24_Vereinbarung freenet AG - freenet Cityline GmbH zur Änderung

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24_Vereinbarung freenet AG - freenet Cityline GmbH zur Änderung
Vereinbarung zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom
26. April 2004
zwischen
freenet AG
Hollerstraße 126, 24782 Büdelsdorf
-"freenet AG"und
freenet Cityline GmbH
Am Germaniahafen 1-7, 24143 Kiel
-"Cityline"-
Präambel
Die freenet.de AG, Hamburg, und die Cityline haben am 26. April 2004 einen Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrag (der "Organschaftsvertrag") geschlossen. Die freenet AG ist
Rechtsnachfolgerin der freenet.de AG aufgrund der im Jahr 2007 wirksam gewordenen
Verschmelzung der freenet.de AG auf die freenet AG (damals firmierend als telunico holding
AG). Insbesondere als Folge des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts
(Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) und des in
den relevanten Teilen am 26. Februar 2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung und
Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.
Februar 2013 (BGBl. I S. 285) werden die nachfolgenden klarstellenden Änderungen vereinbart
(§ 295 AktG entsprechend).
Vereinbarung
1.
Aufgrund der Rechtsnachfolge der freenet AG wird als Vertragspartei anstelle der
freenet.de AG klarstellend im Organschaftsvertrag durchgängig die freenet AG
aufgeführt.
2.
In § 2 des Organschaftsvertrags werden
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(a)
in Abs. 1 hinter dem Wort "Vorjahr" die Wörter "und um den nach § 268 Abs. 8
HGB ausschüttungsgesperrten Betrag" eingefügt;
(b)
in Abs. 2 Satz 1 hinter dem Wort "Gewinnrücklagen" der Zusatz "(§ 272 Abs. 3
HGB)" eingefügt;
(c)
in Abs. 2 Satz 2 die Wörter "zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden
oder" gestrichen;
(d)
ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Anspruch auf
Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Cityline und
wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit 5% p.a. zu
verzinsen."
(e)
sowie ein neuer Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Im Übrigen gelten
für die Gewinnabführung die Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung."
§ 2 des Organschaftsvertrags lautet danach wie folgt:
"§ 2
Gewinnabführung
(1)
Cityline verpflichtet sich, vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von
Rücklagen nach Abs. 2, ihren gesamten Jahresüberschuss, der sich ohne die
Gewinnabführung ergeben würde, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag
aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten
Betrag, an die freenet AG abzuführen.
(2)
Cityline kann mit Zustimmung der freenet AG Beträge aus dem Jahresüberschuss
insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies
handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere
Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der freenet AG
aufzulösen und als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Gewinnrücklagen, die
vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, und von Kapitalrücklagen ist
ausgeschlossen.
(3)
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des
Geschäftsjahres der Cityline, in dem dieser Vertrag wirksam wird.
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3.
(4)
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses
der Cityline und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit
5% p.a. zu verzinsen.
(5)
Im Übrigen gelten für die Gewinnabführung die Vorschriften des § 301 AktG in
seiner jeweils gültigen Fassung."
§ 3 Abs. 1 des Organschaftsvertrags wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:
"(1)
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung."
4.
§ 3 Abs. 2 des Organschaftsvertrags wird gestrichen.
5.
In § 4 Abs. 3 des Organschaftsvertrags werden die Wörter "des Abschnitts 55 Abs. 7
KStR 1995" durch die Wörter "des Abschnitts 60 Abs. 6 KStR (2004)" ersetzt.
6.
Diese Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit (i) der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der Cityline, (ii) der Zustimmung der Hauptversammlung der
freenet AG und (iii) der Eintragung in das Handelsregister der Cityline .
Christoph Vilanek
Joachim Preisig
_____________________________
Hamburg, den 25.03.2013
freenet AG
Stephan Esch
____________________________________
Hamburg, den 25.03.2013
freenet Cityline GmbH
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