DWS ACCESS Wasserkraft Alpha, Verkaufsprospekt

Transcrição

DWS ACCESS Wasserkraft Alpha, Verkaufsprospekt
Die Motive für Ihre Beteiligung
1
DWS ACCESS Wasserkraft
Energie im Fluss
DWS ACCESS Wasserkraft
// 1
DWS ACCESS Wasserkraft
Energie im Fluss
DWS ACCESS Wasserkraft
// 3
Inhaltsverzeichnis
1. Die Motive für Ihre Beteiligung
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32
3. Das Beteiligungsangebot im Überblick
5. enso und die DWS Finanz-Service GmbH
6. Das Investment
6
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2. Erklärung der Prospektverantwortlichen
4. Wesentliche Risiken der Beteiligung
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6.1
Die energetische Zukunft: Erneuerbare Energien
6.2
Wasserkraft
6.3
Die Zielregionen
6.4
Die Investitionsgesellschaft
6.5
Investitionsstrategie
6.6
Investitionsprozess
6.7
Investitionstätigkeiten der Investitionsgesellschaft
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7. Wirtschaftliche Grundlagen
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124
7.1
Investitions- und Finanzierungspläne (Prognose) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
7.2
Bewirtschaftungsphase
7.3
Veräußerungsphase
7.4
Angestrebter Gesamtmittelrückfluss
7.5
Prognostizierte Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
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155
8. Rechtliche Grundlagen
8.1
Allgemeines
8.2
Struktur des Beteiligungsangebots
8.3
Die Fondsgesellschaft
8.4
Die Investitionsgesellschaft
8.5
Wesentliche Vertragsverhältnisse der Fondsgesellschaft
8.6
Wesentliche Vertragsverhältnisse der Investitionsgesellschaft
8.7
Übersicht über Provisionen und Vergütungen
4
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DWS ACCESS Wasserkraft
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196
9. Steuerliche Grundlagen
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203
9.1
Vorbemerkung
9.2
Steuerliches Fondskonzept
9.3
Besteuerung in der Investitionsphase
9.4
Nutzungsphase
9.5
Beendigungsphase
9.6
Erbschaft- und Schenkungsteuer
9.7
Steuerliche Meldepflichten
9.8
Mögliche Rechtsänderungen
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10. Angaben über die wesentlichen Beteiligten
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11. Sonstige Pflichtangaben, Negativfeststellungen
12. Glossar und Literaturverzeichnis
216
220
222
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234
Anhang
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft
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249
Anhang
Treuhand- und Verwaltungsvertrag
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270
Anhang
Gesellschaftsvertrag der Investitionsgesellschaft
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282
Hinweis
Die inhaltliche Richtigkeit der in diesem Verkaufsprospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung des Prospekts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
(§ 2 Abs. 2 Satz 2 VermVerkProspV).
Seit Inkrafttreten der §§ 8f ff. Verkaufsprospektgesetz und der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
(VermVerkProspV) am 01. Juli 2005 findet eine formale Vollständigkeitsprüfung durch die BaFin statt.
Nachträge zum Verkaufsprospekt
Sollte zu diesem Verkaufsprospekt ein Nachtrag erstellt werden, wird dies in der Börsen-Zeitung bekannt
gemacht. Der Nachtrag wird bei der Fondsgesellschaft, der DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG,
Mainzer Landstraße 178 –190, 60327 Frankfurt am Main, zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten.
Bebilderung
Einige der nachfolgenden Bilder zeigen lediglich typisierend und zur Veranschaulichung Wasserkraftwerke oder
Wasserflächen oder Teile davon, die nicht Bestandteil des Beteiligungsangebots sind.
DWS ACCESS Wasserkraft
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1
6
Die Motive für
Ihre Beteiligung
Gebirgslandschaft in der Nähe des Investitionsstandorts Kuyuma, Türkei, aufgenommen am 01. Juli 2010
Sehr geehrte Anlegerin,
sehr geehrter Anleger,
Europa braucht immer mehr Energie. Der wirtschaftliche­
Wohlstand und die Lebensqualität der Menschen ­be­ruhen
seit Jahrzehnten ganz wesentlich darauf, dass wachsende
Strommengen verfügbar sind. Die Politik steht heute in
vielen Ländern vor der Aufgabe, die Rahmen­­bedingungen
zu schaffen, um diesen ­wachsenden Bedarf auch künftig
zu decken; die Herausforderung besteht meist darin, „den
Bedürfnissen der heutigen Generation zu entsprechen,­
ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu ge­
fährden, ihre eigenen ­Bedürfnisse zu befriedigen“1. Die
deutsche Bundesregierung beispielsweise will eine nach­
haltige Energieversorgung schaffen, die die Kriterien Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit sowie Klima- und
Umweltverträglichkeit erfüllt2.
Angesichts dieser Vorgaben ist vieles im Fluss: Vor allem
werden die erneuerbaren Energien immer wichtiger. Sie
sollen beitragen, das Klimaschutzziel der Euro­päischen
Union von 2008 (Senkung des CO2-Ausstoßes bis 2020
um 20 %) zu erreichen. Sie sollen nach und nach die
­Energieproduktion aus den nicht unbeschränkt zur Ver­
fügung stehenden fossilen Brennstoffen ersetzen. Und sie
sollen zumindest teilweise an die Stelle der Kern­energie
treten: Deutschland und die Schweiz bspw. haben entschieden, zukünftig auf diese Form der Strom­erzeugung
zu verzichten.
Eine der wichtigsten Quelle erneuerbarer Energie ist
und bleibt für die unmittelbare Zukunft die Wasserkraft.
Sie hat heute in Europa einen Anteil von 15 % an der
elektrischen Energieversorgung und von 60 % unter den
erneuerbaren Energieträgern. Wasserkraft ist bewährt
und ausgereift: Sie wird seit Jahrtausenden ge­nutzt, ­ihre
Grundlagen sind gut erforscht. Seit über 100 Jahren­
dient sie der Stromerzeugung und hier weist sie den
1
vgl. UN-Kommission (1987)
2
vgl. BMBF (2011)
DWS ACCESS Wasserkraft
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höchsten W
­ irkungsgrad auf. Sie erzeugt im Betrieb keine
nennenswerten CO2-Emissionen und keine Abfallprodukte.
Ihr Ausbau stößt lediglich an natürliche Grenzen, denn
verkürzt ge­sagt, braucht sie Niederschläge und Gefälle. In
vier R
­ egionen Europas ist die Natur durch Niederschlags­
mengen und Topographie besonders günstig für Wasserkraft, und auf diese wird sich DWS ACCESS Wasserkraft
konzentrieren: Skandinavien, der Alpenraum, Südost­
europa und die Türkei.
Norwegen beispielsweise deckt bereits heute rund 98 %
seines Bedarfs an elektrischer Energie aus Wasserkraft –
und möchte nun Strom aus Wasserkraft exportieren1.
Auch Österreich und die Schweiz haben die Wasserkraft
bereits zu einem hohen Grad erschlossen und sind an
einem weiteren Ausbau interessiert, zumal beide Länder
­zumindest in der Zukunft ohne Kernkraftwerke aus­
kommen wollen2.
Geeignet erscheinen die natürlichen und gesellschaft­
lichen Bedingungen für Investitionen in Wasserkraft
auch in Teilen Südosteuropas und der Türkei: Dort
könnte bei anhaltendem wirtschaftlichen Aufschwung
in vielen ­Ländern der Energiebedarf in den nächsten
Jahren d
­ eut­lich zunehmen3. Die Länder sind bislang
wachstums­stark, ihr Bruttoinlandsprodukt stieg bereits
in den vergangenen Jahren weit stärker als im europäischen Durchschnitt. Die Weltbank, die E
­ uropäische
Investitions­bank sowie Einzelstaaten der EU wie
Deutschland oder Österreich fördern dort Investitionen.
Aufgrund ihrer geringen Bevölkerungsdichte bieten
diese Regionen auch Raum für neue Projekte. Auch die
politische Entwicklung schreitet dort voran. So haben
die meisten südosteuropäischen Staaten bereits einen
EU-Beitritt beantragt; die Türkei ist bereits offizieller
Beitrittskandidat4.
Welche Arten von Wasserkraftanlagen eignen sich nun
für ein Investment in den vier Zielregionen? Kleinere und
mittelgroße Anlagen haben nur be­grenzte nachteilige
Auswirkungen auf die Umwelt­und weisen in der Regel
eine hohe Effizienz auf. Die Produktions­kosten sind
­niedriger als bei anderen Formen der Energie­gewinnung,
die Nutzungsdauer ist im Vergleich deutlich länger:
50 bis 80 Jahre kann ein typisches Kleinkraftwerk betrieben werden und kostengünstig Strom erzeugen. Der
DWS ACCESS Wasserkraft investiert mittelbar in kleinere
und mittlere Kraftwerke, die überwiegend auf dem Stand
der Technik­errichtet werden sollen, wobei von Anfang
an die Qualität der Bauausführung überwacht wird. Bei
Wasserkraftprojekten fällt ein Großteil der Investitionskosten erst bei Bauausführung an, weil im Wesentlichen
keine Grundstücke, sondern Lizenzen mit Nutzungs­
rechten an Flussläufen erworben werden. Aus heutiger
Sicht bieten kleinere und mittlere Kraft­werke voraus­
sichtlich höhere Verwertungserlöse als größere.
Zwei Projekte, Norned und Norger, wollen Leitungen von Südnorwegen nach den Niederlanden bzw. Norddeutschland legen.
1
Österreich entschied sich in einer Volksabstimmung bereits am 05. November 1978 gegen die Inbetriebnahme seines ersten Kernkraftwerks Zwentendorf.
2
Die Schweiz plant laut FAZ vom 25. Mai 2011 den Atomausstieg. Die Regierung in Bern sprach sich dafür aus, bestehende Atomkraftwerke nach Ablauf
ihrer Betriebsdauer nicht zu ersetzen.
3
International Energy Agency (2010)
4
European Commission (2010), S. 14 ff
8
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Die Motive für Ihre Beteiligung
Investitionen in erneuerbare Energien haben bislang zumeist auf feste Einspeisevergütungen und somit auf staatliche Subventionen gesetzt. Die Gewinnung von Strom
aus Wasserkraft war und ist jedoch sehr häufig auch ohne
öffentliche Förderung wirtschaftlich. Die L
­ iberalisierung
des europäischen Strommarkts vor rund einem Jahrzehnt – erkennbar etwa am Aufkommen von Strombörsen
und am Wachsen des grenzüber­schreitenden Verbund­
netzes – hat ­Investitionen in Stromerzeugung als Finanzanlage grundsätzlich ­attraktiver gemacht.
Wer in Wasserkraft als Sachwertanlage investiert,
betritt Neuland. Umso wichtiger ist die Auswahl der
­Experten, die das Portfolio aufbauen und verwalten. Die
DWS ­ACCESS stützt sich auf über 40 Jahre Erfahrung
im Bereich geschlossener Fonds. Um die ge­eigneten
­Beteiligungsmöglichkeiten an Wasserkraftprojekten zu
finden, diese zu errichten und später zu betreiben, setzt
der DWS A
­ CCESS Wasserkraft auf die enso GmbH
als A
­ sset Manager. Ihre Mitarbeiter verfügen über
lang­jährige und umfangreiche Erfahrungen im Bereich
Wasserkraft.
Daneben ist vorgesehen, dass Lahmeyer International­ –
eine führende Ingenieurgesellschaft in den Bereichen­
Energie, Wasser, Transport, Infrastruktur, ­Umwelt,
­Techno­logie – als Berater und Zweitgut­achter im Rahmen des festgeschriebenen Investitions­prozesses die
1
Planung der Projekte überprüft und diese bei Bedarf
während des ­Baus und des laufenden Betriebs technisch
begutachtet.
Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger,
das vorliegende Angebot bietet Ihnen die Möglichkeit, durch eine unternehmerische Beteiligung an der
Fondsgesellschaft DWS ACCESS Wasserkraft Alpha
GmbH & Co. KG mittelbar in ein noch aufzubauendes
Portfolio aus Wasserkraftwerken und -projekten in
aussichtsreichen Regionen Europas und in der Türkei
zu ­investieren; und damit die Chance, an der Wert­
entwicklung diese Portfolios teilzuhaben: über künftige
­Erlöse aus der Stromerzeugung und letztlich aus dem
Verkauf der Anlagen.
Die folgenden Seiten informieren Sie ausführlich über
unser Angebot.
Wir würden uns freuen, Sie als Anleger des DWS ­ACCESS
Wasserkraft begrüßen zu dürfen.
Ihre DWS Finanz-Service GmbH
DWS ACCESS Wasserkraft
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2
10
Erklärung der Prospektverantwortlichen
Wasserfall an einem Seitenfluss zur Lengarica (Albanien), an der die Investitionsgesellschaft plant,
ein Wasserkraftwerk zu errichten
11
Die DWS Finanz-Service GmbH mit eingetragenem Sitz
in Frankfurt am Main (im Folgenden „Anbieterin“) über­
nimmt gemäß § 3 der Vermögensanlagen-Verkaufs­pros­
pektverordnung die Verantwortung für den Inhalt ­dieses
Verkaufsprospekts (im Folgenden „Verkaufs­prospekt“
oder „Prospekt“) und erklärt, dass ihres W
­ issens die
Angaben in diesem Verkaufsprospekt richtig und keine
wesentlichen Umstände ausgelassen sind.
Jedem Anleger wird empfohlen, im eigenen Interesse die
in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben, insbesondere die Risikofaktoren (siehe Kapitel 4) und steuer­
lichen Rahmen­bedingungen, unter Berücksichtigung
seiner persönlichen Situation kritisch zu würdigen und
gegebenenfalls fachkundigen Rat Dritter einzuholen.
Für den Inhalt dieses Verkaufsprospekts sind alle bis
zum Datum der Aufstellung dieses Verkaufsprospekts tatsäch­lich bekannten oder von der Anbieterin erkenn­baren
Sachverhalte relevant. Alle Angaben und Sachverhalte
wurden sorgfältig geprüft und entsprechen dem Stand
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung. Das vor­liegende
Beteiligungsangebot wurde von der Anbieterin nach
­bestem Wissen auf der Grundlage der vorliegenden An­
gebote und der geltenden Verträge sowie der einschlä­
gi­gen gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis der
Finanzverwaltung erstellt.
Datum der Prospektaufstellung: 26. September 2011
Bezüglich der Angaben zum Investment vertraut die
Anbieterin auf die ihr von Beratern mitgeteilten I­nformationen. Des Weiteren sind Angaben, bei denen Dritte als
Quellen genannt werden, nicht von der An­bieterin gesondert überprüft worden. Sämtliche zukunftsbezogenen
Finanzangaben in diesem Verkaufsprospekt sind Prognosen. Änderungen der Gesetze und deren Auslegung durch
die Gerichte sowie Änderungen der Verwaltungspraxis
(jeweils auch rückwirkend) und des wirtschaftlichen Umfeldes, die sich auf das Beteiligungsangebot auswirken,
können nicht ausgeschlossen werden.
Anbieterin
DWS Finanz-Service GmbH
Mainzer Landstraße 178 –190
60327 Frankfurt am Main
HRB-Nr. 35708 des
Amtsgerichts Frankfurt am Main
Silvia Wagner
Geschäftsführerin der DWS Finanz-Service GmbH
Jochen Wiesbach
Geschäftsführer der DWS Finanz-Service GmbH
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DWS ACCESS Wasserkraft
Erklärung der Prospektverantwortlichen
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DWS ACCESS Wasserkraft
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Das Beteiligungs­
angebot im Überblick
Mittelalterliche Brücke über Seitenfluss zum Mati-Fluss, Albanien; In Höhe des Zusammenflusses soll Ausleitung für
erstes Kraftwerk einer Kaskade mit fünf Wasserkraftwerken entstehen
DWS ACCESS ­Wasserkraft Alpha­ GmbH & Co. KG
Fondstyp
geschlossener Wasserkraftfonds
Unterstelltes Fondsvolumen
54 Mio. EUR (Eigenkapital zzgl. Agio)
Mindestbeteiligung
25.000 EUR; höhere Summen müssen
ohne Rest durch 1.000 EUR teilbar sein
Agio
2,0 %
Platzierungszeitraum
Grundsätzlich bis zum 28. Juni 2012;
eine oder mehrere Verlängerungen sind möglich
Beteiligungsdauer
unbegrenzt; erstmalige Kündigungsmöglichkeit­
der ­Anleger zum 31. März 2029
Angestrebter Gesamtmittelrückfluss
angestrebt mindestens ca. 180 % des Kommandit­kapitals
(ohne Agio) bei einer exemplarisch angenommenen
­Liquidation zum Ende des Geschäfts­jahres 2018 / 2019 vor
individuellen Steuern und Quellensteuereinbehalten
Steuerliche Behandlung
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Asset Manager
enso GmbH, Wildon / Österreich
DWS ACCESS Wasserkraft
// 15
3.1
Das Anlageobjekt
Ziel des geschlossenen Fonds DWS ACCESS Wasser­
kraft ist die mittelbare Investition in vorwiegend noch zu
­planende, zu entwickelnde und zu errichtende Wasserkraftwerke in Skandinavien, dem Alpenraum, in Südost­
europa und in der Türkei. Insbesondere in diesen Regionen eignen sich die Niederschlagsmengen, die Topo­grafie
und das Ausbaupotenzial für die Energie­erzeu­gung aus
Wasserkraft. Durch den geplanten „Ländermix“ wird eine
geringere Abhängigkeit von den speziellen klimatischen,
topo­grafischen und sonstigen Bedingungen einzelner
Regionen angestrebt.
Die Fondsgesellschaft soll nach dem Beteiligungs­
konzept­unter Verwendung der Nettoeinnahmen aus
dem ­vor­liegenden Beteiligungsangebot eine Be­
teiligung an der enso hydro GmbH, Wildon / Öster­reich
(„Investitions­gesellschaft“) erwerben. Die Beteiligung an
der In­vestitionsgesellschaft stellt das Anlageobjekt­der
­Fondsgesellschaft dar. Die sich aus dieser GmbH-Beteiligung ergebenden Rechte der Fondsgesellschaft werden
in Abschnitt 8.4 dargestellt. Die Investitionsgesellschaft
­beabsichtigt, ein Portfolio aus mehreren Wasserkraft­
werken aufzubauen und hierzu B
­ eteiligungen an Wasserkraftgesellschaften innerhalb der geo­grafischen Grenzen
Europas und in der Türkei zu erwerben. Es ist geplant, die
Investitionen in bestimmten Ländern über so genannte
Ländergesellschaften zu bündeln. Wasserkraftgesell­
schaf­ten sollen reine Zweckgesellschaften sein, deren
Gesell­schaftszweck ­darin bestehen soll, wasserrechtliche
Lizenzen zu ­er­werben sowie eigene Wasserkraftwerke
zu entwickeln, zu errichten und zu betreiben (Projekt­
entwicklung). Es soll nur in kleine bis mittelgroße Wasser­
kraftwerke investiert werden, je Wasserkraftwerk wird
eine maximal mögliche tech­nische Leistung (installierte
Leistung) z­ wischen 1 Megawatt (MW) und 30 MW an­
gestrebt (siehe Abschnitt 6.2).
Nach Abschluss der Investitionstätigkeit der In­vestitions­
gesellschaft soll diese zur Risikodiversi­fizierung ­mindes-
16
//
DWS ACCESS Wasserkraft
tens vier verschiedene Beteiligungen an in ­mindestens
drei verschiedenen Ländern beheimateten Wasserkraftgesellschaften halten. Höchstens 70 % des anteiligen
Gesamtkapitals der Investitionsgesellschaft sollen dann in
Wasserkraftgesellschaften investiert sein, die ihren Sitz in
nicht der EU angehörenden Staaten ­Südosteuropas oder
in der Türkei haben. Die Investitionsphase der Investitionsgesellschaft soll planmäßig bis zum Ende des Geschäftsjahres 2015 / 2016 abgeschlossen sein.
Die Anlage ist grundsätzlich langfristig ausgerichtet, die Anlagedauer ist nicht befristet. Eine Veräußerung des Portfolios
ist frühestens nach einer mindestens drei bis fünf­jährigen
Betriebsphase in Abhängigkeit von den dann jeweils gegebenen Marktverhältnissen geplant, kann jedoch auch erst
deutlich später in Betracht kommen. Rein­vestitionen von
Veräußerungserlösen sind nicht vorgesehen.
Die Anleger des Fonds partizipieren bei planmäßiger Umsetzung des Fondskonzepts mittelbar an den Ergebnissen
und der Wertentwicklung sowie den Veräußerungser­
lösen der einzelnen Wasserkraftwerke und Wasserkraft­
gesellschaften des noch aufzubauenden Portfolios von
Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften.
3.2
Das Beteiligungskonzept
Die Beteiligungsstruktur
Die Anleger beteiligen sich mittelbar als Treugeber über
die DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH
(„Treuhand-Kommanditistin“), die im eigenen Namen,
aber auf Rechnung und nach Weisung des Anlegers,
Kommandit­einlagen („Einlagen“) der DWS ACCESS
Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG („Fondsgesellschaft“), einer deutschen Kommanditgesellschaft,
einge­tragen im Handelsregister Frankfurt am Main unter
der Handels­registernummer HRA 46480 übernehmen
soll. Der hierzu jeweils zwischen dem Anleger und der
Treuhand-­Kommanditistin durch Unterzeichnung der
Das Beteiligungsangebot im Überblick
Beitritts­erklärung abzuschließende­Treuhand- und Verwaltungsvertrag ist diesem Verkaufsprospekt als Anhang
beigefügt. Grundsätzlich kann jeder Anleger den Treuhandund Verwaltungs­vertrag mit einer Frist von drei Monaten
zum Ablauf eines ­Kalenderjahres schriftlich kündigen und
in die Stellung des D
­ irekt­kommanditisten wechseln (erstmals mit Wirkung zum 01. Januar 2013).
An der Fondsgesellschaft sind neben den künftig
mittel­bar beteiligten Anlegern die Komplementärin DWS
ACCESS Hydro­power Verwaltungsgesellschaft mbH,
die keine Einlage leistet und am Vermögen der Fonds­
gesellschaft nicht beteiligt ist, die Geschäftsführende
­Kommanditistin KUCERA Beteiligungen Holding GmbH
mit 500 EUR sowie die Treuhand-Kommanditistin DI
Deutsche ­Immobilien Treuhandgesellschaft mbH, die ihren
­Kommanditanteil i. H. v. 1.000 EUR für die Geschäfts­
führende ­Kommanditistin hält, beteiligt.
3
(„Schwestergesellschaft“) und der enso GmbH & Co. KG
(„Joint Venture-Partner“) in die enso hydro GmbH
(„In­vestitions­g esellschaft“) investieren. Die Schwester­
ge­sell­schaft ist ebenfalls ein geschlossener Fonds der
­DWS Finanz-Service GmbH (vgl. nach­folgende Aus­
führungen). Der Joint Venture-Partner ist Gründungs­
gesell­schafter der Investitionsgesellschaft und hat
zum Zeit­­punkt der ­Prospektaufstellung bereits einen
Kapital­anteil an der Inves­titionsgesellschaft i. H. v.
ca. 20,5 Mio. EUR über­nommen, der zum Zeitpunkt der
Prospektaufstellung bereits eingezahlte Anteil beläuft
sich auf 12,675 Mio. EUR. Im Zuge des Beitritts der
­An­leger zur Fondsgesellschaft soll diese eine Beteiligung
an der I­nvestitionsgesellschaft ein­g ehen, ­frühestens
­erstmals zum 20. Dezember 2011.
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hat die Fonds­
gesellschaft noch keine Investitionen getätigt. Es wurden
allerdings die in Abschnitt 8.5 aufgeführten Verträge
geschlossen.
Der Erwerb der Beteiligung an der Investitions­gesell­
schaft soll in der Weise geschehen, dass die Fonds­gesell­
schaft an einer oder mehreren Kapital­erhöhungen der
Investitions­gesellschaft teilnimmt und den Kapitalanteil
an der Investitionsgesellschaft zu einem geringen Teil
als Stammeinlage und zum ­überwiegenden Teil als so
genannte Gesellschaft­er­zuschüsse erbringt
Die Fondsgesellschaft soll plangemäß gemeinsam mit
der DWS ACCESS Wasserkraft Beta GmbH & Co. KG
Die Fondsgesellschaft hat zu diesem Zweck gemeinsam mit der Schwestergesellschaft eine Kooperations­
DWS ACCESS Wasserkraft
// 17
vereinbarung mit der Investitionsgesellschaft, dem Joint
Venture-Partner, und der enso GmbH („Asset M
­ anager“)
abgeschlossen, mit der der Fondsgesellschaft sowie der Schwestergesellschaft das Recht eingeräumt
wurde, sich entsprechend an Kapitalerhöhungen der
­In­­vestitionsgesellschaft beteiligen zu können. Dabei kann
die Fondsgesellschaft jeweils zum 20. Dezember 2011,
20. März 2012 und 20. Juli 2012 einen Kapital­anteil an der
Investitionsgesellschaft übernehmen, dessen Höhe sie bis
zum jeweils vorangegangenen Monatsletzten verbindlich
mitteilen muss.
Die weiteren Vorbehalte und Bedingungen des
­Ko­opera­tions­­vertrages sowie die Voraussetzungen der
Teil­nahme an Kapitalerhöhungen sind in Kapitel 8 und
insbesondere in Abschnitt 8.5.4 beschrieben.
Das nachfolgende Strukturdiagramm zeigt die angestrebte Fondsstruktur nach erfolgreicher Platzierung und Erwerb der
Beteiligung durch die Fondsgesellschaft sowie nach der ebenfalls planmäßig angestrebten Beteiligung der Schwestergesellschaft an der Investitionsgesellschaft (in Form einer vereinfachten Darstellung).
Investoren des Joint Venture-Partners1
Fondsanleger
DI Deutsche
­Immobilien Treuhand­
gesellschaft mbH
Treuhand­Kommanditistin
enso GmbH & Co. KG
enso GmbH
persönlich
Asset
­haftender
Manager Gesellschafter
Weitere
­ esellschafter
G
Co-Investoren
Joint Venture-Partner
DWS ACCESS
Wasserkraft Alpha
GmbH & Co. KG
Fondsgesellschaft
Kucera
Beteiligungen Holding
GmbH
geschäftsführende
Kommanditistin
DWS ACCESS Hydro­
power Verwaltungs­
gesellschaft mbH
persönlich haftender
Gesellschafter
DWS ACCESS
Wasserkraft Beta
GmbH & Co. KG
Schwestergesellschaft
enso hydro GmbH
Österreich
Vertreter
der Investoren
Investitionsgesellschaft
Beirat
Ländergesellschaften
Investitionen in Wasserkraft in Europa und der Türkei
Wasserkraftwerke, direkte und indirekte
Beteiligungen an Wasserkraft­gesellschaften
Vereinfachte Strukturdarstellung des Fonds DWS ACCESS Wasserkraft
Hinter den Investoren des Joint Venture-Partners stehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wirtschaftlich drei österreichische Unternehmerfamilien.
1
18
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Das Beteiligungsangebot im Überblick
Anders als bei der Fondsgesellschaft sind B
­ eteiligungen
an der ­Schwestergesellschaft erst ab einem Mindest­
be­teiligungsbetrag von 1 Mio. EUR möglich. Die
­Konditionen für eine Beteili­gung an der Schwester­
gesellschaft weichen von denen im vorliegenden Ver­
kaufsprospekt ­beschriebenen Ausgestaltungs­­­merkmalen
einer ­Beteiligung an der Fondsgesellschaft ab. Die
Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft werden­
im ­Verhältnis zur In­vestitions­gesellschaft teil­weise
­gemeinsam wie ein ­einziger Gesellschafter behandelt­und
haben insoweit ein gemeinsames Vorgehen vereinbart
(vgl. ­Abschnitt 8.5.5). Der Asset Mana­ger ist persönlich
haftender Gesellschafter des Joint ­Venture-Partners. Zum
Zeitpunkt der Prospekt­aufstellung sind sämtliche Gesellschafter des Joint Venture-Partners gleichzeitig auch
am Asset Manager beteiligt. Hinter den Gesell­schaftern
des Joint Venture-Partners stehen zum Zeitpunkt der
Prospektaufstellung wirtschaftlich drei österreichische
Unternehmerfamilien.
Die Investitionsgesellschaft beabsichtigt, sich in erster
Linie indirekt über so genannte Ländergesellschaften
oder unmittelbar an Wasserkraftgesellschaften mit
be­stehenden oder noch zu errichtenden Wasserkraft­
werken zu beteiligen, der Schwerpunkt liegt auf
Projektent­wicklungen. Es ist vorgesehen, dass, wenn
dies vorteilhaft erscheint, diese Beteiligungen unter
kapital­mäßiger Beteiligung eines Co-Investors geschehen, die Investitions­gesellschaft soll dabei jedoch
vorzugsweise eine Mehrheitsbeteiligung halten. CoInvestoren sind jedoch nur dann vorgesehen, wenn
diese neben einer kapital­mäßigen Beteiligung weitere
­strategische Vorteile für den Fonds haben, wie dies z. B.
bei regionalen Mitgesell­schaftern oder supranationalen
­Organisationen der Fall sein kann. Beteiligungen von
Co-­Investoren können sowohl auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften als auch der Ländergesellschaften
erfolgen. Die In­vestitionsgesellschaft soll sich in Form
von Eigenkapital und ggf. Gesellschafterdar­lehen an
diesen Wasserkraftgesell­schaften beteiligen. Auf Ebene
der Wasserkraftgesellschaften ist die Aufnahme von
Fremd­kapital zu Finanzierungszwecken vorgesehen
3
(vgl. Abschnitt 3.3.2). Der Beirat der Investitionsgesellschaft überwacht und berät die Geschäftsführung der
Investitionsgesellschaft. Dabei werden die wesentlichen
stra­tegischen Ent­scheidungen und Maßnahmen der Geschäftsführung der Zustimmung des Beirats im Rahmen
seiner Auf­sichtsfunktion unter­liegen (vgl. Abschnitt 6.4.2).
Die konkreten Investitionen der Investitionsgesellschaft
stehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht
fest. Bei dem Fondskonzept handelt es sich überwiegend um einen so genannten Blindpool. Der Erfolg des
Beteiligungs­konzepts hängt daher wesentlich davon ab,
dass Anlage­möglichkeiten, die der Anlage­strategie entsprechen und die Anlagekriterien erfüllen, am Markt wie
geplant ­erworben und entwickelt werden können.
Weitere Einzelheiten sind in Kapitel 8 dargestellt. Die mit
der Vermögens­anlage verbundenen Rechte können den
Abschnitten 8.3.5 und 8.3.10 entnommen werden.
Der Asset Manager
Die Investitionsgesellschaft hat einen Management­
vertrag mit der enso GmbH, Wildon / Österreich als Asset
Manager abgeschlossen (vgl. Abschnitt 5.1 sowie Abschnitt 8.6.2). Der Asset Manager berät die Investitions­
gesellschaft beim Ankauf der Wasserkraftwerke bzw.
Beteiligungen an Waserkraftgesellschaften sowie bei
der Entwicklung von Wasserkraftwerks­projekten und
optimiert die Wirtschaftlichkeit des Portfolios. Zu den
zentralen Aufgaben zählt die Identifikation geeigneter
Märkte und Investitionsobjekte, die Leitung der Planung
und Errichtung der Kraftwerke und die Organisation und
Optimierung des laufenden Betriebs.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 19
Realisierte und vorbereitete Erstinvestitionen
Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts wurde durch die Investitionsgesellschaft bereits eine Beteiligung
an der Entwicklung eines Wasserkraftwerks­projekts erworben. Bei den geplanten Erstinvestitionen in die Projektent­
wicklungen in Norwegen (Bekk og Strøm), Albanien (Mati) und Türkei (Kuyuma), steht der Vollzug des Beteiligungserwerbs noch aus, Kaufverträge mit aufschiebenden Bedingungen wurden abgeschlossen. Die aufschiebenden
Be­dingungen sind an die Erfüllung von bestimmten Kriterien gekoppelt, etwa die Neubeantragung und -erteilung einer
Lizenz nach erkanntem Optimierungspotenzial und entsprechender Planungsänderung. Ferner wurde ein Pachtvertrag
über ein bestehendes Wasserkraftwerk abgeschlossen.
Albanien
Norwegen
Albanien
Türkei
Österreich
Lengarica & Energji sh. p. k., Tirana
Bekk og Strøm AS,
Kristiansand
Mati
(SPV1 in Gründung)
Tirana
Kuyuma Elektrik
Üretim Lim. Şırketı,
Ankara
Wildon,
Österreich
Okt. 2013
1 Kraftwerk bereits
in Betrieb, bis
Ende 2016 sollen
alle Kraftwerke in
Betrieb sein
Feb. 2014
Juni 2013
1983
1
6
5
1
1
ca. 9,0
ca. 10,4
ca. 29,8
ca. 18,5
ca. 0,7
ca. 32
ca. 35
ca. 119
ca. 33
ca. 3
ca. 18,6
ca. 18,6
ca. 52,0
ca. 20,1
–
80 %
50,8 %
90 %
51 %
Pacht
Projektstatus
vor Baubeginn
1 in Betrieb,
1 kurz vor
­Baubeginn,
3 in Planung,
1 in Lizenzierung
in Planung
in Entwicklung
in Betrieb
Vertraglicher Stand
Kaufvertrag
abgeschlossen
und vollzogen
Kaufvertrag
ab­geschlossen
Kaufvertrag
ab­geschlossen
Kaufvertrag
ab­geschlossen
Pachtvertrag
abgeschlossen
Aufschiebende
Bedingung aus
­Erwerbsvertrag
noch nicht erfüllt.
Aufschiebende
Bedingung aus
­Erwerbsvertrag
noch nicht erfüllt.
Aufschiebende
Bedingung aus
­Erwerbsvertrag
noch nicht erfüllt.
Gesellschaft/Sitz
(Geplante) Fertigstellung
Anzahl der Kraftwerke
Geplante Nennleistung (in MW)
Geplante Jahresproduktion
(für ein Regeljahr, in GWh)
Geschätzte Gesamt-Investitions­
kosten auf Ebene der Wasser­
kraft­gesellschaft (in Mio. EUR)
Beteiligungsquote
Eine detaillierte Beschreibung ist in Abschnitt 6.7 auf­geführt.
1
Special Purpose Vehicle (SPV), Zweckgesellschaft
20
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Das Beteiligungsangebot im Überblick
3
Die Investitionsgesellschaft beabsichtigt, weitere Be­
teili­gungen an Wasserkraftgesellschaften schrittweise
zu erwerben. Bis Ende des Geschäftsjahres 2015 / 2016
­sollen plan­mäßig alle Kraftwerke des noch aufzubauenden
Portfolios betriebsbereit sein und durch den Verkauf von
Strom Erträge erwirtschaften.
Investitionsprozess
Um einen geordneten Investitionsprozess zu ermöglichen,
wurde auf Ebene der Investitionsgesellschaft ein in ­einzelne Phasen unterteilter Investitionsprozess ver­einbart.
Der Prozess unterteilt sich regelmäßig in die ­Prüf- bzw.
Selektionsphase und die Erwerbsphase, die je nach Ziel­investment unterschiedlich lang sind. Dem­zufolge werden
Verhandlungen über den Erwerb von B
­ e­teiligungen oder
Wasserkraftwerken erst aufgenommen, wenn zuvor ein
Konzept mit Wirtschaftlichkeitsberechnung im Rahmen
einer Entscheidungs­vorlage erarbeitet wurde.
Innerhalb der Investitionsgesellschaft ist ein Beirat eingerichtet. Der Beirat überwacht und berät die Geschäftsführung der Investitionsgesellschaft, ferner erfordern
bestimmte Geschäftshandlungen seine Zustimmung im
Rahmen seiner Aufsichtsfunktion. Darunter fallen insbesondere die wesentlichen Investitionsentscheidungen
(vgl. Abschnitt 6.4.2 und Abschnitt 8.4.6).
In der Erwerbsphase wird das Objekt technisch, wirtschaftlich und rechtlich geprüft und ein detailliertes
­technisches und wirtschaftliches Konzept erarbeitet. Im
Falle einer Projektentwicklung sind ergänzend insbesondere eine technische Detailplanung, Angebote zur
Bau­ausführung, eine Finanzierungszusage und Abnahme­
verträge für den zu produzierenden Strom erforderlich.
Auf verschiedenen Stufen des Erwerbsprozesses wird ein
zusätzlicher technischer Sachverständiger zur V
­ alidierung
herangezogen. Als Sachverständiger ist die Lahmeyer
International GmbH vorgesehen (vgl. Abschnitt 6.6).
DWS ACCESS Wasserkraft
// 21
3.3
Emissionskapital, Mindestbeteiligung,­ Finanzierung und Kosten
Verkürzter Investitionsplan der Fondsgesellschaft (Prognose)
EUR
Aufwand für den Erwerb des Anlageobjekts1
in % der Gesamtinvestition
46.212.000
82,9 %
Vergütungen
7.548.000
13,5 %
Nebenkosten der Vermögensanlage
1.780.000
3,2 %
50.000
0,1 %
150.000
0,3 %
55.740.000
100,0 %
EUR
in % der Gesamtinvestition
54.000.000
96,9 %
1.080.000
1,9 %
660.000
1,2 %
55.740.000
100,0 %
Sonstiges
Liquiditätsreserve
Gesamtinvestition
Verkürzter Finanzierungsplan der Fondsgesellschaft (Prognose)
Kommanditkapital
Agio
Zinserträge
Gesamtfinanzierung
Alle quantitativen Angaben wurden kaufmännisch gerundet. Dadurch kann es zu geringen Rundungsdifferenzen kommen.
Der ausführliche Investitions- und Finanzierungsplan der Fondsgesellschaft findet sich in Abschnitt 7.1
3.3.1
Emissionskapital, Mindestbeteiligung
Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot stehen die konkreten Investitionen und somit die Höhe
des er­forderlichen Emissionskapitals noch nicht
fest. Die Fondsgesell­schaft plant, zusammen mit der
­Schwester­­gesellschaft ein Eigenkapital i. H. v. mindestens 25 Mio. EUR (Mindestplatzierungs­volumen) und
­maximal i. H. v. 83 Mio. EUR (maximales Emissions­kapital)
­ein­zuwerben. Ziel ist es, dass die Fondsgesellschaft
gemeinsam mit der Schwestergesellschaft und dem Joint
Venture-Partner der Investitionsgesellschaft ein Eigen­
kapital von 100 Mio. EUR zur Verfügung stellen. Nach
Zustimmung der Geschäfts­führen­den Kommanditistin und
1
unter der Voraussetzung, dass der Joint Venture-Partner
sowie die Schwestergesellschaft und der Asset Manager
einer weiteren Kapitaler­höhung der Investitionsgesellschaft zustimmt, kann das maximale­Emissionskapital auf
bis zu 230 Mio. EUR erhöht ­werden. Von der Schwester­
ge­sellschaft ein­geworbene ­Kapital­einlagen sind auf die
Platzie­rungs­volumina der Fondsgesellschaft jeweils an­
zurechnen. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung plant
die Investitionsgesellschaft, ihr Eigenkapital auf insgesamt
bis zu 100 Mio. EUR zu erhöhen. Die Fondsgesellschaft
sowie die Schwestergesellschaft planen, sich insgesamt mit 70 Mio. EUR an der Investitionsgesellschaft zu
beteiligen. Es ist nicht festgelegt, in welchem Verhältnis
zueinander sich die Fondsgesellschaft und die Schwester­
gesellschaft an der Investitionsgesellschaft beteiligen
Hierbei handelt es sich um die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für die Beteiligung an der Investitionsgesellschaft.
22
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Das Beteiligungsangebot im Überblick
werden, es ist auch möglich, dass sich ausschließlich
die Fondsgesellschaft an der Investitionsgesellschaft
beteiligt. Planmäßig soll sich die Fondsgesellschaft
mit 45 Mio. EUR und die Schwestergesellschaft mit
25 Mio. EUR an der Investitionsgesellschaft beteiligen.
Entsprechend wurde der Prognose des Investitionsplans
der Fondsgesellschaft ein Kommanditkapital in Höhe von
54 Mio. EUR zzgl. Agio zu Grunde gelegt.
Sollte bis zum 30. November 2011 zusammen mit
der Schwestergesellschaft ein Platzierungsvolumen
i. H. v. 25 Mio. EUR nicht erreicht werden, kann die
Geschäfts­führende Kommanditistin entscheiden, das
­Beteiligungs­angebot nicht fortzuführen und den Fonds
rückabzu­wickeln. Gleiches gilt, wenn die Fondsgesellschaft selbst nicht ein Beteiligungskapital i. H. v.
­mindestens 5 Mio. EUR einwirbt.
Die Mindestbeteiligung an der Fondsgesellschaft b
­ e­trägt
für jeden Anleger 25.000 EUR zzgl. 2 % Agio. Höhere
Anlagebeträge müssen ohne Rest durch 1.000 teilbar sein.
Im Einzelfall kann die Geschäfts­führende Kommanditistin
hiervon Abweichungen zulassen. Zur Realisierung des
Fondskonzepts muss mindestens ein Anteil gezeichnet
werden (Mindestanzahl), weshalb der Mindestbetrag
25.000 EUR beträgt.
3.3.2
Fremdfinanzierung
Die Fondsgesellschaft plant, selbst kein Fremdkapital
aufzunehmen. Auch ist eine Zwischenfinanzierung nicht
vorgesehen.
Die Investitionsgesellschaft plant ebenfalls, kein Fremdkapital aufzunehmen. Sie ist jedoch berechtigt, im ­Rahmen
geschäftsüblicher Kontokorrentabreden kurz­fristige
Fremdfinanzierungsmittel in Anspruch zu nehmen. Sollte
die Investitionsgesellschaft im Einzelfall Wasserkraftwerke
unmittelbar erwerben, ist sie be­rechtigt, zur teilweisen
Finanzierung des Erwerbs Fremd­mittel zu marktüblichen
Bedingungen und Konditionen aufzunehmen.
3
Die Wasserkraftgesellschaften und / oder die Länder­
gesellschaften werden voraussichtlich zur ­Finanzierung
der Wasserkraftwerke Darlehen­­aufnehmen. Angestrebt
wird ein Fremd­finanzierungsanteil von ca. 60 % über das
Gesamtportfolio, höchstens gestattet sind 65 %. Von
dieser Begrenzung sollen Darlehen zur ­Vorfinanzierung
der Umsatzsteuer-Belastung aus­ge­nommen sein. ­Einzelne
Wasserkraftgesellschaften k
­ önnen mit bis zu 80 % Fremdkapital finanziert werden, jedoch nur in Euro, US-Dollar
oder der jeweiligen Landeswährung. Die Dar­lehen sollen
auf Ebene der Wasserkraft­gesellschaften und / oder Ländergesellschaften besichert sein („Non-recourse-Finan­
zierung“). Sollte die Kredit gebende Bank zusätzlich von
der Investitionsgesellschaft verlangen, d
­ arüber hinaus gehende Sicherheiten zu ­stellen, so kann diese mit Zustimmung des Investitionsaus­schusses (vgl. Abschnitt 6.4.3)
eine der Höhe nach begrenzte Haftung übernehmen.
3.3.3
Kosten
3.3.3.1
Wesentliche anfängliche Kosten und Vergütungen
Die Gesamthöhe der Provisionen, insbesondere Ver­
mittlungs­provisionen (inkl. Agio) und vergleichbare Ver­
gütungen steht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
noch nicht fest, da diese maßgeblich von der Höhe des
eingeworbenen Beteiligungskapitals abhängen.
Auf Basis des geplanten zu platzierenden Beteiligungs­
kapitals in Höhe von 54 Mio. EUR zzgl. Agio beträgt
die Gesamthöhe der Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen (inkl. Agio) und vergleichbare
Vergütungen­8.346.000 EUR inkl. Umsatzsteuer (dies
entspricht rd. 15,46 % des geplanten zu platzierenden
Beteiligungskapitals (ohne Agio)). Die Summe setzt sich
zusammen aus der Vergütung für die Eigenkapital­ver­
mittlung (einschließlich des darin als Teil der Eigen­kapital­ver­mittlungsprovision an die Vertriebspartner der
Fondsgesellschaft weitergeleiteten Agios) i. H. v. 4 % des
geplanten zu platzierenden Beteiligungskapitals (ohne
DWS ACCESS Wasserkraft
// 23
Agio) und der Vergütung für Konzeption und Marketing
i. H. v. rd. 6,15 % des ­platzierten Beteiligungskapitals
(ohne Agio) inkl. Umsatzsteuer, bestehend aus 3 % des
platzierten Beteiligungskapitals (ohne Agio), 2 % des von
der Fondsgesellschaft in die I­nvestitionsgesellschaft investierten Kapitals und 0,5 % des platzierten Beteiligungskapitals (ohne Agio) für Erstattungen von Beratungskosten Dritter im Zusammenhang mit der ­Erstellung der
vorliegenden Vermögensanlage, jeweils zzgl. Umsatz­
steuer. Darüber hinaus sind in der Gesamt­höhe der
Provisionen die auf die prognostizierte Investi­tions­phase
entfallenden laufen­den Vergütungen an die An­bie­terin
und die ab dem Jahr 2012 jährlich zu ent­richtende
Vermittlungsver­gütung i. H. v. 0,55 % des vermittel­ten
Kommandit­kapitals (ohne Agio) i. H. v. zu­sammen
24
//
DWS ACCESS Wasserkraft
rd. 5,31 % bezogen auf das ­Beteiligungskapital (ohne
Agio) inkl. Umsatzsteuer enthalten.
Diese Aufzählung ist nur eine Zusammenfassung der
wichtigsten anfänglichen Vergütungen, Kosten und Aufwendungen der Fondsgesellschaft und ersetzt nicht die
ausführliche Darstellung der von der Fondsgesellschaft
­zu tragenden Vergütungen in Abschnitt 8.7.
3.3.3.2
Weitere Kosten der Beteiligung; Steuern
Im Rahmen der gewählten Struktur fallen sowohl auf
Anlegerebene als auch auf Ebene der Fondsgesellschaft,
der Investitionsgesellschaft sowie der Länder- und
Das Beteiligungsangebot im Überblick
Wasser­kraftgesellschaften Kosten und Steuern an, die im
Ergeb­nis die Auszahlungen der Fondsgesellschaft an den
Anleger mindern (vgl. Kapitel 7 sowie Kapitel 9).
Weitere Erläuterungen zu Gebühren, Kosten und Ver­gü­
tungen finden sich in Abschnitt 8.7.
3.4
Platzierungszeitraum, Platzierungs­
abschnitte und Vorzugsauszahlung
Das öffentliche Angebot beginnt einen Werktag nach
Ver­öffentlichung des Verkaufsprospekts. Der erste Platzierungs­abschnitt endet am 30. November­2011. D
­ anach
sind zwei weitere Platzierungsab­schnitte bis zum 29. Februar 2012 und bis zum 28. Juni 2012 vor­gesehen („Platzierungszeitraum“). Die Geschäftsführende ­Kommanditistin
ist berechtigt, den Platzierungs­zeitraum einmalig oder
mehrfach zu verlängern. In diesem Fall laufen ein oder
mehrere weitere Platzierungsabschnitte, die mit Ablauf
der von der Geschäftsführenden Kommanditistin gesetz­
ten Frist enden. Die Treuhand-­Kommanditistin ist bis
zum Ende des Platzierungszeitraums bevoll­mächtigt, ihr
Kommandit­kapital (Summe der Haft- und zu­­sätzlichen
Pflichtein­lagen) durch Aufnahme von Treugebern auf bis
zu maximal 83 Mio. EUR bzw. nach Zustimmung der
Geschäfts­führenden ­Kommanditistin auf bis zu maxi­mal
230 Mio. EUR (­ „maximales Platzierungs­volumen“) zu
erhöhen. Am Ende j­eden Platzierungsabschnitts und
Folge­platzierungsabschnitts wird das Kapital der ­Fondsgesellschaft entsprechend erhöht. Ist das endgültige­
maximale Platzierungsvolumen erreicht, wird die Treu­
hand-­Kommanditistin keine weiteren Beitritts­­angebote der
Anleger annehmen. Das von der Schwester­gesellschaft
einge­worbene Kapital ist jeweils auf das maximale P
­ latzierungsvolumen anzurechnen.
3
Kapitalanteils pro Quartal (mit taggenauer Abgrenzung),
gerechnet vom Zeitpunkt ihres Beitrittes an (bzw. vom
Zeitpunkt der Übernahme zusätzlicher Kommanditanteile)
bis zum Ende des – ggf. verlängerten – Platzierungszeitraums. Diese Vorzugszahlung erfolgt gleichzeitig mit der
ersten Auszahlung bzw. den ersten Auszahlungen aus der
Fondsgesellschaft an die Gesellschafter, soweit der zur
Auszahlung vorge­sehene Barüberschuss der Fondsgesellschaft für eine solche Vorzugszahlung ausreicht.
3.5
Entgegennahme der Beitrittserklärung
Die Beitrittserklärung wird von der DI Deutsche
­Immo­bilien­Treuhandgesellschaft mbH, Anlegerservice
Closed End Funds (CEF), Mainzer Landstraße 178 –190,
60327 Frankfurt am Main, als Treuhand-Kommanditistin
entgegengenommen. Die Beitrittserklärung muss bei
der Treuhand-Kommanditistin zum Ende des jeweiligen
Platzierungs­abschnitts zumindest als Fax (an +49 69 719094994) und spätestens fünf Tage danach im Original eingegangen sein. Ist das maximale Platzierungsvolumen
erreicht, wird die Treuhand-Kommanditistin keine weiteren
Angebote der Anleger entgegennehmen.
Anleger, die mit Wirkung zum 30. November 2011 oder
zum 29. Februar 2012 (bzw. bei Verlängerung des Platzie­
rungs­zeitraumes auch zu späteren Terminen, die noch vor
dem letzten Beitrittstermin liegen) der Gesellschaft beitreten, erhalten eine Vorzugsaus­zahlung i. H. v. 2,5 % des
DWS ACCESS Wasserkraft
// 25
3.6
Einzahlung der Einlage (Abwicklungshinweise)
Die Beitrittserklärung gibt die vom Anleger zu leistende
Einlage in die Fondsgesellschaft an. Die Anlagebeträge
zzgl. 2 % Agio sind am letzten Bankarbeitstag eines jeden
Platzierungsabschnitts in voller Höhe fällig. Sofern die
­Geschäftsführende Kommanditistin den Platzierungszeitraum verlängert, ist der Anlagebetrag zzgl. 2 % Agio bis
zum Ende des entsprechenden Platzierungsabschnitts in
voller Höhe fällig. Die Anlagebeträge zzgl. des er­hobenen
Agios müssen spätestens am Fälligkeitstag auf dem
folgen­den Bankkonto der Treuhand-Kommanditistin ein­
gegangen sein:
Die Treuhand-Kommanditistin der Fondsgesellschaft
­ent­scheidet nach freiem Ermessen in Abstimmung mit der
Geschäftsführenden Kommanditistin über die Annahme
der Beitrittserklärung des Anlegers. Ist das ­maximale
­Platzierungsvolumen erreicht, wird die Treuhand­Kommanditistin keine weiteren Angebote der Anleger
annehmen.
Die Zahlstelle, die Zahlungen an den Anleger ausführt, ist
die DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH,
Mainzer Landstraße 178 –190, 60327 Frankfurt am Main.
Sie hält auch den Verkaufsprospekt zur kostenlosen
­Ausgabe bereit.
Empfänger:
DI Deutsche Immobilien
Treuhandgesellschaft mbH
Kontonummer:
092 29 22 11
Bank:
Deutsche Bank AG,
Frankfurt am Main
BLZ:
500 700 10
IBAN: DE31 5007 0010 0092 2922 11
BIC / SWIFT-Code: DEUTDEFFXXX
Verwendungszweck:Name, Vorname des Anlegers
(nicht des Kontoinhabers)
3.7
Weitere Leistungen der Anleger
Der Abschluss des jeweiligen Treuhand- und Verwaltungs­vertrags zwischen dem Anleger und der Treuhand-Kom­
manditistin und die Beteiligung als Treugeber (Beitritt)
erfolgen mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Platzie­
rungsabschnitts. Der Beitritt steht jedoch unter der
aufschiebenden Bedingung der vollständigen und frist­gerechten Zahlung des Anlagebetrags zzgl. des ­er­hobenen
Agios durch den Treugeber. Fällt die Zahlung in einen
späteren Platzierungsabschnitt, wird der Beitritt erst zum
Ende des entsprechenden Platzierungsabschnitts vollzogen. Geht die Zahlung nicht spätestens zehn Arbeitstage nach dem Ende des letzten Platzierungs­abschnitts
ein, so wird der Beitritt gegenstandslos.
Davon unberührt bleiben Aufwendungen, die der Anleger
im Zusammenhang mit der Verwaltung seiner ­Beteiligung
zu leisten hat. Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und
ggf. Kirchensteuer sind von dem Anleger grundsätzlich
selbst zu entrichten. Einzelheiten hierzu sind im Abschnitt
8.7 sowie im Kapitel 9 dargestellt. Eine etwaige Haftung
des Anlegers für Kapitalrückzahlungen bleibt hiervon
unberührt (vgl. Abschnitt 8.3.11).
26
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Die Zahlungsverpflichtung aus der Beitrittserklärung
beschränkt sich auf die Höhe der Einlage zzgl. Agio. Eine
Nachschusspflicht besteht nicht. Soweit dem Anleger
im Zusammenhang mit der Eingehung der Beteiligung
aufgrund eigener Disposition weitere Kosten entstehen
(z. B. durch Beauftragung geeigneter Berater, Geldtransfer­
kosten u. ä.), sind diese von ihm selber zu tragen.
Das Beteiligungsangebot im Überblick
3.8
Mögliche ­Beteiligungsdauer,
­Beendigung der Beteiligung
Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist zeitlich un­
befristet. Es handelt sich um ein langfristiges Investment
mit heute nicht abschätzbarem Beendigungszeitpunkt.
Die Beendigung der Gesellschaft ist weder zu einem festen Zeitpunkt vorgesehen noch gesichert und frühestens
nach rd. sieben Jahren beabsichtigt.
Die Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft
beschließt mit einer Mehrheit von 75 % der ab­ge­gebenen
Stimmen über die Auflösung der Fonds­gesellschaft. Eine
Liquidation der Fondsgesellschaft ist allerdings nur dann
möglich, wenn auch die Be­teiligung an der I­nvestitionsgesellschaft liquidiert bzw. ver­wertet werden kann. Aufgrund
der Beteiligungsstruktur ist es nicht sichergestellt, dass
im Falle einer Liquidation der Fondsgesellschaft auch die
erforderliche M
­ ehrheit für eine Liquidation der Investitionsgesellschaft ­ge­geben ist. Der Asset Manager und die
Geschäfts­führung der Investitions­gesellschaft werden in
diesem Falle zu gegebener Zeit den Markt nach attraktiven
­Möglich­keiten für einen Verkauf der Beteiligungen sondieren und ggf. der Gesellschafter­versammlung der ­Investitionsgesellschaft eine geeignete Verwertung e
­ mpfehlen. Der
Verkauf kann sich auch über einen ­längeren Zeitraum erstrecken, da davon ausgegangen werden muss, dass das
Port­folio nicht als Ganzes veräußert werden kann, sondern
vielmehr nur ­Teil­portfolio-Verkäufe, z. B. die Veräußerung
einzelner Ländergesellschaften oder Veräußerungen ­einzelner Wasserkraftgesellschaften, realisiert werden können.
3.9
Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung der Beteiligung
Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft sollte als langfristige Vermögensanlage betrachtet werden. Die Laufzeit
der Fondsgesellschaft ist gemäß dem Gesellschaftsvertrag
unbegrenzt. Entsprechend der Regelung im Gesellschafts-
3
vertrag unter § 17 kann ein Gesellschafter schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten zum Geschäftsjahresende, erstmals zum 31. März 2029 kündigen. In
diesem Fall erhält der ausscheidende Gesellschafter eine
Abfindung in Höhe des Verkehrswerts seiner Beteiligung,
die in bis zu fünf jährlichen Raten ausgezahlt werden kann.
Siehe hierzu auch Abschnitt 8.3.10.3. Die tatsächliche
Beteiligungsdauer steht nicht fest.
3.10
Mögliche Performance
Für den DWS ACCESS Wasserkraft wurde auf die Dar­
stellung einer Prognoserechnung verzichtet, da zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts die konkreten
Investitionen der Investitionsgesellschaft überwiegend
noch nicht feststehen und somit nicht mit der gebotenen
Sorgfalt Aussagen über die ­mögliche ­zukünftige Entwicklung, insbesondere in einzelnen ­Perioden, getroffen werden
können. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass Auszahlungen
an die Anleger frühestens nach Abschluss der Investitionsphase und somit voraussichtlich frühestens nach Ablauf
des Geschäftsjahres 2015 / 2016 vorgenommen werden
können. Die Höhe der anfänglichen Auszahlungen sowie
die zukünftige Ent­wicklung hängen von einer Vielzahl von
Parametern und deren Entwicklung ab (z. B. Bau­kosten,
Strom­preis­entwicklung, den sich jährlich ändernden Nieder­
schlagsmengen, Betriebs­kosten und Fremdkapital­kon­
ditionen), die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht
mit hinreichender Sicherheit abgeschätzt werden können.
Die Höhe des Liquidationserlöses und damit der Rückfluss
an den einzelnen Anleger hängen maßgeblich von der
Wertentwicklung der Wasserkraftwerksbeteiligungen
sowie der Situation auf den betreffenden Märkten ab.
Auf Basis der in Kapitel 7 dargestellten Annahmen,­
Schätzungen­und grundsätzlichen Wirkungszusammenhänge sowie der Investitionskriterien der
­Investitions­gesellschaft (vgl. Abschnitt 6.5.2.1) besteht
das Ziel, dass die Anleger der Fondsgesellschaft einen
DWS ACCESS Wasserkraft
// 27
Gesamtmittel­rückfluss i. H. v. mindestens 180 % bezogen
auf das Kommanditkapital (ohne Agio) über eine Laufzeit
von ca. sieben Jahren vor individuellen Steuern sowie
an­rechenbarer oder erstattbarer Quellensteuereinbehalte
erreichen, vorausgesetzt, dass die Veräußerung der Wasserkraftwerke bzw. Wasserkraftwerksbeteiligungen wie
exemplarisch angenommen zum 31. März 2019 erfolgen
sollte und sich die Annahmen wie in den Abschnitten 7.1, 7.2
und 7.3 dargestellt als zutreffend erweisen sollten. Dieser
Zielwert ist nicht g
­ esichert. Einzelheiten hierzu siehe Kapitel 7.
3.11
Steuerliche Einkünfte für in ­Deutschland
steuerpflichtige Anleger
Die Fondsgesellschaft ist als vermögensverwaltende, nicht
gewerblich tätige Personengesellschaft konzipiert. Aufgrund ihrer Ausgestaltung ist sie auch nicht gewerblich
geprägt und nicht gewerblich infiziert. Sie ist bezüglich
der Einkommensteuer kein eigenes Steuer­subjekt; dies
sind vielmehr die Gesellschafter. Lediglich für die Bestimmung der Einkunftsart und die Ermittlung der Einkünfte
wird grundsätzlich auf die Fondsgesellschaft abgestellt.
Die Anbieterin geht davon aus, dass die F
­ ondsgesellschaft
Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund der Beteiligung
an der Investitionsgesellschaft vermittelt. In geringem
Umfang werden zusätzlich Zinseinkünfte aus der Anlage
der Liquiditätsreserve in Tages-, Termin- oder Festgeld
erzielt, die ebenfalls als Einkünfte aus Kapital­vermögen zu
werten sind.
Anleger, die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten
und ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, versteuern
diese Einkünfte konzeptionsgemäß mit dem so genannten
Abgeltungsteuersatz von 25 % zzgl. Solidaritäts­zuschlag
und ggf. Kirchensteuer, und zwar im Rahmen ihrer
Einkommensteuererklärung.
Von den Dividenden, die die Fondsgesellschaft von
der ­Investitionsgesellschaft erhält und die anteilig den
28
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Anlegern zuzurechnen sind, wird in Österreich eine
­Quellensteuer einbehalten, die grundsätzlich 25 % beträgt. Diese Quellensteuer ist i. H. v. 15 % im Rahmen der
Veranlagung der Anleger grundsätzlich auf ihre deutsche
Steuer­schuld an­rechenbar. Die darüber hinausgehenden
10 % können für deutsche Anleger aufgrund des Doppel­
besteuerungsab­kommens in Österreich bei Nachweis der
Abkommensberechtigung ermäßigt werden: Österreich
beschränkt unter Umständen den Steuerabzug von vorn­
herein auf die anrechenbaren 15 %; Voraussetzung dafür
ist, dass der Anleger vor der ­Dividendenausschüttung auf
amtlichem Formular eine aktuelle Wohnsitz­bestätigung
seines Finanzamtes zur Verfügung stellt. Andernfalls kann
der Anleger nachträglich in Österreich Erstattung der 10 %
beantragen.
Anleger in Ländern außerhalb Deutschlands oder Anleger, die ihre Beteiligung im Betriebsvermögen halten,
sollten ihre individuelle steuerliche Situation mit ihrem
­persönlichen Steuerberater bestimmen. Eine detaillierte
Darstellung der wesentlichen steuerlichen Grundlagen der
Konzeption befindet sich im Kapitel 9.
3.12
Zielgruppe
Das Beteiligungsangebot richtet sich an Anleger, die
ihre Beteiligung im Privatvermögen halten, diese nicht
fremdfinanzieren und die – auch vor dem Hintergrund
­ihrer Vermögensverhältnisse – bereit und in der Lage
sind, eine lang­fristige unternehmerische Beteiligung
als mittelbarer oder unmittelbarer Gesellschafter einer
Kommandit­gesellschaft einzugehen, die mit erheblichen
unternehmerischen Risiken bis hin zum Totalverlust – einschließlich der mit dem Bau und der Entwicklung von
neuen Wasserkraftwerken in politisch und wirtschaftlich
unterschiedlich entwickelten Zielregionen verbundenen­
Projektentwicklungsrisiken – verbunden ist (siehe hierzu
Kapitel 4). Dabei muss der Anleger berücksichtigen, dass
Rückflüsse auf das eingesetzte Kapital hinsichtlich der
Höhe des Betrags und des Zeitpunkts ungewiss sind.
Das Beteiligungsangebot im Überblick
Das Beteiligungs­angebot richtet sich an Interessenten,
die weder auf regelmäßige noch auf unregelmäßige
Einkünfte aus dem Investment ange­wiesen sind und die
keine Rückzahlung des Anlagebetrags in einer Summe
zu einem bestimmten­Zeitpunkt erwarten. Zudem sollte
der Anleger die in diesem Verkaufsprospekt ge­machten
­Angaben und Ein­schätzungen teilen und u. a. bereit sein,
mitunter erhebliche Unsicherheiten, insbesondere bezüglich der im Prospekt dargestellten Investitionstätig­keit und
der Projektdurchführung, im Hinblick auf die Investitions­
länder, auf die Blindpool-­Strategie, auf Strom-, Zins- und
Devisenmärkte und auf die angestrebten Veräußerungserlöse aus Beteiligungs- ­bzw. Wasserkraftwerksverkäufen
in Kauf zu nehmen. Zudem sollten Anleger das Kapitel 4
berück­sichtigen. Aufgrund des mit erhöhten ­Risiken
verbundenen Produktkonzepts sollte eine Be­teiligung am
DWS ACCESS Wasserkraft lediglich einen geringen Teil
des Gesamt­portfolios des Anlegers ausmachen.
An der Fondsgesellschaft darf sich ein Anleger (als Treugeber oder Kommanditist) nur beteiligen, wenn er weder
Staatsbürger der USA noch Inhaber einer dauerhaften
3
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die USA (Greencard) und auch aus keinem anderen Grund in den USA
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Er darf
weder ­einen Wohnsitz noch einen Zweitwohnsitz in den
USA oder ihren Hoheitsgebieten haben. Ferner muss er
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln
und darf keine US-amerikanische Gesellschaft oder eine
sonstige nach dem US-amerikanischen Recht errichtete­
Vermögenseinheit, Vermögensmasse oder ein Trust
sein, welche(r) der US-Bundesbesteuerung unterliegt.
Außerdem darf der Anleger nicht Staatsbürger der Länder
­Kanada, Australien, Irland oder Japan oder eine natürliche
und juristische Person, die ihren Wohnsitz, tatsächlichen
Verwaltungssitz oder statutarischen Sitz in den vor­
stehenden Ländern hat, sein.
Der mit diesem Beteiligungsangebot angesprochene
Anleger muss bereit und wirtschaftlich in der Lage
sein, einen Totalverlust seiner Anlage einschließlich
Agio ohne wesentliche Folgen für seine wirtschaftliche
Situation ­hinnehmen zu können (siehe hierzu ausführlich
Kapitel 4).
DWS ACCESS Wasserkraft
// 29
3.13
Stark eingeschränkte Handelbarkeit
Anleger können unter Beachtung der Vorschriften über die
Mindestbeteiligung und die Teilbarkeit eines Gesellschaftsanteils ihre Beteiligung oder Teile davon mit Zustimmung
der Geschäftsführenden Kommanditistin sowie im Falle
von Treuhand-Beteiligungen daneben mit Zustimmung
der Treuhand-Kommanditistin verpfänden und auf einen
­Erwerber, der den Gesellschaftsvertrag uneingeschränkt
anerkennt, übertragen. Zu den weiteren Voraussetzungen vgl. Abschnitt 8.3.10.4. Auch gibt es keinen etablierten Zweitmarkt für Beteiligungen an geschlossenen
Fonds. Die freie Handelbarkeit der Beteiligung ist daher
stark erschwert und ggf. nicht oder nur mit erheblichen
Preisabschlägen möglich. Vor der Ver­äußerung und
Übertragung sollten die steuer­lichen ­Konsequenzen
mit dem persönlichen Steuerberater ­erörtert werden.
Des­wegen eignet sich das Beteiligungsangebot nicht zur
Anlage von Mitteln, über die während der Dauer der
Beteiligung verfügt werden soll. Näheres hierzu vgl. unter
Abschnitt 4.5.12.
3.14
Haftung
Gegenüber Dritten haftet jeder Kommanditist mit 0,1 %
seines gezeichneten Anlagebetrags (Hafteinlage). Die
Haftung erlischt, soweit die Einlage geleistet ist. Sie
lebt durch Auszahlungen wieder auf, durch die sich die
Ein­lage unter den Betrag der Hafteinlage vermindert.
Soweit Zahlungen aus der Gesellschaft Rückzahlungen
oder ­Entnahmen im Sinne von §§ 171, 172 Abs. 4 HGB
dar­stellen, lebt die Haftung in diesem Umfang gegenüber
den Gläubigern wieder auf. Im Falle des Ausscheidens
aus der Gesellschaft bzw. im Falle der Liquidation der Gesellschaft ist die vorgenannte Haftung auf einen Zeitraum
von fünf Jahren nach dem Ausscheiden bzw. nach der
­Liquidation beschränkt. Sich als Treugeber beteiligende
Anleger sind gegenüber der Treuhand-Kommanditistin
verpflichtet, sie in entsprechendem Maße von einer
30
//
DWS ACCESS Wasserkraft
In­anspruchnahme freizustellen oder Ersatz zu leisten.
­ äheres hierzu vgl. unter Abschnitt 8.3.11.
N
3.15
Angabenvorbehalte
Dieser Verkaufsprospekt stellt wirtschaftliche und s­ teuerliche Auswirkungen einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft typisierend dar, d. h. ohne auf die individuelle
Situation eines Anlegers Bezug zu nehmen. Für die in­dividuelle Beurteilung der Auswirkungen des Investments ist es
erforderlich, dass der Anleger über entsprechende Fachkompetenz verfügt oder fach­kundige Beratung unabhängiger Dritter einholt. Für den Inhalt des Verkaufs­prospekts
sind nur die bis zum Datum der Prospekt­aufstellung
bekannten oder erkennbaren Sach­verhalte maßgebend.
Das Beteiligungsangebot im Überblick
3
DWS ACCESS Wasserkraft
// 31
4
32
Wesentliche Risiken
der Beteiligung
Fluss Vjosa in der Nähe von Përmet (Albanien), unterhalb Wasserkraftwerksprojekt des Fonds an Nebenfluss Lengarica
Mit der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds
wie der in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen
Vermögens­anlage sind auch Risiken verbunden. Das
Beteiligungsangebot richtet sich an Anleger, die sich
mittel­bar als Treugeber an einer Kommanditgesellschaft,
die indirekt vor allem in Wasserkraftwerksprojekt-Ent­
wicklungen und, zu einem geringen Teil, in bestehende
Wasserkraftwerke investiert, beteiligen möchten. Hierbei
handelt es sich um eine unternehme­risch geprägte, langfristige Investition mit Projektentwicklungscharakter. Es
können deshalb erheblich höhere Risiken als bei anderen
Anlagen auftreten, einschließlich solcher in beste­hende
Kraftwerke. Anlegern, die auf eine kurzfristige Verfügbarkeit des eingesetzten Kapitals angewiesen sind und den
Totalverlust ihrer Anlage (inkl. Agio) nicht ohne wesent­
liche Fol­gen für ihre wirtschaftliche Situation hinnehmen
können, ist daher von einer Beteiligung abzu­raten. Aufgrund des mit erhöhten Risiken verbundenen Produktkonzepts sollte eine Beteiligung an der Fondgesellschaft
zudem lediglich einen geringen Teil des Gesamtportfolios
des Anlegers ausmachen.
Das Beteiligungsangebot wurde auf Grundlage der zum
Zeitpunkt der Prospektaufstellung ver­fügbaren wirtschaftlichen Daten und der zu diesem Zeitpunkt geltenden
rechtlichen und steuer­lichen Rahmenbedingungen erstellt.
Spätere Änderungen z. B. in der Rechtsprechung, der
Ge­setzgebung oder der Verwaltungspraxis (jeweils ggf.
auch rückwirkend) sowie unvorhergese­hene tatsächliche
Entwicklungen können sich auf die Ertragslage der Fondsgesellschaft sowie die Werthaltigkeit der Vermögensanlage nachteilig auswirken. Interessierte Anleger, die nicht
über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für
das in diesem Verkaufsprospekt vorge­stellte Investment
verfügen, sollten eine Beteiligung an diesem Beteiligungs­
angebot nicht ohne die Einschaltung unabhängiger, fachkundiger Berater eingehen.
Mit der nachfolgenden Darstellung sollen dem Anleger
für seine persönliche Entscheidungsfin­dung die wesent­
lichen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung für die An­
bieterin erkennbaren tatsächlichen und rechtlichen Risiken
­aufgezeigt werden. Es wird keine Aussage über die Gef­ ahr der Risikoverwirklichung oder über die Auswirkungen
einer Risikoverwirklichung beim An­leger getroffen. Verschiedene Risiken können zusammen auftreten und sich
gegenseitig ver­stärken, so dass Entwicklungen eintreten
können, die von einem vollständigen oder teilweisen Ausfall von Auszahlungen bis hin zu einem Totalverlust des
gezeichneten Kapitals und des Agios reichen.
Insbesondere zu beachten ist, dass die Investitionsgesell­
schaft plant, mehrere Wasserkraftan­lagen in verschiedenen Ländern zu tätigen. Hierdurch erhöht sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines oder mehrerer Risiken:
Mehr Anlagen bedeuten auch mehr Risikoanknüpfungs­
punkte in Form von mehr ­Vertrags­beziehungen, mehr
Rechtsordnungen, mehr Währungen etc. Verwirklicht sich
ein Risiko in Bezug auf mehrere Anlagen, kann dies bis
zu einem Totalverlust der Einlage des Anlegers führen.
Gleiches gilt, wenn verschiedene Gefahren in Bezug auf
mehrere Anlagen eintreten.
Der Grad der Diversifizierung der Anlagen der Investitions­
gesellschaft hängt auch von der Höhe des ihr zur Ver­
fügung stehenden Kapitals ab. Das Risiko für den Anleger
kann sich demnach erhöhen, wenn die Fondsgesellschaft
weniger Kapital als geplant einwirbt und der Investitions­
gesellschaft zur Verfügung stellen kann.
Die Investitionsgesellschaft wird sich an Gesell­schaften
beteiligen, die im Besitz einer Lizenz zur Errichtung
und zum Betrieb eines Wasserkraftwerks oder im Besitz
eines Wasserkraft­werks sind („Wasserkraftgesell­
schaften“). Dabei wird sie in Betracht ziehen, ihre (dann
mittel­baren) Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften
in ein und demselben Staat in so genannten „Län­der­
gesellschaften“ zu ­b ündeln. Gesellschaften, an denen
die Investitions­gesellschaft mittelbar oder unmittelbar
beteiligt ist, werden als „Beteiligungsgesellschaften“
bezeichnet. Darüber hin­aus kann die Investitions­
gesellschaft auch selbst ein Wasserkraftwerk errichten
bzw. besitzen; in diesem Fall ist sie selbst auch eine
„Wasserkraftgesellschaft“.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 33
4.1
Grundlagen der Prospektierung­ und enthaltene Risiken
4.1.1
Ungewissheit zukünftiger Ergebnisse
Der vorliegende Verkaufsprospekt enthält Prognosen­,
Schätzungen und Annahmen hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der Fondsgesellschaft, der Investitions­gesellschaft, der Länderge­sellschaften und der
Wasserkraftgesellschaften. Diese beruhen u. a. auf Prognosen, Schätzun­gen und Annahmen hinsichtlich der
Ent­wicklung des Strommarktes in den Investitions­
ländern und der tatsächlichen Wasserdarbietung. Hierbei handelt es sich um zukunftsbezogene Aussagen,
die auf einer Reihe von Annahmen beruhen. Es ist
nicht aus­zu­schließen, dass sich die zugrunde gelegten
An­nahmen später als unzutreffend erweisen. Künftige
Ereignisse und Entwicklungen lassen sich nur schwer
im Voraus einschätzen und werden unter Umständen
durch ­Faktoren beeinflusst, die nicht berücksich­tigt wurden oder sich der Kontrolle durch die Fondsgesellschaft
oder sonstige Beteiligte entzie­hen.
Insbesondere ist die Erreichung der angestrebten Ziele,
die den Investitions- und Finanzie­rungsplänen der Fondsgesellschaft und der Investitionsgesellschaft zugrunde
gelegt wurden, von verschiedenen Variablen abhängig
wie z. B. Strompreise, Währungskurse, Inflationsrate,
Zinssätze von Darlehen und Anschlussfinanzierungen,
Guthabenzinssätze, Kosten z. B. für die Errichtung und
Instandhaltung sowie die angenommenen Verkaufs­preise
und -zeitpunkte von Wasserkraftwer­ken. Die in den
Berechnungen ausgewiesenen absoluten Größen dieser
Variablen basieren auf Erwartungswerten der Investitions­
gesellschaft, die sich im Wesentlichen auf Angaben
des Asset Managers stützen. Es ist jedoch keineswegs
gesichert, dass diese vergangenheitsbezogenen Werte
auch zukünftig Geltung haben werden. Inbesondere sind
die Kosten der Errichtung von Wasserkraftwerken, die
Höhe des zu erzeugenden Stroms und damit die Erlöse
34
//
DWS ACCESS Wasserkraft
aus seinem Verkauf sowie die Einnahmen aus einer
Veräußerung von Wasserkraftwerken zum Zeitpunkt der
Prospektaufstellung ungewiss. Verschlechterungen dieser
und anderer relevanter Faktoren können sich negativ auf
das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis und
die Werthal­tigkeit seiner Beteiligung auswirken und bis
zu einem Totalverlust führen.
Allgemein muss der Anleger berücksichtigen, dass die im
Zusammenhang mit der Fondsaufle­gung entstandenen
Kosten zunächst aufgeholt werden müssen, bevor sich für
den Anleger ein positiver Nettowertzuwachs ergeben kann.
4.1.2
Risiken aus Aussagen und Angaben Dritter
Dieser Verkaufsprospekt enthält diverse Angaben und
Aussagen Dritter (insbesondere von technischen Gut­
achtern, dem As­set Manager sowie von Wasserkraftsachverständigen), die auf den subjektiven Einschätzungen
dieser Dritten beruhen können und die die Prospektverantwortliche auf ihre Plausibilität geprüft hat. Trotzdem
besteht das Risiko der falschen, sinnent­stellend ver­
kürzten oder unrichtigen Wieder­gabe dieser Angaben und
Aussagen. Daneben kann nicht ausgeschlossen werden,
dass sich die Angaben und Aussagen der Dritten als
unzutreffend erweisen, da sie bspw. aufgrund falscher
Annahmen inhaltlich unrichtig sind oder objektiv falsche
Schlüsse gezogen werden. Eine Haftung der externen
Dritten, deren Aussagen und Angaben übernommen
­wur­den, ist nicht in jedem Fall gegeben. In einigen Fällen
sind im marktüblichen ­Umfang Haftungs­beschränkungen
vereinbart worden. Selbst wenn Ersatzansprüche be­
stehen sollten, ergibt sich das Risiko, dass diese sich nicht
oder nicht in vollem Umfang durchsetzen lassen. Eine
Verwirk­lichung vorgenannter Umstände kann sich negativ
auf das vom Anleger erzielbare wirt­schaftliche Ergebnis
sowie die Werthaltigkeit seiner B
­ eteiligung auswirken und
bis zu einem Totalver­lust führen.
Wesentliche Risiken der Beteiligung
4.1.3
Erhöhtes Marktrisiko aufgrund ­wirtschaftlicher Rahmenbedingungen
Die Folgen der so genannten „Finanzkrise“ beeinträchtigen­
weiter und auf unabsehbare Zeit die ­weltwirtschaftlichen
Rahmenbedingungen. Inbesondere hat sich die Finanz­
krise mittlerweile zu einer Schuldenkrise ganzer Staaten
ausgeweitet und stellt sogar die Stabilität ganzer W
­ äh­rungs­räume in Frage. Auch die Entwicklung des wirtschaftlichen Umfeldes in den Investions­ländern ist nicht
vorhersehbar. Die Auswirkungen auf den Erwerb und die
Veräußerung der ge­planten Anlagen sind nicht ­sicher
abschätzbar. So können bspw. Finanzierungen ­teu­rer
als geschätzt werden oder vorübergehend gar nicht er­
hältlich sein. Auch der Wert bzw. die Veräußerbarkeit der
Wasserkraftwerke können sich zeitweise oder dauerhaft
reduzieren bzw. erschweren. Dies kann sich negativ auf
das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie
die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken.
4.2
Spezifische Risiken der Anlage in Wasserkraft
4.2.1
Fondsspezifische Risiken der Anlage in Wasserkraft
4.2.1.1
Risiko des Blindpools
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hat die Investi­
tions­gesellschaft nur in geringem Umfang bereits
­Was­serkraf­tinvestitionen getätigt oder sich solche
gesichert. Überwiegend stehen die Anlagen, die die In­
vesti­tions­gesellschaft tätigen wird, noch nicht fest (Blindpool). Folglich besteht das Risiko, dass die i­dentifizierten
In­vestitionsmöglichkeiten sich nicht ­realisieren lassen und
sich nicht in ausreichendem Maße weitere Investitions­
mög­lichkeiten finden, die den Investitions­kriterien und
Ergebniserwartungen ­genügen, oder sich diese wiederum
4
nicht durchführen lassen, wodurch sich zumindest die
Investitionsphase ver­längern würde. Folge kann jedoch
auch sein, dass das Eigen­kapital der Fonds­gesellschaft
nicht vollständig investiert werden kann. Ferner wird jede
Projektevaluierung, die nicht in einer Inves­tition mündet,
im Ergebnis wirtschaftlich nutzlose Aufwendungen verursachen. Auch können Anlagen zu ungünstigeren Konditionen als zum Zeitpunkt der Prospekt­aufstellung angestrebt,
getätigt werden. Dies kann sich negativ auf das vom
Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis auswirken.
4.2.1.2
Projektentwicklungsrisiken in Verbindung mit der Errichtung von Wasserkraft­werken
Es ist geplant, in ganz wesentlichem Umfang Wasser­
kraftwerke erst zu errichten. Im Unter­schied zu dem
Erwerb von Bestandskraftwerken ergeben sich hierdurch
erheb­liche, zusätzliche Risiken.
In der Regel wird die Investitionsgesellschaft Be­teiligun­
gen­an Gesellschaften erwerben, die eine oder mehrere
Lizenzen zum Betrieb von Wasserkraftwerken besitzen.
Nach dem Erwerb und unter Umständen auch erst bei
der Planung des Bauvorhabens kann sich ­ergeben, dass
eine Errichtung von Wasserkraftwerken ­entsprechend
der Lizenz(en) wirtschaftlich nicht oder nicht aus­reichend
attraktiv ist und ggf. abhelfende ­Änderungen behördlicherseits nicht genehmigt werden oder andere Gründe wie
z. B. standortbezogene einen Bau nicht hinreichend erfolgreich durchführbar erscheinen lassen. In diesem Fall wird
die Investitionsgesellschaft versuchen, die eingegangene
Beteiligung wieder zu veräußern. Dabei besteht das Risiko,
dass ihr dies nicht gelingt oder sie weniger erlöst als sie
für den Kauf und ihre Prüfungen aufge­wendet hat.
Entscheidet die Investitionsgesellschaft, ein Wasserkraftwerk zu errichten, können sich in der Planungsphase verschiedene Risiken realisieren, die zu einer Verzögerung,
einem Abbruch oder Mängeln in der Bauaus­führung ­führen
können. So können etwa bei der Wahl und den vorbereitenden Untersuchungen des Standorts Um­stände (wie z. B.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 35
hydrologische, geologische oder rechtliche) falsch bewertet
oder bei der Aufstellung der Baupläne Fehler gemacht
­werden, z. B. weil sich die ­Arbeit des beauftragten Planers
als mangelhaft herausstellt. Typischerweise werden sich
diese Mängel erst bei oder nach Abschluß der Bauaus­
führung zeigen und ­können dann zu Mehrkosten bis hin zu
einer Nichtnutzbarkeit des Wasserkraftwerkes führen.
gegriffen werden kann. Gewässerbezogene Datenreihen
sind unter Umständen nicht verfügbar oder, wie oft in den
Ländern Südosteuropas der Fall, lückenhaft. Vorgenommene
örtliche Zusatzmessungen und hydrologische Berechnungsverfahren können sich als fehlerhaft oder nicht repräsentativ
herausstellen. Es besteht damit das Risiko, dass die tat­säch­
liche Stromproduktion geringer als geplant ausfällt.
Kommt es zur Errichtung eines Wasserkraftwerks, sind
insbesondere die Bauherrenrisiken zu tragen, ein­schließ­
lich des Vertragserfüllungs- und Bonitätsrisikos des
jeweiligen Bauunternehmers. Im Rahmen der Errichtung
und endgültigen Abnahme der Was­serkraftwerke kann es
zu zeitlichen Verzögerungen kommen, so dass die Erträge
aus der Stromproduktion erst später als zum Investitionszeitpunkt kalkuliert fließen oder ganz ausblei­ben. Wurde
Fremdkapital in Anspruch genommen, fallen Zinsen für
einen längeren als geplanten Zeitraum an, ohne dass diese
(und ggf. auch Tilgungszahlungen) aus E
­ rträgen bestritten
werden können. Bei der Bauausführung ­können Kostenüberschreitungen gegenüber der Planung eintreten, die
zulasten des angestrebten Ergebnisses gehen. Solche Zusatzkosten können auch aus Auf­lagen entstehen, die ­einen
Ausgleich von Schädigungen der Natur verlangen, die bei
der Er­richtung eines Wasserkraftwerks ent­standen sind.
Während der Errichtung kann es außerdem zu Schäden
am Bauwerk durch die Verwirklichung geo­logischer (z. B.
Erdbeben) oder metero­logischer (z. B. Hochwasser) Risi­
ken kommen. Auch das geologische R
­ isiko einer anderen
als der erwarteten Beschaffenheit des Baugrundes kann
zusätzliche Kosten verursachen. Können Zusatzkosten von
einer Wasser­kraftgesellschaft nicht finanziert bzw. ausbleibende Einnahmen ausgeglichen werden und erfolgen
keine Eigenkapital-Nachschüsse der Gesellschafter oder
eine ­erhöhte Fremdkapitalaufnahme, kann dies bis zur
Insolvenz der Wasserkraftgesellschaft führen.
Jedes vorstehend genannte Risiko kann einzeln oder k
­ umuliert mit anderen genannten auftre­ten und sich ­negativ auf
das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie
die Werthal­tigkeit seiner Beteiligung ­auswirken und bis zu
einem Totalverlust führen.
Wesentlich ist auch, dass bei zu errichtenden Wasserkraftwerken eine Unsicherheit hinsichtlich der zu erwartenden
Durchflußmengen und demzufolge der Menge des zu
er­zeugenden Stroms besteht. Anders als bei Bestandskraftwerken ist keine Betriebshistorie vorhanden, auf die zurück-
36
//
DWS ACCESS Wasserkraft
4.2.1.3
Eingeschränkte Erfahrung und ­Haftung des Asset Managers
Die enso GmbH, die gegenüber der Investitionsgesellschaft vertraglich die Funktion des Asset Managers
übernommen hat, hat bisher nur eingeschränkte Er­
fahrungen im Bereich der Durchführung von Projekten
von Wasserkraftwerken bzw. dem Erwerb entsprechender
Be­teiligungen an projektentwickelnden Gesellschaften
gesammelt. Auch konnte die enso GmbH bislang nur
­einzelne Projekte in verschiedenen Ländern vorbereiten
bzw. bereits zu einem Beteiligungserwerb führen. Eine
Projektentwicklung von der Planung über den Bau bis
zur Fertigstellung und In­be­triebnahme eines Wasserkraftwerks hat sie bislang noch nicht durchgeführt und
abgeschlossen. Es besteht damit das Risiko, dass sie die
ihr übertragenen Tätigkeiten nicht so erfüllen kann, wie
dies erwartet wird.
Die Haftung des Asset Managers ist im Falle leichter Fahrlässigkeit auf 5 Mio. EUR pro Schaden und Jahr beschränkt.
Der Asset Manager ist verpflichtet, in dieser Höhe eine
Betriebshaftpflicht- und Vermögensschadensversicherung
abzuschließen und aufrechtzuerhalten, allerdings nur wenn
und insoweit eine derartige Versicherung zu wirtschaftlich
zumutbaren Konditionen erhältlich ist. Generell ist die
Haftung des Asset Managers für ent­gangenen Gewinn,
Wesentliche Risiken der Beteiligung
indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden ausgeschlossen. Es besteht damit das Risiko, dass nur unzureichender
oder kein Ausgleich für vom Asset Manager verursachte
Schäden erlangt werden kann.
4.2.1.4
Prüfungen (Due Diligence)
Zwar wird bei jeder Investition eine ankaufs- bzw. ­investitionsbezogene Prüfung (Due Diligence) durchgeführt,
es besteht jedoch das Risiko, dass die im Bereich der
Wasserkraft zahlreich zu berücksichtigenden Aspekte
(z. B. hydrologische, geologische, technische, lizenz- und
sonstige rechtliche oder steuerliche) und / oder Risiken
nicht angemessen bewertet werden. Dies gilt ins­beson­
dere für den Asset Manager und eingeschaltete Berater
und Sachverständige.
Wird sich, wie zumeist der Fall, an bestehenden Gesellschaften beteiligt, besteht das Risiko, dass sich wert­
mindernde Faktoren (z. B. Rechtsmängel, Forderungen
gegen die Gesellschaft etc.) erst nach Erwerb offenbaren
und diese von den – zumeist eingeschränkten – Garantien
des Verkäufers bzw. der Altgesellschafter nur teilweise
oder gar nicht abgedeckt werden.
Dies kann zu fehlgeschlagenen Investitionen führen und
sich negativ auf das vom Anleger er­zielbare wirtschaft­
liche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung
auswirken und bis zu einem Totalverlust führen.
4.2.1.5
Finanzierungsrisiko, insbesondere ­Kapitalisierungs- und Fremdfinanzierungsrisi­ken
Es ist beabsichtigt, dass die Investitionsgesellschaft Ver­
pflichtungen entsprechend ihrer Kapitalisierung eingeht.
Allerdings hat der Joint Venture-Partner enso GmbH & Co. KG
für auf seine vor dem 25. Juli 2011 rechtswirksam bei
getretenen Kommanditisten ent­fallenden Gesellschafter­
zuschüsse an die Investitionsgesellschaft keine Bank­
garantie zu stellen. Insofern besteht das Risiko, dass
4
die enso GmbH & Co. KG bzw. ihre vor dem 25. Juli 2011
rechtswirksam beigetretenen Kommanditisten ihren
Einschussverpflichtungen nicht nach­kommen und
die Investitionsgesellschaft Anlagen nicht in dem geplanten Umfang tätigen kann. Ist sie bereits eigene Verpflichtungen eingegangen und kann diese in der Folge nicht
erfüllen, kann sie zudem erhebliche Verluste erleiden, was
sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaft­
liche Ergebnis sowie die Werthaltig­keit seiner Beteiligung
auswir­ken und bis zu einem Totalverlust führen kann.
Die Anlagen sollen zum Teil fremdfinanziert werden und
dies ist den Investitions- und Finanzie­rungsplänen zu­
grunde gelegt. Es besteht das Risiko, dass die Gewährung
von Bankkrediten nicht zustande kommt oder nur zu
wesentlich ungünstigeren Konditionen als angenommen er­langt werden kann. Bei Krediten mit variabler
Verzinsung werden sich steigende Kapitalmarktzinsen
negativ auswirken. Eine unzureichende oder nur zu
ungünstigen Konditionen verfügbare Fremdfinanzierung
kann die Ertragslage der Wasserkraftgesellschaften bzw.
der Investitions­gesellschaft negativ beeinflussen oder
einen höheren Eigenkapitaleinsatz erfordern und damit
Investitionen in dem geplanten Umfang entgegenstehen,
was sich jeweils negativ auf das vom Anleger erzielbare
wirtschaftliche Ergebnis auswirken kann.
Es ist geplant, dass die Wasserkraftgesellschaften den
laufenden Kapitaldienst ihrer Finanzierungen mit den Er­
lösen aus dem Stromverkauf tätigen. Fallen diese Erlöse,
etwa aufgrund geringeren Wasserdurchflusses, zu niedrig
aus, besteht das Risiko, dass die Wasserkraftgesellschaft
ihren Zahlungsverpflichtungen aus der Finanzierung nicht
nachkommen kann und es zu einer außer­ordentlichen
Kündigung eines Darlehens durch die finanzierende Bank
und ggf. zu Zwangs­verwertungen von Wasserkraftwerken
kommt. Zudem können negative Wertentwicklungen von
Wasserkraftwerken zu Verletzungen von Zusicherungen
in Darlehensverträgen (z. B. der Über­schreitung des
Beleihungsrahmens) führen und ggf. die Nachforderung
von Sicherheiten, den Weiterverkauf der Darlehen oder
außerordentliche Kündigungen der finanzierenden Bank
DWS ACCESS Wasserkraft
// 37
zur Folge haben. Dies kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken und bis zu einem
Totalverlust führen.
Soweit am Ende der Laufzeit eines Darlehens eine Anschlussfinanzierung erforderlich ist, be­steht das Risiko,
dass eine solche nicht oder nur zu ungünstigen K
­ onditionen
zu erlangen ist. Das wird etwa der Fall sein, wenn sich
die Finanzkrise weiter verschärft. Dies kann finanzielle
Belastungen zur Folge haben und den Verkauf von Beteiligungen bzw. Wasserkraftwerken – ggf. auch zu einem
ungünstigen Zeitpunkt und zu nachteiligen K
­ onditionen –
erzwingen, mit der möglichen Folge, dass das ange­streb­te
wirtschaftliche Ergebnis verfehlt wird.
4.2.1.6
Einfluss von Veräußerungserlösen und -zeitpunkten auf das Ergebnis
Die für die Anteile an den Wasserkraftgesell­schaften
oder bei einer eventuellen Veräußerung einer Länder­
gesellschaft für die Anteile an einer Länder­gesellschaft zu
erzielenden Veräußerungserlöse haben einen ­wesent­lichen Einfluss auf das Ergebnis der Fonds­gesellschaft.
Es besteht das Risiko, dass die ­Erlöse – etwa aufgrund
einer Veränderung der Marktver­hältnisse, insbe­sondere
auf dem Strommarkt, aber auch aufgrund der Tatsache,
dass die Investitionsgesell­schaft plan­gemäß insbesondere Co-Investments mit Part­nern eingehen wird und
in solchen Fällen nur einen Teil der Geschäftsanteile
an der Wasserkraftgesellschaft und ggf. auch an einer
Ländergesell­schaft wird anbieten können – nicht oder
nicht in der geplanten Höhe erzielt werden können.
Auch ohne besonderen Grund sind im Übrigen negative
Ab­weichungen eines realisierbaren Ver­äußerungs­preises von einer vor­herigen Bewertung auf Ebene der
Investitions­gesellschaft stets ­möglich. ­Außerdem besteht
das Risiko, dass der geplante Zeit­rahmen für die Veräuße­rungen der Wasserkraft­in­vestments der Investitions­
gesellschaft nicht eingehalten wird. So kann die Veräußerung aufgrund vorangegangener Ver­zögerungen in der
38
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Investitions- und Bauaus­führung, der Marktlage, politischer Eingriffe oder sonstiger ungüns­tiger Rahmen­
bedingungen zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich
oder wirtschaftlich nicht sinnvoll sein. Der Joint VenturePartner hat ab und nach dem 01. April 2021 das Recht,
eine Verwertung des Vermögens der Investitions­gesellschaft (insgesamt oder teilweise) zu verlangen, ohne
dass es dabei auf den Wunsch und die Interessen der
Fondsgesellschaft ­ankäme. Auch die Beteiligung der
Fondsgesellschaft an der Investitions­gesellschaft wird nur
eingeschränkt fungibel sein, insbesondere, wenn es sich
um eine Minderheitsbeteiligung handelt. Auch können
die dem Joint Venture-Partner eingeräumten Mitverkaufsund Vorkaufsrechte Veräuße­rungen effektiv und prozessmäßig erschweren. Diese Elemente können sich negativ
auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis
sowie die Wert­haltigkeit seiner Beteiligung auswirken.
4.2.1.7
Länderrisiken
Die Investitionsgesellschaft wird Anlagen in Ländern
tätigen,­die nicht der Europäischen Union oder dem Euro­
päischen Währungsraum angehören. Solche ­Anlagen
können auch den über­wiegenden Teil der ­Anlagen aus­
machen. Sie unterliegen, insbesondere in den Staaten
Süd­osteuropas und der Türkei, einem erhöhten Risiko.
So können etwa staatliche Maß­nahmen wie die Ent­eig­
nung oder die ­Einschränkung von Rechten ausländischer
Investoren nicht ausge­schlossen werden. Des Weiteren
ist allgemein das Umfeld für g
­ e­schäftliche Transaktionen in diesen ­Län­dern i. d. R. nicht so gesichert, wie es
dies bspw. in der Bundes­republik Deutschland der Fall
ist. Dies umfasst auch die ­Funktionsweise von Behörden
und Justiz. Die ­Geltend­machung und Durchsetzung von
be­rechtigten An­sprüchen kann länger dauern und auch
erfolglos bleiben. Auch ist in manchen Ländern das
Risiko eines ­Krieges, ­terroristischer Angriffe oder eines
Militär­putsches höher als es etwa in der Bundesrepublik
Deutschland der Fall ist.
Wesentliche Risiken der Beteiligung
So können etwa staatliche Maßnahmen wie die Ent­eig­
nung oder die Einschränkung von Rechten aus­ländischer
Investoren nicht ausgeschlossen werden. Zwar bestehen
gegenwärtig zwischen Österreich und der Mehrzahl der
für Wasserkraftinvestments der Investitions­gesellschaft
zulässigen südosteuropäischen Länder sowie der Türkei
so genannte Investitionsschutzab­kommen, die ­Investoren
vor unfairer Behandlung schützen und die Einhaltung völkerrechtlicher Mindeststandards g
­ arantieren. Diese Abkommen haben jedoch zum einen eine begrenzte Laufzeit
und ihr Neuabschluss kann nicht als gesichert betrachtet
werden. Zum anderen sind ihr Inhalt, Bestimmtheit und
Durchsetzbarkeit eingeschränkt. In diesem Zusammenhang von Bedeutung ist das Risiko, dass der jeweils bei
einer Beteiligung der Investitionsgesellschaft an einer
Wasserkraftgesellschaft in einem südosteuropäischen
Nicht-EU-Staat oder in der Türkei geplante Abschluss einer
Versicherung gegen politische Länderrisiken wie z. B. Enteignung, Beschränkungen des Kapitalverkehrs, Ein­schrän­
kung von Rechten aus­ländischer Gesell­schafter nicht
erfolgt oder einen Schaden nicht oder nicht vollständig
abdeckt, auch etwa aufgrund vereinbarter Selbstbehalte.
Länderversicherungen können immer nur projektweise abgeschlossen werden und müssen für jedes einzelne Investment beantragt und vom Garantiegeber zugesagt werden.
In ehemals kommunistisch regierten Staaten wie Albanien­
kam es zu Verstaatlichungen von Privateigentum. E
­ nt­eignete Eigentümer können (wie etwa in Albanien der Fall)
ein gesetzliches Restitutionsrecht haben. So­fern sich ein
Wasserkraftwerk auf einem zu restitutierenden­Grundstück
befindet, fällt unter Umständen die Betriebs­grundlage
für das betreffende Kraftwerk weg. Ein Totalverlust des
in­vestierten Betrages kann die Folge sein. Auch soweit Re­
stitutionsansprüche erhoben werden, die sich letztlich nicht
durchsetzen lassen, kann dies erhöhte ­Kosten (z. B. durch
Gerichts- und / oder Verwaltungsver­fahren, Anwaltskosten)
für die Wasserkraftgesellschaft nach sich zie­hen.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die
Standards hinsichtlich Publizität, Rechnungsle­gung,
4
­Wirtschaftsprü­fung und Berichtswesen können in den
Sitzländern der Wasserkraftgesell­schaften in verschiedener Hinsicht weniger streng sein und nicht den gleichen
Grad an ­Anlegerschutz und Publizität aufweisen, wie dies
etwa in der Bundesrepublik Deutschland der Fall ist. Dadurch besteht das Risiko, dass finanzielle Schieflagen, die
sich negativ auf die Ertrags­lage auswirken können, erst
zu einem späten Zeitpunkt oder gar nicht erkannt werden.
Dies kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare
wirtschaft­liche Ergebnis sowie die Werthal­tigkeit seiner
Beteiligung auswirken.
Insofern können sich für die Anlagen der Investitionsgesellschaft Risiken realisieren, die sich negativ auf das
vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie
die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken können.
4.2.1.8
Rechtliche Risiken einer ­Investition in den Investitionsländern
Aus den lokalen Rechtsordnungen der Investitionsländer
können sich besondere rechtliche Risiken ergeben, die
von den Beteiligten als Ausländer nicht oder zu spät
erkannt werden. Dies kann sich negativ auf das vom
Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die
Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken.
4.2.1.9
Vertragsrisiken
Die Investitionsgesellschaft und die einzelnen Wasserkraftgesellschaften werden aufgrund der Vielzahl der Anlagen
mit zahlreichen unterschiedlichen Vertrags­partnern Ver­
träge abschließen, sei es über Erwerbe, Bauvorhaben, Verwaltung und Bewirtschaftung oder sonstige Gegen­stände.
Dadurch vervielfältigt sich das Risiko, dass Verträge nicht
oder nicht zu den geplanten Konditionen abgeschlossen
werden können, eingegangene Verträge anders als vereinbart oder gedacht ausgelegt werden, Vertragspartner ihren
Verpflichtungen nicht nachkommen oder in­solvent werden
und / oder vertragliche Verein­barungen beendet werden,
DWS ACCESS Wasserkraft
// 39
unwirksam oder an­fechtbar sind. Einher geht das Risiko,
dass es im Zusammenhang mit diesen Rechtsverhältnis­sen
zu Rechtsstreitigkeiten mit den damit verbundenen Prozessund Kostenrisiken kommt.
Solche Störungen hinsichtlich der Durchführung von Verträgen können sich negativ auf die Er­träge der jeweiligen
Gesellschaft auswirken. Etwaige Schadensersatzan­s­prüche gegenüber Vertragspartnern wegen Verletzung
­ihrer vertraglichen Pflichten sind möglicherweise nicht
oder nicht in vollem Umfang durchsetzbar. In Verträgen­
sind und werden zudem Haftungsbeschrän­kungen
enthalten sein und sofern ein Schaden größer als der zur
Verfügung stehende Haf­tungsbetrag ist, ergibt sich ein
entsprechender Verlust.
Ein besonderes Risiko ergibt sich vorliegend daraus, dass
außer den Verträgen der Fondsge­sellschaft mit deutschen
Vertragspartnern alle geschlossenen Verträge anderem
als deutschem Recht unterliegen. Dies wird zudem auch
auf Verträge zutreffen, die die Investitionsgesellschaft und
die Beteiligungsgesellschaften in Ausführung ihrer Investi­
tionen eingehen werden und teil­weise bereits eingangen
sind: Die Investitionsgesellschaft hat ihren Sitz in Österreich, ihre Be­teiligungsgesellschaften verteilen sich auf
Skandinavien, den Alpenraum, Südosteuropa und die Türkei. Sich ergebende gerichtliche Verfahren würden sich
daher nach ausländischem Recht richten und wären im
Ausland zu führen. Dies kann eine Durchsetzung von Ansprüchen schwie­riger, unsicherer und kostspieliger machen,
als dies unter deutschem Recht vor deutschen Ge­richten
der Fall wäre. Die Erfolgsaussichten von Klagen werden
i. d. R. erst dann beurteilt werden können, nachdem kos­
tenpflichtige Rechtsgutachten von Anwälten des jeweiligen Sitz­staates des Vertragspartners eingeholt worden
sind. Jede Verzögerung der Vereinnahmung oder jeder
endgültige Ausfall vereinbarter Leistungen und alle durch
die Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche verursachten und nicht erstatteten Kosten mindern den Ertrag.
Diese Umstände können sich negativ auf das vom Anleger
erzielbare wirtschaftliche Ergebnis auswirken.
40
//
DWS ACCESS Wasserkraft
4.2.1.10
Fremdwährungsrisiken und Kapitaltransfer
Die Wasserkraftgesellschaften werden überwiegend
im Nicht-Euro-Raum ansässig sein. So­wohl Ausgaben
(etwa für die Planung und Errichtung von Wasserkraftwerken) als auch Erträge (aus dem Stromverkauf)
und sonstige Verbindlichkeiten (etwa aufgrund einer
Darlehens­aufnahme) können in der lokalen Währung der
Investitionsländer oder in US-Dollar anfallen. Der Wert
dieser lokalen Währung oder des US-Dollar kann sich
gegenüber dem Euro für die Investi­tionsgesellschaft
negativ entwickeln, was mit einer Verschlechterung der
Ertragslage der I­nvestitionsgesellschaft einher­gehen
wird. Zudem können Erträge und Verbindlichkeiten
von Wasserkraftgesell­schaf­ten in unterschiedlichen
­Währungen anfallen bzw. eingegangen werden. Die
­Auswirkungen einer ungünstigen Entwicklung der
Währungs­kurse ver­größern sich dann weiter für die
betroffene Wasser­kraftgesellschaft und können deren
Ertragslage verschlechtern und bis zu einer Insolvenz
dieser Gesellschaft führen. Darüber hinaus kann es zu
Beschränkungen der Trans­fe­rierbarkeit von Geldern ins
Ausland kommen, so dass ein Gewinn oder Veräuße­
rungserlös ei­ner Beteiligungsgesellschaft nicht, nicht vollständig oder nur zeitversetzt der Investitionsgesell­schaft
zufließen könnte, soweit das Risiko solcher Transfer­
beschränkungungen nicht von einer abgeschlossenen
Versicherung abgedeckt ist. Dies kann sich negativ auf
das vom Anleger er­zielbare wirtschaft­liche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken und
bis zu einem Totalverlust führen.
4.2.1.11
Risiken aus der Liquiditätsanlage
Sowohl auf Ebene der Investitionsgesellschaft als auch
auf Ebene der Fondsgesellschaft be­steht das Risiko, dass
die freie Liquidität nur gering oder gar nicht verzinslich angelegt werden kann. Auch können die Liquiditätsan­lagen
an Wert verlieren. Dies kann sich negativ auf das vom
Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis auswirken.
Wesentliche Risiken der Beteiligung
4.2.2
Allgemeine Risiken von Investitionen in Wasserkraft
4.2.2.1
Marktverhältnisse und Wertentwicklung der Wasserkraftwerke; Klumpenrisiko
Investitionen in Wasserkraftwerke werden von allge­mei­
nen wirtschaftlichen Entwicklungen e­benso wie von Entwicklungen des Energiesektors beeinflusst. Beispielsweise
könnte sich ein Preisverfall bei Strom oder eine steigende
Risikoeinschätzung in Bezug auf in der Zukunft lie­gende
Erträge negativ auf die zu erzielenden Erträge aus dem
Stromverkauf und die Werthal­tigkeit der Wasserkraftwerke
auswirken.
Ob zugrunde gelegte Annahmen eintreten, wird außerdem wesentlich davon beeinflusst wer­den, wie sich der
nationale und internationale Energiemarkt und insbe­son­
dere die Stromnach­frage an den jeweiligen Standorten
entwickeln. Es besteht das Risiko, dass die Wasserkraft­
werke nicht die angenommenen Strommengen pro­duzie­
ren oder nicht die angenommenen Strompreise erzielt
werden können und dass damit die Stromverkaufserlöse
hinter den Prog­nosen zurückbleiben. Eine verstärkte
Investitionstätigkeit der Investitionsgesellschaft in einem
bestimmten regionalen Markt kann sich be­sonders negativ auswirken, wenn sich gerade dieser Markt im Vergleich
zu anderen Märkten ungünstig entwickelt (so genanntes
Klumpenrisiko).
Dies kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare
wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner
Beteiligung auswirken.
4
gelieferten Stromproduktionsmenge. Diese hängt maßgeblich von dem tatsächlichen Wasserdurchfluss der
Kraftwerksanlagen und damit von den nutzbaren Niederschlagsmengen an den jeweiligen Standorten ab. Abwei­
chungen der tatsächlichen jährlichen Wasserdurchflussmenge vom langjährigen Mittel sind üb­lich und auch
starke Schwankungen mit entsprechender Auswirkung
auf die Menge des er­zeugten Stroms sind möglich. Es
können sich auch Wetterzyklen von mehreren überdurch­
schnittlich trockenen Jahren in Folge ausbilden. Zudem
kann aufgrund von lokalen wie globalen Wetteränderun­
gen, hervorgerufen z. B. durch einen allgemeinen­Klima­
wandel, künftig in ein­zelnen europäischen Regionen
oder in ganz Europa weniger Niederschlag niedergehen
oder vermehrte Extremwetterlagen können zu einer
Ver­änderung der zeitlichen Verteilung von Nie­der­schlagsmengen führen. Neben einer Verringerung des verarbeitbaren Wasserdurchflusses können diese auch Schäden
an den Wasserkraftwerken verursachen.
Auch die Verwirklichung von geologischen Risiken, wie
etwa Erdbeben, Hangabrutschungen oder Änderungen
des Sickerverhaltens eines Niederschlagsgebiets,
können erhebliche Aus­wirkungen auf den Wasserdurchfluß (etwa durch Änderungen im Flusslauf) und / oder den
Be­stand des Wasserkraftwerks haben. Eine flussaufwärts statt­findende Entnahme bzw. Umlei­tung von Flusswasser durch Dritte hätte gleichfalls negative Auswirkungen.
Vorstehend genannte Einflüsse können sich jeweils n
­ egativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung a
­ uswirken
und bis zu einem Totalverlust führen.
4.2.2.2
Stromproduktion, hydrologische Risiken
4.2.2.3
Strompreise, Stromverkauf, Bonität der Stromkäufer und Ausfallwagnis
Die Einnahmen der Wasserkraftgesellschaften bestehen
nahezu ausschließlich aus der Vergütung für die Ein­speisung des erzeugten Stroms und sind insbesondere ­
abhängig von der an den jeweiligen Netzbetreiber­­
Soweit der durch ein Wasserkraftwerk erzeugte Strom am
freien Markt verkauft wird, besteht das Risiko, dass die
­erzielbaren Strompreise niedriger ausfallen als erwartet.
Die Strompreise können zudem ­deutlichen ­Schwankungen
DWS ACCESS Wasserkraft
// 41
unterworfen sein und sich in verschiedenen­Märkten sehr
unterschiedlich entwickeln. Sollte sich die wirtschaftliche
Situation der Stromkunden verschlechtern, kann das angestrebte Ergebnis verfehlt werden.
Lizenzen zum Betrieb eines Wasserkraftwerks beinhalten
regelmäßig Stromerzeugungsvor­gaben, mit der Folge
von Strafzahlungen oder einem Entzug der Lizenz bei
Nichterfüllung.
Gibt es in einem Land (wie z. B. in Albanien und der ­Türkei)
vorgeschriebene Einspeisetarife für aus Wasserkraft
gewonnenem Strom, können diese reduziert werden. Sie
können auch ganz entfallen, wodurch sich ver­minderte
Einnahmen für die betroffenen Wasserkraftge­sellschaften
ergeben, soweit diese Einspeisetarife höher als der Marktpreis waren.
Bei Übertragungen von Genehmigungen besteht das
Risiko, dass Behörden oder sonstige Drit­te ­diesen Über­
tragungen nicht zustimmen und dadurch ­Genehmigun­gen / Lizenzen unwirksam sind oder ­werden. Auch kann
nicht ausgeschlossen werden, dass die Übertragung einer
Lizenz oder Genehmigung trotz einer Zustimmung der
zuständigen Behörde unwirksam ist oder die Zustimmung
nur einen Teil der übertragenen Lizenz oder Genehmigung
betrifft. In diesem Fall sind zumindest die bereits aufgewendeten Transaktionskosten verloren, unter Umständen
je­doch auch im Vertrauen auf deren Bestand getätigte
Investitionen.
Zudem besteht das Risiko, dass die technische Ausstattung
des Stromnetzes in manchen Län­dern nicht fortwährend
eine Abnahme des zu veräußernden Stroms ermöglicht, so
dass in den Ausfallzeiten kein Strom verkauft werden kann.
Die vorgenannten Umstände können sich nega­tiv auf das
vom Anleger erzielbare wirtschaft­liche Ergebnis sowie die
Werthaltigkeit seiner Be­teiligung auswirken.
4.2.2.4
Öffentlich-­rechtliche Rechtsverhältnisse
Zur Errichtung und dem Betrieb von Wasserkraftwerken bedarf es verschiedener Lizenzen und Genehmigungen (z. B. Lizenz zum Betrieb eines Wasserkraftwerks,
Bau­genehmigungen, Be­triebsgenehmigungen, Strom­
ein­speisegenehmigungen). Es besteht das Risiko, dass
solche Genehmigungen nicht erlangt werden können,
unwirksam erteilt wurden, erfolgreich angefoch­ten oder
aus anderen Gründen später zurückgenommen werden
(auch infolge von Unregelmä­ßigkeiten, einschließlich
Korruption bei der Genehmigungserteilung). So hat
etwa zum Zeit­punkt der Prospektaufstellung keine der
Wasserkraftgesellschaften, an der sich die Investiti­ons­
gesellschaft beteiligt hat oder zu beteiligen beabsichtigt,
bereits die zur Errichtung eines Wasserkraftwerks er­
forderliche Baugenehmigung erhalten, so dass insoweit
das Risiko besteht, dass das Errichtungsprojekt trotz
hierfür angefallener Kosten nicht wie geplant durch­
geführt werden kann.
42
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Wird eine Genehmigung nicht erteilt und kommt es nicht
zu einer Verwirklichung des Projekts oder entfällt eine
Lizenz bzw. Genehmigung und kann ein Wasserkraftwerk
nicht mehr genutzt werden und muss ggf. sogar zurückgebaut werden, verliert die eingegangene B
­ etei­ligung an
Wert oder wird wertlos. In diesem Fall hat die Investi­tions­
gesellschaft den Kaufpreis für die Beteiligung, K
­ apitali­sierungen der Beteiligungsgesellschaft und eigene Aufwendungen vergebens getätigt.
Darüber hinaus unterliegen die Wasserkraftgesellschaften
dem Risiko von behördlich angeord­neten Betriebseinschränkungen. Eine Lizenz zum Betrieb eines Wasserkraftwerks
beinhaltet im Übrigen üblicherweise Auflagen zum Ausgleich von gesellschaftlichen und ökologischen Ein­schränkungen oder z. B. die Begrenzung der Nutzung des Gewässers nur bis zu einer festgelegten Mindestwassermenge,
welche für landwirtschaftliche Bewässerung, zur Trinkwasserversorgung oder als natür­licher Lebensraum verbleiben
soll. Sollte die Behörde diese Auflagen ändern, könnte
es zu ei­ner Verringerung der Stromerzeugung kommen.
Die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung oder zum
Zeitpunkt der Entscheidung über eine konkrete Investition in ein Wasserkraftwerk geltenden rechtlichen
Wesentliche Risiken der Beteiligung
Be­dingungen z. B. für die Einspeisung von erzeugtem
Strom in das jeweilige Stromnetz des Investitionslan­des oder zu er­füllende Umweltstandards können sich
ändern. Mit der Umsetzung der ge­änderten Voraus­
setzungen können zudem Mehrkosten für die betroffene
Wasserkraftgesellschaft verbunden sein. Diese können
die Leistungs­fähigkeit einer Wasserkraftgesellschaft auch
übersteigen und / oder zur Folge haben, dass ein Wasser­
kraftwerk nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann.
