DWS ACCESS Wasserkraft Alpha, Verkaufsprospekt
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DWS ACCESS Wasserkraft Alpha, Verkaufsprospekt
Die Motive für Ihre Beteiligung 1 DWS ACCESS Wasserkraft Energie im Fluss DWS ACCESS Wasserkraft // 1 DWS ACCESS Wasserkraft Energie im Fluss DWS ACCESS Wasserkraft // 3 Inhaltsverzeichnis 1. Die Motive für Ihre Beteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 3. Das Beteiligungsangebot im Überblick 5. enso und die DWS Finanz-Service GmbH 6. Das Investment 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Erklärung der Prospektverantwortlichen 4. Wesentliche Risiken der Beteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 6.1 Die energetische Zukunft: Erneuerbare Energien 6.2 Wasserkraft 6.3 Die Zielregionen 6.4 Die Investitionsgesellschaft 6.5 Investitionsstrategie 6.6 Investitionsprozess 6.7 Investitionstätigkeiten der Investitionsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Wirtschaftliche Grundlagen 87 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 7.1 Investitions- und Finanzierungspläne (Prognose) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 7.2 Bewirtschaftungsphase 7.3 Veräußerungsphase 7.4 Angestrebter Gesamtmittelrückfluss 7.5 Prognostizierte Vermögens-, Finanz- und Ertragslage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 8. Rechtliche Grundlagen 8.1 Allgemeines 8.2 Struktur des Beteiligungsangebots 8.3 Die Fondsgesellschaft 8.4 Die Investitionsgesellschaft 8.5 Wesentliche Vertragsverhältnisse der Fondsgesellschaft 8.6 Wesentliche Vertragsverhältnisse der Investitionsgesellschaft 8.7 Übersicht über Provisionen und Vergütungen 4 // 145 DWS ACCESS Wasserkraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170 182 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196 9. Steuerliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203 9.1 Vorbemerkung 9.2 Steuerliches Fondskonzept 9.3 Besteuerung in der Investitionsphase 9.4 Nutzungsphase 9.5 Beendigungsphase 9.6 Erbschaft- und Schenkungsteuer 9.7 Steuerliche Meldepflichten 9.8 Mögliche Rechtsänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10. Angaben über die wesentlichen Beteiligten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11. Sonstige Pflichtangaben, Negativfeststellungen 12. Glossar und Literaturverzeichnis 216 220 222 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234 Anhang Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249 Anhang Treuhand- und Verwaltungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270 Anhang Gesellschaftsvertrag der Investitionsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282 Hinweis Die inhaltliche Richtigkeit der in diesem Verkaufsprospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung des Prospekts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VermVerkProspV). Seit Inkrafttreten der §§ 8f ff. Verkaufsprospektgesetz und der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) am 01. Juli 2005 findet eine formale Vollständigkeitsprüfung durch die BaFin statt. Nachträge zum Verkaufsprospekt Sollte zu diesem Verkaufsprospekt ein Nachtrag erstellt werden, wird dies in der Börsen-Zeitung bekannt gemacht. Der Nachtrag wird bei der Fondsgesellschaft, der DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG, Mainzer Landstraße 178 –190, 60327 Frankfurt am Main, zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten. Bebilderung Einige der nachfolgenden Bilder zeigen lediglich typisierend und zur Veranschaulichung Wasserkraftwerke oder Wasserflächen oder Teile davon, die nicht Bestandteil des Beteiligungsangebots sind. DWS ACCESS Wasserkraft // 5 1 6 Die Motive für Ihre Beteiligung Gebirgslandschaft in der Nähe des Investitionsstandorts Kuyuma, Türkei, aufgenommen am 01. Juli 2010 Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger, Europa braucht immer mehr Energie. Der wirtschaftliche Wohlstand und die Lebensqualität der Menschen beruhen seit Jahrzehnten ganz wesentlich darauf, dass wachsende Strommengen verfügbar sind. Die Politik steht heute in vielen Ländern vor der Aufgabe, die Rahmenbedingungen zu schaffen, um diesen wachsenden Bedarf auch künftig zu decken; die Herausforderung besteht meist darin, „den Bedürfnissen der heutigen Generation zu entsprechen, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu ge fährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen“1. Die deutsche Bundesregierung beispielsweise will eine nach haltige Energieversorgung schaffen, die die Kriterien Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit sowie Klima- und Umweltverträglichkeit erfüllt2. Angesichts dieser Vorgaben ist vieles im Fluss: Vor allem werden die erneuerbaren Energien immer wichtiger. Sie sollen beitragen, das Klimaschutzziel der Europäischen Union von 2008 (Senkung des CO2-Ausstoßes bis 2020 um 20 %) zu erreichen. Sie sollen nach und nach die Energieproduktion aus den nicht unbeschränkt zur Ver fügung stehenden fossilen Brennstoffen ersetzen. Und sie sollen zumindest teilweise an die Stelle der Kernenergie treten: Deutschland und die Schweiz bspw. haben entschieden, zukünftig auf diese Form der Stromerzeugung zu verzichten. Eine der wichtigsten Quelle erneuerbarer Energie ist und bleibt für die unmittelbare Zukunft die Wasserkraft. Sie hat heute in Europa einen Anteil von 15 % an der elektrischen Energieversorgung und von 60 % unter den erneuerbaren Energieträgern. Wasserkraft ist bewährt und ausgereift: Sie wird seit Jahrtausenden genutzt, ihre Grundlagen sind gut erforscht. Seit über 100 Jahren dient sie der Stromerzeugung und hier weist sie den 1 vgl. UN-Kommission (1987) 2 vgl. BMBF (2011) DWS ACCESS Wasserkraft // 7 höchsten W irkungsgrad auf. Sie erzeugt im Betrieb keine nennenswerten CO2-Emissionen und keine Abfallprodukte. Ihr Ausbau stößt lediglich an natürliche Grenzen, denn verkürzt gesagt, braucht sie Niederschläge und Gefälle. In vier R egionen Europas ist die Natur durch Niederschlags mengen und Topographie besonders günstig für Wasserkraft, und auf diese wird sich DWS ACCESS Wasserkraft konzentrieren: Skandinavien, der Alpenraum, Südost europa und die Türkei. Norwegen beispielsweise deckt bereits heute rund 98 % seines Bedarfs an elektrischer Energie aus Wasserkraft – und möchte nun Strom aus Wasserkraft exportieren1. Auch Österreich und die Schweiz haben die Wasserkraft bereits zu einem hohen Grad erschlossen und sind an einem weiteren Ausbau interessiert, zumal beide Länder zumindest in der Zukunft ohne Kernkraftwerke aus kommen wollen2. Geeignet erscheinen die natürlichen und gesellschaft lichen Bedingungen für Investitionen in Wasserkraft auch in Teilen Südosteuropas und der Türkei: Dort könnte bei anhaltendem wirtschaftlichen Aufschwung in vielen Ländern der Energiebedarf in den nächsten Jahren d eutlich zunehmen3. Die Länder sind bislang wachstumsstark, ihr Bruttoinlandsprodukt stieg bereits in den vergangenen Jahren weit stärker als im europäischen Durchschnitt. Die Weltbank, die E uropäische Investitionsbank sowie Einzelstaaten der EU wie Deutschland oder Österreich fördern dort Investitionen. Aufgrund ihrer geringen Bevölkerungsdichte bieten diese Regionen auch Raum für neue Projekte. Auch die politische Entwicklung schreitet dort voran. So haben die meisten südosteuropäischen Staaten bereits einen EU-Beitritt beantragt; die Türkei ist bereits offizieller Beitrittskandidat4. Welche Arten von Wasserkraftanlagen eignen sich nun für ein Investment in den vier Zielregionen? Kleinere und mittelgroße Anlagen haben nur begrenzte nachteilige Auswirkungen auf die Umweltund weisen in der Regel eine hohe Effizienz auf. Die Produktionskosten sind niedriger als bei anderen Formen der Energiegewinnung, die Nutzungsdauer ist im Vergleich deutlich länger: 50 bis 80 Jahre kann ein typisches Kleinkraftwerk betrieben werden und kostengünstig Strom erzeugen. Der DWS ACCESS Wasserkraft investiert mittelbar in kleinere und mittlere Kraftwerke, die überwiegend auf dem Stand der Technikerrichtet werden sollen, wobei von Anfang an die Qualität der Bauausführung überwacht wird. Bei Wasserkraftprojekten fällt ein Großteil der Investitionskosten erst bei Bauausführung an, weil im Wesentlichen keine Grundstücke, sondern Lizenzen mit Nutzungs rechten an Flussläufen erworben werden. Aus heutiger Sicht bieten kleinere und mittlere Kraftwerke voraus sichtlich höhere Verwertungserlöse als größere. Zwei Projekte, Norned und Norger, wollen Leitungen von Südnorwegen nach den Niederlanden bzw. Norddeutschland legen. 1 Österreich entschied sich in einer Volksabstimmung bereits am 05. November 1978 gegen die Inbetriebnahme seines ersten Kernkraftwerks Zwentendorf. 2 Die Schweiz plant laut FAZ vom 25. Mai 2011 den Atomausstieg. Die Regierung in Bern sprach sich dafür aus, bestehende Atomkraftwerke nach Ablauf ihrer Betriebsdauer nicht zu ersetzen. 3 International Energy Agency (2010) 4 European Commission (2010), S. 14 ff 8 // DWS ACCESS Wasserkraft Die Motive für Ihre Beteiligung Investitionen in erneuerbare Energien haben bislang zumeist auf feste Einspeisevergütungen und somit auf staatliche Subventionen gesetzt. Die Gewinnung von Strom aus Wasserkraft war und ist jedoch sehr häufig auch ohne öffentliche Förderung wirtschaftlich. Die L iberalisierung des europäischen Strommarkts vor rund einem Jahrzehnt – erkennbar etwa am Aufkommen von Strombörsen und am Wachsen des grenzüberschreitenden Verbund netzes – hat Investitionen in Stromerzeugung als Finanzanlage grundsätzlich attraktiver gemacht. Wer in Wasserkraft als Sachwertanlage investiert, betritt Neuland. Umso wichtiger ist die Auswahl der Experten, die das Portfolio aufbauen und verwalten. Die DWS ACCESS stützt sich auf über 40 Jahre Erfahrung im Bereich geschlossener Fonds. Um die geeigneten Beteiligungsmöglichkeiten an Wasserkraftprojekten zu finden, diese zu errichten und später zu betreiben, setzt der DWS A CCESS Wasserkraft auf die enso GmbH als A sset Manager. Ihre Mitarbeiter verfügen über langjährige und umfangreiche Erfahrungen im Bereich Wasserkraft. Daneben ist vorgesehen, dass Lahmeyer International – eine führende Ingenieurgesellschaft in den Bereichen Energie, Wasser, Transport, Infrastruktur, Umwelt, Technologie – als Berater und Zweitgutachter im Rahmen des festgeschriebenen Investitionsprozesses die 1 Planung der Projekte überprüft und diese bei Bedarf während des Baus und des laufenden Betriebs technisch begutachtet. Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger, das vorliegende Angebot bietet Ihnen die Möglichkeit, durch eine unternehmerische Beteiligung an der Fondsgesellschaft DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG mittelbar in ein noch aufzubauendes Portfolio aus Wasserkraftwerken und -projekten in aussichtsreichen Regionen Europas und in der Türkei zu investieren; und damit die Chance, an der Wert entwicklung diese Portfolios teilzuhaben: über künftige Erlöse aus der Stromerzeugung und letztlich aus dem Verkauf der Anlagen. Die folgenden Seiten informieren Sie ausführlich über unser Angebot. Wir würden uns freuen, Sie als Anleger des DWS ACCESS Wasserkraft begrüßen zu dürfen. Ihre DWS Finanz-Service GmbH DWS ACCESS Wasserkraft // 9 2 10 Erklärung der Prospektverantwortlichen Wasserfall an einem Seitenfluss zur Lengarica (Albanien), an der die Investitionsgesellschaft plant, ein Wasserkraftwerk zu errichten 11 Die DWS Finanz-Service GmbH mit eingetragenem Sitz in Frankfurt am Main (im Folgenden „Anbieterin“) über nimmt gemäß § 3 der Vermögensanlagen-Verkaufspros pektverordnung die Verantwortung für den Inhalt dieses Verkaufsprospekts (im Folgenden „Verkaufsprospekt“ oder „Prospekt“) und erklärt, dass ihres W issens die Angaben in diesem Verkaufsprospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Jedem Anleger wird empfohlen, im eigenen Interesse die in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben, insbesondere die Risikofaktoren (siehe Kapitel 4) und steuer lichen Rahmenbedingungen, unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation kritisch zu würdigen und gegebenenfalls fachkundigen Rat Dritter einzuholen. Für den Inhalt dieses Verkaufsprospekts sind alle bis zum Datum der Aufstellung dieses Verkaufsprospekts tatsächlich bekannten oder von der Anbieterin erkennbaren Sachverhalte relevant. Alle Angaben und Sachverhalte wurden sorgfältig geprüft und entsprechen dem Stand zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung. Das vorliegende Beteiligungsangebot wurde von der Anbieterin nach bestem Wissen auf der Grundlage der vorliegenden An gebote und der geltenden Verträge sowie der einschlä gigen gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis der Finanzverwaltung erstellt. Datum der Prospektaufstellung: 26. September 2011 Bezüglich der Angaben zum Investment vertraut die Anbieterin auf die ihr von Beratern mitgeteilten Informationen. Des Weiteren sind Angaben, bei denen Dritte als Quellen genannt werden, nicht von der Anbieterin gesondert überprüft worden. Sämtliche zukunftsbezogenen Finanzangaben in diesem Verkaufsprospekt sind Prognosen. Änderungen der Gesetze und deren Auslegung durch die Gerichte sowie Änderungen der Verwaltungspraxis (jeweils auch rückwirkend) und des wirtschaftlichen Umfeldes, die sich auf das Beteiligungsangebot auswirken, können nicht ausgeschlossen werden. Anbieterin DWS Finanz-Service GmbH Mainzer Landstraße 178 –190 60327 Frankfurt am Main HRB-Nr. 35708 des Amtsgerichts Frankfurt am Main Silvia Wagner Geschäftsführerin der DWS Finanz-Service GmbH Jochen Wiesbach Geschäftsführer der DWS Finanz-Service GmbH 12 // DWS ACCESS Wasserkraft Erklärung der Prospektverantwortlichen 2 DWS ACCESS Wasserkraft // 13 3 14 Das Beteiligungs angebot im Überblick Mittelalterliche Brücke über Seitenfluss zum Mati-Fluss, Albanien; In Höhe des Zusammenflusses soll Ausleitung für erstes Kraftwerk einer Kaskade mit fünf Wasserkraftwerken entstehen DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG Fondstyp geschlossener Wasserkraftfonds Unterstelltes Fondsvolumen 54 Mio. EUR (Eigenkapital zzgl. Agio) Mindestbeteiligung 25.000 EUR; höhere Summen müssen ohne Rest durch 1.000 EUR teilbar sein Agio 2,0 % Platzierungszeitraum Grundsätzlich bis zum 28. Juni 2012; eine oder mehrere Verlängerungen sind möglich Beteiligungsdauer unbegrenzt; erstmalige Kündigungsmöglichkeit der Anleger zum 31. März 2029 Angestrebter Gesamtmittelrückfluss angestrebt mindestens ca. 180 % des Kommanditkapitals (ohne Agio) bei einer exemplarisch angenommenen Liquidation zum Ende des Geschäftsjahres 2018 / 2019 vor individuellen Steuern und Quellensteuereinbehalten Steuerliche Behandlung Einkünfte aus Kapitalvermögen Asset Manager enso GmbH, Wildon / Österreich DWS ACCESS Wasserkraft // 15 3.1 Das Anlageobjekt Ziel des geschlossenen Fonds DWS ACCESS Wasser kraft ist die mittelbare Investition in vorwiegend noch zu planende, zu entwickelnde und zu errichtende Wasserkraftwerke in Skandinavien, dem Alpenraum, in Südost europa und in der Türkei. Insbesondere in diesen Regionen eignen sich die Niederschlagsmengen, die Topografie und das Ausbaupotenzial für die Energieerzeugung aus Wasserkraft. Durch den geplanten „Ländermix“ wird eine geringere Abhängigkeit von den speziellen klimatischen, topografischen und sonstigen Bedingungen einzelner Regionen angestrebt. Die Fondsgesellschaft soll nach dem Beteiligungs konzeptunter Verwendung der Nettoeinnahmen aus dem vorliegenden Beteiligungsangebot eine Be teiligung an der enso hydro GmbH, Wildon / Österreich („Investitionsgesellschaft“) erwerben. Die Beteiligung an der Investitionsgesellschaft stellt das Anlageobjektder Fondsgesellschaft dar. Die sich aus dieser GmbH-Beteiligung ergebenden Rechte der Fondsgesellschaft werden in Abschnitt 8.4 dargestellt. Die Investitionsgesellschaft beabsichtigt, ein Portfolio aus mehreren Wasserkraft werken aufzubauen und hierzu B eteiligungen an Wasserkraftgesellschaften innerhalb der geografischen Grenzen Europas und in der Türkei zu erwerben. Es ist geplant, die Investitionen in bestimmten Ländern über so genannte Ländergesellschaften zu bündeln. Wasserkraftgesell schaften sollen reine Zweckgesellschaften sein, deren Gesellschaftszweck darin bestehen soll, wasserrechtliche Lizenzen zu erwerben sowie eigene Wasserkraftwerke zu entwickeln, zu errichten und zu betreiben (Projekt entwicklung). Es soll nur in kleine bis mittelgroße Wasser kraftwerke investiert werden, je Wasserkraftwerk wird eine maximal mögliche technische Leistung (installierte Leistung) z wischen 1 Megawatt (MW) und 30 MW an gestrebt (siehe Abschnitt 6.2). Nach Abschluss der Investitionstätigkeit der Investitions gesellschaft soll diese zur Risikodiversifizierung mindes- 16 // DWS ACCESS Wasserkraft tens vier verschiedene Beteiligungen an in mindestens drei verschiedenen Ländern beheimateten Wasserkraftgesellschaften halten. Höchstens 70 % des anteiligen Gesamtkapitals der Investitionsgesellschaft sollen dann in Wasserkraftgesellschaften investiert sein, die ihren Sitz in nicht der EU angehörenden Staaten Südosteuropas oder in der Türkei haben. Die Investitionsphase der Investitionsgesellschaft soll planmäßig bis zum Ende des Geschäftsjahres 2015 / 2016 abgeschlossen sein. Die Anlage ist grundsätzlich langfristig ausgerichtet, die Anlagedauer ist nicht befristet. Eine Veräußerung des Portfolios ist frühestens nach einer mindestens drei bis fünfjährigen Betriebsphase in Abhängigkeit von den dann jeweils gegebenen Marktverhältnissen geplant, kann jedoch auch erst deutlich später in Betracht kommen. Reinvestitionen von Veräußerungserlösen sind nicht vorgesehen. Die Anleger des Fonds partizipieren bei planmäßiger Umsetzung des Fondskonzepts mittelbar an den Ergebnissen und der Wertentwicklung sowie den Veräußerungser lösen der einzelnen Wasserkraftwerke und Wasserkraft gesellschaften des noch aufzubauenden Portfolios von Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften. 3.2 Das Beteiligungskonzept Die Beteiligungsstruktur Die Anleger beteiligen sich mittelbar als Treugeber über die DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH („Treuhand-Kommanditistin“), die im eigenen Namen, aber auf Rechnung und nach Weisung des Anlegers, Kommanditeinlagen („Einlagen“) der DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG („Fondsgesellschaft“), einer deutschen Kommanditgesellschaft, eingetragen im Handelsregister Frankfurt am Main unter der Handelsregisternummer HRA 46480 übernehmen soll. Der hierzu jeweils zwischen dem Anleger und der Treuhand-Kommanditistin durch Unterzeichnung der Das Beteiligungsangebot im Überblick Beitrittserklärung abzuschließendeTreuhand- und Verwaltungsvertrag ist diesem Verkaufsprospekt als Anhang beigefügt. Grundsätzlich kann jeder Anleger den Treuhandund Verwaltungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich kündigen und in die Stellung des D irektkommanditisten wechseln (erstmals mit Wirkung zum 01. Januar 2013). An der Fondsgesellschaft sind neben den künftig mittelbar beteiligten Anlegern die Komplementärin DWS ACCESS Hydropower Verwaltungsgesellschaft mbH, die keine Einlage leistet und am Vermögen der Fonds gesellschaft nicht beteiligt ist, die Geschäftsführende Kommanditistin KUCERA Beteiligungen Holding GmbH mit 500 EUR sowie die Treuhand-Kommanditistin DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH, die ihren Kommanditanteil i. H. v. 1.000 EUR für die Geschäfts führende Kommanditistin hält, beteiligt. 3 („Schwestergesellschaft“) und der enso GmbH & Co. KG („Joint Venture-Partner“) in die enso hydro GmbH („Investitionsg esellschaft“) investieren. Die Schwester gesellschaft ist ebenfalls ein geschlossener Fonds der DWS Finanz-Service GmbH (vgl. nachfolgende Aus führungen). Der Joint Venture-Partner ist Gründungs gesellschafter der Investitionsgesellschaft und hat zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bereits einen Kapitalanteil an der Investitionsgesellschaft i. H. v. ca. 20,5 Mio. EUR übernommen, der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bereits eingezahlte Anteil beläuft sich auf 12,675 Mio. EUR. Im Zuge des Beitritts der Anleger zur Fondsgesellschaft soll diese eine Beteiligung an der Investitionsgesellschaft eing ehen, frühestens erstmals zum 20. Dezember 2011. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hat die Fonds gesellschaft noch keine Investitionen getätigt. Es wurden allerdings die in Abschnitt 8.5 aufgeführten Verträge geschlossen. Der Erwerb der Beteiligung an der Investitionsgesell schaft soll in der Weise geschehen, dass die Fondsgesell schaft an einer oder mehreren Kapitalerhöhungen der Investitionsgesellschaft teilnimmt und den Kapitalanteil an der Investitionsgesellschaft zu einem geringen Teil als Stammeinlage und zum überwiegenden Teil als so genannte Gesellschafterzuschüsse erbringt Die Fondsgesellschaft soll plangemäß gemeinsam mit der DWS ACCESS Wasserkraft Beta GmbH & Co. KG Die Fondsgesellschaft hat zu diesem Zweck gemeinsam mit der Schwestergesellschaft eine Kooperations DWS ACCESS Wasserkraft // 17 vereinbarung mit der Investitionsgesellschaft, dem Joint Venture-Partner, und der enso GmbH („Asset M anager“) abgeschlossen, mit der der Fondsgesellschaft sowie der Schwestergesellschaft das Recht eingeräumt wurde, sich entsprechend an Kapitalerhöhungen der Investitionsgesellschaft beteiligen zu können. Dabei kann die Fondsgesellschaft jeweils zum 20. Dezember 2011, 20. März 2012 und 20. Juli 2012 einen Kapitalanteil an der Investitionsgesellschaft übernehmen, dessen Höhe sie bis zum jeweils vorangegangenen Monatsletzten verbindlich mitteilen muss. Die weiteren Vorbehalte und Bedingungen des Kooperationsvertrages sowie die Voraussetzungen der Teilnahme an Kapitalerhöhungen sind in Kapitel 8 und insbesondere in Abschnitt 8.5.4 beschrieben. Das nachfolgende Strukturdiagramm zeigt die angestrebte Fondsstruktur nach erfolgreicher Platzierung und Erwerb der Beteiligung durch die Fondsgesellschaft sowie nach der ebenfalls planmäßig angestrebten Beteiligung der Schwestergesellschaft an der Investitionsgesellschaft (in Form einer vereinfachten Darstellung). Investoren des Joint Venture-Partners1 Fondsanleger DI Deutsche Immobilien Treuhand gesellschaft mbH TreuhandKommanditistin enso GmbH & Co. KG enso GmbH persönlich Asset haftender Manager Gesellschafter Weitere esellschafter G Co-Investoren Joint Venture-Partner DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG Fondsgesellschaft Kucera Beteiligungen Holding GmbH geschäftsführende Kommanditistin DWS ACCESS Hydro power Verwaltungs gesellschaft mbH persönlich haftender Gesellschafter DWS ACCESS Wasserkraft Beta GmbH & Co. KG Schwestergesellschaft enso hydro GmbH Österreich Vertreter der Investoren Investitionsgesellschaft Beirat Ländergesellschaften Investitionen in Wasserkraft in Europa und der Türkei Wasserkraftwerke, direkte und indirekte Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften Vereinfachte Strukturdarstellung des Fonds DWS ACCESS Wasserkraft Hinter den Investoren des Joint Venture-Partners stehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wirtschaftlich drei österreichische Unternehmerfamilien. 1 18 // DWS ACCESS Wasserkraft Das Beteiligungsangebot im Überblick Anders als bei der Fondsgesellschaft sind B eteiligungen an der Schwestergesellschaft erst ab einem Mindest beteiligungsbetrag von 1 Mio. EUR möglich. Die Konditionen für eine Beteiligung an der Schwester gesellschaft weichen von denen im vorliegenden Ver kaufsprospekt beschriebenen Ausgestaltungsmerkmalen einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft ab. Die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft werden im Verhältnis zur Investitionsgesellschaft teilweise gemeinsam wie ein einziger Gesellschafter behandeltund haben insoweit ein gemeinsames Vorgehen vereinbart (vgl. Abschnitt 8.5.5). Der Asset Manager ist persönlich haftender Gesellschafter des Joint Venture-Partners. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind sämtliche Gesellschafter des Joint Venture-Partners gleichzeitig auch am Asset Manager beteiligt. Hinter den Gesellschaftern des Joint Venture-Partners stehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wirtschaftlich drei österreichische Unternehmerfamilien. Die Investitionsgesellschaft beabsichtigt, sich in erster Linie indirekt über so genannte Ländergesellschaften oder unmittelbar an Wasserkraftgesellschaften mit bestehenden oder noch zu errichtenden Wasserkraft werken zu beteiligen, der Schwerpunkt liegt auf Projektentwicklungen. Es ist vorgesehen, dass, wenn dies vorteilhaft erscheint, diese Beteiligungen unter kapitalmäßiger Beteiligung eines Co-Investors geschehen, die Investitionsgesellschaft soll dabei jedoch vorzugsweise eine Mehrheitsbeteiligung halten. CoInvestoren sind jedoch nur dann vorgesehen, wenn diese neben einer kapitalmäßigen Beteiligung weitere strategische Vorteile für den Fonds haben, wie dies z. B. bei regionalen Mitgesellschaftern oder supranationalen Organisationen der Fall sein kann. Beteiligungen von Co-Investoren können sowohl auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften als auch der Ländergesellschaften erfolgen. Die Investitionsgesellschaft soll sich in Form von Eigenkapital und ggf. Gesellschafterdarlehen an diesen Wasserkraftgesellschaften beteiligen. Auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften ist die Aufnahme von Fremdkapital zu Finanzierungszwecken vorgesehen 3 (vgl. Abschnitt 3.3.2). Der Beirat der Investitionsgesellschaft überwacht und berät die Geschäftsführung der Investitionsgesellschaft. Dabei werden die wesentlichen strategischen Entscheidungen und Maßnahmen der Geschäftsführung der Zustimmung des Beirats im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion unterliegen (vgl. Abschnitt 6.4.2). Die konkreten Investitionen der Investitionsgesellschaft stehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht fest. Bei dem Fondskonzept handelt es sich überwiegend um einen so genannten Blindpool. Der Erfolg des Beteiligungskonzepts hängt daher wesentlich davon ab, dass Anlagemöglichkeiten, die der Anlagestrategie entsprechen und die Anlagekriterien erfüllen, am Markt wie geplant erworben und entwickelt werden können. Weitere Einzelheiten sind in Kapitel 8 dargestellt. Die mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte können den Abschnitten 8.3.5 und 8.3.10 entnommen werden. Der Asset Manager Die Investitionsgesellschaft hat einen Management vertrag mit der enso GmbH, Wildon / Österreich als Asset Manager abgeschlossen (vgl. Abschnitt 5.1 sowie Abschnitt 8.6.2). Der Asset Manager berät die Investitions gesellschaft beim Ankauf der Wasserkraftwerke bzw. Beteiligungen an Waserkraftgesellschaften sowie bei der Entwicklung von Wasserkraftwerksprojekten und optimiert die Wirtschaftlichkeit des Portfolios. Zu den zentralen Aufgaben zählt die Identifikation geeigneter Märkte und Investitionsobjekte, die Leitung der Planung und Errichtung der Kraftwerke und die Organisation und Optimierung des laufenden Betriebs. DWS ACCESS Wasserkraft // 19 Realisierte und vorbereitete Erstinvestitionen Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts wurde durch die Investitionsgesellschaft bereits eine Beteiligung an der Entwicklung eines Wasserkraftwerksprojekts erworben. Bei den geplanten Erstinvestitionen in die Projektent wicklungen in Norwegen (Bekk og Strøm), Albanien (Mati) und Türkei (Kuyuma), steht der Vollzug des Beteiligungserwerbs noch aus, Kaufverträge mit aufschiebenden Bedingungen wurden abgeschlossen. Die aufschiebenden Bedingungen sind an die Erfüllung von bestimmten Kriterien gekoppelt, etwa die Neubeantragung und -erteilung einer Lizenz nach erkanntem Optimierungspotenzial und entsprechender Planungsänderung. Ferner wurde ein Pachtvertrag über ein bestehendes Wasserkraftwerk abgeschlossen. Albanien Norwegen Albanien Türkei Österreich Lengarica & Energji sh. p. k., Tirana Bekk og Strøm AS, Kristiansand Mati (SPV1 in Gründung) Tirana Kuyuma Elektrik Üretim Lim. Şırketı, Ankara Wildon, Österreich Okt. 2013 1 Kraftwerk bereits in Betrieb, bis Ende 2016 sollen alle Kraftwerke in Betrieb sein Feb. 2014 Juni 2013 1983 1 6 5 1 1 ca. 9,0 ca. 10,4 ca. 29,8 ca. 18,5 ca. 0,7 ca. 32 ca. 35 ca. 119 ca. 33 ca. 3 ca. 18,6 ca. 18,6 ca. 52,0 ca. 20,1 – 80 % 50,8 % 90 % 51 % Pacht Projektstatus vor Baubeginn 1 in Betrieb, 1 kurz vor Baubeginn, 3 in Planung, 1 in Lizenzierung in Planung in Entwicklung in Betrieb Vertraglicher Stand Kaufvertrag abgeschlossen und vollzogen Kaufvertrag abgeschlossen Kaufvertrag abgeschlossen Kaufvertrag abgeschlossen Pachtvertrag abgeschlossen Aufschiebende Bedingung aus Erwerbsvertrag noch nicht erfüllt. Aufschiebende Bedingung aus Erwerbsvertrag noch nicht erfüllt. Aufschiebende Bedingung aus Erwerbsvertrag noch nicht erfüllt. Gesellschaft/Sitz (Geplante) Fertigstellung Anzahl der Kraftwerke Geplante Nennleistung (in MW) Geplante Jahresproduktion (für ein Regeljahr, in GWh) Geschätzte Gesamt-Investitions kosten auf Ebene der Wasser kraftgesellschaft (in Mio. EUR) Beteiligungsquote Eine detaillierte Beschreibung ist in Abschnitt 6.7 aufgeführt. 1 Special Purpose Vehicle (SPV), Zweckgesellschaft 20 // DWS ACCESS Wasserkraft Das Beteiligungsangebot im Überblick 3 Die Investitionsgesellschaft beabsichtigt, weitere Be teiligungen an Wasserkraftgesellschaften schrittweise zu erwerben. Bis Ende des Geschäftsjahres 2015 / 2016 sollen planmäßig alle Kraftwerke des noch aufzubauenden Portfolios betriebsbereit sein und durch den Verkauf von Strom Erträge erwirtschaften. Investitionsprozess Um einen geordneten Investitionsprozess zu ermöglichen, wurde auf Ebene der Investitionsgesellschaft ein in einzelne Phasen unterteilter Investitionsprozess vereinbart. Der Prozess unterteilt sich regelmäßig in die Prüf- bzw. Selektionsphase und die Erwerbsphase, die je nach Zielinvestment unterschiedlich lang sind. Demzufolge werden Verhandlungen über den Erwerb von B eteiligungen oder Wasserkraftwerken erst aufgenommen, wenn zuvor ein Konzept mit Wirtschaftlichkeitsberechnung im Rahmen einer Entscheidungsvorlage erarbeitet wurde. Innerhalb der Investitionsgesellschaft ist ein Beirat eingerichtet. Der Beirat überwacht und berät die Geschäftsführung der Investitionsgesellschaft, ferner erfordern bestimmte Geschäftshandlungen seine Zustimmung im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion. Darunter fallen insbesondere die wesentlichen Investitionsentscheidungen (vgl. Abschnitt 6.4.2 und Abschnitt 8.4.6). In der Erwerbsphase wird das Objekt technisch, wirtschaftlich und rechtlich geprüft und ein detailliertes technisches und wirtschaftliches Konzept erarbeitet. Im Falle einer Projektentwicklung sind ergänzend insbesondere eine technische Detailplanung, Angebote zur Bauausführung, eine Finanzierungszusage und Abnahme verträge für den zu produzierenden Strom erforderlich. Auf verschiedenen Stufen des Erwerbsprozesses wird ein zusätzlicher technischer Sachverständiger zur V alidierung herangezogen. Als Sachverständiger ist die Lahmeyer International GmbH vorgesehen (vgl. Abschnitt 6.6). DWS ACCESS Wasserkraft // 21 3.3 Emissionskapital, Mindestbeteiligung, Finanzierung und Kosten Verkürzter Investitionsplan der Fondsgesellschaft (Prognose) EUR Aufwand für den Erwerb des Anlageobjekts1 in % der Gesamtinvestition 46.212.000 82,9 % Vergütungen 7.548.000 13,5 % Nebenkosten der Vermögensanlage 1.780.000 3,2 % 50.000 0,1 % 150.000 0,3 % 55.740.000 100,0 % EUR in % der Gesamtinvestition 54.000.000 96,9 % 1.080.000 1,9 % 660.000 1,2 % 55.740.000 100,0 % Sonstiges Liquiditätsreserve Gesamtinvestition Verkürzter Finanzierungsplan der Fondsgesellschaft (Prognose) Kommanditkapital Agio Zinserträge Gesamtfinanzierung Alle quantitativen Angaben wurden kaufmännisch gerundet. Dadurch kann es zu geringen Rundungsdifferenzen kommen. Der ausführliche Investitions- und Finanzierungsplan der Fondsgesellschaft findet sich in Abschnitt 7.1 3.3.1 Emissionskapital, Mindestbeteiligung Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot stehen die konkreten Investitionen und somit die Höhe des erforderlichen Emissionskapitals noch nicht fest. Die Fondsgesellschaft plant, zusammen mit der Schwestergesellschaft ein Eigenkapital i. H. v. mindestens 25 Mio. EUR (Mindestplatzierungsvolumen) und maximal i. H. v. 83 Mio. EUR (maximales Emissionskapital) einzuwerben. Ziel ist es, dass die Fondsgesellschaft gemeinsam mit der Schwestergesellschaft und dem Joint Venture-Partner der Investitionsgesellschaft ein Eigen kapital von 100 Mio. EUR zur Verfügung stellen. Nach Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin und 1 unter der Voraussetzung, dass der Joint Venture-Partner sowie die Schwestergesellschaft und der Asset Manager einer weiteren Kapitalerhöhung der Investitionsgesellschaft zustimmt, kann das maximaleEmissionskapital auf bis zu 230 Mio. EUR erhöht werden. Von der Schwester gesellschaft eingeworbene Kapitaleinlagen sind auf die Platzierungsvolumina der Fondsgesellschaft jeweils an zurechnen. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung plant die Investitionsgesellschaft, ihr Eigenkapital auf insgesamt bis zu 100 Mio. EUR zu erhöhen. Die Fondsgesellschaft sowie die Schwestergesellschaft planen, sich insgesamt mit 70 Mio. EUR an der Investitionsgesellschaft zu beteiligen. Es ist nicht festgelegt, in welchem Verhältnis zueinander sich die Fondsgesellschaft und die Schwester gesellschaft an der Investitionsgesellschaft beteiligen Hierbei handelt es sich um die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für die Beteiligung an der Investitionsgesellschaft. 22 // DWS ACCESS Wasserkraft Das Beteiligungsangebot im Überblick werden, es ist auch möglich, dass sich ausschließlich die Fondsgesellschaft an der Investitionsgesellschaft beteiligt. Planmäßig soll sich die Fondsgesellschaft mit 45 Mio. EUR und die Schwestergesellschaft mit 25 Mio. EUR an der Investitionsgesellschaft beteiligen. Entsprechend wurde der Prognose des Investitionsplans der Fondsgesellschaft ein Kommanditkapital in Höhe von 54 Mio. EUR zzgl. Agio zu Grunde gelegt. Sollte bis zum 30. November 2011 zusammen mit der Schwestergesellschaft ein Platzierungsvolumen i. H. v. 25 Mio. EUR nicht erreicht werden, kann die Geschäftsführende Kommanditistin entscheiden, das Beteiligungsangebot nicht fortzuführen und den Fonds rückabzuwickeln. Gleiches gilt, wenn die Fondsgesellschaft selbst nicht ein Beteiligungskapital i. H. v. mindestens 5 Mio. EUR einwirbt. Die Mindestbeteiligung an der Fondsgesellschaft b eträgt für jeden Anleger 25.000 EUR zzgl. 2 % Agio. Höhere Anlagebeträge müssen ohne Rest durch 1.000 teilbar sein. Im Einzelfall kann die Geschäftsführende Kommanditistin hiervon Abweichungen zulassen. Zur Realisierung des Fondskonzepts muss mindestens ein Anteil gezeichnet werden (Mindestanzahl), weshalb der Mindestbetrag 25.000 EUR beträgt. 3.3.2 Fremdfinanzierung Die Fondsgesellschaft plant, selbst kein Fremdkapital aufzunehmen. Auch ist eine Zwischenfinanzierung nicht vorgesehen. Die Investitionsgesellschaft plant ebenfalls, kein Fremdkapital aufzunehmen. Sie ist jedoch berechtigt, im Rahmen geschäftsüblicher Kontokorrentabreden kurzfristige Fremdfinanzierungsmittel in Anspruch zu nehmen. Sollte die Investitionsgesellschaft im Einzelfall Wasserkraftwerke unmittelbar erwerben, ist sie berechtigt, zur teilweisen Finanzierung des Erwerbs Fremdmittel zu marktüblichen Bedingungen und Konditionen aufzunehmen. 3 Die Wasserkraftgesellschaften und / oder die Länder gesellschaften werden voraussichtlich zur Finanzierung der Wasserkraftwerke Darlehenaufnehmen. Angestrebt wird ein Fremdfinanzierungsanteil von ca. 60 % über das Gesamtportfolio, höchstens gestattet sind 65 %. Von dieser Begrenzung sollen Darlehen zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer-Belastung ausgenommen sein. Einzelne Wasserkraftgesellschaften k önnen mit bis zu 80 % Fremdkapital finanziert werden, jedoch nur in Euro, US-Dollar oder der jeweiligen Landeswährung. Die Darlehen sollen auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften und / oder Ländergesellschaften besichert sein („Non-recourse-Finan zierung“). Sollte die Kredit gebende Bank zusätzlich von der Investitionsgesellschaft verlangen, d arüber hinaus gehende Sicherheiten zu stellen, so kann diese mit Zustimmung des Investitionsausschusses (vgl. Abschnitt 6.4.3) eine der Höhe nach begrenzte Haftung übernehmen. 3.3.3 Kosten 3.3.3.1 Wesentliche anfängliche Kosten und Vergütungen Die Gesamthöhe der Provisionen, insbesondere Ver mittlungsprovisionen (inkl. Agio) und vergleichbare Ver gütungen steht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht fest, da diese maßgeblich von der Höhe des eingeworbenen Beteiligungskapitals abhängen. Auf Basis des geplanten zu platzierenden Beteiligungs kapitals in Höhe von 54 Mio. EUR zzgl. Agio beträgt die Gesamthöhe der Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen (inkl. Agio) und vergleichbare Vergütungen8.346.000 EUR inkl. Umsatzsteuer (dies entspricht rd. 15,46 % des geplanten zu platzierenden Beteiligungskapitals (ohne Agio)). Die Summe setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Eigenkapitalver mittlung (einschließlich des darin als Teil der Eigenkapitalvermittlungsprovision an die Vertriebspartner der Fondsgesellschaft weitergeleiteten Agios) i. H. v. 4 % des geplanten zu platzierenden Beteiligungskapitals (ohne DWS ACCESS Wasserkraft // 23 Agio) und der Vergütung für Konzeption und Marketing i. H. v. rd. 6,15 % des platzierten Beteiligungskapitals (ohne Agio) inkl. Umsatzsteuer, bestehend aus 3 % des platzierten Beteiligungskapitals (ohne Agio), 2 % des von der Fondsgesellschaft in die Investitionsgesellschaft investierten Kapitals und 0,5 % des platzierten Beteiligungskapitals (ohne Agio) für Erstattungen von Beratungskosten Dritter im Zusammenhang mit der Erstellung der vorliegenden Vermögensanlage, jeweils zzgl. Umsatz steuer. Darüber hinaus sind in der Gesamthöhe der Provisionen die auf die prognostizierte Investitionsphase entfallenden laufenden Vergütungen an die Anbieterin und die ab dem Jahr 2012 jährlich zu entrichtende Vermittlungsvergütung i. H. v. 0,55 % des vermittelten Kommanditkapitals (ohne Agio) i. H. v. zusammen 24 // DWS ACCESS Wasserkraft rd. 5,31 % bezogen auf das Beteiligungskapital (ohne Agio) inkl. Umsatzsteuer enthalten. Diese Aufzählung ist nur eine Zusammenfassung der wichtigsten anfänglichen Vergütungen, Kosten und Aufwendungen der Fondsgesellschaft und ersetzt nicht die ausführliche Darstellung der von der Fondsgesellschaft zu tragenden Vergütungen in Abschnitt 8.7. 3.3.3.2 Weitere Kosten der Beteiligung; Steuern Im Rahmen der gewählten Struktur fallen sowohl auf Anlegerebene als auch auf Ebene der Fondsgesellschaft, der Investitionsgesellschaft sowie der Länder- und Das Beteiligungsangebot im Überblick Wasserkraftgesellschaften Kosten und Steuern an, die im Ergebnis die Auszahlungen der Fondsgesellschaft an den Anleger mindern (vgl. Kapitel 7 sowie Kapitel 9). Weitere Erläuterungen zu Gebühren, Kosten und Vergü tungen finden sich in Abschnitt 8.7. 3.4 Platzierungszeitraum, Platzierungs abschnitte und Vorzugsauszahlung Das öffentliche Angebot beginnt einen Werktag nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts. Der erste Platzierungsabschnitt endet am 30. November2011. D anach sind zwei weitere Platzierungsabschnitte bis zum 29. Februar 2012 und bis zum 28. Juni 2012 vorgesehen („Platzierungszeitraum“). Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, den Platzierungszeitraum einmalig oder mehrfach zu verlängern. In diesem Fall laufen ein oder mehrere weitere Platzierungsabschnitte, die mit Ablauf der von der Geschäftsführenden Kommanditistin gesetz ten Frist enden. Die Treuhand-Kommanditistin ist bis zum Ende des Platzierungszeitraums bevollmächtigt, ihr Kommanditkapital (Summe der Haft- und zusätzlichen Pflichteinlagen) durch Aufnahme von Treugebern auf bis zu maximal 83 Mio. EUR bzw. nach Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin auf bis zu maximal 230 Mio. EUR ( „maximales Platzierungsvolumen“) zu erhöhen. Am Ende jeden Platzierungsabschnitts und Folgeplatzierungsabschnitts wird das Kapital der Fondsgesellschaft entsprechend erhöht. Ist das endgültige maximale Platzierungsvolumen erreicht, wird die Treu hand-Kommanditistin keine weiteren Beitrittsangebote der Anleger annehmen. Das von der Schwestergesellschaft eingeworbene Kapital ist jeweils auf das maximale P latzierungsvolumen anzurechnen. 3 Kapitalanteils pro Quartal (mit taggenauer Abgrenzung), gerechnet vom Zeitpunkt ihres Beitrittes an (bzw. vom Zeitpunkt der Übernahme zusätzlicher Kommanditanteile) bis zum Ende des – ggf. verlängerten – Platzierungszeitraums. Diese Vorzugszahlung erfolgt gleichzeitig mit der ersten Auszahlung bzw. den ersten Auszahlungen aus der Fondsgesellschaft an die Gesellschafter, soweit der zur Auszahlung vorgesehene Barüberschuss der Fondsgesellschaft für eine solche Vorzugszahlung ausreicht. 3.5 Entgegennahme der Beitrittserklärung Die Beitrittserklärung wird von der DI Deutsche ImmobilienTreuhandgesellschaft mbH, Anlegerservice Closed End Funds (CEF), Mainzer Landstraße 178 –190, 60327 Frankfurt am Main, als Treuhand-Kommanditistin entgegengenommen. Die Beitrittserklärung muss bei der Treuhand-Kommanditistin zum Ende des jeweiligen Platzierungsabschnitts zumindest als Fax (an +49 69 719094994) und spätestens fünf Tage danach im Original eingegangen sein. Ist das maximale Platzierungsvolumen erreicht, wird die Treuhand-Kommanditistin keine weiteren Angebote der Anleger entgegennehmen. Anleger, die mit Wirkung zum 30. November 2011 oder zum 29. Februar 2012 (bzw. bei Verlängerung des Platzie rungszeitraumes auch zu späteren Terminen, die noch vor dem letzten Beitrittstermin liegen) der Gesellschaft beitreten, erhalten eine Vorzugsauszahlung i. H. v. 2,5 % des DWS ACCESS Wasserkraft // 25 3.6 Einzahlung der Einlage (Abwicklungshinweise) Die Beitrittserklärung gibt die vom Anleger zu leistende Einlage in die Fondsgesellschaft an. Die Anlagebeträge zzgl. 2 % Agio sind am letzten Bankarbeitstag eines jeden Platzierungsabschnitts in voller Höhe fällig. Sofern die Geschäftsführende Kommanditistin den Platzierungszeitraum verlängert, ist der Anlagebetrag zzgl. 2 % Agio bis zum Ende des entsprechenden Platzierungsabschnitts in voller Höhe fällig. Die Anlagebeträge zzgl. des erhobenen Agios müssen spätestens am Fälligkeitstag auf dem folgenden Bankkonto der Treuhand-Kommanditistin ein gegangen sein: Die Treuhand-Kommanditistin der Fondsgesellschaft entscheidet nach freiem Ermessen in Abstimmung mit der Geschäftsführenden Kommanditistin über die Annahme der Beitrittserklärung des Anlegers. Ist das maximale Platzierungsvolumen erreicht, wird die TreuhandKommanditistin keine weiteren Angebote der Anleger annehmen. Die Zahlstelle, die Zahlungen an den Anleger ausführt, ist die DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH, Mainzer Landstraße 178 –190, 60327 Frankfurt am Main. Sie hält auch den Verkaufsprospekt zur kostenlosen Ausgabe bereit. Empfänger: DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH Kontonummer: 092 29 22 11 Bank: Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main BLZ: 500 700 10 IBAN: DE31 5007 0010 0092 2922 11 BIC / SWIFT-Code: DEUTDEFFXXX Verwendungszweck:Name, Vorname des Anlegers (nicht des Kontoinhabers) 3.7 Weitere Leistungen der Anleger Der Abschluss des jeweiligen Treuhand- und Verwaltungsvertrags zwischen dem Anleger und der Treuhand-Kom manditistin und die Beteiligung als Treugeber (Beitritt) erfolgen mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Platzie rungsabschnitts. Der Beitritt steht jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen und fristgerechten Zahlung des Anlagebetrags zzgl. des erhobenen Agios durch den Treugeber. Fällt die Zahlung in einen späteren Platzierungsabschnitt, wird der Beitritt erst zum Ende des entsprechenden Platzierungsabschnitts vollzogen. Geht die Zahlung nicht spätestens zehn Arbeitstage nach dem Ende des letzten Platzierungsabschnitts ein, so wird der Beitritt gegenstandslos. Davon unberührt bleiben Aufwendungen, die der Anleger im Zusammenhang mit der Verwaltung seiner Beteiligung zu leisten hat. Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer sind von dem Anleger grundsätzlich selbst zu entrichten. Einzelheiten hierzu sind im Abschnitt 8.7 sowie im Kapitel 9 dargestellt. Eine etwaige Haftung des Anlegers für Kapitalrückzahlungen bleibt hiervon unberührt (vgl. Abschnitt 8.3.11). 26 // DWS ACCESS Wasserkraft Die Zahlungsverpflichtung aus der Beitrittserklärung beschränkt sich auf die Höhe der Einlage zzgl. Agio. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Soweit dem Anleger im Zusammenhang mit der Eingehung der Beteiligung aufgrund eigener Disposition weitere Kosten entstehen (z. B. durch Beauftragung geeigneter Berater, Geldtransfer kosten u. ä.), sind diese von ihm selber zu tragen. Das Beteiligungsangebot im Überblick 3.8 Mögliche Beteiligungsdauer, Beendigung der Beteiligung Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist zeitlich un befristet. Es handelt sich um ein langfristiges Investment mit heute nicht abschätzbarem Beendigungszeitpunkt. Die Beendigung der Gesellschaft ist weder zu einem festen Zeitpunkt vorgesehen noch gesichert und frühestens nach rd. sieben Jahren beabsichtigt. Die Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft beschließt mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen über die Auflösung der Fondsgesellschaft. Eine Liquidation der Fondsgesellschaft ist allerdings nur dann möglich, wenn auch die Beteiligung an der Investitionsgesellschaft liquidiert bzw. verwertet werden kann. Aufgrund der Beteiligungsstruktur ist es nicht sichergestellt, dass im Falle einer Liquidation der Fondsgesellschaft auch die erforderliche M ehrheit für eine Liquidation der Investitionsgesellschaft gegeben ist. Der Asset Manager und die Geschäftsführung der Investitionsgesellschaft werden in diesem Falle zu gegebener Zeit den Markt nach attraktiven Möglichkeiten für einen Verkauf der Beteiligungen sondieren und ggf. der Gesellschafterversammlung der Investitionsgesellschaft eine geeignete Verwertung e mpfehlen. Der Verkauf kann sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken, da davon ausgegangen werden muss, dass das Portfolio nicht als Ganzes veräußert werden kann, sondern vielmehr nur Teilportfolio-Verkäufe, z. B. die Veräußerung einzelner Ländergesellschaften oder Veräußerungen einzelner Wasserkraftgesellschaften, realisiert werden können. 3.9 Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung der Beteiligung Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft sollte als langfristige Vermögensanlage betrachtet werden. Die Laufzeit der Fondsgesellschaft ist gemäß dem Gesellschaftsvertrag unbegrenzt. Entsprechend der Regelung im Gesellschafts- 3 vertrag unter § 17 kann ein Gesellschafter schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten zum Geschäftsjahresende, erstmals zum 31. März 2029 kündigen. In diesem Fall erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung in Höhe des Verkehrswerts seiner Beteiligung, die in bis zu fünf jährlichen Raten ausgezahlt werden kann. Siehe hierzu auch Abschnitt 8.3.10.3. Die tatsächliche Beteiligungsdauer steht nicht fest. 3.10 Mögliche Performance Für den DWS ACCESS Wasserkraft wurde auf die Dar stellung einer Prognoserechnung verzichtet, da zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts die konkreten Investitionen der Investitionsgesellschaft überwiegend noch nicht feststehen und somit nicht mit der gebotenen Sorgfalt Aussagen über die mögliche zukünftige Entwicklung, insbesondere in einzelnen Perioden, getroffen werden können. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass Auszahlungen an die Anleger frühestens nach Abschluss der Investitionsphase und somit voraussichtlich frühestens nach Ablauf des Geschäftsjahres 2015 / 2016 vorgenommen werden können. Die Höhe der anfänglichen Auszahlungen sowie die zukünftige Entwicklung hängen von einer Vielzahl von Parametern und deren Entwicklung ab (z. B. Baukosten, Strompreisentwicklung, den sich jährlich ändernden Nieder schlagsmengen, Betriebskosten und Fremdkapitalkon ditionen), die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht mit hinreichender Sicherheit abgeschätzt werden können. Die Höhe des Liquidationserlöses und damit der Rückfluss an den einzelnen Anleger hängen maßgeblich von der Wertentwicklung der Wasserkraftwerksbeteiligungen sowie der Situation auf den betreffenden Märkten ab. Auf Basis der in Kapitel 7 dargestellten Annahmen, Schätzungenund grundsätzlichen Wirkungszusammenhänge sowie der Investitionskriterien der Investitionsgesellschaft (vgl. Abschnitt 6.5.2.1) besteht das Ziel, dass die Anleger der Fondsgesellschaft einen DWS ACCESS Wasserkraft // 27 Gesamtmittelrückfluss i. H. v. mindestens 180 % bezogen auf das Kommanditkapital (ohne Agio) über eine Laufzeit von ca. sieben Jahren vor individuellen Steuern sowie anrechenbarer oder erstattbarer Quellensteuereinbehalte erreichen, vorausgesetzt, dass die Veräußerung der Wasserkraftwerke bzw. Wasserkraftwerksbeteiligungen wie exemplarisch angenommen zum 31. März 2019 erfolgen sollte und sich die Annahmen wie in den Abschnitten 7.1, 7.2 und 7.3 dargestellt als zutreffend erweisen sollten. Dieser Zielwert ist nicht g esichert. Einzelheiten hierzu siehe Kapitel 7. 3.11 Steuerliche Einkünfte für in Deutschland steuerpflichtige Anleger Die Fondsgesellschaft ist als vermögensverwaltende, nicht gewerblich tätige Personengesellschaft konzipiert. Aufgrund ihrer Ausgestaltung ist sie auch nicht gewerblich geprägt und nicht gewerblich infiziert. Sie ist bezüglich der Einkommensteuer kein eigenes Steuersubjekt; dies sind vielmehr die Gesellschafter. Lediglich für die Bestimmung der Einkunftsart und die Ermittlung der Einkünfte wird grundsätzlich auf die Fondsgesellschaft abgestellt. Die Anbieterin geht davon aus, dass die F ondsgesellschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund der Beteiligung an der Investitionsgesellschaft vermittelt. In geringem Umfang werden zusätzlich Zinseinkünfte aus der Anlage der Liquiditätsreserve in Tages-, Termin- oder Festgeld erzielt, die ebenfalls als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu werten sind. Anleger, die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten und ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, versteuern diese Einkünfte konzeptionsgemäß mit dem so genannten Abgeltungsteuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, und zwar im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung. Von den Dividenden, die die Fondsgesellschaft von der Investitionsgesellschaft erhält und die anteilig den 28 // DWS ACCESS Wasserkraft Anlegern zuzurechnen sind, wird in Österreich eine Quellensteuer einbehalten, die grundsätzlich 25 % beträgt. Diese Quellensteuer ist i. H. v. 15 % im Rahmen der Veranlagung der Anleger grundsätzlich auf ihre deutsche Steuerschuld anrechenbar. Die darüber hinausgehenden 10 % können für deutsche Anleger aufgrund des Doppel besteuerungsabkommens in Österreich bei Nachweis der Abkommensberechtigung ermäßigt werden: Österreich beschränkt unter Umständen den Steuerabzug von vorn herein auf die anrechenbaren 15 %; Voraussetzung dafür ist, dass der Anleger vor der Dividendenausschüttung auf amtlichem Formular eine aktuelle Wohnsitzbestätigung seines Finanzamtes zur Verfügung stellt. Andernfalls kann der Anleger nachträglich in Österreich Erstattung der 10 % beantragen. Anleger in Ländern außerhalb Deutschlands oder Anleger, die ihre Beteiligung im Betriebsvermögen halten, sollten ihre individuelle steuerliche Situation mit ihrem persönlichen Steuerberater bestimmen. Eine detaillierte Darstellung der wesentlichen steuerlichen Grundlagen der Konzeption befindet sich im Kapitel 9. 3.12 Zielgruppe Das Beteiligungsangebot richtet sich an Anleger, die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten, diese nicht fremdfinanzieren und die – auch vor dem Hintergrund ihrer Vermögensverhältnisse – bereit und in der Lage sind, eine langfristige unternehmerische Beteiligung als mittelbarer oder unmittelbarer Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft einzugehen, die mit erheblichen unternehmerischen Risiken bis hin zum Totalverlust – einschließlich der mit dem Bau und der Entwicklung von neuen Wasserkraftwerken in politisch und wirtschaftlich unterschiedlich entwickelten Zielregionen verbundenen Projektentwicklungsrisiken – verbunden ist (siehe hierzu Kapitel 4). Dabei muss der Anleger berücksichtigen, dass Rückflüsse auf das eingesetzte Kapital hinsichtlich der Höhe des Betrags und des Zeitpunkts ungewiss sind. Das Beteiligungsangebot im Überblick Das Beteiligungsangebot richtet sich an Interessenten, die weder auf regelmäßige noch auf unregelmäßige Einkünfte aus dem Investment angewiesen sind und die keine Rückzahlung des Anlagebetrags in einer Summe zu einem bestimmtenZeitpunkt erwarten. Zudem sollte der Anleger die in diesem Verkaufsprospekt gemachten Angaben und Einschätzungen teilen und u. a. bereit sein, mitunter erhebliche Unsicherheiten, insbesondere bezüglich der im Prospekt dargestellten Investitionstätigkeit und der Projektdurchführung, im Hinblick auf die Investitions länder, auf die Blindpool-Strategie, auf Strom-, Zins- und Devisenmärkte und auf die angestrebten Veräußerungserlöse aus Beteiligungs- bzw. Wasserkraftwerksverkäufen in Kauf zu nehmen. Zudem sollten Anleger das Kapitel 4 berücksichtigen. Aufgrund des mit erhöhten Risiken verbundenen Produktkonzepts sollte eine Beteiligung am DWS ACCESS Wasserkraft lediglich einen geringen Teil des Gesamtportfolios des Anlegers ausmachen. An der Fondsgesellschaft darf sich ein Anleger (als Treugeber oder Kommanditist) nur beteiligen, wenn er weder Staatsbürger der USA noch Inhaber einer dauerhaften 3 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die USA (Greencard) und auch aus keinem anderen Grund in den USA unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Er darf weder einen Wohnsitz noch einen Zweitwohnsitz in den USA oder ihren Hoheitsgebieten haben. Ferner muss er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln und darf keine US-amerikanische Gesellschaft oder eine sonstige nach dem US-amerikanischen Recht errichtete Vermögenseinheit, Vermögensmasse oder ein Trust sein, welche(r) der US-Bundesbesteuerung unterliegt. Außerdem darf der Anleger nicht Staatsbürger der Länder Kanada, Australien, Irland oder Japan oder eine natürliche und juristische Person, die ihren Wohnsitz, tatsächlichen Verwaltungssitz oder statutarischen Sitz in den vor stehenden Ländern hat, sein. Der mit diesem Beteiligungsangebot angesprochene Anleger muss bereit und wirtschaftlich in der Lage sein, einen Totalverlust seiner Anlage einschließlich Agio ohne wesentliche Folgen für seine wirtschaftliche Situation hinnehmen zu können (siehe hierzu ausführlich Kapitel 4). DWS ACCESS Wasserkraft // 29 3.13 Stark eingeschränkte Handelbarkeit Anleger können unter Beachtung der Vorschriften über die Mindestbeteiligung und die Teilbarkeit eines Gesellschaftsanteils ihre Beteiligung oder Teile davon mit Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin sowie im Falle von Treuhand-Beteiligungen daneben mit Zustimmung der Treuhand-Kommanditistin verpfänden und auf einen Erwerber, der den Gesellschaftsvertrag uneingeschränkt anerkennt, übertragen. Zu den weiteren Voraussetzungen vgl. Abschnitt 8.3.10.4. Auch gibt es keinen etablierten Zweitmarkt für Beteiligungen an geschlossenen Fonds. Die freie Handelbarkeit der Beteiligung ist daher stark erschwert und ggf. nicht oder nur mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Vor der Veräußerung und Übertragung sollten die steuerlichen Konsequenzen mit dem persönlichen Steuerberater erörtert werden. Deswegen eignet sich das Beteiligungsangebot nicht zur Anlage von Mitteln, über die während der Dauer der Beteiligung verfügt werden soll. Näheres hierzu vgl. unter Abschnitt 4.5.12. 3.14 Haftung Gegenüber Dritten haftet jeder Kommanditist mit 0,1 % seines gezeichneten Anlagebetrags (Hafteinlage). Die Haftung erlischt, soweit die Einlage geleistet ist. Sie lebt durch Auszahlungen wieder auf, durch die sich die Einlage unter den Betrag der Hafteinlage vermindert. Soweit Zahlungen aus der Gesellschaft Rückzahlungen oder Entnahmen im Sinne von §§ 171, 172 Abs. 4 HGB darstellen, lebt die Haftung in diesem Umfang gegenüber den Gläubigern wieder auf. Im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft bzw. im Falle der Liquidation der Gesellschaft ist die vorgenannte Haftung auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Ausscheiden bzw. nach der Liquidation beschränkt. Sich als Treugeber beteiligende Anleger sind gegenüber der Treuhand-Kommanditistin verpflichtet, sie in entsprechendem Maße von einer 30 // DWS ACCESS Wasserkraft Inanspruchnahme freizustellen oder Ersatz zu leisten. äheres hierzu vgl. unter Abschnitt 8.3.11. N 3.15 Angabenvorbehalte Dieser Verkaufsprospekt stellt wirtschaftliche und s teuerliche Auswirkungen einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft typisierend dar, d. h. ohne auf die individuelle Situation eines Anlegers Bezug zu nehmen. Für die individuelle Beurteilung der Auswirkungen des Investments ist es erforderlich, dass der Anleger über entsprechende Fachkompetenz verfügt oder fachkundige Beratung unabhängiger Dritter einholt. Für den Inhalt des Verkaufsprospekts sind nur die bis zum Datum der Prospektaufstellung bekannten oder erkennbaren Sachverhalte maßgebend. Das Beteiligungsangebot im Überblick 3 DWS ACCESS Wasserkraft // 31 4 32 Wesentliche Risiken der Beteiligung Fluss Vjosa in der Nähe von Përmet (Albanien), unterhalb Wasserkraftwerksprojekt des Fonds an Nebenfluss Lengarica Mit der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds wie der in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Vermögensanlage sind auch Risiken verbunden. Das Beteiligungsangebot richtet sich an Anleger, die sich mittelbar als Treugeber an einer Kommanditgesellschaft, die indirekt vor allem in Wasserkraftwerksprojekt-Ent wicklungen und, zu einem geringen Teil, in bestehende Wasserkraftwerke investiert, beteiligen möchten. Hierbei handelt es sich um eine unternehmerisch geprägte, langfristige Investition mit Projektentwicklungscharakter. Es können deshalb erheblich höhere Risiken als bei anderen Anlagen auftreten, einschließlich solcher in bestehende Kraftwerke. Anlegern, die auf eine kurzfristige Verfügbarkeit des eingesetzten Kapitals angewiesen sind und den Totalverlust ihrer Anlage (inkl. Agio) nicht ohne wesent liche Folgen für ihre wirtschaftliche Situation hinnehmen können, ist daher von einer Beteiligung abzuraten. Aufgrund des mit erhöhten Risiken verbundenen Produktkonzepts sollte eine Beteiligung an der Fondgesellschaft zudem lediglich einen geringen Teil des Gesamtportfolios des Anlegers ausmachen. Das Beteiligungsangebot wurde auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung verfügbaren wirtschaftlichen Daten und der zu diesem Zeitpunkt geltenden rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen erstellt. Spätere Änderungen z. B. in der Rechtsprechung, der Gesetzgebung oder der Verwaltungspraxis (jeweils ggf. auch rückwirkend) sowie unvorhergesehene tatsächliche Entwicklungen können sich auf die Ertragslage der Fondsgesellschaft sowie die Werthaltigkeit der Vermögensanlage nachteilig auswirken. Interessierte Anleger, die nicht über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für das in diesem Verkaufsprospekt vorgestellte Investment verfügen, sollten eine Beteiligung an diesem Beteiligungs angebot nicht ohne die Einschaltung unabhängiger, fachkundiger Berater eingehen. Mit der nachfolgenden Darstellung sollen dem Anleger für seine persönliche Entscheidungsfindung die wesent lichen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung für die An bieterin erkennbaren tatsächlichen und rechtlichen Risiken aufgezeigt werden. Es wird keine Aussage über die Gef ahr der Risikoverwirklichung oder über die Auswirkungen einer Risikoverwirklichung beim Anleger getroffen. Verschiedene Risiken können zusammen auftreten und sich gegenseitig verstärken, so dass Entwicklungen eintreten können, die von einem vollständigen oder teilweisen Ausfall von Auszahlungen bis hin zu einem Totalverlust des gezeichneten Kapitals und des Agios reichen. Insbesondere zu beachten ist, dass die Investitionsgesell schaft plant, mehrere Wasserkraftanlagen in verschiedenen Ländern zu tätigen. Hierdurch erhöht sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines oder mehrerer Risiken: Mehr Anlagen bedeuten auch mehr Risikoanknüpfungs punkte in Form von mehr Vertragsbeziehungen, mehr Rechtsordnungen, mehr Währungen etc. Verwirklicht sich ein Risiko in Bezug auf mehrere Anlagen, kann dies bis zu einem Totalverlust der Einlage des Anlegers führen. Gleiches gilt, wenn verschiedene Gefahren in Bezug auf mehrere Anlagen eintreten. Der Grad der Diversifizierung der Anlagen der Investitions gesellschaft hängt auch von der Höhe des ihr zur Ver fügung stehenden Kapitals ab. Das Risiko für den Anleger kann sich demnach erhöhen, wenn die Fondsgesellschaft weniger Kapital als geplant einwirbt und der Investitions gesellschaft zur Verfügung stellen kann. Die Investitionsgesellschaft wird sich an Gesellschaften beteiligen, die im Besitz einer Lizenz zur Errichtung und zum Betrieb eines Wasserkraftwerks oder im Besitz eines Wasserkraftwerks sind („Wasserkraftgesell schaften“). Dabei wird sie in Betracht ziehen, ihre (dann mittelbaren) Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften in ein und demselben Staat in so genannten „Länder gesellschaften“ zu b ündeln. Gesellschaften, an denen die Investitionsgesellschaft mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, werden als „Beteiligungsgesellschaften“ bezeichnet. Darüber hinaus kann die Investitions gesellschaft auch selbst ein Wasserkraftwerk errichten bzw. besitzen; in diesem Fall ist sie selbst auch eine „Wasserkraftgesellschaft“. DWS ACCESS Wasserkraft // 33 4.1 Grundlagen der Prospektierung und enthaltene Risiken 4.1.1 Ungewissheit zukünftiger Ergebnisse Der vorliegende Verkaufsprospekt enthält Prognosen, Schätzungen und Annahmen hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der Fondsgesellschaft, der Investitionsgesellschaft, der Ländergesellschaften und der Wasserkraftgesellschaften. Diese beruhen u. a. auf Prognosen, Schätzungen und Annahmen hinsichtlich der Entwicklung des Strommarktes in den Investitions ländern und der tatsächlichen Wasserdarbietung. Hierbei handelt es sich um zukunftsbezogene Aussagen, die auf einer Reihe von Annahmen beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die zugrunde gelegten Annahmen später als unzutreffend erweisen. Künftige Ereignisse und Entwicklungen lassen sich nur schwer im Voraus einschätzen und werden unter Umständen durch Faktoren beeinflusst, die nicht berücksichtigt wurden oder sich der Kontrolle durch die Fondsgesellschaft oder sonstige Beteiligte entziehen. Insbesondere ist die Erreichung der angestrebten Ziele, die den Investitions- und Finanzierungsplänen der Fondsgesellschaft und der Investitionsgesellschaft zugrunde gelegt wurden, von verschiedenen Variablen abhängig wie z. B. Strompreise, Währungskurse, Inflationsrate, Zinssätze von Darlehen und Anschlussfinanzierungen, Guthabenzinssätze, Kosten z. B. für die Errichtung und Instandhaltung sowie die angenommenen Verkaufspreise und -zeitpunkte von Wasserkraftwerken. Die in den Berechnungen ausgewiesenen absoluten Größen dieser Variablen basieren auf Erwartungswerten der Investitions gesellschaft, die sich im Wesentlichen auf Angaben des Asset Managers stützen. Es ist jedoch keineswegs gesichert, dass diese vergangenheitsbezogenen Werte auch zukünftig Geltung haben werden. Inbesondere sind die Kosten der Errichtung von Wasserkraftwerken, die Höhe des zu erzeugenden Stroms und damit die Erlöse 34 // DWS ACCESS Wasserkraft aus seinem Verkauf sowie die Einnahmen aus einer Veräußerung von Wasserkraftwerken zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ungewiss. Verschlechterungen dieser und anderer relevanter Faktoren können sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis und die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken und bis zu einem Totalverlust führen. Allgemein muss der Anleger berücksichtigen, dass die im Zusammenhang mit der Fondsauflegung entstandenen Kosten zunächst aufgeholt werden müssen, bevor sich für den Anleger ein positiver Nettowertzuwachs ergeben kann. 4.1.2 Risiken aus Aussagen und Angaben Dritter Dieser Verkaufsprospekt enthält diverse Angaben und Aussagen Dritter (insbesondere von technischen Gut achtern, dem Asset Manager sowie von Wasserkraftsachverständigen), die auf den subjektiven Einschätzungen dieser Dritten beruhen können und die die Prospektverantwortliche auf ihre Plausibilität geprüft hat. Trotzdem besteht das Risiko der falschen, sinnentstellend ver kürzten oder unrichtigen Wiedergabe dieser Angaben und Aussagen. Daneben kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Angaben und Aussagen der Dritten als unzutreffend erweisen, da sie bspw. aufgrund falscher Annahmen inhaltlich unrichtig sind oder objektiv falsche Schlüsse gezogen werden. Eine Haftung der externen Dritten, deren Aussagen und Angaben übernommen wurden, ist nicht in jedem Fall gegeben. In einigen Fällen sind im marktüblichen Umfang Haftungsbeschränkungen vereinbart worden. Selbst wenn Ersatzansprüche be stehen sollten, ergibt sich das Risiko, dass diese sich nicht oder nicht in vollem Umfang durchsetzen lassen. Eine Verwirklichung vorgenannter Umstände kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner B eteiligung auswirken und bis zu einem Totalverlust führen. Wesentliche Risiken der Beteiligung 4.1.3 Erhöhtes Marktrisiko aufgrund wirtschaftlicher Rahmenbedingungen Die Folgen der so genannten „Finanzkrise“ beeinträchtigen weiter und auf unabsehbare Zeit die weltwirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Inbesondere hat sich die Finanz krise mittlerweile zu einer Schuldenkrise ganzer Staaten ausgeweitet und stellt sogar die Stabilität ganzer W ährungsräume in Frage. Auch die Entwicklung des wirtschaftlichen Umfeldes in den Investionsländern ist nicht vorhersehbar. Die Auswirkungen auf den Erwerb und die Veräußerung der geplanten Anlagen sind nicht sicher abschätzbar. So können bspw. Finanzierungen teurer als geschätzt werden oder vorübergehend gar nicht er hältlich sein. Auch der Wert bzw. die Veräußerbarkeit der Wasserkraftwerke können sich zeitweise oder dauerhaft reduzieren bzw. erschweren. Dies kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken. 4.2 Spezifische Risiken der Anlage in Wasserkraft 4.2.1 Fondsspezifische Risiken der Anlage in Wasserkraft 4.2.1.1 Risiko des Blindpools Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hat die Investi tionsgesellschaft nur in geringem Umfang bereits Wasserkraftinvestitionen getätigt oder sich solche gesichert. Überwiegend stehen die Anlagen, die die In vestitionsgesellschaft tätigen wird, noch nicht fest (Blindpool). Folglich besteht das Risiko, dass die identifizierten Investitionsmöglichkeiten sich nicht realisieren lassen und sich nicht in ausreichendem Maße weitere Investitions möglichkeiten finden, die den Investitionskriterien und Ergebniserwartungen genügen, oder sich diese wiederum 4 nicht durchführen lassen, wodurch sich zumindest die Investitionsphase verlängern würde. Folge kann jedoch auch sein, dass das Eigenkapital der Fondsgesellschaft nicht vollständig investiert werden kann. Ferner wird jede Projektevaluierung, die nicht in einer Investition mündet, im Ergebnis wirtschaftlich nutzlose Aufwendungen verursachen. Auch können Anlagen zu ungünstigeren Konditionen als zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung angestrebt, getätigt werden. Dies kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis auswirken. 4.2.1.2 Projektentwicklungsrisiken in Verbindung mit der Errichtung von Wasserkraftwerken Es ist geplant, in ganz wesentlichem Umfang Wasser kraftwerke erst zu errichten. Im Unterschied zu dem Erwerb von Bestandskraftwerken ergeben sich hierdurch erhebliche, zusätzliche Risiken. In der Regel wird die Investitionsgesellschaft Beteiligun genan Gesellschaften erwerben, die eine oder mehrere Lizenzen zum Betrieb von Wasserkraftwerken besitzen. Nach dem Erwerb und unter Umständen auch erst bei der Planung des Bauvorhabens kann sich ergeben, dass eine Errichtung von Wasserkraftwerken entsprechend der Lizenz(en) wirtschaftlich nicht oder nicht ausreichend attraktiv ist und ggf. abhelfende Änderungen behördlicherseits nicht genehmigt werden oder andere Gründe wie z. B. standortbezogene einen Bau nicht hinreichend erfolgreich durchführbar erscheinen lassen. In diesem Fall wird die Investitionsgesellschaft versuchen, die eingegangene Beteiligung wieder zu veräußern. Dabei besteht das Risiko, dass ihr dies nicht gelingt oder sie weniger erlöst als sie für den Kauf und ihre Prüfungen aufgewendet hat. Entscheidet die Investitionsgesellschaft, ein Wasserkraftwerk zu errichten, können sich in der Planungsphase verschiedene Risiken realisieren, die zu einer Verzögerung, einem Abbruch oder Mängeln in der Bauausführung führen können. So können etwa bei der Wahl und den vorbereitenden Untersuchungen des Standorts Umstände (wie z. B. DWS ACCESS Wasserkraft // 35 hydrologische, geologische oder rechtliche) falsch bewertet oder bei der Aufstellung der Baupläne Fehler gemacht werden, z. B. weil sich die Arbeit des beauftragten Planers als mangelhaft herausstellt. Typischerweise werden sich diese Mängel erst bei oder nach Abschluß der Bauaus führung zeigen und können dann zu Mehrkosten bis hin zu einer Nichtnutzbarkeit des Wasserkraftwerkes führen. gegriffen werden kann. Gewässerbezogene Datenreihen sind unter Umständen nicht verfügbar oder, wie oft in den Ländern Südosteuropas der Fall, lückenhaft. Vorgenommene örtliche Zusatzmessungen und hydrologische Berechnungsverfahren können sich als fehlerhaft oder nicht repräsentativ herausstellen. Es besteht damit das Risiko, dass die tatsäch liche Stromproduktion geringer als geplant ausfällt. Kommt es zur Errichtung eines Wasserkraftwerks, sind insbesondere die Bauherrenrisiken zu tragen, einschließ lich des Vertragserfüllungs- und Bonitätsrisikos des jeweiligen Bauunternehmers. Im Rahmen der Errichtung und endgültigen Abnahme der Wasserkraftwerke kann es zu zeitlichen Verzögerungen kommen, so dass die Erträge aus der Stromproduktion erst später als zum Investitionszeitpunkt kalkuliert fließen oder ganz ausbleiben. Wurde Fremdkapital in Anspruch genommen, fallen Zinsen für einen längeren als geplanten Zeitraum an, ohne dass diese (und ggf. auch Tilgungszahlungen) aus E rträgen bestritten werden können. Bei der Bauausführung können Kostenüberschreitungen gegenüber der Planung eintreten, die zulasten des angestrebten Ergebnisses gehen. Solche Zusatzkosten können auch aus Auflagen entstehen, die einen Ausgleich von Schädigungen der Natur verlangen, die bei der Errichtung eines Wasserkraftwerks entstanden sind. Während der Errichtung kann es außerdem zu Schäden am Bauwerk durch die Verwirklichung geologischer (z. B. Erdbeben) oder meterologischer (z. B. Hochwasser) Risi ken kommen. Auch das geologische R isiko einer anderen als der erwarteten Beschaffenheit des Baugrundes kann zusätzliche Kosten verursachen. Können Zusatzkosten von einer Wasserkraftgesellschaft nicht finanziert bzw. ausbleibende Einnahmen ausgeglichen werden und erfolgen keine Eigenkapital-Nachschüsse der Gesellschafter oder eine erhöhte Fremdkapitalaufnahme, kann dies bis zur Insolvenz der Wasserkraftgesellschaft führen. Jedes vorstehend genannte Risiko kann einzeln oder k umuliert mit anderen genannten auftreten und sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken und bis zu einem Totalverlust führen. Wesentlich ist auch, dass bei zu errichtenden Wasserkraftwerken eine Unsicherheit hinsichtlich der zu erwartenden Durchflußmengen und demzufolge der Menge des zu erzeugenden Stroms besteht. Anders als bei Bestandskraftwerken ist keine Betriebshistorie vorhanden, auf die zurück- 36 // DWS ACCESS Wasserkraft 4.2.1.3 Eingeschränkte Erfahrung und Haftung des Asset Managers Die enso GmbH, die gegenüber der Investitionsgesellschaft vertraglich die Funktion des Asset Managers übernommen hat, hat bisher nur eingeschränkte Er fahrungen im Bereich der Durchführung von Projekten von Wasserkraftwerken bzw. dem Erwerb entsprechender Beteiligungen an projektentwickelnden Gesellschaften gesammelt. Auch konnte die enso GmbH bislang nur einzelne Projekte in verschiedenen Ländern vorbereiten bzw. bereits zu einem Beteiligungserwerb führen. Eine Projektentwicklung von der Planung über den Bau bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme eines Wasserkraftwerks hat sie bislang noch nicht durchgeführt und abgeschlossen. Es besteht damit das Risiko, dass sie die ihr übertragenen Tätigkeiten nicht so erfüllen kann, wie dies erwartet wird. Die Haftung des Asset Managers ist im Falle leichter Fahrlässigkeit auf 5 Mio. EUR pro Schaden und Jahr beschränkt. Der Asset Manager ist verpflichtet, in dieser Höhe eine Betriebshaftpflicht- und Vermögensschadensversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, allerdings nur wenn und insoweit eine derartige Versicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Konditionen erhältlich ist. Generell ist die Haftung des Asset Managers für entgangenen Gewinn, Wesentliche Risiken der Beteiligung indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden ausgeschlossen. Es besteht damit das Risiko, dass nur unzureichender oder kein Ausgleich für vom Asset Manager verursachte Schäden erlangt werden kann. 4.2.1.4 Prüfungen (Due Diligence) Zwar wird bei jeder Investition eine ankaufs- bzw. investitionsbezogene Prüfung (Due Diligence) durchgeführt, es besteht jedoch das Risiko, dass die im Bereich der Wasserkraft zahlreich zu berücksichtigenden Aspekte (z. B. hydrologische, geologische, technische, lizenz- und sonstige rechtliche oder steuerliche) und / oder Risiken nicht angemessen bewertet werden. Dies gilt insbeson dere für den Asset Manager und eingeschaltete Berater und Sachverständige. Wird sich, wie zumeist der Fall, an bestehenden Gesellschaften beteiligt, besteht das Risiko, dass sich wert mindernde Faktoren (z. B. Rechtsmängel, Forderungen gegen die Gesellschaft etc.) erst nach Erwerb offenbaren und diese von den – zumeist eingeschränkten – Garantien des Verkäufers bzw. der Altgesellschafter nur teilweise oder gar nicht abgedeckt werden. Dies kann zu fehlgeschlagenen Investitionen führen und sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaft liche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken und bis zu einem Totalverlust führen. 4.2.1.5 Finanzierungsrisiko, insbesondere Kapitalisierungs- und Fremdfinanzierungsrisiken Es ist beabsichtigt, dass die Investitionsgesellschaft Ver pflichtungen entsprechend ihrer Kapitalisierung eingeht. Allerdings hat der Joint Venture-Partner enso GmbH & Co. KG für auf seine vor dem 25. Juli 2011 rechtswirksam bei getretenen Kommanditisten entfallenden Gesellschafter zuschüsse an die Investitionsgesellschaft keine Bank garantie zu stellen. Insofern besteht das Risiko, dass 4 die enso GmbH & Co. KG bzw. ihre vor dem 25. Juli 2011 rechtswirksam beigetretenen Kommanditisten ihren Einschussverpflichtungen nicht nachkommen und die Investitionsgesellschaft Anlagen nicht in dem geplanten Umfang tätigen kann. Ist sie bereits eigene Verpflichtungen eingegangen und kann diese in der Folge nicht erfüllen, kann sie zudem erhebliche Verluste erleiden, was sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaft liche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken und bis zu einem Totalverlust führen kann. Die Anlagen sollen zum Teil fremdfinanziert werden und dies ist den Investitions- und Finanzierungsplänen zu grunde gelegt. Es besteht das Risiko, dass die Gewährung von Bankkrediten nicht zustande kommt oder nur zu wesentlich ungünstigeren Konditionen als angenommen erlangt werden kann. Bei Krediten mit variabler Verzinsung werden sich steigende Kapitalmarktzinsen negativ auswirken. Eine unzureichende oder nur zu ungünstigen Konditionen verfügbare Fremdfinanzierung kann die Ertragslage der Wasserkraftgesellschaften bzw. der Investitionsgesellschaft negativ beeinflussen oder einen höheren Eigenkapitaleinsatz erfordern und damit Investitionen in dem geplanten Umfang entgegenstehen, was sich jeweils negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis auswirken kann. Es ist geplant, dass die Wasserkraftgesellschaften den laufenden Kapitaldienst ihrer Finanzierungen mit den Er lösen aus dem Stromverkauf tätigen. Fallen diese Erlöse, etwa aufgrund geringeren Wasserdurchflusses, zu niedrig aus, besteht das Risiko, dass die Wasserkraftgesellschaft ihren Zahlungsverpflichtungen aus der Finanzierung nicht nachkommen kann und es zu einer außerordentlichen Kündigung eines Darlehens durch die finanzierende Bank und ggf. zu Zwangsverwertungen von Wasserkraftwerken kommt. Zudem können negative Wertentwicklungen von Wasserkraftwerken zu Verletzungen von Zusicherungen in Darlehensverträgen (z. B. der Überschreitung des Beleihungsrahmens) führen und ggf. die Nachforderung von Sicherheiten, den Weiterverkauf der Darlehen oder außerordentliche Kündigungen der finanzierenden Bank DWS ACCESS Wasserkraft // 37 zur Folge haben. Dies kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken und bis zu einem Totalverlust führen. Soweit am Ende der Laufzeit eines Darlehens eine Anschlussfinanzierung erforderlich ist, besteht das Risiko, dass eine solche nicht oder nur zu ungünstigen K onditionen zu erlangen ist. Das wird etwa der Fall sein, wenn sich die Finanzkrise weiter verschärft. Dies kann finanzielle Belastungen zur Folge haben und den Verkauf von Beteiligungen bzw. Wasserkraftwerken – ggf. auch zu einem ungünstigen Zeitpunkt und zu nachteiligen K onditionen – erzwingen, mit der möglichen Folge, dass das angestrebte wirtschaftliche Ergebnis verfehlt wird. 4.2.1.6 Einfluss von Veräußerungserlösen und -zeitpunkten auf das Ergebnis Die für die Anteile an den Wasserkraftgesellschaften oder bei einer eventuellen Veräußerung einer Länder gesellschaft für die Anteile an einer Ländergesellschaft zu erzielenden Veräußerungserlöse haben einen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis der Fondsgesellschaft. Es besteht das Risiko, dass die Erlöse – etwa aufgrund einer Veränderung der Marktverhältnisse, insbesondere auf dem Strommarkt, aber auch aufgrund der Tatsache, dass die Investitionsgesellschaft plangemäß insbesondere Co-Investments mit Partnern eingehen wird und in solchen Fällen nur einen Teil der Geschäftsanteile an der Wasserkraftgesellschaft und ggf. auch an einer Ländergesellschaft wird anbieten können – nicht oder nicht in der geplanten Höhe erzielt werden können. Auch ohne besonderen Grund sind im Übrigen negative Abweichungen eines realisierbaren Veräußerungspreises von einer vorherigen Bewertung auf Ebene der Investitionsgesellschaft stets möglich. Außerdem besteht das Risiko, dass der geplante Zeitrahmen für die Veräußerungen der Wasserkraftinvestments der Investitions gesellschaft nicht eingehalten wird. So kann die Veräußerung aufgrund vorangegangener Verzögerungen in der 38 // DWS ACCESS Wasserkraft Investitions- und Bauausführung, der Marktlage, politischer Eingriffe oder sonstiger ungünstiger Rahmen bedingungen zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll sein. Der Joint VenturePartner hat ab und nach dem 01. April 2021 das Recht, eine Verwertung des Vermögens der Investitionsgesellschaft (insgesamt oder teilweise) zu verlangen, ohne dass es dabei auf den Wunsch und die Interessen der Fondsgesellschaft ankäme. Auch die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der Investitionsgesellschaft wird nur eingeschränkt fungibel sein, insbesondere, wenn es sich um eine Minderheitsbeteiligung handelt. Auch können die dem Joint Venture-Partner eingeräumten Mitverkaufsund Vorkaufsrechte Veräußerungen effektiv und prozessmäßig erschweren. Diese Elemente können sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken. 4.2.1.7 Länderrisiken Die Investitionsgesellschaft wird Anlagen in Ländern tätigen,die nicht der Europäischen Union oder dem Euro päischen Währungsraum angehören. Solche Anlagen können auch den überwiegenden Teil der Anlagen aus machen. Sie unterliegen, insbesondere in den Staaten Südosteuropas und der Türkei, einem erhöhten Risiko. So können etwa staatliche Maßnahmen wie die Enteig nung oder die Einschränkung von Rechten ausländischer Investoren nicht ausgeschlossen werden. Des Weiteren ist allgemein das Umfeld für g eschäftliche Transaktionen in diesen Ländern i. d. R. nicht so gesichert, wie es dies bspw. in der Bundesrepublik Deutschland der Fall ist. Dies umfasst auch die Funktionsweise von Behörden und Justiz. Die Geltendmachung und Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen kann länger dauern und auch erfolglos bleiben. Auch ist in manchen Ländern das Risiko eines Krieges, terroristischer Angriffe oder eines Militärputsches höher als es etwa in der Bundesrepublik Deutschland der Fall ist. Wesentliche Risiken der Beteiligung So können etwa staatliche Maßnahmen wie die Enteig nung oder die Einschränkung von Rechten ausländischer Investoren nicht ausgeschlossen werden. Zwar bestehen gegenwärtig zwischen Österreich und der Mehrzahl der für Wasserkraftinvestments der Investitionsgesellschaft zulässigen südosteuropäischen Länder sowie der Türkei so genannte Investitionsschutzabkommen, die Investoren vor unfairer Behandlung schützen und die Einhaltung völkerrechtlicher Mindeststandards g arantieren. Diese Abkommen haben jedoch zum einen eine begrenzte Laufzeit und ihr Neuabschluss kann nicht als gesichert betrachtet werden. Zum anderen sind ihr Inhalt, Bestimmtheit und Durchsetzbarkeit eingeschränkt. In diesem Zusammenhang von Bedeutung ist das Risiko, dass der jeweils bei einer Beteiligung der Investitionsgesellschaft an einer Wasserkraftgesellschaft in einem südosteuropäischen Nicht-EU-Staat oder in der Türkei geplante Abschluss einer Versicherung gegen politische Länderrisiken wie z. B. Enteignung, Beschränkungen des Kapitalverkehrs, Einschrän kung von Rechten ausländischer Gesellschafter nicht erfolgt oder einen Schaden nicht oder nicht vollständig abdeckt, auch etwa aufgrund vereinbarter Selbstbehalte. Länderversicherungen können immer nur projektweise abgeschlossen werden und müssen für jedes einzelne Investment beantragt und vom Garantiegeber zugesagt werden. In ehemals kommunistisch regierten Staaten wie Albanien kam es zu Verstaatlichungen von Privateigentum. E nteignete Eigentümer können (wie etwa in Albanien der Fall) ein gesetzliches Restitutionsrecht haben. Sofern sich ein Wasserkraftwerk auf einem zu restitutierendenGrundstück befindet, fällt unter Umständen die Betriebsgrundlage für das betreffende Kraftwerk weg. Ein Totalverlust des investierten Betrages kann die Folge sein. Auch soweit Re stitutionsansprüche erhoben werden, die sich letztlich nicht durchsetzen lassen, kann dies erhöhte Kosten (z. B. durch Gerichts- und / oder Verwaltungsverfahren, Anwaltskosten) für die Wasserkraftgesellschaft nach sich ziehen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Standards hinsichtlich Publizität, Rechnungslegung, 4 Wirtschaftsprüfung und Berichtswesen können in den Sitzländern der Wasserkraftgesellschaften in verschiedener Hinsicht weniger streng sein und nicht den gleichen Grad an Anlegerschutz und Publizität aufweisen, wie dies etwa in der Bundesrepublik Deutschland der Fall ist. Dadurch besteht das Risiko, dass finanzielle Schieflagen, die sich negativ auf die Ertragslage auswirken können, erst zu einem späten Zeitpunkt oder gar nicht erkannt werden. Dies kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken. Insofern können sich für die Anlagen der Investitionsgesellschaft Risiken realisieren, die sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken können. 4.2.1.8 Rechtliche Risiken einer Investition in den Investitionsländern Aus den lokalen Rechtsordnungen der Investitionsländer können sich besondere rechtliche Risiken ergeben, die von den Beteiligten als Ausländer nicht oder zu spät erkannt werden. Dies kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken. 4.2.1.9 Vertragsrisiken Die Investitionsgesellschaft und die einzelnen Wasserkraftgesellschaften werden aufgrund der Vielzahl der Anlagen mit zahlreichen unterschiedlichen Vertragspartnern Ver träge abschließen, sei es über Erwerbe, Bauvorhaben, Verwaltung und Bewirtschaftung oder sonstige Gegenstände. Dadurch vervielfältigt sich das Risiko, dass Verträge nicht oder nicht zu den geplanten Konditionen abgeschlossen werden können, eingegangene Verträge anders als vereinbart oder gedacht ausgelegt werden, Vertragspartner ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder insolvent werden und / oder vertragliche Vereinbarungen beendet werden, DWS ACCESS Wasserkraft // 39 unwirksam oder anfechtbar sind. Einher geht das Risiko, dass es im Zusammenhang mit diesen Rechtsverhältnissen zu Rechtsstreitigkeiten mit den damit verbundenen Prozessund Kostenrisiken kommt. Solche Störungen hinsichtlich der Durchführung von Verträgen können sich negativ auf die Erträge der jeweiligen Gesellschaft auswirken. Etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber Vertragspartnern wegen Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten sind möglicherweise nicht oder nicht in vollem Umfang durchsetzbar. In Verträgen sind und werden zudem Haftungsbeschränkungen enthalten sein und sofern ein Schaden größer als der zur Verfügung stehende Haftungsbetrag ist, ergibt sich ein entsprechender Verlust. Ein besonderes Risiko ergibt sich vorliegend daraus, dass außer den Verträgen der Fondsgesellschaft mit deutschen Vertragspartnern alle geschlossenen Verträge anderem als deutschem Recht unterliegen. Dies wird zudem auch auf Verträge zutreffen, die die Investitionsgesellschaft und die Beteiligungsgesellschaften in Ausführung ihrer Investi tionen eingehen werden und teilweise bereits eingangen sind: Die Investitionsgesellschaft hat ihren Sitz in Österreich, ihre Beteiligungsgesellschaften verteilen sich auf Skandinavien, den Alpenraum, Südosteuropa und die Türkei. Sich ergebende gerichtliche Verfahren würden sich daher nach ausländischem Recht richten und wären im Ausland zu führen. Dies kann eine Durchsetzung von Ansprüchen schwieriger, unsicherer und kostspieliger machen, als dies unter deutschem Recht vor deutschen Gerichten der Fall wäre. Die Erfolgsaussichten von Klagen werden i. d. R. erst dann beurteilt werden können, nachdem kos tenpflichtige Rechtsgutachten von Anwälten des jeweiligen Sitzstaates des Vertragspartners eingeholt worden sind. Jede Verzögerung der Vereinnahmung oder jeder endgültige Ausfall vereinbarter Leistungen und alle durch die Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche verursachten und nicht erstatteten Kosten mindern den Ertrag. Diese Umstände können sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis auswirken. 40 // DWS ACCESS Wasserkraft 4.2.1.10 Fremdwährungsrisiken und Kapitaltransfer Die Wasserkraftgesellschaften werden überwiegend im Nicht-Euro-Raum ansässig sein. Sowohl Ausgaben (etwa für die Planung und Errichtung von Wasserkraftwerken) als auch Erträge (aus dem Stromverkauf) und sonstige Verbindlichkeiten (etwa aufgrund einer Darlehensaufnahme) können in der lokalen Währung der Investitionsländer oder in US-Dollar anfallen. Der Wert dieser lokalen Währung oder des US-Dollar kann sich gegenüber dem Euro für die Investitionsgesellschaft negativ entwickeln, was mit einer Verschlechterung der Ertragslage der Investitionsgesellschaft einhergehen wird. Zudem können Erträge und Verbindlichkeiten von Wasserkraftgesellschaften in unterschiedlichen Währungen anfallen bzw. eingegangen werden. Die Auswirkungen einer ungünstigen Entwicklung der Währungskurse vergrößern sich dann weiter für die betroffene Wasserkraftgesellschaft und können deren Ertragslage verschlechtern und bis zu einer Insolvenz dieser Gesellschaft führen. Darüber hinaus kann es zu Beschränkungen der Transferierbarkeit von Geldern ins Ausland kommen, so dass ein Gewinn oder Veräuße rungserlös einer Beteiligungsgesellschaft nicht, nicht vollständig oder nur zeitversetzt der Investitionsgesellschaft zufließen könnte, soweit das Risiko solcher Transfer beschränkungungen nicht von einer abgeschlossenen Versicherung abgedeckt ist. Dies kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken und bis zu einem Totalverlust führen. 4.2.1.11 Risiken aus der Liquiditätsanlage Sowohl auf Ebene der Investitionsgesellschaft als auch auf Ebene der Fondsgesellschaft besteht das Risiko, dass die freie Liquidität nur gering oder gar nicht verzinslich angelegt werden kann. Auch können die Liquiditätsanlagen an Wert verlieren. Dies kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis auswirken. Wesentliche Risiken der Beteiligung 4.2.2 Allgemeine Risiken von Investitionen in Wasserkraft 4.2.2.1 Marktverhältnisse und Wertentwicklung der Wasserkraftwerke; Klumpenrisiko Investitionen in Wasserkraftwerke werden von allgemei nen wirtschaftlichen Entwicklungen ebenso wie von Entwicklungen des Energiesektors beeinflusst. Beispielsweise könnte sich ein Preisverfall bei Strom oder eine steigende Risikoeinschätzung in Bezug auf in der Zukunft liegende Erträge negativ auf die zu erzielenden Erträge aus dem Stromverkauf und die Werthaltigkeit der Wasserkraftwerke auswirken. Ob zugrunde gelegte Annahmen eintreten, wird außerdem wesentlich davon beeinflusst werden, wie sich der nationale und internationale Energiemarkt und insbeson dere die Stromnachfrage an den jeweiligen Standorten entwickeln. Es besteht das Risiko, dass die Wasserkraft werke nicht die angenommenen Strommengen produzie ren oder nicht die angenommenen Strompreise erzielt werden können und dass damit die Stromverkaufserlöse hinter den Prognosen zurückbleiben. Eine verstärkte Investitionstätigkeit der Investitionsgesellschaft in einem bestimmten regionalen Markt kann sich besonders negativ auswirken, wenn sich gerade dieser Markt im Vergleich zu anderen Märkten ungünstig entwickelt (so genanntes Klumpenrisiko). Dies kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken. 4 gelieferten Stromproduktionsmenge. Diese hängt maßgeblich von dem tatsächlichen Wasserdurchfluss der Kraftwerksanlagen und damit von den nutzbaren Niederschlagsmengen an den jeweiligen Standorten ab. Abwei chungen der tatsächlichen jährlichen Wasserdurchflussmenge vom langjährigen Mittel sind üblich und auch starke Schwankungen mit entsprechender Auswirkung auf die Menge des erzeugten Stroms sind möglich. Es können sich auch Wetterzyklen von mehreren überdurch schnittlich trockenen Jahren in Folge ausbilden. Zudem kann aufgrund von lokalen wie globalen Wetteränderun gen, hervorgerufen z. B. durch einen allgemeinenKlima wandel, künftig in einzelnen europäischen Regionen oder in ganz Europa weniger Niederschlag niedergehen oder vermehrte Extremwetterlagen können zu einer Veränderung der zeitlichen Verteilung von Niederschlagsmengen führen. Neben einer Verringerung des verarbeitbaren Wasserdurchflusses können diese auch Schäden an den Wasserkraftwerken verursachen. Auch die Verwirklichung von geologischen Risiken, wie etwa Erdbeben, Hangabrutschungen oder Änderungen des Sickerverhaltens eines Niederschlagsgebiets, können erhebliche Auswirkungen auf den Wasserdurchfluß (etwa durch Änderungen im Flusslauf) und / oder den Bestand des Wasserkraftwerks haben. Eine flussaufwärts stattfindende Entnahme bzw. Umleitung von Flusswasser durch Dritte hätte gleichfalls negative Auswirkungen. Vorstehend genannte Einflüsse können sich jeweils n egativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung a uswirken und bis zu einem Totalverlust führen. 4.2.2.2 Stromproduktion, hydrologische Risiken 4.2.2.3 Strompreise, Stromverkauf, Bonität der Stromkäufer und Ausfallwagnis Die Einnahmen der Wasserkraftgesellschaften bestehen nahezu ausschließlich aus der Vergütung für die Einspeisung des erzeugten Stroms und sind insbesondere abhängig von der an den jeweiligen Netzbetreiber Soweit der durch ein Wasserkraftwerk erzeugte Strom am freien Markt verkauft wird, besteht das Risiko, dass die erzielbaren Strompreise niedriger ausfallen als erwartet. Die Strompreise können zudem deutlichen Schwankungen DWS ACCESS Wasserkraft // 41 unterworfen sein und sich in verschiedenenMärkten sehr unterschiedlich entwickeln. Sollte sich die wirtschaftliche Situation der Stromkunden verschlechtern, kann das angestrebte Ergebnis verfehlt werden. Lizenzen zum Betrieb eines Wasserkraftwerks beinhalten regelmäßig Stromerzeugungsvorgaben, mit der Folge von Strafzahlungen oder einem Entzug der Lizenz bei Nichterfüllung. Gibt es in einem Land (wie z. B. in Albanien und der Türkei) vorgeschriebene Einspeisetarife für aus Wasserkraft gewonnenem Strom, können diese reduziert werden. Sie können auch ganz entfallen, wodurch sich verminderte Einnahmen für die betroffenen Wasserkraftgesellschaften ergeben, soweit diese Einspeisetarife höher als der Marktpreis waren. Bei Übertragungen von Genehmigungen besteht das Risiko, dass Behörden oder sonstige Dritte diesen Über tragungen nicht zustimmen und dadurch Genehmigungen / Lizenzen unwirksam sind oder werden. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Übertragung einer Lizenz oder Genehmigung trotz einer Zustimmung der zuständigen Behörde unwirksam ist oder die Zustimmung nur einen Teil der übertragenen Lizenz oder Genehmigung betrifft. In diesem Fall sind zumindest die bereits aufgewendeten Transaktionskosten verloren, unter Umständen jedoch auch im Vertrauen auf deren Bestand getätigte Investitionen. Zudem besteht das Risiko, dass die technische Ausstattung des Stromnetzes in manchen Ländern nicht fortwährend eine Abnahme des zu veräußernden Stroms ermöglicht, so dass in den Ausfallzeiten kein Strom verkauft werden kann. Die vorgenannten Umstände können sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken. 4.2.2.4 Öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse Zur Errichtung und dem Betrieb von Wasserkraftwerken bedarf es verschiedener Lizenzen und Genehmigungen (z. B. Lizenz zum Betrieb eines Wasserkraftwerks, Baugenehmigungen, Betriebsgenehmigungen, Strom einspeisegenehmigungen). Es besteht das Risiko, dass solche Genehmigungen nicht erlangt werden können, unwirksam erteilt wurden, erfolgreich angefochten oder aus anderen Gründen später zurückgenommen werden (auch infolge von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Korruption bei der Genehmigungserteilung). So hat etwa zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine der Wasserkraftgesellschaften, an der sich die Investitions gesellschaft beteiligt hat oder zu beteiligen beabsichtigt, bereits die zur Errichtung eines Wasserkraftwerks er forderliche Baugenehmigung erhalten, so dass insoweit das Risiko besteht, dass das Errichtungsprojekt trotz hierfür angefallener Kosten nicht wie geplant durch geführt werden kann. 42 // DWS ACCESS Wasserkraft Wird eine Genehmigung nicht erteilt und kommt es nicht zu einer Verwirklichung des Projekts oder entfällt eine Lizenz bzw. Genehmigung und kann ein Wasserkraftwerk nicht mehr genutzt werden und muss ggf. sogar zurückgebaut werden, verliert die eingegangene B eteiligung an Wert oder wird wertlos. In diesem Fall hat die Investitions gesellschaft den Kaufpreis für die Beteiligung, K apitalisierungen der Beteiligungsgesellschaft und eigene Aufwendungen vergebens getätigt. Darüber hinaus unterliegen die Wasserkraftgesellschaften dem Risiko von behördlich angeordneten Betriebseinschränkungen. Eine Lizenz zum Betrieb eines Wasserkraftwerks beinhaltet im Übrigen üblicherweise Auflagen zum Ausgleich von gesellschaftlichen und ökologischen Einschränkungen oder z. B. die Begrenzung der Nutzung des Gewässers nur bis zu einer festgelegten Mindestwassermenge, welche für landwirtschaftliche Bewässerung, zur Trinkwasserversorgung oder als natürlicher Lebensraum verbleiben soll. Sollte die Behörde diese Auflagen ändern, könnte es zu einer Verringerung der Stromerzeugung kommen. Die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung oder zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine konkrete Investition in ein Wasserkraftwerk geltenden rechtlichen Wesentliche Risiken der Beteiligung Bedingungen z. B. für die Einspeisung von erzeugtem Strom in das jeweilige Stromnetz des Investitionslandes oder zu erfüllende Umweltstandards können sich ändern. Mit der Umsetzung der geänderten Voraus setzungen können zudem Mehrkosten für die betroffene Wasserkraftgesellschaft verbunden sein. Diese können die Leistungsfähigkeit einer Wasserkraftgesellschaft auch übersteigen und / oder zur Folge haben, dass ein Wasser kraftwerk nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann. Darüber hinaus besteht das Risiko von Änderungen der jeweiligen nationalen Gesetzgebung, die auf den Betrieb der Wasserkraftwerke und damit auf die finanziellen Beteiligungsergebnisse nachteilige Auswirkungen haben könnten. Beispielsweise sind dies nachteilige rechts-, wirt schafts- oder geldpolitische Maßnahmen wie die M odifikationen der Steuergesetzgebung, des Eigentumsrechts oder der Transferierbarkeit von Geldern ins Ausland. Diese Faktoren können sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Wert haltigkeit seiner Beteiligung auswirken und bis zu einem Totalverlust führen. 4.2.2.5 Sicherung von Grundstücksrechten Unabhängig von der Erteilung oder Übertragung ö ffentlich-rechtlicher Genehmigungen bedarf es zur E rrichtung von Wasserkraftwerken der Sicherung grundstücksbezogener Rechte, auch im Hinblick auf den Anschluß an das Stromnetz. Sollten die erforderlichenRechte an den betreffenden Grundstücken nicht gesichert werden können, so besteht das Risiko, dass ein Wasserkraftprojekt nicht realisiert werden kann und die hierfür aufgewendeten Beträge verloren sind. Dies kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis auswirken. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung haben die Wasserkraftgesellschaften, an der sich die Investitionsgesellschaft beteiligt hat oder zu beteiligen beabsichtigt, die erforderlichen Grundstücksrechte nur zu einem ganz geringen Teil bereits gesichert. 