Bezirksregierung Braunschweig Merkblatt für Abfallbeförderer

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Bezirksregierung Braunschweig Merkblatt für Abfallbeförderer
501.62815
Bezirksregierung
Braunschweig
Merkblatt für Abfallbeförderer
(Stand: Mai 2003)
Vorbemerkung
Mit dem In-Kraft-Treten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) am
07.10.1996 sowie dem sogen. untergesetzlichen Regelwerk (insbesondere der
Transportgenehmigungsverordnung - TgV) sind die Bestimmungen für Transportgenehmigungen für Abfälle neu geregelt worden. Dieses Merkblatt soll Antworten auf
häufig gestellte Fragen hinsichtlich des Erfordernisses einer abfallrechtlichen
Transportgenehmigung sowie ihres Genehmigungsverfahrens geben.
Die nachfolgenden Ausführungen sind allgemein gehalten und berücksichtigen die
”Normalfälle”. In Einzelfällen können sich Abweichungen ergeben. In Zweifelsfällen
empfiehlt sich eine vorherige Beratung durch die Genehmigungsbehörde. Die
Angaben in diesem Merkblatt gelten allgemein für das Land Niedersachsen. In
anderen Ländern können teilweise abweichende Regelungen bestehen.
Wer benötigt eine Transportgenehmigung?
Für das gewerbliche Einsammeln oder Befördern aller Abfälle zur Beseitigung oder
von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung ist eine Transportgenehmigung erforderlich (§ 49 KrW-/AbfG; § 1 Abs. 1 i.V.m. § 13 TgV).
Das Einsammeln oder Befördern von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer
Rechtsverordnung zurückgenommen werden, bedarf keiner Transportgenehmigung
(§ 1 Abs. 2 TgV). Ebenfalls keine Transportgenehmigung wird für die Einsammlung
und Beförderung von Altfahrzeugen im Rahmen der Überlassung von Altfahrzeugen
gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2214) benötigt. Bei zurückgenommenen
Abfällen zur Beseitigung kann die zuständige Behörde (meistens das Staatliche
Gewerbeaufsichtsamt) von der Transportgenehmigungspflicht freistellen (§ 25 Abs. 2
KrW-/AbfG).
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Merkblatt für Abfallbeförderer Stand Mai 2003
Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 KrW-/AbfG und die von diesen
beauftragten Dritten benötigen keine Transportgenehmigung.
Ebenfalls keine Transportgenehmigung benötigen Entsorgungsfachbetriebe, soweit
sie hierfür zertifiziert sind (s.u. "Entsorgungsfachbetriebe").
Generell ohne Transportgenehmigung dürfen nur unbelasteter Erdaushub, unbelasteter Straßenaufbruch oder unbelasteter Bauschutt eingesammelt oder befördert
werden.
Abgrenzung zwischen dem Einsammeln oder Befördern als gewerblicher
Tätigkeit oder im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens
Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen dem Einsammeln oder Befördern als
gewerblicher Tätigkeit (genehmigungspflichtig) oder im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens (genehmigungsfrei) schwierig sein.
Gewerbliches Handeln liegt vor, wenn jemand entgeltlich oder wiederkehrend
Abfalltransporte für Dritte durchführt. Gewerblich und damit genehmigungspflichtig
sind z.B. Beförderungsvorgänge von Unternehmen der Entsorgungswirtschaft,
Containerdiensten und ähnlichen Betrieben.
Im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen und damit genehmigungsfrei sind z.B. der
Werksverkehr, die Eigenentsorgung und Transporte von Handwerkern, die die bei
der Ausübung ihres Handwerks anfallenden Abfälle zur Entsorgungsanlage bringen.
