UVV Feuerwehren - christian

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UVV Feuerwehren - christian
Feuerwehr der Stadt Netphen
Löschgruppe Irmgarteichen
UVV 2008
Unterweisung in die
UVV-Vorschriften
Christian Sting, UBM, April 2008, LG Irmgarteichen
Feuerwehr der Stadt Netphen
Löschgruppe Irmgarteichen
UVV 2008
UVV Feuerwehren: GUV C V53
UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFTEN
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UNFALL
Der Begriff Unfall bezeichnet ein vorübergehendes negatives
Ereignis, ausgelöst durch menschliches oder technisches Versagen,
mit oft schwerwiegenden Folgen.
Im juristischen Kontext liegt ein Unfall vor, wenn ein plötzlich von
außen auf einen Gegenstand oder ein Lebewesen einwirkendes
Ereignis unfreiwillig einen Schaden an Leben, Leib oder Sache
hervorruft.
In der Unfallversicherung liegt - ihrem Schutzzweck entsprechend ein Unfall vor, wenn das Ereignis eine Gesundheitsschädigung
verursacht.
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VERHÜTUNGS(Verhütung => gleichzusetzen mit Prävention)
Als Prävention (vom lateinischen praevenire „zuvorkommen,
verhüten") bezeichnet man vorbeugende Maßnahmen, um ein
unerwünschtes Ereignis oder eine unerwünschte Entwicklung zu
vermeiden.
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Vorschriften
(Vorschrift => gleichzusetzen mit Richtlinie)
Eine Richtlinie ist eine Handlungsvorschrift mit bindendem
Charakter, aber nicht gesetzlicher Natur. Eine Richtlinie wird von
einer Organisation ausgegeben, ist daher gesetzlich ermächtigt und
hat so einen Geltungsbereich, der z. B. arbeitsrechtlich auch
sanktionierbar ist.
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Inhalte der UVV Feuerwehren
Geltungsbereich
§ 1. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt
für Feuerwehreinrichtungen und
Feuerwehrdienst.
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Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:
1. Feuerwehren
Einheiten, die nach landesrechtlichen
Bestimmungen als Feuerwehren aufgestellt sind;
2. Feuerwehreinrichtungen alle für den Feuerwehrdienst eingesetzten
sächlichen Mittel, insbesondere bauliche Anlagen,
Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungen,
ausgenommen Hilfs- und Betriebsstoffe;
3. Feuerwehrangehörige
Personen, die aktiv im Feuerwehrdienst tätig sind,
(Feuerwehrdienst Leistende, Feuerwehranwärter
und Angehörige der Jugendfeuerwehren);
4. Feuerwehrdienst
dienstliche Tätigkeiten der Feuerwehrangehörigen,
insbesondere bei Ausbildung, Übung und Einsatz;
5. Einsatzort
die Stelle, an der die Feuerwehr dienstlich tätig
wird;
6. Unternehmer
der Träger der Feuerwehr nach landesrechtlichen
Vorschriften.
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Persönliche Schutzausrüstungen
§ 12. (1) Zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei
Ausbildung, Übung und Einsatz müssen folgende persönliche
Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden:
1. Feuerwehrschutzanzug
3. Feuerwehrschutzhandschuhe
2. Feuerwehrhelm mit
Nackenschutz
4. Feuerwehrschutzschuhwerk
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1. Feuerwehrschutzanzug
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2. Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
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3. Feuerwehrschutzhandschuhe
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4. Feuerwehrschutzschuhwerk
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Persönliche Schutzausrüstungen
§ 12. (2) Bei besonderen Gefahren müssen spezielle persönliche
Schutzausrüstungen vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf diese
Gefahren abgestimmt sind.
Spezielle persönliche Schutzausrüstungen sind insbesondere:
– Feuerwehrschutzkleidung gegen erhöhte thermische Einwirkungen,
– Feuerwehr-Haltegurt entsprechend DIN 14 927 „Feuerwehr-Haltegurt mit Zweidornschnalle und Karabinerhaken
mit Multifunktionsöse – Anforderungen, Prüfung“,
– Chemikalienschutzanzüge nach vfdb-Richtlinie 0802 (...)
– Hitzeschutzkleidung,
– Kontaminationsschutzkleidung,
– Atemschutzgeräte nach vfdb-Richtlinie 0802 (...)
– Feuerschutzhaube entsprechend DIN EN 13 911 „Schutzkleidung für die Feuerwehr – Anforderungen und
Prüfverfahren für Feuerschutzhauben für die Feuerwehr“,
– Augen-, Gesichtsschutz (vgl. GUV-Regel „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“– Feuerwehrleine gemäß
DIN 14 920 „Feuerwehrleine; Anforderungen, Prüfung, Behandlung“,
– Gehörschutzmittel entsprechend DIN EN 352 Teil 1 „Gehörschützer; Sicherheitstechnische Anforderungen und
Prüfungen“.
