Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand
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Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand
Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Ausschreibung, Angebotsabgabe und Vergabe von Gebäudereinigungsleistungen (Unterhalts- und Glasreinigung) öffentlicher Auftraggeber 2009 20.01.2009 1 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Inhalt und Ziele Inhalt • • • der Leitfaden befasst sich mit den einzelnen Schritten der Ausschreibung und Vergabe von Gebäudereinigungsdienstleistungen, beginnend mit der Abwägung zwischen Eigenerledigung und Fremdvergabe über die Erstellung der Vergabeunterlagen bis zum Vertragsschluss mit vielen praktischen Tipps und Hinweisen im Anhang des Leitfadens befinden sich eine Vielzahl von weiterführenden Dokumenten (Vertragsbedingungen, Vergabehandbücher, Musterausschreibungen), die eine auf den Einzelfall zugeschnittene Ergänzung des Leitfadens erlauben Zielgruppen • • • vornehmlich Praktiker insbesondere in der öffentlichen Verwaltung bzw. bei anderen öffentlichen Auftraggebern (Krankenhäuser, Wohnungsbaugesellschaften u.ä.), die einen aktuellen Verfahrensüberblick suchen Unternehmen und Verbände aus dem Gebäudereinigungssektor, die unnötige Fehler insbesondere bei der Angebotsabgabe vermeiden wollen Architekten und Ingenieure, die Gebäudereinigungsdienstleistungen ausschreiben Konzeption • • aus der Praxis für die Praxis kein juristisches Lehrbuch bzw. kein juristischer Kommentar aktuell • das seit dem 01.11.2006 geltende neue Vergaberecht ist eingearbeitet 20.01.2009 2 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Autor • • • • • seit Jahren im Bereich der Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland tätig veröffentlicht auf der Basis von mehr als 6.000 Entscheidungen den ersten umfassenden Internet-Praxiskommentar zum Vergaberecht auf der Seite www.ibr-online.de; dieser Kommentar ist im Mai 2007 in gedruckter Fassung in der 2. Auflage beim Verlag C.H.Beck, München, erschienen Konzeption und inhaltliche Verantwortung der Internetseite www.oeffentliche-auftraege.de Mitherausgeber des VOB-Handkommentars von Heiermann/Riedl/Rusam, 10 Auflage, 2004 bundesweit im Bereich der Fortbildung zum Vergaberecht tätig 20.01.2009 3 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Inhaltsverzeichnis Schritt 1: Vorüberlegungen 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 2. 2.1 2.2 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 Einführung: Eigenerledigung oder Fremdvergabe – make or buy? Eigenerledigung durch die Nutzer? Die Ausschreibung von Reinigungsleistungen – warum? Optimierungspotenziale bei der Fremdvergabe Optimierungspotenziale bei der Eigenerledigung Technische Normen: DIN 77400 („Reinigungsdienstleistungen Schulgebäude – Anforderungen an die Reinigung“) DIN EN 13549 („Reinigungsdienstleistungen – Grundanforderungen und Empfehlungen für Qualitätsmesssysteme“) Vergaberechtliche Rahmenbedingungen Fremdvergabe – Eigenerledigung Anwendung des formellen Vergaberechts des GWB und der VGV Die Schwellenwerte (aktuelles und künftiges Recht) Konsequenzen aus der Nichtanwendung des Vergaberechts Die Anwendung der VOL/A Schritt 2: Wahl der Ausschreibungsart (aktuelle Rechtslage) 2.1 2.2 Allgemeines Dokumentation 20.01.2009 4 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 3: 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 Schritt 4: 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 Schritt 5: 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 Inhaltsverzeichnis Erstellung der Leistungsbeschreibung Vorarbeiten zur Erstellung der Leistungsbeschreibung Grundsätzliche Gliederung Objektbeschreibung Leistungsverzeichnis (allgemeine rechtliche Grundlagen - § 8 VOL/A) eindeutige und erschöpfende Beschreibung keine Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses losweise Ausschreibung Zulassung von Nebenangeboten Umweltschutzforderungen im Leistungsverzeichnis Erstellung der übrigen Vergabeunterlagen Überblick Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) Bewerbungsbedingungen Verdingungsunterlagen (Allgemeine Vertragsbedingungen) Verdingungsunterlagen (Ergänzende und Besondere Vertragsbedingungen) Verdingungsunterlagen (Zusätzliche Vertragsbedingungen) Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung Offenes Verfahren (EU-weit) - Allgemeines Offenes Verfahren (EU-weit) - unverbindliche Bekanntmachung Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung Offenes Verfahren (national) – unverbindliche Bekanntmachung Offenes Verfahren (national) – Vergabebekanntmachung Öffentliche Ausschreibung (national) – unverbindliche Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung (national) – Vergabebekanntmachung 20.01.2009 5 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Inhaltsverzeichnis Schritt 6: Übersendung der Unterlagen für die Vergabebekanntmachung 6.1 6.2 6.3 Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung Öffentliche Ausschreibung (national) – Vergabebekanntmachung Öffentliche Ausschreibung (national) – Veröffentlichungsinstitutionen Schritt 7: Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung 7.1 7.2 Offenes Verfahren (EU-weit) Öffentliche Ausschreibung (national) Schritt 8: Übersendung der Vergabeunterlagen Schritt 9: Erstellung des Angebots 9.1 9.2 typische Fehler, die zwingend zum Angebotsausschluss führen typische Fehler, die zum Angebotsausschluss führen können Schritt 10: Übersendung der Angebote Schritt 11: Eingang und Aufbewahrung der Angebote Schritt 12: Durchführung des Eröffnungstermins Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.1 13.2 13.3 13.4 13.5 Wertungsstufen 1. Wertungsstufe: Formalprüfung 2. Wertungsstufe: Eignungsprüfung 3. Wertungsstufe: Angemessenheitsprüfung 4. Wertungsstufe: Wirtschaftlichkeitsprüfung 20.01.2009 6 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Inhaltsverzeichnis Schritt 14: Information nach § 13 VgV 14.1 14.2 14.3 Grundsätze Inhalt Frist für einen eventuellen Vertragsschluss Schritt 15: Zuschlag Schritt 16: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag Schritt 17: Übersendung der Unterlagen für die Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag Schritt 18: Veröffentlichung der Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag Schritt 19: Informationen nach §§ 27, 27a VOL/A 20.01.2009 7 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Inhaltsverzeichnis Anhang 1: Aufhebung einer Ausschreibung 1. 2. 3. Grundsätze Voraussetzungen des § 26 VOL/A Schadenersatzansprüche Anhang 2: Mitwirkung von Sachverständigen und anderen Dritten 1. 2. 3. 4. Grundsatz Umfang der Mitwirkung Beteiligungsverbot an der Vergabe Ausschließliche Verantwortung des Auftraggebers für das Vergabeverfahren Anhang 3: Rechtsprechungshinweise 20.01.2009 8 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 1: Vorüberlegungen 1. Einführung 1.1 Eigenerledigung oder Fremdvergabe? – make or buy? • • • • • • • die Löhne im Gebäudereinigerhandwerk liegen im Mittel um bis zu 35% unter denen des BMT-G in den Lohngruppen 1 bzw. 1a (Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband, Geschäftsbericht 2003) die Leistungsanforderungen beim privaten Gebäudereinigerhandwerk sind allgemein deutlich höher als im öffentlichen Dienst üblich (Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband, Geschäftsbericht 2003) bei Vergabe der Reinigung an Private entfallen nicht unbedeutende Gemein- und Sachkosten bei der öffentlichen Hand, z.B. für Personalverwaltung, für Organisationsaufwand für Krankheit, Urlaub u.ä. (Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband, Geschäftsbericht 2003) die Eigenreinigung ist durchschnittlich mehr als viermal so teuer wie die Fremdreinigung nach Öffentlicher Ausschreibung (Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt, Jahresbericht 2004) die Eigenreinigung ist signifikant teurer als die Fremdreinigung (Rechnungshof Baden-Württemberg, Denkschrift 2004) die jährlichen Durchschnittskosten je m² zu reinigende Fläche bei der Eigenreinigung sind mehr als doppelt so hoch wie die der Fremdreinigung (Landesrechnungshof Brandenburg, Jahresbericht 2000) es ist nicht vermittelbar, dass bei der Eigenerledigung die Gebäudereinigung mit Personal durchgeführt wird, das einen vergleichsweise sicheren Arbeitsplatz hat, mehr verdient als in der Privatwirtschaft und dafür weniger arbeiten muss (Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband, Geschäftsbericht 2003) 20.01.2009 9 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 1: Vorüberlegungen 1. Einführung 1.1 Eigenerledigung oder Fremdvergabe? – make or buy? • • • die Eigenreinigung sollte, soweit noch nicht erfolgt, vollständig privatisiert werden, da selbst bei einer Optimierung nach REFA-Werten die Eigenreinigung im Vergleich zur Fremdreinigung die kostenintensivere Variante darstellt (Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt, Jahresbericht 2004) die Eigenreinigung ist flexibler als die Fremdreinigung, wenn es z.B. um Sonderveranstaltungen oder reinigungsfremde „Nebenherleistungen“ geht (Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband, Geschäftsbericht 2003) Möglichkeit der Realisierung eines beachtlichen und nachhaltigen Einsparpotenzials • • • bis zu 30% (Landesrechnungshof Brandenburg, Zweiter Kommunalbericht 2003) bis zu 50% (Landesrechnungshof Brandenburg, Jahresbericht 2000) bei Realisierung aller Einsparpotentiale dürften bei einer Optimierung der Gebäudereinigung Einsparungen in Millionenhöhe realisierbar sein (Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt, Jahresbericht 2004; Rechnungshof BadenWürttemberg, Denkschrift 1999, Denkschrift 2004) 20.01.2009 10 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 1: Vorüberlegungen 1. Einführung 1.1 Eigenerledigung oder Fremdvergabe? – make or buy? - die Frage des Datenschutzes • • die Eigenerledigung kann unter dem Blickwinkel des Datenschutzes („sensible Vorgänge auf dem Schreibtisch“) problemloser zu handhaben sein ein ausreichender Datenschutz kann durch relativ einfache Möglichkeiten erreicht werden: – – Wegsperren von sensiblen Vorgängen Verpflichtung des Dienstleisters nach dem Verpflichtungsgesetz (Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 02.03.1974, BGBl I 1974, 469, 547, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.08.1974, BGBl I 1974, 1942) 1.2 Eigenerledigung durch die Gebäudenutzer? • • es kommt als Ausnahme in der Praxis vor, dass die Mitarbeiter die Bürobereiche – nicht aber die Verkehrsflächen und die sanitären Anlagen - selbst reinigen (Landesrechnungshof Brandenburg, Zweiter Kommunalbericht 2003) eine entsprechende Diskussion entsteht von Zeit zu Zeit im Schulbereich (Reinigung bestimmter Flächen - z.B. Klassenzimmer - durch die Schüler): – – Kostenersparnis und Umlenkung der Ersparnisse wenigstens zum Teil in den unmittelbaren Unterrichtsbereich (Kopien, Klassenfahrten usw.) Erziehung der Schüler zur Sauberkeit und zum pfleglichen Umgang mit den ihnen anvertrauten Räumen 20.01.2009 11 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 1: Vorüberlegungen 1. Einführung 1.3 Warum sich der Mühe einer Ausschreibung unterziehen? - die Frage der Wirtschaftlichkeit • • • die Ausgaben für Reinigungsleistungen in der mittelbaren Bundesverwaltung und bei institutionellen Zuwendungsempfängern können erheblich gesenkt werden (Bundesrechnungshof, Bemerkungen 2008 zur Haushaltsund Wirtschaftsführung des Bundes) nur 17,6 v.H. aller Reinigungsverträge lagen Öffentliche Ausschreibungen zugrunde (Landesrechnungshof SachsenAnhalt, Jahresbericht 2004) die durchschnittlichen Kosten für einen m2 Reinigungsfläche betrugen bei Öffentlicher Ausschreibung nur 44 v.H. der entsprechenden Kosten bei Freihändiger Vergabe (Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt, Jahresbericht 2004) - die Frage der Bindung der Verwaltung an das Gesetz - die … hat es seit rd. zehn Jahren versäumt, die Leistungen für die Gebäudereinigung (Jahreskosten 2001 rd. 145.000 Euro) öffentlich auszuschreiben. Sie hat damit massiv gegen die geltenden Beschaffungsvorschriften verstoßen und innerhalb dieses Zeitraums Leistungen in einem Gesamtumfang von mehr als 1 Mio. Euro dem Wettbewerb entzogen. Der Rechnungshof hat dies beanstandet und die … aufgefordert, unverzüglich unter Beachtung der Zuständigkeit der Finanzbehörde die Grundlagen für eine ggf. kombinierte Ausschreibung der Gebäude- und Glasreinigung zu schaffen (Rechnungshof Hamburg, Jahresbericht 2003) 20.01.2009 12 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 1: Vorüberlegungen 1. Einführung 1.4 Optimierungspotenziale bei der Fremdvergabe • • • • • • die Vergabe der Fremdreinigung kann und soll dadurch optimiert werden, indem die Vergabe zentralisiert, in Losen gebündelt und öffentlich ausgeschrieben wird (Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt, Jahresbericht 2004) die Ausschreibungen sollen eine Laufzeit von drei Jahren nicht überschreiten (Rechnungshof von Berlin, Ergebnisbericht 2002) getrennte Ausschreibung der Unterhalts- und der Glasreinigung (Rechnungshof von Berlin, Ergebnisbericht 2002) die Reinigungshäufigkeiten sollten auf ein erforderliches Minimum reduziert werden, um die Kosten so gering wie möglich zu halten (Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt, Jahresbericht 2004) Reinigungscontrolling einschließlich Berichtswesen führt zur Aufdeckung unwirtschaftlicher Reinigungsleistungen Benchmarking führt zur wirtschaftlichen Optimierung von Reinigungsleistungen 1.5 Optimierungspotenziale bei der Eigenerledigung • • • • • • der Reinigungsdienst für alle Objekte einer Kommune oder eines Landes ist bei einer Stelle (z.B. einem zentralen Gebäudemanagement) zentralisiert (Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband, Geschäftsbericht 2003) Reinigungspersonal wird nicht mehr einem bestimmten Gebäude oder bestimmten Räumen zugeordnet, sondern überall je nach Bedarf eingesetzt (Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband, Geschäftsbericht 2003) - mit - an der Spitze des Reinigungsdienstes steht eine ausgebildete Fachkraft des Gebäudereinigerhandwerks (Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband, Geschäftsbericht 2003) Annäherung der Leistungsdaten der Eigenreinigung an die Fremdreinigung (Rechnungshof Baden-Württemberg, Denkschrift 2004) Reinigungscontrolling einschließlich Berichtswesen führt zur Aufdeckung unwirtschaftlicher Reinigungsleistungen Benchmarking – mit der privaten Wirtschaft - führt zur wirtschaftlichen Optimierung von Reinigungsleistungen 20.01.2009 13 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 1: Vorüberlegungen 2. Technische Normen 2.1 DIN 77400 („ Reinigungsdienstleistungen Schulgebäude – Anforderungen an die Reinigung“) • • • DIN 77400, Stand September 2003 die einzige DIN für die tatsächliche Ausführung von Reinigungsdienstleistungen die Norm legt Mindestanforderungen an die Reinigung in Gebäuden allgemein- und berufsbildender Schulen und in zugehörigen Sporteinrichtungen fest, unabhängig davon, ob die Reinigung von eigenen Beschäftigten oder durch Dienstleister durchgeführt wird. Sie gibt auch Hinweise darauf, wie durch Vorgaben der Entscheidungsträger die effektive Durchführung der Reinigung beeinflusst werden kann - Aufbau (Zusammenfassung) - • • • • • • • Anwendungsbereich Begriffe (Raumarten, Raumkomponenten, Verschmutzungsarten) Anforderungen an eine vertragsgemäße, umweltbewusste und hygienische Reinigung von Schulgebäuden (Allgemeines, Anforderungen an die Leistungserbringer, Durchführung der Unterhaltsreinigung, Weitere Reinigungs- und Pflegemaßnahmen) Überwachung der Reinigungsqualität Anhang A: Leistungsbeschreibung für Reinigung in Schulgebäuden Anhang B: Objektaufnahmebogen Hinweis: sie können die DIN über den Buchhandel oder die Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Telefon: 030 2601-0, Telefax: 030 2601-1260, E-Mail: [email protected], Internet: www.beuth.de zum Preis von 76,60 EUR in Schriftform oder zum Preis von 83,04 EUR als Download beziehen 20.01.2009 14 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 1: Vorüberlegungen 2. Technische Normen 2.1 DIN EN 13549 („Reinigungsdienstleistungen – Grundanforderungen und Empfehlungen für Qualitätsmesssysteme“) Ziel einer Ausschreibung entweder Vereinbarung von Leistungsstunden, die dem Wettbewerb unterstellt werden („wie viele Stunden sind zur – im Einzelnen definierten Unterhaltsreinigung z.B. einer Schule notwendig?“) = tätigkeitsbezogenes Reinigungssystem oder Vereinbarung eines Reinigungsergebnisses, das auf der Basis eines Qualitätsmesssystems überprüft wird („welcher Grad an Sauberkeit muss erreicht sein – wobei der Zeitaufwand grundsätzlich gleichgültig ist?“) = qualitätsbezogenes Reinigungssystem • DIN EN 13549, Stand Oktober 2001 • die DIN EN 13549 hat den Status einer Deutschen Norm • die Norm legt Grundanforderungen und Empfehlungen für Qualitätsmesssysteme für Reinigungsleistungen fest • Hinweis: sie können die DIN über den Buchhandel oder die Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Telefon: 030 2601-0, Telefax: 030 2601-1260, E-Mail: [email protected], Internet: www.beuth.de zum Preis von 61,40 EUR in Schriftform oder zum Preis von 66,56 EUR als Download beziehen 20.01.2009 15 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 1: Vorüberlegungen 3. Vergaberechtliche Rahmenbedingungen 3.1 Fremdvergabe - Eigenerledigung • bei der Eigenerledigung, die in aller Regel auf Arbeitsverträgen zwischen der Verwaltung und einem Arbeitnehmer basiert, findet das Vergaberecht keine Anwendung (vgl. für Ausschreibungen ab den Schwellenwerten die Vorschrift des § 100 Abs. 2 GWB) • eine Eigenerledigung liegt nicht vor • • • • wenn z.B. im kommunalen Bereich eine Gesellschaft des privaten Rechts beauftragt wird, deren Anteile der Auftraggeber nicht zu 100% hält – Rechtsprechungshinweis 01 wenn z.B. im kommunalen Bereich eine Erledigung im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen verschiedenen Kommunen erfolgen soll - Rechtsprechungshinweis 02 wenn z.B. im Rahmen eines PPP-Modells die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen beabsichtigt ist und diese Gesellschaft mit Reinigungsdienstleistungen beauftragt ist oder werden soll – Rechtsprechungshinweis 03 bei der Fremdvergabe muss immer das Vergaberecht für Dienstleistungen angewendet werden 20.01.2009 16 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 1: Vorüberlegungen 3. Vergaberechtliche Rahmenbedingungen 3.2 Anwendung des formellen Vergaberechts des GWB und der VGV Das Vergaberecht besteht im Grundsatz aus zwei Welten, für die unterschiedliche Regelungen bestehen Die Welt der Vergaben ab den Schwellenwerten Die Welt der Vergaben unterhalb der Schwellenwerte geprägt und bestimmt durch EURecht und nationales Recht geprägt und bestimmt durch nationales Recht 20.01.2009 17 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 1: Vorüberlegungen 3. Vergaberechtliche Rahmenbedingungen 3.3 Die Schwellenwerte (aktuelles Recht) für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach § 2 Nr. 2 VgV für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge (der Bundesländer, der Kommunen usw.) für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach § 2 Nr. 3 VgV für Liefer- und Dienstleistungsaufträge einschließlich Lose im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich 20.01.2009 • 133.000 Euro • • 80.000 Euro oder bei Losen unterhalb von 80.000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose • 206.000 Euro • • • 80.000 Euro oder bei Losen unterhalb von 80.000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose § 2 Nr. 8 VgV • 412.000 Euro • § 2 Nr. 1 VgV 18 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 1: Vorüberlegungen 3. Vergaberechtliche Rahmenbedingungen 3.3 Die Schwellenwerte (Berechnung) Ausgangspunkt: 20.01.2009 • Schätzung des Auftragswertes (§ 3 Abs. 1 VgV) • Auftragswert = geschätzte Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung (§ 3 Abs. 1 VgV) • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag der Absendung der Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens (§ 3 Abs. 10 VgV) 19 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 1: Vorüberlegungen 3. Vergaberechtliche Rahmenbedingungen 3.3 Die Schwellenwerte (Berechnung) Schätzung: • • • • • • keine übertriebenen Anforderungen nach rein objektiven Kriterien rechnerische Ungenauigkeiten und Fehlertoleranzen sind hinzunehmen, fehlende wesentliche Leistungsanteile nicht liegt die Schätzung unter dem Schwellenwert, liegen die Angebote aber deutlich über dem Schwellenwert, tendiert die Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens nach dem GWB liegt die Schätzung über dem Schwellenwert, liegen – alle oder einzelne - Angebote aber unter dem Schwellenwert, ist der Vergaberechtsweg ebenfalls eröffnet Schätzung kann von Erfahrungswerten ausgehen 20.01.2009 20 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 1: Vorüberlegungen 3. Vergaberechtliche Rahmenbedingungen 3.3 Die Schwellenwerte (Berechnung) Geschätzte Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung: • bei Dienstleistungsaufträgen bis zu 48 Monaten Laufzeit, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 VgV) • bei unbefristeten Verträgen oder bei nicht absehbarer Vertragsdauer folgt der Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48 (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VgV) Rechtsprechungshinweis 04 • • Geschätzte Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist bei der Schätzung des Auftragswertes entweder der tatsächliche Gesamtauftragswert entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Lieferungen oder Dienstleistungen aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden zwölf Monate oder der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden zwölf Monate oder während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist, zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 6 VgV) der Auftraggeber hat also über die Gestaltung des Vertrags die Möglichkeit, die Anwendung des EU-Vergaberechts zu vermeiden (Beispiele bei einem voraussichtlichen Auftragswert für einen Monat von 5.000 EUR): • • feste Vertragslaufzeit von 36 Monaten ohne Verlängerungsmöglichkeit: Gesamtvergütung: 36 X 5.000 = 180.000 EUR feste Vertragslaufzeit von 36 Monaten mit Verlängerungsmöglichkeit für ein Jahr: Gesamtvergütung: 48 X 5.000 = 240.000 EUR 20.01.2009 21 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 1: Vorüberlegungen 3. Vergaberechtliche Rahmenbedingungen 3.3 Die Schwellenwerte (Berechnung) Geschätzte Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung: Die Frage nach der vorgesehenen Leistung ist relativ einfach zu beantworten, wenn nur die Reinigung eines einzelnen Gebäudes oder einer zusammengehörenden Gebäudeeinheit (z.B. Krankenhaus oder Schule mit Nebengebäuden) ausgeschrieben und vergeben wird Die Frage nach der vorgesehenen Leistung stellt sich insbesondere, wenn die Reinigung einer Vielzahl von Gebäuden, die keinen anderen Zusammenhang als den identischen Eigentümer haben, ausgeschrieben und vergeben werden soll (z.B. alle Gebäude im Eigentum einer Kommune wie etwa Rathaus, Schulen, Sporthallen, Krankenhaus, Mehrzweckhalle, sonstige Verwaltungsgebäude). Soweit ersichtlich, hat sich die Vergaberechtsprechung mit dieser Frage speziell noch nicht befasst. Beachtet werden muss sicherlich die Missbrauchsgrenze des § 3 Abs. 2 VgV: „Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen.“ Eine solche Absicht muss natürlich objektiv nachweisbar sein oder sich aufdrängen. 20.01.2009 22 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 1: Vorüberlegungen 3. Vergaberechtliche Rahmenbedingungen 3.3 Die Schwellenwerte (Berechnung) Geschätzte Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung: Der Bundesrechnungshof • vertritt in seinen Bemerkungen 2004 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes – im Zusammenhang mit der Unterbringung von Dienststellen - die Auffassung, dass das Vergaberecht selbst bei Zweifeln über seine rechtliche Anwendungsverpflichtung zu beachten ist. Der Bundesrechnungshof weist zur Begründung nachdrücklich darauf hin, • • • dass in der Regel nur ein breiter Wettbewerb wirtschaftliche Verträge gewährleistet dass in der Regel nur ein breiter Wettbewerb dem Verdacht unlauteren Verhaltens vorbeugt dass eine Verletzung der Grundsätze des europäischen Vergaberechts zu Haushaltsrisiken für den öffentlichen Auftraggeber führen kann. • im Ergebnis kann man – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu dem Begriff des Bauwerks oder eines Bauvorhabens – davon ausgehen, dass die Reinigungsdienstleistungen für Gebäude, die außer dem sachenrechtlichen Eigentum keinen äußeren Zusammenhang haben, auch getrennt ausgeschrieben werden können eine weitere Untergliederung – z.B. in einzelne Stockwerke – ist nur im Rahmen einer einheitlichen losweisen Ausschreibung und Vergabe zulässig; sie hat aber keine Auswirkungen auf die Berechnung des Schwellenwerts • 20.01.2009 23 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 1: Vorüberlegungen 3. Vergaberechtliche Rahmenbedingungen 3.4 Konsequenzen aus der Nichtbeachtung des Vergaberechts Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 12.07.2005 (Az.: C-304/02) zum ersten Mal einen Mitgliedstaat der EU wegen Verletzung von EU-Recht zur Zahlung eines Zwangsgeldes (ca. 58 Mio. Euro pro sechs Monate, in denen der Verstoß fortdauert) und eines Pauschalstrafbetrages in Höhe von 20 Mio. Euro verurteilt. Diese Konsequenzen können auch aus der Nichtbeachtung des EU-Vergaberechts entstehen! Rechtsprechungshinweis 30 20.01.2009 24 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 1: Vorüberlegungen 3. Vergaberechtliche Rahmenbedingungen 3.5 Anwendung der VOL/A Reinigungsleistungen stellen gemäß Anhang I A Ziffer 14 der VOL/A Dienstleistungen dar, die nach der VOL/A ausgeschrieben und vergeben werden Rechtsprechungshinweis 05 in speziellen Fallkonstellationen können Reinigungsleistungen auch Bestandteile eines größeren Leistungspakets sein und dann keine nach der VOL/A ausschreibungspflichtigen öffentlichen Aufträge darstellen, sondern z.B. als Dienstleistungskonzessionen aufgefasst werden (etwa in Form eines Dienstleistungskonzessionsvertrags für Bau, Instandsetzung, Instandhaltung, Wartung, Reinigung und Betrieb öffentlicher WC-Anlagen) Rechtsprechungshinweis 06 20.01.2009 25 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 2: Wahl der Ausschreibungsart (aktuelle Rechtslage) 2.1 Allgemeines Vorrang des Offenen Verfahrens/der Öffentlichen Ausschreibung Ausschreibungen ab den Schwellenwerten • nach § 101 Abs. 6 GWB gilt der Vorrang des Offenen Verfahrens • Rechtsprechungshinweis 07 • Rechtsprechungshinweis 08 20.01.2009 Ausschreibungen bis zu den Schwellenwerten • nach dem jeweiligen Haushaltsrecht und § 3 Nr. 2 VOL/A gilt der Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung 26 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 2: Wahl der Ausschreibungsart (aktuelle Rechtslage) 2.2 Dokumentation • • • • • • • • die Dokumentationspflicht ist geregelt in § 30 VOL/A die Dokumentationspflicht ist eine Konkretisierung des Transparenzgebots des § 97 Abs. 1 GWB und damit einer der wichtigsten Grundsätze des Vergaberechts es genügt nach der Rechtsprechung nicht, dass ein Vergabevermerk im Sinne von § 30 VOL/A erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens, und Zuschlagserteilung vorliegt. Vielmehr muss die Dokumentation aus Gründen der Transparenz und Überprüfbarkeit laufend fortgeschrieben werden; die Dokumentation muss also zeitnah zu den einzelnen Phasen eines Vergabeverfahrens erfolgen das bedeutet auch, dass z.B. die Wahl der Verfahrensart begründet werden muss, dass die gesamte Behandlung der Bewerber und Bieter (Gespräche, Auskünfte, Aufklärungen) und der Angebote (alle Wertungsschritte mit ihren Ergebnissen) nachvollziehbar dargestellt werden müssen. Dazu bedarf es keiner umfassenden Ausführlichkeit, es muss jedoch ohne weitere Erläuterung nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen der Auftraggeber sich für ein bestimmtes Angebot entschieden oder einen bestimmten Bewerber für ungeeignet gehalten hat die Dokumentation ist nach der Rechtsprechung chronologisch zu fassen die Vergabestelle erfüllt ihre Dokumentationspflicht durch eine kontinuierliche Fortschreibung der Vergabeunterlagen, wenn anhand der Unterlagen die einzelnen Schritte, insbesondere die Entwicklungen im Laufe des Verfahrens, ersichtlich sind sind darüber hinaus begründende Aktenvermerke notwendig, müssen diese Vermerke nach der Rechtsprechung mit Datum und Unterschrift versehen sein Rechtsprechungshinweis 09 20.01.2009 27 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 2: Wahl der Ausschreibungsart (aktuelle Rechtslage) 2.2 Dokumentation die Dokumentation muss nach der Rechtsprechung regelmäßig folgende Angaben enthalten: • • • • • • • • • • • • • • • • • • • Name und Anschrift des Auftraggebers gewähltes Vergabeverfahren mit Begründung Art und Umfang der vom Vertrag erfassten Leistung Art und Umfang der einzelnen Lose, ggf. mit Begründung Wert des Auftrags bzw. der einzelnen Lose einzelne Stufen des Vergabeverfahrens mit genauer Datumsangabe Namen der in die Vergabe einbezogenen Bewerber oder Bieter mit Begründung Namen der ausgeschlossenen Bewerber und die Gründe für ihren Ausschluss Angabe zu den Gründen bzw. zur Höhe vereinbarter Vertragsstrafen und Sicherheitsleistungen Angaben zu den Gründen für die Abweichung bei der Verjährung von Mängelansprüchen Zahl der Änderungsvorschläge und Nebenangebote Angabe der Gründe für eine sehr kurze Angebots - bzw. Zuschlags- und Bindefrist Namen der berücksichtigten Bieter und die Gründe für ihre Auswahl Ergebnis der Prüfung der Angebote Angaben über Verhandlungen mit Bietern und deren Ergebnis Ergebnis der Wertung der Angebote Name des Auftragnehmers und Gründe für die Erteilung des Zuschlags auf sein Angebot ggf. Anteile der beabsichtigten Nachunternehmerleistungen Angaben und Begründung für eine Aufhebung der Ausschreibung 20.01.2009 28 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 2: Wahl der Ausschreibungsart (aktuelle Rechtslage) 2.2 Dokumentation Hinweis zum neuen europäischen Vergaberecht: Die neue Vergabekoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge) und die neue Sektorenrichtlinie (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste) sind im Amtsblatt der Europäischen Union L 134 vom 30.04.2004 veröffentlicht. Sie gelten seit dem 01.02.2006 unmittelbar in der Bundesrepublik und müssen von den Vergabestellen angewendet werden. Nach dem neuen europäischen Vergaberecht (z.B. Art. 43 der Vergabekoordinierungsrichtlinie) muss die Dokumentation bestimmte Mindestinhalte aufweisen! Diese Mindestinhalte sind nicht in die VOL/A 2006 übernommen worden! 20.01.2009 29 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 2: Wahl der Ausschreibungsart (aktuelle Rechtslage) 2.2 Dokumentation Mindestinhalt eines Vergabevermerkes: Notwendige Angaben nach dem neuen europäischen Vergaberecht: a) den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems; b) die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl; c) die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung; d) die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten; e) den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie – falls bekannt - den Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt; f) bei Verhandlungsverfahren die Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen; g) bei dem wettbewerblichen Dialog die Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen; h) gegebenenfalls die Gründe, aus denen der öffentliche Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verzichtet hat. 20.01.2009 30 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 2: Wahl der Ausschreibungsart (aktuelle Rechtslage) 2.2 Dokumentation Muster: • das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung gibt das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) - Ausgabe 2002 – Stand November 2006 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher) beigefügt. Ebenfalls beigefügt sind die dazugehörigen elektronischen Formulare, darunter auch Muster für Vergabevermerke (Ordner: Vergabehandbücher). • • Bestandteil des neuen VHB ist auch eine Arbeitshilfe zum Erstellen von Vergabevermerken. Die Arbeitshilfe beruht auf einer Zusammenstellung des Bundesrechnungshofs. Die Arbeitshilfe ist als Auszug gesondert im Ordner: Muster-Vergabevermerk beigefügt. die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern gibt das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Bayern und des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Hochbauverwaltung – Stand Juli 2007 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher) beigefügt. 20.01.2009 31 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung 3.1 Vorarbeiten zur Erstellung der Leistungsbeschreibung Aufnahme der Objektdaten Ermittlung der Anforderungen an die Reinigung Ermittlung des gewünschten Reinigungszustands Festlegung der zu erbringenden Leistung Ausschreibung erfolgt durch erfolgt durch erfolgt durch erfolgt durch erfolgt durch • Gebäudemanagement • Nutzer in Zusammenarbeit mit • Nutzer in Zusammenarbeit mit • Gebäudemanagement • Einkaufsstelle • Gebäudemanagement • Gebäudemanagement Ergebnis: Ergebnis: Ergebnis: Ergebnis: Ergebnis: Bestands- bzw. Übersichtspläne Zielbestimmung (Werterhalt, Hygiene u.a.) Entscheidung für Qualitätsmesssystem oder Arbeitsbeschreibung Leistungsbeschreibung Vertrag mit einem Dienstleister • Bauabteilung • freiberuflich tätige Architekten/Ingenieure 20.01.2009 • Gebäudemanagement 32 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung 3.2 Grundsätzliche Gliederung • in der Praxis hat es sich bewährt, die Leistungsbeschreibung zu gliedern in • • die Objektbeschreibung und das Leistungsverzeichnis 20.01.2009 33 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung 3.3 Objektbeschreibung Die Objektbeschreibung, die als Teil des Leistungsverzeichnisses die allgemeine Darstellung des Dienstleistungsauftrags zum Gegenstand hat, enthält die Angaben, die zum Verständnis der Dienstleistungsaufgabe und zur Preisermittlung erforderlich sind und die sich nicht aus der Beschreibung der einzelnen Teilleistungen unmittelbar ergeben. Die Objektbeschreibung steht unter der Regelung des § 8 Nr. 1 VOL/A, nach der die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben ist, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können. Sie hat sich auf technische Angaben zum Verständnis der Dienstleistungsaufgabe zu beschränken. Es ist also nicht Sinn und Zweck der Objektbeschreibung, festzulegen, welche Erklärungen im Angebot enthalten sein müssen und damit zwingend zur Vertragsbedingung werden. Deshalb gehören nicht in die Objektbeschreibung rechtliche Vertragsbedingungen über die Preisermittlungen. Solche Bedingungen sind im Rahmen einer Objektbeschreibung überraschende Klauseln und damit nach § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam. 20.01.2009 34 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung 3.3 Objektbeschreibung die Objektbeschreibung sollte mindestens folgende Punkte ansprechen: • • • • • • • • • • • • Lage des Gebäudes und Umgebungsbedingungen Nutzung des Gebäudes Zusammenfassung von Flächen, Raum- und Gegenstandsverzeichnis Bestimmung der Raumkomponenten Ver- und Entsorgungsmaßnahmen wesentliche Verschmutzungsarten den Arbeitsablauf erschwerende Umstände Angaben über Reinigungszeiten und Zugangsregelungen für die einzelnen Objektbereiche Angaben über Benutzung von Sozialräumen bzw. Abstellräumen Angaben über den Bezug von Wasser bzw. elektrischer Energie Angaben über Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel, Geräte und Maschinen, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden Besondere Anforderungen aus Gründen des Umweltschutzes 20.01.2009 35 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung 3.3 Objektbeschreibung • Lage des Gebäudes und Umgebungsbedingungen: • Ort, Straße, Hausnummer • Zufahrtsbedingungen • Parkplätze • Standplätze von Containern für Papier/Pappe, Glas bzw. andere Abfallfraktionen • … • Nutzung des Gebäudes: • Nutzungsart (Büro, Schule, Labor usw.) • gemischte Nutzungen • Zusammenfassung von Flächen-, Raum- und Gegenstandsverzeichnis: • Gliederung des Gebäudes (Keller, Erdgeschoss, Obergeschosse) • geschossweise Zusammenfassung der Flächen, der Räume einschließlich Nutzungsart und der Gegenstände, die gereinigt werden sollen • Ver- und Entsorgungsvorgaben: • Trennung des Abfalls, der im Gebäude entsteht, nach Fraktionen • gesonderte Behälter z.B. für Schriftgut, das unleserlich gemacht wird • … 20.01.2009 36 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung 3.3 Objektbeschreibung • Bestimmung der Raumkomponenten • Wände und Decken: raumbegrenzende Gebäudeteile und fest mit ihnen verbundene Elemente mit Ausnahme des Fußbodens (z.B. Heizkörper, Fensterbänke, Lichtschalter, Steckdosen, Einbauschränke, Türen, Türrahmen, Beleuchtungskörper, Deckenflächen, Spiegel, Trennwände, Seifen- und Handtuchspender) • Fußboden: Bodenfläche und zugehörige Elemente (z.B. Bodenbeläge, Sockelleisten, Türschwellen, Türstopper, Schmutzfangmatten) • schwer einsehbarer Bereich: Fläche, die bei üblicher Nutzung eines Raums nicht direkt einsehbar ist sowie der Bereich über 1,80 m Höhe (z.B. Fliesen hinter Heizkörpern, Boden unter niedrigen Schränken, Schrankflächen über 1,80 m Höhe) • wesentliche Verschmutzungsarten: • ergeben sich regelmäßig aus der Nutzungsart • ergeben sich auch aus der Umgebung, z.B. unbefestigter Außenbereich • Sondereinflüsse (z.B. länger andauernde Umbaumaßnahmen) • … • den Arbeitsablauf erschwerende Umstände: • fehlender Aufzug bei einem mehrgeschossigen Gebäude • besondere Zutrittsregelungen • … 20.01.2009 37 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung 3.3 Objektbeschreibung • Angaben über Reinigungszeiten und Zugangsregelungen für die einzelnen Objektbereiche: • Angabe der Reinigungszeiten • Angaben darüber, ob z.B. Büropersonal/Besucher des Gebäudes während der Reinigungszeiten anwesend sind • Angaben über Zugangsregelungen (Pförtner- oder Schlüsseldienst usw.) • Angaben über Benutzung von Sozialräumen bzw. Abstellräumen: • Angaben darüber, ob die Reinigungskräfte die Sozialräume des Auftraggebers z.B. für Pausen benutzen dürfen • Angaben darüber, ob die Reinigungskräfte in den Sozialräumen rauchen dürfen • Angaben darüber, ob der Auftraggeber Abstellräume für Reinigungsmaterial bzw. Maschinen bereit stellt und ob Kosten hierfür anfallen • Angaben über spezielle Zugangsregelungen für diese Abstellräume • Angaben über den Bezug von Wasser bzw. elektrischer Energie: • Angaben darüber, ob der Bezug von Wasser und elektrischer Energie kostenlos oder gegen einen Kostenbeitrag möglich ist • Angaben über Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel, Geräte und Maschinen, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden: • Angaben darüber, ob Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel, Geräte und Maschinen kostenlos oder gegen einen Kostenbeitrag vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden • Besondere Anforderungen aus Gründen des Umweltschutzes: • Angaben darüber, ob bestimmte Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel nicht eingesetzt werden dürfen bzw. eingesetzt werden müssen 20.01.2009 38 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung 3.4 Leistungsverzeichnis (allgemeine rechtliche Grundlagen - § 8 VOL/A) 1. (1) Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können. (2) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben. (3) Dem Auftragnehmer soll kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im voraus schätzen kann. 20.01.2009 39 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung 3.5 Leistungsverzeichnis (eindeutige und erschöpfende Beschreibung) 1. Bestimmung der Reinigungsart Gebäudeinnenreinigung umfasst die Reinigung und Pflege der Bodenbeläge, der Decken und Wände, der Heizkörper, der sanitären Anlagen sowie der Gegenstände der Raumausstattung in bestimmten Zeitabständen als Unterhaltsreinigung (in kürzeren regelmäßigen Abständen) Gebäudeinnenreinigung umfasst die Reinigung und Pflege der Bodenbeläge, der Decken und Wände, der Heizkörper, der sanitären Anlagen sowie der Gegenstände der Raumausstattung in bestimmten Zeitabständen als Grundreinigung (in längeren Abständen) Glasreinigung umfasst die Reinigung von Verglasungen sowie als ergänzender Auftrag die Reinigung und Pflege der Einfassungen, Rahmen, Bekleidungen und Zargen sowie Falze und Blenden. 2. Bestimmung der Größe der Reinigungsflächen • • eine eindeutige und erschöpfende Beschreibung setzt die möglichst genaue Bestimmung der Größe der Reinigungsflächen voraus aufgegliedert nach Boden-, Decken-, Wand- und Glasflächen 3. Bestimmung der Materialien der Reinigungsflächen • • eine eindeutige und erschöpfende Beschreibung setzt die möglichst genaue Bestimmung der Materialien der Reinigungsflächen voraus aufgegliedert nach Boden-, Decken- und Wandflächen 20.01.2009 40 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung 3.5 Leistungsverzeichnis (eindeutige und erschöpfende Beschreibung) 4. Bestimmung der Raumarten/Reinigungsgruppen die DIN 77400 und die Ausschreibungsunterlagen des Bundesinnungsverbands des Gebäudereiniger-Handwerks fassen bestimmte Raumarten nach Funktion oder Nutzung zusammen: Reinigungsgruppe A: Reinigungsgruppe B: Reinigungsgruppe C: Reinigungsgruppe D: Reinigungsgruppe E: Reinigungsgruppe F: Reinigungsgruppe G: Reinigungsgruppe H: Reinigungsgruppe I: Reinigungsgruppe J: Reinigungsgruppe K: Reinigungsgruppe L: Reinigungsgruppe M: Reinigungsgruppe N: Reinigungsgruppe O: 20.01.2009 Büro- und Verwaltungsräume Sitzungsräume, Bibliotheken Sozialräume, wie Speisesaal, Cafeteria, Küchen Teeküchen, Getränkeautomaten Sanitärräume, wie z.B. WC, Waschräume Duschen Umkleide-, Bereitschafts- und Aufenthaltsräume Eingangszonen und –hallen Flure, Verkehrswege Treppen, Podeste und Aufzüge Büronebenräume, Garderoben, Abstellräume Archive, Keller- und Bodenräume Balkone, Loggien Glas Rahmen 41 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung 3.5 Leistungsverzeichnis (eindeutige und erschöpfende Beschreibung) 5. Bestimmung der Hauptnutzungskomponenten und des restlichen Inventars Hauptnutzungskomponenten sind Inventarbestandteile, die sich aus der Funktion des Raumes ergeben, vorwiegend und regelmäßig z.B. als Arbeitsplatz genutzt werden: • • in Büroräumen: Schreibtisch mit PC, Tastatur, Bildschirm, Telefon, Bürostuhl, Papierkorb in Sanitärräumen: Toilettenbecken mit Papierhaltern, Urinale, Waschbecken mit Handtuchhaltern restliches Inventar sind Inventarbestandteile, die nicht Hauptnutzungskomponenten sind: • • in Büroräumen: z.B. Garderobenständer, Bücherregale, Schränke, Abstelltische in Sanitärräumen: Stühle 6. Bestimmung der Reinigungsintervalle • die Festlegung der Reinigungsintervalle hängt von vielen Faktoren ab, z.B. Standort, Nutzung, Frequentierung, Bausubstanz, Jahreszeit, … • die DIN 77400 geht für Verwaltungs- und Büroräume sowie für Besprechungs- und Konferenzräume hinsichtlich der Reinigung des Fußbodens, der Schreibtischoberflächen und der Waschbecken von einer einmaligen Reinigung pro Woche aus • die DIN 77400 geht für Sanitärräume hinsichtlich der Reinigung des Fußbodens, der Toiletten und der Waschbecken von einer arbeitstäglichen Reinigung pro Woche aus 20.01.2009 42 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung 3.5 Leistungsverzeichnis (eindeutige und erschöpfende Beschreibung) 7. Zugang zu den Reinigungsflächen • zur Verschaffung eines jederzeitigen Zugangs ist der Auftraggeber jedoch jedenfalls dann nicht verpflichtet, wenn es sich bei dem Reinigungsobjekt um Unterkünfte handelt, die bekanntermaßen von Dritten bewohnt werden. Denn die Reinigung bewohnter Unterkünfte berührt u.a. auch die berechtigten Interessen der Bewohner an einem Schutz ihrer Privatsphäre und ihrer Vermögensgegenstände, die sie in den Unterkünften aufbewahren. Diese Interessen sind nach Treu und Glauben höher zu bewerten als das Interesse des Auftragnehmers an der möglichst effizienten Gestaltung seines Reinigungsplanes 8. Bestimmung von Nebenleistungen und Besonderen Leistungen • • Nebenleistungen sind Leistungen, die nicht gesondert vergütet werden, sondern in die Preise für die übrigen Leistungen einzukalkulieren sind Besondere Leistungen sind Leistungen, die – unabhängig davon, ob sie in der Leistungsbeschreibung erwähnt sind oder nicht - gesondert zu bezahlen sind Muster: Richtlinien für Vergabe und Abrechnung im Gebäudereinigerhandwerk – Stand April 2004, herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, 53129 Bonn (im Anhang beigefügt – Ordner MusterAbrechnung) 20.01.2009 43 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung 3.5 Leistungsverzeichnis (eindeutige und erschöpfende Beschreibung) 9. Festlegung von Richtwerten • Die Festlegung von Richtleistungen, z.B. für Unterrichtsräume K5 in Höhe von 260 m²/h sowie des prozentualen Grenzwertes von ± 25% durch den Auftraggeber ist nicht vergaberechtsfehlerhaft. Der Richtwert ist mitbestimmend für die erreichbare Qualität der Reinigungsleistung. Der Auftraggeber bestimmt dabei allein das Maß an Qualität, das er von der Leistung erwarten will. Bei der Festlegung der für die Richtleistung maßgebenden Quadratmeterzahl pro Stunde durch den Auftraggeber kommt diesem ein Ermessen zu. Das heißt, die Festlegung kann nur darauf überprüft werden, ob ein fehlerhafter Sachverhalt, eine willkürliche Festlegung der Richtleistung erfolgt ist oder ein fehlerhaftes Vorgehen bei der Ermittlung des Richtwertes stattgefunden hat. Ausgehen kann die Vergabestelle von empfohlenen Richtwerten (vgl. die Hinweise in Ziffer 9). 