Ausgabe 3/2005

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Ausgabe 3/2005
Die Mandanten-Information
Ausgabe 3/2005
Themen dieser Ausgabe
Unternehmensnachfolge/-steuerreform
Mehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit
Erleichterter Vorsteuerabzug bei Ehepaaren
Sind Rentenbeiträge Werbungskosten?
1 %-Regelung für alle Firmenwagen?
Verlustbegrenzung bei Steuersparfonds
GmbH-Geschäftsführer als Unternehmer
Private Spekulationsgeschäfte – Optionsprämien
Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten
Kindergeld: Sozialversicherungsbeiträge
Lohnzahlungen statt Freizeit
GmbH: Geplante gesetzliche Änderungen
Firmenkredit mit Zinsvorteil
Weniger Kassenbeitrag bei Altersteilzeit
Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
in diesem Jahr dürfte das Steuerkarussell auf jeden Fall in Bewegung geraten: Steuersenkungen und das Streichen
von Vergünstigungen sowie eine höhere Mehrwertsteuer machen die Runde. Welche Änderungen letztendlich
umgesetzt werden, ist noch unklar. Dennoch: Es liegen derzeit bereits drei Gesetzentwürfe vor. Und die haben es in
sich. Daher haben wir für Sie nachfolgend die Fakten zusammengestellt.
Steuerrecht
Unternehmer & Selbständige
Gesetzentwürfe zur Unternehmensnachfolge
und Unternehmenssteuerreform
Anfang Mai 2005 hat das Bundeskabinett die beiden
nachfolgenden Gesetzentwürfe verabschiedet:
• Unternehmensnachfolge
Für alle Erwerbe ab 2006 soll die auf Betriebsvermögen
entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer über
einen Zeitraum von zehn Jahren gestundet werden. Dies
würde bedeuten, dass der Betrag in zehn gleichen
Jahresraten erlischt, die Steuer also nach zehn Jahren
komplett entfällt. Wichtig: Der Erwerber müsste den
Betrieb anschließend fortführen. Die Entlastung wäre
auf Vermögen bis zu 100 Mio. € begrenzt. Bei höheren
Werten bliebe es beim derzeitigen Freibetrag und Bewertungsabschlag. Von der neuen Vergünstigung ausgenommen wären der Vermögensverwaltung dienende
Güter (z. B. Wertpapiere oder Grundbesitz). Zudem soll
die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
ohne Ertragsaspekte lediglich auf Basis von Steuerbilanzwerten erfolgen.
+ + Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater + + + + Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater + +
Die Mandanten-
Information
Einen nahezu identischen Entwurf hat Bayern kürzlich
in den Bundesrat eingebracht. Allerdings sollen hier zur
Gegenfinanzierung die Dividenden mit 57 % statt – wie
bisher – mit 50 % besteuert werden.
• Unternehmenssteuerreform
Ein weiterer Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht
ab 2006 folgende Änderungen vor:
⇒ Tarifsenkung bei der Körperschaftsteuer auf 19 %;
⇒ erhöhte Anrechnung des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuer von derzeit 1,8
auf das 2fache. Die volle Anrechnung tritt dann bei
einem Hebesatz bis 379 % ein.
⇒ Einschränkung des Verlustvortrags von derzeit
60 % auf 50 %: Dabei bleibt der Sockelbetrag von
1 Mio. € bestehen. Dieser kann ohne Abschlag pro
Jahr verrechnet werden.
⇒ Hälftige Besteuerung beim Verkauf von Betriebsgrundstücken bis 2008: Dies soll es Ihnen leichter
machen, sich von nicht betriebsnotwendigen Immobilien zu trennen. Die Vergünstigung gilt nur für
Grundstücke, die mehr als zehn Jahre zum Betrieb
gehört haben. Darüber hinaus dürfen Sie das Grundstück nach dem Verkauf nicht zurückmieten. Ergibt
sich aus dem Verkauf ein Verlust, wird dieser unverändert in voller Höhe berücksichtigt.
