Gebäudereinigungsvertrag Unterhaltsreinigung
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Gebäudereinigungsvertrag Unterhaltsreinigung
HOCHSCHULE KEMPTEN Gebäudereinigungsvertrag Unterhaltsreinigung Zwischen dem Freistaat Bayern – Hochschule Kempten diese vertreten durch den Kanzler Herrn Chr. Herrmann - nachstehend „Auftraggeber“ genannt – und der Firma diese vertreten durch den Geschäftsführer - nachstehend „Auftragnehmer“ genannt – wird folgender Vertrag geschlossen: §§ 11 V Veerrttrraaggssggeeggeennssttaanndd Der Auftragsnehmer übernimmt auf der Grundlage der europaweiten Ausschreibung des Auftraggebers vom 13. November 2009, die Unterhaltsreinigung ab 15.02.2010 in den Hochschul- und Verwaltungsgebäuden (Gebäude T, Gebäude H, Gebäude W, Gebäude M; Gebäude V, Gebäude D, ab dem 01.09.2010 zusätzlich das neue „Anmietgebäude“ und ab dem Jahr 2011 der V. Bauabschnitt) der Hochschule Kempten, Bahnhofstraße 61, 87435 Kempten. §§ 22 V Veerrttrraaggssbbeessttaannddtteeiill Bestandteile dieses Vertrages sind in nachstehender Reihenfolge: 1. das „Aufmassverzeichnis“ der Hochschule Kempten, Stand 9/2005 (Anlage 1) 2. die „Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung“ (LB) der Hochschule Kempten, Stand10/2009 (Anlage 2) 3. der „Reinigungsplan“ der Hochschule Kempten, Stand 9/2009 (Anlage 3), 4. die für den Vertragsgegenstand maßgeblichen, vom Auftragnehmer mit Preisen versehenen Angebotsvordrucke (Anlagen 4 und 4.1) §§ 33 A Annzzuuw weennddeennddee V Voorrsscchhrriifftteenn 1. Sofern dieser Vertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthält, gelten ergänzend die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen – Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) – VOL/B – in der jeweils gültigen Fassung sowie sonstige einschlägige Gesetze. 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und entfalten gegenüber dem Auftraggeber keine rechtsverbindliche Wirkung Stand: Oktober 2009 §§ 44 ZZuu rreeiinniiggeennddee B Booddeennffllääcchheenn ((A Auuffm maaßß)) 1. Die zu reinigenden Bodenflächen wurden vom Auftraggeber ermittelt (siehe Aufmasse Anlage 1). Dem Auftragnehmer steht es frei, dies nachzuprüfen. Einwendungen können jedoch nur bis spätestens 4 Wochen nach Auftragserteilung beim Auftraggeber schriftlich geltend gemacht werden. 2. Der Auftraggeber ist zur Änderung des Umfangs und der Häufigkeit (Turnus) der Leistungen jederzeit berechtigt. Der Auftragnehmer ist vom Auftraggeber hierüber rechtzeitig vor Inkrafttreten schriftlich zu unterrichten. 3. Wir bitten um Beachtung, dass in einigen Räumen bei der Berechnung der Quadratmeterfläche Bereiche mit nicht verstellbaren Möbeln (Einbauschränke), Maschinen u. dergl. bereits in Abzug gebracht wurden. §§ 55 A Auussffüühhrruunngg ddeerr R Reeiinniigguunngg//A Arrtt uunndd U Um mffaanngg ddeerr LLeeiissttuunngg LLeeiissttuunnggssbbeesscchhrreeiibbuunngg A n l Anlaaggee 22 R Reeiinniigguunnggssppllaann A Annllaaggee 33 1. Die Reinigungsarbeiten sind nach der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und dem Reinigungsplan (Anlage 3) während der Dienstzeiten, nach Dienstschluss und außerhalb der Hörsaalbenützungszeiten auszuführen. Die Reinigungszeiten und die Reinigungshäufigkeit können vom Auftraggeber im Benehmen mit der Reinigungsfirma jederzeit geändert werden. 2. Während der vorlesungsfreien Zeiten bzw. Semesterferien werden nur die im Reinigungsplan aufgeführten Bereiche und diese nur mit 75%iger Intensität gereinigt; alle anderen Räume werden in dieser Zeit von der Reinigung ausgenommen. Somit ergibt sich eine Minderung in Höhe von 25 % des jeweils gültigen Quadratmeterpreises plus der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unter Semesterferien bzw. vorlesungsfreier Zeit sind gem. der Verordnung über die Vorlesungs-, Prüfungs- und Ferienzeit an den Fachhochschulen in Bayern vom 10.10.1983 in der Regel folgende Zeiträume zu verstehen: - (große) Semesterferien: 1. August bis 30. September - (kleine) Semesterferien: 15. Februar bis 14. März - Weihnachtsferien: 23. Dezember bis 7. Januar Jeweils vor Beginn eines Semesters (SS, WS und nach Beendigung der Weihnachtsferien) muss eine Vollreinigung durchgeführt werden. 