B-Plan Nr. 98 - Stadt Fehmarn / Startseite

Transcrição

B-Plan Nr. 98 - Stadt Fehmarn / Startseite
STADT FEHMARN
Der Bürgermeister
Vorlage Nr. BA 045-2014
Bau- und Umweltausschuss 11.02.2014
Beratungsgegenstand:
B-Plan Nr. 98 der Stadt Fehmarn für ein Gebiet an der Nordwestküste der Insel
Fehmarn, für den Campingplatz „Am Niobe“
hier: Entwurf- und Auslegungsbeschluss
Sachverhalt:
Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 22.11.2011 den
Aufstellungsbeschluss für den B-Plan Nr. 98 der Stadt Fehmarn für ein Gebiet an der
Nordwestküste der Insel Fehmarn, für den Campingplatz „Am Niobe“ gefasst.
Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Modernisierung des
bestehenden Campingplatzes und die Durchführung qualitätsverbessernder Maßnahmen geschaffen werden. An einem Teil der Bestandsgebäude sind geringfügige
bauliche Erweiterungen geplant.
Unter Beibehaltung der Gesamtfläche des Campingplatzes ist im östlichen Teil die
Erweiterung des touristischen Angebots um 20 Aufstellplätze für Campinghäuser vorgesehen. Eine Erhöhung der 300 genehmigten Standplätze findet nicht statt.
Der bestehende „Waldspielplatz“ an der östlichen Grenze des Geltungsbereiches
wird als private Grünfläche „Spielplatz, Jugendlager, Gruppenzeltplatz“ festgesetzt
und damit planungsrechtlich gesichert.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB fand am 20.01.2013 statt.
Hierzu sind zwei Bürger erschienen, die sich über die Planung informierten.
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden mit Datum vom 20.12.2012
aufgefordert, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu äußern.
Auf eine ganzjährige Nutzung des Platzes wird daraufhin verzichtet, da die Nutzungsintensivierung dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes und des FFHGebietes widerspricht. Die Gefährdung des Plangebietes durch die Lage im
potenziellen Hochwasser-Risikogebiet wird durch den vorhandenen Landesschutzdeich relativiert.
Im Februar 2014 wurden vom Büro Greuner-Pönicke aus Kiel die FFH-Verträglichkeitsstudie sowie die Kartierung der Biotoptypen und Einstufung der FFHLebensraumtypen inklusive der Prüfung möglicher Maßnahmen zur Schadensbegrenzung vorgelegt.
Es wird herausgestellt, dass die Küstengewässer nicht verändert und der Wirkraum
für Brut- und Rastvögel nicht beeinträchtigt werden.
Sachbearbeiterin: Mandy Cronauge, Fachbereich Bauen und Häfen (Tel. 506-244)
Im Norden der Grünfläche soll als Schadensbegrenzende Maßnahme ein Schutzzaun das unnötige Betreten der Fläche verhindern und dadurch den Eingriff in den
Lebensraum der vorhandenen Tiere minimieren.
Die Planzeichnung mit Begründung und den Stellungnahmen nebst Abwägungsvorschlägen sowie die zusätzlichen Studien sind als Anlage aufgeführt. Über die
Stellungnahmen und die damit verbundenen Anregungen ist nunmehr zu beraten,
abzuwägen und zu beschließen.
Es wird um Beratung gebeten.
Beschlussvorschlag:
1. Die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen werden mit dem als Anlage
beigefügten Ergebnis einzeln beraten, abgewogen und beschlossen. Das
Ergebnis ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
2. Der Entwurf des B-Planes Nr. 98 der Stadt Fehmarn für ein Gebiet an der
Nordwestküste der Insel Fehmarn, für den Campingplatz „Am Niobe“ sowie die
Begründung dazu wird gebilligt.
3. Der Entwurf des Planes und die Begründung dazu sind gemäß § 3 (2) BauGB für
die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung
sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar
sind, werden fristgerecht und ortsüblich bekannt gemacht. Stellungnahmen, die
nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
4. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu
benachrichtigen. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
nach § 4 (2) BauGB erfolgt gem. § 4a (2) BauGB zeitgleich mit der öffentlichen
Auslegung nach §3 (2) BauGB. Diese sind zur Abgabe einer Stellungnahme
aufzufordern.
Beratungsergebnis Bau- und Umweltausschuss:
<
> Ja
<
> Nein
<
>
Enthaltung
Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende
Ausschussmitglieder / Stadtvertreter von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung
anwesend.
Fehmarn, den 27.02.2014
(Otto-Uwe Schmiedt)
Bürgermeister
Sachbearbeiterin: Mandy Cronauge, Fachbereich Bauen und Häfen (Tel. 506-244)
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
Stand: 04. März 2014
Beschlussempfehlungen
zu den im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zu dem
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn eingegangenen Stellungnahmen:
I.
TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
1
Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein; Abteilung
Landesplanung – vom 07.02.2013/ 14.02.2013
Die Stadt Fehmarn beabsichtigt, den Campingplatz „Am Niobe” als Camping- und Wochenendplatz planungsrechtlich abzusichern und dabei im östlichen Bereich eine ganzjährige Nutzung zu ermöglichen. Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der o. g.
Bauleitplanung wie folgt Stellung: Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der
Raumordnung ergeben sich aus dem am 04.10.2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein vom 13.07.2010 (LEP 2010; Amtsbl. Schl.-H., S. 719) und
dem Regionalplan 2004 für den Planungsraum Il.
Das Plangebiet liegt gemäß der Karte zum Regionalplan Il in einem Regionalen Grünzug
im Vorranggebiet für den Naturschutz (Landschaftsschutzgebiet).
Regionale Grünzüge dienen als großräumige zusammenhängende Freiflächen dem
Schutz der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Sicherung wertvoller Lebensräume für Tiere und Pflanzen, der Erhaltung prägender Landschaftsstrukturen und geomorphologischer Besonderheiten, dem Schutz der Landschaft vor Zersiedelung und der Freiraumerholung. Zur Sicherung der Freiraumfunktionen sollen Belastungen der regionalen
Grünzüge vermieden werden. In den regionalen Grünzügen sollen nur Vorhaben zugelassen werden, die mit den genannten Funktionen vereinbar sind oder die im überwiegenden öffentlichen Interesse stehen. Innerhalb der regionalen Grünzüge sind bei allen
Planungen, Maßnahmen und Nutzungen die verschiedenen, sich teilweise überlagernden
ökologisch und landschaftlich wertvollen Bereiche und deren Funktionsfähigkeit zu beachten und von konkurrierenden Nutzungen freizuhalten.
(Ziff. 5.8 Regionalplan II, Ziele der Raumordnung)
Vorranggebiete für den Naturschutz umfassen Bereiche, in denen ein besonderer Schutz
der Natur in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist. In diesen Gebieten ist
dem Arten- und Biotopschutz Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen einzuräumen.
Alle Nutzungen sind in ihrer Art und Intensität den jeweiligen standörtlichen Erfordernissen der Erhaltung und Entwicklung dieser Biotope und Lebensräume anzupassen. Die
Sicherung dieser Bereiche ist durch alle Planungsträger zu gewährleisten.
(Ziff. 5.2 Regionalplan Il, Ziele der Raumordnung)
Campinghäuser auf Campingplätzen sollen möglichst im baulichen Zusammenhang mit
vorhandenen Einrichtungen stehen. (Ziff. 3.7.3 Abs. 6 LEP 2010)
Die vorgenannten Erfordernisse der Raumordnung sind im Zuge der Planungen zu beachten. Auf die Stellungnahme des Kreises Ostholstein vom 24.01.2013, insbesondere
die kritischen Äußerungen unter Ziffer 3 - Naturschutz - weise ich in diesem Zusammenhang hin. Eine Übereinstimmung der Planungsabsichten mit den Zielen der Raumordnung kann derzeit nicht bestätigt werden. Ich bitte, die Planung zu überarbeiten und mit
der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Ostholstein abzustimmen.
Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift
damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über
die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.
Beschlussempfehlung:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und grundsätzlich berücksichtigt.
Die Planung wurde grundlegend überarbeitet. Es wird auf die Beschlüsse zur StelPLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 1 von 16
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
Stand: 04. März 2014
lungnahme des Kreises Ostholstein verwiesen.
2
Kreis Ostholstein – vom 24.01.2013/ 24.01.2013
Zu den Planungen wurden nachstehende Fachbehörden des Kreises beteiligt:
 Bauleitplanung
 Boden- und Gewässerschutz
 Naturschutz
 Bauordnung einschließlich Brandschutz
Von diesen Fachbehörden sind zur Berücksichtigung für die gemeindliche Abwägung
Stellungnahmen eingegangen.
2.1
Äußerung nach § 4 Abs. 1 BauGB (Frühzeitige Behördenbeteiligung)
Der Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts, der einen besonderen Teil
der Begründung bildet, ist entsprechend der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2 a BauGB
vorzunehmen. Dabei sind die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter in Form
einer Checkliste abzuarbeiten.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Nachfolgend aufgeführte Fachbereiche bitten um Berücksichtigung ihrer Belange:
2.2
Bauleitplanung
Aus ortsplanerischer und planungsrechtlicher Sicht wird wie folgt Stellung genommen:
2.2.1 Die für den SO1 -Camping- und Wochenendplatz- festgesetzte ganzjährige Nutzung
ist nur zulässig, wenn im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes nachgewiesen
wird, dass diese Nutzungsintensivierung mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes und dem angrenzenden FFH-Gebiet zu vereinbaren ist. Daher wäre in
Ziffer 3.3.1 der Begründung -Nutzung im Winterhalbjahr- darzulegen, dass die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen vorliegen.
Beschlussempfehlung:
Die Anregungen werden dahingehend berücksichtigt, indem auf eine ganzjährige
Nutzung verzichtet wird.
2.2.2 Da auch der SO2 –Camping- und Wochenendplatz- im Landschaftsschutzgebiet liegt
und an das FFH-Gebiet angrenzt; die Camping- und Wochenendplatzverordnung
vom 13. Juli 2010 jedoch keine Regelung über eine saisonale Nutzung enthält, müsste im bauordnungsrechtlichen Verfahren die Genehmigung auf die Sommersaison
begrenzt oder ein entsprechender Nachweis über die Vereinbarkeit mit den Schutzzielen erbracht werden. In der Begründung sollte dieser Sachverhalt dargelegt werden.
Beschlussempfehlung:
Die Anregungen werden dahingehend berücksichtigt, dass die Planung grundlegend
Seite 2 von 16
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
Stand: 04. März 2014
überarbeitet wurde. Die Stadt Fehmarn geht nun von einer Vereinbarkeit der der Planung mit den Schutzzielen aus.
2.2.3 Bezüglich der Standorte für die Campinghäuser wird darauf hingewiesen, dass diese
nach Ziffer 3.7.3 (6) des Landesentwicklungsplanes möglichst im baulichen Zusammenhang mit vorhandenen Einrichtungen stehen sollen. Für die im SO1 –Campingund Wochenendplatz- festgesetzten Campinghäuser ist dieser Grundsatz erfüllt. Für
den im SO2-Gebiet festgesetzten küstenparallelen Standort für die Campinghäuser
ist der bauliche Zusammenhang fragwürdig und sollte mit den Belangen abgestimmt
werden, die sich aufgrund des Landschaftsschutzgebietes und des Regionalen Grünzuges ergeben.
Beschlussempfehlung:
Die Anregungen werden dahingehend berücksichtigt, dass die Begründung um Ausführungen zur Lage des Baufensters direkt hinterm Deich (Alternativenprüfung) ergänzt wird.
2.2.4 Bei der Ausweisung von Campinghäusern auf den Campingplätzen ist entsprechend
Ziffer 3.7.3 des Landesentwicklungsplanes weiterhin sicher zu stellen, dass die Campinghäuser einem dauernd wechselnden Personenkreis zu touristischen Zwecken
(Touristikcamper - keine ganzjährigen Dauercamper) vorgehalten werden. Um im
Rahmen der gemeindlichen Planungshoheit den Anforderungen an eine sachgerechte und rechtmäßige Abwägung gerecht zu werden sind in der Begründung die wesentlichen Aussagen aus dem Nutzungs- und Betreiberkonzept zur Sicherstellung der
ausschließlich touristischen Nutzung darzulegen.
Beschlussempfehlung:
Die Anregungen werden dahingehend berücksichtigt, indem die Begründung um
Aussagen des Nutzungs- und Betreiberkonzeptes in Hinblick auf die touristische Nutzung ergänzt wird.
2.2.5 Die Festsetzung zur Firsthöhe der Campinghäuser wird begrüßt. Um der maximalen
Höhe der Campinghäuser von 3,50 m entsprechend der Camping- und Wochenendplatz VO sicher zu stellen, sollte neben der Firsthöhe von <5,90 m üNN auch eine
Fertigfußbodenhöhe von >2,40 m üNN festgesetzt werden.
Beschlussempfehlung:
Die Anregung wird teilweise berücksichtigt, indem die Firsthöhe weiterhin über Normal Null aus landschaftspflegerischen und auch aus hochwassertechnischen Gründen festgesetzt wird. Die Festsetzung der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens ist aus Sicht der Stadt Fehmarn nicht erforderlich. Dafür wird keine städtebauliche Begründung gesehen, da die Camping- und Wochenendplatzverordnung im
Planvollzug natürlich einzuhalten ist.
2.2.6 Im Zusammenhang mit der Festsetzung einer Fertigfußbodenhöhe von >2,40 m üNN
wird auf den erforderlichen Hochwasserschutz für die Campinghäuser hingewiesen.
Neben dem Küstenhochwasser wäre auch das Binnenhochwasser zu beachten. Über
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 3 von 16
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
Stand: 04. März 2014
den Einzugsbereich der angrenzenden Feuchtgebiete wäre die maximale Höhe eines
Binnenhochwassers im Falle eines Starkregenereignisses zu ermitteln. Der Belang
des Hochwasserschutzes ist nur dann ausreichend beachtet, wenn der Erdgeschossfußboden der Campinghäuser hochwasserfrei ist.
Bezüglich des Küstenhochwassers wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet in
einem potentiellen Hochwasser-Risikogebiet liegt und damit eine Ausnahme der Küstenschutzbehörde erforderlich wird. Näheres ist dem Erlass über die Ausführungen
des Wasserhaushaltsgesetzes in der Bauleitplanung und bei Einzelvorhaben vom 27.
12.2010 (Amtsbl. 2011 S. 19) zu entnehmen.
Bezüglich des Küstenhochwassers wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet in
einem potentiellen Hochwasser-Risikogebiet liegt und damit eine Ausnahme der Küstenschutzbehörde erforderlich wird. Näheres ist dem Erlass über die Ausführungen
des Wasserhaushaltsgesetzes in der Bauleitplanung und bei Einzelvorhaben vom 27.
12.2010 (Amtsbl. 2011 S. 19) zu entnehmen.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Stadt Fehmarn und dem Vorhabenträger ist klar, dass grundsätzlich auch die
Möglichkeit eines Binnenhochwassers besteht. Der Stadt Fehmarn ist auch bewusst,
dass Fehmarn eine Insel ist und zu einem erheblichen Teil im Einwirkungsbereich der
Ostsee liegt.
Angesichts der topografischen Situation sind die Vorflutverhältnisse in weiten Teilen
der Insel insofern problematisch, dass bei Starkregenereignissen der Wasserabfluss
eingeschränkt ist und es zu Überschwemmungen kommen kann. Der wesentliche Teil
aller touristischen Einrichtungen liegt in den betroffenen Bereichen. Es ist aber nicht
Ziel der Stadt Fehmarn die binnen- und küstenhochwassergefährdeten Bereiche von
touristischen Angeboten zu räumen. Dafür besteht kein Erfordernis. Es besteht ein
großes Bedürfnis der Menschen sich in diesen touristisch hochattraktiven Bereichen
aufzuhalten und zu erholen. Auch wäre die Insel Fehmarn ohne diese Nutzungen
wirtschaftlich nicht überlebensfähig.
Somit stehen sich hier, wie so oft auf Fehmarn, die Belange des Küstenschutzes den
Belangen des Tourismus gegenüber. Vor dem Hintergrund der bestehenden Schutzeinrichtung wie beispielsweise das Schöpfsystem (Binnenhochwasser) und den bestehenden Landeschutzdeich, sowie dem geplanten Flügeldeich (Küstenhochwasser)
sieht die Stadt Fehmarn hier alle technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren
Maßnahmen als ausreichend erfüllt an. Zusätzlich werden alle Hinweise des Landesbetriebes für Küstenschutz in der Begründung wiedergegeben. Im Rahmen der Abwägung erfolgte hier eine ausreichende Berücksichtigung der Belange des Küstenschutzes.
Dem von den Behörden immer wieder geforderten absoluten Anspruch auf Hochwasser ungefährdete Nutzung kann die Stadt Fehmarn und keine Behörde gerecht werden. Es muss daher von allen Beteiligten in Kauf genommen werden, dass diese Gefahr besteht. Alternativen dazu bestehen nicht.
Im Plangebiet besteht zudem ein Deich zum Schutz vor der Ostsee der in den vergangenen Jahrzehnten ausgereicht hat.
Es wird auch auf die vorliegende Stellungnahme der Wasserbehörde hingewiesen:
„Durch die ebenfalls vorgesehene Neuordnung des Binnenwasserregimes ist zu
vermuten, dass sich die Binnenhochwassergefahr verringert.“
Die Erdgeschossfußbodenhöhe der Campinghäuser wird bei 2,4 m über NN liegen,
welches aus Sicht der Stadt Fehmarn unter Würdigung der vorstehend beschriebeSeite 4 von 16
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
Stand: 04. März 2014
nen Abwägung und angesichts der touristischen Nutzung für ausreichend sicher bewertet wird.
Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz SchleswigHolstein als Küstenschutzbehörde wurde entsprechend beteiligt.
2.2.7 Der in der Begründung unter Ziffer 6.2 enthaltene Hinweis, dass die Stadt Fehmarn
auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrages mit dem Vorhabenträger Haftungsansprüche gegenüber der Stadt ausschließt, ist zur Konfliktlösung ungeeignet.
Das OVG Lüneburg hat im Normenkontrollverfahren zum Bebauungsplan Nr. 6 der
ehemaligen Gemeinde Westfehmarn 1983 entschieden, dass öffentlichen Belangen
nicht damit Rechnung getragen werden kann, dass Grundstückseigentümer auf Abwehransprüche verzichten. Neuere Rechtsprechung, wie das Urteil des BVerwG vom
21. März 2002 (BauR 2002 S. 1650) setzt planbedingten Missständen, äußerste, im
Wege der Abwägung nicht überwindbare Grenzen. In diesem Urteil ging es um die
Gefahr der Überflutung, die den Grad der Eigentumsverletzung erreichen. Sie machen Vorkehrungen erforderlich, die die Beeinträchtigungen auf das Maß zurückführen, dass der Schutz des Eigentumes (s. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) noch gewährleistet ist. Die Gemeinde ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. Januar
2006 (BauR 2006, S. 819) nur dann von einer Amtshaftung frei, wenn sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergreift.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Vor dem Hintergrund der bestehenden Schutzeinrichtung wie beispielsweise das
Schöpfsystem (Binnenhochwasser) und den bestehenden Landeschutzdeich, sowie
dem geplanten Flügeldeich (Küstenhochwasser) sieht die Stadt Fehmarn hier alle
technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen als ausreichend erfüllt an. Zusätzlich werden alle Hinweise des Landesbetriebes für Küstenschutz in der
Begründung wiedergegeben. Im Rahmen der Abwägung erfolgte hier eine ausreichende Berücksichtigung der Belange des Küstenschutzes.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Konfliktlösung auf der Insel Fehmarn angesichts der topografischen Situation utopisch erscheint. Der wesentliche Teil aller touristischen Einrichtungen liegt in den betroffenen Bereichen. Dem von den Behörden
immer wieder geforderten absoluten Anspruch auf Hochwasser ungefährdete Nutzung kann die Stadt Fehmarn und keine Behörde gerecht werden. Es muss daher
von allen Beteiligten in Kauf genommen werden, dass diese Gefahr besteht. Alternativen dazu bestehen nicht.
Zudem hat sich gezeigt, dass die bestehenden Schöpfsysteme zur Abwehr des Binnenhochwassers ausreichen. Dazu wird auch auf die vorliegende Stellungnahme der
Wasserbehörde hingewiesen: „Durch die ebenfalls vorgesehene Neuordnung des
Binnenwasserregimes ist zu vermuten, dass sich die Binnenhochwassergefahr verringert.“
2.3
Boden- und Gewässerschutz
2.3.1 Gewässerschutz
Zum Vorhaben bestehen aus Sicht der Wasserbehörde keine grundsätzlichen Bedenken. Der vorgesehene Anschluss an die zentrale Entsorgung des ZweckverbanPLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 5 von 16
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
Stand: 04. März 2014
des Ostholstein ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich zu begrüßen.
Das Niederschlagswasser soll laut Erläuterungsbericht über den Oberboden versickert werden. Bei stärkeren Niederschlägen fließt das Regenwasser Richtung Binnensee. Für die Einleitung des Niederschlagswassers in den Untergrund ist eine
wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich, wenn das Wasser auf reinen Wohngrundstücken und anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu
einer befestigten Fläche von 1000 m² anfällt und über eine belebte Bodenzone versickert wird. Der Träger der Maßnahme muss den Nachweis der schadlosen Entsorgung führen. Ist eine Versickerung vorgesehen, so ist der Nachweis gemäß ATVDVWK Arbeitsblatt 138 zu führen.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.3.2 Soweit in dem überplanten Gebiet statistisch einmal in 100 Jahren ein Hochwasserereignis zu erwarten ist, ist mit der Festsetzung als Überschwemmungsgebiet zu
rechnen. Das Plangebiet ist als Gebiet mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko
durch in Küstengebiete vordringendes Meerwasser eingestuft worden. In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten dürfen durch Bauleitpläne
keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden (§78 WHG). Die untere Wasserbehörde des Kreises Ostholstein kann die Ausweisung neuer Baugebiete tolerieren, wenn
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet werden und die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei einem Bemessungshochwasser keine baulichen Schäden zu
erwarten sind. Für die Lagerung wassergefährdender Stoffe (z.B. Heizöl) sind besondere Sicherungsmaßnahmen oder ein Verbot dieser Anlagen vorzusehen, sofern eine
Gefahr durch Auftrieb der Lagerbehälter entstehen kann. (§§ 76, 78 WHG). Grundsätzlich ist für den Küstenhochwasserschutz der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz (LKN) in Husum zuständig. Es wird darauf hingewiesen,
dass das Land Schleswig-Holstein die Bemessungshöhe für Landesdeiche von 3,5 m
NN auf 4,0 m NN erhöht hat.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Es erfolgt zusätzlich die Kennzeichnung des Plangebietes als Überschwemmungsgebiet.
2.3.3 Unter 6.2 (Hinweise zum Küstenschutz) heißt es, dass Bauverbote gemäß §80 LWG
nicht bestünden. Gemäß §80 LWG besteht ein Bauverbot bis zu 50 m landwärts vom
Fußpunkt der Innenböschung von Landesschutzdeichen und im Deichvorland. Dies
gilt nicht für bauliche Anlagen, die aufgrund eines gültigen Bebauungsplanes errichtet
worden sind. Ausnahmen sind zulässig, wen sie mit den Belangen des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes vereinbar sind und wenn das Verbot im Einzelfall
zu einer besonderen Härte führen würde oder ein dringendes öffentliches Interesse
vorliegt. Über Ausnahmen entscheidet gleichzeitig mit der Erteilung der Baugenehmigung oder einer nach anderen Vorschriften notwendigen Genehmigung die dafür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Küstenschutzbehörde.
Das Plangebiet ist nicht planungsrechtlich gesichert, womit zunächst einmal - entgegen der obigen Ausführung - von einem Bauverbot auszugehen ist. Verschärfend
kommt hier hinzu, dass durch die aktuelle Neuordnung des Küstenschutzes mit der
Seite 6 von 16
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
Stand: 04. März 2014
Planung eines Flügeldeichs der noch bestehende Landesschutzdeich entwidmet
werden wird und damit das Plangebiet zum Vordeichgelände wird. Durch die ebenfalls vorgesehene Neuordnung des Binnenwasserregimes ist zu vermuten, dass sich
die Binnenhochwassergefahr verringert. Der Ausschluss eines Binnenhochwassers
ist damit entgegen der Ausführungen unter Punkt 6.2 nicht gegeben (Stichwort – Extremereignis).
In der Begründung sind daher weitere Erläuterungen zum technischen Hochwasserschutz, Minimierung von Schadenspotenzialen, bzw. notwendigen Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Für Fragen in diesem Zusammenhang steht der Fachdienst
selbstverständlich zur Verfügung.
Beschlussempfehlung:
Die Anregungen werden berücksichtigt, indem weitere Ausführungen zum Hochwasserschutz in die Begründung aufgenommen werden.
Der Aussage, dass der Landesschutzdeich entwidmet werden soll wird allerdings widersprochen. Es gibt verbindliche Zusagen, dass der bestehende Landesschutzdeich
auch noch nach der Errichtung der Flügeldeich erhalten werden soll. Es sollen zusätzlich noch die Abschnitte des Landesschutzdeiches, die unterhalb der 4m Linie
liegen auf eben diese erhöht werden.
Für die entsprechenden Nutzungen innerhalb der 50m-Bauverbotszone nach § 80
LWG wird ein entsprechender Ausnahmeantrag an den LKN gestellt.
2.3.4 Bodenschutz
Gegen das o.g. Vorhaben bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Altablagerungen: sind nicht bekannt. Altstandorte: sind nicht
bekannt. Abfall: Gegen das o.g. Vorhaben bestehen aus abfallrechtlicher Sicht keine
Bedenken.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.4
Naturschutz
2.4.1 Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) verweist nochmals auf den Tatbestand, dass
sich das Plangebiet innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes befindet. Dessen besondere Bedeutung wird durch die unmittelbar angrenzenden europäischen Schutzgebiete („Natura 2000“) dokumentiert. Die Belange von Natur- und Landschaftsschutz
sind daher höher zu werten als Belange von Einzelnen oder der Allgemeinheit. Entgegenstehende Argumente sind der Planung nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang wurde seitens der UNB in einem Planungsgespräch mit Behördenvertretern
und Investor am 24.10.12 wiederholt klargestellt, dass alle Einschränkungen der Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung mit Ausnahme der in der Vergangenheit gewährten Befreiungen weiterhin zu berücksichtigen sind. Abweichungen
vom „Ist Zustand“ können in der Regel nicht erwartet werden. Naturschutzrechtliche
Genehmigungen für eine Nutzungsintensivierung und Platzvergrößerung wurden bereits am 24.10.12 ausdrücklich nicht in Aussicht gestellt.
Als besonders problematisch entwickelt sich die geplante Umwandlung in einen Wintercampingplatz mit bandartiger, küstennaher Aufstellung von Campinghäusern im
Ostseehochwasserbereich, sowie die Platzvergrößerung in die „Natura 2000 Flächen
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 7 von 16
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
Stand: 04. März 2014
hinein. Wintercamping mit zu erwartenden „Events“ für erholungsbedürftige Mitbürger
können für lebenswichtige Rast- u. Nahrungsflächen der hier zu schützenden Meeresenten erhebliche Verschlechterung bedeuten. Angekündigte, das Gegenteil belegende ornithologische Gutachten, sind der Planung bisher nicht beigefügt.
Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass trotz der eindeutigen Rechtslage, die am
24.10.12 im Kreishaus mit allen maßgeblichen Personen durch die UNB noch einmal
verdeutlicht wurde, keinerlei relevante Planabweichungen vorgenommen wurden.
Nach aktuellem Recht hat ein „Wochenendhausplatz“ in den geplanten Dimensionen
weder bau- noch naturschutzrechtlich Aussicht auf Erfolg. Der Campingplatz verfügt
über keine rechtsverbindliche Gesamtgenehmigung, so dass lediglich eine Bestandssicherung gegeben ist. Eine notwendige naturschutzrechtliche Zulassung einer Befreiung von den Verboten innerhalb des Landschaftsschutzgebietes wird seitens der
UNB nur in Aussicht gestellt, wenn die geplanten Wochenendhäuser wie oben genannten Terminen abgestimmt, eng im Eingangsbereich zusammengelegt werden,
auf ein Wintercamping komplett verzichtet, und die Platzerweiterung zurückgenommen wird.
In diesem Zusammenhang sei noch einmal ausdrücklich auf die eigenen Ansprüche
der Stadt Fehmarn bezüglich der Campinghäuser insbesondere in Landschaftsschutzgebieten (Seiten 12 und 13 des Konzeptes für die Aufstellung von Wochenendplätzen) verwiesen.
Beschlussempfehlung:
Die Anregungen werden dahingehend berücksichtigt, dass die Planung grundlegend
überarbeitet wurde. Die Stadt Fehmarn geht nun von einer Vereinbarkeit der der Planung mit den Schutzzielen aus. Die Begründung wird um Ausführungen zur Lage des
Baufensters direkt hinterm Deich (Alternativenprüfung) ergänzt.
2.5
Bauordnung einschließlich Brandschutz
2.5.1 In der Planzeichenerklärung fehlt die Erklärung für „Ü“. Es wird empfohlen, für den
überschwemmungsgefährdeten Bereich zur eindeutigen Lesbarkeit das Planzeichen
Nr.10.2 der Planzeichenverordnung zu verwenden.
Für die geplanten Campinghütten fehlt in der Planzeichnung die Ausweisung überbaubarer Flächen.
Beschlussempfehlung:
Die Anregungen werden berücksichtigt. Die Planzeichnung wird um die o.g. Anregungen ergänzt.
2.5.2 Da das Plangebiet mit den überbaubaren Flächen auf ca. 0,5 m über N.N. liegt, habe
ich auf folgenden Sachverhalt hinzuweisen:
Gegen die vorliegende Planung bestehen bauaufsichtlich erhebliche Bedenken. Gemäß Begründung wird unter Nr. 6.2 festgestellt, dass der geplante Bereich jederzeit
durch Hochwasser überspült werden kann, da er unterhalb von 3,50m über N.N. liegt,
und gegen das Land Schleswig-Holstein sowie gegen die Stadt Fehmarn keine Ansprüche zum Schutz vor Hochwasser bestehen. Auch wird in der Begründung dargestellt, dass durch privatrechtliche Verträge zwischen Bauherrn und Gemeinde die
Seite 8 von 16
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
Stand: 04. März 2014
Schadenersatzansprüche an die Bauherrn gehen sollen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 1(6) Nr. 1 BauGB bei der Aufstellung der
Bauleitpläne insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeits-verhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen sind.
Nach § 3(2) LBO sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern, und instand
zu halten, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit nicht
gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen. Nach § 3(5)
LBO dürfen Bauprodukte und Bauarten nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer
dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf-grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. Nach §
4(1) LBO muss das Baugrundstück nach seiner Beschaffenheit für bauliche Anlagen
so geeignet sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht
entstehen. Von der planaufstellenden Gemeinde ist daher bei der Planaufstellung der
Nachweis zu erbringen, dass die vorgenannten Anforderungen des BauGB und der
LBO erfüllt werden können.
Beschlussempfehlung:
Es wird auf die vorstehenden Beschlüsse zur Hochwassergefährdung sowie auf die
ergänzte Begründung hingewiesen.
Allerdings muss auch klargestellt werden, dass das Plangebiet nicht jederzeit durch
Hochwasser überspült werden kann. Es sind Deiche vorhanden.
Vor dem Hintergrund der bestehenden Schutzeinrichtung wie beispielsweise das
Schöpfsystem (Binnenhochwasser) und den bestehenden Landeschutzdeich, sowie
dem geplanten Flügeldeich (Küstenhochwasser) sieht die Stadt Fehmarn hier alle
technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen als ausreichend erfüllt an. Zusätzlich werden alle Hinweise des Landesbetriebes für Küstenschutz in der
Begründung wiedergegeben. Im Rahmen der Abwägung erfolgte hier eine ausreichende Berücksichtigung der Belange des Küstenschutzes.
2.5.3 Die innere Erschließung muss über von der Feuerwehr befahrbare Wege gemäß der
Camping-und Wochenendplatz-Verordnung erfolgen.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Planvollzug berücksichtigt.
2.5.4 Nach der Camping- und Wochenendplatzverordnung sind für die Wochenendplätze
48 m³ Löschwasser pro Stunde für zwei Stunden im Umkreis von 200 m nachzuweisen. Sollten Entnahmestellen aus Gewässern (kein Meerwasser!) herangezogen
werden, so müssen diese der DIN 14210 entsprechen und durch Feuerwehrfahrzeuge anfahrbar sein. Die Entnahmestellen sind in der Planzeichnung darzustellen.