Beauftragte Dritte und Subunternehmer
Der Beförderer kann einen Dritten mit der Durchführung von Abfalltransporten
beauftragen, wenn dieser Dritte die für den jeweiligen Transport erforderliche Fachund Sachkunde besitzt und vom Beförderer die erforderlichen Informationen und
Weisungen erhält (§ 5 TgV). Diese Beauftragung ist aber nur zulässig, wenn der
Dritte selbst keine Transportgenehmigung benötigt, also insbesondere selbst nicht
gewerblich handelt. Dieser Fall wird daher in der Praxis selten sein.
Handelt der Dritte gewerblich, ist er Subunternehmer und benötigt eine eigene
Transportgenehmigung. Transportgenehmigungen sind nicht übertragbar!
Die Entsorgungsträger i.S.d. §§ 15, 17 und 18 KrW-/AbfG können Beförderer als
Dritte beauftragen; der Beförderer braucht dann keine Transportgenehmigung für
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Abfalltransporte im Rahmen der Beauftragung. Setzt dieser als Dritter beauftragte
Beförderer seinerseits einen Subunternehmer ein, muss der Subunternehmer eine
eigene Transportgenehmigung haben!
Kann von der Genehmigungspflicht freigestellt werden?
Die in § 49 Abs. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG vorgesehene Freistellung kommt in der Praxis
nicht vor, da die Einsammlung oder Beförderung im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen nicht genehmigungspflichtig ist (Fehler im Gesetz).
Freistellungen von der Transportgenehmigungspflicht sind möglich für Hersteller und
Vertreiber, die Abfälle freiwillig zurücknehmen und dies der zuständigen Behörde
angezeigt haben (vgl. auch § 1 Abs. 2 TgV). Die Entscheidung trifft in diesem Fall die
für die Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde (§ 25 Abs. 2 KrW-/AbfG).
Dies ist in den meisten Fällen in Niedersachsen das für den Betrieb zuständige
Staatliche Gewerbeaufsichtsamt.
Wer erteilt eine Transportgenehmigung?
In Niedersachsen ist diejenige Bezirksregierung, in deren Bezirk der Antragsteller
seinen Firmensitz (Hauptsitz) hat, für die Erteilung der Transportgenehmigung
zuständig. Für Antragsteller mit Firmensitz im Gebiet der Stadt Hannover und des
ehemaligen Landkreises Hannover ist die Region Hannover zuständig.
Wie wird eine Transportgenehmigung beantragt?
Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Das Antragsformular muss in seiner
Form den Vorgaben der TgV entsprechen. Die Bezirksregierung hat keine Antragsformulare vorrätig; diese sind bei den einschlägigen Fachverlagen erhältlich.
Dem Antrag sind grundsätzlich die im Antragsformular aufgeführten Unterlagen (vgl.
auch § 7 TgV) beizufügen. Unvollständige Antragsunterlagen führen zu Rückfragen
und verzögern das Genehmigungsverfahren. Die polizeilichen Führungszeugnisse
und die Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister müssen aktuell, d.h. nicht älter
als drei Monate, sein und im Original vorgelegt werden.
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Zu einigen Antragsunterlagen sind folgende Hinweise zu beachten:
Eine Transportgenehmigung gilt generell bundesweit (§ 49 Abs. 4 KrW-/AbfG),
grundsätzlich für alle Abfallarten und zeitlich unbefristet. Es kann aber beantragt
werden, die Transportgenehmigung eingeschränkt zu erteilen.
Das
polizeiliche
Führungszeugnis
wird
bei
der
Wohnsitzgemeinde
(i.d.R.
Ordnungsamt - Einwohnermeldeabteilung) der betreffenden Person(en) beantragt.
Die Ausstellung wird beschleunigt, wenn die Belegart ”O” zur Vorlage bei einer
Behörde beantragt wird.
Die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister werden ebenfalls bei der Gemeinde
(i.d.R. Ordnungsamt - Gewerbeabteilung) beantragt.
