Herrn Andreas Hlawaty

Transcrição

Herrn Andreas Hlawaty
Umsatzsteuer-Update 2016
Hamburg, 12.04.2016
Bremen, 14.04.2016
Hannover, 19.04.2016
Osnabrück, 21.04.2016
Ihr Referent
Andreas Hlawaty
Partner
Steuerberater
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 (421) 3013 186
Fax:
+49 (421) 3013 230
Tätigkeitsschwerpunkte:
•
•
•
•
•
Umsatzsteuerrecht
Zollrecht
Strom- und Energiesteuerrecht
Betreuung von Außenprüfungen (Zoll und Steuern)
Steuerliche Beratung von Krankenhäusern,
Altenpflegeeinrichtungen und gemeinnützige
Einrichtungen/Stiftungen
Seite 2
Präsentationen unter
www.fides-treuhand.de
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Seite 3
Inhalt
1. Vorsteuerabzug
2. Umsatzsteuer – International
3. Einfuhrumsatzsteuer
Seite 4
Kapitelfolie
A. Vorsteuerabzug
B. Umsatzsteuer – International
C. Einfuhrumsatzsteuer
Seite 5
Rechnungen: Nachweis der Unternehmereigenschaft
Seite 6
Verfahrensablauf bei Rechnungseingang
§§ 14, 15 UStG
Eingang Rechnung
Prüfung
Vorsteuerabzug
Seite 7
Innerbetriebliches Kontrollverfahren
Richtige Leistung?
Inhaltlich richtige
Rechnung?
Richtiger Leistender?
Richtiges Entgelt?
Richtiger Zahlungsempfänger?
Richtige Kontoverbindung?
Richtige Pflichtangaben?
Entspricht die Rechnung der
erbrachten Leistung?
Seite 8
Pflichtangaben einer Rechnung
Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten (§ 14 UStG):
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden
Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die
ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte UmsatzsteuerIdentifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur
Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird
(Rechnungsnummer),
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände
oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5
Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des
Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem
Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt
für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte
Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden
Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die
Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht
des Leistungsempfängers.
In besonderen Fällen (z. B. ig. Lieferungen) sind noch zusätzlichen Angaben nach
§ 14a UStG zu beachten.
Seite 9
Nachweis der Unternehmereigenschaft (1)
...den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des
leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, ...
‫‏‬
Seite 10
Nachweis der Unternehmereigenschaft (2)
• Vorsteuerabzug und seine Voraussetzungen ist in § 15 UStG geregelt
• Leistungserbringer muss zwingend Unternehmer sein.
• Leistungsempfänger muss Leistung für sein Unternehmen beziehen und Unternehmer i. S. d. § 2
UStG sein.
Seite 11
Grundsätzliches zur Unternehmereigenschaft i. S. d. UStG
• Notwendige Eigenschaften werden in § 2 UStG geregelt.
• Sämtliche Betriebe eines Unternehmers gehören zu seinem Unternehmen.
• Umsätze zwischen zwei unselbständigen Betriebsstätten sind beispielsweise nicht umsatzsteuerbar.
Seite 12
Merkmale der Unternehmereigenschaft
Selbständigkeit
Nachhaltigkeit
Unternehmer
i. S. d. UStG
Gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit
Einnahmeerzielungsabsicht
Seite 13
Merkmal der Selbständigkeit
KapGes sind
selbständig, wenn
nicht Organgesellschaft
Ausübung auf
eigene Rechnung
und Verantwortung
PersGes waren
bisher stets
selbständig
Selbständigkeit
Seite 14
Merkmal der Nachhaltigkeit
Auftreten wie ein
Händler + weitere
Eigenschaften
Beteiligung am
Markt
auf Wiederholung
angelegte Tätigkeit
Nachhaltigkeit
Seite 15
Merkmal der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit
Unterscheidung
zwischen
unternehmerischem
und
nichtunternehmerischem Bereich
Ausführung von
Leistungen im
wirtschaftlichen
Sinne
UStG-Begriff geht
über EStG und
GewStG hinaus
Gewerbliche
oder berufliche
Tätigkeit
Seite 16
Merkmal der Einnahmeerzielungsabsicht
Gewinnerzielung ist
kein zwingendes
Kriterium
Tätigkeit auf Dauer
zur Erzielung von
Einnahmen
Leistungen gegen
Entgelt
Einnahmeerzielungsabsicht
Seite 17
Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft
Beginn der
Unternehmereigenschaft
erste nach außen
gerichtete
Unternehmertätigkeit
Ernsthaftigkeit dieser
Absicht
Ende der
Unternehmereigenschaft
unternehmerische
Tätigkeit in der Folge
endet mit letztem
Tätigwerden
Alle entstandenen
Rechtsbeziehungen
müssen vollständig
abgewickelt sein.