Darüber hinaus besteht das Risiko von Änderungen der
jeweiligen nationalen Gesetzgebung, die auf den Betrieb
der Wasserkraftwerke und damit auf die finanziellen
Beteiligungsergebnisse nachteilige Auswirkungen haben
könnten. Beispielsweise sind dies nachteilige rechts-, wirt­
schafts- oder geldpolitische Maßnahmen wie die M
­ odifikationen der Steuergesetzgebung, des Eigentumsrechts
oder der Transferierbarkeit von Geldern ins Ausland.
Diese Faktoren können sich negativ auf das vom Anleger
erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Wert­
haltigkeit seiner Beteiligung auswirken und bis zu einem
Totalverlust führen.
4.2.2.5
Sicherung von Grundstücksrechten
Unabhängig von der Erteilung oder Übertragung ö
­ ffentlich-rechtlicher Genehmigungen bedarf es zur E
­ rrichtung
von Wasserkraftwerken der Sicherung grundstücksbezogener Rechte, auch im Hinblick auf den Anschluß an
das Stromnetz. Sollten die erforderlichen­Rechte an den
betreffenden Grundstücken nicht gesichert werden können, so besteht das Risiko, dass ein Wasserkraftprojekt
nicht realisiert werden kann und die hierfür aufgewendeten Beträge verloren sind. Dies kann sich negativ auf das
vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis auswirken. Zum Zeitpunkt der Prospektauf­stellung haben die
Wasserkraftgesellschaften, an der sich die Investitionsgesellschaft beteiligt hat oder zu beteiligen beabsichtigt,
die erforder­lichen Grund­stücks­rechte nur zu einem ganz
geringen Teil bereits gesichert.
4
4.2.2.6
Nutzungsrechte an Wasserkraftwerken
Es besteht das Risiko, dass geschlossene zivilrechtliche
Verträge nicht wirksam sind oder nicht vollzogen werden
und ein Nutzungsrecht an dem betreffenden Wasserkraftwerk in der Folge nicht besteht oder entfällt. Im Falle
der Rückabwicklung von Verträgen sind zumindest die
be­reits entstandenen Transaktionskosten verloren, unter
Um­ständen jedoch auch im Vertrauen auf deren Bestand
getätigte Investitionen. Dies kann sich negativ auf das
vom Anleger erziel­bare wirtschaftliche Ergebnis sowie
die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken.
4.2.2.7
Öffentliche Ausschreibung
Es ist möglich, dass Grundstücke, Einzellizenzen und
-rechte für ein Wasserkraftwerk erworben werden, in
Bezug auf die zuvor eine öffentliche Ausschreibung hätte
durchgeführt werden müssen. Ist diese Ausschreibung
unterblieben, könnte der betreffende Erwerb ange­fochten
werden oder ungültig sein. Ein Erwerb im Rahmen eines
dann durchzuführenden Ausschrei­bungsverfahrens könnte mit höheren Kosten verbunden sein oder gar nicht zustande kommen. Bereits getätigte Aufwendungen ­blieben
nutzlos. Dies kann sich negativ auf das vom Anleger
erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken.
4.2.2.8
Mängel an Wasserkraftwerken, Altlasten
Es besteht allgemein das Risiko, dass Bau- oder Gebäude­
mängel eines Wasserkraftwerks erst zu einem späteren
Zeitpunkt erkannt werden oder auftreten und nicht
erfolgreich gegen­über dem Planungsverant­wortlichen,
dem Bauunternehmer oder dem ­Verkäufer geltend ge­
macht werden können, z. B. weil ­Gewähr­leistungsfristen
abgelaufen sind, dieser nicht zah­lungsfähig ist oder weil
die betreffende Rechtsordnung bzw. die Behörden des
betreffenden Landes eine ­effektive Durchsetzung solcher
DWS ACCESS Wasserkraft
// 43
An­sprüche nicht ermöglicht. Dies hätte einen nicht ein­
kalkulierten Instandsetzungs- oder -haltungsaufwand
zur Folge. Bestehen Altlasten, kann die Beseitigung
derselben nur mit hohen Kosten oder gar nicht möglich
sein. Dieses Risiko be­schränkt sich zudem nicht nur auf
Bau- oder Gebäudemängel, sondern betrifft insbesondere
auch die technische A
­ usstattung eines Wasserkraftwerks.
Dies kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare
wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner
Beteiligung auswir­ken.
4.2.2.9
Gewährleistung und Garantieleistungen
Etwaige Ansprüche aus den von den Lieferanten bzw.
Herstellern der Wasserkraft­werks-Bestandteile sowie
von Generalunternehmern und Verkäufern ­abgegebenen
Gewähr­leistungen und Garantien ­können ggf. nicht oder
nur im Prozessweg mit den damit ­ver­bundenen ­zeitlichen
Risiken und Kosten­risiken von den W
­ asserkraftgesellschaften durch­gesetzt werden. Es kann grundsätzlich
nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft Umstän­de
eintreten, die trotz der ab­gegebenen ­Gewährleistungen
und G
­ arantien zu h
­ öheren Kosten und / oder einer geringeren Leistung­der Wasserkraft­werke führen. Dies kann
sich ­negativ auf das vom Anleger erzielbare wirt­schaft­
liche ­Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung
aus­wirken.
4.2.2.10
Laufende Betriebskosten, Instandhaltung
Die Wasserkraftgesellschaften werden im Zusammenhang
mit der Instandhaltung und Be­triebsführung der Wasserkraftwerksanlagen eine Reihe von Verträgen schließen
(Instandhal­tungs- und Betriebsführungs­ver­träge, ggf.
Grundstücksnutzungsrechtsverträge etc.), deren Leistungsentgelte unabhängig von der Vergütung des ­erzeugten
und eingespeisten Stroms zu zahlen sind. Somit besteht
auch bei fehlenden Einnahmen die Verpflichtung zur
Zahlung dieser Leistungsentgelte fort und insoweit das
Risiko geringerer Erträge. Hierbei besteht das Risiko,
44
//
DWS ACCESS Wasserkraft
dass Kosten- und ­Preissteigerungen nicht durch höhere
Einnahmen aus dem Be­trieb der Wasserkraftwerke
kompensiert werden können. Weiterhin besteht ein
Kostenrisiko bei Be­endigung der Verträge (ordentlich oder
außer­ordentlich, falls einer der Vertragspartner von einem
außerordent­lichen Kündigungsrecht Gebrauch macht oder
nicht mehr zur Erfüllung der Verträge in der Lage ist), da
in diesen Fällen die Wasser­kraftgesellschaften andere
­Partner zu ggf. ­schlechteren Konditionen (Preis, Leistungsprämien etc.) mit der Erbringung der ent­sprechenden
Leistungen beauftragen müssen. Zudem sind im Rahmen
der Instandhaltung und des Betriebs der Wasserkraft­
werke von den Wasserkraftgesell­schaften solche Kosten
zu tragen, die nicht vom Leistungs­umfang der Verträge
gedeckt werden, z. B. weil sie nicht vor­hergesehen wurden,
weil die Ein­beziehung in den Leistungsumfang wirt­schaft­
lich nicht sinnvoll ge­wesen wäre oder weil sie aufgrund
externer Ein­flüsse / höherer­Gewalt entstanden sind. Es
besteht das Risiko, dass diese laufenden Kosten den zum
Investitionszeit­punkt kalkulierten Ansatz übersteigen.
Bei Bestandskraftwerken basieren die Annahmen bei
­Erwerb bezüglich der Kosten für den lau­fenden Betrieb
und die Instandhaltung auf Erfahrungswerten und Ab­
schätzungen der zukünfti­gen Instandhaltungsaufwen­dungen unter Berücksichtigung des Alters und des Bauzustandes des Kraftwerks sowie allgemein steigender
Kosten. Es besteht das Risiko, dass die tatsächlich ent­
stehenden Kosten höher ausfallen als zugrunde gelegt.
Diese Faktoren können sich negativ auf das vom Anleger
erzielbare wirtschaftliche Ergebnis auswirken.
Wesentliche Risiken der Beteiligung
4.2.2.11
Verschlechterung der Wasserkraftwerke;­ Versicherungsschutz
Die Wasserkraftgesellschaften tragen das Risiko der
­ganzen oder teilweisen Zerstörung oder Ver­schlechterung
ihrer Wasserkraftwerke sowie eines ganzen oder teil­
weisen Nutzungsaus­schlusses. Unzureichender oder
fehlender Versicherungsschutz kann sich hierbei nachteilig bis hin zum wirtschaftlichen Totalverlust eines
Wasserkraftwerkes auswirken. Auch bei bestehen­
dem Versicherungsschutz wird gegen allgemeine
Gefahren und Betriebs­unterbrechungen die jeweilige
Wasserkraftgesell­schaft ggf. einen Selbstbehalt zu tragen
haben. Auch besteht das Risiko, dass bei Auslaufen eines
Versicherungs­vertrages ein erneuter Abschluss lediglich
zu deutlich ungünstigeren Bedingungen möglich ist.
Dies kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare
wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner
Beteiligung auswirken.
4.2.2.12
Höhere Gewalt
Auch das Risiko einer vollständigen bzw. partiellen Zer­
störung­von Wasserkraftwerken wird von den Wasser­
kraftgesellschaften bzw. der Investitionsgesellschaft und
damit mittelbar von der Fondsgesellschaft und ihren An­
legern getragen. Es kann nicht ausgeschlossen werden,
dass durch Gewalteinwirkung auf Wasserkraftwerke (Hochwasser- und Erdbebenschäden, Krieg, innere Unruhen­und
Terrorismus etc.) Schäden an diesen eintreten, die nicht
oder nur zum Teil versichert bzw. nicht versicherbar sind.
Der teilweise oder vollständige Verlust eines oder
­mehrerer Wasserkraftwerke ginge – soweit kein V
­ ersicherungsschutz besteht, der Schaden (auch durch entgangene Gewinne) größer ist als die Versicherungssumme
oder eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
zum Tra­gen kommt – ganz oder teilweise zu Lasten der
betreffenden Wasserkraftgesellschaft, die hier­durch auch
insolvent werden kann.
4
Diese Umstände können sich negativ auf das vom
Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die
Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken.
4.3
Risiken im Zusammenhang mit der
Investitionsgesellschaft
4.3.1
Beteiligung der Fondsgesellschaft an der Investitionsgesellschaft
In dem Kooperationsvertrag sind der Beitritt der Fondsgesellschaft zur Investitionsgesellschaft und dessen
Modalitäten vereinbart worden. Die Beteiligten haben
verschiedene Leistungs­pflichten übernommen. Die
Nichterfüllung dieser Pflichten durch eine oder mehrere
der anderen Parteien kann das ­Funktionieren der Beteili­gungsstruktur beeinträchtigen.
Der Fondsgesellschaften wurden von dem bisherigen
Alleingesellschafter und dem zukünftigen Joint VenturePartner enso GmbH & Co. KG verschiedene Garantien über
den Bestand der Investitionsgesellschaft gegeben. Die
­Garantien umfassen vom Joint-Venture-Partner offengelegte Sachverhalte nicht. Die abgegebenen Garantien
können sich als falsch herausstellen. ­Finan­zielle Garantien
wurden nur in eingeschränktem Umfang erteilt, ein Ersatz
kann zudem an den verein­barten Bagatell- und Haftungsgrenzen scheitern. So löst die Verletzung einer Garantie
nur dann einen Anspruch aus, wenn alle Einzelansprüche
der Fondsgesellschaft (zusammengenommen mit bereits
von ihr geltend gemachten Ansprüchen) zusammen den
Betrag von 200.000 EUR (Schwellenwert) übersteigen.
Übersteigt der Anspruch diesen Schwellen­wert, kann
er (nur) in dem diesen Schwellenwert über­steigenden
Betrag geltend gemacht werden (Freibetrag). Für Zwecke
der Berechnung des Frei­betrags werden Ansprüche der
Fondsgesellschaft und der Schwester­gesellschaft gegen
den Joint Venture-Partner zusammen­gerechnet. An­
sprüche wegen vorsätzlich falsch abgege­bener Garantien
DWS ACCESS Wasserkraft
// 45
unterliegen gleichermaßen dem Schwellenwert, jedoch
gilt für ­solche nicht der Freibetrag. Bezüglich der meisten
­Garantien ist die Haftung des Joint Venture-Partners
zudem auf insgesamt 1,7 Mio. EUR beschränkt. Dieser
Haftungshöchstbetrag gilt nicht für Ansprüche aufgrund
vorsätzlich falsch abgegebener Garantien. Solche
Haftungsansprüche sind auf insgesamt 5 Mio. EUR beschränkt. Unbeschränkt haftet der Joint Venture-Part­ner
nur hinsichtlich der Garantien zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen, dem Nichtvor­liegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, dem ­Bestehen von
Versicherungen, dem Nichtbestehen von Pensions- oder
Versorgungsverpflichtungen sowie dem Fehlen von
Verpflichtungen zur Zahlung von Provisionen im Zusam­
men­hang mit dem geplanten Beteiligungs­erwerb der
Fondsgesellschaft und der Schwestergesellschaft. Ein
Ersatz eines Schadens kann zudem an einer Zahlungsun­
fähigkeit der Schuldnerin scheitern. Ein Rücktritt der
Fondsgesellschaft und der Schwestergesellschaft von
dem Kooperationsvertrag und ins­besondere der sich aus
diesem ergebenden Verpflichtung zu einem Beitritt zur
Investitionsgesellschaft ist nur bis zum ­20. ­Dezember
2011 und nur in dem Fall möglich, wenn sich mindestens
eine durch den Joint Venture-Partner abgegebene Garantie als verletzt erweist und sich hieraus ein Anspruch der
Fondsgesellschaft und der Schwestergesellschaft i. H. v.
insgesamt mehr als 2 Mio. EUR ergibt. Erweisen sich
von dem Joint Venture-Partner abgegebene Garantien als
falsch, kann sich der Wert der Beteiligung der Fonds­
gesellschaft an der Investi­tionsgesellschaft m
­ indern oder
bis auf null reduzieren. Dies kann sich n
­ egativ auf das
vom An­leger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die
Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken und bis zu
einem Totalverlust führen.
4.3.2
Struktur der Investitionsgesellschaft und der Investitionstätigkeit, andere Beteiligte und
­Auswirkungen auf die Fondsgesellschaft
Andere Personen als die Fondsgesellschaft werden auch
nach ihrem Beitritt die Investitionsge­sellschaft in starkem
46
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Maße bestimmen. So hat der Joint Venture-Partner etwa
das Recht, beide Geschäftsführer zu nominieren und das
Recht einer Ablehnung durch die Fondsgesellschaften
ist stark eingeschränkt. Der Beirat der Investitionsgesellschaft wird eine starke Stellung haben, da wesentliche
Entscheidungen seiner Zustimmung bedürfen und nur
zum Teil einer Be­schlussfassung durch die Gesellschafter­
versammlung zugänglich sind. Der Vorsitzende des
Beirates wird vom Joint Venture-Partner nominiert, die
Anbieterin hat das Recht zur Nominie­rung des Stellvertreters. Die Fondsgesellschaft und ihre Schwestergesellschaft nominieren nur einfache Mitglieder. Beschlüsse
der Gesellschafterversammlung schließlich bedürfen
i. d. R. einer Mehrheit von 80 %, die die Fondsgesellschaft
und ihre Schwestergesellschaft vor­aussichtlich nicht
erreichen werden.
Selbst wenn die Fondsgesellschaft alleine oder zusam­
men­mit ihrer Schwestergesellschaft die Mehrheit der
Anteile der Investitionsgesellschaft halten s­ ollte, wird sie
daher nicht im vollen Umfang üblicher­weise mit einem
Mehrheits­besitz verbundenen Gesellschafterrechte
wahrnehmen können. Ins­besondere wird sie nicht die
unter­nehmerische ­Führung bestimmen können. Hieraus
ergibt sich das Risiko, dass sich ggf. die Fondsgesellschaft nicht durchsetzen kann, wenn die Gesellschafter
der Investitions­gesellschaft unterschiedlicher Auf­fassung
hinsichtlich einzelner unternehmerischer Ent­scheidungen
oder insgesamt der unter­nehmerischen Führung der Investitionsgesellschaft sind.
Des weiteren führt die Anlage über mehrere Beteiligungs­
ebenen (Investitionsgesellschaft, ggf. Länder­gesell­schaften, Wasserkraftgesellschaften) dazu, dass die Möglich­
keiten der Mitsprache und Mitentscheidung der Fondsgesellschaft rechtlich und faktisch sehr beschränkt bzw.
nicht vorhanden sind. Auf Ebene der Wasserkraft­gesellschaften kommt hinzu, dass die Investitions­gesell­schaft
plangemäß nicht Alleingesellschafterin sein wird, sondern
die Beteiligung auch lo­kaler Mitgesellschafter anstrebt.
Diese können rechtlich und faktisch die Fähigkeit der
Investiti­onsgesellschaft zur unternehmerischen Führung
Wesentliche Risiken der Beteiligung
und Entscheidung in Einzelfragen ein­schränken, auch
wenn diese, wie angestrebt, die Mehrheit der Anteile
an der Wasserkraftgesellschaft hält. Dies wird gleichermaßen der Fall sein, wenn andere Gesellschafter in eine
Ländergesell­schaft aufgenommen werden. In manchen
Ländern (wie z. B. Norwegen) ist die Beteiligung lo­kaler
Anteilseigner rechtlich vorgeschrieben.
Die Fondsgesellschaft ist verpflichtet, ihre Zustimmung
zu Übertragungen (nicht aber der Teilung) von Geschäftsanteilen anderer Gesellschafter mit Wirksamkeit ab bzw.
nach dem 31. März 2019 zu erteilen. Sollte sich der Joint
Venture-Partner z. B. zu einer Veräußerung seiner Anteile
entscheiden und die Fondsgesellschaft nicht von dem
Mitverkaufs- oder Vorkaufsrecht Gebrauch machen, das
ihr zukommt, wird sie einen neuen Mitgesellschafter
in der Investitionsgesellschaft erhalten. Angesichts der
herausgehobenen Stellung des Joint Venture-Partners
in der Investitionsgesellschaft wird sie die Gesellschaft
dann gemeinsam mit dem neuen Mitgesellschafter neu
organisieren müssen, was mit erheblichen operativen und
Kostenrisiken einhergehen kann.
Die vorgenannten Aspekte können sich negativ auf das
vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie
die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken.
4.3.3
Der Asset Manager enso GmbH
Die Tätigkeit des von der Investitionsgesellschaft beauftragten Asset Managers, der enso GmbH, ist entscheidend für die Erreichung der Anlageziele der Fondsgesellschaft, da die Inves­titionsgesellschaft auf den in denkbar
umfassender Weise für sie beratend und ausführend tätig
werdenden Asset Manager angewiesen ist (siehe im Einzelnen die Beschreibung in Abschnitt 8.6.2).
Aufgrund der ausschlaggebenden Bedeutung der ­Leistungen des Asset Managers können sich Schlecht­leis­
tungen oder ein Ausfall des Asset Managers unmittelbar
stark negativ auf die Inves­titionsgesellschaft auswirken.
4
Aufgrund des ganz umfassenden und besondere
wasser­kraftbe­zogene Fach- und Marktkenntnisse
voraussetzenden Aufgabenspektrums des Asset Managers würde die Notwendigkeit, einen gleichwertigen
anderen Dienstleister zu finden, die Investiti­ons­
gesellschaft vor ganz erhebliche und nicht befriedigend lösbare Aufgaben stellen. Es besteht daher das
Risiko, dass bei Schlecht­leistung oder Ausfall des
Asset Mana­gers kein anderer gleichwertiger Vertragspartner beauftragt werden kann und infolge dessen
die Inves­titionstätigkeit der Investi­tionsgesellschaft
stark beeinträchtigt wird und die Anlage­ziele deutlich
verfehlt werden, was sich negativ auf das vom Anleger
erziel-bare wirtschaftliche Er­gebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken würde.
4.3.4
Interessenkonflikte auf Ebene der ­Investitions-
­gesellschaft, ihrer Beteiligungsgesellschaften und des Asset Managers
Der Anleger ist Risiken ausgesetzt, die sich aufgrund von Interessenkonflikten mehrerer Beteiligter
ergeben. Es bestehen erhebliche Verflechtungen und
wirtschaftliche Interessengemeinsamkeiten, die die
Investi­tions­gesell­schaft und ihre Auftragnehmer betreffen und zwar Folgende: Der Joint Venture-Partner
enso GmbH & Co. KG und der Asset Manager sind gesellschaftsrechtlich verflochten. Namentlich ist der Asset
Manager gleichzeitig der Komplementär des Joint VenturePart­ners. Außerdem sind sämtliche Kommanditisten des
Joint Venture-Partners auch Gesellschafter des Asset
Managers. Der Vorsitzende des Beirates der Investitionsgesellschaft, Dr. Gilbert Frizberg, ist mittelbar sowohl an
dem Joint Venture-Part­ner als auch an dem Asset Manager beteiligt. Der Asset Manager wiederum plant, baut
und betreibt sowohl Wasserkraftwerke für der Familie von
Dr. Frizberg (ganz oder teilweise) zuzurechnende Gesellschaften und für Dritte. Die Familie von Dr. Fritzberg ist
zudem an Gesellschaften beteiligt, die als Auftragnehmer
der Investitionsgesellschaft oder der Wasserkraftgesellschaften in Frage kommen und deren Auswahl faktisch
DWS ACCESS Wasserkraft
// 47
zumeist der Asset Manager treffen wird. Auch ist die
Familie von Dr. Fritzberg Eigentümerin der Hereschwerke
Frizberg KG, mit der die Investitionsgesellschaft einen
Pachtvertrag über ein Wasserkraftwerk abgeschlossen hat.
Insofern besteht auf allen Ebenen die Gefahr von Interes­
senkonflikten und es ist möglich, dass solche zum Nachteil
der Investitionsgesellschaft bzw. der Fondsgesellschaft
entschieden werden. Dies gilt umso mehr, als der gesellschaftsrechtliche Einfluss der Fondsgesellschaft auf die
Investitionsgesellschaft beschränkt ist (siehe Abschnitt
4.3.2). Dies kann sich negativ auf das vom Anleger erziel­
bare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit
seiner Beteiligung auswirken.
4.3.5
Schlüsselpersonenrisiko und Managementrisiko
Das wirtschaftliche Ergebnis der Investitions­
gesellschaft wird erheblich durch die Leistung
­e i­n erseits ihrer Organe und andererseits des Asset
­Managers bestimmt werden. Dies gilt glei­c hermaßen
für die Wasserkraftgesell­s chaf­t en. Die Qualifikation,
­E rfahrung, Marktkenntnis und Geschäftsverbindungen
der ­handelnden Personen sind entscheidend für den
Erfolg der Anlage. Vorliegend kommt die bestehende
­Ver­flechtung in Bezug auf die enso-Gruppe hinzu. Der
Ver­lust von Schlüsselpersonen in der Investitions­g e­
sellschaft oder bei dem Asset Manager kann so auch zu
nachteiligen Folgen auf der Ebene ­a nderer ­B eteiligter
führen und Folgeverluste verur­s achen.
Allgemein können Geschäftsführungsfehler vor allem
bei Vertragsabschluss und bei Vertrags­durchführung
oder Fehlentscheidungen bei Investitionen oder Fehlver­
wendungen von Anleger­geldern dazu führen, dass die
angestrebten Erträge nicht erzielt oder höhere Kosten
verursacht werden. Auch kann in Bezug auf Entschei­
dungs­träger, die in der Vergangenheit durch ihre Entscheidungen wirtschaftliche Erfolge erzielt haben, nicht generell angenommen werden, dass sie auch zukünftig
erfolgreiche Entscheidungen treffen werden.
48
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Insgesamt können sich diese Risiken negativ auf das vom
Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die
Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken.
4.4
Risiken auf Ebene der Fondsgesellschaft
4.4.1
Risiken aus der Gesellschafter­vereinbarung
mit der Schwestergesellschaft
In der Gesellschaftervereinbarung zwischen der ­Fondsgesellschaft und der Schwestergesell­schaft werden sich
die Parteien für den Fall, dass beide der Investitions­
gesellschaft beitreten, ver­pflichten, als Gesellschafter
der Investitionsgesellschaft be­stimmte Rechte nur ein­
heitlich wahrzunehmen und be­stimmte Hand­lungen
nur einheitlich ­vorzunehmen. Zur Be­stimmung des
einheitlichen Vorgehens w
­ erden die ­beiden Gesell­schaf­
ten die Ergebnisse der Ab­stimmungen ihrer jeweiligen
Gesellschafterver­sammlungen ­zusammenfassen und ein
einziges, konsolidier­tes Abstimmungsergebnis ermitteln
und dann diesem entsprechend einheitlich und mit allen
ihren Stimmen auf Ebene der Investitionsgesellschaft
vorgehen. Hieraus resultiert das Risiko, dass die Stimmoder sonstigen Rechte der Fondsgesellschaft auf Ebene
der Investitionsge­sellschaft anders ausgeübt werden,
als es einem auf Ebene der Fondsgesellschaft ge­fassten
Gesellschafterbeschluss entspricht.
4.4.2
Interessenkonflikte
Die Treuhand-Kommanditistin DI Deutsche Immobilien­
Treuhandgesellschaft mbH gehört e­benso wie die
­An­bieterin DWS Finanz-Service GmbH zur Deutsche
Bank Gruppe. Nach dem Beitritt der Fondsgesellschaft
sollen dem Beirat der Investitionsgesellschaft zwei
­Mitarbeiter des Deutsche Bank Konzerns angehören. Der
stell­vertretende Vorsitzende des Beirats der Investitionsgesellschaft soll dauerhaft von der Anbieterin nominiert
Wesentliche Risiken der Beteiligung
werden. Die ­An­bieterin ist auch mit der Vermittlung
von Beteiligungskapital beauftragt und fungiert zudem
als Geschäfts­besorgerin der Fondsgesellschaft für die
laufende Verwaltung. Auch andere Unternehmen der
Deutsche Bank Gruppe sollen mit der Vermittlung von
Beteiligungs­kapital beauftragt werden. Darüber hinaus
sind die genannten Unternehmen auch bei einigen
anderen von der DWS initiierten Fondsgesellschaften,
einschließlich der Schwestergesellschaft DWS ACCESS
Wasserkraft Beta GmbH & Co. KG, in gleichen oder in
ähnlichen Funktionen wie bei der Fondsgesellschaft
beteiligt oder tätig.
Aufgrund dieser gesellschaftsrechtlichen und ­personellen
Verflechtungen mit Unternehmen und Mitarbeitern der
Deutsche Bank Gruppe besteht das Risiko, dass die
handelnden Unternehmen oder Personen ihre vertraglichen
Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen oder bei
widerstreitenden Interessen die Interessen der Deutsche
Bank Gruppe oder einzelner Konzernunternehmen über
die Anlegerinteressen gestellt werden könnten, was die
­Anleger benachteiligen könnte.
Die Geschäftsführende Kommanditistin handelt in gleicher
Funktion auch für die Schwesterge­sellschaft DWS ­ACCESS
Wasserkraft Beta GmbH & Co. KG. In die Schwestergesellschaft werden voraussichtlich in ­größerem Umfang auch
institutionelle Anleger investieren. Die Inte­ressen solcher
institutioneller Anleger können denen der Anleger in der
Fondsgesellschaft zu­widerlaufen. Die Geschäftsführende
Kommanditistin kann daher in Interessenkonflikte geraten
und es besteht das Risiko, dass sie dabei nicht allein die
Interessen der Anleger der Fondsge­sellschaft berück­
sichtigt und ggf. Ent­scheidungen trifft, die auch anders­
geartete Interessen der Anleger der Schwestergesellschaft
berücksichtigen.
Für den Anleger besteht das Risiko, dass nicht alle Inte­
ressen­konflikte erkannt oder, sofern sie erkannt ­werden,
nicht zugunsten des Anlegers gelöst werden können, was
sich jeweils negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis auswirken kann.
4
4.5
Risiken aus der Beteiligung als ­Treugeber
oder Kommanditist an der Fondsgesellschaft
Nachstehend werden die Risiken beschrieben, die sich
aus einer Beteiligung als Treugeber oder Kommanditist an
der Fondsgesellschaft ergeben können. Sie wirken sich
auf die Anleger (als Direktkommanditisten oder Treugeber)
aus und können sich nachteilig auf das wirtschaftli­che
Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung
auswirken.
4.5.1
Platzierungsrisiko, Rückabwicklungsrisiko
Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft alleine
oder zusammen mit der Schwester­gesellschaft bis zum
30. November 2011 nicht ein Emissionskapital­von mindestens 25 Mio. EUR einwerben kann oder diese ­Kapitalisierung zwar erreicht wird, der Anteil der Fondsgesell­
schaft hieran allerdings geringer als 5 Mio. EUR ist, oder
sich das In­vestitionsvorhaben aus anderen G
­ ründen nicht
verwirklichen lässt und die Geschäfts­führende Kommanditistin daraufhin entscheidet, das Beteiligungsangebot
nicht fortzuführen. In diesem Fall kann der Anleger die
von ihm gewünschte Anlage nicht tätigen und die erwar­
teten Erträge hieraus nicht erzielen. Zudem kann ein
Anleger, der seine Einlage einschließlich des Agios bereits
geleistet hat, weder eine Verzinsung der mit Agio zurückzuerstattenden Einlage noch einen Ersatz für ­entgangenen
Gewinn verlangen. ­Kosten, die dem Anleger im Rahmen
der Zeichnung entstanden sind, wer­den nicht zurückerstattet. Soweit die Fondsgesellschaft bereits Zahlungen
an Dritte geleistet hat, besteht das Risiko, dass sie keinen
Anspruch auf die Rückerstattung dieser Zahlungen hat
oder einen solchen nicht durchsetzen kann. Auch ist nicht
gänzlich ausgeschlossen, dass sich die Fondsgesellschaft
im Falle der Rückabwicklung Schadensersatzansprüchen
(bspw. aus dem Kooperationsvertrag) ausgesetzt sehen
kann. Diese Umstände können dazu führen, dass die
Einlage und das Agio des Anlegers nicht in voller Höhe
zurückerstattet werden kann.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 49
4.5.2
Versäumnis von Fristen; ­verspätete ­Gutschrift des Anlagebetrags
Werden die im Gesellschaftsvertrag und im Treuhandvertrag vorgesehenen Fristen nicht ge­wahrt, kann dies
nachteilige Folgen für den Anleger haben.
Es besteht das Risiko, dass die Gutschrift des Anlage­
betrags (zzgl. Agio) eines Treugebers nicht innerhalb
von zehn Arbeitstagen nach dem Ende des letzten
Platzierungs­schlusses auf dem Konto der Treuhand­Kommanditistin gutgeschrieben wird. In diesem Fall
wird der Beitritt endgültig unwirksam.
Im Falle einer Platzierungsverlängerung kommt es zu
einer Verzögerung des Beitritts, wenn die Gutschrift
des Anlagebetrags (zzgl. Agio) eines Treugebers nicht
in dem Platzierungsabschnitt, in dem er seine Beitrittserklärung abge­geben hat, sondern erst in einem
nachfolgenden Plat­zie­rungsabschnitt erfolgt. Nach dem
Gesellschaftsvertrag wird der Beitritt dann erst – je
nach Eingang des Anlagebetrags (zzgl. Agio) – zum
Ende des betreffenden späteren Platzierungs­abschnitts
vollzogen, in welchem die Gutschrift des Anlagebe­
trags (zzgl. Agio) erfolgt und der Anleger erhält für den
Platzierungsabschnitt, in dem er seine Beitrittserklärung
abgegeben hat, keine Vorzugs­auszahlung.
4.5.3
Fremdfinanzierung des Beteiligungserwerbs
Sofern Anleger ihre Kapitaleinlage entgegen dem Fondskonzept ganz oder teilweise dadurch finanzieren, dass sie
persönlich Darlehen auf­neh­men (persönliche Anteilsfinanzierung), erhöht sich damit das Risiko für sie. Wenn der
Anleger den Kapitaldienst der persönlichen Anteilsfinanzierung nicht mehr zu leisten vermag, kann dies seitens
des Darlehensgebers zur Kündigung und Fälligstellung
der entspre­chenden Dar­lehen, zur Verwertung der Fondsbeteiligung und ggf. auch des übrigen Vermögens des
Anlegers führen. Über den Total­verlust der Vermögens-
50
//
DWS ACCESS Wasserkraft
anlage hinaus kann dies eine Pri­vatinsolvenz des Anlegers
zur Folge haben.
4.5.4
Widerruf von Beitrittserklärungen
Soweit Anleger diese Beteiligung im Wege des Fern­absatzes
oder im Rahmen von Haustürge­schäften (§§ 312 b ff. BGB)
erwerben, besteht für die betreffenden Anleger ein Widerrufsrecht nach erfolgter Zeichnung. ­Daher kann es zum Nichterreichen des Platzierungsvolumens oder zu nachträglichen
Liquiditätsabflüssen kommen. Dies kann sich negativ auf das
vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis auswirken.
4.5.5
Geschäftsführung und Gesellschafter­beschlüsse; Majorisierung
Die Mitspracherechte und Einflussnahmemöglichkeiten
des einzelnen Treugebers oder Kom­manditisten in der
Fondsgesellschaft sind begrenzt, so dass sich das Risiko
ergibt, dass Ge­schäftsführungsentscheidungen und über
das laufende Geschäft hinausgehende Gesellschafter­
beschlüsse anders ausfallen als von dem einzelnen Treugeber oder Kommanditisten erwar­tet oder gewünscht.
Entscheidungen über das laufende Geschäft der Fondsgesellschaft werden von der Geschäftsführung getroffen.
Dadurch ist der Treugeber oder Kommanditist zugleich
dem Risiko ausgesetzt, dass aus seiner Sicht nicht
­optimale oder fehlerhafte Geschäftsfüh­rungs­entschei­
dungen oder Gesellschafterbeschlüsse getroffen werden.
Der Treugeber oder Kommanditist muss davon ausgehen,
dass er bei Gesellschafterbeschlüs­sen aufgrund seiner
individuellen Beteiligungsquote nur eine Minderheiten­
position innehat und die gefassten Beschlüsse nicht maßgeblich beeinflussen kann. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass nur wenige Gesellschafter ihr Stimm- und
Mitspracherecht bei Gesellschafterbe­schlüssen wahrnehmen. In einem solchen Fall kann bereits eine geringe
Anzahl von anwesen­den oder vertretenen Gesellschaftern
Mehrheitsbeschlüsse fassen, die nur die Interessen die­ser
Mehrheit berücksichtigen, jedoch für alle Gesellschafter­
Wesentliche Risiken der Beteiligung
unabhängig von ihrer jeweiligen Teilnahme an der Beschlussfassung verbindlich sind. Durch mit der er­forder­
lichen Mehrheit gefasste Gesellschafterbe­schlüsse kann
auch die Gesellschaftsstruktur der Fondsgesellschaft geändert werden, wodurch sich das Risikoprofil der V
­ ermögensanlage zulasten des Treugebers oder ­Kommanditisten
verändern kann.
Es besteht das Risiko, dass sich mehrere Gesellschafter
in ihren Entscheidun­gen koordinieren und so die Abstimmung in ihrem Sinne beeinflussen.
Bei der Übernahme eines sehr hohen Zeichnungs­betra­
ges durch einen oder mehrere einzelne Anleger besteht
das Risiko, dass dieser / diese eine Stimmenmehrheit erlangt / erlangen und da­mit einen beherrschenden Einfluss
in der Fondsgesellschaft ausüben kann / können. Hierbei
kann es sich möglicherweise auch um strategische
­Anleger handeln.
4
verwenden) angeboten wird, bspw. um regulatorische
Anforderungen einer be­stimmten Anleger­gruppe oder in
bestimmten Jurisdiktionen zu erfüllen. Hierdurch können
sich mögli­cherweise Interessengegen­sätze zwischen
unterschiedlichen Investorengruppen ergeben.
Es ist zudem möglich, dass bestimmten Anlegern eine
unmittelbare oder mittelbare Anlage in die Fondsgesellschaft angeboten wird, deren Konditionen von denen im
vor­liegenden Ver­kaufsprospekt beschriebenen Ausgestal­
tungsmerkmalen abweichen. Dabei können die ange­
botenen Bedingungen der Anlage (ein­schließlich der
Gebührenbelastung) sowohl günstiger, als auch ungünstiger sein, so dass das wirtschaftliche Ergebnis sowie die
Werthaltigkeit einer Be­teiligung je nach Anleger abweichen kann.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch
Gesellschaften aus dem Deutsche Bank Konzern, andere
in Bezug auf das Beteiligungsangebot involvierte Gesell­
schaften (oder diesen nahestehende Personen) oder
sonstige institutionelle Anleger (wie Versicherungs­unter­
nehmen, Kreditinstitute oder sonstige Gesellschaften)
oder Privatanleger direkt oder indirekt ggf. auch mit hohen
Beteiligungsbeträgen an der Fondsgesellschaft beteiligen.
Hierdurch kann sich die Einflussnahme dieser Beteiligten
auf die Struktur weiter erhöhen.
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist nicht vorge­
sehen, dass sich im Vorhinein bestimmte Anleger beteiligen. Es ist ebenfalls nicht vorgesehen, dass eine Beteiligung einiger Anleger nur für eine Übergangszeit erfolgt
und diese dann ihre Geschäftsanteile an im Vorhinein
bestimmte Anleger veräußern. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Anleger Beteili­gungen
veräußern oder zusätzliche Beteiligungen übernehmen.
Daher können sich während der Laufzeit der Fondsgesellschaft mitunter erhebliche Änderungen in den Beteili­
gungsverhält­nissen ergeben und einzelne Anleger auch
zu einem späteren Zeitpunkt einen beherrschenden Einfluss auf die Fondsgesellschaft erlangen.
4.5.6
Alternative Beteiligungsstrukturen oder ­-konditionen;
Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse
4.5.7
Risiko in Bezug auf Veräußerungen­ von Wasserkraftinvestments
Es besteht die Möglichkeit, dass bestimmten An­legern
neben oder statt der Beteiligung als Treugeber oder Direktkommanditist eine indirekte Investition in die Fondsgesellschaft über ge­sonderte Strukturen (z. B. Eigenkapital- oder
Fremdkapitalbeteiligungen an F
­ ee­der-Gesellschaften, d. h.
solchen Gesellschaften, die ihr Kapital im Wesentlichen
zum Erwerb einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft
Werden Veräußerungserlöse hinsichtlich Wasserkraft­
investments, die die Investitionsgesellschaft getätigt
hat, nicht in der beabsichtigten Höhe oder zu dem
­beabsichtigten Zeitpunkt erzielt, kann sich dies negativ
auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis
sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung, insbesondere
in Bezug auf den Gesamtmittelrückfluss, auswirken.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 51
4.5.8
Kostenrisiko
Unter bestimmten Umständen hat der Anleger nach dem
Gesellschaftsvertrag und dem Treu­hand- und Verwaltungs­
vertrag Kosten und Aufwendungen zu er­statten oder selbst
zu tragen, deren Höhe nicht im Vo­rhinein feststehen und
die nicht in die Planung ein­bezogen sind. Dies kann sich
negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken.
Dazu gehören die Kosten der Verkehrswertermittlung bei
Uneinigkeit über den Abfindungsan­spruch, die durch
einen Erbfall bedingten Aufwendungen, die Kosten der
Übertragung der Be­teiligung auf einen anderen, die
­Kosten der Umwandlung einer Treugeber- in eine Direkt­
kommanditisten­beteiligung, die Kosten für die Teilnahme
an Gesellschafterversammlungen und die Kosten, die sich
aus dem etwaigen Ausschluss des Anlegers ergeben. Insoweit trägt der Anle­ger auch das Risiko, dass sich diese
Kosten im Zeitverlauf erhöhen, auch aufgrund von Inflation.
4.5.9
Datenschutz und Kommunikationsmöglichkeiten unter Anlegern
Es besteht das Risiko, dass Datenschutzregelungen die
Kontaktaufnahme, Kommunikation und Meinungs­bildung
unter den Anlegern erschweren oder unmöglich machen,
soweit sich Anleger als Treugeber beteiligen und daher
nicht im Handelsregister eingetragen sind. Daten aus dem
Treugeberregister bzw. aus dem ­Kommanditistenregister
werden nach dem Treuhandvertrag bzw. dem Gesellschaftsvertrag nur mit Zustimmung des Be­troffenen
herausgegeben. Anleger können dadurch letztlich an
einem abgestimmten Vorgehen und einer gemein­samen
Wahr­nehmung ihrer Interessen gehindert werden. Anderer­seits kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Offenlegung von anlegerbezogenen Infor­mationen durch die
Geschäftsführende Kommanditistin oder T
­ reuhandkommanditistin erfolgt, wenn diese hierzu verpflichtet ist
(bspw. aufgrund von Gerichtsentscheidungen oder sons­
tiger rechtlicher Verpflichtungen).
52
//
DWS ACCESS Wasserkraft
4.5.10
Beteiligungsdauer, ­eingeschränkte Kündigungs-
möglichkeiten
Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Der Zeitpunkt einer Veräußerung der Wasserkraft­invest­
ments bzw. einer Liquidation der Investitionsgesellschaft
der Fondsgesellschaft ist ungewiss. Lediglich für Zwecke
der wirtschaftlichen Plaung wurde exemplarisch eine Veräußerung frühestens zum Jahresende 2019 angenommen.
Kommanditisten und Treugeber können aus der Fondsgesellschaft frühestens zum 31. März 2029 im Wege
der ordentlichen Kündigung ausscheiden. Die Höhe des
Abfindungsanspruchs bemisst sich dann nach dem Verkehrswert der Beteiligung, der unter Umständen geschätzt
werden muss; die Abfindung wird in bis zu fünf Jahres­
raten fällig. Dadurch kann die Auszahlung von Mitteln aus
der Beendigung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft
nicht die vom Anleger erwartete Höhe erreichen und
sich zudem verzögern, so dass die entsprechenden Mittel
nicht sofort für andere Zwecke zur Verfügung stehen.
4.5.11
Beschränkung der Abfindung, Liquiditäts­belastung für
die Fondsgesell­schaft durch Abfindungsverpflichtungen
Scheidet der Kommanditist oder Treugeber aufgrund
seiner Zahlungsunfähigkeit, der Eröffnung des Insolvenz­
verfahrens über sein Vermögen bzw. der Ablehnung der
Eröffnung desselben mangels Masse oder aufgrund eines
Gesellschafterbeschlusses vorzeitig aus der Fondsgesell­
schaft aus, steht ihm nur ein gekürzter Abfindungsanspruch i. H. v. 80 % des Verkehrs­wertes seiner Beteiligung
zu, so dass er eine Vermögenseinbuße hinnehmen muss.
Der Abfindungsanspruch ist nach dem Gesellschafts­
vertrag, soweit er noch offen ist, mit 3 % p. a. zu ver­zinsen.
Der ausscheidende Gesellschafter kann keine Sicherheit
für seinen Abfin­dungsanspruch verlangen. Die Aus­zahlung
von Abfindungen für ausscheidende Anleger kann sich
aufgrund von Liquiditätsengpässen der Fonds­gesellschaft
Wesentliche Risiken der Beteiligung
über die festgelegte zeitliche Staffelung hinaus verzögern
oder sogar ganz ausbleiben. Die Ab­findungsverpflichtun­gen ge­genüber aus­geschiedenen Anlegern können
andererseits zu einer erheblichen Liquiditätsbe­lastung für
die Fondsgesellschaft und dadurch zu Nachteilen für die
in der Fondsgesellschaft verbliebenen Anleger führen.
Es besteht damit abhängig von dem Abfindungs­volumen und den Fälligkeitsterminen das Risi­ko, dass
die ­Rentabilität der Vermögensanlage sowohl für die
ausscheidenden als auch für die in der Fondsgesell­
schaft verbliebenen Anleger beeinträchtigt wird und die
­Fondsgesellschaft durch Z
­ ahlungs­unfähigkeit in ihrer
Existenz bedroht wird.
4.5.12
Kein Zweitmarkt; eingeschränkte Weiter­veräußer-
barkeit der Beteiligung
Da kein etablierter Zweitmarkt für Beteiligungen an
geschlossenen Fonds existiert, besteht das Risiko, dass
der Verkauf der Beteiligungen während der Laufzeit der
Fondsgesellschaft schwie­rig oder sogar unmöglich sein
kann. Der von einem potenziellen Erwerber angebotene
Kauf­preis für die Beteiligung kann erheblich geringer
sein als der ursprünglich von dem Anleger er­brachte
Betrag oder ein ggf. ermittelter Nettoinventarwert (NAV).
Weder die Komplementärin noch die Geschäfts­führende
­Kommanditistin noch ein sonstiger Dritter sind ver­pflichtet,
die Be­teiligung an der Fondsgesellschaft ­zurückzukaufen.
Der Anleger muss daher davon ausgehen, dass er seine
Beteiligung nicht oder nur mit erheb­lichem Verlust vor­
zeitig in Geld umsetzen kann.
Selbst wenn sich eine Gelegenheit zur Weiterver­äußerung
ergeben sollte, ist der Anleger dem Risiko ausgesetzt,
dass eine nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Treuhand- und Verwal­tungsvertrag für die Übertragung der
Beteiligung erforderliche Zustimmung der G
­ eschäfts­füh­renden Kommanditistin und ggf. der Treuhand-­Komman­
ditistin nicht ohne weiteres erteilt wird. Zudem sind Übertragungen grundsätzlich nur zum 31. Dezember eines
4
jeden Jahres möglich. Eine weitere Voraussetzung ist die
Einhaltung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags
über die Mindestbeteiligung und Stückelung von Anteilen.
Hierdurch kann ein teilweiser oder vollständiger Verkauf
der Beteiligung erschwert oder sogar unmöglich werden.
4.5.13
Haftung des Anlegers als Kommanditist­ oder Treugeber
Für Anleger in der Stellung eines Direktkommanditisten
besteht das Risiko, dass sie von Gläu­bigern der Fondsgesellschaft in Höhe der jeweiligen Hafteinlage von 1 EUR
je 1.000 EUR des Anlagebetrags unmittelbar in Anspruch
genommen werden. Die Kommanditistenhaftung ist ausgeschlossen, wenn eine Einlage in Höhe der Hafteinlage
geleistet wurde. Sie lebt jedoch durch Auszahlungen
wieder auf, durch die sich die Einlage unter den Betrag
der Hafteinlage vermindert (§ 172 Abs. 4 HGB). Dies gilt
auch für Auszahlungen im Rahmen des Ausscheidens des
Anlegers aus der Fondsgesellschaft oder ihrer Liquidation
für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach dem Ausscheiden bzw. der Liquidation (Nachhaftung). Der Anleger
hat keinen Anspruch auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger.
Sich als Treugeber beteiligende Anleger sind gegenüber
der Treuhand-Kommanditistin ver­pflichtet, sie bis zur Höhe
des Teils der Hafteinlage, der auf den Anteil des jeweiligen
Treuge­bers entfällt, von einer Inanspruchnahme durch
Gläubiger freizustellen oder ihr Ersatz zu leis­ten. Hierdurch
können Treugeber im wirtschaftlichen Ergebnis ebenfalls
der Kommanditisten­haftung einschließlich der Nachhaftung ausgesetzt sein.
4.5.14
Keine Beteiligung von Anlegern mit bestimmter
Staatsbürgerschaft oder Ansässigkeit; Vererbung
An der Fondsgesellschaft darf sich ein Anleger (als Treugeber oder Kommanditist) nur beteiligen, wenn er nicht
eine bestimmte Staatsbürgerschaft oder Ansässigkeit
DWS ACCESS Wasserkraft
// 53
hat, z. B. kein Staatsbürger der USA ist. Ein dennoch bei­
tretender Anleger hat der Fondsgesellschaft und der
DWS Finanz-Service GmbH etwaige dadurch bedingte
Schäden zu ersetzen. Die Geschäftsführende K
­ ommanditistin bzw. die Treuhand-Kommanditistin ist berechtigt,
dem Anleger in den vorgenannten Fällen mit sofortiger
Wirkung zu kündigen. Hierdurch ergeben sich die bereits
unter Abschnitt 4.5.10 beschriebenen Risiken in Hinblick
auf die Abfindung.
Außerdem hat der Anleger durch eine qualifizierte Nachfolgeregelung sicherzustellen, dass die Beteiligung nicht
an Personen vererbt wird, die sich an der Fondsgesellschaft nicht beteiligen dürfen. Sollten solche Personen
mangels einer entsprechenden Nachfolgeregelung dennoch als Erben in die Stellung eines Kommanditisten oder
Treugebers gelangen, so kann ihre Betei­ligung durch die
Geschäftsführende Kommanditistin bzw. die TreuhandKommanditistin mit so­fortiger Wirkung gekündigt werden.
Hierdurch ergeben sich die unter Abschnitt 4.5.10 be­
schriebenen Risiken in Hinblick auf die Abfindung.
4.5.15
Ausscheiden des Komplementärs
Scheidet der einzige Komplementär der Fondsgesellschaft aus dieser aus, z. B. infolge seiner Insolvenz, und
ist es bis dahin nicht gelungen, ihn zu ersetzen, so wird
die Fondsgesellschaft vorzeitig aufgelöst. Die Beteiligung
an der Investitionsgesellschaft bzw. (soweit dies die
Fonds­gesell­schaft bewirken kann) die Wasserkraftinvestments der Investitionsgesellschaft müssen dann ggf.
bereits vor dem geplanten Veräußerungszeitraum ver­
äußert ­werden. Dies kann sich negativ auf die Veräußerungserlöse auswirken.
4.5.16
Ausschluss eines Kommanditisten
Ein Kommanditist oder Treugeber kann aus wichtigem in
seiner Person liegendem Grund durch Gesellschafter­be­
schluss mit mindestens 75 % der abgegebenen ­Stimmen
54
//
DWS ACCESS Wasserkraft
aus der Fondsge­sellschaft ausgeschlossen werden. Die
aus seinem Ausschluss entstehenden K
­ osten hat der ausgeschlossene Gesellschafter zu tragen. Hierdurch ­ergeben
sich die bereits in Abschnitt 4.5.10 be­schriebenen Risiken
in Hinblick auf die Abfindung.
4.5.17
Insolvenz der Fondsgesellschaft, keine Kapitalgarantie
Die Anleger tragen das Risiko der Insolvenz der Fondsgesellschaft. Die Ansprüche der Kom­manditisten oder der
Treugeber (mittelbar über die Treuhand-Kommanditistin)
gegenüber der Fondsgesellschaft sind nicht gesichert und
in der Insolvenz gegenüber den Forderungen ­ande­rer
Gläubiger der Fondsgesellschaft nachrangig. An­sprüche
der Anleger werden erst befriedigt, nachdem die An­sprüche
der anderen Gläubiger beglichen wurden. Dadurch können sich die Auszahlungen an die Anleger vermindern
oder sogar entfallen.
Für die Anlage in der Fondsgesellschaft und deren
Anlage gibt es keine Kapitalgarantie. Je nach Eintritt der
je­weiligen Risiken kann es deshalb auch zu einem Totalverlust des Anlagebe­trags nebst Agio kommen.
4.5.18
Risiken in Bezug auf die Treuhand-Kommanditistin
Die Treugeber halten ihre wirtschaftliche Beteiligung
an der Fondsgesellschaft auf Grundlage des ­jeweiligen
Treuhandvertrags mittelbar durch die Treuhand-­Komman­
ditistin. Dadurch sind die Anleger dem Risiko der nicht
erwartungsgemäßen Vertragserfüllung seitens der
Treu­hand-Kommanditistin ausgesetzt, insbesondere im
Hinblick auf die Weiterleitung des Anlagebe­trags an die
Fondsgesellschaft sowie der Auszahlungen der Fondsgesellschaft mittelbar über die Treuhandkommanditistin an
die Treugeber und die weisungsgemäße Wahrnehmung
der Treugeberinteressen in der Fondsgesellschaft.
Für den Fall der Insolvenz der Treuhand-Kommanditistin
oder von Einzelzwangsvollstre­ckungsmaßnahmen gegen
Wesentliche Risiken der Beteiligung
sie ist im Gesellschaftsvertrag und im Treuhandvertrag
vorgesehen, dass die von ihr treuhänderisch gehaltenen
Kommanditanteile auf die Treugeber (mit Wirkung ab ihrer
Eintragung im Handelsregister) übergehen. Dennoch ist
nicht ausgeschlossen, dass die Interessen der Treugeber
in einem solchen Fall beeinträchtigt werden.
Durch eine nicht erwartungsgemäße Vertragserfüllung
seitens der Treuhand-Kommanditistin können den An­
legern Auszahlungen entgehen, selbst wenn sie von der
Fondsgesellschaft ge­leistet werden.
4.5.19
Rechtsänderungsrisiko
Änderungen (auch möglicherweise rückwirkende) von
Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung oder der Ver­wal­
tungspraxis können sich auch außerhalb des Steuerrechts
(vgl. Abschnitt 4.6) zum Nachteil der Fonds­gesellschaft
oder sonstiger Beteiligter auswirken und die Erträge aus
der Vermögensanlage oder ihre Wert­haltigkeit vermindern.
Am 21. Juli 2011 ist die europäischen Richtlinie zur Regu­
lierung der Manager von alternativen Investmentfonds
(sog. AIFM-Richtlinie) in Kraft getreten. Diese ist bis zum
22. Juli 2013 in das natio­nale Recht der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union umzusetzen. Infolge der Umsetzung der AIFM-Richtlinie in Deutschland und Österreich
kann eine Umstrukturie­rung des Fonds DWS ACCESS
Wasserkraft mit der Fondsgesellschaft DWS ACCESS
Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG und der Investitions­
gesellschaft enso hydro GmbH erforderlich werden.
Hinsichtlich der Investitionsgesellschaft wurde für den
Fall, dass diese als alternativer Investmentfonds ergibt,
vereinbart, dass der Asset Manager die Aufgabe des Verwalters (AIFM) übernimmt. Ist ihm dies jedoch nicht zumutbar, wird die Investitionsge­sellschaft einen ge­eigneten
Dritten finden, integrieren und vergüten müssen, oder
die Aufgabe selbst übernehmen, was in beiden Fällen zu
erheblichem Mehraufwand führen würde. Auch wenn der
Asset Manager die Funktion des Verwalters übernimmt,
wird er von der Investitions­gesellschaft einen Ausgleich
4
für durch ergänzend zu erbringende Leistungen ent­steh­
enden Aufwand erhalten. Im Übrigen würden etwa ein
Bewerter und eine Verwahrstelle bestellt werden müssen,
was gleichermaßen mit zusätzlichen Kosten auf Ebene der
Investitionsgesellschaft verbunden wäre.
Ähnliche Auswirkungen könnten von nationalen R
­ egulierungsvorhaben wie bspw. dem von der Bundesregierung
in den Bundestag eingebrachten Kabinettsentwurf für ein
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenver­mittler- und
Vermögensanlagenrechts mit Datum vom 06. Juni 2011
ausgehen.
Dadurch verursachte Kosten auf Ebene der Fondsgesellschaft und / oder der Investitionsgesell­schaft können das
Fondsvermögen und die Auszahlungen an die Anleger
erheblich schmälern.
4.6
Steuerliche Risiken der Vermögensanlage
4.6.1
Allgemeine steuerliche Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage
Die steuerliche Konzeption der Ver­mögens­anlage ­
basiert auf der Praxis der Finanzver­waltungen, Recht­
sprechung und den Steuergesetzen zum Zeitpunkt der
Prospektaufstellung. Es kann nicht aus­geschlossen
werden, dass sich durch künftige Änderun­gen in der
Steuergesetzgebung, Rechtsprechung oder Praxis
der Finanzver­waltungen die wesentlichen Grundlagen
der steuerlichen Konzeption ändern. Soweit sich hierdurch die Steuerbelastung auf der Ebene der Wasserkraft­gesellschaften, der ­Ländergesellschaften, der
Investitionsgesellschaft und / oder der Fondsgesellschaft
erhöht, kann es zu ­g eringeren Auszahlungen an den
­A nleger kommen. Auch kann eine Steuerbelastung auf
Ebene des Anlegers entstehen, ohne dass ihm gleichzeitig liquide Mittel von der Fondsgesellschaft hierzu
zur Verfügung g
­ estellt werden.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 55
Die Anerkennung der steuerlichen Konzeption durch
die Finanzverwaltung im In- und Ausland erfolgt durch
die Betriebsprüfung oder ggf. durch den rechtskräftigen
Abschluss des Rechtsmittelweges. Sollte das steuerliche Konzept hier nicht anerkannt werden, kann es
unter Um­ständen zu Nachforderungen des Finanzamtes
führen, die ggf. zu verzinsen sind. Soweit sich hierdurch
die Steuerbelastung auf der Ebene der Wasserkraftgesellschaften, der jeweiligen Ländergesellschaft, der
Investitionsgesellschaft und / oder der Fondsgesellschaft
erhöht, kann es zu geringeren Auszahlungen an den
Anleger oder ggf. einer Nachversteuerung auf der Ebene
der Anleger kommen.
4.6.2
Doppelbesteuerungsabkommen
Durch die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der
I­nvestitionsgesellschaft wird der Anleger mittelbar
Berüh­rung zu ausländischen Steuerrechts­ordnungen
haben und somit Einkünfte aus ausländischen
Quellen­beziehen. Zur Zuordnung des Besteuerungsrechts und Ver­meidung der Doppelbesteuerung bei
­grenz­überschreitenden Sachverhalten schlossen
Deutschland und Österreich bzw. Österreich mit den
jeweiligen Zielstaaten ­Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von
Einkommen und von Vermögen (DBA). Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die für die Be­steuerung
der Vermögensanlage relevanten DBA zu­künftig
­geändert, gekündigt oder durch die Finanz­verwaltung
anders ausgelegt werden. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Inan­spruchnahme von
DBA seitens der Quellenstaaten und somit auch etwaige
Ab­kommensvergünstigungen versagt werden. Hier­durch
kann es zu einer steuerlichen Mehrbelastung auf der
Ebene der Investitions­gesellschaft oder der ­Anleger
kommen, so dass Auszahlungen an den Anleger geringer
ausfallen können bzw. eine höhere Steuer­be­lastung beim
Anleger eintritt.
56
//
DWS ACCESS Wasserkraft
4.6.3
Abweichende Rechtsanwendung im Ausland
Aufgrund der Anwendbarkeit mehrerer Steuerrechtsordnungen auf die Einkünfte aus der Beteiligung kann
nicht ausgeschlossen werden, dass der Sachverhalt
unterschiedlich beurteilt wird. In diesem Fall kann es zu
Qualifikationskonflikten kommen, die zu einer zusätzlichen Steuerbelastung beim Anleger führen. Auch kann
nicht ausgeschlossen werden, dass es in Ländern, deren
Erfahrungen mit rechtsstaatlicher Anwendung von Gesetzen und Doppelbesteuerungsabkommen noch nicht sehr
ausgeprägt sind, zu unerwarteten Auslegungen kommt.
Hierdurch kann es zu einer steuerlichen Mehrbelastung
auf der Ebene der Investitionsgesellschaft oder der
Anleger kommen, so dass Auszahlungen an den Anleger
geringer ausfallen können bzw. eine höhere Steuerbelastung beim Anleger eintritt.
4.6.4
Verrechnungspreise
Sollte es zu Leistungsbeziehungen zwischen der Fondsgesellschaft, der Investitionsgesellschaft, den Ländergesellschaften und den Wasserkraftgesellschaften kommen, ist
der Fremdvergleichsgrundsatz zu beachten. Danach müssen die vereinbarten Leistungskonditionen den Marktbedingungen entsprechen. Es besteht das Risiko, dass dies
nicht immer der Fall ist. Der Teil der Vergütung, der das
Fremdübliche übersteigt, ist steuerlich nicht abzugsfähig.
4.6.4.1
Beteiligungsprivileg
Die Steuerfreiheit von Dividendenbezügen auf Ebene
der Ländergesellschaften bzw. der Investitionsge­
sellschaft kann von bestimmten Voraussetzungen (z. B.
Mindestbeteiligungshöhe) abhängen. Werden diese
Voraussetzungen nicht erreicht oder im Laufe der Zeit
verändert, können die Dividendenbezüge auf Ebene
der Ländergesellschaften bzw. der Investitionsgesellschaft steuerpflichtig werden. Hierdurch kann es zu
Wesentliche Risiken der Beteiligung
4
einer steuerlichen Mehrbelastung auf der Ebene der
Ländergesellschaften bzw. der Investitionsgesellschaft
kommen, so dass Auszahlungen an den Anleger
geringer ausfallen können.
der Wasserkraftgesellschaft im Zielstaat. Soweit sich
hierdurch die Steuerbelastung auf der Ebene der Wasserkraftgesellschaften erhöht, kann es zu geringeren Aus­
zahlungen an den Anleger kommen.
4.6.5
Besondere steuerliche Risiken auf der Ebene der
Wasserkraftgesellschaften und Ländergesellschaften
4.6.5.3
Vorsteuerabzug auf Ebene der Wasserkraft-
gesellschaften
4.6.5.1
Geschäftsleitung und steuerliche Ansässigkeit
Der Abzug der auf Eingangsleistungen lastenden Umsatzsteuer als Vorsteuer setzt voraus, dass die Wasserkraftgesellschaften als umsatzsteuerliche Unternehmer
anzusehen sind und dass die Leistungen für die Unternehmenssphäre bezogen werden. Sollte dies bei den
Wasserkraftgesellschaften entgegen dem Fondskonzept
nicht der Fall sein, ist der Vorsteuerabzug nicht gegeben
und die Umsatzsteuer stellt eine zusätzliche steuerliche
Belastung dar. Hierdurch können sich die Auszahlungen
an den Anleger reduzieren.
Die Wasserkraft- und Ländergesellschaften haben ihren
Sitz und Ort der Geschäftsleitung in den jeweiligen Zielländern und sind deshalb dort unbeschränkt steuerpflichtig. Sollte abweichend angenommen werden, dass ihre
Geschäftsleitung entgegen dem Fondskonzept z. B. in
Österreich oder Deutschland liegt, unterlägen sie auch
zusätzlich in Österreich oder Deutschland der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Weiterhin kann sich
hierdurch auch die abkommensrechtliche Ansässigkeit der
Gesellschaft ändern.
Durch eine unbeschränkte Steuerpflicht in zwei Staaten
als auch eine abweichende abkommensrechtliche Ansässigkeit kann sich die Steuerbelastung der jeweiligen
Gesellschaft erhöhen. Hierdurch können sich die Auszahlungen an den Anleger reduzieren.
4.6.5.2
Unterkapitalisierung
Die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen wird in den Ziel­staaten durch die lokalen Unterkapitalisierungsregelungen beschränkt. Dabei sind Schuldzinsen ggf. nicht
abzugsfähig, soweit auf Ebene der jeweiligen Länderbzw. Wasserkraftgesellschaft z. B. eine bestimmte Eigenkapitalquote unterschritten oder ein bestimmer Fremd­
finanzierungsaufwand überschritten wird. Es besteht das
Risiko, dass diese Kriterien nicht eingehalten werden.
Durch die Nichtabzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen
erhöht sich das zu versteuernde Einkommen auf Ebene
4.6.6
Besondere steuerliche Risiken auf der Ebene der Investitionsgesellschaft
4.6.6.1
Anforderungen an Substanz und Vorliegen außer­
steuerlicher Gründe für die Struktur in Österreich
Die Finanzverwaltungen der Zielstaaten machen die Anerkennung einer Investitionsstruktur vom Vorliegen von
Substanz und außersteuerlichen Gründen abhängig.
Sollten diese Erfordernisse nicht erfüllt werden, kann der
Schutz durch die Doppelbesteuerungsabkommen oder die
Beanspruchung von nationalen Steuerbefreiungsvorschriften eingeschränkt oder versagt werden. Dies bedeutet,
dass der Steueranspruch des entsprechenden Quellenstaats nicht den DBA-Einschränkungen unterliegt oder
nicht unter nationale Steuerbefreiungsvorschriften fällt.
Hierdurch können sich die Auszahlungen an den Anleger
reduzieren.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 57
4.6.6.2
Geschäftsleitungsort der Investitionsgesellschaft
Die Investitionsgesellschaft hat konzeptionsgemäß Sitz
und Ort der Geschäftsleitung in Österreich und ist des­
halb in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Sollte die
Investitionsgesellschaft ihren Ort der Geschäftsleitung in
Deutschland unterhalten, ist die Investitionsgesellschaft
auch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Durch
eine unbeschränkte Steuerpflicht in zwei Staaten kann
sich die Steuerbelastung der Investitionsgesellschaft
erhöhen. Hierdurch können sich die Auszahlungen an den
Anleger reduzieren.
Liegt der Ort der Geschäftsleitung der Investitionsgesellschaft in Deutschland, besteht ferner das Risiko einer
vollumfänglichen Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht
der durch die Investitionsgesellschaft erzielten Dividen­
den und Erträge aus der Veräußerung der Anteile an den
Wasserkraftgesellschaften in Deutschland, sofern die
Investitionsgesellschaft als Finanzunternehmen im Sinne
von § 8 b Abs. 7 KStG eingestuft wird. Soweit sich hierdurch die Steuerbelastung auf der Ebene der Investitionsgesellschaft erhöht, kann es zu geringeren Auszahlungen
an den Anleger kommen.
Darüber hinaus besteht das Risiko, dass die Investitionsgesellschaft in Deutschland abkommensrechtlich ansässig
ist. Dadurch kann es ebenfalls zu einer erhöhten Steuerbelastung der Investitionsgesellschaft kommen (z. B. durch
höhere Quellensteuersätze auf Dividenden der Länderbzw. Wasserkraftgesellschaften). Hierdurch können sich
die Auszahlungen an den Anleger reduzieren.
4.6.6.3
Vorsteuerabzug der Investitionsgesellschaft
Der Abzug der auf Eingangsleistungen lastenden Umsatzsteuer als Vorsteuer setzt voraus, dass die Investitions­gesellschaft als umsatzsteuerliche Unternehmerin anzusehen ist und dass die Leistungen für die Unternehmenssphäre bezogen werden. Konzeptionsgemäß wird von
58
//
DWS ACCESS Wasserkraft
einer Abzugsfähigkeit von 75 % der Vorsteuer ausgegangen. Liegt der tatsächliche Anteil unterhalb dieses
Schwellenwertes, ist insoweit der Vorsteuerabzug nicht
gegeben und die Umsatzsteuer stellt eine zusätzliche
steuerliche Belastung dar. Hierdurch können sich die Auszahlungen an den Anleger reduzieren.
4.6.6.4
Identifizierte Risiken im Rahmen der steuerlichen Prüfung
Im Rahmen der Erwerbsprüfung erfolgte eine steuerliche
Prüfung der Investitionsgesellschaft GmbH. Hierbei wurden steuerliche Risiken beim Vorsteuerabzug sowie bei
der Gesellschaftsteuer im Umfang von ca. 320.000 EUR
identifiziert. Für diese Risiken besteht keine steuerliche
Haftung der Altgesellschafter, vielmehr hat der Initiator
dies bei der Preisbildung für die zu erwerbenden Gesellschaftsanteile der Investitionsgesellschaft berücksichtigt.
Weiterhin können sich weitere steuerliche Risiken realisieren, die im Rahmen der steuerlichen Prüfung dem Grunde
und / oder Höhe nach nicht identifiziert wurden. Auch in
diesen Fällen können sich die Auszahlungen an die An­
leger reduzieren.
4.6.7
Besondere steuerliche Risiken auf der Ebene der Fondsgesellschaft
4.6.7.1
Andere Qualifikation der Einkünfte­ (Einkommensteuer / Gewerbesteuer)
Die Fondsgesellschaft ist konzeptionsgemäß eine
ver­mögensverwaltend tätige, nicht gewerblich geprägte und auch nicht gewerblich infizierte Personengesellschaft. Mit dem Halten einer Beteiligung an der
Investitions­gesellschaft erzielt der Anleger über die
Fondsgesell­schaft Einkünfte aus Kapitalvermögen, die
der Abgeltungsteuer unterliegen. Wird diese steuerliche
Würdigung von der Finanzverwaltung nicht nachvollzogen, besteht das Risiko einer steuerlichen Mehrbe-
Wesentliche Risiken der Beteiligung
lastung, wenn insofern Einkünfte aus Gewerbebetrieb
angenommen werden sollten. Ein solches Risiko besteht
insbesondere, wenn die Finanzverwaltung aufgrund
des Venture Capital- und Private Equity-Erlasses (BMFSchreiben vom 16. März. 2003, I V A 6 – S. 2240 -153 / 03)
den Fonds nicht mehr als vermögens­verwaltend, sondern
als gewerblich ansähe. In diesem Fall wäre grundsätzlich
auf den Gewinn als Differenz von Betriebseinnahmen
über die Betriebsausgaben der indivi­duelle Steuertarif
des Anlegers anzuwenden, so dass es zu einer höheren
Steuerbelastung kommen kann. Die Fondsgesellschaft
erzielt konzeptionsgemäß haupt­sächlich Dividenden
und Liquidationsauskehrungen. Auf diese wäre das
so genannte Teileinkünfteverfahren an­zuwenden, d. h.
diese Einkünfte unterlägen auf Ebene des Anlegers zu
60 % dem individuellen Steuersatz und die hiermit im
Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben wären zu
60 % abzugsfähig. Zinseinkünfte unterlägen dagegen
vollumfänglich der Einkommensteuer. Für die etwaige
Kirchensteuer wäre das Teileinkünfteverfahren ebenfalls
nicht anwendbar.
4.6.7.2
Anwendung des österreichischen Immobilien­
fondsgesetzes bzw. Investmentfondsgesetzes
Die Fondsgesellschaft sollte weder vom Anwendungs­
bereich des österreichischen Immobilien­­invest­
mentfonds­gesetzes noch des österreichischen
Invest­mentfondsgesetzes erfasst sein. Sofern sich
zu­künftig Änderungen innerhalb der Struktur der
Vermögens­anlage ergeben, welche die Voraus­setzungen
für den Anwendungsbereich schaffen bspw. eine
­Änderung der Tätigkeiten der Wasserkraftgesellschaften
oder der Ausgestaltung der rechtlichen und tat­sächlichen
Einflussnahme der Investitionsgesellschaft auf die
Wasser­kraftgesellschaften – hat dies unmittelbaren
Einfluss auf die Gesamtkosten der Investitions­struktur.
In diesem Fall entstehen insbesondere zusätzliche
administrative Kosten, welche die Liquidität auf Ebene
der Fondsgesellschaft belasten und somit zu niedrigeren
Auszahlungen an den Anleger führen.
4
Darüber hinaus unterlägen sämtliche Einkünfte der Fondsgesellschaft auch der (auf Anlegerebene unter Umständen
nur teilweise anrechenbaren) Gewerbesteuer, soweit das
gewerbesteuerliche Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 7 GewStG)
nicht in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt insbesondere für Zinseinkünfte und einen etwaigen Gewinn
aus der Veräußerung der Anteile an der Investitionsgesellschaft durch die Fondsgesellschaft. Diese Gewinne unterlägen vollumfänglich der Gewerbesteuer. Es besteht das
Risiko, dass hierdurch die Auszahlungen an den Anleger
niedriger ausfallen könnten.
4.6.8
Besondere steuerliche Risiken auf der Ebene des Anlegers
4.6.8.1
Andere Qualifikation der ­Einkünfte
­(Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
Die Fondsgesellschaft ist konzeptionsgemäß eine
vermögens­verwaltende tätige, nicht gewerblich geprägt
und auch nicht gewerblich infizierte Personengesellschaft.
Wird diese steuerliche Würdigung von der Finanz­
verwaltung nicht nachvollzogen, besteht das Risiko einer
steuerlichen Mehrbelastung, wenn insofern Einkünfte aus
Gewerbebetrieb angenommen werden. In diesem Fall
unterlägen die Einkünfte nicht mehr der Abgeltungsteuer,
sondern dem individuellen Steuersatz. Soweit die Ein­
künfte aus Dividenden, einem etwaigen Gewinn aus der
Veräußerung der Anteile an der Investitions­gesellschaft
bzw. Liquidationsauskehrungen von dieser gespeist
­werden, wäre das sogenannte Teileinkünfteverfahren
­an­zuwenden, d. h. diese Einkünfte unterlägen auf Ebene
des Anlegers zu 60 % dem individuellen Steuersatz und
die hiermit im Zusammenhang stehenden Betriebsaus­
gaben wären zu 60 % abzugsfähig. Zinseinkünfte unterlägen dagegen vollumfänglich der Einkommensteuer. Für
die etwaige Kirchensteuer wäre das Teileinkünfteverfahren
ebenfalls nicht anwendbar.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 59
4.6.8.2
Nichtanwendung der Abgeltung­steuer
auf Veräußerungsgewinne bei ­Erreichen
der 1-%-Beteiligungsschwelle
Vereinigen sich zum Zeitpunkt des Beitritts oder während
der Fondslaufzeit durch Erbschaft, Schenkung oder sons­
tige Erwerbungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor
der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar mindestens
1 % an der Investitionsgesellschaft auf einen Anleger, ist
der anteilige Veräußerungsgewinn den Einkünften aus
Gewerbebetrieb (§ 17 EStG) zuzurechnen. Der Veräußerungsgewinn unterliegt in diesem Fall unter Beachtung
eines Freibetrages von max. 9.060 EUR zu 60 % dem
individuellen Steuertarif des Anlegers und nicht der Ab­
geltungsteuer (so genanntes Teileinkünfteverfahren). Eine
Gewerbesteuerpflicht entsteht nicht. Durch die Besteuerung mit dem individuellen Steuertarif unter Anwendung
des Teileinkünfteverfahrens kann es für den Anleger zu
einer höheren steuerlichen Belastung kommen als im
Vergleich zu einem Anleger, der über die Fondsgesellschaft mit weniger als 1 % an der Investitionsgesellschaft
beteiligt ist.
4.6.8.3
Außensteuergesetz
Nach der Planung des Initiators wird die Tätigkeit der
Wasserkraftgesellschaften ausschließlich in der Erzeugung von Elektrizität sowie deren Verkauf bestehen.
Die Investitionsgesellschaft bezieht in der Haltephase
mittelbar über die Ländergesellschaften Gewinnausschüttungen der Wasserkraftgesellschaften. Sowohl die
Wasserkraftgesellschaften als auch die Investitionsgesellschaft sowie die Länderholdingesellschaften üben
damit aktive Tätigkeiten i. S. d. Außensteuergesetzes aus.
Deshalb unterliegen die Anleger grundsätzlich nicht der
Hinzurechnungsbesteuerung.
In der Beendigungsphase kann es zur Hinzurechnungsbesteuerung auf Ebene des Anlegers kommen. Dies setzt
insbesondere passive Einkünfte auf Ebene der Investitions­
60
//
DWS ACCESS Wasserkraft
gesellschaft voraus. Passive Einkünfte entstehen im Fall
der Veräußerung der Anteile der Ländergesellschaften
durch die Investitionsgesellschaft, sofern dem Anleger kein
Gegenbeweis gelingt. Ein Gegenbeweis gelingt nicht, soweit der Veräußerungsgewinn auf schädliche Wirtschaftsgüter (insbesondere Zahlungsmittel und Forderungen)
entfällt und zusätzlich die Investitionsgesellschaft keiner
wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 AStG) nachgeht.
Liegen passive Einkünfte vor, erfolgt der Ansatz eines
Hinzurechnungsbetrages beim Anleger, wenn der Anteil
der passiven Bruttoerträge an den Gesamterträgen die
10-%-Grenze auf Ebene der Investitionsgesellschaft
übersteigt und zusätzlich der Gesamtbetrag der passiven
Bruttoerträge 80.000 EUR auf Ebene der Investitionsgesellschaft oder des Anlegers übersteigt.
Es besteht daher das Risiko, dass der Anleger mit zusätzlicher Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag und ggf.
Kirchensteuer belastet wird, ohne dass ihm entsprechende Beträge von der Fondsgesellschaft ausgeschüttet
werden. Weiterhin kann die Hinzurechnungsbesteuerung
weiteren Deklarationsaufwand und somit Kosten beim
Anleger auslösen.
4.6.8.4
Steuerliche Ansässigkeit der Anleger
Ferner ist es denkbar, dass die Anleger von Behörden
oder Gerichten für steuerliche Zwecke – abweichend von
der derzeitigen Konzeption – in anderen oder mehreren
Rechtsordnungen als ansässig eingestuft werden. Hierdurch ist es möglich, dass es auf Ebene des Anlegers
zu einer erhöhten Steuerbelastung kommt. Hierdurch
können sich die Auszahlungen an den Anleger reduzieren.
Schließlich kann es zu einer erhöhten Besteuerung auf
Ebene des Anlegers kommen, wenn der Anleger seine
Abkommensberechtigung gegenüber der österreichischen
Finanzverwaltung (i. d. R. durch eine Ansässigkeitsbeschei­nigung) nicht nachweist. Kann deshalb der Abkommens­schutz nicht in Anspruch genommen werden, ist
Österreich bei der Besteuerung von Dividenden, Liquida-
Wesentliche Risiken der Beteiligung
tionsauskehrungen oder Veräußerungen nicht eingeschränkt. In Deutschland kann eine Anrechnung österreichischer Steuern nur in dem Umfang erfolgen, in dem
Österreich bei Gewährung des Abkommensschutzes zur
Besteuerung berechtigt wäre.
4
4.8
Weitere tatsächliche und rechtliche Risiken
Nach bestem Wissen und Gewissen der Anbieterin ­wurden
vorstehend sämtliche wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Risiken beschrieben.
4.6.8.5
Führung eines steuerlichen Einlagekontos auf der Ebene der Investitionsgesellschaft
Für Zwecke der deutschen Einkommensteuer ist die Führung eines steuerlichen Einlagekontos der Investitionsgesellschaft von Bedeutung. Liegen nicht dem Nennkapital
der Investitionsgesellschaft zugeführte Einlagen vor und
kann kein entsprechender Nachweis bei der Rückzahlung
geführt werden, gelten diese Einlagen als steuerpflichtige
Kapitaleinkünfte. Hierdurch kann es zu einer Steuerbelastung auf Ebene des Anlegers kommen.
4.7
Maximales Risiko
Das maximale Risiko des Anlegers besteht im Totalver­
lust seines gesamten Anlagebetrags nebst Agio zzgl.
­vergeblicher Aufwendungen für Nebenkosten und
Steuern für zwischenzeitlich auf Fondsebene erzielte
Zinsen. Für den Fall, dass ein Anleger seine Beteiligung
durch das ­Darlehen eines Dritten ganz oder teilweise
fremdfinanziert hat, be­steht darüber hinaus das Risiko,
dass er das ­Darlehen nebst Zinsen und weiteren Kosten
oder Ge­bühren zurückzahlen muss, obwohl er keine Auszahlungen von der Fondsgesellschaft erhält. Dies kann zur
privaten Insolvenz des Anlegers führen.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 61
5
62
enso und die DWS
Finanz-Service GmbH
Tal des Istavloz-Flusses, Nähe Samsun (Türkei), der für das Kraftwerk Kuyuma genutzt werden soll
Für den Erfolg eines geschlossenen Fonds, der sich an
Wasserkraftwerken beteiligt, sind die Identifikation geeigneter Projekte, die Planung, das Design, die Errichtung
und der Betrieb der Wasserkraftwerke von entscheidender Bedeutung. Die Aufgabe des verantwortlichen Asset
Managers ist es, die richtigen Projekte am Markt zu fin­
den und zu sichern, eine technische und wirtschaftliche
Prüfung durchzuführen und ein optimales Konzept für die
Planung und Errichtung von Wasserkraftanlagen zu ent­
wickeln und umzusetzen. Zudem muss in der Betriebs­
phase eine erfolgreiche Bewirtschaftung (Management)
der Wasserkraftwerke (Assets) und ein verlässliches
Beteiligungsmanagement gewährleistet werden.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist insbesondere praktische
Erfahrung mit der Planung und Ausführung von Energie­
projekten im internationalen Umfeld relevant. Von besonderer Bedeutung ist Kompetenz in den Bereichen Engineering / Planung / Projektierung vor allem in den Disziplinen
Elektromechanik, Wasser- und Turbinenbau sowie in den
Bereichen Betriebsführung, Beteiligung und Finanzierung.
Der Markt für Wasserkraftwerke wurde jahrzehntelang
von Institutionen der öffentlichen Hand und großer Industrieunternehmen, die meist für ihren Eigenbedarf produ­
zieren, beherrscht. Erst mit der Liberalisierung der Strom­
märkte und der Einführung von Strombörsen ist es für
private Investoren attraktiv geworden, selbst in diesem
Bereich tätig zu werden. Hierbei sind für private Investoren, insbesondere aufgrund geringerer Vorlaufszeiten,
kleinere bis mittlere Wasserkraftwerke interessant.
Um attraktive Projekte verfolgen zu können, ist es wichtig,
bereits in einem frühen Stadium der Projektierung bzw.
Vermarktung Kenntnis von diesen Gelegenheiten zu haben.
Je eher der Asset Manager Kenntnis über mögliche Betei­
ligungen erlangt, desto früher kann er sie prüfen und
desto eher kann er tätig werden, um an der weiteren
Opti­mierung und Entwicklung im Hinblick auf Wertschaffung zu partizipieren. Ein solcher zeitlicher Vorsprung
kann die strategische Position des Asset Managers im Vergleich zu möglichen Wettbewerbern erheblich stärken.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 63
Enge Kontakte zu regionalen Netzwerken und zu Partner­
unternehmen insbesondere im Bereich der Planung, der
Fertigung und Ausstattung von Wasserkraftwerken
können dem Asset Manager hierbei einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.
5.1
Der Asset Manager
Als Asset Manager ist die enso GmbH vorgesehen. Der
Asset Manager wird im Auftrag der Investitionsgesellschaft
in der Investitionsphase Projekte und Zielinvest­ments
iden­tifizieren und evaluieren, insbesondere Projekt­studien
durchführen, die Akquisition von Beteiligungen an Projektgesellschaften betreuen, die Errichtung von Wasserkraftwerken verantworten, während der Betriebsphase bei der
Verwaltung der Projektgesellschaften mitwirken und in der
Desinvestitionsphase die Veräußerung von Projektgesellschaften planen und betreuen.
Die enso GmbH wurde 1999 zunächst mit dem Namen
Energienetzwerk Südost von der Frizberg-Familie und weiteren Mitgesellschaftern aus der Energiewirtschaft und
Industrie gegründet. Ziel der enso war es, österreichischen
Industrieunternehmen den Zugang nach Südosteuropa
zu öffnen und dort attraktive Investitions- und Beteiligungsprojekte im Energie- und Infrastrukturbereich zu
identifizieren.
Die Frizberg-Familie blickt auf eine mehr als 100-jährige
Wasserkraftgeschichte zurück. Franz Heresch, der Urgroßvater von Gilbert Frizberg, baute im Jahr 1902 das zweite
Elektrizitätswerk in der Steiermark. Heute sind vier in
Betrieb befindliche Kleinwasserkraftwerke im Besitz der
Hereschwerke Frizberg KG und deren Muttergesellschaft.
Rund um die Kraftwerke baute sich die Familie über
Akquisitionen ein Portfolio an Planungs- und Fertigungsunternehmen im Bereich Energie und Infrastruktur auf
(siehe Abschnitt 5.1.2).
2004 erhöhte die Frizberg-Familie ihren Anteil am Energie­-
64
//
DWS ACCESS Wasserkraft
netzwerk Südost auf 100 %. Mit der Übernahme aller
­ eschäftsanteile konzentrierte sich das Unter­nehmen
G
vorerst weiter auf den Ausbau des Netzwerks in Südost­
europa mit der Maßgabe, attraktive Projekte im Energie- und Infrastrukturbereich zu identifizieren und an
Industrieunternehmen und Planungsbüros zu vermitteln.
Der regionale Schwerpunkt der Tätigkeit lag in den
­Län­dern des ehemaligen Jugoslawien und der Türkei.
Im Zuge der Neustrukturierung der Frizberg-Gruppe
wurde die enso Energienetzwerk Südost GmbH 2010 in
enso GmbH umbenannt. Gleichzeitig hat die FrizbergFamilie ihren Anteil an der enso GmbH reduziert, um dem
Management sowie zwei bekannten österreichischen
Unternehmerfamilien eine Beteiligung an der Gesellschaft
zu ermöglichen. Die heutige enso GmbH hat den Unternehmenszweck, Erfahrung und Kompetenz im Bereich der
Wasserkraft zu bündeln und als Asset Manager Dienstleistungen für den Erwerb, den Bau und den Betrieb von
Wasserkraftwerken anzubieten. Dabei greift sie oftmals
noch auf die regionalen Kontakte zurück, welche sie sich
bereits in ihrer Tätigkeit als Bera­ter aufgebaut hat. Dazu
zählen neben Kontakten aus der Wasserkraftbranche
auch Beziehungen zu regionalen und internationalen
Finanzierungs­instituten und Förderstellen.
Als Asset Manager zeichnet die enso GmbH für Aufgaben
im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Errichtung
und dem Betrieb von Wasserkraftwerken verantwortlich.
Dies erfordert ein hohes Maß an spezieller Marktkenntnis
und an technischem Know-how. Die enso GmbH selber
hat bisher nur eingeschränkte Erfahrungen im Bereich
der Projektentwicklung von Wasserkraftwerken bzw. dem
Erwerb entsprechender Beteiligungen an projektent­
wickelnden Gesellschaften gesammelt. Auch konnte die
enso GmbH bislang erst einzelne Projekte in verschiedenen
Ländern vorbereiten bzw. bereits zu einem Beteiligungserwerb führen. Eine Projektentwicklung von der Planung
über den Bau bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme
eines Wasserkraftwerks hat sie selber bislang noch nicht
durchgeführt und abgeschlossen. enso stützt sich daher
auf die Expertise qualifizierter und erfahrener eigener
Mitarbeiter, die teilweise schon lange innerhalb der Friz­
enso und die DWS Finanz-Service GmbH
berg-Gruppe beschäftigt sind. In ihrer Vergangenheit
haben sie bereits zahlreiche Projekte im In- und Ausland
umgesetzt.
Für die Aufgaben, beginnend bei der Identifikation geeigneter Märkte und Investitionsobjekte über die Leitung
der Planung und der Errichtung der Kraftwerke, bis hin
zur Organisation und Optimierung des laufenden Betriebs
deckt enso alle Kernkompetenzen sowohl mit eigenem
Personal als auch mit langjährigen Partnerunternehmen
ab. Aktuell beträgt die Personalstärke von enso 15 Mitarbeiter, davon acht Bauingenieure bzw. Techniker. Ein Teil
des Personals sind langjährige Mitarbeiter in der FrizbergGruppe, ein Teil des Personals wurde in den letzten Jahren
zielgerichtet für die erweiterte Funktion der enso GmbH
eingestellt. Es ist geplant, die Anzahl der Mitarbeiter
entsprechend dem Investitionsfortschritt der Investitionsgesellschaft weiter auszubauen.
Seine eigene Kernkompetenz in spezifischen Fachdisziplinen ergänzt enso durch spezialisierte externe Experten,
die je nach Fragestellung und lokalem Bezug zu einem
Projekt zugezogen werden.
5.1.1
Das Führungsteam
Dipl.-Ing. Wolfgang Kröpfl, MBA, Geschäftsführer
Dipl. Ing. Wolfgang Kröpfl hat in seinen 20 Berufsjahren
­neben der Projektentwicklung umfangreiche Erfahrung vor
allem in der Automationstechnik sowie der Elektro­mechanik
bei Wasserkraftwerken erworben. Wolfgang Kröpfl war
15 Jahre bei den Hereschwerken tätig, davon 7 Jahre in der
Geschäftsführung der HW Elektrotechnik GmbH. Seit
Beginn war er maßgeblich am Aufbau der enso GmbH
beteiligt und hat dort insbesondere Akqui­si­tions­tätigkeiten
in Südosteuropa geleitet. Zuvor war er in der Geschäfts­
führung der KONRAD Mess- und Regeltechnik GmbH,
die überwiegend Projekte im Kraftwerks­engineering für
Hartmann & Braun sowie Siemens umgesetzt hat.
Wolfgang Kröpfl ist Diplomingenieur für Elektrotechnik.
5
Dr. Georg Kühhas, Geschäftsführer (CEO)
Dr. Georg Kühhas ist seit vielen Jahren in verschie­
denen Funktionen in der Finanzwirtschaft tätig. Nach
einigen Jahren, in denen er vorwiegend den Börsengang
mittelständischer Unternehmen ìn Investmentbanken
geleitet hat, wechselte er 1997 in die Industrie und übernahm die operative Führung eines weltweit agierenden
Markenartikelunternehmens. 2003 baute er die Betei­
ligungsgesellschaft Tyrol Equity AG auf, deren Vorstandvorsitzender er 2007 wurde. Dr. Georg Kühhas ist seit
über 20 Jahren in verschiedenen Management­funktionen
tätig und zeichnet sich durch umfassendes Know-how
in der Strukturierung und Abwicklung von M & A-Trans­
aktionen aus. Dr. Georg Kühhas ist promovierter Jurist.
Mag. Birgit Hochenegger-Stoirer, Prokuristin
Birgit Hochenegger-Stoirer ist seit Mitte 2008 für enso tätig.
Zuvor hatte sie mehrere Management- und Geschäftsleitungspositionen im Bereich Finanzen der börsennotier­
ten Pankl Racing Systems AG und später als CFO der
ebenfalls an der Wiener Börse gelisteten HTI High Tech
Industries AG inne. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten hat sie
mehrere Kapitalerhöhungen der Gesellschaften durchgeführt und war für das Reporting und Controlling inkl.
Bilanzerstellung und Konsolidierung der Auslandsbetei­li­
gungen zuständig. Birgit Hochenegger-Stoirer ist ausgebildete Wirtschaftspädagogin.
5.1.2
Partnerunternehmen – lokale Präsenz
Für die Marktbearbeitung der einzelnen Regionen vor Ort
hat enso GmbH ihr Team durch lokale Partnerunter­nehmen
verstärkt. Zu deren Aufgaben zählen die Kontaktaufnahme
mit potenziellen Akquisitionszielen, die Organisation der
Due Diligence, die Unterstützung bei Verhandlungen und
ggf. das Projektmanagement vor Ort. Alle diese Partner
sind international erfahrene Unternehmen, die ihren Markt
sehr genau kennen und seit vielen Jahren in der Energiewirtschaft tätig sind.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 65
In der Türkei wird die enso GmbH bisher durch die Firma
Convex, die Standorte in der Türkei und Österreich unterhält, vertreten. Convex ist im internationalen Bau-Engineering tätig und hat Großprojekte, darunter auch Wasserkraftwerksprojekte, betreut. Zu den Anforderungen, die im
Zusammenhang mit der Marktbearbeitung stehen, bringt
Convex hohe technische Kompetenz mit und kann von
enso GmbH auch für Bauaufsichtsaufgaben als Owners’
Engineer oder zur Projektsteuerung und -kontrolle beauftragt werden.
In Albanien ist enso durch ein eigenes Büro vertreten.
Geschäftsführer sind Sokol Abazaj und Elton Beqi. Beide
verfügen über ausgezeichnete Kontakte und Marktkenntnisse, was für den Aufbau des regionalen Netzwerks von
großer Bedeutung ist.
In geologischen und hydrologischen Fragen hat
enso GmbH mit dem international agierenden Ingenieurbüro Stangl mit Sitz in Österreich zusammengearbeitet
und plant, diese Zusammenarbeit projektbezogen fortzusetzen. Stangl verfügt über ein weites Netz an Experten
in den verschiedenen Ländern und bindet sie projektbe­
zogen je nach Fragestellung ein. Für hydrologische
Gutachten und zur Projektbeur­teilung ist der gerichtlich
beeidete Sachverständige und langjährige Mitarbeiter der
Verbundgesellschaft DI Paul Ganahl für die enso GmbH
projektbezogen im Einsatz.
5.1.3
Partnerunternehmen – Synergie-Effekte
Von besonderer Bedeutung für erfolgreiches Asset Management ist der Zugang zu einer Vielzahl von Investitions­
möglichkeiten in einem frühen Stadium der jeweiligen
Projektierung bzw. Vermarktung. Nur so lässt sich ein att­
rak­tives Portfolio aus Investitionsmöglichkeiten aufbauen,
aus dem sukzessive Beteiligungen an Projektentwicklungen und an Bestandswasserkraftwerken zu erwerben sind.
Vereinfacht gesagt: Je früher der Asset Manager Kenntnis
über mögliche Beteiligungen erlangt, desto früher kann
66
//
DWS ACCESS Wasserkraft
er sie prüfen und folglich eine Investitionsentscheidung
getroffen werden. So kann aus einem zeitlichen Vorsprung
ein Informationsvorteil entstehen, welcher die strategische
Position des Asset Managers im Vergleich zu möglichen
Wettbewerbern stärkt – bspw. bei Ankaufsverhandlungen
oder in Genehmigungsverfahren.
Neben dem Zugang zu Akquisitionsmöglichkeiten ist für
den Erfolg eines Projekts entscheidend, das Kraftwerk
optimal auszulegen und so zu planen und umzusetzen,
dass es dem Stand der Technik entspricht und für den
weiteren Betrieb einen hohen Automatisierungsgrad (niedrige Personalkosten) erlangt. Dazu ist neben BauplanungsKnow-how insbesondere Expertise in der Auslegung und
Konzeption von Turbinen und sonstigem technischen
Equipment notwendig.
Als Teil der Frizberg-Gruppe steht der enso GmbH durch
ihre Partnerunternehmen ein umfangreicher Ressourcenund Know-how-Pool im Bereich Wasserkraft zur Verfügung.
Die Schwesterfirmen, mit denen die enso GmbH aufgrund
der kapitalmäßigen Verflechtung mit der Frizberg-Familie
eng zusammenarbeitet, sind die Global Hydro Energy GmbH,
die e2 group umweltengineering GmbH, die Hereschwerke
Frizberg KG und die automationX GmbH:
»Die Global Hydro Energy GmbH ist als weltweit
agierender Turbinenproduzent mit mehr als 100 Mit­
arbeitern Komplettanbieter im Bereich der Kleinwasserkrafttechnologie. Als schlüsselfertige „water-to-wire“
Lösungen werden zudem alle Leistungen im Bereich
der Elektromechanik, die zur Errichtung eines
Kleinwasserkraftwerks notwendig sind, angeboten.
»Anfang der 1970er Jahre wurde die heutige
e² group umweltengineering GmbH ge­grün­det – ein
Ingenieurbüro, das sich schon damals auf die Planung
im Wasseranlagenbau konzentrierte. Die e² group
ist als Planer für Wasserkraftwerke sowie im Umwelt-,
Gebäude- und Energietechnikbereich tätig.
enso und die DWS Finanz-Service GmbH
»Die Hereschwerke Frizberg KG und ihre Gesellschafter
können auf eine über 100-jährige WasserkraftwerkGeschichte zurückgreifen. Schon 1902 wurde das zweite Elektrizitätswerk des Landes Steiermark errichtet.
Heute stehen vier in Betrieb befindliche Kleinwasserkraftwerke im Besitz der Familie Frizberg.
5
»1998 ist die automationX GmbH aus der 1989 gegründeten M&R Unternehmensgruppe entstanden. Sie ist
Spezialist für Automatisierungstechnik und bietet weltweit ausgereifte Lösungen in der Prozessoptimierung
und -simulation sowie in der Netzleit- und Fernwirktechnik für Stromnetze, Wasserkraftwerke, Tunnel und
andere Großanlagen an.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 67
5.2
Die Anbieterin und Fondsverwalterin: DWS Finanz-Service GmbH
Die Anbieterin dieses Beteiligungsangebots, die DWS
Finanz-Service GmbH, ist Teil der DWS-Gruppe und damit
des Deutsche Bank-Konzerns. Die DWS-Gruppe ist seit
vielen Jahren einer der führenden Anbieter von Publikumsfonds in Deutschland. Sie verfügt über langjährige Erfah­
rung in der Konzeption, dem Management und der Verwaltung von Finanzprodukten.
Erfahrener Fondsinitiator
Die DWS Finanz-Service GmbH, eine Gesellschaft der
DWS-Gruppe, bietet seit Anfang 2008 geschlossene Betei­
ligungsmodelle an. Im Herbst 2008 übernahm sie von
der ebenfalls zum Deutsche Bank-Konzern gehörenden
RREEF Management GmbH (vormals DB Real Estate) das
Team für die Entwicklung von geschlossenen Fonds, zum
Ende des ersten Quartals 2009 den gesamten Geschäftsbereich „Geschlossene Fonds“. Mit dem Übergang dieses
Geschäfts­bereichs einschließlich seiner erfahrenen Mitarbeiter hat die DWS Finanz-Service GmbH ihre Kompetenz
bei geschlossenen Fonds ausgebaut. Das gesamte An­
gebot wird unter dem Namen DWS ACCESS fortgeführt.
Die umfassende Kompetenz im Geschäft mit geschlos­
senen Fonds trägt seit 40 Jahren zur gelungenen Planung
und Umsetzung der entsprechenden Fondsprodukte
bei. Die 46 zwischen 1971 und Ende 2010 aufgelegten
und betreuten Fonds umfassen ein Gesamtvolumen von
rd. 4,5 Mrd. EUR und ein platziertes Eigenkapital von
rd. 2,4 Mrd. EUR.
Die jüngsten Beteiligungsangebote der Anbieterin sind
der im März 2010 mit einem Platzierungsvolumen von
ca. 50 Mio. EUR Eigenkapital geschlossene Fonds „DWS
ACCESS Wohnen“, der mit 86 Mio. EUR Eigenkapital im
Mai 2011 geschlossene Nachfolgefonds „DWS ACCESS
Wohnen 2“ sowie der im August 2011 geschlossene Fonds
„DWS ACCESS Deutsche Bank Türme“ mit einem Platzie­
rungsvolumen von rd. 334 Mio. EUR, der die Anleger
68
//
DWS ACCESS Wasserkraft
enso und die DWS Finanz-Service GmbH
mittelbar an einem der bekanntesten Gebäude in Deutschland beteiligt. Zudem wurde im ersten Quartal 2011
der Fonds DWS ACCESS Marmarapark (ShoppingcenterProjektentwicklung in der Türkei) mit einem Betei­ligungs­
kapital von rd. 71,5 Mio. EUR privat platziert.
Mit der Produktplattform DWS ACCESS ebnet die DWS
Anlegern den Zugang zu Fondslösungen im Bereich
der Sachwertanlagen wie z. B. Immobilien, erneuerbare
Energien und Infrastruktur. Geschlossene Fonds bieten
Anle­gern dabei im Vergleich zu Direktinvestitionen einen
einfacheren Zugang zu Sachwertanlagen.
Die Fonds haben weltweit in eine Reihe unterschied­
licher Märkte investiert. Schwerpunkt der Investitions­
tätigkeit waren häufig Fondsprodukte, die gemeinsam mit
Asset-Management-Partnern konzipiert wurden. Ein gutes
Beispiel ist die seit vielen Jahren sehr erfolg­reiche Zusammenarbeit bei Einkaufscentern mit einem der europä­ischen
Marktführer im Bereich Entwicklung und Management.
Eben­so arbeitet sie seit einigen J­ ahren mit einem der
deutschen Marktführer im Bereich der Wohnimmo­bilien­
verwaltung und -privatisierung zusammen.
Von den Investitionsgegenständen her lag der Schwerpunkt der bisherigen Tätigkeit auf dem Immobilienmarkt.
Geschlossene Fonds wurden mit Objekten in Europa (mit
Schwerpunkt in Deutschland), in den Vereinigten Staaten
und in Asien aufgelegt. Hinsichtlich der Nutzungsarten
wurden Investitionen sowohl in Einzelhandels- und Büroimmobilien wie auch in Wohn- und Industrieimmobilien
getätigt. In 2008 wurden mit DWS ACCESS Global Timber
und den DWS ACCESS Global Timber 2 (letzerer als
Privatplatzierung) auch erstmals Produkte ausserhalb des
Immobilienbereichs konzipiert, aufgelegt und platziert.
1
5
Die DWS Finanz-Service GmbH ist Mitglied im Verband
„Geschlossene Fonds“ (VGF) und veröffentlicht in einer
Leistungsbilanz jährlich umfangreiche Informationen zur
Ent­wicklung aller jemals im Hause aufgelegten geschlos­
se­nen Fonds. Von den in der Leistungsbilanz 2011 (für
das Geschäftsjahr 2010) aufgeführten 46 Fonds weisen
43 Fonds im Verkaufsprospekt eine Prognoserechnung
aus. Von diesen 43 Fonds haben 32 Fonds während des
Prognosezeitraums die prognostizierten Ausschüttungen
erreicht oder übertroffen, bei elf Fonds wurden die prognostizierten Ausschüttungen nicht erreicht.
In der Vergangenheit konnten bereits mehrfach Marktentwicklungen genutzt werden, um Fondsimmobilien zu
verkaufen und so Wertsteigerungen für die Anleger zu
realisieren. Von den aufgelegten und in der Leistungsbilanz aufgeführten 46 Fonds wurden bereits 19 Fonds
aufgelöst und die Immobilien verkauft. Zuletzt konnten in
den Jahren 2007, 2008 und 2010 Immobilien von sieben
Fonds mit Erfolg verkauft werden. Dabei wurden für mehr
als 20.000 Anleger Liquidationserlöse zwischen rd. 121 %
und rd. 203 % (zum Teil noch vorläufig, bezogen auf das
nominale Eigenkapital) erzielt.1
Die aktuelle testierte Leistungsbilanz kann auf den
Internet­seiten der Anbieterin DWS Finanz-Service GmbH
abgerufen oder direkt bei der Anbieterin angefordert
werden.
Aktives Fondsmanagement
Die DWS Finanz-Service GmbH verwaltet mit der Produktplattform DWS ACCESS zum Zeitpunkt der Prospekt­
aufstellung insgesamt 27 geschlossene Fonds mit einem
Investitionsvolumen von rd. 2,4 Mrd. EUR und einem
platzierten Eigenkapital von rd. 1,3 Mrd. EUR.
Stand Leistungsbilanz 2011
DWS ACCESS Wasserkraft
// 69
6
70
Das Investment
Bergbach in der Nähe von Adana (Südtürkei), an dem Investoren ein Kraftwerk planen
6.1
Die energetische Zukunft:
­Erneuerbare Energien
Im vergangenen Jahrhundert hat Strom den Alltag der
Menschen in Europa fundamental vereinfacht. Im Haushalt sind uns Licht auf Knopfdruck, gekühlte Lebens­
mittel und Unterhaltungs- und Kommunikationsmittel zur
Selbstverständlichkeit geworden. Auch aus dem wirtschaftlichen Leben ist Strom nicht mehr wegzu­denken.
Zunächst war die Wasserkraft die einzige industriell genutzte Form der Stromerzeugung. Inzwischen ergänzen
Kohle-, Öl-, Kern- und Gaskraftwerke die Wasserkraft.
Allerdings sind deren Rohstoffe nicht unerschöpflich
und sie sind wegen ihrer Umwelt­wirkung umstritten.
Nachhalti­ge Möglichkeiten eröffnen demgegenüber die
erneuer­baren Energieträger wie Solar­kraft, Windkraft,
Biomasse und auch die Wasserkraft.
Wasser: Kraftquelle seit Jahrtausenden
Die Wasserkraft ermöglichte zwar schon vor
Jahr­tausenden eine Energiegewinnung, die den
­Menschen ­unabhängig von seiner Muskelkraft
­machte. Bis vor wenigen Jahrzehnten war sie
eine verbreitete Form der Energie­gewinnung, die
für Getreide-, Öl- und Schleif­mühlen sowie Säge-,
Pump- und Bergwerke­­genutzt wurde. Aber erst die
Erfindung­von ­Generatoren, Transformatoren, Stromnetzen und elektrisch ange­triebenen ­Maschinen
Ende des 19. Jahrhunderts machte den Ort der
Kraftnutzung vom Ort der Energieerzeugung un­
abhängig und ermöglichte zahllose weitere Formen
der Energienutzung.
Angesichts eines alternden Kraftwerkparks stellt sich
heute erst recht die Frage, wie Europa in Zukunft Strom
erzeugen soll – und ob sich hieraus profitable Investitionsmöglichkeiten ergeben. Unerlässlich ist dabei ein solides
Verständnis, woher der Strom heute kommt, wie sich der
Strombedarf entwickelt und wie sich neue Technologien
auf den Strommarkt auswirken.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 71
Der Strombedarf ist in den europäischen OECD-Ländern in
den vergangenen 40 Jahren stetig gestiegen. Abgesehen
von kurzen wirtschaftlichen Rezessionen – zuletzt 2009 –
steigerten alle Verbraucher­gruppen – ­Industrie, private
Haushalte und Dienstleister – von Jahr zu Jahr ihren
Stromkonsum. Hierfür war die fort­schreitende Elektri­
fizierung vieler Lebensbereiche verantwortlich, die mit
stetigem Wachstum von Wohlstand und Lebens­qualität
einherging. Zwar wirken immer energie­effizientere
­Apparaturen – also Elektro­geräte, die mit immer weniger
Stromverbrauch die gleiche Aufgabe erledigen – dem
­steigenden Stromverbrauch ent­gegen, dennoch kann
dieser Trend den Stromverbrauch nicht eindämmen,
da gleichzeitig immer mehr Aufgaben durch elektrische Apparate verrichtet werden. Heute ver­breiten sich
Elektro­fahrzeuge und Wärme­pumpen und ­erschließen
neue Anwendungsfelder für Strom, weswegen die IEA
(International Energy Agency) auch für die Industrie­
länder mit einem durchschnittlichen Verbrauchswachstum
von 1 % p. a. bis 2030 rechnet.1 In den technologisch
weniger ent­wickelten Volkswirtschaften Europas kommt
ein Aufholbedarf bei einfachen Anwendungen wie
Waschmaschinen und Kühlschränken hinzu, wodurch der
Stromverbrauch dort noch stärker wächst. So stieg der
Stromverbrauch bspw. in Frankreich nach Angaben der
IEA zwischen 1990 und 2009 um rd. 40 %, in der Türkei
über diesen Zeitraum aber um rd. 244 %.
Zu rund drei Viertel beruht die herkömmliche Energie­
erzeugung in Europa auf fossilen und nuklearen Brennstoffen.2 Die Abhängigkeit von Atomkraft ist angesichts
der möglichen Folgen für Mensch und Umwelt seit dem
Reaktorunglück in Japan 2011 noch um­strittener. Gleichzeitig nimmt auch der politische Druck gegen den Ausbau
von Kohlekraftwerken europaweit zu. In A
­ n­be­tracht
knapper werdender Rohstoffe und steigender Rohstoffpreise, etwa bei Kohle, Gas oder Erdöl, ist es aber ohnehin
notwendig, über Alternativen nachzu­denken – zumal rund
Stromverbrauch in OECD Europa nach Verursacher 3
Stromverbrauch in TWh
3.500
3.000
Andere
Haushalte
2.500
Dienstleister
Industrie
2.000
1.500
1.000
500
0
1975
1980
1985
1990
Quelle: IEA 2011
1
World Energy Outlook, 2009
2
IEA Electricity Information, 2011
3
Die Entwicklung der Vergangenheit läßt keinen Schluss auf die künftige Entwicklung zu.
72
//
DWS ACCESS Wasserkraft
1995
2000
2005
2010
Das Investment
die Hälfte der euro­päischen Großkraft­werke in den 1980er
Jahren entstanden und damit bereits ca. 30 Jahre alt
sind. Ab­sehbar ist, dass diese Kraftwerke in den nächsten
20 Jahren erneuert bzw. ersetzt werden müssen. Aus
diesen Rahmen­bedingungen – wachsende Nachfrage und
veraltete Kraftwerke – lässt sich für die EU bis zum Jahr
2020 ein Neubaubedarf von 475.000 MW an Kraftwerksleistung abschätzen. Dies entspricht fast zwei Dritteln
der heutigen EU-Erzeugungsleistung und damit einem
milliarden­schweren Investitionsbedarf.
Die europäische Politik fordert die Energiewende hin
zu ­erneuerbaren Energien ein, ohne ihre traditionellen
Ziele aus den Augen zu verlieren: Versorgungs­sicherheit
und Preisstabilität. Daher hat sie zahlreiche Gesetze zur
­Förde­rung erneuer­barer Energiequellen und zur ­Steigerung
der Energie­effizienz verabschiedet, bspw. die europaweit
geltende Vorrangschaltung für erneuer­bare Energien
bei der Stromabnahme. ­Besonders die so genannten
6
20-20-20-Ziele sind einer breiten Öffentlichkeit ­bekannt:
Der Europäische Rat beschloss im März 2007, die Treib­
hausgasemissionen der EU-Länder bis 2020 um mindestens 20 % gegenüber 1990 zu reduzieren. Gleichzeitig soll
die Energieeffizienz um 20 % verbessert und der Anteil
erneuerbarer Energien um 20 % gesteigert werden.1 Die
langfristige Strategie der EU im Bereich der Energieinfra­
struktur basiert auf der ­Annahme eines zu­nehmenden
Wettbewerbs um die ­Ressourcen der Welt, einer Änderung
der relativen Be­deutung von Energiequellen sowie der
­weiter zunehmenden Abhängigkeit von Importen bei
­fossilen Brennstoffen wie vor allem Erdöl und Erdgas. Die
EU geht dabei von einer erheb­lichen Steigerung der Nachfrage von Strom aus. Hierbei wird erwartet, dass die Bruttostromerzeugung in der EU27 um mindestens 20 % bis 2030
gesteigert werden muss, wobei noch höhere Steigerungsraten aufgrund ­möglicher Folgen einer starken Entwicklung
der Elektro­­mobilität dabei noch nicht einmal berücksich­tigt
sind.2 Dank erneuer­barer Energie­quellen will sich Europa
Stromquellen in Europa nach Brennstoff (Hochrechnung)3, 4
Stromproduktion in TWh
3.500
3.000
Sonstige
Gas
Kohle
2.500
Wasserkraft
Öl
Atomkraft
2.000
1.500
1.000
500
0
1975
1980
1985
1990
1995
2000
2005
2010
Quelle: IEA Electricity Information 2011
1
Rat der Europäischen Union: Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Brüssel 8. / 9. März 2007
2
Europäische Kommission, 2010
3
Differenz zu Stromverbrauch (vgl. S. 72) ergibt sich überwiegend aus Übertragungsverlusten, aus Strom-Eigenbedarf der Kraftwerke und aus dem Saldo
aus Stromimporten und -exporten.
4
Die Entwicklung der Vergangenheit läßt keinen Schluss auf die künftige Entwicklung zu.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 73
­unabhängiger von Energieimporten aus ­außereuro­päischen
Ländern machen,­CO2-Emissionen reduzieren und die
Energie­kosten vom Ölpreis ab­koppeln. Unter anderem wurden in den ver­gangenen Jahren zu­nehmend Kapazitäten an
Wind-, Biomasse- und Solarstromerzeugung aufgebaut, die
beginnen, einen signifikanten Beitrag zur Stromversorgung
zu leisten, allerdings nicht zu allen Zeiten zur Verfügung
stehen und daher nur in Kombination mit anderen Energieerzeugungsformen zur Energieversorgung herangezogen
werden können. Das ­volatilere Strom­angebot sowie die
häufige räumliche Distanz des Ortes der Stromerzeugung
vom Ort des Stromverbrauchs erfordern größere Netz­
kapazitäten zur besseren Verteilung.
In Europa wurde ein technischer und regulatorischer
Rahmen geschaffen, der den Stromhandel über ­Grenzen
hinweg ermöglicht: In technischer Hinsicht wurde
dafür gesorgt, dass die nationalen Strom­netze über
­leistungs­fähige Konnektoren zusammenge­schaltet und
synchro­nisiert wurden. Mindestens ebenso wichtig­
ist, dass in ganz Europa die Rahmen­bedingungen
für einen grenzüberschreitenden Stromhandel und
-transfer geschaffen wurden. Während sich der europäische ­Stromverbrauch zwischen 1960 und 2009 in
etwa ­versechsfacht hat, ist der grenzüber­schreitende
­Stromtransfer auf das weit über Zwanzigfache
angewachsen.
Europäischer Stromverbrauch und grenzüberschreitender Stromtransfer seit 1960 (OECD Europa)1
normiert (1960=100)
3.000
Stromtransfer
2.500
FIN
N
Stromverbrauch
EE
S
LV
IRL
2.000
GB
BY
NL
B
1.500
PL
D
L
CZ
UA
F
SK
A
CH
1.000
I
E
P
1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005
Quelle: IEA Electricity Information 2011 (links) und europäisches Stromverbundnetz (rechts)
1
Die Entwicklung der Vergangenheit läßt keinen Schluss auf die künftige Entwicklung zu.
74
//
DWS ACCESS Wasserkraft
H
RO
HR
BG
AL
MA
MD
BIH SCG
500
0
RU
LT
DZ
TN
GR
TR
Das Investment
Im Ergebnis kann der Strom heute zunehmend dort
­produziert werden, wo dies wirtschaftlich und umweltschonend möglich ist. Über mit einander synchro­nisierte
Stromnetze kann der Strom dorthin g
­ eliefert werden, wo er
benötigt wird. Frei zu­­­­gängliche und unabhängige Börsen
für den Stromhandel wie die European ­Energy Exchange
AG (EEX)1 erhöhen die Preis­transparenz und ­sorgen
für einen ­zunehmenden Wett­­bewerb im Strommarkt.
­Begleiterscheinung der ­Veränderung der Strommärkte ist
jedoch eine zunehmen­de Volatilität der Strompreise. Die
Strompreisentwicklung lag seit 2002 stets oberhalb einer
8-prozentigen Wachstumsrate, verbunden mit einer gleichzeitig hohen Volatilität der Strompreise im selben Zeitraum. ­
6
Zwischen Juli 2002 und August 2011 stiegen die auf den
Monatsdurchschnitt berechneten Strompreise an der
­Leipziger EEX von 23,75 EUR / MWh auf 57,00 EUR / MWh.
