zuchtordnung
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ZUCHTORDNUNG Inhalt: § 1 – Allgemeines § 2 – Zuchtrecht § 3 – Zuchtberatung § 4 – Zuchtvoraussetzung, Zuchtwert. § 5 – Zwingernamen und Zwingernamenschutz § 6 – Deckakt § 7 – Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen § 8 – Zuchtbuch § 9 – Ahnentafel § 10 – Gebühren § 11 – Schlussbestimmungen Abkürzungen Nachfolgend aufgeführte Abkürzungen werden in den weiteren Ausführungen gebraucht und hier erklärt: WSS Weißer Schweizer Schäferhund BVWS Bundesverein für Weiße Schweizer Schäferhunde in Deutschland FCI Fédération Cynologique Internationale ZO Zuchtordnung ZZLP Zuchtzulassungsprüfung HD Hüftgelenksdysplasie ZB Zuchtbuch ZBA Zuchtbuchamt BZW Bundeszuchtwart ZW Zuchtwart ZZL Zuchtzulassung VK Verbandskörperschaft AO Ausstellungsordnung des BVWS VDH Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. AKZ Ausbildungskennzeichen FH Fährtenhundprüfung SE Speiseröhrenerweiterung AVK Ahnenverlustkoeffizient § 1 - Allgemeines 1. Das Internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (FCI) und die Zuchtordnung des VDH sowie die Zuchtordnung des Bundesvereins für Weiße Schweizer Schäferhunde e. V. (BVWS e.V.) sind für alle Mitglieder des BVWS e.V. verbindlich. 2. Für Eigentümer und Halter von WSS, die das ZB des BVWS e. V. in Anspruch nehmen wollen, ist die Mitgliedschaft im BVWS e. V. und die Akzeptanz der ZO und aller anderen sich ergebenden Verpflichtungen verbindlich. 3. Die Zuchtordnung des BVWS e. V. dient der Förderung planmäßiger Zucht funktionaler und erbgesunder, wesensfester Rassehunde, die über gute Konstitution, lebhaftes Temperament und ein kräftiges und Ausdauer gewährendes Gebrauchsgebäude verfügen. 4. Erbgesund ist ein Rassehund dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen erblichen Defekte, die die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen könnten. 5. Die Rassekennzeichen der Rasse Berger Blanc Suisse (Weißer Schweizer Schäferhund) sind im Standard der FCI festgelegt und haben für die Zuchtordnung des BVWS e.V. verbindlichen Charakter. 6. Ziel des Züchtens muss sein, die genetische Vielfalt der Rasse zu bewahren und soweit möglich zu erweitern. 7. Unzweckmäßige Zwingerhaltung der Zuchttiere sowie kommerzielle Massenzucht und Hundehandel sind verwerflich. In bestätigten Verdachtsfällen wird der Vorstand des BVWS e. V. den Ausschluss solcher Züchter veranlassen. 8. Der BVWS e. V. verpflichtet sich zur methodischen Bekämpfung erblicher Defekte. 9. Zuständig für die Zucht ist der BVWS e.V. Dies schließt die Zuchtlenkung, Zuchtberatung und Zuchtkontrollen sowie Führung des Zuchtbuchs mit ein. 10. Bestehen für die gleiche Rasse mehrere VDH-Mitgliedsvereine, so versucht der BVWS e. V. die Einigung auf einen HD-Gutachter, mindestens jedoch auf einen Obergutachter zu erzielen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der vom VDH-Vorstand nach § 12 Ziff. 2.2 VDH-Satzung eingesetzte Zuchtausschuss des VDH. 11. Eine vom BVWS e. V. oder von einem, für die gleiche Rasse zuständigen VDH-Zuchtverein rechtswirksam ausgesprochene Zuchtbeschränkung oder –versagung kann nur einvernehmlich zwischen allen beteiligten Vereinen abgeändert werden. Auch in diesen Fällen obliegt die Entscheidung dem VDH-Zuchtausschuss. 12. Rechtswirksame Zuchtverbote von Züchtern aus zuchtrelevanten Gründen sind für alle VDHMitgliedsvereine für die Dauer von mindestens 5 Jahren verbindlich und der VDHGeschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen. 13. Rechtswirksame Zuchtverbote sowie Ausschlüsse von Züchtern aus dem Verein sind den anderen Zuchtvereinen für dieselbe Rasse sowie der VDH-Geschäftsleitung unverzüglich mitzuteilen. 14. Die Zuchtordnungen sind nach Änderung durch die Rassehundezuchtvereine in ihrer jeweils gültigen Fassung unter Kennzeichnung der durchgeführten Änderung in dreifacher Ausfertigung unaufgefordert und unverzüglich an die VDH-Geschäftsstelle zu senden (§ 6 VDH-Satzung). 15. Das Wohl der Rasse soll für alle Mitglieder des BVWS e.V. stets Priorität haben. 16. Züchter, Zuchtwarte, Deckrüdenbesitzer und BVWS-Funktionäre müssen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen. Fortbildungen sind wie folgt nachzuweisen: 16.1. Züchter: 2 Nachweise innerhalb von 24 Monaten 16.2. Deckrüdenbesitzer, Zuchtwarte u. Funktionäre: 1 Nachweis innerhalb von 24 Monaten. 16.3. Hunde von Züchtern und Deckrüdenbesitzern, die nicht am vorgeschriebenen Fortbildungsseminar teilgenommen haben, werden für das folgende Jahr nach Ablauf der gültigen Seminarnachweise für die Zucht gesperrt, bis entsprechende durch den Züchter oder den Deckrüdenbesitzer vorgelegt wurden. 16.4. Fortbildungsnachweise werden beim BZW eingereicht und registriert. Sie gelten für eine Dauer von 12 Monaten vom Durchführungsdatum des Seminares. Die Züchterprüfung für neue Zwingerzulassungen gilt als erste eingetragene Fortbildung. 17. Der BVWS e. V. darf alle erhobenen und erfassten Daten von Hunden uneingeschränkt für die Zucht verwenden. Dazu zählen auch Forschungsprojekte, Abstammungskontrollen, Kataloge, Drucke, Zuchtbuchveröffentlichungen und Ähnliches. Die Daten können zu diesen Zwecken auch an Dritte weitergegeben werden. Der Verein stellt in diesen Fällen durch vertragliche Regelungen sicher, dass die Daten nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden und die Ergebnisse nur an den Vorstand des BVWS e. V. zurückgegeben werden dürfen. Der Verein darf auf erforderlichen Formularen (Zwingerschutzantrag, HD-/ ED-Auswerteformularen, DNA Hinterlegung usw.) entsprechende Erklärungen einfordern. Bei Verweigerung der Erklärungen gilt das entsprechende Formular als nicht abgegeben. Der entsprechende Punkt der Zuchtordnung ist damit nicht erfüllt. § 2 – Zuchtrecht 1. Als Züchter gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zum Zeitpunkt des Belegens. 2. Der Mieter der Hündin wird als Züchter anerkannt wenn: 2.1. BVWS/VDH-Zwingerschutz vorliegt 2.2. Der Mieter die gemietete Hündin ab dem Zeitpunkt der sichtbaren Trächtigkeit in eigenem Gewahrsam hat. Von diesen Bedingungen hat sich der zuständige Zuchtwart zu überzeugen. 3. Der Mieter die gemietete Hündin und die Welpen bis zum Absäugen der Hündin und bis zur Abgabe der Welpen in eigenem Gewahrsam hat. 4. Die Zuchtmiete ist schriftlich mittels beim Zuchtbuchamt erhältlichem, VDH-konformen Mietvertrages zu vereinbaren und bedarf der unbedingten Zustimmung des BZW. Dem Zuchtbuchamt ist eine entsprechende Mitteilung zu übersenden. 5. Für Eigentümer und Halter von Weißen Schäferhunden, die das Zuchtbuch des BVWS in Anspruch nehmen wollen, ist die Mitgliedschaft im BVWS zwingende Voraussetzung. Die Akzeptanz der ZO und aller anderen sich daraus ergebenden Verpflichtungen gelten als verbindlich vereinbart. 6. Einer mit Zuchtsperre belegten Person wird untersagt, das Zuchtrecht für eine belegte Hündin an eine andere Person abzutreten. 7. Mit dem Eintritt einer Zuchtsperre wird automatisch auch eine Sperre der im Besitz der betreffenden Person stehenden Hunde, sowohl Rüden als auch Hündinnen verbunden. 8. Rüden im Eigentum einer mit Zuchtsperre belegten Person dürfen nicht auf Deckstation weggegeben bzw. auf Deckstation genommen werden. 9. Eine mit Zuchtsperre belegte Person kann ihren Zwingernamen nicht auf ein Familienmitglied oder auf andere Personen übertragen. 10. Eine durch den BZW ausgesprochene Zuchtsperre wird sofort von diesem der BVWSHauptgeschäftsstelle, dem Zuchtbuchamt des BVWS e. V. und der VDH-Geschäftsstelle bekannt gegeben. § 3 – Zuchtberatung 1. Bundeszuchtwart 1.1. Der Bundeszuchtwart ist oberstes Aufsichtsorgan für die Zucht. Ihm fällt die Aufgabe zu, die Zucht von Weißen Schweizer Schäferhunden zu überwachen, die Züchter, besonders Anfangszüchter ständig über die bestehenden Zuchtbestimmungen aufzuklären und die Züchter anzuhalten, zuchtunsichere und zuchtschädigende Verpaarungen zu unterlassen. 