Seite 18
Beweislast des Leistungsempfängers
• Laut BFH muss der Leistungsempfänger die Unternehmereigenschaft des Leistenden beweisen
können.
• Leistungsempfänger muss bei Betriebsprüfungen Zweifel ausräumen können.
• Nachweismöglichkeiten:
– Vorlage der Gewerbeanmeldung des Leistenden
– Auszug aus dem Handelsregister
– Firmenanschrift (Achtung! Diese muss einwandfrei nachprüfbar und eindeutig sein.)
• Grundsätzlich: an § 2 UStG orientieren
Seite 19
Bescheinigung vom zuständigen Finanzamt
• FA kann Bescheinigung ausstellen
• Bescheinigung eigentlich für andere Zwecke (z. B. Vorsteuervergütungen in Drittstaaten)
• Weiterhin besitzt diese Bescheinigung keine eigenständige Beweiskraft.
Seite 20
Rechnungen: Postfachadressen
Seite 21
Rechnungspflichtangaben: Postfachadresse ausreichend?
BFH-Urteil vom 22.07.2015 V R 23/14
• Merkmal‫„‏‬vollständige‫‏‬Anschrift“‫‏‬i.‫‏‬S.‫‏‬d.‫ §‏‬14 Abs. 4 Nr. 1 UStG meint die Anschrift des leistenden
Unternehmers, unter der dieser seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.
• Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn Sitz des Leistenden bei Ausführung der Leistung und bei
Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat.
• Leistungsempfänger hat die Richtigkeit der Angaben festzustellen.
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Rechnungspflichtangaben: Postfachadresse ausreichend?
BFH-Urteil vom 22.07.2015 V R 23/14 – Gründe des Urteils
• Vollständige Anschrift macht Leistung leichter nachprüfbar.
• Ein Briefkastensitz oder Postfach bilde die wirtschaftliche Realität nicht ab.
• Der Gutglaubensschutz ist in § 15 UStG nicht vorgesehen.
– Bloßes Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben ist unangebracht.
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Rechnungspflichtangaben: Postfachadresse ausreichend?
BFH-Urteil vom 22.07.2015 V R 23/14 – innergemeinschaftliche Lieferungen
• Innergemeinschaftliche Lieferung liegt nur vor, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten
gem. § 6a Abs. 3 UStG und gem. §§ 17a, 17c UStDV nachkommt.
– Ausnahme: Voraussetzungen der Steuerfreiheit sind zweifelsfrei erfüllt.
• Bestimmungsort muss klar sein
• Rechnungsanschrift ist nicht ausreichend, da Ware u. U. nicht dorthin verbracht wird
• Auch hier gilt: Gutglaubensschutz existiert nicht!
Seite 24
Rechnungspflichtangaben: Postfachadresse ausreichend?
BFH-Urteil vom 22.07.2015 V R 23/14 – Auswirkungen auf die Praxis?
Ausgangsrechnungen Eingangsrechnungen
Briefkastensitz reicht nicht; Postfach reicht nicht;
c/o-Adresse ebenfalls nicht ausreichend
Leistungsempfänger muss Anschrift des
Leistenden prüfen
müsste analog für Anschrift des
Leistungsempfängers gelten
evtl. Rechnungsberichtigung, um
Vorsteuerabzugsberechtigung zu wahren
Abschn. 14.5 Abs. 4 S. 2 UStAE: Anschrift von
Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder
Betriebsteilen ist zulässig
Seite 25
Vorsteuerabzug und der gute Glaube
Seite 26
Gibt es einen Vertrauensschutz? (1)
BFH Urteil vom 08.10.2008 - V R 63/07 (NV) (veröffentlicht am 22.07.2009)
‫‏‬
Entscheidungsstichwort (Thema)
‫‏‬
Vertrauensschutz beim Vorsteuerabzug
‫‏‬
Leitsatz (BFH/NV)
‫‏‬
1. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass in der Rechnung die im Zeitpunkt der
Rechnungserstellung zutreffende Anschrift des Leistenden angegeben ist.
‫‏‬
2. § 15 UStG 1999 schützt nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug.
‫‏‬
3. Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender
Rechnungsangaben nicht vor, kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes
des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) in Betracht.
‫‏‬
4. Macht der Steuerpflichtige im Festsetzungsverfahren geltend, ihm sei der Vorsteuerabzug trotz
Nichtvorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren, ist die Entscheidung über die
Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden.
