Satzung - Freie Schule LernZeitRäume – LernZeitRäume eV

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Satzung - Freie Schule LernZeitRäume – LernZeitRäume eV
Satzung des Vereins “Förderverein Freie Schule LernZeitRäume“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Freie Schule LernZeitRäume“. Er soll in
das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Heidelberg.
(3) Das Geschäftsjahr läuft vom 1.8. eines jeden Jahres bis zum 31.7. des Folgejahres.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Freien
Schule LernZeitRäume (staatlich genehmigte Grundschule, Realschule und
Aufbaugymnasium), zur Zeit ansässig in Dossenheim.
(2) Im Einzelnen verfolgt der Verein folgende Ziele:
 Förderung sozialer Fähigkeiten
 Förderung der Berufsorientierung
 Förderung fremdsprachlicher Kompetenzen
 Förderung sportlicher Aktivitäten über normale schulische Standards hinaus
 Förderung medialer Kompetenzen
(3) Diese Ziele werden insbesondere verwirklicht durch Einwerben finanzieller Mittel für
Zuwendungen an die genannte Schule bzw. deren Trägerverein LernZeitRäume e.V.
für diverse Aktivitäten außerhalb des normalen Schulbetriebs bzw. über den
normalen Schulbetrieb hinaus, wie
 Projekte und Arbeitsgemeinschaften
 Übernahme von Patenschaften
 besondere schulische Veranstaltungen
 Klassenfahrten und Exkursionen
 Lehrerausbildung
 Schulbau-Investitionen
 besondere Anschaffungen
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet
werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter
sind Ehrenämter.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie
Personenvereinigungen werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen
möchten.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein, die keiner
Begründung bedarf, ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft endet
 bei natürlichen Mitgliedern durch Tod
 bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen durch Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder Liquidation
 durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand, die spätestens bis zum
30.6. eines Jahres zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich ist.
 durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss
des Vorstands, der dem Mitglied bekannt zu geben ist. Ist das Mitglied mit dem
Ausschluss nicht einverstanden, muss es innerhalb eines Monats nach Zugang
der Ausschlusserklärung gegenüber dem Vorstand Beschwerde gegen den
Ausschluss einlegen. Über den Ausschluss entscheidet dann abschließend die
nächste Mitgliederversammlung. Eine Mitgliederversammlung ist hierfür nicht
eigens einzuberufen. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruhen
sämtliche Mitgliedschaftsrechte.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden und dem
ersten und zweiten Stellvertreter. Die Vorstandsmitglieder stimmen die
Aufgabenverteilung untereinander ab.
(2) Jeweils zwei Vorstände vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte
gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wird der Verein nach
den vorgenannten Bestimmungen von den verbleibenden Vorständen vertreten. Es
ist dann innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des
ausgeschiedenen Vorstands einzuberufen.
(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann im Block erfolgen, sofern nicht mehr als die
Hälfte der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung dem
widersprechen.
(6) Vorstandssitzungen können durch jedes Vorstandsmitglied einberufen werden; sie
sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(7) Der Vorstand stimmt sich in seinen Fördermaßnahmen mit dem Vorstand des
Schulträgers LernZeitRäume e.V. ab.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von zwei Wochen in Textform einberufen. Das Einladungsschreiben
gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene
Adresse gerichtet wurde. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Vereinsmitglieder dies
schriftlich und unter Angaben von Gründen verlangen.
(3) Die Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung
stellen. Über Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins kann nur
dann Beschluss gefasst werden, wenn diese Anträge auf der ordnungsgemäß
ergangenen Einberufung zur Mitgliederversammlung als Gegenstand der
Beschlussfassung angekündigt wurden. Der Vorstand hat Anträge, die vor der
Einberufung gestellt werden, als Gegenstand der Beschlussfassung aufzunehmen
und mit der Einberufung anzukündigen. Im Übrigen müssen Anträge zur
Tagesordnung fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht
werden; über deren Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge,
die verspätet eingereicht wurden, sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu
behandeln; sie sind bei der Einberufung als Gegenstand der Beschlussfassung
aufzunehmen.
(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen und nicht
Mitglied des Vorstands sein dürfen,

Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,

Entgegennahme des Jahresberichts,

Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
durch den Vorstand.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der
erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderungen,
Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das
von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
m Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks
fällt das Vereinsvermögen an den Verein „LernZeitRäume e.V.“ (V Reg.Nr. 3020) mit
der Auflage, das Vereinsvermögen vollständig und unmittelbar für SchulbauInvestitionen steuerbegünstigt zu verwenden.
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu
dem Beschluss ist die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Die Ladungsfrist für eine Mitgliederversammlung, auf der die Auflösung des
Vereins beschlossen werden soll, beträgt vier Wochen. Eine Mitgliederversammlung,
auf der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, ist nur beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend oder mit schriftlicher Vollmacht
durch ein anderes Mitglied vertreten sind.