4 4.2.2.6 Nutzungsrechte an Wasserkraftwerken Es besteht das Risiko, dass geschlossene zivilrechtliche Verträge nicht wirksam sind oder nicht vollzogen werden und ein Nutzungsrecht an dem betreffenden Wasserkraftwerk in der Folge nicht besteht oder entfällt. Im Falle der Rückabwicklung von Verträgen sind zumindest die bereits entstandenen Transaktionskosten verloren, unter Umständen jedoch auch im Vertrauen auf deren Bestand getätigte Investitionen. Dies kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken. 4.2.2.7 Öffentliche Ausschreibung Es ist möglich, dass Grundstücke, Einzellizenzen und -rechte für ein Wasserkraftwerk erworben werden, in Bezug auf die zuvor eine öffentliche Ausschreibung hätte durchgeführt werden müssen. Ist diese Ausschreibung unterblieben, könnte der betreffende Erwerb angefochten werden oder ungültig sein. Ein Erwerb im Rahmen eines dann durchzuführenden Ausschreibungsverfahrens könnte mit höheren Kosten verbunden sein oder gar nicht zustande kommen. Bereits getätigte Aufwendungen blieben nutzlos. Dies kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken. 4.2.2.8 Mängel an Wasserkraftwerken, Altlasten Es besteht allgemein das Risiko, dass Bau- oder Gebäude mängel eines Wasserkraftwerks erst zu einem späteren Zeitpunkt erkannt werden oder auftreten und nicht erfolgreich gegenüber dem Planungsverantwortlichen, dem Bauunternehmer oder dem Verkäufer geltend ge macht werden können, z. B. weil Gewährleistungsfristen abgelaufen sind, dieser nicht zahlungsfähig ist oder weil die betreffende Rechtsordnung bzw. die Behörden des betreffenden Landes eine effektive Durchsetzung solcher DWS ACCESS Wasserkraft // 43 Ansprüche nicht ermöglicht. Dies hätte einen nicht ein kalkulierten Instandsetzungs- oder -haltungsaufwand zur Folge. Bestehen Altlasten, kann die Beseitigung derselben nur mit hohen Kosten oder gar nicht möglich sein. Dieses Risiko beschränkt sich zudem nicht nur auf Bau- oder Gebäudemängel, sondern betrifft insbesondere auch die technische A usstattung eines Wasserkraftwerks. Dies kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken. 4.2.2.9 Gewährleistung und Garantieleistungen Etwaige Ansprüche aus den von den Lieferanten bzw. Herstellern der Wasserkraftwerks-Bestandteile sowie von Generalunternehmern und Verkäufern abgegebenen Gewährleistungen und Garantien können ggf. nicht oder nur im Prozessweg mit den damit verbundenen zeitlichen Risiken und Kostenrisiken von den W asserkraftgesellschaften durchgesetzt werden. Es kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft Umstände eintreten, die trotz der abgegebenen Gewährleistungen und G arantien zu h öheren Kosten und / oder einer geringeren Leistungder Wasserkraftwerke führen. Dies kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaft liche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken. 4.2.2.10 Laufende Betriebskosten, Instandhaltung Die Wasserkraftgesellschaften werden im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Betriebsführung der Wasserkraftwerksanlagen eine Reihe von Verträgen schließen (Instandhaltungs- und Betriebsführungsverträge, ggf. Grundstücksnutzungsrechtsverträge etc.), deren Leistungsentgelte unabhängig von der Vergütung des erzeugten und eingespeisten Stroms zu zahlen sind. Somit besteht auch bei fehlenden Einnahmen die Verpflichtung zur Zahlung dieser Leistungsentgelte fort und insoweit das Risiko geringerer Erträge. Hierbei besteht das Risiko, 44 // DWS ACCESS Wasserkraft dass Kosten- und Preissteigerungen nicht durch höhere Einnahmen aus dem Betrieb der Wasserkraftwerke kompensiert werden können. Weiterhin besteht ein Kostenrisiko bei Beendigung der Verträge (ordentlich oder außerordentlich, falls einer der Vertragspartner von einem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch macht oder nicht mehr zur Erfüllung der Verträge in der Lage ist), da in diesen Fällen die Wasserkraftgesellschaften andere Partner zu ggf. schlechteren Konditionen (Preis, Leistungsprämien etc.) mit der Erbringung der entsprechenden Leistungen beauftragen müssen. Zudem sind im Rahmen der Instandhaltung und des Betriebs der Wasserkraft werke von den Wasserkraftgesellschaften solche Kosten zu tragen, die nicht vom Leistungsumfang der Verträge gedeckt werden, z. B. weil sie nicht vorhergesehen wurden, weil die Einbeziehung in den Leistungsumfang wirtschaft lich nicht sinnvoll gewesen wäre oder weil sie aufgrund externer Einflüsse / höhererGewalt entstanden sind. Es besteht das Risiko, dass diese laufenden Kosten den zum Investitionszeitpunkt kalkulierten Ansatz übersteigen. Bei Bestandskraftwerken basieren die Annahmen bei Erwerb bezüglich der Kosten für den laufenden Betrieb und die Instandhaltung auf Erfahrungswerten und Ab schätzungen der zukünftigen Instandhaltungsaufwendungen unter Berücksichtigung des Alters und des Bauzustandes des Kraftwerks sowie allgemein steigender Kosten. Es besteht das Risiko, dass die tatsächlich ent stehenden Kosten höher ausfallen als zugrunde gelegt. Diese Faktoren können sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis auswirken. Wesentliche Risiken der Beteiligung 4.2.2.11 Verschlechterung der Wasserkraftwerke; Versicherungsschutz Die Wasserkraftgesellschaften tragen das Risiko der ganzen oder teilweisen Zerstörung oder Verschlechterung ihrer Wasserkraftwerke sowie eines ganzen oder teil weisen Nutzungsausschlusses. Unzureichender oder fehlender Versicherungsschutz kann sich hierbei nachteilig bis hin zum wirtschaftlichen Totalverlust eines Wasserkraftwerkes auswirken. Auch bei bestehen dem Versicherungsschutz wird gegen allgemeine Gefahren und Betriebsunterbrechungen die jeweilige Wasserkraftgesellschaft ggf. einen Selbstbehalt zu tragen haben. Auch besteht das Risiko, dass bei Auslaufen eines Versicherungsvertrages ein erneuter Abschluss lediglich zu deutlich ungünstigeren Bedingungen möglich ist. Dies kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken. 4.2.2.12 Höhere Gewalt Auch das Risiko einer vollständigen bzw. partiellen Zer störungvon Wasserkraftwerken wird von den Wasser kraftgesellschaften bzw. der Investitionsgesellschaft und damit mittelbar von der Fondsgesellschaft und ihren An legern getragen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch Gewalteinwirkung auf Wasserkraftwerke (Hochwasser- und Erdbebenschäden, Krieg, innere Unruhenund Terrorismus etc.) Schäden an diesen eintreten, die nicht oder nur zum Teil versichert bzw. nicht versicherbar sind. Der teilweise oder vollständige Verlust eines oder mehrerer Wasserkraftwerke ginge – soweit kein V ersicherungsschutz besteht, der Schaden (auch durch entgangene Gewinne) größer ist als die Versicherungssumme oder eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers zum Tragen kommt – ganz oder teilweise zu Lasten der betreffenden Wasserkraftgesellschaft, die hierdurch auch insolvent werden kann. 4 Diese Umstände können sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken. 4.3 Risiken im Zusammenhang mit der Investitionsgesellschaft 4.3.1 Beteiligung der Fondsgesellschaft an der Investitionsgesellschaft In dem Kooperationsvertrag sind der Beitritt der Fondsgesellschaft zur Investitionsgesellschaft und dessen Modalitäten vereinbart worden. Die Beteiligten haben verschiedene Leistungspflichten übernommen. Die Nichterfüllung dieser Pflichten durch eine oder mehrere der anderen Parteien kann das Funktionieren der Beteiligungsstruktur beeinträchtigen. Der Fondsgesellschaften wurden von dem bisherigen Alleingesellschafter und dem zukünftigen Joint VenturePartner enso GmbH & Co. KG verschiedene Garantien über den Bestand der Investitionsgesellschaft gegeben. Die Garantien umfassen vom Joint-Venture-Partner offengelegte Sachverhalte nicht. Die abgegebenen Garantien können sich als falsch herausstellen. Finanzielle Garantien wurden nur in eingeschränktem Umfang erteilt, ein Ersatz kann zudem an den vereinbarten Bagatell- und Haftungsgrenzen scheitern. So löst die Verletzung einer Garantie nur dann einen Anspruch aus, wenn alle Einzelansprüche der Fondsgesellschaft (zusammengenommen mit bereits von ihr geltend gemachten Ansprüchen) zusammen den Betrag von 200.000 EUR (Schwellenwert) übersteigen. Übersteigt der Anspruch diesen Schwellenwert, kann er (nur) in dem diesen Schwellenwert übersteigenden Betrag geltend gemacht werden (Freibetrag). Für Zwecke der Berechnung des Freibetrags werden Ansprüche der Fondsgesellschaft und der Schwestergesellschaft gegen den Joint Venture-Partner zusammengerechnet. An sprüche wegen vorsätzlich falsch abgegebener Garantien DWS ACCESS Wasserkraft // 45 unterliegen gleichermaßen dem Schwellenwert, jedoch gilt für solche nicht der Freibetrag. Bezüglich der meisten Garantien ist die Haftung des Joint Venture-Partners zudem auf insgesamt 1,7 Mio. EUR beschränkt. Dieser Haftungshöchstbetrag gilt nicht für Ansprüche aufgrund vorsätzlich falsch abgegebener Garantien. Solche Haftungsansprüche sind auf insgesamt 5 Mio. EUR beschränkt. Unbeschränkt haftet der Joint Venture-Partner nur hinsichtlich der Garantien zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen, dem Nichtvorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, dem Bestehen von Versicherungen, dem Nichtbestehen von Pensions- oder Versorgungsverpflichtungen sowie dem Fehlen von Verpflichtungen zur Zahlung von Provisionen im Zusam menhang mit dem geplanten Beteiligungserwerb der Fondsgesellschaft und der Schwestergesellschaft. Ein Ersatz eines Schadens kann zudem an einer Zahlungsun fähigkeit der Schuldnerin scheitern. Ein Rücktritt der Fondsgesellschaft und der Schwestergesellschaft von dem Kooperationsvertrag und insbesondere der sich aus diesem ergebenden Verpflichtung zu einem Beitritt zur Investitionsgesellschaft ist nur bis zum 20. Dezember 2011 und nur in dem Fall möglich, wenn sich mindestens eine durch den Joint Venture-Partner abgegebene Garantie als verletzt erweist und sich hieraus ein Anspruch der Fondsgesellschaft und der Schwestergesellschaft i. H. v. insgesamt mehr als 2 Mio. EUR ergibt. Erweisen sich von dem Joint Venture-Partner abgegebene Garantien als falsch, kann sich der Wert der Beteiligung der Fonds gesellschaft an der Investitionsgesellschaft m indern oder bis auf null reduzieren. Dies kann sich n egativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken und bis zu einem Totalverlust führen. 4.3.2 Struktur der Investitionsgesellschaft und der Investitionstätigkeit, andere Beteiligte und Auswirkungen auf die Fondsgesellschaft Andere Personen als die Fondsgesellschaft werden auch nach ihrem Beitritt die Investitionsgesellschaft in starkem 46 // DWS ACCESS Wasserkraft Maße bestimmen. So hat der Joint Venture-Partner etwa das Recht, beide Geschäftsführer zu nominieren und das Recht einer Ablehnung durch die Fondsgesellschaften ist stark eingeschränkt. Der Beirat der Investitionsgesellschaft wird eine starke Stellung haben, da wesentliche Entscheidungen seiner Zustimmung bedürfen und nur zum Teil einer Beschlussfassung durch die Gesellschafter versammlung zugänglich sind. Der Vorsitzende des Beirates wird vom Joint Venture-Partner nominiert, die Anbieterin hat das Recht zur Nominierung des Stellvertreters. Die Fondsgesellschaft und ihre Schwestergesellschaft nominieren nur einfache Mitglieder. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung schließlich bedürfen i. d. R. einer Mehrheit von 80 %, die die Fondsgesellschaft und ihre Schwestergesellschaft voraussichtlich nicht erreichen werden. Selbst wenn die Fondsgesellschaft alleine oder zusam menmit ihrer Schwestergesellschaft die Mehrheit der Anteile der Investitionsgesellschaft halten s ollte, wird sie daher nicht im vollen Umfang üblicherweise mit einem Mehrheitsbesitz verbundenen Gesellschafterrechte wahrnehmen können. Insbesondere wird sie nicht die unternehmerische Führung bestimmen können. Hieraus ergibt sich das Risiko, dass sich ggf. die Fondsgesellschaft nicht durchsetzen kann, wenn die Gesellschafter der Investitionsgesellschaft unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich einzelner unternehmerischer Entscheidungen oder insgesamt der unternehmerischen Führung der Investitionsgesellschaft sind. Des weiteren führt die Anlage über mehrere Beteiligungs ebenen (Investitionsgesellschaft, ggf. Ländergesellschaften, Wasserkraftgesellschaften) dazu, dass die Möglich keiten der Mitsprache und Mitentscheidung der Fondsgesellschaft rechtlich und faktisch sehr beschränkt bzw. nicht vorhanden sind. Auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften kommt hinzu, dass die Investitionsgesellschaft plangemäß nicht Alleingesellschafterin sein wird, sondern die Beteiligung auch lokaler Mitgesellschafter anstrebt. Diese können rechtlich und faktisch die Fähigkeit der Investitionsgesellschaft zur unternehmerischen Führung Wesentliche Risiken der Beteiligung und Entscheidung in Einzelfragen einschränken, auch wenn diese, wie angestrebt, die Mehrheit der Anteile an der Wasserkraftgesellschaft hält. Dies wird gleichermaßen der Fall sein, wenn andere Gesellschafter in eine Ländergesellschaft aufgenommen werden. In manchen Ländern (wie z. B. Norwegen) ist die Beteiligung lokaler Anteilseigner rechtlich vorgeschrieben. Die Fondsgesellschaft ist verpflichtet, ihre Zustimmung zu Übertragungen (nicht aber der Teilung) von Geschäftsanteilen anderer Gesellschafter mit Wirksamkeit ab bzw. nach dem 31. März 2019 zu erteilen. Sollte sich der Joint Venture-Partner z. B. zu einer Veräußerung seiner Anteile entscheiden und die Fondsgesellschaft nicht von dem Mitverkaufs- oder Vorkaufsrecht Gebrauch machen, das ihr zukommt, wird sie einen neuen Mitgesellschafter in der Investitionsgesellschaft erhalten. Angesichts der herausgehobenen Stellung des Joint Venture-Partners in der Investitionsgesellschaft wird sie die Gesellschaft dann gemeinsam mit dem neuen Mitgesellschafter neu organisieren müssen, was mit erheblichen operativen und Kostenrisiken einhergehen kann. Die vorgenannten Aspekte können sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken. 4.3.3 Der Asset Manager enso GmbH Die Tätigkeit des von der Investitionsgesellschaft beauftragten Asset Managers, der enso GmbH, ist entscheidend für die Erreichung der Anlageziele der Fondsgesellschaft, da die Investitionsgesellschaft auf den in denkbar umfassender Weise für sie beratend und ausführend tätig werdenden Asset Manager angewiesen ist (siehe im Einzelnen die Beschreibung in Abschnitt 8.6.2). Aufgrund der ausschlaggebenden Bedeutung der Leistungen des Asset Managers können sich Schlechtleis tungen oder ein Ausfall des Asset Managers unmittelbar stark negativ auf die Investitionsgesellschaft auswirken. 4 Aufgrund des ganz umfassenden und besondere wasserkraftbezogene Fach- und Marktkenntnisse voraussetzenden Aufgabenspektrums des Asset Managers würde die Notwendigkeit, einen gleichwertigen anderen Dienstleister zu finden, die Investitions gesellschaft vor ganz erhebliche und nicht befriedigend lösbare Aufgaben stellen. Es besteht daher das Risiko, dass bei Schlechtleistung oder Ausfall des Asset Managers kein anderer gleichwertiger Vertragspartner beauftragt werden kann und infolge dessen die Investitionstätigkeit der Investitionsgesellschaft stark beeinträchtigt wird und die Anlageziele deutlich verfehlt werden, was sich negativ auf das vom Anleger erziel-bare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken würde. 4.3.4 Interessenkonflikte auf Ebene der Investitions- gesellschaft, ihrer Beteiligungsgesellschaften und des Asset Managers Der Anleger ist Risiken ausgesetzt, die sich aufgrund von Interessenkonflikten mehrerer Beteiligter ergeben. Es bestehen erhebliche Verflechtungen und wirtschaftliche Interessengemeinsamkeiten, die die Investitionsgesellschaft und ihre Auftragnehmer betreffen und zwar Folgende: Der Joint Venture-Partner enso GmbH & Co. KG und der Asset Manager sind gesellschaftsrechtlich verflochten. Namentlich ist der Asset Manager gleichzeitig der Komplementär des Joint VenturePartners. Außerdem sind sämtliche Kommanditisten des Joint Venture-Partners auch Gesellschafter des Asset Managers. Der Vorsitzende des Beirates der Investitionsgesellschaft, Dr. Gilbert Frizberg, ist mittelbar sowohl an dem Joint Venture-Partner als auch an dem Asset Manager beteiligt. Der Asset Manager wiederum plant, baut und betreibt sowohl Wasserkraftwerke für der Familie von Dr. Frizberg (ganz oder teilweise) zuzurechnende Gesellschaften und für Dritte. Die Familie von Dr. Fritzberg ist zudem an Gesellschaften beteiligt, die als Auftragnehmer der Investitionsgesellschaft oder der Wasserkraftgesellschaften in Frage kommen und deren Auswahl faktisch DWS ACCESS Wasserkraft // 47 zumeist der Asset Manager treffen wird. Auch ist die Familie von Dr. Fritzberg Eigentümerin der Hereschwerke Frizberg KG, mit der die Investitionsgesellschaft einen Pachtvertrag über ein Wasserkraftwerk abgeschlossen hat. Insofern besteht auf allen Ebenen die Gefahr von Interes senkonflikten und es ist möglich, dass solche zum Nachteil der Investitionsgesellschaft bzw. der Fondsgesellschaft entschieden werden. Dies gilt umso mehr, als der gesellschaftsrechtliche Einfluss der Fondsgesellschaft auf die Investitionsgesellschaft beschränkt ist (siehe Abschnitt 4.3.2). Dies kann sich negativ auf das vom Anleger erziel bare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken. 4.3.5 Schlüsselpersonenrisiko und Managementrisiko Das wirtschaftliche Ergebnis der Investitions gesellschaft wird erheblich durch die Leistung e in erseits ihrer Organe und andererseits des Asset Managers bestimmt werden. Dies gilt gleic hermaßen für die Wasserkraftgesells chaft en. Die Qualifikation, E rfahrung, Marktkenntnis und Geschäftsverbindungen der handelnden Personen sind entscheidend für den Erfolg der Anlage. Vorliegend kommt die bestehende Verflechtung in Bezug auf die enso-Gruppe hinzu. Der Verlust von Schlüsselpersonen in der Investitionsg e sellschaft oder bei dem Asset Manager kann so auch zu nachteiligen Folgen auf der Ebene a nderer B eteiligter führen und Folgeverluste verurs achen. Allgemein können Geschäftsführungsfehler vor allem bei Vertragsabschluss und bei Vertragsdurchführung oder Fehlentscheidungen bei Investitionen oder Fehlver wendungen von Anlegergeldern dazu führen, dass die angestrebten Erträge nicht erzielt oder höhere Kosten verursacht werden. Auch kann in Bezug auf Entschei dungsträger, die in der Vergangenheit durch ihre Entscheidungen wirtschaftliche Erfolge erzielt haben, nicht generell angenommen werden, dass sie auch zukünftig erfolgreiche Entscheidungen treffen werden. 48 // DWS ACCESS Wasserkraft Insgesamt können sich diese Risiken negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken. 4.4 Risiken auf Ebene der Fondsgesellschaft 4.4.1 Risiken aus der Gesellschaftervereinbarung mit der Schwestergesellschaft In der Gesellschaftervereinbarung zwischen der Fondsgesellschaft und der Schwestergesellschaft werden sich die Parteien für den Fall, dass beide der Investitions gesellschaft beitreten, verpflichten, als Gesellschafter der Investitionsgesellschaft bestimmte Rechte nur ein heitlich wahrzunehmen und bestimmte Handlungen nur einheitlich vorzunehmen. Zur Bestimmung des einheitlichen Vorgehens w erden die beiden Gesellschaf ten die Ergebnisse der Abstimmungen ihrer jeweiligen Gesellschafterversammlungen zusammenfassen und ein einziges, konsolidiertes Abstimmungsergebnis ermitteln und dann diesem entsprechend einheitlich und mit allen ihren Stimmen auf Ebene der Investitionsgesellschaft vorgehen. Hieraus resultiert das Risiko, dass die Stimmoder sonstigen Rechte der Fondsgesellschaft auf Ebene der Investitionsgesellschaft anders ausgeübt werden, als es einem auf Ebene der Fondsgesellschaft gefassten Gesellschafterbeschluss entspricht. 4.4.2 Interessenkonflikte Die Treuhand-Kommanditistin DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH gehört ebenso wie die Anbieterin DWS Finanz-Service GmbH zur Deutsche Bank Gruppe. Nach dem Beitritt der Fondsgesellschaft sollen dem Beirat der Investitionsgesellschaft zwei Mitarbeiter des Deutsche Bank Konzerns angehören. Der stellvertretende Vorsitzende des Beirats der Investitionsgesellschaft soll dauerhaft von der Anbieterin nominiert Wesentliche Risiken der Beteiligung werden. Die Anbieterin ist auch mit der Vermittlung von Beteiligungskapital beauftragt und fungiert zudem als Geschäftsbesorgerin der Fondsgesellschaft für die laufende Verwaltung. Auch andere Unternehmen der Deutsche Bank Gruppe sollen mit der Vermittlung von Beteiligungskapital beauftragt werden. Darüber hinaus sind die genannten Unternehmen auch bei einigen anderen von der DWS initiierten Fondsgesellschaften, einschließlich der Schwestergesellschaft DWS ACCESS Wasserkraft Beta GmbH & Co. KG, in gleichen oder in ähnlichen Funktionen wie bei der Fondsgesellschaft beteiligt oder tätig. Aufgrund dieser gesellschaftsrechtlichen und personellen Verflechtungen mit Unternehmen und Mitarbeitern der Deutsche Bank Gruppe besteht das Risiko, dass die handelnden Unternehmen oder Personen ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen oder bei widerstreitenden Interessen die Interessen der Deutsche Bank Gruppe oder einzelner Konzernunternehmen über die Anlegerinteressen gestellt werden könnten, was die Anleger benachteiligen könnte. Die Geschäftsführende Kommanditistin handelt in gleicher Funktion auch für die Schwestergesellschaft DWS ACCESS Wasserkraft Beta GmbH & Co. KG. In die Schwestergesellschaft werden voraussichtlich in größerem Umfang auch institutionelle Anleger investieren. Die Interessen solcher institutioneller Anleger können denen der Anleger in der Fondsgesellschaft zuwiderlaufen. Die Geschäftsführende Kommanditistin kann daher in Interessenkonflikte geraten und es besteht das Risiko, dass sie dabei nicht allein die Interessen der Anleger der Fondsgesellschaft berück sichtigt und ggf. Entscheidungen trifft, die auch anders geartete Interessen der Anleger der Schwestergesellschaft berücksichtigen. Für den Anleger besteht das Risiko, dass nicht alle Inte ressenkonflikte erkannt oder, sofern sie erkannt werden, nicht zugunsten des Anlegers gelöst werden können, was sich jeweils negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis auswirken kann. 4 4.5 Risiken aus der Beteiligung als Treugeber oder Kommanditist an der Fondsgesellschaft Nachstehend werden die Risiken beschrieben, die sich aus einer Beteiligung als Treugeber oder Kommanditist an der Fondsgesellschaft ergeben können. Sie wirken sich auf die Anleger (als Direktkommanditisten oder Treugeber) aus und können sich nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung auswirken. 4.5.1 Platzierungsrisiko, Rückabwicklungsrisiko Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft alleine oder zusammen mit der Schwestergesellschaft bis zum 30. November 2011 nicht ein Emissionskapitalvon mindestens 25 Mio. EUR einwerben kann oder diese Kapitalisierung zwar erreicht wird, der Anteil der Fondsgesell schaft hieran allerdings geringer als 5 Mio. EUR ist, oder sich das Investitionsvorhaben aus anderen G ründen nicht verwirklichen lässt und die Geschäftsführende Kommanditistin daraufhin entscheidet, das Beteiligungsangebot nicht fortzuführen. In diesem Fall kann der Anleger die von ihm gewünschte Anlage nicht tätigen und die erwar teten Erträge hieraus nicht erzielen. Zudem kann ein Anleger, der seine Einlage einschließlich des Agios bereits geleistet hat, weder eine Verzinsung der mit Agio zurückzuerstattenden Einlage noch einen Ersatz für entgangenen Gewinn verlangen. Kosten, die dem Anleger im Rahmen der Zeichnung entstanden sind, werden nicht zurückerstattet. Soweit die Fondsgesellschaft bereits Zahlungen an Dritte geleistet hat, besteht das Risiko, dass sie keinen Anspruch auf die Rückerstattung dieser Zahlungen hat oder einen solchen nicht durchsetzen kann. Auch ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sich die Fondsgesellschaft im Falle der Rückabwicklung Schadensersatzansprüchen (bspw. aus dem Kooperationsvertrag) ausgesetzt sehen kann. Diese Umstände können dazu führen, dass die Einlage und das Agio des Anlegers nicht in voller Höhe zurückerstattet werden kann. DWS ACCESS Wasserkraft // 49 4.5.2 Versäumnis von Fristen; verspätete Gutschrift des Anlagebetrags Werden die im Gesellschaftsvertrag und im Treuhandvertrag vorgesehenen Fristen nicht gewahrt, kann dies nachteilige Folgen für den Anleger haben. Es besteht das Risiko, dass die Gutschrift des Anlage betrags (zzgl. Agio) eines Treugebers nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Ende des letzten Platzierungsschlusses auf dem Konto der TreuhandKommanditistin gutgeschrieben wird. In diesem Fall wird der Beitritt endgültig unwirksam. Im Falle einer Platzierungsverlängerung kommt es zu einer Verzögerung des Beitritts, wenn die Gutschrift des Anlagebetrags (zzgl. Agio) eines Treugebers nicht in dem Platzierungsabschnitt, in dem er seine Beitrittserklärung abgegeben hat, sondern erst in einem nachfolgenden Platzierungsabschnitt erfolgt. Nach dem Gesellschaftsvertrag wird der Beitritt dann erst – je nach Eingang des Anlagebetrags (zzgl. Agio) – zum Ende des betreffenden späteren Platzierungsabschnitts vollzogen, in welchem die Gutschrift des Anlagebe trags (zzgl. Agio) erfolgt und der Anleger erhält für den Platzierungsabschnitt, in dem er seine Beitrittserklärung abgegeben hat, keine Vorzugsauszahlung. 4.5.3 Fremdfinanzierung des Beteiligungserwerbs Sofern Anleger ihre Kapitaleinlage entgegen dem Fondskonzept ganz oder teilweise dadurch finanzieren, dass sie persönlich Darlehen aufnehmen (persönliche Anteilsfinanzierung), erhöht sich damit das Risiko für sie. Wenn der Anleger den Kapitaldienst der persönlichen Anteilsfinanzierung nicht mehr zu leisten vermag, kann dies seitens des Darlehensgebers zur Kündigung und Fälligstellung der entsprechenden Darlehen, zur Verwertung der Fondsbeteiligung und ggf. auch des übrigen Vermögens des Anlegers führen. Über den Totalverlust der Vermögens- 50 // DWS ACCESS Wasserkraft anlage hinaus kann dies eine Privatinsolvenz des Anlegers zur Folge haben. 4.5.4 Widerruf von Beitrittserklärungen Soweit Anleger diese Beteiligung im Wege des Fernabsatzes oder im Rahmen von Haustürgeschäften (§§ 312 b ff. BGB) erwerben, besteht für die betreffenden Anleger ein Widerrufsrecht nach erfolgter Zeichnung. Daher kann es zum Nichterreichen des Platzierungsvolumens oder zu nachträglichen Liquiditätsabflüssen kommen. Dies kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis auswirken. 4.5.5 Geschäftsführung und Gesellschafterbeschlüsse; Majorisierung Die Mitspracherechte und Einflussnahmemöglichkeiten des einzelnen Treugebers oder Kommanditisten in der Fondsgesellschaft sind begrenzt, so dass sich das Risiko ergibt, dass Geschäftsführungsentscheidungen und über das laufende Geschäft hinausgehende Gesellschafter beschlüsse anders ausfallen als von dem einzelnen Treugeber oder Kommanditisten erwartet oder gewünscht. Entscheidungen über das laufende Geschäft der Fondsgesellschaft werden von der Geschäftsführung getroffen. Dadurch ist der Treugeber oder Kommanditist zugleich dem Risiko ausgesetzt, dass aus seiner Sicht nicht optimale oder fehlerhafte Geschäftsführungsentschei dungen oder Gesellschafterbeschlüsse getroffen werden. Der Treugeber oder Kommanditist muss davon ausgehen, dass er bei Gesellschafterbeschlüssen aufgrund seiner individuellen Beteiligungsquote nur eine Minderheiten position innehat und die gefassten Beschlüsse nicht maßgeblich beeinflussen kann. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nur wenige Gesellschafter ihr Stimm- und Mitspracherecht bei Gesellschafterbeschlüssen wahrnehmen. In einem solchen Fall kann bereits eine geringe Anzahl von anwesenden oder vertretenen Gesellschaftern Mehrheitsbeschlüsse fassen, die nur die Interessen dieser Mehrheit berücksichtigen, jedoch für alle Gesellschafter Wesentliche Risiken der Beteiligung unabhängig von ihrer jeweiligen Teilnahme an der Beschlussfassung verbindlich sind. Durch mit der erforder lichen Mehrheit gefasste Gesellschafterbeschlüsse kann auch die Gesellschaftsstruktur der Fondsgesellschaft geändert werden, wodurch sich das Risikoprofil der V ermögensanlage zulasten des Treugebers oder Kommanditisten verändern kann. Es besteht das Risiko, dass sich mehrere Gesellschafter in ihren Entscheidungen koordinieren und so die Abstimmung in ihrem Sinne beeinflussen. Bei der Übernahme eines sehr hohen Zeichnungsbetra ges durch einen oder mehrere einzelne Anleger besteht das Risiko, dass dieser / diese eine Stimmenmehrheit erlangt / erlangen und damit einen beherrschenden Einfluss in der Fondsgesellschaft ausüben kann / können. Hierbei kann es sich möglicherweise auch um strategische Anleger handeln. 4 verwenden) angeboten wird, bspw. um regulatorische Anforderungen einer bestimmten Anlegergruppe oder in bestimmten Jurisdiktionen zu erfüllen. Hierdurch können sich möglicherweise Interessengegensätze zwischen unterschiedlichen Investorengruppen ergeben. Es ist zudem möglich, dass bestimmten Anlegern eine unmittelbare oder mittelbare Anlage in die Fondsgesellschaft angeboten wird, deren Konditionen von denen im vorliegenden Verkaufsprospekt beschriebenen Ausgestal tungsmerkmalen abweichen. Dabei können die ange botenen Bedingungen der Anlage (einschließlich der Gebührenbelastung) sowohl günstiger, als auch ungünstiger sein, so dass das wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit einer Beteiligung je nach Anleger abweichen kann. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch Gesellschaften aus dem Deutsche Bank Konzern, andere in Bezug auf das Beteiligungsangebot involvierte Gesell schaften (oder diesen nahestehende Personen) oder sonstige institutionelle Anleger (wie Versicherungsunter nehmen, Kreditinstitute oder sonstige Gesellschaften) oder Privatanleger direkt oder indirekt ggf. auch mit hohen Beteiligungsbeträgen an der Fondsgesellschaft beteiligen. Hierdurch kann sich die Einflussnahme dieser Beteiligten auf die Struktur weiter erhöhen. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist nicht vorge sehen, dass sich im Vorhinein bestimmte Anleger beteiligen. Es ist ebenfalls nicht vorgesehen, dass eine Beteiligung einiger Anleger nur für eine Übergangszeit erfolgt und diese dann ihre Geschäftsanteile an im Vorhinein bestimmte Anleger veräußern. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Anleger Beteiligungen veräußern oder zusätzliche Beteiligungen übernehmen. Daher können sich während der Laufzeit der Fondsgesellschaft mitunter erhebliche Änderungen in den Beteili gungsverhältnissen ergeben und einzelne Anleger auch zu einem späteren Zeitpunkt einen beherrschenden Einfluss auf die Fondsgesellschaft erlangen. 4.5.6 Alternative Beteiligungsstrukturen oder -konditionen; Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse 4.5.7 Risiko in Bezug auf Veräußerungen von Wasserkraftinvestments Es besteht die Möglichkeit, dass bestimmten Anlegern neben oder statt der Beteiligung als Treugeber oder Direktkommanditist eine indirekte Investition in die Fondsgesellschaft über gesonderte Strukturen (z. B. Eigenkapital- oder Fremdkapitalbeteiligungen an F eeder-Gesellschaften, d. h. solchen Gesellschaften, die ihr Kapital im Wesentlichen zum Erwerb einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft Werden Veräußerungserlöse hinsichtlich Wasserkraft investments, die die Investitionsgesellschaft getätigt hat, nicht in der beabsichtigten Höhe oder zu dem beabsichtigten Zeitpunkt erzielt, kann sich dies negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis sowie die Werthaltigkeit seiner Beteiligung, insbesondere in Bezug auf den Gesamtmittelrückfluss, auswirken. DWS ACCESS Wasserkraft // 51 4.5.8 Kostenrisiko Unter bestimmten Umständen hat der Anleger nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Treuhand- und Verwaltungs vertrag Kosten und Aufwendungen zu erstatten oder selbst zu tragen, deren Höhe nicht im Vorhinein feststehen und die nicht in die Planung einbezogen sind. Dies kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken. Dazu gehören die Kosten der Verkehrswertermittlung bei Uneinigkeit über den Abfindungsanspruch, die durch einen Erbfall bedingten Aufwendungen, die Kosten der Übertragung der Beteiligung auf einen anderen, die Kosten der Umwandlung einer Treugeber- in eine Direkt kommanditistenbeteiligung, die Kosten für die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und die Kosten, die sich aus dem etwaigen Ausschluss des Anlegers ergeben. Insoweit trägt der Anleger auch das Risiko, dass sich diese Kosten im Zeitverlauf erhöhen, auch aufgrund von Inflation. 4.5.9 Datenschutz und Kommunikationsmöglichkeiten unter Anlegern Es besteht das Risiko, dass Datenschutzregelungen die Kontaktaufnahme, Kommunikation und Meinungsbildung unter den Anlegern erschweren oder unmöglich machen, soweit sich Anleger als Treugeber beteiligen und daher nicht im Handelsregister eingetragen sind. Daten aus dem Treugeberregister bzw. aus dem Kommanditistenregister werden nach dem Treuhandvertrag bzw. dem Gesellschaftsvertrag nur mit Zustimmung des Betroffenen herausgegeben. Anleger können dadurch letztlich an einem abgestimmten Vorgehen und einer gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Interessen gehindert werden. Andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Offenlegung von anlegerbezogenen Informationen durch die Geschäftsführende Kommanditistin oder T reuhandkommanditistin erfolgt, wenn diese hierzu verpflichtet ist (bspw. aufgrund von Gerichtsentscheidungen oder sons tiger rechtlicher Verpflichtungen). 52 // DWS ACCESS Wasserkraft 4.5.10 Beteiligungsdauer, eingeschränkte Kündigungs- möglichkeiten Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Der Zeitpunkt einer Veräußerung der Wasserkraftinvest ments bzw. einer Liquidation der Investitionsgesellschaft der Fondsgesellschaft ist ungewiss. Lediglich für Zwecke der wirtschaftlichen Plaung wurde exemplarisch eine Veräußerung frühestens zum Jahresende 2019 angenommen. Kommanditisten und Treugeber können aus der Fondsgesellschaft frühestens zum 31. März 2029 im Wege der ordentlichen Kündigung ausscheiden. Die Höhe des Abfindungsanspruchs bemisst sich dann nach dem Verkehrswert der Beteiligung, der unter Umständen geschätzt werden muss; die Abfindung wird in bis zu fünf Jahres raten fällig. Dadurch kann die Auszahlung von Mitteln aus der Beendigung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht die vom Anleger erwartete Höhe erreichen und sich zudem verzögern, so dass die entsprechenden Mittel nicht sofort für andere Zwecke zur Verfügung stehen. 4.5.11 Beschränkung der Abfindung, Liquiditätsbelastung für die Fondsgesellschaft durch Abfindungsverpflichtungen Scheidet der Kommanditist oder Treugeber aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit, der Eröffnung des Insolvenz verfahrens über sein Vermögen bzw. der Ablehnung der Eröffnung desselben mangels Masse oder aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vorzeitig aus der Fondsgesell schaft aus, steht ihm nur ein gekürzter Abfindungsanspruch i. H. v. 80 % des Verkehrswertes seiner Beteiligung zu, so dass er eine Vermögenseinbuße hinnehmen muss. Der Abfindungsanspruch ist nach dem Gesellschafts vertrag, soweit er noch offen ist, mit 3 % p. a. zu verzinsen. Der ausscheidende Gesellschafter kann keine Sicherheit für seinen Abfindungsanspruch verlangen. Die Auszahlung von Abfindungen für ausscheidende Anleger kann sich aufgrund von Liquiditätsengpässen der Fondsgesellschaft Wesentliche Risiken der Beteiligung über die festgelegte zeitliche Staffelung hinaus verzögern oder sogar ganz ausbleiben. Die Abfindungsverpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen Anlegern können andererseits zu einer erheblichen Liquiditätsbelastung für die Fondsgesellschaft und dadurch zu Nachteilen für die in der Fondsgesellschaft verbliebenen Anleger führen. Es besteht damit abhängig von dem Abfindungsvolumen und den Fälligkeitsterminen das Risiko, dass die Rentabilität der Vermögensanlage sowohl für die ausscheidenden als auch für die in der Fondsgesell schaft verbliebenen Anleger beeinträchtigt wird und die Fondsgesellschaft durch Z ahlungsunfähigkeit in ihrer Existenz bedroht wird. 4.5.12 Kein Zweitmarkt; eingeschränkte Weiterveräußer- barkeit der Beteiligung Da kein etablierter Zweitmarkt für Beteiligungen an geschlossenen Fonds existiert, besteht das Risiko, dass der Verkauf der Beteiligungen während der Laufzeit der Fondsgesellschaft schwierig oder sogar unmöglich sein kann. Der von einem potenziellen Erwerber angebotene Kaufpreis für die Beteiligung kann erheblich geringer sein als der ursprünglich von dem Anleger erbrachte Betrag oder ein ggf. ermittelter Nettoinventarwert (NAV). Weder die Komplementärin noch die Geschäftsführende Kommanditistin noch ein sonstiger Dritter sind verpflichtet, die Beteiligung an der Fondsgesellschaft zurückzukaufen. Der Anleger muss daher davon ausgehen, dass er seine Beteiligung nicht oder nur mit erheblichem Verlust vor zeitig in Geld umsetzen kann. Selbst wenn sich eine Gelegenheit zur Weiterveräußerung ergeben sollte, ist der Anleger dem Risiko ausgesetzt, dass eine nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag für die Übertragung der Beteiligung erforderliche Zustimmung der G eschäftsführenden Kommanditistin und ggf. der Treuhand-Komman ditistin nicht ohne weiteres erteilt wird. Zudem sind Übertragungen grundsätzlich nur zum 31. Dezember eines 4 jeden Jahres möglich. Eine weitere Voraussetzung ist die Einhaltung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die Mindestbeteiligung und Stückelung von Anteilen. Hierdurch kann ein teilweiser oder vollständiger Verkauf der Beteiligung erschwert oder sogar unmöglich werden. 4.5.13 Haftung des Anlegers als Kommanditist oder Treugeber Für Anleger in der Stellung eines Direktkommanditisten besteht das Risiko, dass sie von Gläubigern der Fondsgesellschaft in Höhe der jeweiligen Hafteinlage von 1 EUR je 1.000 EUR des Anlagebetrags unmittelbar in Anspruch genommen werden. Die Kommanditistenhaftung ist ausgeschlossen, wenn eine Einlage in Höhe der Hafteinlage geleistet wurde. Sie lebt jedoch durch Auszahlungen wieder auf, durch die sich die Einlage unter den Betrag der Hafteinlage vermindert (§ 172 Abs. 4 HGB). Dies gilt auch für Auszahlungen im Rahmen des Ausscheidens des Anlegers aus der Fondsgesellschaft oder ihrer Liquidation für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach dem Ausscheiden bzw. der Liquidation (Nachhaftung). Der Anleger hat keinen Anspruch auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger. Sich als Treugeber beteiligende Anleger sind gegenüber der Treuhand-Kommanditistin verpflichtet, sie bis zur Höhe des Teils der Hafteinlage, der auf den Anteil des jeweiligen Treugebers entfällt, von einer Inanspruchnahme durch Gläubiger freizustellen oder ihr Ersatz zu leisten. Hierdurch können Treugeber im wirtschaftlichen Ergebnis ebenfalls der Kommanditistenhaftung einschließlich der Nachhaftung ausgesetzt sein. 4.5.14 Keine Beteiligung von Anlegern mit bestimmter Staatsbürgerschaft oder Ansässigkeit; Vererbung An der Fondsgesellschaft darf sich ein Anleger (als Treugeber oder Kommanditist) nur beteiligen, wenn er nicht eine bestimmte Staatsbürgerschaft oder Ansässigkeit DWS ACCESS Wasserkraft // 53 hat, z. B. kein Staatsbürger der USA ist. Ein dennoch bei tretender Anleger hat der Fondsgesellschaft und der DWS Finanz-Service GmbH etwaige dadurch bedingte Schäden zu ersetzen. Die Geschäftsführende K ommanditistin bzw. die Treuhand-Kommanditistin ist berechtigt, dem Anleger in den vorgenannten Fällen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Hierdurch ergeben sich die bereits unter Abschnitt 4.5.10 beschriebenen Risiken in Hinblick auf die Abfindung. Außerdem hat der Anleger durch eine qualifizierte Nachfolgeregelung sicherzustellen, dass die Beteiligung nicht an Personen vererbt wird, die sich an der Fondsgesellschaft nicht beteiligen dürfen. Sollten solche Personen mangels einer entsprechenden Nachfolgeregelung dennoch als Erben in die Stellung eines Kommanditisten oder Treugebers gelangen, so kann ihre Beteiligung durch die Geschäftsführende Kommanditistin bzw. die TreuhandKommanditistin mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Hierdurch ergeben sich die unter Abschnitt 4.5.10 be schriebenen Risiken in Hinblick auf die Abfindung. 4.5.15 Ausscheiden des Komplementärs Scheidet der einzige Komplementär der Fondsgesellschaft aus dieser aus, z. B. infolge seiner Insolvenz, und ist es bis dahin nicht gelungen, ihn zu ersetzen, so wird die Fondsgesellschaft vorzeitig aufgelöst. Die Beteiligung an der Investitionsgesellschaft bzw. (soweit dies die Fondsgesellschaft bewirken kann) die Wasserkraftinvestments der Investitionsgesellschaft müssen dann ggf. bereits vor dem geplanten Veräußerungszeitraum ver äußert werden. Dies kann sich negativ auf die Veräußerungserlöse auswirken. 4.5.16 Ausschluss eines Kommanditisten Ein Kommanditist oder Treugeber kann aus wichtigem in seiner Person liegendem Grund durch Gesellschafterbe schluss mit mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen 54 // DWS ACCESS Wasserkraft aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden. Die aus seinem Ausschluss entstehenden K osten hat der ausgeschlossene Gesellschafter zu tragen. Hierdurch ergeben sich die bereits in Abschnitt 4.5.10 beschriebenen Risiken in Hinblick auf die Abfindung. 4.5.17 Insolvenz der Fondsgesellschaft, keine Kapitalgarantie Die Anleger tragen das Risiko der Insolvenz der Fondsgesellschaft. Die Ansprüche der Kommanditisten oder der Treugeber (mittelbar über die Treuhand-Kommanditistin) gegenüber der Fondsgesellschaft sind nicht gesichert und in der Insolvenz gegenüber den Forderungen anderer Gläubiger der Fondsgesellschaft nachrangig. Ansprüche der Anleger werden erst befriedigt, nachdem die Ansprüche der anderen Gläubiger beglichen wurden. Dadurch können sich die Auszahlungen an die Anleger vermindern oder sogar entfallen. Für die Anlage in der Fondsgesellschaft und deren Anlage gibt es keine Kapitalgarantie. Je nach Eintritt der jeweiligen Risiken kann es deshalb auch zu einem Totalverlust des Anlagebetrags nebst Agio kommen. 4.5.18 Risiken in Bezug auf die Treuhand-Kommanditistin Die Treugeber halten ihre wirtschaftliche Beteiligung an der Fondsgesellschaft auf Grundlage des jeweiligen Treuhandvertrags mittelbar durch die Treuhand-Komman ditistin. Dadurch sind die Anleger dem Risiko der nicht erwartungsgemäßen Vertragserfüllung seitens der Treuhand-Kommanditistin ausgesetzt, insbesondere im Hinblick auf die Weiterleitung des Anlagebetrags an die Fondsgesellschaft sowie der Auszahlungen der Fondsgesellschaft mittelbar über die Treuhandkommanditistin an die Treugeber und die weisungsgemäße Wahrnehmung der Treugeberinteressen in der Fondsgesellschaft. Für den Fall der Insolvenz der Treuhand-Kommanditistin oder von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Wesentliche Risiken der Beteiligung sie ist im Gesellschaftsvertrag und im Treuhandvertrag vorgesehen, dass die von ihr treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteile auf die Treugeber (mit Wirkung ab ihrer Eintragung im Handelsregister) übergehen. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass die Interessen der Treugeber in einem solchen Fall beeinträchtigt werden. Durch eine nicht erwartungsgemäße Vertragserfüllung seitens der Treuhand-Kommanditistin können den An legern Auszahlungen entgehen, selbst wenn sie von der Fondsgesellschaft geleistet werden. 4.5.19 Rechtsänderungsrisiko Änderungen (auch möglicherweise rückwirkende) von Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung oder der Verwal tungspraxis können sich auch außerhalb des Steuerrechts (vgl. Abschnitt 4.6) zum Nachteil der Fondsgesellschaft oder sonstiger Beteiligter auswirken und die Erträge aus der Vermögensanlage oder ihre Werthaltigkeit vermindern. Am 21. Juli 2011 ist die europäischen Richtlinie zur Regu lierung der Manager von alternativen Investmentfonds (sog. AIFM-Richtlinie) in Kraft getreten. Diese ist bis zum 22. Juli 2013 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union umzusetzen. Infolge der Umsetzung der AIFM-Richtlinie in Deutschland und Österreich kann eine Umstrukturierung des Fonds DWS ACCESS Wasserkraft mit der Fondsgesellschaft DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG und der Investitions gesellschaft enso hydro GmbH erforderlich werden. Hinsichtlich der Investitionsgesellschaft wurde für den Fall, dass diese als alternativer Investmentfonds ergibt, vereinbart, dass der Asset Manager die Aufgabe des Verwalters (AIFM) übernimmt. Ist ihm dies jedoch nicht zumutbar, wird die Investitionsgesellschaft einen geeigneten Dritten finden, integrieren und vergüten müssen, oder die Aufgabe selbst übernehmen, was in beiden Fällen zu erheblichem Mehraufwand führen würde. Auch wenn der Asset Manager die Funktion des Verwalters übernimmt, wird er von der Investitionsgesellschaft einen Ausgleich 4 für durch ergänzend zu erbringende Leistungen entsteh enden Aufwand erhalten. Im Übrigen würden etwa ein Bewerter und eine Verwahrstelle bestellt werden müssen, was gleichermaßen mit zusätzlichen Kosten auf Ebene der Investitionsgesellschaft verbunden wäre. Ähnliche Auswirkungen könnten von nationalen R egulierungsvorhaben wie bspw. dem von der Bundesregierung in den Bundestag eingebrachten Kabinettsentwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts mit Datum vom 06. Juni 2011 ausgehen. Dadurch verursachte Kosten auf Ebene der Fondsgesellschaft und / oder der Investitionsgesellschaft können das Fondsvermögen und die Auszahlungen an die Anleger erheblich schmälern. 4.6 Steuerliche Risiken der Vermögensanlage 4.6.1 Allgemeine steuerliche Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage Die steuerliche Konzeption der Vermögensanlage basiert auf der Praxis der Finanzverwaltungen, Recht sprechung und den Steuergesetzen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich durch künftige Änderungen in der Steuergesetzgebung, Rechtsprechung oder Praxis der Finanzverwaltungen die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption ändern. Soweit sich hierdurch die Steuerbelastung auf der Ebene der Wasserkraftgesellschaften, der Ländergesellschaften, der Investitionsgesellschaft und / oder der Fondsgesellschaft erhöht, kann es zu g eringeren Auszahlungen an den A nleger kommen. Auch kann eine Steuerbelastung auf Ebene des Anlegers entstehen, ohne dass ihm gleichzeitig liquide Mittel von der Fondsgesellschaft hierzu zur Verfügung g estellt werden. DWS ACCESS Wasserkraft // 55 Die Anerkennung der steuerlichen Konzeption durch die Finanzverwaltung im In- und Ausland erfolgt durch die Betriebsprüfung oder ggf. durch den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelweges. Sollte das steuerliche Konzept hier nicht anerkannt werden, kann es unter Umständen zu Nachforderungen des Finanzamtes führen, die ggf. zu verzinsen sind. Soweit sich hierdurch die Steuerbelastung auf der Ebene der Wasserkraftgesellschaften, der jeweiligen Ländergesellschaft, der Investitionsgesellschaft und / oder der Fondsgesellschaft erhöht, kann es zu geringeren Auszahlungen an den Anleger oder ggf. einer Nachversteuerung auf der Ebene der Anleger kommen. 4.6.2 Doppelbesteuerungsabkommen Durch die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der Investitionsgesellschaft wird der Anleger mittelbar Berührung zu ausländischen Steuerrechtsordnungen haben und somit Einkünfte aus ausländischen Quellenbeziehen. Zur Zuordnung des Besteuerungsrechts und Vermeidung der Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten schlossen Deutschland und Österreich bzw. Österreich mit den jeweiligen Zielstaaten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und von Vermögen (DBA). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die für die Besteuerung der Vermögensanlage relevanten DBA zukünftig geändert, gekündigt oder durch die Finanzverwaltung anders ausgelegt werden. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Inanspruchnahme von DBA seitens der Quellenstaaten und somit auch etwaige Abkommensvergünstigungen versagt werden. Hierdurch kann es zu einer steuerlichen Mehrbelastung auf der Ebene der Investitionsgesellschaft oder der Anleger kommen, so dass Auszahlungen an den Anleger geringer ausfallen können bzw. eine höhere Steuerbelastung beim Anleger eintritt. 56 // DWS ACCESS Wasserkraft 4.6.3 Abweichende Rechtsanwendung im Ausland Aufgrund der Anwendbarkeit mehrerer Steuerrechtsordnungen auf die Einkünfte aus der Beteiligung kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Sachverhalt unterschiedlich beurteilt wird. In diesem Fall kann es zu Qualifikationskonflikten kommen, die zu einer zusätzlichen Steuerbelastung beim Anleger führen. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in Ländern, deren Erfahrungen mit rechtsstaatlicher Anwendung von Gesetzen und Doppelbesteuerungsabkommen noch nicht sehr ausgeprägt sind, zu unerwarteten Auslegungen kommt. Hierdurch kann es zu einer steuerlichen Mehrbelastung auf der Ebene der Investitionsgesellschaft oder der Anleger kommen, so dass Auszahlungen an den Anleger geringer ausfallen können bzw. eine höhere Steuerbelastung beim Anleger eintritt. 4.6.4 Verrechnungspreise Sollte es zu Leistungsbeziehungen zwischen der Fondsgesellschaft, der Investitionsgesellschaft, den Ländergesellschaften und den Wasserkraftgesellschaften kommen, ist der Fremdvergleichsgrundsatz zu beachten. Danach müssen die vereinbarten Leistungskonditionen den Marktbedingungen entsprechen. Es besteht das Risiko, dass dies nicht immer der Fall ist. Der Teil der Vergütung, der das Fremdübliche übersteigt, ist steuerlich nicht abzugsfähig. 4.6.4.1 Beteiligungsprivileg Die Steuerfreiheit von Dividendenbezügen auf Ebene der Ländergesellschaften bzw. der Investitionsge sellschaft kann von bestimmten Voraussetzungen (z. B. Mindestbeteiligungshöhe) abhängen. Werden diese Voraussetzungen nicht erreicht oder im Laufe der Zeit verändert, können die Dividendenbezüge auf Ebene der Ländergesellschaften bzw. der Investitionsgesellschaft steuerpflichtig werden. Hierdurch kann es zu Wesentliche Risiken der Beteiligung 4 einer steuerlichen Mehrbelastung auf der Ebene der Ländergesellschaften bzw. der Investitionsgesellschaft kommen, so dass Auszahlungen an den Anleger geringer ausfallen können. der Wasserkraftgesellschaft im Zielstaat. Soweit sich hierdurch die Steuerbelastung auf der Ebene der Wasserkraftgesellschaften erhöht, kann es zu geringeren Aus zahlungen an den Anleger kommen. 4.6.5 Besondere steuerliche Risiken auf der Ebene der Wasserkraftgesellschaften und Ländergesellschaften 4.6.5.3 Vorsteuerabzug auf Ebene der Wasserkraft- gesellschaften 4.6.5.1 Geschäftsleitung und steuerliche Ansässigkeit Der Abzug der auf Eingangsleistungen lastenden Umsatzsteuer als Vorsteuer setzt voraus, dass die Wasserkraftgesellschaften als umsatzsteuerliche Unternehmer anzusehen sind und dass die Leistungen für die Unternehmenssphäre bezogen werden. Sollte dies bei den Wasserkraftgesellschaften entgegen dem Fondskonzept nicht der Fall sein, ist der Vorsteuerabzug nicht gegeben und die Umsatzsteuer stellt eine zusätzliche steuerliche Belastung dar. Hierdurch können sich die Auszahlungen an den Anleger reduzieren. Die Wasserkraft- und Ländergesellschaften haben ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung in den jeweiligen Zielländern und sind deshalb dort unbeschränkt steuerpflichtig. Sollte abweichend angenommen werden, dass ihre Geschäftsleitung entgegen dem Fondskonzept z. B. in Österreich oder Deutschland liegt, unterlägen sie auch zusätzlich in Österreich oder Deutschland der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Weiterhin kann sich hierdurch auch die abkommensrechtliche Ansässigkeit der Gesellschaft ändern. Durch eine unbeschränkte Steuerpflicht in zwei Staaten als auch eine abweichende abkommensrechtliche Ansässigkeit kann sich die Steuerbelastung der jeweiligen Gesellschaft erhöhen. Hierdurch können sich die Auszahlungen an den Anleger reduzieren. 4.6.5.2 Unterkapitalisierung Die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen wird in den Zielstaaten durch die lokalen Unterkapitalisierungsregelungen beschränkt. Dabei sind Schuldzinsen ggf. nicht abzugsfähig, soweit auf Ebene der jeweiligen Länderbzw. Wasserkraftgesellschaft z. B. eine bestimmte Eigenkapitalquote unterschritten oder ein bestimmer Fremd finanzierungsaufwand überschritten wird. Es besteht das Risiko, dass diese Kriterien nicht eingehalten werden. Durch die Nichtabzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen erhöht sich das zu versteuernde Einkommen auf Ebene 4.6.6 Besondere steuerliche Risiken auf der Ebene der Investitionsgesellschaft 4.6.6.1 Anforderungen an Substanz und Vorliegen außer steuerlicher Gründe für die Struktur in Österreich Die Finanzverwaltungen der Zielstaaten machen die Anerkennung einer Investitionsstruktur vom Vorliegen von Substanz und außersteuerlichen Gründen abhängig. Sollten diese Erfordernisse nicht erfüllt werden, kann der Schutz durch die Doppelbesteuerungsabkommen oder die Beanspruchung von nationalen Steuerbefreiungsvorschriften eingeschränkt oder versagt werden. Dies bedeutet, dass der Steueranspruch des entsprechenden Quellenstaats nicht den DBA-Einschränkungen unterliegt oder nicht unter nationale Steuerbefreiungsvorschriften fällt. Hierdurch können sich die Auszahlungen an den Anleger reduzieren. DWS ACCESS Wasserkraft // 57 4.6.6.2 Geschäftsleitungsort der Investitionsgesellschaft Die Investitionsgesellschaft hat konzeptionsgemäß Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich und ist des halb in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Sollte die Investitionsgesellschaft ihren Ort der Geschäftsleitung in Deutschland unterhalten, ist die Investitionsgesellschaft auch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Durch eine unbeschränkte Steuerpflicht in zwei Staaten kann sich die Steuerbelastung der Investitionsgesellschaft erhöhen. Hierdurch können sich die Auszahlungen an den Anleger reduzieren. Liegt der Ort der Geschäftsleitung der Investitionsgesellschaft in Deutschland, besteht ferner das Risiko einer vollumfänglichen Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht der durch die Investitionsgesellschaft erzielten Dividen den und Erträge aus der Veräußerung der Anteile an den Wasserkraftgesellschaften in Deutschland, sofern die Investitionsgesellschaft als Finanzunternehmen im Sinne von § 8 b Abs. 7 KStG eingestuft wird. Soweit sich hierdurch die Steuerbelastung auf der Ebene der Investitionsgesellschaft erhöht, kann es zu geringeren Auszahlungen an den Anleger kommen. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass die Investitionsgesellschaft in Deutschland abkommensrechtlich ansässig ist. Dadurch kann es ebenfalls zu einer erhöhten Steuerbelastung der Investitionsgesellschaft kommen (z. B. durch höhere Quellensteuersätze auf Dividenden der Länderbzw. Wasserkraftgesellschaften). Hierdurch können sich die Auszahlungen an den Anleger reduzieren. 4.6.6.3 Vorsteuerabzug der Investitionsgesellschaft Der Abzug der auf Eingangsleistungen lastenden Umsatzsteuer als Vorsteuer setzt voraus, dass die Investitionsgesellschaft als umsatzsteuerliche Unternehmerin anzusehen ist und dass die Leistungen für die Unternehmenssphäre bezogen werden. Konzeptionsgemäß wird von 58 // DWS ACCESS Wasserkraft einer Abzugsfähigkeit von 75 % der Vorsteuer ausgegangen. Liegt der tatsächliche Anteil unterhalb dieses Schwellenwertes, ist insoweit der Vorsteuerabzug nicht gegeben und die Umsatzsteuer stellt eine zusätzliche steuerliche Belastung dar. Hierdurch können sich die Auszahlungen an den Anleger reduzieren. 4.6.6.4 Identifizierte Risiken im Rahmen der steuerlichen Prüfung Im Rahmen der Erwerbsprüfung erfolgte eine steuerliche Prüfung der Investitionsgesellschaft GmbH. Hierbei wurden steuerliche Risiken beim Vorsteuerabzug sowie bei der Gesellschaftsteuer im Umfang von ca. 320.000 EUR identifiziert. Für diese Risiken besteht keine steuerliche Haftung der Altgesellschafter, vielmehr hat der Initiator dies bei der Preisbildung für die zu erwerbenden Gesellschaftsanteile der Investitionsgesellschaft berücksichtigt. Weiterhin können sich weitere steuerliche Risiken realisieren, die im Rahmen der steuerlichen Prüfung dem Grunde und / oder Höhe nach nicht identifiziert wurden. Auch in diesen Fällen können sich die Auszahlungen an die An leger reduzieren. 4.6.7 Besondere steuerliche Risiken auf der Ebene der Fondsgesellschaft 4.6.7.1 Andere Qualifikation der Einkünfte (Einkommensteuer / Gewerbesteuer) Die Fondsgesellschaft ist konzeptionsgemäß eine vermögensverwaltend tätige, nicht gewerblich geprägte und auch nicht gewerblich infizierte Personengesellschaft. Mit dem Halten einer Beteiligung an der Investitionsgesellschaft erzielt der Anleger über die Fondsgesellschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Wird diese steuerliche Würdigung von der Finanzverwaltung nicht nachvollzogen, besteht das Risiko einer steuerlichen Mehrbe- Wesentliche Risiken der Beteiligung lastung, wenn insofern Einkünfte aus Gewerbebetrieb angenommen werden sollten. Ein solches Risiko besteht insbesondere, wenn die Finanzverwaltung aufgrund des Venture Capital- und Private Equity-Erlasses (BMFSchreiben vom 16. März. 2003, I V A 6 – S. 2240 -153 / 03) den Fonds nicht mehr als vermögensverwaltend, sondern als gewerblich ansähe. In diesem Fall wäre grundsätzlich auf den Gewinn als Differenz von Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben der individuelle Steuertarif des Anlegers anzuwenden, so dass es zu einer höheren Steuerbelastung kommen kann. Die Fondsgesellschaft erzielt konzeptionsgemäß hauptsächlich Dividenden und Liquidationsauskehrungen. Auf diese wäre das so genannte Teileinkünfteverfahren anzuwenden, d. h. diese Einkünfte unterlägen auf Ebene des Anlegers zu 60 % dem individuellen Steuersatz und die hiermit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben wären zu 60 % abzugsfähig. Zinseinkünfte unterlägen dagegen vollumfänglich der Einkommensteuer. Für die etwaige Kirchensteuer wäre das Teileinkünfteverfahren ebenfalls nicht anwendbar. 4.6.7.2 Anwendung des österreichischen Immobilien fondsgesetzes bzw. Investmentfondsgesetzes Die Fondsgesellschaft sollte weder vom Anwendungs bereich des österreichischen Immobilieninvest mentfondsgesetzes noch des österreichischen Investmentfondsgesetzes erfasst sein. Sofern sich zukünftig Änderungen innerhalb der Struktur der Vermögensanlage ergeben, welche die Voraussetzungen für den Anwendungsbereich schaffen bspw. eine Änderung der Tätigkeiten der Wasserkraftgesellschaften oder der Ausgestaltung der rechtlichen und tatsächlichen Einflussnahme der Investitionsgesellschaft auf die Wasserkraftgesellschaften – hat dies unmittelbaren Einfluss auf die Gesamtkosten der Investitionsstruktur. In diesem Fall entstehen insbesondere zusätzliche administrative Kosten, welche die Liquidität auf Ebene der Fondsgesellschaft belasten und somit zu niedrigeren Auszahlungen an den Anleger führen. 4 Darüber hinaus unterlägen sämtliche Einkünfte der Fondsgesellschaft auch der (auf Anlegerebene unter Umständen nur teilweise anrechenbaren) Gewerbesteuer, soweit das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 7 GewStG) nicht in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt insbesondere für Zinseinkünfte und einen etwaigen Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der Investitionsgesellschaft durch die Fondsgesellschaft. Diese Gewinne unterlägen vollumfänglich der Gewerbesteuer. Es besteht das Risiko, dass hierdurch die Auszahlungen an den Anleger niedriger ausfallen könnten. 4.6.8 Besondere steuerliche Risiken auf der Ebene des Anlegers 4.6.8.1 Andere Qualifikation der Einkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) Die Fondsgesellschaft ist konzeptionsgemäß eine vermögensverwaltende tätige, nicht gewerblich geprägt und auch nicht gewerblich infizierte Personengesellschaft. Wird diese steuerliche Würdigung von der Finanz verwaltung nicht nachvollzogen, besteht das Risiko einer steuerlichen Mehrbelastung, wenn insofern Einkünfte aus Gewerbebetrieb angenommen werden. In diesem Fall unterlägen die Einkünfte nicht mehr der Abgeltungsteuer, sondern dem individuellen Steuersatz. Soweit die Ein künfte aus Dividenden, einem etwaigen Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der Investitionsgesellschaft bzw. Liquidationsauskehrungen von dieser gespeist werden, wäre das sogenannte Teileinkünfteverfahren anzuwenden, d. h. diese Einkünfte unterlägen auf Ebene des Anlegers zu 60 % dem individuellen Steuersatz und die hiermit im Zusammenhang stehenden Betriebsaus gaben wären zu 60 % abzugsfähig. Zinseinkünfte unterlägen dagegen vollumfänglich der Einkommensteuer. Für die etwaige Kirchensteuer wäre das Teileinkünfteverfahren ebenfalls nicht anwendbar. DWS ACCESS Wasserkraft // 59 4.6.8.2 Nichtanwendung der Abgeltungsteuer auf Veräußerungsgewinne bei Erreichen der 1-%-Beteiligungsschwelle Vereinigen sich zum Zeitpunkt des Beitritts oder während der Fondslaufzeit durch Erbschaft, Schenkung oder sons tige Erwerbungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 % an der Investitionsgesellschaft auf einen Anleger, ist der anteilige Veräußerungsgewinn den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG) zuzurechnen. Der Veräußerungsgewinn unterliegt in diesem Fall unter Beachtung eines Freibetrages von max. 9.060 EUR zu 60 % dem individuellen Steuertarif des Anlegers und nicht der Ab geltungsteuer (so genanntes Teileinkünfteverfahren). Eine Gewerbesteuerpflicht entsteht nicht. Durch die Besteuerung mit dem individuellen Steuertarif unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens kann es für den Anleger zu einer höheren steuerlichen Belastung kommen als im Vergleich zu einem Anleger, der über die Fondsgesellschaft mit weniger als 1 % an der Investitionsgesellschaft beteiligt ist. 4.6.8.3 Außensteuergesetz Nach der Planung des Initiators wird die Tätigkeit der Wasserkraftgesellschaften ausschließlich in der Erzeugung von Elektrizität sowie deren Verkauf bestehen. Die Investitionsgesellschaft bezieht in der Haltephase mittelbar über die Ländergesellschaften Gewinnausschüttungen der Wasserkraftgesellschaften. Sowohl die Wasserkraftgesellschaften als auch die Investitionsgesellschaft sowie die Länderholdingesellschaften üben damit aktive Tätigkeiten i. S. d. Außensteuergesetzes aus. Deshalb unterliegen die Anleger grundsätzlich nicht der Hinzurechnungsbesteuerung. In der Beendigungsphase kann es zur Hinzurechnungsbesteuerung auf Ebene des Anlegers kommen. Dies setzt insbesondere passive Einkünfte auf Ebene der Investitions 60 // DWS ACCESS Wasserkraft gesellschaft voraus. Passive Einkünfte entstehen im Fall der Veräußerung der Anteile der Ländergesellschaften durch die Investitionsgesellschaft, sofern dem Anleger kein Gegenbeweis gelingt. Ein Gegenbeweis gelingt nicht, soweit der Veräußerungsgewinn auf schädliche Wirtschaftsgüter (insbesondere Zahlungsmittel und Forderungen) entfällt und zusätzlich die Investitionsgesellschaft keiner wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 AStG) nachgeht. Liegen passive Einkünfte vor, erfolgt der Ansatz eines Hinzurechnungsbetrages beim Anleger, wenn der Anteil der passiven Bruttoerträge an den Gesamterträgen die 10-%-Grenze auf Ebene der Investitionsgesellschaft übersteigt und zusätzlich der Gesamtbetrag der passiven Bruttoerträge 80.000 EUR auf Ebene der Investitionsgesellschaft oder des Anlegers übersteigt. Es besteht daher das Risiko, dass der Anleger mit zusätzlicher Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belastet wird, ohne dass ihm entsprechende Beträge von der Fondsgesellschaft ausgeschüttet werden. Weiterhin kann die Hinzurechnungsbesteuerung weiteren Deklarationsaufwand und somit Kosten beim Anleger auslösen. 4.6.8.4 Steuerliche Ansässigkeit der Anleger Ferner ist es denkbar, dass die Anleger von Behörden oder Gerichten für steuerliche Zwecke – abweichend von der derzeitigen Konzeption – in anderen oder mehreren Rechtsordnungen als ansässig eingestuft werden. Hierdurch ist es möglich, dass es auf Ebene des Anlegers zu einer erhöhten Steuerbelastung kommt. Hierdurch können sich die Auszahlungen an den Anleger reduzieren. Schließlich kann es zu einer erhöhten Besteuerung auf Ebene des Anlegers kommen, wenn der Anleger seine Abkommensberechtigung gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung (i. d. R. durch eine Ansässigkeitsbescheinigung) nicht nachweist. Kann deshalb der Abkommensschutz nicht in Anspruch genommen werden, ist Österreich bei der Besteuerung von Dividenden, Liquida- Wesentliche Risiken der Beteiligung tionsauskehrungen oder Veräußerungen nicht eingeschränkt. In Deutschland kann eine Anrechnung österreichischer Steuern nur in dem Umfang erfolgen, in dem Österreich bei Gewährung des Abkommensschutzes zur Besteuerung berechtigt wäre. 4 4.8 Weitere tatsächliche und rechtliche Risiken Nach bestem Wissen und Gewissen der Anbieterin wurden vorstehend sämtliche wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Risiken beschrieben. 4.6.8.5 Führung eines steuerlichen Einlagekontos auf der Ebene der Investitionsgesellschaft Für Zwecke der deutschen Einkommensteuer ist die Führung eines steuerlichen Einlagekontos der Investitionsgesellschaft von Bedeutung. Liegen nicht dem Nennkapital der Investitionsgesellschaft zugeführte Einlagen vor und kann kein entsprechender Nachweis bei der Rückzahlung geführt werden, gelten diese Einlagen als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte. Hierdurch kann es zu einer Steuerbelastung auf Ebene des Anlegers kommen. 4.7 Maximales Risiko Das maximale Risiko des Anlegers besteht im Totalver lust seines gesamten Anlagebetrags nebst Agio zzgl. vergeblicher Aufwendungen für Nebenkosten und Steuern für zwischenzeitlich auf Fondsebene erzielte Zinsen. Für den Fall, dass ein Anleger seine Beteiligung durch das Darlehen eines Dritten ganz oder teilweise fremdfinanziert hat, besteht darüber hinaus das Risiko, dass er das Darlehen nebst Zinsen und weiteren Kosten oder Gebühren zurückzahlen muss, obwohl er keine Auszahlungen von der Fondsgesellschaft erhält. Dies kann zur privaten Insolvenz des Anlegers führen. DWS ACCESS Wasserkraft // 61 5 62 enso und die DWS Finanz-Service GmbH Tal des Istavloz-Flusses, Nähe Samsun (Türkei), der für das Kraftwerk Kuyuma genutzt werden soll Für den Erfolg eines geschlossenen Fonds, der sich an Wasserkraftwerken beteiligt, sind die Identifikation geeigneter Projekte, die Planung, das Design, die Errichtung und der Betrieb der Wasserkraftwerke von entscheidender Bedeutung. Die Aufgabe des verantwortlichen Asset Managers ist es, die richtigen Projekte am Markt zu fin den und zu sichern, eine technische und wirtschaftliche Prüfung durchzuführen und ein optimales Konzept für die Planung und Errichtung von Wasserkraftanlagen zu ent wickeln und umzusetzen. Zudem muss in der Betriebs phase eine erfolgreiche Bewirtschaftung (Management) der Wasserkraftwerke (Assets) und ein verlässliches Beteiligungsmanagement gewährleistet werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist insbesondere praktische Erfahrung mit der Planung und Ausführung von Energie projekten im internationalen Umfeld relevant. Von besonderer Bedeutung ist Kompetenz in den Bereichen Engineering / Planung / Projektierung vor allem in den Disziplinen Elektromechanik, Wasser- und Turbinenbau sowie in den Bereichen Betriebsführung, Beteiligung und Finanzierung. Der Markt für Wasserkraftwerke wurde jahrzehntelang von Institutionen der öffentlichen Hand und großer Industrieunternehmen, die meist für ihren Eigenbedarf produ zieren, beherrscht. Erst mit der Liberalisierung der Strom märkte und der Einführung von Strombörsen ist es für private Investoren attraktiv geworden, selbst in diesem Bereich tätig zu werden. Hierbei sind für private Investoren, insbesondere aufgrund geringerer Vorlaufszeiten, kleinere bis mittlere Wasserkraftwerke interessant. Um attraktive Projekte verfolgen zu können, ist es wichtig, bereits in einem frühen Stadium der Projektierung bzw. Vermarktung Kenntnis von diesen Gelegenheiten zu haben. Je eher der Asset Manager Kenntnis über mögliche Betei ligungen erlangt, desto früher kann er sie prüfen und desto eher kann er tätig werden, um an der weiteren Optimierung und Entwicklung im Hinblick auf Wertschaffung zu partizipieren. Ein solcher zeitlicher Vorsprung kann die strategische Position des Asset Managers im Vergleich zu möglichen Wettbewerbern erheblich stärken. DWS ACCESS Wasserkraft // 63 Enge Kontakte zu regionalen Netzwerken und zu Partner unternehmen insbesondere im Bereich der Planung, der Fertigung und Ausstattung von Wasserkraftwerken können dem Asset Manager hierbei einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. 5.1 Der Asset Manager Als Asset Manager ist die enso GmbH vorgesehen. Der Asset Manager wird im Auftrag der Investitionsgesellschaft in der Investitionsphase Projekte und Zielinvestments identifizieren und evaluieren, insbesondere Projektstudien durchführen, die Akquisition von Beteiligungen an Projektgesellschaften betreuen, die Errichtung von Wasserkraftwerken verantworten, während der Betriebsphase bei der Verwaltung der Projektgesellschaften mitwirken und in der Desinvestitionsphase die Veräußerung von Projektgesellschaften planen und betreuen. Die enso GmbH wurde 1999 zunächst mit dem Namen Energienetzwerk Südost von der Frizberg-Familie und weiteren Mitgesellschaftern aus der Energiewirtschaft und Industrie gegründet. Ziel der enso war es, österreichischen Industrieunternehmen den Zugang nach Südosteuropa zu öffnen und dort attraktive Investitions- und Beteiligungsprojekte im Energie- und Infrastrukturbereich zu identifizieren. Die Frizberg-Familie blickt auf eine mehr als 100-jährige Wasserkraftgeschichte zurück. Franz Heresch, der Urgroßvater von Gilbert Frizberg, baute im Jahr 1902 das zweite Elektrizitätswerk in der Steiermark. Heute sind vier in Betrieb befindliche Kleinwasserkraftwerke im Besitz der Hereschwerke Frizberg KG und deren Muttergesellschaft. Rund um die Kraftwerke baute sich die Familie über Akquisitionen ein Portfolio an Planungs- und Fertigungsunternehmen im Bereich Energie und Infrastruktur auf (siehe Abschnitt 5.1.2). 2004 erhöhte die Frizberg-Familie ihren Anteil am Energie- 64 // DWS ACCESS Wasserkraft netzwerk Südost auf 100 %. Mit der Übernahme aller eschäftsanteile konzentrierte sich das Unternehmen G vorerst weiter auf den Ausbau des Netzwerks in Südost europa mit der Maßgabe, attraktive Projekte im Energie- und Infrastrukturbereich zu identifizieren und an Industrieunternehmen und Planungsbüros zu vermitteln. Der regionale Schwerpunkt der Tätigkeit lag in den Ländern des ehemaligen Jugoslawien und der Türkei. Im Zuge der Neustrukturierung der Frizberg-Gruppe wurde die enso Energienetzwerk Südost GmbH 2010 in enso GmbH umbenannt. Gleichzeitig hat die FrizbergFamilie ihren Anteil an der enso GmbH reduziert, um dem Management sowie zwei bekannten österreichischen Unternehmerfamilien eine Beteiligung an der Gesellschaft zu ermöglichen. Die heutige enso GmbH hat den Unternehmenszweck, Erfahrung und Kompetenz im Bereich der Wasserkraft zu bündeln und als Asset Manager Dienstleistungen für den Erwerb, den Bau und den Betrieb von Wasserkraftwerken anzubieten. Dabei greift sie oftmals noch auf die regionalen Kontakte zurück, welche sie sich bereits in ihrer Tätigkeit als Berater aufgebaut hat. Dazu zählen neben Kontakten aus der Wasserkraftbranche auch Beziehungen zu regionalen und internationalen Finanzierungsinstituten und Förderstellen. Als Asset Manager zeichnet die enso GmbH für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Errichtung und dem Betrieb von Wasserkraftwerken verantwortlich. Dies erfordert ein hohes Maß an spezieller Marktkenntnis und an technischem Know-how. Die enso GmbH selber hat bisher nur eingeschränkte Erfahrungen im Bereich der Projektentwicklung von Wasserkraftwerken bzw. dem Erwerb entsprechender Beteiligungen an projektent wickelnden Gesellschaften gesammelt. Auch konnte die enso GmbH bislang erst einzelne Projekte in verschiedenen Ländern vorbereiten bzw. bereits zu einem Beteiligungserwerb führen. Eine Projektentwicklung von der Planung über den Bau bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme eines Wasserkraftwerks hat sie selber bislang noch nicht durchgeführt und abgeschlossen. enso stützt sich daher auf die Expertise qualifizierter und erfahrener eigener Mitarbeiter, die teilweise schon lange innerhalb der Friz enso und die DWS Finanz-Service GmbH berg-Gruppe beschäftigt sind. In ihrer Vergangenheit haben sie bereits zahlreiche Projekte im In- und Ausland umgesetzt. Für die Aufgaben, beginnend bei der Identifikation geeigneter Märkte und Investitionsobjekte über die Leitung der Planung und der Errichtung der Kraftwerke, bis hin zur Organisation und Optimierung des laufenden Betriebs deckt enso alle Kernkompetenzen sowohl mit eigenem Personal als auch mit langjährigen Partnerunternehmen ab. Aktuell beträgt die Personalstärke von enso 15 Mitarbeiter, davon acht Bauingenieure bzw. Techniker. Ein Teil des Personals sind langjährige Mitarbeiter in der FrizbergGruppe, ein Teil des Personals wurde in den letzten Jahren zielgerichtet für die erweiterte Funktion der enso GmbH eingestellt. Es ist geplant, die Anzahl der Mitarbeiter entsprechend dem Investitionsfortschritt der Investitionsgesellschaft weiter auszubauen. Seine eigene Kernkompetenz in spezifischen Fachdisziplinen ergänzt enso durch spezialisierte externe Experten, die je nach Fragestellung und lokalem Bezug zu einem Projekt zugezogen werden. 5.1.1 Das Führungsteam Dipl.-Ing. Wolfgang Kröpfl, MBA, Geschäftsführer Dipl. Ing. Wolfgang Kröpfl hat in seinen 20 Berufsjahren neben der Projektentwicklung umfangreiche Erfahrung vor allem in der Automationstechnik sowie der Elektromechanik bei Wasserkraftwerken erworben. Wolfgang Kröpfl war 15 Jahre bei den Hereschwerken tätig, davon 7 Jahre in der Geschäftsführung der HW Elektrotechnik GmbH. Seit Beginn war er maßgeblich am Aufbau der enso GmbH beteiligt und hat dort insbesondere Akquisitionstätigkeiten in Südosteuropa geleitet. Zuvor war er in der Geschäfts führung der KONRAD Mess- und Regeltechnik GmbH, die überwiegend Projekte im Kraftwerksengineering für Hartmann & Braun sowie Siemens umgesetzt hat. Wolfgang Kröpfl ist Diplomingenieur für Elektrotechnik. 5 Dr. Georg Kühhas, Geschäftsführer (CEO) Dr. Georg Kühhas ist seit vielen Jahren in verschie denen Funktionen in der Finanzwirtschaft tätig. Nach einigen Jahren, in denen er vorwiegend den Börsengang mittelständischer Unternehmen ìn Investmentbanken geleitet hat, wechselte er 1997 in die Industrie und übernahm die operative Führung eines weltweit agierenden Markenartikelunternehmens. 2003 baute er die Betei ligungsgesellschaft Tyrol Equity AG auf, deren Vorstandvorsitzender er 2007 wurde. Dr. Georg Kühhas ist seit über 20 Jahren in verschiedenen Managementfunktionen tätig und zeichnet sich durch umfassendes Know-how in der Strukturierung und Abwicklung von M & A-Trans aktionen aus. Dr. Georg Kühhas ist promovierter Jurist. Mag. Birgit Hochenegger-Stoirer, Prokuristin Birgit Hochenegger-Stoirer ist seit Mitte 2008 für enso tätig. Zuvor hatte sie mehrere Management- und Geschäftsleitungspositionen im Bereich Finanzen der börsennotier ten Pankl Racing Systems AG und später als CFO der ebenfalls an der Wiener Börse gelisteten HTI High Tech Industries AG inne. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten hat sie mehrere Kapitalerhöhungen der Gesellschaften durchgeführt und war für das Reporting und Controlling inkl. Bilanzerstellung und Konsolidierung der Auslandsbeteili gungen zuständig. Birgit Hochenegger-Stoirer ist ausgebildete Wirtschaftspädagogin. 5.1.2 Partnerunternehmen – lokale Präsenz Für die Marktbearbeitung der einzelnen Regionen vor Ort hat enso GmbH ihr Team durch lokale Partnerunternehmen verstärkt. Zu deren Aufgaben zählen die Kontaktaufnahme mit potenziellen Akquisitionszielen, die Organisation der Due Diligence, die Unterstützung bei Verhandlungen und ggf. das Projektmanagement vor Ort. Alle diese Partner sind international erfahrene Unternehmen, die ihren Markt sehr genau kennen und seit vielen Jahren in der Energiewirtschaft tätig sind. DWS ACCESS Wasserkraft // 65 In der Türkei wird die enso GmbH bisher durch die Firma Convex, die Standorte in der Türkei und Österreich unterhält, vertreten. Convex ist im internationalen Bau-Engineering tätig und hat Großprojekte, darunter auch Wasserkraftwerksprojekte, betreut. Zu den Anforderungen, die im Zusammenhang mit der Marktbearbeitung stehen, bringt Convex hohe technische Kompetenz mit und kann von enso GmbH auch für Bauaufsichtsaufgaben als Owners’ Engineer oder zur Projektsteuerung und -kontrolle beauftragt werden. In Albanien ist enso durch ein eigenes Büro vertreten. Geschäftsführer sind Sokol Abazaj und Elton Beqi. Beide verfügen über ausgezeichnete Kontakte und Marktkenntnisse, was für den Aufbau des regionalen Netzwerks von großer Bedeutung ist. In geologischen und hydrologischen Fragen hat enso GmbH mit dem international agierenden Ingenieurbüro Stangl mit Sitz in Österreich zusammengearbeitet und plant, diese Zusammenarbeit projektbezogen fortzusetzen. Stangl verfügt über ein weites Netz an Experten in den verschiedenen Ländern und bindet sie projektbe zogen je nach Fragestellung ein. Für hydrologische Gutachten und zur Projektbeurteilung ist der gerichtlich beeidete Sachverständige und langjährige Mitarbeiter der Verbundgesellschaft DI Paul Ganahl für die enso GmbH projektbezogen im Einsatz. 5.1.3 Partnerunternehmen – Synergie-Effekte Von besonderer Bedeutung für erfolgreiches Asset Management ist der Zugang zu einer Vielzahl von Investitions möglichkeiten in einem frühen Stadium der jeweiligen Projektierung bzw. Vermarktung. Nur so lässt sich ein att raktives Portfolio aus Investitionsmöglichkeiten aufbauen, aus dem sukzessive Beteiligungen an Projektentwicklungen und an Bestandswasserkraftwerken zu erwerben sind. Vereinfacht gesagt: Je früher der Asset Manager Kenntnis über mögliche Beteiligungen erlangt, desto früher kann 66 // DWS ACCESS Wasserkraft er sie prüfen und folglich eine Investitionsentscheidung getroffen werden. So kann aus einem zeitlichen Vorsprung ein Informationsvorteil entstehen, welcher die strategische Position des Asset Managers im Vergleich zu möglichen Wettbewerbern stärkt – bspw. bei Ankaufsverhandlungen oder in Genehmigungsverfahren. Neben dem Zugang zu Akquisitionsmöglichkeiten ist für den Erfolg eines Projekts entscheidend, das Kraftwerk optimal auszulegen und so zu planen und umzusetzen, dass es dem Stand der Technik entspricht und für den weiteren Betrieb einen hohen Automatisierungsgrad (niedrige Personalkosten) erlangt. Dazu ist neben BauplanungsKnow-how insbesondere Expertise in der Auslegung und Konzeption von Turbinen und sonstigem technischen Equipment notwendig. Als Teil der Frizberg-Gruppe steht der enso GmbH durch ihre Partnerunternehmen ein umfangreicher Ressourcenund Know-how-Pool im Bereich Wasserkraft zur Verfügung. Die Schwesterfirmen, mit denen die enso GmbH aufgrund der kapitalmäßigen Verflechtung mit der Frizberg-Familie eng zusammenarbeitet, sind die Global Hydro Energy GmbH, die e2 group umweltengineering GmbH, die Hereschwerke Frizberg KG und die automationX GmbH: »Die Global Hydro Energy GmbH ist als weltweit agierender Turbinenproduzent mit mehr als 100 Mit arbeitern Komplettanbieter im Bereich der Kleinwasserkrafttechnologie. Als schlüsselfertige „water-to-wire“ Lösungen werden zudem alle Leistungen im Bereich der Elektromechanik, die zur Errichtung eines Kleinwasserkraftwerks notwendig sind, angeboten. »Anfang der 1970er Jahre wurde die heutige e² group umweltengineering GmbH gegründet – ein Ingenieurbüro, das sich schon damals auf die Planung im Wasseranlagenbau konzentrierte. Die e² group ist als Planer für Wasserkraftwerke sowie im Umwelt-, Gebäude- und Energietechnikbereich tätig. enso und die DWS Finanz-Service GmbH »Die Hereschwerke Frizberg KG und ihre Gesellschafter können auf eine über 100-jährige WasserkraftwerkGeschichte zurückgreifen. Schon 1902 wurde das zweite Elektrizitätswerk des Landes Steiermark errichtet. Heute stehen vier in Betrieb befindliche Kleinwasserkraftwerke im Besitz der Familie Frizberg. 5 »1998 ist die automationX GmbH aus der 1989 gegründeten M&R Unternehmensgruppe entstanden. Sie ist Spezialist für Automatisierungstechnik und bietet weltweit ausgereifte Lösungen in der Prozessoptimierung und -simulation sowie in der Netzleit- und Fernwirktechnik für Stromnetze, Wasserkraftwerke, Tunnel und andere Großanlagen an. DWS ACCESS Wasserkraft // 67 5.2 Die Anbieterin und Fondsverwalterin: DWS Finanz-Service GmbH Die Anbieterin dieses Beteiligungsangebots, die DWS Finanz-Service GmbH, ist Teil der DWS-Gruppe und damit des Deutsche Bank-Konzerns. Die DWS-Gruppe ist seit vielen Jahren einer der führenden Anbieter von Publikumsfonds in Deutschland. Sie verfügt über langjährige Erfah rung in der Konzeption, dem Management und der Verwaltung von Finanzprodukten. Erfahrener Fondsinitiator Die DWS Finanz-Service GmbH, eine Gesellschaft der DWS-Gruppe, bietet seit Anfang 2008 geschlossene Betei ligungsmodelle an. Im Herbst 2008 übernahm sie von der ebenfalls zum Deutsche Bank-Konzern gehörenden RREEF Management GmbH (vormals DB Real Estate) das Team für die Entwicklung von geschlossenen Fonds, zum Ende des ersten Quartals 2009 den gesamten Geschäftsbereich „Geschlossene Fonds“. Mit dem Übergang dieses Geschäftsbereichs einschließlich seiner erfahrenen Mitarbeiter hat die DWS Finanz-Service GmbH ihre Kompetenz bei geschlossenen Fonds ausgebaut. Das gesamte An gebot wird unter dem Namen DWS ACCESS fortgeführt. Die umfassende Kompetenz im Geschäft mit geschlos senen Fonds trägt seit 40 Jahren zur gelungenen Planung und Umsetzung der entsprechenden Fondsprodukte bei. Die 46 zwischen 1971 und Ende 2010 aufgelegten und betreuten Fonds umfassen ein Gesamtvolumen von rd. 4,5 Mrd. EUR und ein platziertes Eigenkapital von rd. 2,4 Mrd. EUR. Die jüngsten Beteiligungsangebote der Anbieterin sind der im März 2010 mit einem Platzierungsvolumen von ca. 50 Mio. EUR Eigenkapital geschlossene Fonds „DWS ACCESS Wohnen“, der mit 86 Mio. EUR Eigenkapital im Mai 2011 geschlossene Nachfolgefonds „DWS ACCESS Wohnen 2“ sowie der im August 2011 geschlossene Fonds „DWS ACCESS Deutsche Bank Türme“ mit einem Platzie rungsvolumen von rd. 334 Mio. EUR, der die Anleger 68 // DWS ACCESS Wasserkraft enso und die DWS Finanz-Service GmbH mittelbar an einem der bekanntesten Gebäude in Deutschland beteiligt. Zudem wurde im ersten Quartal 2011 der Fonds DWS ACCESS Marmarapark (ShoppingcenterProjektentwicklung in der Türkei) mit einem Beteiligungs kapital von rd. 71,5 Mio. EUR privat platziert. Mit der Produktplattform DWS ACCESS ebnet die DWS Anlegern den Zugang zu Fondslösungen im Bereich der Sachwertanlagen wie z. B. Immobilien, erneuerbare Energien und Infrastruktur. Geschlossene Fonds bieten Anlegern dabei im Vergleich zu Direktinvestitionen einen einfacheren Zugang zu Sachwertanlagen. Die Fonds haben weltweit in eine Reihe unterschied licher Märkte investiert. Schwerpunkt der Investitions tätigkeit waren häufig Fondsprodukte, die gemeinsam mit Asset-Management-Partnern konzipiert wurden. Ein gutes Beispiel ist die seit vielen Jahren sehr erfolgreiche Zusammenarbeit bei Einkaufscentern mit einem der europäischen Marktführer im Bereich Entwicklung und Management. Ebenso arbeitet sie seit einigen J ahren mit einem der deutschen Marktführer im Bereich der Wohnimmobilien verwaltung und -privatisierung zusammen. Von den Investitionsgegenständen her lag der Schwerpunkt der bisherigen Tätigkeit auf dem Immobilienmarkt. Geschlossene Fonds wurden mit Objekten in Europa (mit Schwerpunkt in Deutschland), in den Vereinigten Staaten und in Asien aufgelegt. Hinsichtlich der Nutzungsarten wurden Investitionen sowohl in Einzelhandels- und Büroimmobilien wie auch in Wohn- und Industrieimmobilien getätigt. In 2008 wurden mit DWS ACCESS Global Timber und den DWS ACCESS Global Timber 2 (letzerer als Privatplatzierung) auch erstmals Produkte ausserhalb des Immobilienbereichs konzipiert, aufgelegt und platziert. 1 5 Die DWS Finanz-Service GmbH ist Mitglied im Verband „Geschlossene Fonds“ (VGF) und veröffentlicht in einer Leistungsbilanz jährlich umfangreiche Informationen zur Entwicklung aller jemals im Hause aufgelegten geschlos senen Fonds. Von den in der Leistungsbilanz 2011 (für das Geschäftsjahr 2010) aufgeführten 46 Fonds weisen 43 Fonds im Verkaufsprospekt eine Prognoserechnung aus. Von diesen 43 Fonds haben 32 Fonds während des Prognosezeitraums die prognostizierten Ausschüttungen erreicht oder übertroffen, bei elf Fonds wurden die prognostizierten Ausschüttungen nicht erreicht. In der Vergangenheit konnten bereits mehrfach Marktentwicklungen genutzt werden, um Fondsimmobilien zu verkaufen und so Wertsteigerungen für die Anleger zu realisieren. Von den aufgelegten und in der Leistungsbilanz aufgeführten 46 Fonds wurden bereits 19 Fonds aufgelöst und die Immobilien verkauft. Zuletzt konnten in den Jahren 2007, 2008 und 2010 Immobilien von sieben Fonds mit Erfolg verkauft werden. Dabei wurden für mehr als 20.000 Anleger Liquidationserlöse zwischen rd. 121 % und rd. 203 % (zum Teil noch vorläufig, bezogen auf das nominale Eigenkapital) erzielt.1 Die aktuelle testierte Leistungsbilanz kann auf den Internetseiten der Anbieterin DWS Finanz-Service GmbH abgerufen oder direkt bei der Anbieterin angefordert werden. Aktives Fondsmanagement Die DWS Finanz-Service GmbH verwaltet mit der Produktplattform DWS ACCESS zum Zeitpunkt der Prospekt aufstellung insgesamt 27 geschlossene Fonds mit einem Investitionsvolumen von rd. 2,4 Mrd. EUR und einem platzierten Eigenkapital von rd. 1,3 Mrd. EUR. Stand Leistungsbilanz 2011 DWS ACCESS Wasserkraft // 69 6 70 Das Investment Bergbach in der Nähe von Adana (Südtürkei), an dem Investoren ein Kraftwerk planen 6.1 Die energetische Zukunft: Erneuerbare Energien Im vergangenen Jahrhundert hat Strom den Alltag der Menschen in Europa fundamental vereinfacht. Im Haushalt sind uns Licht auf Knopfdruck, gekühlte Lebens mittel und Unterhaltungs- und Kommunikationsmittel zur Selbstverständlichkeit geworden. Auch aus dem wirtschaftlichen Leben ist Strom nicht mehr wegzudenken. Zunächst war die Wasserkraft die einzige industriell genutzte Form der Stromerzeugung. Inzwischen ergänzen Kohle-, Öl-, Kern- und Gaskraftwerke die Wasserkraft. Allerdings sind deren Rohstoffe nicht unerschöpflich und sie sind wegen ihrer Umweltwirkung umstritten. Nachhaltige Möglichkeiten eröffnen demgegenüber die erneuerbaren Energieträger wie Solarkraft, Windkraft, Biomasse und auch die Wasserkraft. Wasser: Kraftquelle seit Jahrtausenden Die Wasserkraft ermöglichte zwar schon vor Jahrtausenden eine Energiegewinnung, die den Menschen unabhängig von seiner Muskelkraft machte. Bis vor wenigen Jahrzehnten war sie eine verbreitete Form der Energiegewinnung, die für Getreide-, Öl- und Schleifmühlen sowie Säge-, Pump- und Bergwerkegenutzt wurde. Aber erst die Erfindungvon Generatoren, Transformatoren, Stromnetzen und elektrisch angetriebenen Maschinen Ende des 19. Jahrhunderts machte den Ort der Kraftnutzung vom Ort der Energieerzeugung un abhängig und ermöglichte zahllose weitere Formen der Energienutzung. Angesichts eines alternden Kraftwerkparks stellt sich heute erst recht die Frage, wie Europa in Zukunft Strom erzeugen soll – und ob sich hieraus profitable Investitionsmöglichkeiten ergeben. Unerlässlich ist dabei ein solides Verständnis, woher der Strom heute kommt, wie sich der Strombedarf entwickelt und wie sich neue Technologien auf den Strommarkt auswirken. DWS ACCESS Wasserkraft // 71 Der Strombedarf ist in den europäischen OECD-Ländern in den vergangenen 40 Jahren stetig gestiegen. Abgesehen von kurzen wirtschaftlichen Rezessionen – zuletzt 2009 – steigerten alle Verbrauchergruppen – Industrie, private Haushalte und Dienstleister – von Jahr zu Jahr ihren Stromkonsum. Hierfür war die fortschreitende Elektri fizierung vieler Lebensbereiche verantwortlich, die mit stetigem Wachstum von Wohlstand und Lebensqualität einherging. Zwar wirken immer energieeffizientere Apparaturen – also Elektrogeräte, die mit immer weniger Stromverbrauch die gleiche Aufgabe erledigen – dem steigenden Stromverbrauch entgegen, dennoch kann dieser Trend den Stromverbrauch nicht eindämmen, da gleichzeitig immer mehr Aufgaben durch elektrische Apparate verrichtet werden. Heute verbreiten sich Elektrofahrzeuge und Wärmepumpen und erschließen neue Anwendungsfelder für Strom, weswegen die IEA (International Energy Agency) auch für die Industrie länder mit einem durchschnittlichen Verbrauchswachstum von 1 % p. a. bis 2030 rechnet.1 In den technologisch weniger entwickelten Volkswirtschaften Europas kommt ein Aufholbedarf bei einfachen Anwendungen wie Waschmaschinen und Kühlschränken hinzu, wodurch der Stromverbrauch dort noch stärker wächst. So stieg der Stromverbrauch bspw. in Frankreich nach Angaben der IEA zwischen 1990 und 2009 um rd. 40 %, in der Türkei über diesen Zeitraum aber um rd. 244 %. Zu rund drei Viertel beruht die herkömmliche Energie erzeugung in Europa auf fossilen und nuklearen Brennstoffen.2 Die Abhängigkeit von Atomkraft ist angesichts der möglichen Folgen für Mensch und Umwelt seit dem Reaktorunglück in Japan 2011 noch umstrittener. Gleichzeitig nimmt auch der politische Druck gegen den Ausbau von Kohlekraftwerken europaweit zu. In A nbetracht knapper werdender Rohstoffe und steigender Rohstoffpreise, etwa bei Kohle, Gas oder Erdöl, ist es aber ohnehin notwendig, über Alternativen nachzudenken – zumal rund Stromverbrauch in OECD Europa nach Verursacher 3 Stromverbrauch in TWh 3.500 3.000 Andere Haushalte 2.500 Dienstleister Industrie 2.000 1.500 1.000 500 0 1975 1980 1985 1990 Quelle: IEA 2011 1 World Energy Outlook, 2009 2 IEA Electricity Information, 2011 3 Die Entwicklung der Vergangenheit läßt keinen Schluss auf die künftige Entwicklung zu. 72 // DWS ACCESS Wasserkraft 1995 2000 2005 2010 Das Investment die Hälfte der europäischen Großkraftwerke in den 1980er Jahren entstanden und damit bereits ca. 30 Jahre alt sind. Absehbar ist, dass diese Kraftwerke in den nächsten 20 Jahren erneuert bzw. ersetzt werden müssen. Aus diesen Rahmenbedingungen – wachsende Nachfrage und veraltete Kraftwerke – lässt sich für die EU bis zum Jahr 2020 ein Neubaubedarf von 475.000 MW an Kraftwerksleistung abschätzen. Dies entspricht fast zwei Dritteln der heutigen EU-Erzeugungsleistung und damit einem milliardenschweren Investitionsbedarf. Die europäische Politik fordert die Energiewende hin zu erneuerbaren Energien ein, ohne ihre traditionellen Ziele aus den Augen zu verlieren: Versorgungssicherheit und Preisstabilität. Daher hat sie zahlreiche Gesetze zur Förderung erneuerbarer Energiequellen und zur Steigerung der Energieeffizienz verabschiedet, bspw. die europaweit geltende Vorrangschaltung für erneuerbare Energien bei der Stromabnahme. Besonders die so genannten 6 20-20-20-Ziele sind einer breiten Öffentlichkeit bekannt: Der Europäische Rat beschloss im März 2007, die Treib hausgasemissionen der EU-Länder bis 2020 um mindestens 20 % gegenüber 1990 zu reduzieren. Gleichzeitig soll die Energieeffizienz um 20 % verbessert und der Anteil erneuerbarer Energien um 20 % gesteigert werden.1 Die langfristige Strategie der EU im Bereich der Energieinfra struktur basiert auf der Annahme eines zunehmenden Wettbewerbs um die Ressourcen der Welt, einer Änderung der relativen Bedeutung von Energiequellen sowie der weiter zunehmenden Abhängigkeit von Importen bei fossilen Brennstoffen wie vor allem Erdöl und Erdgas. Die EU geht dabei von einer erheblichen Steigerung der Nachfrage von Strom aus. Hierbei wird erwartet, dass die Bruttostromerzeugung in der EU27 um mindestens 20 % bis 2030 gesteigert werden muss, wobei noch höhere Steigerungsraten aufgrund möglicher Folgen einer starken Entwicklung der Elektromobilität dabei noch nicht einmal berücksichtigt sind.2 Dank erneuerbarer Energiequellen will sich Europa Stromquellen in Europa nach Brennstoff (Hochrechnung)3, 4 Stromproduktion in TWh 3.500 3.000 Sonstige Gas Kohle 2.500 Wasserkraft Öl Atomkraft 2.000 1.500 1.000 500 0 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010 Quelle: IEA Electricity Information 2011 1 Rat der Europäischen Union: Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Brüssel 8. / 9. März 2007 2 Europäische Kommission, 2010 3 Differenz zu Stromverbrauch (vgl. S. 72) ergibt sich überwiegend aus Übertragungsverlusten, aus Strom-Eigenbedarf der Kraftwerke und aus dem Saldo aus Stromimporten und -exporten. 4 Die Entwicklung der Vergangenheit läßt keinen Schluss auf die künftige Entwicklung zu. DWS ACCESS Wasserkraft // 73 unabhängiger von Energieimporten aus außereuropäischen Ländern machen,CO2-Emissionen reduzieren und die Energiekosten vom Ölpreis abkoppeln. Unter anderem wurden in den vergangenen Jahren zunehmend Kapazitäten an Wind-, Biomasse- und Solarstromerzeugung aufgebaut, die beginnen, einen signifikanten Beitrag zur Stromversorgung zu leisten, allerdings nicht zu allen Zeiten zur Verfügung stehen und daher nur in Kombination mit anderen Energieerzeugungsformen zur Energieversorgung herangezogen werden können. Das volatilere Stromangebot sowie die häufige räumliche Distanz des Ortes der Stromerzeugung vom Ort des Stromverbrauchs erfordern größere Netz kapazitäten zur besseren Verteilung. In Europa wurde ein technischer und regulatorischer Rahmen geschaffen, der den Stromhandel über Grenzen hinweg ermöglicht: In technischer Hinsicht wurde dafür gesorgt, dass die nationalen Stromnetze über leistungsfähige Konnektoren zusammengeschaltet und synchronisiert wurden. Mindestens ebenso wichtig ist, dass in ganz Europa die Rahmenbedingungen für einen grenzüberschreitenden Stromhandel und -transfer geschaffen wurden. Während sich der europäische Stromverbrauch zwischen 1960 und 2009 in etwa versechsfacht hat, ist der grenzüberschreitende Stromtransfer auf das weit über Zwanzigfache angewachsen. Europäischer Stromverbrauch und grenzüberschreitender Stromtransfer seit 1960 (OECD Europa)1 normiert (1960=100) 3.000 Stromtransfer 2.500 FIN N Stromverbrauch EE S LV IRL 2.000 GB BY NL B 1.500 PL D L CZ UA F SK A CH 1.000 I E P 1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 Quelle: IEA Electricity Information 2011 (links) und europäisches Stromverbundnetz (rechts) 1 Die Entwicklung der Vergangenheit läßt keinen Schluss auf die künftige Entwicklung zu. 74 // DWS ACCESS Wasserkraft H RO HR BG AL MA MD BIH SCG 500 0 RU LT DZ TN GR TR Das Investment Im Ergebnis kann der Strom heute zunehmend dort produziert werden, wo dies wirtschaftlich und umweltschonend möglich ist. Über mit einander synchronisierte Stromnetze kann der Strom dorthin g eliefert werden, wo er benötigt wird. Frei zugängliche und unabhängige Börsen für den Stromhandel wie die European Energy Exchange AG (EEX)1 erhöhen die Preistransparenz und sorgen für einen zunehmenden Wettbewerb im Strommarkt. Begleiterscheinung der Veränderung der Strommärkte ist jedoch eine zunehmende Volatilität der Strompreise. Die Strompreisentwicklung lag seit 2002 stets oberhalb einer 8-prozentigen Wachstumsrate, verbunden mit einer gleichzeitig hohen Volatilität der Strompreise im selben Zeitraum. 6 Zwischen Juli 2002 und August 2011 stiegen die auf den Monatsdurchschnitt berechneten Strompreise an der Leipziger EEX von 23,75 EUR / MWh auf 57,00 EUR / MWh. In diesem Zeitraum unterlagen die Preise einer monat lichen Schwankung von durchschnittlich 2 % (Durchschnitt der monatlichen Standardabweichungen) bezogen auf die jeweiligen Monatsmittelwerte. Entwicklung des Strompreises seit 20022, 3 Euro / MWh 100 Strompreis4 Wachstumsrate von 8 % p. a. (zum Vergleich) 75 50 25 0 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Quellen: Bloomberg, DWS-Analyse 1 Die European Energy Exchange AG (EEX) mit Sitz in Leipzig entstand im Jahr 2002 durch die Fusion der deutschen Strombörsen Frankfurt und Leipzig. 2 Europäische OECD-Länder außer Belgien, Island, Luxemburg und Niederlande, volumensgewichtet 3 Die Entwicklung der Vergangenheit läßt keinen Schluss auf die künftige Entwicklung zu. Grundlage sind die Tagesschlusskurse des jeweils nächsten Jahres-Baseload-Future, veröffentlicht von der Strombörse EEX. Bei Jahres-Baseload-Futures 4 handelt es sich um Kontrakte, bei denen eine festgelegte Strommenge für die Dauer von einem Jahr von einem Lieferanten an einen Abnehmer zu einem festen Preis geliefert wird. DWS ACCESS Wasserkraft // 75 Wenn die wesentlichen heutigen Trends im Strommarkt – wachsender Strombedarf, knappes Angebot, hohe Zusatz kosten aufgrund von politischen Entscheidungen – auch in den nächsten Jahren fortbestehen, erscheint eine Investition in Stromerzeugungskapazitäten aussichtsreich. In Europa bieten sich hierfür insbesondere Investitionen in erneuerbare Energien an, zumal dort, wo diese politisch und gesellschaftlich unterstützt werden. Von besonderem Interesse ist hierbei das Segment Wasserkraft. 