Bezirksregierung Braunschweig Merkblatt für Abfallbeförderer
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Bezirksregierung Braunschweig Merkblatt für Abfallbeförderer
501.62815 Bezirksregierung Braunschweig Merkblatt für Abfallbeförderer (Stand: Mai 2003) Vorbemerkung Mit dem In-Kraft-Treten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) am 07.10.1996 sowie dem sogen. untergesetzlichen Regelwerk (insbesondere der Transportgenehmigungsverordnung - TgV) sind die Bestimmungen für Transportgenehmigungen für Abfälle neu geregelt worden. Dieses Merkblatt soll Antworten auf häufig gestellte Fragen hinsichtlich des Erfordernisses einer abfallrechtlichen Transportgenehmigung sowie ihres Genehmigungsverfahrens geben. Die nachfolgenden Ausführungen sind allgemein gehalten und berücksichtigen die ”Normalfälle”. In Einzelfällen können sich Abweichungen ergeben. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine vorherige Beratung durch die Genehmigungsbehörde. Die Angaben in diesem Merkblatt gelten allgemein für das Land Niedersachsen. In anderen Ländern können teilweise abweichende Regelungen bestehen. Wer benötigt eine Transportgenehmigung? Für das gewerbliche Einsammeln oder Befördern aller Abfälle zur Beseitigung oder von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung ist eine Transportgenehmigung erforderlich (§ 49 KrW-/AbfG; § 1 Abs. 1 i.V.m. § 13 TgV). Das Einsammeln oder Befördern von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden, bedarf keiner Transportgenehmigung (§ 1 Abs. 2 TgV). Ebenfalls keine Transportgenehmigung wird für die Einsammlung und Beförderung von Altfahrzeugen im Rahmen der Überlassung von Altfahrzeugen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2214) benötigt. Bei zurückgenommenen Abfällen zur Beseitigung kann die zuständige Behörde (meistens das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt) von der Transportgenehmigungspflicht freistellen (§ 25 Abs. 2 KrW-/AbfG). Bezirksregierung Braunschweig -2- Merkblatt für Abfallbeförderer Stand Mai 2003 Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 KrW-/AbfG und die von diesen beauftragten Dritten benötigen keine Transportgenehmigung. Ebenfalls keine Transportgenehmigung benötigen Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie hierfür zertifiziert sind (s.u. "Entsorgungsfachbetriebe"). Generell ohne Transportgenehmigung dürfen nur unbelasteter Erdaushub, unbelasteter Straßenaufbruch oder unbelasteter Bauschutt eingesammelt oder befördert werden. Abgrenzung zwischen dem Einsammeln oder Befördern als gewerblicher Tätigkeit oder im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen dem Einsammeln oder Befördern als gewerblicher Tätigkeit (genehmigungspflichtig) oder im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens (genehmigungsfrei) schwierig sein. Gewerbliches Handeln liegt vor, wenn jemand entgeltlich oder wiederkehrend Abfalltransporte für Dritte durchführt. Gewerblich und damit genehmigungspflichtig sind z.B. Beförderungsvorgänge von Unternehmen der Entsorgungswirtschaft, Containerdiensten und ähnlichen Betrieben. Im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen und damit genehmigungsfrei sind z.B. der Werksverkehr, die Eigenentsorgung und Transporte von Handwerkern, die die bei der Ausübung ihres Handwerks anfallenden Abfälle zur Entsorgungsanlage bringen. Beauftragte Dritte und Subunternehmer Der Beförderer kann einen Dritten mit der Durchführung von Abfalltransporten beauftragen, wenn dieser Dritte die für den jeweiligen Transport erforderliche Fachund Sachkunde besitzt und vom Beförderer die erforderlichen Informationen und Weisungen erhält (§ 5 TgV). Diese Beauftragung ist aber nur zulässig, wenn der Dritte selbst keine Transportgenehmigung