20.01.2009 44 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung 3.5 Leistungsverzeichnis (eindeutige und erschöpfende Beschreibung) 10. Musterleistungsbeschreibungen verschiedene Institutionen veröffentlichen Musterleistungsbeschreibungen, die im Anhang beigefügt sind (Ordner Musterausschreibungen): • Ausschreibungsunterlagen Unterhalts- und Glasreinigung – Stand April 2004, herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, 53129 Bonn • Ausschreibungsunterlagen Altenheim-, Bau-, Glas- und Klinikreinigung, Unterhaltsreinigung Schulen, Unterhaltsreinigung Verwaltung – Stand Februar 2005, herausgegeben vom Gütegemeinschaft Gebäudereinigung e.V., 73525 Schwäbisch Gmünd im Anhang beigefügt sind ebenfalls eine Ausschreibung der Stadt München, der Stadt Wilhelmshaven und – sehr aktuell – des Staatlichen Baumanagements Osnabrück-Emsland 20.01.2009 45 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung 3.6 Leistungsverzeichnis (keine Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses) nach § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A soll dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im voraus schätzen kann • eine Diskrepanz zwischen verbindlichen Leistungspflichten einerseits und unsicheren Vergütungsansprüchen andererseits bürdet dem Auftragnehmer ein ungewöhnliches Wagnis auf. Hat der Auftragnehmer selbst auf die Zahl der durchzuführenden Reinigungen keinerlei Einfluss und kann er für den Fall, dass der Auftraggeber keine oder nur sehr wenige Reinigungen abruft, trotz seines hohen Fixkostenanteils nicht mit einer Preisanpassung rechnen, weil nach den allgemeinen Angaben des Auftraggebers zum Mengengerüst eine Über- oder Unterschreitung der Stückzahlen keine Auswirkungen auf die Einheitspreise haben soll und die Einheitspreise so kalkuliert sein sollen, dass sie auch bei einer Unterschreitung des Auftragsvolumens pro Jahr oder des gesamten Auftragsvolumen des Vertrages auskömmlich sind, wird damit wird eine Preisanpassung nach § 2 Nr. 3 VOL/B wegen Änderung in der Beschaffenheit der Leistung, wozu auch Änderungen des Beschaffungsbedarfs gehören können, ausgeschlossen. Eine solche Regelung verstößt gegen § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A – Rechtsprechungshinweis 10 20.01.2009 46 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung 3.7 Leistungsverzeichnis (Entscheidung über eine losweise Ausschreibung) 11. Losweise Ausschreibung (§§ 97 Abs. 3 GWB, 5 Nr. 1 VOL/A) • • • • • das Gebot der losweisen Aufteilung eines Auftrages soll nach der Rechtsprechung kleine und mittelständische Unternehmen befähigen, Angebote abzugeben, zu deren Durchführung ihr Unternehmen - noch - in der Lage ist ein Anspruch auf Losaufteilung besteht nicht bereits dann, wenn sie technisch möglich ist. Die Bestimmung sieht vielmehr lediglich das Recht auf eine angemessene Berücksichtigung mittelständischer Interessen vor und zwar vornehmlich durch Aufteilung in Lose die Zahl und Größe der Lose muss sich nach der Rechtsprechung daran orientieren, dass sich tatsächlich kleine und mittlere Unternehmen um Teilaufträge bewerben können es gibt keinen Zwang zu gleichen Rahmenbedingungen für alle Lose (z.B. hinsichtlich der Reinigungsgröße oder der Reinigungsart) bei Reinigungsdienstleistungen muss der öffentliche Auftraggeber zumindest dann eine losweise Ausschreibung prüfen, wenn er z.B. mehrere Gebäude in einer Ausschreibung zusammenfasst oder ein sehr großes Gebäude ausschreibt • • bei einer losweisen Ausschreibung muss der Begriff der „Lose“ auch verwendet werden; eine Aufteilung der Leistung z.B. in einzelne „Titel“ genügt dafür nicht • • Rechtsprechungshinweis 11 Rechtsprechungshinweis 12 das Leistungsverzeichnis ist bei einer losweisen Ausschreibung entsprechend zu gliedern 20.01.2009 47 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung 3.8 Leistungsverzeichnis (Zulassung von Nebenangeboten) 12. Zulassung von Nebenangeboten • • die Zulassung von Nebenangeboten ist der Regelfall Nebenangebote können sowohl einen technischen als auch einen kaufmännischen Inhalt haben und insoweit auch bei der Ausschreibung von Reinigungsdienstleistungen von den Bietern gemacht werden • basierend auf der Rechtsprechung des Europäschen Gerichtshofes vertritt die überwiegende Anzahl der Vergabekammern und Vergabesenate die Auffassung, dass der Auftraggeber bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebot vergeben werden sollen, verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen die technischen und kaufmännischen Mindestanforderungen zu erläutern, die berücksichtigungsfähige Nebenangebote erfüllen müssen. Macht die Vergabestelle dies nicht, kann ein Nebenangebot nicht gewertet werden. Diese Rechtsprechung ist sehr umstritten, da sie in der Konsequenz dazu führen kann, dass gerade innovative Nebenangebote nicht gewertet werden können. Sie ist aber – je nach Sitz des Auftraggebers – zu beachten! Eine Arbeitshilfe „Mindestanforderungen bei Nebenangeboten“ – allerdings aus dem Baubereich – ist ebenfalls beigefügt (Ordner Vergabehandbücher). Die Arbeitshilfe kann relativ einfach auf den Reinigungsbereich umgeschrieben werden. 20.01.2009 48 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 3: Erstellung der Leistungsbeschreibung 3.9 Umweltschutzforderungen im Leistungsverzeichnis 13. Umweltschutzforderungen • nach dem neuen Vergaberecht (§ 7a Nr. 5 Abs. 2 VOL/A) können die öffentlichen Auftraggeber Angaben über Umweltmanagementverfahren des Bieters verlangen (z.B. durch Bezug auf das EMAS-System). • nach dem neuen europäischen Vergaberecht (Art. 26 Vergabekoordinierungsrichtlinie) können die öffentlichen Auftraggeber zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben werden. Die Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags können insbesondere soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen nach dem neuen europäischen Vergaberecht (Art. 23 Vergabekoordinierungsrichtlinie) und § 8a Nr. 3 VOL/A können Leistungs- oder Funktionsanforderungen in der Leistungsbeschreibung auch Umwelteigenschaften umfassen. Die Anforderungen sind jedoch so genau zu fassen, dass sie den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen; schreiben öffentliche Auftraggeber umweltschutzbezogene Leistungs- oder Funktionsanforderungen in der Leistungsbeschreibung vor, so können die öffentlichen Auftraggeber unter bestimmten Bedingungen die detaillierten Spezifikationen oder gegebenenfalls Teile davon verwenden, die in europäischen, (pluri-)nationalen Umweltgütezeichen oder anderen Umweltgütezeichen definiert sind (Art. 23 Vergabekoordinierungsrichtlinie, § 8a Nr. 3 VOL/A) • • • nach dem neuen Vergaberecht (§ 25a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A) sind die Umwelteigenschaften ein zulässiges Zuschlagskriterium. 20.01.2009 49 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 4: Erstellung der übrigen Vergabeunterlagen 4.1 Überblick Vergabeunterlagen (§§ 9, 8 VOL/A) Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) • • Anschreiben Bewerbungsbedingungen (BwB) 20.01.2009 Verdingungsunterlagen • • • • • • Leistungsbeschreibung Allgemeine Vertragsbedingungen (= VOL/B) Ergänzende Vertragsbedingungen (EVB) Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) Besondere Vertragsbedingungen (BVB) Technische Vertragsbedingungen 50 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 4: Erstellung der übrigen Vergabeunterlagen 4.2 Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) • • • das Anschreiben soll alle Angaben enthalten, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss eines Unternehmens zur Abgabe eines Angebots notwendig sind die Einzelheiten des Anschreibens sind in § 17 Nr. 3 Abs. 2 VOL/A geregelt für die Praxis besonders wichtig sind die Angaben zu den Bedingungen für die Teilnahme an der Ausschreibung, das heißt die im Einzelnen gemäß § 7a Nr. 3 VOL/A geforderten Nachweise zur Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) der Bieter Muster: • das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung gibt das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) Ausgabe 2002 – Stand November 2006 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher) beigefügt. Ebenfalls beigefügt sind die dazugehörigen elektronischen Formulare, darunter auch Muster eines Anschreibens. • die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern gibt das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Bayern und des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Hochbauverwaltung – Stand Juli 2007 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher) beigefügt. 20.01.2009 51 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 4: Erstellung der übrigen Vergabeunterlagen 4.3 Bewerbungsbedingungen Auftraggeber, die ständig Leistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in Bewerbungsbedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen Muster: • das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung gibt das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) Ausgabe 2002 – Stand November 2006 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher) beigefügt. Ebenfalls beigefügt sind die dazugehörigen elektronischen Formulare, darunter auch Muster von Bewerbungsbedingungen. • die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern gibt das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Bayern und des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Hochbauverwaltung – Stand Juli 2007 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher) beigefügt. 20.01.2009 52 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 4: Erstellung der übrigen Vergabeunterlagen 4.4 Verdingungsunterlagen (Allgemeine Vertragsbedingungen) • • die Allgemeinen Vertragsbedingungen sind nichts anderes als der Teil B der VOL derzeit aktuell ist die Fassung vom 05.08.2003, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 23.09.2003, Nr. 178a Hinweis !!! Für den Bereich der VOB/B hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.01.2004, Az.: VII ZR 419/02 entschieden, dass die VOB/B nur dann einer Inhaltskontrolle nach dem BGB (vorher AGB-Gesetz) entzogen ist, wenn sie als Ganzes vereinbart worden ist. Es kommt nicht darauf an, welches Gewicht ein ändernder Eingriff hat. Damit ist die Inhaltskontrolle auch dann eröffnet, wenn nur geringfügige inhaltliche Abweichungen von der VOB/B vorliegen und auch unabhängig davon, ob eventuell benachteiligende Regelungen im vorrangigen Vertragswerk möglicherweise durch andere Regelungen "ausgeglichen" werden. Es spricht vieles dafür, dass diese Rechtsprechung auch für die VOL/B zu beachten ist. 20.01.2009 53 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 4: Erstellung der übrigen Vergabeunterlagen 4.5 Verdingungsunterlagen (Ergänzende und Besondere Vertragsbedingungen) Ergänzende Vertragsbedingungen spielen nur im Bereich der Ausschreibung von IT-Leistungen eine Rolle, nicht aber bei der Ausschreibung von Gebäudereinigungsleistungen Besondere Vertragsbedingungen (§ 9 Nr. 3 Abs. 2 VOL/A) • • • • die Besonderen Vertragsbedingungen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen (= VOL/B) die Erfordernisse des Einzelfalles sind durch Besondere Vertragsbedingungen zu berücksichtigen in den Besonderen Vertragsbedingungen sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle beschränken, für die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind; sie sollen nicht weiter gehen, als es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern Besondere Vertragsbedingungen bleiben nicht für eine Vielzahl von Ausschreibungen unverändert, wie z.B. die Zusätzlichen Vertragsbedingungen; sie werden vielmehr vom Auftraggeber für die jeweilige Beschaffungsmaßnahme entsprechend formuliert (hinsichtlich Ausführungsfristen, Vertragsstrafen usw.) Regelung der Objektbesichtigung: • • • • viele Vergabeunterlagen sehen die zwingende Verpflichtung der Bieter zu einer Objektbesichtigung vor Angebotsabgabe vor eine solche Objektbesichtigung ist sicherlich nützlich, um die Besonderheiten eines Reinigungsobjektes bei der Kalkulation berücksichtigen zu können angesichts der Aufgabenverteilung im öffentlichen Vergaberecht – der Auftraggeber ist für eine umfassende Leistungsbeschreibung verantwortlich – ist ein Angebotsausschluss der Bieter, die eine Objektbesichtigung nicht vorgenommen haben, rechtlich sehr problematisch eine Objektbesichtigung ersetzt keine den Voraussetzungen des § 8 VOL/A genügende Leistungsbeschreibung 20.01.2009 54 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 4: Erstellung der übrigen Vergabeunterlagen 4.5 Verdingungsunterlagen (Ergänzende und Besondere Vertragsbedingungen) Regelung der Entlohnung: • der Auftraggeber kann nach der Rechtsprechung festlegen, dass die Bieter bei ihrer Kalkulation z.B. mindestens die Lohngruppe 1 des Lohntarifvertrages für das Gebäudereiniger-Handwerk zu Grunde zu legen haben Regelung der Angabe der durchschnittlichen Stunden täglicher produktiver Arbeitskraft und der Angabe der durchschnittlichen täglichen Aufsichts- und Kontrollstunden Regelung von Mindestreinigungszeiten und Vorgabe eines Mindeststundenverrechnungssatzes der Auftraggeber kann nach der Rechtsprechung Mindestreinigungszeiten und einen Mindeststundenverrechnungssatz vorgeben • 20.01.2009 Rechtsprechungshinweis 39 55 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 4: Erstellung der übrigen Vergabeunterlagen 4.5 Verdingungsunterlagen (Ergänzende und Besondere Vertragsbedingungen) Regelung der Entlohnung: • der Auftraggeber kann nach der Rechtsprechung festlegen, dass die Bieter bei ihrer Kalkulation z.B. mindestens die Lohngruppe 1 des Lohntarifvertrages für das Gebäudereiniger-Handwerk zu Grunde zu legen haben Regelung der Angabe der durchschnittlichen Stunden täglicher produktiver Arbeitskraft und der Angabe der durchschnittlichen täglichen Aufsichts- und Kontrollstunden Muster: • das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung gibt das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) Ausgabe 2002 – Stand November 2006 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher) beigefügt. Ebenfalls beigefügt sind die dazugehörigen elektronischen Formulare, darunter auch Muster von Besonderen Vertragsbedingungen. • die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern gibt das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Bayern und des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Hochbauverwaltung – Stand Juli 2007 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher) beigefügt. 20.01.2009 56 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 4: Erstellung der übrigen Vergabeunterlagen 4.6 Verdingungsunterlagen (Zusätzliche Vertragsbedingungen) Auch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzen die Allgemeinen Vertragsbedingungen (= VOL/B). Muster: • das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung gibt das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) Ausgabe 2002 – Stand November 2006 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher) beigefügt. Ebenfalls beigefügt sind die dazugehörigen elektronischen Formulare, darunter auch ein Muster von Zusätzlichen Vertragsbedingungen. • die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern gibt das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Bayern und des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Hochbauverwaltung – Stand Juli 2007 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher) beigefügt. 20.01.2009 57 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung 5.1 Offenes Verfahren (EU-weit) - Allgemeines Folgende Arten der Bekanntmachung sind zu unterscheiden: • • • unverbindliche Bekanntmachung (§ 17a Nr. 3 VOL/A) Bekanntmachung der Absicht, einen Dienstleistungsauftrag vergeben zu wollen (§ 17a Nr. 1 VOL/A) Bekanntmachung über vergebene Aufträge (§ 28a VOL/A) 20.01.2009 58 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung 5.2 Offenes Verfahren (EU-weit) – unverbindliche Bekanntmachung • • Schwellenwert: nur solche Reinigungsleistungen sind bekannt zu machen, deren Wert mindestens 750.000 Euro beträgt Verpflichtung des Auftraggebers: • • • • • bei Verstößen gegen die Pflicht zur Veröffentlichung einer unverbindlichen Bekanntmachung gibt es nach der Rechtsprechung keine Sanktionen bei Veröffentlichung einer unverbindlichen Bekanntmachung kann unter den Voraussetzungen des § 18a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A die Frist für den Eingang der Angebote deutlich abgekürzt werden Zeitpunkt: sobald wie möglich nach Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres (die Fristenregelung des § 18a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A ist zu beachten) Muster für die Bekanntmachung: gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005; das Muster ist beigefügt (Ordner: Muster-Bekanntmachung-EU-weit) Beispiele: können unter http://ted.europa.eu nachgelesen werden 20.01.2009 59 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung 5.2 Offenes Verfahren (EU-weit) – unverbindliche Bekanntmachung (Muster) Seite 1/7 (I.1): • Adresse des Beschafferprofils: der öffentliche Auftraggeber hat die Möglichkeit, gemäß § 17a Nr. 2 auf der Internetseite http://simap.europa.eu oder über ein Muster (beigefügt im Ordner „Muster-Bekanntmachung“) sein Beschafferprofil zu definieren; Ziel eines Beschafferprofils ist nach Einschätzung der EU-Kommission die Bereitstellung von genauen Angaben zu den Beschaffungspraktiken und -absichten des Beschaffers, so dass die potentiellen Lieferer besser über den Beschaffer informiert sind und besser einschätzen können, ob sie ein Angebot für eine spezielle Ausschreibung einreichen wollen. Für einen Beschaffer sollte sich dadurch die Anzahl seiner potentiellen Lieferer erhöhen, und durch deren bessere und frühzeitige Information sollte sich die Qualität der bei ihnen eingehenden Angebote verbessern Seite 1/7 (I.2): • Art des öffentlichen Auftraggebers und Haupttätigkeit(en) hier ist in der linken Spalte die Organisationsebene anzukreuzen (für Kommunen z.B. Regional- oder Lokalbehörde) und in der rechten Spalte die wesentlichen Aufgaben des öffentlichen Auftraggebers Seite 2/7: • gilt nur für Bauaufträge 20.01.2009 60 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung 5.2 Offenes Verfahren (EU-weit) – unverbindliche Bekanntmachung (Muster) Seite 3/7: • • • • II.1) „Bezeichnung des Auftrags“: Kurzbezeichnung oder Aktenzeichen ergänzen II.2) ankreuzen „Dienstleistungsaufträge“; Dienstleistungskategorie (gemäß Anhang I A VOL/A): Nr. 14 II.3) Art, Menge oder Wert der Dienstleistungen: hier sollte die Grobeinteilung der Leistungen (Unterhaltsreinigung, Glasreinigung usw.) sowie der voraussichtliche Auftragswert eingetragen werden II.4) CPV-Code: • • • • das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben mit der Verordnung (EG) Nr. 2151/2003 vom 16.12.2003 (Amtsblatt der Europäischen Union L 329/1 vom 17.12.2003, berichtigt durch Amtsblatt der Europäischen Union L 330/34 vom 18.12.2003) über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) ein einheitliches Klassifikationssystem für öffentliche Aufträge, das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary - CPV), eingeführt. Die Verordnung ist am 20. Dezember 2003 in Kraft getreten. Die öffentlichen Auftraggeber sind also verpflichtet, ab dem 20.12.2003 das CPV anzuwenden. Der Text des CPV ist in Anhang I der Verordnung enthalten und als Anlage beigefügt das CPV besteht aus einem Hauptteil, der die wesentlichen Elemente für die Definition des Auftragsgegenstandes enthält, sowie einem Zusatzteil, der die Festlegung ergänzender Qualitätsmerkmale ermöglicht. Der Hauptteil ist hierarchisch aufgebaut und gliedert sich in fünf Ebenen, der Zusatzteil umfasst zwei Ebenen. Jedem Code entspricht eine Bezeichnung, die Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen beschreibt und in allen Amtssprachen vorliegt mittels der üblichen Suchfunktion können aus dem CPV die entsprechenden Ziffern gefunden werden (z.B. für die Gebäudereinigung 74731000-2) Sie finden den CPV z.B. auf der Internetseite www.simap.europa.eu 20.01.2009 61 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung 5.2 Offenes Verfahren (EU-weit) – unverbindliche Bekanntmachung (Muster) Seite 3/7: • II.5): Voraussichtlicher Beginn des Verfahrens: • • II.6): GPA-Anwendbarkeit: nein ankreuzen nur • • • • hier ist der Beginn des Bekanntmachungsverfahrens nach § 17a Nr. 1 VOLA einzutragen (soweit möglich) bei Aufträgen von Sektorenauftraggebern nach § 8 Nr. 2 VgV hinsichtlich Gasversorgung, Nr. 3 Wärmeversorgung, Nr. 4c hinsichtlich der Eisenbahndienstleistungen wenn der Auftraggeber eine Tätigkeit aufgrund von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausübt, die von einer zuständigen Behörde gewährt werden (§ 98 Nr. 4, 1. Alt GWB) bei Aufträgen subventionierter Unternehmen nach § 98 Nr. 5 GWB II.7): Sonstige Informationen: hier kann z.B. eingetragen werden (ein Eintrag ist aber nicht zwingend): • • • Vergabekammer (§ 104 GWB): Adresse, Telefon- und Telefaxnummer der zuständigen Vergabekammer Vergabeprüfstelle (§ 103 GWB): Adresse, Telefon- und Telefaxnummer der zuständigen Vergabeprüfstelle (sofern eine solche eingerichtet ist) Allgemeine Fach-/Rechtsaufsicht: Adresse, Telefon- und Telefaxnummer der für die Fach- bzw. Rechtsaufsicht zuständigen Behörde 20.01.2009 62 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung 5.2 Offenes Verfahren (EU-weit) – unverbindliche Bekanntmachung (Muster) • Seite 4/7: • III.1): gilt nur für Bauaufträge • III.2): dürfte bei Gebäudereinigungsleistungen nicht zutreffen • VI.1): • • hier ist einzutragen, wenn für das Verfahren Beihilfen oder Mittel aus Strukturfonds (z.B. EFRE-Mittel) gewährt werden; dies dürfte bei regelmäßigen Gebäudereinigungsleistungen nicht zutreffen VI.3): • die Abfrage von allgemeinen Informationen über den Rechtsrahmen des jeweiligen Mitgliedstaates ist neu aufgenommen; folgende Internetseiten können angegeben werden: • Steuerrecht: www.bundesfinanzministerium.de • Umweltrecht: www.bmu.de • Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen: www.bmas.bund.de • VI.4): Tag der Absendung der Vorinformation • eine entsprechende Dokumentation ist für die Fristberechnung im Rahmen von § 18a Nr. 1 VOL/A wichtig! 20.01.2009 63 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung 5.3 Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung (Muster) • • • die Vergabebekanntmachung ist zwingend durchzuführen Muster für die Bekanntmachung: gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005; das Muster ist beigefügt (Ordner: Muster-Bekanntmachung-EU-weit) Beispiele: können unter http://ted.europa.eu nachgelesen werden Seite 1/12: • • • I.1): Adresse des Beschafferprofils: vgl. die Hinweise zum Muster für die Vorinformation I.2): Art des öffentlichen Auftraggebers und Haupttätigkeit(en): vgl. die Hinweise zum Muster für die Vorinformation I.2): Beschaffung für andere öffentliche Auftraggeber: • das neue europäische Vergaberecht räumt in Art. 11 der Vergabekoordinierungsrichtlinie den öffentlichen Auftraggebern ausdrücklich die Möglichkeit ein, so genannte „zentrale Beschaffungsstellen“ einzurichten, die auch für andere öffentliche Auftraggeber beschaffen 20.01.2009 64 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung 5.3 Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung (Muster) Seite 2/12: • • II.1.1): „Bezeichnung des Auftrags“: Kurzbezeichnung oder Aktenzeichen ergänzen II.1.2): Art des Auftrags sowie Ort der Ausführung, Lieferung bzw. Dienstleistung • • • • ankreuzen „Dienstleistungsaufträge“ (c) Dienstleistungskategorie: 14 „Nuts code“: nichts eintragen II.1.3): Gegenstand der Bekanntmachung • in der Regel „Öffentlicher Auftrag“ oder – eher in Ausnahmefällen - „Rahmenvereinbarung“ ankreuzen; ein dynamisches Beschaffungssystem ist in der VOL/A 2006 nicht umgesetzt Seite 3/12: • II.1.5) Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens • • • • Art der Leistung (z.B. Unterhaltsreinigung, Glasreinigung usw.) Typ des Gebäudes (Schule, Krankenhaus usw.) Umfang der Leistungen (Zusammenfassung) II.1.6) CPV-Code • • vgl. die Hinweise zur unverbindlichen Bekanntmachung die dortigen Eintragungen können übernommen werden 20.01.2009 65 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung 5.3 Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung (Muster) Seite 3/12: • II.1.7): Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen (GPA): • • • II.1.8): Aufteilung in Lose: • • Vorgaben aus den Vergabeunterlagen übernehmen II.1.9): Varianten/Alternativangebote: • • • vgl. die Hinweise zur unverbindlichen Bekanntmachung die dortigen Eintragungen können übernommen werden aus den Vergabeunterlagen übernehmen bitte beachten Sie die allgemeinen Hinweise zur Zulässigkeit von Varianten/Alternativangeboten (Schritt 3 Ziffer 3.8)! II.2.1): Gesamtmenge bzw. –umfang: • aus der Kostenschätzung übernehmen 20.01.2009 66 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung 5.3 Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung (Muster) Seite 4/12: • II.2.2) Optionen: • • • • gegebenenfalls aus den Vergabeunterlagen übernehmen darunter fällt nach dem Muster auch die Möglichkeit von automatischen Vertragsverlängerungen, sofern nicht ein Vertragsteil kündigt (sehr häufige Konstellation!) bei diesen automatischen Vertragsverlängerungen kann man wahrscheinlich nur auf Erfahrungswerte aus der Vergangenheit oder auf zukünftig beabsichtigte Verfahrensregelungen (z.B. Neuausschreibung nach Ablauf von drei Jahren o.