GSO - Staatliche Schulberatung in Bayern

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GSO - Staatliche Schulberatung in Bayern
Dienstbesprechung der Beratungsfachkräfte in
Oberfranken
II GYM
2007/08
Beratungsrelevante Änderungen der GSO zum 1. August 2007
1. Allgemeines
• Reduktion des Umfangs durch Streichung von Überflüssigem (um ein Drittel) und Straffung
von Doppelungen zum Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG)
• Verlagerung von Verantwortung auf die Gymnasien vor Ort
• Pilotcharakter für die anderen Schularten.
• Die Neugestaltung der Oberstufe am achtjährigen Gymnasium (G8) rechtzeitig vor dem
Schuljahr 2009/2010.
2. Gliederung
Am Anfang stehen die Mitglieder der Schulgemeinschaft. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden,
dass die Bedeutung der Mitwirkung an der Gestaltung von Schulbetrieb und Schulleben durch die
Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten in den letzten Jahren gestiegen ist und
die Eigenverantwortung der Schulen in der GSO 2006 an wesentlichen Stellen gestärkt wird.
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Allgemeines
Schulgemeinschaft, Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler,
Eltern, Schulforum
Finanzielle Abwicklung schulischer Veranstaltungen, Sammlungen und Spenden
Aufnahme und Schulwechsel
Schulbetrieb
Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse
Prüfungen
Anlagen
3. Beratungsrelevante Änderungen im Einzelnen
3.1 Allgemeines
Keine beratungsrelevanten Änderungen
3.2 Schulgemeinschaft
3.2.1 Lehrerkonferenz (§ 6 Abs. 2)
• Stärkere Öffnung der Lehrerkonferenz für Dritte, Schulleitung entscheidet über deren
Teilnahme.
3.2.2 Ordnungsmaßnahmen (§ 16)
• Verweis auf Art. 86 bis 88a BayEUG
3.3 Aufnahme und Schulwechsel
3.3.1 Aufnahmeverfahren (§§ 26 - 28)
• kein eigener Entscheidungsspielraum der Schulleitung mehr über die gymnasiale Eignung
nach dem Probeunterricht (anders als § 10 Abs. 1 GSO alt);
• Ausschlaggebend für die Aufnahme: allein die Ergebnisse des Probeunterrichts
3.3.2 Aufnahme von Schüler-innen mit mittlerer Reife (§31)
• Übergangs- und Anschlussklassen für G9 geregelt
• Neuregelung für G8 noch offen
3.3.3 Gastschüler-innen (§ 32)
• Nicht mehr die Staatsangehörigkeit oder der Status, sondern der gewöhnliche Aufenthalt
zählen.
3.3.4 Eintritt in die Kursphase des G9 nach dem Besuch einer ausländischen Schule(§ 30)
• Einzelregelungen zur Aufnahme beim Ministerialbeauftragten (bisher Staatsministerium)
3.4 Schulbetrieb
3.4.1 Doppelfunktion der 10. Jahrgangsstufe im G8 (§ 35)
• Letzte Jahrgangsstufe der Mittelstufe und Einführungsphase der Oberstufe.
• Die Qualifikationsphase der Oberstufe im G8: Jahrgangsstufen 11 und 12
3.5 Hausaufgaben, Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse
3.5.1 Hausaufgabenkonzept (§ 52).
• Lehrerkonferenz legt Grundsätze für die Hausaufgabenerteilung fest (§ 52).
• Schutz für Schülerinnen und Schüler vor Überlastung an Tagen mit Nachmittagsunterricht und
ggf. längerer Heimfahrt.
• Beschluss und Kommunikation des Konzepts: spätestens zu Schuljahresbeginn
3.5.2 Leistungsnachweise (§ 53)
• Einteilung in die Kategorien „groß“ und „klein“.
• Grundsätzliche Festlegungen, z.B. kleine Leistungserhebungen an Tagen mit Schulaufgaben
oder Terminierung prüfungsfreier Zeiten durch die Schule
• Grundwissen als Grundsatz bei Leistungserhebungen (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 2).
