Satzung - DBV Charlottenburg eV

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Satzung - DBV Charlottenburg eV
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Satzung des DBV Charlottenburg e.V.
Satzung
des DBV Charlottenburg e.V.
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
DEUTSCHER BASKETBALLVEREIN CHARLOTTENBURG E.V.
(abgekürzt DBV Charlottenburg) im folgenden kurz Verein genannt.
(2) Gründungstag ist der 24.März 1990. Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Berlin.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Breiten- und Leistungssports in Berlin
unter besonderer Berücksichtigung des Jugendsports.
(2) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und religiös neutral und steht Angehörigen aller Nationalitäten offen.
§3
Gliederung
(1) Der Verein betreibt den Basketballsport. Er ist Mitglied im Berliner Basketball Verband e.V.
(2) Die Aufnahme weiterer Sportarten ist möglich. Der Verein kann den zuständigen Fachverbänden beitreten.
(3) Nach Aufnahme weiterer Sportarten können spezielle Abteilungen gegründet werden.
§4
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung oder an deren Stelle tretende
steuerrechtliche Vorschriften.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes
eines Anteils am Vereinsvermögen.
§5
Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
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c) passiven Mitgliedern
(2) Aktive Mitglieder sind alle Personen, die aktiv am Basketballsport im Verein teilnehmen.
(3) Personen, die sich um den Verein oder seinem satzungsmäßigen Zweck besonders verdient
gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsorstandes oder jedes Mitglieds zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen und gilt
auf Lebenszeit.
(4) Alle Mitglieder ohne den in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Status sind passive Mitglieder.
§6
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die diese Satzung und die Beitragsordnung anerkennt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vereinsvorstand beantragt, der darüber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gründe brauchen
dafür nicht genannt werden.
§7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft bzw. Ehrenmitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
Er kann nur zum Ende eines Beitragsjahres im Sinne der Beitragsordnung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt werden.
c) durch Ausschluss
Er kann durch den Vereinsvorstand erfolgen, wenn ein Mitglied bzw.Ehrenmitglied gegen
den Zweck des Vereins grob verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder mit seinen
finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein mehr als drei Monate im Rückstand
ist und ein Ausgleich nicht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach ergangener
Mahnung erfolgt. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam.
Dem Betroffenen steht ein Recht auf Berufung zu, über den die Mitgliederversammlung
endgültig entscheidet. Für die Zeit bis zum Berufungsentscheid bleibt der Ausschluss
schwebend wirksam.
d) bei Auflösung des Vereins
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die durch die Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
Es erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.
(3) Mitglieder, die dem Vereinsvorstand angehören, verlieren mit der Beendigung ihrer Mitgliedschaft automatisch ihre Funktionen.
(4) Bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ruht die Mitgliedschaft.
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§8
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Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht:
a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen
b) am Training der Mannschaften teilzunehmen, sofern dies den Trainingsablauf nicht behindert; es entscheidet der Trainer sofern vorhanden, ansonsten der Mannschaftsverantwortliche.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen entsprechend §9 zu entrichten.
Diese Verpflichtung geht bei minderjährigen Mitgliedern auf den gesetzlichen Vertreter über,
der die Zustimmung zum Beitritt erteilt hat.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
befreit.
(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse
der Organe des Vereins durchzuführen.
(5) Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.
§9
Mitgliedsbeiträge und Umlagen
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.
Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.
(2) Darüber hinaus können eine Aufnahmegebühr und Umlagen erhoben werden. Über deren
Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
Umlagen müssen sachbezogen sein. Die Höhe der Umlage wird für alle Mitglieder in Prozenten ihres aktuellen Mitglieder(jahres)beitrages festgesetzt und darf 30% pro Beitragsjahr
nicht übersteigen.
(3) Aktiven Mitgliedern, die auf Grund längerer Abwesenheit aus Berlin oder aus medizinischen
Gründen voraussehbar länger als 3 Monate nicht am aktiven Sportbetrieb teilnehmen können, wird auf schriftlichen Antrag an den Vereinsvorstand für den Zeitraum ihrer Abwesenheit oder Krankheit eine zeitlich begrenzte Beitragsreduzierung gewährt. Über die Anträge
entscheidet der Vereinsvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Entscheidungen müssen schriftlich niedergelegt werden, sie gelten für den geltend gemachten Zeitraum, maximal aber bis zum Ende des betreffenden Beitragsjahres.
