritt 2:
Wahl der Ausschreibungsart (aktuelle Rechtslage)
2.1
2.2
Allgemeines
Dokumentation
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Schritt 3:
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
Schritt 4:
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
Schritt 5:
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
Inhaltsverzeichnis
Erstellung der Leistungsbeschreibung
Vorarbeiten zur Erstellung der Leistungsbeschreibung
Grundsätzliche Gliederung
Objektbeschreibung
Leistungsverzeichnis (allgemeine rechtliche Grundlagen - § 8 VOL/A)
eindeutige und erschöpfende Beschreibung
keine Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses
losweise Ausschreibung
Zulassung von Nebenangeboten
Umweltschutzforderungen im Leistungsverzeichnis
Erstellung der übrigen Vergabeunterlagen
Überblick
Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe)
Bewerbungsbedingungen
Verdingungsunterlagen (Allgemeine Vertragsbedingungen)
Verdingungsunterlagen (Ergänzende und Besondere Vertragsbedingungen)
Verdingungsunterlagen (Zusätzliche Vertragsbedingungen)
Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung
Offenes Verfahren (EU-weit) - Allgemeines
Offenes Verfahren (EU-weit) - unverbindliche Bekanntmachung
Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung
Offenes Verfahren (national) – unverbindliche Bekanntmachung
Offenes Verfahren (national) – Vergabebekanntmachung
Öffentliche Ausschreibung (national) – unverbindliche Bekanntmachung
Öffentliche Ausschreibung (national) – Vergabebekanntmachung
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Inhaltsverzeichnis
Schritt 6:
Übersendung der Unterlagen für die Vergabebekanntmachung
6.1
6.2
6.3
Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung
Öffentliche Ausschreibung (national) – Vergabebekanntmachung
Öffentliche Ausschreibung (national) – Veröffentlichungsinstitutionen
Schritt 7:
Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung
7.1
7.2
Offenes Verfahren (EU-weit)
Öffentliche Ausschreibung (national)
Schritt 8:
Übersendung der Vergabeunterlagen
Schritt 9:
Erstellung des Angebots
9.1
9.2
typische Fehler, die zwingend zum Angebotsausschluss führen
typische Fehler, die zum Angebotsausschluss führen können
Schritt 10:
Übersendung der Angebote
Schritt 11:
Eingang und Aufbewahrung der Angebote
Schritt 12:
Durchführung des Eröffnungstermins
Schritt 13:
Prüfung und Wertung der Angebote
13.1
13.2
13.3
13.4
13.5
Wertungsstufen
1. Wertungsstufe: Formalprüfung
2. Wertungsstufe: Eignungsprüfung
3. Wertungsstufe: Angemessenheitsprüfung
4. Wertungsstufe: Wirtschaftlichkeitsprüfung
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Inhaltsverzeichnis
Schritt 14:
Information nach § 13 VgV
14.1
14.2
14.3
Grundsätze
Inhalt
Frist für einen eventuellen Vertragsschluss
Schritt 15:
Zuschlag
Schritt 16:
Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag
Schritt 17:
Übersendung der Unterlagen für die Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag
Schritt 18:
Veröffentlichung der Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag
Schritt 19:
Informationen nach §§ 27, 27a VOL/A
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Inhaltsverzeichnis
Anhang 1:
Aufhebung einer Ausschreibung
1.
2.
3.
Grundsätze
Voraussetzungen des § 26 VOL/A
Schadenersatzansprüche
Anhang 2:
Mitwirkung von Sachverständigen und anderen Dritten
1.
2.
3.
4.
Grundsatz
Umfang der Mitwirkung
Beteiligungsverbot an der Vergabe
Ausschließliche Verantwortung des Auftraggebers für das Vergabeverfahren
Anhang 3:
Rechtsprechungshinweise
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Schritt 1: Vorüberlegungen
1. Einführung
1.1 Eigenerledigung oder Fremdvergabe? – make or buy?
•
•
•
•
•
•
•
die Löhne im Gebäudereinigerhandwerk liegen im Mittel um bis zu 35% unter denen des BMT-G in den Lohngruppen 1
bzw. 1a (Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband, Geschäftsbericht 2003)
die Leistungsanforderungen beim privaten Gebäudereinigerhandwerk sind allgemein deutlich höher als im öffentlichen
Dienst üblich (Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband, Geschäftsbericht 2003)
bei Vergabe der Reinigung an Private entfallen nicht unbedeutende Gemein- und Sachkosten bei der öffentlichen Hand,
z.B. für Personalverwaltung, für Organisationsaufwand für Krankheit, Urlaub u.ä. (Bayerischer Kommunaler
Prüfungsverband, Geschäftsbericht 2003)
die Eigenreinigung ist durchschnittlich mehr als viermal so teuer wie die Fremdreinigung nach Öffentlicher
Ausschreibung (Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt, Jahresbericht 2004)
die Eigenreinigung ist signifikant teurer als die Fremdreinigung (Rechnungshof Baden-Württemberg, Denkschrift 2004)
die jährlichen Durchschnittskosten je m² zu reinigende Fläche bei der Eigenreinigung sind mehr als doppelt so hoch wie
die der Fremdreinigung (Landesrechnungshof Brandenburg, Jahresbericht 2000)
es ist nicht vermittelbar, dass bei der Eigenerledigung die Gebäudereinigung mit Personal durchgeführt wird, das einen
vergleichsweise sicheren Arbeitsplatz hat, mehr verdient als in der Privatwirtschaft und dafür weniger arbeiten muss
(Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband, Geschäftsbericht 2003)
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Schritt 1: Vorüberlegungen
1. Einführung
1.1 Eigenerledigung oder Fremdvergabe? – make or buy?
•
•
•
die Eigenreinigung sollte, soweit noch nicht erfolgt, vollständig privatisiert werden, da selbst bei einer Optimierung nach
REFA-Werten die Eigenreinigung im Vergleich zur Fremdreinigung die kostenintensivere Variante darstellt
(Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt, Jahresbericht 2004)
die Eigenreinigung ist flexibler als die Fremdreinigung, wenn es z.B. um Sonderveranstaltungen oder reinigungsfremde
„Nebenherleistungen“ geht (Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband, Geschäftsbericht 2003)
Möglichkeit der Realisierung eines beachtlichen und nachhaltigen Einsparpotenzials
•
•
•
bis zu 30% (Landesrechnungshof Brandenburg, Zweiter Kommunalbericht 2003)
bis zu 50% (Landesrechnungshof Brandenburg, Jahresbericht 2000)
bei Realisierung aller Einsparpotentiale dürften bei einer Optimierung der Gebäudereinigung Einsparungen in
Millionenhöhe realisierbar sein (Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt, Jahresbericht 2004; Rechnungshof BadenWürttemberg, Denkschrift 1999, Denkschrift 2004)
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Schritt 1: Vorüberlegungen
1. Einführung
1.1 Eigenerledigung oder Fremdvergabe? – make or buy?
- die Frage des Datenschutzes •
•
die Eigenerledigung kann unter dem Blickwinkel des Datenschutzes („sensible Vorgänge auf dem Schreibtisch“)
problemloser zu handhaben sein
ein ausreichender Datenschutz kann durch relativ einfache Möglichkeiten erreicht werden:
–
–
Wegsperren von sensiblen Vorgängen
Verpflichtung des Dienstleisters nach dem Verpflichtungsgesetz (Gesetz über die förmliche Verpflichtung
nichtbeamteter Personen vom 02.03.1974, BGBl I 1974, 469, 547, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.08.1974,
BGBl I 1974, 1942)
1.2 Eigenerledigung durch die Gebäudenutzer?
•
•
es kommt als Ausnahme in der Praxis vor, dass die Mitarbeiter die Bürobereiche – nicht aber die Verkehrsflächen und die
sanitären Anlagen - selbst reinigen (Landesrechnungshof Brandenburg, Zweiter Kommunalbericht 2003)
eine entsprechende Diskussion entsteht von Zeit zu Zeit im Schulbereich (Reinigung bestimmter Flächen - z.B.
Klassenzimmer - durch die Schüler):
–
–
Kostenersparnis und Umlenkung der Ersparnisse wenigstens zum Teil in den unmittelbaren Unterrichtsbereich
(Kopien, Klassenfahrten usw.)
Erziehung der Schüler zur Sauberkeit und zum pfleglichen Umgang mit den ihnen anvertrauten Räumen
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Schritt 1: Vorüberlegungen
1. Einführung
1.3 Warum sich der Mühe einer Ausschreibung unterziehen?
- die Frage der Wirtschaftlichkeit •
•
•
die Ausgaben für Reinigungsleistungen in der mittelbaren Bundesverwaltung und bei institutionellen
Zuwendungsempfängern können erheblich gesenkt werden (Bundesrechnungshof, Bemerkungen 2008 zur Haushaltsund Wirtschaftsführung des Bundes)
nur 17,6 v.H. aller Reinigungsverträge lagen Öffentliche Ausschreibungen zugrunde (Landesrechnungshof SachsenAnhalt, Jahresbericht 2004)
die durchschnittlichen Kosten für einen m2 Reinigungsfläche betrugen bei Öffentlicher Ausschreibung nur 44 v.H. der
entsprechenden Kosten bei Freihändiger Vergabe (Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt, Jahresbericht 2004)
- die Frage der Bindung der Verwaltung an das Gesetz -
die … hat es seit rd. zehn Jahren versäumt, die Leistungen für die Gebäudereinigung (Jahreskosten 2001 rd. 145.000 Euro)
öffentlich auszuschreiben. Sie hat damit massiv gegen die geltenden Beschaffungsvorschriften verstoßen und innerhalb
dieses Zeitraums Leistungen in einem Gesamtumfang von mehr als 1 Mio. Euro dem Wettbewerb entzogen. Der
Rechnungshof hat dies beanstandet und die … aufgefordert, unverzüglich unter Beachtung der Zuständigkeit der
Finanzbehörde die Grundlagen für eine ggf. kombinierte Ausschreibung der Gebäude- und Glasreinigung zu schaffen
(Rechnungshof Hamburg, Jahresbericht 2003)
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Schritt 1: Vorüberlegungen
1. Einführung
1.4 Optimierungspotenziale bei der Fremdvergabe
•
•
•
•
•
•
die Vergabe der Fremdreinigung kann und soll dadurch optimiert werden, indem die Vergabe zentralisiert, in Losen
gebündelt und öffentlich ausgeschrieben wird (Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt, Jahresbericht 2004)
die Ausschreibungen sollen eine Laufzeit von drei Jahren nicht überschreiten (Rechnungshof von Berlin, Ergebnisbericht
2002)
getrennte Ausschreibung der Unterhalts- und der Glasreinigung (Rechnungshof von Berlin, Ergebnisbericht 2002)
die Reinigungshäufigkeiten sollten auf ein erforderliches Minimum reduziert werden, um die Kosten so gering wie möglich
zu halten (Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt, Jahresbericht 2004)
Reinigungscontrolling einschließlich Berichtswesen führt zur Aufdeckung unwirtschaftlicher Reinigungsleistungen
Benchmarking führt zur wirtschaftlichen Optimierung von Reinigungsleistungen
1.5 Optimierungspotenziale bei der Eigenerledigung
•
•
•
•
•
•
der Reinigungsdienst für alle Objekte einer Kommune oder eines Landes ist bei einer Stelle (z.B. einem zentralen
Gebäudemanagement) zentralisiert (Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband, Geschäftsbericht 2003)
Reinigungspersonal wird nicht mehr einem bestimmten Gebäude oder bestimmten Räumen zugeordnet, sondern überall
je nach Bedarf eingesetzt (Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband, Geschäftsbericht 2003)
- mit - an der Spitze des Reinigungsdienstes steht eine ausgebildete Fachkraft des Gebäudereinigerhandwerks
(Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband, Geschäftsbericht 2003)
Annäherung der Leistungsdaten der Eigenreinigung an die Fremdreinigung (Rechnungshof Baden-Württemberg,
Denkschrift 2004)
Reinigungscontrolling einschließlich Berichtswesen führt zur Aufdeckung unwirtschaftlicher Reinigungsleistungen
Benchmarking – mit der privaten Wirtschaft - führt zur wirtschaftlichen Optimierung von Reinigungsleistungen
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Schritt 1: Vorüberlegungen
2. Technische Normen
2.1 DIN 77400 („ Reinigungsdienstleistungen Schulgebäude – Anforderungen an die Reinigung“)
•
•
•
DIN 77400, Stand September 2003
die einzige DIN für die tatsächliche Ausführung von Reinigungsdienstleistungen
die Norm legt Mindestanforderungen an die Reinigung in Gebäuden allgemein- und berufsbildender Schulen und in
zugehörigen Sporteinrichtungen fest, unabhängig davon, ob die Reinigung von eigenen Beschäftigten oder durch
Dienstleister durchgeführt wird. Sie gibt auch Hinweise darauf, wie durch Vorgaben der Entscheidungsträger die effektive
Durchführung der Reinigung beeinflusst werden kann
- Aufbau (Zusammenfassung) -
•
•
•
•
•
•
•
Anwendungsbereich
Begriffe (Raumarten, Raumkomponenten, Verschmutzungsarten)
Anforderungen an eine vertragsgemäße, umweltbewusste und hygienische Reinigung von Schulgebäuden (Allgemeines,
Anforderungen an die Leistungserbringer, Durchführung der Unterhaltsreinigung, Weitere Reinigungs- und
Pflegemaßnahmen)
Überwachung der Reinigungsqualität
Anhang A: Leistungsbeschreibung für Reinigung in Schulgebäuden
Anhang B: Objektaufnahmebogen
Hinweis:
sie können die DIN über den Buchhandel oder die Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Telefon: 030
2601-0, Telefax: 030 2601-1260, E-Mail: [email protected], Internet: www.beuth.de zum Preis von 76,60 EUR in
Schriftform oder zum Preis von 83,04 EUR als Download beziehen
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Schritt 1: Vorüberlegungen
2. Technische Normen
2.1 DIN EN 13549 („Reinigungsdienstleistungen – Grundanforderungen und Empfehlungen für
Qualitätsmesssysteme“)
Ziel einer Ausschreibung
entweder Vereinbarung von Leistungsstunden, die dem
Wettbewerb unterstellt werden
(„wie viele Stunden sind zur – im Einzelnen definierten Unterhaltsreinigung z.B. einer Schule notwendig?“)
= tätigkeitsbezogenes Reinigungssystem
oder Vereinbarung eines Reinigungsergebnisses, das
auf der Basis eines Qualitätsmesssystems überprüft
wird
(„welcher Grad an Sauberkeit muss erreicht sein –
wobei der Zeitaufwand grundsätzlich gleichgültig ist?“)
= qualitätsbezogenes Reinigungssystem
• DIN EN 13549, Stand Oktober 2001
• die DIN EN 13549 hat den Status einer Deutschen Norm
• die Norm legt Grundanforderungen und Empfehlungen für Qualitätsmesssysteme für Reinigungsleistungen fest
•
Hinweis:
sie können die DIN über den Buchhandel oder die Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin,
Telefon: 030 2601-0, Telefax: 030 2601-1260, E-Mail: [email protected], Internet: www.beuth.de zum Preis
von 61,40 EUR in Schriftform oder zum Preis von 66,56 EUR als Download beziehen
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Schritt 1: Vorüberlegungen
3. Vergaberechtliche Rahmenbedingungen
3.1 Fremdvergabe - Eigenerledigung
•
bei der Eigenerledigung, die in aller Regel auf Arbeitsverträgen zwischen der Verwaltung und einem Arbeitnehmer
basiert, findet das Vergaberecht keine Anwendung (vgl. für Ausschreibungen ab den Schwellenwerten die Vorschrift des
§ 100 Abs. 2 GWB)
•
eine Eigenerledigung liegt nicht vor
•
•
•
•
wenn z.B. im kommunalen Bereich eine Gesellschaft des privaten Rechts beauftragt wird, deren Anteile der
Auftraggeber nicht zu 100% hält – Rechtsprechungshinweis 01
wenn z.B. im kommunalen Bereich eine Erledigung im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen
verschiedenen Kommunen erfolgen soll - Rechtsprechungshinweis 02
wenn z.B. im Rahmen eines PPP-Modells die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen beabsichtigt ist und diese
Gesellschaft mit Reinigungsdienstleistungen beauftragt ist oder werden soll – Rechtsprechungshinweis 03
bei der Fremdvergabe muss immer das Vergaberecht für Dienstleistungen angewendet werden
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Schritt 1: Vorüberlegungen
3. Vergaberechtliche Rahmenbedingungen
3.2 Anwendung des formellen Vergaberechts des GWB und der VGV
Das Vergaberecht besteht im Grundsatz aus zwei Welten, für die
unterschiedliche Regelungen bestehen
Die Welt der Vergaben ab den
Schwellenwerten
Die Welt der Vergaben unterhalb
der Schwellenwerte
geprägt und bestimmt durch EURecht und nationales Recht
geprägt und bestimmt durch
nationales Recht
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Schritt 1: Vorüberlegungen
3. Vergaberechtliche Rahmenbedingungen
3.3 Die Schwellenwerte (aktuelles Recht)
für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder
oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer
Bundeseinrichtungen
für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach § 2 Nr. 2 VgV
für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge (der
Bundesländer, der Kommunen usw.)
für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach § 2 Nr. 3 VgV
für Liefer- und Dienstleistungsaufträge einschließlich Lose im
Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im
Verkehrsbereich
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•
133.000 Euro
•
•
80.000 Euro oder
bei Losen unterhalb von 80.000 Euro deren
addierter Wert ab 20 vom Hundert des
Gesamtwertes aller Lose
•
206.000 Euro
•
•
•
80.000 Euro oder
bei Losen unterhalb von 80.000 Euro deren
addierter Wert ab 20 vom Hundert des
Gesamtwertes aller Lose
§ 2 Nr. 8 VgV
•
412.000 Euro
•
§ 2 Nr. 1 VgV
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Schritt 1: Vorüberlegungen
3. Vergaberechtliche Rahmenbedingungen
3.3 Die Schwellenwerte (Berechnung)
Ausgangspunkt:
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•
Schätzung des Auftragswertes (§ 3 Abs. 1 VgV)
•
Auftragswert = geschätzte Gesamtvergütung für die vorgesehene
Leistung (§ 3 Abs. 1 VgV)
•
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der
Tag der Absendung der Bekanntmachung der beabsichtigten
Auftragsvergabe oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens (§
3 Abs. 10 VgV)
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Schritt 1: Vorüberlegungen
3. Vergaberechtliche Rahmenbedingungen
3.3 Die Schwellenwerte (Berechnung)
Schätzung:
•
•
•
•
•
•
keine übertriebenen Anforderungen
nach rein objektiven Kriterien
rechnerische Ungenauigkeiten und Fehlertoleranzen sind hinzunehmen, fehlende wesentliche Leistungsanteile nicht
liegt die Schätzung unter dem Schwellenwert, liegen die Angebote aber deutlich über dem Schwellenwert, tendiert die
Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens nach dem GWB
liegt die Schätzung über dem Schwellenwert, liegen – alle oder einzelne - Angebote aber unter dem Schwellenwert,
ist der Vergaberechtsweg ebenfalls eröffnet
Schätzung kann von Erfahrungswerten ausgehen
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Schritt 1: Vorüberlegungen
3. Vergaberechtliche Rahmenbedingungen
3.3 Die Schwellenwerte (Berechnung)
Geschätzte Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung:
•
bei Dienstleistungsaufträgen bis zu 48 Monaten Laufzeit, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist bei der Schätzung
des Auftragswertes der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 VgV)
•
bei unbefristeten Verträgen oder bei nicht absehbarer Vertragsdauer folgt der Vertragswert aus der monatlichen Zahlung
multipliziert mit 48 (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VgV)
Rechtsprechungshinweis 04
•
•
Geschätzte Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen über
Liefer- oder Dienstleistungen ist bei der Schätzung des Auftragswertes entweder der tatsächliche Gesamtauftragswert
entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Lieferungen oder Dienstleistungen aus den vorangegangenen zwölf
Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen
bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden zwölf Monate oder der
geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden zwölf Monate oder während
der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist, zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 6 VgV)
der Auftraggeber hat also über die Gestaltung des Vertrags die Möglichkeit, die Anwendung des EU-Vergaberechts zu
vermeiden (Beispiele bei einem voraussichtlichen Auftragswert für einen Monat von 5.000 EUR):
•
•
feste Vertragslaufzeit von 36 Monaten ohne Verlängerungsmöglichkeit: Gesamtvergütung: 36 X 5.000 = 180.000 EUR
feste Vertragslaufzeit von 36 Monaten mit Verlängerungsmöglichkeit für ein Jahr: Gesamtvergütung: 48 X 5.000 =
240.000 EUR
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Schritt 1: Vorüberlegungen
3. Vergaberechtliche Rahmenbedingungen
3.3 Die Schwellenwerte (Berechnung)
Geschätzte Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung:
Die Frage nach der vorgesehenen Leistung ist relativ einfach zu beantworten, wenn nur die Reinigung eines einzelnen
Gebäudes oder einer zusammengehörenden Gebäudeeinheit (z.B. Krankenhaus oder Schule mit Nebengebäuden)
ausgeschrieben und vergeben wird
Die Frage nach der vorgesehenen Leistung stellt sich insbesondere, wenn die Reinigung einer Vielzahl von Gebäuden, die
keinen anderen Zusammenhang als den identischen Eigentümer haben, ausgeschrieben und vergeben werden soll (z.B.
alle Gebäude im Eigentum einer Kommune wie etwa Rathaus, Schulen, Sporthallen, Krankenhaus, Mehrzweckhalle, sonstige
Verwaltungsgebäude).
Soweit ersichtlich, hat sich die Vergaberechtsprechung mit dieser Frage speziell noch nicht befasst.
Beachtet werden muss sicherlich die Missbrauchsgrenze des § 3 Abs. 2 VgV: „Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf
nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen.“
Eine solche Absicht muss natürlich objektiv nachweisbar sein oder sich aufdrängen.
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Schritt 1: Vorüberlegungen
3. Vergaberechtliche Rahmenbedingungen
3.3 Die Schwellenwerte (Berechnung)
Geschätzte Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung:
Der Bundesrechnungshof
•
vertritt in seinen Bemerkungen 2004 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes – im Zusammenhang mit der
Unterbringung von Dienststellen - die Auffassung, dass das Vergaberecht selbst bei Zweifeln über seine rechtliche
Anwendungsverpflichtung zu beachten ist.
Der Bundesrechnungshof weist zur Begründung nachdrücklich darauf hin,
•
•
•
dass in der Regel nur ein breiter Wettbewerb wirtschaftliche Verträge gewährleistet
dass in der Regel nur ein breiter Wettbewerb dem Verdacht unlauteren Verhaltens vorbeugt
dass eine Verletzung der Grundsätze des europäischen Vergaberechts zu Haushaltsrisiken für den öffentlichen
Auftraggeber führen kann.
•
im Ergebnis kann man – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu dem Begriff des Bauwerks oder eines
Bauvorhabens – davon ausgehen, dass die Reinigungsdienstleistungen für Gebäude, die außer dem sachenrechtlichen
Eigentum keinen äußeren Zusammenhang haben, auch getrennt ausgeschrieben werden können
eine weitere Untergliederung – z.B. in einzelne Stockwerke – ist nur im Rahmen einer einheitlichen losweisen
Ausschreibung und Vergabe zulässig; sie hat aber keine Auswirkungen auf die Berechnung des Schwellenwerts
•
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Schritt 1: Vorüberlegungen
3. Vergaberechtliche Rahmenbedingungen
3.4 Konsequenzen aus der Nichtbeachtung des Vergaberechts
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 12.07.2005 (Az.: C-304/02) zum ersten Mal einen Mitgliedstaat der EU
wegen Verletzung von EU-Recht zur Zahlung eines Zwangsgeldes (ca. 58 Mio. Euro pro sechs Monate, in denen der
Verstoß fortdauert) und eines Pauschalstrafbetrages in Höhe von 20 Mio. Euro verurteilt.
Diese Konsequenzen können auch aus der Nichtbeachtung des EU-Vergaberechts entstehen!
