Alte Schmelz - Wochenspiegel
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Alte Schmelz - Wochenspiegel
Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen für das Gebiet „Alte Schmelz“ in St. Ingbert gemäß § 141 (3) BauGB und der Auskunftspflicht gem. § 138 BauGB Der Stadtrat der Stadt St. Ingbert hat in seiner Sitzung am 18. März 2015 den Beschluss gefasst für das Gebiet der Alten Schmelz die vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten. Dieser Beschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Das Untersuchungsgebiet wird im Süden von der Saarbrücker Straße, im Osten von der Alleestraße und im Norden von der Dudweilerstraße begrenzt. Ebenso ist der Krämer-Landschaftspark Bestandteil der Untersuchung. Die detaillierte Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ist im beigefügten Lageplan dargestellt. Ziel der vorbereitenden Untersuchungen ist es Beurteilungsunterlagen über die Notwendigkeit der Sanierung sowie über die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge zu gewinnen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden. Die vorbereitenden Untersuchungen dienen als Grundlage einen Teilbereich des Areals der Alten Schmelz in das Städtebauförderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ aufzunehmen. Die Stadt St. Ingbert ist bei der Vorbereitung und der Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Gesamtmaßnahme auf die Mitwirkung der von der Sanierung Betroffenen und der Träger öffentlicher Belange angewiesen. Daher wird im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen die Mitwirkungsbereitschaft gem. § 137 BauGB angeregt. Gemäß § 138 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und andere Nutzungsberechtige verpflichtet, der Stadt St. Ingbert sowie deren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit des Gebietes und zur Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Sanierung erforderlich sind. Für die eingeschränkte Verwertung der Daten durch die Stadt St. Ingbert und deren Beauftragte wird auf § 138 Abs. 2 BauGB verwiesen. Zudem wird im Falle der Verweigerung der Auskunftspflicht auf § 208 BauGB hingewiesen. Für die Beantragung und Durchführung von baulichen Maßnahmen im Untersuchungsgebiet wird auf Rechtswirkungen des § 141 Abs. 4 i. V. m. § 15 BauGB hingewiesen. Mit der Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen hat die Stadt St. Ingbert das Büro Isoplan Marktforschung Dr. Schreiber und Kollegen GbR, Heinrich-Böcking-Straße 7, 66121 Saarbrücken beauftragt. Die gesetzlichen Grundlagen können zu den allgemeinen Sprechzeiten (Mo. – Mi. von 08:00 – 16:00 Uhr, Do. von 08:00 – 18:00 Uhr, Fr. von 08:00 – 12:00 Uhr) im Rathaus der Stadt St. Ingbert in der Abteilung Stadtentwicklung und Demografie, Zimmer 402 oder 403 der Stadt St. Ingbert eingesehen werden. St. Ingbert, 24.03.2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Hans Wagner