rundschreiben

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rundschreiben
KASSENZAHNÄRZTLICHE
VEREINIGUNG BERLIN
(KdöR)
RUNDSCHREIBEN
I N H A LT
Nr. 8 vom 19. Oktober 2009
Sehr geehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege!
Mit diesem Rundschreiben
informieren wir Sie über:
1.
Selektivvertrag der DAK
2.
Der Berliner Kinderzahnpass
3.
Fehlerteufel – Ergänzungen zum
QM-Fragebogen der KZBV
4.
Informationen zur „Neuen
Influenza“
5.
Prophylaxe-Vereinbarung mit
der BIG - Recall
6.
Kostenübernahmeerklärung/
Genehmigungsverfahren bei
Kiefergelenkserkrankungen
7.
Entfernung von Zysten
8.
Honorar für Füllungen –
Mehrkostenvereinbarung
9.
Punktwertübersichten 4. Quartal
2009
10. Kassenänderungen
11. Die neue Einreichung der
Abrechnung - Feedback
12. Information für das Praxisteam
7/2009
13. Freie Plätze für die Fortbildungsveranstaltung
14. Fortbildungsveranstaltungen
des Philipp-Pfaff-Institutes
15. Einladung zum 14. Fortbildungsabend des BBI
16. Aktuelle Information zur elektronische Gesundheitskarte (eGK)
1. Selektivvertrag der DAK
Anlagen
Î
In der Anlage finden Sie eine Sonderinformation des Vorstandes der KZV Berlin
zum Selektivvertrag sowie die Resolution der
Vertreterversammlung vom 14.10.2009 zu
Ihrer Kenntnisnahme.
2. Der Berliner Kinderzahnpass
Anlage
Î
In der weiteren Anlage finden Sie ein Informationsblatt der KZV Berlin zum neuen
Kinderzahnpass.
3. Fehlerteufel - Ergänzung zum
QM-Fragebogen der KZBV
In unserem letzten Rundschreiben hat sich
ein Fehler eingeschlichen!
Richtig heißt es:
„Dennoch werden die KZVen ab dem
01.01.2011 jährlich lediglich 2 % der Kollegenschaft, die durch einen Zufallsgenerator
ausgesucht werden, auf die Einführung eines
QMs in ihren Praxen zu überprüfen haben.“
4. Informationen zur „Neuen
Influenza“
Anlage
Î
Die Zahnärztekammer Berlin hat ein Informationsblatt zum Thema „Impfung gegen
Influenza A (H1N1)“ herausgegeben, das wir
diesem Rundschreiben beifügen.
5.
Prophylaxe-Vereinbarung mit
der BIG - Recall
Wir erinnern erneut an die mit der BIG direkt
gesund (früher BIG Gesundheit – Die Direktkrankenkasse) für ein weiteres Jahr abgeschlossene IP-/FU-Vereinbarung, deren Zielsetzung die Steigerung der regelmäßigen
Durchführung der vereinbarten präventionsorientierten Leistungen ist.
Wir empfehlen Ihnen – auch im eigenen
Interesse – dringend, Ihre Patienten, die bei
der BIG direkt gesund versichert sind, im
Recall anzuschreiben und an die Kontrolluntersuchungen zu erinnern.
RS-Nr. 8/2009 KZV Berlin
6. Kostenübernahmeerklärung/
Genehmigungsverfahren bei
Kiefergelenkserkrankungen
Zur besseren Übersicht haben wir Ihnen die
Krankenkassen
zusammengefasst,
bei
denen ein Genehmigungsverfahren notwendig ist:
• Alle fremden AOKen (z. B.
Brandenburg, AOK Bayern usw.)
AOK
• Alle BKKen und IKKen (WOP-Kassen) mit
Patientenwohnsitz außerhalb Berlins bzw.
mit fremder Wohnortkennzeichnung (z. B.
00083 steht für Brandenburg)
• Alle fremden Ersatzkassen
Beispiel:
Regionalkennzeichen ist 05 = Brandenburg (das Regionalkennzeichen ist die
erste und zweite Stelle der 7-stelligen
Kassenummer)
• Alle Sonstigen Kostenträger für alle
Leistungen (K1 - K9 und GOÄ-Pos.)
(z. B. Polizeipräsident in Berlin, Zivildienst,
Bundeswehr, Heilfürsorge Bundespolizei,
AOK Berlin U und J, AOK Berlin Asy/AsA)
Bitte haben Sie Verständnis, dass Fälle mit
fehlender
Kostenübernahmeerklärung/
Kassenbewilligung von der KZV Berlin an die
Praxen zurückgesandt werden.
Ein Genehmigungsverfahren
notwendig bei:
ist
nicht
• BKKen und IKKen mit Patientenwohnsitz
innerhalb Berlins bzw. mit der Wohnortkennzeichnung von Berlin (00072)
• AOK Berlin
• Bei den Berliner Ersatzkassen, erkennbar
am Regionalkennzeichen 95 oder 97 für
Berlin
• Die atlas BKK teilte uns mit, dass sie ab
sofort auf das Genehmigungsverfahren
bei
Kiefergelenkserkrankungen
und
Kieferbruch verzichtet.
Wir bitten um Beachtung!
1
7. Entfernung von Zysten
ca. 5 mm Ø:
Aus gegebenem Anlass weisen wir auf die
vereinbarten
Bema-Abrechnungsbestimmungen zur Pos. 56 hin:
Das Entfernen von Granulationsgewebe und
kleinen Zysten ist nicht nach Bema-Nr. 56
(Operation einer Zyste) abrechnungsfähig.
Das Auskratzen von kleinen Zysten bzw.
eines zystischen Granulationsgewebes in
Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien
oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht
nach der Bema-Nr. 56 (Zy-OP) berechnet
werden, da sich bei der Exkochleation
(Auskratzung mit einem scharfen Löffel)
kleiner Zysten im Rahmen dieser Eingriffe nur
ein zu geringer Mehraufwand ergibt.
Diese Leistung ist mit den zur Abrechnung
kommenden Bema-Nrn. 47 a (Ost 1), 48
(Ost2) und 54 (WSR) abgegolten und nicht
gesondert abrechenbar.
Wird nach einer Extraktion eine kleine Zyste
festgestellt, ist diese durch die Alveole zu
entfernen und nach der vereinbarten
Abrechnungsbestimmung zur Bema-Nr. 56
(Operation einer Zyste) nicht gesondert abrechenbar.
Immer wieder kommt es im Rahmen der
Wirtschaftlichkeitsprüfung zu Auslegungsdiskussionen zwischen Vertragszahnärzten
und KZVen, wenn es um die Frage der
Abrechenbarkeit der Bema-Nr. 56 (Operation einer Zyste) geht. Bei den Fällen, in
denen (für die Wirtschaftlichkeitsprüfer) kein
radiologischer Nachweis einer zystischen
Struktur mit einer entsprechenden Größe
vorliegt, kann ein Mehraufwand dann nur
vermutet werden.
Ist jedoch nach einer Osteotomie eine Erweiterung des Operationsgebietes zur Entfernung der Zyste erforderlich, so ist die
Zystektomie nicht durch Bema-Nr. 47 a
(Ost1), 48 (Ost2) und 54 (WSR) abgegolten,
sondern zusätzlich abrechenbar.
Bitte beachten Sie die Größe der Zyste und
ob die Entfernung über Bema-Nr. 56 abgerechnet werden kann:
bei Entfernung der Zyste
unter 5 mm Ø:
kein Mehraufwand = keine
gesonderte Abrechnung der
Zystenentfernung möglich.