76 // DWS ACCESS Wasserkraft 6.2 Wasserkraft In OECD Europa wurden in 2010 rd. 16 % der erzeugten elektrischen Energie aus Wasserkraft gewonnen. Wasser kraft repräsentiert damit innerhalb des Segments der regenerativen Energien einen Anteil von rd. 63 %. Dem gegenüber betrug der Anteil von Windkraft rd. 17 %, der von Biomasse und Müll rd. 16 % und von Solar rd. 3 %. Das Investment Die Nutzung der Wasserkraft zur Energieerzeugung ist in Europa von Land zu Land sehr unterschiedlich und beträgt in Norwegen z. B. nahezu 100 % der gesamten Energieerzeugung, in Deutschland hingegen lediglich 3 %. Geeignete Standorte für Wasserkraftwerke sind nur begrenzt verfügbar und aufgrund der topografischen und klimatischen Anforderungen nur sehr unterschiedlich in den einzelnen Ländern Europas verfügbar. Europa besitzt ein theoretisch nutzbares Wasserkraftpotenzial von insgesamt rd. 2.685 TWh / a, von dem allerdings lediglich ein Teil von rd. 1.113 TWh / a technisch tat sächlich nutzbar ist. Teilweise sind diese technisch nutzbaren Potenziale jedoch nicht wirtschaftlich nutzbar. Als wirtschaftlich nutzbar wird für 2010 in OECD Europa lediglich ein Wasserkraftpotenzial von ca. 817 TWh / a angesehen. Hiervon ist aktuell ein Wasserkraftpotenzial 6 von ca. 505 TWh / a bereits ausgebaut, so dass das realistisch zusätzlich nutzbare Wasserkraftpotenzial in Europa noch rd. 312 TWh / a beträgt.1 Dies ist das Potenzial, das mit der aktuell vorhandenen Technologie sowie im Hinblick auf die aktuellen und erwarteten zukünftigen wirtschaftlichen Bedingungen ausgebaut werden könnte. Der Großteil des bislang in Europa ausgebauten Wasserkraftpotenzials entfällt auf so genannte Groß wasserkraftanlagen, überwiegend mit Talsperren und Stauseen. Das zukünftig noch ausbaubare Wasserkraftpotenzial hingegen dürfte zunehmend von kleineren und mittleren Wasserkraftanlagen erschlossen werden können. Vor dem Hintergrund erhöhter Anforderungen an Umweltbelange bei Gewässern ist es allerdings fraglich, in welchem Umfang dieses Potenzial zukünftig auch tatsächlich ausgebaut werden kann und wird.2 Regenerative Stromerzeugung in OECD Europa 2010 Erneuerbare Stromerzeugung OECD Europa 881,1 TWh (2010) Biomasse und Müll 16,38 % Solar 2,59 % Geothermie 1,21 % Wasserkraft 62,98 % 2010 Wind 16,79 % Gezeiten 0,06 % Quelle: IEA Electricity Information 2011 1,2 World Energy Council, 2010 DWS ACCESS Wasserkraft // 77 Physikalisch-technische Grundlagen Wasserkraft stellt eine etablierte Technologie für nachhaltige und kohlenstoffdioxidfreie Energieerzeugung dar. Wasserkraftwerke machen sich die natürliche Sonnenein strahlung über Millionen Quadratkilometer Wasserfläche zu Nutze. Die Sonne ist der Motor des Wasserkreislaufs auf der Erde, ihre Wärme lässt das Wasser verdunsten. Als Wasserdampf wird es innerhalb der Atmosphäre durch Wind und Wolken über weite Strecken transportiert und kondensiert vor allem in den kälteren Höhenlagen, Entnahme mit Entsander und Tunneleinlauf Zulauf 78 // DWS ACCESS Wasserkraft Auf dem Weg in die Täler kann die Kraft des Wassers je nach Gefälle und Fließgeschwindigkeit genutzt werden. Der Durchfluss eines Fließgewässers ist dabei Tunnel als Stundenspeicher nutzbar Hinter der Dammkrone liegt ein Rechen, durch den ein Teil des Wassers in einen Ausleitungsschacht fällt. Der Rechen verhindert, dass die Wasserentnahmestelle verstopft oder beschädigt wird. Hinter dem Ausleitungsschacht schließt sich ein Entsander an, der den Wasserfluss beruhigt, wodurch sich Schwebeteilchen absetzen. Von Zeit zu Zeit muss der Entsander ge flutet werden, damit die eingefangenen Schwebeteilchen ins Bachbett zurückgespült werden. Ein typisches Ausleitungskraftwerk kommt mit einem nur wenige Meter hohen Damm aus, der quer in den Flusslauf gestellt wird. Häufig wird das Wasser des Gebirgsbachs seitlich durch einen Rechen entnommen. z. B. von Gebirgen, wo es sich als Regen oder Schnee auf der Erde niederschlägt. Dadurch werden Schneefelder, Gletscher, Bäche, Flüsse, Seen und Grundwasserströme gespeist. Die Fließgewässer führen das Wasser wieder ins Meer – abgesehen von Verdunstung ein geschlossener Kreislauf. Weil sich dieser Vorgang ständig wiederholt, spricht man von erneuerbarer Energie. Das Wasser wird unterirdisch über ein Einlaufbauwerk geleitet, bspw. in einen so genannten Freispiegeltunnel, in dem in Zeiten mit niedrigem Wasserdargebot genügend Wasser für einige Stunden Volllastbetrieb gespeichert werden kann. Zusätzlich sind Tunnel teilweise geeignet, das Wasser stundenweise zu speichern. Damit und über ganze Speicherseen im Bereich Flussaufwärts der (Wasser-)entnahme kann Energie gespeichert werden, um in Zeiten von Spitzenlast hochwertig und mit erhöhten Preisen in Elektrizität umgewandelt und verkauft zu werden. Der Tunnel kann mehrere Kilometer lang sein und führt das Wasser über ein Einlaufbauwerk in ein Druckrohr. Übergang Tunnel zu Druckrohr Illustrierendes Beispiel Das Investment abhängig von der Größe, dem Bewuchs, der Bodenbeschaffenheit und den Niederschlägen im Einzugs gebiet. Wasserkraftwerke können u nterschieden werden in Hochdruckanlagen (Fallhöhen von mehr als 200 m), Mitteldruckanlagen (Fallhöhen von 30 m bis 200 m) und Niederdruckanlagen (Fallhöhen von weniger als 30 m).1 Ebenfalls können Wasserkraftwerke nach ihrer Bauart in Laufwasserkraftwerke und Speicherkraftwerke differenziert werden.2 Speicherkraftwerke können unterschieden werden in Speicherkraftwerke mit natürlichem Zufluss und Pumpspeicherkraftwerke. In der kleinen und 6 mittleren Wasserkraft haben Laufwasserkraftwerke die größte Bedeutung. Diese unterteilen sich in Flusskraftwerke und Ausleitungskraftwerke. Flusskraftwerke gewinnen die Nutzfallhöhe aus der Stauanlage und zeichnen sich durch die räumliche Nähe von Wasser entnahme und Krafthaus aus. Bei Ausleitungskraftwerken sind Wehr und Kraftwerk oft mehrere Kilometer getrennt. Hierbei wird einem Fluss an einer Stelle eine gewisse Menge Wasser entnommen und einige hundert oder tausend Meter am Fluss vorbei geleitet, um Nutzfallhöhe zu gewinnen. 1 Patt / Gonsowski, 2011 2 Giesecke / Mosony, 2009 Druckrohr Das Druckrohr (meist aus kohlefaser verstärkten Verbundmaterialien oder aus ummanteltem Stahl) leitet das Wasser zum Krafthaus. Es wird entlang des Bachbetts oder unterirdisch mehrere Kilometer weit geführt und mit schweren Ankerblöcken aus Stahlbeton im Boden befestigt. Krafthaus Transformator mit Turbinen zur Umsetzung und Generatoren in Hochspannung Illustrierendes Beispiel DWS ACCESS Wasserkraft // 79 Bei Ausleitungskraftwerken fließt das Wasser durch Kanäle, Tunnel, Druckstollen und Rohre in ein Krafthaus im Tal. Dort wird es über Turbinen geleitet und wieder in den Fluss zurückgeführt. Das eigentliche Kraftwerk wird hierbei außerhalb des Flusses errichtet. Die jeweils produzierte Energiemenge eines Laufwasserkraftwerks wird durch die Durchflussmenge des Flusses bestimmt, an dem das Kraftwerk errichtet wird. In Wasserkraftwerken werden hauptsächlich drei unter schiedliche Turbinenarten verbaut: Kaplanturbinen, rancisturbinen und Peltonturbinen. Peltonturbinen F werden bei Kraftwerken für mittlere und grössere Leistungen meist bei Fallhöhen von mehr als 300 m im Hochdruckbereich eingesetzt, während Francisturbinen einen üblichen Einsatzbereich bei Fallhöhen von 30 m bis 300 m haben. Bei kleineren Leistungen werden Pelton turbinen häufig schon ab 50 m Fallhöhe und Francis turbinen sogar ab 6 m Fallhöhe eingesetzt. Kaplanturbinen werden meist im Bereich von 2 m bis 40 m Fallhöhe ver wendet (vgl. Kapitel 12).1 1 Patt, Gonsowski, 2011 Krafthaus Transformator mit Turbinen und Generatoren zur Umsetzung Im Krafthaus sind die zentralen Einrichtungen des Kraftwerks untergebracht. Die Turbine wandelt den Wasserfluss in eine Dreh bewegung um, die im Getriebe beschleunigt wird. Im Generator wird sie durch magnetische Felder abgebremst und dabei entsteht elektrischer Strom. Damit das Kraftwerk in allen Betriebs situationen optimal arbeitet, sind im Krafthaus zahlreiche Sensoren, Stellmotoren und elektrische Schaltanlagen untergebracht. Diese ermöglichen es, das Kraftwerk aus der Ferne zu beobachten, zu steuern und in gewissem Umfang sogar zu warten. Mit einem Transformator wird der elektrische Strom auf die geeignete Mittel- oder Hochspannung im Leitungsnetz (z. B. 110.000 Volt) angehoben (trans formiert) und dann in das Stromnetz eingespeist. in Hochspannung Zuletzt befindet sich hinter der Turbine ein Ausleitungskanal, der das Wasser zurück ins Flussbett lenkt. 80 // DWS ACCESS Wasserkraft Illustrierendes Beispiel Das Investment 6 bis zu 60, bei guter Konstruktion auch auf bis zu 80 Jahre ausgelegt werden.2 Selbst die elektronischen Anlagen zur Steuerung und Fernwartung von Wasserkraftwerken sind robust und müssen meist erst nach mehreren Jahrzehnten ersetzt werden. Vereinzelt gibt es Wasserkraftwerke aus dem frühen 20. Jahrhundert, die noch heute Strom pro duzieren. Die durchschnittliche Lebenszeit eines Wasser kraftwerks liegt somit deutlich über der von Anlagen anderer Formen der Stromerzeugung. Wasserkraft hat heute mit rd. 65 % – 88 % gleichzeitig auch den höchsten Wirkungsgrad (Verhältnis von abgegebener zu zugeführter Energie) unter den erneuerbaren Energien. 6.2.1 Vorzüge der Energiegewinnung aus Wasserkraft Langlebigkeit und hoher Wirkungsgrad Die Nutzung der Wasserkraft erfolgt mit einer erprobten und etablierten Technologie. Schon im Jahr 1880 wurde sie industriell zur Stromerzeugung eingesetzt.1 Die Lebensdauer von Wasserkraftwerken ist i. d. R. sehr lang. Bei regelmäßiger fachgerechter Wartung und Instand haltung halten Bauwerke oft 6 0 Jahre und länger. Einzelne wichtige Komponenten moderner Wasserkraftwerke, wie Turbinen und Generatoren,können technisch ebenfalls auf Wirkungsgrad und technische Lebensdauer verschiedener Kraftwerke Energieträger Nettowirkungsgrad in % Lebensdauer in Jahren Wasserkraft 65 – 88 60 – 90 Photovoltaik 5 – 15 15 – 40 Biomasse 40 15 – 35 Kernkraft 40 40 – 60 Kohlekraftwerk 25 – 42 35 – 40 Windkraft 32 – 40 20 – 25 Quellen: Giesecke, J. und Mosonyi, E. (2009) Wasserkraftanlagen – Planung, Bau und Betrieb, (5. Ed.). Springer Verlag; Ossberger GmbH, 2006; Sun Garant – Solare nergiesystem, 2010; AREVA, 2006; Universität Stuttgart: Institut für Energiewirtschaft und Rationelle Energieanwendung, 2005 E Wirtschaftliche Aspekte Ein wesentlicher Faktor für die Wirtschaftlichkeit eines Wasserkraftwerks ist die erwartete Menge an zu produzierendem Strom. Diese hängt bei Wasserkraftwerken insbesondere von den jährlichen Durchflussmengen ab, die wiederum Schwankungen unterliegen. Insofern werden im Vorfeld des Ankaufs eines bereits im Betrieb befindlichen Kraftwerks die Daten aus der 1 Giesecke, Mosonyi, 2009 2 Wasserkraft Volk AG, Fakten zur Wasserkraft, 2011 Betriebshistorie und die vorhandenen hydrologischen Berechnungen durch eigene Analysen verifiziert. Bei der Prüfung von Projektentwicklungen wird durch hydrologische Gutachten ermittelt, welche Werte durchschnittlich zu erwarten sein könnten. Dabei wird zunächst von einem „Regeljahr“ ausgegangen, für das Messungen gemittelt werden, möglichst mit einer Messdatengrund lage über mehrere Jahrzehnte. Die Betrachtung DWS ACCESS Wasserkraft // 81 mfasst aber auch Schwankungen zwischen besonders u niederschlagsreichen und -armen Jahren. Dadurch lassen sich zu erwartende Spannbreiten hinsichtlich der jährlichen Durchflussmengen bestimmen. Wesentliche Grundlage für die Planung einer Wasserkraftanlage ist die sorgfältige Erhebung des langjährigen Abflussverhaltens vor Ort sowie für das Einzugsgebiet. Dies erfolgt durch hydrologische Gutachten. Diese greifen auf Aufzeichnungen der regionalen Wasserbehörden zurück. Aus diesen werden die Bemessungsabflüsse sowie der Mittelwasserabfluss und die Extremwerte (höchster Hochwasserabfluss und niedrigster Niedrigwasserabfluss) abgeleitet. Wassermengenwirtschaft liche Daten sollen für mindestens 10, besser jedoch für mindestens 25 Jahre vorliegen. Wenn bereits historische Messungen des betreffenden Flusslaufes vorliegen, kann auf dieser Basis die erwartete Spannbreite statistisch ausgewertet werden. Befindet sich die Messstelle jedoch nicht unmittelbar in dem betreffenden Flusslauf oder an einer nicht repräsentativen Stelle, werden Verfahren der Analogie und Regression angewendet. Auf Basis wassermengenwirtschaftlicher Erhebungen und einer Anlagenplanung wird ein Leistungsplan für ein Kraftwerk erstellt. Dieser Leistungsplan dient zur Ermittlung des so genannten Regelarbeitsvermögens, welches die Stromerzeugung in einem Durchschnittsjahr bezeichnet. Zur Dimensionierung des Kraftwerks wird ein Ausbaudurchfluss festgelegt, bei welchem das Wasserkraftwerk die maximale Leistung mit dem besten Wirkungsgrad erbringt. Je nach hydrologischen Verhältnissen kann ein niedriger, ein mittlerer oder ein hoher Ausbaugrad festgelegt werden. Die wichtigsten Para meter bei der Auslegung einer Anlage sind Durchfluss, Fallhöhe, Gesamtwirkungsgrad und Benutzungsdauer. Die Durchflussmengen sind nicht konstant, sondern schwanken vor allem in Abhängigkeit vom Niederschlag im Einzugsgebiet. Erfahrungsgemäß kann ein besonders niederschlagsreiches Jahr die produzierte Strommenge um bis zu 40 % ansteigen lassen, analog dazu kann ein besonders trockenes Jahr zu einer um bis zu 40% geringeren produzierten Strommenge führen, jeweils bezogen auf die produzierte Strommenge in einem Regeljahr. Eine 82 // DWS ACCESS Wasserkraft Diversifikation über Kraftwerke an verschiedenen Flussläufen in unterschiedlichen Niederschlagsgebieten kann diese Schwankungen über ein Portfolio reduzieren. Die variablen Kosten für die Stromproduktion aus Wasserkraft sind vergleichsweise gering, nicht zuletzt deshalb, weil durch Wasserkraft keine Rohstoffe verbraucht werden und daher während der Stromproduktion keine Rohstoffkosten entstehen. Demzufolge ist auch der Subventionsbedarf für Wasserkraft gering. Einige Länder, bspw. die Türkei, gewähren jedoch Einspeisetarife, die gegenwärtig unterhalb der durchschnittlich erzielbaren Preise an den Märkten liegen und daher ein „Sicherheitsnetz“ in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung darstellen. Einspeiseregelungen sind zum Teil ä hnlich der Regelung gemäß des deutschen Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), wonach Ökostrom ins Netz aufzu nehmen und zu einem festen Mindesttarif zu vergüten ist. Diese Mindesttarife bestimmen sich häufig – da es sich um Subventionen handelt – nach den Produktionskosten der einzelnen Energieerzeugungsformen. So beträgt bspw. die Einspeisevergütung nach dem deutschen EEG für Strom aus Solaranlagen mindestens 215,6 EUR / MWh, für Windkraftanlagen mindestens 50,2 EUR / MWh, für Wasserkraftanlagen jedoch nur mindestens 43,4 EUR / MWh. Umweltaspekte Wasserkraftwerke nutzen zum Zwecke der Energie erzeugung zu 100 % erneuerbare, CO2-freie Ressourcen, ohne Rohstoffe zu verbrauchen, ihr laufender Betrieb ist weitgehend automatisiert und es entstehen keine schädlichen Emissionen. Dennoch beeinflusst die Wasser kraftnutzung das ökologische Gleichgewicht. Jede Anlage unterbricht das Fließkontinuum, indem es zum einen als Barriere für die Lebewesen im Gewässer wirkt und zum anderen die Charakteristik eines frei fließenden Flusses maßgeblich beeinflusst. Den positiven Aspekten stehen Eingriffe in den Naturhaushalt wie Aufstau des Gewässers verbunden mit geringerer Fließgeschwindigkeit und Sedimentation, Ausleitung des Wassers bei Ausleitungskraftwerken und eine Unterbrechung des Fließkontinuums Das Investment gegenüber. Beschränkungen in der Stauhöhe, ökologisch vertretbare Mindestwasserreglungen und Umgehungs gewässer können diese Eingriffe reduzieren. Beim Bau von Wasserkraftanlagen wird daher angestrebt, die betroffenen Naturräume einer möglichst geringen Belastung auszusetzen. Bereits bei der Planung werden geeigne te Ausgleichsmaßnahmen v orbereitet und später umgesetzt. Zum Schutz von Gewässerflora und -fauna wird bei jedem Wasserkraftwerk als Bestandteil des Genehmigungsver fahrens die Umweltverträglichkeit geprüft. Vor Baubeginn wird untersucht, welche Wasserpflanzen und -tiere im Flussbett leben. Die K onzeption der Anlage soll so ge staltet werden, dass in Bau und Betrieb die Gewässerflora und -fauna möglichst wenig beeinträchtigt werden. In der Bauphase ist bspw. darauf zu achten, dass Umleitungen des Flussbettes nur von kurzer Dauer sind und nach Bau abschluss die Baustelle schnellstmöglich renaturiert wird. Neben den ökologischen Auswirkungen behandelt eine Umweltverträglichkeitsstudie auch soziale Belange. 6 Für die anschließende Betriebsphase sind vor allem zwei Punkte relevant: Auch bei niedrigsten Pegelständen muss noch ausreichend Wasser im Flussbett verbleiben, so dass Wasserpflanzen, Insekten und Kleintiere ihren natürlichen Lebensraum nutzen können. Dies wird dadurch erreicht, dass nicht die gesamte Menge an verfügbarem Wasser verarbeitet wird, sondern immer eine definierte Restwassermenge verbleibt. Zudem sind manchmal an bestimmten Flüssen Fischtreppen notwendig, über die wandernde Fische zu jeder Jahres zeit die Höhenunterschiede an den Stauwehren in beide Richtungen überwinden können. Der notwendige Schutz der Umwelt führt dazu, dass nicht jeder Standort, an dem Wasserkraft wirtschaftlich wäre, auch genutzt wird. Am 22. Dezember 2001 ist die Europäische Wasser rahmenrichtlinie in Kraft getreten. Sie soll nationale Wasserrichtlinien durch ein kohärentes europäisches Wasserrecht ersetzen. Ziel ist vor allem die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz aller Gewässer. Diese Richtlinie soll bis 2015 von allen Ländern der EU in nationales Recht umgesetzt werden. Oberste Vorgabe der Wasserrahmenrichtlinie ist sowohl ein DWS ACCESS Wasserkraft // 83 Verschlechterungsverbot als auch ein Verbesserungs gebot. Damit wird der Ausbau der Wasserkraft in den Ländern der EU nur noch dann möglich sein, wenn insbesondere eine Verschlechterung des Gewässer zustands durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen wird. Dies bedingt u. a. den Einbau von Fischpässen, die Gewährleistung eines Mindestwasserabflusses und den dynamischen und abflussabhängigen Betrieb von Stauanlagen.1 Die Erfüllung dieser Anforderungen ist im Zuge einer Neugestaltung einer Anlage technisch einfacher zu gewährleisten als bei einer Altanlage, da diese Maßnahmen bereits bei der Planung berück sichtigt werden können. Gleichzeitig wird jedoch der Genehmigungsprozess für eine neue Anlage aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie zunehmend schwieriger werden. Kleine Wasserkraftanlagen DWS ACCESS Wasserkraft wird vornehmlich in kleine bis mittelgroße Lauf- und Ausleitungskraftwerke investieren. Als kleine bis mittelgroß werden Wasserkraftwerke im Leistungsbereich zwischen 1– 30 MW angesehen. Es gibt jedoch keine weltweit anerkannte Definition für kleine Wasserkraft. So definiert die EU kleine Wasserkraftan lagen im Leistungsbereich bis 10 MW. In anderen Ländern außerhalb Europas gelten Kraftwerke noch mit 50 MW Leistung als kleine Wasserkraftanlagen in Abgrenzung zu großen Wasserkraftanlagen.2 1 Strobl / Zunic, 2006 2 Intergovernmental Panel on Climate Change, 2011 3 Bundesministerium für Umwelt, 2002 84 // DWS ACCESS Wasserkraft Kleine bis mittelgroße Wasserkraftwerke bringen eine Reihe von spezifischen Vorteilen mit sich: » Wirtschaftliche Vorteile ergeben sich daraus, dass kleine und mittlere Wasserkraftwerke ab ca. 1 MW installierte Leistung aufgrund niedriger spezifischer Baukosten günstiger sind als Kleinstwasserkraftwerke mit installierten Leistungen von häufig nur ca. 250 KW. Gegenüber Großkraftwerken weisen kleinere und mittlere Wasserkraftwerke in der Regel geringere Planungs- und Errichtungszeiten auf und haben üblicherweise einen geringeren Einfluss auf die Umwelt.3 » Ökologische Vorteile ergeben sich durch den im ergleich zu anderen Formen erneuerbarer EnergieV gewinnung geringeren Landschafts- und Flächen verbrauch. Zusätzlich erhalten kleine Wasserkraftwerke die Flussflora- und Fauna, und sie reichern bei ruhigen Gewässern das Wasser mit Sauerstoff an. Oft folgen der Errichtung eines Wasserkraftwerks die natürliche Befestigung des Flussufers durch Bepflanzungen, so dass die Gewässerqualität insgesamt zunehmen kann. » Soziale Vorteile ergeben sich daraus, dass kleine Wasserkraftwerke dezentral Strom erzeugen – oft dort, wo ländliche Räume wenig erschlossen sind. In aller Regel werden für die Errichtung kleiner Wasser kraftwerken örtliche Bauunternehmen beauftragt. Auch sind kleine Wasserkraftwerke nicht mit großen Staumauern und -seen verbunden, wie das von Großprojekten bekannt ist. Massenumsiedlungen, die bei Großprojekten immer wieder zu Protesten der Bevölkerung führen, sind bei kleinen Wasserkraftanlagen auszuschließen. Das Investment 6.2.2 Der Markt für Wasserkraftanlagen Der Markt für Wasserkraftanlagen ist insbesondere durch eine nur begrenzte Anzahl von Transaktionen gekennzeichnet. Wasserkraftwerke stehen nur begrenzt am Markt zur Verfügung. Dabei ist der Mark durch sehr heterogene Marktteilnehmergruppen geprägt: Großkraftwerke befinden sich häufig im Besitz von staatlichen oder teilstaatlichen Stellen oder großer Energieversorgungs unternehmen. Kleinere bis mittlere Wasserkraftanlagen hingegen befinden sich häufig im Eigentum von Privat personen, Industrieunternehmen oder kleineren regio nalen Energieversorgern. Insbesondere bei Privatpersonen, aber auch bei Industrieunternehmen, bei denen der Betrieb eines Wasserkraftwerks nicht zum Kerngeschäft gehört, verfügen häufig nur über beschränkte Kenntnisse der Wasserkraft und die ggf. erforderlichen finanziellen Mittel, beispielsweise für die Modernisierung eines Altkraftwerks („Re-Powering“) oder die Errichtung neuer Wasserkraftanlagen. Hier können sich Möglichkeiten ergeben, sich an Wasser kraftprojekten zu beteiligen oder diese zu übernehmen, insbesondere dann, wenn spezifisches Know-how und weiteres Kapital benötigt werden und zugleich die Transaktion für bspw. große Energieversorger zu gering sein sollten. In solchen Fällen können sich Investitions möglichkeiten realisieren lassen durch: » Erwerb einer Lizenz, welche die Projektierung, den Bau oder den Betrieb von Kraftwerken erlaubt. In vielen Ländern Europas wurden in den letzten Jahren zahl reiche dieser Lizenzen ausgeschrieben und vergeben » Beteiligung an Kapitalerhöhungen von Wasserkraft gesellschaften zur Finanzierung von Instandhaltungsbzw. Renovierungsmaßnahmen bei älteren Kraftwerken, welche von Dritten gehalten werden. Es besteht hierbei die Möglichkeit, sich auf Basis der Investitionskosten an Wasserkraftprojekten zu beteiligen. Bei 6 der Veräußerung eines in Betrieb befindlichen Wasserkraftwerks werden demgegenüber für die Kaufpreisfindung üblicherweise ertragsorientierte Bewertungsverfahren zugrunde gelegt, insbesondere das so genannte DCFVerfahren (Discounted Cashflow-Verfahren), bei dem – vereinfacht ausgedrückt – die zukünftig zu erwartenden zahlungswirksamen Einnahmen um die zukünftig zu erwartenden zahlungswirksamen Ausgaben in den einzelnen Perioden reduziert werden, mithin der Zahlungsüberschuss (Cashflow) in den einzelnen Perioden zugrunde gelegt wird. Die einzelnen Überschüsse der Perioden werden dann auf den Bewertungsstichtag abgezinst (diskontiert). Der so ermittelte, so genannte Barwert der zukünftigen Überschüsse, kann zur Ermittlung des Kaufpreises eines Wasserkraftwerks dienen. Insofern wird bei der Veräußerung eines fertig gestellten und in Betrieb befindlichen Wasserkraftwerks nicht mehr auf die in der Vergangenheit angefallenen Bau- und Entwicklungskosten bzw. Investitionskosten abgestellt, sondern in erster Linie auf die aus der Betriebshistorie abgeleiteten zukünftig zu erwartenden Erlöse aus der Veräußerung des produzierten Stroms und einer Risiko einschätzung der Marktteilnehmer, die sich in dem Diskontierungszins ausdrückt. Das Verhältnis vom Ver äußerungserlös zu den Erlösen aus Stromverkäufen eines Jahres wird auch als Vervielfältiger bezeichnet. Aufgrund der Heterogenität von Wasserkraftwerken sind keine allgemein gültigen Aussagen über die mögliche Höhe dieser Vervielfältiger möglich. In vergleichsweise jungen Märkten, bspw. in einigen Ländern Südosteuropas, lassen sich unter Umständen keine Vergleichsdaten ermitteln, weil hier möglicherweise noch keine relevanten Transaktionen durchgeführt oder dokumentiert wurden. 6.2.3 Wasserrecht und Wasserwirtschaft In der Regel hat der Bau von wasserbaulichen Anlagen wie Wasserkraftwerke weit reichende Konsequenzen für die betroffenen Länder, Kommunen und Bürger, aber DWS ACCESS Wasserkraft // 85 auch für Natur und Umwelt. Daher können Wasserkraft werke i. d. R. nur auf Basis von Lizenzen errichtet werden, mit denen das Nutzungsrecht an dem entsprechenden Fließgewässer durch staatliche Behörden erteilt wird. Damit bei der Projektierung sowohl Gemeinwohl als auch Umweltschutz gebührende Beachtung finden, sind eine Vielzahl an Gesetzen und Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Somit finden sich bezüglich des Wasserrechts Regelungen auf internationaler Ebene, EU-Ebene und auf nationaler Ebene, die der komplexen Materie Rechnung tragen. Wenngleich internationale Regelungen für Gewässerschutz für internationale Gewässer existieren und die EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft weitreichende Befugnisse im Bereich der Rechtsetzung und Anwendung von Gesetzen auf dem Gebiet des Gewässerschutzes übertragen haben, so beruht doch aktuell das Gewässerrecht noch sehr stark auf natio naler Gesetzgebung. Die ausführenden und zuständigen Behörden, die notwendigen Verfahren, der Erwerbsablauf und die Gebühren der Wassernutzungskonzession (Lizenz) sowie die Befugnis zur Errichtung eines Kleinwasserkraftwerks und von passenden Stromleitungen unterliegen den jeweiligen nationalen Bestimmungen der einzelnen Länder. Auch die Laufzeiten der Lizenzen zur Errichtung von Kraft werken bzw. zur Nutzung der Wasserkraft für bestimmte Zwecke unterscheiden sich von Land zu Land und liegen in Europa meist zwischen 35 und 99 Jahren. Unterschiede bestehen auch in den Regelungen nach Ablauf der Lizenz. Der Lizenzgeber hat regelmäßig die 86 // DWS ACCESS Wasserkraft öglichkeit, die Konzessionen zu verlängern oder das M Anlagevermögen mit oder ohne Entschädigung zu über nehmen. Das gewählte Verfahren steht in den meisten Fällen bereits bei Lizenzvergabe fest und hat einen beträchtlichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Projekts und den Wert der erworbenen Lizenz. Wenn der Betreiber nicht in der Lage ist, während oder nach Ablauf einer mit der Lizenz vereinbarten Dauer Strom zu produzieren, kann diese neu ausgeschrieben werden. In einigen Fällen, bspw. in Nord- und Mitteleuropa, werden auch zeitlich u nbeschränkte Nutzungsrechte vergeben, die so lange Bestand haben, wie sich der Betreiber des Wasserkraftwerks an seine Pflicht zur Stromerzeugung hält und alle zum Wasserkraftwerk gehörenden Bauwerke durch regelmäßige Wartungsaufwendungen in betriebs fähigen Zustand verbleiben. Die Lizenzen umfassen i. d. R. neben dem Recht zur Nutzung des Wassers zur Stromerzeugung ebenso das Recht, den produzierten Strom ins Netz einzuspeisen sowie alle notwendigen Eigentumsrechte entlang des Gewässers. Gegebenenfalls besteht sogar die Pflicht zur Stromerzeugung und zur Einspeisung. Zusätzlich kann die Lizenz Auflagen zum Ausgleich von gesellschaftlichen und ökologischen Einschränkungen umfassen, wie z. B. die Nutzung des Gewässers nur bis zu einer festgelegten Mindestwasser menge, welche für landwirtschaftliche Bewässerung oder als natürlicher Lebensraum verbleiben soll. Aufgrund der zahlreichen Unterschiede ist es unabdingbar, sich früh zeitig und vollumfänglich mit den jeweiligen nationalen und lokalen Bestimmungen auseinanderzusetzen. Das Investment 6.3 Die Zielregionen 6.3.1 Zielmarkt Europa und das europäische Stromverbundsnetz 6.3.1.1 Stromhandel in Europa In Europa war noch vor wenigen Jahrzehnten die Stromerzeugung fest in staatlicher Hand. Die EU-Binnenmarktrichtlinie Elektrizität 96 / 92 / EG vom 19. Dezember 1996 hat eine Liberalisierung der Märkte von leitungsgebundenen Energien in der EU eingeleitet. Oberstes Ziel der Liberalisierung ist es, die Rahmenbedingungen für Wettbewerb und freien Handel bei leitungsgebundenen Energien zu schaffen. Dies beinhaltet die freie Wahl des Versorgers für die Stromkunden, die Entflechtung der Bereiche Erzeugung, Netz und Vertrieb / Handel, sowie einen diskriminierungsfreien Netzzugang. Die Mitgliedsstaaten der EU sind in Bezug auf ihre Energieversorgung nicht mehr völlig unabhängig, da die wichtigen energie politischen Rahmenbedingungen zunehmend durch die EU festgelegt werden. Insbesondere geben EU-Richtlinien den EU-Einzelstaaten den Rahmen für ihre nationale Energiegesetzgebung vor. Durch die vom Europäischen Rat im März 2007 vereinbarte Energiepolitik für Europa wurden energiepolitische Kernziele der Union in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Versorgungs sicherheit festgelegt. Der gemeinsame Energiebinnenmarkt muss in den kommenden Jahren vollendet werden, wobei angemessene, integrierte und zuverlässige Energie netze als unabdingbare Voraussetzung nicht für das Erreichen der energiepolitischen Ziele der EU, sondern auch für die EU-Wirtschaftsstrategie gesehen werden. Hierzu liefern die seit 2009 von der EU verabschiedeten politischen und legislativen Maßnahmen bereits ein erstes starkes Fundament einer europäischen Infrastruktur 1 6 planung und verpflichten die Regulierungsbehörden den Auswirkungen ihrer Entscheidung auf den EU-Binnenmarkt bereits jetzt als Ganzes Rechnung zu tragen. In einem liberalisierten Strommarkt existieren im Wesent lichen Kunden, Netzbetreiber, Erzeuger, Lieferanten und Energiebörsen als Akteure am Energiemarkt. Weiterhin gibt es Makler, Broker und Portfoliomanager, die Stromhandelsgeschäfte im Auftrag ihrer Kunden abwickeln. In solch einem Markt, wie er in großen Teilen in Europa heutzutage vorherrscht, kann der Kunde über eine Vielzahl von Produkten mit unterschiedlichenPreiskonditionen wählen, die über Strombörsen (Power Exchange) oder in bilateralen Geschäften (over the counter – OTC) gehandelt werden. Die liberalisierten Strommärkte sind inzwischen bereits weitgehend nach dem Börsenmodell organisiert. Börsenmodelle sind durch eine dezentrale Marktorganisation und dezentrale Entscheidungen charakterisiert. Der Stromhandel findet in einer Sequenz von verknüpften aber separaten Märkten und Allokations mechanismen für Erzeugung, Übertragung und Regel energie statt. Die Stromerzeuger planen eigenständig ihren Kraftwerkseinsatz und koordinieren sich selbst mit dem Übertragungsnetzbetreiber.1 Der Strommarkt ist gekennzeichnet durch tageszeitlich und saisonal stark schwankende Nachfrage. Da Strom im Wesentlichen nicht speicherbar ist, muss zu jedem Zeitpunkt Angebot und Nachfrage nach Strom ausgeglichen werden. Dies bedingt, dass je nach Stromverbrauch unterschiedliche Kraftwerke zur Deckung der Nachfrage eingesetzt werden. Grundsätzlich werden zur Deckung der so genannten Grundlastversorgung Kraftwerke mit geringen Grenzkosten eingesetzt, d. h. die Kosten der Energieerzeugung sind bei diesen Kraftwerken gering, so dass sie nahezu zu jeder Zeit den produzierten Strom mit Gewinn verkaufen können. Dies trifft insbesondere auf Wasserkraftwerke zu. Lastspitzen hingegen werden mit flexibel fahrbaren Kraftwerken mit höheren Grenzkosten Ockenfels, Grimm, Zoettl, 2008 DWS ACCESS Wasserkraft // 87 gedeckt, wie bspw. mit Gaskraftwerken. Da für den Strompreis die variablen Grenzkosten entscheidend sind, nimmt der Strompreis mit zunehmender Nachfrage zu. So ist der Strompreis im Lauf des Tages zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr (Peak-Bereich) meist deutlich höher als im Tagesdurchschnitt (Base-Bereich). Auch wenn ein Großteil des Stromhandels noch über direkte bilaterale Vertragsbeziehungen zwischen Stromerzeuger und z. B. Stromhändler erfolgt, so nimmt dennoch die Bedeutung von Strombörsen immer mehr zu.1 In Deutschland hat sich die European Energy Exchange AG (EEX) mit Sitz in Leipzig als Energiebörse etabliert. Die EEX betreibt einen Spot- und Terminhandel für Energieprodukte und energienahe Produkte. Die EEX ist dabei der Vertrags partner für alle Geschäfte und übernimmt deren finanzielle Abwicklung und Absicherung. Die im Spot- und Termin handel gehandelten Kontrakte sehen dabei jeweils die Lieferung einer festgelegten Energiemenge von einem Lieferanten an einen Abnehmer für einen definierten Zeitraum vor. Die Preisgestaltung ist insbesondere sehr stark davon abhängig, wann und über welchen Zeitraum die Stromlieferung erfolgt. So ist der Strompreis insbesondere nachts und am Wochenende aufgrund des dann jeweils nur geringen Verbrauchs regelmäßig sehr niedrig. Demgegenüber werden Werktags tagsüber Spitzenpreise erzielt. Zur Orientierung veröffentlicht die EEX entsprechende Indices, anhand derer sich die Preisgestaltung und Preisentwicklung nachverfolgen lässt. So geben bspw. die so genannten Base-Werte den stundengewichteten Durchschnittspreis eines Tages wieder. Die Peak-Werte hingegen den stundengewichteten Durchschnittspreis nur für die Stunden von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Daneben werden Angaben veröffentlicht, die diese Werte über längere Betrachtungsperioden (z. B. Monat) reflektieren. Die im zweiten Quartal 2011 an der Leipziger EEX gehandelten Peakload Jahresfutures (vgl. Abschnitt 6.3.1.1) bewegten sich in einer Spanne 1 Bundeskartellamt, 2011 88 // DWS ACCESS Wasserkraft z wischen etwa 70,4 EUR / MWh und 74,4 EUR / MWh. Demgegenüber schwankten die Baseload Jahresfutures (vgl. Abschnitt 6.3.1.1) im selben Zeitraum zwischen 56,3 EUR / MWh und 60,7 EUR / MWh. Der Abstand zwischen den Peakload- und Baseload-Preisen lag demnach bei etwa 14 EUR / MWh, was einer Abweichung von rd. 24 % entspricht. Ebenfalls werden an der EEX werden Emissionsberechtigungen von Treibhausgasen gehandelt. Es handelt sich dabei um die von den EU-Mitgliedsstaaten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS) auf Basis der nationalen Allokationspläne an den Anlagenbetreiber zugeteilte Emissionsberechtigungen. Weitere wichtige Strombörsen in Europa sind Nordpool (Skandinavien), APX Power NL (Niederlande), Powernext (Frankreich), APX Power UK (Großbritanien) und OMEL / OMIE (Spanien). Trotz des liberalisierten Strommarktes in Europa werden regional noch sehr unterschiedliche Preise für Strom erzielt. Ursächlich dafür sind vor allem Kapazitätsengpässe der Transportnetze zwischen einzelnen Nationalstaaten, die auf noch unzureichende Netzausbaumaßnahmen zurückzuführen sind. Es dominieren hier nach wie vor regionale Erzeugungskosten, insbesondere in den Stromnetzen, bei denen nur eingeschränkt physikalische Stromtransporte möglich sind. Im liberalisierten Energiemarkt sind Netzbetreiber dazu verpflichtet, allen Netzbenutzern einen diskriminierungsfreien Netzzugang zu gewähren und neben der Übertragung und der Verteilung elektrischer Energie zusätzliche Systemdienstleistungen zu erbringen, z. B. zur Sicherung der Qualität der Stromversorgung durch Frequenzhaltung, Spannungshaltung und Betriebsführung sowie den Versorgungsaufbau nach Störungen. Das Investment In Europa besteht ein Verbundnetz, in dem Kraftwerke miteinander verbunden sind. Bei Verbrauchsanstieg oder bei Ausfall eines Kraftwerks wird zuerst durch Erhöhung der Leistung der in Betrieb befindlichen Kraftwerke und anschließend durch den Einsatz von Spitzen- oder Reservekraft die Stromlieferung jederzeit sichergestellt. Durch einen sinnvollen Einsatz verschiedener Kraftwerke mit unterschiedlichen Stromproduktionskosten sollen außerdem die Stromkosten optimiert werden. Für die Koordination und den Betrieb des europäischen Netzverbunds ist nunmehr seit Februar 2011 die ENTSO-E zuständig, die als Nachfolgeverband die UCTE (Union for the Co-Ordination of the Transmission of Electricity) und andere europäische Verbände abgelöst hat. ENTSO-E vertritt nunmehr die Netzbetreiber gegenüber der euro päischen Kommission und den Energieregulierungs behörden. Daneben hat die ENTSO-E auch die Aufgabe, die Integration der südosteuropäischen Staaten in das europäische Stromnetz zu unterstützen. Der regionale Markt der südosteuropäischen Länder soll mit den restlichen europäischen Märkten verbunden werden. Die einzelnen Länder in Südosteuropa sind dabei durch den Vertrag zur Energiegemeinschaft verpflichtet, verschiedene Direktiven der EU umzusetzen, die V orgaben bzgl. der Implementierung von EU-Vorgaben bzgl. regio nalem Strommarkt und grenzüberschreitendem Stromtransfer geben. Ebenso sind Vorschriften der EU bzgl. erneuerbarer Energien umzusetzen.1 Laufwasserkraftwerke können genauso wie Solar- oder Windkraftanlagen nicht gemäß den Lastanforderungen ohne weiteres zu- oder abgeschaltet werden, ihre Kapa zität ist grundsätzlich nicht reduzierbar. Als Form der Erneuerbaren Energien hat der von Wasserkraftwerken produzierte Strom Netzvorrang vor anderen Energie erzeugungsformen. Wasserkraftwerke werden deswegen, aber auch aufgrund ihrer geringen variablen Strom 2 6 produktionskosten zur permanenten Bedarfsdeckung (Grundlast) herangezogen. Der von Wasserkraftwerken produzierte Strom wird prinzipiell ganztags angeboten und veräußert, somit auch zu Zeiten mit nur geringen Strompreisen. Es erscheint sinnvoll, bei der Konzeption neuer Wasserkraftanlagen zu prüfen, inwieweit Möglichkeiten bestehen, das Wasser für eine begrenzte Zeit aufstauen zu können, um die Stromproduktion an die jeweilige Nachfrage anpassen und am Markt in stärkerem Maße auch zu PeakPreisen Strom verkaufen zu können. Durch den zunehmenden Anteil an erneuerbaren Energien an der Stromversorgung wird die Grundlastversorgung komplexer, da aufgrund der Vorrangschaltung für erneuerbare Energien zunehmend vom Wetter abhängige Stromerzeugungskomponenten, wie insbesondere Solar- und Windkraftanlagen, herangezogen werden. Niederschläge, Sonne und Wind sind jedoch nicht perfekt miteinander korreliert, so dass die intelligente Kombination dieser Komponenten zur besseren Gesamtversorgung beitragen kann. Die Wasserkraft kann hier aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften eine wichtige Rolle spielen. Die Strommengen aus dem noch zu erwerbenden Wasserkraftwerks-Portfolio der Investitionsgesellschaft werden vermutlich zu gering sein, als dass sich der für diesen Fall erforderliche zusätzliche Personalaufwand für einen aktiven Börsenhandel lohnen würde. Eine Lieferung an die Börse erfolgt in diesem Fall über Zwischenhändler und wird zum geltenden Marktpreis abgerechnet. Durch den Abschluss von Volumenskontrakten und Abnahmeverträgen mit kleineren Stromversorgern, Netzbetreibern und großen Einzelverbrauchern kann der Erlös aus dem Stromverkauf optimiert werden. Pöyry / Nordpool Consulting, 2010 DWS ACCESS Wasserkraft // 89 6.3.1.2 Geeignete Zielregionen in Europa für Wasserkraftwerke Die Stromproduktion aus Wasserkraft ist ökonomisch insbesondere an Standorten sinnvoll, die eine hohe Niederschlagsmenge erwarten lassen und ausreichendes Höhengefälle aufweisen. Ideale Bedingungen finden sich in Gebirgslagen: Luftströme werden hier nach oben abgelenkt, dadurch kühlt sich die Luft ab und der Wasserdampf in der mm Luft kondensiert. Dies resultiert in höheren Niederschlagsmengen in Gebirgsregionen, wobei das Regenwasser geländebedingt talwärts abfließt. Solchermaßen vorteilhafte Bedingungen finden sich in Europa vor allem in Skandinavien, dem Alpenraum, in Südosteuropa und der Türkei. Neben diesen meteorologischen und geologischen Eigen schaften sind auch soziodemographische Parameter Niederschläge im Jahr 2.000 Niederschlag 1.500 1.000 750 500 250 A 100 D B C 90 // DWS ACCESS Wasserkraft Das Investment relevant, um die Eignung von Standorten für Wasserkraftwerke beurteilen zu können: Eine niedrige Bevölkerungsdichte und eine hohe Akzeptanz in der ortsansässigen Bevölkerung für Wasserkraft erleichtern die Errichtung von Wasserkraftwerken, die mit Eingriffen in die Natur und den Lebensraum von Menschen verbunden ist. 6 dies die Akzeptanz der Bevölkerung für das Kraftwerk erhöht. Wachsende Bevölkerungen und eine s teigende Wirtschaftsleistung begünstigen die Nachfrageentwicklung. Diese Voraussetzungen treffen insbesondere auf die Länder Südosteuropas und die Türkei zu. In Skandinavien ist der Strommarkt zwar schon gesättigt, die guten meteorologischen und geologischen Voraussetzungen sowie neue geplante Stromleitungen zur Anbindung an Mitteleuropa dürften jedoch neue Exportmöglichkeiten schaffen. Von Vorteil ist es, wenn in dem konkreten Gebiet eine regionale Nachfrage nach dem produzierten Strom besteht, da Topografie Gefälle Wasserkraft Geeignete Wasserkraft-Standorte in Europa A A Skandinavien Norwegen Schweden B Alpenraum Deutschland Frankreich Italien Österreich Schweiz D B C C Südosteuropa Albanien Bosnien Bulgarien Kroatien Montenegro Rumänien Serbien Slowenien D Türkei DWS ACCESS Wasserkraft // 91 Ausbaupotenzial für Wasserkraft in den Zielregionen In Skandinavien, dem Alpenraum, Südosteuropa und der Türkei sind die Potenziale für die Stromerzeugung durch Wasserkraft noch nicht überall ausgeschöpft. Rechnet man zu den Zahlen für OECD Europa die für die NichtOECD-Zielländer in Südosteuropa hinzu, ergibt sich ein gesamtes Wasserkraftpotenzial von ca. 2.948 TWh/a. Das hiervon wirtschaftlich nutzbare Potenzial beträgt rd. 898 TWh/a. Unter Berücksichtigung des bereits ausgebauten Potenzials ergibt sich für die Zielregion ein wirtschaftlich noch nutzbares Potenzial von rd. 352 TWh/a. Die für den Fonds relevanten Zielregio nen decken von diesem noch nutzbaren wirtschaftlichen Potenzial rd. 80 % ab. Vor diesem Hintergrund erscheint es ratsam, bei dem Aufbau eines WasserkraftwerksPortfolios auf diejenigen Wasserkraftwerke mit möglichst hohem ökonomischen Ausbaupotenzial abzuzielen und dabei zeitnah eine größere Anzahl an potenziellen Investitionsmöglichkeiten zu identifizieren und diese zu erwerben. Die Gründe dafür sind von Region zu Region unterschiedlich: Differenz zwischen ökonomisch realisierbarem Potenzial von Wasserkraft und Kraftwerksleistung 2008 Zielländer Andere europäische Länder Außerhalb Zielmarkt Zubaumöglichkeiten in TWh /a 88 45 41 107 World Energy Council 2010 Survey of Energy Resources 92 // DWS ACCESS Wasserkraft Das Investment » Skandinavien produziert bereits heute einen Großteil des benötigten Stroms aus Wasserkraft. Neue Wasserkraftwerke erzeugen Strom für den Export nach Mitteleuropa und sollen in der Zukunft Stromproduk tionsschwankungen der geplanten Windenergieparks in der Nordsee und am Atlantik ausgleichen. » Im Alpenraum gibt es zwar noch zahlreiche Standorte, an denen Wasserkraft ökonomisch wäre, aufgrund von ökologischen und touristischen Erwägungen wird aber oft auf den Ausbau der Standorte verzichtet. Es bieten sich daher vor allem Erneuerungsprojekte an, im Zuge derer alte Kraftwerke durch neue ersetzt werden sollen. » In Südosteuropa fehlte nach dem Fall des E isernen Vorhangs zunächst Kapital und das Know-how zum Ausbau der Wasserkraft. Beides fließt derzeit in die Region, wobei Investoren bevorzugt werden, die – wie etwa der Asset Manager bzw. die mit ihm kooperierenden Unternehmen – die technische Expertise zum Bau und Betrieb von Wasserkraftwerken mitbringen. » Die Türkei weist derzeit ein starkes Wirtschaftswachstum auf, das mit einem kontinuierlichen weiteren Anstieg der Energienachfrage einher geht. Die Türkei hat das Potenzial und die Bedeutung der erneuerbaren Energien und insbesondere der Wasserkraft für die türkische Wirtschaft frühzeitig erkannt und geeignete Voraussetzungen für ihre Nutzung geschaffen. 6.3.2 Absicherungsmöglichkeiten für Investitionen Der Ausbau der Energieinfrastruktur wird speziell in Süd osteuropa und in der Türkei durch zahlreiche Förderungen 1 6 und Absicherungen unterstützt. Investoren sollen dadurch von bestimmten politischen Unwägbarkeiten wie Enteignung, behördlicher Willkür, Unruhen, Kriegen und Einschränkung des Kapitalverkehrs freigestellt werden können. Hierdurch sollen Investitionen in diesen Regionen, insbesondere in Nicht-EU-Staaten, sicherer und somit attraktiver werden. So machen etwa die E uropean Investment Bank und die Weltbank Avale, Garantien oder günstige Kredite zugänglich.1 Die Bereitstellungvon In vestitionsmitteln in Energieinfrastruktur und Umweltschutz der mittel- und osteuropäischen Beitrittsländer unterstützt deren Integration in die EU. Auch Kerneuropa soll davon durch ein verstärktes Exportgeschäft profitieren. Bilaterale Investitionsschutzabkommen, abgeschlossen zwischen souveränen Staaten, sollen für Gleichbehandlung und Schutz für im Ausland investierende Unternehmen sorgen. Ihr Ziel ist die Vermeidung von unfairer Behandlung und die Einhaltung völkerrechtlicher Bestimmungen. So sind nach den Abkommen Enteignungen durch das Gastgeberland nur gegen umgehende Zahlung einer angemessenen und verwertbaren Entschädigung möglich. Außerdem ist darin vorgesehen, dass alle im Zusammenhang mit der Investition stehenden Zahlungen unbeschränkt und prompt durchgeführt werden können. Derzeit sind 59 österreichische Investitionsschutzabkommen in Kraft, u. a. mit Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Serbien, Montenegro, Kroatien, Mazedonien, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Türkei. Österreich fördert speziell bestimmte Auslandsinvestitionen zu günstigen Konditionen durch Bürgschaften, die Investoren von bestimmtem politischen Risiken freistellen. Bedingung dabei ist, dass auch für das Land Österreich eine Wertschöpfung durch verantwortliches Mitwirken österreichischer Unternehmen verbunden ist. Investitionen in „grüne Energie“ und in den Ausbau der Europäische Investitionsbank: Finanzierungen für Investitionsprojekte, 2001 DWS ACCESS Wasserkraft // 93 Netzinfrastruktur genießen dabei Priorität. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Investitionsgesellschaft um ein österreichisches Unternehmen handelt, kann diese in den Genuss dieser Absicherungsmöglichkeit kommen. Es ist geplant, dass die Beteiligungen der Investitions gesellschaft in den betreffenden Regionen, in denen dies möglich ist und wirtschaftlich erscheint, solche oder ähnliche Absicherungsmöglichkeiten nutzen. 6.3.3 Skandinavien Topografie und Meteorologie Die Region Skandinavien und hier insbesondere Norwegen und Schweden werden vom Skandinavischen Gebirge geprägt. Von den felsigen und eisigen Hoch ebenen des Gebirges ergießen sich Wasserfälle in die zahlreichen Flüsse und Seen. Die Atlantikküste im Westen Norwegens ist eine der längsten weltweit.1 Das ganze Jahr über ist es in der Küstenregion regnerisch, denn die vom Meer aufgenommene Feuchtigkeit regnet sich an der Westseite des Skandinavischen Gebirges ab. Hier bieten sich hervorragende Bedingungen für die Nutzung der Wasserkraft. Bergen in Norwegen zählt bspw. zu den regenreichsten Städten Europas, dort regnet es im Durchschnitt 2250 mm im Jahr – fast das Dreifache von Hamburg.2 Über den Westen Schwedens fließen die Niederschläge des Skandinavischen Gebirgszugs teilweise auch zur Ostsee ab und bieten WasserkraftUnternehmern entsprechend hohes Potenzial. Wirtschaft und Wasserkraft Norwegen hat innerhalb nur einer Generation eine enorme wirtschaftliche Entwicklung vollzogen. Das Land ist heute ein bedeutender Öl- und Gasproduzent. Die Überschüsse 1 CIA World Factbook: Norway, 2010 2 Deutscher Wetterdienst: Mittelwerte 1961 – 1990, 2007 3 Norwegisches Finanzministerium: The Norwegian Economy, 2007 4 ZEIT Nr. 36, 2011 5 Germany Trade and Invest: Wirtschaftstrends Norwegen 2009 / 10, 2010 94 // DWS ACCESS Wasserkraft aus dem Verkauf fossiler Rohstoffe werden langfristig im Staatsfonds „Statens Pensjonsfonds“ angelegt.3 Derzeit bestehen Pläne, die noch brachliegenden Potenziale für Wasserkraft zu nutzen, um das Land zusätzlich zum großen „Grünstrom“-Exporteur zu machen. Die heute hohen Leistungsbilanz- und Haushaltsüberschüsse4 aus dem Öl- und Gasexport sollen dadurch verstetigt werden und auch in der Zukunft eines der weltweit höchsten Pro-Kopf-Einkommen sichern.5 Sowohl die geplanten Exportsteigerungen als auch der wachsende Binnenbedarf erfordern neue Produktionskapazitäten für „grünen Strom“. Norwegen produziert seit jeher nahezu allen benötigten Strom aus Wasserkraft. Kein anderes Industrieland hat eine ähnlich hohe Quote. In den vergangenen Jahren wurden die Netze in Norwegen so ausgebaut, dass Strom aus Wasserkraft in großem Maßstab exportiert werden kann. Die Kraftwerkskapazitäten könnten in den nächsten Jahrzehnten noch auf etwa das Doppelte ausgebaut werden. Der Ausbau der großen Flüsse ist in Norwegen weitgehend abgeschlossen. Insbesondere kleinere Projekte sind am Markt verfügbar (1 – 5 MW). Stromanbieter, an die der produzierte Strom verkauft wird, sind staatliche oder private Unternehmen mit staatlicher Beteiligung. Der Strom wird in Skandinavien i. d. R. über die Strombörse Nordpool verkauft, die in Euro abrechnet und bereits 1993 als erste Strombörse Europas gegründet wurde. 2008 lag der durchschnittliche Strompreis an der Börse Nordpool bei 44,84 EUR / MWh, 2009 bei 35,02 EUR / MWh und 2010 bei 53,06 EUR / MWh. Schweden vergibt seit Mai 2003 so genannte Green Certificates, d. h. CO2-freie Strom produzenten erhalten zusätzlich zum Erlös vom Strom verkauf ein Zertifikat, welches derzeit zu ca. 20 EUR / MW verkauft werden kann. Diese „Green Certificates“ sollen Das Investment zum 01. Januar 2012 auch in Norwegen eingeführt werden, wobei ähnliche Zertifikatspreise erwartet werden. Die Preise für den an der Börse Nordpool gehandelten Strom lagen in der Vergangenheit meist unter den Kursen an der EEX. Einen Preisauftrieb erwarten viele Marktteilnehmer aus dem geplanten Ausbau der Stromleitungskapazitäten von Skandinavien nach Mitteleuropa. Dies würde zu einer Angleichung des Strompreisniveaus in den Strommärkten im Norden und in der Mitte Europas führen. Norwegen fördert erneuerbare Energien in erster Linie über die staatliche Agentur Enova, welche i. d. R. Investitionszuschüsse für Neuanlagen, aber auch für Energieeffizienzmaßnahmen vergibt. Hierfür wurden im Jahr 2009 insgesamt 3,4 Mrd. NOK (das entspricht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung rd. 436 Mio. EUR) ausgegeben, darin enthalten 1,9 Mrd. NOK (das entspricht zum Zeitpunkt der P rospektaufstellung rd. 244 Mio. EUR) aus dem Krisenpaket der norwegischen Regierung.1 Norwegen und Großbritannien planen ein Seekabel mit einer Länge von über 800 km zwischen den beiden Ländern. Die Verbindung wird voraussichtlich zwischen 2017 und 2020 für den Stromtransfer bereit sein und wird zusätzlich zu den bereits bestehenden Leitungen N orwegens Stromnetz enger mit dem Rest Europas verbinden. 6.3.4 Der Alpenraum Topografie und Meteorologie Die Alpen sind das höchste Gebirge Zentraleuropas. Etwa 13 Millionen Menschen leben in der Gebirgsregion, die sich über 1.100 km zieht.2 Die Alpen erstrecken sich von Monaco über die Schweiz und Österreich über insgesamt acht europäische Staaten bis in den Norden 6 loweniens. Sie bilden eine wichtige Klima- und Wasser S scheide in Europa und trennen das kühl-gemäßigte Klima Zentraleuropas, in dem es in jeder Jahreszeit regnet, vom subtropischen winterfeuchten Klima des Mittelmeerraums. Die Alpenregion ist daher zu allen Jahreszeiten niederschlagsreich, jedoch verlagert sich das Niederschlagsmaximum in Nord-Süd-Richtung im Gang der Jahreszeiten. Der Jahresniederschlag liegt mit derzeit rd. 2.000 Millimetern im vorderen Bereich Europas. Wirtschaft und Wasserkraft Kennzeichnend für die Alpenregion sind die hohe Wirtschaftskraft der Anrainerstaaten und ihre stabilepolitische Lage. Die Flächenstaaten der Alpen sind Mitglied der EU, bis auf die Schweiz, deren Beziehungen zur EU über eine Vielzahl von bilateralen Abkommen geregelt sind.3 Ein Beispiel ist die Öffnung des Schweizer Stromnetzes für Versorger in der EU, das 2009 in Kraft getreten ist.4 Der Fokus des DWS ACCESS Wasserkraft wird in der Alpenregion vorrangig auf Österreich und auf der Schweiz liegen, weil in diesen Staaten mehr Potenzial an ausbaufähiger Wasserkraft vorhanden ist als in den anderen Regionen des Alpenraums. Nach Einschätzung der Bank Credit Suisse zeichnet sich die Schweiz durch Spitzenpositionen in der Forschung, hohe Arbeitsproduktivität und geographische diversifizierte Exporte aus.5 In der Schweiz trägt insbesondere die weltweit wettbewerbsfähige Pharma- und Chemieindustrie zum Wirtschaftswachstum bei. Des Weiteren ist die Schweiz mit ihrer Dichte an Banken und Versicherungen ein wichtiger Finanzstandort.6 Seit dem 01. Januar 2009 sind mit dem Schweizer Stromversorgungsgesetz die notwendigen Rahmenbedingungen für eine geregelte 1 Germany Trade and Invest: Energiewirtschaft Norwegen, 2010 2 Internationale Alpenschutzkommission CIPRA: Leben in den Alpen, 2010 3 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Außenpolitischer Bericht, 2009 4 Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG), 2009 5 Germany Trade and Invest: Chemieindustrie Schweiz, 2009 6 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD: Finanzstandort Schweiz Kennzahlen, 2009 DWS ACCESS Wasserkraft // 95 arktöffnung auch für Privatverbraucher geschaffen M worden. Die vollständige Marktöffnung ist in der Schweiz bis 2014 anvisiert, dann können auch Schweizer Privat haushalte ihren Stromversorger frei wählen.1 In der Schweiz trägt Strom aus Wasserkraft rd. 55 % zum Inlandsbedarf an Strom bei. Lediglich 1,2 % des produzierten Stroms stammen aus Wind-, Biomasse und Solaranlagen. Seit Dezember 2006 kann für die Schweiz ebenfalls Strom an der Strombörse EEX gehandelt werden. Die Schweiz hat außerdem mit Frankreich langfristige Verträge abgeschlossen, mit denen Strom zu tiefen Preisen importiert werden kann. Diese Verträge laufen 2020 aus. Es ist wahrscheinlich, dass der Strom dann zu höheren Kosten bezogen werden muss, was den durchschnittlichen Strompreis in der Schweiz erhöhen würde. Österreich dient als Schnittstelle zu Osteuropa, und ge innt zunehmend durch Exporte an Bedeutung.2 In Österw reich trägt die Wasserkraft mit rd. 60 % zum Inlandsbedarf an Strom bei. Der erzeugte Strom wird in Österreich – ähnlich wie in Norwegen – über die Börse verkauft. Der österreichische Markt ist an die Strombörse EEX in Leipzig angeschlossen. 2008 lag der durchschnittliche BörsenStrompreis für Österreich bei 66,37 EUR / MWh, 2009 bei 38,91 EUR / MWh und 2010 bei 44,81 EUR / MWh. Auch in Österreich gibt es F örderungen durch Einspeisevergütungen für die Produktion von erneuerbaren E nergien aus Wasserkraft, wenngleich diese meist unterhalb der am Markt erzielbaren Tarife für den Stromverkauf liegen. Die Abnehmer des erzeugten Stroms können Energieversorgungsunternehmen oder sonstige Handelspartner sein. Auch in Österreich sind Abschlüsse von individuellen bilateralen Verträgen möglich, die zumeist mit großen Industriebetrieben abgeschlossen werden. 1 Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG), 2009 2 Germany Trade and Invest: Wirtschaftstrends Österreich, 2009 96 // DWS ACCESS Wasserkraft In Österreich und der Schweiz haben Kleinwasserkraft anlagen (laut Gesetz Wasserkraftwerke mit einer Eng passleistung bis 10 MW) einen hohen Stellenwert für die Versorgungssicherheit, da diese eine dezentrale Energieversorgung unterstützen. Außerdem garantiert die Nutzung von Wasserkraft Wertschöpfungseffekte für die jeweilige regionale Wirtschaft durch die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen beim Bau, der Erweiterung und der Revitalisierung von Anlagen. Gleichwohl stößt das Potenzial für Wasserkraft in beiden Ländern an Grenzen der Ökologie und des touristisch geprägten Landschaftsschutzes. Investitionsmöglichkeiten entstehen hier weniger aus Neubau als aus der Revitalisierung und Erneuerung der bestehenden Wasserkraftwerke, die zu großen Teilen bereits vor 1950 errichtet wurden. Österreich und die Schweiz sind bedeutende Transitländer für Strom gerade von Deutschland und Tschechien nach Italien. 6.3.5 Südosteuropa Topografie und Meteorologie Südosteuropa ist seit dem Fall des Eisernen Vorhangs und dem späteren Zerfall Jugoslawiens in den 1990er Jahren durch viele kleinere Staaten geprägt. Der für die Wasserkraft interessante Teil Südosteuropas umspannt neun Staaten – die EU-Länder Slowenien, Bulgarien und Rumänien – sowie die EU-Beitrittskandidaten Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Albanien und die ehemals jugoslawische Republik Mazedonien. In Nord-Süd-Richtung der östlichen Adriaküste liegen das Dinarische Gebirge und das Pindosgebirge, das von Slowenien im Norden bis zur Ägäis im Süden mehr als 35 Berge mit mindestens 2.000 m Höhe aufweist. Mit den Das Investment Karpaten, dem Balkangebirge und den Rhodopen liegen weitere Gebirgszüge am südlichen Donau-Ufer, die in Bulgarien fast 3.000 m hoch sind. Dieses Nebeneinander von Hochgebirgen und Beckenlandschaften entlang der Donau und ihrer Nebenflüsse verschafft der Region eine reizvolle und vielseitige Landschaft, die zunehmend touristisch erschlossen wird. In Südosteuropa treffen kontinentales und mediterranes Klima aufeinander. Durch das Dinarische Gebirgsmassiv entlang der Westküste nimmt jedoch vom Küstensaum zum Landesinneren der ozeanische Einfluss ab. Besonders viel Jahresniederschlag fällt mit mehr als 4.600 mm entlang der Adria-Küste, wo sich mit der 2.693 Meter hohen Jezerce auch die höchste Erhebung Albaniens befindet. Diese Region zählt zu den regenreichsten in Europa und bietet sehr gute Rahmenbe dingungen für Wasserkraftwerke.1 6 rreichung von EU-Standards vorgegeben werden, soll zuE dem die Basis für einen späteren EU-Beitritt der einzelnen Länder geschaffen werden.2 Bulgarien, Slowenien und Rumänien wurden bis 2007 in die EU aufgenommen. Kroatien, Serbien, Montenegro und Albanien sind offiziell potenzielle Beitrittskandidaten der EU, was bedeutet, dass die EU-Richtlinien Zug um Zug in nationales Recht um gesetzt werden sollen.3 Auch wirtschaftspolitisch lehnen sich die südosteuropäischen Staaten an die EU an. Die Ergebnisse sind ein freundliches Investitionsklima für ausländische Investoren, bislang relativ stabiles Wirtschaftswachstum in der Region und enge Wirtschaftsverflechtungen. Politische Entwicklung Nachdem der Balkan seit der Auflösung Jugoslawiens Anfang der 1990er Jahre bis zur Jahrtausendwende durch gewalttätige Konflikte gekennzeichnet war, liegt nunmehr das Augenmerk auf der Schaffung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in der Region. Wenngleich es Anzeichen gibt, dass das politische Umfeld auf dem Balkan stabiler geworden ist, so gibt es, wie aktuelle Ereignisse um den Kosovo zeigen, weiterhin immer noch Konfliktpotenzial in der Region. Die EU hat sich aktiv an der internationalen Initiative im Rahmen des im Juni 1989 unterzeichneten Stabilitätspakts beteiligt und ist der bei weitem größte Einzelgeldgeber für Südosteuropa. In individuell angepassten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen der einzelnen Länder in Südosteuropa mit der EU, in welchen Anforderungen an die Errichtung einer Freihandelszone und der schrittweisen Umsetzung von Reformen zur 1 Hydrological and Meteorological Service of Montenegro: Weather Station Crkvice (1961 – 1990), 2010 2 Europäische Investitionsbank, 2003 3 Europäische Kommission: Potenzielle Kandidatenländer, 2010 DWS ACCESS Wasserkraft // 97 Wirtschaft und Wasserkraft Mit Wachstumsraten von durchschnittlich 5,1 % zwischen 2003 und 2008 gehören die Länder des ehemaligen Jugo slawiens zu den wachstumsstärksten Regionen Europas.1 Die weiteren Länder Südosteuropas haben in den vergangenen Jahren ebenfalls ein starkes Wirtschaftswachstum gesehen. So hat Albanien im Zeitraum von 1998 bis 2010 ein jährliches Wirtschaftswachstum von 6 % aufweisen können, Bosnien-Herzogowina von 5 %, Slowenien von 3,1 % und Serbien von immerhin noch 2,7 %, und dies ungeachtet des gesamtwirtschaftlichen Rückgangs aufgrund der Finanzkrise. Damit haben es die Länder geschafft, sich von Regionen mit geringerem Einkommen zu Regionen mit mittlerem Einkommen zu entwickeln, auch wenn ihre Wirtschaftskraft pro Kopf mit rd. 4.000 USD p. a. immer noch im europäischen Vergleich sehr niedrig liegt.2 Diese Staaten sind heute noch immer stark landwirtschaftlich geprägt und haben s peziell bei Gütern des Maschinenbaus, der Elektroindustrie und bei Infrastrukturmaßnahmen einen großen Nachholbedarf.3 Bedingt durch die Finanz krise sehen sich zahlreiche (west-)europäische Staaten mit einer Verschärfung der eigenen Schuldenproblematik konfrontiert, wohingegen die Verschuldungsgrade von bspw. Serbien und Albanien unter dem europäischen Durchschnitt liegen. Nichtsdestotrotz hat der weltweite wirtschaftliche Abschwung der letzten Jahre, aufgrund eines Rückgangs der Exportnachfrage, der ausländischen Direktinvestitionen und der grenzüberschreitenden Kreditvergabe, ebenfalls einen Einfluss auf die Region gehabt, wenngleich dieser geringer war als bei den am stärksten betroffenen EU-Mitgliedstaaten. Gerade einige EU-Erweiterungsländer konn ten aufgrund eingeleiteter Reformprozesse die Krise besser bewältigen. Lediglich Serbien und Bosnien-Herzegowina waren auf Unterstützung durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) angewiesen. Weitere Maßnahmen zur Festigung der Rechtsstaatlichkeit einschließlich Korrup tionsbekämpfung werden jedoch für die weitere Entwicklung in diesen Ländern notwendig bleiben.4 Der positiven Wirtschaftsentwicklung in den Ländern Südosteuropas steht zumeist ein veralteter Kraftwerkpark sowie veraltete Energienetze mit hohen Leitungsübertragungs verlusten gegenüber. Die meisten Staaten der Region sind auf Energie- und Stromimporte angewiesen, gleichzeitig ist ihre Anbindung an das europäische Verbundnetz noch unzureichend. Die Energieerzeugung und -verteilung obliegt noch in hohem Maße staatlicher Kontrolle. Staatsverschuldung relativ zu Bruttoinlandsprodukt in Prozent, Stand: 2010 Deutschland Albaninen Serbien Türkei 83,4 % 59,7 % 44,0 % 42,2 % Quelle: DB Research, 2011 1 World Bank: Annual Growth 2003 – 2008, 2010 2 World Bank, 2010 3 Germany Trade and Invest: Wirtschaftsdaten von Montenegro, Mazedonien, Serbien, 2009 4 Kommission der europäischen Gemeinschaften, 2009 98 // DWS ACCESS Wasserkraft Das Investment Ungefähr 20 % des Stromverbrauchs der Region wurde über Importe abgedeckt. Der Mangel an verlässlicher Elektrizitätsversorgung wird als eines der größten Probleme bei der Entwicklung der Region gesehen. Die gesamte Energieversorgung innerhalb der Region ist aktuell ein Mix aus konventionellen Wärmekraftwerken, Wasserkraftanlagen und Atomkraftwerken. Die Struktur ist jedoch von Land zu Land zu sehr unterschiedlich. Während z. B. in Albanien nahezu die gesamte inländische Energieerzeugung auf Wasserkraft beruht, beträgt die Nutzung z. B. in Bosnien-Herzegowina, Kroatien oder Serbien nur ein Drittel. Viele Staaten Südosteuropas haben erkannt, dass zur Ab sicherung ihrer Energieversorgung eine enge Anbindung an Europa unerlässlich ist und suchen eine enge strate gische Anbindung an die EU im Hinblick auf die Energieversorgung sowie die Einbindung in deren Stromnetz. In Folge dessen wurden in mehreren Staaten bereits Maßnahmen zur Liberalisierung des Strommarkts eingeleitet, um eine Integration in den europäischen Strommarkt erreichen zu können. In Südosteuropa ist das Übertragungsnetz im Vergleich zum Netz des restlichen Kontinents relativ wenig ausgebaut. Gleichzeitig verfügt die gesamte Region über ein hohes Potenzial, gerade im Hinblick auf den Ausbau der Wasserkraft, so dass von Seiten der EU mittelfristig zusätzliche Kapazitäten für die Anbindung von Stromerzeugung zur Steigerung der Lastflüsse zwischen den südosteuropäischen Ländern und Mitteleuropa als strategisch sinnvoll angesehen werden. In 2004 wurde zwischen der EU und den Staaten Südosteuropas ein Vertrag zur Gründung einer Energiegemeinschaft unterzeichnet, welcher die Staaten Südosteuropas verpflichtet, bestimmte Anforderungen der EU bezüglich ihres Strommarkts umzusetzen. Dies ist Erfüllung aller notwendiger technischer Standards wie Netzkodizes, 6 Buchführungssysteme und Informationsaustausch für den Netzbetrieb und z. B. auch die Ermöglichung des effektiven Zugangs Dritter zur Infrastruktur.1 Die Energiegemeinschaft der EU mit den südosteuropäischen Wachstumsmärkten gilt als Vorgriff auf die kommende EU-Erweiterung.2 Investitionen in die Energieinfrastruktur werden als eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung von den Länderregierungen und verschiedenen EU-Institutionen aktiv gefördert. Internationale Finanzierungsinstitutionen, allen voran die European Bank for Reconstruction and Development, die European Investment Bank, die International Bank for Reconstruction and Development wie auch die Deutsche Kreditanstalt für Wiederaufbau sind in der gesamten Region aktiv und finanzieren Projekte zum Ausbau der Energie-, Verkehrs- und kommunalen Infrastruktur (Wasser, Abwasser, Abfall). Ein Schwerpunktbereich ist der Aus bau von Kraftwerks- und Netzkapazitäten, wobei in letzter Zeit vor allem Projekte zur Förderung von Energiespar maßnahmen und von erneuerbaren Energien in den Vordergrund rücken.3 Ein Vorteil für die Nutzung der Wasserkraft ist die geringe Bevölkerungsdichte in vielen Teilen Südosteuropas. Die hohe gesellschaftliche Akzeptanz von Wasserkraftprojekten, die Arbeitsplätze schaffen und für einen Wissenstransfer und damit für die Anhebung des allgemeinen Wohlstandsniveaus sorgen, sind – neben den sehr guten naturräumlichen Gegebenheiten – ein weiterer Standortfaktor für die Investition in die Regionen Südeuropas. In der gesamten Region steigt der Strombedarf und es wird erwartet, dass er in den kommenden Jahren stark wachsen wird. So geht die IEA von einer Steigerung des Stromverbrauchs (inkl. Netzverlust) in z. B. Albanien von 4,4 TWh in 2005 auf 7,1 TWh in 2015 aus und in Serbien 1 Amtsblatt der Europäischen Union: Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, 2006 2 Ministry of economy, labour and entrepreneurship – Croatia: Stability Act for South Eastern Europe, 2004 3 Ost-Ausschuss der deutschen Wirtschaft: Ost-Ausschuss Informationen 5 / 2011 DWS ACCESS Wasserkraft // 99 von 31 TWh auf 37,5 TWh.1 Im Ergebnis sollte lokal produzierter Strom auf eine ausgeprägte lokale Nachfrage treffen. Diese Angebotslücke wird nur sukzessive geschlossen werden können. Ausländische Investitionen in die Energieinfrastruktur sind besonders dann willkommen, wenn sie zusätzliches Know-how mitbringen. In den vergangenen Jahrzehnten konnte aus Mangel an technischen und finanziellen Kapazitäten nur etwa ein Drittel des Potenzials für Wasserkraft gehoben werden, insofern gibt es noch zahlreiche Standorte, an denen sich Wasserkraftprojekte realisieren lassen. In den meisten F ällen ist der Markt noch durch einen dominanten Energieversorger in Staatsbesitz bestimmt. Die rechtlicheTrennung verschiedener Funktionen im Bereich der Stromversorgung, wie sie im liberalisierten europäischen Strommarkt umgesetzt wurde, ist in Südosteuropa noch nicht konsequent vollzogen, wenngleich es in den meisten Ländern wie z. B. Albanien oder Serbien formal unabhängige Übertragungsnetzbetreiber gibt, die sich allerdings weiterhin zu 100 % in Staatsbesitz befinden. geltenden europäischen Standards in nationales Recht überführen und erhofft sich davon nicht zuletzt eine beschleunigte Aufnahme in die Europäische Union.3 Albanien fördert erneuerbare Energien durch vereinfachte Genehmigungsverfahren und vorrangigen Netz anschluss. Für Kleinwasserkraftanlagen bis 15 MW wird zudem eine Einspeisevergütung gewährt, die seit 2004 kontinuierlich angestiegen ist. Seit 2008 fördert Albanien die Errichtung neuer Kleinwasserkraftanlagen zusätzlich durch einen separaten Einspeisetarif, der sich an den durchschnittlichen Stromimportpreisen Albaniens in der jeweiligen Vorperiode orientiert. Für die Jahre 2008 und 2009 betrug diese Einspeisevergütung jeweils 9370 ALL / MWh und ist 2010 in Folge der Wirtschafts krise und der damit verbundenen rückläufigen Stromimportpreise für Albanien auf 6000 ALL / MWh zurückgegangen. Für 2011 beträgt die Einspeisevergütung 6890 ALL / MWh, dies entspricht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung rd. 49,2 EUR / MWh. 6.3.6 Türkei Die Strompreise in der Region differieren von Land zu Land. Aufgrund staatlicher Eingriffe erscheinen diese jedoch insgesamt geringer zu sein, als wenn sie einem freien Markt und Wettbewerb unterworfen wären. Im Regelfall zahlen gewerbliche Stromabnehmer höhere Preise als private Haushalte.2 Topografie und Meteorologie Gewaltige Gebirgsmassive und hohe Niederschlags mengen prägen gerade die östlichen Landesteile. Hier, unweit des 5.123 m hohen Ararat, entspringen Euphrat und Tigris. Serbien will die Abnahme von regenerativ erzeugtem Strom für zwölf Jahre garantieren. Zudem soll der staatliche Umweltschutzfonds neue Förderprojekte für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und für die Lagerung von Biomasse auflegen. Mit der Novelle des Energiegesetzes möchte das Land bereits die aktuell Etwa vier Fünftel der türkischen Landesgrenze sind Meeresküsten. In den Küstenregionen von Schwarzem Meer und Mittelmeer können im Jahr über 2.000 mm Niederschläge fallen – hier vor allem im Pontusgebirge mit bis zu 3.900 Metern Höhe und im Taurus mit bis zu 3.700 MeternHöhe. Im Nordosten und in den Gebirgs 1 IAE, 2008 und Poeyry / Nordpool Consulting, 2010 2 Pöyry / Nordpool Consulting, 2010 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Exportinitiative Erneuerbare Energien, 2011 3 100 // DWS ACCESS Wasserkraft Das Investment ebenen betragen die Regenmengen bis zu 2.500 mm.1 Entlang der Flüsse Euphrat und Tigris wurden seit Ende der 1980er-Jahre etwa 20 große Dammbauten errichtet, viele Nebentäler sind aber noch unerschlossen.2 Politische Entwicklung Die Türkei gilt als Brücke zwischen Europa und Asien. Das Land ist Mitglied zahlreicher internationaler Organisationen, u. a. der NATO und der OECD. Seit 1949 gehört die Türkei dem Europa-Rat an. 1963 schlossen die Türkei und die Europäische Gemeinschaft (EG) ein Assoziierungsabkommen. Seit 1996 besteht die Zollunion zwischen der EU und der Türkei – ein Novum, da die Türkei noch kein EU-Mitglied ist. Drei Jahre später erhielt die Türkei bei dem Treffen des Europa-Rats in Helsinki offiziell den Status als Beitrittskandidaten zuerkannt. Daraufhin wurden 2005 offiziell Verhandlungen über den EU-Beitritt aufgenommen. Seit 2009 laufen außerdem die Verhandlungen über einen möglichen Beitritt der Türkei zur europäischen Energiegemeinschaft. Unabhängig davon, wie diese bereits lang andauernden Verhandlungen laufen, wirtschaftlich ist die Türkei durch den gemeinsamen Binnenmarkt mit der EU bereits fest im europäischen Wirtschafts- und Rechtssystem verankert. Inzwischen hat auch der Euro den US-Dollar als wichtigste Auslandswährung in der Türkei abgelöst.3 Wirtschaft und Wasserkraft In den 1980er Jahren des vergangenen Jahrhunderts startete die türkische Regierung ein m arktorientiertes Entwicklungsprogramm und öffnete die Wirtschaft für die internationalen Märkte. Der staatliche Einfluss 1 Arbeitspapier IÖW: Zielland Türkei, 2007 2 Diercke: Euphrat und Tigris – Wassernutzung, 2008 3, 4 Arbeitspapier IÖW: Zielland Türkei, 2007 5 IMF: GDP per Capita Turkey, 2010 6, 7 IEA Electricity Information 2011 6 wurde vermindert und ein Privatisierungsprogramm in Angriff genommen; außerdem wurden Subventionen und Preiskontrollen abgebaut. Diese marktorientierten Reformen hatten maßgeblichen Anteil daran, dass sich die Türkei seither von einem überwiegend importabhängigen und landwirtschaftlich geprägten Land in ein dienstleistungsorientiertes Industrieland ent wickelt hat.4 Das Land verfügt mittlerweile über eine stark differenzierte Wirtschaftsstruktur mit zahlreichen international erfolgreichen Exportgütern. Im Jahr 2010 wies die Türkei ein Wirtschaftswachstum auf, das zu den stärksten in Europa zählt. Mit der Türkei bestehen Investitionsschutzabkommen, die ausländischen Direkt investoren rechtlichen Schutz, insbesondere gegen eigentumsbeeinträchtigende Maßnahmen wie ent schädigungslose Enteignungen, gewähren. Die durchschnittliche Wirtschaftsleistung pro Kopf lag 2009 bei rd. 8.700 USD p. a.5 Wasserkraft ist mit durchschnittlich 20 % maßgeblich an der Stromerzeugung beteiligt.6 Die Türkei verfügt über eine solide Gesetzeslage im Bereich der Energiewirtschaft. Beispielsweise werden sämtliche benötigte Lizenzen und Genehmigungen für Wasserkraftanlagen von nur einer zuständigen Behörde vergeben, der Energy Market Regulatory Authority (EMRA). Die Türkei hat einen sehr hohen Nachholbedarf im Hinblick auf den Stromverbrauch. Innerhalb von nur neun Jahren ist der Stromverbrauch um rd. 60 % gestiegen.7 Auch für die Zukunft wird mit einem rasanten Wachstum des Primärenergieverbrauchs in der Türkei gerechnet. DWS ACCESS Wasserkraft // 101 Da wegen unzureichender Stromnetzanschlüsse noch keine ausreichenden Importmöglichkeiten bestehen, muss das Land insbesondere f ossile Energieträger importieren und massiv in den Ausbau der Energieinfrastruktur investieren, um den Strombedarf zu decken. Die Türkei verfolgt daher auch das Ziel, heimische Energieressourcen zu fördern. Dies betrifft u. a. die Förderung von erneuer baren Energien wie Wasserkraft.1 Die Türkei gewährt Einspeisevergütungen nunmehr auf US-Dollar-Basis. Im Dezember 2010 hat das türkische Parlament beschlossen, die Einspeisevergütung für Strom aus Wasserkraft von bislang 55 EUR / MWh auf 73 USD / MWh umzustellen.2 Die am Markt erzielbaren Strompreise lagen 2010 im Bereich von 33 – 150 USD / MWh3 (dies entspricht rd. 25 – 113 EUR / MWh), wobei es deutliche Unterschiede zwischen den Base- und den Peak-Preisen gibt. Im Mittel lagen die Strompreise 2010 bei rd. 81 USD (rd. 61 EUR). Der Stromanbieter kann sich jährlich entscheiden, ob er einen Vertrag zum festen Einspeisetarif abschließt oder zum variablen Tarif verkauft. Abnehmer sind staatliche Energieversorger und Privatunternehmen, an die der pro duzierte Strom verkauft werden kann. Aufgrund der erzielbaren Jahresdurchschnittspreise im türkischen Strommarkt gibt es bislang wenige Produ zenten, die mit einem Fixpreisvertrag zum Mindestpreis agieren. Jeder Erzeuger kann den von ihm produzierten Strom auch direkt auf Basis von bilateralen Verträgen an Endkunden verkaufen. 1 Arbeitspapier IÖW: Zielland Türkei, 2007 2 Institut für interkulturelle Management- und Politikberatung, 2011 3 TEIAS – Turkish Electricity Transmission Company 102 // DWS ACCESS Wasserkraft 6.4 Die Investitionsgesellschaft Die enso hydro GmbH, eine 2009 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht, ist eine Beteiligungsgesellschaft, die sich über den Erwerb von vorzugsweise Mehrheitsbeteiligungen mittelbar und unmittelbar an kleinen bis mittelgroßen Wasserkraftwerks projekten bzw. Bestandskraftwerken in Skandinavien, im Alpenraum, in Südosteuropa und in der Türkei be teiligen soll. Bis zum Zeitpunkt der Beteiligung durch die Fondsgesellschaft bzw. deren Schwestergesellschaft ist als Alleingesellschafterin der Investitionsgesellschaft die enso GmbH & Co. KG beteiligt. 6.4.1 Geschäftsführung Dipl.-Ing. Stephan Gillich Stephan Gillich ist Dipl.-Ing. für Wasserwirtschaft und Kulturtechnik und war über 40 Jahren beim renommierten österreichischen Bauunternehmen Porr tätig. Seit über 30 Jahren hatte er leitende Funktionen inne. In der Investitionsgesellschaft wird Stefan Gillich für alle technischen Fachbereiche verantwortlich sein. Dr. Hermann Pucher Dr. Hermann Pucher ist Jurist und seit über 35 Jahren selbstständiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Zudem war er jahrelang in diversen Funktionen des Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs und bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder tätig. Als CFO der Investitionsgesellschaft ist Dr. Hermann Pucher verantwortlich für die Finanzbelange der Investitionsgesellschaft. Das Investment 6.4.2 Beirat Innerhalb der Investitionsgesellschaft ist ein Beirat eingerichtet. Dieser wird nach Beitritt der Fondsgesellschaft neu besetzt und erhält eine neue Geschäftsordnung. Näheres zur Ausgestaltung des Beirats und seiner Zu ständigkeiten kann Abschnitt 8.4.6 entnommen werden. Der Beirat überwacht und berät die Geschäftsführung der enso hydro GmbH, ferner erfordern bestimmte Geschäftshandlungen die Zustimmung des Beirats. Dabei werden insbesondere die wesentlichen strategischen Entscheidungen und wesentliche Maßnahmen der Geschäftsführung der Zustimmung des Beirats unterliegen. Der Beirat soll sich zukünftig aus bis zu acht Mitglie dern zusammensetzen. Jeweils drei Mitglieder werden von der enso GmbH & Co. KG und den Fondsgesell schaften bestimmt. Zusätzlich wählt die enso GmbH (als Komplementärin der enso GmbH & Co. KG) ein Mitglied, das gleichzeitig Vorsitzender des Beirats ist, und die DWS Finanz-Service GmbH ebenso ein Mitglied, das gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender des Beirats ist. Als Vorsitzender des Beirats ist Dr. Gilbert Frizberg vor gesehen, als sein Stellvertreter Dr. Hermann Wüstefeld. Dr. Gilbert Frizberg ist ein in Österreich angesehener Unternehmer. Er ist u. a. als Geschäftsführer der Hereschwerke-Gruppe und als Alleinvorstand der FI Beteiligungs- und Finanzierungs AG verantwortlich. Auch politisch war Dr. Frizberg tätig, er war Nationalrat und dort Energiesprecher der ÖVP-Fraktion, Vizepräsident der Wirtschaftskammer Steiermark, Vizepräsident des VEÖ (Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs). Im Vorstand der Vereinigung österreichischer Industrieller (VÖI) ist Dr. Frizberg seit 1983. Seit 2000 ist er im Aufsichtsrat des größten österreichischen Energieversorgers, dem Verbund-Konzern, und seit 2007 dessen Aufsichtsratsvorsitzender (Präsident). Dr. Gilbert Frizberg ist promovierter Jurist. 6 Dr. Hermann Wüstefeld ist seit Oktober 2008 bei DWS ACCESS als Leiter Closed End Funds Production für die Konzeption geschlossener Fonds verantwortlich. Er war seit Februar 2001 bei RREEF beschäftigt. Vor seinem Wechsel zu RREEF war er viele Jahre bei Hochtief im Bereich Planung und Ausführung von Bauprojekten tätig. Dr. Hermann Wüstefeld ist promovierter Betriebswirt und diplomierter Bauingenieur. Als weitere Beiratsmitglieder sind Dr. Christoph Leitl, Präsident der Wirtschaftskammer Österreich, der Unternehmer Christian Trierenberg, Dr. Franz Semmernegg, Finanzvorstand der Kapsch AG, Dr. Josef Auer, Senior Economist für Energiemärkte bei Deutsche Bank Research, Ulrich Kastner, Unternehmensberater und Aufsichtsrats mitglied der Strombörse EEX, sowie Prof. Dr. Peter Rutschmann, Ordinarius für Wasserbau und Wasserwirtschaft an der TU München vorgesehen. 6.4.3 Investitionsausschuss Der Beirat bildet nach der für ihn vorgesehenen Ge schäftsordnung aus seiner Mitte einen Investitions ausschuss, der mit sechs paritätisch durch die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft einerseits und den Joint Venture-Partner andererseits nominierten Mitgliedern (siehe oben) zu besetzen ist. Der Vorsitzende des B eirats und sein Stellvertreter sind gleichzeitig Mitglied und Vorsitzenderbzw. stellvertretender Vorsitzender dieses Ausschusses. Der Investitionsausschuss entscheidet über die Zustimmung zur Evaluierung und Akquisition von Zielinvestments und wirkt an E ntscheidungen von b esonderer wirtschaftlicher Bedeutung im Zusammenhang mit a kquirierten Zielinvestments mit. DWS ACCESS Wasserkraft // 103 6.5 Investitionsstrategie (aber teilweise noch nicht vollzogen) sowie ein Wasserkraftwerk in Österreich gepachtet. Investitionsziel des geschlossenen Fonds DWS ACCESS Wasserkraft ist die indirekte Beteiligung an kleinen bis mittelgroßen Wasserkraftwerken in Skandinavien, dem Alpenraum, in Südosteuropa und in der Türkei. Die Investitionen sollen mittelbar über die in Österreich ansässige Investitionsgesellschaft getätigt werden. Die Investitionsgesellschaft wird hauptsächlich Anteile an Gesellschaften erwerben, die Lizenzen für die Errichtung von Wasserkraftwerken besitzen und für die noch Planung und Bauerrichtung durchgeführt werden müssen. Daneben können auch Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden, die in Bau oder in Betrieb befind liche Kraftwerke haben. Beteiligungsgesellschaften können auch sowohl Bestandskraftwerke, Kraftwerke im Bau und auch L izenzen für den Bau und Betrieb weiterer Kraftwerke halten. Die Investitionsgesellschaft kann auch selbst solche Kraftwerke betreiben und erwerben. Bei Beteiligungen an Projektentwicklungen bestehen grundsätzlich höhere Chancen, gleichzeitig aber auch höhere Unsicherheiten, als bei Investitionen in Bestandskraftwerke. Demzufolge sollten auch die Renditen, die durch Projektentwicklungsbeteiligungen erzielt werden, in aller Regel höher sein. Die Investitionsgesellschaft plant, bereits parallel zur P latzierung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft w eitere Investitionen zu tätigen. Sie wird in der Folge Kapitaler höhungen durchführen, an der sich die Fondsgesellschaft in dem Umfang beteiligen wird, wie ihr selbst Kapital aus der Platzierung ihrer Anteile zur Verfügung steht. Die letzte Kapitalerhöhung soll planmäßig am 20. Juli 2012 durchgeführt werden. Die Planung, der Bau und die In betriebnahme von Kraftwerken wird sukzessive erfolgen. Bis Ende des Geschäftsjahrs 2015 / 2016 sollen alle Kraftwerke errichtet und in Betrieb sein. Die konkreten Investitionen der Investitionsgesellschaft stehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nur zu einem geringen Teil bereits fest. Vielmehr ist der Großteil der noch vorzunehmenden Investitionen lediglich durch Investitionskriterien (siehe nachfolgender Abschnitt) definiert. Insofern handelt es sich bei dem Fondskonzept überwiegend um einen so genannten Blindpool. In der Regel werden Investitionen in Form von Beteili gungen an Wasserkraftgesellschaften getätigt. Nur in Ausnahmefällen wird die Investitionsgesellschaft selbst ein Wasserkraftwerk erwerben oder betreiben. Die zu erwerbenden Wasserkraftgesellschaften sollen als Kapital gesellschaften nach lokalem Recht des jeweiligen Landes strukturiert sein und als reine Zweckgesellschaften dienen, welche mittelbar oder unmittelbar Eigentümer von einer oder mehreren wasserrechtlichen Lizenzen oder Wasser kraftwerken sind. Wenn dies einen strategischen Vorteil verspricht, sollen Gesellschaften erworben werden, bei denen Co-Investoren eine Kapitalbeteiligung halten. Der Asset Manager hat in den vorgesehenen Zielregio nen den Markt sondiert und eine Reihe von Kraft werksprojekten und Bestandsanlagen im Hinblick auf ihre Eignung als Investitionsobjekte überprüft. In der Folge wurden zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts bereits in Albanien, Norwegen und der Türkei Kaufverträge über Beteiligungen abgeschlossen 104 // DWS ACCESS Wasserkraft Investitionen können über den gesamten Lebenszyklus eines Wasserkraftwerks getätigt werden: Lizenz, Planung, Bau, Inbetriebnahme und Sanierung. Gesellschaften, an denen sich die Investitionsgesellschaft und die Ländergesellschaften beteiligen können, können eine oder mehrere wasserkraftbezogene Anlagen in einer oder mehrerer dieser Stadien halten. Entsprechend unterschiedlich werden die Aufgaben der Investitionsgesellschaft nach Beteiligungserwerb sein, die der Asset Manager wesentlich für sie ausführen wird. Für den Erfolg eines Wasserkraftfonds ist die Auswahl der Wasserkraftwerke von maßgeblicher Bedeutung. Das Investment Sie erfordert ein großes Maß an Marktkenntnis und Ingenieurssachverstand. In der Investitionsphase besteht die Aufgabe des Asset Managers vor allem in der Identifizierung und dem Erwerb geeigneter Wasserkraftwerke. Die Investitionsgesellschaft hat bestimmte Kriterien aufgestellt, die bei Investition erfüllt sein müssen oder sollen. Die wesentlichen Investitionskriterien werden nachfolgend beschrieben. 6.5.1 Investitionskriterien 6 –D ie Investitionsgesellschaft hält m indestens vier verschiedene Beteiligungen an Wasserkraft gesellschaften. –Es werden Beteiligungen an in mindestens drei verschiedenen Ländern beheimateten Wasserkraft gesellschaften gehalten. –Höchstens 70 % des Kapitals der Investitions gesellschaft sind in Wasserkraftgesellschaften mit Sitz in einem nicht der EU angehörenden Staat Südosteuropas und in der Türkei investiert. Rechtliche Investitionskriterien Nachfolgende Investitionskriterien sind stets einzuhalten. Sie müssen, soweit bereits feststellbar, zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung nach Überzeugung der Investitionsgesellschaft erfüllt sein. Allgemeine Investitionskriterien » Gesellschaften, die ein Bestandkraftwerk besitzen, sind (mittelbar oder unmittelbar) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dieses Kraftwerks. Erlöse werden überwiegend aus dem Verkauf von Strom erzielt. » Jedes Wasserkraftwerk ist in einer der folgenden Ziel regionen belegen oder wird dort belegen sein: –„Skandinavien“, beschränkt auf die Länder Norwegen und Schweden –„Alpenraum“, beschränkt auf die Länder Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Slowakei und Schweiz –„Südosteuropa“, beschränkt auf die Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Montenegro, Rumänien, Mazedonien, Serbien und Slowenien –„Türkei“, das sind sowohl die europäischen als auch die asiatischen Teile der Türkei » Zum Zeitpunkt einer Investitionsentscheidung ergibt sich auf der Grundlage der aktuellen Planung, dass zwischen dem 15. Dezember 2015 und dem Anfang der Desinvestitionsphase folgende Kriterien eingehalten werden: » Die Wasserkraftgesellschaft ist eine ordnungsgemäß gegründete und bestehende Gesellschaft nach dem lokalen Recht des Ziellandes. Der Geschäftsgegenstand einer Wasserkraftgesellschaft ist ausschließ lich der Erwerb, die Entwicklung, die Errichtung und / oder der langfristige Betrieb eines oder mehrerer Wasserkraftwerke. » Eine Haftung der Investitionsgesellschaft für die erbindlichkeiten ihrer Beteiligungsgesellschaften ist V nach deren Rechtsform und Satzung ausgeschlossen. » Die Gesellschafterrechte der Investitionsgesellschaft müssen in den Beteiligungsverträgen (ggf. mittelbar, wenn die Investitionsgesellschaft nicht unmittelbar beteiligt ist) so ausgestaltet sein, dass gegen ihren Willen keine Entscheidungen über Satzungsände rungen, die Errichtung / Sanierung / wesentliche Änderung und Finanzierung von Kraftwerken, die Ausschüttungspolitik und die Finanzierungsstruktur getroffen werden können. » Die Nutzung der erforderlichen Grundstücke für die gesamte Lizenzdauer des Kraftwerks wird zeitgerecht rechtlich gesichert sein. » Die Wasserkraftgesellschaft wird über die erforderliche Lizenz zur Errichtung und Betrieb jedes Kraftwerks verfügen. DWS ACCESS Wasserkraft // 105 106 // DWS ACCESS Wasserkraft Das Investment » Sonstige erforderliche Genehmigungen oder Rechte (z. B. Baugenehmigungen, Erlaubnis zur Einrichtung und Betrieb einer Stromleitung bis zum Übergabepunkt an das Versorgungsnetz, Zugangs- / Zufahrtsrechte) liegen vor oder erscheinen erhältlich. » Der Erwerb von Anteilen an börsennotierten Gesellschaften ist ausgeschlossen. Objektbezogene Investitionskriterien » Baulicher Zustand: –Kraftwerke halten ohne wesentliche Schäden einem Jahrhundert-Hochwasser stand. » Umweltverträglichkeit: 6 6.5.1.1 Anzustrebende Investitionskriterien » Eine Mitverkaufsverpflichtung der anderen Gesell schafter einer Wasserkraftgesellschaft für den Fall eines Verkaufs der Anteile der Investitionsgesellschaft soll bestehen. » Es soll eine Versicherung, die die so genannten politischen Länderrisiken (z. B. Enteignung, Be schränkungen des Kapitalverkehrs, Einschränkung von Rechten ausländischer Gesellschafter) bei Beteiligungen der Investitionsgesellschaft an Wasserkraftgesellschaften in den Zielregionen Südosteuropa und Türkei abdeckt, abgeschlossen werden. –Die Kraftwerke genügen dem lokalen Umweltrecht. –Eine Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern diese von entsprechenden gesetzlichen Vorgaben des Landes vorgeschrieben ist, ist mit positivem Ergebnisdurchgeführt worden. Ist eine solche nicht erforderlich, so ist eine Umweltstudie (Screening) durchzuführen, die bestätigen soll, dass durch Bau und Betrieb des Kraftwerks keine gravierende und dauerhafte Beeinträchtigung von Lebensräumen seltener oder besonders schützenswerter Spezies in Flora und Fauna zu erwarten ist. » Wirtschaftlichkeit / Preisniveau: –Auf der Grundlage der Prognoserechnung ist eine zufrieden stellende Rentabilität zu erwarten. –Auf der Grundlage der aktuellen Investitionsplanung beträgt der Fremdfinanzierungsanteil zwischen dem 15. Dezember 2015 und dem Anfang der Desinvestitionsphase nicht mehr als 65 % über das Gesamtportfolio hinweg und nicht mehr als 80 % bezogen auf eine einzelne Wasserkraftgesellschaft. –Fremdfinanzierungen sind nur in Euro, in US-Dollar und in der Währung des Sitzstaates der Wasserkraftgesellschaft zulässig. DWS ACCESS Wasserkraft // 107 6.6 Investitionsprozess Investitionsgesellschaft die Bauleistungen zu vergeben und die Finanzierungsverträge abzuschließen. Die Investitionsgesellschaft hat mit dem Asset Manager einen standardisierten Investitionsprozess vereinbart. Danach werden Verhandlungen über den Erwerb von Beteiligungen oder Wasserkraftwerken erst aufgenommen, wenn zuvor ein tragfähiges Konzept im Rahmen eines Erwerbsvorschlags erarbeitet und zur Freigabe vorgelegt wurde. Oftmals werden die zum Erwerb der Anteile einer Wasserkraftgesellschaft abgeschlossenen Verträge aufschiebende Bedingungen erhalten, die es erlauben, weitere Untersuchungen und Analysen durchzuführen, bevor der tatsächliche Erwerb erfolgt. Die Entscheidung, nach Erwerb einer Beteiligung auf Basis der Lizenz ein Kraftwerk zu errichten, wird erst nach Vorlage eines weiteren Investitionsvorschlags getroffen. Dies dient zur Freigabe der Umsetzung der Projektentwicklung (Realisationsentscheidung) und befugt den Asset Manager, im Auftrag der Bis zur Realisationsentscheidung fallen in der Regel nur ein relativ geringer Teil der Projektkosten an. Dies sind Ausgaben für den Erwerb der Wasserkraftgesellschaft mit der Lizenz und den hiermit verbundenen Transaktions kosten sowie die Kosten für die Due Diligence und die Planung. Nach Planungen der Investitionsgesellschaft können bis zur Realisierungsentscheidung in der Regel rd. 10 % der gesamten Projektkosten anfallen, da die restlichen 90 % erst nach der Vergabe des Bauauftrags im Zuge der tatsächlichen Bauausführung anfallen, wobei die Vergabe an einen Generalunternehmer zu einer festge legten Pauschalsumme angestrebt werden soll. Die Gefahr einer Überschreitung der geplanten Aus führungskosten nimmt mit dem Grad an Planung stark ab. Bei Abschluss von Generalunternehmer-Verträgen auf Schematische Darstellung der Verteilung der Kosten im Projektverlauf Errichtung und Inbetriebnahme Planung und Ausschreibung Prüfung und Erwerb Lieferung und Einbau der Turbinen, Netzanschluss Tunnelbau, Rohrleitungen, Einlaufbauwerke, Krafthaus Beginn Straßenbau, Bestellung der Turbinen Prüfung, Anteilserwerb, Feinplanung, Ausschreibung Realisationsentscheidung Ankaufsentscheidung Monat 108 // 1 2 3 4 DWS ACCESS Wasserkraft 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 Das Investment Basis einer detaillierten Planung ist die Gefahr, dass es zu Überschreitungen von Baukosten oder Bauzeiten kommt, deutlich niedriger, als wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne angemessene Vorbereitung Aufträge vergeben oder mit der Ausführung begonnen wird. uf verschiedenen Stufen des Erwerbsprozesses wird ein A unabhängiger technischer Sachverständiger zur V alidierung herangezogen. Als Sachverständiger ist gegenwärtig Lahmeyer International beauftragt. Lahmeyer International ist eine der zur Zeit weltweit f ührenden Ingenieursgesellschaften. Technikern des 1890 von Wilhelm Lahmeyer in Frankfurt am Main gegründeten Unternehmens gelangen innovative E ntwicklungen, insbesondere im Kraftwerksbau, bei der Fernübertragung und der Stromverteilung. Lahmeyer International wurde 1966 aus der Ingenieursabteilung der ehemaligen Lahmeyer AG gegründet und ist heute mit 870 Mitarbeitern aus über 40 Nationen in den Gebieten Energie, Wasser und Wasserkraft sowie Transport tätig. 6.6.1 Erwerbsprozess Im Einzelnen kann unterschieden werden zwischen dem Erwerbsprozess, der zu dem Erwerb einer Beteiligung an einer Wasserkraftgesellschaft führt, und dem sich im Falle einer Projektentwicklung (Bau, Sanierung) anschließenden Projektdurchführungsprozess. Ein Erwerbsprozess wird in Selektionsphase, Prüfungsphase, Entscheidungsphase und Umsetzungsphase untergliedert. In der Selektionsphase sondiert der Asset Manager die Zielmärkte, identifiziert geeignete Investitionsobjekte und bespricht die Möglichkeit eines Erwerbs mit der Investitions gesellschaft. Er wird der Investitionsgesellschaft die Ergebnisse der Vorselektion mitteilen und für in Frage kommende Zielinvestments eine Entscheidungsvorlage inkl. einer vorläufigen Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellen. Sofern der Beirat zustimmt, beginnt die Prüfungsphase. 6 Während der Prüfungsphase wird der Asset Manager eine Prüfung (so genannte Due Diligence) insbesondere der hydrologischen, geologischen, ingenieurswissenschaftlichen, steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Parameter des in Aussicht genommenen Investments beauftragen. Deren Ergebnisse wird der Asset Manager auswerten und zusammenfassen. Auf ihrer Grundlage wird er sodann die endgültige e nergiewirtschaftliche Prognoserechnung und Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellen. Sind die Ergebnisse der Prüfung zufriedenstellend, wird das Vorhaben von dem unabhängigen technischen Sachverständigen überprüft. Kommt auch dieser zu einer positiven Einschätzung, e rstellt der Asset Manager eine Entscheidungsvorlage für die Investitionsgesellschaft. In der Entscheidungsphase gibt der Beirat die Investi tionsentscheidung der Investitionsgesellschaft frei. Auf die Entscheidung, die Investition durchzuführen, folgt die Umsetzungsphase. In dieser werden (weitgehend von dem Asset Manager) die für den Erwerb erforderlichen Verträge verhandelt. Parallel wird die Finanzierungsstruktur festgelegt und vorbereitet. Vor einem Abschluss erfolgen ggf. eine Anpassung der Wirtschaftlichkeitsrechnung und eine Validierung der zuvor noch nicht feststellbaren Investitionskriterien. 6.6.2 Projektdurchführungsprozess Handelt es sich um die Errichtung oder Sanierung eines Wasserkraftwerks, schließt sich an den Erwerb ein Projektdurchführungsprozess an, der in Planungsphase, Ausschreibungs- und Verhandlungsphase, Bauentscheidungs phase und Bauphase unterteilt ist. In der Planungsphase erstellt der Asset Manager für die Investitionsgesellschaft einen Planungsabschlussbericht einschließlich einer Investitionskostenprognose und eines Zeitplans. Gibt der Beirat der Investitions gesellschaft diesen frei, folgen die Ausschreibungs- und Verhandlungsphase. DWS ACCESS Wasserkraft // 109 Auf der Grundlage der vorgenannten Planung holt die Wasserkraftgesellschaft während der Ausschreibungs- und Verhandlungsphase Angebote zur Errichtung der einzelnen Gewerke ein und tritt ggf. in Finanzierungsverhandlungen. Angestrebt wird die Vergabe sämtlicher Leistungen an einen Generalunternehmer. Die Bauplanung und die eingeholten Angebote sollen während einer sich anschließenden Bauentscheidungs phase durch einen unabhängigen technischen Sachverständigen bewertet werden. Der Asset Manager fasst sodann die Planung und die Angebote zusammen. Die Geschäftsführung der Investitionsgesellschaft entscheidet mit Zustimmung des Beirats über die Beauftragung der ausführenden Baufirmen und den Abschluss der Finanzierungsverträge. Sollte die Entscheidung über die 110 // DWS ACCESS Wasserkraft Realisierung des Projekts negativ ausfallen, wird der Asset Manager beauftragt, das Projekt zu überarbeiten und zu optimieren. Bringt dies keine wesentliche Verbesserung des Konzepts mit sich, so wird das Projekt, bestehend aus Lizenz und Planung, am Markt weiter verkauft. Unter dem Projektmanagement der Wasserkraftgesellschaft, die vom Asset Manager unterstützt wird, werden während der Bauphase und Inbetriebnahme die Bauleistungen ausgeführt. Es ist vorgesehen, dass ein unabhängiger technischer Sachverständiger insbesondere bei der Abnahme der Gewerke eingeschaltet wird. Nach Fertigstellung und Probelauf erfolgt die behördliche Abnahme des Wasserkraftwerks zwecks Erteilung der Betriebsgenehmigung. Das Investment 6.7 Investitionstätigkeiten der Investitionsgesellschaft Der Asset Manager analysiert in den vorgesehenen Ziel regionen den Markt und hat bereits zahlreiche Kraft werksprojekte und Bestandsanlagen auf ihre Eignung als Investitionsobjekte überprüft. In der Folge hat sich die Investitionsgesellschaft zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung an einer albanischen Wasserkraftgesellschaft beteiligt. 