Bei der Antragstellung sind der Gemeinde unbedingt folgende Angaben zu machen:
Verwendungszweck: Transportgenehmigung nach § 49 KrW-/AbfG. Es kann auch
das Aktenzeichen der Bezirksregierung eingetragen werden, wenn es bekannt ist.
Ohne eine dieser Angaben können Führungszeugnisse und Auszüge aus dem
Gewerbezentralregister keinem Vorgang zugeordnet und damit der Genehmigungsantrag nicht bearbeitet werden.
Rücksendung an die:
Bezirksregierung Braunschweig
Dezernat 501
Postfach 32 47
38022 Braunschweig
Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung muss eine Deckungssumme von mindestens 1,5 Mio. € pauschal aufweisen, die Betriebs-Haftpflichtversicherung (falls diese
erforderlich ist, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 f) TgV) sollte mindestens 2,5 Mio. € pauschal
betragen. Hier sind im Einzelfall andere (auch höhere) Beträge möglich.
Der Fachkundenachweis für die für Leitung und Betrieb verantwortliche Person kann
auf drei verschiedene Weisen erbracht werden.
1. Variante (Regelfall):
Die verantwortliche Person verfügt über während einer zweijährigen praktischen
Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Einsammlung oder Beförderung von
Abfällen; die Berufserfahrung in anderen Tätigkeitsgebieten kann anerkannt werden,
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wenn die aufgrund der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf
die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind.
Zusätzlich ist die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde
anerkannten Lehrgängen, in dem Kenntnisse entsprechend dem Anhang zur TgV
vermittelt worden sind, erforderlich.
2. Variante:
Die verantwortliche Person verfügt über den Abschluss eines Studiums auf den
Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie, Biologie oder Physik an einer
Hochschule, eine technische Fachschulausbildung, die Qualifikation als Meister oder
eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung auf einem Fachgebiet, dem
der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist.
Die verantwortliche Person muss weiter während einer einjährigen praktischen
Tätigkeit Kenntnisse über die Einsammlung oder Beförderung von Abfällen erworben
haben; die Berufserfahrung in anderen Tätigkeitsgebieten kann anerkannt werden,
wenn die aufgrund der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf
die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind.
Zusätzlich ist die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde
anerkannten Lehrgängen, in dem Kenntnisse entsprechend dem Anhang zur TgV
vermittelt worden sind, erforderlich.
3. Variante:
Von der Erfüllung der vorstehenden Fachkundevoraussetzungen kann abgesehen
werden, wenn die für Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche
Person am 07.10.1996 seit mindestens drei Jahren im Betrieb Aufgaben wahrgenommen hat, die mit denen einer für die Leitung und Beaufsichtigung des
Betriebes verantwortlichen Person vergleichbar sind und die ordnungsgemäße
Erfüllung dieser Aufgaben gewährleistet ist.
Für diese Personen ist die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen
Behörde anerkannten Lehrgängen, in dem Kenntnisse entsprechend dem Anhang
zur TgV vermittelt worden sind, erforderlich. Eine Übersicht über Anbieter anerkannter Fachkundelehrgänge ist als Anlage beigefügt.
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Änderungen erteilter Transportgenehmigungen nach § 49 KrW-/AbfG
Nach dem 07.10.1996 erteilte Transportgenehmigungen nach § 49 KrW-/AbfG
können materiell (inhaltlich) geändert werden. Bei neuen Personen ist dem Antrag
das polizeiliche Führungszeugnis, der Auszug aus dem Gewerbezentralregister und
ggf. der Fachkundenachweis beizufügen, bei einem neuem Inhaber oder Geschäftsführer zusätzlich die Gewerbeummeldung und ggf. ein aktueller Handelsregisterauszug.
Bei einer Erweiterung um zusätzliche Abfallschlüssel, das Einsammlungsgebiet oder
einer Verlängerung der Laufzeit (Befristung) der Transportgenehmigung reicht ein
Antrag mit den gewünschten Änderungen aus.
