Ausgabe Nr.46 / 2011
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Ausgabe Nr.46 / 2011
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2011 MONTAG, 14. NOVEMBER 2011 Seite Hessische Staatskanzlei Hessischer Verdienstorden am Bande/ Hessischer Verdienstorden . . . . . . . . . . 1414 Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Oktober 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1414 Hessisches Ministerium der Finanzen Änderung der Satzung für die Süddeutsche Klassenlotterie – Anstalt des öffentlichen Rechts – vom 17. 6. 2011 . . . 1414 Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 1415 Hessisches Kultusministerium Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses der Alt-Katholischen Kirche in Hessen für das Kalenderjahr 2012 . 1420 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Erste Fortschreibung Luftreinhalteplan für den Ballungsraum Rhein-Main, Teilplan Frankfurt am Main; hier: Öffentliche Bekanntmachung der Aufstellung des Luftreinhalteplans . . . . . . . . . . . . . 1420 Der Landeswahlleiter für Hessen Nachfolge des Landtagsabgeordneten Wilhelm Dietzel – CDU – . . . . . . . . . . . 1420 Die Regierungspräsidien Darmstadt Gemeinsame Bekanntmachung der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel betreffend Ausnahmegenehmigung für Werbung an Taxen und Mietwagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1421 Nr. 46 Seite Seite Vorhaben der Evonik Goldschmidt Rewo GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1421 Vorhaben der Wetterauer Entsorgungsanlagen GmbH: Kapazitätserhöhung des Humus- und Erdenwerk Ilbenstadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1421 Anerkennung der Söllhuber Stiftung mit Sitz in Kronberg im Taunus als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1422 Aufhebung der Stiftung „Stiftungswerk Tübinger Studenten“ mit Sitz in Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1422 Genehmigung der Änderung des Stiftungszwecks der Stiftung Forum für Verantwortung mit Sitz in SeeheimJugenheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1422 Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1422 hafte Einleitung der salzhaltigen Wässer in die Werra; hier: Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes . . . . . . 1425 GieSSen Geschäftsordnung für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen . . . . . . . . . . 1422 Vorhaben der Walter Rysse GMBH & CO. KG, Staufenberg; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . 1425 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Flurbereinigungsverfahren Buseck-Großen Buseck (Landkreis Gießen); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 1426 Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Abstufung einer Teilstrecke im Zuge der Landesstraße 3059 in der Gemarkung der Stadt Staufenberg, Stadtteil Mainzlar, Landkreis Gießen, Regierungsbezirk Gießen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1426 Anbindung der Stadtstraße „ChristianPaul-Straße“ an die L 3083 – auf der freien Strecke – in der Gemarkung Korbach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1427 Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 1427 Kassel Antrag der Hotel Hohenhaus GmbH in 37293 Holzhausen zur Grundwasserentnahme zum Zwecke der Versorgung des Gutes Hohenhaus mit Trinkwasser; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1425 Planfeststellungsverfahren zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes der K+S KALI GmbH zum Bau und Betrieb einer Rohrleitung von Neuhof nach Philippsthal nach § 52 Abs. 2a in Verbindung mit § 57a des Bundesberggesetzes, Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die dauer- www.staatsanzeiger-hessen.de Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 1428 Andere Behörden und Körperschaften HESSEN-FORST, Forstamt Weilburg, Forstliches Bildungszentrum; hier: Abschluss-, Zwischen- und Wiederholungsprüfungen im anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin . . 1430 Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt; hier: Satzung zur neunten Änderung der Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1431 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 1432 Seite 1414 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011 Nr. 46 HESSISCHE STAATSKANZLEI 881 Hessischer Verdienstorden am Bande/ Hessischer Verdienstorden D. Gewerbeanzeigen, Unternehmen und Arbeitsstätten, Insolvenzen Gewerbeanzeigen in Hessen im 2. Vierteljahr 2011 – (D I 2 – vj 2/11) – Online kostenfrei – Den Hessischen Verdienstorden am Bande habe ich mit Urkunde vom 19. Februar 2011 an Herrn Heinz K r a p p , Darmstadt, Den Hessischen Verdienstorden habe ich E. Produzierendes Gewerbe Betriebe, Beschäftigte und Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe – (einschließlich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) in Hessen im Juli 2011 – (E I 1 – m 7/11) – Online kostenfrei – Das Bauhauptgewerbe in Hessen im August 2011 – (E II 1 – m 8/11) – Online kostenfrei – Energieversorgung in Hessen im März 2011 – (E IV 1, E IV 2 mit E IV 3 – m 03/11) – Online kostenfrei – Energieversorgung in Hessen im April 2011 – (E IV 1, E IV 2 mit E IV 3 – m 04/11) – Online kostenfrei – mit Urkunde vom 26. Oktober 2011 an Herrn Jean-Claude T r i c h e t , Frankfurt am Main, verliehen. F. Wohnungswesen, Bautätigkeit Baugenehmigungen in Hessen im August 2011 – (F II 1 – m 08/2011) – Online kostenfrei – mit Urkunde vom 4. Mai 2011 an Herrn Detlev E n g e l , Karben, und Herrn Dieter W o i s c h k e , Marburg, und mit Urkunde vom 9. August 2011 an Herrn Prof. Dr. Hans-Christian P f o h l , Darmstadt, verliehen. Wiesbaden, 1. November 2011 Der Hessische Ministerpräsident StAnz. 46/2011 S. 1414 882 Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Oktober 2011 Statistische Berichte B. Bildung, Kultur, Rechtspflege, Wahlen Der Strafvollzug in Hessen im Jahr 2011 – Teil 1: Strafgefangene und Sicherungsverwahrte in den Justizvollzugsanstalten – (B VI 6 – j/11) – Teil 1 – Online kostenfrei – C. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Bodennutzung in Hessen. 2010 – Endgültiges Ergebnis – (C I 1 – j/10) – Online kostenfrei – Viehbestandserhebung – Schweine – im Mai 2011 – (C III 1 – 3 – j/11) – Online kostenfrei – Größenstruktur der landwirtschaftlichen Betriebe in Hessen 2010 – (C IV 7 – 6j/10) – Online kostenfrei – G. Handel, Tourismus, Gastgewerbe Gäste und Übernachtungen im hessischen Tourismus im August 2011 – Vorläufige Ergebnisse (G IV 1 – m 08/11) – Online kostenfrei Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Gastgewerbe in Hessen im August 2011 – Vorläufige Ergebnisse – (G IV 3 – m 08/11) – Online kostenfrei – H. Verkehr Straßenverkehrsunfälle in Hessen im Juli 2011 – Vorläufige Ergebnisse – (H I 1 – m 07/11) – Online kostenfrei – Binnenschifffahrt in Hessen im Juli 2011 – (H II 1 – m 7/2011) – Online kostenfrei – J. Dienstleistungen, Geld und Kredit Strukturerhebung der Unternehmen im Dienstleistungsbereich in Hessen 2009 – (J I 1 – j/09) – Online kostenfrei – M. Preise und Preisindizes Verbraucherpreisindex in Hessen im September 2011 – (M I 2 – m 09/11) – Online kostenfrei – Messzahlen für Bauleistungspreise und Preisindizes für Bauwerke in Hessen im August 2011 – (M I 4 – vj 3/11) – Online kostenfrei – Wiesbaden, 28. Oktober 2011 Hessisches Statistisches Landesamt StAnz. 46/2011 S. 1414 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 883 Änderung der Satzung für die Süddeutsche Klassenlotterie – Anstalt des öffentlichen Rechts – vom 17. Juni 2011 Aufgrund des Beschlusses des Staatslotterieausschusses der Süddeutschen Klassenlotterie vom 17. Juni 2011 wird die Satzung der Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung Süddeutsche Klassenlotterie mit dem Sitz in München vom 22. Januar 1993 mit Änderungen vom 15. September 1999 und 6. Oktober 1999 wie folgt geändert: § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Das Kapital der Anstalt beträgt 1.000.000 Euro.“ Wiesbaden, 28. Oktober 2011 Hessisches Ministerium der Finanzen 3550 – 5 – IV 1 StAnz. 46/2011 S. 1414 Nr. An46alle für das Hessen – 14. November 2011 staatlichen Behörden, BetriebeStaatsanzeiger und Anstalten desLand Landes Hessen mdf_2.doc Seite 1415 884 Weiterverwendung von landeseigenen An alle staatlichen Behörden, Betriebe undbeweglichen Anstalten des Sachen Landes Hessen Weiterverwendung von die landeseigenen Sachen Bezug: Richtlinien über Aussonderungbeweglichen und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien -VerwR) vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459) B e z u g : Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien – VerwR) vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459) Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer Stelle der Landesverwaltung angeboten: Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung beianderen einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten: Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Lfd. Nr. Anzahl 1 40 1 31 2 29 36 7 78 9 18 28 4 11 1 3 Schreibtisch-Rollcontainer ca. 800 x 420 x 60 mm Schreibtisch 1200 x 800 mm Schreibtische 1600 x 800 mm Schreibtische 1800 x 800 mm Garderobenschränke 1800 x 400 x 600 mm Aktenschränke 5 OH, 1200 x 420 mm Aktenschränke 4 OH, 1200 x 420 mm Aktenregale (Aktenböcke) ca. 830 x 780 x 350 mm Sideboards 1200 x 420 mm Sideboards 800 x 420 mm Arbeits-/Besprechungstische 800 x 800 mm Arbeits-/Besprechungstische 1200 x 800 mm Arbeits-/Besprechungstische 1600 x 800 mm Arbeits-/Besprechungstisch 1800 x 800 mm Winkelschreibtische 1 VDE 0100 Prüfgerät mit Drucker (Multitester 8991), Anschaffungsjahr: ca. 1990 Prüfgerät für Elektrogeräte Sekutest 0105, Anschaffungsjahr: 1988 2 3 4 5 1 1 26 Telefonanlage von ACATEL, Typ: Omni PCX Telefonapparate von ALCATEL, Typ: Easy Reflexes 4010 Phone Graphite 8 Palm Tungsten T 3 (Handheld) mit 8x Dockingstation inklusive Netzteilt, 3x Reiseladegeräte, 7x Displayschutz, 1x Pack Display-Stifte (3 Stück), angeschafft 2004 Palm Tungsten T 5 (Handheld) mit 12x Dockingstation inklusive Netzteilt, 12x Synchronisationskabel, 12x Reiseladegeräte, 12x Displayschutz, 9x Alu-Case, angeschafft 2005 12 1 1 1 1 1 1 1 Drucker HP Deskjet 990 cxi PC-Tastatur Videokamera, Philips, VKR 6890/01 Videorecorder, Panasonic, NV-F75HQ Port. CD-ROM, LG, GSA-E10L Verstärker, Sherwood, RV 40050 R CD-Player, Sony, DVP-NS 330 Zustand des Materials Abgebende Stelle / Lagerort verwendungsfähig Regierungspräsidium Darmstadt Rheinstraße 62 64295 Darmstadt Ansprechpartner: Herr Hammerschmidt Tel.: 06151 / 12-6254 verwendungsfähig Landesbetrieb Hessisches Landeslabor Druseltalstraße 34131 Kassel Ansprechpartnerin: Frau Roos Tel.: 0641 / 4800-5105 verwendungsfähig Amtsgericht Schlüchtern Dreibrüderstraße 12 36381 Schlüchtern Ansprechpartnerin: Frau Mannel Tel.: 06661 / 158-302 gut verwendungsfähig Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Mainzer Straße 80 65189 Wiesbaden Ansprechpartnerin: Frau Kaub oder IT-Team Tel.: 0611 / 815-1136, -4713 Polizeiakademie Hessen Schönbergstraße 100 65199 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Hansmeier Außenstelle Kassel Tel.: 0561 / 4806-423 Seite 1416 Lfd. Nr. Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011 Anzahl Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials gut 6 1 Telefonanlage Alcatel Omni PCX ohne Endgeräte, geliefert 2003 Zeitschriften gebunden: NJW-Neue Juristische Wochenschrift 1956-2009 DWW-Deutsche Wohnungswirtschaft 1987-2009 Zehnjahresfundheft Zivilrecht 1975-1984 FamRZ-Familienrecht 1977-2009 Fundheft für Zivilrecht 1972-2005 MDR-Monatsschrift für Deutsches Recht 1958-2009 IPRAX-Internationales Privat- und Verfahrensrecht 1981-2004 DAR-Deutsches Autorecht 1980-2009 Versicherungsrecht 1985-2009 StV-Strafverteidiger 1994-1998 Entscheidungen des BGH-Generalregister Zivilsachen und Strafsachen Entscheidungen des BGH Zivilsachen und Strafsachen Justizministerialblatt 1965-2009 Staatsanzeiger 1946-2009 Der Personalrat 1984-1999 Der deutsche Rechtspfleger 1972-2009 Bundesgesetzblatt 1949-2009 Gesetz- und Verordnungsblatt 1945-2009 Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1984,85,87,89,90,92, 2003-2009 NJW-Rechtsprechungs-Report 1992-94,99-2009 NJW-Spezial 1989/90,92/93,2004-2009 Bücher: Internationales Erbrecht - Länderordner, Verfasser: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann Handbuch der Rechtspraxis - Nachlassrecht, Verfasser: Firsching/Graf Erben und Vererben in Spanien, Verfasser: Löber/Huzel Erben und Vererben in Portugal, Verfasser: Hunzel/Löber/Wollmann Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht - Länderordner, Verfasser: Bergmann/Ferid/Henrich Unterhaltsrecht, Verfasser: Göppinger/Wax u.a. Unterhaltsrecht-Ein Handbuch für die Praxis, Verfasser: Dr. Berninghaus u.a. Der Unterhaltsprozess, Verfasser: Eschenbruch Handbuch des Unterhaltsrechts, Verfasser: Köhler Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, Verfasser: Wendl/Staudigl HRP - Familienrecht, Verfasser: Firsching/Graba/Dodegge NJW-Schriftenreihe- Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, Verfasser: Kalthoener/Büttner/Niepmann NJW-Praxis – Die Rechtssprechung zur Höhe des Unterhalts, Verfasser: Kalthoener/Büttner/Niepmann Die einstweilige Verfügung auf Unterhaltsleistung, Verfasser: Compenis Handbuch des Unterhaltsrechts, Verfasser: Köhler/Luthin Aktuelles Unterhaltsrecht, Verfasser: Friederici Entscheidungen des BGH in Familiensachen, Verfasser: Klein Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, Verfasser: Rahm/Künkel Nr. 46 Abgebende Stelle / Lagerort Amtsgericht Usingen Weilburger Straße 2 61250 Usingen Ansprechpartnerin: Frau Maurer Tel.: 06081 / 1028-29 Nr. 46 Lfd. Nr. Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011 Anzahl Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Fachanwaltskommentar - Familienrecht-, Verfasser: Weinreich/Klein Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, Verfasser: Büte Der Versorgungsausgleich bei Ehescheidung, Verfasser: Schmidbauer Zahlen und Werte für den Versorgungsausgleich, Verfasser: Schmidbauer Ehe- und Familienrecht von A - Z, Verfasser: von Münch Vereinbarungen bei Trennung und Eheschließung Heidelberger Musterverträge, Verfasser: Tzschaschel Scheidung/Rente - Versorgungsausgleich in Tabellen, Verfasser: BfA Das neue Ehe- und Familienrecht, Verfasser: BMdJ Streitwert und Kosten in Ehe- und Familiensachen, Verfasser: Haberzettl Gesetzliches Recht - Das neue Einkommenssteuergesetz Vereinbarungen bei Trennung und Scheidung –Beck’sche Musterverträge, Verfasser: Krenzler Das neue Ehe- und Familienrecht - 1. EheRG, Verfasser: Dr. Rolland Ehe- und Ehescheidung, Verfasser: Ambrock Eherecht, Verfasser: Johannsen/Henrich Handbuch des Scheidungsrechts, Verfasser: Schwab NJW-Schriftenreihe – Vorläufiger Rechtsschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, Verfasser: Gießler Kommentar zum Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG, Verfasser: Schellhorn/Wienand Handbuch der Rechtspraxis - Familienrecht, Verfasser: Firsching Neues Kindschaftsrecht - FamRZ, Verfasser: Greßmann Elterliches Sorgerecht, Verfasser: Belchaus Sorgerechtsverfahren, Verfasser: Koechel Familienrechtliche Berechnungen, Verfasser: Prof. Dr. Herberger u.a. Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, Verfasser: Maier/Michaelis NJW-Schriftenreihe - Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung, Verfasser: Ruland/Tiemann Alles über den Versorgungsausgleich, Verfasser: Hauptmann Die Abänderung von Unterhaltstiteln, Verfasser Graba Der Versorgungsausgleich bei Ehescheidung, Verfasser: Schmidbauer Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, Verfasser: Glockner/Uebelhack Versorgungsausgleich, Verfasser: Borth Tabellen zum Familienrecht - TzFamR, Verfasser: Brudermüller/Klattenhoff FamFG - Freiwillige Gerichtsbarkeit, Verfasser: Bumiller/Harders Handbuch der Rechtspraxis - Grundbuchrecht, Verfasser: Haegele; Schöner/Stöber Sammlung Guttentag - Grundbuchrecht, Verfasser: Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann Grundbuchordnung, Verfasser: Demharter GBO-Verfahren und Grundstückssachenrecht, Verfasser: Stöber Freiwillige Gerichtsbarkeit, Verfasser: Bumiller/Wink- Zustand des Materials Seite 1417 Abgebende Stelle / Lagerort Seite 1418 Lfd. Nr. Anzahl Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011 Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) ler FGG/RPflG, Verfasser: Bassenge/Herbst Freiwillige Gerichtsbarkeit, Verfasser: Bumiller/Winkler Handelsgesetzbuch, Verfasser: Baumbach/Hopt; Beck-Texte Aktiengesetz, Verfasser: Hüffer Arbeitsgesetz, Verfasser Beck-Texte Arbeitsrechtshandbuch, Verfasser: Schaub Umwandlungsgesetz/Umwandlungssteuergesetz, Verfasser: Dehmer Handbuch der amtsgerichtlichen Praxis/Konkurs- und Vergleichsverfahren, Verfasser: Schrader Hinterlegungsordnung mit Nebenbestimmungen, Verfasser: Bülow/Mecke/Schmitt NJW-Schriftenreihe –PKH und Beratungshilfe, Verfasser: Kalthoener/Büttner BerHG/PKHG, Verfasser: Schoreit/Dehn Rechtsberatungsgesetz, Verfasser: Altenhoff/Busch/Kampmann Forderungspfändung, Verfasser: Stöber Zwangsversteigerungsgesetz, Verfasser: Zeller/Stöber Zwangsverwaltung, Verfasser: Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen Konkursordnung, Verfasser: Böhle-Stamschräder/Kilger Bundessozialhilfegesetz, Verfasser Knopp/Fichtner Betreuungsrecht, Verfasser: Beck-Texte Aspekte des Betreuungsrechtes – Zeitschriften und Buchbeiträge, Verfasser: Deinert HK-BUR Gesetzessammlung zum Betreuungsrecht, Verfasser: Bauer/Klie Aktuelle Probleme des Strafprozesses –Referate einer Arbeitstagung, Verfasser: HMdJ Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes, Verfasser: Landesjustizverwaltung Deutscher Verkehrsgerichtstag, Verfasser; Dt. Akademie für Verkehrswissenschaften Straßenverkehrsrecht, Verfasser: Jagusch/Hentschel Strafgesetzbuch, Verfasser: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Verfasser: Dreher/Tröndle; Fischer Strafprozessordnung mit GVG und Nebengesetzen, Verfasser: Meyer-Goßner Ausländerrecht - Nachtrag zur 5. Auflage, Verfasser: Kanein/Renner Strafvollzugsgesetz, Verfasser: Beck-Texte Betäubungsmittelgesetz,, Verfasser: Körner Ordnungswidrigkeitengesetz,, Verfasser: Göhler Jugendgerichtsgesetz, Verfasser: Eisenberg Der Haftpflichtprozess, Verfasser: Geigel Der Justizdienst im Lande Hessen – Pastyrik, Verfasser: Müller Gebührentabellen, Verfasser: Höver Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, Verfasser: Schröder-Kay Kostenordnung, Verfasser: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann Kostengesetze, Verfasser: Hartmann Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO, Verfasser: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert RVG – Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Verfasser Baumgärtel u.a. Zustand des Materials Nr. 46 Abgebende Stelle / Lagerort Nr. 46 Lfd. Nr. Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011 Anzahl Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Seite 1419 Abgebende Stelle / Lagerort Juris Praxis Kommentar - BGB (Schuldrecht/ Sachrecht), Verfasser: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth BGB, Verfasser: Ermann;Soegel/Siebert;Palandt,Jauernig u.a. BGB - Münchener Kommentar, Verfasser: Säcker Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts-Erg., Verfasser: Palandt Zivilprozessordnung, Verfasser: Zöller; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann Der eingetragene Verein, Verfasser: Sauter/Schweyer HRP - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, Verfasser: Schrader/Steinert HRP - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, Verfasser: Stöber GmbH - Gesetz, Verfasser: Scholz Deutsches Rechtslexikon, Verfasser: Tilch Münchener Kommentar - ZPO, Verfasser: Lüke/Walchshöfer Hessisches Bedienstetenrecht, Verfasser: Maneck/Schirrmacher Sammlung des Bundesrechts - Bundesgesetzblatt Teil III Gesetz- und Verordnungsblatt Teil II Das gesamte öffentliche Dienstrecht, Verfasser: Ebert Die Bücher müssen bis spätestens 10. Dezember 2011 abgeholt werden. Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Letzter Termin: Montag, 12. Dezember 2011 Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet. Allgemeiner Hinweis Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen zu finden. Wiesbaden, 2. November 2011 HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung Bereich Zentrale Beschaffung setzen. Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung VV 4150 - Ld 1010 StAnz. 46/2011 S. 1415 Letzter Termin : Montag, 12. Dezember 2011 Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet. Allgemeiner Hinweis Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen zu finden. Wiesbaden, 2. November 2011 HCC - Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung Bereich Zentrale Beschaffung VV 4150 - Ld 1010 Seite 1420 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011 Nr. 46 HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM 885 Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses der Alt-Katholischen Kirche in Hessen für das Kalenderjahr 2012 Der Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Hessen hat, aufgrund des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981), im September Folgendes beschlossen: 1. Im Kalenderjahr 2012 werden an Landeskirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) 9 Prozent erhoben. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Macht der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Finanzministeriums vom 17. November 2006 (S 2444 A-007-II 3b) Gebrauch, beträgt der Steuersatz 7 vom Hundert der Lohnsteuer. Der Steuersatz von 7 Prozent gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. I des Erlasses des Hessischen Finanzministeriums vom 28. Dezember 2006, Az. S 2444 A – 018 – II 3b, Gebrauch macht. 2. Neben der Landeskirchensteuer wird von den Steuerpflichtigen, deren Ehegatten keiner steuerpflichtigen Kirche angehören, nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008, ein besonderes Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) erhoben, dessen Höhe sich nach der Tabelle der Kirchensteuerordnung richtet. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2012 hinaus weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind. Wiesbaden, 13. Oktober 2011 Hessisches Kultusministerium Z.3 – 870.400.000 – 00076 StAnz. 46/2011 S. 1420 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, Energie, Landwirtschaft UND VERBRAUCHERSCHUTZ 886 Erste Fortschreibung Luftreinhalteplan für den Ballungsraum Rhein-Main, Teilplan Frankfurt am Main; hier: Öffentliche Bekanntmachung der Aufstellung des Luftreinhalteplans Das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die erste Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein-Main, Teilplan Frankfurt am Main, aufgestellt, der mit seiner Veröffentlichung am 14. November 2011 in Kraft tritt. Der Luftreinhalteplan ersetzt den bisherigen Luftreinhalteplan für den Ballungsraum Rhein-Main, soweit es sich um Belange der Stadt Frankfurt am Main handelt, und den Aktionsplan Frankfurt am Main 2008. Mit den festgelegten Maßnahmen soll die Luftqualität in Frankfurt am Main, insbesondere hinsichtlich der Stickstoffdioxidbelastung, weiter verbessert werden. Dazu zählen im Bereich Verkehr vor allem die Umsetzung der dritten Stufe der Umweltzone, der weitere Ausbau des Öffentlichen Nahverkehrs, die Optimierung des Emissionsstandards der Busflotte sowie eine Attraktivitätssteigerung des Rad- und Fußgängerverkehrs. Weitere Maßnahmen wie Vorgaben zur energiesparenden Bauweise (Passivhausstandard) bei städtischen Gebäuden, der Ausbau des Fernwärmenetzes, ein Förderprogramm zum Stromsparen sowie eine umfassende Energiebera- tung sollen zur Verminderung der Emissionen aus dem Bereich der Gebäudeheizung beitragen. Der fertig gestellte Luftreinhalteplan wird in der Zeit vom 15. November 2011 bis einschließlich 28. November 2011 beim Stadtplanungsamt Frankfurt am Main, Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main, im Atrium, während der folgenden Zeiten Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 7.10 bis 15.40 Uhr und Mittwoch von 7.10 bis 19.00 Uhr zur Einsichtnahme ausgelegt. Mit seinem Inkrafttreten wird er auch auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter www. hmuelv.hessen.de sowie auf der Homepage des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie unter www.hlug.de zur Einsichtnahme und zum Herunterladen zur Verfügung gestellt. Wiesbaden, 2. November 2011 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II 7 – 53a 12.45.06 StAnz. 46/2011 S. 1420 DER LANDESWAHLLEITER FÜR HESSEN 887 Nachfolge des Landtagsabgeordneten Wilhelm Dietzel – CDU – Der Abgeordnete des 18. Hessischen Landtags Wilhelm Dietzel hat auf sein Abgeordnetenmandat verzichtet. Nach § 40 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes (LWG) ist an die Stelle von Wilhelm Dietzel der Ersatzbewerber des Wahlkreises 5 – Waldeck-Frankenberg I – Herr Armin Schwarz Lehrer Am Weingarten 4 34454 Bad Arolsen getreten. Die Feststellung über die Nachfolge habe ich am heutigen Tage getroffen. Wiesbaden, 1. November 2011 Der Landeswahlleiter für Hessen II 13 03 e 06.21.06 – 03 – 11/002 StAnz. 46/2011 S. 1420 Nr. 46 888 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011 DARMSTADT DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN Gemeinsame Bekanntmachung der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel betreffend Ausnahmegenehmigung für Werbung an Taxen und Mietwagen Nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573) in der zurzeit gültigen Fassung genehmige ich für meinen Zuständigkeitsbereich allen Unternehmern, die im Besitz einer Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz sind, folgende Ausnahme vom Verbot beziehungsweise von der flächenmäßigen Beschränkung der Werbung an ihren Fahrzeugen nach § 26 BOKraft: 1. Werbung ist auf der Motorhaube, den Seitenflächen, dem Dach, dem Heck und den Radkappen (auch Sonderformen) der Fahrzeuge zulässig. Auf dem Dach und dem Heck ist sie nur alternativ – nicht gemeinsam – gestattet. Werbung auf Scheiben ist nur gestattet, wenn sie den Vorgaben der §§ 22a und 40 StVZO entspricht. Ebenso ist nach außen wirkende Werbung auf den Kopfstützen zulässig. Politische und religiöse Werbung ist unzulässig. 2. Für auf dem Dach, am Heck oder auf Radkappen angebrachte Werbeträger ist eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) oder ein Teilegutachten im Sinne des § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO erforderlich. Die Betriebserlaubnis oder das Teilegutachten ist in Kopie mitzuführen. Die Montage hat entsprechend den Angaben des Herstellers und den Bedingungen des Gutachtens zu erfolgen. 3. Werbeträger und Werbeflächen dürfen weder direkt noch indirekt beleuchtet und auch nicht retroreflektierend sein. 4. Weitere gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. 5. Die Ausnahme ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Die Ausnahmegenehmigung vom 24. Februar 2010 wird aufgehoben. 6. Der jederzeitige Widerruf bleibt vorbehalten. Darmstadt, 28. Oktober 2011 Regierungspräsidium Darmstadt III 33.1 – 66 l 28/05 – Nr. 3/01 Regierungspräsidium Gießen 33 – 66 f 02 BOKraft allg. 889 Seite 1421 Regierungspräsidium Kassel 22 – 66a 02/26.2 StAnz. 46/2011 S. 1421 Vorhaben der Evonik Goldschmidt Rewo GmbH Die Firma Evonik Goldschmidt Rewo GmbH beantragt, die KAnlage wesentlich zu ändern, Projekt: Lagerung von Eisenbahnkesselwagen auf Gleis 6. Die Anlage befindet sich in 36396 Steinau an der Straße, Gemarkung Steinau, Flur 27, Flurstück 9/6 und 9/4. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, 27. Oktober 2011 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV F 43.3 Zie 546/12 Gen 31/11 StAnz. 46/2011 S. 1421 890 Vorhaben der Wetterauer Entsorgungsanlagen GmbH: Kapazitätserhöhung des Humus- und Erdenwerk Ilbenstadt Die WEAG Wetterauer Entsorgungsanlagen GmbH, Bismarckstraße 13, 61169 Friedberg (Hessen), hat einen Antrag gestellt auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Änderung und zum Betrieb des Humus- und Erdenwerk NiddatalIlbenstadt in 61194 Niddatal-Ilbenstadt, Außenliegend an der L 3188, Gemarkung: Niddatal-Ilbenstadt, Flur: 13, Flurstück: 13/4, 14/2. Gegenstand des Antrages ist die Genehmigung der Erhöhung der Verarbeitungskapazität am Standort von 29.500 t/a auf 35.000 t/a ohne Änderung in der Verfahrenstechnik der Anlage und die Errichtung und der Betrieb einer Wärmenutzungsanlage zur Trocknung zum Beispiel von Hackholzschnitzel. Die geänderte Anlage soll 2012 in Betrieb genommen werden. Dieses Vorhaben bedarf nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 8.5 Spalte 1, Nr. 8.1 Spalte 2 lit. a., Nr. 1.4 Spalte 2 lit. b) aa) und Nr. 8.12 Spalte 2 lit. a. des Anhanges der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt. Die Prüfung nach § 1 Abs. 2 der 9.BImSchV hat ergeben, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen in der Zeit vom 22. November 2011 (erster Tag) bis 21. Dezember 2011 (letzter Tag) beim Regierungspräsidium Darmstadt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main, Zimmer 10.6.43 im 10. OG und bei der Stadtverwaltung Niddatal, Stadtteil Assenheim, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal, Zimmer 2.3, aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Innerhalb der Zeit vom 22. November 2011 (erster Tag) bis 4. Januar 2012 (letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden bei einem gegebenenfalls stattfindenden Erörterungstermin nicht zugelassen. Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen. Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert verarbeitet werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Ein Termin zur Erörterung der Einwendungen wird wie folgt bestimmt: Datum: 14. Februar 2012 Uhrzeit: 10.00 Uhr Ort: Bürgerhaus Assenheim, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal Raum Kleiner Saal Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden. Der Erörterungstermin wird abgesagt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Diese Entscheidung wird an gleicher Stelle nach Ende der Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin grundsätzlich nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind bzw. die Einwendungen zurückgezogen wurden oder nur auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden, sollte der Erörterungstermin stattfinden, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Frankfurt am Main, 2. November 2011 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung IV/F Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 42.2 – 100 g 14.05 – Ilbenstadt – G4 StAnz. 