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Neben den Unfallverhütungsvorschriften gelten viele weitere
Vorschriften, Regelungen, Richtlinien, Normen...
Beispielsweise:
EU-Gesetz => EU-Vorschriften => EU- Richtlinien => Bundesgesetze
=> Bundesvorschriften => Bundesrichtlinien => Ländergesetze =>
Ländervorschriften => Länderrichtlinien => Kommunale Vorschriften =>
Kommunale Richtlinien
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Persönliche Anforderungen
§ 14. Für den Feuerwehrdienst dürfen nur körperlich
geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden.
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Hat nix mit der Präsentation zu tun, aber bei der
Vorbereitung braucht man mal etwas Abwechslung...
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Unterweisung
§ 15. Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Ausund Fortbildung über die Gefahren im Feuerwehrdienst
sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu
unterweisen.
Verhalten im Feuerwehrdienst
§ 17. (1) Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen
getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der
Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Im Einzelfall kann bei
Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den
Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften
abgewichen werden.
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§ 17. (2) Die speziellen persönlichen
Schutzausrüstungen sind je nach der
Einsatzsituation zu bestimmen.
(3) Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch
den Straßenverkehr gefährdet sind, müssen
hiergegen durch Warn- oder Absperrmaßnahmen
geschützt werden.
(4) Tragbare Feuerwehrgeräte müssen von so vielen
Feuerwehrangehörigen getragen werden, dass diese
Feuerwehrangehörigen nicht gefährdet werden.
Weitere Informationen unter
www.christian-sting.de/Feuerwehr/...
(Downloadmöglichkeit GUV C V53)
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Feuerwehrdienst ist schwere körperliche Arbeit und
Feuerwehrdienst ist besonders gefährlich!
Weil gerade in besonders gefährlichen Situationen die Feuerwehr gerufen
wird, z.B. bei Brand, Atemgiften, Strahlung, chemischen Gefahren,
Explosionsgefahren, Einsturzgefahr, Gefahren durch Elektrizität. Dabei
kommen auf die Feuerwehr immer wieder besondere Schwierigkeiten zu:
Unbekannte Einsatzorte, unwegsames Gelände, schlechte Witterung,
Dunkelheit, Sichtbehinderung, z.B. durch Rauch. Dabei sieht sich der
Feuerwehrangehörige ständig Gefahren gegenüber. Aber auch physische
Überlastung, Stress, traumatische Erlebnisse bei Einsätzen mit Toten und
Verletzten belasten den Feuerwehrangehörigen.
Die Reduzierung der Unfallzahlen und der Unfallschwere
ist das oberste Gebot im Einsatz:
Bedenke aber: Keinen Unfall gibt es nicht!
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Gesetzliche Unfallversicherung
Die Freiwillige Feuerwehr ist eine
Hilfeleistungsorganisation, in der weit mehr als eine
Million Frauen und Männer in Deutschland Dienst für
die Allgemeinheit leisten. Aus diesem Grund hat der
Staat die Feuerwehren in die gesetzliche
Unfallversicherung einbezogen.
Der gesetzliche Unfallschutz ist geregelt durch
das Sozialgesetzbuch (VII. Buch SGB)
www.unfallkasse-nrw.de
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Rechte der Feuerwehrangehörigen:
Im Schadenfall/ Unfall: Recht auf Übernahme der Kosten
für Ärzte, Krankenhaus, Reha, Hinterbliebenenrente, ...
Pflichten der Feuerwehrangehörigen:
Einhaltung der UVV-Vorschriften und sonstigen Richtlinien
und jährliche Unterweisung
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Auch Reinigung verdreckter
Einsatzkleidung gehört mit zur UVV
(wegen anhaftenden Schadstoffen...)
...und das sofortige Aussondern defekter Ausrüstung
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Einsatzkleidung
mit
Warnwirkung
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Visier nach
Flammeinwirkung
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Gefahrensymbolik (1)
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Gefahrensymbolik (2)
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Gefahrensymbolik (3)
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Global Hazard System (GHS)
ab 2010 nur noch gültig
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Einsatzgrundlagen
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Einsatzgrundlagen
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Bei der Feuerwehr ungern diskutiert...
aber notwendig...
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Fahrzeugbewegungen
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Absicherungen
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Einfache Beispiele zur UVV
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Einfache Beispiele zur UVV
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Einfache Beispiele zur UVV
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Grundregeln für persönliche Hygienemaßnahmen im Einsatz
Vor Einsätzen die Privatkleidung und persönliche Gegenstände möglichst im Feuerwehrhaus
ablegen. Wenn möglich, Wechselwäsche deponieren. An Einsatzstellen den Hautkontakt mit
Schadstoffen, z.B. mit Brandruß, vermeiden.
