Ausgabe 3/2005
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Ausgabe 3/2005
Die Mandanten-Information Ausgabe 3/2005 Themen dieser Ausgabe Unternehmensnachfolge/-steuerreform Mehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit Erleichterter Vorsteuerabzug bei Ehepaaren Sind Rentenbeiträge Werbungskosten? 1 %-Regelung für alle Firmenwagen? Verlustbegrenzung bei Steuersparfonds GmbH-Geschäftsführer als Unternehmer Private Spekulationsgeschäfte – Optionsprämien Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten Kindergeld: Sozialversicherungsbeiträge Lohnzahlungen statt Freizeit GmbH: Geplante gesetzliche Änderungen Firmenkredit mit Zinsvorteil Weniger Kassenbeitrag bei Altersteilzeit Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, in diesem Jahr dürfte das Steuerkarussell auf jeden Fall in Bewegung geraten: Steuersenkungen und das Streichen von Vergünstigungen sowie eine höhere Mehrwertsteuer machen die Runde. Welche Änderungen letztendlich umgesetzt werden, ist noch unklar. Dennoch: Es liegen derzeit bereits drei Gesetzentwürfe vor. Und die haben es in sich. Daher haben wir für Sie nachfolgend die Fakten zusammengestellt. Steuerrecht Unternehmer & Selbständige Gesetzentwürfe zur Unternehmensnachfolge und Unternehmenssteuerreform Anfang Mai 2005 hat das Bundeskabinett die beiden nachfolgenden Gesetzentwürfe verabschiedet: • Unternehmensnachfolge Für alle Erwerbe ab 2006 soll die auf Betriebsvermögen entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren gestundet werden. Dies würde bedeuten, dass der Betrag in zehn gleichen Jahresraten erlischt, die Steuer also nach zehn Jahren komplett entfällt. Wichtig: Der Erwerber müsste den Betrieb anschließend fortführen. Die Entlastung wäre auf Vermögen bis zu 100 Mio. € begrenzt. Bei höheren Werten bliebe es beim derzeitigen Freibetrag und Bewertungsabschlag. Von der neuen Vergünstigung ausgenommen wären der Vermögensverwaltung dienende Güter (z. B. Wertpapiere oder Grundbesitz). Zudem soll die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ohne Ertragsaspekte lediglich auf Basis von Steuerbilanzwerten erfolgen. + + Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater + + + + Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater + + Die Mandanten- Information Einen nahezu identischen Entwurf hat Bayern kürzlich in den Bundesrat eingebracht. Allerdings sollen hier zur Gegenfinanzierung die Dividenden mit 57 % statt – wie bisher – mit 50 % besteuert werden. • Unternehmenssteuerreform Ein weiterer Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht ab 2006 folgende Änderungen vor: ⇒ Tarifsenkung bei der Körperschaftsteuer auf 19 %; ⇒ erhöhte Anrechnung des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuer von derzeit 1,8 auf das 2fache. Die volle Anrechnung tritt dann bei einem Hebesatz bis 379 % ein. ⇒ Einschränkung des Verlustvortrags von derzeit 60 % auf 50 %: Dabei bleibt der Sockelbetrag von 1 Mio. € bestehen. Dieser kann ohne Abschlag pro Jahr verrechnet werden. ⇒ Hälftige Besteuerung beim Verkauf von Betriebsgrundstücken bis 2008: Dies soll es Ihnen leichter machen, sich von nicht betriebsnotwendigen Immobilien zu trennen. Die Vergünstigung gilt nur für Grundstücke, die mehr als zehn Jahre zum Betrieb gehört haben. Darüber hinaus dürfen Sie das Grundstück nach dem Verkauf nicht zurückmieten. Ergibt sich aus dem Verkauf ein Verlust, wird dieser unverändert in voller Höhe berücksichtigt. Bitte beachten Sie: Der Bundesrat hat inzwischen auch zur geplanten Unternehmenssteuerreform Stellung genommen. Insbesondere die vorgesehenen Finanzierungsvorschläge hält er für nicht akzeptabel. Es bleibt daher insgesamt abzuwarten, was das weitere Gesetzgebungsverfahren bringen wird. Erleichterter Vorsteuerabzug bei Ehepaaren Bauen oder kaufen Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner ein Haus, können Sie die auf den betrieblich genutzten Teil entfallende Vorsteuer abziehen. Dies gilt nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs immer dann, wenn die auf den unternehmerischen Bereich entfallenden Kosten nicht den Miteigentumsanteil übersteigen. Für den Vorsteuerabzug genügen somit auf die Eheleute ausgestellte Rechnungen. Das Finanzamt ließ dies bislang nicht zu, da diese Gemeinschaft nicht selbst unternehmerisch tätig ist. Im Urteil ging es um das Arbeitszimmer eines Freiberuflers im gemeinschaftlichen Haus. Diese Konstellation kommt bei vielen Ehepaaren vor. Nunmehr kommen sie in den Genuss eines Vorsteuerabzugs – nicht nur für den Erwerb, sondern auch bei Erhaltungsaufwendungen. Beispiel: Ein Rechtsanwalt hat seine Büroräume im Eigenheim, das ihm und seiner Frau je zur Hälfte gehört. Auf das Büro entfällt 45 % der Gesamtfläche. Über die Reparatur des Daches stellt die Firma eine Rechnung auf das Ehepaar aus. Der Anwalt kann 45 % der Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. 