Bitte beachten Sie: Der Bundesrat hat inzwischen auch
zur geplanten Unternehmenssteuerreform Stellung genommen. Insbesondere die vorgesehenen Finanzierungsvorschläge hält er für nicht akzeptabel. Es bleibt
daher insgesamt abzuwarten, was das weitere Gesetzgebungsverfahren bringen wird.
Erleichterter Vorsteuerabzug bei Ehepaaren
Bauen oder kaufen Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner
ein Haus, können Sie die auf den betrieblich genutzten
Teil entfallende Vorsteuer abziehen. Dies gilt nach
Ansicht des Europäischen Gerichtshofs immer dann,
wenn die auf den unternehmerischen Bereich entfallenden Kosten nicht den Miteigentumsanteil übersteigen.
Für den Vorsteuerabzug genügen somit auf die Eheleute ausgestellte Rechnungen. Das Finanzamt ließ
dies bislang nicht zu, da diese Gemeinschaft nicht selbst
unternehmerisch tätig ist. Im Urteil ging es um das
Arbeitszimmer eines Freiberuflers im gemeinschaftlichen Haus. Diese Konstellation kommt bei vielen
Ehepaaren vor. Nunmehr kommen sie in den Genuss
eines Vorsteuerabzugs – nicht nur für den Erwerb,
sondern auch bei Erhaltungsaufwendungen.
Beispiel: Ein Rechtsanwalt hat seine Büroräume im
Eigenheim, das ihm und seiner Frau je zur Hälfte gehört. Auf das Büro entfällt 45 % der Gesamtfläche.
Über die Reparatur des Daches stellt die Firma eine
Rechnung auf das Ehepaar aus. Der Anwalt kann 45 %
der Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
1 %-Regelung für alle Firmenwagen?
Gehören mehrere Pkw zu Ihrem Betriebsvermögen und
führen Sie nicht für alle ein Fahrtenbuch, muss die
1 %-Regelung zur Berechnung des geldwerten Vorteils
für die Privatnutzung auf sämtliche vorhandenen Fahrzeuge im Betrieb angewendet werden. Das hat das
Finanzgericht München entschieden. Der Einwand, dass
nicht alle Autos auch tatsächlich privat gefahren wurden, weil sie verschmutzt waren, half auch nicht weiter.
Denn durch ordnungsgemäß geführte Fahrtenbücher
hätte die ausschließlich betriebliche Nutzung nachgewiesen werden können.
GmbH-Geschäftsführer als Unternehmer
GmbH-Geschäftsführer unterliegen den Weisungen der
Gesellschafter. Dennoch können Sie nach einem Urteil
des Bundesfinanzhofs selbständige Unternehmer sein.
Folge: Sie müssen Ihre Leistungen mit Umsatzsteuer in
Rechnung stellen. Die GmbH kann die Beträge in der
Regel als Vorsteuer absetzen. Bitte klären Sie daher den
Umfang Ihrer Weisungsgebundenheit: Für eine
Selbständigkeit spricht, wenn Sie Ort und Umfang der
Tätigkeit frei bestimmen, dagegen sprechen Vereinbarungen über einen Urlaubsanspruch, sonstige Sozialleistungen oder Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall.
Voller Vorsteuerabzug bei betrieblich
veranlassten Bewirtungskosten
Seit dem 1. 4. 1999 durften Sie nur noch 80 % der auf
Bewirtungsrechnungen ausgewiesenen Vorsteuern abziehen, ab 2004 sogar nur noch 70 %. Diese Prozentsätze gelten auch für die nichtabziehbaren Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung. Nach einem Urteil des
Bundesfinanzhofs ist diese Regelung jedoch in Bezug
auf die Umsatzsteuer nicht mit EU-Recht vereinbar und
darf deswegen nicht angewendet werden. Betrieblich
veranlasste Bewirtungskosten berechtigen folglich in
vollem Umfang zum Vorsteuerabzug. Das sollten Sie ab
sofort in den Voranmeldungen berücksichtigen.
Vorsicht: Das Urteil betrifft lediglich den Umfang des
Vorsteuerabzugs; es ändert nichts daran, dass die betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen weiterhin angemessen und nachgewiesen sein müssen.