‫‏‬
Seite 27
Gibt es einen Vertrauensschutz? (2)
BFH Urteil vom 30.04.2009 - V R 15/07 (veröffentlicht am 08.07.2009)
‫‏‬
Entscheidungsstichwort (Thema)
‫‏‬
Kein Gutglaubenschutz bei fehlerhafter Anschrift des leistenden Unternehmers in der Rechnung;
ausnahmsweise Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren; Verbindung von Steuerfestsetzung und
Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme
‫‏‬
Leitsatz
‫‏‬
1. § 15 UStG 1993 schützt nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug.
‫‏‬
2. Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender
Rechnungsangaben nicht vor, kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes
des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) in Betracht.
‫‏‬
3. Macht der Steuerpflichtige im Festsetzungsverfahren geltend, ihm sei der Vorsteuerabzug trotz
Nichtvorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren, ist die Entscheidung über die
Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden.
‫‏‬
Seite 28
Gibt es einen Vertrauensschutz? (3)
BFH Urteil vom 08.07.2009 - XI R 51/07 (NV) (veröffentlicht am 23.12.2009)
‫‏‬
Entscheidungsstichwort (Thema)
‫‏‬
Kein Gutglaubenschutz bei unzutreffender Rechnungsanschrift des Leistenden; Vorsteuerabzug im
Billigkeitsverfahren
‫‏‬
Leitsatz (BFH/NV)
‫‏‬
1. § 15 UStG 1993 schützt nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug.
‫‏‬
2. Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender
Rechnungsangaben nicht vor, kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes
des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) in Betracht.
‫‏‬
Seite 29
Guter Glaube bei Rechnungsangaben
• Vorsteuerabzug setzt ordnungsgemäße Rechnung i. S. d. §§ 14, 14a UStG voraus
 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG
• Gutgläubigkeit des Leistungsempfänger im Hinblick auf die Rechnungsangaben reichen für einen
Vorsteuerabzug nicht aus.
• FA kann Vorsteuerabzug bei fehlerhafter Rechnung also verwehren.
Seite 30
Vorsteuerabzug und der gute Glaube
Leitsatz Beschluss 1 StR 219/14 des BGH v. 19.11.2014
‫‏‬
• Kein Recht auf Vorsteuerabzug, wenn Unternehmer weiß, dass er sich mit seinem Leistungsbezug
an einer Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt.
• Recht auf Vorsteuerabzug bleibt bestehen, wenn Unternehmer noch im guten Glauben gehandelt
hat und nachträglich erkennt, sich mit seinem Leistungsbezug an einer Mehrwertsteuerhinterziehung
beteiligt zu haben.
Seite 31
Billigkeitsverfahren bezüglich guten Glaubens
• Der gute Glaube des Unternehmers kann im Billigkeitsverfahren gem. § 163 AO geschützt werden.
• Ausübungsvoraussetzungen werden im Festsetzungsverfahren nicht durch den guten Glauben
ersetzt.
• Steuer ist im Billigkeitsverfahren gesondert festzusetzen.
• Beide Verfahren sind aber regelmäßig miteinander zu verbinden.
• Weiterhin gilt: Guter Glaube muss nachweislich existiert haben. Unternehmer darf nicht wissentlich
in einen Umsatzsteuerbetrug verwickelt (gewesen) sein.
Seite 32
Vorsteuerabzug bei Führungsholdings
Seite 33
Vorsteuerabzug bei Führungsholdings
Arten von Holdinggesellschaften
Finanzholding
zwei Arten von
Holdinggesellschaften
Führungsholding
•
bloßes Erwerben und Halten von
Beteiligungen
•
unmittelbarer oder mittelbarer Eingriff
in die Verwaltung der Beteiligungen
•
kein Eingriff in die Verwaltung der
Beteiligungen
•
•
keine wirtschaftliche Tätigkeit
•
keine Unternehmerin
Dabei handelt es sich um
wirtschaftliche Tätigkeiten, die eine
Unternehmereigenschaft nach sich
ziehen.
•
Somit besteht keine Berechtigung
zum Vorsteuerabzug
•
Daher ist eine Führungsholding zum
Vorsteuerabzug berechtigt.
Seite 34
Auslegung des Fiskus
• Fiskus‫‏‬zieht‫‏‬Unternehmereigenschaft‫‏‬einer‫‏‬Führungsholding‫‏‬häufig‫‏‬dann‫‏‬in‫‏‬Zweifel,‫‏‬wenn…
– …ihre‫‏‬Tätigkeiten‫‏‬gegenüber‫‏‬der‫‏‬Tochtergesellschaft‫‏‬von‫‏‬geringem‫‏‬Umfang‫‏‬sind.
