Die Verwalterbestellung - Was haben Verwaltung und Eigentümer
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Die Verwalterbestellung - Was haben Verwaltung und Eigentümer
Frankfurter Verwaltertage 2013 Die Verwalterbestellung Was haben Verwaltung und Eigentümer zu beachten? Prof. Dr. Florian Jacoby Frankfurt, 30. November 2013 Gesichtspunkte • Bestellungsbeschluss - Ladung - Beschlussfähigkeit - Wahlprinzip - Verkündung - Protokollierung - Wirksamkeit - Anfechtbarkeit - Wirkungsdauer • Annexbeschlüsse - Verwaltervertrag - Vertretungsmacht - Verwaltungskosten (§§ 16 III, 21 VII WEG) Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 2 Fall 1 • Nach Ablauf der Amtsperiode am 30. April blieb der Verwalter zunächst tätig, weil alle Beteiligten die Notwendigkeit einer Neubestellung übersehen hatten. • Später fiel den Beteiligten das Ende der Bestellung auf. • Wie kann nun ein neuer Verwalter gewählt werden: - Wer lädt zur Eigentümerversammlung ein, - was ist bei der Ladung zu beachten? Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 3 • § 24 Abs. 3 WEG: Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden. • BGH v. 1.4.2011 - V ZR 96/10: Angebote von mehreren Verwaltern müssen im Grundsatz vor der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Bestellung eines neuen Verwalters, nicht aber vor der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters eingeholt werden. Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 4 Lösung Fall 1 • Eine ordnungsgemäße Ladung - kann nur der Beirat vornehmen, - aber nicht der nicht mehr amtierende und daher befugnislose Verwalter, dessen Ladung die in der Versammlung gefassten Beschlüsse aber nur anfechtbar macht. • Zur Vorbereitung einer Wiederbestellung bedarf es keiner Alternativangebote. Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 5 Fall 2 • TE sieht für Abstimmungen abweichend vom Gesetz vor: - „Beschlussfähigkeit setzt zusätzlich zu § 25 Abs. 3 WEG (Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten.) voraus, dass die Hälfte der Wohnungseigentümer anwesend sind.“ - „Bei der Beschlussfassung sind Enthaltungen als Gegenstimmen zu zählen.“ - „Jeder Eigentümer hat für jede in seinem Eigentum stehende Wohnung eine Stimme (Objektprinzip).“ • Es steht die Beschlussfassung über die Verwalterwahl an. • Welche Besonderheiten sind zu berücksichtigen? Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 6 § 26 Abs. 1 WEG • Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. • Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. • Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. • Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn der Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmäßig führt. • Andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters sind nicht zulässig. Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 7 BGH v. 28.10.2011 – V ZR 253/10 Auch nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung stellt es keine unzulässige Beschränkung der Bestellung oder Abberufung des Verwalters dar, wenn das Kopfprinzip durch Vereinbarung zugunsten des Objekt- oder des Wertprinzips abbedungen worden ist. [Es wird hier nicht vom durch § 26 Abs. 1 WEG geschützten Mehrheitsprinzip abgewichen, sondern vom durch Vereinbarung abänderbaren Stimmkraftprinzip des § 25 Abs. 2 WEG.] Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 8 Lösung Fall 2 • § 26 Abs. 1 Satz 5 WEG verbietet Verschärfungen - hinsichtlich der Beschlussfähigkeit und - des zur Bestimmung der Mehrheit geltenden Auszählungsprinzips. • § 26 Abs. 1 Satz 5 WEG verbietet aber nicht, dass durch Vereinbarung (TE) auch für die Verwalterwahl als Stimmkraftprinzip das Objektprinzip bestimmt wird. Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 9 Fall 3 • Es steht die Neuwahl eines Verwalters an. Gegen die Kandidaten werden verschiedene Einwände erhoben: - Jeweils ein Verwalterkandidat hat die Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), bzw. ein „Kandidatenduo“ das einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. - Bei einem Verwalter bestehen Zweifel an seiner Bonität, die in der Versammlung nicht ausgeräumt werden können. - Ein Verwalter hatte bislang nur Erfahrungen mit der Verwaltung eigener Immobilien. • Welche Gründe stehen entgegen - der Wirksamkeit der Wahl (Nichtigkeitsgrund), - der Ordnungsmäßigkeit der Wahl (Anfechtungsgrund)? Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 10 Rechtsform • BGH v. 26.01.2006 - V ZB 132/05: Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts führt nicht dazu, dass diese Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein kann. Folge: Bestellungsbeschluss einer GbR ist nichtig! • BGH v. 22.6.2012 - V ZR 190/11: Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann Verwalterin einer WEG sein. Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 11 Ordnungsmäßigkeit eines Bestellungsbeschlusses - Grundsätze • • • BGH v. 22.6.2012 - V ZR 190/11: Bei der Bestellung des Verwalters haben die Wohnungseigentümer wie bei der Abberufung einen Beurteilungsspielraum. BGH v. 9.3.2012 - V ZR 170/11: - Ein Beschluss über die Bestellung eines Verwalters verstößt gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Wahl dieses Verwalters spricht. - Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem zu bestellenden Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht zu erwarten ist. Dies hat der Tatrichter in umfassender Würdigung der Gesamtumstände festzustellen. Ferner BGH v. 10.2.2012 - V ZR 105/11: Ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Abberufung des Verwalters nicht schon deshalb verlangen, weil ein wichtiger Grund im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 WEG hierfür besteht; den Wohnungseigentümern steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint. Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 12 Ordnungsmäßigkeit eines Bestellungsbeschlusses - Einzelfälle • • BGH v. 22.6.2012 - V ZR 190/11: - Zum Verwalter einer WEG darf - unabhängig von der Rechtsform - nur bestellt werden, wer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und ausreichende Sicherheit im Haftungsfall bietet. - Besteht bei objektiver Betrachtung Anlass, die Bonität des in Aussicht genommenen Verwalters zu prüfen, müssen die Wohnungseigentümer die Bestellung zurückstellen, bis sie Unterlagen oder andere Erkenntnisse haben, die eine entsprechende Entscheidung erlauben. BGH v. 9.3.2012 - V ZR 170/11: Keinen solchen wichtigen Grund stellt es dar, dass der neue Verwalter bisher nur Erfahrungen mit der Verwaltung eigener Immobilien hatte. Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 13 Lösung Fall 3 • Die Wahl mehrer Personen oder einer GbR, der es an Publizität (Registereintragung fehlt, ist nichtig. • Es widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung jemanden als Verwalter zu wählen, bei den Zweifel an seiner Bonität in der Versammlung nicht ausgeräumt werden können. • Die anderen beiden Gründe sprechen nicht gegen die Wahl, weil den Eigentümern mit der ordnungsmäßigen Verwaltung ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 14 Weitere Stimmen zur Ordnungsmäßigkeit • LG Hamburg ZMR 2012, 385: Ein Wohnungseigentümer kann bei einer größeren Wohnanlage (hier: 24 Wohnungseigentumseinheiten) grundsätzlich verlangen, dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von einer gewerblichen externen Verwaltung durchgeführt wird, deren Mitarbeiter über die berufliche Qualifikation (Ausbildung im Bereich der Immobilienverwaltung) und Erfahrung bei der Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften verfügen. • LG Hamburg ZMR 2012, 575: 1. Die Eigentümer müssen nicht den günstigsten/billigsten Anbieter unter den Verwaltern wählen. 2. Allein die Zerstrittenheit der Eigentümer rechtfertigt nicht ein weit über dem Durchschnitt liegendes Verwalterhonorar. • AG Koblenz WuM 2012, 118: Eine kurzfristige Verzögerung der Jahresabrechnung, ein unvollständiges Protokoll und der Umstand, dass der Verwalter nicht auf die eventuelle Anfechtbarkeit der Beiratswahl aufmerksam gemacht hat, stellen keine derart gravierenden Verfehlungen dar, um damit eine Verwalterabwahl bzw. die Unzulässigkeit seiner Wiederbestellung zu begründen. • LG Lüneburg ZMR 2012, 133: Ein WEG-Verwalter liefert einen wichtigen Grund gegen seine Wiederwahl, wenn er einen schwierigen Wohnungseigentümer als Querulanten bezeichnet. Es ist auch Aufgabe der WEG-Verwaltung mit "schwierigen" Wohnungseigentümern umzugehen, ohne diese zu beleidigen. Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 15 Protokollierung § 26 Abs. 3 WEG: Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muß, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluß, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind. § 24 Abs. 6 WEG: Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen. Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 16 Fall 4 • Die Teilungserklärung sieht vor: In Ergänzung des § 23 WEG wird bestimmt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter und von zwei Wohnungserbbauberechtigten zu unterzeichnen. • Was ist mit den auf einer Eigentümerversammlung verkündeten Beschlüssen, solange ein entsprechend unterschriebenes Protokoll nicht vorliegt. Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 17 Lösung Fall 4 • BGH v. 30.03.2012 - V ZR 178/11: Macht die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Gemeinschaft von der Protokollierung und der Unterzeichnung des Protokolls von zwei Wohnungseigentümern abhängig, muss das Protokoll von zwei verschiedenen natürlichen Personen unterzeichnet werden, die entweder selbst Wohnungseigentümer sind oder für sich oder andere Wohnungseigentümer handeln. • Anderenfalls ist der Beschluss zwar nicht nichtig, aber anfechtbar. Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 18 Fall 5 • § 26 Abs. 1 S. 2 WEG: - Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. - Gesetzesbegründung spricht indes von Bestellung „bei“ der Begründung von Wohnungseigentum. • Ist es, ggf. unter welchen Voraussetzungen zulässig, dass den ersten Verwalter anlässlich der Teilungserklärung der teilende Eigentümer (Bauträger) bestellt? • Folgeproblem: Darf Verwalter sich auf „erster Eigentümerversammlung“ für fünf Jahre bestellen lassen? Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 19 Lösung Fall 5 • Die Zulässigkeit, den ersten Verwalter in der Teilungserklärung zu bestellen, ist umstritten: - Manche halten Bestellung für unzulässig (§ 26 Abs. 1 WEG sei abschließend). - Andere halten Bestellung des Alleineigentümers in Form des § 23 Abs. 3 WEG für möglich, Aufnahme in Teilungserklärung für ratsam. - KG ZMR 2012, 117: Die Bestellung des ersten Verwalters in der Teilungserklärung ist auch ohne Grundbucheintragung wirksam, wenn sämtliche Sondernachfolger der Bestellung zugestimmt haben (sog. Vereinbarung in Beschlussangelegenheiten). • Sicherer Weg: „Wieder“Bestellung des ersten Verwalters durch Beschluss der ersten Eigentümerversammlung (Dauer) Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 20 Fragen zum Verwaltervertrag 1. Welche Funktion hat der Verwaltervertrag? 2. Vorfrage: Wie sehen nach WEG die Rechte und Pflichten des Verwalters aus, was hat also der Verwalter im Einzelnen für die Gemeinschaft/ Wohnungseigentümer zu tun und welche Vergütung kann er beanspruchen? 3. Wie kommt der Verwaltervertrag zustande? 4. Welche Grenzen sind bei der Gestaltung des Verwaltervertrags zu beachten? Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 21 Regelungen des WEG • Verwalterpflichten (erschöpfend, transparent?) - § 24 WEG: Pflichten bei der Eigentümerversammlung - § 27 WEG: Allgemeine Rechte und Pflichten Absatz 1: Rechte und Pflichten Absatz 2: Vertreter der Eigentümer Absatz 3: Vertretungsorgan der Gemeinschaft - § 28 WEG: Pflichten bei Wirtschaftsplan, Abrechnung, Rechnungslegung • Verwaltervergütung (bestimmt?) - Keine Regelung im WEG - Hilfslösung: Übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB) Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 22 Verwaltervertrag als Lösung • In einem Vertrag können die Vertragsparteien die von ihnen gewünschten Rechtsfolgen festlegen: - Verwalterpflichten (Pflichten und Haftung) - Vergütung - Laufzeit • Rechtsprechung (LG Düsseldorf ZMR 2012, 465, AG Schöneberg Grundeigentum 2013, 68) verlangt für Ordnungsmäßigkeit der Bestellung, dass gleichzeitig festgelegt werden: - Dauer der Verwalterbestellung - Eckdaten, insbesondere Vergütung Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 23 Prozedur des Vertragsschlusses • Ladung - OLG München ZMR 2009, 64: Es ist nicht erforderlich, die Wohnungseigentümer bereits vorab durch Übersendung des in Aussicht genommenen Verwaltervertrags über den genauen Inhalt der vertraglichen Regelung zu informieren. • Eigentümerversammlung - Beschluss über ausgehandelten Vertrag ist die sichere Lösung: Vertragsinhalt Vertretungsmacht für Abschluss (§ 27 Abs. 3 S. 3 WEG) - Ermächtigung an Beirat, Vertrag auszuhandeln und abzuschließen, kann ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen („Zitterbeschluss“: OLG Frankfurt ZMR 2008, 985; KG ZMR 2008, 476) und soll im Zweifel auf den Abschluss eines Vertrages beschränkt sein, der ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (OLG Frankfurt aaO). • Vertragsurkunde - Angabe des Ermächtigungsbeschlusses, der Vertreter und deren Unterschriften. Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 24 Grenzen der Gestaltungsmacht Schutz der Eigentümer durch: • Keine spezifische Verpflichtung einzelner Eigentümer (Unzulässigkeit eines Vertrages zulasten Dritter) • Vertrag unterliegt als vorformuliertes Klauselwerk der AGB-Inhaltskontrolle • Vorrang der Gemeinschaftsordnung • Keine Heilung von Fehlern wie bei Bestandskraft nicht angefochtener Beschlüsse Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 25 Fall 6 • Verwaltervertrag sieht u.a. zur Verwaltervergütung vor: Eine Erhöhung kann auch ohne spezielle Ankündigung aufgrund Kostensteigerungen zum Jahresbeginn vorgenommen werden. Eine solche Kostensteigerung gilt als gegeben, in der Höhe, wie sich der vom Statistischen Bundesamt oder einer entsprechenden staatlichen Nachfolgestelle ermittelte monatliche Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis: Jahr 2005 = 100) gegenüber dem Stand vom ersten Monat seit der letzten Gebührenanpassung bis zum Oktober des Vorjahres erhöht hat. • Bestehen Bedenken gegen diese Klausel? Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 26 § 1 PreisklauselG • • Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Klauseln, - die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (Leistungsvorbehaltsklauseln), - bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln), - nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (Kostenelementeklauseln), - die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen können. • Die Vorschriften über die Indexmiete nach § 557b des Bürgerlichen Gesetzbuches und über die Zulässigkeit von Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme bleiben unberührt. Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 27 Lösung Fall 6 AG Reutlingen ZWE 2012, 435: Auch auf WEG-Verwalterverträge findet das PreisklauselG Anwendung. Enthält der Verwaltervertrag für die Erhöhung der Verwaltervergütung nicht nur eine Leistungsvorbehaltsklausel, sondern einen unmittelbaren und selbsttätigen Mechanismus, handelt es sich regelmäßig um eine verbotene Preisklausel. Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 28 Regelung des Vergütungsdreiecks • Der Verwaltervertrag sieht ua Sondervergütungen vor für: - Bescheinigungen über haushaltsnahe Dienstleistungen, § 35a EStG - Mahnungen - Klagepauschale - Nichtteilnahme am Lastschrifteinzug - Eigentümerwechsel - Verwalterzustimmung • Was sollte der Verwalter veranlassen, damit die Kosten verursachungsbezogen verteilt werden können? Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 29 Vergütungsdreieck Verwalter Verwaltervertrag : Vergütung und Gemeinschaft Aufwendungsersatz E1 Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 E2 E3 E4 E5 Folie 30 § 21 Abs. 7 WEG Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen. Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 31 Beschlussvorschlag Gemäß § 21 Abs. 7 WEG werden die Zusatzhonorare gemäß [Regelung des Verwaltervertrages] als besonderer Verwaltungsaufwand dem jeweiligen Verursacher auferlegt. Der Verwalter wird beauftragt, diese Zusatzhonorare dem betreffenden Eigentümer weiter zu berechnen. Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 32 Tipp: Regelung der Vertretungsmacht • Entweder durch Beschluss der Eigentümer (§ 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG) Bedenke: Bestandskraft nicht ordnungsmäßiger „Zitterbeschlüsse“. oder • im Verwaltervertrag als Bevollmächtigung (§ 167 Abs. 1 BGB) Bedenke: Unwirksamkeit nach § 307 BGB (AGB-Kontrolle). Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 33 LG München v. 5.8.2010 - 36 S 19282/09 Ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Verwaltervertrages vorgesehen, dass bei notwendigen Reparaturen bis zu 10.000 DM kein ansonsten grundsätzlich notwendiger Eigentümerbeschluss gefasst werden muss, so ist diese Klausel nichtig, da sie zu einer unangemessenen Benachteiligung der Wohnungseigentümer entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben führt. Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 34 Muster: Vertretungsmacht • Kleinere Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten (bis zu einem Kostenaufwand von -------- € im Einzelfall) können jedoch durch den Verwalter eigenverantwortlich in Auftrag gegeben werden; der jährliche Gesamtaufwand hierfür darf den im jeweiligen Wirtschaftsplan enthaltenen Gesamtansatz für die laufende Instandhaltung nicht überschreiten. (...) • Der Verwalter ist ermächtigt, rückständige Kostenbeiträge und Kosten für besonderen Verwaltungsaufwand einzelner Eigentümer im Namen der Eigentümergemeinschaft beizutreiben einschließlich der Berechtigung zur Anwaltsbeauftragung. Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Florian Jacoby Direktor der Forschungsstelle für Immobilienrecht, Universität Bielefeld Universitätsstr. 25, 33615 Bielefeld [email protected] www.jura.uni-bielefeld.de/fir/ Verwalterbestellung Frankfurt, 30. November 2013 Folie 36