Osteoporose
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Osteoporose
Ein Engagement der betapharm Osteoporose Gesundheit ist unser Ziel! Soziallexikon Die größte Suchmaschine für Sozialfragen im Gesundheitswesen in Deutschland. 4.800 Stichwörter helfen gezielt, soziale, rechtliche und finanzielle Fragen einfach und verständlich zu beantworten. Finden Sie z.B. Antworten auf folgende Fragen: – Wie ist die Zuzahlung bei Arzneimitteln geregelt? – Wie bekomme ich einen Schwerbehindertenausweis? – Welche Vorsorge kann ich treffen, für den Fall, dass ich nicht mehr selbst entscheiden kann? Patientenratgeber Die Broschüren bieten gebündelt und verständlich sozialrechtliche und psychosoziale Informationen zur folgenden Themen und Krankheiten: –Behinderung & Soziales –Brustkrebs & Soziales –Demenz & Soziales –Depression & Soziales –Epilepsie & Soziales –Migräne & Soziales – Multiple Sklerose & Soziales –Palliativversorgung & Soziales –Patientenvorsorge –Pflege –Prostatakrebs & Soziales – Psychosen, Schizophrenie & Soziales –Schmerz & Soziales Patientenfilme Zu Asthma, Brustkrebs, Darmkrebs, Demenz, Depression, Diabetes, Osteoporose, Rheuma, Schlaganfall. Die Initiative „betaCare – Verbesserung der Patientenversorgung und Prävention“ wird gefördert durch die betapharm Arzneimittel GmbH, ein Generika-Unternehmen mit hochwertigen und preiswerten Qualitätsarzneimitteln. & Soziales Osteoporose & Soziales betaCare-Wissenssystem www.betaCare.de Michael Ewers Liebe Leserin, lieber Leser, Osteoporose ist eine schleichende Knochenerkrankung, die neben körperlichen Einschränkungen auch Auswirkungen auf den Alltag der Betroffenen und ihre Familie mit sich bringen kann. Daher ist neben dem Wissen über Diagnostik und Behandlung auch das Wissen über sozialrechtliche und praktische Aspekte rund um die Erkrankung von Bedeutung. betapharm setzt sich seit Jahren aktiv für eine verbesserte Versorgungsqualität im Gesundheitswesen und Hilfen für Angehörige ein. Aus diesem Engagement hat sich betaCare – das Wissenssystem für Krankheit & Soziales – entwickelt, welches Antworten auf alle sozialen Fragen rund um eine Krankheit bietet. Impressum Herausgeber und Redaktion beta Institut gemeinnützige GmbH Institut für angewandtes Gesundheitsmanagement, Entwicklung und Forschung in der Sozialmedizin Geschäftsführer: Michael Ewers Kobelweg 95, 86156 Augsburg Telefon 0821 45054-0, Telefax 0821 45054-9100 E-Mail: [email protected] www.betainstitut.de Der vorliegende Ratgeber „Osteoporose & Soziales“ informiert umfassend zu Themen wie Arbeitsunfähigkeit, Krankengeld, Zuzahlungsbefreiung, Rehabilitation, Schwerbehinderung und Pflege. Text Maria Kästle Andrea Nagl Mit herzlichen Grüßen, Layout und Gestaltung Manuela Mahl Michael Ewers Autoren und Herausgeber übernehmen keine Haftung für die Angaben in diesem Werk. Geschäftsführer betapharm & beta Institut Alle Bausteine des betaCare-Wissenssystems mit seinen vielfältigen Inhalten finden Sie unter www.betaCare.de. Mehr über das soziale Engagement und die Produkte der betapharm Arzneimittel GmbH finden Sie unter www.betapharm.de. Alle Rechte vorbehalten © 2014 Copyright beta Institut gemeinnützige GmbH Der Ratgeber einschließlich all seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Herausgebers unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Reproduzierung, Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen oder Datenverarbeitungsanlagen. Weitere sozialrechtliche Informationen finden Sie unter www.betanet.de. 11. Auflage, August 2014 Schutzgebühr 5,– Euro Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung ________________________ 2 Osteoporose __________________________ 3 Krankheitsbild ________________________ 4 Risikofaktoren ________________________ 4 Diagnostik und Behandlung _____________ 7 Knochendichtemessung ________________ 8 Medikamentöse Behandlung ____________ 9 Ernährung __________________________ 10 Bewegung/Sport ______________________11 Alternativmedizin ____________________ 12 Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen __________________________ 13 Arbeitsunfähigkeit ___________________ 14 Entgeltfortzahlung ___________________ 15 Krankengeld ________________________ 15 Erwerbsminderungsrente ______________ 21 Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung ___ 25 Zuzahlung __________________________ 26 Zuzahlungsbefreiung bei Erreichen der Belastungsgrenzen ___________________ 28 Pflege ______________________________ 59 Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung ___________________ 60 Häusliche Krankenpflege ______________ 60 Pflegestufen ________________________ 62 Pflegehilfsmittel _____________________ 66 Wohnumfeldverbesserung/Wohnungsumbau _____________________________ 68 Vermeidung von Stürzen ______________ 71 Soziale Auswirkungen _________________ 75 Hilfsmittel bei Osteoporose ____________ 77 Hilfsmittel in Haushalt und Freizeit ______ 79 Kostenübernahme von Hilfsmitteln ______ 80 Adressen ___________________________ 83 Impressum _________________________ 85 Rehabilitation _______________________ 33 Bereiche der Rehabilitation ____________ 34 Zuständigkeit _______________________ 35 Medizinische Rehabilitation ____________ 36 Anschlussheilbehandlung ______________ 40 Stufenweise Wiedereingliederung _______ 41 Berufliche Rehabilitation = Teilhabe am Arbeitsleben ______________ 43 Übergangsgeld ______________________ 46 Schwerbehinderung __________________ 47 Schwerbehindertenausweis ____________ 49 Merkzeichen ________________________ 51 Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche __________________________ 51 Grad der Behinderung bei Osteoporose____ 53 Gleichstellung behindert/schwer behindert__ 54 Nachteilsausgleiche in Abhängigkeit vom GdB ___________________________ 55 Parkerleichterung ____________________ 57 1 Vorbemerkung Osteoporose ist die häufigste Knochenerkrankung in Deutschland. Sie ist gekennzeichnet durch die Abnahme der Knochendichte, wodurch das Risiko für Knochenbrüche steigt. In Deutschland sind fast 8 Millionen Menschen davon betroffen. Frauen leiden deutlich häufiger an dieser Krankheit als Männer. Besonders betroffen sind Frauen nach den Wechseljahren, Menschen im höheren Lebensalter und Patienten nach längerer Cortisonbehandlung. Dieser Ratgeber ist in erster Linie für Patienten geschrieben, bei denen eine „Osteoporose“ bereits diagnostiziert wurde. Dabei ist den Autoren bewusst, dass Osteoporose sehr unterschiedlich verlaufen kann und die Auswirkungen sich von Patient zu Patient unterscheiden. Weil die individuelle Situation der Betroffenen verschieden ist, wird es zwangsläufig so sein, dass nicht alle Kapitel dieses Ratgebers auf jeden zutreffen. Jeder braucht andere Hilfen. Die Auswahl der Themen im Ratgeber richtet sich danach, welche Fragestellungen erfahrungsgemäß bei Menschen mit Osteoporose von Bedeutung sein können. Aus medizinisch-therapeutischer Sicht gibt dieser Ratgeber nur einen kurzen Überblick – im Kern informiert er wie alle betaCare-Ratgeber zu sozialrechtlichen und psychosozialen Themen. Betroffene und Angehörige sollten sich bewusst machen, dass im Sozialrecht Formalitäten wie Anträge und Fristen schwer wiegende Auswirkungen auf mögliche (finanzielle) Leistungen und den Versicherungsschutz haben können. Das Wissen über die sozialen Auswirkungen der Erkrankung und über Möglichkeiten den Alltag mit Osteoporose zu gestalten, kann zudem helfen Sicherheit und Orientierung zu gewinnen. 2 ©Sebastian Kaulitzki_fotolia.com Osteoporose Osteoporose, auch „Knochenschwund“ genannt, ist eine Stoffwechselerkrankung des Skeletts. Laut WHO (Weltgesundheitsorganisation) zählt sie zu den bedeutenden Volkskrankheiten der heutigen Zeit. 3 Krankheitsbild Osteoporose bedeutet „poröser Knochen“. Durch einen raschen Abbau von Knochenmasse werden die inneren Strukturen des Knochens porös. Stabilität und Belastbarkeit gehen dadurch deutlich zurück. Bei Osteoporose kommt es zu einer Reduktion der Knochenmasse und als Folge daraus zur Zerstörung der Knochenstruktur. Knochen werden brüchig, weil sie an Elastizität und Stabilität verlieren. Dies kann so weit führen, dass sogar ohne Sturz ein Knochen bricht. Besonders häufig betroffene Skelettabschnitte sind: •Wirbelkörper, •Handgelenk, •Oberschenkelhals, • gelenksnahe Abschnitte des Oberschenkels. Oberschenkelhalsfrakturen lassen sich als Folgeerscheinung der Osteoporose am sichersten nachweisen. Risikofaktoren Die Knochenqualität wird von einem ständigen Auf- und Abbauprozess bestimmt. Bis etwa zum 30. Lebensjahr wird mehr Knochenmasse auf- als abgebaut. Ab etwa dem 40. Lebensjahr kehrt sich dieser Prozess um. Es ist daher natürlich, dass der Knochen im Alter allmählich an Masse verliert. Bei einer Osteoporose findet der Abbauprozess der Knochen masse übermäßig schnell statt und das Gleichgewicht zwischen Auf- und Abbau ist gestört. Für Osteoporose gibt es verschiedene Risikofaktoren: • Beeinflussbare Ursachen – Calcium- und Vitamin-D-Mangel –Alkoholismus –Hormonstörungen –Rauchen – Untergewicht (Body Mass Index unter 20) – falsche Ernährung –Bewegungsmangel 4 • Nicht beeinflussbare Ursachen – Veranlagung (gehäuftes Vorkommen in der Familie) • Erkrankungen wie z. B.: – chronisch entzündliche Darmerkrankungen, – Zustand nach Organtransplantation oder Magenentfernung, – chronisch entzündliche Rheumaerkrankung (vor allem mit Glucokortikoidbehandlung), – Einnahme von Antiepileptika, – Diabetes mellitus Typ I, – Anorexia nervosa/Bulimie, – Funktionsstörungen der Nieren, der Leber oder der Schilddrüse. Praxistipp! Der Dachverband Osteologie e.V. bietet unter www.dv-osteologie.org > Risikotod 2009 einen OsteoporoseRisikotest an. Eine persönliche ärztliche Beratung ersetzt dieser natürlich nicht. 5 6 ©Robert Kneschke_fotolia.com Diagnostik und Behandlung Um Folgeerkrankungen einer Osteoporose wie Frakturen (Knochenbrüche) möglichst gering zu halten, ist ein frühzeitiges Erkennen besonders wichtig. Mithilfe der Knochendichtemessung kann das Risiko für Osteoporose eingeschätzt werden. Für eine sichere Diagnose sind in der Regel verschiedene Gespräche, Untersuchungen und Funktionstests notwendig. 7 Knochendichtemessung Die Knochendichtemessung (Osteodensitometrie) gilt als eine der sichersten Untersuchungsmethoden. Die Untersuchung erfolgt in der Regel auf Überweisung des behandelnden Arztes. Bei der Knochendichtemessung kann die Dichte bzw. der Kalksalzgehalt des Knochens bestimmt werden. Ist der Kalksalzgehalt gemindert, besteht ein erhöhtes Risiko für Knochenbrüche. Es wird keine absolute Dichte ermittelt, sondern die Abweichung vom Normalen, durch den sogenannter T-Wert. Laut WHO liegt eine Osteoporose vor, wenn der Messwert mindestens mit 2,5 Standardabweichungen unter dem Durchschnitt der geschlechtsgleichen 30-jährigen Gesunden (peak bone mass) liegt. Durch den Bezug des T-Wertes auf die „peak bone mass“ würden mit zunehmendem Lebensalter immer mehr Menschen als „krank“ eingestuft werden. Daher wird zusätzlich zum T-Wert der sogenannte Z-Wert bestimmt, der sich auf gesunde Frauen und Männer im gleichen Alter bezieht. Wenn der Z-Wert normal ist, gilt die Knochendichte als alterstypisch. Mit dem Alter nimmt die Knochendichte natürlicherweise ab und das Risiko für Knochenbrüche steigt auch bei gesunden Menschen. In der Regel erfolgt die Knochendichtemessung als Röntgenuntersuchung durch die Zwei-Spektren-Röntgenabsorptiometrie (DXA), bei der gleichzeitig zwei energetisch leicht verschiedene Röntgenquellen eingesetzt werden. Verschiedene Krankenhäuser und Arztpraxen verfügen über DXA-Messplätze zur Knochendichtemessung und können diese durchführen. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten der Knochendichtemessung mittels DXA-Verfahren, wenn aufgrund konkreter Befunde eine gezielte medikamentöse Behandlungsabsicht besteht. Bei anderen Verfahren, z. B. quantitative Computertomographie, quantitatives Ultraschall-Verfahren werden die Kosten nicht von den Krankenkassen übernommen. 8 Medikamentöse Behandlung Osteoporose ist eine ernstzunehmende, aber behandelbare Krankheit. Die Osteoporosebehandlung besteht grundsätzlich aus 3 Säulen: • Medikamentöse Behandlung • ausgewogene Mischkost mit hohem Calciumanteil •Bewegungsprogramm Je nach Ursprung der Osteoporose gibt es verschiedene Möglichkeiten der medikamentösen Behandlung. Für eine erfolgreiche Therapie ist es allerdings wichtig, dass der Patient sich zudem kalziumreich ernährt, sich im Alltag richtig bewegt und an gezieltem Funktionstraining unter fachlicher Anleitung teilnimmt. Bei Frauen nach den Wechseljahren ist in der Regel der Östrogen mangel die Ursache für Osteoporose. Nach den heutigen medizinischen Kenntnissen muss über die Einnahme von Östrogenen (weiblichen Hormonen) sehr sorgfältig unter Abwägung von Nutzen und Risiken entschieden werden. Alternativ stehen mittlerweile andere Medikamente zur Verfügung, die auf den Knochenabbau ähnlich positive Wirkung haben wie Hormone. Dazu gehören Vitamin D und Calcium als Basistherapie. Um den Knochenabbau aufzuhalten, werden Bisphosphonate, selektive Estrogenrezeptormodulatoren (SERMS) eingesetzt. Calcitonin und Fluoride unterstützen zusätzlich den Knochenaufbau. Welche Medikamente für den Einzelnen am besten geeignet sind, sollte mit dem Arzt besprochen werden. Praxistipp! Da die betroffenen Patienten durch Veränderungen der Körperstatur häufig auch unter starken Schmerzen leiden, muss rechtzeitig mit einer effektiven Schmerztherapie begonnen werden. Unter www.betaCare.de > Ratgeber kann der betaCare-Ratgeber „Schmerz & Soziales“ mit ausführlichen Informationen kostenlos heruntergeladen werden. 9 Ernährung Bei der Behandlung von Osteoporose spielt die Ernährung eine große Rolle. Auch vorbeugend kann man mit einer gesunden, calciumreichen Ernährung viel erreichen. ©Yamix_fotolia.com Die größten Calciumlieferanten sind Milch und Milchprodukte, calciumreiche Mineralwässer und calciumreiche Gemüsesorten (z. B. Grünkohl, Lauch, Brokkoli, Fenchel). Der Tagesbedarf an Calcium hängt vom Lebensalter ab. Ein Erwachsener sollte im Durchschnitt 1.000 mg Calcium täglich aufnehmen. Wird die empfohlene Calciumzufuhr durch die tägliche Nahrung nicht gewährleistet, kann die Einnahme von Calciumpräparaten (z. B. in Form von Brause- oder Kau tabletten) sinnvoll sein. Überschüssiges Calcium wird über die Nieren ausgeschieden. Um eine optimale Aufnahme von Calcium zu gewährleisten, sollte der Konsum von phosphatreichen Lebensmitteln und Getränken, wie Cola, Limonaden, Schmelz käse, Wurst- und Fleischwaren eingeschränkt werden. Da auch Phosphat ein wichtiger Baustein für stabile Knochen ist, sollten phosphathaltige Lebensmittel nicht grundsätzlich vermieden werden, sondern lediglich ein zu hoher Anteil in der Ernährung. Organische Säuren, die beispielsweise in Rhabarber oder Spinat enthalten sind, können Calcium im Darm binden und dessen Aufnahme verringern. Durch Erhitzen werden solche Oxalsäuren in der Regel aber inaktiviert. Eine Ernährung mit zu viel tierischem Eiweiß und Kochsalz kann den Knochenaufbau mit Calcium ebenfalls behindern. Wichtig für gesunde Knochen ist zudem Vitamin D, da ein Vitamin-D-Mangel eine verminderte Calciumspeicherung zur Folge hat. Vitamin D fördert die Calciumaufnahme aus dem Darm sowie die Einlagerung des Mineralstoffs in den Knochen. Es ist vor allem in Seefisch enthalten und wird auch durch den Einfluss von UV-Licht gebildet. Bereits 10 Minuten Aufenthalt im Freien während der Sommermonate reichen aus, um den Tagesbedarf an Vitamin D zu decken. Bei zu geringer Sonnen bestrahlung vor allem im Winter und bei bettlägerigen Patienten ist es sinnvoll, Vitamin-D-Präparate zusätzlich einzunehmen. Empfohlene Dosis pro Tag: 800 bis 2.000 Internationale Einheiten (IE). Welchen individuellen Substitutionsbedarf ein Mensch hat, um diesen Zielwert zu erreichen, können Ärzte über den Blutspiegel des Vitamin D3 (25-OH) ermitteln. 