46/2011 S. 1421 Seite 1422 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011 896 891 Nr. 46 GIESSEN Anerkennung der Söllhuber Stiftung mit Sitz in Kronberg im Taunus als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Geschäftsordnung für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPUG) Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 29. Oktober 2011 errichtete Söllhuber Stiftung mit Sitz in Kronberg im Taunus mit Stiftungsurkunde vom 31. Oktober 2011 als rechtsfähig anerkannt. Aufgrund der Zuständigkeitsanordnung vom 1. April 2009 (GVBl. I S. 7140) in der Fassung vom 4. Januar 2011 (GVBl. I S. 10), wonach das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen dienstaufsichtlich dem Regierungspräsidium untersteht, erlasse ich folgende Darmstadt, 31. Oktober 2011 Inhaltsverzeichnis Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (4) – 184 StAnz. 46/2011 S. 1422 892 Aufhebung der Stiftung „Stiftungswerk Tübinger Studenten“ mit Sitz in Frankfurt am Main Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung in Verbindung mit § 87 BGB habe ich die Stiftung „Stiftungswerk Tübinger Studenten“ am 1. November 2011 aufgehoben. Darmstadt, 1. November 2011 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (12) – 273 StAnz. 46/2011 S. 1422 893 Genehmigung der Änderung des Stiftungszwecks der Stiftung Forum für Verantwortung mit Sitz in SeeheimJugenheim Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der aktuellen Fassung habe ich heute die Änderung des Stiftungszwecks der Stiftung Forum für Verantwortung mit Sitz in Seeheim-Jugenheim genehmigt. Darmstadt, 1. November 2011 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (2) – 24 StAnz. 46/2011 S. 1422 894 Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), wurde Herr Markus Burger mit Wirkung vom 1. November 2011 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Bergstraße 12 bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. Oktober 2018. Darmstadt, 27. Oktober 2011 Regierungspräsidium Darmstadt III 32 – 65 a 04/11 StAnz. 46/2011 S. 1422 895 Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), wurde Herr Thilo Maurer mit Wirkung vom 1. November 2011 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Bergstraße 20 bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. Oktober 2018. Darmstadt, 27. Oktober 2011 Regierungspräsidium Darmstadt III 32 – 65 a 04/11 StAnz. 46/2011 S. 1422 Geschäftsordnung für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPUG) I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Zweck § 3 Grundsätze der Führung und Zusammenarbeit, Fort- und Weiterbildung § 4 Qualitätssicherung II. Organisation § 5 Stellung und Aufbau des HLPUG § 6 Aufgaben des HLPUG § 7 Amtsleitung § 8 Leitungen der Geschäftsstellen und zahnärztlichen Prüfungsausschüsse des HLPUG § 9 Abteilungsleitung § 10 Fachgebietsleitungen § 11 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Prüferinnen und Prüfer, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im technischen und Verwaltungsdienst § 12 Vertretungen bei Abwesenheit oder Verhinderung § 13 Berichtspflicht § 14 Öffentlichkeitsarbeit § 15 Dienstweg § 16 Weisungsgebundenheit III. Geschäftsablauf, Interne Angelegenheiten § 17 Geschäftsablauf § 18 Erlass von Dienstanweisungen § 19 Geschäftsverkehr § 20 Zeichnungsbefugnis § 21 Dienstsiegel § 22 Dienstreisen § 23 Arbeitszeit § 24 Urlaub, Dienstbefreiung § 25 Erkrankungen, sonstige Abwesenheit, Dienst- und Arbeitsunfälle § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten l. Allgemeines §1 Geltungsbereich Die Geschäftsordnung gilt für das HLPUG mit Dienstsitz in Frankfurt am Main, der Abteilung l mit Sitz in Dillenburg und weiteren Geschäftsstellen in Frankfurt am Main, Gießen und Marburg. §2 Zweck Die Geschäftsordnung regelt die Organisation, die Grundsätze der Zusammenarbeit, den Geschäftsablauf sowie den Dienstbetrieb intern und zwischen den Verwaltungseinheiten. Sie soll dazu beitragen, den Behördenaufbau und den Verwaltungsablauf einheitlich, zweckmäßig, wirtschaftlich und übersichtlich zu gestalten und dient damit dem Ziel, die gestellten Aufgaben sachgerecht und effizient zu erfüllen. §3 Grundsätze der Führung und Zusammenarbeit, Fort- und Weiterbildung (1) Die Amtsleitung sowie die jeweiligen Vorgesetzten sind verantwortlich für die Personalführung. Sie fördern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, motivieren zur Leistung, stärken ihre Arbeitszufriedenheit und geben ihnen Raum für Kreativität. Sie unterstützen die Eigenverantwortlichkeit beim Erledigen der Aufgaben. Nr. 46 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011 (2) Die Amtsleitung sowie die jeweiligen Vorgesetzten sind verantwortlich für die Organisations- und Personalentwicklung und den Arbeitserfolg ihres Zuständigkeitsbereiches. Sie weisen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Aufgabengebiete ein, steuern und koordinieren die Arbeitsabläufe und überprüfen die Arbeitsergebnisse. Arbeitsziele sind von den Vorgesetzten mit den betroffenen Beschäftigten zu vereinbaren. Gegenseitiger Informationsaustausch, zum Beispiel in Mitarbeiterbesprechungen, ist eines der wichtigsten Führungsmittel. (3) Der Fort- und Weiterbildung kommt besondere Bedeutung zu. Die Amtsleitung ist für ihre eigene sowie für die Fortbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich und soll diese gezielt fördern. Die Dienststelle entwickelt gemeinsam mit dem Hessischen Sozialministerium Grundsätze der Fort- und Weiterbildung und fortzuschreibende Weiterbildungsprogramme. Die Fortbildung soll nicht nur der unmittelbaren Aufgabenerledigung dienen, sondern die berufliche Gesamtqualifikation der Beschäftigten und Vorgesetzten weiter entwickeln. Dabei sind Schwerbehinderte und Frauen gemäß den jeweils gültigen Richtlinien besonders zu fördern. (4) Hinsichtlich der Zusammenarbeit der Beschäftigten auf allen Ebenen gelten die Grundsätze über Zusammenarbeit und Führung in der hessischen Landesverwaltung. §4 Qualitätssicherung Das HLPUG gewährleistet, dass die ihm übertragenen Aufgaben und die hierzu notwendigen Arbeitsabläufe nach erforderlichen Qualitätsstandards durchgeführt werden. Die jeweils aktuell und im Einzelnen geltenden Regelungen zur Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement werden in diesem Sinne angewandt. Die zur Qualitätssicherung erforderlichen Maßnahmen sind zu fördern. II. Organisation §5 Stellung und Aufbau des HLPUG (1) Das HLPUG ist eine im Zuständigkeitsbereich des Hessischen Sozialministeriums angesiedelte obere Landesbehörde. Der Dienstsitz ist Frankfurt am Main. Es besteht aus mehreren Abteilungen in Frankfurt am Main und Dillenburg sowie Geschäftsstellen an den Universitäten in Frankfurt am Main, Gießen und Marburg. Den Geschäftsstellen sind die Ausschüsse für die zahnärztlichen Prüfungen zugeordnet. Die Fachaufsicht obliegt dem Hessischen Sozialministerium. Dienstaufsichtlich ist das HLPUG dem Regierungspräsidium Gießen unterstellt. Die oberste Dienstaufsicht erfolgt durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport. (2) Für die Aufbauorganisation ist der Organisationsplan maßgebend, der vom Regierungspräsidium Gießen erstellt wird. §6 Aufgaben des HLPUG Das HLPUG ist zuständig für insbesondere folgende Schwerpunktaufgaben: (1) Wahrnehmung der Aufgabe „Unabhängige Stelle des Landes Hessen nach § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung“. Diese Aufgabe ist als Stabsstelle bei der Amtsleitung angesiedelt. (2) Untersuchungs- und Beratungsaufgaben im Bereich Gesundheitsschutz – Betrieb der Hessischen Trinkwasserdatenbank, – Hygiene in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen, –Wasserhygiene, – Umwelttoxikologie und -hygiene, – Infektiologische Diagnostik, –Meldewesen, –Infektionsepidemiologie, –Gesundheitsberichterstattung, – Hessisches Krebsregister. (3) Berufs- und Prüfungsangelegenheiten im Bereich akademische Gesundheitsberufe: –Medizin, –Pharmazie, –Psychotherapie, –Zahnmedizin. (4) Prüfungen im Bereich Sozialversicherung: – Landesunmittelbare Kranken- und Pflegekassen, – Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen, – Medizinischer Dienst der Krankenversicherungen, – Kassenärztliche Vereinigung Hessen, – – – – Seite 1423 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen, Landwirtschaftliche Alterskasse, Land- und Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse gemäß § 106 SGB V §7 Amtsleitung (1) Die Amtsleitung und die Stellvertretung werden durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium bestellt. Die Amtsleitung und deren Stellvertretung sind Beschäftigte des höheren Dienstes. (2) Die Amtsleitung ist Dienstvorgesetzte aller Beschäftigten der Dienststelle. Sie ist verantwortlich für die Organisation, die Zielerreichung und Personalführung. Es findet ein regelmäßiger Austausch zwischen der Amtsleitung und den Beschäftigten statt. (3) Die Amtsleitung trägt die Verantwortung für das zugewiesene Budget. Sie kann die Verantwortung auf eine Beschäftigte beziehungsweise einen Beschäftigten des Amtes übertragen. In dieser Funktion untersteht der beziehungsweise die Beschäftigte direkt der Amtsleitung. (4) Über den Einsatz der Beschäftigten des HLPUG entscheidet die Amtsleitung im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes beziehungsweise des Prüfplanes. (5) Bei gleichzeitiger Abwesenheit der Amtsleitung und deren Stellvertretung übernimmt die dienstälteste Abteilungsleitung die Dienstgeschäfte. §8 Leitungen der Geschäftstellen und zahnärztlichen Prüfungsausschüsse des HLPUG Die Leitung des HLPUG bestellt im Einvernehmen mit der zuständigen Abteilungsleitung Hochschulprofessorinnen beziehungsweise Hochschulprofessoren für die Leitung der Geschäftsstellen. Sie sind Fachvorgesetzte der Beschäftigten