3. Die jeweiligen Leistungen sind in der Regel montags bis samstags auszuführen. Der Arbeitgeber kann aus betrieblichen Gründen (z.B. im Zusammenhang mit gesetzlichen Feiertagen, dienstfreien Tagen, Semesterferien usw.) die Leistungen für einzelne Bereiche einschränken. 4. An gesetzlichen Feiertagen und belegungs-/nutzungsfreien Tagen beim Auftraggeber entfällt die Leistung, soweit der Auftraggeber nichts anderes bestimmt (siehe Reinigungsplan Anlage 3). 5. Der Auftragnehmer hat für jeden Kalendermonat einen Reinigungsablaufplan unter Maßgabe der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und Reinigungsplan (Anlage 3) zu erstellen: an welchen Tagen, in welchen Räumen, welche Leistung erbracht wird, welche Reinigungskraft (namentlich) für welchen Reinigungsbereich verantwortlich ist. Des Weiteren soll aus dem Reinigungsplan die für die Leistung verwendete Stunden ersichtlich sein. Die für einzelne Leistung verwendete Stundenzahlen müssen mindestens den Angaben des Auftragnehmers im Angebot entsprechen (in Abhängigkeit der Belegungs-/Nutzungssituation). Im Reinigungsplan angegebene Stundenzahlen gelten mindestens in diesem Umfang als vertraglich zugesichert. Für die erstmalige Erstellung oder für künftige Änderungen des Reinigungsplans erforderlichen Belegungs-/Nutzungsdaten werden dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt. Der Reinigungsplan für den laufenden Kalendermonat ist dem Auftraggeber spätestens am letzten Arbeitstag des Vormonats zur Abstimmung vorzulegen. Jederzeit mögliche Änderungen werden jeweils unmittelbar abgestimmt. 6. Der Auftragnehmer gewährleistet die Ausführung der Leistungen durch betriebseigenes Personal auch bei Ausfällen (wie z.B. durch Krankheit, Urlaub etc.) Stand: Oktober 2009 7. Wird die sich aus dem Angebot des Auftragnehmers (siehe LV) ergebende Arbeitsstundenzahl je Gebäude und Tag nicht erreicht, ist der Auftraggeber zur anteiligen Kürzung des Entgelts berechtigt. §§ 66 G Geew wäähhrrlleeiissttuunngg 1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für die korrekt handwerksgemäße Durchführung der Reinigungsarbeiten. 2. Der Auftraggeber ist bei: nicht rechtzeitiger, nicht sachgemäßer oder aus einem sonstigen Grunde unzureichender Leistung des Auftragnehmers, berechtigt Nachbesserung durch den Auftragnehmer zu verlangen. Eine Nachbesserung hat unverzüglich zu erfolgen. 3. Der Auftraggeber ist bei nicht rechtzeitiger, nicht sachgemäßer oder aus einem sonstigen Grunde unzureichender Leistung des Auftragnehmers berechtigt, für jeden Tag der Schlechtleistung und für jeden einzelnen Vertragsverstoß eine entsprechende anteilige Minderung des Entgelts, im Einzelfall mindestens jedoch 15,00 €, vorzunehmen 4. Der Auftraggeber ist bei nicht rechtzeitiger, nicht sachgemäßer oder aus einem sonstigen Grunde unzureichender Leistung des Auftragnehmers berechtigt, für die Tage der unzureichenden Reinigung eine entsprechende Minderung des Entgelts vorzunehmen. Wird die im Reinigungsplan vorgesehene Mindeststundenzahl während eines Monats um mehr als 5 % unterschritten, ist der Auftraggeber zur anteiligen Kürzung des Entgelts berechtigt, die Rechnung wird auch dann gekürzt, wenn keine Beanstandung der Reinigungsqualität vorliegt. 5. Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, nach erfolgloser, mit einer Ablehnungsandrohung verbundenen schriftlichen Mahnung die Erfüllung des Vertrages auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers durch einen Dritten vornehmen zu lassen. 6. Für den Auftraggeber entscheidet das Technische Amt, ob die Reinigung fristgerecht erfolgte und ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Die Beweislast für die vertragsgemäße Erfüllung bleibt bis zur Abnahme beim Auftragnehmer. 