Ist mit der Hauptleistung abgegolten.
ca. 5 mm –
10 mm Ø:
bei Entfernung der Zyste ist
der Mehraufwand individuell
zu prüfen:
Histologisch muss die Zyste
5 mm oder größer sein und
röntgenologisch zwischen
7 mm bis 10 mm Ø, dann ist
ein Mehraufwand gegeben.
mindestens
10 mm Ø:
bei Entfernung der Zyste
radiologisch/klinisch über
10 mm Ø:
Der Mehraufwand der Entfernung einer Zyste mit über
10 mm Ø ist unstrittig.
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Frau Petzold 89004–210
Frau Döhring 89004–201
E-Mail: [email protected]
8. Honorar für Füllungen Mehrkostenvereinbarung
Beiliegend übersenden wir Ihnen eine Über- Anlage
Í
sicht mit den derzeit gültigen Punkten,
Punktwerten und Beträgen, die im Zusammenhang mit der Mehrkostenregelung bei
Füllungen jeweils von der GOZ-Rechnung
abzuziehen sind.
Wir bitten um Beachtung!
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Frau Petzold 89004–210
Frau Goerigk 89004–252
E-Mail: [email protected]
9. Punktwertübersichten
4. Quartal 2009
Die
beigefügten
Punktwertübersichten
geben Auskunft über die aktuellen Punkt- Anlagen
Í
werte der KZV Berlin sowie der fremden
Ersatzkassen für das 4. Quartal 2009.
RS-Nr. 8/2009 KZV Berlin
2
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Frau Kretschmann 89004-129
Frau Rost
89004-126
Frau Franke
89004-271
E-Mail: [email protected]
10. Kassenänderungen
Anlage
Î
In der Anlage übersenden wir Ihnen aktuelle
Informationen zu Kassen- und Adressenänderungen.
11. Die neue Einreichung der
Abrechnung - Feedback
Am 18.09.2009 hatten wir Ihnen ein Sonderrundschreiben zu den neuen Modalitäten der
Abrechnungseinreichung zugesandt.
Nun möchten wir Sie über die Resonanz
informieren:
Der größte Teil der Berliner Zahnärzteschaft
hat diese Neuerung als sehr positiv beurteilt.
Es kamen auch einige Fragen auf, die wir
Ihnen kurz als Information mitteilen:
Frage: Ab wann gilt die Neuerung?
Antwort: Ab Oktober 2009, sprich: für die
Monatsabrechnungen September 2009 und
für die Quartalsabrechnungen ab 3/09.
Frage: Wie müssen die Abrechnungsbelege
sortiert werden?
Antwort: Die Abrechnungsbelege sollten
nach Kassennummern sortiert werden und
nicht durcheinander. Mit welcher Krankenkasse Sie Ihre Sortierung beginnen, können
Sie selbst entscheiden.
Frage: Wie und wo können die neuen
Deckblätter bestellt werden?
Antwort: Nein, alle Disketten und OnlineAbrechner müssen keine Deckblätter mehr
ausfüllen. Das ist die positive Neuerung!
Frage: Müssen bei der ZE-Disketten- oder
Onlineabrechnung trotzdem noch die HKP´s
bei der KZV Berlin eingereicht werden?
Antwort: Ja, die abgerechneten Heil- und
Kostenpläne müssen noch bei der KZV
Berlin eingereicht werden. Sollten sich diesbezüglich Änderungen ergeben, werden wir
Sie umgehend informieren.
Wir danken für die tatkräftige Unterstützung,
bei der Umsetzung dieser neuen Modalität
zur Abrechnungseinreichung und verbinden
mit diesen Rundschreiben auch den Appell
an alle Praxen, die Abrechnung online
vorzunehmen.
12. Informationen für das
Praxisteam - 7/2009
Als Beilage für Ihr Praxisteam haben wir die Anlage
Í
abrechnungsrelevanten Themen aus diesem
Rundschreiben nochmals als Arbeitsgrundlage gesondert zusammengefasst.
13. Freie Plätze für die Fortbildungsveranstaltung
Für die Fortbildung der KZV zum Thema
„Repetitorium der Mundschleimhauterkrankungen“ am 21.11.2009 von 10:00 bis
16:00 Uhr haben wir noch Plätze frei. Es
werden 6 Fortbildungspunkte vergeben.
Bitte melden Sie sich mit dem beiliegenden
Anlage
Anmeldeformular an.
Í
Ihre Ansprechpartnerin:
Frau Vehabovic
89004–146
Antwort: Wie bisher auch in der KZV Berlin
beim Technischen Dienst.
Frage: Können die alten Zusammenstellungsformulare noch verwendet werden?
14. Fortbildungsveranstaltungen
des Philipp-Pfaff-Instituts
Antwort: Zur besseren Umsetzung dieser
Neuerung, wäre es vom Vorteil, wenn alle
Praxen die neuen Deckblätter verwenden.
Die ehemaligen bunten Zusammenstellungsformulare können Sie entsorgen.
Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen Anlage
Í
aktuelle Kursangebote. Bei Interesse bitten
wir Sie, sich schriftlich beim Philipp-PfaffInstitut anzumelden:
Frage: Müssen die ZE-Disketten-Abrechner
auch die neuen Deckblätter verwenden?
RS-Nr. 8/2009 KZV Berlin
Fax: 4148967
E-Mail: [email protected]
3
Telefonisch erreichen Sie das Team des
Instituts montags bis freitags von 8:00 bis
18:00 Uhr
41472540
Informieren Sie sich bitte unbedingt vor dem
Kauf, ob Ihr Softwarehersteller das von Ihnen
gewählte Gerät unterstützt.
eGK-Hotline: 89004–450
E-Mail: [email protected]
15. Einladung zum 14. Fortbildungsabend des BBI
Anlage
Î
Als Anlage haben wir Ihnen die Einladung
zum 14. Fortbildungsabend des BBI am
18.11.2009 beigefügt.
16. Aktuelle Information zur elektronische Gesundheitskarte
(eGK)
Derzeit erreichen uns vermehrt Anrufe von
Praxen, denen von Softwarehäusern nahegelegt wird, sich möglichst zeitnah ein Lesegerät für die elektronische Gesundheitskarte
zuzulegen.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Jörg-Peter Husemann
Dr. Karl-Georg Pochhammer
Peter Herzog
Wir möchten darauf hinweisen, dass frühestens Mitte 2010 die Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten im Raum Berlin/
Brandenburg beginnen wird. Es gibt somit
für Berliner Zahnarztpraxen keinen Grund zur
Eile. Versicherte aus anderen Regionen, in
denen die Ausgabe der eGK früher erfolgt,
müssen weiterhin die „alte“ KVK als Versicherungsnachweis mitführen.
Anlagen zu:
Weitere Details werden wir Ihnen mitteilen,
sobald die zugrunde liegenden Verträge und
Vereinbarungen (z. B. zur Höhe der Erstattungspauschalen) auf Bundes- und auf
Landesebene geschlossen sind.
Pkt. 9:
Pkt. 10:
Pkt. 12:
Pkt. 13:
Pkt. 14:
Pkt. 15:
Sollten Sie derzeit ein neues Kartenlesegerät
benötigen (z. B. aufgrund eines defekten
KVK-Lesegerätes), bitten wir Sie, sich ein
von der gematik (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte) zugelassenes eHealth-BCS-Kartenterminal anzuschaffen. Diese können sowohl die KVK als
auch die elektronische Gesundheitskarte
lesen. Nur für zugelassene Geräte wird Ihnen
eine Kostenerstattungspauschale gewährt,
die voraussichtlich ab Januar 2010 beantragt werden kann. Eine Übersicht über alle
derzeit zugelassenen Kartenterminals erhalten Sie unter der Internetadresse: www.kzvberlin.de/egk
RS-Nr. 8/2009 KZV Berlin
Pkt. 1:
Pkt. 2:
Pkt. 4:
Pkt. 8:
- Sonderinformation zum Selektivvertrag + Resolution
- Informationsblatt zum Berliner
Kinderzahnpass
- Informationsblatt zum Thema
Influenza
- Übersicht „Honorar für Füllungen“
- Punktwertübersichten
- Kassenänderungen
- Informationen für das Praxisteam
- Anmeldeformular
- Kursangebote PPI
- Einladung zum 14. Fortbildungsabend
4
DER VORSTAND
Sonderinformation
Selektivverträge
In den vergangenen Tagen und Wochen haben wir Sie möglichst umfassend über den Selektivvertrag der DAK, der BIG direkt gesund und einiger BKKen informiert. Im Nachgang
dazu geben wir eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfung des Vertrages
und der darin enthaltenen Fallstricke.