Rechtsprechungshinweis 30
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Schritt 1: Vorüberlegungen
3. Vergaberechtliche Rahmenbedingungen
3.5 Anwendung der VOL/A
Reinigungsleistungen stellen gemäß Anhang I A Ziffer 14 der VOL/A Dienstleistungen dar, die nach der VOL/A
ausgeschrieben und vergeben werden
Rechtsprechungshinweis 05
in speziellen Fallkonstellationen können Reinigungsleistungen auch Bestandteile eines größeren Leistungspakets sein und
dann keine nach der VOL/A ausschreibungspflichtigen öffentlichen Aufträge darstellen, sondern z.B. als
Dienstleistungskonzessionen aufgefasst werden (etwa in Form eines Dienstleistungskonzessionsvertrags für Bau,
Instandsetzung, Instandhaltung, Wartung, Reinigung und Betrieb öffentlicher WC-Anlagen)
Rechtsprechungshinweis 06
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Schritt 2: Wahl der Ausschreibungsart (aktuelle Rechtslage)
2.1 Allgemeines
Vorrang des Offenen Verfahrens/der Öffentlichen Ausschreibung
Ausschreibungen ab den Schwellenwerten
• nach § 101 Abs. 6 GWB gilt der Vorrang des
Offenen Verfahrens
• Rechtsprechungshinweis 07
• Rechtsprechungshinweis 08
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Ausschreibungen bis zu den Schwellenwerten
• nach dem jeweiligen Haushaltsrecht und § 3 Nr. 2
VOL/A gilt der Vorrang der Öffentlichen
Ausschreibung
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 2: Wahl der Ausschreibungsart (aktuelle Rechtslage)
2.2 Dokumentation
•
•
•
•
•
•
•
•
die Dokumentationspflicht ist geregelt in § 30 VOL/A
die Dokumentationspflicht ist eine Konkretisierung des Transparenzgebots des § 97 Abs. 1 GWB und damit einer der
wichtigsten Grundsätze des Vergaberechts
es genügt nach der Rechtsprechung nicht, dass ein Vergabevermerk im Sinne von § 30 VOL/A erst nach Abschluss des
Vergabeverfahrens, und Zuschlagserteilung vorliegt. Vielmehr muss die Dokumentation aus Gründen der
Transparenz und Überprüfbarkeit laufend fortgeschrieben werden; die Dokumentation muss also zeitnah zu den
einzelnen Phasen eines Vergabeverfahrens erfolgen
das bedeutet auch, dass z.B. die Wahl der Verfahrensart begründet werden muss, dass die gesamte Behandlung der
Bewerber und Bieter (Gespräche, Auskünfte, Aufklärungen) und der Angebote (alle Wertungsschritte mit ihren
Ergebnissen) nachvollziehbar dargestellt werden müssen. Dazu bedarf es keiner umfassenden Ausführlichkeit, es
muss jedoch ohne weitere Erläuterung nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen der Auftraggeber sich für ein
bestimmtes Angebot entschieden oder einen bestimmten Bewerber für ungeeignet gehalten hat
die Dokumentation ist nach der Rechtsprechung chronologisch zu fassen
die Vergabestelle erfüllt ihre Dokumentationspflicht durch eine kontinuierliche Fortschreibung der
Vergabeunterlagen, wenn anhand der Unterlagen die einzelnen Schritte, insbesondere die Entwicklungen im Laufe des
Verfahrens, ersichtlich sind
sind darüber hinaus begründende Aktenvermerke notwendig, müssen diese Vermerke nach der Rechtsprechung mit
Datum und Unterschrift versehen sein
Rechtsprechungshinweis 09
20.01.2009
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 2: Wahl der Ausschreibungsart (aktuelle Rechtslage)
2.2 Dokumentation
die Dokumentation muss nach der Rechtsprechung regelmäßig folgende Angaben enthalten:
•
•
•
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•
•
•
•
•
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•
Name und Anschrift des Auftraggebers
gewähltes Vergabeverfahren mit Begründung
Art und Umfang der vom Vertrag erfassten Leistung
Art und Umfang der einzelnen Lose, ggf. mit Begründung
Wert des Auftrags bzw. der einzelnen Lose
einzelne Stufen des Vergabeverfahrens mit genauer Datumsangabe
Namen der in die Vergabe einbezogenen Bewerber oder Bieter mit Begründung
Namen der ausgeschlossenen Bewerber und die Gründe für ihren Ausschluss
Angabe zu den Gründen bzw. zur Höhe vereinbarter Vertragsstrafen und Sicherheitsleistungen
Angaben zu den Gründen für die Abweichung bei der Verjährung von Mängelansprüchen
Zahl der Änderungsvorschläge und Nebenangebote
Angabe der Gründe für eine sehr kurze Angebots - bzw. Zuschlags- und Bindefrist
Namen der berücksichtigten Bieter und die Gründe für ihre Auswahl
Ergebnis der Prüfung der Angebote
Angaben über Verhandlungen mit Bietern und deren Ergebnis
Ergebnis der Wertung der Angebote
Name des Auftragnehmers und Gründe für die Erteilung des Zuschlags auf sein Angebot
ggf. Anteile der beabsichtigten Nachunternehmerleistungen
Angaben und Begründung für eine Aufhebung der Ausschreibung
20.01.2009
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Schritt 2: Wahl der Ausschreibungsart (aktuelle Rechtslage)
2.2 Dokumentation
Hinweis zum neuen europäischen Vergaberecht:
Die neue Vergabekoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31.03.2004 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und
Dienstleistungsaufträge) und die neue Sektorenrichtlinie (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 31.03.2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste) sind im Amtsblatt der Europäischen Union L 134 vom
30.04.2004 veröffentlicht.
Sie gelten seit dem 01.02.2006 unmittelbar in der Bundesrepublik und müssen von den Vergabestellen
angewendet werden.
Nach dem neuen europäischen Vergaberecht (z.B. Art. 43 der Vergabekoordinierungsrichtlinie) muss die
Dokumentation bestimmte Mindestinhalte aufweisen!
Diese Mindestinhalte sind nicht in die VOL/A 2006 übernommen worden!
20.01.2009
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Schritt 2: Wahl der Ausschreibungsart (aktuelle Rechtslage)
2.2 Dokumentation
Mindestinhalt eines Vergabevermerkes:
Notwendige Angaben nach dem neuen europäischen Vergaberecht:
a) den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags, der
Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems;
b) die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl;
c) die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung;
d) die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten;
e) den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie – falls bekannt - den
Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben
beabsichtigt;
f) bei Verhandlungsverfahren die Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen;
g) bei dem wettbewerblichen Dialog die Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen;
h) gegebenenfalls die Gründe, aus denen der öffentliche Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags, den Abschluss
einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verzichtet hat.
20.01.2009
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Schritt 2: Wahl der Ausschreibungsart (aktuelle Rechtslage)
2.2 Dokumentation
Muster:
•
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung gibt das Vergabehandbuch für die Durchführung
von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) - Ausgabe 2002
– Stand November 2006 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher) beigefügt. Ebenfalls
beigefügt sind die dazugehörigen elektronischen Formulare, darunter auch Muster für Vergabevermerke (Ordner:
Vergabehandbücher).
•
•
Bestandteil des neuen VHB ist auch eine Arbeitshilfe zum Erstellen von Vergabevermerken. Die
Arbeitshilfe beruht auf einer Zusammenstellung des Bundesrechnungshofs. Die Arbeitshilfe ist als Auszug
gesondert im Ordner: Muster-Vergabevermerk beigefügt.
die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern gibt das Vergabehandbuch für die
Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Bayern und des Bundes im Zuständigkeitsbereich der
Staatlichen Hochbauverwaltung – Stand Juli 2007 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner:
Vergabehandbücher) beigefügt.
20.01.2009
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Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung
3.1 Vorarbeiten zur Erstellung der Leistungsbeschreibung
Aufnahme
der Objektdaten
Ermittlung der
Anforderungen
an die Reinigung
Ermittlung des
gewünschten Reinigungszustands
Festlegung der
zu erbringenden
Leistung
Ausschreibung
erfolgt durch
erfolgt durch
erfolgt durch
erfolgt durch
erfolgt durch
• Gebäudemanagement
• Nutzer in
Zusammenarbeit mit
• Nutzer in
Zusammenarbeit mit
• Gebäudemanagement
• Einkaufsstelle
• Gebäudemanagement
• Gebäudemanagement
Ergebnis:
Ergebnis:
Ergebnis:
Ergebnis:
Ergebnis:
Bestands- bzw.
Übersichtspläne
Zielbestimmung
(Werterhalt,
Hygiene u.a.)
Entscheidung für
Qualitätsmesssystem oder
Arbeitsbeschreibung
Leistungsbeschreibung
Vertrag mit
einem Dienstleister
• Bauabteilung
• freiberuflich
tätige Architekten/Ingenieure
20.01.2009
• Gebäudemanagement
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Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung
3.2 Grundsätzliche Gliederung
•
in der Praxis hat es sich bewährt, die Leistungsbeschreibung zu gliedern in
•
•
die Objektbeschreibung und
das Leistungsverzeichnis
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33
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Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung
3.3 Objektbeschreibung
Die Objektbeschreibung, die als Teil des Leistungsverzeichnisses die allgemeine Darstellung des Dienstleistungsauftrags
zum Gegenstand hat, enthält die Angaben, die zum Verständnis der Dienstleistungsaufgabe und zur Preisermittlung
erforderlich sind und die sich nicht aus der Beschreibung der einzelnen Teilleistungen unmittelbar ergeben. Die
Objektbeschreibung steht unter der Regelung des § 8 Nr. 1 VOL/A, nach der die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu
beschreiben ist, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander
verglichen werden können. Sie hat sich auf technische Angaben zum Verständnis der Dienstleistungsaufgabe zu
beschränken. Es ist also nicht Sinn und Zweck der Objektbeschreibung, festzulegen, welche Erklärungen im Angebot
enthalten sein müssen und damit zwingend zur Vertragsbedingung werden.
Deshalb gehören nicht in die Objektbeschreibung rechtliche Vertragsbedingungen über die Preisermittlungen. Solche
Bedingungen sind im Rahmen einer Objektbeschreibung überraschende Klauseln und damit nach § 305 c Abs. 1 BGB
unwirksam.
20.01.2009
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Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung
3.3 Objektbeschreibung
die Objektbeschreibung sollte mindestens folgende Punkte ansprechen:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Lage des Gebäudes und Umgebungsbedingungen
Nutzung des Gebäudes
Zusammenfassung von Flächen, Raum- und Gegenstandsverzeichnis
Bestimmung der Raumkomponenten
Ver- und Entsorgungsmaßnahmen
wesentliche Verschmutzungsarten
den Arbeitsablauf erschwerende Umstände
Angaben über Reinigungszeiten und Zugangsregelungen für die einzelnen Objektbereiche
Angaben über Benutzung von Sozialräumen bzw. Abstellräumen
Angaben über den Bezug von Wasser bzw. elektrischer Energie
Angaben über Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel, Geräte und Maschinen, die vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellt werden
Besondere Anforderungen aus Gründen des Umweltschutzes
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Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung
3.3 Objektbeschreibung
•
Lage des Gebäudes und Umgebungsbedingungen:
•
Ort, Straße, Hausnummer
•
Zufahrtsbedingungen
•
Parkplätze
•
Standplätze von Containern für Papier/Pappe, Glas bzw. andere Abfallfraktionen
•
…
•
Nutzung des Gebäudes:
•
Nutzungsart (Büro, Schule, Labor usw.)
•
gemischte Nutzungen
•
Zusammenfassung von Flächen-, Raum- und Gegenstandsverzeichnis:
•
Gliederung des Gebäudes (Keller, Erdgeschoss, Obergeschosse)
•
geschossweise Zusammenfassung der Flächen, der Räume einschließlich Nutzungsart und der Gegenstände, die
gereinigt werden sollen
•
Ver- und Entsorgungsvorgaben:
•
Trennung des Abfalls, der im Gebäude entsteht, nach Fraktionen
•
gesonderte Behälter z.B. für Schriftgut, das unleserlich gemacht wird
•
…
20.01.2009
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Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung
3.3 Objektbeschreibung
•
Bestimmung der Raumkomponenten
•
Wände und Decken: raumbegrenzende Gebäudeteile und fest mit ihnen verbundene Elemente mit Ausnahme des
Fußbodens (z.B. Heizkörper, Fensterbänke, Lichtschalter, Steckdosen, Einbauschränke, Türen, Türrahmen,
Beleuchtungskörper, Deckenflächen, Spiegel, Trennwände, Seifen- und Handtuchspender)
•
Fußboden: Bodenfläche und zugehörige Elemente (z.B. Bodenbeläge, Sockelleisten, Türschwellen, Türstopper,
Schmutzfangmatten)
•
schwer einsehbarer Bereich: Fläche, die bei üblicher Nutzung eines Raums nicht direkt einsehbar ist sowie der
Bereich über 1,80 m Höhe (z.B. Fliesen hinter Heizkörpern, Boden unter niedrigen Schränken, Schrankflächen über
1,80 m Höhe)
•
wesentliche Verschmutzungsarten:
•
ergeben sich regelmäßig aus der Nutzungsart
•
ergeben sich auch aus der Umgebung, z.B. unbefestigter Außenbereich
•
Sondereinflüsse (z.B. länger andauernde Umbaumaßnahmen)
•
…
•
den Arbeitsablauf erschwerende Umstände:
•
fehlender Aufzug bei einem mehrgeschossigen Gebäude
•
besondere Zutrittsregelungen
•
…
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung
3.3 Objektbeschreibung
•
Angaben über Reinigungszeiten und Zugangsregelungen für die einzelnen Objektbereiche:
•
Angabe der Reinigungszeiten
•
Angaben darüber, ob z.B. Büropersonal/Besucher des Gebäudes während der Reinigungszeiten anwesend sind
•
Angaben über Zugangsregelungen (Pförtner- oder Schlüsseldienst usw.)
•
Angaben über Benutzung von Sozialräumen bzw. Abstellräumen:
•
Angaben darüber, ob die Reinigungskräfte die Sozialräume des Auftraggebers z.B. für Pausen benutzen dürfen
•
Angaben darüber, ob die Reinigungskräfte in den Sozialräumen rauchen dürfen
•
Angaben darüber, ob der Auftraggeber Abstellräume für Reinigungsmaterial bzw. Maschinen bereit stellt und ob
Kosten hierfür anfallen
•
Angaben über spezielle Zugangsregelungen für diese Abstellräume
•
Angaben über den Bezug von Wasser bzw. elektrischer Energie:
•
Angaben darüber, ob der Bezug von Wasser und elektrischer Energie kostenlos oder gegen einen Kostenbeitrag
möglich ist
•
Angaben über Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel, Geräte und Maschinen, die vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellt werden:
•
Angaben darüber, ob Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel, Geräte und Maschinen kostenlos oder gegen
einen Kostenbeitrag vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden
•
Besondere Anforderungen aus Gründen des Umweltschutzes:
•
Angaben darüber, ob bestimmte Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel nicht eingesetzt werden dürfen bzw.
eingesetzt werden müssen
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Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung
3.4 Leistungsverzeichnis (allgemeine rechtliche Grundlagen - § 8 VOL/A)
1. (1) Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne
verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können.
(2) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in
den Verdingungsunterlagen anzugeben.
(3) Dem Auftragnehmer soll kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er
keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im voraus schätzen kann.
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Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung
3.5 Leistungsverzeichnis (eindeutige und erschöpfende Beschreibung)
1. Bestimmung der Reinigungsart
Gebäudeinnenreinigung umfasst die Reinigung und Pflege der Bodenbeläge, der Decken und Wände, der Heizkörper,
der sanitären Anlagen sowie der Gegenstände der Raumausstattung in bestimmten Zeitabständen als
Unterhaltsreinigung (in kürzeren regelmäßigen Abständen)
Gebäudeinnenreinigung umfasst die Reinigung und Pflege der Bodenbeläge, der Decken und Wände, der Heizkörper,
der sanitären Anlagen sowie der Gegenstände der Raumausstattung in bestimmten Zeitabständen als Grundreinigung
(in längeren Abständen)
Glasreinigung umfasst die Reinigung von Verglasungen sowie als ergänzender Auftrag die Reinigung und Pflege der
Einfassungen, Rahmen, Bekleidungen und Zargen sowie Falze und Blenden.
2. Bestimmung der Größe der Reinigungsflächen
•
•
eine eindeutige und erschöpfende Beschreibung setzt die möglichst genaue Bestimmung der Größe der
Reinigungsflächen voraus
aufgegliedert nach Boden-, Decken-, Wand- und Glasflächen
3. Bestimmung der Materialien der Reinigungsflächen
•
•
eine eindeutige und erschöpfende Beschreibung setzt die möglichst genaue Bestimmung der Materialien der
Reinigungsflächen voraus
aufgegliedert nach Boden-, Decken- und Wandflächen
20.01.2009
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung
3.5 Leistungsverzeichnis (eindeutige und erschöpfende Beschreibung)
4. Bestimmung der Raumarten/Reinigungsgruppen
die DIN 77400 und die Ausschreibungsunterlagen des Bundesinnungsverbands des Gebäudereiniger-Handwerks fassen
bestimmte Raumarten nach Funktion oder Nutzung zusammen:
Reinigungsgruppe A:
Reinigungsgruppe B:
Reinigungsgruppe C:
Reinigungsgruppe D:
Reinigungsgruppe E:
Reinigungsgruppe F:
Reinigungsgruppe G:
Reinigungsgruppe H:
Reinigungsgruppe I:
Reinigungsgruppe J:
Reinigungsgruppe K:
Reinigungsgruppe L:
Reinigungsgruppe M:
Reinigungsgruppe N:
Reinigungsgruppe O:
20.01.2009
Büro- und Verwaltungsräume
Sitzungsräume, Bibliotheken
Sozialräume, wie Speisesaal, Cafeteria, Küchen
Teeküchen, Getränkeautomaten
Sanitärräume, wie z.B. WC, Waschräume
Duschen
Umkleide-, Bereitschafts- und Aufenthaltsräume
Eingangszonen und –hallen
Flure, Verkehrswege
Treppen, Podeste und Aufzüge
Büronebenräume, Garderoben, Abstellräume
Archive, Keller- und Bodenräume
Balkone, Loggien
Glas
Rahmen
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Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung
3.5 Leistungsverzeichnis (eindeutige und erschöpfende Beschreibung)
5. Bestimmung der Hauptnutzungskomponenten und des restlichen Inventars
Hauptnutzungskomponenten sind Inventarbestandteile, die sich aus der Funktion des Raumes ergeben,
vorwiegend und regelmäßig z.B. als Arbeitsplatz genutzt werden:
•
•
in Büroräumen: Schreibtisch mit PC, Tastatur, Bildschirm, Telefon, Bürostuhl, Papierkorb
in Sanitärräumen: Toilettenbecken mit Papierhaltern, Urinale, Waschbecken mit Handtuchhaltern
restliches Inventar sind Inventarbestandteile, die nicht Hauptnutzungskomponenten sind:
•
•
in Büroräumen: z.B. Garderobenständer, Bücherregale, Schränke, Abstelltische
in Sanitärräumen: Stühle
6. Bestimmung der Reinigungsintervalle
•
die Festlegung der Reinigungsintervalle hängt von vielen Faktoren ab, z.B. Standort, Nutzung, Frequentierung,
Bausubstanz, Jahreszeit, …
•
die DIN 77400 geht für Verwaltungs- und Büroräume sowie für Besprechungs- und Konferenzräume hinsichtlich der
Reinigung des Fußbodens, der Schreibtischoberflächen und der Waschbecken von einer einmaligen Reinigung
pro Woche aus
•
die DIN 77400 geht für Sanitärräume hinsichtlich der Reinigung des Fußbodens, der Toiletten und der
Waschbecken von einer arbeitstäglichen Reinigung pro Woche aus
20.01.2009
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung
3.5 Leistungsverzeichnis (eindeutige und erschöpfende Beschreibung)
7. Zugang zu den Reinigungsflächen
•
zur Verschaffung eines jederzeitigen Zugangs ist der Auftraggeber jedoch jedenfalls dann nicht verpflichtet, wenn es
sich bei dem Reinigungsobjekt um Unterkünfte handelt, die bekanntermaßen von Dritten bewohnt werden. Denn
die Reinigung bewohnter Unterkünfte berührt u.a. auch die berechtigten Interessen der Bewohner an einem Schutz ihrer
Privatsphäre und ihrer Vermögensgegenstände, die sie in den Unterkünften aufbewahren. Diese Interessen sind nach
Treu und Glauben höher zu bewerten als das Interesse des Auftragnehmers an der möglichst effizienten Gestaltung
seines Reinigungsplanes
8. Bestimmung von Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
•
•
Nebenleistungen sind Leistungen, die nicht gesondert vergütet werden, sondern in die Preise für die übrigen Leistungen
einzukalkulieren sind
Besondere Leistungen sind Leistungen, die – unabhängig davon, ob sie in der Leistungsbeschreibung erwähnt sind oder
nicht - gesondert zu bezahlen sind
Muster:
Richtlinien für Vergabe und Abrechnung im Gebäudereinigerhandwerk – Stand April 2004, herausgegeben vom
Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, 53129 Bonn (im Anhang beigefügt – Ordner MusterAbrechnung)
20.01.2009
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung
3.5 Leistungsverzeichnis (eindeutige und erschöpfende Beschreibung)
9. Festlegung von Richtwerten
•
Die Festlegung von Richtleistungen, z.B. für Unterrichtsräume K5 in Höhe von 260 m²/h sowie des prozentualen
Grenzwertes von ± 25% durch den Auftraggeber ist nicht vergaberechtsfehlerhaft. Der Richtwert ist
mitbestimmend für die erreichbare Qualität der Reinigungsleistung. Der Auftraggeber bestimmt dabei allein das
Maß an Qualität, das er von der Leistung erwarten will. Bei der Festlegung der für die Richtleistung
maßgebenden Quadratmeterzahl pro Stunde durch den Auftraggeber kommt diesem ein Ermessen zu. Das heißt, die
Festlegung kann nur darauf überprüft werden, ob ein fehlerhafter Sachverhalt, eine willkürliche Festlegung der
Richtleistung erfolgt ist oder ein fehlerhaftes Vorgehen bei der Ermittlung des Richtwertes stattgefunden hat.
Ausgehen kann die Vergabestelle von empfohlenen Richtwerten (vgl. die Hinweise in Ziffer 9).
20.01.2009
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung
3.5 Leistungsverzeichnis (eindeutige und erschöpfende Beschreibung)
10. Musterleistungsbeschreibungen
verschiedene Institutionen veröffentlichen Musterleistungsbeschreibungen, die im Anhang beigefügt sind (Ordner
Musterausschreibungen):
• Ausschreibungsunterlagen Unterhalts- und Glasreinigung – Stand April 2004, herausgegeben vom
Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, 53129 Bonn
• Ausschreibungsunterlagen Altenheim-, Bau-, Glas- und Klinikreinigung, Unterhaltsreinigung Schulen,
Unterhaltsreinigung Verwaltung – Stand Februar 2005, herausgegeben vom Gütegemeinschaft Gebäudereinigung
e.V., 73525 Schwäbisch Gmünd
im Anhang beigefügt sind ebenfalls eine Ausschreibung der Stadt München, der Stadt Wilhelmshaven und – sehr
aktuell – des Staatlichen Baumanagements Osnabrück-Emsland
20.01.2009
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Leitfaden Gebäudereinigung
© Rudolf Weyand
Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung
3.6 Leistungsverzeichnis (keine Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses)
nach § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A soll dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände
und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im voraus
schätzen kann
• eine Diskrepanz zwischen verbindlichen Leistungspflichten einerseits und unsicheren
Vergütungsansprüchen andererseits bürdet dem Auftragnehmer ein ungewöhnliches Wagnis auf. Hat der
Auftragnehmer selbst auf die Zahl der durchzuführenden Reinigungen keinerlei Einfluss und kann er für den Fall,
dass der Auftraggeber keine oder nur sehr wenige Reinigungen abruft, trotz seines hohen Fixkostenanteils nicht mit
einer Preisanpassung rechnen, weil nach den allgemeinen Angaben des Auftraggebers zum Mengengerüst eine
Über- oder Unterschreitung der Stückzahlen keine Auswirkungen auf die Einheitspreise haben soll und die
Einheitspreise so kalkuliert sein sollen, dass sie auch bei einer Unterschreitung des Auftragsvolumens pro Jahr oder
des gesamten Auftragsvolumen des Vertrages auskömmlich sind, wird damit wird eine Preisanpassung nach § 2 Nr.
