§ 68 (Schulordnung) Gymnasiale Oberstufe
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§ 68 (Schulordnung) Gymnasiale Oberstufe
§ 68 (Schulordnung) Gymnasiale Oberstufe – Versetzungsregelungen / Rücktritte (1+2) … (3) Die gymnasiale Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufen 11, 12 und 13. Sie gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase. Die Halbjahre 11/1 und 11/2 bilden die Einführungsphase. Für Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 11 zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 zugelassen sind (Absatz 4), gilt das Halbjahr 11/2 gleichzeitig als erstes Halbjahr der Qualifikationsphase. Die Qualifikationsphase umfasst die Halbjahre 11/2, 12/1, 12/2 und die Jahrgangsstufe 13 einschließlich der Abiturprüfung. (4) Am Ende der Halbjahre 11/1, 12/1 und 12/2 werden Halbjahreszeugnisse ausgestellt. Am Ende der Jahrgangsstufe 11 wird über die Zulassung zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 entschieden. Ist die Zulassung nach den Leistungen im Halbjahr 11/1 gefährdet, ist ein entsprechender Vermerk in das Halbjahreszeugnis 11/1 aufzunehmen. Alle Schüler erhalten ein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 mit einem Vermerk über die Zulassung oder Nichtzulassung. Für zugelassene Schüler werden die Noten des Halbjahres 11/2 gesondert ausgewiesen. Das Zeugnis der Jahrgangsstufe 13 wird im Monat Februar oder März ausgestellt. (5) Die Zeugnisse enthalten die Noten der Leistungen in den Leistungs- und Grundfächern sowie die entsprechenden Punktzahlen (§ 48 Abs. 3). Mitarbeit und Verhalten werden nicht gesondert bewertet. (6) Für die Zulassung zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 gilt: 1. Grundlage für die Entscheidung sind die in der Jahrgangsstufe 11 erreichten Jahresnoten der Fächer, die innerhalb der Pflichtstundenzahl belegt wurden. Die Jahresnote setzt sich aus den Zeugnisnoten der Halbjahre 11/1 und 11/2 im Verhältnis 1:2 zusammen. Die Jahresnote eines außerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Grundfaches wird auf Antrag des Schülers anstelle der schlechteren Note eines innerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Grundfaches der Zulassungsentscheidung zugrunde gelegt, sofern die geänderte Fächerkombination zulässig ist. 2. Zuzulassen ist, wer in keinem Fach eine Note unter ,,ausreichend" oder nur in einem Grundfach die Note ,,mangelhaft" hat. 3. Außerdem ist zuzulassen, wer in einem Leistungsfach oder in einem Leistungs- und einem Grundfach oder in zwei Grundfächern die Note ,,mangelhaft" hat und diese durch Noten in anderen Fächern ausgleichen kann. Die Note ,,mangelhaft" kann durch die Note ,,sehr gut" oder ,,gut" oder durch zwei Noten ,,befriedigend" ausgeglichen werden. Die Note ,,mangelhaft" in einem Leistungsfach kann nur durch Noten in anderen Leistungsfächern ausgeglichen werden. 4. Nicht zugelassen wird, wer in einem Fach die Note ,,ungenügend" oder in zwei Leistungsfächern die Note ,,mangelhaft" oder in mehr als zwei Fächern die Note ,,mangelhaft" hat. 5. Nicht zugelassen wird auch, wer im Halbjahr 11/2 in einem Fach, das innerhalb der Pflichtstundenzahl belegt wurde, die Note ,,ungenügend" hat. (7) Zeigt sich in der Qualifikationsphase die Gefahr, dass die bisher erzielten Leistungen nicht die Voraussetzungen für die Abiturprüfung erfüllen, werden die Eltern oder im Falle der Volljährigkeit die volljährigen Schüler benachrichtigt. Bei Volljährigkeit der Schüler sollen auch die Eltern unterrichtet werden ( § 4 Abs. 3 Nr. 2 SchulG). (8) Ein Schüler kann einmal am Ende der Halbjahre 11/2 (nach erfolgter Zulassung zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 12), 12/1, 12/2 oder vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung in der Jahrgangsstufe 13 um ein Jahr freiwillig zurücktreten, sofern die Jahrgangsstufe 11 nicht wiederholt worden ist. Das Zurücktreten ist der Schule schriftlich mitzuteilen. Es wird im Zeugnis vermerkt. Bei der Wiederholung können nur die Ergebnisse des zweiten Durchganges für die Zulassungsentscheidung herangezogen und in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Der Schüler muss die Belegung seiner Fächer nach dem Unterrichtsangebot der Schule richten. (9) Ein Schüler des Gymnasiums oder