Wenn sich die Firma (aber ohne Änderung der Rechtsform!) oder die Anschrift
ändern, ist der Genehmigungsbehörde ein Genehmigungsantrag mit den geänderten
Daten einzureichen und die Gewerbeummeldung und ggf. der aktuelle Handelsregisterauszug beizufügen.
Eine Änderung der Rechtsform des Betriebes erfordert grundsätzlich eine neue
Transportgenehmigung.
Auslandsverbringungen von Abfällen
Bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen sind die EG-AbfallverbringungsVerordnung (unmittelbar geltendes Recht!) und das Abfallverbringungsgesetz zu
beachten. Verbringungen von Abfällen in andere oder aus anderen Staaten oder
durch die Bundesrepublik Deutschland hindurch bedürfen in vielen Fällen der Durchführung eines Notifizierungsverfahrens. Wegen der Vielzahl der hier möglichen Fallgestaltungen können in diesem Merkblatt keine weiteren Informationen gegeben
werden.
Auskünfte zu Auslandsverbringungen von Abfällen erteilt die Zentrale Stelle für
Sonderabfälle, die in fast allen Fällen für die Durchführung des Notifizierungsverfahrens von Auslandsverbringungen zuständig ist.
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Die Aufgaben der Zentralen Stelle für Sonderabfälle werden wahrgenommen von
der:
Nds. Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS)
Alexanderstraße 4/5, 30159 Hannover
Postfach 44 47, 30044 Hannover
Telefon 05 11 / 36 08-0; Telefax 05 11 / 36 08 - 110
Internet: www.ngsmbh.de
Unabhängig von der Notifizierung ist auch bei grenzüberschreitenden Transporten
aller Abfälle zur Beseitigung und besonders überwachungsbedürftiger Abfällen zur
Verwertung zusätzlich eine Transportgenehmigung nach § 49 KrW-/AbfG erforderlich! Bei allen grenzüberschreitenden Abfalltransporten (auch solchen mit Abfällen
der "grünen Liste" zur Verwertung) ist das A-Schild am Fahrzeug zu führen.
Was kostet eine Transportgenehmigung?
Die Gebührenregelungen sind seit dem 01.03.2002 aus der TgV in die Allgemeine
Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) verlagert worden. Die
Gebührenhöhe für die konkret beantragte Transportgenehmigung bemisst sich dabei
nach dem Verwaltungsaufwand und den Faktoren Sammlungsgebiet, Befristung und
Abfallschlüssel. Eine detaillierte Kostenübersicht befindet sich in der Anlage zu
diesem Merkblatt.
Entsorgungsfachbetriebe
Entsorgungsfachbetriebe
i.S.v.
§ 52
KrW-/AbfG
benötigen
keine
Transport-
genehmigung, soweit sie für die Tätigkeiten Einsammeln und Befördern und die
betreffenden Abfallarten zertifiziert sind und ihre Tätigkeit als Einsammler oder
Beförderer der Genehmigungsbehörde (Bezirksregierung oder Region Hannover)
unter Beifügung des Nachweises der Fachbetriebseigenschaft (Zertifikat) angezeigt
haben (§ 51 Abs. 1 KrW-/AbfG).
Es ist dringend zu empfehlen, auf den zur Beförderung eingesetzten Fahrzeugen
anstelle der von Entsorgungsfachbetrieben nicht benötigten Transportgenehmigung
eine Kopie des Zertifikates mitzuführen, die bei Straßenkontrollen der Polizei, des
Bundesamtes für Güterverkehr oder der Überwachungsbehörden vorgelegt werden
kann.
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Hinweis: Entsorgungsfachbetriebe müssen die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung erfüllen und danach zertifiziert sein. Zertifizierungen nach DIN
EN ISO 9000 ff., 14000 ff. und die Teilnahme am Öko-Audit bzw. EMAS sind zwar
sinnvoll, berechtigen aber nicht dazu, die Bezeichnung ”Entsorgungsfachbetrieb” zu
führen.