der Geschäftsstellen und für die ihnen durch den Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben verantwortlich. Sie sind in ihrer Eigenschaft als Leiter beziehungsweise Leiterinnen der Geschäftsstellen in die Organisation des HLPUG eingebunden und unterstehen der Abteilungsleitung. §9 Abteilungsleitung (1) Die Abteilungsleitung wird auf Vorschlag der Amtsleitung im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium vom Regierungspräsidium Gießen bestellt. Über die Abteilungsleitung hinaus wird durch die Amtsleitung im Benehmen mit der Abteilungsleitung eine stellvertretende Leitung bestimmt. Diese führt in Abwesenheit der Leitung die Geschäfte. Bei gleichzeitiger Abwesenheit der Abteilungsleitung und der Stellvertretung übernimmt grundsätzlich der beziehungsweise die dienstälteste Beschäftigte des höheren Dienstes die Geschäfte. Erforderlichenfalls kann die Stellvertretung auf die dienstälteste Angehörige beziehungsweise den dienstältesten Angehörigen des gehobenen Dienstes übertragen werden. (2) Die Abteilungsleitungen sind Vorgesetzte aller Beschäftigten ihrer Abteilung. Ihnen kann vorübergehend die Leitung mehrerer Abteilungen übertragen werden. (3) Die festgelegten Ziele der Zielvereinbarungen bilden die Grundlage für die Arbeit der Abteilungen. Die Abteilungsleitungen erörtern wichtige Angelegenheiten regelmäßig mit den davon betroffenen Beschäftigten ihrer Abteilung. Sie sind für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte in ihrer Abteilung verantwortlich. Sie haben sich in geeigneter Form über die Geschäftslage in der Abteilung auf dem Laufenden zu halten. Über alle wichtigen Vorgänge haben sie die Amtsleitung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Soweit keine besonderen Weisungen bestehen, entscheidet sie, welche Vorgänge der Amtsleitung vorzulegen sind. § 10 Fachgebietsleitungen (1) Die Fachgebietsleitungen werden durch die Amtsleitung im Benehmen mit der Abteilungsleitung bestellt. Sie sind Vorgesetzte aller Beschäftigten ihres Fachgebietes. Ihnen kann vorübergehend die Leitung mehrerer Fachgebiete übertragen werden. (2) Die festgelegten Ziele der Zielvereinbarungen bilden die Grundlage für die Arbeit der Fachgebiete. Die Fachgebietsleitungen erörtern wichtige Angelegenheiten regelmäßig mit den Beschäftigten. Sie sind für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte in ihren Fachgebieten, insbesondere die Koordination der Arbeit der einzelnen Beschäftigten sowie die sachgerechte Beteiligung der anderen Fachgebiete der Abteilung verantwortlich. Sie haben sich in geeigneter Form über die Geschäftslage in der Abteilung auf dem Laufenden zu halten. Über alle wichtigen Vorgänge haben sie die Abteilungsleitung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Seite 1424 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011 (3) Soweit keine besonderen Weisungen bestehen, entscheidet sie, welche Vorgänge der Abteilungsleitung vorzulegen sind. § 11 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Prüferinnen und Prüfer, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im technischen und Verwaltungsdienst Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Prüferinnen und Prüfer, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im technischen und Verwaltungsdienst erledigen die ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der ihnen übertragenen Verantwortung. Dabei erledigen sie ihre Aufgaben selbst steuernd und eigenverantwortlich. § 12 Vertretungen bei Abwesenheit oder Verhinderung Die Vertretungen werden ständig über wichtige Angelegenheiten informiert und bei absehbarer Abwesenheit in die anstehenden Aufgaben eingewiesen. § 13 Berichtspflicht (1) Die Amtsleitung hat das Hessische Sozialministerium über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, besondere Ereignisse sowie bedeutsame Arbeitsvorhaben unverzüglich zu unterrichten. (2) Die Beschäftigten haben die Vorgesetzten über Ereignisse von grundsätzlicher und übergreifender Bedeutung sowie über bedeutsame Arbeitsvorhaben unverzüglich zu unterrichten. § 14 Öffentlichkeitsarbeit (1) Grundsätzliche und den Einzelfall überschreitende Auskünfte an Medien (Presse-, Rundfunkveröffentlichungen sowie Fernsehund Internetberichte) sowie an interessierte Organisationen regt die Amtsleitung oder die von ihr dazu beauftragte Person bei der Pressestelle des Hessischen Sozialministeriums an. Bei Berichterstattungen mit grundsätzlicher oder politischer Bedeutung ist die Zustimmung des Hessischen Sozialministeriums einzuholen. Für die Öffentlichkeitsarbeit in Einzelfällen ohne grundsätzliche oder politische Bedeutung ist die Amtsleitung zuständig. (2) Die Beschäftigten haben ihre Vorgesetzte beziehungsweise ihren Vorgesetzten rechtzeitig von wichtigen oder für sie wissenswerten Vorgängen Kenntnis zu geben, bei denen eine Unterrichtung der Öffentlichkeit zwingend sein beziehungsweise eine Auskunftspflicht bestehen kann oder zweckmäßig erscheint. § 15 Dienstweg (1) Das HLPUG verkehrt mit allen Dienststellen auf dem Dienstweg. (2) Alle Beschäftigten sind grundsätzlich verpflichtet, den Dienstweg einzuhalten. Bei Ausnahmen in dringenden Fällen, in denen wegen der gebotenen Eile hiervon abgewichen werden muss, ist der beziehungsweise die Vorgesetzte parallel nachrichtlich zu informieren. (3) In persönlichen Angelegenheiten können die Beschäftigten unmittelbar bei allen Vorgesetzten, insbesondere auch bei der Amtsleitung, vorsprechen. § 16 Weisungsgebundenheit (1) Die Beschäftigten sind bei der Erledigung der ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der geltenden Vorschriften an die Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden. (2) Hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter Bedenken, eine Weisung auszuführen, sind der oder dem Vorgesetzten die Gründe hierfür schriftlich oder mündlich darzulegen. Wird die Weisung aufrecht erhalten, kann die abweichende Ansicht in einem Aktenvermerk festgehalten und zum Ausdruck gebracht werden, dass auf Weisung gehandelt wird. In diesem Fall ist vor das Handzeichen der Vermerk „auf Anweisung“ zu setzen. III. Geschäftsablauf, Interne Angelegenheiten beziehungsweise Innerer Dienst § 17 Geschäftsablauf (1) Das Regierungspräsidium Gießen nimmt im Einvernehmen mit der Amtsleitung des HLPUG die Aufgaben für die Zuständigkeiten beziehungsweise SAP-mäßige Verwaltung der Bereiche Materialwirtschaft, Finanzbuchhaltung und Finanzmanagement wahr. Nr. 46 (2) Davon ausgenommen ist der Bereich Finanzbuchhaltung für die am Standort Frankfurt am Main angesiedelten Abteilungen des HLPUG. Hier ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main zuständig. (3) Die allgemeinen Verwaltungsaufgaben (Postein- und -ausgänge, Telefon, An- und Abwesenheitserfassung, etc.) werden für das HLPUG für den Dienstsitz in Frankfurt am Main vom Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main wahrgenommen. Im Übrigen erfolgt die Erledigung der allgemeinen Verwaltungsaufgaben und des zentralen Controllings erfolgen durch die Stabstelle Controlling, Allgemeine Verwaltung. (4) Die Personalakten werden in der Zentralabteilung des Regierungspräsidiums Gießen geführt. (5) IT-Ausstattung und IT-Betreuung (2. und 3. Level) erfolgt über die IT-Stelle (UHD) beim Regierungspräsidium Gießen. Die notwendige „IT-vor-Ort-Betreuung“ wird in jeder Dienststelle eingerichtet und arbeitet mit dem UHD zusammen. Im Einzelfall können Serviceaufgaben auch auf nachgeordnete Fachbehörden delegiert sein. § 18 Erlass von Dienstanweisungen Die Amtsleitung regelt in eigener Zuständigkeit ergänzend zu dieser Geschäftsordnung Angelegenheiten, die eine einheitliche Verfahrensweise erfordern, wie zum Beispiel – Behandlung der Postein- und -ausgänge, – Sichere Annahme, Verwahrung und Weiterleitung von Dokumenten, – Bearbeitung der Eingänge, Zwischenbescheide, –Aktenvermerke, – Form und Inhalt des Schriftverkehrs, – Umgang mit elektronischen Postsendungen (E-Mail), – Arbeitsabläufe innerhalb der Dienststelle, – Materialbestellungen in Ausnahmefällen, – Sprechtage und Sprechzeiten. Die Befugnis der Amtsleitung, in weiteren Bereichen Regelungen durch Hausverfügungen zu treffen, bleibt hiervon unberührt. § 19 Geschäftsverkehr (1) Soweit keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, wird jeweils die Kommunikationsart gewählt, die unter Berücksichtigung der verschiedenen relevanten Aspekte, wie zum Beispiel Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, Schnelligkeit oder Beweisfunktion am zweckmäßigsten erscheint. Zeitgemäße Kommunikationstechniken sind zu nutzen. (2) Über Ereignisse, die nicht aus den Unterlagen ersichtlich aber für die Bearbeitung bedeutsam sind, werden Aktenvermerke gefertigt. § 20 Zeichnungsbefugnis (1) Die Amtsleitung zeichnet abschließend – wichtige Schreiben von grundsätzlicher Bedeutung, – Schriftstücke, deren Unterzeichnung sich die Amtsleitung selbst allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat, – Schreiben an übergeordnete Behörden, die Auswirkungen personeller oder finanzieller Art haben. (2) Die Beschäftigten zeichnen abschließend Schriftstücke, soweit sie hierzu ermächtigt sind. Von der Möglichkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse das Zeichnungsrecht für festgelegte Aufgaben beziehungsweise einzelne Arbeitsschritte zu übertragen, soll weitgehend Gebrauch gemacht werden. § 21 Dienstsiegel (1) Das HLPUG führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel nach den landesgesetzlichen Bestimmungen; die Dienstsiegel werden fortlaufend nummeriert. Die Amtsleitung ermächtigt die zur Führung von Dienstsiegeln befugten Beschäftigten schriftlich. Der Kreis der Berechtigten soll möglichst klein gehalten werden. (2) Die Dienstsiegel sind verschlossen aufzubewahren, ein eventueller Verlust des Dienstsiegels ist der Amtsleitung sofort anzuzeigen. § 22 Dienstreisen (1) Dienstreisen sind auf das notwendige Maß zu beschränken. (2) Auslands- sowie Inlandsdienstreisen werden für die Amtsleitung durch das Regierungspräsidium Gießen genehmigt. Dabei gelten Nr. 46 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011 Inlandsdienstreisen der