3 VOL/B wegen Änderung in der Beschaffenheit der Leistung, wozu auch Änderungen des Beschaffungsbedarfs
gehören können, ausgeschlossen. Eine solche Regelung verstößt gegen § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A –
Rechtsprechungshinweis 10
20.01.2009
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung
3.7 Leistungsverzeichnis (Entscheidung über eine losweise Ausschreibung)
11. Losweise Ausschreibung (§§ 97 Abs. 3 GWB, 5 Nr. 1 VOL/A)
•
•
•
•
•
das Gebot der losweisen Aufteilung eines Auftrages soll nach der Rechtsprechung kleine und mittelständische
Unternehmen befähigen, Angebote abzugeben, zu deren Durchführung ihr Unternehmen - noch - in der Lage ist
ein Anspruch auf Losaufteilung besteht nicht bereits dann, wenn sie technisch möglich ist. Die Bestimmung sieht
vielmehr lediglich das Recht auf eine angemessene Berücksichtigung mittelständischer Interessen vor und zwar
vornehmlich durch Aufteilung in Lose
die Zahl und Größe der Lose muss sich nach der Rechtsprechung daran orientieren, dass sich tatsächlich kleine und
mittlere Unternehmen um Teilaufträge bewerben können
es gibt keinen Zwang zu gleichen Rahmenbedingungen für alle Lose (z.B. hinsichtlich der Reinigungsgröße oder der
Reinigungsart)
bei Reinigungsdienstleistungen muss der öffentliche Auftraggeber zumindest dann eine losweise Ausschreibung prüfen,
wenn er z.B. mehrere Gebäude in einer Ausschreibung zusammenfasst oder ein sehr großes Gebäude
ausschreibt
•
•
bei einer losweisen Ausschreibung muss der Begriff der „Lose“ auch verwendet werden; eine Aufteilung der Leistung z.B.
in einzelne „Titel“ genügt dafür nicht
•
•
Rechtsprechungshinweis 11
Rechtsprechungshinweis 12
das Leistungsverzeichnis ist bei einer losweisen Ausschreibung entsprechend zu gliedern
20.01.2009
47
Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung
3.8 Leistungsverzeichnis (Zulassung von Nebenangeboten)
12. Zulassung von Nebenangeboten
•
•
die Zulassung von Nebenangeboten ist der Regelfall
Nebenangebote können sowohl einen technischen als auch einen kaufmännischen Inhalt haben und insoweit auch bei
der Ausschreibung von Reinigungsdienstleistungen von den Bietern gemacht werden
•
basierend auf der Rechtsprechung des Europäschen Gerichtshofes vertritt die überwiegende Anzahl der
Vergabekammern und Vergabesenate die Auffassung, dass der Auftraggeber bei Aufträgen, die nach dem Kriterium
des wirtschaftlich günstigsten Angebot vergeben werden sollen, verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen die
technischen und kaufmännischen Mindestanforderungen zu erläutern, die berücksichtigungsfähige
Nebenangebote erfüllen müssen. Macht die Vergabestelle dies nicht, kann ein Nebenangebot nicht gewertet werden.
Diese Rechtsprechung ist sehr umstritten, da sie in der Konsequenz dazu führen kann, dass gerade innovative
Nebenangebote nicht gewertet werden können. Sie ist aber – je nach Sitz des Auftraggebers – zu beachten!
Eine Arbeitshilfe „Mindestanforderungen bei Nebenangeboten“ – allerdings aus dem Baubereich – ist ebenfalls beigefügt
(Ordner Vergabehandbücher). Die Arbeitshilfe kann relativ einfach auf den Reinigungsbereich umgeschrieben werden.
20.01.2009
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung
3.9 Umweltschutzforderungen im Leistungsverzeichnis
13. Umweltschutzforderungen
•
nach dem neuen Vergaberecht (§ 7a Nr. 5 Abs. 2 VOL/A) können die öffentlichen Auftraggeber Angaben über
Umweltmanagementverfahren des Bieters verlangen (z.B. durch Bezug auf das EMAS-System).
•
nach dem neuen europäischen Vergaberecht (Art. 26 Vergabekoordinierungsrichtlinie) können die öffentlichen
Auftraggeber zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, sofern diese mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen
angegeben werden. Die Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags können insbesondere soziale und
umweltbezogene Aspekte betreffen
nach dem neuen europäischen Vergaberecht (Art. 23 Vergabekoordinierungsrichtlinie) und § 8a Nr. 3 VOL/A
können Leistungs- oder Funktionsanforderungen in der Leistungsbeschreibung auch Umwelteigenschaften
umfassen. Die Anforderungen sind jedoch so genau zu fassen, dass sie den Bietern ein klares Bild vom
Auftragsgegenstand vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags
ermöglichen;
schreiben öffentliche Auftraggeber umweltschutzbezogene Leistungs- oder Funktionsanforderungen in der
Leistungsbeschreibung vor, so können die öffentlichen Auftraggeber unter bestimmten Bedingungen die
detaillierten Spezifikationen oder gegebenenfalls Teile davon verwenden, die in europäischen,
(pluri-)nationalen Umweltgütezeichen oder anderen Umweltgütezeichen definiert sind (Art. 23
Vergabekoordinierungsrichtlinie, § 8a Nr. 3 VOL/A)
•
•
•
nach dem neuen Vergaberecht (§ 25a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A) sind die Umwelteigenschaften ein zulässiges
Zuschlagskriterium.
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Schritt 4: Erstellung der übrigen Vergabeunterlagen
4.1 Überblick
Vergabeunterlagen (§§ 9, 8 VOL/A)
Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe)
•
•
Anschreiben
Bewerbungsbedingungen (BwB)
20.01.2009
Verdingungsunterlagen
•
•
•
•
•
•
Leistungsbeschreibung
Allgemeine Vertragsbedingungen (= VOL/B)
Ergänzende Vertragsbedingungen (EVB)
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
Technische Vertragsbedingungen
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 4: Erstellung der übrigen Vergabeunterlagen
4.2 Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe)
•
•
•
das Anschreiben soll alle Angaben enthalten, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss eines
Unternehmens zur Abgabe eines Angebots notwendig sind
die Einzelheiten des Anschreibens sind in § 17 Nr. 3 Abs. 2 VOL/A geregelt
für die Praxis besonders wichtig sind die Angaben zu den Bedingungen für die Teilnahme an der Ausschreibung, das
heißt die im Einzelnen gemäß § 7a Nr. 3 VOL/A geforderten Nachweise zur Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit,
Zuverlässigkeit) der Bieter
Muster:
•
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung gibt das Vergabehandbuch für die
Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) Ausgabe 2002 – Stand November 2006 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher)
beigefügt. Ebenfalls beigefügt sind die dazugehörigen elektronischen Formulare, darunter auch Muster eines
Anschreibens.
•
die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern gibt das Vergabehandbuch für die
Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Bayern und des Bundes im Zuständigkeitsbereich der
Staatlichen Hochbauverwaltung – Stand Juli 2007 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner:
Vergabehandbücher) beigefügt.
20.01.2009
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 4: Erstellung der übrigen Vergabeunterlagen
4.3 Bewerbungsbedingungen
Auftraggeber, die ständig Leistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer
Angebote beachten müssen, in Bewerbungsbedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen
Muster:
•
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung gibt das Vergabehandbuch für die
Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) Ausgabe 2002 – Stand November 2006 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher)
beigefügt. Ebenfalls beigefügt sind die dazugehörigen elektronischen Formulare, darunter auch Muster von
Bewerbungsbedingungen.
•
die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern gibt das Vergabehandbuch für die
Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Bayern und des Bundes im Zuständigkeitsbereich der
Staatlichen Hochbauverwaltung – Stand Juli 2007 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner:
Vergabehandbücher) beigefügt.
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Schritt 4: Erstellung der übrigen Vergabeunterlagen
4.4 Verdingungsunterlagen (Allgemeine Vertragsbedingungen)
•
•
die Allgemeinen Vertragsbedingungen sind nichts anderes als der Teil B der VOL
derzeit aktuell ist die Fassung vom 05.08.2003, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 23.09.2003, Nr. 178a
Hinweis !!!
Für den Bereich der VOB/B hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.01.2004, Az.: VII ZR 419/02 entschieden, dass die
VOB/B nur dann einer Inhaltskontrolle nach dem BGB (vorher AGB-Gesetz) entzogen ist, wenn sie als Ganzes vereinbart
worden ist. Es kommt nicht darauf an, welches Gewicht ein ändernder Eingriff hat. Damit ist die Inhaltskontrolle auch dann
eröffnet, wenn nur geringfügige inhaltliche Abweichungen von der VOB/B vorliegen und auch unabhängig davon, ob eventuell
benachteiligende Regelungen im vorrangigen Vertragswerk möglicherweise durch andere Regelungen "ausgeglichen"
werden.
Es spricht vieles dafür, dass diese Rechtsprechung auch für die VOL/B zu beachten ist.
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Schritt 4: Erstellung der übrigen Vergabeunterlagen
4.5 Verdingungsunterlagen (Ergänzende und Besondere Vertragsbedingungen)
Ergänzende Vertragsbedingungen spielen nur im Bereich der Ausschreibung von IT-Leistungen eine Rolle, nicht aber bei
der Ausschreibung von Gebäudereinigungsleistungen
Besondere Vertragsbedingungen (§ 9 Nr. 3 Abs. 2 VOL/A)
•
•
•
•
die Besonderen Vertragsbedingungen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen (= VOL/B)
die Erfordernisse des Einzelfalles sind durch Besondere Vertragsbedingungen zu berücksichtigen
in den Besonderen Vertragsbedingungen sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die
Fälle beschränken, für die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen
sind; sie sollen nicht weiter gehen, als es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern
Besondere Vertragsbedingungen bleiben nicht für eine Vielzahl von Ausschreibungen unverändert, wie z.B. die
Zusätzlichen Vertragsbedingungen; sie werden vielmehr vom Auftraggeber für die jeweilige Beschaffungsmaßnahme
entsprechend formuliert (hinsichtlich Ausführungsfristen, Vertragsstrafen usw.)
Regelung der Objektbesichtigung:
•
•
•
•
viele Vergabeunterlagen sehen die zwingende Verpflichtung der Bieter zu einer Objektbesichtigung vor
Angebotsabgabe vor
eine solche Objektbesichtigung ist sicherlich nützlich, um die Besonderheiten eines Reinigungsobjektes bei der
Kalkulation berücksichtigen zu können
angesichts der Aufgabenverteilung im öffentlichen Vergaberecht – der Auftraggeber ist für eine umfassende
Leistungsbeschreibung verantwortlich – ist ein Angebotsausschluss der Bieter, die eine Objektbesichtigung
nicht vorgenommen haben, rechtlich sehr problematisch
eine Objektbesichtigung ersetzt keine den Voraussetzungen des § 8 VOL/A genügende
Leistungsbeschreibung
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Schritt 4: Erstellung der übrigen Vergabeunterlagen
4.5 Verdingungsunterlagen (Ergänzende und Besondere Vertragsbedingungen)
Regelung der Entlohnung:
•
der Auftraggeber kann nach der Rechtsprechung festlegen, dass die Bieter bei ihrer Kalkulation z.B.
mindestens die Lohngruppe 1 des Lohntarifvertrages für das Gebäudereiniger-Handwerk zu Grunde zu
legen haben
Regelung der Angabe der durchschnittlichen Stunden täglicher produktiver Arbeitskraft und der Angabe der
durchschnittlichen täglichen Aufsichts- und Kontrollstunden
Regelung von Mindestreinigungszeiten und Vorgabe eines Mindeststundenverrechnungssatzes
der Auftraggeber kann nach der Rechtsprechung Mindestreinigungszeiten und einen
Mindeststundenverrechnungssatz vorgeben
•
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Rechtsprechungshinweis 39
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Schritt 4: Erstellung der übrigen Vergabeunterlagen
4.5 Verdingungsunterlagen (Ergänzende und Besondere Vertragsbedingungen)
Regelung der Entlohnung:
•
der Auftraggeber kann nach der Rechtsprechung festlegen, dass die Bieter bei ihrer Kalkulation z.B. mindestens die
Lohngruppe 1 des Lohntarifvertrages für das Gebäudereiniger-Handwerk zu Grunde zu legen haben
Regelung der Angabe der durchschnittlichen Stunden täglicher produktiver Arbeitskraft und der Angabe der
durchschnittlichen täglichen Aufsichts- und Kontrollstunden
Muster:
•
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung gibt das Vergabehandbuch für die
Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) Ausgabe 2002 – Stand November 2006 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher)
beigefügt. Ebenfalls beigefügt sind die dazugehörigen elektronischen Formulare, darunter auch Muster von
Besonderen Vertragsbedingungen.
•
die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern gibt das Vergabehandbuch für die
Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Bayern und des Bundes im Zuständigkeitsbereich der
Staatlichen Hochbauverwaltung – Stand Juli 2007 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner:
Vergabehandbücher) beigefügt.
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Schritt 4: Erstellung der übrigen Vergabeunterlagen
4.6 Verdingungsunterlagen (Zusätzliche Vertragsbedingungen)
Auch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzen die Allgemeinen Vertragsbedingungen (= VOL/B).
Muster:
•
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung gibt das Vergabehandbuch für die
Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) Ausgabe 2002 – Stand November 2006 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher)
beigefügt. Ebenfalls beigefügt sind die dazugehörigen elektronischen Formulare, darunter auch ein Muster von
Zusätzlichen Vertragsbedingungen.
•
die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern gibt das Vergabehandbuch für die
Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Bayern und des Bundes im Zuständigkeitsbereich der
Staatlichen Hochbauverwaltung – Stand Juli 2007 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner:
Vergabehandbücher) beigefügt.
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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung
5.1 Offenes Verfahren (EU-weit) - Allgemeines
Folgende Arten der Bekanntmachung sind zu unterscheiden:
•
•
•
unverbindliche Bekanntmachung (§ 17a Nr. 3 VOL/A)
Bekanntmachung der Absicht, einen Dienstleistungsauftrag vergeben zu wollen (§ 17a Nr. 1 VOL/A)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (§ 28a VOL/A)
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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung
5.2 Offenes Verfahren (EU-weit) – unverbindliche Bekanntmachung
•
•
Schwellenwert: nur solche Reinigungsleistungen sind bekannt zu machen, deren Wert mindestens 750.000 Euro beträgt
Verpflichtung des Auftraggebers:
•
•
•
•
•
bei Verstößen gegen die Pflicht zur Veröffentlichung einer unverbindlichen Bekanntmachung gibt es nach der
Rechtsprechung keine Sanktionen
bei Veröffentlichung einer unverbindlichen Bekanntmachung kann unter den Voraussetzungen des § 18a Nr. 1 Abs.
2 VOL/A die Frist für den Eingang der Angebote deutlich abgekürzt werden
Zeitpunkt: sobald wie möglich nach Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres (die Fristenregelung des § 18a Nr. 1 Abs. 2
VOL/A ist zu beachten)
Muster für die Bekanntmachung: gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005; das Muster ist beigefügt
(Ordner: Muster-Bekanntmachung-EU-weit)
Beispiele: können unter http://ted.europa.eu nachgelesen werden
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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung
5.2 Offenes Verfahren (EU-weit) – unverbindliche Bekanntmachung (Muster)
Seite 1/7 (I.1):
•
Adresse des Beschafferprofils:
der öffentliche Auftraggeber hat die Möglichkeit, gemäß § 17a Nr. 2 auf der Internetseite http://simap.europa.eu oder über
ein Muster (beigefügt im Ordner „Muster-Bekanntmachung“) sein Beschafferprofil zu definieren; Ziel eines
Beschafferprofils ist nach Einschätzung der EU-Kommission die Bereitstellung von genauen Angaben zu den
Beschaffungspraktiken und -absichten des Beschaffers, so dass die potentiellen Lieferer besser über den Beschaffer
informiert sind und besser einschätzen können, ob sie ein Angebot für eine spezielle Ausschreibung einreichen wollen.
Für einen Beschaffer sollte sich dadurch die Anzahl seiner potentiellen Lieferer erhöhen, und durch deren bessere und
frühzeitige Information sollte sich die Qualität der bei ihnen eingehenden Angebote verbessern
Seite 1/7 (I.2):
•
Art des öffentlichen Auftraggebers und Haupttätigkeit(en)
hier ist in der linken Spalte die Organisationsebene anzukreuzen (für Kommunen z.B. Regional- oder Lokalbehörde) und
in der rechten Spalte die wesentlichen Aufgaben des öffentlichen Auftraggebers
Seite 2/7:
•
gilt nur für Bauaufträge
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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung
5.2 Offenes Verfahren (EU-weit) – unverbindliche Bekanntmachung (Muster)
Seite 3/7:
•
•
•
•
II.1) „Bezeichnung des Auftrags“: Kurzbezeichnung oder Aktenzeichen ergänzen
II.2) ankreuzen „Dienstleistungsaufträge“; Dienstleistungskategorie (gemäß Anhang I A VOL/A): Nr. 14
II.3) Art, Menge oder Wert der Dienstleistungen: hier sollte die Grobeinteilung der Leistungen (Unterhaltsreinigung,
Glasreinigung usw.) sowie der voraussichtliche Auftragswert eingetragen werden
II.4) CPV-Code:
•
•
•
•
das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben mit der Verordnung (EG) Nr. 2151/2003
vom 16.12.2003 (Amtsblatt der Europäischen Union L 329/1 vom 17.12.2003, berichtigt durch Amtsblatt der
Europäischen Union L 330/34 vom 18.12.2003) über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) ein
einheitliches Klassifikationssystem für öffentliche Aufträge, das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge
(Common Procurement Vocabulary - CPV), eingeführt. Die Verordnung ist am 20. Dezember 2003 in Kraft getreten.
Die öffentlichen Auftraggeber sind also verpflichtet, ab dem 20.12.2003 das CPV anzuwenden. Der Text des
CPV ist in Anhang I der Verordnung enthalten und als Anlage beigefügt
das CPV besteht aus einem Hauptteil, der die wesentlichen Elemente für die Definition des Auftragsgegenstandes
enthält, sowie einem Zusatzteil, der die Festlegung ergänzender Qualitätsmerkmale ermöglicht. Der Hauptteil ist
hierarchisch aufgebaut und gliedert sich in fünf Ebenen, der Zusatzteil umfasst zwei Ebenen. Jedem Code
entspricht eine Bezeichnung, die Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen beschreibt und in allen
Amtssprachen vorliegt
mittels der üblichen Suchfunktion können aus dem CPV die entsprechenden Ziffern gefunden werden (z.B. für die
Gebäudereinigung 74731000-2)
Sie finden den CPV z.B. auf der Internetseite www.simap.europa.eu
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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung
5.2 Offenes Verfahren (EU-weit) – unverbindliche Bekanntmachung (Muster)
Seite 3/7:
•
II.5): Voraussichtlicher Beginn des Verfahrens:
•
•
II.6): GPA-Anwendbarkeit: nein ankreuzen nur
•
•
•
•
hier ist der Beginn des Bekanntmachungsverfahrens nach § 17a Nr. 1 VOLA einzutragen (soweit möglich)
bei Aufträgen von Sektorenauftraggebern nach § 8 Nr. 2 VgV hinsichtlich Gasversorgung, Nr. 3
Wärmeversorgung, Nr. 4c hinsichtlich der Eisenbahndienstleistungen
wenn der Auftraggeber eine Tätigkeit aufgrund von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausübt, die von
einer zuständigen Behörde gewährt werden (§ 98 Nr. 4, 1. Alt GWB)
bei Aufträgen subventionierter Unternehmen nach § 98 Nr. 5 GWB
II.7): Sonstige Informationen: hier kann z.B. eingetragen werden (ein Eintrag ist aber nicht zwingend):
•
•
•
Vergabekammer (§ 104 GWB): Adresse, Telefon- und Telefaxnummer der zuständigen Vergabekammer
Vergabeprüfstelle (§ 103 GWB): Adresse, Telefon- und Telefaxnummer der zuständigen Vergabeprüfstelle (sofern
eine solche eingerichtet ist)
Allgemeine Fach-/Rechtsaufsicht: Adresse, Telefon- und Telefaxnummer der für die Fach- bzw. Rechtsaufsicht
zuständigen Behörde
20.01.2009
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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung
5.2 Offenes Verfahren (EU-weit) – unverbindliche Bekanntmachung (Muster)
•
Seite 4/7:
•
III.1): gilt nur für Bauaufträge
•
III.2): dürfte bei Gebäudereinigungsleistungen nicht zutreffen
•
VI.1):
•
•
hier ist einzutragen, wenn für das Verfahren Beihilfen oder Mittel aus Strukturfonds (z.B. EFRE-Mittel) gewährt
werden; dies dürfte bei regelmäßigen Gebäudereinigungsleistungen nicht zutreffen
VI.3):
•
die Abfrage von allgemeinen Informationen über den Rechtsrahmen des jeweiligen Mitgliedstaates ist neu
aufgenommen; folgende Internetseiten können angegeben werden:
• Steuerrecht: www.bundesfinanzministerium.de
• Umweltrecht: www.bmu.de
• Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen: www.bmas.bund.de
•
VI.4): Tag der Absendung der Vorinformation
•
eine entsprechende Dokumentation ist für die Fristberechnung im Rahmen von § 18a Nr. 1 VOL/A wichtig!
20.01.2009
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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung
5.3 Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung (Muster)
•
•
•
die Vergabebekanntmachung ist zwingend durchzuführen
Muster für die Bekanntmachung: gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005; das Muster ist beigefügt
(Ordner: Muster-Bekanntmachung-EU-weit)
Beispiele: können unter http://ted.europa.eu nachgelesen werden
Seite 1/12:
•
•
•
I.1): Adresse des Beschafferprofils: vgl. die Hinweise zum Muster für die Vorinformation
I.2): Art des öffentlichen Auftraggebers und Haupttätigkeit(en): vgl. die Hinweise zum Muster für die Vorinformation
I.2): Beschaffung für andere öffentliche Auftraggeber:
•
das neue europäische Vergaberecht räumt in Art. 11 der Vergabekoordinierungsrichtlinie den öffentlichen
Auftraggebern ausdrücklich die Möglichkeit ein, so genannte „zentrale Beschaffungsstellen“ einzurichten, die
auch für andere öffentliche Auftraggeber beschaffen
20.01.2009
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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung
5.3 Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung (Muster)
Seite 2/12:
•
•
II.1.1): „Bezeichnung des Auftrags“: Kurzbezeichnung oder Aktenzeichen ergänzen
II.1.2): Art des Auftrags sowie Ort der Ausführung, Lieferung bzw. Dienstleistung
•
•
•
•
ankreuzen „Dienstleistungsaufträge“ (c)
Dienstleistungskategorie: 14
„Nuts code“: nichts eintragen
II.1.3): Gegenstand der Bekanntmachung
•
in der Regel „Öffentlicher Auftrag“ oder – eher in Ausnahmefällen - „Rahmenvereinbarung“ ankreuzen; ein
dynamisches Beschaffungssystem ist in der VOL/A 2006 nicht umgesetzt
Seite 3/12:
•
II.1.5) Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens
•
•
•
•
Art der Leistung (z.B. Unterhaltsreinigung, Glasreinigung usw.)
Typ des Gebäudes (Schule, Krankenhaus usw.)
Umfang der Leistungen (Zusammenfassung)
II.1.6) CPV-Code
•
•
vgl. die Hinweise zur unverbindlichen Bekanntmachung
die dortigen Eintragungen können übernommen werden
20.01.2009
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung
5.3 Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung (Muster)
Seite 3/12:
•
II.1.7): Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen (GPA):
•
•
•
II.1.8): Aufteilung in Lose:
•
•
Vorgaben aus den Vergabeunterlagen übernehmen
II.1.9): Varianten/Alternativangebote:
•
•
•
vgl. die Hinweise zur unverbindlichen Bekanntmachung
die dortigen Eintragungen können übernommen werden
aus den Vergabeunterlagen übernehmen
bitte beachten Sie die allgemeinen Hinweise zur Zulässigkeit von Varianten/Alternativangeboten (Schritt 3
Ziffer 3.8)!
