Satzung - DBV Charlottenburg eV
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Satzung - DBV Charlottenburg eV
1 Satzung des DBV Charlottenburg e.V. Satzung des DBV Charlottenburg e.V. §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen DEUTSCHER BASKETBALLVEREIN CHARLOTTENBURG E.V. (abgekürzt DBV Charlottenburg) im folgenden kurz Verein genannt. (2) Gründungstag ist der 24.März 1990. Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Berlin. (3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Breiten- und Leistungssports in Berlin unter besonderer Berücksichtigung des Jugendsports. (2) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und religiös neutral und steht Angehörigen aller Nationalitäten offen. §3 Gliederung (1) Der Verein betreibt den Basketballsport. Er ist Mitglied im Berliner Basketball Verband e.V. (2) Die Aufnahme weiterer Sportarten ist möglich. Der Verein kann den zuständigen Fachverbänden beitreten. (3) Nach Aufnahme weiterer Sportarten können spezielle Abteilungen gegründet werden. §4 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung oder an deren Stelle tretende steuerrechtliche Vorschriften. (2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. (4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. §5 Mitglieder (1) Der Verein besteht aus: a) aktiven Mitgliedern b) Ehrenmitgliedern 2 Satzung des DBV Charlottenburg e.V. 2 c) passiven Mitgliedern (2) Aktive Mitglieder sind alle Personen, die aktiv am Basketballsport im Verein teilnehmen. (3) Personen, die sich um den Verein oder seinem satzungsmäßigen Zweck besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsorstandes oder jedes Mitglieds zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen und gilt auf Lebenszeit. (4) Alle Mitglieder ohne den in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Status sind passive Mitglieder. §6 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die diese Satzung und die Beitragsordnung anerkennt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. (2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vereinsvorstand beantragt, der darüber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gründe brauchen dafür nicht genannt werden. §7 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft bzw. Ehrenmitgliedschaft endet: a) durch Tod b) durch Austritt Er kann nur zum Ende eines Beitragsjahres im Sinne der Beitragsordnung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt werden. c) durch Ausschluss Er kann durch den Vereinsvorstand erfolgen, wenn ein Mitglied bzw.Ehrenmitglied gegen den Zweck des Vereins grob verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein mehr als drei Monate im Rückstand ist und ein Ausgleich nicht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam. Dem Betroffenen steht ein Recht auf Berufung zu, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Für die Zeit bis zum Berufungsentscheid bleibt der Ausschluss schwebend wirksam. d) bei Auflösung des Vereins (2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die durch die Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen. Es erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen. (3) Mitglieder, die dem Vereinsvorstand angehören, verlieren mit der Beendigung ihrer Mitgliedschaft automatisch ihre Funktionen. (4) Bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ruht die Mitgliedschaft. 3 3 §8 Satzung des DBV Charlottenburg e.V. Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben das Recht: a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen b) am Training der Mannschaften teilzunehmen, sofern dies den Trainingsablauf nicht behindert; es entscheidet der Trainer sofern vorhanden, ansonsten der Mannschaftsverantwortliche. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen entsprechend §9 zu entrichten. Diese Verpflichtung geht bei minderjährigen Mitgliedern auf den gesetzlichen Vertreter über, der die Zustimmung zum Beitritt erteilt hat. (3) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen befreit. (4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen. (5) Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten. §9 Mitgliedsbeiträge und Umlagen (1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. (2) Darüber hinaus können eine Aufnahmegebühr und Umlagen erhoben werden. Über deren Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen müssen sachbezogen sein. Die Höhe der Umlage wird für alle Mitglieder in Prozenten ihres aktuellen Mitglieder(jahres)beitrages