ä.) zurückgreifen II.3) Vertragslaufzeit: • aus den Vergabeunterlagen übernehmen Seite 5/12: • III.1) Bedingungen für den Auftrag: • • • III.1.1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten: „siehe Vergabeunterlagen“ eintragen III.1.2) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen: „siehe Vergabeunterlagen“ eintragen III.1.3) Rechtsform einer Bietergemeinschaft: „gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter“ eintragen III.1.4) Sonstige besondere Bedingungen an die Auftragsausführung: hier sind gegebenenfalls fachliche Vorgaben einzutragen (z.B. tägliche Höchstreinigungsfläche pro eingesetztem Mitarbeiter o.ä.) • 20.01.2009 67 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung 5.3 Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung (Muster) Seite 5/12: • III.2) Teilnahmebedingungen: • III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers • hier sind die entsprechenden Anforderungen an die Eignung einzutragen, z.B. der Nachweis einer Eintragung in das Handelsregister oder in ein Berufsregister Seite 6/12: • III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit • • hier sind die entsprechenden Anforderungen an die Eignung einzutragen, z.B. eine Bankauskunft, eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung oder die Vorlage von Bilanzen III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit • hier sind die entsprechenden Anforderungen an die Eignung einzutragen, z.B. eine geforderte Geräteausstattung • III.2.4): hier können die Angaben aus der Vorinformation übernommen werden • III.3) Besondere Bedingungen für Dienstleistungsaufträge • • III.3.1) Vorbehalt für einen besonderen Berufsstand: „nein“ ankreuzen“ III.3.2) Angaben von juristischen Personen: „nein“ ankreuzen 20.01.2009 68 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung 5.3 Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung (Muster) Seite 7/12: • IV.1.1) Verfahrensart: zutreffendes ankreuzen bzw. ergänzen • IV.1.2) Beschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer • • • • die Mindestzahl von Teilnehmern beträgt 5 im nichtoffenen Verfahren und 3 im Verhandlungsverfahren (3a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A) eine Höchstzahl muss nicht, sollte aber angegeben werden, um nicht Gefahr zu laufen, alle Teilnehmer, die die geforderten Voraussetzungen erfüllen, beteiligen zu müssen außerdem sind hier die objektiven Kriterien für die Auswahl der späteren Bieter im Rahmen eines Nichtoffenen oder Verhandlungsverfahrens einzutragen (neu!) IV.1.3) Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer • • die Auftraggeber können gemäß § 3a Nr. 1 Abs. 3 VOL/A vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren oder der wettbewerbliche Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt werden, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Schlussphase des Verfahrens müssen so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist (also mindestens zwei Angebote) in der Praxis dürfte dies nur im Verhandlungsverfahren zutreffen 20.01.2009 69 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung 5.3 Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung (Muster) Seite 8/12: • IV.2) Zuschlagskriterien: • • • in diesem Punkt des Musters steckt die wesentlichste Änderung durch das neue Vergaberecht! er ist unbedingt zu beachten; ansonsten besteht die Gefahr, dass das Vergabeverfahren in einem Nachprüfungsverfahren aufgehoben wird! IV.2.1) Zuschlagskriterien: • • immer ankreuzen „Wirtschaftlich günstigstes Angebot“ (Konsequenz aus § 97 Abs. 5 GWB) aus der eindeutigen und unbestrittenen Rechtsprechung, dass sowohl Eignungskriterien als auch Zuschlagskriterien in der Bekanntmachung enthalten sein müssen, um überhaupt in der Wertung berücksichtigt werden zu können, ergibt sich zwingend, dass bei mehreren Zuschlagskriterien die Alternative „die nachstehenden Kriterien“ anzukreuzen ist und die Zuschlagskriterien in aller Regel mit ihrer Gewichtung angegeben werden müssen! 20.01.2009 70 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung 5.3 Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung (Muster) Seite 8/12: • IV.3) Verwaltungsinformationen: • IV.3.1) Frühere Bekanntmachungen • • Vorinformation: Bekanntmachungsnummer eintragen (sie kann u.a. aus der Datenbank TED - unter http://ted.europa.eu - entnommen werden) andere frühere Bekanntmachungen: relevant z.B. bei Aufhebungen von Ausschreibungen oder laufenden Änderungen Seite 9/12: • IV.3.3) Bedingungen für den Erhalt von Verdingungs-/Ausschreibungs- und ergänzenden Unterlagen • • • eine zeitliche Befristung kann, sollte aber nicht eingetragen werden unter den Kosten sind die Kosten für den Erhalt der Vergabeunterlagen gemäß § 20 VOL/A einzutragen zusätzlich ist folgender Hinweis einzutragen: „die Vergabeunterlagen werden nur versandt, wenn der Nachweis über die Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet.“ 20.01.2009 71 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung 5.3 Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung (Muster) Seite 9/12: • IV.3.4) Schlusstermin für den Eingang der Angebote bzw. Teilnahmeanträge: • • • die Fristen berechnen sich nach § 18a VOL/A nach dem neuen Vergaberecht können die Fristen für den Eingang der Angebote bzw. Teilnahmeanträge unter bestimmten Voraussetzungen signifikant verkürzt werden Beispiel: • • • • • • • Offenes Verfahren: Frist für den Eingang der Angebote: 52 Tage Offenes Verfahren: Frist für den Eingang der Angebote bei fristgerechter Vorinformation: 36 Tage Frist für den Eingang der Angebote bei fristgerechter Vorinformation und elektronischer Bekanntmachung: 29 Tage Frist für den Eingang der Angebote bei fristgerechter Vorinformation, elektronischer Bekanntmachung und freier, direkter und vollständiger elektronischer Verfügbarkeit der Verdingungsunterlagen und aller zusätzlicher Unterlagen: 24 Tage IV.3.6) Sprache: ankreuzen „DE“ IV.3.7) Bindefrist: eine Frist entsprechend § 19 VOL/A angeben IV.3.8) Bedingungen für die Öffnung der Angebote: Anwesenheit: entweder „nein“ ankreuzen oder eintragen „nur Vertreter des Auftraggebers“ Seite 10/12: • • VI.1): Dauerauftrag: in aller Regel „nein“ ankreuzen VI.2): vgl. die Hinweise zur Vorinformation 20.01.2009 72 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung 5.3 Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung (Muster) Seite 10/12: • VI.4): Nachprüfungsverfahren/Rechtsbehelfsverfahren: hier ist immer folgendes einzutragen: • VI.4.1) Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren: • • VI.4.1) Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren: • • • eintragen: „die Fristen berechnen sich nach § 13 VgV und § 107 Abs. 3 GWB“ VI.4.3) Stelle, bei der Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erhältlich sind: • • Vergabeprüfstelle (§ 103 GWB) mit den entsprechenden Adress- und Kommunikationsdaten (sofern eine solche Vergabeprüfstelle eingerichtet ist) Allgemeine Fach-/Rechtsaufsicht: mit den entsprechenden Adress- und Kommunikationsdaten der für die Fachbzw. Rechtsaufsicht zuständigen Behörde VI.4.2) Einlegung von Rechtsbehelfen • • Offizielle Bezeichnung der Vergabekammer (§ 104 GWB) mit den entsprechenden Adress- und Kommunikationsdaten kein Eintrag notwendig, wenn eine entsprechende Eintragung unter Ziffer VI.4.2 erfolgt ist; ansonsten ist hier erneut die Vergabekammer (§ 104 GWB) mit den entsprechenden Adress- und Kommunikationsdaten einzutragen VI.5) Tag der Absendung der Bekanntmachung: Datum eintragen 20.01.2009 73 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung 5.4 Offenes Verfahren (national) – unverbindliche Bekanntmachung Eine unverbindliche Bekanntmachung erfolgt national nicht! 20.01.2009 74 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung 5.5 Offenes Verfahren (national) – Vergabebekanntmachung Keine rechtliche Verpflichtung zur nationalen Bekanntmachung von EU-weiten Ausschreibungen! Nach der Rechtsprechung wird mit der EU-weiten Bekanntmachung nach § 17a VOL/A bereits der territorial weitestgehende Verbreitungsgrad erreicht. Sinn und Zweck der Publizitätspflicht erfordern eine Parallelveröffentlichung in inländischen Veröffentlichungsblättern jedenfalls nicht generell. Mag auch im Einzelfall eine zusätzliche inländische Bekanntmachung durchaus sinnvoll erscheinen, so ist doch eine allgemeine rechtliche Verpflichtung hierzu zu verneinen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EG erfüllt im Regelfall zugleich die Anforderungen des § 17 VOL/A. Durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der EG wird die durch § 17 VOL/A bezweckte Publizität und Transparenz in der erforderlichen Breitenwirkung hergestellt und damit dem Sinn des § 17 VOL/A Rechnung getragen. Freiwillige Durchführung einer auch nationalen Vergabebekanntmachung • der Inhalt der nationalen Bekanntmachung sollte mit dem Inhalt der EU-weiten Bekanntmachung identisch sein, um keine Verwirrung bei den Bietern zu stiften und Auseinandersetzungen – auch diese Situation war schon Gegenstand von Nachprüfungsverfahren – zu vermeiden und damit Verzögerungen zu verhindern • Vgl. zu den Einzelheiten § 17a Nr. 1 Abs. 4 VOL/A 20.01.2009 75 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung 5.6 Öffentliche Ausschreibung (national) – unverbindliche Bekanntmachung Eine unverbindliche Bekanntmachung erfolgt national nicht! 20.01.2009 76 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung 5.6 Öffentliche Ausschreibung (national) – Vergabebekanntmachung • • • der Inhalt der nationalen Bekanntmachung ist in § 17 VOL/A geregelt § 17 Nr. 1 Abs. 2 und § 17 Nr. 2 Abs. 2 sind Soll-Vorschriften; in der Praxis führt dies dazu, dass öffentliche Auftraggeber schon aus Gründen der Reduzierung von Veröffentlichungskosten nicht alle in § 17 Nr. 1 Abs. 2 und § 17 Nr. 2 Abs. 2 genannten Angaben veröffentlichen der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, sämtliche Einzelheiten z. B. seiner Nachweisforderungen schon in der Bekanntmachung anzugeben. Es reicht vielmehr aus, wenn der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung angibt, welche Nachweise er von den Bietern fordert. Ein darüber hinausgehender Inhalt der Vergabebekanntmachung, insbesondere die Auflistung und Konkretisierung von Nachweisen mit weiteren Einzelheiten, muss nicht in der Bekanntmachung, sondern kann in den Verdingungsunterlagen erfolgen Muster: • das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung gibt das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) Ausgabe 2002 – Stand November 2006 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher) beigefügt. Ebenfalls beigefügt sind die dazugehörigen elektronischen Formulare, darunter auch ein Muster einer nationalen Öffentlichen Ausschreibung für den Baubereich, das aber problemlos für den Dienstleistungsbereich geändert werden kann (Ordner: Vergabehandbücher). • die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern gibt das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Bayern und des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Hochbauverwaltung – Stand Juli 2007 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher) beigefügt. 20.01.2009 77 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 6: Übersendung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung 6.1 Offenes Verfahren (EU-weit) – Vergabebekanntmachung • • • • • die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, die Bekanntmachung der Vergabeabsicht unverzüglich dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur Veröffentlichung zuzuleiten die Form der Zuleitung (per Brief, per Telefax, per E-Mail) steht im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers die Adresse des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften einschließlich der Telefaxnummer und der E-MailAdresse finden Sie auf der ersten Seite des Musters der Bekanntmachung der Vergabeabsicht eine Möglichkeit der online-Ausfüllung des Musters der Bekanntmachung der Vergabeabsicht finden Sie auf der Internet-Seite http://simap.europa.eu die EU-Kommission strebt an, dass die öffentlichen Auftraggeber die Bekanntmachungen möglichst online übersenden; bei Erfüllung dieser Variante räumt das neue Vergaberecht (§ 18a VOL/A) bestimmte Möglichkeiten ein, z.B. Angebotsfristen zu verkürzen (vgl. Ziffer 5.3 – Seite 9/12 des Musters der Bekanntmachung)! Muster: • das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung gibt das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) - Ausgabe 2002 – Stand November 2006 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher) beigefügt. Ebenfalls beigefügt sind die dazugehörigen elektronischen Formulare, darunter auch ein Muster für ein entsprechendes Anschreiben (Ordner: Vergabehandbücher). • die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern gibt das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Bayern und des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Hochbauverwaltung – Stand Juli 2007 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher) beigefügt. 20.01.2009 78 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 6: Übersendung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung 6.2 Öffentliche Ausschreibung (national) – Vergabebekanntmachung • die Form der Zuleitung an eine Bekanntmachungsmedium (per Brief, per Telefax, per E-Mail) steht im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers Muster: • das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung gibt das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) - Ausgabe 2002 – Stand November 2006 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher) beigefügt. Ebenfalls beigefügt sind die dazugehörigen elektronischen Formulare, darunter auch ein Muster für ein entsprechendes Anschreiben (Ordner: Vergabehandbücher). • die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern gibt das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Bayern und des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Hochbauverwaltung – Stand Juli 2007 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher) beigefügt. 20.01.2009 79 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 6: Übersendung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung 6.3 Öffentliche Ausschreibung (national) – Veröffentlichungsinstitutionen • • es gibt eine Vielzahl von Veröffentlichungsblättern, Internetdiensten usw. teilweise sind die öffentlichen Auftraggeber per Dienstanweisung verpflichtet, mindestens bei einer bestimmten Institution zu veröffentlichen • bei einer inländischen Bekanntmachung hat der Auftraggeber nach der Rechtsprechung darauf zu achten, dass der potenzielle Bewerberkreis auch über das Bekanntmachungsmedium erreicht wird eine alleinige elektronische Bekanntmachung ist nach der Rechtsprechung zulässig; eine schriftliche Bekanntmachung ist nicht erforderlich • • • wichtige Veröffentlichungsorgane sind z.B. das ausschreibungs-abc (www.ausschreibungs-abc.de), bi-online (www.bionline.de), subreport (www.subreport.de), das Deutsche Ausschreibungsblatt - ehemals Bundesausschreibungsblatt (www.deutsches-ausschreibungsblatt.de) und der Submissionsanzeiger (www.submission.de) einige dieser Veröffentlichungsorgane veröffentlichen für den Auftraggeber kostenlos 20.01.2009 80 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 7: Veröffentlichung der Vergabeabsicht 7.1 Offenes Verfahren (EU-weit) • • • • • das Amtsblatt veröffentlicht die Bekanntmachung ungekürzt in der Originalsprache im Amtsblatt und in der Datenbank „Tenders Electronic Daily“ – TED das Amtsblatt veröffentlicht eine Zusammenfassung der Bekanntmachung in den übrigen Amtssprachen im Amtsblatt und in der Datenbank „Tenders Electronic Daily“ – TED das Amtsblatt erscheint nicht mehr in Printform, sondern nur noch auf CD-ROM die Datenbank „Tenders Electronic Daily“ – TED ist frei zugänglich und daher ein hervorragendes Kontrollmedium für den Auftraggeber hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Bekanntmachung sowie für den Bieter bzw. Bewerber zur Suche nach neuen Geschäftsmöglichkeiten die Datenbank „Tenders Electronic Daily“ – TED finden Sie auf der Internet-Seite http://ted.europa.eu 20.01.2009 81 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 7: Veröffentlichung der Vergabeabsicht 7.2 Öffentliche Ausschreibung (national) • die öffentlichen Auftraggeber können die Bekanntmachung auch nur elektronisch auf ihrer eigenen Internetseite veröffentlichen, sofern mit dieser Bekanntmachung der Zweck der Bekanntmachung erreicht wird • eine wichtige Internetseite ist z.B. für alle Bundesdienststellen das Dienstleistungsportal des Bundes unter www.bund.de 20.01.2009 82 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 8: Übersendung der Vergabeunterlagen an interessierte Unternehmen • • • • das Verfahren zur Übersendung der Vergabeunterlagen an interessierte Unternehmen ist im Vergaberecht nur sehr knapp geregelt es gelten insbesondere die allgemeinen Regelungen der Transparenz und der Gleichbehandlung (§ 97 GWB) nach § 17 Nr. 4 VOL/A soll jeder Bewerber die Leistungsbeschreibung sowie die anderen Teile der Verdingungsunterlagen, die mit dem Angebot dem Auftraggeber einzureichen sind, doppelt und alle anderen für seine Preisermittlung wesentlichen Unterlagen einfach erhalten. Wenn von den Unterlagen (z.B. Muster, Proben) - außer der Leistungsbeschreibung - keine Vervielfältigungen abgegeben werden können, sind sie in ausreichender Weise zur Einsicht auszulegen die öffentlichen Auftraggeber können die Vergabeunterlagen auch elektronisch auf ihrer eigenen Internetseite zum freien Herunterladen veröffentlichen 20.01.2009 83 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 9: Erstellung des Angebots 9.1 typische Fehler, die zwingend zum Angebotsausschluss führen Ein Großteil aller Nachprüfungsverfahren und sonstiger Schwierigkeiten im Verhältnis zwischen öffentlichen Auftraggebern und Bietern kann dadurch vermieden werden, dass die Bieter einige wenige Regeln bei der Angebotserstellung beachten! Typischer Fehler Nr. 1: Änderungen oder Ergänzungen der Verdingungsunterlagen • • • Änderungen oder Ergänzungen der Verdingungsunterlagen führen nach §§ 21 Nr. 1 Abs. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe d) VOL/A zwingend zum Ausschluss, d.h. der Auftraggeber hat auch beim besten Willen keine Möglichkeit, auf ein solches Angebot den Zuschlag zu erteilen! Hat ein Bieter die Absicht, von den Verdingungsunterlagen abweichende Angebote einzureichen, muss er dies in Form eines Nebenangebotes tun. Änderungen an den Verdingungsunterlagen selbst sind jedoch in jedem Fall unzulässig! Dabei spielt es keine Rolle, ob die vom Bieter vorgenommenen Änderungen zentrale und wichtige oder eher unwesentliche Leistungspositionen betreffen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Abweichungen letztlich irgendeinen Einfluss auf das Wettbewerbsergebnis haben können. 20.01.2009 84 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 9: Erstellung des Angebots 9.1 typische Fehler, die zwingend zum Angebotsausschluss führen Typischer Fehler Nr. 1: Änderungen oder Ergänzungen der Verdingungsunterlagen Beispiele: • • • • • • • • • • • • • • • • Beifügung eigener Geschäftsbedingungen z.B. auf der Rückseite eines Anschreibens des Bieters (benutzen Sie neutrales Papier oder Firmenpapier ohne Geschäftsbedingungen!) Angebote mit geänderten Zahlungsbedingungen (in der Regel verwenden öffentliche Auftraggeber die Zahlungsbedingungen der VOL/B!) Angebot eines voraussichtlichen Gesamtpreises statt eines geforderten festen Gesamtpreises Angabe von Richtpreisen an Stelle von geforderten Festpreisen Abweichungen von festen Kalkulationsgrundlagen, die vom Auftraggeber vorgegeben werden Abweichungen von zwingend vorgegebenen Zeitfenstern oder Terminen Abweichungen von zwingend vorgegebenen Formvorschriften für Nebenangebote Änderung der Mängelanspruchsfrist Zusatz: „Für die Berechnung der Mehrwertsteuer gilt der am Tage der Abnahme gültige Mehrwertsteuersatz“ (umstritten) Änderung der Parameter einer Preisgleitklausel Beifügung einer eigenen Tariftreueerklärung Offenhaltung von geforderten Fabrikaten Erklärung des Bieters über eine Preisbindungsfrist Änderung der Ausführungsart Auslegung der Leistungsbeschreibung ohne Rückfrage beim Auftraggeber Änderungen von vorgegebenen Leistungsrichtw erten 20.01.2009 85 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 9: Erstellung des Angebots 9.1 typische Fehler, die zwingend zum Angebotsausschluss führen Typischer Fehler Nr. 2: Fehlende wesentliche Preisangaben • • • • • • • • • Fehlende wesentliche Preisangaben führen nach §§ 21 Nr. 1 Abs. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe a) VOL/A zwingend zum Ausschluss, d.h. der Auftraggeber hat auch beim besten Willen keine Möglichkeit, auf ein solches Angebot den Zuschlag zu erteilen! der Begriff "wesentlich" in § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a) VOL/A erfüllt die Funktion einer Ausnahmeklausel zu dem restriktiven Gebot des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A, der vorschreibt, dass Angebote stets alle Preise enthalten müssen es muss demnach entscheidend darauf ankommen, ob das Ergänzen der fehlenden Angaben die Wettbewerbsstellung des betreffenden Bieters ändert oder nicht. Gerät weder der Wettbewerb noch die Eindeutigkeit bzw. Verbindlichkeit des Angebotes in Gefahr, so besteht kein Anlass, solche Angebote auszuschließen das Merkmal der Wesentlichkeit kann erfüllt sein, wenn z. B. die Angabe der Einheitspreise völlig fehlt und es hierauf im Rahmen der vergleichenden Wertung in erheblichem Maße ankommt das Fehlen von einzelnen Zwischensummen führt in der Regel dagegen nicht dazu, dass das Angebot ausgeschlossen werden muss ein Angebot muss dann nicht zwingend als unvollständig ausgeschlossen werden, wenn der fehlende Betrag in der Zwischen- und Endsumme des Angebotes enthalten ist und auch sonst keine Möglichkeiten für Manipulationen des Bieters bestehen auch führen fehlende interne Kalkulationsposten des Bieters nicht zu einem Angebotsausschluss fehlende geforderte Listenpreise bei der Ausschreibung eines Rahmenvertrages führen zu einem zwingenden Angebotsausschluss eine geforderte und fehlende Aufgliederung des Stundenverrechnungssatzes führt zwingend zum Angebotsausschluss (Rechtsprechungshinweis 33) Im Ergebnis existieren weder nach der Rechtsprechung noch nach der Vergaberechtsliteratur feste Regeln, wann von fehlenden wesentlichen Preisangaben gesprochen werden kann. Dies eröffnet dem Auftraggeber einen weiten Ermessensspielraum mit der - aus Bietersicht gesehen – Gefahr, dass fehlende Preisangaben auch fehlende wesentliche Preisangaben darstellen! 