7. Die sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rechte des Auftraggebers, insbesondere das Recht auf außerordentliche Kündigung (§ 22), bleiben unberührt. §§ 77 R Reeiinniigguunnggssppeerrssoonnaall 1. Der Auftragnehmer setzt überwiegend Reinigungskräfte ein, mit denen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht. Die Verständigung in deutscher Sprache ist zwingend erforderlich. Ausländisches Personal darf nur mit gültigen Ausweis- und Arbeitspapieren beschäftigt werden 2. Reinigungspersonal, das in der Unterhaltsreinigung tätig ist, darf nicht für SonderreinigungsAufträge, z. B. Beschichtung der Böden sowie Glas- und Rahmenreinigung, eingesetzt werden. Verstöße gegen diese Bedingungen berechtigen den Auftraggeber zu einer außerordentlichen Kündigung des Reinigungsvertrages nach § 22 dieses Vertrages. Außerdem wäre die Firma für mindestens ein Jahr von weiteren Auftragsvergaben wegen Unzuverlässigkeit ausgeschlossen. 3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich aus Sicherheitsgründen, zur Reinigung der im Leistungsverzeichnis bezeichneten Diensträume, stets dasselbe Personal einzusetzen, welches lediglich bei Ausfällen durch Krankheit oder Urlaub oder bei Ausscheiden durch geeignete Vertreter zu ersetzten ist. Ein Personalwechsel ist vom Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Die Meldung muss spätestens einen Tag vor Arbeitsbeginn der Reinigungskraft dem Auftraggeber vorliegen. 4. Personen die nicht mit der Reinigung der Gebäude beauftragt sind, dürfen diese nicht betreten; dies gilt auch für Kinder, Angehörige und Tiere des Reinigungspersonals. 5. Hausverwalter oder Hausmeister, deren Ehefrauen, Kinder und Eltern dürfen nicht als Mitarbeiter des Auftragnehmers in dem Reinigungsobjekt eingesetzt werden, das von dem betreffenden Hausverwalter oder Hausmeister betreut wird. Ausnahmen können nur auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers, durch den Auftraggeber zugelassen werden. 6. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, den Einsatz bestimmter Reinigungskräfte, unter Angabe von Gründen, zu untersagen. 7. Die Reinigungskräfte haben Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit über eine vom Auftraggeber vorgegebene Zeiterfassung nachzuweisen. 8. Der Auftragnehmer hat die folgenden Nachweise für die von ihm eingesetzten Reinigungskräfte zu prüfen: Arbeitserlaubnis Aufenthaltserlaubnis Nachweis über Sozialversicherungsabgaben Stand: Oktober 2009 9. 10. 11. 12. 13. Polizeiliches Führungszeugnis Die alleinige Verantwortung für die Gültigkeit der Papiere liegt beim Auftragnehmer. Eine Reinigungskraft ist als Vorarbeiter/in auszuweisen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal stets korrekte und einheitliche Firmenarbeitskleidung trägt. Der Firmenausweis mit Name und Lichtbild der Reinigungskraft ist sichtbar zu tragen. Bei Ausscheiden von Reinigungspersonal ist der Firmenausweis vom Auftragnehmer einzuziehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich sein Personal vor Arbeitsbeginn sorgfältig zu schulen. Das Reinigungspersonal muss an Ort und Stelle ausführlich und intensiv über den Leistungs- und Reinigungsumfang informiert werden. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer sein Personal auf alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und deren Änderungen, insbesondere Schutzvorschriften hinzuweisen und auf deren Beachtung zu achten. Der Auftragnehmer hat das Personal mit den allgemeinen Sicherheitseinrichtungen und ihrer Anwendung vertraut zu machen (u. a. Notausgänge, Feuermelder, Feuerlöscher, Aufzugbenützung).Über diese Unterweisungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Auftragnehmer und der jeweiligen Reinigungskraft zu unterzeichnen. Eine Kopie erhält der Auftraggeber. Ist dem Auftragnehmer erkennbar, dass Flächen vorübergehend nicht genützt werden und eine Reinigung somit nicht erforderlich ist, verpflichtet er sich, dem Auftraggeber hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen des Auftragnehmers und des Reinigungspersonals ist auf dem Parkplatz der FH nur für die Zeit der Reinigungsarbeiten erlaubt und erfolgt jeweils auf eigene Gefahr. §§ 88 A Auuffssiicchhtt ((O Obbjjeekkttlleeiittuunngg)) 1. Um eine einwandfrei Qualitätssicherung zu gewährleisten, ist eine namentlich zu benennende Person (Vorarbeiter/in), die mindestens teilweise freigestellt ist, während der Reinigungszeit der Unterhaltsreinigung einzusetzen. Diese ist gegenüber dem Reinigungspersonal weisungsberechtigt und ist berechtigt Reklamationen entgegen zu nehmen. Sie hat den Weisungen der Beauftragten des Arbeitgebers zu folgen. 