¾
Die DAK hat die KZV Berlin, ihren Vertragspartner, im Vorfeld weder über den bundesweit geltenden Selektivvertrag hinsichtlich der Versorgung mit Zahnersatzleistungen,
Prophylaxe- und Implantatversorgungen informiert noch beteiligt. Dies gilt für die übrigen beteiligten Kassen genauso!
¾
Mit der Unterschrift unter diesen Vertrag verlieren die Zahnärzte das Recht, das kollegial ausgerichtete Gutachterwesen der KZV anrufen zu können. Diese Verfahren laufen
dann ausschließlich über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK)!
¾
Obergutachterverfahren sind im Rahmen des MDK nicht vorgesehen. Das Gutachten
des MDK ist also die Endstation – bei einer verlängerten Gewährleistungsfrist von fünf
Jahren!
¾
Diese Frist enthält eine Begrenzung auf zwei Nachbesserungsversuche, danach trifft
den Zahnarzt die Rückzahlungspflicht.
¾
Einen Gewährleistungszeitraum von fünf Jahren, den man einmal vertraglich eingegangen ist, kann man dem Patienten gegenüber schwer auflösen, wenn man den Vertrag
nach einem oder zwei Jahren aufkündigen will!
¾
Für die professionelle Zahnreinigung gilt eine Pauschale von 50,00 € pro Behandlung,
unabhängig von der Anzahl der vorhandenen Zähne. In einem vollbezahnten Gebiss
kann dies nur zu Lasten der Qualität der Arbeit gehen. Die Inhalte der PZR sind umfangreich und verbindlich festgelegt.
¾
Rechnerische Berichtigungen und Differenzen, die von den Kassen eingefordert werden
und oft genug von der KZV zurückgewiesen werden, finden nicht mehr unter dem Dach
der KZV statt, sondern im direkten (Zahlungs-)Verkehr mit der Krankenkasse!
¾
„Zahnersatz zum Nulltarif“, also die Regelleistung bei einem Bonus von 30 %, bedeutet
trotz geringerer Mat.-Lab.-Kosten immer auch einen Honorarabzug von bis zu 25 %!
¾
Wählen die Versicherten eine über die Regelversorgung hinausgehende Versorgung
gegen Eigenanteil, sind die (Mehr-) Leistungen kein Bestandteil des Selektivvertrages,
die Bindung an Imex besteht aber auch in diesen Fällen weiter.
¾
Die ZE-Begleitleistungen werden – die Gefahr ist jedenfalls vorhanden – u. U. als
nächstes der Honorarreduzierung unterliegen
¾
Wenn aber freiwillig auf Honorare in dieser Größenordnung verzichtet werden kann,
besteht die allergrößte Gefahr, dass die Politik unter dem Begriff „Wirtschaftlichkeitsreserven“ unseren Bema prozentual im gleichen Maße absenkt bzw. unsere Vertragsverhandlungen mit den Kassen noch schwieriger werden!
¾
Die zahntechnischen Labore werden den Zahnärzten vorgeschrieben, z. Zt. IMEX in
Essen mit chinesischen Importen. Welches Labor kommt als nächstes? Welche Möglichkeiten bestehen noch für den Zahnarzt, die Qualität zu überprüfen?
¾
Reparaturen dauern zwangsläufig länger auf dem Umweg über Essen (IMEX) als im
Labor in Berlin!
¾
Viele Kollegen, die im dent-net mit IMEX zusammen arbeiten müssen, beklagen die
Qualität der Zahntechnik. Sie werden zudem unter Druck gesetzt, diese Arbeiten wider
besseres Wissens einzugliedern und machen sich dergestalt schnell zu besseren „Laborangestellten“!
¾
Für Implantate mit Kronen wird mit einer Behandlungspauschale von 1.100,00 € geworben. Die Behandlungspauschale für implantologische Leistungen „dürfen“ zertifizierte Zahnärzte bei definierten „Standard-Indikationen“ abrechnen.
Es obliegt selbstverständlich der Entscheidung jedes einzelnen niedergelassenen Zahnarztes, einem solchen Vertrag beizutreten. Im Hinblick auf die zuvor genannte pauschalierte
Vergütung der Regelversorgung und die Gewährleistungsfrist von fünf Jahren gegenüber
dem Patienten, ist ein Vertragsbeitritt für den Zahnarzt mehr als nur sorgfältig abzuwägen,
da er durch diesen Vertragsabschluss gezwungen wird, auch reine GOZ-Leistungen zu festen Preisen zu erbringen. Die in der GOZ vorgesehene Variabilität der Honorargestaltung
nach Schwere, Grad und Aufwand entfällt.
Gegen diesen Selektivvertrag bestehen aber auch erhebliche rechtliche Bedenken, u. a.
deshalb, weil Selektivverträge nach § 73 c SGB V eine besondere ambulante (zahn-)
ärztliche Versorgung enthalten müssen. Der vorliegende Selektivvertrag bietet jedoch nur
eine kostengünstige, aber keine besondere Versorgung. Außerdem sind PZR und Implantatversorgungen keine Leistungen der GKV und können daher nicht Gegenstand eines Versorgungsvertrages nach § 73 c SGB V sein. Konservierende Begleitleistungen müssen weiterhin über die KZV abgerechnet werden. Von der Tatsache abgesehen, dass die KZV nicht
an dem Vertrag im Vorfeld beteiligt wurde, ist die Aufspaltung eines einheitlichen Behandlungsvorganges in einen selektivvertraglichen Teil und einen im Kollektivvertrag zu finanzierenden Teil rechtswidrig. Aus diesen und anderen Gründen wird der Selektivvertrag der
DAK derzeit vom Bundesversicherungsamt aufsichtsrechtlich überprüft.
Nach Ansicht des Vorstandes der KZV Berlin gibt es bei vernünftiger Abwägung aller Fakten
deshalb keinen Grund, diesem für den Zahnarzt ausschließlich nachteiligen Knebelvertrag
beizutreten.
Sollten Sie die Absicht haben, einem Ihnen angebotenen Selektivvertrag – oder wie er sich
auch bezeichnen mag – beizutreten, bieten wir Ihnen an, diesen durch die Juristen der KZV
Berlin prüfen zu lassen.
Nutzen Sie das Beratungsangebot Ihrer KZV Berlin!
Resolution der Vertreterversammlung der KZV Berlin zu den Selektivverträgen der Krankenkassen
Die Vertreterversammlung der KZV Berlin lehnt den Selektivvertrag der DAK, einiger BKKen und der BIG direkt gesund mit der
Indento/Dent-net GmbH als kollegenfeindlich und patientenschädlich ab!
Durch dieses Netzwerk kommt es nicht nur zu einer unzumutbaren Einschränkung der zahnärztlichen Entscheidungsfreiheit, es entsteht auch eine
unangemessene Begünstigung eines einzelnen Zahntechnikanbieters. Die
Mitglieder der Vertreterversammlung stellen dazu fest:
¾ Den Interessen der Patienten ist damit nicht gedient. Bisher konnte
jeder Versicherte den Zahnarzt seines Vertrauens frei auswählen, unabhängig davon, welcher Krankenkasse er angehörte. Wenn es künftig eigene „DAK-Zahnärzte“ gibt und der Patient seinen Zahnarzt nicht
mehr frei wählen kann, ist das nicht zu seinem Vorteil und widerspricht im Übrigen auch dem Gesetz der freien Arztwahl (§ 76).