In diesem Zeitraum unterlagen die Preise einer monat­
lichen Schwankung von durchschnittlich 2 % (Durchschnitt der monatlichen Standardabweichungen) bezogen
auf die jeweiligen Monatsmittelwerte.
Entwicklung des Strompreises seit 20022, 3
Euro / MWh
100
Strompreis4
Wachstumsrate von 8 % p. a. (zum Vergleich)
75
50
25
0
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
Quellen: Bloomberg, DWS-Analyse
1
Die European Energy Exchange AG (EEX) mit Sitz in Leipzig entstand im Jahr 2002 durch die Fusion der deutschen Strombörsen Frankfurt und Leipzig.
2
Europäische OECD-Länder außer Belgien, Island, Luxemburg und Niederlande, volumensgewichtet
3
Die Entwicklung der Vergangenheit läßt keinen Schluss auf die künftige Entwicklung zu.
Grundlage sind die Tagesschlusskurse des jeweils nächsten Jahres-Baseload-Future, veröffentlicht von der Strombörse EEX. Bei Jahres-Baseload-Futures
4
handelt es sich um Kontrakte, bei denen eine festgelegte Strommenge für die Dauer von einem Jahr von einem Lieferanten an einen Abnehmer zu einem
festen Preis geliefert wird.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 75
Wenn die wesentlichen heutigen Trends im Strommarkt –
wach­sender Strombedarf, knappes Angebot, hohe Zu­satz­
kosten ­aufgrund von politischen ­Entscheidungen – auch
in den nächsten Jahren ­fortbestehen, erscheint eine
In­­vestition in Stromerzeugungskapazitäten aussichtsreich.
In Europa bieten sich hierfür insbesondere Investitionen in
erneuerbare Energien an, zumal dort, wo diese politisch
und gesellschaftlich unterstützt werden. Von besonderem
Interesse ist hierbei das Segment Wasserkraft.
76
//
DWS ACCESS Wasserkraft
6.2
Wasserkraft
In OECD Europa wurden in 2010 rd. 16 % der erzeugten
elektrischen Energie aus Wasserkraft gewonnen. Wasser­
kraft repräsentiert damit innerhalb des Segments der
regenerativen Energien einen Anteil von rd. 63 %. Dem­
gegenüber ­betrug der Anteil von Windkraft rd. 17 %, der
von Biomasse und Müll rd. 16 % und von Solar rd. 3 %.
Das Investment
Die Nutzung der Wasserkraft zur Energieerzeugung ist
in Europa von Land zu Land sehr unterschiedlich und
beträgt in Norwegen z. B. nahezu 100 % der gesamten
Energieerzeugung, in Deutschland hingegen lediglich 3 %. Geeignete Standorte für Wasserkraftwerke sind
nur begrenzt verfügbar und aufgrund der topografischen
und klimatischen Anforderungen nur sehr unterschiedlich in den einzelnen Ländern Europas verfügbar. Europa
besitzt ein theoretisch nutzbares Wasserkraftpotenzial
von insgesamt rd. 2.685 TWh / a, von dem allerdings
­lediglich ein Teil von rd. 1.113 TWh / a technisch tat­
sächlich nutzbar ist. Teilweise sind diese technisch
nutzbaren ­Potenziale jedoch nicht wirtschaftlich nutzbar.
Als wirtschaftlich nutzbar wird für 2010 in OECD Europa
lediglich ein Wasserkraft­potenzial von ca. 817 TWh / a
ange­sehen. Hiervon ist aktuell ein Wasserkraft­potenzial
6
von ca. 505 TWh / a bereits ausgebaut, so dass das
­realistisch zusätzlich nutzbare Wasserkraftpotenzial in
Europa noch rd. 312 TWh / a beträgt.1 Dies ist das Potenzial, das mit der aktuell vorhandenen Technologie sowie
im Hinblick auf die aktuellen und erwarteten zukünftigen wirtschaftlichen Bedingungen ausgebaut werden
könnte. Der Großteil des bislang in Europa ausgebauten
Wasserkraftpotenzials entfällt auf so genannte Groß­
wasserkraftanlagen, überwiegend mit Talsperren und
Stauseen. Das zukünftig noch ausbaubare Wasserkraftpotenzial hingegen dürfte zunehmend von kleineren
und mittleren Wasserkraftanlagen erschlossen werden
können. Vor dem Hintergrund erhöhter Anforderungen an
Umweltbelange bei Gewässern ist es allerdings fraglich,
in welchem Umfang dieses Potenzial zukünftig auch tatsächlich ausgebaut werden kann und wird.2
Regenerative Stromerzeugung in OECD Europa 2010
Erneuerbare Stromerzeugung OECD Europa 881,1 TWh (2010)
Biomasse und Müll 16,38 %
Solar 2,59 %
Geothermie 1,21 %
Wasserkraft 62,98 %
2010
Wind 16,79 %
Gezeiten 0,06 %
Quelle: IEA Electricity Information 2011
1,2
World Energy Council, 2010
DWS ACCESS Wasserkraft
// 77
Physikalisch-technische Grundlagen
Wasserkraft stellt eine etablierte Technologie für nachhaltige und kohlenstoffdioxidfreie Energieerzeugung dar.
Wasserkraftwerke machen sich die natürliche Sonnen­ein­
strahlung über Millionen Quadratkilometer Wasserfläche
zu Nutze. Die Sonne ist der Motor des Wasserkreislaufs
auf der Erde, ihre Wärme lässt das Wasser verdunsten.
Als Wasserdampf wird es innerhalb der Atmosphäre
durch Wind und Wolken über weite Strecken transportiert
und kondensiert vor allem in den kälteren Höhenlagen,
Entnahme
mit Entsander und Tunneleinlauf
Zulauf
78
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Auf dem Weg in die Täler kann die Kraft des ­Wassers
je nach Gefälle und Fließgeschwindigkeit genutzt
werden. Der Durchfluss eines Fließgewässers ist dabei
Tunnel
als Stundenspeicher nutzbar
Hinter der Dammkrone liegt ein Rechen, durch den ein Teil des Wassers in einen Ausleitungsschacht fällt. Der Rechen verhindert, dass die Wasserentnahmestelle verstopft oder ­beschädigt
wird. Hinter dem Ausleitungsschacht schließt sich ein Entsander an, der den Wasserfluss
­beruhigt, wodurch sich Schwebeteilchen absetzen. Von Zeit zu Zeit muss der Entsander ge­
flutet werden, damit die eingefangenen Schwebeteilchen ins Bachbett zurückgespült werden.
Ein typisches Ausleitungskraftwerk
kommt mit einem nur wenige Meter
hohen Damm aus, der quer in den
Flusslauf gestellt wird. Häufig wird
das Wasser des Gebirgsbachs seitlich
durch einen Rechen entnommen.
z. B. von Gebirgen, wo es sich als Regen oder Schnee auf
der Erde niederschlägt. Dadurch werden Schneefelder,
Glet­scher, Bäche, Flüsse, Seen und Grundwasserströme
gespeist. Die Fließgewässer führen das Wasser wieder ins
Meer – abgesehen von Verdunstung ein geschlossener
Kreislauf. Weil sich dieser Vorgang ständig wiederholt,
spricht man von erneuerbarer Energie.
Das Wasser wird unterirdisch über ein Einlaufbauwerk geleitet,
bspw. in einen so genannten Freispiegeltunnel, in dem in Zeiten
mit niedrigem Wasserdargebot genügend Wasser für einige
Stunden Volllastbetrieb gespeichert werden kann. ­Zusätzlich
sind Tunnel teilweise geeignet, das Wasser stundenweise zu
speichern.
Damit und über ganze Speicherseen im Bereich Flussaufwärts
der (Wasser-)entnahme kann Energie gespeichert werden, um
in Zeiten von Spitzenlast hochwertig und mit erhöhten Preisen
in Elektrizität umgewandelt und verkauft zu werden. Der Tunnel
kann mehrere Kilometer lang sein und führt das Wasser über ein
Einlaufbauwerk in ein Druckrohr.
Übergang
Tunnel zu
Druckrohr
Illustrierendes Beispiel
Das Investment
abhängig von der Größe, dem Bewuchs, der Bodenbeschaffenheit und den Niederschlägen im Einzugs­
gebiet. Wasserkraft­werke können u
­ nterschieden werden
in Hochdruck­anlagen (Fallhöhen von mehr als 200 m),
Mitteldruckanlagen (Fallhöhen von 30 m bis 200 m)
und Niederdruckanlagen (Fallhöhen von weniger als
30 m).1 Eben­falls können Wasserkraftwerke nach ihrer
Bauart in Laufwasserkraftwerke und Speicherkraftwerke
­differenziert werden.2 Speicherkraftwerke können unterschieden werden in Speicherkraftwerke mit natürlichem
Zufluss und Pumpspeicherkraftwerke. In der kleinen und
6
mitt­le­ren Wasserkraft haben Laufwasserkraftwerke die
größte Bedeutung. Diese unterteilen sich in Flusskraftwerke und Ausleitungskraftwerke. Flusskraftwerke
gewinnen die Nutzfallhöhe aus der Stauanlage und
zeichnen sich durch die räumliche Nähe von Wasser­
entnahme und Krafthaus aus. Bei Ausleitungskraftwerken
sind Wehr und Kraftwerk oft mehrere Kilometer getrennt.
Hierbei wird einem Fluss an einer Stelle eine gewisse
Menge Wasser entnommen und einige hundert oder
tausend Meter am Fluss vorbei geleitet, um Nutzfallhöhe
zu gewinnen.
1
Patt / Gonsowski, 2011
2
Giesecke / Mosony, 2009
Druckrohr
Das Druckrohr (meist aus kohle­faser­
verstärkten Verbundmaterialien oder
aus um­manteltem Stahl) leitet das
Wasser zum Krafthaus. Es wird entlang des Bachbetts oder unter­irdisch
mehrere Kilometer weit geführt und
mit schweren Ankerblöcken aus
Stahl­beton im Boden befestigt.
Krafthaus
Transformator
mit Turbinen
zur Umsetzung
und Generatoren
in Hochspannung
Illustrierendes Beispiel
DWS ACCESS Wasserkraft
// 79
Bei Ausleitungskraftwerken fließt das Wasser durch
­Kanäle, Tunnel, Druckstollen und Rohre in ein Krafthaus
im Tal. Dort wird es über Turbinen geleitet und wieder
in den Fluss zurückgeführt. Das eigentliche Kraftwerk
wird hierbei außerhalb des Flusses errichtet. Die jeweils
­produzierte Energiemenge eines Laufwasserkraftwerks
wird durch die Durchflussmenge des Flusses bestimmt,
an dem das Kraftwerk errichtet wird.
In Wasserkraftwerken werden hauptsächlich drei unter­
schied­liche Turbinenarten verbaut: Kaplan­turbinen,
­ rancisturbinen und Peltonturbinen. Peltonturbinen
F
­werden bei Kraftwerken für mittlere und grössere
­Leistungen meist bei Fallhöhen von mehr als 300 m im
Hochdruckbereich eingesetzt, während Francisturbinen
einen üblichen Einsatzbereich bei Fallhöhen von 30 m bis
300 m haben. Bei kleineren Leistungen werden Pelton­
turbinen häufig schon ab 50 m Fallhöhe und Francis­
turbinen sogar ab 6 m Fallhöhe eingesetzt. ­Kaplan­turbinen
werden meist im Bereich von 2 m bis 40 m Fallhöhe ver­
wendet (vgl. Kapitel 12).1
1
Patt, Gonsowski, 2011
Krafthaus
Transformator
mit Turbinen und Generatoren
zur Umsetzung
Im Krafthaus sind die zentralen Einrichtungen des Kraftwerks
unter­gebracht. Die Turbine wandelt den Wasserfluss in eine Dreh­
be­wegung um, die im Getriebe beschleunigt wird. Im ­Generator
wird sie durch magnetische Felder abgebremst und dabei entsteht ­elektrischer Strom. Damit das Kraftwerk in allen Betriebs­
situationen optimal arbeitet, sind im Krafthaus zahlreiche Sensoren,
Stellmotoren und elektrische Schaltanlagen untergebracht. Diese
ermöglichen es, das Kraftwerk aus der Ferne zu beobachten, zu
steuern und in gewissem Umfang sogar zu warten.
Mit einem Transformator wird der elektrische Strom
auf die geeignete Mittel- oder Hochspannung im
Leitungsnetz (z. B. 110.000 Volt) angehoben (trans­
formiert) und dann in das Stromnetz eingespeist.
in Hochspannung
Zuletzt befindet sich hinter der Turbine ein Ausleitungskanal, der
das Wasser zurück ins Flussbett lenkt.
80
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Illustrierendes Beispiel
Das Investment
6
bis zu 60, bei guter ­Konstruktion auch auf bis zu 80 Jahre
ausgelegt werden.2 Selbst die ­elektronischen Anlagen zur
Steuerung und Fern­wartung von Wasserkraftwerken sind
robust und müssen meist erst nach mehreren Jahr­zehnten
ersetzt werden. Vereinzelt gibt es Wasserkraftwerke aus
dem frühen 20. Jahrhundert, die noch heute Strom pro­
duzieren. Die durchschnittliche Lebenszeit eines Wasser­
kraftwerks liegt somit deutlich über der von Anlagen
anderer Formen der Stromerzeugung. Wasserkraft hat
heute mit rd. 65 % – 88 % gleichzeitig auch den höchsten
Wirkungsgrad (Verhältnis von abgegebener zu zugeführter
Energie) unter den erneuerbaren Energien.
6.2.1
Vorzüge der Energiegewinnung aus Wasserkraft
Langlebigkeit und hoher Wirkungsgrad
Die Nutzung der Wasserkraft erfolgt mit einer erprobten
und etablierten Technologie. Schon im Jahr 1880 wurde
sie industriell zur Stromerzeugung eingesetzt.1 Die
Lebens­dauer von Wasserkraftwerken ist i. d. R. sehr lang.
Bei regel­mäßiger fach­gerechter Wartung und Instand­
haltung halten Bauwerke oft 6
­ 0 ­Jahre und länger. Einzelne
wichtige Komponenten ­moderner Wasserkraft­werke, wie
Turbinen und Generatoren,­können technisch ebenfalls auf
Wirkungsgrad und technische Lebensdauer verschiedener Kraftwerke
Energieträger
Nettowirkungsgrad in %
Lebensdauer in Jahren
Wasserkraft
65 – 88
60 – 90
Photovoltaik
5 – 15
15 – 40
Biomasse
40
15 – 35
Kernkraft
40
40 – 60
Kohlekraftwerk
25 – 42
35 – 40
Windkraft
32 – 40
20 – 25
Quellen: Giesecke, J. und Mosonyi, E. (2009) Wasserkraftanlagen – Planung, Bau und Betrieb, (5. Ed.). Springer Verlag; Ossberger GmbH, 2006; Sun Garant – Solare
­ nergiesystem, 2010; AREVA, 2006; Universität Stuttgart: Institut für Energiewirtschaft und Rationelle Energieanwendung, 2005
E
Wirtschaftliche Aspekte
Ein wesentlicher Faktor für die Wirtschaftlichkeit
­eines Wasserkraftwerks ist die erwartete Menge an zu
produzierendem Strom. Diese hängt bei Wasserkraftwerken insbesondere von den jährlichen Durchflussmengen ab, die wiederum Schwankungen unterliegen.
Insofern werden im Vorfeld des Ankaufs eines bereits
im Betrieb befind­lichen Kraftwerks die Daten aus der
1
Giesecke, Mosonyi, 2009
2
Wasserkraft Volk AG, Fakten zur Wasserkraft, 2011
Betriebs­historie und die vorhandenen hydrologischen
Berech­nungen durch eigene Analysen verifiziert. Bei der
Prüfung von Projekt­entwicklungen wird durch hydrologische Gutachten ermittelt, welche Werte durchschnittlich zu erwarten sein könnten. Dabei wird zunächst von
einem „Regeljahr“ ausgegangen, für das Messungen
gemittelt werden, möglichst mit einer Messdatengrund­
lage über mehrere Jahrzehnte. Die Betrachtung
DWS ACCESS Wasserkraft
// 81
­ mfasst aber auch Schwankungen zwischen besonders
u
niederschlagsreichen und -armen Jahren. Dadurch
lassen sich zu erwartende Spannbreiten hinsichtlich der
jährlichen Durchflussmengen bestimmen. Wesentliche
Grundlage für die Planung einer Wasserkraftanlage
ist die sorgfältige Erhebung des langjährigen Abflussverhaltens vor Ort sowie für das Einzugsgebiet. Dies
erfolgt durch hydro­logische Gutachten. Diese greifen
auf Aufzeichnungen der regionalen Wasserbehörden
zurück. Aus diesen werden die Bemessungsabflüsse
sowie der Mittelwasser­abfluss und die Extremwerte
(höchster Hochwasserabfluss und niedrigster Niedrigwasserabfluss) abgeleitet. Wassermengenwirtschaft­
liche Daten sollen für mindestens 10, besser jedoch für
mindestens 25 Jahre vorliegen. Wenn bereits historische
Messungen des betreffenden Flusslaufes vorliegen, kann
auf dieser Basis die erwartete Spannbreite statistisch
ausgewertet werden. Befindet sich die Messstelle
jedoch nicht un­mittelbar in dem betreffenden Flusslauf
oder an einer nicht repräsentativen Stelle, werden
Verfahren der Analogie und Regression angewendet.
Auf Basis wassermengenwirtschaftlicher Erhebungen
und einer Anlagenplanung wird ein Leistungsplan für
ein Kraftwerk erstellt. Dieser Leistungsplan dient zur
Ermittlung des so genannten Regelarbeitsvermögens,
welches die Stromerzeugung in einem Durchschnittsjahr bezeichnet. Zur Dimensionierung des Kraftwerks
wird ein Ausbaudurchfluss festgelegt, bei welchem das
Wasserkraftwerk die maximale Leistung mit dem besten
Wirkungsgrad erbringt. Je nach hydrologischen Verhältnissen kann ein niedriger, ein mittlerer oder ein hoher
Ausbaugrad festgelegt werden. Die wichtigsten Para­
meter bei der Auslegung einer Anlage sind Durchfluss,
Fallhöhe, Gesamtwirkungsgrad und Benutzungsdauer.
Die Durchflussmengen sind nicht konstant, sondern
schwanken vor allem in Abhängigkeit vom Niederschlag
im Einzugsgebiet. Erfahrungsgemäß kann ein besonders
niederschlagsreiches Jahr die produzierte Strommenge
um bis zu 40 % ansteigen lassen, analog dazu kann ein
besonders trockenes Jahr zu einer um bis zu 40% geringeren produzierten Strommenge führen, jeweils bezogen
auf die produzierte Strommenge in einem Regeljahr. Eine
82
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Diversifikation über Kraft­werke an verschiedenen Flussläufen in unterschiedlichen Nieder­schlagsgebieten kann
diese Schwankungen über ein Portfolio reduzieren.
Die variablen Kosten für die Stromproduktion aus Wasserkraft sind vergleichsweise gering, nicht zuletzt deshalb,
weil durch Wasserkraft keine Roh­stoffe verbraucht
werden und daher während der Stromproduktion keine
Rohstoff­kosten entstehen. Demzufolge ist auch der
Subventionsbedarf für Wasserkraft gering. Einige Länder,
bspw. die Türkei, ­gewähren jedoch Ein­speisetarife, die
gegen­wärtig unterhalb der durch­schnittlich erzielbaren
Preise an den Märkten liegen und daher ein „Sicherheitsnetz“ in der Wirtschaftlich­keitsbetrachtung darstellen.
Einspeiseregelungen sind zum Teil ä
­ hnlich der Regelung
gemäß des deutschen Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), wonach Ökostrom ins Netz aufzu­
nehmen und zu einem festen Mindesttarif zu vergüten ist.
Diese Mindesttarife bestimmen sich häufig – da es sich
um Subventionen handelt – nach den Produktions­kosten
der einzelnen Energieerzeugungs­formen. So beträgt
bspw. die Einspeisevergütung nach dem deutschen EEG
für Strom aus Solaranlagen mindestens 215,6 EUR / MWh,
für Windkraftanlagen mindestens 50,2 EUR / MWh,
für Wasser­kraftanlagen jedoch nur mindestens
43,4 EUR / MWh.
Umweltaspekte
Wasserkraftwerke nutzen zum Zwecke der Energie­­
erzeugung zu 100 % erneuerbare, CO2-freie ­Ressourcen,
ohne Rohstoffe zu verbrauchen, ihr laufender ­Betrieb
ist weitgehend automatisiert und es entstehen keine­
schädlichen Emissionen. Dennoch beeinflusst die Wasser­
kraft­nutzung das ökologische Gleichgewicht. Jede Anlage
unterbricht das Fließkontinuum, indem es zum einen als
Barriere für die Lebewesen im Gewässer wirkt und zum
anderen die Charakteristik eines frei fließenden Flusses
maßgeblich beeinflusst. Den positiven Aspekten stehen
Eingriffe in den Naturhaushalt wie Aufstau des Gewässers
verbunden mit geringerer Fließgeschwindigkeit und
Sedimentation, Ausleitung des Wassers bei Ausleitungskraftwerken und eine Unterbrechung des Fließkontinuums
Das Investment
gegenüber. Beschränkungen in der Stauhöhe, ökologisch
vertretbare Mindestwasser­reglungen und Umgehungs­
gewässer können diese Eingriffe reduzieren.
Beim Bau von Wasserkraftanlagen wird daher angestrebt,
die betroffenen Naturräume einer möglichst ­geringen
Belastung auszusetzen. Bereits bei der Planung werden
geeig­ne
­ te Ausgleichsmaßnahmen v
­ or­bereitet und später
umgesetzt.
Zum Schutz von Gewässerflora und -fauna wird bei jedem
Wasserkraftwerk als Bestandteil des Genehmigungs­ver­
fahrens die Umweltverträglichkeit geprüft. Vor Bau­beginn
wird untersucht, welche ­Wasserpflanzen und -tiere im
Flussbett leben. Die K
­ onzeption der Anlage soll so ge­
staltet werden, dass in Bau und Betrieb die Gewässer­flora
und -fauna möglichst wenig beeinträchtigt ­werden. In der
Bauphase ist bspw. darauf zu achten, dass Umleitungen
des Flussbettes nur von kurzer Dauer sind und nach Bau­
abschluss die Baustelle schnellstmöglich renaturiert wird.
Neben den ökologischen Auswirkungen behandelt eine
Umweltverträglichkeitsstudie auch soziale Belange.
6
Für die anschließende Betriebsphase sind vor allem zwei
Punkte relevant: Auch bei niedrigsten Pegelständen
muss noch ausreichend Wasser im Flussbett ver­bleiben,
so dass Wasserpflanzen, Insekten und Kleintiere ihren
­natürlichen Lebensraum nutzen können. Dies wird
dadurch erreicht, dass nicht die gesamte Menge an
verfügbarem Wasser verarbeitet wird, sondern immer
eine definierte Rest­wasser­menge verbleibt. Zudem
sind manchmal an bestimmten Flüssen Fisch­treppen
­notwendig, über die wandernde Fische zu jeder Jahres­
zeit die Höhenunterschiede an den Stauwehren in beide
Richtungen überwinden können. Der notwendige Schutz
der Umwelt führt dazu, dass nicht jeder Standort, an
dem Wasser­kraft wirtschaftlich wäre, auch genutzt wird.
Am 22. Dezember­ 2001 ist die Europäische Wasser­
rahmenrichtlinie in Kraft getreten. Sie soll nationale
Wasserrichtlinien durch ein ­kohärentes europäisches
Wasserrecht ersetzen. Ziel ist vor allem die Schaffung
eines Ordnungsrahmens für den Schutz aller ­Gewässer.
Diese Richtlinie soll bis 2015 von allen Ländern der
EU in nationales Recht umgesetzt werden. Oberste
Vorgabe der Wasserrahmenrichtlinie ist sowohl ein
DWS ACCESS Wasserkraft
// 83
Verschlechterungsverbot als auch ein Verbesserungs­
gebot. Damit wird der Ausbau der Wasserkraft in den
Ländern der EU nur noch dann möglich sein, wenn
insbesondere eine ­Verschlechterung des Gewässer­
zustands durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen
wird. Dies bedingt u. a. den Einbau von Fischpässen,
die Gewährleistung eines Mindestwasserabflusses und
den dynamischen und ­abflussabhängigen Betrieb von
Stauanlagen.1 Die ­Erfüllung dieser An­forderungen ist
im Zuge einer Neu­gestaltung einer Anlage technisch
einfacher zu ­gewährleisten als bei einer Altanlage, da
diese ­Maß­nahmen bereits bei der Planung berück­
sichtigt werden können. Gleichzeitig wird jedoch der
Ge­nehmigungsprozess für eine neue Anlage aufgrund der
Wasserrahmenrichtlinie zunehmend schwieriger werden.
Kleine Wasserkraftanlagen
DWS ACCESS Wasserkraft wird vornehmlich in kleine bis
mittelgroße Lauf- und Ausleitungskraftwerke investieren.
Als kleine bis mittelgroß werden Wasserkraftwerke im
Leistungsbereich zwischen 1– 30 MW angesehen. Es gibt
jedoch keine weltweit anerkannte Definition für kleine
Wasserkraft. So definiert die EU kleine Wasserkraft­an­
lagen im Leistungsbereich bis 10 MW. In anderen Ländern
außerhalb Europas gelten Kraftwerke noch mit 50 MW
Leistung als kleine Wasserkraftanlagen in Ab­grenzung zu
großen Wasserkraftanlagen.2
1
Strobl / Zunic, 2006
2
Intergovernmental Panel on Climate Change, 2011
3
Bundesministerium für Umwelt, 2002
84
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Kleine bis mittelgroße Wasserkraftwerke bringen eine
Reihe von spezifischen Vorteilen mit sich:
» Wirtschaftliche Vorteile ergeben sich daraus, dass
kleine und mittlere Wasserkraftwerke ab ca. 1 MW
installierte Leistung aufgrund niedriger spezifischer
Baukosten günstiger sind als Kleinstwasserkraftwerke mit installierten Leistungen von häufig nur
ca. 250 KW. ­Gegenüber Großkraftwerken weisen
kleinere und ­mittlere Wasserkraftwerke in der Regel
geringere ­Planungs- und Errichtungszeiten auf und
haben ­üblicherweise einen geringeren Einfluss auf die
Umwelt.3
» Ökologische Vorteile ergeben sich durch den im
­ ergleich zu anderen Formen erneuerbarer EnergieV
gewinnung geringeren Landschafts- und Flächen­
verbrauch. Zusätzlich erhalten kleine ­Wasserkraftwerke
die Flussflora- und Fauna, und sie reichern bei ruhigen
Gewässern das ­Wasser mit Sauerstoff an. Oft folgen
der Errichtung eines ­Wasserkraftwerks die natürliche
Befestigung des Flussufers durch Bepflanzungen, so
dass die ­Gewässerqualität insgesamt zunehmen kann.
» Soziale Vorteile ergeben sich daraus, dass kleine
Wasser­kraftwerke dezentral Strom erzeugen – oft
dort, wo ländliche Räume wenig erschlossen sind. In
aller Regel werden für die Errichtung kleiner Wasser­
kraftwerken örtliche Bauunternehmen beauftragt.
Auch sind kleine Wasserkraftwerke nicht mit großen
Staumauern und -seen verbunden, wie das von Großprojekten ­bekannt ist. Massenumsiedlungen, die bei
Großpro­jekten immer wieder zu Protesten der Bevölkerung führen, sind bei kleinen Wasserkraftanlagen
auszuschließen.
Das Investment
6.2.2
Der Markt für Wasserkraftanlagen
Der Markt für Wasserkraftanlagen ist insbesondere
durch eine nur begrenzte Anzahl von Transaktionen
gekennzeichnet. Wasserkraftwerke stehen nur begrenzt
am Markt zur Verfügung. Dabei ist der Mark durch sehr
heterogene Marktteilnehmergruppen geprägt: Großkraftwerke befinden sich häufig im Besitz von staatlichen oder
teilstaatlichen Stellen oder großer Energieversorgungs­
unternehmen. Kleinere bis mittlere Wasserkraftanlagen
hingegen befinden sich häufig im Eigentum von Privat­
personen, Industrieunternehmen oder kleineren regio­
nalen Energieversorgern. Insbesondere bei Privat­personen,
aber auch bei Industrieunternehmen, bei denen der
Betrieb eines Wasserkraftwerks nicht zum Kerngeschäft
gehört, verfügen häufig nur über beschränkte Kenntnisse
der Wasserkraft und die ggf. erforderlichen ­finanziellen
Mittel, beispielsweise für die Modernisierung eines
Altkraftwerks („Re-Powering“) oder die Errichtung neuer
Wasserkraftanlagen.
Hier können sich Möglichkeiten ergeben, sich an Wasser­
kraftprojekten zu beteiligen oder diese zu übernehmen,
insbesondere dann, wenn spezifisches Know-how und
weiteres Kapital benötigt werden und zugleich die
Transaktion für bspw. große Energie­versorger zu gering
sein sollten. In solchen Fällen können sich Investitions­
möglichkeiten realisieren lassen durch:
» Erwerb einer Lizenz, welche die Projektierung, den Bau
oder den Betrieb von Kraftwerken erlaubt. In vielen
Ländern Europas wurden in den letzten Jahren zahl­
reiche dieser Lizenzen ausgeschrieben und vergeben
» Beteiligung an Kapitalerhöhungen von Wasserkraft­
gesellschaften zur Finanzierung von Instandhaltungsbzw. Renovierungsmaßnahmen bei älteren Kraftwerken,
welche von Dritten gehalten werden.
Es besteht hierbei die Möglichkeit, sich auf Basis der Investitionskosten an Wasserkraftprojekten zu ­beteiligen. Bei
6
der Veräußerung eines in Betrieb befind­lichen Wasserkraftwerks werden demgegenüber für die Kaufpreisfindung
üblicherweise ertragsorientierte ­Bewertungsverfahren
zugrunde gelegt, insbesondere das so genannte DCFVerfahren (Discounted Cashflow-­Verfahren), bei dem –
vereinfacht ausgedrückt – die zu­künftig zu erwartenden
zahlungswirksamen Ein­nahmen um die zukünftig zu erwartenden zahlungswirksamen ­Aus­gaben in den einzelnen
Perioden reduziert werden, mithin der Zahlungsüberschuss
(Cashflow) in den einzelnen ­Perioden zugrunde gelegt
wird. Die einzelnen Überschüsse der Perioden werden
dann auf den Be­wertungs­stichtag abgezinst (diskontiert).
Der so ermittelte, so genannte Barwert der zukünftigen
Überschüsse, kann zur Ermittlung des Kaufpreises eines
Wasserkraftwerks dienen.
Insofern wird bei der Veräußerung eines fertig gestellten­
und in Betrieb befindlichen Wasserkraftwerks nicht mehr
auf die in der Vergangenheit angefallenen Bau- und
Ent­wicklungskosten bzw. Investitionskosten abgestellt,
sondern in erster Linie auf die aus der Betriebs­historie
abgeleiteten zukünftig zu erwartenden Erlöse aus der
Veräußerung des pro­duzierten Stroms und einer Risiko­
einschätzung der Marktteil­nehmer, die sich in dem
Diskontierungszins ausdrückt. Das Verhältnis vom Ver­
äußerungserlös zu den Erlösen aus Stromver­käufen eines
Jahres wird auch als Vervielfältiger bezeichnet.
Aufgrund der Heterogenität von Wasserkraftwerken sind
keine allgemein gültigen Aussagen über die mögliche
Höhe dieser Vervielfältiger möglich. In ver­gleichs­­weise
jungen Märkten, bspw. in einigen Ländern Süd­­ost­europas,
lassen sich unter Umständen keine ­Vergleichsdaten
ermitteln, weil hier möglicherweise noch keine relevanten
Transaktionen durchgeführt oder dokumentiert wurden.
6.2.3
Wasserrecht und Wasserwirtschaft
In der Regel hat der Bau von wasserbaulichen Anlagen
wie Wasserkraftwerke weit reichende Konsequenzen
für die betroffenen Länder, Kommunen und Bürger, aber
DWS ACCESS Wasserkraft
// 85
auch für Natur und Umwelt. Daher können Wasserkraft­
werke i. d. R. nur auf Basis von Lizenzen errichtet werden,
mit denen das Nutzungsrecht an dem entsprechenden
Fließ­gewässer durch staatliche Behörden erteilt wird.
Damit bei der Projektierung sowohl Gemeinwohl als auch
Umwelt­schutz gebührende Beachtung finden, sind eine
Vielzahl an Gesetzen und Genehmigungsverfahren zu
berücksichtigen. Somit finden sich bezüglich des Wasserrechts Regelungen auf inter­nationaler Ebene, EU-Ebene
und auf nationaler Ebene, die der komplexen Materie
Rechnung tragen. Wenngleich internationale Regelungen
für Gewässerschutz für internationale Gewässer existieren
und die EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft weitreichende Befugnisse im Bereich der Rechtsetzung und Anwendung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Gewässerschutzes übertragen haben, so beruht doch
aktuell das Gewässerrecht noch sehr stark auf natio­
naler Gesetz­gebung. Die aus­führenden und zuständigen
Behörden, die not­wendigen Verfahren, der Erwerbsablauf
und die ­Gebühren der Wassernutzungs­konzession (Lizenz)
sowie die Be­fugnis zur Er­richtung eines Kleinwasserkraftwerks und von ­passenden Strom­leitungen unterliegen den
je­weiligen nationalen Bestimmungen der einzelnen Länder.
­Auch die Laufzeiten der Lizenzen zur ­Errichtung von Kraft­
werken bzw. zur Nutzung der Wasserkraft für bestimmte
Zwecke unterscheiden sich von Land zu Land und liegen
in Europa meist zwischen 35 und 99 Jahren.
Unterschiede bestehen auch in den Regelungen nach
Ablauf der Lizenz. Der Lizenzgeber hat regelmäßig die
86
//
DWS ACCESS Wasserkraft
­ öglichkeit, die Konzessionen zu verlängern oder das
M
Anlage­­ver­mögen mit oder ohne Entschädigung zu über­
nehmen. Das gewählte Verfahren steht in den meisten
Fällen ­bereits bei Lizenzvergabe fest und hat einen
beträcht­lichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des
Projekts und den Wert der erworbenen Lizenz. Wenn
der Betreiber nicht in der Lage ist, während oder nach
Ablauf einer mit der Lizenz vereinbarten Dauer Strom zu
pro­duzieren, kann diese neu ausgeschrieben werden. In
­einigen Fällen, bspw. in Nord- und Mitteleuropa, werden
auch zeitlich u
­ nbeschränkte ­Nutzungsrechte vergeben,
die so lange Bestand haben, wie sich der Betreiber des
Wasserkraftwerks an ­seine Pflicht zur Strom­erzeugung
hält und alle zum Wasser­kraftwerk gehörenden Bau­werke
durch regel­mäßige Wartungsaufwendungen in betriebs­
fähigen Zustand verbleiben. Die Lizenzen um­fassen
i. d. R. neben dem Recht zur Nutzung des Wassers zur
Strom­erzeugung ebenso das Recht, den produzierten
Strom ins Netz ­einzuspeisen sowie alle notwendigen
­Eigentumsrechte entlang des Ge­wässers. Gegebenenfalls besteht sogar die Pflicht zur Stromer­zeugung und
zur Einspeisung. Zusätzlich kann die Lizenz Auflagen
zum Ausgleich von gesellschaft­lichen und öko­logischen
­Einschränkungen umfassen, wie z. B. die Nutzung des
Gewässers nur bis zu einer fest­gelegten Mindestwasser­
menge, welche für landwirtschaftliche ­Bewässerung oder
als natürlicher Lebensraum ver­bleiben soll. Aufgrund der
zahlreichen Unterschiede ist es unab­dingbar, sich früh­
zeitig und vollumfänglich mit den jeweiligen nationalen
und lokalen Bestimmungen auseinanderzusetzen.
Das Investment
6.3
Die Zielregionen
6.3.1
Zielmarkt Europa und das europäische­ Stromverbundsnetz
6.3.1.1
Stromhandel in Europa
In Europa war noch vor wenigen Jahrzehnten die Stromerzeugung fest in staatlicher Hand. Die EU-Binnenmarktrichtlinie Elektrizität 96 / 92 / EG vom 19. Dezember 1996
hat eine Liberalisierung der Märkte von leitungsgebundenen Energien in der EU eingeleitet. Oberstes Ziel
der Liberalisierung ist es, die Rahmenbedingungen für
Wettbewerb und freien Handel bei leitungs­gebundenen
Energien zu schaffen. Dies beinhaltet die freie Wahl des
Versorgers für die Stromkunden, die Entflechtung der
Bereiche Erzeugung, Netz und Vertrieb / Handel, sowie
einen diskriminierungs­freien Netzzugang. Die Mitgliedsstaaten der EU sind in Bezug auf ihre Energieversorgung
nicht mehr völlig unabhängig, da die wichtigen energie­
politischen Rahmenbedingungen zunehmend durch die
EU festgelegt werden. Insbesondere geben EU-Richt­linien
den EU-Einzelstaaten den Rahmen für ihre nationale
Energiegesetzgebung vor. Durch die vom Europäischen
Rat im März 2007 vereinbarte Energiepolitik für Europa
wurden energie­politische Kernziele der Union in Bezug auf
Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Versorgungs­
sicherheit festgelegt. Der gemeinsame Energiebinnenmarkt muss in den kommenden Jahren vollendet werden,
wobei angemessene, integrierte und zuverlässige Energie­
netze als unabdingbare Voraus­setzung nicht für das
Erreichen der energiepolitischen Ziele der EU, sondern
auch für die EU-Wirtschaftsstrategie gesehen werden.
Hierzu liefern die seit 2009 von der EU verabschiedeten
politischen und legislativen Maßnahmen bereits ein erstes
starkes Fundament einer europäischen Infrastruktur­
1
6
planung und verpflichten die Regulierungsbehörden den
Auswirkungen ihrer Entscheidung auf den EU-Binnenmarkt bereits jetzt als Ganzes Rechnung zu tragen.
In einem liberalisierten Strommarkt existieren im Wesent­
lichen Kunden, Netzbetreiber, Erzeuger, Lieferanten und
Energiebörsen als Akteure am Energiemarkt. Weiterhin
gibt es Makler, Broker und Portfoliomanager, die Stromhandelsgeschäfte im Auftrag ihrer Kunden abwickeln. In
solch einem Markt, wie er in großen Teilen in Europa
heutzutage vorherrscht, kann der Kunde über eine Vielzahl
von Produkten mit unterschiedlichen­Preis­konditionen
wählen, die über Strombörsen (Power Exchange) oder
in bilateralen Geschäften (over the counter – OTC)
gehandelt werden. Die liberalisierten Strommärkte sind
inzwischen bereits weitgehend nach dem Börsenmodell
organisiert. Börsenmodelle sind durch eine ­dezentrale
Markt­organisation und dezentrale Entscheidungen
charakterisiert. Der Stromhandel findet in ­einer Sequenz
von verknüpften aber separaten Märkten und Allokations­
mechanismen für Erzeugung, Übertragung und Regel­
energie statt. Die Stromerzeuger planen eigenständig
ihren Kraftwerkseinsatz und koordinieren sich selbst mit
dem Übertragungsnetzbetreiber.1
Der Strommarkt ist gekennzeichnet durch tageszeitlich
und saisonal stark schwankende Nachfrage. Da Strom im
­Wesentlichen nicht speicherbar ist, muss zu jedem Zeitpunkt Angebot und Nachfrage nach Strom aus­geglichen
werden. Dies bedingt, dass je nach Stromverbrauch
unterschiedliche Kraftwerke zur Deckung der Nachfrage
eingesetzt werden. Grundsätzlich werden zur Deckung
der so genannten Grundlastversorgung Kraftwerke mit
geringen Grenzkosten eingesetzt, d. h. die Kosten der
Energie­erzeugung sind bei diesen Kraftwerken gering, so
dass sie nahezu zu jeder Zeit den produzierten Strom mit
Gewinn verkaufen können. Dies trifft insbesondere auf
Wasserkraftwerke zu. Lastspitzen hingegen werden mit
flexibel fahrbaren Kraftwerken mit höheren ­Grenz­kosten
Ockenfels, Grimm, Zoettl, 2008
DWS ACCESS Wasserkraft
// 87
gedeckt, wie bspw. mit Gaskraftwerken. Da für den
Strompreis die variablen Grenzkosten entscheidend sind,
nimmt der Strompreis mit zunehmender Nachfrage zu. So
ist der Strompreis im Lauf des Tages zwischen 8:00 Uhr
und 20:00 Uhr (Peak-Bereich) meist deutlich höher als
im Tagesdurchschnitt (Base-Bereich). Auch wenn ein
Großteil des Stromhandels noch über direkte bilaterale
Vertragsbeziehungen zwischen Strom­erzeuger und z. B.
Stromhändler erfolgt, so nimmt dennoch die Bedeutung
von Strom­börsen immer mehr zu.1 In Deutschland hat
sich die European Energy Exchange AG (EEX) mit Sitz
in Leipzig als Energiebörse etabliert. Die EEX betreibt
einen Spot- und Termin­handel für Energie­produkte und
energie­nahe Produkte. Die EEX ist dabei der Vertrags­
partner für alle Geschäfte und übernimmt deren finanzielle
Abwicklung und Absicherung. Die im Spot- und Termin­
handel gehandelten Kontrakte sehen dabei jeweils die
Lieferung einer festgelegten Energiemenge von einem
Lieferanten an einen Abnehmer für einen definierten
Zeitraum vor. Die Preisgestaltung ist insbesondere sehr
stark davon ab­hängig, wann und über welchen Zeitraum
die Strom­lieferung erfolgt. So ist der Strompreis insbesondere nachts und am Wochenende aufgrund des dann
jeweils nur geringen Verbrauchs regelmäßig sehr niedrig.
Demgegenüber werden Werktags tagsüber Spitzenpreise
erzielt. Zur Orientierung veröffentlicht die EEX entsprechende Indices, anhand derer sich die Preisgestaltung und
Preisentwicklung nachver­folgen lässt. So geben bspw.
die so genannten Base-Werte den stundengewichteten
Durchschnittspreis eines Tages wieder. Die Peak-Werte
hingegen den stunden­gewichteten Durchschnittspreis
nur für die Stunden von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Daneben
w­erden Angaben veröffentlicht, die ­diese Werte über
­längere Betrachtungs­perioden (z. B. ­Monat) reflektieren.
Die im zweiten Quartal 2011 an der Leipziger EEX
ge­handelten Peakload Jahresfutures (vgl. Abschnitt 6.3.1.1) bewegten sich in einer Spanne
1
Bundeskartellamt, 2011
88
//
DWS ACCESS Wasserkraft
z­ wischen etwa 70,4 EUR / MWh und 74,4 EUR / MWh.
­Dem­ge­gen­über schwankten die Baseload Jahresfutures
(vgl. Abschnitt 6.3.1.1) im selben Zeitraum zwischen
56,3 EUR / MWh und 60,7 EUR / MWh. Der Abstand
­zwischen den Peakload- und Baseload-Preisen lag demnach bei etwa 14 EUR / MWh, was einer Abweichung von
rd. 24 % entspricht.
Ebenfalls werden an der EEX werden Emissionsberechtigungen von Treibhausgasen gehandelt. Es handelt sich
dabei um die von den EU-Mitgliedsstaaten im Rahmen
des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS) auf Basis
der ­natio­nalen Allokationspläne an den Anlagenbetreiber
zugeteilte Emissionsberechtigungen.
Weitere wichtige Strombörsen in Europa sind Nordpool
(Skandinavien), APX Power NL (Niederlande), ­Powernext
(Frankreich), APX Power UK (Groß­britanien) und
OMEL / OMIE (Spanien).
Trotz des liberalisierten Strommarktes in Europa werden
regional noch sehr unterschiedliche Preise für Strom erzielt. Ursächlich dafür sind vor allem Kapazitätseng­pässe
der Transportnetze zwischen einzelnen National­staaten,
die auf noch unzureichende Netzausbaumaßnahmen
zurückzuführen sind. Es dominieren hier nach wie vor
­regionale Erzeugungskosten, insbesondere in den Stromnetzen, bei denen nur eingeschränkt physikalische Stromtransporte möglich sind.
Im liberalisierten Energiemarkt sind Netzbetreiber dazu
verpflichtet, allen Netzbenutzern einen diskriminierungsfreien Netzzugang zu gewähren und neben der Übertragung und der Verteilung elektrischer Energie zusätzliche
Systemdienstleistungen zu erbringen, z. B. zur Sicherung
der Qualität der Stromversorgung durch Frequenzhaltung,
Spannungshaltung und Betriebsführung sowie den Versorgungsaufbau nach Störungen.
Das Investment
In Europa besteht ein Verbundnetz, in dem Kraftwerke
miteinander verbunden sind. Bei Verbrauchsanstieg oder
bei Ausfall eines ­Kraftwerks wird zuerst durch Erhöhung
der Leistung der in Betrieb ­be­findlichen Kraftwerke
und anschließend durch den Einsatz von Spitzen- oder
Reserve­kraft die ­Strom­lieferung jederzeit sichergestellt.
Durch einen sinnvollen Einsatz verschiedener Kraftwerke
mit unterschiedlichen Strom­produktionskosten sollen
außer­dem die Stromkosten ­optimiert werden. Für die
Koordination und den Betrieb des europäischen Netzverbunds ist nunmehr seit Februar 2011 die ENTSO-E
zuständig, die als Nachfolgeverband die UCTE (Union for
the Co-Ordination of the Transmission of Electricity) und
andere europäische Verbände abgelöst hat. ENTSO-E
vertritt nunmehr die Netzbetreiber gegenüber der euro­
päischen Kommission und den Energieregulierungs­
behörden. Daneben hat die ENTSO-E auch die Aufgabe,
die Integration der südosteuropäischen Staaten in das
europäische Stromnetz zu unterstützen.
Der regionale Markt der südosteuropäischen Länder soll
mit den restlichen europäischen Märkten verbunden
werden. Die einzelnen Länder in Südosteuropa sind dabei
durch den Vertrag zur Energiegemeinschaft verpflichtet,­
verschiedene Direktiven der EU umzusetzen, die V
­ orgaben
bzgl. der Implementierung von EU-Vorgaben bzgl. regio­
nalem Strommarkt und grenzüberschreitendem Stromtransfer geben. Ebenso sind Vorschriften der EU bzgl.
erneuerbarer Energien umzusetzen.1
Laufwasserkraftwerke können genauso wie Solar- oder
Windkraftanlagen nicht gemäß den Lastanforderungen­
ohne weiteres zu- oder abgeschaltet werden, ihre Kapa­
zität ist grundsätzlich nicht reduzierbar. Als Form der
Erneuer­baren Energien hat der von Wasserkraftwerken
produzierte Strom Netzvorrang vor anderen Energie­
erzeugungsformen. Wasserkraftwerke werden deswegen,
aber auch aufgrund ihrer geringen variablen Strom­
2
6
pro­duktionskosten zur permanenten Bedarfsdeckung
(Grund­last) herangezogen. Der von Wasserkraftwerken
produzierte Strom wird prinzipiell ganztags angeboten
und veräußert, somit auch zu Zeiten mit nur geringen
Strompreisen.
Es erscheint sinnvoll, bei der Konzeption neuer Wasserkraftanlagen zu prüfen, inwieweit Möglichkeiten bestehen,
das Wasser für eine begrenzte Zeit auf­stauen zu können,
um die Stromproduktion an die jeweilige Nachfrage
anpassen und am Markt in stärkerem Maße auch zu PeakPreisen Strom verkaufen zu können.
Durch den zunehmenden Anteil an erneuerbaren Energien
an der Stromversorgung wird die Grundlastversorgung
komplexer, da aufgrund der Vorrangschaltung für erneuerbare Energien zunehmend vom Wetter abhängige Stromerzeugungskomponenten, wie insbesondere Solar- und
Windkraftanlagen, herangezogen werden. Nieder­schläge,
Sonne und Wind sind jedoch nicht perfekt ­miteinander
korreliert, so dass die intelligente ­Kombination dieser
Komponenten zur besseren Gesamtversorgung beitragen kann. Die Wasserkraft kann hier aufgrund ihrer
­spezifischen Eigenschaften eine wichtige Rolle spielen.
Die Strommengen aus dem noch zu erwerbenden
Wasserkraftwerks-Portfolio der Investitionsgesellschaft
werden ver­mutlich zu gering sein, als dass sich der für
diesen Fall erforderliche zusätzliche Personalaufwand für
einen akti­ven Börsenhandel lohnen würde. Eine Lieferung
an die Börse erfolgt in diesem Fall über Zwischenhändler
und wird zum geltenden Marktpreis abgerechnet. Durch
den Abschluss von Volumenskontrakten und Abnahmeverträgen mit kleineren Stromversorgern, Netzbetreibern
und großen Einzelverbrauchern kann der Erlös aus dem
Stromverkauf optimiert werden.
Pöyry / Nordpool Consulting, 2010
DWS ACCESS Wasserkraft
// 89
6.3.1.2
Geeignete Zielregionen in ­Europa für Wasserkraftwerke
Die Stromproduktion aus Wasserkraft ist ökonomisch
insbesondere an Standorten sinnvoll, die eine hohe Nieder­schlagsmenge erwarten lassen und ausreichendes Höhengefälle aufweisen. Ideale Bedingungen finden sich in
Gebirgslagen: Luftströme werden hier nach oben abgelenkt,
dadurch kühlt sich die Luft ab und der Wasserdampf in der
mm
Luft kondensiert. Dies resultiert in höheren Niederschlagsmengen in Gebirgsregionen, wobei das Regenwasser
geländebedingt talwärts abfließt. Solchermaßen vorteilhafte Bedingungen finden sich in Europa vor allem in
Skandinavien, dem Alpenraum, in Südost­europa und
der Türkei.
Neben diesen meteorologischen und geologischen Eigen­
schaften sind auch soziodemographische Parameter
Niederschläge im Jahr
2.000
Niederschlag
1.500
1.000
750
500
250
A
100
D
B
C
90
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Das Investment
relevant, um die Eignung von Standorten für Wasserkraftwerke beurteilen zu können: Eine niedrige Bevölkerungsdichte und eine hohe Akzeptanz in der ortsansässigen
Bevölkerung für Wasserkraft erleichtern die Errichtung
von Wasserkraftwerken, die mit Eingriffen in die Natur
und den Lebensraum von Menschen verbunden ist.
6
dies die Akzeptanz der Bevölkerung für das Kraftwerk erhöht. Wachsende Bevölkerungen und eine s­ teigende Wirtschaftsleistung ­begünstigen die Nachfrageent­wicklung.
Diese Voraussetzungen treffen insbesondere auf die ­Länder
Südost­europas und die Türkei zu. In ­Skandinavien ist
der Strommarkt zwar schon gesättigt, die guten meteoro­logischen und geologischen Voraussetzungen sowie
neue geplante Stromleitungen zur Anbindung an Mitteleuropa dürften jedoch neue Exportmöglichkeiten schaffen.
Von Vorteil ist es, wenn in dem konkreten Gebiet eine regionale Nachfrage nach dem produzierten Strom besteht, da
Topografie
Gefälle
Wasserkraft
Geeignete
Wasserkraft-Standorte
in Europa
A
A Skandinavien
Norwegen
Schweden
B Alpenraum
Deutschland
Frankreich
Italien
Österreich
Schweiz
D
B
C
C Südosteuropa
Albanien
Bosnien
Bulgarien
Kroatien
Montenegro
Rumänien
Serbien
Slowenien
D Türkei
DWS ACCESS Wasserkraft
// 91
Ausbaupotenzial für Wasser­kraft in den Zielregionen
In Skandinavien, dem Alpenraum, Südosteuropa und der
Türkei sind die Potenziale für die Stromerzeugung durch
Wasserkraft noch nicht überall ausgeschöpft. Rechnet
man zu den Zahlen für OECD Europa die für die NichtOECD-Zielländer in Südosteuropa hinzu, ergibt sich ein
gesamtes Wasserkraftpotenzial von ca. 2.948 TWh/a.
Das hiervon wirtschaftlich nutzbare Potenzial beträgt
rd. 898 TWh/a. Unter Berücksichtigung des bereits
ausgebauten Potenzials ergibt sich für die Zielregion
ein wirtschaftlich noch nutzbares Potenzial von
rd. 352 TWh/a. Die für den Fonds relevanten Zielregio­
nen decken von diesem noch nutzbaren wirtschaftlichen
Potenzial rd. 80 % ab. Vor diesem Hintergrund erscheint
es rat­sam, bei dem Aufbau eines WasserkraftwerksPortfolios auf diejenigen Wasserkraftwerke mit möglichst hohem ökonomischen Ausbaupotenzial abzuzielen
und dabei zeitnah eine größere Anzahl an potenziellen
Investi­tionsmöglichkeiten zu identi­fizieren und diese zu
erwerben. Die Gründe dafür sind von Region zu Region
unterschiedlich:
Differenz zwischen ökonomisch realisierbarem Potenzial von Wasserkraft und Kraftwerksleistung 2008
Zielländer
Andere europäische Länder
Außerhalb Zielmarkt
Zubaumöglichkeiten in TWh /a
88
45
41
107
World Energy Council 2010 Survey of Energy Resources
92
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Das Investment
» Skandinavien produziert bereits heute einen Großteil des benötigten Stroms aus Wasserkraft. Neue
Wasserkraftwerke erzeugen Strom für den ­Export nach
Mitteleuropa und sollen in der Zukunft Strom­produk­
tions­schwankungen der geplanten Windenergieparks
in der Nordsee und am Atlantik ausgleichen.
» Im Alpenraum gibt es zwar noch zahlreiche Standorte,
an denen Wasserkraft ökonomisch wäre, aufgrund von
ökologischen und touristischen Erwägungen wird aber
oft auf den Ausbau der Standorte verzichtet. Es bieten
sich daher vor allem Erneuerungsprojekte an, im Zuge
derer alte Kraftwerke durch neue ersetzt werden sollen.
» In Südosteuropa fehlte nach dem Fall des E­ isernen
Vorhangs zunächst Kapital und das Know-how zum
Ausbau der Wasserkraft. Beides fließt derzeit in
die Region, wobei Investoren bevorzugt ­werden,
die – wie etwa der Asset Manager bzw. die mit ihm
ko­operierenden Unternehmen – die technische
­Expertise zum Bau und Betrieb von Wasserkraftwerken mitbringen.
» Die Türkei weist derzeit ein starkes Wirtschaftswachstum auf, das mit einem kontinuierlichen weiteren
Anstieg der Energienachfrage einher geht. Die Türkei
hat das Potenzial und die Bedeutung der erneuerbaren
Energien und insbesondere der Wasserkraft für die
türkische Wirtschaft frühzeitig erkannt und geeignete
Voraussetzungen für ihre Nutzung geschaffen.
6.3.2
Absicherungsmöglichkeiten für Investitionen
Der Ausbau der Energieinfrastruktur wird speziell in Süd­
ost­europa und in der Türkei durch zahlreiche Förde­run­gen
1
6
und Absicherungen unterstützt. Investoren sollen dadurch von bestimmten politischen Unwägbarkeiten wie
Enteignung, behördlicher Willkür, Unruhen, Kriegen und
Einschränkung des Kapitalverkehrs freigestellt werden
können. Hierdurch sollen Investitionen in diesen Regio­nen, insbesondere in Nicht-EU-Staaten, sicherer und
somit attraktiver werden. So machen etwa die E
­ uropean
Investment Bank und die Weltbank Avale, Garantien oder
günstige Kredite zugänglich.1 Die Bereitstellung­von In­
vestitionsmitteln in Energie­infrastruktur und ­Umweltschutz
der mittel- und ost­europäischen Beitritts­länder unterstützt
deren Integration in die EU. Auch Kern­europa soll davon
durch ein verstärktes Export­geschäft profitieren. Bilaterale
In­vestitions­schutzabkommen, abgeschlossen zwischen
souveränen Staaten, sollen für Gleichbehandlung und
Schutz für im Ausland investierende Unternehmen sorgen.
Ihr Ziel ist die Vermeidung von unfairer Behandlung und
die Einhaltung völkerrechtlicher Bestimmungen. So sind
nach den Abkommen Enteignungen durch das Gastgeberland nur gegen umgehende Zahlung einer angemessenen und verwertbaren Entschädigung möglich. Außerdem ist darin vorgesehen, dass alle im Zusammenhang
mit der In­vestition stehenden Zahlungen unbeschränkt
und prompt durchgeführt werden können. Derzeit sind
59 öster­reichische Investitionsschutzabkommen in Kraft,
u. a. mit ­Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien,
Serbien, Montenegro, Kroatien, Mazedonien, Rumänien,
Slowakei, Slowenien und Türkei.
Österreich fördert speziell bestimmte Auslandsinvestitionen zu günstigen Konditionen durch Bürg­schaften,
die Investoren von bestimmtem politischen Risiken
freistellen. Bedingung dabei ist, dass auch für das Land
Österreich eine Wertschöpfung durch verantwortliches
Mitwirken ­österreichischer Unternehmen verbunden ist.
­Investitionen in „grüne Energie“ und in den Ausbau der
Europäische Investitionsbank: Finanzierungen für Investitionsprojekte, 2001
DWS ACCESS Wasserkraft
// 93
Netzinfrastruktur genießen dabei Priorität. Aufgrund der
Tatsache, dass es sich bei der Investitionsgesellschaft um
ein österreichisches Unternehmen handelt, kann diese
in den Genuss dieser Absicherungsmöglichkeit kommen.
Es ist geplant, dass die Beteiligungen der Investitions­
gesellschaft in den betreffenden Regionen, in denen
dies ­möglich ist und wirtschaftlich erscheint, solche oder
­ähnliche Absicherungsmöglichkeiten nutzen.
6.3.3
Skandinavien
Topografie und Meteorologie
Die Region Skandinavien und hier insbesondere
­Norwegen und Schweden werden vom ­Skandinavischen
Gebirge geprägt. Von den felsigen und eisigen Hoch­
ebenen des Gebirges ergießen sich Wasserfälle in die
zahlreichen Flüsse und Seen. Die Atlantikküste im ­Westen
Norwegens ist eine der längsten weltweit.1 Das ganze
Jahr über ist es in der Küstenregion regnerisch, denn
die vom Meer aufgenommene Feuchtigkeit regnet sich
an der Westseite des Skandinavischen Gebirges ab. Hier
bieten sich hervorragende Bedingungen für die ­Nutzung
der Wasserkraft. Bergen in Norwegen zählt bspw. zu
den regenreichsten Städten Europas, dort regnet es
im Durchschnitt 2250 mm im Jahr – fast das Dreifache
von Hamburg.2 Über den Westen Schwedens fließen
die Nieder­schläge des Skandinavischen Gebirgszugs
­teil­weise auch zur Ostsee ab und bieten WasserkraftUnternehmern entsprechend hohes Potenzial.
Wirtschaft und Wasserkraft
Norwegen hat innerhalb nur einer Generation eine enorme
wirtschaftliche Entwicklung vollzogen. Das Land ist heute
ein bedeutender Öl- und Gasproduzent. Die Überschüsse
1
CIA World Factbook: Norway, 2010
2
Deutscher Wetterdienst: Mittelwerte 1961 – 1990, 2007
3
Norwegisches Finanzministerium: The Norwegian Economy, 2007
4
ZEIT Nr. 36, 2011
5
Germany Trade and Invest: Wirtschaftstrends Norwegen 2009 / 10, 2010
94
//
DWS ACCESS Wasserkraft
aus dem Verkauf fossiler Rohstoffe werden langfristig im
Staatsfonds „Statens Pensjonsfonds“ angelegt.3 Derzeit
bestehen Pläne, die noch brach­liegenden Potenziale
für Wasserkraft zu nutzen, um das Land zusätzlich zum
­großen „Grünstrom“-Exporteur zu machen. Die heute
­hohen Leistungsbilanz- und Haushaltsüberschüsse4 aus
dem Öl- und Gasexport sollen dadurch verstetigt werden
und auch in der Zukunft eines der weltweit höchsten
Pro-Kopf-Einkommen sichern.5 Sowohl die geplanten
Exportsteigerungen als auch der wachsende Binnenbedarf erfordern neue Produktionskapazitäten für „grünen
Strom“.
Norwegen produziert seit jeher nahezu allen benötigten
Strom aus Wasserkraft. Kein anderes Industrieland hat
eine ähnlich hohe Quote. In den vergangenen Jahren
­wurden die Netze in Norwegen so ausgebaut, dass Strom
aus Wasserkraft in großem Maßstab exportiert werden
kann. Die Kraftwerkskapazitäten könnten in den nächsten
Jahrzehnten noch auf etwa das Doppelte ausgebaut
­werden. Der Ausbau der großen Flüsse ist in Norwegen
weitgehend abgeschlossen. Insbesondere kleinere ­Projekte
sind am Markt verfügbar (1 – 5 MW). Stromanbieter, an
die der produzierte Strom verkauft wird, sind staatliche
oder private Unternehmen mit staat­licher Be­teiligung. Der
Strom wird in Skandinavien i. d. R. über die Strombörse
Nordpool verkauft, die in Euro abrechnet und bereits 1993
als erste Strombörse Europas ge­grün­det ­wurde. 2008 lag
der durchschnittliche Strompreis an der Börse Nordpool
bei 44,84 EUR / MWh, 2009 bei 35,02 EUR / MWh und
2010 bei 53,06 EUR / MWh. Schweden vergibt seit Mai
2003 so genannte Green ­Certificates, d. h. CO2-freie Strom­
produzenten er­halten zusätzlich zum Erlös vom Strom­
verkauf ein Zertifikat, welches derzeit zu ca. 20 EUR / MW
ver­kauft werden kann. Diese „Green Certificates“ sollen
Das Investment
zum ­01. Januar­ 2012 auch in Nor­wegen eingeführt werden,
­wobei ähnliche Zertifikatspreise erwartet werden.
Die Preise für den an der Börse Nordpool ge­handelten Strom
lagen in der Vergangenheit meist unter den Kursen an der
EEX. Einen Preisauftrieb erwarten viele Markt­teil­nehmer
aus dem geplanten Ausbau der Strom­leitungs­kapazitäten
von Skandinavien nach Mittel­europa. Dies würde zu einer
Angleichung des Strompreisniveaus in den Strommärkten
im Norden und in der Mitte Europas führen. Norwegen fördert erneuerbare Energien in erster Linie über die staatliche
Agentur Enova, welche i. d. R. Investitions­zu­schüsse für
Neuan­lagen, aber auch für Energieeffizienz­maßnahmen vergibt. Hierfür ­wurden im Jahr 2009 insgesamt 3,4 Mrd. NOK
(das entspricht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung rd.
436 Mio. EUR) ausgegeben, darin enthalten 1,9 Mrd. NOK
(das entspricht zum Zeitpunkt der P
­ rospektaufstellung
rd. 244 Mio. EUR) aus dem Krisenpaket der norwegischen
Regierung.1 ­Norwegen und Großbritannien planen ein Seekabel mit ­einer Länge von über 800 km zwischen den beiden ­Ländern. Die Ver­bindung wird voraussichtlich zwischen
2017 und 2020 für den Stromtransfer bereit sein und wird
zusätzlich zu den bereits bestehenden Leitungen N
­ orwegens Stromnetz enger mit dem Rest Europas verbinden.
6.3.4
Der Alpenraum
Topografie und Meteorologie
Die Alpen sind das höchste Gebirge Zentraleuropas.
Etwa 13 Millionen Menschen leben in der Gebirgs­region,
die sich über 1.100 km zieht.2 Die Alpen erstrecken
sich von Monaco über die Schweiz und Österreich über
insgesamt acht europäische Staaten bis in den Norden
6
­ loweniens. Sie bilden eine wichtige Klima- und Wasser­
S
scheide in Europa und trennen das kühl-gemäßigte
Klima Zentral­europas, in dem es in jeder Jahreszeit
regnet, vom sub­tropischen winterfeuchten Klima des
Mittelmeerraums. Die Alpenregion ist daher zu allen
Jahreszeiten niederschlagsreich, jedoch verlagert sich das
Niederschlags­maximum in Nord-Süd-Richtung im Gang
der Jahreszeiten. Der Jahresniederschlag liegt mit derzeit
rd. 2.000 Millimetern im vorderen Bereich Europas.
Wirtschaft und Wasserkraft
Kennzeichnend für die Alpenregion sind die hohe ­Wirtschaftskraft der Anrainerstaaten und ihre stabile­­politische
Lage. Die Flächenstaaten der Alpen sind Mit­glied der EU,
bis auf die Schweiz, deren Beziehungen zur EU über
eine Vielzahl von bilateralen Abkommen geregelt sind.3
Ein Beispiel ist die Öffnung des Schweizer Stromnetzes
für Versorger in der EU, das 2009 in Kraft getreten ist.4
Der Fokus des DWS ACCESS Wasserkraft wird in der
Alpenregion vorrangig auf Österreich und auf der Schweiz
liegen, weil in diesen Staaten mehr Potenzial an ausbaufähiger Wasserkraft vorhanden ist als in den anderen
Regionen des Alpenraums.
Nach Einschätzung der Bank Credit Suisse ­zeichnet sich
die Schweiz durch Spitzenpositionen in der ­Forschung,
hohe Arbeitsproduktivität und geographische ­diversifizierte
Exporte aus.5 In der Schweiz trägt ins­besondere die weltweit wettbewerbsfähige Pharma- und Chemiein­dustrie
zum Wirtschaftswachstum bei. Des Weiteren ist die
Schweiz mit ihrer Dichte an Banken und Ver­sicherungen
ein wichtiger Finanzstandort.6 Seit dem 01. Januar 2009
sind mit dem Schweizer Strom­versorgungsgesetz die
notwendigen Rahmenbedingungen für eine geregelte
1
Germany Trade and Invest: Energiewirtschaft Norwegen, 2010
2
Internationale Alpenschutzkommission CIPRA: Leben in den Alpen, 2010
3
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Außenpolitischer Bericht, 2009
4
Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG), 2009
5
Germany Trade and Invest: Chemieindustrie Schweiz, 2009
6
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD: Finanzstandort Schweiz Kennzahlen, 2009
DWS ACCESS Wasserkraft
// 95
­ arktöffnung auch für Privatver­braucher geschaffen
M
worden. Die vollständige Markt­öffnung ist in der Schweiz
bis 2014 anvisiert, dann können auch ­Schweizer Privat­
haus­halte ihren Stromversorger frei wählen.1
In der Schweiz trägt Strom aus Wasserkraft rd. 55 %
zum Inlandsbedarf an Strom bei. Lediglich 1,2 % des
produzierten Stroms stammen aus Wind-, Biomasse und
Solaranlagen.
Seit Dezember 2006 kann für die Schweiz ebenfalls Strom
an der Strombörse EEX gehandelt werden. Die Schweiz
hat außerdem mit Frankreich langfristige Verträge abgeschlossen, mit denen Strom zu tiefen Preisen importiert
werden kann. Diese Verträge laufen 2020 aus. Es ist wahrscheinlich, dass der Strom dann zu höheren Kosten bezogen werden muss, was den durchschnittlichen Strompreis
in der Schweiz erhöhen würde.
Österreich dient als Schnittstelle zu Osteuropa, und ­ge­ innt zunehmend durch Exporte an Bedeutung.2 In ­Öster­w
reich trägt die Wasserkraft mit rd. 60 % zum Inlands­bedarf
an Strom bei. Der erzeugte Strom wird in Österreich –
ähnlich wie in ­Norwegen – über die Börse verkauft. Der
öster­reichische Markt ist an die Strombörse EEX in Leipzig
angeschlossen. 2008 lag der durchschnittliche BörsenStrompreis für Österreich bei 66,37 EUR / MWh, 2009 bei
38,91 EUR / MWh und 2010 bei 44,81 EUR / MWh. Auch
in Österreich gibt es F
­ örderungen durch Einspeisevergütungen für die Produktion von erneuerbaren E
­ nergien aus
Wasserkraft, wenngleich diese meist unterhalb der am
Markt erzielbaren Tarife für den Stromverkauf liegen.
Die Abnehmer des ­erzeugten Stroms können Energieversorgungs­unternehmen oder sonstige Handels­partner
sein. Auch in Österreich sind Ab­schlüsse von individuellen bilateralen Verträgen möglich, die zumeist mit großen
Industrie­betrieben abgeschlossen werden.
1
Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG), 2009
2
Germany Trade and Invest: Wirtschaftstrends Österreich, 2009
96
//
DWS ACCESS Wasserkraft
In Österreich und der Schweiz haben Kleinwasserkraft­
anlagen (laut Gesetz Wasserkraftwerke mit einer Eng­
passleistung bis 10 MW) einen hohen Stellenwert für
die Versorgungssicherheit, da diese eine dezentrale
Energieversorgung unterstützen. Außerdem garantiert die
Nutzung von Wasserkraft Wertschöpfungseffekte für die
jeweilige regionale Wirtschaft durch die Schaffung und
Sicherung von Arbeitsplätzen beim Bau, der Erweiterung und der Revitalisierung von Anlagen. Gleichwohl
stößt das Potenzial für Wasserkraft in beiden Ländern
an Grenzen der Ökologie und des touristisch geprägten
Landschaftsschutzes. Investitionsmöglichkeiten entstehen
hier weniger aus Neubau als aus der Revitalisierung und
Erneuerung der be­stehenden Wasserkraftwerke, die zu
großen Teilen bereits vor 1950 errichtet wurden.
Österreich und die Schweiz sind bedeutende Transitländer
für Strom gerade von Deutschland und Tschechien nach
Italien.
6.3.5
Südosteuropa
Topografie und Meteorologie
Südosteuropa ist seit dem Fall des Eisernen Vorhangs
und dem späteren Zerfall Jugoslawiens in den 1990er
Jahren durch viele kleinere Staaten geprägt. Der für die
Wasserkraft interessante Teil Südosteuropas umspannt
neun Staaten – die EU-Länder Slowenien, Bulgarien und
Rumänien – sowie die EU-Beitrittskandidaten Kroatien,
Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Albanien
und die ehemals jugoslawische Republik Mazedonien.
In Nord-Süd-Richtung der östlichen Adriaküste liegen
das Dinarische Gebirge und das Pindosgebirge, das von
Slowenien im Norden bis zur Ägäis im Süden mehr als
35 Berge mit mindestens 2.000 m Höhe aufweist. Mit den
Das Investment
Karpaten, dem Balkangebirge und den Rhodopen liegen
weitere Gebirgszüge am südlichen Donau-Ufer, die in
Bulgarien fast 3.000 m hoch sind. Dieses Neben­einander
von Hochgebirgen und Beckenlandschaften entlang
der Donau und ihrer Nebenflüsse verschafft der Region
eine reizvolle und vielseitige Landschaft, die zunehmend
­touristisch erschlossen wird.
In Südosteuropa treffen kontinentales und mediterranes
Klima aufeinander. Durch das Dinarische Gebirgs­massiv
entlang der Westküste nimmt jedoch vom Küsten­saum
zum Landesinneren der ozeanische Einfluss ab.
Be­sonders viel Jahresniederschlag fällt mit mehr als
4.600 mm entlang der Adria-Küste, wo sich mit der
2.693 Meter hohen Jezerce auch die höchste Erhebung
­Albaniens befindet. Diese Region zählt zu den regenreichsten in Europa und bietet sehr gute Rahmenbe­
dingungen für Wasserkraftwerke.1
6
­ rreichung von EU-­Standards vorgegeben werden, soll zuE
dem die Basis für einen späteren EU-Beitritt der ­einzelnen
Länder ge­schaffen werden.2 ­Bulgarien, Slowenien und
Rumänien wurden bis 2007 in die EU aufgenommen.
Kroatien, Serbien, Montenegro und Albanien sind offiziell
potenzielle Beitrittskandidaten der EU, was bedeutet, dass
die EU-Richtlinien Zug um Zug in nationales Recht um­
gesetzt werden sollen.3
Auch wirtschaftspolitisch lehnen sich die südosteuropäischen Staaten an die EU an. Die Ergebnisse sind ein
freundliches Investitionsklima für ausländische Investoren,
bislang relativ stabiles Wirtschaftswachstum in der Region
und enge Wirtschaftsverflechtungen.
Politische Entwicklung
Nachdem der Balkan seit der Auflösung Jugoslawiens
Anfang der 1990er Jahre bis zur Jahrtausendwende durch
gewalttätige Konflikte gekennzeichnet war, liegt nunmehr
das Augenmerk auf der Schaffung von Frieden, Stabilität
und Wohlstand in der Region. Wenngleich es Anzeichen
gibt, dass das politische Umfeld auf dem Balkan stabiler
geworden ist, so gibt es, wie aktuelle Ereignisse um den
Kosovo zeigen, weiterhin immer noch Konfliktpotenzial in
der Region. Die EU hat sich aktiv an der internationalen
Initiative im Rahmen des im Juni 1989 unterzeichneten
Stabilitätspakts beteiligt und ist der bei weitem größte
Einzelgeld­geber für Südosteuropa. In individuell angepassten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen der
einzelnen Länder in Südosteuropa mit der EU, in welchen
Anforderungen an die Errichtung einer Freihandels­zone
und der schrittweisen Umsetzung von Reformen zur
1
Hydrological and Meteorological Service of Montenegro: Weather Station Crkvice (1961 – 1990), 2010
2
Europäische Investitionsbank, 2003
3
Europäische Kommission: Potenzielle Kandidatenländer, 2010
DWS ACCESS Wasserkraft
// 97
Wirtschaft und Wasserkraft
Mit Wachstumsraten von durchschnittlich 5,1 % zwischen
2003 und 2008 gehören die Länder des ehemaligen Jugo­
slawiens zu den wachstumsstärksten Regionen Europas.1
Die weiteren Länder Südosteuropas haben in den vergangenen Jahren ebenfalls ein starkes Wirtschaftswachstum
gesehen. So hat Albanien im Zeitraum von 1998 bis 2010
ein jährliches Wirtschaftswachstum von 6 % aufweisen
können, Bosnien-Herzogowina von 5 %, Slowenien von
3,1 % und Serbien von immerhin noch 2,7 %, und dies ungeachtet des gesamtwirtschaftlichen Rückgangs aufgrund
der Finanzkrise. Damit haben es die Länder geschafft, sich
von Regionen mit geringerem Einkommen zu Regionen
mit mittlerem Einkommen zu entwickeln, auch wenn ihre
Wirtschaftskraft pro Kopf mit rd. 4.000 USD p. a. immer
noch im europäischen Vergleich sehr niedrig liegt.2
Diese Staaten sind heute noch immer stark landwirt­schaftlich geprägt und haben s­ peziell bei Gütern des Maschinenbaus, der Elektro­industrie und bei Infra­struk­turmaßnahmen
einen großen Nachholbedarf.3 ­Bedingt durch die Finanz­
krise sehen sich zahlreiche (west-)europäische Staaten mit
einer Ver­schärfung der eigenen Schuldenproblematik konfrontiert, wohingegen die Verschuldungsgrade von bspw.
Serbien und Albanien unter dem europäischen Durchschnitt
liegen. Nichtsdestotrotz hat der weltweite wirtschaftliche
Abschwung der letzten Jahre, aufgrund eines Rückgangs
der Exportnachfrage, der ausländischen Direktinvestitionen
und der grenzüberschreitenden Kreditvergabe, ebenfalls
einen Einfluss auf die Region gehabt, wenngleich dieser
geringer war als bei den am stärksten betroffenen EU-Mitglied­staaten. Gerade einige EU-Erweiterungslän­der konn­
ten aufgrund eingeleiteter Reformprozesse die Krise besser
be­wältigen. Lediglich Serbien und Bosnien-Herze­gowina
waren auf Unterstützung durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) angewiesen. Weitere Maßnahmen zur
Festigung der Rechtsstaatlichkeit einschließlich Korrup­
tionsbekämpfung werden jedoch für die wei­tere Entwicklung in diesen Ländern notwendig bleiben.4
Der positiven Wirtschaftsentwicklung in den Ländern Südosteuropas steht zumeist ein veralteter Kraftwerkpark sowie
veraltete Energienetze mit hohen Leitungsübertragungs­
verlusten gegenüber. Die meisten Staaten der Region sind
auf Energie- und Stromimporte angewiesen, gleichzeitig ist
ihre Anbindung an das europäische Verbundnetz noch unzureichend. Die Energieerzeugung und -verteilung obliegt
noch in hohem Maße staatlicher Kontrolle.
Staatsverschuldung relativ zu Bruttoinlandsprodukt
in Prozent, Stand: 2010
Deutschland
Albaninen
Serbien
Türkei
83,4 %
59,7 %
44,0 %
42,2 %
Quelle: DB Research, 2011
1
World Bank: Annual Growth 2003 – 2008, 2010
2
World Bank, 2010
3
Germany Trade and Invest: Wirtschaftsdaten von Montenegro, Mazedonien, Serbien, 2009
4
Kommission der europäischen Gemeinschaften, 2009
98
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Das Investment
Ungefähr 20 % des Stromverbrauchs der Region wurde
über Importe abgedeckt. Der Mangel an ver­lässlicher
Elektrizitätsversorgung wird als eines der größten
­Probleme bei der Entwicklung der Region gesehen. Die
gesamte Energieversorgung innerhalb der Region ist
aktuell ein Mix aus konventionellen Wärmekraftwerken,
Wasserkraftanlagen und Atomkraftwerken. Die Struktur
ist jedoch von Land zu Land zu sehr unterschiedlich.
Während z. B. in Albanien nahezu die gesamte inländische
Energieerzeugung auf Wasserkraft beruht, beträgt die
Nutzung z. B. in Bosnien-Herzegowina, Kroatien oder
­Serbien nur ein Drittel.
Viele Staaten Südosteuropas haben erkannt, dass zur Ab­
sicherung ihrer Energieversorgung eine enge Anbindung
an Europa unerlässlich ist und suchen eine enge strate­
gische Anbindung an die EU im Hinblick auf die Energieversorgung sowie die Einbindung in deren Stromnetz.
In Folge dessen wurden in mehreren Staaten bereits Maßnahmen zur Liberalisierung des Strommarkts eingeleitet,
um eine Integration in den europäischen Strommarkt erreichen zu können. In Südosteuropa ist das Übertragungsnetz im Vergleich zum Netz des restlichen Kontinents
relativ wenig ausgebaut. Gleichzeitig verfügt die gesamte
Region über ein hohes Potenzial, gerade im Hinblick auf
den Ausbau der Wasserkraft, so dass von Seiten der EU
mittelfristig zusätzliche Kapazitäten für die Anbindung von
Stromerzeugung zur Steigerung der Lastflüsse zwischen
den südosteuropäischen Ländern und Mitteleuropa als
strategisch sinnvoll angesehen werden.
In 2004 wurde zwischen der EU und den Staaten Südosteuropas ein Vertrag zur Gründung einer Energiegemeinschaft unterzeichnet, welcher die Staaten Südosteuropas
verpflichtet, bestimmte Anforderungen der EU bezüglich
ihres Strommarkts umzusetzen. Dies ist Erfüllung aller
notwendiger technischer Standards wie Netz­kodizes,
6
Buchführungssysteme und Informationsaustausch für den
Netzbetrieb und z. B. auch die Ermöglichung des effektiven
Zugangs Dritter zur Infrastruktur.1 Die Energie­gemeinschaft
der EU mit den südosteuropäischen Wachstumsmärkten
gilt als Vorgriff auf die kommende EU-Erweiterung.2 Investitionen in die Energieinfrastruktur werden als eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine gesunde wirtschaftliche
Entwicklung von den Länderregierungen und verschiedenen EU-Institutionen aktiv gefördert.
Internationale Finanzierungsinstitutionen, allen voran
die European Bank for Reconstruction and Development,
die European Investment Bank, die International Bank
for ­Reconstruction and Development wie auch die Deutsche Kreditanstalt für Wiederaufbau sind in der gesam­ten
­Region aktiv und finanzieren Projekte zum Ausbau der
Energie-, Verkehrs- und kommunalen Infrastruktur (­Wasser,
Abwasser, Abfall). Ein Schwerpunktbereich ist der Aus­
bau von Kraftwerks- und Netzkapazitäten, wobei in letzter
Zeit vor allem Projekte zur Förderung von Energie­spar­
maßnahmen und von erneuerbaren Energien in den
Vordergrund rücken.3
Ein Vorteil für die Nutzung der Wasserkraft ist die geringe
Bevölkerungsdichte in vielen Teilen Südosteuropas. Die
hohe gesellschaftliche Akzeptanz von Wasserkraftprojek­ten, die Arbeitsplätze schaffen und für einen Wissenstransfer und damit für die Anhebung des allgemeinen
Wohlstandsniveaus sorgen, sind – neben den sehr guten
naturräumlichen Gegebenheiten – ein weiterer Standortfaktor für die Investition in die Regionen Südeuropas.
In der gesamten Region steigt der Strombedarf und es
wird erwartet, dass er in den kommenden Jahren stark
wachsen wird. So geht die IEA von einer Steigerung des
Stromverbrauchs (inkl. Netzverlust) in z. B. Albanien von
4,4 TWh in 2005 auf 7,1 TWh in 2015 aus und in Serbien
1
Amtsblatt der Europäischen Union: Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, 2006
2
Ministry of economy, labour and entrepreneurship – Croatia: Stability Act for South Eastern Europe, 2004
3
Ost-Ausschuss der deutschen Wirtschaft: Ost-Ausschuss Informationen 5 / 2011
DWS ACCESS Wasserkraft
// 99
von 31 TWh auf 37,5 TWh.1 Im Ergebnis sollte lokal
produzierter Strom auf eine ausgeprägte lokale Nachfrage
treffen. Diese Angebotslücke wird nur sukzessive geschlossen werden können. Ausländische Investitionen in
die Energieinfrastruktur sind besonders dann willkommen,
wenn sie zusätzliches Know-how mitbringen. In den vergangenen Jahrzehnten konnte aus Mangel an technischen
und finanziellen Kapazitäten nur etwa ein Drittel des
Potenzials für Wasserkraft gehoben werden, insofern gibt
es noch zahlreiche Standorte, an denen sich Wasserkraftprojekte realisieren lassen.
In den meisten F
­ ällen ist der Markt noch durch einen
dominanten Energie­versorger in Staatsbesitz bestimmt.
Die rechtliche­Trennung verschiedener Funktionen im
Bereich der Stromver­sorgung, wie sie im liberalisierten euro­päischen Strommarkt umgesetzt wurde, ist in
Südost­europa noch nicht konsequent vollzogen, wenngleich es in den meisten Ländern wie z. B. Albanien
oder Serbien formal unabhängige Übertragungsnetzbetreiber gibt, die sich ­allerdings weiterhin zu 100 % in
Staatsbesitz befinden.
geltenden europäischen Standards in nationales Recht
überführen und erhofft sich davon nicht zuletzt eine
beschleunigte Aufnahme in die Europäische Union.3
Albanien fördert erneuerbare Energien durch vereinfachte Genehmigungsverfahren und vorrangigen Netz­
anschluss. Für Kleinwasserkraftanlagen bis 15 MW wird
zudem eine Einspeisevergütung gewährt, die seit 2004
kontinuierlich angestiegen ist. Seit 2008 fördert Albanien
die Errichtung neuer Kleinwasserkraftanlagen zusätzlich
durch einen separaten Einspeisetarif, der sich an den
durchschnittlichen Strom­importpreisen Albaniens in
der jeweiligen Vorperiode orientiert. Für die Jahre 2008
und 2009 betrug diese Einspeisevergütung jeweils
9370 ALL / MWh und ist 2010 in Folge der Wirtschafts­
krise und der damit verbundenen rückläufigen Strom­importpreise für Albanien auf 6000 ALL / MWh zurückgegangen. Für 2011 beträgt die Einspeisevergütung
6890 ALL / MWh, dies entspricht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung rd. 49,2 EUR / MWh.
6.3.6
Türkei
Die Strompreise in der Region differieren von Land zu
Land. Aufgrund staatlicher Eingriffe erscheinen diese
jedoch insgesamt geringer zu sein, als wenn sie einem
freien Markt und Wettbewerb unterworfen wären.
Im Regelfall zahlen gewerbliche Stromabnehmer höhere
Preise als private Haushalte.2
Topografie und Meteorologie
Gewaltige Gebirgsmassive und hohe Niederschlags­
mengen prägen gerade die östlichen Landesteile.
Hier, unweit des 5.123 m hohen Ararat, ent­springen
Euphrat und Tigris.
Serbien will die Abnahme von regenerativ erzeugtem­
Strom für zwölf Jahre garantieren. Zudem soll der staatliche Umweltschutzfonds neue Förderprojekte für die
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und für die
Lagerung von Biomasse auflegen. Mit der Novelle des
Energiegesetzes möchte das Land bereits die aktuell
Etwa vier Fünftel der türkischen Landesgrenze sind
Meeresküsten. In den Küstenregionen von Schwarzem
Meer und Mittelmeer können im Jahr über 2.000 mm
Niederschläge fallen – hier vor allem im Pontus­gebirge
mit bis zu 3.900 Metern Höhe und im Taurus mit bis
zu 3.700 Metern­Höhe. Im Nordosten und in den Gebirgs­
1
IAE, 2008 und Poeyry / Nordpool Consulting, 2010
2
Pöyry / Nordpool Consulting, 2010
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Exportinitiative Erneuerbare Energien, 2011
3
100
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Das Investment
ebenen betragen die Regenmengen bis zu 2.500 mm.1
Entlang der Flüsse Euphrat und Tigris wurden seit Ende
der 1980er-Jahre etwa 20 große Dammbauten errichtet,
viele Nebentäler sind aber noch unerschlossen.2
Politische Entwicklung
Die Türkei gilt als Brücke zwischen Europa und ­Asien.
Das Land ist Mitglied zahlreicher internationaler
­Organisationen, u. a. der NATO und der OECD. Seit 1949
gehört die Türkei dem Europa-Rat an. 1963 schlossen
die Türkei und die Europäische Gemeinschaft (EG) ein
Assoziierungs­abkommen. Seit 1996 besteht die Zollunion
zwischen der EU und der Türkei – ein Novum, da die
­Türkei noch kein EU-Mitglied ist. Drei Jahre später erhielt
die Türkei bei dem Treffen des Europa-Rats in ­Helsinki
offiziell den Status als Beitrittskandidaten zuerkannt.
Daraufhin wurden 2005 ­offiziell Verhandlungen über den
EU-Beitritt aufgenommen. Seit 2009 laufen außerdem die
Verhandlungen über einen möglichen Beitritt der Türkei
zur europäischen Energiegemeinschaft.
Unabhängig davon, wie diese bereits lang andauernden
Verhandlungen laufen, wirtschaftlich ist die Türkei durch
den gemeinsamen Binnenmarkt mit der EU bereits fest
im europäischen Wirtschafts- und Rechtssystem verankert. Inzwischen hat auch der Euro den US-Dollar als
­wichtigste Auslandswährung in der Türkei abgelöst.3
Wirtschaft und Wasserkraft
In den 1980er Jahren des vergangenen Jahrhunderts
startete die türkische Regierung ein m
­ arktorientiertes
Entwick­lungs­programm und öffnete die Wirtschaft
für die inter­nationalen Märkte. Der staatliche Einfluss
1
Arbeitspapier IÖW: Zielland Türkei, 2007
2
Diercke: Euphrat und Tigris – Wassernutzung, 2008
3, 4
Arbeitspapier IÖW: Zielland Türkei, 2007
5
IMF: GDP per Capita Turkey, 2010
6, 7
IEA Electricity Information 2011
6
wurde vermindert und ein Privatisierungsprogramm
in Angriff genommen; außerdem wurden Subventionen
und ­Preiskontrollen abgebaut. Diese ­marktorientierten
Reformen hatten maß­geb­lichen Anteil daran, dass sich
die Türkei seither von einem überwiegend import­ab­hängigen und landwirtschaftlich geprägten Land in
ein dienst­leistungsorientiertes Industrie­land ent­
wickelt hat.4 Das Land verfügt mittlerweile über eine
stark ­differenzierte Wirtschaftsstruktur mit zahlreichen
inter­national erfolgreichen Exportgütern. Im Jahr 2010
wies die Türkei ein Wirtschaftswachstum auf, das zu
den stärksten in Europa zählt. Mit der Türkei ­bestehen
Investitionsschutz­abkommen, die aus­­ländischen Direkt­
investoren rechtlichen Schutz, ins­besondere gegen
eigentumsbeeinträchtigende Maß­nahmen wie ent­
schädigungslose Enteignungen, gewähren. Die durchschnittliche Wirtschaftsleistung pro Kopf lag 2009 bei
rd. 8.700 USD p. a.5
Wasserkraft ist mit durchschnittlich 20 % maßgeblich an
der Stromerzeugung beteiligt.6 Die Türkei verfügt über
eine solide Gesetzeslage im Bereich der Energiewirtschaft.
Beispielsweise werden sämtliche benötigte Lizenzen
und Genehmigungen für Wasserkraftanlagen von nur
einer zuständigen Behörde vergeben, der Energy Market
­Regulatory Authority (EMRA).
Die Türkei hat einen sehr hohen Nachholbedarf im Hin­blick
auf den Stromverbrauch. Innerhalb von nur neun Jahren
ist der Stromverbrauch um rd. 60 % gestiegen.7 Auch
für die Zukunft wird mit einem rasanten Wachstum des
Primär­energieverbrauchs in der Türkei gerechnet.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 101
Da ­wegen unzureichender Stromnetzanschlüsse noch
keine ausreichenden Importmöglichkeiten bestehen,
muss das Land insbesondere f­ ossile Energieträger importieren und massiv in den Ausbau der Energieinfrastruktur
investieren, um den Strombedarf zu decken. Die Türkei
verfolgt daher auch das Ziel, heimische Energieressourcen
zu fördern. Dies betrifft u. a. die Förderung von erneuer­
baren ­Energien wie Wasserkraft.1
Die Türkei gewährt Einspeisevergütungen nunmehr auf
US-Dollar-Basis. Im Dezember 2010 hat das türkische Parlament beschlossen, die Einspeisevergütung für Strom aus
Wasserkraft von bislang 55 EUR / MWh auf 73 USD / MWh
umzustellen.2 Die am Markt erzielbaren Strompreise lagen
2010 im Bereich von 33 – 150 USD / MWh3 (dies entspricht
rd. 25 – 113 EUR / MWh), wobei es deutliche Unterschiede
zwischen den Base- und den Peak-Preisen gibt. Im Mittel
lagen die Strompreise 2010 bei rd. 81 USD (rd. 61 EUR).
Der Stromanbieter kann sich jährlich entscheiden, ob er
einen Vertrag zum festen Einspeise­tarif abschließt oder
zum variablen Tarif verkauft. Abnehmer sind staatliche
Energiever­sorger und Privatunternehmen, an die der pro­
duzierte Strom verkauft werden kann.
Aufgrund der erzielbaren Jahresdurchschnittspreise im
türkischen Strommarkt gibt es bislang wenige Pro­du­
zen­ten, die mit einem Fixpreisvertrag zum Mindestpreis
agieren. Jeder Erzeuger kann den von ihm produzierten
Strom auch direkt auf Basis von bilateralen Verträgen an
Endkunden verkaufen.
1
Arbeitspapier IÖW: Zielland Türkei, 2007
2
Institut für interkulturelle Management- und Politikberatung, 2011
3
TEIAS – Turkish Electricity Transmission Company
102
//
DWS ACCESS Wasserkraft
6.4
Die Investitionsgesellschaft
Die enso hydro GmbH, eine 2009 gegründete ­Gesellschaft
mit beschränkter Haftung nach öster­reichischem Recht,
ist eine Beteiligungsgesellschaft, die sich über den Erwerb
von vorzugsweise Mehr­heitsbeteiligungen mittelbar und
unmittelbar an kleinen bis mittelgroßen Wasserkraftwerks­
projekten bzw. Bestandskraftwerken in ­Skandinavien,
im Alpenraum, in Südosteuropa und in der Türkei be­
teiligen soll. Bis zum Zeitpunkt der Beteiligung durch die
Fondsgesell­schaft bzw. deren Schwestergesellschaft ist
als Alleingesellschafterin der Investitionsgesellschaft die
enso GmbH & Co. KG beteiligt.
6.4.1
Geschäftsführung
Dipl.-Ing. Stephan Gillich
Stephan Gillich ist Dipl.-Ing. für Wasserwirtschaft und
Kulturtechnik und war über 40 Jahren beim ­renommierten
österreichischen Bauunternehmen Porr tätig. Seit über
30 Jahren hatte er leitende Funktionen inne. In der Investitionsgesellschaft wird Stefan Gillich für alle technischen
Fachbereiche verantwortlich sein.
Dr. Hermann Pucher
Dr. Hermann Pucher ist Jurist und seit über 35 Jahren­
selbstständiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Zudem war er jahrelang in diversen Funktionen des Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs und bei der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder tätig. Als CFO der Investitionsgesellschaft ist Dr. Hermann Pucher verantwortlich für die
Finanzbelange der Investitionsgesellschaft.
Das Investment
6.4.2
Beirat
Innerhalb der Investitionsgesellschaft ist ein Beirat eingerichtet. Dieser wird nach Beitritt der Fondsgesellschaft
neu besetzt und erhält eine neue Geschäfts­ordnung.
Näheres zur Ausgestaltung des Beirats und seiner Zu­
ständigkeiten kann Abschnitt 8.4.6 entnommen werden.
Der Beirat überwacht und berät die Geschäfts­führung
der enso hydro GmbH, ferner erfordern bestimmte Geschäftshandlungen die Zustimmung des Beirats. Dabei
­werden insbesondere die wesentlichen strategischen
Entscheidun­gen und wesentliche Maßnahmen der Geschäftsführung der Zustimmung des Beirats unterliegen.
Der Beirat soll sich zukünftig aus bis zu acht Mit­glie­
dern zusammensetzen. Jeweils drei Mitglieder werden
von der enso GmbH & Co. KG und den Fondsgesell­
schaften bestimmt. Zusätzlich wählt die enso GmbH (als
­Komplementärin der enso GmbH & Co. KG) ein Mitglied,
das gleichzeitig Vorsitzender des Beirats ist, und die
DWS Finanz-Service GmbH ebenso ein Mitglied, das
gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender des Beirats ist.
Als Vorsitzender des Beirats ist Dr. Gilbert Frizberg vor­
gesehen, als sein Stellvertreter Dr. Hermann Wüstefeld.
Dr. Gilbert Frizberg ist ein in Österreich angesehener Unter­nehmer. Er ist u. a. als Geschäftsführer der
­Hereschwerke-Gruppe und als Alleinvorstand der
­FI Beteiligungs- und Finanzierungs AG verantwortlich.
Auch politisch war Dr. Frizberg tätig, er war Nationalrat
und dort Energiesprecher der ÖVP-Fraktion, Vizepräsident
der Wirtschaftskammer Steiermark, Vizepräsident des
VEÖ (Verband der Elektrizitäts­unternehmen Österreichs).
Im Vorstand der Ver­einigung österreichischer In­dustrieller
(VÖI) ist Dr. Frizberg seit 1983. Seit 2000 ist er im
Aufsichtsrat des größten österreichischen Energieversorgers, dem Verbund-Konzern, und seit 2007 dessen
Aufsichtsrats­vorsitzender (Präsident). Dr. Gilbert Frizberg
ist promovierter Jurist.
6
Dr. Hermann Wüstefeld ist seit Oktober 2008 bei
DWS ACCESS als Leiter Closed End Funds Production für
die Konzeption geschlossener Fonds verantwortlich. Er
war seit Februar 2001 bei RREEF beschäftigt. Vor seinem
Wechsel zu RREEF war er viele Jahre bei Hochtief im
Bereich Planung und Ausführung von Bauprojekten tätig.
Dr. Hermann Wüstefeld ist promovierter Betriebswirt und
­diplomierter Bauingenieur.
Als weitere Beiratsmitglieder sind Dr. Christoph Leitl,­
Präsident der Wirtschaftskammer Österreich, der Unternehmer Christian Trierenberg, Dr. Franz ­Semmernegg,
Finanzvorstand der Kapsch AG, Dr. Josef Auer, Senior­
Economist für Energiemärkte bei Deutsche Bank Research,
Ulrich Kastner, Unternehmensberater und Aufsichtsrats­
mitglied der Strombörse EEX, sowie Prof. Dr. Peter
Rutschmann, Ordinarius für Wasserbau und Wasserwirtschaft an der TU München vorgesehen.
6.4.3
Investitionsausschuss
Der Beirat bildet nach der für ihn vorge­sehenen Ge­
schäfts­ordnung aus seiner Mitte einen Investitions­
ausschuss, der mit sechs paritätisch durch die
Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft
einerseits und den Joint Venture-Partner andererseits
nominierten Mitgliedern (siehe oben) zu besetzen ist.
Der Vorsitzende des B
­ eirats und sein Stellvertreter sind
gleichzeitig Mitglied und Vorsitzender­bzw. stellvertretender Vor­sitzender dieses Ausschusses. Der Investitionsausschuss entscheidet über die Zustimmung zur
Evaluierung und ­Akquisition von Ziel­investments und
wirkt an E
­ nt­scheidungen von ­b e­sonderer wirtschaftlicher Bedeutung im Zusammenhang mit a
­ kquirierten
Ziel­investments mit.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 103
6.5
Investitionsstrategie
(aber teilweise noch nicht vollzogen) sowie ein Wasserkraftwerk in Österreich gepachtet.
Investitionsziel des geschlossenen Fonds DWS ACCESS
Wasserkraft ist die indirekte Beteiligung an kleinen
bis mittelgroßen Wasserkraftwerken in Skandinavien,
dem Alpenraum, in Südosteuropa und in der Türkei.
Die Investitionen sollen mittel­bar über die in Österreich
ansässige Investitionsgesellschaft getätigt werden. Die
Investitionsgesellschaft wird hauptsächlich Anteile an
Gesellschaften erwerben, die ­Lizenzen für die Errichtung
von Wasserkraftwerken be­sitzen und für die noch Planung und Bauerrichtung durchgeführt werden müssen.
Daneben ­können auch Beteiligungen an Gesellschaften
eingegangen werden, die in Bau oder in Betrieb befind­
liche Kraftwerke haben. Beteiligungs­gesellschaften
können auch sowohl Bestandskraftwerke, Kraftwerke
im Bau und auch L
­ izenzen für den Bau und Betrieb weiterer Kraftwerke halten. Die Investitionsgesellschaft kann
auch selbst solche Kraft­werke betreiben und erwerben.
Bei Beteiligungen an Projektentwicklungen bestehen
grundsätzlich höhere Chancen, gleichzeitig aber auch
höhere Unsicherheiten, als bei Investitionen in Bestandskraftwerke. Demzufolge sollten auch die Renditen, die
durch Projektentwicklungsbeteiligungen erzielt werden,
in aller Regel höher sein.
Die Investitionsgesellschaft plant, bereits parallel zur P
­ latzierung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft w
­ eitere
Investitionen zu tätigen. Sie wird in der Folge Kapitaler­
höhungen durchführen, an der sich die Fonds­gesellschaft
in dem Umfang beteiligen wird, wie ihr selbst Kapital
aus der Platzierung ihrer Anteile zur Verfügung steht. Die
letzte Kapitalerhöhung soll planmäßig am 20. Juli 2012
durchgeführt werden. Die Planung, der Bau und die In­
betriebnahme von Kraftwerken wird ­sukzessive erfolgen.
Bis Ende des Geschäftsjahrs 2015 / 2016 sollen alle Kraftwerke errichtet und in Betrieb sein.
Die konkreten Investitionen der Investitionsgesellschaft
stehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nur zu
einem geringen Teil bereits fest. Vielmehr ist der Großteil
der noch vorzunehmenden Investitionen lediglich durch
Investitionskriterien (siehe nachfolgender Abschnitt)
definiert. Insofern handelt es sich bei dem Fondskonzept
überwiegend um einen so genannten Blindpool.
In der Regel werden Investitionen in Form von Be­teili­
gungen an Wasserkraftgesellschaften getätigt. Nur in
Ausnahmefällen wird die Investitionsgesellschaft selbst
ein Wasserkraftwerk erwerben oder betreiben. Die zu
erwerbenden Wasserkraftgesellschaften sollen als Kapital­
gesellschaften nach lokalem Recht des jeweiligen Landes
strukturiert sein und als reine Zweckgesellschaften dienen,
welche mittelbar oder unmittelbar Eigentümer von einer
oder mehreren wasserrechtlichen Lizenzen oder Wasser­
kraftwerken sind. Wenn dies einen strategischen Vorteil
verspricht, sollen Gesellschaften erworben werden,
bei denen Co-Investoren eine Kapitalbeteiligung halten.
Der Asset Manager hat in den vorgesehenen Zielregio­
nen den Markt sondiert und eine Reihe von Kraft­
werkspro­jekten und Bestandsanlagen im Hinblick auf
ihre Eignung als Investitionsobjekte überprüft. In der
Folge wurden zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts bereits in Albanien, Norwegen und der
Türkei Kaufver­träge über Beteiligungen abgeschlossen
104
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Investitionen können über den gesamten Lebenszyklus
eines Wasserkraftwerks getätigt werden: Lizenz, Planung,
Bau, Inbetriebnahme und Sanierung.
Gesellschaften, an denen sich die Investitionsgesellschaft
und die Ländergesellschaften beteiligen können, können
eine oder mehrere wasserkraftbezogene Anlagen in
einer oder mehrerer dieser Stadien halten. Entsprechend
unterschiedlich werden die Aufgaben der Investitionsgesellschaft nach Beteiligungserwerb sein, die der Asset
Manager wesentlich für sie ausführen wird.
Für den Erfolg eines Wasserkraftfonds ist die Auswahl
der Wasserkraftwerke von maßgeblicher Bedeutung.
Das Investment
Sie erfordert ein großes Maß an Marktkenntnis und
Ingenieurs­sachverstand. In der Investitionsphase besteht
die Aufgabe des Asset Managers vor allem in der Identifizierung und dem Erwerb geeigneter Wasserkraftwerke.
Die Investitionsgesellschaft hat bestimmte Kriterien aufgestellt, die bei Investition erfüllt sein müssen oder sollen.
Die wesentlichen Investitionskriterien werden nachfolgend
beschrieben.
6.5.1
Investitionskriterien
6
–D
ie Investitionsgesellschaft hält m
­ indestens vier
verschiedene Beteiligungen an Wasser­kraft­
gesellschaften.
–Es werden Beteiligungen an in mindestens drei
verschiedenen Ländern beheimateten Wasserkraft­
gesellschaften gehalten.
–Höchstens 70 % des Kapitals der Investitions­
gesellschaft sind in Wasserkraftgesellschaften mit
Sitz in einem nicht der EU angehörenden Staat
Südosteuropas und in der Türkei investiert.
Rechtliche Investitionskriterien
Nachfolgende Investitionskriterien sind stets einzuhalten.
Sie müssen, soweit bereits feststellbar, zum Zeitpunkt
der Investitionsentscheidung nach Überzeugung der
Investitions­gesellschaft erfüllt sein.
Allgemeine Investitionskriterien
» Gesellschaften, die ein Bestandkraftwerk besitzen,
sind (mittelbar oder unmittelbar) Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte dieses Kraftwerks. Erlöse werden
über­wiegend aus dem Verkauf von Strom erzielt.
» Jedes Wasserkraftwerk ist in einer der folgenden Ziel­
regionen belegen oder wird dort belegen sein:
–„Skandinavien“, beschränkt auf die Länder ­Norwegen
und Schweden
–„Alpenraum“, beschränkt auf die Länder ­Deutschland,
Frankreich, Italien, Österreich, Slowakei und Schweiz
–„Südosteuropa“, beschränkt auf die Länder ­Albanien,
Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien,
Montenegro, Rumänien, Mazedonien, Serbien und
Slowenien
–„Türkei“, das sind sowohl die europäischen als auch
die asiatischen Teile der Türkei
» Zum Zeitpunkt einer Investitionsentscheidung
ergibt sich auf der Grundlage der aktuellen Planung,
dass zwischen dem 15. Dezember 2015 und dem
Anfang der Desinvestitionsphase folgende Kriterien
eingehalten werden:
» Die Wasserkraftgesellschaft ist eine ordnungs­gemäß gegründete und bestehende Gesellschaft nach
dem lokalen Recht des Ziellandes. Der Geschäftsgegenstand einer Wasserkraftgesellschaft ist aus­schließ­
lich der Erwerb, die Entwicklung, die Errichtung
und / oder der langfristige Betrieb eines oder mehrerer
Wasserkraftwerke.
» Eine Haftung der Investitionsgesellschaft für die
­ erbindlichkeiten ihrer Beteiligungsgesellschaften ist
V
nach deren Rechtsform und Satzung ausgeschlossen.
» Die Gesellschafterrechte der Investitionsgesellschaft
müssen in den Beteiligungsverträgen (ggf. mittelbar,
wenn die Investitionsgesellschaft nicht unmittelbar
beteiligt ist) so ausgestaltet sein, dass gegen ihren
­Willen keine Entscheidungen über Satzungs­ände­
rungen, die Errichtung / Sanierung / wesentliche
Änderung und Finanzierung von Kraftwerken, die
Ausschüttungs­politik und die Finanzierungsstruktur
getroffen werden können.
» Die Nutzung der erforderlichen Grundstücke für die
gesamte Lizenzdauer des Kraftwerks wird zeitgerecht
rechtlich gesichert sein.
» Die Wasserkraftgesellschaft wird über die erforderliche
Lizenz zur Errichtung und Betrieb jedes Kraftwerks
verfügen.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 105
106
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Das Investment
» Sonstige erforderliche Genehmigungen oder Rechte
(z. B. Baugenehmigungen, Erlaubnis zur Einrichtung
und Betrieb einer Stromleitung bis zum Übergabepunkt
an das Versorgungsnetz, Zugangs- / Zufahrtsrechte)
liegen vor oder erscheinen erhältlich.
» Der Erwerb von Anteilen an börsennotierten
­Gesellschaften ist ausgeschlossen.
Objektbezogene Investitionskriterien
» Baulicher Zustand:
–Kraftwerke halten ohne wesentliche Schäden einem
Jahrhundert-Hochwasser stand.
» Umweltverträglichkeit:
6
6.5.1.1
Anzustrebende Investitionskriterien
» Eine Mitverkaufsverpflichtung der anderen Gesell­
schafter einer Wasserkraftgesellschaft für den Fall eines
Verkaufs der Anteile der Investitionsgesellschaft soll
bestehen.
» Es soll eine Versicherung, die die so ­genannten
­politischen Länderrisiken (z. B. Enteignung, Be­
schränkungen des Kapitalverkehrs, Ein­schränkung
von Rechten ausländischer Gesellschafter) bei
­Be­teiligungen der Investitionsgesellschaft an
­Wasserkraftgesellschaften in den Zielregionen
­Südosteuropa und Türkei abdeckt, abgeschlossen
werden.
–Die Kraftwerke genügen dem lokalen Umweltrecht.
–Eine Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern diese von entsprechenden gesetzlichen Vorgaben
des Landes vorgeschrieben ist, ist mit positivem
Ergebnis­durchgeführt worden. Ist eine solche nicht
erforderlich, so ist eine Umweltstudie (Screening)
durchzuführen, die bestätigen soll, dass durch Bau
und Betrieb des Kraftwerks keine gravierende und
dauerhafte ­Beeinträchtigung von Lebensräumen
seltener oder besonders schützenswerter Spezies in
Flora und Fauna zu erwarten ist.
» Wirtschaftlichkeit / Preisniveau:
–Auf der Grundlage der Prognoserechnung ist eine
zufrieden stellende Rentabilität zu erwarten.
–Auf der Grundlage der aktuellen Investitionsplanung
beträgt der Fremdfinanzierungsanteil zwischen
dem 15. Dezember 2015 und dem Anfang der
Desinvestitions­phase nicht mehr als 65 % über das
Gesamtportfolio hinweg und nicht mehr als 80 %
bezogen auf eine einzelne Wasserkraftgesellschaft.
–Fremdfinanzierungen sind nur in Euro, in US-Dollar
und in der Währung des Sitzstaates der Wasserkraftgesellschaft zulässig.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 107
6.6
Investitionsprozess
Investitionsgesellschaft die Bauleistungen zu vergeben und
die Finanzierungsverträge abzuschließen.
Die Investitionsgesellschaft hat mit dem Asset Manager­
einen standardisierten Investitions­prozess vereinbart­.
Danach werden Verhandlungen über den Erwerb von
­Beteiligungen oder Wasserkraft­werken erst ­auf­genommen,
wenn zuvor ein tragfähiges Konzept im Rahmen eines
Erwerbsvorschlags erarbeitet und zur Freigabe vorgelegt
wurde. Oftmals werden die zum Erwerb der Anteile einer
Wasserkraftgesellschaft abgeschlossenen Verträge aufschiebende Bedingungen erhalten, die es erlauben, weitere Untersuchungen und Analysen durchzuführen, bevor
der tatsächliche Erwerb erfolgt. Die Entscheidung, nach
Erwerb einer Beteiligung auf Basis der Lizenz ein Kraftwerk zu errichten, wird erst nach Vorlage eines weiteren
Investitionsvorschlags getroffen. Dies dient zur Freigabe
der Umsetzung der Projektentwicklung (Realisationsentscheidung) und befugt den Asset Manager, im Auftrag der
Bis zur Realisationsentscheidung fallen in der Regel nur
ein relativ geringer Teil der Projektkosten an. Dies sind
Ausgaben für den Erwerb der Wasserkraftgesellschaft mit
der Lizenz und den hiermit verbundenen Transaktions­
kosten sowie die Kosten für die Due Diligence und die
Planung. Nach Planungen der Investitionsgesellschaft
können bis zur Realisierungsentscheidung in der Regel
rd. 10 % der gesamten Projektkosten anfallen, da die
restlichen 90 % erst nach der Vergabe des Bauauftrags
im Zuge der tatsächlichen Bauausführung anfallen, wobei
die Vergabe an einen Generalunternehmer zu einer festge­
legten Pauschalsumme angestrebt werden soll.
Die Gefahr einer Überschreitung der geplanten Aus­
führungskosten nimmt mit dem Grad an Planung stark
ab. Bei Abschluss von Generalunternehmer-Verträgen auf
Schematische Darstellung der Verteilung der Kosten im Projektverlauf
Errichtung und Inbetriebnahme
Planung und Ausschreibung
Prüfung und Erwerb
Lieferung und Einbau der Turbinen,
Netzanschluss
Tunnelbau, Rohrleitungen,
Einlaufbauwerke, Krafthaus
Beginn Straßenbau,
Bestellung der Turbinen
Prüfung, Anteilserwerb,
Feinplanung, Ausschreibung
Realisationsentscheidung
Ankaufsentscheidung
Monat
108
//
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DWS ACCESS Wasserkraft
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25
26
Das Investment
Basis einer detaillierten Planung ist die Gefahr, dass es zu
Überschreitungen von Baukosten oder Bauzeiten kommt,
deutlich niedriger, als wenn bereits zu einem früheren
Zeitpunkt ohne angemessene Vorbereitung Aufträge vergeben oder mit der Ausführung begonnen wird.
­ uf verschiedenen Stufen des Erwerbsprozesses wird ein ­
A
unabhängiger technischer Sachverständiger zur V
­ alidierung herangezogen. Als Sachverständiger ist gegenwärtig
Lahmeyer International beauftragt.
Lahmeyer International ist eine der zur Zeit weltweit f­ ührenden I­ngenieursgesellschaften. Technikern des 1890
von Wilhelm Lahmeyer in Frankfurt am Main ­gegründeten
Unternehmens gelangen innovative E
­ ntwicklungen, ­insbesondere im Kraftwerksbau, bei der Fern­übertragung
und der Stromverteilung. Lahmeyer ­International wurde
1966 aus der Ingenieursab­teilung der ehemaligen ­Lahmeyer AG gegründet und ist heute mit 870 ­Mit­arbeitern
aus über 40 Nationen in den ­Gebieten ­Energie, Wasser
und Wasserkraft sowie ­Transport tätig.
6.6.1
Erwerbsprozess
Im Einzelnen kann unterschieden werden zwischen dem
Erwerbsprozess, der zu dem Erwerb einer Beteiligung an
einer Wasserkraftgesellschaft führt, und dem sich im Falle
einer Projektentwicklung (Bau, Sanierung) anschließenden
Projektdurchführungsprozess.
Ein Erwerbsprozess wird in Selektionsphase, Prüfungsphase,
Entscheidungsphase und Umsetzungsphase untergliedert.
In der Selektionsphase sondiert der Asset Manager die
Zielmärkte, identifiziert geeignete Investitions­objekte und
bespricht die Möglichkeit eines Erwerbs mit der In­vestitions­­
gesellschaft. Er wird der Investitions­gesellschaft die Ergebnisse der Vorselektion mit­teilen und für in Frage kommende
Zielinvestments eine Entscheidungs­vorlage inkl. einer
vorläufigen Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellen. Sofern
der Beirat zustimmt, beginnt die Prüfungsphase.
6
Während der Prüfungsphase wird der Asset Manager
eine Prüfung (so genannte Due Diligence) ins­besondere
der hydrologischen, geologischen, ingenieurswissen­schaftlichen, steuerlichen, rechtlichen und wirtschaft­lichen
Parameter des in Aussicht genommenen Investments
beauftragen. Deren Ergebnisse wird der Asset Manager
auswerten und zusammen­fassen. Auf ihrer Grundlage
wird er sodann die end­gültige e
­ nergie­wirtschaftliche
Prognoserechnung und Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellen. Sind die Ergebnisse der Prüfung zufriedenstellend,
wird das Vorhaben von dem unab­hängigen technischen
Sachverständigen überprüft. Kommt auch dieser zu einer
positiven Einschätzung, e
­ rstellt der Asset Manager eine
Entscheidungsvorlage für die Investitionsgesellschaft.