2. Während der Reinigungszeit muss gewährleistet sein, dass die Räumlichkeiten der Professoren (Dienstzimmer), Büros und Sekretariate nur kurzfristig geöffnet bleiben. Aus Datenschutzgründen sind die Räume stets verschlossen zu halten. 3. Die ordnungsgemäße Ausführung der vertraglichen Leistungen wird vom Beauftragten des Auftraggebers am Monatsende schriftlich bestätigt. 4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, regelmäßig Qualitätskontrollen durchzuführen und zu dokumentieren. Diese sind ebenso wie eine Aufstellung über die geleisteten Stunden dem Auftraggeber vorzulegen! Die Aufstellung über die geleisteten Stunden ist von den Reinigungskräften gegen Unterschrift zu bestätigen. 5. Der Auftragnehmer benennt vor der ersten Reinigung, sofern sich Abweichungen zu den Angaben des LV ergeben, gegenüber dem Auftraggeber eine Objektleitung. Für die Objektleitung muss mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk nachgewiesen werden. Diese hat den Hinweisen und Vorgaben des Auftraggebers Folge zu leisten. Die Objektleitung bzw. Vorarbeiter/in hat sich täglich persönlich beim Technischen Amt zu informieren und ist während der regulären Dienstzeit (werktags 07.30 Uhr – 16.15 Uhr) ständig erreichbar. Die Regelungen des § 7 gelten entsprechend. §§ 99 V Veerrsscchhw wiieeggeennhheeiitt 1. Der Auftragnehmer hat alle im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Arbeitskräfte gegen Unterschrift zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Er hat ihnen ferner gegen Unterschrift zu untersagen, Einblick in die in den Dienst- und Lehrräumen liegende Schriftstücke, Akten usw. zu nehmen, davon Abschriften, Fotokopien und dergleichen zu fertigen oder behördliche Einrichtungen (z.B. Telefon, Fax, Kopiergeräte, Computer, Drucker usw.) zu benutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit der im Rahmen dieses Vertrages durch den Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte gilt auch über das Bestehen ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Auftragnehmer hinaus. 2. Der Auftragnehmer hat, innerhalb von 2 Wochen nach Reinigungsbeginn, von diesen Verpflichtungserklärungen dem Auftraggeber eine Abschrift zu überlassen. 3. Der Auftraggeber ist zur Verschwiegenheit in Bezug auf ihm bekannt werdende Betriebsgeheimnisse des Auftragnehmers verpflichtet, es sei denn, diese werden dem Auftraggeber durch Dritte bekannt gemacht oder sind allgemein bekannt. Stand: Oktober 2009 4. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber zur Verschwiegenheit in die ihm bekannt werdende Personaldaten des Auftragnehmers. §§ 1100 R Reeiinniigguunnggssvveerrffaahhrreenn 1. Alle zur Reinigung benötigten Maschinen, Geräte, Leitern, Gerüste, Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel stellt der Auftragnehmer. Diese müssen für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet sein, den Sicherheitsbestimmungen entsprechen und Prüfvermerke tragen (z.B. VDE/GSZeichen). Geräte und Materialien, die eine Schädigung der behandelten Flächen oder Einrichtungen verursachen können, dürfen nicht eingesetzt werden. 2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur einwandfreie und nichtätzende Reinigungs- und Pflegemittel zu verwenden, die eine Schädigung der zu behandelnden Flächen und Einrichtungsgegenstände ausschließen. Für die Fußbodenpflege sind nur rutschhemmende Pflegemittel zu verwenden. 3. Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass die eingesetzten Desinfektionsmittel in den Listen der Deutschen Gesellschaft für Hygiene- und Mikrobiologie oder des Bundesgesundheitsamtes aufgeführt sind. 4. Beim Einsatz von Reinigungsmittel ist darauf zu achten, dass nachfüllbare Dosierflaschen eingesetzt werden. Reinigungsmittel auf Konzentratbasis sind bevorzugt einzusetzen. Die eingesetzten Reinigungskräfte sind über die notwendige Dosierung fachmännisch einzuweisen, damit eine Überdosierung vermieden wird. 5. Der Auftraggeber behält sich vor, bestimmte Reinigungsverfahren oder die Verwendung bestimmter Reinigungsmittel zu untersagen oder zu verlangen. Für Fliesen-/Natursteinböden ist der Einsatz von elektrischen Reinigungsautomaten verbindlich vorgegeben. 