¾ Unter den Kriterien des § 135 a – Qualitätsmanagement – und den
§§ 136 ff – Qualitätssicherung – ist es unverständlich, dass Krankenkassen sich diesem Vertrag anschließen. Die Interessen der Patienten
werden hier außer Acht gelassen.
¾ Die Verpflichtung, die Patienten gut zu versorgen, trägt in diesem Vertrag allein der Zahnarzt, im Zahnersatzbereich sogar über eine deutlich verlängerte „Garantie“-Zusage. Er allein wird in die Pflicht genommen für das Qualitäts- und Leistungsversprechen der Kassen
gegenüber deren Versicherten!
¾ Vorteile bestehen in diesen Verträgen allein für die Krankenkassen, für
das an diesem Vertrag beteiligte Labor und die Handelsgesellschaft.
Der Zahnarzt bezahlt für das Versprechen, eventuell mehr Patienten
zu bekommen, mit seiner Unabhängigkeit und Freiheit. Er muss sich
an eine Krankenkasse beziehungsweise an eine Managementgesellschaft verdingen, sich an ein ihm fremdes Labor binden und chinesischen Zahnersatz eingliedern!
¾ Selektivverträge zerstören mittelfristig die seit Jahrzehnten in Form der
Körperschaften erfolgreich entwickelten Strukturen der zahnärztlichen
Selbstverwaltung.
¾ Eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung kann im Selektivvertrag nicht sichergestellt werden!
¾ Die zahntechnischen Labore werden den Zahnärzten vorgeschrieben,
z. Zt. ist das allein IMEX in Essen mit chinesischen Importen. Der
Zahnarzt hat keine Möglichkeit mehr, die Qualität des Labors zu
überprüfen!
¾ Insbesondere die Ausgestaltung der Qualitätsanforderungen, wie sie
im Selektivvertrag - § 73 c, Abs. 4 SGB V – vorgeschrieben ist, kann
nicht umgesetzt werden!
¾ Durch diesen Vertrag werden weitere Arbeitsplätze in den zahntechnischen Laboren in Berlin und Brandenburg gefährdet. Angesichts einer Arbeitslosenquote von 13,4 % in der Region ist es nicht nachvollziehbar, dass Krankenkassen diese Entwicklung noch vorantreiben!
Die Vertreterversammlung warnt vor der Marktübermacht der Kassen und
deren Vertragsapparaten, die von einer Fusion zur nächsten immer größer
werden und den Praxen die Daumenschrauben anlegen. Es liegt auf der
Hand, dass der Zahnarzt in solchen Vertragskonstrukten schnell zum
schlecht bezahlten Kassenhandlanger mutiert.
Nur ein geschlossener Berufsstand – und dafür steht die KZV Berlin – kann
das verhindern.
Berlin, den 14. Oktober 2009
Der Berliner Kinderzahnpass
Der erste Milchzahn und schon die erste Karies? Über die Hälfte aller 6jährigen Berliner Kinder haben
oder hatten bereits Karies. Das sind über 90.000 Kinder in Berlin!
Die Zahnärztekammer Berlin und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin haben deshalb den Berliner
Kinderzahnpass entwickelt. Vom ersten Milchzahn an bis ins Schulalter wollen die ZÄK Berlin und die KZV
Berlin die Berliner Kinder an ihre Zahnärztin oder ihren Zahnarzt gewöhnen. Vorgesehen sind im Berliner
Kinderzahnpass insgesamt 11 zahnärztliche Untersuchungstermine bis zum Alter von 6 Jahren. Denn
regelmäßige halbjährliche Untersuchungen des Kindes und Informationsgespräche mit den Eltern tragen
entscheidend zur Mundgesundheit der jüngsten Berliner bei.
Der Berliner Kinderzahnpass wurde im Rahmen einer Pressekonferenz am 14. Oktober 2009 der breiten
Öffentlichkeit vorgestellt.
Die Verteilung:
Den Berliner Kinderzahnpass bekommen ab sofort alle jungen Mütter und Väter zusammen mit dem
gelben Vorsorgeheft der Kinderärzte für Ihren Nachwuchs. Die Verteilung der gelben Vorsorgehefte
inklusive eingeklebtem Kinderzahnpass erfolgt über die KV Berlin an die Geburtsklinken, Kinderärzte und
Hebammen. Beides zusammen bringen die Eltern dann zur zahnärztlichen Untersuchung ihres Kindes
mit.
All diejenigen Eltern, deren Kinder bis 6 Jahre alt sind, bekommen den Berliner Kinderzahnpass bei ihrer
Zahnärztin oder ihrem Zahnarzt. Den Berliner Kinderzahnpass erhalten Sie als Zahnärztin oder Zahnarzt
für Ihre kleinen Patienten bis 6 Jahre ab sofort in der KZV Berlin. Wie bei der Verteilung des QMHandbuches bitten wir um Abholung in der KZV Berlin. Alle in Zukunft geborenen Kinder erhalten den
Berliner Kinderzahnpass automatisch mit dem gelben Untersuchungsheft zusammen.
Die Unterstützer:
Unser Dank richtet sich an die KV Berlin, besonders an Herrn Dr. Uwe Kraffel, für die hervorragende
Kooperation und an die Geburtskliniken der Charité, namentlich an Prof. Dr. Joachim W. Dudenhausen.
Weitere Informationen: http://www.kzv-berlin.de
Ansprechpartnerin:
Susanne Drkosch (Leiterin Abt. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit)
E-Mail: [email protected]
+ + + Informationen zur „Neuen Influenza“ + + +
Impfung gegen Influenza A(H1N1)
Erkrankungen auf Grund der Neuen Influenza A(H1N1) sind in Deutschland
bislang meist mild verlaufen. Schwere Verläufe zeigten sich weltweit überwiegend bei Personen, die an Grunderkrankungen leiden. Um die Gesundheit der
Bevölkerung zu schützen, haben die Bundesländer zunächst 50 Millionen Dosen des Impfstoffes gegen Influenza A(H1N1) gekauft (bei einer zweimaligen
Impfung reicht dies für die Impfung von ca. 30% der Bevölkerung). Der Impfstoff wird voraussichtlich ab
Mitte Oktober in einem Zeitraum über mehrere Wochen an die Bundesländer ausgeliefert werden.
Berliner Impfkonzept
Das Berliner Impfkonzept, welches von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz gemeinsam mit den Akteuren im Berliner Gesundheitswesen erarbeitet wurde, orientiert sich an
bereits bestehenden Strukturen der Gesundheitsversorgung; das heißt, die Verimpfung soll parallel
durch niedergelassene Ärzte, durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) und die Arbeitgeber
des Schlüsselpersonals erfolgen. Ziel ist eine bürgernahe Versorgung, in welcher die o.g. Indikationsgruppen optimal erreicht werden. Zunächst sollen die besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen
(Personen mit chronischen Erkrankungen -z.B. Herzkreislauf-, Atemwegserkrankungen- und Schwangere) sowie exponiertes Schlüsselpersonal, also Beschäftigte im Gesundheitswesen, der Polizei und Feuerwehr geimpft werden. Hiernach kann die Impfung weiteren Arbeitgebern angeboten werden.