Der Antragsteller ist schriftlich über die getroffene Regelung zu informieren.
(4) Auf schriftlichen Antrag an den Vereinsvorstand können insbesondere aus sozialen Gründen
Beiträge und Umlagen reduziert oder erlassen und/oder eine andere als die in der Beitragsordnung genannte Zahlungsweise gewährt werden. Über die Anträge entscheidet der Vereinsvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Entscheidungen müssen schriftlich niedergelegt werden. Sie gelten für einen begrenzten
Zeitraum, maximal aber bis zum Ende des betreffenden Beitragsjahres.
Der Antragsteller ist schriftlich über die getroffene Regelung zu informieren.
(5) Das Weitere regelt die Beitragsordnung.
§10 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt und wählbar sind alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen aktiven und
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passiven Mitglieder, die dem Verein am Tage der Abstimmung angehören und die mit ihren
finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein auf dem laufenden Stand sind.
§11 Vereinsorgane
(1) Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsvorstand
d) die Vertreterversammlung
(2) Die Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist die Vertretung aller Vereinsmitglieder.
(2) Ihr obliegen besonders:
a) die Genehmigung der Tagesordnung und der Protokolle der Mitgliederversammlung
b) die Entgegennahme der schriftlichen und mündlichen Rechenschaftsberichte der Vereinsvorstandsmitglieder und Kassenprüfer und Aussprache dazu.
c) die Entlastung des Vereinsvorstandes
d) die Entgegennahme des Haushaltsplans und Aussprache dazu
e) die Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im
Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Die Wahl erfolgt in der Reihenfolge Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender.
Nachgewählte Vorstandsmitglieder werden für die Restdauer der Legislaturperiode des
Vereinsvorstandes gewählt.
f) die Wahl der übrigen Mitglieder des Vereinsvorstandes
Die übrigen Mitglieder des Vereinsvorstandes werden zeitgleich mit dem Vorstand ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung dürfen diese Vereinsvorstandsmitglieder in
Blockwahl gewählt werden, wenn die Namen der Kandidaten den einzelnen Posten zugeordnet wurden.
Nachgewählte Vereinsvorstandsmitglieder werden für die Restdauer der Legislaturperiode
des Vereinsvorstandes gewählt.
g) die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes oder des Vereinsvorstandes
Die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes oder des Vereinsvorstandes erfolgt in
einzelnen Wahlgängen.
h) die Wahl von zwei Kassenprüfern
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vereinsvorstandes, des erweiterten Vereinsvorstandes oder eines Vereinsausschusses sein. Einer der Kassenprüfer ist einmal direkt wiederwählbar. Mit der Wahl der
Kassenprüfer können Ersatzkassenprüfer gewählt werden.
Die Kassenprüfer sind jederzeit berechtigt, alle Vereinskassen sachlich und rechnerisch zu
prüfen.
Eine Kassenprüfung hat mindestens einmal pro Geschäftsjahr zu erfolgen.
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i) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Beschluss über die Erhebung von Umlagen,
deren Höhe und Fälligkeit.
j) der Beschluss von Ordnungen, insbesondere der Beitragsordnung, der Geschäftsordnung,
der Finanzordnung, Strafenordnung usw.
k) die Entscheidung über die Notwendigkeit der Beschäftigung von Angestellten zur Unterstützung nach §14 Absatz 4.
l) jede Änderung der Satzung
m) die Entscheidung über die eingebrachten Anträge
n) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
o) die Aufnahme neuer Sportarten und Abteilungen
Sie erfolgt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
p) die Auflösung des Vereins (§18)
q) die Fusion des Vereins (§19)
(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres und nach Möglichkeit außerhalb der Berliner Schulferien statt.
(4) Der Vereinsvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.
(5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstandes
schriftlich unter Angabe einer vorläufigen vollständigen Tagesordnung inklusive aller Anträge
auf Satzungsänderung durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen zur ordentlichen und zwei
Wochen zur außerordentlichen Mitgliederversammlung.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied und vom
Vereinsvorstand gestellt werden. Alle Anträge, außer solchen auf Satzungsänderung, müssen
spätestens zehn Tage vor dem Termin der Versammlung unter der offiziellen Anschrift des
Vereins eingegangen sein.