– …ihre‫‏‬Tätigkeiten‫‏‬nur‫‏‬mit‫‏‬geringem‫‏‬Entgelt‫‏‬vergütet‫‏‬werden.
• BFH ging mit Beschluss vom 11.12.2013 davon aus, dass bei einer überwiegenden Tätigkeit als
Erwerberin und Halterin von Beteiligungen kein vollständiger Vorsteuerabzug möglich ist.
Seite 35
Rechtsprechung durch den EuGH
• EuGH widersprach der Auffassung des BFH.
• Eine entgeltliche Leistung reiche für die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft.
• Eine Volumengrenze gab der EuGH dabei nicht an.
• Unternehmereigenschaft könnte weiterhin vom Fiskus angezweifelt werden
Jedoch: Höchstrichterliche Rechtsprechung setzt dem enge Grenzen!
‫‏‬
Seite 36
Sonderfall: gemischte Holding
• Gemischte Holding ist sowohl Führungs- als auch Finanzholding
– An manchen Gesellschaften hält sich lediglich die Beteiligungen und greift sonst weder
unmittelbar noch mittelbar in deren Verwaltung ein (Finanzholding).
– Bei anderen Gesellschaften greift sich aktiv in die Verwaltung ein und erbringt wirtschaftliche
Tätigkeiten (Führungsholding).
• Gemischte Holding erbringt also auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten.
• Bei allgemeinen Aufwendungen ist eine entsprechende Vorsteueraufteilung vorzunehmen.
Seite 37
EuGH Urteil v. 16.07.2015 C-108/14 & C-109/14
Larentia/Minerva – Sachverhalt
Seite 38
EuGH Urteil v. 16.07.2015 C-108/14 & C-109/14
Larentia/Minerva – Ausgangslage
• Die Larentia + Minerva GmbH & Co. KG machte die Vorsteuern aus der Dienstleistung zum Erwerb
der Anteile in voller Höhe geltend.
• Jedoch: Finanzamt gewährte nur einen anteiligen Vorsteuerabzug.
• BFH ging von einem vollständigen Vorsteuerabzug aus, wenn eine Organschaft vorläge.
Seite 39
EuGH Urteil v. 16.07.2015 C-108/14 & C-109/14
Larentia/Minerva – Folgen für das deutsche Recht
• Bei unionskonformer Auslegung könnte zumindest eine GmbH & Co. KG Organgesellschaft werden.
– Diese Entscheidung beträfe jede GmbH & Co. KG, egal ob Organschaft gewollt oder ungewollt
ist.
• Grundsätzliche müsse aber im Einzelfall die enge Verbundenheit nachgewiesen werden.
• Auch Schwestergesellschaften könnten dann organschaftliche verbunden sein.
• Problematisch könnten dann zurückliegende, noch offene Besteuerungszeiträume werden.
Seite 45
Führungsholding
EuGH Urteil v. 16.07.2015 C-108/14 & C-109/14
Larentia/Minerva – Vorsteuerabzug
Nimmt an Verwaltung ihrer
Tochtergesellschaften teil.
Erwerbskosten sind Teil der
allgemeinen Aufwendungen. Vorsteuern
können vollständig abgezogen werden,
sofern keine steuerfreien
Ausgangsumsätze erbracht werden.
Nimmt lediglich teilweise an
Verwaltung ihrer
Tochtergesellschaften teil.
Erwerbskosten sind nur teilweise den
allgemeinen Aufwendungen
zuzurechnen. Vorsteuern müssen
entsprechend aufgeteilt werden.
Seite 46
Kapitelfolie
A. Vorsteuerabzug
B. Umsatzsteuer – International
C. Einfuhrumsatzsteuer
Seite 47
Leistungsort im Ausland
Ort der sonstigen
Leistung i. S. d.
§ 3a UStG
an Unternehmer oder
an nichtunternehmerisch
tätige juristische Personen
mit USt-IdNr
(B2B)
an Nichtunternehmer
(B2C)
Ort des wirtschaftlichen
Tätigwerdens des
Leistungsempfängers
Ort des wirtschaftlichen
Tätigwerden des
leistenden
Unternehmers
Seite 48
Beispiel für den Ort der sonstigen Leistung
Inland
Ausland
ausländische
Privatperson
Im‫‏‬Bereich‫„‏‬B2B“‫‏‬muss‫‏‬zwischen‫‏‬
Gemeinschaftsland und Drittland
unterschieden werden.