In der Entscheidungsphase gibt der Beirat die Investi­
tions­entscheidung der Investitionsgesellschaft frei.
Auf die Entscheidung, die Investition durchzuführen, folgt
die Umsetzungsphase. In dieser werden (weitgehend
von dem Asset Manager) die für den Erwerb erforderlichen
Verträge verhandelt. Parallel wird die Finanzierungs­struktur
festgelegt und vorbereitet. Vor einem Abschluss erfolgen
ggf. eine Anpassung der Wirtschaftlichkeitsrechnung
und eine Validierung der zuvor noch nicht feststellbaren
Investitionskriterien.
6.6.2
Projektdurchführungsprozess
Handelt es sich um die Errichtung oder Sanierung eines
Wasserkraftwerks, schließt sich an den Erwerb ein Projektdurchführungsprozess an, der in Planungs­phase, Ausschreibungs- und Verhandlungsphase, Bauent­scheidungs­
phase und Bauphase unterteilt ist.
In der Planungsphase erstellt der Asset Manager für
die Investitionsgesellschaft einen Planungsabschlussbericht einschließlich einer Investitionskostenprognose
und eines Zeitplans. Gibt der Beirat der Investitions­
gesellschaft diesen frei, folgen die Ausschreibungs- und
Verhandlungsphase.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 109
Auf der Grundlage der vorgenannten Planung holt die
Wasserkraftgesellschaft während der Ausschreibungs- und Verhandlungsphase Angebote zur Errichtung der
einzelnen Gewerke ein und tritt ggf. in Finanzierungsverhandlungen. Angestrebt wird die Vergabe sämtlicher
Leistungen an einen Generalunternehmer.
Die Bauplanung und die eingeholten Angebote sollen
während einer sich anschließenden Bauentscheidungs­
phase durch einen unabhängigen technischen Sachverständigen bewertet werden. Der Asset Manager fasst
sodann die Planung und die Angebote zusammen. Die
Geschäftsführung der Investitionsgesellschaft ent­scheidet
mit Zustimmung des Beirats über die Beauftragung
der ausführenden Baufirmen und den Abschluss der
Finanzierungsverträge. Sollte die Entscheidung über die
110
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Realisierung des Projekts negativ ausfallen, wird der Asset
Manager beauftragt, das Projekt zu überarbeiten und zu
optimieren. Bringt dies keine wesentliche Verbesserung
des Konzepts mit sich, so wird das Projekt, bestehend aus
Lizenz und Planung, am Markt weiter verkauft.
Unter dem Projektmanagement der Wasserkraftgesellschaft, die vom Asset Manager unterstützt wird, werden
während der Bauphase und Inbetriebnahme die
Bauleistungen ausgeführt. Es ist vorgesehen, dass ein
unabhängiger technischer Sachverständiger insbe­sondere
bei der Abnahme der Gewerke eingeschaltet wird. Nach
Fertigstellung und Probelauf erfolgt die behördliche
Abnahme des Wasserkraftwerks zwecks Erteilung der
Betriebsgenehmigung.
Das Investment
6.7
Investitionstätigkeiten der
Investitionsgesellschaft
Der Asset Manager analysiert in den vorgesehenen Ziel­
regionen den Markt und hat bereits zahlreiche Kraft­
werks­projekte und Bestandsanlagen auf ihre Eignung als
Investitionsobjekte überprüft. In der Folge hat sich die Investitionsgesellschaft zum Zeitpunkt der Prospektauf­stellung an
einer albanischen Wasserkraftgesellschaft beteiligt.
6.7.1
Zielregion Südosteuropa / Albanien / Lengarica
Bei dem Projekt Lengarica handelt es sich um eine Entwicklung eines Wasserkraftwerks, welches auf Basis einer von
dem albanischen Ministerium für Wirtschaft, Handel und
Energie vergebenen Lizenz am Flusslauf Lengarica errichtet
werden soll. Der Fluss Lengarica, im Südosten Albaniens in
der Nähe des Grenzgebirges zu Griechenland gelegen, verfügt über ein Niederschlags-Einzugsgebiet von rd. 270 km².
Durch diese verhältnismäßig große räumliche Ausdehnung
kann eine relativ stetige Wasser­darbietung für den Betrieb
eines Wasserkraftwerks er­wartet werden. Die Planung sieht
eine installierte ­Leistung von rd. 9 MW vor und es wird eine
Gesamtjahres­produktion von 32 GWh sowie ca. 3.600 Volllaststunden p. a. erwartet, was einer durchschnittlichen
Auslastung von rd. 41 % ­entsprechen würde. Das Projekt
Lengarica wird eine Fall­höhe von ca. 150 m aufweisen,
die wirtschaftlich relevante Nutzfallhöhe soll rd. 148 m
be­tragen. Das Investitions­volumen (ohne Bauzinsen) wird
sich planmäßig auf rd. 18,6 Mio. EUR belaufen, von denen
rd. 69 % für die Baukosten und rd. 26 % für die ­technische
Ausstattung anfallen. Es sollen zwei Francisturbinen eingebaut und ein Ausbaudurchfluss von 7,15 m³ / s erreicht
werden. Die ­Turbinen werden von der Global Hydro Energy
GmbH ge­liefert, nachdem sich die Gesellschaft in einer
Ausschreibung gegen Mitbewerber durchgesetzt hatte.
Die Länge der Hochspannungsleitung beträgt 6,5 km, die
Netz­spannung soll sich auf 35 kV belaufen. Die Laufzeit der
Lizenz beträgt 35 Jahre und beginnt mit der Konzessions­
erteilung im Jahr 2008. Nach Ablauf der Lizenzdauer ist das
6
Kraftwerk an den albanischen Staat entschädigungslos zu
übertragen.
Bei Investitionskosten i. H. v. 18,6 Mio. EUR (inkl. Bauzeit­
zinsen) und somit von 2.066 EUR / kW ergibt sich, be­
zo­gen auf die a
­ ngenommene Produktionsmenge von
32.000 MWh pro Jahr, ein Wert von rd. 580 EUR / MWh.
Die Investitions­kosten pro MWh entsprechen somit bei einem angenommenen durchschnittlichen Strompreis-Mittel­
wert für die Jahre 2011 bis 2018 i. H. v. 69,34 EUR / MWh
dem rd. 8,4-fachen des angenommenen Strompreises.
Die Investitionsgesellschaft hat sich mit rd. 688.000 EUR
Eigenkapital beteiligt und hält 80 % der Anteile an der
Wasserkraftgesellschaft Lengarica & Energy sh. p. k. Die
restlichen 20 % hält die albanische Gesellschaft Hasi
­Energji sh. p. k., die für das Projekt Lengarica im Juni
2009 bereits einen Rahmenvertrag zur Stromabnahme
mit KESH abgeschlossen hat. Durch diese Rahmenverein­
barung hat sich die Kraftwerksgesellschaft die Möglichkeit
gesichert, Strom unter dem Alternativenergiegesetz und
den damit verbundenen jährlich festgesetzten Einspeisetarifen zu verkaufen. Die Kraftwerksgesellschaft behält
aber gleichzeitig das Recht, am freien Markt zu verkaufen,
wenn dies zu attraktiveren Preisen möglich ist. Mit Be­
endigung der Bauarbeiten, aber noch vor Inbetriebnahme
des Kraftwerks, soll die endgültige Vereinbarung planmäßig abgeschlossen sein. Die Wasserkraftgesellschaft
wird durch den Asset Manager geführt, wobei für das
Tages­geschäft ein albanischer Geschäftsführer eingestellt
wurde, der auch die weiteren albanischen Be­teiligungen
betreuen soll und dem für die strategische Führung
­Wolfgang Kröpfl, Geschäftsführer des Asset Managers, zur
Seite gestellt wird.
Das Projekt Lengarica war zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium. Die
nationale Unterstützung durch das zuständige a
­ lbanische
Ministerium sowie das immanente Optimierungs­potenzial
des Projekts gaben den Ausschlag, dass sich die In­
vestitionsgesellschaft für die Beteiligung entschied. Die
ursprüngliche Konzeption eines 6 km langen Tunnels
DWS ACCESS Wasserkraft
// 111
­ urde im Zuge der Konzeptplanung verworfen und
w
durch eine geänderte Ausführung mit einer geringeren­
Tunnelstrecke und einer vollständig unter der Oberflächeverlegten Druckrohrleitung ersetzt. Dadurch konnten die
geplanten Ausführungskosten gesenkt werden, da zudem
ein Teil der ursprünglich vorgesehenen Trassenführung
des ­Tunnels durch bautechnisch nachteilige Gesteinsschichten geführt hätte. Außerdem konnte hierdurch zusätzliche Nutzfall­höhe geschaffen werden, die sich positiv
auf die zu er­wartende Stromproduktion auswirken sollte.
Die Aus­bildung des Tunnels als Stundenspeicher und die
Ein­führung einer entsprechenden Blockbetriebsweise
erlaubt es, auch in Niedrigwasserzeiten stundenweise im
­optimalen Wirkungsgradbereich zu operieren und zudem
für die Produktion von Spitzenlaststrom gerüstet zu sein.
Für die nahe am Projektstandort gelegene G
­ emeinde
­Përmet wird der Kraftwerksbau in ökologischer Sicht
erwartungsgemäß wesentliche Verbesserungen ­bringen.
Bisher wurde Wasser für die Bewässerung der Felder aus
dem Mittellauf des Flusses (ca. 3 km nach dem Wehrstandort des Kraftwerks) entnommen, der in Niederwasser­
zeiten im Wesentlichen durch die stark salzhaltigen
Quellen gespeist wird. Nach Errichtung des ­Kraftwerks
wird der Bewässerungskanal gemäß der Planung mit
dem über der Turbine abgearbeiteten Wasser dotiert und
bekäme dadurch die Trinkwasserqualität, die am Einlauf
vorhanden war. Dies hat zwei Vorteile: Zum einen steht
das Wasser zur Energieerzeugung zur Verfügung und zum
anderen enthält das zur Bewässerung verwendete Wasser
weniger Boden belastende Salze.
Durch die für den Kraftwerksbau notwendige Erweiterung der Verkehrsinfrastruktur sollen der Gemeinde
planmäßig eine Brücke und eine befestigte Straße zur
öffentlichen Benutzung nach Kraftwerksbau zur Verfügung gestellt werden. Mit der Inbetriebnahme des
Wasserkraftwerks­wird geplant, eine Verbesserung der
regionalen Versorgungs­qualität und Versorgungs­stabilität
zu ­erreichen. Für das teilweise bereits eingesetzte Eigen­
kapital ist eine OeKB-Versicherung gegen politische
Risiken abgeschlossen worden. Der Baubeginn soll
112
//
DWS ACCESS Wasserkraft
­ lanmäßig noch in diesem Jahr erfolgen, die Inbetriebnahp
me würde dementsprechend in der zweiten Jahreshälfte
2013 möglich sein.
6.7.2
Weitere Investitionstätigkeiten
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hat der Asset
Manager Kontakt zu weiteren Projekten mit insgesamt
ca. 40 Wasserkraftwerken und einer Gesamtleistung
von ca. 300 MW sowie einem Investitionsvolumen von
rd. 490 Mio. EUR. Die Mehrzahl dieser Projekte befindet
sich in der Selektionsphase.. Bei der Zusammen­stellung
dieser Investitionsmöglichkeiten konnte der Asset
­Manager von seiner guten Marktvernetzung und Marktkenntnis profitieren.
Von diesen Projekten befinden sich insgesamt drei in
einem bereits sehr weit fortgeschrittenen Akquisitionsstadium. Diese Projekte unterliegen einer sehr hohen
Ankaufswahrscheinlichkeit und werden im Folgenden
ausführlicher dargestellt. Der Erwerb dieser Beteiligungen
hängt noch von der Erfüllung aufschiebender Bedingungen in den vereinbarten Verträgen ab. Dies betrifft die
Beteiligung an einer norwegischen Gesellschaft, ­welche
bereits ein Wasserkraftwerk betreibt und fünf w
­ eitere geplant hat, eine Beteiligung an einer Projekt­entwicklung am
Fluss Istavloz in der Türkei sowie die Beteiligung an einer
weiteren albanischen Projekt­entwicklung mit insgesamt
fünf Wasserkraftwerken am Fluss Mati.
Zielregion Skandinavien / Norwegen / Bekk og Strøm
Die Investitionsgesellschaft hat am 25. August 2011 einen
Vertrag zum Erwerb einer Beteiligung an der norwegischen
Bekk og Strøm AS mit Sitz in ­Kristiansand / Norwegen
abgeschlossen. Bekk og Strøm hat im April 2011 ein
Wasserkraftwerk in Lindåna in Betrieb genommen, bei
einem weiteren Projekt in ­Holldalbekk soll der Baubeginn
kurzfristig erfolgen. Für vier weitere Standorte hat Bekk og
Strøm bereits die Rechte für die Wassernutzung erworben.
Zur Abdeckung ihrer Fixkosten hat Bekk og Strøm bisher
auch ­Beratungsleistungen für Dritte erbracht. ­Zukünftig
Das Investment
6
Albanien, Lengarica, wesentliche Projektdaten (Prognose)
Gesellschaft / Sitz Lengarica & Energy sh.p.k.,
Tirana
80 %
Beteiligungsquote Geplante Fertigstellung des Wasserkraftwerks
Geplante Kraftwerks-Nennleistung
Oktober 2013
8,96 MW
Geplante Jahresproduktion (für ein Regeljahr)
Geschätzte Gesamt-
Investitionskosten auf Ebene der
Wasserkraftgesellschaften
ca. 32 GWh
ca. 18,6 Mio. EUR
Prognostizierter Jahresertrag (Bruttostromerlös)
1,98 Mio. EUR
Status vor Baubeginn
Lengarica
40°12‘43‘‘N, 20°24‘55‘‘E
Montenegro
Kosovo
Mazedonien
Durrës
Tirana
Vlorë
Griechenland
Mittelmeer
DWS ACCESS Wasserkraft
// 113
sollen jedoch alle Aktivitäten auf das Kerngeschäft
f­ okussiert werden: der Ausbau des eigenen Portfolios,
weitere ­Akquisitionen von Projekten und die Umsetzung
der bereits im Portfolio befindlichen Projekte sowie der
Betrieb der bestehenden Anlagen. 2011 benötigte Bekk
og Strøm Eigenmittel zur Umsetzung bereits akquirierter
Projekte. Auf Wunsch des beteiligten Finanz­investors
­Køhlergruppen AS, eine in ­Stavanger ansässige Finanzgruppe, wurde ein strategischer­Partner gesucht, der
insbesondere über Expertise im Bau und Betrieb von
Wasserkraftwerken verfügen sollte.
Der Asset Manager hat im Auftrag der Investitionsgesellschaft gemeinsam mit weiteren geeigneten Beratungs­
unternehmen eine umfangreiche wirtschaft­liche,
rechtliche und steuerliche Due Diligence durchgeführt.
Im Kaufvertrag wurden dabei einzelne Bedingungen aufgenommen, so dass der Erwerb erst dann erfolgt, wenn
diese Bedingungen erfüllt sind. Die Investitionsgesellschaft hat das Recht, auf alle, auf einzelne und Teile von
einzelnen aufschiebenden Bedingungen zu verzichten.
Nach Erfüllung der aufschiebenden Bedingungen wird
die Investitionsgesellschaft planmäßig im Rahmen einer
Kapitalerhöhung rd. 50,8 % der Anteile an der Gesellschaft erwerben und die Køhlergruppen AS rd. 30,4 %
der Gesellschaftsanteile halten. Die restlichen rd. 18,8 %
der Anteile werden die Gründungsgesellschafter sowie das ­Management der Bekk og Strøm AS halten,
insgesamt sind dies sechs natürliche Personen. Der
Gesellschaft ­sollen aus der Kapitalerhöhung plan­mäßig
34,95 Mio. NOK (rd. 4,5 Mio. EUR) zufließen. In der
­Gesellschaftervereinbarung haben sich die Gesellschafter
auf den Ausbau des Portfolios der Bekk og Strøm AS auf
bis zu 300.000 MWh pro Jahr geeinigt. Die Køhlergruppen
AS hat prinzipiell I­nteresse bekundet, an dafür vorge­
sehenen Kapitalerhöhungen teilzunehmen, um auch
weiterhin einen Stimmanteil von mindestens 30 % zu
halten. Aufgrund des angestrebten weiteren Ausbaus des
Wasserkraftwerks-Portfolios der Bekk og Strøm soll diese
aus Sicht der Investitionsgesellschaft die Funktion einer
Ländergesellschaft übernehmen, über die die In­vestitionen
114
//
DWS ACCESS Wasserkraft
und Aktivitäten der Investitionsgesellschaft in Norwegen
gebündelt werden sollen.
Das Wasserkraftwerk Lindåna (Beteiligung der Bekk og
Strøm 51 %) liegt im Südwesten N
­ orwegens und hat eine
installierte Leistung von 1,66 MW sowie eine erwartete
jährliche Gesamtproduktion von 4.400 MWh. Die Größe
des Einzugsgebiets beträgt ca. 17 km². Die Fallhöhe
liegt bei 150 m, die Nutzfallhöhe beläuft sich auf 146 m.
Der Wasser­durchfluss pro ­Sekunde liegt bei 1,35 m³. Es
wurde eine Peltonturbine der Global Hydro Energy (GHE)
eingebaut, über die GHE wurde auch der Erstkontakt
zum Asset Manager hergestellt. Über die 300 m lange
Hochspannungs­leitung wird die Netzspannung von
22,5 kV übertragen. Die Errichtung des Kraftwerks wurde
nach ­Erteilung der Bau­genehmigung innerhalb von neun
­Monaten abge­schlossen. Die Lizenz läuft unbefristet
und hat die Genehmigung des ­norwegischen Wasserressourcen- und Energieamts (Norges vassdrags- og
energidirektorat, NVE) nach den neuen Genehmigungs­
ver­fahren für Kraft­werke dieser Größenordnung erhalten.
Das Wasser­nutzungsrecht entlang der Flussläufe wird
von ­norwegischen Privat­personen gehalten, welche für
die Nutzung der Wasser­kraft zeitlich befristete Nutzungs­
rechte vergeben haben. Nach Ablauf der Lizenzlaufzeit von
40 Jahren haben die Eigentümer des Wassernutzungs­
rechtes, welche auch an der Wasserkraftgesellschaft
Lindåna mit 49 % beteiligt sind, das Recht, die Anlage
zum dann gültigen Marktwert zu erwerben. A
­ nderenfalls
verlängert sich das Nutzungsrecht um weitere zehn Jahre.
Das Kraftwerk befindet sich seit April 2011 in Betrieb. Das
Projekt mit Kosten von ca. 18 Mio. NOK (dies entspricht
rd. 2,3 Mio. EUR) wurde mit rd. 13 Mio. NOK (dies entspricht rd. 1,7 Mio. EUR) von einer norwegischen Bank
finanziert. Gegenwärtig wird die bestehende kurzfristige Fremdfinanzierung für die Bau­errichtungsphase
in eine langfristige Fremdfinanzierung umgewandelt.
Damit soll insbesondere eine Reduzierung der Zins­
zahlungen erzielt werden. Bei den Investitions­kosten
von 2,3 Mio. EUR und somit 1.150 EUR / kW ergäbe sich
bezogen auf die angenommene Produktions­menge von
4.400 MWh pro Jahr ein Wert von rd. 520 EUR / MWh.
Das Investment
6
Norwegen, Bekk og Strøm, wesentliche Projektdaten (Prognose)
Bekk og Strøm AS,
Kristiansand, Norwegen
Gesellschaft / Sitz 50,8 %
Beteiligungsquote (angestrebt) März 2011 –
Dezember 2016
Geplante Fertigstellung des Wasserkraftwerks Geplante Kraftwerks-Nennleistung 10,4 MW
ca. 35 GWh
Geplante Jahresproduktion (für ein Regeljahr)
Geschätzte Gesamt-
Investitionskosten auf Ebene der
Wasserkraftgesellschaften
ca. 18,6 Mio. EUR
Prognostizierter Jahresertrag (Bruttostromerlös)
Status 1,83 Mio. EUR
1 Wasserkraftwerk in Betrieb,
5 weitere geplant
Stallemoelva
58°48‘28‘‘N, 7°45‘54‘‘E
Nord-Atlantik
Herresbekken
58°40‘40‘‘N, 7°27‘44‘‘E
Holldalbekk
59°43‘49‘‘N, 7°30‘48‘‘E
Lindåna
Trondheim
Finland
58°28‘12‘‘N, 7°45‘22‘‘E
Schweden
Skjersfossen
Bergen
Stavanger
Kristiansand
Oslo
58°31‘48‘‘N, 8°15‘4‘‘E
Skripelandsfossen
58°33‘57‘‘N, 8°13‘30‘‘E
DWS ACCESS Wasserkraft
// 115
Die ­Investitions­kosten pro MWh würden somit bei einem
­angenommenen ­durchschnittlichen Strompreis-Mittelwert
für die Jahre 2011 bis 2018 inkl. Grünstromzertifikate i. H. v.
73,54 EUR / MWh dem rd. 7-fachen des ange­nommenen
Strompreises ent­sprechen. Langfristige Absatzverträge
wurden noch nicht abgeschlossen, da nach Ansicht der
Bekk og Strøm sowie des Asset Managers in der der­
zeitigen Markt­situation V
­ eräußerungen über die Strom­
börse attraktiver erscheinen.
Das Wasserkraftwerksprojekt Holldalbekk (Beteiligung der
Bekk og Strøm 100 %) befindet sich in der Umsetzungs­
phase, alle Land- und Zufahrtsrechte sowie die Lizenz zum
Betrieb eines Wasserkraftwerks für 40 Jahre wurden in
2008 erworben. Das Einzugsgebiet beträgt hier rd. 9 km².
Das Projekt Holldalbekk weist eine Fallhöhe von 225 m
auf und soll später eine Nutzfallhöhe von 214 m nutzen
­können. Es wird von einem Wasserdurchfluss von
rd. 0,75 m³ pro Sekunde ausgegangen. Die ­endgültige
Genehmigung der Planung von der norwegischen NVE
wird in Kürze erwartet. Bekk og Strøm AS geht von einem
weiterhin positiv verlaufenden Prozessablauf aus, daher
wurden bereits erste Anzahlungen für die technische
Ausstattung geleistet. Auch hier soll eine Peltonturbine
verbaut werden. Nach Fertigstellung soll die erwartete
Netzspannung von 22 kV über eine 300 m lange Hochspannungsleitung weitergeleitet werden. Der Baubeginn soll nach Planungen der Bekk og Strøm noch 2011
erfolgen. Als jährliche Produktion werden 3.600 MWh
erwartet, die installierte Leistung beträgt 1,6 MW. Die
­geschätzten Projekt­kosten belaufen sich auf 17 Mio. NOK
(dies entspricht rd. 2,2 Mio. EUR). Bei ­diesen Investitions­
kosten, somit 1.375 EUR / kW, würde sich bezogen auf
die angenommene Produktionsmenge ein Wert von
rd. 611 EUR / MWh ergeben. Die Investitionskosten pro
MWh würden somit bei einem ange­nommenen durchschnittlichen Strompreis-Mittelwert für die Jahre 2011 bis
2018 inkl. Grünstromzertifikate i. H. v. 73,54 EUR / MWh
dem rd. 8,3-fachen des angenommenen Strompreises
entsprechen.
Neben den Projekten Lindåna und Holldalbekk hat sich Bekk og Strøm für folgende weitere Projekte durch schuld­
rechtliche Vereinbarungen bereits die Lizenzen gesichert:
Geplante Jahresproduktion
(Prognose)
Geplante installierte Leistung
(Prognose)
Geschätztes Projektvolumen
(Prognose)
12.400 MWh
2,5 MW
48,0 Mio. NOK (rd. 6,2 Mio. EUR)
Skjersfossane
5.000 MWh
1,4 MW
22,0 Mio. NOK (rd. 2,8 Mio. EUR)
Herresbekken
5.400 MWh
2,0 MW
19,0 Mio. NOK (rd. 2,4 Mio. EUR)
Stallemoelva / Rysefossen
3.900 MWh
1,5 MW
21,0 Mio. NOK (rd. 2,7 Mio. EUR)
Projekte
Skripelandsfossen
116
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Das Investment
6
DWS ACCESS Wasserkraft
// 117
Zielregion Südosteuropa / Mati / Albanien
Die Investitionsgesellschaft hat ein bedingtes Kaufver­
sprechen abgegeben, einen 90 %-Anteil an einer albanischen Gesellschaft zu erwerben, die sich derzeit in
Gründung befindet und die planmäßig die wasserrecht­
lichen Lizenzen halten soll. Es handelt sich dabei um die
­Errichtung von fünf Wasserkraftwerken in einer Kaskade,
die am Flusslauf Mati errichtet werden ­sollen. Insgesamt
wird das Projekt ein Einzugsgebiet von rd. 675 km² um­
fassen. Das Projekt liegt am Oberlauf des Flusses Mati,
der im Unterlauf bereits durch zwei große Talsperrenkraftwerke energetisch genutzt wird. Der Asset Manager
plant, das Projekt zusammen mit vier lokalen Partnern
zu ent­wickeln, einem Konsortium bestehend aus den
albanischen Gesellschaften Riviera sh. p. k., EHW sh. p. k.,
Energy ­Project sh. p. k. und Antlantik sh. p. k. Diese Gesell­
schaften sind alle mittelbar an dem Projekt beteiligt.
Sämtliche Gesellschaften, auch die zu gründende Wasser­
kraftgesellschaft, sind Gesellschaften mit beschränkter
Haftung nach albanischem Recht. Die gesamte installierte
Leistung soll 29,75 MW ­(niedrigster Einzelwert 3,2 MW,
höchster Einzelwert 12,3 MW) betragen und eine Gesamtjahresproduktion von 119 GWh ermöglichen. Das Kraftwerk
mit der geringsten Produktion soll hierbei ca. 12,2 GWh
liefern, das mit der höchsten Produktion rd. 54 GWh.
Insgesamt sollen pro Kraftwerk jeweils zwei Turbinen
verwendet werden, so dass in ­Summe sechs ­Kaplan-, zwei
Francis- und zwei Peltonturbinen zum Einsatz kommen
sollen. Die jähr­lichen Produktions­stunden sollen von
3.563 Stunden bis 4.396 Stunden reichen und plangemäß
im (un­ge­wichteten) Mittel 3.872 Stunden betragen. Dies
würde einer durchschnittlichen Auslastung von rd. 44 %
entsprechen. Die höchste Fallhöhe der fünf Kraftwerke
beträgt 360 m (mit einer Nutzfallhöhe von 355 m), die niedrigste Fallhöhe 9 m, was gleichzeitig auch die niedrigste
Nutzfallhöhe sein soll. Die erwarteten Durchflussmengen
sollen zwischen 2 m³ / s und 42 m³ / s liegen, im ungewichteten Durchschnitt aller fünf Kraft­werke bei 21,5 m³ / s. Die
­Länge der Hochspannungs­leitungen soll von 700 m bis hin
zu 2,7 km, die Netz­spannung von 20 kV bis hin zu 110 kV
betragen. Die erwartete Laufzeit der Lizenz beträgt ­35 ­Jahre
und beginnt mit Fertigstellung und In­betriebnahme des
118
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Kraftwerks. Nach Ablauf der Lizenz­dauer ist auch hier das
Kraftwerk an den albanischen Staat entschädigungslos zu
übertragen. Die geschätzten Investitionskosten sollen sich
planmäßig auf rd. 52 Mio. EUR belaufen, rd. 55 % dieses
Betrages entfallen auf die Baukosten, rd. 36 % auf die
technische­Ausstattung, der Rest sind Planungs- und Verwaltungskosten. Auf Basis der geplanten Investitions­kosten,
umgerechnet rd. 1.750 EUR / kW, ergäbe sich, bezogen auf
die angenommene Produktionsmenge von 119.000 MWh
pro Jahr, ein Wert von rd. 437 EUR / MWh. Die Investitions­
kosten pro MWh würden somit bei einem ange­nommenen
durchschnittlichen Strompreis-Mittelwert für die Jahre 2011
bis 2018 i. H. v. 69,34 EUR / MWh dem rd. 6,3-fachen des
angenommenen Strompreises entsprechen.
Die bestehende Flussmorphologie bietet für die Aus­
bildung von Laufkraftwerken vorteilhafte Voraussetzungen,
weil die energetische Nutzung ohne wesentliche Eingriffe
umgesetzt werden könnte. Ausuferungsbereiche würden
auch ohne Uferbegleitmaßnahmen minimal bleiben.Dadurch würde sich zum einen nur eingeschränkter Bedarf
am Erwerb betroffener privater Grundstücke ergeben
und zum anderen könnten die veranschlagten Baukosten
vergleichsweise niedrig gehalten werden.
Die ursprünglich von der zuständigen Behörde, dem
albanischen Ministerium für Wirtschaft, Handel und
­Energie, ausgeschriebene Lizenz sah die zusätzliche Ein­
bindung von drei unwirtschaftlicheren Oberlaufstandorten
vor. Durch eine geänderte und optimierte Ausführung
sollen nun die zuvor genannten fünf Wasserkraft­werke
erstellt werden. Das neue Projektkonzept des Asset
Managers besteht aus zwei Hochdruckstufen, bei denen
jeweils durch die Ausleitung des Flussabschnitts unzugängliche Steilschlucht­bereiche umgangen werden und
im Anschluss drei aufeinander folgende NiederdruckLaufkraftwerksstufen entstehen sollen. Durch das neue
Konzept sollten Potenziale zur Optimierung des Projekts
und zur insgesamt schonenden energetischen Bewirtschaftung des konzessionierten Flussabschnitts gehoben
werden können, so dass die ökologischen Auswirkungen des Kraftwerksbaus minimal bleiben könnten. Für
Das Investment
6
Albanien, Mati, wesentliche Projektdaten (Prognose)
Gesellschaft / Sitz Mati (SPV1 in Gründung),
Tirana
90 %
Beteiligungsquote Februar 2014
Geplante Fertigstellung des Wasserkraftwerks
Geplante Kraftwerks-
Nennleistung 29,75 MW in Kaskade
mit fünf Kraftwerken
Geplante Jahresproduktion (für ein Regeljahr)
Geschätzte Gesamt-
Investitionskosten auf Ebene der
Wasserkraftgesellschaften
Prognostizierter Jahresertrag (Bruttostromerlös)
ca. 52 Mio. EUR
7,6 Mio. EUR
in Planung
Status Mati
119 GWh
41°28‘08‘‘N, 20°6‘11‘‘E bis 41°38‘37‘‘N, 20°0‘33‘‘E
Montenegro
Kosovo
Mazedonien
Durrës
Tirana
Vlorë
Griechenland
Mittelmeer
1
Special Purpose Vehicle (SPV), Zweckgesellschaft
DWS ACCESS Wasserkraft
// 119
die ­Optimierung der Ausführung des Kraftwerk­konzepts
war es j­edoch ­notwendig, eine Änderung der Lizenz zu
veranlassen. Deswegen sind zahlreiche B
­ edingungen
für den Vollzug des Be­teiligungserwerbs noch nicht
erfüllt. So muss die technische Freigabe aller durch
den Asset ­Manager geforderten Konzept­änderungen
durch Anpassung der Konzession seitens der Behörden
erfolgen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei
Baudurch­führung weniger Unwägbarkeiten entstehen.
Die Investitions­gesellschaft kann von der geplanten Beteiligung wieder Abstand nehmen, sollte es nicht möglich
sein, das geänderte Konzept genehmigt zu bekommen.
Während des Detail-Engineerings, das plangemäß
noch im vierten Quartal 2011 beginnen soll, werden
ggf. noch ­weitere Verbesserungspotenziale umgesetzt
werden ­können. So könnten bspw. ­Standardisierungen
im Bereich der drei Laufstufen sowie die betriebs­
optimierte Aus­legung der Wasserwege, des Tunnels und
des Zuleitungskanals zur gleichmäßigen Verteilung der
Energieproduktion umgesetzt werden. Die Planungsphase
ist mit ca. einem Jahr veranschlagt, die darauf folgende
Bauzeit soll entsprechend gestaffelt werden und bis zur
Inbetriebnahme der letzten Kraftwerksstufe ca. drei Jahre
in Anspruch nehmen. Wesentliche Erfahrungen mit dem
Erstprojekt Lengarica könnten auch in das Projekt Mati
einfließen.
Zielregion Türkei / Kuyuma, Nähe Samsun
Kuyuma liegt im nördlichen Teil der Türkei in der Nähe
des Schwarzen Meeres. Erworben werden sollen 51 %
an einer türkischen Kapitalgesellschaft, die im Besitz der
von der türkischen Energiemarkt-Aufsichtsbehörde ausgestellten Lizenz für die Errichtung des Wasserkraftwerks
ist. Der Kaufvertrag über die Beteiligung der Investitions­
gesellschaft ist abgeschlossen, jedoch noch nicht voll­
zogen. Geplant ist die Errichtung eines Wasser­kraftwerks
mit einer ­installierten Leistung von 18,5 MW und einer
Jahres­produktion von ca. 33 GWh an den Flüssen
­Durucay, Egribük, Elmali und Kücük, welche alle Zuflüsse
des ­Flusses Kizilmark sind, eines des größten Flüsse
in der Türkei. Das Projekt, das drei Seiten­täler in drei
120
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Wasser­fassungen und ein Einzugs­gebiet von rd. 160 km²
umfasst, wurde von vier Privat­personen ent­wickelt,
denen das ­notwendige Eigenkapital zur Umsetzung
des Projekts fehlte. Einer der Eigentümer war vormals
Direktor der türkischen Wasserbehörde DSI und ist daher
mit den Strukturen der Genehmigungs­institutionen vertraut. Die Planung für das Projekt soll plangemäß noch
im vierten Quartal 2011 abge­schlossen werden, so dass
noch im ersten ­Quartal 2012 die Bauverträge abgeschlossen werden könnten. Es sollen zwei Peltonturbinen
zum Einsatz kommen, die plangemäß rd. 2.500 Voll­
laststunden pro Jahr erreichen sollen. Dies würde einer
durchschnittlichen Auslastung von rd. 29 % entsprechen.
Die Fallhöhe beträgt knapp 400 m, die Nutzfallhöhe soll
sich auf ca. 394 m ­belaufen. Der Wasser­durchfluss soll
bei rd. 5,2 m³ pro Sekunde liegen. Die Hochspannungs­
leitung soll 10,5 km betragen, die Netzspannung bei
34,5 kV liegen. Die Lizenz­dauer beträgt 49 Jahre, beginnend ab Februar 2010. Nach Ablauf der Lizenz geht
das Wasser­kraftwerk in Besitz des türkischen Staates
über. Die Bauzeit ist mit 1,5 Jahren ver­anschlagt, da
in diesen Lagen auch der Winter zum Bauen genutzt
werden kann. Das Investitions­volumen soll plan­mäßig
rd. 20,1 Mio. EUR betragen, von denen rd. 65 % auf
die Baukosten und rd. 30 % für die technische Aus­
stattung entfallen sollen. Bei den Investitionskosten
(diese würden 1.086 EUR / kW entsprechen) würde sich,
bezogen auf die ange­nommene Produktions­menge von
33.000 MWh pro Jahr, ein Wert von rd. 609 EUR / MWh
ergeben. Die Investitions­kosten pro MWh entsprächen
somit, bei einem angenommenen durchschnittlichen
Strompreis-Mittelwert für die Jahre 2011 bis 2018
i. H. v. 79,39 EUR / MWh, dem rd. ­7,7-fachen des an­
genommenen Strompreises.
Das Kuyuma-Projekt weist einige Optimierungs­potenziale
auf. Durch deren Umsetzung könnte es möglich sein,
die Produktion zeitlich zu steuern und dadurch Strom
zu Spitzen­lastzeiten verkaufen zu können, in denen
höhere Preise erzielt werden können. Mit dem geplanten 117.000 m³ großen Speicherbecken direkt vor dem
Einlauf in die Druckleitung, die zum Krafthaus führt,
Das Investment
6
Türkei, Kuyuma, wesentliche Projektdaten (Prognose)
Kuyuma Elektrik Üretim
Lim. Şırketı, Ankara
Gesellschaft / Sitz 51 %
Beteiligungsquote (angestrebt)
Geplante Fertigstellung des Wasserkraftwerks
Geplante Kraftwerks-Nennleistung
ca. 33 GWh
Geplante Jahresproduktion (für ein Regeljahr)
Juni 2013
Geschätzte Gesamt-
Investitionskosten auf Ebene der
Wasserkraftgesellschaften
18,5 MW
Prognostizierter Jahresertrag (Bruttostromerlös)
ca. 20,1 Mio. EUR
2,26 Mio. EUR
in Planung
Status Kuyuma
41°2‘32‘‘N, 35°25‘43‘‘E
Schwarzes Meer
Bulgarien
Georgien
Samsun
Istanbul
Ankara
Griechenland
Izmir
Adana
Antalya
Iran
Irak
Syrien
Mittelmeer
DWS ACCESS Wasserkraft
// 121
könnten plangemäß 2 bis 6 Stunden Strom mit optimalem
Wirkungs­grad produziert und verkauft werden. Zusätzliches Potenzial besteht in der möglichen geregelten
Nutzung des oberhalb des ersten Zulaufs gelegenen
Be­­wässerungsdammes mit einem mehrere Millionen
Kubik­meter fassenden Speichersee. Es ist geplant, bei
der türkischen Wasserbehörde zu beantragen, diesen
Stausee als zusätzliches Speicherbecken für das geplante­
Wasserkraftwerk Kuyuma zu nutzen. Dadurch könnte ein
Tagesspeicher geschaffen werden, der in Niedrig­wasser­
zeiten das Ausnutzen der Spitzenlastzeiten an Werktagen
ermöglicht. Die wirtschaftlich unattraktiveren Nacht- und
Wochenendzeiten, die am Spotmarkt Preise deutlich unter
dem Mindestpreis erzielen, könnten dementsprechend
produktionsfrei zur Speicherfüllung genutzt werden.
Die Führung der Wasserkraftgesellschaft soll unter dem
Vorsitz des Asset Managers gemeinsam mit einem zu
­ernennenden türkischen Geschäftsführer organisiert
werden. Für diese Position soll eine Person gewonnen
werden, die vor allem im Bereich Stromhandel Erfahrung
aufweisen kann.
122
//
DWS ACCESS Wasserkraft
6.7.3
Weitere Betätigungen
Zielregion Alpenraum / Österreich / Obdach
Die Investitionsgesellschaft betreibt auf Grundlage eines
am 01. April 2011 abgeschlossenen Pachtvertrages in
der Nähe vom österreichischen Wildon ein Wasserkraftwerk. Verpächter ist die Hereschwerke Frizberg KG, die
das Wasserkraftwerk zuvor selbst betrieben hat. Das
Wasserkraftwerk ist bereits 1983 ans Netz gegangen,
insofern handelt es sich hierbei um eine Bestandsanlage
mit über Jahre zurückzuverfolgenden Erfahrungs- und
Durchschnittswerten. Die Fallhöhe beträgt 66 m, der
Ausbaudurchfluss 1,3 m³ pro Sekunde. Insgesamt erzeugt
das Kraftwerk eine Jahresproduktion von durchschnittlich
ca. 3 GWh und hat eine installierte Leistung von 0,74 MW.
Es wurden zwei Francis-Turbinen verbaut, die durchschnittlich 3.480 ­Stunden im Jahr unter Volllast laufen.
Dies entspricht einer durchschnittlichen Aus­lastung von
rd. 40 %. Die Netzspannung beträgt 20 kV. Die Höhe der
Pacht ist direkt gekoppelt an das Betriebser­gebnis vor
Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Tilgung (EBITDA).
92 % des EBITDA sind jährlich als Pacht fällig. Plangemäß
könnten vor diesem Hintergrund nach allen Betriebskosten und der Pachtzahlung für das Geschäftsjahr
2011 / 2012 rd. 5.000 EUR netto erwirtschaftet werden.
Das Pachtverhältnis kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungs­frist jeweils zum 31. März und
zum 30. September jeden Jahres gekündigt werden. Die
Verpächterin kann jedoch erstmals zum 01. März 2018
den Pachtvertrag kündigen.
Das Investment
6
Obdach, wesentliche Projektdaten (Prognose)
Wildon, Österreich
Gesellschaft / Sitz Beteiligungsquote Pacht
Fertigstellung des Wasserkraftwerks
1983
Geplante Kraftwerks-Nennleistung
0,743 MW
Geplante Jahresproduktion (für ein Regeljahr)
ca. 3 GWh
in Betrieb
Status Obdach
47°5‘28‘‘N, 14°41‘1‘‘E
Tschechien
Deutschland
Slovakei
Wien
Salzburg
Innsbruck
Graz
Schweiz
Ungarn
Wildon
Slovenien
Italien
Adria
DWS ACCESS Wasserkraft
// 123
7
124
Wirtschaftliche
Grundlagen
Landschaft am Unterlauf des Mati-Flusses, Albanien
Mit einer Beteiligung am DWS ACCESS Wasserkraft können sich Anleger plangemäß mit einer unternehmerischen
Beteiligung indirekt an einer Vielzahl von Wasserkraftwerken beteiligen. Dazu soll von der Investitionsgesellschaft
ein Portfolio aus Wasserkraftwerken in Skandinavien, Öster­
reich, Südosteuropa und der Türkei aufgebaut werden.
Es ist geplant, überwiegend in neue, noch zu errichtende
Wasserkraftwerksprojekte zu investieren. Da die einzelnen
noch zu erwerbenden Wasserkraftwerke bzw. Wasserkraftwerksprojekte zum größten Teil noch nicht feststehen,
handelt es sich bei dem Fondskonzept überwiegend um
einen so genannten Blindpool. Demzufolge hängen die
nachfolgenden Ausführungen und Schätzwerte von der
Umsetzung der in Abschnitt 6.5 definierten Investitions­
kriterien und dem Investitionskonzept ab.
In der ersten, so genannten Investitionsphase, sollen insbesondere Wasserkraftwerke geplant, entwickelt und
errichtet werden (Projektentwicklungsvorhaben). Inso­
weit ist es von besonderer Bedeutung für den Erfolg der
Beteiligung, dass es dem Asset Manager gelingt, in ausreichender Zahl geeignete Kraftwerksprojekte vertraglich
zu sichern und die Entwicklungsphase bis zur Baufertigstellung erfolgreich zu gestalten. In der anschließenden
Bewirtschaftungsphase sollen die fertig gestellten Wasserkraftwerke Strom produzieren, der zu entsprechenden
Erlösen aus Stromverkäufen führen soll. Nach einer Nutzungsdauer von mindestens drei bis fünf Jahren könnten
die Wasserkraftwerke dann planmäßig frühestens wieder
veräußert werden (Veräußerungsphase).
Konzeptgemäß wird das wirtschaftliche Ergebnis einer
Beteiligung am DWS ACCESS Wasserkraft maßgeblich
vom Veräußerungserlös der Wasserkraft- bzw. Ländergesellschaften abhängen. Insbesondere aus der Errichtung
neuer Wasserkraft­werke und deren indirekten Verkauf
könnten in Abhängigkeit von der jeweiligen Marktlage
sowie der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung attraktive
Ergebnisse realisiert werden. Dies hängt auch entscheidend von der Kompetenz des Asset Managers sowie der
für ihn handelnden Personen ab.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 125
Daneben sollen auch Erträge aus der laufenden Bewirtschaftung erzielt werden. Sowohl die laufenden Erträge
als auch der Veräußerungserlös hängen wesentlich
von der zukünftigen Entwicklung des Strommarktes in
Europa und insbesondere der Preisentwicklung für Strom­
verkäufe in den einzelnen Zielregionen ab. Da die exemplarisch angenommene Veräußerung der direkten und
indirekten Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften im
Jahr 2019 aus heutiger Sicht keineswegs gesichert ist, ist
auch eine längerfristige Bewirtschaftung verbunden mit
einer späteren Veräußerung möglich.
Nachfolgend sind die wesentlichen wirtschaftlichen
Grundlagen des DWS ACCESS Wasserkraft aufgeführt,
insbesondere die Planung für die Investitionen der
Investitionsgesellschaft und deren Finanzierung sowie
die wesent­lichen Annahmen, die dem wirtschaftlichen
Konzept des DWS ACCESS Wasserkraft zugrunde
gelegt wurden.
126
//
DWS ACCESS Wasserkraft
7.1
Investitions- und Finanzierungspläne (Prognose)
Die Investitions- und Finanzierungspläne sind in Euro aufgestellt, da die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der
Investitionsgesellschaft planmäßig in Euro erfolgen wird
und die maßgeblichen Verträge der Fondsgesellschaft
und der Investitionsgesellschaft (wie der Managementvertrag sowie der Kooperationsvertrag) auf Euro-Basis
abge­schlos­sen wurden bzw. abgeschlossen werden sollen.
Im Zusammenhang mit der Beteiligung an Wasserkraft­
gesellschaften außerhalb des Euro-Währungsraumes besteht die Möglichkeit, dass diese Beteiligungen auf Basis
der jeweiligen Landeswährung (z. B. Norwegische Kronen,
Türkische Lira, Albanischer Lek), US-Dollar oder Euro
erfolgt und die maßgeb­lichen Verträge, laufenden Erträge
und Aufwendungen ebenfalls auf die jeweilige Landeswährung, US-Dollar oder Euro lauten. Soweit derartige
Aufwendungen und Erträge zum Zeitpunkt der Aufstellung
des Prospektes bereits geleistet wurden, wurden diese in
Euro umgerechnet.
Wirtschaftliche Grundlagen
7
7.1.1
Konsolidierter Investitions- und Finanzierungsplan der Fondsgesellschaft (Prognose)
Konsolidierter Investitionsplan der Fondsgesellschaft (Prognose)
Wasserkraftgesellschaften
(gesamt)
EUR
Investitionsgesellschaft
(gesamt)
Anteil Fondsgesellschaft
EUR
EUR
in % der
Gesamtinvestition
in % des
Eigenkapitals
(inkl. Agio)
Aufwand für den Erwerb und die Herstellung
des geplanten Wasserkraftwerksportfolios einschließlich Nebenkosten
1. Planungs- und Lizenzkosten
2. Errichtungskosten
25.700.000
19.277.500
8.674.875
7,1 %
15,7 %
231.850.000
173.887.500
78.249.375
64,1 %
142,1 %
3. Finanzierungskosten
10.420.000
7.812.500
3.515.625
2,9 %
6,4 %
4. Umsatzsteuer
47.300.000
35.472.500
15.962.625
13,1 %
29,0 %
5. Technische Prüfungs- und
Beratungskosten
1.115.000
501.750
0,4 %
0,9 %
6. Erwerbsentgelt
5.760.000
2.592.000
2,1 %
4,7 %
7. Laufende Kosten der
Investitionsgesellschaft
3.000.000
1.350.000
1,1 %
2,5 %
8. Nicht abzugsfähige Umsatzsteuer
Investitionsgesellschaft
625.000
281.250
0,2 %
0,5 %
9. Sonstiges
200.000
90.000
0,1 %
0,2 %
10. Liquiditätsreserve
250.000
112.500
0,1 %
0,2 %
11. Aufgeld der Investitionsgesellschaft
0
850.000
0,7 %
1,5 %
12. Avalgebühren
0
362.000
0,3 %
0,7 %
247.400.000
112.542.000
92,2 %
204,3 %
13. Eigenkapitalbeschaffung
3.348.000
2,7 %
6,1 %
14. Konzeption und Marketing
2.790.000
2,3 %
5,1 %
15. Geschäftsbesorgung in der
Investitionsphase
1.410.000
1,2 %
2,6 %
7.548.000
6,2 %
13,7 %
16. Laufende Kosten der Fondsgesellschaft
820.000
0,7 %
1,5 %
17. Nicht abzugsfähige Umsatzsteuer
960.000
0,8 %
1,7 %
1.780.000
1,5 %
3,2 %
Summe
315.270.000
Fondsabhängige Kosten
Vergütungen
Summe
Nebenkosten der Vermögensanlage
Summe
18. Sonstiges
50.000
0,0 %
0,1 %
150.000
0,1 %
0,3 %
122.070.000
100,0 %
221,6 %
19. Liquiditätsreserve
Gesamtinvestition
315.270.000
247.400.000
Alle quantitativen Angaben wurden kaufmännisch gerundet. Dadurch kann es zu geringen Rundungsdifferenzen kommen.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 127
Konsolidierter Finanzierungsplan der Fondsgesellschaft (Prognose)
Wasserkraftgesellschaften
(gesamt)
EUR
Investitionsgesellschaft
(gesamt)
Anteil Fondsgesellschaft
EUR
in % der
Gesamtinvestition
in % des
Eigenkapitals
(inkl. Agio)
54.000.000
44,2 %
98,0 %
1.080.000
0,9 %
2,0 %
100,0 %
EUR
Eigenkapital
Wasserkraftgesellschaften
20. Kapitalanteil Investitionsgesellschaft
89.055.000
21. Kapitalanteil Co-Investoren
29.685.000
Investitionsgesellschaft
22. Kapitalanteil Fondsgesellschaft
45.000.000
23. Kapitalanteil Schwestergesellschaft
25.000.000
24. Kapitalanteil Joint Venture-Partner
30.000.000
Fondsgesellschaft
25. Kommanditkapital der Fondsgesellschaft
26. Agio
Summe
118.740.000
100.000.000
55.080.000
45,1 %
660.000
0,5 %
1,2 %
18.070.000
13.550.000
6.097.500
5,0 %
11,1 %
29.Fremdkapital
178.460.000
133.850.000
60.232.500
49,3 %
109,4 %
Gesamtinvestition
315.270.000
247.400.000
122.070.000
100,0 %
221,6 %
27.Zinserträge Fondsgesellschaft
28.Umsatzsteuererstattung
Alle quantitativen Angaben wurden kaufmännisch gerundet. Dadurch kann es zu geringen Rundungsdifferenzen kommen.
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung plant die Investi­
tionsgesellschaft, ihr Eigenkapital auf insgesamt bis zu
100 Mio. EUR zu erhöhen. Die Fondsgesellschaft sowie
die Schwestergesellschaft planen, sich insgesamt mit
70 Mio. EUR bzw. rd. 70,0 % an der Investitionsgesellschaft
zu beteiligen. Es ist nicht festgelegt, in welchem Verhältnis
zueinander sich die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft an der Investitionsgesellschaft beteiligen
werden, es ist auch möglich, dass sich aus­schließlich
die Fondsgesellschaft an der Investi­tionsge­sellschaft
beteiligt. Daneben besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass sich die Fondsgesellschaft und die Schwester­
gesell­schaft mit insgesamt mehr als 70 Mio. EUR an
128
//
DWS ACCESS Wasserkraft
der Inves­titionsgesellschaft beteiligen, sofern sämtliche
Gesellschafter der Investitionsgesellschaft und der Asset
Manager dem zustimmen (vgl. Abschnitt 8.4.3.1). Plan­
mäßig soll sich die Fondsgesellschaft mit 45 Mio. EUR und
die Schwestergesellschaft mit 25 Mio. EUR an der Investi­
tionsgesellschaft beteiligen. Daneben ist zum Zeitpunkt der
Prospektaufstellung der Joint Venture-Partner mit einem
Eigenkapital i. H. v. rd. 20,5 Mio. EUR an der Investitionsgesellschaft beteiligt und plant, diesen Betrag auf insgesamt
30 Mio. EUR zu erhöhen.
Die Investitionsgesellschaft plant, ein diversifiziertes
Portfolio aus Wasserkraftwerken in Skandinavien, dem
Wirtschaftliche Grundlagen
Alpenraum, Südosteuropa und der Türkei aufzubauen, zu
entwickeln, zu errichten und zu bewirtschaften. Hierzu
beabsichtigt die Investitionsgesellschaft, sich überwiegend direkt oder indirekt an Gesellschaften zu beteiligen,
die eigene Wasserkraftwerke entwickeln, errichten und
betreiben (Wasserkraftgesellschaften) und Erlöse aus dem
Verkauf des produzierten Stroms erzielen. Hierzu wird sie
voraussichtlich Gesellschaftsanteile erwerben, sich an
Kapitalerhöhungen beteiligen und / oder anderweitige
Zahlungen an die betreffenden Wasserkraftgesellschaften
leisten, wie z. B. Einzahlungen in Kapitalrücklagen, Gesellschafterzuschüsse, Gesellschafterdarlehen o. ä. Daneben
kann die Investitionsgesellschaft Wasserkraftwerke auch
unmittelbar erwerben, entwickeln, errichten und betreiben.
Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts hat die
Investitionsgesellschaft bereits eine Beteiligung an einer
Wasserkraftgesellschaft erworben und für Beteiligungen
an drei weiteren Wasserkraftgesellschaften Vereinbarungen zum Erwerb abgeschlossen, die jedoch noch unter
aufschiebenden Bedingungen stehen oder noch nicht
vollzogen wurden (vgl. Abschnitt 6.7). Das Beteiligungskapital, das die Investitionsgesellschaft an diesen Wasserkraftgesellschaften direkt bzw. indirekt hält, soll planmäßig
nach Fertigstellung der jeweiligen Wasserkraftwerke
insgesamt rd. 89 Mio. EUR betragen. Der jeweilige Erwerb
soll, wo es vorteilhaft erscheint, planmäßig über so genannte Ländergesellschaften als Zwischengesellschaften
erfolgen. Eine Bündelung der jeweiligen Geschäftstätigkeit
innerhalb eines Landes über eine Ländergesellschaft kann
sich vorteilhaft auf Finanzierungsvorhaben auswirken.
Auch bei einer späteren Veräußerung kann ein Verkauf der
Ländergesellschaften im Vergleich zu anderen möglichen
Veräußerungsstrategien attraktiver sein. Daher wurden in
Albanien und der Türkei bereits solche Ländergesellschaften etabliert. Für Norwegen soll diese Funktion die Bekk
og Strøm AS übernehmen, hinsichtlich der die Investi­
tionsgesellschaft bereits einen Kaufvertrag über den Erwerb einer Beteiligung abgeschlossen hat. Dieser sieht
jedoch bis zum tatsächlichen Erwerb des Anteils mehrere
aufschiebende Bedingungen vor, die zum Zeitpunkt der
Prospektaufstellung noch nicht erfüllt sind (vgl. Abschnitt 6.7.3).
7
Der abgebildete Investitions- und Finanzierungsplan weist
zunächst die geplanten Gesamtkosten für die Planung,
Entwicklung und Errichtung von Wasserkraftwerken auf
Ebene der Wasserkraftgesellschaften aus. Für Zwecke der
Aufstellung des Investitionsplans wurde angenommen,
dass sich die Investitionsgesellschaft wirtschaftlich im
Mittel zu 75 % an den Wasserkraftgesellschaften direkt
oder indirekt (z. B. über Ländergesellschaften) beteiligen
wird. In entsprechender Höhe wurden die Kosten anteilig
auf Ebene der Investitionsgesellschaft ausgewiesen. Auf
dieser Basis sowie der weiteren angenommenen Kostenpositionen plant die Investitionsgesellschaft eine Kapitalerhöhung auf 100 Mio. EUR vorzunehmen. Planmäßig
soll sich die Fondsgesellschaft hieran i. H. v. 45 Mio. EUR
beteiligen. Entsprechend wurde der wirtschaftlich auf die
Fondsgesellschaft entfallende Anteil der auf Ebene der
Investitionsgesellschaft ausgewiesenen Kosten dargestellt.
Es handelt sich dabei insgesamt um eine konsolidierte
Darstellung, d. h. – vereinfacht ausgedrückt –, die Darstellung ist so erfolgt, als wäre die Fondsgesellschaft
anteilig unmittelbar an den Kosten der Investitionsgesellschaft und diese wiederum anteilig unmittelbar an den
Wasserkraftwerken beteiligt. Diese Darstellung erfolgt
unabhängig davon, ob die Kosten bereits entstanden sind
oder noch entstehen werden.
Im Investitionsplan ist die vorgesehene Verwendung der
liquiden Mittel der Wasserkraftgesellschaften, der Investitionsgesellschaft sowie der Fondsgesellschaft in der
Investitionsphase dargestellt. Ländergesellschaften als
Zwischengesellschaften wurden nicht separat berücksichtigt, etwaige auf dieser Ebene anfallende Kosten während
der Investitionsphase wurden aus Vereinfachungsgründen
und zum Zwecke der besseren Übersichtlichkeit in den
Planungsansätzen der Investitionsgesellschaft berücksichtigt. Soweit die Wasserkraftgesellschaften oder die Investitionsgesellschaft während der Investitionsphase laufende
Erträge erzielen (z. B. aus der kurzfristigen verzinslichen
Anlage liquider Mittel sowie Erträge aus Beteiligungen),
sind diese nicht im Investitionsplan abgebildet.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 129
7.1.1.1
Konsolidierter Investitionsplan (Prognose)
Aufwand für den Erwerb und die Herstellung des geplanten Wasserkraftwerksportfolios einschließlich Nebenkosten
Die dargestellten Positionen geben die geplanten Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten sowie die Herstellungs- und Herstellungsnebenkosten der noch zu errichtenden Wasserkraftwerke sowie für die direkten und / oder
indirekten Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften
wieder.
Die Höhe der Kosten für die Entwicklung und Errichtung
eines Wasserkraftwerkes richten sich im Wesentlichen nach
der Höhe der Baukosten für die Errichtung der Dämme,
Tunnelbauten und sonstigen Hochbauten (z. B. Krafthaus)
sowie die Kosten für die technische Ausrüstung, insbeson­
dere die Turbinen, Transformatoren, Generatoren, Schaltanlagen und den Stahlwasserbau. Daneben fallen üblicher­weise Lizenzkosten, Planungs-, Steuerungs- und Überwachungskosten sowie weitere Baunebenkosten und Finanzierungskosten bis zur Fertigstellung des Wasserkraftwerkes an.
1. Planungs- und Lizenzkosten
Im Zusammenhang mit der Planung der Wasserkraft­werke sowie der Beantragung und Erteilung der erforder­
lichen wasserrechtlichen Lizenzen werden auf Ebene
der Wasserkraftgesellschaften entsprechende Kosten anfallen. Bei angenommenen Herstellungskosten und Herstellungs­nebenkosten ohne Umsatzsteuer auf Ebene
der Wasserkraftgesellschaften (Positionen 1. bis 3.) von
rd. 268 Mio. EUR plant die Investitionsgesellschaft, dass
hiervon durchschnittlich ca. 10 % auf die Planungs- und
Lizenzerteilungskosten entfallen könnten, bezogen auf
einzelne Wasserkraftprojekte kann dieser Wert höher oder
niedriger ausfallen. Es handelt sich um einen Schätzwert.
2. Errichtungskosten
Die Errichtungskosten unterscheiden sich üblicherweise
nach den einzelnen Zielregionen bzw. Zielländern. Ursächlich sind hierfür zum einen unterschiedliche Lohnkosten
130
//
DWS ACCESS Wasserkraft
in verschiedenen Ländern, daneben haben die natürlichen
Gegebenheiten und insbesondere die Beschaffenheit des
Grund und Bodens (Sand- und Gesteins­schichten) sowie
die Topografie des Geländes einen entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Errichtungskosten. Den Planungen
und Einschätzungen im Hinblick auf die Investitionsstrategie wurden folgende Schätzungen der Errichtungskosten
zugrunde gelegt: In Skandinavien 1.200 – 1.300 EUR / kW,
im Alpenraum 2.400 – 2.500 EUR / kW, in Südosteuropa
1.500 –1.700 EUR / kW und in der Türkei 1.500 –1.700 EUR / kW.
Die unterstellten Kosten beziehen sich auf die planmäßig
mögliche maximale Leistung der Kraft­werke (so genannte
installierte Leistung) in den jeweiligen Ziel­regionen. Der
Ausbaudurchfluss ist der Durchfluss, für den ein Kraftwerk
ausgelegt ist, d.h. der Durchfluss, bei dem es die maximale Leistung mit dem günstigsten Wirkungsgrad erbringt.
Wenn der Durchfluss gleich dem Ausbaudurchfluss ist,
wird die sogenannte Maximalleistung des Kraftwerks
erreicht. Falls der Ausbaudurchfluss nicht permanent zur
Verfügung steht, was bei Laufwasserkraftwerken aufgrund
der Schwankungen der Zuflussmengen regelmäßig der
Fall sein wird, wird das Kraftwerk nicht mit voller Auslastung sondern im so genannten Teillastbetrieb gefahren.
Hierzu wird der Ausbaugrad des Kraftwerks festgelegt.
Der Ausbau­grad eines Laufwasserkraftwerks ist das Verhältnis des Ausbaudurchflusses zum Mittelwasserdurchfluss. Als Mittel­wasserdurchfluss bezeichnet man dabei
den gemittelten jährlichen Abfluss. Der Ausbaudurchfluss
ist die Größe, für welche die Turbinen ausgelegt werden.
Der Ausbau­grad ist das Ergebnis einer individuellen Kosten-NutzenAnalyse für ein Kraftwerk und hängt stark von
der Charakteristik der Durchflüsse ab. Der Ausbaugrad
wird dabei in Abhängigkeit von der geplanten Stromerzeu­
gung fest­gelegt. Bei einem niedrigen Ausbaugrad wird
eine hohe Auslastung angestrebt. Bei einem hohen Ausbaugrad hingegen sinkt die Vollauslastung der installierten
Leistung und die Auslastung ist geringer. Wasserkraftwerke werden in Abhängigkeit der spezifischen Gegebenheiten auf unterschiedlich hohe Maximalleistungen und
damit Ausbaugrade ausgelegt. Beispielsweise werden in
Norwegen die Kraftwerke auf eine vergleichsweise hohe
Maximalleistung ausgelegt und weisen im Vergleich eine
Wirtschaftliche Grundlagen
geringere durchschnittliche Auslastung auf. Entsprechen
sind aber dadurch die spezifischen Errrichtungskosten
in Bezug auf die installierte Maximalleistung ebenfalls
geringer. Die unternehmerisch wesentliche Kenngröße
ist die Angabe der Kosten in Bezug auf die geplante
durchschnittlich zu produzierende Strommenge pro Jahr.
Diese Kenngröße berücksichtigt neben der installierten
Leistung auch die angenommene durchschnittliche
Auslastung der Anlage bezogen auf die Maximalleistung.
Bei 8.760 Stunden pro Jahr und einer angenommenen
durchschnittlichen Auslastung von 40 % pro Jahr ergibt
sich somit rechnerisch eine jährliche Betriebsdauer der
Anlage von 3.504 Volllaststunden. Es wird angestrebt, auf
Portfolio-Ebene Kraftwerke mit einer installierten Leistung
von insgesamt mindestens rd. 150 MW zu errichten.
Bei einer angenommenen durchschnittlichen Auslastung
von rd. 40 % könnte rechnerisch eine Strommenge von
rd. 525.000 MWh pro Jahr produziert werden. Bei angenommenen Errichtungskosten des noch aufzubauenden
Wasserkraftportfolios von rd. 232 Mio. EUR (Position 2.)
ergibt sich ein Wert von rd. 442 EUR / MWh. Die Investitionskosten des noch aufzubauenden Portfolios von
rd. 315 Mio. EUR (Positionen 1. bis 4.) entsprechen somit
einem Wert von rd. 600 EUR / MWh. Im Einzelfall können
die tatsächlichen Errichtungskosten in den einzelnen
Regio­nen deutlich von den angenommenen Durch­schnitts­werten abweichen.
Auf Basis der vorgenannten Annahmen sowie bei exem­
plarisch angenommenen Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften (Positionen 1. bis 3.) von rd. 268 Mio. EUR plant die Investitionsgesellschaft, dass hiervon durchschnittlich rd. 86 % auf
die Errichtungskosten entfallen könnten. Es handelt sich
um einen Schätzwert.
3. Finanzierungskosten
Für die beabsichtigte Fremdfinanzierung auf Ebene der
Wasserkraftgesellschaften werden voraussichtlich markt­
übliche Kosten anfallen, insbesondere für Bearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit Darlehensgewährungen,
Kosten im Zusammenhang mit der Gewährung von Sicher-
7
heiten sowie weitere laufende Fremdfinanzierungskosten,
insbesondere Zinsen während der Bauerrichtungsphase.
Bei angenommenen Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer
auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften (Positionen 1. bis
3.) von rd. 268 Mio. EUR plant die Investitionsgesellschaft,
dass hiervon durchschnittlich rd. 4 % auf Finanzierungskosten entfallen könnten. Es handelt sich um einen Schätzwert.
4. Umsatzsteuer
Auf Errichtungskosten, Planungsleistungen und weitere
Kostenbestandteile der Positionen 1. bis 3. wird in den
einzelnen Zielländern voraussichtlich Umsatzsteuer anfallen und zu entrichten sein. Insbesondere in der Türkei –
aber auch in anderen Staaten, wie bspw. Albanien – sind
auf Bauleistungen anfallende Umsatzsteuerbeträge nur
mit eingenommenen Umsatzsteuerzahlungen in der Bewirtschaftungsphase verrechenbar, so dass diese regelmäßig zumindest teilweise über einen Zeitraum von
mehreren Jahren finanziert werden müssen. Hierzu plant
die Investitionsgesellschaft, dass die Wasserkraftgesellschaften entsprechende Fremdmittel zur Finanzierung
dieser Umsatzsteuerbeträge zu marktüblichen Konditionen
aufnehmen; die hierfür geplanten Fremdmittel sind in der
Position 29 enthalten. Soweit die angenommenen zu
leistenden Umsatzsteuerbeträge kurzfristig erstattungs­
fähig sein sollten, wurden diese in der Position 28 Umsatzsteuererstattung berücksichtigt. In Albanien und in der
Türkei werden Umsatzsteuer-Überhänge grundsätzlich
nicht erstattet. Es handelt sich um einen Schätzwert.
5. Technische Prüfungs- und Beratungskosten
Die Lahmeyer International GmbH wird von der Investi­
tionsgesellschaft beauftragt, diese im Rahmen von Ankaufsprüfungen zu beraten und als unabhängiger Zweitgutachter zu agieren (vgl. Abschnitt 8.6.3). Hierfür erhält
die Lahmeyer International GmbH eine Vergütung auf
Basis des tatsächlichen Zeitaufwands. Die Vergütung
soll sich plangemäß auf ca. 935.000 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer belaufen. Es handelt sich um einen
Schätzwert der Investitionsgesellschaft.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 131
Im Zusammenhang mit der Beteiligung an Wasserkraftgesellschaften werden auf Ebene der Investitionsgesellschaft planmäßig keine Kosten für die Durchführung von
Due Diligences anfallen. Aufgrund der Vereinbarungen im
Managementvertrag werden diese Kosten vom Asset Manager getragen. Kommt es jedoch aufgrund einer ablehnenden Entscheidung der Investitionsgesellschaft nicht zu
einem Beteiligungserwerb oder scheitert der Erwerb aus
sonstigen Gründen, teilen sich der Asset Manager und die
Investitionsgesellschaft die externen Gutachter- und Beratungskosten sowie die weiteren Drittkosten (inkl. Reisekosten) zu gleichen Teilen. Für aufgrund dessen nicht vom
Asset Manager zu tragende Due-Diligence-Kosten wurde
ein Betrag i. H. v. rd. 180.000 EUR berücksichtigt. Es handelt sich um einen Schätzwert der Investitionsgesellschaft.
6. Erwerbsentgelt
Der Asset Manager erhält von der Investitionsgesellschaft für seine Leistungen im Zusammenhang mit der
Akquisi­tion von Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften ein Honorar i. H. v. 3 % des angenommenen Werts
des Anlagevermögens der jeweiligen Wasserkraftgesellschaft (soweit dieser auf den Beteiligungsanteil der Investitionsgesellschaft entfällt) nach Fertigstellung des oder
der von der Wasserkraftgesellschaft zu errichtenden Wasserkraftwerke zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (vgl. Abschnitt 8.6.2). Bei dem ausgewiesenen Betrag handelt
sich um einen Schätzwert der Investitionsgesellschaft.
7. Laufende Kosten der Investitionsgesellschaft
Die Investitionsgesellschaft plant, sich überwiegend an
Wasserkraftgesellschaften sowohl direkt als auch indirekt
zu beteiligen, die eigene Wasserkraftwerke entwickeln
bzw. errichten. Mithin wird die Investitionsgesellschaft
erst ab einem späteren Zeitpunkt nach Fertigstellung und
Inbetriebnahme der jeweiligen Wasserkraftwerke Erträge
aus den Beteiligungen erzielen. Unabhängig davon muss
die Investitionsgesellschaft laufend ihren eigenen Ver­
pflichtungen im Zusammenhang mit der operativen Ge­
schäftstätigkeit nachkommen.
132
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Betreuungsvergütung
Der Asset Manager erhält für seine Leistungen im Zu­
sammenhang mit der Verwaltung der Beteiligungen sowie
der Unterstützung von und Mitwirkung an den Länderund Wasserkraftgesellschaften eine Vergütung i. H. v. monatlich 0,0833 % bezogen auf den Anlagenwert der Beteiligungsgesellschaften (bis 31. März 2016) bzw. bezogen
auf den Net Asset Value (Eigenkapital) der Investitionsgesellschaft (ab 01. April 2016) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Dies könnte zum Schluss der Investitionsphase
einem Betrag von geschätzt rd. 1,95 Mio. EUR p. a. zzgl.
gesetzlicher Umsatzsteuer entsprechen. Die Vergütung ist
in monatlichen Raten zur Zahlung fällig.
Vergütung für technische Prüfung und Überwachung
Die Lahmeyer International GmbH wird von der Investi­
tionsgesellschaft beauftragt, die Wasserkraftwerke einer
laufenden technischen Prüfung und Überwachung zu
unterziehen (vgl. Abschnitt 8.6.3). Hierfür erhält die Lah­
meyer International GmbH eine Vergütung auf Basis des
tatsächlichen Zeitaufwands. Die Vergütung soll sich plan­
gemäß durchschnittlich auf ca. 40.000 EUR p. a. zzgl. Umsatzsteuer belaufen. Es handelt sich um einen Schätzwert.
Versicherungsprämien
Zur Absicherung gegen bestimmte länderspezifische
Unwägbarkeiten hat die Investitionsgesellschaft für ihre
Beteiligung an dem Projekt Lengarica in Albanien eine
Garantie mit der OeKB Oesterreichische Kontrollbank AG
vereinbart. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 1 % p. a.
des investierten Eigenkapitals, dies entspricht bezogen auf
das planmäßig in die Wasserkraftgesellschaft zu leistende
Eigenkapital einem Betrag von rd. 105.000 EUR. Die Investitionsgesellschaft plant, ggf. auch für weitere Beteili­
gungen in Südosteuropa, aber auch in der Türkei entsprechende Vereinbarungen abzuschließen. Dabei könnten
sich die Kosten für albanische Kraftwerksbeteiligungen auf
1 % p. a. und für türkische Kraftwerksbeteiligungen auf
0,625 % p. a. bezogen auf das jeweils investierte Eigen­
kapital belaufen. Dies könnte zum Schluss der Investi­
tionsphase einem Betrag von geschätzt rd. 0,5 Mio. EUR
p. a. entsprechen.
Wirtschaftliche Grundlagen
Gesellschaftskosten
Die Investitionsgesellschaft muss weitere laufende Kos­
ten tragen, wie z. B. die Vergütung der Geschäftsführung;
Vergütungen, Sitzungsgelder, Reisekosten und Spesen
des Beirats; Kosten für die Jahresabschlusserstellung und
-prüfung sowie zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
unbekannte oder unvorhersehbare Kosten. Diese Kosten
sollen sich plangemäß anfänglich auf ca. 350.000 EUR p. a.
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer belaufen.
Bei dem im Investitionsplan ausgewiesenen Betrag (ggf.
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) handelt es sich um einen
Schätzwert der Investitionsgesellschaft, mit dem die
voraussichtlich anfallenden laufenden Kosten der Investi­
tionsgesellschaft planmäßig soweit abgedeckt werden
sollen, wie diese in der Investitionsphase voraussichtlich
nicht aus realisierten Erträgen aus Beteiligungen abgedeckt werden können. Schätzungsweise könnten die
laufenden Kosten ab dem zweiten Halbjahr 2014 aus entsprechenden Beteiligungserträgen aufgebracht werden.
8. Nicht abzugsfähige Umsatzsteuer ­Investitions-
gesellschaft
Die Investitionsgesellschaft wird aus dem Betrieb von
Wasserkraftwerken, die sie unmittelbar betreibt, voraus­
sichtlich umsatzsteuerpflichtige Erlöse erzielen. Soweit
der Asset Manager gegenüber der Investitionsgesellschaft Leistungen erbringen sollte, die originär auf die
Geschäftstätigkeit der Ländergesellschaften und / oder der
Wasserkraftgesellschaften gerichtet sind, beabsichtigt die
Investitionsgesellschaft, diese Leistungen den betreffenden Beteiligungsgesellschaften weiter zu belasten und
hieraus ebenfalls umsatzsteuerpflichtige Erlöse zu erzielen.
Insofern wird die Investitionsgesellschaft voraussichtlich
Unternehmer für umsatzsteuerliche Zwecke sein und
gezahlte Vorsteuern erstattet bekommen können. Im
Investitionsplan wurde aus Vorsichtsgründen dennoch
berücksichtigt, dass die Investitionsgesellschaft gezahlte
Umsatzsteuerbeträge nicht vollständig, sondern nur zu
ca. 75 % erstattet bekommen kann. Es handelt sich um
einen Schätzwert der Investitionsgesellschaft.
7
9. Sonstiges
Bei Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften in der
Türkei werden die auf den Erwerb der Beteiligungen
gerichteten Verträge voraussichtlich der türkischen Stempelsteuer unterliegen. Die türkische Stempelsteuer wird
grundsätzlich i. H. v. 0,825 % bezogen auf den Gegenstandswert des Vertrags erhoben. Jede unterschriebene
Vertragsausfertigung unterliegt der Besteuerung. Als
Gegenstandswert wird der höchste in dem Vertrag genannte Geldbetrag angesehen.
Für den Erwerb der Anteile an türkischen Wasserkraft­
ge­sellschaften wurde ein Betrag i. H. v. pauschal
190.000 EUR geschätzt. Für andere Verträge wie Bauoder Darlehensverträge wurde insgesamt ein Betrag
i. H. v. rd. 1,1 Mio. EUR geschätzt, der jedoch in den
Positionen 2. Errichtungskosten und 3. Finanzierungs­
kosten berücksichtigt wurde. Da die Verträge zum
Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht abgeschlossen sind, handelt sich bei den angegebenen Beträgen
um Schätzwerte. Die tatsächliche Steuerbelastung kann
höher ausfallen.
Für nicht geplante Ausgaben oder andere Beträge während
der Investitionsphase wurde ein Betrag i. H. v. 10.000 EUR
(inkl. ggf. nicht abzugsfähiger gesetzlicher Umsatzsteuer)
vorgesehen. Es handelt sich um einen Schätzwert.
10. Liquiditätsreserve
Die anfängliche Liquiditätsreserve gibt den Stand der
liquiden Mittel der Investitionsgesellschaft bei planmäßigem Verlauf zum Ende der Investitionsphase wieder.
11. Aufgeld der Investitionsgesellschaft
Der Joint Venture-Partner hat sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt an der Investitionsgesellschaft beteiligt
und Kapitaleinlagen geleistet. Die Fondsgesellschaft
und die Schwestergesellschaft werden sich planmäßig
erstmalig zum 20. Dezember 2011 im Rahmen einer
Kapitalerhöhung an der Investitionsgesellschaft beteiligen.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Investitionsgesellschaft
voraussichtlich keine Gewinne erwirtschaften, jedoch
DWS ACCESS Wasserkraft
// 133
bereits einzelne Investitionen in Wasserkraftgesellschaften getätigt haben. Für das durch den Joint VenturePartner bis zum 20. Dezember 2011 getragene Risiko im
Zusammenhang mit den bereits realisierten Beteiligungen
an Wasserkraftgesellschaften erhält dieser entsprechend
den Vereinbarungen im Kooperationsvertrag einen Ausgleich in der Form, dass die Fondsgesellschaft und die
Schwestergesellschaft mit ihrer erstmaligen Beteiligung
an der Investitionsgesellschaft ein Aufgeld an die Investi­
tionsgesellschaft zu entrichten haben, das bei taggenauer
Berücksichtigung der Zahlungen des Joint Venture-Part­
ners an die Investitionsgesellschaft einer Verzinsung von
15 % p. a. entspricht (vgl. Abschnitt 8.4.3.2). Das Aufgeld
wird in die Kapitalrücklage der Investitionsgesellschaft
geleistet und dann im Wege der Auflösung dieser Kapital­
rück­lage als Vorzugsdividende an den Joint Venture-Partner ausgezahlt werden. Ausgewiesen ist der anteilig auf
die Fondsgesellschaft entfallende Anteil an dem Aufgeld
der Investitionsgesellschaft unter der Annahme, dass
sich die Fondsgesellschaft mit einem Kapitalanteil von
45 Mio. EUR und die Schwestergesellschaft mit einem
Kapitalanteil von 25 Mio. EUR an der Investitionsgesellschaft beteiligen. Es handelt sich um einen Schätzwert.
12. Avalgebühren
Die Fondsgesellschaft sowie die Schwestergesellschaft
haben sich gegenüber der Investitionsgesellschaft ver­
pflichtet, dieser Bankbürgschaften in der Höhe zur Verfügung zu stellen, in der übernommene Kapitalanteile an
der Investitionsgesellschaft noch nicht eingezahlt wurden.
Dabei sind die zu übernehmenden Stammeinlagen (planmäßig rd. 9,8 % des übernommenen Kapitalanteils) jeweils
unverzüglich einzuzahlen, die so genannten Gesellschafterzuschüsse (planmäßig rd. 90,2 % des übernommenen
Kapitalanteils) wird die Investitionsgesellschaft planmäßig
erst sukzessive zur Finanzierung der Beteiligung an Was­
serkraftgesellschaften abrufen. Ausgewiesen ist der mögliche Betrag der im Zusammenhang mit der Stellung
von Bankbürgschaften üblicherweise anfallenden Avalgebühren zugunsten der bürgenden Bank. Es handelt sich
um einen Schätzwert der Anbieterin.
134
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Fondsabhängige Kosten
Vergütungen
13. Eigenkapitalbeschaffung
Die Fondsgesellschaft zahlt der DWS Finanz-Service GmbH
sowie ggf. weiteren mit der Platzierung beauftragten
Unternehmen eine Vermittlungsprovision von insgesamt
4 % (inkl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer) des
jeweils platzierten Beteiligungskapitals ohne Agio der neu
beitretenden Anleger (dies entspricht rd. 3,9 % bezogen
auf das Eigenkapital inkl. Agio). In der Vermittlungsprovision ist das Agio i. H. v. 2 % enthalten, das als Teil der Kosten der Eigenkapitalbeschaffung an die Vertriebspartner
weitergezahlt wird. Aus Vereinfachungsgründen wurde
diese Vergütung auch auf die Kapital­anteile der Gründungskommanditistinnen berechnet (vgl. Abschnitt 8.5.2).
Des Weiteren erhalten die DWS Finanz-Service GmbH
und etwaige weitere Vertriebspartner bezüglich der jeweils
von ihnen vermittelten Kommanditanteile eine jährliche
Vermittlungsvergütung von 0,55 % (inkl. ggf. anfallender
gesetzlicher Umsatzsteuer) des vermittelten Kommanditkapitals (ohne Agio). Die Vergütung entsteht erstmalig
für das Geschäftsjahr 2012 / 2013 (vgl. Abschnitt 8.5.2).
Im Investitionsplan wurde die Vergütung für die Investitionsphase bis zum 31. März 2016 mit insgesamt 2,2 %
(inkl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer) des
jeweils platzierten Beteiligungskapitals ohne Agio der neu
beitretenden Anleger (dies entspricht rd. 2,16 % bezogen
auf das Eigenkapital inkl. Agio) berücksichtigt.
14. Konzeption und Marketing
Die DWS Finanz-Service GmbH erhält für die Konzeption­
des Beteiligungsangebots und das Marketing eine Ver­
gütung i. H. v. 3 % (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) des
bis zum Platzierungsschluss insgesamt gezeichneten
Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft ohne Agio sowie i. H. v. 2,0 % (zzgl. gesetz­licher Umsatzsteuer) des
von der Fondsgesellschaft in die Investitionsgesellschaft
inves­tierten Kapitals ­(Summe der geleisteten Stammein­
lage sowie eingezahlter Gesell­schafter­zuschüsse, insge-
Wirtschaftliche Grundlagen
samt: Kapitalabrufe). Daneben hat die DWS Finanz-Service
GmbH Anspruch auf Erstattung nachgewiesener veraus­
lagter Kosten für die Beauftragung von geeigneten Bera­
tern im Zusammenhang mit der Konzeption und Erstellung
des Beteiligungsangebots. Die Erstattung der Kosten ist
begrenzt auf 0,5 % des bis zum Platzierungsschluss ins­
gesamt gezeichneten Kommanditkapitals (ohne Agio), maximal jedoch auf einen Betrag von 400.000 EUR, jeweils
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Ver­gütung inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer ­entspricht insgesamt rd. 6,15 % be­
zogen auf das Eigen­kapital ohne Agio. (vgl. Ab­schnitt 8.5.3).
15. Geschäftsbesorgung in der Investitionsphase
Gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag mit der DWS FinanzService GmbH wird für die Übernahme der lauf­enden
administrativen Verwaltung der Fondsgesellschaft ab
dem Geschäftsjahr 2012 / 2013 ein jährliches Honorar
i. H. v. 0,6 % (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) des bis zum
Platzierungsschluss gezeichneten Kommanditkapitals
(ohne Agio) zur Zahlung fällig. Die Vergütung erhöht sich
jährlich um 2 % (erstmals im Geschäftsjahr 2013 / 2014).
Für das Geschäftsjahr 2011 / 2012 belaufen sich die
Gebühren auf 0,05 % (zzgl. Umsatzsteuer) des bis zum
30. November 2011 gezeichneten Kommanditkapitals
(ohne Agio) (vgl. Abschnitt 8.5.1). Im Investitionsplan
wurde die Vergütung für die Investitionsphase bis zum
31. März 2016 berücksichtigt. Bei dem ausge­wiesenen
Betrag handelt sich teilweise um einen Schätzwert.
Nebenkosten der Vermögensanlage
16. Laufende Kosten der Fondsgesellschaft
Die Fondsgesellschaft plant, neben geringfügigen Erträgen aus der verzinslichen Anlage von Liquidität, im
Wesentlichen Erträge aus der Beteiligung an der Investitionsgesellschaft zu erzielen. Da die Investitionsgesellschaft beabsichtigt, das geplante Wasserkraftwerks-Portfolio bis zum Ende des Geschäftsjahres 2015 / 2016 aufzubauen, werden erste Erträge aus der Beteiligung an der
Investitionsgesellschaft voraussichtlich erst nach dem
Geschäftsjahr 2015 / 2016 erzielt werden können. Die
Fondsgesellschaft muss ihren laufen­den Verpflichtungen
7
jedoch unabhängig davon nachkommen, u. a. auch die
jährliche Vermittlungsvergütung für die Eigenkapital­ver­
mittlung (siehe 13.) und die Vergütung für die Geschäftsbesorgung (siehe 15.) sowie die Vergütung des Treuhandkommanditisten und weitere Gesellschaftskosten tragen.
Treuhand-Kommanditistin
Die Treuhand-Kommanditistin erhält für ihre Leistungen
eine jährliche Vergütung von 0,15 % (zzgl. gesetzlicher
Umsatzsteuer) des verwalteten nominalen Anlagebetrags
der verwal­teten Treugeber und Kommanditisten. Während
der Platzierungsphase wird die Vergütung zeitanteilig
berechnet.
Gesellschaftskosten
Die Komplementärin erhält eine Vergütung i. H. v. 8.000 EUR
p. a. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und die geschäftsführende Kommanditistin i. H. v. 13.000 EUR p. a. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütungen werden vertraglich
mit 2 % p. a. gesteigert, erstmals ab dem Geschäftsjahr
2013 / 2014. Die Geschäftsführende Kommanditistin erhält
zudem als pauschalen Auslagenersatz 2,5 % ihrer jewei­
ligen Vergütung zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
Daneben wird die Fondsgesellschaft weitere laufende Gesellschaftskosten tragen müssen, bspw. für die Testierung
des Jahresabschlusses, Steuerberatungskosten, Rechtsberatungskosten, Kosten von Gesellschafterversammlungen, den Versand gesellschafterbezogener Schreiben u. ä.
sowie zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung unbe­kannte
oder unvorhersehbare Kosten. Diese Kosten sollen sich
plangemäß anfänglich auf ca. 80.000 EUR p. a. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer belaufen. Es handelt sich hierbei
um Schätzwerte.
Der im Investitionsplan ausgewiesene Gesamtbetrag soll
die voraussichtli­chen laufenden Kosten der Fondsgesellschaft in der Investitionsphase abdecken. Voraussichtlich
werden der Fondsgesellschaft frühestens nach Abschluss
des Geschäftsjahres 2015 / 2016 erstmals Erträge aus
der Beteiligung an der Investitionsgesellschaft zufließen.
Es handelt sich zum Teil um einen Schätzwert.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 135
17. Nicht abzugsfähige Vorsteuer
Die Fondsgesellschaft plant, sich ausschließlich an der
Investitionsgesellschaft zu beteiligen und somit keine
umsatzsteuerbaren Leistungen zu erbringen. Aufgrund
dessen wird die Fondsgesellschaft wirtschaftlich mit allen
Kosten inkl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer
belastet. Alle weiteren auch im Rahmen der Bewirtschaftung zu leistenden Vorsteuern können ebenfalls nicht
geltend gemacht werden und verbleiben als endgültige
Kostenbelastung bei der Fondsgesellschaft (vgl. Abschnitt
9.3.1.2.2). Die Summe der voraussichtlich zu leistenden
Umsatzsteuer für die Positionen 14., 15. und 16. ist in
dieser Position ausgewiesen.
18. Sonstiges
Für nicht geplante Ausgaben oder andere Beträge der Fondsgesellschaft während der Investitionsphase wurde ein Betrag
in der ausgewiesenen Höhe (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) vorge­sehen. Es handelt sich um einen Schätzwert.
19. Liquiditätsreserve
Die anfängliche Liquiditätsreserve gibt den Stand der
liquiden Mittel der Fondsgesellschaft bei planmäßigem
Verlauf der Investition am Ende der Investitionsphase der
Fondsgesellschaft wieder.
7.1.1.2
Konsolidierter Finanzierungsplan (Prognose)
Eigenkapital
Wasserkraftgesellschaften
20. Kapitalanteil Investitionsgesellschaft
Auf Basis angenommener Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften
(Positionen 1. bis 3. von rd. 268 Mio. EUR sowie der in
diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Umsatzsteuerzahlungen plant die Investitionsgesellschaft, sich
im Mittel zu rd. 75 % an den Wasserkraftgesellschaften
direkt und indirekt zu beteiligen. Die konkreten direkten
oder indirekten Beteiligungen an einzelnen Wasserkraft-
136
//
DWS ACCESS Wasserkraft
gesellschaften können von dem angenommenen Mittelwert deutlich abweichen.
21. Kapitalanteil Co-Investoren
Entsprechend der Investitionsstrategie sowie der Investitionskriterien der Investitionsgesellschaft beabsichtigt
diese, sich vorzugsweise gemeinsam mit Co-Investoren
an Wasser­kraftgesellschaften direkt und indirekt zu betei­
ligen. Ausgewiesen ist der rechnerisch im Mittel verbleibende Anteil der Co-Investoren i. H. v. rd. 25 %.
Investitionsgesellschaft
22. Kapitalanteil Fondsgesellschaft
Ausgewiesen ist der angenommene Anteil der Fondsgesellschaft an der Investitionsgesellschaft ohne Berücksich­
tigung des Aufgelds bei planmäßigem Verlauf.
23. Kapitalanteil Schwestergesellschaft
Ausgewiesen ist der angenommene Anteil der Schwestergesellschaft an der Investitionsgesellschaft ohne Berücksichtigung des Aufgelds bei planmäßigem Verlauf.
24. Kapitalanteil Joint Venture-Partner
Ausgewiesen ist der angenommene Anteil des Joint Venture-Partners an der Investitionsgesellschaft bei plan­
mäßigem Verlauf. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
ist der Joint Venture-Partner mit einem Eigenkapital
i. H. v. rd. 20,5 Mio. EUR an der Investitionsgesellschaft
beteiligt. Es ist geplant, durch Aufnahme weiterer Gesellschafter aus dem Umfeld der Frizberg-Gruppe, die Betei­
ligung auf bis zu 30 Mio. EUR zu erhöhen.
Fondsgesellschaft
25. Kommanditkapital Fondsgesellschaft
Das im Investitionsplan aufgeführte Kommanditkapital
(ohne Agio) beträgt nach Beitritt und Volleinzahlung
aller Kommanditisten planmäßig 54 Mio. EUR. Hierin
ist auch das Kapital der Gründungskommanditistinnen
enthalten.
Wirtschaftliche Grundlagen
26. Agio
Das Agio i. H. v. 2 % des Kommanditkapitals der neu beitretenden Anleger wird als Teil der Kosten der Eigen­kapi­
talvermittlung (vgl. vorstehende laufende Nummer 13) an
die Vertriebspartner weitergezahlt. Aus Vereinfachungsgründen wurde das kalkulierte Agio auch auf die Kapitalanteile der Gründungskommanditistinnen berechnet.
27. Zinserträge Fondsgesellschaft
Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, aus der verzinslichen
Anlage von liquiden Mitteln Zinserträge zu erwirtschaften.
7
Diese sollen in der Investitionsphase neben dem Kom­
manditkapital sowie dem darauf zu entrichtenden Agio
zur Finanzierung der Investitionen – insbesondere der
laufenden Kosten der Fondsgesellschaft – herangezogen
werden. Es wurde angenommen, dass die liquiden Mittel
der Fondsgesellschaft durchschnittlich zu 2 % p. a. zinsbringend in Deutschland angelegt werden können und die
Zinserträge in Deutschland der Abgeltungssteuer sowie
dem darauf zu entrichtenden Solidaritätszuschlag unter­
liegen. Es handelt sich um einen Schätzwert.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 137
28. Umsatzsteuererstattung Wasserkraftgesellschaften
Soweit auf Bau- und Baunebenkosten, Planungsleistungen
und weitere Kostenbestandteile der Positionen 1. bis 3. in
den einzelnen Zielländern voraussichtlich Umsatzsteuer anfallen und zu entrichten sein wird, ist diese unter der Posi­
tion Umsatzsteuererstattung ausgewiesen, soweit diese
zu leistenden Umsatzsteuerbeträge kurzfristig erstattungsfähig sein sollten. Es handelt sich um einen Schätzwert.
29. Fremdkapital
Planmäßig wird angestrebt, dass die Wasserkraftgesellschaften im Zusammenhang mit der Entwicklung und
Errichtung der Wasserkraftwerke Fremdkapital i. H. v. 55 %
bis zu 80 % der Gesamtinvestition der jeweiligen Wasser­
kraftgesellschaft in Euro, der jeweiligen Landes­währung
oder US-Dollar aufnehmen. In Südosteuropa und der
Türkei sollen Fremdmittel planmäßig in Euro oder USDollar aufgenommen werden. Der durchschnittliche
Fremdkapitalanteil soll planmäßig über das gesamte Kraftwerks-Portfolio 65 % nicht überschreiten wobei etwaige
Fremdfinanzierungen von Umsatzsteuerzahlungen in diese
Quote nicht einbezogen werden. Die Fremdkapitalquote
hängt von der Region ab, in der das Kraftwerksprojekt
realisiert wird. In Südosteuropa und der Türkei wird eine
Quote zwischen 55% und 65 % angestrebt, während in
Skandinavien und dem Alpenraum eine Quote von bis
138
//
DWS ACCESS Wasserkraft
zu 80 % erreicht werden darf. Im Finanzierungsplan wird
exemplarisch angenommen, dass die Fremdfinanzierung
(ohne etwaige Fremdfinanzierungen von Umsatzsteuerzahlungen) durchschnittlich rd. 60 % der Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer betragen könnte.
Die Zinsen für die Fremdmittel richten sich nach den
jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen. Kredite sollen nach
Mög­lichkeit langfristig aufgenommen und die Zinsen für
Laufzeiten von bis zu acht Jahren fixiert werden. Zum
Zeitpunkt der Prospektaufstellung schätzt die Investitions­
gesellschaft, dass für die Bauphase Zinsen i. H. v. 5,5 %
bis 6 % in Skandi­navien und im Alpenraum 7,5 % bis 8,5 %
in Südosteuropa vereinbart werden könnten. Es soll
außerdem vereinbart werden, dass die Zinsen nach Fertig­
stellung und Inbetriebnahme der Wasserkraftwerke um
ca. 1 % reduziert werden, so dass für die langfris­tige
Finanzierung für Skandinavien und den Alpenraum Zinsen
i. H. v. 4,5 % bis 5 % und Südosteuropa und die Türkei
i. H. v. 6,5 % bis 7,5 % angesetzt werden könnten. Es handelt sich um Schätzwerte.
Die Investitionsgesellschaft plant, dass Fremdmittel
sukzessive im Errichtungsverlauf in Anspruch genommen
werden und laufend auch Eigenkapital zur Finanzierung
herangezogen wird.
Wirtschaftliche Grundlagen
Die durch die Wasserkraftgesellschaften konzeptgemäß
aufzunehmenden Fremdfinanzierungen sollen planmäßig
nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des jeweiligen
Wasserkraftwerks laufend getilgt werden. Die Investitionsgesellschaft geht davon aus, dass überwiegend gleichbleibende (lineare) Tilgungsleistungen vereinbart werden
können. Für Wasserkraftwerke in Skandinavien wird
unterstellt, dass aufgenommene Fremdmittel innerhalb
von 30 Jahren vollständig zurückgeführt werden müssen,
für den Alpenraum innerhalb von 25 Jahren und in Südosteuropa und der Türkei innerhalb von 15 Jahren. Soweit
Fremdmittel zur Finanzierung von Umsatzsteuerzahlungen aufgenommen werden – bspw. in Albanien oder der
Türkei – geht die Investitionsgesellschaft davon aus, dass
diese aus eingenommenen verrechenbaren Umsatzsteuerbeträgen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Strom
zurückzuführen sind. Es handelt sich um Schätzwerte.
Die Investitionsgesellschaft strebt an, dass die Wasserkraftgesellschaften Fremdmittel vorzugsweise bei renom­
mierten internationalen Banken und Finanzinstituten aufnehmen. In Südosteuropa könnten diese auch bei lokalen
Banken und speziellen Fonds, die einen entsprechenden
öffentlichen Entwicklungsauftrag erfüllen, aufgenommen
werden. Insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung
lokal vergebener Gewerke bei der Errichtung der Wasser-
7
kraftwerke sollen vorzugsweise Fremdmittel bei inter­
nationalen Banken mit entsprechenden lokalen Nieder­
lassungen aufgenommen werden. Hierzu strebt die
Investitionsgesellschaft zu gegebener Zeit an, dass die
Wasserkraftgesellschaften Rahmenvereinbarungen mit
geeigneten Finanzinstituten abschließen, die den Aufwand für den Abschluss einzelner Kreditverträge reduzieren und die Abwicklung erleichtern sollen.
Daneben könnten Lieferantenkredite als Teil der Fremd­
finanzierung vereinbart und in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus wird die Erlangung von staatlichen
Exportförder- oder Entwicklungsgarantien zur Absicherung von Fremdkapitalteilen angestrebt.
Die Investitionsgesellschaft wird voraussichtlich keine
langfristige Fremdfinanzierung aufnehmen. Für den Fall,
dass die Investitionsgesellschaft einzelne Wasserkraftwerke unmittelbar erwirbt, ist sie jedoch berechtigt, den
Erwerb, die Entwicklung und die Errichtung teilweise mit
Fremdkapital zu finanzieren. Kurzfristige Fremdfinanzierungsmittel kann die Investitionsgesellschaft planmäßig
nur im Umfang geschäftsüblicher Kontokorrentvereinbarungen aufnehmen. Von dritter Seite wurden ihr keinerlei
entsprechenden Fremdfinanzierungsmittel zugesagt.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 139
7.1.2
Investitions- und Finanzierungsplan der Fondsgesellschaft (Prognose)
Prognostizierter Investitionsplan der Fondsgesellschaft
EUR
in % des Eigenkapitals
(inkl. Agio)
45.000.000
81,7 %
Aufwand für den Erwerb des Anlageobjekts
1. Kapitalanteil an Investitionsgesellschaft
2. Aufgeld
850.000
1,5 %
3. Avalgebühren
362.000
0,7 %
46.212.000
83,9 %
4. Eigenkapitalbeschaffung
3.348.000
6,1 %
5. Konzeption und Marketing
2.790.000
5,1 %
6. Geschäftsbesorgung in der Investitionsphase
1.410.000
2,6 %
7.548.000
13,7 %
Summe
Fondsabhängige Kosten
Vergütungen
Summe
Nebenkosten der Vermögensanlage
7. Laufende Kosten der Fondsgesellschaft
820.000
1,5 %
8. Nicht abzugsfähige Umsatzsteuer
960.000
1,7 %
1.780.000
3,2 %
50.000
0,1 %
Summe
9. Sonstiges
10. Liquiditätsreserve
Gesamtinvestition
150.000
0,3 %
55.740.000
101,2 %
54.000.000
98,0 %
1.080.000
2,0 %
55.080.000
100,0 %
Prognostizierter Finanzierungsplan der Fondsgesellschaft
Eigenkapital
11. Kommanditkapital
12. Agio
Summe
13. Zinserträge
Gesamtfinanzierung
660.000
1,2 %
55.740.000
101,2 %
Alle quantitativen Angaben wurden kaufmännisch gerundet. Dadurch kann es zu geringen Rundungsdifferenzen kommen.
Im Investitionsplan der Fondsgesellschaft ist ausschließlich die vorgesehene Verwendung der liquiden Mittel der Fondsgesellschaft in der Investitionsphase dargestellt.
140
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Wirtschaftliche Grundlagen
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung plant die Investi­
tionsgesellschaft, ihr Eigenkapital auf insgesamt bis zu
100 Mio. EUR zu erhöhen. Die Fondsgesellschaft plant,
hiervon einen Betrag von 45 Mio. EUR zu übernehmen.
Der Kapitalanteil wird planmäßig zu einem geringen Teil
als Stammeinlage (ca. 9,8 %) und zum überwiegenden
Teil als Gesellschafterzuschüsse (ca. 90,2 %) geleistet.
Das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft soll bei
planungsgemäßem Verlauf der Platzierung in drei Platzierungsabschnitten zum 30. November 2011, 29. Februar
2012 und 28. Juni 2012 eingezahlt und damit spätestens vollständig im Jahr 2012 eingeworben werden. Die
Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, den
Platzierungszeitraum einmalig oder mehrfach über den
28. Juni 2012 hinaus zu verlängern. In diesem Fall laufen
ein oder mehrere weitere Platzierungsabschnitte, die mit
Ablauf der von der Geschäftsführenden Kommanditistin
gesetzten Frist enden. Die Ausführungen in diesem Kapitel
beruhen auf der Annahme, dass das im Investitionsplan
angenommene Kommanditkapital i. H. v. 54 Mio. EUR
zzgl. Agio vollständig bis zum 28. Juni 2012 platziert und
eingezahlt wird.
Die Fondsgesellschaft plant, weder eine kurzfristige noch
eine langfristige Fremdfinanzierung aufzunehmen. Eine
Zwischenfinanzierung ist ebenfalls nicht vorgesehen. Entsprechend wurden ihr auch von Dritten keine solchen Fremdfinanzierungsmittel zugesagt. Planmäßig sollen jedoch die
Wasserkraftgesellschaften, an denen sich die Fondsgesellschaft über die Investitionsgesellschaft mittelbar beteiligen
soll, Fremdkapital aufnehmen (vgl. Abschnitt 7.1.1).
Die prognostizierten Nettoeinnahmen aus der Platzierung
der Kommanditanteile der Fondsgesellschaft (d. h. die von
den Anlegern geleisteten Einlagen und Agios abzüglich der
fondsabhängigen Kosten (sog. Weichkosten)) werden ausschließlich für den Erwerb der Beteiligung an der Investiti­onsgesellschaft und die Vorhaltung einer Liquiditätsreserve
und für keine sonstigen Zwecke genutzt. Die prognostizierten Nettoeinnahmen aus der Platzierung der Komman­dit­
anteile der Fondsgesellschaft reichen für die Erreichung
7
des Anlageziels nicht aus, vielmehr sollen planmäßig
weitere Zinserträge, wie im Finanzierungsplan der Fondsgesellschaft ausgewiesen, hierzu herangezogen werden.
Die Zinserträge sind nicht gesichert.
Soweit die geplanten Gesamtkosten der Fondsgesellschaften überschritten werden sollten, müssten diese durch
die Aufnahme weiterer Eigenmittel und / oder durch die
Aufnahme von Fremdmitteln finanziert werden.
An der Fondsgesellschaft sind zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung neben der Komplementärin DWS ACCESS
Hydropower Verwaltungsgesellschaft mbH, die keine
Einlage leistet und am Vermögen der Fondsgesellschaft
nicht beteiligt ist, die Geschäftsführende Kommanditistin
KUCERA Beteiligungen Holding GmbH mit 500 EUR sowie die Treuhand-Kommanditistin DI Deutsche Immobilien
Treuhandgesellschaft mbH, die ihren Kommanditanteil
i. H. v. 1.000 EUR für die Geschäftsführende Kommanditistin hält, beteiligt. Aufgrund ihrer geringen Anteile am
geplanten Gesamtkapital der Fondsgesellschaft werden
die Kapitalanteile der vorgenannten Gesellschafter im
Folgenden nicht gesondert ausgewiesen oder betrachtet.
Bemessungsgrundlage des Kommanditkapitals (ohne
Agio) bildet stets ein Betrag von 54 Mio. EUR.
Weitere Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des
Investitions- und Finanzierungsplans der Fondsgesellschaft finden sich im Abschnitt 7.1.1 zu den jeweilig
gleichlautenden Positionen.
7.2
Bewirtschaftungsphase
Auf die Darstellung einer Prognoserechnung wird verzichtet, da zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die konkreten Investitionen der Investitionsgesellschaft weitgehend
noch nicht feststehen und insofern detaillierte Aussagen
zur wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligungen der
Investitionsgesellschaft an den Wasserkraftgesellschaften
in einzelnen Perioden nicht möglich sind.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 141
Die Wasserkraftgesellschaften sollen planmäßig in dieser
Phase Erlöse aus Stromverkäufen erzielen und werden
laufende Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der
Wasserkraftwerke sowie für Fremdfinanzierungen (vgl.
Abschnitt 7.1.1.2) und die operative Tätigkeit der Gesellschaften tragen müssen.
aus den Erträgen aus Beteiligungen sowie etwaigen
sonstigen Erträgen nach Bildung entsprechender gesetzlich vorgeschriebener oder aus wirtschaftlich gebotenen
Gründen notwendigen Rücklagen in die Liquiditätsreserve
sowie nach Zahlung von Zins und Tilgung vollständig
auszukehren.
Erlöse aus Stromverkauf
Die Höhe der Erlöse ist maßgeblich abhängig von der
produzierten Strommenge und dem jeweils erzielten Verkaufspreis für den Strom.
Soweit die Fondsgesellschaft aus den Erträgen aus der
Beteiligung an der Investitionsgesellschaft sowie aus Zinserträgen nach Abzug der laufenden Kosten sowie einer
angemessener Vorsorge einen Liquiditätsüberschuss er­
zielt, soll dieser an die Anleger ausgezahlt werden. Da die
Fondsgesellschaft voraussichtlich erst nach Abschluss der
Investitionsphase Dividenden aus der Beteiligung an der
Investitionsgesellschaft erhält, werden Auszahlungen an
die Anleger voraussichtlich nicht vor Abschluss der Investitionphase erfolgen können.
Betriebskosten
Im Zusammenhang mit dem Betrieb der Wasserkraftwerke fallen üblicherweise Kosten für Personal, Wartung, Instandhaltung, technische Prüfungen, Lizenzgebühren u.ä.
an. Nach Planungen der Investitionsgesellschaft könnten
diese Kosten je nach Zielland üblicherweise durchschnittlich ca. 10 % bis 25 % der Erlöse aus Stromverkäufen
betragen. Es handelt sich um einen Schätzwert.
Gesellschaftskosten
Die Wasserkraftgesellschaften müssen voraussichtlich weitere laufende Kosten tragen, wie z. B. die Kosten für die
Jahresabschlusserstellung und -prüfung sowie zum Zeit­
punkt der Prospektaufstellung unbekannte oder unvorher­
sehbare Kosten und Steuern. Diese Kosten sollen sich
plangemäß anfänglich auf durchschnittlich ca. 25.000 EUR
p. a. je Wasserkraftgesellschaft zzgl. Umsatzsteuer belaufen.
Es handelt sich hierbei um einen Schätzwert.
Soweit die Wasserkraftgesellschaften zukünftig Überschüsse erwirtschaften, die sie nicht für etwaige zukünftige Instandhaltungsmaßnahmen, eine angemessene
Vorsorge o.ä benötigen und auch nicht aufgrund gesetzlicher Vorgaben bspw. als Kapitalrücklagen verwenden,
sollen diese planmäßig an die Ländergesellschaften
bzw. die Investitionsgesellschaft und die Co-Investoren
ausgekehrt werden.
Die Ländergesellschaften und die Investitionsgesellschaft
wiederum planen ebenfalls, entstehende Überschüsse
142
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Soweit der Fondsgesellschaft aus der Beteiligung an der
Investitionsgesellschaft Dividenden zufließen, stellen diese –
unabhängig von tatsächlichen Auszahlungen der Fondsgesellschaft an die Anleger – bei den Anlegern steuerlich
Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (vgl. Abschnitt 9.4.4.1).
Die Investitionsgesellschaft ist verpflichtet, von den Dividendenzahlungen an die Fondsgesellschaft grundsätzlich eine Quellensteuer einzubehalten und an die österreichische Finanzverwaltung abzuführen. Der Quellensteuer­
satz beträgt grundsätzlich 25 % und kann bei Nachweis
der Abkommensberechtigung auf 15 % reduziert werden.
In Deutschland unterliegen die Dividenden in voller Höhe,
d. h. ohne jeglichen Abzug, der Abgeltungsteuer von
25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Auf die Abgeltungsteuerzahllast ist die in Österreich einbehaltene Quellensteuer
in Höhe des abkommensrechtlich zulässigen Betrags
grundsätzlich anrechenbar, so dass nur noch der Differenzbetrag zwischen der deutschen Ab­geltungsteuer auf die
Dividenden und der österreichischen Quellensteuer an das
deutsche Finanzamt abzuführen ist (vgl. Abschnitt 9.4.2).
Die Zinseinkünfte aus der Liquiditätsreserve unterliegen
planmäßig der vom Schuldner der Zinsen einzubehaltenden Abgel­tungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag.
Wirtschaftliche Grundlagen
Die persönliche Steuerlast des Anlegers bezogen auf
diese Einkünfte ist damit grundsätzlich abgegolten, so
dass sie nicht weiter bei den steuerlichen Einkünften zu
berücksichtigen sind (vgl. Abschnitt 9.4.4.1).
Es ist davon auszugehen, dass während des Aufbaus
des Portfolios keine Auszahlungen an die Anleger erfolgen können. Plangemäß soll die Investitionsphase am
31. März 2016 abgeschlossen sein. Auszahlungen an die
Anleger können voraussichtlich nicht vor Abschluss der
Investitionsphase erfolgen.
7.3
Veräußerungsphase
Wasserkraftwerke sind grundsätzlich langlebige Investi­
tionsgüter und entsprechend sind die Investitionen in
bestehende Wasserkraftwerke üblicherweise langfristig
orientiert. Demgegenüber könnten bei erfolgreichem
Verlauf mit der Entwicklung und der Errichtung von Was­
serkraftwerken bereits nach deren Fertigstellung und
vollständiger Inbetriebnahme ggf. signifikante Wertstei­ge­
rungen realisiert werden.
Die Investitionsgesellschaft beabsichtigt, die direkten oder
indirekten Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften
frühestens nach einer Betriebsdauer der Wasserkraftwerke
von mindestens ca. drei bis fünf Jahren zu veräußern.
Nach Einschätzung des Asset Managers ist die Veräußerung eines neu hergestellten Wasserkraftwerks frühestens
nach einer Betriebszeit von ca. drei bis fünf Jahren vorteilhafter, als dieses unmittelbar nach der Fertigstellung
zu veräußern. Zum einen kann der Wasserkraftwerks­
betrieb in der Zeit optimiert und damit die Erlöse aus dem
Stromverkauf verbessert werden, zum anderen liegen
nach einer Betriebszeit von ca. drei bis fünf Jahren bereits
hinreichend dokumentierte Betriebsergebnisse vor, auf
deren Grundlage eine Kaufpreiseinschätzung mit tendenziell weniger Unsicherheiten verbunden ist und tendenziell
zu besseren Veräußerungsergebnissen führen kann. Als
möglicher Zeitpunkt für den Verkauf der Wasserkraftwerke
7
bzw. Wasserkraftwerksbeteiligungen wurde exemplarisch
der 31. März 2019 gewählt. Zu diesem Zeitpunkt wären
bei planmäßigem Investitionsverlauf alle Wasserkraftwerke
mindestens drei Jahre im Betrieb, so dass potenziellen
Käufern Dokumentationen einzelner Betriebsergebnisse
vorgelegt werden könnten.
Hierbei bestehen grundsätzlich mehrere Möglichkeiten
der Veräußerung:
Die Investitionsgesellschaft hat für Albanien und die Türkei so genannte Ländergesellschaften errichtet, in denen
die Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften in diesen
Zielländern gebündelt werden sollen, für Norwegen soll
diese Funktion die Bekk og Strøm AS übernehmen, an
der sich die Investitionsgesellschaft planmäßig beteiligen
wird (vgl. Abschnitt 6.7.3). Sie plant solche Ländergesellschaften ggf. für weitere Länder zu errichten, soweit sich
dies im Einzelnen als vorteilhaft darstellen sollte. Soweit
Ländergesellschaften errichtet sein werden, könnten im
Veräußerungsfalle die Beteiligungen der Investitionsgesellschaft an diesen Ländergesellschaften verkauft werden
und in der Folge die Investitionsgesellschaft liquidiert werden. Dies könnte eine Veräußerungsmöglichkeit darstellen,
bei der der Zeit- und Kostenaufwand vertretbar gestaltet
werden könnte. Daneben könnte das potenzielle Kaufpreisvolumen für die einzelnen Ländergesellschaften noch in
einer Größenordnung sein, bei dem keine relevanten Marktteilnehmer als potenzielle Käufer ausscheiden würden.
Daneben gibt es auch noch weitere Möglichkeiten der
Veräußerung, insbesondere die Veräußerung einzelner
Wasserkraftwerke, die Veräußerung der Beteiligungen an
den Wasserkraftgesellschaften oder die Veräußerung der
Beteiligung an der Investitionsgesellschaft selber durch
die Fondsgesellschaft.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 143
144
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Wirtschaftliche Grundlagen
7.4
Angestrebter Gesamtmittelrückfluss
Der Gesamtmittelrückfluss an die Anleger setzt sich
grundsätzlich aus allen laufenden Auszahlungen sowie
der Schlussauszahlung bei Liquidation zusammen.
Die Höhe des Gesamtmittelrückflusses ist beim DWS
ACCESS Wasserkraft maßgeblich von der erfolgreichen
Veräußerung der Wasserkraftwerke bzw. der direkten
und /oder indirekten Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften, aber auch von der Zeitdauer der Beteiligung
abhängig.
In den Investitionskriterien der Investitionsgesellschaft
ist festgelegt, dass die jeweilige Wasserkraftgesellschaft
eine zufrieden stellende Rentabilität erwarten lassen muss
(vgl. Abschnitt 6.5.2.1, Nr. 11). Auf dieser Basis besteht
das Ziel, dass die Anleger der Fondsgesellschaft einen
Gesamtmittelrückfluss i. H. v. mindestens 180 % bezogen
auf das Kommanditkapital (ohne Agio) vor individuellen
Steuern sowie anrechenbarer oder erstattbarer Quellensteuer­ein­behalte­erreichen, vorausgesetzt, dass die Veräußerung der Wasserkraft­werke bzw. Wasserkraftwerks­
beteiligun­gen wie exemplarisch angenommen zum
31. März 2019 erfolgen sollte und sich die Annahmen wie
in den Ab­schnitten 7.1, 7.2 und 7.3 dargestellt als zutreffend erweisen sollten. Dieser Zielwert ist nicht gesichert.
Ob dieses Ziel erreicht werden kann, hängt dabei maßgeblich vom Liquidationserlös und dieser wiederum vom
Veräußerungs­erlös der Wasserkraftwerke bzw. der Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften ab. Dieser wiederum wird maßgeblich von der Menge des produzierten
Stroms, vom durchschnittlichen Strompreis im Veräußerungsjahr und vom Verkaufsfaktor abhängen.