UNSER STEUER-TIPP
Wir prüfen jetzt, ob wir für die Zeiträume nach dem
1. 4. 1999 möglicherweise noch die volle Vorsteuer
für Sie herausholen können.
Die zusätzlichen Vorsteuerbeträge von 20 % bzw.
30 % lassen sich einfach aus der Buchhaltung ablesen, wo die Bewirtungskosten ohnehin gesondert
aufgeführt werden. Da bei der Gewinnermittlung
weiterhin ein begrenzter Abzug gilt, sind die Aufwendungen auch zukünftig getrennt zu buchen.
+ + Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater + + + + Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater + +
Die MandantenÜbrigens: Das Urteil des Bundesfinanzhofs hat auch
Auswirkungen auf andere Bereiche des Vorsteuerabzugs: Bislang sah die Verwaltung z. B. keine Veranlassung, den Vorsteuerabzug bei Umzugskosten für
einen Wohnungswechsel zu gewähren. Der Vorsteuerabzug sollte selbst dann ausgeschlossen sein, wenn über
einen Umzug auf den Namen des Unternehmers ausgestellte Rechnungen vorliegen (z. B. eine Rechnung des
Umzugsspediteurs auf den Namen des Arbeitgebers).
Auch dieser Vorsteuerabzug aus betrieblich veranlassten Umzugskosten war vor dem 1. 4. 1999 nicht ausgeschlossen. Infolge des aktuellen Urteils ist es daher nur
konsequent, sich in diesen Fällen gleichfalls unmittelbar
auf das günstigere Gemeinschaftsrecht zu berufen.
Arbeitgeber/Arbeitnehmer
Lohnzahlungen statt Freizeit
Besteht in Ihrer Firma bei Sonn- oder Feiertagsarbeit
die Wahl zwischen Freizeit und Lohn, kann die später
erfolgte Barzahlung steuerfrei bleiben. Dies gilt nach
einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts und
einem weiteren Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf,
wenn ein Arbeits- oder Tarifvertrag grundsätzlich
diese Wahl zwischen Geld und Freizeit vorsieht.
Beispiel: Ein Arbeitsvertrag enthält die Option, dass bei
Personalengpässen oder bei Salden auf dem Überstundenkonto ab einer bestimmten Höhe, das Zeitguthaben
in Lohn umgewandelt werden kann.
Nicht begünstigt sind dagegen Vereinbarungen,
wonach die Zusatzarbeit nur durch Freizeit ausgeglichen
wird. Erfolgt hier ausnahmsweise eine spätere Abfindung des Zeitguthabens, ist dies nicht mehr steuerfrei.
Firmenkredit mit Zinsvorteil
Ein Zinsvorteil beim Arbeitgeberdarlehen gehört zum
Arbeitslohn, wenn der Effektivzins 5 % unterschreitet.
Beispiel: Gewährt die Firma zu einem Zinssatz in Höhe
von 4 % ein Darlehen, gilt die Differenz zu 5 % als
geldwerter Vorteil.
Dieser pauschalierte Ansatz ist laut Finanzgericht
Köln unzulässig, wenn der Marktzins niedriger ist.
Zwar darf die Finanzverwaltung einen fixen Zinssatz
festsetzen, ab dem ein geldwerter Vorteil vorliegt.
Allerdings muss dieser realitätsnah sein. Geschieht
dies nicht, gelten die Sätze laut Bundesbank.
Dreimonatsfrist: Mehraufwendungen bei
Einsatzwechseltätigkeit
Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt vor, wenn Sie typischerweise nur an ständig wechselnden Arbeitsstätten
tätig werden. Hier können Sie einen Pauschbetrag als
Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben) geltend
Information
machen. Fraglich war nun, ob der pauschale Abzug bei
einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt bleibt (sog. Dreimonatsfrist). Die Finanzverwaltung war zwar der Ansicht, dass die Abzugsbeschränkung nicht in den Fällen der Einsatzwechseltätigkeit anzuwenden sei. Der Bundesfinanzhof sah dies
jedoch leider anders. Er entschied: Die Dreimonatsfrist
ist zu beachten!