Beschlussempfehlung:
Die Anregungen werden berücksichtigt, indem die Löschwasserentnahmestellen in
der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt werden. Die Begründung wird um Ausführung zu diesen ergänzt.
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 9 von 16
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
2.6
Stand: 04. März 2014
Allgemeines
Ich bitte um die Übersendung des Abwägungsergebnisses, wenn möglich per Mail an
[email protected] Es wird darauf hingewiesen, dass je eine Durchschrift
dieses Schreibens an den Ministerpräsidenten – Staatskanzlei, Abteilung Landesplanung, an das Referat Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht des Innenministeriums, sowie an das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR) gelangt.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und der Bitte wird gefolgt.
3
Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz
Schleswig-Holstein – vom 01.02.2013/ 05.02.2013
3.1
Zu der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 98 der Stadt Fehmarn für ein Gebiet an
der Nordwestküste der Insel Fehmarn, für den Campingplatz „Am Niobe“, nehme ich
aus Sicht des Küsten- und Hochwasserschutzes wie folgt Stellung:
In unmittelbarer Nähe und im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
98 der Stadt Fehmarn liegt der Landesschutzdeich „Nördliche Seeniederung“ mit seinem Deichzubehör. Gemäß § 70 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) ist jede Benutzung des Deiches, die seine Wehrfähigkeit beeinträchtigen kann, unzulässig.
Insbesondere ist es u. a. verboten, auf und in dem Deich mit Fahrzeugen aller Art
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deichverteidigungswegen und
der Überfahrten zu fahren oder zu parken, Material, Geräte oder Boote zu lagern, Anlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern sowie Gegenstände aller Art, insbesondere Badekabinen, Strandkörbe, Bänke, Buden oder Stände aufzustellen, zu lagern
oder abzulagern, Zäune, Brücken oder Deichtreppen zu errichten, Rohre oder Kabel
zu verlegen und Bäume und Sträucher zu pflanzen. Gemäß § 65 Abs. 1 LWG bestehen Deiche aus dem Deichkörper und dem Deichzubehör. Zum Deichkörper gehören insbesondere Schleusen, Siele, Stöpen, Mauern, Rampen und Deichverteidigungswege. Zum Deichzubehör gehören die Schutzstreifen beiderseits des Deichkörpers sowie Sicherungsanlagen, die unmittelbar der Erhaltung des Deichkörpers
und der Schutzstreifen dienen. Bei Landesschutzdeichen ist der äußere Schutzstreifen 20 m, der innere Schutzstreifen 10 m breit. Bei Regionaldeichen ist der
äußere Schutzstreifen 10 m, der innere 5 m breit. Die Schutzstreifen bemessen sich
jeweils von Deichböschungsfuß. Der Deichschutzstreifen muss in seinen Breiten entsprechend angepasst werden, wenn sich dort Deichzubehör, z. B. Deichverteidigungswege oder Treibselabfuhrwege, befindet. Der LKN-SH kann als untere Küstenschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach § 70 Abs. 1 LWG
zulassen, wenn die Wehrfähigkeit und die ordnungsgemäße Unterhaltung des Deiches nicht beeinträchtigt werden. Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 3 LWG
sind direkt beim LKN-SH als Küstenschutzbehörde an Hand von aussagekräftigen,
detaillierten Planunterlagen zu beantragen.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der vorliegende Bauleitplan hat den 10 m Deichschutzstreifen nach § 65 LWG berücksichtigt. Somit sind keine Ausnahmeanträge nach § 70 (1) LWG erforderlich.
Seite 10 von 16
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
3.2
Stand: 04. März 2014
Bauliche Anlagen dürfen gemäß § 80 Abs. 1 LWG in einer Entfernung bis zu 50 m
landwärts vom Fußpunkt der Innenböschung von Landesschutzdeichen und im
Deichvorland nicht errichtet oder wesentlich geändert werden. Ausnahmen von dem
Verbot des § 80 Abs. 1 LWG sind zulässig, wenn sie mit den Belangen des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes vereinbar sind und wenn das Verbot im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde oder ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt. Ich weise darauf hin, dass die bloße Aufstellung einer Bauleitplanung
das dringende öffentliche Interesse im Sinne des LWG nicht nachweist. Ein dringendes öffentliches Interesse kann die Verbesserung oder Erweiterung der Ortsbebauung, der Infrastruktur, die Errichtung oder der Ausbau von touristischen und gewerblichen Einrichtungen zur Schaffung sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen sein. Über
Ausnahmen entscheidet gleichzeitig mit der Erteilung der Baugenehmigung oder einer nach anderen Vorschriften notwendigen Genehmigung die dafür zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem LKN-SH als Küstenschutzbehörde. Sollte es sich
um nicht baugenehmigungspflichtige Vorhaben nach LBO handeln, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 80 Abs. 3 LWG analog direkt beim LKN-SH als Küstenschutzbehörde an Hand von aussagekräftigen, detaillierten Planunterlagen sowie einer Beschreibung der Begründung der Ausnahmetatbeständen zu beantragen.
Beschlussempfehlung:
Die Anregungen werden berücksichtigt.
Für die entsprechenden Nutzungen innerhalb der 50m-Bauverbotszone nach § 80
LWG wird ein entsprechender Ausnahmeantrag gestellt.
3.3
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen komme ich zu folgendem Ergebnis:
Gegen den Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn für ein Gebiet an der Nordwestküste der Insel Fehmarn, für den Campingplatz „Am Niobe“, bestehen aus Sicht
des Küsten- und Hochwasserschutzes grundsätzlich keine Bedenken.
Die geplanten Baufenster (Gastronomie, Laden, Rezeption, Sanitärgebäude I und II,
Pumpenhaus und Campinghäuser) befinden sich laut den eingereichten Planunterlagen außerhalb des inneren 10m-Deichschutzstreifen, jedoch teilweise oder ganz innerhalb der 50m-Bauverbotszone gemäß § 80 LWG. Für die bereits vorhandenen
Gebäude besteht lediglich ein Bestandsschutz und Änderungen am Grundriss sind
grundsätzlich nicht möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch Ausnahmen von dem Bauverbot, wie bereits beschrieben, möglich. Der LKN-SH wird im
Zuge der Bauantragsbearbeitung durch den Kreis Ostholstein beteiligt und erteilt ggf.
nach Prüfung der Baumaßnahme eine küstenschutzrechtliche Genehmigung.
Die Grünflächen/Campingplatzflächen befinden sich zum Teil innerhalb des inneren
10m- Deichschutzstreifen und der 50m-Bauverbotszone des Landesschutzdeiches
„Nördliche Seeniederung“. Jegliche Pflanzung von Bäumen und Sträuchern auf dem
Deich und innerhalb der Schutzstreifen ist gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 6 LWG verboten.
Bereits vorhandene Sträucher sind regelmäßig auf eine Höhe von 1,00 m zurückzuschneiden, da lediglich Sträucher bis zu einer Höhe von 1,00 m in unmittelbarer
Deichnähe zugelassen werden. Andere Bepflanzungen, wie z. B. Bäume, dürfen im
Bereich des Deiches und der Deichschutzstreifens nicht gepflanzt werden. Ausnahmen hiervon werden nicht zugelassen. Für sämtliche Nutzungen, die sich innerhalb
des Deichschutzstreifens befinden, ist im Planvollzug eine Ausnahmegenehmigung
nach § 70 LWG erforderlich. Campingstellplätze sind genehmigungsfähig, sofern eine
ausreichende Entfernung vom Deichverteidigungsweg (mind. 1 m Abstand) besteht
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 11 von 16
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
Stand: 04. März 2014
und keine Zäune errichtet werden. Ein Hereinragen der Wohnwagen/Anhängerdeichsel in den vorgenannten Abstandsbereich von 1 m ist nicht zulässig.
Bereits vorhandene Zäune oder dgl. im Deichbereich sind im Planvollzug zu entfernen. Eine abschließende Stellungnahme diesbezüglich kann erst erfolgen, wenn
eine Einigung in der Angelegenheit „Deichverteidigungsweg/ Eigentumsnutzung“ (Errichtung eines Deichverteidigungsweges durch den Eigentümer/Eintragung einer Dienstbarkeit in das Grundbuch zugunsten des LKN-SH
als untere Küstenschutzbehörde des Landes Schleswig-Holstein) mit dem Eigentümer, Herrn Mackeprang, erfolgt ist.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der vorliegende Bauleitplan hat den 10 m Deichschutzstreifen nach § 65 LWG berücksichtigt. Es befinden sich keine Grün- oder Campingplatzflächen innerhalb des
10m-Schutzstreifens. Somit sind keine Ausnahmeanträge nach § 70 (1) LWG erforderlich.
3.4
Die Errichtung und Nutzung von konstruktiven Bauwerken im Bereich der eingezeichneten Grünflächen/ Campingplatzflächen darf nur in Abstimmung mit dem LKN-SH
als untere Küstenschutzbehörde erfolgen, wenn sich diese innerhalb der 50mBauverbotszone befinden. Die Errichtung von konstruktiven Bauwerken innerhalb der
Deichschutzstreifen wird nicht zugelassen.
Die Wege des Campingplatzes „Am Niobe“ liegen zum Teil ebenfalls innerhalb der
50m-Bauverbotszone gemäß § 80 LWG. Sollte es sich um wassergebundene Wege
handeln, ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 80 LWG hierfür nicht erforderlich.
Sind jedoch Pflasterungen und weitere Einbauten vorgesehen, ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 80 LWG im Vorwege beim LKN-SH anhand von aussagekräftigen Planunterlagen zu beantragen.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Für die entsprechenden Nutzungen innerhalb der 50m-Bauverbotszone nach § 80
LWG wird ein entsprechender Ausnahmeantrag gestellt.
3.5
Ich weise darauf hin, dass das Plangebiet im hochwassergefährdeten Bereich unterhalb der Höhenlinie von NN + 3,50 m (Bemessungswasserstand ohne Wellenauflauf
für Landesschutzdeiche an der Ostsee) liegt. Der Wasserstand der Ostsee kann unter Berücksichtigung des säkularen Meerwasseranstieges auch höher eintreten.
Entsprechend dem Sachstand zur Umsetzung der „Richtlinie über die Bewertung und
das Management von Hochwasserrisiken“ – Hochwasserrichtlinie – 2007/60/EG werden alle Bereiche unter NN + 3,00 m entsprechend Artikel 5 der Richtlinie als potentiell signifikantes Hochwasserrisikogebiet ausgewiesen.
Die Niederungsbereiche unter NN + 3,00 m im überplanten Bereich sind, soweit dies
aus den mir vorliegenden Karten ersichtlich ist, für die Ausweisung als potentiell signifikantes Hochwasserrisikogebiet vorgesehen. Eine entsprechende Darstellung wurde
bereits teilweise in den B-Plan übernommen. In der Planzeichnung sollte das Gebiet
als Überschwemmungsgebiet gekennzeichnet (Zeichen Ü) und entsprechend in der
Planzeichenerklärung erläutert werden.
Seite 12 von 16
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
Stand: 04. März 2014
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Es erfolgt die zusätzliche Kennzeichnung des Plangebietes als Überschwemmungsgebiet.
3.6
Zur Minimierung der Hochwassergefahren wird für bauliche Anlagen oder die Nutzung von baulichen Anlagen in hochwassergefährdeten Gebieten an der Ostsee die
Einhaltung folgender Grundsätze empfohlen:
 Räume mit Wohnnutzung auf mind. NN + 3,50 m
 Räume mit gewerblicher Nutzung auf mind. NN + 3,00 m
 Lagerung wassergefährdender Stoffe auf mind. NN + 3,50 m
 Erosionssichere Gründung gegen Unterspülung
 Vorkehrungen zur Sicherung gegen Auftrieb bei Lagerbehältern, Bauwerken
etc.
Darüber hinaus sollte jederzeit die rechtzeitige zentrale Alarmierung und Evakuierung
der gefährdeten Menschen durch organisatorische und technische VorsorgeMaßnahmen seitens der Stadt Fehmarn und Dritter sichergestellt werden. Die Verfügbarkeit und der Einsatz von Geräten zur Räumung von Gefahrenzonen und gefährlichen und gefährdeten Gütern sollte entsprechende Berücksichtigung finden.
Auf der Grundlage des Landeswassergesetzes und des jeweils geltenden Generalplanes Küstenschutz müssen auch künftig anstehende Küstenschutzmaßnahmen
und Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung des Hochwasser- und Küstenschutzes uneingeschränkt durchführbar sein. Soweit in dem Bebauungsplan Nr. 98
der Stadt Fehmarn Einschränkungen für diese Belange bestehen, sind diese auszuräumen.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass eine rechtkräftige Bauleitplanung, die unter Beteiligung der zuständigen Küstenschutzbehörde aufgestellt wurde, nicht für den Einzelfall erforderliche küstenschutzrechtliche Genehmigungen nach Landeswassergesetz ersetzt.
Bei den einzelnen Maßnahmen mit küstenschutzrechtlicher Relevanz ist der LKN-SH
als untere Küstenschutzbehörde rechtzeitig zu beteiligen.
Auf Grund dieser Stellungnahme können Schadensersatzansprüche gegen das Land
Schleswig-Holstein nicht geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Verpflichtung
zum Schutz der Küste vor Abbruch und Hochwasser besteht nicht und kann aus dieser Stellungnahme nicht abgeleitet werden. Bei Ausweisung von Baugebieten in gefährdeten Gebieten bestehen gegenüber dem Land keine Ansprüche auf Finanzierung oder Übernahme notwendiger Schutzmaßnahmen.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Planvollzug detailliert berücksichtigt. Die Begründung wird ergänzt.
4
Wasser- und Bodenverband Fehmarn Nord-Ost – vom 24.01.2013/
28.01.2013
Die eingereichten Unterlagen zeigen, dass kein Verbandsgewässer des WBVFehmarn Nord-Ost direkt durch das B- Plangebiet Nr. 98 fließt. Verbandsgewässer
sind in dem Bereich nicht vorhanden und es ist keine Einleitung von OberflächenwasPLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 13 von 16
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
Stand: 04. März 2014
ser in ein Verbandsgewässer vorgesehen.
Bei keiner Verschlechterung der Abflusssituation in den Verbandsgewässern durch
die Ausweisung des B- Planes Nr. 98, hat der Wasser- und Bodenverband Fehmarn
Nord-Ost keine Einwände gegen die geplanten Maßnahmen.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Verschlechterung der Abflusssituation ist aufgrund der Planung nicht zu erwarten.
5
Wasser- und Schifffahrtsamt Lübeck – vom 15.01.2013/ 17.01.2013
Gegen den o. g. Bebauungsplan habe ich grundsätzlich keine Bedenken. Meine Belange werden in der Begründung Zum Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn vom
20.12.2012 unter dem Punkt 6.3 „Hinweise zur Schifffahrt” ausreichend berücksichtigt.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
6
Naturschutzbund Schleswig-Holstein – vom 21.01.2013/ 22.01.2013
6.1
Der NABU Schleswig-Holstein bedankt sich für die zugeschickten Unterlagen. Zu
dem o.a. Vorhaben gibt der NABU - nach Rücksprache mit seinem örtlichen Bearbeiter - die nachfolgende Stellungnahme ab:
Auf dem Campingplatz „Am Niobe” sollen neben der Erweiterung der bestehenden
Sanitärgebäude 19 zusätzliche Einheiten für Campinghäuser geschaffen werden, von
denen ein Teil (11 Einheiten) für die ganzjährige Nutzung vorgesehen ist.
Aufgrund der Lage des Campingplatzes in unmittelbarer Nachbarschaft zu den FFH
Gebieten DE 1532-391 „Küstenstreifen West- und Nordfehmarn” und DE 1631-392
„Meeresgebiet der östlichen Kieler Bucht” und dem Vogelschutzgebiet DE 1530-491
„Östliche Kieler Bucht” sind die Auswirkungen der mit der geplanten Erweiterung einhergehenden erwarteten Zunahme der Besucherzahlen in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht auf diese Gebiete zu untersuchen.
Beschlussempfehlung:
Die Anregung wird berücksichtigt, indem eine FFH-Verträglichkeitsstudie angefertigt
wird.
6.2
Als Ausgleich ist die Aufgabe der Bewirtschaftung eines Ackerstreifens auf dem Flurstück 6/1, Flur 1, in der Gemarkung Gammendorf geplant. Auf diesem Flurstück soll
bereits die Bewirtschaftung eines 1 m breiten Streifens als Ausgleich für die Errichtung einer Rinderschutzhütte aufgegeben worden sein. Dieses Flurstück liegt bis zu
einem halben Meter unter Null, bei guter fachlicher Praxis würde auf dieser Fläche
überhaupt keine ackerbauliche Nutzung erfolgen. Insofern stellt die beabsichtigte
Aufgabe der ackerbaulichen Bewirtschaftung in einem Randbereich, der wegen hoher
Nässe sowieso kaum nutzbar ist, keinen echten Ausgleich für die vorgesehene Versiegelung dar. Zudem stellt sich offenbar das Problem der Überprüfbarkeit der UmSeite 14 von 16
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
Stand: 04. März 2014
setzung dieser Maßnahme: Die Aufgabe eines 1 m breiten Randstreifens als Ausgleich für den Bau einer Rinderschutzhütte ließ sich bei einem Abgleich von Luftbildaufnahmen aus den Jahren 2007 und 2012 jedenfalls nicht feststellen.
Der NABU bittet um schriftliche Rückäußerung, wie über seine Stellungnahme entschieden wurde und um weitere Beteiligung am Verfahren.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Den Ausführungen wird allerdings widersprochen. Die Ackerfläche wird jedes Jahr
neu bestellt und unterliegt somit einer regelmäßigen landwirtschaftlichen Nutzung.
Sie liegt zwar sehr tief, wurde aber nicht wie die angrenzenden Grünlandflächen in
den neusten NSG-Entwurf mit aufgenommen. Das spricht dafür, dass diese Fläche
bisher nicht als schützenswerte Bereich angesehen wurde, da es sich um eine übliche Ackerfläche handelt. Nichtsdestotrotz eignet sich die Fläche, gerade weil sie so
tief liegt, sehr gut als Ausgleichsfläche. Die Sicherung der Ausgleichsmaßnahme erfolgt praxisüblich über Verträge zwischen Vorhabenträger und Stadt.
7
Arbeitsgemeinschaft der anerkannten Naturschutzverbände
Schleswig-Holstein – vom 24.01.2013/ 25.01.2013
in
Vielen Dank für die Zusendung der Unterlagen zu dem vorgenannten Verfahren, das
die anerkannten Naturschutzverbände zur Kenntnis genommen haben.
7.1
Kap. 3.3.1
Aufgrund der sehr empfindlichen ökologischen Bedingungen (FFH- und Vogelschutzgebiet) wird die ganzjährige Nutzung des Campingplatzes kritisch gesehen. Hier ist
auf eine Nutzung im Winter zu verzichten.
Beschlussempfehlung:
Die Anregung wird berücksichtigt.
7.2
3.3.2
Der Parkplatz im östlichen Bereich des Plangebietes sollte mit wasserdurchlässigen
Materialien (z. B. Rasengitter, Ökosickerpflaster) ausgeführt werden.
Beschlussempfehlung:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Der öffentliche Parkplatz im östlichen Bereich
besteht bereits und ist und soll nicht weiter befestigt werden.
7.3
Wir machen darauf aufmerksam, dass die umwelt- und naturschutzfachlichen Standards eingehalten werden. Wir bitten Sie, die AG-29 im weiteren Verfahren zu beteiligen. Insbesondere wären wir Ihnen für eine Zuleitung des Beschlusses der Stadt
Fehmarn dankbar.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 15 von 16
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
8
Stand: 04. März 2014
Keine Anregungen haben vorgebracht
1. Wehrbereichsverwaltung Nord
- vom 08.01.2013/ 11.01.2013
2. Schleswig-Holstein Netz AG
- vom 09.01.2013/ 11.01.2013
3. E.ON Netz GmbH
- vom 09.01.2013/ 11.01.2013
4. Stadtwerke Fehmarn
- vom 18.01.2013/ 18.01.2013
5. Landwirtschaftskammer
Schleswig-Holstein
- vom 21.01.2013/ 22.01.2013
6. Femern Sund Baelt
- vom 22.01.2013/ 22.01.2013
Seite 16 von 16
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
BEBAUUNGSPLAN
TEIL A: PLANZEICHNUNG
M 1: 1.000
NR.98
DER
STADT
FEHMARN
0.40
0.42
N
0.38
0.40
0.38
2.32
0
10
20
30
40
0.41
0.40
0.40
Strand
50
0.36
0.39
0.38
0.36
0.36
0.40
Strand
2.43
0.35
2.39
Strand
Wasserlinie au
fgemessen
am 09.01.2
012, ca. 10
:30 Uhr
0.40
0.45
46/38
0.44
1.92
0.42
2.43
2.48
2.43
3.59
2.69
2.73
3.65
3.72
3.60
3.58
3.31
2.80 2.78
2.61
2.45
2.44
2.60
50m Bauverbot
gemäß § 80 LWG
2.11
2.23
1.93
1.64
1.80
2.24
2.44
3.59
3.65
2.39
2.44
2.28
2.35
1.92
1.95
1.84
1.721.51
2.25
2.39
3.63
3.59
1.98
2.10 2.31
1.73
1.90
1.69
0.59
1.77
1.46
0.50
2.17
1.75
1.71
1.76
1.47
1.49
1.15
0.50
0.08
1.88
1.94
1.54
0.80
0.00
1.75
2.13
Weg
1.19
1.68
1.06
1.83
1.72
1.08
1.09
1.54
1.75 1.61
1.64
0.91
1.06
-0.05
-0.03
Teich
-0.22
0.57
1.19
0.57
-0.04
0.62
0.08
L
1.94
1.93
1.32
1.33
1.28
0.74
0.80
0.16
0.10
0.44
0.77
2.10
0.02
0.26
0.26
0.17
W
1.73
1.98
1.20
1.08
-0.08
-0.19
-0.26
-0.02
-0.10
-0.24
-0.12
1.28
Bi
Io
1.21
h
Teic
1.69
2.29
0.88
Bi
Bi
GR < 260m²
FH < 6,00 m üNN
Dachneigung < 30°
1.43
1.70
1.60 1.48
1.63
1.54
1.54
0.59
Bi
-0.28
-0.40
Bi
Bi
Bi
Ei
-0.35
Bi
1.64
1.48
1.42
Weg
0.26
1.33
0.35
1.42
1.27
0.60
0.39
0.28
0.33
0.33
84/39
0.19
0.30
0.05
-0.13
0.02
1.84
1.81
Io
1.91
Pumpen-1.87
haus
1.78
1.69
2.40
1.58
1.57
GR < 90m²
Io
-0.03
-0.02
-0.16
-0.33
-0.20
-0.33
-0.16
1.68
2.04
I
1.78
Weg
1.52
1.93
RG
1.86
1.83
1.57
1.88
1.65
1.34
1.48
1.01
1.88
FH
< 6,00 m
1.96üNN
1.65
0.20
1.91
Dachneigung
< 30°
1.55 1.52
1.50
1.20
1.52
1.67
1.48
Ü
1.84
0.40
1.54
We
g
2.07
2.04
1.78
1.85
0.92
1.22 0.75
1.41
1.67
1.67
1.52
0.90
1.84
1.20
1.99
1
2.14
2.05
1.97
1.86
Aufstellplätze
2.05
1.99
2.13
2.01
Rez
1.59
0.53
1.73
0.76
1.71
1.26
1.87
1.52
1.41
1.02 1.65
1.97
-0.35
1
0.13
0.81
-0.15
-0.41
1.08 1.22
1.10
Aufstellplätze
1.39
-0.55
-0.38
-0.27
-0.05
-0.37
1.34
-0.25
-0.13
-0.21
0.91
-0.35
6/6
Io
1.71
0.77
1.92
1.25
0.87
0.13
0.85
1.28
0.82
Löschwasserentnahmestelle
-0.22
0.06
0.23
1.37
3.58
1.29
0.62
4/6
1.23
1.38
0.64
0.66
0.82
1.91
1.22
1.37
Privat
1.97
1.68
0.68
2.11
2.02
2.07
P
1.40
4/7
0.65
1.31
1.48
1.56
1.46
2.16
1.54
1.97
2.14
1.93
WC
Io
1.51
1.17
2.15
1.92
1.00
2.00
1.43
FH < 5,00 m üNN
3.54
3.54
1.56
0.65
2.03
1.77
1.74
1.55
GR < 36m²
55/10
3.57
1.60
0.65
0.98
2.04
0.88
FH < 5,00 m üNN
1.08
1.67
0.37
0.26
1.45
0.77
Gewässer
2.14
-0.29
-0.17
LD
0.70
2.22
1.12
0.78
0.30
1.70
3.65
0.64
1.36
0.57
0.72
0.64
1.58
Pa
3.55
1.68
1.56
1.09
1.43
Be
ton
1.48
0.83
GR < 85 m²
1.63
2.02
1.69
1.71
1.52
0.02
3.70
1.81
0.57
2.00
1.73
-0.41
-0.26
0.68
0.64
2.02
2.07
-0.01
-0.29
1.73
0.70
2.06
2.01
1.86
1.72
-0.27
4/2
1.82
0.72
2.08
1.62
-0.19
-0.09
1.34
2.03
2.02
1.85
0.66
-0.11
-0.35
1.97
1.00
-0.10
-0.18
2.05
2.08
1.85
0.94
1.62
3.64
2.04
FH< 5,90m üNN
0.31
0.19
-0.21
1.60
1.95
1.32
3.61
1.85
2.14
3.49
0.71
Gastronomie, Laden
LD
3.58
3.18
1.96 1.82 1.68 1.75
2.02
0.74
1.95
0.65
0.78
2.052.75
2.10
2.15
1.35
3.06
0.99
1.96
1.77
1.69
3.02
2.83
1.95
2.04
1.19
-0.08
3/8
1
1.04 1.69
-0.22
-0.37
1.72
1.52
1.11
1.46
3.26
1.70
1.85
1.78
-0.13
-0.42
1.38
0.86
1.87
2.00
d
1.60
2.18
2.64
3.39
1.56
2.05 1.68
1.87
2.00
St
ran
2.68
1.84
0.71
1.42
1.88
eptio
n
1.79
1.80
FH< 1.85
5,90m üNN
1.58
0.35
-0.07
0.54
1.79
1.76
3.55
3.48
-0.36
-0.51
1.92
1.86
1.28
1.36
3.42
Aufstellplätze
2.12
1.18
3.46
1.83
1.77
1.72
Bi
0.45
1.29
3.44
3.45
3.48
1.69
1.78 1.36
1.98
1.81
1.39
3.39
3.48
1.53
0.84
1.97
FH< 5,90m üNN
Bi
Bi
2.03
1.74
1.58
1.74
1.84
1.69
1.70
0.87
0.27
-0.29
9/1
0.38
1.77
1.92
1.59
Bi
Bi
-0.44
Löschwasserentnahmestelle
0.31
1.66
1.73
1.44
RG
1.56
0.84
Bi
0.09
1.76
1.82
1.08
0.56
LEITUNGSRECHT Z.G.