benötigt, also insbesondere selbst nicht gewerblich handelt. Dieser Fall wird daher in der Praxis selten sein. Handelt der Dritte gewerblich, ist er Subunternehmer und benötigt eine eigene Transportgenehmigung. Transportgenehmigungen sind nicht übertragbar! Die Entsorgungsträger i.S.d. §§ 15, 17 und 18 KrW-/AbfG können Beförderer als Dritte beauftragen; der Beförderer braucht dann keine Transportgenehmigung für Bezirksregierung Braunschweig -3- Merkblatt für Abfallbeförderer Stand Mai 2003 Abfalltransporte im Rahmen der Beauftragung. Setzt dieser als Dritter beauftragte Beförderer seinerseits einen Subunternehmer ein, muss der Subunternehmer eine eigene Transportgenehmigung haben! Kann von der Genehmigungspflicht freigestellt werden? Die in § 49 Abs. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG vorgesehene Freistellung kommt in der Praxis nicht vor, da die Einsammlung oder Beförderung im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen nicht genehmigungspflichtig ist (Fehler im Gesetz). Freistellungen von der Transportgenehmigungspflicht sind möglich für Hersteller und Vertreiber, die Abfälle freiwillig zurücknehmen und dies der zuständigen Behörde angezeigt haben (vgl. auch § 1 Abs. 2 TgV). Die Entscheidung trifft in diesem Fall die für die Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde (§ 25 Abs. 2 KrW-/AbfG). Dies ist in den meisten Fällen in Niedersachsen das für den Betrieb zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt. Wer erteilt eine Transportgenehmigung? In Niedersachsen ist diejenige Bezirksregierung, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Firmensitz (Hauptsitz) hat, für die Erteilung der Transportgenehmigung zuständig. Für Antragsteller mit Firmensitz im Gebiet der Stadt Hannover und des ehemaligen Landkreises Hannover ist die Region Hannover zuständig. Wie wird eine Transportgenehmigung beantragt? Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Das Antragsformular muss in seiner Form den Vorgaben der TgV entsprechen. Die Bezirksregierung hat keine Antragsformulare vorrätig; diese sind bei den einschlägigen Fachverlagen erhältlich. Dem Antrag sind grundsätzlich die im Antragsformular aufgeführten Unterlagen (vgl. auch § 7 TgV) beizufügen. Unvollständige Antragsunterlagen führen zu Rückfragen und verzögern das Genehmigungsverfahren. Die polizeilichen Führungszeugnisse und die Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister müssen aktuell, d.h. nicht älter als drei Monate, sein und im Original vorgelegt werden. Bezirksregierung Braunschweig -4- Merkblatt für Abfallbeförderer Stand Mai 2003 Zu einigen Antragsunterlagen sind folgende Hinweise zu beachten: Eine Transportgenehmigung gilt generell bundesweit (§ 49 Abs. 4 KrW-/AbfG), grundsätzlich für alle Abfallarten und zeitlich unbefristet. Es kann aber beantragt werden, die Transportgenehmigung eingeschränkt zu erteilen. Das polizeiliche Führungszeugnis wird bei der Wohnsitzgemeinde (i.d.R. Ordnungsamt - Einwohnermeldeabteilung) der betreffenden Person(en) beantragt. Die Ausstellung wird beschleunigt, wenn die Belegart ”O” zur Vorlage bei einer Behörde beantragt wird. Die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister werden ebenfalls bei der Gemeinde (i.d.R. Ordnungsamt - Gewerbeabteilung) beantragt. Bei der Antragstellung sind der Gemeinde unbedingt folgende Angaben zu machen: Verwendungszweck: Transportgenehmigung nach § 49 KrW-/AbfG. Es kann auch das Aktenzeichen der Bezirksregierung eingetragen werden, wenn es bekannt ist. Ohne eine dieser Angaben können Führungszeugnisse und Auszüge aus dem Gewerbezentralregister keinem Vorgang zugeordnet und damit der Genehmigungsantrag nicht bearbeitet werden. Rücksendung an die: Bezirksregierung Braunschweig Dezernat 501 Postfach 32 47 38022 Braunschweig Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung muss eine Deckungssumme von mindestens 1,5 Mio. € pauschal aufweisen, die Betriebs-Haftpflichtversicherung (falls diese erforderlich ist, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 f) TgV) sollte mindestens 2,5 Mio. € pauschal betragen. Hier sind im Einzelfall andere (auch höhere) Beträge möglich. Der Fachkundenachweis für die für Leitung und Betrieb verantwortliche Person kann auf drei verschiedene Weisen erbracht werden. 