Grundsatz: Ort an dem der
Leistungsempfänger seinen Sitz hat.
deutscher
Unternehmer
Deutscher
Unternehmer
erbringt sonstige
Leistungen im
Ausland
Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich
im‫‏‬Bereich‫„‏‬B2C“‫‏‬nach‫ §‏‬3a Abs. 1 UStG.
Dieser liegt im Inland und ist somit regulär
steuerbar.
In einem Gemeinschaftsland liegt der Ort
der sonst. Leistung zwar im Ausland,
jedoch wird der Leistungsempfänger zum
Steuerschuldner im Inland (§ 13b UStG).
ausländischer
Unternehmer
In einem Drittland liegt der Leistungsort
im Drittland (also nicht im Inland) und ist
daher auch nicht steuerbar.
Seite 49
Ausnahmeregelungen zum Leistungsort im Ausland
Es existieren zahlreiche Ausnahmen für die Ortsbestimmung.
Ausnahmeregelungen werden in § 3a Abs. 3-8 UStG definiert.
Wird eine Leistung an eine Betriebsstätte erbracht, gilt der Standort
dieser als Ort der sonstigen Leistung.
Seite 50
Betriebsstätten im Umsatzsteuerrecht (1)
Grundsätzlich i. S. d. § 12 AO:
‫‏‬
– Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines
Unternehmens dient.
Beispiele für Betriebsstätten:
‫‏‬
• Stätte der Geschäftsleitung
• Zweigniederlassungen
• Geschäftsstellen
• Fabrikations- oder Werkstätten
• Warenlager
• usw.
Seite 51
Betriebsstätten im Umsatzsteuerrecht (2)
Territoriale Niederlassung eines Unternehmens ist grundsätzlich kein Kriterium für die
Steuerbarkeit. Es geht vielmehr um den Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung.
‫‏‬
Auch im Ausland ansässige Unternehmer können im Inland Umsatzsteuer schulden.
‫‏‬
Seite 52
Betriebsstätten im Umsatzsteuerrecht (3)
im UStG nicht eindeutig definiert
feste Geschäftseinrichtung oder Anlage,
die der Tätigkeit des Unternehmers dient
MwStSystRL kennt‫‏‬Begriff‫‏‬der‫„‏‬festen‫‏‬
Niederlassung“
hinreichende Beständigkeit
Betriebsstätte
ausreichender Personal- und
Sachmittelbestand
eigene Entscheidungskompetenzen der
Mitarbeiter vor Ort, z. B. Wareneinkauf
Struktur, die eine selbständige
Erbringung von Leistungen ermöglicht
Seite 53
Betriebsstätten innerhalb einer Organschaft
ustl. Organschaft
Inland
Organträger
Organgesellschaft
A
Betriebsstätte
TG B
Ausland
Tochtergesellschaft B
Seite 54
Betriebsstätte im Umsatzsteuerrecht – Ort der sonstigen Leistung
• Betriebsstätte gilt als Ort der sonstigen Leistung und nicht der Ort, von dem aus der Unternehmer
gewöhnlich seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.
• Sonstige Leistung muss jedoch von Betriebsstätte ausgeführt worden sein.
• Wesentliche Arbeiten, die zum Erledigen der sonstigen Leistung notwendig sind, müssen in der
Betriebsstätte erbracht werden.
• Betriebsstätte muss allerdings nicht das Umsatzgeschäft in die Wege geleitet haben.
Seite 55
Sonderfall: Konsignationslager im anderen EU-Mitgliedstaat
Schema
ausländischer
Unternehmer
EUMitgliedstaat
Innergemeinschaftliche Lieferung
i. S. d. § 3 Abs. 1a UStG;
steuerfrei gem. § 6a Abs. 2 UStG
Vertragsverhältnis
entnimmt bei Bedarf
Ware aus dem KL
Konsignationslager
inländischer
Unternehmer
Inland
liefert Ware an KL
Seite 56
Sonderfall: Konsignationslager
• Konsignationslager befindet sich meist in der Nähe des Abnehmers, teilweise sogar auf seinem
Grundstück.
• Konsignationsware kann bei Bedarf vom Abnehmer entnommen werden.
• Bis zur Entnahme behält der Zulieferer das Eigentum und grds. die Verfügungsmacht.
• Erst bei einer Entnahme findet eine Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne statt.