(7) Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens einen Monat vor Ende des ablaufenden
Geschäftsjahres unter der offiziellen Anschrift des Vereins eingegangen sein.
(8) Spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin muss die endgültige vollständige Tagesordnung inklusive der ordnungsgemäß eingegangenen Anträge vereinsöffentlich gemacht
werden.
(9) Für Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks ist die Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (sein Stellvertreter)
Eine Personalunion beider Vorstandsfunktionen ist unzulässig.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne von §26 BGB im Rahmen der Satzung und nach
den Beschlüssen des Vereinsvorstandes nach aussen.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
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(4) Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus seinem Amt aus, so übernimmt der stellvertretende
Vorsitzende dessen Aufgaben und Pflichten bis eine Nachwahl erfolgt ist.
Beim Ausscheiden eines der beiden Vorstandsmitglieder muß binnen sechs Wochen ein Ersatz im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, wenn der
Termin für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung absehbar mehr als 12 Wochen in
der Zukunft liegt.
(5) Das ausgeschiedene Vorstandsmitglied hat sämtliche Unterlagen zum Verein, insbesondere
Verträge und andere Vereinbarungen sowie Protokolle, Kontoauszüge und dergleichen mit
einer Frist von vier Wochen unaufgefordert an das verbliebene Vorstandsmitglied, oder bei
Neuwahl seinem Nachfolger, sobald dieser von der Mitgliederversammlung gewählt ist, auszuhändigen.
§14 Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem Vorstand
b) dem Kassenwart
c) dem sportlichen Leiter
d) dem Jugendwart und Geschäftsstellenleiter
Eine Personalunion von mehreren Vereinsvorstandsfunktionen ist unzulässig.
(2) Der Vereinsvorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Er gibt sich dazu innerhalb von 4 Wochen nach seiner Wahl eine Vereinsvorstandsordnung,
in der Zuständigkeit und Aufgaben für die Mitglieder des Vereinsvorstandes festgelegt werden. Die Vereinsvorstandsordnung ist vereinsöffentlich zu halten.
(3) Der Vereinsvorstand erstellt im Rahmen der Finanzordnung für das folgende Geschäftsjahr
einen Haushaltsplan, der auf der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Aussprache
kommt. Er ist diesem Haushaltsplan gegenüber nach Maßgabe von §14 Absatz 2 dieser
Satzung verpflichtet. Notwendige Abweichungen müssen in den Rechenschaftsberichten des
Vereinsvorstandes begründet werden.
(4) Die Einberufung der Vereinsvorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der vollständigen Tagesordnung.
(5) Der Vorsitzende ist verpflichtet eine Vereinsvorstandssitzung innerhalb von zwei Wochen
durchzuführen, wenn er von mindestens zwei Vereinsvorstandsmitgliedern unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich dazu aufgefordert wird.
Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so sind die auffordernden Vereinsvorstandsmitglieder zur Einberufung und Durchführung berechtigt.
(6) Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die das zuständige Registergericht
oder das zuständige Finanzamt für erforderlich hält, selbst mit einfacher Mehrheit zu
beschließen. Diese Änderungen sind vereinsöffentlich zu halten.
(7) Der Vereinsvorstand ist bei Bedarf berechtigt, für bestimmte Zwecke Referenten zu berufen
und Ausschüsse einzurichten. Er trägt für diese gegenüber der Mitgliederversammlung die
Verantwortung.
Die Bestellung der Referenten gilt längstens für die Legislaturperiode des Vereinsvorstandes.
(8) Der Vereinsvorstand entscheidet über Anträge auf die nach §9 Absätze 3 und 4 dieser Sat7
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zung möglichen reduzierten Beiträge, Umlagen und abweichenden Zahlungsweisen. Die
Entscheidungen hierzu werden schriftlich niedergelegt.
(9) Der Vereinsvorstand entscheidet über Streichungen nach §17 Absatz 1 dieser Satzung. Die
Entscheidung ist dem entsprechenden Vereinsmitglied und dem Mannschaftsverantwortlichen umgehend schriftlich mitzuteilen.
