- Regionalfenster im Programm der Sat.1 SatellitenFernsehen
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KEK - Regionalfenster im Programm der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH Benehmensherstellung zur Zulassung des Fensterprogrammveranstalters Sat.1 Norddeutschland GmbH für das Regionalfenster Hamburg/Schleswig-Holstein Aktenzeichen: KEK 803-2 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit regionale Fensterprogramme im Hauptprogramm der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH hier: Benehmensherstellung zur Zulassung des Regionalfensterprogrammveranstalters Sat.1 Norddeutschland GmbH für das Regionalfenster Hamburg/Schleswig-Holstein bei der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) vom 13.02.2015 in der Sitzung am 14.04.2015 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (Vorsitzender), Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Becker, Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Dr. Hornauer, Prof. Dr. Mailänder, Sagurna und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Gegen die von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) vorgesehene Entscheidung, die Sat.1 Norddeutschland GmbH als Regionalfensterveranstalter im Hauptprogramm SAT.1 zuzulassen, bestehen keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt. Begründung I Sachverhalt 1 Verfahrensgang 1.1 Verpflichtung der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH zur Aufnahme regionaler Fenster Die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH („Sat.1 GmbH“) veranstaltet auf Grundlage einer mit Bescheid vom 26.08.2008 für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis zum 30.11.2020 befristeten Zulassung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) das bundesweite Fernsehvollprogramm SAT.1. Dieses erreichte unter Zugrundelegung der von der AGF/GfK-Fernsehforschung ermittelten und veröffentlichten Daten über die Zuschaueranteile im Zeitraum von September 2013 bis August 2014 einen durchschnittlichen Zuschaueranteil von 8,1 %. Das Programm SAT.1 ist damit neben RTL Television (Zuschaueranteil in diesem Zeitraum: 10,5 %) eines der beiden zuschaueranteilsstärksten bundesweiten privaten Vollprogramme. Daher ist die Sat.1 GmbH als Veranstalterin gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV verpflichtet, in das Programm regionale Fensterprogramme nach näherer Maßgabe des § 25 Abs. 4 RStV aufzunehmen (vgl. zuletzt Beschluss der KEK vom 09.12.2014 i. S. Regionalfenster bei SAT.1, Az.: KEK 803-1). Derzeit werden im Rahmen des Hauptprogramms SAT.1 in der Zeit montags bis freitags zwischen 17:30 Uhr und 18:00 Uhr in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Bayern, RheinlandPfalz/Hessen, Niedersachsen/Bremen sowie Hamburg/Schleswig-Holstein Regionalfensterprogramme gesendet. Zusätzlich wird samstags in Bayern ein weiteres Regionalfenster in der Zeit von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr ausgestrahlt. 1.2 Benehmen vor der Auswahlentscheidung Mit Schreiben vom 24.09.2014 hat die MA HSH die KEK über die auf ihre Ausschreibung vom 27.02.2014 für die Veranstaltung eines Regionalfensterprogramms für Hamburg und Schleswig-Holstein eingegangenen Bewerbungen, das gemäß § 28 Abs. 3 Satz 4 MStV HSH mit der Hauptprogrammveranstalterin geführte Erörterungsgespräch und die vom Medienrat der MA HSH am 17.09.2014 vorgeschlagene Auswahl der Sat.1 Norddeutschland GmbH („Sat.1 Nord“) informiert und um die Benehmensherstellung gebeten. 