Gegen mögliche Schadstoffinhalation auch bei Nachlösch- und Aufräumarbeiten geeigneten
Atemschutz benutzen. Bei umluftabhängigen Atemschutzgeräten mindestens Vollmasken
mit Kombinationsfilter ABEK2 – P3.
Essen und Trinken an der Einsatzstelle
• nur außerhalb mit Brandruß kontaminierter Bereiche,
• nur nach gründlicher Reinigung von Gesicht und Händen.
• Auch beim Rauchen mit verschmutzten Händen bestehen Gesundheitsgefahren.
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Nach Einsatzende die Schutzkleidung, wenn möglich, schon an der Einsatzstelle grob
reinigen, Schutzstiefel unter fließendem Wasser. Schadstoffe und Schmutz nach
Einsatzende nicht in die sauberen Bereiche des Feuerwehrhauses verschleppen, z.B. nicht
in die Sozial und Aufenthaltsräume.
• Stiefel im Zugangsbereich des Feuerwehrhauses gründlich reinigen.
• Schutzkleidung je nach Verschmutzungsgrad säubern oder wechseln und zur Reinigung
geben.
• Bei Schutzhandschuhen auch auf mögliche Verunreinigung der Handschuh-Innenseiten
achten.
Verschmutzte Einsatzkleidung grundsätzlich von der Straßenkleidung gesondert
aufbewahren.
Bei möglicher Schadstoff-Kontamination ist nach Einsatzende die persönliche
Grundreinigung durch Duschen erforderlich. Auf den Schutz der Haut achten. Hautreinigung
nach dem Grad der Verschmutzung durchführen. Anschließend Hautpflege durchführen.
Entsprechende Hautreinigungs- und Hautpflegemittel benutzen. Soweit vorhanden,
Hautschutzpläne beachten. Desinfektionsmittel nur sparsam verwenden, da diese auf den
natürlichen Schutzfilm der Haut einwirken und bei unsachgemäßer Anwendung zu
Hautschäden führen können.
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Resümee...
- Bei der Anfahrt zum vorgegebenen Alarmplatz sind
grundsätzlich die Regeln der Straßenverkehrsordnung
einzuhalten
- Abweichen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ist
möglich, wenn die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (hier:
Pflichtaufgaben der Feuerwehr) dringend geboten ist
- Verhalten von FA bei Abweichungen von Vorschriften der StVO
muss in einem ausgewogenen Verhältnis zu Zweck stehen und
die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist gebührend zu
berücksichtigen
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Resümee...
- Abweichen von Verkehrsvorschriften setzt eine besondere
Sorgfaltspflicht voraus
- gesetzlicher Unfallschutz ist durch das Sozialgesetzbuch (VII.
Buch SGB) geregelt
- FA ist im Feuerwehrdienst gegen Arbeitsunfälle versichert
- Für die gesetzliche Unfallversicherung der
Feuerwehrangehörigen in NRW ist die Feuerwehrunfallkasse
NRW mit Sitz in Düsseldorf zuständig
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Resümee...
- Für die Feuerwehrunfallkasse NRW besteht eine Satzung, in der
die Aufgaben und die Selbstverwaltungsangelegenheiten der FUK
beschrieben sind
- Die Feuerwehrunfallkasse hat für die Verhütung von
Arbeitsunfällen im Feuerwehrdienst und wirksame Erste Hilfe zu
sorgen und hat zu diesem Zweck Unfallverhütungsvorschriften zu
erlassen
- Technische Aufsichtsbeamte (TAB) haben die Durchführung der
Unfallverhütung zu überwachen
- Die Feuerwehren haben die erforderlichen
Sicherheitsbeauftragten zu stellen
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Resümee...
- Es gibt allgemeine Unfallverhütungsvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften für die Feuerwehr sowie spezielle
Unfallverhütungsvorschriften für Bau, Ausrüstung und Betrieb, die
im Feuerwehrdienst situationsbezogen anzuwenden sind.
- Die Regeln der Unfallverhütung in der Feuerwehrausbildung sind
im Rahmen von Sicherheitsbestimmungen (UVV, FwDV,
Betriebsanleitungen der Hersteller) anwendungsbezogen zu
vermitteln
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Resümee...
- Es besteht die Pflicht zur Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften, auch durch den einzelnen
Feuerwehrangehörigen.
- Bei Unfällen im Feuerwehrdienst besteht die Pflicht zu einer
unverzüglichen Meldung (auf dem Dienstweg an den
Unfallversicherungsträger), und Kenntnisse, welche Angaben
hierzu grundsätzlich erforderlich sind (Unfallbericht).
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Zum guten Schluss...
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Ich danke für die
Aufmerksamkeit und
stehe für Rückfragen zur
Verfügung...
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