WASSER- UND BODENVERBAND
0.39
1.78
1.34
RG 1.64
Bi
Bi
0.06
nd
2.03
3.40
3.36
1.83
1.62
1.00
-0.15
Stra
1.67
1.92
1.63
1
1.65
Bi
Bi
0.52
RG
1.14
1.65
-0.14
Löschwasserentnahmestelle
3.42
1.73
-0.06
-0.18
0.37
3.38
0.80
-0.22
-0.18
-0.37
2.35
3.42
3.40
1.44
1.54
-0.23
1.78
1.58
1.92
1.65
ebäude
2.30
1.92
1.85
1.75
1.65
Sanitärg
3.48
3.46
2.17
2.26 1.93 1.641.63
1.56
1.83
-0.41
-0.38
53/8
2.41
2.04
2.12
1.65
1.51
GR < 360 m²
§
1.69
2.31
2.02 2.30
1.71
1.43
FH < 5,00 m üNN
0.59
1.64
1.68
1.68
1.55
1.77
1.81
1.70
-0.03
-0.41
-0.36
2.54 2.22
2.43
3.55
3.52
2.49
1.84 1.86
-0.38
-0.19
-0.15
2.59
3.51
3.44
1.74
1.65
1.79
1.51
1.52 1.60
-0.01
-0.15
-0.28
-0.14
1.89
1.73
1.70
1.64
0.48
0.00
-0.06
-0.45
0.83
2.59
2.40
0.24
-0.08
-0.04
-0.38
1.01
2.54
1.81
1.33
1.26
1.42 1.29
1.30
1.30
0.46
0.80
1.69
1.41 1.34 1.44
1.32
1.41
1.69
1.78
1.60
1.49
1.45
1.44
1.36
1.32
1.73
1.65
1.64
1.48
1.34
1.23 1.40
1.72
2.59
2.18
2.55
3.48
3.48
0.82
Bi
-0.38
-0.37
1.39
0.54 0.44
1.07
3.48
3.48
2.61
2.12
1.17
1.47
2.44
0.40
-0.42
-0.40
1.68
1.60
1.52
lätze
0.69
Bi
1.28
1.54
St1.44
ellp
1.46
1.02 0.59
2.48
1.76
0.45
0.38
-0.30
-0.30
RRB
1.22
-0.09
-0.26
-0.10
Bi
2.28
1.76
1.59
3/7
1.46
0.73
-0.11
-0.42
1.43
1.38
2.31
1.94
2.32
1.57
1.72
1.62
2.39
3.50
3.51
2.60
0.42
1.70
2.52
3.49
3.48
2.50 2.47
2.18
1.50
1.48
1.70
0.60
0.18
-0.35
-0.41
1.57
1.67
1.18
Bi
0.23
1.49
2.56
2.47
1.72
Bi
-0.00
-0.42
2.34
0.76
1.41
1.00
Bi
Bi
0.13
1.54
1.34
0.62
0.34
Bi
Weg
1.61
LD2.43
1.48
1.99
1.70
1.51
0.93
Bi
0.04
-0.26
-0.25
-0.13
1.58
1.85
2.50
3.57
1.88
2.15
1.72
3.50
2.50
2.45
1.38
1.12
Bi
Bi
1.67
1.65
0.38
0.39
2.53
3.51
3.61
2.28
SO
Campingund
Bi
Bi
Bi
Wochenendplatz
Bi
Bi
Bi
0.40
0.49
1.70
1.24
0.84
Bi
0.40
LD
2.46
2.17
2.09
2.12
0.38
1.90
1.75
3.55
3.55
2.44
1.11
1.41
1.36
-0.37
-0.12
0.93
1.63
Bi
-0.08
-0.05
-0.20
1.73
1.74 1.68 1.72
0.60
0.00
-0.24
1.78
1.79
1.86
Bi
0.31
0.18
2.49
0.41
2.52
3.63
3.61
1.51
0.26
-0.09
-0.16
1.82
1.89
2.41
1.74
2.05
1.88
2.01
0.40
1.69
45/3
3.60
3.58
2.42
1.37
1.66
1.32
0.98
1.86
1.33
1.04
1.18
de II
0.06
0.29
1.58
1.82
Bi
0.27
1.92
1.88
1.29
0.37
eg
1.82
1.54
1.11
0.29
2.18
1.91
1.40
-0.00
-0.22
0.96
3.54
3.54
3.53
2.32
1.35
Sanitärgebäu
1.60
0.30
0.22
4/1
0.31
1.83
1.71
1.90
Weg
0.94
1.04
1.16
1.91
1.27
1.51 1.52 1.94
1.77
1.49
1.66
1.50
1.70
1.79
1.89
1.88
1.84
1.90
1.89
1.68
2.12
0.43
0.36
0.03
1.27
1.30
3.56
3.61
2.05 2.04
1.95
1.16
-0.07
0.14
2.05
1.86
2.34
3.60
3.63 2.18
2.08
1.92
1.51
2.10
1.14
1.35
1.98
1.33
1.93
1.52
0.84
0.38
0.11
0.25
2.10
1.64
3.61
0.40
Strand
3/1
2.26
2.53
1.01
0.18
0.37
1.86
1.50
Landschaftsschutzgebiet
Insel
Fehmarn
Weg
0.25
1.90
0.45
0.08
0.65
0.40
-0.14
2.01
1.86
1.43
0.75
0.66
2.00
1.70
1.40
1.33
0.25
1.96
1.92
1.63
1.272.13
0.63
-0.07
-0.06
1.45
2.07
1.91
1.53
1.62
1.68
1.60
1.96
2.02
1.83
2.44
3.66
3.52
2.09
1.74
2.42
3.64
3.59
2.20
2.13
1.77
1.08
1.87
1.91
0.87
-0.06
2.28
1.87
1.84
2.35
3.61
3.55
2.26
2.33
1.98
1.69
2.46
3.61
3.60
2.26
2.03
1.56
0.01
2.38
2.08
2.08
2.08
1.79
1.99
1.97
2.55
2.19 3.59
0.41
1.63
1.55
2.59
3.61
1.80
50
m
ge
B
mä auv
ß § erb
80 ot
LW
G
3.63
3.76
2.62
0.41
0.44
1.69
2.57
2.57
Weg
3.68
3.74
2.48
1.60
2.55
1.6
4
1.62
1.5
5
2.69
3
1.95
3.78
3.80
2.57
1.01
41/1
1.60
0.46
0.69
1.70
2.22
1.01
1.00
0.28
Io
1.06
0.87
GR < 650 m²
0.96
0.67
FH< 10,80 m üNN
Dachneigung 30° - 47°
5/1
3/2
52/7
Rinderschutzhütte
TEIL B: TEXT
PLANZEICHEN
Es gilt die BauNVO (Baunutzungsverordnung) 1990
I. FESTSETZUNGEN
10
GRENZE DES RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICHES
ART DER BAULICHEN NUTZUNG
SO
SONDERGEBIETE, DIE DER ERHOLUNG DIENEN
z.B. CAMPING
RECHTSGRUNDLAGEN
II. DARSTELLUNGEN OHNE NORMCHARAKTER
§ 9 Abs. 7 BauGB
(Baugesetzbuch)
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
§§ 1 - 11 BauNVO
§ 10 BauNVO
VORHANDENE BAULICHE ANLAGEN
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG
16 BauNVO
GR < 575m²
ZULÄSSIGE GRUNDFLÄCHE ALS HÖCHSTMAß
ZULÄSSIGE ZAHL DER VOLLGESCHOSSE ALS HÖCHSTMAß
I
FH < 8,50m
üNN
FIRSTHÖHE DER BAULICHEN ANLAGEN
ÜBER NORMAL NULL
BAUWEISE, BAULINIEN, BAUGRENZEN
o
OFFENE BAUWEISE
BAUGRENZE
VERKEHRSFLÄCHEN
VORHANDENE FLUR- UND GRUNDSTÜCKSGRENZEN
84
39
0,24
III. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
§§ 22 und 23 BauNVO
§
50m
BAUVERBOT AB DEICHINNENFUß
§ 80 LWG
DEICHSCHUTZSTREIFEN
§ 65 LWG
LD
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
LANDESSCHUTZDEICH
ÖFFENTLICHE PARKFLÄCHEN
FLÄCHEN FÜR VERSORGUNGSANLAGEN, FÜR DIE
ABFALLENTSORGUNG UND ABWASSERBESEITIGUNG
SOWIE FÜR ABLAGERUNGEN
§ 9 Abs. 1 Nr. 12,14 BauGB
§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
GRÜNFLÄCHEN
SPIELPLATZ, JUGENDLAGER, GRUPPENZELTPLATZ
§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB
WASSERFLÄCHEN UND FLÄCHEN FÜR DIE WASSERWIRTSCHAFT, DEN HOCHWASSERSCHUTZ UND
REGELUNGEN DES WASSERABFLUSSES
UMGRENZUNG VON FLÄCHEN FÜR DIE
WASSERWIRTSCHAFT DEN HOCHWASSERSCHUTZ
Ü
UND DIE REGELUNG DES WASSERABFLUSSES
ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIET
75/30
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
PLANUNGEN, NUTZUNGSREGELUNGEN, MASSNAHMEN UND
FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE
UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT
§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB
SONSTIGE PLANZEICHEN
ABGRENZUNG UNTERSCHIEDLICHER NUTZUNG
MIT LEITUNGSRECHTEN ZU GUNSTEN
DES WASSER- UND BODENVERBAND
ZU BELASTENDE FLÄCHEN
§ 65 LWG
(Landeswassergesetz)
IV. NACHRICHTLICHE MITTEILUNGEN
REGENRÜCKHALTEBECKEN / KLÄRTEICH
UMGRENZUNG VON FLÄCHEN MIT BINDUNGEN
FÜR BEPFLANZUNGEN UND FÜR DIE ERHALTUNG
VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN
BEPFLANZUNGEN SOWIE GEWÄSSERN
§ 15 LNatSchG
(Landesnaturschutzgesetz)
§ 9 Abs. 5 Nr. 1 und
UMGRENZUNG DER FLÄCHEN, BEI DEREN BEBAUUNG
Abs. 6 BauGB
BESONDERE BAULICHE VORKEHRUNGEN GEGEN ÄUßERE
EINWIRKUNGEN ODER BEI DENEN BESONDERE BAULICHE
SICHERUNGSMAßNAHMEN GEGEN NATURGEWALTEN ERFORDERLICH SIND
FLÄCHEN FÜR VERSORGUNGSANLAGEN
GRÜNFLÄCHEN
§ 21 LNatSchG
SCHUTZSTREIFEN AN GEWÄSSERN
L
VERKEHRSFLÄCHEN BESONDERER
ZWECKBESTIMMUNG
GESCHÜTZTES BIOTOP
100m
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
STRASSENVERKEHRSFLÄCHEN
RRB
HÖHENPUNKTE
HAUPTWEG
STRAßENBEGRENZUNGSLINIE
P
FLURSTÜCKSBEZEICHNUNGEN
z. B. § 1 Abs. 4 und
§ 16 Abs. 5 BauNVO
§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
73/29
Ausgearbeitet im Auftrag der Stadt Fehmarn durch das Planungsbüro Ostholstein,
Tremskamp 24, 23611 Bad Schwartau, www.ploh.de
Es gilt die BauNVO 1990
1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 1 - 15 BauNVO)
1.1 SONDERGEBIET, DAS DER ERHOLUNG DIENT - CAMPING- UND
WOCHENENDPLATZ- (§ 10 BauNVO)
(1) Das Sondergebiet dient zu Zwecken der Erholung und der Errichtung von Standplätzen auf
Camping- und Zelt- und Wochenendplätzen, die für Freizeitunterkünfte bestimmt sind, und den
Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebietes und für sportliche sowie sonstige
Freizeitzwecke, die das Erholen nicht wesentlich stören, sowie zur Strandversorgung.
66/22
(2) Zulässig sind:
1. 300 Standplätze für Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und Mobilheime.
2. Von den 300 max. 20 Aufstellplätze für Campinghäuser für einen wechselnden
Personenkreis innerhalb der Baugrenzen in den festgesetzten Flächen mit der Ziffer 1.
3. Anlagen und Einrichtungen, die zum Betrieb des Campingplatzes erforderlich sind.
4. Anlagen für die Platzverwaltung, Technikstationen für die Versorgungseinrichtungen.
5. Die zur Deckung des täglichen Bedarfs des Plangebietes sowie zur Strandversorgung
dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften.
(3) Ausnahmsweise kann eine Wohnung für den Aufsichts- und Betriebsinhaber oder den
Betriebsleiter zugelassen werden.
2. MAß DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 16 - 21a BauNVO)
2.1 ERHÖHUNG DER GRUNDFLÄCHENZAHL (GRZ)( § 16 Abs. 6 BauNVO)
Die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche GR < 650 m² kann ausnahmsweise für
gewerblich genutzte Terassen um
20% überschritten werden.
67/23
3.
BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit §§ 22 und 23 BauNVO)
(1) Außenterrassen sind außerhalb der als überbaubar festgesetzten Grundstücksflächen gemäß
§ 23 (3) Satz 3 BauNVO zulässig. Der zulässige Umfang entspricht Textziffer 2.
Bauordnungsrechtliche Belange bleiben unberührt.
(2) Im Sondergebiet sind überdachte Stellplätze und Garagen nicht zulässig.
PRÄAMBEL
3/6
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V. mit § 84 Landesbauordnung (LBO) wird nach Beschlussfassung
durch die Stadtvertretung vom …………… folgende Satzung über den B-Plan Nr. 98 für ein Gebiet an der Nordwestküste
der Insel Fehmarn, für den Campinglpatz "Am Niobe", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B),
erlassen.
3/3
VERFAHRENSVERMERKE
1.
2.
3.
4.
5.
65/21
6.
Aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Stadtvertretung vom …………… . Die ortsübliche
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgt durch Abdruck in den „Lübecker Nachrichten, Teil
Ostholstein-Nord“ und im "Fehmarnschen Tagesblatt" am …………… .
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wurde am …………… durchgeführt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können, wurden gem.
§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB am …………… unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme
aufgefordert.
Die Stadtvertretung hat am …………… den Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung beschlossen und
zur Auslegung bestimmt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie die
Begründung haben in der Zeit vom …………… bis zum …………… während der Dienststunden nach § 3 Abs.
2 BauGB ausgelegen. Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dass Anregungen während der
Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich oder durch Niederschrift geltend gemacht werden können,
durch Abdruck in den „Lübecker Nachrichten, Teil Ostholstein-Nord“ und im "Fehmarnsches Tagesblatt" am
…………… ortsüblich bekannt gemacht worden.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können, wurden
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am …………… zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Burg a.F., den ……………
7.
Siegel
(Otto-Uwe Schmiedt)
-Bürgermeister-
Siegel
58/13
4.
MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG
VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25a und Abs. 1a BauGB)
Das SO-Gebiet ist an seiner südlichen Grenze durch einen Zaun abzugrenzen. Die Grünfläche
ist an ihrer nördlichen Grenze durch einen Zaun abzugrenzen.
5. BAUGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 84 LBO)
5.1 OBERFLÄCHENGSTALTUNG IN DEN SO-CAMPING-GEBIETEN
Die Fußwege und die Erschließungswege zu den einzelnen Standplätzen sind mit
wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen oder als wassergebundene Decken
auszubilden. Die Haupterschließungswege dürfen versiegelt werden.
9.
10.
11.
5.2 GESTALTUNG DER STANDPLÄTZE
Standplätze sind mit Rasen oder in einer anderen Vegetationsdecke zu gestalten.
Burg a.F., den …..…..…..…..…..
12.
Entwurf
ÜBERSICHTSPLAN
M 1: 10.000
N
Stand: 05. März 2014
Ostsee
(Ruwoldt)
-Öffentl. Best. Verm.-Ing.-
Die Stadtvertretung hat die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange am …………… geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde nach der öffentlichen Auslegung (Nr. 5) geändert. Der Entwurf des
Bebauungsplanes, bestehend aus der Panzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie die Begründung
haben in der Zeit vom …………… bis …………… während der Dienstzeiten nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut
12/2
öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der
Auflegungsfrist von allen Interessierten
schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können, am
40/3
……………durch Abdruck in den „Lübecker Nachrichten, Teil Ostholstein-Nord“ und im "Fehmarnsches
Tagesblatt" ortsüblich bekannt gemacht.
Die Stadtvertretung hat die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange am …....…....…....…....….... geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt.
40/4
Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wurde am ……………
von der Stadtvertretung als Satzung beschlossen und die Begründung durch Beschluss gebilligt.
Siegel
12/4
(Otto-Uwe Schmiedt)
-Bürgermeister-
Die Bebauungsplansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wird hiermit
ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
14/3
14/2
68/24
Burg a.F., den …..…..…..…..…..
13.
Siegel
(Otto-Uwe Schmiedt)
-Bürgemeister-
Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeindevertretung und die Stelle, bei der der Plan mit
Begründung und zusammenfassender Erklärung auf Dauer während der Sprechstunden von allen Interessierten
40/5
eingesehen werden kann und die über den Inhalt Auskunft erteilt, sind am …………… ortsüblich bekannt
gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit, eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung einschließlich der sich ergebenden Rechtsfolgen (§ 215 Abs.
2 BauGB) sowie auf die Möglichkeit, Entschädigungsansprüchen geltend zu machen und das Erlöschen dieser
Ansprüche (§ 44 BauGB) hingewiesen worden. Auf die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 3 GO wurde ebenfalls
hingewiesen. Die Satzung ist mithin am …………… in Kraft getreten.
Burg a.F., den …....…....…....…....
Siegel
60/15
(Otto-Uwe Schmiedt)
-Bürgermeister-
40/7
P
für ein Gebiet an der Nordwestküste der Insel Fehmarn,
für den Campingplatz "Am Niobe",
Der katastermäßige Bestand am …………… sowie die geometrischen Festlegungen der neuen städtebaulichen
Planung werden als richtig bescheinigt.
Oldenburg i.H., den……………
8.
SATZUNG DER STADT FEHMARN
ÜBER DEN BEBAUUNGSPLAN NR. 98
Gammendorf
42
0.35
2.14
1.6
2.74
2.12
2.35
2.56
10m
2.60
ssers
chutz
streife
ߧ3
n
5 LNa
tSchG
2.37
2.51
0.36
gemä
2.51
2.41
Gewä
2.48
2.52
100m
2.27
34
27. FEBRUAR 2014
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 98
DER STADT FEHMARN
FÜR
EIN GEBIET AN DER NORDWESTKÜSTE DER INSEL FEHMARN,
FÜR DEN CAMPINGPLATZ „AM NIOBE“
VERFAHRENSSTAND (BAUGB VOM 21.12.2006):







FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT (§ 3 (1) BAUGB)
FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER TÖB, BEHÖRDEN UND
NACHBARGEMEINDEN (§§ 2 (2), 4 (1) BAUGB)
BETEILIGUNG DER TÖB, BEHÖRDEN (§ 4 (2) BAUGB)
ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG (§ 3 (2) BAUGB)
ERNEUTE ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG (§ 4A (3) BAUGB)
EINGESCHRÄNKTE BETEILIGUNG (§ 4A (3) BAUGB LETZTER SATZ)
BESCHLUSS DER GEMEINDEVERTRETUNG (§ 10 BAUGB)
AUSGEARBEITET:
P L A N U N G S B Ü R O
TREMSKAMP 24,
[email protected]
23611 BAD SCHW ARTAU,
O S T H O L S T E I N
TEL: 0451/ 809097-0, FAX: 809097-11
W W W .PLOH.DE
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
INHALTSVERZEICHNIS
1
Vorbemerkungen
3
1.1
1.2
Planungserfordernis/Planungsziele
Rechtliche Bindungen
3
6
2
Bestandsaufnahme
9
3
Begründung der Planinhalte
10
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
Flächenzusammenstellung
Wesentliche Auswirkungen der Planung
Nutzungs- und Betreiberkonzept
Festsetzungen des Bebauungsplanes
Erschließung
Grünplanung
10
10
14
16
18
18
4
Ver- und Entsorgung
21
4.1
4.2
4.3
4.4
Stromversorgung
Wasserver-/ und –entsorgung
Müllentsorgung
Löschwasserversorgung
21
22
22
22
5
Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB
22
5.1
5.2
5.3
Einleitung
23
Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen die in der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden
29
Zusätzliche Angaben
32
6
Hinweise
33
6.1
6.2
6.3
Bodenschutz
Hinweise zum Hochwasserschutz
Hinweise zur Schifffahrt
33
34
36
7
Bodenordnende und sonstige Maßnahmen
37
8
Kosten
37
9
Billigung der Begründung
37
Anlage 1
„FFH-Verträglichkeitsstudie, Fehmarn, B-Plan Nr. 98“, BBS Büro GreunerPönicke, 24111 Kiel, 26.02.2014 mit Anlage 1:
„Fehmarn, B-Plan Nr. 98, Campingplatz „Am Niobe“ - Kartierung der Biotoptypen, Einstufung von FFH-Lebensraumtypen, Bewertung der Flächen und
Entwicklungsmöglichkeiten des Platzes, Prüfung möglicher Maßnahmen zur
Schadensbegrenzung.“, BBS Büro Greuner-Pönicke, 24111 Kiel, 05.02.2014
Seite 2 von 37
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Stand: 27.02.2014
BEGRÜNDUNG
zum Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn für ein Gebiet an der Nordwestküste der
Insel Fehmarn, für den Campingplatz „Am Niobe“.
1
Vorbemerkungen
1.1
Planungserfordernis/Planungsziele
Im Nordwesten der Insel Fehmarn befindet sich der Campingplatz „Am Niobe“. Der
Campingplatz „Am Niobe“ ist planungsrechtlich nicht gesichert, genießt jedoch Bestandschutz.
Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Modernisierung des bestehenden Campingplatzes. Dabei stehen vor allem qualitätsverbessernde Maßnahmen im Vordergrund. Die bestehenden Sanitärgebäude und
das Pumpenhaus sollen geringfügig erweitert werden. Weitere bestehende bauliche
Anlagen, wie beispielsweise die Rezeption oder die Gastronomie sollen abgesichert
werden. Dies geschieht auch vor dem Hintergrund, dass das Restaurant nicht ausschließlich dem Campingplatz, sondern auch der allgemeinen Verbesserung des touristischen Angebots dient. Im östlichen Teil des Campingplatzes soll die Möglichkeit
geschaffen werden, das touristische Angebot durch 20 Aufstellplätze für Campinghäuser erweitern zu können. Die Sicherstellung der ausschließlich touristischen Nutzung der Campinghäuser wird durch einen städtebaulichen Vertrag in Kombination
mit einem Nutzungs- und Betreiberkonzept gesichert.
Aufgrund konkurrierender Nutzungsansprüche von Vogel-, Natur- und Hochwasserschutz und der Tourismus- und Erholungsnutzung ist es erforderlich, bestehende
Konflikte innerhalb des Bebauungsplanes zu lösen und durch das Planungsrecht Investitionssicherheit für den Betreiber zu schaffen.
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Fehmarn hat am 22.11.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 98 beschlossen.
Aus Sicht der egoh und der Qualitätsoffensive Campingtourismus sind die Planungsabsichten (Stand aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren) positiv zu betrachten
und entsprechen auch den allgemeinen Trends und Entwicklungen im Campingtourismus:
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 3 von 37
Seite 3 von 37
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
1) Allgemeine Trends im Campingtourismus
Gesamtgesellschaftliche Entwicklungen aber auch supranationale Regelungen haben in den
letzten Jahren Einfluss auf die Entwicklung des Campingtourismus gehabt und werden in den
nächsten Jahren noch zu deutlichen Veränderungen in diesem Urlaubssegment führen. Der
gesamtgesellschaftliche demographische Wandel führt zu einem deutlich höheren Durchschnittsalter bei den Gästen. Schon heute liegt das Durchschnittsalter der Campinggäste in
Schleswig-Holstein bei 56,9 Jahren und damit deutlich über dem Durchschnitt der Bevölkerung
bzw. der Reisenden im deutschen Reisemarkt1. Die Einführung des EU-Führerscheins im Jahr
1999 hat dazu geführt, dass gerade die jüngere Generation rechtlich gar nicht mehr in der Lage ist, ein Gespann aus PKW und Caravan zu führen2. Neben den hohen Anschaffungs- und
Unterhaltskosten für einen Caravan und ein entsprechendes Zugfahrzeug stehen jungen Paaren und Familien damit rechtliche Hürden, die nur mit weiteren finanziellen Aufwendungen
überwunden werden können, an einem Campingurlaub mit eigenem Caravan im Weg. Die hohe finanzielle Belastung stärken den Trend zu Mietobjekten. Bei einer Befragung unter den
Touristikcampern auf zehn ausgewählten Campingplätzen in den Kreisen Ostholstein und Plön
im Sommer 2011 übernachteten bereits knapp 10% in einer Mietunterkunft. In der Vergangenheit nutzten knapp 10% der Gäste ein Mobilheim und ca. 6% ein Campinghaus als Mietunterkunft während der Campingurlaube. Dies geschah bei über einem Drittel der Befragten im Ausland und bei ca. 17% der Befragten in einem anderen Bundesland. 35,5% aller befragten Touristikcamper konnten sich für zukünftige Campingurlaube die Nutzung eines Mietobjektes vorstellen. Dabei würden 13,5% ein Mobilheim präferieren, 10,5% ein Campinghaus3.
Hinzu kommt, dass sich im Reiseverhalten der Urlauber eine Tendenz zu kürzeren und spontaneren Aufenthalten feststellen lässt. Hierbei ist die Mitführung eines eigenen Caravans eher
hinderlich.
2) Campingtourismus im Kreis Ostholstein
Der Campingtourismus ist für das Land Schleswig-Holstein und für den Kreis Ostholstein ein
wichtiger Zweig innerhalb der Tourismusbranche. Im Kreis Ostholstein liegt die Bedeutung
noch über den landesweiten Daten. So stellen die 1,339 Mio. Übernachtungen von Touristikcampern im Jahr 2011 auf den Campingplätzen in Ostholstein 19,74% aller touristischen
Übernachtungen im Kreisgebiet dar. Auf Landesebene liegt dieser Wert bei 12,27%. Die besondere Stellung des Kreises Ostholstein im Campingbereich wird auch daran deutlich, dass
37,5% aller Ankünfte und 44,5% aller Übernachtungen von Campern in Schleswig-Holstein im
Kreis Ostholstein getätigt wurden.
Auch Angebotsseitig nimmt der Kreis Ostholstein eine besondere Position ein. Von den 307
Campingplätzen im Land Schleswig-Holstein bieten 264 Unternehmen Standplätze für Touris-
N.I.T. (2010): Marktforschung der TASH, Landesweite Gästebefragung in Schleswig-Holstein 2009 – Segmente
Touristik- und Dauercamping -, Kiel.
1
2
vgl. Zeitschrift „caravaning“ Ausgabe 3/2011, S. 38f.
3
EGOH (2012): Gästebefragung unter Touristik- und Dauercampern in den Kreisen Ostholstein und Plön, Eutin; Touristikcamper: N=535, Mehrfachantworten bei den Fragen möglich.
Seite 4 von 37
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Stand: 27.02.2014
tikcamper vor. Im Kreis Ostholstein verzeichnet die amtliche Statistik im Jahr 2011 86 Campingplätze von denen 75 Standplätze für Touristikcamper vorhielten4.
3) Campingtourismus auf der Insel Fehmarn
Auf der Insel Fehmarn nimmt der Campingtourismus eine besondere Stellung ein. Auf 18
Camping- und Wohnmobilstellplätzen stehen den Campern 6.631 Standplätze zur Verfügung.
Davon werden knapp 55% von Dauercampern genutzt, die übrigen 45% stehen Touristikcampern zur Verfügung5.
Insgesamt sind auf Fehmarn im Jahr 2011 125.809 Ankünfte von Touristikcampern erfasst
worden. Die Anzahl der Übernachtungen lag bei 780.490. Damit liegt der Anteil der Übernachtungen von Touristikcampern an allen touristisch erfassten Übernachtungen auf Fehmarn bei
46%. Die Zahl von 780.490 Übernachtungen von Touristikcampern verdeutlicht auch die besondere Stellung der Insel Fehmarn hinsichtlich des Campingtourismus im Kreis Ostholstein.
58% der Übernachtungen von Touristikcampern im Kreis Ostholstein finden auf den 18 Camping- und Wohnmobilstellplätzen der Insel Fehmarn statt.
In Verteilung, quantitativer Größe und qualitativer Bewertung in den gängigen Campingführern
sind auf der Insel Fehmarn deutliche Unterschiede festzustellen. Größtenteils im Süden und
Südosten der Insel konzentrieren sich große Campingplätze mit umfangreichem Freizeitangebot, die hohe oder höchste Bewertungen erhalten. Im Nordwesten der Insel finden sich eher
mittlere oder kleine Campingplätze. Diese setzen auf ein naturnäheres, ruhigeres Ambiente.
4) Der Campingplatz „Am Niobe“
Der Campingplatz „Am Niobe“ befindet sich im Nordwesten der Insel Fehmarn in einem
Schwerpunktgebiet für Tourismus und Erholung (Landesentwicklungsplan 2010). Im Regionalplan 2004 des Planungsraumes II liegt der Campingplatz „Am Niobe“ in einem Ordnungsraum
für Tourismus und Erholung. Mit zwei Sanitärgebäuden, einem gastronomischem Angebot und
Spielmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche bietet der Campingplatz seinen Gästen bereits
zahlreiche Möglichkeiten.
Die Planungen zur qualitativen Optimierung des Angebotes auf dem Campingplatz „Am Niobe“
werden von der EGOH ausdrücklich begrüßt. Moderne Sanitäranlagen gemäß aktuellem Gästeanspruch sind das wesentliche Merkmal und Kriterium bei den Gästen. Die bestehenden Sanitäranlagen, auch unter dem Aspekt der Barrierefreiheit zu erweitern, ist daher sinnvoll. Mit
der Bereitstellung von max. 19 Aufstellplätzen für Campinghäuser erschließt sich der Campingplatz „Am Niobe“ eine neue Gästegruppe und diversifiziert sein Angebot qualitativ für die
wachsende Zahl an campingaffinen Personen, die keinen eigenen Caravan besitzen. Diese
Diversifizierung ist aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten vernünftig. Auch den kleineren und
mittleren Plätzen im Nordwesten der Insel Fehmarn muss die Möglichkeit gegeben werden,
4
Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein (2012): Der Fremdenverkehr in den Gemeinden SchleswigHolsteins 2011, Kiel.
5
Stadt Fehmarn (2012): Konzept für die Ausweisung von Wochenendplätzen im Rahmen der Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes, Burg.
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 5 von 37
Seite 5 von 37
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
sich qualitativ weiterzuentwickeln. Mit der Planung von 19 Aufstellplätzen, davon lediglich 11
im Sondergebiet 1 zur ganzjährigen Nutzung, erfolgt diese Weiterentwicklung ausgewogen und
nachhaltig.6
Die Planungen auf dem Campingplatz „Am Niobe“ entsprechen den Zielen und Grundsätzen
des Landesentwicklungsplans 2010. Es findet keine Flächenerweiterung des Campingplatzes
statt. Bei Beibehaltung der Gesamtfläche sollen qualitative Verbesserungen durchgeführt werden. Die Differenzierung des Angebotes dient dem Erhalt und der Zukunftssicherung des
Campingplatzes. Die angestrebten Investitionen und Entwicklungen auf dem Campingplatz
„Am Niobe“ werden von der Entwicklungsgesellschaft Ostholstein als unabdingbar für die Betriebssicherung angesehen. In der Summe der Bemühungen aller Campingplatzbetreiber im
Kreis Ostholstein sind derartige Vorhaben von hoher Bedeutung zur Sicherung des Campingstandortes Ostholstein mit seinem hohen Maß an Wertschöpfung und Arbeitsplätzen.“
1.2
Rechtliche Bindungen
Der Landesentwicklungsplan des Landes Schleswig-Holstein 2010 stellt das Plangebiet als Schwerpunkt für Tourismus und Erholung dar. In den Schwerpunkträumen für
Tourismus und Erholung soll dem Tourismus und der Erholung besonderes Gewicht
beigemessen werden, welches bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen
Planungen, Maßnahmen und Vorhaben zu berücksichtigen ist. Vorrang haben Maßnahmen zur Struktur- und Qualitätsverbesserung sowie zur Saisonverlängerung vor
der reinen Kapazitätserweiterung oder dem Neubau von Anlagen. Kapazitätserweiterungen sind denkbar, wenn sie zur Qualitätsverbesserung des Angebotes beitragen.
Bei Erweiterung bestehender Campingplätze dürfen sich diese nicht bandartig an den
Küsten entlang ziehen, sondern sind in die Tiefe zu staffeln. Des Weiteren sind sie
durch Freiflächen zu gliedern und durch landschaftsgerechte Umpflanzungen einzugrünen. Es sollen mind. 50% der Plätze für einen wechselnden Personenkreis zur
Verfügung stehen. Erweiterungen von Campingplätzen sollen mit einer Verlagerung
von Standplätzen aus der unmittelbaren Küstenzone in den rückwärtigen Bereich sowie mit einer Qualitätsverbesserung einhergehen.
Das Plangebiet ist im zudem als Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft gekennzeichnet. In diesen Gebieten sollen Maßnahmen und Planungen nur durchgeführt
werden, sofern sie Naturhaushalt und Landschaftsbild nicht grundlegend belasten
und nicht zu einer endgültigen Veränderung der Landschaftsstruktur führen. Es erfolgt darüber hinaus eine Kennzeichnung als ländliches Gebiet.
6
Das Planungsziel hat sich zwischenzeitlich geändert: 20 Campinghäuser und keine ganzjährige Nutzung.
Seite 6 von 37
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Stand: 27.02.2014
Als NATURA 2000 – Gebiete sind zwei FFH–Gebiete und ein Vogelschutzgebiet zu
berücksichtigen. Es handelt sich zum einen um das FFH-Gebiet „Küstenstreifen
West- und Nordfehmarn“ Nr. 1532-391 und zum anderen um das „Meeresgebiet der
östlichen Kieler Bucht“ mit der Nr. 1631 -392, wobei der Campingplatz fast ganzflächig aus dem ersten FFH-Gebiet ausgenommen wurde. Zum letzteren FFH-Gebiete
besteht ein ausreichend großer Abstand. Des Weiteren befinden sich kleinteilige Bereiche des Campingplatzes innerhalb des Vogelschutzgebietes „Östliche Kieler
Bucht“ Nr. 1530-491, welches sich vor allem südlich des Plangebietes erstreckt.
Nach dem Regionalplan 2004 Planungsraum II liegt das Plangebiet in einem Ordnungsraum für Tourismus und Erholung. In den Ordnungsräumen für Tourismus und
Erholung sollen vorrangig die Qualität und die Struktur des touristischen Angebots
verbessert, Maßnahmen zur Saisonverlängerung durchgeführt und der Aufbau neuer
touristischer Angebote gefördert werden. Als Ziel der Raumordnung sollen in den
Ordnungsräumen für Tourismus und Erholung keine neuen Zelt- und Campingplätze
ausgewiesen werden; Nutzungs- und räumliche Erweiterungen bestehender Anlagen
sollen nur im Rahmen der Qualitätsverbesserung erfolgen und sollen in der Regel
keine Erhöhung der Stellplatzzahlen mit sich bringen.
Das Plangebiet liegt nach dem Regionalplan zudem innerhalb eines Vorranggebietes
für den Naturschutz. Innerhalb des Vorranggebietes für den Naturschutz ist dem Biotopschutz Vorrang vor allen Nutzungsansprüchen einzuräumen. Alle Nutzungen sind
in ihrer Art und Intensität den jeweiligen standörtlichen Erfordernissen der Erhaltung
und Entwicklung dieser Biotope und Lebensräume anzupassen. Die Sicherung dieser
Bereiche ist durch alle Planungsträger zu gewährleisten. Im Regionalplan, Ziffer 5.2
gibt es folgende Erläuterungen zu den Vorranggebieten für den Naturschutz: „Die
Ausweisung von Vorranggebieten für den Naturschutz bedeutet in der Regel nicht
den Ausschluss anderer Ansprüche (im Sinne eines generellen Nutzungsverbotes),
sondern lediglich derjenigen, die mit den Schutzziel hier nicht vereinbar sind.“ Die
Planung beabsichtigt grundsätzlich eine Vereinbarkeit mit den Schutzzielen und passt
sich somit vollkommen den Zielen der Raumordnung an.
Des Weiteren ist der Bereich als Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und
Landschaft gekennzeichnet. Gebiete mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft haben den rechtlichen Charakter von Vorbehaltsgebieten. Sie umfassen naturbetonte Lebensräume im Planungsraum zum Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und dienen der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Planungen und Maßnahmen sollen hier nur durchgeführt werden, sofern sie Naturhaushalt und Landschaftsbild nicht grundlegend belasten. Sie sind insbesondere auf den
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 7 von 37
Seite 7 von 37
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
Arten- und Biotopschutz ausgerichtet.
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Regionalen Grünzugs. Regionale Grünzüge dienen als großräumige zusammenhängende Freiflächen dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Sicherung wertvoller Lebensräume für Tiere und
Pflanzen, der Erhaltung prägender Landschaftsstrukturen und geomorphologischer
Besonderheiten, dem Schutz der Landschaft vor Zersiedelung und der Freiraumerholung. Zur Sicherung der Freiraumfunktionen sollen Belastungen der regionalen Grünzüge vermieden werden. In den regionalen Grünzügen sollen nur Vorhaben zugelassen werden, die mit den genannten Funktionen vereinbar sind oder die im überwiegenden öffentlichen Interesse stehen. Innerhalb der regionalen Grünzüge sind bei allen Planungen, Maßnahmen und Nutzungen die verschiedenen, sich teilweise überlagernden ökologisch und landschaftlich wertvollen Bereiche und deren Funktionsfähigkeit zu beachten und von konkurrierenden Nutzungen freizuhalten. In den Regionalen Grünzügen soll planmäßig nicht gesiedelt werden. Eine „planmäßige Besiedelung“ liegt hier nicht vor, sondern die Absicherung eines bestehenden Campingplatzes mit Abnahmeschein. Der Campingplatz ist bereits seit vielen Jahrzehnten vorhanden und fügt sich dort sehr gut in die Landschaft ein. Der Erhalt des Platzes liegt
im öffentlichen Interesse der Stadt Fehmarn da ein Bedarf an Campingplätzen in attraktiver landschaftlicher Lage besteht. Die Ergänzung des Angebotes um Campinghäuser nach dem neuen Campingplatzrecht des Landes Schleswig-Holstein ist eine
zeitgemäße Anpassung und Modernisierung des touristischen Angebotes, die zur
Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Tourismus auf der Insel
Fehmarn im öffentlichen Interesse liegt. Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen wichtigen touristischen Betrieb in attraktiver landschaftlicher Lage der für die gesamte Tourismuswirtschaft auf der Insel eine Bedeutung hat. Es sollen nur Vorhaben
zugelassen werden, die mit den genannten Funktionen vereinbar sind oder die im
überwiegend öffentlichen Interesse sind. Dabei ist ihre Funktionsfähigkeit zu beachten und sie sind von konkurrierenden Nutzungen freizuhalten.