II.2.1): Gesamtmenge bzw. –umfang:
•
aus der Kostenschätzung übernehmen
20.01.2009
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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung
5.3 Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung (Muster)
Seite 4/12:
•
II.2.2) Optionen:
•
•
•
•
gegebenenfalls aus den Vergabeunterlagen übernehmen
darunter fällt nach dem Muster auch die Möglichkeit von automatischen Vertragsverlängerungen, sofern
nicht ein Vertragsteil kündigt (sehr häufige Konstellation!)
bei diesen automatischen Vertragsverlängerungen kann man wahrscheinlich nur auf Erfahrungswerte aus der
Vergangenheit oder auf zukünftig beabsichtigte Verfahrensregelungen (z.B. Neuausschreibung nach Ablauf
von drei Jahren o.ä.) zurückgreifen
II.3) Vertragslaufzeit:
•
aus den Vergabeunterlagen übernehmen
Seite 5/12:
•
III.1) Bedingungen für den Auftrag:
•
•
•
III.1.1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten: „siehe Vergabeunterlagen“ eintragen
III.1.2) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen: „siehe Vergabeunterlagen“ eintragen
III.1.3) Rechtsform einer Bietergemeinschaft: „gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem
Vertreter“ eintragen
III.1.4) Sonstige besondere Bedingungen an die Auftragsausführung: hier sind gegebenenfalls fachliche
Vorgaben einzutragen (z.B. tägliche Höchstreinigungsfläche pro eingesetztem Mitarbeiter o.ä.)
•
20.01.2009
67
Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung
5.3 Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung (Muster)
Seite 5/12:
•
III.2) Teilnahmebedingungen:
•
III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers
•
hier sind die entsprechenden Anforderungen an die Eignung einzutragen, z.B. der Nachweis einer Eintragung
in das Handelsregister oder in ein Berufsregister
Seite 6/12:
•
III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
•
•
hier sind die entsprechenden Anforderungen an die Eignung einzutragen, z.B. eine Bankauskunft, eine
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung oder die Vorlage von Bilanzen
III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit
•
hier sind die entsprechenden Anforderungen an die Eignung einzutragen, z.B. eine geforderte
Geräteausstattung
•
III.2.4): hier können die Angaben aus der Vorinformation übernommen werden
•
III.3) Besondere Bedingungen für Dienstleistungsaufträge
•
•
III.3.1) Vorbehalt für einen besonderen Berufsstand: „nein“ ankreuzen“
III.3.2) Angaben von juristischen Personen: „nein“ ankreuzen
20.01.2009
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung
5.3 Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung (Muster)
Seite 7/12:
•
IV.1.1) Verfahrensart: zutreffendes ankreuzen bzw. ergänzen
•
IV.1.2) Beschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer
•
•
•
•
die Mindestzahl von Teilnehmern beträgt 5 im nichtoffenen Verfahren und 3 im Verhandlungsverfahren
(3a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A)
eine Höchstzahl muss nicht, sollte aber angegeben werden, um nicht Gefahr zu laufen, alle Teilnehmer,
die die geforderten Voraussetzungen erfüllen, beteiligen zu müssen
außerdem sind hier die objektiven Kriterien für die Auswahl der späteren Bieter im Rahmen eines
Nichtoffenen oder Verhandlungsverfahrens einzutragen (neu!)
IV.1.3) Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer
•
•
die Auftraggeber können gemäß § 3a Nr. 1 Abs. 3 VOL/A vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren oder
der wettbewerbliche Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt werden, um so
die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der
vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Schlussphase des Verfahrens müssen so viele
Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist (also mindestens zwei Angebote)
in der Praxis dürfte dies nur im Verhandlungsverfahren zutreffen
20.01.2009
69
Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung
5.3 Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung (Muster)
Seite 8/12:
•
IV.2) Zuschlagskriterien:
•
•
•
in diesem Punkt des Musters steckt die wesentlichste Änderung durch das neue Vergaberecht!
er ist unbedingt zu beachten; ansonsten besteht die Gefahr, dass das Vergabeverfahren in einem
Nachprüfungsverfahren aufgehoben wird!
IV.2.1) Zuschlagskriterien:
•
•
immer ankreuzen „Wirtschaftlich günstigstes Angebot“ (Konsequenz aus § 97 Abs. 5 GWB)
aus der eindeutigen und unbestrittenen Rechtsprechung, dass sowohl Eignungskriterien als auch
Zuschlagskriterien in der Bekanntmachung enthalten sein müssen, um überhaupt in der Wertung
berücksichtigt werden zu können, ergibt sich zwingend, dass bei mehreren Zuschlagskriterien die
Alternative „die nachstehenden Kriterien“ anzukreuzen ist und die Zuschlagskriterien in aller Regel
mit ihrer Gewichtung angegeben werden müssen!
20.01.2009
70
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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung
5.3 Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung (Muster)
Seite 8/12:
•
IV.3) Verwaltungsinformationen:
•
IV.3.1) Frühere Bekanntmachungen
•
•
Vorinformation: Bekanntmachungsnummer eintragen (sie kann u.a. aus der Datenbank TED - unter
http://ted.europa.eu - entnommen werden)
andere frühere Bekanntmachungen: relevant z.B. bei Aufhebungen von Ausschreibungen oder laufenden
Änderungen
Seite 9/12:
•
IV.3.3) Bedingungen für den Erhalt von Verdingungs-/Ausschreibungs- und ergänzenden Unterlagen
•
•
•
eine zeitliche Befristung kann, sollte aber nicht eingetragen werden
unter den Kosten sind die Kosten für den Erhalt der Vergabeunterlagen gemäß § 20 VOL/A einzutragen
zusätzlich ist folgender Hinweis einzutragen: „die Vergabeunterlagen werden nur versandt, wenn der
Nachweis über die Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet.“
20.01.2009
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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung
5.3 Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung (Muster)
Seite 9/12:
•
IV.3.4) Schlusstermin für den Eingang der Angebote bzw. Teilnahmeanträge:
•
•
•
die Fristen berechnen sich nach § 18a VOL/A
nach dem neuen Vergaberecht können die Fristen für den Eingang der Angebote bzw.
Teilnahmeanträge unter bestimmten Voraussetzungen signifikant verkürzt werden
Beispiel:
•
•
•
•
•
•
•
Offenes Verfahren: Frist für den Eingang der Angebote: 52 Tage
Offenes Verfahren: Frist für den Eingang der Angebote bei fristgerechter Vorinformation: 36 Tage
Frist für den Eingang der Angebote bei fristgerechter Vorinformation und elektronischer
Bekanntmachung: 29 Tage
Frist für den Eingang der Angebote bei fristgerechter Vorinformation, elektronischer Bekanntmachung
und freier, direkter und vollständiger elektronischer Verfügbarkeit der Verdingungsunterlagen und aller
zusätzlicher Unterlagen: 24 Tage
IV.3.6) Sprache: ankreuzen „DE“
IV.3.7) Bindefrist: eine Frist entsprechend § 19 VOL/A angeben
IV.3.8) Bedingungen für die Öffnung der Angebote: Anwesenheit: entweder „nein“ ankreuzen oder eintragen
„nur Vertreter des Auftraggebers“
Seite 10/12:
•
•
VI.1): Dauerauftrag: in aller Regel „nein“ ankreuzen
VI.2): vgl. die Hinweise zur Vorinformation
20.01.2009
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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung
5.3 Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung (Muster)
Seite 10/12:
•
VI.4): Nachprüfungsverfahren/Rechtsbehelfsverfahren: hier ist immer folgendes einzutragen:
•
VI.4.1) Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren:
•
•
VI.4.1) Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren:
•
•
•
eintragen: „die Fristen berechnen sich nach § 13 VgV und § 107 Abs. 3 GWB“
VI.4.3) Stelle, bei der Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erhältlich sind:
•
•
Vergabeprüfstelle (§ 103 GWB) mit den entsprechenden Adress- und Kommunikationsdaten (sofern eine solche
Vergabeprüfstelle eingerichtet ist)
Allgemeine Fach-/Rechtsaufsicht: mit den entsprechenden Adress- und Kommunikationsdaten der für die Fachbzw. Rechtsaufsicht zuständigen Behörde
VI.4.2) Einlegung von Rechtsbehelfen
•
•
Offizielle Bezeichnung der Vergabekammer (§ 104 GWB) mit den entsprechenden Adress- und
Kommunikationsdaten
kein Eintrag notwendig, wenn eine entsprechende Eintragung unter Ziffer VI.4.2 erfolgt ist; ansonsten ist hier
erneut die Vergabekammer (§ 104 GWB) mit den entsprechenden Adress- und Kommunikationsdaten einzutragen
VI.5) Tag der Absendung der Bekanntmachung: Datum eintragen
20.01.2009
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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung
5.4 Offenes Verfahren (national) – unverbindliche Bekanntmachung
Eine unverbindliche Bekanntmachung erfolgt national nicht!
20.01.2009
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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung
5.5 Offenes Verfahren (national) – Vergabebekanntmachung
Keine rechtliche Verpflichtung zur nationalen Bekanntmachung von EU-weiten Ausschreibungen!
Nach der Rechtsprechung wird mit der EU-weiten Bekanntmachung nach § 17a VOL/A bereits der territorial
weitestgehende Verbreitungsgrad erreicht. Sinn und Zweck der Publizitätspflicht erfordern eine Parallelveröffentlichung
in inländischen Veröffentlichungsblättern jedenfalls nicht generell. Mag auch im Einzelfall eine zusätzliche inländische
Bekanntmachung durchaus sinnvoll erscheinen, so ist doch eine allgemeine rechtliche Verpflichtung hierzu zu verneinen. Die
Veröffentlichung im Amtsblatt der EG erfüllt im Regelfall zugleich die Anforderungen des § 17 VOL/A.
Durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der EG wird die durch § 17 VOL/A bezweckte Publizität und Transparenz in
der erforderlichen Breitenwirkung hergestellt und damit dem Sinn des § 17 VOL/A Rechnung getragen.
Freiwillige Durchführung einer auch nationalen Vergabebekanntmachung
• der Inhalt der nationalen Bekanntmachung sollte mit dem Inhalt der EU-weiten Bekanntmachung identisch sein, um
keine Verwirrung bei den Bietern zu stiften und Auseinandersetzungen – auch diese Situation war schon Gegenstand von
Nachprüfungsverfahren – zu vermeiden und damit Verzögerungen zu verhindern
• Vgl. zu den Einzelheiten § 17a Nr. 1 Abs. 4 VOL/A
20.01.2009
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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung
5.6 Öffentliche Ausschreibung (national) – unverbindliche Bekanntmachung
Eine unverbindliche Bekanntmachung erfolgt national nicht!
20.01.2009
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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung
5.6 Öffentliche Ausschreibung (national) – Vergabebekanntmachung
•
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der Inhalt der nationalen Bekanntmachung ist in § 17 VOL/A geregelt
§ 17 Nr. 1 Abs. 2 und § 17 Nr. 2 Abs. 2 sind Soll-Vorschriften; in der Praxis führt dies dazu, dass öffentliche
Auftraggeber schon aus Gründen der Reduzierung von Veröffentlichungskosten nicht alle in § 17 Nr. 1 Abs. 2 und § 17
Nr. 2 Abs. 2 genannten Angaben veröffentlichen
der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, sämtliche Einzelheiten z. B. seiner Nachweisforderungen schon
in der Bekanntmachung anzugeben. Es reicht vielmehr aus, wenn der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung
angibt, welche Nachweise er von den Bietern fordert. Ein darüber hinausgehender Inhalt der Vergabebekanntmachung,
insbesondere die Auflistung und Konkretisierung von Nachweisen mit weiteren Einzelheiten, muss nicht in der
Bekanntmachung, sondern kann in den Verdingungsunterlagen erfolgen
Muster:
•
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung gibt das Vergabehandbuch für die
Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) Ausgabe 2002 – Stand November 2006 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher)
beigefügt. Ebenfalls beigefügt sind die dazugehörigen elektronischen Formulare, darunter auch ein Muster einer
nationalen Öffentlichen Ausschreibung für den Baubereich, das aber problemlos für den Dienstleistungsbereich
geändert werden kann (Ordner: Vergabehandbücher).
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die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern gibt das Vergabehandbuch für die
Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Bayern und des Bundes im Zuständigkeitsbereich der
Staatlichen Hochbauverwaltung – Stand Juli 2007 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner:
Vergabehandbücher) beigefügt.
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Schritt 6: Übersendung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung
6.1 Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung
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die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, die Bekanntmachung der Vergabeabsicht unverzüglich dem Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften zur Veröffentlichung zuzuleiten
die Form der Zuleitung (per Brief, per Telefax, per E-Mail) steht im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers
die Adresse des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften einschließlich der Telefaxnummer und der E-MailAdresse finden Sie auf der ersten Seite des Musters der Bekanntmachung der Vergabeabsicht
eine Möglichkeit der online-Ausfüllung des Musters der Bekanntmachung der Vergabeabsicht finden Sie auf der
Internet-Seite http://simap.europa.eu
die EU-Kommission strebt an, dass die öffentlichen Auftraggeber die Bekanntmachungen möglichst online
übersenden; bei Erfüllung dieser Variante räumt das neue Vergaberecht (§ 18a VOL/A) bestimmte Möglichkeiten
ein, z.B. Angebotsfristen zu verkürzen (vgl. Ziffer 5.3 – Seite 9/12 des Musters der Bekanntmachung)!
Muster:
•
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung gibt das Vergabehandbuch für die
Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB)
- Ausgabe 2002 – Stand November 2006 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher)
beigefügt. Ebenfalls beigefügt sind die dazugehörigen elektronischen Formulare, darunter auch ein Muster für ein
entsprechendes Anschreiben (Ordner: Vergabehandbücher).
•
die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern gibt das Vergabehandbuch für die
Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Bayern und des Bundes im Zuständigkeitsbereich der
Staatlichen Hochbauverwaltung – Stand Juli 2007 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner:
Vergabehandbücher) beigefügt.
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Schritt 6: Übersendung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung
6.2 Öffentliche Ausschreibung (national) – Vergabebekanntmachung
•
die Form der Zuleitung an eine Bekanntmachungsmedium (per Brief, per Telefax, per E-Mail) steht im pflichtgemäßen
Ermessen des Auftraggebers
Muster:
•
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung gibt das Vergabehandbuch für die
Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB)
- Ausgabe 2002 – Stand November 2006 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher)
beigefügt. Ebenfalls beigefügt sind die dazugehörigen elektronischen Formulare, darunter auch ein Muster für ein
entsprechendes Anschreiben (Ordner: Vergabehandbücher).
•
die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern gibt das Vergabehandbuch für die
Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Bayern und des Bundes im Zuständigkeitsbereich der
Staatlichen Hochbauverwaltung – Stand Juli 2007 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner:
Vergabehandbücher) beigefügt.
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Schritt 6: Übersendung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung
6.3 Öffentliche Ausschreibung (national) – Veröffentlichungsinstitutionen
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es gibt eine Vielzahl von Veröffentlichungsblättern, Internetdiensten usw.
teilweise sind die öffentlichen Auftraggeber per Dienstanweisung verpflichtet, mindestens bei einer bestimmten Institution
zu veröffentlichen
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bei einer inländischen Bekanntmachung hat der Auftraggeber nach der Rechtsprechung darauf zu achten, dass der
potenzielle Bewerberkreis auch über das Bekanntmachungsmedium erreicht wird
eine alleinige elektronische Bekanntmachung ist nach der Rechtsprechung zulässig; eine schriftliche
Bekanntmachung ist nicht erforderlich
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wichtige Veröffentlichungsorgane sind z.B. das ausschreibungs-abc (www.ausschreibungs-abc.de), bi-online (www.bionline.de), subreport (www.subreport.de), das Deutsche Ausschreibungsblatt - ehemals Bundesausschreibungsblatt (www.deutsches-ausschreibungsblatt.de) und der Submissionsanzeiger (www.submission.de)
einige dieser Veröffentlichungsorgane veröffentlichen für den Auftraggeber kostenlos
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Schritt 7: Veröffentlichung der Vergabeabsicht
7.1 Offenes Verfahren (EU-weit)
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das Amtsblatt veröffentlicht die Bekanntmachung ungekürzt in der Originalsprache im Amtsblatt und in der
Datenbank „Tenders Electronic Daily“ – TED
das Amtsblatt veröffentlicht eine Zusammenfassung der Bekanntmachung in den übrigen Amtssprachen im Amtsblatt
und in der Datenbank „Tenders Electronic Daily“ – TED
das Amtsblatt erscheint nicht mehr in Printform, sondern nur noch auf CD-ROM
die Datenbank „Tenders Electronic Daily“ – TED ist frei zugänglich und daher ein hervorragendes Kontrollmedium
für den Auftraggeber hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Bekanntmachung sowie für den Bieter bzw.
Bewerber zur Suche nach neuen Geschäftsmöglichkeiten
die Datenbank „Tenders Electronic Daily“ – TED finden Sie auf der Internet-Seite http://ted.europa.eu
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Schritt 7: Veröffentlichung der Vergabeabsicht
7.2 Öffentliche Ausschreibung (national)
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die öffentlichen Auftraggeber können die Bekanntmachung auch nur elektronisch auf ihrer eigenen Internetseite
veröffentlichen, sofern mit dieser Bekanntmachung der Zweck der Bekanntmachung erreicht wird
•
eine wichtige Internetseite ist z.B. für alle Bundesdienststellen das Dienstleistungsportal des Bundes unter www.bund.de
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Schritt 8: Übersendung der Vergabeunterlagen an interessierte Unternehmen
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das Verfahren zur Übersendung der Vergabeunterlagen an interessierte Unternehmen ist im Vergaberecht nur sehr
knapp geregelt
es gelten insbesondere die allgemeinen Regelungen der Transparenz und der Gleichbehandlung (§ 97 GWB)
nach § 17 Nr. 4 VOL/A soll jeder Bewerber die Leistungsbeschreibung sowie die anderen Teile der
Verdingungsunterlagen, die mit dem Angebot dem Auftraggeber einzureichen sind, doppelt und alle anderen für seine
Preisermittlung wesentlichen Unterlagen einfach erhalten. Wenn von den Unterlagen (z.B. Muster, Proben) - außer der
Leistungsbeschreibung - keine Vervielfältigungen abgegeben werden können, sind sie in ausreichender Weise zur Einsicht
auszulegen
die öffentlichen Auftraggeber können die Vergabeunterlagen auch elektronisch auf ihrer eigenen Internetseite zum
freien Herunterladen veröffentlichen
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Schritt 9: Erstellung des Angebots
9.1 typische Fehler, die zwingend zum Angebotsausschluss führen
Ein Großteil aller Nachprüfungsverfahren und sonstiger Schwierigkeiten im Verhältnis zwischen öffentlichen
Auftraggebern und Bietern kann dadurch vermieden werden, dass die Bieter einige wenige Regeln bei der
Angebotserstellung beachten!
Typischer Fehler Nr. 1: Änderungen oder Ergänzungen der Verdingungsunterlagen
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Änderungen oder Ergänzungen der Verdingungsunterlagen führen nach §§ 21 Nr. 1 Abs. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1
Buchstabe d) VOL/A zwingend zum Ausschluss, d.h. der Auftraggeber hat auch beim besten Willen keine
Möglichkeit, auf ein solches Angebot den Zuschlag zu erteilen!
Hat ein Bieter die Absicht, von den Verdingungsunterlagen abweichende Angebote einzureichen, muss er dies in
Form eines Nebenangebotes tun. Änderungen an den Verdingungsunterlagen selbst sind jedoch in jedem Fall
unzulässig!
Dabei spielt es keine Rolle, ob die vom Bieter vorgenommenen Änderungen zentrale und wichtige oder eher
unwesentliche Leistungspositionen betreffen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Abweichungen
letztlich irgendeinen Einfluss auf das Wettbewerbsergebnis haben können.
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Schritt 9: Erstellung des Angebots
9.1 typische Fehler, die zwingend zum Angebotsausschluss führen
Typischer Fehler Nr. 1: Änderungen oder Ergänzungen der Verdingungsunterlagen
Beispiele:
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Beifügung eigener Geschäftsbedingungen z.B. auf der Rückseite eines Anschreibens des Bieters (benutzen
Sie neutrales Papier oder Firmenpapier ohne Geschäftsbedingungen!)
Angebote mit geänderten Zahlungsbedingungen (in der Regel verwenden öffentliche Auftraggeber die
Zahlungsbedingungen der VOL/B!)
Angebot eines voraussichtlichen Gesamtpreises statt eines geforderten festen Gesamtpreises
Angabe von Richtpreisen an Stelle von geforderten Festpreisen
Abweichungen von festen Kalkulationsgrundlagen, die vom Auftraggeber vorgegeben werden
Abweichungen von zwingend vorgegebenen Zeitfenstern oder Terminen
Abweichungen von zwingend vorgegebenen Formvorschriften für Nebenangebote
Änderung der Mängelanspruchsfrist
Zusatz: „Für die Berechnung der Mehrwertsteuer gilt der am Tage der Abnahme gültige Mehrwertsteuersatz“
(umstritten)
Änderung der Parameter einer Preisgleitklausel
Beifügung einer eigenen Tariftreueerklärung
Offenhaltung von geforderten Fabrikaten
Erklärung des Bieters über eine Preisbindungsfrist
Änderung der Ausführungsart
Auslegung der Leistungsbeschreibung ohne Rückfrage beim Auftraggeber
Änderungen von vorgegebenen Leistungsrichtw
erten
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Schritt 9: Erstellung des Angebots
9.1 typische Fehler, die zwingend zum Angebotsausschluss führen
Typischer Fehler Nr. 2: Fehlende wesentliche Preisangaben
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Fehlende wesentliche Preisangaben führen nach §§ 21 Nr. 1 Abs. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe a) VOL/A zwingend zum
Ausschluss, d.h. der Auftraggeber hat auch beim besten Willen keine Möglichkeit, auf ein solches Angebot den
Zuschlag zu erteilen!
der Begriff "wesentlich" in § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a) VOL/A erfüllt die Funktion einer Ausnahmeklausel zu dem restriktiven
Gebot des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A, der vorschreibt, dass Angebote stets alle Preise enthalten müssen
es muss demnach entscheidend darauf ankommen, ob das Ergänzen der fehlenden Angaben die Wettbewerbsstellung
des betreffenden Bieters ändert oder nicht. Gerät weder der Wettbewerb noch die Eindeutigkeit bzw. Verbindlichkeit
des Angebotes in Gefahr, so besteht kein Anlass, solche Angebote auszuschließen
das Merkmal der Wesentlichkeit kann erfüllt sein, wenn z. B. die Angabe der Einheitspreise völlig fehlt und es hierauf
im Rahmen der vergleichenden Wertung in erheblichem Maße ankommt
das Fehlen von einzelnen Zwischensummen führt in der Regel dagegen nicht dazu, dass das Angebot
ausgeschlossen werden muss
ein Angebot muss dann nicht zwingend als unvollständig ausgeschlossen werden, wenn der fehlende Betrag in der
Zwischen- und Endsumme des Angebotes enthalten ist und auch sonst keine Möglichkeiten für Manipulationen des
Bieters bestehen
auch führen fehlende interne Kalkulationsposten des Bieters nicht zu einem Angebotsausschluss
fehlende geforderte Listenpreise bei der Ausschreibung eines Rahmenvertrages führen zu einem zwingenden
Angebotsausschluss
eine geforderte und fehlende Aufgliederung des Stundenverrechnungssatzes führt zwingend zum
Angebotsausschluss (Rechtsprechungshinweis 33)
Im Ergebnis existieren weder nach der Rechtsprechung noch nach der Vergaberechtsliteratur feste Regeln, wann von
fehlenden wesentlichen Preisangaben gesprochen werden kann. Dies eröffnet dem Auftraggeber einen weiten
Ermessensspielraum mit der - aus Bietersicht gesehen – Gefahr, dass fehlende Preisangaben auch fehlende wesentliche
Preisangaben darstellen!
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Schritt 9: Erstellung des Angebots
9.1 typische Fehler, die zwingend zum Angebotsausschluss führen
Typischer Fehler Nr. 3: Fehlende Unterschriften
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Angebote mit fehlenden Unterschriften führen nach §§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1, 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b) VOL/A
zwingend zum Ausschluss, d.h. der Auftraggeber hat auch beim besten Willen keine Möglichkeit, auf ein solches
Angebot den Zuschlag zu erteilen!