20.01.2009 86 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 9: Erstellung des Angebots 9.1 typische Fehler, die zwingend zum Angebotsausschluss führen Typischer Fehler Nr. 3: Fehlende Unterschriften • • • • Angebote mit fehlenden Unterschriften führen nach §§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1, 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b) VOL/A zwingend zum Ausschluss, d.h. der Auftraggeber hat auch beim besten Willen keine Möglichkeit, auf ein solches Angebot den Zuschlag zu erteilen! Angebote ohne Unterschrift sind keine Angebote im Rechtssinne und haben schon aus diesem Grunde auszuscheiden. Das nachträgliche Einholen der Unterschrift ist unzulässig der Auftraggeber ist rechtlich nicht gehindert, zu den früher geltenden strengeren Anforderungen einer rechtsverbindlichen Unterschrift zurückzukehren, zumal sich sachliche Gründe dafür nicht verneinen lassen; achten Sie also darauf, welche Anforderungen der Auftraggeber stellt der Auftraggeber fordert in der Regel auf dem Formular „Angebot“ eine Unterschrift, die das gesamte Angebot umfasst; er ist aber nicht gehindert, noch weitere Unterschriften z.B. am Ende des Leistungsverzeichnisses zu verlangen; um Streitfälle zu vermeiden, achten Sie daher auf solche Erfordernisse Probleme mit der Unterschrift treten in der Praxis relativ häufig bei Angeboten von Bietergemeinschaften auf • • • Bietergemeinschaften treten in der Praxis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf. Eine rechtsverbindliche Unterschrift liegt in diesem Fall nur dann vor, wenn alle am Angebot beteiligten Unternehmer unterschreiben), weil grundsätzlich allen von ihnen Außenvertretungsvollmacht zukommt die Unterschrift des Angebots einer Bietergemeinschaft kann aber auch durch einen nach allgemeinen Regeln hierzu Bevollmächtigten abgegeben werden die Rechtsprechung ist nicht einheitlich, wenn es darum geht, ob eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht für die Unterzeichnung im Namen aller Mitglieder einer Bietergemeinschaft anerkannt werden soll oder nicht; denken Sie also an die Unterzeichnung durch alle Mitglieder der Bietergemeinschaft oder an die Beifügung einer entsprechenden Vollmachtserklärung bereits mit Angebotsabgabe 20.01.2009 87 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 9: Erstellung des Angebots 9.1 typische Fehler, die zwingend zum Angebotsausschluss führen Typischer Fehler Nr. 3: Fehlende Unterschriften Probleme mit der Unterschrift treten in der Praxis relativ häufig bei Angeboten von Bietergemeinschaften auf Hinweis für die Praxis: Nach den Bewerbungsbedingungen des VHB Bund und des VHB Bayern hat eine Bietergemeinschaft mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, • • • • in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. 20.01.2009 88 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 9: Erstellung des Angebots 9.1 typische Fehler, die zwingend zum Angebotsausschluss führen Typischer Fehler Nr. 4: zweifelhafte Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen • • Angebote mit nicht zweifelsfreien Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen führen nach §§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2, 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe c) VOL/A zwingend zum Ausschluss, d.h. der Auftraggeber hat auch beim besten Willen keine Möglichkeit, auf ein solches Angebot den Zuschlag zu erteilen! dieser Punkt spielt inzwischen auch in der Vergaberechtsprechung eine Rolle • • • • • • • unzulässig ist jede Änderung, die den Abändernden nicht unzweifelhaft erkennen lässt sowie den Zeitpunkt der Abänderung nicht deutlich macht Rechtsprechungshinweis 31 unzulässig kann unter diesen Voraussetzungen die Verwendung von Korrekturband sein Rechtsprechungshinweis 31 unzulässig kann Fall die Verwendung von „Tipp-Ex“ oder ähnlichen Produkten sein Rechtsprechungshinweis 32 Bitte ergänzen Sie daher als Bieter jede Änderung mit einem Namenszeichen oder Firmenstempel! 20.01.2009 89 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 9: Erstellung des Angebots 9.1 typische Fehler, die zwingend zum Angebotsausschluss führen Typischer Fehler Nr. 5: fehlende Eignungsnachweise • • • Angebote, denen geforderte Eignungsnachweise nicht beigefügt sind, sind nach der Rechtsprechung gemäß § 25 Nr. 2 VOL/A zwingend von der Wertung auszuschließen, d.h. der Auftraggeber hat auch beim besten Willen keine Möglichkeit, auf ein solches Angebot den Zuschlag zu erteilen! dieser Ausschlussgrund ist nicht erst dann gegeben , wenn das betreffende Angebot im Ergebnis mit den anderen abgegebenen Angeboten nicht verglichen werden kann. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn in jeder Hinsicht vollständige Angebote gewertet werden. Insoweit kann der Ausschluss auf der Grundlage des § 25 Nr. 2 VOL/A nicht anderes behandelt werden, als die Ausschlussgründe des § 25 Nr. 1 VOL/A bzw. § 25 Nr. 1 VOB/A auch ein Nachfordern fehlender Eignungsnachweise kommt nicht in Betracht, da dies eine unzulässige Nachverhandlung im Sinne des § 24 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 2 Abs. 1 VOL/A darstellen würde Beispiele: • • • • • • • fehlende Referenzen fehlende Bilanzen fehlende Umsatznachweise fehlende Mustersteine/Musterplatten als Referenzmaterial fehlende geforderte Zertifizierungsnachweise fehlender Gewerbezentralregisterauszug fehlender Bundeszentralregisterauszug 20.01.2009 90 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 9: Erstellung des Angebots 9.2 typische Fehler, die zum Angebotsausschluss führen können Typischer Fehler Nr. 6: Angebote ohne geforderte Angaben und Erklärungen • • • Angebote ohne geforderte Angaben und Erklärungen können nach §§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, 25 Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe a) VOL/A zum Ausschluss führen, d.h. der Auftraggeber hat in diesen Fällen einen Ermessensspielraum, auf ein solches Angebot doch den Zuschlag zu erteilen allerdings reduziert sich das Ermessen der Vergabestelle auf Null, wenn die Ergänzung der zunächst fehlenden Angaben die Wettbewerbsstellung des betreffenden Bieters ändern würde sonstige Angaben und Erklärungen im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A sind vorrangig leistungsbezogene, technische Merkmale oder Erklärungen, die die Leistung und den Preis des Angebotes beeinflussen. Weitergehende Erklärungen, die mit dem konkreten Leistungsgegenstand nichts zu tun haben, fallen zwar dem Wortlaut nach hierunter, gehören aber nicht im engeren Sinne hierzu. Beispiele: • • von der Höhe her ungenügende Bürgschaft im Rahmen einer Funktionalausschreibung eine fehlende, aber unverzichtbare Erklärung zum Verständnis einer technischen Lösung 20.01.2009 91 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 10: Übersendung der Angebote • • aus den Vergabeunterlagen ergibt sich, an welche Stelle und bis zu welchem Zeitpunkt ein Angebot geschickt werden muss aus § 22 Nr. 1 VOL/A ergibt sich, dass die Angebote in einem verschlossenen Umschlag oder in einem sonstigern verschlossenen Behältnis einzureichen sind (Ausnahme: elektronische Angebote!) Verspätete Angebote • • • • • Angebote, die verspätet eingehen, sind nach der Rechtsprechung gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe e) VOL/A zwingend von der Wertung auszuschließen, d.h. der Auftraggeber hat auch beim besten Willen keine Möglichkeit, auf ein solches Angebot den Zuschlag zu erteilen! das Übermittlungsrisiko für die Rechtzeitigkeit eines Angebotes trägt der Bieter. Insbesondere kann ein verspätet eingegangenes Angebot auch dann nicht zur Wertung zugelassen werden, wenn die Verspätung etwa damit begründet wird, dass das Angebot so frühzeitig zur Post gegeben worden sei, dass mit einem rechtzeitigen Eingang zu rechnen gewesen sei. Der rechtzeitige Zugang liegt insoweit in der Risikosphäre des jeweiligen Bieters, ist daher von ihm zu vertreten ist eine juristische Person Auftraggeber, ist der Einwurf in den Postbriefkasten der juristischen Person (z.B. im Rathaus) im Sinne des Übergangs in den Machtbereich des Empfängers ausreichend, da ein an eine Behörde gerichtetes Schreiben mit Eingang bei der hierfür eingerichteten Stelle und nicht erst bei Vorlage bei dem zuständigen Bediensteten zugeht auch wenn in den Verdingungsunterlagen bestimmt ist, dass das „Angebot an einem bestimmten Tag in einem bestimmten Zimmer vorliegen muss“, ändert sich daran nichts. Eine zur Fristwahrung notwendige Handlung darf nämlich grundsätzlich bis zum Ablauf des letzten Tages (24:00 Uhr) vorgenommen werden; allerdings ist der Erklärungsempfänger (Behörde) nur bis zum Ende der üblichen Zeit (Dienstschluss) zur Mitwirkung verpflichtet (beachten Sie bitte jedoch, dass nach der Rechtsprechung Pförtner keine Empfangsboten sind!) eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind; die Beweislast hierfür trägt der Bieter; sie ist nur schwer zu erfüllen! 20.01.2009 92 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 11: Eingang und Aufbewahrung der Angebote • • nach § 22 Nr. 1 VOL/A sind schriftliche Angebote auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Den Eingangsvermerk soll ein an der Vergabe nicht Beteiligter anbringen. Elektronische Angebote sind entsprechend zu kennzeichnen und unter Verschluss zu halten. sofern die Organisation des Auftraggebers dies zulässt, sollte der für die Aufbewahrung zuständige Bedienstete aus Vorsorgegründen gegen Manipulation und Korruption nicht an der Vergabe beteiligt sein; in Betracht kommen für diese Aufgabe z.B. Rechnungsprüfungsämter oder allgemeine Sekretariatsbedienstete 20.01.2009 93 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 12: Durchführung des Eröffnungstermins • • Zeitpunkt • die Verhandlung zur Öffnung der Angebote soll unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist stattfinden (§ 22 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A) • der öffentliche Auftraggeber kann den Eröffnungstermin bei Vorliegen triftiger Gründe – z.B. fehlerhaftes Leistungsverzeichnis – verschieben Teilnehmer • in der Verhandlung zur Öffnung der Angebote muss neben dem Verhandlungsleiter ein weiterer Vertreter des Auftraggebers anwesend sein; es gilt also das Vier-Augen-Prinzip! (§ 22 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A) • Bieter sind – im Gegensatz zum Eröffnungstermin nach der VOB/A – nicht zugelassen (§ 22 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A) 20.01.2009 94 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 12: Durchführung des Eröffnungstermins • Ablauf • der Verhandlungsleiter stellt – durch Inaugenscheinnahme der Angebote - zunächst fest, ob die Angebote • ordnungsgemäß verschlossen • vom Auftraggeber äußerlich gekennzeichnet und • bis zum Ablauf der Angebotsfrist bei der für den Eingang als zuständig bezeichneten Stelle eingegangen sind (§ 22 Nr. 3 Satz 1 VOL/A) • danach werden die Angebote geöffnet und • in allen wesentlichen Teilen einschließlich der Anlagen gekennzeichnet • die Kennzeichnung erfolgt bei Schriftstücken in der Regel durch Perforierung mittels eines mit dem Datum des Eröffnungstermins und einem Kürzel der Vergabestelle versehenen Lochstempels • in Ausnahmefällen kommt auch eine Kennzeichnung durch ein Namenszeichen oder einen Stempelaufdruck oder eine andere geeignete Weise in Betracht • danach wird eine Niederschrift erstellt mit folgendem Inhalt (§ 22 Nr. 4 VOL/A): • Name und Wohnort der Bieter • Endbeträge der Angebote • ferner andere den Preis betreffende Angaben (z.B. Nachlässe oder Skonti) • besondere Erwähnung der Angebote, die nicht • ordnungsgemäß verschlossen, • vom Auftraggeber äußerlich gekennzeichnet und • bis zum Ablauf der Angebotsfrist bei der für den Eingang als zuständig bezeichneten Stelle eingegangen sind. Etwa bekannte Gründe, aus denen die Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 nicht erfüllt sind, sind zu vermerken. • danach ist die Niederschrift von dem Verhandlungsleiter und dem weiteren Vertreter des Auftraggebers zu unterschreiben. 20.01.2009 95 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 12: Durchführung des Eröffnungstermins Nachträgliche Ergänzungen des Inhalts der Niederschrift: • • nach § 22 Nr. 5 VOL/A sind Angebote, die bei der Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen haben, in der Niederschrift oder in einem Nachtrag besonders aufzuführen nach § 22 Nr. 6 ist ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen war, aber bei Öffnung des ersten Angebots aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat, wie ein rechtzeitig vorliegendes Angebot zu behandeln; dieses Angebot ist mit allen Angaben in die Niederschrift oder in einen Nachtrag aufzunehmen Bedeutung des Inhalts der Niederschrift: der öffentliche Auftraggeber hat nach § 22 Nr. 4 VOL/A auch im Verhältnis zu den Bietern die Verpflichtung zur Anfertigung einer Niederschrift über den Verlauf des Eröffnungstermins, in der alle wesentlichen Vorgänge und Sachverhalte festzuhalten sind. Dazu gehören hinsichtlich der Angebote insbesondere die für die Bemessung des Preises wesentlichen Angaben einschließlich der Zahl der Nebenangebote und etwaiger Änderungsvorschläge. In die Protokollierungspflicht eingeschlossen sind damit auch Angaben über nicht im eigentlichen Gebot enthaltene zusätzliche Preisnachlässe in Neben- oder Hauptangeboten, soweit sie Auswirkungen auf die anderweitig genannten und ohne ihre Berücksichtigung bestimmten Angebotspreise aufweisen können. Kommt der Ausschreibende dem bei der Protokollierung des Eröffnungstermins nicht nach, liegt darin die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, die es ihm verwehrt, sich im Verhältnis zu den betroffenen Bietern auf die Unvollständigkeit des Protokolls zu berufen. Er muss sich diesen gegenüber jedenfalls bis zu dem ihm obliegenden Gegenbeweis diesen gegenüber vielmehr so behandeln lassen, als sei die Niederschrift vollständig und inhaltlich richtig. Soweit diese z. B. streitige Preisnachlässe nicht aufführt, ist es somit nicht Sache des Bieters, nachzuweisen, dass diese im Eröffnungstermin noch nicht vorlagen. Die Beweislast für ihre vorhergehende Einreichung trifft vielmehr im Ergebnis den öffentlichen Auftraggeber bei feststehenden Fehlern oder Unvollständigkeiten der Niederschrift hat die Niederschrift bis zum Beweis des Gegenteils durch den Auftraggeber also keine Beweiskraft für den Inhalt des Eröffnungstermins oder der Angebote 20.01.2009 96 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 12: Durchführung des Eröffnungstermins Muster: • das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung gibt das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) - Ausgabe 2002 – Stand November 2006 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher) beigefügt. Ebenfalls beigefügt sind die dazugehörigen elektronischen Formulare, darunter auch ein Muster einer Niederschrift Eröffnungstermin (Ordner: Vergabehandbücher). • die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern gibt das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Bayern und des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Hochbauverwaltung – Stand Juli 2007 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher) beigefügt. 20.01.2009 97 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.1 Wertungsstufen Die Prüfung und Wertung der Angebote vollzieht sich nach §§ 23, 25 VOL/A in vier Wertungsphasen bzw. Wertungsstufen: in der 1. Phase sind die zwingend auszuschließenden bzw. ausschließbaren Angebote zu ermitteln, ohne dass eine inhaltliche Wertung dieser Angebote vorzunehmen ist (§ 25 Nr. 1 VOL/A) in der 2. Phase ist die Eignung der verbliebenen Bieter im Hinblick auf die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung zu prüfen (§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A) die 3. Phase betrifft die inhaltliche Prüfung der verbliebenen Angebote, insbesondere die Angemessenheit der Preise (§ 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A) in der 4. Phase wird schließlich die Auswahl des unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichsten Angebotes getroffen (§ 25 Nr. 3 VOL/A) im Interesse von Objektivität und Überprüfbarkeit sind diese Schritte nach der Rechtsprechung mit größter Sorgfalt und streng getrennt von einander vorzunehmen 20.01.2009 98 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.1 Wertungsstufen Muster: • • • der Europäische Reinigungsverband EFCI (European Federation of Cleaning Industries) hat gemeinsam mit UNIEuropa, dem Europäischen Dachverband der Gewerkschaften, einen Leitfaden für Auftraggeber von Reinigungsdienstleistungen herausgegeben, der sich mit der „Wahl des besten Wertes“ bei der Vergabe von Reinigungsaufträgen befasst der Leitfaden ist in Anlage beigefügt (Ordner Muster-Leitfaden-Wertung) der Leitfaden gibt sehr gute Anregungen insbesondere für die Prüfung und Wertung der Angebote, berücksichtigt aber – verständlicherweise – einige aus der Rechtsprechung entstandene notwendige Vorgaben für öffentliche Auftraggeber nicht; diese Vorgaben ergeben sich aus den nachfolgenden Erläuterungen 20.01.2009 99 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.2 1. Stufe: Formalprüfung die Formalprüfung kann man – im Sinne eines rationellen und wirtschaftlichen Vorgehens - wiederum in sieben Phasen trennen: 1. Formalprüfung dahingehend, welche Angebote im Wege einer reinen Sichtprüfung des Angebots nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A zwingend ausgeschlossen werden müssen: • • • Angebote, die nicht unterschrieben sind (Buchstabe b)) Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind (Buchstabe c)) Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind (Buchstabe d)) Einzelheiten dazu finden Sie beim Schritt „Erstellung der Angebote“ 2. Formalprüfung dahingehend, welche Angebote im Wege der Beachtung der Niederschrift über den Eröffnungstermin nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 zwingend ausgeschlossen werden müssen: • Angebote, die verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind (Buchstabe e)) 3. Formalprüfung dahingehend, welche Angebote im Wege der Beachtung der Vergabeunterlagen nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 zwingend ausgeschlossen werden müssen: • Angebote mit Nebenangeboten, soweit der Auftraggeber diese nach § 17 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A ausgeschlossen hat (Buchstabe g)) 20.01.2009 100 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.2 1. Stufe: Formalprüfung 4. Formalprüfung im Sinne einer rechnerischen Prüfung: • • • • alle Angebote, die nach den ersten drei Schritten der Formalprüfung ausgeschlossen sind, müssen rechnerisch nicht mehr geprüft werden; diesen Aufwand kann sich der Auftraggeber sparen alle Angebote, die nach den ersten drei Schritten der Formalprüfung nicht ausgeschlossen sind, müssen rechnerisch geprüft werden die rechnerische Prüfung beinhaltet das Nachvollziehen der rechnerischen Ermittlung der Positionspreise als Gesamtpreise, eventueller Zwischensummen und der Endsumme des Angebots rechnerische Korrekturen: • • • • grundsätzlich darf der Auftraggeber die vom Bieter eingetragenen Preise nicht ändern jeder Bieter ist für die von ihm gemachten Preisangaben selbst verantwortlich; von dieser Regel ist auch dann nicht abzuweichen, wenn der Einheitspreis offenbar falsch ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der falsche Einheitspreis versehentlich oder mit Absicht in das Angebot eingesetzt wurde reine Additions- bzw. Multiplikationsfehler bei der Zusammenrechnung verschiedener Einzelpositionspreise zu einer Zwischen- oder Endsumme können aber durch den Auftraggeber korrigiert werden im Gegensatz zur VOB/A enthält die VOL/A keine Regelungen zur Bereinigung sonstiger offensichtlicher Rechenfehler; die Regelungen des § 23 Nr. 3 VOB/A können aber auch im Bereich der VOL/A angewendet werden: • • 20.01.2009 entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend ist der Einheitspreis in Ziffern und in Worten angegeben und stimmen diese Angaben nicht überein, so gilt der dem Gesamtbetrag der Ordnungszahl entsprechende Einheitspreis. Entspricht weder der in Worten noch der in Ziffern angegebene Einheitspreis dem Gesamtbetrag der Ordnungszahl, so gilt der in Worten angegebene Einheitspreis 101 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.2 1. Stufe: Formalprüfung 5. Formalprüfung dahingehend, welche Angebote im Wege einer vergleichenden Prüfung der Angebote nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 zwingend ausgeschlossen werden müssen: • Angebote, für deren Wertung wesentliche Preisangaben fehlen (Buchstabe a)) • hier muss der Auftraggeber an Hand aller Vergabeunterlagen ermitteln, welche Preisangaben wesentlich sind und dann die Angebote entweder zwingend ausschließen oder in die nächste Stufe der Prüfung und Wertung mitnehmen Einzelheiten dazu finden Sie beim Schritt „Erstellung der Angebote“ 6. Formalprüfung dahingehend, welche sonstigen Angebote nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 zwingend ausgeschlossen werden müssen: • Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben (Buchstabe f)) • hier muss der Auftraggeber an Hand aller Vergabeunterlagen und sonstiger Erkenntnisse beurteilen, ob ein solcher Fall vorliegt • Voraussetzung für einen Angebotsausschluss als Folge einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung ist der konkrete Nachweis, dass eine derartige Abrede in Bezug auf die konkrete Vergabe im Sinne und mit dem Zweck einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung getroffen worden ist. Reine Vermutungen auf getroffene Abreden erfüllen diesen Tatbestand keinesfalls. Die Anforderungen sind hoch. • so ist z.B. eine parallele Beteiligung eines Unternehmens als Einzelbieter und als Mitglied einer Bietergemeinschaft nicht zulässig • eine Vereinbarung über die Bildung einer Bietergemeinschaft ist hingegen nur ausnahmsweise unzulässig, wenn sie eine wettbewerbsbeschränkende Abrede im Sinne von § 1 GWB darstellt 20.01.2009 102 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.2 1. Stufe: Formalprüfung 6. Formalprüfung dahingehend, welche sonstigen Angebote zwingend ausgeschlossen werden müssen: • gemäß § 7a Nr. 2 VOL/A ist ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen bestimmter Delikte rechtskräftig verurteilt ist • dieser Ausschlussgrund ist neu in die VOL/A 2006 – und zwar nur für Ausschreibungen ab dem Schwellenwert von 206.000 EUR - aufgenommen worden! 