1. Variante (Regelfall): Die verantwortliche Person verfügt über während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Einsammlung oder Beförderung von Abfällen; die Berufserfahrung in anderen Tätigkeitsgebieten kann anerkannt werden, Bezirksregierung Braunschweig -5- Merkblatt für Abfallbeförderer Stand Mai 2003 wenn die aufgrund der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind. Zusätzlich ist die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in dem Kenntnisse entsprechend dem Anhang zur TgV vermittelt worden sind, erforderlich. 2. Variante: Die verantwortliche Person verfügt über den Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie, Biologie oder Physik an einer Hochschule, eine technische Fachschulausbildung, die Qualifikation als Meister oder eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist. Die verantwortliche Person muss weiter während einer einjährigen praktischen Tätigkeit Kenntnisse über die Einsammlung oder Beförderung von Abfällen erworben haben; die Berufserfahrung in anderen Tätigkeitsgebieten kann anerkannt werden, wenn die aufgrund der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind. Zusätzlich ist die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in dem Kenntnisse entsprechend dem Anhang zur TgV vermittelt worden sind, erforderlich. 3. Variante: Von der Erfüllung der vorstehenden Fachkundevoraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die für Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person am 07.10.1996 seit mindestens drei Jahren im Betrieb Aufgaben wahrgenommen hat, die mit denen einer für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person vergleichbar sind und die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben gewährleistet ist. Für diese Personen ist die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in dem Kenntnisse entsprechend dem Anhang zur TgV vermittelt worden sind, erforderlich. Eine Übersicht über Anbieter anerkannter Fachkundelehrgänge ist als Anlage beigefügt. Bezirksregierung Braunschweig -6- Merkblatt für Abfallbeförderer Stand Mai 2003 Änderungen erteilter Transportgenehmigungen nach § 49 KrW-/AbfG Nach dem 07.10.1996 erteilte Transportgenehmigungen nach § 49 KrW-/AbfG können materiell (inhaltlich) geändert werden. Bei neuen Personen ist dem Antrag das polizeiliche Führungszeugnis, der Auszug aus dem Gewerbezentralregister und ggf. der Fachkundenachweis beizufügen, bei einem neuem Inhaber oder Geschäftsführer zusätzlich die Gewerbeummeldung und ggf. ein aktueller Handelsregisterauszug. Bei einer Erweiterung um zusätzliche Abfallschlüssel, das Einsammlungsgebiet oder einer Verlängerung der Laufzeit (Befristung) der Transportgenehmigung reicht ein Antrag mit den gewünschten Änderungen aus. Wenn sich die Firma (aber ohne Änderung der Rechtsform!) oder die Anschrift ändern, ist der Genehmigungsbehörde ein Genehmigungsantrag mit den geänderten Daten einzureichen und die Gewerbeummeldung und ggf. der aktuelle Handelsregisterauszug beizufügen. Eine Änderung der Rechtsform des Betriebes erfordert grundsätzlich eine neue Transportgenehmigung. Auslandsverbringungen von Abfällen Bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen sind die EG-AbfallverbringungsVerordnung (unmittelbar