Angebote ohne Unterschrift sind keine Angebote im Rechtssinne und haben schon aus diesem Grunde
auszuscheiden. Das nachträgliche Einholen der Unterschrift ist unzulässig
der Auftraggeber ist rechtlich nicht gehindert, zu den früher geltenden strengeren Anforderungen einer
rechtsverbindlichen Unterschrift zurückzukehren, zumal sich sachliche Gründe dafür nicht verneinen lassen; achten
Sie also darauf, welche Anforderungen der Auftraggeber stellt
der Auftraggeber fordert in der Regel auf dem Formular „Angebot“ eine Unterschrift, die das gesamte Angebot
umfasst; er ist aber nicht gehindert, noch weitere Unterschriften z.B. am Ende des Leistungsverzeichnisses zu
verlangen; um Streitfälle zu vermeiden, achten Sie daher auf solche Erfordernisse
Probleme mit der Unterschrift treten in der Praxis relativ häufig bei Angeboten von Bietergemeinschaften auf
•
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Bietergemeinschaften treten in der Praxis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf. Eine rechtsverbindliche
Unterschrift liegt in diesem Fall nur dann vor, wenn alle am Angebot beteiligten Unternehmer
unterschreiben), weil grundsätzlich allen von ihnen Außenvertretungsvollmacht zukommt
die Unterschrift des Angebots einer Bietergemeinschaft kann aber auch durch einen nach allgemeinen Regeln
hierzu Bevollmächtigten abgegeben werden
die Rechtsprechung ist nicht einheitlich, wenn es darum geht, ob eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht für
die Unterzeichnung im Namen aller Mitglieder einer Bietergemeinschaft anerkannt werden soll oder nicht; denken
Sie also an die Unterzeichnung durch alle Mitglieder der Bietergemeinschaft oder an die Beifügung einer
entsprechenden Vollmachtserklärung bereits mit Angebotsabgabe
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 9: Erstellung des Angebots
9.1 typische Fehler, die zwingend zum Angebotsausschluss führen
Typischer Fehler Nr. 3: Fehlende Unterschriften
Probleme mit der Unterschrift treten in der Praxis relativ häufig bei Angeboten von Bietergemeinschaften auf
Hinweis für die Praxis:
Nach den Bewerbungsbedingungen des VHB Bund und des VHB Bayern hat eine Bietergemeinschaft mit ihrem
Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,
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in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter
bezeichnet ist,
dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
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Schritt 9: Erstellung des Angebots
9.1 typische Fehler, die zwingend zum Angebotsausschluss führen
Typischer Fehler Nr. 4: zweifelhafte Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen
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Angebote mit nicht zweifelsfreien Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen führen nach §§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz
2, 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe c) VOL/A zwingend zum Ausschluss, d.h. der Auftraggeber hat auch beim besten Willen
keine Möglichkeit, auf ein solches Angebot den Zuschlag zu erteilen!
dieser Punkt spielt inzwischen auch in der Vergaberechtsprechung eine Rolle
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unzulässig ist jede Änderung, die den Abändernden nicht unzweifelhaft erkennen lässt sowie den Zeitpunkt der
Abänderung nicht deutlich macht
Rechtsprechungshinweis 31
unzulässig kann unter diesen Voraussetzungen die Verwendung von Korrekturband sein
Rechtsprechungshinweis 31
unzulässig kann Fall die Verwendung von „Tipp-Ex“ oder ähnlichen Produkten sein
Rechtsprechungshinweis 32
Bitte ergänzen Sie daher als Bieter jede Änderung mit einem Namenszeichen oder Firmenstempel!
20.01.2009
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 9: Erstellung des Angebots
9.1 typische Fehler, die zwingend zum Angebotsausschluss führen
Typischer Fehler Nr. 5: fehlende Eignungsnachweise
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Angebote, denen geforderte Eignungsnachweise nicht beigefügt sind, sind nach der Rechtsprechung gemäß § 25
Nr. 2 VOL/A zwingend von der Wertung auszuschließen, d.h. der Auftraggeber hat auch beim besten Willen keine
Möglichkeit, auf ein solches Angebot den Zuschlag zu erteilen!
dieser Ausschlussgrund ist nicht erst dann gegeben , wenn das betreffende Angebot im Ergebnis mit den anderen
abgegebenen Angeboten nicht verglichen werden kann. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter
beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn in jeder Hinsicht vollständige Angebote gewertet
werden. Insoweit kann der Ausschluss auf der Grundlage des § 25 Nr. 2 VOL/A nicht anderes behandelt werden, als
die Ausschlussgründe des § 25 Nr. 1 VOL/A bzw. § 25 Nr. 1 VOB/A
auch ein Nachfordern fehlender Eignungsnachweise kommt nicht in Betracht, da dies eine unzulässige
Nachverhandlung im Sinne des § 24 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 2 Abs. 1 VOL/A darstellen würde
Beispiele:
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fehlende Referenzen
fehlende Bilanzen
fehlende Umsatznachweise
fehlende Mustersteine/Musterplatten als Referenzmaterial
fehlende geforderte Zertifizierungsnachweise
fehlender Gewerbezentralregisterauszug
fehlender Bundeszentralregisterauszug
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Schritt 9: Erstellung des Angebots
9.2 typische Fehler, die zum Angebotsausschluss führen können
Typischer Fehler Nr. 6: Angebote ohne geforderte Angaben und Erklärungen
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Angebote ohne geforderte Angaben und Erklärungen können nach §§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, 25 Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe
a) VOL/A zum Ausschluss führen, d.h. der Auftraggeber hat in diesen Fällen einen Ermessensspielraum, auf ein
solches Angebot doch den Zuschlag zu erteilen
allerdings reduziert sich das Ermessen der Vergabestelle auf Null, wenn die Ergänzung der zunächst fehlenden
Angaben die Wettbewerbsstellung des betreffenden Bieters ändern würde
sonstige Angaben und Erklärungen im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A sind vorrangig leistungsbezogene,
technische Merkmale oder Erklärungen, die die Leistung und den Preis des Angebotes beeinflussen.
Weitergehende Erklärungen, die mit dem konkreten Leistungsgegenstand nichts zu tun haben, fallen zwar dem Wortlaut
nach hierunter, gehören aber nicht im engeren Sinne hierzu.
Beispiele:
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von der Höhe her ungenügende Bürgschaft
im Rahmen einer Funktionalausschreibung eine fehlende, aber unverzichtbare Erklärung zum Verständnis einer
technischen Lösung
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 10: Übersendung der Angebote
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aus den Vergabeunterlagen ergibt sich, an welche Stelle und bis zu welchem Zeitpunkt ein Angebot geschickt
werden muss
aus § 22 Nr. 1 VOL/A ergibt sich, dass die Angebote in einem verschlossenen Umschlag oder in einem sonstigern
verschlossenen Behältnis einzureichen sind (Ausnahme: elektronische Angebote!)
Verspätete Angebote
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Angebote, die verspätet eingehen, sind nach der Rechtsprechung gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe e) VOL/A
zwingend von der Wertung auszuschließen, d.h. der Auftraggeber hat auch beim besten Willen keine Möglichkeit, auf
ein solches Angebot den Zuschlag zu erteilen!
das Übermittlungsrisiko für die Rechtzeitigkeit eines Angebotes trägt der Bieter. Insbesondere kann ein verspätet
eingegangenes Angebot auch dann nicht zur Wertung zugelassen werden, wenn die Verspätung etwa damit begründet
wird, dass das Angebot so frühzeitig zur Post gegeben worden sei, dass mit einem rechtzeitigen Eingang zu
rechnen gewesen sei. Der rechtzeitige Zugang liegt insoweit in der Risikosphäre des jeweiligen Bieters, ist daher von
ihm zu vertreten
ist eine juristische Person Auftraggeber, ist der Einwurf in den Postbriefkasten der juristischen Person (z.B. im
Rathaus) im Sinne des Übergangs in den Machtbereich des Empfängers ausreichend, da ein an eine Behörde
gerichtetes Schreiben mit Eingang bei der hierfür eingerichteten Stelle und nicht erst bei Vorlage bei dem zuständigen
Bediensteten zugeht
auch wenn in den Verdingungsunterlagen bestimmt ist, dass das „Angebot an einem bestimmten Tag in einem
bestimmten Zimmer vorliegen muss“, ändert sich daran nichts. Eine zur Fristwahrung notwendige Handlung darf nämlich
grundsätzlich bis zum Ablauf des letzten Tages (24:00 Uhr) vorgenommen werden; allerdings ist der
Erklärungsempfänger (Behörde) nur bis zum Ende der üblichen Zeit (Dienstschluss) zur Mitwirkung verpflichtet
(beachten Sie bitte jedoch, dass nach der Rechtsprechung Pförtner keine Empfangsboten sind!)
eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht
vom Bieter zu vertreten sind; die Beweislast hierfür trägt der Bieter; sie ist nur schwer zu erfüllen!
20.01.2009
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Leitfaden Gebäudereinigung
© Rudolf Weyand
Schritt 11: Eingang und Aufbewahrung der Angebote
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•
nach § 22 Nr. 1 VOL/A sind schriftliche Angebote auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu
versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Den Eingangsvermerk soll ein an der
Vergabe nicht Beteiligter anbringen. Elektronische Angebote sind entsprechend zu kennzeichnen und unter Verschluss
zu halten.
sofern die Organisation des Auftraggebers dies zulässt, sollte der für die Aufbewahrung zuständige Bedienstete aus
Vorsorgegründen gegen Manipulation und Korruption nicht an der Vergabe beteiligt sein; in Betracht kommen für
diese Aufgabe z.B. Rechnungsprüfungsämter oder allgemeine Sekretariatsbedienstete
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 12: Durchführung des Eröffnungstermins
•
•
Zeitpunkt
• die Verhandlung zur Öffnung der Angebote soll unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist stattfinden (§ 22
Nr. 2 Abs. 1 VOL/A)
• der öffentliche Auftraggeber kann den Eröffnungstermin bei Vorliegen triftiger Gründe – z.B. fehlerhaftes
Leistungsverzeichnis – verschieben
Teilnehmer
• in der Verhandlung zur Öffnung der Angebote muss neben dem Verhandlungsleiter ein weiterer Vertreter des
Auftraggebers anwesend sein; es gilt also das Vier-Augen-Prinzip! (§ 22 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A)
• Bieter sind – im Gegensatz zum Eröffnungstermin nach der VOB/A – nicht zugelassen (§ 22 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A)
20.01.2009
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 12: Durchführung des Eröffnungstermins
•
Ablauf
• der Verhandlungsleiter stellt – durch Inaugenscheinnahme der Angebote - zunächst fest, ob die Angebote
• ordnungsgemäß verschlossen
• vom Auftraggeber äußerlich gekennzeichnet und
• bis zum Ablauf der Angebotsfrist bei der für den Eingang als zuständig bezeichneten Stelle eingegangen
sind (§ 22 Nr. 3 Satz 1 VOL/A)
• danach werden die Angebote geöffnet und
• in allen wesentlichen Teilen einschließlich der Anlagen gekennzeichnet
• die Kennzeichnung erfolgt bei Schriftstücken in der Regel durch Perforierung mittels eines mit dem Datum
des Eröffnungstermins und einem Kürzel der Vergabestelle versehenen Lochstempels
• in Ausnahmefällen kommt auch eine Kennzeichnung durch ein Namenszeichen oder einen Stempelaufdruck
oder eine andere geeignete Weise in Betracht
• danach wird eine Niederschrift erstellt mit folgendem Inhalt (§ 22 Nr. 4 VOL/A):
• Name und Wohnort der Bieter
• Endbeträge der Angebote
• ferner andere den Preis betreffende Angaben (z.B. Nachlässe oder Skonti)
• besondere Erwähnung der Angebote, die nicht
• ordnungsgemäß verschlossen,
• vom Auftraggeber äußerlich gekennzeichnet und
• bis zum Ablauf der Angebotsfrist bei der für den Eingang als zuständig bezeichneten Stelle
eingegangen
sind. Etwa bekannte Gründe, aus denen die Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 nicht erfüllt sind, sind
zu vermerken.
• danach ist die Niederschrift von dem Verhandlungsleiter und dem weiteren Vertreter des Auftraggebers zu
unterschreiben.
20.01.2009
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 12: Durchführung des Eröffnungstermins
Nachträgliche Ergänzungen des Inhalts der Niederschrift:
•
•
nach § 22 Nr. 5 VOL/A sind Angebote, die bei der Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen haben, in der
Niederschrift oder in einem Nachtrag besonders aufzuführen
nach § 22 Nr. 6 ist ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen war, aber
bei Öffnung des ersten Angebots aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen
hat, wie ein rechtzeitig vorliegendes Angebot zu behandeln; dieses Angebot ist mit allen Angaben in die Niederschrift
oder in einen Nachtrag aufzunehmen
Bedeutung des Inhalts der Niederschrift:
der öffentliche Auftraggeber hat nach § 22 Nr. 4 VOL/A auch im Verhältnis zu den Bietern die Verpflichtung zur
Anfertigung einer Niederschrift über den Verlauf des Eröffnungstermins, in der alle wesentlichen Vorgänge und
Sachverhalte festzuhalten sind. Dazu gehören hinsichtlich der Angebote insbesondere die für die Bemessung des
Preises wesentlichen Angaben einschließlich der Zahl der Nebenangebote und etwaiger Änderungsvorschläge. In die
Protokollierungspflicht eingeschlossen sind damit auch Angaben über nicht im eigentlichen Gebot enthaltene zusätzliche
Preisnachlässe in Neben- oder Hauptangeboten, soweit sie Auswirkungen auf die anderweitig genannten und ohne ihre
Berücksichtigung bestimmten Angebotspreise aufweisen können. Kommt der Ausschreibende dem bei der
Protokollierung des Eröffnungstermins nicht nach, liegt darin die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, die es
ihm verwehrt, sich im Verhältnis zu den betroffenen Bietern auf die Unvollständigkeit des Protokolls zu berufen.
Er muss sich diesen gegenüber jedenfalls bis zu dem ihm obliegenden Gegenbeweis diesen gegenüber vielmehr so
behandeln lassen, als sei die Niederschrift vollständig und inhaltlich richtig. Soweit diese z. B. streitige Preisnachlässe
nicht aufführt, ist es somit nicht Sache des Bieters, nachzuweisen, dass diese im Eröffnungstermin noch nicht vorlagen.
Die Beweislast für ihre vorhergehende Einreichung trifft vielmehr im Ergebnis den öffentlichen Auftraggeber
bei feststehenden Fehlern oder Unvollständigkeiten der Niederschrift hat die Niederschrift bis zum Beweis des
Gegenteils durch den Auftraggeber also keine Beweiskraft für den Inhalt des Eröffnungstermins oder der Angebote
20.01.2009
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Schritt 12: Durchführung des Eröffnungstermins
Muster:
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das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung gibt das Vergabehandbuch für die Durchführung
von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) - Ausgabe 2002 –
Stand November 2006 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher) beigefügt. Ebenfalls
beigefügt sind die dazugehörigen elektronischen Formulare, darunter auch ein Muster einer Niederschrift
Eröffnungstermin (Ordner: Vergabehandbücher).
•
die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern gibt das Vergabehandbuch für die
Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Bayern und des Bundes im Zuständigkeitsbereich der
Staatlichen Hochbauverwaltung – Stand Juli 2007 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner:
Vergabehandbücher) beigefügt.
20.01.2009
97
Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.1 Wertungsstufen
Die Prüfung und Wertung der Angebote vollzieht sich nach §§ 23, 25 VOL/A in vier Wertungsphasen bzw.
Wertungsstufen:
in der 1. Phase sind die zwingend auszuschließenden bzw. ausschließbaren Angebote zu ermitteln, ohne dass
eine inhaltliche Wertung dieser Angebote vorzunehmen ist (§ 25 Nr. 1 VOL/A)
in der 2. Phase ist die Eignung der verbliebenen Bieter im Hinblick auf die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit
und Zuverlässigkeit für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung zu prüfen (§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A)
die 3. Phase betrifft die inhaltliche Prüfung der verbliebenen Angebote, insbesondere die Angemessenheit der
Preise (§ 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A)
in der 4. Phase wird schließlich die Auswahl des unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichsten Angebotes
getroffen (§ 25 Nr. 3 VOL/A)
im Interesse von Objektivität und Überprüfbarkeit sind diese Schritte nach der Rechtsprechung mit größter Sorgfalt und
streng getrennt von einander vorzunehmen
20.01.2009
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.1 Wertungsstufen
Muster:
•
•
•
der Europäische Reinigungsverband EFCI (European Federation of Cleaning Industries) hat gemeinsam mit UNIEuropa, dem Europäischen Dachverband der Gewerkschaften, einen Leitfaden für Auftraggeber von
Reinigungsdienstleistungen herausgegeben, der sich mit der „Wahl des besten Wertes“ bei der Vergabe von
Reinigungsaufträgen befasst
der Leitfaden ist in Anlage beigefügt (Ordner Muster-Leitfaden-Wertung)
der Leitfaden gibt sehr gute Anregungen insbesondere für die Prüfung und Wertung der Angebote, berücksichtigt
aber – verständlicherweise – einige aus der Rechtsprechung entstandene notwendige Vorgaben für öffentliche
Auftraggeber nicht; diese Vorgaben ergeben sich aus den nachfolgenden Erläuterungen
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.2 1. Stufe: Formalprüfung
die Formalprüfung kann man – im Sinne eines rationellen und wirtschaftlichen Vorgehens - wiederum in sieben Phasen
trennen:
1. Formalprüfung dahingehend, welche Angebote im Wege einer reinen Sichtprüfung des Angebots nach § 25 Nr. 1
Abs. 1 VOL/A zwingend ausgeschlossen werden müssen:
•
•
•
Angebote, die nicht unterschrieben sind (Buchstabe b))
Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind (Buchstabe c))
Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden
sind (Buchstabe d))
Einzelheiten dazu finden Sie beim Schritt „Erstellung der Angebote“
2. Formalprüfung dahingehend, welche Angebote im Wege der Beachtung der Niederschrift über den Eröffnungstermin
nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 zwingend ausgeschlossen werden müssen:
•
Angebote, die verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der verspätete Eingang durch Umstände verursacht
worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind (Buchstabe e))
3. Formalprüfung dahingehend, welche Angebote im Wege der Beachtung der Vergabeunterlagen nach § 25 Nr. 1 Abs.
1 zwingend ausgeschlossen werden müssen:
•
Angebote mit Nebenangeboten, soweit der Auftraggeber diese nach § 17 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A ausgeschlossen
hat (Buchstabe g))
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.2 1. Stufe: Formalprüfung
4. Formalprüfung im Sinne einer rechnerischen Prüfung:
•
•
•
•
alle Angebote, die nach den ersten drei Schritten der Formalprüfung ausgeschlossen sind, müssen
rechnerisch nicht mehr geprüft werden; diesen Aufwand kann sich der Auftraggeber sparen
alle Angebote, die nach den ersten drei Schritten der Formalprüfung nicht ausgeschlossen sind, müssen
rechnerisch geprüft werden
die rechnerische Prüfung beinhaltet das Nachvollziehen der rechnerischen Ermittlung der Positionspreise als
Gesamtpreise, eventueller Zwischensummen und der Endsumme des Angebots
rechnerische Korrekturen:
•
•
•
•
grundsätzlich darf der Auftraggeber die vom Bieter eingetragenen Preise nicht ändern
jeder Bieter ist für die von ihm gemachten Preisangaben selbst verantwortlich; von dieser Regel ist auch
dann nicht abzuweichen, wenn der Einheitspreis offenbar falsch ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der falsche
Einheitspreis versehentlich oder mit Absicht in das Angebot eingesetzt wurde
reine Additions- bzw. Multiplikationsfehler bei der Zusammenrechnung verschiedener
Einzelpositionspreise zu einer Zwischen- oder Endsumme können aber durch den Auftraggeber korrigiert
werden
im Gegensatz zur VOB/A enthält die VOL/A keine Regelungen zur Bereinigung sonstiger offensichtlicher
Rechenfehler; die Regelungen des § 23 Nr. 3 VOB/A können aber auch im Bereich der VOL/A
angewendet werden:
•
•
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entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von
Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend
ist der Einheitspreis in Ziffern und in Worten angegeben und stimmen diese Angaben nicht überein, so gilt
der dem Gesamtbetrag der Ordnungszahl entsprechende Einheitspreis. Entspricht weder der in
Worten noch der in Ziffern angegebene Einheitspreis dem Gesamtbetrag der Ordnungszahl, so gilt der in
Worten angegebene Einheitspreis
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.2 1. Stufe: Formalprüfung
5. Formalprüfung dahingehend, welche Angebote im Wege einer vergleichenden Prüfung der Angebote nach § 25 Nr.
1 Abs. 1 zwingend ausgeschlossen werden müssen:
•
Angebote, für deren Wertung wesentliche Preisangaben fehlen (Buchstabe a))
• hier muss der Auftraggeber an Hand aller Vergabeunterlagen ermitteln, welche Preisangaben
wesentlich sind und dann die Angebote entweder zwingend ausschließen oder in die nächste Stufe der
Prüfung und Wertung mitnehmen
Einzelheiten dazu finden Sie beim Schritt „Erstellung der Angebote“
6. Formalprüfung dahingehend, welche sonstigen Angebote nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 zwingend ausgeschlossen werden
müssen:
•
Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede
getroffen haben (Buchstabe f))
• hier muss der Auftraggeber an Hand aller Vergabeunterlagen und sonstiger Erkenntnisse beurteilen, ob ein
solcher Fall vorliegt
• Voraussetzung für einen Angebotsausschluss als Folge einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung ist
der konkrete Nachweis, dass eine derartige Abrede in Bezug auf die konkrete Vergabe im Sinne und mit
dem Zweck einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung getroffen worden ist. Reine Vermutungen auf
getroffene Abreden erfüllen diesen Tatbestand keinesfalls. Die Anforderungen sind hoch.
• so ist z.B. eine parallele Beteiligung eines Unternehmens als Einzelbieter und als Mitglied einer
Bietergemeinschaft nicht zulässig
• eine Vereinbarung über die Bildung einer Bietergemeinschaft ist hingegen nur ausnahmsweise
unzulässig, wenn sie eine wettbewerbsbeschränkende Abrede im Sinne von § 1 GWB darstellt
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.2 1. Stufe: Formalprüfung
6. Formalprüfung dahingehend, welche sonstigen Angebote zwingend ausgeschlossen werden müssen:
•
gemäß § 7a Nr. 2 VOL/A ist ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen
Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren
Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen bestimmter Delikte rechtskräftig verurteilt ist
•
dieser Ausschlussgrund ist neu in die VOL/A 2006 – und zwar nur für Ausschreibungen ab dem
Schwellenwert von 206.000 EUR - aufgenommen worden!
20.01.2009
103
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.2 1. Stufe: Formalprüfung
7. Formalprüfung dahingehend, welche Angebote nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 ausgeschlossen werden können; bei diesen
Angeboten liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers, ob er die betreffenden Angebote ausschließt
oder nicht
•
Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten (Buchstabe a))
• hier muss der Auftraggeber an Hand aller Vergabeunterlagen ermitteln, ob die fehlenden Angaben und
Erklärungen die Wettbewerbsstellung des Bieters berühren und dann das Angebot entweder ausschließen
oder in die nächste Stufe der Prüfung und Wertung mitnehmen
Einzelheiten dazu finden Sie beim Schritt „Erstellung der Angebote“
•
Angebote von Bietern, die nach § 7 Nr. 5 VOL/A von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden
können (Buchstabe b))
• der praktisch wichtigste Fall ist die Einleitung eines Insolvenzverfahrens; hier muss der Auftraggeber an
Hand aller Umstände ermitteln, ob die Einleitung des Insolvenzverfahrens einen Ausschluss rechtfertigt und
dann das Angebot entweder ausschließen oder in die nächste Stufe der Prüfung und Wertung mitnehmen
• es handelt sich insoweit immer um eine Einzelfallentscheidung; eine generalisierende Betrachtung – z.B.
grundsätzlich immer Ausschluss der Angebote – ist nicht zulässig
•
Nebenangebote, die nicht auf besonderer Anlage gemacht worden oder als solche nicht deutlich
gekennzeichnet sind (Buchstabe c))
• hier muss der Auftraggeber an Hand aller Vergabeunterlagen ermitteln, ob die fehlerhaften
Nebenangebote die Wettbewerbsstellung des Bieters berühren und dann die Angebote entweder
ausschließen oder in die nächste Stufe der Prüfung und Wertung mitnehmen
• die Rechtsprechung tendiert eher zu einem Ausschluss solcher Nebenangebote
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung
auch die Eignungsprüfung kann man – im Sinne eines rationellen und wirtschaftlichen Vorgehens - wiederum in zwei
Phasen trennen:
1. die nach der Formalprüfung noch verbliebenen Angebote werden im Rahmen der Eignungsprüfung zunächst
dahingehend untersucht, ob die geforderten Eignungsnachweise formal vorliegen
•
•
Angebote, denen geforderte Eignungsnachweise nicht beigefügt sind, sind nach der Rechtsprechung gemäß §
25 Nr. 2 VOL/A zwingend von der Wertung auszuschließen!
Einzelheiten dazu finden Sie beim Schritt „Erstellung der Angebote“
2. die verbliebenen Bieter werden dann im Rahmen der Eignungsprüfung dahingehend untersucht, ob die Eignung
tatsächlich gegeben ist oder nicht
Eignungskriterien sind
• Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (§§ 97 Abs. 4 GWB, 7 VOL/A)
• die Erfüllung sonstiger Anforderungen (Tariftreue u.ä.)