Rahmenbedingungen der Verimpfung
Prioritär sollen nach der „Verordnung über die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung
bei Schutzimpfungen gegen die neue Influenza A(H1N1)“ vom 19.08.09 (InfluenzaschutzimpfungGKV-Leistungspflichtverordnung -ISchGKVLV) u. a. auch Personen, die in Zahnarztpraxen tätig sind,
geimpft werden. Auch wenn die Klärung einiger medizinischer Detailfragen zum derzeitigen
Zeitpunkt noch aussteht, wird empfohlen, bereits jetzt Kontakt zu Arztpraxen herzustellen, damit diese entsprechende Vorbereitungen treffen können.
Organisation
Die Impfdosen werden gemeinsam mit dem benötigten Impfbesteck (Kanülen, Spritzen) von einem Logistikunternehmen zentral an die Arztpraxen verteilt. Grundlage für die Verteilung bildet eine Rezeptanforderung, welche jeder anfordernde Arzt ausschließlich per Fax an das Logistikunternehmen sendet.
Die geimpfte Person erhält über einen Einzelbeleg (diese werden zur Verfügung gestellt) oder einen
Eintrag in seinen Impfausweis einen Nachweis über die erfolgte Impfung. Daneben müssen die erfolgten Impfungen (in einem noch festzulegenden Verfahren) dokumentiert werden.
Finanzierung
Die ISchGKVLV sieht vor, dass bei der Impfung von Schlüsselpersonal durch Arbeitgeber keine Personalkosten ersetzt werden. Die Liquidation erfolgt dem Arbeitgeber gegenüber; zum Ansatz kommen entsprechende Gebührennummern der GOÄ. Die Sachkosten (Impfstoff, Impfbesteck) werden
durch die Kostenträger (GKV, PKV, Beihilfe) getragen.
Haftung
Personen, die durch die empfohlene Influenzaschutzimpfung einen Impfschaden im Sinne des § 2
Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erleiden, erhalten gemäß § 60 IfSG vom Land Berlin
auf Antrag Versorgung entsprechend den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Dessen
ungeachtet liegt das Haftungsrisiko für Schäden auf Grund von fehlerhafter Aufklärung oder Anwendung (z.B. Spritzenabszess durch Verimpfung, falsche Indikationsstellung) - wie bei der saisonalen
Impfung auch - beim impfenden Arzt. Grundsätzlich empfiehlt sich daher, dass Zahnärzte keine
diesbezüglichen Impfungen bei den Angestellten vornehmen sollten.
Aufklärungsmaterial wird bundeseinheitlich vorbereitet und den impfenden Ärztinnen und Ärzten zur
Verfügung gestellt. Vom Land Berlin wird nur zugelassener Impfstoff ausgeliefert.
Berlin, 8. Oktober 2009
Zahnärztekammer Berlin
Übersicht: Honorar für Füllungen
Stand: Oktober 2009
Mehrkostenvereinbarung in der Füllungstherapie
€-Punktwert
Stand: 28.08.09
13a
32 Punkte
13b
39 Punkte
13c
49 Punkte
13d
58 Punkte
AOK Berlin
0,8000
25,60 €
31,20 €
39,20 €
46,40 €
BKK VBU
BKK Thüringer Energieversorgung
>Patient wohnt in Berlin
für alle anderen BKK WOP-Kassen
>Patient wohnt in Berlin
0,7887
25,24 €
30,76 €
38,65 €
45,74 €
0,8409
26,91 €
32,80 €
41,20 €
48,77 €
IKK BIG Gesundheit
Kassennummern 3501080 + 3501091
>Patient wohnt in Berlin
0,8267
26,45 €
32,24 €
40,51 €
47,95 €
für alle anderen IKK WOP-Kassen
inklusive IKK Brandenburg u. Berlin
>Patient wohnt in Berlin
0,8267
26,45 €
32,24 €
40,51 €
47,95 €
LKK MOD
0,8267
26,45 €
32,24 €
40,51 €
47,95 €
Knappschaft
0,7945
25,42 €
30,99 €
38,93 €
46,08 €
vdek
0,7872
25,19 €
30,70 €
38,57 €
45,66 €
BW/BPol/ZV
0,9528
30,49 €
37,16 €
46,69 €
55,26 €
Polizeipräsident
0,7872
25,19 €
30,70 €
38,57 €
45,66 €
Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen sind anzusetzen, wenn die Krankenversichertenkarte des Patienten das jeweilige
Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassenummer aufweist.
Die Honorare der jeweiligen Bema-Nr. und Kassenart werden von der GOZ-Rechnung abgezogen (§28 SGB V).
Die Verrechnung des Bema-Nr. Honorars erfolgt über Ihre KCH-Abrechnung unter Angabe der Kennzeichnung.
Ziffer 0 für Kunsttofffüllungen bzw. Ziffer 1 bei der Inlayversorgung.
Anlage zum Rundschreiben Nr. 08/2009
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Punktwertübersicht Berlin
€
IV. Quartal 2009
Stand 02.10.2009 ( 2 ) Kr./Ro./Fr.
KCH
PAR / KB
IP / FU
KFO
ZE
Abformmaterial
KB / KFO (€)
AOK Berlin
0,8000
0,9063
0,7383
0,7454
3,50
BKK VBU
BKK Thüringer Energieversorgung
>Patient wohnt in Berlin
0,7887
0,8881
0,7385
0,7454
3,45
0,8409
0,8881
0,7385
0,7454
3,45
0,8267
0,9452
0,7445
0,7454
3,50
>Patient wohnt in Berlin
0,8267
0,8952
0,7445
0,7454
3,50
LKK MOD
0,8267
0,8573
0,7451
0,7454
3,00
Knappschaft
0,7945
0,9025
0,7366
0,7454
für alle anderen BKK WOP-Kassen
>Patient wohnt in Berlin
IKK BIG direkt gesund
Kassennummern 3501080 + 3501091
>Patient wohnt in Berlin
für alle anderen IKK WOP-Kassen
inklusive IKK Brandenburg u. Berlin
vdek
0,7872
0,8628
0,7266
0,7454
AOK U/J,A62,
EWG,Asy/Asa
0,8000
0,9063
0,7383
0,7454
KOV, V/Vf, BVFG, BEG
3,40
KB
2,80
KFO * 2,60
3,50
> Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen
BW / Bundeswehr
Heilfürsorge BPol (Bundespolizei / BGS)
ZVD / Zivildienst
Polizeipräsident in Berlin
0,9528
0,7872
0,9528
0,8628
0,8181
0,7266
0,8181
0,7454
2,80
KB
2,80
KFO * 2,60
* einmalige Pauschale je Behandlungsfall
Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung:
1,05 € für alle Abrechnungsarten
Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger.
Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes.
Sachleistungspunktwerte ( KCH, IP, PAR, KB ) für Fremdkassen >unabhängig vom Wohnort des Patienten,
sowie Punktwerte für WOP - Kassen >Patient wohnt außerhalb von Berlin, können Sie telefonisch erfragen.
Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für:
ZE
PA/KB
Kfo
€ 3,50
€ 3,50
€ 3,50
AOK
€ 3,00
€ 3,00
€ 3,00
LKK
€ 3,40
€ 3,40
€ 3,40
Knappschaft
€ 3,45
€ 3,45
€ 3,45
BKK
€ 3,50
€ 3,50
€ 3,50
IKK
€ 3,90
€ 3,90
€ ----vdek
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Frau Kretschmann Tel: 030 / 89004129, Frau Rost Tel: 030 / 89004126, Frau Franke Tel: 030 / 89004271
ACHTUNG: Dieses Feld ist nur für den internen Gebrauch in der Praxis!
Bestätigung der Eingabe der geänderten Punktwerte und Gültigkeitsdaten in den Praxis-Computer
zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten
im Praxis-Computer geändert am
geändert von
Berlin 2009.xls.Kr./Ro./Fr.
Anlage zum Rundschreiben Nr. 08/2009
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Fremde Ersatzkassen Punktwerte IV. Quartal 2009
Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen sind anzusetzen, wenn die Krankenversichertenkarte des Patienten
das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist.
Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0,7266 - für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,7454.
vdek
Regionalkennzeichen
KZV
Techniker KK
GEK
KZV
Nr.
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
KCH/
PAR/KB
IP/FU
01
Mecklenburg-Vorp.
52
0,8052
0,8085
0,8052
0,8085
0,8034
0,8067
05
Brandenburg
53
0,8073
0,8230
0,8073
0,8230
0,8073
0,8230
09
Sachsen-Anhalt
54
0,8100
0,8277
0,8100
0,8277
0,8100
0,8277
13
Schleswig-Holstein
36
0,9072
0,9627
0,9072
0,9627
0,9072
0,9369
15
Hamburg
32
0,9072
0,9202
0,9072
0,9202
0,9072
0,8845
17
Niedersachsen
04
0,8559
0,8575
0,8559
0,8575
0,8475
0,8575
30
Bremen
31
0,8616
0,8938
0,8616
0,8938
0,8315
0,8659
34
Westfalen-Lippe
37
0,9134
0,9156
0,9134
0,9156
0,8856
0,8876
40, 49
Nordrhein
13
0,9131
0,9585
0,9102
0,9555
0,8745
0,9165
50
Thüringen
55
0,8090
0,8090
0,8090
0,8090
0,8060
0,8060
51
Hessen
20
0,9123
0,9237
0,9123
0,9237
0,8690
0,8798
Rheinland-Pfalz
06
0,9213
0,9093
0,9153
0,9064
0,8928
0,8620
67
Baden-Württemberg
02
0,9193
0,9262
0,9129
0,9228
0,8915
0,8984
72
Sachsen
56
0,8250
0,8250
0,8250
0,8250
0,8250
0,8250
73, 78, 80 Baden-Württemberg
02
0,9193
0,9262
0,9129
0,9228
0,8915
0,8984
Bayern
11
0,9153
0,9100
0,9153
0,9100
0,9153
0,9100
Saarland
35
0,8957
0,9089
0,8957
0,9089
0,8745
0,8841
62 - 65
83
93
Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZV'en gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen
ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Frau Kretschmann Tel: 030 / 89004129, Frau Rost Tel: 030 / 89004126, Frau Franke 030 / 89004271
Stand: 30.09.2009 ( 1 ) Kr./Ro./Fr.
Alle Änderungen sind
" f e t t " gedruckt
Anlage zum Rundschreiben Nr. 8/2009
Kassenänderungen
Kassenfusionen
BKK Dematic
Kassennummer 3526897
abc BKK
Kassennummer 3524942
fusioniert zum 01.10.2009 mit
fusioniert zum 01.08.2009 mit
NOVITAS BKK
Kassennummer 4491707
NOVITAS BKK
Kassennummer 4491707
unter Beibehaltung der Nummernkreise
der NOVITAS BKK
unter Beibehaltung der Nummernkreise
der NOVITAS BKK. Die abc BKK wird
durch die Fusion zu einer Wohnortkasse
BKK Gesundheit
Kassennummer 7829712
fusioniert zum 01.10.2009 mit
TAUNUS BKK
Kassennummer 5830016
unter Beibehaltung der Nummernkreise
der TAUNUS BKK. Gleichzeitig ändert die
TAUNUS BKK den Kassennamen in BKK
Gesundheit
Adressenänderung
SIGNAL IDUNA IKK
Kassennummer 3500693
BKK Thüringer Energieversorg.
Kassennummer 5928809
neue Adresse ab sofort:
neue Adresse ab sofort:
SIGNAL IDUNA IKK
Referat Abrechnung KV/KZV
Albrecht-Thaer-Str. 36-38
48147 Münster
BKK Thüringer Energieversorg.
Stotternheimer Straße 9a
99086 Erfurt
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Frau Kretschmann « 89004-129
Frau Rost
« 89004-126
Frau Franke
« 89004-271
E-Mail: [email protected]
Information für das Praxisteam
7/2009
Liebes Praxisteam,
mit dieser weiteren Ausgabe bieten wir einen speziellen Service an, mit dem wir Ihnen
künftig Hilfestellungen bei der Abrechnung geben möchten.
Ihr Abrechnungsteam der KZV Berlin
44. Selektivvertrag der DAK
Dem Rundschreiben Nr. 8/2009 liegt eine Sonderinformation des Vorstandes zum Selektivvertrag bei.
45. Der Berliner Kinderzahnpass
Dem Rundschreiben Nr. 8/2009 liegt ein Informationsblatt zum neuen Kinderzahnpass
bei.
46. Information zur „Neuen Influenza“
Dem Rundschreiben Nr. 8/2009 liegt ein Informationsblatt der Zahnärztekammer Berlin
zum Thema „Impfung gegen Influenza A (H1N1) bei.
47. Prophylaxe-Vereinbarung mit der BIG - Recall
Wir erinnern erneut an die mit der BIG direkt gesund (früher BIG Gesundheit – Die Direktkrankenkasse) für ein weiteres Jahr abgeschlossene IP-/FU-Vereinbarung, deren
Zielsetzung die Steigerung der regelmäßigen Durchführung der vereinbarten präventionsorientierten Leistungen ist.
Wir empfehlen Ihnen – auch im eigenen Interesse – dringend, Ihre Patienten, die bei der
BIG direkt gesund versichert sind, im Recall anzuschreiben und an die Kontrolluntersuchungen zu erinnern.
48.
Honorar für Füllungen - Mehrkostenvereinbarung
Dem Rundschreiben Nr. 8/2009 liegt eine Übersicht mit den derzeit gültigen Punkten,
Punktwerten und Beträgen, die im Zusammenhang mit der Mehrkostenregelung bei
Füllungen jeweils von der GOZ-Rechnung abzuziehen sind.
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Frau Petzold 89004–210
Frau Goerigk 89004–252
E-Mail: [email protected]
49.
Kassenänderungen
Dem Rundschreiben Nr. 8/2009 liegen aktuelle Informationen zu Kassen- und Adressenänderungen bei.
-1-
Information für das Praxisteam
7/2009
50. Kostenübernahmeerklärung/Genehmigungsverfahren bei Kiefergelenkserkrankungen
Zum besseren Übersicht haben wir Ihnen die Krankenkassen zusammengefasst, bei
denen ein Genehmigungsverfahren notwendig ist:
• Alle fremden AOKen (z. B. AOK Brandenburg, AOK Bayern usw.)
• Alle BKKen und IKKen (WOP-Kassen) mit Patientenwohnsitz außerhalb Berlins bzw.
mit fremder Wohnortkennzeichnung (z. B. 00083 steht für Brandenburg)
• Alle fremden Ersatzkassen
Beispiel:
Regionalkennzeichen ist 05 = Brandenburg (das Regionalkennzeichen ist die erste
und zweite Stelle der 7-stelligen Kassenummer)
• Alle Sonstigen Kostenträger für alle Leistungen (K1 - K9 und GOÄ-Pos.)
(z. B. Polizeipräsident in Berlin, Zivildienst, Bundeswehr, Heilfürsorge Bundespolizei,
AOK Berlin U und J, AOK Berlin Asy/AsA)
Bitte haben Sie Verständnis, dass Fälle mit fehlender Kostenübernahmeerklärung/
Kassenbewilligung von der KZV Berlin an die Praxen zurückgesandt werden.
Ein Genehmigungsverfahren ist nicht notwendig bei:
• BKKen und IKKen mit Patientenwohnsitz innerhalb Berlins bzw. mit der Wohnortkennzeichnung von Berlin (00072)
• AOK Berlin
• Bei den Berliner Ersatzkassen, erkennbar am Regionalkennzeichen 95 oder 97 für
Berlin
• Die atlas BKK teilte uns mit, dass sie ab sofort auf das Genehmigungsverfahren bei
Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch verzichtet.