geltendes Recht!) und das Abfallverbringungsgesetz zu beachten. Verbringungen von Abfällen in andere oder aus anderen Staaten oder durch die Bundesrepublik Deutschland hindurch bedürfen in vielen Fällen der Durchführung eines Notifizierungsverfahrens. Wegen der Vielzahl der hier möglichen Fallgestaltungen können in diesem Merkblatt keine weiteren Informationen gegeben werden. Auskünfte zu Auslandsverbringungen von Abfällen erteilt die Zentrale Stelle für Sonderabfälle, die in fast allen Fällen für die Durchführung des Notifizierungsverfahrens von Auslandsverbringungen zuständig ist. -7- Bezirksregierung Braunschweig Merkblatt für Abfallbeförderer Stand Mai 2003 Die Aufgaben der Zentralen Stelle für Sonderabfälle werden wahrgenommen von der: Nds. Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) Alexanderstraße 4/5, 30159 Hannover Postfach 44 47, 30044 Hannover Telefon 05 11 / 36 08-0; Telefax 05 11 / 36 08 - 110 Internet: www.ngsmbh.de Unabhängig von der Notifizierung ist auch bei grenzüberschreitenden Transporten aller Abfälle zur Beseitigung und besonders überwachungsbedürftiger Abfällen zur Verwertung zusätzlich eine Transportgenehmigung nach § 49 KrW-/AbfG erforderlich! Bei allen grenzüberschreitenden Abfalltransporten (auch solchen mit Abfällen der "grünen Liste" zur Verwertung) ist das A-Schild am Fahrzeug zu führen. Was kostet eine Transportgenehmigung? Die Gebührenregelungen sind seit dem 01.03.2002 aus der TgV in die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) verlagert worden. Die Gebührenhöhe für die konkret beantragte Transportgenehmigung bemisst sich dabei nach dem Verwaltungsaufwand und den Faktoren Sammlungsgebiet, Befristung und Abfallschlüssel. Eine detaillierte Kostenübersicht befindet sich in der Anlage zu diesem Merkblatt. Entsorgungsfachbetriebe Entsorgungsfachbetriebe i.S.v. § 52 KrW-/AbfG benötigen keine Transport- genehmigung, soweit sie für die Tätigkeiten Einsammeln und Befördern und die betreffenden Abfallarten zertifiziert sind und ihre Tätigkeit als Einsammler oder Beförderer der Genehmigungsbehörde (Bezirksregierung oder Region Hannover) unter Beifügung des Nachweises der Fachbetriebseigenschaft (Zertifikat) angezeigt haben (§ 51 Abs. 1 KrW-/AbfG). Es ist dringend zu empfehlen, auf den zur Beförderung eingesetzten Fahrzeugen anstelle der von Entsorgungsfachbetrieben nicht benötigten Transportgenehmigung eine Kopie des Zertifikates mitzuführen, die bei Straßenkontrollen der Polizei, des Bundesamtes für Güterverkehr oder der Überwachungsbehörden vorgelegt werden kann. Bezirksregierung Braunschweig -8- Merkblatt für Abfallbeförderer Stand Mai 2003 Hinweis: Entsorgungsfachbetriebe müssen die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung erfüllen und danach zertifiziert sein. Zertifizierungen nach DIN EN ISO 9000 ff., 14000 ff. und die Teilnahme am Öko-Audit bzw. EMAS sind zwar sinnvoll, berechtigen aber nicht dazu, die Bezeichnung ”Entsorgungsfachbetrieb” zu führen. Anzeigepflichten beim Umgang mit besonders überwachungsbedürftigen Abfällen Wer mehr als insgesamt 2000 kg besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung im Jahr einsammelt oder befördert, hat dies der Genehmigungsbehörde (Bezirksregierung oder Region Hannover) formlos anzuzeigen (vgl. §§ 43 und 46 KrW-/AbfG), auch wenn er keine Transportgenehmigung benötigt. Wer eine Transportgenehmigung beantragt, hat damit seine Anzeigepflicht als Beförderer erfüllt (§ 24 Abs. 2 Nachweisverordnung - NachwV). Beförderernummer Wer im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, benötigt i.d.R. eine entsprechende Nummer (Erzeuger-, Beförderer- oder Entsorgernummer). Diese erteilt die zuständige Genehmigungs- oder Überwachungsbehörde. Die Nummern sind auf allen abfallrechtlichen