3.5.3 Große Leistungsnachweise (§ 54)
• „Mündliche Schulaufgabe“ in den modernen Fremdsprachen in
Jahrgangsstufe
• Sonderregelungen für die Fächer Kunst, Musik, Dramatisches
fremdsprachige Konversation
mindestens
einer
Gestalten,
Sport,
3.5.4 Kleine Leistungsnachweise (§ 55)
• Mündlich: Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge, Referate
• Schriftlich: Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests, Praktikumsberichte
• Bei Projekten mündliche, schriftliche und praktische Leistungen bewertbar.
3.5.5 Nachholung von Leistungsnachweisen (§ 59)
• Die Form der Nachholung ist nicht mehr vorgeschrieben.
3.5.6 Bildung der Jahresfortgangsnote in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11 (§ 60)
Schulaufgabenfächer:
• Fächer mit 2 Schulaufgaben: Gesamtnote aus kleinen und große Leistungsnachweisen 1:1,
bzw.
• Fächer mit mehr als 2 Schulaufgaben: Gesamtnote aus kleinen und große
Leistungsnachweisen 2:1,
• mit jeweils angemessener Gewichtung innerhalb der kleinen Leistungsnachweise
Fächer ohne Schulaufgaben:
• Notenbildung aus den kleinen Leistungsnachweisen
• Wertung besonderer Leistungen im Schul- oder Hochschulbereich bei entsprechender
fachlicher Zuordnung angemessenmöglich
3.5.7 Vorrücken (§§ 63 - 64)
• Ausweitung des Vorrückens auf Probe (§ 63)
• Neu: Ausweitung auf die Jahrgangsstufen 9 und 10, bzw. 11
• Entscheidung der Lehrerkonferenz auf Empfehlung der Klassenkonferenz
• Antragspflicht der Eltern nicht Vorbedingung
• Frage des Vorrückens auf Probe grundsätzlich in jeder Jahrgangsstufe neu („das Ziel der
jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht“)
• Entscheidungsspielraum der Lehrerkonferenz bei der Probezeit aufgrund des Gesamtbildes
• Notenhürden nur noch beim Eintritt in die Oberstufe (Jahrgangsstufen 9 und 10,
bzw., 10 und 11)
• Notenausgleich entfällt im Gegenzug
• Nachprüfung (§ 64) unverändert
3.5.8 Zeugnisse (§ 71)
• Möglichkeit des Ersatzes des Zwischenzeugnisses durch Informationen über das Notenbild
• Wahlrecht für die Jahrgangsstufen 5 bis 8 (nicht für einzelne Jahrgangsstufen)
• Bei Entscheidung der Schule für den Ersatz des Zwischenzeugnisses öfter „amtlicher“
Zwischenstand über die erzielten Leistungen
• Zwischenzeugnis für die Jahrgänge 9 und 10 bleibt
• Austritts- und des Abgangszeugnisse sind abgeschafft; Ersatz durch eine Bescheinigung über
die Dauer des Schulbesuchs (§ 73)
3.6 Prüfungen
3.6.1 Abiturprüfung
• Bestimmungen über die Abiturprüfung inhaltlich unverändert
• Gültigkeitsende dieser Bestimmungen mit dem Auslaufen des G9 im Jahr 2011
3.6.2 Latinum, Graecum, Fremdsprachenkenntnisse (§§ 96 - 97)
• Latinum und Graecum mit Ergänzungsprüfung möglich und nicht mehr an die Abiturprüfung
gebunden
• Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen durch Bescheinigung der Schüler über
Fremdsprachenunterricht oder nachträgliche Feststellungsprüfung
3.6.3 Besondere Prüfung (§ 98)
• In der jetzigen Version der GSO nur für das G 9 geregelt
• Ersatz der ersten Fremdsprache durch die zweite Fremdsprache (auf dem Niveau der ersten
Fremdsprache) möglich
(Quelle: Staatliche Schulberatung Opf)

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