51.
Punktwertübersichten 4. Quartal 2009
Dem Rundschreiben Nr. 8/2009 liegen Punktwertübersichten der KZV Berlin sowie der
fremden Ersatzkassen für das 4. Quartal 2009 bei.
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Frau Kretschmann 89004-129
Frau Rost
89004-126
Frau Franke
89004-271
E-Mail: [email protected]
-2-
Information für das Praxisteam
7/2009
52.
Entfernung von Zysten
Aus gegebenem Anlass weisen wir auf die vereinbarten Bema-Abrechnungsbestimmungen zur Pos. 56 hin:
Das Entfernen von Granulationsgewebe und kleinen Zysten ist nicht nach Bema-Nr. 56
(Operation einer Zyste) abrechnungsfähig.
Das Auskratzen von kleinen Zysten bzw. eines zystischen Granulationsgewebes in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach
der Bema-Nr. 56 (Zy-OP) berechnet werden, da sich bei der Exkochleation (Auskratzung mit einem scharfen Löffel) kleiner Zysten im Rahmen dieser Eingriffe nur ein zu geringer Mehraufwand ergibt.
Diese Leistung ist mit den zur Abrechnung kommenden Bema-Nrn. 47 a (Ost 1), 48
(Ost2) und 54 (WSR) abgegolten und nicht gesondert abrechenbar.
Wird nach einer Extraktion eine kleine Zyste festgestellt, ist diese durch die Alveole zu
entfernen und nach der vereinbarten Abrechnungsbestimmung zur Bema-Nr. 56 (Operation einer Zyste) nicht gesondert abrechenbar.
Immer wieder kommt es im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu Auslegungsdiskussionen zwischen Vertragszahnärzten und KZVen, wenn es um die Frage der Abrechenbarkeit der Bema-Nr. 56 (Operation einer Zyste) geht. Bei den Fällen, in denen (für
die Wirtschaftlichkeitsprüfer) kein radiologischer Nachweis einer zystischen Struktur mit
einer entsprechenden Größe vorliegt, kann ein Mehraufwand dann nur vermutet werden.
Ist jedoch nach einer Osteotomie eine Erweiterung des Operationsgebietes zur Entfernung der Zyste erforderlich, so ist die Zystektomie nicht durch Bema-Nr. 47 a (Ost1), 48
(Ost2) und 54 (WSR) abgegolten, sondern zusätzlich abrechenbar.
Bitte beachten Sie die Größe der Zyste und ob die Entfernung über Bema-Nr. 56 abgerechnet werden kann:
ca. 5 mm Ø:
bei Entfernung der Zyste unter 5 mm Ø:
kein Mehraufwand = keine gesonderte Abrechnung der Zystenentfernung
möglich. Ist mit der Hauptleistung ab-gegolten.
ca. 5 mm –
10 mm Ø:
bei Entfernung der Zyste ist der Mehraufwand individuell zu prüfen:
mindestens
10 mm Ø:
bei Entfernung der Zyste radiologisch/klinisch über 10 mm Ø:
Der Mehraufwand der Ent-fernung einer Zyste mit über 10 mm Ø ist unstrittig.
Histologisch muss die Zyste 5 mm oder größer sein und röntgenologisch
zwischen 7 mm bis 10 mm Ø, dann ist ein Mehraufwand gegeben.
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Frau Petzold 89004–210
Frau Döhring 89004–201
E-Mail: [email protected]
-3-
Information für das Praxisteam
7/2009
53.
Die neue Einreichung der Abrechnung - Feedback
Am 18.09.2009 hatten wir Ihnen ein Sonderrundschreiben zu den neuen Modalitäten
der Abrechnungseinreichung zugesandt. Nun möchten wir Sie über die Resonanz informieren:
Der größte Teil der Berliner Zahnärzteschaft hat diese Neuerung als sehr positiv beurteilt.
Es kamen auch einige Fragen auf, die wir Ihnen kurz als Information mitteilen:
Frage: Ab wann gilt die Neuerung?
Antwort: Ab Oktober 2009, sprich: für die Monatsabrechnungen September 2009 und
für die Quartalsabrechnungen ab 3/09.
Frage: Wie müssen die Abrechnungsbelege sortiert werden?
Antwort: Die Abrechnungsbelege sollten nach Kassennummern sortiert werden und
nicht durcheinander. Mit welcher Krankenkasse Sie Ihre Sortierung beginnen, können
Sie selbst entscheiden.
Frage: Wie und wo können die neuen Deckblätter bestellt werden?
Antwort: Wie bisher auch in der KZV Berlin beim Technischen Dienst.
Frage: Können die alten Zusammenstellungsformulare noch verwendet werden?
Antwort: Zur besseren Umsetzung dieser Neuerung, wäre es vom Vorteil, wenn alle
Praxen die neuen Deckblätter verwenden. Die ehemaligen bunten Zusammenstellungsformulare können Sie entsorgen.
Frage: Müssen die ZE-Disketten-Abrechner auch die neuen Deckblätter verwenden?
Antwort: Nein, alle Disketten und Online-Abrechner müssen keine Deckblätter mehr
ausfüllen. Das ist die positive Neuerung!
Frage: Müssen bei der ZE-Disketten- oder Onlineabrechnung trotzdem noch die HKP´s
bei der KZV Berlin eingereicht werden?
Antwort: Ja, die abgerechneten Heil- und Kostenpläne müssen noch bei der KZV Berlin
eingereicht werden. Sollten sich diesbezüglich Änderungen ergeben, werden wir Sie
umgehend informieren.
Wir danken für die tatkräftige Unterstützung, bei der Umsetzung dieser neuen Modalität
zur Abrechnungseinreichung und verbinden mit diesen Rundschreiben auch den Appell
an alle Praxen, die Abrechnung online vorzunehmen.
-4-
Anlage zum Rundschreiben Nr. 8/2009
Rückfax
an:
KZV Berlin
Fax-Nr.: 89004–190
“Repetitorium der Mundschleimhauterkrankung“
Referent: Prof. Dr. Torsten Reichert
Ich bestätige meine Teilnahme an der oben genannten
Fortbildung der KZV Berlin am
Samstag, dem 21.11.2009,
10:00 bis 16:00 Uhr
Der Veranstaltungsort wird Ihnen mit der Anmeldebestätigung bekannt
gegeben.
Mit der Abbuchung der Teilnahmegebühr von 85,00 € von meinem
Honorarkonto erkläre ich mich einverstanden.
Sofern eine angemeldete Person nicht an der Fortbildung teilnimmt, fällt
die Teilnahmegebühr dennoch an und wird vom Honorarkonto
abgebucht.
Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, werden die Anmeldungen in der
Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt!
Für die Teilnahme werden gemäß den Richtlinien der BZÄK/KZBV/
DGZMK 6 Fortbildungspunkte vergeben.
Name/n/Teilnehmer:
Absender:
...........................
Datum/Unterschrift
...................................
...................................
.....................................