6. Sämtliche Reinigungsarbeiten sind so auszuführen, dass der Geschäftsbetrieb nicht gestört wird. 7. Bei der Reinigung sind: die anerkannten Regeln der Anwendungstechnik z.B. bei Linoböden, Kautschuk u. a. die Pflege- bzw. Arbeitsanweisungen der Hersteller der zu reinigenden Flächen sowie die Gebrauchsanweisungen der Hersteller von Reinigungs- und Pflegemittel und alle einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. 8. Nach der Reinigung sind Maschinen, Geräte, Reinigung und Pflegemittel bzw. Desinfektionsmittel wieder fortzuräumen und alle Einrichtungsgegenstände wieder an ihren ursprünglichen Platz zu stellen. Die Fenster, Türen und Lüftungsklappen sind zu schließen und abzusperren, die Beleuchtung ist auszuschalten und sämtliche Schlüssel sind zentral an der für die Aufbewahrung bestimmten Stelle (siehe § 11) zu hinterlegen. §§ 1111 S Scchhllüüsssseell,, G Geerräättee,, M Maatteerriiaalliieenn,, R Rääuum mee W Waasssseerr uunndd S Sttrroom m 1. Alle zur Reinigung benötigten Maschinen, Geräte, Leitern, Gerüste, Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel stellt der Auftragnehmer. Diese müssen für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet sein, den Sicherheitsbestimmungen entsprechen und Prüfvermerke tragen (z.B. VDE/GSZeichen). Geräte und Materialien, die eine Schädigung der behandelten Flächen oder Einrichtungen verursachen können, dürfen nicht eingesetzt werden. Maschinen, Gegenstände und Geräte müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und sind täglich zu reinigen und desinfizieren. 2. Das zur Durchführung der Reinigungs- und Pflegearbeiten notwendige Wasser und die elektrische Energie werden vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf eigene Kosten in dem von der Hochschule vorgesehenen Raum eine Waschmaschine aufzustellen und sie für die Reinigung der Padds einzusetzen. Soweit die Reinigungsqualität nicht beeinträchtigt wird ist mit der zur Verfügung stehenden Energie sowie mit dem Wasser sparsam umzugehen. 3. Das vom Auftragnehmer nach Maßgabe des LV nachzufüllende bzw. bereitzustellende Verbrauchsmaterial für die Nutzer des Reinigungsobjektes (Papierhandtücher, Seife, Toilettenpapier, WC-Sitzauflagen, Hygienebeutel) wird vom Auftraggeber gestellt. Beutel und Säcke für die Mülleimer stellt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat bei Nachfüllung bzw. Bereitstellung von Verbrauchsmaterialien entsprechend den Anforderungen im LV auf sparsamen Verbrauch zu achten. Insbesondere ist die Vorratshaltung von Verbrauchsmaterial am Verwendungsort nicht gestattet. Die Reinigungskräfte haben den Bestand laufend zu überwachen und erst im Bedarfsfall zu ergänzen. Stand: Oktober 2009 4. Umkleideräume für das Reinigungspersonal sowie Abstellräume für Maschinen, Geräte, Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel werden, soweit vorhanden, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. 5. Dem Auftragnehmer werden Schlüssel für die Schließanlage der Gebäude gegen Empfangsbekenntnis übergeben, die sämtliche zu reinigenden Räume sperren. Die Schlüssel dürfen nur während den Reinigungsarbeiten verwendet werden. Außerhalb dieser Zeiten sind die Schlüssel innerhalb des abgesperrten zentralen Reinigungsraums in dem vom Auftragnehmer bereitgestellten Schlüsselschrank zu verwahren. Die Schlüssel sind täglich von der Objektleitung bzw. Vorarbeiter/in auf Vollständigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet bei Beschädigung und Verlust der Schlüssel sowie für die sich ergebenden Folgeschäden. Eine Exkulpationsmöglichkeit für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Schlüsselverlust ist unverzüglich dem Auftraggeber (Technisches Amt) zu melden. §§ 1122 H Haaffttuunngg uunndd V Veerrssiicchheerruunngg 1. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder die im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Arbeitskräfte verursacht werden. Soweit Dritte Schaden erleiden und den Auftraggeben in Anspruch nehmen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich freizustellen. 