festgesetzt und darf 30% pro Beitragsjahr nicht übersteigen. (3) Aktiven Mitgliedern, die auf Grund längerer Abwesenheit aus Berlin oder aus medizinischen Gründen voraussehbar länger als 3 Monate nicht am aktiven Sportbetrieb teilnehmen können, wird auf schriftlichen Antrag an den Vereinsvorstand für den Zeitraum ihrer Abwesenheit oder Krankheit eine zeitlich begrenzte Beitragsreduzierung gewährt. Über die Anträge entscheidet der Vereinsvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidungen müssen schriftlich niedergelegt werden, sie gelten für den geltend gemachten Zeitraum, maximal aber bis zum Ende des betreffenden Beitragsjahres. Der Antragsteller ist schriftlich über die getroffene Regelung zu informieren. (4) Auf schriftlichen Antrag an den Vereinsvorstand können insbesondere aus sozialen Gründen Beiträge und Umlagen reduziert oder erlassen und/oder eine andere als die in der Beitragsordnung genannte Zahlungsweise gewährt werden. Über die Anträge entscheidet der Vereinsvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidungen müssen schriftlich niedergelegt werden. Sie gelten für einen begrenzten Zeitraum, maximal aber bis zum Ende des betreffenden Beitragsjahres. Der Antragsteller ist schriftlich über die getroffene Regelung zu informieren. (5) Das Weitere regelt die Beitragsordnung. §10 Stimmrecht und Wählbarkeit Stimmberechtigt und wählbar sind alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen aktiven und 4 Satzung des DBV Charlottenburg e.V. 4 passiven Mitglieder, die dem Verein am Tage der Abstimmung angehören und die mit ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein auf dem laufenden Stand sind. §11 Vereinsorgane (1) Vereinsorgane sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Vereinsvorstand d) die Vertreterversammlung (2) Die Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. §12 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist die Vertretung aller Vereinsmitglieder. (2) Ihr obliegen besonders: a) die Genehmigung der Tagesordnung und der Protokolle der Mitgliederversammlung b) die Entgegennahme der schriftlichen und mündlichen Rechenschaftsberichte der Vereinsvorstandsmitglieder und Kassenprüfer und Aussprache dazu. c) die Entlastung des Vereinsvorstandes d) die Entgegennahme des Haushaltsplans und Aussprache dazu e) die Wahl des Vorstandes Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wahl erfolgt in der Reihenfolge Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender. Nachgewählte Vorstandsmitglieder werden für die Restdauer der Legislaturperiode des Vereinsvorstandes gewählt. f) die Wahl der übrigen Mitglieder des Vereinsvorstandes Die übrigen Mitglieder des Vereinsvorstandes werden zeitgleich mit dem Vorstand ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung dürfen diese Vereinsvorstandsmitglieder in Blockwahl gewählt werden, wenn die Namen der Kandidaten den einzelnen Posten zugeordnet wurden. Nachgewählte Vereinsvorstandsmitglieder werden für die Restdauer der Legislaturperiode des Vereinsvorstandes gewählt. g) die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes oder des Vereinsvorstandes Die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes oder des Vereinsvorstandes erfolgt in einzelnen Wahlgängen. h) die Wahl von zwei Kassenprüfern Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vereinsvorstandes, des erweiterten Vereinsvorstandes oder eines Vereinsausschusses sein. Einer der Kassenprüfer ist einmal direkt wiederwählbar. Mit der Wahl der Kassenprüfer können Ersatzkassenprüfer gewählt werden. Die Kassenprüfer sind jederzeit berechtigt, alle Vereinskassen sachlich und rechnerisch zu prüfen. Eine Kassenprüfung hat mindestens einmal pro Geschäftsjahr zu erfolgen. 5 5 Satzung des DBV Charlottenburg e.V. i) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Beschluss über die Erhebung von Umlagen, deren Höhe und Fälligkeit. j) der Beschluss von Ordnungen, insbesondere der Beitragsordnung, der Geschäftsordnung, der Finanzordnung, Strafenordnung usw. k) die Entscheidung über die Notwendigkeit der Beschäftigung von Angestellten zur Unterstützung nach §14 Absatz 4. l) jede Änderung der Satzung m) die Entscheidung über die eingebrachten Anträge n) die Ernennung von Ehrenmitgliedern o) die Aufnahme neuer Sportarten und Abteilungen Sie erfolgt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. p) die Auflösung des Vereins (§18) q) die Fusion des Vereins (§19) (3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres und nach Möglichkeit außerhalb der Berliner Schulferien statt. (4) Der Vereinsvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe fordern. (5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstandes schriftlich unter Angabe einer vorläufigen vollständigen Tagesordnung inklusive aller Anträge auf Satzungsänderung durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen zur ordentlichen und zwei Wochen zur außerordentlichen Mitgliederversammlung. (6) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied und vom Vereinsvorstand gestellt werden. Alle Anträge, außer solchen auf Satzungsänderung, müssen spätestens zehn Tage vor dem Termin der Versammlung unter der offiziellen Anschrift des Vereins eingegangen sein. (7) Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens einen Monat vor Ende des ablaufenden Geschäftsjahres unter der offiziellen Anschrift des Vereins eingegangen sein. (8) Spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin muss die endgültige vollständige Tagesordnung inklusive der ordnungsgemäß eingegangenen Anträge vereinsöffentlich gemacht werden. (9) Für Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. §13 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (sein Stellvertreter) Eine Personalunion beider Vorstandsfunktionen ist unzulässig. (2) Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne von §26 BGB im Rahmen der Satzung und nach den Beschlüssen des Vereinsvorstandes nach aussen. (3) Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. 6 Satzung des DBV Charlottenburg e.V. 6 (4) Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus seinem Amt aus, so übernimmt der stellvertretende Vorsitzende dessen Aufgaben und Pflichten bis eine Nachwahl erfolgt ist. Beim Ausscheiden eines der beiden Vorstandsmitglieder muß binnen sechs Wochen ein Ersatz im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, wenn der Termin für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung absehbar mehr als 12 Wochen in der Zukunft liegt. (5) Das ausgeschiedene Vorstandsmitglied hat sämtliche Unterlagen zum Verein, insbesondere Verträge und andere Vereinbarungen sowie Protokolle, Kontoauszüge und dergleichen mit einer Frist von vier Wochen unaufgefordert an das verbliebene Vorstandsmitglied, oder bei Neuwahl seinem Nachfolger, sobald dieser von der Mitgliederversammlung gewählt ist, auszuhändigen. §14 Vereinsvorstand (1) Der Vereinsvorstand besteht aus: a) dem Vorstand b) dem Kassenwart c) dem sportlichen Leiter d) dem Jugendwart und Geschäftsstellenleiter Eine Personalunion von mehreren Vereinsvorstandsfunktionen ist unzulässig. (2) Der Vereinsvorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung nach pflichtgemäßem Ermessen. Er gibt sich dazu innerhalb von 4 Wochen nach seiner Wahl eine Vereinsvorstandsordnung, in der Zuständigkeit und Aufgaben für die Mitglieder des Vereinsvorstandes festgelegt werden. Die Vereinsvorstandsordnung ist vereinsöffentlich zu halten. (3) Der Vereinsvorstand erstellt im Rahmen der Finanzordnung für das folgende Geschäftsjahr einen Haushaltsplan, der auf der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Aussprache kommt. Er ist diesem Haushaltsplan gegenüber nach Maßgabe von §14 Absatz 2 dieser Satzung verpflichtet. Notwendige Abweichungen müssen in den Rechenschaftsberichten des Vereinsvorstandes begründet werden. (4) Die Einberufung der Vereinsvorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der vollständigen Tagesordnung. (5) Der Vorsitzende ist verpflichtet eine Vereinsvorstandssitzung innerhalb von zwei Wochen durchzuführen, wenn er von mindestens zwei Vereinsvorstandsmitgliedern unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich dazu aufgefordert wird. Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so sind die auffordernden Vereinsvorstandsmitglieder zur Einberufung und Durchführung berechtigt. (6) Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die das zuständige Registergericht oder das zuständige Finanzamt für erforderlich hält, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Diese Änderungen sind vereinsöffentlich zu halten. (7) Der Vereinsvorstand ist bei Bedarf berechtigt, für bestimmte Zwecke Referenten zu berufen und Ausschüsse einzurichten. Er trägt für diese gegenüber der Mitgliederversammlung die Verantwortung. Die Bestellung der Referenten gilt längstens für die Legislaturperiode des Vereinsvorstandes. (8) Der Vereinsvorstand entscheidet über Anträge auf die nach §9 Absätze 3 und 4 dieser Sat7 7 Satzung