Amtsleitung von bis zu drei Tagen grundsätzlich als genehmigt. Dienstreisen für alle weiteren Beschäftigten werden von der Amtsleitung auf schriftlichen Antrag genehmigt. Die Amtsleitung kann die Genehmigungsbefugnis delegieren. Beschäftigten im Außendienst kann eine Dauerdienstreisegenehmigung erteilt werden. § 23 Arbeitszeit (1) Die Arbeitszeit richtet sich nach den landesrechtlichen beziehungsweise tarifrechtlichen Vorschriften. (2) Bei gleitender Arbeitszeit gelten die hierfür abgeschlossenen Dienstvereinbarungen. (3) Beschäftigte der Dienststelle, die Dienstaufgaben erledigen, bei denen es erforderlich ist, auch außerhalb der Dienstzeiten bei dringenden, unaufschiebbaren Fällen erforderliche Maßnahmen einzuleiten beziehungsweise notwendige Informationen zur Verfügung zu stellen, hinterlegen bei der Amtsleitung und ihrer Abteilungsleitung ihre Telefonnummer und Wohnortanschrift. § 24 Urlaub, Dienstbefreiung (1) Urlaub und Dienstbefreiung für die Amtsleitung genehmigt das Regierungspräsidium Gießen. Die Amtsleitung kann sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung gewähren. Zeit und Dauer sind dem Regierungspräsidium Gießen anzuzeigen. (2) Urlaub und Dienstbefreiung für alle anderen Beschäftigten werden von der Amtsleitung bewilligt. Die Bewilligung von Urlaub und Dienstbefreiung kann delegiert werden. § 25 Erkrankungen, sonstige Abwesenheit, Dienst- und Arbeitsunfälle (1) Bleiben Beschäftigte wegen Erkrankung dem Dienst fern, so haben sie die Erkrankung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Spätestens am vierten Kalendertag ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, falls die Arbeits- beziehungsweise Dienstunfähigkeit länger als drei Tage dauert. (2) Dienst- beziehungsweise Arbeitsunfälle sind unter näherer Angabe des Orts, der Zeit und der Umstände sowie etwaiger Zeugen der Amtsleitung unverzüglich anzuzeigen. § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie unterliegt den Grundsätzen über die Befristung von Rechtsnormen und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Geschäftsordnung vom 1. September 2006 wird somit aufgehoben. Gießen, 19. Oktober 2011 Regierungspräsidium Gießen gez. Dr. W i t t e c k Regierungspräsident StAnz. 46/2011 S. 1422 897 Vorhaben der Walter Rysse GMBH & CO. KG, Staufenberg; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Walter Rysse GMBH & CO. KG in 35360 Staufenberg beabsichtigt, in der Gemarkung Homberg/Ohm auf 1,10 ha Fläche Quarzsand abzubauen. Der Abbau soll in 35315 Homberg (Ohm), Gemarkung Homberg, Flur 12, Flurstücke 132/1 (teilweise), 133/1 (teilweise), 134/1 (teilweise), 136/1 (teilweise), 143/5 (teilweise), und 200/1 (teilweise) realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Gießen, 1. November 2011 Regierungspräsidium Gießen Abteilung Ländlicher Raum, Forsten, Natur- und Verbraucherschutz V/53.1 F 11 – 11 (P 72) Hom – Homberg StAnz. 46/2011 S. 1425 898 Seite 1425 KASSEL Antrag der Hotel Hohenhaus GmbH in 37293 Holzhausen zur Grundwasserentnahme zum Zwecke der Versorgung des Gutes Hohenhaus mit Trinkwasser; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Hotel Hohenhaus GmbH beabsichtigt, Grundwasser aus dem Tiefbrunnen Hohenhaus 2 in der Gemarkung Holzhausen, Flur 7, Flurstück 25/1 zur Versorgung des Gutes Hohenhaus mit Trinkwasser in einer Menge von maximal 6 m³/h (1,67l/s) – 120 m³/d – 33.000 m³/a zu entnehmen, um es zu ge- und verbrauchen. Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bad Hersfeld, 31. Oktober 2011 Regierungspräsidium Kassel Bad Hersfeld, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Dezernat 31.1 Grundwasserschutz, Wasserversorgung III/Hef – 31.1 – 79 e 12 StAnz. 46/2011 S. 1425 899 Planfeststellungsverfahren zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes der K+S KALI GmbH zum Bau und Betrieb einer Rohrleitung von Neuhof nach Philippsthal nach § 52 Abs. 2a in Verbindung mit § 57a des Bundesberggesetzes (BBergG), Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die dauerhafte Einleitung der salzhaltigen Wässer in die Werra; hier: Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) Nach Beendigung der Auslegung der Planunterlagen und Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen das obige Vorhaben erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan nach § 73 Abs. 6 HVwVfG mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Von dieser Möglichkeit wird in diesem Verfahren Gebrauch gemacht. Der Erörterungstermin beginnt am Montag, dem 28. November 2011, 9.00 Uhr, im Landgasthaus „Imhof“, Hauswurzer Straße 4, 36119 Neuhof/Rommerz. Der Erörterungstermin ist nach § 73 Abs. 6 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 HVwVfG nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt sind die nachfolgend genannten Personen: – Einwenderinnen und Einwender, das heißt Personen, die schriftlich oder zur Niederschrift fristgerecht Einwendungen erhoben haben – Vertreterinnen und Vertreter der am Verfahren beteiligten Behörden, Verbände und Institutionen – Vertreterinnen und Vertreter der Vorhabensträgerin – Gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte und Sachbeistände der Teilnahmeberechtigten – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anhörungsbehörde sowie Personen, die bei Ihr zur Ausbildung beschäftigt sind – Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörde. Die teilnahmeberechtigten Personen müssen sich ausweisen. Bevollmächtigte haben ihre Bevollmächtigung durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten nach § 73 Abs. 6 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Der Erörterung erfolgt themenbezogen anhand der nachfolgenden Tagesordnung Tagesordnung A. Vorstellung des Vorhabens (28. November 2011) B. Rohrleitung und sonstige technische Einrichtungen (Erörterung ab dem 28. November 2011) Seite 1426 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011 1. Unmittelbare Betroffenheit (zum Beispiel Grundeigentum/ Nutzungsberechtigung) 1.1 Betroffenheit Privater 1.2 Betroffenheit Träger öffentlicher Belange (Straßen, Bahn, Leitungen etc.) 2. Auswirkungen auf Überschwemmungsgebiete 3.Naturschutz 3.1Eingriff/Kompensation 3.2FFH-Prüfung 4.Landwirtschaft 5.Forst 6.TRFL/Anlagensicherheit 7. Auswirkungen auf Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete 8. Auswirkungen auf Oberflächengewässer/Grundwasser 9. Sonstige öffentliche Belange 9.1 Landesplanung und Raumordnung 9.2Denkmalschutz/Kulturgüter 9.3Altlasten 9.4Baurecht 9.5Abfall 10.Planrechtfertigung/Vorhabenalternativen 11.Verfahrensdurchführung/Verfahrensfehler C. Wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung in die Werra (Erörterung ab dem 5. Dezember 2011) 1. Vorstellung des Vorhabens 2. Vollständigkeit der Unterlagen/Verfahrensfragen 3. Art und Maß der geplanten Einleitung/Einleitungsprozedere 4. Stand der Technik/Alternativen 5. Auswirkungen der Einleitung 6. Sonstige öffentliche und private Belange 900 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Buseck-Großen Buseck beabsichtigt, auf der Grundlage der vom Amt für Bodenmanagement Marburg – Flurbereinigungsbehörde – aufgestellten ersten Änderung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG) gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen herzustellen. Es handelt sich um die Beseitigung und die Neuanlage von Grünwegen, die Neuanlage eines Schotterweges, den Ausbau zweier Wege mit Asphaltbefestigung, den Rückbau eines Grabens sowie die Pflanzung von Feldgehölzen, die Anlage von Saumstreifen und die Umwandlung von Acker zur Einleitung einer natürlichen Auensukzession. Die Flurbereinigungsbehörde hat die unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 des UmweltRechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen aufgestellte 901 Die Erörterung des Tagesordnungspunktes B. bezieht sich allein auf die geplante Rohrleitung sowie die zum Betrieb notwendigen technischen Einrichtungen. Die Erörterung des Tagesordnungspunktes C. „Wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung in die Werra“ einschließlich der Unterpunkte erfolgt frühestens ab dem 5. Dezember 2011. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt der Tagesordnungspunkt B. nicht beendet sein, verschiebt sich der Beginn der Erörterung des Tagesordnungspunktes C. entsprechend. Änderungen der Tagesordnung bleiben vorbehalten. Etwaige Änderungen der Tagesordnung beziehungsweise der Stand der Erörterung sind ab Beginn des Erörterungstermins im Internet unter www.rp-kassel.de veröffentlicht. Es ist damit zu rechnen, dass der Erörterungstermin mehrere Tage andauern wird. Die Erörterung wird jeweils am nächsten Werktag um 9.00 Uhr fortgesetzt und so lange durchgeführt, bis alle Themenblöcke erörtert worden sind. Bleiben Tage verhandlungsfrei (zum Beispiel Samstage) wird in der Verhandlung am Freitag, beziehungsweise im Internet darauf hingewiesen. Sofern die Zahl der erschienenen Teilnahmeberechtigten an einzelnen Tagen die Kapazität der Räumlichkeiten übersteigt, wird die Erörterung für die teilnahmeberechtigten Personen, die keinen Einlass erhalten haben, jeweils an dem Folgetag wiederholt. Mit der Durchführung des Erörterungstermins wird auch den Anforderungen des § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen. Durch diese öffentliche Bekanntmachung des Erörterungstermins wird die gesonderte Benachrichtigung der Einwender von diesem Erörterungstermin ersetzt. Eine gesonderte Benachrichtigung derjenigen Personen, die Einwendungen erhoben haben, erfolgt daher nicht mehr. Bad Hersfeld, 26. Oktober 2011 Regierungspräsidium Kassel Dezernat 34 – Bergaufsicht 34/Hef 79 f 12 – 03 – 302 – 27/239 StAnz. 46/2011 S. 1425 HESSISCHES LANDESAMT FÜR BODENMANAGEMENT UND GEOINFORMATION Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Flurbereinigungsverfahren Buseck-Großen Buseck (Landkreis Gießen); hier: Nr. 46 erste Änderung des Planes nach § 41 FlurbG der Oberen Flurbereinigungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch den Plan nach § 41 FlurbG, einschließlich seiner ersten Änderung, zu erwarten sind und daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist. Wetzlar, 1. November 2011 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Obere Flurbereinigungsbehörde II 2.3 – VF 1098 StAnz. 