Der Gesamtflächennutzungsplan der Stadt Fehmarn wurde Anfang November 2012
vom Innenministerium genehmigt. Im Flächennutzungsplan ist das gesamte Plangebiet als Sondergebiet Camping- und Wochenendplatz ausgewiesen.
Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Fehmarn wurde die Ausnahme von dem naturschutzrechtlichen Verbot für Campingplätze im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung beantragt. Hintergrund ist die
Lage des Campingplatzes „Am Niobe“ innerhalb der Landschaftsschutzgebietsverordnung der Insel Fehmarn -LSG- (Kreis Ostholstein, 1971). Die Ausnahme vom naSeite 8 von 37
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Stand: 27.02.2014
turschutzrechtlichen Verbot wurde durch die untere Naturschutzbehörde, Kreis Ostholstein im Juli 2012 in Aussicht gestellt. Grundlage dafür sind die im Campingkonzept der Stadt Fehmarn (Stand 29.05.2012) aufgeführten Kriterien für die Errichtung
von Campinghäusern.
Der Landschaftsplan der Stadt Fehmarn stellt in seiner Entwicklungskarte das Plangebiet als Campingplatz dar. Die Gebiete rund um das Plangebiet werden als geplante Flächen für den Biotopverbund dargestellt. Für den Bereich nördlich des Campingplatzes wird ein Bereich zur Besucherlenkung zum Schutz der Dünen und Strandwälle geplant. Für den Bereich südlich des Campingplatzes ist der Erhalt/Entwicklung
von Röhrichten, die Sicherung des dazugehörigen Wasserstandes und die weitestgehend natürliche Entwicklung geplant.
2
Bestandsaufnahme
Der Campingplatz „Am Niobe“ befindet sich Binnendeichs im Nordwesten der Insel
Fehmarn, ca. 2 Kilometer nördlich der Ortschaft Gammendorf. Der Campingplatz hat
eine Gesamtlänge von ca. 800 m und eine Breit von ca. 70 m bis 80 m. Im Norden
wird der Campingplatz durch den Landesschutzdeich begrenzt, im Süden durch die
nördliche Seeniederung.
Im östlichen Teil des Plangebietes befindet sich ein öffentlicher Parkplatz mit Toilettenhäuschen, der vom Campingplatz durch eine öffentliche Straße getrennt wird.
Nördlich grenzt an den Parkplatz ein Waldspielplatz. Westlich der Erschließungsstraße
befinden
sich
der
Eingang
zum
Campingplatz,
ein
Restau-
rant/Versorgungsgebäude sowie dahinter die Rezeption. Von dort aus führt der
Haupterschließungsweg von Ost nach West über den Campingplatz. Auf dem Platz
selbst befinden sich zwei Sanitärgebäude und ein Pumpen-/Funktionshaus südlich
der Haupterschließung. Dem Campingplatz sind zusätzlich zwei Sportwiesen angegliedert die sich im Südwesten und Südosten angliedern. Die Erschließung der
Standplätze erfolgt über wasserdurchlässige Wege. Durch verschiedene Hecken und
Bäume ist der Campingplatz durchgrünt.
Hochwasserschutz auf Fehmarn
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines Binnenhochwassers. Der Stadt
Fehmarn ist sich aufgrund der Insellage bewusst, dass Fehmarn zu einem erheblichen Teil im Einwirkungsbereich der Ostsee liegt.
Angesichts der topografischen Situation sind die Vorflutverhältnisse in weiten Teilen
der Insel insofern problematisch, dass bei Starkregenereignissen der Wasserabfluss
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 9 von 37
Seite 9 von 37
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
eingeschränkt ist und es zu Überschwemmungen kommen kann. Der wesentliche
Teil aller touristischen Einrichtungen liegt in den betroffenen Bereichen. Es ist aber
nicht Ziel der Stadt Fehmarn die binnen- und küstenhochwassergefährdeten Bereiche von touristischen Angeboten zu räumen. Dafür besteht kein Erfordernis. Es besteht ein großes Bedürfnis der Menschen sich in diesen touristisch hochattraktiven
Bereichen aufzuhalten und zu erholen. Auch wäre die Insel Fehmarn ohne diese Nutzungen wirtschaftlich nicht überlebensfähig. Dem von den Behörden immer wieder
geforderten absoluten Anspruch auf Hochwasser ungefährdete Nutzung kann die
Stadt Fehmarn und keine Behörde gerecht werden. Es muss daher von allen Beteiligten in Kauf genommen werden, dass diese Gefahr besteht. Alternativen dazu bestehen nicht. Im Plangebiet besteht zudem ein Deich zum Schutz vor der Ostsee der in
den vergangenen Jahrzehnten ausgereicht hat. Es wird auch auf die vorliegende
Stellungnahme der Wasserbehörde hingewiesen:
„Durch die ebenfalls vorgesehene Neuordnung des Binnenwasserregimes ist zu
vermuten, dass sich die Binnenhochwassergefahr verringert.“
3
Begründung der Planinhalte
3.1
Flächenzusammenstellung
Das Plangebiet setzt sich wie folgt zusammen:
Sondergebiet - Camping- und Wochenendplatz Verkehrsfläche
315 m²
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
4.170 m²
Grünflächen
3.910 m²
Versorgungsflächen RRB
280 m²
Deichflächen (weiß)
8.180 m²
Größe Plangebiet insgesamt:
3.2
58.530 m²
75.400 m²
7,5 ha
Wesentliche Auswirkungen der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 98 der Stadt Fehmarn gehen im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeiten auf dem vorhandenen Campingplatz weitgehende Veränderungen einher. Diese betreffen im Wesentlichen die Zulassung von Aufstellplätzen für Campinghäuser. Ebenfalls zu beachten sind die im unmittelbaren Umfeld des Campingplatzes liegenden Natura-2000-Gebiete.
Seite 10 von 37
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Stand: 27.02.2014
Räumung der Standplätze
In der Camping- und Wochenendplatzverordnung wird nicht mehr von einer saisonalen Nutzung gesprochen. Eine Nutzung der Touristen-/Dauerstandplätze findet im
Winter nicht statt. Der geplanten Winteraufstellung bzw. „Nichträumung“ von Wohnwagen auf dem Campingplatz steht aus Naturschutzsicht nichts entgegen. Eine evtl.
beabsichtigte Regeneration der Vegetation im Bereich der Standplätze ist nicht zu
erwarten, da die Plätze nur außerhalb der Vegetationsperiode geräumt sind. Die
Entwicklungsphase der Vegetation an diesem Standort setzt erst ein nachdem die
Wohnwagen im Frühjahr wieder aufgestellt wurden. Die Rast der Zugvögel auf den
angrenzenden Flächen im Winterhalbjahr, wird durch die belassenen Wohnwagen
nicht gestört, da im Winter keine Nutzung des Campingplatzes erfolgt. Der Einfluss
auf das Landschaftsbild unterscheidet sich im Winter in seiner Erheblichkeit nicht von
den Sommermonaten. Mit dem Zusammenziehen der Wohnwagen kann es auch negative Auswirkungen auf Natur und Umwelt geben. Das begründet sich darin, dass
durch das Rangieren mit den schweren Wagen in der nassen Jahreszeit es eher zu
Schäden an Wegen und Vegetationsflächen kommen kann.
Auch sind gemäß der FFH-Verträglichkeitsstudie keine Auswirkungen auf die angrenzenden FFH-Gebiete aufgrund der Winteraufstellung zu erwarten:
„Durch eine mögliche, hier nicht näher geregelte, Winterabstellung (ohne Campingnutzung) von Campingwagen im Campingplatzbereich südlich des Weges, d.h.
außerhalb des FFH-Gebiets, sind keine Auswirkungen auf Natura2000-Gebiete zu
befürchten.“
3.2.1 Campinghäuser
Die 300 genehmigten Standplätze des Campingplatzes bleiben bestehen, wobei zukünftig 20 davon als Aufstellplätze für Campinghäuser genutzt werden können. Eine
Erhöhung der Standplätze findet nicht statt, somit ist mit keinen relevanten Auswirkungen auf die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege zu rechnen. Für die
Campinghäuser werden entsprechende Baufenster festgesetzt, im Zusammenhang
mit der Bestandsbebauung im Eingangsbereich. Für den Bereich zwischen der Rezeption und dem ersten Sanitärgebäude wird ein Baufenster im nördlichen Bereich,
direkt hinter dem Deich festgesetzt.
Im Rahmen einer Alternativenprüfung wurde festgestellt, dass nur diese Flächen für
die Aufstellung von Campinghäusern in Frage kommen. Dieser Bereich befindet sich
zwar innerhalb des FFH-Gebietes und wird als Übergangslebensraumtyp bezeichnet,
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 11 von 37
Seite 11 von 37
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
wurde aber im Rahmen einer Nachkartierung 2013 als Campingplatz eingestuft.
Bei der Reihe landseitig des Deichs („1. Reihe“) handelt es sich um Standplätze die
derzeit schon die komplette Saison von Dauercampern genutzt werden. Im Gegenteil
dazu werden die Flächen südlich des Hauptweges an ständig wechselnde Gäste
vermietet und sind nicht über Monate hinweg dauerhaft belegt. Ursache für die unterschiedliche Nutzung ist die Tatsache, dass die 1. Reihe höher liegt und damit trockener ist (siehe Schnitt unten).
Ein Teilbereich der 1. Reihe wird zudem zukünftig im Rahmen der Anlegung eines
neuen Deichverteidigungsweges umfangreichen Umstrukturierungsmaßnahmen unterworfen sein.
Abb.: Schnitt (5-fach überhöht) durch Campingplatz
Ein weiterer Grund der gegen das Aufstellen der Campinghäuser im südlichen Bereich des Campingplatzes spricht ist der Hochwasserschutz. Wie dem oben dargestellten Schnitt zu entnehmen ist, fällt das Gelände stark nach Süden ab. Die Campinghäuser im südlichen Bereich würden dann teilweise unterhalb der 0-Meter-Linie
liegen und müssten voraussichtlich auf einer Warft aufgestellt werden. Bezogen auf
die Eingriffe in den Boden und das Landschaftsbild bietet sich der Bereich in der 1.
Reihe somit eher an; zumal die Einbindung der Campinghütten im nördlichen Bereich
durch die bestehenden Nadelgehölze besser gelingt als im südlichen Bereich. Zusammenfassend sprechen folgende Gründe gegen die Aufstellung der Campinghäuser im südlichen Bereich:
Seite 12 von 37
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Stand: 27.02.2014
- Die Flächen im Süden sind nicht so intensiv genutzt, wie die der Dauercamper in
der 1. Reihe.
- Baumaßnahmen für den Deichverteidigungsweg werden die 1. Reihe sowieso teilweise beanspruchen (Eingriffe in den Boden).
- Der südliche Bereich liegt sehr tief (um die 0-Meter-Linie).
- Im südlichen Bereich bestehen keine Gehölze die die Einbindung der Campinghäuser in das Landschaftsbild vereinfachen.
Nach den vorhergehenden Ausführungen hält die Stadt Fehmarn das Aufstellen der
Campinghäuser entlang der „1. Reihe“ für folgerichtig und vertretbar.
Hochwasserschutz auf Fehmarn
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines Binnenhochwassers. Der Stadt
Fehmarn ist sich aufgrund der Insellage bewusst, dass Fehmarn zu einem erheblichen Teil im Einwirkungsbereich der Ostsee liegt.
Angesichts der topografischen Situation sind die Vorflutverhältnisse in weiten Teilen
der Insel insofern problematisch, dass bei Starkregenereignissen der Wasserabfluss
eingeschränkt ist und es zu Überschwemmungen kommen kann. Der wesentliche
Teil aller touristischen Einrichtungen liegt in den betroffenen Bereichen. Es ist aber
nicht Ziel der Stadt Fehmarn die binnen- und küstenhochwassergefährdeten Bereiche von touristischen Angeboten zu räumen. Dafür besteht kein Erfordernis. Es besteht ein großes Bedürfnis der Menschen sich in diesen touristisch hochattraktiven
Bereichen aufzuhalten und zu erholen. Auch wäre die Insel Fehmarn ohne diese Nutzungen wirtschaftlich nicht überlebensfähig.
Dem von den Behörden immer wieder geforderten absoluten Anspruch auf Hochwasser ungefährdete Nutzung kann die Stadt Fehmarn und keine Behörde gerecht
werden. Es muss daher von allen Beteiligten in Kauf genommen werden, dass diese
Gefahr besteht. Alternativen dazu bestehen nicht. Im Plangebiet besteht zudem ein
Deich zum Schutz vor der Ostsee der in den vergangenen Jahrzehnten ausgereicht
hat. Es wird auch auf die vorliegende Stellungnahme der Wasserbehörde hingewiesen:
„Durch die ebenfalls vorgesehene Neuordnung des Binnenwasserregimes ist zu
vermuten, dass sich die Binnenhochwassergefahr verringert.“
Eine Erdgeschossfußbodenhöhe der Campinghäuser bei 2,4 m über NN wird aus
Sicht der Stadt Fehmarn angesichts der touristischen Nutzung für ausreichend sicher
bewertet.
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 13 von 37
Seite 13 von 37
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
3.3
Nutzungs- und Betreiberkonzept
Nach Ziffer 3.7.3 (6) des Landesentwicklungsplanes sollen in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung Campinghäuser auf Camping- und Wochenendplätzen in ein Nutzungs- und Betreiberkonzept eingebunden werden. Nachfolgend
wird das Nutzungskonzept für den Campingplatz Am Niobe durch den Betreiber dargelegt:
„Ausgangslage
Der Campingplatz am Niobe wird seit ca. 1960 am Gammendorfer Strand, an der
Nordküste Fehmarns, im Sommerhalbjahr betrieben. Er umfasste früher größere Flächen und wird seit den Abnahmen von 1979 und 1981 in der jetzigen Ausdehnung
mit 300 Stellplätzen betrieben. Zum CP gehören im Eingangsbereich ein Restaurantbetrieb mit Imbiss, Bistro und SB-Laden, der auch für die Versorgung der zusätzlichen Gäste am Gammendorfer Strand zur Verfügung steht. Seit der Übernahme des
Betriebes durch den Grundeigentümer und damit verbundenen umfangreichen Erneuerungsarbeiten Anfang der neunziger Jahre hat der Campingplatz eine Vielzahl
von touristischen Auszeichnungen erhalten (unter Anderem ADAC-Superplatz 199698, ADAC-Auszeichnung 1996-2012, Klassifizierung zwischen 4 und 4,5 Sternen bei
ADAC/DCC/ECC, Naturcamp-Auszeichnung ACSI-Campingclub).
Da die fehlenden baurechtlichen Möglichkeiten eine weitere Entwicklung vor allem im
Animationsbereich (Schwimmbad, Animationsscheune, Wellnessgebäude) nicht zulassen, haben sich für den Platz insbesondere die Zielgruppen „Familie mit Kindern“
und „anspruchsvolle Naturliebhaber“ in den Mittelpunkt gestellt. Das Verhältnis zwischen den auf dem Campingplatz angebotenen Dauer- und Urlaubsplätzen ist in etwa ausgewogen. Für Urlaubsgäste ohne eigenen Wohnwagen/Wohnmobil/Zelt werden durch den Betreiber selbst 16 Mietwohnwagen des gehobenen Standards angeboten. Aus Betreibersicht ist ein Mietangebot für das Erreichen neuer Gäste ebenso
wichtig, wie Campern und Nicht-Campern einen gemeinsamen Urlaub zu ermöglichen. Insgesamt hat, wie auf allen Urlaubsplätzen, in den letzten Jahren eine Verschiebung der Nachfrage von Stellplätzen hin zu Mieteinheiten stattgefunden.
Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, soll im Rahmen der laufenden BPlanung des Bestandes die Errichtung von bis zu 20 Campinghütten nach Zelt- und
Campingplatzverordnung ermöglicht werden.
Campinghütten
In mehreren Baufenstern im Eingangsbereich des Platzes soll die Errichtung von bis
Seite 14 von 37
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Stand: 27.02.2014
zu 20 Campinghütten ermöglicht werden, was einem Anteil von unter 7% der genehmigten Stellplätze entspricht. Diese haben gemäß Campingplatzverordnung eine maximale Fläche von 40m² zzgl. 10m² überdachtem Freisitz und einer maximalen Höhe
von 3,5m. Geplant ist der Bau von Holzhütten im schwedisch/kanadischen Stil (verschiedenfarbig). Architektonisch soll eine anspruchsvolle Lösung mit einem geteilten
Tonnendach verwirklicht werden (siehe Foto). Die Lage der Baufenster ist so gewählt, dass die Hütten sich ohne zusätzlichen Hochwasserschutz, integriert in den
vorhandenen Baumbestand, bestmöglich in das vorhandene Landschaftsbild einpassen. Die Baufenster befinden sich ausschließlich in höheren, bisher schon stark veränderten und überbauten Bereichen, die zurzeit als Dauerplätze genutzt werden. Die
Erschließung der Einheiten soll unter Einbeziehung eines gleichzeitig entstehenden
Deichverteidigungsweges erfolgen. Der Abstand der geplanten Hütten zum Deichfuß
wird mindestens 10m betragen und die dazugehörige Parzelle inklusive Verkehrsfläche 150 bis 200m² groß sein.
Abb.: Beispiel für geplante Campinghäuser
Notwendigkeit
Insbesondere aus der Konzentration auf die Zielgruppe „Familie mit Kindern“ und
„anspruchsvolle Naturliebhaber“ ergibt sich eine deutlich erhöhte Nachfrage nach anspruchsvollen Mietobjekten. Auch kommt es immer wieder vor, dass wiederkehrende
Gäste Freunde und Bekannte mitbringen wollen, für die ein Mietwohnwagen keine
Option darstellt. Generell ist ein Trend dahingehend auszumachen, dass ein eigenes
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 15 von 37
Seite 15 von 37
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
separates Bad und eine komplexe Küchenausstattung als Mindestvoraussetzung für
ein Ferienquartier angesehen werden. Vor allem von älteren, anspruchsvollen Gästen werden ein hochwertiges Bett und ausreichend Bewegungsfreiheit nachgefragt.
Diesem kann auch mit hochwertigen Mietwohnwagen nicht entsprochen werden.
Um mit der allgemeinen touristischen Entwicklung schritthalten zu können und darüber hinaus anspruchsvollere Zielgruppen zu erreichen, ist eine Entwicklung zu festen Ferienunterkünften unerlässlich. Aus diesem Grund ist die Möglichkeit, Campinghütten errichten zu können, ein wesentlicher Beitrag zur touristischen Qualitätsverbesserung. Von dieser profitiert neben dem Beherbergungsbetrieb auch die gesamte Insel.
Nutzung
Die Nutzung der entstehenden Campinghütten ist ausschließlich als Mietobjekte geplant. Die Vermietung erfolgt ausnahmslos kurzfristig und durch den Campingplatzbetreiber. Eine Veräußerung von wiederkehrenden Nutzungsrechten zur Finanzierung
wird explizit ausgeschlossen, die Finanzierung und Bewirtschaftung erfolgt ausschließlich durch den Campingplatzbetreiber.
Absicherung
Der Eigentümer/Betreiber des Campingplatzes ist bereit, in einem städtebaulichen
Vertrag zwischen ihm und der Stadt Fehmarn die oben ausgeführten Planungen und
Verpflichtungen festzuschreiben. Dieses kann wahlweise im Bauleitverfahren oder im
Baugenehmigungsverfahren für die Campinghütten erfolgen. Darüber hinaus verhindern folgende Tatsachen eine andere Nutzung: Die Lage der Baufenster im Eingangsbereich ohne öffentliche Zuwegung macht eine Trennung der Parzellen vom
Campingplatz unmöglich. Die Einbindung in die bestehende, auf Sommerbetrieb
ausgelegte Versorgungsinfrastruktur (Wasser, Abwasser, Strom) verhindert einen
ganzjährigen Betrieb, da z.B. keine frostsichere Wasserversorgung vorhanden ist.“
3.4
Festsetzungen des Bebauungsplanes
3.4.1 Art der baulichen Nutzung
Es erfolgt die Festsetzung eines Sondergebietes, das der Erholung dient: – Camping- und Wochenendplatz -, da das Plangebiet nicht dem Charakter der Baugebiete
nach §§ 2-9 BauNVO entspricht.
Das Sondergebiet dient zu Zwecken der Erholung und der Errichtung von Standplätzen auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen, die für Freizeitunterkünfte bestimmt
Seite 16 von 37
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Stand: 27.02.2014
sind, und den Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebietes und für sportliche sowie sonstige Freizeitzwecke, die das Erholen nicht wesentlich stören, sowie
zur Strandversorgung.
Zulässig sind:
1. 300 Standplätze für Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und Mobilheime.
2. Von den 300 max. 20 Aufstellplätze für Campinghäuser für einen wechselnden Personenkreis innerhalb der Baugrenzen in den festgesetzten Flächen
mit der Ziffer 1.
3. Anlagen und Einrichtungen, die zum Betrieb des Campingplatzes erforderlich
sind.
4. Anlagen für die Platzverwaltung, Technikstationen für die Versorgungseinrichtungen.
5. Die zur Deckung des täglichen Bedarfs des Plangebietes sowie zur Strandversorgung dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften.
Bei Campingplätzen ist es häufig erforderlich, dass rund um die Uhr eine Ansprechperson vor Ort ist. Daher ist für das Sonstige Sondergebiet Camping- und Wochenendplatz weiterhin festgesetzt, dass ausnahmsweise eine Wohnung für den Aufsichts- und Betriebsinhaber oder den Betriebsleiter zugelassen werden kann. Das
Sondergebiet umfasst den Bereich des bestehenden Campingplatzes.
3.4.2 Maß der baulichen Nutzung
In dem SO-Camping- und Wochenendplatz wird das Maß der baulichen Nutzung
durch die zulässige Anzahl der Standplätze begrenzt. Insgesamt sind auf dem Campingplatz wie bisher 300 Campingstandplätze, davon 20 als Wochenendplätze, zulässig. Der bestehende Campingplatz ist mit 300 Nutzungseinheiten abgenommen.
Für die zulässigen 20 Campinghäuser werden entsprechend große Baufenster zwischen dem Eingang und dem Sanitärgebäude I festgesetzt, sowie eine maximal zulässige Höhe von 5,90 m über Normal Null. Die Vorgaben zu Campinghäusern vor allem bezogen auf die Höhenentwicklung nach der Camping- und Wochenendplatzverordnung sind trotzdem zu beachten.
Des Weiteren wird das bestehende Sanitärgebäude I mit einem Baufenster abgesichert. Für das Gebäude ist eine maximale Grundfläche von 360 m² festgesetzt, welche qualitätsverbessernde Modernisierungsmaßnahmen bzw. eine geringfügige bauliche Erweiterung nach Westen ermöglicht. Beide Sanitäranlagen im Plangebiet sind
als eingeschossige Gebäude mit 6 m Firsthöhe und 30° Dachneigung festgesetzt.
Darüber hinaus ergeben sich keine Änderungen und keine zusätzlichen Eingriffe.
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 17 von 37
Seite 17 von 37
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
3.4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Aufgrund der sehr landschaftlich geprägten Lage kommt für die Bebauung nur eine
offene Bebauung in Frage. Die Lage der Gebäude wird durch Baugrenzen bestimmt.
3.4.4 Sonstige Festsetzungen
Es erfolgen baugestalterische Festsetzungen zur Oberflächengestaltung in dem
Sondergebiet. Dadurch ist nur die Versiegelung des Haupterschließungsweges zulässig, alle weiteren Fuß- und Erschließungswege und Standplätze sind aus wasserdurchlässigen Materialien herzustellen.
3.5
Erschließung
Die Erschließung ist über die vorhandenen öffentlichen Straßen gesichert. Ausreichend Stellplätze können in den Sondergebieten nachgewiesen werden. Des Weiteren befindet sich im östlichen Plangebiet ein öffentlicher Parkplatz.
3.6
Grünplanung
Die Planung beabsichtigt die bestehenden Grünstrukturen zu erhalten und gegebenenfalls zu erweitern. Um die besondere Schutzwürdigkeit der unmittelbar südlich
angrenzenden „nördlichen Seeniederung“ zu berücksichtigen, werden im Bebauungsplan die vorhandenen Anpflanzungen an der südlichen Plangebietsgrenze als zu
erhaltend festgesetzt. Weiterhin sollen die Gehölzbestände im nordöstlichen Plangebiet erhalten werden. Zum Schutz der angrenzenden Bereiche wird eine Festsetzung
getroffen, den Campingplatz nach Süden hin sowie den Waldspielplatz nach Norden
hin durch einen Zaun abzugrenzen.
3.6.1 Überschlägige Eingriffsbilanzierung
Nach dem Gemeinsamen Runderlass vom 09. Dezember 2013 „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ sind neue Eingriffe ausgleichspflichtig. Im Plangebiet wird die Errichtung von maximal 20 Campinghäusern ermöglicht auf bisher intensiv genutzten Campingplatzflächen ermöglicht. Hinzu kommen
geringfügige bauliche Erweiterungsmöglichkeiten im Bereich des östlichen Sanitärhauses und des Pumpenhauses. Im verbleibenden überwiegenden Bereich des
Campingplatzes ergeben sich keine Änderungen und keine zusätzlichen Eingriffe.
Seite 18 von 37
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Stand: 27.02.2014
Abb. 2: Vergleich Bestandsgebäude (schwarz) und Planung (rot)
Somit führt diese Planung zu folgenden neuen Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft:
Nutzung
SO –Camping- und Wochenendplatz- feste bauliche Anlagen SO –Camping- und Wochenendplatz(20*40 m²)
- Wochenendplätze -
Gesamt
1.444 m²
-
Bestand
1.197 m²
=
Neueingriff
247 m²
800 m²
-
0 m²
=
800 m²
Gesamt:
1.047 m²
Als optimaler Ausgleich für eine Bodenversiegelung sind eine entsprechende Bodenentsiegelung und die damit verbundene Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktion anzusehen. Für derartige Maßnahmen bestehen im Bearbeitungsraum jedoch keine Möglichkeiten. Daher werden gemäß des Ausgleichserlasses vom 09.
Dezember 2013 für zusätzlich versiegelte und überbaute Flächen Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz durchgeführt.
Für das Schutzgut Boden ergibt sich somit die folgende Ausgleichsflächenbilanz:
Eingriffsflächen
Flächengröße
(m2)
Ausgleichsfaktor
Ausgleichsflächen (m2)
SO –Camping- und Wochenendplatz- feste bauliche Anlagen -
247 m²
0,5
124
SO –Camping- und Wochenendplatz(20*40 m²) - Wochenendplätze -
800 m²
0,5
400
Summe:
1.007 m²
524
Insgesamt wird damit für das Schutzgut Boden ein Ausgleichsflächenbedarf von insgesamt 524 m² festgestellt. Der Ausgleich kann auf dem Flurstück 6/1, Flur 1, GePLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 19 von 37
Seite 19 von 37
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
markung Gammendorf vollständig nachgewiesen werden. An dieser Stelle erfolgte
bereits im Rahmen der Errichtung einer Rinderschutzhütte eine Kompensationsmaßnahme, indem ein 1 Meter breiter Streifen an der nordwestlichen Plangebietsgrenze
aus der ackerbaulichen Nutzung genommen wurde. Der Ausgleichsbedarf von
524 m² wird durch die Herausnahme eines 2 Meter breiten Streifens (das entspricht
etwa 520 m²) aus der ackerbaulichen Nutzung nachgewiesen.
Ausgleichsfläche, Flurstück 6/1, Flur 1, Gemarkung Gammendorf
3.6.2 Artenschutz
Bei der Aufstellung der Bauleitplanung sind die Artenschutzbelange des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen. Mit den Reglungen der §§ 44 Abs. 1,5,6 und
45 Abs. 7 BNatSchG sind die Vorgaben der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)
(Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) (Art. 5, 9 und 13
V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung sind für die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten die Zugriffsverbote (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) zu beachten.
Bei den im Plangebiet in Gehölzen zu erwartenden Vogelarten kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes bei den vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen das Zugriffsverbot verstoßen wird.
Grundsätzlich sollte § 27a LNatSchG beachtet werden und ein Gehölzschnitt in der
Zeit vom 15. März bis 30. September unterlassen werden.
Seite 20 von 37
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Stand: 27.02.2014
Zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde eine FFH-Verträglichkeitsstudie mit einer Biotoptypenkartierung samt Bewertung der Flächen und Entwicklungsmöglichkeiten des Platzes angefertigt. Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie erfolgt eine
detaillierte Bestandsaufnahme der Vogelarten des Anhangs I der VSchRL und der
Zug-(Rast-)vögel nach Art 4 Abs. 2 der VSchRL sowie der Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I und II der FFH-Richtlinie. In der FFHVerträglichkeitsstudie wird dazu folgendes ausgeführt:
„Ein Teil der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets 1532-391 „Küstenstreifen West- und
Nordfehmarn“ erfordern Maßnahmen der Schadensbegrenzung. Des Weiteren werden Maßnahmen zum Schutz der Lebensräume von Kammmolch und Rotbauchunke
empfohlen. Durch diese Maßnahme können Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele
der Lebensraumtypen vermieden werden, Lebensräume von Klammmolch und Rotbauchunke werden vor Beeinträchtigungen geschützt […]. Unter Berücksichtigung
dieser Maßnahmen ist, auch unter Berücksichtigung anderer Pläne und Projekte,
keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele zu rechnen.“
3.6.3 Grünplanerische Festsetzungen
Um die besondere Schutzwürdigkeit der unmittelbar südlich angrenzenden „nördlichen Seeniederung“ zu berücksichtigen, werden im Bebauungsplan Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese beinhalten eine Abgrenzung durch einen Zaun entlang der südlichen
Grenze des Sondergebietes und entlang der nördlichen Grenze der Grünfläche.
Im nordöstlichen Bereich des Plangebietes wird eine private Grünfläche „Spielplatz,
Jugendlager, Gruppenzeltplatz“ festgesetzt. Dabei handelt es sich um einen bestehenden „Waldspielplatz“ der im Rahmen der Bauleitplanung abgesichert wird. Das
Aufstellen von Zelten soll hier allenfalls im Rahmen der Überbelegung gemäß der
geltenden Camping- und Wochenendplatzverordnung möglich sein. Dabei handelt es
sich allerdings nur um kleine geschlossene Gruppen die im Rahmen einer kurzfristigen Belegung untergebracht werden sollen. Ein Beispiel hierfür wäre der Waldkindergarten, der für einen kurzen Zeitraum dort zelten würde. Eine reguläre Nutzung
als Campingplatzfläche ist hier nicht vorgesehen.
4
Ver- und Entsorgung
4.1
Stromversorgung
Die Versorgung mit elektrischer Energie erfolgt durch die EON Hanse AG.
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 21 von 37
Seite 21 von 37
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
4.2
Wasserver-/ und –entsorgung
Frischwasser:
Die Versorgung mit Frischwasser ist über eine Privatleitung aus dem Netz des Wasserbeschaffungsverbandes Fehmarn gesichert. Derzeit wird die Neukonzeption der
Frischwasserversorgung entlang der Gemeindestraße erarbeitet.
Schmutzwasser:
Die Entsorgung des Schmutzwassers erfolgt derzeit über eine dezentrale Kläranlage
vor Ort. Der Anschluss an das bestehende Netz des Zweckverbandes Ostholstein
soll spätestens 2015 erfolgen. Geplant ist ein zentraler Einspeisepunkt in Wenkendorf Strand.
Oberflächenwasser:
Das derzeit anfallende Oberflächenwasser versickert auf den Standplätzen und läuft
bei Starkregen in Richtung Binnensee.
4.3
Müllentsorgung
Die Müllentsorgung erfolgt durch den Zweckverband Ostholstein.