6.7.1 Zielregion Südosteuropa / Albanien / Lengarica Bei dem Projekt Lengarica handelt es sich um eine Entwicklung eines Wasserkraftwerks, welches auf Basis einer von dem albanischen Ministerium für Wirtschaft, Handel und Energie vergebenen Lizenz am Flusslauf Lengarica errichtet werden soll. Der Fluss Lengarica, im Südosten Albaniens in der Nähe des Grenzgebirges zu Griechenland gelegen, verfügt über ein Niederschlags-Einzugsgebiet von rd. 270 km². Durch diese verhältnismäßig große räumliche Ausdehnung kann eine relativ stetige Wasserdarbietung für den Betrieb eines Wasserkraftwerks erwartet werden. Die Planung sieht eine installierte Leistung von rd. 9 MW vor und es wird eine Gesamtjahresproduktion von 32 GWh sowie ca. 3.600 Volllaststunden p. a. erwartet, was einer durchschnittlichen Auslastung von rd. 41 % entsprechen würde. Das Projekt Lengarica wird eine Fallhöhe von ca. 150 m aufweisen, die wirtschaftlich relevante Nutzfallhöhe soll rd. 148 m betragen. Das Investitionsvolumen (ohne Bauzinsen) wird sich planmäßig auf rd. 18,6 Mio. EUR belaufen, von denen rd. 69 % für die Baukosten und rd. 26 % für die technische Ausstattung anfallen. Es sollen zwei Francisturbinen eingebaut und ein Ausbaudurchfluss von 7,15 m³ / s erreicht werden. Die Turbinen werden von der Global Hydro Energy GmbH geliefert, nachdem sich die Gesellschaft in einer Ausschreibung gegen Mitbewerber durchgesetzt hatte. Die Länge der Hochspannungsleitung beträgt 6,5 km, die Netzspannung soll sich auf 35 kV belaufen. Die Laufzeit der Lizenz beträgt 35 Jahre und beginnt mit der Konzessions erteilung im Jahr 2008. Nach Ablauf der Lizenzdauer ist das 6 Kraftwerk an den albanischen Staat entschädigungslos zu übertragen. Bei Investitionskosten i. H. v. 18,6 Mio. EUR (inkl. Bauzeit zinsen) und somit von 2.066 EUR / kW ergibt sich, be zogen auf die a ngenommene Produktionsmenge von 32.000 MWh pro Jahr, ein Wert von rd. 580 EUR / MWh. Die Investitionskosten pro MWh entsprechen somit bei einem angenommenen durchschnittlichen Strompreis-Mittel wert für die Jahre 2011 bis 2018 i. H. v. 69,34 EUR / MWh dem rd. 8,4-fachen des angenommenen Strompreises. Die Investitionsgesellschaft hat sich mit rd. 688.000 EUR Eigenkapital beteiligt und hält 80 % der Anteile an der Wasserkraftgesellschaft Lengarica & Energy sh. p. k. Die restlichen 20 % hält die albanische Gesellschaft Hasi Energji sh. p. k., die für das Projekt Lengarica im Juni 2009 bereits einen Rahmenvertrag zur Stromabnahme mit KESH abgeschlossen hat. Durch diese Rahmenverein barung hat sich die Kraftwerksgesellschaft die Möglichkeit gesichert, Strom unter dem Alternativenergiegesetz und den damit verbundenen jährlich festgesetzten Einspeisetarifen zu verkaufen. Die Kraftwerksgesellschaft behält aber gleichzeitig das Recht, am freien Markt zu verkaufen, wenn dies zu attraktiveren Preisen möglich ist. Mit Be endigung der Bauarbeiten, aber noch vor Inbetriebnahme des Kraftwerks, soll die endgültige Vereinbarung planmäßig abgeschlossen sein. Die Wasserkraftgesellschaft wird durch den Asset Manager geführt, wobei für das Tagesgeschäft ein albanischer Geschäftsführer eingestellt wurde, der auch die weiteren albanischen Beteiligungen betreuen soll und dem für die strategische Führung Wolfgang Kröpfl, Geschäftsführer des Asset Managers, zur Seite gestellt wird. Das Projekt Lengarica war zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium. Die nationale Unterstützung durch das zuständige a lbanische Ministerium sowie das immanente Optimierungspotenzial des Projekts gaben den Ausschlag, dass sich die In vestitionsgesellschaft für die Beteiligung entschied. Die ursprüngliche Konzeption eines 6 km langen Tunnels DWS ACCESS Wasserkraft // 111 urde im Zuge der Konzeptplanung verworfen und w durch eine geänderte Ausführung mit einer geringeren Tunnelstrecke und einer vollständig unter der Oberflächeverlegten Druckrohrleitung ersetzt. Dadurch konnten die geplanten Ausführungskosten gesenkt werden, da zudem ein Teil der ursprünglich vorgesehenen Trassenführung des Tunnels durch bautechnisch nachteilige Gesteinsschichten geführt hätte. Außerdem konnte hierdurch zusätzliche Nutzfallhöhe geschaffen werden, die sich positiv auf die zu erwartende Stromproduktion auswirken sollte. Die Ausbildung des Tunnels als Stundenspeicher und die Einführung einer entsprechenden Blockbetriebsweise erlaubt es, auch in Niedrigwasserzeiten stundenweise im optimalen Wirkungsgradbereich zu operieren und zudem für die Produktion von Spitzenlaststrom gerüstet zu sein. Für die nahe am Projektstandort gelegene G emeinde Përmet wird der Kraftwerksbau in ökologischer Sicht erwartungsgemäß wesentliche Verbesserungen bringen. Bisher wurde Wasser für die Bewässerung der Felder aus dem Mittellauf des Flusses (ca. 3 km nach dem Wehrstandort des Kraftwerks) entnommen, der in Niederwasser zeiten im Wesentlichen durch die stark salzhaltigen Quellen gespeist wird. Nach Errichtung des Kraftwerks wird der Bewässerungskanal gemäß der Planung mit dem über der Turbine abgearbeiteten Wasser dotiert und bekäme dadurch die Trinkwasserqualität, die am Einlauf vorhanden war. Dies hat zwei Vorteile: Zum einen steht das Wasser zur Energieerzeugung zur Verfügung und zum anderen enthält das zur Bewässerung verwendete Wasser weniger Boden belastende Salze. Durch die für den Kraftwerksbau notwendige Erweiterung der Verkehrsinfrastruktur sollen der Gemeinde planmäßig eine Brücke und eine befestigte Straße zur öffentlichen Benutzung nach Kraftwerksbau zur Verfügung gestellt werden. Mit der Inbetriebnahme des Wasserkraftwerkswird geplant, eine Verbesserung der regionalen Versorgungsqualität und Versorgungsstabilität zu erreichen. Für das teilweise bereits eingesetzte Eigen kapital ist eine OeKB-Versicherung gegen politische Risiken abgeschlossen worden. Der Baubeginn soll 112 // DWS ACCESS Wasserkraft lanmäßig noch in diesem Jahr erfolgen, die Inbetriebnahp me würde dementsprechend in der zweiten Jahreshälfte 2013 möglich sein. 6.7.2 Weitere Investitionstätigkeiten Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hat der Asset Manager Kontakt zu weiteren Projekten mit insgesamt ca. 40 Wasserkraftwerken und einer Gesamtleistung von ca. 300 MW sowie einem Investitionsvolumen von rd. 490 Mio. EUR. Die Mehrzahl dieser Projekte befindet sich in der Selektionsphase.. Bei der Zusammenstellung dieser Investitionsmöglichkeiten konnte der Asset Manager von seiner guten Marktvernetzung und Marktkenntnis profitieren. Von diesen Projekten befinden sich insgesamt drei in einem bereits sehr weit fortgeschrittenen Akquisitionsstadium. Diese Projekte unterliegen einer sehr hohen Ankaufswahrscheinlichkeit und werden im Folgenden ausführlicher dargestellt. Der Erwerb dieser Beteiligungen hängt noch von der Erfüllung aufschiebender Bedingungen in den vereinbarten Verträgen ab. Dies betrifft die Beteiligung an einer norwegischen Gesellschaft, welche bereits ein Wasserkraftwerk betreibt und fünf w eitere geplant hat, eine Beteiligung an einer Projektentwicklung am Fluss Istavloz in der Türkei sowie die Beteiligung an einer weiteren albanischen Projektentwicklung mit insgesamt fünf Wasserkraftwerken am Fluss Mati. Zielregion Skandinavien / Norwegen / Bekk og Strøm Die Investitionsgesellschaft hat am 25. August 2011 einen Vertrag zum Erwerb einer Beteiligung an der norwegischen Bekk og Strøm AS mit Sitz in Kristiansand / Norwegen abgeschlossen. Bekk og Strøm hat im April 2011 ein Wasserkraftwerk in Lindåna in Betrieb genommen, bei einem weiteren Projekt in Holldalbekk soll der Baubeginn kurzfristig erfolgen. Für vier weitere Standorte hat Bekk og Strøm bereits die Rechte für die Wassernutzung erworben. Zur Abdeckung ihrer Fixkosten hat Bekk og Strøm bisher auch Beratungsleistungen für Dritte erbracht. Zukünftig Das Investment 6 Albanien, Lengarica, wesentliche Projektdaten (Prognose) Gesellschaft / Sitz Lengarica & Energy sh.p.k., Tirana 80 % Beteiligungsquote Geplante Fertigstellung des Wasserkraftwerks Geplante Kraftwerks-Nennleistung Oktober 2013 8,96 MW Geplante Jahresproduktion (für ein Regeljahr) Geschätzte Gesamt- Investitionskosten auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften ca. 32 GWh ca. 18,6 Mio. EUR Prognostizierter Jahresertrag (Bruttostromerlös) 1,98 Mio. EUR Status vor Baubeginn Lengarica 40°12‘43‘‘N, 20°24‘55‘‘E Montenegro Kosovo Mazedonien Durrës Tirana Vlorë Griechenland Mittelmeer DWS ACCESS Wasserkraft // 113 sollen jedoch alle Aktivitäten auf das Kerngeschäft f okussiert werden: der Ausbau des eigenen Portfolios, weitere Akquisitionen von Projekten und die Umsetzung der bereits im Portfolio befindlichen Projekte sowie der Betrieb der bestehenden Anlagen. 2011 benötigte Bekk og Strøm Eigenmittel zur Umsetzung bereits akquirierter Projekte. Auf Wunsch des beteiligten Finanzinvestors Køhlergruppen AS, eine in Stavanger ansässige Finanzgruppe, wurde ein strategischerPartner gesucht, der insbesondere über Expertise im Bau und Betrieb von Wasserkraftwerken verfügen sollte. Der Asset Manager hat im Auftrag der Investitionsgesellschaft gemeinsam mit weiteren geeigneten Beratungs unternehmen eine umfangreiche wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Due Diligence durchgeführt. Im Kaufvertrag wurden dabei einzelne Bedingungen aufgenommen, so dass der Erwerb erst dann erfolgt, wenn diese Bedingungen erfüllt sind. Die Investitionsgesellschaft hat das Recht, auf alle, auf einzelne und Teile von einzelnen aufschiebenden Bedingungen zu verzichten. Nach Erfüllung der aufschiebenden Bedingungen wird die Investitionsgesellschaft planmäßig im Rahmen einer Kapitalerhöhung rd. 50,8 % der Anteile an der Gesellschaft erwerben und die Køhlergruppen AS rd. 30,4 % der Gesellschaftsanteile halten. Die restlichen rd. 18,8 % der Anteile werden die Gründungsgesellschafter sowie das Management der Bekk og Strøm AS halten, insgesamt sind dies sechs natürliche Personen. Der Gesellschaft sollen aus der Kapitalerhöhung planmäßig 34,95 Mio. NOK (rd. 4,5 Mio. EUR) zufließen. In der Gesellschaftervereinbarung haben sich die Gesellschafter auf den Ausbau des Portfolios der Bekk og Strøm AS auf bis zu 300.000 MWh pro Jahr geeinigt. Die Køhlergruppen AS hat prinzipiell Interesse bekundet, an dafür vorge sehenen Kapitalerhöhungen teilzunehmen, um auch weiterhin einen Stimmanteil von mindestens 30 % zu halten. Aufgrund des angestrebten weiteren Ausbaus des Wasserkraftwerks-Portfolios der Bekk og Strøm soll diese aus Sicht der Investitionsgesellschaft die Funktion einer Ländergesellschaft übernehmen, über die die Investitionen 114 // DWS ACCESS Wasserkraft und Aktivitäten der Investitionsgesellschaft in Norwegen gebündelt werden sollen. Das Wasserkraftwerk Lindåna (Beteiligung der Bekk og Strøm 51 %) liegt im Südwesten N orwegens und hat eine installierte Leistung von 1,66 MW sowie eine erwartete jährliche Gesamtproduktion von 4.400 MWh. Die Größe des Einzugsgebiets beträgt ca. 17 km². Die Fallhöhe liegt bei 150 m, die Nutzfallhöhe beläuft sich auf 146 m. Der Wasserdurchfluss pro Sekunde liegt bei 1,35 m³. Es wurde eine Peltonturbine der Global Hydro Energy (GHE) eingebaut, über die GHE wurde auch der Erstkontakt zum Asset Manager hergestellt. Über die 300 m lange Hochspannungsleitung wird die Netzspannung von 22,5 kV übertragen. Die Errichtung des Kraftwerks wurde nach Erteilung der Baugenehmigung innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Die Lizenz läuft unbefristet und hat die Genehmigung des norwegischen Wasserressourcen- und Energieamts (Norges vassdrags- og energidirektorat, NVE) nach den neuen Genehmigungs verfahren für Kraftwerke dieser Größenordnung erhalten. Das Wassernutzungsrecht entlang der Flussläufe wird von norwegischen Privatpersonen gehalten, welche für die Nutzung der Wasserkraft zeitlich befristete Nutzungs rechte vergeben haben. Nach Ablauf der Lizenzlaufzeit von 40 Jahren haben die Eigentümer des Wassernutzungs rechtes, welche auch an der Wasserkraftgesellschaft Lindåna mit 49 % beteiligt sind, das Recht, die Anlage zum dann gültigen Marktwert zu erwerben. A nderenfalls verlängert sich das Nutzungsrecht um weitere zehn Jahre. Das Kraftwerk befindet sich seit April 2011 in Betrieb. Das Projekt mit Kosten von ca. 18 Mio. NOK (dies entspricht rd. 2,3 Mio. EUR) wurde mit rd. 13 Mio. NOK (dies entspricht rd. 1,7 Mio. EUR) von einer norwegischen Bank finanziert. Gegenwärtig wird die bestehende kurzfristige Fremdfinanzierung für die Bauerrichtungsphase in eine langfristige Fremdfinanzierung umgewandelt. Damit soll insbesondere eine Reduzierung der Zins zahlungen erzielt werden. Bei den Investitionskosten von 2,3 Mio. EUR und somit 1.150 EUR / kW ergäbe sich bezogen auf die angenommene Produktionsmenge von 4.400 MWh pro Jahr ein Wert von rd. 520 EUR / MWh. Das Investment 6 Norwegen, Bekk og Strøm, wesentliche Projektdaten (Prognose) Bekk og Strøm AS, Kristiansand, Norwegen Gesellschaft / Sitz 50,8 % Beteiligungsquote (angestrebt) März 2011 – Dezember 2016 Geplante Fertigstellung des Wasserkraftwerks Geplante Kraftwerks-Nennleistung 10,4 MW ca. 35 GWh Geplante Jahresproduktion (für ein Regeljahr) Geschätzte Gesamt- Investitionskosten auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften ca. 18,6 Mio. EUR Prognostizierter Jahresertrag (Bruttostromerlös) Status 1,83 Mio. EUR 1 Wasserkraftwerk in Betrieb, 5 weitere geplant Stallemoelva 58°48‘28‘‘N, 7°45‘54‘‘E Nord-Atlantik Herresbekken 58°40‘40‘‘N, 7°27‘44‘‘E Holldalbekk 59°43‘49‘‘N, 7°30‘48‘‘E Lindåna Trondheim Finland 58°28‘12‘‘N, 7°45‘22‘‘E Schweden Skjersfossen Bergen Stavanger Kristiansand Oslo 58°31‘48‘‘N, 8°15‘4‘‘E Skripelandsfossen 58°33‘57‘‘N, 8°13‘30‘‘E DWS ACCESS Wasserkraft // 115 Die Investitionskosten pro MWh würden somit bei einem angenommenen durchschnittlichen Strompreis-Mittelwert für die Jahre 2011 bis 2018 inkl. Grünstromzertifikate i. H. v. 73,54 EUR / MWh dem rd. 7-fachen des angenommenen Strompreises entsprechen. Langfristige Absatzverträge wurden noch nicht abgeschlossen, da nach Ansicht der Bekk og Strøm sowie des Asset Managers in der der zeitigen Marktsituation V eräußerungen über die Strom börse attraktiver erscheinen. Das Wasserkraftwerksprojekt Holldalbekk (Beteiligung der Bekk og Strøm 100 %) befindet sich in der Umsetzungs phase, alle Land- und Zufahrtsrechte sowie die Lizenz zum Betrieb eines Wasserkraftwerks für 40 Jahre wurden in 2008 erworben. Das Einzugsgebiet beträgt hier rd. 9 km². Das Projekt Holldalbekk weist eine Fallhöhe von 225 m auf und soll später eine Nutzfallhöhe von 214 m nutzen können. Es wird von einem Wasserdurchfluss von rd. 0,75 m³ pro Sekunde ausgegangen. Die endgültige Genehmigung der Planung von der norwegischen NVE wird in Kürze erwartet. Bekk og Strøm AS geht von einem weiterhin positiv verlaufenden Prozessablauf aus, daher wurden bereits erste Anzahlungen für die technische Ausstattung geleistet. Auch hier soll eine Peltonturbine verbaut werden. Nach Fertigstellung soll die erwartete Netzspannung von 22 kV über eine 300 m lange Hochspannungsleitung weitergeleitet werden. Der Baubeginn soll nach Planungen der Bekk og Strøm noch 2011 erfolgen. Als jährliche Produktion werden 3.600 MWh erwartet, die installierte Leistung beträgt 1,6 MW. Die geschätzten Projektkosten belaufen sich auf 17 Mio. NOK (dies entspricht rd. 2,2 Mio. EUR). Bei diesen Investitions kosten, somit 1.375 EUR / kW, würde sich bezogen auf die angenommene Produktionsmenge ein Wert von rd. 611 EUR / MWh ergeben. Die Investitionskosten pro MWh würden somit bei einem angenommenen durchschnittlichen Strompreis-Mittelwert für die Jahre 2011 bis 2018 inkl. Grünstromzertifikate i. H. v. 73,54 EUR / MWh dem rd. 8,3-fachen des angenommenen Strompreises entsprechen. Neben den Projekten Lindåna und Holldalbekk hat sich Bekk og Strøm für folgende weitere Projekte durch schuld rechtliche Vereinbarungen bereits die Lizenzen gesichert: Geplante Jahresproduktion (Prognose) Geplante installierte Leistung (Prognose) Geschätztes Projektvolumen (Prognose) 12.400 MWh 2,5 MW 48,0 Mio. NOK (rd. 6,2 Mio. EUR) Skjersfossane 5.000 MWh 1,4 MW 22,0 Mio. NOK (rd. 2,8 Mio. EUR) Herresbekken 5.400 MWh 2,0 MW 19,0 Mio. NOK (rd. 2,4 Mio. EUR) Stallemoelva / Rysefossen 3.900 MWh 1,5 MW 21,0 Mio. NOK (rd. 2,7 Mio. EUR) Projekte Skripelandsfossen 116 // DWS ACCESS Wasserkraft Das Investment 6 DWS ACCESS Wasserkraft // 117 Zielregion Südosteuropa / Mati / Albanien Die Investitionsgesellschaft hat ein bedingtes Kaufver sprechen abgegeben, einen 90 %-Anteil an einer albanischen Gesellschaft zu erwerben, die sich derzeit in Gründung befindet und die planmäßig die wasserrecht lichen Lizenzen halten soll. Es handelt sich dabei um die Errichtung von fünf Wasserkraftwerken in einer Kaskade, die am Flusslauf Mati errichtet werden sollen. Insgesamt wird das Projekt ein Einzugsgebiet von rd. 675 km² um fassen. Das Projekt liegt am Oberlauf des Flusses Mati, der im Unterlauf bereits durch zwei große Talsperrenkraftwerke energetisch genutzt wird. Der Asset Manager plant, das Projekt zusammen mit vier lokalen Partnern zu entwickeln, einem Konsortium bestehend aus den albanischen Gesellschaften Riviera sh. p. k., EHW sh. p. k., Energy Project sh. p. k. und Antlantik sh. p. k. Diese Gesell schaften sind alle mittelbar an dem Projekt beteiligt. Sämtliche Gesellschaften, auch die zu gründende Wasser kraftgesellschaft, sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach albanischem Recht. Die gesamte installierte Leistung soll 29,75 MW (niedrigster Einzelwert 3,2 MW, höchster Einzelwert 12,3 MW) betragen und eine Gesamtjahresproduktion von 119 GWh ermöglichen. Das Kraftwerk mit der geringsten Produktion soll hierbei ca. 12,2 GWh liefern, das mit der höchsten Produktion rd. 54 GWh. Insgesamt sollen pro Kraftwerk jeweils zwei Turbinen verwendet werden, so dass in Summe sechs Kaplan-, zwei Francis- und zwei Peltonturbinen zum Einsatz kommen sollen. Die jährlichen Produktionsstunden sollen von 3.563 Stunden bis 4.396 Stunden reichen und plangemäß im (ungewichteten) Mittel 3.872 Stunden betragen. Dies würde einer durchschnittlichen Auslastung von rd. 44 % entsprechen. Die höchste Fallhöhe der fünf Kraftwerke beträgt 360 m (mit einer Nutzfallhöhe von 355 m), die niedrigste Fallhöhe 9 m, was gleichzeitig auch die niedrigste Nutzfallhöhe sein soll. Die erwarteten Durchflussmengen sollen zwischen 2 m³ / s und 42 m³ / s liegen, im ungewichteten Durchschnitt aller fünf Kraftwerke bei 21,5 m³ / s. Die Länge der Hochspannungsleitungen soll von 700 m bis hin zu 2,7 km, die Netzspannung von 20 kV bis hin zu 110 kV betragen. Die erwartete Laufzeit der Lizenz beträgt 35 Jahre und beginnt mit Fertigstellung und Inbetriebnahme des 118 // DWS ACCESS Wasserkraft Kraftwerks. Nach Ablauf der Lizenzdauer ist auch hier das Kraftwerk an den albanischen Staat entschädigungslos zu übertragen. Die geschätzten Investitionskosten sollen sich planmäßig auf rd. 52 Mio. EUR belaufen, rd. 55 % dieses Betrages entfallen auf die Baukosten, rd. 36 % auf die technischeAusstattung, der Rest sind Planungs- und Verwaltungskosten. Auf Basis der geplanten Investitionskosten, umgerechnet rd. 1.750 EUR / kW, ergäbe sich, bezogen auf die angenommene Produktionsmenge von 119.000 MWh pro Jahr, ein Wert von rd. 437 EUR / MWh. Die Investitions kosten pro MWh würden somit bei einem angenommenen durchschnittlichen Strompreis-Mittelwert für die Jahre 2011 bis 2018 i. H. v. 69,34 EUR / MWh dem rd. 6,3-fachen des angenommenen Strompreises entsprechen. Die bestehende Flussmorphologie bietet für die Aus bildung von Laufkraftwerken vorteilhafte Voraussetzungen, weil die energetische Nutzung ohne wesentliche Eingriffe umgesetzt werden könnte. Ausuferungsbereiche würden auch ohne Uferbegleitmaßnahmen minimal bleiben.Dadurch würde sich zum einen nur eingeschränkter Bedarf am Erwerb betroffener privater Grundstücke ergeben und zum anderen könnten die veranschlagten Baukosten vergleichsweise niedrig gehalten werden. Die ursprünglich von der zuständigen Behörde, dem albanischen Ministerium für Wirtschaft, Handel und Energie, ausgeschriebene Lizenz sah die zusätzliche Ein bindung von drei unwirtschaftlicheren Oberlaufstandorten vor. Durch eine geänderte und optimierte Ausführung sollen nun die zuvor genannten fünf Wasserkraftwerke erstellt werden. Das neue Projektkonzept des Asset Managers besteht aus zwei Hochdruckstufen, bei denen jeweils durch die Ausleitung des Flussabschnitts unzugängliche Steilschluchtbereiche umgangen werden und im Anschluss drei aufeinander folgende NiederdruckLaufkraftwerksstufen entstehen sollen. Durch das neue Konzept sollten Potenziale zur Optimierung des Projekts und zur insgesamt schonenden energetischen Bewirtschaftung des konzessionierten Flussabschnitts gehoben werden können, so dass die ökologischen Auswirkungen des Kraftwerksbaus minimal bleiben könnten. Für Das Investment 6 Albanien, Mati, wesentliche Projektdaten (Prognose) Gesellschaft / Sitz Mati (SPV1 in Gründung), Tirana 90 % Beteiligungsquote Februar 2014 Geplante Fertigstellung des Wasserkraftwerks Geplante Kraftwerks- Nennleistung 29,75 MW in Kaskade mit fünf Kraftwerken Geplante Jahresproduktion (für ein Regeljahr) Geschätzte Gesamt- Investitionskosten auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften Prognostizierter Jahresertrag (Bruttostromerlös) ca. 52 Mio. EUR 7,6 Mio. EUR in Planung Status Mati 119 GWh 41°28‘08‘‘N, 20°6‘11‘‘E bis 41°38‘37‘‘N, 20°0‘33‘‘E Montenegro Kosovo Mazedonien Durrës Tirana Vlorë Griechenland Mittelmeer 1 Special Purpose Vehicle (SPV), Zweckgesellschaft DWS ACCESS Wasserkraft // 119 die Optimierung der Ausführung des Kraftwerkkonzepts war es jedoch notwendig, eine Änderung der Lizenz zu veranlassen. Deswegen sind zahlreiche B edingungen für den Vollzug des Beteiligungserwerbs noch nicht erfüllt. So muss die technische Freigabe aller durch den Asset Manager geforderten Konzeptänderungen durch Anpassung der Konzession seitens der Behörden erfolgen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei Baudurchführung weniger Unwägbarkeiten entstehen. Die Investitionsgesellschaft kann von der geplanten Beteiligung wieder Abstand nehmen, sollte es nicht möglich sein, das geänderte Konzept genehmigt zu bekommen. Während des Detail-Engineerings, das plangemäß noch im vierten Quartal 2011 beginnen soll, werden ggf. noch weitere Verbesserungspotenziale umgesetzt werden können. So könnten bspw. Standardisierungen im Bereich der drei Laufstufen sowie die betriebs optimierte Auslegung der Wasserwege, des Tunnels und des Zuleitungskanals zur gleichmäßigen Verteilung der Energieproduktion umgesetzt werden. Die Planungsphase ist mit ca. einem Jahr veranschlagt, die darauf folgende Bauzeit soll entsprechend gestaffelt werden und bis zur Inbetriebnahme der letzten Kraftwerksstufe ca. drei Jahre in Anspruch nehmen. Wesentliche Erfahrungen mit dem Erstprojekt Lengarica könnten auch in das Projekt Mati einfließen. Zielregion Türkei / Kuyuma, Nähe Samsun Kuyuma liegt im nördlichen Teil der Türkei in der Nähe des Schwarzen Meeres. Erworben werden sollen 51 % an einer türkischen Kapitalgesellschaft, die im Besitz der von der türkischen Energiemarkt-Aufsichtsbehörde ausgestellten Lizenz für die Errichtung des Wasserkraftwerks ist. Der Kaufvertrag über die Beteiligung der Investitions gesellschaft ist abgeschlossen, jedoch noch nicht voll zogen. Geplant ist die Errichtung eines Wasserkraftwerks mit einer installierten Leistung von 18,5 MW und einer Jahresproduktion von ca. 33 GWh an den Flüssen Durucay, Egribük, Elmali und Kücük, welche alle Zuflüsse des Flusses Kizilmark sind, eines des größten Flüsse in der Türkei. Das Projekt, das drei Seitentäler in drei 120 // DWS ACCESS Wasserkraft Wasserfassungen und ein Einzugsgebiet von rd. 160 km² umfasst, wurde von vier Privatpersonen entwickelt, denen das notwendige Eigenkapital zur Umsetzung des Projekts fehlte. Einer der Eigentümer war vormals Direktor der türkischen Wasserbehörde DSI und ist daher mit den Strukturen der Genehmigungsinstitutionen vertraut. Die Planung für das Projekt soll plangemäß noch im vierten Quartal 2011 abgeschlossen werden, so dass noch im ersten Quartal 2012 die Bauverträge abgeschlossen werden könnten. Es sollen zwei Peltonturbinen zum Einsatz kommen, die plangemäß rd. 2.500 Voll laststunden pro Jahr erreichen sollen. Dies würde einer durchschnittlichen Auslastung von rd. 29 % entsprechen. Die Fallhöhe beträgt knapp 400 m, die Nutzfallhöhe soll sich auf ca. 394 m belaufen. Der Wasserdurchfluss soll bei rd. 5,2 m³ pro Sekunde liegen. Die Hochspannungs leitung soll 10,5 km betragen, die Netzspannung bei 34,5 kV liegen. Die Lizenzdauer beträgt 49 Jahre, beginnend ab Februar 2010. Nach Ablauf der Lizenz geht das Wasserkraftwerk in Besitz des türkischen Staates über. Die Bauzeit ist mit 1,5 Jahren veranschlagt, da in diesen Lagen auch der Winter zum Bauen genutzt werden kann. Das Investitionsvolumen soll planmäßig rd. 20,1 Mio. EUR betragen, von denen rd. 65 % auf die Baukosten und rd. 30 % für die technische Aus stattung entfallen sollen. Bei den Investitionskosten (diese würden 1.086 EUR / kW entsprechen) würde sich, bezogen auf die angenommene Produktionsmenge von 33.000 MWh pro Jahr, ein Wert von rd. 609 EUR / MWh ergeben. Die Investitionskosten pro MWh entsprächen somit, bei einem angenommenen durchschnittlichen Strompreis-Mittelwert für die Jahre 2011 bis 2018 i. H. v. 79,39 EUR / MWh, dem rd. 7,7-fachen des an genommenen Strompreises. Das Kuyuma-Projekt weist einige Optimierungspotenziale auf. Durch deren Umsetzung könnte es möglich sein, die Produktion zeitlich zu steuern und dadurch Strom zu Spitzenlastzeiten verkaufen zu können, in denen höhere Preise erzielt werden können. Mit dem geplanten 117.000 m³ großen Speicherbecken direkt vor dem Einlauf in die Druckleitung, die zum Krafthaus führt, Das Investment 6 Türkei, Kuyuma, wesentliche Projektdaten (Prognose) Kuyuma Elektrik Üretim Lim. Şırketı, Ankara Gesellschaft / Sitz 51 % Beteiligungsquote (angestrebt) Geplante Fertigstellung des Wasserkraftwerks Geplante Kraftwerks-Nennleistung ca. 33 GWh Geplante Jahresproduktion (für ein Regeljahr) Juni 2013 Geschätzte Gesamt- Investitionskosten auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften 18,5 MW Prognostizierter Jahresertrag (Bruttostromerlös) ca. 20,1 Mio. EUR 2,26 Mio. EUR in Planung Status Kuyuma 41°2‘32‘‘N, 35°25‘43‘‘E Schwarzes Meer Bulgarien Georgien Samsun Istanbul Ankara Griechenland Izmir Adana Antalya Iran Irak Syrien Mittelmeer DWS ACCESS Wasserkraft // 121 könnten plangemäß 2 bis 6 Stunden Strom mit optimalem Wirkungsgrad produziert und verkauft werden. Zusätzliches Potenzial besteht in der möglichen geregelten Nutzung des oberhalb des ersten Zulaufs gelegenen Bewässerungsdammes mit einem mehrere Millionen Kubikmeter fassenden Speichersee. Es ist geplant, bei der türkischen Wasserbehörde zu beantragen, diesen Stausee als zusätzliches Speicherbecken für das geplante Wasserkraftwerk Kuyuma zu nutzen. Dadurch könnte ein Tagesspeicher geschaffen werden, der in Niedrigwasser zeiten das Ausnutzen der Spitzenlastzeiten an Werktagen ermöglicht. Die wirtschaftlich unattraktiveren Nacht- und Wochenendzeiten, die am Spotmarkt Preise deutlich unter dem Mindestpreis erzielen, könnten dementsprechend produktionsfrei zur Speicherfüllung genutzt werden. Die Führung der Wasserkraftgesellschaft soll unter dem Vorsitz des Asset Managers gemeinsam mit einem zu ernennenden türkischen Geschäftsführer organisiert werden. Für diese Position soll eine Person gewonnen werden, die vor allem im Bereich Stromhandel Erfahrung aufweisen kann. 122 // DWS ACCESS Wasserkraft 6.7.3 Weitere Betätigungen Zielregion Alpenraum / Österreich / Obdach Die Investitionsgesellschaft betreibt auf Grundlage eines am 01. April 2011 abgeschlossenen Pachtvertrages in der Nähe vom österreichischen Wildon ein Wasserkraftwerk. Verpächter ist die Hereschwerke Frizberg KG, die das Wasserkraftwerk zuvor selbst betrieben hat. Das Wasserkraftwerk ist bereits 1983 ans Netz gegangen, insofern handelt es sich hierbei um eine Bestandsanlage mit über Jahre zurückzuverfolgenden Erfahrungs- und Durchschnittswerten. Die Fallhöhe beträgt 66 m, der Ausbaudurchfluss 1,3 m³ pro Sekunde. Insgesamt erzeugt das Kraftwerk eine Jahresproduktion von durchschnittlich ca. 3 GWh und hat eine installierte Leistung von 0,74 MW. Es wurden zwei Francis-Turbinen verbaut, die durchschnittlich 3.480 Stunden im Jahr unter Volllast laufen. Dies entspricht einer durchschnittlichen Auslastung von rd. 40 %. Die Netzspannung beträgt 20 kV. Die Höhe der Pacht ist direkt gekoppelt an das Betriebsergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Tilgung (EBITDA). 92 % des EBITDA sind jährlich als Pacht fällig. Plangemäß könnten vor diesem Hintergrund nach allen Betriebskosten und der Pachtzahlung für das Geschäftsjahr 2011 / 2012 rd. 5.000 EUR netto erwirtschaftet werden. Das Pachtverhältnis kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum 31. März und zum 30. September jeden Jahres gekündigt werden. Die Verpächterin kann jedoch erstmals zum 01. März 2018 den Pachtvertrag kündigen. Das Investment 6 Obdach, wesentliche Projektdaten (Prognose) Wildon, Österreich Gesellschaft / Sitz Beteiligungsquote Pacht Fertigstellung des Wasserkraftwerks 1983 Geplante Kraftwerks-Nennleistung 0,743 MW Geplante Jahresproduktion (für ein Regeljahr) ca. 3 GWh in Betrieb Status Obdach 47°5‘28‘‘N, 14°41‘1‘‘E Tschechien Deutschland Slovakei Wien Salzburg Innsbruck Graz Schweiz Ungarn Wildon Slovenien Italien Adria DWS ACCESS Wasserkraft // 123 7 124 Wirtschaftliche Grundlagen Landschaft am Unterlauf des Mati-Flusses, Albanien Mit einer Beteiligung am DWS ACCESS Wasserkraft können sich Anleger plangemäß mit einer unternehmerischen Beteiligung indirekt an einer Vielzahl von Wasserkraftwerken beteiligen. Dazu soll von der Investitionsgesellschaft ein Portfolio aus Wasserkraftwerken in Skandinavien, Öster reich, Südosteuropa und der Türkei aufgebaut werden. Es ist geplant, überwiegend in neue, noch zu errichtende Wasserkraftwerksprojekte zu investieren. Da die einzelnen noch zu erwerbenden Wasserkraftwerke bzw. Wasserkraftwerksprojekte zum größten Teil noch nicht feststehen, handelt es sich bei dem Fondskonzept überwiegend um einen so genannten Blindpool. Demzufolge hängen die nachfolgenden Ausführungen und Schätzwerte von der Umsetzung der in Abschnitt 6.5 definierten Investitions kriterien und dem Investitionskonzept ab. In der ersten, so genannten Investitionsphase, sollen insbesondere Wasserkraftwerke geplant, entwickelt und errichtet werden (Projektentwicklungsvorhaben). Inso weit ist es von besonderer Bedeutung für den Erfolg der Beteiligung, dass es dem Asset Manager gelingt, in ausreichender Zahl geeignete Kraftwerksprojekte vertraglich zu sichern und die Entwicklungsphase bis zur Baufertigstellung erfolgreich zu gestalten. In der anschließenden Bewirtschaftungsphase sollen die fertig gestellten Wasserkraftwerke Strom produzieren, der zu entsprechenden Erlösen aus Stromverkäufen führen soll. Nach einer Nutzungsdauer von mindestens drei bis fünf Jahren könnten die Wasserkraftwerke dann planmäßig frühestens wieder veräußert werden (Veräußerungsphase). Konzeptgemäß wird das wirtschaftliche Ergebnis einer Beteiligung am DWS ACCESS Wasserkraft maßgeblich vom Veräußerungserlös der Wasserkraft- bzw. Ländergesellschaften abhängen. Insbesondere aus der Errichtung neuer Wasserkraftwerke und deren indirekten Verkauf könnten in Abhängigkeit von der jeweiligen Marktlage sowie der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung attraktive Ergebnisse realisiert werden. Dies hängt auch entscheidend von der Kompetenz des Asset Managers sowie der für ihn handelnden Personen ab. DWS ACCESS Wasserkraft // 125 Daneben sollen auch Erträge aus der laufenden Bewirtschaftung erzielt werden. Sowohl die laufenden Erträge als auch der Veräußerungserlös hängen wesentlich von der zukünftigen Entwicklung des Strommarktes in Europa und insbesondere der Preisentwicklung für Strom verkäufe in den einzelnen Zielregionen ab. Da die exemplarisch angenommene Veräußerung der direkten und indirekten Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften im Jahr 2019 aus heutiger Sicht keineswegs gesichert ist, ist auch eine längerfristige Bewirtschaftung verbunden mit einer späteren Veräußerung möglich. Nachfolgend sind die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen des DWS ACCESS Wasserkraft aufgeführt, insbesondere die Planung für die Investitionen der Investitionsgesellschaft und deren Finanzierung sowie die wesentlichen Annahmen, die dem wirtschaftlichen Konzept des DWS ACCESS Wasserkraft zugrunde gelegt wurden. 126 // DWS ACCESS Wasserkraft 7.1 Investitions- und Finanzierungspläne (Prognose) Die Investitions- und Finanzierungspläne sind in Euro aufgestellt, da die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der Investitionsgesellschaft planmäßig in Euro erfolgen wird und die maßgeblichen Verträge der Fondsgesellschaft und der Investitionsgesellschaft (wie der Managementvertrag sowie der Kooperationsvertrag) auf Euro-Basis abgeschlossen wurden bzw. abgeschlossen werden sollen. Im Zusammenhang mit der Beteiligung an Wasserkraft gesellschaften außerhalb des Euro-Währungsraumes besteht die Möglichkeit, dass diese Beteiligungen auf Basis der jeweiligen Landeswährung (z. B. Norwegische Kronen, Türkische Lira, Albanischer Lek), US-Dollar oder Euro erfolgt und die maßgeblichen Verträge, laufenden Erträge und Aufwendungen ebenfalls auf die jeweilige Landeswährung, US-Dollar oder Euro lauten. Soweit derartige Aufwendungen und Erträge zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospektes bereits geleistet wurden, wurden diese in Euro umgerechnet. Wirtschaftliche Grundlagen 7 7.1.1 Konsolidierter Investitions- und Finanzierungsplan der Fondsgesellschaft (Prognose) Konsolidierter Investitionsplan der Fondsgesellschaft (Prognose) Wasserkraftgesellschaften (gesamt) EUR Investitionsgesellschaft (gesamt) Anteil Fondsgesellschaft EUR EUR in % der Gesamtinvestition in % des Eigenkapitals (inkl. Agio) Aufwand für den Erwerb und die Herstellung des geplanten Wasserkraftwerksportfolios einschließlich Nebenkosten 1. Planungs- und Lizenzkosten 2. Errichtungskosten 25.700.000 19.277.500 8.674.875 7,1 % 15,7 % 231.850.000 173.887.500 78.249.375 64,1 % 142,1 % 3. Finanzierungskosten 10.420.000 7.812.500 3.515.625 2,9 % 6,4 % 4. Umsatzsteuer 47.300.000 35.472.500 15.962.625 13,1 % 29,0 % 5. Technische Prüfungs- und Beratungskosten 1.115.000 501.750 0,4 % 0,9 % 6. Erwerbsentgelt 5.760.000 2.592.000 2,1 % 4,7 % 7. Laufende Kosten der Investitionsgesellschaft 3.000.000 1.350.000 1,1 % 2,5 % 8. Nicht abzugsfähige Umsatzsteuer Investitionsgesellschaft 625.000 281.250 0,2 % 0,5 % 9. Sonstiges 200.000 90.000 0,1 % 0,2 % 10. Liquiditätsreserve 250.000 112.500 0,1 % 0,2 % 11. Aufgeld der Investitionsgesellschaft 0 850.000 0,7 % 1,5 % 12. Avalgebühren 0 362.000 0,3 % 0,7 % 247.400.000 112.542.000 92,2 % 204,3 % 13. Eigenkapitalbeschaffung 3.348.000 2,7 % 6,1 % 14. Konzeption und Marketing 2.790.000 2,3 % 5,1 % 15. Geschäftsbesorgung in der Investitionsphase 1.410.000 1,2 % 2,6 % 7.548.000 6,2 % 13,7 % 16. Laufende Kosten der Fondsgesellschaft 820.000 0,7 % 1,5 % 17. Nicht abzugsfähige Umsatzsteuer 960.000 0,8 % 1,7 % 1.780.000 1,5 % 3,2 % Summe 315.270.000 Fondsabhängige Kosten Vergütungen Summe Nebenkosten der Vermögensanlage Summe 18. Sonstiges 50.000 0,0 % 0,1 % 150.000 0,1 % 0,3 % 122.070.000 100,0 % 221,6 % 19. Liquiditätsreserve Gesamtinvestition 315.270.000 247.400.000 Alle quantitativen Angaben wurden kaufmännisch gerundet. Dadurch kann es zu geringen Rundungsdifferenzen kommen. DWS ACCESS Wasserkraft // 127 Konsolidierter Finanzierungsplan der Fondsgesellschaft (Prognose) Wasserkraftgesellschaften (gesamt) EUR Investitionsgesellschaft (gesamt) Anteil Fondsgesellschaft EUR in % der Gesamtinvestition in % des Eigenkapitals (inkl. Agio) 54.000.000 44,2 % 98,0 % 1.080.000 0,9 % 2,0 % 100,0 % EUR Eigenkapital Wasserkraftgesellschaften 20. Kapitalanteil Investitionsgesellschaft 89.055.000 21. Kapitalanteil Co-Investoren 29.685.000 Investitionsgesellschaft 22. Kapitalanteil Fondsgesellschaft 45.000.000 23. Kapitalanteil Schwestergesellschaft 25.000.000 24. Kapitalanteil Joint Venture-Partner 30.000.000 Fondsgesellschaft 25. Kommanditkapital der Fondsgesellschaft 26. Agio Summe 118.740.000 100.000.000 55.080.000 45,1 % 660.000 0,5 % 1,2 % 18.070.000 13.550.000 6.097.500 5,0 % 11,1 % 29.Fremdkapital 178.460.000 133.850.000 60.232.500 49,3 % 109,4 % Gesamtinvestition 315.270.000 247.400.000 122.070.000 100,0 % 221,6 % 27.Zinserträge Fondsgesellschaft 28.Umsatzsteuererstattung Alle quantitativen Angaben wurden kaufmännisch gerundet. Dadurch kann es zu geringen Rundungsdifferenzen kommen. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung plant die Investi tionsgesellschaft, ihr Eigenkapital auf insgesamt bis zu 100 Mio. EUR zu erhöhen. Die Fondsgesellschaft sowie die Schwestergesellschaft planen, sich insgesamt mit 70 Mio. EUR bzw. rd. 70,0 % an der Investitionsgesellschaft zu beteiligen. Es ist nicht festgelegt, in welchem Verhältnis zueinander sich die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft an der Investitionsgesellschaft beteiligen werden, es ist auch möglich, dass sich ausschließlich die Fondsgesellschaft an der Investitionsgesellschaft beteiligt. Daneben besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass sich die Fondsgesellschaft und die Schwester gesellschaft mit insgesamt mehr als 70 Mio. EUR an 128 // DWS ACCESS Wasserkraft der Investitionsgesellschaft beteiligen, sofern sämtliche Gesellschafter der Investitionsgesellschaft und der Asset Manager dem zustimmen (vgl. Abschnitt 8.4.3.1). Plan mäßig soll sich die Fondsgesellschaft mit 45 Mio. EUR und die Schwestergesellschaft mit 25 Mio. EUR an der Investi tionsgesellschaft beteiligen. Daneben ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung der Joint Venture-Partner mit einem Eigenkapital i. H. v. rd. 20,5 Mio. EUR an der Investitionsgesellschaft beteiligt und plant, diesen Betrag auf insgesamt 30 Mio. EUR zu erhöhen. Die Investitionsgesellschaft plant, ein diversifiziertes Portfolio aus Wasserkraftwerken in Skandinavien, dem Wirtschaftliche Grundlagen Alpenraum, Südosteuropa und der Türkei aufzubauen, zu entwickeln, zu errichten und zu bewirtschaften. Hierzu beabsichtigt die Investitionsgesellschaft, sich überwiegend direkt oder indirekt an Gesellschaften zu beteiligen, die eigene Wasserkraftwerke entwickeln, errichten und betreiben (Wasserkraftgesellschaften) und Erlöse aus dem Verkauf des produzierten Stroms erzielen. Hierzu wird sie voraussichtlich Gesellschaftsanteile erwerben, sich an Kapitalerhöhungen beteiligen und / oder anderweitige Zahlungen an die betreffenden Wasserkraftgesellschaften leisten, wie z. B. Einzahlungen in Kapitalrücklagen, Gesellschafterzuschüsse, Gesellschafterdarlehen o. ä. Daneben kann die Investitionsgesellschaft Wasserkraftwerke auch unmittelbar erwerben, entwickeln, errichten und betreiben. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts hat die Investitionsgesellschaft bereits eine Beteiligung an einer Wasserkraftgesellschaft erworben und für Beteiligungen an drei weiteren Wasserkraftgesellschaften Vereinbarungen zum Erwerb abgeschlossen, die jedoch noch unter aufschiebenden Bedingungen stehen oder noch nicht vollzogen wurden (vgl. Abschnitt 6.7). Das Beteiligungskapital, das die Investitionsgesellschaft an diesen Wasserkraftgesellschaften direkt bzw. indirekt hält, soll planmäßig nach Fertigstellung der jeweiligen Wasserkraftwerke insgesamt rd. 89 Mio. EUR betragen. Der jeweilige Erwerb soll, wo es vorteilhaft erscheint, planmäßig über so genannte Ländergesellschaften als Zwischengesellschaften erfolgen. Eine Bündelung der jeweiligen Geschäftstätigkeit innerhalb eines Landes über eine Ländergesellschaft kann sich vorteilhaft auf Finanzierungsvorhaben auswirken. Auch bei einer späteren Veräußerung kann ein Verkauf der Ländergesellschaften im Vergleich zu anderen möglichen Veräußerungsstrategien attraktiver sein. Daher wurden in Albanien und der Türkei bereits solche Ländergesellschaften etabliert. Für Norwegen soll diese Funktion die Bekk og Strøm AS übernehmen, hinsichtlich der die Investi tionsgesellschaft bereits einen Kaufvertrag über den Erwerb einer Beteiligung abgeschlossen hat. Dieser sieht jedoch bis zum tatsächlichen Erwerb des Anteils mehrere aufschiebende Bedingungen vor, die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht erfüllt sind (vgl. Abschnitt 6.7.3). 7 Der abgebildete Investitions- und Finanzierungsplan weist zunächst die geplanten Gesamtkosten für die Planung, Entwicklung und Errichtung von Wasserkraftwerken auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften aus. Für Zwecke der Aufstellung des Investitionsplans wurde angenommen, dass sich die Investitionsgesellschaft wirtschaftlich im Mittel zu 75 % an den Wasserkraftgesellschaften direkt oder indirekt (z. B. über Ländergesellschaften) beteiligen wird. In entsprechender Höhe wurden die Kosten anteilig auf Ebene der Investitionsgesellschaft ausgewiesen. Auf dieser Basis sowie der weiteren angenommenen Kostenpositionen plant die Investitionsgesellschaft eine Kapitalerhöhung auf 100 Mio. EUR vorzunehmen. Planmäßig soll sich die Fondsgesellschaft hieran i. H. v. 45 Mio. EUR beteiligen. Entsprechend wurde der wirtschaftlich auf die Fondsgesellschaft entfallende Anteil der auf Ebene der Investitionsgesellschaft ausgewiesenen Kosten dargestellt. Es handelt sich dabei insgesamt um eine konsolidierte Darstellung, d. h. – vereinfacht ausgedrückt –, die Darstellung ist so erfolgt, als wäre die Fondsgesellschaft anteilig unmittelbar an den Kosten der Investitionsgesellschaft und diese wiederum anteilig unmittelbar an den Wasserkraftwerken beteiligt. Diese Darstellung erfolgt unabhängig davon, ob die Kosten bereits entstanden sind oder noch entstehen werden. Im Investitionsplan ist die vorgesehene Verwendung der liquiden Mittel der Wasserkraftgesellschaften, der Investitionsgesellschaft sowie der Fondsgesellschaft in der Investitionsphase dargestellt. Ländergesellschaften als Zwischengesellschaften wurden nicht separat berücksichtigt, etwaige auf dieser Ebene anfallende Kosten während der Investitionsphase wurden aus Vereinfachungsgründen und zum Zwecke der besseren Übersichtlichkeit in den Planungsansätzen der Investitionsgesellschaft berücksichtigt. Soweit die Wasserkraftgesellschaften oder die Investitionsgesellschaft während der Investitionsphase laufende Erträge erzielen (z. B. aus der kurzfristigen verzinslichen Anlage liquider Mittel sowie Erträge aus Beteiligungen), sind diese nicht im Investitionsplan abgebildet. DWS ACCESS Wasserkraft // 129 7.1.1.1 Konsolidierter Investitionsplan (Prognose) Aufwand für den Erwerb und die Herstellung des geplanten Wasserkraftwerksportfolios einschließlich Nebenkosten Die dargestellten Positionen geben die geplanten Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten sowie die Herstellungs- und Herstellungsnebenkosten der noch zu errichtenden Wasserkraftwerke sowie für die direkten und / oder indirekten Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften wieder. Die Höhe der Kosten für die Entwicklung und Errichtung eines Wasserkraftwerkes richten sich im Wesentlichen nach der Höhe der Baukosten für die Errichtung der Dämme, Tunnelbauten und sonstigen Hochbauten (z. B. Krafthaus) sowie die Kosten für die technische Ausrüstung, insbeson dere die Turbinen, Transformatoren, Generatoren, Schaltanlagen und den Stahlwasserbau. Daneben fallen üblicherweise Lizenzkosten, Planungs-, Steuerungs- und Überwachungskosten sowie weitere Baunebenkosten und Finanzierungskosten bis zur Fertigstellung des Wasserkraftwerkes an. 1. Planungs- und Lizenzkosten Im Zusammenhang mit der Planung der Wasserkraftwerke sowie der Beantragung und Erteilung der erforder lichen wasserrechtlichen Lizenzen werden auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften entsprechende Kosten anfallen. Bei angenommenen Herstellungskosten und Herstellungsnebenkosten ohne Umsatzsteuer auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften (Positionen 1. bis 3.) von rd. 268 Mio. EUR plant die Investitionsgesellschaft, dass hiervon durchschnittlich ca. 10 % auf die Planungs- und Lizenzerteilungskosten entfallen könnten, bezogen auf einzelne Wasserkraftprojekte kann dieser Wert höher oder niedriger ausfallen. Es handelt sich um einen Schätzwert. 2. Errichtungskosten Die Errichtungskosten unterscheiden sich üblicherweise nach den einzelnen Zielregionen bzw. Zielländern. Ursächlich sind hierfür zum einen unterschiedliche Lohnkosten 130 // DWS ACCESS Wasserkraft in verschiedenen Ländern, daneben haben die natürlichen Gegebenheiten und insbesondere die Beschaffenheit des Grund und Bodens (Sand- und Gesteinsschichten) sowie die Topografie des Geländes einen entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Errichtungskosten. Den Planungen und Einschätzungen im Hinblick auf die Investitionsstrategie wurden folgende Schätzungen der Errichtungskosten zugrunde gelegt: In Skandinavien 1.200 – 1.300 EUR / kW, im Alpenraum 2.400 – 2.500 EUR / kW, in Südosteuropa 1.500 –1.700 EUR / kW und in der Türkei 1.500 –1.700 EUR / kW. Die unterstellten Kosten beziehen sich auf die planmäßig mögliche maximale Leistung der Kraftwerke (so genannte installierte Leistung) in den jeweiligen Zielregionen. Der Ausbaudurchfluss ist der Durchfluss, für den ein Kraftwerk ausgelegt ist, d.h. der Durchfluss, bei dem es die maximale Leistung mit dem günstigsten Wirkungsgrad erbringt. Wenn der Durchfluss gleich dem Ausbaudurchfluss ist, wird die sogenannte Maximalleistung des Kraftwerks erreicht. Falls der Ausbaudurchfluss nicht permanent zur Verfügung steht, was bei Laufwasserkraftwerken aufgrund der Schwankungen der Zuflussmengen regelmäßig der Fall sein wird, wird das Kraftwerk nicht mit voller Auslastung sondern im so genannten Teillastbetrieb gefahren. Hierzu wird der Ausbaugrad des Kraftwerks festgelegt. Der Ausbaugrad eines Laufwasserkraftwerks ist das Verhältnis des Ausbaudurchflusses zum Mittelwasserdurchfluss. Als Mittelwasserdurchfluss bezeichnet man dabei den gemittelten jährlichen Abfluss. Der Ausbaudurchfluss ist die Größe, für welche die Turbinen ausgelegt werden. Der Ausbaugrad ist das Ergebnis einer individuellen Kosten-NutzenAnalyse für ein Kraftwerk und hängt stark von der Charakteristik der Durchflüsse ab. Der Ausbaugrad wird dabei in Abhängigkeit von der geplanten Stromerzeu gung festgelegt. Bei einem niedrigen Ausbaugrad wird eine hohe Auslastung angestrebt. Bei einem hohen Ausbaugrad hingegen sinkt die Vollauslastung der installierten Leistung und die Auslastung ist geringer. Wasserkraftwerke werden in Abhängigkeit der spezifischen Gegebenheiten auf unterschiedlich hohe Maximalleistungen und damit Ausbaugrade ausgelegt. Beispielsweise werden in Norwegen die Kraftwerke auf eine vergleichsweise hohe Maximalleistung ausgelegt und weisen im Vergleich eine Wirtschaftliche Grundlagen geringere durchschnittliche Auslastung auf. Entsprechen sind aber dadurch die spezifischen Errrichtungskosten in Bezug auf die installierte Maximalleistung ebenfalls geringer. Die unternehmerisch wesentliche Kenngröße ist die Angabe der Kosten in Bezug auf die geplante durchschnittlich zu produzierende Strommenge pro Jahr. Diese Kenngröße berücksichtigt neben der installierten Leistung auch die angenommene durchschnittliche Auslastung der Anlage bezogen auf die Maximalleistung. Bei 8.760 Stunden pro Jahr und einer angenommenen durchschnittlichen Auslastung von 40 % pro Jahr ergibt sich somit rechnerisch eine jährliche Betriebsdauer der Anlage von 3.504 Volllaststunden. Es wird angestrebt, auf Portfolio-Ebene Kraftwerke mit einer installierten Leistung von insgesamt mindestens rd. 150 MW zu errichten. Bei einer angenommenen durchschnittlichen Auslastung von rd. 40 % könnte rechnerisch eine Strommenge von rd. 525.000 MWh pro Jahr produziert werden. Bei angenommenen Errichtungskosten des noch aufzubauenden Wasserkraftportfolios von rd. 232 Mio. EUR (Position 2.) ergibt sich ein Wert von rd. 442 EUR / MWh. Die Investitionskosten des noch aufzubauenden Portfolios von rd. 315 Mio. EUR (Positionen 1. bis 4.) entsprechen somit einem Wert von rd. 600 EUR / MWh. Im Einzelfall können die tatsächlichen Errichtungskosten in den einzelnen Regionen deutlich von den angenommenen Durchschnittswerten abweichen. Auf Basis der vorgenannten Annahmen sowie bei exem plarisch angenommenen Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften (Positionen 1. bis 3.) von rd. 268 Mio. EUR plant die Investitionsgesellschaft, dass hiervon durchschnittlich rd. 86 % auf die Errichtungskosten entfallen könnten. Es handelt sich um einen Schätzwert. 3. Finanzierungskosten Für die beabsichtigte Fremdfinanzierung auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften werden voraussichtlich markt übliche Kosten anfallen, insbesondere für Bearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit Darlehensgewährungen, Kosten im Zusammenhang mit der Gewährung von Sicher- 7 heiten sowie weitere laufende Fremdfinanzierungskosten, insbesondere Zinsen während der Bauerrichtungsphase. Bei angenommenen Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften (Positionen 1. bis 3.) von rd. 268 Mio. EUR plant die Investitionsgesellschaft, dass hiervon durchschnittlich rd. 4 % auf Finanzierungskosten entfallen könnten. Es handelt sich um einen Schätzwert. 4. Umsatzsteuer Auf Errichtungskosten, Planungsleistungen und weitere Kostenbestandteile der Positionen 1. bis 3. wird in den einzelnen Zielländern voraussichtlich Umsatzsteuer anfallen und zu entrichten sein. Insbesondere in der Türkei – aber auch in anderen Staaten, wie bspw. Albanien – sind auf Bauleistungen anfallende Umsatzsteuerbeträge nur mit eingenommenen Umsatzsteuerzahlungen in der Bewirtschaftungsphase verrechenbar, so dass diese regelmäßig zumindest teilweise über einen Zeitraum von mehreren Jahren finanziert werden müssen. Hierzu plant die Investitionsgesellschaft, dass die Wasserkraftgesellschaften entsprechende Fremdmittel zur Finanzierung dieser Umsatzsteuerbeträge zu marktüblichen Konditionen aufnehmen; die hierfür geplanten Fremdmittel sind in der Position 29 enthalten. Soweit die angenommenen zu leistenden Umsatzsteuerbeträge kurzfristig erstattungs fähig sein sollten, wurden diese in der Position 28 Umsatzsteuererstattung berücksichtigt. In Albanien und in der Türkei werden Umsatzsteuer-Überhänge grundsätzlich nicht erstattet. Es handelt sich um einen Schätzwert. 5. Technische Prüfungs- und Beratungskosten Die Lahmeyer International GmbH wird von der Investi tionsgesellschaft beauftragt, diese im Rahmen von Ankaufsprüfungen zu beraten und als unabhängiger Zweitgutachter zu agieren (vgl. Abschnitt 8.6.3). Hierfür erhält die Lahmeyer International GmbH eine Vergütung auf Basis des tatsächlichen Zeitaufwands. Die Vergütung soll sich plangemäß auf ca. 935.000 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer belaufen. Es handelt sich um einen Schätzwert der Investitionsgesellschaft. DWS ACCESS Wasserkraft // 131 Im Zusammenhang mit der Beteiligung an Wasserkraftgesellschaften werden auf Ebene der Investitionsgesellschaft planmäßig keine Kosten für die Durchführung von Due Diligences anfallen. Aufgrund der Vereinbarungen im Managementvertrag werden diese Kosten vom Asset Manager getragen. Kommt es jedoch aufgrund einer ablehnenden Entscheidung der Investitionsgesellschaft nicht zu einem Beteiligungserwerb oder scheitert der Erwerb aus sonstigen Gründen, teilen sich der Asset Manager und die Investitionsgesellschaft die externen Gutachter- und Beratungskosten sowie die weiteren Drittkosten (inkl. Reisekosten) zu gleichen Teilen. Für aufgrund dessen nicht vom Asset Manager zu tragende Due-Diligence-Kosten wurde ein Betrag i. H. v. rd. 180.000 EUR berücksichtigt. Es handelt sich um einen Schätzwert der Investitionsgesellschaft. 6. Erwerbsentgelt Der Asset Manager erhält von der Investitionsgesellschaft für seine Leistungen im Zusammenhang mit der Akquisition von Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften ein Honorar i. H. v. 3 % des angenommenen Werts des Anlagevermögens der jeweiligen Wasserkraftgesellschaft (soweit dieser auf den Beteiligungsanteil der Investitionsgesellschaft entfällt) nach Fertigstellung des oder der von der Wasserkraftgesellschaft zu errichtenden Wasserkraftwerke zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (vgl. Abschnitt 8.6.2). Bei dem ausgewiesenen Betrag handelt sich um einen Schätzwert der Investitionsgesellschaft. 7. Laufende Kosten der Investitionsgesellschaft Die Investitionsgesellschaft plant, sich überwiegend an Wasserkraftgesellschaften sowohl direkt als auch indirekt zu beteiligen, die eigene Wasserkraftwerke entwickeln bzw. errichten. Mithin wird die Investitionsgesellschaft erst ab einem späteren Zeitpunkt nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der jeweiligen Wasserkraftwerke Erträge aus den Beteiligungen erzielen. Unabhängig davon muss die Investitionsgesellschaft laufend ihren eigenen Ver pflichtungen im Zusammenhang mit der operativen Ge schäftstätigkeit nachkommen. 132 // DWS ACCESS Wasserkraft Betreuungsvergütung Der Asset Manager erhält für seine Leistungen im Zu sammenhang mit der Verwaltung der Beteiligungen sowie der Unterstützung von und Mitwirkung an den Länderund Wasserkraftgesellschaften eine Vergütung i. H. v. monatlich 0,0833 % bezogen auf den Anlagenwert der Beteiligungsgesellschaften (bis 31. März 2016) bzw. bezogen auf den Net Asset Value (Eigenkapital) der Investitionsgesellschaft (ab 01. April 2016) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Dies könnte zum Schluss der Investitionsphase einem Betrag von geschätzt rd. 1,95 Mio. EUR p. a. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer entsprechen. Die Vergütung ist in monatlichen Raten zur Zahlung fällig. Vergütung für technische Prüfung und Überwachung Die Lahmeyer International GmbH wird von der Investi tionsgesellschaft beauftragt, die Wasserkraftwerke einer laufenden technischen Prüfung und Überwachung zu unterziehen (vgl. Abschnitt 8.6.3). Hierfür erhält die Lah meyer International GmbH eine Vergütung auf Basis des tatsächlichen Zeitaufwands. Die Vergütung soll sich plan gemäß durchschnittlich auf ca. 40.000 EUR p. a. zzgl. Umsatzsteuer belaufen. Es handelt sich um einen Schätzwert. Versicherungsprämien Zur Absicherung gegen bestimmte länderspezifische Unwägbarkeiten hat die Investitionsgesellschaft für ihre Beteiligung an dem Projekt Lengarica in Albanien eine Garantie mit der OeKB Oesterreichische Kontrollbank AG vereinbart. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 1 % p. a. des investierten Eigenkapitals, dies entspricht bezogen auf das planmäßig in die Wasserkraftgesellschaft zu leistende Eigenkapital einem Betrag von rd. 105.000 EUR. Die Investitionsgesellschaft plant, ggf. auch für weitere Beteili gungen in Südosteuropa, aber auch in der Türkei entsprechende Vereinbarungen abzuschließen. Dabei könnten sich die Kosten für albanische Kraftwerksbeteiligungen auf 1 % p. a. und für türkische Kraftwerksbeteiligungen auf 0,625 % p. a. bezogen auf das jeweils investierte Eigen kapital belaufen. Dies könnte zum Schluss der Investi tionsphase einem Betrag von geschätzt rd. 0,5 Mio. EUR p. a. entsprechen. Wirtschaftliche Grundlagen Gesellschaftskosten Die Investitionsgesellschaft muss weitere laufende Kos ten tragen, wie z. B. die Vergütung der Geschäftsführung; Vergütungen, Sitzungsgelder, Reisekosten und Spesen des Beirats; Kosten für die Jahresabschlusserstellung und -prüfung sowie zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung unbekannte oder unvorhersehbare Kosten. Diese Kosten sollen sich plangemäß anfänglich auf ca. 350.000 EUR p. a. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer belaufen. Bei dem im Investitionsplan ausgewiesenen Betrag (ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) handelt es sich um einen Schätzwert der Investitionsgesellschaft, mit dem die voraussichtlich anfallenden laufenden Kosten der Investi tionsgesellschaft planmäßig soweit abgedeckt werden sollen, wie diese in der Investitionsphase voraussichtlich nicht aus realisierten Erträgen aus Beteiligungen abgedeckt werden können. Schätzungsweise könnten die laufenden Kosten ab dem zweiten Halbjahr 2014 aus entsprechenden Beteiligungserträgen aufgebracht werden. 8. Nicht abzugsfähige Umsatzsteuer Investitions- gesellschaft Die Investitionsgesellschaft wird aus dem Betrieb von Wasserkraftwerken, die sie unmittelbar betreibt, voraus sichtlich umsatzsteuerpflichtige Erlöse erzielen. Soweit der Asset Manager gegenüber der Investitionsgesellschaft Leistungen erbringen sollte, die originär auf die Geschäftstätigkeit der Ländergesellschaften und / oder der Wasserkraftgesellschaften gerichtet sind, beabsichtigt die Investitionsgesellschaft, diese Leistungen den betreffenden Beteiligungsgesellschaften weiter zu belasten und hieraus ebenfalls umsatzsteuerpflichtige Erlöse zu erzielen. Insofern wird die Investitionsgesellschaft voraussichtlich Unternehmer für umsatzsteuerliche Zwecke sein und gezahlte Vorsteuern erstattet bekommen können. Im Investitionsplan wurde aus Vorsichtsgründen dennoch berücksichtigt, dass die Investitionsgesellschaft gezahlte Umsatzsteuerbeträge nicht vollständig, sondern nur zu ca. 75 % erstattet bekommen kann. Es handelt sich um einen Schätzwert der Investitionsgesellschaft. 7 9. Sonstiges Bei Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften in der Türkei werden die auf den Erwerb der Beteiligungen gerichteten Verträge voraussichtlich der türkischen Stempelsteuer unterliegen. Die türkische Stempelsteuer wird grundsätzlich i. H. v. 0,825 % bezogen auf den Gegenstandswert des Vertrags erhoben. Jede unterschriebene Vertragsausfertigung unterliegt der Besteuerung. Als Gegenstandswert wird der höchste in dem Vertrag genannte Geldbetrag angesehen. Für den Erwerb der Anteile an türkischen Wasserkraft gesellschaften wurde ein Betrag i. H. v. pauschal 190.000 EUR geschätzt. Für andere Verträge wie Bauoder Darlehensverträge wurde insgesamt ein Betrag i. H. v. rd. 1,1 Mio. EUR geschätzt, der jedoch in den Positionen 2. Errichtungskosten und 3. Finanzierungs kosten berücksichtigt wurde. Da die Verträge zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht abgeschlossen sind, handelt sich bei den angegebenen Beträgen um Schätzwerte. Die tatsächliche Steuerbelastung kann höher ausfallen. Für nicht geplante Ausgaben oder andere Beträge während der Investitionsphase wurde ein Betrag i. H. v. 10.000 EUR (inkl. ggf. nicht abzugsfähiger gesetzlicher Umsatzsteuer) vorgesehen. Es handelt sich um einen Schätzwert. 10. Liquiditätsreserve Die anfängliche Liquiditätsreserve gibt den Stand der liquiden Mittel der Investitionsgesellschaft bei planmäßigem Verlauf zum Ende der Investitionsphase wieder. 11. Aufgeld der Investitionsgesellschaft Der Joint Venture-Partner hat sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt an der Investitionsgesellschaft beteiligt und Kapitaleinlagen geleistet. Die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft werden sich planmäßig erstmalig zum 20. Dezember 2011 im Rahmen einer Kapitalerhöhung an der Investitionsgesellschaft beteiligen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Investitionsgesellschaft voraussichtlich keine Gewinne erwirtschaften, jedoch DWS ACCESS Wasserkraft // 133 bereits einzelne Investitionen in Wasserkraftgesellschaften getätigt haben. Für das durch den Joint VenturePartner bis zum 20. Dezember 2011 getragene Risiko im Zusammenhang mit den bereits realisierten Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften erhält dieser entsprechend den Vereinbarungen im Kooperationsvertrag einen Ausgleich in der Form, dass die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft mit ihrer erstmaligen Beteiligung an der Investitionsgesellschaft ein Aufgeld an die Investi tionsgesellschaft zu entrichten haben, das bei taggenauer Berücksichtigung der Zahlungen des Joint Venture-Part ners an die Investitionsgesellschaft einer Verzinsung von 15 % p. a. entspricht (vgl. Abschnitt 8.4.3.2). Das Aufgeld wird in die Kapitalrücklage der Investitionsgesellschaft geleistet und dann im Wege der Auflösung dieser Kapital rücklage als Vorzugsdividende an den Joint Venture-Partner ausgezahlt werden. Ausgewiesen ist der anteilig auf die Fondsgesellschaft entfallende Anteil an dem Aufgeld der Investitionsgesellschaft unter der Annahme, dass sich die Fondsgesellschaft mit einem Kapitalanteil von 45 Mio. EUR und die Schwestergesellschaft mit einem Kapitalanteil von 25 Mio. EUR an der Investitionsgesellschaft beteiligen. Es handelt sich um einen Schätzwert. 12. Avalgebühren Die Fondsgesellschaft sowie die Schwestergesellschaft haben sich gegenüber der Investitionsgesellschaft ver pflichtet, dieser Bankbürgschaften in der Höhe zur Verfügung zu stellen, in der übernommene Kapitalanteile an der Investitionsgesellschaft noch nicht eingezahlt wurden. Dabei sind die zu übernehmenden Stammeinlagen (planmäßig rd. 9,8 % des übernommenen Kapitalanteils) jeweils unverzüglich einzuzahlen, die so genannten Gesellschafterzuschüsse (planmäßig rd. 90,2 % des übernommenen Kapitalanteils) wird die Investitionsgesellschaft planmäßig erst sukzessive zur Finanzierung der Beteiligung an Was serkraftgesellschaften abrufen. Ausgewiesen ist der mögliche Betrag der im Zusammenhang mit der Stellung von Bankbürgschaften üblicherweise anfallenden Avalgebühren zugunsten der bürgenden Bank. Es handelt sich um einen Schätzwert der Anbieterin. 134 // DWS ACCESS Wasserkraft Fondsabhängige Kosten Vergütungen 13. Eigenkapitalbeschaffung Die Fondsgesellschaft zahlt der DWS Finanz-Service GmbH sowie ggf. weiteren mit der Platzierung beauftragten Unternehmen eine Vermittlungsprovision von insgesamt 4 % (inkl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer) des jeweils platzierten Beteiligungskapitals ohne Agio der neu beitretenden Anleger (dies entspricht rd. 3,9 % bezogen auf das Eigenkapital inkl. Agio). In der Vermittlungsprovision ist das Agio i. H. v. 2 % enthalten, das als Teil der Kosten der Eigenkapitalbeschaffung an die Vertriebspartner weitergezahlt wird. Aus Vereinfachungsgründen wurde diese Vergütung auch auf die Kapitalanteile der Gründungskommanditistinnen berechnet (vgl. Abschnitt 8.5.2). Des Weiteren erhalten die DWS Finanz-Service GmbH und etwaige weitere Vertriebspartner bezüglich der jeweils von ihnen vermittelten Kommanditanteile eine jährliche Vermittlungsvergütung von 0,55 % (inkl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer) des vermittelten Kommanditkapitals (ohne Agio). Die Vergütung entsteht erstmalig für das Geschäftsjahr 2012 / 2013 (vgl. Abschnitt 8.5.2). Im Investitionsplan wurde die Vergütung für die Investitionsphase bis zum 31. März 2016 mit insgesamt 2,2 % (inkl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer) des jeweils platzierten Beteiligungskapitals ohne Agio der neu beitretenden Anleger (dies entspricht rd. 2,16 % bezogen auf das Eigenkapital inkl. Agio) berücksichtigt. 14. Konzeption und Marketing Die DWS Finanz-Service GmbH erhält für die Konzeption des Beteiligungsangebots und das Marketing eine Ver gütung i. H. v. 3 % (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) des bis zum Platzierungsschluss insgesamt gezeichneten Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft ohne Agio sowie i. H. v. 2,0 % (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) des von der Fondsgesellschaft in die Investitionsgesellschaft investierten Kapitals (Summe der geleisteten Stammein lage sowie eingezahlter Gesellschafterzuschüsse, insge- Wirtschaftliche Grundlagen samt: Kapitalabrufe). Daneben hat die DWS Finanz-Service GmbH Anspruch auf Erstattung nachgewiesener veraus lagter Kosten für die Beauftragung von geeigneten Bera tern im Zusammenhang mit der Konzeption und Erstellung des Beteiligungsangebots. Die Erstattung der Kosten ist begrenzt auf 0,5 % des bis zum Platzierungsschluss ins gesamt gezeichneten Kommanditkapitals (ohne Agio), maximal jedoch auf einen Betrag von 400.000 EUR, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer entspricht insgesamt rd. 6,15 % be zogen auf das Eigenkapital ohne Agio. (vgl. Abschnitt 8.5.3). 15. Geschäftsbesorgung in der Investitionsphase Gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag mit der DWS FinanzService GmbH wird für die Übernahme der laufenden administrativen Verwaltung der Fondsgesellschaft ab dem Geschäftsjahr 2012 / 2013 ein jährliches Honorar i. H. v. 0,6 % (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) des bis zum Platzierungsschluss gezeichneten Kommanditkapitals (ohne Agio) zur Zahlung fällig. Die Vergütung erhöht sich jährlich um 2 % (erstmals im Geschäftsjahr 2013 / 2014). Für das Geschäftsjahr 2011 / 2012 belaufen sich die Gebühren auf 0,05 % (zzgl. Umsatzsteuer) des bis zum 30. November 2011 gezeichneten Kommanditkapitals (ohne Agio) (vgl. Abschnitt 8.5.1). Im Investitionsplan wurde die Vergütung für die Investitionsphase bis zum 31. März 2016 berücksichtigt. Bei dem ausgewiesenen Betrag handelt sich teilweise um einen Schätzwert. Nebenkosten der Vermögensanlage 16. Laufende Kosten der Fondsgesellschaft Die Fondsgesellschaft plant, neben geringfügigen Erträgen aus der verzinslichen Anlage von Liquidität, im Wesentlichen Erträge aus der Beteiligung an der Investitionsgesellschaft zu erzielen. Da die Investitionsgesellschaft beabsichtigt, das geplante Wasserkraftwerks-Portfolio bis zum Ende des Geschäftsjahres 2015 / 2016 aufzubauen, werden erste Erträge aus der Beteiligung an der Investitionsgesellschaft voraussichtlich erst nach dem Geschäftsjahr 2015 / 2016 erzielt werden können. Die Fondsgesellschaft muss ihren laufenden Verpflichtungen 7 jedoch unabhängig davon nachkommen, u. a. auch die jährliche Vermittlungsvergütung für die Eigenkapitalver mittlung (siehe 13.) und die Vergütung für die Geschäftsbesorgung (siehe 15.) sowie die Vergütung des Treuhandkommanditisten und weitere Gesellschaftskosten tragen. Treuhand-Kommanditistin Die Treuhand-Kommanditistin erhält für ihre Leistungen eine jährliche Vergütung von 0,15 % (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) des verwalteten nominalen Anlagebetrags der verwalteten Treugeber und Kommanditisten. Während der Platzierungsphase wird die Vergütung zeitanteilig berechnet. Gesellschaftskosten Die Komplementärin erhält eine Vergütung i. H. v. 8.000 EUR p. a. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und die geschäftsführende Kommanditistin i. H. v. 13.000 EUR p. a. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütungen werden vertraglich mit 2 % p. a. gesteigert, erstmals ab dem Geschäftsjahr 2013 / 2014. Die Geschäftsführende Kommanditistin erhält zudem als pauschalen Auslagenersatz 2,5 % ihrer jewei ligen Vergütung zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Daneben wird die Fondsgesellschaft weitere laufende Gesellschaftskosten tragen müssen, bspw. für die Testierung des Jahresabschlusses, Steuerberatungskosten, Rechtsberatungskosten, Kosten von Gesellschafterversammlungen, den Versand gesellschafterbezogener Schreiben u. ä. sowie zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung unbekannte oder unvorhersehbare Kosten. Diese Kosten sollen sich plangemäß anfänglich auf ca. 80.000 EUR p. a. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer belaufen. Es handelt sich hierbei um Schätzwerte. Der im Investitionsplan ausgewiesene Gesamtbetrag soll die voraussichtlichen laufenden Kosten der Fondsgesellschaft in der Investitionsphase abdecken. Voraussichtlich werden der Fondsgesellschaft frühestens nach Abschluss des Geschäftsjahres 2015 / 2016 erstmals Erträge aus der Beteiligung an der Investitionsgesellschaft zufließen. Es handelt sich zum Teil um einen Schätzwert. DWS ACCESS Wasserkraft // 135 17. Nicht abzugsfähige Vorsteuer Die Fondsgesellschaft plant, sich ausschließlich an der Investitionsgesellschaft zu beteiligen und somit keine umsatzsteuerbaren Leistungen zu erbringen. Aufgrund dessen wird die Fondsgesellschaft wirtschaftlich mit allen Kosten inkl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer belastet. Alle weiteren auch im Rahmen der Bewirtschaftung zu leistenden Vorsteuern können ebenfalls nicht geltend gemacht werden und verbleiben als endgültige Kostenbelastung bei der Fondsgesellschaft (vgl. Abschnitt 9.3.1.2.2). Die Summe der voraussichtlich zu leistenden Umsatzsteuer für die Positionen 14., 15. und 16. ist in dieser Position ausgewiesen. 18. Sonstiges Für nicht geplante Ausgaben oder andere Beträge der Fondsgesellschaft während der Investitionsphase wurde ein Betrag in der ausgewiesenen Höhe (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) vorgesehen. Es handelt sich um einen Schätzwert. 19. Liquiditätsreserve Die anfängliche Liquiditätsreserve gibt den Stand der liquiden Mittel der Fondsgesellschaft bei planmäßigem Verlauf der Investition am Ende der Investitionsphase der Fondsgesellschaft wieder. 7.1.1.2 Konsolidierter Finanzierungsplan (Prognose) Eigenkapital Wasserkraftgesellschaften 20. Kapitalanteil Investitionsgesellschaft Auf Basis angenommener Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften (Positionen 1. bis 3. von rd. 268 Mio. EUR sowie der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Umsatzsteuerzahlungen plant die Investitionsgesellschaft, sich im Mittel zu rd. 75 % an den Wasserkraftgesellschaften direkt und indirekt zu beteiligen. Die konkreten direkten oder indirekten Beteiligungen an einzelnen Wasserkraft- 136 // DWS ACCESS Wasserkraft gesellschaften können von dem angenommenen Mittelwert deutlich abweichen. 21. Kapitalanteil Co-Investoren Entsprechend der Investitionsstrategie sowie der Investitionskriterien der Investitionsgesellschaft beabsichtigt diese, sich vorzugsweise gemeinsam mit Co-Investoren an Wasserkraftgesellschaften direkt und indirekt zu betei ligen. Ausgewiesen ist der rechnerisch im Mittel verbleibende Anteil der Co-Investoren i. H. v. rd. 25 %. Investitionsgesellschaft 22. Kapitalanteil Fondsgesellschaft Ausgewiesen ist der angenommene Anteil der Fondsgesellschaft an der Investitionsgesellschaft ohne Berücksich tigung des Aufgelds bei planmäßigem Verlauf. 23. Kapitalanteil Schwestergesellschaft Ausgewiesen ist der angenommene Anteil der Schwestergesellschaft an der Investitionsgesellschaft ohne Berücksichtigung des Aufgelds bei planmäßigem Verlauf. 24. Kapitalanteil Joint Venture-Partner Ausgewiesen ist der angenommene Anteil des Joint Venture-Partners an der Investitionsgesellschaft bei plan mäßigem Verlauf. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist der Joint Venture-Partner mit einem Eigenkapital i. H. v. rd. 20,5 Mio. EUR an der Investitionsgesellschaft beteiligt. Es ist geplant, durch Aufnahme weiterer Gesellschafter aus dem Umfeld der Frizberg-Gruppe, die Betei ligung auf bis zu 30 Mio. EUR zu erhöhen. Fondsgesellschaft 25. Kommanditkapital Fondsgesellschaft Das im Investitionsplan aufgeführte Kommanditkapital (ohne Agio) beträgt nach Beitritt und Volleinzahlung aller Kommanditisten planmäßig 54 Mio. EUR. Hierin ist auch das Kapital der Gründungskommanditistinnen enthalten. Wirtschaftliche Grundlagen 26. Agio Das Agio i. H. v. 2 % des Kommanditkapitals der neu beitretenden Anleger wird als Teil der Kosten der Eigenkapi talvermittlung (vgl. vorstehende laufende Nummer 13) an die Vertriebspartner weitergezahlt. Aus Vereinfachungsgründen wurde das kalkulierte Agio auch auf die Kapitalanteile der Gründungskommanditistinnen berechnet. 27. Zinserträge Fondsgesellschaft Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, aus der verzinslichen Anlage von liquiden Mitteln Zinserträge zu erwirtschaften. 7 Diese sollen in der Investitionsphase neben dem Kom manditkapital sowie dem darauf zu entrichtenden Agio zur Finanzierung der Investitionen – insbesondere der laufenden Kosten der Fondsgesellschaft – herangezogen werden. Es wurde angenommen, dass die liquiden Mittel der Fondsgesellschaft durchschnittlich zu 2 % p. a. zinsbringend in Deutschland angelegt werden können und die Zinserträge in Deutschland der Abgeltungssteuer sowie dem darauf zu entrichtenden Solidaritätszuschlag unter liegen. Es handelt sich um einen Schätzwert. DWS ACCESS Wasserkraft // 137 28. Umsatzsteuererstattung Wasserkraftgesellschaften Soweit auf Bau- und Baunebenkosten, Planungsleistungen und weitere Kostenbestandteile der Positionen 1. bis 3. in den einzelnen Zielländern voraussichtlich Umsatzsteuer anfallen und zu entrichten sein wird, ist diese unter der Posi tion Umsatzsteuererstattung ausgewiesen, soweit diese zu leistenden Umsatzsteuerbeträge kurzfristig erstattungsfähig sein sollten. Es handelt sich um einen Schätzwert. 29. Fremdkapital Planmäßig wird angestrebt, dass die Wasserkraftgesellschaften im Zusammenhang mit der Entwicklung und Errichtung der Wasserkraftwerke Fremdkapital i. H. v. 55 % bis zu 80 % der Gesamtinvestition der jeweiligen Wasser kraftgesellschaft in Euro, der jeweiligen Landeswährung oder US-Dollar aufnehmen. In Südosteuropa und der Türkei sollen Fremdmittel planmäßig in Euro oder USDollar aufgenommen werden. Der durchschnittliche Fremdkapitalanteil soll planmäßig über das gesamte Kraftwerks-Portfolio 65 % nicht überschreiten wobei etwaige Fremdfinanzierungen von Umsatzsteuerzahlungen in diese Quote nicht einbezogen werden. Die Fremdkapitalquote hängt von der Region ab, in der das Kraftwerksprojekt realisiert wird. In Südosteuropa und der Türkei wird eine Quote zwischen 55% und 65 % angestrebt, während in Skandinavien und dem Alpenraum eine Quote von bis 138 // DWS ACCESS Wasserkraft zu 80 % erreicht werden darf. Im Finanzierungsplan wird exemplarisch angenommen, dass die Fremdfinanzierung (ohne etwaige Fremdfinanzierungen von Umsatzsteuerzahlungen) durchschnittlich rd. 60 % der Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer betragen könnte. Die Zinsen für die Fremdmittel richten sich nach den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen. Kredite sollen nach Möglichkeit langfristig aufgenommen und die Zinsen für Laufzeiten von bis zu acht Jahren fixiert werden. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung schätzt die Investitions gesellschaft, dass für die Bauphase Zinsen i. H. v. 5,5 % bis 6 % in Skandinavien und im Alpenraum 7,5 % bis 8,5 % in Südosteuropa vereinbart werden könnten. Es soll außerdem vereinbart werden, dass die Zinsen nach Fertig stellung und Inbetriebnahme der Wasserkraftwerke um ca. 1 % reduziert werden, so dass für die langfristige Finanzierung für Skandinavien und den Alpenraum Zinsen i. H. v. 4,5 % bis 5 % und Südosteuropa und die Türkei i. H. v. 6,5 % bis 7,5 % angesetzt werden könnten. Es handelt sich um Schätzwerte. Die Investitionsgesellschaft plant, dass Fremdmittel sukzessive im Errichtungsverlauf in Anspruch genommen werden und laufend auch Eigenkapital zur Finanzierung herangezogen wird. Wirtschaftliche Grundlagen Die durch die Wasserkraftgesellschaften konzeptgemäß aufzunehmenden Fremdfinanzierungen sollen planmäßig nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des jeweiligen Wasserkraftwerks laufend getilgt werden. Die Investitionsgesellschaft geht davon aus, dass überwiegend gleichbleibende (lineare) Tilgungsleistungen vereinbart werden können. Für Wasserkraftwerke in Skandinavien wird unterstellt, dass aufgenommene Fremdmittel innerhalb von 30 Jahren vollständig zurückgeführt werden müssen, für den Alpenraum innerhalb von 25 Jahren und in Südosteuropa und der Türkei innerhalb von 15 Jahren. Soweit Fremdmittel zur Finanzierung von Umsatzsteuerzahlungen aufgenommen werden – bspw. in Albanien oder der Türkei – geht die Investitionsgesellschaft davon aus, dass diese aus eingenommenen verrechenbaren Umsatzsteuerbeträgen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Strom zurückzuführen sind. Es handelt sich um Schätzwerte. Die Investitionsgesellschaft strebt an, dass die Wasserkraftgesellschaften Fremdmittel vorzugsweise bei renom mierten internationalen Banken und Finanzinstituten aufnehmen. In Südosteuropa könnten diese auch bei lokalen Banken und speziellen Fonds, die einen entsprechenden öffentlichen Entwicklungsauftrag erfüllen, aufgenommen werden. Insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung lokal vergebener Gewerke bei der Errichtung der Wasser- 7 kraftwerke sollen vorzugsweise Fremdmittel bei inter nationalen Banken mit entsprechenden lokalen Nieder lassungen aufgenommen werden. Hierzu strebt die Investitionsgesellschaft zu gegebener Zeit an, dass die Wasserkraftgesellschaften Rahmenvereinbarungen mit geeigneten Finanzinstituten abschließen, die den Aufwand für den Abschluss einzelner Kreditverträge reduzieren und die Abwicklung erleichtern sollen. Daneben könnten Lieferantenkredite als Teil der Fremd finanzierung vereinbart und in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus wird die Erlangung von staatlichen Exportförder- oder Entwicklungsgarantien zur Absicherung von Fremdkapitalteilen angestrebt. Die Investitionsgesellschaft wird voraussichtlich keine langfristige Fremdfinanzierung aufnehmen. Für den Fall, dass die Investitionsgesellschaft einzelne Wasserkraftwerke unmittelbar erwirbt, ist sie jedoch berechtigt, den Erwerb, die Entwicklung und die Errichtung teilweise mit Fremdkapital zu finanzieren. Kurzfristige Fremdfinanzierungsmittel kann die Investitionsgesellschaft planmäßig nur im Umfang geschäftsüblicher Kontokorrentvereinbarungen aufnehmen. Von dritter Seite wurden ihr keinerlei entsprechenden Fremdfinanzierungsmittel zugesagt. DWS ACCESS Wasserkraft // 139 7.1.2 Investitions- und Finanzierungsplan der Fondsgesellschaft (Prognose) Prognostizierter Investitionsplan der Fondsgesellschaft EUR in % des Eigenkapitals (inkl. Agio) 45.000.000 81,7 % Aufwand für den Erwerb des Anlageobjekts 1. Kapitalanteil an Investitionsgesellschaft 2. Aufgeld 850.000 1,5 % 3. Avalgebühren 362.000 0,7 % 46.212.000 83,9 % 4. Eigenkapitalbeschaffung 3.348.000 6,1 % 5. Konzeption und Marketing 2.790.000 5,1 % 6. Geschäftsbesorgung in der Investitionsphase 1.410.000 2,6 % 7.548.000 13,7 % Summe Fondsabhängige Kosten Vergütungen Summe Nebenkosten der Vermögensanlage 7. Laufende Kosten der Fondsgesellschaft 820.000 1,5 % 8. Nicht abzugsfähige Umsatzsteuer 960.000 1,7 % 1.780.000 3,2 % 50.000 0,1 % Summe 9. Sonstiges 10. Liquiditätsreserve Gesamtinvestition 150.000 0,3 % 55.740.000 101,2 % 54.000.000 98,0 % 1.080.000 2,0 % 55.080.000 100,0 % Prognostizierter Finanzierungsplan der Fondsgesellschaft Eigenkapital 11. Kommanditkapital 12. Agio Summe 13. Zinserträge Gesamtfinanzierung 660.000 1,2 % 55.740.000 101,2 % Alle quantitativen Angaben wurden kaufmännisch gerundet. Dadurch kann es zu geringen Rundungsdifferenzen kommen. Im Investitionsplan der Fondsgesellschaft ist ausschließlich die vorgesehene Verwendung der liquiden Mittel der Fondsgesellschaft in der Investitionsphase dargestellt. 140 // DWS ACCESS Wasserkraft Wirtschaftliche Grundlagen Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung plant die Investi tionsgesellschaft, ihr Eigenkapital auf insgesamt bis zu 100 Mio. EUR zu erhöhen. Die Fondsgesellschaft plant, hiervon einen Betrag von 45 Mio. EUR zu übernehmen. Der Kapitalanteil wird planmäßig zu einem geringen Teil als Stammeinlage (ca. 9,8 %) und zum überwiegenden Teil als Gesellschafterzuschüsse (ca. 90,2 %) geleistet. Das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft soll bei planungsgemäßem Verlauf der Platzierung in drei Platzierungsabschnitten zum 30. November 2011, 29. Februar 2012 und 28. Juni 2012 eingezahlt und damit spätestens vollständig im Jahr 2012 eingeworben werden. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, den Platzierungszeitraum einmalig oder mehrfach über den 28. Juni 2012 hinaus zu verlängern. In diesem Fall laufen ein oder mehrere weitere Platzierungsabschnitte, die mit Ablauf der von der Geschäftsführenden Kommanditistin gesetzten Frist enden. Die Ausführungen in diesem Kapitel beruhen auf der Annahme, dass das im Investitionsplan angenommene Kommanditkapital i. H. v. 54 Mio. EUR zzgl. Agio vollständig bis zum 28. Juni 2012 platziert und eingezahlt wird. Die Fondsgesellschaft plant, weder eine kurzfristige noch eine langfristige Fremdfinanzierung aufzunehmen. Eine Zwischenfinanzierung ist ebenfalls nicht vorgesehen. Entsprechend wurden ihr auch von Dritten keine solchen Fremdfinanzierungsmittel zugesagt. Planmäßig sollen jedoch die Wasserkraftgesellschaften, an denen sich die Fondsgesellschaft über die Investitionsgesellschaft mittelbar beteiligen soll, Fremdkapital aufnehmen (vgl. Abschnitt 7.1.1). Die prognostizierten Nettoeinnahmen aus der Platzierung der Kommanditanteile der Fondsgesellschaft (d. h. die von den Anlegern geleisteten Einlagen und Agios abzüglich der fondsabhängigen Kosten (sog. Weichkosten)) werden ausschließlich für den Erwerb der Beteiligung an der Investitionsgesellschaft und die Vorhaltung einer Liquiditätsreserve und für keine sonstigen Zwecke genutzt. Die prognostizierten Nettoeinnahmen aus der Platzierung der Kommandit anteile der Fondsgesellschaft reichen für die Erreichung 7 des Anlageziels nicht aus, vielmehr sollen planmäßig weitere Zinserträge, wie im Finanzierungsplan der Fondsgesellschaft ausgewiesen, hierzu herangezogen werden. Die Zinserträge sind nicht gesichert. Soweit die geplanten Gesamtkosten der Fondsgesellschaften überschritten werden sollten, müssten diese durch die Aufnahme weiterer Eigenmittel und / oder durch die Aufnahme von Fremdmitteln finanziert werden. An der Fondsgesellschaft sind zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung neben der Komplementärin DWS ACCESS Hydropower Verwaltungsgesellschaft mbH, die keine Einlage leistet und am Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt ist, die Geschäftsführende Kommanditistin KUCERA Beteiligungen Holding GmbH mit 500 EUR sowie die Treuhand-Kommanditistin DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH, die ihren Kommanditanteil i. H. v. 1.000 EUR für die Geschäftsführende Kommanditistin hält, beteiligt. Aufgrund ihrer geringen Anteile am geplanten Gesamtkapital der Fondsgesellschaft werden die Kapitalanteile der vorgenannten Gesellschafter im Folgenden nicht gesondert ausgewiesen oder betrachtet. Bemessungsgrundlage des Kommanditkapitals (ohne Agio) bildet stets ein Betrag von 54 Mio. EUR. Weitere Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des Investitions- und Finanzierungsplans der Fondsgesellschaft finden sich im Abschnitt 7.1.1 zu den jeweilig gleichlautenden Positionen. 7.2 Bewirtschaftungsphase Auf die Darstellung einer Prognoserechnung wird verzichtet, da zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die konkreten Investitionen der Investitionsgesellschaft weitgehend noch nicht feststehen und insofern detaillierte Aussagen zur wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligungen der Investitionsgesellschaft an den Wasserkraftgesellschaften in einzelnen Perioden nicht möglich sind. DWS ACCESS Wasserkraft // 141 Die Wasserkraftgesellschaften sollen planmäßig in dieser Phase Erlöse aus Stromverkäufen erzielen und werden laufende Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Wasserkraftwerke sowie für Fremdfinanzierungen (vgl. Abschnitt 7.1.1.2) und die operative Tätigkeit der Gesellschaften tragen müssen. aus den Erträgen aus Beteiligungen sowie etwaigen sonstigen Erträgen nach Bildung entsprechender gesetzlich vorgeschriebener oder aus wirtschaftlich gebotenen Gründen notwendigen Rücklagen in die Liquiditätsreserve sowie nach Zahlung von Zins und Tilgung vollständig auszukehren. Erlöse aus Stromverkauf Die Höhe der Erlöse ist maßgeblich abhängig von der produzierten Strommenge und dem jeweils erzielten Verkaufspreis für den Strom. Soweit die Fondsgesellschaft aus den Erträgen aus der Beteiligung an der Investitionsgesellschaft sowie aus Zinserträgen nach Abzug der laufenden Kosten sowie einer angemessener Vorsorge einen Liquiditätsüberschuss er zielt, soll dieser an die Anleger ausgezahlt werden. Da die Fondsgesellschaft voraussichtlich erst nach Abschluss der Investitionsphase Dividenden aus der Beteiligung an der Investitionsgesellschaft erhält, werden Auszahlungen an die Anleger voraussichtlich nicht vor Abschluss der Investitionphase erfolgen können. Betriebskosten Im Zusammenhang mit dem Betrieb der Wasserkraftwerke fallen üblicherweise Kosten für Personal, Wartung, Instandhaltung, technische Prüfungen, Lizenzgebühren u.ä. an. Nach Planungen der Investitionsgesellschaft könnten diese Kosten je nach Zielland üblicherweise durchschnittlich ca. 10 % bis 25 % der Erlöse aus Stromverkäufen betragen. Es handelt sich um einen Schätzwert. Gesellschaftskosten Die Wasserkraftgesellschaften müssen voraussichtlich weitere laufende Kosten tragen, wie z. B. die Kosten für die Jahresabschlusserstellung und -prüfung sowie zum Zeit punkt der Prospektaufstellung unbekannte oder unvorher sehbare Kosten und Steuern. Diese Kosten sollen sich plangemäß anfänglich auf durchschnittlich ca. 25.000 EUR p. a. je Wasserkraftgesellschaft zzgl. Umsatzsteuer belaufen. Es handelt sich hierbei um einen Schätzwert. Soweit die Wasserkraftgesellschaften zukünftig Überschüsse erwirtschaften, die sie nicht für etwaige zukünftige Instandhaltungsmaßnahmen, eine angemessene Vorsorge o.ä benötigen und auch nicht aufgrund gesetzlicher Vorgaben bspw. als Kapitalrücklagen verwenden, sollen diese planmäßig an die Ländergesellschaften bzw. die Investitionsgesellschaft und die Co-Investoren ausgekehrt werden. Die Ländergesellschaften und die Investitionsgesellschaft wiederum planen ebenfalls, entstehende Überschüsse 142 // DWS ACCESS Wasserkraft Soweit der Fondsgesellschaft aus der Beteiligung an der Investitionsgesellschaft Dividenden zufließen, stellen diese – unabhängig von tatsächlichen Auszahlungen der Fondsgesellschaft an die Anleger – bei den Anlegern steuerlich Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (vgl. Abschnitt 9.4.4.1). Die Investitionsgesellschaft ist verpflichtet, von den Dividendenzahlungen an die Fondsgesellschaft grundsätzlich eine Quellensteuer einzubehalten und an die österreichische Finanzverwaltung abzuführen. Der Quellensteuer satz beträgt grundsätzlich 25 % und kann bei Nachweis der Abkommensberechtigung auf 15 % reduziert werden. In Deutschland unterliegen die Dividenden in voller Höhe, d. h. ohne jeglichen Abzug, der Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Auf die Abgeltungsteuerzahllast ist die in Österreich einbehaltene Quellensteuer in Höhe des abkommensrechtlich zulässigen Betrags grundsätzlich anrechenbar, so dass nur noch der Differenzbetrag zwischen der deutschen Abgeltungsteuer auf die Dividenden und der österreichischen Quellensteuer an das deutsche Finanzamt abzuführen ist (vgl. Abschnitt 9.4.2). Die Zinseinkünfte aus der Liquiditätsreserve unterliegen planmäßig der vom Schuldner der Zinsen einzubehaltenden Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Wirtschaftliche Grundlagen Die persönliche Steuerlast des Anlegers bezogen auf diese Einkünfte ist damit grundsätzlich abgegolten, so dass sie nicht weiter bei den steuerlichen Einkünften zu berücksichtigen sind (vgl. Abschnitt 9.4.4.1). Es ist davon auszugehen, dass während des Aufbaus des Portfolios keine Auszahlungen an die Anleger erfolgen können. Plangemäß soll die Investitionsphase am 31. März 2016 abgeschlossen sein. Auszahlungen an die Anleger können voraussichtlich nicht vor Abschluss der Investitionsphase erfolgen. 7.3 Veräußerungsphase Wasserkraftwerke sind grundsätzlich langlebige Investi tionsgüter und entsprechend sind die Investitionen in bestehende Wasserkraftwerke üblicherweise langfristig orientiert. Demgegenüber könnten bei erfolgreichem Verlauf mit der Entwicklung und der Errichtung von Was serkraftwerken bereits nach deren Fertigstellung und vollständiger Inbetriebnahme ggf. signifikante Wertsteige rungen realisiert werden. Die Investitionsgesellschaft beabsichtigt, die direkten oder indirekten Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften frühestens nach einer Betriebsdauer der Wasserkraftwerke von mindestens ca. drei bis fünf Jahren zu veräußern. Nach Einschätzung des Asset Managers ist die Veräußerung eines neu hergestellten Wasserkraftwerks frühestens nach einer Betriebszeit von ca. drei bis fünf Jahren vorteilhafter, als dieses unmittelbar nach der Fertigstellung zu veräußern. Zum einen kann der Wasserkraftwerks betrieb in der Zeit optimiert und damit die Erlöse aus dem Stromverkauf verbessert werden, zum anderen liegen nach einer Betriebszeit von ca. drei bis fünf Jahren bereits hinreichend dokumentierte Betriebsergebnisse vor, auf deren Grundlage eine Kaufpreiseinschätzung mit tendenziell weniger Unsicherheiten verbunden ist und tendenziell zu besseren Veräußerungsergebnissen führen kann. Als möglicher Zeitpunkt für den Verkauf der Wasserkraftwerke 7 bzw. Wasserkraftwerksbeteiligungen wurde exemplarisch der 31. März 2019 gewählt. Zu diesem Zeitpunkt wären bei planmäßigem Investitionsverlauf alle Wasserkraftwerke mindestens drei Jahre im Betrieb, so dass potenziellen Käufern Dokumentationen einzelner Betriebsergebnisse vorgelegt werden könnten. Hierbei bestehen grundsätzlich mehrere Möglichkeiten der Veräußerung: Die Investitionsgesellschaft hat für Albanien und die Türkei so genannte Ländergesellschaften errichtet, in denen die Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften in diesen Zielländern gebündelt werden sollen, für Norwegen soll diese Funktion die Bekk og Strøm AS übernehmen, an der sich die Investitionsgesellschaft planmäßig beteiligen wird (vgl. Abschnitt 6.7.3). Sie plant solche Ländergesellschaften ggf. für weitere Länder zu errichten, soweit sich dies im Einzelnen als vorteilhaft darstellen sollte. Soweit Ländergesellschaften errichtet sein werden, könnten im Veräußerungsfalle die Beteiligungen der Investitionsgesellschaft an diesen Ländergesellschaften verkauft werden und in der Folge die Investitionsgesellschaft liquidiert werden. Dies könnte eine Veräußerungsmöglichkeit darstellen, bei der der Zeit- und Kostenaufwand vertretbar gestaltet werden könnte. Daneben könnte das potenzielle Kaufpreisvolumen für die einzelnen Ländergesellschaften noch in einer Größenordnung sein, bei dem keine relevanten Marktteilnehmer als potenzielle Käufer ausscheiden würden. Daneben gibt es auch noch weitere Möglichkeiten der Veräußerung, insbesondere die Veräußerung einzelner Wasserkraftwerke, die Veräußerung der Beteiligungen an den Wasserkraftgesellschaften oder die Veräußerung der Beteiligung an der Investitionsgesellschaft selber durch die Fondsgesellschaft. DWS ACCESS Wasserkraft // 143 144 // DWS ACCESS Wasserkraft Wirtschaftliche Grundlagen 7.4 Angestrebter Gesamtmittelrückfluss Der Gesamtmittelrückfluss an die Anleger setzt sich grundsätzlich aus allen laufenden Auszahlungen sowie der Schlussauszahlung bei Liquidation zusammen. Die Höhe des Gesamtmittelrückflusses ist beim DWS ACCESS Wasserkraft maßgeblich von der erfolgreichen Veräußerung der Wasserkraftwerke bzw. der direkten und /oder indirekten Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften, aber auch von der Zeitdauer der Beteiligung abhängig. In den Investitionskriterien der Investitionsgesellschaft ist festgelegt, dass die jeweilige Wasserkraftgesellschaft eine zufrieden stellende Rentabilität erwarten lassen muss (vgl. Abschnitt 6.5.2.1, Nr. 11). Auf dieser Basis besteht das Ziel, dass die Anleger der Fondsgesellschaft einen Gesamtmittelrückfluss i. H. v. mindestens 180 % bezogen auf das Kommanditkapital (ohne Agio) vor individuellen Steuern sowie anrechenbarer oder erstattbarer Quellensteuereinbehalteerreichen, vorausgesetzt, dass die Veräußerung der Wasserkraftwerke bzw. Wasserkraftwerks beteiligungen wie exemplarisch angenommen zum 31. März 2019 erfolgen sollte und sich die Annahmen wie in den Abschnitten 7.1, 7.2 und 7.3 dargestellt als zutreffend erweisen sollten. Dieser Zielwert ist nicht gesichert. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, hängt dabei maßgeblich vom Liquidationserlös und dieser wiederum vom Veräußerungserlös der Wasserkraftwerke bzw. der Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften ab. Dieser wiederum wird maßgeblich von der Menge des produzierten Stroms, vom durchschnittlichen Strompreis im Veräußerungsjahr und vom Verkaufsfaktor abhängen. Planmäßig soll das Portfolio über eine installierte Leistung von mindestens 150 MW verfügen und somit bei einer angenommenen durchschnittlichen Auslastung von rd. 40 % mindestens eine Strommenge von rd. 525.000 MWh pro 7 Jahr erzeugen (vgl. Abschnitt 7.1.1.1). Der Strom müsste sich plangemäß im Jahr 2019 durchschnittlich über alle Zielregionen für mindestens ca. 82 EUR / MWh verkaufen lassen, ausgehend von dem zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung angenommenen Strompreis von rd. 66 EUR / MWh wäre eine durchschnittliche jährliche Strompreissteigerung von ca. 3 % erforderlich, um diesen Strompreis zu erreichen. Ausführungen zur historischen Strompreisentwicklung finden sich in Abschnitt 6.1 Vorausgesetzt wird ferner die in Abschnitt 7.1 dargestell te Platzierung eines Kommanditkapitals von 54 Mio. EUR zzgl. Agio, eine planmäßige Durchführung der Investi tionsphase einschließlich des Erwerbs geeigneter Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften und der erfolgreiche Abschluss der geplanten Projektentwicklungen in den einzelnen Zielmärkten. Im Ergebnis müsste im Veräußerungsjahr ein Verkaufsfaktor von rd. 9,5 auf den angestrebten Bruttostromerlös bzw. von rd. 12 auf den angestrebten Netto-Stromerlös (annahmegemäß könnte dieser rd. 75 % des Bruttoerlöses entsprechen) erzielt werden können, damit nach Abzug der geschätzten Restdarlehensvaluten von insgesamt rd. 110 Mio. EUR, mit der Veräußerung und ggf. Liquida tion der betreffenden Gesellschaften verbundenen Steuerzahlungen sowie Kosten (insbesondere allgemeine Neben kosten der Veräußerung und Liquidation, Verkaufsentgelt und Mehrerlösbeteiligung für den Asset Manager (vgl. Abschnitt 8.6.2), Mehrerlösbeteiligung für die DWS FinanzService GmbH (vgl. Abschnitt 8.5.1) und Liquidationsgebühr für die Treuhandkommanditistin (vgl. Anhang 1, § 19)) das Ziel, einen Gesamtmittelrückfluss von mindestens 180 % bezogen auf das Kommanditkapital vor individuellen Steuern sowie anrechenbarer oder erstattbarer Quellensteuereinbehalte zu erzielen, erreicht werden könnte. Rückflüsse an den Anleger können zu Steuerzahlungen der Anleger führen, die in diesem Kapitel nicht dargestellt sind (vgl. in diesem Zusammenhang Kapitel 9). DWS ACCESS Wasserkraft // 145 7.5 Prognostizierte Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 7.5.1 Eröffnungsbilanz, Zwischenübersicht Eröffnungs- und Zwischenbilanz der Fondsgesellschaft Eröffnungsbilanz zum 24. Juli 2011 und Zwischenbilanz zum 31. August 2011 der DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG Aktiva 24.06.2011 31.08.2011 500 0 0 91 500 91 A Umlaufvermögen I Forderungen gegen Gesellschafter II Guthaben bei Kreditinstituten Summe Aktiva Alle Werte in EUR. Alle quantitativen Angaben wurden kaufmännisch gerundet. Dadurch kann es zu geringen Rundungsdifferenzen kommen. Die Eröffnungsbilanz weist auf der Passivseite den von der Geschäftsführenden Kommanditistin als Gründungs kommanditistin übernommenen Kommanditanteil aus. Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Gesellschaft war die Einlage nicht geleistet und wird auf der Aktivseite als Forderungen gegen Gesellschafter ausgewiesen. Zum 31. August war die Einlage der Geschäftsführenden Kommanditistinnen vollständig geleistet. Die Treuhand-Kommanditistin ist der Fondsgesellschaft erst nach dem 31. August 2011 beigetreten und hat somit die von ihr treuhänderisch für die Geschäftsführende Kommanditistin gehaltene Einlage i. H. v. 1.000 EUR (Hafteinlage 1 EUR / Pflichteinlage 999 EUR) ebenfalls erst nach diesem Zeitpunkt geleistet. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung waren die Einlagen der Geschäftsführenden Kommanditistin als auch der Treuhandkommanditistin vollständig geleistet. 146 // DWS ACCESS Wasserkraft Wirtschaftliche Grundlagen Passiva 7 24.06.2011 31.08.2011 0 0 A Eigenkapital I Kapitalanteil der Komplementärin II Kapitalanteile der Kommanditisten Kommanditkapital 500 500 Kapitalrücklage (Agio) 0 0 Entnahmen 0 0 Gewinnvortrag / Verlustvortrag 0 0 Jahresüberschuss / -fehlbetrag 0 – 409 B Rückstellungen 0 0 C Verbindlichkeiten 0 0 500 91 Summe Passiva Zwischenübersicht: Gewinn- und Verlustrechnung Gewinn- und Verlustrechnung der DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG für den Zeitraum 24.06.2011 – 31.08.2011 1. Umsatzerlöse 0 2. Sonstige betriebliche Aufwendungen – 409 3. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 0 4. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 0 5. Abschreibungen 0 6. Fehlbetrag 24.06.2011 – 31.08.2011 – 409 Alle Werte in EUR. Alle quantitativen Angaben wurden kaufmännisch gerundet. Dadurch kann es zu geringen Rundungsdifferenzen kommen. Im Zeitraum 24. Juni 2011 bis 31. August 2011 hat die Fondsgesellschaft im Zusammenhang mit den von ihr zu tragenden Kosten der Gründung der Gesellschaft einen Fehlbetrag i. H. v. rd. – 409 EUR erzielt. Weitere wesentliche Geschäftsvorfälle – mit Ausnahme des Abschlusses der in Abschnitt 8.5 dargestellten Verträge – haben sich im Zeitraum 24. Juni bis 31. August 2011 sowie bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht ereignet. DWS ACCESS Wasserkraft // 147 7.5.2 Voraussichtliche Vermögenslage für das laufende und das folgende Geschäftsjahr (Prognose) Planbilanzen der Fondsgesellschaft (Prognose) Planbilanzen der DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG Aktiva 31.03.2012 31.03.2013 28.600.000 45.000.000 A Anlagevermögen I Beteiligung an Investitionsgesellschaft 1. Übernommener Kapitalanteil 2. Aufgeld 3. Kapitaleinlage ausstehend 850.000 850.000 – 21.151.639 – 15.335.251 8.298.361 30.514.749 24.280.207 18.499.841 32.578.568 49.014.590 B Umlaufvermögen I Guthaben bei Kreditinstituten Summe Aktiva Alle Werte in EUR. Alle quantitativen Angaben wurden kaufmännisch gerundet. Dadurch kann es zu geringen Rundungsdifferenzen kommen. Wesentliche Annahmen und Wirkungszusammenhänge zu den Planbilanzen der Fondsgesellschaft Aktiva Anlagevermögen: Ausgewiesen ist die geplante Beteiligung an der Investitionsgesellschaft. In der Planbilanz zum 31. März 2012 wurde angenommen, dass die Fondsgesellschaft einen Kapitalanteil von 28,6 Mio. EUR übernommen haben wird, auf diesen aber zunächst nur den auf die Stammeinlage entfallenden Betrag von rd. 2,8 Mio. EUR sowie einen Teilbetrag des Ge sellschafterzuschusses i. H. v. rd. 4,6 Mio. EUR tatsächlich eingezahlt haben wird und mithin die Kapitaleinlage i. H. v. rd. 21,2 Mio. EUR noch nicht eingefordert und noch nicht geleistet sein wird. Daneben wurde angenommen, dass das Aufgeld in der ausgewiesenen Höhe zum 31. März 2012 bereits vollständig entrichtet sein wird. Zum 31. März 2013 wurde angenommen, dass die Fondsgesellschaft in der geplanten Höhe von 45 Mio. EUR eine Beteiligung an der Investitions gesellschaft übernommen haben wird, von der geschätzt ca. 15,3 Mio. EUR noch nicht eingefordert sein könnten. Umlaufvermögen: Die liquiden Mittel der Fondsgesellschaft finden sich in dieser Position wieder. 148 // DWS ACCESS Wasserkraft Wirtschaftliche Grundlagen Passiva 7 31.03.2012 31.03.2013 0 0 35.100.000 54.000.000 702.000 1.080.000 A Eigenkapital I Kapitalanteil der Komplementärin II Kapitalanteile der Kommanditisten Kommanditkapital Kapitalrücklage (Agio) Entnahmen – 6.344 – 151.317 Gewinnvortrag / Verlustvortrag 0 – 3.246.838 Jahresüberschuss / -fehlbetrag – 3.246.838 – 2.697.599 29.750 30.345 0 0 32.578.568 49.014.590 B Rückstellungen C Verbindlichkeiten Summe Passiva Passiva Kapitalanteile der Kommanditisten: Hierbei handelt es sich um das Kommanditkapital der Geschäftsführenden Kommanditistin, der TreuhandKommanditistin, das planmäßig einzuwerbende Kommanditkapital der Anleger sowie das von diesen eingezahlte Agio, die Entnahmen sowie die voraussichtlichen (kumulierten) Jahresergebnisse. Es wird von einer Vollplatzierung des Emissionskapitals im Geschäftsjahr 2012 / 2013 ausgegangen. Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, liquide Mittel zinsbringend anzulegen. Annahmegemäß sollen die Zinserträge in Deutschland der Abgeltungsteuer sowie dem darauf zu entrichtenden Solidaritätszuschlag unterliegen. Die einbehaltenen Beträge der Abgeltungsteuer sowie des darauf zu entrichtenden Solidaritätszuschlags sind grundsätzlich auf die Einkommensteuerschuld der Anleger anrechenbar und stellen handelsrechtlich Entnahmen dar. Bei den ausgewiesenen Beträgen für die Entnahmen handelt es sich ausschließlich um annahmegemäß auf Zinserträge einzubehaltende Abgeltungsteuer sowie den darauf zu entrichtenden Solidaritätszuschlag. Rückstellungen: Für die Kosten der Jahresabschlusserstellung und Prüfung wurde für das Geschäftsjahr 2011 / 2012 eine Rückstellung i. H. v. 25.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer berücksichtigt, da die Kosten zwar voraussichtlich erst im Geschäftsjahr 2012 / 2013 anfallen werden, wirtschaftlich jedoch durch das Geschäftsjahr 2011 / 2012 veranlasst sind. Für das Geschäftsjahr 2012 / 2013 wurde die Rückstellung mit einem um 2 % gesteigerten Betrag berücksichtigt. DWS ACCESS Wasserkraft // 149 Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen der DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG (Prognose) 24.06.2011 – 31.3.2012 1. Umsatzerlöse 01.04.2012 – 31.03.2013 0 0 2. Sonstige betriebliche Aufwendungen – 3.270.890 – 3.247.267 3. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 24.052 549.668 4. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 0 0 5. Abschreibungen 0 0 6. Erträge aus Beteiligungen 0 0 - 3.246.838 – 2.697.599 7. Jahresüberschuss / -fehlbetrag Alle Werte in EUR. Alle quantitativen Angaben wurden kaufmännisch gerundet. Dadurch kann es zu geringen Rundungsdifferenzen kommen. Wesentliche Annahmen und Wirkungszusammen- hänge zu den Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen der Fondsgesellschaft 1. Umsatzerlöse Die Fondsgesellschaft plant ausschließlich eine Beteili gung an der Investitionsgesellschaft zu erwerben und erzielt daher planmäßig keinerlei Umsatzerlöse. 2. Sonstige betriebliche Aufwendungen Die sonstigen Aufwendungen bestehen aus den laufenden gesellschaftsbezogenen Kosten der Fondsgesellschaft (Geschäftsbesorgung, Treuhand-Vergütung, Gesellschaftskosten etc.) und zusätzlich handelsrechtlich sofort als Aufwand zu behandelnden anfänglichen Kosten (Gebühr für Konzeption und Marketing, Eigenkapitalvermittlung usw.). Ausführliche Erläuterungen hierzu finden sich in Abschnitt 7.1. Alle Kosten sind inkl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer dargestellt. 3. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge Bei den sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträgen handelt es sich um Zinsen aus der Anlage der liquiden Mittel der Fondsgesellschaft. Diese sind vor Abzug der Abgeltungsteuer dargestellt. Es handelt sich um Schätzwerte. 150 // DWS ACCESS Wasserkraft 4. Sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen Die Fondsgesellschaft plant, keine Fremdfinanzierung und keine Zwischenfinanzierung aufzunehmen, so dass planmäßig keine entsprechenden Aufwendungen anfallen werden. 5. Abschreibungen Das Anlagevermögen der Fondsgesellschaft besteht planmäßig ausschließlich aus der Beteiligung an der Investitionsgesellschaft. Beteiligungen an Gesellschaften können handelsrechtlich nicht planmäßig abgeschrieben werden. 6. Erträge aus Beteiligungen Grundsätzlich beabsichtigt die Fondsgesellschaft, Erträge aus ihrer Beteiligung an der Investitionsgesellschaft zu erzielen. Aufgrund der Investitionstätigkeit der Investitionsgesellschaft voraussichtlich in den Geschäftsjahren 2011 / 2012 bis 2015 / 2016 werden voraussichtlich frühestens nach Ablauf des Geschäftsjahres 2015 / 2016 Erträge aus der Beteiligung erzielt. 7. Jahresüberschuss /-fehlbetrag Für die Geschäftsjahre 2011 / 2012 und 2012 / 2013 wird davon ausgegangen, dass die Fondsgesellschaft handelsrechtlich Jahresfehlbeträge erwirtschaftet. Wirtschaftliche Grundlagen 7 7.5.3 Voraussichtliche Finanzlage für das laufende und das folgende Geschäftsjahr (Prognose) Cashflow-Prognose der DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG (Prognose) Jahr 2011 / 2012 2012 / 2013 7.448.361 22.216.387 A Investition und Finanzierung 1. Investitionen Kapitalanteil an Investitionsgesellschaft Aufgeld Avalgebühren 850.000 0 20.646 256.895 Eigenkapitalvermittlung 1.404.000 756.000 Konzeption und Marketing 1.201.967 1.011.328 Beratungsleistungen 175.500 94.500 Nicht abzugsfähige Umsatzsteuer 261.719 210.107 32.500 17.500 11.394.693 24.562.717 35.100.000 18.900.000 702.000 378.000 35.802.000 19.278.000 Sonstiges Summe Investition 2. Finanzierung Kommanditkapital Agio Summe Finanzierung B Laufende Bewirtschaftung 1. Einzahlungen Erträge aus Beteiligungen 0 0 17.708 404.693 17.708 404.693 Fondsadministration, Treuhand-Kommanditistin und Vermittler 96.188 702.000 Gesellschaftskosten 25.500 102.010 Nicht abzugsfähige Umsatzsteuer 23.121 96.332 144.808 900.342 Zinserträge nach Abzug Abgeltungsteuer Summe der Einzahlungen 2. Auszahlungen Summe der Auszahlungen C Liquidität der Fondsgesellschaft 1. Liquide Mittel 01.04. 0 24.280.207 2. Investitionen – 11.394.693 – 24.562.717 3. Finanzierung 35.802.000 19.278.000 4. Einzahlungen 17.708 404.693 – 144.808 – 900.342 5. Auszahlungen 6. Auszahlungen an Anleger Liquide Mittel 31.03. 0 0 24.280.207 18.499.841 Alle Werte in EUR. Alle quantitativen Angaben wurden kaufmännisch gerundet. Dadurch kann es zu geringen Rundungsdifferenzen kommen. DWS ACCESS Wasserkraft // 151 152 // DWS ACCESS Wasserkraft Wirtschaftliche Grundlagen 7 Wesentliche Annahmen und Wirkungszusammen- hänge zu der Cashflow-Prognose der Fondsgesellschaft und Finanzierung stellt die nach den Investitionen in der Fondsgesellschaft verbleibende Liquiditätsreserve dar. A Investition und Finanzierung Bei den Investitionen handelt es sich um die Einzahlungen auf den planmäßig zu übernehmenden Kapitalanteil der Fondsgesellschaft an der Investitionsgesellschaft, die in diesem Zusammenhang entstehenden Anschaffungsnebenkosten (insbesondere das Aufgeld) sowie alle weiteren anfänglichen Fondskosten (Kosten für Konzeption und Marketing, die Eigenkapitalvermittlung etc.). Die Finanzierung der Investition erfolgt aus dem Kommanditkapital und Agio der Gesellschafter sowie aus Zinserträgen, diese sind unter den laufenden Einzahlungen ausgewiesen. Voraussichtlich wird die Fondsgesellschaft planmäßig bis zum Geschäftsjahr 2014 / 2015 Einzahlungen auf den planmäßig zu übernehmenden Kapitalanteil an der Investitionsgesellschaft leisten. Der Saldo aus Investitionen B Laufende Bewirtschaftung Die Fondsgesellschaft erzielt in den Geschäftsjahren 2011 / 2012 und 2012 / 2013 planmäßig keine Erlöse aus der geplanten Beteiligung an der Investitionsgesellschaft. Sie erwirtschaftet voraussichtlich in geringem Umfang Zinseinnahmen aus der Anlage freier Liquidität. Die Aus gaben der Fondsgesellschaft beinhalten die laufenden gesellschaftsbezogenen Kosten der Fondsgesellschaft. C Liquidität der Fondsgesellschaft Die Liquidität der Fondsgesellschaft ergibt sich aus den Investitionen und der Finanzierung sowie den laufenden Einzahlungen und Auszahlungen der Fondsgesellschaft. Die ersten Auszahlungen an die Anleger werden voraussichtlich frühestens nach Ablauf des Geschäftsjahres 2015 / 2016 erfolgen. 7.5.4 Planzahlen 2011 / 2012 – 2014 / 2015 (Prognose) Planzahlen der DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG (Prognose) 1. Investitionen – Beteiligung an Gesellschaft 2011 / 2012 2012 / 2013 2013 / 2014 2014 / 2015 7.448.361 22.216.387 13.824.664 1.596.088 2. Umsatzerlöse 0 0 0 0 3. Erträge aus Beteiligungen 0 0 0 0 4. Produktion 0 0 0 0 – 3.246.838 – 2.697.599 – 1.057.741 – 913.076 5. Ergebnis Alle Werte in EUR. Alle quantitativen Angaben wurden kaufmännisch gerundet. Dadurch kann es zu geringen Rundungsdifferenzen kommen. Wesentliche Annahmen und Wirkungszusammen hänge zu den Planzahlen der Fondsgesellschaft Die Fondsgesellschaft wird ihre Investition in die Beteiligung an der Investitionsgesellschaft voraussichtlich sukzessive bis zum Geschäftsjahr 2014 / 2015 tätigen. Da die Fondsgesellschaft beabsichtigt, ausschließlich in die geplante Beteiligung an der Investitionsgesellschaft zu investieren, erzielt sie planmäßig keine Umsatzerlöse, sondern Erträge aus Beteiligungen. Aufgrund der plan mäßigen Investitionstätigkeit der Investitionsgesellschaft in den Geschäftsjahren 2011 / 2012 bis 2015 / 2016 werden voraussichtlich frühestens nach Ablauf des Geschäftsjahres 2015 / 2016 Erträge aus der Beteiligung erzielt werden. Die Fondsgesellschaft übt keine Produktion aus. Planmäßig wird sie voraussichtlich in den Geschäftsjahren 2011 / 2012 bis 2014 / 2015 negative Ergebnisse erwirtschaften. DWS ACCESS Wasserkraft // 153 8 154 Rechtliche Grundlagen Kanalbauwerk am Abfluss von Stausee in der Nähe von Haukeli, Norwegen (Nähe Projekt Holldalbekk) 8.1 Allgemeines Die folgende Beschreibung stellt lediglich eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen des Beteiligungsangebots dar. Jedem Anleger wird daher dringend empfohlen, sich nicht ausschließlich auf diese Beschreibung zu verlassen, sondern den gesamten Verkaufsprospekt mit Gesellschaftsvertrag und Treuhand- und Verwaltungsvertrag, die diesem Verkaufsprospekt als Anhänge beigefügt sind, aufmerksam zu lesen. Gleiches gilt für die Beitrittserklärung einschließlich der Widerrufsbelehrung. Nachdem in Abschnitt 8.2 die Struktur des Beteiligungsangebotes umrissen wird, werden in Abschnitt 8.3 die rechtlichen Grundlagen der Fondsgesellschaft dargestellt. Die rechtlichen Grundlagen der Investitionsgesellschaft werden in Abschnitt 8.4 beschrieben. Die wesentlichen Vertragsverhältnisse der Fondsgesellschaft finden sich in Abschnitt 8.5 und die wesentlichen Vertragsverhältnisse der Investitionsgesellschaft in Abschnitt 8.6 wieder. Die rechtlichen Grundlagen schließen mit einer Übersicht über die Provisionen und Vergütungen in Abschnitt 8.7. 8.2 Struktur des Beteiligungsangebots Der Anleger kann sich an der DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG zunächst nur mittelbar als Treugeber über die Treuhand-Kommanditistin, die DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH, beteiligen. Der Anleger hat jedoch die Möglichkeit, seine indirekte Beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt (frühestens zum 01. Januar 2013, durch Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrags mit einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresende) in eine direkte Beteiligung als Kommanditist umzuwandeln, die dann ebenfalls von der Treuhand-Kommanditistin verwaltet werden kann. Die Rechte und Pflichten eines Anlegers gegenüber der Fondsgesellschaft, anderen Gesellschaftern sowie der DWS ACCESS Wasserkraft // 155 Treuhand-Kommanditistin sind im Gesellschaftsvertrag und im Treuhand- und Verwaltungsvertrag niedergelegt. 8.3 Die Fondsgesellschaft Die Fondsgesellschaft ist eine Zweckgesellschaft. Neben den Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Beteiligungsangebot führt die Fondsgesellschaft keine weiteren Geschäftstätigkeiten aus; sie beabsichtigt dies auch nicht in der Zukunft. Bisher wurden keine Vermögensbeteiligungen ausgegeben. Die Fondsgesellschaft ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft und in der Ausgestaltung als GmbH & Co. KG organisiert, die deut schem Recht und insbesondere den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches unterliegt. Sie wurde am 24. Juni 2011 gegründet und am 05. August 2011 im Handelsregister des Amtgerichts Frankfurt am Main eingetragen. Die Handelsregisternummer lautet HRA 46480. Persönlich haftende Gesellschafterin ohne Vermögenseinlage (Komplementärin) ist die DWS ACCESS Hydropower Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Darmstadt, Handelsregisternummer HRB 89140. Geschäftsführende Kommanditistin ist die KUCERA Beteiligungen Holding GmbH mit Sitz in Darmstadt. Die Handelsregisternummer lautet HRB 87991. Die Geschäftsführende Kommanditistin hat einen Kommanditanteil (Haft- und Pflichteinlage) i. H. v. 500 EUR gezeichnet und vollständig eingezahlt. Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gegebene beherrschende Stellung der Geschäftsführenden Kommanditistin, die zugleich Alleingesellschafterin der Komplementärin ist, handelt es sich bei der Fondsgesellschaft zunächst um ein Konzernunternehmen. Die Geschäftsführende Kommanditistin als herrschendes Unternehmen und die Komplementärin sowie die Fondsgesellschaft als ihre Tochtergesellschaften bilden einen Konzern. Der Konzern ist im Bereich der Beteiligung an Gesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar im Besitz oder Eigentum von Wasserkraftwerken oder von Lizenzen zum Bau und Betrieb von Wasserkraftwerken sind, tätig. Die Stellung der Fondsgesellschaft als Konzernunternehmen endet jedoch, sobald die Geschäftsführende Kommanditistin zusammen mit der Komplementärin infolge des Beitritts von Anlegern nicht mehr über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt. Die Treuhand-Kommanditistin DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH, mit Sitz in Frankfurt am Main, Handelsregisternummer HRB 36832, hat eine Einlage i. H. v. 1.000 EUR (davon Hafteinlage 1 EUR) gezeichnet und vollständig eingezahlt, die sie treuhänderisch für die Geschäftsführende Kommanditistin hält. Bei der Komplementärin, der Geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhand-Kommanditistin handelt es sich um die Gründungsgesellschafter der Emittentin. Die Kommanditanteile der Geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhand-Kommanditistin entsprechen dem Gesamtbetrag der gezeichneten Einlagen der Gründungsgesellschafter. Die Geschäftsführende Kommanditistin und die TreuhandKommanditistin waren als Gründungsgesellschafter von der Zahlung eines Agios befreit. Die Komplementärin ist am Kapital der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Die Fondsgesellschaft wird ihren Jahresabschluss gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufstellen und prüfen lassen. Das Geschäftsjahr der Fondsgesellschaft weicht vom Kalenderjahr ab: Es beginnt am 01. April eines Jahres und endet am 31. März des Folgejahres. Das erste Geschäftsjahr 2011/12 ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Die Anbieterin hält zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung weder direkt noch mittelbar Anteile an der Fondsgesellschaft. Die Treuhand-Kommanditistin, die zum Deutsche Bank Konzern gehört, hält ihre Anteile treuhänderisch auf fremde Rechnung. 156 // DWS ACCESS Wasserkraft Rechtliche Grundlagen 8.3.1 Unternehmensgegenstand / wichtigste Tätigkeitsbereiche Die Gesellschaft hat die Aufgabe, Anteile einer oder mehrerer Gesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar im Besitz oder Eigentum von Wasserkraftwerken oder von Lizenzen zum Bau und Betrieb von Wasserkraftwerken sind, zu erwerben, zu halten und alle damit in Zusammen hang stehenden Geschäfte zu tätigen. Zu diesem Zweck beteiligt sie sich langfristig an der österreichischen Gesellschaft enso hydro GmbH („Investitionsgesellschaft“). 8 Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die der Erreichung des Gesellschaftszwecks unmittelbar oder mittelbar förderlich sind, mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten, insbesondere der in § 34 c GewO und der in § 1 KWG genannten Tätigkeiten, soweit diese nach § 32 KWG erlaubnispflichtig sind. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Die Gesellschaft ist konzeptionsgemäß nicht gewerblich tätig. Der Unternehmensgegenstand stimmt mit den wichtigsten Tätigkeitsbereichen der Fondsgesellschaft überein. 8.3.2 Gesellschafter / Hauptmerkmale der Anteile Die DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG hat zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung folgende Gesellschafter: Firma DWS ACCESS Hydropower Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Darmstadt KUCERA Beteiligungen Holding GmbH mit Sitz in Darmstadt DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH mit Sitz in Frankfurt am Main Gesellschafterstatus Komplementärin Kommanditistin Kommanditistin Funktion in der Fondsgesellschaft Persönlich haftende Gesellschafterin Geschäftsführende Kommanditistin Treuhand-Kommanditistin Eingezahlte Kapitalbeteiligung an der Fondsgesellschaft (Kapitalanteil) Keine 500 EUR (Hafteinlage) 1.000 EUR treuhänderisch für die Geschäftsführende Kommanditistin (davon 1 EUR Hafteinlage) Stimmrechte in der Fondsgesellschaft 10 Stimmen 10 Stimmen 1 Stimme je 1.000 EUR Kapital Geschäftsführer Matthias Frank Rolf Krauß Dr. Stefan Kucera Rolf Krauß Iris Racke Thomas Schneider Beteiligung an Gewinn und Verlust Keine In Höhe des Kapitalanteils In Höhe des Kapitalanteils Die Treuhand-Kommanditistin hält ihren Kommanditanteil zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung treuhänderisch für die Geschäftsführende Kommanditistin. Die Kommanditisten haben insgesamt Kommanditanteile i. H. v. 1.500 EUR gezeichnet (gezeichnetes Kapital der Fondsgesellschaft) und in voller Höhe eingezahlt. Die Komplementärin zeichnet keine Kapitalanteile und erbringt keine Einlage. DWS ACCESS Wasserkraft // 157 8.3.2.1 Hauptmerkmale der Anteile der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung Die Hauptmerkmale der Anteile der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung und die mit diesen Anteilen verbundenen wesentlichen Rechte weichen von den in Abschnitt 8.3.10 dargestellten mit der Vermögensanlage verbundenen Rechten der Anleger in dem nachfolgend dargestellten Umfang ab. Die Geschäftsführende Kommanditistin und die Persönlich haftende Gesellschafterin haben je zehn Stimmen unabhängig von der Höhe ihrer Kapitalanteile. Die TreuhandKommanditistin hat je 1.000 EUR Einlage eine Stimme. Für die Ausübung der Stimmrechte der Treuhand-Kommanditistin gelten dabei die Regelungen des jeweiligen Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Außerordentliche Beschlussfassungen finden auf Antrag der Komplementärin, der Treuhand-Kommanditistin oder der Geschäftsführenden Kommanditistin statt. Die TreuhandKommanditistin beantragt eine außerordentliche Beschlussfassung insbesondere dann, wenn sie dazu von Treugebern angewiesen wird, deren mittelbare Beteiligungen an der Gesellschaft zusammen mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals entsprechen. Die Geschäftsführende Kommanditistin entscheidet über die Form der Beschlussfassung und hat dabei die in § 11 des Gesellschaftsvertrags festgelegten Funktionen. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, ihr Stimmrecht gespalten auszuüben (vgl. Abschnitt 8.3.9). Die Geschäftsführende Kommanditistin und die Persönlich haftende Gesellschafterin sind alleinvertretungsberechtigt und für die Rechtsgeschäfte mit der Fondsgesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist allein zur Geschäfts führung der Fondsgesellschaft berechtigt. Die Persönlich haftende Gesellschafterin ist am Gewinn und Verlust sowie am Liquidationserlös nicht beteiligt und haftet unbeschränkt. 158 // DWS ACCESS Wasserkraft Für das Ausscheiden der Geschäftsführenden Kommanditistin, der Komplementärin und der Treuhand-Kommanditistin ist gemäß § 17 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags ein abweichender Zeitpunkt vorgesehen. Die Treuhand-Kommanditistin ist bevollmächtigt, ihr Kommanditkapital durch Aufnahme von Treugebern ohne Zustimmung der Mitgesellschafter im vorgegebenen zeitlichen Rahmen zu erhöhen (vgl. § 4 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags). Bei der Übertragung ihres Kommanditan teils oder Teilen davon und der damit verbundenen Rechte ist sie von Beschränkungen, wie z. B. dem Erfordernis eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses, teilweise befreit (vgl. § 6 Ziffer 2 und 6 sowie § 7 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags). Die Treuhandkommanditistin erhält unter bestimmten Umständen keine Abfindung im Falle ihres Ausscheidens (vgl. § 18 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags). Ihr stehen die in den Abschnitten 8.3.2.2 und 8.7 dargestellten Vergütungen und Kostenerstattungen zu. 8.3.2.2 Vergütungen, Zahlungen an die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung Der Komplementärin und der Geschäftsführenden Kommanditistin stehen Vergütungen in einer Gesamthöhe von 21.000 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) pro Geschäftsjahr zu. Dabei entfällt auf die Komplementärin für die Übernahme der persönlichen Haftung eine Vergütung von 8.000 EUR und auf die Geschäftsführende Kommanditistin für die Geschäftsführung eine Vergütung von 13.000 EUR. Diese Vergütungen werden jährlich um 2 % erhöht, erstmalig für das Geschäftsjahr 2013 /14. Für das Rumpfgeschäftsjahr 2011/12 erhalten die Komplementärin und die Geschäftsführende Kommanditistin eine volle Vergütung. Zusätzlich werden der Geschäftsführenden Kommanditistin ihre Auslagen mit 2,5 % zzgl. Umsatzsteuer der ihr zustehenden Vergütung i. H. v. 13.000 EUR pro Geschäftsjahr pauschal erstattet. Rechtliche Grundlagen Die Treuhand-Kommanditistin erhält für ihre Leistungen eine jährliche Vergütung i. H. v. 0,15 % des auf die Treugeber und Kommanditisten mit Verwaltungsmandat entfallenden nominalen Anlagebetrags (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer). In Abhängigkeit von den verwalteten Anlagebeträgen ergibt sich eine maximale jährliche Vergütung von 124.500 EUR zzgl. gesetzlicher Um satzsteuer bei einem maximalen Platzierungsvolumen von 83 Mio. EUR bzw. eine maximale jährliche Vergütung von 345.000 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer bei einem maximalen Platzierungsvolumen von 230 Mio. EUR. Die Kosten werden von der Gesellschaft getragen und den von der Treuhand-Kommanditistin verwalteten Treugebern und Kommanditisten zugerechnet. Sollte die Treuhandkommanditistin als Liquidator tätig werden, so erhält sie 0,5 % der in der Liquidationsphase der Gesellschaft zur Verteilung an die Anleger zur Verfügung stehenden Liquidität (vgl. Abschnitt 8.3.9.3). Eine Angabe des Gesamtbetrages der der Treuhand-Kommanditistin zustehenden Vergütung ist nicht möglich, weil der Fonds eine unbegrenzte Laufzeit hat und die in der Liquidationsphase zur Verteilung an die Anleger zur Verfügung stehende Liquidität zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht bestimmbar ist. Der Geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhand-Kommanditistin (für fremde Rechnung) stehen ferner eine Beteiligung am Gewinn der Fondsgesellschaft im Verhältnis ihres Kapitalanteils an der Fondsgesellschaft sowie ein Entnahmerecht bezüglich des Barüberschusses im Verhältnis ihres Kapitalanteils an der Fondsgesellschaft zu (vgl. zu den Einzelheiten und der Berechnung § 14 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft). Darüber hinaus stehen den Gründungsgesellschaftern innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrags keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und auch keine sonstigen Gesamtbezüge zu, insbesondere keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigun gen, V ersicherungsentgelte, Provisionen und Neben leistungen jeder Art, im Zusammenhang mit dem Fonds DWS ACCESS Wasserkraft. 8 8.3.2.3 Sonstige Angaben zu den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung Die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft sind zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung weder unmittelbar noch mittelbar an (a) Unternehmen, die mit dem Vertrieb dieses Beteiligungsangebots beauftragt sind, (b) Unternehmen, die der Fondsgesellschaft Fremdkapital zur Verfügung stellen, und (c) Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts der Fondsgesellschaft nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen, beteiligt. Die Treuhand-Kommanditistin und die mit dem Vertrieb betraute Anbieterin gehören zum Deutsche Bank Konzern. Auch von der Anbieterin eingeschaltete weitere Vertriebspartner können dem Deutsche Bank Konzern angehören. Die TreuhandKommanditistin ist jedoch nicht – weder unmittelbar noch mittelbar – an der mit dem Vertrieb beauftragten Gesellschaft beteiligt. Die Anbieterin als Prospektverantwortliche erbringt Leistungen im Bereich der Konzeption und der Erarbeitung der Beteiligungsstruktur, des Marke tings, der Eigenkapitalvermittlung und der laufenden Fondsverwaltung. Die Treuhand-Kommanditistin erbringt Leistungen im Bereich der Anlegerverwaltung für das Beteiligungsangebot und ggf. im Rahmen der Liquidation der Fondsgesellschaft (vgl. Abschnitt 8.3.9.3). Darüber hinaus werden von der Anbieterin als Prospektverantwortlichen, den Gründungsgesellschaftern der Fondsgesellschaft einschließlich der Treuhand-Kommanditistin, den Mitgliedern der Geschäftsführung der Gründungsgesellschafter sowie den Mitgliedern der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft und der Treuhand-Kommanditistin keine nicht nur geringfügigen Lieferungen und Leistungen erbracht. Die Anbieterin und die Treuhand-Kommanditistin sind Tochterunternehmen der Deutschen Bank AG bzw. einer Konzerngesellschaft. Auch wenn für solche Anleger in erster Linie die Schwestergesellschaft zur Verfügung steht, können sich auch Gesellschaften des Konzerns der Deut schen Bank AG sowie andere institutionelle Investoren DWS ACCESS Wasserkraft // 159 wie Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Kapitalanlagegesellschaften direkt oder indirekt an der Fondsgesellschaft beteiligen. Handelsgesetzbuches nicht zum Deutsche Bank Konzern. Zu Einzelheiten zu den beiden Gesellschaften siehe Kapitel 10. Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin enthält von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmungen. In Abweichung vom GmbH-Gesetz kann bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer die Vertretung der Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer bzw. einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen erfolgen (§ 3.2 des Gesellschaftsvertrags der Komplementärin). Grundsätzlich haftet die Komplementärin einer KG unbeschränkt. Vorliegend ist die Komplementärin eine GmbH und haftet daher nur beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen Geschäftsführern die Befugnis zur Alleinvertretung übertragen (§ 3.2 des Gesellschaftsvertrags der Komplementärin). Außerdem sieht der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin vor, dass die Gesellschafter keinem Wettbewerbsverbot unterliegen und dass die Gesellschafterversammlung mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters generell oder im Einzelfall eine davon abweichende Bestimmung treffen kann (§ 8 des Gesellschaftsvertrags der Komplementärin). Im Übrigen enthält der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin keine Abweichungen von der gesetzlichen Regelung. Die Komplementärin und die Geschäftsführende Kommanditistin werden nicht von der Deutschen Bank AG beherrscht und gehören nach den Vorschriften des 160 // DWS ACCESS Wasserkraft 8.3.3 Gesellschaftsvertrag der Emittentin / abweichende Bestimmungen von gesetzlichen Regelungen Die Rechte und Pflichten eines Anlegers gegenüber der Fondsgesellschaft sowie gegenüber den anderen Gesellschaftern sind im Gesellschaftsvertrag niedergelegt, der deutschem Recht unterliegt; der Text des Gesellschaftsvertrags ist diesem Verkaufsprospekt beigefügt (Anhang). Die gesetzlichen Bestimmungen nach deutschem Recht, insbesondere die Bestimmungen des BGB und des HGB, gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Gesell schaftsvertrags. Von der gesetzlichen Regelung enthält der Gesellschaftsvertrag der Emittentin zahlreiche Abweichungen, die im Folgenden kurz dargestellt werden. Rechtliche Grundlagen Gesetzliche Vorschrift 8 Abweichung des Gesellschaftsvertrags der Emittentin Nach §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 708 BGB haben Gesell- Die Komplementärin, die Geschäftsführende Kommanditistin und schafter bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen für die Treuhand-Kommanditistin haften nach Maßgabe von § 10 des diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten Gesellschaftsvertrags nur eingeschränkt und zwar beschränkt auf anzuwenden pflegen. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und nicht für das Verhalten Dritter. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften die genannten Gesellschafter auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Nach allgemeinen Grundsätzen gilt für Ansprüche gegen die Gesell- Nach § 10 des Gesellschaftsvertrags verjähren Ansprüche gegen die schafter eine Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Geschäftsführende Kommanditistin, die Komplementärin und die Jahres zu laufen beginnen, in dem der Anspruch entstanden ist und Treuhand-Kommanditistin im Fall einfacher Fahrlässigkeit kenntnisun der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der abhängig drei Jahre nach Entstehen des Anspruchs, soweit nicht kraft Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Gesetzes eine kürzere Verjährung gilt, und sind zusätzlich innerhalb erlangen müsste. einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung schriftlich geltend zu machen. Nach § 161 Abs. 1 HGB i. V. m. § 110 HGB haben Gesellschafter einen Die Komplementärin, die Geschäftsführende Kommanditistin und die Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen in Gesellschaftsangelegen- Treuhand-Kommanditistin haben nach Maßgabe der §§ 7 Ziffer 6 und heiten sowie von Verlusten, die durch die Geschäftsführung entstan- 9 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags Anspruch auf eine besondere den sind. Vergütung. Nach § 161 Abs. 1 HGB i. V. m. § 112 HGB besteht für Gesellschafter Das Wettbewerbsverbot nach § 112 HGB ist für alle Gesellschafter aus- ein Wettbewerbsverbot. geschlossen (§ 9 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags). Nach § 164 HGB sind Kommanditisten von der Geschäftsführung Die Geschäftsführende Kommanditistin ist zur Geschäftsführung befugt ausgeschlossen. (§ 9 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrags). Nach § 170 HGB ist ein Kommanditist nicht zur Vertretung der Gesell- Die Geschäftsführende Kommanditistin ist zur Vertretung der Fondsge- schaft ermächtigt. sellschaft kraft Vollmacht berechtigt (§ 9 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrags). Nach den für Personengesellschaften geltenden gesellschaftsrecht- Die Übertragung eines Kommanditanteils eines Anlegers bedarf nach lichen Grundsätzen setzt die Übertragung eines Kommanditanteils die § 6 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrags grundsätzlich der Zustimmung Zustimmung aller Gesellschafter voraus. der Geschäftsführenden Kommanditistin. Der Zustimmung der jeweils übrigen Gesellschafter bedarf es nicht. Nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen erfordert die Die Treuhand-Kommanditistin kann gemäß § 4 Ziffer 4 des Gesell- Kapitalerhöhung eines Gesellschafters eine Änderung des Gesell- schaftsvertrags ihre Beteiligung durch Aufnahme von Treugebern ohne schaftsvertrags. Zustimmung der Mitgesellschafter erhöhen. Nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen erfordert der Treugeber haben ab dem in § 4 Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrags Beitritt eines Gesellschafters eine Änderung des Gesellschaftsvertrags. festgelegten Zeitpunkt die Wahl, sich als Direktkommanditisten an der Gesellschaft zu beteiligen. DWS ACCESS Wasserkraft // 161 Gesetzliche Vorschrift Abweichung des Gesellschaftsvertrags der Emittentin Gemäß § 119 HGB bedarf es für die von den Gesellschaftern zu Gesellschafterbeschlüsse werden gemäß § 11 Ziffer 6 des Gesellschafts- fassenden Beschlüsse der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der vertrags mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Beschlussfassung berufenen Gesellschafter. wenn nicht im Gesellschaftsvertrag oder gesetzlich zwingend eine höhere Mehrheit vorgesehen ist. Der Gesellschaftsvertrag sieht für die in § 11 Abs. 2 a), b), c) (i), (iii), (iv), (ix), (x), (xi), g), k), l) des Gesellschaftsvertrags genannten Geschäftsvorfälle die Zustimmung einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen vor. Eine Nachschusspflicht und eine Änderung der Bestimmungen zum Wettbewerbsverbot können nur mit den Stimmen aller Gesellschafter beschlossen werden. Nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen ist für die Die Gesellschafterversammlung ist nach § 11 Ziffer 4 des Gesellschafts Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse eine ordnungsgemäße vertrags beschlussfähig, wenn alle Treugeber und Gesellschafter Ladung erforderlich. ordnungsgemäß geladen sind oder jeder von einer mangelhaften Ladung betroffene Treugeber oder Gesellschafter in der Versammlung anwesend oder vertreten ist und den Erhalt der Ladung nicht rügt und die Geschäftsführende Kommanditistin, die Komplementärin und die Treuhand-Kommanditistin anwesend bzw. vertreten sind. Im Falle eines Treugebers reicht statt der Anwesenheit in der Versammlung eine zuvor erfolgte Weisung an die Treuhand-Kommanditistin hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Rechte in der Versammlung aus, soweit er darin die mangelhafte Ladung nicht rügt. Gemäß § 168 HGB i. V. m. § 121 HGB gebührt jedem Gesellschafter Die Gewinnverteilung erfolgt nach den besonderen Regelungen in zunächst ein Anteil am Gewinn der Gesellschaft i. H. v. 4 % seines Kapi- § 14 des Gesellschaftsvertrags. Im Jahr des Beitritts kommt es nicht auf talanteils; der nach Verteilung verbleibende Gewinn wird in einem nach den Zeitpunkt der Einlageerbringung an. den Umständen angemessenen Verhältnis verteilt. Im Jahr der Einlage wird zeitanteilig berücksichtigt, wann die Einlage erbracht wurde. Gemäß §§ 167, 168 i. V. m. §§ 120, 121 HGB werden Gewinn und Verlust dem Kapitalanteil zu- bzw. von ihm abgeschrieben. Nach § 15 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags besteht ein festes Kapitalkonto I, auf dem der Kapitalanteil des Gesellschafters erfasst wird. Der Kapitalanteil ist fix. Gewinn und Verlust werden gemäß § 15 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags auf einem Sonderkonto (Kapitalkonto II) erfasst. Die Beteiligung des Gesellschafters am Vermögen der Gesellschaft einschließlich des Liquidationserlöses richtet sich gemäß § 14 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrags nicht nach dem Stand der Kapitalkonten, sondern nach dem Verhältnis der Kapitalanteile zueinander. Gemäß § 169 Abs. 1 HGB hat der Kommanditist lediglich Anspruch auf Nach § 14 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags steht ein negatives Kapi die Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns, der sich nach §§ 167, talkonto einer Auszahlung nicht entgegen; die Auszahlung ist nicht auf 168 i. V. m. §§ 120, 121 HGB bestimmt. Auszahlungen können nicht den Gewinnanteil beschränkt. erfolgen, wenn das Kapitalkonto eines Kommanditisten negativ ist oder werden würde. Die Höhe der Ausschüttung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Verhältnis der Kapitalanteile. Abweichend davon steht einem Gesellschafter bzw. dem hinter ihm stehenden Treugeber, der vor dem letzten Beitrittstermin der Gesellschaft beitritt, eine Vorzugsausschüttung i. H. v. 2,5 % des Kapitalanteils pro Quartal zu. 162 // DWS ACCESS Wasserkraft Rechtliche Grundlagen 8 Gesetzliche Vorschrift Abweichung des Gesellschaftsvertrags der Emittentin Gemäß § 738 BGB i. V. m. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB haben aus- Der Gesellschaftsvertrag sieht in § 18 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrags scheidende Gesellschafter einen Anspruch auf eine Abfindung nach in bestimmten Fällen eine Abfindung i. H. v. 80 % des Verkehrswerts der Maßgabe des Auseinandersetzungsguthabens, das sofort fällig ist. Beteiligung vor. In allen Fällen des Ausscheidens aus der Gesellschaft kann der Abfindungsanspruch in mehreren Raten zur Auszahlung kommen (§ 18 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags). Gemäß § 132 HGB kann die Kündigung des Gesellschafters, wenn die Der Gesellschaftsvertrag sieht in § 17 vor, dass ein Gesellschafter mit einer Gesellschaft für eine unbestimmte Zeit eingegangen ist, mit einer Frist Frist von 12 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, frühestens jedoch von sechs Monaten für den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. zum Ende des Geschäftsjahres 2028/29 kündigen kann. Die gesetzlichen Regelungen des HGB sehen keinen Beirat vor. Nach § 12 des Gesellschaftsvertrags besteht die Möglichkeit, durch Gesellschafterbeschluss einen Beirat einzurichten. Nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen können Gesellschafter ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Die Treuhand-Kommanditistin ist nach § 11 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrags berechtigt, ihr Stimmrecht gespalten nach Maßgabe der Entscheidung der hinter ihr stehenden Treugeber bzw. Anleger auszuüben. Das Gesetz sieht eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Gemäß § 11 Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrags besteht eine Ausschluss- Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen nicht vor. Eine entspre- frist von einem Monat ab Kenntnis des Ergebnisses der Beschlussfassung. chende Klage ist gegen die Mitgesellschafter zu richten. Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Nach dem Gesetz hat der Kommanditist zur Überprüfung der Richtig- Die Kommanditisten haben nach § 8 des Gesellschaftsvertrags über keit des Jahresabschlusses einen Anspruch auf Einsicht in die Papiere das Überwachungsrecht nach § 166 HGB hinaus das Recht, jederzeit und Bücher der Gesellschaft (§ 166 HGB). Ferner kann er Geschäfts- die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft durch einen zur führungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen auf eigene Kosten hinausgehen, widersprechen (§ 164 HGB). einsehen zu lassen sowie von der Geschäftsführung alle erforderlich erscheinenden Aufklärungen zu verlangen. Das Widerspruchsrecht aus § 164 HGB entfällt, sofern die Gesellschafter mit der erforderlichen Mehrheit ihre Zustimmung zu der betreffenden Maßnahme erteilt haben oder eine Zustimmung der Gesellschafter nicht erforderlich ist. 8.3.4 Beitritt der Anleger im Wege der Kapitalerhöhung Die Treuhand-Kommanditistin ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, ihr Kommanditkapital (Summe der Haft- und zusätzlichen Pflichteinlagen) durch Aufnahme von Treugebern ohne Zustimmung der Mitgesellschafter nach Maßgabe von § 4 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrags bis zum 28. Juni 2012 (Platzierungszeitraum) auf bis zu 83 Mio. EUR und nach Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin weiter auf bis zu 230 Mio. EUR (jeweils das „maximale Platzierungsvolumen“) zu erhöhen. Eine Kapitalerhöhung erfolgt jeweils nach Abschluss der einzelnen Platzierungsabschnitte, die am 30. November 2011, am 29. Februar 2012 und am 28. Juni 2012 enden. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, den Platzierungszeitraum einmalig oder mehrfach zu verlängern. In diesem Fall laufen ein oder mehrere weitere DWS ACCESS Wasserkraft // 163 Platzierungsabschnitte, die mit Ablauf der von der Geschäftsführenden Kommanditistin gesetzten Frist enden. Ist das maximale Platzierungsvolumen erreicht, wird die Treuhand-Kommanditistin keine weiteren Angebote der Anleger annehmen. Die Zeichnungsfrist endet daher mit der Vollplatzierung. Von der DWS ACCESS Wasserkraft Beta GmbH & Co. KG („Schwestergesellschaft“) eingeworbene Kapitalbeteiligungen sind auf das maximale Platzierungsvolumen anzurechnen. Die Treuhand-Kommanditistin wird Angebote von Anlegern daher nur insoweit annehmen, als die Summe der Kapitalbeteiligungen an der Gesellschaft und der Schwestergesellschaft das maximale Platzierungsvolumen nicht übersteigt. Liegen darüber hinausgehende Angebote vor, werden die Angebote in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Treuhand-Kommandistin bzw. bei der Schwestergesellschaft berücksichtigt; eine teilweise Annahme eines Angebotes ist in diesen Fällen möglich. Anleger können sich an der Gesellschaft mittelbar über die Treuhand-Kommanditistin als Treugeber beteiligen. Die Beteiligung der Treugeber an der Gesellschaft über die Treuhand-Kommanditistin ist in einem zweiseitigen Treuhand- und Verwaltungsvertrag zwischen der TreuhandKommanditistin und dem Treugeber geregelt. Die Einlage jedes sich über den Abschluss eines Treuhandund Verwaltungsvertrags mit der Treuhand-Kommanditistin indirekt beteiligenden Treugebers muss mindestens auf 25.000 EUR oder einen höheren, durch 1.000 ohne Rest teilbaren Betrag lauten. Der Erwerbspreis einer Beteiligung beträgt daher mindestens 25.000 EUR. Zusätzlich ist ein Agio von 2 % zu entrichten. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der Treuhand-Kommanditistin in Abstimmung mit der Geschäftsführenden Kommanditistin. Der Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags mit der Treuhand-Kommanditistin und der Beitritt als Treugeber erfolgen mit Wirkung zum Ende des jeweiligen 164 // DWS ACCESS Wasserkraft Platzierungsabschnitts (Beitrittstermin). Der Beitritt steht jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen und fristgerechten Zahlung des Anlagebetrags zzgl. des erhobenen Agios durch den Treugeber. Fällt die Zahlung in einen späteren Platzierungsabschnitt, wird der Beitritt erst zum Ende des betreffenden späteren Platzierungsabschnitts vollzogen. Geht die Zahlung nicht spätestens zehn Arbeitstage nach dem Ende des letzten Platzierungsabschnitts ein, so wird der Beitritt gegenstandslos. Bei rechtzeitigem Zahlungseingang innerhalb dieser Nachfrist bleibt es beim Beitritt zum Ende des letzten Platzierungsabschnitts. Weitere Möglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen zu kürzen, bestehen nicht. 8.3.5 Rechtsstellung der Treugeber Der Treugeber beauftragt und ermächtigt die TreuhandKommanditistin unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, im Rahmen des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft für ihn eine Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft zu erwerben, zu halten und zu verwalten (Treuhandmandat). Der Treugeber übernimmt im Innenverhältnis zur TreuhandKommanditistin in Höhe seiner Beteiligung alle Rechte und Pflichten der Treuhand-Kommanditistin aus dem Gesellschaftsvertrag, mit Ausnahme der gesellschaftsrechtlichen Sonderrechte der Treuhand-Kommanditistin, insbesondere ihres Rechts zur Erhöhung des Kommanditkapitals und auf Begründung von Treuhandverhältnissen, ihres jederzeitigen Verfügungsrechts über den Kommanditanteil, ihres Rechts auf gespaltene Stimmrechtsausübung und der ihr in ihrer Eigenschaft als Treuhand-Kommanditistin nach dem Gesellschaftsvertrag eingeräumten Entscheidungs- und Zustimmungsbefugnisse. Unter den vorgenannten Einschränkungen wird die TreuhandKommanditistin dem Treugeber unwiderruflich Vollmacht zur Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte des Rechtliche Grundlagen 8 Gesellschafters, insbesondere der Stimm-, Informations-, Kontroll- und Widerspruchsrechte aus der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung erteilen. ergebenden Risiken werden in Abschnitt 4.5.1 geschildert. Weitere Möglichkeiten, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen, bestehen nicht. Die Treugeber sind Teilgläubiger i. S. d. § 420 BGB. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht zwischen ihnen nicht. Auf ihr Verhältnis untereinander sind die §§ 705 ff. und 741 ff. BGB nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar. 8.3.7 Kapitaleinlagen 8.3.6 Mögliche Rückgängigmachung des Beteiligungs- angebots Sollten die Gesellschaft und die Schwestergesellschaft zusammengenommen bis zum 30. November 2011 nicht ein Mindestplatzierungsvolumen i. H. v. 25 Mio. EUR erreichen, steht der Geschäftsführenden Kommanditistin die Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung der Gesellschaft und zur Rückabwicklung der bisherigen Zeichnungen zu. Dieses Recht steht der Geschäftsführenden Kommanditistin auch zu, wenn eine solche Mindestkapitalisierung zwar erreicht wurde, der Anteil der Gesellschaft hieran allerdings geringer als 5 Mio. EUR ist. Entscheidet sich die Geschäftsführende Kommanditistin, das Beteiligungsangebot nicht fortzuführen, wird die Treuhand-Kommanditistin hinsichtlich der Anleger, deren in der Beitrittserklärung enthaltenes Angebot auf Beteiligung noch nicht angenommen ist, dieses Angebot auf Beteiligung nicht annehmen. Anleger, deren Angebot auf Beteiligung durch die Treuhand-Kommanditistin bereits angenommen wurde, die ihrer Einlageverpflichtung jedoch noch nicht nachgekommen sind, scheiden in diesem Fall aus der Gesellschaft aus. Ihre Verpflichtung zur Erbringung der Pflichteinlage besteht nicht weiter fort. In Bezug auf Anleger, die ihrer Einlageverpflichtung bereits nachgekommen sind, erfolgt die Rückabwicklung in der Weise, dass diese Anleger ihre bereits eingezahlte Pflichteinlage und das Agio zurückerhalten. Eine zusätzliche Abfindung oder Verzinsung erfolgt nicht. Vom Anleger individuell getätigte Ausgaben werden nicht erstattet. Die sich aus einer Rückgängigmachung des Beteiligungsangebots Die Kapitalanteile der Kommanditisten entsprechen ihren eingezahlten Einlagen ohne Agio. Die Einlagen werden in eine Hafteinlage, die als Haftsumme in das Handelsregister einzutragen ist, und eine zusätzliche Pflichteinlage unterteilt. Die Hafteinlage eines jeden Kommanditisten beträgt stets 0,1 %, die zusätzliche Pflichteinlage 99,9 % seiner Einlage. Die Einlage eines jeden Kommanditisten muss darüber hinaus nach der Kapitalerhöhung stets mindestens 25.000 EUR betragen. Höhere Beteiligungsanteile müssen durch 1.000 ohne Rest teilbar sein (zu weiteren Einzelheiten siehe § 5 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft). Abweichend davon beträgt die mit der Hafteinlage identische unmittelbare Pflichteinlage der Geschäftsführenden Kommanditistin 500 EUR (§ 4 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags) und die von der TreuhandKommanditistin treuhänderisch für die Geschäftsführende Kommanditistin gehaltene Einlage 1.000 EUR (Hafteinlage 1 EUR / Pflichteinlage 999 EUR). 8.3.8 Vertretung der Fondsgesellschaft / Geschäftsführung Der Geschäftsführenden Kommanditistin wird Alleinvertretungsberechtigung kraft Vollmacht eingeräumt. Daneben ist die Komplementärin kraft Gesetzes alleinvertretungsberechtigt. Zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist allein die Geschäftsführende Kommanditistin berechtigt und verpflichtet. Zu weiteren Einzelheiten hierzu siehe § 9 des Gesellschaftsvertrags. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, die in § 9 Ziffer 1 a) bis k) des Gesellschaftsvertrags genannten Handlungen sowie alle übrigen Handlungen vorzunehmen, die nicht über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. DWS ACCESS Wasserkraft // 165 Der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegen sämtliche wesentlichen Geschäftsvorgänge, sofern im Einzelfall ein Geschäftswert von 5 Mio. EUR überschritten wird und nicht eine Zuständigkeit der Geschäftsführenden Kommanditistin nach § 9 Ziffer 1 a) bis k) des Gesellschaftsvertrags gegeben ist. Unabhängig vom Geschäftswert bedürfen die in § 11 Ziffer 2 a) bis o) des Gesellschaftsvertrages aufgeführten Fälle der Beschlussfassung durch die Gesellschafter. 8.3.9 Treuhand- und Verwaltungsvertrag / Wesentliche Rechte und Pflichten 8.3.9.1 Aufgaben in Bezug auf Treugeber Die Treuhand-Kommanditistin ist die DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH mit Sitz in Frankfurt am Main. Rechtsgrundlage der Tätigkeit der TreuhandKommanditistin ist der jeweils zwischen Treugeber und Treuhand-Kommanditistin abgeschlossene Treuhand- und Verwaltungsvertrag in Form eines zweiseitigen Geschäftsbesorgungsvertrags (siehe Anhang) in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (siehe Anhang). Die Treuhand-Kommanditistin hat folgende Aufgaben: Sie hält ihre Kommanditeinlage für die Dauer der Laufzeit der Fondsgesellschaft im Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil im eigenen Namen, handelt aber, soweit sie ihre Kommanditeinlage treuhänderisch aufgrund eines Treuhand- und Verwaltungsvertrags mit einem Treugeber hält, im Auftrag und für Rechnung des jeweiligen Treugebers. Die Haftsumme der Treuhand-Kommanditistin und die Haftsumme jedes direkt beteiligten Anlegers betragen jeweils 0,1 % des jeweils gezeichneten Kapitals. Die Treuhand-Kommanditistin hat die folgenden wesentlichen Rechte und Pflichten: Die TreuhandKommanditistin wird ihre mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten gegenüber der Fondsgesellschaft nach den Weisungen des jeweils als Treugeber beteiligten Anlegers ausüben. Die Treuhand-Kommanditistin erteilt im Treuhand- und Verwaltungsvertrag dem jeweiligen Treugeber 166 // DWS ACCESS Wasserkraft Vollmacht zur Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere der Stimm-, Informations-, Kontroll- und Widerspruchsrechte aus der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung. Soweit der Treugeber unmittelbar handelt, übt die Treuhand-Kommanditistin ihre mitglied schaftlichen Rechte nicht aus. Soweit der Treugeber die ihm eingeräumten Gesellschafterrechte nicht selbst wahrnimmt, wird die Treuhand-Kommanditistin die Rechte nach den Weisungen des Treugebers ausüben. Weisungen müssen schriftlich erfolgen. Erhält die Treuhand-Kommanditistin keine Weisung oder erhält sie die Weisung nach einer von ihr gesetzten angemessenen Frist verspätet, wird sie sich bei Abstimmungen der Stimme enthalten. Erhält die Treuhand-Kommanditistin von unterschiedlichen Treugebern unterschiedliche Weisungen zur Stimmabgabe, hat sie entsprechend gespalten abzustimmen. In dringenden Fällen und bei Gefahr im Verzug ist die Treuhand-Kommanditistin berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen auch ohne Weisung des Treugebers für diesen zu handeln. 8.3.9.2 Aufgaben in Bezug auf Direkt-Kommanditisten Die Treuhand-Kommanditistin nimmt ferner die mit der Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten für direkt beteiligte Kommanditisten in offener Stellvertretung wahr, wenn diese sich für die Fortführung des Treuhand- und Verwaltungsvertrags entscheiden. Anleger, die sich dazu entscheiden, in die Stellung des Direktkommanditisten zu wechseln, können die Treuhand-Kommanditistin beauftragen, die aus der dann direkt gehaltenen Kommanditbeteiligung resultierenden Rechte, insbesondere Stimm-, Informations-, Kontroll- und Widerspruchsrechte, im Namen und auf Weisung des Kommanditisten auszuüben. Die Treuhand-Kommanditistin macht von dieser Vollmacht Gebrauch, soweit der Kommanditist nicht selbst oder durch einen Vertreter seine Rechte ausübt. Weisungen müssen schriftlich erfolgen. Erhält die Treuhand-Kommanditistin im Vorfeld einer Beschlussfassung der Gesellschafter keine Weisung oder erhält sie die Weisung nach einer Rechtliche Grundlagen von ihr gesetzten angemessenen Frist verspätet, wird sie sich der Stimme enthalten (vgl. Abschnitt 8.3.9.1). 8.3.9.3 Aufgaben im Rahmen der Liquidation der Fondsgesellschaft Die Treuhandkommanditistin (oder ein von ihr bestimmter Dritter) ist entsprechend § 19 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags im Falle der Auflösung (Liquidation) der Fondsgesellschaft Liquidator, es sei denn, es wird durch einen Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen ein anderer Liquidator bestimmt. Sollte die Treuhandkommanditistin als Liquidator tätig werden, so erhält sie 0,5 % der in der Liquidationsphase der Gesellschaft zur Verteilung an die Anleger zur Verfügung stehenden Liquidität (§ 19 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags). 8.3.10 Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte der Treugeber / Kommanditisten 8.3.10.1 Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrags; Kosten Grundsätzlich kann jeder Anleger den Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber der TreuhandKommanditistin schriftlich kündigen. Die Kündigung ist erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2012 zulässig. Treugeber können sich somit erstmals ab dem 01. Januar 2013 (früheste Anmeldung zum Handelsregister) nach eigener Wahl auch persönlich und unmittelbar als Kommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligen (vgl. zu den hiermit verbundenen Kosten Abschnitt 8.7). Kündigt ein Treugeber, wird die Treuhand-Kommanditistin den auf den Treugeber entfallenden Teilkommanditanteil an ihn übertragen und ihm ein Verwaltungsmandat für seine Direktbeteiligung anbieten. Der kündigende 8 Treugeber hat sich spätestens bis zum Wirksamwerden der Kündigung dazu zu erklären, ob er das Verwaltungsmandat annehmen oder seine Direktbeteiligung selbst verwalten möchte. Unbeschadet dieser Wahlmöglichkeit ist der kündigende Treugeber auf Verlangen der Treuhand-Kommanditistin verpflichtet, dieser eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht auf Basis eines von ihr übersandten Formblatts zu erteilen. 8.3.10.2 Jährliche Möglichkeit der Kündigung ab dem 31. März 2029 Jeder Gesellschafter kann mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres sein Ausscheiden aus der Gesellschaft gegenüber der Geschäftsführenden Kommanditistin erklären, frühestens jedoch zum 31. März 2029. Die Kündigung ist schriftlich unter Einhaltung der vorstehend genannten Frist von zwölf Monaten zum Geschäftsjahresende gegenüber der Gesellschaft zu erklären und an die Geschäftsführende Kommanditistin zu richten. 8.3.10.3 Abfindung bei Kündigung der Beteiligung Scheidet ein Kommanditist zum 31. März 2029 oder danach im Wege der ordentlichen Kündigung aus der Gesellschaft aus (siehe oben unter Abschnitt 8.3.10.2), steht ihm ein Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft in Höhe des Verkehrswerts seines Kommanditanteils zu. Für anderweitig ausscheidende Gesellschafter beträgt der Abfindungsanspruch 80 % des Verkehrswerts ihrer Beteiligung. Sofern innerhalb eines Monats seit dem Ausscheiden keine Einigung über die Höhe des Verkehrswerts erzielt werden kann, wird der Verkehrswert von einem vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für alle Beteiligten verbindlich durch Schätzung ermittelt. Die Abfindung wird DWS ACCESS Wasserkraft // 167 unter Berücksichtigung der Liquidität der Gesellschaft in bis zu fünf jährlichen Raten gezahlt. Die erste Rate wird im Folgejahr zusammen mit der Auszahlung des Barüber schusses an die verbliebenen Gesellschafter für das betreffende Geschäftsjahr, in dem der Gesellschafter ausgeschieden ist, zur Auszahlung fällig. Auch die folgenden Raten sind jeweils zusammen mit der jährlichen Auszahlung des Barüberschusses durch die Gesellschaft an die verbliebenen Gesellschafter zur Zahlung fällig. In Ermangelung von Ausschüttungszahlungen werden die Abfindungsraten zum 30. September des betreffenden Jahres fällig. Die noch offenen Teile des Abfindungsanspruchs werden bis zur Auszahlung mit 3 % p. a. verzinst. Der ausscheidende Gesellschafter kann weder Sicherheit für seinen Abfindungsanspruch, noch Freistellung von der Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger verlangen. 8.3.10.4 Übertragung und Belastung der Beteiligung Kommanditisten bzw. Treugeber können unter Beachtung der Vorschriften über die Mindestbeteiligung und die Teilbarkeit eines Gesellschaftsanteils (vgl. § 5 Ziffern 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags) und ohne Zustimmung der anderen Mitgesellschafter ihre Kommanditanteile oder Teile davon mit Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin verpfänden sowie auf einen Erwerber, der diesen Gesellschaftsvertrag uneingeschränkt anerkennt, übertragen. Dies gilt entsprechend für sonstige Verfügungen über Kommanditanteile. Die Übertragung der Kommanditanteile erfolgt grundsätzlich nach den Vorschriften über die Abtretung gemäß §§ 398 ff. BGB und erfordert, ebenso wie sonstige Ver fügungen über sie, eine vertragliche Absprache zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber des Kommanditanteils. Die Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Sie kann insbesondere verweigert werden, wenn durch die Übertragung Beteiligungen entstehen, die gegen die Vorschriften über die Mindestbeteiligung und Stückelung verstoßen 168 // DWS ACCESS Wasserkraft oder die Beitrittsvoraussetzungen des § 4 Ziffer 5 bzw. § 4 Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrags nicht gegeben sind. Alle durch die Verfügungen über Kommanditanteile entstehenden Kosten trägt der Kommanditist bzw. im Fall des Wechsels des Treugebers in die Stellung des Kommanditisten der Treugeber. Die Übertragung der Beteiligung eines Treugebers bedarf auch der Zustimmung der Treuhand-Kommanditistin (§ 5 Ziffer 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags). Die Treuhand-Kommanditistin stimmt der Übertragung nur zu, sofern der Erwerber die Bedingungen des Treuhandund Verwaltungsvertrags und des Gesellschaftsvertrags anerkennt und insbesondere die mit der Übertragung verbundenen zusätzlichen Kosten übernimmt. Übertragungen sind nur mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahrs zulässig. Die Übertragung für das laufende Kalenderjahr soll der Geschäftsführenden Kommanditistin bis zum 30. November angezeigt werden. Bei nicht fristgemäßer Anzeige kann die Geschäftsführende Kommandi tistin die Zustimmung zur Übertragung im laufenden Kalenderjahr versagen. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist ermächtigt und bevollmächtigt, Übertragungen unabhängig von diesem Zeitpunkt auch während des laufenden Kalenderjahrs mit von ihr zu bestimmendem Zeitpunkt zu gestatten, wenn dies mit dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft in Einklang zu bringen ist. Die Kosten der Übertragung einer Beteiligung sind vom Erwerber zu tragen. Dessen ungeachtet haftet auch der Verfügende für alle Kosten, die mit einer Übertragung oder einer sonstigen Verfügung über die Beteiligungen verbunden sind. Für die Übertragung von Beteiligungen einschließlich der Umschreibung im Treugeber- bzw. Kommanditistenregister erhält die Treuhand-Kommandi tistin eine Verwaltungsgebühr von bis zu 0,5 % des übertragenen nominalen Anlagebetrags, mindestens jedoch 300 EUR sowie den Ersatz ihrer Auslagen (z. B. Handelsregistergebühren) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer vom Erwerber. Die Gebühren und Auslagen können bei der Auszahlung in Abzug gebracht werden. Rechtliche Grundlagen Im Falle des Eintritts eines Treugebers als Kommanditist in die Gesellschaft ist dieser zum Ersatz der damit verbundenen Kosten verpflichtet. Eine Verwaltungsgebühr wird darüber hinaus nicht erhoben. Die Übertragbarkeit und Handelbarkeit von Anteilen an der Fondsgesellschaft ist durch die vorstehend beschriebenen Bedingungen und Zustimmungserfordernisse eingeschränkt. Die freie Handelbarkeit ist ferner dadurch stark eingeschränkt, dass ein etablierter Zweitmarkt nicht besteht. Auf Abschnitt 4.5.11 wird verwiesen. 8.3.10.5 Beteiligung am Ergebnis und Ausschüttungen Grundsätzlich nehmen die Gesellschafter am Gewinn und Verlust sowie am Liquidationserlös im Verhältnis ihrer Kapitalanteile teil. Für die Geschäftsjahre 2011 / 12 und 2012 / 13 und, sofern der Platzierungszeitraum darüber hinaus verlängert wird, für das Geschäftsjahr, in dem der jeweilige Anlegerbeitritt erfolgt, gelten abweichende Gewinnverteilungsabreden (siehe dazu § 14 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags). Für die jährliche Auszahlung gilt: Der gemäß den Regeln des Gesellschaftsvertrags zu ermittelnde Barüberschuss, abzüglich etwaiger Zuführungen zur Liquiditätsreserve bzw. zzgl. etwaiger Entnahmen aus der Liquiditätsreserve, wird auf Basis des Jahresabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr jeweils zum 30. September des Folgejahres an die Gesellschafter ausgezahlt, soweit nicht die Geschäftsführende Kommanditistin einen Gesellschafterbeschluss hierüber herbeiführt oder zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen. Die Höhe der Ausschüttung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Verhältnis der Kapitalanteile. Abweichend davon steht einem Gesellschafter bzw. dem hinter ihm stehenden Treugeber, der mit Wirkung zum 30. November 2011 oder zum 29. Februar 2012 (bzw. bei Verlängerung des Platzierungszeitraumes auch zu späteren Terminen, die noch vor dem letzten Beitrittstermin liegen) der Gesell- 8 schaft beitritt, eine Vorzugsausschüttung i. H. v. 2,5 % des Kapitalanteils pro Quartal (mit taggenauer Abgrenzung) zu, gerechnet von dem Zeitpunkt seines Beitritts an (bzw. dem Zeitpunkt der Übernahme zusätzlicher Kommanditanteile) bis zum Ende des – ggf. verlängerten – Platzierungszeitraums. 8.3.10.6 Weitere mit der Vermögensanlage verbundene Rechte der Treugeber / Kommanditisten Die Kommanditisten haben über das Überwachungsrecht nach § 166 HGB hinaus das Recht, jederzeit die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen auf eigene Kosten einsehen zu lassen sowie von der Ge schäftsführung alle erforderlich erscheinenden Aufklärungen zu verlangen. Treugeber können Rechte aus §§ 164, 166 HGB (Widerspruchs- und Kontrollrecht) sowie das Einsichts- und Aufklärungsrecht namens der TreuhandKommanditistin kraft der ihnen im jeweiligen Treuhandund Verwaltungsvertrag eingeräumten Vollmacht ausüben. Das Widerspruchsrecht aus § 164 HGB entfällt, sofern die Gesellschafter mit der erforderlichen Mehrheit ihre Zustimmung zu der betreffenden Maßnahme erteilt haben oder eine Zustimmung der Gesellschafter nicht erforder lich ist. Den Anlegern steht das Recht zur Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen und zur Beschlussfassung über sämtliche wesentlichen Geschäftsvorgänge, sofern im Einzelfall ein Geschäftswert von 5 Mio. EUR überschritten wird, sowie – unabhängig vom Geschäftswert – in den in § 11 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags genannten Fällen zu. Für je 1.000 EUR Kapitalanteil wird eine Stimme gewährt. Kapitalanteile unter 1.000 EUR gewähren einen entsprechenden Bruchteil einer Stimme. Auf Antrag von Gesellschaftern / Treugebern, deren Gesellschaftseinlagen zusammen mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals entsprechen, finden außerordentliche Beschlussfassungen statt. Die Treuhand-Kommanditistin beantragt eine außerordentliche Beschlussfassung insbesondere dann, DWS ACCESS Wasserkraft // 169 wenn sie dazu von Treugebern angewiesen wird, deren mittelbare Beteiligungen an der Gesellschaft zusammen mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals entsprechen. Den Rechten der Gesellschafter und Treugeber stehen Pflichten wie die Erbringung der Einlage und des Agios sowie weitere Treuepflichten gegenüber. Nachschusspflichten bestehen nicht. Die Hauptmerkmale der Anteile der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung und die mit diesen Anteilen verbundenen wesentlichen Rechte weichen in dem in Abschnitt 8.3.2.1 dargestellten Umfang von den mit der Vermögensanlage verbundenen Rechten der Anleger ab. 8.3.11 Haftung Die Haftung eines jeden Kommanditisten gegenüber Dritten ist vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das Handelsregister an für danach entstehende Verbindlichkeiten auf die Höhe der vereinbarten und als Haftsumme in das Handelsregister eingetragenen Hafteinlage beschränkt. Die Haft einlage beträgt 0,1 % des gezeichneten Kapitalanteils. Die Haftung erlischt, wenn und soweit die Einlage geleistet ist. Soweit Zahlungen aus der Gesellschaft Rückzahlungen oder Entnahmen im Sinne von §§ 171, 172 Abs. 4 HGB darstellen, lebt die Haftung in diesem Umfang gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft wieder auf. Im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft ist die vorgenannte Haftung gemäß §§ 161 Abs. 2, 160 HGB auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Ausscheiden beschränkt. Der Anleger hat keinen Anspruch auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger. Für die als Treugeber beteiligten Anleger gilt Folgendes: Jeder Treugeber hat die Treuhand-Kommanditistin von allen seine Beteiligung betreffenden Verbindlichkeiten freizustellen, die diese für ihn bei pflichtgemäßer Erfüllung dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrags und des Gesellschaftsvertrags gegenüber der Gesellschaft oder Dritten eingeht oder die aus der Haftung als Kommanditist 170 // DWS ACCESS Wasserkraft resultieren. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der laufenden Verwaltung, die mit der Vergütung gemäß § 10 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags abgegolten sind (vgl. § 4 Ziffer 5 des jeweiligen Treuhand- und Verwal tungsvertrags). Sofern durch Rückzahlungen der Einlage an den Treugeber eine Haftung der Treuhand-Komman ditistin aus der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung gemäß § 171 ff. HGB entsteht, ist der Treugeber der Treuhand-Kommanditistin nach deren Wahl zur Freistellung oder zum Ersatz verpflichtet. Über die Zahlung der Einlage und des Agios und die hier angegebenen Umstände der Haftung der Anleger hinaus sind Anleger nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere weitere Zahlungen zu leisten. Gegenüber den Anlegern und der Gesellschaft ist die Haf tung der Komplementärin, der Geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhand-Kommanditistin weitgehend auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sowie eine Haftung für das Verhalten Dritter ausgeschlossen (siehe § 10 des Gesellschaftsvertrags). 8.4 Die Investitionsgesellschaft 8.4.1 Geschäftsgegenstand / Tätigkeit Die enso hydro GmbH (die „Investitionsgesellschaft“) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Franz-Heresch-Straße 2, 8410 Wildon / Republik Öster reich, errichtet am 22. Juni 2009 und eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN 329036 b. Ihr Unternehmensgegenstand ist die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an, sowie die Gründung von Unternehmen, deren Geschäftszweck der Erwerb, die Entwicklung, die Errichtung und der Betrieb von Kleinwasserkraftwerken im In- und Ausland ist. Rechtliche Grundlagen Im Rahmen dieses Unternehmensgegenstandes wird die Investitionsgesellschaft entsprechend der Investitionsstrategie und in Übereinstimmung mit den Investitions kriterien (Abschnitt 6.5) Wasserkraftinvestments tätigen. In der Regel wird sie sich an Gesellschaften beteiligen, die im Besitz einer Lizenz oder mehrerer Lizenzen zur Errichtung und zum Betrieb einer oder mehrerer Wasserkraftwerke oder im Besitz mehrerer Wasserkraftwerke sind („Wasserkraftgesellschaften“). Dabei wird sie in Betracht ziehen, ihre (dann mittelbaren) Beteiligungen an Wasserkraftgesellschaften in ein und demselben Staat in so genannten „Ländergesellschaften“ zu bündeln. Gesellschaften, an denen die Investitionsgesellschaft mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, werden als „Be teiligungsgesellschaften“ bezeichnet. Darüber hinaus kann die Investitionsgesellschaft auch selbst ein Wasser kraftwerk errichten bzw. besitzen; in diesem Fall ist sie selbst auch eine „Wasserkraftgesellschaft“. Soweit die Investitionsgesellschaft selbst Leistungen der Verwaltung einer Wasserkraftgesellschaft für eine Ländergesellschaft übernimmt, wird sie eine Leistungsverrechnung an die Ländergesellschaft vornehmen. Die Investitionsgesellschaft hat ihre Tätigkeit bereits aufgenommen. Der Jahresabschluss der Investitionsgesellschaft und ihrer Beteiligungsgesellschaften wird durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen sein. Für die Gesellschaft wird der Grundsatz der Vollausschüttung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vereinbart werden. 8.4.2 Gesellschafter An der enso hydro GmbH ist derzeit die enso GmbH & Co. KG (der „Joint Venture-Partner“), eine Kommanditgesellschaft mit dem Sitz Franz-Heresch-Straße 2, 8410 Wildon / Republik Österreich, errichtet am 25. Mai 2009 und eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN 327852k, als Alleingesellschafterin beteiligt. Ihr Geschäftszweck ist die Beteiligung an Wasserkraftwerken und der Erwerb, die Entwicklung und der Betrieb von Kraftwerken. 8 Komplementärin des Joint Venture-Partners ist die enso GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Franz-Heresch-Straße 2, 8410 Wil don / Republik Österreich, errichtet am 30. August 2001 und eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zu FN 218693 h. Die enso GmbH hat auch die Aufgabe eines Asset Managers für die Investitionsgesellschaft übernommen. Kommanditisten des Joint Venture-Partners sind die TFI Industrie- und Unternehmensbeteiligung GmbH und die Kapsch Immobilien GmbH. Die CTI Invest AG hat die für einen Beitritt erforderlichen Erklärungen abgegeben, der Beitritt ist jedoch noch nicht rechtswirksam. Die Kommanditisten sind Investitionsvehikel, die Anteilseignern großer österreichischer Industrieunternehmen zuzuordnen sind. Bei Durchführung des vorliegenden Beteiligungsange botes wird die Fondsgesellschaft der Investitionsgesellschaft als Gesellschafterin beitreten. Unabhängig hiervon kann auch die Schwestergesellschaft in Durchführung ihres eigenen Beteiligungsangebots Gesellschafterin der Investitionsgesellschaft werden. Die Bedingungen des Beitritts zur und die Gesellschafterstellung in der Investitionsgesellschaft sind dabei für die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft identisch ausgestaltet. Von Bedeutung ist, dass die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft in der Investitionsgesellschaft in Bezug auf bestimmte Rechte und Pflichten als einheitlicher Gesellschafter behandelt werden. In den nachfolgenden Beschreibungen werden die betreffenden Tatbestände dadurch gekennzeichnet, dass sowohl die Fondsgesellschaft als auch die Schwestergesellschaft als Berechtigte oder Verpflichtete genannt werden. Die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft werden sich Regeln zur gemeinsamen Entscheidungsfindung und -umsetzung geben, die ausführlich in Abschnitt 8.5.5 beschrieben sind. Der Joint Venture-Partner wird auch nach Beitritt der Fondsgesellschaft eine herausgehobene Stellung in der Investitionsgesellschaft innehaben. Auch dies wird im Folgenden näher ausgeführt. DWS ACCESS Wasserkraft // 171 8.4.3 Beitritt der Fondsgesellschaft zur Investitions- gesellschaft in Bezug auf von ihnen zu leistende Gesellschafterzuschüsse an die Investitionsgesellschaft, die nicht spätestens 14 Tage nach Unterfertigung zu leisten sind. 8.4.3.1 Beteiligungserwerb Gesellschafterzuschüsse sind auf Anforderung der Investitionsgesellschaft zu leisten. Die Fondsgesellschaft hat sich (vorbehaltlich der Durchführung des Beteiligungsangebots) verpflichtet, eine Beteiligung an der Investitionsgesellschaft einzugehen. Als Stichtage für einen Beitritt bzw. die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung der Investitionsgesellschaft sind zunächst der 20. Dezember 2011, der 20. März 2012 und der 20. Juli 2012 vorgesehen. Spätere Anteilserwerbe bedürfen der Zustimmung der Parteien des (nachstehend in Abschnitt 8.5.4 dargestellten) Kooperationsvertrags. Die Kapitalisierung der Investitionsgesellschaft wird (einschließlich der bereits zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Verkaufsprospekts bestehenden Kapitalisierung i. H. v. 20.515.130,57 EUR) auf 100 Mio. EUR (die „Ziel kapitalisierung“) beschränkt. Bis zum 20. März 2012 sind die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft berechtigt, 70 % der Zielkapitalisierung zu übernehmen, und der Joint Venture-Partner 30 %. Danach sind die Leistungszusagen nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Investitionsgesellschaft zu priorisieren. Eine Kapitalisierung über die Zielkapitalisierung hinaus bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter der Investitionsgesellschaft sowie der enso GmbH in ihrer Funktion als Asset Manager. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung beträgt das Stammkapital der Investitionsgesellschaft 2 Mio. EUR. Die Summe der vom Joint Venture-Partner in die Kapitalrücklage der Investitionsgesellschaft geleisteten und unter abgeschlossenen Zuschussvereinbarungen noch offenen Beträge beträgt 20.515.130,57 EUR. Dieses Verhältnis wird bei zukünftigen Kapitalisierungen der Investitionsgesellschaft beibehalten, so dass die Fondsgesellschaft Einlagen zu 9,75 % in das Stammkapital einzahlen und zu 90,25 % in Form von Gesellschafterzuschüssen leisten wird. Dieses Verhältnis wird allerdings angepasst, wenn der Joint Venture-Partner von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch macht, bis vier Wochen vor dem 20. Dezember 2011 weitere Zuschussvereinbarungen über unmittelbare Gesellschafterzuschüsse mit der Investitionsgesellschaft abzuschließen. Solche Gesellschafterzuschüsse können auch von Kommanditisten des Joint Venture-Partners geleistet werden. Für noch nicht geleistete Gesellschafterzuschüsse hat die Fondsgesellschaft der Investitionsgesellschaft eine Bankgarantie zu stellen (und deren Kosten zu tragen). Gleiches gilt (nur) für ab dem 25. Juli 2011 rechtswirksam zum Joint Venture-Partner beigetretene Kommanditisten 172 // DWS ACCESS Wasserkraft 8.4.3.2 Aufgeld Zum Ausgleich von im Zusammenhang mit vorbereiteten und bereits getätigten Wasserkraftinvestments getragenen Risiken, haben die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft bei Beitritt zur Investitionsgesellschaft ein Aufgeld an die Investitionsgesellschaft zu leisten. Dieses entspricht dem Betrag einer Vorzugsverzinsung von 15 % p. a. bei taggenauer Abgrenzung auf die Summe des zeitlich vor dem Beitritt zumindest einer der beiden Gesellschaften in die Investitionsgesellschaft eingezahlten Stammkapitals und der eingezahlten Gesellschafterzuschüsse. Das Aufgeld ist von der Investitionsgesellschaft an den Joint Venture-Partner als Vorzugsdividende aus zuzahlen, sobald und soweit ein ausschüttungsfähiger Bilanzgewinn in der Investitionsgesellschaft anfällt. Es ist geplant, einen solchen zeitnah nach Beitritt durch eine Auflösung von Kapitalrücklagen zu bilden. Rechtliche Grundlagen Das Aufgeld ist in voller Höhe bei dem Beitritt auch nur einer der Fondsgesellschaft oder der Schwestergesell schaft zu zahlen. Die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft werden daher einen Ausgleich untereinander vereinbaren (siehe Abschnitt 8.5.5). 8.4.3.3 Vorzugsdividende Kommt es zu Kapitalisierungen der Investitionsgesellschaft zum 20. März 2012 bzw. zum 20. Juli 2012, steht den sich zu einem früheren Termin bereits beteiligt habenden Gesellschaftern eine Vorzugsdividende zu. Diese wird auf die jeweils an die Investitionsgesellschaft als Stamm kapital oder als Gesellschafterzuschuss (gleichgültig, ob ein solcher lediglich übernommen oder bereits geleistet wurde) erbrachten Beträge berechnet und zwar von dem Tage der Leistung oder Übernahme ihrer Leistungsverpflichtung, jedoch frühestens ab dem 20. Dezember 2011, bis zum letzten tatsächlichen Kapitalisierungstermin. Die Vorzugsdividende entspricht 10 % p. a. (bei taggenauer Abgrenzung). Sie ist von der Investitionsgesellschaft an die jeweiligen Gesellschafter auszuzahlen, sobald und soweit bei der Investitionsgesellschaft ein Jahresüberschuss anfällt, aus dem ein entsprechender Bilanzgewinn dotiert werden kann. Eine Auflösung von Kapitalrücklagen zu diesem Zweck findet nicht statt. 8.4.4 Gesellschaftsvertrag / Geschäftsordnungen Der Gesellschaftsvertrag der Investitionsgesellschaft sowie die Geschäftsordnungen der Geschäftsführung und des Beirates werden nach Beitritt der Fondsgesellschaft und / oder der Schwestergesellschaft neugefasst. Aufgrund seiner besonderen Bedeutung für die Durchführung des Beteiligungskonzepts ist die Neufassung des Gesellschaftsvertrags diesem Verkaufsprospekt als Anhang im Wortlaut beigefügt. Nachstehend wird auf den Gesellschaftsvertrag und die Geschäftsordnungen in ihrer neugefassten Form Bezug genommen und die sich ergebende Ausgestaltung der Investitionsgesellschaft beschrieben. 8 8.4.5 Geschäftsführung Die zukünftigen Gesellschafter haben vereinbart, dass zwei Geschäftsführer zu bestellen sind, die die Investitionsgesellschaft gemeinsam vertreten werden. Der Joint Venture-Partner wird das alleinige Vorschlagsrecht (und die entsprechende Pflicht) in Bezug auf die Geschäftsführer haben. Die Fondsgesellschaft wird verpflichtet sein – wie die anderen Gesellschafter auch – die vorgeschlagenen Personen durch Gesellschafterversamm lungsbeschluss zu Geschäftsführern zu bestellen. Die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft können der Bestellung eines Geschäftsführers nur gemeinsam und aus wesentlichem Grund widersprechen bzw. eine Abberufung verlangen. Wird ein Geschäftsführer nicht bestellt bzw. abberufen, steht dem Joint Venture-Partner erneut das Vorschlagsrecht zu. Sollte diesem Vorschlag von der Fondsgesell schaft und der Schwestergesellschaft gemeinsam widersprochen werden, werden diese eine Person be stimmen, die sodann als Geschäftsführer zu bestellen ist. Dem Joint Venture-Partner kommt für den zweiten Geschäftsführer das gleiche Recht zu. Ein Widerspruchsrecht besteht dabei jeweils nicht. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind Dipl.-Ing. Stefan Gillich und Dr. Hermann Pucher zu Geschäftsführern der Investitionsgesellschaft bestellt. Diese Personen sollen auch nach Beitritt der Fondsgesellschaft im Amt verbleiben. 8.4.6 Der Beirat Bei der Investitionsgesellschaft ist ein Beirat eingerichtet. Dieser wird nach Beitritt der Fondsgesellschaft paritätisch neu besetzt und erhält eine neue Geschäftsordnung. Seine Ausgestaltung kann Punkt Achtens des Gesellschaftsvertrags der Investitionsgesellschaft entnommen DWS ACCESS Wasserkraft // 173 werden (vgl. Anhang 3). Im Wesentlichen berät er die Geschäftsführung und hat ergänzend Zustimmungs- und Weisungsrechte. Er entscheidet über die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetrieb und das Budget der Gesellschaft. »der Abschluss von Verträgen mit Gesellschaftern, dem Asset Manager oder diesen nahestehenden Personen bei Überschreitung eines Schwellenwerts; »die Einleitung, Evaluierung und Durchführung von Veräußerungsvorgängen sowie Den Vorsitzenden des Beirats wird die Komplementärin des Joint Venture-Partners nominieren, hierfür ist Dr. Gilbert Frizberg vorgesehen. Den Stellvertreter des Vorsitzenden wird die DWS Finanz-Service GmbH nominieren, vor gesehen ist Dr. Hermann Wüstefeld, ein Mitarbeiter der DWS Finanz-Service GmbH. Die weiteren Mitglieder des Beirates werden paritätisch von dem Joint VenturePartner einerseits als auch der Fondsgesellschaft und der Schwestergesellschaft andererseits nominiert. Die Ab berufung eines Beirates durch die Gesellschafterversammlung kann nur aus einem wesentlichen Grund erfolgen. 8.4.6.1 Zustimmungsrechte Nach dem Gesellschaftsvertrag und der vorgesehenen Geschäftsordnung der Geschäftsführung werden bestim mte Handlungen und Maßnahmen der Geschäftsführung dem Zustimmungsvorbehalt des Beirates unterliegen. Im Wesentlichen sind dies die Folgenden: »Die Entscheidung über Einleitung, Durchführung und Finanzierung von Erwerben und damit im Zusammenhang stehender Verträge; »Kapitalisierungen von und die Freigabe der Budgets für die Beteiligungsgesellschaften; »die Ausübung von Gesellschafterrechten in Beteiligungsgesellschaften und Geschäftsführungshand lungen durch von der Gesellschaft in die Organe dieser Gesellschaften entsandte Personen in Bezug auf bestimmte zustimmungspflichtige Maßnahmen; »die Nominierung bzw. Bestellung und Abberufung von Organen in Beteiligungsgesellschaften; 174 // DWS ACCESS Wasserkraft »die Struktur der Investitionsgesellschaft berührende oder sonstige außerhalb des üblichen Geschäftsgangs liegende Handlungen. 8.4.6.2 Uneinigkeit im Beirat Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Kommt ein Beschluss nicht zustande, ist der Vorsitzende des Beirats, dessen Stellvertreter und auch jeder der Geschäftsführer berechtigt, eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung zu verlangen (Punkt Achtens Absatz 11 des Gesellschaftsvertrags, vgl. Anhang 3). 8.4.6.3 Investitionsausschuss Der Beirat wird aus seiner Mitte einen paritätisch zu besetzenden Investitionsausschuss mit bis zu sechs Mitgliedern bilden. Der Vorsitzende des Beirates und sein Stellvertreter werden Mitglied dieses Ausschusses und gleichzeitig dessen Vorsitzender bzw. Stellvertreter. Der Investitionsaus schuss entscheidet über die Zustimmung zur Evaluierung und Akquisition von Zielinvestments und über bestimmte Geschäftsführungshandlungen im Zusammenhang mit akquirierten Zielinvestments. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 8.4.6.4 Vergütung Die Beiratsmitglieder werden eine Vergütung erhalten. Dabei erhält der Vorsitzende des Beirats eine Vergütung von bis zu 100.000 EUR p. a. (der voraussichtliche erste Vorsitzende des Beirats, Dr. Gilbert Frizberg, wird Rechtliche Grundlagen planmäßig diesen Höchstbetrag erhalten), jedes andere Beiratsmitglied erhält pro Teilnahme an einer Sitzung des Beirats bzw. seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 1.500 EUR. Dem Investitionsausschuss angehörige, von den jeweiligen Gesellschaftern unabhängige Experten erhalten auf Antrag des nominierenden Gesellschafters eine zusätzliche einmalige Vergütung von bis zu 2.000 EUR pro vorgeschlagenem und dem Investitionsausschuss zur Prüfung vorgelegtem Investment. Die Vergütungen sind indexiert und werden jährlich angepasst. Mitglieder des Beirats, die dem Deutsche Bank Konzern angehören, erhalten keine Vergütung. Auf Verlangen der sie nominierenden Partei hat die Investitionsgesellschaft eine Haftpflichtversicherung für die Beiratsmitglieder abzuschließen und die Kosten zu tragen. 8.4.7 Gesellschafterversammlung Die Gesellschafterversammlung der Investitionsgesellschaft (Punkt Neuntens des Gesellschaftsvertrags, vgl. Anhang 3, dort als „Generalversammlung“ bezeichnet) fasst die nach dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse. Besondere Bedeutung für die Führung der Geschäfte der Investitionsgesellschaft haben dabei die folgenden Gegenstände: Nach dem Gesellschaftsvertrag beschließt sie insbeson dere über die in Punkt Neuntens Absatz 13 des Gesellschaftsvertrags (vgl. Anhang 3) bezeichneten Gegenstände, vor allem Umwandlungen, Formwechsel, Verschmel zungen, Einbringungen und vergleichbare Maßnahmen, die Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft, Kapitalerhöhungen und / oder Kapitalherabsetzungen und sonstige Änderungen des Gesellschaftsvertrags. 8 8.4.7.1 Zustimmung zu Geschäften und Handlungen der Geschäftsführung Die Geschäftsführer der Investitionsgesellschaft bedürfen für die folgenden Geschäfte und Handlungen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss: »Unternehmensverträge, wie Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge, Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsverträge oder vergleichbare Ver einbarungen, im Rahmen dessen sich die Gesellschaft verpflichtet, ihren ganzen oder einen Teil ihres Gewinns an ein anderes Unternehmen abzuführen; »Veräußerung oder sonstige Übertragung von mindes tens 75 % der unmittelbar oder mittelbar über Tochtergesellschaften gehaltenen Vermögensgegenstände der Gesellschaft (nach Verkehrswerten und einschließlich nicht aktivierter und nicht aktivierbarer Wirtschaftsgüter) in einer oder mehreren aufeinander abgestimmten Transaktionen sowie »jede vor dem 01. April 2019 vorgenommene Veräuße rung oder sonstige Übertragung von unmittelbar oder mittelbar über Tochtergesellschaften gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen oder Gesellschaften sowie von diesen oder der Gesellschaft gehaltenen Wasser kraftwerken. 8.4.7.2 Mehrheitserfordernisse Nach Punkt Neuntens Absatz 11 des Gesellschaftsvertrags (vgl. Anhang 3) bedürfen Beschlüsse der Gesellschafter grundsätzlich einer Mehrheit von 80 % der abgegebenen Stimmen. Eine einfache Mehrheit in der Gesellschafterversammlung genügt nur in den in Punkt Neuntens Absatz 12 des Gesellschaftsvertrags aufgeführten Angelegenheiten. Besondere Bedeutung hat dessen Buchstabe (d), der auf DWS ACCESS Wasserkraft // 175 Punkt Achtens Absatz 7 (f) verweist. Im Zusammenspiel dieser Regelungen kann die Gesellschafterversammlung damit grundsätzlich solche Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit entscheiden, die nach der Geschäftsordnung für die Geschäftsführer der Zustimmung des Beirats bedürfen, der Gesellschafterversammlung jedoch mangels mehrheitlicher Entscheidung desselben vorgelegt werden (Punkt Achtens Absatz 11). 8.4.7.3 Sonderbeschlüsse Die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft sowie der Joint Venture-Partner werden sich verpflichten, bis zum 31. Juli 2012 Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung über folgende Gegenstände nur einvernehmlich zu fassen: »Gegenstände gemäß Punkt Neuntens Absatz 13 (a) bis (e) des Gesellschaftsvertrags (vgl. Anhang 3); »den Ausschluss von Gesellschaftern; »sonstige Beschlüsse, die nach gesetzlichen Bestimmungen einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, sowie »Weisungen der Gesellschafterversammlung an die der letzten durch die Investitionsgesellschaft gehaltenen Beteiligung ist ein Auflösungsbeschluss zu fassen und die Gesellschaft abzuwickeln. Veräußert ein Gesellschafter seinen Anteil an der Investitionsgesellschaft oder folgt ihm in sonstiger Weise ein Dritter nach, wird dieser Dritte den ausscheidenden Gesellschafter als Partei der Gesellschaftervereinbarung ersetzen. 8.4.8.2 Übertragung von Anteilen Eine Belastung, Übertragung und sonstige Verfügung über den Geschäftsanteil eines Gesellschafters an der Investitionsgesellschaft oder Teilen hiervon wird die Zustimmung der anderen Gesellschafter erfordern. Die Gesellschafter sind verpflichtet, ihre Zustimmung zu Übertragungen (nicht aber der Teilung) von Geschäftsanteilen mit Wirksamkeit ab bzw. nach dem 31. März 2019 zu erteilen. Die Gesellschafter der Investitionsgesellschaft räumen einander ein Vorkaufsrecht und ein Mitverkaufsrecht für die (Gesamtheit der) von ihnen gehaltenen Geschäftsan teile ein. Aufgriffsrechte sind gleichfalls vereinbart. Übertragungen zwischen Gesellschaftern und an ein verbun denes Unternehmen werden nicht erfasst. Geschäftsführung. 8.4.8 Veräußerung des Gesellschaftsvermögens / Übertragung von Anteilen an der Investitionsgesellschaft 8.4.8.1 Veräußerung des Gesellschaftsvermögens Die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft haben das Recht, gemeinsam zu verlangen, dass ab oder nach dem 01. April 2019 eine Verwertung des Vermögens der Investitionsgesellschaft (insgesamt oder teilweise) erfolgt. Dem Joint Venture-Partner kommt dieses Recht ab und nach dem 01. April 2021 zu. Nach Verwertung 176 // DWS ACCESS Wasserkraft 8.4.9 Der Asset Manager Der Asset Manager enso GmbH wird in ganz umfassender Weise für die Investitionsgesellschaft beratend und ausführend tätig. Auf der Grundlage seiner Expertise im Bereich der Wasserkraft wird er – jeweils im Auftrag der Investitionsgesellschaft – Anlagemöglichkeiten identifi zieren und evaluieren, erwerbsvorbereitende Prüfungen durchführen, Vertragsverhandlungen führen, bei der Verwaltung der Beteiligungsgesellschaften mitwirken und diese insbesondere bei Planung und Bau von Wasserkraftwerk unterstützen und schließlich einen Verkauf vorbereiten und durchführen. Rechtliche Grundlagen Nachstehend wird ein Überblick über die Leistungen gegeben, die der Asset Manager in den verschiedenen Phasen der Anlagetätigkeit der Investitionsgesellschaft erbringt. Ihre Ausprägung und Einfügung in den Inves titionsprozess der Investitionsgesellschaft kann der Beschreibung in Abschnitt 6.6 entnommen werden. 8.4.9.1 Leistungen im Erwerbsprozess Im Erwerbsprozess erbringt der Asset Manager die fol genden Aufgaben: »Identifizierung möglicher Zielinvestments und CoInvestoren und zu diesem Zweck geeigneter Berater und sonstiger Beauftragter; »Projektevaluierung; »Vorbereitung indikativer Angebote, Verhandlung von Absichtserklärungen; »Beauftragung, Überwachung und Koordination der Prüfung von in Aussicht genommenen Zielinvestments (Due Diligence), insbesondere für die Bereiche Hydrologie, Geologie, Technisches Equipment, Recht, Finanzen und Steuern; »Einholen einer Zweitbegutachtung, Erstellung einer Entscheidungsvorlage; »Prüfung und ggf. Durchführung von Fremdfinanzie rungen; »Prüfung und ggf. Durchführung des Abschlusses einer Länderrisikoversicherung und »Verhandlung aller für das Eingehen eines Zielinvest ments relevanten Verträge und Vereinbarungen einschließlich Finanzierungsverträge, Vorbereitung aller transaktionsbezogenen Dokumente und Rechtshandlungen. 8 8.4.9.2 Leistungen in und für die Beteiligungsgesellschaften Der Asset Manager übernimmt die laufende Verwaltung der Beteiligungsgesellschaften der Investitionsgesellschaft einschließlich der Steuerung dieser Gesellschaften im Rahmen der Vorgaben der Investitionsgesellschaft. Zu diesem Zweck wird er in der Regel auch die der Investitionsgesellschaft zustehenden Organe (Geschäftsführer und ggf. Aufsichtsräte) in diesen Gesellschaften stellen und gewährleisten, dass diese bestimmte wesentlichen Entscheidungen nicht ohne die Zustimmung der Investitionsgesellschaft treffen. Der Asset Manager überwacht und unterstützt die Wasserkraftgesellschaften bei folgenden Geschäftsführungsaufgaben: »Kraftwerkssteuerung und Stromverkauf, Optimierung der Strom-Produktionsmenge und der Verkaufserlöse; »technisches Kraftwerksmanagement; »Erstellung und Umsetzung von Plänen zur Weiterentwicklung und Optimierung von Kraftwerken zum Zwecke der Ertragssteigerung und des Werterhalts; »Erstellung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen; »Wahrung steuerlicher Belange, einschließlich der Abläufe zur Erklärung und Zahlung von Steuern und bei behördlichen Prüfungen; »Durchführung von Verfahren mit Behörden, Verbänden, Stromabnehmern, Netzbetreibern und anderen öffent lichen Einrichtungen; »Abschluss und Durchführung der Versicherungsverträge sowie Abwicklung von Schadensfällen mit den Versicherern; DWS ACCESS Wasserkraft // 177 »Abschluss und Durchführung der Verträge der Beteiligungsgesellschaften einschließlich aller Dienstleistungs-, Stromeinspeise-, Liefer-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Versicherungsverträge; »Steuerung der Fremdfinanzierung (Verhandlung, Erfüllung und Anpassung von Fremdfinanzierungsverträgen), Reporting an die finanzierenden Banken, Sicherstellen von Anschlussfinanzierungen und »laufendes Controlling, Rechnungswesen, Finanz- und technisches Reporting, Erstellung der Budgets, Erstellung des Jahresabschlusses. Wasserkraftgesellschaften mit zu planenden, zu bauenden und / oder zu sanierenden Kraftwerken wird der Asset Manager wie folgt unterstützen: »Unterstützung bei der Detailplanung des Kraftwerksbaus, einschließlich bei der Einholung der für den Kraftwerksbau erforderlichen Gutachten und bei der Erstellung eines Projektplans; »Koordinierung und Unterstützung der Evaluierung »Erstellung einer Entscheidungsvorlage für die Investitionsgesellschaft zur Ausführung der baulichen Maßnahmen; »Auswahl der lokalen Bauaufsicht und Sicherstellung der adäquaten Beauftragung, Unterstützung bei der Kontrolle der lokalen Bauaufsicht und bei der Steuerung des Reporting-Prozesses dieser Bauaufsicht, Erstellung von periodischen Berichten über den Baufortschritt; »Mitwirkung an und Unterstützung bei der (Teil-) Ab nahme von Bauausführungen und der Inbetriebnahme des Kraftwerks, einschließlich der Erstellung von Abnahme- und Inbetriebnahmeberichten; »allgemeine Unterstützung des Projektmanagements und »Erstellung eines Abschlussberichts. 8.4.9.3 Berichts- und Unterstützungsleistungen an die Investitionsgesellschaft durch den unabhängigen technischen Sachverständigen; »Erstellung eines Planungsberichts für die Investitionsgesellschaft; »Unterstützung bei der Einholung der zum Bau erforderlichen Genehmigungen, insbesondere der Baugenehmigung und wasserrechtlichen Genehmigungen; »Unterstützung bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen für die wesentlichen Gewerke, ggf. durch einen Generalunternehmer, sowie der Einholung und Evaluierung der Gebote; »Unterstützung bei der Aufnahme einer Fremdfinanzierung und der Beantragung von Subventionen, Zuschüssen oder Finanzierungshilfen; 178 // DWS ACCESS Wasserkraft Der Asset Manager wird für jedes Geschäftsjahr der Investitionsgesellschaft eine konsolidierte Jahresplanung zusammen mit einem Plan-Ist-Vergleich für das abgelau fene Geschäftsjahr und eine konsolidierte, fortgeschriebene Fünf-Jahres-Planung auf Basis individualisierter FünfJahres-Pläne aller Beteiligungsgesellschaften erstellen; letztere dienen zugleich als Handlungsrahmen für die Beteiligungsgesellschaften und die diesbezügliche Tätigkeit des Asset Managers. Jährlich und erstmalig zum 31. Dezember 2016 wird der Asset Manager der Investitionsgesellschaft Hold- / SellAnalysen und entsprechende Empfehlungen für die einzelnen Beteiligungsgesellschaften und das Gesamtportfolio vorlegen. Rechtliche Grundlagen Des Weiteren wird der Asset Manager Kurzberichte über die Beteiligungsgesellschaften und die Entwicklung des Hydroenergiemarktes in den Zielregionen zum Zwecke der Anlegerinformation erstellen. Während der Investitionsphase kommt ein Kurzbericht über Investitionsfortschritt und -ausblick hinzu. 8.4.9.4 Leistungen im Desinvestitionsprozess In der Desinvestitionsphase wird der Asset Manager Verkäufe für die Investitionsgesellschaft vorbereiten und diese durchführen. Im Einzelnen wird er – jeweils nach Entscheidung der Investitionsgesellschaft – geeignete Verkaufsstrategien, Marktanalysen und Verkaufsexposés erstellen, Gebote einholen, Vertragsverhandlungen führen, eine ggf. durchgeführte verkäuferseitige Due Diligence koordinieren und die Transaktion durchführen. 8.4.10 Bereits realisierte oder vorbereitete Wasserkraft investments (Art des Erwerbs, wesentliche Rechte und Pflichten, wesentliche Verträge) Zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Verkaufsprospekts hat die Investitionsgesellschaft bereits Beteiligungen erworben und Absichtserklärungen abgegeben. 8.4.10.1 Albanien Ländergesellschaft Die enso hydro Energji sh.p.k. mit Sitz in Rruga “Eqrem Çabej”, Nd. 6-H. 2, Njesia Bashkiake Nr. 5, 1022 Tirana, Albanien wurde am 03. August 2011 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht Albaniens errichtet. Gründungsgesellschafterin war die Investitionsgesellschaft, die weiterhin 100 % des Grundkapitals von 2,8 Mio. ALL (rd. 20.000 EUR). hält. Gegenstand der Gesellschaft ist der Bau, der Betrieb und die Veräußerung von Wasserkraftwerken, die Erzeugung von Energie und deren Verkauf an Kunden oder Wiederverkäufer, in oder 8 außerhalb von Albanien sowie anderer, nicht notwendigerweise damit verbundener Tätigkeiten. Geschäftsführer ist Dipl.-Ing. Wolfgang Kröpfl. Wasserkraftgesellschaft Lengarica Die Investitionsgesellschaft hat mit Kaufvertrag vom 27. Januar 2010 einen Anteil von 58 % und mit Kaufvertrag vom 26. Januar 2011 einen weiteren Anteil von 22 % an der Lengarica & Energji sh.p.k., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht Albaniens mit Sitz in Rruga “Eqrem Çabej”, Nd. 6-H.2, Njesia Bashkiake Nr. 5, 1022 Tirana, Albanien erworben. Verkäuferin war jeweils die Hasi Energji sh.p.k., die Gründungs- und Alleingesellschafterin der Gesellschaft. Das (vollständig eingezahlte) Stammkapital der Gesellschaft beträgt 100.000 ALL (rd. 700 EUR). Den Anteilserwerben durch die Investitionsgesellschaft wurde von dem zuständigen albani schen Ministerium für Wirtschaft, Handel und Energie am 23. Februar 2010 und am 26. Oktober 2010 zugestimmt. Die Investitionsgesellschaft plant, die Beteiligung an der Lengarica & Energji sh.p.k. auf die enso hydro Energji sh.p.k. zu übertragen. Die Gesellschaft ist im Besitz einer Lizenz zu Errichtung und Betrieb eines Wasserkraftwerks, die im Jahre 2008 auf Antrag der Hasi Energji sh.p.k. erteilt wurde. Das zuständige albanische Ministerium hat die Lengarica & Energji sh.p.k als Lizenzberechtigte anerkannt. Im Hinblick auf die Errichtung des Wasserkraftwerks hat die Gesellschaft einige erforderliche Genehmigungen bereits eingeholt und Prüfungen durchgeführt, andere hingegen stehen noch aus, so etwa die Baugenehmigung. Auch ist das Grundstücksrecht noch nicht hinreichend gesichert, um mit dem Bau beginnen zu können. Zu gründende Wasserkraftgesellschaft Mati Die Investitionsgesellschaft hat am 03. Juni 2010 gegenüber den Gesellschaften Riviera sh.p.k., EHW sh.p.k. und Energy Project sh.p.k. ein Versprechen abgegeben, 90 % der Anteile einer noch zu gründenden Wasserkraftgesellschaft zu einem (ggf. in Abhängigkeit von dem nach DWS ACCESS Wasserkraft // 179 hydrologischer Begutachtung zu erwartenden Wasserdurchfluss zu adjustierenden) Preis von 3.423.600 EUR zu erwerben, nachdem bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Im Wesentlichen die Gründung der Wasserkraft gesellschaft und Lizenz deren Berechtigung aus einer zur Errichtung und Betrieb von fünf in Kaskade gebauten Wasserkraftwerken, die den Vertragspartnern erteilt wurde, sowie den Abschluss des Lizenzvertrages mit dem zuständigen Ministerium. Diese Bedingungen waren zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht erfüllt. 8.4.10.2 Türkei Ländergesellschaft Am 16. August 2011 wurde die enso hydro enerji Limited Şirketi, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der Türkei, von den Gründungsgesell schaftern enso hydro GmbH und TFI Industrie- und Unternehmensbeteiligung GmbH (letztere ist auch Gesellschafterin des Joint Venture-Partners und des Asset Managers) gegründet. Unternehmensgegenstand dieser Gesellschaft ist, ggf. auch mittelbar über Beteiligungen an anderen Gesellschaften, der Bau, Betrieb, Erwerb und Verkauf von Wasserkraftwerken, die Erzeugung von Energie und deren Veräußerung an Kunden oder Wiederverkäufer sowie sämtliche damit verbundene Leistungen. Sitz der Gesellschaft ist Av. Sürejja Agaoglu Sok. 2 / 2, 34365 Tesvikiye, ŞiŞli, Istanbul, Türkei. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 45.000 TRY (rd. 18.000 EUR), hieranhält die Investitionsgesellschaft einen Anteil von 99 % und die TFI Industrie- und Unternehmensbeteiligung GmbH einen Anteil von 1 %. Geschäftsführer der Gesellschaft sind Dipl.-Ing. Wolfgang Kröpfl und Murat Gökçe. Wasserkraftgesellschaft Kuyuma Die enso hydro Enerji Limited Şirketi hat unter Datum vom 05. August 2011 einen Kaufvertrag unter türkischem Recht über 51 % des Anteile an der Kuyuma Elektrik Üretim Limited Şirketi mit den bisherigen Gesellschaftern (vier in der Türkei ansässige Privatpersonen) geschlossen, die mit einer Beteiligung von je 12,25 % in der Gesellschaft ver- 180 // DWS ACCESS Wasserkraft bleiben. Als Kaufpreis wurde die Summe von 98.289 TRY (rd. 39.000 EUR) vereinbart. Die Kuyuma Elektrik Üretim Limited Şirketi, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der Türkei, wurde am 01. Oktober 2007 gegründet und hat ihren Sitz in Atatürk Mahallesi Melek, Sok. No. 12 / 2, Sincan / Ankara, Türkei. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb von Wasserkraftwerken und sämtliche damit zusammenhängenden Geschäfte. Die Gesellschaft darf auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft hat ein (nicht voll ständig eingezahltes) Stammkapital von 2,3 Mio. TRY (rd. 915.000 EUR). Der Vollzug des Kaufvertrages hat noch nicht stattgefunden. Die Gesellschaft soll noch vor Vollzug in eine Aktiengesellschaft nach dem Recht der Türkei (Anonim Şirket) umgewandelt werden. Gleichzeitig wurde eine Gesellschaftervereinbarung abgeschlossen, in der die Neufassung des Gesellschaftsvertrags und einer Geschäftsordnung sowie allgemeine Regeln für die gemeinsame Verwaltung der Gesellschaft verabredet wurden. Die Gesellschaft ist in Besitz einer Lizenz für ein noch zu errichtendes Wasserkraftwerk in Kuyuma, Türkei. Die zur Errichtung des geplanten Wasserkraftwerks erforderlichen Genehmigungen sind noch nicht erteilt. Das Recht an dem Betriebsgrundstück ist noch nicht gesichert. 