(10) Der Vereinsvorstand kann sich für Aufgaben, die das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit übersteigen, bezahlter Kräfte bedienen, wenn die Notwendigkeit hierfür zuvor von der Mitgliederversammlung bejaht wurde.
(11) Scheidet ein Vereinsvorstandsmitglied, das nicht Vorstand im Sinne des §13 dieser Satzung
ist, vor Ende der Legislaturperiode aus dem Vereinsvorstand aus, so kann der verbleibende
Vereinsvorstand als Ersatz ein Vereinsmitglied für die Restdauer der Legislaturperiode in den
Vereinsvorstand wählen.
(12) Das Weitere regeln die Geschäftsordnung und die Vereinsvorstandsordnung.
§15 Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus:
a) dem Vereinsvorstand
b) den Referenten
c) den für den Verein tätigen Trainern
d) den Elternvertretern der Jugendmannschaften in den Altersklassen bis U18 oder deren
Stellvertretern
Es werden jährlich im September pro Altersklasse je ein Vertreter und ein Stellvertreter
von den Eltern der entsprechenden Spieler an den Vereinsvorstand benannt.
e) den Mannschaftssprechern der U20- und Seniorenmannschaften oder deren Stellvertretern
Es werden jährlich im September pro U20- und Seniorenmannschaft je ein Vertreter und
ein Stellvertreter von den Mannschaftsmitgliedern der entsprechenden Mannschaften an
den Vereinsvorstand benannt.
(2) Die Vertreterversammlung versammelt sich in unregelmäßigen Abständen auf Einladung des
Vereinsvorstandes, mindestens jedoch zweimal im Geschäftsjahr, einmal davon zu Beginn
der Spielsaison.
(3) Die Einladung zu Versammlungen der Vertreterversammlung erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstandes durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der vollständigen Tagesordnung.
(4) Der Vereinsvorstand muss ein Treffen der Vertreterversammlung einberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder der Vertreterversammlung dies beim Vereinsvorstand beantragen.
(5) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung haben Empfehlungscharakter an den Vereinsvorstand.
Die Vertreterversammlung darf zu allen Belangen des Vereins Stellung nehmen. Dazu gehören insbesondere Belange des Ligenspielbetriebs wie die Vergabe von Trainingszeiten, die
Meldung der Mannschaften, die sportliche Ausrichtung.
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§16 Ordnungen
(1) Die Mitgliederversammlung kann Ordnungen (z .B. Beitrags-, Geschäfts-, Finanz- und Strafenordnung) mit einfacher Mehrheit beschließen und ändern.
(2) Der Vereinsvorstand ist nach §14 Absatz 2 dazu verpflichtet, sich innerhalb der ersten vier
Wochen nach seiner Wahl eine Vereinsvorstandsordnung zu geben.
(3) Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
(4) Alle Ordnungen und jede Änderung sind vereinsöffentlich zu halten.
§17 Strafen
(1) Vereinsmitglieder, die mit ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand sind, können von den Mannschaftsmeldebögen der Mannschaften gestrichen werden.
Sie sind damit nicht berechtigt, am Ligenspielbetrieb teilzunehmen. Die Streichung bleibt solange bestehen, bis die Verpflichtungen ausgeglichen sind.
Es entscheidet der Vereinsvorstand. Eine Berufung ist ausgeschlossen.
(2) Gegen Vereinsmitglieder oder Ehrenmitglieder, die gegen den Zweck des Vereins oder die
Satzung grob verstoßen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können weitere Strafen
verhängt werden.
(3) Das Weitere regelt die Strafenordnung.
§18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Für die Vereinsauflösung ist die Mehrheit von zwei Dritteln
der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Darlehen
der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, dem Landessportbund e.V. oder seiner Nachfolgeorganisation zu. Es ist von Ihm
unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Gegebenenfalls ist die
Zustimmung des zuständigen Finanzamts einzuholen.
§19 Fusion des Vereins
Eine Fusion des Vereins kann nur durch eine eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Fusion gilt als beschlossen, wenn eine Mehrheit von zwei
Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder dem Fusionsvertrag zustimmen.
§20 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist am 24.05.2005 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen
worden.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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