Anzeigepflichten beim Umgang mit besonders überwachungsbedürftigen
Abfällen
Wer mehr als insgesamt 2000 kg besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur
Verwertung oder Beseitigung im Jahr einsammelt oder befördert, hat dies der
Genehmigungsbehörde (Bezirksregierung oder Region Hannover) formlos anzuzeigen (vgl. §§ 43 und 46 KrW-/AbfG), auch wenn er keine Transportgenehmigung
benötigt. Wer eine Transportgenehmigung beantragt, hat damit seine Anzeigepflicht
als Beförderer erfüllt (§ 24 Abs. 2 Nachweisverordnung - NachwV).
Beförderernummer
Wer im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, benötigt i.d.R. eine entsprechende
Nummer (Erzeuger-, Beförderer- oder Entsorgernummer). Diese erteilt die zuständige Genehmigungs- oder Überwachungsbehörde. Die Nummern sind auf allen
abfallrechtlichen Formularen, insbesondere den Entsorgungsnachweisen und
Übernahme- und Begleitscheinen, einzutragen.
Die Nummern sind 9-stellig und beginnen für niedersächsische Unternehmen
(Erzeuger oder Beförderer) oder in Niedersachsen gelegene Entsorgungsanlagen mit
dem Buchstaben ”C”. Die Beförderernummer für einen niedersächsischen Beförderer
besteht aus dem Buchstaben ”C” und acht Ziffern (bei von der Transportgenehmigungspflicht freigestellten Betrieben kann an einer Stelle der Buchstabe ”F”
stehen). Eine Beförderernummer ist auch erforderlich, wenn der Beförderer keine
Transportgenehmigung benötigt.
Zur Erteilung der Beförderernummer wird ein Auszug aus dem Handelsregister (falls
der Betrieb eingetragen ist) und in jedem Fall eine Kopie der aktuellen Gewerbeanmeldung benötigt.
Hinweis: Einige untere Abfallbehörden bzw. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
haben für die Abwicklung des Deponiebetriebes (z.B. für die Abrechnung) ebenfalls
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”Nummern” zugewiesen, die aber der vorstehend beschriebenen Systematik nicht
entsprechen. Diese dürfen nicht mit den ”echten” Nummern verwechselt und in
keinem Fall in Entsorgungsnachweise, Begleit- oder Übernahmescheine eingetragen
werden.
Sammelentsorgung
Allgemeine Informationen
Abfälle können auch im Wege der Sammelentsorgung entsorgt werden (vgl. §§ 8, 9
und 18 bis 20 NachwV). Einzelheiten über das Verfahren der Sammelentsorgung bei
besonders überwachungsbedürftigen Abfällen nennt die Zentrale Stelle für Sonderabfälle (NGS, Adresse s.o.).
Achtung: Bei der Sammelentsorgung gilt die Kleinmengengrenze (§ 8 Abs. 3
NachwV) für den Beförderer nicht! Er benötigt auch für kleinere Mengen den
Sammelentsorgungsnachweis.
Normalerweise hat der Abfallerzeuger eine Kopie seiner Entsorgungsnachweise
seiner Überwachungsbehörde zuzusenden (§ 6 Abs. 2 NachwV). Bei der Sammelentsorgung gilt der Einsammler (Beförderer) als Erzeuger. Eine Kopie der Sammelentsorgungsnachweise ist daher vom Einsammler (Beförderer) nach § 3 Abs. 1
Nr. 4a ZustVO-Abfall der Zentralen Stelle für Sonderabfälle (NGS, Adresse s. o.)
zuzuleiten.
Soweit die Einsammlung außerhalb Niedersachsens durchgeführt wird, muss der
Beförderer zusätzlich eine Kopie des Sammelentsorgungsnachweises an die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Länder senden.