Planmäßig soll das Portfolio über eine installierte Leistung
von mindestens 150 MW verfügen und somit bei einer angenommenen durchschnittlichen Auslastung von rd. 40 %
mindestens eine Strommenge von rd. 525.000 MWh pro
7
Jahr erzeugen (vgl. Abschnitt 7.1.1.1). Der Strom müsste
sich plangemäß im Jahr 2019 durchschnittlich über
alle Zielregionen für mindestens ca. 82 EUR / MWh
verkaufen lassen, ausgehend von dem zum Zeitpunkt
der Prospektaufstellung angenommenen Strompreis von
rd. 66 EUR / MWh wäre eine durchschnittliche jährliche
Strompreissteigerung von ca. 3 % erforderlich, um diesen
Strompreis zu erreichen. Ausführungen zur historischen
Strompreisent­wicklung finden sich in Abschnitt 6.1
Vorausgesetzt wird ferner die in Abschnitt 7.1 dargestell­
te Platzierung eines Kommanditkapitals von 54 Mio. EUR
zzgl. Agio, eine planmäßige Durchführung der Investi­
tionsphase einschließlich des Erwerbs geeigneter Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften und der erfolgreiche Abschluss der geplanten Projektentwicklungen in
den ein­zelnen Zielmärkten.
Im Ergebnis müsste im Veräußerungsjahr ein Verkaufsfaktor von rd. 9,5 auf den angestrebten Bruttostromerlös
bzw. von rd. 12 auf den angestrebten Netto-Stromerlös
(annahmegemäß könnte dieser rd. 75 % des Bruttoerlöses
entsprechen) erzielt werden können, damit nach Abzug
der geschätzten Restdarlehensvaluten von insgesamt
rd. 110 Mio. EUR, mit der Veräußerung und ggf. Liquida­
tion der betreffenden Gesellschaften verbundenen Steuerzahlungen sowie Kosten (insbesondere allgemeine Neben­
kosten der Veräußerung und Liquidation, Verkaufsentgelt
und Mehrerlösbeteiligung für den Asset Manager (vgl.
Abschnitt 8.6.2), Mehrerlösbeteiligung für die DWS Fi­nanzService GmbH (vgl. Abschnitt 8.5.1) und Liquidationsgebühr für die Treuhandkommanditistin (vgl. Anhang 1,
§ 19)) das Ziel, einen Gesamtmittelrückfluss von min­destens
180 % bezogen auf das Kommanditkapital vor individuellen
Steuern sowie anrechenbarer oder erstattbarer Quellensteuereinbehalte zu erzielen, erreicht werden könnte.
Rückflüsse an den Anleger können zu Steuerzahlungen
der Anleger führen, die in diesem Kapitel nicht dargestellt
sind (vgl. in diesem Zusammenhang Kapitel 9).
DWS ACCESS Wasserkraft
// 145
7.5
Prognostizierte Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
7.5.1
Eröffnungsbilanz, Zwischenübersicht
Eröffnungs- und Zwischenbilanz der Fondsgesellschaft
Eröffnungsbilanz zum 24. Juli 2011 und Zwischenbilanz zum 31. August 2011 der DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG
Aktiva
24.06.2011
31.08.2011
500
0
0
91
500
91
A Umlaufvermögen
I Forderungen gegen Gesellschafter
II Guthaben bei Kreditinstituten
Summe Aktiva
Alle Werte in EUR. Alle quantitativen Angaben wurden kaufmännisch gerundet. Dadurch kann es zu geringen Rundungsdifferenzen kommen.
Die Eröffnungsbilanz weist auf der Passivseite den von der Geschäftsführenden Kommanditistin als Gründungs­
kommanditistin übernommenen Kommanditanteil aus. Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Gesellschaft war die Einlage
nicht geleistet und wird auf der Aktivseite als Forderungen gegen Gesellschafter ausgewiesen. Zum 31. August war
die Einlage der Geschäftsführenden Kommanditistinnen vollständig geleistet.
Die Treuhand-Kommanditistin ist der Fondsgesellschaft erst nach dem 31. August 2011 beigetreten und hat somit die
von ihr treuhänderisch für die Geschäftsführende Kommanditistin gehaltene Einlage i. H. v. 1.000 EUR (Hafteinlage
1 EUR / Pflichteinlage 999 EUR) ebenfalls erst nach diesem Zeitpunkt geleistet.
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung waren die Einlagen der Geschäftsführenden Kommanditistin als auch der Treuhandkommanditistin vollständig geleistet.
146
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Wirtschaftliche Grundlagen
Passiva
7
24.06.2011
31.08.2011
0
0
A Eigenkapital
I Kapitalanteil der Komplementärin
II Kapitalanteile der Kommanditisten
Kommanditkapital
500
500
Kapitalrücklage (Agio)
0
0
Entnahmen
0
0
Gewinnvortrag / Verlustvortrag
0
0
Jahresüberschuss / -fehlbetrag
0
– 409
B Rückstellungen
0
0
C Verbindlichkeiten
0
0
500
91
Summe Passiva
Zwischenübersicht: Gewinn- und Verlustrechnung
Gewinn- und Verlustrechnung der DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG für den Zeitraum
24.06.2011 – 31.08.2011
1. Umsatzerlöse
0
2. Sonstige betriebliche Aufwendungen
– 409
3. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
0
4. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
0
5. Abschreibungen
0
6. Fehlbetrag 24.06.2011 – 31.08.2011
– 409
Alle Werte in EUR. Alle quantitativen Angaben wurden kaufmännisch gerundet. Dadurch kann es zu geringen Rundungsdifferenzen kommen.
Im Zeitraum 24. Juni 2011 bis 31. August 2011 hat die Fondsgesellschaft im Zusammenhang mit den von ihr zu tragenden Kosten der Gründung der Gesellschaft einen Fehlbetrag i. H. v. rd. – 409 EUR erzielt. Weitere wesentliche Geschäftsvorfälle – mit Ausnahme des Abschlusses der in Abschnitt 8.5 dargestellten Verträge – haben sich im Zeitraum 24. Juni
bis 31. August 2011 sowie bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht ereignet.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 147
7.5.2
Voraussichtliche Vermögenslage für das laufende und das folgende Geschäftsjahr (Prognose)
Planbilanzen der Fondsgesellschaft (Prognose)
Planbilanzen der DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG
Aktiva
31.03.2012
31.03.2013
28.600.000
45.000.000
A Anlagevermögen
I Beteiligung an Investitionsgesellschaft
1. Übernommener Kapitalanteil
2. Aufgeld
3. Kapitaleinlage ausstehend
850.000
850.000
– 21.151.639
– 15.335.251
8.298.361
30.514.749
24.280.207
18.499.841
32.578.568
49.014.590
B Umlaufvermögen
I Guthaben bei Kreditinstituten
Summe Aktiva
Alle Werte in EUR. Alle quantitativen Angaben wurden kaufmännisch gerundet. Dadurch kann es zu geringen Rundungsdifferenzen kommen.
Wesentliche Annahmen und Wirkungszusammenhänge zu den Planbilanzen der Fondsgesellschaft
Aktiva
Anlagevermögen:
Ausgewiesen ist die geplante Beteiligung an der Investitionsgesellschaft. In der Planbilanz zum 31. März 2012 wurde
angenommen, dass die Fondsgesellschaft einen Kapitalanteil von 28,6 Mio. EUR übernommen haben wird, auf diesen
aber zunächst nur den auf die Stammeinlage entfallenden Betrag von rd. 2,8 Mio. EUR sowie einen Teilbetrag des Ge­
sellschafterzuschusses i. H. v. rd. 4,6 Mio. EUR tatsächlich eingezahlt haben wird und mithin die Kapitaleinlage i. H. v. rd.
21,2 Mio. EUR noch nicht eingefordert und noch nicht geleistet sein wird. Daneben wurde angenommen, dass das Aufgeld in der ausgewiesenen Höhe zum 31. März 2012 bereits vollständig entrichtet sein wird. Zum 31. März 2013 wurde
angenommen, dass die Fondsgesellschaft in der geplanten Höhe von 45 Mio. EUR eine Beteiligung an der Investi­tions­
gesellschaft übernommen haben wird, von der geschätzt ca. 15,3 Mio. EUR noch nicht eingefordert sein könnten.
Umlaufvermögen:
Die liquiden Mittel der Fondsgesellschaft finden sich in dieser Position wieder.
148
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Wirtschaftliche Grundlagen
Passiva
7
31.03.2012
31.03.2013
0
0
35.100.000
54.000.000
702.000
1.080.000
A Eigenkapital
I Kapitalanteil der Komplementärin
II Kapitalanteile der Kommanditisten
Kommanditkapital
Kapitalrücklage (Agio)
Entnahmen
– 6.344
– 151.317
Gewinnvortrag / Verlustvortrag
0
– 3.246.838
Jahresüberschuss / -fehlbetrag
– 3.246.838
– 2.697.599
29.750
30.345
0
0
32.578.568
49.014.590
B Rückstellungen
C Verbindlichkeiten
Summe Passiva
Passiva
Kapitalanteile der Kommanditisten:
Hierbei handelt es sich um das Kommanditkapital der Geschäftsführenden Kommanditistin, der Treuhand­Kommanditistin, das planmäßig einzuwerbende Kommanditkapital der Anleger sowie das von diesen eingezahlte
Agio, die Ent­nahmen sowie die voraussichtlichen (kumulierten) Jahresergebnisse. Es wird von einer Vollplatzierung
des Emissionskapitals im Geschäftsjahr 2012 / 2013 ausgegangen. Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, liquide Mittel
zinsbringend anzulegen. Annahmegemäß sollen die Zinserträge in Deutschland der Abgeltungsteuer sowie dem darauf
zu ent­richtenden Soli­daritätszuschlag unterliegen. Die einbehaltenen Beträge der Abgeltungsteuer sowie des darauf
zu ­entrichtenden Solidaritätszuschlags sind grundsätzlich auf die Einkommensteuerschuld der Anleger anrechenbar
und stellen handelsrechtlich Entnahmen dar. Bei den ausgewiesenen Beträgen für die Entnahmen handelt es sich ausschließlich um annahmegemäß auf Zinserträge einzubehaltende Abgeltungsteuer sowie den darauf zu entrichtenden
Solidaritätszuschlag.
Rückstellungen:
Für die Kosten der Jahresabschlusserstellung und Prüfung wurde für das Geschäftsjahr 2011 / 2012 eine Rückstellung i. H. v. 25.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer berücksichtigt, da die Kosten zwar voraussichtlich erst im Geschäftsjahr
2012 / 2013 anfallen werden, wirtschaftlich jedoch durch das Geschäftsjahr 2011 / 2012 veranlasst sind. Für das
Geschäftsjahr 2012 / 2013 wurde die Rückstellung mit einem um 2 % gesteigerten Betrag berücksichtigt.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 149
Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen der DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG (Prognose)
24.06.2011 – 31.3.2012
1. Umsatzerlöse
01.04.2012 – 31.03.2013
0
0
2. Sonstige betriebliche Aufwendungen
– 3.270.890
– 3.247.267
3. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
24.052
549.668
4. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
0
0
5. Abschreibungen
0
0
6. Erträge aus Beteiligungen
0
0
- 3.246.838
– 2.697.599
7. Jahresüberschuss / -fehlbetrag
Alle Werte in EUR. Alle quantitativen Angaben wurden kaufmännisch gerundet. Dadurch kann es zu geringen Rundungsdifferenzen kommen.
Wesentliche Annahmen und Wirkungszusammen-
hänge zu den Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen der Fondsgesellschaft
1. Umsatzerlöse
Die Fondsgesellschaft plant ausschließlich eine Beteili­
gung an der Investitionsgesellschaft zu erwerben und
erzielt daher planmäßig keinerlei Umsatzerlöse.
2. Sonstige betriebliche Aufwendungen
Die sonstigen Aufwendungen bestehen aus den laufenden gesellschaftsbezogenen Kosten der Fondsgesellschaft (Geschäftsbesorgung, Treuhand-Vergütung, Gesellschaftskosten etc.) und zusätzlich handelsrechtlich sofort
als Aufwand zu behandelnden anfänglichen Kosten (Gebühr für Konzeption und Marketing, Eigenkapitalvermittlung usw.). Ausführliche Erläuterungen hierzu finden sich
in Abschnitt 7.1. Alle Kosten sind inkl. ggf. anfallender
gesetzlicher Umsatzsteuer dargestellt.
3. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
Bei den sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträgen handelt
es sich um Zinsen aus der Anlage der liquiden Mittel der
Fondsgesellschaft. Diese sind vor Abzug der Abgeltungsteuer dargestellt. Es handelt sich um Schätzwerte.
150
//
DWS ACCESS Wasserkraft
4. Sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Die Fondsgesellschaft plant, keine Fremdfinanzierung
und keine Zwischenfinanzierung aufzunehmen, so dass
planmäßig keine entsprechenden Aufwendungen
anfallen werden.
5. Abschreibungen
Das Anlagevermögen der Fondsgesellschaft besteht planmäßig ausschließlich aus der Beteiligung an der Investitionsgesellschaft. Beteiligungen an Gesellschaften können
handelsrechtlich nicht planmäßig abgeschrieben werden.
6. Erträge aus Beteiligungen
Grundsätzlich beabsichtigt die Fondsgesellschaft, Erträge
aus ihrer Beteiligung an der Investitionsgesellschaft zu
erzielen. Aufgrund der Investitionstätigkeit der Investitionsgesellschaft voraussichtlich in den Geschäftsjahren
2011 / 2012 bis 2015 / 2016 werden voraussichtlich frühestens nach Ablauf des Geschäftsjahres 2015 / 2016 Erträge
aus der Beteiligung erzielt.
7. Jahresüberschuss /-fehlbetrag
Für die Geschäftsjahre 2011 / 2012 und 2012 / 2013 wird
davon ausgegangen, dass die Fondsgesellschaft handelsrechtlich Jahresfehlbeträge erwirtschaftet.
Wirtschaftliche Grundlagen
7
7.5.3
Voraussichtliche Finanzlage für das laufende und das folgende Geschäftsjahr (Prognose)
Cashflow-Prognose der DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG (Prognose)
Jahr
2011 / 2012
2012 / 2013
7.448.361
22.216.387
A Investition und Finanzierung
1. Investitionen
Kapitalanteil an Investitionsgesellschaft
Aufgeld
Avalgebühren
850.000
0
20.646
256.895
Eigenkapitalvermittlung
1.404.000
756.000
Konzeption und Marketing
1.201.967
1.011.328
Beratungsleistungen
175.500
94.500
Nicht abzugsfähige Umsatzsteuer
261.719
210.107
32.500
17.500
11.394.693
24.562.717
35.100.000
18.900.000
702.000
378.000
35.802.000
19.278.000
Sonstiges
Summe Investition
2. Finanzierung
Kommanditkapital
Agio
Summe Finanzierung
B Laufende Bewirtschaftung
1. Einzahlungen
Erträge aus Beteiligungen
0
0
17.708
404.693
17.708
404.693
Fondsadministration, Treuhand-Kommanditistin und Vermittler
96.188
702.000
Gesellschaftskosten
25.500
102.010
Nicht abzugsfähige Umsatzsteuer
23.121
96.332
144.808
900.342
Zinserträge nach Abzug Abgeltungsteuer
Summe der Einzahlungen
2. Auszahlungen
Summe der Auszahlungen
C Liquidität der Fondsgesellschaft
1. Liquide Mittel 01.04.
0
24.280.207
2. Investitionen
– 11.394.693
– 24.562.717
3. Finanzierung
35.802.000
19.278.000
4. Einzahlungen
17.708
404.693
– 144.808
– 900.342
5. Auszahlungen
6. Auszahlungen an Anleger
Liquide Mittel 31.03.
0
0
24.280.207
18.499.841
Alle Werte in EUR. Alle quantitativen Angaben wurden kaufmännisch gerundet. Dadurch kann es zu geringen Rundungsdifferenzen kommen.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 151
152
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Wirtschaftliche Grundlagen
7
Wesentliche Annahmen und Wirkungszusammen-
hänge zu der Cashflow-Prognose der Fondsgesellschaft
und Finanzierung stellt die nach den Investitionen in der
Fondsgesellschaft verbleibende Liquiditätsreserve dar.
A Investition und Finanzierung
Bei den Investitionen handelt es sich um die Einzahlungen
auf den planmäßig zu übernehmenden Kapitalanteil der
Fondsgesellschaft an der Investitionsgesellschaft, die in
diesem Zusammenhang entstehenden Anschaffungsnebenkosten (insbesondere das Aufgeld) sowie alle weiteren
anfänglichen Fondskosten (Kosten für Konzeption und
Marketing, die Eigenkapitalvermittlung etc.). Die Finanzierung der Investition erfolgt aus dem Kommanditkapital
und Agio der Gesellschafter sowie aus Zinserträgen, diese sind unter den laufenden Einzahlungen ausgewiesen.
Voraussichtlich wird die Fondsgesellschaft planmäßig
bis zum Geschäftsjahr 2014 / 2015 Einzahlungen auf den
planmäßig zu übernehmenden Kapitalanteil an der Investitionsgesellschaft leisten. Der Saldo aus Investitionen
B Laufende Bewirtschaftung
Die Fondsgesellschaft erzielt in den Geschäftsjahren
2011 / 2012 und 2012 / 2013 planmäßig keine Erlöse aus
der geplanten Beteiligung an der Investitionsgesellschaft.
Sie erwirtschaftet voraussichtlich in geringem Umfang
Zinseinnahmen aus der Anlage freier Liquidität. Die Aus­
gaben der Fondsgesellschaft beinhalten die laufenden
gesellschaftsbezogenen Kosten der Fondsgesellschaft.
C Liquidität der Fondsgesellschaft
Die Liquidität der Fondsgesellschaft ergibt sich aus den
Investitionen und der Finanzierung sowie den laufenden
Einzahlungen und Auszahlungen der Fondsgesellschaft.
Die ersten Auszahlungen an die Anleger werden voraussichtlich frühestens nach Ablauf des Geschäftsjahres
2015 / 2016 erfolgen.
7.5.4
Planzahlen 2011 / 2012 – 2014 / 2015 (Prognose)
Planzahlen der DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG (Prognose)
1. Investitionen – Beteiligung an Gesellschaft
2011 / 2012
2012 / 2013
2013 / 2014
2014 / 2015
7.448.361
22.216.387
13.824.664
1.596.088
2. Umsatzerlöse
0
0
0
0
3. Erträge aus Beteiligungen
0
0
0
0
4. Produktion
0
0
0
0
– 3.246.838
– 2.697.599
– 1.057.741
– 913.076
5. Ergebnis
Alle Werte in EUR. Alle quantitativen Angaben wurden kaufmännisch gerundet. Dadurch kann es zu geringen Rundungsdifferenzen kommen.
Wesentliche Annahmen und Wirkungszusammen­
hänge zu den Planzahlen der Fondsgesellschaft
Die Fondsgesellschaft wird ihre Investition in die Beteiligung an der Investitionsgesellschaft voraussichtlich
sukzessive bis zum Geschäftsjahr 2014 / 2015 tätigen.
Da die Fondsgesellschaft beabsichtigt, ausschließlich in
die geplante Beteiligung an der Investitionsgesellschaft
zu investieren, erzielt sie planmäßig keine Umsatzerlöse,
sondern Erträge aus Beteiligungen. Aufgrund der plan­
mäßigen Investitionstätigkeit der Investitionsgesellschaft
in den Geschäftsjahren 2011 / 2012 bis 2015 / 2016 werden voraussichtlich frühestens nach Ablauf des Geschäftsjahres 2015 / 2016 Erträge aus der Beteiligung erzielt
werden. Die Fondsgesellschaft übt keine Produktion aus.
Planmäßig wird sie voraussichtlich in den Geschäftsjahren 2011 / 2012 bis 2014 / 2015 negative Ergebnisse
erwirtschaften.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 153
8
154
Rechtliche
Grundlagen
Kanalbauwerk am Abfluss von Stausee in der Nähe von Haukeli, Norwegen (Nähe Projekt Holldalbekk)
8.1
Allgemeines
Die folgende Beschreibung stellt lediglich eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen des Beteiligungsangebots dar. Jedem Anleger wird daher dringend
empfohlen, sich nicht ausschließlich auf diese Beschreibung zu verlassen, sondern den gesamten Verkaufsprospekt mit Gesellschaftsvertrag und Treuhand- und
Verwaltungsvertrag, die diesem Verkaufsprospekt als
Anhänge beigefügt sind, aufmerksam zu lesen. Gleiches
gilt für die Beitrittserklärung ein­schließlich der
Widerrufsbelehrung.
Nachdem in Abschnitt 8.2 die Struktur des Beteiligungsangebotes umrissen wird, werden in Ab­schnitt 8.3 die
rechtlichen Grundlagen der Fondsgesellschaft dargestellt.
Die rechtlichen Grundlagen der Investitionsgesellschaft
werden in Abschnitt 8.4 beschrieben. Die wesentlichen
Vertragsverhältnisse der Fondsgesellschaft finden sich in
Abschnitt 8.5 und die wesentlichen Ver­tragsverhältnisse
der Investitionsgesellschaft in Abschnitt 8.6 wieder. Die
rechtlichen Grundla­gen schließen mit einer Übersicht
über die Provisionen und Vergütungen in Abschnitt 8.7.
8.2
Struktur des Beteiligungsangebots
Der Anleger kann sich an der DWS ACCESS Wasserkraft
Alpha GmbH & Co. KG zunächst nur mittelbar als Treu­geber über die Treuhand-Kommanditistin, die DI Deutsche Immobilien Treu­handgesellschaft mbH, beteiligen.
Der Anleger hat jedoch die Möglichkeit, seine indirekte
Betei­ligung zu einem späteren Zeitpunkt (frühestens zum
01. Januar 2013, durch Kündigung des Treuhand- und
Verwaltungsvertrags mit einer Frist von drei Monaten
zum Kalenderjahresende) in eine direkte Beteiligung als
Kommanditist umzuwandeln, die dann ebenfalls von
der Treu­hand-Kommanditistin verwaltet werden kann.
Die Rechte und Pflichten eines Anlegers gegenüber der
Fondsgesellschaft, anderen Gesellschaftern sowie der
DWS ACCESS Wasserkraft
// 155
Treuhand-Kommanditistin sind im Gesellschaftsvertrag
und im Treuhand- und Verwaltungsvertrag niedergelegt.
8.3
Die Fondsgesellschaft
Die Fondsgesellschaft ist eine Zweckgesellschaft. Neben
den Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Beteiligungsangebot führt die Fondsgesellschaft keine weiteren
Geschäftstätigkeiten aus; sie beabsichtigt dies auch nicht
in der Zukunft. Bisher wurden keine Vermögensbeteiligun­gen ausgegeben.
Die Fondsgesellschaft ist eine Personengesellschaft in
der Rechtsform einer Kommanditgesell­schaft und in der
Ausgestaltung als GmbH & Co. KG organisiert, die deut­
schem Recht und ins­besondere den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches unterliegt. Sie wurde am 24. Juni
2011 gegründet und am 05. August 2011 im Handelsre­gister des Amtgerichts Frankfurt am Main einge­tragen.
Die Handelsregisternummer lautet HRA 46480. Persönlich haftende Gesellschafterin ohne Vermögenseinlage
(Komplementärin) ist die DWS ACCESS Hydropower
Verwaltungsge­sellschaft mbH mit Sitz in Darmstadt,
Handelsregisternummer HRB 89140. Geschäftsführende
Kommanditistin ist die KUCERA Beteiligungen Holding
GmbH mit Sitz in Darmstadt. Die Han­delsregisternummer
lautet HRB 87991. Die Geschäftsführende Kommanditistin hat einen Kom­manditanteil (Haft- und Pflichteinlage)
i. H. v. 500 EUR gezeichnet und vollständig eingezahlt.
Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
gegebene beherrschende Stellung der Geschäftsführenden Kommanditistin, die zugleich Alleingesellschafterin
der Komplementärin ist, handelt es sich bei der Fondsgesellschaft zunächst um ein Konzernunternehmen. Die
Geschäftsführende Kommanditistin als herrschendes
Unternehmen und die Komplementärin sowie die Fondsgesellschaft als ihre Tochtergesellschaften bilden einen
Konzern. Der Konzern ist im Bereich der Beteiligung an
Gesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar im Besitz
oder Eigentum von Wasserkraftwerken oder von Lizenzen
zum Bau und Betrieb von Wasserkraft­werken sind, tätig.
Die Stellung der Fondsgesellschaft als Konzernunternehmen endet jedoch, sobald die Geschäftsführende Kommanditistin zusammen mit der Komplementärin infolge
des Beitritts von Anlegern nicht mehr über die Mehrheit
der Stimmrechte verfügt.
Die Treuhand-Kommanditistin DI Deutsche Immobilien
Treuhandgesellschaft mbH, mit Sitz in Frankfurt am Main,
Handelsregisternummer HRB 36832, hat eine Einlage
i. H. v. 1.000 EUR (davon Hafteinlage 1 EUR) gezeichnet und vollständig eingezahlt, die sie treuhänderisch
für die Geschäftsführende Kommanditistin hält. Bei der
Komplementärin, der Geschäftsführen­den Kommanditistin
und der Treuhand-Kommanditistin handelt es sich um die
Gründungsgesell­schafter der Emittentin. Die Kommanditanteile der Geschäftsführenden Kommanditistin und der
Treuhand-Kommanditistin entsprechen dem Gesamtbetrag
der gezeichneten Einlagen der Gründungsge­sellschafter.
Die Geschäftsführende Kommanditistin und die TreuhandKommanditistin waren als Gründungsgesellschafter von
der Zahlung eines Agios befreit. Die Komplementärin ist
am Kapital der Fondsgesellschaft nicht beteiligt.
Die Fondsgesellschaft wird ihren Jahresabschluss gemäß
den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufstellen und
prüfen lassen. Das Geschäftsjahr der Fondsgesellschaft
weicht vom Ka­lenderjahr ab: Es beginnt am 01. April eines
Jahres und endet am 31. März des Folgejahres. Das erste
Geschäftsjahr 2011/12 ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Die
Anbieterin hält zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
weder direkt noch mittelbar Anteile an der Fondsgesellschaft. Die Treuhand-Kommanditistin, die zum Deutsche
Bank Konzern gehört, hält ihre Anteile treuhänderisch auf
fremde Rechnung.
156
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Rechtliche Grundlagen
8.3.1
Unternehmensgegenstand / wichtigste Tätigkeitsbereiche
Die Gesellschaft hat die Aufgabe, Anteile einer oder
mehrerer Gesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar
im Besitz oder Eigentum von Wasserkraftwerken oder von
Lizenzen zum Bau und Betrieb von Wasserkraftwerken
sind, zu erwerben, zu halten und alle damit in Zusammen­
hang stehenden Geschäfte zu tätigen. Zu diesem Zweck
beteiligt sie sich langfristig an der österreichischen Gesellschaft enso hydro GmbH („Investitionsgesellschaft“).
8
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die der Erreichung des Gesellschaftszwecks
unmittelbar oder mittelbar förderlich sind, mit Ausnahme
erlaubnispflichtiger Tätigkeiten, insbesondere der in
§ 34 c GewO und der in § 1 KWG genannten Tätigkeiten,
soweit diese nach § 32 KWG erlaubnispflichtig sind.
Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und
Ausland errichten. Die Gesellschaft ist konzeptionsgemäß
nicht gewerblich tätig. Der Unternehmensgegenstand
stimmt mit den wichtigsten Tätigkeitsbereichen der
Fondsgesellschaft überein.
8.3.2
Gesellschafter / Hauptmerkmale der Anteile
Die DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG hat zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung folgende Gesellschafter:
Firma
DWS ACCESS Hydropower
Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Darmstadt
KUCERA Beteiligungen Holding GmbH mit Sitz in Darmstadt
DI Deutsche Immobilien
Treuhand­gesellschaft mbH mit Sitz in Frankfurt am Main
Gesellschafterstatus
Komplementärin
Kommanditistin
Kommanditistin
Funktion in der
Fondsgesellschaft
Persönlich haftende
Gesellschafterin
Geschäftsführende
Kommanditistin
Treuhand-Kommanditistin
Eingezahlte Kapitalbeteiligung
an der Fondsgesellschaft
(Kapitalanteil)
Keine
500 EUR (Hafteinlage)
1.000 EUR treuhänderisch
für die Geschäftsführende
Kommanditistin
(davon 1 EUR Hafteinlage)
Stimmrechte in der
Fonds­gesellschaft
10 Stimmen
10 Stimmen
1 Stimme je 1.000 EUR Kapital
Geschäftsführer
Matthias Frank
Rolf Krauß
Dr. Stefan Kucera
Rolf Krauß
Iris Racke
Thomas Schneider
Beteiligung an Gewinn und Verlust
Keine
In Höhe des Kapitalanteils
In Höhe des Kapitalanteils
Die Treuhand-Kommanditistin hält ihren Kommanditanteil zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung treuhänderisch für die
Geschäftsführende Kommanditistin. Die Kommanditisten haben insgesamt Kommanditanteile i. H. v. 1.500 EUR gezeichnet (gezeichnetes Kapital der Fondsgesellschaft) und in voller Höhe eingezahlt. Die Komplementärin zeichnet keine
Kapitalanteile und erbringt keine Einlage.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 157
8.3.2.1
Hauptmerkmale der Anteile der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
Die Hauptmerkmale der Anteile der Gesellschafter zum
Zeitpunkt der Prospektaufstellung und die mit diesen Anteilen verbundenen wesentlichen Rechte weichen von den
in Abschnitt 8.3.10 dargestellten mit der Vermögensanlage verbundenen Rechten der Anleger in dem nachfolgend
dargestellten Umfang ab.
Die Geschäftsführende Kommanditistin und die Persönlich
haftende Gesellschafterin haben je zehn Stimmen unabhängig von der Höhe ihrer Kapitalanteile. Die TreuhandKommanditistin hat je 1.000 EUR Einlage eine Stimme.
Für die Ausübung der Stimmrechte der Treuhand-Kommanditistin gelten dabei die Regelungen des jeweiligen
Treuhand- und Verwaltungsver­trags.
Außerordentliche Beschlussfassungen finden auf Antrag
der Komplementärin, der Treuhand-Kommanditistin oder der
Geschäftsführenden Kommanditistin statt. Die TreuhandKommanditistin beantragt eine außerordentliche Beschlussfassung insbesondere dann, wenn sie dazu von Treugebern
angewiesen wird, deren mittelbare Beteiligungen an der
Gesellschaft zusammen mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals entsprechen. Die Geschäftsführende Kommanditistin entscheidet über die Form der Beschlussfassung und
hat dabei die in § 11 des Gesellschaftsvertrags festgelegten
Funktionen. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, ihr
Stimmrecht gespalten auszuüben (vgl. Abschnitt 8.3.9).
Die Geschäftsführende Kommanditistin und die Persönlich
haftende Gesellschafterin sind al­leinvertretungsberechtigt
und für die Rechtsgeschäfte mit der Fondsgesellschaft
von den Be­schränkungen des § 181 BGB befreit. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist allein zur Ge­schäfts­
führung der Fondsgesellschaft berechtigt.
Die Persönlich haftende Gesellschafterin ist am Gewinn
und Verlust sowie am Liquidationserlös nicht beteiligt und
haftet unbeschränkt.
158
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Für das Ausscheiden der Geschäftsführenden Kommanditistin, der Komplementärin und der Treuhand-Kommanditistin ist gemäß § 17 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags ein
abweichender Zeitpunkt vorgesehen.
Die Treuhand-Kommanditistin ist bevollmächtigt, ihr
Kommanditkapital durch Aufnahme von Treugebern ohne
Zustimmung der Mitgesellschafter im vorgegebenen
zeitlichen Rahmen zu erhöhen (vgl. § 4 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags). Bei der Übertragung ihres Kommanditan­
teils oder Teilen davon und der damit verbundenen Rechte
ist sie von Beschränkungen, wie z. B. dem Erfordernis
eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses, teilweise befreit (vgl. § 6 Ziffer 2 und 6 sowie § 7 Ziffer 4 des
Gesellschaftsvertrags).
Die Treuhandkommanditistin erhält unter bestimmten
Umständen keine Abfindung im Falle ih­res Ausscheidens
(vgl. § 18 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags). Ihr stehen
die in den Abschnit­ten 8.3.2.2 und 8.7 dargestellten Vergütungen und Kostenerstattungen zu.
8.3.2.2
Vergütungen, Zahlungen an die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
Der Komplementärin und der Geschäftsführenden Kommanditistin stehen Vergütungen in einer Gesamthöhe von
21.000 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) pro Geschäftsjahr zu.
Dabei entfällt auf die Komplementärin für die Übernahme
der persönlichen Haftung eine Vergütung von 8.000 EUR
und auf die Geschäftsführende Kommanditistin für die
Geschäftsführung eine Vergütung von 13.000 EUR. Diese
Vergütungen werden jährlich um 2 % erhöht, erstmalig für
das Geschäftsjahr 2013 /14. Für das Rumpfgeschäftsjahr
2011/12 erhalten die Komplementärin und die Geschäftsführende Kommanditistin eine volle Vergütung. Zusätzlich
werden der Geschäftsführenden Kommanditi­stin ihre Auslagen mit 2,5 % zzgl. Umsatzsteuer der ihr zustehenden
Vergütung i. H. v. 13.000 EUR pro Geschäftsjahr pauschal
erstattet.
Rechtliche Grundlagen
Die Treuhand-Kommanditistin erhält für ihre Leistungen eine jährliche Vergütung i. H. v. 0,15 % des auf die
Treu­geber und Kommanditisten mit Verwaltungsmandat
entfallenden nominalen An­lagebetrags (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer). In Abhängigkeit von den verwalteten Anlagebe­trägen ergibt sich eine maximale jährliche
Ver­gütung von 124.500 EUR zzgl. gesetzlicher Um­
satzsteuer bei einem maximalen Platzierungsvolumen von
83 Mio. EUR bzw. eine maximale jährliche Vergütung von
345.000 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer bei einem
maximalen ­Platzierungsvolumen von 230 Mio. EUR. Die
Kosten werden von der Gesellschaft getragen und den von
der Treuhand-Kommanditistin verwalteten Treugebern und
Kommanditisten zugerechnet. Sollte die Treuhandkommanditistin als Liquidator tätig werden, so erhält sie 0,5 %
der in der Liquidationsphase der Gesellschaft zur Verteilung an die Anleger zur Verfügung stehenden Liquidität
(vgl. Abschnitt 8.3.9.3). Eine Angabe des Gesamtbetra­ges
der der Treuhand-Kommanditistin zustehenden Vergütung
ist nicht möglich, weil der Fonds eine unbegrenzte Laufzeit hat und die in der Liquidationsphase zur Verteilung
an die Anleger zur Verfügung stehende Liquidität zum
Zeitpunkt der ­Pros­pektaufstellung nicht bestimmbar
ist. Der Geschäftsführenden Kommanditistin und der
Treuhand-Kommanditistin (für fremde Rechnung) stehen
ferner eine Beteiligung am Gewinn der Fondsge­sellschaft
im Verhältnis ihres Kapitalanteils an der Fondsgesellschaft
sowie ein Entnahmerecht bezüglich des Barüberschusses
im Verhältnis ihres Kapitalanteils an der Fondsgesellschaft zu (vgl. zu den Einzelheiten und der Berechnung
§ 14 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesell­schaft).
Darüber hinaus stehen den Gründungsgesellschaftern
innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrags
keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und auch
keine sonstigen Gesamtbezüge zu, insbesondere keine
Ge­hälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädi­gun­
gen, V
­ ersicherungsentgelte, Provisionen und Neben­
leistungen jeder Art, im Zusammen­hang mit dem Fonds
DWS ­ACCESS Wasserkraft.
8
8.3.2.3
Sonstige Angaben zu den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
Die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft sind
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung weder unmittelbar noch mittelbar an (a) Unternehmen, die mit dem
Vertrieb dieses Beteili­gungsangebots beauftragt sind,
(b) Unternehmen, die der Fondsgesellschaft Fremdkapital
zur Verfügung stellen, und (c) Unternehmen, die im
Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts
der Fondsgesellschaft nicht nur geringfügige Lieferungen
oder Leistungen erbringen, beteiligt. Die Treuhand-Kommanditistin und die mit dem Vertrieb betraute Anbieterin
gehören zum Deutsche Bank Konzern. Auch von der
Anbieterin eingeschaltete weitere Vertriebspartner können
dem Deutsche Bank Konzern angehören. Die TreuhandKommanditistin ist jedoch nicht – weder unmittelbar
noch mittelbar – an der mit dem Vertrieb beauftragten
Gesellschaft beteiligt. Die Anbieterin als Prospektverantwortliche erbringt Leistungen im Bereich der Konzeption
und der Erarbeitung der Beteiligungsstruktur, des Marke­
tings, der Eigenkapitalvermittlung und der laufenden
Fondsverwaltung. Die Treu­hand-Kommanditistin erbringt
Leistungen im Bereich der Anlegerverwaltung für das
Beteili­gungsangebot und ggf. im Rahmen der Liquidation
der Fondsgesellschaft (vgl. Abschnitt 8.3.9.3). Darüber
hinaus werden von der Anbieterin als Prospektverantwortlichen, den Gründungsgesellschaftern der Fondsgesellschaft einschließlich der Treuhand-Kommanditistin, den
Mitgliedern der Geschäftsführung der Gründungsgesellschafter sowie den Mitgliedern der Geschäftsführung
der Fondsgesellschaft und der Treuhand-Kommanditistin
keine nicht nur ge­ringfügigen Lieferungen und Leistungen
erbracht.
Die Anbieterin und die Treuhand-Kommanditistin sind
Tochterunternehmen der Deutschen Bank AG bzw. einer
Konzerngesellschaft. Auch wenn für solche Anleger in
erster Linie die Schwestergesellschaft zur Verfügung steht,
können sich auch Gesellschaften des Konzerns der Deut­
schen Bank AG sowie andere institutionelle Inves­toren
DWS ACCESS Wasserkraft
// 159
wie Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Kapital­anlagegesellschaften direkt oder indirekt an der Fondsgesellschaft be­teiligen.
Handelsgesetzbuches nicht zum Deutsche Bank Konzern.
Zu Einzelheiten zu den beiden Gesellschaften siehe
Kapitel 10.
Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin enthält von
der gesetzlichen Regelung abwei­chende Bestimmungen.
In Abweichung vom GmbH-Gesetz kann bei Bestellung
mehrerer Ge­schäftsführer die Vertretung der Gesellschaft
durch zwei Geschäftsführer bzw. einen Geschäfts­führer
zusammen mit einem Prokuristen erfolgen (§ 3.2 des Gesellschaftsvertrags der Komple­mentärin).
Grundsätzlich haftet die Komplementärin einer KG unbeschränkt. Vorliegend ist die Komple­mentärin eine GmbH
und haftet daher nur beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen.
Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen Geschäftsführern die Befugnis zur Alleinvertre­tung übertragen (§ 3.2
des Gesellschaftsvertrags der Komplementärin). Außerdem sieht der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin
vor, dass die Gesellschafter keinem Wettbewerbs­verbot
unterliegen und dass die Gesellschafterversammlung mit
Zustimmung des betroffenen Gesellschafters generell oder
im Einzelfall eine davon abweichende Bestimmung treffen
kann (§ 8 des Gesellschaftsvertrags der Komplementärin).
Im Übrigen enthält der Gesellschaftsver­trag der Komplementärin keine Abweichungen von der gesetzlichen
Regelung.
Die Komplementärin und die Geschäftsführende Kommanditistin werden nicht von der Deut­schen Bank AG
beherrscht und gehören nach den Vorschriften des
160
//
DWS ACCESS Wasserkraft
8.3.3
Gesellschaftsvertrag der Emittentin / abweichende Bestimmungen von gesetzli­chen Regelungen
Die Rechte und Pflichten eines Anlegers gegenüber der
Fondsgesellschaft sowie gegenüber den anderen Gesellschaftern sind im Gesellschaftsvertrag niedergelegt, der
deutschem Recht unterliegt; der Text des Gesellschaftsvertrags ist diesem Verkaufsprospekt beigefügt (Anhang).
Die gesetzlichen Bestimmungen nach deutschem Recht,
insbesondere die Bestimmungen des BGB und des HGB,
gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Gesell­
schaftsvertrags.
Von der gesetzlichen Regelung enthält der Gesellschaftsvertrag der Emittentin zahlreiche Ab­weichungen, die im
Folgenden kurz dargestellt werden.
Rechtliche Grundlagen
Gesetzliche Vorschrift
8
Abweichung des Gesellschaftsvertrags der Emittentin
Nach §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 708 BGB haben Gesell-
Die Komplementärin, die Geschäftsführende Kommanditistin und
schafter bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen für
die Treuhand-Kommanditistin haften nach Maßgabe von § 10 des
diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten
Gesellschaftsvertrags nur eingeschränkt und zwar beschränkt auf
anzuwenden pflegen.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und nicht für das Verhalten Dritter.
Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften die genannten
Gesellschafter auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur für den
typischerweise vorhersehbaren Schaden.
Nach allgemeinen Grundsätzen gilt für Ansprüche gegen die Gesell-
Nach § 10 des Gesellschaftsvertrags verjähren Ansprüche gegen die
schafter eine Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des
Geschäftsführende Kommanditistin, die Komplementärin und die
Jahres zu laufen beginnen, in dem der Anspruch entstanden ist und
Treuhand-Kommanditistin im Fall einfacher Fahrlässigkeit kenntnisun­
der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der
abhängig drei Jahre nach Entstehen des Anspruchs, soweit nicht kraft
Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
Gesetzes eine kürzere Verjährung gilt, und sind zusätzlich innerhalb
erlangen müsste.
einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung
schriftlich geltend zu machen.
Nach § 161 Abs. 1 HGB i. V. m. § 110 HGB haben Gesellschafter einen
Die Komplementärin, die Geschäftsführende Kommanditistin und die
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen in Gesellschaftsangelegen-
Treuhand-Kommanditistin haben nach Maßgabe der §§ 7 Ziffer 6 und
heiten sowie von Verlusten, die durch die Geschäftsführung entstan-
9 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags Anspruch auf eine besondere
den sind.
Vergütung.
Nach § 161 Abs. 1 HGB i. V. m. § 112 HGB besteht für Gesellschafter
Das Wettbewerbsverbot nach § 112 HGB ist für alle Gesellschafter aus-
ein Wettbewerbsverbot.
geschlossen (§ 9 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags).
Nach § 164 HGB sind Kommanditisten von der Geschäftsführung
Die Geschäftsführende Kommanditistin ist zur Geschäftsführung befugt
ausgeschlossen.
(§ 9 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrags).
Nach § 170 HGB ist ein Kommanditist nicht zur Vertretung der Gesell-
Die Geschäftsführende Kommanditistin ist zur Vertretung der Fondsge-
schaft ermächtigt.
sellschaft kraft Vollmacht berechtigt (§ 9 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrags).
Nach den für Personengesellschaften geltenden gesellschaftsrecht-
Die Übertragung eines Kommanditanteils eines Anlegers bedarf nach
lichen Grundsätzen setzt die Übertragung eines Kommanditanteils die
§ 6 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrags grundsätzlich der Zustimmung
Zustimmung aller Gesellschafter voraus.
der Geschäftsführenden Kommanditistin. Der Zustimmung der jeweils
übrigen Gesellschafter bedarf es nicht.
Nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen erfordert die
Die Treuhand-Kommanditistin kann gemäß § 4 Ziffer 4 des Gesell-
Kapitalerhöhung eines Gesellschafters eine Änderung des Gesell-
schaftsvertrags ihre Beteiligung durch Aufnahme von Treugebern ohne
schaftsvertrags.
Zustimmung der Mitgesellschafter erhöhen.
Nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen erfordert der
Treugeber haben ab dem in § 4 Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrags
Beitritt eines Gesellschafters eine Änderung des Gesellschaftsvertrags.
festgelegten Zeitpunkt die Wahl, sich als Direktkommanditisten an der
Gesellschaft zu beteiligen.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 161
Gesetzliche Vorschrift
Abweichung des Gesellschaftsvertrags der Emittentin
Gemäß § 119 HGB bedarf es für die von den Gesellschaftern zu
Gesellschafterbeschlüsse werden gemäß § 11 Ziffer 6 des Gesellschafts-
fassenden Beschlüsse der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der
vertrags mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst,
Beschlussfassung berufenen Gesellschafter.
wenn nicht im Gesellschaftsvertrag oder gesetzlich zwingend eine höhere
Mehrheit vorgesehen ist. Der Gesellschaftsvertrag sieht für die in § 11
Abs. 2 a), b), c) (i), (iii), (iv), (ix), (x), (xi), g), k), l) des Gesellschaftsvertrags genannten Geschäftsvorfälle die Zustimmung einer Mehrheit von
75 % der abgegebenen Stimmen vor. Eine Nachschusspflicht und eine
Änderung der Bestimmungen zum Wettbewerbsverbot können nur mit
den Stimmen aller Gesellschafter beschlossen werden.
Nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen ist für die
Die Gesellschafterversammlung ist nach § 11 Ziffer 4 des Gesellschafts­
Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse eine ordnungsgemäße
vertrags beschlussfähig, wenn alle Treugeber und Gesellschafter
Ladung erforderlich.
ordnungsgemäß geladen sind oder jeder von einer mangelhaften
Ladung betroffene Treugeber oder Gesellschafter in der Versammlung
anwesend oder vertreten ist und den Erhalt der Ladung nicht rügt und
die Geschäftsführende Kommanditistin, die Komplementärin und die
Treuhand-Kommanditistin anwesend bzw. vertreten sind. Im Falle eines
Treugebers reicht statt der Anwesenheit in der Versammlung eine
zuvor erfolgte Weisung an die Treuhand-Kommanditistin hinsichtlich
der Wahrnehmung seiner Rechte in der Versammlung aus, soweit er
darin die mangelhafte Ladung nicht rügt.
Gemäß § 168 HGB i. V. m. § 121 HGB gebührt jedem Gesellschafter
Die Gewinnverteilung erfolgt nach den besonderen Regelungen in
zunächst ein Anteil am Gewinn der Gesellschaft i. H. v. 4 % seines Kapi-
§ 14 des Gesellschaftsvertrags. Im Jahr des Beitritts kommt es nicht auf
talanteils; der nach Verteilung verbleibende Gewinn wird in einem nach
den Zeitpunkt der Einlageerbringung an.
den Umständen angemessenen Verhältnis verteilt. Im Jahr der Einlage
wird zeitanteilig berücksichtigt, wann die Einlage erbracht wurde.
Gemäß §§ 167, 168 i. V. m. §§ 120, 121 HGB werden Gewinn und
Verlust dem Kapitalanteil zu- bzw. von ihm abgeschrieben.
Nach § 15 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags besteht ein festes Kapitalkonto I, auf dem der Kapitalanteil des Gesellschafters erfasst wird. Der
Kapitalanteil ist fix. Gewinn und Verlust werden gemäß § 15 Ziffer 3 des
Gesellschaftsvertrags auf einem Sonderkonto (Kapitalkonto II) erfasst.
Die Beteiligung des Gesellschafters am Vermögen der Gesellschaft einschließlich des Liquidationserlöses richtet sich gemäß § 14 Ziffer 1 des
Gesellschaftsvertrags nicht nach dem Stand der Kapitalkonten, sondern
nach dem Verhältnis der Kapitalanteile zueinander.
Gemäß § 169 Abs. 1 HGB hat der Kommanditist lediglich Anspruch auf
Nach § 14 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags steht ein negatives Kapi­
die Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns, der sich nach §§ 167,
talkonto einer Auszahlung nicht entgegen; die Auszahlung ist nicht auf
168 i. V. m. §§ 120, 121 HGB bestimmt. Auszahlungen können nicht
den Gewinnanteil beschränkt.
erfolgen, wenn das Kapitalkonto eines Kommanditisten negativ ist oder
werden würde.
Die Höhe der Ausschüttung bestimmt sich grundsätzlich nach dem
Verhältnis der Kapitalanteile. Abweichend davon steht einem Gesellschafter bzw. dem hinter ihm stehenden Treugeber, der vor dem letzten
Beitrittstermin der Gesellschaft beitritt, eine Vorzugsausschüttung
i. H. v. 2,5 % des Kapitalanteils pro Quartal zu.
162
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Rechtliche Grundlagen
8
Gesetzliche Vorschrift
Abweichung des Gesellschaftsvertrags der Emittentin
Gemäß § 738 BGB i. V. m. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB haben aus-
Der Gesellschaftsvertrag sieht in § 18 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrags
scheidende Gesellschafter einen Anspruch auf eine Abfindung nach
in bestimmten Fällen eine Abfindung i. H. v. 80 % des Verkehrswerts der
Maßgabe des Auseinandersetzungsguthabens, das sofort fällig ist.
Beteiligung vor. In allen Fällen des Ausscheidens aus der Gesellschaft
kann der Abfindungsanspruch in mehreren Raten zur Auszahlung
­kommen (§ 18 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags).
Gemäß § 132 HGB kann die Kündigung des Gesellschafters, wenn die
Der Gesellschaftsvertrag sieht in § 17 vor, dass ein Gesellschafter mit einer
Gesellschaft für eine unbestimmte Zeit eingegangen ist, mit einer Frist
Frist von 12 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, frühestens jedoch
von sechs Monaten für den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen.
zum Ende des Geschäftsjahres 2028/29 kündigen kann.
Die gesetzlichen Regelungen des HGB sehen keinen Beirat vor.
Nach § 12 des Gesellschaftsvertrags besteht die Möglichkeit, durch
Gesellschafterbeschluss einen Beirat einzurichten.
Nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen können Gesellschafter ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
Die Treuhand-Kommanditistin ist nach § 11 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrags berechtigt, ihr Stimmrecht gespalten nach Maßgabe der Entscheidung der hinter ihr stehenden Treugeber bzw. Anleger auszuüben.
Das Gesetz sieht eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung der
Gemäß § 11 Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrags besteht eine Ausschluss-
Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen nicht vor. Eine entspre-
frist von einem Monat ab Kenntnis des Ergebnisses der Beschlussfassung.
chende Klage ist gegen die Mitgesellschafter zu richten.
Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten.
Nach dem Gesetz hat der Kommanditist zur Überprüfung der Richtig-
Die Kommanditisten haben nach § 8 des Gesellschaftsvertrags über
keit des Jahresabschlusses einen Anspruch auf Einsicht in die Papiere
das Überwachungsrecht nach § 166 HGB hinaus das Recht, jederzeit
und Bücher der Gesellschaft (§ 166 HGB). Ferner kann er Geschäfts-
die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft durch einen zur
führungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen auf eigene Kosten
hinausgehen, widersprechen (§ 164 HGB).
einsehen zu lassen sowie von der Geschäftsführung alle erforderlich
erscheinenden Aufklärungen zu verlangen. Das Widerspruchsrecht
aus § 164 HGB entfällt, sofern die Gesellschafter mit der erforderlichen
Mehrheit ihre Zustimmung zu der betreffenden Maßnahme erteilt haben
oder eine Zustimmung der Gesellschafter nicht erforderlich ist.
8.3.4
Beitritt der Anleger im Wege der Kapitalerhöhung
Die Treuhand-Kommanditistin ist unter Befreiung von
den Beschränkungen des § 181 BGB be­vollmächtigt, ihr
Kommanditkapital (Summe der Haft- und zusätzlichen
Pflichteinlagen) durch Aufnahme von Treugebern ohne
Zustimmung der Mitgesellschafter nach Maßgabe von § 4
Zif­fer 6 des Gesellschaftsvertrags bis zum 28. Juni 2012
(Platzierungszeitraum) auf bis zu 83 Mio. EUR und nach
Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin
weiter auf bis zu 230 Mio. EUR (jeweils das „maximale
Platzierungsvolumen“) zu erhöhen. Eine Kapitalerhöhung
erfolgt jeweils nach Abschluss der einzelnen Platzierungsabschnitte, die am 30. November 2011, am 29. Februar
2012 und am 28. Juni 2012 enden.
Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt,
den Platzierungszeitraum einmalig oder mehrfach zu
verlängern. In diesem Fall laufen ein oder mehrere weitere
DWS ACCESS Wasserkraft
// 163
Platzierungsabschnitte, die mit Ablauf der von der Geschäftsführenden Kommanditistin gesetzten Frist enden.
Ist das maximale Platzierungsvolumen erreicht, wird die
Treuhand-Kommanditistin keine weite­ren Angebote der
Anleger annehmen. Die Zeichnungsfrist endet daher mit
der Vollplatzierung.
Von der DWS ACCESS Wasserkraft Beta GmbH & Co. KG
(„Schwestergesellschaft“) einge­worbene Kapitalbeteiligungen sind auf das maximale Platzierungsvolumen
anzurechnen. Die Treuhand-Kommanditistin wird Angebote von Anlegern daher nur insoweit annehmen, als die
Summe der Kapitalbeteiligungen an der Gesellschaft und
der Schwestergesellschaft das maxi­male Platzierungsvolumen nicht übersteigt. Liegen darüber hinausgehende
Angebote vor, wer­den die Angebote in der Reihenfolge
ihres Eingangs bei der Treuhand-Kommandistin bzw. bei
der Schwestergesellschaft berücksichtigt; eine teilweise
Annahme eines Angebotes ist in diesen Fällen möglich.
Anleger können sich an der Gesellschaft mittelbar über
die Treuhand-Kommanditistin als Treu­geber beteiligen.
Die Beteiligung der Treugeber an der Gesellschaft über die
Treuhand-Kommanditistin ist in einem zweiseitigen Treuhand- und Verwaltungsvertrag zwischen der TreuhandKommanditistin und dem Treugeber geregelt.
Die Einlage jedes sich über den Abschluss eines Treuhandund Verwaltungsvertrags mit der Treuhand-Kommanditistin indirekt beteiligenden Treugebers muss mindestens auf 25.000 EUR oder einen höheren, durch 1.000
ohne Rest teilbaren Betrag lauten. Der Erwerbspreis
einer Be­teiligung beträgt daher mindestens 25.000 EUR.
Zusätzlich ist ein Agio von 2 % zu entrichten. Ausnahmen
hiervon bedürfen der Zustimmung der Treuhand-Kommanditistin in Abstimmung mit der Geschäftsführenden
Kommanditistin.
Der Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags
mit der Treuhand-Kommanditistin und der Beitritt als
Treugeber erfolgen mit Wirkung zum Ende des jeweiligen
164
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Platzierungsabschnitts (Beitrittstermin). Der Beitritt steht
jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen und fristgerechten Zahlung des Anlagebetrags
zzgl. des erhobenen Agios durch den Treugeber. Fällt die
Zahlung in einen späteren Platzierungsabschnitt, wird der
Beitritt erst zum Ende des betreffenden späteren Platzierungsabschnitts vollzogen.
Geht die Zahlung nicht spätestens zehn Arbeitstage nach
dem Ende des letzten Platzierung­sabschnitts ein, so wird
der Beitritt gegenstandslos. Bei rechtzeitigem Zahlungseingang inner­halb dieser Nachfrist bleibt es beim Beitritt
zum Ende des letzten Platzierungsabschnitts.
Weitere Möglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu
schließen oder Zeichnungen zu kürzen, be­stehen nicht.
8.3.5
Rechtsstellung der Treugeber
Der Treugeber beauftragt und ermächtigt die TreuhandKommanditistin unter Befreiung von den Beschränkungen
des § 181 BGB, im Rahmen des Gesellschaftsvertrags
der Gesellschaft für ihn eine Kommanditbeteiligung an
der Gesellschaft zu erwerben, zu halten und zu verwalten
(Treuhandmandat).
Der Treugeber übernimmt im Innenverhältnis zur TreuhandKommanditistin in Höhe seiner Be­teiligung alle Rechte
und Pflichten der Treuhand-Kommanditistin aus dem
Gesellschaftsvertrag, mit Ausnahme der gesellschaftsrechtlichen Sonderrechte der Treuhand-Kommanditistin,
insbe­sondere ihres Rechts zur Erhöhung des Kommanditkapitals und auf Begründung von Treu­handverhältnissen,
ihres jederzeitigen Verfügungsrechts über den Kommanditanteil, ihres Rechts auf gespaltene Stimmrechtsausübung und der ihr in ihrer Eigenschaft als Treuhand-Kommanditistin nach dem Gesellschaftsvertrag eingeräumten
Entscheidungs- und Zustim­mungsbefugnisse. Unter
den vorgenannten Einschränkungen wird die TreuhandKommanditistin dem Treugeber unwiderruflich Vollmacht
zur Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte des
Rechtliche Grundlagen
8
Gesellschafters, insbesondere der Stimm-, Informations-,
Kontroll- und Wider­spruchsrechte aus der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung erteilen.
ergebenden Risiken werden in Abschnitt 4.5.1 geschildert.
Weitere Möglichkeiten, Anteile oder Beteiligungen zu
kürzen, bestehen nicht.
Die Treugeber sind Teilgläubiger i. S. d. § 420 BGB. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts be­steht zwischen ihnen nicht.
Auf ihr Verhältnis untereinander sind die §§ 705 ff. und
741 ff. BGB nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar.
8.3.7
Kapitaleinlagen
8.3.6
Mögliche Rückgängigmachung des Beteiligungs­-
angebots
Sollten die Gesellschaft und die Schwestergesellschaft
zusammengenommen bis zum 30. No­vember 2011 nicht
ein Mindestplatzierungsvolumen i. H. v. 25 Mio. EUR erreichen, steht der Geschäftsführenden Kommanditistin die
Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung der Gesell­schaft
und zur Rückabwicklung der bisherigen Zeichnungen zu.
Dieses Recht steht der Ge­schäftsführenden Kommanditistin auch zu, wenn eine solche Mindestkapitalisierung
zwar er­reicht wurde, der Anteil der Gesellschaft hieran
allerdings geringer als 5 Mio. EUR ist.
Entscheidet sich die Geschäftsführende Kommanditistin, das Beteiligungsangebot nicht fortzu­führen, wird die
Treuhand-Kommanditistin hinsichtlich der Anleger, deren
in der Beitrittserklä­rung enthaltenes Angebot auf Beteiligung noch nicht angenommen ist, dieses Angebot auf
Be­teiligung nicht annehmen. Anleger, deren Angebot auf
Beteiligung durch die Treuhand-Kommanditistin bereits
angenommen wurde, die ihrer Einlageverpflichtung jedoch noch nicht nachgekommen sind, scheiden in diesem
Fall aus der Gesellschaft aus. Ihre Verpflichtung zur Erbringung der Pflichteinlage besteht nicht weiter fort. In Bezug
auf Anleger, die ihrer Einlage­verpflichtung bereits nachgekommen sind, erfolgt die Rückabwicklung in der Weise,
dass diese Anleger ihre bereits eingezahlte Pflichteinlage
und das Agio zurückerhalten. Eine zusätzliche Abfindung
oder Verzinsung erfolgt nicht. Vom Anleger individuell
getätigte Ausgaben werden nicht erstattet. Die sich aus
einer Rückgängigmachung des Beteiligungsangebots
Die Kapitalanteile der Kommanditisten entsprechen ihren
eingezahlten Einlagen ohne Agio. Die Einlagen werden
in eine Hafteinlage, die als Haftsumme in das Handelsregister einzutragen ist, und eine zusätzliche Pflichteinlage
unterteilt. Die Hafteinlage eines jeden Kommanditisten
be­trägt stets 0,1 %, die zusätzliche Pflichteinlage 99,9 %
seiner Einlage. Die Einlage eines jeden Kommanditisten
muss darüber hinaus nach der Kapitalerhöhung stets
mindestens 25.000 EUR betragen. Höhere Beteiligungsanteile müssen durch 1.000 ohne Rest teilbar sein (zu
weiteren Einzelheiten siehe § 5 des Gesellschaftsvertrags
der Fondsgesellschaft). Abweichend davon beträgt die
mit der Hafteinlage identische unmittelbare Pflichteinlage
der Geschäftsführenden Kommanditistin 500 EUR (§ 4 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags) und die von der TreuhandKommanditistin treuhänderisch für die Geschäftsführende
Kommanditistin gehaltene Einlage 1.000 EUR (Hafteinlage
1 EUR / Pflichteinlage 999 EUR).
8.3.8
Vertretung der Fondsgesellschaft / Geschäftsführung
Der Geschäftsführenden Kommanditistin wird Alleinvertretungsberechtigung kraft Vollmacht eingeräumt. Daneben
ist die Komplementärin kraft Gesetzes alleinvertretungsberechtigt. Zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist allein
die Geschäftsführende Kommanditistin berechtigt und
verpflichtet. Zu weiteren Einzelheiten hierzu siehe § 9 des
Gesellschaftsvertrags.
Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, die
in § 9 Ziffer 1 a) bis k) des Gesell­schaftsvertrags genannten
Handlungen sowie alle übrigen Handlungen vorzunehmen, die nicht über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
hinausgehen.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 165
Der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegen sämtliche wesentlichen Geschäfts­vorgänge, sofern im
Einzelfall ein Geschäftswert von 5 Mio. EUR überschritten wird und nicht eine Zuständigkeit der Geschäftsführenden Kommanditistin nach § 9 Ziffer 1 a) bis k) des
Ge­sellschaftsvertrags gegeben ist. Unabhängig vom
Geschäftswert bedürfen die in § 11 Ziffer 2 a) bis o) des
Gesellschaftsvertrages aufgeführten Fälle der Beschlussfassung durch die Gesell­schafter.
8.3.9
Treuhand- und Verwaltungsvertrag / Wesentliche Rechte und Pflichten
8.3.9.1
Aufgaben in Bezug auf Treugeber
Die Treuhand-Kommanditistin ist die DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH mit Sitz in Frankfurt
am Main. Rechtsgrundlage der Tätigkeit der TreuhandKommanditistin ist der jeweils zwischen Treugeber und
Treuhand-Kommanditistin abgeschlossene Treuhand- und
Verwaltungsvertrag in Form eines zweiseitigen Geschäftsbesorgungsvertrags (siehe Anhang) in Verbindung mit
dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (siehe
Anhang). Die Treuhand-Kommanditistin hat folgende Aufgaben: Sie hält ihre Kommanditeinlage für die Dauer der
Lauf­zeit der Fondsgesellschaft im Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil im eigenen Namen, handelt
aber, soweit sie ihre Kommanditeinlage treuhänderisch
aufgrund eines Treu­hand- und Verwaltungsvertrags mit
einem Treugeber hält, im Auftrag und für Rechnung des
je­weiligen Treugebers. Die Haftsumme der Treuhand-Kommanditistin und die Haftsumme jedes direkt beteiligten
Anlegers betragen jeweils 0,1 % des jeweils gezeichneten
Kapitals. Die Treu­hand-Kommanditistin hat die folgenden wesentlichen Rechte und Pflichten: Die TreuhandKommanditistin wird ihre mitgliedschaftlichen Rechte
und Pflichten gegenüber der Fondsgesell­schaft nach den
Weisungen des jeweils als Treugeber beteiligten Anlegers
ausüben. Die Treu­hand-Kommanditistin erteilt im Treuhand- und Verwaltungsvertrag dem jeweiligen Treugeber
166
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Vollmacht zur Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte,
insbesondere der Stimm-, Informati­ons-, Kontroll- und
Widerspruchsrechte aus der treuhänderisch gehaltenen
Kommanditbeteili­gung. Soweit der Treugeber unmittelbar
handelt, übt die Treuhand-Kommanditistin ihre mit­glied­
schaftlichen Rechte nicht aus. Soweit der Treugeber
die ihm eingeräumten Gesellschafter­rechte nicht selbst
wahrnimmt, wird die Treuhand-Kommanditistin die Rechte
nach den Wei­sungen des Treugebers ausüben. Weisungen
müssen schriftlich erfolgen. Erhält die Treuhand-Kommanditistin keine Weisung oder erhält sie die Weisung nach
einer von ihr gesetzten ange­messenen Frist verspätet,
wird sie sich bei Abstimmungen der Stimme enthalten.
Erhält die Treuhand-Kommanditistin von unterschiedlichen Treugebern unterschiedliche Wei­sungen zur Stimmabgabe, hat sie entsprechend gespalten abzustimmen.
In dringenden Fällen und bei Gefahr im Verzug ist die Treu­hand-Kommanditistin berechtigt, nach pflichtgemäßem
Ermessen auch ohne Weisung des Treugebers für diesen
zu handeln.
8.3.9.2
Aufgaben in Bezug auf Direkt-Kommanditisten
Die Treuhand-Kommanditistin nimmt ferner die mit der
Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten für direkt
beteiligte Kommanditisten in offener Stellvertretung wahr,
wenn diese sich für die Fortführung des Treuhand- und
Verwaltungsvertrags entscheiden. Anleger, die sich dazu
entscheiden, in die Stellung des Direktkommanditisten zu
wechseln, können die Treuhand-Kommanditistin beauftragen, die aus der dann direkt gehaltenen Kommanditbeteiligung resultie­renden Rechte, insbesondere Stimm-,
Informations-, Kontroll- und Widerspruchsrechte, im
Na­men und auf Weisung des Kommanditisten auszuüben.
Die Treuhand-Kommanditistin macht von dieser Vollmacht
Gebrauch, soweit der Kommanditist nicht selbst oder
durch einen Vertre­ter seine Rechte ausübt. Weisungen
müssen schriftlich erfolgen. Erhält die Treuhand-Kommanditistin im Vorfeld einer Beschlussfassung der Gesellschafter keine Weisung oder er­hält sie die Weisung nach einer
Rechtliche Grundlagen
von ihr gesetzten angemessenen Frist verspätet, wird sie
sich der Stimme enthalten (vgl. Abschnitt 8.3.9.1).
8.3.9.3
Aufgaben im Rahmen der Liquidation der Fondsgesellschaft
Die Treuhandkommanditistin (oder ein von ihr bestimmter Dritter) ist entsprechend § 19 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags im Falle der Auflösung (Liquidation) der
Fondsgesellschaft Liquidator, es sei denn, es wird durch
einen Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von
75 % der abgegebenen Stimmen ein anderer Liquidator
bestimmt. Sollte die Treuhandkommanditistin als Liquidator tätig werden, so erhält sie 0,5 % der in der Liquidationsphase der Gesellschaft zur Verteilung an die Anleger
zur Verfügung stehenden Liquidität (§ 19 Ziffer 3 des
Gesellschaftsvertrags).
8.3.10
Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte der Treugeber / Kommanditisten
8.3.10.1
Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrags; Kosten
Grundsätzlich kann jeder Anleger den Treuhand- und
Verwaltungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum
Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber der TreuhandKommanditistin schriftlich kündigen. Die Kündigung ist
erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2012 zulässig.
Treugeber können sich somit erstmals ab dem 01. Januar
2013 (früheste Anmeldung zum Han­delsregister) nach
eigener Wahl auch persönlich und unmittelbar als Kommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligen (vgl. zu
den hiermit verbundenen Kosten Abschnitt 8.7).
Kündigt ein Treugeber, wird die Treuhand-Kommanditistin den auf den Treugeber entfallenden Teilkommanditanteil an ihn übertragen und ihm ein Verwaltungsmandat
für seine Direktbeteili­gung anbieten. Der kündigende
8
Treugeber hat sich spätestens bis zum Wirksamwerden
der Kündigung dazu zu erklären, ob er das Verwaltungsmandat annehmen oder seine Direktbeteili­gung selbst
verwalten möchte. Unbeschadet dieser Wahlmöglichkeit
ist der kündigende Treu­geber auf Verlangen der Treuhand-Kommanditistin verpflichtet, dieser eine notariell
be­glaubigte Handelsregistervollmacht auf Basis eines
von ihr übersandten Formblatts zu erteilen.
8.3.10.2
Jährliche Möglichkeit der Kündigung ab dem 31. März 2029
Jeder Gesellschafter kann mit einer Kündigungsfrist
von zwölf Monaten zum Ende eines Ge­schäftsjahres sein
Ausscheiden aus der Gesellschaft gegenüber der Geschäftsführenden Kommanditistin erklären, frühestens
jedoch zum 31. März 2029. Die Kündigung ist schriftlich
unter Einhaltung der vorstehend genannten Frist von
zwölf Monaten zum Geschäftsjahresende gegenüber der
Gesellschaft zu erklären und an die Geschäftsführende
Kommanditistin zu rich­ten.
8.3.10.3
Abfindung bei Kündigung der Beteiligung
Scheidet ein Kommanditist zum 31. März 2029 oder danach im Wege der ordentlichen Kündi­gung aus der
Gesellschaft aus (siehe oben unter Abschnitt 8.3.10.2),
steht ihm ein Abfin­dungsan­spruch gegen die Gesellschaft
in Höhe des Verkehrswerts seines Kommanditanteils zu.
Für an­derweitig ausscheidende Gesellschafter beträgt
der Abfindungs­anspruch 80 % des Verkehrs­werts ihrer
Beteiligung.
Sofern innerhalb eines Monats seit dem Ausscheiden
keine Einigung über die Höhe des Ver­kehrswerts erzielt
werden kann, wird der Verkehrswert von einem vom
Präsidenten der Indu­strie- und Handelskammer Frankfurt
am Main zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für alle Beteiligten verbindlich durch Schätzung ermittelt. Die Abfindung wird
DWS ACCESS Wasserkraft
// 167
unter Berücksichtigung der Liquidität der Gesellschaft in
bis zu fünf jährlichen Raten gezahlt. Die erste Rate wird
im Folgejahr zusammen mit der Auszahlung des Barüber­
schusses an die verbliebenen Gesellschafter für das betreffende Geschäftsjahr, in dem der Ge­sellschafter ausgeschieden ist, zur Auszahlung fällig. Auch die folgen­den
Raten sind jeweils zu­sammen mit der jährlichen Auszahlung des Barüberschusses durch die Gesellschaft an
die ver­bliebenen Gesellschafter zur Zahlung fällig. In Ermangelung von Ausschüttungszahlungen werden die Abfindungsraten zum 30. September des betreffenden Jahres
fällig. Die noch offe­nen Teile des Abfindungsanspruchs
werden bis zur Auszahlung mit 3 % p. a. verzinst. Der aus­scheidende Gesellschafter kann weder Sicherheit für seinen
Abfindungsanspruch, noch Frei­stellung von der Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger verlangen.
8.3.10.4
Übertragung und Belastung der Beteiligung
Kommanditisten bzw. Treugeber können unter Beachtung der Vorschriften über die Mindestbe­teiligung und
die Teilbarkeit eines Gesellschaftsanteils (vgl. § 5 Ziffern 1
und 2 des Gesell­schaftsvertrags) und ohne Zustimmung
der anderen Mitgesellschafter ihre Kommanditanteile
oder Teile davon mit Zustimmung der Geschäftsführenden
Kommanditistin verpfänden sowie auf einen Erwerber, der
diesen Gesellschaftsvertrag uneingeschränkt anerkennt,
übertragen. Dies gilt entsprechend für sonstige Verfügungen über Kommanditanteile.
Die Übertragung der Kommanditanteile erfolgt grundsätzlich nach den Vorschriften über die Ab­tretung gemäß
§§ 398 ff. BGB und erfordert, ebenso wie sonstige Ver­
fügungen über sie, eine vertragliche Absprache zwischen
dem Veräußerer und dem Erwerber des Kommanditanteils.
Die Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin
kann nur aus wichtigem Grund ver­sagt werden. Sie kann
insbesondere verweigert werden, wenn durch die Übertragung Beteili­gungen entstehen, die gegen die Vorschriften
über die Mindestbeteiligung und Stückelung ver­stoßen
168
//
DWS ACCESS Wasserkraft
oder die Beitrittsvoraussetzungen des § 4 Ziffer 5 bzw. § 4
Ziffer 7 des Gesellschaftsver­trags nicht gegeben sind. Alle
durch die Verfügungen über Kommanditanteile entstehenden Ko­sten trägt der Kommanditist bzw. im Fall des
Wechsels des Treugebers in die Stellung des Kommanditisten der Treugeber.
Die Übertragung der Beteiligung eines Treugebers bedarf
auch der Zustimmung der Treuhand-Kommanditistin
(§ 5 Ziffer 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags). Die
Treuhand-Kommanditistin stimmt der Übertragung nur
zu, sofern der Erwerber die Bedingungen des Treuhandund Verwaltungsvertrags und des Gesellschaftsvertrags
anerkennt und insbesonde­re die mit der Übertragung
verbundenen zusätzlichen Kosten übernimmt.
Übertragungen sind nur mit Wirkung zum Ende eines
Kalenderjahrs zulässig. Die Übertragung für das laufende
Kalenderjahr soll der Geschäftsführenden Kommanditistin
bis zum 30. Novem­ber angezeigt werden. Bei nicht fristgemäßer Anzeige kann die Geschäftsführende Kommandi­
tistin die Zustimmung zur Übertragung im laufenden
Kalenderjahr versagen. Die Geschäftsfüh­rende Kommanditistin ist ermächtigt und bevollmächtigt, Übertragungen
unabhängig von die­sem Zeitpunkt auch während des
laufenden Kalenderjahrs mit von ihr zu bestimmendem
Zeit­punkt zu gestatten, wenn dies mit dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft in Einklang zu brin­gen ist.
Die Kosten der Übertragung einer Beteiligung sind vom
Erwerber zu tragen. Dessen ungeachtet haftet auch der
Verfügende für alle Kosten, die mit einer Übertragung
oder einer sonstigen Ver­fügung über die Beteiligungen
verbunden sind. Für die Übertragung von Beteiligungen
ein­schließlich der Umschreibung im Treugeber- bzw.
Kommanditistenregister erhält die Treuhand-Kommandi­
tistin eine Verwaltungsgebühr von bis zu 0,5 % des
übertragenen nominalen Anlage­betrags, mindestens
jedoch 300 EUR sowie den Ersatz ihrer Auslagen (z. B.
Handelsregister­gebühren) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer
vom Erwerber. Die Gebühren und Auslagen können bei
der Auszahlung in Abzug gebracht werden.
Rechtliche Grundlagen
Im Falle des Eintritts eines Treugebers als Kommanditist
in die Gesellschaft ist dieser zum Er­satz der damit verbundenen Kosten verpflichtet. Eine Verwaltungsgebühr wird
darüber hinaus nicht erhoben.
Die Übertragbarkeit und Handelbarkeit von Anteilen an
der Fondsgesellschaft ist durch die vor­stehend beschriebenen Bedingungen und Zustimmungserfordernisse
eingeschränkt. Die freie Handelbarkeit ist ferner dadurch
stark eingeschränkt, dass ein etablierter Zweitmarkt nicht
be­steht. Auf Abschnitt 4.5.11 wird verwiesen.
8.3.10.5
Beteiligung am Ergebnis und Ausschüttungen
Grundsätzlich nehmen die Gesellschafter am Gewinn
und Verlust sowie am Liquidationserlös im Verhältnis ihrer
Kapitalanteile teil. Für die Geschäftsjahre 2011 / 12 und
2012 / 13 und, sofern der Platzierungszeitraum darüber
hinaus verlängert wird, für das Geschäftsjahr, in dem
der je­weilige Anlegerbeitritt erfolgt, gelten abweichende
Gewinnverteilungsabreden (siehe dazu § 14 Ziffer 2 des
Gesellschaftsvertrags).
Für die jährliche Auszahlung gilt:
Der gemäß den Regeln des Gesellschaftsvertrags zu ermittelnde Barüberschuss, abzüglich et­waiger Zuführungen
zur Liquiditätsreserve bzw. zzgl. etwaiger Entnahmen aus
der Liquiditäts­reserve, wird auf Basis des Jahresabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr jeweils zum 30. September des Folgejahres an die Gesellschafter ausgezahlt,
soweit nicht die Geschäfts­führende Kommanditistin
einen Gesellschafterbeschluss hierüber herbeiführt oder
zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen.
Die Höhe der Ausschüttung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Verhältnis der Kapitalanteile. Abweichend
davon steht einem Gesell­schafter bzw. dem hinter ihm
stehenden Treugeber, der mit Wirkung zum 30. November
2011 oder zum 29. Februar 2012 (bzw. bei Verlängerung
des Platzierungszeitraumes auch zu späte­ren Terminen,
die noch vor dem letzten Beitrittstermin liegen) der Gesell-
8
schaft beitritt, eine Vor­zugsausschüttung i. H. v. 2,5 % des
Kapitalanteils pro Quartal (mit taggenauer Abgren­zung)
zu, gerechnet von dem Zeitpunkt seines Beitritts an
(bzw. dem Zeitpunkt der Übernah­me zusätzlicher Kommanditanteile) bis zum Ende des – ggf. verlängerten –
Platzierungszei­traums.
8.3.10.6
Weitere mit der Vermögensanlage verbundene Rechte der Treugeber / Kommanditisten
Die Kommanditisten haben über das Überwachungsrecht
nach § 166 HGB hinaus das Recht, jederzeit die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft durch einen
zur Verschwiegen­heit verpflichteten Sachverständigen
auf eigene Kosten einsehen zu lassen sowie von der Ge­
schäftsführung alle erforderlich erscheinenden Aufklärungen zu verlangen. Treugeber können Rechte aus §§ 164,
166 HGB (Widerspruchs- und Kontrollrecht) sowie das
Einsichts- und Auf­klärungsrecht namens der TreuhandKommanditistin kraft der ihnen im jeweiligen Treuhandund Verwaltungsvertrag eingeräumten Vollmacht ausüben.
Das Widerspruchsrecht aus § 164 HGB entfällt, sofern
die Gesellschafter mit der erforderlichen Mehrheit ihre
Zustimmung zu der betreffenden Maßnahme erteilt haben
oder eine Zustimmung der Gesellschafter nicht erforder­
lich ist.
Den Anlegern steht das Recht zur Teilnahme an den
Gesellschafterversammlungen und zur Beschlussfassung
über sämtliche wesentlichen Geschäftsvorgänge, sofern
im Einzelfall ein Geschäftswert von 5 Mio. EUR überschritten wird, sowie – unabhängig vom Geschäftswert – in
den in § 11 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags genannten
Fällen zu. Für je 1.000 EUR Kapital­anteil wird eine Stimme
gewährt. Kapitalanteile unter 1.000 EUR gewähren einen
entsprechen­den Bruchteil einer Stimme. Auf Antrag von
Gesellschaftern / Treugebern, deren Gesellschafts­einlagen
zusammen mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals
entsprechen, finden außeror­dentliche Beschlussfassungen statt. Die Treuhand-Kommanditistin beantragt eine
außerordent­liche Beschlussfassung insbesondere dann,
DWS ACCESS Wasserkraft
// 169
wenn sie dazu von Treugebern angewiesen wird, deren
mittelbare Beteiligungen an der Gesellschaft zusammen
mindestens 5 % des Gesell­schaftskapitals entsprechen.
Den Rechten der Gesellschafter und Treugeber stehen
Pflichten wie die Erbringung der Einlage und des Agios
sowie weitere Treuepflichten gegenüber. Nachschusspflichten bestehen nicht.
Die Hauptmerkmale der Anteile der Gesellschafter zum
Zeitpunkt der Prospektaufstellung und die mit diesen Anteilen verbundenen wesentlichen Rechte weichen in dem
in Abschnitt 8.3.2.1 dargestellten Umfang von den mit der
Vermögensanlage verbundenen Rechten der Anleger ab.
8.3.11
Haftung
Die Haftung eines jeden Kommanditisten gegenüber Dritten ist vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das Handelsregister an für danach entstehende Verbindlichkeiten auf die
Höhe der vereinbar­ten und als Haftsumme in das Handelsregister eingetragenen Hafteinlage beschränkt. Die Haft­
einlage beträgt 0,1 % des gezeichneten Kapitalanteils. Die
Haftung erlischt, wenn und soweit die Einlage geleistet
ist. Soweit Zahlungen aus der Gesellschaft Rückzahlungen
oder Entnahmen im Sinne von §§ 171, 172 Abs. 4 HGB
darstellen, lebt die Haftung in diesem Umfang gegenüber
den Gläubigern der Gesellschaft wieder auf. Im Falle des
Ausscheidens aus der Gesellschaft ist die vorgenannte
Haftung gemäß §§ 161 Abs. 2, 160 HGB auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Ausscheiden beschränkt.
Der Anleger hat keinen Anspruch auf Freistellung von der
Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger.
Für die als Treugeber beteiligten Anleger gilt Folgendes:
Jeder Treugeber hat die Treuhand-Kommanditistin von
allen seine Beteiligung betreffenden Verbindlichkeiten
freizustellen, die diese für ihn bei pflichtgemäßer Erfüllung dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrags und des
Gesellschaftsvertrags gegenüber der Gesellschaft oder
Drit­ten eingeht oder die aus der Haftung als Kommanditist
170
//
DWS ACCESS Wasserkraft
resultieren. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der
laufenden Verwaltung, die mit der Vergütung gemäß § 10
des Treuhand- und Verwaltungsvertrags abgegolten sind
(vgl. § 4 Ziffer 5 des jeweiligen Treuhand- und Verwal­
tungsvertrags). Sofern durch Rückzahlungen der Einlage
an den Treugeber eine Haftung der Treuhand-Komman­
ditistin aus der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung gemäß § 171 ff. HGB entsteht, ist der Treugeber
der Treuhand-Kommanditistin nach deren Wahl zur Freistellung oder zum Ersatz verpflichtet.
Über die Zahlung der Einlage und des Agios und die hier
angegebenen Umstände der Haftung der Anleger hinaus
sind Anleger nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu
erbringen, insbeson­dere weitere Zahlungen zu leisten.
Gegen­über den Anlegern und der Gesellschaft ist die Haf­
tung der Komplementärin, der Geschäftsfüh­renden Kommanditistin und der Treuhand-Kommanditistin weitgehend
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sowie
eine Haftung für das Verhalten Dritter ausgeschlossen
(siehe § 10 des Gesellschaftsvertrags).
8.4
Die Investitionsgesellschaft
8.4.1
Geschäftsgegenstand / Tätigkeit
Die enso hydro GmbH (die „Investitionsgesellschaft“) ist
eine Gesellschaft mit beschränkter Haf­tung mit Sitz
in Franz-Heresch-Straße 2, 8410 Wildon / Republik Öster­
reich, errichtet am 22. Juni 2009 und eingetragen im
Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen
Graz zu FN 329036 b. Ihr Unternehmensgegenstand ist
die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an, sowie die
Gründung von Unternehmen, deren Geschäftszweck
der Erwerb, die Entwicklung, die Errichtung und der Betrieb von Kleinwasserkraftwerken im In- und Ausland ist.
Rechtliche Grundlagen
Im Rahmen dieses Unternehmensgegenstandes wird die
Investitionsgesellschaft entsprechend der Investitionsstrategie und in Übereinstimmung mit den Investitions­
krite­rien (Abschnitt 6.5) Wasserkraftinvestments tätigen.
In der Regel wird sie sich an Gesellschaf­ten beteiligen,
die im Besitz einer Lizenz oder mehrerer Lizenzen zur
Errichtung und zum Betrieb einer oder mehrerer Wasserkraftwerke oder im Besitz mehrerer Wasserkraftwerke
sind („Wasserkraftgesellschaften“). Dabei wird sie in
Betracht ziehen, ihre (dann mittelbaren) Beteiligungen an
Wasserkraftgesellschaften in ein und demselben Staat
in so genannten „Ländergesellschaften“ zu bündeln.
Gesellschaften, an denen die Investitionsgesellschaft
mittelbar oder unmittel­bar beteiligt ist, werden als „Be­
teiligungsgesell­schaften“ bezeichnet. Darüber hinaus
kann die Investitionsgesell­schaft auch selbst ein Wasser­
kraftwerk errichten bzw. besitzen; in diesem Fall ist sie
selbst auch eine „Wasser­kraftgesell­schaft“. Soweit die
Investitionsgesellschaft selbst Leistungen der Verwaltung
einer Wasserkraft­ge­sellschaft für eine Ländergesellschaft
übernimmt, wird sie eine Leistungsverrechnung an die
Ländergesellschaft vornehmen. Die Investitionsgesellschaft hat ihre Tätigkeit bereits aufge­nommen.
Der Jahresabschluss der Investitionsgesellschaft und ihrer
Beteiligungsgesellschaften wird durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen sein. Für die Gesellschaft wird der Grundsatz der Voll­ausschüttung im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften vereinbart werden.
8.4.2
Gesellschafter
An der enso hydro GmbH ist derzeit die enso GmbH & Co. KG
(der „Joint Venture-Partner“), eine ­Kommanditgesellschaft
mit dem Sitz Franz-­Heresch-Straße 2, 8410 ­Wildon / ­­Republik
Öster­reich, errichtet am 25. Mai 2009 und eingetragen
im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivil­rechtssachen
Graz zu FN 327852k, als Alleingesellschafterin beteiligt.
Ihr Geschäftszweck ist die Beteiligung an Wasserkraftwerken und der Erwerb, die Entwicklung und der Betrieb
von Kraftwerken.
8
Komplementärin des Joint Venture-Partners ist die
enso GmbH, eine Gesellschaft mit be­schränkter Haftung mit dem Sitz in Franz-Heresch-Straße 2, 8410 Wil­
don / Republik Österreich, errichtet am 30. August 2001
und eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichtes für
Zivilrechtssa­chen Graz zu FN 218693 h. Die enso GmbH
hat auch die Auf­gabe eines Asset Managers für die
Investitionsgesellschaft übernommen. Kommanditisten
des Joint Venture-Partners sind die TFI Industrie- und
Unternehmensbeteiligung GmbH und die Kapsch Immobilien GmbH. Die CTI Invest AG hat die für einen Beitritt
erforderlichen Erklärungen abgegeben, der Beitritt ist
jedoch noch nicht rechtswirksam. Die Kommanditisten
sind Investitionsvehikel, die Anteilseignern großer österreichischer Indus­trieunternehmen zuzuordnen sind.
Bei Durchführung des vorliegenden Beteiligungsange­
botes wird die Fondsgesellschaft der In­vestitionsgesellschaft als Gesellschafterin beitreten. Unabhängig hiervon
kann auch die Schwe­stergesellschaft in Durchführung
ihres eigenen Beteiligungsangebots Gesellschafterin der
In­vestitionsgesellschaft werden. Die Bedingungen des
Beitritts zur und die Gesellschafterstellung in der Investitionsgesellschaft sind dabei für die Fondsgesellschaft und
die Schwestergesell­schaft identisch ausgestaltet.
Von Bedeutung ist, dass die Fondsgesellschaft und die
Schwestergesellschaft in der Investiti­onsgesellschaft in
Bezug auf bestimmte Rechte und Pflichten als einheitlicher Gesellschafter behandelt werden. In den nachfolgenden Beschreibungen werden die betreffenden Tatbestän­de
dadurch gekennzeichnet, dass sowohl die Fondsgesellschaft als auch die Schwestergesell­schaft als Berechtigte
oder Verpflichtete genannt werden. Die Fondsgesellschaft
und die Schwestergesellschaft werden sich Regeln zur
gemeinsamen Entscheidungsfindung und -umsetzung
geben, die ausführlich in Abschnitt 8.5.5 beschrieben sind.
Der Joint Venture-Partner wird auch nach Beitritt der
Fondsgesellschaft eine herausgehobene Stellung in der
Investitionsgesellschaft innehaben. Auch dies wird im
Folgenden näher ausge­führt.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 171
8.4.3
Beitritt der Fondsgesellschaft zur Investitions­-
gesellschaft
in Bezug auf von ihnen zu leistende Gesellschafterzuschüsse an die Investitionsgesellschaft, die nicht spätestens 14 Tage nach Unterfertigung zu leisten sind.
8.4.3.1
Beteiligungserwerb
Gesellschafterzuschüsse sind auf Anforderung der Investitionsgesellschaft zu leisten.
Die Fondsgesellschaft hat sich (vorbehaltlich der Durchführung des Beteiligungsangebots) verpflichtet, eine
Beteiligung an der Investitionsgesellschaft einzugehen.
Als Stichtage für einen Beitritt bzw. die Teilnahme an
einer Kapitalerhöhung der Investitionsgesellschaft sind
zunächst der 20. Dezember 2011, der 20. März 2012 und
der 20. Juli 2012 vorgesehen. Spätere Anteils­erwerbe
bedürfen der Zustimmung der Parteien des (nachstehend
in Abschnitt 8.5.4 dargestellten) Kooperationsvertrags.
Die Kapitalisierung der Investitionsgesellschaft wird
(einschließlich der bereits zum Zeitpunkt der Aufstellung
dieses Verkaufsprospekts bestehenden Kapitalisierung
i. H. v. 20.515.130,57 EUR) auf 100 Mio. EUR (die „Ziel­
kapitalisierung“) beschränkt. Bis zum 20. März 2012 sind
die Fonds­gesellschaft und die Schwestergesellschaft
berechtigt, 70 % der Zielkapitalisierung zu überneh­men,
und der Joint Venture-Partner 30 %. Danach sind die
Leistungszusagen nach dem Zeit­punkt ihres Eingangs bei
der Investitionsgesellschaft zu priorisieren. Eine Kapitalisierung über die Zielkapitalisierung hinaus bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter der Investitionsgesell­schaft
sowie der enso GmbH in ihrer Funktion als Asset Manager.
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung beträgt das Stammkapital der Investitionsgesellschaft 2 Mio. EUR. Die Summe der vom Joint Venture-Partner in die Kapitalrücklage
der Investitionsgesellschaft geleisteten und unter abgeschlossenen Zuschussvereinbarungen noch offenen Beträge beträgt 20.515.130,57 EUR. Dieses Verhältnis wird bei
zukünftigen Kapitalisierungen der Investitionsgesellschaft
beibehalten, so dass die Fondsgesellschaft Einlagen zu
9,75 % in das Stammkapital einzahlen und zu 90,25 % in
Form von Gesellschafterzuschüssen leisten wird.
Dieses Verhältnis wird allerdings angepasst, wenn der
Joint Venture-Partner von dem ihm ein­geräumten Recht
Gebrauch macht, bis vier Wochen vor dem 20. Dezember
2011 weitere Zu­schussvereinbarungen über unmittelbare
Gesellschafterzuschüsse mit der Investitionsgesell­schaft
abzuschließen. Solche Gesellschafterzuschüsse können
auch von Kommanditisten des Joint Venture-Partners
geleistet werden.
Für noch nicht geleistete Gesellschafterzuschüsse hat die
Fondsgesellschaft der Investitions­gesellschaft eine Bankgarantie zu stellen (und deren Kosten zu tragen). Gleiches
gilt (nur) für ab dem 25. Juli 2011 rechtswirksam zum
Joint Venture-Partner beigetretene Kommanditisten
172
//
DWS ACCESS Wasserkraft
8.4.3.2
Aufgeld
Zum Ausgleich von im Zusammenhang mit vorbereiteten
und bereits getätigten Wasserkraftinvestments getragenen Risiken, haben die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft bei Bei­tritt zur Investitionsgesellschaft
ein Aufgeld an die Investitionsgesellschaft zu leisten.
Dieses entspricht dem Betrag einer Vorzugsverzinsung
von 15 % p. a. bei taggenauer Abgrenzung auf die Summe
des zeitlich vor dem Beitritt zumindest einer der beiden
Gesellschaften in die Inve­stitionsgesellschaft eingezahlten
Stammkapitals und der eingezahlten Gesellschafterzuschüsse. Das Aufgeld ist von der Investitionsgesellschaft
an den Joint Venture-Partner als Vorzugsdivi­dende aus­
zuzahlen, sobald und soweit ein ausschüttungsfähiger
Bilanzgewinn in der Investiti­onsgesellschaft anfällt. Es ist
geplant, einen solchen zeitnah nach Beitritt durch eine
Auflösung von Kapitalrücklagen zu bilden.
Rechtliche Grundlagen
Das Aufgeld ist in voller Höhe bei dem Beitritt auch nur
einer der Fondsgesellschaft oder der Schwestergesell­
schaft zu zahlen. Die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft werden daher einen Ausgleich untereinander
vereinbaren (siehe Abschnitt 8.5.5).
8.4.3.3
Vorzugsdividende
Kommt es zu Kapitalisierungen der Investitionsgesellschaft zum 20. März 2012 bzw. zum 20. Juli 2012, steht
den sich zu einem früheren Termin bereits beteiligt habenden Gesellschaftern eine Vorzugsdividende zu. Diese wird
auf die jeweils an die Investitionsgesellschaft als Stamm­
kapital oder als Gesellschafterzuschuss (gleichgültig, ob
ein solcher lediglich übernommen oder bereits geleistet
wurde) erbrachten Beträge berechnet und zwar von dem
Tage der Leistung oder Übernahme ihrer Leistungsverpflichtung, jedoch frühestens ab dem 20. Dezember 2011,
bis zum letzten tatsächlichen Kapitalisierungstermin. Die
Vorzugsdividende entspricht 10 % p. a. (bei taggenauer
Abgrenzung). Sie ist von der Investitionsgesellschaft an
die jeweiligen Gesell­schafter auszuzahlen, sobald und soweit bei der Investitionsgesellschaft ein Jahresüberschuss
anfällt, aus dem ein entsprechender Bilanzgewinn dotiert
werden kann. Eine Auflösung von Ka­pitalrücklagen zu
diesem Zweck findet nicht statt.
8.4.4
Gesellschaftsvertrag / Geschäftsordnungen
Der Gesellschaftsvertrag der Investitionsgesellschaft
sowie die Geschäftsordnungen der Ge­schäftsführung und
des Beirates werden nach Beitritt der Fondsgesellschaft
und / oder der Schwestergesellschaft neugefasst. Aufgrund
seiner besonderen Bedeutung für die Durchfüh­rung des
Beteiligungskonzepts ist die Neufassung des Gesellschaftsvertrags diesem Verkaufsprospekt als Anhang im
Wortlaut beigefügt. Nachstehend wird auf den Gesellschaftsvertrag und die Geschäftsord­nungen in ihrer neugefassten Form Bezug genommen und die sich ergebende
Ausgestaltung der Investitionsgesellschaft beschrieben.
8
8.4.5
Geschäftsführung
Die zukünftigen Gesellschafter haben vereinbart, dass
zwei Geschäftsführer zu bestellen sind, die die Investitionsgesellschaft gemeinsam vertreten werden.
Der Joint Venture-Partner wird das alleinige Vorschlagsrecht (und die entsprechende Pflicht) in Bezug auf die
Geschäftsführer haben. Die Fondsgesellschaft wird verpflichtet sein – wie die an­deren Gesellschafter auch – die
vorgeschlagenen Personen durch Gesellschafterversamm­
lungsbeschluss zu Geschäftsführern zu bestellen. Die
Fondsgesellschaft und die Schwesterge­sellschaft können
der Bestellung eines Geschäftsführers nur gemeinsam
und aus wesentlichem Grund widersprechen bzw. eine
Abberufung verlangen.
Wird ein Geschäftsführer nicht bestellt bzw. abberufen,
steht dem Joint Venture-Partner erneut das Vorschlagsrecht zu. Sollte diesem Vorschlag von der Fondsgesell­
schaft und der Schwestergesellschaft gemeinsam
widersprochen werden, werden diese eine Person be­
stimmen, die sodann als Geschäftsführer zu bestellen
ist. Dem Joint Venture-Partner kommt für den zweiten
Geschäftsführer das gleiche Recht zu. Ein Widerspruchsrecht besteht dabei jeweils nicht.
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind Dipl.-Ing.
­Stefan Gillich und Dr. Hermann Pucher zu Geschäftsführern der Investitionsgesellschaft bestellt. Diese ­Personen
sollen auch nach Beitritt der Fondsgesellschaft im Amt
verbleiben.
8.4.6
Der Beirat
Bei der Investitionsgesellschaft ist ein Beirat eingerichtet.
Dieser wird nach Beitritt der Fondsgesellschaft paritätisch neu besetzt und erhält eine neue Geschäftsordnung.
Seine Ausgestaltung kann Punkt Achtens des Gesellschaftsvertrags der Investitionsgesellschaft entnommen
DWS ACCESS Wasserkraft
// 173
werden (vgl. Anhang 3). Im Wesentlichen berät er die
Geschäftsführung und hat ergänzend Zustimmungs- und
Weisungsrechte. Er entscheidet über die Erteilung von
Prokura und Handlungsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetrieb und das Budget der Gesellschaft.
»der Abschluss von Verträgen mit Gesellschaftern, dem
Asset Manager oder diesen nahe­stehenden Personen
bei Überschreitung eines Schwellenwerts;
»die Einleitung, Evaluierung und Durchführung von
Veräußerungsvorgängen sowie
Den Vorsitzenden des Beirats wird die Komplementärin des
Joint Venture-Partners nominieren, hierfür ist Dr. Gilbert
Frizberg vorgesehen. Den Stellvertreter des Vorsit­zenden­
wird die DWS Finanz-Service GmbH nominieren, vor­
gesehen ist Dr. Hermann Wüstefeld, ein Mitarbeiter der
DWS Finanz-Service GmbH. Die weiteren Mitglieder
des Beirates werden paritätisch von dem Joint VenturePartner einerseits als auch der Fondsgesellschaft und der
Schwester­gesellschaft andererseits nominiert. Die Ab­
berufung eines Beirates durch die Gesellschafterversammlung kann nur aus einem wesentlichen Grund erfolgen.
8.4.6.1
Zustimmungsrechte
Nach dem Gesellschaftsvertrag und der vorgesehenen
Geschäftsordnung der Geschäftsfüh­rung werden bestim­
mte Handlungen und Maßnahmen der Geschäftsführung
dem Zustim­mungsvorbehalt des Beirates unterliegen.
Im Wesentlichen sind dies die Folgenden:
»Die Entscheidung über Einleitung, Durchführung und
Finanzierung von Erwerben und damit im Zusammenhang stehender Verträge;
»Kapitalisierungen von und die Freigabe der Budgets für
die Beteiligungsgesellschaften;
»die Ausübung von Gesellschafterrechten in Beteiligungsgesellschaften und Geschäftsfüh­rungshand­
lungen durch von der Gesellschaft in die Organe
dieser Gesellschaften entsandte Personen in Bezug auf
bestimmte zustimmungspflichtige Maßnahmen;
»die Nominierung bzw. Bestellung und Abberufung von
Organen in Beteiligungsgesellschaf­ten;
174
//
DWS ACCESS Wasserkraft
»die Struktur der Investitionsgesellschaft berührende
oder sonstige außerhalb des üblichen Geschäfts­gangs
liegende Handlungen.
8.4.6.2
Uneinigkeit im Beirat
Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Kommt ein
Beschluss nicht zustande, ist der Vorsitzende des Beirats,
dessen Stellvertreter und auch jeder der Geschäftsführer
berechtigt, eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung zu verlangen (Punkt Achtens Absatz 11 des
Gesellschaftsvertrags, vgl. Anhang 3).
8.4.6.3
Investitionsausschuss
Der Beirat wird aus seiner Mitte einen paritätisch zu be­setzenden Investitionsausschuss mit bis zu sechs Mitgliedern
bilden. Der Vorsitzende des Beirates und sein Stellvertreter
werden Mit­glied dieses Ausschusses und gleichzeitig dessen Vorsitzender bzw. Stellvertreter. Der Investi­tionsaus­
schuss entscheidet über die Zustimmung zur Evaluierung
und Akquisition von Zielinvestments und über bestimmte
Geschäftsführungshandlungen im Zusammenhang mit
akquirierten Zielinvestments. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
8.4.6.4
Vergütung
Die Beiratsmitglieder werden eine Vergütung erhalten.
Dabei erhält der Vorsitzende des Beirats eine Vergütung­
von bis zu 100.000 EUR p. a. (der voraussichtliche
erste Vorsitzende des Beirats, Dr. Gilbert Frizberg, wird
Rechtliche Grundlagen
planmäßig diesen Höchstbetrag erhalten), jedes andere
Beiratsmitglied erhält pro Teilnahme an einer Sitzung
des Beirats bzw. seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von
1.500 EUR. Dem Investitionsausschuss angehörige, von
den jeweiligen Gesellschaftern unabhängige Experten erhalten auf Antrag des nominierenden Gesellschafters eine
zusätzliche einmalige Vergütung von bis zu 2.000 EUR
pro vorgeschlagenem und dem Investitionsausschuss
zur Prüfung vorgelegtem Investment. Die Vergütungen
sind indexiert und werden jährlich angepasst. Mitglieder
des Beirats, die dem Deutsche Bank Konzern angehören,
erhalten keine Vergütung.
Auf Verlangen der sie nominierenden Partei hat die
Investitionsgesellschaft eine Haftpflichtversicherung
für die Beiratsmitglieder abzuschließen und die Kosten
zu tragen.
8.4.7
Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung der Investitionsgesellschaft (Punkt Neuntens des Gesell­schaftsvertrags, vgl. Anhang 3, dort als „Generalversammlung“ bezeichnet) fasst
die nach dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag den
Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse. Beson­dere
Bedeutung für die Führung der Geschäfte der Investitionsgesellschaft haben dabei die fol­genden Gegenstände:
Nach dem Gesellschaftsvertrag beschließt sie insbeson­
dere über die in Punkt Neuntens Absatz 13 des Gesellschaftsvertrags (vgl. Anhang 3) bezeichneten Gegenstände,
vor allem Umwandlungen, Formwechsel, Verschmel­
zungen, Einbringungen und vergleichbare Maßnahmen,
die Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft, Kapitalerhöhungen und / oder Kapitalherabsetzungen und sonstige
Änderungen des Gesellschaftsvertrags.
8
8.4.7.1
Zustimmung zu Geschäften und Handlungen der Geschäftsführung
Die Geschäftsführer der Investitionsgesellschaft bedür­fen
für die folgenden Geschäfte und Handlungen der vorherigen Zustimmung durch Gesell­schafterbeschluss:
»Unternehmensverträge, wie Beherrschungs- und
Gewinnabführungsverträge, Betriebs­pacht- oder Betriebsüberlassungsverträge oder vergleichbare Ver­
einbarungen, im Rahmen dessen sich die Gesellschaft
verpflichtet, ihren ganzen oder einen Teil ihres Gewinns an ein anderes Unternehmen abzuführen;
»Veräußerung oder sonstige Übertragung von min­des­
tens 75 % der unmittelbar oder mittelbar über Tochtergesellschaften gehaltenen Vermögensgegenstände der
Gesellschaft (nach Verkehrswerten und einschließlich
nicht aktivierter und nicht aktivierbarer Wirtschaftsgüter) in einer oder mehreren aufeinander abgestimmten
Transaktionen sowie
»jede vor dem 01. April 2019 vorgenommene Veräuße­
rung oder sonstige Übertragung von unmittelbar oder
mittelbar über Tochtergesellschaften gehaltenen Beteiligungen an Unter­nehmen oder Gesellschaften sowie
von diesen oder der Gesellschaft gehaltenen Wasser­
kraftwerken.
8.4.7.2
Mehrheitserfordernisse
Nach Punkt Neuntens Absatz 11 des Gesellschaftsver­trags
(vgl. Anhang 3) bedürfen Be­schlüsse der Gesellschafter
grundsätzlich einer Mehrheit von 80 % der abgegebenen
Stimmen.
Eine einfache Mehrheit in der Gesellschafterversammlung genügt nur in den in Punkt Neuntens Absatz 12 des
Gesellschaftsvertrags aufgeführten Angelegenheiten.
Besondere Bedeutung hat dessen Buchstabe (d), der auf
DWS ACCESS Wasserkraft
// 175
Punkt Achtens Absatz 7 (f) verweist. Im Zusammenspiel
dieser Regelungen kann die Gesellschafterversammlung
damit grundsätzlich solche Angele­genheiten mit einfacher
Mehrheit entscheiden, die nach der Geschäftsordnung
für die Ge­schäftsführer der Zustimmung des Beirats
bedürfen, der Gesellschafterversammlung jedoch mangels
mehr­heitlicher Entscheidung desselben vorgelegt werden
(Punkt Achtens Absatz 11).
8.4.7.3
Sonderbeschlüsse
Die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft
sowie der Joint Venture-Partner werden sich verpflichten,
bis zum 31. Juli 2012 Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung über fol­gende Gegenstände nur einvernehmlich zu fassen:
»Gegenstände gemäß Punkt Neuntens Absatz 13 (a)
bis (e) des Gesellschaftsvertrags (vgl. Anhang 3);
»den Ausschluss von Gesellschaftern;
»sonstige Beschlüsse, die nach gesetzlichen Bestimmungen einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, sowie
»Weisungen der Gesellschafterversammlung an die
der letzten durch die Investitionsgesellschaft gehaltenen
Beteiligung ist ein Auflösungsbeschluss zu fassen und
die Gesellschaft abzuwickeln.
Veräußert ein Gesellschafter seinen Anteil an der Investitionsgesellschaft oder folgt ihm in son­stiger Weise
ein Dritter nach, wird dieser Dritte den ausscheidenden
Gesellschafter als Partei der Gesellschaftervereinbarung
ersetzen.
8.4.8.2
Übertragung von Anteilen
Eine Belastung, Übertragung und sonstige Verfügung über
den Geschäftsanteil eines Gesell­schafters an der Investitionsgesellschaft oder Teilen hiervon wird die Zustimmung
der anderen Gesellschafter erfordern. Die Gesellschafter
sind verpflichtet, ihre Zustimmung zu Übertragun­gen
(nicht aber der Teilung) von Geschäftsanteilen mit Wirksamkeit ab bzw. nach dem 31. März 2019 zu erteilen.
Die Gesellschafter der Investitionsgesellschaft räumen
einander ein Vorkaufsrecht und ein Mit­verkaufsrecht für
die (Gesamtheit der) von ihnen gehaltenen Geschäftsan­
teile ein. Aufgriffs­rechte sind gleichfalls vereinbart. Übertragungen zwischen Gesellschaftern und an ein verbun­
denes Unternehmen werden nicht erfasst.
Geschäftsführung.
8.4.8
Veräußerung des Gesellschaftsvermögens / Übertragung von Anteilen an der Inve­stitionsgesellschaft
8.4.8.1
Veräußerung des Gesellschaftsvermögens
Die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft
haben das Recht, gemeinsam zu verlan­gen, dass ab oder
nach dem 01. April 2019 eine Verwertung des Vermögens
der Investitionsge­sellschaft (insgesamt oder teilweise)
erfolgt. Dem Joint Venture-Partner kommt dieses Recht
ab und nach dem 01. April 2021 zu. Nach Verwertung
176
//
DWS ACCESS Wasserkraft
8.4.9
Der Asset Manager
Der Asset Manager enso GmbH wird in ganz umfassender Weise für die Investitionsgesell­schaft beratend und
ausführend tätig. Auf der Grundlage seiner Expertise im
Bereich der Was­serkraft wird er – jeweils im Auftrag der
Investitionsgesellschaft – Anlagemöglichkeiten identifi­
zieren und evaluieren, erwerbsvorbereitende Prüfungen
durchführen, Vertragsverhandlungen führen, bei der
Verwaltung der Beteiligungsgesellschaften mitwirken und
diese insbesondere bei Planung und Bau von Wasserkraftwerk unterstützen und schließlich einen Verkauf vorberei­ten und durchführen.
Rechtliche Grundlagen
Nachstehend wird ein Überblick über die Leistungen
gegeben, die der Asset Manager in den verschiedenen
Phasen der Anlagetätigkeit der Investitionsgesellschaft
erbringt. Ihre Ausprä­gung und Einfügung in den Inves­
titionsprozess der Investitionsgesellschaft kann der
Beschrei­bung in Abschnitt 6.6 entnommen werden.
8.4.9.1
Leistungen im Erwerbsprozess
Im Erwerbsprozess erbringt der Asset Manager die fol­
genden Aufgaben:
»Identifizierung möglicher Zielinvestments und CoInvestoren und zu diesem Zweck geeigne­ter Berater
und sonstiger Beauftragter;
»Projektevaluierung;
»Vorbereitung indikativer Angebote, Verhandlung von
Absichtserklärungen;
»Beauftragung, Überwachung und Koordination der
Prüfung von in Aussicht genommenen Zielinvestments (Due Diligence), insbesondere für die Bereiche
Hydrologie, Geologie, Technisches Equipment, Recht,
Finanzen und Steuern;
»Einholen einer Zweitbegutachtung, Erstellung einer
Entscheidungsvorlage;
»Prüfung und ggf. Durchführung von Fremdfinanzie­
rungen;
»Prüfung und ggf. Durchführung des Abschlusses einer
Länderrisikoversicherung und
»Verhandlung aller für das Eingehen eines Zielinvest­
ments relevanten Verträge und Verein­barungen
einschließlich Finanzierungsverträge, Vorbereitung
aller transaktionsbezogenen Dokumente und
Rechtshandlungen.
8
8.4.9.2
Leistungen in und für die Beteiligungsgesellschaften
Der Asset Manager übernimmt die laufende Verwaltung
der Beteiligungsgesellschaften der In­vestitionsgesellschaft
einschließlich der Steuerung dieser Gesellschaften im
Rahmen der Vor­gaben der Investitionsgesellschaft. Zu
diesem Zweck wird er in der Regel auch die der Investiti­onsgesellschaft zustehenden Organe (Geschäftsführer
und ggf. Aufsichtsräte) in diesen Gesell­schaften stellen
und gewährleisten, dass diese bestimmte wesentlichen
Entscheidungen nicht ohne die Zustimmung der Investitionsgesellschaft treffen.
Der Asset Manager überwacht und unterstützt die
Wasserkraftgesellschaften bei folgenden Ge­schäftsführungsaufgaben:
»Kraftwerkssteuerung und Stromverkauf, Optimierung
der Strom-Produktionsmenge und der Verkaufserlöse;
»technisches Kraftwerksmanagement;
»Erstellung und Umsetzung von Plänen zur Weiterentwicklung und Optimierung von Kraftwerken zum
Zwecke der Ertragssteigerung und des Werterhalts;
»Erstellung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen;
»Wahrung steuerlicher Belange, einschließlich der
Abläufe zur Erklärung und Zahlung von Steuern und
bei behördlichen Prüfungen;
»Durchführung von Verfahren mit Behörden, Verbänden,
Stromabnehmern, Netzbetreibern und anderen öffent­
lichen Einrichtungen;
»Abschluss und Durchführung der Versicherungsverträge sowie Abwicklung von Schadensfällen mit den
Versicherern;
DWS ACCESS Wasserkraft
// 177
»Abschluss und Durchführung der Verträge der Beteiligungsgesellschaften einschließlich aller Dienstleistungs-, Stromeinspeise-, Liefer-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Versicherungsverträge;
»Steuerung der Fremdfinanzierung (Verhandlung, Erfüllung und Anpassung von Fremdfinanzierungsverträgen),
Reporting an die finanzierenden Banken, Sicherstellen
von Anschlussfinanzierungen und
»laufendes Controlling, Rechnungswesen, Finanz- und
technisches Reporting, Erstellung der Budgets, Erstellung des Jahresabschlusses.
Wasserkraftgesellschaften mit zu planenden, zu bauenden
und / oder zu sanierenden Kraftwer­ken wird der Asset
Manager wie folgt unterstützen:
»Unterstützung bei der Detailplanung des Kraftwerksbaus, einschließlich bei der Einholung der für den
Kraftwerksbau erforderlichen Gutachten und bei der
Erstellung eines Projekt­plans;
»Koordinierung und Unterstützung der Evaluierung
»Erstellung einer Entscheidungsvorlage für die Investitionsgesellschaft zur Ausführung der baulichen
Maßnahmen;
»Auswahl der lokalen Bauaufsicht und Sicherstellung
der adäquaten Beauftragung, Unter­stützung bei
der Kontrolle der lokalen Bauaufsicht und bei der
Steuerung des Reporting-Prozesses dieser Bauaufsicht, Erstellung von periodischen Berichten über den
Baufort­schritt;
»Mitwirkung an und Unterstützung bei der (Teil-) Ab­
nahme von Bauausführungen und der In­betriebnahme
des Kraftwerks, einschließlich der Erstellung von
Abnahme- und Inbetrieb­nahmeberichten;
»allgemeine Unterstützung des Projektmanagements
und
»Erstellung eines Abschlussberichts.
8.4.9.3
Berichts- und Unterstützungsleistungen an die Investitionsgesellschaft
durch den unabhängigen technischen Sachverständigen;
»Erstellung eines Planungsberichts für die
Investitionsgesellschaft;
»Unterstützung bei der Einholung der zum Bau erforderlichen Genehmigungen, insbesondere der Baugenehmigung und wasserrechtlichen Genehmigungen;
»Unterstützung bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen für die wesentlichen Ge­werke, ggf. durch
einen Generalunternehmer, sowie der Einholung und
Evaluierung der Ge­bote;
»Unterstützung bei der Aufnahme einer Fremdfinanzierung und der Beantragung von Sub­ventionen,
Zuschüssen oder Finanzierungshilfen;
178
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Der Asset Manager wird für jedes Geschäftsjahr der
Investitionsgesellschaft eine konsolidierte Jahresplanung
zusammen mit einem Plan-Ist-Vergleich für das abgelau­
fene Geschäftsjahr und eine konsolidierte, fortgeschriebe­ne Fünf-Jahres-Planung auf Basis individualisierter FünfJahres-Pläne aller Beteiligungsgesellschaften erstellen;
letztere dienen zugleich als Handlungsrahmen für die
Beteiligungsgesellschaften und die diesbezügliche Tätigkeit des Asset Managers.
Jährlich und erstmalig zum 31. Dezember 2016 wird der
Asset Manager der Investitionsgesell­schaft Hold- / SellAnalysen und entsprechende Empfehlungen für die einzelnen Beteiligungsge­sellschaften und das Gesamtportfolio
vorlegen.
Rechtliche Grundlagen
Des Weiteren wird der Asset Manager Kurzberichte über
die Beteiligungsgesellschaften und die Entwicklung des
Hydroenergiemarktes in den Zielregionen zum Zwecke der
Anlegerinformation erstellen. Während der Investitionsphase kommt ein Kurzbericht über Investitionsfortschritt
und -ausblick hinzu.
8.4.9.4
Leistungen im Desinvestitionsprozess
In der Desinvestitionsphase wird der Asset Manager
Verkäufe für die Investitionsgesellschaft vorbereiten und
diese durchführen. Im Einzelnen wird er – jeweils nach
Entscheidung der Inve­stitionsgesellschaft – geeignete
Verkaufsstrategien, Marktanalysen und Verkaufsexposés
er­stellen, Gebote einholen, Vertragsverhandlungen führen,
eine ggf. durchgeführte verkäuferseiti­ge Due Diligence
koordinieren und die Transaktion durchführen.