2/6 Die KEK hat in der Sitzung am 09.12.2014 entschieden, dass gegen die Auswahl der Sat.1 Nord keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt bestehen. Damit wurde das Benehmen über die Auswahlentscheidung hergestellt. Auf den Beschluss Az.: KEK 803-1 wird vollumfänglich verwiesen. In seiner Sitzung am 11.02.2015 setzte sich der Medienrat der MA HSH mit dem Beschluss der KEK auseinander und wählte die Sat.1 Nord endgültig als Regionalfensterveranstalterin aus. 1.3 Antrag auf Benehmensherstellung vor der Zulassungsentscheidung Mit Schreiben vom 13.02.2015 hat die MA HSH die KEK nunmehr um Herstellung des Benehmens hinsichtlich der Zulassung der Sat.1 Nord als Regionalfensterveranstalterin für Hamburg und Schleswig-Holstein im Hauptprogramm SAT.1 gebeten. Der Direktor der MA HSH hat in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass am 26.01.2015 ein Gespräch zwischen ihm, der Hauptprogrammveranstalterin und der Sat.1 Nord über die Fensterprogrammfinanzierung stattgefunden hat. Die Hauptprogrammveranstalterin hat sich mit der Sat.1 Nord auf einen Finanzierungsvertrag geeinigt und am 29.01.2015 einen unterschriftsreifen Entwurf bei der MA HSH eingereicht. Zudem wurde eine Neufassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vorgelegt (Fassung vom 08.01./13.01.2015). Auf dieser Grundlage hat der Medienrat der MA HSH in der Sitzung am 11.02.2015 die Finanzierung des Regionalfensters gemäß § 25 Abs. 4 Satz 7 RStV i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 3 MStV HSH als gesichert angesehen und plant nunmehr – vorbehaltlich des Abschlusses des vorgelegten Finanzierungsvertrags –, die Sat.1 Nord als Veranstalterin für das Regionalprogramm für Hamburg und Schleswig-Holstein im Hauptprogramm SAT.1 ab dem 01.07.2015 für die Dauer von zehn Jahren zuzulassen. 2 Vorlage der MA HSH 2.1 Zur angemessenen Finanzierung, § 25 Abs. 4 Satz 7 RStV Die MA HSH sieht die angemessene Finanzierung des Regionalfensters gewährleistet. Dem entsprechenden Feststellungsbeschluss des Medienrates vom 11.02.2015 liegt eine Vorlage des Direktors der MA HSH vom 30.01.2015 zugrunde. XXX… Der zwischen der Hauptprogrammveranstalterin und der Sat.1 Nord vereinbarte unterschriftsreife Entwurf des Finanzierungsvertrags liegt der KEK vor. 3/6 2.2 Zur Lizenzdauer Der Medienrat beabsichtigt die Verlängerung der bestehenden Zulassung der Sat.1 Nord ab dem 01.07.2015 für die Dauer von zehn Jahren. II Rechtliche Würdigung 1 Rechtsgrundlage und Gegenstand der Stellungnahme 1.1 Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der KEK ist § 36 Abs. 5 Satz 2 RStV. Danach ist bei Auswahl und Zulassung von Regionalfensterprogrammveranstaltern nach § 25 Abs. 4 RStV und Veranstaltern von Sendezeit für unabhängige Dritte nach § 31 Abs. 4 RStV zuvor das Benehmen mit der KEK herzustellen. 1.2 Die Herstellung des „Benehmens“ geht über eine bloße „Anhörung“ hinaus. Während die Anhörung lediglich auf eine gutachtliche oder interessenwahrende Einflussnahme des Anzuhörenden auf die Entscheidung zielt und sich darin erschöpft, Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben, sieht der RStV mit dem Erfordernis des Benehmens auch eine begrenzte inhaltliche Einbindung der KEK in die Entscheidungsverantwortung der nach außen handelnden Landesmedienanstalt vor. Das Verfahren der Benehmensherstellung ist deshalb als „dritter Weg“ zwischen einer bloßen Anhörung und der Herstellung eines Einvernehmens zu qualifizieren. Das folgt nicht nur aus dem feststehenden verwaltungsrechtlichen Begriffsgehalt des „Benehmens“ (Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl., 2007, § 45 Rdnr. 62), sondern wird auch durch die amtliche Begründung zu § 36 RStV bestätigt, wonach die Herstellung des Benehmens „im Interesse eines möglichst hohen Maßes an Standortunabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung“ vorgesehen ist. Sie erfordert demnach von Seiten der Landesmedienanstalt, der KEK das für deren Entscheidungsbeitrag notwendige Tatsachenmaterial vorzulegen und bei ihrer Entscheidung