1.2. Der BZW ernennt Zuchtwarte zu seiner Unterstützung, wobei diese über entsprechende Qualifikation verfügen müssen und sowohl eine praktische als auch theoretische Prüfung absolvieren müssen, die der BZW abnimmt. Die ZW sind dem Vorstand durch den BZW bekannt zu geben. 1.3. Grundsätzlich sollte in jeder LG/OG wenigstens ein ZW tätig sein. BZW und ZW arbeiten eng zusammen. Die ZW haben dem BZW von allen vorgenommenen Zwingerabnahmen, Wurfabnahmen und dergleichen unaufgefordert Berichte zu übersenden, insbesondere Bemerkungen zu den Würfen und Welpen anzufertigen, die der BZW archiviert. 1.4. Der BZW legt die Zuständigkeitsgebiete der ZW fest und entscheidet in unklaren Fällen über die Zuständigkeit. 2. Zuchtwarte Die Zuchtwarte erfüllen eine wichtige, vertrauensvolle Aufgabe im BVWS. Pflichten, Aufgaben und Ausbildung des Zuchtwartes regelt die Zuchtwartordnung. 3. Zuchtkommission Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben der Zuchtkommission regelt die Satzung des BVWS e. V.. § 4 – Zuchtvoraussetzungen, Zuchtwert 1. Voraussetzungen 1.1. Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden gezüchtet werden, die in einem vom FCI/VDH anerkannten Zuchtbuch oder Register eingetragen sind und die die vom BVWS e. V. festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Das Tierschutzgesetz muss eingehalten werden. 1.2. Die BVWS-Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden sind im BVWS e. V. verbindlich, siehe Anhang 1, Mindestvoraussetzungen. 1.3. Bekämpfung der Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie 1.3.1 Zur Zucht werden nur Hunde zugelassen, die aufgrund der von der zentralen Auswertestelle des BVWS e. V. ergangenen Befunde mit HD-A oder HD-B und ED 0 oder 1 ausgewertet sind. 1.3.2 Die Röntgenuntersuchung ist von einem dazu befähigten Tierarzt oder einer Tierklinik durchzuführen, wobei der zu untersuchende Hund nicht jünger als 12 Monate sein darf. 1.3.3 Zur Identifikation ist auf dem Röntgenbild in manipulationssicherer Art festzuhalten: Datum der Aufnahme, Name, ZB-Nr, Täto-Nr. oder Chipnummer des Hundes. 1.3.4 Alle Hunde, die bis 31.12.2004 vom VDH eine Zuchtzulassung erhalten haben und mit HDC ausgewertet wurden, dürfen nur mit HD-A ausgewerteten Hunden verpaart werden. 1.3.5 Der vom Züchter in Anspruch genommene Röntgentierarzt darf seine Bewertung nur in den vom VDH erhältlichen oder dem inhaltsgleichen, vereinseigenen Bewertungsbogen eintragen. 1.3.6 Auf diesem Bewertungsbogen sind vom Röntgentierarzt zu bestätigen: - dass der Röntgentierarzt zugunsten des BVWS auf etwaige Urheberrechts-ansprüche an den Röntgenaufnahmen verzichtet. - dass der Röntgentierarzt die Identität des Hundes überprüft hat. - dass der Röntgentierarzt den Hund für die Erstellung der Aufnahmen ausreichend sediert hat. - dass keine weiteren Hilfsmittel Verwendung gefunden haben. 1.4. Die Röntgenaufnahmen sind von einem HD-/ED-Gutachter auszuwerten. Dieser darf im BVWS e. V. keine Funktion ausüben und nicht selbst Züchter von Weißen Schweizer Schäferhunden sein. Für die Bestellung des Gutachters gilt: 1.4.1 Zu Gutachtern können nur approbierte Tierärzte bestellt werden, die das Qualifikationsverfahren des „Hohenheimer Modells“ erfolgreich durchlaufen und sich zu einer Fortbildung im Rahmen dieses Modells verpflichtet haben. Dies umfasst die Verpflichtung, regelmäßig an Treffen der HD-Zentralen teilzunehmen. 1.4.2 Die Bestellung und Abberufung eines Gutachters erfolgt in der Regel durch den VDHVorstand auf Vorschlag des BVWS e. V. nach Anhörung des VDH-Zuchtausschusses. Voraussetzung zur Bestellung ist das Vorliegen der unter Punkt a) genannten Voraussetzungen. Die Abberufung muss erfolgen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, im Übrigen auf begründeten Antrag des BVWS e. V. Der VDHVorstand ist an den Antrag nicht gebunden. 1.4.3 Als HD-/ED-Gutachter wird Frau Dr. Silke Viefhues, Bunsenstraße 20, 59229 Ahlen bestellt. 1.4.4 Betreuen mehrere Zuchtvereine eine Hunderasse, soll nur ein Gutachter bestellt werden. Es gilt das Verfahren gem. § 4, 1.4. ff. Der VDH-Vorstand kann in begründeten Fällen eine abweichende Regelung treffen. Das gilt auch für den Fall, dass einer der beteiligten Rassezuchtvereine einen Wechsel in der Person des Gutachters begründet verlangt. 1.4.5 Erstellung eines Obergutachtens. Der Antragssteller hat im Antragsformular zu erklären, dass er das beantragte Obergutachten als verbindlich und endgültig anerkennt. Dem Antrag auf Erstellung eines Obergutachtens sind die Erstaufnahmen sowie zwei Neuaufnahmen in Position 1 und 2 beizufügen. Die Neuaufnahmen müssen von einer Universitätsklinik angefertigt sein. Bezüglich des Obergutachtens gilt folgendes: - Dr. Tellhelm, Universitätsveterinärklinik Gießen wird als Obergutachter bestellt. - Für die Rasse darf nur ein Obergutachter bestellt werden. - Für das Bestellungsverfahren gelten die unter § 4, 1.4.1 ff. aufgeführten Vorschriften entsprechend, gleiches gilt für das Abberufungsverfahren. 1.5. Bekämpfung der Speiseröhrenerweiterung Die Speiseröhrenerweiterung ist nach Meinung des BVWS e. V. ein nicht zu unterschätzendes Problem. Zur Bekämpfung der SE gelten folgende Punkte: 1.5.1 Tritt in einem Wurf SE auf, müssen die Welpen in der 6. Lebenswoche geröntgt werden. Ebenso müssen beide Elterntiere geröntgt werden. 1.5.2 Bei Rüden oder Hündinnen, bei denen bereits einmal ein SE-Fall bekannt wurde, muss bei einer weiteren Verpaarung genauestens auf den Zuchtpartner und dessen Linien geachtet und sorgfältig unter Einbeziehung des BZW recherchiert und geplant werden. Welpen aus weiteren Verpaarungen der betroffenen Hunde müssen in der 6. Lebenswoche mittels Konstrastmittelaufnahme auf SE geröntgt werden, auch wenn sie sich völlig unauffällig zeigen. 1.5.3 Welpen, die wegen SE positiv ausgewertet wurden, erhalten eine Nachzuchtsperre. Die wegen SE negativ ausgewerteten Hunde dürfen in der Zucht bleiben, es gilt für sie jedoch § 4 Ziff. 1.5.2. 1.6. Bekämpfung des MDR1-Gendefekts Zur Bekämpfung des MDR1-Gendefekts gelten folgende Punkte: 1.6.1 Hunde mit MDR1-Auswertung -/- (betroffene Hunde) oder Auswertung -/+ (Merkmalsträger) dürfen nur mit MDR-freien Hunden mit Auswertung +/+ verpaart werden. 1.6.2 Alle in der Zucht verwendeten Tiere müssen einen gültigen MDR1-Test nachweisen. 1.7. Bekämpfung der Taubheit In Anlehnung an die Vorschriften der Durchführungsbestimmungen zur VDH-ZO VII – Bekämpfung der Taubheit (siehe Anhang 2, Durchführungsbestimmungen ZO VDH) gilt folgendes: 1.7.1 Alle Elterntiere von Würfen, aus denen ein- oder beidseitig taube Welpen hervorgegangen sind, haben einen Audiometrietest „einwandfrei hörend“ nachzuweisen, ehe sie weiter in der Zucht eingesetzt werden können. 1.7.2 Alle Welpen aus Würfen, in denen ein- oder beidseitige Taubheit aufgetreten ist, müssen vor Abgabe einer Audiometrieuntersuchung unterzogen werden. 1.7.3 Vorhandene Formulare müssen verwendet werden. Vorhandene Erklärungen, dass entsprechende Daten durch den Verein uneingeschränkt verwendet und an Dritte weitergegeben werden dürfen, müssen unterschrieben werden. Bei Streichungen oder fehlenden Unterschriften gilt das entsprechende Formular als nicht abgegeben und der Punkt für die Zuchtvoraussetzungen ist nicht erfüllt. 1.8. Bekämpfung sonstiger genetischer Erkrankungen Für den Fall, dass andere Erberkrankungen (z.B. Epilepsie, Herzerkrankungen, Degenerative Myelopathie etc.) vermehrt auftreten, kann der Vorstand auf Empfehlung des BZW sowie der ZK entsprechende Maßnahmen ergreifen bzw. Auflagen verhängen. 