1 %-Regelung für alle Firmenwagen? Gehören mehrere Pkw zu Ihrem Betriebsvermögen und führen Sie nicht für alle ein Fahrtenbuch, muss die 1 %-Regelung zur Berechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung auf sämtliche vorhandenen Fahrzeuge im Betrieb angewendet werden. Das hat das Finanzgericht München entschieden. Der Einwand, dass nicht alle Autos auch tatsächlich privat gefahren wurden, weil sie verschmutzt waren, half auch nicht weiter. Denn durch ordnungsgemäß geführte Fahrtenbücher hätte die ausschließlich betriebliche Nutzung nachgewiesen werden können. GmbH-Geschäftsführer als Unternehmer GmbH-Geschäftsführer unterliegen den Weisungen der Gesellschafter. Dennoch können Sie nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs selbständige Unternehmer sein. Folge: Sie müssen Ihre Leistungen mit Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Die GmbH kann die Beträge in der Regel als Vorsteuer absetzen. Bitte klären Sie daher den Umfang Ihrer Weisungsgebundenheit: Für eine Selbständigkeit spricht, wenn Sie Ort und Umfang der Tätigkeit frei bestimmen, dagegen sprechen Vereinbarungen über einen Urlaubsanspruch, sonstige Sozialleistungen oder Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall. Voller Vorsteuerabzug bei betrieblich veranlassten Bewirtungskosten Seit dem 1. 4. 1999 durften Sie nur noch 80 % der auf Bewirtungsrechnungen ausgewiesenen Vorsteuern abziehen, ab 2004 sogar nur noch 70 %. Diese Prozentsätze gelten auch für die nichtabziehbaren Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist diese Regelung jedoch in Bezug auf die Umsatzsteuer nicht mit EU-Recht vereinbar und darf deswegen nicht angewendet werden. Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten berechtigen folglich in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug. Das sollten Sie ab sofort in den Voranmeldungen berücksichtigen. Vorsicht: Das Urteil betrifft lediglich den Umfang des Vorsteuerabzugs; es ändert nichts daran, dass die betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen weiterhin angemessen und nachgewiesen sein müssen. UNSER STEUER-TIPP Wir prüfen jetzt, ob wir für die Zeiträume nach dem 1. 4. 1999 möglicherweise noch die volle Vorsteuer für Sie herausholen können. Die zusätzlichen Vorsteuerbeträge von 20 % bzw. 30 % lassen sich einfach aus der Buchhaltung ablesen, wo die Bewirtungskosten ohnehin gesondert aufgeführt werden. Da bei der Gewinnermittlung weiterhin ein begrenzter Abzug gilt, sind die Aufwendungen auch zukünftig getrennt zu buchen. + + Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater + + + + Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater + + Die MandantenÜbrigens: Das Urteil des Bundesfinanzhofs hat auch Auswirkungen auf andere Bereiche des Vorsteuerabzugs: Bislang sah die Verwaltung z. B. keine Veranlassung, den Vorsteuerabzug bei Umzugskosten für einen Wohnungswechsel zu gewähren. Der Vorsteuerabzug sollte selbst dann ausgeschlossen sein, wenn über einen Umzug auf den Namen des Unternehmers ausgestellte Rechnungen vorliegen (z. B. eine Rechnung des Umzugsspediteurs auf den Namen des Arbeitgebers). Auch dieser Vorsteuerabzug aus betrieblich veranlassten Umzugskosten war vor dem 1. 4. 