10 Praxistipp! Viele Krankenkassen bieten Ernährungsberatung zu einem ausgewogenen Speiseplan bei bzw. zur Vorbeugung von Osteoporose. Außerdem ist über den Buchhandel mittlerweile ein großes Angebot an speziellen Kochbüchern erhältlich. Bewegung/Sport Die häufigste schwerwiegende Folge von Osteoporose sind Knochenbrüche in Form von Wirbeleinbrüchen, Ober schenkelhalsbrüchen oder Frakturen am Handgelenk. Um dem vorzubeugen oder entgegenzuwirken, ist Sport in Maßen, speziell abgestimmtes Funktionstraining und gegebenenfalls Reha-Sport von hoher Bedeutung. Bei den Empfehlungen für Sport wird unterschieden, ob Osteoporose diagnostiziert ist, ob eine bekannte Reduktion der Knochenmasse vorliegt oder ob es bereits zu einem Bruch gekommen ist. Grundsätzlich ist körperliche Bewegung günstig, da diese hilft, den Knochenabbau zu bremsen. Wer nicht trainiert, verliert etwa 5–10 % Muskelmasse pro Lebensjahrzehnt und damit auch Knochenmasse. Knochen und Muskeln sind ein voneinander abhängiges System. Das über die Nahrung aufgenommene Calcium kann am besten in den Knochen eingebaut werden, wenn man sich ausreichend bewegt. Sport stärkt die Muskulatur, erhält die Beweglichkeit und erhöht die Koordination. Dadurch kann das Sturzrisiko vermindert werden. Empfehlenswert sind Gehen, Walking, Laufen und gezielte Kräftigungsübungen rund um die Skelettabschnitte, die besonders bruchgefährdet sind (siehe S. 4). Ein Sportprogramm mit gezielten Übungen von ca. 60 Minuten ein bis zwei Mal pro Woche hat sich bezüglich der Knochen dichte besonders bei Frauen nach den Wechseljahren als effizient erwiesen. 11 Mit zunehmendem Alter wird es immer wichtiger durch wöchentlichen Ausdauersport und Kräftigungsübungen den Knochenstoffwechsel zu aktivieren und gleichzeitig durch den Aufbau von Muskeln den Körper zu stabilisieren. Drei Sport einheiten von mindestens 30 Minuten pro Woche können wesentlich zu einem gesunden Knochenaufbau beitragen. Auch ein täglicher Spaziergang, je nach Kondition, unterstützt den Knochenstoffwechsel. Zudem hilft das Vitamin D durch die Sonneneinstrahlung Calcium besser in den Knochen zu speichern. Anleitungen zu gezielten Übungsprogrammen geben Physiotherapeuten oder spezielle Osteoporose-Sportgruppen. Auch die Krankenkassen vermitteln gelegentlich entsprechend angeleitete Bewegungsgruppen. Sportarten wie Skifahren oder Bewegungen, die ein erhöhtes Bruchrisiko mit sich bringen, z. B. schweres Heben, sollten Osteoporose-Patienten vermeiden. Alternativmedizin Zur Vorbeugung bzw. Behandlung von Osteoporose gibt es auch verschiedene Verfahren der sogenannten „alternativen Medizin“, die jedoch keine Wirksamkeits nachweise nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten erbringen konnten. Die Behandlungskosten muss der Patient meist selbst tragen. •Einnahme von Basensalzmischungen Eine Übersäuerung des Körpers soll nach Angaben von Anhängern dieser Behandlungsmethode zu verstärktem Knochenschwund führen, da Calciumsalze als Puffersubstanzen Verwendung finden und dann an anderer Stelle, z. B. zum Knochenaufbau fehlen. • Magnetfeldtherapie Pulsierende elektromagnetische Felder sollen den Knochenaufbau stimulieren. • Vibrationstraining (biomechanische Stimulation) Die zu behandelnde Person steht auf einer Platte, die in einem Frequenzbereich von 20 bis etwa 50 Hz vibriert und durch den Dehnreflex Muskelkontraktionen hervorruft. Die dabei auftretenden Kräfte sollen den Knochen zum Wachstum stimulieren. 12 ©Bernd Leitner_fotolia.com Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen Langfristig kann Osteoporose zu Schmerzen, Bewegungseinschränkung, Mühe bei der täglichen Hausarbeit, bis hin zum völligen Mobilitätsverlust führen. 13 Arbeitsunfähigkeit Eine von drei Frauen über 50 erleidet osteoporotische Knochenbrüche, ebenso wie einer von fünf Männern. Im erwerbstätigen Alter kann diese Erkrankung zu Arbeits unfähigkeit führen. Definition „Arbeitsunfähigkeit“: Arbeitsunfähigkeit (AU) ist ein durch Krankheit oder Unfall hervorgerufener regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, aufgrund dessen der in der Kranken- und Unfallversicherung Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung des Zustands weiter ausüben kann. Die AU ist Voraussetzung für Entgeltfortzahlung und Krankengeld. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Arbeitsunfähigkeit: Welche Hilfen greifen wann? Nachfolgend eine vereinfachte grafische Darstellung, welche Hilfen greifen (können), wenn ein Arbeitnehmer längere Zeit arbeitsunfähig ist. Arbeitsunfähigkeit (Krankmeldung) – Seite 14 Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber (in der Regel 6 Wochen) – Seite 15 Krankengeld von der Krankenkasse (bis max. 78 Wochen) – Seite 15 Aussteuerung aus der Krankenkasse – Seite 20 Erwerbsminderungsrente – Seite 21 14 Medizinische Rehabilitation – Seite 36 Berufliche Reha – Seite 43 Entgeltfortzahlung Die Entgeltfortzahlung ist eine arbeitsrechtliche Regelung (Entgeltfortzahlungsgesetz). Das Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall. Entgeltfortzahlung erhalten alle Arbeitnehmer, auch geringfügig Beschäftigte, unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit, die ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von 4 Wochen haben. Die Arbeitsunfähigkeit muss ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten sein. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Die gesetzliche Anspruchsdauer auf Entgeltfortzahlung beträgt 6 Wochen wegen derselben Erkrankung, in der Regel für 12 Monate. Mit einer anderen Erkrankung, die auch keine Folgeerkrankung der vorherigen ist, beginnt immer eine neue Anspruchsdauer von 6 Wochen. Manche Tarif- oder Arbeitsverträge sehen eine längere Leistungs dauer vor. Die Entgeltfortzahlung beträgt 100 Prozent des bisherigen üblichen Arbeitsentgelts. Krankengeld Krankengeld erhalten versicherte Patienten von der Krankenkasse, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind. Das Krankengeld ist eine sogenannte Lohnersatzleistung, d. h.: Es wird nur gezahlt, wenn nach 6 Wochen kein Anspruch (mehr) auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) besteht. Voraussetzungen Voraussetzung für den Erhalt von Krankengeld: • Versicherteneigenschaft zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit. • Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit oder • stationäre Behandlung in Krankenhaus, Vorsorge- oder Reha-Einrichtung auf Kosten der Krankenkasse. • Es handelt sich immer um dieselbe Krankheit bzw. um eindeutige Folgeerkrankungen derselben Grunderkrankung. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit auf, verlängert sich die Leistungsdauer dennoch nicht. 15 Keinen Anspruch auf Krankengeld haben z. B.: • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie zur Berufsfindung und Arbeitserprobung, die nicht nach dem Bundesversorgungsgesetz erbracht werden. Ausnahme bei Anspruch auf Übergangsgeld. •Familienversicherte. • Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Freiwillig Versicherte Hauptberuflich Selbstständige, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung zum allgemeinen Beitragssatz von 15,5 % versichert sind, haben einen Krankengeldanspruch ab der 7. Woche einer Arbeitsunfähigkeit. Alternativ können sie den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 % zahlen und einen separaten Wahltarif für das Krankengeld abschließen. Angestellte, die aufgrund von Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze freiwillig versichert sind, erhalten auch ab der 7. Woche Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Anspruch auf Krankengeld Anspruch auf Krankengeld entsteht: • bei Krankenhausbehandlung mit der Aufnahme, also vom Beginn der Krankenhausbehandlung bzw. der Behandlung in Vorsorge- oder Reha-Einrichtungen. • bei Arbeitsunfähigkeit mit dem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag. Höhe Das Krankengeld beträgt 70 % des Arbeitsentgelts (sogenanntes Bruttoentgelt), maximal aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Bei der Berechnung werden auch die Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Berechnungsbeispiel Das Krankengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat gezahlt. Das folgende Berechnungsbeispiel enthält keine regelmäßigen Zusatzleistungen. Monatlich brutto 3.000,– e 3.000,– e : 30 für Kalendertag = 100,– e davon 70 % = 70,– e Monatlich netto 1.800,– e 1.800 : 30 für Kalendertag = 60,– e davon 90 % = 54,– e Folgt: Krankengeld beträgt brutto 54,– e täglich 16 Abgezogen vom Krankengeld werden Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Krankenkasse übernimmt die Beiträge der Kranken versicherung und jeweils die Hälfte der drei genannten Versicherungen. Damit ergibt sich in der Regel zusätzlich ein Abzug von 11,98 % bei Krankengeldempfängern mit Kindern bzw. von 12,23 % bei kinderlosen Empfängern. Sozialversicherung Tarifverträge können vorsehen, dass der Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer, in der Regel abhängig von Betriebszugehörigkeit und Lebensalter, einen Zuschuss zum Krankengeld vom Arbeit geber erhält. Bei freiwillig Versicherten über der Beitragsbemessungsgrenze wird nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, das ist 2014 ein Betrag von 135,– e (= Beitragsbemessungsgrenze 48.600,– e : 360). Da das Krankengeld 70 % dieses Arbeitsentgelts beträgt, kann es maximal 94,50 e täglich betragen. Das Krankengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat gezahlt. Höchstbetrag des Krankengeldes Bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld wird Krankengeld in Höhe dieser Leistungen gezahlt. Sonderregelung Krankengeld gibt es wegen derselben Krankheit für eine maximale Leistungsdauer von 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von je 3 Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dabei handelt es sich um die sogenannte Blockfrist. Dauer „Dieselbe Krankheit“ heißt, identische Krankheitsursache. Es genügt, dass ein nicht ausgeheiltes Grundleiden Krankheitsschübe bewirkt. Eine Blockfrist (= 3 Jahre) beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei jeder Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt eine neue Blockfrist. Es ist möglich, dass mehrere Blockfristen nebeneinander laufen. Blockfrist Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzutritt. Es bleibt bei maximal 78 Wochen. 17 Nach Ablauf der Blockfrist, in der der Versicherte wegen derselben Krankheit Krankengeld für 78 Wochen bezogen hat, entsteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung unter folgenden Voraussetzungen: • erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, • mindestens 6 Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit und • mindestens 6 Monate Erwerbstätigkeit oder der Arbeits vermittlung zur Verfügung stehend. Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld zwar theoretisch besteht, aber tatsächlich ruht oder versagt wird (siehe unten), werden wie Bezugszeiten von Krankengeld angesehen. Beispiel Der Arbeitgeber zahlt bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeit nehmers dessen Arbeitsentgelt bis zu 6 Wochen weiter (§ 3 EntgeltfortzahlungsG), d. h.: Der Anspruch auf Krankengeld besteht zwar, aber er ruht. Erst danach gibt es Krankengeld. Die 6 Wochen Entgelt fortzahlung werden aber wie Krankengeld-Bezugszeiten behandelt, so dass noch maximal 72 Wochen (78 Wochen abzüglich 6 Wochen = 72 Wochen) Krankengeld gezahlt wird. Praxistipp! Zahlt der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers das Entgelt nicht weiter, obwohl hierauf ein Anspruch nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, gewährt die Krankenkasse bei Vorliegen der Voraussetzungen das Krankengeld, da das Krankengeld nur bei tatsächlichem Bezug des Arbeitsentgelts ruht. Der Anspruch des versicherten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung geht dabei auf die Krankenkasse über. Ruhen des Anspruchs 18 Der Anspruch auf Krankengeld ruht: • bei Erhalt von (mehr als einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt. Das gilt besonders bei Entgeltfortzahlung (§ 3 EntgeltfortzahlungsG) bis zu 6 Wochen. • bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundes elterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum dritten Geburtstag eines Kindes. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder wenn das Krankengeld aus einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit errechnet wird. • bei Bezug von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld; auch bei Ruhen dieser Ansprüche wegen einer Sperrzeit. • bei Bezug von Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld. • solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet ist. Meldefrist bis zu einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Ausschluss des Krankengeldes bei Bezug von: • Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung • Voller Erwerbsminderungsrente • Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen •Vorruhestandsgeld Ausschluss des Krankengeldes Mit Beginn dieser Leistungen bzw. mit dem Tage der Bewilligung einer Rente endet der Anspruch auf Krankengeld. Wenn eine Rente rückwirkend bewilligt wird können sich Anspruchs zeiträume für Krankengeld und Rente theoretisch überschneiden. Die Krankenkasse und der Rentenversicherungsträger rechnen dann direkt miteinander ab. Das Krankengeld wird in diesem Fall nicht vom Versicherten zurückgefordert. War das Krankengeld niedriger als der Rentenanspruch für den Zeitraum, erhält der Versicherte den Differenzbetrag als Ausgleichszahlung vom Rentenversicherungsträger. War das bezogene Krankengeld höher als der Rentenanspruch, muss der Versicherte den Differenzbetrag jedoch nicht zurückzahlen. Krankengeld wird gekürzt um den Zahlbetrag der: • Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Landabgabenrente, jeweils aus der Alterssicherung der Landwirte (ALG), • Teilrente wegen Alters aus der Rentenversicherung, • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung • Knappschaftsausgleichsleistung, Rente für Bergleute, wenn die Leistung nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung zuerkannt wird. Kürzung des Krankengeldes Praxistipp! Wenn eine der oben genannten Zahlungen eintrifft, ist dies der Krankenkasse schnellstmöglich mitzuteilen. Das erspart spätere Rückzahlungen. 19 Wegfall des Krankengeldes wegen fehlender Mitwirkung Wenn der behandelnde Arzt oder der Arzt des MDK die Erwerbsfähigkeit des Versicherten als erheblich gefährdet oder gemindert einschätzt und dies der Krankenkasse mitteilt (häufig kontaktieren die Krankenkassen Ärzte gezielt mit dieser Fragestellung, um den weiteren Rehabilitationsbedarf abzuklären), kann die Krankenkasse dem Versicherten eine Frist von 10 Wochen setzen, um einen Antrag auf Rehamaßnahmen zu stellen. Kommt der Versicherte dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, ruht mit Ablauf der Frist der Anspruch auf Krankengeld und die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse in ihrer bisherigen Form endet. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf. Zu beachten ist hierbei, dass der Rentenversicherungsträger nach Prüfung des Antrags auch zur Erkenntnis kommen kann, dass Rehabilitationsmaßnahmen keine Aussicht auf Erfolg (Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit) mehr haben und den Antrag auf Rehamaßnahmen dann direkt in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umwandelt. Aussteuerung: Ende des Krankengeldes durch Höchstbezugsdauer Wird der Anspruch auf Krankengeld (78 Wochen Arbeits unfähigkeit innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Erkrankung) ausgeschöpft und ist der Versicherte noch immer arbeitsunfähig, dann endet auch seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Vorgang wird auch Aussteuerung genannt. In der Regel informieren die Krankenkassen das Mitglied rund 2 bis 3 Monate vor der Aussteuerung. Damit weiter ein Anspruch auf medizinische Leistungen besteht, ist es wichtig weiterhin Mitglied einer Krankenversicherung zu bleiben. Ende des Krankengeldes durch Anspruch auf Altersrente Das Krankengeld endet auch automatisch mit dem Tag, ab dem ein gesetzlicher Anspruch auf eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Man sollte daher bei entsprechenden Ansprüchen seine Altersrente rechtzeitig beantragen. Nach Ende der Mitgliedschaft besteht für Krankengeldbezieher noch für einen Monat ein sogenannter nachgehender Leistungsanspruch, allerdings ohne Krankengeld. Besteht keine kostenfreie Familienversicherung und wird innerhalb von 2 Wochen nach dem Hinweis über die Aussteuerung kein ausreichender Nachweis einer Anschlussversicherung vorgelegt, wird die Krankenversicherung als freiwillige Versicherung in der bisherigen Krankenkasse verpflichtend fortgesetzt. 20 Erwerbsminderungsrente Betroffene, die aufgrund der Osteoporose-Erkrankung in ihrer Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Erwerbsminderungsrente erhalten. Wer nur noch weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann, erhält die „Volle Erwerbsminderungsrente“, wer 3 bis unter 6 Stunden arbeiten kann, eine „Teilweise Erwerbsminderungsrente“. Die Rente muss beantragt werden, ist befristet und kann verlängert werden. Zuständig ist die Rentenversicherung. Folgende versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein: • Erfüllung der Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von 5 Jahren. Die Wartezeit gilt z. B. auch als erfüllt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls eingetreten ist und • in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge abgeführt wurden. Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht bis zum Beginn der Regelaltersrente (2014: 65 Jahre und 3 Monate). Versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Für eine Erwerbsminderungsrente muss die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein. Es wird unterschieden zwischen teilweise und voll erwerbsgemindert: Medizinische Voraussetzungen • Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit eine berufliche Tätigkeit von mindestens 3, aber weniger als 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann. • Voll erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit nur eine berufliche Tätigkeit von weniger als 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann. Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind und in ihrem oder einem vergleichbaren Beruf nur noch weniger als 6 Stunden arbeiten können, bekommen eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit, auch wenn sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 und mehr Stunden arbeiten könnten. Berufsschutz 21 Antrag Befristung Höhe Die Erwerbsminderungsrente wird in allen Fällen nur auf Antrag gezahlt. Die Erwerbsminderungsrente ist in der Regel befristet. • Die Erwerbsminderungsrente wird für längstens 3 Jahre gewährt. Danach kann sie wiederholt beantragt werden. • Unbefristet wird die Rente nur gewährt, wenn keine Verbesserung der Erwerbsminderung mehr absehbar ist; davon ist nach 9 Jahren auszugehen. Die Höhe der teilweisen bzw. der vollen Erwerbsminderungsrente wird individuell errechnet. Sie ist von mehreren Faktoren abhängig, z. B. Beitragszeiten, Beitragshöhe, Rentenartfaktor. Die monatliche Rentenhöhe (brutto) kann beim Renten versicherungsträger erfragt werden. Die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente (brutto) kann auch aus der jährlichen Renteninformation entnommen werden, in der Regel sind dabei die Rentenabschläge berücksichtigt. Praxistipps! Dem Rentenantrag sind zweckmäßige ärztliche Unterlagen (z. B. Befundbericht des Hausarztes) sowie alle Versicherungsnachweise beizufügen, damit er möglichst schnell bearbeitet werden kann. Bei Notwendigkeit der Weiterführung der Rente ist ein neuer bzw. ein Verlängerungsantrag nötig. Im Antrag sind die Einschränkungen des Versicherten durch den Arzt möglichst genau zu beschreiben bzw. die Angaben aus dem Erstantrag zu bestätigen, falls keine Verbesserung eingetreten ist. Der Versicherte kann dabei mithelfen, indem er sich selbst genau beobachtet bzw. sich von seiner Umgebung beobachten lässt, um festzustellen, worin er im Vergleich zu anderen Gleichaltrigen behindert/eingeschränkt ist. Die meisten Ärzte schätzen es sehr, wenn der Patient diese Aufzeichnungen mit zur Sprechstunde bringt. Rentenabschläge 22 Für jeden Bezugsmonat der Erwerbsminderungsrente, der vor dem 63. Geburtstag liegt, gibt es einen Rentenabschlag von je 0,3 %; der Abschlag beträgt aber höchstens 10,8 %. Das heißt: Bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr beträgt der Abschlag immer 10,8 %, bei einem Rentenbeginn nach dem 63. Lebensjahr gibt es keinen Abschlag. Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d. h. sie fällt mit dem Eintritt in eine Altersrente (Renten) nicht weg und führt nach dem Tod des Versicherten auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente. Seit 2012 wird diese Grenze für eine abschlagsfreie Rente von 63 auf 65 angehoben. Es bleibt aber immer bei einem maximalen Abschlag von 10,8 %. Vorgezogene Monate vor dem 63. Geburtstag Dauerhafte Kürzung der Rente um 1 Monat 0,3 % 2 Monate 0,6 % 3 Monate 0,9 % 4 Monate 1,2% … … 33 Monate 9,9 % 34 Monate 10,2 % 35 Monate 10,5 % 36 Monate 10,8 % Auch selbstständig Erwerbstätige können eine Erwerbsminderungsrente beanspruchen, wenn sie die versicherungsrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen erfüllen. Die weitere Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit auf Kosten der Gesundheit ist rentenunschädlich. Das erzielte Einkommen ist dabei allerdings auf die Rente wegen Erwerbsminderung an zurechnen und kann den Rentenzahlbetrag mindern. Erwerbsminderungsrente und Selbstständigkeit Die volle Erwerbsminderungsrente wird nur dann ungekürzt ausgezahlt, wenn der Hinzuverdienst monatlich 450,– € nicht übersteigt. Bei höherem Hinzuverdienst wird die Rente nur noch in geringerer Höhe oder überhaupt nicht mehr ausgezahlt. Jede Erwerbstätigkeit ist dem Rentenversicherungsträger zu melden. Hinzuverdienst Praxistipp! Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente kann die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen beim Rentenversicherungsträger oder z.B. bei einem Rentenberater (Rentenversicherung) durchgeführt werden. Wer hilft weiter? Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, die auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen. 23 24 Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung Durch die zahlreiche Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln fallen bei Osteoporoseerkrankten verschiedene Zuzahlungen zu diesen Leistungen an. 25 Die folgende Auflistung enthält alle Zuzahlungen, auch wenn sie oft nicht in Zusammenhang mit Osteoporose stehen, da für eine mögliche Zuzahlungsbefreiung (siehe S. 28) alle einbezogen werden. Zuzahlung Versicherte ab 18 Jahren müssen zu bestimmten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten. Die nachfolgenden Regelungen gelten auch für Sozialhilfeempfänger. Zuzahlungen Arzneimittel Zuzahlung (umgangssprachlich „Rezeptgebühr“ genannt): 10 % der Kosten, mindestens 5,– e, maximal 10,– e, in keinem Fall mehr als die Kosten des Arzneimittels. Preis/Kosten bis 5,– € 5,01 € bis 50,– € 50,– € bis 100,– € Ab 100,– € Zuzahlung Preis = Zuzahlung 5,– € 10 % des Preises 10,– € Zuzahlungsfreie Arzneimittel Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben bestimmte Arzneimittelwirkstoffe von der Zuzahlung befreit. Auf den Internetseiten der GKV (Die gesetzlichen Krankenkassen) ist eine Übersicht der zuzahlungsfreien Arzneimittelwirkstoffe zu finden, die 14-tägig aktualisiert wird: www.gkv-spitzenverband.de > Krankenversicherung > Arzneimittel. Festbeträge Der Festbetrag ist der erstattungsfähige Höchstbetrag bei einem Arzneimittel. Liegt der Preis eines verordneten Arzneimittels darüber, muss der Versicherte selbst den Differenzbetrag (Mehrkosten) zahlen. Die Zuzahlung richtet sich nach dem (niedrigeren) Festbetrag. In der Summe zahlt der Patient also Mehrkosten plus Zuzahlung. Den Differenzbetrag müssen auch Versicherte zahlen, die von der Zuzahlung befreit sind. 26 Verbandmittel 10 % der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten des Verbandmittels. Heilmittel 10 % der Kosten zuzüglich 10,– € je Verordnung. Heilmittel sind äußerliche Behandlungsmethoden, wie z. B. Massage oder Logopädie. Hilfsmittel 10 % der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung 10 % je Packung, maximal jedoch 10,– € monatlich. Hilfsmittel sind Gegenstände oder Geräte, wie z. B. Hörgerät, Prothese, Brille oder Rollstuhl. Häusliche Krankenpflege 10 % der Kosten pro Tag, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr, zuzüglich 10,– € je Verordnung. Häusliche Krankenpflege bedeutet, dass ein Patient von Fach personal versorgt wird. Soziotherapie 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,– €, maximal 10,– €. Soziotherapie ist die ambulante Betreuung schwer psychisch kranker Menschen. Haushaltshilfe 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,– €, maximal 10,– €. Eine Haushaltshilfe ist eine fremde oder verwandte Person, die die tägliche Arbeit im Haushalt erledigt. Krankenhausbehandlung, Anschlussheilbehandlung 10,– € pro Kalendertag, für längstens 28 Tage pro Kalenderjahr. Bereits im selben Jahr geleistete Zuzahlungen zu Krankenhausund Anschlussheilbehandlung werden angerechnet. Ambulante und stationäre Leistungen zur Rehabilitation 10,– € pro Kalendertag an die Einrichtung, in der Regel ohne zeitliche Begrenzung. Fahrtkosten 10 % der Fahrtkosten (bei medizinisch angeordneten Fahrten), mindestens 5,– €, maximal 10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten der Fahrt. 27 Nicht befreiungsfähige Zuzahlungen Folgende Zuzahlungen werden bei der Berechnung der Zuzahlungsbefreiung nicht berücksichtigt: • Zahnersatz Die Krankenkasse übernimmt: –50 % der Regelversorgungskosten (= Festzuschuss) –60 % der Regelversorgungskosten bei 5 Jahren Vorsorge (nachgewiesen durch das Bonusheft) –65 % der Regelversorgungskosten bei zehn Jahren Vorsorge (nachgewiesen durch das Bonusheft) Den Rest zahlt der Versicherte zu. Darüber hinaus gelten beim Zahnersatz besondere Härtefallregelungen. • Kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen 20 % der Kosten und nur, wenn zusätzlich kieferchirurgische Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind, ansonsten zahlt der Versicherte voll. Zuzahlungsbefreiung bei Erreichen der Belastungsgrenze Die Belastungsgrenze soll verhindern, dass insbesondere chronisch Kranke, Behinderte, Versicherte mit einem geringen Einkommen und Sozialhilfeempfänger durch die Zuzahlungen zu medizinischen Leistungen unzumutbar belastet werden. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens. Berechnung 28 Das Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt ist als Familien– bruttoeinkommen zu verstehen. Es errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen des Versicherten und den Bruttoeinkommen aller Angehörigen des Versicherten, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben. Angehörige des Versicherten sind: •Ehepartner. • Kinder bis zum Kalenderjahr des 18. Geburtstags. • Kinder ab dem Kalenderjahr des 19. Geburtstags, wenn sie familienversichert sind. • eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz). • sonstige Angehörige nach § 7 Abs. 2 KVLG (Krankenversicherung der Landwirte). Nicht zu den Angehörigen zählen Partner einer eheähnlichen verschiedengeschlechtlichen oder nicht eingetragenen gleich geschlechtlichen Lebensgemeinschaft. Von diesem Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt werden ein oder mehrere Freibeträge abgezogen: • Für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten (z. B. Ehegatte): 4.977,– € (= 15 % der jährlichen Bezugsgröße). • Für Mitglieder in der Krankenversicherung der Landwirte: Für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners: 3.318,– € (= 10 % der jährlichen Bezugsgröße). • Für jedes Kind des verheirateten Versicherten und des ein getragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners: 7.008,– € als Kinderfreibetrag, wenn es sich um ein Kind beider Ehe gatten handelt, ansonsten 3.504,– € (§ 32 Abs. 6 EStG). • Für das erste Kind eines alleinerziehenden Versicherten: 4.977,– € (= 15 % der jährlichen Bezugsgröße). • Für jedes weitere Kind eines alleinerziehenden Versicherten: 7.008,– €. Freibetrag Einnahmen zum Lebensunterhalt sind: •Altersrenten •Arbeitsentgelt •Krankengeld •Arbeitslosengeld • Arbeitseinkommen (bei selbstständiger Tätigkeit) • Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung • Witwen- oder Witwerrente und andere Renten wegen Todes • Einnahmen von Angehörigen im gemeinsamen Haushalt (Ehegatte, familienversicherte Kinder, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner). Nicht hierzu zählen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft • Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn diese die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz übersteigt • Grundrente für Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz • Elterngeld, aber nur der Betrag, der über dem Sockelbetrag von 300,– e bzw. bei doppeltem Bezugszeitraum von 150,– e liegt Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), von Arbeitslosengeld II und von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wird jeweils nur der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 als Bruttoeinkommen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gezählt. 