2. Grundlagen 2.1. Das Mindestalter für Zuchtrüden liegt bei 20 Monaten. 2.2. Das Mindestzuchtalter von Hündinnen darf 24 Monate nicht unterschreiten. 2.3. Hündinnen dürfen bis zum Erreichen ihres 8. Geburtstages in der Zucht verbleiben. Sonderregelungen für eine längere Zuchtverwendung werden generell nicht erteilt. 2.4. Unbeabsichtigte Deckakte außerhalb des Zuchtalters sind unverzüglich dem zuständigen ZW und dem BZW anzuzeigen. Die Eintragung solcher Welpen ist in § 8 dieser ZO geregelt. Ein Abstammungsnachweis muss bei allen Welpen gemacht werden. 2.5. Der Rüde darf nach der erstmaligen Zuchtzulassung im ersten folgenden Jahr maximal fünf Decksprünge ausführen. Sofern sich keine missliebigen Erbfehler erkennbar zeigen, darf der Rüde weiterhin für acht Decksprünge pro Jahr eingesetzt werden. Deckrüden aus anderen FCIVK, die im BVWS eingesetzt werden, dürfen pro Jahr max. 3 mal innerhalb des BVWS decken, sofern seine Nachkommen keine missliebigen Erbfehler erkennen lassen. 2.6. Eine Hündin darf nicht mehr Welpen aufziehen, als es ihre Kondition zulässt. Es ist nicht erlaubt, die Hündin für mehr als einen Wurf pro Kalenderjahr zur Zucht einzusetzen. Stichtag ist der Wurftag. Hündinnen dürfen frühestens nach 300 Tagen ab dem 1. Decktag wieder belegt werden. Zwischen zwei Belegungen muss mindestens eine Hitze ausgesetzt werden. 2.7. Im Fall einer ungewollten Doppelbelegung oder Belegung vor dem festgesetzten Mindestzuchtalter muss die Hündin 18 Monate aussetzen, bevor sie wieder belegt werden darf. Ein Abstammungsnachweis für alle Welpen muss gemacht werden. 2.8. Grundsätzlich sind für jeden Züchter pro Kalenderjahr maximal drei Würfe erlaubt, unabhängig wie viele Hündinnen er zur Zucht hält. Dies ist damit zu begründen, dass den Welpen eine artgerechte, menschenbezogene und verantwortungsbewusste Aufzucht zuteilwerden soll. 2.9. Alle Welpen, die normal entwickelt und lebensfähig sind, dürfen bei der Hündin belassen werden. Bei großen Würfen hat der Züchter sicherzustellen, dass entweder mit einer entsprechenden Zufütterung oder einer Ammenaufzucht die Mutterhündin entlastet wird. Entsprechende Maßnahmen sind in jede Falle mit einem Tierarzt und dem zuständigen Zuchtwart ohne Verzögerung einzuleiten. 2.10. Der BZW ist unverzüglich nach Beendigung der Geburt über die Wurfstärke, Geschlecht der Welpen und besondere Vorkommnisse bei der Geburt (Totgeburten, Kaiserschnitt etc.) zu unterrichten. Dies kann telefonisch oder schriftlich, per Fax oder per Telemedien erfolgen. 2.11. Der Wurf ist in den ersten drei Tagen von einem Tierarzt zu besichtigen. Eine schriftliche Bestätigung des Tierarztes über die Beschaffenheit der Welpen und der Mutterhündin ist unverzüglich mit der Wurfmeldung an das ZBA zu senden. 2.12. Bei allen, beim Züchter verstorbenen Welpen ab der 3. bis zur 12. Lebenswoche muss die Todesursache durch eine Obduktion zweifelsfrei festgestellt werden. Die Obduktion muss in einer regional erreichbaren Universitätsklinik mit einem angeschlossenen Institut für Veterinär-Pathologie bzw. der durch den BVWS e.V. festgelegten Zentralstelle (Dr. Reinacher in Gießen) durchgeführt werden. Die Kosten trägt der Verein. 2.13. Fremdverpaarung ist die Verpaarung von Tieren gleicher Rasse, die nicht miteinander verwandt sind, wobei der Verwandtschaftsbegriff auf die ersten vier Ahnenreihen beschränkt wird. 2.14. Inzestzucht, also Verpaarungen 1. und 2. Grades in gerader oder in Seitenlinie ist nicht gestattet. Zur Vermeidung missliebiger Erscheinungen dürfen bis auf weiteres auch keine Verpaarungen vorgenommen werden, die näher als 2/3 bzw. 3/2 ingezüchtet wären. 2.15. Generell darf der Ahnenverlustkoeffizient in der vierten Generation bei einer geplanten Verbindung 85 % nicht unterschreiten. Ausnahmen können nur in schriftlicher Form durch den BZW erteilt werden. 2.16. Verpaarungen von Fellvarianten dürfen vom BVWS e. V. ohne genetische Begründung nicht untersagt werden, es sei denn, diese würden durch die Bestimmungen der FCI ausgeschlossen. 2.17. Versuchszüchtungen, z.B. Kreuzungen von Rassen oder Rassevarietäten dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des BVWS e.V. und des VDH durchgeführt werden. 3. Zuchtzulassung, Zuchtwert 3.1. Überträgt der BVWS e. V. die Zuchtzulassung einem Gremium, handelt er nur dann nach § 6 Abs. 3 der VDH-Satzung, wenn das abschließende Urteil der Zuchtzulassung oder deren Versagung von mindestens einem in die VDH-Richterliste eingetragenen Zuchtrichter gefällt wird. 3.2. Beim Zuchtwert sind folgende Klassifizierungen unterschieden: Zur Zucht zugelassen, sind alle in einem VDH-anerkannten Zuchtbuch oder Register eingetragenen Hunde, die die vom BVWS und auch alle anderen sich aus diesen ZO ergebenden Voraussetzungen erfüllen. Folgende Zuchtvarianten sind möglich: 3.2.1. Allgemeinzucht: beide Elterntiere haben kein bei einer F.C-I.-VK anerkanntes AKZ 3.2.2. Teilleistungszucht: eines der beiden Elterntiere hat eine, bei einer FCI-VK abgelegte und bestandene VPG-Prüfung (SchH) 3.2.3. Leistungszucht: beide Elterntiere verfügen über eine, bei einer FCI-VK abgelegte und bestandene VPG-Prüfung (SchH) Die Ahnentafeln der Welpen erhalten einen entsprechenden Eintrag beim betreffenden Elterntier. Zur Zucht empfohlen sind die Hunde mit darüber hinausgehenden Qualifikationen nach Maßgabe des BVWS. Die Qualifikationskriterien werden bei Bedarf zu einem später Zeitpunkt festgelegt. 3.3. Zur Zucht nicht zugelassen sind insbesondere Hunde, die zuchtausschließende Fehler haben, wie z.B. Wesensschwache, bissige, nervenschwache Hunde (Rutenklemmer, Angstbeißer, zittrig, nervös, scheu, nicht schussfest), leichte bis schwere HD, Hodenmängel (auch ein oder beidseitig zu kleine), schwere Pigmentmängel (Albinismus, Blauäugigkeit, starke Wildfärbung, fleischfarbene Nasenspiegel) Wechselnase wird nicht als ausschließender Fehler gesehen, entstellende Ohren- oder Rutenfehler, Fehlen anderer Zähne als ein P1, Kieferanomalien, angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte, Spaltrachen, PRA, Epilepsie, Skelettdeformationen. 3.4. Nachzucht von Hunden, denen in Deutschland aufgrund von ausschließenden Fehlern die Zuchtzulassung verweigert wurde und für die im Ausland eine Zuchtverwendung stattgefunden hat, darf nicht in das Zuchtbuch eines VDH-Mitgliedsvereins eingetragen werden. 3.5. Das Mindestalter für die Zulassung zur ZZLP ist für Rüden und Hündinnen auf 16 Monate festgesetzt. Importhunde müssen vorgängig im Zuchtbuch des BVWS e. V. registriert worden sein, d. h. bei Antritt zur ZZLP bereits über eine BVWS-Zuchtbuchnummer verfügen. Ausländische Hunde können dann auch ohne BVWS-Registrierung an der ZZLP teilnehmen, wenn sie in ein von der FCI anerkanntes Zuchtbuch eingetragen sind. 3.6. Es dürfen nur gesunde Hunde vorgeführt werden. 3.7. Termine und Orte der ZZLP werden jeweils in der BVWS-Vereinszeitung oder im „Unser Rassehund“ bekannt gegeben. Die Anzahl der jährlich stattfindenden ZZLPs wird vom BVWSVorstand nach Bedarf anhand der schriftlich eingehenden 3.8. Die ZZLP besteht aus einer Exterieurbeurteilung, der Überprüfung standardmäßig vorgegebener Größenverhältnisse und einer Wesensbeurteilung mit integrierten Bestandteilen in Anlehnung an eine Begleithundprüfung (BH/VT). Die ZZLP kann nur von einem in der VDHZuchtrichterliste eingetragenen und für die Rasse zugelassenen Zuchtrichter (Formwertrichter) in Verbindung mit einem berufenen Wesensprüfer des BVWS e.V. abgenommen werden. Die Ahnentafel sowie der Impfausweis sind zwingend mitzubringen. Der Zuchtrichter verfasst einen Zuchtbericht, welcher allein für spätere Eintragungen in den Ahnentafeln zugelassen ist. Insgesamt werden bei ZZLP die Formwert- und Wesensbeurteilung mit den Wertnoten „Vorzüglich“, „sehr gut“ oder „gut“ vergeben und ausschließlich verwendet. 3.9. 3.10. Hunde, die bereits dreimal eine ZZLP in Folge nicht bestanden haben, erhalten keine Möglichkeit zur erneuten ZZLP und sind generell von der Zucht ausgeschlossen (Ausnahmen wie z. B. die Zulassung für einen Probewurf o. ä. sind nicht möglich). 3.11. Für Zuchthunde, die aus einer FCI-VK in den BVWS e.V. wechseln, werden zeitlich beschränkte Zuchtzulassungen übernommen. Um im BVWS e.V. eine Zuchtzulassung auf Lebenszeit zu erlangen, ist der Zuchthund bis zum Ablauf einer bestehenden Zulassung, spätestens jedoch im 2. Jahr nach dem Wechsel auf einer BVWS-ZZLP vorzustellen. Zuchthunde, für die bereits in der entsendenden FCI-VK eine Zuchtzulassung auf Lebenszeit ausgesprochen wurde, können diese bestätigt bekommen. Bei Vorlage der Unterlagen über eine im Rahmen einer ZZL vorgenommene Formwertbeurteilung und einer annähernd vergleichbaren Wesensprüfung entscheiden Zucht- und Wesenskommission darüber, ob der Hund nochmals im BVWS e.V. bei einer ZZLP vorgestellt werden muss. Die Hunde müssen die anderen, neben der ZZLP unter § 4 Punkt 3.12 aufgeführten Forderungen erfüllen. Alle außerhalb von FCI-VK erlangte ZZLP werden nicht anerkannt. 3.12. Die Zuchtzulassung wird ausgestellt, wenn folgende Punkte erfüllt sind: 3.12.1. Erfolgreiche ZZLP (bestandene Wesensbeurteilung und Formwert mit V, SG oder G) 3.12.2. Eingang des DNA-Nachweises durch das vom BVWS e. V. beauftragte Institut im Zuchtbuchamt 3.12.3. HD-Auswertung mit „A“ oder B“ 3.12.4. ED-Auswertung mit „0“ oder „1“ 3.12.5. Gültiger MDR1-Test 3.12.6 2 Formwertbeurteilungen mit der Bewertung „Sehr gut“, erlangt auf FCI- oder VDHanerkannten, termingeschützten Rassehunde-Ausstellungen, bei denen mindestens das CAC vergeben wurde. Der Hund muss mindestens in der Zwischenklasse gemäß der AO des VDH/BVWS e.V. vorgeführt worden sein. Eine Bewertung sollte bei einer Spezialausstellung des BVWS e. V. erzielt werden. 3.13. Die Zuchtzulassung gilt für zwei Jahre, anschließend müssen die Tiere erneut vorgestellt werden und alle Zuchtvoraussetzungen laut der zu diesem Zeitpunkt geltenden ZO erfüllen. Die Wiederholungsprüfung darf frühestens 6 Monate vor Ablauf dieser Frist abgelegt werden, der Formwert kann aus der ersten ZZLP übernommen werden. Bei der Wiederholungsprüfung kann die Zuchtzulassung auf Lebenszeit erteilt werden. Es können aufgrund gegebener Umstände durch den BZW oder die ZK jederzeit Zuchteinschränkungen bei der Zuchtzulassung ausgesprochen werden. 3.14. Hunde, die mehr als 2 cm über oder unter der Standardgröße liegen sind nicht zur Zucht zugelassen. Bestehende Zuchttauglichkeiten sind davon unberührt. Hunde die aufgrund ihrer Größe keine Zuchtzulassung erhalten haben, können auf schriftlichen Antrag einmalig bei einer ZZLP oder Spezialausstellung des BVWS e.V. eine Größenüberprüfung durchführen lassen. 3.15. Hunde können nur eingesetzt werden, wenn der Besitzer erklärt, dass die Daten des Hundes uneingeschränkt vom BVWS e. V. verwendet und veröffentlicht werden dürfen. Das schließt auch die Weitergabe an Dritte ein. Es gelten die entsprechenden Vorschriften der Satzung, dieser ZO und anderer Ordnungen des BVWS e.V. 4. Aberkennung der Zuchtzulassung 4.1. Zuchttauglich geschriebene Hunde, auch bereits auf Lebenszeit zuchttauglich geschriebene Hunde, die nachgewiesenermaßen und wiederholt zuchtausschließende Fehler hinsichtlich Lebensfähigkeit, Gesundheit, Wesen und Exterieur vererben, oder bei denen eine Krankheit auftritt, von der feststeht oder nicht auszuschließen ist, dass sie vererbt werden kann, können durch den Zuchtausschuss unter Vorsitz des BZW die Zuchtzulassung entzogen bekommen. 4.2. Hündinnen, die zweimal nur per Kaiserschnitt entbinden konnten, erhalten ausnahmslos Zuchtverbot. Der Beschluss ist dem Eigentümer zuzustellen. 4.3. Die Aberkennung der Zuchtzulassung ist anschließend in der BVWS-Verbandszeitung zu veröffentlichen. 5. Zucht mit Hunden nach Registereintragungen durch Phänotypbeurteilung 5.1. Registereintragungen nach Phänotypbeurteilungen regeln sich nach VDH-Zuchtordnung §§ e, e. und 5. Sowie den Durchführungsbestimmungen zur VDH-Zuchtordnung (I.17.3.). Eine Zuchtverwendung von außerhalb der FCI/VDH-VK gezüchteten Hunden ist nur noch möglich, wenn diese für den BVWS e.V. eine Bereicherung für die Zucht darstellen. Das ist im Einzelfall nach Antragsstellung zu entscheiden. 5.2. Dem Antrag auf Registrierung für eventuelle Zuchtverwendung müssen alle vom Hund vorhandenen Unterlagen in Kopie beigefügt sein, z. B. die von einem seriösen Zuchtverband (*) glaubhaft bestätigte Dokumentation der Abstammung (Ahnentafel), aus denen möglichst auch Gesundheitsdaten der Vorfahren zu erschließen sind, die vom VDH vorgeschriebene Verpflichtungserklärung des Eigentümers, den Hund nach einer Registrierung für Zuchtverwendung nicht mehr außerhalb von FCI-VK zur Zucht einzusetzen (Durchführungsbestimmungen zur VDH-Zuchtordnung Punk I.17.3.), Unterlagen über bereits außerhalb der FCI-VK abgelegte Zuchtzulassungsprüfungen, wenn vorhanden Zertifikate/Unterlagen über den gesundheitlichen Status. 5.3. Der Antrag mit den vorgelegten Unterlagen des Hundes wird der Zuchtkommission zur Beratung vorgelegt und im Vorstand entschieden. Dem Besitzer ist das Ergebnis schriftlich mitzuteilen mit dem Hinweis, dass im Falle einer Registrierung zur Zuchtverwendung die Originalahnentafel vorgelegt und vom BVWS e.V. eingezogen werden muss. 5.4. Nach den VDH-Durchführungsbestimmungen zur Zuchtordnung „Zuchtbuch-/Registerführung Punkt I.10“ können Nachkommen von Hunden, denen in Deutschland aufgrund zuchtausschließender Fehler die Zuchtzulassung verweigert und mit denen im Ausland bzw. außerhalb des VDH gezüchtet wurde, nicht „zur Zuchtverwendung“ in das Register eingetragen werden. Dies gilt analog für die Nachkommen von Hunden, deren Zuchtzulassung durch einen VDH-Mitgliedsverein rechtmäßig aberkannt wurde, sofern der Deckakt nach Aberkennung der Zuchtzulassung stattgefunden hat. 5.5. Sollte der Hund nach der Registrierung alle Voraussetzungen für eine Zuchtzulassung nach BVWS-Zuchtordnung erbringen, kann sie erteilt werden. Die Zuchtkommission ist berechtigt, im Sinne der Erhaltung und Verbesserung der Erbgesundheit der Rasse begründete Auflagen zu erteilen. 5.6. Eine Registrierung „nur zu Ausstellungs- und Arbeitszwecken“ muss dem Eigentümer des Hundes immer geboten werden. § 5 – Zwingernamen und Zwingernamenschutz 1. Bedeutung Der Zwingername ist Zuname des Hundes. Er wird beim BVWS (Hauptgeschäftsstelle) beantragt, der den Zwingerschutz über den VDH bei der FCI beantragt (internationaler Schutz). Jeder zu schützende Zwingername muss sich deutlich von den bereits für die Rasse vergebenen Namen unterscheiden. Er ist personen- und nicht vereins- oder verbandsgebunden. 2. Verzicht auf den Zwingernamen Auf die weitere Benutzung eines Zwingernamens kann jederzeit durch Erklärung gegenüber der Zuchtbuchstelle verzichtet werden, jedoch darf dem Inhaber kein anderer Name geschützt werden. 3. Zwingernamenschutz 3.1. Der BVWS e. V. muss über die von ihm geschützten Zwingernamen Nachweise führen. 3.2. Durch die FCI zu schützende Zwingernamen müssen sich deutlich von den bereits durch die FCI geschützten Zwingernamen unterscheiden. 3.3. Der BVWS e. V. muss sicherstellen, dass der beantragte Zwingername nicht zuvor vom Züchter außerhalb des FCI-Bereichs verwendet wurde. Wenn mehrere Rassehundezuchtvereine dieselbe Rasse betreuen, darf nur Zwingernamenschutz erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass der oder die anderen Vereine den Namen nicht geschützt haben. Die vom Erstverein geschützten Zwingernamen haben Bestandsschutz. In neu hinzukommenden Vereinen bereits geschützte Zwingernamen müssen so geändert werden, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind. Gebühren dürfen nur von dem Verein erhoben werden, der den Namen einträgt. 3.4. Der Zwingerschutz erlischt beim Tode des Züchters, sofern der Erbe nicht den Übergang des Zwingernamens auf sich beantragt. Zwingernamen werden bis 10 Jahre nach dem Tode des Züchters nicht an andere Züchter vergeben. Während dieser Zeit können Erben oder Nachkommen des Züchters die Übertragung des Zwingernamens noch beantragen. Übertragungen sind nur durch Erbfolge möglich. 3.5. Der Antrag auf Schutz eines Zwingernamens ist mittels bei der Hauptgeschäftsstelle erhältlichen Formulars vorzunehmen. Der beantragte Zwingername darf höchstens aus drei Wörtern (außer den Wörtern „Zwinger von“) bestehen. Der Antragssteller hat mindestens drei verschiedene Zwingernamen vorzuschlagen. 3.6. Nach Antragsstellung und Entrichtung der in der Gebührenordnung festgesetzten Zwingerschutzgebühr wird dem Antragssteller durch den BVWS e. V. das gesamte Richtlinienpaket und weiteres Lernmaterial zur Verfügung gestellt, auf dessen Grundlage der Bewerber eine Züchterprüfung ablegen muss. Nach positiver Ablegung der Züchterprüfung hat ein ZW die zukünftige Zuchtstätte abzunehmen. Erst nach dessen positiven Bericht mittels dazu aufgelegten Formulars erteilt der BVWS e. V. den Zwingerschutz und teilt dem Züchter eine Züchternummer zu. 3.7. In Ahnentafeln von aus dem Ausland übernommenen Hunden werden nur die dort geschützten Zwingernamen und nicht zusätzliche Zwingernamen eingetragen. 3.8. Zwingergemeinschaften sind vom BVWS e. V. zu genehmigende Zusammenschlüsse mehrerer Personen, die unter einem gemeinsamen Zwingernamen züchten. Für die Genehmigung ist eine gemeinsame Zuchtadresse erforderlich. Bei Auflösung von Zwingergemeinschaften kann nur ein Partner den Zwingernamen weiterführen. 3.9. Für Hunde ohne Zwingernamen aus Eltern gleicher Rasse mit vom VDH anerkannten Ahnentafeln kann der Züchter des Hundes beim BVWS e. V. einen Beinamen eantragen, der in Beziehung zum Eigentümer steht. Der Beiname ist dem Rufnamen des Hundes in Klammern beizufügen. 3.10. Zwingerschutz wird nur erteilt, wenn der Züchter auf dem Formular zur Beantragung eines Zwingerschutzes erklärt, dass der BVWS e. V. alle Daten der Hunde für Vereinszwecke uneingeschränkt verwenden darf. 3.11. Wenn ein Züchter von einer FCI-VK in den BVWS e. V. wechselt, muss der Züchter die Zuchtauflagen des BVWS e. V. wie Zwingerabnahme, Züchterprüfung usw. uneingeschränkt erfüllen. 4. Geltung des Zwingernamens 4.1. Einen für eine Rasse bereits geschützten Zwingernamen kann der Inhaber für weitere Rassen schützen lassen, wenn der Name bei dem betreffenden Rassehundezuchtverein noch nicht geschützt ist. 4.2. Besteht bereits Zwingerschutz für die Rasse Weißer Schweizer Schäferhund in einer anderen FCIVK, wird eine ermäßigte Zwingerschutzgebühr nach der Gebührenordnung berechnet. 4.3. Haben mehrere Personen Eigentumsrechte an einem Rüden bzw. einer Hündin, kann das Zuchtrecht von einem der Eigentümer nur dann verantwortlich ausgeübt werden, wenn keine Zwingergemeinschaft besteht. In solchen Fällen darf nur ein einziger Zwingername geführt werden, unabhängig von der Mitgliedschaft in verschiedenen Rassehundezuchtvereinen des In- und Auslandes. § 6 – Deckakt 1. Der Deckrüdenbesitzer oder Züchter hat spätestens nach den ersten Anzeichen der Läufigkeit unter Bekanntgabe der geplanten Verpaarung beim BZW einen Deckschein anzufordern. Für den Fall, dass eine andere FCI-VK einen Deckschein ausstellt, ist zusätzlich ein BVWS-Deckschein zu einer ermäßigten Gebühr gem. Gebührenordnung zu beantragen. In begründeten Fällen kann der BZW einer geplanten Verpaarung widersprechen. 2. Die Eigentümer von zur Verpaarung vorgesehen Hunden einer Rasse haben sich vor dem Deckakt über die gegebenen Zuchtvoraussetzungen zu informieren, d. h. die Zuchtzulassung gegenseitig zu überprüfen. Nach dem vollzogenen Deckakt ist das Original des Deckscheins unverzüglich an das BVWS-ZBA einzusenden, je eine Kopie erhalten Rüden- und Hündinnenbesitzer sowie der BZW. 3. Eine Belegung ohne Deckschein ist unzulässig und kann zu Sanktionen durch den BZW führen. 4. Außerhalb des BVWS e. V. stehende Deckrüden können nur eingesetzt werden, wenn sie in ein Zuchtbuch einer FCI/VDH-VK eingetragen sind, über eine Zuchtzulassung der FCI-VK verfügen, bereit sind die beim BVWS vorgeschriebene DNA-Probe abzugeben und dem BVWS zur Verfügung stellen. 5. Die im BVWS e. V. zur Zucht zugelassenen Rüden dürfen außerhalb des BVWS e. V. nur Hündinnen von Züchtern decken, die einer FCI-VK angehören. 6. Werden Hündinnen während einer Hitze von zwei verschiedenen Rüden – auch derselben Rasse – gedeckt, erhalten die Welpen nur Ahnentafeln, wenn ein eindeutiger Vaterschaftsnachweis vorliegt. 7. Ab 01.08.2012 sind von allen im BVWS fallenden Welpen DNA-Abstammungsnachweise durchzuführen. Dies kann durch Mundschleimhautabstrich z.B. im Zuge der Impfung geschehen. Die DNA-Proben sind an Dr. Schelling, Uni Zürich zu schicken. Sie werden dort in der DNA-Datenbank eingelagert und können zu Forschungszwecken verwendet werden. Die Kosten trägt der Züchter gem. Gebührenordnung. Der erbrachte Abstammungsnachweis wird in den Ahnentafeln bzw. Registrierbescheinigungen vermerkt. 8. Eine künstliche Besamung muss vorher beim Zuchtbuchamt beantragt und von diesem genehmigt werden. Die ZZL-relevanten Bedingungen sind einzuhalten. Eine künstliche Besamung darf nur nach dem FCI-Zuchtreglement erfolgen. § 7 – Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen 1. Zuchtkontrollen 1.1. Der BVWS e. V. ist verpflichtet, bekannt gewordene erbliche Defekte beim Weißen Schweizer Schäferhund zu erfassen, zu bekämpfen und deren Entwicklung ständig aufzuzeichnen. Ein Bericht über diese Entwicklung ist dem VDH auf Anfrage, mindestens aber mit Vorlage des Zuchtbuches zu erstatten. 1.2. Als Maßnahme sind in den Zuchtbüchern diejenigen Hunde aufzuführen, die begründet von der Zuchtverwendung ausgeschlossen sind. 2. Wurfkontrollen und Wurfabnahmen 2.1. Wurfkontrollen und Wurfabnahmen sind wesentliche Elemente der kontrollierten Hundezucht im VDH. Der BVWS e. V. ist zur Benennung qualifizierter Personen (ZW) für Wurfkontrollen und Wurfabnahmen verpflichtet. Bei Zwingergemeinschaften über FCILandesgrenzen hinweg ist für die Zuchtkontrolle der FCI-Landesverband zuständig, in dessen Bereich der Wurf gefallen ist. 2.2. Die Züchter haben ihre Würfe mittels des Wurfmeldescheins unverzüglich dem BVWS zu melden. Fällt ein Wurf über zwei Kalendertage, ist als Wurftag der des erstgeborenen Welpen anzugeben. Das Zuchtbuchamt übersendet dann an den Züchter die entsprechenden Zuchtbuchnummern. Züchter haben Beauftragten des BVWS e. V. jederzeit Kontrollen von Wurf, Hündin und Aufzuchtbedingungen zu ermöglichen. Der Züchter hat zusätzlich innerhalb von 48 Stunden nach Vollendung des Wurfes dem BZW die Wurfstärke, Totgeburten, verstorbene Welpen, Anzahl und Geschlecht der Welpen bekannt zu geben. 2.3. Die vollständigen Würfe sind durch den BVWS e. V. nicht vor Vollendung der siebten Lebenswoche der Welpen im Beisein der Mutterhündin im Zwinger des Züchters abzunehmen. Bei zu großem Zuständigkeitsbereich mit unzumutbar umfangreicher Tätigkeit oder zu großen Anfahrtswegen muss der jeweilige ZW nach Absprache mit dem BZW den Züchter darüber informieren, dass die Wurfabnahme einem Zuchtwart eines dem VDH angeschlossenen Vereins überlassen wird. Schutzimpfungen für die Welpen sind Pflicht, die Impfbescheinigungen sind dem ZW bei der Wurfabnahme vorzulegen. 2.4. Sämtliche Welpen müssen außerdem bei der Wurfabnahme mit einem Transponder (Mikrochip) nach ISO 11784 gekennzeichnet sein. Tätowierungen werden grundsätzlich nicht mehr durchgeführt. 2.5. Ist der Züchter gleichzeitig ZW, so müssen dessen Würfe von einem anderen ZW abgenommen werden. 2.6. Der ZW muss die Wurfkontrollen und Wurfabnahmen bescheinigen. 2.7. Über jede Wurfabnahme ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen, von dem der Züchter eine Kopie bekommt. 2.8. Die Welpen dürfen erst abgegeben werden, wenn sowohl die Wurfabnahme erfolgt ist, und die Welpen die achte Lebenswoche vollendet haben. Der BVWS e. V. kann hiervon in begründeten Fällen mit Zustimmung des VDH abweichen. 2.9. Jeder Züchter ist verpflichtet, ein Zwingerbuch über alle Einzelheiten des Wurf- und Zuchtgeschehens in seinem Zwinger zu führen. Die Verwendung des VDH-Zwingerbuches wird empfohlen. § 8 - Zuchtbuch 1. Grundlagen 1.1. Zuchtbücher sind wesentliche Grundlagen der Rassehundezucht. Ihre Informationen sollen so umfassend wie möglich sein. 1.2. Die wesentlichen Daten der Zuchtbücher müssen in den Ahnentafeln geordnet wiedergegeben werden. Für einen Wurf müssen mindestens angegeben sein: - Zwingername - Name und Anschrift des Züchters - Wurftag der Welpen - Namen und Zuchtbuchnummern der Elterntiere - Geschlecht, Vorname, Chipnummer und Zuchtbuchnummer der Welpen - Abstammungsnachweis, sofern durchgeführt - Über die Eintragung weiterer wurfbezogener Daten in das Zuchtbuch entscheidet der BVWS e.V. 1.3. Bei Eintragungen in das Zuchtbuch müssen bei den Vorfahren mindestens drei Generationen nachgewiesen werden, die in seitens des VDH oder der FCI anerkannten Zuchtbüchern eingetragen sind und neben den Namen und Zuchtbuchnummern ggf. Eintragungen über Farbe, Tätowierung, abgelegte Leistungsprüfungen, Siegertitel und Körungen aufweisen. 1.4. Der BVWS e. V. ist verpflichtet, neben dem Zuchtbuch als Anhang ein Register (Livre d’attend) zu führen. In das Register sind Hunde einzutragen, deren Abstammung in drei anerkannten Zuchtbuchgenerationen nicht lückenlos nachweisbar ist, oder solche mit nicht anerkannten Ahnentafeln, deren Erscheinungsbild und Wesen nach vorheriger Überprüfung durch mindestens einen Zuchtrichter aber den festgesetzten Merkmalen der Rasse entsprechen. 1.5. In einem Register eingetragene Hunde können ab der 4. Generation in das reguläre Zuchtbuch übernommen werden. 1.6. Ausnahmen über die Eintragung in das Zuchtbuch oder das Register können durch den BVWS e. V. nach Abstimmung mit dem VDH bewilligt werden. 2. Verfahren 2.1. Gedruckte Zuchtbücher sollen nach Möglichkeit jedes Jahr herausgegeben werden, mindestens jedoch als Sammelband alle zwei Jahre. Jede aktive Zuchtstätte im BVWS e.V. bekommt ab sofort für jedes laufende Jahr in dem in der Zuchtstätte ein Wurf gefallen ist ein Zuchtbuch als Datei zur Verfügung gestellt. 2.2. Der BVWS e. V. muss dem VDH von jedem Zuchtbuch zwei Exemplare jeweils bis zum 15. Mai des nächsten Jahres kostenlos zuschicken. Wird nicht jedes Jahr ein Zuchtbuch gedruckt, so ist dem VDH jedes Jahr eine Liste mit den Zuchtbuchdaten ebenfalls bis zum 15. Mai des folgenden Jahres zuzuschicken. § 9 - Ahnentafeln 1. Grundlagen 1.1. Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise, die von den ausstellenden Zuchtbuchstellen als mit den Zuchtbucheintragungen identisch gewährleistet werden. Ahnentafeln müssen deutlich mit dem Emblem des VDH und der FCI gekennzeichnet sein. Jeder der im BVWS e. V. gezüchteten Hunde erhält eine Ahnentafel. In den Ahnentafeln werden vier Generationen geführt. 1.2. Ahnentafeln bleiben Eigentum des BVWS e. V. Besitzrecht an den Ahnentafeln hat der Eigentümer des Hundes. Das Besitzrecht an den Ahnentafeln kann auch ein Pfandgläubiger während der Dauer des Pfandverhältnisses oder ein Mieter einer Hündin zu Zuchtzwecken während der Dauer des Mietverhältnisses haben. 1.3. Eigentumswechsel sind auf der Ahnentafel mit Namen und Adresse, Ort und Unterschrift des Verkäufers zu bestätigen. 2. Verfahren 2.1. Ahnentafeln zuchtbuchführender Vereine derselben Rasse im VDH, sowie die Ahnentafeln des VDH müssen gegenseitig anerkannt werden. 2.2. Der BVWS e. V. kann die Vorlage der Ahnentafel jederzeit verlangen, um Eintragungen zu überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen. 2.3. Unrichtige oder gefälschte Ahnentafeln sind für ungültig zu erklären und einzuziehen. 2.4. Der BVWS e. V. kann seine Ahnentafeln und das Zuchtbuch vom VDH anfertigen lassen. 2.5. Auf den vom BVWS e. V. herauszugebenden Antragsformularen (Deckschein, Wurfmeldeschein etc.) muss nachgewiesen werden: Name und Anschrift des Züchters, Zwingername, Zuchtbuchnummer, Wurftag, Siegertitel und Zuchtbewertung, HD-Grad, Abrichtekennzeichen und weitere Prüfungen der Eltern, Unterschrift des Rüden- und Hündinnenbesitzers auf der Deckbestätigung. 2.6. Einem Antrag auf Ausstellung von Ahnentafeln sind beizufügen: - Original-Ahnentafel der Hündin beim 1. Wurf. Bei allen weiteren Würfen Kopie der Ahnentafel - Kopie der Ahnentafel des Rüden - Belege über Bewertung, Prüfung, Titel, soweit nicht schon bei der Zuchtbuchstelle hinterlegt. - Wurfabnahmebericht (Endabnahme mit Bericht über den Zustand der Mutterhündin, der Welpen und der Zwingeranlage) - Aufklärung (Atteste) über eventuelle Welpenverluste 3. Mit dem Antrag auf Erstellung von Ahnentafeln muss der Züchter alle dazu erforderlichen Urkunden und Daten dem BVWS e. V. zustellen. Der Züchter hat die Richtigkeit der Angaben durch seine Unterschrift zu bestätigen. 4. Eintragungen aus den Ahnentafeln der Ahnen können nur bis zur Wurfeintragung der Welpen durch die Zuchtbuchstelle übernommen werden, nach der Wurfeintragung erworbene Titel und Leistungskennzeichen der Ahnen werden auch später nicht nachgetragen. 5. Die Welpen eines Wurfes erhalten Namen mit demselben Anfangsbuchstaben. 6. Ahnentafeln des BVWS e. V. für Hunde von Eigentümern im Ausland sind im Ausland nur mit Auslandsanerkennung des VDH gültig. Beim Verkauf von Hunden ins Ausland muss vom Verkäufer eine Auslandsanerkennung beim VDH oder über den BVWS e. V. beim VDH beantragt werden. Anträge unter Beifügung der OriginalAhnentafeln können formlos gestellt werden. 7. Ahnentafeln und eventuelle Auslandsanerkennungen dürfen vom Verkäufer des Hundes nicht gesondert berechnet werden. 8. In Verlust geratene Ahnentafeln sind für ungültig zu erklären. Der BVWS e. V. veranlasst nach der Prüfung der Nachweise über den Verlust die Ausstellung einer Zweitschrift. Dies ist in der Vereinszeitung des BVWS e. V. bekannt zu geben und den Rassehundezuchtvereinen im VDH, die die gleiche Rasse betreuen, mitzuteilen. § 10 – Gebühren 1. Die Gebühren für die Ausstellung der Ahnentafeln und alle mit der Eintragung zusammenhängende Leistungen setzt der BVWS e. V. fest. 2. Die Gebühren für die vom VDH erstellten Ahnentafeln und Zuchtbücher richten sich nach den Vereinbarungen des BVWS e. V. mit dem VDH. § 11 – Schlussbestimmungen 1. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Zuchtordnung insgesamt nach sich. 2. Bei der vorliegenden BVWS-ZO wurde die VDH-ZO vom Zuchtausschuss des BVWS erweitert/ergänzt und in der Jahreshauptversammlung am 22.03.2014 mehrheitlich beschlossen. Die Neufassung der BVWS-ZO tritt mit Veröffentlichung in der BVWS-Vereinszeitschrift in Kraft. Änderungen der Zuchtordnung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung am 22.03.2014 in Großenlüder Stand: 22.03.2014 BVWS-Mindestanforderung an die Haltung von Hunden § 2 des Tierschutzgesetzes vom 01.06.1998 (BGB l S.1106) verlangt, dass: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Diese Selbstverständlichkeiten sind im Folgenden konkretisiert in Form von Mindest-anforderungen, die an Züchter und an die Haltung und Unterbringung ihrer Zuchthunde und Welpen gestellt werden. Kontrollorgane sind die Zuchtwarte des BVWS, die sowohl bei der Zulassung eines Zwingers als auch bei den weiteren Überprüfungen die Gegebenheiten zu kontrollieren haben und Beanstandungen an den BVWS(Bundes)zuchtwart weiterleiten müssen. Begriffsbestimmungen Welpen: Zuchthunde: Junghunde: Hunde: Züchter: Zwinger: A. Ernährung Hunde bis zur 16. Lebenswoche Hunde im zuchtfähigen Alter, siehe Zuchtordnung die noch nicht das zuchtfähige Alter erreicht haben die das zuchtfähige Alter bereits überschritten haben Eigentümer oder Besitzer (z. B. Zuchtmieter) zuchtfähiger Hunde, der im BVWS einen eingetragenen Zwinger besitzt und mit den in seinem Besitz befindlichen Hunden züchtet. Im Folgenden unter Punkt C. aufgeführten Haltungsformen von Zuchthunden. Die Erlaubnis zum Führen eines Zwingers erteilt der BVWS gem. den Richtlinien des VDH unter Vergabe eines geschützten Zwingernamens. „Angemessene Ernährung“ bedeutet, dass sich jeder Züchter über den besonderen Nährstoffbedarf seiner Hunde informieren und der Leistung angepasste Nahrung verabreichen muss. Kenntnisse darüber hat sich jeder Züchter aus entsprechender Fachliteratur anzueignen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sowohl bei der Futterzubereitung, wie auch bei der Aufbewahrung des Futters auf größtmögliche Hygiene zu achten ist. B. Pflege Hier muss es deutlicher heißen „rassespezifische Pflege“, denn jede Rasse stellt andere Anforderungen, was die Pflege des Haarkleides und die Aufrechterhaltung des rassetypischen Aussehens anbetrifft. Zur Pflege gehört aber in jedem Fall bei jeder Rasse die regelmäßige Kontrolle a. des Gebisses auf Zahnsteinbildung b. der Haut und des Kotes auf Ungezieferbefall (Endo- und Ektoparasiten) c. der Krallenlänge d. der Sauberkeit von Ohren und Augen Entsprechende Hinweise sind der Fachliteratur zu entnehmen. Bei Kontrollen eines Zwingers muss vom zuständigen Zuchtwart in jedem Fall geprüft werden, ob je nach Anzahl der gehaltenen Hunde der Besitzer die erforderliche Zeit zur Versorgung und Pflege seiner Hunde besitzt und ob es ihm möglich ist, den gestellten Forderungen nachzukommen. Ist dies nicht der Fall, können ihm vom Bundeszuchtwart Auflagen erteilt werden. C. Verhaltensgerechte Unterbringung und Möglichkeiten zur artgemäßen Bewegung Es sind folgende Haltungsformen, auch in Kombination untereinander möglich: I. Haltung im Hundehaus, in ausgebauten Scheunen, Stallungen oder Garagen II. Haltung in offenen oder teilweise offenen Zwingern III. Haltung im Haus bzw. in der Wohnung I. Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in einem Hundehaus, aus gebauter Scheune, Stall oder Garage kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden: 1. Das Hundehaus muss wie folgt beschaffen sein: a. Die Wände und der Boden müssen mit einem wärmedämmenden, leicht zu reinigenden Belag versehen sein. Das Dach muss feuchtigkeitsundurchlässig und alle Räume absolut zugfrei sein. b. Die Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzten können und ihnen Sichtmöglichkeit nach vorne geboten wird. Im Übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden können. c. Jedem Hund müssen mindestens 8 m² zur Verfügung stehen und für jeden weiteren, in der gleichen Bucht gehaltenen Hund werden 4 m² mehr gefordert. d. Jede Bucht sollte direkten Zugang zu einem Auslauf haben, der selbst wenn nur ein Hund gehalten wird, mindestens 20 m² sein muss. e. Das Hundehaus oder die Garage etc. sollte beheizbar sein, wobei eine Temperatur von 18– 20°C zu erreichen sein muss. In umgebauten Ställen oder Scheunen sollte in jeder Box eine Einzelheizquelle angebracht sein. Ist dies nicht möglich siehe Punkt I.1.f. Satz 2. f. Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In großen Räumen, die nicht geheizt oder in denen keine Einzel-Wärmequellen angebracht werden können, muss für jeden Hund eine doppelwandige, wärmegedämmte, der Größe des Hundes entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden aufgestellt werden. Die Wärmedämmung ist so auszulegen, dass auch bei niedrigen Temperaturen kein Kondensat in der Behausung der Hunde auftritt. g. Für tragende, werfende oder /und säugende Hündinnen und deren Würfe ist ein eigener Raum zu schaffen. Diese Unterbringung muss folgenden Anforderungen genügen: • Der Raum darf incl. dem der Hündin zur Verfügung stehenden Platz bei einer durchschnittlichen Welpenzahl von 6 Hunden nicht kleiner als 20 m². • Es muss eine Wurfkiste vorhanden sein, die den Erfordernissen einer problemlosen Welpenaufzucht gerecht wird. • An die Wurfkiste muss ein, bezogen auf seine Ausdehnung, der Wurfgröße und der Rasse entsprechender Auslauf angeschlossen sein, der mit einem leicht zu reinigendem, desinfizierbaren Bodenbelag versehen ist. • Der Hündin muss genügend Platz und Liegefläche zur Verfügung stehen, die von ihr leicht, von den Welpen jedoch nicht erreicht werden kann. • Als Liegefläche kann z.B. das Dach der Wurfkiste dienen. • Der Wurf und Aufzuchtraum muss auf ca. 18-20°C temperierbar sein; evtl. ist eine zusätzliche Heizquelle in Form einer Rotlichtlampe über der Wurfkiste bzw. Heizplatte unter der Wurfkiste erforderlich. • Der Raum muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. • Er muss gut zu belüften sein und ausreichend von Tageslicht erhellt werden. • Die Fensterfläche muss mindestens 1/8 der Bodenfläche betragen. • Auch dieser Raum sollte möglichst direkten Zugang zu einem Freilauf haben, der wie unter I.3. beschrieben, beschaffen sein sollte. h. Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen des Weiteren gut zu belüften sein. i. In allen wie vorne beschriebenen Anlagen muss fließendes Wasser vorhanden sein. 2. Das Innere des Hundehauses etc. muss stets sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. 3. Die Umzäunung des Auslaufes muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und sie nicht von ihnen überwunden werden kann. In jedem Auslauf muss ein über dem Boden erhöhter Liegeplatz von einer der Anzahl der Hunde angemessenen Größe vorhanden sein. Den Hunden muss außerdem die Möglichkeit geboten werden, sich bei schlechtem Wetter auch außerhalb des Hundehauses etc. an einem trockenen, windgeschützten Ort aufzuhalten. Teile der Auslauffläche müssen besonnt sein und ein Teil muss mit einem Sonnen- bzw. Regenschutz versehen sein. In diesem Bereich sollte sich auch der Liegeplatz befinden. Ein Bereich der Auslauffläche sollte Naturboden aufweisen; für den anderen Teil sind Platten-, Klinker- oder Betonböden mit guter Oberflächenentwässerung möglich. Zu empfehlen ist als ideale Oberfläche eine dicke Schicht Mittel- oder Feinkies. 4. Da ständiger Kontakt mit den Hunden und regelmäßige Kontrolle der Zwingeranlage, nicht nur während der Aufzucht eines Wurfes erforderlich ist, kann es nicht genehmigt werden, wenn entsprechende Anlagen weit vom Wohnhaus des Züchters entfernt sind und er den Zwinger nur 1oder 2 x täglich aufsucht. 5. Jedem Hund muss täglich mindestens 2 Stunden die Möglichkeit zu freiem Auslauf geboten werden. Das Bewegungsbedürfnis der Hunde kann während eines Spaziergangs oder in großen Freiausläufen befriedigt werden, wobei sich in letzterem Fall der Züchter zusätzlich mit seinen Hunden beschäftigen sollte. Die Freiläufe dürfen nicht blickdicht von der Außenwelt abgeschottet sein. 6. Allen erwachsenen Hunden, sowie den Welpen, muss mindestens 3 Stunden menschliche Gesellschaft, Kontakt, Ansprache und Zuwendung geboten werden, wobei hier rassespezifische Bedürfnisse beachtet werden müssen. Diese Zuwendung muss vom Züchter, oder mit ihm in enger Verbindung stehenden Bezugspersonen ausgehen. Welpen ab der 6. Lebenswoche benötigen außerdem ausreichenden Kontakt mit zwingerfremden Personen. Körperliche Kontakte, auch in Form von Bürsten, sind unerlässlich und bedürfen sich nicht auf flüchtiges streicheln beschränken. 7. Die Forderung des § 2,2. TierSchG hat zur Folge, dass eine ständige Haltung von Hunden in kleinen Käfigen (auch Transportboxen) verboten sein muss, da hier dem Hund jede Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung genommen wird. Ein „Stapeln“ von Hunden in Boxen ist daher nicht statthaft. II. Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in offenen oder teilweise offenen Zwingern kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden: 1. Jedem Hund muss mindestens 8 m² Zwingerfläche zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren im gleichen Zwinger gehaltenen Hund sind 4 m² hinzuzurechnen. Der zusätzliche Auslauf muss eine Grundfläche von mindestens 20 m² haben und den Bedingungen des Punktes I.3. entsprechen. 2. Innerhalb des Zwingers oder unmittelbar mit ihm verbunden, muss jedem Hund ein Schutzraum (Hundehütte) zur Verfügung stehen, der den folgenden Anforderungen genügen muss: a. Der Schutzraum muss allseitig aus wärmedämmenden (z.B. allseitig doppelwandig Holz mit einer Zwischenschicht Styropor), gesundheitsunschädlichem Material gefertigt sein. Das Material muss so verarbeitet sein, dass sich ein Hund daran nicht verletzten kann. Der Schutzraum muss gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit nicht eindringen (siehe weiter I.1.f). b. Der Schutzraum muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und den Raum durch seine Körperwärme warm halten kann. Das Innere des Schutzraumes muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. Als Einstreu empfiehlt sich Stroh, das in regelmäßigen Abständen erneuert werden muss. c. Die Öffnung des Schutzraumes muss der Größe des Hundes entsprechen; sie darf nur so groß sein, dass der Hund ungehindert hindurch gelangen kann. Die Öffnung muss der Wetterseite abgewandt, gegen Wind und Niederschlag abgeschirmt sein und es muss ein zusätzlicher Windfang eingebaut sein. d. Der Boden des Zwingers muss so beschaffen oder so angelegt sein, dass Flüssigkeit umweltunschädlich versickern oder abfließen kann. Er muss regelmäßig von Kot gereinigt werden. e. Dem Hund muss außerhalb seines Schutzraumes eine Liegefläche zur Verfügung stehen, auf die der Hund sich bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Temperaturen in den Schatten legen kann. 3. Die Umzäunung des Zwingers und der Auslauf sollten wie unter I.3. beschrieben, beschaffen sein. 4. Die Aufzucht von Welpen in solchen Anlagen kann nur gestattet werden, wenn für die Mutterhündin und deren Wurf für die ersten 6 Wochen ein Raum wie unter I.1.g. beschrieben zur Verfügung steht. 5. Auch bei dieser Haltungsform gelten die Punkte I.5. + 6. uneingeschränkt (Auslauf und menschliche Zuwendung) und müssen strikt eingehalten werden. 6. Die ausschließliche Haltung in offenen Zwingern kann für alte Hunde und solche, die keine doppelte Behaarung haben oder kurzhaarig sind, nicht zugelassen werden. III. Werden die Hunde nicht im gesamten im Wohnbereich gehalten, sondern sind sie in speziellen Hunderäumen untergebracht (z.B. Souterrain oder Keller), so müssen diese Räume folgenden Bedingungen entsprechen: 1. a. Die Wände und der Boden müssen mit einem wärmedämmenden, leicht zu reinigende Belag versehen sein. b. Die Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und ihnen Sichtmöglichkeit nach vorne geboten wird. Im Übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden können. c. Jedem Hund müssen mindestens 8 m² zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren in der gleichen Bucht gehaltenen Hund werden 4 m² mehr gefordert. d. Die Räume sollten beheizbar sein, wobei eine Temperatur von 18-20°C zu erreichen sein muss. Die Anbringung von Extra-Heizquellen in jeder Box ist eine andere Lösung. d. Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In großen Räumen, die nicht geheizt oder in denen keine Einzel-Wärmequelle angebracht werden können, muss für jeden Hund eine doppelwandige, wärmegedämmte, der Größe des Hundes entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden aufgestellt werden. e. Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen ausreichend von Tageslicht erhellt sein. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss mindestens 1/8 der Bodenfläche betragen. Die Räume müssen des Weiteren gut belüftet sein. 2. 3. 4. Für tragende, werfende oder /und säugende Hündinnen und deren Würfe ist in jedem Fall ein eigener Raum zu schaffen, der den Anforderungen des Punktes I.1.g. entsprechen muss. Ist kein direkter Zugang zu einem Freiauslauf vorhanden, so muss der Züchter der Hündin die Möglichkeit zu ausreichendem freien Auslauf bieten. Sämtliche Räume, in denen Hunde untergebracht sind, müssen stets sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. Die Punkte I.5.-I.7. (Auslauf, Zuwendung, Haltung in Käfigen) gelten uneingeschränkt auch für die Haltung von Hunden im Haus. Anhang zur Zuchtordnung I. Durchführungsbestimmungen zur Zuchtmiete bzw. Zuchtrechtsabtretung Zuchtmiete: 1. Als Züchter gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zum Zeitpunkt des Belegens. 2. Der Mieter der Hündin wird als Züchter anerkannt, wenn: - BVWS/VDH-Zwingerschutz vorliegt - der Mieter die gemietete Hündin zum Zeitpunkt der sichtbaren Trächtigkeit in eigenem Gewahrsam hat. - der Mieter die Hündin bis zum Absäugen und bis zur Abgabe der Welpen in eigenem Gewahrsam hat. Von den Bedingungen hat sich der zuständige Zuchtwart zu überzeugen. 3. Die Zuchtmiete ist schriftlich, mittels bei Zuchtbuchamt erhältlichem VDH-konformen Mietvertrag zu vereinbaren und bedarf der Zustimmung des BZW. Dem Zuchtbuchamt ist eine entsprechende Mitteilung zu übersenden. 4. Für Eigentümer, Halter oder Mieter von Weißen Schweizer Schäferhunden, die das Zuchtbuch des BVWS e.V. in Anspruch nehmen wollen, ist die Mitgliedschaft im BVWS e.V. zwingende Voraussetzung. 5. Die Akzeptanz der ZO und aller anderen sich daraus ergebenden Verpflichtungen gelten als verbindlich vereinbart. Zuchtrechtsabtretung (in Anlehnung an FCI-Reglement § 14) 1. Das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin oder eines Rüden kann durch vertragliche Vereinbarung auf eine Drittperson übertragen werden. 2. Wer eine Hündin oder einen Rüden temporär (für länger als eine Zuchtmiete) zur Zuchtverwendung übernimmt, gilt als Eigentümer des Hundes im Sinne der BVWS-ZO. 3. Die Zuchtrechtsabtretung hat in jedem Fall schriftlich und vor dem geplanten Deckakt zu erfolgen. Die schriftliche Zuchtrechtsabtretung ist dem BZW sowie dem Zuchtbuchamt gleichzeitig zu melden und zu belegen. In der Zuchtrechtsabtretung sind alle Rechten und Pflichten der Vertragsparteien genau zu umschreiben. Die Zuchtrechtsabtretung muss der Wurfmeldung beigelegt werden. 4. Im Falle einer Zuchtrechtsabtretung greift für Züchter/Deckrüdenbesitzer sowie für die Zuchthunde die BVWS-ZO mit allen zuchtrelevanten Voraussetzungen. 5. Zuchthunde, die im Eigentum gesperrter Züchter/Deckrüdenbesitzer stehen oder die selbst mit Zuchtsperren belegt sind, dürfen weder für Zuchtmiete noch für Zuchtrechtsabtretung verwendet werden. Stand 24.05.2014