2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden jeder Art, die der Auftragnehmer oder dessen Personal im Zusammenhang mit der Reinigungstätigkeit erleiden (infolge leichter Fahrlässigkeit des Auftraggebers oder dessen Bediensteter), übernimmt der Auftraggeber keine Haftung (ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen). Sollten Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden, ist der Auftragnehmer zu Freistellung verpflichtet. 3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Gefährdung der im Gebäude befindlichen Personen, einzuhalten. Hierzu gehört auch das Aufstellen von Warnschildern während der Reinigungsarbeiten. 4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung (incl. Haftpflichtversicherung für Schlüsselverluste der Schließanlage) in einer Höhe abzuschließen die den Gegebenheiten in vollem Umfange Rechnung trägt. Der Abschluss ist dem Auftraggeber vor Beginn der ersten Reinigung nachzuweisen. Mindestsummen: - Personenschäden: 2.500.000 EUR - Sach- und/oder Vermögensschäden: 2.500.000 EUR - Obhuts- und Bearbeitungsschäden: 500.000 EUR - Schlüsselverluste: 150.000 EUR 5. Jede Änderung in Bezug auf die abgeschlossene Haftpflichtversicherung ist dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 6. Der Auftraggeber haftet nicht für das Eigentum der Arbeitskräfte, das in den vorgesehenen Räumen aufbewahrt wird. Er haftet ferner nicht für Beschädigungen oder Diebstahl der vom Auftragnehmer eingesetzten Maschinen, Geräte und sonstigen Materialien. 7. Bei den Reinigungsarbeiten beschädigte Gegenstände, zerbrochene Scheiben und dergleichen werden auf Veranlassung des Auftraggebers erneuert. Die Kosten hat der Auftragnehmer zu tragen. §§ 1133 B Beerruuffssggeennoosssseennsscchhaafftt Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jede Änderung seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. §§ 1144 M Meelldduunngg vvoonn M Mäännggeellnn uunndd S Scchhääddeenn Mängel und Schäden an Räumen und Einrichtungsgegenstände sowie Störungen und sonstige Auffälligkeiten sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Soweit Mängel und Schäden eine Gefährdung für das Reinigungspersonals darstellen, darf die Reinigung nicht vor Abstellung der festgestellten Beanstandungen ausgeführt werden. §§ 1155 FFuunnddssaacchheenn Der Auftragnehmer und die im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Reinigungskräfte sind verpflichtet, alle Gegenstände (auch solche von geringem Wert), die in den zu reinigenden Räumlichkeiten gefunden werden, sofort beim Technischen Amt abzugeben. Auf diese Verpflichtung sind die Reinigungskräfte vom Auftragnehmer schriftlich hinzuweisen. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht! Stand: Oktober 2009 §§ 1166 N Naacchhuunntteerrnneehhm meerr 1. Die Übertragung von Reinigungsaufgaben an Nachunternehmer ist grundsätzlich untersagt. Wenn sich in Einzelfällen eine Übertragung als unumgänglich erweist, ist vorher die schriftliche Zustimmung des Aufraggebers einzuholen. 2. Der Auftragnehmer hat im Falle der nach Abs. 1 Satz 2 unumgänglich notwendigen Übertragung sicherzustellen, dass der Nachunternehmer schriftlich die nach diesem Vertrag geltenden Bedingungen für sich als verbindlich anerkennt. Der Auftraggeber erhält einen Abdruck der schriftlichen Anerkenntnis des Nachunternehmers. §§ 1177 M Meehhrraarrbbeeiitt 1. Reinigungsarbeiten, die wegen regelmäßig anfallender, kleiner baulicher Instandsetzungsarbeiten erforderlich werden, gehören zur laufenden Reinigung und werden nicht besonders vergütet, sofern ihr Umfang 10 % der Reinigungsfläche im Monat nicht übersteigt. Ebenso werden besondere Zuschläge bei stärkerer Verschmutzung aus anderen (z.B. witterungsbedingten) Anlässen nicht gewährt. 2. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, darüber hinaus erforderlich werdende Mehrarbeiten, über 10 %, zu übernehmen. Sie sind schriftlich zu vereinbaren und werden zum jeweils gültigen Vertragsentgelt (Stundensatz) nach besonders spezifizierter Rechnung vergütet. §§ 1188 B Beerreecchhnnuunngg 1. Berechnungsgrundlage für das Entgelt ist der vom Auftragnehmer ausgefülltes Angebotsvordruck (Anlage 4). 