Die Anschriften der zuständigen Behörden der anderen Länder (”Knotenstellen”) sind
in der Anlage zu diesem Merkblatt aufgeführt.
Ausfüllen der Begleitscheine und Übernahmescheine
Wichtig: Im Feld ”Erzeuger” des Begleitscheines nach § 20 Abs. 1 NachwV (sogen.
”Sammelbegleitschein”) sind Name und Anschrift des Beförderers einzutragen. Als
Erzeugernummer ist aber nicht die Beförderernummer, sondern eine Sammlernummer einzutragen. Die Sammlernummer besteht aus dem Landeskenner des
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jeweiligen Landes, in dem die Abfälle eingesammelt werden, dem Buchstaben ”S”
und sieben Nullen.
Beispiel: Wird die Sammelentsorgung in Niedersachsen durchgeführt, wird im
Sammelbegleitschein als Erzeugernummer eingetragen: C S 0 0 0 0 0 0 0.
Hinweis: Die Landeskenner sind in der Anlage zu diesem Merkblatt aufgeführt.
Wird
auf
einer
Sammeltour
in
mehreren
Ländern
eingesammelt,
sind
Sammelbegleitscheine für jedes Land auszustellen, denen jeweils die zugehörigen
Übernahmescheine zuzuordnen sind (§ 20 Abs. 2 NachwV).
Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für das Ausfüllen der
vereinfachten Sammelnachweise und die Übernahme- und Sammel-Übernahmescheine.
Bearbeitungsdauer des Antrages auf Erteilung einer Transportgenehmigung
Die Genehmigungsbehörde hat u.a. eine Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers
durchzuführen. Hierzu müssen die eingereichten Unterlagen ausgewertet werden.
Mitunter ergeben sich auch Rückfragen mit dem Antragsteller. Es ist daher von einer
Bearbeitungsdauer des Antrages von etwa einem Monat auszugehen.
Was ist sonst noch zu beachten?
Die Transportgenehmigung ist eine ausschließlich nach dem KrW-/AbfG ergehende
Entscheidung. Andere Genehmigungen, Erlaubnisse, Konzessionen usw. (insbesondere nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder den Gefahrgutverordnungen) müssen
unabhängig von der abfallrechtlichen Transportgenehmigung vorliegen.
Das europäische Abfallverzeichnis (in Deutschland mit der AbfallverzeichnisVerordnung eingeführt) wird in unregelmäßigen Abständen fortgeschrieben. Die
zuletzt am 01.01.2002 wirksam gewordene Änderung bei Abfallschlüsseln und
-bezeichnungen war tief greifend. Es sollte daher sorgfältig abgewogen werden, ob
es sinnvoll ist, die Transportgenehmigung aus Kostengründen auf einzelne
Abfallarten zu beschränken.