4.4
Löschwasserversorgung
Der Feuerschutz in der Stadt Fehmarn wird durch die "Freiwilligen Feuerwehren
Fehmarn“ gewährleistet. Nach dem Arbeitsblatt W405 des DVGW - Bereitstellung
von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung - sind bei nicht feuerhemmenden bzw. feuerbeständigen Umfassungswänden Löschwassermengen von
96 m³/h für zwei Stunden erforderlich. Anderenfalls sind 48 m³/h ausreichend. Dieses
kann im Bedarfsfall dem vorhandenen Trinkwassernetz entnommen werden. Derzeit
gibt es drei Löschwasserentnahmestellen (Binnensee): Im Westen am Feuerlöschteich, zentral an der Nordseite des Pumpenhauses und eine weitere südlich der Rezeption in Form eines Wasserreservoirs. Im Übrigen wird auf den Erlass zu Verwaltungsvorschrift über die Löschwasserversorgung vom 30. August 2010 (IV-334 –
166.701.400-) hingewiesen. Danach ist der Löschwasserbedarf durch die Gemeinden
nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
5
Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB
Zur Wahrung der Belange des Umweltschutzes gem. §§ 1 (6) Nr. 7, 1a BauGB wird
eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen UmweltSeite 22 von 37
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Stand: 27.02.2014
auswirkungen der Planung auf das Gebiet und die Umgebung ermittelt werden. Nach
§ 2 Abs. 4 BauGB legt die Gemeinde für diesen Bauleitplan folgenden Umfang und
Detaillierungsgrad fest, der bei der Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist.
5.1
Einleitung
a)
Inhalte und Ziele des Bauleitplans
Der Campingplatz „Am Niobe“ ist planungsrechtlich nicht gesichert, hat jedoch Bestandsschutz. Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Modernisierung des bestehenden Campingplatzes. Es sollen geringfügige bauliche Erweiterungen an einem Teil der Bestandsgebäude vorgenommen werden und das touristische Angebot soll durch Aufstellplätze für Campinghäuser ergänzt werden. Nähere Ausführungen sind der Ziffer 1. und die inhaltlichen Planungen
der Ziffer 3. zu entnehmen.
b)
Für die Planung bedeutsame einschlägige Fachgesetze und Fachpläne
Folgende bekannte einschlägige Fachgesetze und Fachpläne betreffen das Plangebiet und treffen folgende Aussagen:
BNatSchG:
BBodSchG:
Ziele des Umweltschutzes
Sicherung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts, der Regenerationsfähigkeit,
der
nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter etc.
Nachhaltige
Funktionen
des Bodens sichern und
wiederherstellen
Berücksichtigung in der
Planung
Naturschutzfachliche Eingriffsregelung
Artenschutz
Begrenzung von möglichen Versiegelungen
Luftreinhalte- oder Lärmminderungspläne liegen nicht vor. Zu den Zielen der Raumordnung und Landesplanung:
Der Landesentwicklungsplan des Landes Schleswig-Holstein 2010 stellt das Plangebiet als Schwerpunkt für Tourismus und Erholung dar. In den Schwerpunkträumen für
Tourismus und Erholung soll dem Tourismus und der Erholung besonderes Gewicht
beigemessen werden, welches bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen
Planungen, Maßnahmen und Vorhaben zu berücksichtigen ist. Vorrang haben Maßnahmen zur Struktur- und Qualitätsverbesserung sowie zur Saisonverlängerung vor
der reinen Kapazitätserweiterung oder dem Neubau von Anlagen. Kapazitätserweiterungen sind denkbar, wenn sie zur Qualitätsverbesserung des Angebotes beitragen.
Bei Erweiterung bestehender Campingplätze dürfen sich diese nicht bandartig an den
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 23 von 37
Seite 23 von 37
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
Küsten entlang ziehen, sondern sind in die Tiefe zu staffeln. Des Weiteren sind sie
durch Freiflächen zu gliedern und durch landschaftsgerechte Umpflanzung einzugrünen. Es sollen mind. 50% der Plätze für einen wechselnden Personenkreis zur Verfügung stehen. Erweiterungen von Campingplätzen sollen mit einer Verlagerung von
Standplätzen aus der unmittelbaren Küstenzone in den rückwärtigen Bereich sowie
mit einer Qualitätsverbesserung einhergehen.
Das Plangebiet ist im zudem als Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft gekennzeichnet. In diesen Gebieten sollen Maßnahmen und Planungen nur durchgeführt
werden, sofern sie Naturhaushalt und Landschaftsbild nicht grundlegend belasten
und nicht zu einer endgültigen Veränderung der Landschaftsstruktur führen. Es erfolgt darüber hinaus eine Kennzeichnung als ländliches Gebiet.
Als NATURA 2000 – Gebiete sind zwei FFH–Gebiete und ein Vogelschutzgebiet zu
berücksichtigen. Es handelt sich zum einen um das FFH-Gebiet „Küstenstreifen
West- und Nordfehmarn“ Nr. 1532-391 und zum anderen um das „Meeresgebiet der
östlichen Kieler Bucht“ mit der Nr. 1631 -392, wobei der Campingplatz fast ganzflächig aus dem ersten FFH-Gebiet ausgenommen wurde. Zum letzteren FFH-Gebiete
besteht ein ausreichend großer Abstand. Des Weiteren befinden sich kleinteilige Bereiche des Campingplatzes innerhalb des Vogelschutzgebietes „Östliche Kieler
Bucht“ Nr. 1530-491, welches sich vor allem südlich des Plangebietes erstreckt.
Nach dem Regionalplan 2004 Planungsraum II liegt das Plangebiet in einem Ordnungsraum für Tourismus und Erholung. In den Ordnungsräumen für Tourismus und
Erholung sollen vorrangig die Qualität und die Struktur des touristischen Angebots
verbessert, Maßnahmen zur Saisonverlängerung durchgeführt und der Aufbau neuer
touristischer Angebote gefördert werden. Als Ziel der Raumordnung sollen in den
Ordnungsräumen für Tourismus und Erholung keine neuen Zelt- und Campingplätze
ausgewiesen werden; Nutzungs- und räumliche Erweiterungen bestehender Anlagen
sollen nur im Rahmen der Qualitätsverbesserung erfolgen und sollen in der Regel
keine Erhöhung der Stellplatzzahlen mit sich bringen.
Das Plangebiet liegt nach dem Regionalplan zudem innerhalb eines Vorranggebietes
für den Naturschutz. Innerhalb des Vorranggebietes für den Naturschutz ist dem Biotopschutz Vorrang vor allen Nutzungsansprüchen einzuräumen. Alle Nutzungen sind
in ihrer Art und Intensität den jeweiligen standörtlichen Erfordernissen der Erhaltung
und Entwicklung dieser Biotope und Lebensräume anzupassen. Die Sicherung dieser
Bereiche ist durch alle Planungsträger zu gewährleisten. Im Regionalplan, Ziffer 5.2
gibt es folgende Erläuterungen zu den Vorranggebieten für den Naturschutz: „Die
Seite 24 von 37
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Stand: 27.02.2014
Ausweisung von Vorranggebieten für den Naturschutz bedeutet in der Regel nicht
den Ausschluss anderer Ansprüche (im Sinne eines generellen Nutzungsverbotes),
sondern lediglich derjenigen, die mit den Schutzziel hier nicht vereinbar sind.“ Die
Planung beabsichtigt grundsätzlich eine Vereinbarkeit mit den Schutzzielen und passt
sich somit vollkommen den Zielen der Raumordnung an.
Des Weiteren ist der Bereich als Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und
Landschaft gekennzeichnet. Gebiete mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft haben den rechtlichen Charakter von Vorbehaltsgebieten. Sie umfassen naturbetonte Lebensräume im Planungsraum zum Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und dienen der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Planungen und Maßnahmen sollen hier nur durchgeführt werden, sofern sie Naturhaushalt und Landschaftsbild nicht grundlegend belasten. Sie sind insbesondere auf den
Arten- und Biotopschutz ausgerichtet.
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Regionalen Grünzugs. Regionale Grünzüge dienen als großräumige zusammenhängende Freiflächen dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Sicherung wertvoller Lebensräume für Tiere und
Pflanzen, der Erhaltung prägender Landschaftsstrukturen und geomorphologischer
Besonderheiten, dem Schutz der Landschaft vor Zersiedelung und der Freiraumerholung. Zur Sicherung der Freiraumfunktionen sollen Belastungen der regionalen Grünzüge vermieden werden. In den regionalen Grünzügen sollen nur Vorhaben zugelassen werden, die mit den genannten Funktionen vereinbar sind oder die im überwiegenden öffentlichen Interesse stehen. Innerhalb der regionalen Grünzüge sind bei allen Planungen, Maßnahmen und Nutzungen die verschiedenen, sich teilweise überlagernden ökologisch und landschaftlich wertvollen Bereiche und deren Funktionsfähigkeit zu beachten und von konkurrierenden Nutzungen freizuhalten. In den Regionalen Grünzügen soll planmäßig nicht gesiedelt werden. Eine „planmäßige Besiedelung“ liegt hier nicht vor, sondern die Absicherung eines bestehenden Campingplatzes mit Abnahmeschein. Der Campingplatz ist bereits seit vielen Jahrzehnten vorhanden und fügt sich dort sehr gut in die Landschaft ein. Der Erhalt des Platzes liegt
im öffentlichen Interesse der Stadt Fehmarn da ein Bedarf an Campingplätzen in attraktiver landschaftlicher Lage besteht. Die Ergänzung des Angebotes um Campinghäuser nach dem neuen Campingplatzrecht des Landes Schleswig-Holstein ist eine
zeitgemäße Anpassung und Modernisierung des touristischen Angebotes, die zur
Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Tourismus auf der Insel
Fehmarn im öffentlichen Interesse liegt. Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen wichtigen touristischen Betrieb in attraktiver landschaftlicher Lage der für die gePLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 25 von 37
Seite 25 von 37
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
samte Tourismuswirtschaft auf der Insel eine Bedeutung hat. Es sollen nur Vorhaben
zugelassen werden, die mit den genannten Funktionen vereinbar sind oder die im
überwiegend öffentlichen Interesse sind. Dabei ist ihre Funktionsfähigkeit zu beachten und sie sind von konkurrierenden Nutzungen freizuhalten.
Der Gesamtflächennutzungsplan der Stadt Fehmarn wurde Anfang November 2012
vom Innenministerium genehmigt. Im Flächennutzungsplan ist das gesamte Plangebiet als Sondergebiet Camping- und Wochenendplatz ausgewiesen.
Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Fehmarn wurde die Ausnahme von dem naturschutzrechtlichen Verbot für Campingplätze im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung beantragt. Hintergrund ist die
Lage des Campingplatzes „Am Niobe“ innerhalb der Landschaftsschutzgebietsverordnung der Insel Fehmarn -LSG- (Kreis Ostholstein, 1971). Die Ausnahme vom naturschutzrechtlichen Verbot wurde durch die untere Naturschutzbehörde, Kreis Ostholstein im Juli 2012 in Aussicht gestellt. Grundlage dafür sind die im Campingkonzept der Stadt Fehmarn (Stand 29.05.2012) aufgeführten Kriterien für die Errichtung
von Campinghäusern.
Der Landschaftsplan der Stadt Fehmarn stellt in seiner Entwicklungskarte das Plangebiet als Campingplatz dar. Die Gebiete rund um das Plangebiet werden als geplante Flächen für den Biotopverbund dargestellt. Für den Bereich nördlich des Campingplatzes wird ein Bereich zur Besucherlenkung zum Schutz der Dünen und Strandwälle geplant. Für den Bereich südlich des Campingplatzes ist der Erhalt/Entwicklung
von Röhrichten, die Sicherung des dazugehörigen Wasserstandes und die weitestgehend natürliche Entwicklung geplant.
c)
Prüfung der betroffenen Belange
Die Prüfung der betroffenen Belange erfolgt anhand der Vorgaben des § 1 (6)
Nr. 7 BauGB. Die Bauleitplanung ist eine Angebotsplanung, so dass objektbezogene
Angaben insbesondere zum Umgang mit Emissionen, Energie, Abwässern und Abfällen in der Regel beim Aufstellungsverfahren nicht vorliegen. Die Umweltprüfung
kann zu diesen Belangen daher nur allgemeine Aussagen treffen.
a) Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
Erheblich betroffen, da Eingriffe nach § 14 BNatSchG vorbereitet werden.
Seite 26 von 37
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Stand: 27.02.2014
b) Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG
Das Plangebiet grenzt an zwei FFH–Gebiete und ein Vogelschutzgebiet, befindet
sich aber jeweils außerhalb der Schutzgebiete. Es handelt sich um das FFH-Gebiet
„Küstenstreifen West- und Nordfehmarn“ Nr. 1532-391 und das „Meeresgebiet der
östlichen Kieler Bucht“ mit der Nr. 1631 -392 sowie das Vogelschutzgebiet „Östliche
Kieler Bucht“ Nr. 1530-491.
Die angefertigte FFH-Verträglichkeitsstudie führt zum Vogelschutzgebiet „Östliche
Kieler Bucht“ unter Textziffer 5.2. folgendes aus:
„Das Vogelschutzgebiet „Östliche Kieler Bucht“ spart den Campingplatz fast vollständig aus. In den Bereichen der Überschneidung im Westen sind keine Veränderungen
der derzeitigen Flächennutzung durch die Planung zu erwarten […].
Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele sind nicht zu erwarten, eine Erheblichkeit
kann ausgeschlossen werden.“
Zum
FFH-Gebiet
„Küstenstreifen
West-
und
Nordfehmarn“
trifft
die
FFH-
Verträglichkeitsstudie unter Textziffer 5.3.3 „Bewertung der Erheblichkeit“ folgende
Aussagen:
„Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele sind im an den Gruppenzeltplatz / Jugendlager angrenzenden Bereich mit den Lebensraumtypen 1220 (Mehrjährige Vegetation
der Kiesstrände), 2130 (Graudünen) und 2190 (Feuchte Dünentäler) möglich. Zur
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen werden Maßnahmen zur Schadensbegrenzung erforderlich (s. Kap. 6) erforderlich. Durch diese Maßnahmen können erhebliche Beeinträchtigungen unterbunden werden.“
Zum zweiten FFH-Gebiet wird unter Textziffer 5.1 Ermittlung der weiter zu berücksichtigenden Gebiete folgendes ausgeführt:
„Das FFH-Gebiet „Meeresgebiet der östlichen Kieler Bucht“ (1631-391) wird nicht
weiter betrachtet, da die Wirkbereiche (Überbauung durch Campinghäuser, Wirkung
durch Bauarbeiten, Strandnutzung) außerhalb des Gebiets liegen bzw. das Gebiet
keine gegenüber den Wirkfaktoren empfindlichen Schutzziele aufweist.“
c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie
die Bevölkerung insgesamt
Nicht betroffen, da keine Emissionen oder Altlasten zu erwarten sind.
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 27 von 37
Seite 27 von 37
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Die Planung initiiert Auswirkungen auf den Wert der Sachgüter (Wertsteigerung der
betroffenen Grundstücke, Veränderung der Situation für angrenzende Grundstücke);
bei Einhaltung der Grenzabstände der LBO wird nicht von einer Erheblichkeit ausgegangen.
e) Die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen
und Abwässern
Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind anzuwenden. Die Beseitigung von Abwässern und Abfällen erfolgt über die Entsorgungseinrichtungen der
Stadt. Beim Betrieb der Entsorgungseinrichtungen sind die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien ebenfalls anzuwenden. Von einer Erheblichkeit wird daher
nicht ausgegangen. Innerhalb des Plangebietes befindet sich eine Anlage zur Regenrückhaltung.
f) Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung
von Energie
Die Energieversorgung des Gebietes erfolgt durch Anschluss an das Netz der Versorgungsträger in der Stadt. Bei der Energieerzeugung bzw. -bereitstellung sowie im
Rahmen der objektbezogenen Bauausführung sind die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien anzuwenden. Solaranlagen sind zugelassen. Die Stadt verzichtet auf Festsetzungen zum Klimaschutz im Bebauungsplan und verweist auf die
die detaillierten Regelungen im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
und die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV 2009). Von einer Erheblichkeit wird nicht ausgegangen.
g) Die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
Nicht betroffen, da Inhalte der o. g. Pläne nicht berührt werden.
h) Die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zur Begrenzung von Emissionen aus Feuerungsanlagen oder anderen emittierenden Betriebseinrichtungen sind
anzuwenden. Die verkehrsbedingten Luftschadstoffe steigen durch die Planung auf-
Seite 28 von 37
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Stand: 27.02.2014
grund der zu erwartenden Verkehrsstärke nur geringfügig. Immissionen oberhalb der
Grenzwerte der 22. BImSchV sind nicht zu erwarten. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.
i) Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
nach den Buchstaben a, c, und d
Wesentliche Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Belanggruppen
sind nicht erkennbar, von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.
5.2
Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden
Erhebliche Umweltauswirkungen sind in der Umweltprüfung nur für den Belang a)
„Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt“ zu erwarten.
Die folgenden Ausführungen beschränken sich daher auf diesen Aspekt.
a)
Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen
Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die
voraussichtlich erheblich beeinflusst werden:
a) Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische
Vielfalt
Tiere, Pflanzen
Das Sondergebiet bietet aufgrund der ausgestalteten Flächen und intensiven Nutzung als Campingplatz keinen Lebensraum für geschützte Tierarten.
Erhaltenswerte Gehölzstrukturen sind im Plangebiet an der südlichen Plangebietsgrenze sowie nördlich der öffentlichen Parkplatzfläche vorhanden.
Boden
Das Plangebiet befindet sich in einem Bereich der Insel Fehmarn der durch Lockersyroseme aus Sand gekennzeichnet ist.
Wasser
Im südwestlichen Bereich des Plangebietes befindet sich ein Teich der auch als Regenrückhaltebecken fungiert. Im zentralen mittleren Bereich befindet sich ein Graben.
Luft, Klima
Das Klima kann als gemäßigtes, feucht temperiertes, ozeanisches Klima im ÜberPLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 29 von 37
Seite 29 von 37
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
gangsbereich zwischen der europäischen Festlandmasse und dem Nordatlantik bezeichnet werden.
Landschaft
Das Plangebiet ist durch ein größeres Gebäude (Gastronomie) und fünf kleineren
Gebäuden (sanitäre Anlagen und Rezeption) gekennzeichnet. Nordöstlich sind Gehölzflächen benachbart. Entlang der nördlichen Plangebietsgrenze verläuft der Deich.
Biologische Vielfalt, Wirkungsgefüge
Die biologische Vielfalt im Sondergebiet ist aufgrund der intensiv genutzten Flächen
gering.
b)
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung und bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
a) Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische
Vielfalt
Tiere, Pflanzen
Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen ergeben sich nicht.
Boden
Im Sondergebiet ist von einer höheren Bodenversiegelung auszugehen.
Wasser
Durch die größere Bodenversiegelung wird voraussichtlich die Grundwasserneubildung im Sondergebiet eingeschränkt.
Luft, Klima
Auswirkungen auf Luft und Klima ergeben sich nicht.
Landschaft
Es entstehen keine zusätzlichen festen baulichen Anlagen im Plangebiet, es handelt
sich vielmehr um geringfügige Erweiterungen an den Bestandsgebäuden. Auch die
Höhenentwicklung auf der Campinghäuser orientiert sich an den Bestandsgebäuden.
Somit ist der Campingplatz auch aufgrund der vorhandenen Gehölze bereits in das
Landschaftsbild eingebunden und es sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten.
Biologische Vielfalt, Wirkungsgefüge
Seite 30 von 37
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Stand: 27.02.2014
Die biologische Vielfalt im Sondergebiet ist aufgrund der bisherigen Nutzungen gering und wird aufgrund der Planung nicht erheblich beeinflusst.
Bei Nichtdurchführung der Planung verbleibt es bei den bisherigen Nutzungen.
c)
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
a) Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische
Vielfalt
Tiere, Pflanzen
Vorhandene Gehölze an der südlichen Plangebietsgrenze und im nordöstlichen Bereich bleiben erhalten. Durch Herausnahme eines 2 m breiten Streifens aus der
Ackernutzung als externe Ausgleichsfläche wird die Tier- und Pflanzenwelt positiv
beeinflussen.
Zu den Schadensbegrenzenden Maßnahmen wird in der FFH-Verträglichkeitsstudie
folgendes ausgeführt:
„Durch die Nutzung einer Fläche im Osten des Geltungsbereichs als Jugendlager
/Gruppenzeltplatz können Beeinträchtigungen des angrenzenden Lebensraumtyps
und des dort vorhandenen Lebensraums auftreten. Baubedingte Störungen bei Errichtung der Campinghäuser sind kurzzeitig und von geringer Intensität. Der Bereich,
in dem die Campinghäuser vorgesehen sind wird nicht als FFH-Lebensraumtyp eingestuft und zudem ist hier die Forderung einer geplanten Wiederherstellung aufgrund
der bestehenden Campingnutzung nicht anzunehmen.
Aus der Prüfung der Auswirkungen geht das Erfordernis für folgende Maßnahme zur
Schadenbegrenzung hervor:
-
Abgrenzung des Jugendlagers / Gruppenzeltplatzes
von den angrenzenden FFH-Lebensraumtypen zur Vermeidung eines vermehrten
Betretens des Lebensraumtyps und von Nährstoffeintrag.
Diese Maßnahme wird erforderlich, da Beeinträchtigungen der genannten Lebensraumtypen und Arten sonst nicht ausgeschlossen werden können. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen ist, auch unter Berücksichtigung anderer Pläne und Projekte, keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele zu rechnen.“
Boden/Wasser
Minimiert wird der Eingriff in die Schutzgüter Boden und Wasser durch die Erweiterung des Baufensters am bisherigen Bestand, anstatt einer Neuausweisung von BauPLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 31 von 37
Seite 31 von 37
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
flächen. Des Weiteren wurde die Lage der Aufstellflächen für die Campinghäuser
geprüft und abgewogen, um die möglichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden/Wasser zu minimieren (siehe dazu Kapitel 3.2.1 der Begründung).
Zum Ausgleich der verbleibenden Beeinträchtigungen wird eine Ausgleichsfläche mit
einer Größe von ca. 520 m² festgesetzt.
Luft, Klima
keine Maßnahmen erforderlich
Landschaft
keine Maßnahmen erforderlich
Zusätzlich wurde die Lage der Aufstellflächen für die Campinghäuser geprüft und abgewogen, um die möglichen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu minimieren (siehe dazu Kapitel 3.2.1 der Begründung).
Biologische Vielfalt, Wirkungsgefüge
Vorhandene Gehölze an der südlichen Plangebietsgrenze und im nordöstlichen Bereich bleiben erhalten. Durch Herausnahme eines 2 m breiten Streifens aus der
Ackernutzung als externe Ausgleichsfläche wird die biologische Vielfalt positiv beeinflusst.
d)
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele
und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind:
Unter Berücksichtigung des Planungsziels den bestehenden Campingplatz planungsrechtlich abzusichern scheiden wesentlich andere Planungsmöglichkeiten aus.
5.3
Zusätzliche Angaben
a)
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei
der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische
Lücken oder fehlende Kenntnisse:
Die Gemeinde führte eine verbal-argumentative Methode der Umweltprüfung durch,
die dem gegenwärtigen Wissensstand und in ihrem Umfang und Detaillierungsgrad
den allgemein anerkannten planerischen Grundsätzen gemäß der bisherigen Rechtslage entspricht. Weitergehende technische Verfahren bei der Umweltprüfung wurden
nicht verwendet.
Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben deutlich wurden, ergaben sich nicht.
b)
Monitoring (gemäß § 4c BauGB); Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur
Seite 32 von 37
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Stand: 27.02.2014
Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des
Bauleitplans auf die Umwelt:
Das Monitoring erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
c)
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes ist durch die geringfügige Erweiterung bestehender Gebäude im Wesentlichen der Belang a) Die Auswirkungen auf Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt durch Eingriffe in die Schutzgüter Boden und Wasser verbunden. Diese Eingriffe werden durch die Erweiterung des Baufensters anstelle des bisherigen Bestandes minimiert. Darüber hinaus wird eine externe Ausgleichsfläche bereitgestellt. Nachteilige Umweltauswirkungen werden voraussichtlich nicht verbleiben.
6
Hinweise
6.1
Bodenschutz
Grundlage für die Verfüllung oder Auffüllung mit Böden bildet die Bundesbodenschutzverordnung und die Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
Nr. 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/
Abfällen – Technische Regeln – „ (Stand 2003). Es sind ausschließliche Böden im
Sinne dieser Richtlinie zugelassen.
Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen: Gemäß § 7 Bundesbodenschutzgesetz sind schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden oder zu minimieren. Insbesondere sind Bodenversiegelungen, und Bodenverdichtungen auf das notwendige
Maß zu beschränken. Der Flächenverbrauch durch Baustelleneinrichtung (Baustraßen, Lageplätze u.ä.) ist möglichst gering zu halten. Bei der Anlage von Baustraßen
sollte die Möglichkeit der Teilversiegelung genutzt werden. Nach Abschluss der
Baumaßnahmen ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Flächen
für die Baustelleneinrichtungen mit besonderer Aufmerksamkeit fachgerecht durchzuführen (z.B. Bodenlockerung).
Umgang mit dem Boden: Zur Verminderung der baubedingten Wirkungen auf das
Schutzgut Boden hat eine fachgerechte Sicherung und eine sinnvolle Verwendung
des abgeschobenen Oberbodens unter Beachtung der bodenschutzrechtlichen Vorgaben (insbesondere § 6 BBodSchG i.V. mit § 12 BBodSchV) zu erfolgen. Die
DIN 19731 und 18915 finden Anwendung. Es ist zweckmäßig und fachgerecht, beim
Ab- und Auftrag von Boden die Bodenart sowie die Trennung in Oberboden, Unterboden und Ausgangsmaterial zu beachten, um das Material umweltgerecht einer weiteren Nutzung zuzuführen bzw. naturnahe Standortverhältnisse zu erhalten oder wieder herzustellen. Die Bodenart des Auffüllmaterials (z.B. bei der Geländemodellierung) sollte möglichst der Hauptbodenart des anstehenden Bodens entsprechen.
Grundlage für die Verfüllung oder Auffüllung mit Böden ist die Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Nr. 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen-Technische Regeln“.
Meldung schädlicher Bodenveränderungen: Gemäß § 2 des Landesbodenschutzund Altlastengesetzes (LBodSchG) sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 33 von 37
Seite 33 von 37
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der unteren Bodenschutzbehörde mitzuteilen.
6.2
Hinweise zum Hochwasserschutz
In unmittelbarer Nähe und im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
98 der Stadt Fehmarn liegt der Landesschutzdeich „Nördliche Seeniederung“ mit seinem Deichzubehör. Gemäß § 70 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) ist jede Benutzung des Deiches, die seine Wehrfähigkeit beeinträchtigen kann, unzulässig. Insbesondere ist es u. a. verboten, auf und in dem Deich mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deichverteidigungswegen und der
Überfahrten zu fahren oder zu parken, Material, Geräte oder Boote zu lagern, Anlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern sowie Gegenstände aller Art, insbesondere Badekabinen, Strandkörbe, Bänke, Buden oder Stände aufzustellen, zu lagern
oder abzulagern, Zäune, Brücken oder Deichtreppen zu errichten, Rohre oder Kabel
zu verlegen und Bäume und Sträucher zu pflanzen. Gemäß § 65 Abs. 1 LWG bestehen Deiche aus dem Deichkörper und dem Deichzubehör. Zum Deichkörper gehören insbesondere Schleusen, Siele, Stöpen, Mauern, Rampen und Deichverteidigungswege. Zum Deichzubehör gehören die Schutzstreifen beiderseits des Deichkörpers sowie Sicherungsanlagen, die unmittelbar der Erhaltung des Deichkörpers
und der Schutzstreifen dienen. Bei Landesschutzdeichen ist der äußere Schutzstreifen 20 m, der innere Schutzstreifen 10 m breit. Bei Regionaldeichen ist der äußere
Schutzstreifen 10 m, der innere 5 m breit. Die Schutzstreifen bemessen sich jeweils
von Deichböschungsfuß. Der Deichschutzstreifen muss in seinen Breiten entsprechend angepasst werden, wenn sich dort Deichzubehör, z. B. Deichverteidigungswege oder Treibselabfuhrwege, befindet. Der LKN-SH kann als untere Küstenschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach § 70 Abs. 1 LWG zulassen,
wenn die Wehrfähigkeit und die ordnungsgemäße Unterhaltung des Deiches nicht
beeinträchtigt werden. Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 3 LWG sind direkt
beim LKN-SH als Küstenschutzbehörde an Hand von aussagekräftigen, detaillierten
Planunterlagen zu beantragen.
Bauliche Anlagen dürfen gemäß § 80 Abs. 1 LWG in einer Entfernung bis zu 50 m
landwärts vom Fußpunkt der Innenböschung von Landesschutzdeichen und im
Deichvorland nicht errichtet oder wesentlich geändert werden. Ausnahmen von dem
Verbot des § 80 Abs. 1 LWG sind zulässig, wenn sie mit den Belangen des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes vereinbar sind und wenn das Verbot im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde oder ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt. Ich weise darauf hin, dass die bloße Aufstellung einer Bauleitplanung
das dringende öffentliche Interesse im Sinne des LWG nicht nachweist. Ein dringendes öffentliches Interesse kann die Verbesserung oder Erweiterung der Ortsbebauung, der Infrastruktur, die Errichtung oder der Ausbau von touristischen und gewerblichen Einrichtungen zur Schaffung sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen sein. Über
Ausnahmen entscheidet gleichzeitig mit der Erteilung der Baugenehmigung oder einer nach anderen Vorschriften notwendigen Genehmigung die dafür zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem LKN-SH als Küstenschutzbehörde. Sollte es sich
um nicht baugenehmigungspflichtige Vorhaben nach LBO handeln, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 80 Abs. 3 LWG analog direkt beim LKN-SH als Küstenschutzbehörde an Hand von aussagekräftigen, detaillierten Planunterlagen sowie einer Beschreibung der Begründung der Ausnahmetatbeständen zu beantragen.
Die geplanten Baufenster (Gastronomie, Laden, Rezeption, Sanitärgebäude I und II,
Pumpenhaus und Campinghäuser) befinden sich laut den eingereichten Planunterlagen außerhalb des inneren 10m-Deichschutzstreifen, jedoch teilweise oder ganz innerhalb der 50m-Bauverbotszone gemäß § 80 LWG. Für die bereits vorhandenen
Gebäude besteht lediglich ein Bestandsschutz und Änderungen am Grundriss sind
Seite 34 von 37
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Stand: 27.02.2014
grundsätzlich nicht möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch Ausnahmen von dem Bauverbot, wie bereits beschrieben, möglich. Der LKN-SH wird im
Zuge der Bauantragsbearbeitung durch den Kreis Ostholstein beteiligt und erteilt ggf.
nach Prüfung der Baumaßnahme eine küstenschutzrechtliche Genehmigung.
Die Grünflächen/Campingplatzflächen befinden sich zum Teil innerhalb des inneren
10m- Deichschutzstreifen und der 50m-Bauverbotszone des Landesschutzdeiches
„Nördliche Seeniederung“. Jegliche Pflanzung von Bäumen und Sträuchern auf dem
Deich und innerhalb der Schutzstreifen ist gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 6 LWG verboten.
Bereits vorhandene Sträucher sind regelmäßig auf eine Höhe von 1,00 m zurückzuschneiden, da lediglich Sträucher bis zu einer Höhe von 1,00 m in unmittelbarer
Deichnähe zugelassen werden. Andere Bepflanzungen, wie z. B. Bäume, dürfen im
Bereich des Deiches und der Deichschutzstreifens nicht gepflanzt werden. Ausnahmen hiervon werden nicht zugelassen. Für sämtliche Nutzungen, die sich innerhalb
des Deichschutzstreifens befinden, ist im Planvollzug eine Ausnahmegenehmigung
nach § 70 LWG erforderlich. Campingstellplätze sind genehmigungsfähig, sofern eine ausreichende Entfernung vom Deichverteidigungsweg (mind. 1 m Abstand) besteht und keine Zäune errichtet werden. Ein Hereinragen der Wohnwagen/Anhängerdeichsel in den vorgenannten Abstandsbereich von 1 m ist nicht zulässig.
Bereits vorhandene Zäune oder dgl. im Deichbereich sind im Planvollzug zu entfernen.
Die Errichtung und Nutzung von konstruktiven Bauwerken im Bereich der eingezeichneten Grünflächen/ Campingplatzflächen darf nur in Abstimmung mit dem LKNSH als untere Küstenschutzbehörde erfolgen, wenn sich diese innerhalb der 50mBauverbotszone befinden. Die Errichtung von konstruktiven Bauwerken innerhalb der
Deichschutzstreifen wird nicht zugelassen.
Die Wege des Campingplatzes „Am Niobe“ liegen zum Teil ebenfalls innerhalb der
50m-Bauverbotszone gemäß § 80 LWG. Sollte es sich um wassergebundene Wege
handeln, ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 80 LWG hierfür nicht erforderlich.