46/2011 S. 1426 HESSISCHES LANDESAMT FÜR STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN Abstufung einer Teilstrecke im Zuge der Landesstraße 3059 in der Gemarkung der Stadt Staufenberg, Stadtteil Mainzlar, Landkreis Gießen, Regierungsbezirk Gießen Die bisherige Teilstrecke der Landesstraße 3059 in der Gemarkung der Stadt Staufenberg, Stadtteil Mainzlar, zwischen Netzknoten (NK) 5318 014 und NK 5318 015 von km 0,004 bis km 0,885 = 0,881 km hat die Verkehrsbedeutung einer Landesstraße verloren und wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 in die Gruppe der Stadtstra- ßen abgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437 ff.) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851)). Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften Strecke, für die die Stadt nach § 41 Abs. 4 HStrG nicht bereits Träger der Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Stadt Staufenberg über (§ 43 HStrG). Nr. 46 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten. Wiesbaden, 25. Oktober 2011 H essisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen 39 c L3059 (10/2011) – 32 StAnz. 46/2011 S. 1426 902 Anbindung der Stadtstraße „Christian-Paul-Straße“ an die L 3083 – auf der freien Strecke – in der Gemarkung Korbach Anlage einer Linksabbiegespur auf der L 3083 nebst einer Querungshilfe für den Fußgänger- und Radfahrverkehr – Länge rund 150 m –. L 3083, von km 1,2 + 76,50 bis km 1,4 + 24,16, entspricht von NK 4719 024 nach NK 4719 053 Nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Wiesbaden, 31. Oktober 2011 Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen 20 g – L 3083 Strother Straße Korbach – 038.2011 StAnz. 46/2011 S. 1427 Feststellung: Die Stadt Korbach, Landkreis Waldeck-Frankenberg, beabsichtigt die Anbindung der Stadtstraße „Christian-Paul-Straße“ an die L 3083 – auf der freien Strecke –. Seite 1427 Entsprechend den Verkehrsbedürfnissen erfolgt die Anbindung durch Anlage einer Linksabbiegespur auf der L 3083 und einer Querungshilfe für den Fußgänger- und Radfahrverkehr. Für diese Maßnahme soll eine Entscheidung des Amtes für Straßenund Verkehrswesen Bad Arolsen über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 854), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), herbeigeführt werden. Gegenstand der Maßnahme ist die Anbindung der Stadtstraße „Christian-Paul-Straße“ an die L 3083 – auf der freien Strecke – in der Gemarkung Korbach. Das Vorhaben befindet sich in der Zone III/IIIA des Trinkwasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen der Energie Waldeck-Frankenberg GmbH (EWF) früher Stadtwerke Korbach GmbH, des Wasserbeschaffungsverbandes „Waroldern“ in Twistetal, des Wasserbeschaffungsverbandes „Upland“ in Willingen (Upland) und des Wasserbeschaffungsverbandes „Eisenberg“ in Lichtenfels. Für dieses Vorhaben war nach § 33 Abs. 3 HStrG in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 26. Februar 2010 (BGBl. I S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a UVPG, die bekannt zu geben ist, nicht selbstständig anfechtbar ist. Bad Arolsen, 31. Oktober 2011 Amt für Straßen- und Verkehrswesen Bad Arolsen BUCHBESPRECHUNGEN Kraftverkehrs-Kontrolle. Von Hartmut Gerlach und Jörg Mergenthaler, Loseblattwerk, 91. Erg.Liefg. Walhalla Fachverlag, Regensburg; ISBN 3-88947-055-6. Die Beförderung von Gütern und Personen im Kraftverkehr ist an eine fast nicht mehr zu überschauende Fülle von Rechtsvorschriften geknüpft, so dass selbst Fachleute mitunter Schwierigkeiten haben, diese Vorschriften ohne Probleme zu überschauen. Eine ständig angepasste Rechtsänderung und Umsetzung von EU-Vorschriften in nationales Recht machen dies nicht einfacher. Hier hilft nur eine gut aufbereitete Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsvorschriften. Das vorliegende Werk „Kraftverkehrs-Kontrolle“ enthält überschaubar und gut strukturiert die wesentlichen Vorschriften in aktueller Form. Das in drei Teilen übersichtlich gegliederte Werk „Kraftverkehrs-Kontrolle Sozialvorschriften für den Straßenverkehr“, aktuelles Handbuch von Hartmut Gerlach und Jörg Mergenthaler dient der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Die drei Teile gliedern sich in A =Vorschriftentexte B =Kommentare und Erläuterungen C =Ausgewählte Gerichtsentscheidungen zu den jeweiligen unter A und B aufgeführten Inhalten. Die 91. Aktualisierung informiert über die aktuelle Entwicklung, Gesetzesänderungen und einschlägige Rechtsprechung der letzten Monate. Besonderes Augenmerk gilt dabei der technischen Entwicklung des elektronischen Kontrollgerätes. Die elektronischen Tachografen wurden eingeführt, um die Überwachung der Fahrzeiten der LKW- und Busfahrer zu vereinfachen und die Möglichkeiten der Manipulation stark einzuschränken. Die Weiterentwicklung der Geräte eröffnet dem Speditionsunternehmen neue, zeitsparende Möglichkeiten. So sind mittlerweile Geräte auf dem Markt, mit deren Technik die Daten der Fahrerkarte ausgelesen und per Mobilfunk zeitnah an das Unternehmen übermittelt werden können. Mit diesem „TachoRemoteDownload“-System können auch die GPS-Daten des Fahrzeuges angezeigt werden und das Unternehmen ist in der Lage sofort den Standort des Fahrzeuges zu lokalisieren und das „Lenkzeitkonto“ des Fahrers einzusehen. Damit ist eine effiziente Ausnutzung der regulären Fahrzeiten unter optimaler Ausnutzung des Fahrzeuges möglich. Dazu war es nötig die Vorschriften über das EG-Kontrollgerät (VO (EWG) Nr. 3820/85) den technischen Änderungen anzupassen. Diese Änderungen sind in der vorliegenden Aktualisierungslieferung einge- arbeitet. Weitere Änderungen, die am 1. Oktober dieses Jahres in Kraft treten, werden in die nächste Lieferung eingearbeitet. Weitere Gesetzesänderungen betreffen die StVO, die BußgeldkatalogVerordnung, das StVG und das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Ein Sonderfall liegt bei der FeV und der FZV vor. Beide wurden komplett neu erlassen, um Formfehler und Fehler im Gesetzgebungsverfahren („Zitiergebot“) zu beseitigen. Bei der FeV erfolgte bereits wenige Tage später die erste inhaltliche Änderung der Neufassung, die mit dieser Aktualisierungslieferung sowohl im Teil A – Vorschriftentexte –, als auch im Teil B – Kommentare und Erläuterungen – berücksichtigt sind. Eine Änderung der neuen FZV hat der Verlag für Juni angekündigt. Ralf Hiltmann, Erster Polizeihauptkommissar a.D. TV-L 2011/2012. Textausgabe mit Einführung. Von Rolf Thivessen und Sabine Kulok. 2011, 582 S. (kart.), 24,95 Euro. Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm, München; ISBN 978-3-8073-00229-4. Diese Textausgabe vermittelt einen kompakten Überblick über die seit dem 1. November 2006 geltenden tariflichen Regelungen für die Beschäftigten der Länder. Die Textausgabe enthält neben dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) auch alle wesentlichen sonstigen ergänzenden Tarifverträge, wie z.B. den Tarifvertrag Einmalzahlung oder den Tarifvertrag Entgeltumwandlung usw. Die Ausgabe berücksichtigt alle seither abgeschlossenen Änderungstarifverträge, einschließlich des Ergebnisses der Entgelttarifverhandlungen des Jahres 2011 für die TV-L Beschäftigten, die zu den Änderungstarifverträgen vom 10. März 2011 geführt haben und deren Änderungen eingearbeitet sind. Ferner wurden die für die Praxis wichtigsten von der Tarifreform nicht berührten weitergeltenden Tarifverträge z.B. über Altersteilzeit, betriebliche Altersversorgung ( Zusatzversorgung) und zum Rationalisierungsschutz sowie wichtige Gesetze wie beispielsweise das Teilzeit- und Befristungsgesetz, Kündigungsschutzgesetz und das Entgeltfortzahlungsgesetz aufgenommen. Für Personalverantwortliche und Personalräte im Länderbereich sowie die Beschäftigten selbst ist die Textausgabe eine handliche Arbeitshilfe für eine effiziente Anwendung des aktuellen Rechts. Regierungsdirektor Oliver Ummenhofer Seite 1430 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 46 Andere Behörden und Körperschaften Abschluss-, Zwischen- und Wiederholungsprüfungen im anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin Im Jahr 2012 werden im Forstlichen Bildungszentrum Weilburg folgende Lehrgänge mit den entsprechenden Prüfungen stattfinden: Zwischenprüfungen mit Vorbereitungslehrgang für den Lehrgang L 57 (10.A) i. d. Z. vom 06.–24.02.2012, für den Lehrgang L 58 (10.B) i. d. Z. vom 27.02.–16.03.2012. Wiederholungsprüfung i. d. Z. vom 20.–24.02.2012. Abschlussprüfungen mit Vorbereitungslehrgang für den Lehrgang L 55 (09.A) i. d. Z. vom 19.–23.03.2012 (1. Prüfungsaufgabe), i. d. Z. vom 21.05.–06.06.2012 (restl. Prüfungsaufgaben); für den Lehrgang L 56 (09.B) i. d. Z. vom 23.–27.04.2012 (1. Prüfungsaufgabe), i. d. Z. vom 11.–29.06.2012 (restl. Prüfungsaufgaben). Die Anmeldevordrucke werden von der Zuständigen Stelle übersandt. Sie sind spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Lehrgang mit Abschluss-/Wiederholungsprüfung zu stellen. Gemäß § 18 der Prüfungsordnung für Zwischen- und Abschlussprüfungen im anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin hat die An meldung zur Abschlussprüfung schriftlich unter Einhaltung der genannten Anmeldefrist zu erfolgen. Weitere Informationen gibt es bei der Zuständigen Stelle. Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin Die Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin wird in der Zeit vom 08.08.–28.09.2012 (ohne „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“) durchgeführt. Anmeldevordrucke sind bei der Zuständigen Stelle erhältlich. Die Anmeldung muss schriftlich bis zum 28.06.2012 erfolgen. Die Projektvorschläge müssen bis 28.06.2012 eingereicht werden. Weitere Informationen gibt es bei der Zuständigen Stelle. Weilburg, 2. November 2011 HESSEN-FORST Forstamt Weilburg Forstliches Bildungszentrum – Zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin – Kampweg 1, 35781 Weilburg Nr. 46 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011 Satzung zur neunten Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt vom 21. September 2011 Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt vom 23. Mai 2002 in der Fassung vom 1. September 2009 (StAnz. für das Land Hessen vom 16. November 2009, Nr. 47, Seite 2744; StAnz. für Rheinland-Pfalz vom 16. November 2009, Nr. 43, Seite 2023) wird wie folgt geändert: §1 Änderung der Satzung 1.