der Integrierten Gesamtschule kann gemäß § 39 das zweite Halbjahr der Klassenstufe 10 und das Halbjahr 11/1 überspringen. Die Nachholfrist ist angemessen zu verkürzen, sodass die Notengebung für das Halbjahr 11/2 sichergestellt ist. Für die Zulassung zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 sind nur die Noten des Halbjahres 11/2 zu berücksichtigen. Im Falle der Zulassung wird im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 vermerkt, dass es dem Abschlusszeugnis der Realschule gleichgestellt ist und wie dieses einen qualifizierten Sekundarabschluss I verleiht (§ 54 Abs. 4). (10) Ein Schüler muss die Schule verlassen, wenn er 1. am Ende der Jahrgangsstufe 11 nicht zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 zugelassen wird, nachdem er zum zweiten Mal die Jahrgangsstufe 11 besucht hat oder schon zuvor die Klassenstufe, die er vor Übertritt in die gymnasiale Oberstufe besuchte, wiederholt hat; 2. die in der Abiturprüfungsordnung geregelten Voraussetzungen für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 13 nicht erfüllt und die Oberstufe schon drei Jahre lang besucht hat; 3. die Qualifikation im Grundfachbereich nicht erreicht und die Oberstufe im vierten Jahr besucht. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerer Unterrichtsversäumnis infolge vom Schüler nicht zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der Oberstufe durch die Schulbehörde verlängert werden. 4.2 4.2.1 Leistungsfeststellungen (Verwaltungsvorschrift MSS) Leistungskurs: Kurs Anzahl Kursarbeiten Gewichtung Kursarbeit(en) : andere Leistungsnachweise 11/1 1 1:2 11/2 2 1:1 12/1 2 1:1 12/2 2 1:1 13 1 1:1 Dauer der Kursarbeiten 2 Unterrichtsstunden (Deutsch 2 bis 3 Unt.std.) 2 Unterrichtsstunden (Deutsch 2 bis 3 Unt.std.) 3 Unterrichtsstunden (Deutsch 3 bis 4 Unt.std.) 3 bis 4 Unterrichtsstunden (Deutsch 4 bis 5 Unt.std.) 4 Zeitstunden (Deutsch, Bildende Kunst und Musik: 5 Zeitstd.) Die gleiche Regelung gilt für den theoretischen Bereich im Leistungsfach Sport (vgl. Nummer 4.5.2). 4.2.2 Im Grundkurs (Sport ausgenommen) werden pro Halbjahr und in der Jahrgangsstufe 13 eine Kursarbeit und "andere Leistungsnachweise" gefordert. Die Note in der Kursarbeit macht etwa ein Drittel der Zeugnisnote aus. Nummer 9 bleibt hiervon unberührt. Eine Kursarbeit in einem Grundfach dauert 1 bis 2 Unterrichtsstunden, in Deutsch ab dem Halbjahr 12/1: 2 bis 3 Unterrichtsstunden. 4.2.3 Die Terminierung der Kursarbeiten ist so vorzunehmen, dass möglichst wenig Unterricht ausfällt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 4.2.4 Bei der Bewertung schriftlicher Leistungsnachweise gehören Verstöße gegen die Fachsprache zu den fachlichen Mängeln. Schwer wiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von ein oder zwei MSSPunkten für diesen Leistungsnachweis. Ergänzende Hinweise ergeben sich aus Anlage 2. siehe nächste Seite 4.4 Regelungen zu Gemeinschaftskunde (aus Verwaltungsvorschrift MSS) 4.4.1 Im Leistungskurs Gemeinschaftskunde werden Kursarbeiten nur im Schwerpunktfach geschrieben, im Zusatzfach, das auf Grundfachniveau unterrichtet wird, kann eine "schriftliche Überprüfung" (§ 47 Abs. 2 Übergreifende Schulordnung) gefordert werden. Die Kursarbeiten des Schwerpunktfaches machen die eine Hälfte der Zeugnisnote aus, die "anderen Leistungsnachweise" des Schwerpunktfaches und die Leistungsnachweise des Zusatzfaches zu etwa gleichen Teilen die andere Hälfte. 4.4.2 Im Grundfach Gemeinschaftskunde wird nur in einem der beiden Fächer eine Kursarbeit geschrieben (vgl. Nummer 6.1.1), im anderen kann eine "schriftliche Überprüfung" (§ 47 Abs. 2 Übergreifende Schulordnung) gefordert werden. Die Kursarbeit und die "anderen Leistungsnachweise" des einen Faches sowie die Leistungsnachweise des zweiten Faches machen jeweils etwa ein Drittel der Zeugnisnote aus. 6.1 Stundenzahl für Gemeinschaftskunde (aus Verwaltungsvorschrift MSS) Auf die Fächer Geschichte (G), Sozialkunde (Sk) und Erdkunde (Ek), die gemeinsam das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld abdecken, entfallen in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 folgende Wochenstundenanteile: 6.1.1 Grundfach Gemeinschaftskunde (vierstündig) Kurs Wochenstunden/Fächer Halbjahr 11/1 Halbjahr 11/2 Halbjahr 