Formularen, insbesondere den Entsorgungsnachweisen und Übernahme- und Begleitscheinen, einzutragen. Die Nummern sind 9-stellig und beginnen für niedersächsische Unternehmen (Erzeuger oder Beförderer) oder in Niedersachsen gelegene Entsorgungsanlagen mit dem Buchstaben ”C”. Die Beförderernummer für einen niedersächsischen Beförderer besteht aus dem Buchstaben ”C” und acht Ziffern (bei von der Transportgenehmigungspflicht freigestellten Betrieben kann an einer Stelle der Buchstabe ”F” stehen). Eine Beförderernummer ist auch erforderlich, wenn der Beförderer keine Transportgenehmigung benötigt. Zur Erteilung der Beförderernummer wird ein Auszug aus dem Handelsregister (falls der Betrieb eingetragen ist) und in jedem Fall eine Kopie der aktuellen Gewerbeanmeldung benötigt. Hinweis: Einige untere Abfallbehörden bzw. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger haben für die Abwicklung des Deponiebetriebes (z.B. für die Abrechnung) ebenfalls Bezirksregierung Braunschweig -9- Merkblatt für Abfallbeförderer Stand Mai 2003 ”Nummern” zugewiesen, die aber der vorstehend beschriebenen Systematik nicht entsprechen. Diese dürfen nicht mit den ”echten” Nummern verwechselt und in keinem Fall in Entsorgungsnachweise, Begleit- oder Übernahmescheine eingetragen werden. Sammelentsorgung Allgemeine Informationen Abfälle können auch im Wege der Sammelentsorgung entsorgt werden (vgl. §§ 8, 9 und 18 bis 20 NachwV). Einzelheiten über das Verfahren der Sammelentsorgung bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen nennt die Zentrale Stelle für Sonderabfälle (NGS, Adresse s.o.). Achtung: Bei der Sammelentsorgung gilt die Kleinmengengrenze (§ 8 Abs. 3 NachwV) für den Beförderer nicht! Er benötigt auch für kleinere Mengen den Sammelentsorgungsnachweis. Normalerweise hat der Abfallerzeuger eine Kopie seiner Entsorgungsnachweise seiner Überwachungsbehörde zuzusenden (§ 6 Abs. 2 NachwV). Bei der Sammelentsorgung gilt der Einsammler (Beförderer) als Erzeuger. Eine Kopie der Sammelentsorgungsnachweise ist daher vom Einsammler (Beförderer) nach § 3 Abs. 1 Nr. 4a ZustVO-Abfall der Zentralen Stelle für Sonderabfälle (NGS, Adresse s. o.) zuzuleiten. Soweit die Einsammlung außerhalb Niedersachsens durchgeführt wird, muss der Beförderer zusätzlich eine Kopie des Sammelentsorgungsnachweises an die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Länder senden. Die Anschriften der zuständigen Behörden der anderen Länder (”Knotenstellen”) sind in der Anlage zu diesem Merkblatt aufgeführt. Ausfüllen der Begleitscheine und Übernahmescheine Wichtig: Im Feld ”Erzeuger” des Begleitscheines nach § 20 Abs. 1 NachwV (sogen. ”Sammelbegleitschein”) sind Name und Anschrift des Beförderers einzutragen. Als Erzeugernummer ist aber nicht die Beförderernummer, sondern eine Sammlernummer einzutragen. Die Sammlernummer besteht aus dem Landeskenner des - 10 - Bezirksregierung Braunschweig Merkblatt für Abfallbeförderer Stand Mai 2003 jeweiligen Landes, in dem die Abfälle eingesammelt werden, dem Buchstaben ”S” und sieben Nullen. Beispiel: Wird die Sammelentsorgung in Niedersachsen durchgeführt, wird im Sammelbegleitschein als Erzeugernummer eingetragen: C S 0 0 0 0 0 0 0. Hinweis: Die Landeskenner sind in der Anlage zu diesem Merkblatt aufgeführt. Wird auf einer Sammeltour in mehreren Ländern eingesammelt, sind Sammelbegleitscheine für jedes Land auszustellen, denen jeweils die zugehörigen Übernahmescheine zuzuordnen sind (§ 20 Abs. 2 NachwV). Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für das Ausfüllen der vereinfachten Sammelnachweise und die Übernahme- und Sammel-Übernahmescheine. Bearbeitungsdauer des Antrages auf Erteilung einer Transportgenehmigung Die Genehmigungsbehörde hat u.a. eine Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers durchzuführen. Hierzu müssen die eingereichten Unterlagen ausgewertet werden. Mitunter ergeben sich auch Rückfragen mit dem Antragsteller. Es ist daher von einer Bearbeitungsdauer des Antrages von etwa einem Monat auszugehen. Was ist sonst noch zu beachten? Die Transportgenehmigung ist eine ausschließlich nach dem KrW-/AbfG ergehende Entscheidung. Andere Genehmigungen, Erlaubnisse, Konzessionen usw. (insbesondere nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder den Gefahrgutverordnungen) müssen unabhängig von der abfallrechtlichen Transportgenehmigung vorliegen. Das europäische Abfallverzeichnis (in Deutschland mit der AbfallverzeichnisVerordnung eingeführt) wird in unregelmäßigen Abständen fortgeschrieben. Die zuletzt am 01.01.2002 wirksam gewordene Änderung bei Abfallschlüsseln und -bezeichnungen war tief greifend. Es sollte daher sorgfältig abgewogen werden, ob es sinnvoll ist, die Transportgenehmigung aus Kostengründen auf einzelne Abfallarten zu beschränken. Bezirksregierung Braunschweig - 11 - Merkblatt für Abfallbeförderer Stand Mai 2003 Anlage Postanschriften und Landeskenner der abfallwirtschaftlichen Knotenstellen der Länder (Stand: Mai 2003) Land BadenWürttemberg Landeskenner H Knotenstelle SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH Welfenstraße 15 70736 Fellbach Bayerisches Landesamt für Umweltschutz Außenstelle Nordbayern Schloss Steinenhausen 95326 Kulmbach Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Brückenstraße 6 10173 Berlin Bayern I Berlin L Brandenburg P SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Berliner Straße 27a 14467 Potsdam Bremen D Senator für Bau und Umwelt Ansgaritorstraße 2 28195 Bremen Hamburg B Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Umwelt und Gesundheit Billstraße 84 20539 Hamburg Hessen F MecklenburgVorpommern M Niedersachsen C NordrheinWestfalen E RheinlandPfalz G Regierungspräsidium Darmstadt Abt. Staatliches Umweltamt Wiesbaden Lessingstraße 16-18 65189 Wiesbaden Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern Goldberger Straße 12 18273 Güstrow Niedersächsisches Landesamt für Ökologie An der Scharlake 39 31135 Hildesheim Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen Wallneyer Straße 6 45133 Essen SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 34 55130 Mainz Saarland K Sonderabfall-Service Saar GmbH Ursulinenstraße 35 66111 Saarbrücken Bezirksregierung Braunschweig - 12 - Merkblatt für Abfallbeförderer Stand Mai 2003 Land Sachsen Landeskenner S SachsenAnhalt N SchleswigHolstein A Thüringen R Knotenstelle Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie Zur Wetterwarte 11 01109 Dresden Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Reideburger Straße 47-49 06116 Halle (Saale) GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH Saalestraße 8 24539 Neumünster TÜS Thüringer Gesellschaft zur Überwachung der Sonderabfallentsorgung mbH An der Waidmühle 10 99102 Erfurt-Waltersleben Bezirksregierung Braunschweig - 13 - Merkblatt für Abfallbeförderer Stand Mai 2003 Anlage Kosten einer Transportgenehmigung (Stand August 2002 - Änderungen vorbehalten! -) Der Gebührenrahmen des Kostentarifs der AllGO (Tarifstelle 2.1.31) beträgt für die erstmalige Erteilung einer Transportgenehmigung 255 bis 5050 €. Nach einem Erlass des Nds. Umweltministeriums setzt sich die Gebühr im konkreten Einzelfall aus einem Gebührenanteil, der dem Maß des Verwaltungsaufwandes entspricht, sowie einem Anteil, der den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung berücksichtigt, zusammen. Als Maß des Verwaltungsaufwandes wird im Regelfall ein Zeitaufwand von drei Stunden für eine Kraft des gehobenen Dienstes zugrunde gelegt. Der Stundensatz beträgt 54 €. Der Wert der Amtshandlung bemisst