2. Abrechnungsgrundlage sind die aufgrund der Belegungs-/Nutzungsdaten des Auftraggebers von Auftragnehmer im Rahmen des Reinigungsplans tatsächlich erbrachten Reinigungsleistungen, die entsprechend dem Angebot vergütet werden. 3. Sonderleistungen werden im abgerufenen Umfang auf der Grundlage des Angebots abgerechnet. Die Abrufung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zum gewünschten Leistungszeitpunkt. Eine Beschränkung auf einzelne oder Teil-Reinigungsbereiche ist möglich. §§ 1199 FFäälllliiggkkeeiitt//ZZaahhlluunngg 1. Die Rechnung ist vom Auftragnehmer monatlich im nachhinein zu erstellen. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den im Sinne des § 18 nachgewiesenen Rechnungsbetrag binnen 30 Tagen, vom Rechnungseingang an gerechnet, zu begleichen. 3. Zahlungen erfolgen grundsätzlich im Überweisungsverkehr in EUR 4. Rechnungsbeträge über Leistungen, für die im Zeitpunkt der Rechnungsprüfung durch den Auftraggeber noch offene Beanstandungen vorliegen, werden bis zur Klärung nicht zur Zahlung angewiesen. Von solchen Rückbehalten ist der Auftragnehmer unverzüglich unter Benennung der Gründe zu unterrichten. §§ 2200 P Prreeiissaannppaassssuunngg bbeeii Ä Ännddeerruunngg ddeerr LLoohhnn-- uunndd LLoohhnnnneebbeennkkoosstteenn 1. Die Preise im Angebot gelten mindestens für 1 Vertragsjahr. 2. Im Falle des Inkrafttretens eines neuen Lohntarifvertrags oder anderer tariflichen Vereinbarungen, im Geltungsbereich Bayern, für den Ecklohn A (Glasreinigung) oder den Ecklohn B (Unterhaltsreinigung), die sich unmittelbar auf die Lohnkosten auswirken, kann ein neuer Preis vereinbart werden. Der Auftragnehmer kann beim Auftraggeber einen entsprechenden Antrag stellen. Eine Erhöhung um mehr als 5 %, bezogen auf die Vorjahrespreise, wird ausgeschlossen. 3. Der Preisanstieg bezieht sich ausschließlich auf den Lohnkostenanteil der Gesamtkosten. Die Berechnung der jeweiligen Neupreise erfolgt jedoch nur unter Zugrundelegung der kalkulierten Lohnkosten aus dem Angebot. Die ursprüngliche Kalkulation bleibt für die Dauer des Vertrages Berechnungsgrundlage für Preiserhöhungen. 4. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Erhöhung der Lohn- und Lohnnebenkosten anzuzeigen und auf Aufforderung des Auftraggebers nachzuweisen. Stand: Oktober 2009 5. Im Falle einer Anpassung erfolgt diese frühestens für den ersten Monat nach Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages für die vom Auftragnehmer ab diesem Zeitpunkt noch zu erbringende Leistung. Eine rückwirkende Anpassung für vom Auftragnehmer bereits erbrachte Leistungen ist ausgeschlossen. 6. Preisänderungen können nur einmal jährlich geltend gemacht werden. 7. Die Veränderungen anderer Kalkulationsfaktoren als der Lohnkosten berechtigen den Auftragnehmer nicht zu Mehrforderungen. 8. Eine tarifliche oder außertarifliche Ermäßigung der Lohn- und Lohnnebenkosten kommt dem Auftraggeber in vollem Umfange zugute. §§ 2211 V Veerrttrraaggssddaauueerr,, oorrddeennttlliicchhee K Küünnddiigguunngg 1. Dieser Vertrag wird zunächst für 1 Jahr abgeschlossen, sofern keine Kündigung nach Nr. 2 erfolgt, beginnend 15.02.2010. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Vertragsjahres schriftlich gekündigt wird, die Vertragsdauer ist auf max. 5 Jahre begrenzt. 2. Die Probezeit beträgt 6 Monate von Vertragsbeginn an. Eine Kündigung während der Probezeit ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gültig. 3. Der Auftragnehmer hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses am Tage der letzten Reinigung sämtliche von ihm eingesetzten Maschinen, Geräte und Materialien aus den Reinigungsobjekten herauszunehmen. Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm ausgehändigte Schlüssel zurückzugeben. §§ 2222 A Auußßeerroorrddeennttlliicchhee K Küünnddiigguunngg Der Auftraggeber kann, abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Bestimmung, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen wenn: der Auftragnehmer den Bestimmungen dieses Vertrages trotz zweimaliger Abmahnung zuwider handelt. der Auftragnehmer in Insolvenz gerät oder die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzoder Vergleichsverfahren gegeben sind oder für den Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem in der Person bzw. dem Betrieb des Auftragnehmers liegenden Grunde unzumutbar ist. Das Recht zur Kündigung nach § 21 Abs. 2 dieses Vertrages bleibt unberührt. §§ 2233 V Veerrbboott uunnzzuulläässssiiggeerr W Weettttbbeew weerrbbssbbeesscchhrräännkkuunngg Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 v.H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Als unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen gelten insbesondere Verabredungen und Verhandlungen mit anderen Bieter über: die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, die zu fordernden Preise, Bindungen sonstiger Entgelte, Gewinnaufschläge, Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile Zahlungs-, Lieferungs- und andere Vertragsbedingungen, sowie sie unmittelbar oder mittelbar den Preis beeinflussen, Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen Gewinnbeteiligungen oder andere Angaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998 in seiner jeweils gültigen Fassung zulässig sind. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. §§ 2244 G Geerriicchhttssssttaanndd Stand: Oktober 2009 Erfüllungsort ist Kempten. Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Augsburg. §§ 2255 FFoorrddeerruunnggssaabbttrreettuunngg Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. §§ 2266 V Veerrttrraaggssäännddeerruunnggeenn Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung bzw. schriftliche Bestätigung durch beide Vertragspartner. Dies gilt auch für eine Abänderung eines Schriftformerfordernisses. §§ 2277 S Saallvvaattoorriisscchhee K Kllaauusseell Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden jedoch unwirksame Bestimmungen unverzüglich durch solche Vereinbarungen ersetzten, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen Kempten, den ______________________ Hochschule Kempten Stand: Oktober 2009 Auftragnehmer HOCHSCHULE KEMPTEN Gebäudereinigungsvertrag Unterhaltsreinigung Inhaltsübersicht § § § § 1 2 3 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 Vertragsgegenstand Vertragsbestandteil Anzuwendende Vorschriften Zu reinigende Bodenflächen Aufmass Anlage 1 Ausführung der Reinigung/Art und Umfang der Leistung Leistungsbeschreibung Anlage 2 Reinigungsplan Anlage 3 Gewährleistung Reinigungspersonal Aufsicht (Objektleitung) Verschwiegenheit Reinigungsverfahren Schlüssel, Geräte, Materialien, Räume Wasser und Strom Haftung und Versicherung Berufsgenossenschaft Meldung von Mängeln und Schäden Fundsachen Nachunternehmer Mehrarbeit Berechnung Angebotsvordruck Anlage 4, 4.1 Fälligkeit/Zahlung Preisanpassung bei Änderung der Lohn- u. Lohnnebenkosten Vertragsdauer, ordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung Verbot unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung Gerichtsstand Forderungsabtretung Vertragsänderungen Salvatorische Klausel Stand: Oktober 2009 Stand: Oktober 2009 Anlage 3 Hochschule Kempten Technisches Amt Stand 10/09 Reinigungsplan Gebäude: H, T, W, M, V, D, Bahnhofstr. 61 Reinigungszeit Räumlichkeit Während der Dienst-/ Vorlesungszeit * Reinigungstag im Semester Reinigungstag in den Semesterferien Freitag Außerhalb der Dienst-/ Vorlesungszeit Büroraum, (-fläche), dauernd besetzt X Freitag Professoren-Dienstzimmer X Freitag WC X Montag bis Freitag Hörsaal/Seminarraum/ Auswerteraum Fachb.-Sekretariate Technisches Amt Komplett und Tafelreinigung X Montag bis Freitag Dienstag und Freitag/Samstag Papier- und Abfallbeseitigung X Montag bis Freitag Papier- und Abfallbeseitigung X Freitag Freitag Bibliothek X Dienstag Freitag Rechenzentrum X Samstag Samstag Mensa EG X Dienstag und Freitag Mensa KG (Sportraum) X Dienstag und Freitag Flur, WF, Treppen [Ebene 0 (KG) bis Ebene 4 (3. OG)] X Freitag/Samstag Flur, WF, [nur Ebene 0 (KG) oder Ebene 1 (EG) oder Ebene 2 im Geb. H] X Dienstag Treppen [Ebene 0 (KG) bis Ebene 4 (3. OG)] X Dienstag X Dienstag und Freitag Geb. W - Treppenhaus [Ebene 1 (EG) bis Ebene 4 (3. OG)] * = Tagesreinigungspersonal zwingend gefordert Anmerkung: Fällt ein Reinigungstag auf einen Feiertag, erfolgt die Reinigung am davor liegenden Werktag. Reinigungsplan Stand 08/05 Freitag/Samstag Freitag/Samstag