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Anlage
Postanschriften und Landeskenner der abfallwirtschaftlichen Knotenstellen der
Länder
(Stand: Mai 2003)
Land
BadenWürttemberg
Landeskenner
H
Knotenstelle
SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH
Welfenstraße 15
70736 Fellbach
Bayerisches Landesamt für Umweltschutz
Außenstelle Nordbayern
Schloss Steinenhausen
95326 Kulmbach
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Brückenstraße 6
10173 Berlin
Bayern
I
Berlin
L
Brandenburg
P
SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Berliner Straße 27a
14467 Potsdam
Bremen
D
Senator für Bau und Umwelt
Ansgaritorstraße 2
28195 Bremen
Hamburg
B
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Umwelt und Gesundheit
Billstraße 84
20539 Hamburg
Hessen
F
MecklenburgVorpommern
M
Niedersachsen
C
NordrheinWestfalen
E
RheinlandPfalz
G
Regierungspräsidium Darmstadt
Abt. Staatliches Umweltamt Wiesbaden
Lessingstraße 16-18
65189 Wiesbaden
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
Mecklenburg-Vorpommern
Goldberger Straße 12
18273 Güstrow
Niedersächsisches Landesamt für Ökologie
An der Scharlake 39
31135 Hildesheim
Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen
Wallneyer Straße 6
45133 Essen
SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft
Rheinland-Pfalz mbH
Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 34
55130 Mainz
Saarland
K
Sonderabfall-Service Saar GmbH
Ursulinenstraße 35
66111 Saarbrücken
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Land
Sachsen
Landeskenner
S
SachsenAnhalt
N
SchleswigHolstein
A
Thüringen
R
Knotenstelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie
Zur Wetterwarte 11
01109 Dresden
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Reideburger Straße 47-49
06116 Halle (Saale)
GOES Gesellschaft für die Organisation der
Entsorgung von Sonderabfällen mbH
Saalestraße 8
24539 Neumünster
TÜS Thüringer Gesellschaft zur Überwachung der
Sonderabfallentsorgung mbH
An der Waidmühle 10
99102 Erfurt-Waltersleben
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Merkblatt für Abfallbeförderer Stand Mai 2003
Anlage
Kosten einer Transportgenehmigung
(Stand August 2002 - Änderungen vorbehalten! -)
Der Gebührenrahmen des Kostentarifs der AllGO (Tarifstelle 2.1.31) beträgt für die
erstmalige Erteilung einer Transportgenehmigung 255 bis 5050 €. Nach einem Erlass
des Nds. Umweltministeriums setzt sich die Gebühr im konkreten Einzelfall aus
einem Gebührenanteil, der dem Maß des Verwaltungsaufwandes entspricht, sowie
einem Anteil, der den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung berücksichtigt,
zusammen.
Als Maß des Verwaltungsaufwandes wird im Regelfall ein Zeitaufwand von drei
Stunden für eine Kraft des gehobenen Dienstes zugrunde gelegt. Der Stundensatz
beträgt 54 €. Der Wert der Amtshandlung bemisst sich nach den Faktoren Sammlungsgebiet, Befristung und Zahl der Abfallarten. Dafür gelten folgende Faktoren:
Sammlungsgebiet
1 Land
2 bis 5 Länder
6-10 Länder
bundesweit
Faktor
0,2
0,4
0,6
1,0
Befristung
bis 1 Jahr
bis 3 Jahre
bis 10 Jahre
unbefristet
Faktor
0,2
0,4
0,6
1,0
Abfallarten
1 AS
2-50 AS
51-100 AS
alle AS
Faktor
0,2
0,4
0,6
1,0
Die Gebühr berechnet sich wie folgt:
(Stundensatz gehobener Dienst [54 €] x 3) + (Höchstgebühr [5050 €] x (Faktor
Sammlungsgebiet + Faktor Befristung + Faktor Abfallarten) / 3), abgerundet auf volle
€.
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Merkblatt für Abfallbeförderer Stand Mai 2003
Bei der Änderung einer Transportgenehmigung können bereits gezahlte Gebühren
angerechnet werden. In besonderen Einzelfällen können Gebühren nach Maßgabe
von § 11 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes auch ermäßigt werden.