29 Nicht zu den Einnahmen zählen zweckgebundene Zuwendungen, die einen beschädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken sollen, wie z. B.: •Pflegegeld •Blindenzulage • Taschengeld vom Sozialamt für Heimbewohner • Beschädigten-Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz • Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG • Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit diese der Grundrente nach dem BVG entspricht oder geringer ist •Kindergeld • Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags von 300,– e bzw. Elterngeld bei doppeltem Bezugszeitraum von 150,– e • Ausbildungsföderung (BAföG) • Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind” Zuzahlungsbefreiung/ Rückerstattung der Zuzahlung Zuzahlungen werden als „Familienzuzahlungen“ betrachtet, das heißt es werden die Zuzahlungen des Versicherten mit den Zuzahlungen seiner Angehörigen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, zusammengerechnet. Dasselbe gilt auch bei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Ausnahme: Ist ein Ehepartner beihilfeberechtigt und/oder privat krankenversichert, werden die Zuzahlungen, die auch dieser evtl. leisten muss, nicht als Familienzuzahlung berechnet, das bedeutet, die gesetzliche Krankenkasse erkennt diese nicht als Zuzahlungen in ihrem Sinne an. Beim Familieneinkommen werden allerdings beide Einkommen herangezogen und somit als Grundlage für die Zuzahlungsbefreiung genommen. Überschreiten die Zuzahlungen 2 % der Bruttoeinnahmen im Kalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der Versicherte sowie sein Ehegatte und die familienversicherten Kinder, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben, für den Rest des Kalenderjahres eine Zuzahlungsbefreiung bzw. den Mehr betrag von der Krankenkasse zurückerstattet. Ist das Ehepaar bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen, dann errechnet eine Krankenkasse, ab wann die Voraussetzungen für die Zuzahlungsbefreiung erreicht sind, und stellt ggf. eine Zuzahlungsbefreiung aus. Dies wird der anderen Krankenkasse mitgeteilt, so dass die Versicherten für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr leisten müssen. Quittungsheft 30 Verschiedene Krankenkassen bieten ihren Versicherten ein Quittungsheft an, in dem sie übers Jahr alle Quittungen von Zuzahlungen sammeln können. Praxistipp! Die Belastungsgrenze wird im Nachhinein wirksam, weshalb Patienten immer alle Zuzahlungsbelege aufbewahren sollten, da nicht absehbar ist, welche Kosten im Laufe eines Kalender jahres auflaufen. Wenn ein Versicherter im Lauf des Jahres die Belastungsgrenze erreicht hat, sollte er sich mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen. Die Krankenkasse wird dem Patienten die Zuzahlungen zurück erstatten, die die 2 %-ige Belastungsgrenze übersteigen. Bei Erreichen der Belastungsgrenze wird für den Rest des Jahres eine Zuzahlungsbefreiung ausgestellt. Es besteht auch die Möglichkeit, bereits zu Jahresbeginn die Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze (2 % bzw. 1 %) im Voraus zu leisten. Der Patient erhält dann sofort einen Befreiungs ausweis und für das gesamte Kalenderjahr sind keine Zuzahlungen mehr erforderlich. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt eine andere Belastungs– grenze: Sie gelten bereits dann als „belastet“, wenn sie mehr als 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für Zuzahlungen ausgeben müssen/mussten. Überschreiten die Zuzahlungen 1 % der o. g. Bruttoeinnahmen im Kalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der chronisch Kranke, sein Ehegatte und die familienversicherten Kinder für den Rest des Kalenderjahres eine Zuzahlungsbefreiung und es werden zu viel gezahlte Zuzahlungen von der Krankenkasse zurückerstattet. Definition „schwerwiegend chronisch krank“ Als „schwerwiegend chronisch krank“ gilt, wer sich wenigstens ein Jahr lang wegen derselben Krankheit mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung befindet und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt: • Pflegebedürftigkeit mit Pflegestufe 2 oder 3. • Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 % (Schwerbehinderte). • Eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimittel therapie, Versorgung mit Hilfs- und Heilmitteln) ist erforderlich, ohne die aufgrund der chronischen Krankheit nach ärztlicher Einschätzung eine lebens bedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist. 31 Vorsorge und therapie gerechtes Verhalten Die reduzierte Belastungsgrenze bei Zuzahlungen für chronisch Kranke gilt nur dann, wenn sich der Patient an regelmäßiger Gesundheitsvorsorge beteiligt hat oder sich therapiegerecht verhält. Hierbei gelten bestimmte Altersgrenzen: • Wer nach dem 1.4.1972 geboren ist und das 35. Lebensjahr vollendet hat, muss jedes 2. Jahr am allgemeinen Gesundheitscheck zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere von Diabetes, Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen teilnehmen. Wer das nicht tut und chronisch erkrankt, für den liegt die Belastungsgrenze bei 2 % vom Bruttoeinkommen. • Frauen, die nach dem 1.4.1987 geboren sind und das 20. Lebensjahr vollendet haben, sowie Männer, die nach dem 1.4.1962 geboren sind und das 45. Lebensjahr vollendet haben, und die an einer Krebsart erkranken, wofür Früherkennungsuntersuchungen angeboten werden, können die 1-%Belastungsgrenze nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie sich über die Chancen und Risiken der entsprechenden Untersuchungen von einem hierfür zuständigen Arzt haben beraten lassen. Diese Regelung umfasst zunächst die Untersuchungen von Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs. • Gesundheitsuntersuchungen und Beratung müssen mittels einer ärztlichen Bescheinigung über therapiegerechtes Verhalten dokumentiert werden (sogenannter Präventionspass). Ausgenommen von der Feststellung therapiegerechten Verhaltens sind Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung über 60 und Pflegebedürftige der Pflegestufen II oder III. • Ausgenommen von der Pflicht zur Beratung bzw. zu Gesundheitsuntersuchungen sind Versicherte – mit schweren psychischen Erkrankungen – mit schweren geistigen Behinderungen oder – die bereits an der zu untersuchenden Erkrankung leiden. Sonderregelung für Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II und Grundsicherung Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), von Arbeitslosengeld II und von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird jeweils nur der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 als Bruttoeinkommen für die gesamte Bedarfs gemeinschaft gezählt, d. h.: Der jährliche Zuzahlungsgesamt betrag beträgt 93,84 e, bei chronisch Kranken 46,92 e. 32 Sonderregelung für Sozialhilfeempfänger im Heim Für Heimbewohner, die Sozialhilfe beziehen, eine Möglichkeit, auch in der Zeit bis sie die 1-%- bzw. 2-%-Grenze erreicht haben, keine Zuzahlungen mehr zu leisten: Dafür veranlassen sie, dass über den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger der Zuzahlungsgesamtbetrag (93,84 e bzw. bei chronisch Kranken: 46,92 e) an ihre Krankenkasse vorab überwiesen wird. ©Robert Kneschke_fotolia.com Rehabilitation Die Rehabilitation (Reha) ist ein sehr großer und komplexer Bereich, für den alle Versicherungsträger zuständig sein können. 33 Grundsätzlich gilt: Reha(bilitation) geht vor Rente (§ 9 SGB VI). Das heißt: Es wird möglichst versucht, mit Rehamaßnahmen den Renteneintritt zu verhindern oder zu verzögern. Bereiche der Rehabilitation Hier ein kurzer Überblick über die Bereiche der Rehabilitation: • Medizinische Leistungen zur Rehabilitation Medizinische Leistungen zur Rehabilitation dienen insbesondere der Ausheilung einer Erkrankung und der Wiederherstellung der Gesundheit. • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher „berufsfördernde Maßnahmen“) sollen die Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessern, (wieder-)herstellen und möglichst dauerhaft sichern. • Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe sind Leistungen zur Wiedereingliederung, um das Ziel der Rehamaßnahmen zu erreichen und zu sichern. Dazu zählen z. B. Übergangsgeld, Haushaltshilfe, Reisekosten, Kinderbetreuungskosten. 34 Zuständigkeit Nahezu alle Träger der Sozialversicherung können für die Kostenübernahme von Rehamaßnahmen zuständig sein. Bei Osteoporose-Erkrankten sind dies insbesondere: • Rentenversicherungsträger erbringen Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder schon gemindert ist und diese durch die Rehamaßnahme wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. • Krankenkassen sind zuständig bei Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation, soweit es um den Erhalt oder die Wiederherstellung der Gesundheit geht und wenn nicht andere Sozialversicherungsträger solche Leistungen erbringen. • Agenturen für Arbeit übernehmen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger hierfür zuständig ist. • Sozialämter treten nachrangig für die Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben ein, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger vorrangig zuständig ist. Spätestens 2 Wochen nachdem ein Antrag auf Reha-Leistungen bei einem Reha-Träger eingegangen ist, muss dieser Träger geklärt haben, ob er hierfür zuständig ist. Die „Zuständigkeitsklärung“ soll verhindern, dass ein Antrag zwischen verschiedenen Trägern hin- und hergeschoben wird. Nach einer weiteren Woche wird über die beantragte Leistung entschieden, außer der Antrag wurde – bei Erklärung der Unzuständigkeit – an einen weiteren Reha-Träger weitergeleitet. Die Weiterleitung erfolgt (automatisch) durch den Träger, der zunächst den Antrag erhielt. Dieser „weitere“ (zweite) Träger entscheidet innerhalb von 3 Wochen, nachdem der Antrag bei ihm eingegangen ist. Zuständigkeitsklärung In der Praxis werden Anträge, die bei der Krankenkasse gestellt werden in der Regel an die Rentenversicherung weitergeleitet, wenn • der Antragssteller noch nicht aus dem Erwerbsleben aus geschieden ist, • Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung hat und • durch die Rehabilitation eine Wiederherstellung/Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist. 35 Wer hilft weiter? Wenn eine Rehabilitation empfohlen, aber noch nicht beantragt wurde, weil erst geklärt werden muss, wer als Kostenträger zuständig ist, sind die sogenannten „Servicestellen“ die richtigen Ansprechpartner. Letztere bieten Unterstützung in allen Fragen zur Rehabilitation. Es gibt sie bei fast allen Kommunen und sie arbeiten rehaträgerübergreifend. Adressen finden Sie unter www.reha-servicestellen.de. Medizinische Rehabilitation Die Medizinische Rehabilitation umfasst Maßnahmen, die auf die Erhaltung oder Besserung des Gesundheitszustands ausgerichtet sind und vorwiegend die Durchführung medizinischer Leistungen erfordern. Es gibt zwei Arten Medizinischer Rehamaßnahmen: ambulante und stationäre. Letztere werden umgangssprachlich Kuren genannt. Grundsätzlich gilt: Ambulant vor stationär. Das heißt: Erst wenn ambulante Maßnahmen nicht ausreichen, werden stationäre Leistungen erbracht. Leistungen 36 Zur Medizinischen Rehabilitation zählen z. B.: • Anschlussheilbehandlung nach Krankenhausaufenthalt (siehe S. 40) • Entwöhnungsbehandlung für Suchtkranke • Stufenweise Wiedereingliederung (siehe S. 41) • Geriatrische Rehabilitation für ältere Menschen Zwischen 2 bezuschussten Rehamaßnahmen – egal ob ambulant oder stationär – muss in der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren liegen. Nicht anzurechnen sind Leistungen der medizinischen Vorsorge. Ausnahmen macht die Krankenkasse nur bei medizinisch dringender Erforderlichkeit. Dies muss mit Arztberichten oder einem Gutachten des behandelnden Arztes bei der Krankenkasse begründet werden. Wartezeit Der Rentenversicherungsträger genehmigt Medizinische Rehamaßnahmen vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind, weil ansonsten mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist. Ambulante Rehamaßnahmen führt der Patient wohnortnah durch bzw. nimmt sie in Anspruch. Er wohnt zu Hause und nicht in der Reha-Einrichtung, d. h. der Patient kommt morgens in die behandelnde Einrichtung und verlässt diese nachmittags oder abends wieder. Eine ambulante Rehamaßnahme hat immer Vorrang vor einer stationären. Ambulante Rehamaßnahmen Voraussetzungen für ambulante Rehamaßnahmen: • Eine ambulante Krankenbehandlung reicht nicht für den angestrebten Reha-Erfolg aus. • Durchführung der ambulanten Rehamaßnahme in einer Vertragsklinik, in Einrichtungen mit Versorgungsvertrag oder in wohnortnahen Einrichtungen (Kliniken) mit bedarfs gerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher Versorgung. Ob eine ambulante Rehabilitation in einer Klinik ohne Versorgungsvertrag stattfinden darf, muss im Einzelfall immer vom Rentenversicherungsträger geprüft werden. Dauer Eine ambulante Rehamaßnahme dauert längstens 20 Behandlungstage. Eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen möglich. Bei einer stationären Medizinischen Reha(bilitation) (umgangssprachlich „Kur“) wohnt der Patient für die Zeit der Rehamaßnahme in einer entsprechenden Einrichtung. Stationäre medizinische Rehabilitation Voraussetzungen für die Beantragung von stationären Rehamaßnahmen sind: • Eine ambulante Rehamaßnahme reicht nicht aus. • Die stationäre Aufnahme ist aus medizinischen Gründen erforderlich. Dauer Stationäre Rehamaßnahmen dauern längstens 3 Wochen. Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich. 37 Praxistipp! Nimmt ein Elternteil, der zu Hause Kinder betreut, an einer ambulanten oder stationären Rehamaßnahme teil, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe gewährt werden. Weiterführende Informationen finden Sie unter www.betaCare.de > Sozialrecht, Suchbegriff „Haushaltshilfe“. Antrag Den Antrag auf eine Medizinische Rehamaßnahme beim zuständigen Träger sollte zweckmäßigerweise der Arzt gemeinsam mit dem Patienten stellen. Erforderlich sind zudem eine ärztliche Bescheinigung, Arztbericht(e) und der sogenannte Selbstauskunftsbogen. Der Leistungsumfang bei Rehamaßnahmen liegt im Ermessen des Sozialversicherungsträgers und wird aufgrund medizinischer Erfordernisse festgelegt. Praxistipp! Antragstellung bei der Krankenkasse Erkennt der behandelnde Arzt die Notwendigkeit einer Reha, so muss er bei der Krankenkasse einen Antrag auf „Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Angeboten“ stellen. Kommt nach Ansicht der Krankenkasse eine Rehamaßnahme und sie selbst als Kostenträger in Betracht, dann bekommt der Arzt die „Verordnung von medizinischer Rehabilitation“ zugeschickt. Falls der Antrag bei einem anderen Kostenträger (z. B. Rentenversicherungsträger) gestellt werden muss, wird dies von der Krankenkasse mitgeteilt. Antragstellung mit ausführlicher Begründung Eigentlich genügt bei den Anträgen auf Rehamaßnahmen die Angabe der Indikationen nach der ICD-10 (Internationale Klassifikation der Krankheiten). Es ist jedoch mittlerweile fast zur Regel geworden, dass der Arzt die Notwendigkeit der medizinischen Rehabilitation ausführlich begründet. Auf jeden Fall vermindert es das Risiko einer Ablehnung beim Kostenträger, wenn dem Antrag sofort eine ausführliche ärztliche Begründung beigefügt wird. Es kann durchaus sein, dass der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) über das ärztliche Attest hinaus den Patienten zu einer Begutachtung einlädt, um die Notwendigkeit der Rehamaßnahme zu prüfen. 38 Ambulante medizinische Rehamaßnahmen werden auf den Urlaub angerechnet, außer wenn Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ist. Bei Arbeitsunfähigkeit besteht auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (siehe S. 15). Urlaub Die Leistung wird in der Regel im Inland erbracht. • Ist der Kostenträger die Krankenkasse, kann der Patient eine zugelassene und zertifizierte Reha-Einrichtung selbst wählen. Sind die Kosten höher als bei den Vertragseinrichtungen der Krankenkasse, zahlt der Patient die Mehrkosten. • Ist der Kostenträger die Rentenversicherung, kann der Arzt eine Reha-Einrichtung vorschlagen. Soll die Maßnahme in einer bestimmten Einrichtung stattfinden, muss der Arzt das ausdrücklich vermerken und möglichst auch begründen. Auch die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie oder die religiösen Bedürfnisse der Betroffenen sollten bei der Wahl eine Rolle spielen und berücksichtigt werden. Wahl der Reha-Einrichtung Praxistipp! Das „Handbuch Reha- und Vorsorgeeinrichtungen“ enthält einen Überblick über rund 1.400 Reha-Kliniken. Es erscheint jedes Jahr im Verlag MMI und liegt z. B. in Beratungsstellen aus. Versicherte ab dem 18. Geburtstag müssen bei fast allen stationären Rehamaßnahmen 10,– € Zuzahlung pro Tag leisten: • In der Regel zeitlich unbegrenzt für ambulante und stationäre Rehamaßnahmen der Krankenkasse. • Längstens 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres für stationäre Medizinische Rehamaßnahmen des Renten versicherungsträgers. Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen an den Rentenversicherungsträger und die Krankenkasse werden angerechnet. • Findet die stationäre Rehamaßnahme als Anschlussheil behandlung (siehe S. 40) statt, so begrenzt sich die Zuzahlung bei der Krankenkasse auf 28 Tage und beim Rentenversicherungsträger auf 14 Tage. Eine bereits geleistete Zuzahlung für die vorhergegangene Kranken hausbehandlung wird berücksichtigt. Zuzahlung 39 Anschlussheilbehandlung Die Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder eine ambulante Operation erforderliche Weiterbehandlung in einer spezialisierten Reha-Einrichtung. Sie zählt zur Medizinischen Reha. Eine AHB muss in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung beginnen, möglichst jedoch direkt im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Sie muss beim jeweiligen Sozialversicherungsträger beantragt werden. Die Genehmigung einer AHB hängt von unterschiedlichen Indikationen ab, deshalb muss die Diagnose in der AHB-Indikationsliste des zuständigen Sozialversicherungsträgers enthalten sein. Ziel Dauer Voraussetzungen Ziel einer Anschlussheilbehandlung ist, verloren gegangene Funktionen oder Fähigkeiten wiederzuerlangen oder auszu gleichen und die Patienten wieder an die Belastungen des Alltags- und Berufslebens heranzuführen. Die Kosten werden in der Regel für eine Dauer von 3–4 Wochen übernommen. Eine Verlängerung ist bei medizinischer Begründung durch Arzt oder Klinik möglich. Eine der folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen muss erfüllt sein: • Wartezeit von 15 Jahren oder • 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren oder • Bezug einer Erwerbsminderungsrente oder • Wartezeit von 5 Jahren bei verminderter oder in absehbarer Zeit gefährdeter Erwerbsfähigkeit oder • Anspruch auf große Witwen- bzw. Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Persönliche und medizinische Voraussetzungen: • Akutphase der Erkrankung bzw. Wundheilung muss abgeschlossen sein. • Patient muss frühmobilisiert sein, z. B. durch krankengymnastische Übungen im Krankenhaus. • Patient muss selbsthilfefähig sein, d. h.: ohne Fremdhilfe zur Toilette gehen, selbstständig essen, sich allein waschen und ankleiden können. • Patient sollte reisefähig sein. Ein Krankentransport ist nur in Not- und Ausnahmefällen möglich. 40 Die Anschlussheilbehandlung muss bereits von den behandelnden Krankenhausärzten eingeleitet werden. Nach der Entlassung ist es für niedergelassene Ärzte nur in Ausnahmefällen möglich, eine Anschlussheilbehandlung zu begründen. Antrag Die Kosten der Anschlussheilbehandlung können von nahezu allen Sozialversicherungsträgern übernommen werden. Kostenträger Wer hilft weiter? Informationen und Leistungen erhält man vom zuständigen Kostenträger: Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft oder Sozialamt. Stufenweise Wiedereingliederung Patienten mit Osteoporose können bei schwerwiegenden Frakturen oder Beschwerden arbeitsunfähig und bisweilen über Wochen oder Monate nicht am Arbeitsplatz sein. Die Stufenweise Wiedereingliederung soll in solchen Fällen schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranführen und so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit erleichtern. Während der Stufenweisen Wiedereingliederung ist der Arbeitnehmer noch krankgeschrieben. Möglich ist die Stufenweise Wiedereingliederung in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die Stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der Medizinischen Rehabilitation. Findet sie im unmittelbaren Anschluss an eine medizinische Rehamaßnahme statt, d. h. wird sie innerhalb von 4 Wochen nach Entlassung aus einer Reha-Klinik angetreten, ist die Rentenversicherung Kostenträger. Trifft dies nicht zu, ist in den meisten Fällen die Kranken versicherung zuständig. In speziellen Fällen kann auch die Agentur für Arbeit oder die Unfallversicherung Kostenträger der Stufenweisen Wiedereingliederung sein. Kostenträger 41 Voraussetzungen Bei allen genannten Kostenträgern müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Der behandelnde Arzt stellt fest, dass die bisherige Tätigkeit wenigstens teilweise wieder aufgenommen werden kann. • Es liegt vor und während der Maßnahme eine Arbeits unfähigkeit vor. • Arbeitgeber und Arbeitnehmer stimmen der Maßnahme zu. • Der Versicherte wird am bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt. Schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer haben im Gegensatz zu nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Zustimmung zur Stufenweisen Wiedereingliederung, sofern ein Wiedereingliederungsplan über alle aus ärztlicher Sicht zulässigen Arbeiten und eine Prognose darüber vorliegt, ob und wann mit der vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Nur in Einzelfällen kann der Arbeitgeber eine Stufenweise Wiedereingliederung eines Schwerbehinderten wegen Unzumutbarkeit ablehnen. Dauer Die Dauer der Stufenweisen Wiedereingliederung ist abhängig vom individuellen gesundheitlichen Zustand. In der Regel dauert sie 6 Wochen bis 6 Monate. Finanzielle Sicherung In der Regel erhält der Versicherte während der Stufenweisen Wiedereingliederung weiterhin sog. Entgeltersatzleistungen, d. h., Krankengeld von der Krankenkasse, Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger, Verletztengeld von der Berufs genossenschaft oder Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit von der Agentur für Arbeit. Falls der Arbeitgeber während der Maßnahme freiwillig Arbeitsentgelt entrichtet, dann wird dies angerechnet und führt zu Kürzungen bzw. zum Wegfall der Entgeltersatzleistung. Es besteht allerdings keine Zahlungspflicht für den Arbeitgeber. Praxistipp! Arzt und Patient füllen gemeinsam den Antrag auf Stufenweise Wiedereingliederung aus und erstellen gemeinsam einen „Wiedereingliederungsplan“ aus dem hervorgeht, mit welcher Tätigkeit und Stundenzahl der Arbeitnehmer beginnt und in welchem Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit gesteigert werden. 42 Berufliche Rehabilitation = Teilhabe am Arbeitsleben „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ umfassen alle Rehamaßnahmen, die die Arbeits- und Berufstätigkeit von kranken und/oder behinderten Menschen fördern. Teilhabe am Arbeitsleben umfasst Hilfen, um einen Arbeitsplatz erstmalig oder weiterhin zu erhalten, Vorbereitungs-, Bildungsund Ausbildungsmaßnahmen, Zuschüsse an Arbeitgeber sowie die Übernahme vieler Kosten, die mit diesen Maßnahmen in Zusammenhang stehen. Es gibt mehrere Arten von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unter anderem: 1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes 2.Berufsvorbereitung 3. Berufliche Bildung 4. Übernahme weiterer Kosten 5. Zuschüsse an den Arbeitgeber Leistungen der beruflichen Rehabilitation Nachfolgend Informationen zu den einzelnen Leistungen. 1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes Vorrangiges Ziel ist es, den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten. Ist dies nicht möglich, wird nach einem anderen, geeigneten Arbeitsplatz im bisherigen oder aber in einem anderen Betrieb gesucht. In diesem Rahmen übernehmen vorwiegend die Berufs genossenschaften und Rentenversicherungsträger im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit unter anderem folgende Leistungen: • Umsetzung im Betrieb, Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes in Form beruflicher Anpassung, Weiter bildung und Ausbildung. • Gründungszuschuss für Arbeitslose, die sich selbstständig machen, um dadurch die Arbeitslosigkeit zu beenden oder zu verhindern. • Fahrtkostenbeihilfe für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, soweit der Versicherte ansonsten unzumutbar belastet wäre und das Reha-Ziel absehbar ist. • Trennungskostenbeihilfe bei erforderlicher auswärtiger Arbeitsaufnahme und damit verbundener doppelter Haushaltsführung. Das tägliche Pendeln oder der Umzug der Familie zum Arbeitsort müssen unzumutbar sein. 43 • Übergangsbeihilfe bei Arbeitsaufnahme bis zur ersten vollen Lohnzahlung. Die Übergangsbeihilfe wird in der Regel als Darlehen gewährt. • Umzugskostenbeihilfe soweit eine Arbeitsaufnahme am Wohnort unmöglich ist. 2.Berufsvorbereitung Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählt die Berufsvorbereitung einschließlich der wegen eines Gesundheitsschadens erforderlichen Grundausbildung. Darunter fallen die ganzheitliche Stabilisierung der Persönlichkeit und des sozialen Umfelds neben Aufbau und Festigung der Motivation und der beruflichen Fähigkeiten. 3. Berufliche Bildung Zur beruflichen Bildung zählen Maßnahmen zur Anpassung an den Beruf, Ausbildung und Weiterbildung einschließlich des dafür erforderlichen Schulabschlusses. Nicht dazu zählen allgemeinbildende Maßnahmen. 4. Übernahme weiterer Kosten Die Berufsgenossenschaften und Rentenversicherungsträger übernehmen auch Kosten, die mit den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Hierzu zählen z. B.: • Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, • Arbeitskleidung, Arbeitsgeräte (z. B. Werkzeuge) sowie • Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Teilnehmer einer Maßnahme eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts nötig ist (z. B. unzumutbar weiter Anfahrtsweg), wegen der Art und Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. 5. Zuschüsse an den Arbeitgeber Die Reha-Träger können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch als Zuschüsse an den Arbeitgeber leisten. Anspruchs- und antragsberechtigt ist der Versicherte; der Arbeitgeber ist „nur“ Begünstigter ohne eigenes Antragsrecht. Die Gewährung eines Zuschusses kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. Zuschüsse an den Arbeitgeber gibt es z. B. als • Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen, •Eingliederungszuschüsse, • Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb, • Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung, • Umschulung, Aus- oder Weiterbildung im Betrieb. 44 Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen. •Die berufliche Eingliederung dauert in der Regel bis zur Erreichung des angestrebten Berufsziels in der hierfür vorgeschriebenen oder allgemein üblichen Zeit im Sinne der notwendigen Ausbildungsdauer. •Die Ausbildung dauert in der Regel bis zu 2 Jahre bei ganztägigem Unterricht. Eine Teilförderung (eines Ausbildungs abschnitts) innerhalb einer geschlossenen Weiterbildungs maßnahme ist nicht möglich. Dauer Eine Verlängerung ist denkbar bei: • bestimmter Art und Schwere der Behinderung • Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts • voller Ausschöpfung des Leistungsvermögens des Behinderten • Erlernbarkeit des Ausbildungsberufs nicht unter 2 Jahren Bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pflege- und Renten versicherung sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung übernommen. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden nicht bei Bezug von Übergangsgeld gezahlt. Soziale Sicherung Wer hilft weiter? Die Leistungen werden von verschiedenen Trägern übernommen, meist aber von der Agentur für Arbeit, vom Renten versicherungsträger oder der Berufsgenossenschaft. Die Anträge auf Kostenübernahme sollten gestellt werden, bevor die Maßnahmen in die Wege geleitet werden. Erster Ansprechpartner ist oft das Integrationsamt oder der Integrationsfachdienst. Diese helfen bei Fragen der beruflichen Integration weiter. Adressen der Integrationsämter finden Sie unter www.integrationsaemter.de. 45 Übergangsgeld Übergangsgeld überbrückt einkommenslose Zeiten während der Teilnahme an Rehamaßnahmen oder an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Übergangsgeld wird je nach Voraussetzungen vom jeweiligen Reha-Träger gezahlt. Höhe und Dauer sind im Wesentlichen einheitlich geregelt, nur die Voraussetzungen unterscheiden sich bei den Leistungsträgern. Höhe Die Berechnungsgrundlage des Übergangsgelds beträgt bei allen Trägern 80 % des letzten Bruttoverdienstes, höchstens jedoch den Nettoverdienst. Das Übergangsgeld beträgt: • 75 % dieser Berechnungsgrundlage bei Versicherten, – die ein Kind haben oder – die pflegebedürftig sind und durch ihren Ehegatten gepflegt werden, der deshalb keine Erwerbstätigkeit ausüben kann, oder – deren Ehegatte pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat. • 68 % dieser Berechnungsgrundlage für die übrigen Versicherten. Bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vermindert sich das Übergangsgeld jeweils um 8 %, also auf 67 % bzw. 60 % der Berechnungsgrundlage. Dauer 46 Die Reha-Träger zahlen Übergangsgeld • für den Zeitraum der Leistung zur Medizinischen Reha bilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben. • während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben: maximal 6 Wochen bei gesundheitsbedingter Unterbrechung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, • nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben: maximal 3 Monate bei anschließender Arbeitslosigkeit nach einer abgeschlossenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 3 Monate besteht. • nach Abschluss von Leistungen zur Medizinischen Rehabili tation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Erforderlichkeit weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit Arbeits unfähigkeit vorliegt und kein Anspruch auf Krankengeld oder keine Vermittelbarkeit in eine zumutbare Beschäftigung besteht. Allerdings wird in diesem Fall das Übergangsgeld reduziert. • Findet eine Stufenweise Wiedereingliederung (siehe S. 41) im unmittelbaren Anschluss (innerhalb von 4 Wochen) an Leistungen zur medizinischen Reha statt, dann wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende gezahlt. Schwerbehinderung Osteoporose führt mit Fortschreiten der Erkrankung dazu, dass der Patient mit immer mehr Beeinträchtigungen zurechtkommen muss. 47 Die Einstufung als „schwerbehindert“ und ein entsprechender Schwerbehindertenausweis sind die Voraussetzungen dafür, dass Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden können, z.B. ein erhöhter Kündigungsschutz oder technische Hilfsmittel, welche die Arbeit erleichtern/möglich machen. Mit dem Arzt sowie mit dem Integrationsamt sollte besprochen werden, welche Veränderungen am Arbeitsplatz notwendig sind. Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen sind hauptsächlich im SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe – geregelt. Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zugesprochen wurde. Definition „schwerbehindert“ und „behindert“ Als schwerbehindert nach dem SGB IX (§ 2 Abs. 2 SGB IX) gelten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Leistungen nach dem SGB IX erhalten sie nur, wenn sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung in Deutschland haben. Als behindert nach dem SGB IX (§ 2 Abs. 1 SGB IX) gelten Personen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit zu einer Beeinträchtigung führen, die für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Wer hilft weiter? Informationen zum SGB IX und zu „Behinderung“ gibt das Bürgertelefon des Bundesarbeitsministeriums, Telefon 030 221911006, Mo–Do 8–20 Uhr. Fragen zu Leistungen für Schwerbehinderte oder Unklarheiten über die Zuständigkeiten der jeweiligen Leistungsträger beantworten die örtlichen Servicestellen der Rehabilitationsträger. Arbeitsrechtliche Auskünfte (Kündigungsschutz, Zusatzurlaub) erteilt das Integrationsamt. Die Integrationsämter sind in den einzelnen Bundesländern kommunal oder staatlich organisiert. Ein Integrationsamt in Ihrer Nähe finden Sie unter www.integrationsaemter.de > Kontakt. 48 Schwerbehindertenausweis Der Schwerbehindertenausweis belegt Art und Schwere der Behinderung und muss vorgelegt werden, wenn Vergünstigungen für Behinderte beantragt oder in Anspruch genommen werden. Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt auf Antrag des Schwerbehinderten. Antragsformulare sind beim Versorgungsamt erhältlich. Antrag Praxistipp! Folgende Punkte sind beim Beantragen des Ausweises zu beachten: • Nicht nur die Grunderkrankung, sondern auch alle zusätzlichen Beeinträchtigungen (z. B. Sehfehler) und Begleiterscheinungen angeben. • Kliniken und Ärzte anführen, die am besten über die angeführten Gesundheitsstörungen informiert sind. Dabei unbedingt die dem Antrag beiliegenden Schweigepflichts entbindungen und Einverständniserklärungen ausfüllen, damit das Versorgungsamt bei den angegebenen Stellen die entsprechenden Auskünfte einholen kann. • Antragstellung mit dem behandelnden Arzt absprechen. Der Arzt sollte in den Befundberichten die einzelnen Auswirkungen der Erkrankung (z. B. körperliche Belastbarkeit) detailliert darstellen. Diese Kriterien, nicht allein die Diagnose, entscheiden über den Grad der Behinderung. • Der Patient sollte sich etwa eine Woche lang selbst beobachten und beobachten lassen und alles aufschreiben, was körperlich beeinträchtigt, was Schmerzen verursacht, womit er sich und/oder andere gefährdet (z. B. zu langsam im Straßenverkehr, andere Verkehrsteilnehmer nicht gehört oder gesehen). • Bereits vorhandene ärztliche Unterlagen gleich bei Antrag stellung mit einreichen, z. B. Krankenhausentlassungsbericht, Kurbericht, alle die Behinderung betreffenden Befunde in Kopie. • Lichtbild beilegen. • Nach der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) bekommt der Behinderte vom Versorgungsamt einen sogenannten Feststellungsbescheid. Ab einem GdB von 50 besteht die Möglichkeit, einen Schwerbehindertenausweis zu bekommen. 49 Gültigkeitsdauer Der Ausweis wird in der Regel für längstens 5 Jahre ausgestellt. Ausnahme: Bei einer voraussichtlich lebenslangen Behinderung kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden. Verlängerung: Die Gültigkeit kann auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden. Danach muss ein neuer Ausweis beantragt werden. Ausweis im Scheckkartenformat Seit 1.1.2013 kann der Schwerbehindertenausweis als Identifikationskarte im Bankkartenformat ausgestellt werden. Über den genauen Zeitpunkt der Umstellung entscheidet jedes Bundesland selbstständig. Ab 1.1.2015 wird er nur noch in dieser Form ausgestellt. Alle alten Ausweise im Papierformat, die bis 31.12.2014 ausgestellt werden, gelten noch solange, bis ihre eingetragene Gültigkeitsdauer abläuft. Antrag auf Erhöhung Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Menschen mit Schwerbehindertenausweis oder kommt eine weitere dauer hafte Einschränkung dazu, dann sollte beim Versorgungsamt ein Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) gestellt werden. Der Vordruck für den Antrag wird auf Anfrage vom Versorgungsamt zugeschickt und es wird geprüft, ob ein neuer Schwerbehindertenausweis mit eventuell neuen Merkzeichen ausgestellt wird. Wer hilft weiter? Auskünfte über und Anträge für den Schwerbehindertenausweis erhält man beim Versorgungsamt. Die Adresse des zuständigen Versorgungsamtes erfährt man bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. 50 Merkzeichen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kennzeichnen die Behinderung und signalisieren, welche Vergünstigungen der Behinderte erhält. Es gibt folgende Merkzeichen: • Merkzeichen G: erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sowie erhebliche Geh- und/oder Stehbehinderung • Merkzeichen aG: außergewöhnliche Gehbehinderung • Merkzeichen H: hilflos • Merkzeichen Bl: blind oder hochgradig sehbehindert • Merkzeichen RF: Rundfunkbeitragsermäßigung oder -befreiung • Merkzeichen B: ständige Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel notwendig • Merkzeichen Gl: gehörlos und an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schwerer Sprachstörung Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche Nachfolgend eine Übersicht zu ausgewählten Nachteils ausgleichen bei bestimmten Merkzeichen. Merkzeichen aG – außergewöhnlich gehbehindert • Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke (§§ 145–147 SGB IX) • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung (§ 3a Abs. 1 KraftStG) • Anerkennung der Kfz-Kosten für behinderungsbedingte Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung: bis zu 15.000 km x 0,30 € = 4.500,– € (§ 33 EStG) • Kostenloser Fahrdienst in vielen Gemeinden und Landkreisen mit unterschiedlichen kommunalen Regelungen • Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung (§ 46 Abs. 1 StVO) 51 Merkzeichen B – Notwendigkeit ständiger Begleitung • Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, ausgenommen bei Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen (§§ 145–147 SGB IX) • Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson bei den meisten innerdeutschen Flügen und der Regionalverkehrsgesellschaften. Details regeln die Tarife der Fluggesellschaften. • Unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen blinder Menschen im internationalen Eisenbahnverkehr (Internat. Personen- und Gepäcktarif TCV) Merkzeichen Bl – blind • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr •Kraftfahrzeugsteuerbefreiung • Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht • Sozialtarif beim Telefon: Vergünstigung von 8,72 e netto monatl. (siehe „RF“) • Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuererklärung: 3.700,– e • Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung • Gewährung von Blindengeld (Landesblindengeldgesetze) • in vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer Merkzeichen G – erheblich gehbehindert • Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke (§§ 145–147 SGB IX) oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung (§ 3a Abs. 2 Satz 1 KraftStG) • Abzugsbetrag für behinderungsbedingte Privatfahrten bei einem GdB ab 70: bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900,– € (§ 33 EStG) • Mehrbedarfserhöhung bei der Sozialhilfe: 17 % (§ 30 SGB XII) Merkzeichen Gl – gehörlos • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung • Sozialtarif beim Telefon bei einem GdB von 90: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 € netto monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Ver bindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist • Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht 52 Merkzeichen H – hilflos • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr •Kraftfahrzeugsteuerbefreiung • Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuer: 3.700,– e • in vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer Merkzeichen RF – Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht • Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (§ 6 Abs. 1 RGebStV) • Sozialtarif beim Telefon: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 6,94 € netto monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Ver bindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist. • Bei zusätzlicher Blindheit, Gehörlosigkeit oder Sprachbehinderung mit einem GdB von mindestens 90 (Sprach behinderung allein GdB von 30): Vergünstigung von 8,72 € netto monatlich Grad der Behinderung bei Osteoporose Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den „Versorgungsmedizinischen Grund sätzen“. Diese enthalten allgemeine Beurteilungsregeln und Einzel angaben darüber, wie hoch der Grad der Behinderung bei welchen Behinderungen festzusetzen ist. Es handelt sich allerdings nur um einen Orientierungsrahmen, die Berechnung des GdB ist vom individuellen Einzelfall abhängig. Für die Bemessung des GdB ist vor allem die tatsächliche Leistungseinschränkung durch die Erkrankung bzw. Behinderung maßgeblich. Bei der Beurteilung ist vom klinischen Bild und von den Funktionseinschränkungen im Alltag auszugehen. Die GdB von mehreren Erkrankungen werden dabei nicht zusammengerechnet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. 53 Bei Osteoporose ist der GdB/MdE-Grad vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung und den Schmerzen abhängig. Eine ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdB/MdE-Grades. Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Gleichstellung behindert/ schwerbehindert Für Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30 gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für Schwerbehinderte, wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können. Die Gleichstellung stellt die Agentur für Arbeit auf Antrag fest. Gleichgestellte genießen wie Schwerbehinderte einen besonderen Kündigungsschutz. Sie haben jedoch im Gegensatz zu Schwerbehinderten keinen Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 5 bezahlten Arbeitstagen im Jahr und auf vorgezogenes Altersruhegeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Praxistipp! Die Gleichstellung erfolgt durch die zuständige Agentur für Arbeit. Der Antrag muss unmittelbar bei der Agentur für Arbeit gestellt werden, unter Vorlage des Feststellungsbescheids des Versorgungsamtes und eines Schreibens des Arbeitgebers, der den Antragsteller einstellen bzw. weiterbeschäftigen würde. Die Gleichstellung wird mit dem Tag der Antragstellung wirksam. Sie kann befristet werden. 54 Nachteilsausgleiche in Abhängigkeit vom GdB Nachteilsausgleiche, die bei einem niedrigen GdB angeführt sind, gelten auch für alle höheren GdB. GdB 20 • Teilnahme am Behindertensport (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 SGB I) GdB 30/40 • Gleichstellung (§ 2 Abs. 3 SGB IX) • Kündigungsschutz bei Gleichstellung (§ 68 Abs. 3 SGB IX) • Steuerfreibetrag (§ 33b EstG) GdB 30 = 310,– €; GdB 40 = 430,– € GdB 50 • Schwerbehinderteneigenschaft (§ 2 Abs. 2 SGB IX) • Steuerfreibetrag: 570,– € (§ 33b EStG) • Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung (§§ 81, 122 SGB IX) • Kündigungsschutz (§§ 85 ff SGB IX) • Begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 SGB IX) • Freistellung von Mehrarbeit (§ 124 SGB IX) • Eine Arbeitswoche Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX) • Altersrente mit 60/63 (§§ 37, 236a SGB VI) • Vorgezogene Pensionierung von Beamten mit 60 bzw. 62 (§ 52 BBG) • Stundenermäßigung bei Lehrern: bundeslandabhängig • Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten (SGB V u. SGB VI) • Beitragsermäßigung bei Automobilclubs, z. B. ADAC, DTC (Satzungen der Clubs) • Ermäßigung des Flugpreises für BVG-/SVG-Beschädigte (Passagetarife der Lufthansa) • Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige (z. B. § 20 SchwbAV i. V. m. KfzHV) • Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflege bedürftigkeit nach § 14 SGB XI: 2.100,– € (§ 24 Wohnraumförderungsgesetz) • Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit (§ 14 SGB XI): 1.200,– € (§ 13 Wohngeldgesetz) • Ermäßigung bei Kurtaxen (Ortssatzungen) 55 GdB 60 • Steuerfreibetrag: 720,– € (§ 33b EStG) GdB 70 • Steuerfreibetrag: 890,– € (§ 33b EStG) • Werbungskostenpauschale: 0,30 €/km (§ 9 Abs. 2 EStG) • Abzugsbetrag für Privatfahrten: GdB 70 + Merkzeichen G: bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900,– €(§ 33 EStG) GdB 80 • Steuerfreibetrag: 1.060,– € (§ 33b EStG) • Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit (§ 14 SGB XI): 1.500,– € (§ 13 Wohngeldgesetz) • Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit (§ 14 SGB XI): 4.500,– € (§ 24 Wohnraum förderungsgesetz) • Preisnachlass bei verschiedenen Mobilfunkbetreibern • Abzugsbetrag für Privatfahrten: GdB 70 + Merkzeichen G: bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900,– € (§ 33 EStG) GdB 90 • Steuerfreibetrag: 1.230,– € (§ 33b EStG) • Sozialtarif beim Telefon: Bei Blindheit, Gehörlosigkeit oder Sprachbehinderung: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 € netto monatl. im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist. GdB 100 • Steuerfreibetrag: 1.420,– € (§ 33b EStG) • Freibetrag beim Wohngeld: 1.500,– € (§ 13 Wohngeldgesetz) • Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in bestimmten Fällen (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG) • Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeiträge (Wohnungsbau-Prämiengesetz bzw. Vermögensbildungsgesetz) • Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung 4.500,– € (§ 24 Wohnraumförderungsgesetz) 56 Parkerleichterung Als „Erleichterung im Personenverkehr“ bekommen Schwerbehinderte einen Parkausweis und/oder einen Sonderparkplatz. Schwerbehinderte mit Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ erfüllen die Voraussetzung für den Parkausweis. Parkausweis Beim Parkausweis handelt es sich um eine Ausnahmegenehmigung, die bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden muss. Der Parkausweis ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Er berechtigt dazu • auf Behindertenparkplätzen zu parken. • im eingeschränkten Halteverbot, im Zonenhalteverbot und auf Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden zu parken. Die Ankunftszeit ist durch eine Parkscheibe kenntlich zu machen. • im Zonenhalteverbot oder an Stellen, an denen Parkzeitbegrenzungen bestehen, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten. • in Fußgängerzonen während der Ladezeit zu parken. • in verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb der gekenn zeichneten Flächen zu parken, sofern der durchgehende Verkehr nicht behindert wird. • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken. Zur Beantragung: Passfoto, Schwerbehindertenausweis und den letzten Bescheid des Versorgungsamtes mitbringen. Ein Parkausweis kann auch beantragt werden, wenn der berechtigte Schwerbehinderte nicht selbst in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen. Antrag Es gibt einen einheitlichen EU-Parkausweis für Schwer behinderte, der in allen EU-Ländern gilt. Zum Ausweis gehört eine Broschüre, die über die jeweiligen Parksonderrechte aufklärt. Im Ausland muss dann der Text in der Landessprache aufgeklappt und sichtbar neben den Ausweis gelegt werden. EU-Ausweis 57 Sonderparkplatz Für Schwerbehinderte mit Merkzeichen „aG“ können bestehende Parkmöglichkeiten oder Einzelparkplätze in unmittelbarer Nähe der Wohnung reserviert werden. Voraussetzungen hierfür sind: • Es ist kein genügender Parkraum vorhanden. • Der Behinderte hat keine Garage oder keinen Abstellplatz in zumutbarer Entfernung zu seiner Wohnung. Praxistipp! Der Sonderparkplatz für Schwerbinderte mit Merkzeichen „aG” ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen und wird entsprechend beschildert. Die Behörde erteilt auch weitere Auskünfte. Wer hilft weiter? Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde. 58 ©MAST_fotolia.com Pflege Erkrankungen wie Osteoporose, die mit Knochenbrüchen und starken Schmerzen einhergehen, können je nach Verlauf und Therapie zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Pflegebedürftigkeit führen. 