der Auffassung der KEK nach Möglichkeit Rechnung zu tragen (vgl. bereits Beschluss der KEK vom 12.11.2002 i. S. Sendezeiten für unabhängige Dritte bei SAT.1, Az.: KEK 136-3 – ständige Entscheidungspraxis). In zeitlicher Hinsicht ist die KEK in das Verfahren einzubinden, nachdem die zuständige Landesmedienanstalt die Zulassungsfähigkeit der Anträge abschließend geprüft hat und eine konkrete Auswahlentscheidung vorgesehen ist. Bevor die zuständige Medienan4/6 stalt eine definitive Auswahl- oder Zulassungsentscheidung trifft, hat sie sich mit den gegebenenfalls angeführten Bedenken der KEK auseinanderzusetzen (Hart- stein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole, Rundfunkstaatsvertrag Kommentar II, § 36 Rdnr. 17). Die zuständige Landesmedienanstalt hat dabei die sachlichen und rechtlichen Erwägungen der KEK nicht bloß zur Kenntnis zu nehmen, sondern diese sorgfältig zu prüfen und nach Möglichkeit inhaltliche Differenzen auszugleichen, bevor sie eine Sachentscheidung trifft. 1.3 Die MA HSH hat die KEK mit Schreiben vom 13.02.2015 um Herstellung des Benehmens hinsichtlich der Zulassung der Sat.1 Nord gebeten. Im Nachgang zur bereits erfolgten Benehmensherstellung über die Auswahl der Sat.1 Nord bezieht sich die Benehmensherstellung über die Zulassung nun noch auf die angemessene Finanzierung sowie die Lizenzdauer. 2 Geplante Zulassungsentscheidung des Medienrates 2.1 Angemessene Finanzierung 2.1.1 Bei der Feststellung, ob die angemessene Finanzierung der Regionalfenster durch den Hauptprogrammveranstalter im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 7 RStV sichergestellt ist, beschränkt sich die KEK, entsprechend dem in den Drittsendezeitfällen praktizierten Verfahren, auf die Plausibilitätskontrolle der Beurteilung durch die Landesmedienanstalt. 2.1.2 Die MA HSH hat nachvollziehbar dargelegt, warum sie eine angemessene Finanzierung i. S. v. § 25 Abs. 4 Satz 7 RStV als gewährleistet ansieht. XXX… Als zusätzliches Indiz im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der angemessenen Finanzierung dient zudem der von der MA HSH herangezogene Vergleich mit der Vergütung, welche die RTL Nord für die Veranstaltung des Regionalfensters in den gleichen Verbreitungsgebieten erhält. XXX… (vgl. Beschluss der KEK i. S. RTL Nord, Az.: KEK 782). Auch im Vergleich zu den anderen Regionalfensterveranstaltern gezahlten Vergütungen erscheint die vorgesehene Finanzierung der Sat.1 Nord nicht als zu gering (vgl. z. B. zuletzt Beschlüsse der KEK i. S. WestCom, Az.: KEK 799 – SAT.1-Regionalfenster Nordrhein-Westfalen; i. S. RTL Hessen, Az.: KEK 328, Az.: KEK 488 und Az.: KEK 739 – RTLRegionalfenster in Hessen; i. S. RTL West, Az.: KEK 733 – RTL-Regionalfenster in NordrheinWestfalen, i. S. RTL Nord, Az.: KEK 662 – RTL-Regionalfenster Niedersachsen und i. S. Az.: Sat.1 Nord, KEK 661 – SAT.1-Regionalsfenster in Niedersachsen und Bremen). XXX… 5/6 Die Vergütungsvereinbarung hat eine Laufzeit vom 01.07.2015 bis 30.06.2025 und deckt sich mit dem vorgesehenen Zulassungszeitraum für die Veranstaltung des Regionalfensters. 2.2 Lizenzdauer Der RStV enthält, anders als für Drittfensterveranstalter in § 31 Abs. 6 Satz 4, 1. Halbsatz RStV, keine Vorgaben für die Lizenzdauer von Regionalfensterveranstaltern. Insoweit ist es der MA HSH grundsätzlich möglich, die Lizenz gemäß § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 MStV HSH um zehn Jahre zu verlängern. III Abschließende Feststellung Gegen die beabsichtigte Zulassung der Sat.1 Nord als Fensterprogrammveranstalterin für die Regionalfenster in Hamburg und Schleswig-Holstein im Hauptprogramm SAT.1 bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen. (gez.) Müller-Terpitz Lübbert Becker Brautmeier Dörr Fuchs Hornauer Mailänder Sagurna Sjurts 6/6