des DBV Charlottenburg e.V. zung möglichen reduzierten Beiträge, Umlagen und abweichenden Zahlungsweisen. Die Entscheidungen hierzu werden schriftlich niedergelegt. (9) Der Vereinsvorstand entscheidet über Streichungen nach §17 Absatz 1 dieser Satzung. Die Entscheidung ist dem entsprechenden Vereinsmitglied und dem Mannschaftsverantwortlichen umgehend schriftlich mitzuteilen. (10) Der Vereinsvorstand kann sich für Aufgaben, die das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit übersteigen, bezahlter Kräfte bedienen, wenn die Notwendigkeit hierfür zuvor von der Mitgliederversammlung bejaht wurde. (11) Scheidet ein Vereinsvorstandsmitglied, das nicht Vorstand im Sinne des §13 dieser Satzung ist, vor Ende der Legislaturperiode aus dem Vereinsvorstand aus, so kann der verbleibende Vereinsvorstand als Ersatz ein Vereinsmitglied für die Restdauer der Legislaturperiode in den Vereinsvorstand wählen. (12) Das Weitere regeln die Geschäftsordnung und die Vereinsvorstandsordnung. §15 Vertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung besteht aus: a) dem Vereinsvorstand b) den Referenten c) den für den Verein tätigen Trainern d) den Elternvertretern der Jugendmannschaften in den Altersklassen bis U18 oder deren Stellvertretern Es werden jährlich im September pro Altersklasse je ein Vertreter und ein Stellvertreter von den Eltern der entsprechenden Spieler an den Vereinsvorstand benannt. e) den Mannschaftssprechern der U20- und Seniorenmannschaften oder deren Stellvertretern Es werden jährlich im September pro U20- und Seniorenmannschaft je ein Vertreter und ein Stellvertreter von den Mannschaftsmitgliedern der entsprechenden Mannschaften an den Vereinsvorstand benannt. (2) Die Vertreterversammlung versammelt sich in unregelmäßigen Abständen auf Einladung des Vereinsvorstandes, mindestens jedoch zweimal im Geschäftsjahr, einmal davon zu Beginn der Spielsaison. (3) Die Einladung zu Versammlungen der Vertreterversammlung erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstandes durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der vollständigen Tagesordnung. (4) Der Vereinsvorstand muss ein Treffen der Vertreterversammlung einberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder der Vertreterversammlung dies beim Vereinsvorstand beantragen. (5) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung haben Empfehlungscharakter an den Vereinsvorstand. Die Vertreterversammlung darf zu allen Belangen des Vereins Stellung nehmen. Dazu gehören insbesondere Belange des Ligenspielbetriebs wie die Vergabe von Trainingszeiten, die Meldung der Mannschaften, die sportliche Ausrichtung. 8 Satzung des DBV Charlottenburg e.V. 8 §16 Ordnungen (1) Die Mitgliederversammlung kann Ordnungen (z .B. Beitrags-, Geschäfts-, Finanz- und Strafenordnung) mit einfacher Mehrheit beschließen und ändern. (2) Der Vereinsvorstand ist nach §14 Absatz 2 dazu verpflichtet, sich innerhalb der ersten vier Wochen nach seiner Wahl eine Vereinsvorstandsordnung zu geben. (3) Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. (4) Alle Ordnungen und jede Änderung sind vereinsöffentlich zu halten. §17 Strafen (1) Vereinsmitglieder, die mit ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand sind, können von den Mannschaftsmeldebögen der Mannschaften gestrichen werden. Sie sind damit nicht berechtigt, am Ligenspielbetrieb teilzunehmen. Die Streichung bleibt solange bestehen, bis die Verpflichtungen ausgeglichen sind. Es entscheidet der Vereinsvorstand. Eine Berufung ist ausgeschlossen. (2) Gegen Vereinsmitglieder oder Ehrenmitglieder, die gegen den Zweck des Vereins oder die Satzung grob verstoßen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können weitere Strafen verhängt werden. (3) Das Weitere regelt die Strafenordnung. §18 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Für die Vereinsauflösung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Darlehen der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, dem Landessportbund e.V. oder seiner Nachfolgeorganisation zu. Es ist von Ihm unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamts einzuholen. §19 Fusion des Vereins Eine Fusion des Vereins kann nur durch eine eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Fusion gilt als beschlossen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder dem Fusionsvertrag zustimmen. §20 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung ist am 24.05.2005 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.