8.4.10
Bereits realisierte oder vorbereitete Wasserkraft­
investments (Art des Erwerbs, wesentliche Rechte und Pflich­ten, wesentliche Verträge)
Zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Verkaufsprospekts
hat die Investitionsgesellschaft bereits Beteiligun­gen
erworben und Absichtserklärungen abgegeben.
8.4.10.1
Albanien
Ländergesellschaft
Die enso hydro Energji sh.p.k. mit Sitz in Rruga “Eqrem
Çabej”, Nd. 6-H. 2, Njesia Bashkiake Nr. 5, 1022 Tirana,
Albanien wurde am 03. August 2011 als Gesellschaft
mit beschränkter Haftung nach dem Recht Albaniens
errichtet. Gründungsgesellschafterin war die Investitionsgesellschaft, die weiterhin 100 % des Grundkapitals
von 2,8 Mio. ALL (rd. 20.000 EUR). hält. Gegenstand der
Gesellschaft ist der Bau, der Betrieb und die Veräußerung
von Wasserkraftwerken, die Erzeugung von Energie und
deren Verkauf an Kunden oder Wiederverkäufer, in oder
8
außerhalb von Albanien sowie anderer, nicht notwendigerweise damit verbundener Tätigkeiten. Geschäftsführer ist
Dipl.-Ing. Wolfgang Kröpfl.
Wasserkraftgesellschaft Lengarica
Die Investitionsgesellschaft hat mit Kaufvertrag vom
27. Januar 2010 einen Anteil von 58 % und mit Kaufvertrag vom 26. Januar 2011 einen weiteren Anteil von 22 %
an der Lengarica & Energji sh.p.k., einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung nach dem Recht Albaniens mit Sitz
in Rruga “Eqrem Çabej”, Nd. 6-H.2, Njesia Bashkiake Nr. 5,
1022 Tirana, Albanien erworben. Ver­käuferin war jeweils
die Hasi Energji sh.p.k., die Gründungs- und Alleingesellschafterin der Ge­sellschaft. Das (vollständig eingezahlte)
Stammkapital der Gesellschaft beträgt 100.000 ALL
(rd. 700 EUR). Den Anteilserwerben durch die Investitionsgesellschaft wurde von dem zuständigen albani­
schen Ministerium für Wirtschaft, Handel und Energie am
23. Februar 2010 und am 26. Oktober 2010 zugestimmt.
Die Investitionsgesellschaft plant, die Beteiligung an der
Lengarica & Energji sh.p.k. auf die enso hydro Energji
sh.p.k. zu übertragen.
Die Gesellschaft ist im Besitz einer Lizenz zu Errichtung
und Betrieb eines Wasserkraftwerks, die im Jahre 2008
auf Antrag der Hasi Energji sh.p.k. erteilt wurde. Das zuständige albanische Ministerium hat die Lengarica & Energji sh.p.k als Lizenzberechtigte anerkannt.
Im Hinblick auf die Errichtung des Wasserkraftwerks hat
die Gesellschaft einige erforderliche Genehmigungen
bereits eingeholt und Prüfungen durchgeführt, andere
hingegen stehen noch aus, so etwa die Baugenehmigung.
Auch ist das Grundstücksrecht noch nicht hinreichend
gesi­chert, um mit dem Bau beginnen zu können.
Zu gründende Wasserkraftgesellschaft Mati
Die Investitionsgesellschaft hat am 03. Juni 2010 gegenüber den Gesellschaften Riviera sh.p.k., EHW sh.p.k. und
Energy Project sh.p.k. ein Versprechen abgegeben, 90 %
der Anteile einer noch zu gründenden Wasserkraftgesellschaft zu einem (ggf. in Abhängigkeit von dem nach
DWS ACCESS Wasserkraft
// 179
hy­drologischer Begutachtung zu erwartenden Wasserdurchfluss zu adjustierenden) Preis von 3.423.600 EUR
zu erwerben, nachdem bestimmte Bedingungen erfüllt
sind. Im We­sentlichen die Gründung der Wasserkraft­
gesellschaft und Li­zenz deren Berechtigung aus einer
zur Errichtung und Betrieb von fünf in Kaskade gebauten
Wasserkraftwerken, die den Vertragspartnern erteilt wurde,
sowie den Abschluss des Lizenzvertrages mit dem
zuständigen Ministerium. Diese Bedingungen waren zum
Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht er­füllt.
8.4.10.2
Türkei
Ländergesellschaft
Am 16. August 2011 wurde die enso hydro enerji Limited
Şirketi, eine Gesellschaft mit beschränk­ter Haftung
nach dem Recht der Türkei, von den Gründungsgesell­
schaftern enso hydro GmbH und TFI Industrie- und
Unter­nehmensbeteiligung GmbH (letztere ist auch Gesellschafterin des Joint Venture-Partners und des Asset
Managers) gegründet. Unternehmensgegenstand dieser
Gesellschaft ist, ggf. auch mittelbar über Beteiligungen
an anderen Gesellschaften, der Bau, Betrieb, Erwerb
und ­Verkauf von Wasserkraftwerken, die Erzeugung von
­Energie und deren Veräußerung an Kunden oder Wiederverkäufer sowie sämtliche damit verbundene Leistungen.
Sitz der ­Gesellschaft ist Av. Sürejja Agaoglu Sok. 2 / 2,
34365 Tesvikiye, ŞiŞli, Istanbul, Türkei. Das Grund­kapital
der Gesellschaft beträgt 45.000 TRY (rd. 18.000 EUR),
hieran­hält die In­vestitionsgesellschaft einen Anteil von
99 % und die TFI Industrie- und Unternehmensbeteiligung
GmbH einen Anteil von 1 %. Geschäftsführer der Gesellschaft sind Dipl.-Ing. Wolfgang Kröpfl und Murat Gökçe.
Wasserkraftgesellschaft Kuyuma
Die enso hydro Enerji Limited Şirketi hat unter Datum vom
05. August 2011 einen Kaufvertrag unter türkischem Recht
über 51 % des Anteile an der Kuyuma Elektrik Üretim
Limited Şirketi mit den bisherigen Gesellschaftern (vier in
der Türkei ansässige Privatpersonen) geschlossen, die mit
einer Beteiligung von je 12,25 % in der Gesellschaft ver-
180
//
DWS ACCESS Wasserkraft
bleiben. Als Kaufpreis wurde die Summe von 98.289 TRY
(rd. 39.000 EUR) vereinbart.
Die Kuyuma Elektrik Üretim Limited Şirketi, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der
Türkei, wurde am 01. Oktober 2007 gegründet und hat
ihren Sitz in Atatürk Ma­hallesi Melek, Sok. No. 12 / 2, Sincan / Ankara, Türkei. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb von Wasserkraftwerken und
sämtliche damit zusammenhän­genden Geschäfte. Die
Gesellschaft darf auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften einge­hen. Die Gesellschaft hat ein (nicht voll­
ständig eingezahltes) Stammkapital von 2,3 Mio. TRY
(rd. 915.000 EUR).
Der Vollzug des Kaufvertrages hat noch nicht stattgefunden. Die Gesellschaft soll noch vor Vollzug in eine
Aktiengesellschaft nach dem Recht der Türkei (Anonim
Şirket) umgewandelt werden. Gleichzeitig wurde eine
Gesellschaftervereinbarung abgeschlossen, in der die
Neufas­sung des Gesellschaftsvertrags und einer Geschäftsordnung sowie allgemeine Regeln für die gemeinsame Verwaltung der Gesellschaft verabredet wurden.
Die Gesellschaft ist in Besitz einer Lizenz für ein noch zu
errichtendes Wasserkraftwerk in Kuyuma, Türkei. Die zur
Errichtung des geplanten Wasserkraftwerks erforderlichen Genehmi­gungen sind noch nicht erteilt. Das Recht
an dem Betriebsgrundstück ist noch nicht gesichert.
8.4.10.3
Norwegen
Die Aktiengesellschaft nach dem Recht Norwegens
Bekk og Strøm AS mit Sitz in Tretjønnveien 1, 4633 Kristiansand, Norwegen wurde 2006 gegründet. Die Inves­
titions­gesellschaft hat unter Datum vom 25. August
2011 mit deren Gesellschaftern einen Zeich­nungsvertrag
abgeschlossen, nach dem sie sich an einer demnächst
durchzuführenden Kapi­talerhöhung der Gesellschaft
beteiligen und in der Folge einen Anteil von 50,8 % an
der Gesell­schaft zu einem Preis von 27.524.000 NOK
(ca. 3,5 Mio. EUR) übernehmen wird. Mitgesell­schafter
Rechtliche Grundlagen
8
sollen die Køhlergruppen AS mit 30,4 % sowie die vier
Gründungsgesellschafter persönlich und einzelne Ange­
stellte der Gesellschaft sein. Auch hat sich die Investi­tionsgesellschaft (wie auch die Mitgesellschafter) verpflichtet, für die Dauer von drei Jahren nach Vollzug des Zeich­
nungsvertrags nicht mit der Gesellschaft in Wettbewerb auf
dem norwegischen Markt zu treten (auch nicht durch die
Beteiligung an anderen wasserkrafterzeugenden Gesellschaften). Diese (unter norwegischem Recht geschlossenen) Verträge wurden unter der aufschiebenden Bedin­gung
der Erfüllung verschiedener in der wirtschaft­lichen, rechtlichen und steuerlichen Due-Dili­gence-Prü­fung noch offen
gebliebener Punkte zur Befriedigung der Investitionsgesellschaft ge­schlossen.
31. März oder 30. September gekündigt werden. Die
Verpächterin hat für die Dauer von sieben Jahren auf ihr
Kündigungsrecht verzichtet, eine ordentliche Kündigung
ist ihr erstmals zum 01. März 2018 erlaubt. Außerordentliche Kündigungs­rechte stehen der Verpächterin u. a.
zu, wenn die Inves­titionsgesellschaft die vertraglichen
Betriebspflichten nicht erfüllt, eine nicht nur geringfügige
Vertragsverletzung begeht, ein Insolvenzverfahren über
die Investitionsgesellschaft eröffnet oder ein derartiges
Verfahren mangels kostendeckendem Vermögen abge­
wiesen wird.
Die Bekk og Strøm AS hat einen mehrheitlichen Besitz an
einem im April 2011 in Betrieb genom­menen Wasserkraft­
werk und plant die Errichtung von fünf weiteren. Für eines
dieser Projekte wurden bereits die Lizenz (im Jahre 2008
für eine Dauer von 40 Jahren) und die erforderlichen Landund Zufahrtsrechte erworben. Die behördliche Genehmigung der Planung steht noch aus. Für die anderen vier
Projekte hat sich die Gesellschaft bislang nur die Wasserrechte gesichert.
Die Verpächterin hat einen Vertrag über die Abnahme und
Vergütung von Ökostrom mit der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG, Wien geschlossen. Dieser soll auf
die Pächterin übertragen werden. Erst ab Wirksamkeit der
Übertragung wird der vereinbarte Pachtzins erstmals zur
Zahlung fällig.
8.4.10.4
Österreich
Die Investitionsgesellschaft hat am 01. April 2011 einen
Pachtvertrag über ein in Granitzen / Österreich gelegenes
Wasserkraftwerk einschließlich der damit verbundenen
Nutzungs- und Dienstbarkeitsrechte an Grundstücken,
Bauten und Leitungen mit der Hereschwerke Frizberg KG,
Rötsch 13, 8742 Obdach / Österreich (Verpächterin) geschlossen. Der Pachtvertrag wurde durch einen Vertrag
vom 12. September 2011 ergänzt und klargestellt. Die
Verpächterin ist im Besitz von Dr. Gilbert Frizberg und
seiner Familie.
Der Pachtvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen
und mit Vertragsschluss in Kraft getreten. Er kann unter
Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu jedem
Der Pachtzins beläuft sich auf 92 % des Betriebsergebnisses des Wasserkraftwerks.
Die Pächterin ist zum Betrieb des Wasserkraftwerks
verpflichtet. Als Betriebsleiter hat sie einen namentlich
bezeichneten Mitarbeiter des Asset Managers einzusetzen. Die Baulichkeiten, Anlagen und Maschinen hat die
Pächterin auf eigene Kosten bis zu einem Betrag von
120.000 EUR jährlich instand zu halten. Über die Tragung
darüber hinausgehender Kosten werden sich die Parteien
verständigen. Kommt ein Einverständnis nicht zustande,
hat jede Partei ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Investitionen und aktivierungspflichtige Instandhaltungen
der Pächterin, die im Einzelfall mehr als 5.000 EUR betragen, sind bei der Ermittlung des Pachtzinses in Abzug zu
bringen. Kosten zur Herstellung ökologischer Zustände
gemäß der europäischen Wasserrahmenrichtlinie sind von
der Verpächterin zu tragen.
Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Streitig­
keiten sind nach der Schieds- und Schlichtungsordnung
für die Ständigen Schiedsgerichte der österreichischen
Wirtschaftskammern zu entscheiden.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 181
8.5
Wesentliche Vertragsverhältnisse der Fondsgesellschaft
8.5.1
Geschäftsbesorgungsvertrag der Fondsgesellschaft mit der DWS Finanz-Service GmbH
Die Fondsgesellschaft (als Auftraggeberin) hat am
12. September 2011 mit der DWS Finanz-Service GmbH
(als Auftragnehmerin; nachfolgend „DWS“) einen
Geschäftsbesorgungsvertrag über die laufende Verwaltung
der Fondsgesellschaft abgeschlossen. Zu den Aufgaben der
allgemeinen Fondsverwaltung gehören u. a. das Erstellen,
Führen und Pflegen eines internen Anlegerregi­sters, die
Wahrnehmung von Handelsregisterangelegenheiten, die
Unterstützung der Fondsge­schäftsführung im Zusammenhang mit der Durchführung von Auszahlungen an die
Gesellschaf­ter, die technische und organisatorische Vorbereitung und administrative Durchführung von Ge­sellschafterversammlungen sowie Gesellschafterbeschlüssen im
schriftlichen Verfahren, die Führung des gesellschafterbezogenen Rechnungswesens inkl. der Verteilung des steuerlichen Ergebnisses auf die Gesellschafter und Führung
der Gesellschafterkonten in dem gesetzlich zu­lässigen
Umfang, die technische und organisatorische Unterstützung bei der Berichterstattung gegenüber den Gesellschaftern, die versandfertige Aufbereitung und Versendung
aller gesell­schafterbezogenen Anschreiben, die technische
Abwicklung der Kommunikation mit und zwi­schen den
Gesellschaftern, die Unterstützung bei der Vorbereitung
der Steuererklärungen be­züglich der Einkommen- und
Umsatzbesteuerung, in dem gesetzlich zulässigen Umfang,
die Anlage liquider Mittel in Tages-, Fest- oder Termingeldanlagen der Fondsgesellschaft in Ab­sprache mit der
Fondsgesellschaft, Rechnungswesen, Budget und Jahresabschlussarbeiten, die Benachrichtigung der Gesellschafter über das Ergebnis des Geschäftsjahres, Maßnahmen
im Zusammenhang mit Gesellschafterwechseln, die
kaufmännische Überwachung der Durch­führung der von
der Fondsgesellschaft geschlossenen Verträge sowie der
sich daraus erge­benden Aufgaben, das Risikomanagement
182
//
DWS ACCESS Wasserkraft
der Fondsgesellschaft und die Führung des sonsti­gen
Schriftverkehrs, soweit er zur Erledigung der aufgeführten
Aufgaben erforderlich ist. Die Haftung der DWS ist auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Für ihre Leistungen erhält die DWS für das Geschäftsjahr
2011 / 12 eine laufende Vergütung (jeweils zzgl. Umsatzsteuer) von 0,05 % des bis zum 30. November 2011
gezeichne­ten Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft
(Summe der Haft- und zusätzlichen Pflichteinla­gen ohne
Agio) und ab dem Geschäftsjahr 2012 / 13 erhält sie eine
Vergütung i. H. v. 0,6 % des zum 28. Juni 2012 bzw. im
Falle einer Verlängerung des Platzierungszeitraums zum
Ende des letzten Platzierungsabschnittes gezeichneten
Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft (Summe der
Haft- und zusätzlichen Pflichteinlagen ohne Agio). In den
folgenden Geschäftsjahren erhöht sich die­se Gebühr um
2,0 % p. a. (das heißt auf 0,612 % für das Jahr 2013 / 14,
0,62424 % für das Jahr 2014 / 15 usw.).
Zum anderen erhält die DWS eine einmalige erfolgsabhängige Vergütung („Mehrerlösbeteiligung“), die wie folgt
berechnet und fällig wird:
Die Mehrerlösbeteiligung fällt mit Verkauf des letzten Zielinvestments (wie nachfolgend definiert) an, wenn die
prozentuale durchschnittliche Auszahlung (wie nachfolgend
definiert) mehr als 11,9 % beträgt. Beträgt die prozentuale
durchschnittliche Auszahlung 11,9 % oder weniger, entsteht kein Anspruch auf eine Mehrerlösbeteiligung.
Die Mehrerlösbeteiligung errechnet sich aus dem maßgeblichen Auszahlungsfaktor (wie nachfolgend definiert)
multipliziert mit dem gesamten Auszahlungsbetrag (wie
nachfolgend definiert).
„Anleger“ sind alle Treugeber und Direktkommanditisten
der Fondsgesellschaft.
„Prozentuale durchschnittliche Auszahlung“ ist das
Ver­hältnis (ausgedrückt in Prozent) des Betrags der
annualisierten durchschnittlichen Auszahlung zu dem
Rechtliche Grundlagen
­Gesamtbetrag der Kapitalanteile (nominal) der Anleger
(ohne Agio).
„Annualisierte durchschnittliche Auszahlung“ ist der Gesamte Auszahlungsbetrag dividiert durch die Fondslaufzeit
in Monaten multipliziert mit zwölf.
„Gesamter Auszahlungsbetrag“ ist die Summe aller Auszahlungen an die Anleger einschließlich etwaiger Teil­
liquidationszahlungen und des tatsächlich an die Anleger
auszuzahlenden Liquidationserlöses (Abschläge und
Schlussverteilungsguthaben) vor Berücksichtigung der
Mehrerlösbeteiligung, abzüglich der Summe der Kapitalanteile (nominal) der Anleger (ohne Agio),
Als „Fondslaufzeit“ gilt – aufgerundet auf volle Monate –
der Zeitraum vom Ende des letzten Platzierungsabschnitts
bis zur Kaufpreiszahlung für den Verkauf des letzten Zielinvestments, auch wenn die Verteilung des Liquidationsüberschusses an die Anleger im Zuge der ordnungsgemäßen
Abwicklung der Fondsgesellschaft erst später erfolgt.
„Verkauf des letzten Zielinvestments“ ist die unmittelbare
oder mittelbare Veräußerung des letzten Wasserkraftwerks oder der Anteile an der letzten Wasserkraftgesellschaft oder der Anteile an der letzten Ländergesellschaft
oder der Anteile an der Investitionsgesellschaft im Wege
des Asset- oder Share-Deals.
Der „Auszahlungsfaktor“ beträgt 5,0 % der Differenz
zwischen 11,9 % und der prozentualen durchschnittlichen
Auszahlung (ausgedrückt in Prozent) mal die Fondslaufzeit geteilt durch zwölf.
Anhand fiktiver Zahlen soll folgendes Beispiel die Berechnung verdeutlichen: Beträgt die Ausschüttung an die
Anleger in Summe über die Fondslaufzeit 15 Mio. EUR,
der Liquidationserlös aus dem Verkauf der Zielinvestments
95 Mio. EUR, die Summe der Kapitalanteile (nominal)
der Anleger (ohne Agio) 53,5 Mio. EUR und die Fondslaufzeit 81 Monate, errechnet sich der gesamte Auszahlungsbetrag als 110 Mio. EUR minus 53,5 Mio. EUR
8
gleich 56,5 Mio. EUR. Dann beträgt die annualisierte
durchschnitt­liche Ausschüttung 56,5 Mio. EUR geteilt
durch 81 Monate, mal zwölf, gleich 8,37 Mio. EUR. Die
prozentuale durchschnittliche Auszahlung beträgt dann
15,65 % und es ergibt sich ein Auszahlungsfaktor von
1,265625 %. Gerechnet auf den gesamten Auszahlungsbetrag von 56,5 Mio. EUR ergäbe sich in diesem Beispiel
eine Mehrerlösbeteiligung der DWS i. H. v. 715.078 EUR.
Die Mehrerlösbeteiligung wird zum Zeitpunkt des Verkaufs des letzten Zielinvestments vorläufig ermittelt und
mit Beendigung der Liquidation der Fondsgesellschaft
endgültig festgelegt. Für Zwecke der vorläufigen Ermittlung der Mehrerlösbeteiligung wird der erwartete Liquidationserlös nach dem Verkauf des letzten Zielinvestments
zunächst geschätzt. Ein Abschlag von 80 % auf die sich
nach diesem geschätzten Liquididationserlös ergebende
Mehrerlösbeteiligung wird sodann innerhalb von sechs
Wochen nach dem Verkauf des letzten Zielinvestments
(Eingang der letzten Kaufpreiszahlung) an die DWS ausgezahlt, die restlichen 20 % erhält die DWS im Zuge des
weiteren Fortschritts der Liquidation des Fonds, ggf. in
mehreren Abschlags- bzw. Teilbeträgen. Mit Abschluss der
Liquidation der Fondsgesellschaft (d. h. in der Regel mit
der Schlussverteilung an die Anleger) wird die Höhe der
Mehrerlösbeteiligung endgültig festgelegt. Sollte sich der
Liquidationserlös gegenüber der erfolgten Schätzung ändern, ändert sich die Mehrerlösbeteiligung entsprechend.
Etwaige Überzahlungen sind von der DWS zu erstatten.
Alle vorstehend genannten Vergütungen verstehen sich
zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (zum
Zeitpunkt der Prospektaufstellung i. H. v.19 %). Die von der
DWS im Zusammenhang mit der Versendung aller gesellschafts- und gesellschafterbezogenen Anschreiben und
Briefe verauslagten Kosten werden von der Fondsgesellschaft auf Nachweis erstattet.
Entscheidet sich die Geschäftsführende Kommanditistin,
gemäß § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags das Betei­
ligungsangebot nicht fortzuführen oder rückabzuwickeln,
so entfällt der Anspruch der DWS auf Vergütung; dies
gilt auch, soweit Anleger bereits der Fondsgesellschaft
DWS ACCESS Wasserkraft
// 183
beigetreten waren. Die DWS wird evtl. bereits erhaltene
Vergütungen unverzüglich nach entsprechender Mitteilung durch die Fondsgesellschaft an diese zurückzahlen.
Der Vertrag läuft zunächst bis zum 31. März 2029 („Festlaufzeit“). Innerhalb dieser Zeit ist nur eine Kündigung aus
wichtigem Grund zulässig. Nach Ablauf der Festlaufzeit
verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere zwei Jahre,
sofern er nicht schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der Festlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums gekündigt wird. Der Vertrag endet, ohne dass
es einer Kündigung bedarf, mit Auflösung (Liquidations­
eröffnung) der Fondsgesellschaft.
8.5.2
Vertrag über die Vermittlung von Beteiligungskapital der Fondsgesellschaft und der Treuhand-Komman­
ditistin mit der DWS Finanz-Service GmbH
Die Fondsgesellschaft (als Auftraggeberin) hat mit der
DWS Finanz-Service GmbH (als Auf­tragnehmerin; nachfolgend „DWS“) unter Beteiligung der Treuhand-Kommanditistin am 23. September 2011 einen Vertrag über
die Vermittlung von Beteiligungskapital geschlossen. Die
DWS verpflichtet sich darin als Dienstleisterin gegenüber
der Fondsgesellschaft, unter Ausnutzung der ihr zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten nach besten Kräften
darauf hinzuwirken, dass in größtmög­lichem Umfang
Gesellschaftskapital zu einem Preis in Höhe des Nominalbetrages der jeweili­gen Beteiligung zzgl. eines Agios
i. H. v. 2 % vermittelt wird. Eine Verpflichtung zur Vermittlung besteht nicht und ein Vermittlungserfolg wird nicht
geschuldet. Die Haftung der DWS ist auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Die DWS hat gegen die Fondsgesellschaft aus ihrer Vermittlungsdienstleistung gegenüber der Fondsgesellschaft
einen Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Vermittlungsgebühr i. H. v. 4,0 % des im Zuge der Kapitalerhöhung durch die DWS vermittelten Kommanditkapitals
(Summe der Haft- und zusätzlichen Pflichteinlagen) ohne
Agio. Darüber hinaus erhält die DWS für die Dauer von
sieben Jahren erstmals für das Geschäftsjahr 2012 / 2013
184
//
DWS ACCESS Wasserkraft
eine jährliche Vermittlungsvergütung i. H. v. 0,55 % des
von ihr vermittelten Kommanditkapitals (Summe der
Haft- und zusätzlichen Pflichteinlagen) ohne Agio. Diese
Vergütungen verstehen sich jeweils inkl. einer ggf. anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Der Anspruch der DWS gegenüber der Fondsgesellschaft
auf die Vermittlungsvergütung ent­steht, wenn und soweit
vollständig ausgefüllte und rechtswirksam unterzeichnete Beitrittsdoku­mente des Anlegers, mitsamt gesondert
unterzeichneter Belehrung über das Widerrufsrecht sowie
des Legitimationsnachweises gemäß Beitrittserklärung,
vorliegen. Der Anspruch entsteht auch insoweit, als Beteiligungen an eine der Deutsche Bank Gruppe angehörende Gesellschaft vermittelt werden. Die DWS ist berechtigt,
Dritte namens und für Rechnung der Fondsgesell­schaft
mit Vermittlungsleistungen zu beauftragen, die dann die
Vermittlungsleistungen direkt gegenüber der Fondsgesellschaft erbringen und direkt von der Fondsgesellschaft
nach Maßga­be der entsprechenden Vermittlungsverein­
barung vergütet werden.
Der DWS ist es gestattet, ihre Aufgaben Dritten ganz
oder teilweise zur Ausführung zu übertra­gen. Die Kosten
Dritter gehen zu Lasten der DWS.
Der Anspruch auf die Vermittlungsvergütung entfällt, wenn
die Geschäftsführung der Fondsge­sellschaft und / oder Geschäftsführung der Treuhand-Kommanditistin dem Beitritt
nicht zustim­men oder der Anleger von seinem vertrag­
lichen oder gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Der Anspruch auf die Vermittlungsvergütung entfällt außerdem, wenn der Anleger nach zwei­maliger schriftlicher
Mahnung und Fristablauf seiner Einzahlungsverpflichtung
gemäß Beitritts­erklärung und Gesellschafts- bzw. Treuhandund Verwaltungsvertrag nicht nachkommt oder der Beitritt
nach den Vertragsbestimmungen gegenstandslos wird.
Entscheidet sich die Geschäftsführende Kommanditistin,
gemäß § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags das Beteili­gungsangebot nicht fortzuführen oder rückabzuwickeln,
Rechtliche Grundlagen
so entfällt der Vergütungsanspruch der DWS insgesamt.
Die DWS wird die erhaltenen Vergütungen unverzüglich
nach Mitteilung über die Rückabwicklung der Fondsgesellschaft an diese zurückzahlen.
8.5.3
Vertrag über Konzeption und Marketing mit der DWS Finanz-Service GmbH
Die Fondsgesellschaft (als Auftraggeberin) hat mit
der DWS Finanz-Service GmbH (als Auf­tragnehmerin;
nachfolgend „DWS“) am 12. September 2011 einen
Vertrag über die Erstellung der Fondskon­zeption und
die Erbringung von Marketingleistungen geschlossen.
Zu den Konzeptionsaufga­ben gehören insbesondere
vorbereitende Maßnahmen (z. B. Projektsteuerung und
Erarbeitung der Beteiligungsstruktur), die Erstellung des
Fondskonzepts sowie die detaillierte Prognose­rechnung
unter Einbeziehung der rechtlichen, wirtschaftlichen
und steuerrechtlichen Rahmen­daten, die Auswahl der
Investitionsgesellschaft, die Erarbeitung einer Investitionsrechnung und die Vorbereitung und Unterstützung von
Vertragsverhandlungen in Zusammenarbeit mit exter­nen
Beratern. Marketingaufgaben sind u. a. die Erstellung
eines Verkaufsprospekts, Werbe- und Marketingmaßnahmen, insbesondere Erstellung von Zeitungsanzeigen,
Internetveröffentli­chungen sowie sonstige Vertriebs­
materialien (z. B. Flyer, Broschüren), und die Schulung der
Vermögensanlageberater der platzierenden Vertriebspartner und der zuständigen Mitarbeiter für Vertriebsunterstützung. Die DWS hat ferner die Beauftragung von
qualifizierten Beratern für die Due Diligence des Anlageobjekts, die Konzeption, die Erstellung und Prüfung von
Verkaufsprospekt und Verträgen sowie die Klärung von
diversen Einzelfragen übernommen. Die von der DWS im
Zusammenhang mit der Beauftragung von Beratern verauslagten Kosten werden von der Fondsgesellschaft auf
Nachweis bis i. H. v. 0,5 % des bis zum Platzierungsschluss
insge­samt gezeichneten Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft (Summe der Haft- und zusätzli­chen Pflichteinlagen ohne Agio), maximal jedoch 400.000 EUR, erstattet.
8
Die Vergütung für die DWS setzt sich aus einer vom Platzierungserfolg abhängigen und einer vom Investitionsfortschritt abhängigen Komponente zusammen.
Die vom Platzierungserfolg abhängige Vergütungskomponente beträgt 3,0 % des bis zum Plat­zierungsschluss
insgesamt gezeichneten Kommanditkapitals der Fonds­
gesellschaft (Summe der Haft- und zusätzlichen Pflichteinlagen ) ohne Agio, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Die DWS kann nach Ende eines jeden
Platzierungsabschnitts Abschläge auf die vorgenannte
Vergütung nach Maßgabe des innerhalb des jeweiligen
Platzierungsabschnitts ge­zeichneten Kommanditkapitals
(Summe der Haft- und zusätzlichen Pflichteinlagen) ohne
Agio verlangen.
Die vom Investitionsfortschritt abhängige Vergütungskomponente beträgt 2,0 % des von der Fondsgesellschaft in
die enso Hydro GmbH (Investitionsgesellschaft) investierten Kapitals zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Vergütungsanspruch entsteht unabhängig
von der Art der Zuführung des investierten Kapitals (z. B.
durch Kapitalerhöhung, Gesellschaf­terzuschuss oder Gewährung von Gesellschafterdarlehen). Diese Vergütungskomponente ist nach Investitionsfortschritt zahlbar und
kann bei jedem Kapitalabruf der Investitionsgesellschaft
auf den Betrag des infolge des Kapitalabrufs investierten
Kapitals in Rechnung gestellt wer­den.
Die Haftung der DWS ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Entscheidet sich die Geschäftsführende Kommanditistin,
gemäß § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags das Betei­
ligungsangebot nicht fortzuführen oder rückabzuwickeln,
so entfällt der Vergütungsanspruch der DWS insgesamt.
Die DWS wird die erhaltenen Vergütungen unverzüglich
nach Mitteilung über die Rückabwicklung der Fondsgesellschaft an diese zurückzahlen.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 185
8.5.4
Kooperationsvertrag
8.5.4.2
Garantien
Die Fondsgesellschaft hat am 29. Juli 2011 zusammen
mit ihrer Schwestergesellschaft einen aufschiebend
bedingten Kooperationsvertrag mit der Investitionsgesellschaft, dem Joint Ven­ture-Partner, dem Asset Manager
und der DWS Finanz-Service GmbH („DWS“) geschlossen.
Die Bedingung ist am 08. August 2011 eingetreten und
der Vertrag an diesem Tag in Kraft getre­ten.
Der Joint Venture-Partner hat gegenüber der Fondsgesellschaft in Bezug auf die Investitions­gesellschaft bestimmte
Garantien auf den 29. Juli 2011 abgegeben und wird
diese am 20. De­zember 2011 wiederholen, im Wesentlichen hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Verhältnis­se, dem Nichtvorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung, ihres Jahresabschlusses, Steuererklärungen, Steuerzahlungen und Steuerverbindlichkeiten sowie
der Richtigkeit und Vollständigkeit im Rahmen der DueDiligence-Prüfung zur Verfügung gestellten Unterlagen
und Informationen. Die Garantien umfassen hierbei durch
den Joint Venture-Partner im Rahmen der Due-DiligencePrüfung offengelegte Sachverhalte nicht.
Der Kooperationsvertrag regelt den Beitritt der Fonds­
gesellschaft und der Schwestergesell­schaft zur Investi­
tionsgesellschaft und die sich dabei und in der Folge
ergebenden Rechte und Pflichten der Parteien. Dabei ist
vereinbart worden, wie der Gesellschaftsvertrag der
Investiti­onsgesellschaft neu gefasst werden wird, ihr
Beirat neu konstituiert und welche Geschäftsordnungen
dieser und die Geschäftsführung erhalten. Des Weiteren
ist der Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung
festgelegt worden.
8.5.4.1
Verpflichtung des Joint Venture-Partners vor Beitritt einer Fondsgesellschaft
Der Joint Venture-Partner hat sich verpflichtet, bis zum
Beitritt der Fondsgesellschaft oder ihrer Schwestergesellschaft ihre Gesellschafterrechte nur unter Wahrung der
Rechtsposition dieser beiden Gesellschaften als (potentielle) künftige Gesellschafter der Investitionsgesellschaft
aus­zuüben und sie über die Angelegenheiten der Investitionsgesellschaft laufend informiert zu hal­ten. Weiter
wird der Joint Venture-Partner sicherstellen, dass bis zum
20. Dezember 2011 nur bestimmte Projekte zu festgelegten Rahmenbedingungen und unter Einhaltung der
Investitions­kriterien (siehe dazu Abschnitt 6.5.1) durchgeführt werden; Abweichungen bedürfen der Zustim­mung
der Fondsgesellschaft und der Schwestergesellschaft.
186
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Die Rechtsfolgen der Verletzung einer Garantie sind im
Wesentlichen wie folgt bestimmt und eingeschränkt:
Die Fondsgesellschaft hat das Recht, vom Joint VenturePartner die ordnungs­gemäße Herstellung des zugesagten
rechtlichen oder tatsächlichen Zustands zu verlangen.
Erfolgt dies nicht oder ist dies nicht möglich, steht ihr ein
Geldersatzanspruch im Verhältnis ihrer Beteiligung an der
Investitionsgesellschaft zu, der jedoch ausschließlich den
entstandenen posi­tiven Schaden umfasst; die Haftung für
indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen
Gewinn oder immaterielle Schäden ist ausgeschlossen.
Die Verletzung einer Garantie löst nur dann einen Anspruch
aus, wenn alle Einzelansprüche der Fondsgesellschaft (zusammengenommen mit bereits von ihr geltend gemachten Ansprü­chen) zusammen den Betrag von 200.000 EUR
(Schwellenwert) übersteigen. Übersteigt der Anspruch
diesen Schwellenwert, kann er (nur) in dem diesen
Schwellenwert übersteigenden Betrag geltend gemacht
werden (Freibetrag). Für Zwecke der Berechnung des Freibetrags werden Ansprüche der Fondsgesellschaft und der
Schwestergesellschaft gegen den des Joint Venture-Partner
zusammengerechnet. Ansprüche wegen vorsätzlich falsch
abgegebener Ga­rantien unterliegen gleichermaßen dem
Schwellenwert, jedoch gilt für solche nicht der Freibe­trag.
Rechtliche Grundlagen
Bezüglich der meisten Garantien ist die Haftung des
Joint Venture-Partners auf insgesamt 1,7 Mio. EUR be­
schränkt. Dieser Haftungshöchstbetrag gilt nicht für
Ansprüche aufgrund vorsätz­lich falsch abgegebener
Garantien. Solche Haftungsansprüche sind auf insgesamt
5 Mio. EUR beschränkt. Unbeschränkt haftet der Joint
Venture-Partner hinsichtlich der Garantien zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen, dem Nichtvorliegen von
Zahlungsunfähigkeit oder Über­schuldung, dem Bestehen
von Versicherungen, dem Nichtbestehen von Pensionsoder Ver­sorgungsverpflichtungen sowie dem Fehlen
von Verpflichtungen zur Zahlung von Provisionen im Zusammenhang mit dem geplanten Beteiligungserwerb der
Fondsgesellschaft und der Schwestergesellschaft.
Die Haftung aus den meisten Garantien verjährt am
31. Dezember 2013. Garantien hinsichtlich der Gesellschaft
und der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse verjähren
am 31. Dezember 2016. Ansprüche aus den Garantien
zu Steuern verjähren frühestens zum 31. Dezember 2016,
nicht jedoch vor dem Ablauf von sechs Monaten ab
Bestand- oder Rechtskraft des eine etwaige Steuernachforderung festsetzenden Bescheids.
Erweist sich mindestens eine durch den Joint VenturePartner abgegebene Garantie als verletzt und folgt hieraus
ein Anspruch der Fondsgesellschaft und der Schwester­
gesellschaft i. H. v. insgesamt mehr als 2 Mio. EUR, können diese bis zum 20. Dezember 2011 von dem Ko­ope­
rationsvertrag zurücktreten und sind dann nicht zum
Beitritt zur Investitionsgesellschaft ver­pflichtet.
8.5.4.3
Weitere Inhalte
Die Parteien des Kooperationsvertrages haben ihre Aufgaben und ihre Leistungen mit der Sorg­falt eines ordent­
lichen Kaufmanns zu erfüllen. Sie haften nur für vorsätzliche oder grob fahr­lässige Pflichtverletzungen. Eine
gesamtschuldnerische Haftung ist ausgeschlossen.
8
Die Investitionsgesellschaft und der Joint Venture-Partner
haben sich im Übrigen verpflichtet, bei ihren Geschäftsaktivitäten die Regeln der Anti-Korruptions-Richtlinie der
OECD (Convention on combatting bribery of foreign public officials in international business transactions) einzuhal­
ten und sind weitere Verpflichtungen im Hinblick auf die
ordnungsgemäße Führung der Ge­schäfte eingegangen.
Die Kosten der notariellen Beurkundung wurden zur Hälfte
von der Investitionsgesellschaft und zu je einem Viertel
von der Fondsgesellschaft und der Schwestergesellschaft
getragen.
Der Kooperationsvertrag ist nicht ordentlich kündbar und
dauert bis zur Löschung der Investitionsgesellschaft im
Firmenbuch an.
In der Präambel des Kooperationsvertrag haben die
Parteien festgeschrieben, dass der Fondsgesellschaft ein
Rücktrittsrecht zustehen soll, wenn sie zusammen mit der
Schwestergesellschaft bis zum ersten Platzierungsschluss
(30. November 2011) nicht in ausreichendem Maße
­Kapital platziert hat, um mit einem Betrag von mindestens
20 Mio. EUR zur Investitionsgesellschaft beizutreten. Die
anderen Parteien haben nach der Präambel ein Rücktrittsrecht nur, wenn dieser Betrag geringer als 15 Mio. EUR ist.
Abschnitt A des Kooperationsvertrags enthält insoweit die
Regelung, dass die Fondsgesellschaft zurücktreten kann,
wenn sie zusammen mit der Schwestergesellschaft bis
zum 20. Dezember 2011 durch Anlegerbeitritte nicht mit
einem Kapital von mindestens 20 Mio. EUR ausgestattet
ist. Nach Abschnitt A des Kooperationsvertrags haben die
anderen Parteien ein Rücktrittsrecht, wenn dieses Kapital
am 20. Dezember 2011 nicht mindestens 15 Mio. EUR
beträgt.
Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Gerichtsstand ist Wien.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 187
8.5.5
Gesellschaftervereinbarung der Fondsgesellschaft und der Schwestergesellschaft
Die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft
werden (vorausgesetzt, beide treten der Investitionsgesellschaft auch tatsächlich bei) in Bezug auf ihre Beteiligung
an der Investitions­gesellschaft eine Gesellschaftervereinbarung nach deutschem Recht mit den nachfolgend
be­schriebenen Inhalten schließen.
8.5.5.1
Stimmbindung
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Investitionsgesellschaft und den zu erlassenden Ge­schäftsordnungen (zusammen die „Maßgeblichen Regelungen“) werden die
Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft verschiedentlich wie ein einziger Gesellschafter behandelt.
So­weit die Maßgeblichen Regelungen bestimmen, dass
die Fondsgesellschaft und die Schwester­gesellschaft als
Gesellschafter der Investitionsgesellschaft Rechte nur
gemeinsam bzw. einheit­lich wahrnehmen können oder
Handlungen gemeinsam bzw. einheitlich vornehmen
müssen (jeweils ein „gemeinschaftliches Vorgehen“),
und erfolgen zu einem entsprechenden Gegen­stand
Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen
sowohl der Fondsgesellschaft als auch der Schwestergesellschaft, werden diese einheitlich und mit allen Stimmen
das jeweilige Recht so wahrnehmen oder die jeweilige
Handlung so vornehmen, wie sich dies aus einem Konso­
lidierten Abstimmungsergebnis ergibt, das wie nachfolgend beschrieben ermittelt wird.
Im Vorfeld werden sich die Fondsgesellschaft und die
Schwestergesellschaft darüber ins Be­nehmen setzen,
ob eine Beschlussfassung ihrer jeweiligen Gesellschafter
durchzuführen ist und bejahendenfalls diese Beschlussfassungen möglichst zeitlich parallel und mit inhaltlich
de­ckungsgleichen Beschlussgegenständen durchführen. Auch kann jede der Gesellschaften von der jeweils
anderen verlangen, eine solche Beschlussfassung ihrer
188
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Gesellschafter herbei­zuführen, um ein Konsolidiertes Abstimmungsergebnis ermitteln zu können.
Das Konsolidierte Abstimmungsergebnis wird durch
die Geschäftsführungen der Fondsgesell­schaft und der
Schwestergesellschaft wie folgt ermittelt und den Gesellschaftern unverzüglich mitgeteilt: Die im Rahmen der
Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen
beider Gesellschaften zu einem Gegenstand abgegebenen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen werden zusammengerechnet, wobei gemäß den insoweit gleichlautenden
Gesellschaftsverträgen für je 1.000 EUR Kapitalanteil
eine Stimme und für Kapitalanteile unter 1.000 EUR der
entsprechende Bruchteil einer Stimme gewährt wird.
Die Komplementärin und die Geschäftsführende Kom­
manditistin der jeweiligen Fondsgesellschaft haben unabhängig von ihrer kapitalmäßigen Betei­ligung zehn Stimmen. Stimmenthaltungen oder nicht rechtzeitig abgege­
bene Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Unabhängig von dem für den Beschlussgegenstand oder
die Handlung auf Ebene der Investiti­onsgesellschaft erforderlichen Mehrheitserfordernis löst bereits ein Konsolidiertes Abstim­mungsergebnis mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen die Stimmbindung der Fondsgesellschaft und der Schwestergesellschaft aus. Dies gilt
auch, wenn der jeweilige Be­schlussgegenstand oder die
Handlung nach dem Gesellschaftsvertrag nur einer der
beiden Ge­sellschaften eine andere Mehrheit erfordert.
Allein wenn die Gesellschaftsverträge beider Ge­sellschaften
übereinstimmend ein anderes Mehrheitserfordernis im
Hinblick auf den jeweiligen Beschlussgegenstand oder
die jeweilige Handlung vorsehen, muss eine solche Mehrheit auch in dem Konsolidierten Abstimmungsergebnis
erreicht werden, um eine Stimmbindung auszulö­sen.
8.5.5.2
Ausgleich von geleistetem Aufgeld
Die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft
schulden das bei Beitritt zur Investitions­gesellschaft zu
zahlende Aufgeld (siehe Abschnitt 8.4.3.2) als Teilschuld-
Rechtliche Grundlagen
ner im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligungen. Da dieses
Aufgeld in voller Höhe bei dem ersten Beitritt auch nur
einer der beiden Gesellschaften zu entrichten ist, werden
die Fondsgesellschaft und der Schwester­gesellschaft
einen gegenseitigen Ausgleich wie folgt vornehmen: Unverzüglich im Anschluss an die letzte Kapitalisierung der
Investitionsgesellschaft (gegenwärtig für den 20. Juli 2012
geplant) werden die beiden Gesellschaften das Verhältnis
ihrer jeweiligen Beteiligung an der Investiti­ons­gesellschaft
feststellen. Ergibt sich dann, dass eine von ihnen einen
höheren Teil des Auf­geldes gezahlt hat, als es diesem Verhältnis entspricht, wird ihr die andere den überschießen­
den Betrag unverzüglich und mit taggenauer Verzinsung
seit Leistung des Aufgeldes erstatten. Der anzuwendende
Zinssatz ist der im Zeitpunkt der Leistung des Aufgeldes
geltende Sechs-Monats-EURIBOR-Satz.
8.5.5.3
Übertragung von Geschäftsanteilen
Sowohl die Fondsgesellschaft als auch die Schwestergesellschaft werden eine Übertragung von Geschäftsanteilen an der Investitionsgesellschaft an einen Dritten
erst vornehmen, wenn der Erwerber dieser Gesellschaftervereinbarung beigetreten ist. Kommt ein Erwerber
oder Rechtsnachfolger seinen Verpflichtungen nach der
Vereinbarung nicht nach, so haftet die aus­geschiedene
Gesellschaft.
8.5.5.4
Laufzeit
Die Gesellschaftervereinbarung besteht für die Dauer der
Beteiligung zumindest einer der bei­den Gesellschaften
an der Investitionsgesellschaft. Sie ist nur aus wichtigem
Grund kündbar.
8
8.5.6
Vereinbarung der Gesellschafter der Investitions-
gesellschaft
In dem Kooperationsvertrag wurde vereinbart, dass die
Fondsgesellschaft und ihre Schwester­gesellschaft bei
Beitritt zur Investitionsgesellschaft eine Gesellschaftervereinbarung in bereits festgelegter Fassung mit dem
Joint Venture-Partner abschließen werden. In dieser
Gesellschaf­tervereinbarung werden im Wesentlichen die
Rahmenbedingungen für die Verwaltung der Ge­sellschaft
durch (ergänzende) Bestimmungen über die Bestellung
und Abberufung der Organe (Geschäftsführung und
Beirat), die Festlegung der Geschäftsordnungen für den
Beirat und die Geschäftsführung und gemeinsame Beschlussfassungen der Gesellschafter, die Bedingungen
für Dividendenausschüttungen, die Aufnahme von Fremdkapital, die Abschlussprüfung, die Be­dingungen künftiger
Anteilsübertragungen an Dritte sowie die einer etwaigen
Liquidation der In­vestitionsgesellschaft vorgeschaltete
Verwertung der von der Investitionsgesellschaft gehalte­
nen Beteiligungen bestimmt.
Die Gesellschaftervereinbarung zwischen der Fondsgesellschaft und der Schwestergesellschaft tritt mit Unterzeichnung der Beitritts- und Übernahmeerklärung und Zahlung
der geschuldeten Stammeinlage durch mindestens eine
der Gesellschaften in Kraft. Sollte eine der beiden Ge­sellschaften bis zum letzten im Kooperationsvertrag vorgesehenen Kapitalisierungstermin keine Beteiligung an der
Investitionsgesellschaft erwerben, scheidet sie aus der
Vereinbarung aus. Die Vereinbarung bleibt in Kraft, solange
zumindest zwei Parteien an der Gesellschaft betei­ligt sind.
Eine vorzeitige Kündigung ist nicht möglich.
Die Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht.
Gerichtsstand ist Wien.
8.5.5.5
Maßgebliches Recht, Gerichtsstand
Die Gesellschaftervereinbarung unterliegt deutschem
Recht. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 189
8.6
Wesentliche Vertragsverhältnisse der Investitionsgesellschaft
8.6.1
Kooperationsvertrag
Die Investitionsgesellschaft ist Partei des vorstehend in
Abschnitt 8.5.4 bzw. 8.5.6 beschriebenen Kooperationsvertrags und der Gesellschaftervereinbarung.
8.6.2
Managementvertrag
Zwischen der Investitionsgesellschaft und dem Asset Manager besteht ein Managementvertrag, der am 23. August
2011 mit dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen
Inhalt neu gefasst wurde. Zur Vermeidung von Überschnei­dungen wurde vereinbart, dass die Neufassung mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum Beginn des laufenden Geschäftsjahres der Investitionsgesellschaft am 01. Ap­ril 2011
in Kraft tritt.
Inhaltlich bestimmt der Managementvertrag die näher in
Abschnitt 8.4.9 beschriebenen Leistun­gen des Asset
Managers für die Investitionsgesellschaft in Verfolgung
ihrer Anlagetätigkeit.
8.6.2.1
Vergütung
Der Asset Manager erhält unter dem Managementvertrag
eine Vergütung, die sich aus Er­werbsentgelt, Betreuungsvergütung, Mehrerlösbeteiligung und Verkaufsentgelt
zusammensetzt. Im Übrigen kann er Kostenersatz für die
vorab von der Investitionsgesellschaft genehmigte Be­
auftragung Dritter und Barauslagen erhalten. Alle nachstehend aufgeführten Vergütungen ver­stehen sich zzgl. der
jeweils anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
190
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Erwerbsentgelt
Für seine Leistungen im Rahmen eines Erwerbsprozesses
erhält der Asset Manager ein Erwerbsentgelt. Mit diesem
sind auch die Vergütungen Dritter abgegolten, die der
Asset Manager im Rahmen der Prüfung („Due Diligence“)
des Erwerbs beauftragt hat. Das Erwerbs­entgelt beträgt
3 % des in der der Investitionsgesellschaft unterbreiteten
Entscheidungsvorlage angenommenen anteiligen Werts
des Anlagevermögens der Wasserkraftgesellschaft nach
Fer­tigstellung des Wasserkraftwerks. Dieser „Anlagenwert“ entspricht der Summe aus (i) dem Kaufpreis für die
Gesellschaftsanteile zzgl. anteilige Fremdkapital in der
Wasserkraftge­sellschaft und Kaufnebenkosten und
abzüglich anteilige Netto-Umlaufvermögen der Wasser­
kraftgesellschaft und (ii) allen Investitionen (ohne Abzug
von Fremdverbindlichkeiten), die nach den Annahmen der
Entscheidungsvorlage nach Abschluss des Kaufvertrags
das Anlagevermö­gen der Wasserkraftgesellschaft erhöhen
(z. B. unter einem Generalunternehmervertrag ge­schuldete
Entgelte, Planungskosten, Kaufpreise für Turbinen, Stromnetzanschlusskosten, be­triebsnotwendige Genehmigungen und Rechte). Diese Summe ist mit dem Prozentsatz
der er­worbenen Beteiligung am Kapital der Wasserkraftgesellschaft zu multiplizieren. Bei der Ermitt­lung des
Anlagenwerts werden Maklergebühren, Beratungs- und
Verwaltungskosten der Inve­stitionsgesellschaft und Steuern (einschließlich Umsatzsteuern) nicht berücksichtigt.
Die Vergütungen Dritter, die der Asset Manager im Rahmen der Due-Diligence-Prüfung beauftragt hat, werden
in dem Fall hälftig zwischen Investitionsgesellschaft und
Asset Manager geteilt, wenn sich die Investitionsgesellschaft in der Entscheidungsphase (vgl. Abschnitt 6.6.1)
entscheidet, den beabsichtigten Erwerb doch nicht
durchzuführen.
Das Erwerbsentgelt wird 14 Tage nach dem rechtswirksamen Erwerb der Beteiligung an der Wasserkraftgesellschaft fällig. Bestehen vertragliche Rechte zum Rücktritt
vom Vertrag, so tritt die Fälligkeit erst 14 Tage nach Weg­
fall des Rücktrittsrechts ein.
Rechtliche Grundlagen
Betreuungsvergütung
Für die Verwaltung und Unterstützung der Wasserkraftgesellschaften erhält der Asset Manager eine Betreuungsvergütung i. H. v. monatlich 0,0833 % (entspricht ca. 1 % p. a.)
der jeweili­gen Bemessungsgrundlage.
Dabei entspricht für den Zeitraum bis zum 31. März 2016
die Bemessungsgrundlage der Sum­me der Anlagenwerte
(wie für das Erwerbsentgelt definiert) der Beteiligungsgesellschaften, für die dem Asset Manager bis zum Ablauf
des Vormonats ein Erwerbsentgelt zusteht.
Ab dem 01. April 2016 entspricht die Bemessungsgrund­
lage dem Net Asset Value (Eigenkapital) der Investitionsgesellschaft. Der Net Asset Value wird aus den Jahres­
abschlüssen der Beteili­gungsgesellschaften und der FünfJahresplanung ermittelt. Er wird jeweils zum 31. März
eines Jahres festgestellt und ist bis zum 31. März des
Folgejahres maßgeblich. Der Net Asset Value entspricht
der Differenz der „Marktwerte des Vermögens“ der
enso hydro GmbH und der „Netto-Finanzverbindlichkei­
ten“ der Investitionsgesellschaft. Dabei setzt sich der
„Marktwert des Ver­mögens“ aus der Summe aus (i) den
Marktwerten der Beteiligungen an Beteiligungsgesell­
schaften, die dem Barwert der jeweiligen Free Cashflows,
welche nach gewichteten Kapital­kosten zu diskontieren
sind und von denen die „Netto-Finanzverbindlichkeiten“
der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft abgezogen werden; die Free Cashflows für die ersten fünf Jahre ent­
sprechen dabei den in der für das jeweils laufende
Geschäftsjahr maßgeblichen Fünf-Jahresplanung ausgewiesenen Werten, (ii) dem Barwert des übrigen Vermögens der Investiti­onsgesellschaft, der entsprechend den
Festlegungen gemäß (i) zu ermitteln ist (ohne Abzug der
„Netto-Finanzverbindlichkeiten“); und (iii) dem Barwert
einer eventuellen operativen Tätigkeit der Investitionsgesellschaft, der ebenfalls entsprechend den Festlegungen
gemäß Punkt (i) zu ermitteln ist (ohne Abzug der „NettoFinanzverbindlichkeiten“).
Die „Marktwerte des Vermögens“ werden dabei unter
Berücksichtigung der oben angeführten Besonderheiten
8
durch Anwendung der IFRS-Methoden zur Feststellung
von Marktwerten ermit­telt. Die „Netto-Finanzverbindlichkeiten“ werden auf der Grundlage der für den jeweiligen
Jah­resabschluss anwendbaren Bewertungs- und Bilanzierungsvorschriften nach einem gesondert vereinbarten
Schema ermittelt.
Die Richtigkeit der von dem Asset Manager zu erstellen­
den Berechnung des Net Asset Value ist von einem
beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (einer
Wirtschaftsprüfungsgesell­schaft), dessen Kosten von
enso GmbH und enso hydro GmbH jeweils zur Hälfte zu
tragen sind, zu bestätigen. Auf Antrag einer Partei ist ein
Schiedsgutachter zu bestellen, der die Höhe der fälligen
Betreuungsvergütung verbindlich feststellt. Die Kosten
des Gutachters werden von den Parteien im umgekehrten
Verhältnis ihres Obsiegens getragen.
Nach Umsetzung der AIFM-Richtlinie in österreichisches
Recht ist die Bewertung des externen Bewerters für die
Ermittlung des Net Asset Value abschließend maßgeblich.
Auf die Betreuungsvergütung werden Beträge angerechnet, die der Asset Manager unter mit Wasserkraft­gesell­
schaften abgeschlossenen Beratungs- und Dienstleistungsverträgen für ver­gleichbare Tätigkeiten erhält.
Die Betreuungsvergütung ist am Monatsletzten fällig.
Ab April 2016 werden monatlich in Höhe der für den
März des vorhergehenden Geschäftsjahres zustehenden
Vergütung Abschlagszah­lungen bis zur Festellung des
maßgeblichen Net Asset Value geleistet.
Mehrerlösbeteiligung
Ergibt sich nach der Veräußerung einer Beteiligung an
einer Beteiligungsgesellschaft bzw. ei­nem Wasserkraftwerk für die Investitionsgesellschaft ein Ergebnis auf
diese Anlage von mehr als 15 % p. a., stehen dem Asset
Manager von der diesen Schwellenwert übersteigenden
„Ren­dite“ (wie nachstehend definiert) ein Teil von 15 %
als Mehrerlösbeteiligung zu. Bei der Be­rechnung bleibt
der Zeitpunkt der Zuführung von Mitteln an die Investitionsgesellschaft durch ih­re Gesellschafter außer Betracht.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 191
Dabei errechnet sich die „Rendite“ aus dem zeitgewichteten Verhältnis des auf die Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft entfallenden Gesamtmittelrückfluss
nach Steuern, insbesondere aus Dividenden und dem
Verkaufserlös zu dem für diese Beteiligung auf Ebene der
Investiti­onsgesellschaft bis zur Veräußerung eingesetzten
Kapital. Der „Verkaufserlös“ entspricht dem vereinbarten
und gezahlten Kaufpreis abzüglich zur Vorbereitung bzw.
Durchführung des Ver­kaufs durch die Investitionsgesellschaft aufgewendeter Kosten und Steuern. Bei Asset
Deals ist ein Fremdkapitalanteil abzuziehen.
Das „eingesetzte Kapital“ entspricht dem gesamten
bilanzierten Aufwand auf die jeweilige Be­teiligung, und
umfasst somit die Summe aus (i) dem Kaufpreis für die
Beteiligung samt Er­werbsnebenkosten (d. h. sämtliche zur
Vorbereitung und Durchführung des Erwerbs aufgewen­
dete Kosten einschließlich solcher für Beratung, Due Diligence, Makler etc. und Steuern) und (ii) die von der Investitionsgesellschaft oder einer Beteiligungsgesellschaft
geleisteten Zahlun­gen in das Eigenkapital der jeweiligen
Gesellschaft, einschließlich das Stammkapital, geleistete
Zuschüsse sowie abgerufene Garantien bzw. Haftungen
(falls kein Rückerstattungsanspruch gegen die Gesellschaft besteht). Der auf eine Beteiligung entfallende
Aufwand wird in jedem Geschäftsjahr der Investitionsgesellschaft festgestellt und vom Bericht des Abschluss­
prüfers umfasst.
Wird ein Kaufpreisbestandteil gemäß dem mit dem
Käufer vereinbarten Bedingungen erst zu einem späteren
Zeitpunkt berechnet, so wird die Mehrerlösbeteiligung
zunächst auf der Grund­lage des ursprünglich vereinbarten
Kaufpreises berechnet. Falls später vom Käufer eine Kauf­
preisnachbesserung zu bezahlen ist oder eine Kaufpreisminderung stattfindet, findet eine Nachverrechnung statt.
Eine Mehrerlösbeteiligung steht dem Asset Manager
jedoch nur dann zu, wenn sich in einer kumulierten Betrachtung unter Berücksichtigung aller bis dahin erfolgten
Verkäufe eine „Rendite“ von mehr als 15 % p. a. ergibt.
Ergibt sich nach einem Verkauf eine Differenz zwischen
192
//
DWS ACCESS Wasserkraft
der zuletzt berechneten Höhe der Mehrerlösbeteiligung
und der sich aktuell ergebenden, werden positive Salden
von der Investitionsgesellschaft an den Asset Manager gezahlt. Sofern sich nach einer Veräußerung in einer kumulierten Betrachtung unter Berücksichtigung aller bis dahin
erfolgten Verkäufe eine „Rendite“ von weniger als 15 %
p. a. ergibt, steht dem Asset Manager solange keine
Mehrerlösbeteiligung zu, wie sich nicht aufgrund späterer
Verkäufe in einer kumulierten Betrachtung (wieder) eine
„Rendite“ von mehr als 15 % p. a. ergibt. Zur Rückerstattung bereits erhaltener Mehrerlösbeteiligungen ist der
Asset Manager jedoch nicht verpflichtet.
Die Mehrerlösbeteiligung ist vom Asset Manager zu
berechnen. Hinsichtlich der Bestäti­gung der Richtigkeit
durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuer­
berater sowie die Ein­schaltung eines Schiedsgutachters
gilt das zuvor für die Betreuungsvergütung ausgeführte.
Zahlungen der Mehrerlösbeteiligung sind 14 Tage nach
abschließender Feststellung fällig.
Veräußern zu einem Zeitpunkt alle Gesellschafter die
Gesamtheit ihrer Anteile an der Investiti­onsgesellschaft
gemeinsam, haben diese dem Asset Manager ein Entgelt
in Höhe der (fiktiv zu berechnenden) Mehrerlösbeteiligung
und des Verkaufsentgelts zu zahlen. Jeder Gesellschafter
schuldet (nur) den auf seine Beteiligung an der Investitionsgesellschaft entfallenden Teil dieses Entgelts. Der
Asset Manager wird die Gesellschafter bei einer solchen
Veräußerung im Übrigen vergütungsfrei unterstützen.
Besitzt die Investitionsgesellschaft am 31. März 2027
noch Beteiligungen an einer Beteiligungs­gesellschaft bzw.
einem Wasserkraftwerk, hat der Asset Manager Anspruch
auf Berechnung und Zahlung einer etwaig anfallenden
Mehrerlösbeteiligung. Als Verkaufserlös wird der zuletzt
festgestellte Net Asset Value zugrunde gelegt, es sei denn,
die Investitionsgesellschaft hat den Asset Manager mit
der Durchführung eines Desinvestionsprozesses hinsichtlich des Anlagege­genstands beauftragt und der Asset
Manager indikative Angebote eingeholt hat, die Investiti­
onsgesellschaft aber in der Folge von einer Weiterver­
Rechtliche Grundlagen
folgung des Verkaufsprozesses absieht. In diesem Fall
hat der Bewerter eine neuerliche Ermittlung des Net Asset
Value durchzuführen und dieser neu festgestellte Net
Asset Value ist dann für die Ermittlung der Mehrerlös­
beteili­gung maßgeblich. Auf die anfallende Mehrerlösbeteiligung sind Beträge anzurechnen, die der Asset
Manager aus Anlass der gemeinsamen Veräußerung von
Beteiligungen an der Investiti­onsgesellschaft erhalten hat.
Verkaufsentgelt
Für den erfolgten Verkauf von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften bzw. einzelner Wasser­kraftwerken steht
dem Asset Manager ein Verkaufsentgelt zu, das 1 % des
erzielten Verkaufser­löses beträgt. Der „Verkaufserlös“ entspricht dabei dem vereinbarten und gezahlten Kaufpreis
abzüglich zur Vorbereitung bzw. Durchführung des Verkaufs durch die Investitionsgesellschaft aufgewendeter
Kosten und Steuern; bei Asset Deals ist ein Fremdkapitalanteil abzuziehen.
Das Verkaufsentgelt ist 14 Tage nach Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer fällig.
Überleitungsregelungen
Aufgrund der Tatsache, dass die Vergütungssystematik
des neu gefassten Managementvertra­gs von der zuvor
vereinbarten abweicht, ist in Bezug auf laufende Projekte
ergänzend Folgen­des vereinbart worden:
Wird für die bei Neufassung des Vertrags laufende
Projekte zukünftig ein Erwerbsentgelt fällig, so sind von
diesem Erwerbsentgelt auch diejenigen vor dem 01. April
2011 angefallenen Kosten in Abzug zu bringen, die nach
der neuen Fassung von dem Asset Manager zu tragen
wären, die dieser jedoch nicht getragen hat. Ergänzend
werden die Parteien seit dem 01. April 2011 an­gefallene
Kosten, die nach der vorherigen Fassung von der Investi­
tionsgesellschaft und nach der neuen Fassung des
Managementvertrags von dem Asset Manager zu tragen
sind, ent­sprechend verrechnen. Können die Parteien keine
Einigung erzielen, wird der Abschlussprüfer der Investi­
tionsgesellschaft beigezogen.
8
8.6.2.2
Beauftragung mit dem Asset Manager verbundene Personen für fremde Rechnung
Der Asset Manager darf mit ihm verbundene Personen für
Rechnung der Investitionsgesell­schaft oder einer Beteiligungsgesellschaft nur dann beauftragen, wenn dies dem
besten Inter­esse der Investitionsgesellschaft bzw. der Beteiligungsgesellschaft entspricht. Eine solche Ab­sicht ist der
Investitionsgesellschaft anzuzeigen. Bei einem 10.000 EUR
übersteigenden Auf­tragsvolumen sind Vergleichsangebote
einzuholen und bei einem 50.000 EUR übersteigenden
Auftragsumfang hat eine Ausschreibung stattzufinden; die
Zustimmung der Investitionsgesell­schaft zur Auftragsver­
gabe ist erforderlich.
8.6.2.3
AIFM-Richtlinie
Wird die Investitionsgesellschaft nach einer Umsetzung der
europäischen Richtlinie über die Verwalter alternativer In­vestmentfonds (AIFM-Richtlinie) in österreichisches Recht als
„alternati­ver Investmentfonds“ (AIF) angesehen, soll nach
dem Managementvertrag der Asset Manager als Verwalter
der Investitionsgesellschaft bestellt gelten. Ein möglicherweise erforderlicher ge­sonderter Akt der Bestellung und / oder
Anpassungen des Managementvertrages sollen vorge­nom­
men werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die erforderlichen Anpassungen wesentlich sind und das vereinbarte
Leistungsbild und die Zuordnung von Entscheidungskompe­
tenzen verändern. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall,
dass die Übernahme zusätzlicher Leistun­gen oder die Erfüllung der regulatorischen Anforderungen für den Asset Manager unzumutbar oder unmöglich ist. Soweit der Asset Manager hierzu ergänzende Leistungen erbringen muss und ihm
dadurch in diesem Zusammenhang zusätzli­cher Aufwand
entsteht, ist dies durch eine angemessene Anpassung der
Betreuungsvergütung zu vergüten. Ausgenommen hiervon
ist der Aufwand für das Zulassungsverfahren sowie für den
Aufbau und der Erhaltung der für die Tä­tigkeit als Verwalter
eines AIF erforderlichen Struktur, soweit sie sich jeweils nach
österreichi­schem Recht für den Verwalter eines AIF ergibt.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 193
Nach Umsetzung der AIFM-Richtlinie in österreichisches
Recht wird ein externer Bewerter für die Investitionsgesellschaft bestellt. Außerdem wird ggf. eine Verwahrstelle
zu beauftragen sein.
8.6.2.4
Exklusivität
Der Asset Manager hat sich verpflichtet, dass bis zur Vollinvestition der der Investitionsgesell­schaft zur Verfügung
stehenden Mittel (wobei die Zusage entsprechender Mittel
für Investitions­vorhaben genügt) weder er selbst noch
ein mit ihm verbundenes Unternehmen in einer mit dem
Inhalt des Managementvertrages vergleichbaren Art und
Weise auf dem Gebiet der Wasserkraft für Dritte tätig wird.
Jedoch darf der Asset Manager nicht den Investi­tions­
kriterien (siehe Ab­schnitt 6.3) entsprechende bzw. von der
Investitionsgesellschaft abgelehnte Investitionen (zu ver­
gleichbaren Konditionen) Dritten zum Erwerb anbieten.
Auch ist es dem Asset Manager erlaubt, im Rahmen eines
anderen von der DWS Finanz-Service GmbH initiier­ten
geschlossenen Fondsprojekts tätig werden.
8.6.2.5
Haftung
Der Asset Manager hat seine Aufgaben unter dem Managementvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf­
mannes zu erbringen. Er haftet für Vorsatz und Fahrlässig­
keit. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, indirekte
Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist seine Haftung auf
5 Mio. EUR pro Schaden und Jahr be­schränkt. Der Asset
Manager ist verpflichtet, in dieser Höhe eine Betriebshaftpflicht- und Ver­mögensschadensversicherung abzu­
schließen und aufrechtzuerhalten, wenn und insoweit
eine derartige Versicherung zu wirtschaftlich zumutbaren
Konditionen erhältlich ist. Ist dies nicht mehr der Fall, ist
das weitere Vorgehen mit der Investitionsgesellschaft
einvernehmlich festzu­legen.
194
//
DWS ACCESS Wasserkraft
8.6.2.6
Laufzeit, Kündigung
Der Managementvertrag endet am 31. Dezember 2027,
es sei denn, die Parteien verlängern ihn einvernehmlich.
Die ordentliche Kündigung während der ursprünglichen
oder verlängerten Laufzeit wird ausgeschlossen. Wichtige
Gründe, die zur außerordentlichen Kündigung berech­tigen, bestehen im Wesentlichen
»wenn die andere Partei trotz schriftlicher Abmahnung
und angemessener Nachfristsetzung nachhaltig wesentliche oder wiederholt einfache Pflichten nach dem
Vertrag verletzt, und dies geeignet war, das Vertrauen
der kündigenden Partei in die andere Partei nachhaltig
und schwer zu erschüttern;
»für die Investitionsgesellschaft, wenn bis zum 31. Dezember 2015 weniger als 80 % des ihr für Investments
zur Verfügung stehenden Kapitals auf der Grundlage
abgeschlossener Beteiligungsverträge nach Maßgabe
der in der jeweiligen Entscheidungsvorlage ausgewiesenen Eigenkapitalerfordernisse investiert wurden,
ohne dass dies durch unsachliches Handeln ihrerseits
(z. B. durch Ablehnung vorgeschlagener Investments
ohne sachlichen Grund) verursacht wurde, wobei von
dem Asset Manager das Vorliegen eines solchen unsachlichen Grunds nachzuweisen ist; dieser wichtige
Grund kann nur in den sechs Monaten nach Ende der
Investitionsphase geltend gemacht werden;
»für die Investitionsgesellschaft, wenn ein oder mehrere
neu beitretende Gesellschafter, die keine Organmitglieder oder leitende Angestellte des Asset Managers
sind, zusammenge­rechnet 25 % oder mehr an den Geschäftsanteilen oder den Stimmrechten an dem Asset
Manager erwerben;
»für die Investitionsgesellschaft, nachdem der Asset
Manager gemäß der Vereinbarung der Gesellschafter
der Investitionsgesellschaft bei einer gesamthaften
Veräußerung aller Anteile an der Investitionsgesell-
Rechtliche Grundlagen
schaft das gesamte dort festgesetzte Entgelt erhalten
hat. Dieses Recht kann bis zu acht Wochen nach
Bezahlung dieser Entgelte ausgeübt werden;
»für den Asset Manager, wenn der Dienstleistungsvertrag zwischen der DWS Finanz-Service GmbH und der
Fondsgesellschaft und ihrer Schwestergesellschaft
vor dem 31. März 2019 beendet wird und anstelle
der DWS Finanz-Service GmbH nicht entweder ein ihr
gleichwer­tiger anderer Dienstleister oder ein anderes
Unternehmen des Deutsche Bank Konzerns beauftragt
wird, der nicht zugleich ein Wettbewerber des Asset
Manager sein oder einen solchen beraten darf, und
»für den Asset Manager bei einer Änderung der
Mehrheitsverhältnisse bei der Investitionsge­sellschaft,
sofern ein neuer Gesellschafter ihm die Fortführung
des Managementvertrages unzumutbar macht, bspw.,
weil es sich bei ihm um einen Wettbewerber des Asset
Managers oder eines ihm nahestehenden Unternehmens oder eine durch einen Wettbewer­ber kontrollierte
Person handelt, oder durch den neuen Gesellschafter
mit erheblichen Inter­essenskonflikten zu rechnen ist.
Bei einer solchen Änderung der Mehrheitsverhältnisse
ent­fallen im Übrigen die Exklusivitätsverpflichtungen,
die der Asset Manager eingegangen ist.
8.6.2.7
Maßgebliches Recht, Gerichtsstand
Der Managementvertrag unterliegt österreichischem
Recht. Gerichtsstand ist Graz.
8.6.3
Vertrag mit einem technischen Sachverständigen
Die Lahmeyer International GmbH („Lahmeyer“), Friedberger Straße 173, 61118 Bad Vilbel soll für die Investitionsgesellschaft als unabhängiger technischer Sachverständiger unter einem „Vertrag zur Prüfung von DueDiligence-Dokumentationen im Rahmen geschlossener
Wasserkraftfonds“ (der „Prüfungsvertrag“) tätig werden.
8
Der Prüfungsvertrag ist durch die DWS ACCESS Hydro­
fonds GmbH, Friedensplatz 12, 64283 Darmstadt, in Vor­
bereitung des Beteiligungsangebotes unter Datum vom
02. August 2010 geschlossen worden. Es ist beabsichtigt,
dass nach dem Datum der Prospektaufstellung die Par­teien des Prüfungsvertrages eine Vereinbarung (der „Überleitungsvertrag“) mit der Investitionsgesellschaft treffen,
nach der die Investitionsgesellschaft anstelle der ausscheidenden DWS ACCESS Hydrofonds GmbH Partei des
Prüfungsvertrages als Auftraggeberin wird. Zugleich soll
auch der Prüfungsvertrag angepasst und ergänzt werden.
Der Prüfungsvertrag soll nach dem Abschluss des Über­
leitungsvertrages die Investitionsgesellschaft berechtigen, als Auftraggeberin bestimmte SachverständigenLeistungen zu zumeist festgelegten Preisen in Anspruch
zu nehmen. Diese Leistungen soll sie im Wesentlichen
zur Vorbereitung von Entscheidungen im Zusammenhang
mit einem Erwerb, einer Bauplanung, einer Bauabnahme
und Funktionsprüfungen von Wasserkraftwerken in Anspruch nehmen. Dabei beschränkt sich die Aufgabe von
Lahmeyer in der Regel auf die Prüfung von Unterlagen,
die Dritte erstellt haben.
Die Investitionsgesellschaft soll sich in dem Überleitungs­
vertrag verpflichten, anstelle der DWS ACCESS Hydro­
fonds GmbH bestimmte Leistungen zu vergüten, die
Lahmeyer bereits unter dem Prüfungsvertrag in Zusammenhang mit einem von der Investitionsgesellschaft
verfolgten Investi­tionsprojekt erbracht hat.
Der Vertrag unterliegt den Bedingungen der Fédération
Internationale des Ingénieurs Conseils (FIDIC), die ergänzend ausgestaltet wurden.
Die Haftung von Lahmeyer ist auf die Deckungssumme
der abgeschlossenen Haftungspflichtversicherung
i. H. v. 5 Mio. EUR bei vierfacher Maximierung bei maximal zwei Schadensfällen pro Jahr beschränkt. Die Ver­
siche­rungsprämie soll die Investitionsgesellschaft tragen.
Diese soll auch den Selbstbehalt unter der Versicherung
übernehmen.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 195
Der Prüfungsvertrag unterliegt deutschem Recht, Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Der Überleitungsvertrag soll
gleichfalls deutschem Recht unterliegen, als Gerichtsstand soll Darmstadt vereinbart werden.
Jahr 2012 jährlich zu entrichtende Vermittlungsvergütung i. H. v. 0,55 % des vermittelten Kommandit­kapitals
(ohne Agio) i. H. v. zusammen rd. 5,31 % bezogen auf
das ­Beteiligungskapital (ohne Agio) inkl. Umsatzsteuer
enthalten.
8.7
Übersicht über Provisionen und Vergütungen
Mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der
Beteiligung an der Fondsgesellschaft (Vermögensanlage)
verbundene weitere Kosten:
Kosten, die den Anlegern auf Ebene der Fondsgesellschaft
bei Fondsauflage entstehen, sind nachfolgend aufgeführt:
Die Gesamthöhe der Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen (inkl. Agio) und vergleichbare
Vergütungen steht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
noch nicht fest, da diese maßgeblich von der Höhe des
eingeworbenen Beteiligungskapitals abhängen.
Auf Basis des geplanten zu platzierenden Beteiligungs­
kapitals i. H. v. 54 Mio. EUR zzgl. Agio beträgt die
Gesamt­höhe der Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen (inkl. Agio) und vergleichbare Vergütungen­
8.346.000 EUR inkl. Umsatzsteuer (dies entspricht
rd. 15,46 % des platzierten Beteiligungskapitals (ohne
Agio)). Die Summe setzt sich zusammen aus der Ver­
gütung für die Eigenkapitalvermittlung (einschließlich
des darin als Teil der Eigenkapitalvermittlungspro­vision
an die Vertriebspartner der Fondsgesellschaft weiter­
geleiteten Agios) i. H. v. 4 % des geplanten zu platzierenden Beteiligungskapitals (ohne Agio) und der Vergütung
für Konzeption und Marketing i. H. v. rd. 6,15 % des
platzierten Beteiligungskapitals (ohne Agio) inkl. Umsatzsteuer, bestehend aus 3 % des platzierten Beteiligungskapitals (ohne Agio), 2 % des von der Fondsgesellschaft
in die Investitions­gesellschaft investierten Kapitals
und 0,5 % des platzierten Beteiligungskapitals (ohne
Agio) für Er­stattungen von Beratungskosten Dritter im
Zusammenhang mit der Erstellung der vorliegenden
Vermögens­anlage, jeweils zzgl. Umsatzsteuer. Darüber­
hinaus sind in der Gesamthöhe der Provisionen die
auf die prognos­tizierte Investitionsphase entfallenden
laufen­den Ver­gütungen an die Anbieterin und die ab dem
196
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Für den Erwerb der Beteiligung hat der Anleger ein Agio
i. H. v. 2 % des Anlagebetrages zu zahlen. Anleger als
Treugeber haben im Falle der Übertragung der Beteiligung
eine Verwaltungsgebühr i. H. v. 0,5 % des übertragenen
nominalen Anlagebetrags, mindestens jedoch 300 EUR
sowie den Ersatz der Auslagen (z. B. Handelsregistergebühren) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer an die TreuhandKommanditistin zu entrichten.
Die Treuhand-Kommanditistin behält sich vor, bei verspätet eingehenden Mitteilungen der Sonderwerbungskosten
für den damit verbundenen Bearbei­tungsmehraufwand für
das jeweils betroffene Jahr eine Vergütung i. H. v. 200 EUR
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer dem Treugeber in Rechnung zu stel­len.
Als weitere Kosten fallen bei persönlicher und unmittelbarer Beteiligung als Kommanditist alle durch die
Übertragung des Kommanditanteils, beim Aus­scheiden
des Anlegers und bei Auskünften aus dem Kommanditisten- und dem Treugeberregister entstehenden Kosten,
Auslagen und Gebühren (ein­schließlich Notar- und Gerichtsgebühren), insbesondere die Kosten der notariellen
Beglaubigung der Handelsregistervollmacht, Kosten der
evtl. vereinbar­ten Verwaltung der Beteiligung durch die
Treuhand-Kommanditistin sowie Kosten der eventuellen
Schätzung der Beteiligung beim Ausscheiden des Anle­
gers aus der Fondsgesellschaft an. Die durch den Erbfall
verursachten Kosten der Fondsgesellschaft und der
Treuhand-Kommanditistin trägt jeweils der für den verstorbenen Anleger (in seiner Funktion als Kommanditist oder
Treugeber) eintretende Kommanditist / Treugeber.
Rechtliche Grundlagen
Bei nicht fristgerechter Zahlung des Anlagebetrags trägt der
säumige Anleger alle durch eine nicht bzw. nicht fristgerecht erbrachte Einlage bzw. ein nicht fristgerecht erbrachtes
Agio verursachten Kosten und Schäden der Gesellschaft und
der Treuhand-Kommanditistin sowie eigene Aufwendungen,
die ihm im Zusammenhang mit dem Beteiligungsangebot
entstanden sind, es sei denn, er hat die Säumnisse nicht
zu vertreten. Säumige Treugeber haben vom Zeitpunkt der
Fälligkeit an auf den Betrag der verspäteten Einlagezahlung
(zzgl. Agio) Verzugszinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über
dem jeweils gelten­den Basiszins gemäß § 247 BGB zu zahlen, es sei denn, sie haben die Säumnis nicht zu vertreten.
Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kosten für die
Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen, etc.
hat der Anleger selbst zu tragen. Ferner hat er die Kosten
der Überweisung seiner Einlage nebst Agio zu tragen.
8
Nicht alle Kosten können zum Zeitpunkt der Prospekt­
aufstellung genau beziffert wer­den, da sie sich nach der
Höhe der von den Anlegern zu leistenden Einlage und
nach anderen Gesichtspunkten richten, die von den
individuellen Verhält­nissen des jeweiligen Anlegers ab­
hängen. Der Anleger trägt die in Bezug auf den Erwerb,
das Halten und die Übertragung der Beteiligung etwa
anfallen­den persönlichen Steuern.
Mit Ausnahme der Vergütungen für die Vermittlung
von Eigenkapital verstehen sich alle in diesem Abschnitt
aufgeführten Vergütungen zzgl. Umsatzsteuer, soweit
diese Kraft gesetzlicher Bestimmungen anfällt.
Über die hier genannten Kosten hinaus entstehen mit
dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der
Vermögensanlage keine weiteren Kosten.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 197
8.7.1
Kosten der Fondsauflage
Bezeichnung
Zahlungspflichtiger
Zahlungsempfänger
Wesentliche Leistungen / Beschreibung
DWS Finanz-Service GmbH
Vermittlung von Eigenkapital
Kosten der Fondsauflage
Eigenkapitalvermittlung
Fondsgesellschaft
oder weitere Vertriebspartner
Konzeption und Marketing
Fondsgesellschaft
DWS Finanz-Service GmbH
Konzeption und Vermarktung des
Wasserkraftfonds
8.7.2
Kosten der laufenden Verwaltung der Fondsgesellschaft
Bezeichnung
Zahlungspflichtiger
Zahlungsempfänger
Wesentliche Leistungen / Beschreibung
Kosten der laufenden Verwaltung der Fondsgesellschaft
Geschäftsbesorgung
Fondsgesellschaft
DWS Finanz-Service GmbH
Laufende Verwaltung der Fondsgesellschaft
Haftungsvergütung
Fondsgesellschaft
Komplementärin
Übernahme der persönlichen Haftung
Geschäftsführung
Fondsgesellschaft
Geschäftsführende Kommanditistin
Geschäftsführungstätigkeiten für die
Fondsgesellschaft
Treuhandgebühr
Fondsgesellschaft
Treuhand-Kommanditistin
Treuhandverwaltung
198
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Rechtliche Grundlagen
Anfallen der Vergütung
Höhe und Bemessungsgrundlage
teilweise einmalig
Einmalig 4,0 % des im Zuge der Kapitalerhöhung vermittelten Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft
(gezeichnete Kapitalanteile ohne Agio)
teilweise jährlich
einmalig
8
Ab dem Geschäftsjahr 2012 / 1013 zudem für die Dauer von sieben Jahren eine jährliche Vermittlungsvergütung
i. H. v. 0,55 % des vermittelten Kommanditkapitals (Summe der Haft- und zusätzlichen Pflicht­einlagen)
ohne Agio
3,0 % des bis zum Platzierungsschluss der Fondsgesellschaft insgesamt gezeichneten Kommanditkapitals (Summe der
Kapitalanteile ohne Agio) und 2,0 % des von der Fondsgesellschaft in die Investitionsgesellschaft investierten Kapitals
Von der DWS im Zusammenhang mit der Beauftragung von Beratern verauslagten Kosten bis i. H. v. 0,5 % des bis
zum Platzierungsschluss insgesamt gezeichneten Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft (Summe der Haft- und
zusätzlichen Pflichteinlagen ohne Agio), maximal jedoch 400.000 EUR
Anfallen der Vergütung
Höhe und Bemessungsgrundlage
jährlich
Geschäftsjahr 2011 / 12: 0,05 % des bis zum 30. November 2011 gezeichneten Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft (Summe der Kapitalanteile ohne Agio)
Ab dem Geschäftsjahr 2012 / 2013: 0,60 % des bis zum 28. Juni 2012 bzw. im Falle einer Verlängerung des
Platzierungszeitraums zum Ende des letzten Platzierungsabschnitts gezeichneten Kommanditkapitals der Fonds­
gesellschaft (Summe der Kapitalanteile ohne Agio)
In den folgenden Geschäftsjahren, erstmals jedoch im Geschäftsjahr 2013 /14, erhöht sich diese Gebühr um 2,0 % p. a. (d. h. auf 0,612 % für das Jahr 2013 / 14, 0,62424 % für das Jahr 2014 /15 usw.)
mit dem Verkauf des
letzten Zielinvestments
jährlich
5 % des Mehrerlöses, wenn die prozentuale durchschnittliche Auszahlung (wie in Abschnitt 8.5.1 definiert) an
die Anleger mehr als 11,9 % beträgt.
8.000 EUR
Für das Rumpfgeschäftsjahr 2011 / 12 entsteht die volle Vergütung. Erstmals ab dem Geschäftsjahr 2013 / 14 werden
diese Vergütungen jährlich um 2 % erhöht
jährlich
13.000 EUR
Zusätzlich werden der Geschäftsführenden Kommanditistin ihre Auslagen mit 2,5 % der Geschäftsführungsvergütung
pauschal erstattet. Für das Rumpfgeschäftsjahr 2011 / 12 entsteht die volle Vergütung.
Erstmals ab dem Geschäftsjahr 2013 / 14 werden diese Vergütungen jährlich um 2 % erhöht
jährlich
1
0,15 % des nominalen Anlagebetrages der verwalteten Treugeber und Kommanditisten
Die Mehrerlösbeteiligung der DWS Finanz-Service GmbH wird in Abschnitt 8.5.1 im Detail beschrieben.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 199
8.7.3
Gebühren für Liquidation oder teilweise Liquidation der Fondsgesellschaft
Bezeichnung
Zahlungspflichtiger
Zahlungsempfänger
Wesentliche Leistungen / Beschreibung
Liquidator
Durchführung der Liquidation
der Fondsgesellschaft (siehe § 19
des Gesellschaftsvertrags)
Gebühren für Liquidation der Fondsgesellschaft
Liquidationsgebühr
Fondsgesellschaft
8.7.4
Kosten des Erwerbs der Zielinvestments / Wasserkraftgesellschaften durch die Investitionsgesellschaft
Bezeichnung
Zahlungspflichtiger
Zahlungsempfänger
Wesentliche Leistungen / Beschreibung
Kosten des Erwerbs der Zielinvestments / Wasserkraftgesellschaft durch die Investitionsgesellschaft
Erwerbsentgelt
Investitionsgesellschaft
Asset Manager
Vorschlag und Durchführung eines
Wasserkraftinvestments
8.7.5
Kosten der laufenden Verwaltung der Investitionsgesellschaft
Bezeichnung
Zahlungspflichtiger
Zahlungsempfänger
Wesentliche Leistungen / Beschreibung
Kosten der laufenden Verwaltung der Investitionsgesellschaft
Betreuungsvergütung
Investitionsgesellschaft
Asset Manager
Verwaltung und Unterstützung der
Wasserkraftgesellschaften und
der Investionsgesellschaft
Mehrerlösbeteiligung
Investitionsgesellschaft
Asset Manager
Erfolgreiche Erfüllung des Managementvertrages
Verkaufsentgelt
Investitionsgesellschaft
Asset Manager
Vorschlag und Durchführung der
Veräußerung eines Wasserkraftinvestments
200
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Rechtliche Grundlagen
8
Anfallen der Vergütung
Höhe und Bemessungsgrundlage
einmalig
0,5 % der in der Liquidationsphase der Gesellschaft zur Verteilung an die Anleger zur Verfügung stehenden Liquidität
(Nettoliquidationserlös)
Anfallen der Vergütung
Höhe und Bemessungsgrundlage
einmalig
je Wasserkraftinvestment
3 % des in der Entscheidungsvorlage angenommenen anteiligen Werts des Anlagevermögens der
Wasserkraftgesellschaft nach Fertigstellung des Wasserkraftwerks
Anfallen der Vergütung
Höhe und Bemessungsgrundlage
monatlich
0,0833 % bezogen auf (i) bis zum 31. März 2016: die Summe der Anlagenwerte der Beteiligungsgesellschaften,
für die dem Asset Manager bis zum Ablauf des Vormonates ein Erwerbsentgelt zusteht und (ii) ab dem
01. April 2016: dem Net Asset Value (Eigenkapital) der Investitionsgesellschaft1
ggf. nach jeder Veräußerung
eines Wasserkraftinvestments bzw. bestimmter
anderer Umstände
15 % einer 15 % p. a. übersteigenden kumulierten „Rendite“ der Investitionsgesellschaft aus der Veräußerung von
Wasserkraftinvestments1
nach Veräußerung eines
Wasserkraftinvestments
1 % des Verkaufserlöses1
Die genaue Berechnungsweise des Erwerbsentgelts, der Betreuungsvergütung, der Mehrerlösbeteiligung und des Verkaufsentgelts wird in
1
Abschnitt 8.6.2.1 beschrieben.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 201
9
202
Steuerliche
Grundlagen
Fjordlandschaft bei Engesland, Norwegen, zwischen den Kraftwerksstandorten Skjersfossen und Skripelandsfossen
9.1
Vorbemerkung
Die nachfolgenden Ausführungen stellen die wesentlichen
steuerlichen Folgen einer Beteiligung an der Vermögensanlage dar. Die Darstellung beschränkt sich auf natürliche
Personen, die nur in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, ihre Beteiligung im Privatvermögen halten und diese ausschließlich mit Eigenmitteln finanzieren (im Folgenden „Anleger“). Bei Personen,
die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (z. B. Stiftungen
und andere Körperschaften oder natürliche Personen,
die die Vermögensanlage im Betriebsvermögen halten),
können die nachfolgend beschriebenen Steuerfolgen nicht
oder anders eintreten. Die Darstellung der Besteuerungsfolgen für Anleger berücksichtigt sowohl die unmittelbare
Beteiligung als Kommanditist an der Vermögensanlage als
auch die mittelbare Beteiligung über die Treuhänderin.
Es ist zu beachten, dass die Darstellung die wesentlichen
Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage betrifft und nur anlagebezogene Aspekte, nicht jedoch individuelle anlegerbezogene Kriterien berück­sichtigt
werden können.
Jedem Anleger ist daher anzuraten, die individuellen
Steuerfolgen aus einer Beteiligung an dieser Ver­
mögensanlage mit seinem persönlichen steuerlichen
Berater zu besprechen. Die DWS ACCESS Wasserkraft
Alpha GmbH & Co. KG sowie der Anbieter übernehmen
nicht die Zahlung von Steuern für den Anleger.
Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen berücksichtigt die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltende
Rechtslage, die sich aus den maßgebenden Steuergesetzen, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen ergibt. Die relevanten Doppelbesteuerungsabkommen (nachfolgend auch kurz DBA) wurden berücksichtigt.
Gesetzgebung, Rechtsprechung und die Auffassungen
der Finanzverwaltung zu einzelnen Besteuerungsfragen
unterliegen einer ständigen Entwicklung. Eine Änderung
der steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen
DWS ACCESS Wasserkraft
// 203
während der Fondslaufzeit ist deshalb wahrscheinlich.
Durch eine Änderung der Gesetze, der Rechtsprechung
und / oder der Auffassung der Finanzverwaltung können
sich die in diesem Prospekt beschriebenen steuerlichen
Folgen ändern, was auch zu einer Erhöhung der steuer­
lichen Belastung führen kann. Eine Haftung für den
Eintritt der dargestellten steuerrechtlichen Folgen wird
nicht übernommen. Die steuerlichen Risiken des Beteiligungsangebots sind in Abschnitt 4.6 dargestellt.
9.2
Steuerliches Fondskonzept
Da das Fondskonzept eine mehrstufige Beteiligungsstruktur vorsieht, sind steuerlich mehrere Ebenen zu
betrachten. Die Fondsgesellschaft beteiligt sich an
der österreichischen enso hydro GmbH (nachfolgend
Investitionsgesellschaft).
Diese beteiligt sich nicht nur kurzfristig an Wasserkraftgesellschaften in verschiedenen Ländern, entweder
unmittelbar oder mittelbar über Ländergesellschaften,
die länderweit die jeweiligen Wasserkraftgesellschaften
halten. Derzeit vorhanden bzw. geplant sind Wasserkraftwerksgesellschaften in Albanien, Österreich, Norwegen
und der Türkei. Sowohl die Ländergesellschaften als
auch die Wasserkraftgesellschaften sind Kapitalgesell­
schaften. Die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der
Investitions­gesellschaft an den Wasserkraftgesellschaften
soll in Südosteuropa und in der Türkei eine Mehrheits­
beteiligung sein, in Norwegen und Österreich besteht die
Möglichkeit des Erwerbs von Minderheitsbeteiligungen.
In Österreich beabsichtigt die Investitionsgesellschaft
selbst das Betreiben eines Wasserkraftwerks. Sie ist in
diesem Fall selbst eine Wasserkraftgesellschaft.
Die nachfolgende steuerliche Betrachtung erfolgt – soweit
zum Verständnis erforderlich – auf Ebene der lokalen
1
Wasserkraftgesellschaften, der jeweiligen lokalen Ländergesellschaft, der Investitionsgesellschaft sowie auf Ebene
der Fondsgesellschaft und der an ihr beteiligten Anleger.
9.2.1
Steuerliche Behandlung der Fondsgesellschaft
Die Fondsgesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft (KG)
deutschen Rechts. Sie unterliegt in Deutschland nicht
selbst der Einkommen- oder Körperschaftsteuer, so dass
ausschließlich die Anleger steuerpflichtig sind. Der An­
leger unterliegt mit den Einkünften entsprechend seinem
Anteil am Ergebnis der Fondsgesellschaft der Einkommensteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte der
Anleger werden gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a AO zunächst auf der Ebene der Fondsgesellschaft einheitlich und sodann für den Ergebnisanteil eines
jeden Anlegers gesondert festgestellt.
9.2.2
Steuerliche Behandlung der Treuhandbeteiligung
Grundsätzlich werden die aus der Fondsgesellschaft erzielten Einkünfte für steuerliche Zwecke den Gesellschaftern
zugerechnet. Beteiligen sich Anleger über die TreuhandKommanditistin nur mittelbar an der Fondsgesellschaft, ist
diese in Höhe des Anteils des Anlegers zivilrechtlich Gesellschafterin der Fondsgesellschaft. Sie wird dabei als Treuhänderin den Anteil an der Fondsgesellschaft im eigenen
Namen, aber im Auftrag, im Interesse und auf Rechnung
des Treugebers, d. h. des Anlegers, halten.
Einkommensteuerlich werden diese Anleger wie Direkt­
kommanditisten behandelt, da der Treuhandvertrag
entsprechend den Vorgaben des BMF-Schreibens vom
01. September 19941 ausgestaltet ist. Bei einer Beteiligung
über die Treuhand-Kommanditistin werden die von der
Fondsgesellschaft erzielten Einkünfte somit diesen Anlegern
Vgl. BMF-Schreiben vom 01. September 1994, IV B 3-S 2253a-15 / 94, BStBl. I 1994, S. 604
204
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Steuerliche Grundlagen
als eigene Einkünfte zugerechnet. Aus einkommensteuerlicher Sicht besteht somit kein Unterschied zwischen einer
direkten Beteiligung des Anlegers als Kommanditist oder der
mittelbaren über die Treuhand-Kommanditistin.
9.2.3
Anwendung des Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz findet auf das vorliegende
Beteiligungskonzept keine Anwendung, da es sich bei
der Investitionsgesellschaft nicht um ein ausländisches
Investment­vermögen oder ausländische Investmentanteile
i. S. d. § 2 Abs. 8 und 9 InvG handelt.
9.2.4
Doppelbesteuerungsrecht
Zur Zuordnung des Besteuerungsrechts und Vermeidung
der Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Sach­
verhalten schloss Deutschland mit Österreich beziehungsweise Österreich mit den jeweiligen Zielstaaten Ab­
kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(DBA) ab.
Für die Besteuerung der Vermögensanlage sind dabei die
folgenden DBA relevant:
»DBA Österreich – Deutschland vom 24. August 2000
»DBA Österreich – Norwegen vom 28. November 1995
geändert durch das Protokoll vom 14. November 2005
»DBA Österreich – Albanien vom 14. Dezember 2007
9
1. Hs. DBA Österreich – Türkei). Die Zielstaaten können
auch eingeschränkt die von den Wasserkraft- bzw. Ländergesellschaften an die Investitionsgesellschaft ausgeschütteten Dividenden besteuern (Art. 10 Abs. 2 DBA Österreich
– Norwegen, Art. 10 Abs. 2 DBA Österreich – Albanien,
Art. 10 Abs. 2 DBA Österreich – Türkei). Ein eingeschränktes Besteuerungs­recht besteht in Albanien und der Türkei
ebenfalls für Zinsen (Art. 11 Abs. 2 DBA Österreich – Albanien, Art. 11 Abs. 2 DBA Österreich – Türkei). Für die
von der Investitions­gesellschaft an die über die Fonds-KG
beteiligten Anleger ausgeschütteten Dividenden hat
Österreich ein eingeschränktes Besteuerungsrecht (Art. 10
Abs. 2 DBA Österreich – Deutschland).
Für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an der
Investitionsgesellschaft durch die Fondsgesellschaft steht
nur Deutschland ein Besteuerungsrecht zu (Art. 13 Abs. 5
DBA Österreich – Deutschland), ein österreichisches
Besteuerungsrecht bestünde nur, wenn die Aktiva der
Investitionsgesellschaft überwiegend aus in Österreich
belegenem unbeweglichem Vermögen bestehen (Art. 13
Abs. 3 DBA Österreich – Deutschland).
Im Fall der Veräußerung der Anteile an einer lokalen
Wasserkraftgesellschaft durch eine Ländergesellschaft hat
nur der jeweilige Quellenstaat ein Besteuerungsrecht. Veräußert die Investitionsgesellschaft entweder die Länder­
gesellschaft oder bei einer unmittelbaren Beteiligung die
jeweilige Wasserkraftgesellschaft, hat nur Österreich ein
Besteuerungsrecht (Art. 13 Abs. 4 DBA Österreich – Albanien, Art. 13 Abs. 5 DBA Österreich – Norwegen, Art. 13
Abs. 4 DBA Österreich – Türkei (im letzteren Fall bei einer
mehr als einjährigen Haltedauer)).
»DBA Österreich – Türkei vom 28. März 2008
9.2.5
Einkunftserzielungsabsicht
Nach diesen DBA dürfen die Zielstaaten vollumfänglich
die Gewinne aus dem Betrieb der Wasserkraftwerke
der Wasserkraftgesellschaften besteuern (Art. 7 Abs. 1
S. 1, 1. Hs. DBA Österreich – Norwegen, Art. 7 Abs. 1 S. 1
1. Hs. DBA Österreich – Albanien, Art. 7 Abs. 1 S. 1,
Die steuerliche Relevanz der zu erzielenden Einkünfte
setzt eine Einkunftserzielungsabsicht voraus. Dies bedeutet, dass objektiv erkennbar sein muss, dass der Anleger
bei einer langfristigen Prognose damit rechnen kann,
dass die Einkunftsquellen aus dieser Vermögensanlage
DWS ACCESS Wasserkraft
// 205
nach ihrer Wesensart und der Art der Bewirtschaftung auf
­ auer geeignet sind, einen Überschuss zu erwirtschaften.
D
9.3.1.2
Besteuerung auf Ebene der Ländergesellschaften
Diese Einkunftserzielungsabsicht muss sowohl auf Ebene
der Fondsgesellschaft als auch auf Ebene des Anlegers
vorliegen.
Der Erwerb von Anteilen an den Wasserkraftgesell­
schaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft durch
die Ländergesellschaften hat steuerliche Folgen auf Ebene
der Ländergesellschaften.
Vorliegend erzielt die Fondsgesellschaft ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen, wobei einkommensteuerlich
zu beachten ist, dass der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ausgeschlossen ist. Den Anlegern werden demnach
über die Totalperiode positive Einkünfte vermittelt, so dass
auf Ebene der Fondsgesellschaft als auch der Anleger von
einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen ist.
9.3
Besteuerung in der Investitionsphase
9.3.1
Erwerb der Anteile an den Wasserkraft­
gesellschaften durch die Ländergesellschaften
9.3.1.1
Besteuerung auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften
Der Erwerb von Anteilen an den Wasserkraftgesell­schaften
in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft durch die Ländergesellschaften hat grundsätzlich keine steuerlichen Folgen
auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften. Ertragsteuerlich
werden bspw. die Buchwerte der der er­worbenen Gesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter fortgeführt. Im Einzelfall
kann es zu abweichenden Steuer­folgen kommen, insbesondere kann ein Untergang bestehender Verlustvorträge eintreten.
Für den Fall, dass die Wasserkraftgesellschaft das Wasserkraftwerk erst noch erwirbt, können hierdurch ebenfalls
weitere Steuern (insbesondere Stempelsteuern) ausgelöst
werden.
206
//
DWS ACCESS Wasserkraft
9.3.1.2.1
Körperschaftsteuer
In ertragsteuerlicher Hinsicht werden grundsätzlich
die Anteile an den Wasserkraftgesellschaften mit den
Anschaffungskosten, d. h. mit dem Preis der Anteile
sowie etwaiger Nebenkosten aktiviert. Die Nebenkosten
setzen sich u. a. aus Beratungskosten, Gebühren sowie
auch Steuern anlässlich des Erwerbs zusammen (z. B.
Stempelsteuern oder Umsatzsteuern im Fall fehlenden
Vorsteuerabzugs). Die Erwerbsnebenkosten sind i. d. R.
mit den Anteilen an den Beteiligungen zu aktivieren und
unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung.
9.3.1.2.2
Umsatzsteuer
Der Erwerb der Anteile an den Wasserkraft­gesellschaften
selbst unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Der
Umsatzsteuer können jedoch die Nebenkosten des Beteiligungserwerbs unterliegen. Hierfür besteht für Ländergesellschaften grundsätzlich keine Vorsteuerabzugsmöglichkeit.
9.3.1.2.3
Grunderwerbsteuer
Der Erwerb von Anteilen an den Wasserkraftgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft hat
grundsätzlich keine grunderwerbsteuerlichen Folgen in
den Zielstaaten. In Österreich kann jedoch bei Erwerb
von 100 % der Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft Grunderwerbsteuer i. H. v. 3,5 % bezogen auf das
Dreifache des steuerlichen Einheitswertes anfallen. Der
Einheitswert entspricht ca. 10 – 20 % des Verkehrswertes.
Steuerliche Grundlagen
9.3.1.2.4
Weitere Steuern, insbesondere Verkehrsteuern
Der Erwerb der Anteile an den Wasserkraftgesellschaften
kann weiteren Steuern, insbesondere Verkehrssteuern unterliegen. Dies ist insbesondere in der Türkei im Hinblick
auf die Stempelsteuer sowie in Österreich im Hinblick
auf die Gesellschaftsteuer von Bedeutung.
Die türkische Stempelsteuer wird i. H. v. 0,825 % bezogen auf den Gegenstandswert des Vertrags erhoben.
Jede unterschriebene Vertragsausfertigung unterliegt
der Besteuerung. Als Gegenstandswert wird der höchste
in dem Vertrag genannte Geldbetrag angesehen. Die
Stempel­steuer ist jeweils der Höhe nach auf maximal
1.251.383 TRY (ca. 498.000 EUR) begrenzt. In der Türkei
kann unter bestimmten Voraussetzungen der Anteilskauf auch der Umsatzsteuer unterliegen.
Im Rahmen einer etwaigen Eigenkapitalerhöhung der
öster­reichischen Wasserkraftgesellschaft kann Gesellschaftsteuer i. H. v. 1 % der Erhöhung des Eigenkapitals
ausgelöst werden.
9.3.2
Erwerb der Anteile an den Ländergesellschaften­ durch die Investitionsgesellschaft
Die nachfolgenden Ausführungen gehen von dem Erwerb
der Anteile bereits bestehender Ländergesellschaften aus.
Müssen diese erst noch von der Investitionsgesellschaft
gegründet werden, gelten grundsätzlich die gleichen Ausführungen. Im Einzelfall können sich jedoch zusätzliche
Steuern ergeben.
9.3.2.1
Besteuerung auf Ebene der Ländergesellschaften
Der Erwerb von Anteilen an den Ländergesell­schaften
in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft durch
die Investitions­gesellschaft hat grundsätzlich keine
­steuerlichen Folgen auf Ebene der Ländergesell­schaften.
9
Ertragsteuerlich werden bspw. die Buchwerte der der
erworbenen Gesellschaft gehörenden Wirtschafts­güter
fortgeführt. Im Einzelfall kann es zu abweichenden
­Steuerfolgen kommen, insbesondere kann ein Untergang
be­stehender Verlustvorträge eintreten.
9.3.2.2
Besteuerung auf Ebene der Investitionsgesellschaft
Der Erwerb von Anteilen an den Ländergesellschaften
in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft durch die
Investitionsgesellschaft hat steuerliche Folgen auf Ebene
der Investitionsgesellschaft. Es gelten die unter Abschnitt 9.3.1.2 gemachten Ausführungen entsprechend.
9.3.3
Alternativer Direkterwerb der Anteile an den Wasser­
kraftgesellschaften durch die Investitionsgesellschaft
9.3.3.1
Besteuerung auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften
Der Erwerb von Anteilen an den Wasserkraftgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft durch
die Investitionsgesellschaft hat grundsätzlich keine
steuerlichen Folgen auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften. Ertragsteuerlich werden bspw. die Buchwerte
der der erworbenen Gesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter fortgeführt. Im Einzelfall kann es zu abweichenden
Steuer­folgen kommen, insbesondere kann ein Untergang
bestehender Verlustvorträge eintreten.
9.3.3.2
Besteuerung auf Ebene der Investitionsgesellschaft
Der Erwerb von Anteilen an den Wasserkraftgesell­
schaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft durch
die Investitionsgesellschaft hat steuerliche Folgen auf
Ebene der Investitionsgesellschaft. Es gelten die unter
Abschnitt 9.3.1.2 gemachten Ausführungen zur Körperschaft-, Umsatz- und Grunderwerbsteuer sowie zu den
weiteren Steuern, insb. Verkehrsteuern entsprechend.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 207
9.3.4
Erwerb der Anteile an der Investitions­gesellschaft
durch die Fondsgesellschaft
9.3.4.1
Besteuerung auf Ebene der Investitionsgesellschaft
Der Erwerb von Anteilen an der Investitionsgesellschaft
durch die Fondsgesellschaft hat grundsätzlich keine
­steuerlichen Folgen auf Ebene der Investitionsgesellschaft.
Die Verlustvorträge bleiben erhalten, sofern diese nicht
unter den Voraussetzungen der österreichischen Mantelkaufregelung entfallen.
Weiterhin löst die Eigenkapitalerhöhung der Investitions­
ge­sellschaft österreichische Gesellschaftsteuer i. H. v. 1 %
der Erhöhung des Eigenkapitals aus. Steuerschuldner ist
die Kapital­gesellschaft.
9.3.4.2
Besteuerung auf Ebene der Fondsgesellschaft
Der Erwerb der Beteiligung an der Investitions­
gesellschaft unterliegt nicht der österreichischen
Umsatz­steuer. Der Umsatzsteuer können jedoch die
Nebenkosten des Beteiligungserwerbs ­unter­liegen.
Hierfür besteht für die Fondsgesellschaft keine
Vorsteuerabzugsmöglichkeit.
Der Erwerb von Anteilen an der Investitionsgesellschaft hat grundsätzlich keine grunderwerbsteuerlichen
Folgen. Jedoch kann bei Erwerb von 100 % der Anteile
einer grundbesitzenden Gesellschaft Grunderwerbsteuer
i. H. v. 3,5 % bezogen auf das Dreifache des steuerlichen
Einheitswertes anfallen. Der Einheitswert entspricht
ca. 10 – 20 % des Verkehrswertes.
Ertragsteuerliche Folgen treten aufgrund der Transparenz
der Fondsgesellschaft bei dieser nicht ein.
9.3.5
Erwerb der Anteile an der Fonds­gesellschaft
durch den Anleger
Der Erwerb der Beteiligung an der Fondsgesellschaft durch
die Anleger unterliegt nicht der deutschen Umsatzsteuer.
Der Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft durch
den Anleger ist ertragsteuerlich als anteiliger Erwerb der
Wirtschaftsgüter der Fondsgesellschaft, insbesondere
der Anteile an der Investitionsgesellschaft zu werten
(§ 20 Abs. 2 S. 3 EStG).
Der Erwerb löst auf Ebene der Investitionsgesellschaft
keine steuerlichen Folgen aus.
208
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Steuerliche Grundlagen
9.4
Nutzungsphase
Bislang wurden Albanien, Österreich, Norwegen und
die Türkei als Zielstaaten für die Wasserkraftprojekte
identifiziert. Nachfolgend wird die Besteuerung in der
Nutzungsphase für diese Länder dargestellt.
9.4.1
Besteuerung in den Zielstaaten
9.4.1.1
Besteuerung auf Ebene der Wasserkraft-
gesellschaften
9.4.1.1.1
Für alle Wasserkraftgesellschaften geltende Grundsätze
Körperschaftsteuer
Die Wasserkraftgesellschaften sind in den Zielländern
jeweils mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt k
­ örperschaftsteuerpflichtig, da sie dort den Sitz als auch den
Ort der Geschäftsleitung haben. ­Bemessungs­grundlage
ist das zu versteuernde Einkommen.
9
Grundsteuer
In den Zielländern unterliegt der Besitz von Grund und
­Boden der Grundsteuer. Die Höhe der Steuer ist abhängig
von verschiedenen Faktoren (z. B. Belegenheit der Im­mo­
bilie, der Bebauung und dem Wert). Die Grundsteuer ist
ertragsteuerlich sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Vermögensteuer
Eine Vermögensteuer wird in den Zielländern nicht erhoben.
Umsatzsteuer
Die Lieferung von Elektrizität unterliegt in den Zielländern
der Umsatzsteuer. Auf Eingangsleistungen lastende Umsatzsteuer ist grundsätzlich als Vorsteuer abzugsfähig.
Quellensteuer bei Dividendenausschüttung
Werden die Wasserkraftgesellschaften von der Investitionsgesellschaft direkt gehalten, wird bei der Aus­schüt­
tung der Dividenden grundsätzlich eine Quellensteuer
einbehalten. Bemessungsgrundlage für die ­Quellensteuer
ist die Bruttodividende (d. h. ohne Abzug). Der innerstaatliche Steuersatz kann abkommensrechtlich unter
bestimmten Voraussetzungen reduziert werden). Die
Inanspruchnahme der Abkommens­berechtigung seitens
der Investitions­gesellschaft kann in den Zielländern von
Substanzer­fordernissen abhängig gemacht werden.
Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung
ist jeweils der handelsrechtliche Gewinn der G
­ esellschaft, aus dem unter Hinzu- und Abrechnungen das
steuer­liche Ergebnis (Bemessungsgrundlage) ermittelt wird. G
­ rundsätzlich können alle mit der Erzeugung
von E
­ lektrizität zusammen­hängenden Aufwendungen
abgesetzt werden, z. B. Abschreibungen, Instand­haltung, Betriebs- und Verwaltungskosten sowie
Zinsen. Ins­besondere die Abzugsfähigkeit der Zinsen
kann z. B. durch Unter­kapitalisierungsregelungen
beschränkt sein.
Körperschaftsteuer
Der Körperschaftsteuersatz beträgt 10 %. Verluste sind drei
Jahre vortragsfähig. Ein Verlustrücktrag ist ausge­schlossen.
Weitere Ertragsteuern
Abhängig vom Ort und der Art der Geschäftstätigkeiten
können Steuern anfallen, die von den Gemeinden
erhoben werden (lokale Steuern).
Grundsteuer
In Albanien unterliegt der Besitz von Gebäuden der
jährlich zu entrichtenden Grundsteuer. Die Höhe der
Steuer ist ab­hängig von der Belegenheit des Gebäudes.
Werden die Wasserkraftgesellschaften von einer Länder­
gesellschaft gehalten, wird bei der Ausschüttung der
Dividenden keine Quellensteuer einbehalten.
9.4.1.1.2
Besteuerung in Albanien
DWS ACCESS Wasserkraft
// 209
Die Steuer liegt zwischen 50 (ca. 0,36 EUR) und 200 ALL
(ca. 1,42 EUR) / m².
Umsatzsteuer
Der Umsatzsteuersatz beträgt 20 %. Eine etwaiger
Vorsteuerüberhang wird grundsätzlich ohne zeitliche
­Beschränkung vorgetragen. Eine Vorsteuererstattung ist
nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Quellensteuer bei Dividendenausschüttung
Der innerstaatliche Quellensteuersatz auf Dividenden
beträgt 10 %. Dieser Steuersatz kann abkommensrechtlich
auf 5 % reduziert werden.
9.4.1.1.3
Besteuerung in der Türkei
Körperschaftsteuer
Der Körperschaftsteuersatz beträgt 20 %. Verluste können
fünf Jahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag ist
nicht möglich.
Grundsteuer
In der Türkei unterliegt der Grundbesitz der jährlich zu
­entrichtenden Grundsteuer von 0,2 % auf Gebäude und
0,1 % auf Grund und Boden. Die Bemessungsgrundlage
wird von den Gemeinden festgelegt und entspricht
grundsätzlich dem Verkehrswert.
Umsatzsteuer
Der Umsatzsteuersatz beträgt 18 %. Ein etwaiger Vor­
steuerüberhang wird grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung vorgetragen. Eine Vorsteuererstattung ist nur
unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Stempelsteuer und Abgabe für Unterstützungsfonds
Die Darlehensaufnahme kann unter bestimmten Voraussetzungen der Stempelsteuer von 0,825 % auf den
Gegenstandswert erhoben werden. Als Gegenstandswert
wird der höchste in dem Vertrag genannte Geldbetrag
angesehen. Jede unterschriebene Vertragsausfertigung
unterliegt der Besteuerung.
210
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Zusätzlich kann die Darlehnsaufnahme einer Abgabe
von 3 % für den so genannten Unterstützungsfonds
unterliegen. In der Türkei operierende Banken unterliegen
einer Transaktionssteuer für Bank- und Versicherungsge­
schäfte. Sie beträgt 5 % der Zinsen. In der Praxis wird
damit der Darlehensnehmer belastet. Des Weiteren
können Zinszahlungen der Umsatzsteuer (18 %) auf Ebene
des Darlehens­gebers unterliegen. Die Umsatzsteuer kann
beim Darlehnsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen
als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Quellensteuer bei Dividendenausschüttung
Der innerstaatliche Quellensteuersatz auf Dividenden
beträgt 15 %. Dieser Steuersatz kann abkommensrechtlich
auf 5 % reduziert werden.