Sind jedoch Pflasterungen und weitere Einbauten vorgesehen, ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 80 LWG im Vorwege beim LKN-SH anhand von aussagekräftigen Planunterlagen zu beantragen.
Das Plangebiet liegt im hochwassergefährdeten Bereich unterhalb der Höhenlinie von
NN + 3,50 m (Bemessungswasserstand ohne Wellenauflauf für Landesschutzdeiche
an der Ostsee). Der Wasserstand der Ostsee kann unter Berücksichtigung des säkularen Meerwasseranstieges auch höher eintreten.
Entsprechend dem Sachstand zur Umsetzung der „Richtlinie über die Bewertung und
das Management von Hochwasserrisiken“ – Hochwasserrichtlinie – 2007/60/EG werden alle Bereiche unter NN + 3,00 m entsprechend Artikel 5 der Richtlinie als potentiell signifikantes Hochwasserrisikogebiet ausgewiesen.
Die Niederungsbereiche unter NN + 3,00 m im überplanten Bereich sind, soweit dies
aus den mir vorliegenden Karten ersichtlich ist, für die Ausweisung als potentiell signifikantes Hochwasserrisikogebiet vorgesehen. Eine entsprechende Darstellung wurde bereits teilweise in den B-Plan übernommen. In der Planzeichnung sollte das Gebiet als Überschwemmungsgebiet gekennzeichnet (Zeichen Ü) und entsprechend in
der Planzeichenerklärung erläutert werden.
Zur Minimierung der Hochwassergefahren wird für bauliche Anlagen oder die Nutzung von baulichen Anlagen in hochwassergefährdeten Gebieten an der Ostsee die
Einhaltung folgender Grundsätze empfohlen:
 Räume mit Wohnnutzung auf mind. NN + 3,50 m
 Räume mit gewerblicher Nutzung auf mind. NN + 3,00 m
 Lagerung wassergefährdender Stoffe auf mind. NN + 3,50 m
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 35 von 37
Seite 35 von 37
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn


Erosionssichere Gründung gegen Unterspülung
Vorkehrungen zur Sicherung gegen Auftrieb bei Lagerbehältern, Bauwerken
etc.
Darüber hinaus sollte jederzeit die rechtzeitige zentrale Alarmierung und Evakuierung
der gefährdeten Menschen durch organisatorische und technische VorsorgeMaßnahmen seitens der Stadt Fehmarn und Dritter sichergestellt werden. Die Verfügbarkeit und der Einsatz von Geräten zur Räumung von Gefahrenzonen und gefährlichen und gefährdeten Gütern sollte entsprechende Berücksichtigung finden.
Auf der Grundlage des Landeswassergesetzes und des jeweils geltenden Generalplanes Küstenschutz müssen auch künftig anstehende Küstenschutzmaßnahmen
und Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung des Hochwasser- und Küstenschutzes uneingeschränkt durchführbar sein. Eine rechtskräftige Bauleitplanung, die
unter Beteiligung der zuständigen Küstenschutzbehörde aufgestellt wurde, ersetzt
nicht für den Einzelfall erforderliche küstenschutzrechtliche Genehmigungen nach
Landeswassergesetz ersetzt. Bei den einzelnen Maßnahmen mit küstenschutzrechtlicher Relevanz ist der LKN-SH als untere Küstenschutzbehörde rechtzeitig zu beteiligen.
Auf Grund dieser Stellungnahme können Schadensersatzansprüche gegen das Land
Schleswig-Holstein nicht geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Verpflichtung
zum Schutz der Küste vor Abbruch und Hochwasser besteht nicht und kann aus dieser Stellungnahme nicht abgeleitet werden. Bei Ausweisung von Baugebieten in gefährdeten Gebieten bestehen gegenüber dem Land keine Ansprüche auf Finanzierung oder Übernahme notwendiger Schutzmaßnahmen.
Eine Verpflichtung des Landes Schleswig-Holstein sowie der Stadt Fehmarn zum
Schutz der Küste und zum Hochwasserschutz besteht nicht. Bei Ausweisung einer
Bebauung in gefährdeten Gebieten bestehen gegenüber dem Land und der Stadt
Fehmarn keine Ansprüche auf Finanzierung oder Übernahme notwendiger Schutzmaßnahmen. Die Stadt Fehmarn wird auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrages
mit den Vorhabenträgern, der vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen wird, Haftungsansprüche gegenüber der Stadt ausschließen.
Die Stadt Fehmarn wird einen Haftungsausschluss der Stadt für Hochwasserschäden
vertraglich absichern. Die Vorhabenträger werden die Stadt Fehmarn von jeglichen
Haftungsansprüchen freistellen, die durch Hochwasserschäden auf dem Campingplatz, dessen Einrichtungen und insbesondere abgestellten Wohnwagen oder Campinghütten entstehen. Sofern die Haftung nicht auf die Mieter der Standplätze abgewälzt wird, werden die Vorhabenträger zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung
verpflichtet, die das Hochwasserrisiko abdeckt. Sollte die Aufstellung eines Alarmierungs- und Katastrophenplanes für Hochwasserlagen notwendig werden, verpflichten
sich die Vorhabenträger diesen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden
und Institutionen zu erarbeiten.
6.3
Hinweise zur Schifffahrt
Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß § 34 Abs. (4) des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S.
962) weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen
mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb
behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders
irreführen oder behindern. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen
ist unzulässig. Von der Wasserstraße aus sollen ferner weder rote, gelbe, grüne,
blaue noch mit Natriumdampf-Niederdrucklampen direkt leuchtende oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein. Anträge zur Errichtung von Leuchtreklamen usw.
Seite 36 von 37
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Stand: 27.02.2014
sind dem WSA Lübeck daher zur fachlichen Stellungnahme vorzulegen.
7
Bodenordnende und sonstige Maßnahmen
Bodenordnende und sonstige Maßnahmen, für die der B-Plan die Grundlage bildet:
Die Sicherung des allgemeinen Vorkaufsrechts (§ 24 BauGB) sowie des besonderen
Vorkaufsrechtes (§§ 25 und 26 BauGB) im Plangebiet sind nicht vorgesehen.
8
Kosten
Es entstehen der Stadt keine Kosten aufgrund der Planung.
9
Billigung der Begründung
Diese Begründung wurde in der Sitzung der Stadtvertretung Fehmarn am
..................................... gebilligt.
Burg a.F., den
Siegel
(Schmiedt)
- Bürgermeister –
Der Bebauungsplan Nr. 98 ist am ................................. in Kraft getreten.
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Seite 37 von 37
Seite 37 von 37
Fehmarn, B-Plan Nr. 98
Campingplatz Niobe
FFH-Verträglichkeitsstudie
BBS Büro Greuner-Pönicke
Russeer Weg 54 24111 Kiel Tel. 0431/ 69 88 45, Fax: 698533, Funk: 0171 4160840, BBS-Umwelt.de
Fehmarn, B-Plan Nr. 98
Campingplatz Niobe
FFH-Verträglichkeitsstudie
Auftraggeber:
Campingplatz Niobe
Herr Mackeprang
Krummensiek 3
23769 Fehmarn
Verfasser:
BBS Büro Greuner-Pönicke
Beratender Biologe VDBiol
Russeer Weg 54
24 111 Kiel
Bearbeiter/in
Dipl. Landschaftsökol. S. Walter
Dipl. Biol. S. Greuner-Pönicke
Kiel, den 26.02.2014
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Inhaltsverzeichnis
1
Anlass...............................................................................................................5
2
Vorgehensweise ..............................................................................................6
2.1 Begriffsbestimmung ..............................................................................................7
2.2 Verwendete Quellen..............................................................................................7
3
Beschreibung des Vorhabens, Wirkfaktoren und Abgrenzung des
Untersuchungsraums .....................................................................................8
3.1 Beschreibung des Vorhabens ...............................................................................8
3.2 Wirkfaktoren........................................................................................................10
3.3 Abgrenzung des Wirkraums und Untersuchungsbereichs ...................................11
4
Übersicht über die Schutzgebiete und deren für die Erhaltungsziele
maßgeblichen Bestandteile ..........................................................................12
4.1 BSG „Östliche Kieler Bucht“ (DE 1530-491) ........................................................12
4.1.1 Übersicht über das Schutzgebiet .................................................................12
4.1.2 Erhaltungsziele des Schutzgebietes ............................................................14
4.1.3 Überblick über die Vogelarten des Anhangs I der VSchRL und der Zug(Rast-) vögel nach Art. 4 Abs. 2 der VSch-RL ..............................................14
4.2 GGB „Küstenstreifen West- und Nordfehmarn“ (DE 1532-391) ...........................16
4.2.1 Übersicht über das Schutzgebiet .................................................................16
4.2.2 Erhaltungsziele des Schutzgebietes ............................................................17
4.2.3 Überblick über die Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse nach
Anhang I FFH-RL.........................................................................................18
4.2.4 Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang II FFH-RL ...............18
4.2.5 Sonstige im Standard-Datenbogen genannte Lebensraumtypen und Arten .19
4.3 GGB „Meeresgebiet der östlichen Kieler Bucht“ (DE 1631-392) ..........................20
4.3.1 Übersicht über das Schutzgebiet .................................................................20
4.3.2 Erhaltungsziele des Schutzgebietes ............................................................20
4.3.3 Überblick über die Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse nach
Anhang I FFH-RL.........................................................................................20
4.3.4 Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang II FFH-RL ...............21
4.4 Beziehungen der Schutzgebiete zu anderen Natura 2000-Gebieten ...................22
3
BBS Büro Greuner-Pönicke
5
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Ermittlung und Bewertung der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen
des Schutzgebiets .........................................................................................22
5.1 Ermittlung der weiter zu berücksichtigenden Gebiete..........................................23
5.2 BSG „Östliche Kieler Bucht“ (DE 1530-491) ........................................................23
5.2.1 Ermittlung und Bewertung der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen der
Erhaltungsziele ............................................................................................24
5.2.2 Bewertung der Erheblichkeit ........................................................................28
5.3 GGB „Küstenstreifen West- und Nordfehmarn“ (DE 1532-391) ...........................28
5.3.1 Ermittlung und Bewertung der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen der
Erhaltungsziele ............................................................................................30
5.3.2 Bewertung der Erheblichkeit ........................................................................37
6
Vorhabensbezogene Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ...................37
7
Beurteilung der Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des
Schutzgebietes durch andere zusammenwirkende Pläne und Projekte ..38
8
Gesamtübersicht über Beeinträchtigungen durch das Vorhaben im
Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten, Beurteilung der
Erheblichkeit der Beeinträchtigungen.........................................................40
9
Literatur..........................................................................................................41
Anlagen
Anlage 1: Fehmarn, B-Plan Nr. 98, Campingplatz „Am Niobe“ - Kartierung der
Biotoptypen, Einstufung von FFH-Lebensraumtypen, Bewertung der
Flächen und Entwicklungsmöglichkeiten des Platzes, Prüfung möglicher
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung.
4
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
1 Anlass
Im Nordwesten der Insel Fehmarn befindet sich der Campingplatz „Am Niobe“. Dieser ist
planungsrechtlich nicht gesichert, genießt jedoch Bestandschutz. Ziel der Planung ist die
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Modernisierung des
bestehenden Campingplatzes. Dabei stehen vor allem qualitätsverbessernde
Maßnahmen im Vordergrund. Die bestehenden Sanitärgebäude und das Pumpenhaus
sollen geringfügig erweitert werden. Weitere bestehende bauliche Anlagen, wie
beispielsweise die Rezeption oder die Gastronomie sollen abgesichert werden. Dies
geschieht auch vor dem Hintergrund, dass ein vorhandenes Restaurant nicht
ausschließlich dem Campingplatz, sondern auch der allgemeinen Verbesserung des
touristischen Angebots dient. Im östlichen Teil des Campingplatzes soll die Möglichkeit für
das Aufstellen von 20 Campinghäusern geschaffen werden.
Nach § 33 BNatSchG sind alle Veränderungen oder Störungen, die zu einer erheblichen
Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können unzulässig. Nach § 34
BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit
mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder
im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen zu erheblichen
Beeinträchtigungen des Gebiets führen können.
Als Ausdruck des in der FFH-Richtlinie enthaltenen Vorsorgegrundsatzes ist eine FFHVerträglichkeitsprüfung (FFH-VP) bereits dann erforderlich, wenn nicht mit Gewissheit
ausgeschlossen werden kann, dass das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt wird.
Insofern muss eine FFH-VP bereits dann vorgenommen werden, wenn „Zweifel in Bezug
auf das Fehlen erheblicher Auswirkungen“ verbleiben; aus wissenschaftlicher Sicht darf
kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es keine vorhabensbedingten erheblichen
Beeinträchtigungen geben wird. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der
Vorhabensträger (BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU UND STADTENTWICKLUNG,
2008).
Innerhalb des Untersuchungsraums des Vorhabens befinden sich das Besondere
Schutzgebiet (BSG) „Östliche Kieler Bucht“ sowie das Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung (GGB) „Küstenstreifen West- und Nordfehmarn“ und das GGB „Meeresgebiet
der östlichen Kieler Bucht“.
Besondere Schutzgebiete (=Vogelschutzgebiete):
Das Vogelschutzgebiet „Östliche Kieler Bucht“ (DE 1530-491) erfüllt die fachlichen
Auswahlkriterien des Art. 4 Abs.1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten (EU-Vogelschutz-Richtlinie, im folgenden auch: VSch-RL) vom
30.11.2009 und wurde als Besondere Schutzgebiete (BSG) als Teil des europaweiten
Natura 2000 Schutzgebietssystems ausgewiesen und an die EU gemeldet.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (=FFH-Gebiete):
Die Gebiete „Küstenstreifen West- und Nordfehmarn“ (DE 1532-391) und „Meeresgebiet
der östlichen Kieler Bucht „ (DE 1631-392) erfüllen die fachlichen Auswahlkriterien der Art.
3 und 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie, im folgenden
auch: FFH-RL), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG. Die Gebiete enthalten
5
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
natürliche Lebensräume des Anhanges I sowie Arten der Anhänge II und IV der FFH-RL
und wurden als Gebiete von Gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) erklärt.
Das Büro BBS wurde mit der Erstellung der FFH-Verträglichkeitsstudie beauftragt.
2 Vorgehensweise
Die FFH-Verträglichkeitsstudie erfolgt auf folgender Vorgehensweise nach dem „Leitfaden
zur FFH-Verträglichkeitsprüfung an Bundeswasserstraßen“ (BUNDESMINISTERIUM FÜR
VERKEHR, BAU UND STADTENTWICKLUNG, 2008).
1. Darstellung der Schutzgebiete und der für die Erhaltungsziele maßgeblichen
Bestandteile
2. Beschreibung des Vorhabens und Ermittlung seiner Wirkfaktoren
3. Abgrenzung und Beschreibung des Untersuchungsbereichs
4. Beurteilung der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des
Schutzgebiets
5. Ermittlung von Beeinträchtigungen durch das Vorhaben im Zusammenwirken mit
anderen Plänen oder Projekten (Synergieeffekte)
6. Ggf. Beschreibung schadensbegrenzender Maßnahmen
7. Gesamtübersicht über Beeinträchtigungen durch das Vorhaben, Beurteilung der
Erheblichkeit der Beeinträchtigungen
8. Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen.
Die Darstellung der Schutzgebiete und der für die Erhaltungsziele maßgeblichen
Bestandteile erfolgt anhand des Standard-Datenbogens und der in Kap. 2.2
angegebenen Datenquellen.
Die Beschreibung des Vorhabens wird dem B-Plan (Stand 29.01.2014) entnommen.
Wirkfaktoren sind alle von der Planung ausgehenden Faktoren, die Veränderungen der
Umwelt in dem von dem Vorhaben betroffenen Raum verursachen können,
beispielsweise Emissionen, Bodenversiegelungen oder Störungen. Sie werden aus der
Begründung der Planung abgeleitet.
Zur Abgrenzung des Untersuchungsbereichs ist der Wirkbereich der verschiedenen
Wirkfaktoren mit der Abgrenzung des/der Schutzgebiete/s und eventuell außerhalb liegender, für das Schutzgebiet relevanter Flächen zu überlagern. Im Überschneidungsbereich
(=Wirkraum) ist zu prüfen, ob es zu einer Beeinträchtigung der Erhaltungsziele kommen
kann. Für diesen Bereich erfolgte eine detaillierte Darstellung vorhandener Daten.
Aufgrund der detaillierten Darstellung vorhandener Daten und der Wirkfaktoren des
Vorhabens werden vorhabensbedingte Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der
Schutzgebiete beurteilt. Falls erforderlich werden Schaden begrenzende Maßnahmen
formuliert.
Zu prüfen ist weiterhin, ob auf die Schutzgebiete andere Plänen oder Projekten
einwirken werden, die in die Beurteilung einfließen müssen (Synergieeffekte).
6
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
In der Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ist darzulegen, ob und in
welchem Umfang Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele vorliegen.
2.1 Begriffsbestimmung
Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsstudie sind alle Lebensräume gemäß Anhang I
und Arten gemäß Anhang II FFH-RL, sofern sie im Standard-Datenbogen als signifikant
eingestuft werden (Repräsentativität und Populationen der Kategorie A, B oder C),
außerdem die Vogelarten gemäß Anhang I VSch-RL. Von den Zugvogelarten, die nicht in
Anhang I der VSch-RL aufgeführt sind, sind alle in einem BSG regelmäßig in international
bedeutsamen Beständen auftretenden Arten Gegenstand der Prüfung.
Arten, die in anderen Anhängen beider Richtlinien aufgeführt sind, oder als besondere
Arten der Fauna und Flora eines Gebietes im Standard-Datenbogen genannt werden,
sind nicht Gegenstand der Prüfung, es sei denn sie bestimmen als charakteristische Arten
der Lebensräume gemäß Anhang I FFH-RL die Erhaltungsziele mit.
Der Begriff der Erhaltungsziele ist in § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG definiert. Als Erhaltungsziele eines Schutzgebietes gelten die konkreten Festlegungen zur Erhaltung oder
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in GGB vorkommenden
Lebensräume gemäß Anhang I und Arten gemäß Anhang II FFH-RL bzw. in BSG die in
Anhang I genannten Vogelarten sowie Zugvögel nach Art. 4 Abs. 1 VSch-RL und ihre
Lebensräume.
Der Erhaltungszustand für Lebensraumtypen wird in der FFH-RL definiert als "die
Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin
vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine
natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner
charakteristischen Arten auswirken können".
Der Erhaltungszustand einer Art wird in der FFH-RL definiert als „die Gesamtheit der
Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der
betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können“.
Bei den in § 33 Abs. 1 BNatSchG bezeichneten "maßgeblichen Bestandteilen eines
Gebiets" handelt es sich um das gesamte ökologische Arten-, Strukturen-, Faktoren- und
Beziehungsgefüge, das für die Wahrung bzw. Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustands der Lebensräume und Arten von Bedeutung ist.
2.2 Verwendete Quellen
Als Datengrundlagen wurden der Standarddatenbögen, die Ergebnisse des
Lebensraumtypen- und Artenmonitorings und die Erhaltungsziele verwendet. Zudem
wurden Daten zu Artenvorkommen (Artkataster) beim LLUR abgefragt.
Es wurden folgende Datenquellen und Gutachten ausgewertet:
•
Standard-Datenbogen BSG „Östliche Kieler Bucht“ (DE 1530-491), Stand 12.03.09
•
Standard-Datenbogen GGB „Küstenstreifen West- und Nordfehmarn“ (DE 1532-391),
Stand 13.08.11
7
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
•
Standard-Datenbogen GGB „Meeresgebiet der östlichen Kieler Bucht“ (DE 1631392)
•
SPA „Östliche Kieler Bucht“ (DE 1530-491) - Brutvogelmonitoring 2008
•
Folgekartierung/Monitoring
Lebensraumtypen
in
FFH-Gebieten
und
Kohärenzgebieten in Schleswig-Holstein 2007-2012, Textbeitrag zum FFH-Gebiet
Küstenstreifen West- und Nordfehmarn (1532-391), 2009.
•
Erhaltungsziele für das Vogelschutzgebiet DE-1530-491 "Östliche Kieler Bucht“
•
Erhaltungsziele für das als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung benannte
Gebiet DE-1532-391 „Küstenstreifen West- und Nordfehmarn“
•
Erhaltungsziele für das als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung benannte
Gebiet DE 1631-392 „Meeresgebiet der östlichen Kieler Bucht“
Zur Bewertung der aktuellen Biotopsituation wurde im Mai 2013 eine
Biotoptypenkartierung mit Einstufung der Biotoptypen und FFH-Lebensraumtypen
durchgeführt (s. Anlage 1).
3 Beschreibung des Vorhabens, Wirkfaktoren und Abgrenzung
des Untersuchungsraums
3.1 Beschreibung des Vorhabens
Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Modernisierung des bestehenden Campingplatzes.
Es erfolgt die Festsetzung eines Sondergebiets „Camping- und Wochenendplatz“. Das
Sondergebiet umfasst den Bereich des bestehenden Campingplatzes.
Zulässig sind im Sondergebiet „Camping- und Wochenendplatz“:
300 Standplätze für Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und Mobilheime.
Davon max. 20 Aufstellplätze für Campinghäuser für einen wechselnden
Personenkreis innerhalb der festgesetzten Flächen mit der Ziffer 1
Anlagen und Einrichtungen, die zum Betrieb des Campingplatzes erforderlich sind.
Anlagen
für
die
Platzverwaltung,
Versorgungseinrichtungen.
die zur Deckung des täglichen Bedarfs des Plangebietes sowie
Strandversorgung dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften.
Technikstationen
für
die
zur
Ausnahmsweise kann eine Wohnung für den Aufsichts- und Betriebsinhaber oder den
Betriebsleiter zugelassen werden.
Der bestehende Campingplatz ist mit 300 Nutzungseinheiten abgenommen, so dass die
Anzahl der Standplätze sich nicht verändert.
Für die auf den Wochenendplätzen zulässigen 20 Campinghäuser wird eine maximal
zulässige Höhe von 5,90 m über Normal Null festgesetzt.
8
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Eine Versiegelung ist für den Haupterschließungsweg zulässig, alle weiteren Fuß- und
Erschließungswege und Standplätze sind aus wasserdurchlässigen Materialien
herzustellen.
Die vorhandenen Gehölze an der südlichen Plangebietsgrenze werden als zu erhaltend
als „Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Gewässern“ festgesetzt, zudem soll
entlang der südlichen Grenze der Sondergebiete und Grünflächen eine Abgrenzung durch
einen Zaun erfolgen. Weiterhin sollen die Gehölzbestände im östlichen Plangebiet
erhalten werden.
Im Osten, östlich des Weges, wird eine private Grünfläche „Spielplatz, Jugendlager,
Gruppenzeltplatz“ festgesetzt, die fast vollständig auch als „Fläche mit Bindungen für
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie Gewässern“ ausgewiesen wird. Hier ist bisher eine Nutzung als
Spielplatz vorhanden, eine Nutzung als Jugendlager und Gruppenzeltplatz fand bisher
nicht statt.
Das im Westen vorhandene Gewässer wird als „Fläche für Versorgungsanlagen –
Regenrückhaltebecken / Klärteich“ festgesetzt.
Abb. 1: Ausschnitt aus der B-Planzeichnung (Stand 29.01.2014), westlicher Teilbereich
9
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Baufenster für die mögliche
Aufstellung von Campinghäusern
Grünfläche „Spielplatz,
Jugendlager, Gruppenzeltplatz“, Erhalt von
Bäumen und Sträuchern
Abb. 2: Ausschnitt aus der B-Planzeichnung (Stand 29.01.2014), östlicher Teilbereich
3.2 Wirkfaktoren
Wirkfaktoren sind alle von dem Vorhaben ausgehenden Faktoren, die Veränderungen der
Umwelt in dem vom Vorhaben betroffenen Raum verursachen können, beispielsweise
Emissionen, Bodenversiegelungen oder Trenneffekte. Sie werden aus der Beschreibung
des Vorhabens abgeleitet.
Diese Wirkungen, die entsprechend ihren Ursachen auch den verschiedenen Phasen des
Vorhabens zugeordnet werden können, sind z.T. dauerhaft, z.T. regelmäßig wiederkehrend und z.T. zeitlich begrenzt.
Baubedingte Wirkfaktoren
Bei der Errichtung der geplanten max. 20 Campinghäuser können in gewissem Umfang
akustische und optische Störungen auftreten. Da es sich hier jedoch um Campinghäuser
und nicht um massive Häuser handelt und eine Unterkellerung nicht zulässig ist, werden
diese Störwirkungen von geringer Intensität und Dauer sein.
Optische Störwirkungen können ebenfalls während der Bauarbeiten auftreten, sind jedoch
ebenfalls von geringer Intensität. Durch Gebäude, Deich oder Gehölze werden die
Wirkungen gemindert.
Anlagebedingte Wirkfaktoren
Durch das Vorhaben findet ein Überbauen von bisher saisonal als Standplätze genutzten
Flächen mit Campinghäusern statt. Dadurch kommt es zu einem Verlust von
Vegetationsstrukturen und Versiegelung von Boden.
10
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Durch die zulässige Firsthöhe bis 5,9 mNN entstehen Strukturen, welche die Deichkrone
um bis zu ca. 2,4 m überragen.
Betriebsbedingte Wirkfaktoren
Eine Veränderung der Nutzungsintensität des Campingplatzes ist nicht zu erwarten, da
die Anzahl der Standplätze sowie der Nutzungszeitraum gegenüber der Bestandssituation
nicht verändert werden. Optische Wirkungen können durch Innenbeleuchtung der
Campinghäuser auftreten.
Im Osten des Geltungsbereichs wird eine Grünfläche mit Nutzung als Spielplatz,
Jugendlager, Gruppenzeltplatz ausgewiesen. Hier ist eine Zunahme der Nutzung zu
erwarten, da bisher keine Nutzung als Jugendlager und Gruppenzeltplatz erfolgte.
Die sonstigen zu erwartenden Nutzungen sind bereits im Bestand vorhanden, so dass
nicht mit weiteren zusätzlichen Wirkungen zu rechnen ist.
Durch eine mögliche, hier nicht näher geregelte, Winterabstellung (ohne
Campingnutzung) von Campingwagen im Campingplatzbereich südlich des Weges, d.h.
außerhalb des FFH-Gebiets, sind keine Auswirkungen auf Natura2000-Gebiete zu
befürchten.
3.3 Abgrenzung des Wirkraums und Untersuchungsbereichs
Wirkfaktoren sind alle von dem Vorhaben ausgehenden Faktoren, die Veränderungen der
Umwelt in dem vom Vorhaben betroffenen Raum verursachen können, beispielsweise
Emissionen, Bodenversiegelungen oder Trenneffekte. Sie werden aus der Beschreibung
des Vorhabens abgeleitet.
Wirkfaktoren während der Bauphase sind neben der direkten Wirkung durch Überbauen
die indirekte Wirkung durch optische und akustische Störungen durch die Baufahrzeuge.
Für die Lärmausbreitung während der Bauphase wird basierend auf Erfahrungswerten
aus anderen Projekten ein Radius von bis zu 200 m angenommen.
Die Wirkfaktoren der Anlagephase sind auf den Geltungsbereich beschränkt. Es handelt
sich hier um das Überbauen von Flächen mit Campinghäusern. Die nördlich des Weges
geplanten Campinghäuser liegen innerhalb des FFH-Gebietes „Küstenstreifen West- und
Nordfehmarn“. Die südlichen Campinghäuser sowie die weiteren Baufenster, die den
Bestand planungsrechtlich absichern und tlws. geringe Veränderungen zulassen sollen
liegen außerhalb, jedoch in direkter Nähe des FFH-Gebietes und des
Vogelschutzgebietes (s. Abb. 3).
In der Betriebsphase können optische Wirkungen von den Campinghäusern wie
Lichtemission auftreten, die jedoch von geringer Intensität sein werden, da keine grelle,
weit reichende Beleuchtung zu erwarten ist. Innenbeleuchtung ist nur kurzzeitig zu
erwarten, insbesondere da eine Winternutzung nicht vorgesehen ist.
Die als Spielplatz, Jugendlager, Gruppenzeltplatz vorgesehene Grünfläche überschneidet
sich teilweise mit dem FFH-Gebiet „Küstenstreifen West- und Nordfehmarn“ und grenzt an
das Vogelschutzgebiet „Östliche Kieler Bucht“. Durch die Nutzung als Jugendlager und
Gruppenzeltplatz ist mit Bewegungen von Menschen, Betreten von bzw. Lagern auf
11
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Flächen und Lärmentwicklung in der Flächen und im näheren Umfeld zu rechnen. Es wird
ein Wirkraum von bis zu 200 m angenommen.
Die relevante Planung ist in Abb. 3 abgebildet, die Wirkräume sind in Kap. 5 für die
einzelnen Schutzgebiete dargestellt.
BSG 1530-491
GGB 1631-392
GGB 1631-392
GGB 1532-391
Geltungsbereich
Baufenster
Jugendlager,
Gruppenzeltplatz
FFH-Gebiet
Vogelschutzgebiet
GGB 1532-391
BSG 1530-491
Abb. 3: Lage des Geltungsbereichs und der Baufenster zu den Natura 2000-Gebieten
4 Übersicht über die Schutzgebiete und deren für die
Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile
4.1 BSG „Östliche Kieler Bucht“ (DE 1530-491)
4.1.1
Übersicht über das Schutzgebiet
Das Vogelschutzgebiet mit einer Größe von 74.690 ha umfasst die flachen Meeresflächen
und Küstensäume mit angrenzenden Strandwällen, Lagunen und Strandseen zwischen
der Kieler Förde und der Nordküste der Insel Fehmarn. Es schließt den Bottsand und die
Kolberger Heide, die Hohwachter Bucht sowie die Nord- und Westküste Fehmarns
einschließlich der nördlichen Seeniederung mit ein. Die Meeresflächen befinden sich im
Eigentum des Bundes. Einige Teilbereiche sind als Naturschutzgebiete ausgewiesen. Das
Vorkommen wertvoller Lebensraumtypen hat zur Meldung eines großen Teils des
Gebietes als FFH-Gebiet (DE 1532-391 Küstenstreifen West- und Nordfehmarn und DE
1631-392 Meeresgebiet der östlichen Kieler Bucht) geführt.
Die östliche Kieler Bucht ist Verbreitungsschwerpunkt der hier rastenden und
überwinternden Meeresenten. Das Meeresgebiet zählt zu den zahlen- und flächenmäßig
12
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
bedeutendsten Brut- und Rastgebieten für Wasser- und Feuchtgebietsvögel im Bereich
der westlichen Ostsee und der Beltsee. Es hat internationale Bedeutung als Rastgebiet
für Reiher-, Berg-, Eider-, Eis-, Schell- und Trauerente. Die Meeresenten finden hier
günstige Nahrungsbedingungen in den Flachwasserbereichen der Ostsee.
Der Große Binnensee bei Hohwacht erfüllt die Kriterien eines Feuchtgebiets
internationaler Bedeutung. Schnatter- und Löffelente treten in bedeutender Anzahl auf.
Für die Tafelente ist der Große Binnensee der bedeutendste Mauserplatz des Landes.
Die Binnenseen in der Hohwachter Bucht gehören ferner zu den bedeutendsten Rast- und
Überwinterungsgebieten für Singschwan, Grau- und Bläßgans in Schleswig-Holstein.
Neben den für die Auswahl des Gebietes entscheidenden Vogelarten, ist die Nonnengans
zu nennen, die hier mit bis zu 400 Tieren rastet. Dies ist eine für die schleswigholsteinische Ostseeküste hohe Anzahl. Die besondere Bedeutung liegt im Verbund der
drei Binnenseen mit den unmittelbar angrenzenden Ackerflächen, die als
Nahrungsflächen für Schwäne und Gänse sowie rastende Goldregenpfeifer und Kiebitze
dienen. Der Strand bei Lippe ist langjähriger Brutplatz der Zwergseeschwalbe. Das
Waldgebiet "Alte Burg" bei Hohwacht ist Brutplatz unter anderem des Seeadlers.
Im Bereich der nördlichen Seeniederung auf Fehmarn befindet sich in den ausgedehnten
Röhrichtflächen der Binnenseen und Lagunen einer der wichtigsten Brutplätze für
Röhrichtbrüter in Schleswig-Holstein. Dies gilt insbesondere für den Schilfrohrsänger.
Daneben kommen Rohrweihe und Rohrdommel vor.
Unter den im Bereich naturnaher Sandstrände, Strandwälle, Nehrungshaken und
Primärdünen brütenden Vogelarten sind Zwerg-, Fluss- und Küstenseeschwalbe
besonders hervorzuheben. Auf kleinen Inseln bzw. Halbinseln, Dünengebieten und
Salzwiesen brütet der Mittelsäger.