Das Bundesfinanzministerium wiederum erklärte folgerichtig zur doppelten Haushaltsführung: Bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit ist nach Ablauf der
Dreimonatsfrist die Zeit der Abwesenheit von der auswärtigen Unterkunft und nicht mehr vom Heimatwohnort maßgebend.
Das sind bittere Pillen, die es für viele zu schlucken gilt.
Jetzt hat das Bundesfinanzministerium wenigstens noch
etwas Aufschub gewährt. Denn diese Regelung wird
erst für nach dem 31. 12. 2005 beginnende Lohnzahlungs- und Veranlagungszeiträume vorbehaltlich
einer etwaigen Gesetzesänderung anzuwenden sein.
Sind Rentenbeiträge Werbungskosten?
Durch das Alterseinkünftegesetz werden Leibrenten
zunehmend in voller Höhe besteuert. Die Beiträge konnten im Gegenzug aber steuerlich nicht immer komplett
geltend gemacht werden, da nur ein begrenzter Abzug
als Sonderausgaben möglich ist. Dies gilt insbesondere
für den vor 2005 geleisteten Arbeitnehmeranteil zur
Rentenversicherung: Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist deutlich eingeschränkt; die späteren Leistungen sind aber in voller Höhe zu versteuern. Nun wird
der Bundesfinanzhof entscheiden, ob Ihre Rentenbeiträge unbegrenzt als vorweggenommene Werbungskosten zu den sonstigen (Renten-)Einkünften gehören.
Kapitalanleger
Verlustbegrenzung bei Steuersparfonds
Zur Finanzierung der geplanten geminderten Körperschaftsteuer sollen Steuervorteile bei geschlossenen
Fonds gestrichen werden. Das sieht jedenfalls ein weiterer Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Demnach
dürfen Verluste nur noch mit späteren Gewinnen aus
dem gleichen Modell, nicht aber mit anderen Einkünften, wie Firmengewinnen oder Mieten, verrechnet werden. Bleiben die Erträge später aus, ergeben sich keine
Steuerspareffekte mehr. Die Umsetzung dieses Gesetzentwurfs scheint auch realistisch zu sein, da die Opposition grundsätzliche Zustimmung signalisiert hat.
Betroffen sind alle Fondsmodelle, die – bezogen auf das
Eigenkapital – mehr als 10 % Anfangsverluste bieten
und nach dem 4. 5. 2005 gezeichnet wurden. Dasselbe
gilt auch, wenn Sie zwar vor diesem Zeitpunkt der
Beteiligung beigetreten sind, der Außenvertrieb des
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Die Mandanten-
Information
Fonds jedoch erst nach dem 17. 3. 2005 begonnen hat.
Gemeint sind insbesondere Medien-, Wind- und Solarenergiefonds mit derzeit noch hohen Verlustzuweisungen. Wertpapierhandelsfonds, die den Ankauf von
Anleihen sofort als Betriebsausgabe absetzen, werden
vermutlich zukünftig komplett vom Markt verschwinden. Immobilienfonds sind kaum tangiert, da sie in der
Regel nur noch wenige Anfangsverluste vorweisen.
Nicht betroffen von den Neuerungen sind z. B. Fonds,
die auf ausländische Märkte setzen. Denn diese unterliegen der Besteuerung jenseits der Grenze und der
deutschen Einkommensteuer nur mit dem Progressionsvorbehalt. Auch die derzeit beliebten Schifffonds bleiben außen vor, da sie wegen der Tonnagesteuer statt
Verlusten üblicherweise minimale Gewinne aufweisen.
Private Spekulationsgeschäfte –
Optionsprämien
Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren und Optionsrechten
ist auch für den Veranlagungszeitraum 1996 verfassungswidrig und die entsprechenden Vorschriften des
damaligen Einkommensteuergesetzes nichtig. Zu
diesem Ergebnis kam jetzt das Finanzgericht Münster
und hat daher dem Bundesverfassungsgericht die Entscheidung hierüber vorgelegt.