Seite 57
Sonderfall: Konsignationslager
Rechtsprechung (FG Düsseldorf vom 06.11.2015) (1)
• Konsignationslager im Inland bei deutschem Abnehmer
• Lieferant aus den Niederlanden
• Unklar,‫‏‬ob…
– …Beförderung‫‏‬oder‫‏‬Versendung‫‏‬an‫‏‬Abnehmer‫‏‬i.‫‏‬S.‫‏‬d.‫ §‏‬3 Abs. 6 Satz 1 UStG oder
– Verbringen zur eigenen Verfügung i. S. d. § 1a Abs. 2 Satz 1 UStG
• Diese Frage ist umsatzsteuerrechtlich nicht abschließend geklärt
• Daher: abhängig vom jeweiligen Konsignationslagervertrag
Seite 58
Sonderfall: Konsignationslager
Rechtsprechung (FG Düsseldorf vom 06.11.2015) (2)
Verbringen der Ware in ein Konsignationslager ist nur dann eine Lieferung, wenn der Abnehmer
die Ware bereits zu Beginn der Versendung oder Beförderung in das Konsignationslager
verbindlich bestellt hat. Der Ort der Lieferung ist dann der Ort, an dem der Transport begann.
‫‏‬
• Im vorliegenden Fall: Ort der Lieferung am Ort des Konsignationslagers
– Kaufvertrag erst nach Einlagerung und keine vorherige Verpflichtung des Abnehmers.
Seite 59
Sonderfall: Konsignationslager
Lager mit Waren aus Drittländern (OFD Frankfurt am Main v. 15.12.2015)
Abnehmer fertigt
Konsignationslagerware
für den freien Verkehr
ab und wird Schuldner
der
Einfuhrumsatzsteuer.
Zu diesem Zeitpunkt
kann er den
Vorsteuerabzug noch
nicht geltend machen,
da keine
Verfügungsmacht über
die Ware besteht.
Mit der Entnahme aus
dem Lager wird eine
steuerpflichtige
Lieferung verwirklicht.
(keine Befreiung nach
§ 4 Nr. 4b UStG)
Seite 60
Vereinfachungsregelungen in EU-Mitgliedstaaten bezüglich Konsignationslager
• Vereinfachungsregeln stehen der MwStSystRL eigentlich entgegen.
• Mitgliedstaaten, die eine solche Vereinfachung erlauben, gehen nicht von einem
innergemeinschaftlichen Verbringen aus, sondern von einer innergemeinschaftlichen Lieferung.
• Deutsche Unternehmer müssen sich im jeweiligen Land umsatzsteuerlich nicht registrieren.
• Trotzdem: Registrierungspflicht immer abklären lassen.
Seite 61
Arten der Vereinfachungsregelungen
Vereinfachungsregelungen
keine Vereinfachung
z. B. Deutschland,
Bulgarien,
Dänemark, Estland
usw.
zutreffende
Anwendung der
MwStSystRL
unbefristete
Vereinfachung
z. B. Belgien,
Finnland,
Großbritannien
Zeitlich verzögerte
Erwerbsbesteuerung
ist nicht befristet.
befristete
Vereinfachung
z. B. Frankreich,
Italien, Litauen
Erwerbsbesteuerung
ist zeitlich limitiert.
Ausnahme:
Österreich
Abhängig vom
Herkunftsland und
der dort geltenden
Regelung
Seite 62
Kapitelfolie
A. Vorsteuerabzug
B. Umsatzsteuer – International
C. Einfuhrumsatzsteuer
Seite 63
I. System der Einfuhrumsatzsteuer
Seite 64
I. System der Einfuhrumsatzsteuer (1)
Einfuhr eines körperlichen Gegenstandes
Drittland
Inland
Seite 65
I. System der Einfuhrumsatzsteuer (2)
Einfuhrumsatzsteuer
Einfuhrumsatzsteuer
Einfuhrumsatzsteuer ist eine
Verbrauchsteuer i. S. d. der
Abgabenordnung.
Daher:
Ort der Einfuhrumsatzsteuer
Geltung der Vorschriften des
grundsätzlich im Inland, wenn
Zolls für die Einfuhrumsatzsteuer Lieferer oder sein Beauftragter
(§ 21 Abs. 2 UStG)
Schuldner der EUSt ist
(§ 3 Abs. 8 UStG)
Zuständigkeit des Zolls
Seite 66
I. System der Einfuhrumsatzsteuer (3)
Entstehung der EUSt geregelt in: § 13 Abs. 2 UStG  § 21 Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 201 ff. Zollkodex
Beispiel:
Erwerb des
Gegenstandes im
Drittland
Transport des
Gegenstandes ins
Inland
Ankunft des
Gegenstandes im
Inland
Gegenstand soll in
den freien Verkehr
überführt werden.
Annahme der Zollanmeldung und
Entstehung der Zollschuld.
Durch Entstehung der Zollschuld
entsteht auch die EUSt.