In pflanzenreichen, flachen Gewässern mit ausreichendem Angebot an Pflanzenteppichen
als Nestunterlage brütet die Trauerseeschwalbe. Die ausgeprägte Unterwasservegetation
ist zugleich Nahrungsgrundlage für Knäk- und Kolbenente. Im Bereich kleinerer Seen
rasten Zwergsäger. An seggenreichen, sumpfigen Seeufern brütet das Tüpfelsumpfhuhn.
In ausgedehnten Salzwiesen und Niederungen sind als typische Arten des
Feuchtgrünlands und der Salzwiesen unter anderem Bekassine, Rotschenkel und Kiebitz
vertreten. Der Säbelschnäbler ist als Watvogel für seinen Nahrungserwerb auf die
Wattflächen z. B. westlich des Bottsandes angewiesen.
Die gesamte östliche Kieler Bucht ist als international bedeutsames Rast- und
Überwinterungsgebiet für mehrere Wasservogelarten sowie wichtiges Brutgebiet für
Strand- und Küstenvögel besonders schutzwürdig. Zusammen mit den übrigen
Ostseegebieten (Flensburger Förde, Schlei, Eckernförder Bucht, Ostsee östlich Wagrien,
Brodtener Ufer) hat es existenzielle Bedeutung als Überwinterungsgebiet für
Meeresenten.
Übergreifendes Schutzziel ist die Erhaltung der außerordentlich hohen Bedeutung der
Küstengewässer im internationalen Vogelzuggeschehen als möglichst störungsfreies
Rast- und Überwinterungsgebiet für zahlreiche Entenarten, als günstiger Nahrungsraum
für Brut- und Rastvögel sowie als Brutplatz für Küsten-, Wiesen- und Röhrichtvögel.
Übergreifendes Ziel ist weiterhin die Erhaltung von unzerschnittenen Räumen, die
weitgehend frei von störenden Strukturen wie Stromleitungen und Windkraftanlagen sind.
13
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Lage des Plangebietes
BSG
1525-491
BSG 1530-491
BSG 1633-491
Abb. 4: Abgrenzung des BSG „Östliche Kieler Bucht“ (1530-491) und Lage des Vorhabens
4.1.2
Erhaltungsziele des Schutzgebietes
Die Erhaltungsziele werden in 5.2.1 aufgeführt.
4.1.3
Überblick über die Vogelarten des Anhangs I der VSchRL und der Zug(Rast-) vögel nach Art. 4 Abs. 2 der VSch-RL
Die VSch-RL betrifft nach Art. 1 den Erhalt sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im
europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten (außer Grönland) heimisch sind. Die
Mitgliedsstaaten treffen gemäß Art. 3 Abs. 1 die erforderlichen Maßnahmen, um für alle
unter Art. 1 fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der
Lebensräume zu erhalten und wiederherzustellen.
Für die in Anhang I genannten Arten sind gemäß Art. 4 Abs. 1 besondere
Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und
ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet zu sichern. Die Mitgliedsstaaten erklären die
für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu
Vogelschutzgebieten (BSG).
Entsprechende Schutzmaßnahmen sind nach Art. 4 Abs. 2 auch für die nicht in Anhang I
aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-,
Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten
anzuwenden.
14
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Im Folgenden werden die im BSG „Östliche Kieler Bucht“ vorkommenden Vogelarten
gemäß Anhang I VSch-RL sowie die übrigen international bedeutsamen und im
Standartdatenbogen aufgeführten Vogelarten aufgeführt:
Das Gebiet ist für die Erhaltung folgender Vogelarten und ihrer Lebensräume
a) von besonderer Bedeutung
(B: Brutvögel; R: Rastvögel):
•
Acrocephalus schoenobaenus (Schilfrohrsänger)
B
•
Anas clypeata (Löffelente)
R
•
Anas querquedula (Knäkente)
B
•
Anas strepera (Schnatterente)
R
•
Anser albifrons (Bläßgans)
R
•
Anser anser (Graugans)
R
•
Aythya ferina (Tafelente)
R
•
Aythya fuligula (Reiherente)
R
•
Aythya marila (Bergente)
R
•
Botaurus stellaris (Rohrdommel)
B
•
Bucephala clangula (Schellente)
R
•
Circus aeruginosus (Rohrweihe)
B
•
Clangula hyemalis (Eisente)
R
•
Cygnus cygnus (Singschwan)
R
•
Haliaeetus albicilla (Seeadler)
B
•
Melanitta nigra (Trauerente)
B
•
Mergus albellus (Zwergsäger)
R
•
Mergus serrator (Mittelsäger)
B
•
Netta rufina (Kolbenente)
B
•
Porzana porzana (Tüpfelsumpfhuhn)
B
•
Somateria mollissima (Eiderente)
R
•
Sterna albifrons (Zwergseeschwalbe)
B
•
Sterna hirundo (Flussseeschwalbe)
B
b) von Bedeutung
•
Chlidonias niger (Trauerseeschwalbe)
B
•
Gallinago gallinago (Bekassine)
B
•
Pluvialis apricaria (Goldregenpfeifer)
R
•
Recurvirostra avosetta (Säbelschnäbler)
B
15
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
•
Sterna paradisaea (Küstenseeschwalbe)
B
•
Tringa totanus (Rotschenkel)
B
•
Vanellus vanellus (Kiebitz)
B
Sonstige im Standard-Datenbogen genannte Arten
•
Alauda arvensis (Feldlerche)
•
Anthus pratensis (Wiesenpieper)
•
Branta leucopsis (Nonnengans)
•
Charadrius hiaticula (Sandregenpfeifer)
•
Motacilla flava (Schafstelze)
4.2 GGB „Küstenstreifen West- und Nordfehmarn“ (DE 1532-391)
4.2.1
Übersicht über das Schutzgebiet
Das FFH-Gebiet mit einer Größe von 1.459 ha liegt auf der Insel Fehmarn und umfasst
den landseitigen Streifen der West- und Nordküste der Insel. In das Gebiet
eingeschlossen sind die Naturschutzgebiete „Krummsteert-Sulsdorfer Wiek“, „Wallnau“
und „Grüner Brink“, die Landflächen des Flügger Sandes, die Strandseen und Dünen bei
Kopendorf, die nördliche Seeniederung sowie die Agrarlandschaft südlich des
Fastensees.
Es handelt sich insgesamt um eine lang gestreckte, vielfältig ausgeprägte Strandwall- und
Strandseenlandschaft mit Lagunen, Strandwällen und großflächigen Dünenlandschaften.
Sie ist eng verzahnt mit Röhrichtbeständen, Grünlandflächen und Salzwiesen.
Neben zahlreichen Strandseen als prioritärer Lebensraumtyp (1150) mit teilweise großen
Röhrichtzonen treten in typischer Abfolge Spülsäume (1210), bewachsene Kiesstrände
(1220), Weißdünen (2120), Feuchte Dünentäler (2190) sowie die prioritären
Lebensraumtypen der Grau- (2130) und der entkalkten Dünen (2150) auf. Insbesondere
bei Kopendorf und in der nördlichen Seeniederung befinden sich vergleichsweise gut
ausgebildete Salzwiesen (1330). Jenseits des Deiches im Bereich der nördlichen
Seeniederung sind stellenweise vegetationsfreie Wattflächen (1140), z.T. als Windwatten
ausgeprägt, vorhanden.
Eingeschlossen in das Gebiet ist auch die kleingewässerreiche Agrarlandschaft südlich
des Fastensees. Die Gewässer sind sehr unterschiedlich ausgeprägt, wobei das
Spektrum von dichtem Schilfbewuchs bis zu voll besonnten Gewässern reicht. Fehmarn
stellt mit der hohen Dichte verbliebener Kleingewässer in der Ackerlandschaft eine der
landesweit größten geeigneten Lebensraumkomplexe des Kammmolches. Es ist davon
auszugehen, dass in zahlreichen Kleingewässern auf mineralischen Ackerstandorten
Kammmolche vorkommen. Derzeit können im Gebiet jedoch keine Laichgewässer
benannt werden. Die Entwicklung ist aber durch Besatzmaßnahmen bereits eingeleitet.
Ähnliches gilt für die auf Fehmarn ehemals weit verbreitete Rotbauchunke. Durch die
16
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
begonnene Umgestaltung von Gewässern und das Aussetzen von Larven wurde die
Wiederherstellung der Eignung des Gebietes für die Rotbauchunke eingeleitet.
Das gesamte Gebiet hat eine überragende Bedeutung für rastende Meeresenten und
brütende Seevögel.
Die an der Nord- und Westküste der Insel Fehmarn ausgebildete Strandwall- und
Strandseenlandschaft gehört zu den großflächigsten Landschaften dieses Typs in
Schleswig-Holstein.
Sie
ist
in
Verbindung
mit
den
Kammmolch- und
Rotbauchunkengewässern, insbesondere den Gewässern am Fastensee, besonders
schutzwürdig.
Übergreifendes Schutzziel ist die Erhaltung einer der natürlichen Küstendynamik
unterliegenden Strandwall- und Strandseenlandschaft sowie der im Gebiet
vorkommenden Rotbauchunken- und Kammmolchbestände. Für den prioritären
Lebensraumtyp der Graudüne soll ein günstiger Erhaltungszustand im Einklang mit den
Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen
Besonderheiten, insbesondere des Küstenschutzes, wiederhergestellt werden.
Lage des Plangebietes
Abb. 5: Abgrenzung der GGB „Küstenstreifen Nord- und Westfehmarn“ (1532-391) und
„Meeresgebiet der östlichen Kieler Bucht“ (1631-392) und Lage des Vorhabens
4.2.2
Erhaltungsziele des Schutzgebietes
Die Erhaltungsziele werden in 5.3.1 aufgeführt.
17
BBS Büro Greuner-Pönicke
4.2.3
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Überblick über die Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse nach
Anhang I FFH-RL
Natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse sind Lebensräume im
europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten (Def. Art. 2 FFH-RL), die:
•
im Bereich ihres natürlichen Vorkommens vom Verschwinden bedroht sind oder
•
infolge ihres Rückgangs oder aufgrund ihres an sich schon begrenzten Vorkommens
ein geringes natürliches Verbreitungsgebiet haben oder
•
typische Merkmale der alpinen, atlantischen, kontinentalen, makronesischen,
mediterranen und/oder boreale Regionen aufweisen.
Diese Lebensraumtypen sind in Anhang I der FFH-RL aufgeführt.
Als prioritäre Lebensräume nach Art. 1 der FFH-RL werden die natürlichen Lebensräume
im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten bezeichnet, die vom Verschwinden bedroht
sind, und für deren Erhaltung der Gemeinschaft aufgrund der natürlichen Ausdehnung
dieser Lebensraumtypen eine besondere Verantwortung zukommt. Die prioritären
Lebensraumtypen sind in Anhang I der FFH-RL mit einem * gekennzeichnet.
Das Gebiet ist für die Erhaltung folgender Lebensraumtypen
a) von besonderer Bedeutung:
(* = prioritäre Lebensraumtypen)
•
1140 Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt
•
1150* Lagunen des Küstenraumes (Strandseen)
•
1210 Einjährige Spülsäume
•
1220 Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände
•
1330 Atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae)
•
2120 Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria
•
2130* Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation (Graudünen)
•
2150* Festliegende entkalkte Dünen der atlantischen Zone (Calluno-Ulicetea)
•
2190 Feuchte Dünentäler
b) von Bedeutung
keine
4.2.4
Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang II FFH-RL
Arten von gemeinschaftlichem Interesse sind nach der Definition in Art. 1 der FFH-RL
Tier- und Pflanzenarten im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, die
•
bedroht sind, außer denjenigen, deren natürliche Verbreitung sich nur auf Randzonen
des genannten Gebietes erstreckt und die weder bedroht noch im Gebiet der
westlichen Paläarktis potenziell bedroht sind, oder
18
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
•
potenziell bedroht sind, d.h., deren baldiger Übergang in die Kategorie der bedrohten
Arten als wahrscheinlich betrachtet wird, falls die ursächlichen Faktoren der
Bedrohung fortdauern, oder
•
selten sind, d.h., deren Populationen klein und, wenn nicht unmittelbar, so dort
mittelbar bedroht oder potenziell bedroht sind.; diese Arten kommen entweder in
begrenzten geographischen Regionen oder in einem größeren Gebiet vereinzelt vor
oder
•
endemisch sind und infolge der besonderen Merkmale ihres Habitats und/oder der
potenziellen Auswirkungen ihrer Nutzung auf ihren Erhaltungszustand besondere
Beachtung erfordern.
Für die Arten von gemeinschaftlichem Interesse, die in Anhang II der FFH-RL aufgeführt
sind, müssen die Mitgliedsstaaten besondere Schutzgebiete ausweisen, die den
Fortbestand
oder
gegebenenfalls
die
Wiederherstellung
eines
günstigen
Erhaltungszustandes der Habitate dieser Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet
gewährleisten.
Als prioritär werden die Arten von gemeinschaftlichem Interesse bezeichnet, für deren
Erhaltung der Gemeinschaft aufgrund der natürlichen Ausdehnung dieser Arten eine
besondere Verantwortung zukommt. Diese Arten sind in Anhang Il der FFH-RL mit *
gekennzeichnet.
Das Gebiet ist für folgende Arten
a) von besonderer Bedeutung:
•
1166 Kammmolch (Triturus cristatus)
b) von Bedeutung
•
1188 Rotbauchunke (Bombina bombina)
4.2.5
Sonstige im Standard-Datenbogen genannte Lebensraumtypen und Arten
Lebensraumtypen:
•
1310 Pioniervegetation mit Salicornia und anderen einjährigen Arten auf Schlamm
und Sand (Quellerwatt)
•
2110 Primärdünen
•
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder
Hydrocharitions
Arten:
•
Kreuzkröte (Bufo calamita)
•
Wechselkröte (Bufo viridis)
•
Moorfrosch (Rana arvalis)
19
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
4.3 GGB „Meeresgebiet der östlichen Kieler Bucht“ (DE 1631-392)
4.3.1
Übersicht über das Schutzgebiet
Das FFH-Gebiet „Meeresgebiet der östlichen Kieler Bucht„ besitzt eine Größe von 62.110
ha und umfasst die Meeresflächen der Hohwachter Bucht, den Westteil des
Fehmarnsundes, die Orther Bucht, die Fehmarn-Schorre, den Flügger Sand sowie den
Westteil des Fehmarnbeltes.
Der bedeutendste Gebietsteil ist das Flachwassergebiet (LRT 1160) "Fehmarn-Schorre".
Vorherrschende Lebensraumtypen sind Steinriffe (LRT 1170), Muschelbänke und
weitläufige Sandbänke (LRT 1110). Tauchende Meeresenten, wie Trauer-, Eider- und
Eisenten, finden hier großflächig günstige Nahrungsverhältnisse und gehören zu den
charakteristischen Arten dieser Lebensraumtypen. Das gesamte Meeresgebiet ist zudem
Lebensraum einer Schweinswalpopulation
Im Gebiet enthalten sind auch die an der Westküste Fehmarns gelegenen Flächen des
Flügger Sandes, die sich durch einen vielgestaltigen Meeresboden, z.B. mit Geröll-, Kiesund Sandfeldern auszeichnen. Der westliche Bereich des Flügger Sand ist mit
überwiegend freiliegenden Sanden extremen Umlagerungen ausgesetzt und
insbesondere als Rastgebiet für Meeresenten von großer Bedeutung.
4.3.2
Erhaltungsziele des Schutzgebietes
Die Erhaltungsziele werden, sofern Beeinträchtigungen
auszuschließen sind, in Kap. 5 aufgeführt.
4.3.3
nicht
von
vornherein
Überblick über die Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse nach
Anhang I FFH-RL
Natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse sind Lebensräume im
europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten (Def. Art. 2 FFH-RL), die:
•
im Bereich ihres natürlichen Vorkommens vom Verschwinden bedroht sind oder
•
infolge ihres Rückgangs oder aufgrund ihres an sich schon begrenzten Vorkommens
ein geringes natürliches Verbreitungsgebiet haben oder
•
typische Merkmale der alpinen, atlantischen, kontinentalen, makronesischen,
mediterranen und/oder boreale Regionen aufweisen.
Diese Lebensraumtypen sind in Anhang I der FFH-RL aufgeführt.
Als prioritäre Lebensräume nach Art. 1 der FFH-RL werden die natürlichen Lebensräume
im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten bezeichnet, die vom Verschwinden bedroht
sind, und für deren Erhaltung der Gemeinschaft aufgrund der natürlichen Ausdehnung
dieser Lebensraumtypen eine besondere Verantwortung zukommt. Die prioritären
Lebensraumtypen sind in Anhang I der FFH-RL mit einem * gekennzeichnet.
20
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Das Gebiet ist für die Erhaltung folgender Lebensraumtypen
a) von besonderer Bedeutung:
(* = prioritäre Lebensraumtypen)
•
1110 Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser
•
1160 Flache große
Seegraswiesen)
•
1170 Riffe
Meeressarme
und
-buchten
(Flachwasserzonen
und
b) von Bedeutung
keine Lebensraumtypen genannt
4.3.4
Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang II FFH-RL
Arten von gemeinschaftlichem Interesse sind nach der Definition in Art. 1 der FFH-RL
Tier- und Pflanzenarten im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, die
•
bedroht sind, außer denjenigen, deren natürliche Verbreitung sich nur auf Randzonen
des genannten Gebietes erstreckt und die weder bedroht noch im Gebiet der
westlichen Paläarktis potenziell bedroht sind, oder
•
potenziell bedroht sind, d.h., deren baldiger Übergang in die Kategorie der bedrohten
Arten als wahrscheinlich betrachtet wird, falls die ursächlichen Faktoren der
Bedrohung fortdauern, oder
•
selten sind, d.h., deren Populationen klein und, wenn nicht unmittelbar, so dort
mittelbar bedroht oder potenziell bedroht sind.; diese Arten kommen entweder in
begrenzten geographischen Regionen oder in einem größeren Gebiet vereinzelt vor
oder
•
endemisch sind und infolge der besonderen Merkmale ihres Habitats und/oder der
potenziellen Auswirkungen ihrer Nutzung auf ihren Erhaltungszustand besondere
Beachtung erfordern.
Für die Arten von gemeinschaftlichem Interesse, die in Anhang II der FFH-RL aufgeführt
sind, müssen die Mitgliedsstaaten besondere Schutzgebiete ausweisen, die den
Fortbestand
oder
gegebenenfalls
die
Wiederherstellung
eines
günstigen
Erhaltungszustandes der Habitate dieser Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet
gewährleisten.
Als prioritär werden die Arten von gemeinschaftlichem Interesse bezeichnet, für deren
Erhaltung der Gemeinschaft aufgrund der natürlichen Ausdehnung dieser Arten eine
besondere Verantwortung zukommt. Diese Arten sind in Anhang Il der FFH-RL mit *
gekennzeichnet.
21
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Das Gebiet ist für folgende Arten
a) von besonderer Bedeutung:
•
1351 Schweinswal (Phocoena phocoena)
b) von Bedeutung
keine Arten genannt
Sonstige im Standard-Datenbogen genannte Lebensraumtypen und Arten
Lebensraumtypen:
•
1140 Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt
Arten:
•
keine Arten genannt
4.4 Beziehungen der Schutzgebiete zu anderen Natura 2000-Gebieten
Es gibt teilweise Überschneidungen des BSG „Östliche Kieler Bucht“ mit den GGB
„Küstenstreifen Nord- und Westfehmarn“ (1532-391), „Küstenlandschaft Bottsand Marzkamp u. vorgelagerte Flachgründe (1528-391), „Meeresgebiet der östlichen Kieler
Bucht“ (1631-392), „Strandseen der Hohwachter Bucht“ (1629-391), „Küstenlandschaft
Nordseite der Wagrischen Halbinsel“ (1631-393) und „Kossautal und angrenzende
Flächen“ (1729-392).
Angrenzend an das BSG „Östliche Kieler Bucht“ finden sich die GGBs „Hagener Au und
Passader See“ (1627-321), „Hohenfelder Mühlenau“ (1629-320), „Putlos“ (1631-391) und
„Tal der Kükelühner Mühlenau“ (1730-326).
An das GGB „Küstenstreifen Nord- und Westfehmarn“ grenzt das GGB „Meeresgebiet der
östlichen Kieler Bucht“ (1631-392) an.
Auswirkungen auf diese Schutzgebiete können aufgrund der Entfernung zum
Vorhabensort ausgeschlossen werden.
5 Ermittlung und Bewertung der vorhabensbedingten
Beeinträchtigungen des Schutzgebiets
Zur Ermittlung der vorhabensspezifischen Betroffenheit der Natura-2000-Gebiete ist
der Wirkbereich des Vorhabens mit den Abgrenzungen der Schutzgebiete zu überlagern.
Kommt es zu Überschneidungen, ist zu überprüfen, ob es zu einer Beeinträchtigung der
Erhaltungsziele kommen kann.
Nachfolgend werden die Beeinträchtigungen, die möglicherweise von dem geplanten Vorhaben ausgehen können dargestellt. Dazu werden zunächst die Erhaltungsziele der
Schutzgebiete aufgeführt und die Auswirkungen durch die geplante Maßnahme geprüft.
Anschließend findet eine Bewertung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen statt.
22
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
5.1 Ermittlung der weiter zu berücksichtigenden Gebiete
Im Untersuchungsraum bzw. der näheren Umgebung befinden sich das
Vogelschutzgebiet „Östliche Kieler Bucht“ (1530-49) und die FFH-Gebiete „Küstenstreifen
West- und Nordfehmarn“ (1532-391) und „Meeresgebiet der östlichen Kieler Bucht“ (1631392).
Das Vogelschutzgebiet „Östliche Kieler Bucht“ (1530-49) wird aufgrund der Lage direkt
angrenzend an den Geltungsbereich und teilweise sogar Überschneidungen mit dem
Geltungsbereich und möglicher Empfindlichkeit (Vogelarten) im Folgenden weiter
betrachtet.
Das FFH-Gebiet „Küstenstreifen West- und Nordfehmarn“ (1532-391) wird im Folgenden
weiter betrachtet, da sich Vorhabensort (Baufenster für Campinghäuser,
Gruppenzeltplatz) und Schutzgebiet überschneiden.
Das FFH-Gebiet „Meeresgebiet der östlichen Kieler Bucht“ (1631-391) wird nicht weiter
betrachtet, da die Wirkbereiche (Überbauung durch Campinghäuser, Wirkung durch
Bauarbeiten, Gruppenzeltplatz an Land) außerhalb des Gebiets liegen bzw. das Gebiet
keine gegenüber diesen Wirkfaktoren empfindlichen Schutzziele aufweist.
5.2 BSG „Östliche Kieler Bucht“ (DE 1530-491)
Das Vogelschutzgebiet „Östliche Kieler Bucht“ spart den Campingplatz fast vollständig
aus. In den Bereichen der Überschneidung im Westen sind keine Veränderungen der
derzeitigen Flächennutzung durch die Planung zu erwarten.
In Abb. 6 sind die maximal zu erwartenden Wirkräume (bis zu 200 m) durch Aufstellung
der Campinghäuser und Nutzung des Jugendlagers / Gruppenzeltplatzes dargestellt.
Innerhalb bzw. am Rand des Schutzgebiets wurden 2001 keine Brutvorkommen der
Zielarten festgestellt, 2008 wurden Kiebitz und Rohrweihe am Rand des Wirkraums
festgestellt (s. Abb. 6), in etwas weiterem Abstand der Schilfrohrsänger.
23
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Abb. 6: Überlagerung von Wirkraum und Nachweisen der Zielarten
5.2.1
Ermittlung und Bewertung der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen der
Erhaltungsziele
Übergreifende Ziele:
Erhaltung der Küstengewässer mit außerordentlich hoher Bedeutung im internationalen
Vogelzuggeschehen als möglichst störungsfreies Rast- und Überwinterungsgebiet für
zahlreiche Entenarten, als günstiger Nahrungslebensraum für Brut- und Rastvögel sowie
Brutlebensraum für Küsten-, Wiesen- und Röhrichtvögel. Zusammen mit den übrigen
Ostseegebieten hat es existentielle Bedeutung als Überwinterungsgebiet für (Meeres-)
Enten.
Weiterhin Erhaltung von unzerschnittenen Räumen im Gebiet, die weitgehend frei von
vertikalen Fremdstrukturen wie z. B. Stromleitungen und Windkraftanlagen sind.
Die Küstengewässer werden nicht verändert. Eine Bedeutung des Strandbereichs und
der Dünen im Wirkraum für Brutvögel ist aufgrund der bestehenden Nutzung nicht
gegeben. In den für Brut- und Rastvögel bedeutenden Bereichen wie Ostsee
(Meeresenten), Röhricht, Gewässer, Grünland und Küste finden keine Veränderungen
statt.
24
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Durch das Vorhaben können kurzzeitige Störungen bei Bau der Campinghäuser
auftreten. Diese sind jedoch von geringer Intensität und werden durch die
Gehölzbestände an der südlichen Grenze des Campingplatzes gepuffert.
Auswirkungen auf Brutvögel sind dadurch nicht zu erwarten. Für Rastvögel sind
ebenfalls keine relevanten Wirkungen zu erwarten, zudem besteht für diese die
Möglichkeit kurzfristig umliegende Flächen zu nutzen.
Ziele für Vogelarten:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der genannten Arten und ihrer
Lebensräume. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Küstenvögel der Ostsee mit Kontaktlebensraum Strand, wie Löffelente,
Schnatterente, Tafelente, Reiherente, Schellente, Eisente, Trauerente, Blässgans,
Graugans, Bergente, Mittelsäger, Eiderente, Säbelschnäbler, Zwerg-, Fluss- und
Küstenseeschwalbe.
Erhaltung
•
von störungsarmen, küstenfernen und küstennahen Flachwasserbereichen als Rastund Überwinterungsgebiete vom 15.10. - 15.04., insbesondere geschützte Buchten,
Strandseen, Lagunen (für (Meeres-)Enten),
•
der natürlichen geomorphologischen Küstendynamik
vegetationsarmen Muschelschill-, Kies- und Sandflächen
•
von Inseln bzw. Halbinseln, Dünengebieten und Salzwiesen mit niedriger bis
mittelhoher Vegetation als Brutplätze; der Störungsarmut zwischen dem 15.04. 31.07.; von Möwenkolonien; einer möglichst hohen Wasserqualität und –klarheit (für
den Mittelsäger),
•
von Muschelbänken und einer artenreichen Wirbellosenfauna als wesentliche
Nahrungsgrundlage (für Eider-, Eis-, Trauer-, Schell-, Berg-, Reiher- und Tafelente),
•
von Schlick- und Mischwattflächen zum Nahrungserwerb; von angrenzenden,
vegetationsarmen Flächen mit einzelnen dichteren Pflanzenbeständen wie
Salzwiesen, Strandseen und Nehrungshaken als Brutplätze (für den Säbelschnäbler),
•
naturnaher Sandstrände, Strandwälle, Nehrungshaken, Primärdünen und Lagunen
sowie Salzwiesen, von kurzrasigen oder kiesigen Arealen; der Störungsarmut im
Bereich der Brutkolonien; von klaren Gewässern mit reichen Kleinfischvorkommen im
Umfeld der Brutkolonien (für Zwerg-, Fluss- und Küstenseeschwalbe).
und
dadurch
von
Küstendynamik, Muschelbänke, Kies- und Sandflächen, Wattflächen, Wasserqualität
oder Wirbellosenfauna werden nicht verändert. Wattflächen und angrenzende
Flächen werden nicht verändert.
Brutvorkommen der Arten aus dem direkten Umfeld des Campingplatzes liegen nicht
vor. Eine Bedeutung des Strandbereichs und der Dünen im Wirkraum für Brutvögel ist
aufgrund der bestehenden Nutzung nicht gegeben. Brutvorkommen im Binnenbereich
(Nördlicher Binnensee) sowie im NSG „Grüner Brink“ werden durch das Vorhaben
nicht beeinträchtigt, da die sensiblen Bereiche nicht zugänglich sind
(Besucherlenkung im NSG Grüner Brink, Feuchtigkeit und Schilfbestand am
Binnensee).
25
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Die Rastplätze der Enten auf der Ostsee sind v.a. in einiger Entfernung zum Ufer zu
erwarten. Zusätzliche Störungen sind dort nicht anzunehmen.
Beeinträchtigungen der Erhaltunsgzeile sind nicht zu erwarten.
Arten des Offenlandes vor allem Feuchtgrünland, Niedermoor, Salzwiesen, wie
Knäkente, Trauerseeschwalbe, Bekassine, Goldregenpfeifer, Rotschenkel und
Kiebitz
Erhaltung
•
offener Kulturlandschaften und der natürlicherweise offenen Küstenheiden, Dünen
und Salzwiesen; einer extensiven Grünlandnutzung
•
von offenen Landschaften mit nassen bis feuchten Flächen und relativ dichter aber
nicht zu hoher Vegetation wie z.B. feuchte Brachflächen, Verlandungszonen,
sumpfige Stellen im Kulturland und extensiv beweidetes Grünland; von hohen
Grundwasserständen, kleinen offenen Wasserflächen wie Blänken, und Mulden und
einer geringen Nutzungsintensität,
•
von geeigneten Rastgebieten wie offenen Kurzgraswiesen und weiträumigen
Ackerfluren, sowie günstiger Nahrungsverfügbarkeit (Goldregenpfeifer),
•
großflächig offener und zusammenhängender Grünlandbereiche mit hoher
Bodenfeuchte, niedriger Vegetation und geringer Zahl von Vertikalstrukturen v.a.
unbeweidete Salzwiesen und extensiv bewirtschaftetes Feuchtgrünland
(Rotschenkel, Kiebitz, sowie im Umfeld der Brutplätze der Trauerseeschwalbe, auch
Rastgebiete des Goldregenpfeifers),
•
von hohen Grundwasserständen, kleinen offenen Wasserflächen, Blänken und
Mulden und einer geringen Nutzungsintensität, v.a. in Verbindung mit Grünland
(Rotschenkel und Kiebitz),
•
von störungsarmen Brutbereichen zwischen dem 01.04. - 31.07.,
•
von deckungsreichen Brutgewässern; von offenen Flachwasserbereichen mit üppiger
Unterwasservegetation in den Brutgebieten und z.T. kurzrasigen Randbereichen zur
Nahrungsaufnahme (Knäkente);
•
von ausreichend hohen Wasserständen in den Brutgebieten (Knäkente und
Trauerseeschwalbe),
•
von
pflanzenreichen,
flachen
Gewässern mit Bülten,
Pflanzenteppichen, als Nestunterlagen (Trauerseeschwalbe).
schwimmenden
Für Arten des Offenlandes geeignete Flächen werden nicht verändert. Der
Campingplatz weist keine Eignung für diese Arten auf. Auch Störungen der
Offenlandarten durch die Campinghäuser sind nicht zu erwarten, die Wirkungen der
kurzen Bauphase sind unbedeutend. Mögliche Störungen durch Nutzung des
Jugendlagers / Gruppenzeltplatzes werden durch Gehölze südlich des Parkplatzes
gepuffert, Auswirkungen auf die Brutvögel sind dadurch nicht zu erwarten. Zudem
befindet sich der Gruppenzeltplatz direkt am bestehenden Parkplatz und somit in
einem vorbelasteten Bereich. Es sind keine Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele
zu erwarten.
26
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Arten der Seen, Teiche und Kleingewässer, wie Rohrdommel, Singschwan,
Zwergsäger, Kolbenente
Erhaltung
•
von großflächigen und wasserständigen Altschilfbeständen ohne oder mit nur
gelegentlicher Schilfmahd; eines möglichst störungsfreien Umfeldes der Brutplätze im
Zeitraum vom 01.03. bis 31.07.; hoher Grundwasserstände (Rohrdommel),
•
geeigneter Rastgebiete in der offenen Landschaft wie Strandseen, Lagunen,
Meeresbuchten, Überschwemmungsgebiete sowie Grünland- und Ackerflächen als
Nahrungsflächen; von möglichst ungestörten Beziehungen insbesondere keine
vertikalen Fremdstrukturen zwischen einzelnen Teilhabitaten wie Nahrungsgebieten
und Schlafplätzen; der Störungsarmut in den Rast- und Überwinterungsgebieten
(Singschwan, Nonnengans),
•
von geeigneten, störungsarmen Rast- und Überwinterungsgebieten insbesondere
von flachen Meeresbuchten, Lagunen; von klaren, kleinfischreichen Gewässern als
Nahrungshabitat (Zwergsäger),
•
störungsarmer Strandseen mit reicher Verlandungs- und Ufervegetation und
baumfreien, aber mit ausreichend hoher Vegetation bedeckten Inseln als
Neststandort; von Sturm- und Lachmöwenkolonien; von ruhigen, pflanzenreichen
Flachwasserbuchten als wichtigstem Nahrungshabitat; eines ausreichend hohen und
während der Brutzeit weitgehend konstanten Wasserstandes; der Wasserqualität und
damit der Vorkommen von Laichkräutern und Armleuchteralgen als wesentlicher
Nahrungsgrundlage (Kolbenente).