1999 nicht ausgeschlossen. Infolge des aktuellen Urteils ist es daher nur konsequent, sich in diesen Fällen gleichfalls unmittelbar auf das günstigere Gemeinschaftsrecht zu berufen. Arbeitgeber/Arbeitnehmer Lohnzahlungen statt Freizeit Besteht in Ihrer Firma bei Sonn- oder Feiertagsarbeit die Wahl zwischen Freizeit und Lohn, kann die später erfolgte Barzahlung steuerfrei bleiben. Dies gilt nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts und einem weiteren Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf, wenn ein Arbeits- oder Tarifvertrag grundsätzlich diese Wahl zwischen Geld und Freizeit vorsieht. Beispiel: Ein Arbeitsvertrag enthält die Option, dass bei Personalengpässen oder bei Salden auf dem Überstundenkonto ab einer bestimmten Höhe, das Zeitguthaben in Lohn umgewandelt werden kann. Nicht begünstigt sind dagegen Vereinbarungen, wonach die Zusatzarbeit nur durch Freizeit ausgeglichen wird. Erfolgt hier ausnahmsweise eine spätere Abfindung des Zeitguthabens, ist dies nicht mehr steuerfrei. Firmenkredit mit Zinsvorteil Ein Zinsvorteil beim Arbeitgeberdarlehen gehört zum Arbeitslohn, wenn der Effektivzins 5 % unterschreitet. Beispiel: Gewährt die Firma zu einem Zinssatz in Höhe von 4 % ein Darlehen, gilt die Differenz zu 5 % als geldwerter Vorteil. Dieser pauschalierte Ansatz ist laut Finanzgericht Köln unzulässig, wenn der Marktzins niedriger ist. Zwar darf die Finanzverwaltung einen fixen Zinssatz festsetzen, ab dem ein geldwerter Vorteil vorliegt. Allerdings muss dieser realitätsnah sein. Geschieht dies nicht, gelten die Sätze laut Bundesbank. Dreimonatsfrist: Mehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt vor, wenn Sie typischerweise nur an ständig wechselnden Arbeitsstätten tätig werden. Hier können Sie einen Pauschbetrag als Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben) geltend Information machen. Fraglich war nun, ob der pauschale Abzug bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt bleibt (sog. Dreimonatsfrist). Die Finanzverwaltung war zwar der Ansicht, dass die Abzugsbeschränkung nicht in den Fällen der Einsatzwechseltätigkeit anzuwenden sei. Der Bundesfinanzhof sah dies jedoch leider anders. Er entschied: Die Dreimonatsfrist ist zu beachten! Das Bundesfinanzministerium wiederum erklärte folgerichtig zur doppelten Haushaltsführung: Bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist die Zeit der Abwesenheit von der auswärtigen Unterkunft und nicht mehr vom Heimatwohnort maßgebend. Das sind bittere Pillen, die es für viele zu schlucken gilt. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium wenigstens noch etwas Aufschub gewährt. Denn diese Regelung wird erst für nach dem 31. 12. 2005 beginnende Lohnzahlungs- und Veranlagungszeiträume vorbehaltlich einer etwaigen Gesetzesänderung anzuwenden sein. Sind Rentenbeiträge Werbungskosten? Durch das Alterseinkünftegesetz werden Leibrenten zunehmend in voller Höhe besteuert. Die Beiträge konnten im Gegenzug aber steuerlich nicht immer komplett geltend gemacht werden, da nur ein begrenzter Abzug als Sonderausgaben möglich ist. Dies gilt insbesondere für den vor 2005 geleisteten Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung: Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist deutlich eingeschränkt; die späteren Leistungen sind aber in voller Höhe zu versteuern. Nun wird der Bundesfinanzhof entscheiden, ob Ihre Rentenbeiträge unbegrenzt als vorweggenommene Werbungskosten zu den sonstigen (Renten-)Einkünften gehören. Kapitalanleger Verlustbegrenzung bei Steuersparfonds Zur Finanzierung der geplanten geminderten Körperschaftsteuer sollen Steuervorteile bei geschlossenen Fonds gestrichen werden. Das sieht jedenfalls ein weiterer Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Demnach dürfen Verluste nur noch mit späteren Gewinnen aus dem gleichen Modell, nicht aber mit anderen Einkünften, wie Firmengewinnen oder Mieten, verrechnet werden. Bleiben die Erträge später aus, ergeben sich keine Steuerspareffekte mehr. Die Umsetzung dieses Gesetzentwurfs scheint auch realistisch zu sein, da die Opposition grundsätzliche Zustimmung signalisiert hat. Betroffen sind alle Fondsmodelle, die – bezogen auf das Eigenkapital – mehr als 10 % Anfangsverluste bieten und nach dem 4. 5. 2005 gezeichnet wurden. Dasselbe gilt auch, wenn Sie zwar vor diesem Zeitpunkt der Beteiligung beigetreten sind, der Außenvertrieb des + + Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater + + + + Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater + + Die Mandanten- Information Fonds jedoch erst nach dem 17. 3. 