Abgabe der
Zollanmeldung
Seite 67
I. System der Einfuhrumsatzsteuer (4)
Einfuhrumsätze müssen klar von Umsätzen durch Lieferungen oder sonstige Leistungen
abgegrenzt werden. Bei Einfuhrumsätzen ist kein Leistungsaustausch vonnöten!
Weiterhin regelt § 5 UStG Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit Einfuhrumsätzen.
Seite 68
II. Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer
Seite 69
II. Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer (1)
Grundsatz:
Einfuhrumsatz bemisst
sich nach dem Zollwert
des Gegenstandes
(§ 11 Abs. 1 UStG)
Zollwert bestimmt sich
nach den Regelungen
der Art. 29 ff. Zollkodex
Der ermittelte Betrag ist
noch hinsichtlich des
§ 11 Abs. 3 UStG
anzupassen
Seite 70
II. Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer (2)
+
+
Zollwert des eingeführten Gegenstandes
Art. 29 ff. Zollkodex
auf den eingeführten Gegenstand entfallene Abgaben,
Steuern, Verbrauchsteuern etc.
§ 11 Abs. 3 Nr. 1+2 UStG
Beförderungskosten, Kosten für Vermittlung der
(Einfuhr-)Lieferung bis zum ersten Bestimmungsort im
Gemeinschaftsgebiet
§ 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG
+
in § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG genannten Kosten für einen
weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet; Ort
muss im Zeitpunkt der Entstehung der EUSt bereits
feststehen.
§ 11 Abs. 3 Nr. 4 UStG
=
Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer
§ 11 UStG
Steuersatz ergibt sich aus § 12 Abs. 1 UStG. Es gelten die bekannten Steuersätze
der Umsatzsteuer (7 % und 19 %)
Seite 71
Beispiel
Eine Maschine aus den Vereinigten Staaten soll in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr
übergeführt werden. Der Transport erfolgt auf dem Seeweg über Boston und Hamburg (maßgebender
Ort für die Ermittlung des Zollwertes) nach Berlin.
Folgende Werte werden in Rechnung gestellt:
Ab-Werk-Rechnungspreis
10.000 Euro
Frachtkosten bis Hamburg
1.200 Euro
Beförderungskosten Hamburg-Berlin
fiktiver Zollsatz
EUSt-Satz
300 Euro
2%
19 %
Seite 72
Ermittlung des Zollwertes:
Ab-Werk-Rechnungspreis
+ Beförderungskosten bis Hamburg
= Zollwert
10.000 Euro
1.200 Euro
11.200 Euro
Berechnung des Zollbetrages:
Zollwert x Zollsatz = Zollbetrag
=
11.200 Euro x 2 %
224,00 Euro Zoll
Seite 73
Ermittlung des EUSt-Wertes:
Zollwert
11.200 Euro
+ Zollbetrag
224 Euro
+ Beförderungskosten innerhalb der EG
300 Euro
= Bemessungsgrundlage für die EUSt
11.724 Euro
Berechnung des EUSt-Betrages
(EUSt-BMG x EUSt-Satz = EUSt-Betrag):
11.724 Euro x 19 % =
Einfuhrabgaben insgesamt:
2.227,56 Euro
EUSt
224,00 Euro
Zoll
2.227,56 Euro
EUSt
2.451,56 Euro
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III. Steuerbefreiung, Schuldnerschaft und Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer
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Einfuhrumsatzsteuerbefreiung
Einfuhrabgabenbefreiung nach dem Zolltarif
 Tarifliche‫‏‬Zollfreiheit‫(‏‬z.‫‏‬B.‫‏‬Computer,‫‏‬Arzneimittel):‫‏‬Zollsatz‫„‏‬frei“‫‏≠(‏‬Zollsatz‫‏‬0‫‏‬%)
 Einfuhrumsatzsteuerfrei kann nicht aus dem Zolltarif abgeleitet werden

Zollbefreiungsverordnung i. V. m. § 1 Abs. 1 EUStBV
 z. B. Gegenstände wissenschaftlichen Charakters, Apparate zur medizinischen Forschung

Zollverordnung
 z. B. Speisewagenvorräte, Diplomatengut

§ 5 UStG
 Insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG:
Gegenstände, die nach der Einfuhr vom Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer unmittelbar zur
Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet werden (Nachweispflichten
beachten).
 § 5 Abs. 2 und 3 UStG i.V.m. EUSt-Befreiungsverordnung
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Schuldnerschaft und Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer
Es gilt der Grundsatz: Ob Lieferant oder Abnehmer verzollen, ist Sache
der entsprechenden Vereinbarung beider Parteien. Hierfür gibt es keine
Vorschrift.
•
Demnach ist derjenige Schuldner der EUSt, der die Zollanmeldung
abgibt.