59 Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung Definition „Pflegebedürftigkeit“ Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf. Die Schwere der Pflegebedürftigkeit wird in Pflegestufen (siehe S. 62) eingeteilt. Häusliche Krankenpflege Häusliche Krankenpflege bedeutet in der Regel, dass ein Patient zu Hause von einer Fachkraft gepflegt wird. Voraussetzungen 60 Voraussetzungen für häusliche Krankenpflege der Krankenversicherung sind: • die Pflege ist ärztlich verordnet zur Sicherung der ärztlichen Behandlung, • keine im Haushalt lebende Person kann den Patient im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen und • eine Krankenhausbehandlung ist erforderlich, aber nicht ausführbar (z. B. aufgrund Bettenmangels, mangelnde Transportfähigkeit) oder • eine Krankenhausbehandlung wird vermieden oder verkürzt. In beiden Fällen handelt es sich um die sogenannte Kranken hausvermeidungspflege oder • die Pflege ist zur Sicherung des ärztlichen Behandlungszieles erforderlich ist (z. B. falls der Arzt Injektionen im nötigen Umfang nicht selbst vornehmen kann). In diesem Fall handelt es sich um die sogenannte Sicherungspflege. Dauer der häuslichen Krankenpflege: • Die sogenannte Krankenhausvermeidungspflege erstreckt sich bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall, in medizinisch begründeten Fällen (Prüfung durch MDK) auch länger. • Die Dauer der Sicherungspflege ist abhängig von den Satzungen der Krankenkassen. Die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen hierzu sehen keine Befristung vor. Dauer Häusliche Krankenpflege beinhaltet: • Grundpflege, das sind: pflegerische Leistungen nichtmedizinischer Art wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Umfang • Behandlungspflege, das sind: Medizinische Hilfeleistungen wie z. B. Verabreichung von Medikamenten, Anlegen von Verbänden, Injektionen, Messen der Körpertemperatur, Spülungen und Einreibungen oder verrichtungsbezogene Pflegemaßnahmen wie z.B. An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen der Klasse 2, Sekret absaugen oder Wechseln einer Sprechkanüle. • hauswirtschaftliche Versorgung, z. B. Einkaufen, Kochen, Putzen, Spülen, Waschen und Heizen. Praxistipp! Voraussetzung für eine Kostenübernahme der häuslichen Krankenpflege seitens der Krankenkasse ist, dass auf der Verordnung des Arztes Behandlungspflege mitverordnet ist. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ohne Not wendigkeit von Behandlungspflege wird nicht übernommen. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen 10 % der Kosten pro Tag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr, sowie 10,– E pro Verordnung. Zuzahlungen Vorrangig erbringen die Krankenkassen eine Sachleistung, d. h. sie bezahlen eine Pflegekraft einer Vertragsorganisation, die sich der Versicherte in der Regel selbst aussuchen kann. Die Krankenkassen haben mit geeigneten Organisationen (z. B. Trägern der freien Wohlfahrtspflege, ambulanten Pflegediensten oder Sozialstationen) Verträge über die Erbringung von häuslicher Krankenpflege geschlossen. Pflegekräfte dieser Vertragsorganisationen erbringen die Leistung und rechnen dann direkt mit der Krankenkasse ab. Sachleistungserbringer 61 Ausnahme Die Krankenkassen erstatten die Kosten für eine selbst beschaffte Kraft in angemessener Höhe (d. h. in Anlehnung an das tarifliche oder übliche Entgelt einer Pflegekraft), falls: • die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen kann, z. B. wenn die Kapazität der von der Krankenkasse eingestellten Pflegekräfte erschöpft ist, • die selbst beschaffte Pflegekraft geringere Kosten verursacht, • die zu pflegende Person aus nachvollziehbaren Gründen nur eine bestimmte selbst ausgewählte Kraft akzeptiert. Diese Kraft muss geeignet sein, pflegerische Dienste zu erbringen, was allerdings nicht notwendigerweise eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzt. Die Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Kraft muss unbedingt vorher abgesprochen und genehmigt sein. Wer hilft weiter? Die Krankenkassen informieren ausführlich über die „Häusliche Krankenpflege“. Pflegestufen Die Pflegestufe ergibt sich aus der Schwere der Pflege bedürftigkeit und bedingt die Höhe der Leistungen der Pflegekasse. Die Pflegestufe wird von der Pflegekasse festgelegt. Basis sind die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen und die Pflegebedürftigkeit, die der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) beurteilt. Die Zuordnung zu einer Pflegestufe, die Anerkennung als Härtefall sowie die Bewilligung von Leistungen dürfen bis zu 3 Jahren befristet werden. Die Befristung erfolgt, wenn eine Verringerung des Hilfebedarfs nach Einschätzung des MDK zu erwarten ist und kann wiederholt werden. 62 Hilfebedarf besteht einmal täglich für wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Pflegestufe I – erheblich Pflegebedürftige Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 46 Minuten entfallen. Leistungen Pflegestufe I E/mtl. Pflegegeld 235,– Pflegegeld bei erheblichem, allgemeinem Betreeungsbedarf 305,– Pflegesachleistungen bis zu 450,– Pflegesachleistung bei erheblichem, allgemeinem Betreuungsbedarf bis zu 665,– Kombinationsleistung anteilig Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege bis zu 450,– Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) bis zu 1.550,– Vollstationäre Pflege 1.023,– Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch bis zu Fachkräfte und nicht verwandte Laienhelfer 1.550,– Ersatzpflege durch verwandte Laienhelfer bis zu 235,– Hilfebedarf besteht mindestens dreimal täglich zu ver schiedenen Tageszeiten für Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Pflegestufe II – schwer Pflegebedürftige Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen. 63 Leistungen Pflegestufe II E/mtl. Pflegegeld 440,– Pflegegeld bei erheblichem, allgemeinem Betreeungsbedarf 525,– Pflegesachleistungen bis zu 1.100,– Pflegesachleistung bei erheblichem, allgemeinem Betreuungsbedarf bis zu 1.250,– Kombinationsleistung Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege bis zu 1.100,– Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) bis zu 1.550,– Vollstationäre Pflege 1.279,– Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch bis zu Fachkräfte und nicht verwandte Laienhelfer 1.550,– Ersatzpflege durch verwandte Laienhelfer Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftige anteilig bis zu 440,– Hilfebedarf besteht täglich rund um die Uhr, auch nachts, bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung beträgt wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen. Leistungen Pflegestufe III E/mtl. Pflegegeld Pflegesachleistungen 1.500,– Kombinationsleistung anteilig Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege bis zu 1.550,– Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) bis zu 1.550,– Vollstationäre Pflege 1.550,– Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch bis zu Fachkräfte und nicht verwandte Laienhelfer 1.550,– Ersatzpflege durch verwandte Laienhelfer 64 700,– bis zu 700,– Die Einstufung in eine höhere Pflegestufe ist immer dann möglich, wenn sich der Pflegeaufwand erhöht. Dazu ist ein Antrag bei der Pflegekasse zu stellen und ein erneutes Fest stellungsverfahren über den MDK nötig, das auch als Wieder holungsgutachten bezeichnet wird. Als Wiederholungsgutachten gilt auch die Begutachtung im Auftrag der Pflegekasse, wenn diese den Hinweis erhält, dass die häusliche Pflege nicht mehr in ausreichender Weise gewährleistet ist. Höherstufung Praxistipp! Reicht der Pflegebedarf für die Pflegestufe I nicht aus, erhält der Hilfebedürftige prinzipiell keine Leistungen der Pflege versicherung. Unter bestimmten Umständen, die sich auf die gesundheitliche und finanzielle Situation des Antragstellers beziehen, kann es finanzielle Hilfen vom Sozialamt geben. 65 Pflegehilfsmittel Die Pflegeversicherung bezahlt bei Patienten, die zu Hause gepflegt werden, bestimmte Pflegehilfsmittel. Diese sind nicht zu verwechseln mit den Hilfsmitteln, deren Kosten die Krankenkasse übernimmt. Bei Pflegekassen oder in Sanitätshäusern ist ein Pflegehilfs mittelverzeichnis erhältlich, das über die Kostenübernahme informiert. Die meisten Produkte werden nicht doppelt als Hilfsmittel und als Pflegehilfsmittel aufgeführt. Ausnahmen bilden aber zum Beispiel Bettschutzeinlagen, Krankenunterlagen, Pflegebetten oder Einmalhandschuhe. Der Arzt muss stets entscheiden, ob pflegerische Aspekte maßgebend sind oder der Erfolg einer Krankenbehandlung gesichert bzw. eine Behinderung aus geglichen werden soll. Pflegehilfsmittel und technische Hilfen gehören im Rahmen der Pflegeversicherung zur häuslichen Pflege. Sie können in der Regel neben den anderen Leistungen der häuslichen Pflege gewährt werden. Auch Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (siehe S. 68) zählen hierzu. Voraussetzungen Kategorien 66 Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt und eine Pflegestufe festgestellt werden. Pflegehilfsmittel sind Hilfsmittel • zur Erleichterung der Pflege z. B. Pflegebetten und Zubehör, Pflegebett-Tische • zur Körperpflege/Hygiene z. B. Waschsysteme, Duschwagen, Bettpfannen, Urinflaschen • zur selbstständigen Lebensführung z. B. Hausnotrufsysteme • zur Linderung von Beschwerden z. B. Lagerungsrollen und -halbrollen • die zum Verbrauch bestimmt sind z. B. saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch, Schutzbekleidung, Desinfektionsmittel. Nicht zu den Pflegehilfsmitteln gehören Mittel des täglichen Lebensbedarfs, die allgemeine Verwendung finden und üblicherweise von mehreren Personen benutzt werden oder in einem Haushalt vorhanden sind. Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln erfolgt in der Regel durch Vertragspartner der Pflegekasse. Bezieht der Versicherte aufgrund eines berechtigten Interesses Pflegehilfsmittel bei einem anderen Leistungserbringer, der nicht Vertragspartner der Pflegekasse ist, muss der Versicherte die Mehrkosten selbst tragen. Um dies zu vermeiden, sollte sich der Versicherte vorab die Vertragspartner der Pflegekasse benennen lassen. Kostenübernahme Bei der Kostenübernahme ist zu unterscheiden zwischen Pflegehilfsmitteln, für die ein Festbetrag besteht, und Pflegehilfsmitteln ohne Festbetrag. • Pflegehilfsmittel mit Festbetrag. Die Kassen übernehmen die Kosten bis zur Höhe des Festbetrags. • Pflegehilfsmittel ohne Festbetrag beim Vertragspartner. Die Kassen übernehmen die Kosten bis maximal zur Höhe des vertraglich vereinbarten Preises. • Pflegehilfsmittel ohne Festbetrag bei Leistungserbringern, die nicht Vertragspartner der Pflegekasse sind. Die Kassen erstatten nur Kosten in Höhe des niedrigsten Preises einer vergleichbaren Leistung eines Vertragspartners. Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel nachrangig gegenüber anderen Hilfsmitteln, die bei Krankheit und Behinderung von den Krankenkassen, den Berufsgenossenschaften oder den Rentenversicherungsträgern geleistet werden. Das heißt: War beispielsweise bislang die Krankenkasse für einzelne Hilfsmittel zuständig, bleibt sie dies auch weiterhin, unabhängig davon, ob zur krankheitsbedingten Behinderung auch Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes hinzukommt. Kostenträger Der Antrag für die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt werden. Diese stellt eine Bestätigung über die Notwendigkeit der Pflegehilfsmittel aus. Unter Vorlage dieser Bestätigung erhält der Versicherte vom zugelassenen Leistungserbringer die benötigten Pflegehilfsmittel. Der Leistungserbringer verrechnet direkt mit der Pflegekasse. Versicherte ab dem 18. Geburtstag müssen für technische Hilfen folgende Zuzahlung leisten: • 10 % der Kosten des Hilfsmittels • maximal 25,– € je Hilfsmittel Zuzahlungen Bei leihweiser Überlassung von technischen Pflegehilfsmitteln entfällt die Zuzahlung, es kann jedoch eine Leihgebühr anfallen. 67 Wohnumfeldverbesserung/ Wohnungsumbau Maßnahmen zur Verbesserung und Anpassung des Wohnumfelds eines Pflegebedürftigen erleichtern oder ermöglichen die Pflege oder die selbstständige Lebens führung zu Hause. Die Zuschüsse leistet die Pflegekasse, da diese Maßnahmen zu den Pflegehilfsmitteln zählen. Voraussetzungen Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, eine Pflegestufe festgestellt und die Maßnahmen bei der Pflegekasse beantragt werden. Seit 1.1.2013 haben auch Menschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (sogenannte Pflegestufe „0“) Anspruch auf Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung. Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist, dass die vorgesehenen Maßnahmen die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern oder dass eine möglichst selbst ständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von der Pflegekraft verringert wird. Es muss sich um Maßnahmen in der Wohnung des Pflegebedürftigen handeln oder um Maßnahmen in dem Haushalt, in dem der Pflegebedürftige aufgenommen ist und gepflegt werden soll. Gegebenenfalls schaltet die Pflegekasse den MDK zur Begut achtung der häuslichen Pflegesituation ein. Dieser stellt vor Ort fest, ob entsprechende Mängel für die Pflegesituation und Sicherheitsrisiken vorliegen und ob die Wohnraumanpassung dabei hilft, einen Umzug in ein Heim zu verhindern. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfeldes gewährt wird, liegt im Ermessen der Pflegekasse. Bezuschussungsfähige Maßnahmen 68 Beispiele bezuschussungsfähiger Maßnahmen sind: • Einbau einer Dusche. • Einbau und Anbringung von Treppenliften. •Türverbreiterungen. • Installation von Wasseranschlüssen. • Ein- und Umbau von Mobiliar entsprechend der individuellen Erfordernisse der Pflegesituation. Zu den Kosten zählen auch statische Gutachten, Antrags gebühren, Kosten der Bauüberwachung, nachgewiesene Fahrtkosten und der Verdienstausfall von am Bau mithelfenden Angehörigen und Bekannten. Die Zuschusshöhe kann maximal 2.557,– E je Maßnahme betragen. Seit 1.1.2013 ist der frühere Eigenanteil von 10 % entfallen. Höhe Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen seit 1.1.2013 die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes 2.557,– E je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 10.228,– E begrenzt. Bei mehr als 4 Pflegebedürftigen werden die 10.228,– E anteilig auf die Versicherungsträger der Pflegebedürftigen aufgeteilt. Praxistipps! Eingliederungshilfe Reichen die Leistungen der Wohnumfeldverbesserungen für die notwendigen Umbaumaßnahmen nicht aus, können Leistungen auch im Rahmen der Eingliederungshilfe über das örtliche Sozialamt beantragt werden. Dabei dürfen allerdings bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Antragstellung Der Antrag bei der Pflegekasse ist zu stellen, bevor die Wohn umfeldanpassung durchgeführt wird. Manche Pflegekassen verlangen mehrere Kostenvoranschläge, bis sie die Maßname genehmigen. Wenn eine Wohnumfeldverbesserung durchgeführt wird und der Versicherte erst danach mit der Rechnung zur Pflegekasse geht, wird kein Zuschuss gewährt. KfW-Bankengruppe Die KfW-Bankengruppe fördert mit dem Programm Nummer 159 „Altersgerecht Umbauen“ alle Baumaßnahmen, die Barriereren reduzieren und eine angenehme Wohnqualität gewährleisten, sowie den Kauf soeben umgebauter Immobilien. Eigentümer, Vermieter oder – mit Zustimmung des Vermieters – auch Mieter erhalten auf Antrag einen zinsgünstigen Kredit von maximal 50.000,– Euro pro Wohneinheit. 69 Eine förderfähige Maßnahme kann zu 100 % kreditfinanziert sein. Der Zinssatz beträgt ab 1 % effektiv pro Jahr, Laufzeit bis zu 30 Jahren (endfällig bis zu 8 Jahre), Zinsbindung 5 oder 10 Jahre. Der Antrag muss gestellt werden, bevor die Umbaumaßnahme beginnt oder der Kauf erfolgt. Die Umbauten müssen von Baufachhandwerkern ausgeführt werden, die dafür verantwortlich sind, dass alles, was gefördert wird, der Barrierefrei-Norm DIN 18040-2 entspricht. Wer eine altersgerechte Immobilie erwirbt, kann den obigen Barrierefrei-Kredit auch mit zwei KfW-Wohneigentumsprogrammen für selbstgenutzte Wohnungen kombinieren: Programmnummer 124 Wohneigentümergemeinschaften oder Programmnummer 134 Genossenschaftsanteile. Wer hilft weiter? Viele Städte und Gemeinden haben Beratungsstellen für Wohn raumanpassung und barrierefreies Wohnen. Meistens sind diese Stellen der Behinderten- oder Seniorenberatung angeschlossen oder laufen unter dem Begriff Wohnberatungsstellen. In manchen Fällen kommen die Berater auch in die Wohnung des Pflegebedürftigen, um gemeinsam zu sehen, welche Veränderung sinnvoll und durchführbar ist. 70 ©shreddhead_fotolia.com Vermeidung von Stürzen Stürze sind eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit im Alter, besonders bei Osteoporose-Erkrankten. Die häufigste schwerwiegende Folge von Osteoporose sind Knochenbrüche in Form von Wirbeleinbrüchen, Oberschenkelhals- oder Handgelenksbrüchen. 