20.01.2009 103 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.2 1. Stufe: Formalprüfung 7. Formalprüfung dahingehend, welche Angebote nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 ausgeschlossen werden können; bei diesen Angeboten liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers, ob er die betreffenden Angebote ausschließt oder nicht • Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten (Buchstabe a)) • hier muss der Auftraggeber an Hand aller Vergabeunterlagen ermitteln, ob die fehlenden Angaben und Erklärungen die Wettbewerbsstellung des Bieters berühren und dann das Angebot entweder ausschließen oder in die nächste Stufe der Prüfung und Wertung mitnehmen Einzelheiten dazu finden Sie beim Schritt „Erstellung der Angebote“ • Angebote von Bietern, die nach § 7 Nr. 5 VOL/A von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden können (Buchstabe b)) • der praktisch wichtigste Fall ist die Einleitung eines Insolvenzverfahrens; hier muss der Auftraggeber an Hand aller Umstände ermitteln, ob die Einleitung des Insolvenzverfahrens einen Ausschluss rechtfertigt und dann das Angebot entweder ausschließen oder in die nächste Stufe der Prüfung und Wertung mitnehmen • es handelt sich insoweit immer um eine Einzelfallentscheidung; eine generalisierende Betrachtung – z.B. grundsätzlich immer Ausschluss der Angebote – ist nicht zulässig • Nebenangebote, die nicht auf besonderer Anlage gemacht worden oder als solche nicht deutlich gekennzeichnet sind (Buchstabe c)) • hier muss der Auftraggeber an Hand aller Vergabeunterlagen ermitteln, ob die fehlerhaften Nebenangebote die Wettbewerbsstellung des Bieters berühren und dann die Angebote entweder ausschließen oder in die nächste Stufe der Prüfung und Wertung mitnehmen • die Rechtsprechung tendiert eher zu einem Ausschluss solcher Nebenangebote 20.01.2009 104 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung auch die Eignungsprüfung kann man – im Sinne eines rationellen und wirtschaftlichen Vorgehens - wiederum in zwei Phasen trennen: 1. die nach der Formalprüfung noch verbliebenen Angebote werden im Rahmen der Eignungsprüfung zunächst dahingehend untersucht, ob die geforderten Eignungsnachweise formal vorliegen • • Angebote, denen geforderte Eignungsnachweise nicht beigefügt sind, sind nach der Rechtsprechung gemäß § 25 Nr. 2 VOL/A zwingend von der Wertung auszuschließen! Einzelheiten dazu finden Sie beim Schritt „Erstellung der Angebote“ 2. die verbliebenen Bieter werden dann im Rahmen der Eignungsprüfung dahingehend untersucht, ob die Eignung tatsächlich gegeben ist oder nicht Eignungskriterien sind • Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (§§ 97 Abs. 4 GWB, 7 VOL/A) • die Erfüllung sonstiger Anforderungen (Tariftreue u.ä.) • als fachkundig ist nur der Bewerber anzusehen, der über die speziellen objektbezogenen Sachkenntnisse verfügt, die erforderlich sind, um eine Leistung fachgerecht vorbereiten und ausführen zu können • leistungsfähig ist, wer als Unternehmer über die personellen, kaufmännischen, technischen und finanziellen Mittel verfügt, um den Auftrag fachlich einwandfrei und fristgerecht ausführen zu können und in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen • ein Bieter ist zuverlässig, wenn er seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist und aufgrund der Erfüllung früherer Verträge eine einwandfreie Ausführung erwarten lässt 20.01.2009 105 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung • • • • • bei den Begriffen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe da die Prüfung der Eignung eines Unternehmens ein wertender Vorgang ist, in den zahlreiche Einzelumstände einfließen, ist davon auszugehen, dass diese Begriffe den Auftraggebern einen Beurteilungsspielraum einräumen, der nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen zugänglich ist danach ist eine Überschreitung des Beurteilungsspielraumes anzunehmen, • wenn das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten wird • wenn nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird • wenn sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen werden oder • wenn der sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewendet wird bei der Eignungsprüfung handelt es sich um eine eigene Wertungsstufe im Rahmen der Prüfung und Wertung von Angeboten, die mit der Feststellung der Eignung oder Nichteignung der Bieter endet. In die engere Wahl kommen nur Bieter, deren generelle Eignung bejaht wird; ein "Mehr an Eignung" ist daher grundsätzlich kein zulässiges Wertungskriterium auf einer der nachfolgenden Wertungsstufen bei der Eignungsprüfung handelt es sich nicht um ein streng schematisiertes und objektiviertes Verfahren, in dem nur offizielle Bescheinigungen und Nachweise zählen. Vielmehr handelt es sich um ein weitgehend formloses Verfahren 20.01.2009 106 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung • • bei der Eignungsprüfung steht es öffentlichen Auftraggebern grundsätzlich frei, auf welche Art und Weise sie sich Kenntnis über die Eignung der Bieter verschaffen. Allerdings müssen die geforderten Unterlagen als Nachweis geeignet sein und bereits in den Ausschreibungsbedingungen bekannt gemacht werden der Auftraggeber ist in der Entscheidung frei, ob er offizielle Bescheinigungen verlangt oder inoffizielle, insbesondere Eigenerklärungen, genügen lässt die in der Praxis üblichen Methoden der Prüfung der Eignung sind die Forderung nach Vorlage von Referenzen bzw. sonstigen Bescheinigungen sowie eigene Erkenntnisse bzw. Erkundigungen bei anderen Auftraggebern Forderung nach Vorlage von Referenzen • • • es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Auftraggeber bei der Eignung und Zuverlässigkeit der Bieter maßgeblich auf die Einholung und Auswertung von Referenzen abstellt es ist nach der überwiegenden Rechtsprechung auch zulässig, über die – berechtigte – Forderung nach bestimmten Referenzen über einen bestimmten Zeitraum „Newcomer“ faktisch auszuschließen die Ersetzung von durch die Vergabestelle geforderten Eignungsnachweisen durch - lediglich Eignungserklärungen eines Bieters ist nicht zulässig Forderung nach sonstigen Bescheinigungen • in Betracht kommen z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzämtern oder Krankenkassen • nicht maßgebend ist, ob eine Firma Mitglied der Gebäudereinigerinnung ist. Maßgebend ist nur, dass die Firma die Tätigkeit gewerbsmäßig ausführt (§ 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A). Dieser Nachweis ist geführt, wenn die Firma im Handelsregister als Reinigungsbetrieb eingetragen ist Rechtsprechungshinweis 13 • 20.01.2009 107 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung • RAL-Gütezeichen (RAL-GZ 902) die Gütegemeinschaft Gebäudereinigung e.V., Schwäbisch Gmünd, hat Güte- und Prüfbestimmungen für die Gebäudereinigung erarbeitet. Diese Bestimmungen sollen eine verlässliche Orientierung bei der Auswahl einer Gebäudereinigungsfirma bieten: • • • 20.01.2009 das Gebäudereinigungsunternehmen hat danach eine seiner Auftragsstruktur entsprechende Betriebsorganisation nachzuweisen, die die Erfüllung der Güte und Prüfbestimmungen sicherstellen. Das System der Betriebsorganisation muss qualitätsrelevanten Anforderungen in bestimmten Reinigungsbereichen gerecht werden ein leitender Mitarbeiter mit Meisterbrief des Gebäudereiniger-Handwerks oder gleichwertigen Qualifikationsnachweisen aus EU-Ländern muss beim Gütezeichenbenutzer sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein bei der Forderung eines Auftraggebers nur nach RAL-Zertifizierung liegt ein Verstoß gegen § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOL/A vor. Danach sind bei der Beschreibung der Leistung die verkehrsüblichen Bezeichnungen zu verwenden, wobei auf "einschlägige Normen" dabei Bezug genommen werden darf. Diese müssen jedoch allgemein anerkannt sein und dürfen Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten nicht benachteiligen, was bei europaweit eingeführten Normen durch einen Zusatz (z. B. - EN) angezeigt wird. Bei nur nationalen Normen und Zertifizierungen wie z. B. dem RAL-Gütezeichen, die naturgemäß Produkten oder Dienstleistungen aus dem EU-Ausland nicht zu eigen sind, muss hingegen zwingend der Zusatz "oder gleichwertig" erfolgen, nur dann können die im Bezug genommenen Normen als diskriminierungsfreie Richtwerte verstanden werden; wird dieser Zusatz in der Leistungsbeschreibung nicht gemacht, kann aus einem fehlenden Gütezeichen keine fehlende Eignung begründet werden 108 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung • Forderung nach Vorlage eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister manche öffentlichen Auftraggeber lassen sich bei der Vergabe von Gebäudereinigungsdienstleistungen die Möglichkeit offen, dass der Bieter einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung vorlegen muss. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein. Ausländische Bieter haben auf Verlangen eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes vorzulegen. • Forderung nach Vorlage eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister • verlangt der öffentliche Auftraggeber als Eignungsnachweis einen Bundeszentralregisterauszug der Einzelunternehmer bzw. sämtlicher natürlicher Vertreter der juristischen Person (z.B. GmbH), müssen diejenigen Bieter, die nicht Einzelunternehmer sind, einen Bundeszentralregisterauszug hinsichtlich ihrer Vertreter, was wiederum natürliche Personen sind, vorlegen • Bundeszentralregisterauszug und Gewerbezentralregisterauszug sind zwei unterschiedliche Nachweise! • Forderung nach einer Zertifizierung • • 20.01.2009 die Forderung des Nachweises einer zum Zeitpunkt der Bewerbung gültigen DIN ISO-9001 - bzw. EN29001 - Zertifizierung ist bei Dienstleistungen grundsätzlich zulässig die öffentlichen Auftraggeber müssen aber auch andere Nachweise einer Qualitätssicherung anerkennen 109 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung • • Forderung nach Vorlage des Nachweises einer Haftpflichtversicherung • • die Forderung des Nachweises einer Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich zulässig die öffentlichen Auftraggeber sollten aber darauf achten, dass die Vergabeunterlagen eine genaue Definition des Zeitpunkts enthalten, zu dem der Nachweis vorgelegt werden muss (Angebotsabgabe oder erst vor Vertragsschluss) • Rechtsprechungshinweis 14 Forderung von Nachweisen über die Qualifikation des eingesetzten Personals • • die Forderung von Nachweisen über die Qualifikation des eingesetzten Personals ist grundsätzlich zulässig die öffentlichen Auftraggeber sollten aber darauf achten, dass die Vergabeunterlagen eine genaue Definition der Qualifikationen enthalten (z.B. Anzahl der Reinigungsfachkräfte, Ausbildungsnachweise) nach der Rechtsprechung ist aber die Forderung nach Vorlage eines Meisterbriefs nicht zulässig • Rechtsprechungshinweis 28 • 20.01.2009 110 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung • Weitere von der Rechtsprechung anerkannte Eignungsnachweise • • • • • • 20.01.2009 zusammenfassende Beschreibung der Einarbeitungs- und Schulungsmaßnahmen von neu eingestellten und bereits tätigen Reinigungskräften und Objektleitungen zusammenfassende Beschreibung des im Unternehmen praktizierten Qualitätskontrollsystems Beibringung von Nachweisen der beruflichen Qualifikation „des beim Auftraggeber eingesetzten Personals (Objektbetreuungen)“ Benennung der künftig mit der Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung befassten Mitarbeiter mit Telefonnummer, Zusicherung der „umgehenden Erreichbarkeit“ Beibringung von Nachweisen der beruflichen Erfahrungen „des beim Auftraggeber eingesetzten Personals (Reinigungskräfte)“ Rechtsprechungshinweis 33 111 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung Verwertung eigener Erkenntnisse • • • • • es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Auftraggeber bei der Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Bieters auch auf eigene Erfahrungen aus früheren, abgeschlossenen Vertragsverhältnissen zurückgreift dabei kann es sich namentlich auch um ein in der Vergangenheit liegendes vertragswidriges Verhalten oder eine Schlechterfüllung des betreffenden Bieters bei der Ausführung von früheren Verträgen handeln wenn ein öffentlicher Auftraggeber bei eigenen Leistungen mehrfach die Erfahrung gemacht hat, dass ein Auftragnehmer bei der Ausführung eines Auftrags vertragliche Pflichten verletzt oder sonstige Obliegenheiten außer Acht lässt, rechtfertigt dies nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Lebenserfahrung, einen solchen Auftragnehmer im Rahmen der Wertung des Angebots von einer weiteren Beauftragung auszuschließen. Der Bieter kann jedoch durch sein Handeln und durch Referenzen den öffentlichen Auftraggeber überzeugen, dass sich sein Verhalten zwischenzeitlich geändert hat die Verwertbarkeit früherer eigener Erfahrungen mit einem Unternehmer unterliegt zeitlichen Grenzen. Außer in Ausnahmefällen dürfen einem Bieter etwaige negative Erfahrungen aus früheren Vertragsverhältnissen nicht länger als 3 Jahre entgegengehalten werden eigene Erkenntnisse müssen dokumentiert sein, um später verwertet werden zu können 20.01.2009 112 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung Verwertung der Erkenntnisse anderer Auftraggeber oder sonstiger Stellen • • Erkundigungen der Vergabestelle bei anderen Auftraggebern und Verwertung der Ergebnisse sind zulässig. Eine Dokumentation z. B. mittels formloser Telefonvermerke, aus denen Gesprächszeitpunkt, Gesprächspartner, stichwortartig der Gesprächsgegenstand und vor allem das Ergebnis der Nachfrage hervorgehen, ist notwendig auch Verdachtsmomente, die für eine Unzuverlässigkeit eines Bieters sprechen, können den Ausschluss tragen, wenn die den Verdacht begründenden Informationen aus einer sicheren Quelle stammen und eine gewisse Erhärtung erfahren haben. Eine Grenze ist erst dann überschritten, wenn sich die Vergabestelle auf ungeprüfte Gerüchte verlässt und eventuelle Informationen von Seiten Dritter nicht selbst verifiziert 20.01.2009 113 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung die Erfüllung sonstiger Anforderungen (Tariftreue, Umweltschutz u.ä.) • • • sonstige Anforderungen sind grundsätzlich nicht unmittelbar auftragsbezogen, sondern verfolgen andere, vergabefremde Ziele sonstige Anforderungen sind bei Aufträgen ab den Schwellenwerten nur zulässig, wenn sie in einem Bundes- oder Landesgesetz enthalten sind, bei Aufträgen bis zu den Schwellenwerten könne sie auch in Erlassen, Dienstanweisungen u.ä. geregelt sein • Rechtsprechungshinweis 15: • mangels gesetzlicher Vorschrift ist die Tariftreue in Sachsen als sachlicher Grund für eine Diskriminierung unzulässig. Es existiert kein landeseigenes Tariftreuegesetz und eine entsprechende Vorlage auf Bundesebene wurde erst kürzlich vom Bundesrat abgelehnt. Folglich konnte die Auftraggeberin die Antragstellerin nicht wegen Zweifel an einer tarifgerechten Bezahlung ausschließen • Rechtsprechungshinweis 16: • der Auftraggeber ist über die Verweisung des § 97 Abs. 4 GWB verpflichtet, Bundesgesetze zu beachten. Über die Vorschrift des § 5 Abs. 4 TVG sind auch nicht tarifgebundene Unternehmen verpflichtet, Mindestlöhne einzuhalten sonstige Anforderungen erschweren die Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge erheblich, weil sie in aller Regel nicht praktikabel sind 20.01.2009 114 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung die Erfüllung sonstiger Anforderungen (Tariftreue, Umweltschutz u.ä.) • • nach dem neuen Vergaberecht (Art. 48 Vergabekoordinierungsrichtlinie) kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit bei öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen, und zwar nur in den entsprechenden Fällen durch Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung des Auftrags gegebenenfalls anwenden will, erbracht werden nach dem neuen Vergaberecht (Art. 50 Vergabekoordinierungsrichtlinie, § 7a Nr. 5 VOL/A) kann der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) Bezug nehmen oder andere Nachweise fordern 20.01.2009 115 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung Tariftreueregelungen: • • Tariftreueregelungen verpflichten den Bieter in der Regel dazu • den am Ort der Dienstleistung gültigen Tariflohn an seine Mitarbeiter zu zahlen und • diese Verpflichtung auch im Verhältnis zu etwaigen Nachunternehmern sicher zu stellen Tariftreueregelungen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Entsenderichtlinie verstoßen; dies bedeutet für die Bundesrepublik Deutschland, dass nur Tariftreueregelungen zulässig sind, die auf dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz beruhen; Vergabe- oder Tariftreuegesetze der einzelnen Bundesländer sind insoweit unwirksam; die Einhaltung des Mindestlohns ist daher für Gebäudereinigungsleistungen zulässig. • • • Rechtsprechungshinweis 34 einen ähnlichen Zweck wie Tariftreueregelungen verfolgen Vorschriften, die den Bieter verpflichten, nur sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personen einzusetzen Beispiele: • Berliner Vergabegesetz (vom 9. Juli 1999, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 28 v. 16. Juli 1999) • Richtlinien für die Vergabe von Gebäudereinigungsarbeiten an Unternehmen vom 21.1.1993 (Saarland) 20.01.2009 116 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung Tariftreueregelungen: • Rechtsprechungshinweis 17: • es handelt sich bei der Forderung nach Zahlung des Tariflohnes eindeutig nicht um ein Qualitätsmerkmal der zu erbringenden Leistung, wie dies z. B. bei den als zulässig anerkannten Anforderungen an Umwelteigenschaften des zu liefernden Produkts oder der zu erbringenden Leistung der Fall ist. Eine qualitativ hochwertige Reinigungsleistung hängt von anderen Faktoren als der Einhaltung eines bestimmten Tarifvertrages ab 20.01.2009 117 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung Umweltschutzregelungen: • • • • • Umweltschutzregelungen verpflichten den Bieter z.B. dazu • dass die eingesetzten Reinigungsmittel bestimmten Umweltschutzkriterien entsprechen • dass bestimmte Inhaltsstoffe nicht in den Reinigungsmitteln enthalten sind nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es grundsätzlich zulässig, mit Zuschlagskriterien bestimmte Zwecke, z. B. Förderung des Umweltschutzes zu verfolgen. Es schadet auch nichts, wenn sich möglicherweise das mittels des Zuschlagskriteriums angestrebte Ziel mit ihm nicht erreichen lässt der öffentliche Auftraggeber darf nach der Rechtsprechung, wenn er beschließt, einen Auftrag an den Bieter zu vergeben, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, Umweltschutzkriterien berücksichtigen, sofern diese Kriterien mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, diesem Auftraggeber keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen, im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung des Auftrags ausdrücklich genannt sind und bei ihnen alle wesentlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, vor allem das Diskriminierungsverbot, beachtet werden Zuschlagskriterien, die nicht mit Anforderungen verbunden sind, die eine effektive Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Bieter ermöglichen, verstoßen gegen die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts Rechtsprechungshinweis 18 20.01.2009 118 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 2. Stufe: Eignungsprüfung Umweltschutzregelungen: • • nach dem neuen Vergaberecht (Art. 48 Vergabekoordinierungsrichtlinie) kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit bei öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen, und zwar nur in den entsprechenden Fällen durch Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung des Auftrags gegebenenfalls anwenden will, erbracht werden nach dem neuen Vergaberecht (Art. 50 Vergabekoordinierungsrichtlinie, § 7a Nr. 5 VOL/A) kann der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) Bezug nehmen oder andere Nachweise fordern 20.01.2009 119 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 3. Stufe: Angemessenheitsprüfung im Rahmen der Angemessenheitsprüfung werden die verbliebenen Angebote erstmals inhaltlich – technisch und wirtschaftlich – geprüft und bewertet; ein Schwerpunkt dieser Wertung bildet die Angemessenheit der Preise (§ 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A), d.h. die Frage, ob ein Preis ungewöhnlich niedrig ist und in offenbarem Missverhältnis zur Leistung steht • • auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Dieses Verbot dient dem Ziel, die wirklich seriös kalkulierten Angebote in die letzte Wertungsphase einzubeziehen die Frage der Angemessenheit der Preise spielt im Gebäudereinigungsbereich – ähnlich wie im Baubereich – eine in der Praxis sehr erhebliche Rolle ungewöhnlich niedrige Preise: • • • von einem ungewöhnlich niedrigen Preis ist dann auszugehen, wenn der angebotene (Gesamt-)Preis derart eklatant von dem an sich angemessenen Preis abweicht, dass eine genauere Überprüfung nicht im einzelnen erforderlich ist und die Unangemessenheit des Angebotspreises sofort ins Auge fällt ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten allein ist für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bieter mangels verbindlicher Kalkulationsregeln grundsätzlich in seiner Preisgestaltung frei bleibt für die Prüfung der Angemessenheit des Angebotes ist nicht auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, sondern auf den Gesamtpreis, die Endsumme des Angebotes abzustellen. Deshalb liegt noch kein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor, wenn ein Bieter für eine bestimmte Einzelleistung entweder keinen oder einen auffallend niedrigen Preis eingesetzt hat, sofern er dies bei entsprechend hoher Kalkulation bei anderen Positionen ausgleichen kann 20.01.2009 120 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 3. Stufe: Angemessenheitsprüfung • • • als Anhaltspunkt für ungewöhnlich niedrige Preise sind grundsätzlich die Preisvorstellungen des Auftraggebers und die Angebotssummen der anderen Bieter heranzuziehen die Rechtsprechung geht im VOL-Bereich von einem ungewöhnlich niedrigen Preis bei einer Preisdifferenz von ca. 20% zwischen den beiden mindestfordernden Angeboten aus der Auftraggeber kann selbständig eine Prüfungsschwelle (z.B. 25% Abweichung) festlegen Folgerungen aus dem Vorliegen eines ungewöhnlich niedrigen Preises: • • • • • • der Auftraggeber hat nicht allein deshalb, weil ein Angebot im Preis ungewöhnlich niedrig ist, Anlass, es unberücksichtigt zu lassen. Er hat das Angebot aber in den Einzelpositionen zu überprüfen und von dem Bieter die erforderlichen Belege zu verlangen • Rechtsprechungshinweis 19 verschiedene Bundesländer (Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Thüringen) haben Vergabegesetze erlassen, in denen u. a. auch eine Prüfungspflicht hinsichtlich unangemessen hoher oder niedriger Preise geregelt sind der Auftraggeber muss von dem Bieter eine schriftliche Aufklärung verlangen • Rechtsprechungshinweis 20 dem Bieter ist die Möglichkeit einzuräumen, mit seinen Argumenten darzulegen, dass er in der Lage ist, seine Leistungen auftragsgerecht zu erbringen bei der Prüfung eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises spielt es keine Rolle, ob die Kalkulationsmethode des Bieters branchenüblich ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr ihre Nachvollziehbarkeit aus betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Sicht • Rechtsprechungshinweis 29 die Beweislast für die plausible Erklärung eines ungewöhnlich niedrigen Preises geht im Falle der Nachfrage auf den Bieter über 20.01.2009 121 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 3. Stufe: Angemessenheitsprüfung Wertung eines Angebots mit einem ungewöhnlich niedrigen Preis: • • • auch ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, nur "auskömmliche" Angebote zu berücksichtigen, sofern er nach Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Anbieter auch zu diesen Preisen zuverlässig und vertragsgerecht wird leisten können • Rechtsprechungshinweis 21 • Rechtsprechungshinweis 22 • Rechtsprechungshinweis 23 bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedene Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben, z. B. einen Deckungsbeitrag zu den eigenen Gemeinkosten zu erlangen, oder als "Newcomer" ins Geschäft zu kommen • Rechtsprechungshinweis 24 lediglich Angebote, die in der Absicht abgegeben werden oder die zumindest die Gefahr begründen, andere Marktteilnehmer zu verdrängen oder die erwarten lassen, dass der Anbieter den Auftrag nicht wird durchführen können oder wenn das Angebot von vornherein darauf angelegt ist, den Auftraggeber im Rahmen der Ausführung zu übervorteilen, sind auszuschließen; die Beweislast liegt insoweit beim Auftraggeber 20.01.2009 122 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 3. Stufe: Angemessenheitsprüfung Wertung eines Angebots mit einem ungewöhnlich niedrigen Preis im Reinigungsbereich: • • • • die Regelung des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers vor der Eingehung eines wirtschaftlichen Risikos, nicht jedoch dem Schutz des Bieters vor seinem eigenen zu niedrigen Angebot. Vor dem Hintergrund dieses Schutzzwecks der Norm kann es dem Auftraggeber nicht zugemutet werden kann, ein ihm unauskömmlich erscheinendes Angebot zunächst anzunehmen und bei nicht ordnungsgemäßer Leistungserbringung seine Rechte sodann auf der Ebene der Vertragsdurchführung durchzusetzen. Das Vergaberecht will gerade dies verhindern, indem es Angebote, die erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erwarten lassen, von vornherein aus dem Kreis der zuschlagsfähigen Angebote ausschließt. Dabei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die der Auftraggeber auf der Grundlage des Angebots und der hierzu von dem Bieter erteilten Auskünfte zu treffen bei dieser Prognoseentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber zwar keinen Ermessensspielraum, dafür aber einen Beurteilungsspielraum, der einer nur eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Vergabekammer unterliegt. Eine Verletzung dieses Beurteilungsspielraums liegt nur dann vor, wenn die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen oder die Anwendung vergaberechtlicher Rechtsbegriffe auf willkürlichen und sachwidrigen Erwägungen beruhen legt ein Bieter bei Gebäudereinigungsleistungen dem Angebot im Vergleich zu den anderen noch im Wettbewerb befindlichen Bietern in der ganz überwiegenden Zahl der Raumgruppen ungewöhnlich hohe Leistungsmaße zugrunde und übersteigen die Leistungsmaße selbst den vom Auftraggeber festgelegten Grenzwert für eine Nachfrage nochmals erheblich, drängen sich erhebliche Zweifel an der Auskömmlichkeit des Angebots auf; beschränken sich die Erklärungen des Bieters überwiegend auf generalisierende Aussagen (Organisation der Arbeitsabläufe sowie auf die Motivation und Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter), kann das Angebot ausgeschlossen werden Rechtsprechungshinweis 27 20.01.2009 123 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 3. Stufe: Angemessenheitsprüfung Spekulationsangebote: • • • Spekulationsangebote sind eine besondere Ausprägung eines ungewöhnlich hohen bzw. niedrigen Angebotes spekulative, das heißt in ihrer wirtschaftlichen Risikobelastung für den Bieter nicht abschließend geklärte Angebote sind, soweit sie nicht allein in wettbewerbsverdrängender Absicht erfolgen, nicht grundsätzlich verboten der Auftraggeber ist vergaberechtlich nicht verpflichtet, bei Ungewissheiten durch ein Spekulationsangebot zugunsten des spekulierenden Unternehmens seine Hoffnung darauf zu setzen, dass die möglichen Nachforderungen sich in solchen Grenzen halten werden, dass die Preiswürdigkeit seines Angebots am Ende gewahrt bleibt. So können im Rahmen einer Prognoseentscheidung verschiedene spekulative Risiken eines Angebots in ihrer Gesamtheit sowohl in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung als auch hinsichtlich ihres möglichen Ausmaßes groß genug sein, um die anfängliche Preiswürdigkeit des Angebots zu kompensieren und den Auftraggeber zu berechtigen, es nicht als das wirtschaftlichste einzustufen 20.01.2009 124 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 3. Stufe: Angemessenheitsprüfung Tariftreueregelungen: • • • • gibt der öffentliche Auftraggeber vor, dass sich die Bieter bei der Kalkulation an Lohntarifverträge zu halten haben, ist fraglich, ob eine solche Vorgabe in den Vergabeunterlagen bedeutet, dass der Bieter bei seinen Preisangaben nicht unter die in den Tarifverträgen festgeschriebenen Lohntarife gehen darf oder nicht bei konsequenter Anwendung der Rechtsprechung zu ungewöhnlich niedrigen Preisen kann man die Auffassung vertreten, dass der Bieter zwar die Lohntarife tatsächlich an seine Mitarbeiter zu zahlen hat, es ihm aber nicht verwehrt ist, auch unter den Lohntarifen anzubieten, um z.B. wenigstens einen Deckungsbeitrag zu den eigenen Gemeinkosten zu erzielen im Ergebnis kommt die VK Schleswig-Holstein ebenfalls zu diesem Ergebnis: • aus dem Wortlaut der Normen des TariftreueG des Landes Schleswig-Holstein, insbesondere der zentralen Norm des § 3 TariftreueG, ergibt sich lediglich, dass öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die am Ort der Leistungserbringung geltenden Lohn- und Gehaltstarife zu zahlen. Hieraus folgt jedoch nicht die Verpflichtung, Angebote auch tariftreu zu kalkulieren • Rechtsprechungshinweis 35 diese Auslegungsschwierigkeiten kann man vermeiden, wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen eindeutig vorgibt, dass jeder Bieter der Kalkulation einen bestimmten Lohn zugrunde zu legen hat (vgl. Schritt 4) 20.01.2009 125 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 3. Stufe: Angemessenheitsprüfung Tariftreueregelungen: • die Vergabekammern Sachsen und Sachsen-Anhalt vertreten eine andere Auffassung: • die Vergabestelle hatte in den Verdingungsunterlagen vorgegeben, dass die Bieter bei der Kalkulation ihrer Angebote von dem ab 01.05.2004 anzusetzenden Tarif für Sachsen-Anhalt auszugehen haben. Dieser Vertrag sah für Sachsen-Anhalt ab 01.05.2004 einen Stundensatz in Höhe von 6,18 € für die Unterhaltsreinigung sowie 7,22 € für die Glasreinigung vor. Der Bieter hat dieser Forderung der Vergabestelle jedoch nicht entsprochen und in Bezug auf die Unterhaltsreinigung lediglich mit einem Stundensatz von 5,99 € kalkuliert. Dies kommt einer Änderung der Verdingungsunterlagen gleich. Sie hatte sich damit gegenüber anderen Bietern, die sich an die diesbezüglichen Vorgaben gehalten haben, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft. Das Angebot war zwingend auszuschließen • Rechtsprechungshinweis 25 • der Auftraggeber ist über die Verweisung des § 97 Abs. 4 GWB verpflichtet, Bundesgesetze zu beachten. Über die Vorschrift des § 5 Abs. 4 TVG sind auch nicht tarifgebundene Unternehmen verpflichtet, Mindestlöhne einzuhalten. Der Ecklohn in Sachsen beträgt 5,63 Euro. Mit dem angebotenen Mindestlohn von 5,81 Euro liegt die Antragstellerin darüber und hält sich somit an die bundesgesetzlichen Vorschriften • Rechtsprechungshinweis 26 • folgt man der Auffassung der Vergabekammern Sachsen und Sachsen-Anhalt, ist zu beachten, dass seit dem 01.07.2007 das Gebäudereinigerhandwerk in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen worden ist und seit dem 01.03.2008 ein neuer Mindestlohn gilt! 20.01.2009 126 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 3. Stufe: Angemessenheitsprüfung Tariftreueregelungen: • • • die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Brandenburg (sehr instruktives Beispiel) tendieren im Ergebnis ebenfalls dazu, ein Angebot wegen widersprüchlicher Preisangaben auszuschließen, wenn die vom Bieter anzugebende Stundenzahl und die Höhe der Lohnkosten ergeben, dass die Kalkulation des Angebots nicht auf der Basis des Mindestlohns erfolgt ist Rechtsprechungshinweis 37 Rechtsprechungshinweis 38 20.01.2009 127 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 4. Stufe: Wirtschaftlichkeitsprüfung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung werden die verbliebenen Angebote dahingehend geprüft und bewertet, welches Angebot letztlich unter Berücksichtigung aller Wertungskriterien das wirtschaftlichste, d.h. das Angebot mit dem besten Verhältnis zwischen Preis und Leistung, ist (§ 25 Nr. 3 VOL/A) • • • • der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend (§§ 97 Abs. 5 GWB, 25 Nr. 3 VOL/A) der deutsche Gesetzgeber hat sich in § 97 Abs. 5 GWB ausdrücklich dafür entschieden, dem Kriterium "wirtschaftlichstes Angebot" den Vorzug vor dem ebenfalls zulässigen Kriterium "niedrigster Preis" zu geben. Neben dem Angebotspreis können daher andere - betriebswirtschaftliche - Wirtschaftlichkeitskriterien wie beispielsweise Service, Garantiezeiten, Lieferzeit, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Zweckmäßigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, die Verpflichtung hinsichtlich der Ersatzteile, die Versorgungssicherheit, Reparaturzeiten und -kosten oder Anwenderfreundlichkeit, Zuverlässigkeit, Standfestigkeit etc. berücksichtigt werden. Das deutsche Recht schließt damit nicht aus, dass die preisliche Beurteilung des Angebots im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlich günstigsten Angebots eine, wenn nicht die maßgebliche Rolle spielt. Der Preis ist nach dem deutschen Vergaberecht vielmehr zwar regelmäßig das wichtigste, aber nicht das allein entscheidende Kriterium es ist vergaberechtlich zu beanstanden, wenn der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich anhand von Durchschnittswerten aller eingehenden und wertbaren Angebote ohne die Ausübung des ihm dabei eingeräumten Ermessens ermittelt. Die Bildung von Durchschnittswerten und damit allein quantitativen Kriterien als Bewertungsmaßstab und die daran formal orientierte Ausrichtung der Angebote ohne eine weitergehende Prüfung wird der Verpflichtung des Auftraggebers, eine Ermessensentscheidung aufgrund qualitativer und quantitativer Kriterien zu treffen, nicht gerecht Rechtsprechungshinweis 36 20.01.2009 128 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 4. Stufe: Wirtschaftlichkeitsprüfung Bekanntgabe und Wertung von Zuschlags- bzw. Wertungskriterien: • • • • • Zuschlags- bzw. Wertungskriterien dürfen bei Vergaben ab den Schwellenwerten nur gewertet werden, wenn sie gemäß § 9a VOL/A bekannt gemacht worden sind die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung sind in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung anzugeben. Der Auftraggeber hat die Wahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten in der Rechtsprechung ist streitig, ob auch so genannte Unterkriterien in der Vergabebekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen genannt werden müssen aus der unterbliebenen Angabe von Wertungskriterien entgegen § 9a VOL/A folgt nur, dass ausschließlich der niedrigste Preis entscheidend ist die Angabe der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung ist zwingend (vgl. im Einzelnen Schritt 5 Ziffer 5.3) 20.01.2009 129 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 4. Stufe: Wirtschaftlichkeitsprüfung Zuschlags- bzw. Wertungskriterien: • das Zuschlagskriterium des Preises: • bei Ausschreibungen nach VOB/A und VOL/A genügt nach der Rechtsprechung das alleinige Zuschlagskriterium "Preis" • nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung gibt es bei mehreren Zuschlagskriterien keinen das Vergaberecht beherrschenden Grundsatz, dass der Preis mit wenigstens 30 v. H. (oder einem Drittel oder mit irgend einem anderen, bestimmten Bruchteil) in die Angebotswertung einzufließen hat • der in den Angeboten genannte Preis gewinnt für die Vergabeentscheidung dann ausschlaggebende Bedeutung, wenn die auf eine öffentliche Ausschreibung eingereichten Angebote hinsichtlich der für die Vergabeentscheidung nach den Vergabebedingungen maßgebenden Kriterien sachlich und im Hinblick auf den Inhalt des Angebots in technischer, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht gleichwertig sind • das Zuschlagskriterium der Wirtschaftlichkeit: • der Begriff der "Wirtschaftlichkeit" stellt nach den vergaberechtlichen Regelungen den Oberbegriff des Maßstabs für die Angebotswertung dar • eine eigenständige Bedeutung hat dieses Merkmal nicht; dessen Allgemeinheit soll gerade erst durch Benennung von Kriterien transparent gemacht werden (z. B. Qualität, Ausführungsfrist, Betriebskosten, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Kundendienst, Rentabilität, technische Hilfe, technischer Wert) 20.01.2009 130 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 13: Prüfung und Wertung der Angebote 13.3 4. Stufe: Wirtschaftlichkeitsprüfung • die Zuschlagskriterien „Jahresarbeitsstunden" und „Quadratmeterleistung“: • bei der Ausschreibung von Unterhaltsreinigungsleistungen sind die Zuschlagskriterien "Jahresarbeitsstunden" mit einer Gewichtung von 14% und "Quadratmeterleistung" mit einer Gewichtung von 14% zulässig • als Zuschlagskriterien speziell für Reinigungsdienstleistungen kommen außerdem in Betracht: • die Verfügbarkeit und die Reaktionszeit des Auftragsmanagers (= Vorarbeiter) des Bieters • die Auftragsinfrastruktur des Bieters (verwendete Ausrüstung und Produkte) • Richtwerte für Reinigungsleistungen (s.o.) • Einhaltung eines Stundenverrechnungssatzes • mit dem Auftragsgegenstand zusammenhänge Umwelteigenschaften (neues Vergaberecht) • … 20.01.2009 131 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 14: Information nach § 13 VgV 14.1 Grundsätze • • • • § 13 VgV gilt nur für Ausschreibungen ab den Schwellenwerten nach Abschluss der Prüfung und Wertung muss der Auftraggeber nach § 13 VgV die Bieter, auf deren Angebot der Zuschlag nicht erteilt werden soll, über den Namen des Bewerbers, mit dem ein Vertrag abgeschlossen werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung des erfolglosen Bieters informieren erfüllt der Auftraggeber diese Pflicht nicht, sind alle Verträge, die mit dem erfolgreichen Bewerber abgeschlossen werden, nichtig parallel dazu empfiehlt es sich, den Bieter, mit dem ein Vertrag abgeschlossen werden soll, entsprechend zu informieren 20.01.2009 132 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 14: Information nach § 13 VgV 14.2 Inhalt • • • • • • grundsätzlich ist davon auszugehen, dass keine allzu großen Anforderungen an die Vorinformation nach § 13 VgV zu stellen sind; eine ordnungsgemäße Information muss die erfolglosen Bieter also zumindest in die Lage versetzen, die Sinnhaftigkeit eines Nachprüfungsverfahrens hinreichend zu ermessen § 13 VgV gestattet es dem Auftraggeber, sich kurz zu fassen, und gebietet ihm nicht, das Informationsschreiben mit Gründen zu versehen, die dem Vermerk über die Auswertung der Teilnahmeanträge oder der Begründung eines schriftlichen Verwaltungsakts entsprechen. Die Nennung eines von mehreren Gründen genügt § 13 VgV verlangt zwingend die Nennung des erfolgreichen Bieters. Die Angabe des Namens des Bieters muss nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift den erfolglosen Bietern die Identifizierung des für den Auftrag in Aussicht genommenen Bewerbers ermöglichen, um gegen die beabsichtigte Auswahlentscheidung Gründe geltend machen zu können, die in der Person dieses Bieters liegen der nach § 13 Satz 1 VgV informierte erfolglose Bieter muss auf Grund der Mitteilung zumindest in Ansätzen nachvollziehen können, welche konkreten Erwägungen für die Vergabestelle bei der Nichtberücksichtigung seines Teilnahmeantrags ausschlaggebend waren. Die bloße zusammenfassende Mitteilung des Ergebnisses des Wertungsvorgangs reicht dafür nicht aus es ist unabdingbare Voraussetzung für das Informationsschreiben nach § 13 VgV, dass der dort - vielleicht auch nur durch eine knappe Information in einem vorformulierten Standardschreiben - vorgesehene Grund der Nichtberücksichtigung wahrheitsgemäß erfolgen muss der Auftraggeber kann den Bewerbern dann, wenn er eine Bewertungsmatrix mit entsprechenden Punkten erarbeitet hat, diese Matrix insgesamt oder in Teilen – z.B. bezogen auf den einzelnen Bewerber – zur Verfügung stellen; der Bewerber hat aber nach der Rechtsprechung keinen Anspruch darauf, dass ihm die Bewertungsmatrix mitgeteilt wird 20.01.2009 133 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 14: Information nach § 13 VgV 14.3 Frist für einen eventuellen Vertragsschluss • • • • der Auftraggeber ist verpflichtet, die Information nach § 13 Satz 1 VgV spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsschluss abzusenden für den Beginn der zu beachtenden Frist kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur darauf an, wann der öffentliche Auftraggeber sich der schriftlichen Mitteilungen an die betroffenen Bieter entäußert, wann er diese Schriftstücke also aus seinem Herrschaftsbereich so herausgegeben hat, dass sie bei bestimmungsgemäßem weiteren Verlauf der Dinge die Bewerber erreichen, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen. Das Postwesen in der Europäischen Gemeinschaft ist so organisiert, dass in Deutschland ordnungsgemäß abgesendete schriftliche Benachrichtigungen auch ausländische Empfänger jedenfalls nach wenigen Tagen erreichen. Die 14 Kalendertage ab Absendung betragende Frist lässt deshalb in aller Regel einem auf unverzügliche Wahrung etwaiger Rechte bedachten Unternehmen ausreichend Zeit, sich mit der laut Information vorgesehenen Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers zu befassen nennt der Auftraggeber in der Mitteilung nach § 13 VgV eine längere Frist als die 14 Kalendertage, führt dies nach der überwiegenden Rechtsprechung nicht dazu, dass die gesetzliche Frist bis zum genannten Zeitpunkt verlängert wird die Informationsfrist nach § 13 VgV beginnt mit dem Tag nach der Absendung der Vorinformation und endet am 14. Kalendertag um 24.00 Uhr 20.01.2009 134 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 15: Zuschlag • • • • • • der in § 28 VOL/A verwendete Begriff des Zuschlags stellt nichts anderes als die Annahmeerklärung im allgemeinen bürgerlichen Vertragsrecht (§§ 146 ff. BGB) dar. Wie sonst auch kommt der Vertrag zustande, wenn auf ein Angebot eines Bieters rechtzeitig, also innerhalb der Zuschlagsfrist und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt wird. Demnach wird der rechtliche Vorgang der Angebotsannahme im Vergaberecht lediglich mit dem Ausdruck des "Zuschlags" bezeichnet wird der Zuschlag innerhalb der Zuschlags- und Bindefrist ohne Änderungen erteilt, ist der Vertrag mit Zugang der Zuschlagserklärung beim Bieter geschlossen eine Annahme des Angebots unter Erweiterungen, Einschränkungen und sonstigen Änderungen gilt nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag. Dieser Antrag des Auftraggebers auf Abschluss eines abgeänderten Vertrages bedarf zu seiner Wirksamkeit deshalb noch einer Annahmeerklärung des Bieters, die dem Auftraggeber auch noch zugehen muss ein typischer Beispielsfall hierfür ist der Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist. Die Folge des Ablaufs der Frist ist lediglich, dass der Bieter nicht mehr an sein Angebot gebunden ist, so dass sich der Zuschlag nunmehr als neues Angebot des Auftraggebers im Sinne von § 150 Abs. 1 BGB darstellt, das vom Bieter angenommen werden muss und wobei die Annahmeerklärung dem Auftraggeber noch zugehen muss im Gegensatz zur VOB/A verpflichtet die VOL/A in § 28 Nr. 1 Abs. 1 den Auftraggeber, den Zuschlag schriftlich zu erteilen. Wird ausnahmsweise der Zuschlag nicht schriftlich erteilt, so ist er umgehend schriftlich zu bestätigen bei Verträgen mit "klassischen" öffentlichen Auftraggebern, also insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbänden, ist für die Frage, ob ein Vertrag rechtswirksam geschlossen worden ist, entscheidend, ob die kommunalrechtlichen Formvorschriften eingehalten worden sind. "Politische Entscheidungen" in solchen Angelegenheiten ermächtigen in aller Regel nur die jeweilige Verwaltung, Verträge rechtswirksam abzuschließen; sie können diese Formvorschriften jedoch nur in Ausnahmefällen ersetzen 20.01.2009 135 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 16: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag (§ 28a VOL/A) • • • • • die Pflicht zur EU-weiten Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag gilt nur für Ausschreibungen ab den Schwellenwerten Zeitpunkt der Bekanntmachung: spätestens 48 Tage nach Vergabe des Auftrags (= Vertragsschluss) Verpflichtung des Auftraggebers zur Bekanntmachung: bei Verstößen gibt es nach der Rechtsprechung keine Sanktionen Muster für die Bekanntmachung: gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005; das Muster ist beigefügt (Ordner: Muster-Bekanntmachung-EU-weit) Beispiele: können unter http://ted.europa.eu nachgelesen werden 20.01.2009 136 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 17: Übersendung der Unterlagen für die Bekanntmachung des vergebenen Auftrags • • die Pflicht zur Übersendung der Unterlagen für die EU-weite Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag gilt nur für Ausschreibungen ab den Schwellenwerten hinsichtlich der Einzelheiten kann die Kommentierung zur Übersendung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Ausschreibung herangezogen werden 20.01.2009 137 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 18: Veröffentlichung der Bekanntmachung des vergebenen Auftrags • • • eine EU-weite Veröffentlichung der Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag gilt nur für Ausschreibungen ab den Schwellenwerten hinsichtlich der Einzelheiten kann die Kommentierung zur Veröffentlichung der Bekanntmachung der Ausschreibung herangezogen werden die öffentlichen Auftraggeber haben die Möglichkeit, die Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag auch in inländischen Amtsblättern oder in der inländischen Presse zu veröffentlichen; eine Pflicht zur inländischen Bekanntmachung besteht nicht; in der Praxis erfolgt eine inländische Bekanntmachung nicht 20.01.2009 138 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Schritt 19: Information nach §§ 27, 27a VOL/A • • • • die §§ 27, 27 a VOL/A geben dem unterlegenen Bieter nach ihrem Wortlaut nur einen nachträglichen Informationsanspruch über den Ausgang des mit Zuschlag abgeschlossenen Vergabeverfahrens die Einzelheiten des Umfangs der Information ergeben sich aus §§ 27, 27a VOL/A hinsichtlich der Art der Mitteilungspflicht enthalten §§ 27, 27a keine Formvorgaben. Die Mitteilung kann