§ 18 Abs. 3 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst: „b) Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung vom 15. September 2008) fallen, soweit die Beschäftigung in Betrieben erfolgt, bei denen nach diesem Tarifvertrag Stundenentgelt zu zahlen ist.“ 2.§ 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Elternzeitgesetzes ruht,“ die Wörter „sowie für Zeiten nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,“ gestrichen. bb)Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: „3Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG ruht, werden die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich ergeben würden, wenn in dieser Zeit das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen gezahlt worden wäre. 4Diese Zeiten werden als Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeiten berücksichtigt.“ b) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort „Pflichtversicherten“ die Wörter „ – mit Ausnahme der beitragsfrei Pflichtversicherten – “ eingefügt. 3.In § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Für einen Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch eine überlebende/ein überlebender Lebenspartnerin/-partner und als Ehegatte auch eine/ein Lebenspartnerin/-partner jeweils im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.“ 4.§ 40 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: „(2) 1Der Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer sowie Lebenspartnerinnen/-partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes erlischt im Übrigen mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe/der Witwer oder die/der hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin/-partner geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat. 2Für das Wiederaufleben der Betriebsrenten für Witwen/Witwer sowie Lebenspartnerinnen/ -partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gilt § 46 Abs. 3 SGB VI entsprechend.“ 5.§ 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Europäischen Union“ durch die Wörter „des Europäischen Wirtschaftsraums“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „EU-Standardüberweisung“ durch das Wort „SEPA-Überweisung“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Europäischen Union“ durch die Wörter „des Europäischen Wirtschaftsraums“ ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „in das Ausland“ durch die Wörter „außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums“ ersetzt. 6.§ 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „Übergangskrankengeld,“ gestrichen. b) In Nummer 3 werden hinter den Wörtern „Betriebsrenten für Witwen/Witwer“ die Wörter „sowie Lebenspartnerinnen/partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ angefügt. c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „die erneute Eheschließung“ durch die Wörter „eine Eheschließung oder eine Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ ersetzt. 7.In § 62 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Abs. 1“ gestrichen. 8.In § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt: Seite 1431 „(4) 1Ergibt sich nach § 73 Abs. 1a ein Zuschlag zur Anwartschaft, bildet die Summe aus der Startgutschrift nach § 73 Abs. 1 und dem Zuschlag die neue Startgutschrift; die Kasse teilt den Versicherten den Zuschlag und die sich daraus ergebende neue Startgutschrift im Rahmen des Versicherungsnachweises nach § 51 mit. 2Ergibt sich nach § 73 Abs. 1a kein Zuschlag, verbleibt es bei der bisherigen Startgutschrift; die Kasse teilt den Versicherten im Rahmen des Versicherungsnachweises nach § 51 mit, dass es bei der bisherigen Startgutschrift verbleibt. 3Einer gesonderten Mitteilung an die Versicherten bedarf es nicht.“ 9.§ 73 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde: 1. 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert. 2. 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungssatz nach § 32 Abs. 2, 3 und 3b der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung ermittelt. 2Als gesamtversorgungsfähige Zeit werden dabei berücksichtigt a) die bis zum 31. Dezember 2001 erreichten Pflichtversicherungsmonate zuzüglich der Monate vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und b) die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 2001 abzüglich der Pflichtversicherungsmonate bis zum 31. Dezember 2001 zur Hälfte. 3Für Beschäftigte, die in einer Zusatzversorgungseinrichtung im Tarifgebiet Ost pflichtversichert waren und die nur Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung nach dem 31. Dezember 1996 haben, gilt Satz 2 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass für die Zeit vor dem 1. Januar 1997 höchstens 75 Monate zur Hälfte berücksichtigt werden. 4Bei Anwendung des § 32 Abs. 3 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung gilt als Eintritt des Versicherungsfalls der Erste des Kalendermonats nach Vollendung des 65. Lebensjahres; als gesamtversorgungsfähige Zeit im Sinne des § 33 Abs. 1 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung sind die Zeiten nach Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen. 2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt. 3Der Zuschlag vermindert sich um den Betrag, der bereits nach Absatz 3a als zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde.“ b) Dem bisherigen Wortlaut des Absatzes 7 wird die Satzbezeichnung „1“ vorangestellt und folgender Satz 2 angefügt: „2Auf den Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1a werden für die Jahre 2001 bis 2010 keine Bonuspunkte (§ 66) gewährt.“ 10.In § 74 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Auf einen gesetzlichen Anspruch nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ist § 73 Abs. 1a entsprechend anzuwenden.“ 11.§ 78 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Satz wird Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) 1Für Mutterschutzzeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Seite 1432 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 46 Dezember 2011 liegen, gilt § 35 Abs. 1 Satz 3 und 4 mit folgenden Maßgaben: a) 1Die Mutterschutzzeiten werden auf schriftlichen Antrag der Beschäftigten berücksichtigt. 2Geeignete Nachweise zum Beginn und Ende der Mutterschutzfristen sind vorzulegen. 3Der Antrag und die Nachweise sind bei der Kasse einzureichen, bei der die Pflichtversicherung während der Mutterschutzzeit bestanden hat. b) 1Das für die Mutterschutzzeit anzusetzende zusatzversorgungspflichtige Entgelt wird errechnet aus dem durchschnittlichen kalendertäglichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt des Kalenderjahres, das dem Jahr vorangeht, in dem die Mutterschutzfrist begonnen hat. 2Bei der Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Kalendermonate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. 3Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für die Berechnung das Entgelt zugrunde zu legen, das sich als durchschnittliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor Beginn der Mutterschutzzeit ergeben hätte. c) Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach Buchstabe b vermindert sich um das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das nach § 35 Abs. 1 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24. September 2003 für Kalendermonate berücksichtigt worden ist, in denen das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise nach § 6 Abs. 1 MuSchG geruht hat. 2Für Beschäftigte mit Mutterschutzzeiten, die in der Zeit vom 18. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 2001 liegen, gilt Satz 1 bei entsprechendem Antrag der Versicherten bzw. der Rentenberechtigten sinngemäß für die Berechnung ihrer Startgutschriften. 3Am 31. Dezember 2001 Rentenberechtigte mit Mutterschutzzeiten, die in der Zeit vom 18. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 2001 liegen, erhalten auf Antrag einen Zuschlag zu ihrer Besitzstandsrente, der sich ergibt, wenn auf der Grundlage der Entgelte gemäß Satz 1 Buchstabe b entsprechend § 34 Versorgungspunkte gutgeschrieben würden.“ §2 Inkrafttreten 1 Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die Änderungen in a) § 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. September 2008, Anfragen und Auskünfte über den b) § 1 Nr. 2 Buchst. a, 7 und 11 mit Wirkung vom 1. Januar 2012, c) § 1 Nr. 3, 4 und 6 Buchst. b und c mit Wirkung vom 1. Januar 2005 und d) § 1 Nr. 5 mit Wirkung vom 1. November 2009 in Kraft. ☎ ÖFFENTLICHEN Beschlossen ANZEIGER durch den Verwaltungsausschuss der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände0in61 Darmstadt 21. Septem22 / 77am09-01 ber 2011. Durchwahl -152 Genehmigt Hessisches Ministerium des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz mit Erlass vom 27. Oktober 2011 – zum Geschäftszeichen IV 32 – 54 l 04. STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung mit Erlass vom 5. Oktober 2011 – Geschäftszeichen III6 – 2 – 039 f 18 – 05 #002. Anfragen und Auskünfte über den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. 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Nähere Informationen über den Rechnungshof RheinlandÖFFENTLICHEN Pfalz und über die zu besetzende Stelle sowie das Anforderungsprofil und die einzureichenden Bewerbungsunterlagen ANZEIGER finden Sie im Internet unter: http://www.rechnungshof-rlp.de 0 61 22 / 77 09-01 Bewerbungen senden Sie bitte bis spätestens Durchwahl -152 15. Januar 2012 an: Rechnungshof Rheinland-Pfalz, Präsidialabteilung, zum Postfach 17 69, 67327 Speyer. 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Anfragen und Auskünfte über den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER ☎ 0 61 22 / 77 09-01 Durchwahl -152 Der Umfang der Ausgabe Nr. 46 vom 14. November 2011 beträgt 20 Seiten. zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN