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Prüfungs- und Studienordnung
der Ludwig-Maximilians-Universität München
für den Masterstudiengang Biologie
im Umfang von 120 ECTS-Punkten (2011)
Vom 21. September 2012
Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und
Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die LudwigMaximilians-Universität München folgende Satzung:
-2Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§1
§2
§3
§4
Gegenstand des Studiengangs und Zweck der Masterprüfung
Akademischer Grad
Zugangsvoraussetzungen
Zentrale Studienberatung und Fachstudienberatung
II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums
§5
§6
§7
§8
Studienbeginn, Regelstudienzeit, Semesterwochenstunden
ECTS-Punkte
Modularisierung und Module
Lehrveranstaltungen
III. Masterprüfung
1. Modulprüfungen und Modulteilprüfungen
§9
§ 10
§ 11
§ 12
Modulprüfungen und Modulteilprüfungen als Bestandteile der Masterprüfung
Bewertung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen
Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung der Modulprüfungen und
Modulteilprüfungen
Kontoauszüge
2. Besondere Modulprüfungen und Modulteilprüfungen
§ 13
§ 14
§ 15
(nicht belegt)
Masterarbeit
Disputation
3. Prüfungsformen
§ 16
§ 17
§ 18
Mündliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen
Klausuren und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten
Weitere Formen von Modulprüfungen und Modulteilprüfungen
4. Resultat der Masterprüfung
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Bestehen und Nichtbestehen der Masterprüfung
Bescheid und Bescheinigung bei Nichtbestehen
Bildung der Endnote
Master-Urkunde, Master Diploma, Master-Zeugnis, Master Certificate,
Transcript of Records und Diploma Supplement
-3IV. Prüfungsorgane und Prüfungsverwaltung
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
Prüfungsausschuss und Prüfungsamt
Prüfende und Beisitzende
Studiengangskoordinatorin oder Studiengangskoordinator,
Pflichten der Prüfenden
Mitwirkungspflichten der Studierenden, Bestätigung von Mitteilungen
V. Durchführung der Prüfungen
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
Anrechnung von Kompetenzen
Belegung von Lehrveranstaltungen und Anmeldung zu Modulprüfungen und
Modulteilprüfungen; studienleitende Maßnahmen
Versäumnis, Rücktritt
Täuschung, Ordnungsverstoß, fehlende Teilnahmevoraussetzungen
Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie nach dem Pflegezeitgesetz
Nachteilsausgleich
Mängel im Prüfungsverfahren
Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen
VI. Schlussbestimmungen
§ 35
Inkrafttreten
Anlage 2:
Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen/ Modulteilprüfungen
-4I. Allgemeines
§1
Gegenstand des Studiengangs und Zweck der Masterprüfung
(1) 1Der Masterstudiengang baut auf einen Bachelorstudiengang in Biologie, Chemie,
Mathematik, Physik, Pharmazie oder eines verwandten Faches auf und dient der
wissenschaftlichen Weiterbildung und Spezialisierung der Studierenden. 2Der Studiengang ist forschungsorientiert und bietet fachlich große Wahlfreiheit. 3Die Studierenden vertiefen ihr Wissen über Methoden und Konzepte wissenschaftlicher Forschung, ihre Planung, Durchführung und Auswertung. 4Neben der fachwissenschaftlichen Ausbildung vermittelt der Studiengang wesentliche überfachliche Schlüsselqualifikationen wie Projektleitungs-, Kommunikations- und Teamfähigkeit, die auf
dem Arbeitsmarkt entscheidende Wettbewerbsvorteile darstellen. 5Der Erwerb des
Fachwissens ist integriert in die Einführung in die aktuelle Forschung und die internationale, wissenschaftliche Gemeinschaft. 6Die Studierenden erwerben die Kompetenz, selbstverantwortlich wissenschaftlich zu arbeiten. 7Sie werden zur kritischen
Einordnung und Diskussion wissenschaftlicher Erkenntnisse, zur Übernahme von
Leitungsfunktionen und zu verantwortlichem Handeln befähigt und in die Lage versetzt Fragestellungen aus allen Bereichen der Biologie in der Forschung an Universitäten, Forschungsinstituten und der Industrie, in Umwelt- und Naturschutz, in der
Landesplanung und –pflege sowie in öffentlichen und privaten Unternehmen kompetent zu bearbeiten. 8Der Masterstudiengang dient gleichzeitig als Grundlage für eine
weitergehende, wissenschaftliche Ausbildung. 9Voraussetzungen für das Erreichen
der Studienziele durch die Studierenden sind Aufgeschlossenheit für die Komplexität
der Biologie, die Fähigkeit zu logischem, vorurteilsfreiem Denken, planmäßiges,
exaktes Beobachten und Experimentieren sowie kritisches Bewerten von Ergebnissen. 10Die Studierenden müssen die Bereitschaft und den Willen entwickeln, aktiv
während der gesamten Studiendauer durch Selbststudium mitzuarbeiten. 11Die Breite
der Berufsfelder für Biologinnen und Biologen erfordert es, dass die Studierenden
lernen, sich eigenständig, bezogen auf die Fragestellung, aus dem vielfältigen Angebot die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten anzueignen.
(2) 1Die studienbegleitend abzulegende Masterprüfung (§ 9 Abs. 1) bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Masterstudiengangs Biologie im Umfang von
120 ECTS-Punkten. 2Durch die Masterprüfung wird festgestellt, ob die oder der Studierende die Zusammenhänge des Faches überblickt und kritisch beurteilen kann,
die Fähigkeit besitzt, dessen wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen
Fachkenntnisse erworben hat.
(3) 1Im Rahmen der Lehrveranstaltungen dieses Masterstudiengangs werden auch
Schlüsselqualifikationen vermittelt. 2Schlüsselqualifikationen sind insbesondere
1.
2.
3.
4.
5.
Fähigkeit, Wissen und Informationen zu recherchieren, zu bewerten, zu verdichten und zu strukturieren,
Überblickswissen zu maßgeblichen Wissensbereichen des jeweiligen Fachs,
vernetztes Denken,
Organisations- und Transferfähigkeit,
Informations- und Medienkompetenz,
-56.
7.
8.
Lern- und Präsentationstechniken,
Vermittlungskompetenz,
Team- und Kommunikationsfähigkeit, auch unter genderspezifischen Gesichtspunkten,
9.
Sprachkenntnisse sowie
10. EDV-Kenntnisse und Fähigkeiten.
(4) Einzelne Lehrveranstaltungen und die dazugehörigen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können ausschließlich in englischer Sprache abgehalten werden.
§2
Akademischer Grad
Die Fakultät für Biologie verleiht denjenigen, die diesen Masterstudiengang erfolgreich abgeschlossen haben, den akademischen Grad „Master of Science“ (abgekürzt: „M.Sc.“).
§3
Zugangsvoraussetzungen
(1) 1Voraussetzung für die Immatrikulation in diesen Masterstudiengang ist der
Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses aus dem Inland oder Ausland in einem mindestens sechssemestrigen Studiengang der Fachrichtung Biologie, Chemie, Mathematik, Physik, Pharmazie oder Ähnliche. 2Weitere Zugangsvoraussetzungen werden ggf. in einer gesonderten Satzung der Ludwig-Maximilians-Universität München festgelegt.
(2) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen im Sinn des Abs. 1 wird im
Rahmen des Immatrikulationsverfahrens im Benehmen mit dem zuständigen Prüfungsausschuss entschieden.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, gilt eine Teilnahme an Modulprüfungen und Modulteilprüfungen als nicht erfolgt, es sei denn ein späterer
Nachweis der Voraussetzungen des Abs. 1 wurde ausdrücklich zugelassen und erfolgt fristgemäß.
§4
Zentrale Studienberatung und Fachstudienberatung
(1) 1Die Zentrale Studienberatung an der Ludwig-Maximilians-Universität München
erteilt Auskünfte und Ratschläge insbesondere bei fachübergreifenden Problemen.
2
Sie soll von den Studierenden insbesondere vor dem Studienbeginn, bei einem geplanten Wechsel des Studiengangs sowie bei allen Fragen in Bezug auf Zulassungsbeschränkungen in Anspruch genommen werden.
(2) 1Die Fachstudienberatung wird in der Verantwortung der Fakultät von der zuständigen Fachstudienberaterin oder vom zuständigen Fachstudienberater durchgeführt.
2
Die Beratung erstreckt sich insbesondere auf Fragen der inhaltlichen und zeitlichen
Studienplanung. 3Auskünfte zu Fragen, die Prüfungen oder Anrechnungen von Stu-
-6dien- und Prüfungsleistungen betreffen, erteilen insbesondere die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bzw. oder das Prüfungsamt.
II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums
§5
Studienbeginn, Regelstudienzeit, Semesterwochenstunden
(1) Das Studium in diesem Masterstudiengang kann nur im Wintersemester aufgenommen werden.
(2) 1Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit vier Semester. 2Insgesamt sind höchstens 104 Semesterwochenstunden
(SWS) erforderlich.
§6
ECTS-Punkte
(1) 1Im Rahmen dieses Masterstudiengangs sind insgesamt 120 Punkte nach dem
European Credit Transfer System (ECTS-Punkte) zu erwerben. 2ECTS-Punkte sind
ein quantitatives Maß für die Gesamtarbeitsbelastung der oder des Studierenden.
3
Sie umfassen sowohl den unmittelbaren Unterricht in allen in § 8 Abs. 1 Satz 2 angegebenen Lehrveranstaltungen und Unterrichtsformen als auch die Zeit für die Vorund Nachbereitung des Lehrstoffs (Präsenz- und Selbststudium), den Aufwand für
die Prüfungsvorbereitungen und die erbrachten Prüfungsleistungen. 4Ein ECTSPunkt entspricht einer Arbeitsbelastung von 30 Stunden, so dass die Gesamtarbeitsbelastung innerhalb der Regelstudienzeit (§ 5 Abs. 2 Satz 1) pro Semester
900 Stunden beträgt.
(2) 1In jedem Semester soll die oder der Studierende die sich aus der Anlage 2/Spalte 18 ergebenden ECTS-Punkte erwerben. 2ECTS-Punkte werden nur für
bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen (§ 9) vergeben.
§7
Modularisierung und Module
(1) 1Das Studium in diesem Masterstudiengang ist modular aufgebaut und in verbindlicher Weise in der Anlage 2 geregelt. 2Leeren Zellen der Tabellen in der Anlage 2
kommt kein Regelungsgehalt zu.
(2) 1Das Studium in diesem Masterstudiengang umfasst Pflicht- und Wahlpflichtmodule. 2Pflichtmodule sind ausnahmslos zu absolvieren; aus Wahlpflichtmodulen kann
die oder der Studierende auswählen. 3Es dürfen nicht mehr als die erforderliche Anzahl an Wahlpflichtmodulen gewählt werden. 4Ein Wahlpflichtmodul wird spätestens
durch Antreten einer dazugehörigen Modulprüfung oder Modulteilprüfung gewählt;
die Wahl ist unwiderruflich.
-7(3) Ein Modul bezeichnet einen Verbund von thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen sowie einer Modulprüfung oder einer oder mehreren Modulteilprüfungen, die entsprechend dem für eine erfolgreiche Teilnahme erforderlichen Zeitaufwand mit einer gemäß § 6 Abs. 1 bestimmten Anzahl an ECTSPunkten bemessen werden.
(4) 1Ein Modul erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 in der Regel über ein,
höchstens über zwei Semester. 2Der Umfang eines Moduls beträgt nach Maßgabe
der Anlage 2/Spalte 18 jeweils ein Vielfaches von drei ECTS-Punkten.
(5) Aus der Anlage 2 ergeben sich
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
die Module,
deren Zuordnung zu einem oder mehreren Fachsemestern (Anlage 2/Spalte 1),
deren Zulassungsvoraussetzungen (Anlage 2/Spalte 2),
die Art der Module (Pflicht- oder Wahlpflichtmodul – Anlage 2/Spalte 3), bei
Wahlpflichtmodulen zusätzlich die Angabe der Auswahlmodalitäten,
die Kurzbezeichnungen der Module (Anlage 2/Spalte 4),
die Bezeichnungen der Module (Anlage 2/Spalte 5),
der Angebotsturnus (semesterweise oder jährlich) der Module (Anlage 2/
Spalte 6),
die dem Modul zugewiesenen ECTS-Punkte (Anlage 2/Spalte 18).
§8
Lehrveranstaltungen
(1) 1Die Ziele und Inhalte des Studiums sowie Schlüsselqualifikationen (§ 1 Abs. 3)
werden in den in der Anlage 2/Spalten 8 und 9 vorgesehenen Lehrveranstaltungen
und Unterrichtsformen vermittelt. 2In der Anlage 2/Spalten 8 und 9 können insbesondere folgende Lehrveranstaltungen und Unterrichtsformen vorgeschrieben werden:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Vorlesungen,
Übungen,
Seminare,
Kolloquien,
Praktika,
Exkursionen.
(2) Alle Lehrveranstaltungen sind Modulen zugeordnet.
(3) 1Das Studium in diesem Masterstudiengang umfasst Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen. 2Pflichtlehrveranstaltungen sind ausnahmslos zu absolvieren; aus Wahlpflichtlehrveranstaltungen kann die oder der Studierende auswählen. 3Es dürfen nicht
mehr als die erforderliche Anzahl an Wahlpflichtlehrveranstaltungen gewählt werden.
4
Eine Wahlpflichtlehrveranstaltung wird spätestens durch Antreten einer dazugehörigen
Modulprüfung oder Modulteilprüfung gewählt; die Wahl ist unwiderruflich.
(4) Aus der Anlage 2 ergeben sich
1.
2.
die Lehrveranstaltungen,
die Art der Lehrveranstaltungen (Pflicht- oder Wahlpflichtlehrveranstaltung –
-8Anlage 2/Spalte 3), bei Wahlpflichtlehrveranstaltungen zusätzlich die Angabe der
Auswahlmodalitäten,
3.
der Angebotsturnus (semesterweise oder jährlich) der Lehrveranstaltungen (Anlage 2/Spalte 6),
4.
deren Zuordnung zu einem oder mehreren Modulen,
5.
deren Zuordnung zu einem oder mehreren Fachsemestern (Anlage 2/Spalte 1),
6.
deren Zulassungsvoraussetzungen (Anlage 2/Spalte 7),
7.
die Kurzbezeichnungen der Lehrveranstaltungen (Anlage 2/Spalte 4),
8.
die Bezeichnungen der Lehrveranstaltungen (Anlage 2/Spalte 8),
9.
die Unterrichtsformen der Lehrveranstaltungen (Anlage 2/Spalte 9),
10. die Semesterwochenstunden (Anlage 2/Spalte 10).
III. Masterprüfung
1. Modulprüfungen und Modulteilprüfungen
§9
Modulprüfungen und Modulteilprüfungen als Bestandteile der Masterprüfung
(1) Die Masterprüfung besteht aus Modulprüfungen und Modulteilprüfungen.
(2) 1Jedes Modul schließt nach Maßgabe der Anlage 2 mit einer Modulprüfung oder
einer bestimmten Anzahl an Modulteilprüfungen ab. 2Wenn eine Modulprüfung oder
Modulteilprüfung bestanden ist, werden die dieser zugewiesenen ECTS-Punkte dem
persönlichen Konto (§ 12) der oder des Studierenden gutgeschrieben. 3Wird eine
Modulprüfung durch mehrere Veranstaltungsleiterinnen und Veranstaltungsleiter gestellt, ohne dass es sich um Modulteilprüfungen handelt, finden die Vorschriften für
Modulteilprüfungen entsprechende Anwendung.
(3) 1Die Teilnahme an Modulprüfungen und bzw. oder Modulteilprüfungen hängt von
der Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen ab. 2Das Nähere ergibt sich aus der
Anlage 2/Spalte 11. 3Eine regelmäßige Teilnahme im Sinne der Anlage 2 ist dann
nicht mehr gegeben, wenn Studierende aus selbst zu vertretenden Gründen an einem der stattfindenden Veranstaltungstermine einer Lehrveranstaltung nicht teilnehmen. 4§ 11 Abs. 5 Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend. 5Die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter kontrolliert die Anwesenheit durch Unterschriftslisten, die
archiviert werden.
(4) In der Modulprüfung, in der Modulteilprüfung oder in der Summe der Modulteilprüfungen des jeweiligen Moduls soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie
oder er die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche in der oder den dem
Modul nach der Anlage 2/Spalten 7 bis 10 zugeordneten Lehrveranstaltungen vermittelt werden.
(5) 1Aus der Anlage 2 ergeben sich
1.
2.
3.
die Modulprüfungen und Modulteilprüfungen,
deren Zuordnung zu einem Modul und ggf. einer Lehrveranstaltung,
deren Zuordnung zu einem Fachsemester (Regeltermin – Anlage 2/Spalte 1),
-94.
5.
deren Zulassungsvoraussetzungen (Anlage 2/Spalte 11),
die Art der Modulprüfung oder Modulteilprüfung (Anlage 2/
Spalte 12),
6.
die Prüfungsform (Anlage 2/Spalte 13),
7.
die Prüfungsdauer (Anlage 2/Spalte 14),
8.
die Art der Bewertung (Benotung bzw. „bestanden“ oder „nicht bestanden“ –
Anlage 2/Spalte 15),
9.
das Notengewicht (Anlage 2/Spalte 16),
10. die Wiederholbarkeit (Anlage 2/Spalte 17),
11. die ECTS-Punkte, die bei erfolgreichem Ablegen der Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen vergeben werden (Anlage 2/Spalte 18).
2
Sind in der Anlage 2/Spalten 13 und 14 mehrere Prüfungsformen mit zugeordneter
Prüfungsdauer angegeben, bestimmt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter, welche der angegebenen Varianten gewählt wird, und gibt diese zu Lehrveranstaltungsbeginn bekannt.
§ 10
Bewertung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen
(1) Modulprüfungen und Modulteilprüfungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet oder benotet.
(2) 1Die Note für eine Modulprüfung oder für eine Modulteilprüfung wird von der oder
dem jeweiligen Prüfenden festgesetzt. 2Für die Bewertung der Modulprüfungen und
Modulteilprüfungen sind folgende Noten zu verwenden:
Note 1
Note 2
= „sehr gut“
= „gut“
=
=
Note 3
= „befriedigend“
=
Note 4
= „ausreichend“
=
Note 5
= „nicht ausreichend“
=
hervorragende Leistung;
Leistung, die erheblich über den Anforderungen liegt;
Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
genügt;
Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
Leistung, die wegen erheblicher Mängel den
Anforderungen nicht mehr genügt.
3
Zur differenzierten Bewertung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können
die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7;
4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 4Wird eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung von mehreren Prüfenden benotet oder besteht eine Modulprüfung oder
Modulteilprüfung aus mehreren Teilleistungen (§ 11 Abs. 1 Satz 3), errechnet sich
die Gesamtnote der Modulprüfung oder Modulteilprüfung aus dem arithmetischen
Mittel der Einzelbewertungen. 5Dabei werden nur die ersten beiden Stellen hinter
dem Komma berücksichtigt. 6Die Notenbezeichnung nach Satz 4 lautet:
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,50
bei einem Durchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50
bei einem Durchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50
bei einem Durchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,00
=
=
=
=
„sehr gut“;
„gut“;
„befriedigend“;
„ausreichend“.
- 10 (3) 1Die Modulnote
1.
2.
ergibt sich bei einer Modulprüfung oder bei nur einer benoteten Modulteilprüfung (§ 9 Abs. 2) aus Abs. 2 und
errechnet sich bei Modulteilprüfungen (§ 9 Abs. 2) aus dem arithmetischen Mittel der nach der Anlage 2/Spalte 15 benoteten und nach der Anlage 2/Spalte 16
gewichteten Einzelbewertungen in den zu dem jeweiligen Modul gehörenden
Modulteilprüfungen.
2
Soweit in der Anlage 2/Spalte 16 keine andere Angabe erfolgt, gehen die Modulteilprüfungen mit den ihnen jeweils in der Anlage 2/Spalte 18 zugeordneten ECTSPunkten in das nach Satz 1 Nr. 2 zu bildende arithmetische Mittel ein. 3Abs. 2 Sätze
5 und 6 gelten entsprechend.
(4) 1Werden innerhalb eines Moduls Modulteilprüfungen für mehr Lehrveranstaltungen
erfolgreich absolviert als zum Bestehen des Moduls erforderlich sind, werden bei der
Berechnung der Modulnote nur die für das Bestehen des Moduls erforderlichen ECTSPunkte berücksichtigt. 2Erforderlich für das Bestehen eines Moduls ist das Bestehen
1.
2.
der den Pflichtlehrveranstaltungen zugeordneten Modulprüfung oder aller Modulteilprüfungen in einer in der Anlage 2 vorgesehenen Weise und
der den erforderlichen Wahlpflichtlehrveranstaltungen zugeordneten Modulprüfung oder aller Modulteilprüfungen in einer in der Anlage 2 vorgesehenen Weise.
3
Werden Modulteilprüfungen für mehr Wahlpflichtlehrveranstaltungen abgelegt, als
nach Satz 2 Nr. 2 zu absolvieren sind, gilt vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 die zeitlich zuerst
erfolgreich abgelegte als erforderlich im Sinne des Satzes 2. 4Es werden bei Wahlpflichtlehrveranstaltungen zugeordneten Modulteilprüfungen,
1.
2.
die in verschiedenen Semestern erfolgreich erbracht wurden, die früheren,
die im selben Semester erfolgreich erbracht wurden, die besseren
berücksichtigt. 5Diejenige Wahlpflichtlehrveranstaltung, mit deren Modulteilprüfung
erstmalig die dem jeweiligen Modul zugewiesene Anzahl an ECTS-Punkten überschritten wird, wird mit der ihm zugeschriebenen ECTS-Punkte-Zahl nur insoweit berücksichtigt, als die dem jeweiligen Modul zugewiesene Anzahl an ECTS-Punkten
nicht überschritten wird.
§ 11
Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen
(1) 1Eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist bestanden, wenn sie
1.
2.
mit „bestanden“ oder
mit mindestens „ausreichend“ (4,0)
bewertet ist. 2Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sollen vorbehaltlich des § 31
spätestens am Ende des in der Anlage 2/Spalte 1 genannten Semesters bestanden
sein (Regeltermin); Angaben in Klammern in der Anlage 2/Spalte 1 sind nur Empfehlungen. 3Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind bestanden, wenn vorbehaltlich
- 11 des § 31 spätestens am Ende des auf den Ablauf des Regeltermins folgenden Fachsemesters alle erforderlichen Teilleistungen erfolgreich erbracht sind.
(2) 1Enthält die Anlage 2/Spalte 1 für eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung eine
Angabe in Klammern, gilt das Ende des vierten Fachsemesters als Regeltermin.
2
Diese Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist bestanden, wenn sie vorbehaltlich des
§ 31 spätestens am Ende des fünften Fachsemesters erfolgreich erbracht ist.
(3) Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind auch bestanden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht im dort vorgesehenen Zeitraum erfüllt sind, aber im
Rahmen einer nach dieser Prüfungs- und Studienordnung zulässigen Wiederholung
erfüllt werden.
(4) 1Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen sind nicht bestanden, wenn sie ganz
oder teilweise abgelegt, aber nicht bestanden wurden. 2Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen sind endgültig nicht bestanden, wenn sie ganz oder teilweise abgelegt,
aber nicht bestanden wurden und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht.
(5) 1Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen gelten vorbehaltlich des § 31
1.
2.
als abgelegt und nicht bestanden, wenn sie am Ende des auf den Ablauf des
Regeltermins folgenden Fachsemesters aus selbst zu vertretenden Gründen
nicht erfolgreich abgelegt sind, und
als endgültig nicht bestanden, wenn sie aus selbst zu vertretenden Gründen am
Ende des dritten auf den Ablauf des Regeltermins folgenden Fachsemesters
nicht erfolgreich abgelegt sind.
2
Enthält die Anlage 2/Spalte 1 für eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung eine Angabe in Klammern, gilt diese Modulprüfung oder Modulteilprüfung vorbehaltlich des
§ 31
1.
2.
als abgelegt und nicht bestanden, wenn sie am Ende des fünften Fachsemesters aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich abgelegt ist, und
als endgültig nicht bestanden, wenn sie aus selbst zu vertretenden Gründen am
Ende des siebten Fachsemesters nicht erfolgreich abgelegt ist.
3
Gründe, die das Überschreiten einer der Fristen der Sätze 1 und bzw. oder 2 rechtfertigen sollen, müssen unverzüglich nach ihrem Auftreten beim Prüfungsamt schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden. 4Bei Krankheit muss ein ärztliches Attest
vorgelegt werden; die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht.
5
Das Prüfungsamt kann im Einzelfall oder allgemein die Vorlage eines amtsärztlichen
Attestes oder eines Attestes einer oder eines vom Prüfungsamt bestimmten Ärztin
oder Arztes verlangen. 6Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. 7Bei teilbaren Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind bereits vorliegende Prüfungsergebnisse anzurechnen.
(6) Eine nicht bestandene Modulprüfung oder Modulteilprüfung, mit Ausnahme der
Masterarbeit (§ 14) und der Disputation (§ 15), kann, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Anlage 2/Spalte 17, beliebig oft wiederholt werden.
(7) Studierenden, die eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung nicht bestanden haben, muss es vor ihrem letzten Versuch, diese Modulprüfung oder Modulteilprüfung
- 12 zu bestehen, möglich sein, die dieser Modulprüfung oder Modulteilprüfung zugeordnete Lehrveranstaltung bzw. Lehrveranstaltungen zu wiederholen.
(8) Die Wiederholung einer bereits bestandenen Modulprüfung oder Modulteilprüfung, mit Ausnahme der Masterarbeit (§ 14) und der Disputation (§ 15), zur Notenverbesserung ist nur einmal im nächstmöglichen regulären Termin möglich, wobei
das jeweils bessere Ergebnis zählt.
(9) Die in einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung erworbene Bewertung und die
erworbenen ECTS-Punkte dürfen in diesem Masterstudiengang im Sinne des § 6
Abs. 1 Satz 1 insgesamt nur einmal eingebracht werden.
§ 12
Kontoauszüge
1
Für die in diesen Masterstudiengang eingeschriebenen Studierenden wird beim Prüfungsamt ein persönliches Konto eingerichtet, in dem
1.
2.
alle bestandenen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen (§ 11 Abs. 1 bis 3)
jeweils mit dem Hinweis „bestanden“ bzw. mit der vergebenen Note und mit den
erzielten ECTS-Punkten sowie
alle nicht bestandenen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen (§ 11 Abs. 4
und 5) jeweils mit dem Hinweis „nicht bestanden“ bzw. mit der vergebenen Note
erfasst werden.
2
Zu Beginn des jeweils nächsten Semesters erhalten die Studierenden einen persönlichen Kontoauszug im Sinn von Satz 1 als Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
2. Besondere Modulprüfungen und Modulteilprüfungen
§ 13
(nicht belegt)
§ 14
Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit ist eine Modulteilprüfung.
(2) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist (Abs. 7) ein Problem aus ihrem oder seinem Fach
selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(3) 1Die Masterarbeit wird von einer nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 zur ersten oder zum ersten Prüfenden bestellten Person betreut (Betreuerin oder Betreuer). 2Soll die Masterarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Ludwig-Maximilians-Universität München
durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der Vorsitzenden oder des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
- 13 (4) 1Das Verfahren der Themenvergabe wird in den ersten beiden Wochen nach Beginn des für die Studierenden vorletzten Fachsemesters durch das Prüfungsamt
ortsüblich bekannt gegeben; eine Bekanntgabe durch das Prüfungsamt ausschließlich im Internet ist ausreichend. 2Thema und Zeitpunkt der Ausgabe der Masterarbeit
werden beim Prüfungsamt aktenkundig gemacht. 3Die oder der Studierende kann
Themenwünsche äußern; die Betreuerin oder der Betreuer ist hieran nicht gebunden.
4
Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe
zurückgegeben werden. 5Die Anordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 gilt als erfolgt; § 28
Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) 1Die Betreuerin oder der Betreuer ist verpflichtet,
1.
2.
das Thema der Masterarbeit so rechtzeitig zu vergeben und
die Masterarbeit so rechtzeitig zu bewerten,
dass dem Prüfungsamt spätestens zwei Wochen vor Ende des für die oder den Studierenden letzten Fachsemesters die Bewertung vorliegt. 2Für eine zweite Prüfende
oder einen zweiten Prüfenden gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend.
(6) 1Studierende, an die in der Mitte der Vorlesungszeit ihres vorletzten Fachsemesters noch kein Thema für eine Masterarbeit vergeben wurde, müssen sich unverzüglich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses melden. 2Die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist verpflichtet, für die Vergabe eines Themas
für eine Masterarbeit an jede Studierende oder jeden Studierenden Sorge zu tragen.
(7) 1Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 26 Wochen. 2Für die Masterarbeit
werden 26 ECTS-Punkte vergeben.
(8) 1Die Masterarbeit ist fristgemäß in einem Exemplar beim Prüfungsamt abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 2Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbstständig verfasst und keine
anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 3Der Prüfungsausschuss kann allgemein oder im Einzelfall verlangen, dass die Masterarbeit zusätzlich
in elektronischer Form abgegeben wird und hierfür technische Anforderungen festlegen.
(9) 1Die Masterarbeit ist durch die Betreuerin oder den Betreuer der Masterarbeit
(Abs. 3 Satz 1) zu bewerten. 2Masterarbeiten, die als „nicht bestanden“ bewertet
werden sollen, sind durch eine weitere Prüfende oder einen weiteren Prüfenden
(§ 24 Abs. 3 Nr. 3) zu bewerten.
(10) 1Die Masterarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als „ausreichend“
(4,0) ist, einmal im nächstmöglichen Termin wiederholt werden. 2Eine Rückgabe des
Themas der Masterarbeit in der in Abs. 4 Satz 4 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung ihrer oder seiner ersten
Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
- 14 § 15
Disputation
1
Die Disputation ist eine Modulteilprüfung, welche in der Anlage 2/Spalte 12 als solche gekennzeichnet ist. 2Prüfungsgegenstand der Disputation ist die Masterarbeit.
3
Eine nicht bestandene Disputation kann einmal im nächstmöglichen Termin wiederholt werden. 4Die Anordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 gilt als erfolgt. 5Für die Disputation werden insgesamt zwei ECTS-Punkte vergeben.
3. Prüfungsformen
§ 16
Mündliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen
(1) 1Durch mündliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes
erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. 2Ferner soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende über ein dem
Stand des Masterstudiums entsprechendes Grundlagenwissen verfügt.
(2) Die Dauer der mündlichen Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen für jeden
Prüfling wird in der Anlage 2/Spalte 14 geregelt.
(3) 1Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Modulprüfungen
und Modulteilprüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. 2Das Ergebnis ist der
oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Modulprüfung oder Modulteilprüfung bekannt zu geben.
§ 17
Klausuren und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten
(1) 1In den Klausuren und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten soll die oder der
Studierende nachweisen, dass sie oder er auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres oder seines Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten kann. 2Der
oder dem Studierenden können Themen zur Auswahl gegeben werden; ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(2) Die Dauer der Klausuren und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten wird in der
Anlage 2/Spalte 14 geregelt.
(3) 1Schriftliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können ganz oder teilweise
auch in der Weise abgenommen werden, dass der Prüfling anzugeben hat, welche
der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für richtig hält (Antwort-WahlVerfahren). 2Die Prüfungsaufgaben müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. 3Dabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsaufgaben zu stellen. 4Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als
zutreffend anerkannt werden. 5Die Prüfungsaufgaben sind durch die Aufgabenstelle-
- 15 rinnen und bzw. oder die Aufgabensteller vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie gemessen an den Anforderungen des Satzes 2 fehlerhaft sind. 6Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft
sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. 7Die Zahl der Aufgaben für die einzelnen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen mindert sich entsprechend. 8Bei der Bewertung der schriftlichen Modulprüfung
oder Modulteilprüfung nach Abs. 4 Satz 1 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. 9Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf
sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken.
(4) 1Schriftliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen nach Abs. 3 Satz 1, die aus
Einfachauswahlaufgaben (genau einer von insgesamt n Antwortvorschlägen ist richtig – „1 aus n“) bestehen, gelten als bestanden, wenn
1.
2.
der Prüfling insgesamt mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen
zutreffend beantwortet hat oder
der Prüfling insgesamt mindestens 50 Prozent der gestellten Prüfungsfragen
zutreffend beantwortet hat und die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die erstmals an der entsprechenden Prüfung teilgenommen haben.
2
Wird Satz 1 Nr. 2 angewendet, ist die Studiendekanin oder der Studiendekan zu
unterrichten. 3Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach Satz 1 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note
1.
2.
3.
4.
„sehr gut“, wenn er mindestens 75 Prozent,
„gut“, wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“, wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“, wenn er keine oder weniger als 25 Prozent
der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat.
(5) 1Für Prüfungen nach Abs. 3 Satz 1, die aus Mehrfachauswahlaufgaben (eine unbekannte Anzahl x, die zwischen null und n liegt, von insgesamt n Antwortvorschlägen ist richtig – „x aus n“) bestehen, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass statt des Verhältnisses der zutreffend beantworteten Prüfungsfragen zur Gesamtzahl der Prüfungsfragen das Verhältnis der vom Prüfling erreichten Summe der Rohpunkte zur
erreichbaren Höchstleistung maßgeblich ist. 2Je Mehrfachauswahlaufgabe wird dabei
eine Bewertungszahl festgelegt, die der Anzahl der Antwortvorschläge (n) entspricht
und die mit einem Gewichtungsfaktor für die einzelne Mehrfachauswahlaufgabe multipliziert werden kann. 3Der Prüfling erhält für eine Mehrfachauswahlaufgabe eine
Grundwertung, die bei vollständiger Übereinstimmung der vom Prüfling ausgewählten Antwortvorschläge mit den als zutreffend anerkannten Antworten der Bewertungszahl entspricht. 4Für jede Übereinstimmung zwischen einem vom Prüfling ausgewählten bzw. nicht ausgewählten Antwortvorschlag und einer als zutreffend bzw.
als nicht zutreffend anerkannten Antwort wird ein Punkt für die Grundwertung vergeben. 5Wird ein als zutreffend anerkannter Antwortvorschlag vom Prüfling nicht ausgewählt oder wird ein nicht als zutreffend anerkannter Antwortvorschlag vom Prüfling
ausgewählt, wird jeweils ein Minuspunkt für die Grundwertung vergeben. 6Die
Grundwertung einer Frage kann null Punkte nicht unterschreiten. 7Die Rohpunkte
- 16 errechnen sich aus der Grundwertung multipliziert mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor der Mehrfachauswahlaufgabe. 8Die insgesamt erreichbare Höchstleistung errechnet sich aus der Summe der Produkte aller Bewertungszahlen mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor aller Mehrfachauswahlaufgaben.
(6) Bei schriftlichen Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen, die nur teilweise im
Antwort-Wahl-Verfahren abgenommen werden, gelten die Abs. 3 bis 5 nur für den
jeweils betroffenen Teil.
(7) 1Eine schriftliche Modulprüfung oder Modulteilprüfung kann auch in elektronischer
Form abgenommen werden. 2Art und Umfang der elektronischen Leistungserhebung
werden zu Beginn der Lehrveranstaltung von der Veranstaltungsleiterin oder dem
Veranstaltungsleiter bekannt gegeben. 3Den Studierenden wird vor der Prüfung im
Rahmen der Lehrveranstaltung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem
elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen. 4Die datenschutzrechtlichen
Bestimmungen sind einzuhalten.
§ 18
Weitere Formen von Modulprüfungen und Modulteilprüfungen
(1) 1Ein Referat ist ein eigenständig vorbereiteter Vortrag, der durch geeignete visuelle Hilfsmittel unterstützt werden soll. 2An das Referat kann sich ein Fachgespräch
anschließen.
(2) Protokolle beinhalten die schriftliche, systematische Aufarbeitung einer fachlich
geeigneten Veranstaltung einschließlich einer kritischen Diskussion der Inhalte.
(3) Das Lösen von Übungsaufgaben erfolgt in einem regelmäßigen Turnus über die
Dauer des Semesters.
(4) 1Eine regelmäßige Teilnahme im Sinne der Anlage 2 ist dann nicht mehr gegeben, wenn Studierende aus selbst zu vertretenden Gründen an einem der stattfindenden Veranstaltungstermine einer Lehrveranstaltung nicht teilnehmen. 2§ 11
Abs. 5 Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend. 3Die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter kontrolliert die Anwesenheit durch Unterschriftslisten, die archiviert
werden.
(5) Das Nähere ergibt sich jeweils aus der Anlage 2.
4. Resultat der Masterprüfung
§ 19
Bestehen und Nichtbestehen der Masterprüfung
(1) Die Masterprüfung soll bis zum Abschluss des vierten Fachsemesters bestanden
sein.
(2) 1Die Masterprüfung ist bestanden, wenn spätestens bis zum Abschluss des fünften Fachsemesters
- 17 -
1.
2.
alle Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen der Pflichtmodule und der erforderlichen Wahlpflichtmodule in einer in der Anlage 2 vorgesehenen Weise bestanden sind und
die erforderliche Anzahl an 120 ECTS-Punkten erbracht ist.
2
Die Masterprüfung ist auch bestanden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1
nicht im dort vorgesehenen Zeitraum erfüllt sind, aber im Rahmen einer nach dieser
Prüfungs- und Studienordnung zulässigen Wiederholung erfüllt werden.
(3) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Modulprüfung oder
eine Modulteilprüfung eines der in der Anlage 2 vorgesehenen Pflichtmodule oder
erforderlichen Wahlpflichtmodule abgelegt, aber nicht bestanden wurde, § 11 Abs. 6
keinen weiteren Versuch mehr eröffnet und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr
besteht.
(4) 1Die Masterprüfung gilt vorbehaltlich des § 31
1.
2.
als erstmals abgelegt und nicht bestanden, wenn die in Abs. 1 genannte Frist
aus selbst zu vertretenden Gründen um mehr als ein Semester überschritten
wird, und
als endgültig nicht bestanden, wenn die in Abs. 1 genannte Frist aus selbst zu
vertretenden Gründen um mehr als drei Semester überschritten wird.
2
§ 11 Abs. 5 Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend.
§ 20
Bescheid und Bescheinigung bei Nichtbestehen
(1) Wenn die Masterprüfung
1.
2.
gemäß § 19 Abs. 3 endgültig nicht bestanden wurde oder
gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 als endgültig nicht bestanden gilt,
erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
(2) Wurde die Masterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird
auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erfolgreich erbrachten Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, die zugeordneten ECTS-Punkte und Noten, sowie eine Erklärung enthält,
dass die Masterprüfung nicht bestanden ist.
§ 21
Bildung der Endnote
1
Ist die Masterprüfung nach § 19 Abs. 2 bestanden, errechnet sich die Endnote aus
dem arithmetischen Mittel der nach der Anlage 2/Spalte 16 gewichteten Modulnoten;
§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten für die Berechnung der Endnote aus den Modulnoten entsprechend. 2Werden in der Masterprüfung mehr als 120 ECTS-Punkte erwor-
- 18 ben, werden bei der Berechnung der Endnote nur die für das Bestehen der Masterprüfung erforderlichen 120 ECTS-Punkte berücksichtigt. 3Erforderlich für das Bestehen der Masterprüfung ist das Bestehen
1.
2.
aller den Pflichtmodulen zugeordneten Modulprüfungen und Modulteilprüfungen
in einer in der Anlage 2 vorgesehenen Weise und
aller den Wahlpflichtmodulen zugeordneten Modulprüfungen und Modulteilprüfungen in einer in der Anlage 2 vorgesehenen Weise.
4
Werden Modulprüfungen und bzw. oder Modulteilprüfungen für mehr Wahlpflichtmodule abgelegt, als nach Satz 3 Nr. 2 zu absolvieren sind, gilt vorbehaltlich des § 7
Abs. 2 Sätze 3 und 4 die zeitlich zuerst erfolgreich abgelegte als erforderlich im Sinne des Satzes 2. 5Es werden bei Wahlpflichtmodulen zugeordneten Modulprüfungen
oder Modulteilprüfungen,
1.
2.
die in verschiedenen Semestern erfolgreich erbracht wurden, die früheren,
die im selben Semester erfolgreich erbracht wurden, die besseren
berücksichtigt. 6Dasjenige Wahlpflichtmodul, mit dessen Modulprüfung oder Modulteilprüfung erstmalig 120 ECTS-Punkte überschritten werden, wird mit der ihm zugeschriebenen ECTS-Punkte-Zahl nur insoweit berücksichtigt, als 120 ECTS-Punkte
nicht überschritten werden.
§ 22
Master-Urkunde, Master Diploma, Master-Zeugnis, Master Certificate,
Transcript of Records und Diploma Supplement
(1) 1Nach bestandener Masterprüfung erhält die oder der Studierende eine MasterUrkunde in deutscher Sprache und ein Master Diploma in englischer Sprache, die
das Datum des Tages tragen, an dem die letzte Modulprüfung oder Modulteilprüfung
erbracht worden ist. 2Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß
§ 2 beurkundet.
(2) 1Gleichzeitig mit der Master-Urkunde und dem Master Diploma erhält die oder der
Studierende das Master-Zeugnis in deutscher Sprache und das Master Certificate in
englischer Sprache mit dem Datum der Master-Urkunde und des Master Diploma. 2In
das Master-Zeugnis und das Master Certificate sind das Thema der Masterarbeit und
deren Note sowie die Endnote aufzunehmen.
(3) 1Das Prüfungsamt stellt zusätzlich ein Transcript of Records in deutscher Sprache
aus, das alle absolvierten Module und die ihnen zugeordneten Modulprüfungen und
Modulteilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS-Punkte und Noten
beinhaltet. 2Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, die nach §§ 19 und 21 nicht in
die Masterprüfung eingehen, werden nachrichtlich aufgenommen.
(4) Das Prüfungsamt stellt darüber hinaus ein Diploma Supplement in englischer
Sprache mit Informationen über Art und Ebene des Masterabschlusses, den Status
der Ludwig-Maximilians-Universität München sowie detaillierten Informationen über
das Studienprogramm des Masterstudiengangs aus.
- 19 (5) 1Die Master-Urkunde und das Master Diploma werden durch die Dekanin oder
den Dekan und durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, das Master-Zeugnis und das Master Certificate werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, das Transcript of Records
und das Diploma Supplement werden durch die Leiterin oder den Leiter des Prüfungsamts unterzeichnet. 2Master-Urkunde, Master Diploma, Master-Zeugnis, Master
Certificate, Transcript of Records und Diploma Supplement werden mit dem Siegel
der Ludwig-Maximilians-Universität München versehen.
(6) 1Ergibt sich nach Ausstellung und Aushändigung einer Master-Urkunde, eines
Master Diploma, eines Master-Zeugnisses, eines Master Certificate, eines Transcript
of Records, eines Diploma Supplement, eines sonstigen Zeugnisses, einer sonstigen
Urkunde oder eines Kontoauszuges, dass unerlaubte Hilfsmittel benutzt wurden oder
eine Täuschung begangen wurde, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die
betreffenden Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. 2Die unrichtige Master-Urkunde, das unrichtige Master Diploma, das
unrichtige Master-Zeugnis, das unrichtige Master Certificate, das unrichtige Transcript of Records, das unrichtige Diploma Supplement, ein sonstiges unrichtiges
Zeugnis, eine sonstige unrichtige Urkunde oder ein unrichtiger Kontoauszug sind
einzuziehen. 3Falls die Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine korrekte MasterUrkunde, ein korrektes Master Diploma, ein korrektes Master-Zeugnis, ein korrektes
Master Certificate, ein korrektes Transcript of Records, ein korrektes Diploma Supplement, ein korrektes sonstiges Zeugnis, eine korrekte sonstige Urkunde oder ein
korrekter abschließender Kontoauszug zu erteilen. 4Eine derartige Entscheidung ist
nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Master-Zeugnisses und des
Master Certificate ausgeschlossen. 5Vor einer Entscheidung nach Satz 1 und bzw.
oder Satz 2 ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 6Belastende Entscheidungen
sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
IV. Prüfungsorgane und Prüfungsverwaltung
§ 23
Prüfungsausschuss und Prüfungsamt
(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, denen nach Art. 62 Abs. 1
Satz 2 BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulprüferverordnung in der jeweils
geltenden Fassung (HSchPrüferV) Prüfungsberechtigung zukommen muss. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch den Fakultätsrat bestellt. 3Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre. 4Wiederbestellung
ist zulässig.
(2) 1Die Mitglieder bestellen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden
sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 2Die Amtszeit der oder
des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters beträgt zwei Jahre.
3
Wiederbestellung ist zulässig.
(3) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung geladen wurden und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimm-
- 20 berechtigt ist. 2Er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht
zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den
Ausschlag. 4Der Ausschluss eines Mitglieds des Prüfungsausschusses von Beratung
und Abstimmung im Prüfungsausschuss und von einer Prüfungstätigkeit bestimmt
sich nach Art. 41 Abs. 2 BayHSchG.
(4) 1Für die Organisation der Prüfungen, die Bestellung der Prüfenden und Beisitzenden (§ 24 Abs. 3) sowie die Entscheidungen in Prüfungssachen ist der Prüfungsausschuss zuständig. 2Der Prüfungsausschuss wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch das Prüfungsamt unterstützt. 3Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass
die Bestimmungen dieser Prüfungs- und Studienordnung eingehalten werden. 4Er
berichtet regelmäßig der Studiendekanin oder dem Studiendekan über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform und zweckdienlichen Fortschreibung dieser Prüfungs- und Studienordnung.
(5) 1Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicher Weise die Erledigung von bestimmten Aufgaben auf die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, deren
oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie das Prüfungsamt übertragen.
2
Im Übrigen ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, unaufschiebbare Entscheidungen anstelle des Prüfungsausschusses allein zu treffen;
hierüber hat sie oder er den Prüfungsausschuss unverzüglich zu informieren.
(6) Der Prüfungsausschuss soll sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.
§ 24
Prüfende und Beisitzende
(1) 1Bei Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, die nur eine Lehrveranstaltung betreffen und mit Ausnahme der Masterarbeit, ist vorbehaltlich Abs. 4 Satz 1 Prüfende
oder Prüfender die oder der für die Lehrveranstaltung verantwortliche Veranstaltungsleiterin oder Veranstaltungsleiter. 2Bei Modulprüfungen und Modulteilprüfungen,
die mehrere Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Veranstaltungsleiterinnen und
Veranstaltungsleiter betreffen, bestellt der Prüfungsausschuss allgemein oder im
Einzelfall eine Veranstaltungsleiterin oder einen Veranstaltungsleiter als Prüfende
oder Prüfenden. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Veranstaltungsleiterin oder der
Veranstaltungsleiter nicht prüfungsberechtigt ist (Abs. 4 Satz 1).
(2) Schriftliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, die als „nicht bestanden“
bewertet werden sollen, sind von zwei Prüfenden zu bewerten, mündliche Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind mindestens von einer oder einem Prüfenden
und einer oder einem sachkundigen Beisitzenden (Abs. 3 Nr. 1) durchzuführen.
(3) Der Prüfungsausschuss bestellt allgemein oder im Einzelfall
1.
2.
bei mündlichen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen die Beisitzenden,
bei Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, die als „nicht bestanden“ bewertet
werden sollen, eine zweite Prüfende oder einen zweiten Prüfenden,
- 21 3.
4.
für die Masterarbeit eine Prüfende oder einen Prüfenden (§ 14 Abs. 3) bzw.
mehrere Prüfende (§ 14 Abs. 9). und
für die Disputation (§ 15) eine Prüfende oder einen Prüfenden bzw. mehrere
Prüfende.
(4) 1Prüfende können nur diejenigen sein, die nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG
in Verbindung mit der HSchPrüferV prüfungsberechtigt sind. 2Beisitzende müssen
sachkundige Personen sein, die mindestens einen Masterstudiengang erfolgreich
absolviert haben oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.
(5) Die Durchführung des Prüfungsverfahrens obliegt den einzelnen Prüfenden und
Aufsichtspersonen.
§ 25
Studiengangskoordinatorin oder Studiengangskoordinator,
Pflichten der Prüfenden
(1) 1Die Studiengangskoordinatorin oder der Studiengangskoordinator für diesen
Masterstudiengang wird durch die Fakultät bestellt. 2Solange keine Bestellung erfolgt
ist, nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan die Aufgaben wahr. 3Die Studiengangskoordinatorin oder der Studiengangskoordinator erfüllt in Zusammenarbeit
mit dem Prüfungsausschuss, dem Prüfungsamt und der Zentralen Universitätsverwaltung folgende Aufgaben
1.
bei der Einrichtung und eventuellen Änderungen dieses Masterstudiengangs:
a)
b)
2.
die Überprüfung der Modellierung dieser Prüfungs- und Studienordnung
aus fachlicher Sicht,
die Erstellung der erforderlichen Informationen über diesen Masterstudiengang für Studierende und Prüfende.
danach: die Koordination und Organisation der Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen und Modulteilprüfungen, namentlich
a)
b)
c)
d)
e)
f)
die Einberufung einer jährlichen Lehrplankonferenz,
die Zuordnung der konkret stattfindenden Lehrveranstaltungen zu den in
dieser Prüfungs- und Studienordnung vorgeschriebenen abstrakten Lehrveranstaltungen,
die Ankündigung der Lehrveranstaltungen im Vorlesungsverzeichnis,
die Eingabe der Lehrveranstaltungen in die Elektronische Datenverarbeitung,
die Terminierung und Raumzuordnung der Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen und Modulteilprüfungen und
die Eingabe der Benotung bzw. Bewertung in die Elektronische Datenverarbeitung.
(2) 1Die Prüfenden (§ 24) sind verpflichtet, der Studiengangskoordinatorin oder dem
Studiengangskoordinator unverzüglich in der vom Prüfungsamt vorgegebenen standardisierten Form mitzuteilen, welche Studierenden an ihrer Lehrveranstaltung mit
welchem Ergebnis teilgenommen haben. 2Die Studiengangskoordinatorin oder der
Studiengangskoordinator ist verpflichtet, diese Mitteilungen unverzüglich zu überprü-
- 22 fen und sie unverzüglich in der vom Prüfungsamt vorgeschriebenen standardisierten
Form an dieses weiterzuleiten. 3Die Mitteilungen müssen rechtzeitig in korrekter
Form im Prüfungsamt vorliegen; das Prüfungsamt gibt spätestens zu Beginn eines
jeden Semesters bekannt, wann die Mitteilungen der Studiengangskoordinatorin oder
dem Studiengangskoordinator und bzw. oder dem Prüfungsamt vorliegen müssen.
4
Werden die Anforderungen des Satzes 3 nicht erfüllt, finden die betreffenden Veranstaltungen in den aktuellen Kontoauszügen (§ 12) keine Berücksichtigung. 5Die oder
der Prüfende ist verpflichtet, diese Mitteilungen schnellstmöglich dem Prüfungsamt
nachzureichen und allen betroffenen Studierenden Einzelbescheinigungen in Bescheidsform mit Rechtsbehelfsbelehrung als Postzustellungsaufträge zu übersenden.
§ 26
Mitwirkungspflichten der Studierenden, Bestätigung von Mitteilungen
1
Die oder der Studierende ist verpflichtet, den Eingang an sie oder ihn übersandter,
den Erhalt ihr oder ihm ausgehändigter oder von ihr oder ihm elektronisch abgerufener Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakte des Prüfungsausschusses oder
Prüfungsamtes in der geforderten Form auf ihre oder seine Kosten zu bestätigen
(Empfangsbestätigung). 2Auf dem Gelände der Ludwig-Maximilians-Universität München kann die Empfangsbestätigung kostenlos erfolgen. 3Das Prüfungsamt gibt in
den ersten beiden Wochen der Vorlesungszeit ortsüblich bekannt, ab wann Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakte ausgehängt oder versandt werden bzw.
elektronisch abgerufen oder abgeholt werden können. 4Für die Zustellung solcher
Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakte gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 5Gegenüber Studierenden, welche von ausgehängten Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakten keine Kenntnis nehmen, bereit gestellte
nicht elektronisch abrufen oder abholen und versandte nicht entgegen nehmen bzw.
durch ein Versandunternehmen hinterlegte nicht abholen, gelten diese Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakte einen Monat nach Aushang, Bereitstellung
zum elektronischen Abruf oder zur Abholung oder dem Versand als zugegangen und
bekannt gegeben. 6Übermittelt das Prüfungsamt Informationen, Mitteilungen und
Verwaltungsakte erneut, weil die oder der Studierende die in Satz 1 vorgesehene
Empfangsbestätigung nicht übermittelt und bzw. oder von ausgehängten Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakten keine Kenntnis nimmt, bereit gestellte nicht
elektronisch abruft oder abholt und versandte nicht entgegen nimmt bzw. durch ein
Versandunternehmen hinterlegte nicht abholt, trägt die oder der Studierende die
durch die erneute Übermittlung entstehenden Kosten. 7Das Prüfungsamt ist zu einem
erneuten Übermittlungsversuch nicht verpflichtet.
V. Durchführung der Prüfungen
§ 27
Anrechnung von Kompetenzen
(1) 1Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang an der Ludwig-Maximilians-Universität München oder in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik
Deutschland, durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule
- 23 in der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, sind anzurechnen, außer es bestehen wesentliche
Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). 2Gleiches
gilt für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Hochschule in Bayern im Rahmen von sonstigen Studien nach
Art. 56 Abs. 6 Nrn. 1 und 2 BayHSchG, in speziellen Studienangeboten nach Art. 47
Abs. 3 Satz 1 BayHSchG oder an der Virtuellen Hochschule Bayern erbracht worden
sind.
(2) 1Kompetenzen, die im Rahmen einer einschlägigen, erfolgreich abgeschlossenen
Berufs- oder Schulausbildung, sonstiger weiterbildender Studien nach Art. 56 Abs. 6
Nr. 3 BayHSchG oder einer berufspraktischen Tätigkeit erworben wurden, können
angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind. 2Außerhalb des Hochschulbereichs
erworbene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen.
(3) 1Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu
beachten. 2Bei Zweifeln kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(4) 1Werden Studien- oder Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit
die Notensysteme übereinstimmen – zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungs- und Studienordnung in die Berechnung der Modul- und Endnote einzubeziehen. 2Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der
Übernahme im Zeugnis vermerkt. 3Stimmen die Notensysteme nicht überein, wird
durch die Vorsitzende oder durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für
die angerechnete Studien- und Prüfungsleistung unter Zugrundelegung der Bewertungsstufen nach § 10 Abs. 2 eine Note festgesetzt und nach den Sätzen 1 und 2
verfahren. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Zuordnung von ECTS-Punkten entsprechend.
(5) 1Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind von den Studierenden
spätestens am Ende des ersten nach der Immatrikulation in diesen Masterstudiengang an der Ludwig-Maximilians-Universität München verbrachten Semesters beim
Prüfungsausschuss einzureichen, sofern Studienzeiten und Studien- oder Prüfungsleistungen angerechnet werden sollen, die bereits vor der Immatrikulation an der
Ludwig-Maximilians-Universität München in diesen Masterstudiengang erbracht wurden. 2Für die Anrechnung von Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen,
die nach der Immatrikulation an der Ludwig-Maximilians-Universität München in diesen Masterstudiengang erbracht werden, sind die Unterlagen im jeweils auf den Erwerb folgenden Semester einzureichen. 3Der Nachweis von anzurechnenden Studienzeiten wird im Regelfall durch Vorlage des Studienbuchs der Hochschule, an der
die Studienzeit zurückgelegt wurde, erbracht. 4Für die Anrechnung von Studien- und
Prüfungsleistungen ist eine Bescheinigung derjenigen Hochschule, an der die Prüfungsleistungen erbracht wurden, vorzulegen, aus der sich ergeben muss,
1.
2.
welche Einzelprüfungen (mündlich und/oder schriftlich) in welchen Prüfungsfächern im Rahmen der Gesamtprüfung abzulegen waren,
welche Prüfungen tatsächlich abgelegt wurden,
- 24 3.
4.
5.
6.
7.
die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie ggf. die Fachnote,
das der Bewertung zu Grunde liegende Notensystem,
bei Studiengängen mit Leistungspunktesystemen die für die einzelnen Lehrveranstaltungen, in denen die anzuerkennenden Studien- und Prüfungsleistungen
erbracht wurden, vergebenen Leistungspunkte sowie die Anzahl der Leistungspunkte, welche für einen erfolgreichen Abschluss des Studiengangs erforderlich
ist,
der Umfang der einzelnen Lehrveranstaltungen, in denen die anzuerkennenden
Prüfungsleistungen erbracht wurden, in Semesterwochenstunden und
ob eine Gesamtprüfung auf Grund der vorliegenden Ergebnisse nicht bestanden ist oder auf Grund anderer Umstände als nicht bestanden gilt.
(6) Bei Zeugnissen und Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind,
kann die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangt werden.
(7) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss, in Zweifelsfällen nach Anhörung der zuständigen
Fachvertreterin oder des zuständigen Fachvertreters.
§ 28
Belegung von Lehrveranstaltungen und Anmeldung zu Modulprüfungen und
Modulteilprüfungen; studienleitende Maßnahmen
(1) 1Der Prüfungsausschuss kann für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen vorschreiben, dass für eine Teilnahme an der Lehrveranstaltung eine Belegung erforderlich ist sowie deren Form und Frist regeln. 2Studierende, die eine Lehrveranstaltung,
für die nach Satz 1 eine Belegung vorgeschrieben wurde, nicht oder nicht form- und
bzw. oder nicht fristgerecht belegt haben, haben keinen Anspruch auf Teilnahme an
dieser Lehrveranstaltung. 3Die Lehrveranstaltungen, für welche eine Belegung erforderlich ist, sowie die Form und Frist der jeweiligen Belegung werden in den ersten
beiden Wochen nach Semesterbeginn durch das Prüfungsamt ortsüblich bekannt
gegeben; eine Bekanntgabe durch das Prüfungsamt ausschließlich im Internet ist
ausreichend.
(2) 1Für alle Modulprüfungen und Modulteilprüfungen ist eine Anmeldung erforderlich,
deren Form und Frist der Prüfungsausschuss vorschreibt. 2Studierende, die sich zu
einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung nicht oder nicht form- und bzw. oder nicht
fristgerecht angemeldet haben, haben keinen Anspruch auf Teilnahme an dieser
Modulprüfung oder Modulteilprüfung. 3Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus
allgemein anordnen, dass eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung, für die sich die
oder der Studierende angemeldet hat, als nicht bestanden gilt, wenn die oder der
Studierende aus selbst zu vertretenden Gründen nicht antritt oder von der angetretenen Modulprüfung oder Modulteilprüfung zurücktritt. 4Abs. 1 Satz 3 gilt für die Form
und Frist der jeweiligen Anmeldung entsprechend.
(3) 1Über die Bekanntgaben nach Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 4 wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das insbesondere Angaben über den Inhalt der Festlegungen
sowie Zeit, Art und Ort von deren Bekanntgabe enthält. 2Das Protokoll wird durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und
durch das Prüfungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
- 25 (4) Für studienleitende Maßnahmen gilt die Satzung zur Festlegung der Kriterien für
die Aufnahme von Studierenden in Lehrveranstaltungen von Bachelor- und Masterstudiengängen mit beschränkter Aufnahmekapazität an der Ludwig-MaximiliansUniversität München vom 24. Juli 2009 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 29
Versäumnis, Rücktritt
(1) Eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung gilt als „nicht bestanden“ bzw. mit „nicht
ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die oder der Studierende
1.
2.
3.
bei einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung, für die sie oder er sich angemeldet hat und der Prüfungsausschuss eine Anordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 3
getroffen hat, einen Prüfungstermin aus einem selbst zu vertretenden Grund
versäumt oder
von einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung, die sie oder er angetreten hat,
aus einem selbst zu vertretenden Grund zurücktritt oder
eine schriftliche Modulprüfung oder Modulteilprüfung aus einem selbst zu vertretenden Grund nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht
hat.
(2) 1Der Grund für den Rücktritt oder das Versäumnis muss beim Prüfungsamt unverzüglich schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden. 2§ 11 Abs. 5 Sätze 4 bis
7 gelten entsprechend.
§ 30
Täuschung, Ordnungsverstoß, fehlende Teilnahmevoraussetzungen
(1) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremden Vorteil zu beeinflussen, wird die betreffende Modulprüfung oder
Modulteilprüfung mit „nicht bestanden“ bzw. „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; als
Versuch gilt bei schriftlichen Modulprüfungen und Modulteilprüfungen bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während und nach Ausgabe der Prüfungsunterlagen.
(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder
Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Modulprüfung oder Modulteilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Modulprüfung oder Modulteilprüfung mit
„nicht bestanden“ bzw. „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
(3) In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen des Abs. 1 und bzw. oder des
Abs. 2 kann der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der
Erbringung einzelner oder aller weiteren Modulprüfungen und Modulteilprüfungen
ausschließen; im letzteren Fall wird die oder der Studierende gemäß Art. 49 Abs. 2
Nr. 3 BayHSchG exmatrikuliert.
(4) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung nicht erfüllt, gilt sie als nicht abgelegt.
- 26 -
(5) § 22 Abs. 6 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.
§ 31
Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz
und nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
sowie nach dem Pflegezeitgesetz
(1) Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und
8 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz –
MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl I S. 2318)
in der jeweils geltenden Fassung sowie entsprechend den Fristen des Gesetzes zum
Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom
5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung über die Elternzeit sowie für die Pflege eines nahen Angehörigen im Sinn von § 7 Abs. 3 des
Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008
(BGBl I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung, der pflegebedürftig im Sinn
der §§ 14, 15 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) vom 26. Mai
1994 (BGBl I S. 1014, 1015) in der jeweils geltenden Fassung ist, wird ermöglicht.
(2) 1Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Lehrveranstaltungen für schwangere
oder stillende Studierende mit überdurchschnittlichen Gefahren verbunden sind und
verbindet dies mit einer entsprechenden Warnung. 2Der Prüfungsausschuss untersagt die Teilnahme schwangerer oder stillender Studierender an Lehrveranstaltungen, die mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Gefahren für Mutter und bzw.
oder Kind verbunden sind. 3Der Prüfungsausschuss legt fest, ob und wie schwangere
oder stillende Studierende die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in Lehrveranstaltungen vermittelt werden, an denen sie nicht teilnehmen dürfen, anderweitig erwerben
können. 4Ein Rechtsanspruch auf die Zurverfügungstellung eines besonderen Lehrangebots für schwangere oder stillende Studierende besteht nicht. 5Die Lehrveranstaltungen, Warnungen und Untersagungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie die
Möglichkeit eines anderweitigen Erwerbs der Kenntnisse und Fähigkeiten nach
Satz 3 werden durch das Prüfungsamt ortsüblich bekannt gegeben; eine Bekanntgabe durch das Prüfungsamt ausschließlich im Internet ist ausreichend.
§ 32
Nachteilsausgleich
(1) 1Schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 und 3 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – SGB IX in der jeweils geltenden Fassung) soll auf
Antrag durch den Prüfungsausschuss nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Verlängerung der Prüfungsdauer bis zu einem Viertel der
normalen Prüfungsdauer gewährt werden. 2In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag die Prüfungsdauer bis zur Hälfte der normalen
Prüfungsdauer verlängert werden. 3Neben oder an Stelle einer Verlängerung der
Prüfungsdauer kann ein anderer angemessener Ausgleich gewährt werden.
(2) 1Anderen Prüflingen, die wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden
körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung bei der Fertigung der Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen erheblich beeinträchtigt sind, kann nach Maß-
- 27 gabe des Abs. 1 ein Nachteilsausgleich gewährt werden. 2Bei vorübergehenden Behinderungen können sonstige angemessene Maßnahmen getroffen werden.
(3) 1Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens bei der Anmeldung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung oder spätestens einen Monat vor der jeweiligen
Modulprüfung oder Modulteilprüfung zu stellen. 2Die Behinderung ist glaubhaft zu
machen. 3Der Prüfungsausschuss kann fordern, dass die Glaubhaftmachung durch
ein ärztliches Attest erfolgt. 4§ 11 Abs. 5 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 33
Mängel im Prüfungsverfahren
(1) Erweist sich, dass ein Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war,
die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben können, so ist auf Antrag einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern die gesamte Modulprüfung oder Modulteilprüfung oder ein einzelner Teil derselben wiederholt wird.
(2) 1Angebliche Mängel im Prüfungsverfahren oder eine vor oder während der Modulprüfung oder Modulteilprüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, spätestens jedoch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Aufsichtsführenden, bei der Prüfenden oder dem Prüfenden, beim Prüfungsamt oder bei
der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend und glaubhaft gemacht werden. 2Mündlich geltend und glaubhaft gemachte Gründe im Sinn von
Satz 1 sind unverzüglich auch schriftlich beim Prüfungsamt oder bei der oder dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend und glaubhaft zu machen. 3Die Geltend- und Glaubhaftmachung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn seit dem Tag,
an dem die Modulprüfung oder Modulteilprüfung erbracht wurde, ein Monat verstrichen ist. 4§ 11 Abs. 5 Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend.
§ 34
Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen
1
Innerhalb eines durch das Prüfungsamt ortsüblich bekannt gegebenen Zeitraums
nach Abschluss einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung wird der oder dem Studierenden beim Prüfungsamt auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in dieselbe, die
darauf bezogenen Gutachten und Protokolle gewährt; eine Bekanntgabe des Zeitraums durch das Prüfungsamt ausschließlich im Internet ist ausreichend. 2Das Prüfungsamt kann bekannt geben, dass die Einsichtnahme nach Satz 1 abweichend von
Satz 1 an anderer Stelle in der Ludwig-Maximilians-Universität München erfolgt; eine
Bekanntgabe der anderen Stelle durch das Prüfungsamt ausschließlich im Internet
ist ausreichend. 3Die vollständigen Prüfungsakten werden mindestens fünf Jahre
aufbewahrt. 4Die Grundakte, die aus Abschriften der Master-Urkunde, des Master
Diploma, des Master-Zeugnisses, des Master Certificate und des Transcript of Records besteht, wird unbegrenzte Zeit aufbewahrt. 5Die Aufbewahrung kann in elektronischer Form erfolgen.
- 28 VI. Schlussbestimmungen
§ 35
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft.
(2) 1Wer vor dem 1. Juli 2011 bereits im Masterstudiengang Biologie im Umfang von
120 ECTS-Punkten an der Ludwig-Maximilians-Universität München immatrikuliert
war, setzt sein Studium auf der Grundlage der Prüfungs- und Studienordnung der
Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang Biologie vom
8. September 2010 fort. 2Wer am oder nach dem 1. Juli 2011 im Masterstudiengang
Biologie im Umfang von 120 ECTS-Punkten an der Ludwig-Maximilians-Universität
München immatrikuliert wird, studiert auf der Grundlage der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Masterstudiengang
Biologie im Umfang von 120 ECTS-Punkten vom 21. September 2012.
(3) Für das Wintersemester 2011/12 gilt diese Prüfungs- und Studienordnung mit der
Maßgabe, dass § 11 Abs. 8 folgende Fassung hat:
„(8) Die Wiederholung einer bereits bestandenen Modulprüfung oder Modulteilprüfung zur Notenverbesserung ist nicht möglich.“
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität
München vom 19. Juli 2012, des Einvernehmens des Bayerischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 2. April 2012, Nr. C1 – H2434.1.LMU –
9d/24197/2011 sowie der Genehmigung des Präsidenten der Ludwig-MaximiliansUniversität München vom 21. September 2012, Nr. I.3-452.19:3.
München, den 21. September 2012
gez.
Prof. Dr. Bernd Huber
Präsident
Die Satzung wurde am 21. September 2012 in der Ludwig-Maximilians-Universität
München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 21. September 2012 durch
Anschlag in der Ludwig-Maximilians-Universität München bekannt gegeben. Tag der
Bekanntmachung ist daher der 21. September 2012.
Seite 1 von 44
angeboten im
Zulassungsvoraussetzung
12
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
16
17
4 Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.)
1. Fachsemester
18
ECTS-Punkte*
Bezeichnung des Moduls
11
Wiederholbarkeit
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
10
Notengewicht
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
9
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Zulassungsvoraussetzung
Lehrveranstaltungen
8
Prüfungsdauer*
7
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
6
Prüfungsart*
5
Zulassungsvoraussetzung
4
SWS
3
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
2
Semester*
Module
1
Unterrichtsform
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
120
Aus den Wahlpflichtmodulen WP 1 bis WP 27 sind Wahlpflichtmodule im Umfang von 30 ECTS-Punkten zu wählen.
keine
(1.)
WP
WP 1
Pflanzenwissenschaften 1
WS
P
WP 1.1
WS
keine
P
WP 1.2
WS
keine
(1.)
keine
(1.)
P
WP 1.3
WP
WP 2
P
WP 2.1
WS
Pflanzenwissenschaften 2
keine
Vorlesung
Grundlagen der
Pflanzenwissenschaften
Grundlagen der
Pflanzenwissenschaften
Praktikum
Grundlagen der
Pflanzenwissenschaften
Seminar
Vorlesung
2
Praktikum
3
Seminar
2
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
WS
WS
keine
Vorlesung
Grundlagen der
Pflanzenwissenschaften
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 2.2.1 bis WP 2.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen.
WP WP 2.2.1
WS
keine
(1.)
WP WP 2.2.2
WS
keine
WP WP 2.2.3
WS
keine
(1.)
WP WP 2.2.4
WS
keine
(1.)
WP WP 2.2.5
WS
keine
(1.)
WP WP 2.2.6
WS
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Grundlagen der
Pflanzenwissenschaften
Praktikum
Grundlagen der
Pflanzenwissenschaften
Seminar
Molekulare
Pflanzenwissenschaften
Praktikum
Molekulare
Pflanzenwissenschaften
Seminar
Praktikum
3
Seminar
2
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
Seminar
2
Forschungspraktikum in den
Pflanzenwissenschaften
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
Molekularbiologie der Pflanze
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
Seite 2 von 44
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
A
18
ECTS-Punkte*
MTP
17
Wiederholbarkeit
keine
16
A
Benotung
beliebig
3
Notengewicht
2
12
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
Vorlesung
11
Prüfungsdauer*
10
Prüfungsart*
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
9
Zulassungsvoraussetzung
Lehrveranstaltungen
8
SWS
Bezeichnung des Moduls
7
Unterrichtsform
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
6
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
5
Zulassungsvoraussetzung
4
angeboten im
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Semester*
2
Zulassungsvoraussetzung
Module
1
Masterstudiengang:
Biologie
(Master of Science, M.Sc.)
keine
WP WP 3
Pflanzenwissenschaften 3 WS
(1.)
P
WP 3.1
WS
keine
Vorlesung
Grundlagen der
Pflanzenwissenschaften
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 3.2.1 bis WP 3.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen.
WP WP 3.2.1
WS
keine
(1.)
WP WP 3.2.2
WS
keine
WP WP 3.2.3
WS
keine
(1.)
WP WP 3.2.4
WS
keine
(1.)
WP WP 3.2.5
WS
keine
(1.)
WP WP 3.2.6
WS
keine
WP WP 3.2.7
WS
keine
(1.)
WP WP 3.2.8
keine
(1.)
WS
Genetik 1
keine
WP
WP 4
P
WP 4.1
WS
keine
P
WP 4.2
WS
keine
keine
(1.)
WP 4.3
WP
WP 5
P
WP 5.1
WS
Genetik 2
Praktikum
3
Seminar
2
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
Seminar
2
Forschungspraktikum in den
Pflanzenwissenschaften
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
Molekularbiologie der Pflanze
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Biologie der Pflanze
Praktikum
Biologie der Pflanze
Seminar
Seminar
2
Vorlesung
2
Praktikum
3
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
WS
(1.)
P
Grundlagen der
Pflanzenwissenschaften
Praktikum
Grundlagen der
Pflanzenwissenschaften
Seminar
Molekulare
Pflanzenwissenschaften
Praktikum
Molekulare
Pflanzenwissenschaften
Seminar
keine
Vorlesung
Grundlagen der Genetik
Grundlagen der Genetik
Praktikum
Grundlagen der Genetik
Seminar
Seminar
2
Vorlesung
2
WS
WS
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Vorlesung
Grundlagen der Genetik
Seite 3 von 44
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
17
18
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
Benotung
beliebig
3
Notengewicht
ECTS-Punkte*
16
Wiederholbarkeit
12
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
11
Prüfungsdauer*
10
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
9
Prüfungsart*
Lehrveranstaltungen
8
Zulassungsvoraussetzung
Bezeichnung des Moduls
7
SWS
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
6
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
5
Zulassungsvoraussetzung
4
angeboten im
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Semester*
2
Zulassungsvoraussetzung
Module
1
Unterrichtsform
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.)
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 5.2.1 bis WP 5.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen.
WP WP 5.2.1
WS
keine
(1.)
WP WP 5.2.2
WS
keine
WP WP 5.2.3
WS
keine
(1.)
WP WP 5.2.4
WS
keine
(1.)
WP WP 5.2.5
WS
keine
(1.)
WP WP 5.2.6
WS
keine
(1.)
WP
WP 6
P
WP 6.1
Genetik 3
Grundlagen der Genetik
Praktikum
Grundlagen der Genetik
Seminar
Molekulare Genetik
Praktikum
Molekulare Genetik
Seminar
Praktikum
3
Seminar
2
Praktikum
3
Seminar
2
Forschungspraktikum in der
Genetik
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
keine
Molekularbiologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
keine
Vorlesung
Grundlagen der Genetik
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
WS
WS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 6.2.1 bis WP 6.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen.
WP WP 6.2.1
WS
keine
(1.)
WP WP 6.2.2
WS
keine
WP WP 6.2.3
WS
keine
(1.)
WP WP 6.2.4
WS
keine
(1.)
WP WP 6.2.5
WS
keine
(1.)
WP WP 6.2.6
WS
keine
WP WP 6.2.7
WS
keine
(1.)
WP WP 6.2.8
WS
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Grundlagen der Genetik
Praktikum
Grundlagen der Genetik
Seminar
Molekulare Genetik
Praktikum
Molekulare Genetik
Seminar
Praktikum
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
beliebig
6
= 3+3
3
Seminar
2
Praktikum
3
Seminar
2
Forschungspraktikum in der
Genetik
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
Molekularbiologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
Genetik
Praktikum
Genetik
Seminar
Seminar
2
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
Seite 4 von 44
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
18
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
Praktikum
3
Notengewicht
ECTS-Punkte*
17
Wiederholbarkeit
16
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
Prüfungsdauer*
12
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
11
Prüfungsart*
10
Zulassungsvoraussetzung
9
SWS
Lehrveranstaltungen
8
Unterrichtsform
7
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
6
Zulassungsvoraussetzung
5
angeboten im
4
Bezeichnung des Moduls
3
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
Zulassungsvoraussetzung
Semester*
2
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Module
1
Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.)
keine
(1.)
WP
WP 7
Humanbiologie 1
WS
P
WP 7.1
WS
keine
P
WP 7.2
WS
keine
(1.)
keine
(1.)
P
WP 7.3
WP
WP 8
P
WP 8.1
WS
Humanbiologie 2
keine
Vorlesung
Grundlagen der
Humanbiologie
Grundlagen der
Humanbiologie Praktikum
Grundlagen der
Humanbiologie Seminar
Seminar
2
Vorlesung
2
WS
WS
keine
Vorlesung
Grundlagen der
Humanbiologie
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 8.2.1 bis WP 8.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen.
WP WP 8.2.1
WS
keine
(1.)
WP WP 8.2.2
WS
keine
WP WP 8.2.3
WS
keine
(1.)
Seminar
2
beliebig
6
= 3+3
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
Benotung
beliebig
3
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
MTP
C
C
keine
Humanbiologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
keine
Vorlesung
Grundlagen der
Humanbiologie
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
keine
(1.)
WP WP 8.2.6
WS
WP 9.1
bestanden/
nicht
bestanden
keine
WS
P
B
12
WP WP 8.2.5
(1.)
B
Praktikum
(1.)
Humanbiologie 3
MTP
Forschungspraktikum in der
Humanbiologie
keine
WP 9
keine
3
2
WS
WP
Praktikum
Seminar
WP WP 8.2.4
keine
Grundlagen der
Humanbiologie Praktikum
Grundlagen der
Humanbiologie Seminar
Molekulare Humanbiologie
Praktikum
Molekulare Humanbiologie
Seminar
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
WS
WS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 9.2.1 bis WP 9.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen.
WP WP 9.2.1
WS
keine
(1.)
WP WP 9.2.2
WS
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Grundlagen der
Humanbiologie Praktikum
Grundlagen der
Humanbiologie Seminar
Praktikum
3
keine
Seminar
2
MTP
B
B
Seite 5 von 44
WP WP 9.2.5
WS
keine
(1.)
WP WP 9.2.6
WS
keine
WP WP 9.2.7
WS
keine
(1.)
WP WP 9.2.8
keine
(1.)
WS
Mikrobiologie 1
keine
WP
WP 10
P
WP 10.1
WS
keine
P
WP 10.2
WS
keine
keine
(1.)
WP 10.3
WP
WP 11
P
WP 11.1
WS
Mikrobiologie 2
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
16
17
18
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
Seminar
2
Forschungspraktikum in der
Humanbiologie
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
Humanbiologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Humanbiologie
Praktikum
Humanbiologie
Seminar
Seminar
2
Vorlesung
2
Praktikum
3
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
WS
(1.)
P
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
ECTS-Punkte*
(1.)
3
12
Wiederholbarkeit
Zulassungsvoraussetzung
keine
Praktikum
11
Notengewicht
angeboten im
WS
10
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Bezeichnung des Moduls
WP WP 9.2.4
Molekulare Humanbiologie
Praktikum
Molekulare Humanbiologie
Seminar
9
Prüfungsdauer*
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
Masterstudiengang:
Biologie (Master of Science,
M.Sc.)
WP WP 9.2.3
WS
keine
(1.)
Lehrveranstaltungen
8
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
7
Prüfungsart*
6
Zulassungsvoraussetzung
5
SWS
4
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Semester*
2
Zulassungsvoraussetzung
Module
1
Unterrichtsform
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
keine
Vorlesung
Grundlagen der Mikrobiologie
Grundlagen der Mikrobiologie
Praktikum
Grundlagen der Mikrobiologie
Seminar
Seminar
2
Vorlesung
2
WS
WS
keine
Vorlesung
Grundlagen der Mikrobiologie
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 11.2.1 bis WP 11.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(1.)
WP
WP
(1.)
WP
WP
11.2.1
WP
11.2.2
WP
11.2.3
WP
11.2.4
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
Grundlagen der Mikrobiologie
Praktikum
Grundlagen der Mikrobiologie
Seminar
Molekulare Mikrobiologie
Praktikum
Molekulare Mikrobiologie
Seminar
Praktikum
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
3
Seminar
2
Praktikum
3
Seminar
2
(1.)
WP
WP
11.2.5
WS
keine
Forschungspraktikum in der
Mikrobiologie
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
(1.)
WP
WP
11.2.6
WS
keine
Mikrobiologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
Seite 6 von 44
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
A
18
ECTS-Punkte*
MTP
17
Wiederholbarkeit
keine
16
A
Benotung
beliebig
3
Notengewicht
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
2
12
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Prüfungsart*
Vorlesung
11
Prüfungsdauer*
10
Zulassungsvoraussetzung
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
9
SWS
Lehrveranstaltungen
8
Unterrichtsform
7
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
6
Zulassungsvoraussetzung
5
angeboten im
4
Bezeichnung des Moduls
3
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
Zulassungsvoraussetzung
Semester*
2
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Module
1
Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.)
keine
(1.)
WP
WP 12
P
WP 12.1
Mikrobiologie 3
WS
WS
keine
Vorlesung
Grundlagen der Mikrobiologie
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 12.2.1 bis WP 12.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(1.)
WP
WP
(1.)
WP
WP
12.2.1
WP
12.2.2
WP
12.2.3
WP
12.2.4
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
Grundlagen der Mikrobiologie
Praktikum
Grundlagen der Mikrobiologie
Seminar
Molekulare Mikrobiologie
Praktikum
Molekulare Mikrobiologie
Seminar
Praktikum
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
3
Seminar
2
Praktikum
3
Seminar
2
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
(1.)
WP
WP
12.2.5
WS
keine
Forschungspraktikum in der
Mikrobiologie
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
(1.)
WP
WP
12.2.6
WS
keine
Mikrobiologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
WS
keine
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
WP
(1.)
WP
keine
(1.)
WP
12.2.7
WP
12.2.8
WS
Zellbiologie 1
keine
WP
WP 13
P
WP 13.1
WS
keine
P
WP 13.2
WS
keine
keine
(1.)
WP 13.3
WP
WP 14
P
WP 14.1
WS
Zellbiologie 2
Seminar
2
Vorlesung
2
Praktikum
3
WS
(1.)
P
Mikrobiologie
Praktikum
Mikrobiologie
Seminar
keine
Vorlesung
Grundlagen der Zellbiologie
Grundlagen der Zellbiologie
Praktikum
Grundlagen der Zellbiologie
Seminar
Seminar
2
Vorlesung
2
WS
WS
keine
Vorlesung
Grundlagen der Zellbiologie
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 14.2.1 bis WP 14.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(1.)
WP
WP
14.2.1
WP
14.2.2
WS
WS
keine
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Grundlagen der Zellbiologie
Praktikum
Grundlagen der Zellbiologie
Seminar
Praktikum
3
keine
Seminar
2
MTP
B
B
Seite 7 von 44
Seminar
2
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
keine
MTP
B
B
(1.)
WP
WP
14.2.5
WS
keine
Forschungspraktikum in der
Zellbiologie
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
(1.)
WP
WP
14.2.6
WS
keine
Zellbiologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
WP
WP 15
P
WP 15.1
keine
Vorlesung
Grundlagen der Zellbiologie
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
keine
(1.)
Zellbiologie 3
16
17
18
ECTS-Punkte*
3
12
Wiederholbarkeit
Zulassungsvoraussetzung
keine
Praktikum
11
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
Benotung
beliebig
3
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
Notengewicht
angeboten im
WS
Molekulare Zellbiologie
Praktikum
Molekulare Zellbiologie
Seminar
10
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Bezeichnung des Moduls
WP
14.2.3
WP
14.2.4
9
Prüfungsdauer*
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
WP Biologie (Master of Science, M.Sc.)
Masterstudiengang:
WP
WS
keine
(1.)
Lehrveranstaltungen
8
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
7
Prüfungsart*
6
Zulassungsvoraussetzung
5
SWS
4
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Semester*
2
Zulassungsvoraussetzung
Module
1
Unterrichtsform
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
WS
WS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 15.2.1 bis WP 15.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(1.)
WP
WP
(1.)
WP
WP
15.2.1
WP
15.2.2
WP
15.2.3
WP
15.2.4
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
Grundlagen der Zellbiologie
Praktikum
Grundlagen der Zellbiologie
Seminar
Molekulare Zellbiologie
Praktikum
Molekulare Zellbiologie
Seminar
Praktikum
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
3
Seminar
2
Praktikum
3
Seminar
2
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
(1.)
WP
WP
15.2.5
WS
keine
Forschungspraktikum in der
Zellbiologie
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
(1.)
WP
WP
15.2.6
WS
keine
Zellbiologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
WS
keine
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
WP
(1.)
WP
keine
(1.)
WP
15.2.7
WP
15.2.8
WS
Zoologie 1
keine
WP
WP 16
P
WP 16.1
WS
keine
P
WP 16.2
WS
keine
WP 16.3
Seminar
2
Vorlesung
2
Praktikum
3
WS
(1.)
P
Zellbiologie
Praktikum
Zellbiologie
Seminar
WS
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Vorlesung
Grundlagen der Zoologie
Grundlagen der Zoologie
Praktikum
Grundlagen der Zoologie
Seminar
Seminar
2
Seite 8 von 44
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
A
18
ECTS-Punkte*
MTP
17
Wiederholbarkeit
keine
16
A
Benotung
beliebig
3
Notengewicht
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
2
12
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Prüfungsart*
Vorlesung
11
Prüfungsdauer*
10
Zulassungsvoraussetzung
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
9
SWS
Lehrveranstaltungen
8
Unterrichtsform
7
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
6
Zulassungsvoraussetzung
5
angeboten im
4
Bezeichnung des Moduls
3
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
Zulassungsvoraussetzung
Semester*
2
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Module
1
Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.)
keine
(1.)
WP
WP 17
P
WP 17.1
Zoologie 2
WS
WS
keine
Vorlesung
Grundlagen der Zoologie
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 17.2.1 bis WP 17.2.7 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(1.)
WP
WP
(1.)
WP
WP
17.2.1
WP
17.2.2
WP
17.2.3
WP
17.2.4
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
Grundlagen der Zoologie
Praktikum
Grundlagen der Zoologie
Seminar
Zoologie
Praktikum
Zoologie
Seminar
Praktikum
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
beliebig
6
Benotung
beliebig
3
3
Seminar
2
Praktikum
3
Seminar
2
(1.)
WP
WP
17.2.5
WS
keine
Forschungspraktikum in der
Zoologie
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
(1.)
WP
WP
17.2.6
WS
keine
Zoologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
(1.)
WP
WP
17.2.7
WS
keine
Zoologische Exkursion
Exkursion
6
keine
MTP
C
C
WP
WP 18
P
WP 18.1
keine
Vorlesung
Grundlagen der Zoologie
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
keine
(1.)
Zoologie 3
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
WS
WS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 18.2.1 bis WP 18.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(1.)
WP
WP
(1.)
WP
(1.)
WP
WP
18.2.1
WP
18.2.2
WP
18.2.3
WP
18.2.4
WP
18.2.5
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Grundlagen der Zoologie
Praktikum
Grundlagen der Zoologie
Seminar
Zoologie
Praktikum
Zoologie
Seminar
Forschungspraktikum in der
Zoologie
Praktikum
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
C
C
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
12
3
Seminar
2
Praktikum
3
Seminar
2
Praktikum
12
Seite 9 von 44
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
17
18
ECTS-Punkte*
Zoologie
16
Notengewicht
keine
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
Prüfungsdauer*
12
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
11
Prüfungsart*
10
Zulassungsvoraussetzung
18.2.6
9
WS
Masterstudiengang:
Biologie (Master of Science, M.Sc.)
WP
WP
Lehrveranstaltungen
8
SWS
7
Unterrichtsform
Bezeichnung des Moduls
6
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
5
Zulassungsvoraussetzung
4
angeboten im
3
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
Zulassungsvoraussetzung
Semester*
(1.)
2
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Module
1
Wiederholbarkeit
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
beliebig
6
beliebig
6
beliebig
12
(1.)
WP
WP
18.2.7
WS
keine
Zoologische Exkursion
Exkursion
6
keine
MTP
C
C
(1.)
WP
WP
18.2.8
WS
keine
Große zoologische Exkursion
Exkursion
12
keine
MTP
C
C
WP
WP 19
P
WP 19.1
WS
keine
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
P
WP 19.2
WS
keine
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
keine
(1.)
Anthropologie 1
WS
(1.)
keine
(1.)
P
WP 19.3
WP
WP 20
P
WP 20.1
WS
Anthropologie 2
keine
Vorlesung
Grundlagen der Anthropologie
Grundlagen der Anthropologie
Praktikum
Grundlagen der Anthropologie
Seminar
Seminar
2
Vorlesung
2
WS
WS
keine
Vorlesung
Grundlagen der Anthropologie
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 20.2.1 bis WP 20.2.7 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(1.)
WP
WP
(1.)
WP
WP
20.2.1
WP
20.2.2
WP
20.2.3
WP
20.2.4
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
Grundlagen der Anthropologie
Praktikum
Grundlagen der Anthropologie
Seminar
Anthropologie
Praktikum
Anthropologie
Seminar
Praktikum
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
beliebig
6
3
Seminar
2
Praktikum
3
Seminar
2
(1.)
WP
WP
20.2.5
WS
keine
Forschungspraktikum in der
Anthropologie
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
(1.)
WP
WP
20.2.6
WS
keine
Anthropologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
(1.)
WP
WP
20.2.7
WS
keine
Anthropologische
Lehrgrabung/Exkursion
Exkursion
6
keine
MTP
C
C
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
Seite 10 von 44
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
A
18
ECTS-Punkte*
MTP
17
Wiederholbarkeit
keine
16
A
Benotung
beliebig
3
Notengewicht
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
2
12
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Prüfungsart*
Vorlesung
11
Prüfungsdauer*
10
Zulassungsvoraussetzung
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
9
SWS
Lehrveranstaltungen
8
Unterrichtsform
7
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
6
Zulassungsvoraussetzung
5
angeboten im
4
Bezeichnung des Moduls
3
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
Zulassungsvoraussetzung
Semester*
2
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Module
1
Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.)
keine
(1.)
WP
WP 21
P
WP 21.1
Anthropologie 3
WS
WS
keine
Vorlesung
Grundlagen der Anthropologie
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 21.2.1 bis WP 21.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(1.)
WP
WP
(1.)
WP
WP
21.2.1
WP
21.2.2
WP
21.2.3
WP
21.2.4
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
Grundlagen der Anthropologie
Praktikum
Grundlagen der Anthropologie
Seminar
Anthropologie
Praktikum
Anthropologie
Seminar
Praktikum
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
beliebig
6
beliebig
12
3
Seminar
2
Praktikum
3
Seminar
2
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
(1.)
WP
WP
21.2.5
WS
keine
Forschungspraktikum in der
Anthropologie
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
(1.)
WP
WP
21.2.6
WS
keine
Anthropologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
(1.)
WP
WP
21.2.7
WS
keine
Anthropologische
Lehrgrabung/Exkursion
Exkursion
6
keine
MTP
C
C
(1.)
WP
WP
21.2.8
WS
keine
Große anthropologische
Lehrgrabung/Exkursion
Exkursion
12
keine
MTP
C
C
WP
WP 22
P
WP 22.1
WS
keine
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
P
WP 22.2
WS
keine
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
keine
(1.)
Systematik 1
WS
(1.)
keine
(1.)
P
WP 22.3
WP
WP 23
P
WP 23.1
WS
Systematik 2
keine
Vorlesung
Grundlagen der Systematik
Grundlagen der Systematik
Praktikum
Grundlagen der Systematik
Seminar
Seminar
2
Vorlesung
2
WS
WS
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Vorlesung
Grundlagen der Systematik
Seite 11 von 44
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
17
18
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
beliebig
6
Benotung
beliebig
3
Notengewicht
keine
Prüfungsdauer*
ECTS-Punkte*
16
Wiederholbarkeit
12
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
11
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
10
Prüfungsart*
9
Zulassungsvoraussetzung
Lehrveranstaltungen
8
SWS
7
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
6
Zulassungsvoraussetzung
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
5
angeboten im
4
Bezeichnung des Moduls
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Semester*
2
Zulassungsvoraussetzung
Module
1
Unterrichtsform
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.)
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 23.2.1 bis WP 23.2.7 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(1.)
WP
WP
(1.)
WP
WP
23.2.1
WP
23.2.2
WP
23.2.3
WP
23.2.4
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
Grundlagen der Systematik
Praktikum
Grundlagen der Systematik
Seminar
Systematik
Praktikum
Systematik
Seminar
Praktikum
3
Seminar
2
Praktikum
3
Seminar
2
(1.)
WP
WP
23.2.5
WS
keine
Forschungspraktikum in der
Systematik
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
(1.)
WP
WP
23.2.6
WS
keine
Systematik
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
(1.)
WP
WP
23.2.7
WS
keine
Taxonomische Exkursion
Exkursion
6
keine
MTP
C
C
WP
WP 24
P
WP 24.1
keine
Vorlesung
Grundlagen der Systematik
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
keine
(1.)
Systematik 3
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
WS
WS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 24.2.1 bis WP 24.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(1.)
WP
WP
(1.)
WP
WP
24.2.1
WP
24.2.2
WP
24.2.3
WP
24.2.4
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
Grundlagen der Systematik
Praktikum
Grundlagen der Systematik
Seminar
Systematik
Praktikum
Systematik
Seminar
Praktikum
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
3
Seminar
2
Praktikum
3
Seminar
2
(1.)
WP
WP
24.2.5
WS
keine
Forschungspraktikum in der
Systematik
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
(1.)
WP
WP
24.2.6
WS
keine
Systematik
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
Seite 12 von 44
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
MTP
C
C
WS
keine
Große taxonomische Exkursion
Exkursion
12
keine
MTP
C
C
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
WP
WP 25
P
WP 25.1
WS
keine
P
WP 25.2
WS
keine
keine
WP
WP 26
WS
Biologische Vorlesungen
und Seminare 1
beliebig
6
beliebig
12
Benotung
beliebig
3
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
WS
(1.)
WP 25.3
18
ECTS-Punkte*
keine
17
Wiederholbarkeit
6
16
Notengewicht
Exkursion
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Prüfungsdauer*
Taxonomische Exkursion
WP
24.2.8
P
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
(1.)
12
keine
WP
Biologiespezifische Kurse
11
Prüfungsart*
keine
10
Zulassungsvoraussetzung
(1.)
24.2.7
9
WS
Masterstudiengang:
Biologie (Master of Science, M.Sc.)
WP
WP
Lehrveranstaltungen
8
SWS
7
Unterrichtsform
Bezeichnung des Moduls
6
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
5
Zulassungsvoraussetzung
4
angeboten im
3
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
Zulassungsvoraussetzung
Semester*
(1.)
2
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Module
1
keine
Grundlagenvorlesung zur
fachspezifischen
Allgemeinbildung
Grundlagenpraktikum zur
fachspezifischen
Allgemeinbildung
Grundlagenseminar zur
fachspezifischen
Allgemeinbildung
Seminar
2
WS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 26.0.1 bis WP 26.0.24 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 6 ECTS-Punkten zu wählen.
(1.)
WP
WP
26.0.1
WS
keine
(1.)
WP
WP
26.0.2
WS
keine
(1.)
WP
WS
keine
(1.)
WP
WS
keine
(1.)
WP
WS
keine
(1.)
WP
WS
keine
(1.)
WP
WS
keine
(1.)
WP
WS
keine
(1.)
WP
WS
keine
WP
26.0.3
WP
26.0.4
WP
26.0.5
WP
26.0.6
WP
26.0.7
WP
26.0.8
WP
26.0.9
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Vorlesung
Grundlagen der
Pflanzenwissenschaften
Vorlesung
Methoden in den
Pflanzenwissenschaften
Vorlesung
Grundlagen der Genetik
Vorlesung
Methoden der Genetik
Vorlesung
Grundlagen der
Humanbiologie
Vorlesung
Methoden der Humanbiologie
Vorlesung
Grundlagen der Mikrobiologie
Vorlesung
Methoden der Mikrobiologie
Vorlesung
Grundlagen der Zellbiologie
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Seite 13 von 44
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
WP
WP
(1.)
WP
WP
Zulassungsvoraussetzung
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
(1.)
WP
WP
26.0.18
(1.)
(1.)
(1.)
(1.)
WP
26.0.19
WP
WP
26.0.20
WP
WP
26.0.21
WP
WP
26.0.22
WP
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
18
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
4
keine
MTP
D
D
Benotung
beliebig
Übung
1
6
= 4+2
Vorlesung
4
keine
MTP
D
D
Benotung
beliebig
6
= 4+2
keine
MTP
D
D
Benotung
beliebig
6
= 4+2
Übung
1
Vorlesung
4
Übung
1
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
beliebig
3
beliebig
3
(1.)
WP
WP
26.0.23
WS
keine
Betreuung von Studierenden 1
Seminar
3
keine
MTP
E
E
(1.)
WP
WP
26.0.24
WS
keine
Berufsqualifizierende
Veranstaltung 1
Seminar
2
keine
MTP
F
F
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
17
Vorlesung
Notengewicht
angeboten im
WP
26.0.17
keine
16
ECTS-Punkte*
WP
(1.)
WS
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
Wiederholbarkeit
WP
keine
12
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
(1.)
WS
11
Prüfungsdauer*
WP
Vorlesung
Methoden der Zellbiologie
Vorlesung
Grundlagen der Zoologie
Vorlesung
Methoden der Zoologie
Evolutionsgenetik
Vorlesung
Evolutionsgenetik
Übung
Evolutionsökologie
Vorlesung
Evolutionsökologie
Übung
Systematische Daten
und Belege
Vorlesung
Systematische Daten
und Belege
Übung
Vorlesung
Grundlagen der Anthropologie
Vorlesung
Methoden der Anthropologie
Vorlesung
Grundlagen der Systematik
Vorlesung
Methoden der Systematik
10
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
(1.)
26.0.10
WP
26.0.11
WP
26.0.12
WP
26.0.13
WP
26.0.14
WP
26.0.15
WP
26.0.16
9
Prüfungsart*
Bezeichnung des Moduls
WP Biologie (Master of Science, M.Sc.)
Masterstudiengang:
WP
WS
keine
Lehrveranstaltungen
8
Zulassungsvoraussetzung
7
SWS
6
Unterrichtsform
5
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
4
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Semester*
(1.)
2
Zulassungsvoraussetzung
Module
1
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
Seite 14 von 44
11
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
17
18
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Notengewicht
2
Prüfungsdauer*
Vorlesung
Prüfungsart*
ECTS-Punkte*
16
Wiederholbarkeit
12
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
10
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
9
Zulassungsvoraussetzung
Lehrveranstaltungen
8
SWS
7
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
6
Zulassungsvoraussetzung
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
5
angeboten im
4
Bezeichnung des Moduls
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Semester*
2
Zulassungsvoraussetzung
Module
1
Unterrichtsform
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
Biologische
Vorlesungen
Masterstudiengang:
Biologie
(Master
of Science,
M.Sc.)
keine
WP WP 27
WS
und Seminare 2
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 27.0.1 bis WP 27.0.18 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 3 ECTS-Punkten zu wählen.
(1.)
WP
WP
27.0.1
WS
keine
(1.)
WP
WP
27.0.2
WS
keine
(1.)
WP
WS
keine
(1.)
WP
WS
keine
(1.)
WP
WS
keine
(1.)
WP
WS
keine
(1.)
WP
WS
keine
(1.)
WP
WS
keine
(1.)
WP
WS
keine
(1.)
WP
WS
keine
(1.)
WP
WS
keine
(1.)
WP
WS
keine
(1.)
WP
WS
keine
(1.)
WP
WS
keine
(1.)
WP
WS
keine
(1.)
WP
WS
keine
WP
27.0.3
WP
27.0.4
WP
27.0.5
WP
27.0.6
WP
27.0.7
WP
27.0.8
WP
27.0.9
WP
27.0.10
WP
27.0.11
WP
27.0.12
WP
27.0.13
WP
27.0.14
WP
27.0.15
WP
27.0.16
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Vorlesung
Grundlagen der
Pflanzenwissenschaften
Vorlesung
Methoden in den
Pflanzenwissenschaften
Vorlesung
Grundlagen der Genetik
Vorlesung
Methoden der Genetik
Vorlesung
Grundlagen der
Humanbiologie
Vorlesung
Methoden der Humanbiologie
Vorlesung
Grundlagen der Mikrobiologie
Vorlesung
Methoden der Mikrobiologie
Vorlesung
Grundlagen der Zellbiologie
Vorlesung
Methoden der Zellbiologie
Vorlesung
Grundlagen der Zoologie
Vorlesung
Methoden der Zoologie
Vorlesung
Grundlagen der Anthropologie
Vorlesung
Methoden der Anthropologie
Vorlesung
Grundlagen der Systematik
Vorlesung
Methoden der Systematik
Seite 15 von 44
Seminar
3
keine
MTP
E
E
WS
keine
Berufsqualifizierende
Veranstaltung 1
Seminar
2
keine
MTP
F
F
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
17
18
ECTS-Punkte*
Betreuung von Studierenden 1
16
Notengewicht
keine
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Prüfungsdauer*
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
12
Prüfungsart*
WP
27.0.18
11
Zulassungsvoraussetzung
WP
10
SWS
(1.)
27.0.17
9
WS
Masterstudiengang:
Biologie (Master of Science, M.Sc.)
WP
WP
Lehrveranstaltungen
8
Unterrichtsform
7
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
6
Zulassungsvoraussetzung
5
angeboten im
4
Bezeichnung des Moduls
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Zulassungsvoraussetzung
Semester*
(1.)
2
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
Module
1
Wiederholbarkeit
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
beliebig
3
beliebig
3
2. Fachsemester
Aus den Wahlpflichtmodulen WP 28 bis WP 54 sind Wahlpflichtmodule im Umfang von 30 ECTS-Punkten zu wählen.
keine
(2.)
Vertiefungsmodul
Pflanzenwissenschaften 1
WP
WP 28
SS
P
WP 28.1
SS
keine
P
WP 28.2
SS
keine
(2.)
keine
(2.)
P
WP 28.3
WP
WP 29
P
WP 29.1
SS
Vertiefungsmodul
Pflanzenwissenschaften 2
keine
Vertiefende Vorlesung der
Pflanzenwissenschaften
Vertiefendes Praktikum in den
Pflanzenwissenschaften
Vertiefendes Seminar in den
Pflanzenwissenschaften
Vorlesung
2
Praktikum
3
Seminar
2
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
SS
SS
keine
Vertiefende Vorlesung der
Pflanzenwissenschaften
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 29.2.1 bis WP 29.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(2.)
WP
WP
WP
29.2.1
WP
29.2.2
WP
29.2.3
SS
keine
SS
keine
SS
keine
(2.)
Vertiefendes Praktikum in den
Pflanzenwissenschaften
Vertiefendes Seminar in den
Pflanzenwissenschaften
Vertiefendes
molekularbiologisches
Praktikum in den
Pflanzenwissenschaften
Praktikum
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
3
Seminar
2
Praktikum
3
WP
WP
29.2.4
SS
keine
Vertiefendes
molekularbiologisches Seminar
in den Pflanzenwissenschaften
Seminar
2
(2.)
WP
WP
29.2.5
SS
keine
Vertiefendes
Forschungspraktikum in den
Pflanzenwissenschaften
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
(2.)
WP
WP
29.2.6
SS
keine
Vertiefendes Praktikum zur
Molekularbiologie der Pflanze
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
Seite 16 von 44
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
A
18
ECTS-Punkte*
MTP
17
Wiederholbarkeit
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
keine
16
A
Benotung
beliebig
3
Notengewicht
Prüfungsart*
2
12
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Zulassungsvoraussetzung
Vorlesung
11
Prüfungsdauer*
10
SWS
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
9
Unterrichtsform
Lehrveranstaltungen
8
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
7
Zulassungsvoraussetzung
6
angeboten im
5
Bezeichnung des Moduls
4
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Semester*
2
Zulassungsvoraussetzung
Module
1
Vertiefungsmodul
Masterstudiengang:
Biologie
(Master of Science,
M.Sc.)
keine
WP WP 30
SS
Pflanzenwissenschaften 3
(2.)
P
WP 30.1
SS
keine
Vertiefende Vorlesung der
Pflanzenwissenschaften
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 30.2.1 bis WP 30.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(2.)
WP
WP
WP
30.2.1
WP
30.2.2
SS
WP
30.2.3
keine
SS
keine
SS
keine
(2.)
Vertiefendes Praktikum in den
Pflanzenwissenschaften
Vertiefendes Seminar in den
Pflanzenwissenschaften
Vertiefendes
molekularbiologisches
Praktikum in den
Pflanzenwissenschaften
Praktikum
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
3
Seminar
2
Praktikum
3
WP
WP
30.2.4
SS
keine
Vertiefendes
molekularbiologisches Seminar
in den Pflanzenwissenschaften
Seminar
2
(2.)
WP
WP
30.2.5
SS
keine
Vertiefendes
Forschungspraktikum in den
Pflanzenwissenschaften
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
(2.)
WP
WP
30.2.6
SS
keine
Vertiefendes Praktikum zur
Molekularbiologie der Pflanze
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
WP
WP
30.2.7
SS
keine
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
(2.)
keine
(2.)
WP
WP
30.2.8
WP
WP 31
P
WP 31.1
SS
keine
P
WP 31.2
SS
keine
SS
Vertiefungsmodul
Genetik 1
keine
keine
(2.)
WP 31.3
WP
WP 32
P
WP 32.1
SS
Vertiefungsmodul
Genetik 2
Seminar
2
Vorlesung
2
Praktikum
3
SS
(2.)
P
Methoden in den
Pflanzenwissenschaften
Praktikum
Methoden in den
Pflanzenwissenschaften
Seminar
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
keine
Vertiefende Vorlesung der
Genetik
Vertiefendes Praktikum der
Genetik
Vertiefendes Seminar der
Genetik
Seminar
2
Vorlesung
2
SS
SS
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Vertiefende Vorlesung der
Genetik
Seite 17 von 44
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
17
18
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
Benotung
beliebig
3
Notengewicht
keine
Prüfungsdauer*
ECTS-Punkte*
16
Wiederholbarkeit
12
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
11
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
10
Prüfungsart*
9
Zulassungsvoraussetzung
Lehrveranstaltungen
8
SWS
7
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
6
Zulassungsvoraussetzung
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
5
angeboten im
4
Bezeichnung des Moduls
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Semester*
2
Zulassungsvoraussetzung
Module
1
Unterrichtsform
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.)
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 32.2.1 bis WP 32.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(2.)
WP
WP
(2.)
WP
WP
32.2.1
WP
32.2.2
WP
32.2.3
WP
32.2.4
SS
keine
SS
keine
SS
keine
SS
keine
Vertiefendes Praktikum der
Genetik
Vertiefendes Seminar der
Genetik
Vertiefendes Praktikum zur
molekularen Genetik
Vertiefendes Seminar zur
molekularen Genetik
Vertiefendes
Forschungspraktikum in der
Genetik
Praktikum
3
Seminar
2
Praktikum
3
Seminar
2
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
(2.)
WP
WP
32.2.5
SS
keine
(2.)
WP
WP
32.2.6
SS
keine
Vertiefendes Praktikum zur
Molekularbiologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
WP
WP 33
P
WP 33.1
keine
Vertiefende Vorlesung der
Genetik
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
keine
(2.)
Vertiefungsmodul
Genetik 3
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
SS
SS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 33.2.1 bis WP 33.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(2.)
WP
WP
(2.)
WP
WP
33.2.1
WP
33.2.2
WP
33.2.3
WP
33.2.4
SS
keine
SS
keine
SS
keine
SS
keine
(2.)
WP
WP
33.2.5
SS
keine
(2.)
WP
WP
33.2.6
SS
keine
SS
keine
WP
(2.)
WP
WP
33.2.7
WP
33.2.8
SS
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Vertiefendes Praktikum der
Genetik
Vertiefendes Seminar der
Genetik
Vertiefendes Praktikum zur
molekularen Genetik
Vertiefendes Seminar zur
molekularen Genetik
Vertiefendes
Forschungspraktikum in der
Genetik
Vertiefendes Praktikum zur
Molekularbiologie
Methoden der Genetik
Praktikum
Methoden der Genetik
Seminar
Praktikum
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
beliebig
6
= 3+3
3
Seminar
2
Praktikum
3
Seminar
2
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
Seminar
2
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
Seite 18 von 44
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
Praktikum
3
Notengewicht
ECTS-Punkte*
18
Wiederholbarkeit
17
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
16
Prüfungsdauer*
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
12
Prüfungsart*
11
Zulassungsvoraussetzung
10
SWS
9
Unterrichtsform
Lehrveranstaltungen
8
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
7
Zulassungsvoraussetzung
6
angeboten im
5
Bezeichnung des Moduls
4
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Semester*
2
Zulassungsvoraussetzung
Module
1
Vertiefungsmodul
Masterstudiengang:
Biologie
(Master of Science,
M.Sc.)
keine
WP WP 34
SS
Humanbiologie 1
(2.)
P
WP 34.1
SS
keine
P
WP 34.2
SS
keine
(2.)
keine
(2.)
P
WP 34.3
WP
WP 35
P
WP 35.1
SS
Vertiefungsmodul
Humanbiologie 2
keine
Vertiefende Vorlesung der
Humanbiologie
Vertiefendes Praktikum der
Humanbiologie
Vertiefendes Seminar der
Humanbiologie
Seminar
2
Vorlesung
2
SS
SS
keine
Vertiefende Vorlesung der
Humanbiologie
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 35.2.1 bis WP 35.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(2.)
WP
WP
WP
35.2.1
WP
35.2.2
SS
WP
35.2.3
keine
SS
keine
SS
keine
(2.)
WP
WP
35.2.4
SS
keine
(2.)
WP
WP
35.2.5
SS
keine
(2.)
WP
WP
35.2.6
SS
keine
WP
WP 36
P
WP 36.1
keine
keine
(2.)
Vertiefungsmodul
Humanbiologie 3
Vertiefendes Praktikum der
Humanbiologie
Vertiefendes Seminar der
Humanbiologie
Vertiefendes
molekularbiologisches
Praktikum
Humanbiologie
Vertiefendes
molekularbiologisches Seminar
Humanbiologie
Vertiefendes
Forschungspraktikum in der
Humanbiologie
Praktikum
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
Benotung
beliebig
3
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
3
Seminar
2
Praktikum
3
Seminar
2
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
Großes vertiefendes Praktikum
der Humanbiologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
Vertiefende Vorlesung der
Humanbiologie
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
SS
SS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 36.2.1 bis WP 36.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(2.)
WP
WP
36.2.1
WP
36.2.2
SS
SS
keine
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Vertiefendes Praktikum der
Humanbiologie
Vertiefendes Seminar der
Humanbiologie
Praktikum
3
keine
Seminar
2
MTP
B
B
Seite 19 von 44
(2.)
WP
WP
36.2.4
SS
keine
(2.)
WP
WP
36.2.5
SS
keine
(2.)
WP
WP
36.2.6
SS
keine
SS
keine
WP
(2.)
WP
keine
(2.)
WP
36.2.7
WP
36.2.8
SS
Vertiefungsmodul
Mikrobiologie 1
keine
WP
WP 37
P
WP 37.1
SS
keine
P
WP 37.2
SS
keine
keine
(2.)
WP 37.3
WP
WP 38
P
WP 38.1
SS
Vertiefungsmodul
Mikrobiologie 2
Großes vertiefendes Praktikum
der Humanbiologie
Methoden der Humanbiologie
Praktikum
Methoden der Humanbiologie
Seminar
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
Notengewicht
3
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Praktikum
16
17
18
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
Seminar
2
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Seminar
2
Vorlesung
2
Praktikum
3
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
SS
(2.)
P
Vertiefendes
molekularbiologisches
Praktikum
Humanbiologie
Vertiefendes
molekularbiologisches Seminar
Humanbiologie
Vertiefendes
Forschungspraktikum in der
Humanbiologie
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
ECTS-Punkte*
keine
12
Wiederholbarkeit
SS
11
Prüfungsdauer*
WP
36.2.3
10
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
WP
9
Prüfungsart*
Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.)
Lehrveranstaltungen
8
Zulassungsvoraussetzung
7
SWS
Bezeichnung des Moduls
6
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
5
Zulassungsvoraussetzung
4
angeboten im
3
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
Zulassungsvoraussetzung
Semester*
2
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Module
1
Unterrichtsform
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
keine
Vertiefende Vorlesung der
Mikrobiologie
Vertiefendes Praktikum der
Mikrobiologie
Vertiefendes Seminar der
Mikrobiologie
Seminar
2
Vorlesung
2
SS
SS
keine
Vertiefende Vorlesung der
Mikrobiologie
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 38.2.1 bis WP 38.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(2.)
WP
WP
WP
38.2.1
WP
38.2.2
WP
38.2.3
SS
keine
SS
keine
SS
keine
(2.)
WP
WP
38.2.4
SS
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Vertiefendes Praktikum der
Mikrobiologie
Vertiefendes Seminar der
Mikrobiologie
Vertiefendes
molekularbiologisches
Praktikum der Mikrobiologie
Vertiefendes
molekularbiologisches Seminar
der Mikrobiologie
Praktikum
Seminar
2
Praktikum
3
Seminar
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
3
2
Seite 20 von 44
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
12
keine
MTP
C
C
SS
keine
Großes vertiefendes Praktikum
der Mikrobiologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
P
WP 39.1
Vertiefungsmodul
Mikrobiologie 3
keine
Vertiefende Vorlesung der
Mikrobiologie
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
17
18
ECTS-Punkte*
Praktikum
beliebig
12
beliebig
6
Benotung
beliebig
3
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
Notengewicht
Vertiefendes
Forschungspraktikum der
Mikrobiologie
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
keine
16
Wiederholbarkeit
WP 39
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
Prüfungsdauer*
WP
12
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
(2.)
WP
38.2.6
11
Prüfungsart*
keine
WP
10
Zulassungsvoraussetzung
(2.)
38.2.5
9
SS
Masterstudiengang:
Biologie (Master of Science, M.Sc.)
WP
WP
Lehrveranstaltungen
8
SWS
7
Unterrichtsform
Bezeichnung des Moduls
6
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
5
Zulassungsvoraussetzung
4
angeboten im
3
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
Zulassungsvoraussetzung
Semester*
(2.)
2
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Module
1
SS
SS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 39.2.1 bis WP 39.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(2.)
WP
WP
WP
39.2.1
WP
39.2.2
SS
WP
39.2.3
keine
SS
keine
SS
keine
(2.)
WP
WP
39.2.4
SS
keine
(2.)
WP
WP
39.2.5
SS
keine
(2.)
WP
WP
39.2.6
SS
keine
SS
keine
WP
(2.)
WP
keine
(2.)
WP
39.2.7
WP
39.2.8
SS
Vertiefungsmodul
Zellbiologie 1
keine
WP
WP 40
P
WP 40.1
SS
keine
P
WP 40.2
SS
keine
WP 40.3
Großes vertiefendes Praktikum
der Mikrobiologie
Methodenpraktikum der
Mikrobiologie
Seminar zu
mikrobiologischen Methoden
Praktikum
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
3
Seminar
2
Praktikum
3
Seminar
2
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
Seminar
2
Vorlesung
2
Praktikum
3
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
SS
(2.)
P
Vertiefendes Praktikum der
Mikrobiologie
Vertiefendes Seminar der
Mikrobiologie
Vertiefendes
molekularbiologisches
Praktikum der Mikrobiologie
Vertiefendes
molekularbiologisches Seminar
der Mikrobiologie
Vertiefendes
Forschungspraktikum der
Mikrobiologie
SS
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Vertiefende Vorlesung der
Zellbiologie
Vertiefendes Praktikum der
Zellbiologie
Vertiefendes Seminar der
Zellbiologie
Seminar
2
Seite 21 von 44
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
A
18
ECTS-Punkte*
MTP
17
Wiederholbarkeit
keine
16
A
Benotung
beliebig
3
Notengewicht
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
2
12
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Prüfungsart*
Vorlesung
11
Prüfungsdauer*
10
Zulassungsvoraussetzung
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
9
SWS
Lehrveranstaltungen
8
Unterrichtsform
7
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
6
Zulassungsvoraussetzung
5
angeboten im
4
Bezeichnung des Moduls
3
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
Zulassungsvoraussetzung
Semester*
2
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Module
1
Masterstudiengang: Biologie
(Master of Science, M.Sc.)
Vertiefungsmodul
keine
(2.)
WP
WP 41
P
WP 41.1
Zellbiologie 2
SS
SS
keine
Vertiefende Vorlesung der
Zellbiologie
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 41.2.1 bis WP 41.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(2.)
WP
WP
WP
41.2.1
WP
41.2.2
SS
WP
41.2.3
keine
SS
keine
SS
keine
(2.)
WP
WP
41.2.4
SS
keine
(2.)
WP
WP
41.2.5
SS
keine
(2.)
WP
WP
41.2.6
SS
keine
WP
WP 42
P
WP 42.1
keine
keine
(2.)
Vertiefungsmodul
Zellbiologie 3
Vertiefendes Praktikum der
Zellbiologie
Vertiefendes Seminar der
Zellbiologie
Vertiefendes
molekularbiologisches
Praktikum der Zellbiologie
Vertiefendes
molekularbiologisches Seminar
der Zellbiologie
Vertiefendes
Forschungspraktikum in der
Zellbiologie
Praktikum
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
Benotung
beliebig
3
3
Seminar
2
Praktikum
3
Seminar
2
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
Großes vertiefendes Praktikum
der Zellbiologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
Vertiefende Vorlesung der
Zellbiologie
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
SS
SS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 42.2.1 bis WP 42.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(2.)
WP
WP
WP
42.2.1
WP
42.2.2
WP
42.2.3
SS
keine
SS
keine
SS
keine
(2.)
(2.)
WP
WP
42.2.4
SS
keine
WP
WP
42.2.5
SS
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Vertiefendes Praktikum der
Zellbiologie
Vertiefendes Seminar der
Zellbiologie
Vertiefendes
molekularbiologisches
Praktikum der Zellbiologie
Vertiefendes
molekularbiologisches Seminar
der Zellbiologie
Vertiefendes
Forschungspraktikum in der
Zellbiologie
Praktikum
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
C
C
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
12
3
Seminar
2
Praktikum
3
Seminar
2
Praktikum
12
Seite 22 von 44
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
keine
SS
Vertiefungsmodul
Zoologie 1
keine
WP
WP 43
P
WP 43.1
SS
keine
P
WP 43.2
SS
keine
keine
(2.)
WP 43.3
WP
WP 44
P
WP 44.1
SS
Vertiefungsmodul
Zoologie 2
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
17
18
keine
MTP
C
C
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Praktikum
3
Seminar
2
Vorlesung
2
Praktikum
3
Notengewicht
6
Praktikum
SS
(2.)
P
Methodenpraktikum der
Zellbiologie
Seminar zu den Methoden der
Zellbiologie
16
ECTS-Punkte*
(2.)
SS
Großes vertiefendes Praktikum
der Zellbiologie
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
Wiederholbarkeit
keine
keine
12
Prüfungsdauer*
WP
WP
42.2.7
WP
42.2.8
SS
11
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
WP
(2.)
42.2.6
10
Prüfungsart*
WP
9
Zulassungsvoraussetzung
Masterstudiengang:
Biologie (Master of Science, M.Sc.)
WP
Lehrveranstaltungen
8
SWS
7
Unterrichtsform
Bezeichnung des Moduls
6
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
5
Zulassungsvoraussetzung
4
angeboten im
3
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
Zulassungsvoraussetzung
Semester*
(2.)
2
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Module
1
keine
Vertiefende Vorlesung der
Zoologie
Vertiefendes Praktikum der
Zoologie
Vertiefendes Seminar der
Zoologie
Seminar
2
Vorlesung
2
SS
SS
keine
Vertiefende Vorlesung der
Zoologie
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 44.2.1 bis WP 44.2.7 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(2.)
WP
WP
(2.)
WP
WP
44.2.1
WP
44.2.2
WP
44.2.3
WP
44.2.4
SS
keine
SS
keine
SS
keine
SS
keine
Vertiefendes Praktikum der
Zoologie
Vertiefendes Seminar der
Zoologie
Methodenpraktikum der
Zoologie
Seminar zu den
Methoden der Zoologie
Vertiefendes
Forschungspraktikum der
Zoologie
Praktikum
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
beliebig
6
beliebig
3
3
Seminar
2
Praktikum
3
Seminar
2
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
(2.)
WP
WP
44.2.5
SS
keine
(2.)
WP
WP
44.2.6
SS
keine
Großes Praktikum der Zoologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
(2.)
WP
WP
44.2.7
SS
keine
Vertiefende zoologische
Exkursion
Exkursion
6
keine
MTP
C
C
WP
WP 45
P
WP 45.1
keine
Vertiefende Vorlesung der
Zoologie
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
keine
(2.)
Vertiefungsmodul
Zoologie 3
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
SS
SS
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Benotung
Seite 23 von 44
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
17
18
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
beliebig
6
beliebig
12
Notengewicht
keine
Prüfungsdauer*
ECTS-Punkte*
16
Wiederholbarkeit
12
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
11
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
10
Prüfungsart*
9
Zulassungsvoraussetzung
Lehrveranstaltungen
8
SWS
7
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
6
Zulassungsvoraussetzung
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
5
angeboten im
4
Bezeichnung des Moduls
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Semester*
2
Zulassungsvoraussetzung
Module
1
Unterrichtsform
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.)
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 45.2.1 bis WP 45.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(2.)
WP
WP
(2.)
WP
WP
45.2.1
WP
45.2.2
WP
45.2.3
WP
45.2.4
SS
keine
SS
keine
SS
keine
SS
keine
Vertiefendes Praktikum der
Zoologie
Vertiefendes Seminar der
Zoologie
Methodenpraktikum der
Zoologie
Seminar zu den
Methoden der Zoologie
Vertiefendes
Forschungspraktikum der
Zoologie
Praktikum
3
Seminar
2
Praktikum
3
Seminar
2
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
(2.)
WP
WP
45.2.5
SS
keine
(2.)
WP
WP
45.2.6
SS
keine
Großes Praktikum der Zoologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
(2.)
WP
WP
45.2.7
SS
keine
Vertiefende zoologische
Exkursion
Exkursion
6
keine
MTP
C
C
(2.)
WP
WP
45.2.8
SS
keine
Große, vertiefende zoologische
Exkursion
Exkursion
12
keine
MTP
C
C
WP
WP 46
P
WP 46.1
SS
keine
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
P
WP 46.2
SS
keine
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
(2.)
Vertiefungsmodul
Anthropologie 1
SS
(2.)
P
keine
(2.)
WP 46.3
WP
WP 47
P
WP 47.1
SS
Vertiefungsmodul
Anthropologie 2
keine
Vertiefende Vorlesung der
Anthropologie
Vertiefendes Praktikum der
Anthropologie
Vertiefendes Seminar der
Anthropologie
Seminar
2
Vorlesung
2
SS
SS
keine
Vertiefende Vorlesung der
Anthropologie
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 47.2.1 bis WP 47.2.7 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(2.)
WP
WP
47.2.1
WP
47.2.2
SS
SS
keine
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Vertiefendes Praktikum der
Anthropologie
Vertiefendes Seminar der
Anthropologie
Praktikum
3
keine
Seminar
2
MTP
B
B
Seite 24 von 44
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
keine
MTP
B
B
Seminar
2
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
(2.)
WP
WP
47.2.5
SS
keine
(2.)
WP
WP
47.2.6
SS
keine
Großes Praktikum der
Anthropologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
(2.)
WP
WP
47.2.7
SS
keine
Vertiefende anthropologische
Lehrgrabung/Exkursion
Exkursion
6
keine
MTP
C
C
WP
WP 48
P
WP 48.1
keine
Vertiefende Vorlesung der
Anthropologie
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
keine
(2.)
Vertiefungsmodul
Anthropologie 3
16
17
18
ECTS-Punkte*
3
12
Wiederholbarkeit
Zulassungsvoraussetzung
keine
Praktikum
11
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
beliebig
6
Benotung
beliebig
3
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
Notengewicht
angeboten im
SS
Methodenpraktikum der
Anthropologie
Seminar zu den
Methoden der Anthropologie
Vertiefendes
Forschungspraktikum in der
Anthropologie
10
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Bezeichnung des Moduls
WP
47.2.3
WP
47.2.4
9
Prüfungsdauer*
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
WP Biologie (Master of Science, M.Sc.)
Masterstudiengang:
WP
SS
keine
(2.)
Lehrveranstaltungen
8
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
7
Prüfungsart*
6
Zulassungsvoraussetzung
5
SWS
4
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Semester*
2
Zulassungsvoraussetzung
Module
1
Unterrichtsform
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
SS
SS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 48.2.1 bis WP 48.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(2.)
WP
WP
(2.)
WP
WP
48.2.1
WP
48.2.2
WP
48.2.3
WP
48.2.4
SS
keine
SS
keine
SS
keine
SS
keine
Vertiefendes Praktikum der
Anthropologie
Vertiefendes Seminar der
Anthropologie
Methodenpraktikum der
Anthropologie
Seminar zu den
Methoden der Anthropologie
Vertiefendes
Forschungspraktikum in der
Anthropologie
Praktikum
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
beliebig
6
beliebig
12
3
Seminar
2
Praktikum
3
Seminar
2
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
(2.)
WP
WP
48.2.5
SS
keine
(2.)
WP
WP
48.2.6
SS
keine
Großes Praktikum der
Anthropologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
(2.)
WP
WP
48.2.7
SS
keine
Vertiefende anthropologische
Lehrgrabung/Exkursion
Exkursion
6
keine
MTP
C
C
(2.)
WP
WP
48.2.8
SS
keine
Große, vertiefende
anthropologische
Lehrgrabung/Exkursion
Exkursion
12
keine
MTP
C
C
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
Seite 25 von 44
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
18
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
Praktikum
3
Notengewicht
ECTS-Punkte*
17
Wiederholbarkeit
16
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
Prüfungsdauer*
12
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
11
Prüfungsart*
10
Zulassungsvoraussetzung
9
SWS
Lehrveranstaltungen
8
Unterrichtsform
7
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
6
Zulassungsvoraussetzung
5
angeboten im
4
Bezeichnung des Moduls
3
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
Zulassungsvoraussetzung
Semester*
2
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Module
1
Masterstudiengang: Biologie
(Master of Science, M.Sc.)
Vertiefungsmodul
keine
(2.)
WP
WP 49
P
WP 49.1
SS
keine
P
WP 49.2
SS
keine
Systematik 1
SS
(2.)
keine
(2.)
P
WP 49.3
WP
WP 50
P
WP 50.1
SS
Vertiefungsmodul
Systematik 2
keine
Vertiefende Vorlesung der
Systematik
Vertiefendes Praktikum der
Systematik
Vertiefendes Seminar der
Systematik
Seminar
2
Vorlesung
2
SS
SS
keine
Vertiefende Vorlesung der
Systematik
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 50.2.1 bis WP 50.2.7 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(2.)
WP
WP
(2.)
WP
WP
50.2.1
WP
50.2.2
WP
50.2.3
WP
50.2.4
SS
keine
SS
keine
SS
keine
SS
keine
Vertiefendes Praktikum der
Systematik
Vertiefendes Seminar der
Systematik
Methodenpraktikum der
Systematik
Seminar zu den
Methoden der Systematik
Vertiefendes
Forschungspraktikum in der
Systematik
Praktikum
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
beliebig
6
Benotung
beliebig
3
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
3
Seminar
2
Praktikum
3
Seminar
2
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
(2.)
WP
WP
50.2.5
SS
keine
(2.)
WP
WP
50.2.6
SS
keine
Großes Praktikum der
Systematik
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
(2.)
WP
WP
50.2.7
SS
keine
Vertiefende taxonomische
Exkursion
Exkursion
6
keine
MTP
C
C
WP
WP 51
P
WP 51.1
keine
Vertiefende Vorlesung der
Systematik
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
keine
(2.)
Vertiefungsmodul
Systematik 3
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
SS
SS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 51.2.1 bis WP 51.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(2.)
WP
WP
51.2.1
WP
51.2.2
SS
SS
keine
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Vertiefendes Praktikum der
Systematik
Vertiefendes Seminar der
Systematik
Praktikum
3
keine
Seminar
2
MTP
B
B
Seite 26 von 44
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
keine
MTP
B
B
Seminar
2
Praktikum
12
keine
MTP
C
C
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
16
17
18
ECTS-Punkte*
3
12
Wiederholbarkeit
Zulassungsvoraussetzung
keine
Praktikum
11
Notengewicht
angeboten im
SS
Methodenpraktikum der
Systematik
Seminar zu den
Methoden der Systematik
Vertiefendes
Forschungspraktikum in der
Systematik
10
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Bezeichnung des Moduls
WP
51.2.3
WP
51.2.4
9
Prüfungsdauer*
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
WP Biologie (Master of Science, M.Sc.)
Masterstudiengang:
WP
SS
keine
(2.)
Lehrveranstaltungen
8
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
7
Prüfungsart*
6
Zulassungsvoraussetzung
5
SWS
4
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Semester*
2
Zulassungsvoraussetzung
Module
1
Unterrichtsform
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
beliebig
6
beliebig
12
(2.)
WP
WP
51.2.5
SS
keine
(2.)
WP
WP
51.2.6
SS
keine
Großes Praktikum der
Systematik
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
(2.)
WP
WP
51.2.7
SS
keine
Vertiefende taxonomische
Exkursion
Exkursion
6
keine
MTP
C
C
(2.)
WP
WP
51.2.8
SS
keine
Große, vertiefende
taxonomische Exkursion
Exkursion
12
keine
MTP
C
C
WP
WP 52
P
WP 52.1
SS
keine
Vorlesung zur fachspezifischen
Allgemeinbildung
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
P
WP 52.2
SS
keine
Allgemeinbildendes Praktikum
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
keine
Fachspezifisches,
allgemeinbildendes Seminar
6
= 3+3
keine
(2.)
Vertiefungsmodul
biologiespezifische Kurse
SS
(2.)
keine
P
WP 52.3
WP
WP 53
SS
Vertiefende Vorlesungen
und Seminare in der
Biologie 1
Seminar
2
SS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 53.0.1 bis WP 53.0.18 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 6 ECTS-Punkten zu wählen.
(2.)
WP
WP
53.0.1
SS
keine
(2.)
WP
WP
53.0.2
SS
keine
(2.)
WP
WP
53.0.3
SS
keine
(2.)
WP
WP
53.0.4
SS
keine
(2.)
WP
WP
53.0.5
SS
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Vertiefende Vorlesung der
Pflanzenwissenschaften
Vertiefende
Methodenvorlesung der
Pflanzenwissenschaften
Vertiefende Vorlesung der
Genetik
Vertiefende
Methodenvorlesung der
Genetik
Vertiefende Vorlesung der
Humanbiologie
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Seite 27 von 44
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
18
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
beliebig
3
beliebig
3
WP
WP
53.0.7
SS
keine
(2.)
WP
WP
53.0.8
SS
keine
(2.)
WP
WP
53.0.9
SS
keine
(2.)
WP
WP
53.0.10
SS
keine
(2.)
WP
WP
53.0.11
SS
keine
(2.)
WP
WP
53.0.12
SS
keine
(2.)
WP
WP
53.0.13
SS
keine
(2.)
WP
WP
53.0.14
SS
keine
(2.)
WP
WP
53.0.15
SS
keine
(2.)
WP
WP
53.0.16
SS
keine
(2.)
WP
WP
53.0.17
SS
keine
Betreuung von Studierenden 2
Seminar
3
keine
MTP
E
E
(2.)
WP
WP
53.0.18
SS
keine
Berufsqualifizierende
Veranstaltung 2
Seminar
2
keine
MTP
F
F
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
Notengewicht
ECTS-Punkte*
17
Vorlesung
(2.)
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
16
Wiederholbarkeit
Vertiefende
Methodenvorlesung der
Humanbiologie
Vertiefende Vorlesung der
Mikrobiologie
Vertiefende
Methodenvorlesung der
Mikrobiologie
Vertiefende Vorlesung der
Zellbiologie
Vertiefende
Methodenvorlesung der
Zellbiologie
Vertiefende Vorlesung der
Zoologie
Vertiefende
Methodenvorlesung der
Zoologie
Vertiefende Vorlesung der
Anthropologie
Vertiefende
Methodenvorlesung der
Anthropologie
Vertiefende Vorlesung der
Systematik
Vertiefende
Methodenvorlesung der
Systematik
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
keine
12
Prüfungsdauer*
SS
11
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
53.0.6
10
Prüfungsart*
WP
9
Zulassungsvoraussetzung
Masterstudiengang:
Biologie (Master of Science, M.Sc.)
WP
Lehrveranstaltungen
8
SWS
7
Unterrichtsform
Bezeichnung des Moduls
6
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
5
Zulassungsvoraussetzung
4
angeboten im
3
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
Zulassungsvoraussetzung
Semester*
(2.)
2
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Module
1
Seite 28 von 44
11
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
17
18
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Notengewicht
2
Prüfungsdauer*
Vorlesung
Prüfungsart*
ECTS-Punkte*
16
Wiederholbarkeit
12
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
10
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
9
Zulassungsvoraussetzung
Lehrveranstaltungen
8
SWS
7
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
6
Zulassungsvoraussetzung
5
angeboten im
4
Bezeichnung des Moduls
3
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
Zulassungsvoraussetzung
Semester*
2
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Module
1
Unterrichtsform
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
Masterstudiengang: Biologie
(Master
of Science, M.Sc.)
Vertiefende
Vorlesungen
keine
WP
WP 54
und Seminare in der
Biologie 2
SS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 54.0.1 bis WP 54.0.18 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 3 ECTS-Punkten zu wählen.
(2.)
WP
WP
54.0.1
SS
keine
(2.)
WP
WP
54.0.2
SS
keine
(2.)
WP
WP
54.0.3
SS
keine
(2.)
WP
WP
54.0.4
SS
keine
(2.)
WP
WP
54.0.5
SS
keine
(2.)
WP
WP
54.0.6
SS
keine
(2.)
WP
WP
54.0.7
SS
keine
(2.)
WP
WP
54.0.8
SS
keine
(2.)
WP
WP
54.0.9
SS
keine
(2.)
WP
WP
54.0.10
SS
keine
(2.)
WP
WP
54.0.11
SS
keine
(2.)
WP
WP
54.0.12
SS
keine
(2.)
WP
WP
54.0.13
SS
keine
(2.)
WP
WP
54.0.14
SS
keine
(2.)
WP
WP
54.0.15
SS
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Vertiefende Vorlesung der
Pflanzenwissenschaften
Vertiefende
Methodenvorlesung der
Pflanzenwissenschaften
Vertiefende Vorlesung der
Genetik
Vertiefende
Methodenvorlesung der
Genetik
Vertiefende Vorlesung der
Humanbiologie
Vertiefende
Methodenvorlesung der
Humanbiologie
Vertiefende Vorlesung der
Mikrobiologie
Vertiefende
Methodenvorlesung der
Mikrobiologie
Vertiefende Vorlesung der
Zellbiologie
Vertiefende
Methodenvorlesung der
Zellbiologie
Vertiefende Vorlesung der
Zoologie
Vertiefende
Methodenvorlesung der
Zoologie
Vertiefende Vorlesung der
Anthropologie
Vertiefende
Methodenvorlesung der
Anthropologie
Vertiefende Vorlesung der
Systematik
Seite 29 von 44
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
(2.)
WP
WP
54.0.17
SS
keine
Betreuung von Studierenden 2
Seminar
3
keine
MTP
E
E
(2.)
WP
WP
54.0.18
SS
keine
Berufsqualifizierende
Veranstaltung 2
Seminar
2
keine
MTP
F
F
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
17
18
ECTS-Punkte*
Vertiefende
Methodenvorlesung der
Systematik
16
Notengewicht
keine
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
Prüfungsdauer*
12
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
11
Prüfungsart*
10
Zulassungsvoraussetzung
54.0.16
9
SS
Masterstudiengang:
Biologie (Master of Science, M.Sc.)
WP
WP
Lehrveranstaltungen
8
SWS
7
Unterrichtsform
6
Zulassungsvoraussetzung
5
angeboten im
4
Bezeichnung des Moduls
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Zulassungsvoraussetzung
Semester*
(2.)
2
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
Module
1
Wiederholbarkeit
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
beliebig
3
beliebig
3
beliebig
3
3. Fachsemester
Aus den Wahlpflichtmodulen WP 55 bis WP 81 sind Wahlpflichtmodule im Umfang von 30 ECTS-Punkten zu wählen.
keine
(3.)
Spezialveranstaltungen
Pflanzenwissenschaften 1
WP
WP 55
WS
P
WP 55.1
WS
keine
P
WP 55.2
WS
keine
(3.)
keine
(3.)
P
WP 55.3
WP
WP 56
P
WP 56.1
WS
Spezialveranstaltungen
Pflanzenwissenschaften 2
Spezialvorlesung der
Pflanzenwissenschaften
Spezialpraktikum der
Pflanzenwissenschaften
Vorlesung
2
Praktikum
3
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
in den Pflanzenwissenschaften
Seminar
2
keine
Spezialvorlesung der
Pflanzenwissenschaften
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
WS
WS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 56.2.1 bis WP 56.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
WP
56.2.1
WP
WP
56.2.2
WP
WP
56.2.3
(3.)
keine
Spezialpraktikum der
Pflanzenwissenschaften
WS
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
in den Pflanzenwissenschaften
Seminar
2
WS
keine
Spezialpraktikum zur
Molekularbiologie
Pflanzenwissenschaften
Praktikum
3
WS
(3.)
WP
WP
56.2.4
WS
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Seminar zum Spezialpraktikum
zur Molekularbiologie der
Pflanzenwissenschaften
Praktikum
Seminar
3
2
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
Seite 30 von 44
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
Praktikum
30
keine
MTP
C
C
WS
keine
Spezialpraktikum zur
Zellbiologie der Pflanze
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
P
WP 57.1
WP
WP
57.2.1
WP
WP
57.2.2
WP
WP
57.2.3
Spezialveranstaltungen
Pflanzenwissenschaften 3
keine
Spezialvorlesung der
Pflanzenwissenschaften
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
17
18
ECTS-Punkte*
Spezialpraktikum zur
Forschung der
Pflanzenwissenschaften
beliebig
12
beliebig
6
Benotung
beliebig
3
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
Notengewicht
keine
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
WS
16
Wiederholbarkeit
WP 57
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
Prüfungsdauer*
WP
12
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
WP
56.2.6
11
Prüfungsart*
WP
10
Zulassungsvoraussetzung
keine
56.2.5
9
SWS
WP
Lehrveranstaltungen
8
Unterrichtsform
7
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
Bezeichnung des Moduls
6
Zulassungsvoraussetzung
5
angeboten im
4
Masterstudiengang:
Biologie (Master of Science, M.Sc.)
WP
(3.)
(3.)
3
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
Zulassungsvoraussetzung
Semester*
(3.)
2
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Module
1
WS
WS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 57.2.1 bis WP 57.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen.
(3.)
keine
Spezialpraktikum der
Pflanzenwissenschaften
WS
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
in den Pflanzenwissenschaften
Seminar
2
WS
keine
Spezialpraktikum zur
Molekularbiologie
Pflanzenwissenschaften
Praktikum
3
Seminar
2
WS
(3.)
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
beliebig
6
= 3+3
WP
WP
57.2.4
WS
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
zur Molekularbiologie der
Pflanzenwissenschaften
(3.)
WP
WP
57.2.5
WS
keine
Spezialpraktikum zur
Forschung der
Pflanzenwissenschaften
Praktikum
30
keine
MTP
C
C
(3.)
WP
WP
57.2.6
WS
keine
Spezialpraktikum zur
Zellbiologie der Pflanze
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
WP
WP
57.2.7
WS
keine
Spezialpraktikum zu den
Methoden in den
Pflanzenwissenschaften
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
zu den Methoden in den
Pflanzenwissenschaften
(3.)
WP
WP
57.2.8
WS
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Seminar
2
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
Seite 31 von 44
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
WP 58.1
WS
keine
Spezialvorlesung der Genetik
Vorlesung
P
WP 58.2
WS
keine
Spezialpraktikum der Genetik
Praktikum
3
Notengewicht
ECTS-Punkte*
18
Wiederholbarkeit
17
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
16
Prüfungsdauer*
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
12
2
P
angeboten im
11
Prüfungsart*
10
Zulassungsvoraussetzung
9
Unterrichtsform
Lehrveranstaltungen
8
SWS
7
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
6
Zulassungsvoraussetzung
5
Bezeichnung des Moduls
4
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Semester*
2
Zulassungsvoraussetzung
Module
1
Spezialveranstaltungen
Masterstudiengang:
Biologie
(Master of Science,
M.Sc.)
keine
WP WP 58
WS
Genetik 1
(3.)
(3.)
P
keine
(3.)
WP 58.3
WP
WP 59
P
WP 59.1
WS
Spezialveranstaltungen
Genetik 2
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
der Genetik
Seminar
2
keine
Spezialvorlesung der Genetik
Vorlesung
2
WS
WS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 59.2.1 bis WP 59.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(3.)
WP
WP
(3.)
WP
59.2.1
WP
59.2.2
WP
59.2.3
WS
WS
keine
WS
keine
WP
WP
59.2.4
WS
(3.)
WP
WP
59.2.5
(3.)
WP
WP
59.2.6
WP
WP 60
P
WP 60.1
keine
(3.)
Spezialveranstaltungen
Genetik 3
keine
Spezialpraktikum der Genetik
Seminar zum Spezialpraktikum
der Genetik
Spezialpraktikum zur
molekularen Genetik
Praktikum
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
Benotung
beliebig
3
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
3
Seminar
2
Praktikum
3
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
zur molekularen Genetik
Seminar
2
WS
keine
Spezialpraktikum zur
Forschung der Genetik
Praktikum
30
keine
MTP
C
C
WS
keine
Spezialpraktikum zur
Molekularbiologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
keine
Spezialvorlesung der Genetik
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
WS
WS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 60.2.1 bis WP 60.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(3.)
WP
WP
60.2.1
WP
60.2.2
WS
WS
keine
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Spezialpraktikum der Genetik
Seminar zum Spezialpraktikum
der Genetik
Praktikum
3
keine
Seminar
2
MTP
B
B
Seite 32 von 44
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
keine
MTP
B
B
beliebig
12
beliebig
6
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
A
Benotung
beliebig
3
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
A
A
Benotung
beliebig
3
WS
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
zur molekularen Genetik
Seminar
2
(3.)
WP
WP
60.2.5
WS
keine
Spezialpraktikum zur
Forschung der Genetik
Praktikum
30
keine
MTP
C
C
(3.)
WP
WP
60.2.6
WS
keine
Spezialpraktikum zur
Molekularbiologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
WP
WP
60.2.7
WS
keine
Spezialpraktikum zu den
Methoden der Genetik
Praktikum
3
MTP
B
B
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
zu den Methoden der Genetik
keine
WP
WP
60.2.8
WP
WP 61
P
WP 61.1
WS
keine
keine
MTP
A
P
WP 61.2
WS
keine
keine
MTP
keine
MTP
keine
(3.)
Spezialveranstaltungen
Humanbiologie 1
keine
(3.)
WP 61.3
WP
WP 62
P
WP 62.1
WS
Spezialveranstaltungen
Humanbiologie 2
2
Vorlesung
2
Praktikum
3
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
WS
(3.)
P
Seminar
18
6
= 3+3
WP
60.2.4
WS
17
beliebig
WP
(3.)
16
ECTS-Punkte*
3
12
Wiederholbarkeit
Zulassungsvoraussetzung
Praktikum
11
Notengewicht
angeboten im
(3.)
Spezialpraktikum zur
molekularen Genetik
10
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Bezeichnung des Moduls
60.2.3
9
Prüfungsdauer*
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
WP Biologie (Master of Science, M.Sc.)
Masterstudiengang:
WP
WS
keine
Lehrveranstaltungen
8
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
7
Prüfungsart*
6
Zulassungsvoraussetzung
5
SWS
4
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Semester*
2
Zulassungsvoraussetzung
Module
1
Unterrichtsform
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
Spezialvorlesung der
Humanbiologie
Spezialpraktikum der
Humanbiologie
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
der Humanbiologie
Seminar
2
keine
Spezialvorlesung der
Humanbiologie
Vorlesung
2
WS
WS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 62.2.1 bis WP 62.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
WP
62.2.1
WP
WP
62.2.2
WP
WP
62.2.3
(3.)
keine
Spezialpraktikum der
Humanbiologie
WS
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
der Humanbiologie
Seminar
2
WS
keine
Spezialpraktikum zur
molekularbiologischen
Humanbiologie
Praktikum
3
WS
(3.)
WP
WP
62.2.4
WS
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Seminar zum Spezialpraktikum
zur molekularbiologischen
Humanbiologie
Praktikum
Seminar
3
2
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
Seite 33 von 44
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
Praktikum
30
keine
MTP
C
C
WS
keine
Zellbiologisches Praktikum der
Humanbiologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
P
WP 63.1
Spezialveranstaltungen
Humanbiologie 3
keine
Spezialvorlesung der
Humanbiologie
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
17
18
ECTS-Punkte*
Spezialpraktikum zur
Forschung der Humanbiologie
beliebig
12
beliebig
6
Benotung
beliebig
3
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
Notengewicht
keine
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
WS
16
Wiederholbarkeit
WP 63
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
Prüfungsdauer*
WP
12
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
WP
62.2.6
11
Prüfungsart*
WP
10
Zulassungsvoraussetzung
keine
62.2.5
9
SWS
WP
Lehrveranstaltungen
8
Unterrichtsform
7
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
Bezeichnung des Moduls
6
Zulassungsvoraussetzung
5
angeboten im
4
Masterstudiengang:
Biologie (Master of Science, M.Sc.)
WP
(3.)
(3.)
3
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
Zulassungsvoraussetzung
Semester*
(3.)
2
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Module
1
WS
WS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 63.2.1 bis WP 63.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
WP
63.2.1
WP
WP
63.2.2
WP
WP
63.2.3
(3.)
keine
Spezialpraktikum der
Humanbiologie
WS
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
der Humanbiologie
Seminar
2
WS
keine
Spezialpraktikum zur
molekularbiologischen
Humanbiologie
Praktikum
3
Seminar
2
WS
(3.)
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
beliebig
6
= 3+3
WP
WP
63.2.4
WS
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
zur molekularbiologischen
Humanbiologie
(3.)
WP
WP
63.2.5
WS
keine
Spezialpraktikum zur
Forschung der Humanbiologie
Praktikum
30
keine
MTP
C
C
(3.)
WP
WP
63.2.6
WS
keine
Zellbiologisches Praktikum der
Humanbiologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
WP
WP
63.2.7
WS
keine
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
(3.)
WP
WP
63.2.8
WS
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Spezialpraktikum zu den
Methoden der Humanbiologie
Seminar zum Spezialpraktikum
zu den Methoden der
Humanbiologie
Seminar
2
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
Seite 34 von 44
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
Praktikum
3
Notengewicht
ECTS-Punkte*
18
Wiederholbarkeit
17
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
16
Prüfungsdauer*
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
12
Prüfungsart*
11
Zulassungsvoraussetzung
10
SWS
9
Unterrichtsform
Lehrveranstaltungen
8
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
7
Zulassungsvoraussetzung
6
angeboten im
5
Bezeichnung des Moduls
4
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Semester*
2
Zulassungsvoraussetzung
Module
1
Spezialveranstaltungen
Masterstudiengang:
Biologie
(Master of Science,
M.Sc.)
keine
WP WP 64
WS
Mikrobiologie 1
(3.)
P
WP 64.1
WS
keine
P
WP 64.2
WS
keine
(3.)
keine
(3.)
P
WP 64.3
WP
WP 65
P
WP 65.1
WS
Spezialveranstaltungen
Mikrobiologie 2
Spezialvorlesung der
Mikrobiologie
Spezialpraktikum der
Mikrobiologie
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
der Mikrobiologie
Seminar
2
keine
Spezialvorlesung der
Mikrobiologie
Vorlesung
2
WS
WS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 65.2.1 bis WP 65.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
WP
65.2.1
WP
WP
65.2.2
WP
WP
65.2.3
(3.)
keine
Spezialpraktikum der
Mikrobiologie
WS
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
der Mikrobiologie
Seminar
2
WS
keine
Spezialpraktikum zur
molekularbiologischen,
zellbiologischen Mikrobiologie
Praktikum
3
WS
(3.)
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
beliebig
3
WP
WP
65.2.4
WS
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
zur molekularbiologischen,
zellbiologischen Mikrobiologie
(3.)
WP
WP
65.2.5
WS
keine
Spezialpraktikum zur
Forschung der Mikrobiologie
Praktikum
30
keine
MTP
C
C
(3.)
WP
WP
65.2.6
WS
keine
Großes zellbiologisches,
molekulares Praktikum der
Mikrobiologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
WP
WP 66
P
WP 66.1
keine
Spezialvorlesung der
Mikrobiologie
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
keine
(3.)
Spezialveranstaltungen
Mikrobiologie 3
Seminar
2
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
WS
WS
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Benotung
Seite 35 von 44
11
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
17
18
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
30
keine
MTP
C
C
beliebig
12
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
beliebig
6
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Notengewicht
MTP
Prüfungsdauer*
keine
Prüfungsart*
ECTS-Punkte*
16
Wiederholbarkeit
12
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
10
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
9
Zulassungsvoraussetzung
Lehrveranstaltungen
8
SWS
7
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
6
Zulassungsvoraussetzung
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
5
angeboten im
4
Bezeichnung des Moduls
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Semester*
2
Zulassungsvoraussetzung
Module
1
Unterrichtsform
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.)
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 66.2.1 bis WP 66.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
WP
66.2.1
WP
WP
66.2.2
WP
WP
66.2.3
(3.)
keine
Spezialpraktikum der
Mikrobiologie
WS
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
der Mikrobiologie
Seminar
2
WS
keine
Spezialpraktikum zur
molekularbiologischen,
zellbiologischen Mikrobiologie
Praktikum
3
Seminar
2
Praktikum
WS
(3.)
WP
WP
66.2.4
WS
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
zur molekularbiologischen,
zellbiologischen Mikrobiologie
(3.)
WP
WP
66.2.5
WS
keine
Spezialpraktikum zur
Forschung der Mikrobiologie
(3.)
WP
WP
66.2.6
WS
keine
WP
WP
66.2.7
WS
keine
(3.)
keine
(3.)
WP
WP
66.2.8
WP
WP 67
P
WP 67.1
WS
keine
P
WP 67.2
WS
keine
WS
Spezialveranstaltungen
Zellbiologie 1
keine
keine
(3.)
WP 67.3
WP
WP 68
P
WP 68.1
WS
Spezialveranstaltungen
Zellbiologie 2
3
Seminar
2
Vorlesung
2
Praktikum
3
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
WS
(3.)
P
Großes zellbiologisches,
molekulares Praktikum der
Mikrobiologie
Spezialpraktikum zu den
Methoden der Mikrobiologie
Seminar zum
Spezialpraktikum der
Methoden der Mikrobiologie
Praktikum
Spezialvorlesung der
Zellbiologie
Spezialpraktikum der
Zellbiologie
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
der Zellbiologie
Seminar
2
keine
Spezialvorlesung der
Zellbiologie
Vorlesung
2
WS
WS
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Seite 36 von 44
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
17
18
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
Benotung
beliebig
3
Notengewicht
keine
Prüfungsdauer*
ECTS-Punkte*
16
Wiederholbarkeit
12
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
11
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
10
Prüfungsart*
9
Zulassungsvoraussetzung
Lehrveranstaltungen
8
SWS
7
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
6
Zulassungsvoraussetzung
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
5
angeboten im
4
Bezeichnung des Moduls
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Semester*
2
Zulassungsvoraussetzung
Module
1
Unterrichtsform
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.)
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 68.2.1 bis WP 68.2.6 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
WP
68.2.1
WP
WP
68.2.2
WP
WP
68.2.3
(3.)
keine
Spezialpraktikum der
Zellbiologie
WS
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
der Zellbiologie
Seminar
2
WS
keine
Spezialpraktikum zur
molekularbiologischen
Zellbiologie
Praktikum
3
Seminar
2
WS
(3.)
Praktikum
3
WP
WP
68.2.4
WS
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
zur molekularbiologischen
Zellbiologie
(3.)
WP
WP
68.2.5
WS
keine
Spezialpraktikum zur
Forschung der Zellbiologie
Praktikum
30
keine
MTP
C
C
(3.)
WP
WP
68.2.6
WS
keine
Großes vertiefendes Praktikum
der Zellbiologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
WP
WP 69
P
WP 69.1
keine
Spezialvorlesung der
Zellbiologie
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
keine
(3.)
Spezialveranstaltungen
Zellbiologie 3
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
WS
WS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 69.2.1 bis WP 69.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
WP
69.2.1
WP
WP
69.2.2
WP
WP
69.2.3
(3.)
keine
Spezialpraktikum der
Zellbiologie
WS
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
der Zellbiologie
Seminar
2
WS
keine
Spezialpraktikum zur
molekularbiologischen
Zellbiologie
Praktikum
3
WS
(3.)
(3.)
WP
WP
69.2.4
WS
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
zur molekularbiologischen
Zellbiologie
WP
WP
69.2.5
WS
keine
Spezialpraktikum zur
Forschung der Zellbiologie
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Praktikum
3
Seminar
2
Praktikum
30
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
C
C
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
12
Seite 37 von 44
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
Prüfungsdauer*
Wiederholbarkeit
ECTS-Punkte*
6
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
keine
Spezialpraktikum zu den
Methoden der Zellbiologie
Praktikum
3
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
der Methoden der Zellbiologie
Seminar
2
P
WP 70.1
WS
keine
Spezialvorlesung der Zoologie
Vorlesung
2
P
WP 70.2
WS
keine
Spezialpraktikum der Zoologie
Praktikum
3
WS
P
WP 71.1
WS
Spezialveranstaltungen
Zoologie 2
Notengewicht
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
beliebig
WP 70
WP 71
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Prüfungsart*
(3.)
bestanden/
nicht
bestanden
WP
WP
18
C
WS
(3.)
keine
17
C
WP
WP 70.3
16
MTP
Praktikum
WP
69.2.8
P
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
keine
Großes vertiefendes Praktikum
der Zellbiologie
WP
69.2.7
Spezialveranstaltungen
Zoologie 1
12
6
keine
WS
11
Zulassungsvoraussetzung
(3.)
10
WP
(3.)
keine
69.2.6
9
WS
Masterstudiengang:
Biologie (Master of Science, M.Sc.)
WP
WP
Lehrveranstaltungen
8
SWS
7
Unterrichtsform
Bezeichnung des Moduls
6
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
5
Zulassungsvoraussetzung
4
angeboten im
3
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
Zulassungsvoraussetzung
Semester*
(3.)
2
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Module
1
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
der Zoologie
Seminar
2
keine
Spezialvorlesung der Zoologie
Vorlesung
2
WS
WS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 71.2.1 bis WP 71.2.7 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
WP
71.2.1
WP
WP
71.2.2
WP
WP
71.2.3
WP
WP
71.2.4
(3.)
WP
(3.)
(3.)
keine
Spezialpraktikum der Zoologie
WS
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
der Zoologie
Seminar
2
WS
keine
Spezialpraktikum zu den
Methoden der Zoologie
Praktikum
3
WS
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
zu den Methoden der Zoologie
Seminar
2
WP
71.2.5
WS
keine
Spezialpraktikum zur
Forschung der Zoologie
Praktikum
WP
WP
71.2.6
WS
keine
Großes Spezialpraktikum der
Zoologie
WP
WP
71.2.7
WS
keine
Weiterführende, spezielle
zoologische Exkursion
(3.)
(3.)
WS
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
30
keine
MTP
C
C
beliebig
12
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
beliebig
6
Exkursion
6
keine
MTP
C
C
beliebig
6
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
Seite 38 von 44
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
MTP
A
18
ECTS-Punkte*
keine
17
Wiederholbarkeit
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
2
16
A
Benotung
beliebig
3
Notengewicht
Prüfungsart*
Vorlesung
12
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Zulassungsvoraussetzung
Spezialvorlesung der Zoologie
11
Prüfungsdauer*
10
SWS
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
9
Unterrichtsform
Lehrveranstaltungen
8
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
7
Zulassungsvoraussetzung
6
angeboten im
5
Bezeichnung des Moduls
4
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Semester*
2
Zulassungsvoraussetzung
Module
1
Spezialveranstaltungen
Masterstudiengang:
Biologie
(Master of Science,
M.Sc.)
keine
WP WP 72
WS
Zoologie 3
(3.)
P
WP 72.1
WP
WP
72.2.1
WS
keine
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 72.2.1 bis WP 72.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen.
(3.)
WS
WP
WP
72.2.2
WS
WP
WP
72.2.3
WS
WP
WP
72.2.4
(3.)
WP
(3.)
keine
Spezialpraktikum der Zoologie
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
beliebig
6
beliebig
12
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
der Zoologie
Seminar
2
keine
Spezialpraktikum zu den
Methoden der Zoologie
Praktikum
3
WS
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
zu den Methoden der Zoologie
Seminar
2
WP
72.2.5
WS
keine
Spezialpraktikum zur
Forschung der Zoologie
Praktikum
30
keine
MTP
C
C
WP
WP
72.2.6
WS
keine
Großes Spezialpraktikum der
Zoologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
(3.)
WP
WP
72.2.7
WS
keine
Weiterführende, spezielle
zoologische Exkursion
Exkursion
6
keine
MTP
C
C
(3.)
WP
WP
72.2.8
WS
keine
Große, spezielle
zoologische Exkursion
Exkursion
12
keine
MTP
C
C
WP
WP 73
P
WP 73.1
WS
keine
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
P
WP 73.2
WS
keine
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
(3.)
keine
(3.)
Spezialveranstaltungen
Anthropologie 1
WS
(3.)
keine
(3.)
P
WP 73.3
WP
WP 74
P
WP 74.1
WS
Spezialveranstaltungen
Anthropologie 2
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
Spezialvorlesung der
Anthropologie
Spezialpraktikum der
Anthropologie
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
der Anthropologie
Seminar
2
keine
Spezialvorlesung der
Anthropologie
Vorlesung
2
WS
WS
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Seite 39 von 44
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
17
18
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
beliebig
6
Benotung
beliebig
3
Notengewicht
keine
Prüfungsdauer*
ECTS-Punkte*
16
Wiederholbarkeit
12
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
11
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
10
Prüfungsart*
9
Zulassungsvoraussetzung
Lehrveranstaltungen
8
SWS
7
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
6
Zulassungsvoraussetzung
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
5
angeboten im
4
Bezeichnung des Moduls
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Semester*
2
Zulassungsvoraussetzung
Module
1
Unterrichtsform
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.)
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 74.2.1 bis WP 74.2.7 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
WP
74.2.1
WP
WP
74.2.2
WP
WP
74.2.3
WP
WP
74.2.4
WS
keine
(3.)
WP
WP
74.2.5
WS
keine
(3.)
WP
WP
74.2.6
WS
(3.)
WP
WP
74.2.7
WS
WP
WP 75
P
WP 75.1
(3.)
(3.)
keine
(3.)
keine
Spezialpraktikum der
Anthropologie
WS
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
der Anthropologie
WS
keine
WS
Spezialveranstaltungen
Anthropologie 3
Spezialpraktikum zu den
Methoden der Anthropologie
Seminar zum Spezialpraktikum
zu den Methoden der
Anthropologie
Praktikum
3
Seminar
2
Praktikum
3
Seminar
2
Spezialpraktikum zur
Forschung der Anthropologie
Praktikum
30
keine
MTP
C
C
keine
Großes Spezialpraktikum der
Anthropologie
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
keine
Spezielle anthropologische
Lehrgrabung/Exkursion
Exkursion
6
keine
MTP
C
C
keine
Spezialvorlesung der
Anthropologie
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
WS
WS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 75.2.1 bis WP 75.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
WP
75.2.1
WP
WP
75.2.2
WP
WP
75.2.3
(3.)
(3.)
(3.)
keine
Spezialpraktikum der
Anthropologie
WS
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
der Anthropologie
WS
keine
WS
WP
WP
75.2.4
WS
keine
WP
WP
75.2.5
WS
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Spezialpraktikum zu den
Methoden der Anthropologie
Seminar zum Spezialpraktikum
zu den Methoden der
Anthropologie
Spezialpraktikum zur
Forschung der Anthropologie
Praktikum
3
Seminar
2
Praktikum
3
Seminar
2
Praktikum
30
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
C
C
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
12
Seite 40 von 44
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
17
18
ECTS-Punkte*
Großes Spezialpraktikum der
Anthropologie
16
Notengewicht
keine
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
Prüfungsdauer*
12
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
11
Prüfungsart*
10
Zulassungsvoraussetzung
75.2.6
9
WS
Masterstudiengang:
Biologie (Master of Science, M.Sc.)
WP
WP
Lehrveranstaltungen
8
SWS
7
Unterrichtsform
Bezeichnung des Moduls
6
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
5
Zulassungsvoraussetzung
4
angeboten im
3
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
Zulassungsvoraussetzung
Semester*
(3.)
2
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Module
1
Wiederholbarkeit
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
beliebig
6
beliebig
6
beliebig
12
(3.)
WP
WP
75.2.7
WS
keine
Spezielle anthropologische
Lehrgrabung/Exkursion
Exkursion
6
keine
MTP
C
C
(3.)
WP
WP
75.2.8
WS
keine
Große, spezielle
anthropologische
Lehrgrabung/Exkursion
Exkursion
12
keine
MTP
C
C
WP
WP 76
P
WP 76.1
WS
keine
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
P
WP 76.2
WS
keine
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
keine
(3.)
Spezialveranstaltungen
Systematik 1
WS
(3.)
keine
(3.)
P
WP 76.3
WP
WP 77
P
WP 77.1
WS
Spezialveranstaltungen
Systematik 2
Spezialvorlesung der
Systematik
Spezialpraktikum der
Systematik
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
der Systematik
Seminar
2
keine
Spezialvorlesung der
Systematik
Vorlesung
2
WS
WS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 77.2.1 bis WP 77.2.7 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
(3.)
WP
77.2.1
WS
keine
WP
WP
77.2.2
WS
keine
WP
WP
77.2.3
WS
keine
WP
WP
77.2.4
WS
keine
(3.)
WP
WP
77.2.5
WS
keine
(3.)
WP
WP
77.2.6
WS
(3.)
WP
WP
77.2.7
WS
(3.)
Spezialpraktikum der
Systematik
Seminar zum Spezialpraktikum
der Systematik
Spezialpraktikum zu den
Methoden der Systematik
Seminar zum Spezialpraktikum
zu den Methoden der
Systematik
Praktikum
3
Seminar
2
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
beliebig
6
Seminar
2
Spezialpraktikum zur
Forschung der Systematik
Praktikum
30
keine
MTP
C
C
keine
Großes Spezialpraktikum der
Systematik
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
keine
Systematisch-botanische
Exkursion
Exkursion
6
keine
MTP
C
C
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
Seite 41 von 44
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
A
18
ECTS-Punkte*
MTP
17
Wiederholbarkeit
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
keine
16
A
Benotung
beliebig
3
Notengewicht
Prüfungsart*
2
12
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Zulassungsvoraussetzung
Vorlesung
11
Prüfungsdauer*
10
SWS
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
9
Unterrichtsform
Lehrveranstaltungen
8
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
7
Zulassungsvoraussetzung
6
angeboten im
5
Bezeichnung des Moduls
4
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Semester*
2
Zulassungsvoraussetzung
Module
1
Spezialveranstaltungen
Masterstudiengang:
Biologie
(Master of Science,
M.Sc.)
keine
WP WP 78
WS
Systematik 3
(3.)
P
WP 78.1
WS
keine
Spezialvorlesung der
Systematik
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 78.2.1 bis WP 78.2.8 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 18 ECTS-Punkten zu wählen.
WP
WP
78.2.1
WP
WP
78.2.2
WP
WP
78.2.3
(3.)
(3.)
keine
Spezialpraktikum der
Systematik
WS
keine
Seminar zum Spezialpraktikum
der Systematik
WS
keine
WS
WP
WP
78.2.4
WS
keine
(3.)
WP
WP
78.2.5
WS
keine
(3.)
WP
WP
78.2.6
WS
(3.)
WP
WP
78.2.7
(3.)
WP
WP
78.2.8
WP
WP 79
P
WP 79.1
WS
keine
P
WP 79.2
WS
keine
keine
(3.)
Spezialveranstaltungen
biologiespezifische Kurse
WP 79.3
3
Seminar
2
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
beliebig
12
beliebig
6
beliebig
6
beliebig
12
Seminar
2
Spezialpraktikum zur
Forschung der Systematik
Praktikum
30
keine
MTP
C
C
keine
Großes Spezialpraktikum der
Systematik
Praktikum
6
keine
MTP
C
C
WS
keine
Systematisch-botanische
Exkursion
Exkursion
6
keine
MTP
C
C
WS
keine
Große, systematischbotanische Exkursion
Exkursion
12
keine
MTP
C
C
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Praktikum
3
keine
MTP
B
B
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
6
= 3+3
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
WS
(3.)
P
Spezialpraktikum zu den
Methoden der Systematik
Seminar zum Spezialpraktikum
zu den Methoden der
Systematik
Praktikum
WS
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Spezialvorlesung zur
fachspezifischen
Allgemeinbildung
Spezielles Praktikum zur
Weiterbildung
Allgemeinbildendes Seminar
Seminar
2
Seite 42 von 44
11
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
17
18
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Notengewicht
2
Prüfungsdauer*
Vorlesung
Prüfungsart*
ECTS-Punkte*
16
Wiederholbarkeit
12
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
10
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
9
Zulassungsvoraussetzung
Lehrveranstaltungen
8
SWS
7
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
6
Zulassungsvoraussetzung
5
angeboten im
4
Bezeichnung des Moduls
3
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
Zulassungsvoraussetzung
Semester*
2
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Module
1
Unterrichtsform
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
Masterstudiengang: Biologie (Master of Science, M.Sc.)
keine
WP
WP 80
Spezialvorlesungen und
Seminare in der Biologie 1
WS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 80.0.1 bis WP 80.0.18 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 6 ECTS-Punkten zu wählen.
(3.)
WP
WP
80.0.1
WS
keine
(3.)
WP
WP
80.0.2
WS
keine
(3.)
WP
WS
keine
(3.)
WP
WS
keine
(3.)
WP
WS
keine
(3.)
WP
WS
keine
(3.)
WP
WS
keine
(3.)
WP
WS
keine
(3.)
WP
WS
keine
(3.)
WP
WS
keine
(3.)
WP
WS
keine
(3.)
WP
(3.)
WP
(3.)
WP
(3.)
WP
(3.)
WP
WP
80.0.3
WP
80.0.4
WP
80.0.5
WP
80.0.6
WP
80.0.7
WP
80.0.8
WP
80.0.9
WP
80.0.10
WP
80.0.11
WP
80.0.12
WP
80.0.13
WP
80.0.14
WP
80.0.15
WP
80.0.16
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Spezialvorlesung der
Pflanzenwissenschaften
Spezialvorlesung zu den
Methoden der
Pflanzenwissenschaften
Spezialvorlesung der Genetik
Spezialvorlesung zu den
Methoden der Genetik
Spezialvorlesung der
Humanbiologie
Spezialvorlesung zu den
Methoden der Humanbiologie
Spezialvorlesung der
Mikrobiologie
Spezialvorlesung zu den
Methoden der Mikrobiologie
Spezialvorlesung der
Zellbiologie
Spezialvorlesung zu den
Methoden der Zellbiologie
Spezialvorlesung der Zoologie
Spezialvorlesung zu den
Methoden der Zoologie
Spezialvorlesung der
Anthropologie
Spezialvorlesung zu den
Methoden der Anthropologie
Spezialvorlesung der
Systematik
Spezialvorlesung zu den
Methoden der Systematik
Seite 43 von 44
Prüfungsdauer*
MTP
E
E
WS
keine
Berufsqualifizierende
Veranstaltung 3
Seminar
2
keine
MTP
F
F
WP 81
(3.)
WP
WP
81.0.1
WS
keine
(3.)
WP
WP
81.0.2
WS
keine
(3.)
WP
WS
keine
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
17
18
ECTS-Punkte*
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
keine
16
Notengewicht
Prüfungsart*
3
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Zulassungsvoraussetzung
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
Seminar
WP
Spezialvorlesungen und
Seminare in der Biologie 2
12
Betreuung von Studierenden 3
WP
80.0.18
keine
11
keine
WP
(3.)
10
SWS
80.0.17
9
WS
Masterstudiengang:
Biologie (Master of Science, M.Sc.)
WP
WP
Lehrveranstaltungen
8
Unterrichtsform
7
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
6
Zulassungsvoraussetzung
5
angeboten im
4
Bezeichnung des Moduls
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Zulassungsvoraussetzung
Semester*
(3.)
2
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
Module
1
Wiederholbarkeit
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
beliebig
3
beliebig
3
WS
Aus den Wahlpflichtlehrveranstaltungen WP 81.0.1 bis WP 81.0.18 sind Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von 3 ECTS-Punkten zu wählen.
(3.)
WP
(3.)
WP
(3.)
WP
(3.)
WP
(3.)
WP
(3.)
WP
(3.)
WP
(3.)
WP
(3.)
WP
(3.)
WP
(3.)
WP
(3.)
WP
(3.)
WP
WP
81.0.3
WP
81.0.4
WP
81.0.5
WP
81.0.6
WP
81.0.7
WP
81.0.8
WP
81.0.9
WP
81.0.10
WP
81.0.11
WP
81.0.12
WP
81.0.13
WP
81.0.14
WP
81.0.15
WP
81.0.16
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
WS
keine
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
Spezialvorlesung der
Pflanzenwissenschaften
Spezialvorlesung zu den
Methoden der
Pflanzenwissenschaften
Spezialvorlesung der Genetik
Spezialvorlesung zu den
Methoden der Genetik
Spezialvorlesung der
Humanbiologie
Spezialvorlesung zu den
Methoden der Humanbiologie
Spezialvorlesung der
Mikrobiologie
Spezialvorlesung zu den
Methoden der Mikrobiologie
Spezialvorlesung der
Zellbiologie
Spezialvorlesung zu den
Methoden der Zellbiologie
Spezialvorlesung der Zoologie
Spezialvorlesung zu den
Methoden der Zoologie
Spezialvorlesung der
Anthropologie
Spezialvorlesung zu den
Methoden der Anthropologie
Spezialvorlesung der
Systematik
Spezialvorlesung zu den
Methoden der Systematik
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Vorlesung
2
keine
MTP
A
A
Benotung
beliebig
3
Seite 44 von 44
Anlage 2 - Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
Seminar
3
keine
MTP
E
E
WS
keine
Berufsqualifizierende
Veranstaltung 3
Seminar
2
keine
MTP
F
F
P
P 1.1
Master Abschlussmodul
keine
Fachkolloquium 1
Kolloquium
1
keine
MTP
E
E
1
keine
MTP
E
17
18
beliebig
3
beliebig
3
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
1
E
bestanden/
nicht
bestanden
beliebig
1
bestanden/
nicht
bestanden
bestanden/
nicht
bestanden
Notengewicht
ECTS-Punkte*
Betreuung von Studierenden 3
16
Wiederholbarkeit
Prüfungsdauer*
keine
Benotung bzw.
bestanden/ nicht bestanden
Prüfungsform/
Leistungsnachweis*
P1/I
Modulprüfungen / Modulteilprüfungen
13
14
15
Prüfungsart*
P
12
Zulassungsvoraussetzung
3.
WP
81.0.18
11
SWS
keine
WP
10
Unterrichtsform
(3.)
81.0.17
9
WS
Masterstudiengang:
Biologie (Master of Science, M.Sc.)
WP
WP
Lehrveranstaltungen
8
7
Bezeichnung der
Lehrveranstaltung
6
Zulassungsvoraussetzung
5
angeboten im
4
Bezeichnung des Moduls
3
Pflicht (P) / Wahlpflicht (WP)
Zulassungsvoraussetzung
Semester*
(3.)
2
Kurzbezeichnung des
Moduls bzw. der
Lehrveranstaltung
Module
1
WS
WS
4. Fachsemester
vgl. P / I
P
P 1 / II
Master Abschlussmodul
SS
4.
P
P 1.2
SS
keine
Fachkolloquium 2
Kolloquium
4.
P
P 1.3
SS
keine
Masterarbeit
Masterarbeit
keine
MTP,
MAA
Masterarbeit
26 Wochen,
max. 60 Seiten
Benotung
4.
P
P 1.4
SS
keine
Disputation
Disputation
keine
MTP,
DP
Disputation
30 Minuten
Benotung
Erläuterungen
Zu Spalte 1:
Eingeklammerte Ziffern sind Empfehlungen; nicht eingeklammerte Ziffern legen verbindlich einen Regeltermin (§ 11) fest.
Zu Spalte 12:
MP = Modulprüfung / MTP = Modulteilprüfung / MAA = Masterarbeit / DP = Disputation
Zu Spalten 13 und 14:
Der nähere Inhalt ergibt sich aus der "Tabelle Prüfungsleistungen und Leistungsumfang" als Anlage dieser Anlage 2.
Zu Spalte 18:
Nicht eingeklammerte ECTS-Punkte werden mit Bestehen der zugehörigen Modulprüfung oder Modulteilprüfung vergeben. Eingeklammerte ECTS-Punkte dienen lediglich der rechnerischen Zuordnung.
*) Erläuterungen zu den Spalten 1, 12, 13, 14 und 18 am Ende der Tabelle
einmal,
nächster
Termin
einmal,
nächster
Termin
26
2
Anlage zur Anlage 2 – Masterstudiengang Biologie im Umfang von 120 ECTS-Punkten
Tabelle Prüfungsleistungen und Leistungsumfang
Prüfungsform/
Leistungsnachweis
(Spalte 13)
Prüfungsdauer
(Spalte 14)
Prüfungsform/
Leistungsnachweis
(Spalte 13)
A
Prüfungsdauer
(Spalte 14)
Prüfungsform/
Leistungsnachweis
(Spalte 14)
(Spalte 13)
B
Mögliche alternative Prüfungsleistungen
Prüfungsdauer
C
Mögliche alternative Prüfungsleistungen
Mögliche alternative Prüfungsleistungen
Klausur
und
mündliche Prüfung
60 Minuten
und
20 Minuten
Referat
und
Protokoll
20 Minuten
und
max. 20 Seiten
Referat
45 Minuten
Klausur
60-90 Minuten
Protokoll
und
mündliche Prüfung
Max. 20 Seiten
und
30 Minuten
Protokoll
Max. 40 Seiten
Mündliche Prüfung
30 Minuten
Referat
45 Minuten
Mündliche Prüfung
45 Minuten
Protokoll
Max. 40 Seiten
Mündliche Prüfung
45 Minuten
Anlage zur Anlage 2 – Masterstudiengang Biologie im Umfang von 120 ECTS-Punkten
Prüfungsform/
Leistungsnachweis
(Spalte 13)
Prüfungsdauer
(Spalte 14)
Prüfungsform/
Leistungsnachweis
(Spalte 13)
D
Prüfungsform/
Leistungsnachweis
100-120 Minuten
und
max. 50 Seiten
(Spalte 14)
F
Mögliche alternative Prüfungsleistungen
Regelmäßige
Teilnahme
und
Referat
Prüfungsdauer
(Spalte 13)
E
Mögliche alternative Prüfungsleistungen
Klausur
und
Übungsaufgaben
Prüfungsdauer
(Spalte 14)
--und
20 Minuten
Mögliche alternative Prüfungsleistungen
Regelmäßige Teilnahme
---
Regelmäßige
Teilnahme
---
Referat
20 Minuten
Referat
30 Minuten
Mündliche Prüfung
30 Minuten
Protokoll
Max. 20 Seiten

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