daher durch den Auftraggeber auch mündlich geschehen. Aus Beweissicherungsgründen sollte jedoch die Schriftform vorgezogen werden Information nach § 27 VOL/A: • • die Informationspflicht nach § 27 VOL/A ist unverzüglich nach Zuschlagserteilung zu erfüllen Information nach § 27a VOL/A: • die Informationspflicht nach § 27a VOL/A ist innerhalb von 15 Tagen nach Zuschlag und nach Eingang eines entsprechenden Antrags zu erfüllen 20.01.2009 139 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Anhang 1: Aufhebung der Ausschreibung 1. Grundsätze • • in ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof herausgearbeitet, dass trotz Geltung der VOL/A der Ausschreibende auch dann, wenn kein Aufhebungsgrund nach § 26 VOL/A besteht, nicht gezwungen werden kann, einen der Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen. Es kann viele Gründe geben, die den Ausschreibenden hindern, eine einmal in die Wege geleitete Ausschreibung ordnungsgemäß mit der Erteilung des Zuschlags an einen Bieter zu beenden. Hierzu kann sich ein Ausschreibender insbesondere dann veranlasst sehen, wenn ein Zuschlag auf ein abgegebenes Angebot seine finanziellen Möglichkeiten übersteigt. Die Möglichkeit, bei einem sachlichen Grund eine Ausschreibung vorzeitig zu beenden, ist notwendige Folge davon, dass es ein Zweck des Vergaberechts ist, der öffentlichen Hand eine die Bindung der ihr anvertrauten Mittel und das Gebot sparsamer Wirtschaftsführung beachtende Beschaffung zu angemessenen Preisen zu ermöglichen und die Situation der öffentlichen Hand in dieser Hinsicht durch eine Erweiterung des Bewerberkreises und damit der Entscheidungsgrundlage zu verbessern. Damit wäre die Annahme, es müsse in jedem Fall eines eingeleiteten Vergabeverfahrens ein Zuschlag erteilt werden, schlechthin unvereinbar; es besteht also kein Kontrahierungszwang für den öffentlichen Auftraggeber die Bedeutung der Vorschrift des § 26 VOL/A liegt deshalb darin, dass dann, wenn die Aufhebung einer Ausschreibung durch die in § 26 VOL/A normierten Gründe gedeckt ist, sich die Frage nach Schadensersatzansprüchen nicht stellt; liegen die Voraussetzungen des § 26 VOL/A nicht vor, kann die Aufhebung einer Ausschreibung Schadenersatzansprüche auslösen 20.01.2009 140 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Anhang 1: Aufhebung der Ausschreibung 1. Grundsätze Aufhebung einer Ausschreibung die Voraussetzungen des § 26 VOL/A liegen vor die Voraussetzungen des § 26 VOL/A liegen nicht vor Rechtfertigungsgrund für die Aufhebung, der Schadenersatzansprüche ausschließt kein Rechtfertigungsgrund für die Aufhebung, sodass Schadenersatzansprüche im Raum stehen positiver Schadenersatz (entgangener Gewinn) negativer Schadenersatz bei Aufhebung und im wesentlichen identischem Inhalt Vergabe an einen Dritten 20.01.2009 141 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Anhang 1: Aufhebung der Ausschreibung 1. Grundsätze • • • • • • • eine Aufhebungsentscheidung nach § 26 VOL/A steht im Ermessen der Vergabestelle ein Bieter hat - auch wenn ein Aufhebungsgrund vorliegen mag - keinen Anspruch auf Aufhebung, sondern nur auf ermessenfehlerfreie Entscheidung der Vergabestelle. Dieses Ermessen kann mit dem Ergebnis auf Null reduziert sein, dass nur eine Aufhebung ermessensfehlerfrei wäre die Vorschrift des § 26 VOL/A ist nach ihrem Sinn und Zweck eng auszulegen; sie trägt dem Vertrauen des Bieters darauf Rechnung, dass das Ausschreibungsverfahren entsprechend seinen Funktionen und seinem Regelungszusammenhang normalerweise durch den Zuschlag an einen der Teilnehmer, das heißt die Erteilung des Auftrags, seinen Abschluss findet der Auftraggeber muss im gegebenen Fall prüfen, ob er die Ausschreibung aufhebt oder einen anderen, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eher entsprechenden Weg beschreiten kann, um das von ihm mit der Aufhebung angestrebte Ziel - z. B. Änderung der Leistungsbeschreibung - zu erreichen. Kann etwa der Auftraggeber alle Bieter über einen Fehler im Leistungsverzeichnis informieren und kann er den Bietern Gelegenheit geben, neue Preisangebote einzureichen und entsteht hierdurch keine große Verzögerung des Verfahrens, ist eine solche Alternative in Betracht zu ziehen eine Pflicht zur Aufhebung ist immer dann gegeben, wenn ohne die Aufhebung das Wettbewerbsprinzip, das Gleichbehandlungsgebot oder das Diskriminierungsverbot verletzt würde die Teilaufhebung einer Ausschreibung, bezogen auf eines von mehreren Losen, kann beispielsweise als milderes Mittel im Vergleich zur Gesamtaufhebung zulässig sein, wenn nur die Verdingungsunterlagen für ein Los wesentlich geändert werden müssen oder für nur ein Los keine annehmbaren Angebote abgegeben wurden in einer Ausschreibung können einzelne Positionen nicht aufgehoben werden 20.01.2009 142 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Anhang 1: Aufhebung der Ausschreibung 2. Voraussetzungen des § 26 VOL/A • kein den Ausschreibungsbedingungen entsprechendes Angebot (§ 26 Nr. 1 Buchstabe a) VOL/A): • • ein Aufhebungsgrund nach § 26 Nr. 1 Buchstabe a) VOL/A besteht nicht, wenn zumindest ein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht Notwendigkeit der grundlegenden Änderung der Verdingungsunterlagen (§ 26 Nr. 1 Buchstabe b) VOL/A): • • • • • für eine Aufhebung können nur Gründe angeführt werden, die dem Ausschreibenden nicht bereits vor Einleitung der Verfahrens bekannt waren. Erst nachträglich, das heißt nach Beginn der Ausschreibung bekannt gewordene Gründe berechtigen zur Aufhebung wegen der Notwendigkeit einer grundlegenden Änderung der Verdingungsunterlagen die Vergabestelle hat vor Ausschreibung mit der gebotenen und ihr möglichen Sorgfalt zu prüfen, ob alle erkennbaren Eventualitäten berücksichtigt sind die Aufhebungsgründe dürfen nicht im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen für eine grundlegende Änderung der Verhältnisse ist eine derartige Änderung erforderlich, dass eine Auftragsvergabe auf der Grundlage der bisherigen Verdingungsunterlagen für den Auftraggeber oder die Bieter unzumutbar geworden ist Fehler und Unzulänglichkeiten in der Leistungsbeschreibung sind in jedem Fall dem Ausschreibenden anzulasten. Ein überarbeitungsbedürftiges Leistungsverzeichnis aufgrund mangelnder Sorgfalt bei der Erstellung rechtfertigt keine Aufhebung nach § 26 Nr. 1 b VOL/A 20.01.2009 143 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Anhang 1: Aufhebung der Ausschreibung 2. Voraussetzungen des § 26 VOL/A • kein wirtschaftliches Ergebnis (§ 26 Nr. 1 Buchstabe c) VOL/A): • • das Ergebnis einer Ausschreibung ist dann nicht wirtschaftlich, wenn das Preis-Leistungs-Verhältnis der Angebote für den öffentlichen Auftraggeber nicht akzeptabel ist, oder es liegen qualitativ keine zufrieden stellenden Angebote vor, weil den Bietern zum Beispiel die erforderliche Fachkunde fehlt andere schwerwiegende Gründe (§ 26 Nr. 1 Buchstabe d) VOL/A): • • • • • • die Feststellung eines schwerwiegenden Grundes erfordert eine Interessenabwägung, für die die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls maßgeblich sind für eine Aufhebung können nur Gründe angeführt werden, die dem Ausschreibenden nicht bereits vor Einleitung der Verfahrens bekannt waren. Erst nachträglich, das heißt nach Beginn der Ausschreibung bekannt gewordene Gründe berechtigen zur Aufhebung wegen anderer schwerwiegender Gründe die Vergabestelle hat vor Ausschreibung mit der gebotenen und ihr möglichen Sorgfalt zu prüfen, ob alle erkennbaren Eventualitäten berücksichtigt sind die Aufhebungsgründe dürfen nicht im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen schwerwiegende Gründe sind nicht mit "triftigen" Gründen gleichzusetzen. An eine Aufhebung sind wegen der von den Bietern aufgewandten Kosten sowie der aufgewandten Zeit strenge Anforderungen zu stellen ein schwerwiegender Grund kann sich auch aufgrund einer Gesamtbetrachtung aus einer Reihe von Einzelgesichtspunkten ergeben, die jeder für sich noch nicht schwerwiegend wären 20.01.2009 144 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Anhang 1: Aufhebung der Ausschreibung 2. Voraussetzungen des § 26 VOL/A • Beispiele: • • mangelnde Finanzierung: • eine Aufhebung der Ausschreibung regelmäßig dann nicht nach § 26 Nr. 1 b oder d VOL/A gerechtfertigt, wenn die fehlende Finanzierung bei einer mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführten Ermittlung des Kostenbedarfs bereits vor der Ausschreibung dem Ausschreibenden hätte bekannt sein müssen • entscheidend ist insoweit die Kostenschätzung: hier haben die Beteiligten eines Vergabeverfahrens eine Kostenschätzung hinzunehmen, die aufgrund ihrer objektiv vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar erscheint. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn die Kostenschätzung auf erkennbar unrichtigen Daten beruht oder wichtige Aspekte außer Acht lässt oder pauschal und auf ungeprüft anderen Kalkulationsgrundlagen beruhende Werte übernimmt • werden die haushaltsrechtlichen Vorgaben zur Finanzierung einer Leistung auf politischen Druck hin um 10% abgesenkt, kann diese fehlerhafte Berechnung der Kosten der Leistung keine Aufhebung rechtfertigen, die sich von der Höhe her auf das (scheinbare) Überschreiten dieses fehlerhaft ermittelten Haushaltsansatzes bezieht fehlerhafte Leistungsbeschreibung: • eine fehlerhafte Leistungsbeschreibung ist immer dem Auftraggeber zuzurechnen; insoweit liegt kein die Aufhebung rechtfertigender Grund im Sinne von § 26 Nr. 1 Buchstabe d) VOL/A vor 20.01.2009 145 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Anhang 1: Aufhebung der Ausschreibung 2. Voraussetzungen des § 26 VOL/A • Beispiele: • • Veränderung von Terminen durch ein Nachprüfungsverfahren: • kann der vertraglich vorgesehene Anfangstermin für die Inanspruchnahme von ausgeschriebenen Leistungen auf Grund der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nicht eingehalten werden, zieht dies grundsätzlich ebenso wenig die zwangsläufige Notwendigkeit nach sich, das Vergabeverfahren aufzuheben, wie eine nachprüfungsbedingte Verzögerung des Baubeginns bei der Vergabe von Bauleistungen. Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens kann sich nur dann als unumgänglich erweisen, wenn Anpassungen an den Zeitablauf unmöglich und deshalb Wettbewerbsverzerrungen zu besorgen sind Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: • nach Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist wird der Vertrag nicht schon mit dem Zuschlag geschlossen; vielmehr stellt der Zuschlag in diesem Fall ein neues Angebot dar, das der Annahme durch den Bieter bedarf. Nimmt der Bieter dann den Zuschlag an, kommt der Vertrag zustande. Nur wenn er den Zuschlag ablehnt und aufgrund des verspäteten Zuschlags auch mit keinem anderen Bieter ein Vertrag zustande kommt, ist das Vergabeverfahren durch Aufhebung aus schwerwiegendem Grund (§ 26 Nr. 1 Buchstabe d) VOL/A) zu beenden. Allein der Fristablauf genügt zur Beendigung nicht 20.01.2009 146 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Anhang 1: Aufhebung der Ausschreibung 3. Schadenersatzansprüche • • • • • der Bieter mit dem annehmbarsten Angebot verdient im Interesse einer fairen Risikobegrenzung Vertrauensschutz davor, dass seine Amortisationschance durch zusätzliche Risiken vollständig beseitigt wird, die in den vergaberechtlichen Bestimmungen keine Grundlage finden. Er darf mit Blick auf die mit Kosten und Arbeitsaufwand verbundene Erarbeitung eines Angebots bei einem öffentlichen Auftrag regelmäßig darauf vertrauen, dass die mit seiner Beteiligung verbundenen Aufwendungen nicht von vornherein nutzlos sind, insbesondere dass der Auftraggeber nicht leichtfertig ausschreibt und die Ausschreibung nicht aus anderen Gründen als den in § 26 VOL/A genannten beendet erst durch die Erteilung des Auftrags erweist es sich als berechtigt, auf die eine Realisierung von Gewinn einschließende Durchführung der ausgeschriebenen Maßnahme vertraut zu haben. Unterbleibt die Vergabe des Auftrags, kommt hingegen regelmäßig nur eine Entschädigung im Hinblick auf Vertrauen in Betracht, nicht im Ergebnis nutzlose Aufwendungen für die Erstellung des Angebots und die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren tätigen zu müssen regelmäßig kann ein sachlich gerechtfertigter Vertrauenstatbestand, der zu einem Ersatz entgangenen Gewinns einschließenden Anspruch führen kann, erst dann gegeben sein, wenn der ausgeschriebene Auftrag tatsächlich wenn auch unter Verstoß gegen die VOL/A - erteilt wird ein solcher Anspruch kommt vor allem in Betracht, wenn das Vergabeverfahren tatsächlich mit einer Auftragserteilung seinen Abschluss gefunden hat und der Zuschlag bei regelrechter Durchführung des Vergabeverfahrens nicht dem tatsächlich auserwählten Bieter, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem (übergangenen) Bieter hätte erteilt werden müssen Voraussetzung ist, dass der später tatsächlich erteilte Auftrag bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das gleiche Vorhaben und den gleichen Auftragsgegenstand betrifft. Bestehen insoweit erhebliche Unterschiede, kommt ein solcher Schluss hingegen regelmäßig nicht in Betracht. Die Unterschiede stehen dann dafür, dass der ausgeschriebene Auftrag nicht zur Ausführung gelangt ist 20.01.2009 147 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Anhang 2: Mitwirkung von Sachverständigen und anderen Dritten 1. Grundsatz • • • • die Mitwirkung von Sachverständigen ist in § 6 VOL/A geregelt darüber hinaus hat die Rechtsprechung bestimmte weitere Rahmenbedingungen für die Einschaltung von Sachverständigen entwickelt, deren Kenntnis und Beachtung zur Durchführung eines vergabegerechten VOLVerfahrens notwendig sind ob ein Auftraggeber einen Sachverständigen einschaltet, ist grundsätzlich in sein Ermessen gestellt; gegebenenfalls muss der öffentliche Auftraggeber nach der Rechtsprechung diesen Weg auch einschlagen, soweit die fachlichen Fragen (z.B. Erstellung der Leistungsbeschreibung oder Wertung) nicht anders zu klären sind oder der Auftraggeber sie nicht selbst klären will den von § 6 VOL/A verfolgten Zwecken entsprechend muss nach der Rechtsprechung der Begriff des ”Sachverständigen” weit verstanden werden; darunter fällt nicht nur der vom Auftraggeber weisungsunabhängige Sachverständige im klassischen Wortsinn, sondern auch der vom Auftraggeber zur Erledigung von Auftraggeberfunktionen eingeschaltete weisungsabhängige Dritte 2. Umfang der Mitwirkung • • § 6 VOL/A beschränkt die Möglichkeit der Vergabestelle zur Einschaltung von Sachverständigen nicht auf punktuelle gutachterliche Unterstützung in Einzelfragen, sondern erlaubt schon nach seinem Wortlaut "in jedem Stadium des Verfahrens", also auch durchgängig, dessen vorbereitende Steuerung durch von der Vergabestelle hiermit beauftragte Experten die Vergabestelle kann nach der Rechtsprechung auch dem Sachverständigen die Federführung des VOL-Verfahrens vom Stadium der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen bis hin zur endgültigen Auftragserteilung anvertrauen und ihn mit Ausnahme der nicht delegierbaren Entscheidungsgewalt der Zuschlagserteilung mit allen Kompetenzen ausstatten 20.01.2009 148 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Anhang 2: Mitwirkung von Sachverständigen und anderen Dritten 3. Beteiligungsverbot an der Vergabe • • • nach § 6 Nr. 3 VOL/A dürfen die Sachverständigen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein und auch nicht beteiligt werden § 6 Nr. 3 VOL/A führt nach der Rechtsprechung die dem gesamten Vergaberecht innewohnenden Prinzipien (vgl. § 97 Abs. 2, 5 GWB) fort, weil der Sachverständige einen gerade im Geltungsbereich der VOF wettbewerbswirksamen Wissensvorsprung hat. Diesen Wettbewerbsvorteil, der sich nicht aus besserer Eignung, größerer Zuverlässigkeit und höherer Leistungsfähigkeit, sondern aus dem Zufall der Vorbefassung mit dem Auftrag der Vergabestelle ergibt, will § 6 Nr. 3 VOL/A eliminieren, indem er eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an der Vergabe untersagt in der Rechtsprechung ist die Reichweite des Beteiligungsverbots durch den Europäischen Gerichtshof inzwischen geklärt: • • • • • ein genereller Ausschluss ist nicht zulässig einer Person, die mit Forschungs-, Erprobungs-, Planungs- oder Entwicklungsarbeiten für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen betraut war, muss die Möglichkeit gegeben werden, zu beweisen, dass nach den Umständen des Einzelfalls die von ihr erworbene Erfahrung den Wettbewerb nicht hat verfälschen können außerdem ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die aus der im Vorfeld der Vergabe erbrachten Projektantenleistung gewonnenen Informationen allen potenziellen Teilnehmern bekannt zu machen, also alle Teilnehmer mit den gleichen Informationen zu versorgen die Vergabestelle muss zudem ausreichend lange Fristen zur Bearbeitung der Verdingungsunterlagen gewähren, um Wettbewerbsvorteile auszugleichen diese Rechtsprechung ist inzwischen für den Bereich der VOL/A durch eine Änderung des § 4 VgV (§ 4 Abs. 5) umgesetzt: „Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.“ 20.01.2009 149 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Anhang 2: Mitwirkung von Sachverständigen und anderen Dritten 4. Ausschließliche Verantwortung des Auftraggebers für das Vergabeverfahren • • es gehört zu den Grundsätzen der Vergabe, dass Leistungen "unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestellen" zu vergeben sind (§ 2 Nr. 3 VOL/A). Es handelt sich dabei um eine (zwingende) Mussvorschrift für die Vergabestellen. Das bedeutet, dass die Vergabestelle die ausschließliche und unteilbare Verantwortung dafür trägt, dass die Grundsätze der Vergabe in Bezug auf die Einhaltung der Einzelvorschriften der VOL/A gewahrt werden. Eine lediglich formale Befassung z.B. mit dem Wertungsergebnis ohne eine zumindest ansatzweise erkennbare Auseinandersetzung mit dem Wertungsvorgang wird den Anforderungen des § 2 Nr. 3 VOL/A nicht gerecht der Auftraggeber muss sich also nachvollziehbar mit der gesamten Tätigkeit des Sachverständigen oder des Dritten befassen und jeweils eine eigene Entscheidung treffen 20.01.2009 150 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Anhang 3: Rechtsprechungshinweise Rechtsprechungshinweis 01: Rechtsprechungshinweis 02: Rechtsprechungshinweis 03: Rechtsprechungshinweis 04: Rechtsprechungshinweis 05: Rechtsprechungshinweis 06: Rechtsprechungshinweis 07: Rechtsprechungshinweis 08: Rechtsprechungshinweis 09: Rechtsprechungshinweis 10: Rechtsprechungshinweis 11: Rechtsprechungshinweis 12: Rechtsprechungshinweis 13: Rechtsprechungshinweis 14: Rechtsprechungshinweis 15: 20.01.2009 Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11.01.2005, Az.: C-26/03 Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.01.2005, Az.: C-84/03 Vergabekammer Baden-Württemberg beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.07.2001 - Az.: 1 VK 12/01 Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg, Beschluss vom 05.11.2004 - Az.: 203-VgK-48/2004 Vergabekammer Nordbayern, Beschluss vom 23.01.2003 - Az.: 320.VK-3194-47/02 Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2001 - Az.: VK - 29 (30)/2000 – L Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt, Beschluss vom 28.05.2003 - Az.: 69 d VK – 17/2003 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig, Beschluss vom 20.08.2004 - Az.: 1/SVK/067-04 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig, Beschluss vom 20.08.2004 - Az.: 1/SVK/067-04 Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2001 - Az.: VK - 29 (30)/2000 – L Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.11.2002 – Az.: 5 Verg 1/02 Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2004 - Az.: VII - Verg 38/04 Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt, Beschluss vom 24.03.2004 - Az.: 69 d - VK – 09/2004 Vergabekammer Baden-Württemberg beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10.2003 - Az.: 1 VK 63/03 Vergabekammer Baden-Württemberg beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10.2003 - Az.: 1 VK 63/03 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig, Beschluss vom 16.07.2002 - Az.: 1/SVK/061-02 151 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Anhang 3: Rechtsprechungshinweise Rechtsprechungshinweis 16: Rechtsprechungshinweis 17: Rechtsprechungshinweis 18: Rechtsprechungshinweis 19: Rechtsprechungshinweis 20: Rechtsprechungshinweis 21: Rechtsprechungshinweis 22: Rechtsprechungshinweis 23: Rechtsprechungshinweis 24: Rechtsprechungshinweis 25: Rechtsprechungshinweis 26: Rechtsprechungshinweis 27: Rechtsprechungshinweis 28: Rechtsprechungshinweis 29: Rechtsprechungshinweis 30: 20.01.2009 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig, Beschluss vom 16.07.2002 - Az.: 1/SVK/061-02 Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2004 - Az.: VK – 30/2004 – L Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.11.2002 - Az.: 5 Verg 1/02 Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 24.04.2003 - Az.: 13 Verg 4/03 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig, Beschluss vom 27.01.2003 - Az.: 1/SVK/123-02, 1/SVK/123-02G Vergabekammer Baden-Württemberg beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2002 - Az.: 1 VK 52/01 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig, Beschluss vom 16.07.2002 - Az.: 1/SVK/061-02 Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 24.04.2003 - Az.: 13 Verg 4/03 Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2004 - Az.: VK – 30/2004 – L 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.09.2004 - Az.: VK 2 – LVwA 26/04 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig, Beschluss vom 16.07.2002 - Az.: 1/SVK/061-02 1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Beschluss vom 20.04.2005 - Az.: VK 1 - 23/05 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Beschluss vom 09.02.2005 - Az.: VK 2 - 03/05 1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Beschluss vom 25.02.2005 - Az.: VK 1 - 08/05; Beschluss vom 09.05.2005 - Az.: VK 1 – 20/05; Beschluss vom 17.05.2005 – Az.: VK 1 – 26/05 Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.2005 – Az.: C-304/02 152 Leitfaden Gebäudereinigung © Rudolf Weyand Anhang 3: Rechtsprechungshinweise Rechtsprechungshinweis 31: Rechtsprechungshinweis 32: Rechtsprechungshinweis 33: Rechtsprechungshinweis 34: Rechtsprechungshinweis 35: Rechtsprechungshinweis 36: Rechtsprechungshinweis 37: Rechtsprechungshinweis 38: Rechtsprechungshinweis 39: 20.01.2009 Vergabekammer Schleswig-Holstein beim Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr, Beschluss vom 05.01.2006 - Az.: VK-SH 31/05 Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 14.12.2004 - Az.: 69-10/04 Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2006 - Az.: VK - 50/2005 – L Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.04.2008 – Az.: C-464/07 Vergabekammer Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.06.2007 - Az.: VK-SH 10/07 1. Vergabekammer Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2007 - Az.: 1 VK 17/07 OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2007 - Az.: Verg W 12/07 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2007 - Az.: VII – Verg 3/07 VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2008 - Az.: VK - 10/2008 - L 153