Begründung: Diese Besteuerung von Spekulationsgewinnen verstoße gegen das Grundgesetz, weil sie in
erster Linie von der Mitwirkungs- und Erklärungsbereitschaft des Kapitalanlegers abhänge. Denn für die
Finanzbehörden bestünden faktische und rechtliche
Ermittlungshemmnisse. Die gleichheitsgerechte Durchsetzung des Steueranspruchs sei nicht gewährleistet.
Dies gelte auch für die Besteuerung von bestimmten
Optionsprämien, die dem Optionsverkäufer für sein
„Stillhalten“ gezahlt werden.
Alle Steuerzahler
Kindergeld: Sozialversicherungsbeiträge
mindern das Einkommen des Nachwuchses!
Eltern volljähriger Kinder in der Ausbildung können
künftig in vielen Fällen mehr Kindergeld bzw. steuerliche Vergünstigungen beanspruchen. Denn von den
maßgeblichen Einkünften und Bezügen dürfen künftig
bei der Berechnung des Kindergeldes die vom Sprössling bezahlten Sozialversicherungsbeiträge abgezogen
werden. Dies ist die Folge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Es hat nämlich die entgegenstehende Regelung wegen eines Verstoßes gegen den
Gleichheitsgrundsatz für verfassungswidrig erklärt.
Diese neue Sichtweise rettet vielen Eltern nicht nur das
Kindergeld, sondern auch steuerliche Vergünstigungen,
die einen Anspruch auf Kindergeld voraussetzen. Und
dies wirkt sich immer dann aus, wenn die Einkünfte den
Grenzbetrag bislang leicht überschritten und damit für
einen Wegfall der Vergünstigungen für ein ganzes Jahr
gesorgt hatten.
UNSER STEUER-TIPP
Eltern volljähriger Kinder in Berufsausbildung sollten uns die Lohnabrechnung des Nachwuchses
nachreichen. Übrigens kann nun möglicherweise
auch die Eigenheimzulage für Ihren Sprössling
wieder in Betracht kommen.
Wirtschaftsrecht
GmbH: Geplante gesetzliche Änderungen
Ein Referentenentwurf der Justizministeriums sieht vor,
dass das Mindeststammkapital der GmbH von derzeit
25.000 € auf 10.000 € abgesenkt werden soll, um
Kleinunternehmern und Existenzgründern die GmbHGründung zu erleichtern.
Beachten Sie bitte: Selbst wenn es zu diesem deutlich
abgesenkten Mindestwert kommt, ist es auch weiterhin
wichtig, den benötigten Kapitalbedarf zu überschlagen
und bei Bedarf bereits bei der Gründung ein höheres
Kapital zu zeichnen. Denn für viele Unternehmen waren
auch die bisherigen 25.000 € von Anfang an zu niedrig.
Auf Geschäftsbriefen einer GmbH müsste künftig
sowohl das gezeichnete als auch das eingezahlte
Stammkapital angegeben werden. Dies würde im
Übrigen sowohl für den schriftlichen als auch für den
elektronischen Verkehr gelten. Geschäftsführer, die dies
nicht beachten, müssten mit einer Geldbuße von bis zu
10.000 € rechnen. Die neue Regelung soll 2006 in Kraft
treten und würde auch derzeit bestehende Gesellschaften betreffen.
Weniger Kassenbeitrag bei Altersteilzeit
In der Vergangenheit haben Krankenkassen bei der
Altersteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase
zu hohe Beiträge berechnet. Denn diesen Arbeitnehmern steht in der arbeitsfreien Zeit kein Krankengeld
mehr zu, was aber durch den regulären Beitragssatz mit
umfasst wird. Die zuständigen Krankenkassen berechnen jetzt nur den ermäßigten Beitragssatz und erstatten
auf Antrag des Versicherten und des Arbeitgebers für
die Zeiträume 2000 bis 2004 die zu viel berechneten
Zahlungen. Die Überzahlungen können alternativ auch
mit künftigen Beiträgen des Arbeitgebers verrechnet
werden. Diese Option kann aber nur gewählt werden,
sofern sichergestellt ist, dass der Arbeitnehmer die von
ihm getragenen Beiträge auch tatsächlich zurückerhält.
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