•
als fachkundig ist nur der Bewerber anzusehen, der über die speziellen objektbezogenen Sachkenntnisse
verfügt, die erforderlich sind, um eine Leistung fachgerecht vorbereiten und ausführen zu können
•
leistungsfähig ist, wer als Unternehmer über die personellen, kaufmännischen, technischen und
finanziellen Mittel verfügt, um den Auftrag fachlich einwandfrei und fristgerecht ausführen zu können und
in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen
•
ein Bieter ist zuverlässig, wenn er seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist und aufgrund
der Erfüllung früherer Verträge eine einwandfreie Ausführung erwarten lässt
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung
•
•
•
•
•
bei den Begriffen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit handelt es sich um unbestimmte
Rechtsbegriffe
da die Prüfung der Eignung eines Unternehmens ein wertender Vorgang ist, in den zahlreiche Einzelumstände
einfließen, ist davon auszugehen, dass diese Begriffe den Auftraggebern einen Beurteilungsspielraum
einräumen, der nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen zugänglich ist
danach ist eine Überschreitung des Beurteilungsspielraumes anzunehmen,
• wenn das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten wird
• wenn nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird
• wenn sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen werden oder
• wenn der sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend
angewendet wird
bei der Eignungsprüfung handelt es sich um eine eigene Wertungsstufe im Rahmen der Prüfung und Wertung
von Angeboten, die mit der Feststellung der Eignung oder Nichteignung der Bieter endet. In die engere Wahl
kommen nur Bieter, deren generelle Eignung bejaht wird; ein "Mehr an Eignung" ist daher grundsätzlich kein
zulässiges Wertungskriterium auf einer der nachfolgenden Wertungsstufen
bei der Eignungsprüfung handelt es sich nicht um ein streng schematisiertes und objektiviertes Verfahren, in dem
nur offizielle Bescheinigungen und Nachweise zählen. Vielmehr handelt es sich um ein weitgehend formloses
Verfahren
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung
•
•
bei der Eignungsprüfung steht es öffentlichen Auftraggebern grundsätzlich frei, auf welche Art und Weise sie
sich Kenntnis über die Eignung der Bieter verschaffen. Allerdings müssen die geforderten Unterlagen als Nachweis
geeignet sein und bereits in den Ausschreibungsbedingungen bekannt gemacht werden
der Auftraggeber ist in der Entscheidung frei, ob er offizielle Bescheinigungen verlangt oder inoffizielle,
insbesondere Eigenerklärungen, genügen lässt
die in der Praxis üblichen Methoden der Prüfung der Eignung sind die Forderung nach Vorlage von Referenzen
bzw. sonstigen Bescheinigungen sowie eigene Erkenntnisse bzw. Erkundigungen bei anderen Auftraggebern
Forderung nach Vorlage von Referenzen
•
•
•
es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Auftraggeber bei der Eignung und Zuverlässigkeit der Bieter
maßgeblich auf die Einholung und Auswertung von Referenzen abstellt
es ist nach der überwiegenden Rechtsprechung auch zulässig, über die – berechtigte – Forderung nach
bestimmten Referenzen über einen bestimmten Zeitraum „Newcomer“ faktisch auszuschließen
die Ersetzung von durch die Vergabestelle geforderten Eignungsnachweisen durch - lediglich Eignungserklärungen eines Bieters ist nicht zulässig
Forderung nach sonstigen Bescheinigungen
•
in Betracht kommen z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzämtern oder Krankenkassen
•
nicht maßgebend ist, ob eine Firma Mitglied der Gebäudereinigerinnung ist. Maßgebend ist nur, dass die
Firma die Tätigkeit gewerbsmäßig ausführt (§ 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A). Dieser Nachweis ist geführt, wenn die
Firma im Handelsregister als Reinigungsbetrieb eingetragen ist
Rechtsprechungshinweis 13
•
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107
Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung
•
RAL-Gütezeichen (RAL-GZ 902)
die Gütegemeinschaft Gebäudereinigung e.V., Schwäbisch Gmünd, hat Güte- und Prüfbestimmungen für die
Gebäudereinigung erarbeitet. Diese Bestimmungen sollen eine verlässliche Orientierung bei der Auswahl einer
Gebäudereinigungsfirma bieten:
•
•
•
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das Gebäudereinigungsunternehmen hat danach eine seiner Auftragsstruktur entsprechende
Betriebsorganisation nachzuweisen, die die Erfüllung der Güte und Prüfbestimmungen sicherstellen.
Das System der Betriebsorganisation muss qualitätsrelevanten Anforderungen in bestimmten
Reinigungsbereichen gerecht werden
ein leitender Mitarbeiter mit Meisterbrief des Gebäudereiniger-Handwerks oder gleichwertigen
Qualifikationsnachweisen aus EU-Ländern muss beim Gütezeichenbenutzer
sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein
bei der Forderung eines Auftraggebers nur nach RAL-Zertifizierung liegt ein Verstoß gegen § 8 Nr. 3
Abs. 2 VOL/A vor. Danach sind bei der Beschreibung der Leistung die verkehrsüblichen Bezeichnungen
zu verwenden, wobei auf "einschlägige Normen" dabei Bezug genommen werden darf. Diese müssen
jedoch allgemein anerkannt sein und dürfen Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten nicht benachteiligen,
was bei europaweit eingeführten Normen durch einen Zusatz (z. B. - EN) angezeigt wird. Bei nur
nationalen Normen und Zertifizierungen wie z. B. dem RAL-Gütezeichen, die naturgemäß Produkten
oder Dienstleistungen aus dem EU-Ausland nicht zu eigen sind, muss hingegen zwingend der Zusatz
"oder gleichwertig" erfolgen, nur dann können die im Bezug genommenen Normen als
diskriminierungsfreie Richtwerte verstanden werden; wird dieser Zusatz in der Leistungsbeschreibung
nicht gemacht, kann aus einem fehlenden Gütezeichen keine fehlende Eignung begründet werden
108
Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung
•
Forderung nach Vorlage eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister
manche öffentlichen Auftraggeber lassen sich bei der Vergabe von Gebäudereinigungsdienstleistungen die
Möglichkeit offen, dass der Bieter einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der
Gewerbeordnung vorlegen muss. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein. Ausländische Bieter
haben auf Verlangen eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes vorzulegen.
•
Forderung nach Vorlage eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister
• verlangt der öffentliche Auftraggeber als Eignungsnachweis einen Bundeszentralregisterauszug der
Einzelunternehmer bzw. sämtlicher natürlicher Vertreter der juristischen Person (z.B. GmbH),
müssen diejenigen Bieter, die nicht Einzelunternehmer sind, einen Bundeszentralregisterauszug hinsichtlich
ihrer Vertreter, was wiederum natürliche Personen sind, vorlegen
• Bundeszentralregisterauszug und Gewerbezentralregisterauszug sind zwei unterschiedliche Nachweise!
•
Forderung nach einer Zertifizierung
•
•
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die Forderung des Nachweises einer zum Zeitpunkt der Bewerbung gültigen DIN ISO-9001 - bzw. EN29001 - Zertifizierung ist bei Dienstleistungen grundsätzlich zulässig
die öffentlichen Auftraggeber müssen aber auch andere Nachweise einer Qualitätssicherung
anerkennen
109
Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung
•
•
Forderung nach Vorlage des Nachweises einer Haftpflichtversicherung
•
•
die Forderung des Nachweises einer Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich zulässig
die öffentlichen Auftraggeber sollten aber darauf achten, dass die Vergabeunterlagen eine genaue
Definition des Zeitpunkts enthalten, zu dem der Nachweis vorgelegt werden muss (Angebotsabgabe
oder erst vor Vertragsschluss)
•
Rechtsprechungshinweis 14
Forderung von Nachweisen über die Qualifikation des eingesetzten Personals
•
•
die Forderung von Nachweisen über die Qualifikation des eingesetzten Personals ist grundsätzlich
zulässig
die öffentlichen Auftraggeber sollten aber darauf achten, dass die Vergabeunterlagen eine genaue
Definition der Qualifikationen enthalten (z.B. Anzahl der Reinigungsfachkräfte, Ausbildungsnachweise)
nach der Rechtsprechung ist aber die Forderung nach Vorlage eines Meisterbriefs nicht zulässig
•
Rechtsprechungshinweis 28
•
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110
Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung
•
Weitere von der Rechtsprechung anerkannte Eignungsnachweise
•
•
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•
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•
20.01.2009
zusammenfassende Beschreibung der Einarbeitungs- und Schulungsmaßnahmen von neu
eingestellten und bereits tätigen Reinigungskräften und Objektleitungen
zusammenfassende Beschreibung des im Unternehmen praktizierten Qualitätskontrollsystems
Beibringung von Nachweisen der beruflichen Qualifikation „des beim Auftraggeber eingesetzten
Personals (Objektbetreuungen)“
Benennung der künftig mit der Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung befassten Mitarbeiter mit
Telefonnummer, Zusicherung der „umgehenden Erreichbarkeit“
Beibringung von Nachweisen der beruflichen Erfahrungen „des beim Auftraggeber eingesetzten
Personals (Reinigungskräfte)“
Rechtsprechungshinweis 33
111
Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung
Verwertung eigener Erkenntnisse
•
•
•
•
•
es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Auftraggeber bei der Prüfung der Fachkunde,
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Bieters auch auf eigene Erfahrungen aus früheren,
abgeschlossenen Vertragsverhältnissen zurückgreift
dabei kann es sich namentlich auch um ein in der Vergangenheit liegendes vertragswidriges Verhalten
oder eine Schlechterfüllung des betreffenden Bieters bei der Ausführung von früheren Verträgen handeln
wenn ein öffentlicher Auftraggeber bei eigenen Leistungen mehrfach die Erfahrung gemacht hat, dass ein
Auftragnehmer bei der Ausführung eines Auftrags vertragliche Pflichten verletzt oder sonstige
Obliegenheiten außer Acht lässt, rechtfertigt dies nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der
Lebenserfahrung, einen solchen Auftragnehmer im Rahmen der Wertung des Angebots von einer weiteren
Beauftragung auszuschließen. Der Bieter kann jedoch durch sein Handeln und durch Referenzen den
öffentlichen Auftraggeber überzeugen, dass sich sein Verhalten zwischenzeitlich geändert hat
die Verwertbarkeit früherer eigener Erfahrungen mit einem Unternehmer unterliegt zeitlichen Grenzen.
Außer in Ausnahmefällen dürfen einem Bieter etwaige negative Erfahrungen aus früheren
Vertragsverhältnissen nicht länger als 3 Jahre entgegengehalten werden
eigene Erkenntnisse müssen dokumentiert sein, um später verwertet werden zu können
20.01.2009
112
Leitfaden Gebäudereinigung
© Rudolf Weyand
Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung
Verwertung der Erkenntnisse anderer Auftraggeber oder sonstiger Stellen
•
•
Erkundigungen der Vergabestelle bei anderen Auftraggebern und Verwertung der Ergebnisse sind
zulässig. Eine Dokumentation z. B. mittels formloser Telefonvermerke, aus denen Gesprächszeitpunkt,
Gesprächspartner, stichwortartig der Gesprächsgegenstand und vor allem das Ergebnis der Nachfrage
hervorgehen, ist notwendig
auch Verdachtsmomente, die für eine Unzuverlässigkeit eines Bieters sprechen, können den Ausschluss
tragen, wenn die den Verdacht begründenden Informationen aus einer sicheren Quelle stammen und
eine gewisse Erhärtung erfahren haben. Eine Grenze ist erst dann überschritten, wenn sich die
Vergabestelle auf ungeprüfte Gerüchte verlässt und eventuelle Informationen von Seiten Dritter nicht selbst
verifiziert
20.01.2009
113
Leitfaden Gebäudereinigung
© Rudolf Weyand
Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung
die Erfüllung sonstiger Anforderungen (Tariftreue, Umweltschutz u.ä.)
•
•
•
sonstige Anforderungen sind grundsätzlich nicht unmittelbar auftragsbezogen, sondern verfolgen andere,
vergabefremde Ziele
sonstige Anforderungen sind bei Aufträgen ab den Schwellenwerten nur zulässig, wenn sie in einem
Bundes- oder Landesgesetz enthalten sind, bei Aufträgen bis zu den Schwellenwerten könne sie auch in
Erlassen, Dienstanweisungen u.ä. geregelt sein
• Rechtsprechungshinweis 15:
• mangels gesetzlicher Vorschrift ist die Tariftreue in Sachsen als sachlicher Grund für eine
Diskriminierung unzulässig. Es existiert kein landeseigenes Tariftreuegesetz und eine
entsprechende Vorlage auf Bundesebene wurde erst kürzlich vom Bundesrat abgelehnt. Folglich
konnte die Auftraggeberin die Antragstellerin nicht wegen Zweifel an einer tarifgerechten
Bezahlung ausschließen
• Rechtsprechungshinweis 16:
• der Auftraggeber ist über die Verweisung des § 97 Abs. 4 GWB verpflichtet, Bundesgesetze zu
beachten. Über die Vorschrift des § 5 Abs. 4 TVG sind auch nicht tarifgebundene Unternehmen
verpflichtet, Mindestlöhne einzuhalten
sonstige Anforderungen erschweren die Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge erheblich,
weil sie in aller Regel nicht praktikabel sind
20.01.2009
114
Leitfaden Gebäudereinigung
© Rudolf Weyand
Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung
die Erfüllung sonstiger Anforderungen (Tariftreue, Umweltschutz u.ä.)
•
•
nach dem neuen Vergaberecht (Art. 48 Vergabekoordinierungsrichtlinie) kann der Nachweis der
technischen Leistungsfähigkeit bei öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen, und zwar nur in
den entsprechenden Fällen durch Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der
Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung des Auftrags gegebenenfalls anwenden will, erbracht
werden
nach dem neuen Vergaberecht (Art. 50 Vergabekoordinierungsrichtlinie, § 7a Nr. 5 VOL/A) kann der
öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Normen für das
Umweltmanagement erfüllt, auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (EMAS) Bezug nehmen oder andere Nachweise fordern
20.01.2009
115
Leitfaden Gebäudereinigung
© Rudolf Weyand
Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung
Tariftreueregelungen:
•
•
Tariftreueregelungen verpflichten den Bieter in der Regel dazu
• den am Ort der Dienstleistung gültigen Tariflohn an seine Mitarbeiter zu zahlen und
• diese Verpflichtung auch im Verhältnis zu etwaigen Nachunternehmern sicher zu stellen
Tariftreueregelungen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur zulässig, wenn
sie nicht gegen die Entsenderichtlinie verstoßen; dies bedeutet für die Bundesrepublik Deutschland,
dass nur Tariftreueregelungen zulässig sind, die auf dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz beruhen;
Vergabe- oder Tariftreuegesetze der einzelnen Bundesländer sind insoweit unwirksam; die Einhaltung
des Mindestlohns ist daher für Gebäudereinigungsleistungen zulässig.
•
•
•
Rechtsprechungshinweis 34
einen ähnlichen Zweck wie Tariftreueregelungen verfolgen Vorschriften, die den Bieter verpflichten, nur
sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personen einzusetzen
Beispiele:
• Berliner Vergabegesetz (vom 9. Juli 1999, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr.
28 v. 16. Juli 1999)
• Richtlinien für die Vergabe von Gebäudereinigungsarbeiten an Unternehmen vom 21.1.1993 (Saarland)
20.01.2009
116
Leitfaden Gebäudereinigung
© Rudolf Weyand
Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung
Tariftreueregelungen:
•
Rechtsprechungshinweis 17:
• es handelt sich bei der Forderung nach Zahlung des Tariflohnes eindeutig nicht um ein
Qualitätsmerkmal der zu erbringenden Leistung, wie dies z. B. bei den als zulässig anerkannten
Anforderungen an Umwelteigenschaften des zu liefernden Produkts oder der zu erbringenden Leistung
der Fall ist. Eine qualitativ hochwertige Reinigungsleistung hängt von anderen Faktoren als der
Einhaltung eines bestimmten Tarifvertrages ab
20.01.2009
117
Leitfaden Gebäudereinigung
© Rudolf Weyand
Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung
Umweltschutzregelungen:
•
•
•
•
•
Umweltschutzregelungen verpflichten den Bieter z.B. dazu
• dass die eingesetzten Reinigungsmittel bestimmten Umweltschutzkriterien entsprechen
• dass bestimmte Inhaltsstoffe nicht in den Reinigungsmitteln enthalten sind
nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es grundsätzlich zulässig,
mit Zuschlagskriterien bestimmte Zwecke, z. B. Förderung des Umweltschutzes zu verfolgen. Es schadet
auch nichts, wenn sich möglicherweise das mittels des Zuschlagskriteriums angestrebte Ziel mit ihm
nicht erreichen lässt
der öffentliche Auftraggeber darf nach der Rechtsprechung, wenn er beschließt, einen Auftrag an den Bieter zu
vergeben, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, Umweltschutzkriterien
berücksichtigen, sofern diese Kriterien mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, diesem
Auftraggeber keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen, im Leistungsverzeichnis oder
in der Bekanntmachung des Auftrags ausdrücklich genannt sind und bei ihnen alle wesentlichen
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, vor allem das Diskriminierungsverbot, beachtet werden
Zuschlagskriterien, die nicht mit Anforderungen verbunden sind, die eine effektive Kontrolle der
Richtigkeit der Angaben der Bieter ermöglichen, verstoßen gegen die für die Vergabe öffentlicher Aufträge
geltenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts
Rechtsprechungshinweis 18
20.01.2009
118
Leitfaden Gebäudereinigung
© Rudolf Weyand
Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung
Umweltschutzregelungen:
•
•
nach dem neuen Vergaberecht (Art. 48 Vergabekoordinierungsrichtlinie) kann der Nachweis der
technischen Leistungsfähigkeit bei öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen, und zwar nur in
den entsprechenden Fällen durch Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der
Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung des Auftrags gegebenenfalls anwenden will, erbracht
werden
nach dem neuen Vergaberecht (Art. 50 Vergabekoordinierungsrichtlinie, § 7a Nr. 5 VOL/A) kann der
öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Normen für das
Umweltmanagement erfüllt, auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (EMAS) Bezug nehmen oder andere Nachweise fordern
20.01.2009
119
Leitfaden Gebäudereinigung
© Rudolf Weyand
Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 3. Stufe: Angemessenheitsprüfung
im Rahmen der Angemessenheitsprüfung werden die verbliebenen Angebote erstmals inhaltlich – technisch und
wirtschaftlich – geprüft und bewertet; ein Schwerpunkt dieser Wertung bildet die Angemessenheit der Preise (§ 25 Nr. 2
Abs. 2 und 3 VOL/A), d.h. die Frage, ob ein Preis ungewöhnlich niedrig ist und in offenbarem Missverhältnis zur Leistung
steht
•
•
auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
Dieses Verbot dient dem Ziel, die wirklich seriös kalkulierten Angebote in die letzte Wertungsphase
einzubeziehen
die Frage der Angemessenheit der Preise spielt im Gebäudereinigungsbereich – ähnlich wie im Baubereich – eine
in der Praxis sehr erhebliche Rolle
ungewöhnlich niedrige Preise:
•
•
•
von einem ungewöhnlich niedrigen Preis ist dann auszugehen, wenn der angebotene (Gesamt-)Preis derart
eklatant von dem an sich angemessenen Preis abweicht, dass eine genauere Überprüfung nicht im
einzelnen erforderlich ist und die Unangemessenheit des Angebotspreises sofort ins Auge fällt
ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten allein ist für
sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu
erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass
der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bieter mangels
verbindlicher Kalkulationsregeln grundsätzlich in seiner Preisgestaltung frei bleibt
für die Prüfung der Angemessenheit des Angebotes ist nicht auf einzelne Positionen des
Leistungsverzeichnisses, sondern auf den Gesamtpreis, die Endsumme des Angebotes abzustellen.