2005 begonnen hat. Gemeint sind insbesondere Medien-, Wind- und Solarenergiefonds mit derzeit noch hohen Verlustzuweisungen. Wertpapierhandelsfonds, die den Ankauf von Anleihen sofort als Betriebsausgabe absetzen, werden vermutlich zukünftig komplett vom Markt verschwinden. Immobilienfonds sind kaum tangiert, da sie in der Regel nur noch wenige Anfangsverluste vorweisen. Nicht betroffen von den Neuerungen sind z. B. Fonds, die auf ausländische Märkte setzen. Denn diese unterliegen der Besteuerung jenseits der Grenze und der deutschen Einkommensteuer nur mit dem Progressionsvorbehalt. Auch die derzeit beliebten Schifffonds bleiben außen vor, da sie wegen der Tonnagesteuer statt Verlusten üblicherweise minimale Gewinne aufweisen. Private Spekulationsgeschäfte – Optionsprämien Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren und Optionsrechten ist auch für den Veranlagungszeitraum 1996 verfassungswidrig und die entsprechenden Vorschriften des damaligen Einkommensteuergesetzes nichtig. Zu diesem Ergebnis kam jetzt das Finanzgericht Münster und hat daher dem Bundesverfassungsgericht die Entscheidung hierüber vorgelegt. Begründung: Diese Besteuerung von Spekulationsgewinnen verstoße gegen das Grundgesetz, weil sie in erster Linie von der Mitwirkungs- und Erklärungsbereitschaft des Kapitalanlegers abhänge. Denn für die Finanzbehörden bestünden faktische und rechtliche Ermittlungshemmnisse. Die gleichheitsgerechte Durchsetzung des Steueranspruchs sei nicht gewährleistet. Dies gelte auch für die Besteuerung von bestimmten Optionsprämien, die dem Optionsverkäufer für sein „Stillhalten“ gezahlt werden. Alle Steuerzahler Kindergeld: Sozialversicherungsbeiträge mindern das Einkommen des Nachwuchses! Eltern volljähriger Kinder in der Ausbildung können künftig in vielen Fällen mehr Kindergeld bzw. steuerliche Vergünstigungen beanspruchen. Denn von den maßgeblichen Einkünften und Bezügen dürfen künftig bei der Berechnung des Kindergeldes die vom Sprössling bezahlten Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Dies ist die Folge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Es hat nämlich die entgegenstehende Regelung wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz für verfassungswidrig erklärt. Diese neue Sichtweise rettet vielen Eltern nicht nur das Kindergeld, sondern auch steuerliche Vergünstigungen, die einen Anspruch auf Kindergeld voraussetzen. Und dies wirkt sich immer dann aus, wenn die Einkünfte den Grenzbetrag bislang leicht überschritten und damit für einen Wegfall der Vergünstigungen für ein ganzes Jahr gesorgt hatten. UNSER STEUER-TIPP Eltern volljähriger Kinder in Berufsausbildung sollten uns die Lohnabrechnung des Nachwuchses nachreichen. Übrigens kann nun möglicherweise auch die Eigenheimzulage für Ihren Sprössling wieder in Betracht kommen. Wirtschaftsrecht GmbH: Geplante gesetzliche Änderungen Ein Referentenentwurf der Justizministeriums sieht vor, dass das Mindeststammkapital der GmbH von derzeit 25.000 € auf 10.000 € abgesenkt werden soll, um Kleinunternehmern und Existenzgründern die GmbHGründung zu erleichtern. Beachten Sie bitte: Selbst wenn es zu diesem deutlich abgesenkten Mindestwert kommt, ist es auch weiterhin wichtig, den benötigten Kapitalbedarf zu überschlagen und bei Bedarf bereits bei der Gründung ein höheres Kapital zu zeichnen. Denn für viele Unternehmen waren auch die bisherigen 25.000 € von Anfang an zu niedrig. Auf Geschäftsbriefen einer GmbH müsste künftig sowohl das gezeichnete als auch das eingezahlte Stammkapital angegeben werden. Dies würde im Übrigen sowohl für den schriftlichen als auch für den elektronischen Verkehr gelten. Geschäftsführer, die dies nicht beachten, müssten mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € rechnen. Die neue Regelung soll 2006 in Kraft treten und würde auch derzeit bestehende Gesellschaften betreffen. Weniger Kassenbeitrag bei Altersteilzeit In der Vergangenheit haben Krankenkassen bei der Altersteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase zu hohe Beiträge berechnet. Denn diesen Arbeitnehmern steht in der arbeitsfreien Zeit kein Krankengeld mehr zu, was aber durch den regulären Beitragssatz mit umfasst wird. Die zuständigen Krankenkassen berechnen jetzt nur den ermäßigten Beitragssatz und erstatten auf Antrag des Versicherten und des Arbeitgebers für die Zeiträume 2000 bis 2004 die zu viel berechneten Zahlungen. Die Überzahlungen können alternativ auch mit künftigen Beiträgen des Arbeitgebers verrechnet werden. Diese Option kann aber nur gewählt werden, sofern sichergestellt ist, dass der Arbeitnehmer die von ihm getragenen Beiträge auch tatsächlich zurückerhält. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.