•
Die EUSt ist regelmäßig zum selben Zeitpunkt wie die Zollschuld
fällig.
Ausnahme: Fälligkeit der EUSt kann aufgeschoben werden, wenn die
entsprechenden Vorsteuerbeträge gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG
in voller Höhe abziehbar sind.
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IV. Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer
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IV. Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Grundsatz
Voraussetzungen
Vorsteuerabzug
EUSt auf Gegenstände, die für
das Unternehmen angeschafft
worden sind, kann als EUSt
abgezogen werden.
(§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG)
Gegenstand muss für
wirtschaftliche Zwecke des
Unternehmens bestimmt sein.
(§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG)
wird mit der gewöhnlichen
Umsatzsteuer-Voranmeldung
beim Finanzamt geltend
gemacht.
Schuldner der EUSt ist auch
abzugsberechtigt.
Unternehmen benötigt zum
Zeitpunkt der Einfuhr die
Verfügungsmacht über den
Gegenstand.
Zoll ist für Vorsteuern nicht
zuständig
EUSt-Bescheid ist notwendig
(Anmelder muss hierauf explizit
genannt sein)
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Beispiel
Lieferant
aus einem
Drittland
Inländischer
Endverbraucher
(z. B. China)
Einfuhr von
MP3-Playern
Inländischer Abnehmer meldet die Ware
beim Zoll an.
Verkauf
Inländischer
Abnehmer
 Zollschuld entsteht
 zeitgleiche Entstehung der EUSt-Schuld
 EUSt kann als Vorsteuer abgezogen
werden.
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Umsatzsteuerrechtliche Einfuhr / Einfuhrumsatzsteuer
Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG)
Die Einfuhrumsatzsteuer kann grundsätzlich nur dann als Vorsteuer abgezogen werden, wenn sie
entrichtet worden ist.
‫‏‬
• Zahlung kann durch Beauftragte (z. B. Spediteur) erfolgt sein.
• Grundsätzlich kann Einfuhrumsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer abgezogen
werden, in dem sie entrichtet wurde (§ 18 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 2 S. 3 UStG)
• Bei Zahlungsaufschub nach Zollkodex (Entrichtung erst zum 16. des Folgemonats) kann
Einfuhrumsatzsteuer bereits in dem Veranlagungszeitraum als Vorsteuer geltend gemacht werden,
in dem die Einfuhrumsatzsteuer entstanden ist (§ 18 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 2 S. 4 UStG
• Nachweis über Entrichtung durch zollamtlichen Beleg (z. B. Abgabenbescheid)
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Beispiel
Die X GmbH gibt monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Sie nimmt keine
Dauerfristverlängerung in Anspruch.
Am 20. Juni führt sie Waren für ihr Unternehmen in Deutschland ein. Aufgrund eines der X GmbH
gewährten Zahlungsaufschubes ist die dafür entstandene Einfuhrumsatzsteuer bis zum 16. Juli zu
entrichten.
 Die X GmbH kann die Einfuhrumsatzsteuer bereits im Rahmen der UmsatzsteuerVoranmeldung für Juni, einzureichen bis zum 10. Juli, als Vorsteuer abziehen.
 Der Vorsteuerabzug wird damit bereits vor Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer geltend
gemacht.
 Dadurch soll eine möglichst geringe (oder keine) Liquiditätsbelastung erreicht werden.
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Weiterbelastung der Einfuhrumsatzsteuer
• Spediteur erledigt Zollabwicklung und entrichtet Einfuhrumsatzsteuer an Zollbehörde
• Spediteur hat keine Vorsteuerabzugsberechtigung
• Weiterbelastung der EUSt durch Spediteur an Kunden
– Bei direkter Stellvertretung (fremder Name / fremde Rechnung)
als durchlaufender Posten ohne Umsatzsteuer
– Bei indirekter Stellvertretung (eigener Name / fremde Rechnung)
 kein durchlaufender Posten, sondern sonstige Leistung
 Leistung ist steuerbar, wenn Leistungsempfänger im Inland => mit Umsatzsteuer,
ansonsten ist das Recht im Sitzstaat des Leistungsempfängers maßgeblich.
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Vielen Dank.
„Den‫‏‬guten‫‏‬Steuermann
lernt man im Sturm kennen.“
Lucius Annaeus Seneca, ca. 1 v. Chr.-65 n. Chr.
‫‏‬
Seite 84
Auf den
Punkt
FIDES Treuhand GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Andreas Hlawaty StB
[email protected]
Birkenstraße 37
28195 Bremen
Tel. +49 (421) 3013-0
Fax +49 (421) 3013-100
www.fides-treuhand.de
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