9.4.1.1.4
Besteuerung in Norwegen
Körperschaftsteuer
Der Körperschaftsteuersatz beträgt 28 %.
Verluste können unbeschränkt vorgetragen werden.
Ein Verlustrücktrag von zwei Jahren ist unter bestimmten
Voraussetzungen möglich.
Steuer auf natürliche Ressourcen und
Steuer auf die Energieerzeugung
Zusätzlich zu der regulären Körperschaftsteuer wird in
Norwegen eine Steuer auf natürliche Ressourcen erhoben.
Diese Steuer hat den Charakter einer körperschaftsteuer­
lichen Mindeststeuer, da die Körperschaftsteuer hierauf
angerechnet werden kann. Darüber hinaus wird eine
­Steuer auf die Energieerzeugung erhoben. Beide Steuer­
arten werden erst bei einer Kraftwerkgröße von mind.
5.500 kVA erhoben. Nach der Planung der Initiatorin er­
reichen die jeweiligen Kraftwerke diese Größe nicht.
Grundsteuer
In Norwegen unterliegt der Grundbesitz der jährlich zu
entrichtenden Grundsteuer. Die örtlichen Steuersätze
betragen je nach Gemeinde zwischen 0 % und 0,7 %.
Steuerliche Grundlagen
9
Für Wasserkraftwerke wird die Bemessungsgrundlage
auf ­Basis der voraussichtlichen Ertragswerte jährlich
festgelegt.
Umsatzsteuer
Der Umsatzsteuersatz beträgt 20 %. Eine Erstattung des
Vorsteuerüberhangs ist möglich.
Umsatzsteuer
Der Umsatzsteuersatz beträgt 25 %. Eine Erstattung des
Vorsteuerüberhangs ist möglich.
Kommunalsteuer
Der Kommunalsteuer von 3 % (Gemeindeabgabe) unter­
liegen die Bruttoarbeitslöhne, die jeweils in einem
Kalendermonat an die Dienstnehmer einer inländischen
Betriebsstätte des Unternehmens geleistet worden sind.
Sollte die Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigen,
wird in Österreich keine Kommunalsteuer anfallen.
Quellensteuer bei Dividendenausschüttung
Zurzeit unterliegen nach innerstaatlichem Recht Dividenden­ausschüttungen an die Investitionsgesellschaft keiner
Quellensteuer.
9.4.1.1.5
Besteuerung in Österreich
Körperschaftsteuer
Der Körperschaftsteuersatz beträgt 25 %. Verluste sind
­uneingeschränkt vortragsfähig, können jedoch nur zu
75 % mit den Einkünften eines Wirtschaftsjahres ver­
rechnet werden. Ein Verlustrücktrag ist ausgeschlossen.
Es wird eine Mindeststeuer von 1.750 EUR bei Kapital­
gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH erhoben.
Die gezahlte Mindestkörperschaftsteuer kann jedoch auf
die in späteren Jahren tatsächlich anfallende Körperschaftsteuer solange angerechnet werden, als dadurch
die Mindestkörperschaftsteuer nicht unterschritten wird.
Grundsteuer / Bodenwertabgabe
In Österreich unterliegt der Grundbesitz der jährlich zu
entrichtenden Grundsteuer. Die Höhe der Steuerlast
richtet sich nach dem steuerlichen Einheitswert des
betreffenden Grundbesitzes, der Steuermesszahl sowie
dem Hebesatz, welcher durch die zuständige Gemeinde
festgelegt wird.
Neben der Grundsteuer wird auch eine jährliche Boden­
wertabgabe von 1 % des steuerlichen Einheitswerts
er­hoben. Die effektive Steuerbelastung beträgt i. d. R.
­zwischen 0,1 % und 0,2 % des Verkehrswerts des unbeweglichen Vermögens.
9.4.1.2
Besteuerung auf Ebene der Ländergesellschaften
Die nachfolgend beschriebenen Steuerfolgen sind nur
dann relevant, wenn die Wasserkraftgesellschaften von
der Investitionsgesellschaft nicht direkt, sondern indirekt
über die Ländergesellschaften gehalten werden.
Umsatzsteuer
Die Ländergesellschaften sind so genannte Verwaltungs­
holdinggesellschaften, d. h. es erfolgt eine Verwaltung
der Beteiligungen an den operativen Wasserkraftgesell­
schaften, ohne dass die Ländergesellschaft Führungs­
aufgaben übernimmt. Umsatzsteuerlich ist eine
Ver­wal­tungsholdinggesellschaft kein Unternehmer. Ein
Vorsteuerabzug ist daher ausgeschlossen.
Dividendeneinkünfte
Die Dividendeneinkünfte von den Wasserkraftgesell­
schaften sind auf Ebene der jeweiligen Länder­gesell­schaft
aufgrund innerstaatlicher Regelungen steuer­befreit.
In Norwegen sind 3 % der Dividendenbezüge auf Ebene
der Ländergesellschaft als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe der Körperschaftsteuer von 28 % zu unterwerfen.
Quellensteuer bei Dividenden­ausschüttung
der Ländergesellschaften
Gewinnausschüttungen der Ländergesellschaften an die
Investitionsgesellschaft unterliegen grundsätzlich einer
DWS ACCESS Wasserkraft
// 211
Quellensteuer. Die Bemessungsgrundlage ist jeweils die
Bruttodividende. Der Quellensteuersatz kann unter Umständen abkommensrechtlich weiter reduziert werden.
Die Inanspruchnahme der Abkommensberechtigung ­seitens der Investitionsgesellschaft kann in den Zielländern
von Substanzerfordernissen abhängig gemacht werden.
In Norwegen wird nach derzeit geltender Lage nach
innerstaatlichem Recht keine Quellensteuer auf Dividen­
den­ausschüttungen erhoben. Der innerstaat­liche Quellen­
steuersatz in der Türkei von 15 % bzw. in ­Albanien von
10 % auf Dividendenausschüttungen an die Investitionsgesellschaft kann abkommensrechtlich auf jeweils 5 %
reduziert werden.
9.4.2
Besteuerung auf Ebene der Investitionsgesellschaft
Es gelten grundsätzlich die unter 9.4.1.1.5 gemachten
Ausführungen zur Körperschaftsteuer, Grundsteuer / Boden­
abgabe, Umsatz- und Kommunalsteuer entsprechend.
Nachfolgende Besonderheiten sind zu beachten.
Körperschaftsteuer
Die Einkünfte aus den Beteiligungen an den albanischen,
norwegischen und türkischen Länder- bzw. Wasserkraftgesellschaften sowie etwaiger österreichischer Wasserkraftgesellschaften sind unter den Voraussetzungen des
internationalen bzw. nationalen Beteiligungsprivilegs
steuerfrei. Eine etwaige ausländische Quellensteuer auf
Dividenden kann nicht angerechnet werden.
Einkünfte aus der Bewirtschaftung eines eigenen oder
gepachteten Kraftwerkparks unterliegen der regulären
Besteuerung. Es gelten grundsätzlich die unter Abschnitt
9.4.1.1.5 gemachten Ausführungen zur Körperschaft­
steuer ent­sprechend.
Umsatzsteuer
Die Investitionsgesellschaft beabsichtigt neben der
­Beteiligung an den Ländergesellschaften bzw. Wasserkraftgesellschaft auch ein eigenes Kraftwerk zu betreiben
212
//
DWS ACCESS Wasserkraft
sowie Beratungsdienstleistungen zu erbringen. Die Investitionsgesellschaft geht daher von einer zumindest teil­
weisen Vorsteuerabzugsberechtigung aus.
Gewinnausschüttungen der Investitionsgesellschaft an die Fondsgesellschaft
Eine Gewinnausschüttung der Investitionsgesellschaft an
die Fondsgesellschaft unterliegt in Österreich grundsätzlich einer Quellensteuer. Bemessungsgrundlage ist die
(Brutto-)Dividende. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich
25 %. Die Quellensteuer hat abgeltende Wirkung, d. h.
eine Veranlagung findet nicht statt.
Der Quellensteuersatz von 25 % kann unter der Geltung
des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsab­kom­mens (Art. 10 Abs. 2 S. 1 Buchst. b) auf einen Quellensteuersatz von 15 % ermäßigt werden. Die Fondsgesell­schaft als
Personengesellschaft ist selbst nicht abkommensberechtigt.
Allerdings kann der Anleger abkommensberechtigt sein.
Die Inanspruchnahme des Doppel­besteuerungsabkommens
durch den Anleger und die Steuerentlastung an der Quelle
der Erträge setzt den Nachweis der Abkommensberechtigung gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung
voraus. Der Nachweis der Abkommensberechtigung durch
den Anleger ist i. d. R. erfüllt, wenn er eine so genannte
Ansässigkeits­bescheinigung seines Wohnsitzfinanzamts
vorlegt. Dieser Nachweis erfolgt grundsätzlich durch eine
Bestätigung des Wohnsitzfinanzamts auf einem von der
öster­reichischen Finanzverwaltung bereitgestellten Formular. Dies erlaubt es dem Anleger das deutsch-österreichi­
sche Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch zu
nehmen und die Reduktion des Quellensteuersatzes auf
15 % bei Dividenden zu erreichen. Die Bestätigung der
deutschen Finanzverwaltung darf im Moment der Abkom­
mens­inanspruchnahme nicht älter als ein Jahr sein. Abweichend von dem Vorgesagten kann gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung die Abkommensberechtigung
unter bestimmten erleichterten Bedingungen glaubhaft
gemacht werden, wenn die zu leistenden Vergütungen
nicht mehr als 10.000 EUR betragen. Versäumt der Anleger
die Erbringung des Nachweises der Abkommensberech­
tigung und ist eine Entlastung an der Quelle deshalb nicht
Steuerliche Grundlagen
möglich, kann er im nachhinein bei der österreichischen
Finanzverwaltung eine Erstattung in Höhe der Differenz
zwischen dem tatsächlich erhobenen Quellensteuersatz
und dem abkommensrechtlich zu­lässigen Quellensteuer­
satz beantragen, sofern er dann seine Abkommens­
berechtigung nachweist.
9.4.3
Besteuerung auf Ebene der Fondsgesellschaft
9.4.3.1
Nichtanwendbarkeit des Immobilieninvestmentfonds-
gesetzes und des Investmentfondsgesetzes
Auf die Fondsgesellschaft sollte in Österreich weder das
Immobilieninvestmentfondsgesetz noch das Investmentfondsgesetz anwendbar sein.
9.4.3.2
Einkommensteuer
Steuerpflicht der Anleger
Die Fondsgesellschaft unterliegt in Deutschland nicht
selbst der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Steuer­
pflichtig sind die Anleger, die mit ihrem Anteil am Ergeb­
nis der Fondsgesellschaft der Einkommensteuer zzgl.
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer unterliegen.
Beteiligen sich die Anleger als Kommanditisten über die
Treuhänderin an der Fondsgesellschaft, sind sie – nach
den Bestimmungen des Treuhand- und Gesellschafts­
vertrags – so gestellt wie ein sich unmittel­bar b
­ eteili­gender Gesellschafter. Die Einkünfte sind daher gemäß
BMF-Schreiben vom 01. September 19941, ­unmittelbar
den Treugebern zuzurechnen.
1
9
Die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte der Gesell­
schafter werden auf Ebene der Fondsgesellschaft
­gesondert und einheitlich festgestellt.
Vermögensverwaltender Charakter der Fondsgesellschaft
Die Fondsgesellschaft beschränkt sich auf die Beteiligung
an der als Kapitalgesellschaft organisierten Investitionsgesellschaft. Sie beabsichtigt, sich auf die Wahrnehmung
ihrer Rechte als Gesellschafterin zu beschränken und
nicht in die Geschäftsführung der Investitionsgesellschaft
einzugreifen. Demnach übt die Fondsgesellschaft eine
ausschließlich vermögensverwaltende Tätigkeit aus. Die
Fondsgesellschaft ist ferner nicht gewerblich geprägt und
auch nicht gewerblich infiziert.
Sollte die Fondsgesellschaft abweichend von dem Vor­ge­
sagtem gewerbliche Einkünfte erzielen, ergäben sich die
unter Abschnitt 4.6.7.1 dargestellten steuerlichen Folgen.
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt mehrstufig. Zunächst
erfolgt die einheitliche und gesonderte Ermittlung der Einkünfte auf Ebene der Fondsgesellschaft. Die Ergebnis­anteile
der Anleger an der Fondsgesellschaft werden den Anlegern
entsprechend ihrer Beteiligungsverhältnisse zugewiesen.
9.4.3.3
Gewerbesteuer
Da die Fondsgesellschaft vermögensverwaltend tätig,
nicht gewerblich geprägt und nicht gewerblich infiziert
ist, unterhält sie keinen Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1
GewStG. Die Fondsgesellschaft unterliegt deshalb nicht
der Gewerbesteuer.
BMF-Schreiben vom 01. September 1994, IV B 3-S 2253a-15 / 94, BStBl. I 1994 S. 604
DWS ACCESS Wasserkraft
// 213
214
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Steuerliche Grundlagen
9.4.4
Besteuerung auf Ebene des Anlegers
9.4.4.1
Einkommensteuer
Gewinnausschüttungen durch ­die
Investitionsgesellschaft
Die Investitionsgesellschaft ist aus deutscher Sicht als ­
Kapitalgesellschaft einzuordnen1. Gewinne der Investi­
tions­gesellschaft werden nicht besteuert, wenn sie
thesauriert werden. Eine Besteuerung erfolgt erst bei Ausschüttung der Gewinne (so genannte Ab­schirmwirkung
der Kapitalgesellschaft).
Die Anleger erzielen anteilig aus der Investitionsgesellschaft Dividenden, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen
im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Dividenden) grundsätzlich einem abgeltenden Steuersatz i. H. v. 25 % zzgl.
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer unterliegen.
Die Abgeltungsteuer wird dabei auf die Bruttoeinnahmen aus Kapitalvermögen erhoben, d. h. der Abzug der
tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen (§ 20
Abs. 9 S. 1 Hs. 2 EStG). Der Anleger kann jedoch bei der
Ermittlung seiner gesamten Einkünfte aus Kapitalver­
mögen (hierzu gehören auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem Anleger nicht aus der Beteiligung an
der Fonds-KG, sondern aus anderen Quellen zufließen)
einen so genannten Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 801 EUR
geltend machen. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt
werden, beträgt dieser Sparer-Pauschbetrag 1.602 EUR
(§ 20 Abs. 9 S. 1 Hs. 1 bzw. S. 2 EStG).
Liegt der persönliche Einkommensteuersatz des ­Anlegers
bei Anwendung der tariflichen Einkommensteuer unter­
halb des Abgeltungsteuersatzes von 25 %, kann der
Anleger die Besteuerung seiner gesamten Einkünfte aus
Kapitalvermögen mit diesem niedrigeren persönlichen
Steuersatz beantragen (so genannte Günstigerprüfung).
1
9
Die Abgeltungsteuer ist vom Anleger zu entrichten. Ein
Einbehalt von Kapitalertragsteuer durch die Fondsgesellschaft erfolgt nicht. Deshalb ist der Anleger verpflichtet,
eine Einkommensteuererklärung abzugeben und die
Kapital­einkünfte in der Anlage KAP zu erklären.
Auf die Abgeltungsteuer des Anlegers (§ 32 d Abs. 5 Satz 1
EStG) wird die auf Ebene der Investitionsgesell­schaft
einbehaltene Quellensteuer nur i. H. v. 15 % angerechnet, unabhängig davon, ob gemäß dem DBA Österreich – Deutschland die Quellensteuer reduziert wurde
oder – in Ermangelung des Nachweises der Abkommens­
berechtigung – nicht. Gegebenenfalls kann in Österreich
bei Nachweis der Abkommensberechtigung der Antrag
auf Erstattung des Differenz­betrages zwischen einbe­
haltener Quellensteuer und dem ab­kommensrechtlich
zulässigen Satz von 15 % gestellt werden.
Zinseinkünfte
Die Zinseinnahmen der Fondsgesellschaft, welche ggf.
aus der Anlage einer Liquiditätsrücklage resultieren, unterliegen beim Anleger als Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 7
EStG) ebenfalls der Abgeltungsteuer. Insoweit ­gelten die
vor­stehend genannten Grundsätze für die Besteuerung mit
der Abgeltungsteuer entsprechend. Bei Anlage im Inland
wird die Steuer bereits durch das Kreditinstitut einbehalten. Legt die Fondsgesellschaft die Liquiditätsrücklage
im Ausland an, ist die entsprechende Steuer vom Anleger
selbst im Rahmen seiner Veran­lagung zu entrichten.
(Sonder-)Werbungskosten
Tatsächliche Kosten auf Anlegerebene, die im Zusammenhang mit den Beteiligungen an Kapitalgesellschaften­
stehen (Werbungskosten), sind bei Anwendung der
­Abgeltungsteuer nicht zu berücksichtigen.
Verluste
Da die Fondsgesellschaft ausschließlich Einkünfte aus Kapital­vermögen erzielt und die damit zusammenhängenden
Vgl. BMF-Schreiben vom 24. Dezember 2009, IV B 4-S 1300 –111 / 99, BStBl I 1999, S. 1076, Tabelle 1, Österreich
DWS ACCESS Wasserkraft
// 215
Kosten steuerlich nicht abzugsfähig sind, kann der Anleger
bei den laufenden Einkünften aus der Fonds­gesellschaft
(d. h. den Dividenden und ggf. Zinsen) keinen Verlust
erzielen. Die besonderen Vorschriften zu Verlustverrechnungsbeschränkungen (§ 15 a bzw. § 15 b in Verbindung
mit § 20 Abs. 7 EStG) kommen nicht zur Anwendung.
9.4.4.2
Hinzurechnungsbesteuerung
Die Beteiligung an der Fonds-KG, an der Investitions­
gesell­schaft und den nachgeschalteten Kapitalgesellschaften (Länder- und Wasserkraftgesellschaften) löst
im Hinblick auf die Haltephase keine Hinzurechnungsbe­
steuerung aus, da das Halten von Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften als aktive Tätigkeit im Sinne von
§ 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG angesehen wird. Auch ist die Tätigkeit der Wasserkraftgesellschaften aktiv im Sinne von § 8
Abs. 1 Nr. 2 AStG.
9.4.4.3
Kirchensteuer
Bei Anlegern, die Mitglieder einer kirchensteuer­pflichti­
gen Religionsgemeinschaft sind, wird eine Kirchensteuer
nach den Landeskirchensteuergesetzen erhoben. Der
Steuer­tarif beträgt in Abhängigkeit vom Bundesland 8 %
oder 9 % der tariflichen Einkommensteuer. Die gezahlte
Kirchensteuer ist als Sonderausgabe im Rahmen der
Ein­kommensteuer jedoch berücksichtigungsfähig (­so
genannte Insichabzugsfähigkeit).
9.5
Beendigungsphase
9.5.1
Veräußerung der Anteile an den Länder- bzw. Wasser­
kraftgesellschaften und nachfolgende Dividenden­
ausschüttung durch die Investitionsgesellschaft sowie
ihre Liquidation
Veräußert die Investitionsgesellschaft die Anteile an den
Ländergesellschaften bzw. in deren Ermangelung die
jeweiligen ausländischen Wasserkraftgesellschaften, kann
eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns abkommensrechtlich nur in Österreich erfolgen.
Auf Ebene der Investitionsgesellschaft sind die Gewinne
aus der Veräußerung der ausländischen Länder- bzw.
Wasserkraftgesellschaft unter bestimmten innerstaat­
lichen Voraussetzungen steuerbefreit, die konzeptionsgemäß erfüllt sein sollten. Dementsprechend werden
Veräußerungsverluste nicht berücksichtigt.
Ein Gewinn aus der Veräußerung österreichischer Wasser­
kraftgesellschaften unterliegt dagegen auf Ebene der
Investitionsgesellschaft der Besteuerung mit der Körperschaftsteuer von 25 %.
Verfügt die Investitionsgesellschaft nach Veräußerung
der Beteiligungen an Länder- bzw. Wasserkraftgesellschaften über weitere Wirtschaftsgüter, insbesondere eigene
Kraftwerke, und erfolgt eine Liquidation der Investitionsgesellschaft, unterliegt ein im Rahmen der Liquidation
erzielter Gewinn ebenfalls der 25 %igen Körperschaftsteuer.
Erfolgt nach Veräußerung der Anteile an den Wasserkraftbzw. Ländergesellschaften und entsprechender Dividendenausschüttung die Liquidation der Investitionsgesellschaft,
erhält der Anleger über die Fondsgesellschaft ggf. weitere
Liquidationsauskehrungen. Eine solche L
­ iquidationsauskehr wird nach österreichischem Ver­ständnis als Veräuße­
rungsvorgang gewertet, wofür Österreich abkommensrechtlich kein Besteuerungsrecht zusteht. Der Anleger hat
216
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Steuerliche Grundlagen
seine Abkommensberechtigung nachzu­weisen, um eine
Besteuerung in Österreich zu ver­meiden.
Bei Anlegern, die ihre Beteiligung im Privatvermögen
halten, ist die Erfassung als gewerbliche Einkünfte bzw.
Kapitaleinkünfte bei einer Liquidation der Investitions­
gesellschaft davon abhängig, ob die durchgerechnete
Beteiligung zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der
letzten fünf Jahre vor Veräußerung der Anteile durch­
gerechnet mindestens 1 % betrug.
Beteiligung des Anlegers an der Investitions­gesell-
schaft beträgt während der ­gesamten Beteiligungs-
laufzeit weniger als 1 %
Auf Ebene des Anlegers unterliegen die Auskehrungen,
soweit keine Rückzahlung des Nennkapitals vorliegt,
als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltung­steuer i. H. v. 25 %, dem Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 %
und ggf. der Kirchensteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Auskehrungen anderer Eigenkapitalpositionen wie z. B.
der Gesellschafterzuschüsse unterliegen nicht der Ab­
geltungsteuer, wenn gegenüber der deutschen Finanz­verwaltung ein Nachweis des entsprechenden Einlagebestands erbracht wird. Zu den weiteren ­steuerlichen
Folgen der Auskehrungen vgl. die Aus­führungen unter
Abschnitt 9.4.4.1, sofern der Anleger im Zeitpunkt der
Auflösung und den fünf vorherigen Jahren nicht mit mindestens 1 % beteiligt ist.
Beteiligung des Anlegers an der Beteiligungsgesell­
schaft betrug innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung mindestens 1 %
Ist der Anleger mit mindestens 1 % beteiligt oder war
er in den vorherigen fünf Jahren mit mindestens 1 %
be­teiligt, liegen gewerbliche Einkünfte vor (§ 17 Abs. 4
EStG). In diesem Fall wird die Liquidation ebenfalls
als Veräußerungsvorgang gewertet, soweit die Aus­
kehrun­gen nicht zu Einnahmen aus Kapitalvermögen
führen. Somit hat eine Aufteilung der Auskehrungen in
Kapital­rückzahlungen im engeren Sinne (Nennkapital
und Beträge des Einlagekontos i. S. v. § 27 KStG) und
eine Auskehrung thesaurierter Gewinne zu erfolgen.
9
Der Liquidationsgewinn ergibt sich als Differenz zwischen
ausgekehrtem Vermögen und Anschaffungskosten nebst
etwaiger Veräußerungskosten.
Hinzurechnungsbesteuerung
Veräußert die Investitionsgesellschaft die Anteile an den
Ländergesellschaften oder in deren Ermangelung die
Wasserkraftgesellschaften, sollte auf Ebene des Anlegers
eine Hinzurechnungsbesteuerung nicht eintreten.
9.5.2
Veräußerung der Anteile an der
Investitionsgesellschaft
Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der
Investitionsgesellschaft kann abkommensrechtlich
nur in Deutschland besteuert werden (Art. 13 Abs. 5
DBA ­Österreich – Deutschland), sofern die Aktiva
der Investitions­gesellschaft nicht überwiegend aus
in ­Österreich belegenen Immobilien bestehen (Art. 13
Abs. 3 DBA Österreich – Deutschland).
Die Einkünfte werden über die Fondsgesellschaft den
Anlegern zugerechnet und unterliegen bei den Anlegern
der Besteuerung. Die Besteuerung von Gewinnen aus
der Veräußerung des Anteils an der Investitionsgesellschaft durch die Fondsgesellschaft ist abhängig vom
­individuellen Steuerstatus des Anlegers.
Bei Anlegern, die ihre Beteiligung im Privatvermögen
halten, ist die Erfassung als gewerbliche Einkünfte bzw.
Kapitaleinkünfte bei einer Veräußerung der Investitions­
gesellschaft davon abhängig, ob die durchgerechnete
Beteiligung zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der
letzten fünf Jahre vor Veräußerung der Anteile durchgerechnet mindestens 1 % betrug.
Beteiligung des Anlegers an der Investitions­gesell-
schaft beträgt während der gesamten­ Beteiligungs-
laufzeit weniger als 1 %
Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der
Investitionsgesellschaft unterliegt unabhängig von der
DWS ACCESS Wasserkraft
// 217
Haltedauer der Beteiligung in voller Höhe der Besteuerung
als Kapitalertrag (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang
mit der Veräußerung stehen (z. B. Maklerkosten bei einer
Veräußerung der Anteile) mindern dabei die steuerliche
Bemessungsgrundlage (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG). Die
Einkünfte unterliegen bei den Anlegern der Besteuerung
mit der Abgeltungsteuer i. H. v. 25 %, dem Solidaritäts­
zuschlag i. H. v. 5,5 % und ggf. der Kirchensteuer. Die Ausführungen zur Besteuerung von Kapitalerträgen nach
den Regeln der Abgeltungsteuer gelten entsprechend
(siehe Abschnitt 9.4.4.1).
Verluste aus der Veräußerung der Anteile an der
Investitions­gesellschaft sind weder im Jahr der Verlust­
entstehung noch durch Verlustvor- oder -rücktrag in
­anderen Veranlagungszeiträumen mit Einkünften aus
anderen Einkunftsarten verrechenbar (§ 20 Abs. 6
Satz 2 EStG). Die Verlustverrechnung ist nur innerhalb
der Kapitaleinkünfte im Rahmen des Verlustvortrags
möglich, wobei der Verlustvortrag gesondert festzustellen ist (§ 20 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 10 d Abs. 4 EStG).
Beteiligung des Anlegers an der Beteiligungsgesell­
schaft betrug innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung mindestens 1 %
Die Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung an
der Investitionsgesellschaft werden als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb qualifiziert und nach § 17 i. V. m. § 3
Nr. 40 Buchst. c EStG nach dem Teileinkünfteverfahren
besteuert. Der Veräußerungsgewinn wird nur insoweit
zur Besteuerung herangezogen, als er den Teil von
9.060 EUR übersteigt, der dem veräußerten Anteil an
der Beteiligungs­gesellschaft entspricht. Der Freibetrag
ermäßigt sich um den Betrag, um den der Ver­äußerungs­
gewinn den Teil von 36.100 EUR übersteigt, der dem
­veräußerten Anteil an der Beteiligungsgesellschaft entspricht. Dieser verbleibende Betrag wird zu 60 % mit
dem individuellen Steuersatz des Anlegers besteuert.
Gewerbesteuer fällt nicht an.
218
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Verluste aus der Veräußerung der Anteile an der Investi­
tions­gesellschaft sind unter bestimmten Voraussetzungen
steuerlich zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 2 S. 6 EStG).
Kein gewerblicher Grundstückshandel
Auf der Ebene des Anlegers kann es aufgrund des
­Trennungsprinzips bei Kapitalgesell­schaften ­grundsätzlich
nicht zu einem gewerblichen ­Grundstückshandel
kommen, unabhängig davon, ob die Investitionsgesellschaft Im­mobilien oder Anteile an ­immobilienhaltenden
Gesellschaften veräußert.
Hinzurechnungsbesteuerung
Die Veräußerung der Anteile an der Investitionsgesellschaft löst keine Hinzurechnungsbesteuerung auf Ebene
des Anlegers aus.
9.5.3
Veräußerung der Anteile an der Fonds KG
Die Veräußerung der Anteile an der Fondsgesellschaft
wird in Deutschland wie die anteilige Veräußerung
der ­Anteile an Wirtschaftsgütern der Fondsgesellschaft,
insbesondere der Investitionsgesellschaft behandelt
(§ 20 Abs. 2 S. 3 EStG), siehe Abschnitt 9.5.2.
9.6
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Der Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft von
Todes wegen oder die Schenkung unter Lebenden kann
erbschaft- und schenkungsteuerlich relevant sein.
9.6.1
Österreich
In Österreich wird eine Erbschaftsteuer nicht mehr
erhoben. Für Schenkungen besteht eine Meldepflicht,
die jedoch bei Schenkungen zwischen ausschließlich
in Deutschland wohnhaften und sich gewöhnlich in
­Deutschland aufhaltenden Personen nicht gilt.
Steuerliche Grundlagen
9.6.2
Deutschland
Der Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft von ­
Todes wegen oder die Schenkung unter Lebenden ­unterliegt der Erbschaft- oder Schenkungsteuer (§ 1 ErbStG).
9.6.2.1
Erbfall
Im Fall des Todes eines Anlegers unterliegt der Erwerb
der Anteile an der Fondsgesellschaft grundsätzlich der
deutschen Erbschaftsteuer, auch wenn die Investitionsgesellschaft ihren Sitz oder die Geschäftsleitung nicht in
Deutschland hat.
9.6.2.2
Direktbeteiligung
Ist der Erblasser Direktkommanditist und tritt der Erbe
in diese Rechtsstellung ein, erwirbt dieser für erbschaft­
steuerliche Zwecke die anteiligen Wirtschaftsgüter an
der vermögensverwaltenden Fondsgesellschaft (§ 10
Abs.1 S. 4, 1. Hs. ErbStG), d. h. insbesondere die Anteile
an der in Österreich ansässigen Investitionsgesellschaft
sowie etwaige Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.
Die ­Bewertung der Anteile an der Investitions­gesellschaft
erfolgt auf der Grundlage des gemeinen Werts (Ver­
kehrswert). Dieser ist vornehmlich aus Verkäufen unter
fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr vor
dem Bewertungsstichtag zurückliegen. Sind derartige
zeitnahe Verkäufe nicht ermittelbar, ist der gemeine Wert
anhand betriebswirtschaftlich gängiger Unternehmens­be­wertungen (Discounted Cashflow-­Verfahren, Ertragswertverfahren, Multiplikatoren­methode) zu ermitteln.
1
9
Die untere Grenze der Be­wertung stellt der Substanzwert,
d. h. die Summe aller Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter der In­vestitionsgesellschaft abzüglich der Schulden
und ­sonstigen Abzüge, dar.
Ein Verschonungsabschlag (§ 13 a Abs. 1 ErbStG) und der
Abzugsbetrag (§ 13 a Abs. 2 ErbStG) als auch die Tarifbegrenzung (§ 19 a ErbStG) für begünstigtes Vermögen kann
nicht in Anspruch genommen werden, da die Beteiligung
an der Fondsgesellschaft annahmegemäß nicht in einem
Betriebsvermögen gehalten wird und auch keine unmittel­
bare Beteiligung an der Investitionsgesellschaft i. H. v.
mindestens 25 % begründet wird.
9.6.2.3
Treuhandbeteiligung
Nach einer von einem Teil der Länderfinanzverwaltungen
vertretenen Auffassung (u. a. Bayern1) orientiert sich –
abweichend von der früher vertretenen Auffassung – die
steuerliche Beurteilung der treuhänderisch gehaltenen
Beteiligung, insbesondere die Bewertung, sich an der
Vermögensart des Treugutes. Es erfolgt somit eine Gleich­
stellung mit einer Direktbeteiligung, es gelten daher
hinsichtlich der Bewertung die unter Abschnitt 9.6.2.2
gemachten Ausführungen. In den übrigen Ländern erfolgt
die ­Bewertung der Treuhandbeteiligung als Herausgabe­
anspruch ebenfalls mit dem gemeinen Wert.
9.6.2.4
Freibeträge und Steuersätze
Von der Bereicherung des Erwerbers sind Freibeträge –
abhängig von der Steuerklasse des Erwerbers im Ver­
hältnis zum Erblasser – abzuziehen.
Bayerisches Finanzministerium, Erlass vom 16. September 2010, 34 – S 3811 – 035 – 38 476 / 10, DStR 2010 S. 2084
DWS ACCESS Wasserkraft
// 219
9.6.2.4
Freibeträge und Steuersätze
9.7
Steuerliche Meldepflichten
Von der Bereicherung des Erwerbers sind Freibeträge –
abhängig von der Steuerklasse des Erwerbers im Ver­
hältnis zum Erblasser – abzuziehen.
Die Fondsgesellschaft wird der steuerlichen Meldepflicht
nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO nachkommen.
Zusätzlich wird in bestimmten Fällen ein Versorgungs­
freibetrag gewährt (§ 17 Abs. 1 ErbStG).
9.8
Mögliche Rechtsänderungen
Der steuerpflichtige Erwerb wird mit einem Steuersatz
belastet, der von dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
und der Steuerklasse abhängig ist (7 % – 50 %).
In Albanien ist derzeit die Erhöhung des Körperschaft­
steuersatzes von 10 % auf 30 % geplant. Dem Fondsinitiator sind des Weiteren keine wesentlichen Steuerreformen
in den Zielstaaten oder in Deutschland bekannt, die
Auswirkungen auf das Fondskonzept haben könnten.
Gesetzgebung, Rechtsprechung und die Auffassungen der
Finanzverwaltung zu einzelnen Besteuerungsfragen unterliegen jedoch einer ständigen Entwicklung. Eine Änderung
der steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen
während der Fondslaufzeit ist deshalb wahrscheinlich.
9.6.3
Schenkung
Bei einer Schenkung der Beteiligung an der jeweiligen
Fondsgesellschaft durch einen Anleger unterliegt der
Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft grund­sätzlich der deutschen Schenkungsteuer.
Hier ist allerdings zu beachten, dass bei einer ­direkt oder
treuhänderisch gehaltenen Beteiligung sowohl die übernommenen Verbindlichkeiten auf E
­ bene der ­Fondsgesellschaft als auch die evtl. über­nommenen Verbindlich­
keiten des Schenkers für den ­Schenkungsempfänger ein
Entgelt darstellen. In diesen Fällen liegt eine so genannte
­gemischte Schenkung vor. Der entgeltliche Anteil unterliegt den allgemeinen ertragsteuerlichen Vorschriften und
kann insoweit ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft
darstellen. Die schenkungsteuerliche Bereicherung unterliegt der Schenkungsteuer.
220
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Steuerliche Grundlagen
9
DWS ACCESS Wasserkraft
// 221
10
222
Angaben über
die wesentlichen
Beteiligten
Ausgang der Schlucht der Lengarica (Albanien) kurz vor touristisch genutzten Thermalquellen
DWS ACCESS Wasserkraft
// 223
10.1 Fondsgesellschaft
Firma
DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG
Sitz / Geschäftsadresse
Frankfurt am Main / Mainzer Landstraße 178 –190, 60327 Frankfurt am Main
Erstes Eintragungsdatum
05. August 2011
Kommanditkapital
1.500 EUR (vollständig eingezahlt)
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main, HRA 46480
Komplementärin
DWS ACCESS Hydropower Verwaltungsgesellschaft mbH, Darmstadt
Kommanditisten
KUCERA Beteiligungen Holding GmbH, Darmstadt (geschäftsführend)
DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH, Frankfurt am Main
10.2 Komplementärin (Persönlich haftende Gesellschafterin) Firma
DWS ACCESS Hydropower Verwaltungsgesellschaft mbH
Sitz / Geschäftsadresse
Darmstadt / Friedensplatz 12, 64283 Darmstadt
Erstes Eintragungsdatum
16. August 2010
Stammkapital
25.000 EUR (vollständig eingezahlt)
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt, HRB 89140
Geschäftsführer
Matthias Frank, Rolf Krauß (geschäftsansässig Friedensplatz 12, 64283 Darmstadt)
Gesellschafter
KUCERA Beteiligungen Holding GmbH, Darmstadt
10.3 Geschäftsführende Kommanditistin Firma
KUCERA Beteiligungen Holding GmbH
Sitz / Geschäftsadresse
Darmstadt /Friedensplatz 12, 64283 Darmstadt
Erstes Eintragungsdatum
07. Juli 2009
Stammkapital
25.000 EUR (vollständig eingezahlt)
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt, HRB 87991
Geschäftsführer
Rolf Krauß, Dr. Stefan Kucera (geschäftsansässig Friedensplatz 12, 64283 Darmstadt)
Gesellschafter
Matthias Frank, Rolf Krauß, Dr. Stefan Kucera, Milena Vassilev
(geschäftsansässig Friedensplatz 12, 64283 Darmstadt)
224
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Angaben über die wesentlichen Beteiligten
10
10.4 Treuhand-Kommanditistin / Zahlstelle Firma
DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH
Sitz / Geschäftsadresse
Frankfurt am Main / Mainzer Landstr. 178 –190, 60327 Frankfurt am Main
Erstes Eintragungsdatum
18. Mai 1993
Stammkapital
127.822,97 EUR (vollständig eingezahlt)
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 36832
Geschäftsführer
Iris Racke, Thomas Schneider (geschäftsansässig Mainzer Landstr. 178 –190, 60327 Frankfurt am Main)
Gesellschafter
RREEF Management GmbH
10.5 Schwestergesellschaft
Firma
DWS ACCESS Wasserkraft Beta GmbH & Co. KG
Sitz / Geschäftsadresse
Frankfurt am Main / Mainzer Landstr. 178 –190, 60327 Frankfurt am Main
Erstes Eintragungsdatum
05. August 2011
Kommanditkapital
500 EUR (vollständig eingezahlt)
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main, HRA 46479
Komplementärin
DWS ACCESS Hydrofonds GmbH, Darmstadt
Kommanditisten zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
KUCERA Beteiligungen Holding GmbH, Darmstadt (geschäftsführend)
Beitritt der
Treuhandkommanditistin
Es ist geplant, die DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, der Schwester­
gesellschaft beitreten zu lassen. Die DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft wird das auf sie entfallende
Kommanditkapital in Höhe von 1.000 EUR vollständig einzahlen.
10.6 Investitionsgesellschaft
Firma
enso hydro GmbH
Sitz / Geschäftsadresse
Wildon (Republik Österreich) / Franz-Heresch-Straße 2, A-8410 Wildon
Erstes Eintragungsdatum
25. Juni 2009
Stammkapital
2.000.000 EUR (vollständig eingezahlt)
Handelsregister
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, FN 329036b
Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Stefan Gillich, Dr. Hermann Pucher
Gesellschafter
enso GmbH & Co. KG
DWS ACCESS Wasserkraft
// 225
10.7 Joint Venture - Partner
Firma
enso GmbH & Co. KG
Sitz / Geschäftsadresse
Wildon (Republik Österreich) / Franz-Heresch-Straße 2, A-8410 Wildon
Erstes Eintragungsdatum
29. Mai 2009
Handelsregister
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, FN 327852k
Komplementärin
enso GmbH
Kommanditisten
TFI Industrie- und Unternehmensbeteiligung GmbH, Kapsch Immobilien GmbH
Beitritt noch nicht rechtswirksam: CTI Invest AG
10.8 Asset Manager
Firma
enso GmbH
Sitz / Geschäftsadresse
Wildon (Republik Österreich) / Franz-Heresch-Straße 2, A-8410 Wildon
Erstes Eintragungsdatum:
20. Februar 2002
Stammkapital
200.000 EUR (vollständig eingezahlt)
Handelsregister
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, FN 218693h
Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Wolfgang Kröpfl, Dipl.-Ing. Nikolaus Schäfer
Gesellschafter
TFI Industrie- und Unternehmensbeteiligung GmbH, Franz Heresch & Co. GmbH, Kapsch Immobilien GmbH,
QUIN-TUS Unternehmensberatung GmbH, Lion Beratungs- und Beteiligungs GmbH, CTI Invest AG
10.9 Anbieterin dieses Produktes und Herausgeberin des Verkaufsprospekts sowie beauftragt mit Leistungen im Bereich der laufenden Verwaltung der Fondsgesellschaft, Eigenkapitalvermittlung und der Konzeption und des Marketings
Firma
DWS Finanz-Service GmbH
Sitz / Geschäftsadresse
Frankfurt am Main / Mainzer Landstr. 178 –190, 60327 Frankfurt am Main
Erstes Eintragungsdatum:
11. Februar 1992
Stammkapital
5 Mio. EUR
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 35708
Geschäftsführer
Steffen Leipold, Silvia Wagner, Jochen Wiesbach, Dr. Asoka Wöhrmann
(geschäftsansässig Mainzer Landstr. 178 –190, 60327 Frankfurt am Main)
Gesellschafter
DWS Holding & Service GmbH
226
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Angaben über die wesentlichen Beteiligten
10
DWS ACCESS Wasserkraft
// 227
11
228
Sonstige
Pflicht­angaben,
Negativ­­fest­stellungen
Steile Gebirgstäler in der Nähe von Stavanger (Norwegen)
Am 1. Juli 2005 ist das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) neben der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) in Kraft getreten.
Nach diesen Regelungen besteht u. a. die Pflicht zur
Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts bevor Anteile an
geschlossenen Fonds oder Treuhandvermögen öffentlich
angeboten werden. Das Gesetz und die Verordnung
regeln den Mindestinhalt des Prospekts. Der vorliegende
Prospekt wurde nach Maßgabe des Gesetzes und der Verordnung erstellt und enthält die geforderten Mindestan­
gaben. Nach folgender Aufstellung sind die Angaben der
Verordnung zu entnehmen, die für dieses Beteiligungsangebot nicht zutreffen bzw. nicht relevant sind. Die
Gliederung und Nummerierung entsprechen hierbei der
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung.
§ 2
VermVerkProspV: Allgemeine Grundsätze
Absatz 1 Satz 5
Der Verkaufsprospekt wurde weder ganz noch teilweise in
einer anderen in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache abgefasst. Zusammenfassungen der
wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben zu
Emittenten, Vermögenslage und Anlageobjekt in der deutschen Sprache entfallen daher.
§ 4
VermVerkProspV: Angaben über
die Vermögensanlagen
Satz 1 Ziffer 2
Weder der Anbieter noch die Fondsgesellschaft übernimmt die Zahlung von Steuern für die Anleger.
Satz 1 Ziffer 7
Eine Möglichkeit, die für die Zeichnung oder den Erwerb
der Vermögensanlagen vorgesehene Frist vorzeitig zu
schließen oder Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen
zu kürzen, besteht außer in den in Abschnitt 8.3.4 und in
Abschnitt 8.3.6 geschilderten Fällen nicht.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 229
Satz 1 Ziffer 8
Die Vermögensanlage wird nicht nur in Deutschland, sondern soll auch – ggf. zu abweichenden Bedingungen – in
Österreich zum Erwerb angeboten werden, wobei ein auf
Österreich bzw. Deutschland entfallender Teilbetrag zum
Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht feststeht.
§ 5
VermVerkProspV: Angaben über die Fondsgesellschaft
Ziffer 2
Die Fondsgesellschaft ist nicht für eine bestimmte Zeit
gegründet.
§ 6
VermVerkProspV: Angaben über das Kapital der Fondsgesellschaft
Satz 1 Ziffer 1
Das Kapital der Gesellschaft ist vollständig eingezahlt.
Es bestehen keine ausstehenden Einlagen.
Satz 1 Ziffer 2
Die Fondsgesellschaft hat bisher keine Wertpapiere
und / oder Vermögensanlagen i. S. d. § 8 f Abs. 1 des
Verkaufsprospektgesetzes ausgegeben. Die TreuhandKommandistin hält ihren Anteil treuhänderisch für die
Geschäftsführende Kommanditistin.
Satz 2 und 3
Die Fondsgesellschaft ist weder eine Aktiengesellschaft
noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien; folglich sind
keine Wandel- und Bezugsrechte auf Aktien vorhanden.
Aus diesem Grund wird darauf verzichtet, den Nennbetrag
der umlaufenden Wertpapiere, die den Gläubigern ein
Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, sowie
die Bedingungen und das Verfahren für den Umtausch zu
nennen.
230
//
DWS ACCESS Wasserkraft
§ 7
VermVerkProspV: Angaben über die Gründungs-
gesellschafter der Fondsgesellschaft
Absatz 2 Ziffer 1 bis 3
Die Gründungsgesellschafter haben keine unmittelbaren
oder mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen, die
mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage
beauftragt sind, die der Fondsgesellschaft Fremdkapital
zur Verfügung stellen sowie die in Zusammenarbeit mit
der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige
Lieferungen oder Leistungen erbringen.
§ 8
VermVerkProspV: Angaben über die Geschäfts­
tätigkeit der Fondsgesellschaft
Absatz 1 Ziffer 2
Die Fondsgesellschaft ist von dem Geschäftsbesorgungsvertrag über die laufende Verwaltung der Fondsgesellschaft mit der Anbieterin (vgl. Abschnitt 8.5.1), dem
Vertrag über die Vermittlung von Beteiligungskapital der
Fondsgesellschaft und der Treuhand-Kommanditistin mit
der Anbieterin (vgl. Abschnitt 8.5.2), dem Vertrag über
Konzeption und Marketing mit der Anbieterin (vgl. Abschnitt 8.5.3), dem Kooperationsvertrag mit der Schwestergesellschaft, der Investitionsgesellschaft, dem Joint
Venture-Partner, dem Asset Manager und der Anbieterin
(vgl. Abschnitt 8.5.4), der Gesellschaftervereinbarung
mit der Schwestergesellschaft (vgl. Abschnitt 8.5.5) und
der Kooperationsvereinbarung der Gesellschafter der
Investitions­gesellschaft (vgl. Abschnitt 8.5.6) abhängig.
Eine solche Abhängigkeit der Fondsgesellschaft besteht
darüber hinaus mittelbar in Bezug auf den Managementvertrag der Investitionsgesellschaft mit dem Asset
Manager (vgl. Abschnitt 8.6.2), den Vertrag der Investitionsgesellschaft mit dem technischen Sachverständigen (vgl. Abschnitt 8.6.3) sowie in Bezug auf die im
Zusammenhang mit den bereits realisierten oder sich in
der Realisierungsphase befindlichen Investitionen durch
die Investitionsgesellschaft abgeschlossenen bzw. abzu-
Sonstige Pflichtangaben, Negativfeststellungen
11
schließenden Verträgen (vgl. Abschnitt 8.4.10), weil auch
diese Vereinbarungen von wesentlicher Bedeutung für die
Ertragslage der Fondsgesellschaft sind.
wesentlichen Vertragsverhältnisse der Investitionsgesellschaft sowie aus Abschnitt 6.7 und 8.4.10 die bereits
realisierten Investitionen der Investitionsgesellschaft.
Da es sich bei dem Beteiligungskonzept im Hinblick auf
die Investitionen der Investitionsgesellschaft ganz über­
wiegend um einen so genannten Blindpool handelt, d. h.
noch eine Vielzahl zum Zeitpunkt der Prospektauf­stellung
nicht feststehender weiterer Investitionen durch die
­Investitionsgesellschaft getätigt werden sollen, können
über die geschilderten Abhängigkeiten hinaus innerhalb
der Fondslaufzeit weitere Abhängigkeiten entstehen. Zum
Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist die Fondsgesellschaft von keinen weiteren Verträgen sowie von keinen
Patenten, Lizenzen oder neuen Herstellungsverfahren
abhängig. Die (mittelbaren) Abhängigkeiten werden im
einzelnen in den Abschnitten 4.2.1.2, 4.2.1.3, 4.2.1.4,
4.2.1.9, 4.2.2.8, 4.2.2.9, 4.2.2.10, 4.2.2.11, 4.3.1, 4.3.2,
4.3.3 und 4.4.1 geschildert.
Absatz 2 Ziffer 2
Der Prospektverantwortlichen (DWS Finanz-Service GmbH
als Anbieterin des Beteiligungsangebots), den Gründungsgesellschaftern, den Mitgliedern der Geschäftsführung
der Fondsgesellschaft und der Treuhand-Kommanditistin
stand oder steht das Eigentum an dem Anlageobjekt oder
wesentlichen Teilen desselben nicht zu und es steht diesen Personen auch aus anderen Gründen eine dingliche
Berechtigung an dem Anlageobjekt nicht zu.
Absatz 1 Ziffer 3
Es sind keine Gerichts- oder Schiedsverfahren anhängig,
die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche
Lage der Fondsgesellschaft haben können.
Absatz 1 Ziffer 4
Es existieren keine laufenden Investitionen der
Fondsgesellschaft.
Absatz 2
Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft wurde durch keinerlei
außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst.
§ 9
VermVerkProspV: Angaben über die Anlageziele und
Anlagepolitik der Vermögensanlagen
Absatz 1
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind die Anlageziele und die Anlagepolitik nur teilweise realisiert: Aus
Abschnitt 8.5 ergeben sich die bereits abgeschlossenen
Verträge der Fondsgesellschaft, aus Abschnitt 8.6 die
Absatz 2 Ziffer 3
Es bestehen keine nicht nur unerheblichen dinglichen
Belastungen des Anlageobjekts.
Absatz 2 Ziffer 4
Über die sich aus dem Kooperationsvertrag mit der
Schwestergesellschaft, der Investitionsgesellschaft, dem
Joint Venture-Partner, dem Asset Manager und der Anbieterin (vgl. Abschnitt 8.5.4), aus der Gesellschaftervereinbarung mit der Schwestergesellschaft (vgl. Abschnitt 8.5.5)
und aus der Kooperationsvereinbarung der Gesellschafter
der Investitionsgesellschaft (vgl. Abschnitt 8.5.6) ergebenden Beschränkungen hinaus bestehen keine weiteren
rechtlichen und tatsächlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts.
Absatz 2 Ziffer 5
Behördliche Genehmigungen sind zum Betrieb des Anlageobjektes nicht erforderlich.
Absatz 2 Ziffer 6
Die Fondsgesellschaft hat die in Abschnitt 8.5 dargestellten Verträge abgeschlossen bzw. plant diese abzuschließen. Weitere Verträge über die Anschaffung oder
Herstellung des Anlageobjekts hat die Fondsgesellschaft
nicht abgeschlossen.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 231
Absatz 2 Ziffer 7
Bewertungsgutachten wurden für das Anlageobjekt nicht
erstellt. Daher sind auch keine Angaben über Namen der
Personen oder Gesellschaften, die ein Bewertungsgut­
achten für ein potenzielles Anlageobjekt erstellt haben,
oder Datum des Bewertungsgutachtens und Ergebnisse
des Bewertungsgutachtens möglich.
Absatz 2 Ziffer 8
Außer den in Abschnitt 8.3.2.3 genannten Leistungen
werden keine nicht nur geringfügigen Leistungen und
Lieferungen von der Prospektverantwortlichen, den
Gründungsgesellschaftern, den Mitgliedern der Geschäftsführung der Emittentin oder dem Treuhänder erbracht.
§ 12
VermVerkProspV: Angaben über Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstandes, Aufsichts­
gremien und Beiräte der Fondsgesellschaft,
über den Treuhänder und sonstige Personen
Absatz 1 Ziffer 1
Es gibt weder einen Beirat noch ein Aufsichtsgremium der Fondsgesellschaft. Herr Rolf Krauß und
Herr Dr. Stefan Kucera sind als Geschäftsführer der
Geschäftsführenden Kommanditistin und Herr Matthias
Frank (sowie ebenso Herr Rolf Krauß) als Geschäftsführer der Komplementärin die Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft i. S. d. § 12 Abs. 1
VermVerkProspV. Geschäftsanschrift der Mitglieder der
Geschäftsführung ist Friedensplatz 12, 64283 Darmstadt. Als Geschäftsführer der bei der Fondsgesellschaft
vertretungsberechtigten und zur Geschäftsführung allein
berechtigten Geschäftsführenden Kommanditistin haben
Herr Rolf Krauß und Herr Dr. Stefan Kucera bei der
Fondsgesellschaft Funktionen innerhalb der Vertretung
der Fondsgesellschaft nach außen und der Geschäftsführung. Herr Matthias Frank hat aufgrund seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der von der Geschäftsführung
ausgeschlossenen Komplementärin keine Geschäftsführungsfunktion bei der Fondsgesellschaft.
232
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Absatz 1 Ziffer 2
Den Mitgliedern der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft i. S. d. § 12 Abs. 1 VermVerkProspV wurden für das
letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge,
insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und
Nebenleistungen jeder Art, gewährt. Allerdings fließt der
Geschäftsführerin der Fondsgesellschaft, der Geschäftsführenden Kommanditistin, die in Abschnitt 8.3.2.2
beschriebene Vergütung für die Geschäftsführung nebst
Auslagenerstattung zu.
Absatz 2 Ziffer 1, 2 und 3
Mitglieder der Geschäftsführung sind in keiner Art und
Weise für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der
angebotenen Vermögensanlagen betraut sind, die der
Fondsgesellschaft Fremdkapital geben oder die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht
nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen.
Absatz 3
Über die in Abschnitt 4.4.2 und in Abschnitt 8.3.2.3 geschilderten Umstände und Beziehungen hinaus bestehen
keine Umstände und Beziehungen, die Interessenkonflikte
des Treuhänders begründen können.
Absatz 4
Es gibt keine solchen Personen, die nicht in den Kreis der
nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
angabepflichtigen Personen fallen, die die Herausgabe
oder den Inhalt des Prospekts oder die Abgabe oder den
Inhalt des Angebots der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst haben.
§ 14
VermVerkProspV: Gewährleistete Vermögensanlagen
Für die angebotenen Vermögensanlagen hat keine juristische Person oder Gesellschaft eine Gewährleistung der
Verzinsung oder Rückzahlung übernommen.
Sonstige Pflichtangaben, Negativfeststellungen
§ 15
VermVerkProspV: Verringerte Prospektanforderungen
Da die Fondsgesellschaft erst am 24. Juni 2011 gegründet­wurde und somit zum Zeitpunkt der Prospektauf­
stellung vor weniger als 18 Monaten gegründet worden
11
ist und noch keinen Jahresabschluss im Sinne von
§ 10 VermVerkProspV erstellt hat, muss der Verkaufsprospekt abweichend von den Anforderungen nach den
§§ 10, 11 und 13 VermVerkProspV nur den verringerten
Prospekt­anforderungen gemäß § 15 VermVerkProspV
entsprechen.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 233
12
234
Glossar und
Literatur­­verzeichnis
Stausee am Unterlauf des Flusses Mati (Albanien)
235
Glossar
Agio
Aufgeld auf das Beteiligungskapital, siehe auch Aufgeld
Anbieterin
DWS Finanz-Service GmbH
Asset Management
bezeichnet die Betreuung und Verwaltung von Vermögenswerten;­
Ziel des Asset Manager ist es, den Vermögensbestand des Kunden­auf einem hohen
gewinnorientierten Niveau zu halten.
Asset Manager
enso GmbH, Wildon / Österreich
Aufgeld
2 % auf den Nominalbetrag der Kommanditbeteiligung
Ausuferungen
Bereiche, in denen Wasser unkontrolliert über den Uferrand tritt
Beitrittserklärung
die von jedem Anleger abzugebende Erklärung, mit der er der Treuhand­
kommanditistin seinen Beitritt zur Fondsgesellschaft anbietet;
Die vor­bereitete Beitritts­erklärung ist als Formular dem Verkaufsprospekt beigefügt.
Beteiligungskapital
das im Rahmen der Platzierung zur Beteiligung an­gebotene Kapital der Fonds­gesellschaft ohne Agio
Bewegungsenergie
Bewegungsenergie ist die Energie, die ein Objekt aufgrund seiner B
­ ewegung enthält.
Sie entspricht der Arbeit, die aufgewendet werden muss, um das Objekt aus der
Ruhe in die momentane Bewegung zu versetzen.
Chief Financial Officer
(CFO)
Finanzvorstand
Dammkrone
die Dammkrone ist der obere Abschluss eines Damms
DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
Diffusor
Ein Diffusor ist ein Bauteil im Maschinen-, Elektrizitätswerks-, Ventilator-, Fahrzeug-,
Flugzeug- und Schiffbau, das Gas- / Flüssigkeitsströmungen verlangsamt und den
Gas- / Flüssigkeitsdruck erhöht. Es stellt im Prinzip die Umkehr einer Düse dar.
Due Diligence (DD)
Untersuchung beim Kauf bzw. Verkauf eines Anlagegegenstands ­(z. B. Wasserkraftwerk oder Beteiligung an einer Gesellschaft) und die Bewertung der
damit verbundenen Eigenschaften und Risiken
Einlagen
vom Anleger aufzubringendes Beteiligungskapital, das sich in eine Haft- und eine
Pflichteinlage unterteilt
Einlaufbauwerk
Ein Einlaufbauwerk dient zur Entnahme größerer Wassermengen aus O
­ berflächengewässern. Vom Einlaufbauwerk wird das Wasser in ent­sprechend dimensionierten
Kanälen, Stollen oder Rohren weitergeleitet.
236
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Glossar und Literaturverzeichnis
12
Emittentin
die Fondsgesellschaft DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG
Emissionskapital
siehe Beteiligungskapital
Flussmorphologie
Flussmorphologie ist die Gesamtheit der Eigenschaften eines Fließgewässers,
wie z. B. Quer- und Längsprofil, Linienführung, Sohlenform, Sohlengefälle und
Feststoffhaushalt, sowie der Prozesse, welche die Form der Erdoberfläche
(des Gewässerbetts) verändern.
Fördermaßnahmen
Im Zusammenhang mit der Förderung erneuerbarer Energie sind die
wesentlichsten Maßnahmen:
–Einspeisetarife, also feste Abnahmepreise für Strom aus erneuerbaren Energien
–Einspeisevorrang, also Abnahmegarantien für Strom aus erneuerbaren Energien
–CO2-Zertifikate, also frei veräußerbare Verschmutzungs­rechte für
Kohlendioxidemissionen
–Grünstromzertifikate, also frei veräußerbare Herkunftsnachweise für
Strom aus CO2-freien Quellen
Fondsgesellschaft
DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG
Fondsverwaltung
DWS Finanz-Service GmbH
Geschäftsführende Kommanditistin
KUCERA Beteiligungen Holding GmbH
Gesellschaftskapital
Kapital der Gesellschaft bestehend aus dem Emissions­kapital der ­Anleger, der Einlage
der Geschäftsführenden K
­ ommanditistin und ggf. der Einlage der Komplementärin
Gesellschaftsvertrag
Ein Gesellschaftsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von G
­ esellschaftern,
die sich zum Ziel der Verfolgung eines gemein­samen ­Zwecks in einer Gesellschaft
zusammengeschlossen haben.
Gigawattstunde (GWh)
Einheit für Arbeit, siehe Wattstunde
Green Certificates
Green Certifikates (Grünstromzertifikate) sind offizielle, handel­bare ­Bescheinigungen,
dass eine bestimmte Menge elektrischer Energie­aus erneuerbaren Energiequellen
produziert wurde.
Hafteinlage (Haftsumme)
der im Handelsregister eingetragene Teil der Einlage eines Kommanditisten;
Die Hafteinlage bei der Fondsgesellschaft beträgt 0,1 % der Einlage. Bis zu diesem
Betrag kann der Kommanditist im Falle des Wiederauflebens der Kommanditisten­
haftung von Gläubigern der Gesellschaft in Anspruch genommen werden.
IEA
International Electricity Agency
DWS ACCESS Wasserkraft
// 237
Initiatorin
siehe Anbieterin
Investitionsgesellschaft
enso hydro GmbH, Wildon / Österreich
Joint Venture-Partner
enso GmbH & Co. KG
Kilowatt (kW)
Einheit für Leistung, siehe Watt
Kommanditist
Gesellschafter, der sich unmittelbar als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt
und als solcher im Handelsregister eingetragen wird
Komplementärin
DWS ACCESS Hydropower Verwaltungsgesellschaft mbH
Kraftwerksarten
Laufwasserkraftwerk
Ein Laufwasserkraftwerk, Laufkraftwerk oder auch Flusskraftwerk ist ein
­Wasserkraftwerk ohne Speichermöglichkeit für das Betriebswasser. Es ­zeichnet
sich aus durch die räumliche Nähe zwischen Wassereinlass und Turbine. Ein
weiteres Merkmal ist die mit 2 – 15 m vergleichsweise geringe Stauhöhe. M
­ itunter
können bei diesen Kraftwerken geringe Speicherfähigkeiten genutzt werden.
Generator
Oberwasser
Turbine
Unterwasser
Ausleitungskraftwerk
238
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Sonderform des Laufkraftwerks: Im ursprünglichen Flussbett verbleibt nur das nicht
genutzte Mindestwasser. Die Zuleitung des für die Energiegewinnung genutzten
Wassers zum abseits des Gewässers liegenden Kraftwerk und ebenso die Rück­
leitung in den Fluss erfolgt mittels Kanalbauwerken, Tunnel und Rohrleitungen.
Glossar und Literaturverzeichnis
Speicherkraftwerke
12
Speicherkraftwerke sperren geeignete Täler ab und halten das W
­ asser für ­mehrere
Stunden oder gar mehrere Monate zurück. Dadurch ­können sie Strom dann ­
produ­zieren, wenn er am meisten benötigt wird.
Generator
Turbine
Speicher
Wasserschloss
Druckstollen
Rückgabe
Druckrohrleitung
Pumpspeicherkraftwerke
Pumpspeicherkraftwerke haben zwei natürliche oder künstliche Becken ­(Ober- und
Unterbecken) mit möglichst großem Höhenunterschied. Zu Niedrig­verbrauchs­zeiten werden die geringen Stromkosten dazu genutzt, um Wasser vom Unter- in
das O
­ berbecken zu pumpen. In Zeiten hohen Verbrauchs und hohen Tarifs wird
das Wasser wieder heruntergeleitet und dabei Energie erzeugt.
Einlaufbauwerk
Generator
Oberbecken
Turbine
Pumpe
Druckstollen
Unterbecken
Druckrohrverteilleitung
DWS ACCESS Wasserkraft
// 239
Lageenergie
Die Lageenergie bezeichnet die potentielle Energie eines Körpers. In der modernen
Wasserkraft wird ausschließlich die Lageenergie für die E
­ nergieerzeugung genutzt,
die Bewegungsenergie spielt keine Rolle.
Ländergesellschaft
Gesellschaft in einem Zielland, über die die einzelnen Beteiligungen der ­Investitionsgesellschaft an Wasserkraftgesellschaften gebündelt werden
Megawatt (MW)
Einheit für Leistung, siehe Watt
Megawattstunde (MWh)
Einheit für Arbeit, siehe Wattstunde
Net Asset Value
entspricht dem deutschen Begriff Nettoinventarwert und b
­ ezeichnet den Verkehrswert
von Vermögensgegen­ständen ­abzüglich der hierauf entfallenden Verbindlichkeiten
Nettoeinnahmen aus
dem Beteiligungsangebot
Emissionskapital abzüglich der anfänglichen Provisionen und Vergütungen
Performance
Leistungsfähigkeit
Persönlich haftende
Gesellschafterin
siehe Komplementärin
Pflichteinlage
die im Verhältnis zur Gesellschaft insgesamt geschuldete Einlage
Platzierungszeitraum
Der erste Platzierungsabschnitt endet am 30. November 2011. D
­ anach sind zwei weitere
Platzierungsabschnitte bis zum 29. Februar­2012 und bis zum 28. Juni 2012 vorgesehen.
Projektgesellschaft
Wasserkraftgesellschaft, die Wasserkraftwerke errichtet bzw. betreibt
Schwestergesellschaft
DWS ACCESS Wasserkraft Beta GmbH & Co. KG
Stauwehre
mauerartige Bauwerke, die quer zur Stromrichtung in ein Flussbett g
­ estellt werden
und das Wasser auf eine definierte Pegelhöhe bringen
Subventionen
Subventionen sind materielle Vorteile ohne unmittelbare Gegenleistung, die von
einem Staat an Unternehmen, Vereinigungen oder andere Staaten geleistet werden.
Treugeber
Anleger, der sich mittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligt, indem er einen T
­ reuhandund Verwaltungsvertrag mit der Treuhand-Kommanditistin abschließt
Treuhand-Kommanditistin
DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH
Treuhand- und
Verwaltungsvertrag
Treuhandvereinbarung zwischen der Treuhand-­Kommanditistin und jedem Treugeber
oder Kommanditisten, dessen Beteiligung von der Treuhand-Kommanditistin
ver­waltet wird
240
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Glossar und Literaturverzeichnis
12
Turbinenarten
Kaplanturbinen
Der typische Leistungsbereich reicht bis
zu 75 MW, der typische Fallhöhe­bereich
2 – 40 m. Sie besitzen am Rotor (Bild)
und auch im Zulauf regelbare Turbinenschaufeln. Ihre Neigung passt sich der
geforderten Leistung und der Wasser­
spiegeldifferenz an. Kaplanturbinen
werden bei großen Schwankungen von
Wasserspiegel und Drehfluss eingesetzt,
speziell in Flusskraftwerken. Die Anströmung der Turbine erfolgt in axialer
Richtung.
Francisturbinen
Der typische Leistungsbereich reicht
bis zu 800 MW, bei typischen Fallhöhen
von 30 – 300 m. Das Wasser strömt in
tangentialer Richtung zwischen ­regulierbaren Leitschaufeln ein, passiert die
die Turbinenachse antreibenden Lauf­
schaufeln und tritt in axialer Richtung
wieder aus. Die LeitschaufelStellung
passt sich der geforderten Erzeugung an.
Peltonturbinen
Der typische Leistungsbereich reicht
bis zu 150 MW, bei einer typischen Fallhöhe von 300 – 1000 m. Pelton­turbinen
be­sitzen Düsen, die Wasser­strahlen
hoher Be­wegungsenergie erzeugen.
Die Wasser­strahlen treffen auf becher­förmige als Laufrad ange­ordnete Schaufeln, die die Turbinenachse an­treiben.
Peltonturbinen passen den Wasserstrom
mit einer Regulierungs­nadel der geforderten Leistung an. Das Bild zeigt eine
eindüsige Turbine.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 241
Uferbegleitmaßnahmen
Maßnahmen bei der Errichtung von Wasserkraftwerken zum Schutz der natürlichen
Gegebenheiten im und am Fluss, z. B. Fischaufstiegshilfen, Bewässerungskanäle,
Schwemmgutverwertung u. ä.
Währungsbezeichnungen
Die Darstellung der Währung Euro erfolgt im Prospekt in der Form von EUR,
TEUR für tausend Euro oder Mio. EUR für Millionen Euro.
NOK wird für norwegische Krone verwendet, der im Prospekt v
­ erwendete Wechselkurs zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung entspricht dem Monatsdurchschnittkurs
für August 2011, veröffentlicht von der Deutschen Bundesbank
(1 EUR = rd. 7,79 NOK)
CHF wird für Schweizer Franken verwendet, der im Prospekt verwendete Wechselkurs zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung entspricht dem Monatsdurchschnittkurs
für August 2011, veröffentlicht von der Deutschen Bundesbank
(1 EUR = rd. 1,12 CHF)
ALL wird für Albanische Lek verwendet, der im Prospekt verwendete Wechsel­kurs
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung entspricht dem Monatsdurchschnittkurs für
Juli 2011, veröffentlicht von der Deutschen Bundesbank
(1 EUR = rd. 140,19 ALL)
TRY wird für Türkische Lira verwendet, der im Prospekt verwendete Wechselkurs
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung entspricht dem Monatsdurchschnittkurs für
August 2011, veröffentlicht von der Deutschen Bundesbank
(1 EUR = rd. 2,51 TRY)
Wasserkraftgesellschaft
Gesellschaft in einem Zielland, die eigene Wasserkraftwerke plant, entwickelt,
errichtet und betreibt
Watt
Einheit für Leistung,
1 Kilowatt sind 1.000 Watt, 1 Megawatt sind 1 Million Watt
Wattstunde
Die Wattstunde (Einheitenzeichen: Wh) ist eine Maßeinheit der A
­ rbeit und damit
eine Energieeinheit. Eine Wattstunde entspricht der ­Energie, welche eine
Maschine mit einer Leistung von einem Watt in e
­ iner Stunde aufnimmt oder
abgibt. 1 Mega­wattstunde sind 1 Mio. Wattstunden, eine Gigawattstunde sind
1 Mrd. Wattstunden.
242
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Glossar und Literaturverzeichnis
12
DWS ACCESS Wasserkraft
// 243
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DWS ACCESS Wasserkraft
Glossar und Literaturverzeichnis
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Ost-Ausschuss Informationen 5 / 2011, Berlin
Patt, H. und Gonsowski, P. (2011)
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Pöyry / Nordpool Consulting (2010)
South East Europe Wholesale Market Opening –
Final Report, o. O.
Strobl, T. und Zunic, F. (2006)
Wasserbau – aktuelle Grundlagen –
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Rat der Europäischen Union (2007)
Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Brüssel
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246
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Glossar und Literaturverzeichnis
12
DWS ACCESS Wasserkraft
// 247
Anhang
248
Gesellschafts­verträge
und Treuhand- und
Verwaltungs­vertrag
Detailbild einer Kaplanturbine
Gesellschaftsvertrag der DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG
Inhalt
§ 1
Firma und Sitz
§ 2
Gegenstand
§ 3
Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr
§ 4
Gesellschafter, Kapital, Beitritt
§ 5Einlage, Kapitalanteile, Ausschluss
der Nachschusspflicht, Haftung
§ 6
Verfügung über Kommanditanteile
§ 7Aufgaben, Rechte und ­Pflichten der
Treuhand-­Kommanditistin, ­Rechtsstellung
der Treugeber, Kosten
§ 8
Widerspruchs-, Kontroll- und Einsichtsrecht
§ 9
Geschäftsführung und Vertretung
§ 10 Haftung der Gesellschaftsorgane
§ 11Beschlussfassung, Gesellschafter­
versammlung; schriftliches Verfahren
§ 12 Beirat
§ 13 Jahresabschluss
§ 14 Ergebnisverteilung und Ausschüttung
§ 15 Konten der Gesellschafter
§ 16 Tod eines Kommanditisten / Treugebers
§ 17 Kündigung / Ausscheiden eines Gesellschafters
§ 18Abfindungsansprüche bei Aus­
scheiden eines Gesellschafters
§ 19Liquidation; Veräußerung von
Gesellschafts­vermögen
§ 20Kommanditistenregister, ­Vertraulichkeit,
Daten­herausgabe, Mitteilungen
§ 21 Handelsregistervollmacht
§ 22 Schriftform
§ 23Salvatorische Klausel, ­Erfüllungsort,
­Gerichtsstand, Rechtswahl
DWS ACCESS Wasserkraft
// 249
§ 1 Firma und Sitz
a.Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft.
Die Firma lautet: DWS ACCESS Wasserkraft Alpha
GmbH & Co. KG.
b. Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main.
§ 2 Gegenstand
Die Gesellschaft hat die Aufgabe, Anteile einer oder mehrerer Gesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar im
Besitz oder Eigentum von Wasserkraftwerken oder von
Lizenzen zum Bau und Betrieb von Wasserkraftwerken
sind, zu erwerben, zu halten und alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zu tätigen. Zu diesem Zweck
beteiligt sie sich langfristig an der österreichischen Gesellschaft enso hydro GmbH („Beteiligungsgesellschaft“).
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Handlungen vorzu­
nehmen, die der Erreichung des Gesellschaftszwecks
unmittelbar oder mittelbar förderlich sind, mit Ausnahme
erlaubnispflichtiger Tätigkeiten, insbesondere der in § 34 c
GewO und der in § 1 KWG genannten Tätigkeiten, soweit
diese nach § 32 KWG erlaubnispflichtig sind. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland
errichten. Die Gesellschaft ist nicht gewerblich tätig.
§ 3 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr
1. Die Dauer der Gesellschaft ist zeitlich nicht beschränkt.
2.Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. (ersten) April
und endet mit dem 31. (einunddreißigsten) März
des Folgejahres. Das Geschäftsjahr 2011 / 12 ist ein
Rumpfgeschäftsjahr.
§ 4 Gesellschafter, Kapital, Beitritt
1. Persönlich haftende Gesellschafterin
Persönlich haftende Gesellschafterin („Komplementärin“)
250
//
DWS ACCESS Wasserkraft
ist die DWS ACCESS Hydropower Verwaltungsgesell­
schaft mbH mit Sitz in Darmstadt, eingetragen im Handels­
register des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 89140. Sie
leistet keine Einlage und ist nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt. Soweit der Komplementärin nach diesem
Gesellschaftsvertrag die Vertretung von Gesellschaftern,
Treugebern oder der Gesellschaft obliegt, ist sie von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
2. Geschäftsführende Kommanditistin
Geschäftsführende Kommanditistin ist die KUCERA
Beteiligungen Holding GmbH (im Folgenden „Geschäftsführende Kommanditistin“ genannt) mit Sitz in ­Darmstadt,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Darmstadt unter HRB 87991. Die Geschäftsführende
Kommanditistin hält eine Hafteinlage / Pflichteinlage von
500 EUR. Soweit der Geschäftsführenden Kommanditistin
nach diesem Gesellschaftsvertrag die Vertretung von Gesellschaftern, Treugebern oder der Gesellschaft obliegt, ist
sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
3. Treuhand-Kommanditistin
Treuhand-Kommanditistin (im Folgenden „Treuhand­Kommanditistin“) ist die DI Deutsche Immobilien
Treuhandgesellschaft mbH mit Sitz in Frankfurt am
Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Frankfurt am Main unter HRB 36832. Die Treuhand­Kommanditistin ist zunächst mit einer Pflichteinlage von
999 EUR und ei­ner zusätzlichen Hafteinlage von 1 EUR a
­n
der Gesellschaft beteiligt.
4. Kapitalerhöhung
Die Treuhand-Kommanditistin ist unter Befreiung von
den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, ihr
Kommanditkapital (Summe der Haft- und zusätzlichen
Pflichteinlagen) durch Aufnahme von Treugebern ohne
Zustimmung der Mitgesellschafter nach Maßgabe von § 4
Ziffer 6 bis zum 28. Juni 2012 („Platzierungszei­traum“) auf
bis zu 83 Mio. EUR und nach Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin weiter auf bis zu 230 Mio. EUR
(jeweils das „maximale Platzierungsvolumen“) zu erhöhen.
Eine Kapitalerhöhung erfolgt jeweils nach Abschluss der
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft
einzelnen Platzierungsabschnitte, die am 30. November
2011, am 29. Februar 2012 und am 28. Juni 2012 enden.
Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt,
den Platzierungszeitraum ein­malig oder mehrfach zu
verlängern. In diesem Fall laufen ein oder mehrere weitere
Platzierungsabschnitte, die mit Ablauf der von der Geschäftsführenden Kommanditi­stin gesetzten Frist enden.
Sie wird die Treuhand-Kommanditistin über eine etwaige
Platzierungsverlängerung rechtzeitig informieren.
Ist das maximale Platzierungsvolumen erreicht, wird die
Treuhand-Kommanditistin keine weiteren Angebote der
Anleger annehmen.
Von der DWS ACCESS Wasserkraft Beta GmbH & Co. KG
(„Schwestergesellschaft“) eingeworbene Kapitalbeteiligungen sind auf das maximale Platzierungsvolumen an­
zurechnen. Die Treuhand-Kommanditistin wird Angebote
von Anlegern daher nur in­soweit annehmen, als die
Summe der Kapitalbeteiligungen an der Gesellschaft und
der Schwestergesellschaft das maximale Platzierungs­
volumen nicht übersteigt. Lie­gen darüber hinausgehende
Angebote vor, werden die Angebote in der Reihenfolge
ihres Eingangs bei der Treuhand-Kommanditistin bzw. bei
der Schwestergesellschaft berücksichtigt; eine teilweise
Annahme eines Angebotes ist in diesen Fällen möglich.
Sollten die Gesellschaft und die Schwestergesellschaft zusammengenommen bis zum 30. November 2011 nicht ein
Mindestplatzierungsvolumen i. H. v. 25 Mio. EUR er­reichen,
steht der Geschäftsführenden Kommanditistin die Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung der Gesellschaft und
zur Rückabwicklung der bisherigen Zeichnungen zu. Dieses Recht steht der Geschäftsführenden ­Kommanditistin
auch zu, wenn eine solche Mindest­kapitalisierung zwar erreicht wurde, der Anteil der Ge­sellschaft hieran allerdings
geringer als 5 Mio. EUR ist.
Entscheidet sich die Geschäftsführende ­Kommanditistin,
das Beteiligungsangebot nicht fortzuführen, wird die
Treuhand-Kommanditistin hinsichtlich der Anleger, deren in
Anhang
der Beitrittserklärung enthaltenes Angebot auf Beteiligung noch nicht angenommen ist, dieses Angebot auf
Beteiligung nicht annehmen. Anleger, deren Angebot auf
Be­teiligung durch die Treuhand-Kommanditistin bereits
angenommen wurde, die ihrer Einlageverpflichtung je­doch
noch nicht nachgekommen sind, scheiden in diesem Fall
aus der Gesellschaft aus. Ihre Verpflichtung zur Er­bringung
der Pflichteinlage besteht nicht weiter fort. In Bezug auf
Anleger, die ihrer Einlageverpflichtung bereits nachge­
kommen sind, erfolgt die Rückabwicklung in der Weise,
dass diese Anleger ihre be­reits eingezahlte Pflichteinlage
und das Agio zurückerhalten. Eine zusätzliche Abfin­dung
oder Verzinsung der Einlage erfolgt nicht. Vom Anleger
individuell getätigte Ausgaben werden nicht erstattet.
5. Beteiligung an der Gesellschaft, Anlagebetrag
Anleger können sich im Zuge der Kapitalerhöhungen
gemäß vorstehendem § 4 Ziffer 4 an der Gesellschaft
mittel­bar über die Treuhand-Kommanditistin als Treugeber beteiligen. Die Beteiligung der Treugeber an der
Gesellschaft über die Treuhand-Kommanditistin ist in
einem zweiseitigen Treuhand- und Verwaltungsvertrag
zwi­schen der Treuhand-Kommanditistin und dem Treugeber geregelt. Die Treuhand-Kommanditistin wird die
Beteiligungen in eigenem Namen, jedoch treuhänderisch
für Rechnung der Treugeber, übernehmen und halten. Im
Außenverhältnis zu Dritten und der Gesellschaft wird die
Treuhand-Kommanditistin die Beteiligungen der Treugeber
als einheitliche Kommanditbeteiligung halten.
Der Anlagebetrag jedes sich über den Abschluss eines
Treuhand- und Verwaltungs­vertrags mit der TreuhandKommanditistin indirekt beteiligenden Treugebers muss
mindestens auf 25.000 EUR oder einen höheren, durch
1.000 ohne Rest teilbaren Betrag lauten. Ausnahmen
hiervon bedürfen der Zustimmung der Geschäftsführen­den
Kommanditistin. Neben dem Anlagebetrag hat der Treu­
geber auch ein Agio von 2 % an die Gesellschaft zu leisten;
die Geschäftsführende Kommanditistin leistet kein Agio.
Als Anleger können sich natürliche und juristische Personen
(z. B. auch institutionelle Investoren, Verbriefungsvehikel
DWS ACCESS Wasserkraft
// 251
usw.) beteiligen. Eine Beteiligung von Personengesellschaften, insbesondere von Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
oder von Gemeinschaften setzt jedoch die ausdrückliche
Zustimmung der TreuhandKommanditistin voraus. Der
Erwerb oder das Halten von Kommanditanteilen oder mittelbaren Beteiligungen für Rechnung Dritter, insbesondere
als Treuhänder für Dritte, ist nicht zulässig. Abweichungen
bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der TreuhandKommanditistin. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind die Treuhand-Kommanditistin, die ausdrücklich
berechtigt ist, ihren Kommanditanteil für eine Mehrzahl von
Treugebern treuhänderisch zu halten, und jeder etwaige
Sonderrechtsnachfolger der Treuhand-Kommanditistin mit
Ausnahme der Treugeber, die ihre treuhänderische Beteiligung durch Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrags in eine direkte Beteiligung umgewandelt haben.
Es kann der Gesellschaft nur beitreten, wer weder Staatsbürger der USA noch Inha­ber einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die USA (Greencard) und
nicht aus einem anderen Grund in den USA unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist und weder einen Wohnsitz
noch einen Zweitwohnsitz in den USA oder ihren Hoheits­
gebieten hat. Es darf sich bei dem Anleger nicht um
eine US-amerikanische Ge­sellschaft oder sonstige nach
dem US-amerikanischen Recht errichtete Vermögens­
einheit, Vermögensmasse oder einen Trust, welche(r) der
US-Bundes­besteuerung unterliegt, handeln. Der Anleger
muss in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln. Für den Fall, dass eine oder mehrere der vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist der Anleger
gegenüber der Gesellschaft und dem Anbieter des
Beteiligungsangebots, der DWS Finanz-Service GmbH,
schadens­ersatzpflichtig, es sei denn, der Anleger hat
dies nicht zu vertreten. Die Treuhand-Kommanditistin ist
berechtigt, dem Treugeber in den vorgenannten Fällen mit
sofortiger Wirkung zu kün­digen. § 18 findet Anwendung.
Vorstehender Absatz gilt entsprechend für Staatsbürger
sowie für natürliche und juri­stische Personen, die ihren
Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Kanada, Australien,
­Ir­land oder Japan haben.
252
//
DWS ACCESS Wasserkraft
6. Beitritt der Treugeber
Die Treuhand-Kommanditistin kann das Angebot eines
Anlegers auf mittelbaren Bei­tritt zur Gesellschaft als
Treugeber durch Gegenzeichnung der Beitrittserklärung
oder anderweitige Annahmeerklärung annehmen. Das
Angebot kann nur durch Einrei­chung der ausgefüllten
Beitrittserklärung bei der Treuhand-Kommanditistin
erfolgen. Die Annahme des Angebots der Anleger durch
die Treuhand-Kommanditistin erfolgt in deren freiem
Ermessen. Die Treuhand-Kommanditistin ist nicht zur
Annahme des Angebots eines Anlegers auf mittelbaren
Beitritt zur Gesellschaft verpflichtet. Das Nähere regelt
der Treuhand- und Verwaltungsvertrag zwischen der
Treuhand-Kommanditistin und dem Treugeber.
7. Beteiligung als Kommanditist
Treugeber können sich erstmals ab dem 1. Januar 2013
(früheste Anmeldung zum Handelsregister) nach eigener
Wahl auch persönlich und unmittelbar als Kommandi­tist
an der Gesellschaft beteiligen und sich entscheiden, ob
sie in diesem Fall ihre Be­teiligung gemäß Treuhand- und
Verwaltungsvertrag durch die Treuhand-Kommanditistin
verwalten lassen (Verwaltungsmandat) oder selbst
verwalten möch­ten. Die Ausübung dieses Wahlrechts
hat zusammen mit der ordentlichen Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrags gemäß § 13 Ziffer 2 des
Treuhand- und Verwaltungsvertrags durch den Treugeber
zu erfolgen. Die Übertragung des entspre­chenden Teilkommanditanteils an den Treugeber richtet sich nach § 7
Ziffer 4.
Die Beitrittsvoraussetzungen und -beschränkungen
der vorstehenden Ziffer 5 gelten für die Beteiligung als
Kommanditist entsprechend mit der Maßgabe, dass
bei Ver­stößen gegen Ziffer 5 die Geschäftsführende
­Kommanditistin die Kündigung mit sofortiger Wirkung
aussprechen kann.
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft
§ 5 Einlage, Kapitalanteile, Ausschluss der
­Nachschusspflicht, Haftung
1. Einlagen
Die Einlagen werden in eine Hafteinlage, die als
­Haftsumme in das Handelsregister einzutragen ist, und
eine zusätzliche Pflichteinlage unterteilt. Die Haf­teinlage
eines jeden Kommanditisten beträgt stets 0,1 % seines
gezeichneten Kapitalanteils. Der über die Hafteinlage
hinausgehende Teil der Einlage ist Pflichteinlage. Davon
abwei­chend hält die Geschäftsführende Kommanditistin
eine einheitliche Haft- / Pflichteinlage i. H. v. 500 EUR.
2. Kapitalanteile
Die Kapitalanteile der Kommanditisten entsprechen
­ihren eingezahlten Einlagen ohne Agio. Nach Voll­
einzahlung der geschuldeten Einlagen sind die Kapital­
anteile ­f est.
Der Kapitalanteil eines jeden Kommanditisten – mit
Ausnahme der Geschäftsführen­den Kommanditistin –
muss darüber hinaus nach der Kapitalerhöhung stets
­minde­stens 25.000 EUR betragen. Höhere Kapital­anteile
müssen durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Aus­nahmen
hiervon bedürfen der Zustimmung der Geschäfts­
führenden Kommanditistin.
3. Keine Nachschusspflicht
Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlage
erlischt mit deren Einzahlung endgültig. Er lebt auch
dann nicht wieder auf, wenn Einlagen durch Aus­
schüttungen oder in sonstiger Weise zurückgezahlt
werden. Die nachfolgende Regelung unter Ziffer 5 bleibt
unberührt.
4. Leistung der Einlage
Soweit kein Bankeinzug vereinbart wurde, hat der An­leger
den Anlagebetrag zzgl. eines erhobenen Agios spätestens
bis zum Ende des betreffenden Platzierungs­abschnitts
(§ 4 Ziffer 4) auf das nachfolgend genannte Konto zu
überweisen:
Kontoinhaber: Kontonummer:
Bank:
BLZ:
IBAN:
BIC / SWIFT-Code:
Verwendungszweck:
Anhang
DI Deutsche Immobilien
Treuhandgesellschaft mbH
092 292 211
Deutsche Bank AG
500 700 10
DE85 5007 0010 0092 2922 11
DEUTDEFFXXX
Name, Vorname des Anlegers
(nicht des Kontoinhabers)
Für die Rechtzeitigkeit der Einzahlung des Anlagebetrags
ist die Gutschrift auf dem oben genannten Konto maß­
geblich. Die Treuhand-Kommanditistin prüft, ob der Treu­
geber seine in der Beitrittserklärung angegebene Einlage
zzgl. eines erhobenen Agios vollständig und fristgerecht
geleistet hat und leitet diese zum Schluss des je­weiligen
Platzierungsabschnitts, ggf. zzgl. etwaiger Zinsen, an die
Gesellschaft weiter.
Alle durch eine nicht bzw. nicht fristgerecht erbrachte­
Einlage bzw. ein nicht fristge­recht erbrachtes Agio
verursachten Kosten und Schäden der Gesellschaft
und der Treuhand-Kommanditistin sowie seine eigenen
Auf­wendungen, die ihm im Zusam­menhang mit dem
Beteiligungsangebot entstanden sind, trägt der ­säumige
Anleger, es sei denn, er hat die Säumnis nicht zu
vertreten.
Einzahlungen von Teilbeträgen werden zunächst auf die
Hafteinlage, anschließend auf die Pflichteinlage und zuletzt auf das Agio angerechnet. Säumige ­Kommanditisten
haben vom Zeitpunkt der Fälligkeit an auf den Betrag der
verspäteten Einlagezahlung (zzgl. Agio) Verzugszinsen
i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden
Basiszins gemäß § 247 BGB zu zahlen, es sei denn, sie
haben die Säum­nis nicht zu vertreten.
5. Haftung
Die Haftung eines jeden Kommanditisten gegenüber
­Dritten ist vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das
Handels­register an für danach entstehende Verbindlichkeiten auf die Höhe der vereinbarten und als Haft­summe
DWS ACCESS Wasserkraft
// 253
in das Handelsregister eingetragenen Hafteinlage beschränkt. Die Haftung erlischt, wenn und soweit die Einlage geleistet ist. Soweit Ausschüttungen Rück­zahlungen
oder Entnahmen im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB dar­
stellen, lebt die Haftung in diesem Umfang wieder auf. Die
Komplementärin haftet unbeschränkt.
§ 6 Verfügung über Kommanditanteile
1. Zustimmungserfordernis, Übertragungszeitpunkt
Kommanditisten können unter Beachtung von § 5
Ziffern 1 und 2 und ohne Zustim­mung der anderen Mitgesellschafter ihre Kommanditanteile oder Teile davon
mit Zu­stimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin
verpfänden sowie auf einen Er­werber, der diesen Gesellschaftsvertrag uneingeschränkt anerkennt, übertragen.
Dies gilt entsprechend für sonstige Verfügungen über
Kommanditanteile.
Die Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Sie
kann insbesondere verweigert werden, wenn durch die
Übertragung Beteiligungen entstehen, die gegen die
Vorschriften über die Mindestbe­teiligung und Stückelung
gemäß § 5 Ziffern 1 und 2 verstoßen oder die Beitrittsvor­
aussetzungen des § 4 Ziffer 5 bzw. § 4 Ziffer 7 nicht
gegeben sind. Alle durch die Verfügungen über Kommanditanteile entstehenden Kosten trägt der Kommanditist
bzw. im Fall des Wechsels des Treugebers in die Stellung
des Kommanditisten der Treugeber.
Übertragungen sind nur mit Wirkung zum Ende eines
Kalender­jahres zulässig. Die Übertragung für das laufende
Kalenderjahr soll der Geschäftsführenden Kommanditi­stin
bis zum 30. November angezeigt werden. Bei nicht fristgemäßer Anzeige kann die Geschäftsführende Kommanditistin die Zustimmung zur Übertragung im laufen­den
Kalenderjahr versagen. Die Geschäftsführende Kommanditistin wird ermächtigt und bevollmächtigt, Übertragungen
unabhängig von diesem Zeitpunkt auch während des
laufenden Kalenderjahres mit von ihr zu bestimmendem
254
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Zeitpunkt zu gestatten, wenn dies mit dem Geschäfts­
betrieb der Gesellschaft in Einklang zu bringen ist.
2. Übertragung der Kommandit­anteile
der Treuhand-Kommanditistin
Die vollständige oder teilweise Übertragung des
Kommandit­anteils der Treuhand-Kommanditistin ist mit
Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin
ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter und ohne
die in vorstehender Ziffer 1 ge­nannten weiteren Be­
schränkungen möglich.
Die Zustimmung soll von der Geschäftsführenden
Kommanditistin verweigert werden, wenn durch die
Übertragung Grunderwerbsteuer ausgelöst wird und die
Treuhand-Kommanditistin oder der Erwerber die Gesellschaft und die Anleger nicht von der Zahlung der Grund­
erwerbsteuer freistellt.
3. Anzeige der Verfügungsabsicht
Jede beabsichtigte Übertragung oder sonstige Verfügung
ist, soweit sie der Zustim­mung der Geschäftsführenden
Kommanditistin bedarf, dieser zur Erteilung der Zu­
stimmung mit angemessener Frist vorab anzuzeigen. Die
Fristenregelung der Ziffer 1 bleibt unberührt.
4. Fortführung der Konten
Bei Übertragung oder bei jedem sonstigen Übergang
der Gesellschafterstellung auf einen Dritten, gleichgültig,
ob im Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechts­
nachfolge, werden alle Konten (§ 15) im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen unverändert und einheitlich
fortgeführt. Bei der teilweisen Übertragung erfolgt die
Fortführung auf getrennten Konten in dem der Teilung entsprechenden Verhältnis. Die Übertragung oder der Übergang einzelner Rechte und / oder Pflichten hinsichtlich nur
einzelner Gesellschafterkonten ist getrennt vom jeweiligen
Kapitalanteil nicht möglich.
5. Freistellung
Der eintretende Kommanditist / Treugeber stellt die Gesellschaft und die übrigen Kommanditisten / Treugeber von
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft
allen Vermögensnachteilen aufgrund des Gesell­schafterbzw. Treugeberwechsels frei.
6. Sonderregelungen für die Treuhand-Kommanditistin
Abweichend von den vorstehenden Regelungen ist es der
Treuhand-Kommanditistin gestattet, ihren Kommanditanteil
nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsver­trages
ganz oder teilweise auf ihre Treugeber zu übertragen sowie
Auszahlungsan­sprüche, Auseinandersetzungsguthaben,
Abfindungen und sonstige Rechte aus der Gesellschafterstellung im rechtlich zulässigen Rahmen jeweils anteilig an
ihre Treu­geber abzutreten. Die vorgenannten Abtretungen
und Übertragungen sind ohne ge­sonderte Zustimmung der
Geschäftsführenden Kommanditistin möglich.
§ 7 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Treuhand­Kommanditistin, Rechtsstellung der Treugeber, Kosten
1. Verwaltungstreuhand
Die Treuhandverhältnisse zwischen der Treuhand-Kommanditistin und den Treuge­bern werden jeweils in einem gesonderten zweiseitigen Treuhand- und Verwaltungs­vertrag
geregelt, der auf Basis der Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) zwischen der Treuhand-Kommanditistin und dem
jeweiligen Treugeber abgeschlossen wird.
Anhang
Stimmrechte in Abhängigkeit von den ihr von den Treu­
gebern erteilten Weisun­gen unterschiedlich auszuüben
(gespaltenes Stimmrecht). Die Treugeber sind be­rechtigt,
an den Gesellschafterversammlungen bzw. am schriftlichen Abstimmungs­verfahren kraft der ihnen erteilten
Vollmacht teilzunehmen und die auf ihre Beteili­gung entfallenden mitgliedschaftlichen Rechte selbst oder durch
Bevollmächtigte auszuüben. Bevollmächtigt werden können nur andere Kommanditisten, Treugeber oder Personen,
die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind.
Die weitere Ausgestaltung der Rechtsstellung des
Treugebers bestimmt sich nach dem Treuhand- und
Verwaltungsvertrag.
3. Ordentliche Kündigung des ­Treuhand- und Verwaltungsvertrags
Jeder Treugeber kann nach ordentlicher Kündigung
des Treuhand- und Verwaltungs­vertrags als Kommanditist in die Gesellschaft eintreten. Näheres bestimmen
§ 4 Ziffer 7, folgende Ziffer 4 sowie der Treuhand- und
Verwaltungsvertrag.
2. Rechtsstellung der Treugeber
Die Treuhand-Kommanditistin erteilt den Treugebern in
dem jeweiligen Treuhand- und Verwaltungsvertrag und
nach näherer Maßgabe dieses jeweiligen Vertrags Voll­
macht zur Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte.
Die Gesellschaft und ihre Ge­sellschafter sind mit dieser
Rechtsausübung einverstanden. Die Treugeber bilden un­
tereinander keine Gesellschaft.
4. Eintritt eines Treugebers als Kommanditist
Verlangt ein Treugeber seinen Eintritt als Kommanditist
in die Gesellschaft, ist die Treuhand-Kommanditistin
unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
be­vollmächtigt und verpflichtet – ohne Zustimmung der
anderen Mitgesellschafter –, nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrags den für diesen Treugeber
gehaltenen Teil ihres Kommanditanteils auf den dann als
Kommanditist in die Gesell­schaft eintretenden Treugeber
unter Beachtung von § 5 Ziffern 1 und 2 aufschiebend bedingt durch die Eintragung des Treugebers als Kommanditist in das Handelsregi­ster mit Rechtsnachfolgevermerk
zu übertragen. Zuvor hat der Treugeber der Treu­handKommanditistin eine über den Tod hinaus geltende
Handels­registervollmacht zu erteilen (vgl. § 21).
Soweit die Treuhand-Kommanditistin für die Treugeber
handelt, ist die Treuhand-Kommanditistin berechtigt und
verpflichtet, die auf ihren Kommanditanteil entfallen­den
Alle durch die Übertragung entstehenden Kosten,
Aus­lagen und Gebühren (ein­schließlich Notar- und
Gerichts­gebühren) trägt der bisherige ­Treugeber. Die
Existenz und Inhalt der Treuhand- und Verwaltungsverträge
sind allen Gesellschaf­tern bekannt.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 255
­ reuhand-Kommanditistin steht als ­Geschäftsbesorgerin
T
für die Verwaltung seines Kom­manditanteils und
Wahrnehmung seiner mitgliedschaftlichen Rechte zur
Verfügung.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten ent­sprechend,
wenn die Treuhand-Kommanditistin von ihrem
Kündigungs­recht gemäß § 13 Ziffer 4 des Treuhand- und
Verwaltungsvertrags Gebrauch macht.
5. Wechsel eines Kommanditisten in
die Stellungeines Treugebers
Jeder Kommanditist kann durch Übertragung seines
­Kommanditanteils unter den Voraussetzungen von § 5
Ziffern 1 und 2 auf die Treuhand-Kommanditistin in die
Stellung eines Treugebers wechseln. Die TreuhandKommanditistin wird die Übertra­gung annehmen und den
Treuhand- und Verwaltungsvertrag abschließen, sofern
nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen.
6. Kosten der Verwaltung durch die
Treuhand-Kommanditistin
Die Treuhand-Kommanditistin erhält für die Übernahme
der Verwaltungstreuhand für die Treugeber und das Ver­
waltungsmandat für die Direktkommanditisten die im
Treu­hand- und Verwaltungsvertrag festgesetzte Vergütung.
Die Kosten werden von der Gesellschaft getragen und den
von der Treuhand-Kommanditistin verwalteten Treu­gebern
und Kommanditisten in der jeweils vereinbarten Höhe
(siehe § 10 Ziffer 1 Treuhand- und Verwaltungsvertrag)
zugerechnet.
§ 8 Widerspruchs-, Kontroll- und Einsichtsrecht
Die Kommanditisten haben über das Überwachungsrecht nach § 166 HGB hinaus das Recht, jederzeit die
Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft durch
einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachver­
ständigen auf eigene Kosten einsehen zu lassen sowie
von der Geschäftsführung alle erforderlich erscheinenden
Aufklärun­gen zu verlangen. Treugeber können Rechte
256
//
DWS ACCESS Wasserkraft
aus §§ 164, 166 HGB (Widerspruchs- und Kontrollrecht)
sowie das Einsichts- und Aufklärungsrecht im Rahmen
des Satz 1 namens der Treuhand-Kommanditistin kraft der
ihnen im jeweiligen Treuhand- und Verwaltungsvertrag
eingeräumten Vollmacht ausüben. Das Widerspruchsrecht
aus § 164 HGB entfällt, sofern die Gesellschafter mit der
erforderlichen Mehrheit ihre Zu­stimmung zu der betreffenden Maßnahme erteilt haben oder eine Zustimmung der
Gesellschafter nicht erforderlich ist.
§ 9
Geschäftsführung und Vertretung
1. Wahrnehmung der Geschäftsführung und Vertretung
Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt alleinver­
tretungsbe­rechtigt durch die Komple­mentärin. Der
Geschäfts­führenden Kommanditistin wird daneben
Alleinvertretungsbe­rechtigung kraft Vollmacht eingeräumt.
Die Komplementärin, die Geschäftsführende Kommanditistin sowie die jeweiligen Geschäftsführer dieser Gesellschaften sind für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft
von den Beschränkungen des § 181 BGB be­freit.
Zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist allein die
Geschäftsführende Kommanditi­stin berechtigt und verpflichtet. Sie ist verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu
führen. Sie ist jederzeit berechtigt und unter Befreiung
von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt,
Geschäfte der Gesellschaft ganz oder teilweise von Dritten,
die namens und für Rechnung der Gesellschaft handeln,
besorgen zu lassen, entsprechende Verträge mit Wirkung
für die Gesellschaft abzuschließen und entsprechende
Vollmachten zu erteilen. Die durch die Beauftragung
Dritter entstehenden Kosten trägt die Gesellschaft. Die
Kom­plementärin erteilt der Geschäftsführenden Kommanditistin hiermit für die Gesell­schaft die Vollmacht, die
Gesellschaft bei allen nach diesem Vertrag vorzunehmen­
den Handlungen, Geschäften oder zu ergreifenden
Maßnahmen allein zu vertreten. Die Komplementärin
ist, soweit gesetzlich zulässig, von der Geschäftsführung
ausge­schlossen.
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft
Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, alle
nachfolgenden Handlungen vorzunehmen:
a)Erwerb der Beteiligung gemäß dem Verkaufsprospekt;
b)Abschluss aller für die Durchführung der Investition
erforderlichen Verträge;
c)Anlage liquider Mittel in Tages-, Fest- oder
Termingeldanlagen;
d)Festlegung der auszuschüttenden Barüberschüsse
und der Zuführungen zur Liquiditätsreserve bzw. der
Entnahmen aus der Liquiditätsreserve;
e)Abschluss und Durchführung einer Gesellschafter­
vereinbarung mit der Schwestergesellschaft
betreffend die Beteiligungsgesellschaft mit Regelungen zur Ausübung des Stimmrechts bei Gesellschafterbeschlüssen der Beteili­gungsgesellschaft
(„Gesellschaftervereinbarung“);
f)Zustimmung bei Gesellschafterbeschlüssen über
die Zuführung zu und Ent­nahmen aus dem nicht ge­
bundenen Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft;
g)Abschluss und Änderungen von Vereinbarungen mit
Dritten (z. B. Geschäfts­besorgungs-, Eigenkapitalvermittlungs-, Fondsverwaltungs- sowie Kon­zeptions- und
Marketingvertrag) im Rahmen des prospektierten
Investitions­vorhabens;
h)Beauftragung der laufenden Rechts- und Steuer­
beratung sowie die Erstellung des Jahresabschlusses;
i)Zuführung von Gesellschafterdarlehen an die
Beteiligungsgesellschaft;
j)Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Beteiligungsgesellschaft (z. B. bei Gesellschafterbeschluss­
fassungen), soweit hierfür nicht eine Beschluss­fassung
der Gesellschafter gemäß § 11 Ziffer 2 erforderlich ist;
Anhang
k)Vornahme aller Handlungen und Maßnahmen – einschließlich des Abschlus­ses und der Änderung von
Vereinbarungen mit Dritten und der Wahrnehmung von
Gesellschafterrechten in der Beteiligungsgesellschaft –
zur Umsetzung künftiger Vorgaben des Aufsichtsrechts
(etwa im Zuge der Umsetzung der AIFM-Richtlinie in
nationales Recht oder aufgrund sonstiger Gesetzgebung
zur Regulierung geschlossener Beteiligungsmodelle);
l)alle übrigen Maßnahmen und Handlungen der laufenden
Verwaltung der Ge­sellschaft, soweit nicht die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung ge­geben ist.
Im Übrigen ist die Geschäftsführende Kommandi­
tistin zu allen Maßnahmen berech­tigt, die nicht über
den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft
hinausgehen.
Die Geschäftsführende Kommanditistin ist ferner zur
Durchführung sämtlicher Maß­nahmen und Geschäfts­
vorgänge berechtigt und verpflichtet, denen die Gesellschafter gemäß § 11 Ziffer 2 durch Beschluss zugestimmt
haben. Dabei hat sie ggf. die in der Gesellschaftervereinbarung geregelte Stimmbindung zu beachten.
2. Vergütung der Komplementärin und der
Geschäftsführenden Kommanditistin
Die Komplementärin erhält für die Übernahme der
persönlichen Haftung eine Vergü­tung von 8.000 EUR
pro Geschäftsjahr. Die Vergütung wird bis zur Voll­
beendigung der Gesellschaft (Abschluss der Liquidation)
gewährt.
Die Geschäftsführende Kommanditistin erhält für die
Geschäftsführung eine Vergü­tung von 13.000 EUR pro
Geschäftsjahr. Der Vergütungsanspruch für die Geschäfts­
führung entfällt mit der Auflösung (Liquidationseröffnung)
der Gesellschaft.
Zusätzlich werden der Geschäftsführenden Kommanditistin ihre Auslagen mit 2,5 % der vorgenannten Vergütung
pauschal erstattet.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 257
Die vorgenannten Vergütungen einschließlich Auslagenersatz verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer, soweit diese ohne
Option kraft Gesetzes anfällt. Bei unterjährigem Eintritt
oder Ausscheiden der Komplementärin oder der Geschäftsführenden Kom­manditistin bzw. bei unterjährigem
Wegfall des Vergütungsanspruchs wird die Haf­tungs- oder
die Geschäftsführungsvergütung pro rata temporis für
jeden vollen Monat der Zugehörigkeit als Komplementärin
oder als Geschäftsführende Kommanditistin gewährt. Für
das Rumpfgeschäftsjahr 2011 / 12 erhalten die Komplementärin und die Geschäftsführende Kommanditistin eine
volle Vergütung. Alle Vergütungen der Kom­plementärin
und der Geschäftsführenden Kommanditistin sind zu Beginn des Ge­schäftsjahres fällig, für das sie zu leisten sind.
Die Vergütungen für das Rumpfge­schäftsjahr 2011 / 2012
sind am 1. Januar 2012 fällig. Die vorgenannten Ver­
gütungen werden jährlich um 2 % erhöht, erstmalig für
das Geschäftsjahr 2013 / 14.
Folgen bei den Kommanditisten / Treugebern und für das
Verhalten Dritter wird nicht übernommen.
3. Befreiung vom Wettbewerbsverbot
Durch diesen Gesellschaftsvertrag werden für die Gesellschafter keine Wettbewerbs­verbote begründet. Die Gesellschafter sind vom Wettbewerbsverbot gemäß § 112 HGB
entbunden.
§ 11
Beschlussfassung, Gesellschafter­
versammlung; schriftliches Verfahren
§ 10
Haftung der Gesellschaftsorgane
Die Geschäftsführende Kommanditistin, die Komplementärin und die Treuhand-Kommanditistin haften
nicht für Schäden und Verluste der Gesellschaft und der
Ge­sellschafter, die infolge pflichtwidriger oder fehlerhafter Erfüllung ihrer Pflichten ent­stehen. Hiervon aus­
genommen sind Ansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit
oder Vorsatz beruhen. Bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten haften die genannten Gesellschafter auch bei
einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur für den typischer­
weise vorhersehbaren Schaden. Sie haften weiter für
Schäden aus der Verletzung des Le­bens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Eine Haftung für
den Eintritt der wirtschaftlichen Ziele und der steuerlichen
258
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Etwaige Ansprüche gegen die Geschäftsführende
Kommanditistin, die Komplementä­rin und die TreuhandKommanditistin verjähren drei Jahre nach Entstehen
des An­spruchs, soweit nicht kraft Gesetzes eine kürzere
Verjährung gilt. Sie sind innerhalb einer Ausschlussfrist
von sechs Monaten nach Kenntniserlangung gegenüber dem Anspruchsverpflichteten schriftlich geltend zu
machen. Die vorgenannten Verjäh­rungs- und Ausschlussfristen ­gelten nicht, soweit die Haftung in einem
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln begründet
ist oder ­Schäden aus der Verletzung ver­tragswesentlicher
­Pflichten oder des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflicht­
verletzung beruhen, geltend gemacht werden oder soweit
gesetzlich längere Fristen zwingend bestimmt sind.
1. Beschlussfassung
Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der
Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch
Beschlussfassung. Es findet jährlich mindestens eine Beschlussfassung statt. Die Gesellschafterbeschlüsse werden
im schriftlichen Verfah­ren (Regelfall) oder in Gesellschafterversammlungen am Sitz der Gesellschaft oder in Frankfurt
am Main gefasst. An der Beschlussfassung nehmen die
Gesellschafter bzw. – namens der Treuhand-­Kommanditistin
– die Treugeber kraft der ihnen im jeweiligen Treuhandund Verwaltungsvertrag erteilten Vollmacht teil. Anleger
können sich bei der Beschlussfassung nur durch andere
Kommanditisten, Treugeber oder Personen aus dem Kreis
der rechts- oder wirtschaftsberatenden Berufe, die zur
Berufsver­schwiegenheit verpflichtet sind, vertreten lassen.
Über die Beschlussfassungen der Gesellschafter wird
ein Protokoll angefertigt, das den Kommanditisten bzw.
Treugebern im Rahmen der üblichen Korrespondenz
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft
ü­bermittelt und von der Treuhand-Kommanditistin an die
Treugeber entsprechend wei­tergeleitet wird.
2. Zuständigkeit
Der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unter­
liegen sämtliche wesentlichen Geschäftsvorgänge, sofern
im Einzelfall ein Geschäftswert von 5 Mio. EUR über­
schritten wird. Gleiches gilt – unabhängig vom Geschäftswert – in folgenden Fällen:
a)Veräußerung von Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft sowie Liquidation der Beteiligungsgesellschaft;
b)Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an
­anderen Unternehmen und Verfügung über und
Liquidation von solchen Beteiligungen;
c)Wahrnehmung von Gesellschafterrechten in der
Beteiligungsgesellschaft in Bezug auf folgende
Gegenstände:
(i)Entscheidungen, die Abweichungen oder Änderungen des prospektier­ten Investitionsplans oder
der prospektierten Investitionskriterien bein­halten;
(ii)Angelegenheiten, in denen die Generalversammlung der Beteiligungs­gesellschaft wegen
mangelnder Einigung der handelnden Organe
(Geschäftsführung, Beirat) angerufen wird;
(iii)Veräußerung oder sonstige Übertragung von
mindestens 75 % der unmittelbar oder mittelbar
von der Beteiligungsgesellschaft gehaltenen
Vermögensgegenständen (nach Verkehrswerten
und einschließlich nicht aktivierter und nicht
aktivierbarer Vermögensgegenstände) in e
­ i­ner­
oder mehreren aufeinander abgestimmten
Transaktionen;
(iv)jede vor dem 1. April 2019 vor­genommene
Veräußerung oder sonsti­ge Über­tragung
von ­unmittelbar oder mittelbar von der
Anhang
Beteiligungsge­sellschaft gehaltenen
Vermögensgegenständen;
(v)Unternehmensverträge wie Beherrschungs- ­und
Gewinnabführungs­verträge, Betriebs­pacht- oder
Betriebsüberlassungsverträge oder vergleichbarer Vereinbarungen, im Rahmen dessen sich
die Beteili­gungsgesellschaft ver­pflichtet, ihren
Gewinn ganz oder teilweise an ein a
­ nderes
Unter­nehmen abzuführen;
(vi)Kapitalerhöhungen und / oder
Kapitalherabsetzungen;
(vii)Änderungen des Gesellschaftsvertrages der
Beteiligungsgesellschaft;
(viii)Umwandlungen, Formwechsel, Ver­
schmelzungen, Einbringungen und vergleichbare Maßnahmen in Bezug auf die
Beteiligungsgesellschaft
(ix) Liquidation der Beteiligungsgesellschaft;
(x)Ausschluss eines Gesellschafters aus der
Beteiligungsgesellschaft;
(xi)jeder Beschluss, der mit den Stimmen aller
Gesellschafter der Beteili­gungsgesellschaft zu
treffen ist und
(xii)alle sonstigen von der Geschäftsführenden
­Kommanditistin zur Ent­scheidung vorgelegten
Angelegenheiten.
d)Abschluss, Kündigung, Änderung und Verlängerung
von Darlehensverträgen sowie vorzeitige Rück­
zahlung von Darlehen;
e)Kreditgewährungen mit Ausnahme der Gewährung
von Gesellschafterdarle­hen und handelsüblicher
Zahlungsziele;
DWS ACCESS Wasserkraft
// 259
f)Übernahme von Bürgschaften und Garantien;
g)Änderungen des Gesellschaftsvertrags;
h)
Bestellung des Abschlussprüfers;
i)
Feststellung des Jahresabschlusses;
j)
Entlastung der Geschäftsführung der Gesellschaft;
k)
Ausschluss von Gesellschaftern;
l)
Auflösung der Gesellschaft;
m)Zustimmung zu Verfügungen über den Kommandit­
anteil der Geschäftsführen­den Kommanditistin,
Abberufung und Neubestellung der Geschäfts­
führenden Kommanditistin, des Komplementärs und
des Liquidators;
n)Änderung, Kündigung oder Neuabschluss von Geschäftsbesorgungsverträgen mit der Fondsverwaltung;
o)alle sonstigen nach dem Gesellschaftsvertrag oder
Gesetz zugewiesenen o­der von der Geschäfts­
führenden Kommanditistin zur Entscheidung
vorgeleg­ten Angelegenheiten.
Ausgenommen vom Erfordernis der Beschlussfassung
der Gesellschafter sind, auch wenn ein Geschäftswert von
5 Mio. EUR überschritten wird, Maßnahmen gemäß § 9
Ziffer 1.
Gesellschafterbeschlüsse gemäß vorstehend a), b), c) (i),
(iii), (iv), (ix), (x), (xi), g), k), l) bedürfen einer Mehrheit von
75 % der abgegebenen Stimmen. Eine Nachschuss­pflicht
und eine Änderung der Bestimmungen zum Wettbewerbsverbot (§ 9 Ziffer 3) können nur mit den Stimmen aller
Gesellschafter beschlossen werden.
Soweit ein Beschlussgegenstand des § 11 Ziffer 2
Buchst. c) einer Stimmbindungs­vereinbarung zwischen
260
//
DWS ACCESS Wasserkraft
der Gesellschaft und der Schwestergesellschaft unterfällt,
er­folgt die Beschlussfassung durch die Gesellschafter der
Gesellschaft ausschließlich zur Ermittlung des konsolidierten Abstimmungsergebnisses der Gesellschaft und der
Schwestergesellschaft, nach dem dann beide einheitlich
in der Beteiligungsgesell­schaft zu handeln haben.
3. Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren
Die Geschäftsführende Kommanditistin führt die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren herbei. Sie
kann damit auch die Treuhand-Kommanditistin oder den
Fondsverwalter betrauen.