sich nach den Faktoren Sammlungsgebiet, Befristung und Zahl der Abfallarten. Dafür gelten folgende Faktoren: Sammlungsgebiet 1 Land 2 bis 5 Länder 6-10 Länder bundesweit Faktor 0,2 0,4 0,6 1,0 Befristung bis 1 Jahr bis 3 Jahre bis 10 Jahre unbefristet Faktor 0,2 0,4 0,6 1,0 Abfallarten 1 AS 2-50 AS 51-100 AS alle AS Faktor 0,2 0,4 0,6 1,0 Die Gebühr berechnet sich wie folgt: (Stundensatz gehobener Dienst [54 €] x 3) + (Höchstgebühr [5050 €] x (Faktor Sammlungsgebiet + Faktor Befristung + Faktor Abfallarten) / 3), abgerundet auf volle €. Bezirksregierung Braunschweig - 14 - Merkblatt für Abfallbeförderer Stand Mai 2003 Bei der Änderung einer Transportgenehmigung können bereits gezahlte Gebühren angerechnet werden. In besonderen Einzelfällen können Gebühren nach Maßgabe von § 11 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes auch ermäßigt werden. Kosten für eine auf 1 Jahr befristete Transportgenehmigung (Faktor 0,2): Anzahl der Länder: Anzahl der Abfallschlüssel: 1 Land 2-5 Länder 6-10 Länder bundesweit (Faktor 0,2) (Faktor 0,4) (Faktor 0,6) (Faktor 1,0) 1 AS (Faktor 0,2) 1.172 € 1.508 € 1.845 € 2.518 € 2 - 50 AS (Faktor 0,4) 1.508 € 1.845 € 2.182 € 2.855 € 51 - 100 AS (Faktor 0,6) 1.845 € 2.182 € 2.518 € 3.192 € alle AS (Faktor 1,0) 2.518 € 2.855 € 3.192 € 3.865 € Kosten für eine auf 3 Jahre befristete Transportgenehmigung (Faktor 0,4): Anzahl der Länder: 1 Land Anzahl der Abfallschlüssel: (Faktor 0,2) 2-5 Länder 6-10 Länder bundesweit (Faktor 0,4) (Faktor 0,6) (Faktor 1,0) 1 AS (Faktor 0,2) 1.508 € 1.845 € 2.182 € 2.855 € 2 - 50 AS (Faktor 0,4) 1.845 € 2.182 € 2.518 € 3.192 € 51 - 100 AS (Faktor 0,6) 2.182 € 2.518 € 2.855 € 3.528 € alle AS (Faktor 1,0) 2.855 € 3.192 € 3.528 € 4.202 € Kosten für eine auf 10 Jahre befristete Transportgenehmigung (Faktor 0,6): Anzahl der Länder: 1 Land 2-5 Länder 6-10 Länder bundesweit (Faktor 0,2) (Faktor 0,4) (Faktor 0,6) (Faktor 1,0) 1 AS (Faktor 0,2) 1.845 € 2.182 € 2.518 € 3.192 € 2 - 50 AS (Faktor 0,4) 2.182 € 2.518 € 2.855 € 3.528 € 51 - 100 AS (Faktor 0,6) 2.518 € 2.855 € 3.192 € 3.865 € alle AS (Faktor 1,0) 3.192 € 3.528 € 3.865 € 4.538 € Anzahl der Abfallschlüssel: Kosten für eine unbefristete Transportgenehmigung (Faktor 1,0): Anzahl der Länder: 1 Land 2-5 Länder 6-10 Länder bundesweit (Faktor 0,2) (Faktor 0,4) (Faktor 0,6) (Faktor 1,0) 1 AS (Faktor 0,2) 2.518 € 2.855 € 3.192 € 3.865 € 2 - 50 AS (Faktor 0,4) 2.855 € 3.192 € 3.528 € 4.202 € 51 - 100 AS (Faktor 0,6) 3.192 € 3.528 € 3.865 € 4.538 € alle AS (Faktor 1,0) 3.865 € 4.202 € 4.538 € 5.050 € Anzahl der Abfallschlüssel: Bezirksregierung Braunschweig - 15 - Merkblatt für Abfallbeförderer Stand Mai 2003 Anlage Liste der vom Nds. Landesamt für Ökologie anerkannten Lehrgangsanbieter für den Fachkundenachweis nach § 3 Transportgenehmigungsverordnung (Stand: Mai 2003) Firma PLZ Ort Telefon und Fax Agimus GmbH Cyriaksring 10 b 05 31 / 2 56 76 - 18 Umweltgutachterorganisation 38118 Braunschweig 05 31 / 2 56 76 - 66 Bildungswerk Verkehrsgewerbe Lister Kirchweg 95 05 11 / 96 26 - 3 00 Niedersachsen e.V. 30177 Hannover 05 11 / 66 60 95 DEKRA Akademie GmbH Gotthelf-Leimbach-Straße 1 05 51 / 5 05 29 - 0 & -beratungsgesellschaft DEULA Westerstede GmbH 37079 Göttingen 05 51 / 5 05 29 - 15 Max-Eyth-Straße 12 - 18 0 44 88 / 83 01 - 0 26655 Westerstede TÜV NORD Akademie Am TÜV 1 -Geschäftsstelle Hannover- 30159 Hannover 05 11 / 9 86 – 19 71 Die Lehrgangsanerkennung ist grundsätzlich auf zwei Jahre befristet. Die vorstehende Liste unterliegt häufig Änderungen. Die jeweils aktuelle Liste der Anbieter erfragen Sie deshalb bitte unmittelbar beim Nds. Landesamt für Ökologie (Tel. 0 51 21 / 509-0). Von den zuständigen Stellen in den anderen Ländern anerkannte Lehrgangsanbieter können Sie ebenfalls in Anspruch nehmen.