Praxis- bzw. Nummernstempel
Anmeldeformular
Bitte per Fax an 030 4148967
Seite 1
Fortbildungen für Zahnärzte/innen
im Herbst 2009
Kontaktdaten: Tel. 030 414725-40 | Email: [email protected] | Internet: www.pfaff-berlin.de
Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte - Feinheiten der Röntgenbilddiagnostik
Referentin: OÄ Dr. med. dent. Christiane Nobel - Berlin
Termin: Fr 06.11.2009, 15:00 - 19:00 Uhr | Kursnr. 3040.1
Kursgebühr: 155,00 € | 5 Fp
Update Praxisführung 2009 - Der Zahnarzt als Unternehmer; Drum prüfe wer sich ewig bindet;
die Dokumentation im Haftungsfall; die Wertermittlung einer Zahnarztpraxis
Referenten: Uwe Schäfer - Hamburg; RA Dr. Thomas Kunze; RA Dr. Jürgen Dietrich; Dr. Christiane Simmler; Thilo Süß - Berlin
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Kursgebühr: 65,00 € | 8 Fp
Interdisziplinäres Forum MED-DENT - Der Kindermund
Referenten: Prof. Dr. Christian H.Splieth - Greifswald ; Herr Prof. Dr. Lothar Schweigerer - Berlin
Termin: Mi 18.11.2009, 18:00 - 21:00 Uhr | Kursnr. 6040.2
Kursgebühr: 48,00 € | 4 Fp
Diagnose und Therapie von Mundschleimhauterkrankungen in der Zahnarztpraxis
Referentin: OÄ Dr. med. dent. Christiane Nobel - Berlin
Termin: Sa 21.11.2009, 09:00 - 17:00 Uhr | Kursnr. 6004.3
Kursgebühr: 195,00 € | 8 Fp
Craniomandibuläre Orthopädie - Aszendierende und deszendierende Funktionsstörungen
im Kiefergelenk und Bewegungsapparat
Referentinnen: Dr. Andrea Diehl; Dr. Uta Laukens; Dr. Annette Wiemann - Berlin
Termin: Fr 27.11.2009, 14:00 - 19:00 Uhr; Sa 28.11.2009, 09:00 - 17:00 Uhr | Kursnr. 6046.0
Kursgebühr: 285,00 € | 15 Fp
Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfaff-Instituts und melde mich hiermit verbindlich für die angekreuzte(n) Veranstaltung(en) an.
Weitere Informationen in der Kursbörse auf www.pfaff-berlin.de/kursboerse
Titel, Name, Vorname des Teilnehmers
Rechnungsadresse
Telefon | Fax | E-Mail
Ort, Datum | Unterschrift
Kennziffer: Herbst_KZV_10_09
Anmeldeformular
Bitte per Fax an 030 4148967
Seite 2
Fortbildungen für Mitarbeiter/innen
im Herbst 2009
Kontaktdaten: Tel. 030 414725-40 | Email: [email protected] | Internet: www.pfaff-berlin.de
Recall bei PAR - Patienten: Aktuelles für die ZMP
Referentin: DH Simone Klein - Berlin
Termin: Fr 06.11.2009, 14:00 - 20:00 Uhr | Kursnr. 3002.3
Kursgebühr: 155,00 €
Prophylaxe - und Kommunikationstraining für Einsteiger
Referentin: DH Simone Klein; Silke Hein - Berlin
Termin: Fr 20.11.2009, 14:00 - 19:00 Uhr; Sa 21.11.2009, 09:00 - 17:00 Uhr | Kursnr. 3005.7
Kursgebühr: 295,00 €
Praxistaugliche Provisorien - in Theorie und Praxis
Referent: OA Dr. Wolfgang Hannak - Berlin
Termin: Sa 21.11.2009, 09:00 - 17:00 Uhr | Kursnr. 9004.6
Kursgebühr: 215,00 €
Eine spezielle Art der Kommunikation unter Berücksichtigung von Hypnose und NLP
Referent: Dr. Horst Freigang - Berlin
Termin: Sa 28.11.2009, 09:00 - 17:00 Uhr | Kursnr. 9076.0
Kursgebühr: 185,00 €
Aktualisierungskurs der Kenntnisse im Röntgen - für Zahnarzthelferinnen (ZAH) und Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA)
Referentinnen: Dr. Susanne Hefer; Dr. Susanne Schönherr - Berlin
Termin: Sa 28.11.2009, 09:00 - 14:00 Uhr | Kursnr. 9000.17
Kursgebühr: 65,00 €
Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfaff-Instituts und melde mich hiermit verbindlich für die angekreuzte(n) Veranstaltung(en) an.
Weitere Informationen in der Kursbörse auf www.pfaff-berlin.de/kursboerse
Titel, Name, Vorname des Teilnehmers
Rechnungsadresse
Telefon | Fax | E-Mail
Ort, Datum | Unterschrift
Kennziffer: Herbst_KZV_10_09
Deutsche Gesellschaft für Implantologie
im Zahn-, Mund-, und Kieferbereich e.V.
Landesverband Berlin-Brandenburg im DGI e.V.
Landesverband Berlin Brandung im DGI e.V.
Prof. Dr. Dr. Volker Strunz, Hohenzollerndamm 28a, 10713 Berlin
Einladung zum
14.Fortbildungsabend des BBI
18.November 2009, 19:00 Uhr
Ort:
Centrum für ZMK, Aßmannshauserstr.4-6
14197 Berlin, großer Hörsaal (1)
Thema:
Implantologische Sofortversorgung aus
prothetischer Sicht
Referent: Ass. Prof. Dr. Rudolf Fürhauser, Wien
Grußwort: Dr.W.Schmiedel, Präsident der ZÄK
Inhalt:
Vorteile der Sofortversorgung aus prothetischer Sicht
Der rest/ - unbezahnte Patient
Standardisiertes klinisches Vorgehen präoperativ, unmittelbar postoperativ, bei der Eingliederung
standardisiertes Vorgehen im zahntechnischen Labor
Anweisungen an den Patienten
Recall, Übergang zur definitiven Versorgung
Das Einzelzahnimplantat in der ästhetischen Zone
Anatomische Besonderheiten
Standardisiertes präoperatives Vorgehen – das Copyabutment
Voraussetzungen für die Sofortversorgung
Klinischer Ablauf: postoperativ – das definitive Abutment eine
Woche post impl., - Recall - Übergang zur def. Versorgung
Der Präsident des DGI e.V.
Prof. Dr. Günter Dhom
Bismarckstraße 27
67059 Ludwigshafen
Fon: 0621 681244-53
Fax: 0621 681244-69
[email protected]
Landesverband
Berlin-Brandenburg
im DGI e.V.
1. Vorsitzender
Prof. Dr. Dr. Volker Strunz
Hohenzollerndamm 28a
10713 Berlin
Fon: 030 862077-18
Fax: 030 862077-19
[email protected]
2. Vorsitzender
Prof. Dr. Wolfgang Freesmeyer
Klinik und Poliklinik
für ZMK-Heilkunde
Aßmannshauser Str. 4-6
14197 Berlin
Fon: 030 84456-244
Fax: 030 84456-238
[email protected]
Beisitzer
Dr. F. P. Strietzel
Charité Centrum für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde
Charité Universitätsmedizin Berlin
Abteilung für Oralchirurgie u.
zahnärztliche Röntgenologie
Augustenburger Platz 1
13353 Berlin
Fon: 030 450 562 609
Fax: 030 450 562 901
[email protected]
Vorstand des DGI e.V.
Präsident:
Prof. Dr. G. Dhom
Vizepräsident:
Prof. Dr. Dr. H. Terheyden
Schriftführer:
Prof. Dr. D. Edelhoff
Schatzmeister:
Dr. K.-L. Ackermann
Erweiterter Vorstand des DGI e.V.
Fortbildungsreferent:
Dr. G. Iglhaut
Pressesprecher:
Prof. Dr. M. Wichmann
Pastpräsdent:
Dr. Dr. R. Streckbein
Wünscht / braucht der Patient eine Sofortversorgung?
_____________________________________________________
Anmeldung: diesmal n u r vor Ort
BBI / DGI – Mitglieder kostenfrei (Mitgliederausweis DGI mitbringen!),
Nichtmitglieder € 25.--( Abendkasse ), Studenten € 5.-Fortbildungspunkte gemäß den Leitsätzen der BZÄK: 3 Punkte
DGI – DIE GANZE IMPLANTOLOGIE
Bankverbindung
Kreissparkasse Esslingen
Konto-Nr. 72 95 698
BLZ 611 500 20
VR-Nr.: 10918
Amtsgericht München
05.01.1984
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