Die Einladung der Gesellschafter zu einer Beschluss­
fassung im schriftlichen Verfah­ren erfolgt durch schriftliche
Mitteilung unter Angabe der einzelnen Beschlussvor­
lagen an die zuletzt der Gesellschaft benannte Adresse
eines jeden Gesellschafters. Die Treuhand-Kommanditistin
leitet die Einladung taggleich an die ihr zuletzt benann­te
Adresse eines jeden Treugebers weiter. Die Geschäftsführende ­Kommanditistin bestimmt die Frist zur Abgabe
der Stimmen, die nicht vor Ablauf von drei Wochen nach
Absendung der Beschlussunterlagen (Aufgabe bei der Post)
liegen darf. In drin­genden Fällen kann die Frist angemessen
verkürzt werden. Die Einladung hat die Beschlussgegenstände, das Verfahren und den letzten Abstimmungstag zu
bezeich­nen. Zur Wahrung der Frist zur Abgabe der Stimmen ist der rechtzeitige Zugang (Post- oder Faxeingang)
der Abstimmungsunterlagen bei der Geschäftsführenden
Kommanditistin bzw. dem von ihr mit der Durchführung der
Abstimmung beauftragten Dritten maßgeblich.
Die Beschlussfähigkeit im schriftlichen Verfahren ist
gegeben, wenn die vorstehend beschriebenen Formalien
gewahrt worden sind.
4. Beschlussfassung in Gesellschafterversammlungen
Die Geschäftsführende Kommanditistin kann nach eigenem Ermessen statt der Be­schlussfassung im schriftlichen
Verfahren eine Gesellschafterversammlung anbe­raumen.
Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt
durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tages­
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft
ordnung an die der Gesellschaft zuletzt benannte Adresse
eines jeden Gesellschafters mit einer Frist von mindestens
drei Wochen, ge­rechnet vom Datum der Absendung (Aufgabe bei der Post). In dringenden Fällen kann die Frist angemessen verkürzt werden. Die Treuhand-Kommanditistin
leitet die Einladung taggleich an die ihr zuletzt benannte
Adresse eines jeden Treugebers wei­ter.
Die Geschäftsführende Kommanditistin oder ein von
ihr mit der Vertretung beauftrag­ter und bevollmächtigter ­Dritter leitet die Gesellschafterversammlung
(Versammlungs­leiter). Der Versammlungsleiter unter­
zeichnet das Protokoll.
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,
wenn alle Gesellschafter ord­nungsgemäß geladen sind
oder jeder von einer mangelhaften Ladung betroffene­
Ge­sellschafter in der Versammlung anwesend oder
vertreten ist und den Erhalt der La­dung nicht rügt und
die Geschäftsführende Kommanditistin, die Komplementärin und die Treuhand-Kommanditistin anwesend bzw.
vertreten sind. Im Falle eines Treuge­bers reicht statt der
Anwesenheit in der Versammlung eine zuvor erfolgte
Weisung an die Treuhand-Kommanditistin hinsichtlich der
Wahr­nehmung seiner Rechte in der Ver­sammlung aus,
soweit er darin die mangelhafte Ladung der Treuhand­Kommanditistin nicht rügt. Ist die Versammlung beschlussunfähig, so ist danach eine neue Versammlung mit
gleicher Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen
ab Zugang der Einberufung der neuen Versammlung
festzusetzen. Diese neue Ver­sammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung aller Gesellschafter beschlussfähig,
wenn auf diese Bestimmung in der Ladung hingewiesen
wurde und ihre Tagesord­nung der der vorangegangenen
beschlussunfähigen Versammlung entspricht.
Die Kosten für die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung trägt jeder Gesell­schafter / Treugeber selbst.
5. Außerordentliche Beschlussfassungen
Außerordentliche Beschlussfassungen finden auf Antrag
von Gesellschaftern statt, deren Gesellschaftseinlagen
Anhang
zusammen mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals
entsprechen, sowie auf Antrag der Komplementärin, der
Treuhand-Kommanditistin oder der Geschäftsführenden
Kommanditistin. Die Treuhand-Kommanditistin bean­tragt
eine außerordentliche Beschlussfassung insbe­sondere
dann, wenn sie dazu von Treugebern angewiesen wird,
deren mittelbare Beteiligungen an der Gesellschaft
zu­sammen mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals
entsprechen. Der Zweck, die Gründe und die Art des
Beschlussverfahrens (Gesellschafterversammlung oder
schriftliches Verfahren) sind in dem Antrag anzugeben.
Die Geschäftsführende Kommanditistin soll eine außerordentliche Beschlussfassung herbeiführen, wenn die
ordnungsgemäße Fortführung der Geschäfte der Gesellschaft gefährdet ist oder dies anderweitig im Interesse der
Gesellschaft liegt.
6. Erforderliche Mehrheiten, Stimmrecht
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, so­weit sich nicht aus diesem
Gesellschaftsvertrag oder zwingenden gesetzlichen Rege­
lungen etwas anderes ergibt. Für je 1.000 EUR Kapital­
anteil wird eine Stimme ge­währt. Kapitalanteile unter
1.000 EUR gewähren einen entsprechenden Bruchteil
ei­ner Stimme. Die Komplementärin und die Geschäftsführende Kommanditistin haben unabhängig von ihrer
kapitalmäßigen Beteiligung jeweils zehn Stimmen. Die
Treu­hand-Kommanditistin ist berechtigt, ihr Stimmrecht
gespalten auszuüben. Im Übrigen kann ein Gesellschafter
oder Bevollmächtigter das Stimmrecht nur einheitlich aus­
üben
Stimmenthaltungen oder nicht rechtzeitige Stimmabgaben
gelten bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
als nicht abgegebene Stimmen.
7. Ausschlussfrist für die Geltendmachung der
Unwirksamkeit von Gesellschaf­terbeschlüssen
Die im schriftlichen Verfahren oder in der Gesellschafterversammlung gefassten Be­schlüsse können nur binnen einer
Ausschlussfrist von einem Monat ab Kenntnis des Ergebnisses der Beschlussfassung ausschließlich durch gerichtliche
DWS ACCESS Wasserkraft
// 261
Klageerhebung gegenüber der Gesellschaft angefochten
werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwai­ger Mangel als
geheilt. Die Kenntnis des Ergebnisses der Beschlussfassung
ist ge­geben, wenn der Kommanditist / Treugeber an einer
Gesellschafterversammlung per­sönlich teilgenommen hat
oder ihm das Protokoll gemäß § 11 Ziffer 1 übersandt wur­de.
§ 12
Beirat
Durch Gesellschafterbeschluss kann ein Beirat zur Be­
ratung und Unterstützung der Geschäftsführung, ggf.
auch zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben berufen
­werden. Die Anzahl und die Amtszeit der Mitglieder, die
konkrete Besetzung sowie die Aufga­ben des Beirats
­werden durch Gesellschafterbeschluss festgelegt.
§ 13
Jahresabschluss
1. Aufstellung des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlust-Rechnung) und die steuerliche Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind von der Geschäftsführenden Kommanditistin
innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen. Die Ge­schäftsführende Kommanditistin oder die Komplementärin können sich bei der
Erstel­lung des Jahresabschlusses auf Kosten der Gesellschaft der Unterstützung Dritter bedienen. Der Jahresabschluss ist durch einen durch Gesellschafterbeschluss zu
be­stellenden Abschlussprüfer zu prüfen und zu testieren.
2. Feststellung des Jahresabschlusses
Nach Prüfung des Jahresabschlusses werden den Gesellschaftern die Gewinn- und Verlust-Rechnung sowie
die Bilanz, ggf. in Kurzform, mitgeteilt. Die Treuhand­
kommanditistin leitet diese Unterlagen unverzüglich
an die Treugeber weiter. Bis zur Feststellung des
Jahresab­schlusses ist der vollständige und geprüfte
Jahresab­schluss auf Wunsch der Gesellschafter in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft einzusehen. Auf An­
forderung eines Gesellschafters, oder eines Treugebers
262
//
DWS ACCESS Wasserkraft
kraft der ihm im jeweiligen Treuhand- und Verwaltungsvertrag erteilten Vollmacht, wird der ge­prüfte Jahresabschluss diesem in Kopie zugesendet. Der Jahresabschluss
wird durch Gesellschafterbeschluss festgestellt.
§ 14
Ergebnisverteilung und Ausschüttung
1. Beteiligung am Gewinn und Verlust
Am Gewinn und Verlust nehmen die Gesellschafter vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 2 im Verhältnis ihrer
Kapital­anteile teil. Die anteiligen Kostenübernahmen ge­
mäß § 7 Ziffer 6 sind zu berücksichtigen.
2. Abweichende Gewinn- und Verlustverteilungsabrede
Das Ergebnis der Geschäftsjahre 2011 / 12 und 2012 / 13
und sofern der Platzie­rungszeitraum darüber hinaus
verlängert wird, das Ergebnis des Geschäftsjahres, in dem
der jeweilige Anlegerbeitritt erfolgt, werden derart verteilt,
dass allen Gesell­schaftern und ggf. den hinter ihnen
stehenden Treugebern, unabhängig von ihrem Beitrittstermin und dem Termin etwaiger Teilkapitalerhöhungen,
Einzahlungen oder Ausschüttungen, soweit möglich, im
Ergebnis ein Anteil zugerechnet wird, der dazu führt, dass
das Kapitalkonto II aller Gesellschafter (und entsprechend
der Treugeber) gemessen an ihrem Anteil am endgültigen
Gesellschaftskapital, nach Möglichkeit an­nähernd auf dem
gleichen Stand ist.
3. Ausschüttung (Entnahmen)
Der gemäß nachstehenden Regeln ermittelte Barüberschuss, abzüglich etwaiger Zu­führungen zur
Liquiditäts­reserve bzw. zzgl. etwaiger Entnahmen aus
der Liquiditätsreserve, ist auf Basis des Jahresab­
schlusses für das betreffende Geschäftsjahr jeweils
bis zum 30. September­des Folgejahres an die Gesell­
schafter auszuzahlen, soweit nicht die Geschäftsführende
Kommanditistin einen Gesellschafterbeschluss hierüber
herbeiführt oder zwingende gesetzliche Regelungen
dem entgegenstehen. Die vorgenannten perio­disierten
Entnahmen werden als „Ausschüttungen“ im Sinne dieses
Vertrags be­zeichnet. Zu den Ausschüttungen rechnen
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft
Anhang
ferner sämtliche Beträge, die gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen von Auszahlungen an die Gesellschafter
einbehalten werden (Steuervorauszahlungen etc.) sowie
etwaige einbehaltene Abzugssteuern (Kapitalertrag­steuern,
Zinsabschlagssteuern nebst Solidaritätszuschlag), die
eben­falls als Entnahmen gebucht werden. Die Geschäftsführende Kommanditistin soll ei­nen Gesellschafterbeschluss herbeiführen, wenn durch die Ausschüttung die
ord­nungsgemäße Fortführung der Gesellschaft gefährdet
wäre oder dies anderweitig im Interesse der Gesellschaft
liegt. Wenn die Geschäftsführende Kommanditistin keinen
Gesellschafterbeschluss einholt, entscheidet sie über die
Höhe der Ausschüttung und veranlasst die Auszahlung.
4. Negative Kapitalkonten
Ausschüttungen an die Gesellschafter können auch
dann erfolgen, wenn der Saldo der Kapitalkonten die
Haftsumme unterschreitet bzw. die Haftsumme durch
Ausschüttungen unterschritten wird. Für ein et­waiges
Wiederaufleben der Haftung gilt § 172 Abs. 4 HGB.
Die Höhe der Ausschüttung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Verhältnis der Kapitalanteile. Abweichend
davon steht einem Gesellschafter bzw. dem hinter ihm
stehenden Treugeber, der mit Wirkung zum 30. November
2011 oder zum 29. Febru­ar 2012 (bzw. bei Verlängerung
des Platzierungs­zeitraumes auch zu späteren Termi­nen, die
noch vor dem letzten Beitrittstermin liegen) der Gesellschaft
beitritt, eine Vorzugsausschüttung i. H. v. 2,5 % des Kapital­
anteils pro Quartal (mit tagge­nauer Abgrenzung) zu, gerechnet von dem Zeitpunkt seines Beitrittes an (bzw. dem
Zeitpunkt der Übernahme zusätzlicher Kommanditanteile)
bis zum Ende des – ggf. verlängerten – Platzierungszeit­
raumes. § 7 Ziffer 6 wird gleichfalls berücksichtigt.
§ 15
Konten der Gesellschafter
Der Barüberschuss errechnet sich grundsätzlich aus dem
Handelsbilanzergebnis zzgl. aller Aufwendungen, die
nicht liquiditätswirksam sind (wie z. B. Abschreibun­gen),
abzüglich aller Erträge, die nicht liquiditätswirksam sind
(wie z. B. Auflösung von Rückstellungen), und abzüglich
aller Ausgaben, die nicht aufwandswirksam sind (wie
z. B. Investitionen in Sachanlagen). Bei der Ermittlung
des Barüberschusses sind etwaige Beteiligungserträge,
Kapitalrückführungen oder andere Zahlungen, die die
­Gesellschaft von anderen Gesellschaften für das betreffende Geschäftsjahr erhal­ten hat oder noch erhalten wird, mit
einzubeziehen. Des Weiteren sind etwaige Son­dereffekte
zu berücksichtigen. Zum Barüberschuss rechnet nicht die
für künftige In­vestitionen vorgehaltene Liquidität.
5. Vergütung für Geschäftsbesorgung
Die vertragsgemäßen Vergütungen an die Komplemen­tärin,
die Geschäftsführende Kommanditistin, die Treuhand­Kommanditistin und an mit der Geschäfts­besorgung beauf­
tragte Dritte (z. B. Fondsverwaltung, Asset M
­ anagement)
sind als Kosten der Gesellschaft zu behandeln.
1. Kapitalkonten
Für jeden Gesellschafter werden ein Gesellschafter­konto
(Kapitalkonto I) und ein Sonderkonto (Kapitalkonto II)
geführt.
2. Kapitalkonto I
Das Gesellschafterkonto (Kapitalkonto I) erfasst den
Kapital­anteil des Gesellschafters gemäß § 5 Ziffer 2; nach
Volleinzahlung der Einlage wird es als Festkonto geführt.
Das Gesellschafterkonto (Kapitalkonto I) ist allein maßgebend für die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen
und an Gewinn und Verlust (§ 14), für das Stimmrecht
(§ 11 Ziffer 6) sowie für alle sonstigen Gesellschafterrechte.
3. Kapitalkonto II
Auf dem Sonderkonto (Kapitalkonto II) werden alle
­sonstigen Buchungen, insbeson­dere das Agio, die Ausschüttungen sowie die Gewinne und Verluste erfasst.
§ 16
Tod eines Kommanditisten / Treugebers
1. Qualifizierte Nachfolgeregelung
Verstirbt ein Kommanditist / Treugeber, wird die Gesellschaft nach Maßgabe der fol­genden Vorschriften mit
DWS ACCESS Wasserkraft
// 263
seinen Erben fortgesetzt. Jeder Kommanditist / Treugeber
ist verpflichtet, durch eine entsprechende qualifizierte
Nachfolgeregelung sicherzustel­len, dass
a)im Falle seines Todes keine Aufspaltung seines Gesamtbeteiligungsbetrags in Beträge eintritt, die den
Anforderungen des § 5 Ziffer 2 (Mindestbeteiligung
von 25.000 EUR und höhere Beträge durch 1.000 teilbar) nicht genügen;
b)keiner der Erben Staatsbürger der USA oder Inhaber
einer dauerhaften Auf­enthalts- und Arbeitserlaubnis
für die USA (Greencard) ist oder seinen Wohn­sitz in
den USA oder ihren Hoheitsgebieten hat bzw. eine
Körperschaft oder sonstige Vermögensmasse ist, die
unter dem Recht der USA organisiert ist oder deren
Einkommen dem US-Steuerrecht unterliegt. Gleiches
gilt für Staatsbürger / juristische Personen mit Sitz in
den Ländern Kanada, Japan, Ir­land oder Australien.
2. Folgen der Nichtbeachtung
Hat der Kommanditist / Treugeber für seinen Todesfall
eine Nachfolgeregelung im Sin­ne von vorstehender
Ziffer 1a) nicht getroffen, gilt Folgendes: Die Erben sind
verpflichtet, eine Auseinandersetzung herbeizuführen,
bei der Gesamtbeteiligungsbeträ­ge entstehen, die den
An­forderungen von § 5 Ziffern 1 und 2 genügen. Über
etwaige begründete Ausnahmen entscheiden die Treuhand­Kommanditistin und die Ge­schäftsführende Kommanditistin
einvernehmlich nach eigenem Ermessen. Bis dahin ruhen
sämtliche Gesellschafter- / Treugeberrechte mit Ausnahme
der Beteiligung an Gewinn und Verlust. Ausschüttungen
können von der Geschäftsführenden Komman­ditistin, für
Treugeber von der Treuhandkommanditistin, einbehalten
werden, bis die Auseinandersetzung ordnungsgemäß
ab­geschlossen ist und der / die eintretende(n) Erbe(n)
sämtliche nach dem Dafürhalten der Geschäftsführenden
Kommanditistin oder der Treuhand-Kommanditistin notwendigen Nachweise und Unterlagen über­reicht hat / haben.
Hat der Kommanditist / Treugeber für seinen Todesfall eine
Nachfolgeregelung im Sin­ne von vorstehender Ziffer 1 b)
264
//
DWS ACCESS Wasserkraft
nicht getroffen, ist – im Falle eines Kommanditisten – die
Geschäftsführende Kommanditistin bzw. – im Falle eines
Treugebers – die Treu­hand-Kommanditistin unwiderruflich
bevollmächtigt, die Beteiligung des betreffenden Erben,
sofern dieser unter die Regelung in Ziffer 1b) fällt, als
Kommanditist bzw. Treugeber durch einseitige schrift­
liche Erklärung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die
Be­stimmungen des § 17 Ziffer 5 und des § 18 gelten in
diesem Fall entspre­chend.
3. Legitimation
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Rechtsnachfolger
des verstorbenen Kommandi­tisten / Treugebers, wer sich
durch Vorlage eines geeigneten Legitimationsnachwei­ses
(i. d. R. Erbschein) legitimiert. Bei ausländischen Urkunden
hat der Erbe die Kosten für Übersetzungen und etwa
erforderliche weitere Nachweise (z. B. Rechts­gutachten)
zu tragen.
4. Gemeinsamer Vertreter bei mehreren Erben
Werden mehrere Erben, die bislang noch nicht an der
Gesellschaft beteiligt waren, im Wege des Erbfalls zu
einer Erbengemeinschaft von Treugebern, so können sie
ihre Stimmrechte und sonstigen Gesellschafterrechte nur
durch einen gemeinsamen Ver­treter ausüben, solange
die Erbengemeinschaft nicht den Bestimmungen des
Gesell­schaftsvertrags gemäß auseinandergesetzt wurde.
Gemeinsamer Vertreter kann nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft, der Testamentsvollstrecker oder ein kraft
Geset­zes zur Verschwiegenheit verpflichtetes Mitglied
der rechts- oder steuerberatenden Berufe sein. Solange
ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist, ruhen die
Stimm­rechte und sonstigen Gesellschafterrechte mit
Ausnahme der Beteiligung an Gewinn und Verlust; die
Geschäfts­führende Kommanditistin ist jedoch berechtigt,
Aus­schüttungen an die Erben während dieser Zeit unverzinslich einzubehalten.
Die Regelungen dieser Ziffer 4 gelten für eine Mehrheit
von Erben eines Direktkom­manditisten sinngemäß, wenn
die Sondererbfolge aller Erben gegen die Bestimmun­
gen des § 5 Ziffer 2 (Mindestbeteiligung bzw. Stückelung)
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft
­ erstößt und daher ein Bei­tritt aller Erben als Kommandiv
tisten nicht möglich ist.
5. Kosten
Die bei der Gesellschaft und der Treuhand-Kommanditistin
durch den Erbfall verur­sachten Kosten trägt der jeweils für
den Erblasser eintretende Kommandi­tist / Treugeber.
§ 17
Kündigung / Ausscheiden eines Gesellschafters
1. Ordentliche Kündigung durch Gesellschafter
Jeder Gesellschafter kann mit einer Kündigungsfrist von
zwölf Monaten zum Ende des Geschäftsjahres sein Ausscheiden aus der Gesellschaft erklären, frühestens je­doch
zum Ende des Geschäftsjahres 2028 / 29. Die Kündigung
ist schriftlich unter Ein­haltung der vorstehend genannten
Frist von zwölf Monaten zum Geschäftsjahresende gegenüber der Gesellschaft zu erklären und an die Geschäfts­
führende Kommanditis­tin zu richten.
Auf Verlangen der Geschäftsführenden Kommanditistin hat
der kündigende Gesell­schafter seine Beteiligung auf eine
von der Geschäftsführenden Kommanditistin als Nach­
folger bestimmte Person zu übertragen, sofern der Kaufpreis mindestens dem Entschädigungsanspruch gemäß
§ 18 entspricht. Ist bis zum Ablauf der Kündigungs­frist kein
Nachfolger bestimmt worden oder die Übertragung der
Beteiligung nicht er­folgt, scheidet der kündigende Gesellschafter aus. Die Beteiligung wächst den übri­gen Gesellschaftern entsprechend den gesetz­lichen Regelungen zu.
Die Abfindung richtet sich nach § 18.
Wenn Gesellschafter, die insgesamt mindestens 75 %
der Kapitalanteile, bezogen auf das nach Abschluss der
Kapitalerhöhungen gemäß § 4 Ziffer 4 insgesamt vor­
handene Beteiligungskapital, auf sich vereinigen, wirksam
kündigen, ist die Gesell­schaft aufgelöst. Die Abwicklung
richtet sich nach § 19.
Anhang
2. Ausscheiden aus wichtigem Grund
Wird ein Gesellschafter zahlungsunfähig, wird über sein
Vermögen das Insolvenzver­fahren eröffnet oder die
Eröffnung desselben mangels Masse abgelehnt (Aus­
scheidensgrund), so scheidet der betreffende Gesellschafter mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft aus,
ohne dass es einer Kündigung, eines Gesellschafterbe­
schlus­ses oder der gerichtlichen Klage bedarf. Dies gilt
auch während der Liquidation der Gesellschaft. Treten die
vorgenannten Umstände bei der Treuhand-Kommanditistin
ein, treten die Treugeber an ihrer Stelle unmittelbar als
Direktkommanditisten – unter Übernahme der Beteiligung
der Treuhand-Kommanditistin – in die Gesellschaft ein.
3. Ausschluss
Im Übrigen kann ein Gesellschafter nur aus wichtigem in
seiner Person liegendem Grund durch Gesellschafterbeschluss mit mindestens 75 % der abgegebenen Stim­men
aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Die aus
seinem Ausschluss ent­stehenden Kosten hat der ausgeschlossene Gesellschafter zu tragen. Weitere An­sprüche,
insbesondere Schadensersatzansprüche der Gesellschaft,
bleiben unbe­rührt.
4. Ausscheiden der Geschäftsführenden­ Kommanditistin, der Komplementärin­ und der Treuhand-Kommanditistin
Ein Ausscheiden der Geschäftsführenden ­Kommanditistin
aus der Gesellschaft er­folgt erst zu dem Zeitpunkt, zu
dem eine neue Geschäftsführende Kommanditistin in die
Gesellschaft aufgenommen wurde bzw. einem anderen
­Kommanditisten die Ge­schäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde. Entsprechendes gilt für die Komplemen­tärin.
Ein Ausscheiden der Treuhand-Kommanditistin aus der
Gesellschaft erfolgt – abgesehen von dem in § 17 Ziffer 2
geregelten Sonderfall – erst zu dem Zeitpunkt, zu dem
eine neue Treuhand-Kommanditistin in die Gesellschaft
aufgenommen wurde und ihr im Wege der Sonderrechtsnachfolge die treuhänderisch gehaltenen Beteili­gungen
sowie die Rechte und Pflichten aus den Treuhand- und
Verwaltungsverträgen mit den Treugebern übertragen
wurden.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 265
5. Folgen des Ausscheidens
In allen vorgenannten Fällen des Ausscheidens von Gesellschaftern wird die Gesell­schaft fortgesetzt und der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters wächst
den übrigen Gesellschaftern anteilig an, soweit der Anteil
nicht auf einen Drit­ten übertragen wurde. Sobald ein
Treugeber ausscheidet, ist die Treuhand-­Kommanditistin
berechtigt und bevollmächtigt, ihre treuhänderisch gehaltene Kom­manditbeteiligung entsprechend teilweise
gegenüber der Geschäftsführenden Kom­manditistin zu
kündigen und damit ihren Kommanditanteil anteilig herabzusetzen. In diesem Fall nimmt die Treuhand-Kommanditistin mit ihrem übrigen für Rechnung von Treugebern
gehaltenen Kommanditanteil an der Anwachsung teil.
Sofern innerhalb eines Monats seit dem Abfindungs­
angebot keine Einigung über die Höhe des Verkehrswerts
erzielt werden kann, wird der Verkehrswert auf Antrag
des ausscheidenden Gesellschafters oder der Geschäftsführenden Kommanditistin von einem vom Präsidenten
der Indust­rie- und Handelskammer Frankfurt am Main zu
bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für alle Beteiligten verbindlich durch
Schätzung ermittelt. Die hieraus entstehenden Kosten
trägt der ausscheidende Gesellschafter, es sei denn, die
Schätzung des Wirtschaftsprüfers ergibt einen gegenüber
dem Ab­findungsangebot der Gesellschaft um mehr als
10 % höheren Verkehrswert. Im letz­teren Fall trägt die
Gesellschaft die Kosten der Wertermittlung.
Der ausscheidende Gesellschafter hat der Gesellschaft alle
Aufwendungen zu erset­zen, die durch das Aus­scheiden
des Gesellschafters entstehen. Der Aufwendungsersatz­
anspruch wird mit dem Abfindungsanspruch des
ausscheidenden Gesellschafters gemäß § 18 verrechnet.
Ansprüche der Gesellschaft auf Schadensersatz bleiben
un­berührt, wenn der ausscheidende Gesellschafter sein
vorzeitiges Ausscheiden zu vertreten hat.
2. Zahlungsweise; Fälligkeit des Abfindungsanspruchs
Die Abfindung wird unter Berücksichtigung der Liquidität
der Gesellschaft in bis zu fünf gleichen Raten ausgezahlt.
Die Festlegung der Raten trifft die Geschäfts­führende
Kommanditistin. Die erste Rate wird im Folgejahr zusammen mit der Ausschüttung des Barüberschusses
an die verbliebenen Gesellschafter für das betreffende
Ge­schäftsjahr, in dem der Gesellschafter ausgeschieden
ist, zur Auszahlung fällig. Auch die folgenden Raten sind
jeweils zusammen mit der jährlichen Ausschüttung des
Barüberschusses durch die Gesellschaft an die verbliebenen Gesellschafter zur Zah­lung fällig. In Ermangelung von
Ausschüttungszahlungen werden die Abfindungsraten
zum 30. September des betreffenden Jahres fällig. Die
noch offenen Teile des Abfin­dungsanspruchs werden bis
zur Auszahlung mit 3 % p. a. verzinst. Der ausscheiden­de
Gesellschafter kann weder Sicherheit für seinen Abfindungsanspruch noch Frei­stellung von der Inanspruch­
nahme durch einen Gesellschaftsgläubiger verlangen.
§ 18
Abfindungsansprüche bei ­Ausscheiden
eines Gesellschafters
1. Höhe der Abfindung
Scheidet ein Gesellschafter zum Geschäftsjahres­ende
2028 / 29 oder danach im We­ge der ordentlichen Kündi­
gung gemäß § 17 Ziffer 1 aus der Gesellschaft aus, steht
ihm ein Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft
in Höhe des Verkehrswertes seiner Beteiligung zu. Für
anderweitig ausscheidende Gesellschafter beträgt der
Ab­findungsanspruch 80 % des Verkehrswerts ihrer
Beteiligung.
Die Geschäftsführende Kommanditistin wird dem ausscheidenden Anleger rechtzeitig ein Abfindungsangebot
unterbreiten und hierfür erforderlichenfalls eine aktuelle
ex­terne Feststellung des Verkehrswerts veranlassen.
266
//
DWS ACCESS Wasserkraft
3. Abfindungsanspruch der Treuhand-Kommanditistin
Der Treuhand-Kommanditistin steht eine Abfindung
für die von ihr treuhänderisch ge­haltenen Anteile im
Falle ihres Ausscheidens nicht zu, wenn und soweit
die Treu­handverhältnisse mit einem neuen TreuhandKommanditisten fortgesetzt werden o­der die von der
Treuhand-Kommanditistin gehaltenen Anteile auf die Treu-
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft
geber als Direktkommanditisten übertragen werden. Die
Treuhand-Kommanditistin kann eine Abfindung nur insoweit beanspruchen, als sie Anteile im eigenen Namen und
für ei­gene Rechnung hält oder aufgrund des Treuhand­
verhältnisses – nach entsprechen­der Herab­setzung
ihres Kommanditanteils – zur Auszahlung des Werts des
treuhän­derisch verwalteten Teilkommandit­anteils an den
Treugeber verpflichtet ist. Die Er­mittlung des Verkehrswerts und die Auszahlung richten sich nach den § 18
Ziffern 1 und 2, wobei die Einigung gemäß Ziffer 1 Satz
5 zwischen der Gesellschaft und den betreffenden Treu­
gebern zu erzielen ist. Die hieraus entstehenden Kosten
trägt der Treugeber nach Maßgabe von Ziffer 1 Satz 6.
§ 19
Liquidation; Veräußerung von Gesellschaftsvermögen
1. Liquidation der Gesellschaft
Die Gesellschaft kann durch Gesellschafterbeschluss mit
einer Mehrheit von mindes­tens 75 % der abgegebenen
Stimmen aufgelöst werden.
2. Liquidator
Im Falle der Auflösung (Liquidation) ist die Treuhand­
kommanditistin oder ein von ihr bestimmter Dritter
­alleiniger Liquidator. Durch Gesellschafterbeschluss mit
einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen kann
ein anderer Liquidator bestimmt werden.
3. Vergütung des Liquidators
Der Liquidator verwertet das Vermögen unter Wahrung
der Interessen der Gesell­schafter mit wirtschaftlich vertretbarer Beschleunigung. Der Liquidator erhält zu Las­ten
des Liquidationserlöses eine aus Sicht der Gesellschafter
marktübliche Vergütung von 0,5 % der in der Liquidations­
phase der Gesellschaft zur Verteilung an die Anleger zur
Verfügung stehende Liquidität (Nettoliquidationserlös).
Auf die Vergütung ist zusätzlich die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu entrichten. Die vorstehende Regelung
gilt auch, wenn über die Veräußerung des Anlageobjekts
be­reits vor der Auflösung der Gesellschaft ein Vertrag
geschlossen wurde und die Li­quidationseröffnung zeitlich
Anhang
nachfolgt. Die Liquidationsvergütung wird fällig, sobald
die erste Abschlagszahlung auf das Liquidationsguthaben
an die Gesellschafter zur Auszahlung kommt.
4. Auszahlung des Liquidationserlöses
Der verbleibende Liquidationserlös ist an die Gesell­
schafter im Verhältnis ihrer Kapi­talanteile in mehreren
Raten nach Liquidationsfortschritt auszuzahlen. Der
­Liquidator hat nach pflichtgemäßem Ermessen für die
Dauer der Liquidation angemessene Li­quiditätsreserven
in der Gesellschaft zu belassen, um die erwarteten Kosten
der Ab­wicklung aus dem Gesellschaftsvermögen be­
dienen zu können.
§ 20
Kommanditistenregister, ­Vertraulichkeit,
Datenherausgabe, Mitteilungen
1. Daten des Kommanditistenregisters
Die Treuhand-Kommanditistin führt für alle Kommanditisten ein Register mit ihren personenbezogenen und
beteiligungsbezogenen Daten. Personenbezogene Daten
sind der Name, das Geburtsdatum, die Adresse, das
Wohnsitzfinanzamt, die Steuer­nummer, die persönliche
Steueridentifikationsnummer sowie die Bankverbindung.
Die personenbezogenen Daten werden nur zum Zwecke
der Anlegerverwaltung im Rah­men des Gesellschaftsverhältnisses verarbeitet und genutzt.
2. Mitteilungspflicht bei Änderungen
Dem Kommanditisten obliegt es, alle Änderungen seiner
personenbezogenen Daten unverzüglich der TreuhandKommanditistin bekannt zu geben und ggf. durch Vorlage
entsprechender Urkunden (z. B. Erbschein, Übertragungsvertrag) nachzuweisen.
3. Auskünfte aus dem Kommanditisten­
register, Vertraulichkeit
Auskünfte aus dem Kommanditistenregister, insbesondere über die Beteiligung und die eingetragenen Daten
des betreffenden Kommanditisten, darf die TreuhandKommanditistin in dem erforderlichen Umfang nur der
DWS ACCESS Wasserkraft
// 267
Geschäftsleitung der Gesell­schaft, dem zu­ständigen
Finanzamt sowie beruflich zur Verschwiegenheit
verpflichte­ten Prüfern und Beratern (z. B. Rechtsan­wälte,
Steuerberater) der Gesellschaft oder des betreffenden
Kommanditisten und an etwaige sonstige von der Treuhand-Kommanditistin beauftragte Dienstleister, die sie bei
der Wahrnehmung ihrer Treu­handaufgaben unter­stützen,
erteilen. Im Übrigen sind diese Informationen von der
Treuhand-Kommanditistin vertraulich zu behandeln. Die
Treuhand-Kommanditistin wird insoweit die Vertraulichkeit
durch geeignete Vereinbarungen mit den Empfän­gern
sicherstellen. Der einzelne Kommanditist ist nur in Bezug
auf seine eigenen Da­ten auskunftsberechtigt. Weitere
Auskünfte in Bezug auf Daten aus dem Kommandi­tisten­
register können nach Maßgabe der folgenden Ziffer dieses
§ 20 erfolgen.
4. Herausgabe von persönlichen Daten
Der Kommanditist hat nach diesem Vertrag keinen
Anspruch auf Einsicht in das Kommanditistenregister
oder auf Angaben über die im Kommanditistenregister
ent­haltenen persönlichen Daten der übrigen Kommanditisten. Soweit es sich nicht um Angaben handelt, die im
Handelsregister einsehbar sind, darf die Treuhand-Kommanditistin den Kommanditisten keine Auskünfte über die
im Kommanditistenre­gister enthaltenen Daten der übrigen
Kommanditisten erteilen, soweit nicht die von der Auskunft betroffenen Kommanditisten ausdrücklich schriftlich
zugestimmt haben oder hierzu eine rechtliche oder gesetzliche Verpflichtung besteht. Die Treuhand-Kommanditistin
wird auf Verlangen eines Kommanditisten, der den Grund
seines Be­gehrens angeben muss, auf dessen Kosten um
die Zustimmung zur Datenherausga­be bei den betroffenen
Kommanditisten ersuchen.
Falls ein Kommanditist die Herausgabe von nicht im
Handelsregister einsehbaren persönlichen Daten anderer
Kommanditisten begehrt, wird die Treuhand-Kommanditistin den betroffenen Kommanditisten das Begehren unter
Mitteilung des hierfür angegebenen Grundes innerhalb
von zehn Kalendertagen übermitteln und um das jeweilige
Einverständnis zur Informationsherausgabe ersuchen.
268
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Sobald dieses Einverständnis vorliegt, wird die TreuhandKommanditistin die Daten im Umfang des jeweiligen
Einverständnisses an den informationsbegehrenden
Kommanditisten wei­terleiten. Sofern kein Einverständnis eines Kommanditisten erfolgt, wird die Treu­handKommanditistin die Daten dieses Kommanditisten nicht
weiterleiten, es sei denn, dass hierzu eine rechtliche oder
gesetzliche Verpflichtung besteht. Informati­onsbegehren
von Treugebern richten sich nach den Bestimmungen des
jeweiligen Treuhand- und Verwaltungsvertrages.
Für Auskünfte der Kommanditisten aus dem von der
Treuhand-Kommanditistin eben­falls geführten Treugeberregister gelten die obigen Vorschriften entsprechend.
Die durch das Informationsbegehren anfallenden Kosten
(z. B. für Porto oder Druck) sind von dem anfragenden
Kommanditisten zu tragen. Auf Verlangen der TreuhandKommanditistin hat der anfragende Kommanditist die
voraussichtlich entstehenden Kosten vorschüssig zu
bezahlen.
5. Mitteilungen
Die Geschäftsführende Kommanditistin wird Infor­
mationen und Nachrichten, die ein Kommanditist den anderen Kommanditisten zukommen lassen will, im Rahmen
der üblichen Korrespondenz übermitteln. Entsprechend
wird die Treuhand-Kommanditistin mit Informationen und
Nachrichten verfahren, die ein Treugeber den anderen
Treugebern zukommen lassen will. Hierdurch anfallende
zusätzliche Kosten (z. B. für Porto oder Druck) sind von
dem beauftragenden Kommanditisten bzw. Treugeber zu
tragen. Auf Verlangen der Geschäftsführenden Kommanditistin hat der beauftragende Kommanditist und auf Verlangen der Treuhand-Kommanditistin hat der beauftragende
Treugeber die entstehenden Kosten vorab zu erstatten.
6. Datenschutz
Jeder Gesellschafter erklärt sich damit einverstanden,
dass seine personenbezoge­nen Daten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und dass die
in die Anlegerverwaltung einbezogenen Parteien über die
Verhältnisse der Gesell­schaft und seine Person informiert
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft
werden, soweit dies zur Verwaltung und Betreu­ung der
Beteiligung des jeweiligen Anlegers erforderlich ist.
§ 21
Handelsregistervollmacht
Alle Kommanditisten, auch im Wege einer Rechtsnachfolge neu eintretende Kom­manditisten, bevollmächtigen
die Treuhand-Kommanditistin, alle Anmeldungen zum
Handelsregister vorzunehmen. Die Handelsregistervollmacht berechtigt zur Vornah­me sämtlicher künftiger
Anmeldungen zum Handelsregister der Gesellschaft.
Die Treuhand-Kommanditistin übermittelt dem Kommanditisten hierfür ein Formblatt. Die Vollmacht ist auf
Kosten des beitretenden Kommanditisten in notariell
beglaubigter Form unverzüglich auszustellen und an die
Treuhand-­Kommanditistin zu übersenden. Näheres ist dem
Treuhand- und Verwaltungsvertrag zu entnehmen. Die
Kosten der Handelsregistereintragung der Erhöhung der
Kommandit­einlage der Treuhand-Kommanditistin aufgrund
eines Treugeberbeitritts trägt die Gesellschaft.
Anhang
kommt, was die Vertragspar­teien gewollt haben oder
nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt haben
würden, wenn sie die Angelegenheit bedacht hätten.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand; Rechtswahl
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand
für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie
über das Zustandekommen dieses Vertrags ist, soweit
dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann, Frankfurt
am Main.
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
Frankfurt am Main, 07. September 2011
§ 22
Schriftform
Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen und
Ergänzungen dieses Ver­trags bedürfen der Schriftform,
soweit sie nicht durch Gesellschafterbeschluss nach den
Bestimmungen dieses Vertrags getroffen werden oder
aber kraft Gesetzes nota­rielle Form erforderlich ist.
§ 23
Salvatorische Klausel, Erfüllungsort,­ ­Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder
teilweise unwirksam sein bzw. werden oder sollte sich
in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt
werden. Anstelle der unwirk­samen Bestimmung oder zur
Auffüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung
gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten
DWS ACCESS Hydropower Verwaltungsgesellschaft mbH
Rolf G. Krauß (Geschäftsführer)
– Komplementärin –
DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH
Iris Racke (Geschäftsführerin), Tanner Kaymakci (Prokurist)
– Treuhand-Kommanditistin –
KUCERA Beteiligungen Holding GmbH
Rolf G. Krauß (Geschäftsführer)
– Geschäftsführende Kommanditistin –
DWS ACCESS Wasserkraft
// 269
Treuhand- und Verwaltungsvertrag der DWS ACCESS Wasserkraft Alpha
GmbH & Co. KG
Inhalt
§ 1
Vertragsparteien; Vertragsgrundlage
1. Vertragsparteien
Dieser Treuhand- und Verwaltungsvertrag (nachfolgend
„Treuhand- und Verwaltungsvertrag“ genannt) regelt die
Rechtsbeziehungen zwischen der
§ 1Vertragsparteien; Vertragsgrundlage
Abschnitt A
Treuhandmandat für indirekt
­beteiligte Anleger (Treugeber)
§ 2Gegenstand des Treuhandmandats
§ 3Zustandekommen des Treuhand- und
­Verwaltungsvertrags für Treugeber
§ 4Aufgaben und Rechtsstellung der TreuhandKommanditistin und des Treugebers
§ 5Übertragung von Beteiligungen,
­sonstige Verfügungen, Kosten
Abschnitt B
Verwaltungsmandat für direkt ­beteiligte
Anleger (Direktkommanditisten)
§ 6
Verwaltungsverhältnis
§ 7
Freistellung
Abschnitt C
Allgemeine Bestimmungen
§ 8
Vertragspartner
§ 9
Rechtsverhältnis der Anleger untereinander
§ 10 Vergütung
§ 11 Wirksamwerden von Erklärungen
§ 12 Ausscheiden der Treuhand-Kommanditistin
§ 13Laufzeit und Beendigung des ­Treuhandund Verwaltungsvertrags
§ 14 Rechenschaftsbericht
§ 15 Haftung der Treuhand-Kommanditistin
§ 16Treugeberregister, Vertraulichkeit,
Datenheraus­gabe, Mitteilungen
§ 17 Tod des Anlegers
§ 18Salvatorische Klausel, ­Erfüllungsort,
­Gerichtsstand, Datenschutz
270
//
DWS ACCESS Wasserkraft
DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH
(­nachfolgend „Treuhand-Kommanditistin“ genannt)
und
a)jedem der Treugeber, die gemäß den Bedingungen
des Verkaufsprospekts vom 26. September 2011 einschließlich etwaiger Nachträge (nachfolgend „Verkaufspros­pekt“ genannt) an der DWS ACCESS Wasserkraft
Alpha GmbH & Co. KG (nachfolgend „Gesellschaft“
genannt), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, HRA 46480, mittelbar
über die Treuhand-Kommanditistin eine Beteiligung
er­werben oder eine solche Treugeberbeteiligung später
anderweitig erwerben („Treuhandmandat“, siehe dazu
nachfolgenden Abschnitt A),
sowie
b)jedem der Kommanditisten, die zunächst als Treugeber
beteiligt waren und dann von ihrem Recht auf Übertragung der Treugeberbeteiligung in eine unmittelbare
Beteiligung Gebrauch machen oder anderweitig einen
Kommanditanteil an der Gesellschaft erwerben, sich
selbst als Kommanditisten in das Handelsregister
eintragen lassen und eine Verwaltung ihrer Beteiligung
durch die Treuhand-Kommanditistin wünschen („Verwaltungsmandat“, siehe nachfolgenden Abschnitt B),
und zwar jeweils im Sinne eines zweiseitigen
Geschäftsbesorgungsvertrags.
Treugeber im Sinne von a) und Kommanditisten im Sinne
von b) werden nachfolgend auch einheitlich als „Anleger“
bezeichnet. Gemeinsame Bestimmungen für das Treuhandmandat und für das Verwaltungsmandat werden in
Abschnitt C aufgeführt.
Treuhand- und Verwaltungsvertrag
2. Vertragsgrundlage
Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft in der im
Verkaufsprospekt abgedruckten Fassung (nachfolgend
„Gesellschaftsvertrag“ genannt) ist – vorbehaltlich und
einschließlich etwaiger späterer von den Gesellschaftern
beschlossener Änderungen – Grundlage und Bestandteil
dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrags.
Der Treugeber bestätigt mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung Erhalt, Kenntnisnahme und Verständnis des
Inhalts des Gesellschaftsvertrags. Anleger, die diesen
Treuhand- und Verwaltungsvertrag später im Zuge des
Zweiterwerbs von Anteilen abschließen oder in den be­
stehenden Vertrag des Veräußerers eintreten, bestätigen
mit Abschluss oder Eintritt in diesen Vertrag ebenfalls, den Inhalt des Gesellschaftsvertrags zur Kenntnis
­genommen zu haben und diesen zu akzeptieren.
Abschnitt A
Treuhandmandat für indirekt
­beteiligte Anleger (Treugeber)
§ 2
Gegenstand des Treuhandmandats
Die Treuhand-Kommanditistin übernimmt und verwaltet­
für den Treugeber einen seiner Beteiligung entsprechenden Teilkommanditanteil (im Folgenden auch
„Kommandit­beteiligung“) an der Gesellschaft und hält
­diesen treuhänderisch im eigenen Namen, aber im
Auftrag, im Interesse und für Rechnung des Treugebers.
Die Begründung der Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft im Auftrag und für Rechnung des Treugebers
kommt mit Unterzeichnung der entsprechenden Beitrittserklärung und Annahme durch die Treuhand-Kommanditistin gemäß den nachfolgenden Vorschriften zustande.
Der Treugeber ist damit einverstanden, dass die TreuhandKommanditistin Treuhandverträge auch mit anderen
Treugebern abschließt und für diese weitere Kommanditbeteiligungen an der Gesellschaft treuhänderisch hält und
Anhang
verwaltet. Die Treuhandverträge sind in ihrem Bestand
voneinander unabhängig.
Die gezeichnete Einlage des Treugebers ohne Agio
(­„Anlagebetrag“) unterteilt sich in eine Hafteinlage, die als
Haftsumme von der Treuhand-Kommanditistin auf deren
Namen in das Handelsregister einzutragen ist, und eine
zusätzliche Pflichteinlage. Die Hafteinlage eines jeden
Treugebers beträgt stets 0,1 %, die zusätzliche Pflichteinlage 99,9 % seiner Einlage. Die Höhe des Anlagebetrags
bestimmt sich nach der Beitrittserklärung und muss
mindestens 25.000 EUR betragen. Höhere Anlagebeträge
müssen durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Ausnahmen
bedürfen der Zustimmung der Treuhand-Kommanditistin
und der Geschäftsführenden Kommanditistin.
Die Treuhand-Kommanditistin hält die Kommanditbe­
teiligung im Außenverhältnis als einheitlichen Gesell­
schaftsanteil und ist als Kommanditistin im Handelsregister
eingetragen. Sie tritt gegenüber Dritten im eigenen Namen
auf. Dies gilt auch im Verhältnis zur Gesellschaft.
§ 3
Zustandekommen des Treuhand- und
­Verwaltungsvertrags für Treugeber
1. Abschluss und Widerruf
Mit Blick darauf, dass eine Investition in den im Verkaufsprospekt beschriebenen Anlagegegenständen nur erfolgt,
sofern die Geschäftsführende Kommanditistin nicht von
ihrem Recht zur Rückabwicklung nach § 4 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags Gebrauch macht, sowie im Hinblick auf
abwicklungstechnische Umstände (u. a. die Berücksichtigung der Möglichkeit eventueller Zeichnungswiderrufe
innerhalb der Widerrufsfrist) ist der Anleger für die Dauer
von zwei Monaten (Annahmefrist) ab Unterzeichnung
der Beitrittserklärung an das Vertragsangebot gebunden,
es sei denn, er widerruft seine Beitrittserklärung nach
Maßgabe der ihm erteilten Widerrufsbelehrung frist­
gerecht. In diesem Fall scheidet der widerrufende Anleger,
sofern sein Beitritt bereits vollzogen war, mit Zugang des
Widerrufs bei dem in der Widerrufsbelehrung genannten
DWS ACCESS Wasserkraft
// 271
Empfänger aus der Gesellschaft aus und erhält etwaige
bereits an die Treuhand-Kommanditistin geleistete Zahlungen erstattet.
Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag kommt mit Gegenzeichnung der Beitrittserklärung des Treugebers oder
anderweitige Annahmeerklärung durch die TreuhandKommanditistin unter den in § 3 Ziffer 2 genannten Bedingungen und zu dem dort bestimmten Zeitpunkt zustande.
Eines Zugangs der Annahmeerklärung beim Treugeber
bedarf es hierfür nicht. Die Treuhand-Kommanditistin
teilt dem Treugeber jedoch mit gesondertem Schreiben
die Annahme seines Beitrittsangebots und somit des
Treuhand- und Verwaltungsvertrags mit. Spätestens die
Ab­buchung des Anlagebetrags des Anlegers gilt als Mitteilung der Annahme.
2. Erbringung des Anlagebetrags und Beitrittstermin
Der Treugeber leistet seinen Anlagebetrag nach den
Bestimmungen der Beitrittserklärung und den Bestim­
mungen des Gesellschaftsvertrags spätestens zum Ende
des betreffenden Platzierungsabschnitts. Die TreuhandKommanditistin prüft, ob der Treugeber seine in der Beitrittserklärung angegebene Einlage zzgl. eines erhobenen
Agios vollständig und fristgerecht geleistet hat.
Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag und die Beteiligung als Treugeber werden stets mit Wirkung zum
Ende des betreffenden Platzierungsabschnitts (Beitrittstermin) wirksam. Der Beitritt steht jedoch unter
der auf­schiebenden Bedingung der vollständigen und
frist­gerechten Zahlung des Anlagebetrags zzgl. des
erhobenen Agios gemäß § 5 Ziffer 4 des Gesellschafts­
vertrags. Fällt die Zahlung in den nächsten Platzierungsabschnitt, wird der Beitritt erst zum Ende dieses nächsten
Platzierungs­abschnitts vollzogen.
Geht die Zahlung nicht spätestens zehn Arbeitstage nach
dem Ende des letzten Platzierungsabschnitts auf dem in
§ 5 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages bezeichneten Konto
ein, so wird der Beitritt gegenstandslos (auflösende Be­
dingung). Bei rechtzeitigem Zahlungseingang innerhalb
272
//
DWS ACCESS Wasserkraft
dieser Nachfrist bleibt es beim Beitritt zum Ende des
letzten Platzierungsabschnitts.
Einzahlungen von Teilbeträgen werden zunächst auf die
Hafteinlage, anschließend auf die Pflichteinlage und zuletzt auf das Agio angerechnet. Säumige Treugeber haben
vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen i. H. v. fünf
Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszins
gemäß § 247 BGB zu zahlen, es sei denn, sie haben die
Säumnis nicht zu vertreten. Ferner trägt der säumige Treugeber sämtliche durch eine nicht bzw. nicht fristgerecht
erbrachte Einlage bzw. ein nicht fristgerecht erbrachtes
Agio verursachten Kosten und Schäden der Gesellschaft. Die Treuhand-Kommanditistin ist berechtigt, mit
Ersatzansprüchen, auch im Namen und für Rechnung der
Gesellschaft, gegen eventuelle Rückzahlungsan­sprüche
des Treugebers aufzurechnen.
§ 4
Aufgaben und Rechtsstellung der TreuhandKommanditistin und des Treugebers
1. Aufgaben der Treuhand-Kommanditistin
Der Treugeber beauftragt und ermächtigt die TreuhandKommanditistin unter Befreiung von den Beschränkungen
des § 181 BGB, im Rahmen des Gesellschaftsvertrags der
Gesellschaft für ihn eine Kommanditbeteiligung an der
Gesellschaft zu erwerben, zu halten und zu verwalten (Treuhandmandat). Die Treuhand-Kommanditistin nimmt alle
zur Durchführung des rechtswirksamen Erwerbs sowie der
laufenden Verwaltung der Kommanditbeteiligung erforder­
lichen Maßnahmen vor. Sie wird, soweit der Treugeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist, gemäß
den Regelungen des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft die Einlagen in die Gesellschaft einzahlen und ihren
Kapital­anteil an der Gesellschaft entsprechend erhöhen. Sie
ist berechtigt, sich zur Ausführung der ihr übertragenen
Aufgaben geeigneter Dritter zu bedienen und entsprechende Vollmachten zu erteilen. Die Treuhand-Kommanditistin
ist nicht verpflichtet, für den Treugeber Steuererklärungen
im Ausland zur Geltendmachung von etwa einbehaltener
ausländischer Quellensteuer abzugeben oder zu erstellen.
Treuhand- und Verwaltungsvertrag
2. Stellung des Treugebers; Rechtsausübung
nach Weisung; Forderungsabtretung
Der Treugeber übernimmt im Innenverhältnis in Höhe
seiner Beteiligung alle Rechte und Pflichten der TreuhandKommanditistin aus dem Gesellschaftsvertrag, mit
Ausnahme der gesellschaftsrechtlichen Sonderrechte
der Treuhand-Kommanditistin, insbesondere ihres Rechts
zur Erhöhung des Kommanditkapitals und auf Be­
gründung von Treuhandverhältnissen, ihres jederzeitigen
Verfügungs­rechts über den Kommanditanteil, ihres Rechts
auf gespaltene Stimmrechtsausübung und der ihr in
ihrer Eigenschaft als Treuhand-Kommanditistin nach dem
Gesellschaftsvertrag eingeräumten Entscheidungs- und
Zustimmungsbefugnisse.
Unter den vorgenannten Einschränkungen erteilt die
Treuhand-Kommanditistin hiermit dem Treugeber unwiderruflich Vollmacht zur Ausübung der mitgliedschaftlichen
Rechte des Gesellschafters, insbesondere der Stimm-,
Informations-, Kontroll- und Widerspruchsrechte aus
der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbe­
teiligung. Soweit der Treugeber die ihm hiernach eingeräumten Gesellschafterrechte selbst wahrnimmt, übt sie
ihre mitgliedschaftlichen Rechte aus der betreffenden
Kommanditbeteiligung nicht aus. Treugeber können sich
bei der Beschlussfassung im übrigen nur durch andere
Kommanditisten, Treugeber oder Personen aus dem Kreis
der rechts- oder wirtschaftsberatenden Berufe, die zur
Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, vertreten lassen.
Soweit der Treugeber seine Rechte nicht selbst wahrnimmt, wird die Treuhand-Kommanditistin diese Rechte
nach den Weisungen des Treugebers ausüben. Weisun­
gen müssen schriftlich erfolgen. Widerspricht die
Weisung eines Treugebers gesetzlichen Vorschriften oder
den gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten, kann die
Treuhand-Kommanditistin die Ausübung der Rechte verweigern. Erhält die Treuhand-Kommanditistin im Vorfeld
einer Beschlussfassung der Gesellschafter keine Weisung
oder erhält sie die Weisung nach einer von ihr gesetzten
angemessenen Frist verspätet, wird sie sich der Stimme
insoweit enthalten. Erhält die Treuhand-Kommanditistin
Anhang
von verschiedenen Treugebern unterschiedliche Weisungen zur Stimmabgabe, hat sie entsprechend gespalten
abzustimmen. In dringenden Fällen und bei Gefahr im
Verzug ist die Treuhand-Kommanditistin berechtigt, nach
pflichtgemäßem Ermessen auch ohne Weisung des Treugebers für diesen zu handeln.
Die Treuhand-Kommanditistin tritt hiermit dem Treugeber
sämtliche Vermögensrechte aus der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung, insbesondere
die Rechte aus der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an Ausschüttungen
und sonstigen Auszahlungen (Entnahmen) sowie einem
Liquidations­erlös der Gesellschaft in dem Umfange ab,
wie diese dem Treugeber nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags und dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrags gebühren. Die Treuhand-Kommanditistin zeigt
der Gesellschaft die Abtretung an. Die Abtretung ist
auflösend bedingt durch eine Beendigung des Treuhandund Verwaltungsvertrags. Die Treuhand-Kommanditistin
bleibt ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen
Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen. Die TreuhandKommanditistin ist verpflichtet, sämtliche Ausschüttungen
und sonstigen Auszahlungen gemäß den Bestimmungen
des Gesellschaftsvertrags von der Gesellschaft an den
Treugeber weiterzuleiten.
3. Weiterleitung von Gesellschafterkorrespondenz
Die Treuhand-Kommanditistin leitet unverzüglich
nach ­Erhalt sämtliche für den Treugeber bestimmten
­Dokumente und Informationen, die die Treuhand­Kommanditistin in ihrer Eigenschaft als Gesell­
schafterin der Gesellschaft von der Geschäftsführenden
­Kommanditistin zur Verfügung gestellt bekommt, an
diesen weiter.
4. Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander
Die Treugeber sind Teilgläubiger i. S. d. § 420 BGB. Eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht ­zwischen
ihnen nicht. Auf ihr Verhältnis untereinander sind
die §§ 705 ff. und 741 ff. BGB nicht – auch nicht ent­
sprechend – anwendbar.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 273
5. Freistellung der Treuhand-Kommanditistin
Der Treugeber stellt die Treuhand-Kommanditistin von allen
seine Beteiligung betreffenden Verbindlichkeiten frei, die
diese für ihn bei pflichtgemäßer Erfüllung dieses Treuhandund Verwaltungsvertrags und des Gesellschaftsvertrags
gegenüber der Gesellschaft oder Dritten eingeht oder die
aus der Haftung als Kommanditist resultieren. Hiervon
ausgenommen sind die Kosten der laufenden Verwaltung,
die mit der Vergütung gemäß § 10 abgegolten sind.
Sofern durch Rückzahlungen der Einlage an den Treu­
geber eine Haftung der Treuhand-Kommanditistin aus der
treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung gemäß
§ 171 ff. HGB entsteht, ist der Treugeber der TreuhandKommanditistin nach deren Wahl zur Freistellung oder
zum Ersatz verpflichtet.
6. Übertragung der Kommandit­beteiligung
auf den Treugeber bei Insolvenz
Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr
Vermögen sowie für den Fall der Ablehnung der E
­ röffnung
des Insolvenzverfahrens mangels Masse tritt die TreuhandKommanditistin hiermit die für den Treugeber treuhänderisch
gehaltene Kommanditbe­teiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge unter der aufschiebenden Bedingung der
Eintragung des Treugebers als Kommanditist im Handels­
register an diesen ab. Entsprechendes gilt, wenn von
Privatgläubigern der Treuhand-Kommanditistin Maßnahmen
der Einzelzwangsvollstreckung in die Kommanditbeteiligung
ausgebracht werden und nicht innerhalb eines Monats
aufgehoben oder eingestellt werden oder der Treuhand- und
Ver­waltungsvertrag sonst aus einem wichtigen Grund endet,
der nicht vom Treugeber zu vertreten ist. Der Treugeber
nimmt die aufschiebend bedingte Abtretung hiermit an.
§ 5
Übertragung von Beteiligungen,
­sonstige Verfügungen, Kosten
1. Übertragung von Beteiligungen
Die Beteiligungen der Treugeber sind nur nach Maßgabe
des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft übertragbar
274
//
DWS ACCESS Wasserkraft
und verpfändbar. Die Übertragung darf nur erfolgen, sofern der Abtretungsempfänger in die Rechte und Pflichten
aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag und dem
Gesellschaftsvertrag eintritt.
2. Zustimmung der Treuhand-Kommanditistin
Die Übertragung bedarf neben der im Gesellschaftsvertrag genannten Zustimmung der Geschäftsführenden
Kommanditistin auch der Zustimmung der TreuhandKommanditistin. Die Treuhand-Kommanditistin stimmt der
Übertragung zu, sofern der Erwerber die Bedingungen
des Treuhand- und Verwaltungsvertrags und des Gesell­
schaftsvertrags anerkennt und insbesondere die mit der
Übertragung verbundenen zusätzlichen Kosten übernimmt.
3. Anzeige sonstiger Belastungen
Belastungen der Beteiligung des Treugebers und sonstige
Verfügungen darüber sind der Treuhand-Kommanditistin
unverzüglich anzuzeigen.
4. Kosten
Die Kosten der Übertragung einer Beteiligung richten
sich nach § 10 Ziffer 3 und sind vom Erwerber zu tragen.
­Dessen ungeachtet haftet auch der Verfügende für alle
Kosten, die mit einer Übertragung oder einer sonstigen
Verfügung über die Beteiligung verbunden sind.
Abschnitt B
Verwaltungsmandat für direkt ­beteiligte
Anleger (Direktkommanditisten)
§ 6
Verwaltungsverhältnis
1. Gegenstand des Verwaltungsmandats
Die Treuhand-Kommanditistin nimmt die mit der Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten für den direkt
­beteiligten Kommanditisten in offener Stellvertretung
wahr. Anleger, die sich dazu entscheiden, unter Fort­
führung dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrags in
die Stellung des Direktkommanditisten zu wechseln,
Treuhand- und Verwaltungsvertrag
Anhang
­ eauftragen die Treuhand-Kommanditistin und bevollb
mächtigen sie unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des Verwaltungsverhältnisses, die aus der dann
direkt gehaltenen Kommanditbeteiligung resultierenden
Rechte, insbesondere Stimm-, Informations-, Kontroll- und
Widerspruchsrechte, im Namen und auf Weisung des
Kommanditisten auszuüben (Verwaltungsmandat).
dieser Vollmacht oder die Vornahme von anderweitig
gebotenen Mitwirkungshandlungen, so haftet er für alle
daraus resultierenden Schäden, es sei denn, er hat dies
nicht zu vertreten. Dies gilt nicht allein für Schäden der
Treuhand-Kommanditistin, sondern auch für etwaige bei
der Gesellschaft oder bei Mitgesellschaftern eintretende
Schäden.
Die Treuhand-Kommanditistin macht von dieser Vollmacht
Gebrauch, soweit der Kommanditist nicht selbst oder
durch einen Vertreter seine Rechte ausübt. Weisungen
müssen schriftlich erfolgen. Widerspricht die Weisung
eines Kommanditisten gesetzlichen Vorschriften oder
den gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten, kann die
Treuhand-Kommanditistin die Ausübung der Rechte verweigern. Erhält die Treuhand-Kommanditistin im Vorfeld
einer Beschlussfassung der Gesellschafter keine Weisung
oder erhält sie die Weisung nach einer von ihr gesetzten
angemessenen Frist verspätet, wird sie sich der Stimme
enthalten.
3. Anmeldungen zum Handelsregister
Die Treuhand-Kommanditistin wird auf der Grundlage der
ihr von dem Kommanditisten erteilten Handelsregistervollmacht sämtliche Anmeldungen des Kommanditisten
zum Handelsregister besorgen und die ordnungsgemäße
Eintragung kontrollieren. Sie ist jedoch nicht verpflichtet,
die Eintragung gegenüber dem Kommanditisten schriftlich
anzuzeigen. Sie wird zudem den weiteren Schriftverkehr
mit dem Handelsregister für den Kommanditisten führen,
soweit ihr eine Handelsregistervollmacht erteilt wurde.
Die Treuhand-Kommanditistin bietet die Verwaltung auch
solchen Kommanditisten an, die ihren Kommanditanteil anderweitig (z. B. im Zweitmarkt) erworben haben
und sich durch Neuabschluss dieses Vertrags für das
Ver­waltungsmandat entscheiden. In diesem Fall gilt Vor­
stehendes entsprechend.
2. Handelsregistervollmacht
Der Kommanditist ist verpflichtet, alle für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Beteiligung erforderlichen
Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Er ist verpflichtet, der Treuhand-Kommanditistin unverzüglich eine
auf diese ­lautende, unwiderrufliche und über den Tod
hinaus ­geltende Handelsregistervollmacht in notariell
be­glaubigter Form auszustellen und vorzulegen. Die
Handels­registervollmacht berechtigt zur Vornahme
sämtlicher künftiger Anmeldungen zum Handelsregister
der Fondsgesellschaft. Die Treuhand-Kommanditistin
über­mittelt dem Kommanditisten hierfür ein Formblatt.
Die Kosten der Beglaubigung trägt der Kommanditist.
Verweigert oder verzögert der Kommanditist die Vorlage
4. Übertragung von Beteiligungen­ durch den Kommanditisten
Der Kommanditist darf gemäß den Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrags seine Beteiligung ganz oder teil­
weise durch Abtretung übertragen oder anderweitig
darüber verfügen. Der Kommanditist verpflichtet sich, mit
dem Erwerber den Eintritt in alle Rechte und Pflichten
aus diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag zu verein­
baren. Sämtliche Verwaltungsmaßnahmen, einschließlich
Ausschüttungen, die die Treuhand-Kommanditistin bis
zum Zeitpunkt der Umschreibung im Kommanditistenregister zugunsten des bisherigen Kommanditisten in
Bezug auf die Kommanditbeteiligung durchgeführt oder
veranlasst hat, muss der Erwerber gegen sich gelten
lassen. Die Treuhand-Kommanditistin wird die Über­
tragung im Kommanditistenregister vermerken und den
neuen ­Kommanditisten hiervon unterrichten, wenn die
für die Umschreibung erforderlichen Angaben, wie Name,
Vorname, Anschrift, Beteiligungshöhe, Bankverbindung,
Finanzamt und Steuernummer des neuen Kommanditisten, vollständig vorliegen. Ferner wird die Treuhand­Kommanditistin, soweit ihr die erforderlichen Vollmachten
vorliegen, die Umschreibung im Handels­register
DWS ACCESS Wasserkraft
// 275
veranlassen. Im Übrigen gelten die ­Bestimmungen
des Gesellschaftsvertrags, insbesondere die dortigen
­Regelungen, betreffend die Mindestbeteiligungssumme
und S
­ tückelung des Anlagebetrags.
5. Einziehungsbefugnis
Der Kommanditist ermächtigt die Treuhand-Kommanditistin, den Anteil des Kommanditisten an Auszahlungen der
Gesellschaft für diesen im eigenen Namen einzuziehen
und anschließend an den Kommanditisten auszukehren.
§ 7
Freistellung
Der Kommanditist stellt die Treuhand-Kommanditistin
von allen Verbindlichkeiten frei, die bei pflichtgemäßer
Erfüllung des Verwaltungsverhältnisses und des Gesellschaftsvertrags im Zusammenhang mit der Verwaltung
der Beteiligung entstehen (z. B. Handelsregisterkosten,
Beglaubigungskosten). Hiervon ausgenommen sind die
Kosten der laufenden Verwaltung, die mit der Vergütung
gemäß § 10 abgegolten sind.
Abschnitt C
Allgemeine Bestimmungen
§ 8
Vertragspartner
Als Vertragspartner der Treuhand-Kommanditistin
­kommen grundsätzlich nur einzelne natürliche ­Personen
in Betracht. Ein Beitritt von Personengesellschaften, insbesondere von BGB-Gesellschaften, oder von Gemeinschaften als Treugeber ist ausgeschlossen, sofern die
Treuhand-Kommanditistin einem solchen Beitritt nicht
ausdrücklich zustimmt. Der Erwerb oder das Halten von
Kommanditanteilen für Rechnung Dritter, insbesondere als
Treuhänder für Dritte, ist nicht zulässig. Ausgenommen
von dieser Beschränkung sind die Treuhand-Kommanditistin, die ausdrücklich berechtigt ist, ihren Kommanditanteil für eine Mehrzahl von Treugebern treuhänderisch
276
//
DWS ACCESS Wasserkraft
zu halten, und jeder etwaige Sonderrechtsnachfolger der
Treuhand-Kommanditistin mit Ausnahme der Treugeber,
die ihre treuhänderische Beteiligung durch Kündigung
des Treuhand- und Verwaltungsvertrags in eine direkte
Beteiligung­umgewandelt haben.
Ferner kann sich nur beteiligen, wer weder Staatsbürger
der USA noch Inhaber einer dauerhaften Aufenthaltsund Arbeitserlaubnis für die USA (Greencard) und nicht
aus einem anderen Grund in den USA unbeschränkt
einkommen­steuerpflichtig ist und weder einen Wohnsitz
noch einen Zweitwohnsitz in den USA oder ihren Hoheits­
gebieten hat. Es darf sich bei dem Anleger nicht um
eine US-amerikanische Gesellschaft oder sonstige nach
dem US-amerikanischen Recht errichtete Vermögenseinheit, Vermögensmasse oder einen Trust, welche(r) der
US-Bundes­besteuerung unterliegt, handeln. Der Anleger
muss im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln. Für den Fall, dass eine oder mehrere der vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist der Anleger
gegenüber der Gesellschaft und dem Anbieter des
Beteiligungsangebots, der DWS Finanz-Service GmbH,
schadensersatzpflichtig, es sei denn, der Anleger hat dies
nicht zu vertreten.
Vorstehender Absatz gilt entsprechend für Staatsbürger
sowie für natürliche und juristische Personen, die ihren
Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Kanada, Australien,
Irland oder Japan haben.
§ 9
Rechtsverhältnis der Anleger untereinander
Die Treuhand- und Verwaltungsverträge bestehen jeweils
unabhängig voneinander als zweiseitige Verträge zwischen der Treuhand-Kommanditistin und dem Anleger. Im
Verhältnis der Anleger zueinander besteht keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die §§ 705 ff. und 741 ff. BGB
sind nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar.
Treuhand- und Verwaltungsvertrag
Anhang
§ 10
Vergütung
Kosten entstanden sind. Diese Kostenpauschale kann
auch bei der Ausschüttung in Abzug gebracht werden.
1. Vergütung der Treuhand-Kommanditistin
Die Treuhand-Kommanditistin erhält für ihre Leistungen­
eine jährliche Vergütung i. H. v. 0,15 % des auf die
Treugeber und Kommanditisten mit Verwaltungsmandat entfallenden nominalen Anlagebetrags (zzgl.
etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer). Die Kosten
werden von der Gesellschaft getragen und den von der
Treuhand-­Kommanditistin verwalteten Treugebern und
­Kommanditisten zugerechnet. Während der Platzierungsphase wird die Vergütung zeitanteilig für den
Zeitraum ab dem Ende des betreffenden Platzierungsabschnitts bis zum Ende des Kalenderjahres auf das
bereits eingeworbene Emissionskapital berechnet. Die
Vergütung ist während der Platzierungs­phase zum Ende
des betreffenden Kalender­jahres und danach zu Beginn
des Kalenderjahres, für welches die Vergütung erhoben
wird, zur Zahlung fällig. Die Treuhand-Kommanditistin
kann stattdessen auch eine vierteljährliche Zahlung der
Vergütung anfordern.
3. Kosten der Übertragung
Für die Übertragung von Beteiligungen einschließlich der
Umschreibung im Treugeber- bzw. Kommanditistenregister erhält die Treuhand-Kommanditistin eine Verwaltungsgebühr von bis zu 0,5 % des übertragenen nominalen
Anlagebetrags, mindestens jedoch 300 EUR sowie den
Ersatz ihrer Auslagen (z. B. Handelsregistergebühren) zzgl.
gesetzlicher Umsatzsteuer vom Erwerber. Die Gebühren
und Auslagen können bei der Ausschüttung in Abzug
gebracht werden.
Zusätzliche Leistungen der Treuhand-Kommanditistin
zugunsten eines einzelnen Anlegers (z. B. im Zusammenhang mit Anteilsübertragungen, Erbfällen oder Nachmeldungen von Sonderwerbungskosten) werden dem
jeweiligen Anleger gesondert in Rechnung gestellt.
2. Mitteilungsfrist für Sonderwerbungskosten
Bei dem Anleger in einem Kalenderjahr etwa entstehende
persönliche Sonderwerbungskosten im Zusammenhang
mit der Beteiligung sind der Treuhand-Kommanditistin bis
spätestens 25. März des jeweiligen Folgejahres schriftlich
mitzuteilen. Für eine Berücksichtigung der verspätet eingehenden Mitteilungen kann keine Gewähr über­nommen
werden. Die Treuhand-Kommanditistin behält sich vor,
bei verspätet eingehenden Mitteilungen für den damit
verbundenen Bearbeitungsmehraufwand für das jeweils
betroffene Jahr eine Kostenpauschale i. H. v. 200 EUR zzgl.
gesetzlicher Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, sofern
der Anleger nicht nachweist, dass keine oder geringere
Im Falle des Eintritts eines Treugebers als Kommanditist
in die Gesellschaft ist dieser zum Ersatz der damit ver­
bundenen Kosten verpflichtet. Eine Verwaltungsgebühr
wird darüber hinaus nicht erhoben.
§ 11
Wirksamwerden von Erklärungen
1. Wirksamkeit von Erklärungen
Erklärungen der Gesellschaft, der Geschäftsführenden
Kommanditistin oder der Treuhand-Kommanditistin
gegenüber den Anlegern werden drei Werktage nach
­Absendung an die zuletzt mitgeteilte und im Treu­geberbzw. Kommanditistenregister eingetragene Anschrift
wirksam.
2. Genehmigung von Erklärungen
Sind solche Erklärungen zugegangen bzw. wird ihr
­Zugang gemäß Ziffer 1 fingiert, gelten sie als g
­ enehmigt,
wenn der Anleger nicht innerhalb eines Monats nach
­Zugang der Erklärung schriftlich gegenüber der Gesellschaft widerspricht, sofern ihn die Gesellschaft, die
Geschäftsführende Kommanditistin oder die TreuhandKommanditistin auf diese Folge bei der Bekanntgabe
besonders hingewiesen hat.
DWS ACCESS Wasserkraft
// 277
§ 12
Ausscheiden der Treuhand-Kommanditistin
Scheidet die Treuhand-Kommanditistin aus der Gesellschaft aus, wird dieser Vertrag unter den Voraussetzungen
des § 17 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags, ohne dass es
der Zustimmung des Anlegers bedarf, mit einer neuen
Treuhand-Kommanditistin fortgesetzt. § 17 Ziffer 2 des
Gesellschaftsvertrages bleibt unberührt.
§ 13
Laufzeit und Beendigung des ­Treuhand- und Verwaltungsvertrags
1. Beendigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrags
Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag ist für die Dauer
der Gesellschaft eingegangen. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung
bedarf, mit Beendigung der Gesellschaft (Abschluss der
Liquidation). Eine vorzeitige Beendigung ist nur in den in
diesem Vertrag oder im Gesellschaftsvertrag geregelten
Fällen zulässig.
2. Ordentliche Kündigung
Jeder Anleger kann den Treuhand- und Verwaltungs­
vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines
Kalenderjahres gegenüber der Treuhand-Kommanditistin
schriftlich kündigen. Abweichend hiervon ist in den
­Jahren 2011 und 2012 die Kündigung mit einer Frist von
drei Monaten erstmals zum Ablauf des 31. Dezember
2012 zulässig. Maßgeblich zur Wahrung der Frist ist das
Datum des Zugangs bei der Treuhand-Kommanditistin.
Kündigt ein Treugeber, wird die Treuhand-Kommanditistin
den auf den Treugeber entfallenden Teilkommandit­
anteil gemäß § 7 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags an ihn
übertragen und ihm ein Verwaltungsmandat (Abschnitt B)
anbieten. Der kündigende Treugeber hat sich spätestens
bis zum Wirksamwerden der Kündigung dazu zu erklären,
ob er das Verwaltungsmandat annehmen oder seine
Direktbeteiligung selbst verwalten möchte. Unbeschadet
dieser Wahlmöglichkeit ist der kündigende Treugeber
278
//
DWS ACCESS Wasserkraft
auf Verlangen der Treuhand-Kommanditistin verpflichtet,
dieser eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht
auf Basis eines von ihr übersandten Formblatts zu erteilen.
§ 6 Ziffer 2 gilt entsprechend.
Für die Kündigung des auf den ausscheidenden Treugeber
übergehenden Gesellschafterverhältnisses als Direkt­
kommanditist gilt § 17 des Gesellschaftsvertrags.
Liegen die Voraussetzungen der § 17 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrags in der Person des Treugebers vor,
bleibt es ihm unbenommen, mit der Kündigung des
Treuhand- und Verwaltungsvertrags zugleich auch die
Treuhand-­Kommanditistin zur anteiligen Kündigung der
auf ihn entfallenden Gesellschafterstellung zu ersuchen.
Die F
­ olgen des Ausscheidens bestimmen sich nach § 17
Ziffer 5 und § 18 des Gesellschaftsvertrags.
3. Kündigung durch den Anleger aus wichtigem Grund
Das Recht des Anlegers zur Kündigung dieses Vertrags
durch schriftliche Erklärung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt. Der Anleger ist in diesem Falle verpflichtet, die
Kommanditbeteiligung – ggf. nach Übertragung durch die
Treuhand-Kommanditistin auf den ehemaligen Treugeber –
auf seine Kosten selbst fortzuführen und für die Wahrnehmung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten
eigenständig Sorge zu tragen.
4. Kündigung durch die Treuhand­Kommanditistin aus wichtigem Grund
Die Treuhand-Kommanditistin ist berechtigt, den Treuhand- und Verwaltungsvertrag aus wichtigem Grund mit
sofortiger Wirkung zu kündigen; ein wichtiger Grund
liegt insbesondere dann vor, wenn bei einem Anleger ein
Ausscheidensgrund i. S. d. § 17 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags vorliegt.
§ 14
Rechenschaftsbericht
Die Treuhand-Kommanditistin erstattet dem Anleger jährlich anhand der von einem Wirtschaftsprüfer ­geprüften
Treuhand- und Verwaltungsvertrag
Rechnungslegung der Gesellschaft unverzüglich nach
deren Erhalt einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Bericht enthält Angaben über alle wesentlichen Vorgänge der Gesellschaft im Geschäftsjahr. Die
Treuhand-Kommanditistin bedient sich hierbei der von der
Gesellschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen.
§ 15
Haftung der Treuhand-Kommanditistin
Die Treuhand-Kommanditistin haftet nicht für Schäden
und Verluste der Gesellschaft, der Gesellschafter und der
Treugeber, die infolge pflichtwidriger oder fehlerhafter
­Erfüllung ihrer Pflichten entstehen. Hiervon ausge­
nommen sind Ansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit
oder Vorsatz beruhen. Bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten haftet die Treuhand-Kommanditistin auch bei
­einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur für den typischer­
weise vorhersehbaren Schaden. Sie haftet weiter für
­Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vor­
sätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Eine Haftung für
den Eintritt der wirtschaftlichen Ziele und der steuerlichen
Folgen bei den Treugebern wird nicht übernommen.
Etwaige Ansprüche gegen die Treuhand-Kommanditistin
verjähren drei Jahre nach Entstehen des Anspruchs, soweit nicht kraft Gesetzes eine kürzere Verjährung gilt. Sie
sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
nach Kenntniserlangung gegenüber dem Anspruchsverpflichteten schriftlich geltend zu machen. Die vorgenannten Verjährungs- und Ausschlussfristen gelten nicht,
soweit die Haftung in einem vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Handeln begründet ist oder Schäden aus
der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen,
geltend gemacht werden oder soweit gesetzlich längere
Fristen zwingend bestimmend sind.
Anhang
§ 16
Treugeberregister, Vertraulichkeit,
­Datenherausgabe, Mitteilungen
1. Daten des Treugeberregisters
Die Treuhand-Kommanditistin führt für alle Treugeber
ein Treugeberregister mit ihren personenbezogenen und
beteiligungsbezogenen Daten. Personenbezogene Daten
sind der Name, das Geburtsdatum, die Adresse, das
Wohnsitzfinanzamt, die Steuernummer, die persönliche
Steueridentifikationsnummer sowie die Bankverbindung.
Die personenbezogenen Daten werden nur zum Zwecke
der Verwaltung im Rahmen des Treuhandverhältnisses
verarbeitet und genutzt.
2. Mitteilungspflicht bei Änderungen
Dem Treugeber obliegt es, alle Änderungen seiner
personenbezogenen Daten unverzüglich der TreuhandKommanditistin bekannt zu geben und gegebenenfalls
durch Vorlage entsprechender Urkunden (z. B. Erbschein,
Übertragungsvertrag) nachzuweisen.
3. Auskünfte aus dem Treugeber­
register, Vertraulichkeit
Auskünfte aus dem Treugeberregister, insbesondere über
die treugeberische Beteiligung und die eingetragenen
Daten des betreffenden Treugebers, darf die TreuhandKommanditistin in dem erforderlichen Umfang nur der
Geschäftsleitung der Gesellschaft, dem zuständigen
Finanzamt sowie beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfern und Beratern (z. B. Rechtsanwälte,
Steuerberater) der Gesellschaft oder des betreffenden
Treugebers und an etwaige sonstige von der Treuhand­Kommanditistin beauftragte Dienstleister, die sie bei
der Wahrnehmung ihrer Treuhandaufgaben unterstützen, erteilen. Im Übrigen sind diese Informationen von
der Treuhand-Kommanditistin vertraulich zu behandeln. Die Treuhand-Kommanditistin wird insoweit die
Vertraulichkeit durch geeignete Vereinbarungen mit
den ­Empfängern sicherstellen. Der einzelne Treugeber
ist nur in Bezug auf seine eigenen Daten auskunftsbe­
rechtigt. Weitere Auskünfte in Bezug auf Daten aus dem
DWS ACCESS Wasserkraft
// 279
Treugeberregister können nach Maßgabe der folgenden
Ziffer dieses § 16 erfolgen.
4. Herausgabe von persönlichen Daten
Der Treugeber hat nach diesem Vertrag keinen Anspruch
auf Einsicht in das Treugeberregister oder auf Angaben
über die im Treugeberregister enthaltenen persönlichen
Daten (z. B. Name und Anschrift) der übrigen Treugeber.
Die Treuhand-Kommanditistin darf dem Treugeber keine
Auskünfte über die im Treugeberregister enthaltenen
Daten der übrigen Treugeber erteilen, soweit nicht die
von der Auskunft betroffenen Treugeber ausdrücklich
­schriftlich zugestimmt haben oder hierzu eine rechtliche
oder gesetzliche Verpflichtung besteht. Die TreuhandKommanditistin wird auf Verlangen des Treugebers, der
den Grund seines Begehrens angeben muss, auf dessen
Kosten um die Zustimmung zur Datenherausgabe bei
den betroffenen Treugebern ersuchen. Falls ein Treugeber
die Herausgabe von persönlichen Daten (d. h. Name und
Anschrift) anderer Treugeber begehrt, wird die TreuhandKommanditistin den betroffenen Treugebern Begehren
­unter Mitteilung des hierfür angegebenen Grundes
innerhalb von 10 Kalendertagen übermitteln und um das
jeweilige Einverständnis zur Datenherausgabe ersuchen.
Sobald dieses Einverständnis vorliegt, wird die TreuhandKommanditistin die Daten im Umfang des jeweiligen
Einverständnisses an den informationsbegehrenden
Treugebers weiterleiten. Sofern kein Einverständnis eines
Treugebers erfolgt, wird die Treuhand-Kommanditistin
die Daten dieses Treugebers nicht weiterleiten, es sei
denn, dass hierzu eine rechtliche oder gesetzliche Verpflichtung besteht. Die durch das Informationsbegehren
anfallenden Kosten (z. B. für Porto oder Druck) sind von
dem anfragenden Treugeber zu tragen. Auf Verlangen der
Treuhand-Kommanditistin hat der anfragende Treugeber
die voraussichtlich entstehenden Kosten vorschüssig zu
bezahlen.
Für Auskunftsverlangen des Direktkommanditisten, der
Partei dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrags ist, gilt
mit Blick auf die Daten anderer Direktkommanditisten
280
//
DWS ACCESS Wasserkraft
§ 20 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft. Be­
züglich der Daten von Treugebern gelten die Regelungen
dieses § 16.
Für Auskunftsverlangen des Treugebers aus dem Kommanditistenregister gilt § 20 des Gesellschaftsvertrags der
Gesellschaft sinngemäß.
5. Mitteilungen
Die Treuhand-Kommanditistin wird Informationen und
Nachrichten, die ein Treugeber den anderen Treu­gebern
und den Kommanditisten der Gesellschaft zukommen
lassen will, im Rahmen der üblichen Korrespondenz
übermitteln. Die durch die Weiterleitung an­fallenden
zusätzlichen Kosten (z. B. für Porto oder Druck) sind von
dem beauftragenden Treugeber zu tragen. Auf ­Verlangen
der Treuhand-Kommanditistin hat der beauftragende
­Treugeber die entstehenden Kosten vorab zu erstatten.
6. Datenschutz
Der Treugeber erklärt sich damit einverstanden, dass seine
personenbezogenen Daten im Wege der ­elektronischen
Datenverarbeitung gespeichert und dass die in die
An­leger­verwaltung einbezogenen Parteien über die Ver­
hältnisse der Gesellschaft und seine Person informiert
werden, soweit dies zur Verwaltung und Betreuung der
Beteiligung des Treugebers erforderlich ist.
§ 17
Tod des Anlegers
Beim Tod eines Anlegers wird dieser Treuhand- und Ver­
waltungsvertrag mit dem oder den Erben fortgesetzt. Die
Erben tragen sämtliche der Treuhand-Kommanditistin
hieraus entstehenden Kosten sowie die nach § 10 Ziffer 3
anfallende Verwaltungsgebühr. Im Übrigen bestimmen
sich die Rechtsfolgen nach § 16 des Gesellschaftsvertrags.
Treuhand- und Verwaltungsvertrag
Anhang
§ 18
Salvatorische Klausel, ­Erfüllungsort,
­Gerichtsstand, Datenschutz
Treuhand-Kommanditistin, soweit dies rechtlich zulässig
vereinbart werden kann. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
1. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder
teilweise unwirksam sein oder sollte sich in dem Vertrag
eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle
der unwirksamen Bestimmung oder zur Auffüllung der
Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit
rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die
Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und
Zweck dieses Vertrags gewollt haben würden, wenn sie
die Angelegenheit bedacht hätten.
Frankfurt am Main
2. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand
für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie über
das Zustandekommen dieses Vertrags ist der Sitz der
DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH
Iris Racke (Geschäftsführerin),
Thomas Schneider (Geschäftsführer)
– Treuhand-Kommanditistin –
– Anleger –
DWS ACCESS Wasserkraft
// 281
Gesellschaftsvertrag der Investitions-
gesellschaft
(in der nach Beitritt der Fondsgesellschaft und / oder der
Schwestergesellschaft neu zufassenden Form)
in der Fassung der Beschlussfassung des General­
versammlung vom
Wasserkraftwerken zu unterstützten, und sämtliche
damit zusammenhängende Geschäfte durchzuführen.
Ausgenommen vom Unternehmensgegenstand sind
Bankgeschäfte im Sinne des Bankwesengesetzes.
Viertens: Stammkapital und Stammeinlagen
(1)Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
und ist zur Gänze bar geleistet.
(2) An der Gesellschaft sind beteiligt:
Erstens: Firma
Die Firma der Gesellschaft lautet:
enso hydro GmbH
Zweitens: Sitz
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wildon.
Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen im
In- und Ausland zu errichten.
Drittens: Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist:
(a)der Erwerb, die Entwicklung, die Errichtung und
der Betrieb von Wasserkraftwerken im In- und
Ausland, einschließlich auch auf der Grundlage
von Pacht- und Unternehmensführungsverträgen;
(b)die unmittelbare und mittelbare Beteiligung
an, sowie die Gründung von Unternehmen und
Gesellschaften, im In- und Ausland, deren Geschäftszweck der Erwerb, die Entwicklung, die
Errichtung und der Betrieb von Wasserkraftwerken im In- und Ausland ist.
(2)Die Gesellschaft ist zu allen geschäftlichen Maßnahmen berechtigt, die zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes notwendig oder nützlich
erscheinen, insbesondere auch Wasserkraftwerke,
Beteiligungen und Unternehmen im Sinne von
Absatz 1 zu erwerben, verwalten und veräußern,
diese im Rahmen von deren Geschäftszweck bei der
Entwicklung, der Errichtung und dem Betrieb von
282
//
DWS ACCESS Wasserkraft
(a)enso GmbH & Co KG mit einem Geschäftsanteil,
der einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage
entspricht;
in Höhe von
(b)DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG
mit einem Geschäftsanteil, der einer zur Gänze
einbezahlten Stammeinlage in Höhe von
entspricht.
(c)DWS ACCESS Wasserkraft Beta GmbH & Co. KG
mit einem Geschäftsanteil, der einer zur ­Gänze
einbezahlten Stammeinlage in Höhe von
entspricht.
DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG und die
DWS ACCESS Wasserkraft Beta GmbH & Co. KG werden
in weiterer Folge gemeinsam auch als die „Fondsgesellschaften“ oder jeweils einzeln als „Fondsgesellschaft“
bezeichnet.
Die Fondsgesellschaft 1 und die Fondsgesellschaft 2
werden in weiterer Folge gemeinsam auch als die „Fonds­
gesellschaften“ oder jeweils einzeln als „Fondsgesellschaft“ bezeichnet.
Fünftens: Dauer und Geschäftsjahr
(1)Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
(2)Die Geschäftsjahre beginnen jeweils mit 1. (ersten)
April und enden mit 31. (einunddreißigsten) März des
Folgejahres.
Gesellschaftsvertrag der Investitionsgesellschaft
Anhang
durch die Generalversammlung oder, wenn ein
solcher eingerichtet ist, des Beirats bedürfen. Der Ort
der Geschäftsführung ist am Sitz der Gesellschaft.
Sechstens: Organe
Die Gesellschaft hat folgende Organe:
(1) die Geschäftsführung
(2)den Beirat (falls ein solcher gemäß Punkt Achtens
eingerichtet wird); sowie
(6)Folgende Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen
der Zustimmung der Generalversammlung:
(3) die Generalversammlung.
(a)Unternehmensverträge, wie Beherrschungs- und
Gewinnabführungsverträgen, Betriebspacht- oder
Betriebsüberlassungsverträge oder vergleich­
barer Vereinbarungen, im Rahmen dessen sich
die Gesellschaft verpflichtet, einen ihren ganzen
oder einen Teil ihres Gewinns an ein anderes
Unternehmen abzuführen;
(b)Veräußerung oder sonstige Übertragung von
­mindestens 75 % der unmittelbar oder mittelbar
über Tochtergesellschaften gehaltenen Ver­
mögensgegenstände der Gesellschaft (nach Verkehrswerten und einschließlich nicht ­aktivierter
und nicht aktivierbarer Wirtschaftsgüter) in
einer oder mehreren aufeinander abgestimmten
Transaktionen.
(c)Jede vor dem 1. April 2019 vorgenommene
Ver­äußerung oder sonstige Übertragung von
­unmittelbar oder mittelbar über Tochtergesellschaften gehaltenen Beteiligungen an Unter­
nehmen oder Gesellschaften oder von diesen oder
der Gesellschaft gehaltenen Wasserkraftwerken.
Siebentens: Geschäftsführung und Vertretung
(1)Die Gesellschaft hat einen oder mehrere
Geschäftsführer.
(2) Gemäß § 18 Abs. 3 GmbHG (Paragraph achtzehn
Absatz drei des Gesetzes über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung) die Vertretung der Gesellschaft durch einen kollektiv vertretungsbefugten
Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Gesamtprokuristen – ohne die Einschränkung des § 49 UGB
(Paragraph neunundvierzig des Unternehmensgesetzbuches) – zulässig.
(3)Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäfts­
führer bestellt ist, durch diesen selbständig vertreten.
Sind zwei oder mehr Geschäftsführer bestellt, sind
jeweils zwei Geschäftsführer oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen kollektiv
vertretungsbefugt.
(4)Die Firma der Gesellschaft wird derart gezeichnet,
dass der Zeichnende dem Firmenwortlaut seine
­Unterschrift beisetzt. Prokuristen zeichnen mit einem
die Prokura andeutenden Zusatz.
(5)Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer können
im Rahmen der Regelungen dieses Gesellschafts­
vertrags in einer Geschäftsordnung näher bestimmt
werden, die von der Generalversammlung oder, wenn
ein Beirat eingerichtet ist, von diesem, be­schlossen
wird. Diese Geschäftsordnung kann auch eine
Ressort­verteilung festlegen, Geschäfte und Maß­
nahmen festlegen, die der vorherigen Zustimmung
Achtens: Der Beirat
(1)Die Generalversammlung kann einen Beirat einrichten,
der sich aus acht Mitgliedern zusammensetzen soll.
(2)Mitglieder des Beirats können nur natürliche Per­
sonen sein und werden von der Generalversammlung
wie folgt gewählt und abberufen:
(a)Ein Mitglied wird über Vorschlag der Komplementärin der Gesellschafterin enso GmbH & Co KG
gewählt;
DWS ACCESS Wasserkraft
// 283
(b)Drei weitere Mitglieder des Beirats werden
über Vorschlag der Gesellschafterin enso
GmbH & Co KG gewählt.
(c)Drei weitere Mitglieder werden über gemein­
samen Vorschlag der Fondsgesellschaften
gewählt.
(d)Ein Mitglied des Beirats wird über Vorschlag
der DWS Finanz-Service GmbH (HRB 35708 des
Amtsgerichts Frankfurt am Main) gewählt
(e)Sofern die Fondsgesellschaften oder die enso
GmbH & Co KG nur zwei Mitglieder oder ein Mitglied vorschlagen, können sie jedoch bestimmen,
dass für jedes zu einem gegebenen Zeitpunkt
nicht vorgeschlagene Mitglied eines der von
ihnen vorgeschlagenen Mitglieder jeweils eine
zusätzliche Stimme erhält. Im Beirat wird somit
stets die Stimmparität zwischen den Beiratsmitgliedern der Komplementärin der Gesellschafterin
enso GmbH & Co. KG und enso KG einerseits
und den Fondsgesellschaften und der DWS
Finanz-Service GmbH andererseits unabhängig
von der Anzahl der auf Vorschlag der von den
Fondsgesellschaften bzw der enso GmbH & Co KG
gewählten Mitgliedern gewahrt sein. Dieselbe
Regelung gilt für allenfalls gemäß Absatz (13) eingesetzte Ausschüsse, welche ebenfalls stets im
vorgenannten Sinne stimmenparitätisch besetzt
werden.
(f)Sofern und solange die Beteiligung der enso
GmbH & Co KG oder beider Fondsgesellschaften
gemeinsam jeweils auf weniger als 10 % des
Stammkapitals der Gesellschaft absinken sollte,
entfällt das Vorschlagsrecht gemäß lit b) bzw.
lit c);
(g)Die gemäß lit (a) bis (d) vorgeschlagenen Mitglieder sind von der Generalversammlung zu wählen,
es sei denn, dass wichtige, von einem anderen
284
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Gesellschafter geltend gemachte Gründe gegen
deren Bestellung vorliegen.
(h)Den gemäß lit (a) bis (d) vorschlagsberechtigten Personen steht auch das Recht zu, die
Ab­berufung der von Ihnen vorgeschlagenen Mit­
glieder des Beirats durch die Generalver­sammlung
zu verlangen. Die Generalver­sammlung hat dann
einen entsprechenden Beschluss zu fassen.
(i)Ein Beiratsmitglied ist auch dann abzuberufen,
wenn dies ein Gesellschafter verlangt, weil ein
wichtiger Grund gegen die weitere Tätigkeit
­dieser Person als Beiratsmitglied vorliegt.
(3)Die Beiratsmitglieder werden für die Dauer von je­weils
vier Jahren bestellt und üben ihre Funktion darüber
hinaus bis zur nächsten Generalver­sammlung aus, in
der dann über die Nachfolge entschieden wird. Die
auch wiederholte Wiederbestellung von Mitgliedern
nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig.
(4)Scheiden Mitglieder des Beirats vor Ablauf der
Funktions­periode aus, so bedarf es der Ersatzwahl
erst in der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Eine Ersatzwahl durch eine außerordentliche
Generalversammlung ist jedoch ungesäumt vorzunehmen, wenn die Zahl der Beiratsmitglieder unter
drei sinkt oder der Gesellschafter bzw. die Gesellschaftergruppe, die das ausgeschiedene Beirats­
mitglied vorgeschlagen hat, dies verlangt.
(5)Bei der Ersatzwahl und bei der Neuwahl nach Ablauf
der Funktionsperiode ist wiederum der Gesellschafter bzw. die Gesellschaftergruppe, die das
ausge­schiedene Mitglied vorgeschlagen hat, zur
­Nominierung berechtigt. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Punkt Achtens über die Bestellung
und Abberufung der Mitglieder des Beirats.
(6)Der Beirat hat einen Vorsitzenden und einen
­Stell­vertreter des Vorsitzenden. Das über Vorschlag
Gesellschaftsvertrag der Investitionsgesellschaft
der Komplementärin der Gesellschafterin enso
GmbH & Co KG gewählte Beiratsmitglied (Abs (2)
lit (a)) ist gleichzeitig Vorsitzender des Beirats, das
über Vorschlag der DWS Finanz Service GmbH
­gewählte Mitglied (Abs (2) lit (d)) sein Stell­vertreter.
(7)Der Beirat ist nicht Aufsichtsrat im Sinne des
§§ 29 ff GmbHG. Die Zuständigkeit der Geschäftsführung für die tatsächlichen und rechtsge­
schäftlichen Hand­lungen, die der gewöhnliche
Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, und solche
organisatorische Maßnahmen, die zur gewöhn­
lichen Verwaltung der Gesellschaft gehören, wird
durch die Tätigkeit des Beirats nicht berührt. Ins­
besondere hat der Beirat die folgenden Aufgaben
und Befugnisse:
(a)die Geschäftsführung der Gesellschaft zu beraten,
insbesondere bei Fragen der Geschäftspolitik und
sonstigen die Gesellschaft und Gesellschaften, an
welchen die Gesellschaft direkt oder indirekt beteiligt ist (Beteiligungsunternehmen) betreffenden
Themen;
(b)Erlass, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der
Gesellschaft (Punkt Siebentens Abs 5 des
Gesellschaftsvertrags);
(c)Vertretung der Gesellschaft gegenüber den
Geschäftsführern, einschließlich des Abschlusses,
der Änderung oder Beendigung von Geschäftsführerdienstverträgen oder Konsulentenverträgen
mit Geschäftsführern;
(d)die Überwachung der Geschäftsführung sowie die Festlegung von Berichtspflichten der
Geschäfts­führung;
(e)die Entscheidung, ob Prokura oder Handlungsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetriebe
erteilt werden darf;
Anhang
(f)die Zustimmung zu nach einer Geschäftsordnung
für die Geschäftsführer allenfalls zustimmungspflichtigen Geschäften und Maßnahmen, wobei
der Beirat nicht an die Beschlussvorlage der
Geschäftsführung gebunden ist, sondern auch
Weisungen an die Geschäftsführung in Bezug auf
die vorgeschlagenen Geschäfte und Maßnahmen
erteilen kann, sowie generell die Erteilung von
Weisungen mit Bezug auf solche zustimmungspflichtigen Geschäfte und Maßnahmen, bezüglich
derer bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung
eine Vorlage zur Entscheidung des Beirates erwartet werden kann;
(g)Beschlussfassung über das Budget der
Gesellschaft;
(h)die Erteilung von sonstigen, nicht auf der Grundlage des Abs 7 lit (f) erfolgenden Weisungen an
die Geschäftsführung.
(8)Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten, im Falle seiner Verhinderung
vom Stellvertreter des Vorsitzenden. Dem Stellver­
treter des Vorsitzenden ist es auch möglich, Sitzungen des Beirats einzuberufen, wenn der Vorsitzende
eine solche Sitzung nicht innerhalb angemessener
Frist einem diesbezüglichen Verlangen des Stellvertreters des Vorsitzenden nachkommt.
(10)Der Beirat ist beschlussfähig, wenn Mitglieder, die
zusammen über mindestens 6 Stimmen verfügen, anwesend oder vertreten sind. Ein Beiratsmitglied kann
sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
(11)Beschlüsse des Beirats bedürfen der einfachen Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden oder
vertretenen Stimmen, es sei denn, die Geschäfts­
ordnung des Beirats sieht ein höheres Anwesenheitsoder Mehrheitsquorum vor. Bei Stimmengleichheit
kommt ein Beschluss nicht zustande. Sofern in Angelegenheiten über die der Beirat zu entscheiden hat,
DWS ACCESS Wasserkraft
// 285
insbesondere gemäß Abs. 7 lit (f) oder in sonstigen
Fällen, in denen die Geschäftsführung dem Beirat
ein Geschäft oder eine Maßnahme zur Entscheidung
vorlegt, wegen Stimmengleichheit kein Beschluss
zur Zustimmung oder Erteilung einer Weisung gefasst werden kann, ist sowohl der Vorsitzende des
Beirats als auch sein Stellvertreter und auch jeder der
Geschäftsführer berechtigt, eine Beschlussfassung
der Generalversammlung zu verlangen. Diesfalls ist
unverzüglich eine Generalversammlung gemäß Punkt
Neuntens einzuberufen, die über die Angelegenheit
zu beschließen hat.
(12)Der Beirat kann Beschlüsse auch schriftlich, per
Email oder fernmündlich fassen, es sei denn, zu­
mindest zwei Mitglieder widersprechen diesem
Verfahren der Beschlussfassung. Die Maßgaben und
Beschlussquoren der vorstehenden Absätze 9 und 10
gelten sinngemäß. Im Falle eines ordnungsge­mäßen
Wider­spruchs gegen diese Art der Beschluss­
fassung ist unverzüglich eine Sitzung des Beirats
einzuberufen.
(13)Willenserklärungen des Beirats sind vom Vor­
sitzenden des Beirats, im Falle seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter abzugeben.
(14)Der Beirat kann sich – im Rahmen der Regelungen
des Gesellschaftsvertrags und der sonstigen in Hinblick auf die Beteiligung an der Gesellschaft zwischen
den Gesellschaftern allenfalls geschlossenen Vereinbarungen – selbst eine Geschäftsordnung geben,
die von der Generalversammlung zu genehmigen ist.
Dasselbe gilt für Änderungen der Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung des Beirats kann vorsehen,
dass bestimmte Angelegenheiten zur Beschlussfassung an einen Ausschuss des Beirats delegiert
werden.
(15)Die Mitglieder des Beirats haben gegenüber der
Gesellschaft Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen
und erforderlichen baren Auslagen, einschließlich
286
//
DWS ACCESS Wasserkraft
Reisekosten und Aufwendungen, die im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Beteiligungsunternehmen
entstanden sind. Darüber hinaus kann die General­
versammlung alljährlich beschließen, dass einzelne
oder alle Beiratsmitglieder eine angemessene Ver­
gütung erhalten.
(16)Der Beirat wird seine Tätigkeit stets in Österreich
wahrnehmen, es sei denn der Vorsitzende bestimmt
mit Zustimmung des Stellvertreters des Vorsitzenden
ausnahmsweise einen abweichenden Sitzungsort.
Neuntens: Die Generalversammlung
(1)Die nach dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse
werden in Generalversammlungen gefasst. Die
schriftliche Beschlussfassung gemäß § 34 GmbHG
(Paragraph vierunddreißig des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist zulässig.
(2)Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der
jeweilige Vertreter der Gesellschafterin mit der
­höchsten Stammeinlage bzw. die von dieser Gesell­
schafterin zu seiner Vertretung bevollmächtigte
Person, wobei die Fondsgesellschaften diesbezüglich
als eine einzige Gesellschafterin gelten.
(3)Der Vorsitzende der Generalversammlung bestimmt
die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie
Art und Form der Abstimmung.
(4) Die Generalversammlung hat mindestens einmal
in jedem Geschäftsjahr am Sitz der Gesellschaft
oder in einer österreichischen Landeshauptstadt
stattzufinden.
(5)Jeder Gesellschafter und auch jeder Geschäfts­
führer ist zur Einberufung der Generalversammlung
berechtigt.
(6)Die Generalversammlung wird mittels einge­
schriebenen Briefes an die der Gesellschaft zuletzt be-
Gesellschaftsvertrag der Investitionsgesellschaft
kannt gegebenen Anschriften der Gesellschafter mit
Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem
Tag der Aufgabe der Briefe zur Post und dem Tag der
Generalversammlung muss mindestens ein Zeitraum
von 14 (vierzehn) Tagen liegen, wobei die beiden
vorgenannten Tage nicht mitgezählt werden. Sofern
ein Gesellschafter wegen eines Tagesordnungspunkts
selbst eine Entscheidung seiner Gesellschafterversammlung benötigt, um in der Gesellschafterversammlung einen Beschluss fassen zu können, kann
dieser Gesellschafter binnen 8 (acht) Tagen nach
Zugang der Einladung zur Generalversammlung verlangen, dass ein anderer Termin für die Generalversammlung bestimmt wird und einen frühesten Termin
benennen, der bis zu 6 (sechs) ­Wochen nach dem Tag
der Kundgabe dieses Verlangens liegen darf. Der Gesellschafter hat diesfalls auch zu begründen, warum
die Ver­schiebung erforderlich ist.
(7) Die Ausübung des Stimmrechts durch einen
­Bevollmächtigten ist zulässig, doch bedarf es hierzu
einer schriftlichen auf die Ausübung dieses Rechtes
lautenden Vollmacht, wobei auch die Vorlage einer
Kopie genügt, wenn das Original nachgereicht wird.
(Euro eins) einer übernommenen Stammeinlage eine
Stimme gewähren.
(11) B
eschlüsse der Gesellschafter bedürfen, insofern
im Folgenden nicht Abweichendes festgelegt wird,
einer Mehrheit von 80 % (achtzig Prozent) der
ab­gegebenen Stimmen. Gesetzlich vorgesehene
höhere oder zusätzliche Mehrheitserfordernisse
bleiben unberührt. Stimmenthaltungen bleiben
bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit
unberücksichtigt.
(12)Abweichend von Abs (11) ist ausschließlich in
­folgenden Angelegenheiten für eine Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen
­Stimmen ausreichend:
(a) Feststellung des Jahresabschlusses;
(b) Auswahl des Prüfers des Jahresabschlusses;
(c)Bestellung, Entlastung und Abberufung der
Geschäftsführer.
(d)Beschlussfassungen über die Gegenstände des
Punkt Achtens Abs. 7 lit (f), die gemäß Punkt
Achtens Abs. 11 an die General­ver­sammlung
verwiesen wurden, mit Ausnahme von Beschlussfassungen über die Veräußerung oder sonstige
Übertragung des ganzen oder des überwiegenden Teils des Gesellschafts­vermögens gemäß
Punkt Siebentens Abs. 6 lit (b) und sonstigen
Vermögenswerten gemäß Abs 6 lit. (c).
(8)Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn
zumindest 90 % (neunzig Prozent) des Stammkapitals
anwesend oder rechtsgültig vertreten sind.
(9)Sollten nicht zumindest 90 % (neunzig Prozent) des
Stammkapitals anwesend oder rechtsgültig vertreten
sein, ist unter Hinweis auf die Beschlussunfähigkeit
eine weitere Generalversammlung gemäß de Punkten
Neuntens (5) und (6) dieses Gesellschaftsvertrages
einzuberufen, wobei der dritte Satz von Punkt (6)
keine Anwendung findet, die auf die Behandlung der
Gegenstände der ersten einberufenen Versammlung
beschränkt und unabhängig vom Anwesenheits­
quorum beschlussfähig ist.
(10) Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der
über­nommenen Stammeinlage, wobei je 1 Euro
Anhang
(13)Die Generalversammlung beschließt insbesondere
über:
(a)Umwandlungen, Formwechsel,
­Verschmelzungen, Einbringungen und
­ver­gleichbare Maßnahmen;
(b) Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft;
DWS ACCESS Wasserkraft
// 287
(c)Kapitalerhöhungen und oder
Kapitalherabsetzungen;
(d) Sonstige Änderungen des Gesellschaftsvertrags;
(e)Zustimmung zu gemäß Punkt Siebentens Abs. (6)
zustimmungspflichtigen Geschäften.
(14)Gemäß § 35 (2) GmbHG unterliegen ab dem z­ weiten
Jahrestag der Eintragung der Gesellschaft im
Firmen­buch Beschlussfassungen gemäß § 35 (1) Z. 7
GmbHG nicht mehr der Beschlussfassung durch die
Generalversammlung.
Zehntens: Jahresabschluss und Gewinnverteilung
(1)Der Jahresabschluss ist nach den jeweils geltenden
Rechnungslegungsvorschriften unter Verantwortlichkeit des oder der Geschäftsführer innerhalb der
ersten 5 (fünf) Monate des Geschäftsjahres für das
abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und nach
Erstellung unverzüglich sämtlichen Gesellschaftern
vorzulegen.
(2)Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen und der Generalversammlung zur
Feststellung vorzulegen. Diese beschließt auch die
Verwendung des Bilanzgewinnes. Die Gesellschafter
können einstimmig beschließen, den Bilanzgewinn
abweichend vom Verhältnis der übernommenen
Stammeinlagen an die Gesellschafter auszuschütten
(„alineare Gewinnverteilung“).
(3)Über die Entlastung der Geschäftsführer beschließt
die Generalversammlung.
Elftens: Pflichten der Geschäftsführung
(1)Die Geschäftsführung hat eine Generalversammlung
einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft
erfordert.
(2)Jeder Gesellschafter kann die Bücher und Schriften
der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände
288
//
DWS ACCESS Wasserkraft
einsehen und prüfen, er kann dabei für bestimmte
Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
Zwölftens: Geschäftsanteile
(1)Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt
sich nach der Höhe der von ihm übernommenen
Stammeinlage (Nominalwert).
(2)Die Geschäftsanteile sind verpfändbar und auch
sonst belastbar und nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen teilbar, übertragbar, vererbbar.
(3)Die Teilung eines Geschäftsanteils bedarf der
­Zustimmung der übrigen Gesellschafter.
(4)Die Übertragung eines Geschäftsanteils an einen
Nichtgesellschafter bedarf der Zustimmung der
­übrigen Gesellschafter.
(5)Im Falle des Todes eines Gesellschafters treten
dessen Rechtsnachfolger (Erben, Legatare) voll
und uneingeschränkt in die Rechte und Pflichten
dieses Vertrages ein. Sofern mehrere Personen
als ­Rechtsnachfolger den Geschäftsanteil des
ver­storbenen ­Gesellschafters übernehmen, so
können sie ihre Rechte daraus nur gemeinschaftlich
ausüben und haben einen gemeinsamen Bevoll­
mächtigten zur Ausübung dieser Rechte zu bestellen.
Bis zu einer solchen Bestellung ruhen sämtliche
Gesellschafterrechte.
(6)Für sonstige Verfügungen über Geschäftsanteile
einschließlich treuhänderische Verfügungen, die
Einräumung von Unterbeteiligungen und ähnliche
Vereinbarungen über Geschäftsanteile gilt Absatz (4)
entsprechend.
(7)Klarstellend wird festgehalten, dass bei einer Über­
tragung von Geschäftsanteilen auch die mit dem jeweiligen Geschäftsanteil verbundenen Sonder­rechte
auf den Erwerber übergehen.
Gesellschaftsvertrag der Investitionsgesellschaft
(8)Die Zustimmung gemäß Absatz (4) und Absatz (6)
darf nur erteilt werden, wenn die diesbezüglichen
­Regelungen der Gesellschaftervereinbarung ein­
gehalten wurden.
Dreizehntens: Bekanntmachungen
Sämtliche gesetzlich und gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Bekanntmachungen (Zusendungen, Erklärungen,
Mitteilungen) werden durch eingeschriebenen Brief an die
der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebenen Anschriften
der Gesellschafter vorgenommen.
Anhang
Vierzehntens: Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten
ist das sachlich für den ersten Wiener Gemeindebezirk
zuständige Gericht insoweit nicht gesetzliche Zuständigkeitsvorschriften zwingend einen anderen Gerichtsstand
begründen.
Fünfzehntens: Subsidiäre Bestimmungen
Soweit durch diesen Gesellschaftsvertrag in seiner
jeweils gültigen Fassung nichts anderes bestimmt ist,
gelten für die Gesellschaft die Vorschriften des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie
die sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften.
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Fotonachweis
Standort des Krafthauses im Projekt Skripelandsfossen, Norwegen (Titel), Schlucht am Oberlauf der Mati, kurz vor Wassereinlass der ersten
Stufe in Kaskade von fünf Wasserkraftwerken, Albanien (S .13), Hügellandschaft oberhalb des Flusses Lengarica, Albanien (S . 17), Geologe bei
der Höhenmessung für Projekt Kuyuma, Türkei (S . 21), Gebirgsbach in der Nähe von Adana, Südtürkei (S . 24), Mooslandschaft in Wald bei
Kraftwerksstandort Stallemoelva, Byglandsfjord, Norwegen (S . 29), Fjordlandschaft im Bereich der von der Investitionsgesellschaft geplanten
Wasserkraftwerke Skripelandsfossen und Skjersfossen, Norwegen (S . 31), Ingenieure bei Projektbesprechung an Kraftwerksstandort Kuyuma,
Türkei (S . 67), Landschaft am Byglandsfjord, Norwegen (S . 68), Fluss Mati am Mittellauf, Albanien (S . 76), Bachzufluss zur Lengarica, Albanien
(S . 83), Gebirgslandschaft im Bereich des Kraftwerks Lindåna, Norwegen (S . 86), Gebirgslandschaft in Nähe von Projekt Kuyuma, Türkei (S .
97), Blick ins Istavloz-Tal, Projekt Kuyuma, Türkei (S . 106), Staussee am Unterlauf der Mati, Albanien (S . 110), Laufrad einer Francisturbine mit
Turbinengehäuse im Hintergrund (S . 117), Wasserkraftwerksprojekt Kuyuma – Die Skizze eines Kanals wird von Ingenieuren vor Ort studiert
(S . 126), Laufrad einer Francisturbine (S . 137), Fertigung eines Francis-Laufrades aus einem geschmiedeten Stahlblock und Detailbild der
fertigen Turbine (S . 138), Francis-Laufrad während Produktion auf einer Drehmaschine und nach Entgratung (S . 139), Kaplan-Turbine mit
Leitradstelleinrichtung (S . 144), Gebirgsbach in Nähe von Kozan, Südtürkei (S .152), Gebirgsfluss bei Hovden, Norwegen (S . 160), Becher einer
Peltonturbine (S . 197), Am Oberlauf des Mati-Flusses, Albanien (S . 208), Fußgängerbrücke über die Mati, Albanien (S . 214), Landschaft am
Mittellauf der Mati, Albanien (S . 221), Landschaft oberhalb Mati-Tals, Albanien (S . 227), Projektstandort Lengarica, Albanien – Landschaft im
Bereich von Thermalquellen am Mittellauf des Flusses (S . 233), Stausee im Unterlauf des Flusses Mati, Albanien (S . 243), Quelle bei Rasthof
an Straße entlang des Flusses Mati, Albanien (S . 247), Wasserfall in Höhe der Wasserfassung von geplantem Wasserkraftwerk Stallemoelva,
Norwegen (S . 281), Druck und Temperaturmessung für Hydrauliköl bei Kraftwerk Lindåna, Norwegen (S . 290)
Papier
Gedruckt auf FSC-zertifiziertem 115 g / m2 Papier
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