71 Sind schon einmal Verletzungen und Brüche durch Stürze entstanden, wächst die Angst vor einem weiteren Sturz. Dies kann zu starker Verunsicherung führen. Auslöser für Stürze können Stolpern oder Ausrutschen sein. Sturzrisikofaktoren Die Gefahr zu fallen erhöht sich auch noch deutlich durch sogenannte Sturzrisikofaktoren wie: • Kraft- und Balanceprobleme • veränderte Körperhaltung und Schrittstellung •Sehbeeinträchtigung • medizinische Gefahren, wie Medikamentenwirkungen, z. B. bei Einnahme von Diuretika, Abführmitteln, starken Schmerzmitteln, Muskelrelaxantien •Schwindelanfälle • äußere Gegebenheiten (z. B. Stolperfallen, Bodenunebenheiten) •Alkoholkonsum Um dieses Risiko zu minimieren, sollten Betroffene auf keinen Fall – aus Angst vor einem Sturz – das Sitzen bevorzugen. Dadurch werden sie immer schwächer und unsicherer. Sinnvoll sind auf jeden Fall kräftigende und balancefördernde Übungen. Außerdem ist eine Reduzierung oder Beseitigung der Risiko faktoren erforderlich. Sturzvermeidung 72 Empfehlungen zur Sturzvermeidung: • Risikofaktoren erkennen. • Regelmäßige ärztliche Untersuchungen durchführen lassen. • Auf Medikamentennebenwirkungen reagieren. • Regelmäßig das Seh- und Hörvermögen überprüfen lassen. • Hilfsmittel einsetzen (siehe S. 66). • Durch Sport und Funktionstraining/Sturzprophylaxe vorbeugen. • Auf Teppiche und Läufer verzichten oder diese rutschfest fixieren. Am sichersten ist Auslegeware, da diese weder rutschen kann noch zu glatt ist. • Rutschfeste und stolperfreie Matten im Badezimmer auslegen. • Rutschfeste Matten in Dusche und Badewanne verwenden. • Handgriffe anbringen. • Treppen mit entsprechenden Belägen rutschfest machen und beidseitig griffsichere Handläufe anbringen. • Stufenkanten und Türschwellen mit Rampen versehen und farbig markieren. • Keine Gegenstände (Stolperfallen) liegen lassen, lose Kabel befestigen. • Wohnung gut beleuchten, zusätzlich Nachtlichter anbringen. • Trittsichere Schuhe mit festem Halt und niedrigen Absätzen tragen. • Zur Frakturprophylaxe z. B. Hüftprotektoren verwenden. Zur Einschätzung der Sturzgefahr wurden verschiedene Tests entwickelt. •Der Chair-Rising-Test gibt Auskunft über die Muskelleistung der Beine. Aufgabe des Patienten ist es, innerhalb von höchstens 11 Sekunden fünfmal von einem Stuhl aufzustehen, ohne die Arme zu Hilfe zu nehmen. Schafft er es innerhalb dieser Zeit nicht, gilt er als sturzgefährdet. Testverfahren zur Sturzgefahr • Ein zweiter Test ist der sogenannte „Timed Up & Go“-Test nach Podsiadlo. Hier soll der Patient aus einem Stuhl ohne Armlehnen aufstehen und 3 Meter geradeaus gehen, sich umdrehen, zurückgehen und wieder hinsetzen. Hierbei dürfen auch die Gehhilfen eingesetzt werden, die der Patient sonst benutzt. Schafft der Patient diese Übung innerhalb von 10 Sekunden, ist dies unproblematisch. Benötigt er über 30 Sekunden, ist von einer erhöhten Sturzgefahr auszugehen. • Eie weitere Möglichkeit ist der Mobilitätstest nach Tinetti. Durch mehrere unterschiedliche Übungen werden verschiedene Kriterien überprüft. Stand und Balance werden durch Auf stehen, die ersten Sekunden des Stehens, mit offenen und geschlossenen Augen, das Drehen auf der Stelle, leichte Stöße gegen Brust oder Schultern und anschließendes Hinsetzen beurteilt. Beim Aufstehen wird darauf geachtet, ob der Patient es mit einem oder mehreren Versuchen, mit Unterstützung von Hilfsmitteln oder selbstständig schafft. Benötigt er Hilfe beim Stehen, können die Füße geschlossen sein. Für das Gehen wird das Gangbild analysiert, z. B. das Anlaufen, Schrittlänge, -höhe und -symmetrie, Wegabweichungen. Es können maximal 28 Punkte erreicht werden, unter 20 Punkten besteht ein deutlich erhöhtes Risiko. 73 74 Soziale Auswirkungen Grundsätzlich gilt: Osteoporose-Patienten sollten sich so viel wie möglich bewegen, auf sichere Mobilität achten und ihre sozialen Beziehungen pflegen. 75 Ein Problem kann sein, dass Patienten sich aus Angst vor Stürzen, die (weitere) Brüche hervorrufen könnten, zu wenig bewegen. Das bewirkt einen verstärkten Muskelabbau, welcher wiederum die Gefahr von Knochenabbau erhöht. Aus der reduzierten Mobilität der Patienten können sich auch Einsamkeit und Isolation ergeben, weshalb die Patienten auch anfällig für Depressionen sind. Dies gilt vor allem, wenn sie zusätzlich durch Schmerzen und Zukunftsängste belastet sind. Alltägliche Dinge wie Einkaufen, Hausarbeit, An- und Ausziehen können zum Problem werden und sind manchmal ohne fremde Hilfe nur noch schwer durchführbar. Daraus ergibt sich die Abhängigkeit von Dritten, was zusätzliche organisatorische, finanzielle und psychische Belastungen für Erkrankte und deren Familie bedeutet. Erleichtern können die Situation spezielle Hilfsmittel bei Osteoporose (siehe Folgeseite). 76 © Yamix_fotolia.com Hilfsmittel bei Osteoporose 77 Definition „Hilfsmittel“ Ein Hilfsmittel muss unmittelbar auf eine Beeinträchtigung oder Behinderung selbst ausgerichtet sein und die beeinträchtigten Körperfunktionen wieder herstellen, ermöglichen, ersetzen, erleichtern oder ergänzen bzw. zur Befriedigung von allgemeinen lebensnotwendigen Grundbedürfnissen (z. B. Ernährung, Fortbewegung, Hygiene und Kommunikation) erforderlich sein. Die gesetzliche Krankenversicherung kann die Kosten für Hilfsmittel ganz oder teilweise übernehmen oder diese leihweise zur Verfügung stellen. Damit die Kosten übernommen werden, ist ein Rezept vom behandelnden Arzt notwendig. Zusätzlich sollte noch ein Attest enthalten sein, dass die medizinische Notwendigkeit des Hilfsmittels aufgrund der Erkrankung bestätigt. Vor der Anschaffung von Hilfsmitteln zur Alltagserleichterung sollte ein Beratungsgespräch mit dem Ergo- oder Physiotherapeuten stattfinden, damit unter der Vielzahl der Hilfsmittel das Richtige ausgewählt wird. Patienten, die sich nach Wirbelbrüchen im Krankenhaus und später in einer Reha-Einrichtung aufhalten, werden meist schon dort zu notwendigen Hilfsmitteln beraten. Hilfsmittel zur Wohnraumanpassung (siehe S. 68), z. B. Einbau und Anbringung von Treppenliften, werden nur von der Pflegekasse und nur bei Vorhandensein einer Pflegestufe bezuschusst. Sinnvolle Hilfsmittel: • Hüftprotektoren oder „Hip Pads“ werden in die Unterhose eingenäht und schützen bei Stürzen vor einem Oberschenkelhalsbruch. • Orthesen oder elastische Bandagen stützen die Wirbelsäule, wenn das übliche Zusammensinken der Wirbelsäule zu Schmerzen und Einschränkungen führt. • rückenfreundliche Hilfsmittel wie Schuh-, Strumpfanzieher und Greifzangen • Gehhilfen wie Gehstöcke oder Rollatoren 78 Hilfsmittel in Haushalt und Freizeit Weitere Hilfsmittel erleichtern die Tätigkeiten in Haushalt und Freizeit und sollen zur Sicherheit vor Stürzen dienen, zum Beispiel: • Hilfsmittel zur Erleichterung des Alltags (spezielle Griffe im Badezimmer, Toilettensitzerhöhung, Badewannenbrett, Duschstuhl) • Anziehhilfen (Strumpf-, Strumpfhosen- und Sockenanzieher, Druckknöpfe statt Knöpfe, Klettverschlüsse, elastischer BH, weite Kleidung) • Antirutsch-Unterlagen für den Tisch •Greifhilfen •Aufstehhilfen •Handläufe • spezielle angepasste Werkzeuge(Dosen-, Flaschenöffner, Bestecke) • Falldetektoren, Hausnotrufsysteme Außerdem gibt es noch eine Gruppe von Hilfsmitteln, die das körperliche Training unterstützen sollen und damit dem Knochenabbau vorbeugen: • Elektrische Muskeltrainer (Tensgeräte, Laufbänder, Ergometer) • Therabänder, Bälle, Matten, Gewichte und Schwimmhilfen Wer hilft weiter? Beratung und Orientierung in der Vielzahl spezieller Hilfsmittel bieten Orthopädie- und Sanitätshäuser sowie Ärzte und Apotheken an. 79 Kostenübernahme von Hilfsmitteln Die Krankenkassen übernehmen die Kosten mit z. T. starken Einschränkungen. Die Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt in der Regel durch die Vertragspartner der Krankenkasse. Bezieht der Versicherte die Hilfsmittel bei einem anderen Leistungserbringer, der nicht Vertragspartner der Krankenkasse ist, muss der Versicherte die Mehrkosten selbst tragen. Um dies zu vermeiden, sollte sich der Versicherte vorab die Vertrags partner der Krankenkasse benennen lassen. Bei der Kostenübernahme ist zu unterscheiden zwischen Hilfsmitteln, für die ein Festbetrag besteht, und Hilfsmitteln ohne Festbetrag: •Bei Hilfsmitteln mit Festbetrag übernehmen die Kassen die Kosten bis maximal zur Höhe des Festbetrags. Festbeträge gibt es in der Krankenversicherung insbesondere für Hilfsmittel in den Gruppen: Seh-, Hör- und Inkontinenzmittel sowie Hilfsmittel zur Kompressionstherapie und Einlagen. •Bei Hilfsmitteln ohne Festbetrag beim Vertragspartner übernehmen die Kassen die Kosten bis maximal zur Höhe des vertraglich vereinbarten Preises. • Bei Hilfsmitteln ohne Festbetrag bei Leistungserbringern, die nicht Vertragspartner der Krankenkasse sind, erstatten die Kassen nur Kosten in Höhe des niedrigsten Preises einer vergleichbaren Leistung des Vertragspartners. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein. Er orientiert sich dabei an der Kostenübernahme durch die Krankenkassen. Zuzahlung Bei der Zuzahlung wird zwischen „nicht zum Verbrauch bestimmten“ und „zum Verbrauch bestimmten“ Hilfsmitteln unterschieden. Nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel können mehrmals von einem Versicherten oder im Wiedereinsatz von verschiedenen Versicherten verwendet werden, wie z. B. ein Rollstuhl. Der Versicherte zahlt 10 % des Abgabepreises zu, jedoch mindestens 5,– E und maximal 10,– E. 80 Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel können wegen ihrer Beschaffenheit, ihres Materials oder aus hygienischen Gründen nur einmal ununterbrochen benutzt werden und sind in der Regel für den Wiedereinsatz nicht geeignet. Dazu zählen z. B. Windelhosen, Bettschutzeinlagen und Einmalhandschuhe. Der Versicherte zahlt 10 % des Abgabepreises (je Packung) zu, maximal jedoch 10,– E monatlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel aufgrund einer oder mehrerer Indikationen benötigt werden. Gibt es für das Hilfsmittel einen Festbetrag, dann richtet sich die Zuzahlung nach diesem. Praxistipp! Apotheken, Sanitätshäuser oder z. B. orthopädische Schuhmacher verfügen in der Regel über einen (Auszug aus dem) Hilfsmittelverzeichnis. Wenn Patienten ihr Hilfsmittelrezept dort vorlegen, bekommen sie genaue Informationen, wie viel die Krankenkasse laut Katalog für das verordnete Hilfsmittel zahlt und wie hoch der zu leistende Eigenanteil ist. Die einschlägigen Fachgeschäfte wissen auch, ob man das Hilfsmittel gleich mitnehmen kann oder ob es zuerst von der Krankenkasse genehmigt werden muss. Gerade beim Liegen ist es wichtig, die Wirbelsäule zu entlasten. Hierbei werden manchmal schwere Fehler gemacht, die zu schlimmen Schmerzen führen können. Bei einer zu harten Matratze kann der Körper nicht richtig einsinken, da der Gegendruck der Matratze zu hoch ist. Eine zu weiche Matratze lässt die Wirbelsäule durchhängen und führt ebenfalls zu vermehrten Schmerzen. Damit die optimale korrekte Körperlagerung erreicht wird, ist eine Schlafunterlage nach individuellen Ansprüchen auszuwählen. Schlafunterlage bei Osteoporose Wer hilft weiter? Die Krankenkassen bieten weiterführende Informationen und individuelle Auskünfte zu Hilfsmitteln. Wenn eine Pflegestufe vorliegt, hat der Patient unter Umständen Anspruch auf Pflegehilfsmittel (siehe S. 66) durch die Pflege kasse. 81 82 Adressen 83 © robynmac_fotolia.com Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose e. V. (BfO) Kirchfeldstraße 149, 40215 Düsseldorf Telefon 0211 301314-0 E-Mail: [email protected] www.osteoporose-deutschland.de Kuratorium Knochengesundheit e. V. Leipziger Straße 6, 74889 Sinsheim Telefon 07261 9217-0 E-Mail: [email protected] www.osteoporose.org Netzwerk-Osteoporose e. V. Ludwigstraße 22, 33098 Paderborn Telefon 05251 280586 oder 21120 Mobil 0172 8378965 E-Mail: [email protected] www.netzwerk-osteoporose.de Osteoporose Selbsthilfegruppen Dachverband e. V. (OSD) Bundesgeschäftsstelle Hohe Straße 38, 99867 Gotha Telefon 03621 512581 E-Mail: [email protected] www.osd-ev.org 84 Michael Ewers Liebe Leserin, lieber Leser, Osteoporose ist eine schleichende Knochenerkrankung, die neben körperlichen Einschränkungen auch Auswirkungen auf den Alltag der Betroffenen und ihre Familie mit sich bringen kann. Daher ist neben dem Wissen über Diagnostik und Behandlung auch das Wissen über sozialrechtliche und praktische Aspekte rund um die Erkrankung von Bedeutung. betapharm setzt sich seit Jahren aktiv für eine verbesserte Versorgungsqualität im Gesundheitswesen und Hilfen für Angehörige ein. Aus diesem Engagement hat sich betaCare – das Wissenssystem für Krankheit & Soziales – entwickelt, welches Antworten auf alle sozialen Fragen rund um eine Krankheit bietet. Impressum Herausgeber und Redaktion beta Institut gemeinnützige GmbH Institut für angewandtes Gesundheitsmanagement, Entwicklung und Forschung in der Sozialmedizin Geschäftsführer: Michael Ewers Kobelweg 95, 86156 Augsburg Telefon 0821 45054-0, Telefax 0821 45054-9100 E-Mail: [email protected] www.betainstitut.de Der vorliegende Ratgeber „Osteoporose & Soziales“ informiert umfassend zu Themen wie Arbeitsunfähigkeit, Krankengeld, Zuzahlungsbefreiung, Rehabilitation, Schwerbehinderung und Pflege. Text Maria Kästle Andrea Nagl Mit herzlichen Grüßen, Layout und Gestaltung Manuela Mahl Michael Ewers Autoren und Herausgeber übernehmen keine Haftung für die Angaben in diesem Werk. Geschäftsführer betapharm & beta Institut Alle Bausteine des betaCare-Wissenssystems mit seinen vielfältigen Inhalten finden Sie unter www.betaCare.de. Mehr über das soziale Engagement und die Produkte der betapharm Arzneimittel GmbH finden Sie unter www.betapharm.de. Alle Rechte vorbehalten © 2014 Copyright beta Institut gemeinnützige GmbH Der Ratgeber einschließlich all seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Herausgebers unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Reproduzierung, Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen oder Datenverarbeitungsanlagen. Weitere sozialrechtliche Informationen finden Sie unter www.betanet.de. 11. Auflage, August 2014 Schutzgebühr 5,– Euro Ein Engagement der betapharm Osteoporose Gesundheit ist unser Ziel! Soziallexikon Die größte Suchmaschine für Sozialfragen im Gesundheitswesen in Deutschland. 4.800 Stichwörter helfen gezielt, soziale, rechtliche und finanzielle Fragen einfach und verständlich zu beantworten. Finden Sie z.B. Antworten auf folgende Fragen: – Wie ist die Zuzahlung bei Arzneimitteln geregelt? – Wie bekomme ich einen Schwerbehindertenausweis? – Welche Vorsorge kann ich treffen, für den Fall, dass ich nicht mehr selbst entscheiden kann? Patientenratgeber Die Broschüren bieten gebündelt und verständlich sozialrechtliche und psychosoziale Informationen zur folgenden Themen und Krankheiten: –Behinderung & Soziales –Brustkrebs & Soziales –Demenz & Soziales –Depression & Soziales –Epilepsie & Soziales –Migräne & Soziales – Multiple Sklerose & Soziales –Palliativversorgung & Soziales –Patientenvorsorge –Pflege –Prostatakrebs & Soziales – Psychosen, Schizophrenie & Soziales –Schmerz & Soziales Patientenfilme Zu Asthma, Brustkrebs, Darmkrebs, Demenz, Depression, Diabetes, Osteoporose, Rheuma, Schlaganfall. Die Initiative „betaCare – Verbesserung der Patientenversorgung und Prävention“ wird gefördert durch die betapharm Arzneimittel GmbH, ein Generika-Unternehmen mit hochwertigen und preiswerten Qualitätsarzneimitteln. & Soziales Osteoporose & Soziales betaCare-Wissenssystem www.betaCare.de