8.4.10.3 Norwegen Die Aktiengesellschaft nach dem Recht Norwegens Bekk og Strøm AS mit Sitz in Tretjønnveien 1, 4633 Kristiansand, Norwegen wurde 2006 gegründet. Die Inves titionsgesellschaft hat unter Datum vom 25. August 2011 mit deren Gesellschaftern einen Zeichnungsvertrag abgeschlossen, nach dem sie sich an einer demnächst durchzuführenden Kapitalerhöhung der Gesellschaft beteiligen und in der Folge einen Anteil von 50,8 % an der Gesellschaft zu einem Preis von 27.524.000 NOK (ca. 3,5 Mio. EUR) übernehmen wird. Mitgesellschafter Rechtliche Grundlagen 8 sollen die Køhlergruppen AS mit 30,4 % sowie die vier Gründungsgesellschafter persönlich und einzelne Ange stellte der Gesellschaft sein. Auch hat sich die Investitionsgesellschaft (wie auch die Mitgesellschafter) verpflichtet, für die Dauer von drei Jahren nach Vollzug des Zeich nungsvertrags nicht mit der Gesellschaft in Wettbewerb auf dem norwegischen Markt zu treten (auch nicht durch die Beteiligung an anderen wasserkrafterzeugenden Gesellschaften). Diese (unter norwegischem Recht geschlossenen) Verträge wurden unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung verschiedener in der wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Due-Diligence-Prüfung noch offen gebliebener Punkte zur Befriedigung der Investitionsgesellschaft geschlossen. 31. März oder 30. September gekündigt werden. Die Verpächterin hat für die Dauer von sieben Jahren auf ihr Kündigungsrecht verzichtet, eine ordentliche Kündigung ist ihr erstmals zum 01. März 2018 erlaubt. Außerordentliche Kündigungsrechte stehen der Verpächterin u. a. zu, wenn die Investitionsgesellschaft die vertraglichen Betriebspflichten nicht erfüllt, eine nicht nur geringfügige Vertragsverletzung begeht, ein Insolvenzverfahren über die Investitionsgesellschaft eröffnet oder ein derartiges Verfahren mangels kostendeckendem Vermögen abge wiesen wird. Die Bekk og Strøm AS hat einen mehrheitlichen Besitz an einem im April 2011 in Betrieb genommenen Wasserkraft werk und plant die Errichtung von fünf weiteren. Für eines dieser Projekte wurden bereits die Lizenz (im Jahre 2008 für eine Dauer von 40 Jahren) und die erforderlichen Landund Zufahrtsrechte erworben. Die behördliche Genehmigung der Planung steht noch aus. Für die anderen vier Projekte hat sich die Gesellschaft bislang nur die Wasserrechte gesichert. Die Verpächterin hat einen Vertrag über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom mit der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG, Wien geschlossen. Dieser soll auf die Pächterin übertragen werden. Erst ab Wirksamkeit der Übertragung wird der vereinbarte Pachtzins erstmals zur Zahlung fällig. 8.4.10.4 Österreich Die Investitionsgesellschaft hat am 01. April 2011 einen Pachtvertrag über ein in Granitzen / Österreich gelegenes Wasserkraftwerk einschließlich der damit verbundenen Nutzungs- und Dienstbarkeitsrechte an Grundstücken, Bauten und Leitungen mit der Hereschwerke Frizberg KG, Rötsch 13, 8742 Obdach / Österreich (Verpächterin) geschlossen. Der Pachtvertrag wurde durch einen Vertrag vom 12. September 2011 ergänzt und klargestellt. Die Verpächterin ist im Besitz von Dr. Gilbert Frizberg und seiner Familie. Der Pachtvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und mit Vertragsschluss in Kraft getreten. Er kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu jedem Der Pachtzins beläuft sich auf 92 % des Betriebsergebnisses des Wasserkraftwerks. Die Pächterin ist zum Betrieb des Wasserkraftwerks verpflichtet. Als Betriebsleiter hat sie einen namentlich bezeichneten Mitarbeiter des Asset Managers einzusetzen. Die Baulichkeiten, Anlagen und Maschinen hat die Pächterin auf eigene Kosten bis zu einem Betrag von 120.000 EUR jährlich instand zu halten. Über die Tragung darüber hinausgehender Kosten werden sich die Parteien verständigen. Kommt ein Einverständnis nicht zustande, hat jede Partei ein außerordentliches Kündigungsrecht. Investitionen und aktivierungspflichtige Instandhaltungen der Pächterin, die im Einzelfall mehr als 5.000 EUR betragen, sind bei der Ermittlung des Pachtzinses in Abzug zu bringen. Kosten zur Herstellung ökologischer Zustände gemäß der europäischen Wasserrahmenrichtlinie sind von der Verpächterin zu tragen. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Streitig keiten sind nach der Schieds- und Schlichtungsordnung für die Ständigen Schiedsgerichte der österreichischen Wirtschaftskammern zu entscheiden. DWS ACCESS Wasserkraft // 181 8.5 Wesentliche Vertragsverhältnisse der Fondsgesellschaft 8.5.1 Geschäftsbesorgungsvertrag der Fondsgesellschaft mit der DWS Finanz-Service GmbH Die Fondsgesellschaft (als Auftraggeberin) hat am 12. September 2011 mit der DWS Finanz-Service GmbH (als Auftragnehmerin; nachfolgend „DWS“) einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die laufende Verwaltung der Fondsgesellschaft abgeschlossen. Zu den Aufgaben der allgemeinen Fondsverwaltung gehören u. a. das Erstellen, Führen und Pflegen eines internen Anlegerregisters, die Wahrnehmung von Handelsregisterangelegenheiten, die Unterstützung der Fondsgeschäftsführung im Zusammenhang mit der Durchführung von Auszahlungen an die Gesellschafter, die technische und organisatorische Vorbereitung und administrative Durchführung von Gesellschafterversammlungen sowie Gesellschafterbeschlüssen im schriftlichen Verfahren, die Führung des gesellschafterbezogenen Rechnungswesens inkl. der Verteilung des steuerlichen Ergebnisses auf die Gesellschafter und Führung der Gesellschafterkonten in dem gesetzlich zulässigen Umfang, die technische und organisatorische Unterstützung bei der Berichterstattung gegenüber den Gesellschaftern, die versandfertige Aufbereitung und Versendung aller gesellschafterbezogenen Anschreiben, die technische Abwicklung der Kommunikation mit und zwischen den Gesellschaftern, die Unterstützung bei der Vorbereitung der Steuererklärungen bezüglich der Einkommen- und Umsatzbesteuerung, in dem gesetzlich zulässigen Umfang, die Anlage liquider Mittel in Tages-, Fest- oder Termingeldanlagen der Fondsgesellschaft in Absprache mit der Fondsgesellschaft, Rechnungswesen, Budget und Jahresabschlussarbeiten, die Benachrichtigung der Gesellschafter über das Ergebnis des Geschäftsjahres, Maßnahmen im Zusammenhang mit Gesellschafterwechseln, die kaufmännische Überwachung der Durchführung der von der Fondsgesellschaft geschlossenen Verträge sowie der sich daraus ergebenden Aufgaben, das Risikomanagement 182 // DWS ACCESS Wasserkraft der Fondsgesellschaft und die Führung des sonstigen Schriftverkehrs, soweit er zur Erledigung der aufgeführten Aufgaben erforderlich ist. Die Haftung der DWS ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für ihre Leistungen erhält die DWS für das Geschäftsjahr 2011 / 12 eine laufende Vergütung (jeweils zzgl. Umsatzsteuer) von 0,05 % des bis zum 30. November 2011 gezeichneten Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft (Summe der Haft- und zusätzlichen Pflichteinlagen ohne Agio) und ab dem Geschäftsjahr 2012 / 13 erhält sie eine Vergütung i. H. v. 0,6 % des zum 28. Juni 2012 bzw. im Falle einer Verlängerung des Platzierungszeitraums zum Ende des letzten Platzierungsabschnittes gezeichneten Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft (Summe der Haft- und zusätzlichen Pflichteinlagen ohne Agio). In den folgenden Geschäftsjahren erhöht sich diese Gebühr um 2,0 % p. a. (das heißt auf 0,612 % für das Jahr 2013 / 14, 0,62424 % für das Jahr 2014 / 15 usw.). Zum anderen erhält die DWS eine einmalige erfolgsabhängige Vergütung („Mehrerlösbeteiligung“), die wie folgt berechnet und fällig wird: Die Mehrerlösbeteiligung fällt mit Verkauf des letzten Zielinvestments (wie nachfolgend definiert) an, wenn die prozentuale durchschnittliche Auszahlung (wie nachfolgend definiert) mehr als 11,9 % beträgt. Beträgt die prozentuale durchschnittliche Auszahlung 11,9 % oder weniger, entsteht kein Anspruch auf eine Mehrerlösbeteiligung. Die Mehrerlösbeteiligung errechnet sich aus dem maßgeblichen Auszahlungsfaktor (wie nachfolgend definiert) multipliziert mit dem gesamten Auszahlungsbetrag (wie nachfolgend definiert). „Anleger“ sind alle Treugeber und Direktkommanditisten der Fondsgesellschaft. „Prozentuale durchschnittliche Auszahlung“ ist das Verhältnis (ausgedrückt in Prozent) des Betrags der annualisierten durchschnittlichen Auszahlung zu dem Rechtliche Grundlagen Gesamtbetrag der Kapitalanteile (nominal) der Anleger (ohne Agio). „Annualisierte durchschnittliche Auszahlung“ ist der Gesamte Auszahlungsbetrag dividiert durch die Fondslaufzeit in Monaten multipliziert mit zwölf. „Gesamter Auszahlungsbetrag“ ist die Summe aller Auszahlungen an die Anleger einschließlich etwaiger Teil liquidationszahlungen und des tatsächlich an die Anleger auszuzahlenden Liquidationserlöses (Abschläge und Schlussverteilungsguthaben) vor Berücksichtigung der Mehrerlösbeteiligung, abzüglich der Summe der Kapitalanteile (nominal) der Anleger (ohne Agio), Als „Fondslaufzeit“ gilt – aufgerundet auf volle Monate – der Zeitraum vom Ende des letzten Platzierungsabschnitts bis zur Kaufpreiszahlung für den Verkauf des letzten Zielinvestments, auch wenn die Verteilung des Liquidationsüberschusses an die Anleger im Zuge der ordnungsgemäßen Abwicklung der Fondsgesellschaft erst später erfolgt. „Verkauf des letzten Zielinvestments“ ist die unmittelbare oder mittelbare Veräußerung des letzten Wasserkraftwerks oder der Anteile an der letzten Wasserkraftgesellschaft oder der Anteile an der letzten Ländergesellschaft oder der Anteile an der Investitionsgesellschaft im Wege des Asset- oder Share-Deals. Der „Auszahlungsfaktor“ beträgt 5,0 % der Differenz zwischen 11,9 % und der prozentualen durchschnittlichen Auszahlung (ausgedrückt in Prozent) mal die Fondslaufzeit geteilt durch zwölf. Anhand fiktiver Zahlen soll folgendes Beispiel die Berechnung verdeutlichen: Beträgt die Ausschüttung an die Anleger in Summe über die Fondslaufzeit 15 Mio. EUR, der Liquidationserlös aus dem Verkauf der Zielinvestments 95 Mio. EUR, die Summe der Kapitalanteile (nominal) der Anleger (ohne Agio) 53,5 Mio. EUR und die Fondslaufzeit 81 Monate, errechnet sich der gesamte Auszahlungsbetrag als 110 Mio. EUR minus 53,5 Mio. EUR 8 gleich 56,5 Mio. EUR. Dann beträgt die annualisierte durchschnittliche Ausschüttung 56,5 Mio. EUR geteilt durch 81 Monate, mal zwölf, gleich 8,37 Mio. EUR. Die prozentuale durchschnittliche Auszahlung beträgt dann 15,65 % und es ergibt sich ein Auszahlungsfaktor von 1,265625 %. Gerechnet auf den gesamten Auszahlungsbetrag von 56,5 Mio. EUR ergäbe sich in diesem Beispiel eine Mehrerlösbeteiligung der DWS i. H. v. 715.078 EUR. Die Mehrerlösbeteiligung wird zum Zeitpunkt des Verkaufs des letzten Zielinvestments vorläufig ermittelt und mit Beendigung der Liquidation der Fondsgesellschaft endgültig festgelegt. Für Zwecke der vorläufigen Ermittlung der Mehrerlösbeteiligung wird der erwartete Liquidationserlös nach dem Verkauf des letzten Zielinvestments zunächst geschätzt. Ein Abschlag von 80 % auf die sich nach diesem geschätzten Liquididationserlös ergebende Mehrerlösbeteiligung wird sodann innerhalb von sechs Wochen nach dem Verkauf des letzten Zielinvestments (Eingang der letzten Kaufpreiszahlung) an die DWS ausgezahlt, die restlichen 20 % erhält die DWS im Zuge des weiteren Fortschritts der Liquidation des Fonds, ggf. in mehreren Abschlags- bzw. Teilbeträgen. Mit Abschluss der Liquidation der Fondsgesellschaft (d. h. in der Regel mit der Schlussverteilung an die Anleger) wird die Höhe der Mehrerlösbeteiligung endgültig festgelegt. Sollte sich der Liquidationserlös gegenüber der erfolgten Schätzung ändern, ändert sich die Mehrerlösbeteiligung entsprechend. Etwaige Überzahlungen sind von der DWS zu erstatten. Alle vorstehend genannten Vergütungen verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung i. H. v.19 %). Die von der DWS im Zusammenhang mit der Versendung aller gesellschafts- und gesellschafterbezogenen Anschreiben und Briefe verauslagten Kosten werden von der Fondsgesellschaft auf Nachweis erstattet. Entscheidet sich die Geschäftsführende Kommanditistin, gemäß § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags das Betei ligungsangebot nicht fortzuführen oder rückabzuwickeln, so entfällt der Anspruch der DWS auf Vergütung; dies gilt auch, soweit Anleger bereits der Fondsgesellschaft DWS ACCESS Wasserkraft // 183 beigetreten waren. Die DWS wird evtl. bereits erhaltene Vergütungen unverzüglich nach entsprechender Mitteilung durch die Fondsgesellschaft an diese zurückzahlen. Der Vertrag läuft zunächst bis zum 31. März 2029 („Festlaufzeit“). Innerhalb dieser Zeit ist nur eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig. Nach Ablauf der Festlaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere zwei Jahre, sofern er nicht schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der Festlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums gekündigt wird. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Auflösung (Liquidations eröffnung) der Fondsgesellschaft. 8.5.2 Vertrag über die Vermittlung von Beteiligungskapital der Fondsgesellschaft und der Treuhand-Komman ditistin mit der DWS Finanz-Service GmbH Die Fondsgesellschaft (als Auftraggeberin) hat mit der DWS Finanz-Service GmbH (als Auftragnehmerin; nachfolgend „DWS“) unter Beteiligung der Treuhand-Kommanditistin am 23. September 2011 einen Vertrag über die Vermittlung von Beteiligungskapital geschlossen. Die DWS verpflichtet sich darin als Dienstleisterin gegenüber der Fondsgesellschaft, unter Ausnutzung der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nach besten Kräften darauf hinzuwirken, dass in größtmöglichem Umfang Gesellschaftskapital zu einem Preis in Höhe des Nominalbetrages der jeweiligen Beteiligung zzgl. eines Agios i. H. v. 2 % vermittelt wird. Eine Verpflichtung zur Vermittlung besteht nicht und ein Vermittlungserfolg wird nicht geschuldet. Die Haftung der DWS ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die DWS hat gegen die Fondsgesellschaft aus ihrer Vermittlungsdienstleistung gegenüber der Fondsgesellschaft einen Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Vermittlungsgebühr i. H. v. 4,0 % des im Zuge der Kapitalerhöhung durch die DWS vermittelten Kommanditkapitals (Summe der Haft- und zusätzlichen Pflichteinlagen) ohne Agio. Darüber hinaus erhält die DWS für die Dauer von sieben Jahren erstmals für das Geschäftsjahr 2012 / 2013 184 // DWS ACCESS Wasserkraft eine jährliche Vermittlungsvergütung i. H. v. 0,55 % des von ihr vermittelten Kommanditkapitals (Summe der Haft- und zusätzlichen Pflichteinlagen) ohne Agio. Diese Vergütungen verstehen sich jeweils inkl. einer ggf. anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Anspruch der DWS gegenüber der Fondsgesellschaft auf die Vermittlungsvergütung entsteht, wenn und soweit vollständig ausgefüllte und rechtswirksam unterzeichnete Beitrittsdokumente des Anlegers, mitsamt gesondert unterzeichneter Belehrung über das Widerrufsrecht sowie des Legitimationsnachweises gemäß Beitrittserklärung, vorliegen. Der Anspruch entsteht auch insoweit, als Beteiligungen an eine der Deutsche Bank Gruppe angehörende Gesellschaft vermittelt werden. Die DWS ist berechtigt, Dritte namens und für Rechnung der Fondsgesellschaft mit Vermittlungsleistungen zu beauftragen, die dann die Vermittlungsleistungen direkt gegenüber der Fondsgesellschaft erbringen und direkt von der Fondsgesellschaft nach Maßgabe der entsprechenden Vermittlungsverein barung vergütet werden. Der DWS ist es gestattet, ihre Aufgaben Dritten ganz oder teilweise zur Ausführung zu übertragen. Die Kosten Dritter gehen zu Lasten der DWS. Der Anspruch auf die Vermittlungsvergütung entfällt, wenn die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft und / oder Geschäftsführung der Treuhand-Kommanditistin dem Beitritt nicht zustimmen oder der Anleger von seinem vertrag lichen oder gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch macht. Der Anspruch auf die Vermittlungsvergütung entfällt außerdem, wenn der Anleger nach zweimaliger schriftlicher Mahnung und Fristablauf seiner Einzahlungsverpflichtung gemäß Beitrittserklärung und Gesellschafts- bzw. Treuhandund Verwaltungsvertrag nicht nachkommt oder der Beitritt nach den Vertragsbestimmungen gegenstandslos wird. Entscheidet sich die Geschäftsführende Kommanditistin, gemäß § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags das Beteiligungsangebot nicht fortzuführen oder rückabzuwickeln, Rechtliche Grundlagen so entfällt der Vergütungsanspruch der DWS insgesamt. Die DWS wird die erhaltenen Vergütungen unverzüglich nach Mitteilung über die Rückabwicklung der Fondsgesellschaft an diese zurückzahlen. 8.5.3 Vertrag über Konzeption und Marketing mit der DWS Finanz-Service GmbH Die Fondsgesellschaft (als Auftraggeberin) hat mit der DWS Finanz-Service GmbH (als Auftragnehmerin; nachfolgend „DWS“) am 12. September 2011 einen Vertrag über die Erstellung der Fondskonzeption und die Erbringung von Marketingleistungen geschlossen. Zu den Konzeptionsaufgaben gehören insbesondere vorbereitende Maßnahmen (z. B. Projektsteuerung und Erarbeitung der Beteiligungsstruktur), die Erstellung des Fondskonzepts sowie die detaillierte Prognoserechnung unter Einbeziehung der rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Rahmendaten, die Auswahl der Investitionsgesellschaft, die Erarbeitung einer Investitionsrechnung und die Vorbereitung und Unterstützung von Vertragsverhandlungen in Zusammenarbeit mit externen Beratern. Marketingaufgaben sind u. a. die Erstellung eines Verkaufsprospekts, Werbe- und Marketingmaßnahmen, insbesondere Erstellung von Zeitungsanzeigen, Internetveröffentlichungen sowie sonstige Vertriebs materialien (z. B. Flyer, Broschüren), und die Schulung der Vermögensanlageberater der platzierenden Vertriebspartner und der zuständigen Mitarbeiter für Vertriebsunterstützung. Die DWS hat ferner die Beauftragung von qualifizierten Beratern für die Due Diligence des Anlageobjekts, die Konzeption, die Erstellung und Prüfung von Verkaufsprospekt und Verträgen sowie die Klärung von diversen Einzelfragen übernommen. Die von der DWS im Zusammenhang mit der Beauftragung von Beratern verauslagten Kosten werden von der Fondsgesellschaft auf Nachweis bis i. H. v. 0,5 % des bis zum Platzierungsschluss insgesamt gezeichneten Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft (Summe der Haft- und zusätzlichen Pflichteinlagen ohne Agio), maximal jedoch 400.000 EUR, erstattet. 8 Die Vergütung für die DWS setzt sich aus einer vom Platzierungserfolg abhängigen und einer vom Investitionsfortschritt abhängigen Komponente zusammen. Die vom Platzierungserfolg abhängige Vergütungskomponente beträgt 3,0 % des bis zum Platzierungsschluss insgesamt gezeichneten Kommanditkapitals der Fonds gesellschaft (Summe der Haft- und zusätzlichen Pflichteinlagen ) ohne Agio, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die DWS kann nach Ende eines jeden Platzierungsabschnitts Abschläge auf die vorgenannte Vergütung nach Maßgabe des innerhalb des jeweiligen Platzierungsabschnitts gezeichneten Kommanditkapitals (Summe der Haft- und zusätzlichen Pflichteinlagen) ohne Agio verlangen. Die vom Investitionsfortschritt abhängige Vergütungskomponente beträgt 2,0 % des von der Fondsgesellschaft in die enso Hydro GmbH (Investitionsgesellschaft) investierten Kapitals zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Vergütungsanspruch entsteht unabhängig von der Art der Zuführung des investierten Kapitals (z. B. durch Kapitalerhöhung, Gesellschafterzuschuss oder Gewährung von Gesellschafterdarlehen). Diese Vergütungskomponente ist nach Investitionsfortschritt zahlbar und kann bei jedem Kapitalabruf der Investitionsgesellschaft auf den Betrag des infolge des Kapitalabrufs investierten Kapitals in Rechnung gestellt werden. Die Haftung der DWS ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Entscheidet sich die Geschäftsführende Kommanditistin, gemäß § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags das Betei ligungsangebot nicht fortzuführen oder rückabzuwickeln, so entfällt der Vergütungsanspruch der DWS insgesamt. Die DWS wird die erhaltenen Vergütungen unverzüglich nach Mitteilung über die Rückabwicklung der Fondsgesellschaft an diese zurückzahlen. DWS ACCESS Wasserkraft // 185 8.5.4 Kooperationsvertrag 8.5.4.2 Garantien Die Fondsgesellschaft hat am 29. Juli 2011 zusammen mit ihrer Schwestergesellschaft einen aufschiebend bedingten Kooperationsvertrag mit der Investitionsgesellschaft, dem Joint Venture-Partner, dem Asset Manager und der DWS Finanz-Service GmbH („DWS“) geschlossen. Die Bedingung ist am 08. August 2011 eingetreten und der Vertrag an diesem Tag in Kraft getreten. Der Joint Venture-Partner hat gegenüber der Fondsgesellschaft in Bezug auf die Investitionsgesellschaft bestimmte Garantien auf den 29. Juli 2011 abgegeben und wird diese am 20. Dezember 2011 wiederholen, im Wesentlichen hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse, dem Nichtvorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, ihres Jahresabschlusses, Steuererklärungen, Steuerzahlungen und Steuerverbindlichkeiten sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit im Rahmen der DueDiligence-Prüfung zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. Die Garantien umfassen hierbei durch den Joint Venture-Partner im Rahmen der Due-DiligencePrüfung offengelegte Sachverhalte nicht. Der Kooperationsvertrag regelt den Beitritt der Fonds gesellschaft und der Schwestergesellschaft zur Investi tionsgesellschaft und die sich dabei und in der Folge ergebenden Rechte und Pflichten der Parteien. Dabei ist vereinbart worden, wie der Gesellschaftsvertrag der Investitionsgesellschaft neu gefasst werden wird, ihr Beirat neu konstituiert und welche Geschäftsordnungen dieser und die Geschäftsführung erhalten. Des Weiteren ist der Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung festgelegt worden. 8.5.4.1 Verpflichtung des Joint Venture-Partners vor Beitritt einer Fondsgesellschaft Der Joint Venture-Partner hat sich verpflichtet, bis zum Beitritt der Fondsgesellschaft oder ihrer Schwestergesellschaft ihre Gesellschafterrechte nur unter Wahrung der Rechtsposition dieser beiden Gesellschaften als (potentielle) künftige Gesellschafter der Investitionsgesellschaft auszuüben und sie über die Angelegenheiten der Investitionsgesellschaft laufend informiert zu halten. Weiter wird der Joint Venture-Partner sicherstellen, dass bis zum 20. Dezember 2011 nur bestimmte Projekte zu festgelegten Rahmenbedingungen und unter Einhaltung der Investitionskriterien (siehe dazu Abschnitt 6.5.1) durchgeführt werden; Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Fondsgesellschaft und der Schwestergesellschaft. 186 // DWS ACCESS Wasserkraft Die Rechtsfolgen der Verletzung einer Garantie sind im Wesentlichen wie folgt bestimmt und eingeschränkt: Die Fondsgesellschaft hat das Recht, vom Joint VenturePartner die ordnungsgemäße Herstellung des zugesagten rechtlichen oder tatsächlichen Zustands zu verlangen. Erfolgt dies nicht oder ist dies nicht möglich, steht ihr ein Geldersatzanspruch im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Investitionsgesellschaft zu, der jedoch ausschließlich den entstandenen positiven Schaden umfasst; die Haftung für indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder immaterielle Schäden ist ausgeschlossen. Die Verletzung einer Garantie löst nur dann einen Anspruch aus, wenn alle Einzelansprüche der Fondsgesellschaft (zusammengenommen mit bereits von ihr geltend gemachten Ansprüchen) zusammen den Betrag von 200.000 EUR (Schwellenwert) übersteigen. Übersteigt der Anspruch diesen Schwellenwert, kann er (nur) in dem diesen Schwellenwert übersteigenden Betrag geltend gemacht werden (Freibetrag). Für Zwecke der Berechnung des Freibetrags werden Ansprüche der Fondsgesellschaft und der Schwestergesellschaft gegen den des Joint Venture-Partner zusammengerechnet. Ansprüche wegen vorsätzlich falsch abgegebener Garantien unterliegen gleichermaßen dem Schwellenwert, jedoch gilt für solche nicht der Freibetrag. Rechtliche Grundlagen Bezüglich der meisten Garantien ist die Haftung des Joint Venture-Partners auf insgesamt 1,7 Mio. EUR be schränkt. Dieser Haftungshöchstbetrag gilt nicht für Ansprüche aufgrund vorsätzlich falsch abgegebener Garantien. Solche Haftungsansprüche sind auf insgesamt 5 Mio. EUR beschränkt. Unbeschränkt haftet der Joint Venture-Partner hinsichtlich der Garantien zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen, dem Nichtvorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, dem Bestehen von Versicherungen, dem Nichtbestehen von Pensionsoder Versorgungsverpflichtungen sowie dem Fehlen von Verpflichtungen zur Zahlung von Provisionen im Zusammenhang mit dem geplanten Beteiligungserwerb der Fondsgesellschaft und der Schwestergesellschaft. Die Haftung aus den meisten Garantien verjährt am 31. Dezember 2013. Garantien hinsichtlich der Gesellschaft und der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse verjähren am 31. Dezember 2016. Ansprüche aus den Garantien zu Steuern verjähren frühestens zum 31. Dezember 2016, nicht jedoch vor dem Ablauf von sechs Monaten ab Bestand- oder Rechtskraft des eine etwaige Steuernachforderung festsetzenden Bescheids. Erweist sich mindestens eine durch den Joint VenturePartner abgegebene Garantie als verletzt und folgt hieraus ein Anspruch der Fondsgesellschaft und der Schwester gesellschaft i. H. v. insgesamt mehr als 2 Mio. EUR, können diese bis zum 20. Dezember 2011 von dem Koope rationsvertrag zurücktreten und sind dann nicht zum Beitritt zur Investitionsgesellschaft verpflichtet. 8.5.4.3 Weitere Inhalte Die Parteien des Kooperationsvertrages haben ihre Aufgaben und ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordent lichen Kaufmanns zu erfüllen. Sie haften nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist ausgeschlossen. 8 Die Investitionsgesellschaft und der Joint Venture-Partner haben sich im Übrigen verpflichtet, bei ihren Geschäftsaktivitäten die Regeln der Anti-Korruptions-Richtlinie der OECD (Convention on combatting bribery of foreign public officials in international business transactions) einzuhal ten und sind weitere Verpflichtungen im Hinblick auf die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte eingegangen. Die Kosten der notariellen Beurkundung wurden zur Hälfte von der Investitionsgesellschaft und zu je einem Viertel von der Fondsgesellschaft und der Schwestergesellschaft getragen. Der Kooperationsvertrag ist nicht ordentlich kündbar und dauert bis zur Löschung der Investitionsgesellschaft im Firmenbuch an. In der Präambel des Kooperationsvertrag haben die Parteien festgeschrieben, dass der Fondsgesellschaft ein Rücktrittsrecht zustehen soll, wenn sie zusammen mit der Schwestergesellschaft bis zum ersten Platzierungsschluss (30. November 2011) nicht in ausreichendem Maße Kapital platziert hat, um mit einem Betrag von mindestens 20 Mio. EUR zur Investitionsgesellschaft beizutreten. Die anderen Parteien haben nach der Präambel ein Rücktrittsrecht nur, wenn dieser Betrag geringer als 15 Mio. EUR ist. Abschnitt A des Kooperationsvertrags enthält insoweit die Regelung, dass die Fondsgesellschaft zurücktreten kann, wenn sie zusammen mit der Schwestergesellschaft bis zum 20. Dezember 2011 durch Anlegerbeitritte nicht mit einem Kapital von mindestens 20 Mio. EUR ausgestattet ist. Nach Abschnitt A des Kooperationsvertrags haben die anderen Parteien ein Rücktrittsrecht, wenn dieses Kapital am 20. Dezember 2011 nicht mindestens 15 Mio. EUR beträgt. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Gerichtsstand ist Wien. DWS ACCESS Wasserkraft // 187 8.5.5 Gesellschaftervereinbarung der Fondsgesellschaft und der Schwestergesellschaft Die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft werden (vorausgesetzt, beide treten der Investitionsgesellschaft auch tatsächlich bei) in Bezug auf ihre Beteiligung an der Investitionsgesellschaft eine Gesellschaftervereinbarung nach deutschem Recht mit den nachfolgend beschriebenen Inhalten schließen. 8.5.5.1 Stimmbindung Nach dem Gesellschaftsvertrag der Investitionsgesellschaft und den zu erlassenden Geschäftsordnungen (zusammen die „Maßgeblichen Regelungen“) werden die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft verschiedentlich wie ein einziger Gesellschafter behandelt. Soweit die Maßgeblichen Regelungen bestimmen, dass die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft als Gesellschafter der Investitionsgesellschaft Rechte nur gemeinsam bzw. einheitlich wahrnehmen können oder Handlungen gemeinsam bzw. einheitlich vornehmen müssen (jeweils ein „gemeinschaftliches Vorgehen“), und erfolgen zu einem entsprechenden Gegenstand Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen sowohl der Fondsgesellschaft als auch der Schwestergesellschaft, werden diese einheitlich und mit allen Stimmen das jeweilige Recht so wahrnehmen oder die jeweilige Handlung so vornehmen, wie sich dies aus einem Konso lidierten Abstimmungsergebnis ergibt, das wie nachfolgend beschrieben ermittelt wird. Im Vorfeld werden sich die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft darüber ins Benehmen setzen, ob eine Beschlussfassung ihrer jeweiligen Gesellschafter durchzuführen ist und bejahendenfalls diese Beschlussfassungen möglichst zeitlich parallel und mit inhaltlich deckungsgleichen Beschlussgegenständen durchführen. Auch kann jede der Gesellschaften von der jeweils anderen verlangen, eine solche Beschlussfassung ihrer 188 // DWS ACCESS Wasserkraft Gesellschafter herbeizuführen, um ein Konsolidiertes Abstimmungsergebnis ermitteln zu können. Das Konsolidierte Abstimmungsergebnis wird durch die Geschäftsführungen der Fondsgesellschaft und der Schwestergesellschaft wie folgt ermittelt und den Gesellschaftern unverzüglich mitgeteilt: Die im Rahmen der Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften zu einem Gegenstand abgegebenen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen werden zusammengerechnet, wobei gemäß den insoweit gleichlautenden Gesellschaftsverträgen für je 1.000 EUR Kapitalanteil eine Stimme und für Kapitalanteile unter 1.000 EUR der entsprechende Bruchteil einer Stimme gewährt wird. Die Komplementärin und die Geschäftsführende Kom manditistin der jeweiligen Fondsgesellschaft haben unabhängig von ihrer kapitalmäßigen Beteiligung zehn Stimmen. Stimmenthaltungen oder nicht rechtzeitig abgege bene Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Unabhängig von dem für den Beschlussgegenstand oder die Handlung auf Ebene der Investitionsgesellschaft erforderlichen Mehrheitserfordernis löst bereits ein Konsolidiertes Abstimmungsergebnis mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Stimmbindung der Fondsgesellschaft und der Schwestergesellschaft aus. Dies gilt auch, wenn der jeweilige Beschlussgegenstand oder die Handlung nach dem Gesellschaftsvertrag nur einer der beiden Gesellschaften eine andere Mehrheit erfordert. Allein wenn die Gesellschaftsverträge beider Gesellschaften übereinstimmend ein anderes Mehrheitserfordernis im Hinblick auf den jeweiligen Beschlussgegenstand oder die jeweilige Handlung vorsehen, muss eine solche Mehrheit auch in dem Konsolidierten Abstimmungsergebnis erreicht werden, um eine Stimmbindung auszulösen. 8.5.5.2 Ausgleich von geleistetem Aufgeld Die Fondsgesellschaft und die Schwestergesellschaft schulden das bei Beitritt zur Investitionsgesellschaft zu zahlende Aufgeld (siehe Abschnitt 8.4.3.2) als Teilschuld- Rechtliche Grundlagen ner im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligungen. Da dieses Aufgeld in voller Höhe bei dem ersten Beitritt auch nur einer der beiden Gesellschaften zu entrichten ist, werden die Fondsgesellschaft und der Schwestergesellschaft einen gegenseitigen Ausgleich wie folgt vornehmen: Unverzüglich im Anschluss an die letzte Kapitalisierung der Investitionsgesellschaft (gegenwärtig für den 20. Juli 2012 geplant) werden die beiden Gesellschaften das Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung an der Investitionsgesellschaft feststellen. Ergibt sich dann, dass eine von ihnen einen höheren Teil des Aufgeldes gezahlt hat, als es diesem Verhältnis entspricht, wird ihr die andere den überschießen den Betrag unverzüglich und mit taggenauer Verzinsung seit Leistung des Aufgeldes erstatten. Der anzuwendende Zinssatz ist der im Zeitpunkt der Leistung des Aufgeldes geltende Sechs-Monats-EURIBOR-Satz. 8.5.5.3 Übertragung von Geschäftsanteilen Sowohl die Fondsgesellschaft als auch die Schwestergesellschaft werden eine Übertragung von Geschäftsanteilen an der Investitionsgesellschaft an einen Dritten erst vornehmen, wenn der Erwerber dieser Gesellschaftervereinbarung beigetreten ist. Kommt ein Erwerber oder Rechtsnachfolger seinen Verpflichtungen nach der Vereinbarung nicht nach, so haftet die ausgeschiedene Gesellschaft. 8.5.5.4 Laufzeit Die Gesellschaftervereinbarung besteht für die Dauer der Beteiligung zumindest einer der beiden Gesellschaften an der Investitionsgesellschaft. Sie ist nur aus wichtigem Grund kündbar. 8 8.5.6 Vereinbarung der Gesellschafter der Investitions- gesellschaft In dem Kooperationsvertrag wurde vereinbart, dass die Fondsgesellschaft und ihre Schwestergesellschaft bei Beitritt zur Investitionsgesellschaft eine Gesellschaftervereinbarung in bereits festgelegter Fassung mit dem Joint Venture-Partner abschließen werden. In dieser Gesellschaftervereinbarung werden im Wesentlichen die Rahmenbedingungen für die Verwaltung der Gesellschaft durch (ergänzende) Bestimmungen über die Bestellung und Abberufung der Organe (Geschäftsführung und Beirat), die Festlegung der Geschäftsordnungen für den Beirat und die Geschäftsführung und gemeinsame Beschlussfassungen der Gesellschafter, die Bedingungen für Dividendenausschüttungen, die Aufnahme von Fremdkapital, die Abschlussprüfung, die Bedingungen künftiger Anteilsübertragungen an Dritte sowie die einer etwaigen Liquidation der Investitionsgesellschaft vorgeschaltete Verwertung der von der Investitionsgesellschaft gehalte nen Beteiligungen bestimmt. Die Gesellschaftervereinbarung zwischen der Fondsgesellschaft und der Schwestergesellschaft tritt mit Unterzeichnung der Beitritts- und Übernahmeerklärung und Zahlung der geschuldeten Stammeinlage durch mindestens eine der Gesellschaften in Kraft. Sollte eine der beiden Gesellschaften bis zum letzten im Kooperationsvertrag vorgesehenen Kapitalisierungstermin keine Beteiligung an der Investitionsgesellschaft erwerben, scheidet sie aus der Vereinbarung aus. Die Vereinbarung bleibt in Kraft, solange zumindest zwei Parteien an der Gesellschaft beteiligt sind. Eine vorzeitige Kündigung ist nicht möglich. Die Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht. Gerichtsstand ist Wien. 8.5.5.5 Maßgebliches Recht, Gerichtsstand Die Gesellschaftervereinbarung unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. DWS ACCESS Wasserkraft // 189 8.6 Wesentliche Vertragsverhältnisse der Investitionsgesellschaft 8.6.1 Kooperationsvertrag Die Investitionsgesellschaft ist Partei des vorstehend in Abschnitt 8.5.4 bzw. 8.5.6 beschriebenen Kooperationsvertrags und der Gesellschaftervereinbarung. 8.6.2 Managementvertrag Zwischen der Investitionsgesellschaft und dem Asset Manager besteht ein Managementvertrag, der am 23. August 2011 mit dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Inhalt neu gefasst wurde. Zur Vermeidung von Überschneidungen wurde vereinbart, dass die Neufassung mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum Beginn des laufenden Geschäftsjahres der Investitionsgesellschaft am 01. April 2011 in Kraft tritt. Inhaltlich bestimmt der Managementvertrag die näher in Abschnitt 8.4.9 beschriebenen Leistungen des Asset Managers für die Investitionsgesellschaft in Verfolgung ihrer Anlagetätigkeit. 8.6.2.1 Vergütung Der Asset Manager erhält unter dem Managementvertrag eine Vergütung, die sich aus Erwerbsentgelt, Betreuungsvergütung, Mehrerlösbeteiligung und Verkaufsentgelt zusammensetzt. Im Übrigen kann er Kostenersatz für die vorab von der Investitionsgesellschaft genehmigte Be auftragung Dritter und Barauslagen erhalten. Alle nachstehend aufgeführten Vergütungen verstehen sich zzgl. der jeweils anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 190 // DWS ACCESS Wasserkraft Erwerbsentgelt Für seine Leistungen im Rahmen eines Erwerbsprozesses erhält der Asset Manager ein Erwerbsentgelt. Mit diesem sind auch die Vergütungen Dritter abgegolten, die der Asset Manager im Rahmen der Prüfung („Due Diligence“) des Erwerbs beauftragt hat. Das Erwerbsentgelt beträgt 3 % des in der der Investitionsgesellschaft unterbreiteten Entscheidungsvorlage angenommenen anteiligen Werts des Anlagevermögens der Wasserkraftgesellschaft nach Fertigstellung des Wasserkraftwerks. Dieser „Anlagenwert“ entspricht der Summe aus (i) dem Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile zzgl. anteilige Fremdkapital in der Wasserkraftgesellschaft und Kaufnebenkosten und abzüglich anteilige Netto-Umlaufvermögen der Wasser kraftgesellschaft und (ii) allen Investitionen (ohne Abzug von Fremdverbindlichkeiten), die nach den Annahmen der Entscheidungsvorlage nach Abschluss des Kaufvertrags das Anlagevermögen der Wasserkraftgesellschaft erhöhen (z. B. unter einem Generalunternehmervertrag geschuldete Entgelte, Planungskosten, Kaufpreise für Turbinen, Stromnetzanschlusskosten, betriebsnotwendige Genehmigungen und Rechte). Diese Summe ist mit dem Prozentsatz der erworbenen Beteiligung am Kapital der Wasserkraftgesellschaft zu multiplizieren. Bei der Ermittlung des Anlagenwerts werden Maklergebühren, Beratungs- und Verwaltungskosten der Investitionsgesellschaft und Steuern (einschließlich Umsatzsteuern) nicht berücksichtigt. Die Vergütungen Dritter, die der Asset Manager im Rahmen der Due-Diligence-Prüfung beauftragt hat, werden in dem Fall hälftig zwischen Investitionsgesellschaft und Asset Manager geteilt, wenn sich die Investitionsgesellschaft in der Entscheidungsphase (vgl. Abschnitt 6.6.1) entscheidet, den beabsichtigten Erwerb doch nicht durchzuführen. Das Erwerbsentgelt wird 14 Tage nach dem rechtswirksamen Erwerb der Beteiligung an der Wasserkraftgesellschaft fällig. Bestehen vertragliche Rechte zum Rücktritt vom Vertrag, so tritt die Fälligkeit erst 14 Tage nach Weg fall des Rücktrittsrechts ein. Rechtliche Grundlagen Betreuungsvergütung Für die Verwaltung und Unterstützung der Wasserkraftgesellschaften erhält der Asset Manager eine Betreuungsvergütung i. H. v. monatlich 0,0833 % (entspricht ca. 1 % p. a.) der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Dabei entspricht für den Zeitraum bis zum 31. März 2016 die Bemessungsgrundlage der Summe der Anlagenwerte (wie für das Erwerbsentgelt definiert) der Beteiligungsgesellschaften, für die dem Asset Manager bis zum Ablauf des Vormonats ein Erwerbsentgelt zusteht. Ab dem 01. April 2016 entspricht die Bemessungsgrund lage dem Net Asset Value (Eigenkapital) der Investitionsgesellschaft. Der Net Asset Value wird aus den Jahres abschlüssen der Beteiligungsgesellschaften und der FünfJahresplanung ermittelt. Er wird jeweils zum 31. März eines Jahres festgestellt und ist bis zum 31. März des Folgejahres maßgeblich. Der Net Asset Value entspricht der Differenz der „Marktwerte des Vermögens“ der enso hydro GmbH und der „Netto-Finanzverbindlichkei ten“ der Investitionsgesellschaft. Dabei setzt sich der „Marktwert des Vermögens“ aus der Summe aus (i) den Marktwerten der Beteiligungen an Beteiligungsgesell schaften, die dem Barwert der jeweiligen Free Cashflows, welche nach gewichteten Kapitalkosten zu diskontieren sind und von denen die „Netto-Finanzverbindlichkeiten“ der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft abgezogen werden; die Free Cashflows für die ersten fünf Jahre ent sprechen dabei den in der für das jeweils laufende Geschäftsjahr maßgeblichen Fünf-Jahresplanung ausgewiesenen Werten, (ii) dem Barwert des übrigen Vermögens der Investitionsgesellschaft, der entsprechend den Festlegungen gemäß (i) zu ermitteln ist (ohne Abzug der „Netto-Finanzverbindlichkeiten“); und (iii) dem Barwert einer eventuellen operativen Tätigkeit der Investitionsgesellschaft, der ebenfalls entsprechend den Festlegungen gemäß Punkt (i) zu ermitteln ist (ohne Abzug der „NettoFinanzverbindlichkeiten“). Die „Marktwerte des Vermögens“ werden dabei unter Berücksichtigung der oben angeführten Besonderheiten 8 durch Anwendung der IFRS-Methoden zur Feststellung von Marktwerten ermittelt. Die „Netto-Finanzverbindlichkeiten“ werden auf der Grundlage der für den jeweiligen Jahresabschluss anwendbaren Bewertungs- und Bilanzierungsvorschriften nach einem gesondert vereinbarten Schema ermittelt. Die Richtigkeit der von dem Asset Manager zu erstellen den Berechnung des Net Asset Value ist von einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), dessen Kosten von enso GmbH und enso hydro GmbH jeweils zur Hälfte zu tragen sind, zu bestätigen. Auf Antrag einer Partei ist ein Schiedsgutachter zu bestellen, der die Höhe der fälligen Betreuungsvergütung verbindlich feststellt. Die Kosten des Gutachters werden von den Parteien im umgekehrten Verhältnis ihres Obsiegens getragen. Nach Umsetzung der AIFM-Richtlinie in österreichisches Recht ist die Bewertung des externen Bewerters für die Ermittlung des Net Asset Value abschließend maßgeblich. Auf die Betreuungsvergütung werden Beträge angerechnet, die der Asset Manager unter mit Wasserkraftgesell schaften abgeschlossenen Beratungs- und Dienstleistungsverträgen für vergleichbare Tätigkeiten erhält. Die Betreuungsvergütung ist am Monatsletzten fällig. Ab April 2016 werden monatlich in Höhe der für den März des vorhergehenden Geschäftsjahres zustehenden Vergütung Abschlagszahlungen bis zur Festellung des maßgeblichen Net Asset Value geleistet. Mehrerlösbeteiligung Ergibt sich nach der Veräußerung einer Beteiligung an einer Beteiligungsgesellschaft bzw. einem Wasserkraftwerk für die Investitionsgesellschaft ein Ergebnis auf diese Anlage von mehr als 15 % p. a., stehen dem Asset Manager von der diesen Schwellenwert übersteigenden „Rendite“ (wie nachstehend definiert) ein Teil von 15 % als Mehrerlösbeteiligung zu. Bei der Berechnung bleibt der Zeitpunkt der Zuführung von Mitteln an die Investitionsgesellschaft durch ihre Gesellschafter außer Betracht. DWS ACCESS Wasserkraft // 191 Dabei errechnet sich die „Rendite“ aus dem zeitgewichteten Verhältnis des auf die Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft entfallenden Gesamtmittelrückfluss nach Steuern, insbesondere aus Dividenden und dem Verkaufserlös zu dem für diese Beteiligung auf Ebene der Investitionsgesellschaft bis zur Veräußerung eingesetzten Kapital. Der „Verkaufserlös“ entspricht dem vereinbarten und gezahlten Kaufpreis abzüglich zur Vorbereitung bzw. Durchführung des Verkaufs durch die Investitionsgesellschaft aufgewendeter Kosten und Steuern. Bei Asset Deals ist ein Fremdkapitalanteil abzuziehen. Das „eingesetzte Kapital“ entspricht dem gesamten bilanzierten Aufwand auf die jeweilige Beteiligung, und umfasst somit die Summe aus (i) dem Kaufpreis für die Beteiligung samt Erwerbsnebenkosten (d. h. sämtliche zur Vorbereitung und Durchführung des Erwerbs aufgewen dete Kosten einschließlich solcher für Beratung, Due Diligence, Makler etc. und Steuern) und (ii) die von der Investitionsgesellschaft oder einer Beteiligungsgesellschaft geleisteten Zahlungen in das Eigenkapital der jeweiligen Gesellschaft, einschließlich das Stammkapital, geleistete Zuschüsse sowie abgerufene Garantien bzw. Haftungen (falls kein Rückerstattungsanspruch gegen die Gesellschaft besteht). Der auf eine Beteiligung entfallende Aufwand wird in jedem Geschäftsjahr der Investitionsgesellschaft festgestellt und vom Bericht des Abschluss prüfers umfasst. Wird ein Kaufpreisbestandteil gemäß dem mit dem Käufer vereinbarten Bedingungen erst zu einem späteren Zeitpunkt berechnet, so wird die Mehrerlösbeteiligung zunächst auf der Grundlage des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises berechnet. Falls später vom Käufer eine Kauf preisnachbesserung zu bezahlen ist oder eine Kaufpreisminderung stattfindet, findet eine Nachverrechnung statt. Eine Mehrerlösbeteiligung steht dem Asset Manager jedoch nur dann zu, wenn sich in einer kumulierten Betrachtung unter Berücksichtigung aller bis dahin erfolgten Verkäufe eine „Rendite“ von mehr als 15 % p. a. ergibt. Ergibt sich nach einem Verkauf eine Differenz zwischen 192 // DWS ACCESS Wasserkraft der zuletzt berechneten Höhe der Mehrerlösbeteiligung und der sich aktuell ergebenden, werden positive Salden von der Investitionsgesellschaft an den Asset Manager gezahlt. Sofern sich nach einer Veräußerung in einer kumulierten Betrachtung unter Berücksichtigung aller bis dahin erfolgten Verkäufe eine „Rendite“ von weniger als 15 % p. a. ergibt, steht dem Asset Manager solange keine Mehrerlösbeteiligung zu, wie sich nicht aufgrund späterer Verkäufe in einer kumulierten Betrachtung (wieder) eine „Rendite“ von mehr als 15 % p. a. ergibt. Zur Rückerstattung bereits erhaltener Mehrerlösbeteiligungen ist der Asset Manager jedoch nicht verpflichtet. Die Mehrerlösbeteiligung ist vom Asset Manager zu berechnen. Hinsichtlich der Bestätigung der Richtigkeit durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuer berater sowie die Einschaltung eines Schiedsgutachters gilt das zuvor für die Betreuungsvergütung ausgeführte. Zahlungen der Mehrerlösbeteiligung sind 14 Tage nach abschließender Feststellung fällig. Veräußern zu einem Zeitpunkt alle Gesellschafter die Gesamtheit ihrer Anteile an der Investitionsgesellschaft gemeinsam, haben diese dem Asset Manager ein Entgelt in Höhe der (fiktiv zu berechnenden) Mehrerlösbeteiligung und des Verkaufsentgelts zu zahlen. Jeder Gesellschafter schuldet (nur) den auf seine Beteiligung an der Investitionsgesellschaft entfallenden Teil dieses Entgelts. Der Asset Manager wird die Gesellschafter bei einer solchen Veräußerung im Übrigen vergütungsfrei unterstützen. Besitzt die Investitionsgesellschaft am 31. März 2027 noch Beteiligungen an einer Beteiligungsgesellschaft bzw. einem Wasserkraftwerk, hat der Asset Manager Anspruch auf Berechnung und Zahlung einer etwaig anfallenden Mehrerlösbeteiligung. Als Verkaufserlös wird der zuletzt festgestellte Net Asset Value zugrunde gelegt, es sei denn, die Investitionsgesellschaft hat den Asset Manager mit der Durchführung eines Desinvestionsprozesses hinsichtlich des Anlagegegenstands beauftragt und der Asset Manager indikative Angebote eingeholt hat, die Investiti onsgesellschaft aber in der Folge von einer Weiterver Rechtliche Grundlagen folgung des Verkaufsprozesses absieht. In diesem Fall hat der Bewerter eine neuerliche Ermittlung des Net Asset Value durchzuführen und dieser neu festgestellte Net Asset Value ist dann für die Ermittlung der Mehrerlös beteiligung maßgeblich. Auf die anfallende Mehrerlösbeteiligung sind Beträge anzurechnen, die der Asset Manager aus Anlass der gemeinsamen Veräußerung von Beteiligungen an der Investitionsgesellschaft erhalten hat. Verkaufsentgelt Für den erfolgten Verkauf von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften bzw. einzelner Wasserkraftwerken steht dem Asset Manager ein Verkaufsentgelt zu, das 1 % des erzielten Verkaufserlöses beträgt. Der „Verkaufserlös“ entspricht dabei dem vereinbarten und gezahlten Kaufpreis abzüglich zur Vorbereitung bzw. Durchführung des Verkaufs durch die Investitionsgesellschaft aufgewendeter Kosten und Steuern; bei Asset Deals ist ein Fremdkapitalanteil abzuziehen. Das Verkaufsentgelt ist 14 Tage nach Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer fällig. Überleitungsregelungen Aufgrund der Tatsache, dass die Vergütungssystematik des neu gefassten Managementvertrags von der zuvor vereinbarten abweicht, ist in Bezug auf laufende Projekte ergänzend Folgendes vereinbart worden: Wird für die bei Neufassung des Vertrags laufende Projekte zukünftig ein Erwerbsentgelt fällig, so sind von diesem Erwerbsentgelt auch diejenigen vor dem 01. April 2011 angefallenen Kosten in Abzug zu bringen, die nach der neuen Fassung von dem Asset Manager zu tragen wären, die dieser jedoch nicht getragen hat. Ergänzend werden die Parteien seit dem 01. April 2011 angefallene Kosten, die nach der vorherigen Fassung von der Investi tionsgesellschaft und nach der neuen Fassung des Managementvertrags von dem Asset Manager zu tragen sind, entsprechend verrechnen. Können die Parteien keine Einigung erzielen, wird der Abschlussprüfer der Investi tionsgesellschaft beigezogen. 8 8.6.2.2 Beauftragung mit dem Asset Manager verbundene Personen für fremde Rechnung Der Asset Manager darf mit ihm verbundene Personen für Rechnung der Investitionsgesellschaft oder einer Beteiligungsgesellschaft nur dann beauftragen, wenn dies dem besten Interesse der Investitionsgesellschaft bzw. der Beteiligungsgesellschaft entspricht. Eine solche Absicht ist der Investitionsgesellschaft anzuzeigen. Bei einem 10.000 EUR übersteigenden Auftragsvolumen sind Vergleichsangebote einzuholen und bei einem 50.000 EUR übersteigenden Auftragsumfang hat eine Ausschreibung stattzufinden; die Zustimmung der Investitionsgesellschaft zur Auftragsver gabe ist erforderlich. 8.6.2.3 AIFM-Richtlinie Wird die Investitionsgesellschaft nach einer Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) in österreichisches Recht als „alternativer Investmentfonds“ (AIF) angesehen, soll nach dem Managementvertrag der Asset Manager als Verwalter der Investitionsgesellschaft bestellt gelten. Ein möglicherweise erforderlicher gesonderter Akt der Bestellung und / oder Anpassungen des Managementvertrages sollen vorgenom men werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die erforderlichen Anpassungen wesentlich sind und das vereinbarte Leistungsbild und die Zuordnung von Entscheidungskompe tenzen verändern. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass die Übernahme zusätzlicher Leistungen oder die Erfüllung der regulatorischen Anforderungen für den Asset Manager unzumutbar oder unmöglich ist. Soweit der Asset Manager hierzu ergänzende Leistungen erbringen muss und ihm dadurch in diesem Zusammenhang zusätzlicher Aufwand entsteht, ist dies durch eine angemessene Anpassung der Betreuungsvergütung zu vergüten. Ausgenommen hiervon ist der Aufwand für das Zulassungsverfahren sowie für den Aufbau und der Erhaltung der für die Tätigkeit als Verwalter eines AIF erforderlichen Struktur, soweit sie sich jeweils nach österreichischem Recht für den Verwalter eines AIF ergibt. DWS ACCESS Wasserkraft // 193 Nach Umsetzung der AIFM-Richtlinie in österreichisches Recht wird ein externer Bewerter für die Investitionsgesellschaft bestellt. Außerdem wird ggf. eine Verwahrstelle zu beauftragen sein. 8.6.2.4 Exklusivität Der Asset Manager hat sich verpflichtet, dass bis zur Vollinvestition der der Investitionsgesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel (wobei die Zusage entsprechender Mittel für Investitionsvorhaben genügt) weder er selbst noch ein mit ihm verbundenes Unternehmen in einer mit dem Inhalt des Managementvertrages vergleichbaren Art und Weise auf dem Gebiet der Wasserkraft für Dritte tätig wird. Jedoch darf der Asset Manager nicht den Investitions kriterien (siehe Abschnitt 6.3) entsprechende bzw. von der Investitionsgesellschaft abgelehnte Investitionen (zu ver gleichbaren Konditionen) Dritten zum Erwerb anbieten. Auch ist es dem Asset Manager erlaubt, im Rahmen eines anderen von der DWS Finanz-Service GmbH initiierten geschlossenen Fondsprojekts tätig werden. 8.6.2.5 Haftung Der Asset Manager hat seine Aufgaben unter dem Managementvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf mannes zu erbringen. Er haftet für Vorsatz und Fahrlässig keit. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist seine Haftung auf 5 Mio. EUR pro Schaden und Jahr beschränkt. Der Asset Manager ist verpflichtet, in dieser Höhe eine Betriebshaftpflicht- und Vermögensschadensversicherung abzu schließen und aufrechtzuerhalten, wenn und insoweit eine derartige Versicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Konditionen erhältlich ist. Ist dies nicht mehr der Fall, ist das weitere Vorgehen mit der Investitionsgesellschaft einvernehmlich festzulegen. 194 // DWS ACCESS Wasserkraft 8.6.2.6 Laufzeit, Kündigung Der Managementvertrag endet am 31. Dezember 2027, es sei denn, die Parteien verlängern ihn einvernehmlich. Die ordentliche Kündigung während der ursprünglichen oder verlängerten Laufzeit wird ausgeschlossen. Wichtige Gründe, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, bestehen im Wesentlichen »wenn die andere Partei trotz schriftlicher Abmahnung und angemessener Nachfristsetzung nachhaltig wesentliche oder wiederholt einfache Pflichten nach dem Vertrag verletzt, und dies geeignet war, das Vertrauen der kündigenden Partei in die andere Partei nachhaltig und schwer zu erschüttern; »für die Investitionsgesellschaft, wenn bis zum 31. Dezember 2015 weniger als 80 % des ihr für Investments zur Verfügung stehenden Kapitals auf der Grundlage abgeschlossener Beteiligungsverträge nach Maßgabe der in der jeweiligen Entscheidungsvorlage ausgewiesenen Eigenkapitalerfordernisse investiert wurden, ohne dass dies durch unsachliches Handeln ihrerseits (z. B. durch Ablehnung vorgeschlagener Investments ohne sachlichen Grund) verursacht wurde, wobei von dem Asset Manager das Vorliegen eines solchen unsachlichen Grunds nachzuweisen ist; dieser wichtige Grund kann nur in den sechs Monaten nach Ende der Investitionsphase geltend gemacht werden; »für die Investitionsgesellschaft, wenn ein oder mehrere neu beitretende Gesellschafter, die keine Organmitglieder oder leitende Angestellte des Asset Managers sind, zusammengerechnet 25 % oder mehr an den Geschäftsanteilen oder den Stimmrechten an dem Asset Manager erwerben; »für die Investitionsgesellschaft, nachdem der Asset Manager gemäß der Vereinbarung der Gesellschafter der Investitionsgesellschaft bei einer gesamthaften Veräußerung aller Anteile an der Investitionsgesell- Rechtliche Grundlagen schaft das gesamte dort festgesetzte Entgelt erhalten hat. Dieses Recht kann bis zu acht Wochen nach Bezahlung dieser Entgelte ausgeübt werden; »für den Asset Manager, wenn der Dienstleistungsvertrag zwischen der DWS Finanz-Service GmbH und der Fondsgesellschaft und ihrer Schwestergesellschaft vor dem 31. März 2019 beendet wird und anstelle der DWS Finanz-Service GmbH nicht entweder ein ihr gleichwertiger anderer Dienstleister oder ein anderes Unternehmen des Deutsche Bank Konzerns beauftragt wird, der nicht zugleich ein Wettbewerber des Asset Manager sein oder einen solchen beraten darf, und »für den Asset Manager bei einer Änderung der Mehrheitsverhältnisse bei der Investitionsgesellschaft, sofern ein neuer Gesellschafter ihm die Fortführung des Managementvertrages unzumutbar macht, bspw., weil es sich bei ihm um einen Wettbewerber des Asset Managers oder eines ihm nahestehenden Unternehmens oder eine durch einen Wettbewerber kontrollierte Person handelt, oder durch den neuen Gesellschafter mit erheblichen Interessenskonflikten zu rechnen ist. Bei einer solchen Änderung der Mehrheitsverhältnisse entfallen im Übrigen die Exklusivitätsverpflichtungen, die der Asset Manager eingegangen ist. 8.6.2.7 Maßgebliches Recht, Gerichtsstand Der Managementvertrag unterliegt österreichischem Recht. Gerichtsstand ist Graz. 8.6.3 Vertrag mit einem technischen Sachverständigen Die Lahmeyer International GmbH („Lahmeyer“), Friedberger Straße 173, 61118 Bad Vilbel soll für die Investitionsgesellschaft als unabhängiger technischer Sachverständiger unter einem „Vertrag zur Prüfung von DueDiligence-Dokumentationen im Rahmen geschlossener Wasserkraftfonds“ (der „Prüfungsvertrag“) tätig werden. 8 Der Prüfungsvertrag ist durch die DWS ACCESS Hydro fonds GmbH, Friedensplatz 12, 64283 Darmstadt, in Vor bereitung des Beteiligungsangebotes unter Datum vom 02. August 2010 geschlossen worden. Es ist beabsichtigt, dass nach dem Datum der Prospektaufstellung die Parteien des Prüfungsvertrages eine Vereinbarung (der „Überleitungsvertrag“) mit der Investitionsgesellschaft treffen, nach der die Investitionsgesellschaft anstelle der ausscheidenden DWS ACCESS Hydrofonds GmbH Partei des Prüfungsvertrages als Auftraggeberin wird. Zugleich soll auch der Prüfungsvertrag angepasst und ergänzt werden. Der Prüfungsvertrag soll nach dem Abschluss des Über leitungsvertrages die Investitionsgesellschaft berechtigen, als Auftraggeberin bestimmte SachverständigenLeistungen zu zumeist festgelegten Preisen in Anspruch zu nehmen. Diese Leistungen soll sie im Wesentlichen zur Vorbereitung von Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Erwerb, einer Bauplanung, einer Bauabnahme und Funktionsprüfungen von Wasserkraftwerken in Anspruch nehmen. Dabei beschränkt sich die Aufgabe von Lahmeyer in der Regel auf die Prüfung von Unterlagen, die Dritte erstellt haben. Die Investitionsgesellschaft soll sich in dem Überleitungs vertrag verpflichten, anstelle der DWS ACCESS Hydro fonds GmbH bestimmte Leistungen zu vergüten, die Lahmeyer bereits unter dem Prüfungsvertrag in Zusammenhang mit einem von der Investitionsgesellschaft verfolgten Investitionsprojekt erbracht hat. Der Vertrag unterliegt den Bedingungen der Fédération Internationale des Ingénieurs Conseils (FIDIC), die ergänzend ausgestaltet wurden. Die Haftung von Lahmeyer ist auf die Deckungssumme der abgeschlossenen Haftungspflichtversicherung i. H. v. 5 Mio. EUR bei vierfacher Maximierung bei maximal zwei Schadensfällen pro Jahr beschränkt. Die Ver sicherungsprämie soll die Investitionsgesellschaft tragen. Diese soll auch den Selbstbehalt unter der Versicherung übernehmen. DWS ACCESS Wasserkraft // 195 Der Prüfungsvertrag unterliegt deutschem Recht, Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Der Überleitungsvertrag soll gleichfalls deutschem Recht unterliegen, als Gerichtsstand soll Darmstadt vereinbart werden. Jahr 2012 jährlich zu entrichtende Vermittlungsvergütung i. H. v. 0,55 % des vermittelten Kommanditkapitals (ohne Agio) i. H. v. zusammen rd. 5,31 % bezogen auf das Beteiligungskapital (ohne Agio) inkl. Umsatzsteuer enthalten. 8.7 Übersicht über Provisionen und Vergütungen Mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft (Vermögensanlage) verbundene weitere Kosten: Kosten, die den Anlegern auf Ebene der Fondsgesellschaft bei Fondsauflage entstehen, sind nachfolgend aufgeführt: Die Gesamthöhe der Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen (inkl. Agio) und vergleichbare Vergütungen steht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht fest, da diese maßgeblich von der Höhe des eingeworbenen Beteiligungskapitals abhängen. Auf Basis des geplanten zu platzierenden Beteiligungs kapitals i. H. v. 54 Mio. EUR zzgl. Agio beträgt die Gesamthöhe der Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen (inkl. Agio) und vergleichbare Vergütungen 8.346.000 EUR inkl. Umsatzsteuer (dies entspricht rd. 15,46 % des platzierten Beteiligungskapitals (ohne Agio)). Die Summe setzt sich zusammen aus der Ver gütung für die Eigenkapitalvermittlung (einschließlich des darin als Teil der Eigenkapitalvermittlungsprovision an die Vertriebspartner der Fondsgesellschaft weiter geleiteten Agios) i. H. v. 4 % des geplanten zu platzierenden Beteiligungskapitals (ohne Agio) und der Vergütung für Konzeption und Marketing i. H. v. rd. 6,15 % des platzierten Beteiligungskapitals (ohne Agio) inkl. Umsatzsteuer, bestehend aus 3 % des platzierten Beteiligungskapitals (ohne Agio), 2 % des von der Fondsgesellschaft in die Investitionsgesellschaft investierten Kapitals und 0,5 % des platzierten Beteiligungskapitals (ohne Agio) für Erstattungen von Beratungskosten Dritter im Zusammenhang mit der Erstellung der vorliegenden Vermögensanlage, jeweils zzgl. Umsatzsteuer. Darüber hinaus sind in der Gesamthöhe der Provisionen die auf die prognostizierte Investitionsphase entfallenden laufenden Vergütungen an die Anbieterin und die ab dem 196 // DWS ACCESS Wasserkraft Für den Erwerb der Beteiligung hat der Anleger ein Agio i. H. v. 2 % des Anlagebetrages zu zahlen. Anleger als Treugeber haben im Falle der Übertragung der Beteiligung eine Verwaltungsgebühr i. H. v. 0,5 % des übertragenen nominalen Anlagebetrags, mindestens jedoch 300 EUR sowie den Ersatz der Auslagen (z. B. Handelsregistergebühren) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer an die TreuhandKommanditistin zu entrichten. Die Treuhand-Kommanditistin behält sich vor, bei verspätet eingehenden Mitteilungen der Sonderwerbungskosten für den damit verbundenen Bearbeitungsmehraufwand für das jeweils betroffene Jahr eine Vergütung i. H. v. 200 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer dem Treugeber in Rechnung zu stellen. Als weitere Kosten fallen bei persönlicher und unmittelbarer Beteiligung als Kommanditist alle durch die Übertragung des Kommanditanteils, beim Ausscheiden des Anlegers und bei Auskünften aus dem Kommanditisten- und dem Treugeberregister entstehenden Kosten, Auslagen und Gebühren (einschließlich Notar- und Gerichtsgebühren), insbesondere die Kosten der notariellen Beglaubigung der Handelsregistervollmacht, Kosten der evtl. vereinbarten Verwaltung der Beteiligung durch die Treuhand-Kommanditistin sowie Kosten der eventuellen Schätzung der Beteiligung beim Ausscheiden des Anle gers aus der Fondsgesellschaft an. Die durch den Erbfall verursachten Kosten der Fondsgesellschaft und der Treuhand-Kommanditistin trägt jeweils der für den verstorbenen Anleger (in seiner Funktion als Kommanditist oder Treugeber) eintretende Kommanditist / Treugeber. Rechtliche Grundlagen Bei nicht fristgerechter Zahlung des Anlagebetrags trägt der säumige Anleger alle durch eine nicht bzw. nicht fristgerecht erbrachte Einlage bzw. ein nicht fristgerecht erbrachtes Agio verursachten Kosten und Schäden der Gesellschaft und der Treuhand-Kommanditistin sowie eigene Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit dem Beteiligungsangebot entstanden sind, es sei denn, er hat die Säumnisse nicht zu vertreten. Säumige Treugeber haben vom Zeitpunkt der Fälligkeit an auf den Betrag der verspäteten Einlagezahlung (zzgl. Agio) Verzugszinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszins gemäß § 247 BGB zu zahlen, es sei denn, sie haben die Säumnis nicht zu vertreten. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kosten für die Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen, etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Ferner hat er die Kosten der Überweisung seiner Einlage nebst Agio zu tragen. 8 Nicht alle Kosten können zum Zeitpunkt der Prospekt aufstellung genau beziffert werden, da sie sich nach der Höhe der von den Anlegern zu leistenden Einlage und nach anderen Gesichtspunkten richten, die von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ab hängen. Der Anleger trägt die in Bezug auf den Erwerb, das Halten und die Übertragung der Beteiligung etwa anfallenden persönlichen Steuern. Mit Ausnahme der Vergütungen für die Vermittlung von Eigenkapital verstehen sich alle in diesem Abschnitt aufgeführten Vergütungen zzgl. Umsatzsteuer, soweit diese Kraft gesetzlicher Bestimmungen anfällt. Über die hier genannten Kosten hinaus entstehen mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage keine weiteren Kosten. DWS ACCESS Wasserkraft // 197 8.7.1 Kosten der Fondsauflage Bezeichnung Zahlungspflichtiger Zahlungsempfänger Wesentliche Leistungen / Beschreibung DWS Finanz-Service GmbH Vermittlung von Eigenkapital Kosten der Fondsauflage Eigenkapitalvermittlung Fondsgesellschaft oder weitere Vertriebspartner Konzeption und Marketing Fondsgesellschaft DWS Finanz-Service GmbH Konzeption und Vermarktung des Wasserkraftfonds 8.7.2 Kosten der laufenden Verwaltung der Fondsgesellschaft Bezeichnung Zahlungspflichtiger Zahlungsempfänger Wesentliche Leistungen / Beschreibung Kosten der laufenden Verwaltung der Fondsgesellschaft Geschäftsbesorgung Fondsgesellschaft DWS Finanz-Service GmbH Laufende Verwaltung der Fondsgesellschaft Haftungsvergütung Fondsgesellschaft Komplementärin Übernahme der persönlichen Haftung Geschäftsführung Fondsgesellschaft Geschäftsführende Kommanditistin Geschäftsführungstätigkeiten für die Fondsgesellschaft Treuhandgebühr Fondsgesellschaft Treuhand-Kommanditistin Treuhandverwaltung 198 // DWS ACCESS Wasserkraft Rechtliche Grundlagen Anfallen der Vergütung Höhe und Bemessungsgrundlage teilweise einmalig Einmalig 4,0 % des im Zuge der Kapitalerhöhung vermittelten Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft (gezeichnete Kapitalanteile ohne Agio) teilweise jährlich einmalig 8 Ab dem Geschäftsjahr 2012 / 1013 zudem für die Dauer von sieben Jahren eine jährliche Vermittlungsvergütung i. H. v. 0,55 % des vermittelten Kommanditkapitals (Summe der Haft- und zusätzlichen Pflichteinlagen) ohne Agio 3,0 % des bis zum Platzierungsschluss der Fondsgesellschaft insgesamt gezeichneten Kommanditkapitals (Summe der Kapitalanteile ohne Agio) und 2,0 % des von der Fondsgesellschaft in die Investitionsgesellschaft investierten Kapitals Von der DWS im Zusammenhang mit der Beauftragung von Beratern verauslagten Kosten bis i. H. v. 0,5 % des bis zum Platzierungsschluss insgesamt gezeichneten Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft (Summe der Haft- und zusätzlichen Pflichteinlagen ohne Agio), maximal jedoch 400.000 EUR Anfallen der Vergütung Höhe und Bemessungsgrundlage jährlich Geschäftsjahr 2011 / 12: 0,05 % des bis zum 30. November 2011 gezeichneten Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft (Summe der Kapitalanteile ohne Agio) Ab dem Geschäftsjahr 2012 / 2013: 0,60 % des bis zum 28. Juni 2012 bzw. im Falle einer Verlängerung des Platzierungszeitraums zum Ende des letzten Platzierungsabschnitts gezeichneten Kommanditkapitals der Fonds gesellschaft (Summe der Kapitalanteile ohne Agio) In den folgenden Geschäftsjahren, erstmals jedoch im Geschäftsjahr 2013 /14, erhöht sich diese Gebühr um 2,0 % p. a. (d. h. auf 0,612 % für das Jahr 2013 / 14, 0,62424 % für das Jahr 2014 /15 usw.) mit dem Verkauf des letzten Zielinvestments jährlich 5 % des Mehrerlöses, wenn die prozentuale durchschnittliche Auszahlung (wie in Abschnitt 8.5.1 definiert) an die Anleger mehr als 11,9 % beträgt. 8.000 EUR Für das Rumpfgeschäftsjahr 2011 / 12 entsteht die volle Vergütung. Erstmals ab dem Geschäftsjahr 2013 / 14 werden diese Vergütungen jährlich um 2 % erhöht jährlich 13.000 EUR Zusätzlich werden der Geschäftsführenden Kommanditistin ihre Auslagen mit 2,5 % der Geschäftsführungsvergütung pauschal erstattet. Für das Rumpfgeschäftsjahr 2011 / 12 entsteht die volle Vergütung. Erstmals ab dem Geschäftsjahr 2013 / 14 werden diese Vergütungen jährlich um 2 % erhöht jährlich 1 0,15 % des nominalen Anlagebetrages der verwalteten Treugeber und Kommanditisten Die Mehrerlösbeteiligung der DWS Finanz-Service GmbH wird in Abschnitt 8.5.1 im Detail beschrieben. DWS ACCESS Wasserkraft // 199 8.7.3 Gebühren für Liquidation oder teilweise Liquidation der Fondsgesellschaft Bezeichnung Zahlungspflichtiger Zahlungsempfänger Wesentliche Leistungen / Beschreibung Liquidator Durchführung der Liquidation der Fondsgesellschaft (siehe § 19 des Gesellschaftsvertrags) Gebühren für Liquidation der Fondsgesellschaft Liquidationsgebühr Fondsgesellschaft 8.7.4 Kosten des Erwerbs der Zielinvestments / Wasserkraftgesellschaften durch die Investitionsgesellschaft Bezeichnung Zahlungspflichtiger Zahlungsempfänger Wesentliche Leistungen / Beschreibung Kosten des Erwerbs der Zielinvestments / Wasserkraftgesellschaft durch die Investitionsgesellschaft Erwerbsentgelt Investitionsgesellschaft Asset Manager Vorschlag und Durchführung eines Wasserkraftinvestments 8.7.5 Kosten der laufenden Verwaltung der Investitionsgesellschaft Bezeichnung Zahlungspflichtiger Zahlungsempfänger Wesentliche Leistungen / Beschreibung Kosten der laufenden Verwaltung der Investitionsgesellschaft Betreuungsvergütung Investitionsgesellschaft Asset Manager Verwaltung und Unterstützung der Wasserkraftgesellschaften und der Investionsgesellschaft Mehrerlösbeteiligung Investitionsgesellschaft Asset Manager Erfolgreiche Erfüllung des Managementvertrages Verkaufsentgelt Investitionsgesellschaft Asset Manager Vorschlag und Durchführung der Veräußerung eines Wasserkraftinvestments 200 // DWS ACCESS Wasserkraft Rechtliche Grundlagen 8 Anfallen der Vergütung Höhe und Bemessungsgrundlage einmalig 0,5 % der in der Liquidationsphase der Gesellschaft zur Verteilung an die Anleger zur Verfügung stehenden Liquidität (Nettoliquidationserlös) Anfallen der Vergütung Höhe und Bemessungsgrundlage einmalig je Wasserkraftinvestment 3 % des in der Entscheidungsvorlage angenommenen anteiligen Werts des Anlagevermögens der Wasserkraftgesellschaft nach Fertigstellung des Wasserkraftwerks Anfallen der Vergütung Höhe und Bemessungsgrundlage monatlich 0,0833 % bezogen auf (i) bis zum 31. März 2016: die Summe der Anlagenwerte der Beteiligungsgesellschaften, für die dem Asset Manager bis zum Ablauf des Vormonates ein Erwerbsentgelt zusteht und (ii) ab dem 01. April 2016: dem Net Asset Value (Eigenkapital) der Investitionsgesellschaft1 ggf. nach jeder Veräußerung eines Wasserkraftinvestments bzw. bestimmter anderer Umstände 15 % einer 15 % p. a. übersteigenden kumulierten „Rendite“ der Investitionsgesellschaft aus der Veräußerung von Wasserkraftinvestments1 nach Veräußerung eines Wasserkraftinvestments 1 % des Verkaufserlöses1 Die genaue Berechnungsweise des Erwerbsentgelts, der Betreuungsvergütung, der Mehrerlösbeteiligung und des Verkaufsentgelts wird in 1 Abschnitt 8.6.2.1 beschrieben. DWS ACCESS Wasserkraft // 201 9 202 Steuerliche Grundlagen Fjordlandschaft bei Engesland, Norwegen, zwischen den Kraftwerksstandorten Skjersfossen und Skripelandsfossen 9.1 Vorbemerkung Die nachfolgenden Ausführungen stellen die wesentlichen steuerlichen Folgen einer Beteiligung an der Vermögensanlage dar. Die Darstellung beschränkt sich auf natürliche Personen, die nur in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, ihre Beteiligung im Privatvermögen halten und diese ausschließlich mit Eigenmitteln finanzieren (im Folgenden „Anleger“). Bei Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (z. B. Stiftungen und andere Körperschaften oder natürliche Personen, die die Vermögensanlage im Betriebsvermögen halten), können die nachfolgend beschriebenen Steuerfolgen nicht oder anders eintreten. Die Darstellung der Besteuerungsfolgen für Anleger berücksichtigt sowohl die unmittelbare Beteiligung als Kommanditist an der Vermögensanlage als auch die mittelbare Beteiligung über die Treuhänderin. Es ist zu beachten, dass die Darstellung die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage betrifft und nur anlagebezogene Aspekte, nicht jedoch individuelle anlegerbezogene Kriterien berücksichtigt werden können. Jedem Anleger ist daher anzuraten, die individuellen Steuerfolgen aus einer Beteiligung an dieser Ver mögensanlage mit seinem persönlichen steuerlichen Berater zu besprechen. Die DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG sowie der Anbieter übernehmen nicht die Zahlung von Steuern für den Anleger. Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen berücksichtigt die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltende Rechtslage, die sich aus den maßgebenden Steuergesetzen, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen ergibt. Die relevanten Doppelbesteuerungsabkommen (nachfolgend auch kurz DBA) wurden berücksichtigt. Gesetzgebung, Rechtsprechung und die Auffassungen der Finanzverwaltung zu einzelnen Besteuerungsfragen unterliegen einer ständigen Entwicklung. Eine Änderung der steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen DWS ACCESS Wasserkraft // 203 während der Fondslaufzeit ist deshalb wahrscheinlich. Durch eine Änderung der Gesetze, der Rechtsprechung und / oder der Auffassung der Finanzverwaltung können sich die in diesem Prospekt beschriebenen steuerlichen Folgen ändern, was auch zu einer Erhöhung der steuer lichen Belastung führen kann. Eine Haftung für den Eintritt der dargestellten steuerrechtlichen Folgen wird nicht übernommen. Die steuerlichen Risiken des Beteiligungsangebots sind in Abschnitt 4.6 dargestellt. 9.2 Steuerliches Fondskonzept Da das Fondskonzept eine mehrstufige Beteiligungsstruktur vorsieht, sind steuerlich mehrere Ebenen zu betrachten. Die Fondsgesellschaft beteiligt sich an der österreichischen enso hydro GmbH (nachfolgend Investitionsgesellschaft). Diese beteiligt sich nicht nur kurzfristig an Wasserkraftgesellschaften in verschiedenen Ländern, entweder unmittelbar oder mittelbar über Ländergesellschaften, die länderweit die jeweiligen Wasserkraftgesellschaften halten. Derzeit vorhanden bzw. geplant sind Wasserkraftwerksgesellschaften in Albanien, Österreich, Norwegen und der Türkei. Sowohl die Ländergesellschaften als auch die Wasserkraftgesellschaften sind Kapitalgesell schaften. Die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Investitionsgesellschaft an den Wasserkraftgesellschaften soll in Südosteuropa und in der Türkei eine Mehrheits beteiligung sein, in Norwegen und Österreich besteht die Möglichkeit des Erwerbs von Minderheitsbeteiligungen. In Österreich beabsichtigt die Investitionsgesellschaft selbst das Betreiben eines Wasserkraftwerks. Sie ist in diesem Fall selbst eine Wasserkraftgesellschaft. Die nachfolgende steuerliche Betrachtung erfolgt – soweit zum Verständnis erforderlich – auf Ebene der lokalen 1 Wasserkraftgesellschaften, der jeweiligen lokalen Ländergesellschaft, der Investitionsgesellschaft sowie auf Ebene der Fondsgesellschaft und der an ihr beteiligten Anleger. 9.2.1 Steuerliche Behandlung der Fondsgesellschaft Die Fondsgesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft (KG) deutschen Rechts. Sie unterliegt in Deutschland nicht selbst der Einkommen- oder Körperschaftsteuer, so dass ausschließlich die Anleger steuerpflichtig sind. Der An leger unterliegt mit den Einkünften entsprechend seinem Anteil am Ergebnis der Fondsgesellschaft der Einkommensteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte der Anleger werden gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO zunächst auf der Ebene der Fondsgesellschaft einheitlich und sodann für den Ergebnisanteil eines jeden Anlegers gesondert festgestellt. 9.2.2 Steuerliche Behandlung der Treuhandbeteiligung Grundsätzlich werden die aus der Fondsgesellschaft erzielten Einkünfte für steuerliche Zwecke den Gesellschaftern zugerechnet. Beteiligen sich Anleger über die TreuhandKommanditistin nur mittelbar an der Fondsgesellschaft, ist diese in Höhe des Anteils des Anlegers zivilrechtlich Gesellschafterin der Fondsgesellschaft. Sie wird dabei als Treuhänderin den Anteil an der Fondsgesellschaft im eigenen Namen, aber im Auftrag, im Interesse und auf Rechnung des Treugebers, d. h. des Anlegers, halten. Einkommensteuerlich werden diese Anleger wie Direkt kommanditisten behandelt, da der Treuhandvertrag entsprechend den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 01. September 19941 ausgestaltet ist. Bei einer Beteiligung über die Treuhand-Kommanditistin werden die von der Fondsgesellschaft erzielten Einkünfte somit diesen Anlegern Vgl. BMF-Schreiben vom 01. September 1994, IV B 3-S 2253a-15 / 94, BStBl. I 1994, S. 604 204 // DWS ACCESS Wasserkraft Steuerliche Grundlagen als eigene Einkünfte zugerechnet. Aus einkommensteuerlicher Sicht besteht somit kein Unterschied zwischen einer direkten Beteiligung des Anlegers als Kommanditist oder der mittelbaren über die Treuhand-Kommanditistin. 9.2.3 Anwendung des Investmentsteuergesetzes Das Investmentsteuergesetz findet auf das vorliegende Beteiligungskonzept keine Anwendung, da es sich bei der Investitionsgesellschaft nicht um ein ausländisches Investmentvermögen oder ausländische Investmentanteile i. S. d. § 2 Abs. 8 und 9 InvG handelt. 9.2.4 Doppelbesteuerungsrecht Zur Zuordnung des Besteuerungsrechts und Vermeidung der Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Sach verhalten schloss Deutschland mit Österreich beziehungsweise Österreich mit den jeweiligen Zielstaaten Ab kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA) ab. Für die Besteuerung der Vermögensanlage sind dabei die folgenden DBA relevant: »DBA Österreich – Deutschland vom 24. August 2000 »DBA Österreich – Norwegen vom 28. November 1995 geändert durch das Protokoll vom 14. November 2005 »DBA Österreich – Albanien vom 14. Dezember 2007 9 1. Hs. DBA Österreich – Türkei). Die Zielstaaten können auch eingeschränkt die von den Wasserkraft- bzw. Ländergesellschaften an die Investitionsgesellschaft ausgeschütteten Dividenden besteuern (Art. 10 Abs. 2 DBA Österreich – Norwegen, Art. 10 Abs. 2 DBA Österreich – Albanien, Art. 10 Abs. 2 DBA Österreich – Türkei). Ein eingeschränktes Besteuerungsrecht besteht in Albanien und der Türkei ebenfalls für Zinsen (Art. 11 Abs. 2 DBA Österreich – Albanien, Art. 11 Abs. 2 DBA Österreich – Türkei). Für die von der Investitionsgesellschaft an die über die Fonds-KG beteiligten Anleger ausgeschütteten Dividenden hat Österreich ein eingeschränktes Besteuerungsrecht (Art. 10 Abs. 2 DBA Österreich – Deutschland). Für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an der Investitionsgesellschaft durch die Fondsgesellschaft steht nur Deutschland ein Besteuerungsrecht zu (Art. 13 Abs. 5 DBA Österreich – Deutschland), ein österreichisches Besteuerungsrecht bestünde nur, wenn die Aktiva der Investitionsgesellschaft überwiegend aus in Österreich belegenem unbeweglichem Vermögen bestehen (Art. 13 Abs. 3 DBA Österreich – Deutschland). Im Fall der Veräußerung der Anteile an einer lokalen Wasserkraftgesellschaft durch eine Ländergesellschaft hat nur der jeweilige Quellenstaat ein Besteuerungsrecht. Veräußert die Investitionsgesellschaft entweder die Länder gesellschaft oder bei einer unmittelbaren Beteiligung die jeweilige Wasserkraftgesellschaft, hat nur Österreich ein Besteuerungsrecht (Art. 13 Abs. 4 DBA Österreich – Albanien, Art. 13 Abs. 5 DBA Österreich – Norwegen, Art. 13 Abs. 4 DBA Österreich – Türkei (im letzteren Fall bei einer mehr als einjährigen Haltedauer)). »DBA Österreich – Türkei vom 28. März 2008 9.2.5 Einkunftserzielungsabsicht Nach diesen DBA dürfen die Zielstaaten vollumfänglich die Gewinne aus dem Betrieb der Wasserkraftwerke der Wasserkraftgesellschaften besteuern (Art. 7 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. DBA Österreich – Norwegen, Art. 7 Abs. 1 S. 1 1. Hs. DBA Österreich – Albanien, Art. 7 Abs. 1 S. 1, Die steuerliche Relevanz der zu erzielenden Einkünfte setzt eine Einkunftserzielungsabsicht voraus. Dies bedeutet, dass objektiv erkennbar sein muss, dass der Anleger bei einer langfristigen Prognose damit rechnen kann, dass die Einkunftsquellen aus dieser Vermögensanlage DWS ACCESS Wasserkraft // 205 nach ihrer Wesensart und der Art der Bewirtschaftung auf auer geeignet sind, einen Überschuss zu erwirtschaften. D 9.3.1.2 Besteuerung auf Ebene der Ländergesellschaften Diese Einkunftserzielungsabsicht muss sowohl auf Ebene der Fondsgesellschaft als auch auf Ebene des Anlegers vorliegen. Der Erwerb von Anteilen an den Wasserkraftgesell schaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft durch die Ländergesellschaften hat steuerliche Folgen auf Ebene der Ländergesellschaften. Vorliegend erzielt die Fondsgesellschaft ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen, wobei einkommensteuerlich zu beachten ist, dass der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ausgeschlossen ist. Den Anlegern werden demnach über die Totalperiode positive Einkünfte vermittelt, so dass auf Ebene der Fondsgesellschaft als auch der Anleger von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen ist. 9.3 Besteuerung in der Investitionsphase 9.3.1 Erwerb der Anteile an den Wasserkraft gesellschaften durch die Ländergesellschaften 9.3.1.1 Besteuerung auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften Der Erwerb von Anteilen an den Wasserkraftgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft durch die Ländergesellschaften hat grundsätzlich keine steuerlichen Folgen auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften. Ertragsteuerlich werden bspw. die Buchwerte der der erworbenen Gesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter fortgeführt. Im Einzelfall kann es zu abweichenden Steuerfolgen kommen, insbesondere kann ein Untergang bestehender Verlustvorträge eintreten. Für den Fall, dass die Wasserkraftgesellschaft das Wasserkraftwerk erst noch erwirbt, können hierdurch ebenfalls weitere Steuern (insbesondere Stempelsteuern) ausgelöst werden. 206 // DWS ACCESS Wasserkraft 9.3.1.2.1 Körperschaftsteuer In ertragsteuerlicher Hinsicht werden grundsätzlich die Anteile an den Wasserkraftgesellschaften mit den Anschaffungskosten, d. h. mit dem Preis der Anteile sowie etwaiger Nebenkosten aktiviert. Die Nebenkosten setzen sich u. a. aus Beratungskosten, Gebühren sowie auch Steuern anlässlich des Erwerbs zusammen (z. B. Stempelsteuern oder Umsatzsteuern im Fall fehlenden Vorsteuerabzugs). Die Erwerbsnebenkosten sind i. d. R. mit den Anteilen an den Beteiligungen zu aktivieren und unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung. 9.3.1.2.2 Umsatzsteuer Der Erwerb der Anteile an den Wasserkraftgesellschaften selbst unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Der Umsatzsteuer können jedoch die Nebenkosten des Beteiligungserwerbs unterliegen. Hierfür besteht für Ländergesellschaften grundsätzlich keine Vorsteuerabzugsmöglichkeit. 9.3.1.2.3 Grunderwerbsteuer Der Erwerb von Anteilen an den Wasserkraftgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft hat grundsätzlich keine grunderwerbsteuerlichen Folgen in den Zielstaaten. In Österreich kann jedoch bei Erwerb von 100 % der Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft Grunderwerbsteuer i. H. v. 3,5 % bezogen auf das Dreifache des steuerlichen Einheitswertes anfallen. Der Einheitswert entspricht ca. 10 – 20 % des Verkehrswertes. Steuerliche Grundlagen 9.3.1.2.4 Weitere Steuern, insbesondere Verkehrsteuern Der Erwerb der Anteile an den Wasserkraftgesellschaften kann weiteren Steuern, insbesondere Verkehrssteuern unterliegen. Dies ist insbesondere in der Türkei im Hinblick auf die Stempelsteuer sowie in Österreich im Hinblick auf die Gesellschaftsteuer von Bedeutung. Die türkische Stempelsteuer wird i. H. v. 0,825 % bezogen auf den Gegenstandswert des Vertrags erhoben. Jede unterschriebene Vertragsausfertigung unterliegt der Besteuerung. Als Gegenstandswert wird der höchste in dem Vertrag genannte Geldbetrag angesehen. Die Stempelsteuer ist jeweils der Höhe nach auf maximal 1.251.383 TRY (ca. 498.000 EUR) begrenzt. In der Türkei kann unter bestimmten Voraussetzungen der Anteilskauf auch der Umsatzsteuer unterliegen. Im Rahmen einer etwaigen Eigenkapitalerhöhung der österreichischen Wasserkraftgesellschaft kann Gesellschaftsteuer i. H. v. 1 % der Erhöhung des Eigenkapitals ausgelöst werden. 9.3.2 Erwerb der Anteile an den Ländergesellschaften durch die Investitionsgesellschaft Die nachfolgenden Ausführungen gehen von dem Erwerb der Anteile bereits bestehender Ländergesellschaften aus. Müssen diese erst noch von der Investitionsgesellschaft gegründet werden, gelten grundsätzlich die gleichen Ausführungen. Im Einzelfall können sich jedoch zusätzliche Steuern ergeben. 9.3.2.1 Besteuerung auf Ebene der Ländergesellschaften Der Erwerb von Anteilen an den Ländergesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft durch die Investitionsgesellschaft hat grundsätzlich keine steuerlichen Folgen auf Ebene der Ländergesellschaften. 9 Ertragsteuerlich werden bspw. die Buchwerte der der erworbenen Gesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter fortgeführt. Im Einzelfall kann es zu abweichenden Steuerfolgen kommen, insbesondere kann ein Untergang bestehender Verlustvorträge eintreten. 9.3.2.2 Besteuerung auf Ebene der Investitionsgesellschaft Der Erwerb von Anteilen an den Ländergesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft durch die Investitionsgesellschaft hat steuerliche Folgen auf Ebene der Investitionsgesellschaft. Es gelten die unter Abschnitt 9.3.1.2 gemachten Ausführungen entsprechend. 9.3.3 Alternativer Direkterwerb der Anteile an den Wasser kraftgesellschaften durch die Investitionsgesellschaft 9.3.3.1 Besteuerung auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften Der Erwerb von Anteilen an den Wasserkraftgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft durch die Investitionsgesellschaft hat grundsätzlich keine steuerlichen Folgen auf Ebene der Wasserkraftgesellschaften. Ertragsteuerlich werden bspw. die Buchwerte der der erworbenen Gesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter fortgeführt. Im Einzelfall kann es zu abweichenden Steuerfolgen kommen, insbesondere kann ein Untergang bestehender Verlustvorträge eintreten. 9.3.3.2 Besteuerung auf Ebene der Investitionsgesellschaft Der Erwerb von Anteilen an den Wasserkraftgesell schaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft durch die Investitionsgesellschaft hat steuerliche Folgen auf Ebene der Investitionsgesellschaft. Es gelten die unter Abschnitt 9.3.1.2 gemachten Ausführungen zur Körperschaft-, Umsatz- und Grunderwerbsteuer sowie zu den weiteren Steuern, insb. Verkehrsteuern entsprechend. DWS ACCESS Wasserkraft // 207 9.3.4 Erwerb der Anteile an der Investitionsgesellschaft durch die Fondsgesellschaft 9.3.4.1 Besteuerung auf Ebene der Investitionsgesellschaft Der Erwerb von Anteilen an der Investitionsgesellschaft durch die Fondsgesellschaft hat grundsätzlich keine steuerlichen Folgen auf Ebene der Investitionsgesellschaft. Die Verlustvorträge bleiben erhalten, sofern diese nicht unter den Voraussetzungen der österreichischen Mantelkaufregelung entfallen. Weiterhin löst die Eigenkapitalerhöhung der Investitions gesellschaft österreichische Gesellschaftsteuer i. H. v. 1 % der Erhöhung des Eigenkapitals aus. Steuerschuldner ist die Kapitalgesellschaft. 9.3.4.2 Besteuerung auf Ebene der Fondsgesellschaft Der Erwerb der Beteiligung an der Investitions gesellschaft unterliegt nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Der Umsatzsteuer können jedoch die Nebenkosten des Beteiligungserwerbs unterliegen. Hierfür besteht für die Fondsgesellschaft keine Vorsteuerabzugsmöglichkeit. Der Erwerb von Anteilen an der Investitionsgesellschaft hat grundsätzlich keine grunderwerbsteuerlichen Folgen. Jedoch kann bei Erwerb von 100 % der Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft Grunderwerbsteuer i. H. v. 3,5 % bezogen auf das Dreifache des steuerlichen Einheitswertes anfallen. Der Einheitswert entspricht ca. 10 – 20 % des Verkehrswertes. Ertragsteuerliche Folgen treten aufgrund der Transparenz der Fondsgesellschaft bei dieser nicht ein. 9.3.5 Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft durch den Anleger Der Erwerb der Beteiligung an der Fondsgesellschaft durch die Anleger unterliegt nicht der deutschen Umsatzsteuer. Der Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft durch den Anleger ist ertragsteuerlich als anteiliger Erwerb der Wirtschaftsgüter der Fondsgesellschaft, insbesondere der Anteile an der Investitionsgesellschaft zu werten (§ 20 Abs. 2 S. 3 EStG). Der Erwerb löst auf Ebene der Investitionsgesellschaft keine steuerlichen Folgen aus. 208 // DWS ACCESS Wasserkraft Steuerliche Grundlagen 9.4 Nutzungsphase Bislang wurden Albanien, Österreich, Norwegen und die Türkei als Zielstaaten für die Wasserkraftprojekte identifiziert. Nachfolgend wird die Besteuerung in der Nutzungsphase für diese Länder dargestellt. 9.4.1 Besteuerung in den Zielstaaten 9.4.1.1 Besteuerung auf Ebene der Wasserkraft- gesellschaften 9.4.1.1.1 Für alle Wasserkraftgesellschaften geltende Grundsätze Körperschaftsteuer Die Wasserkraftgesellschaften sind in den Zielländern jeweils mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt k örperschaftsteuerpflichtig, da sie dort den Sitz als auch den Ort der Geschäftsleitung haben. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. 9 Grundsteuer In den Zielländern unterliegt der Besitz von Grund und Boden der Grundsteuer. Die Höhe der Steuer ist abhängig von verschiedenen Faktoren (z. B. Belegenheit der Immo bilie, der Bebauung und dem Wert). Die Grundsteuer ist ertragsteuerlich sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Vermögensteuer Eine Vermögensteuer wird in den Zielländern nicht erhoben. Umsatzsteuer Die Lieferung von Elektrizität unterliegt in den Zielländern der Umsatzsteuer. Auf Eingangsleistungen lastende Umsatzsteuer ist grundsätzlich als Vorsteuer abzugsfähig. Quellensteuer bei Dividendenausschüttung Werden die Wasserkraftgesellschaften von der Investitionsgesellschaft direkt gehalten, wird bei der Ausschüt tung der Dividenden grundsätzlich eine Quellensteuer einbehalten. Bemessungsgrundlage für die Quellensteuer ist die Bruttodividende (d. h. ohne Abzug). Der innerstaatliche Steuersatz kann abkommensrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen reduziert werden). Die Inanspruchnahme der Abkommensberechtigung seitens der Investitionsgesellschaft kann in den Zielländern von Substanzerfordernissen abhängig gemacht werden. Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung ist jeweils der handelsrechtliche Gewinn der G esellschaft, aus dem unter Hinzu- und Abrechnungen das steuerliche Ergebnis (Bemessungsgrundlage) ermittelt wird. G rundsätzlich können alle mit der Erzeugung von E lektrizität zusammenhängenden Aufwendungen abgesetzt werden, z. B. Abschreibungen, Instandhaltung, Betriebs- und Verwaltungskosten sowie Zinsen. Insbesondere die Abzugsfähigkeit der Zinsen kann z. B. durch Unterkapitalisierungsregelungen beschränkt sein. Körperschaftsteuer Der Körperschaftsteuersatz beträgt 10 %. Verluste sind drei Jahre vortragsfähig. Ein Verlustrücktrag ist ausgeschlossen. Weitere Ertragsteuern Abhängig vom Ort und der Art der Geschäftstätigkeiten können Steuern anfallen, die von den Gemeinden erhoben werden (lokale Steuern). Grundsteuer In Albanien unterliegt der Besitz von Gebäuden der jährlich zu entrichtenden Grundsteuer. Die Höhe der Steuer ist abhängig von der Belegenheit des Gebäudes. Werden die Wasserkraftgesellschaften von einer Länder gesellschaft gehalten, wird bei der Ausschüttung der Dividenden keine Quellensteuer einbehalten. 9.4.1.1.2 Besteuerung in Albanien DWS ACCESS Wasserkraft // 209 Die Steuer liegt zwischen 50 (ca. 0,36 EUR) und 200 ALL (ca. 1,42 EUR) / m². Umsatzsteuer Der Umsatzsteuersatz beträgt 20 %. Eine etwaiger Vorsteuerüberhang wird grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung vorgetragen. Eine Vorsteuererstattung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Quellensteuer bei Dividendenausschüttung Der innerstaatliche Quellensteuersatz auf Dividenden beträgt 10 %. Dieser Steuersatz kann abkommensrechtlich auf 5 % reduziert werden. 9.4.1.1.3 Besteuerung in der Türkei Körperschaftsteuer Der Körperschaftsteuersatz beträgt 20 %. Verluste können fünf Jahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich. Grundsteuer In der Türkei unterliegt der Grundbesitz der jährlich zu entrichtenden Grundsteuer von 0,2 % auf Gebäude und 0,1 % auf Grund und Boden. Die Bemessungsgrundlage wird von den Gemeinden festgelegt und entspricht grundsätzlich dem Verkehrswert. Umsatzsteuer Der Umsatzsteuersatz beträgt 18 %. Ein etwaiger Vor steuerüberhang wird grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung vorgetragen. Eine Vorsteuererstattung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Stempelsteuer und Abgabe für Unterstützungsfonds Die Darlehensaufnahme kann unter bestimmten Voraussetzungen der Stempelsteuer von 0,825 % auf den Gegenstandswert erhoben werden. Als Gegenstandswert wird der höchste in dem Vertrag genannte Geldbetrag angesehen. Jede unterschriebene Vertragsausfertigung unterliegt der Besteuerung. 210 // DWS ACCESS Wasserkraft Zusätzlich kann die Darlehnsaufnahme einer Abgabe von 3 % für den so genannten Unterstützungsfonds unterliegen. In der Türkei operierende Banken unterliegen einer Transaktionssteuer für Bank- und Versicherungsge schäfte. Sie beträgt 5 % der Zinsen. In der Praxis wird damit der Darlehensnehmer belastet. Des Weiteren können Zinszahlungen der Umsatzsteuer (18 %) auf Ebene des Darlehensgebers unterliegen. Die Umsatzsteuer kann beim Darlehnsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen als Vorsteuer geltend gemacht werden. Quellensteuer bei Dividendenausschüttung Der innerstaatliche Quellensteuersatz auf Dividenden beträgt 15 %. Dieser Steuersatz kann abkommensrechtlich auf 5 % reduziert werden. 9.4.1.1.4 Besteuerung in Norwegen Körperschaftsteuer Der Körperschaftsteuersatz beträgt 28 %. Verluste können unbeschränkt vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag von zwei Jahren ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Steuer auf natürliche Ressourcen und Steuer auf die Energieerzeugung Zusätzlich zu der regulären Körperschaftsteuer wird in Norwegen eine Steuer auf natürliche Ressourcen erhoben. Diese Steuer hat den Charakter einer körperschaftsteuer lichen Mindeststeuer, da die Körperschaftsteuer hierauf angerechnet werden kann. Darüber hinaus wird eine Steuer auf die Energieerzeugung erhoben. Beide Steuer arten werden erst bei einer Kraftwerkgröße von mind. 5.500 kVA erhoben. Nach der Planung der Initiatorin er reichen die jeweiligen Kraftwerke diese Größe nicht. Grundsteuer In Norwegen unterliegt der Grundbesitz der jährlich zu entrichtenden Grundsteuer. Die örtlichen Steuersätze betragen je nach Gemeinde zwischen 0 % und 0,7 %. Steuerliche Grundlagen 9 Für Wasserkraftwerke wird die Bemessungsgrundlage auf Basis der voraussichtlichen Ertragswerte jährlich festgelegt. Umsatzsteuer Der Umsatzsteuersatz beträgt 20 %. Eine Erstattung des Vorsteuerüberhangs ist möglich. Umsatzsteuer Der Umsatzsteuersatz beträgt 25 %. Eine Erstattung des Vorsteuerüberhangs ist möglich. Kommunalsteuer Der Kommunalsteuer von 3 % (Gemeindeabgabe) unter liegen die Bruttoarbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer inländischen Betriebsstätte des Unternehmens geleistet worden sind. Sollte die Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigen, wird in Österreich keine Kommunalsteuer anfallen. Quellensteuer bei Dividendenausschüttung Zurzeit unterliegen nach innerstaatlichem Recht Dividendenausschüttungen an die Investitionsgesellschaft keiner Quellensteuer. 9.4.1.1.5 Besteuerung in Österreich Körperschaftsteuer Der Körperschaftsteuersatz beträgt 25 %. Verluste sind uneingeschränkt vortragsfähig, können jedoch nur zu 75 % mit den Einkünften eines Wirtschaftsjahres ver rechnet werden. Ein Verlustrücktrag ist ausgeschlossen. Es wird eine Mindeststeuer von 1.750 EUR bei Kapital gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH erhoben. Die gezahlte Mindestkörperschaftsteuer kann jedoch auf die in späteren Jahren tatsächlich anfallende Körperschaftsteuer solange angerechnet werden, als dadurch die Mindestkörperschaftsteuer nicht unterschritten wird. Grundsteuer / Bodenwertabgabe In Österreich unterliegt der Grundbesitz der jährlich zu entrichtenden Grundsteuer. Die Höhe der Steuerlast richtet sich nach dem steuerlichen Einheitswert des betreffenden Grundbesitzes, der Steuermesszahl sowie dem Hebesatz, welcher durch die zuständige Gemeinde festgelegt wird. Neben der Grundsteuer wird auch eine jährliche Boden wertabgabe von 1 % des steuerlichen Einheitswerts erhoben. Die effektive Steuerbelastung beträgt i. d. R. zwischen 0,1 % und 0,2 % des Verkehrswerts des unbeweglichen Vermögens. 9.4.1.2 Besteuerung auf Ebene der Ländergesellschaften Die nachfolgend beschriebenen Steuerfolgen sind nur dann relevant, wenn die Wasserkraftgesellschaften von der Investitionsgesellschaft nicht direkt, sondern indirekt über die Ländergesellschaften gehalten werden. Umsatzsteuer Die Ländergesellschaften sind so genannte Verwaltungs holdinggesellschaften, d. h. es erfolgt eine Verwaltung der Beteiligungen an den operativen Wasserkraftgesell schaften, ohne dass die Ländergesellschaft Führungs aufgaben übernimmt. Umsatzsteuerlich ist eine Verwaltungsholdinggesellschaft kein Unternehmer. Ein Vorsteuerabzug ist daher ausgeschlossen. Dividendeneinkünfte Die Dividendeneinkünfte von den Wasserkraftgesell schaften sind auf Ebene der jeweiligen Ländergesellschaft aufgrund innerstaatlicher Regelungen steuerbefreit. In Norwegen sind 3 % der Dividendenbezüge auf Ebene der Ländergesellschaft als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe der Körperschaftsteuer von 28 % zu unterwerfen. Quellensteuer bei Dividendenausschüttung der Ländergesellschaften Gewinnausschüttungen der Ländergesellschaften an die Investitionsgesellschaft unterliegen grundsätzlich einer DWS ACCESS Wasserkraft // 211 Quellensteuer. Die Bemessungsgrundlage ist jeweils die Bruttodividende. Der Quellensteuersatz kann unter Umständen abkommensrechtlich weiter reduziert werden. Die Inanspruchnahme der Abkommensberechtigung seitens der Investitionsgesellschaft kann in den Zielländern von Substanzerfordernissen abhängig gemacht werden. In Norwegen wird nach derzeit geltender Lage nach innerstaatlichem Recht keine Quellensteuer auf Dividen denausschüttungen erhoben. Der innerstaatliche Quellen steuersatz in der Türkei von 15 % bzw. in Albanien von 10 % auf Dividendenausschüttungen an die Investitionsgesellschaft kann abkommensrechtlich auf jeweils 5 % reduziert werden. 9.4.2 Besteuerung auf Ebene der Investitionsgesellschaft Es gelten grundsätzlich die unter 9.4.1.1.5 gemachten Ausführungen zur Körperschaftsteuer, Grundsteuer / Boden abgabe, Umsatz- und Kommunalsteuer entsprechend. Nachfolgende Besonderheiten sind zu beachten. Körperschaftsteuer Die Einkünfte aus den Beteiligungen an den albanischen, norwegischen und türkischen Länder- bzw. Wasserkraftgesellschaften sowie etwaiger österreichischer Wasserkraftgesellschaften sind unter den Voraussetzungen des internationalen bzw. nationalen Beteiligungsprivilegs steuerfrei. Eine etwaige ausländische Quellensteuer auf Dividenden kann nicht angerechnet werden. Einkünfte aus der Bewirtschaftung eines eigenen oder gepachteten Kraftwerkparks unterliegen der regulären Besteuerung. Es gelten grundsätzlich die unter Abschnitt 9.4.1.1.5 gemachten Ausführungen zur Körperschaft steuer entsprechend. Umsatzsteuer Die Investitionsgesellschaft beabsichtigt neben der Beteiligung an den Ländergesellschaften bzw. Wasserkraftgesellschaft auch ein eigenes Kraftwerk zu betreiben 212 // DWS ACCESS Wasserkraft sowie Beratungsdienstleistungen zu erbringen. Die Investitionsgesellschaft geht daher von einer zumindest teil weisen Vorsteuerabzugsberechtigung aus. Gewinnausschüttungen der Investitionsgesellschaft an die Fondsgesellschaft Eine Gewinnausschüttung der Investitionsgesellschaft an die Fondsgesellschaft unterliegt in Österreich grundsätzlich einer Quellensteuer. Bemessungsgrundlage ist die (Brutto-)Dividende. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 25 %. Die Quellensteuer hat abgeltende Wirkung, d. h. eine Veranlagung findet nicht statt. Der Quellensteuersatz von 25 % kann unter der Geltung des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens (Art. 10 Abs. 2 S. 1 Buchst. b) auf einen Quellensteuersatz von 15 % ermäßigt werden. Die Fondsgesellschaft als Personengesellschaft ist selbst nicht abkommensberechtigt. Allerdings kann der Anleger abkommensberechtigt sein. Die Inanspruchnahme des Doppelbesteuerungsabkommens durch den Anleger und die Steuerentlastung an der Quelle der Erträge setzt den Nachweis der Abkommensberechtigung gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung voraus. Der Nachweis der Abkommensberechtigung durch den Anleger ist i. d. R. erfüllt, wenn er eine so genannte Ansässigkeitsbescheinigung seines Wohnsitzfinanzamts vorlegt. Dieser Nachweis erfolgt grundsätzlich durch eine Bestätigung des Wohnsitzfinanzamts auf einem von der österreichischen Finanzverwaltung bereitgestellten Formular. Dies erlaubt es dem Anleger das deutsch-österreichi sche Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch zu nehmen und die Reduktion des Quellensteuersatzes auf 15 % bei Dividenden zu erreichen. Die Bestätigung der deutschen Finanzverwaltung darf im Moment der Abkom mensinanspruchnahme nicht älter als ein Jahr sein. Abweichend von dem Vorgesagten kann gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung die Abkommensberechtigung unter bestimmten erleichterten Bedingungen glaubhaft gemacht werden, wenn die zu leistenden Vergütungen nicht mehr als 10.000 EUR betragen. Versäumt der Anleger die Erbringung des Nachweises der Abkommensberech tigung und ist eine Entlastung an der Quelle deshalb nicht Steuerliche Grundlagen möglich, kann er im nachhinein bei der österreichischen Finanzverwaltung eine Erstattung in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich erhobenen Quellensteuersatz und dem abkommensrechtlich zulässigen Quellensteuer satz beantragen, sofern er dann seine Abkommens berechtigung nachweist. 9.4.3 Besteuerung auf Ebene der Fondsgesellschaft 9.4.3.1 Nichtanwendbarkeit des Immobilieninvestmentfonds- gesetzes und des Investmentfondsgesetzes Auf die Fondsgesellschaft sollte in Österreich weder das Immobilieninvestmentfondsgesetz noch das Investmentfondsgesetz anwendbar sein. 9.4.3.2 Einkommensteuer Steuerpflicht der Anleger Die Fondsgesellschaft unterliegt in Deutschland nicht selbst der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Steuer pflichtig sind die Anleger, die mit ihrem Anteil am Ergeb nis der Fondsgesellschaft der Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer unterliegen. Beteiligen sich die Anleger als Kommanditisten über die Treuhänderin an der Fondsgesellschaft, sind sie – nach den Bestimmungen des Treuhand- und Gesellschafts vertrags – so gestellt wie ein sich unmittelbar b eteiligender Gesellschafter. Die Einkünfte sind daher gemäß BMF-Schreiben vom 01. September 19941, unmittelbar den Treugebern zuzurechnen. 1 9 Die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte der Gesell schafter werden auf Ebene der Fondsgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt. Vermögensverwaltender Charakter der Fondsgesellschaft Die Fondsgesellschaft beschränkt sich auf die Beteiligung an der als Kapitalgesellschaft organisierten Investitionsgesellschaft. Sie beabsichtigt, sich auf die Wahrnehmung ihrer Rechte als Gesellschafterin zu beschränken und nicht in die Geschäftsführung der Investitionsgesellschaft einzugreifen. Demnach übt die Fondsgesellschaft eine ausschließlich vermögensverwaltende Tätigkeit aus. Die Fondsgesellschaft ist ferner nicht gewerblich geprägt und auch nicht gewerblich infiziert. Sollte die Fondsgesellschaft abweichend von dem Vorge sagtem gewerbliche Einkünfte erzielen, ergäben sich die unter Abschnitt 4.6.7.1 dargestellten steuerlichen Folgen. Ermittlung der Bemessungsgrundlagen Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt mehrstufig. Zunächst erfolgt die einheitliche und gesonderte Ermittlung der Einkünfte auf Ebene der Fondsgesellschaft. Die Ergebnisanteile der Anleger an der Fondsgesellschaft werden den Anlegern entsprechend ihrer Beteiligungsverhältnisse zugewiesen. 9.4.3.3 Gewerbesteuer Da die Fondsgesellschaft vermögensverwaltend tätig, nicht gewerblich geprägt und nicht gewerblich infiziert ist, unterhält sie keinen Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1 GewStG. Die Fondsgesellschaft unterliegt deshalb nicht der Gewerbesteuer. BMF-Schreiben vom 01. September 1994, IV B 3-S 2253a-15 / 94, BStBl. I 1994 S. 604 DWS ACCESS Wasserkraft // 213 214 // DWS ACCESS Wasserkraft Steuerliche Grundlagen 9.4.4 Besteuerung auf Ebene des Anlegers 9.4.4.1 Einkommensteuer Gewinnausschüttungen durch die Investitionsgesellschaft Die Investitionsgesellschaft ist aus deutscher Sicht als Kapitalgesellschaft einzuordnen1. Gewinne der Investi tionsgesellschaft werden nicht besteuert, wenn sie thesauriert werden. Eine Besteuerung erfolgt erst bei Ausschüttung der Gewinne (so genannte Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft). Die Anleger erzielen anteilig aus der Investitionsgesellschaft Dividenden, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Dividenden) grundsätzlich einem abgeltenden Steuersatz i. H. v. 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer unterliegen. Die Abgeltungsteuer wird dabei auf die Bruttoeinnahmen aus Kapitalvermögen erhoben, d. h. der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 S. 1 Hs. 2 EStG). Der Anleger kann jedoch bei der Ermittlung seiner gesamten Einkünfte aus Kapitalver mögen (hierzu gehören auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem Anleger nicht aus der Beteiligung an der Fonds-KG, sondern aus anderen Quellen zufließen) einen so genannten Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 801 EUR geltend machen. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, beträgt dieser Sparer-Pauschbetrag 1.602 EUR (§ 20 Abs. 9 S. 1 Hs. 1 bzw. S. 2 EStG). Liegt der persönliche Einkommensteuersatz des Anlegers bei Anwendung der tariflichen Einkommensteuer unter halb des Abgeltungsteuersatzes von 25 %, kann der Anleger die Besteuerung seiner gesamten Einkünfte aus Kapitalvermögen mit diesem niedrigeren persönlichen Steuersatz beantragen (so genannte Günstigerprüfung). 1 9 Die Abgeltungsteuer ist vom Anleger zu entrichten. Ein Einbehalt von Kapitalertragsteuer durch die Fondsgesellschaft erfolgt nicht. Deshalb ist der Anleger verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben und die Kapitaleinkünfte in der Anlage KAP zu erklären. Auf die Abgeltungsteuer des Anlegers (§ 32 d Abs. 5 Satz 1 EStG) wird die auf Ebene der Investitionsgesellschaft einbehaltene Quellensteuer nur i. H. v. 15 % angerechnet, unabhängig davon, ob gemäß dem DBA Österreich – Deutschland die Quellensteuer reduziert wurde oder – in Ermangelung des Nachweises der Abkommens berechtigung – nicht. Gegebenenfalls kann in Österreich bei Nachweis der Abkommensberechtigung der Antrag auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen einbe haltener Quellensteuer und dem abkommensrechtlich zulässigen Satz von 15 % gestellt werden. Zinseinkünfte Die Zinseinnahmen der Fondsgesellschaft, welche ggf. aus der Anlage einer Liquiditätsrücklage resultieren, unterliegen beim Anleger als Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) ebenfalls der Abgeltungsteuer. Insoweit gelten die vorstehend genannten Grundsätze für die Besteuerung mit der Abgeltungsteuer entsprechend. Bei Anlage im Inland wird die Steuer bereits durch das Kreditinstitut einbehalten. Legt die Fondsgesellschaft die Liquiditätsrücklage im Ausland an, ist die entsprechende Steuer vom Anleger selbst im Rahmen seiner Veranlagung zu entrichten. (Sonder-)Werbungskosten Tatsächliche Kosten auf Anlegerebene, die im Zusammenhang mit den Beteiligungen an Kapitalgesellschaften stehen (Werbungskosten), sind bei Anwendung der Abgeltungsteuer nicht zu berücksichtigen. Verluste Da die Fondsgesellschaft ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt und die damit zusammenhängenden Vgl. BMF-Schreiben vom 24. Dezember 2009, IV B 4-S 1300 –111 / 99, BStBl I 1999, S. 1076, Tabelle 1, Österreich DWS ACCESS Wasserkraft // 215 Kosten steuerlich nicht abzugsfähig sind, kann der Anleger bei den laufenden Einkünften aus der Fondsgesellschaft (d. h. den Dividenden und ggf. Zinsen) keinen Verlust erzielen. Die besonderen Vorschriften zu Verlustverrechnungsbeschränkungen (§ 15 a bzw. § 15 b in Verbindung mit § 20 Abs. 7 EStG) kommen nicht zur Anwendung. 9.4.4.2 Hinzurechnungsbesteuerung Die Beteiligung an der Fonds-KG, an der Investitions gesellschaft und den nachgeschalteten Kapitalgesellschaften (Länder- und Wasserkraftgesellschaften) löst im Hinblick auf die Haltephase keine Hinzurechnungsbe steuerung aus, da das Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften als aktive Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG angesehen wird. Auch ist die Tätigkeit der Wasserkraftgesellschaften aktiv im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG. 9.4.4.3 Kirchensteuer Bei Anlegern, die Mitglieder einer kirchensteuerpflichti gen Religionsgemeinschaft sind, wird eine Kirchensteuer nach den Landeskirchensteuergesetzen erhoben. Der Steuertarif beträgt in Abhängigkeit vom Bundesland 8 % oder 9 % der tariflichen Einkommensteuer. Die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuer jedoch berücksichtigungsfähig (so genannte Insichabzugsfähigkeit). 9.5 Beendigungsphase 9.5.1 Veräußerung der Anteile an den Länder- bzw. Wasser kraftgesellschaften und nachfolgende Dividenden ausschüttung durch die Investitionsgesellschaft sowie ihre Liquidation Veräußert die Investitionsgesellschaft die Anteile an den Ländergesellschaften bzw. in deren Ermangelung die jeweiligen ausländischen Wasserkraftgesellschaften, kann eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns abkommensrechtlich nur in Österreich erfolgen. Auf Ebene der Investitionsgesellschaft sind die Gewinne aus der Veräußerung der ausländischen Länder- bzw. Wasserkraftgesellschaft unter bestimmten innerstaat lichen Voraussetzungen steuerbefreit, die konzeptionsgemäß erfüllt sein sollten. Dementsprechend werden Veräußerungsverluste nicht berücksichtigt. Ein Gewinn aus der Veräußerung österreichischer Wasser kraftgesellschaften unterliegt dagegen auf Ebene der Investitionsgesellschaft der Besteuerung mit der Körperschaftsteuer von 25 %. Verfügt die Investitionsgesellschaft nach Veräußerung der Beteiligungen an Länder- bzw. Wasserkraftgesellschaften über weitere Wirtschaftsgüter, insbesondere eigene Kraftwerke, und erfolgt eine Liquidation der Investitionsgesellschaft, unterliegt ein im Rahmen der Liquidation erzielter Gewinn ebenfalls der 25 %igen Körperschaftsteuer. Erfolgt nach Veräußerung der Anteile an den Wasserkraftbzw. Ländergesellschaften und entsprechender Dividendenausschüttung die Liquidation der Investitionsgesellschaft, erhält der Anleger über die Fondsgesellschaft ggf. weitere Liquidationsauskehrungen. Eine solche L iquidationsauskehr wird nach österreichischem Verständnis als Veräuße rungsvorgang gewertet, wofür Österreich abkommensrechtlich kein Besteuerungsrecht zusteht. Der Anleger hat 216 // DWS ACCESS Wasserkraft Steuerliche Grundlagen seine Abkommensberechtigung nachzuweisen, um eine Besteuerung in Österreich zu vermeiden. Bei Anlegern, die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten, ist die Erfassung als gewerbliche Einkünfte bzw. Kapitaleinkünfte bei einer Liquidation der Investitions gesellschaft davon abhängig, ob die durchgerechnete Beteiligung zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor Veräußerung der Anteile durch gerechnet mindestens 1 % betrug. Beteiligung des Anlegers an der Investitionsgesell- schaft beträgt während der gesamten Beteiligungs- laufzeit weniger als 1 % Auf Ebene des Anlegers unterliegen die Auskehrungen, soweit keine Rückzahlung des Nennkapitals vorliegt, als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer i. H. v. 25 %, dem Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % und ggf. der Kirchensteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Auskehrungen anderer Eigenkapitalpositionen wie z. B. der Gesellschafterzuschüsse unterliegen nicht der Ab geltungsteuer, wenn gegenüber der deutschen Finanzverwaltung ein Nachweis des entsprechenden Einlagebestands erbracht wird. Zu den weiteren steuerlichen Folgen der Auskehrungen vgl. die Ausführungen unter Abschnitt 9.4.4.1, sofern der Anleger im Zeitpunkt der Auflösung und den fünf vorherigen Jahren nicht mit mindestens 1 % beteiligt ist. Beteiligung des Anlegers an der Beteiligungsgesell schaft betrug innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung mindestens 1 % Ist der Anleger mit mindestens 1 % beteiligt oder war er in den vorherigen fünf Jahren mit mindestens 1 % beteiligt, liegen gewerbliche Einkünfte vor (§ 17 Abs. 4 EStG). In diesem Fall wird die Liquidation ebenfalls als Veräußerungsvorgang gewertet, soweit die Aus kehrungen nicht zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Somit hat eine Aufteilung der Auskehrungen in Kapitalrückzahlungen im engeren Sinne (Nennkapital und Beträge des Einlagekontos i. S. v. § 27 KStG) und eine Auskehrung thesaurierter Gewinne zu erfolgen. 9 Der Liquidationsgewinn ergibt sich als Differenz zwischen ausgekehrtem Vermögen und Anschaffungskosten nebst etwaiger Veräußerungskosten. Hinzurechnungsbesteuerung Veräußert die Investitionsgesellschaft die Anteile an den Ländergesellschaften oder in deren Ermangelung die Wasserkraftgesellschaften, sollte auf Ebene des Anlegers eine Hinzurechnungsbesteuerung nicht eintreten. 9.5.2 Veräußerung der Anteile an der Investitionsgesellschaft Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der Investitionsgesellschaft kann abkommensrechtlich nur in Deutschland besteuert werden (Art. 13 Abs. 5 DBA Österreich – Deutschland), sofern die Aktiva der Investitionsgesellschaft nicht überwiegend aus in Österreich belegenen Immobilien bestehen (Art. 13 Abs. 3 DBA Österreich – Deutschland). Die Einkünfte werden über die Fondsgesellschaft den Anlegern zugerechnet und unterliegen bei den Anlegern der Besteuerung. Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung des Anteils an der Investitionsgesellschaft durch die Fondsgesellschaft ist abhängig vom individuellen Steuerstatus des Anlegers. Bei Anlegern, die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten, ist die Erfassung als gewerbliche Einkünfte bzw. Kapitaleinkünfte bei einer Veräußerung der Investitions gesellschaft davon abhängig, ob die durchgerechnete Beteiligung zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor Veräußerung der Anteile durchgerechnet mindestens 1 % betrug. Beteiligung des Anlegers an der Investitionsgesell- schaft beträgt während der gesamten Beteiligungs- laufzeit weniger als 1 % Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der Investitionsgesellschaft unterliegt unabhängig von der DWS ACCESS Wasserkraft // 217 Haltedauer der Beteiligung in voller Höhe der Besteuerung als Kapitalertrag (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veräußerung stehen (z. B. Maklerkosten bei einer Veräußerung der Anteile) mindern dabei die steuerliche Bemessungsgrundlage (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG). Die Einkünfte unterliegen bei den Anlegern der Besteuerung mit der Abgeltungsteuer i. H. v. 25 %, dem Solidaritäts zuschlag i. H. v. 5,5 % und ggf. der Kirchensteuer. Die Ausführungen zur Besteuerung von Kapitalerträgen nach den Regeln der Abgeltungsteuer gelten entsprechend (siehe Abschnitt 9.4.4.1). Verluste aus der Veräußerung der Anteile an der Investitionsgesellschaft sind weder im Jahr der Verlust entstehung noch durch Verlustvor- oder -rücktrag in anderen Veranlagungszeiträumen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechenbar (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG). Die Verlustverrechnung ist nur innerhalb der Kapitaleinkünfte im Rahmen des Verlustvortrags möglich, wobei der Verlustvortrag gesondert festzustellen ist (§ 20 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 10 d Abs. 4 EStG). Beteiligung des Anlegers an der Beteiligungsgesell schaft betrug innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung mindestens 1 % Die Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung an der Investitionsgesellschaft werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert und nach § 17 i. V. m. § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert. Der Veräußerungsgewinn wird nur insoweit zur Besteuerung herangezogen, als er den Teil von 9.060 EUR übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Beteiligungsgesellschaft entspricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungs gewinn den Teil von 36.100 EUR übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Beteiligungsgesellschaft entspricht. Dieser verbleibende Betrag wird zu 60 % mit dem individuellen Steuersatz des Anlegers besteuert. Gewerbesteuer fällt nicht an. 218 // DWS ACCESS Wasserkraft Verluste aus der Veräußerung der Anteile an der Investi tionsgesellschaft sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 2 S. 6 EStG). Kein gewerblicher Grundstückshandel Auf der Ebene des Anlegers kann es aufgrund des Trennungsprinzips bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht zu einem gewerblichen Grundstückshandel kommen, unabhängig davon, ob die Investitionsgesellschaft Immobilien oder Anteile an immobilienhaltenden Gesellschaften veräußert. Hinzurechnungsbesteuerung Die Veräußerung der Anteile an der Investitionsgesellschaft löst keine Hinzurechnungsbesteuerung auf Ebene des Anlegers aus. 9.5.3 Veräußerung der Anteile an der Fonds KG Die Veräußerung der Anteile an der Fondsgesellschaft wird in Deutschland wie die anteilige Veräußerung der Anteile an Wirtschaftsgütern der Fondsgesellschaft, insbesondere der Investitionsgesellschaft behandelt (§ 20 Abs. 2 S. 3 EStG), siehe Abschnitt 9.5.2. 9.6 Erbschaft- und Schenkungsteuer Der Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft von Todes wegen oder die Schenkung unter Lebenden kann erbschaft- und schenkungsteuerlich relevant sein. 9.6.1 Österreich In Österreich wird eine Erbschaftsteuer nicht mehr erhoben. Für Schenkungen besteht eine Meldepflicht, die jedoch bei Schenkungen zwischen ausschließlich in Deutschland wohnhaften und sich gewöhnlich in Deutschland aufhaltenden Personen nicht gilt. Steuerliche Grundlagen 9.6.2 Deutschland Der Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft von Todes wegen oder die Schenkung unter Lebenden unterliegt der Erbschaft- oder Schenkungsteuer (§ 1 ErbStG). 9.6.2.1 Erbfall Im Fall des Todes eines Anlegers unterliegt der Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft grundsätzlich der deutschen Erbschaftsteuer, auch wenn die Investitionsgesellschaft ihren Sitz oder die Geschäftsleitung nicht in Deutschland hat. 9.6.2.2 Direktbeteiligung Ist der Erblasser Direktkommanditist und tritt der Erbe in diese Rechtsstellung ein, erwirbt dieser für erbschaft steuerliche Zwecke die anteiligen Wirtschaftsgüter an der vermögensverwaltenden Fondsgesellschaft (§ 10 Abs.1 S. 4, 1. Hs. ErbStG), d. h. insbesondere die Anteile an der in Österreich ansässigen Investitionsgesellschaft sowie etwaige Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Die Bewertung der Anteile an der Investitionsgesellschaft erfolgt auf der Grundlage des gemeinen Werts (Ver kehrswert). Dieser ist vornehmlich aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag zurückliegen. Sind derartige zeitnahe Verkäufe nicht ermittelbar, ist der gemeine Wert anhand betriebswirtschaftlich gängiger Unternehmensbewertungen (Discounted Cashflow-Verfahren, Ertragswertverfahren, Multiplikatorenmethode) zu ermitteln. 1 9 Die untere Grenze der Bewertung stellt der Substanzwert, d. h. die Summe aller Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter der Investitionsgesellschaft abzüglich der Schulden und sonstigen Abzüge, dar. Ein Verschonungsabschlag (§ 13 a Abs. 1 ErbStG) und der Abzugsbetrag (§ 13 a Abs. 2 ErbStG) als auch die Tarifbegrenzung (§ 19 a ErbStG) für begünstigtes Vermögen kann nicht in Anspruch genommen werden, da die Beteiligung an der Fondsgesellschaft annahmegemäß nicht in einem Betriebsvermögen gehalten wird und auch keine unmittel bare Beteiligung an der Investitionsgesellschaft i. H. v. mindestens 25 % begründet wird. 9.6.2.3 Treuhandbeteiligung Nach einer von einem Teil der Länderfinanzverwaltungen vertretenen Auffassung (u. a. Bayern1) orientiert sich – abweichend von der früher vertretenen Auffassung – die steuerliche Beurteilung der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung, insbesondere die Bewertung, sich an der Vermögensart des Treugutes. Es erfolgt somit eine Gleich stellung mit einer Direktbeteiligung, es gelten daher hinsichtlich der Bewertung die unter Abschnitt 9.6.2.2 gemachten Ausführungen. In den übrigen Ländern erfolgt die Bewertung der Treuhandbeteiligung als Herausgabe anspruch ebenfalls mit dem gemeinen Wert. 9.6.2.4 Freibeträge und Steuersätze Von der Bereicherung des Erwerbers sind Freibeträge – abhängig von der Steuerklasse des Erwerbers im Ver hältnis zum Erblasser – abzuziehen. Bayerisches Finanzministerium, Erlass vom 16. September 2010, 34 – S 3811 – 035 – 38 476 / 10, DStR 2010 S. 2084 DWS ACCESS Wasserkraft // 219 9.6.2.4 Freibeträge und Steuersätze 9.7 Steuerliche Meldepflichten Von der Bereicherung des Erwerbers sind Freibeträge – abhängig von der Steuerklasse des Erwerbers im Ver hältnis zum Erblasser – abzuziehen. Die Fondsgesellschaft wird der steuerlichen Meldepflicht nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO nachkommen. Zusätzlich wird in bestimmten Fällen ein Versorgungs freibetrag gewährt (§ 17 Abs. 1 ErbStG). 9.8 Mögliche Rechtsänderungen Der steuerpflichtige Erwerb wird mit einem Steuersatz belastet, der von dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse abhängig ist (7 % – 50 %). In Albanien ist derzeit die Erhöhung des Körperschaft steuersatzes von 10 % auf 30 % geplant. Dem Fondsinitiator sind des Weiteren keine wesentlichen Steuerreformen in den Zielstaaten oder in Deutschland bekannt, die Auswirkungen auf das Fondskonzept haben könnten. Gesetzgebung, Rechtsprechung und die Auffassungen der Finanzverwaltung zu einzelnen Besteuerungsfragen unterliegen jedoch einer ständigen Entwicklung. Eine Änderung der steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen während der Fondslaufzeit ist deshalb wahrscheinlich. 9.6.3 Schenkung Bei einer Schenkung der Beteiligung an der jeweiligen Fondsgesellschaft durch einen Anleger unterliegt der Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft grundsätzlich der deutschen Schenkungsteuer. Hier ist allerdings zu beachten, dass bei einer direkt oder treuhänderisch gehaltenen Beteiligung sowohl die übernommenen Verbindlichkeiten auf E bene der Fondsgesellschaft als auch die evtl. übernommenen Verbindlich keiten des Schenkers für den Schenkungsempfänger ein Entgelt darstellen. In diesen Fällen liegt eine so genannte gemischte Schenkung vor. Der entgeltliche Anteil unterliegt den allgemeinen ertragsteuerlichen Vorschriften und kann insoweit ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft darstellen. Die schenkungsteuerliche Bereicherung unterliegt der Schenkungsteuer. 220 // DWS ACCESS Wasserkraft Steuerliche Grundlagen 9 DWS ACCESS Wasserkraft // 221 10 222 Angaben über die wesentlichen Beteiligten Ausgang der Schlucht der Lengarica (Albanien) kurz vor touristisch genutzten Thermalquellen DWS ACCESS Wasserkraft // 223 10.1 Fondsgesellschaft Firma DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG Sitz / Geschäftsadresse Frankfurt am Main / Mainzer Landstraße 178 –190, 60327 Frankfurt am Main Erstes Eintragungsdatum 05. August 2011 Kommanditkapital 1.500 EUR (vollständig eingezahlt) Handelsregister Amtsgericht Frankfurt am Main, HRA 46480 Komplementärin DWS ACCESS Hydropower Verwaltungsgesellschaft mbH, Darmstadt Kommanditisten KUCERA Beteiligungen Holding GmbH, Darmstadt (geschäftsführend) DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH, Frankfurt am Main 10.2 Komplementärin (Persönlich haftende Gesellschafterin) Firma DWS ACCESS Hydropower Verwaltungsgesellschaft mbH Sitz / Geschäftsadresse Darmstadt / Friedensplatz 12, 64283 Darmstadt Erstes Eintragungsdatum 16. August 2010 Stammkapital 25.000 EUR (vollständig eingezahlt) Handelsregister Amtsgericht Darmstadt, HRB 89140 Geschäftsführer Matthias Frank, Rolf Krauß (geschäftsansässig Friedensplatz 12, 64283 Darmstadt) Gesellschafter KUCERA Beteiligungen Holding GmbH, Darmstadt 10.3 Geschäftsführende Kommanditistin Firma KUCERA Beteiligungen Holding GmbH Sitz / Geschäftsadresse Darmstadt /Friedensplatz 12, 64283 Darmstadt Erstes Eintragungsdatum 07. Juli 2009 Stammkapital 25.000 EUR (vollständig eingezahlt) Handelsregister Amtsgericht Darmstadt, HRB 87991 Geschäftsführer Rolf Krauß, Dr. Stefan Kucera (geschäftsansässig Friedensplatz 12, 64283 Darmstadt) Gesellschafter Matthias Frank, Rolf Krauß, Dr. Stefan Kucera, Milena Vassilev (geschäftsansässig Friedensplatz 12, 64283 Darmstadt) 224 // DWS ACCESS Wasserkraft Angaben über die wesentlichen Beteiligten 10 10.4 Treuhand-Kommanditistin / Zahlstelle Firma DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH Sitz / Geschäftsadresse Frankfurt am Main / Mainzer Landstr. 178 –190, 60327 Frankfurt am Main Erstes Eintragungsdatum 18. Mai 1993 Stammkapital 127.822,97 EUR (vollständig eingezahlt) Handelsregister Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 36832 Geschäftsführer Iris Racke, Thomas Schneider (geschäftsansässig Mainzer Landstr. 178 –190, 60327 Frankfurt am Main) Gesellschafter RREEF Management GmbH 10.5 Schwestergesellschaft Firma DWS ACCESS Wasserkraft Beta GmbH & Co. KG Sitz / Geschäftsadresse Frankfurt am Main / Mainzer Landstr. 178 –190, 60327 Frankfurt am Main Erstes Eintragungsdatum 05. August 2011 Kommanditkapital 500 EUR (vollständig eingezahlt) Handelsregister Amtsgericht Frankfurt am Main, HRA 46479 Komplementärin DWS ACCESS Hydrofonds GmbH, Darmstadt Kommanditisten zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung KUCERA Beteiligungen Holding GmbH, Darmstadt (geschäftsführend) Beitritt der Treuhandkommanditistin Es ist geplant, die DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, der Schwester gesellschaft beitreten zu lassen. Die DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft wird das auf sie entfallende Kommanditkapital in Höhe von 1.000 EUR vollständig einzahlen. 10.6 Investitionsgesellschaft Firma enso hydro GmbH Sitz / Geschäftsadresse Wildon (Republik Österreich) / Franz-Heresch-Straße 2, A-8410 Wildon Erstes Eintragungsdatum 25. Juni 2009 Stammkapital 2.000.000 EUR (vollständig eingezahlt) Handelsregister Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, FN 329036b Geschäftsführer Dipl.-Ing. Stefan Gillich, Dr. Hermann Pucher Gesellschafter enso GmbH & Co. KG DWS ACCESS Wasserkraft // 225 10.7 Joint Venture - Partner Firma enso GmbH & Co. KG Sitz / Geschäftsadresse Wildon (Republik Österreich) / Franz-Heresch-Straße 2, A-8410 Wildon Erstes Eintragungsdatum 29. Mai 2009 Handelsregister Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, FN 327852k Komplementärin enso GmbH Kommanditisten TFI Industrie- und Unternehmensbeteiligung GmbH, Kapsch Immobilien GmbH Beitritt noch nicht rechtswirksam: CTI Invest AG 10.8 Asset Manager Firma enso GmbH Sitz / Geschäftsadresse Wildon (Republik Österreich) / Franz-Heresch-Straße 2, A-8410 Wildon Erstes Eintragungsdatum: 20. Februar 2002 Stammkapital 200.000 EUR (vollständig eingezahlt) Handelsregister Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, FN 218693h Geschäftsführer Dipl.-Ing. Wolfgang Kröpfl, Dipl.-Ing. Nikolaus Schäfer Gesellschafter TFI Industrie- und Unternehmensbeteiligung GmbH, Franz Heresch & Co. GmbH, Kapsch Immobilien GmbH, QUIN-TUS Unternehmensberatung GmbH, Lion Beratungs- und Beteiligungs GmbH, CTI Invest AG 10.9 Anbieterin dieses Produktes und Herausgeberin des Verkaufsprospekts sowie beauftragt mit Leistungen im Bereich der laufenden Verwaltung der Fondsgesellschaft, Eigenkapitalvermittlung und der Konzeption und des Marketings Firma DWS Finanz-Service GmbH Sitz / Geschäftsadresse Frankfurt am Main / Mainzer Landstr. 178 –190, 60327 Frankfurt am Main Erstes Eintragungsdatum: 11. Februar 1992 Stammkapital 5 Mio. EUR Handelsregister Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 35708 Geschäftsführer Steffen Leipold, Silvia Wagner, Jochen Wiesbach, Dr. Asoka Wöhrmann (geschäftsansässig Mainzer Landstr. 178 –190, 60327 Frankfurt am Main) Gesellschafter DWS Holding & Service GmbH 226 // DWS ACCESS Wasserkraft Angaben über die wesentlichen Beteiligten 10 DWS ACCESS Wasserkraft // 227 11 228 Sonstige Pflichtangaben, Negativfeststellungen Steile Gebirgstäler in der Nähe von Stavanger (Norwegen) Am 1. Juli 2005 ist das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) neben der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) in Kraft getreten. Nach diesen Regelungen besteht u. a. die Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts bevor Anteile an geschlossenen Fonds oder Treuhandvermögen öffentlich angeboten werden. Das Gesetz und die Verordnung regeln den Mindestinhalt des Prospekts. Der vorliegende Prospekt wurde nach Maßgabe des Gesetzes und der Verordnung erstellt und enthält die geforderten Mindestan gaben. Nach folgender Aufstellung sind die Angaben der Verordnung zu entnehmen, die für dieses Beteiligungsangebot nicht zutreffen bzw. nicht relevant sind. Die Gliederung und Nummerierung entsprechen hierbei der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung. § 2 VermVerkProspV: Allgemeine Grundsätze Absatz 1 Satz 5 Der Verkaufsprospekt wurde weder ganz noch teilweise in einer anderen in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache abgefasst. Zusammenfassungen der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben zu Emittenten, Vermögenslage und Anlageobjekt in der deutschen Sprache entfallen daher. § 4 VermVerkProspV: Angaben über die Vermögensanlagen Satz 1 Ziffer 2 Weder der Anbieter noch die Fondsgesellschaft übernimmt die Zahlung von Steuern für die Anleger. Satz 1 Ziffer 7 Eine Möglichkeit, die für die Zeichnung oder den Erwerb der Vermögensanlagen vorgesehene Frist vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen, besteht außer in den in Abschnitt 8.3.4 und in Abschnitt 8.3.6 geschilderten Fällen nicht. DWS ACCESS Wasserkraft // 229 Satz 1 Ziffer 8 Die Vermögensanlage wird nicht nur in Deutschland, sondern soll auch – ggf. zu abweichenden Bedingungen – in Österreich zum Erwerb angeboten werden, wobei ein auf Österreich bzw. Deutschland entfallender Teilbetrag zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht feststeht. § 5 VermVerkProspV: Angaben über die Fondsgesellschaft Ziffer 2 Die Fondsgesellschaft ist nicht für eine bestimmte Zeit gegründet. § 6 VermVerkProspV: Angaben über das Kapital der Fondsgesellschaft Satz 1 Ziffer 1 Das Kapital der Gesellschaft ist vollständig eingezahlt. Es bestehen keine ausstehenden Einlagen. Satz 1 Ziffer 2 Die Fondsgesellschaft hat bisher keine Wertpapiere und / oder Vermögensanlagen i. S. d. § 8 f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes ausgegeben. Die TreuhandKommandistin hält ihren Anteil treuhänderisch für die Geschäftsführende Kommanditistin. Satz 2 und 3 Die Fondsgesellschaft ist weder eine Aktiengesellschaft noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien; folglich sind keine Wandel- und Bezugsrechte auf Aktien vorhanden. Aus diesem Grund wird darauf verzichtet, den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, sowie die Bedingungen und das Verfahren für den Umtausch zu nennen. 230 // DWS ACCESS Wasserkraft § 7 VermVerkProspV: Angaben über die Gründungs- gesellschafter der Fondsgesellschaft Absatz 2 Ziffer 1 bis 3 Die Gründungsgesellschafter haben keine unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt sind, die der Fondsgesellschaft Fremdkapital zur Verfügung stellen sowie die in Zusammenarbeit mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. § 8 VermVerkProspV: Angaben über die Geschäfts tätigkeit der Fondsgesellschaft Absatz 1 Ziffer 2 Die Fondsgesellschaft ist von dem Geschäftsbesorgungsvertrag über die laufende Verwaltung der Fondsgesellschaft mit der Anbieterin (vgl. Abschnitt 8.5.1), dem Vertrag über die Vermittlung von Beteiligungskapital der Fondsgesellschaft und der Treuhand-Kommanditistin mit der Anbieterin (vgl. Abschnitt 8.5.2), dem Vertrag über Konzeption und Marketing mit der Anbieterin (vgl. Abschnitt 8.5.3), dem Kooperationsvertrag mit der Schwestergesellschaft, der Investitionsgesellschaft, dem Joint Venture-Partner, dem Asset Manager und der Anbieterin (vgl. Abschnitt 8.5.4), der Gesellschaftervereinbarung mit der Schwestergesellschaft (vgl. Abschnitt 8.5.5) und der Kooperationsvereinbarung der Gesellschafter der Investitionsgesellschaft (vgl. Abschnitt 8.5.6) abhängig. Eine solche Abhängigkeit der Fondsgesellschaft besteht darüber hinaus mittelbar in Bezug auf den Managementvertrag der Investitionsgesellschaft mit dem Asset Manager (vgl. Abschnitt 8.6.2), den Vertrag der Investitionsgesellschaft mit dem technischen Sachverständigen (vgl. Abschnitt 8.6.3) sowie in Bezug auf die im Zusammenhang mit den bereits realisierten oder sich in der Realisierungsphase befindlichen Investitionen durch die Investitionsgesellschaft abgeschlossenen bzw. abzu- Sonstige Pflichtangaben, Negativfeststellungen 11 schließenden Verträgen (vgl. Abschnitt 8.4.10), weil auch diese Vereinbarungen von wesentlicher Bedeutung für die Ertragslage der Fondsgesellschaft sind. wesentlichen Vertragsverhältnisse der Investitionsgesellschaft sowie aus Abschnitt 6.7 und 8.4.10 die bereits realisierten Investitionen der Investitionsgesellschaft. Da es sich bei dem Beteiligungskonzept im Hinblick auf die Investitionen der Investitionsgesellschaft ganz über wiegend um einen so genannten Blindpool handelt, d. h. noch eine Vielzahl zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht feststehender weiterer Investitionen durch die Investitionsgesellschaft getätigt werden sollen, können über die geschilderten Abhängigkeiten hinaus innerhalb der Fondslaufzeit weitere Abhängigkeiten entstehen. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist die Fondsgesellschaft von keinen weiteren Verträgen sowie von keinen Patenten, Lizenzen oder neuen Herstellungsverfahren abhängig. Die (mittelbaren) Abhängigkeiten werden im einzelnen in den Abschnitten 4.2.1.2, 4.2.1.3, 4.2.1.4, 4.2.1.9, 4.2.2.8, 4.2.2.9, 4.2.2.10, 4.2.2.11, 4.3.1, 4.3.2, 4.3.3 und 4.4.1 geschildert. Absatz 2 Ziffer 2 Der Prospektverantwortlichen (DWS Finanz-Service GmbH als Anbieterin des Beteiligungsangebots), den Gründungsgesellschaftern, den Mitgliedern der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft und der Treuhand-Kommanditistin stand oder steht das Eigentum an dem Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben nicht zu und es steht diesen Personen auch aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung an dem Anlageobjekt nicht zu. Absatz 1 Ziffer 3 Es sind keine Gerichts- oder Schiedsverfahren anhängig, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaft haben können. Absatz 1 Ziffer 4 Es existieren keine laufenden Investitionen der Fondsgesellschaft. Absatz 2 Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft wurde durch keinerlei außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst. § 9 VermVerkProspV: Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen Absatz 1 Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind die Anlageziele und die Anlagepolitik nur teilweise realisiert: Aus Abschnitt 8.5 ergeben sich die bereits abgeschlossenen Verträge der Fondsgesellschaft, aus Abschnitt 8.6 die Absatz 2 Ziffer 3 Es bestehen keine nicht nur unerheblichen dinglichen Belastungen des Anlageobjekts. Absatz 2 Ziffer 4 Über die sich aus dem Kooperationsvertrag mit der Schwestergesellschaft, der Investitionsgesellschaft, dem Joint Venture-Partner, dem Asset Manager und der Anbieterin (vgl. Abschnitt 8.5.4), aus der Gesellschaftervereinbarung mit der Schwestergesellschaft (vgl. Abschnitt 8.5.5) und aus der Kooperationsvereinbarung der Gesellschafter der Investitionsgesellschaft (vgl. Abschnitt 8.5.6) ergebenden Beschränkungen hinaus bestehen keine weiteren rechtlichen und tatsächlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts. Absatz 2 Ziffer 5 Behördliche Genehmigungen sind zum Betrieb des Anlageobjektes nicht erforderlich. Absatz 2 Ziffer 6 Die Fondsgesellschaft hat die in Abschnitt 8.5 dargestellten Verträge abgeschlossen bzw. plant diese abzuschließen. Weitere Verträge über die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts hat die Fondsgesellschaft nicht abgeschlossen. DWS ACCESS Wasserkraft // 231 Absatz 2 Ziffer 7 Bewertungsgutachten wurden für das Anlageobjekt nicht erstellt. Daher sind auch keine Angaben über Namen der Personen oder Gesellschaften, die ein Bewertungsgut achten für ein potenzielles Anlageobjekt erstellt haben, oder Datum des Bewertungsgutachtens und Ergebnisse des Bewertungsgutachtens möglich. Absatz 2 Ziffer 8 Außer den in Abschnitt 8.3.2.3 genannten Leistungen werden keine nicht nur geringfügigen Leistungen und Lieferungen von der Prospektverantwortlichen, den Gründungsgesellschaftern, den Mitgliedern der Geschäftsführung der Emittentin oder dem Treuhänder erbracht. § 12 VermVerkProspV: Angaben über Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstandes, Aufsichts gremien und Beiräte der Fondsgesellschaft, über den Treuhänder und sonstige Personen Absatz 1 Ziffer 1 Es gibt weder einen Beirat noch ein Aufsichtsgremium der Fondsgesellschaft. Herr Rolf Krauß und Herr Dr. Stefan Kucera sind als Geschäftsführer der Geschäftsführenden Kommanditistin und Herr Matthias Frank (sowie ebenso Herr Rolf Krauß) als Geschäftsführer der Komplementärin die Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft i. S. d. § 12 Abs. 1 VermVerkProspV. Geschäftsanschrift der Mitglieder der Geschäftsführung ist Friedensplatz 12, 64283 Darmstadt. Als Geschäftsführer der bei der Fondsgesellschaft vertretungsberechtigten und zur Geschäftsführung allein berechtigten Geschäftsführenden Kommanditistin haben Herr Rolf Krauß und Herr Dr. Stefan Kucera bei der Fondsgesellschaft Funktionen innerhalb der Vertretung der Fondsgesellschaft nach außen und der Geschäftsführung. Herr Matthias Frank hat aufgrund seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Komplementärin keine Geschäftsführungsfunktion bei der Fondsgesellschaft. 232 // DWS ACCESS Wasserkraft Absatz 1 Ziffer 2 Den Mitgliedern der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft i. S. d. § 12 Abs. 1 VermVerkProspV wurden für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, gewährt. Allerdings fließt der Geschäftsführerin der Fondsgesellschaft, der Geschäftsführenden Kommanditistin, die in Abschnitt 8.3.2.2 beschriebene Vergütung für die Geschäftsführung nebst Auslagenerstattung zu. Absatz 2 Ziffer 1, 2 und 3 Mitglieder der Geschäftsführung sind in keiner Art und Weise für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen betraut sind, die der Fondsgesellschaft Fremdkapital geben oder die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. Absatz 3 Über die in Abschnitt 4.4.2 und in Abschnitt 8.3.2.3 geschilderten Umstände und Beziehungen hinaus bestehen keine Umstände und Beziehungen, die Interessenkonflikte des Treuhänders begründen können. Absatz 4 Es gibt keine solchen Personen, die nicht in den Kreis der nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung angabepflichtigen Personen fallen, die die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst haben. § 14 VermVerkProspV: Gewährleistete Vermögensanlagen Für die angebotenen Vermögensanlagen hat keine juristische Person oder Gesellschaft eine Gewährleistung der Verzinsung oder Rückzahlung übernommen. Sonstige Pflichtangaben, Negativfeststellungen § 15 VermVerkProspV: Verringerte Prospektanforderungen Da die Fondsgesellschaft erst am 24. Juni 2011 gegründetwurde und somit zum Zeitpunkt der Prospektauf stellung vor weniger als 18 Monaten gegründet worden 11 ist und noch keinen Jahresabschluss im Sinne von § 10 VermVerkProspV erstellt hat, muss der Verkaufsprospekt abweichend von den Anforderungen nach den §§ 10, 11 und 13 VermVerkProspV nur den verringerten Prospektanforderungen gemäß § 15 VermVerkProspV entsprechen. DWS ACCESS Wasserkraft // 233 12 234 Glossar und Literaturverzeichnis Stausee am Unterlauf des Flusses Mati (Albanien) 235 Glossar Agio Aufgeld auf das Beteiligungskapital, siehe auch Aufgeld Anbieterin DWS Finanz-Service GmbH Asset Management bezeichnet die Betreuung und Verwaltung von Vermögenswerten; Ziel des Asset Manager ist es, den Vermögensbestand des Kundenauf einem hohen gewinnorientierten Niveau zu halten. Asset Manager enso GmbH, Wildon / Österreich Aufgeld 2 % auf den Nominalbetrag der Kommanditbeteiligung Ausuferungen Bereiche, in denen Wasser unkontrolliert über den Uferrand tritt Beitrittserklärung die von jedem Anleger abzugebende Erklärung, mit der er der Treuhand kommanditistin seinen Beitritt zur Fondsgesellschaft anbietet; Die vorbereitete Beitrittserklärung ist als Formular dem Verkaufsprospekt beigefügt. Beteiligungskapital das im Rahmen der Platzierung zur Beteiligung angebotene Kapital der Fondsgesellschaft ohne Agio Bewegungsenergie Bewegungsenergie ist die Energie, die ein Objekt aufgrund seiner B ewegung enthält. Sie entspricht der Arbeit, die aufgewendet werden muss, um das Objekt aus der Ruhe in die momentane Bewegung zu versetzen. Chief Financial Officer (CFO) Finanzvorstand Dammkrone die Dammkrone ist der obere Abschluss eines Damms DBA Doppelbesteuerungsabkommen Diffusor Ein Diffusor ist ein Bauteil im Maschinen-, Elektrizitätswerks-, Ventilator-, Fahrzeug-, Flugzeug- und Schiffbau, das Gas- / Flüssigkeitsströmungen verlangsamt und den Gas- / Flüssigkeitsdruck erhöht. Es stellt im Prinzip die Umkehr einer Düse dar. Due Diligence (DD) Untersuchung beim Kauf bzw. Verkauf eines Anlagegegenstands (z. B. Wasserkraftwerk oder Beteiligung an einer Gesellschaft) und die Bewertung der damit verbundenen Eigenschaften und Risiken Einlagen vom Anleger aufzubringendes Beteiligungskapital, das sich in eine Haft- und eine Pflichteinlage unterteilt Einlaufbauwerk Ein Einlaufbauwerk dient zur Entnahme größerer Wassermengen aus O berflächengewässern. Vom Einlaufbauwerk wird das Wasser in entsprechend dimensionierten Kanälen, Stollen oder Rohren weitergeleitet. 236 // DWS ACCESS Wasserkraft Glossar und Literaturverzeichnis 12 Emittentin die Fondsgesellschaft DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG Emissionskapital siehe Beteiligungskapital Flussmorphologie Flussmorphologie ist die Gesamtheit der Eigenschaften eines Fließgewässers, wie z. B. Quer- und Längsprofil, Linienführung, Sohlenform, Sohlengefälle und Feststoffhaushalt, sowie der Prozesse, welche die Form der Erdoberfläche (des Gewässerbetts) verändern. Fördermaßnahmen Im Zusammenhang mit der Förderung erneuerbarer Energie sind die wesentlichsten Maßnahmen: –Einspeisetarife, also feste Abnahmepreise für Strom aus erneuerbaren Energien –Einspeisevorrang, also Abnahmegarantien für Strom aus erneuerbaren Energien –CO2-Zertifikate, also frei veräußerbare Verschmutzungsrechte für Kohlendioxidemissionen –Grünstromzertifikate, also frei veräußerbare Herkunftsnachweise für Strom aus CO2-freien Quellen Fondsgesellschaft DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG Fondsverwaltung DWS Finanz-Service GmbH Geschäftsführende Kommanditistin KUCERA Beteiligungen Holding GmbH Gesellschaftskapital Kapital der Gesellschaft bestehend aus dem Emissionskapital der Anleger, der Einlage der Geschäftsführenden K ommanditistin und ggf. der Einlage der Komplementärin Gesellschaftsvertrag Ein Gesellschaftsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von G esellschaftern, die sich zum Ziel der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks in einer Gesellschaft zusammengeschlossen haben. Gigawattstunde (GWh) Einheit für Arbeit, siehe Wattstunde Green Certificates Green Certifikates (Grünstromzertifikate) sind offizielle, handelbare Bescheinigungen, dass eine bestimmte Menge elektrischer Energieaus erneuerbaren Energiequellen produziert wurde. Hafteinlage (Haftsumme) der im Handelsregister eingetragene Teil der Einlage eines Kommanditisten; Die Hafteinlage bei der Fondsgesellschaft beträgt 0,1 % der Einlage. Bis zu diesem Betrag kann der Kommanditist im Falle des Wiederauflebens der Kommanditisten haftung von Gläubigern der Gesellschaft in Anspruch genommen werden. IEA International Electricity Agency DWS ACCESS Wasserkraft // 237 Initiatorin siehe Anbieterin Investitionsgesellschaft enso hydro GmbH, Wildon / Österreich Joint Venture-Partner enso GmbH & Co. KG Kilowatt (kW) Einheit für Leistung, siehe Watt Kommanditist Gesellschafter, der sich unmittelbar als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt und als solcher im Handelsregister eingetragen wird Komplementärin DWS ACCESS Hydropower Verwaltungsgesellschaft mbH Kraftwerksarten Laufwasserkraftwerk Ein Laufwasserkraftwerk, Laufkraftwerk oder auch Flusskraftwerk ist ein Wasserkraftwerk ohne Speichermöglichkeit für das Betriebswasser. Es zeichnet sich aus durch die räumliche Nähe zwischen Wassereinlass und Turbine. Ein weiteres Merkmal ist die mit 2 – 15 m vergleichsweise geringe Stauhöhe. M itunter können bei diesen Kraftwerken geringe Speicherfähigkeiten genutzt werden. Generator Oberwasser Turbine Unterwasser Ausleitungskraftwerk 238 // DWS ACCESS Wasserkraft Sonderform des Laufkraftwerks: Im ursprünglichen Flussbett verbleibt nur das nicht genutzte Mindestwasser. Die Zuleitung des für die Energiegewinnung genutzten Wassers zum abseits des Gewässers liegenden Kraftwerk und ebenso die Rück leitung in den Fluss erfolgt mittels Kanalbauwerken, Tunnel und Rohrleitungen. Glossar und Literaturverzeichnis Speicherkraftwerke 12 Speicherkraftwerke sperren geeignete Täler ab und halten das W asser für mehrere Stunden oder gar mehrere Monate zurück. Dadurch können sie Strom dann produzieren, wenn er am meisten benötigt wird. Generator Turbine Speicher Wasserschloss Druckstollen Rückgabe Druckrohrleitung Pumpspeicherkraftwerke Pumpspeicherkraftwerke haben zwei natürliche oder künstliche Becken (Ober- und Unterbecken) mit möglichst großem Höhenunterschied. Zu Niedrigverbrauchszeiten werden die geringen Stromkosten dazu genutzt, um Wasser vom Unter- in das O berbecken zu pumpen. In Zeiten hohen Verbrauchs und hohen Tarifs wird das Wasser wieder heruntergeleitet und dabei Energie erzeugt. Einlaufbauwerk Generator Oberbecken Turbine Pumpe Druckstollen Unterbecken Druckrohrverteilleitung DWS ACCESS Wasserkraft // 239 Lageenergie Die Lageenergie bezeichnet die potentielle Energie eines Körpers. In der modernen Wasserkraft wird ausschließlich die Lageenergie für die E nergieerzeugung genutzt, die Bewegungsenergie spielt keine Rolle. Ländergesellschaft Gesellschaft in einem Zielland, über die die einzelnen Beteiligungen der Investitionsgesellschaft an Wasserkraftgesellschaften gebündelt werden Megawatt (MW) Einheit für Leistung, siehe Watt Megawattstunde (MWh) Einheit für Arbeit, siehe Wattstunde Net Asset Value entspricht dem deutschen Begriff Nettoinventarwert und b ezeichnet den Verkehrswert von Vermögensgegenständen abzüglich der hierauf entfallenden Verbindlichkeiten Nettoeinnahmen aus dem Beteiligungsangebot Emissionskapital abzüglich der anfänglichen Provisionen und Vergütungen Performance Leistungsfähigkeit Persönlich haftende Gesellschafterin siehe Komplementärin Pflichteinlage die im Verhältnis zur Gesellschaft insgesamt geschuldete Einlage Platzierungszeitraum Der erste Platzierungsabschnitt endet am 30. November 2011. D anach sind zwei weitere Platzierungsabschnitte bis zum 29. Februar2012 und bis zum 28. Juni 2012 vorgesehen. Projektgesellschaft Wasserkraftgesellschaft, die Wasserkraftwerke errichtet bzw. betreibt Schwestergesellschaft DWS ACCESS Wasserkraft Beta GmbH & Co. KG Stauwehre mauerartige Bauwerke, die quer zur Stromrichtung in ein Flussbett g estellt werden und das Wasser auf eine definierte Pegelhöhe bringen Subventionen Subventionen sind materielle Vorteile ohne unmittelbare Gegenleistung, die von einem Staat an Unternehmen, Vereinigungen oder andere Staaten geleistet werden. Treugeber Anleger, der sich mittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligt, indem er einen T reuhandund Verwaltungsvertrag mit der Treuhand-Kommanditistin abschließt Treuhand-Kommanditistin DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH Treuhand- und Verwaltungsvertrag Treuhandvereinbarung zwischen der Treuhand-Kommanditistin und jedem Treugeber oder Kommanditisten, dessen Beteiligung von der Treuhand-Kommanditistin verwaltet wird 240 // DWS ACCESS Wasserkraft Glossar und Literaturverzeichnis 12 Turbinenarten Kaplanturbinen Der typische Leistungsbereich reicht bis zu 75 MW, der typische Fallhöhebereich 2 – 40 m. Sie besitzen am Rotor (Bild) und auch im Zulauf regelbare Turbinenschaufeln. Ihre Neigung passt sich der geforderten Leistung und der Wasser spiegeldifferenz an. Kaplanturbinen werden bei großen Schwankungen von Wasserspiegel und Drehfluss eingesetzt, speziell in Flusskraftwerken. Die Anströmung der Turbine erfolgt in axialer Richtung. Francisturbinen Der typische Leistungsbereich reicht bis zu 800 MW, bei typischen Fallhöhen von 30 – 300 m. Das Wasser strömt in tangentialer Richtung zwischen regulierbaren Leitschaufeln ein, passiert die die Turbinenachse antreibenden Lauf schaufeln und tritt in axialer Richtung wieder aus. Die LeitschaufelStellung passt sich der geforderten Erzeugung an. Peltonturbinen Der typische Leistungsbereich reicht bis zu 150 MW, bei einer typischen Fallhöhe von 300 – 1000 m. Peltonturbinen besitzen Düsen, die Wasserstrahlen hoher Bewegungsenergie erzeugen. Die Wasserstrahlen treffen auf becherförmige als Laufrad angeordnete Schaufeln, die die Turbinenachse antreiben. Peltonturbinen passen den Wasserstrom mit einer Regulierungsnadel der geforderten Leistung an. Das Bild zeigt eine eindüsige Turbine. DWS ACCESS Wasserkraft // 241 Uferbegleitmaßnahmen Maßnahmen bei der Errichtung von Wasserkraftwerken zum Schutz der natürlichen Gegebenheiten im und am Fluss, z. B. Fischaufstiegshilfen, Bewässerungskanäle, Schwemmgutverwertung u. ä. Währungsbezeichnungen Die Darstellung der Währung Euro erfolgt im Prospekt in der Form von EUR, TEUR für tausend Euro oder Mio. EUR für Millionen Euro. NOK wird für norwegische Krone verwendet, der im Prospekt v erwendete Wechselkurs zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung entspricht dem Monatsdurchschnittkurs für August 2011, veröffentlicht von der Deutschen Bundesbank (1 EUR = rd. 7,79 NOK) CHF wird für Schweizer Franken verwendet, der im Prospekt verwendete Wechselkurs zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung entspricht dem Monatsdurchschnittkurs für August 2011, veröffentlicht von der Deutschen Bundesbank (1 EUR = rd. 1,12 CHF) ALL wird für Albanische Lek verwendet, der im Prospekt verwendete Wechselkurs zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung entspricht dem Monatsdurchschnittkurs für Juli 2011, veröffentlicht von der Deutschen Bundesbank (1 EUR = rd. 140,19 ALL) TRY wird für Türkische Lira verwendet, der im Prospekt verwendete Wechselkurs zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung entspricht dem Monatsdurchschnittkurs für August 2011, veröffentlicht von der Deutschen Bundesbank (1 EUR = rd. 2,51 TRY) Wasserkraftgesellschaft Gesellschaft in einem Zielland, die eigene Wasserkraftwerke plant, entwickelt, errichtet und betreibt Watt Einheit für Leistung, 1 Kilowatt sind 1.000 Watt, 1 Megawatt sind 1 Million Watt Wattstunde Die Wattstunde (Einheitenzeichen: Wh) ist eine Maßeinheit der A rbeit und damit eine Energieeinheit. Eine Wattstunde entspricht der Energie, welche eine Maschine mit einer Leistung von einem Watt in e iner Stunde aufnimmt oder abgibt. 1 Megawattstunde sind 1 Mio. Wattstunden, eine Gigawattstunde sind 1 Mrd. Wattstunden. 242 // DWS ACCESS Wasserkraft Glossar und Literaturverzeichnis 12 DWS ACCESS Wasserkraft // 243 Literaturverzeichnis Arbeitsgemeinschaft Alpine Wasserkraft e. V. (Hrsg.) (2008) Landshut. Abrufbar unter: http://www.alpine-wasserkraft.com Bundeskartellamt (Hrsg.) (2011) Sektoruntersuchung Stromerzeugung und Stromgroßhandel, Bonn Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.) (2002) Bericht über den Stand der Markteinführung und der Kostenentwicklung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien – Erfahrungsbericht zum EEG, Berlin Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.) (2007) Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-Energien-Gesetz, Berlin Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (Hrsg.) (2010) Verrechnungspreis-Verordnung 2011, o. O. Bundesamt für Energie (Hrsg.) (2010) Statistik der Wasserkraftanlagen der Schweiz, Bern Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (Hrsg.) (2011) Exportinitiative Erneuerbare Energien, Berlin. Abrufbar unter: http://www.bmwi.de Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (Hrsg.) (2011) Exportinitiative Erneuerbare Energien, Länderprofil Albanien 2011, Berlin Abrufbar unter: http://www.exportinitiative.de Deutscher Wetterdienst (Hrsg.) (2007) Mittelwerte 1961–1990. Abrufbar unter: http://www.dwd.de Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Hrsg.) (2009) Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG), o. O. Diercke Verlag (2008) Euphrat und Tigris – Wassernutzung, Braunschweig Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union (Hrsg.) (2003) Richtlinie 2003 / 54 / EG: Vorschriften für den emeinsamen Elektrizitätsbinnenmarkt, Brüssel g Europäische Investitionsbank (Hrsg.) (2001) Finanzierungen für Investitionsprojekte, o.O. Abrufbar unter: http://www.eib.org Europäische Investitionsbank (Hrsg.) (2003) Mittelfristige Strategie der EIB für den Westbalkan, Luxemburg 244 // DWS ACCESS Wasserkraft Glossar und Literaturverzeichnis 12 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (Hrsg.) (2009) Außenpolitischer Bericht, Bern Eidgenössisches Finanzdepartement EFD (Hrsg.) (2009) Finanzstandort Schweiz Kennzahlen, Bern Europäische Kommission (Hrsg.) (2009) Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2009 – 2010, Brüssel Europäische Kommission (2010) Potenzielle Kandidatenländer, Brüssel Abrufbar unter: http://ec.europa.eu Europäische Kommission (Hrsg.) (2010) Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach – ein Konzept für ein integriertes europäisches Energienetz, Brüssel Europäische Union (Hrsg.) (2006) Amtsblatt der Europäischen Union: Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, Brüssel Giesecke, J. und Mosony, E. (2009) Wasserkraftanlagen – Planung, Bau und Betrieb, Berlin Germany Trade and Invest (Hrsg.) (2009) Wirtschaftsdaten von Montenegro, Mazedonien, Serbien, Bonn Germany Trade and Invest (Hrsg.) (2010) Wirtschaftstrends Norwegen 2010 / 11, Bonn Germany Trade and Invest (Hrsg.) (2009) Wirtschaftstrends Österreich, Bonn Germany Trade and Invest (Hrsg.) (2011) Energiewirtschaft Norwegen, Bonn Germany Trade and Invest (Hrsg.) (2011) Chemieindustrie Schweiz, Bonn Hydrological and Meteorological Service of Montenegro (2010) Weather Station Crkvice (1961–1990), o. O. Institut für interkulturelle Management- und Politikberatung (Hrsg.) (2011) Abrufbar unter www.inter-kultur.de Intergovernmental Panel on Climate Change (Hrsg.) (2009) Special report on renewable energy sources and climate change mitigation, o. O. International Energy Agency (Hrsg.) (2007) Energy Use in the New Millennium, Paris International Energy Agency (Hrsg.) (2007) Electricity Information, Paris DWS ACCESS Wasserkraft // 245 International Energy Agency (Hrsg.) (2008) Energy in the Western Balkans, Paris International Energy Agency (Hrsg.) (2009) Electricity Information, Paris International Energy Agency (Hrsg.) (2009) World Energy Outlook, Paris International Energy Agency (Hrsg.) (2010) Electricity Information, Paris International Energy Agency (Hrsg.) (2011) Electricity Information, Paris Internationale Alpenschutzkommission CIPRA (Hrsg.) (2010) Leben in den Alpen, Schaan Abrufbar unter: http://www.cipra.org Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) (Hrsg.) (2007) Arbeitspapier IÖW: Zielland Türkei, Berlin Ockenfels, A., Grimm, V., Zöttl, G. (2008) Strommarktdesign, Preisbildungsmechanismen im Auktionsverfahren für Stromkundenkontrakte an der EEX, Köln Ost-Ausschuss der deutschen Wirtschaft (Hrsg.) (2011) Ost-Ausschuss Informationen 5 / 2011, Berlin Patt, H. und Gonsowski, P. (2011) Wasserbau, Berlin Pöyry / Nordpool Consulting (2010) South East Europe Wholesale Market Opening – Final Report, o. O. Strobl, T. und Zunic, F. (2006) Wasserbau – aktuelle Grundlagen – Neue Entwicklungen, Berlin Rat der Europäischen Union (2007) Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Brüssel 8. / 9. März 2007, Brüssel The Ministry of Finance of Norway (Hrsg.) (2007) The Norwegian Economy, Oslo Wasserkraft Volk AG (Hrsg.) (2011) Fakten zur Wasserkraft, o. O. Abrufbar unter: http://www.wkv-ag.com World Bank (Hrsg.) (2010) Albania – the new growth agenda, Tirana World Bank (Hrsg.) (2010) Annual Growth Abrufbar unter: www.worldbank.org World Energy Council (Hrsg.) (2007) Survey of Energy Resources, London 246 // DWS ACCESS Wasserkraft Glossar und Literaturverzeichnis 12 DWS ACCESS Wasserkraft // 247 Anhang 248 Gesellschaftsverträge und Treuhand- und Verwaltungsvertrag Detailbild einer Kaplanturbine Gesellschaftsvertrag der DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG Inhalt § 1 Firma und Sitz § 2 Gegenstand § 3 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr § 4 Gesellschafter, Kapital, Beitritt § 5Einlage, Kapitalanteile, Ausschluss der Nachschusspflicht, Haftung § 6 Verfügung über Kommanditanteile § 7Aufgaben, Rechte und Pflichten der Treuhand-Kommanditistin, Rechtsstellung der Treugeber, Kosten § 8 Widerspruchs-, Kontroll- und Einsichtsrecht § 9 Geschäftsführung und Vertretung § 10 Haftung der Gesellschaftsorgane § 11Beschlussfassung, Gesellschafter versammlung; schriftliches Verfahren § 12 Beirat § 13 Jahresabschluss § 14 Ergebnisverteilung und Ausschüttung § 15 Konten der Gesellschafter § 16 Tod eines Kommanditisten / Treugebers § 17 Kündigung / Ausscheiden eines Gesellschafters § 18Abfindungsansprüche bei Aus scheiden eines Gesellschafters § 19Liquidation; Veräußerung von Gesellschaftsvermögen § 20Kommanditistenregister, Vertraulichkeit, Datenherausgabe, Mitteilungen § 21 Handelsregistervollmacht § 22 Schriftform § 23Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl DWS ACCESS Wasserkraft // 249 § 1 Firma und Sitz a.Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft. Die Firma lautet: DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG. b. Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main. § 2 Gegenstand Die Gesellschaft hat die Aufgabe, Anteile einer oder mehrerer Gesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar im Besitz oder Eigentum von Wasserkraftwerken oder von Lizenzen zum Bau und Betrieb von Wasserkraftwerken sind, zu erwerben, zu halten und alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zu tätigen. Zu diesem Zweck beteiligt sie sich langfristig an der österreichischen Gesellschaft enso hydro GmbH („Beteiligungsgesellschaft“). Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Handlungen vorzu nehmen, die der Erreichung des Gesellschaftszwecks unmittelbar oder mittelbar förderlich sind, mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten, insbesondere der in § 34 c GewO und der in § 1 KWG genannten Tätigkeiten, soweit diese nach § 32 KWG erlaubnispflichtig sind. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Die Gesellschaft ist nicht gewerblich tätig. § 3 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr 1. Die Dauer der Gesellschaft ist zeitlich nicht beschränkt. 2.Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. (ersten) April und endet mit dem 31. (einunddreißigsten) März des Folgejahres. Das Geschäftsjahr 2011 / 12 ist ein Rumpfgeschäftsjahr. § 4 Gesellschafter, Kapital, Beitritt 1. Persönlich haftende Gesellschafterin Persönlich haftende Gesellschafterin („Komplementärin“) 250 // DWS ACCESS Wasserkraft ist die DWS ACCESS Hydropower Verwaltungsgesell schaft mbH mit Sitz in Darmstadt, eingetragen im Handels register des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 89140. Sie leistet keine Einlage und ist nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt. Soweit der Komplementärin nach diesem Gesellschaftsvertrag die Vertretung von Gesellschaftern, Treugebern oder der Gesellschaft obliegt, ist sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 2. Geschäftsführende Kommanditistin Geschäftsführende Kommanditistin ist die KUCERA Beteiligungen Holding GmbH (im Folgenden „Geschäftsführende Kommanditistin“ genannt) mit Sitz in Darmstadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 87991. Die Geschäftsführende Kommanditistin hält eine Hafteinlage / Pflichteinlage von 500 EUR. Soweit der Geschäftsführenden Kommanditistin nach diesem Gesellschaftsvertrag die Vertretung von Gesellschaftern, Treugebern oder der Gesellschaft obliegt, ist sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 3. Treuhand-Kommanditistin Treuhand-Kommanditistin (im Folgenden „TreuhandKommanditistin“) ist die DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 36832. Die TreuhandKommanditistin ist zunächst mit einer Pflichteinlage von 999 EUR und einer zusätzlichen Hafteinlage von 1 EUR a n der Gesellschaft beteiligt. 4. Kapitalerhöhung Die Treuhand-Kommanditistin ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, ihr Kommanditkapital (Summe der Haft- und zusätzlichen Pflichteinlagen) durch Aufnahme von Treugebern ohne Zustimmung der Mitgesellschafter nach Maßgabe von § 4 Ziffer 6 bis zum 28. Juni 2012 („Platzierungszeitraum“) auf bis zu 83 Mio. EUR und nach Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin weiter auf bis zu 230 Mio. EUR (jeweils das „maximale Platzierungsvolumen“) zu erhöhen. Eine Kapitalerhöhung erfolgt jeweils nach Abschluss der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft einzelnen Platzierungsabschnitte, die am 30. November 2011, am 29. Februar 2012 und am 28. Juni 2012 enden. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, den Platzierungszeitraum einmalig oder mehrfach zu verlängern. In diesem Fall laufen ein oder mehrere weitere Platzierungsabschnitte, die mit Ablauf der von der Geschäftsführenden Kommanditistin gesetzten Frist enden. Sie wird die Treuhand-Kommanditistin über eine etwaige Platzierungsverlängerung rechtzeitig informieren. Ist das maximale Platzierungsvolumen erreicht, wird die Treuhand-Kommanditistin keine weiteren Angebote der Anleger annehmen. Von der DWS ACCESS Wasserkraft Beta GmbH & Co. KG („Schwestergesellschaft“) eingeworbene Kapitalbeteiligungen sind auf das maximale Platzierungsvolumen an zurechnen. Die Treuhand-Kommanditistin wird Angebote von Anlegern daher nur insoweit annehmen, als die Summe der Kapitalbeteiligungen an der Gesellschaft und der Schwestergesellschaft das maximale Platzierungs volumen nicht übersteigt. Liegen darüber hinausgehende Angebote vor, werden die Angebote in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Treuhand-Kommanditistin bzw. bei der Schwestergesellschaft berücksichtigt; eine teilweise Annahme eines Angebotes ist in diesen Fällen möglich. Sollten die Gesellschaft und die Schwestergesellschaft zusammengenommen bis zum 30. November 2011 nicht ein Mindestplatzierungsvolumen i. H. v. 25 Mio. EUR erreichen, steht der Geschäftsführenden Kommanditistin die Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung der Gesellschaft und zur Rückabwicklung der bisherigen Zeichnungen zu. Dieses Recht steht der Geschäftsführenden Kommanditistin auch zu, wenn eine solche Mindestkapitalisierung zwar erreicht wurde, der Anteil der Gesellschaft hieran allerdings geringer als 5 Mio. EUR ist. Entscheidet sich die Geschäftsführende Kommanditistin, das Beteiligungsangebot nicht fortzuführen, wird die Treuhand-Kommanditistin hinsichtlich der Anleger, deren in Anhang der Beitrittserklärung enthaltenes Angebot auf Beteiligung noch nicht angenommen ist, dieses Angebot auf Beteiligung nicht annehmen. Anleger, deren Angebot auf Beteiligung durch die Treuhand-Kommanditistin bereits angenommen wurde, die ihrer Einlageverpflichtung jedoch noch nicht nachgekommen sind, scheiden in diesem Fall aus der Gesellschaft aus. Ihre Verpflichtung zur Erbringung der Pflichteinlage besteht nicht weiter fort. In Bezug auf Anleger, die ihrer Einlageverpflichtung bereits nachge kommen sind, erfolgt die Rückabwicklung in der Weise, dass diese Anleger ihre bereits eingezahlte Pflichteinlage und das Agio zurückerhalten. Eine zusätzliche Abfindung oder Verzinsung der Einlage erfolgt nicht. Vom Anleger individuell getätigte Ausgaben werden nicht erstattet. 5. Beteiligung an der Gesellschaft, Anlagebetrag Anleger können sich im Zuge der Kapitalerhöhungen gemäß vorstehendem § 4 Ziffer 4 an der Gesellschaft mittelbar über die Treuhand-Kommanditistin als Treugeber beteiligen. Die Beteiligung der Treugeber an der Gesellschaft über die Treuhand-Kommanditistin ist in einem zweiseitigen Treuhand- und Verwaltungsvertrag zwischen der Treuhand-Kommanditistin und dem Treugeber geregelt. Die Treuhand-Kommanditistin wird die Beteiligungen in eigenem Namen, jedoch treuhänderisch für Rechnung der Treugeber, übernehmen und halten. Im Außenverhältnis zu Dritten und der Gesellschaft wird die Treuhand-Kommanditistin die Beteiligungen der Treugeber als einheitliche Kommanditbeteiligung halten. Der Anlagebetrag jedes sich über den Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrags mit der TreuhandKommanditistin indirekt beteiligenden Treugebers muss mindestens auf 25.000 EUR oder einen höheren, durch 1.000 ohne Rest teilbaren Betrag lauten. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin. Neben dem Anlagebetrag hat der Treu geber auch ein Agio von 2 % an die Gesellschaft zu leisten; die Geschäftsführende Kommanditistin leistet kein Agio. Als Anleger können sich natürliche und juristische Personen (z. B. auch institutionelle Investoren, Verbriefungsvehikel DWS ACCESS Wasserkraft // 251 usw.) beteiligen. Eine Beteiligung von Personengesellschaften, insbesondere von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, oder von Gemeinschaften setzt jedoch die ausdrückliche Zustimmung der TreuhandKommanditistin voraus. Der Erwerb oder das Halten von Kommanditanteilen oder mittelbaren Beteiligungen für Rechnung Dritter, insbesondere als Treuhänder für Dritte, ist nicht zulässig. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der TreuhandKommanditistin. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind die Treuhand-Kommanditistin, die ausdrücklich berechtigt ist, ihren Kommanditanteil für eine Mehrzahl von Treugebern treuhänderisch zu halten, und jeder etwaige Sonderrechtsnachfolger der Treuhand-Kommanditistin mit Ausnahme der Treugeber, die ihre treuhänderische Beteiligung durch Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrags in eine direkte Beteiligung umgewandelt haben. Es kann der Gesellschaft nur beitreten, wer weder Staatsbürger der USA noch Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die USA (Greencard) und nicht aus einem anderen Grund in den USA unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und weder einen Wohnsitz noch einen Zweitwohnsitz in den USA oder ihren Hoheits gebieten hat. Es darf sich bei dem Anleger nicht um eine US-amerikanische Gesellschaft oder sonstige nach dem US-amerikanischen Recht errichtete Vermögens einheit, Vermögensmasse oder einen Trust, welche(r) der US-Bundesbesteuerung unterliegt, handeln. Der Anleger muss in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln. Für den Fall, dass eine oder mehrere der vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist der Anleger gegenüber der Gesellschaft und dem Anbieter des Beteiligungsangebots, der DWS Finanz-Service GmbH, schadensersatzpflichtig, es sei denn, der Anleger hat dies nicht zu vertreten. Die Treuhand-Kommanditistin ist berechtigt, dem Treugeber in den vorgenannten Fällen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. § 18 findet Anwendung. Vorstehender Absatz gilt entsprechend für Staatsbürger sowie für natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Kanada, Australien, Irland oder Japan haben. 252 // DWS ACCESS Wasserkraft 6. Beitritt der Treugeber Die Treuhand-Kommanditistin kann das Angebot eines Anlegers auf mittelbaren Beitritt zur Gesellschaft als Treugeber durch Gegenzeichnung der Beitrittserklärung oder anderweitige Annahmeerklärung annehmen. Das Angebot kann nur durch Einreichung der ausgefüllten Beitrittserklärung bei der Treuhand-Kommanditistin erfolgen. Die Annahme des Angebots der Anleger durch die Treuhand-Kommanditistin erfolgt in deren freiem Ermessen. Die Treuhand-Kommanditistin ist nicht zur Annahme des Angebots eines Anlegers auf mittelbaren Beitritt zur Gesellschaft verpflichtet. Das Nähere regelt der Treuhand- und Verwaltungsvertrag zwischen der Treuhand-Kommanditistin und dem Treugeber. 7. Beteiligung als Kommanditist Treugeber können sich erstmals ab dem 1. Januar 2013 (früheste Anmeldung zum Handelsregister) nach eigener Wahl auch persönlich und unmittelbar als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligen und sich entscheiden, ob sie in diesem Fall ihre Beteiligung gemäß Treuhand- und Verwaltungsvertrag durch die Treuhand-Kommanditistin verwalten lassen (Verwaltungsmandat) oder selbst verwalten möchten. Die Ausübung dieses Wahlrechts hat zusammen mit der ordentlichen Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrags gemäß § 13 Ziffer 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags durch den Treugeber zu erfolgen. Die Übertragung des entsprechenden Teilkommanditanteils an den Treugeber richtet sich nach § 7 Ziffer 4. Die Beitrittsvoraussetzungen und -beschränkungen der vorstehenden Ziffer 5 gelten für die Beteiligung als Kommanditist entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Verstößen gegen Ziffer 5 die Geschäftsführende Kommanditistin die Kündigung mit sofortiger Wirkung aussprechen kann. Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft § 5 Einlage, Kapitalanteile, Ausschluss der Nachschusspflicht, Haftung 1. Einlagen Die Einlagen werden in eine Hafteinlage, die als Haftsumme in das Handelsregister einzutragen ist, und eine zusätzliche Pflichteinlage unterteilt. Die Hafteinlage eines jeden Kommanditisten beträgt stets 0,1 % seines gezeichneten Kapitalanteils. Der über die Hafteinlage hinausgehende Teil der Einlage ist Pflichteinlage. Davon abweichend hält die Geschäftsführende Kommanditistin eine einheitliche Haft- / Pflichteinlage i. H. v. 500 EUR. 2. Kapitalanteile Die Kapitalanteile der Kommanditisten entsprechen ihren eingezahlten Einlagen ohne Agio. Nach Voll einzahlung der geschuldeten Einlagen sind die Kapital anteile f est. Der Kapitalanteil eines jeden Kommanditisten – mit Ausnahme der Geschäftsführenden Kommanditistin – muss darüber hinaus nach der Kapitalerhöhung stets mindestens 25.000 EUR betragen. Höhere Kapitalanteile müssen durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der Geschäfts führenden Kommanditistin. 3. Keine Nachschusspflicht Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlage erlischt mit deren Einzahlung endgültig. Er lebt auch dann nicht wieder auf, wenn Einlagen durch Aus schüttungen oder in sonstiger Weise zurückgezahlt werden. Die nachfolgende Regelung unter Ziffer 5 bleibt unberührt. 4. Leistung der Einlage Soweit kein Bankeinzug vereinbart wurde, hat der Anleger den Anlagebetrag zzgl. eines erhobenen Agios spätestens bis zum Ende des betreffenden Platzierungsabschnitts (§ 4 Ziffer 4) auf das nachfolgend genannte Konto zu überweisen: Kontoinhaber: Kontonummer: Bank: BLZ: IBAN: BIC / SWIFT-Code: Verwendungszweck: Anhang DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH 092 292 211 Deutsche Bank AG 500 700 10 DE85 5007 0010 0092 2922 11 DEUTDEFFXXX Name, Vorname des Anlegers (nicht des Kontoinhabers) Für die Rechtzeitigkeit der Einzahlung des Anlagebetrags ist die Gutschrift auf dem oben genannten Konto maß geblich. Die Treuhand-Kommanditistin prüft, ob der Treu geber seine in der Beitrittserklärung angegebene Einlage zzgl. eines erhobenen Agios vollständig und fristgerecht geleistet hat und leitet diese zum Schluss des jeweiligen Platzierungsabschnitts, ggf. zzgl. etwaiger Zinsen, an die Gesellschaft weiter. Alle durch eine nicht bzw. nicht fristgerecht erbrachte Einlage bzw. ein nicht fristgerecht erbrachtes Agio verursachten Kosten und Schäden der Gesellschaft und der Treuhand-Kommanditistin sowie seine eigenen Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit dem Beteiligungsangebot entstanden sind, trägt der säumige Anleger, es sei denn, er hat die Säumnis nicht zu vertreten. Einzahlungen von Teilbeträgen werden zunächst auf die Hafteinlage, anschließend auf die Pflichteinlage und zuletzt auf das Agio angerechnet. Säumige Kommanditisten haben vom Zeitpunkt der Fälligkeit an auf den Betrag der verspäteten Einlagezahlung (zzgl. Agio) Verzugszinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszins gemäß § 247 BGB zu zahlen, es sei denn, sie haben die Säumnis nicht zu vertreten. 5. Haftung Die Haftung eines jeden Kommanditisten gegenüber Dritten ist vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das Handelsregister an für danach entstehende Verbindlichkeiten auf die Höhe der vereinbarten und als Haftsumme DWS ACCESS Wasserkraft // 253 in das Handelsregister eingetragenen Hafteinlage beschränkt. Die Haftung erlischt, wenn und soweit die Einlage geleistet ist. Soweit Ausschüttungen Rückzahlungen oder Entnahmen im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB dar stellen, lebt die Haftung in diesem Umfang wieder auf. Die Komplementärin haftet unbeschränkt. § 6 Verfügung über Kommanditanteile 1. Zustimmungserfordernis, Übertragungszeitpunkt Kommanditisten können unter Beachtung von § 5 Ziffern 1 und 2 und ohne Zustimmung der anderen Mitgesellschafter ihre Kommanditanteile oder Teile davon mit Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin verpfänden sowie auf einen Erwerber, der diesen Gesellschaftsvertrag uneingeschränkt anerkennt, übertragen. Dies gilt entsprechend für sonstige Verfügungen über Kommanditanteile. Die Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Sie kann insbesondere verweigert werden, wenn durch die Übertragung Beteiligungen entstehen, die gegen die Vorschriften über die Mindestbeteiligung und Stückelung gemäß § 5 Ziffern 1 und 2 verstoßen oder die Beitrittsvor aussetzungen des § 4 Ziffer 5 bzw. § 4 Ziffer 7 nicht gegeben sind. Alle durch die Verfügungen über Kommanditanteile entstehenden Kosten trägt der Kommanditist bzw. im Fall des Wechsels des Treugebers in die Stellung des Kommanditisten der Treugeber. Übertragungen sind nur mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Übertragung für das laufende Kalenderjahr soll der Geschäftsführenden Kommanditistin bis zum 30. November angezeigt werden. Bei nicht fristgemäßer Anzeige kann die Geschäftsführende Kommanditistin die Zustimmung zur Übertragung im laufenden Kalenderjahr versagen. Die Geschäftsführende Kommanditistin wird ermächtigt und bevollmächtigt, Übertragungen unabhängig von diesem Zeitpunkt auch während des laufenden Kalenderjahres mit von ihr zu bestimmendem 254 // DWS ACCESS Wasserkraft Zeitpunkt zu gestatten, wenn dies mit dem Geschäfts betrieb der Gesellschaft in Einklang zu bringen ist. 2. Übertragung der Kommanditanteile der Treuhand-Kommanditistin Die vollständige oder teilweise Übertragung des Kommanditanteils der Treuhand-Kommanditistin ist mit Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter und ohne die in vorstehender Ziffer 1 genannten weiteren Be schränkungen möglich. Die Zustimmung soll von der Geschäftsführenden Kommanditistin verweigert werden, wenn durch die Übertragung Grunderwerbsteuer ausgelöst wird und die Treuhand-Kommanditistin oder der Erwerber die Gesellschaft und die Anleger nicht von der Zahlung der Grund erwerbsteuer freistellt. 3. Anzeige der Verfügungsabsicht Jede beabsichtigte Übertragung oder sonstige Verfügung ist, soweit sie der Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin bedarf, dieser zur Erteilung der Zu stimmung mit angemessener Frist vorab anzuzeigen. Die Fristenregelung der Ziffer 1 bleibt unberührt. 4. Fortführung der Konten Bei Übertragung oder bei jedem sonstigen Übergang der Gesellschafterstellung auf einen Dritten, gleichgültig, ob im Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechts nachfolge, werden alle Konten (§ 15) im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unverändert und einheitlich fortgeführt. Bei der teilweisen Übertragung erfolgt die Fortführung auf getrennten Konten in dem der Teilung entsprechenden Verhältnis. Die Übertragung oder der Übergang einzelner Rechte und / oder Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten ist getrennt vom jeweiligen Kapitalanteil nicht möglich. 5. Freistellung Der eintretende Kommanditist / Treugeber stellt die Gesellschaft und die übrigen Kommanditisten / Treugeber von Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft allen Vermögensnachteilen aufgrund des Gesellschafterbzw. Treugeberwechsels frei. 6. Sonderregelungen für die Treuhand-Kommanditistin Abweichend von den vorstehenden Regelungen ist es der Treuhand-Kommanditistin gestattet, ihren Kommanditanteil nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages ganz oder teilweise auf ihre Treugeber zu übertragen sowie Auszahlungsansprüche, Auseinandersetzungsguthaben, Abfindungen und sonstige Rechte aus der Gesellschafterstellung im rechtlich zulässigen Rahmen jeweils anteilig an ihre Treugeber abzutreten. Die vorgenannten Abtretungen und Übertragungen sind ohne gesonderte Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin möglich. § 7 Aufgaben, Rechte und Pflichten der TreuhandKommanditistin, Rechtsstellung der Treugeber, Kosten 1. Verwaltungstreuhand Die Treuhandverhältnisse zwischen der Treuhand-Kommanditistin und den Treugebern werden jeweils in einem gesonderten zweiseitigen Treuhand- und Verwaltungsvertrag geregelt, der auf Basis der Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) zwischen der Treuhand-Kommanditistin und dem jeweiligen Treugeber abgeschlossen wird. Anhang Stimmrechte in Abhängigkeit von den ihr von den Treu gebern erteilten Weisungen unterschiedlich auszuüben (gespaltenes Stimmrecht). Die Treugeber sind berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen bzw. am schriftlichen Abstimmungsverfahren kraft der ihnen erteilten Vollmacht teilzunehmen und die auf ihre Beteiligung entfallenden mitgliedschaftlichen Rechte selbst oder durch Bevollmächtigte auszuüben. Bevollmächtigt werden können nur andere Kommanditisten, Treugeber oder Personen, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind. Die weitere Ausgestaltung der Rechtsstellung des Treugebers bestimmt sich nach dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag. 3. Ordentliche Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrags Jeder Treugeber kann nach ordentlicher Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrags als Kommanditist in die Gesellschaft eintreten. Näheres bestimmen § 4 Ziffer 7, folgende Ziffer 4 sowie der Treuhand- und Verwaltungsvertrag. 2. Rechtsstellung der Treugeber Die Treuhand-Kommanditistin erteilt den Treugebern in dem jeweiligen Treuhand- und Verwaltungsvertrag und nach näherer Maßgabe dieses jeweiligen Vertrags Voll macht zur Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte. Die Gesellschaft und ihre Gesellschafter sind mit dieser Rechtsausübung einverstanden. Die Treugeber bilden un tereinander keine Gesellschaft. 4. Eintritt eines Treugebers als Kommanditist Verlangt ein Treugeber seinen Eintritt als Kommanditist in die Gesellschaft, ist die Treuhand-Kommanditistin unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt und verpflichtet – ohne Zustimmung der anderen Mitgesellschafter –, nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrags den für diesen Treugeber gehaltenen Teil ihres Kommanditanteils auf den dann als Kommanditist in die Gesellschaft eintretenden Treugeber unter Beachtung von § 5 Ziffern 1 und 2 aufschiebend bedingt durch die Eintragung des Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister mit Rechtsnachfolgevermerk zu übertragen. Zuvor hat der Treugeber der TreuhandKommanditistin eine über den Tod hinaus geltende Handelsregistervollmacht zu erteilen (vgl. § 21). Soweit die Treuhand-Kommanditistin für die Treugeber handelt, ist die Treuhand-Kommanditistin berechtigt und verpflichtet, die auf ihren Kommanditanteil entfallenden Alle durch die Übertragung entstehenden Kosten, Auslagen und Gebühren (einschließlich Notar- und Gerichtsgebühren) trägt der bisherige Treugeber. Die Existenz und Inhalt der Treuhand- und Verwaltungsverträge sind allen Gesellschaftern bekannt. DWS ACCESS Wasserkraft // 255 reuhand-Kommanditistin steht als Geschäftsbesorgerin T für die Verwaltung seines Kommanditanteils und Wahrnehmung seiner mitgliedschaftlichen Rechte zur Verfügung. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Treuhand-Kommanditistin von ihrem Kündigungsrecht gemäß § 13 Ziffer 4 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags Gebrauch macht. 5. Wechsel eines Kommanditisten in die Stellungeines Treugebers Jeder Kommanditist kann durch Übertragung seines Kommanditanteils unter den Voraussetzungen von § 5 Ziffern 1 und 2 auf die Treuhand-Kommanditistin in die Stellung eines Treugebers wechseln. Die TreuhandKommanditistin wird die Übertragung annehmen und den Treuhand- und Verwaltungsvertrag abschließen, sofern nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen. 6. Kosten der Verwaltung durch die Treuhand-Kommanditistin Die Treuhand-Kommanditistin erhält für die Übernahme der Verwaltungstreuhand für die Treugeber und das Ver waltungsmandat für die Direktkommanditisten die im Treuhand- und Verwaltungsvertrag festgesetzte Vergütung. Die Kosten werden von der Gesellschaft getragen und den von der Treuhand-Kommanditistin verwalteten Treugebern und Kommanditisten in der jeweils vereinbarten Höhe (siehe § 10 Ziffer 1 Treuhand- und Verwaltungsvertrag) zugerechnet. § 8 Widerspruchs-, Kontroll- und Einsichtsrecht Die Kommanditisten haben über das Überwachungsrecht nach § 166 HGB hinaus das Recht, jederzeit die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachver ständigen auf eigene Kosten einsehen zu lassen sowie von der Geschäftsführung alle erforderlich erscheinenden Aufklärungen zu verlangen. Treugeber können Rechte 256 // DWS ACCESS Wasserkraft aus §§ 164, 166 HGB (Widerspruchs- und Kontrollrecht) sowie das Einsichts- und Aufklärungsrecht im Rahmen des Satz 1 namens der Treuhand-Kommanditistin kraft der ihnen im jeweiligen Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Vollmacht ausüben. Das Widerspruchsrecht aus § 164 HGB entfällt, sofern die Gesellschafter mit der erforderlichen Mehrheit ihre Zustimmung zu der betreffenden Maßnahme erteilt haben oder eine Zustimmung der Gesellschafter nicht erforderlich ist. § 9 Geschäftsführung und Vertretung 1. Wahrnehmung der Geschäftsführung und Vertretung Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt alleinver tretungsberechtigt durch die Komplementärin. Der Geschäftsführenden Kommanditistin wird daneben Alleinvertretungsberechtigung kraft Vollmacht eingeräumt. Die Komplementärin, die Geschäftsführende Kommanditistin sowie die jeweiligen Geschäftsführer dieser Gesellschaften sind für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist allein die Geschäftsführende Kommanditistin berechtigt und verpflichtet. Sie ist verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Sie ist jederzeit berechtigt und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, Geschäfte der Gesellschaft ganz oder teilweise von Dritten, die namens und für Rechnung der Gesellschaft handeln, besorgen zu lassen, entsprechende Verträge mit Wirkung für die Gesellschaft abzuschließen und entsprechende Vollmachten zu erteilen. Die durch die Beauftragung Dritter entstehenden Kosten trägt die Gesellschaft. Die Komplementärin erteilt der Geschäftsführenden Kommanditistin hiermit für die Gesellschaft die Vollmacht, die Gesellschaft bei allen nach diesem Vertrag vorzunehmen den Handlungen, Geschäften oder zu ergreifenden Maßnahmen allein zu vertreten. Die Komplementärin ist, soweit gesetzlich zulässig, von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, alle nachfolgenden Handlungen vorzunehmen: a)Erwerb der Beteiligung gemäß dem Verkaufsprospekt; b)Abschluss aller für die Durchführung der Investition erforderlichen Verträge; c)Anlage liquider Mittel in Tages-, Fest- oder Termingeldanlagen; d)Festlegung der auszuschüttenden Barüberschüsse und der Zuführungen zur Liquiditätsreserve bzw. der Entnahmen aus der Liquiditätsreserve; e)Abschluss und Durchführung einer Gesellschafter vereinbarung mit der Schwestergesellschaft betreffend die Beteiligungsgesellschaft mit Regelungen zur Ausübung des Stimmrechts bei Gesellschafterbeschlüssen der Beteiligungsgesellschaft („Gesellschaftervereinbarung“); f)Zustimmung bei Gesellschafterbeschlüssen über die Zuführung zu und Entnahmen aus dem nicht ge bundenen Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft; g)Abschluss und Änderungen von Vereinbarungen mit Dritten (z. B. Geschäftsbesorgungs-, Eigenkapitalvermittlungs-, Fondsverwaltungs- sowie Konzeptions- und Marketingvertrag) im Rahmen des prospektierten Investitionsvorhabens; h)Beauftragung der laufenden Rechts- und Steuer beratung sowie die Erstellung des Jahresabschlusses; i)Zuführung von Gesellschafterdarlehen an die Beteiligungsgesellschaft; j)Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Beteiligungsgesellschaft (z. B. bei Gesellschafterbeschluss fassungen), soweit hierfür nicht eine Beschlussfassung der Gesellschafter gemäß § 11 Ziffer 2 erforderlich ist; Anhang k)Vornahme aller Handlungen und Maßnahmen – einschließlich des Abschlusses und der Änderung von Vereinbarungen mit Dritten und der Wahrnehmung von Gesellschafterrechten in der Beteiligungsgesellschaft – zur Umsetzung künftiger Vorgaben des Aufsichtsrechts (etwa im Zuge der Umsetzung der AIFM-Richtlinie in nationales Recht oder aufgrund sonstiger Gesetzgebung zur Regulierung geschlossener Beteiligungsmodelle); l)alle übrigen Maßnahmen und Handlungen der laufenden Verwaltung der Gesellschaft, soweit nicht die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gegeben ist. Im Übrigen ist die Geschäftsführende Kommandi tistin zu allen Maßnahmen berechtigt, die nicht über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist ferner zur Durchführung sämtlicher Maßnahmen und Geschäfts vorgänge berechtigt und verpflichtet, denen die Gesellschafter gemäß § 11 Ziffer 2 durch Beschluss zugestimmt haben. Dabei hat sie ggf. die in der Gesellschaftervereinbarung geregelte Stimmbindung zu beachten. 2. Vergütung der Komplementärin und der Geschäftsführenden Kommanditistin Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung eine Vergütung von 8.000 EUR pro Geschäftsjahr. Die Vergütung wird bis zur Voll beendigung der Gesellschaft (Abschluss der Liquidation) gewährt. Die Geschäftsführende Kommanditistin erhält für die Geschäftsführung eine Vergütung von 13.000 EUR pro Geschäftsjahr. Der Vergütungsanspruch für die Geschäfts führung entfällt mit der Auflösung (Liquidationseröffnung) der Gesellschaft. Zusätzlich werden der Geschäftsführenden Kommanditistin ihre Auslagen mit 2,5 % der vorgenannten Vergütung pauschal erstattet. DWS ACCESS Wasserkraft // 257 Die vorgenannten Vergütungen einschließlich Auslagenersatz verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer, soweit diese ohne Option kraft Gesetzes anfällt. Bei unterjährigem Eintritt oder Ausscheiden der Komplementärin oder der Geschäftsführenden Kommanditistin bzw. bei unterjährigem Wegfall des Vergütungsanspruchs wird die Haftungs- oder die Geschäftsführungsvergütung pro rata temporis für jeden vollen Monat der Zugehörigkeit als Komplementärin oder als Geschäftsführende Kommanditistin gewährt. Für das Rumpfgeschäftsjahr 2011 / 12 erhalten die Komplementärin und die Geschäftsführende Kommanditistin eine volle Vergütung. Alle Vergütungen der Komplementärin und der Geschäftsführenden Kommanditistin sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig, für das sie zu leisten sind. Die Vergütungen für das Rumpfgeschäftsjahr 2011 / 2012 sind am 1. Januar 2012 fällig. Die vorgenannten Ver gütungen werden jährlich um 2 % erhöht, erstmalig für das Geschäftsjahr 2013 / 14. Folgen bei den Kommanditisten / Treugebern und für das Verhalten Dritter wird nicht übernommen. 3. Befreiung vom Wettbewerbsverbot Durch diesen Gesellschaftsvertrag werden für die Gesellschafter keine Wettbewerbsverbote begründet. Die Gesellschafter sind vom Wettbewerbsverbot gemäß § 112 HGB entbunden. § 11 Beschlussfassung, Gesellschafter versammlung; schriftliches Verfahren § 10 Haftung der Gesellschaftsorgane Die Geschäftsführende Kommanditistin, die Komplementärin und die Treuhand-Kommanditistin haften nicht für Schäden und Verluste der Gesellschaft und der Gesellschafter, die infolge pflichtwidriger oder fehlerhafter Erfüllung ihrer Pflichten entstehen. Hiervon aus genommen sind Ansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften die genannten Gesellschafter auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur für den typischer weise vorhersehbaren Schaden. Sie haften weiter für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Eine Haftung für den Eintritt der wirtschaftlichen Ziele und der steuerlichen 258 // DWS ACCESS Wasserkraft Etwaige Ansprüche gegen die Geschäftsführende Kommanditistin, die Komplementärin und die TreuhandKommanditistin verjähren drei Jahre nach Entstehen des Anspruchs, soweit nicht kraft Gesetzes eine kürzere Verjährung gilt. Sie sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung gegenüber dem Anspruchsverpflichteten schriftlich geltend zu machen. Die vorgenannten Verjährungs- und Ausschlussfristen gelten nicht, soweit die Haftung in einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln begründet ist oder Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflicht verletzung beruhen, geltend gemacht werden oder soweit gesetzlich längere Fristen zwingend bestimmt sind. 1. Beschlussfassung Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung. Es findet jährlich mindestens eine Beschlussfassung statt. Die Gesellschafterbeschlüsse werden im schriftlichen Verfahren (Regelfall) oder in Gesellschafterversammlungen am Sitz der Gesellschaft oder in Frankfurt am Main gefasst. An der Beschlussfassung nehmen die Gesellschafter bzw. – namens der Treuhand-Kommanditistin – die Treugeber kraft der ihnen im jeweiligen Treuhandund Verwaltungsvertrag erteilten Vollmacht teil. Anleger können sich bei der Beschlussfassung nur durch andere Kommanditisten, Treugeber oder Personen aus dem Kreis der rechts- oder wirtschaftsberatenden Berufe, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, vertreten lassen. Über die Beschlussfassungen der Gesellschafter wird ein Protokoll angefertigt, das den Kommanditisten bzw. Treugebern im Rahmen der üblichen Korrespondenz Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft übermittelt und von der Treuhand-Kommanditistin an die Treugeber entsprechend weitergeleitet wird. 2. Zuständigkeit Der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unter liegen sämtliche wesentlichen Geschäftsvorgänge, sofern im Einzelfall ein Geschäftswert von 5 Mio. EUR über schritten wird. Gleiches gilt – unabhängig vom Geschäftswert – in folgenden Fällen: a)Veräußerung von Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft sowie Liquidation der Beteiligungsgesellschaft; b)Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen und Verfügung über und Liquidation von solchen Beteiligungen; c)Wahrnehmung von Gesellschafterrechten in der Beteiligungsgesellschaft in Bezug auf folgende Gegenstände: (i)Entscheidungen, die Abweichungen oder Änderungen des prospektierten Investitionsplans oder der prospektierten Investitionskriterien beinhalten; (ii)Angelegenheiten, in denen die Generalversammlung der Beteiligungsgesellschaft wegen mangelnder Einigung der handelnden Organe (Geschäftsführung, Beirat) angerufen wird; (iii)Veräußerung oder sonstige Übertragung von mindestens 75 % der unmittelbar oder mittelbar von der Beteiligungsgesellschaft gehaltenen Vermögensgegenständen (nach Verkehrswerten und einschließlich nicht aktivierter und nicht aktivierbarer Vermögensgegenstände) in e iner oder mehreren aufeinander abgestimmten Transaktionen; (iv)jede vor dem 1. April 2019 vorgenommene Veräußerung oder sonstige Übertragung von unmittelbar oder mittelbar von der Anhang Beteiligungsgesellschaft gehaltenen Vermögensgegenständen; (v)Unternehmensverträge wie Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge, Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsverträge oder vergleichbarer Vereinbarungen, im Rahmen dessen sich die Beteiligungsgesellschaft verpflichtet, ihren Gewinn ganz oder teilweise an ein a nderes Unternehmen abzuführen; (vi)Kapitalerhöhungen und / oder Kapitalherabsetzungen; (vii)Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft; (viii)Umwandlungen, Formwechsel, Ver schmelzungen, Einbringungen und vergleichbare Maßnahmen in Bezug auf die Beteiligungsgesellschaft (ix) Liquidation der Beteiligungsgesellschaft; (x)Ausschluss eines Gesellschafters aus der Beteiligungsgesellschaft; (xi)jeder Beschluss, der mit den Stimmen aller Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft zu treffen ist und (xii)alle sonstigen von der Geschäftsführenden Kommanditistin zur Entscheidung vorgelegten Angelegenheiten. d)Abschluss, Kündigung, Änderung und Verlängerung von Darlehensverträgen sowie vorzeitige Rück zahlung von Darlehen; e)Kreditgewährungen mit Ausnahme der Gewährung von Gesellschafterdarlehen und handelsüblicher Zahlungsziele; DWS ACCESS Wasserkraft // 259 f)Übernahme von Bürgschaften und Garantien; g)Änderungen des Gesellschaftsvertrags; h) Bestellung des Abschlussprüfers; i) Feststellung des Jahresabschlusses; j) Entlastung der Geschäftsführung der Gesellschaft; k) Ausschluss von Gesellschaftern; l) Auflösung der Gesellschaft; m)Zustimmung zu Verfügungen über den Kommandit anteil der Geschäftsführenden Kommanditistin, Abberufung und Neubestellung der Geschäfts führenden Kommanditistin, des Komplementärs und des Liquidators; n)Änderung, Kündigung oder Neuabschluss von Geschäftsbesorgungsverträgen mit der Fondsverwaltung; o)alle sonstigen nach dem Gesellschaftsvertrag oder Gesetz zugewiesenen oder von der Geschäfts führenden Kommanditistin zur Entscheidung vorgelegten Angelegenheiten. Ausgenommen vom Erfordernis der Beschlussfassung der Gesellschafter sind, auch wenn ein Geschäftswert von 5 Mio. EUR überschritten wird, Maßnahmen gemäß § 9 Ziffer 1. Gesellschafterbeschlüsse gemäß vorstehend a), b), c) (i), (iii), (iv), (ix), (x), (xi), g), k), l) bedürfen einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. Eine Nachschusspflicht und eine Änderung der Bestimmungen zum Wettbewerbsverbot (§ 9 Ziffer 3) können nur mit den Stimmen aller Gesellschafter beschlossen werden. Soweit ein Beschlussgegenstand des § 11 Ziffer 2 Buchst. c) einer Stimmbindungsvereinbarung zwischen 260 // DWS ACCESS Wasserkraft der Gesellschaft und der Schwestergesellschaft unterfällt, erfolgt die Beschlussfassung durch die Gesellschafter der Gesellschaft ausschließlich zur Ermittlung des konsolidierten Abstimmungsergebnisses der Gesellschaft und der Schwestergesellschaft, nach dem dann beide einheitlich in der Beteiligungsgesellschaft zu handeln haben. 3. Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren Die Geschäftsführende Kommanditistin führt die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren herbei. Sie kann damit auch die Treuhand-Kommanditistin oder den Fondsverwalter betrauen. Die Einladung der Gesellschafter zu einer Beschluss fassung im schriftlichen Verfahren erfolgt durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der einzelnen Beschlussvor lagen an die zuletzt der Gesellschaft benannte Adresse eines jeden Gesellschafters. Die Treuhand-Kommanditistin leitet die Einladung taggleich an die ihr zuletzt benannte Adresse eines jeden Treugebers weiter. Die Geschäftsführende Kommanditistin bestimmt die Frist zur Abgabe der Stimmen, die nicht vor Ablauf von drei Wochen nach Absendung der Beschlussunterlagen (Aufgabe bei der Post) liegen darf. In dringenden Fällen kann die Frist angemessen verkürzt werden. Die Einladung hat die Beschlussgegenstände, das Verfahren und den letzten Abstimmungstag zu bezeichnen. Zur Wahrung der Frist zur Abgabe der Stimmen ist der rechtzeitige Zugang (Post- oder Faxeingang) der Abstimmungsunterlagen bei der Geschäftsführenden Kommanditistin bzw. dem von ihr mit der Durchführung der Abstimmung beauftragten Dritten maßgeblich. Die Beschlussfähigkeit im schriftlichen Verfahren ist gegeben, wenn die vorstehend beschriebenen Formalien gewahrt worden sind. 4. Beschlussfassung in Gesellschafterversammlungen Die Geschäftsführende Kommanditistin kann nach eigenem Ermessen statt der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren eine Gesellschafterversammlung anberaumen. Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tages Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ordnung an die der Gesellschaft zuletzt benannte Adresse eines jeden Gesellschafters mit einer Frist von mindestens drei Wochen, gerechnet vom Datum der Absendung (Aufgabe bei der Post). In dringenden Fällen kann die Frist angemessen verkürzt werden. Die Treuhand-Kommanditistin leitet die Einladung taggleich an die ihr zuletzt benannte Adresse eines jeden Treugebers weiter. Die Geschäftsführende Kommanditistin oder ein von ihr mit der Vertretung beauftragter und bevollmächtigter Dritter leitet die Gesellschafterversammlung (Versammlungsleiter). Der Versammlungsleiter unter zeichnet das Protokoll. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind oder jeder von einer mangelhaften Ladung betroffene Gesellschafter in der Versammlung anwesend oder vertreten ist und den Erhalt der Ladung nicht rügt und die Geschäftsführende Kommanditistin, die Komplementärin und die Treuhand-Kommanditistin anwesend bzw. vertreten sind. Im Falle eines Treugebers reicht statt der Anwesenheit in der Versammlung eine zuvor erfolgte Weisung an die Treuhand-Kommanditistin hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Rechte in der Versammlung aus, soweit er darin die mangelhafte Ladung der TreuhandKommanditistin nicht rügt. Ist die Versammlung beschlussunfähig, so ist danach eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Einberufung der neuen Versammlung festzusetzen. Diese neue Versammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung aller Gesellschafter beschlussfähig, wenn auf diese Bestimmung in der Ladung hingewiesen wurde und ihre Tagesordnung der der vorangegangenen beschlussunfähigen Versammlung entspricht. Die Kosten für die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung trägt jeder Gesellschafter / Treugeber selbst. 5. Außerordentliche Beschlussfassungen Außerordentliche Beschlussfassungen finden auf Antrag von Gesellschaftern statt, deren Gesellschaftseinlagen Anhang zusammen mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals entsprechen, sowie auf Antrag der Komplementärin, der Treuhand-Kommanditistin oder der Geschäftsführenden Kommanditistin. Die Treuhand-Kommanditistin beantragt eine außerordentliche Beschlussfassung insbesondere dann, wenn sie dazu von Treugebern angewiesen wird, deren mittelbare Beteiligungen an der Gesellschaft zusammen mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals entsprechen. Der Zweck, die Gründe und die Art des Beschlussverfahrens (Gesellschafterversammlung oder schriftliches Verfahren) sind in dem Antrag anzugeben. Die Geschäftsführende Kommanditistin soll eine außerordentliche Beschlussfassung herbeiführen, wenn die ordnungsgemäße Fortführung der Geschäfte der Gesellschaft gefährdet ist oder dies anderweitig im Interesse der Gesellschaft liegt. 6. Erforderliche Mehrheiten, Stimmrecht Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit sich nicht aus diesem Gesellschaftsvertrag oder zwingenden gesetzlichen Rege lungen etwas anderes ergibt. Für je 1.000 EUR Kapital anteil wird eine Stimme gewährt. Kapitalanteile unter 1.000 EUR gewähren einen entsprechenden Bruchteil einer Stimme. Die Komplementärin und die Geschäftsführende Kommanditistin haben unabhängig von ihrer kapitalmäßigen Beteiligung jeweils zehn Stimmen. Die Treuhand-Kommanditistin ist berechtigt, ihr Stimmrecht gespalten auszuüben. Im Übrigen kann ein Gesellschafter oder Bevollmächtigter das Stimmrecht nur einheitlich aus üben Stimmenthaltungen oder nicht rechtzeitige Stimmabgaben gelten bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses als nicht abgegebene Stimmen. 7. Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen Die im schriftlichen Verfahren oder in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse können nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Kenntnis des Ergebnisses der Beschlussfassung ausschließlich durch gerichtliche DWS ACCESS Wasserkraft // 261 Klageerhebung gegenüber der Gesellschaft angefochten werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. Die Kenntnis des Ergebnisses der Beschlussfassung ist gegeben, wenn der Kommanditist / Treugeber an einer Gesellschafterversammlung persönlich teilgenommen hat oder ihm das Protokoll gemäß § 11 Ziffer 1 übersandt wurde. § 12 Beirat Durch Gesellschafterbeschluss kann ein Beirat zur Be ratung und Unterstützung der Geschäftsführung, ggf. auch zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben berufen werden. Die Anzahl und die Amtszeit der Mitglieder, die konkrete Besetzung sowie die Aufgaben des Beirats werden durch Gesellschafterbeschluss festgelegt. § 13 Jahresabschluss 1. Aufstellung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlust-Rechnung) und die steuerliche Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind von der Geschäftsführenden Kommanditistin innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen. Die Geschäftsführende Kommanditistin oder die Komplementärin können sich bei der Erstellung des Jahresabschlusses auf Kosten der Gesellschaft der Unterstützung Dritter bedienen. Der Jahresabschluss ist durch einen durch Gesellschafterbeschluss zu bestellenden Abschlussprüfer zu prüfen und zu testieren. 2. Feststellung des Jahresabschlusses Nach Prüfung des Jahresabschlusses werden den Gesellschaftern die Gewinn- und Verlust-Rechnung sowie die Bilanz, ggf. in Kurzform, mitgeteilt. Die Treuhand kommanditistin leitet diese Unterlagen unverzüglich an die Treugeber weiter. Bis zur Feststellung des Jahresabschlusses ist der vollständige und geprüfte Jahresabschluss auf Wunsch der Gesellschafter in den Geschäftsräumen der Gesellschaft einzusehen. Auf An forderung eines Gesellschafters, oder eines Treugebers 262 // DWS ACCESS Wasserkraft kraft der ihm im jeweiligen Treuhand- und Verwaltungsvertrag erteilten Vollmacht, wird der geprüfte Jahresabschluss diesem in Kopie zugesendet. Der Jahresabschluss wird durch Gesellschafterbeschluss festgestellt. § 14 Ergebnisverteilung und Ausschüttung 1. Beteiligung am Gewinn und Verlust Am Gewinn und Verlust nehmen die Gesellschafter vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 2 im Verhältnis ihrer Kapitalanteile teil. Die anteiligen Kostenübernahmen ge mäß § 7 Ziffer 6 sind zu berücksichtigen. 2. Abweichende Gewinn- und Verlustverteilungsabrede Das Ergebnis der Geschäftsjahre 2011 / 12 und 2012 / 13 und sofern der Platzierungszeitraum darüber hinaus verlängert wird, das Ergebnis des Geschäftsjahres, in dem der jeweilige Anlegerbeitritt erfolgt, werden derart verteilt, dass allen Gesellschaftern und ggf. den hinter ihnen stehenden Treugebern, unabhängig von ihrem Beitrittstermin und dem Termin etwaiger Teilkapitalerhöhungen, Einzahlungen oder Ausschüttungen, soweit möglich, im Ergebnis ein Anteil zugerechnet wird, der dazu führt, dass das Kapitalkonto II aller Gesellschafter (und entsprechend der Treugeber) gemessen an ihrem Anteil am endgültigen Gesellschaftskapital, nach Möglichkeit annähernd auf dem gleichen Stand ist. 3. Ausschüttung (Entnahmen) Der gemäß nachstehenden Regeln ermittelte Barüberschuss, abzüglich etwaiger Zuführungen zur Liquiditätsreserve bzw. zzgl. etwaiger Entnahmen aus der Liquiditätsreserve, ist auf Basis des Jahresab schlusses für das betreffende Geschäftsjahr jeweils bis zum 30. Septemberdes Folgejahres an die Gesell schafter auszuzahlen, soweit nicht die Geschäftsführende Kommanditistin einen Gesellschafterbeschluss hierüber herbeiführt oder zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen. Die vorgenannten periodisierten Entnahmen werden als „Ausschüttungen“ im Sinne dieses Vertrags bezeichnet. Zu den Ausschüttungen rechnen Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft Anhang ferner sämtliche Beträge, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von Auszahlungen an die Gesellschafter einbehalten werden (Steuervorauszahlungen etc.) sowie etwaige einbehaltene Abzugssteuern (Kapitalertragsteuern, Zinsabschlagssteuern nebst Solidaritätszuschlag), die ebenfalls als Entnahmen gebucht werden. Die Geschäftsführende Kommanditistin soll einen Gesellschafterbeschluss herbeiführen, wenn durch die Ausschüttung die ordnungsgemäße Fortführung der Gesellschaft gefährdet wäre oder dies anderweitig im Interesse der Gesellschaft liegt. Wenn die Geschäftsführende Kommanditistin keinen Gesellschafterbeschluss einholt, entscheidet sie über die Höhe der Ausschüttung und veranlasst die Auszahlung. 4. Negative Kapitalkonten Ausschüttungen an die Gesellschafter können auch dann erfolgen, wenn der Saldo der Kapitalkonten die Haftsumme unterschreitet bzw. die Haftsumme durch Ausschüttungen unterschritten wird. Für ein etwaiges Wiederaufleben der Haftung gilt § 172 Abs. 4 HGB. Die Höhe der Ausschüttung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Verhältnis der Kapitalanteile. Abweichend davon steht einem Gesellschafter bzw. dem hinter ihm stehenden Treugeber, der mit Wirkung zum 30. November 2011 oder zum 29. Februar 2012 (bzw. bei Verlängerung des Platzierungszeitraumes auch zu späteren Terminen, die noch vor dem letzten Beitrittstermin liegen) der Gesellschaft beitritt, eine Vorzugsausschüttung i. H. v. 2,5 % des Kapital anteils pro Quartal (mit taggenauer Abgrenzung) zu, gerechnet von dem Zeitpunkt seines Beitrittes an (bzw. dem Zeitpunkt der Übernahme zusätzlicher Kommanditanteile) bis zum Ende des – ggf. verlängerten – Platzierungszeit raumes. § 7 Ziffer 6 wird gleichfalls berücksichtigt. § 15 Konten der Gesellschafter Der Barüberschuss errechnet sich grundsätzlich aus dem Handelsbilanzergebnis zzgl. aller Aufwendungen, die nicht liquiditätswirksam sind (wie z. B. Abschreibungen), abzüglich aller Erträge, die nicht liquiditätswirksam sind (wie z. B. Auflösung von Rückstellungen), und abzüglich aller Ausgaben, die nicht aufwandswirksam sind (wie z. B. Investitionen in Sachanlagen). Bei der Ermittlung des Barüberschusses sind etwaige Beteiligungserträge, Kapitalrückführungen oder andere Zahlungen, die die Gesellschaft von anderen Gesellschaften für das betreffende Geschäftsjahr erhalten hat oder noch erhalten wird, mit einzubeziehen. Des Weiteren sind etwaige Sondereffekte zu berücksichtigen. Zum Barüberschuss rechnet nicht die für künftige Investitionen vorgehaltene Liquidität. 5. Vergütung für Geschäftsbesorgung Die vertragsgemäßen Vergütungen an die Komplementärin, die Geschäftsführende Kommanditistin, die TreuhandKommanditistin und an mit der Geschäftsbesorgung beauf tragte Dritte (z. B. Fondsverwaltung, Asset M anagement) sind als Kosten der Gesellschaft zu behandeln. 1. Kapitalkonten Für jeden Gesellschafter werden ein Gesellschafterkonto (Kapitalkonto I) und ein Sonderkonto (Kapitalkonto II) geführt. 2. Kapitalkonto I Das Gesellschafterkonto (Kapitalkonto I) erfasst den Kapitalanteil des Gesellschafters gemäß § 5 Ziffer 2; nach Volleinzahlung der Einlage wird es als Festkonto geführt. Das Gesellschafterkonto (Kapitalkonto I) ist allein maßgebend für die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen und an Gewinn und Verlust (§ 14), für das Stimmrecht (§ 11 Ziffer 6) sowie für alle sonstigen Gesellschafterrechte. 3. Kapitalkonto II Auf dem Sonderkonto (Kapitalkonto II) werden alle sonstigen Buchungen, insbesondere das Agio, die Ausschüttungen sowie die Gewinne und Verluste erfasst. § 16 Tod eines Kommanditisten / Treugebers 1. Qualifizierte Nachfolgeregelung Verstirbt ein Kommanditist / Treugeber, wird die Gesellschaft nach Maßgabe der folgenden Vorschriften mit DWS ACCESS Wasserkraft // 263 seinen Erben fortgesetzt. Jeder Kommanditist / Treugeber ist verpflichtet, durch eine entsprechende qualifizierte Nachfolgeregelung sicherzustellen, dass a)im Falle seines Todes keine Aufspaltung seines Gesamtbeteiligungsbetrags in Beträge eintritt, die den Anforderungen des § 5 Ziffer 2 (Mindestbeteiligung von 25.000 EUR und höhere Beträge durch 1.000 teilbar) nicht genügen; b)keiner der Erben Staatsbürger der USA oder Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die USA (Greencard) ist oder seinen Wohnsitz in den USA oder ihren Hoheitsgebieten hat bzw. eine Körperschaft oder sonstige Vermögensmasse ist, die unter dem Recht der USA organisiert ist oder deren Einkommen dem US-Steuerrecht unterliegt. Gleiches gilt für Staatsbürger / juristische Personen mit Sitz in den Ländern Kanada, Japan, Irland oder Australien. 2. Folgen der Nichtbeachtung Hat der Kommanditist / Treugeber für seinen Todesfall eine Nachfolgeregelung im Sinne von vorstehender Ziffer 1a) nicht getroffen, gilt Folgendes: Die Erben sind verpflichtet, eine Auseinandersetzung herbeizuführen, bei der Gesamtbeteiligungsbeträge entstehen, die den Anforderungen von § 5 Ziffern 1 und 2 genügen. Über etwaige begründete Ausnahmen entscheiden die TreuhandKommanditistin und die Geschäftsführende Kommanditistin einvernehmlich nach eigenem Ermessen. Bis dahin ruhen sämtliche Gesellschafter- / Treugeberrechte mit Ausnahme der Beteiligung an Gewinn und Verlust. Ausschüttungen können von der Geschäftsführenden Kommanditistin, für Treugeber von der Treuhandkommanditistin, einbehalten werden, bis die Auseinandersetzung ordnungsgemäß abgeschlossen ist und der / die eintretende(n) Erbe(n) sämtliche nach dem Dafürhalten der Geschäftsführenden Kommanditistin oder der Treuhand-Kommanditistin notwendigen Nachweise und Unterlagen überreicht hat / haben. Hat der Kommanditist / Treugeber für seinen Todesfall eine Nachfolgeregelung im Sinne von vorstehender Ziffer 1 b) 264 // DWS ACCESS Wasserkraft nicht getroffen, ist – im Falle eines Kommanditisten – die Geschäftsführende Kommanditistin bzw. – im Falle eines Treugebers – die Treuhand-Kommanditistin unwiderruflich bevollmächtigt, die Beteiligung des betreffenden Erben, sofern dieser unter die Regelung in Ziffer 1b) fällt, als Kommanditist bzw. Treugeber durch einseitige schrift liche Erklärung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Bestimmungen des § 17 Ziffer 5 und des § 18 gelten in diesem Fall entsprechend. 3. Legitimation Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Rechtsnachfolger des verstorbenen Kommanditisten / Treugebers, wer sich durch Vorlage eines geeigneten Legitimationsnachweises (i. d. R. Erbschein) legitimiert. Bei ausländischen Urkunden hat der Erbe die Kosten für Übersetzungen und etwa erforderliche weitere Nachweise (z. B. Rechtsgutachten) zu tragen. 4. Gemeinsamer Vertreter bei mehreren Erben Werden mehrere Erben, die bislang noch nicht an der Gesellschaft beteiligt waren, im Wege des Erbfalls zu einer Erbengemeinschaft von Treugebern, so können sie ihre Stimmrechte und sonstigen Gesellschafterrechte nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben, solange die Erbengemeinschaft nicht den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags gemäß auseinandergesetzt wurde. Gemeinsamer Vertreter kann nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft, der Testamentsvollstrecker oder ein kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtetes Mitglied der rechts- oder steuerberatenden Berufe sein. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist, ruhen die Stimmrechte und sonstigen Gesellschafterrechte mit Ausnahme der Beteiligung an Gewinn und Verlust; die Geschäftsführende Kommanditistin ist jedoch berechtigt, Ausschüttungen an die Erben während dieser Zeit unverzinslich einzubehalten. Die Regelungen dieser Ziffer 4 gelten für eine Mehrheit von Erben eines Direktkommanditisten sinngemäß, wenn die Sondererbfolge aller Erben gegen die Bestimmun gen des § 5 Ziffer 2 (Mindestbeteiligung bzw. Stückelung) Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft erstößt und daher ein Beitritt aller Erben als Kommandiv tisten nicht möglich ist. 5. Kosten Die bei der Gesellschaft und der Treuhand-Kommanditistin durch den Erbfall verursachten Kosten trägt der jeweils für den Erblasser eintretende Kommanditist / Treugeber. § 17 Kündigung / Ausscheiden eines Gesellschafters 1. Ordentliche Kündigung durch Gesellschafter Jeder Gesellschafter kann mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Ende des Geschäftsjahres sein Ausscheiden aus der Gesellschaft erklären, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres 2028 / 29. Die Kündigung ist schriftlich unter Einhaltung der vorstehend genannten Frist von zwölf Monaten zum Geschäftsjahresende gegenüber der Gesellschaft zu erklären und an die Geschäfts führende Kommanditistin zu richten. Auf Verlangen der Geschäftsführenden Kommanditistin hat der kündigende Gesellschafter seine Beteiligung auf eine von der Geschäftsführenden Kommanditistin als Nach folger bestimmte Person zu übertragen, sofern der Kaufpreis mindestens dem Entschädigungsanspruch gemäß § 18 entspricht. Ist bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kein Nachfolger bestimmt worden oder die Übertragung der Beteiligung nicht erfolgt, scheidet der kündigende Gesellschafter aus. Die Beteiligung wächst den übrigen Gesellschaftern entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu. Die Abfindung richtet sich nach § 18. Wenn Gesellschafter, die insgesamt mindestens 75 % der Kapitalanteile, bezogen auf das nach Abschluss der Kapitalerhöhungen gemäß § 4 Ziffer 4 insgesamt vor handene Beteiligungskapital, auf sich vereinigen, wirksam kündigen, ist die Gesellschaft aufgelöst. Die Abwicklung richtet sich nach § 19. Anhang 2. Ausscheiden aus wichtigem Grund Wird ein Gesellschafter zahlungsunfähig, wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse abgelehnt (Aus scheidensgrund), so scheidet der betreffende Gesellschafter mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft aus, ohne dass es einer Kündigung, eines Gesellschafterbe schlusses oder der gerichtlichen Klage bedarf. Dies gilt auch während der Liquidation der Gesellschaft. Treten die vorgenannten Umstände bei der Treuhand-Kommanditistin ein, treten die Treugeber an ihrer Stelle unmittelbar als Direktkommanditisten – unter Übernahme der Beteiligung der Treuhand-Kommanditistin – in die Gesellschaft ein. 3. Ausschluss Im Übrigen kann ein Gesellschafter nur aus wichtigem in seiner Person liegendem Grund durch Gesellschafterbeschluss mit mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Die aus seinem Ausschluss entstehenden Kosten hat der ausgeschlossene Gesellschafter zu tragen. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche der Gesellschaft, bleiben unberührt. 4. Ausscheiden der Geschäftsführenden Kommanditistin, der Komplementärin und der Treuhand-Kommanditistin Ein Ausscheiden der Geschäftsführenden Kommanditistin aus der Gesellschaft erfolgt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem eine neue Geschäftsführende Kommanditistin in die Gesellschaft aufgenommen wurde bzw. einem anderen Kommanditisten die Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde. Entsprechendes gilt für die Komplementärin. Ein Ausscheiden der Treuhand-Kommanditistin aus der Gesellschaft erfolgt – abgesehen von dem in § 17 Ziffer 2 geregelten Sonderfall – erst zu dem Zeitpunkt, zu dem eine neue Treuhand-Kommanditistin in die Gesellschaft aufgenommen wurde und ihr im Wege der Sonderrechtsnachfolge die treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen sowie die Rechte und Pflichten aus den Treuhand- und Verwaltungsverträgen mit den Treugebern übertragen wurden. DWS ACCESS Wasserkraft // 265 5. Folgen des Ausscheidens In allen vorgenannten Fällen des Ausscheidens von Gesellschaftern wird die Gesellschaft fortgesetzt und der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern anteilig an, soweit der Anteil nicht auf einen Dritten übertragen wurde. Sobald ein Treugeber ausscheidet, ist die Treuhand-Kommanditistin berechtigt und bevollmächtigt, ihre treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung entsprechend teilweise gegenüber der Geschäftsführenden Kommanditistin zu kündigen und damit ihren Kommanditanteil anteilig herabzusetzen. In diesem Fall nimmt die Treuhand-Kommanditistin mit ihrem übrigen für Rechnung von Treugebern gehaltenen Kommanditanteil an der Anwachsung teil. Sofern innerhalb eines Monats seit dem Abfindungs angebot keine Einigung über die Höhe des Verkehrswerts erzielt werden kann, wird der Verkehrswert auf Antrag des ausscheidenden Gesellschafters oder der Geschäftsführenden Kommanditistin von einem vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für alle Beteiligten verbindlich durch Schätzung ermittelt. Die hieraus entstehenden Kosten trägt der ausscheidende Gesellschafter, es sei denn, die Schätzung des Wirtschaftsprüfers ergibt einen gegenüber dem Abfindungsangebot der Gesellschaft um mehr als 10 % höheren Verkehrswert. Im letzteren Fall trägt die Gesellschaft die Kosten der Wertermittlung. Der ausscheidende Gesellschafter hat der Gesellschaft alle Aufwendungen zu ersetzen, die durch das Ausscheiden des Gesellschafters entstehen. Der Aufwendungsersatz anspruch wird mit dem Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters gemäß § 18 verrechnet. Ansprüche der Gesellschaft auf Schadensersatz bleiben unberührt, wenn der ausscheidende Gesellschafter sein vorzeitiges Ausscheiden zu vertreten hat. 2. Zahlungsweise; Fälligkeit des Abfindungsanspruchs Die Abfindung wird unter Berücksichtigung der Liquidität der Gesellschaft in bis zu fünf gleichen Raten ausgezahlt. Die Festlegung der Raten trifft die Geschäftsführende Kommanditistin. Die erste Rate wird im Folgejahr zusammen mit der Ausschüttung des Barüberschusses an die verbliebenen Gesellschafter für das betreffende Geschäftsjahr, in dem der Gesellschafter ausgeschieden ist, zur Auszahlung fällig. Auch die folgenden Raten sind jeweils zusammen mit der jährlichen Ausschüttung des Barüberschusses durch die Gesellschaft an die verbliebenen Gesellschafter zur Zahlung fällig. In Ermangelung von Ausschüttungszahlungen werden die Abfindungsraten zum 30. September des betreffenden Jahres fällig. Die noch offenen Teile des Abfindungsanspruchs werden bis zur Auszahlung mit 3 % p. a. verzinst. Der ausscheidende Gesellschafter kann weder Sicherheit für seinen Abfindungsanspruch noch Freistellung von der Inanspruch nahme durch einen Gesellschaftsgläubiger verlangen. § 18 Abfindungsansprüche bei Ausscheiden eines Gesellschafters 1. Höhe der Abfindung Scheidet ein Gesellschafter zum Geschäftsjahresende 2028 / 29 oder danach im Wege der ordentlichen Kündi gung gemäß § 17 Ziffer 1 aus der Gesellschaft aus, steht ihm ein Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft in Höhe des Verkehrswertes seiner Beteiligung zu. Für anderweitig ausscheidende Gesellschafter beträgt der Abfindungsanspruch 80 % des Verkehrswerts ihrer Beteiligung. Die Geschäftsführende Kommanditistin wird dem ausscheidenden Anleger rechtzeitig ein Abfindungsangebot unterbreiten und hierfür erforderlichenfalls eine aktuelle externe Feststellung des Verkehrswerts veranlassen. 266 // DWS ACCESS Wasserkraft 3. Abfindungsanspruch der Treuhand-Kommanditistin Der Treuhand-Kommanditistin steht eine Abfindung für die von ihr treuhänderisch gehaltenen Anteile im Falle ihres Ausscheidens nicht zu, wenn und soweit die Treuhandverhältnisse mit einem neuen TreuhandKommanditisten fortgesetzt werden oder die von der Treuhand-Kommanditistin gehaltenen Anteile auf die Treu- Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft geber als Direktkommanditisten übertragen werden. Die Treuhand-Kommanditistin kann eine Abfindung nur insoweit beanspruchen, als sie Anteile im eigenen Namen und für eigene Rechnung hält oder aufgrund des Treuhand verhältnisses – nach entsprechender Herabsetzung ihres Kommanditanteils – zur Auszahlung des Werts des treuhänderisch verwalteten Teilkommanditanteils an den Treugeber verpflichtet ist. Die Ermittlung des Verkehrswerts und die Auszahlung richten sich nach den § 18 Ziffern 1 und 2, wobei die Einigung gemäß Ziffer 1 Satz 5 zwischen der Gesellschaft und den betreffenden Treu gebern zu erzielen ist. Die hieraus entstehenden Kosten trägt der Treugeber nach Maßgabe von Ziffer 1 Satz 6. § 19 Liquidation; Veräußerung von Gesellschaftsvermögen 1. Liquidation der Gesellschaft Die Gesellschaft kann durch Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. 2. Liquidator Im Falle der Auflösung (Liquidation) ist die Treuhand kommanditistin oder ein von ihr bestimmter Dritter alleiniger Liquidator. Durch Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen kann ein anderer Liquidator bestimmt werden. 3. Vergütung des Liquidators Der Liquidator verwertet das Vermögen unter Wahrung der Interessen der Gesellschafter mit wirtschaftlich vertretbarer Beschleunigung. Der Liquidator erhält zu Lasten des Liquidationserlöses eine aus Sicht der Gesellschafter marktübliche Vergütung von 0,5 % der in der Liquidations phase der Gesellschaft zur Verteilung an die Anleger zur Verfügung stehende Liquidität (Nettoliquidationserlös). Auf die Vergütung ist zusätzlich die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu entrichten. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn über die Veräußerung des Anlageobjekts bereits vor der Auflösung der Gesellschaft ein Vertrag geschlossen wurde und die Liquidationseröffnung zeitlich Anhang nachfolgt. Die Liquidationsvergütung wird fällig, sobald die erste Abschlagszahlung auf das Liquidationsguthaben an die Gesellschafter zur Auszahlung kommt. 4. Auszahlung des Liquidationserlöses Der verbleibende Liquidationserlös ist an die Gesell schafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile in mehreren Raten nach Liquidationsfortschritt auszuzahlen. Der Liquidator hat nach pflichtgemäßem Ermessen für die Dauer der Liquidation angemessene Liquiditätsreserven in der Gesellschaft zu belassen, um die erwarteten Kosten der Abwicklung aus dem Gesellschaftsvermögen be dienen zu können. § 20 Kommanditistenregister, Vertraulichkeit, Datenherausgabe, Mitteilungen 1. Daten des Kommanditistenregisters Die Treuhand-Kommanditistin führt für alle Kommanditisten ein Register mit ihren personenbezogenen und beteiligungsbezogenen Daten. Personenbezogene Daten sind der Name, das Geburtsdatum, die Adresse, das Wohnsitzfinanzamt, die Steuernummer, die persönliche Steueridentifikationsnummer sowie die Bankverbindung. Die personenbezogenen Daten werden nur zum Zwecke der Anlegerverwaltung im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses verarbeitet und genutzt. 2. Mitteilungspflicht bei Änderungen Dem Kommanditisten obliegt es, alle Änderungen seiner personenbezogenen Daten unverzüglich der TreuhandKommanditistin bekannt zu geben und ggf. durch Vorlage entsprechender Urkunden (z. B. Erbschein, Übertragungsvertrag) nachzuweisen. 3. Auskünfte aus dem Kommanditisten register, Vertraulichkeit Auskünfte aus dem Kommanditistenregister, insbesondere über die Beteiligung und die eingetragenen Daten des betreffenden Kommanditisten, darf die TreuhandKommanditistin in dem erforderlichen Umfang nur der DWS ACCESS Wasserkraft // 267 Geschäftsleitung der Gesellschaft, dem zuständigen Finanzamt sowie beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfern und Beratern (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater) der Gesellschaft oder des betreffenden Kommanditisten und an etwaige sonstige von der Treuhand-Kommanditistin beauftragte Dienstleister, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Treuhandaufgaben unterstützen, erteilen. Im Übrigen sind diese Informationen von der Treuhand-Kommanditistin vertraulich zu behandeln. Die Treuhand-Kommanditistin wird insoweit die Vertraulichkeit durch geeignete Vereinbarungen mit den Empfängern sicherstellen. Der einzelne Kommanditist ist nur in Bezug auf seine eigenen Daten auskunftsberechtigt. Weitere Auskünfte in Bezug auf Daten aus dem Kommanditisten register können nach Maßgabe der folgenden Ziffer dieses § 20 erfolgen. 4. Herausgabe von persönlichen Daten Der Kommanditist hat nach diesem Vertrag keinen Anspruch auf Einsicht in das Kommanditistenregister oder auf Angaben über die im Kommanditistenregister enthaltenen persönlichen Daten der übrigen Kommanditisten. Soweit es sich nicht um Angaben handelt, die im Handelsregister einsehbar sind, darf die Treuhand-Kommanditistin den Kommanditisten keine Auskünfte über die im Kommanditistenregister enthaltenen Daten der übrigen Kommanditisten erteilen, soweit nicht die von der Auskunft betroffenen Kommanditisten ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder hierzu eine rechtliche oder gesetzliche Verpflichtung besteht. Die Treuhand-Kommanditistin wird auf Verlangen eines Kommanditisten, der den Grund seines Begehrens angeben muss, auf dessen Kosten um die Zustimmung zur Datenherausgabe bei den betroffenen Kommanditisten ersuchen. Falls ein Kommanditist die Herausgabe von nicht im Handelsregister einsehbaren persönlichen Daten anderer Kommanditisten begehrt, wird die Treuhand-Kommanditistin den betroffenen Kommanditisten das Begehren unter Mitteilung des hierfür angegebenen Grundes innerhalb von zehn Kalendertagen übermitteln und um das jeweilige Einverständnis zur Informationsherausgabe ersuchen. 268 // DWS ACCESS Wasserkraft Sobald dieses Einverständnis vorliegt, wird die TreuhandKommanditistin die Daten im Umfang des jeweiligen Einverständnisses an den informationsbegehrenden Kommanditisten weiterleiten. Sofern kein Einverständnis eines Kommanditisten erfolgt, wird die TreuhandKommanditistin die Daten dieses Kommanditisten nicht weiterleiten, es sei denn, dass hierzu eine rechtliche oder gesetzliche Verpflichtung besteht. Informationsbegehren von Treugebern richten sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Für Auskünfte der Kommanditisten aus dem von der Treuhand-Kommanditistin ebenfalls geführten Treugeberregister gelten die obigen Vorschriften entsprechend. Die durch das Informationsbegehren anfallenden Kosten (z. B. für Porto oder Druck) sind von dem anfragenden Kommanditisten zu tragen. Auf Verlangen der TreuhandKommanditistin hat der anfragende Kommanditist die voraussichtlich entstehenden Kosten vorschüssig zu bezahlen. 5. Mitteilungen Die Geschäftsführende Kommanditistin wird Infor mationen und Nachrichten, die ein Kommanditist den anderen Kommanditisten zukommen lassen will, im Rahmen der üblichen Korrespondenz übermitteln. Entsprechend wird die Treuhand-Kommanditistin mit Informationen und Nachrichten verfahren, die ein Treugeber den anderen Treugebern zukommen lassen will. Hierdurch anfallende zusätzliche Kosten (z. B. für Porto oder Druck) sind von dem beauftragenden Kommanditisten bzw. Treugeber zu tragen. Auf Verlangen der Geschäftsführenden Kommanditistin hat der beauftragende Kommanditist und auf Verlangen der Treuhand-Kommanditistin hat der beauftragende Treugeber die entstehenden Kosten vorab zu erstatten. 6. Datenschutz Jeder Gesellschafter erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und dass die in die Anlegerverwaltung einbezogenen Parteien über die Verhältnisse der Gesellschaft und seine Person informiert Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft werden, soweit dies zur Verwaltung und Betreuung der Beteiligung des jeweiligen Anlegers erforderlich ist. § 21 Handelsregistervollmacht Alle Kommanditisten, auch im Wege einer Rechtsnachfolge neu eintretende Kommanditisten, bevollmächtigen die Treuhand-Kommanditistin, alle Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen. Die Handelsregistervollmacht berechtigt zur Vornahme sämtlicher künftiger Anmeldungen zum Handelsregister der Gesellschaft. Die Treuhand-Kommanditistin übermittelt dem Kommanditisten hierfür ein Formblatt. Die Vollmacht ist auf Kosten des beitretenden Kommanditisten in notariell beglaubigter Form unverzüglich auszustellen und an die Treuhand-Kommanditistin zu übersenden. Näheres ist dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag zu entnehmen. Die Kosten der Handelsregistereintragung der Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhand-Kommanditistin aufgrund eines Treugeberbeitritts trägt die Gesellschaft. Anhang kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt haben würden, wenn sie die Angelegenheit bedacht hätten. 2. Erfüllungsort und Gerichtsstand; Rechtswahl Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses Vertrags ist, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann, Frankfurt am Main. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Frankfurt am Main, 07. September 2011 § 22 Schriftform Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform, soweit sie nicht durch Gesellschafterbeschluss nach den Bestimmungen dieses Vertrags getroffen werden oder aber kraft Gesetzes notarielle Form erforderlich ist. § 23 Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl 1. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein bzw. werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Auffüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten DWS ACCESS Hydropower Verwaltungsgesellschaft mbH Rolf G. Krauß (Geschäftsführer) – Komplementärin – DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH Iris Racke (Geschäftsführerin), Tanner Kaymakci (Prokurist) – Treuhand-Kommanditistin – KUCERA Beteiligungen Holding GmbH Rolf G. Krauß (Geschäftsführer) – Geschäftsführende Kommanditistin – DWS ACCESS Wasserkraft // 269 Treuhand- und Verwaltungsvertrag der DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG Inhalt § 1 Vertragsparteien; Vertragsgrundlage 1. Vertragsparteien Dieser Treuhand- und Verwaltungsvertrag (nachfolgend „Treuhand- und Verwaltungsvertrag“ genannt) regelt die Rechtsbeziehungen zwischen der § 1Vertragsparteien; Vertragsgrundlage Abschnitt A Treuhandmandat für indirekt beteiligte Anleger (Treugeber) § 2Gegenstand des Treuhandmandats § 3Zustandekommen des Treuhand- und Verwaltungsvertrags für Treugeber § 4Aufgaben und Rechtsstellung der TreuhandKommanditistin und des Treugebers § 5Übertragung von Beteiligungen, sonstige Verfügungen, Kosten Abschnitt B Verwaltungsmandat für direkt beteiligte Anleger (Direktkommanditisten) § 6 Verwaltungsverhältnis § 7 Freistellung Abschnitt C Allgemeine Bestimmungen § 8 Vertragspartner § 9 Rechtsverhältnis der Anleger untereinander § 10 Vergütung § 11 Wirksamwerden von Erklärungen § 12 Ausscheiden der Treuhand-Kommanditistin § 13Laufzeit und Beendigung des Treuhandund Verwaltungsvertrags § 14 Rechenschaftsbericht § 15 Haftung der Treuhand-Kommanditistin § 16Treugeberregister, Vertraulichkeit, Datenherausgabe, Mitteilungen § 17 Tod des Anlegers § 18Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Datenschutz 270 // DWS ACCESS Wasserkraft DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH (nachfolgend „Treuhand-Kommanditistin“ genannt) und a)jedem der Treugeber, die gemäß den Bedingungen des Verkaufsprospekts vom 26. September 2011 einschließlich etwaiger Nachträge (nachfolgend „Verkaufsprospekt“ genannt) an der DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG (nachfolgend „Gesellschaft“ genannt), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, HRA 46480, mittelbar über die Treuhand-Kommanditistin eine Beteiligung erwerben oder eine solche Treugeberbeteiligung später anderweitig erwerben („Treuhandmandat“, siehe dazu nachfolgenden Abschnitt A), sowie b)jedem der Kommanditisten, die zunächst als Treugeber beteiligt waren und dann von ihrem Recht auf Übertragung der Treugeberbeteiligung in eine unmittelbare Beteiligung Gebrauch machen oder anderweitig einen Kommanditanteil an der Gesellschaft erwerben, sich selbst als Kommanditisten in das Handelsregister eintragen lassen und eine Verwaltung ihrer Beteiligung durch die Treuhand-Kommanditistin wünschen („Verwaltungsmandat“, siehe nachfolgenden Abschnitt B), und zwar jeweils im Sinne eines zweiseitigen Geschäftsbesorgungsvertrags. Treugeber im Sinne von a) und Kommanditisten im Sinne von b) werden nachfolgend auch einheitlich als „Anleger“ bezeichnet. Gemeinsame Bestimmungen für das Treuhandmandat und für das Verwaltungsmandat werden in Abschnitt C aufgeführt. Treuhand- und Verwaltungsvertrag 2. Vertragsgrundlage Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft in der im Verkaufsprospekt abgedruckten Fassung (nachfolgend „Gesellschaftsvertrag“ genannt) ist – vorbehaltlich und einschließlich etwaiger späterer von den Gesellschaftern beschlossener Änderungen – Grundlage und Bestandteil dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Der Treugeber bestätigt mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung Erhalt, Kenntnisnahme und Verständnis des Inhalts des Gesellschaftsvertrags. Anleger, die diesen Treuhand- und Verwaltungsvertrag später im Zuge des Zweiterwerbs von Anteilen abschließen oder in den be stehenden Vertrag des Veräußerers eintreten, bestätigen mit Abschluss oder Eintritt in diesen Vertrag ebenfalls, den Inhalt des Gesellschaftsvertrags zur Kenntnis genommen zu haben und diesen zu akzeptieren. Abschnitt A Treuhandmandat für indirekt beteiligte Anleger (Treugeber) § 2 Gegenstand des Treuhandmandats Die Treuhand-Kommanditistin übernimmt und verwaltet für den Treugeber einen seiner Beteiligung entsprechenden Teilkommanditanteil (im Folgenden auch „Kommanditbeteiligung“) an der Gesellschaft und hält diesen treuhänderisch im eigenen Namen, aber im Auftrag, im Interesse und für Rechnung des Treugebers. Die Begründung der Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft im Auftrag und für Rechnung des Treugebers kommt mit Unterzeichnung der entsprechenden Beitrittserklärung und Annahme durch die Treuhand-Kommanditistin gemäß den nachfolgenden Vorschriften zustande. Der Treugeber ist damit einverstanden, dass die TreuhandKommanditistin Treuhandverträge auch mit anderen Treugebern abschließt und für diese weitere Kommanditbeteiligungen an der Gesellschaft treuhänderisch hält und Anhang verwaltet. Die Treuhandverträge sind in ihrem Bestand voneinander unabhängig. Die gezeichnete Einlage des Treugebers ohne Agio („Anlagebetrag“) unterteilt sich in eine Hafteinlage, die als Haftsumme von der Treuhand-Kommanditistin auf deren Namen in das Handelsregister einzutragen ist, und eine zusätzliche Pflichteinlage. Die Hafteinlage eines jeden Treugebers beträgt stets 0,1 %, die zusätzliche Pflichteinlage 99,9 % seiner Einlage. Die Höhe des Anlagebetrags bestimmt sich nach der Beitrittserklärung und muss mindestens 25.000 EUR betragen. Höhere Anlagebeträge müssen durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Treuhand-Kommanditistin und der Geschäftsführenden Kommanditistin. Die Treuhand-Kommanditistin hält die Kommanditbe teiligung im Außenverhältnis als einheitlichen Gesell schaftsanteil und ist als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen. Sie tritt gegenüber Dritten im eigenen Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zur Gesellschaft. § 3 Zustandekommen des Treuhand- und Verwaltungsvertrags für Treugeber 1. Abschluss und Widerruf Mit Blick darauf, dass eine Investition in den im Verkaufsprospekt beschriebenen Anlagegegenständen nur erfolgt, sofern die Geschäftsführende Kommanditistin nicht von ihrem Recht zur Rückabwicklung nach § 4 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags Gebrauch macht, sowie im Hinblick auf abwicklungstechnische Umstände (u. a. die Berücksichtigung der Möglichkeit eventueller Zeichnungswiderrufe innerhalb der Widerrufsfrist) ist der Anleger für die Dauer von zwei Monaten (Annahmefrist) ab Unterzeichnung der Beitrittserklärung an das Vertragsangebot gebunden, es sei denn, er widerruft seine Beitrittserklärung nach Maßgabe der ihm erteilten Widerrufsbelehrung frist gerecht. In diesem Fall scheidet der widerrufende Anleger, sofern sein Beitritt bereits vollzogen war, mit Zugang des Widerrufs bei dem in der Widerrufsbelehrung genannten DWS ACCESS Wasserkraft // 271 Empfänger aus der Gesellschaft aus und erhält etwaige bereits an die Treuhand-Kommanditistin geleistete Zahlungen erstattet. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag kommt mit Gegenzeichnung der Beitrittserklärung des Treugebers oder anderweitige Annahmeerklärung durch die TreuhandKommanditistin unter den in § 3 Ziffer 2 genannten Bedingungen und zu dem dort bestimmten Zeitpunkt zustande. Eines Zugangs der Annahmeerklärung beim Treugeber bedarf es hierfür nicht. Die Treuhand-Kommanditistin teilt dem Treugeber jedoch mit gesondertem Schreiben die Annahme seines Beitrittsangebots und somit des Treuhand- und Verwaltungsvertrags mit. Spätestens die Abbuchung des Anlagebetrags des Anlegers gilt als Mitteilung der Annahme. 2. Erbringung des Anlagebetrags und Beitrittstermin Der Treugeber leistet seinen Anlagebetrag nach den Bestimmungen der Beitrittserklärung und den Bestim mungen des Gesellschaftsvertrags spätestens zum Ende des betreffenden Platzierungsabschnitts. Die TreuhandKommanditistin prüft, ob der Treugeber seine in der Beitrittserklärung angegebene Einlage zzgl. eines erhobenen Agios vollständig und fristgerecht geleistet hat. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag und die Beteiligung als Treugeber werden stets mit Wirkung zum Ende des betreffenden Platzierungsabschnitts (Beitrittstermin) wirksam. Der Beitritt steht jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen und fristgerechten Zahlung des Anlagebetrags zzgl. des erhobenen Agios gemäß § 5 Ziffer 4 des Gesellschafts vertrags. Fällt die Zahlung in den nächsten Platzierungsabschnitt, wird der Beitritt erst zum Ende dieses nächsten Platzierungsabschnitts vollzogen. Geht die Zahlung nicht spätestens zehn Arbeitstage nach dem Ende des letzten Platzierungsabschnitts auf dem in § 5 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages bezeichneten Konto ein, so wird der Beitritt gegenstandslos (auflösende Be dingung). Bei rechtzeitigem Zahlungseingang innerhalb 272 // DWS ACCESS Wasserkraft dieser Nachfrist bleibt es beim Beitritt zum Ende des letzten Platzierungsabschnitts. Einzahlungen von Teilbeträgen werden zunächst auf die Hafteinlage, anschließend auf die Pflichteinlage und zuletzt auf das Agio angerechnet. Säumige Treugeber haben vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszins gemäß § 247 BGB zu zahlen, es sei denn, sie haben die Säumnis nicht zu vertreten. Ferner trägt der säumige Treugeber sämtliche durch eine nicht bzw. nicht fristgerecht erbrachte Einlage bzw. ein nicht fristgerecht erbrachtes Agio verursachten Kosten und Schäden der Gesellschaft. Die Treuhand-Kommanditistin ist berechtigt, mit Ersatzansprüchen, auch im Namen und für Rechnung der Gesellschaft, gegen eventuelle Rückzahlungsansprüche des Treugebers aufzurechnen. § 4 Aufgaben und Rechtsstellung der TreuhandKommanditistin und des Treugebers 1. Aufgaben der Treuhand-Kommanditistin Der Treugeber beauftragt und ermächtigt die TreuhandKommanditistin unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, im Rahmen des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft für ihn eine Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft zu erwerben, zu halten und zu verwalten (Treuhandmandat). Die Treuhand-Kommanditistin nimmt alle zur Durchführung des rechtswirksamen Erwerbs sowie der laufenden Verwaltung der Kommanditbeteiligung erforder lichen Maßnahmen vor. Sie wird, soweit der Treugeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist, gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft die Einlagen in die Gesellschaft einzahlen und ihren Kapitalanteil an der Gesellschaft entsprechend erhöhen. Sie ist berechtigt, sich zur Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben geeigneter Dritter zu bedienen und entsprechende Vollmachten zu erteilen. Die Treuhand-Kommanditistin ist nicht verpflichtet, für den Treugeber Steuererklärungen im Ausland zur Geltendmachung von etwa einbehaltener ausländischer Quellensteuer abzugeben oder zu erstellen. Treuhand- und Verwaltungsvertrag 2. Stellung des Treugebers; Rechtsausübung nach Weisung; Forderungsabtretung Der Treugeber übernimmt im Innenverhältnis in Höhe seiner Beteiligung alle Rechte und Pflichten der TreuhandKommanditistin aus dem Gesellschaftsvertrag, mit Ausnahme der gesellschaftsrechtlichen Sonderrechte der Treuhand-Kommanditistin, insbesondere ihres Rechts zur Erhöhung des Kommanditkapitals und auf Be gründung von Treuhandverhältnissen, ihres jederzeitigen Verfügungsrechts über den Kommanditanteil, ihres Rechts auf gespaltene Stimmrechtsausübung und der ihr in ihrer Eigenschaft als Treuhand-Kommanditistin nach dem Gesellschaftsvertrag eingeräumten Entscheidungs- und Zustimmungsbefugnisse. Unter den vorgenannten Einschränkungen erteilt die Treuhand-Kommanditistin hiermit dem Treugeber unwiderruflich Vollmacht zur Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte des Gesellschafters, insbesondere der Stimm-, Informations-, Kontroll- und Widerspruchsrechte aus der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbe teiligung. Soweit der Treugeber die ihm hiernach eingeräumten Gesellschafterrechte selbst wahrnimmt, übt sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte aus der betreffenden Kommanditbeteiligung nicht aus. Treugeber können sich bei der Beschlussfassung im übrigen nur durch andere Kommanditisten, Treugeber oder Personen aus dem Kreis der rechts- oder wirtschaftsberatenden Berufe, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, vertreten lassen. Soweit der Treugeber seine Rechte nicht selbst wahrnimmt, wird die Treuhand-Kommanditistin diese Rechte nach den Weisungen des Treugebers ausüben. Weisun gen müssen schriftlich erfolgen. Widerspricht die Weisung eines Treugebers gesetzlichen Vorschriften oder den gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten, kann die Treuhand-Kommanditistin die Ausübung der Rechte verweigern. Erhält die Treuhand-Kommanditistin im Vorfeld einer Beschlussfassung der Gesellschafter keine Weisung oder erhält sie die Weisung nach einer von ihr gesetzten angemessenen Frist verspätet, wird sie sich der Stimme insoweit enthalten. Erhält die Treuhand-Kommanditistin Anhang von verschiedenen Treugebern unterschiedliche Weisungen zur Stimmabgabe, hat sie entsprechend gespalten abzustimmen. In dringenden Fällen und bei Gefahr im Verzug ist die Treuhand-Kommanditistin berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen auch ohne Weisung des Treugebers für diesen zu handeln. Die Treuhand-Kommanditistin tritt hiermit dem Treugeber sämtliche Vermögensrechte aus der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung, insbesondere die Rechte aus der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an Ausschüttungen und sonstigen Auszahlungen (Entnahmen) sowie einem Liquidationserlös der Gesellschaft in dem Umfange ab, wie diese dem Treugeber nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags und dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrags gebühren. Die Treuhand-Kommanditistin zeigt der Gesellschaft die Abtretung an. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch eine Beendigung des Treuhandund Verwaltungsvertrags. Die Treuhand-Kommanditistin bleibt ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen. Die TreuhandKommanditistin ist verpflichtet, sämtliche Ausschüttungen und sonstigen Auszahlungen gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags von der Gesellschaft an den Treugeber weiterzuleiten. 3. Weiterleitung von Gesellschafterkorrespondenz Die Treuhand-Kommanditistin leitet unverzüglich nach Erhalt sämtliche für den Treugeber bestimmten Dokumente und Informationen, die die TreuhandKommanditistin in ihrer Eigenschaft als Gesell schafterin der Gesellschaft von der Geschäftsführenden Kommanditistin zur Verfügung gestellt bekommt, an diesen weiter. 4. Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander Die Treugeber sind Teilgläubiger i. S. d. § 420 BGB. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht zwischen ihnen nicht. Auf ihr Verhältnis untereinander sind die §§ 705 ff. und 741 ff. BGB nicht – auch nicht ent sprechend – anwendbar. DWS ACCESS Wasserkraft // 273 5. Freistellung der Treuhand-Kommanditistin Der Treugeber stellt die Treuhand-Kommanditistin von allen seine Beteiligung betreffenden Verbindlichkeiten frei, die diese für ihn bei pflichtgemäßer Erfüllung dieses Treuhandund Verwaltungsvertrags und des Gesellschaftsvertrags gegenüber der Gesellschaft oder Dritten eingeht oder die aus der Haftung als Kommanditist resultieren. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der laufenden Verwaltung, die mit der Vergütung gemäß § 10 abgegolten sind. Sofern durch Rückzahlungen der Einlage an den Treu geber eine Haftung der Treuhand-Kommanditistin aus der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung gemäß § 171 ff. HGB entsteht, ist der Treugeber der TreuhandKommanditistin nach deren Wahl zur Freistellung oder zum Ersatz verpflichtet. 6. Übertragung der Kommanditbeteiligung auf den Treugeber bei Insolvenz Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie für den Fall der Ablehnung der E röffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse tritt die TreuhandKommanditistin hiermit die für den Treugeber treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Treugebers als Kommanditist im Handels register an diesen ab. Entsprechendes gilt, wenn von Privatgläubigern der Treuhand-Kommanditistin Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung in die Kommanditbeteiligung ausgebracht werden und nicht innerhalb eines Monats aufgehoben oder eingestellt werden oder der Treuhand- und Verwaltungsvertrag sonst aus einem wichtigen Grund endet, der nicht vom Treugeber zu vertreten ist. Der Treugeber nimmt die aufschiebend bedingte Abtretung hiermit an. § 5 Übertragung von Beteiligungen, sonstige Verfügungen, Kosten 1. Übertragung von Beteiligungen Die Beteiligungen der Treugeber sind nur nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft übertragbar 274 // DWS ACCESS Wasserkraft und verpfändbar. Die Übertragung darf nur erfolgen, sofern der Abtretungsempfänger in die Rechte und Pflichten aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag und dem Gesellschaftsvertrag eintritt. 2. Zustimmung der Treuhand-Kommanditistin Die Übertragung bedarf neben der im Gesellschaftsvertrag genannten Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin auch der Zustimmung der TreuhandKommanditistin. Die Treuhand-Kommanditistin stimmt der Übertragung zu, sofern der Erwerber die Bedingungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrags und des Gesell schaftsvertrags anerkennt und insbesondere die mit der Übertragung verbundenen zusätzlichen Kosten übernimmt. 3. Anzeige sonstiger Belastungen Belastungen der Beteiligung des Treugebers und sonstige Verfügungen darüber sind der Treuhand-Kommanditistin unverzüglich anzuzeigen. 4. Kosten Die Kosten der Übertragung einer Beteiligung richten sich nach § 10 Ziffer 3 und sind vom Erwerber zu tragen. Dessen ungeachtet haftet auch der Verfügende für alle Kosten, die mit einer Übertragung oder einer sonstigen Verfügung über die Beteiligung verbunden sind. Abschnitt B Verwaltungsmandat für direkt beteiligte Anleger (Direktkommanditisten) § 6 Verwaltungsverhältnis 1. Gegenstand des Verwaltungsmandats Die Treuhand-Kommanditistin nimmt die mit der Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten für den direkt beteiligten Kommanditisten in offener Stellvertretung wahr. Anleger, die sich dazu entscheiden, unter Fort führung dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrags in die Stellung des Direktkommanditisten zu wechseln, Treuhand- und Verwaltungsvertrag Anhang eauftragen die Treuhand-Kommanditistin und bevollb mächtigen sie unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des Verwaltungsverhältnisses, die aus der dann direkt gehaltenen Kommanditbeteiligung resultierenden Rechte, insbesondere Stimm-, Informations-, Kontroll- und Widerspruchsrechte, im Namen und auf Weisung des Kommanditisten auszuüben (Verwaltungsmandat). dieser Vollmacht oder die Vornahme von anderweitig gebotenen Mitwirkungshandlungen, so haftet er für alle daraus resultierenden Schäden, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten. Dies gilt nicht allein für Schäden der Treuhand-Kommanditistin, sondern auch für etwaige bei der Gesellschaft oder bei Mitgesellschaftern eintretende Schäden. Die Treuhand-Kommanditistin macht von dieser Vollmacht Gebrauch, soweit der Kommanditist nicht selbst oder durch einen Vertreter seine Rechte ausübt. Weisungen müssen schriftlich erfolgen. Widerspricht die Weisung eines Kommanditisten gesetzlichen Vorschriften oder den gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten, kann die Treuhand-Kommanditistin die Ausübung der Rechte verweigern. Erhält die Treuhand-Kommanditistin im Vorfeld einer Beschlussfassung der Gesellschafter keine Weisung oder erhält sie die Weisung nach einer von ihr gesetzten angemessenen Frist verspätet, wird sie sich der Stimme enthalten. 3. Anmeldungen zum Handelsregister Die Treuhand-Kommanditistin wird auf der Grundlage der ihr von dem Kommanditisten erteilten Handelsregistervollmacht sämtliche Anmeldungen des Kommanditisten zum Handelsregister besorgen und die ordnungsgemäße Eintragung kontrollieren. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, die Eintragung gegenüber dem Kommanditisten schriftlich anzuzeigen. Sie wird zudem den weiteren Schriftverkehr mit dem Handelsregister für den Kommanditisten führen, soweit ihr eine Handelsregistervollmacht erteilt wurde. Die Treuhand-Kommanditistin bietet die Verwaltung auch solchen Kommanditisten an, die ihren Kommanditanteil anderweitig (z. B. im Zweitmarkt) erworben haben und sich durch Neuabschluss dieses Vertrags für das Verwaltungsmandat entscheiden. In diesem Fall gilt Vor stehendes entsprechend. 2. Handelsregistervollmacht Der Kommanditist ist verpflichtet, alle für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Beteiligung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Er ist verpflichtet, der Treuhand-Kommanditistin unverzüglich eine auf diese lautende, unwiderrufliche und über den Tod hinaus geltende Handelsregistervollmacht in notariell beglaubigter Form auszustellen und vorzulegen. Die Handelsregistervollmacht berechtigt zur Vornahme sämtlicher künftiger Anmeldungen zum Handelsregister der Fondsgesellschaft. Die Treuhand-Kommanditistin übermittelt dem Kommanditisten hierfür ein Formblatt. Die Kosten der Beglaubigung trägt der Kommanditist. Verweigert oder verzögert der Kommanditist die Vorlage 4. Übertragung von Beteiligungen durch den Kommanditisten Der Kommanditist darf gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags seine Beteiligung ganz oder teil weise durch Abtretung übertragen oder anderweitig darüber verfügen. Der Kommanditist verpflichtet sich, mit dem Erwerber den Eintritt in alle Rechte und Pflichten aus diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag zu verein baren. Sämtliche Verwaltungsmaßnahmen, einschließlich Ausschüttungen, die die Treuhand-Kommanditistin bis zum Zeitpunkt der Umschreibung im Kommanditistenregister zugunsten des bisherigen Kommanditisten in Bezug auf die Kommanditbeteiligung durchgeführt oder veranlasst hat, muss der Erwerber gegen sich gelten lassen. Die Treuhand-Kommanditistin wird die Über tragung im Kommanditistenregister vermerken und den neuen Kommanditisten hiervon unterrichten, wenn die für die Umschreibung erforderlichen Angaben, wie Name, Vorname, Anschrift, Beteiligungshöhe, Bankverbindung, Finanzamt und Steuernummer des neuen Kommanditisten, vollständig vorliegen. Ferner wird die TreuhandKommanditistin, soweit ihr die erforderlichen Vollmachten vorliegen, die Umschreibung im Handelsregister DWS ACCESS Wasserkraft // 275 veranlassen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags, insbesondere die dortigen Regelungen, betreffend die Mindestbeteiligungssumme und S tückelung des Anlagebetrags. 5. Einziehungsbefugnis Der Kommanditist ermächtigt die Treuhand-Kommanditistin, den Anteil des Kommanditisten an Auszahlungen der Gesellschaft für diesen im eigenen Namen einzuziehen und anschließend an den Kommanditisten auszukehren. § 7 Freistellung Der Kommanditist stellt die Treuhand-Kommanditistin von allen Verbindlichkeiten frei, die bei pflichtgemäßer Erfüllung des Verwaltungsverhältnisses und des Gesellschaftsvertrags im Zusammenhang mit der Verwaltung der Beteiligung entstehen (z. B. Handelsregisterkosten, Beglaubigungskosten). Hiervon ausgenommen sind die Kosten der laufenden Verwaltung, die mit der Vergütung gemäß § 10 abgegolten sind. Abschnitt C Allgemeine Bestimmungen § 8 Vertragspartner Als Vertragspartner der Treuhand-Kommanditistin kommen grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen in Betracht. Ein Beitritt von Personengesellschaften, insbesondere von BGB-Gesellschaften, oder von Gemeinschaften als Treugeber ist ausgeschlossen, sofern die Treuhand-Kommanditistin einem solchen Beitritt nicht ausdrücklich zustimmt. Der Erwerb oder das Halten von Kommanditanteilen für Rechnung Dritter, insbesondere als Treuhänder für Dritte, ist nicht zulässig. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind die Treuhand-Kommanditistin, die ausdrücklich berechtigt ist, ihren Kommanditanteil für eine Mehrzahl von Treugebern treuhänderisch 276 // DWS ACCESS Wasserkraft zu halten, und jeder etwaige Sonderrechtsnachfolger der Treuhand-Kommanditistin mit Ausnahme der Treugeber, die ihre treuhänderische Beteiligung durch Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrags in eine direkte Beteiligungumgewandelt haben. Ferner kann sich nur beteiligen, wer weder Staatsbürger der USA noch Inhaber einer dauerhaften Aufenthaltsund Arbeitserlaubnis für die USA (Greencard) und nicht aus einem anderen Grund in den USA unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und weder einen Wohnsitz noch einen Zweitwohnsitz in den USA oder ihren Hoheits gebieten hat. Es darf sich bei dem Anleger nicht um eine US-amerikanische Gesellschaft oder sonstige nach dem US-amerikanischen Recht errichtete Vermögenseinheit, Vermögensmasse oder einen Trust, welche(r) der US-Bundesbesteuerung unterliegt, handeln. Der Anleger muss im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln. Für den Fall, dass eine oder mehrere der vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist der Anleger gegenüber der Gesellschaft und dem Anbieter des Beteiligungsangebots, der DWS Finanz-Service GmbH, schadensersatzpflichtig, es sei denn, der Anleger hat dies nicht zu vertreten. Vorstehender Absatz gilt entsprechend für Staatsbürger sowie für natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Kanada, Australien, Irland oder Japan haben. § 9 Rechtsverhältnis der Anleger untereinander Die Treuhand- und Verwaltungsverträge bestehen jeweils unabhängig voneinander als zweiseitige Verträge zwischen der Treuhand-Kommanditistin und dem Anleger. Im Verhältnis der Anleger zueinander besteht keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die §§ 705 ff. und 741 ff. BGB sind nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar. Treuhand- und Verwaltungsvertrag Anhang § 10 Vergütung Kosten entstanden sind. Diese Kostenpauschale kann auch bei der Ausschüttung in Abzug gebracht werden. 1. Vergütung der Treuhand-Kommanditistin Die Treuhand-Kommanditistin erhält für ihre Leistungen eine jährliche Vergütung i. H. v. 0,15 % des auf die Treugeber und Kommanditisten mit Verwaltungsmandat entfallenden nominalen Anlagebetrags (zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer). Die Kosten werden von der Gesellschaft getragen und den von der Treuhand-Kommanditistin verwalteten Treugebern und Kommanditisten zugerechnet. Während der Platzierungsphase wird die Vergütung zeitanteilig für den Zeitraum ab dem Ende des betreffenden Platzierungsabschnitts bis zum Ende des Kalenderjahres auf das bereits eingeworbene Emissionskapital berechnet. Die Vergütung ist während der Platzierungsphase zum Ende des betreffenden Kalenderjahres und danach zu Beginn des Kalenderjahres, für welches die Vergütung erhoben wird, zur Zahlung fällig. Die Treuhand-Kommanditistin kann stattdessen auch eine vierteljährliche Zahlung der Vergütung anfordern. 3. Kosten der Übertragung Für die Übertragung von Beteiligungen einschließlich der Umschreibung im Treugeber- bzw. Kommanditistenregister erhält die Treuhand-Kommanditistin eine Verwaltungsgebühr von bis zu 0,5 % des übertragenen nominalen Anlagebetrags, mindestens jedoch 300 EUR sowie den Ersatz ihrer Auslagen (z. B. Handelsregistergebühren) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer vom Erwerber. Die Gebühren und Auslagen können bei der Ausschüttung in Abzug gebracht werden. Zusätzliche Leistungen der Treuhand-Kommanditistin zugunsten eines einzelnen Anlegers (z. B. im Zusammenhang mit Anteilsübertragungen, Erbfällen oder Nachmeldungen von Sonderwerbungskosten) werden dem jeweiligen Anleger gesondert in Rechnung gestellt. 2. Mitteilungsfrist für Sonderwerbungskosten Bei dem Anleger in einem Kalenderjahr etwa entstehende persönliche Sonderwerbungskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung sind der Treuhand-Kommanditistin bis spätestens 25. März des jeweiligen Folgejahres schriftlich mitzuteilen. Für eine Berücksichtigung der verspätet eingehenden Mitteilungen kann keine Gewähr übernommen werden. Die Treuhand-Kommanditistin behält sich vor, bei verspätet eingehenden Mitteilungen für den damit verbundenen Bearbeitungsmehraufwand für das jeweils betroffene Jahr eine Kostenpauschale i. H. v. 200 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, sofern der Anleger nicht nachweist, dass keine oder geringere Im Falle des Eintritts eines Treugebers als Kommanditist in die Gesellschaft ist dieser zum Ersatz der damit ver bundenen Kosten verpflichtet. Eine Verwaltungsgebühr wird darüber hinaus nicht erhoben. § 11 Wirksamwerden von Erklärungen 1. Wirksamkeit von Erklärungen Erklärungen der Gesellschaft, der Geschäftsführenden Kommanditistin oder der Treuhand-Kommanditistin gegenüber den Anlegern werden drei Werktage nach Absendung an die zuletzt mitgeteilte und im Treugeberbzw. Kommanditistenregister eingetragene Anschrift wirksam. 2. Genehmigung von Erklärungen Sind solche Erklärungen zugegangen bzw. wird ihr Zugang gemäß Ziffer 1 fingiert, gelten sie als g enehmigt, wenn der Anleger nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung schriftlich gegenüber der Gesellschaft widerspricht, sofern ihn die Gesellschaft, die Geschäftsführende Kommanditistin oder die TreuhandKommanditistin auf diese Folge bei der Bekanntgabe besonders hingewiesen hat. DWS ACCESS Wasserkraft // 277 § 12 Ausscheiden der Treuhand-Kommanditistin Scheidet die Treuhand-Kommanditistin aus der Gesellschaft aus, wird dieser Vertrag unter den Voraussetzungen des § 17 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags, ohne dass es der Zustimmung des Anlegers bedarf, mit einer neuen Treuhand-Kommanditistin fortgesetzt. § 17 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages bleibt unberührt. § 13 Laufzeit und Beendigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrags 1. Beendigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrags Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag ist für die Dauer der Gesellschaft eingegangen. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Beendigung der Gesellschaft (Abschluss der Liquidation). Eine vorzeitige Beendigung ist nur in den in diesem Vertrag oder im Gesellschaftsvertrag geregelten Fällen zulässig. 2. Ordentliche Kündigung Jeder Anleger kann den Treuhand- und Verwaltungs vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber der Treuhand-Kommanditistin schriftlich kündigen. Abweichend hiervon ist in den Jahren 2011 und 2012 die Kündigung mit einer Frist von drei Monaten erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2012 zulässig. Maßgeblich zur Wahrung der Frist ist das Datum des Zugangs bei der Treuhand-Kommanditistin. Kündigt ein Treugeber, wird die Treuhand-Kommanditistin den auf den Treugeber entfallenden Teilkommandit anteil gemäß § 7 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags an ihn übertragen und ihm ein Verwaltungsmandat (Abschnitt B) anbieten. Der kündigende Treugeber hat sich spätestens bis zum Wirksamwerden der Kündigung dazu zu erklären, ob er das Verwaltungsmandat annehmen oder seine Direktbeteiligung selbst verwalten möchte. Unbeschadet dieser Wahlmöglichkeit ist der kündigende Treugeber 278 // DWS ACCESS Wasserkraft auf Verlangen der Treuhand-Kommanditistin verpflichtet, dieser eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht auf Basis eines von ihr übersandten Formblatts zu erteilen. § 6 Ziffer 2 gilt entsprechend. Für die Kündigung des auf den ausscheidenden Treugeber übergehenden Gesellschafterverhältnisses als Direkt kommanditist gilt § 17 des Gesellschaftsvertrags. Liegen die Voraussetzungen der § 17 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrags in der Person des Treugebers vor, bleibt es ihm unbenommen, mit der Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrags zugleich auch die Treuhand-Kommanditistin zur anteiligen Kündigung der auf ihn entfallenden Gesellschafterstellung zu ersuchen. Die F olgen des Ausscheidens bestimmen sich nach § 17 Ziffer 5 und § 18 des Gesellschaftsvertrags. 3. Kündigung durch den Anleger aus wichtigem Grund Das Recht des Anlegers zur Kündigung dieses Vertrags durch schriftliche Erklärung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Anleger ist in diesem Falle verpflichtet, die Kommanditbeteiligung – ggf. nach Übertragung durch die Treuhand-Kommanditistin auf den ehemaligen Treugeber – auf seine Kosten selbst fortzuführen und für die Wahrnehmung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten eigenständig Sorge zu tragen. 4. Kündigung durch die TreuhandKommanditistin aus wichtigem Grund Die Treuhand-Kommanditistin ist berechtigt, den Treuhand- und Verwaltungsvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen; ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn bei einem Anleger ein Ausscheidensgrund i. S. d. § 17 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags vorliegt. § 14 Rechenschaftsbericht Die Treuhand-Kommanditistin erstattet dem Anleger jährlich anhand der von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Treuhand- und Verwaltungsvertrag Rechnungslegung der Gesellschaft unverzüglich nach deren Erhalt einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Bericht enthält Angaben über alle wesentlichen Vorgänge der Gesellschaft im Geschäftsjahr. Die Treuhand-Kommanditistin bedient sich hierbei der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen. § 15 Haftung der Treuhand-Kommanditistin Die Treuhand-Kommanditistin haftet nicht für Schäden und Verluste der Gesellschaft, der Gesellschafter und der Treugeber, die infolge pflichtwidriger oder fehlerhafter Erfüllung ihrer Pflichten entstehen. Hiervon ausge nommen sind Ansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet die Treuhand-Kommanditistin auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur für den typischer weise vorhersehbaren Schaden. Sie haftet weiter für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vor sätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Eine Haftung für den Eintritt der wirtschaftlichen Ziele und der steuerlichen Folgen bei den Treugebern wird nicht übernommen. Etwaige Ansprüche gegen die Treuhand-Kommanditistin verjähren drei Jahre nach Entstehen des Anspruchs, soweit nicht kraft Gesetzes eine kürzere Verjährung gilt. Sie sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung gegenüber dem Anspruchsverpflichteten schriftlich geltend zu machen. Die vorgenannten Verjährungs- und Ausschlussfristen gelten nicht, soweit die Haftung in einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln begründet ist oder Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, geltend gemacht werden oder soweit gesetzlich längere Fristen zwingend bestimmend sind. Anhang § 16 Treugeberregister, Vertraulichkeit, Datenherausgabe, Mitteilungen 1. Daten des Treugeberregisters Die Treuhand-Kommanditistin führt für alle Treugeber ein Treugeberregister mit ihren personenbezogenen und beteiligungsbezogenen Daten. Personenbezogene Daten sind der Name, das Geburtsdatum, die Adresse, das Wohnsitzfinanzamt, die Steuernummer, die persönliche Steueridentifikationsnummer sowie die Bankverbindung. Die personenbezogenen Daten werden nur zum Zwecke der Verwaltung im Rahmen des Treuhandverhältnisses verarbeitet und genutzt. 2. Mitteilungspflicht bei Änderungen Dem Treugeber obliegt es, alle Änderungen seiner personenbezogenen Daten unverzüglich der TreuhandKommanditistin bekannt zu geben und gegebenenfalls durch Vorlage entsprechender Urkunden (z. B. Erbschein, Übertragungsvertrag) nachzuweisen. 3. Auskünfte aus dem Treugeber register, Vertraulichkeit Auskünfte aus dem Treugeberregister, insbesondere über die treugeberische Beteiligung und die eingetragenen Daten des betreffenden Treugebers, darf die TreuhandKommanditistin in dem erforderlichen Umfang nur der Geschäftsleitung der Gesellschaft, dem zuständigen Finanzamt sowie beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfern und Beratern (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater) der Gesellschaft oder des betreffenden Treugebers und an etwaige sonstige von der TreuhandKommanditistin beauftragte Dienstleister, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Treuhandaufgaben unterstützen, erteilen. Im Übrigen sind diese Informationen von der Treuhand-Kommanditistin vertraulich zu behandeln. Die Treuhand-Kommanditistin wird insoweit die Vertraulichkeit durch geeignete Vereinbarungen mit den Empfängern sicherstellen. Der einzelne Treugeber ist nur in Bezug auf seine eigenen Daten auskunftsbe rechtigt. Weitere Auskünfte in Bezug auf Daten aus dem DWS ACCESS Wasserkraft // 279 Treugeberregister können nach Maßgabe der folgenden Ziffer dieses § 16 erfolgen. 4. Herausgabe von persönlichen Daten Der Treugeber hat nach diesem Vertrag keinen Anspruch auf Einsicht in das Treugeberregister oder auf Angaben über die im Treugeberregister enthaltenen persönlichen Daten (z. B. Name und Anschrift) der übrigen Treugeber. Die Treuhand-Kommanditistin darf dem Treugeber keine Auskünfte über die im Treugeberregister enthaltenen Daten der übrigen Treugeber erteilen, soweit nicht die von der Auskunft betroffenen Treugeber ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder hierzu eine rechtliche oder gesetzliche Verpflichtung besteht. Die TreuhandKommanditistin wird auf Verlangen des Treugebers, der den Grund seines Begehrens angeben muss, auf dessen Kosten um die Zustimmung zur Datenherausgabe bei den betroffenen Treugebern ersuchen. Falls ein Treugeber die Herausgabe von persönlichen Daten (d. h. Name und Anschrift) anderer Treugeber begehrt, wird die TreuhandKommanditistin den betroffenen Treugebern Begehren unter Mitteilung des hierfür angegebenen Grundes innerhalb von 10 Kalendertagen übermitteln und um das jeweilige Einverständnis zur Datenherausgabe ersuchen. Sobald dieses Einverständnis vorliegt, wird die TreuhandKommanditistin die Daten im Umfang des jeweiligen Einverständnisses an den informationsbegehrenden Treugebers weiterleiten. Sofern kein Einverständnis eines Treugebers erfolgt, wird die Treuhand-Kommanditistin die Daten dieses Treugebers nicht weiterleiten, es sei denn, dass hierzu eine rechtliche oder gesetzliche Verpflichtung besteht. Die durch das Informationsbegehren anfallenden Kosten (z. B. für Porto oder Druck) sind von dem anfragenden Treugeber zu tragen. Auf Verlangen der Treuhand-Kommanditistin hat der anfragende Treugeber die voraussichtlich entstehenden Kosten vorschüssig zu bezahlen. Für Auskunftsverlangen des Direktkommanditisten, der Partei dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrags ist, gilt mit Blick auf die Daten anderer Direktkommanditisten 280 // DWS ACCESS Wasserkraft § 20 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft. Be züglich der Daten von Treugebern gelten die Regelungen dieses § 16. Für Auskunftsverlangen des Treugebers aus dem Kommanditistenregister gilt § 20 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft sinngemäß. 5. Mitteilungen Die Treuhand-Kommanditistin wird Informationen und Nachrichten, die ein Treugeber den anderen Treugebern und den Kommanditisten der Gesellschaft zukommen lassen will, im Rahmen der üblichen Korrespondenz übermitteln. Die durch die Weiterleitung anfallenden zusätzlichen Kosten (z. B. für Porto oder Druck) sind von dem beauftragenden Treugeber zu tragen. Auf Verlangen der Treuhand-Kommanditistin hat der beauftragende Treugeber die entstehenden Kosten vorab zu erstatten. 6. Datenschutz Der Treugeber erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und dass die in die Anlegerverwaltung einbezogenen Parteien über die Ver hältnisse der Gesellschaft und seine Person informiert werden, soweit dies zur Verwaltung und Betreuung der Beteiligung des Treugebers erforderlich ist. § 17 Tod des Anlegers Beim Tod eines Anlegers wird dieser Treuhand- und Ver waltungsvertrag mit dem oder den Erben fortgesetzt. Die Erben tragen sämtliche der Treuhand-Kommanditistin hieraus entstehenden Kosten sowie die nach § 10 Ziffer 3 anfallende Verwaltungsgebühr. Im Übrigen bestimmen sich die Rechtsfolgen nach § 16 des Gesellschaftsvertrags. Treuhand- und Verwaltungsvertrag Anhang § 18 Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Datenschutz Treuhand-Kommanditistin, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. 1. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Auffüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt haben würden, wenn sie die Angelegenheit bedacht hätten. Frankfurt am Main 2. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses Vertrags ist der Sitz der DI Deutsche Immobilien Treuhandgesellschaft mbH Iris Racke (Geschäftsführerin), Thomas Schneider (Geschäftsführer) – Treuhand-Kommanditistin – – Anleger – DWS ACCESS Wasserkraft // 281 Gesellschaftsvertrag der Investitions- gesellschaft (in der nach Beitritt der Fondsgesellschaft und / oder der Schwestergesellschaft neu zufassenden Form) in der Fassung der Beschlussfassung des General versammlung vom Wasserkraftwerken zu unterstützten, und sämtliche damit zusammenhängende Geschäfte durchzuführen. Ausgenommen vom Unternehmensgegenstand sind Bankgeschäfte im Sinne des Bankwesengesetzes. Viertens: Stammkapital und Stammeinlagen (1)Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt und ist zur Gänze bar geleistet. (2) An der Gesellschaft sind beteiligt: Erstens: Firma Die Firma der Gesellschaft lautet: enso hydro GmbH Zweitens: Sitz Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wildon. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten. Drittens: Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist: (a)der Erwerb, die Entwicklung, die Errichtung und der Betrieb von Wasserkraftwerken im In- und Ausland, einschließlich auch auf der Grundlage von Pacht- und Unternehmensführungsverträgen; (b)die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an, sowie die Gründung von Unternehmen und Gesellschaften, im In- und Ausland, deren Geschäftszweck der Erwerb, die Entwicklung, die Errichtung und der Betrieb von Wasserkraftwerken im In- und Ausland ist. (2)Die Gesellschaft ist zu allen geschäftlichen Maßnahmen berechtigt, die zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere auch Wasserkraftwerke, Beteiligungen und Unternehmen im Sinne von Absatz 1 zu erwerben, verwalten und veräußern, diese im Rahmen von deren Geschäftszweck bei der Entwicklung, der Errichtung und dem Betrieb von 282 // DWS ACCESS Wasserkraft (a)enso GmbH & Co KG mit einem Geschäftsanteil, der einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage entspricht; in Höhe von (b)DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG mit einem Geschäftsanteil, der einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von entspricht. (c)DWS ACCESS Wasserkraft Beta GmbH & Co. KG mit einem Geschäftsanteil, der einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von entspricht. DWS ACCESS Wasserkraft Alpha GmbH & Co. KG und die DWS ACCESS Wasserkraft Beta GmbH & Co. KG werden in weiterer Folge gemeinsam auch als die „Fondsgesellschaften“ oder jeweils einzeln als „Fondsgesellschaft“ bezeichnet. Die Fondsgesellschaft 1 und die Fondsgesellschaft 2 werden in weiterer Folge gemeinsam auch als die „Fonds gesellschaften“ oder jeweils einzeln als „Fondsgesellschaft“ bezeichnet. Fünftens: Dauer und Geschäftsjahr (1)Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet. (2)Die Geschäftsjahre beginnen jeweils mit 1. (ersten) April und enden mit 31. (einunddreißigsten) März des Folgejahres. Gesellschaftsvertrag der Investitionsgesellschaft Anhang durch die Generalversammlung oder, wenn ein solcher eingerichtet ist, des Beirats bedürfen. Der Ort der Geschäftsführung ist am Sitz der Gesellschaft. Sechstens: Organe Die Gesellschaft hat folgende Organe: (1) die Geschäftsführung (2)den Beirat (falls ein solcher gemäß Punkt Achtens eingerichtet wird); sowie (6)Folgende Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung: (3) die Generalversammlung. (a)Unternehmensverträge, wie Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsverträge oder vergleich barer Vereinbarungen, im Rahmen dessen sich die Gesellschaft verpflichtet, einen ihren ganzen oder einen Teil ihres Gewinns an ein anderes Unternehmen abzuführen; (b)Veräußerung oder sonstige Übertragung von mindestens 75 % der unmittelbar oder mittelbar über Tochtergesellschaften gehaltenen Ver mögensgegenstände der Gesellschaft (nach Verkehrswerten und einschließlich nicht aktivierter und nicht aktivierbarer Wirtschaftsgüter) in einer oder mehreren aufeinander abgestimmten Transaktionen. (c)Jede vor dem 1. April 2019 vorgenommene Veräußerung oder sonstige Übertragung von unmittelbar oder mittelbar über Tochtergesellschaften gehaltenen Beteiligungen an Unter nehmen oder Gesellschaften oder von diesen oder der Gesellschaft gehaltenen Wasserkraftwerken. Siebentens: Geschäftsführung und Vertretung (1)Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. (2) Gemäß § 18 Abs. 3 GmbHG (Paragraph achtzehn Absatz drei des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) die Vertretung der Gesellschaft durch einen kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Gesamtprokuristen – ohne die Einschränkung des § 49 UGB (Paragraph neunundvierzig des Unternehmensgesetzbuches) – zulässig. (3)Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäfts führer bestellt ist, durch diesen selbständig vertreten. Sind zwei oder mehr Geschäftsführer bestellt, sind jeweils zwei Geschäftsführer oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen kollektiv vertretungsbefugt. (4)Die Firma der Gesellschaft wird derart gezeichnet, dass der Zeichnende dem Firmenwortlaut seine Unterschrift beisetzt. Prokuristen zeichnen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz. (5)Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer können im Rahmen der Regelungen dieses Gesellschafts vertrags in einer Geschäftsordnung näher bestimmt werden, die von der Generalversammlung oder, wenn ein Beirat eingerichtet ist, von diesem, beschlossen wird. Diese Geschäftsordnung kann auch eine Ressortverteilung festlegen, Geschäfte und Maß nahmen festlegen, die der vorherigen Zustimmung Achtens: Der Beirat (1)Die Generalversammlung kann einen Beirat einrichten, der sich aus acht Mitgliedern zusammensetzen soll. (2)Mitglieder des Beirats können nur natürliche Per sonen sein und werden von der Generalversammlung wie folgt gewählt und abberufen: (a)Ein Mitglied wird über Vorschlag der Komplementärin der Gesellschafterin enso GmbH & Co KG gewählt; DWS ACCESS Wasserkraft // 283 (b)Drei weitere Mitglieder des Beirats werden über Vorschlag der Gesellschafterin enso GmbH & Co KG gewählt. (c)Drei weitere Mitglieder werden über gemein samen Vorschlag der Fondsgesellschaften gewählt. (d)Ein Mitglied des Beirats wird über Vorschlag der DWS Finanz-Service GmbH (HRB 35708 des Amtsgerichts Frankfurt am Main) gewählt (e)Sofern die Fondsgesellschaften oder die enso GmbH & Co KG nur zwei Mitglieder oder ein Mitglied vorschlagen, können sie jedoch bestimmen, dass für jedes zu einem gegebenen Zeitpunkt nicht vorgeschlagene Mitglied eines der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder jeweils eine zusätzliche Stimme erhält. Im Beirat wird somit stets die Stimmparität zwischen den Beiratsmitgliedern der Komplementärin der Gesellschafterin enso GmbH & Co. KG und enso KG einerseits und den Fondsgesellschaften und der DWS Finanz-Service GmbH andererseits unabhängig von der Anzahl der auf Vorschlag der von den Fondsgesellschaften bzw der enso GmbH & Co KG gewählten Mitgliedern gewahrt sein. Dieselbe Regelung gilt für allenfalls gemäß Absatz (13) eingesetzte Ausschüsse, welche ebenfalls stets im vorgenannten Sinne stimmenparitätisch besetzt werden. (f)Sofern und solange die Beteiligung der enso GmbH & Co KG oder beider Fondsgesellschaften gemeinsam jeweils auf weniger als 10 % des Stammkapitals der Gesellschaft absinken sollte, entfällt das Vorschlagsrecht gemäß lit b) bzw. lit c); (g)Die gemäß lit (a) bis (d) vorgeschlagenen Mitglieder sind von der Generalversammlung zu wählen, es sei denn, dass wichtige, von einem anderen 284 // DWS ACCESS Wasserkraft Gesellschafter geltend gemachte Gründe gegen deren Bestellung vorliegen. (h)Den gemäß lit (a) bis (d) vorschlagsberechtigten Personen steht auch das Recht zu, die Abberufung der von Ihnen vorgeschlagenen Mit glieder des Beirats durch die Generalversammlung zu verlangen. Die Generalversammlung hat dann einen entsprechenden Beschluss zu fassen. (i)Ein Beiratsmitglied ist auch dann abzuberufen, wenn dies ein Gesellschafter verlangt, weil ein wichtiger Grund gegen die weitere Tätigkeit dieser Person als Beiratsmitglied vorliegt. (3)Die Beiratsmitglieder werden für die Dauer von jeweils vier Jahren bestellt und üben ihre Funktion darüber hinaus bis zur nächsten Generalversammlung aus, in der dann über die Nachfolge entschieden wird. Die auch wiederholte Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig. (4)Scheiden Mitglieder des Beirats vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so bedarf es der Ersatzwahl erst in der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Eine Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist jedoch ungesäumt vorzunehmen, wenn die Zahl der Beiratsmitglieder unter drei sinkt oder der Gesellschafter bzw. die Gesellschaftergruppe, die das ausgeschiedene Beirats mitglied vorgeschlagen hat, dies verlangt. (5)Bei der Ersatzwahl und bei der Neuwahl nach Ablauf der Funktionsperiode ist wiederum der Gesellschafter bzw. die Gesellschaftergruppe, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat, zur Nominierung berechtigt. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Punkt Achtens über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirats. (6)Der Beirat hat einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Das über Vorschlag Gesellschaftsvertrag der Investitionsgesellschaft der Komplementärin der Gesellschafterin enso GmbH & Co KG gewählte Beiratsmitglied (Abs (2) lit (a)) ist gleichzeitig Vorsitzender des Beirats, das über Vorschlag der DWS Finanz Service GmbH gewählte Mitglied (Abs (2) lit (d)) sein Stellvertreter. (7)Der Beirat ist nicht Aufsichtsrat im Sinne des §§ 29 ff GmbHG. Die Zuständigkeit der Geschäftsführung für die tatsächlichen und rechtsge schäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, und solche organisatorische Maßnahmen, die zur gewöhn lichen Verwaltung der Gesellschaft gehören, wird durch die Tätigkeit des Beirats nicht berührt. Ins besondere hat der Beirat die folgenden Aufgaben und Befugnisse: (a)die Geschäftsführung der Gesellschaft zu beraten, insbesondere bei Fragen der Geschäftspolitik und sonstigen die Gesellschaft und Gesellschaften, an welchen die Gesellschaft direkt oder indirekt beteiligt ist (Beteiligungsunternehmen) betreffenden Themen; (b)Erlass, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Gesellschaft (Punkt Siebentens Abs 5 des Gesellschaftsvertrags); (c)Vertretung der Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern, einschließlich des Abschlusses, der Änderung oder Beendigung von Geschäftsführerdienstverträgen oder Konsulentenverträgen mit Geschäftsführern; (d)die Überwachung der Geschäftsführung sowie die Festlegung von Berichtspflichten der Geschäftsführung; (e)die Entscheidung, ob Prokura oder Handlungsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetriebe erteilt werden darf; Anhang (f)die Zustimmung zu nach einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer allenfalls zustimmungspflichtigen Geschäften und Maßnahmen, wobei der Beirat nicht an die Beschlussvorlage der Geschäftsführung gebunden ist, sondern auch Weisungen an die Geschäftsführung in Bezug auf die vorgeschlagenen Geschäfte und Maßnahmen erteilen kann, sowie generell die Erteilung von Weisungen mit Bezug auf solche zustimmungspflichtigen Geschäfte und Maßnahmen, bezüglich derer bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung eine Vorlage zur Entscheidung des Beirates erwartet werden kann; (g)Beschlussfassung über das Budget der Gesellschaft; (h)die Erteilung von sonstigen, nicht auf der Grundlage des Abs 7 lit (f) erfolgenden Weisungen an die Geschäftsführung. (8)Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter des Vorsitzenden. Dem Stellver treter des Vorsitzenden ist es auch möglich, Sitzungen des Beirats einzuberufen, wenn der Vorsitzende eine solche Sitzung nicht innerhalb angemessener Frist einem diesbezüglichen Verlangen des Stellvertreters des Vorsitzenden nachkommt. (10)Der Beirat ist beschlussfähig, wenn Mitglieder, die zusammen über mindestens 6 Stimmen verfügen, anwesend oder vertreten sind. Ein Beiratsmitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. (11)Beschlüsse des Beirats bedürfen der einfachen Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden oder vertretenen Stimmen, es sei denn, die Geschäfts ordnung des Beirats sieht ein höheres Anwesenheitsoder Mehrheitsquorum vor. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande. Sofern in Angelegenheiten über die der Beirat zu entscheiden hat, DWS ACCESS Wasserkraft // 285 insbesondere gemäß Abs. 7 lit (f) oder in sonstigen Fällen, in denen die Geschäftsführung dem Beirat ein Geschäft oder eine Maßnahme zur Entscheidung vorlegt, wegen Stimmengleichheit kein Beschluss zur Zustimmung oder Erteilung einer Weisung gefasst werden kann, ist sowohl der Vorsitzende des Beirats als auch sein Stellvertreter und auch jeder der Geschäftsführer berechtigt, eine Beschlussfassung der Generalversammlung zu verlangen. Diesfalls ist unverzüglich eine Generalversammlung gemäß Punkt Neuntens einzuberufen, die über die Angelegenheit zu beschließen hat. (12)Der Beirat kann Beschlüsse auch schriftlich, per Email oder fernmündlich fassen, es sei denn, zu mindest zwei Mitglieder widersprechen diesem Verfahren der Beschlussfassung. Die Maßgaben und Beschlussquoren der vorstehenden Absätze 9 und 10 gelten sinngemäß. Im Falle eines ordnungsgemäßen Widerspruchs gegen diese Art der Beschluss fassung ist unverzüglich eine Sitzung des Beirats einzuberufen. (13)Willenserklärungen des Beirats sind vom Vor sitzenden des Beirats, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter abzugeben. (14)Der Beirat kann sich – im Rahmen der Regelungen des Gesellschaftsvertrags und der sonstigen in Hinblick auf die Beteiligung an der Gesellschaft zwischen den Gesellschaftern allenfalls geschlossenen Vereinbarungen – selbst eine Geschäftsordnung geben, die von der Generalversammlung zu genehmigen ist. Dasselbe gilt für Änderungen der Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Beirats kann vorsehen, dass bestimmte Angelegenheiten zur Beschlussfassung an einen Ausschuss des Beirats delegiert werden. (15)Die Mitglieder des Beirats haben gegenüber der Gesellschaft Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen und erforderlichen baren Auslagen, einschließlich 286 // DWS ACCESS Wasserkraft Reisekosten und Aufwendungen, die im Interesse der Gesellschaft und ihrer Beteiligungsunternehmen entstanden sind. Darüber hinaus kann die General versammlung alljährlich beschließen, dass einzelne oder alle Beiratsmitglieder eine angemessene Ver gütung erhalten. (16)Der Beirat wird seine Tätigkeit stets in Österreich wahrnehmen, es sei denn der Vorsitzende bestimmt mit Zustimmung des Stellvertreters des Vorsitzenden ausnahmsweise einen abweichenden Sitzungsort. Neuntens: Die Generalversammlung (1)Die nach dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse werden in Generalversammlungen gefasst. Die schriftliche Beschlussfassung gemäß § 34 GmbHG (Paragraph vierunddreißig des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist zulässig. (2)Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der jeweilige Vertreter der Gesellschafterin mit der höchsten Stammeinlage bzw. die von dieser Gesell schafterin zu seiner Vertretung bevollmächtigte Person, wobei die Fondsgesellschaften diesbezüglich als eine einzige Gesellschafterin gelten. (3)Der Vorsitzende der Generalversammlung bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie Art und Form der Abstimmung. (4) Die Generalversammlung hat mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr am Sitz der Gesellschaft oder in einer österreichischen Landeshauptstadt stattzufinden. (5)Jeder Gesellschafter und auch jeder Geschäfts führer ist zur Einberufung der Generalversammlung berechtigt. (6)Die Generalversammlung wird mittels einge schriebenen Briefes an die der Gesellschaft zuletzt be- Gesellschaftsvertrag der Investitionsgesellschaft kannt gegebenen Anschriften der Gesellschafter mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Briefe zur Post und dem Tag der Generalversammlung muss mindestens ein Zeitraum von 14 (vierzehn) Tagen liegen, wobei die beiden vorgenannten Tage nicht mitgezählt werden. Sofern ein Gesellschafter wegen eines Tagesordnungspunkts selbst eine Entscheidung seiner Gesellschafterversammlung benötigt, um in der Gesellschafterversammlung einen Beschluss fassen zu können, kann dieser Gesellschafter binnen 8 (acht) Tagen nach Zugang der Einladung zur Generalversammlung verlangen, dass ein anderer Termin für die Generalversammlung bestimmt wird und einen frühesten Termin benennen, der bis zu 6 (sechs) Wochen nach dem Tag der Kundgabe dieses Verlangens liegen darf. Der Gesellschafter hat diesfalls auch zu begründen, warum die Verschiebung erforderlich ist. (7) Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten ist zulässig, doch bedarf es hierzu einer schriftlichen auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Vollmacht, wobei auch die Vorlage einer Kopie genügt, wenn das Original nachgereicht wird. (Euro eins) einer übernommenen Stammeinlage eine Stimme gewähren. (11) B eschlüsse der Gesellschafter bedürfen, insofern im Folgenden nicht Abweichendes festgelegt wird, einer Mehrheit von 80 % (achtzig Prozent) der abgegebenen Stimmen. Gesetzlich vorgesehene höhere oder zusätzliche Mehrheitserfordernisse bleiben unberührt. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit unberücksichtigt. (12)Abweichend von Abs (11) ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten für eine Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend: (a) Feststellung des Jahresabschlusses; (b) Auswahl des Prüfers des Jahresabschlusses; (c)Bestellung, Entlastung und Abberufung der Geschäftsführer. (d)Beschlussfassungen über die Gegenstände des Punkt Achtens Abs. 7 lit (f), die gemäß Punkt Achtens Abs. 11 an die Generalversammlung verwiesen wurden, mit Ausnahme von Beschlussfassungen über die Veräußerung oder sonstige Übertragung des ganzen oder des überwiegenden Teils des Gesellschaftsvermögens gemäß Punkt Siebentens Abs. 6 lit (b) und sonstigen Vermögenswerten gemäß Abs 6 lit. (c). (8)Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest 90 % (neunzig Prozent) des Stammkapitals anwesend oder rechtsgültig vertreten sind. (9)Sollten nicht zumindest 90 % (neunzig Prozent) des Stammkapitals anwesend oder rechtsgültig vertreten sein, ist unter Hinweis auf die Beschlussunfähigkeit eine weitere Generalversammlung gemäß de Punkten Neuntens (5) und (6) dieses Gesellschaftsvertrages einzuberufen, wobei der dritte Satz von Punkt (6) keine Anwendung findet, die auf die Behandlung der Gegenstände der ersten einberufenen Versammlung beschränkt und unabhängig vom Anwesenheits quorum beschlussfähig ist. (10) Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage, wobei je 1 Euro Anhang (13)Die Generalversammlung beschließt insbesondere über: (a)Umwandlungen, Formwechsel, Verschmelzungen, Einbringungen und vergleichbare Maßnahmen; (b) Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft; DWS ACCESS Wasserkraft // 287 (c)Kapitalerhöhungen und oder Kapitalherabsetzungen; (d) Sonstige Änderungen des Gesellschaftsvertrags; (e)Zustimmung zu gemäß Punkt Siebentens Abs. (6) zustimmungspflichtigen Geschäften. (14)Gemäß § 35 (2) GmbHG unterliegen ab dem z weiten Jahrestag der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch Beschlussfassungen gemäß § 35 (1) Z. 7 GmbHG nicht mehr der Beschlussfassung durch die Generalversammlung. Zehntens: Jahresabschluss und Gewinnverteilung (1)Der Jahresabschluss ist nach den jeweils geltenden Rechnungslegungsvorschriften unter Verantwortlichkeit des oder der Geschäftsführer innerhalb der ersten 5 (fünf) Monate des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und nach Erstellung unverzüglich sämtlichen Gesellschaftern vorzulegen. (2)Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen und der Generalversammlung zur Feststellung vorzulegen. Diese beschließt auch die Verwendung des Bilanzgewinnes. Die Gesellschafter können einstimmig beschließen, den Bilanzgewinn abweichend vom Verhältnis der übernommenen Stammeinlagen an die Gesellschafter auszuschütten („alineare Gewinnverteilung“). (3)Über die Entlastung der Geschäftsführer beschließt die Generalversammlung. Elftens: Pflichten der Geschäftsführung (1)Die Geschäftsführung hat eine Generalversammlung einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert. (2)Jeder Gesellschafter kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände 288 // DWS ACCESS Wasserkraft einsehen und prüfen, er kann dabei für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Zwölftens: Geschäftsanteile (1)Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach der Höhe der von ihm übernommenen Stammeinlage (Nominalwert). (2)Die Geschäftsanteile sind verpfändbar und auch sonst belastbar und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen teilbar, übertragbar, vererbbar. (3)Die Teilung eines Geschäftsanteils bedarf der Zustimmung der übrigen Gesellschafter. (4)Die Übertragung eines Geschäftsanteils an einen Nichtgesellschafter bedarf der Zustimmung der übrigen Gesellschafter. (5)Im Falle des Todes eines Gesellschafters treten dessen Rechtsnachfolger (Erben, Legatare) voll und uneingeschränkt in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages ein. Sofern mehrere Personen als Rechtsnachfolger den Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters übernehmen, so können sie ihre Rechte daraus nur gemeinschaftlich ausüben und haben einen gemeinsamen Bevoll mächtigten zur Ausübung dieser Rechte zu bestellen. Bis zu einer solchen Bestellung ruhen sämtliche Gesellschafterrechte. (6)Für sonstige Verfügungen über Geschäftsanteile einschließlich treuhänderische Verfügungen, die Einräumung von Unterbeteiligungen und ähnliche Vereinbarungen über Geschäftsanteile gilt Absatz (4) entsprechend. (7)Klarstellend wird festgehalten, dass bei einer Über tragung von Geschäftsanteilen auch die mit dem jeweiligen Geschäftsanteil verbundenen Sonderrechte auf den Erwerber übergehen. Gesellschaftsvertrag der Investitionsgesellschaft (8)Die Zustimmung gemäß Absatz (4) und Absatz (6) darf nur erteilt werden, wenn die diesbezüglichen Regelungen der Gesellschaftervereinbarung ein gehalten wurden. Dreizehntens: Bekanntmachungen Sämtliche gesetzlich und gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Bekanntmachungen (Zusendungen, Erklärungen, Mitteilungen) werden durch eingeschriebenen Brief an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebenen Anschriften der Gesellschafter vorgenommen. Anhang Vierzehntens: Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand für alle mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich für den ersten Wiener Gemeindebezirk zuständige Gericht insoweit nicht gesetzliche Zuständigkeitsvorschriften zwingend einen anderen Gerichtsstand begründen. Fünfzehntens: Subsidiäre Bestimmungen Soweit durch diesen Gesellschaftsvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Gesellschaft die Vorschriften des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften. DWS ACCESS Wasserkraft // 289 290 // DWS ACCESS Wasserkraft Fotonachweis Standort des Krafthauses im Projekt Skripelandsfossen, Norwegen (Titel), Schlucht am Oberlauf der Mati, kurz vor Wassereinlass der ersten Stufe in Kaskade von fünf Wasserkraftwerken, Albanien (S .13), Hügellandschaft oberhalb des Flusses Lengarica, Albanien (S . 17), Geologe bei der Höhenmessung für Projekt Kuyuma, Türkei (S . 21), Gebirgsbach in der Nähe von Adana, Südtürkei (S . 24), Mooslandschaft in Wald bei Kraftwerksstandort Stallemoelva, Byglandsfjord, Norwegen (S . 29), Fjordlandschaft im Bereich der von der Investitionsgesellschaft geplanten Wasserkraftwerke Skripelandsfossen und Skjersfossen, Norwegen (S . 31), Ingenieure bei Projektbesprechung an Kraftwerksstandort Kuyuma, Türkei (S . 67), Landschaft am Byglandsfjord, Norwegen (S . 68), Fluss Mati am Mittellauf, Albanien (S . 76), Bachzufluss zur Lengarica, Albanien (S . 83), Gebirgslandschaft im Bereich des Kraftwerks Lindåna, Norwegen (S . 86), Gebirgslandschaft in Nähe von Projekt Kuyuma, Türkei (S . 97), Blick ins Istavloz-Tal, Projekt Kuyuma, Türkei (S . 106), Staussee am Unterlauf der Mati, Albanien (S . 110), Laufrad einer Francisturbine mit Turbinengehäuse im Hintergrund (S . 117), Wasserkraftwerksprojekt Kuyuma – Die Skizze eines Kanals wird von Ingenieuren vor Ort studiert (S . 126), Laufrad einer Francisturbine (S . 137), Fertigung eines Francis-Laufrades aus einem geschmiedeten Stahlblock und Detailbild der fertigen Turbine (S . 138), Francis-Laufrad während Produktion auf einer Drehmaschine und nach Entgratung (S . 139), Kaplan-Turbine mit Leitradstelleinrichtung (S . 144), Gebirgsbach in Nähe von Kozan, Südtürkei (S .152), Gebirgsfluss bei Hovden, Norwegen (S . 160), Becher einer Peltonturbine (S . 197), Am Oberlauf des Mati-Flusses, Albanien (S . 208), Fußgängerbrücke über die Mati, Albanien (S . 214), Landschaft am Mittellauf der Mati, Albanien (S . 221), Landschaft oberhalb Mati-Tals, Albanien (S . 227), Projektstandort Lengarica, Albanien – Landschaft im Bereich von Thermalquellen am Mittellauf des Flusses (S . 233), Stausee im Unterlauf des Flusses Mati, Albanien (S . 243), Quelle bei Rasthof an Straße entlang des Flusses Mati, Albanien (S . 247), Wasserfall in Höhe der Wasserfassung von geplantem Wasserkraftwerk Stallemoelva, Norwegen (S . 281), Druck und Temperaturmessung für Hydrauliköl bei Kraftwerk Lindåna, Norwegen (S . 290) Papier Gedruckt auf FSC-zertifiziertem 115 g / m2 Papier DWS ACCESS Wasserkraft // 291 DWS Finanz-Service GmbH Mainzer Landstraße 178 –190 016 10578 10 · Stand: 09 / 2011 60612 Frankfurt am Main 292 // DWS ACCESS Wasserkraft