12/1 Halbjahr 12/2 Jahrgangsstufe 13 6.1.2 2G 2G 2G 2G Kursarbeit in 2 Sk 2 Sk 2 Sk 2 Ek 2 G/Sk 2 Ek G Sk G G Ek Leistungsfach Gemeinschaftskunde (sechsstündig) Kurs Wochenstunden/Fächer im Schwerpunkt Halbjahr 11/1 Halbjahr 11/2 Halbjahr 12/1 Halbjahr 12/2 Geschichte 4G 2 Sk 4G 2 Sk 4G 2 Sk 4G 2 Ek Jahrgangsstufe 13 4G * mit historischen Anteilen 2 Ek Sozialkunde 4 Sk 2 G 4 Sk 2 G 4 Sk 2 G 4 Sk* 2 Ek 4 Sk* 2 Ek Erdkunde 4 Ek 2 G 4 Ek 2 G 4 Ek 2 G 4 Ek 2 G 4 Ek 2 G/Sk 7.3 Religionslehre – Ethikunterricht (aus Verwaltungsvorschrift MSS) 7.3.1 Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht der Schule teilnehmen, ist Ethikunterricht verpflichtend (Art. 35 der Verfassung für Rheinland-Pfalz). 7.3.2 Melden sich Schülerinnen oder Schüler während eines Halbjahres oder in der Jahrgangsstufe 13 vom Religionsunterricht oder Ethikunterricht ab, so findet eine Leistungsbewertung im neu belegten Fach statt. 7.3.3 Wer Religionslehre als Grundfach belegt hat, muss in der gymnasialen Oberstufe mindestens drei Kurse im Religionsunterricht seiner Konfession besuchen. 7.3.4 Religionslehre oder ersatzweise Ethikunterricht kann viertes Prüfungsfach sein, sofern die drei anderen Prüfungsfächer die drei Aufgabenfelder abdecken. Wer Religionslehre oder ersatzweise Ethikunterricht als viertes Prüfungsfach wählen will, muss alle Kurse im Religionsunterricht seiner Konfession bzw. im Ethikunterricht besuchen. Auf Grund eines schriftlichen Antrages entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über Ausnahmen. 7.3.5 Wer Religionslehre als Leistungsfach belegt, muss alle Kurse im Religionsunterricht seiner Konfession besuchen. 7.3.6 Auf dem Zeugnis ist die Fachbezeichnung "Evangelische Religionslehre" oder "Katholische Religionslehre" oder "Ethikunterricht" zu verwenden. Dies gilt auch für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Falls Kurse aus mehreren dieser Fächer stammen, werden sie unter den genannten Fachbezeichnungen getrennt aufgeführt. (aus Bildungsserver MSS) 3. In welchem Fach wird die Jahresnote 11 erteilt, wenn ein(e) Schüler(in) in Jahrgangsstufe 11 zwischen Religion und Ethik wechselt? Im zuletzt belegten Fach. Falls der Wechsel relativ spät im Halbjahr 11/2 erfolgt: Nachweis fordern, dass der bis dahin behandelte Stoff nachgelernt wurde. 4. Welche Regelungen gelten hinsichtlich der Belegung und Umwahl für konfessionslose Schüler(innen)? Sie wählen Ethik oder kath. oder ev. Religionslehre. Aber: Sie können nicht mehrfach zwischen Ethik und Religionslehre wechseln. Die Religionskraft ist nicht verpflichtet, konfessionslose Schüler(innen) aufzunehmen, wenn diese aus Ethik nach Religionslehre wechseln wollen. Latinum/Großes Latinum und Graecum (aus Verwaltungsvorschrift MSS) 1 Unterrichtliche Voraussetzungen für die Zuerkennung des "Latinum", des "Großen Latinum" und des "Graecum" Dauer des Unterrichts Latein Griechisch 1.1 Von Jahrgangsstufe 5 oder 6 bis mindestens 10 einschließlich Latinum ––– 1.2 Von Jahrgangsstufe 7 bis mindestens 11 einschließlich Latinum ––– 1.3 Von Jahrgangsstufe 5, 6 oder 7 bis 13 einschließlich Großes Latinum ––– 1.4 Von Jahrgangsstufe 8 oder 9 bis 13 einschließlich Latinum Graecum 1.5 Von Jahrgangsstufe 9 bis 13 einschließlich und Prüfung gemäß Ziffer 3 Großes Latinum ––– 1.6 Von Jahrgangsstufe 11 bis 13 einschließlich und Prüfung (viertes Abiturprüfungsfach oder gemäß Nummer 3) Latinum ––– ––– Graecum 1.7 Griechischunterricht an nicht-altsprachlichen Gymnasien von Jahrgangsstufe 11 bis 13 einschließlich und Prüfung (viertes Abiturprüfungsfach oder gemäß Nummer 3) 2 Nachweis der Kenntnisse für das "Latinum", das "Große Latinum" und das "Graecum" 2.1 Die für die Zuerkennung des "Latinum/Großen Latinum/Graecum" notwendigen Kenntnisse sind nachgewiesen, wenn die Endnote des unter Nummer 1 genannten Lateinunterrichtes/ Griechischunterrichtes bzw. das Ergebnis der gesonderten Prüfung (vgl. Nummer 3) mindestens "ausreichend" (5 Punkte) ist. Wer im Falle der Nummer 1.1 oder der Nummer 1.2 weniger als „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht, kann das „Latinum“ durch mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) in einer höheren Jahrgangsstufe (Jahresnote der Jahrgangsstufe 11 oder Endnote eines späteren Halbjahres) erwerben.