Kosten für eine auf 1 Jahr befristete Transportgenehmigung (Faktor 0,2):
Anzahl der Länder:
Anzahl der Abfallschlüssel:
1 Land
2-5 Länder
6-10 Länder
bundesweit
(Faktor 0,2)
(Faktor 0,4)
(Faktor 0,6)
(Faktor 1,0)
1 AS (Faktor 0,2)
1.172 €
1.508 €
1.845 €
2.518 €
2 - 50 AS (Faktor 0,4)
1.508 €
1.845 €
2.182 €
2.855 €
51 - 100 AS (Faktor 0,6)
1.845 €
2.182 €
2.518 €
3.192 €
alle AS (Faktor 1,0)
2.518 €
2.855 €
3.192 €
3.865 €
Kosten für eine auf 3 Jahre befristete Transportgenehmigung (Faktor 0,4):
Anzahl der Länder:
1 Land
Anzahl der Abfallschlüssel: (Faktor 0,2)
2-5 Länder
6-10 Länder
bundesweit
(Faktor 0,4)
(Faktor 0,6)
(Faktor 1,0)
1 AS (Faktor 0,2)
1.508 €
1.845 €
2.182 €
2.855 €
2 - 50 AS (Faktor 0,4)
1.845 €
2.182 €
2.518 €
3.192 €
51 - 100 AS (Faktor 0,6)
2.182 €
2.518 €
2.855 €
3.528 €
alle AS (Faktor 1,0)
2.855 €
3.192 €
3.528 €
4.202 €
Kosten für eine auf 10 Jahre befristete Transportgenehmigung (Faktor 0,6):
Anzahl der Länder:
1 Land
2-5 Länder
6-10 Länder
bundesweit
(Faktor 0,2)
(Faktor 0,4)
(Faktor 0,6)
(Faktor 1,0)
1 AS (Faktor 0,2)
1.845 €
2.182 €
2.518 €
3.192 €
2 - 50 AS (Faktor 0,4)
2.182 €
2.518 €
2.855 €
3.528 €
51 - 100 AS (Faktor 0,6)
2.518 €
2.855 €
3.192 €
3.865 €
alle AS (Faktor 1,0)
3.192 €
3.528 €
3.865 €
4.538 €
Anzahl der Abfallschlüssel:
Kosten für eine unbefristete Transportgenehmigung (Faktor 1,0):
Anzahl der Länder:
1 Land
2-5 Länder
6-10 Länder
bundesweit
(Faktor 0,2)
(Faktor 0,4)
(Faktor 0,6)
(Faktor 1,0)
1 AS (Faktor 0,2)
2.518 €
2.855 €
3.192 €
3.865 €
2 - 50 AS (Faktor 0,4)
2.855 €
3.192 €
3.528 €
4.202 €
51 - 100 AS (Faktor 0,6)
3.192 €
3.528 €
3.865 €
4.538 €
alle AS (Faktor 1,0)
3.865 €
4.202 €
4.538 €
5.050 €
Anzahl der Abfallschlüssel:
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Anlage
Liste der vom Nds. Landesamt für Ökologie anerkannten Lehrgangsanbieter für den Fachkundenachweis nach § 3 Transportgenehmigungsverordnung
(Stand: Mai 2003)
Firma
PLZ Ort
Telefon und Fax
Agimus GmbH
Cyriaksring 10 b
05 31 / 2 56 76 - 18
Umweltgutachterorganisation
38118 Braunschweig
05 31 / 2 56 76 - 66
Bildungswerk Verkehrsgewerbe
Lister Kirchweg 95
05 11 / 96 26 - 3 00
Niedersachsen e.V.
30177 Hannover
05 11 / 66 60 95
DEKRA Akademie GmbH
Gotthelf-Leimbach-Straße 1 05 51 / 5 05 29 - 0
& -beratungsgesellschaft
DEULA Westerstede GmbH
37079 Göttingen
05 51 / 5 05 29 - 15
Max-Eyth-Straße 12 - 18
0 44 88 / 83 01 - 0
26655 Westerstede
TÜV NORD Akademie
Am TÜV 1
-Geschäftsstelle Hannover-
30159 Hannover
05 11 / 9 86 – 19 71
Die Lehrgangsanerkennung ist grundsätzlich auf zwei Jahre befristet.
Die vorstehende Liste unterliegt häufig Änderungen. Die jeweils aktuelle Liste der
Anbieter erfragen Sie deshalb bitte unmittelbar beim Nds. Landesamt für Ökologie
(Tel. 0 51 21 / 509-0).
Von den zuständigen Stellen in den anderen Ländern anerkannte Lehrgangsanbieter
können Sie ebenfalls in Anspruch nehmen.