Deshalb liegt noch kein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor, wenn ein Bieter für eine bestimmte
Einzelleistung entweder keinen oder einen auffallend niedrigen Preis eingesetzt hat, sofern er dies bei
entsprechend hoher Kalkulation bei anderen Positionen ausgleichen kann
20.01.2009
120
Leitfaden Gebäudereinigung
© Rudolf Weyand
Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 3. Stufe: Angemessenheitsprüfung
•
•
•
als Anhaltspunkt für ungewöhnlich niedrige Preise sind grundsätzlich die Preisvorstellungen des
Auftraggebers und die Angebotssummen der anderen Bieter heranzuziehen
die Rechtsprechung geht im VOL-Bereich von einem ungewöhnlich niedrigen Preis bei einer Preisdifferenz von
ca. 20% zwischen den beiden mindestfordernden Angeboten aus
der Auftraggeber kann selbständig eine Prüfungsschwelle (z.B. 25% Abweichung) festlegen
Folgerungen aus dem Vorliegen eines ungewöhnlich niedrigen Preises:
•
•
•
•
•
•
der Auftraggeber hat nicht allein deshalb, weil ein Angebot im Preis ungewöhnlich niedrig ist, Anlass, es
unberücksichtigt zu lassen. Er hat das Angebot aber in den Einzelpositionen zu überprüfen und von dem
Bieter die erforderlichen Belege zu verlangen
• Rechtsprechungshinweis 19
verschiedene Bundesländer (Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Thüringen) haben
Vergabegesetze erlassen, in denen u. a. auch eine Prüfungspflicht hinsichtlich unangemessen hoher oder
niedriger Preise geregelt sind
der Auftraggeber muss von dem Bieter eine schriftliche Aufklärung verlangen
• Rechtsprechungshinweis 20
dem Bieter ist die Möglichkeit einzuräumen, mit seinen Argumenten darzulegen, dass er in der Lage ist,
seine Leistungen auftragsgerecht zu erbringen
bei der Prüfung eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises spielt es keine Rolle, ob die
Kalkulationsmethode des Bieters branchenüblich ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr ihre
Nachvollziehbarkeit aus betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Sicht
• Rechtsprechungshinweis 29
die Beweislast für die plausible Erklärung eines ungewöhnlich niedrigen Preises geht im Falle der
Nachfrage auf den Bieter über
20.01.2009
121
Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 3. Stufe: Angemessenheitsprüfung
Wertung eines Angebots mit einem ungewöhnlich niedrigen Preis:
•
•
•
auch ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, nur "auskömmliche" Angebote zu
berücksichtigen, sofern er nach Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Anbieter auch zu diesen
Preisen zuverlässig und vertragsgerecht wird leisten können
• Rechtsprechungshinweis 21
• Rechtsprechungshinweis 22
• Rechtsprechungshinweis 23
bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedene Gründe geben, im Einzelfall auch ein
nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben, z. B. einen
Deckungsbeitrag zu den eigenen Gemeinkosten zu erlangen, oder als "Newcomer" ins Geschäft zu
kommen
• Rechtsprechungshinweis 24
lediglich Angebote, die in der Absicht abgegeben werden oder die zumindest die Gefahr begründen, andere
Marktteilnehmer zu verdrängen oder die erwarten lassen, dass der Anbieter den Auftrag nicht wird
durchführen können oder wenn das Angebot von vornherein darauf angelegt ist, den Auftraggeber im
Rahmen der Ausführung zu übervorteilen, sind auszuschließen; die Beweislast liegt insoweit beim
Auftraggeber
20.01.2009
122
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 3. Stufe: Angemessenheitsprüfung
Wertung eines Angebots mit einem ungewöhnlich niedrigen Preis im Reinigungsbereich:
•
•
•
•
die Regelung des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers vor der
Eingehung eines wirtschaftlichen Risikos, nicht jedoch dem Schutz des Bieters vor seinem eigenen zu
niedrigen Angebot. Vor dem Hintergrund dieses Schutzzwecks der Norm kann es dem Auftraggeber nicht
zugemutet werden kann, ein ihm unauskömmlich erscheinendes Angebot zunächst anzunehmen und
bei nicht ordnungsgemäßer Leistungserbringung seine Rechte sodann auf der Ebene der
Vertragsdurchführung durchzusetzen. Das Vergaberecht will gerade dies verhindern, indem es Angebote,
die erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erwarten lassen, von vornherein aus
dem Kreis der zuschlagsfähigen Angebote ausschließt. Dabei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung,
die der Auftraggeber auf der Grundlage des Angebots und der hierzu von dem Bieter erteilten Auskünfte zu
treffen
bei dieser Prognoseentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber zwar keinen Ermessensspielraum, dafür
aber einen Beurteilungsspielraum, der einer nur eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die
Vergabekammer unterliegt. Eine Verletzung dieses Beurteilungsspielraums liegt nur dann vor, wenn die von
der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen oder die Anwendung
vergaberechtlicher Rechtsbegriffe auf willkürlichen und sachwidrigen Erwägungen beruhen
legt ein Bieter bei Gebäudereinigungsleistungen dem Angebot im Vergleich zu den anderen noch im
Wettbewerb befindlichen Bietern in der ganz überwiegenden Zahl der Raumgruppen ungewöhnlich
hohe Leistungsmaße zugrunde und übersteigen die Leistungsmaße selbst den vom Auftraggeber
festgelegten Grenzwert für eine Nachfrage nochmals erheblich, drängen sich erhebliche Zweifel an der
Auskömmlichkeit des Angebots auf; beschränken sich die Erklärungen des Bieters überwiegend auf
generalisierende Aussagen (Organisation der Arbeitsabläufe sowie auf die Motivation und
Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter), kann das Angebot ausgeschlossen werden
Rechtsprechungshinweis 27
20.01.2009
123
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 3. Stufe: Angemessenheitsprüfung
Spekulationsangebote:
•
•
•
Spekulationsangebote sind eine besondere Ausprägung eines ungewöhnlich hohen bzw. niedrigen
Angebotes
spekulative, das heißt in ihrer wirtschaftlichen Risikobelastung für den Bieter nicht abschließend geklärte
Angebote sind, soweit sie nicht allein in wettbewerbsverdrängender Absicht erfolgen, nicht grundsätzlich
verboten
der Auftraggeber ist vergaberechtlich nicht verpflichtet, bei Ungewissheiten durch ein
Spekulationsangebot zugunsten des spekulierenden Unternehmens seine Hoffnung darauf zu setzen,
dass die möglichen Nachforderungen sich in solchen Grenzen halten werden, dass die Preiswürdigkeit seines
Angebots am Ende gewahrt bleibt. So können im Rahmen einer Prognoseentscheidung verschiedene
spekulative Risiken eines Angebots in ihrer Gesamtheit sowohl in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit ihrer
Verwirklichung als auch hinsichtlich ihres möglichen Ausmaßes groß genug sein, um die anfängliche
Preiswürdigkeit des Angebots zu kompensieren und den Auftraggeber zu berechtigen, es nicht als das
wirtschaftlichste einzustufen
20.01.2009
124
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 3. Stufe: Angemessenheitsprüfung
Tariftreueregelungen:
•
•
•
•
gibt der öffentliche Auftraggeber vor, dass sich die Bieter bei der Kalkulation an Lohntarifverträge zu halten
haben, ist fraglich, ob eine solche Vorgabe in den Vergabeunterlagen bedeutet, dass der Bieter bei
seinen Preisangaben nicht unter die in den Tarifverträgen festgeschriebenen Lohntarife gehen darf
oder nicht
bei konsequenter Anwendung der Rechtsprechung zu ungewöhnlich niedrigen Preisen kann man die
Auffassung vertreten, dass der Bieter zwar die Lohntarife tatsächlich an seine Mitarbeiter zu zahlen hat,
es ihm aber nicht verwehrt ist, auch unter den Lohntarifen anzubieten, um z.B. wenigstens einen
Deckungsbeitrag zu den eigenen Gemeinkosten zu erzielen
im Ergebnis kommt die VK Schleswig-Holstein ebenfalls zu diesem Ergebnis:
• aus dem Wortlaut der Normen des TariftreueG des Landes Schleswig-Holstein, insbesondere der
zentralen Norm des § 3 TariftreueG, ergibt sich lediglich, dass öffentliche Aufträge nur an
Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern, die am Ort der Leistungserbringung geltenden Lohn- und Gehaltstarife zu
zahlen. Hieraus folgt jedoch nicht die Verpflichtung, Angebote auch tariftreu zu kalkulieren
• Rechtsprechungshinweis 35
diese Auslegungsschwierigkeiten kann man vermeiden, wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen
eindeutig vorgibt, dass jeder Bieter der Kalkulation einen bestimmten Lohn zugrunde zu legen hat (vgl.
Schritt 4)
20.01.2009
125
Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 3. Stufe: Angemessenheitsprüfung
Tariftreueregelungen:
•
die Vergabekammern Sachsen und Sachsen-Anhalt vertreten eine andere Auffassung:
• die Vergabestelle hatte in den Verdingungsunterlagen vorgegeben, dass die Bieter bei der Kalkulation
ihrer Angebote von dem ab 01.05.2004 anzusetzenden Tarif für Sachsen-Anhalt auszugehen haben.
Dieser Vertrag sah für Sachsen-Anhalt ab 01.05.2004 einen Stundensatz in Höhe von 6,18 € für die
Unterhaltsreinigung sowie 7,22 € für die Glasreinigung vor. Der Bieter hat dieser Forderung der
Vergabestelle jedoch nicht entsprochen und in Bezug auf die Unterhaltsreinigung lediglich mit einem
Stundensatz von 5,99 € kalkuliert. Dies kommt einer Änderung der Verdingungsunterlagen gleich. Sie
hatte sich damit gegenüber anderen Bietern, die sich an die diesbezüglichen Vorgaben gehalten haben,
einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft. Das Angebot war zwingend auszuschließen
• Rechtsprechungshinweis 25
• der Auftraggeber ist über die Verweisung des § 97 Abs. 4 GWB verpflichtet, Bundesgesetze zu
beachten. Über die Vorschrift des § 5 Abs. 4 TVG sind auch nicht tarifgebundene Unternehmen
verpflichtet, Mindestlöhne einzuhalten. Der Ecklohn in Sachsen beträgt 5,63 Euro. Mit dem
angebotenen Mindestlohn von 5,81 Euro liegt die Antragstellerin darüber und hält sich somit an die
bundesgesetzlichen Vorschriften
• Rechtsprechungshinweis 26
•
folgt man der Auffassung der Vergabekammern Sachsen und Sachsen-Anhalt, ist zu beachten, dass seit
dem 01.07.2007 das Gebäudereinigerhandwerk in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen
worden ist und seit dem 01.03.2008 ein neuer Mindestlohn gilt!
20.01.2009
126
Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 3. Stufe: Angemessenheitsprüfung
Tariftreueregelungen:
•
•
•
die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Brandenburg (sehr instruktives Beispiel) tendieren im Ergebnis
ebenfalls dazu, ein Angebot wegen widersprüchlicher Preisangaben auszuschließen, wenn die vom
Bieter anzugebende Stundenzahl und die Höhe der Lohnkosten ergeben, dass die Kalkulation des Angebots
nicht auf der Basis des Mindestlohns erfolgt ist
Rechtsprechungshinweis 37
Rechtsprechungshinweis 38
20.01.2009
127
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 4. Stufe: Wirtschaftlichkeitsprüfung
im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung werden die verbliebenen Angebote dahingehend geprüft und bewertet, welches
Angebot letztlich unter Berücksichtigung aller Wertungskriterien das wirtschaftlichste, d.h. das Angebot mit dem
besten Verhältnis zwischen Preis und Leistung, ist (§ 25 Nr. 3 VOL/A)
•
•
•
•
der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste
Angebotspreis allein ist nicht entscheidend (§§ 97 Abs. 5 GWB, 25 Nr. 3 VOL/A)
der deutsche Gesetzgeber hat sich in § 97 Abs. 5 GWB ausdrücklich dafür entschieden, dem Kriterium
"wirtschaftlichstes Angebot" den Vorzug vor dem ebenfalls zulässigen Kriterium "niedrigster Preis" zu geben.
Neben dem Angebotspreis können daher andere - betriebswirtschaftliche - Wirtschaftlichkeitskriterien wie
beispielsweise Service, Garantiezeiten, Lieferzeit, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität,
Zweckmäßigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, die Verpflichtung hinsichtlich der Ersatzteile,
die Versorgungssicherheit, Reparaturzeiten und -kosten oder Anwenderfreundlichkeit, Zuverlässigkeit,
Standfestigkeit etc. berücksichtigt werden. Das deutsche Recht schließt damit nicht aus, dass die preisliche
Beurteilung des Angebots im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlich günstigsten Angebots eine, wenn nicht die
maßgebliche Rolle spielt. Der Preis ist nach dem deutschen Vergaberecht vielmehr zwar regelmäßig das
wichtigste, aber nicht das allein entscheidende Kriterium
es ist vergaberechtlich zu beanstanden, wenn der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich
anhand von Durchschnittswerten aller eingehenden und wertbaren Angebote ohne die Ausübung des ihm
dabei eingeräumten Ermessens ermittelt. Die Bildung von Durchschnittswerten und damit allein quantitativen
Kriterien als Bewertungsmaßstab und die daran formal orientierte Ausrichtung der Angebote ohne eine
weitergehende Prüfung wird der Verpflichtung des Auftraggebers, eine Ermessensentscheidung aufgrund qualitativer
und quantitativer Kriterien zu treffen, nicht gerecht
Rechtsprechungshinweis 36
20.01.2009
128
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 4. Stufe: Wirtschaftlichkeitsprüfung
Bekanntgabe und Wertung von Zuschlags- bzw. Wertungskriterien:
•
•
•
•
•
Zuschlags- bzw. Wertungskriterien dürfen bei Vergaben ab den Schwellenwerten nur gewertet werden, wenn sie
gemäß § 9a VOL/A bekannt gemacht worden sind
die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung sind in den Verdingungsunterlagen oder in der
Vergabebekanntmachung anzugeben. Der Auftraggeber hat die Wahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten
in der Rechtsprechung ist streitig, ob auch so genannte Unterkriterien in der Vergabebekanntmachung oder in
den Verdingungsunterlagen genannt werden müssen
aus der unterbliebenen Angabe von Wertungskriterien entgegen § 9a VOL/A folgt nur, dass ausschließlich der
niedrigste Preis entscheidend ist
die Angabe der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung ist zwingend (vgl. im Einzelnen Schritt 5 Ziffer 5.3)
20.01.2009
129
Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 4. Stufe: Wirtschaftlichkeitsprüfung
Zuschlags- bzw. Wertungskriterien:
•
das Zuschlagskriterium des Preises:
• bei Ausschreibungen nach VOB/A und VOL/A genügt nach der Rechtsprechung das alleinige
Zuschlagskriterium "Preis"
• nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung gibt es bei mehreren Zuschlagskriterien keinen das
Vergaberecht beherrschenden Grundsatz, dass der Preis mit wenigstens 30 v. H. (oder einem Drittel
oder mit irgend einem anderen, bestimmten Bruchteil) in die Angebotswertung einzufließen hat
• der in den Angeboten genannte Preis gewinnt für die Vergabeentscheidung dann ausschlaggebende
Bedeutung, wenn die auf eine öffentliche Ausschreibung eingereichten Angebote hinsichtlich der für die
Vergabeentscheidung nach den Vergabebedingungen maßgebenden Kriterien sachlich und im Hinblick auf
den Inhalt des Angebots in technischer, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht gleichwertig sind
•
das Zuschlagskriterium der Wirtschaftlichkeit:
• der Begriff der "Wirtschaftlichkeit" stellt nach den vergaberechtlichen Regelungen den Oberbegriff des
Maßstabs für die Angebotswertung dar
• eine eigenständige Bedeutung hat dieses Merkmal nicht; dessen Allgemeinheit soll gerade erst durch
Benennung von Kriterien transparent gemacht werden (z. B. Qualität, Ausführungsfrist, Betriebskosten,
Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Kundendienst, Rentabilität, technische Hilfe, technischer Wert)
20.01.2009
130
Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote
13.3 4. Stufe: Wirtschaftlichkeitsprüfung
•
die Zuschlagskriterien „Jahresarbeitsstunden" und „Quadratmeterleistung“:
• bei der Ausschreibung von Unterhaltsreinigungsleistungen sind die Zuschlagskriterien "Jahresarbeitsstunden"
mit einer Gewichtung von 14% und "Quadratmeterleistung" mit einer Gewichtung von 14% zulässig
•
als Zuschlagskriterien speziell für Reinigungsdienstleistungen kommen außerdem in Betracht:
• die Verfügbarkeit und die Reaktionszeit des Auftragsmanagers (= Vorarbeiter) des Bieters
• die Auftragsinfrastruktur des Bieters (verwendete Ausrüstung und Produkte)
• Richtwerte für Reinigungsleistungen (s.o.)
• Einhaltung eines Stundenverrechnungssatzes
• mit dem Auftragsgegenstand zusammenhänge Umwelteigenschaften (neues Vergaberecht)
• …
20.01.2009
131
Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 14: Information nach § 13 VgV
14.1 Grundsätze
•
•
•
•
§ 13 VgV gilt nur für Ausschreibungen ab den Schwellenwerten
nach Abschluss der Prüfung und Wertung muss der Auftraggeber nach § 13 VgV die Bieter, auf deren Angebot der
Zuschlag nicht erteilt werden soll, über den Namen des Bewerbers, mit dem ein Vertrag abgeschlossen werden
soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung des erfolglosen Bieters informieren
erfüllt der Auftraggeber diese Pflicht nicht, sind alle Verträge, die mit dem erfolgreichen Bewerber abgeschlossen
werden, nichtig
parallel dazu empfiehlt es sich, den Bieter, mit dem ein Vertrag abgeschlossen werden soll, entsprechend zu
informieren
20.01.2009
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 14: Information nach § 13 VgV
14.2 Inhalt
•
•
•
•
•
•
grundsätzlich ist davon auszugehen, dass keine allzu großen Anforderungen an die Vorinformation nach § 13 VgV zu
stellen sind; eine ordnungsgemäße Information muss die erfolglosen Bieter also zumindest in die Lage versetzen, die
Sinnhaftigkeit eines Nachprüfungsverfahrens hinreichend zu ermessen
§ 13 VgV gestattet es dem Auftraggeber, sich kurz zu fassen, und gebietet ihm nicht, das Informationsschreiben mit
Gründen zu versehen, die dem Vermerk über die Auswertung der Teilnahmeanträge oder der Begründung eines
schriftlichen Verwaltungsakts entsprechen. Die Nennung eines von mehreren Gründen genügt
§ 13 VgV verlangt zwingend die Nennung des erfolgreichen Bieters. Die Angabe des Namens des Bieters muss
nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift den erfolglosen Bietern die Identifizierung des für den Auftrag in Aussicht
genommenen Bewerbers ermöglichen, um gegen die beabsichtigte Auswahlentscheidung Gründe geltend machen zu
können, die in der Person dieses Bieters liegen
der nach § 13 Satz 1 VgV informierte erfolglose Bieter muss auf Grund der Mitteilung zumindest in Ansätzen
nachvollziehen können, welche konkreten Erwägungen für die Vergabestelle bei der Nichtberücksichtigung seines
Teilnahmeantrags ausschlaggebend waren. Die bloße zusammenfassende Mitteilung des Ergebnisses des
Wertungsvorgangs reicht dafür nicht aus
es ist unabdingbare Voraussetzung für das Informationsschreiben nach § 13 VgV, dass der dort - vielleicht auch nur
durch eine knappe Information in einem vorformulierten Standardschreiben - vorgesehene Grund der
Nichtberücksichtigung wahrheitsgemäß erfolgen muss
der Auftraggeber kann den Bewerbern dann, wenn er eine Bewertungsmatrix mit entsprechenden Punkten erarbeitet
hat, diese Matrix insgesamt oder in Teilen – z.B. bezogen auf den einzelnen Bewerber – zur Verfügung stellen; der
Bewerber hat aber nach der Rechtsprechung keinen Anspruch darauf, dass ihm die Bewertungsmatrix mitgeteilt wird
20.01.2009
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 14: Information nach § 13 VgV
14.3 Frist für einen eventuellen Vertragsschluss
•
•
•
•
der Auftraggeber ist verpflichtet, die Information nach § 13 Satz 1 VgV spätestens 14 Kalendertage vor dem
Vertragsschluss abzusenden
für den Beginn der zu beachtenden Frist kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur darauf
an, wann der öffentliche Auftraggeber sich der schriftlichen Mitteilungen an die betroffenen Bieter entäußert, wann er
diese Schriftstücke also aus seinem Herrschaftsbereich so herausgegeben hat, dass sie bei
bestimmungsgemäßem weiteren Verlauf der Dinge die Bewerber erreichen, deren Angebote nicht berücksichtigt werden
sollen. Das Postwesen in der Europäischen Gemeinschaft ist so organisiert, dass in Deutschland
ordnungsgemäß abgesendete schriftliche Benachrichtigungen auch ausländische Empfänger jedenfalls nach
wenigen Tagen erreichen. Die 14 Kalendertage ab Absendung betragende Frist lässt deshalb in aller Regel einem auf
unverzügliche Wahrung etwaiger Rechte bedachten Unternehmen ausreichend Zeit, sich mit der laut Information
vorgesehenen Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers zu befassen
nennt der Auftraggeber in der Mitteilung nach § 13 VgV eine längere Frist als die 14 Kalendertage, führt dies nach der
überwiegenden Rechtsprechung nicht dazu, dass die gesetzliche Frist bis zum genannten Zeitpunkt verlängert
wird
die Informationsfrist nach § 13 VgV beginnt mit dem Tag nach der Absendung der Vorinformation und endet am
14. Kalendertag um 24.00 Uhr
20.01.2009
134
Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 15: Zuschlag
•
•
•
•
•
•
der in § 28 VOL/A verwendete Begriff des Zuschlags stellt nichts anderes als die Annahmeerklärung im
allgemeinen bürgerlichen Vertragsrecht (§§ 146 ff. BGB) dar. Wie sonst auch kommt der Vertrag zustande, wenn auf
ein Angebot eines Bieters rechtzeitig, also innerhalb der Zuschlagsfrist und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt
wird. Demnach wird der rechtliche Vorgang der Angebotsannahme im Vergaberecht lediglich mit dem Ausdruck
des "Zuschlags" bezeichnet
wird der Zuschlag innerhalb der Zuschlags- und Bindefrist ohne Änderungen erteilt, ist der Vertrag mit Zugang der
Zuschlagserklärung beim Bieter geschlossen
eine Annahme des Angebots unter Erweiterungen, Einschränkungen und sonstigen Änderungen gilt nach § 150
Abs. 2 BGB als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag. Dieser Antrag des Auftraggebers auf Abschluss
eines abgeänderten Vertrages bedarf zu seiner Wirksamkeit deshalb noch einer Annahmeerklärung des Bieters, die
dem Auftraggeber auch noch zugehen muss
ein typischer Beispielsfall hierfür ist der Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist. Die Folge des Ablaufs der Frist ist
lediglich, dass der Bieter nicht mehr an sein Angebot gebunden ist, so dass sich der Zuschlag nunmehr als neues
Angebot des Auftraggebers im Sinne von § 150 Abs. 1 BGB darstellt, das vom Bieter angenommen werden muss und
wobei die Annahmeerklärung dem Auftraggeber noch zugehen muss
im Gegensatz zur VOB/A verpflichtet die VOL/A in § 28 Nr. 1 Abs. 1 den Auftraggeber, den Zuschlag schriftlich zu
erteilen. Wird ausnahmsweise der Zuschlag nicht schriftlich erteilt, so ist er umgehend schriftlich zu bestätigen
bei Verträgen mit "klassischen" öffentlichen Auftraggebern, also insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbänden,
ist für die Frage, ob ein Vertrag rechtswirksam geschlossen worden ist, entscheidend, ob die kommunalrechtlichen
Formvorschriften eingehalten worden sind. "Politische Entscheidungen" in solchen Angelegenheiten ermächtigen
in aller Regel nur die jeweilige Verwaltung, Verträge rechtswirksam abzuschließen; sie können diese
Formvorschriften jedoch nur in Ausnahmefällen ersetzen
20.01.2009
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Schritt 16: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag (§ 28a VOL/A)
•
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die Pflicht zur EU-weiten Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag gilt nur für Ausschreibungen ab den
Schwellenwerten
Zeitpunkt der Bekanntmachung: spätestens 48 Tage nach Vergabe des Auftrags (= Vertragsschluss)
Verpflichtung des Auftraggebers zur Bekanntmachung: bei Verstößen gibt es nach der Rechtsprechung keine
Sanktionen
Muster für die Bekanntmachung: gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005; das Muster ist beigefügt
(Ordner: Muster-Bekanntmachung-EU-weit)
Beispiele: können unter http://ted.europa.eu nachgelesen werden
20.01.2009
136
Leitfaden Gebäudereinigung
© Rudolf Weyand
Schritt 17: Übersendung der Unterlagen für die Bekanntmachung des vergebenen Auftrags
•
•
die Pflicht zur Übersendung der Unterlagen für die EU-weite Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag gilt
nur für Ausschreibungen ab den Schwellenwerten
hinsichtlich der Einzelheiten kann die Kommentierung zur Übersendung der Unterlagen für die Bekanntmachung der
Ausschreibung herangezogen werden
20.01.2009
137
Leitfaden Gebäudereinigung
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Schritt 18: Veröffentlichung der Bekanntmachung des vergebenen Auftrags
•
•
•
eine EU-weite Veröffentlichung der Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag gilt nur für
Ausschreibungen ab den Schwellenwerten
hinsichtlich der Einzelheiten kann die Kommentierung zur Veröffentlichung der Bekanntmachung der Ausschreibung
herangezogen werden
die öffentlichen Auftraggeber haben die Möglichkeit, die Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag auch in
inländischen Amtsblättern oder in der inländischen Presse zu veröffentlichen; eine Pflicht zur inländischen
Bekanntmachung besteht nicht; in der Praxis erfolgt eine inländische Bekanntmachung nicht
20.01.2009
138
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Schritt 19: Information nach §§ 27, 27a VOL/A
•
•
•
•
die §§ 27, 27 a VOL/A geben dem unterlegenen Bieter nach ihrem Wortlaut nur einen nachträglichen
Informationsanspruch über den Ausgang des mit Zuschlag abgeschlossenen Vergabeverfahrens
die Einzelheiten des Umfangs der Information ergeben sich aus §§ 27, 27a VOL/A
hinsichtlich der Art der Mitteilungspflicht enthalten §§ 27, 27a keine Formvorgaben. Die Mitteilung kann daher durch
den Auftraggeber auch mündlich geschehen. Aus Beweissicherungsgründen sollte jedoch die Schriftform
vorgezogen werden
Information nach § 27 VOL/A:
•
•
die Informationspflicht nach § 27 VOL/A ist unverzüglich nach Zuschlagserteilung zu erfüllen
Information nach § 27a VOL/A:
•
die Informationspflicht nach § 27a VOL/A ist innerhalb von 15 Tagen nach Zuschlag und nach Eingang eines
entsprechenden Antrags zu erfüllen
20.01.2009
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Anhang 1: Aufhebung der Ausschreibung
1. Grundsätze
•
•
in ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof herausgearbeitet, dass trotz Geltung der VOL/A der
Ausschreibende auch dann, wenn kein Aufhebungsgrund nach § 26 VOL/A besteht, nicht gezwungen werden kann,
einen der Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen. Es kann viele Gründe geben, die den
Ausschreibenden hindern, eine einmal in die Wege geleitete Ausschreibung ordnungsgemäß mit der Erteilung des
Zuschlags an einen Bieter zu beenden. Hierzu kann sich ein Ausschreibender insbesondere dann veranlasst sehen,
wenn ein Zuschlag auf ein abgegebenes Angebot seine finanziellen Möglichkeiten übersteigt. Die Möglichkeit, bei einem
sachlichen Grund eine Ausschreibung vorzeitig zu beenden, ist notwendige Folge davon, dass es ein Zweck des
Vergaberechts ist, der öffentlichen Hand eine die Bindung der ihr anvertrauten Mittel und das Gebot sparsamer
Wirtschaftsführung beachtende Beschaffung zu angemessenen Preisen zu ermöglichen und die Situation der
öffentlichen Hand in dieser Hinsicht durch eine Erweiterung des Bewerberkreises und damit der
Entscheidungsgrundlage zu verbessern. Damit wäre die Annahme, es müsse in jedem Fall eines eingeleiteten
Vergabeverfahrens ein Zuschlag erteilt werden, schlechthin unvereinbar; es besteht also kein
Kontrahierungszwang für den öffentlichen Auftraggeber
die Bedeutung der Vorschrift des § 26 VOL/A liegt deshalb darin, dass dann, wenn die Aufhebung einer Ausschreibung
durch die in § 26 VOL/A normierten Gründe gedeckt ist, sich die Frage nach Schadensersatzansprüchen nicht stellt;
liegen die Voraussetzungen des § 26 VOL/A nicht vor, kann die Aufhebung einer Ausschreibung
Schadenersatzansprüche auslösen
20.01.2009
140
Leitfaden Gebäudereinigung
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Anhang 1: Aufhebung der Ausschreibung
1. Grundsätze
Aufhebung einer Ausschreibung
die Voraussetzungen des § 26 VOL/A liegen vor
die Voraussetzungen des § 26 VOL/A liegen nicht vor
Rechtfertigungsgrund für die Aufhebung, der
Schadenersatzansprüche ausschließt
kein Rechtfertigungsgrund für die Aufhebung, sodass
Schadenersatzansprüche im Raum stehen
positiver Schadenersatz
(entgangener Gewinn)
negativer Schadenersatz
bei Aufhebung und im
wesentlichen identischem Inhalt Vergabe
an einen Dritten
20.01.2009
141
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Anhang 1: Aufhebung der Ausschreibung
1. Grundsätze
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•
•
•
•
•
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eine Aufhebungsentscheidung nach § 26 VOL/A steht im Ermessen der Vergabestelle
ein Bieter hat - auch wenn ein Aufhebungsgrund vorliegen mag - keinen Anspruch auf Aufhebung, sondern nur auf
ermessenfehlerfreie Entscheidung der Vergabestelle. Dieses Ermessen kann mit dem Ergebnis auf Null reduziert
sein, dass nur eine Aufhebung ermessensfehlerfrei wäre
die Vorschrift des § 26 VOL/A ist nach ihrem Sinn und Zweck eng auszulegen; sie trägt dem Vertrauen des Bieters
darauf Rechnung, dass das Ausschreibungsverfahren entsprechend seinen Funktionen und seinem
Regelungszusammenhang normalerweise durch den Zuschlag an einen der Teilnehmer, das heißt die Erteilung des
Auftrags, seinen Abschluss findet
der Auftraggeber muss im gegebenen Fall prüfen, ob er die Ausschreibung aufhebt oder einen anderen, dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eher entsprechenden Weg beschreiten kann, um das von ihm mit der Aufhebung
angestrebte Ziel - z. B. Änderung der Leistungsbeschreibung - zu erreichen. Kann etwa der Auftraggeber alle Bieter
über einen Fehler im Leistungsverzeichnis informieren und kann er den Bietern Gelegenheit geben, neue Preisangebote
einzureichen und entsteht hierdurch keine große Verzögerung des Verfahrens, ist eine solche Alternative in Betracht zu
ziehen
eine Pflicht zur Aufhebung ist immer dann gegeben, wenn ohne die Aufhebung das Wettbewerbsprinzip, das
Gleichbehandlungsgebot oder das Diskriminierungsverbot verletzt würde
die Teilaufhebung einer Ausschreibung, bezogen auf eines von mehreren Losen, kann beispielsweise als milderes
Mittel im Vergleich zur Gesamtaufhebung zulässig sein, wenn nur die Verdingungsunterlagen für ein Los wesentlich
geändert werden müssen oder für nur ein Los keine annehmbaren Angebote abgegeben wurden
in einer Ausschreibung können einzelne Positionen nicht aufgehoben werden
20.01.2009
142
Leitfaden Gebäudereinigung
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Anhang 1: Aufhebung der Ausschreibung
2. Voraussetzungen des § 26 VOL/A
•
kein den Ausschreibungsbedingungen entsprechendes Angebot (§ 26 Nr. 1 Buchstabe a) VOL/A):
•
•
ein Aufhebungsgrund nach § 26 Nr. 1 Buchstabe a) VOL/A besteht nicht, wenn zumindest ein Angebot
eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht
Notwendigkeit der grundlegenden Änderung der Verdingungsunterlagen (§ 26 Nr. 1 Buchstabe b) VOL/A):
•
•
•
•
•
für eine Aufhebung können nur Gründe angeführt werden, die dem Ausschreibenden nicht bereits vor
Einleitung der Verfahrens bekannt waren. Erst nachträglich, das heißt nach Beginn der Ausschreibung
bekannt gewordene Gründe berechtigen zur Aufhebung wegen der Notwendigkeit einer grundlegenden
Änderung der Verdingungsunterlagen
die Vergabestelle hat vor Ausschreibung mit der gebotenen und ihr möglichen Sorgfalt zu prüfen, ob alle
erkennbaren Eventualitäten berücksichtigt sind
die Aufhebungsgründe dürfen nicht im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen
für eine grundlegende Änderung der Verhältnisse ist eine derartige Änderung erforderlich, dass eine
Auftragsvergabe auf der Grundlage der bisherigen Verdingungsunterlagen für den Auftraggeber oder die
Bieter unzumutbar geworden ist
Fehler und Unzulänglichkeiten in der Leistungsbeschreibung sind in jedem Fall dem Ausschreibenden
anzulasten. Ein überarbeitungsbedürftiges Leistungsverzeichnis aufgrund mangelnder Sorgfalt bei der
Erstellung rechtfertigt keine Aufhebung nach § 26 Nr. 1 b VOL/A
20.01.2009
143
Leitfaden Gebäudereinigung
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Anhang 1: Aufhebung der Ausschreibung
2. Voraussetzungen des § 26 VOL/A
•
kein wirtschaftliches Ergebnis (§ 26 Nr. 1 Buchstabe c) VOL/A):
•
•
das Ergebnis einer Ausschreibung ist dann nicht wirtschaftlich, wenn das Preis-Leistungs-Verhältnis der
Angebote für den öffentlichen Auftraggeber nicht akzeptabel ist, oder es liegen qualitativ keine zufrieden
stellenden Angebote vor, weil den Bietern zum Beispiel die erforderliche Fachkunde fehlt
andere schwerwiegende Gründe (§ 26 Nr. 1 Buchstabe d) VOL/A):
•
•
•
•
•
•
die Feststellung eines schwerwiegenden Grundes erfordert eine Interessenabwägung, für die die jeweiligen
Verhältnisse des Einzelfalls maßgeblich sind
für eine Aufhebung können nur Gründe angeführt werden, die dem Ausschreibenden nicht bereits vor
Einleitung der Verfahrens bekannt waren. Erst nachträglich, das heißt nach Beginn der Ausschreibung
bekannt gewordene Gründe berechtigen zur Aufhebung wegen anderer schwerwiegender Gründe
die Vergabestelle hat vor Ausschreibung mit der gebotenen und ihr möglichen Sorgfalt zu prüfen, ob alle
erkennbaren Eventualitäten berücksichtigt sind
die Aufhebungsgründe dürfen nicht im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen
schwerwiegende Gründe sind nicht mit "triftigen" Gründen gleichzusetzen. An eine Aufhebung sind wegen
der von den Bietern aufgewandten Kosten sowie der aufgewandten Zeit strenge Anforderungen zu stellen
ein schwerwiegender Grund kann sich auch aufgrund einer Gesamtbetrachtung aus einer Reihe von
Einzelgesichtspunkten ergeben, die jeder für sich noch nicht schwerwiegend wären
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Anhang 1: Aufhebung der Ausschreibung
2. Voraussetzungen des § 26 VOL/A
•
Beispiele:
•
•
mangelnde Finanzierung:
• eine Aufhebung der Ausschreibung regelmäßig dann nicht nach § 26 Nr. 1 b oder d VOL/A
gerechtfertigt, wenn die fehlende Finanzierung bei einer mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführten
Ermittlung des Kostenbedarfs bereits vor der Ausschreibung dem Ausschreibenden hätte bekannt
sein müssen
• entscheidend ist insoweit die Kostenschätzung: hier haben die Beteiligten eines Vergabeverfahrens eine
Kostenschätzung hinzunehmen, die aufgrund ihrer objektiv vorliegenden und erkennbaren Daten als
vertretbar erscheint. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn die Kostenschätzung auf erkennbar
unrichtigen Daten beruht oder wichtige Aspekte außer Acht lässt oder pauschal und auf ungeprüft anderen
Kalkulationsgrundlagen beruhende Werte übernimmt
• werden die haushaltsrechtlichen Vorgaben zur Finanzierung einer Leistung auf politischen Druck
hin um 10% abgesenkt, kann diese fehlerhafte Berechnung der Kosten der Leistung keine Aufhebung
rechtfertigen, die sich von der Höhe her auf das (scheinbare) Überschreiten dieses fehlerhaft ermittelten
Haushaltsansatzes bezieht
fehlerhafte Leistungsbeschreibung:
• eine fehlerhafte Leistungsbeschreibung ist immer dem Auftraggeber zuzurechnen; insoweit liegt kein
die Aufhebung rechtfertigender Grund im Sinne von § 26 Nr. 1 Buchstabe d) VOL/A vor
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Anhang 1: Aufhebung der Ausschreibung
2. Voraussetzungen des § 26 VOL/A
•
Beispiele:
•
•
Veränderung von Terminen durch ein Nachprüfungsverfahren:
• kann der vertraglich vorgesehene Anfangstermin für die Inanspruchnahme von ausgeschriebenen
Leistungen auf Grund der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nicht eingehalten werden,
zieht dies grundsätzlich ebenso wenig die zwangsläufige Notwendigkeit nach sich, das
Vergabeverfahren aufzuheben, wie eine nachprüfungsbedingte Verzögerung des Baubeginns bei der
Vergabe von Bauleistungen. Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens kann sich nur dann als unumgänglich
erweisen, wenn Anpassungen an den Zeitablauf unmöglich und deshalb Wettbewerbsverzerrungen
zu besorgen sind
Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist:
• nach Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist wird der Vertrag nicht schon mit dem Zuschlag geschlossen;
vielmehr stellt der Zuschlag in diesem Fall ein neues Angebot dar, das der Annahme durch den Bieter
bedarf. Nimmt der Bieter dann den Zuschlag an, kommt der Vertrag zustande. Nur wenn er den Zuschlag
ablehnt und aufgrund des verspäteten Zuschlags auch mit keinem anderen Bieter ein Vertrag
zustande kommt, ist das Vergabeverfahren durch Aufhebung aus schwerwiegendem Grund (§ 26
Nr. 1 Buchstabe d) VOL/A) zu beenden. Allein der Fristablauf genügt zur Beendigung nicht
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Anhang 1: Aufhebung der Ausschreibung
3. Schadenersatzansprüche
•
•
•
•
•
der Bieter mit dem annehmbarsten Angebot verdient im Interesse einer fairen Risikobegrenzung
Vertrauensschutz davor, dass seine Amortisationschance durch zusätzliche Risiken vollständig beseitigt wird,
die in den vergaberechtlichen Bestimmungen keine Grundlage finden. Er darf mit Blick auf die mit Kosten und
Arbeitsaufwand verbundene Erarbeitung eines Angebots bei einem öffentlichen Auftrag regelmäßig darauf vertrauen,
dass die mit seiner Beteiligung verbundenen Aufwendungen nicht von vornherein nutzlos sind, insbesondere dass der
Auftraggeber nicht leichtfertig ausschreibt und die Ausschreibung nicht aus anderen Gründen als den in § 26 VOL/A
genannten beendet
erst durch die Erteilung des Auftrags erweist es sich als berechtigt, auf die eine Realisierung von Gewinn
einschließende Durchführung der ausgeschriebenen Maßnahme vertraut zu haben. Unterbleibt die Vergabe des
Auftrags, kommt hingegen regelmäßig nur eine Entschädigung im Hinblick auf Vertrauen in Betracht, nicht im
Ergebnis nutzlose Aufwendungen für die Erstellung des Angebots und die Teilnahme am
Ausschreibungsverfahren tätigen zu müssen
regelmäßig kann ein sachlich gerechtfertigter Vertrauenstatbestand, der zu einem Ersatz entgangenen Gewinns
einschließenden Anspruch führen kann, erst dann gegeben sein, wenn der ausgeschriebene Auftrag tatsächlich wenn auch unter Verstoß gegen die VOL/A - erteilt wird
ein solcher Anspruch kommt vor allem in Betracht, wenn das Vergabeverfahren tatsächlich mit einer Auftragserteilung
seinen Abschluss gefunden hat und der Zuschlag bei regelrechter Durchführung des Vergabeverfahrens nicht dem
tatsächlich auserwählten Bieter, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem (übergangenen)
Bieter hätte erteilt werden müssen
Voraussetzung ist, dass der später tatsächlich erteilte Auftrag bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das gleiche
Vorhaben und den gleichen Auftragsgegenstand betrifft. Bestehen insoweit erhebliche Unterschiede, kommt
ein solcher Schluss hingegen regelmäßig nicht in Betracht. Die Unterschiede stehen dann dafür, dass der
ausgeschriebene Auftrag nicht zur Ausführung gelangt ist
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Anhang 2: Mitwirkung von Sachverständigen und anderen Dritten
1. Grundsatz
•
•
•
•
die Mitwirkung von Sachverständigen ist in § 6 VOL/A geregelt
darüber hinaus hat die Rechtsprechung bestimmte weitere Rahmenbedingungen für die Einschaltung von
Sachverständigen entwickelt, deren Kenntnis und Beachtung zur Durchführung eines vergabegerechten VOLVerfahrens notwendig sind
ob ein Auftraggeber einen Sachverständigen einschaltet, ist grundsätzlich in sein Ermessen gestellt; gegebenenfalls
muss der öffentliche Auftraggeber nach der Rechtsprechung diesen Weg auch einschlagen, soweit die fachlichen
Fragen (z.B. Erstellung der Leistungsbeschreibung oder Wertung) nicht anders zu klären sind oder der Auftraggeber sie
nicht selbst klären will
den von § 6 VOL/A verfolgten Zwecken entsprechend muss nach der Rechtsprechung der Begriff des
”Sachverständigen” weit verstanden werden; darunter fällt nicht nur der vom Auftraggeber weisungsunabhängige
Sachverständige im klassischen Wortsinn, sondern auch der vom Auftraggeber zur Erledigung von
Auftraggeberfunktionen eingeschaltete weisungsabhängige Dritte
2. Umfang der Mitwirkung
•
•
§ 6 VOL/A beschränkt die Möglichkeit der Vergabestelle zur Einschaltung von Sachverständigen nicht auf punktuelle
gutachterliche Unterstützung in Einzelfragen, sondern erlaubt schon nach seinem Wortlaut "in jedem Stadium des
Verfahrens", also auch durchgängig, dessen vorbereitende Steuerung durch von der Vergabestelle hiermit
beauftragte Experten
die Vergabestelle kann nach der Rechtsprechung auch dem Sachverständigen die Federführung des VOL-Verfahrens
vom Stadium der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen bis hin zur endgültigen Auftragserteilung
anvertrauen und ihn mit Ausnahme der nicht delegierbaren Entscheidungsgewalt der Zuschlagserteilung mit allen
Kompetenzen ausstatten
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Anhang 2: Mitwirkung von Sachverständigen und anderen Dritten
3. Beteiligungsverbot an der Vergabe
•
•
•
nach § 6 Nr. 3 VOL/A dürfen die Sachverständigen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe
beteiligt sein und auch nicht beteiligt werden
§ 6 Nr. 3 VOL/A führt nach der Rechtsprechung die dem gesamten Vergaberecht innewohnenden Prinzipien (vgl. § 97
Abs. 2, 5 GWB) fort, weil der Sachverständige einen gerade im Geltungsbereich der VOF wettbewerbswirksamen
Wissensvorsprung hat. Diesen Wettbewerbsvorteil, der sich nicht aus besserer Eignung, größerer Zuverlässigkeit und
höherer Leistungsfähigkeit, sondern aus dem Zufall der Vorbefassung mit dem Auftrag der Vergabestelle ergibt, will § 6
Nr. 3 VOL/A eliminieren, indem er eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an der Vergabe untersagt
in der Rechtsprechung ist die Reichweite des Beteiligungsverbots durch den Europäischen Gerichtshof
inzwischen geklärt:
•
•
•
•
•
ein genereller Ausschluss ist nicht zulässig
einer Person, die mit Forschungs-, Erprobungs-, Planungs- oder Entwicklungsarbeiten für Bauleistungen,
Lieferungen oder Dienstleistungen betraut war, muss die Möglichkeit gegeben werden, zu beweisen, dass nach
den Umständen des Einzelfalls die von ihr erworbene Erfahrung den Wettbewerb nicht hat verfälschen können
außerdem ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die aus der im Vorfeld der Vergabe erbrachten
Projektantenleistung gewonnenen Informationen allen potenziellen Teilnehmern bekannt zu machen, also alle
Teilnehmer mit den gleichen Informationen zu versorgen
die Vergabestelle muss zudem ausreichend lange Fristen zur Bearbeitung der Verdingungsunterlagen gewähren,
um Wettbewerbsvorteile auszugleichen
diese Rechtsprechung ist inzwischen für den Bereich der VOL/A durch eine Änderung des § 4 VgV (§ 4 Abs. 5)
umgesetzt: „Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst
unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder
Bewerbers nicht verfälscht wird.“
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Anhang 2: Mitwirkung von Sachverständigen und anderen Dritten
4. Ausschließliche Verantwortung des Auftraggebers für das Vergabeverfahren
•
•
es gehört zu den Grundsätzen der Vergabe, dass Leistungen "unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestellen"
zu vergeben sind (§ 2 Nr. 3 VOL/A). Es handelt sich dabei um eine (zwingende) Mussvorschrift für die
Vergabestellen. Das bedeutet, dass die Vergabestelle die ausschließliche und unteilbare Verantwortung dafür
trägt, dass die Grundsätze der Vergabe in Bezug auf die Einhaltung der Einzelvorschriften der VOL/A gewahrt
werden. Eine lediglich formale Befassung z.B. mit dem Wertungsergebnis ohne eine zumindest ansatzweise
erkennbare Auseinandersetzung mit dem Wertungsvorgang wird den Anforderungen des § 2 Nr. 3 VOL/A nicht gerecht
der Auftraggeber muss sich also nachvollziehbar mit der gesamten Tätigkeit des Sachverständigen oder des Dritten
befassen und jeweils eine eigene Entscheidung treffen
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Anhang 3: Rechtsprechungshinweise
Rechtsprechungshinweis 01:
Rechtsprechungshinweis 02:
Rechtsprechungshinweis 03:
Rechtsprechungshinweis 04:
Rechtsprechungshinweis 05:
Rechtsprechungshinweis 06:
Rechtsprechungshinweis 07:
Rechtsprechungshinweis 08:
Rechtsprechungshinweis 09:
Rechtsprechungshinweis 10:
Rechtsprechungshinweis 11:
Rechtsprechungshinweis 12:
Rechtsprechungshinweis 13:
Rechtsprechungshinweis 14:
Rechtsprechungshinweis 15:
20.01.2009
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11.01.2005, Az.: C-26/03
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.01.2005, Az.: C-84/03
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg,
Beschluss vom 12.07.2001 - Az.: 1 VK 12/01
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg, Beschluss vom 05.11.2004 - Az.:
203-VgK-48/2004
Vergabekammer Nordbayern, Beschluss vom 23.01.2003 - Az.: 320.VK-3194-47/02
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2001 - Az.:
VK - 29 (30)/2000 – L
Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt, Beschluss
vom 28.05.2003 - Az.: 69 d VK – 17/2003
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig,
Beschluss vom 20.08.2004 - Az.: 1/SVK/067-04
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig,
Beschluss vom 20.08.2004 - Az.: 1/SVK/067-04
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2001 - Az.:
VK - 29 (30)/2000 – L
Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.11.2002 – Az.: 5 Verg 1/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2004 - Az.: VII - Verg 38/04
Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt, Beschluss
vom 24.03.2004 - Az.: 69 d - VK – 09/2004
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg,
Beschluss vom 31.10.2003 - Az.: 1 VK 63/03
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg,
Beschluss vom 31.10.2003 - Az.: 1 VK 63/03
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig,
Beschluss vom 16.07.2002 - Az.: 1/SVK/061-02
151
Leitfaden Gebäudereinigung
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Anhang 3: Rechtsprechungshinweise
Rechtsprechungshinweis 16:
Rechtsprechungshinweis 17:
Rechtsprechungshinweis 18:
Rechtsprechungshinweis 19:
Rechtsprechungshinweis 20:
Rechtsprechungshinweis 21:
Rechtsprechungshinweis 22:
Rechtsprechungshinweis 23:
Rechtsprechungshinweis 24:
Rechtsprechungshinweis 25:
Rechtsprechungshinweis 26:
Rechtsprechungshinweis 27:
Rechtsprechungshinweis 28:
Rechtsprechungshinweis 29:
Rechtsprechungshinweis 30:
20.01.2009
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig,
Beschluss vom 16.07.2002 - Az.: 1/SVK/061-02
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2004 - Az.:
VK – 30/2004 – L
Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.11.2002 - Az.: 5 Verg 1/02
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 24.04.2003 - Az.: 13 Verg 4/03
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig,
Beschluss vom 27.01.2003 - Az.: 1/SVK/123-02, 1/SVK/123-02G
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg,
Beschluss vom 21.02.2002 - Az.: 1 VK 52/01
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig,
Beschluss vom 16.07.2002 - Az.: 1/SVK/061-02
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 24.04.2003 - Az.: 13 Verg 4/03
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2004 - Az.:
VK – 30/2004 – L
2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
01.09.2004 - Az.: VK 2 – LVwA 26/04
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig,
Beschluss vom 16.07.2002 - Az.: 1/SVK/061-02
1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt,
Beschluss vom 20.04.2005 - Az.: VK 1 - 23/05
2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt,
Beschluss vom 09.02.2005 - Az.: VK 2 - 03/05
1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt,
Beschluss vom 25.02.2005 - Az.: VK 1 - 08/05; Beschluss vom 09.05.2005 - Az.: VK 1 –
20/05; Beschluss vom 17.05.2005 – Az.: VK 1 – 26/05
Europäischer Gerichtshof
Urteil vom 12.07.2005 – Az.: C-304/02
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Leitfaden Gebäudereinigung
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Anhang 3: Rechtsprechungshinweise
Rechtsprechungshinweis 31:
Rechtsprechungshinweis 32:
Rechtsprechungshinweis 33:
Rechtsprechungshinweis 34:
Rechtsprechungshinweis 35:
Rechtsprechungshinweis 36:
Rechtsprechungshinweis 37:
Rechtsprechungshinweis 38:
Rechtsprechungshinweis 39:
20.01.2009
Vergabekammer Schleswig-Holstein beim Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und
Verkehr, Beschluss vom 05.01.2006 - Az.: VK-SH 31/05
Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 14.12.2004 - Az.: 69-10/04
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2006 - Az.:
VK - 50/2005 – L
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.04.2008 – Az.: C-464/07
Vergabekammer Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.06.2007 - Az.: VK-SH 10/07
1. Vergabekammer Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2007 - Az.: 1 VK 17/07
OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2007 - Az.: Verg W 12/07
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2007 - Az.: VII – Verg 3/07
VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2008 - Az.: VK - 10/2008 - L
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