Schilfbestände werden nicht verändert. Kurzzeitige Störungen durch Bauarbeiten sind
nur auf einen kleinen Schilfbereich nahe des Campingplatzes begrenzt und von
geringer Intensität und werden keine Auswirkungen auf die Erhaltungsziele haben.
Zudem sind dort keine Brutvorkommen der genannten Arten bekannt. Strandseen
oder andere Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiete sind nicht betroffen. Die
Erhaltungsziele werden somit nicht beeinträchtigt.
Arten
der
(Land-)Röhrichte,
Weidengebüsche
Schilfrohrsänger, Rohrweihe, Tüpfelsumpfhuhn
und
Hochstauden,
wie
Erhaltung
•
von Schilfröhricht nasser Standorte in strukturell vielfältigem Umfeld mit
Hochstaudenriedern, einzelnen Weidenbüschen und extensiv genutztem Grünland;
lückiger Schilfbestände mit langen Grenzlinien und mit z.T. geringer Halmdichte,
eines ausreichend hohen Wasserstandes (Schilfrohrsänger),
•
von naturnahen Bruthabitaten wie Röhrichten und Verlandungszonen in Niederungen
sowie an Teichen und Strandseen; von Verlandungszonen, Kleingewässern, extensiv
genutztem Feuchtgrünland u.ä. als Nahrungsgebiete in der Umgebung der Brutplätze
(Rohrweihe),
•
von Feuchtgebieten, die Nassflächen mit niedrigem Wasserstand und dichter
Vegetation aufweisen, z.B. Verlandungsgesellschaften, Röhrichte, Großseggenrieder,
27
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Nasswiesen sowie eines über die Brutzeit konstanten, ausreichend hohen
Wasserstandes (Tüpfelsumpfhuhn),
•
einer extensiven Nutzung von Grünlandsstandorten.
Die
genannten Lebensräume im Schutzgebiet werden nicht verändert.
Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten sind nur in einem kleinen Bereich zu
erwarten, der aufgrund der Lage nahe Campingplatz / Gaststätte und Zufahrtstraße
vorbelastet ist. Zudem sind die Arbeiten zeitlich begrenzt und von geringer Intensität,
so dass Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nicht zu erwarten sind. Eine
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele ist nicht zu befürchten.
Arten der Laub-, Misch und Bruchwälder, wie Seeadler
Erhaltung
•
von störungsarmen Altholzbeständen,
•
von fischreichen Gewässern und vogelreichen Feuchtgebieten,
•
geeigneter Horstbäume, insbesondere alter, starkastiger Eichen und Buchen,
•
eines möglichst störungsfreien Horstumfeldes zwischen dem 15.02. und 31.08..
Ein Vorkommen des Seeadlers ist aus dem Bereich der Westerwiese außerhalb des
Wirkraums bekannt. Beeinträchtigungen sind aufgrund der Entfernung zum Wirkraum
nicht zu erwarten. Im östlich an den Campingplatz angrenzenden Wald sind keine
Zielarten des Schutzgebiets zu erwarten. Der Bereich weist keinen hohen
Altholzanteil auf. Gewässer und Feuchtgebiete werden nicht verändert, Horstbäume
werden nicht entfernt. Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele sind nicht zu erwarten.
5.2.2
Bewertung der Erheblichkeit
Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele sind nicht zu erwarten, eine Erheblichkeit kann
ausgeschlossen werden.
5.3 GGB „Küstenstreifen West- und Nordfehmarn“ (DE 1532-391)
Das FFH-Gebiet 1532-391 umgibt den Campingplatz auf allen Seiten und umfasst auch
Teilbereiche des Geltungsbereichs, so den Bereich zwischen Weg und Deich, eine
Teilfläche im Südwesten sowie einen Teil der östlich der Zufahrtstraße gelegenen Fläche
(s. Abb. 7).
Innerhalb des Wirkraums befinden sich gemäß FFH-Monitoring aus 2008 (gemäß
digitalen Daten des LLUR) die Lebensraumtypen 1150, 1210, 1220, 2120, 2130, 2190
und 1330. Ein Streifen südlich an den Deich angrenzend westlich der Zufahrtstraße sowie
eine Fläche östlich des Campingplatzes sind als Übergangsbiotope (Lebensraumtypen
1220 / 2130) benannt (s. Abb. 8).
Übergangsbiotope sind Biotope, die auf Grund ihrer individuellen Ausprägung gemäß den
fachlichen Vorgaben (u.a. Schleswig-Holstein spezifische LRT-Steckbriefe) nicht eindeutig
einem Lebensraumtyp (LRT) gemäß Anhang I FFH-Richtlinie zugeordnet werden können.
28
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Übergangsbiotope werden einem (in der Regel dem räumlich direkt angrenzenden)
Bezugs-LRT zugeordnet, da für den jeweiligen LRT bestimmende Arten an der Vegetation
signifikant beteiligt sind oder besondere LRT-spezifische Strukturen/Funktionen
vorhanden sind. Bei Planungen sind die Ausprägungen der Übergangsbiotope,
hinsichtlich einer eindeutigen Zuordnung zu einem LRT, zu prüfen. (www.schleswigholstein.de/UmweltLandwirtschaft/DE/NaturschutzForstJagd/05_Natura2000/06_Monitorin
g/04_Monitoring_Erlaeuterung/ein_node.html)
Es erfolgte im Mai 2013 eine Biotoptypenkartierung mit Überprüfung des im Jahr 2008 im
Rahmen
des
FFH-Gebiets-Monitorings
als Übergangslebensraum kartierten
Campingplatzbereichs zwischen Deich und Weg. Danach wird dieser durch die
Campingplatznutzung stark überprägte Bereich, tlws. mit Veränderung der Topographie,
nicht als FFH-Lebensraumtyp eingestuft. Die Beschreibung der Biotoptypen findet sich in
Anlage 1.
Abb. 7: Lage von Wirkraum und FFH-Gebiet 1532-391
29
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Abb. 8: Lage von Wirkraum und FFH-Lebensraumtypen (nach FFH-Monitoring 2008)
5.3.1
Ermittlung und Bewertung der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen der
Erhaltungsziele
Übergreifende Ziele
Erhaltung der durch natürliche Küstendynamik entstandenen und außendeichs der
natürlichen Entwicklung unterliegenden Strandwall- und Strandseenlandschaft, mit
Lagunen, Strandwällen und großflächigen Dünenlandschaften in Verbindung mit
Röhrichten, Grünlandflächen, Salzwiesen sowie der in dem Gebiet vorkommenden
Rotbauchunken- und Kammmolchbestände.
Für den Lebensraumtyp 2130* soll ein günstiger Erhaltungszustand im Einklang mit den
Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen
Besonderheiten, insbesondere des Küstenschutzes, wiederhergestellt werden.
Die Veränderung findet innerhalb der bereits bestehenden Campingplatzfläche statt.
Die für das Aufstellen von Campinghäusern entlang des Deichs vorgesehene Fläche
liegt jedoch innerhalb des Schutzgebiets. Durch die Campinghäuser wird Vegetation
überbaut und es werden Flächen versiegelt. Diese Flächen befinden sich innendeichs,
außendeichs sind keine Veränderungen geplant.
30
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Ein Managementplan für das Gebiet liegt noch nicht vor, es ist aber davon
auszugehen, dass eine Wiederherstellung von Dünen nicht innerhalb der
Campingplatzfläche vorgesehen wird
Eine Beeinträchtigung von Kammmolch und Rotbauchunke tritt nicht ein, da die
überplanten Flächen keine besondere Bedeutung als Lebensraum oder
Wanderkorridor für die Arten besitzen.
Ziele für Lebensraumtypen und Arten von besonderer Bedeutung:
Erhaltung oder ggf. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der
genannten Lebensraumtypen und Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu
berücksichtigen:
1140 Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt
Erhaltung
•
der weitgehend natürlichen Bodenstruktur und Morphodynamik des Bodens,
•
der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Verhältnisse
und Prozesse,
•
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen der Watten.
Der Lebensraum ist gemäß Lebensraumtypenkartierung im Wirkraum nicht vorhanden
und wird somit nicht beeinträchtigt
1150* Lagunen des Küstenraumes (Strandseen)
Erhaltung
•
vom Meer beeinflusster ausdauernder oder zeitweise vorhandener Gewässer und
deren Verbindungen zur Ostsse
•
der
weitgehend
natürlichen
hydrophysikalischen
und
hydrochemischen
Gewässerverhältnisse und Prozesse und der hydrologischen Bedingungen in der
Umgebung der Gewässer
•
der prägenden Sediment-, Strömungs- und Wellenverhältnisse im Küstenbereich
sowie der durch diese bewirkten Morphodynamik
•
weitgehend störungsfreier Küstenabschnitte
•
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen v.a. der ökologischen
Wechselwirkungen mit amphibischen Kontaktlebensräumen wie Salzwiesen,
Stränden,
Hochstaudenfluren,
Röhrichten,
Pioniergesellschaften
und
Mündungsbereichen.
Der Lebensraumtyp kommt binnendeichs großflächig vor. Direkte Betroffenheiten sind
nicht gegeben. Der im Geltungsbereich liegende Rückhalteteich wurde in der
Kartierung zum Schutzgebietsmonitoring 2008 (Planungsbüro Mordhorst-Bretschneider
GmbH, 2009) als Strandsee eingestuft. Gemäß eigener Kartierung in 2013 handelt es
sich hierbei jedoch um einen Feuerlöschteich mit naturnah ausgebildeter
Uferröhrichtzone (1-2 m breit, Westseite mit Weiden), der nicht dem Lebensraumtyp
1150 zuzuordnen ist.
31
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Weitere Flächen des Lebensraumtyps liegen südlich des Geltungsbereichs (Bereich
der nördlichen Seeniederung). Randbereiche davon liegen im Wirkraum des
Vorhabens. Es handelt sich dabei zum einen um den Wirkraum für die Bauphase, in
der jedoch aufgrund der geringen Intensität der Wirkfaktoren und der kurzzeitigen
Dauer nicht von Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps auszugehen ist. Zum
anderen handelt es sich um mögliche Beeinträchtigungen durch die Nutzung des
Jugendlagers, Gruppenzeltplatzes, wobei hier akustische Störungen zu nennen sind.
Da zwischen Gruppenzeltplatz und Lebensraumtyp bereits der Parkplatz vorhanden ist
sowie eine puffernde Gehölzreihe und nur eine zeitweise Nutzung als Gruppenzeltplatz
zu erwarten ist, ist mit Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele jedoch nicht zu rechnen.
Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele sind nicht zu erwarten.
1210 Einjährige Spülsäume
1220 Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände
Erhaltung
•
der weitgehend natürlichen Sediment- und Strömungsverhältnisse im Küstenbereich,
•
der natürlichen Überflutungen,
•
der weitgehend natürlichen Dynamik an Küstenabschnitten mit Spülsäumen und an
ungestörten Kies- und Geröllstränden und Strandwalllandschaften,
•
der ungestörten Vegetationsfolge (Sukzession),
•
unbeeinträchtigter Vegetationsdecken,
•
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen.
Die Sediment- und Strömungsverhältnisse, Überflutungen und Dynamik im
Küstenbereich werden nicht verändert. Auch zusätzliche Beeinträchtigungen der
Vegetation, der Strukturen und Funktionen im Vordeichsbereich sind nicht zu
erwarten.
Der Bereich zwischen Deich und Weg wurde gemäß FFH-Monitoring 2002 als
Biotoptyp Campingplatz bzw. Intensivgrünland / Deich eingestuft, gemäß FFHMonitoring 2008 als Küstendüne mit naturfernen Gehölzbeständen (KDhf) /
Strandwall (KSw) und Übergangsbiotop zu den FFH-Lebensraumtypen 1220 / 2130.
Gemäß eigener Kartierung in 2013 wird der Bereich als Biotoptyp Campingplatz
eingestuft (s. Anlage 1). Der Bereich wird als Campingplatz mit Campingwagen und
Zelten genutzt, das Gelände wurde im Bereich der Stellplätze profiliert. Die
Vegetation ist durch die Nutzung geprägt. Nur in sehr kleinen Bereichen sind Reste
einer Trockenrasen- oder Dünenvegetation vorhanden. Da keine flächenhafte
Ausprägung strandwalltypischer Vegetation vorhanden ist, ist der Bereich nicht als
geschütztes Biotop Strandwall einzustufen. Aufgrund der Überprägung und des
Fehlens strandwalltypischer Vegetation wird der Bereich nicht als FFH-LRT
eingestuft. Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps durch das Aufstellen der
Campinghäuser sind daher nicht gegeben.
Durch die Nutzung der östlichen Fläche als Jugendlager / Gruppenzeltplatz können
Beeinträchtigungen des angrenzenden, als FFH-Lebensraumtyp 1220 / 2130
eingestuften Waldbereiches eintreten. Als Wirkfaktor ist hier vor allem das Betreten
32
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
der Fläche und möglicherweise Nährstoffeintrag zu nennen. Gegenüber akustischen
Beeinträchtigungen ist der Wirkraum weniger empfindlich.
Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele durch die Nutzung als Jugendlager,
Gruppenzeltplatz in einer direkt angrenzenden Fläche sind nicht auszuschließen.
Schadenbegrenzende Maßnahmen werden erforderlich.
1330 Atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae)
Erhaltung
•
weitgehend natürlicher Morphodynamik des Bodens und der Bodenstruktur,
•
der Salzwiesen mit charakteristisch ausgebildeter Vegetatin und ihrer ungestörten
Vegetationsfolgen (Sukzession),
•
der weitgehend natürlichen hydrophysikalischen und hydrochemischen Verhältnisse
und Prozesse,
•
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen.
Der Lebensraum kommt südlich des Geltungsbereichs vor. Direkte Betroffenheiten sind
nicht zu erwarten, da in diesem Bereich keine Veränderungen vorgesehen sind.
Boden, Vegetation sowie hydrophysikalische und hydrochemische Verhältnisse werden
nicht verändert.
Mögliche baubedingte Störungen bei Errichtung der Campinghäuser werden von
geringer Intensität und zeitlich begrenzt sein und nicht zu Beeinträchtigungen der
Erhaltungsziele führen. Auch durch die Nutzung der östlichen Fläche als
Gruppenzeltplatz sind aufgrund der Lage direkt am bestehenden Parkplatz und
vorhandener Gehölze als Puffer keine Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele zu
erwarten.
Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele sind nicht zu erwarten.
2120 Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria
Erhaltung
•
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
•
der natürlichen Bodenentwicklung und der natürlichen Wasserstände in den
Dünenbereichen,
•
der Mosaikkomplexe mit anderen charakteristischen Lebensräumen bzw.
eingestreuten
Sonderstrukturen
wie z.B. Sandflächen, Silbergrasfluren,
Sandmagerrasen oder Heideflächen,
•
der natürlichen Sand- und Bodendynamik,
•
vorgelagerter, unbefestigter Sandflächen zur Sicherung der Sandzufuhr,
•
der natürliche Dünenbildungsprozesse.
PLANUNGSBÜRO MORDHORST-BRETSCHNEIDER GMBH (2009) sagen zu Weißdünen im
FFH-Gebiet: „Die Strandhafer-Weißdünen sind in frequentierten Bereichen häufig von
33
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Trampelpfaden durchzogen, ohne jedoch flächig gestört zu werden. Nur bei stärkerer
Beeinträchtigung durch Badebetrieb werden die Strandhafer-Bestände lückig.“
Der Lebensraumtyp ist Außendeichs vorhanden. Die Weißdünen oder
Mosaikkomplexe mit anderen charakteristischen Lebensräumen sowie die für diese
bedeutenden Faktoren werden nicht direkt verändert. Auswirkungen durch die
Ausweisung einer Fläche als Jugendlager / Gruppenzeltplatz sind nicht zu erwarten,
da hier nur eine gelegentliche Nutzung und somit keine relevante Erhöhung der
Störungen im Vordeichsbereich zu erwarten sind.
Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele sind nicht zu erwarten.
2130* Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation (Graudünen)
Erhaltung und ggfs. Wiederherstellung
•
reich strukturierter Graudünenkomplexe,
•
der Mosaikkomplexe mit anderen charakteristischen Lebensräumen bzw.
eingestreuter
Sonderstandorte
wie
z.B.
Abbruchkanten,
Feuchtstellen,
Sandmagerrasen, Heideflächen,
•
der natürlichen Bodenentwicklung und der weitgehend ungestörten hydrologischen
Verhältnisse,
•
der natürlichen Dünenbildungsprozesse,
•
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen.
Der Lebensraumtyp ist vordeichs sowie östlich der Zufahrtstraße direkt hinter dem
Deich vorhanden.
Im Bereich des Campingplatzes wurde im Rahmen des Schutzgebietsmonitorings
2008 der Bereich zwischen Weg und Deich als Biotoptyp Küstendüne mit naturfernen
Gehölzbeständen (KDhf) / Strandwall (KSw) sowie als Übergangsbiotop 1220 / 2130
eingestuft.
Gemäß FFH-Monitoring 2002 wurde dieser Bereich als Biotoptyp Campingplatz bzw.
Intensivgrünland / Deich eingestuft. Nach eigener Kartierung in 2013 wurde der
Bereich als Biotoptyp Campingplatz kartiert (s. Anlage 1). Der Bereich wird als
Campingplatz mit Campingwagen und Zelten genutzt, das Gelände wurde im Bereich
der Stellplätze profiliert. Die Vegetation ist durch die Nutzung geprägt. Nur in sehr
kleinen Bereichen sind Reste einer Trockenrasen- oder Dünenvegetation vorhanden.
Aufgrund der Überprägung und des Fehlens strandwalltypischer Vegetation wird der
Bereich nicht als FFH-LRT eingestuft.
Erhaltungsziel ist hier neben der Erhaltung auch die Wiederherstellung des
Lebensraumtyps. Es ist hier jedoch nicht anzunehmen, dass der Managementplan
die Wiederherstellung der Graudüne im Bereich des Campingplatzes vorsieht.
Die vorhandenen Graudünen oder Mosaikkomplexe mit anderen charakteristischen
Lebensräumen sowie die für diese bedeutenden Faktoren werden daher nicht direkt
verändert. Durch baubedingte Störungen sind keine Beeinträchtigungen der
Erhaltungsziele zu erwarten.
34
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Die Nutzung als Jugendlager / Gruppenzeltplatz hingegen könnte durch Betreten
oder Nährstoffeintrag zu Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps im direkt an den
Gruppenzeltplatz angrenzenden Bereich führen. Schadenbegrenzende Maßnahmen
werden erforderlich.
2150* Festliegende entkalkte Dünen der atlantischen Zone (Calluno-Ulicetea)
(Braundünen)
Erhaltung
•
von Dünenkomplexen und –strukturen mit Besenheide,
•
der Mosaikkomplexe mit anderen charakteristischen Lebensräumen bzw.
eingestreuter
Sonderstandorte
wie
z.B.
Abbruchkanten,
Feuchtstellen,
Sandmagerrasen, Heideflächen,
•
der natürlichen Bodenentwicklung und der weitgehend ungestörten hydrologischen
Verhältnisse,
•
der natürlichen Dünenbildungsprozesse,
•
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen.
Der Lebensraumtyp kommt im Umfeld des Vorhabens nicht vor. Es sind keine
Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele zu erwarten.
2190 Feuchte Dünentäler
Erhaltung
•
feuchter und nasser Dünentäler,
•
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
•
der
ungestörten
hydrologischen
Grundwasserhaushaltes,
•
der nährstoffarmen Verhältnisse,
•
der dynamischen Dünen- und Dünentalbildungsprozesse,
•
der Mosaikkomplexe mit anderen charakteristischen Lebensräumen und der
Kontaktlebensräume wie z.B. Gewässer, Dünenheiden oder Gebüsche.
Verhältnisse,
insbesondere
des
Der Lebensraum kommt gemäß FFH-Monitoring 2008 vordeichs im NSG Grüner Brink
vor. Direkte Eingriffe finden dort nicht statt. Aufgrund der Entfernung zum
Vorhabensort, der Lage im Naturschutzgebiet Grüner Brink sowie durch die feuchten
Strukturen sind hier keine Beeinträchtigungen zu befürchten.
Nach eigener Kartierung im Jahr 2013 wurde der Bereich zwischen geplantem
Gruppenzeltplatz und Deich als FFH-Lebensraumtyp 2180 (Bewaldete Dünen) mit sehr
kleinflächigen Anteilen des Lebensraumtyps 2190 eingestuft (s. Anlage 1). Die
hydrologischen Verhältnisse werden nicht verändert. Es könnten jedoch Auswirkungen
durch das Betreten der Fläche und Nährstoffeintrag bei Nutzung des angrenzenden
Waldes als Jugendlager / Gruppenzeltplatz auftreten. Beeinträchtigungen durch die
35
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
angrenzende Nutzung als Jugendlager / Gruppenzeltplatz sind nicht auszuschließen,
Schadenbegrenzende Maßnahmen werden erforderlich.
1166 Kammmolch (Triturus cristatus)
Erhaltung
•
von fischfreien, ausreichend besonnten und über 0,5 m tiefen Stillgewässern mit
strukturreichen Uferzonen in Wald- und Offenlandbereichen,
•
Sicherung einer hohen Wasserqualität der Reproduktionsgewässer,
•
von geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer,
insbesondere natürliche Bodenstrukturen, strukturreiche Gehölzlebensräume,
•
geeigneter Sommerlebensräume (natürliche Bodenstrukturen, Brachfläche, extensiv
genutztes Grünland, Gehölze u.ä.)
•
von durchgängigen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen,
•
geeigneter Sommerlebensräume wie extensiv genutztem Grünland, Brachflächen,
Gehölzen u.ä.
•
bestehender Populationen.
Stillgewässer und ihre Uferzonen werden nicht verändert. Die für Campinghäuser
vorgesehene Fläche besitzt aufgrund der vorhandenen Strukturen keine besondere
Bedeutung als Lebensraum oder Wanderkorridor für den Kammmolch. Der östlich der
Zufahrtstraße liegende Wald besitzt eine Eignung als Winterversteck und
Landlebensraum. Durch die Nutzung als Jugendlager / Gruppenzeltplatz sind
Beeinträchtigungen während der Winterquartierzeit nicht zu erwarten, da zu dieser
Zeit keine Nutzung des Bereichs stattfindet. Bäume und Sträucher sind dort zum
Erhalt festgesetzt, angrenzend sind nicht zur Nutzung vorgesehen Waldbereiche
vorhanden. Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele sind daher nicht zu erwarten.
Zum Schutz von als Versteck geeigneten Strukturen werden jedoch
Schadenbegrenzende Maßnahmen empfohlen.
Eine
Beeinträchtigung
der
Erhaltungsziele
ist
nicht
Schadenbegrenzende Maßnahmen werden dennoch empfohlen
zu
erwarten.
Ziele für die Art von Bedeutung:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Art. Hierzu sind insbesondere folgende
Aspekte zu berücksichtigen:
1188 Rotbauchunke (Bombina bombina)
Erhaltung
•
eines Mosaiks verschiedener Stillgewässertypen in enger räumlicher Nachbarschaft
•
von flachen und stark besonnten Reproduktionsgewässern ohne Fischbesatz in
Wald- und Offenlandbereichen
•
Sicherung einer hohen Wasserqualität in den Reproduktionsgewässern
36
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
•
von Nahrungshabitaten, insbesondere
fortgeschrittener Sukzessionsstadien
Feuchtbrachen
und
Stillgewässer
•
von geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer,
insbesondere strukturreiche Gehölzlebensräume, Lesesteinhaufen u.ä.
•
geeigneter Sommerlebensräume wie extensiv genutztem Grünland, Brachflächen,
Gehölzen u.ä.
•
von durchgängigen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen
•
Bestehender Populationen
Stillgewässer werden nicht verändert. Die für Campinghäuser vorgesehene Fläche
besitzt aufgrund der vorhandenen Strukturen keine besondere Bedeutung als
Lebensraum oder Wanderkorridor für die Rotbauchunke. Der östlich der
Zufahrtstraße liegende Wald besitzt eine Eignung als Winterversteck und
Landlebensraum. Durch die Nutzung als Jugendlager / Gruppenzeltplatz sind
Beeinträchtigungen während der Winterquartierzeit nicht zu erwarten, da zu dieser
Zeit keine Nutzung des Bereichs stattfindet. Bäume und Sträucher sind dort zum
Erhalt festgesetzt, angrenzend sind nicht zur Nutzung vorgesehen Waldbereiche
vorhanden. Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele sind daher nicht zu erwarten.
Zum Schutz von als Versteck geeigneten Strukturen werden jedoch
Schadenbegrenzende Maßnahmen empfohlen.
Eine
Beeinträchtigung
der
Erhaltungsziele
ist
nicht
Schadenbegrenzende Maßnahmen werden dennoch empfohlen
5.3.2
zu
erwarten.
Bewertung der Erheblichkeit
Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele sind im an den Gruppenzeltplatz / Jugendlager
angrenzenden Bereich mit den Lebensraumtypen 1220 (Mehrjährige Vegetation der
Kiesstrände), 2130 (Graudünen) und 2190 (Feuchte Dünentäler) möglich. Zur
Vermeidung
erheblicher
Beeinträchtigungen
werden
Maßnahmen
zur
Schadensbegrenzung erforderlich (s. Kap. 6) erforderlich. Durch diese Maßnahmen
können erhebliche Beeinträchtigungen unterbunden werden.
6 Vorhabensbezogene Maßnahmen zur Schadensbegrenzung
Die Erhaltungsziele
1. Erhalt mehrjähriger Kiesstrände (LRT 1220)
2. Erhalt der Graudünen (LRT 2130)
3. Erhalt der feuchten Dünentäler (LRT 2190)
des FFH-Gebiets 1532-391 „Küstenstreifen West- und Nordfehmarn“ erfordern
Maßnahmen der Schadensbegrenzung.
Des Weiteren werden Maßnahmen zum Schutz der Lebensräume von Kammmolch und
Rotbauchunke empfohlen.
37
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Die Maßnahmen beziehen sich alle auf den Schutz des an den Gruppenzeltplatz
angrenzenden Waldbereichs.
Es wird als Schadenbegrenzende Maßnahme ein Schutz vor vermehrtem Betreten durch
die Nutzung als Jugendlager / Gruppenzeltplatz erforderlich, um Beeinträchtigungen der
Vegetation, der Nährstoffverhältnisse und sonstiger Strukturen wie z.B. Verstecke der
Amphibien zu vermeiden.
Geeignete Maßnahme ist die Schaffung einer Abgrenzung, die ein Betreten wirksam
unterbindet, wie z. B. eine mehrreihige Abzäunung im Norden und Osten des
Gruppenzeltplatzes. Die Maßnahme ist regelmäßig zu kontrollieren und ggf. wieder
instand zu setzen.
Durch diese Maßnahme können Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der
Lebensraumtypen vermieden werden, Lebensräume von Klammmolch und Rotbauchunke
werden vor Beeinträchtigungen geschützt.
Zur Vermeidung weiterer Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets ist auf eine
Winterabstellung von Campingwagen (mit Ausnahmen der fest stehenden
Campinghäuser in den ausgewiesenen Baufenstern) im Bereich zwischen Deich und Weg
zu verzichten. Eine Winterabstellung auf den restlichen Campingflächen wird als
unproblematisch bewertet.
7 Beurteilung der Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des
Schutzgebietes durch andere zusammenwirkende Pläne und
Projekte
Vorhaben können ggf. erst im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu
erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die
Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen.
Voraussetzung für eine mögliche Kumulation von Auswirkungen durch das Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten sind mögliche Auswirkungen anderer Pläne
und Projekte auf das jeweils von dem zu prüfenden Vorhaben betroffene gleiche
Erhaltungsziel.
Zu berücksichtigen sind nach Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(2008):
Pläne, wenn sie rechtsverbindlich, d.h. in Kraft getreten sind. Sie sind ausnahmsweise relevant, wenn sie wenigstens beschlossen wurden, ohne dass noch eine
etwa einzuholende Genehmigung oder die Bekanntmachung vorliegt. Dem steht
gleich, dass ein Bebauungsplan die Planreife nach § 33 BauGB erreicht hat.
Projekte, wenn sie von einer Behörde zugelassen oder durchgeführt bzw. im Falle
der Anzeige zur Kenntnis genommen werden. Dem steht der Fall der planerischen
Verfestigung gleich, der vorliegt, wenn ein Projekt im Zulassungsverfahren
entsprechend weit gediehen ist, z.B. das Anhörungsverfahren nach § 17a Abs.
FStrG i. V. m. § 73 VwVfG oder nach §§ 8 ff der 9. BlmSchV eingeleitet ist.
38
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Abgeschlossene Projekte, deren Auswirkungen sich im Ist-Zustand des Schutzgebietes widerspiegeln, werden als Vorbelastungen behandelt.
Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele für das BSG „Östliche Kieler Bucht“ durch das
Vorhaben sind nicht zu erwarten. Mit kumulativen Wirkungen mit anderen Plänen oder
Projekten ist somit nicht zu rechnen.
Die nicht erheblichen Störungen im GGB „Küstenstreifen West- und Nordfehmarn“ durch
das Vorhaben können durch weitere Vorhaben möglicherweise verstärkt werden. Es
sollen daher die dem Verfasser bekannten Vorhaben im Umfeld des Schutzgebietes
nachfolgend kurz angesprochen werden.
-
-
-
-
-
Der Campingplatz Flügger Strand plant eine Erweiterung des Platzes mit einer
Erhöhung der Stellplatzzahlen. Für das Vorhaben fand bisher die frühzeitige
Beteiligung statt. In einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (BBS, 2009 - Vorabzug)
ergab sich das Erfordernis von schadensbegrenzenden Maßnahmen, die dort auch
benannt werden (insbesondere Schutz von Dünen vor Betreten). Die genannten
Maßnahmen sollen das Eintreten von Beeinträchtigungen ausschließen.
Für eine Erweiterung des Campingplatzes „Am Belt“ (B-Plan Nr. 92) wurde eine
FFH-Verträglichkeitsstudie durchgeführt (BBS, 2010). Diese kommt zum
Erfordernis von schadensbegrenzenden Maßnahmen, die in der FFHVerträglichkeitsprüfung
benannt
wurden.
Nach
Berücksichtigung
der
schadensbegrenzenden Maßnahmen kommt die FFH-VP zu dem Ergebnis: „Bei
Durchführung der schadensbegrenzenden Maßnahmen verbleiben keine
Beeinträchtigungen“.
Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung zur „Sondernutzung zum Badebetrieb am
Meeresstrand Bojendorf – Grüner Brink – Meeschendorf“ (BBS, 2011) kommt
ebenfalls unter der Berücksichtigung schadensbegrenzender Maßnahmen zu dem
Ergebnis, dass keine Beeinträchtigungen verbleiben.
Der Campingplatz „Flügger Teiche“ plant eine Erweiterung des Platzes mit einer
Erhöhung der Stellplatzzahlen. Für das Vorhaben fand bisher eine Auslegung statt.
In einer FFH-Vorprüfung (BBS, März 2013) wurde für die Zunahme der
Stellplatzzahlen
98,4 m²
möglicherweise
beeinträchtigte
Fläche
der
Lebensraumtypen Weißdüne (2120) bzw. Graudüne (2130) ermittelt. Das
Verfahren zur Ermittlung beeinträchtigter Fläche entspricht dem auch hier
angewendeten Verfahren. Schadenbegrenzende Maßnahmen wurden nicht
vorgesehen.
Der Campingplatz „Am Deich“ plant eine Erweiterung des Platzes mit einer
Erhöhung der Stellplatzzahlen von 50 auf voraussichtlich 55 Stellplätze, wodurch
eine Zunahme der Nutzerzahlen zu erwarten ist. Für das Vorhaben ist die
frühzeitige Beteiligung geplant. Eine FFH-Vorprüfung ist in Bearbeitung.
Durch das Zusammenwirkung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Die durch den B-Plan 98 zu erwartenden Wirkungen sind baubedingte Störungen in
geringer Intensität. Diese sind zeitlich begrenzt, weitere kumulative ähnliche Wirkungen
sind hier nicht zu erwarten. Die möglichen Beeinträchtigungen durch die Nutzung des
Jugendlagers / Gruppenzeltplatzes werden durch Beeinträchtigungen minimiert, weitere
Wirkungen in diesem Bereich durch andere Vorhaben treten nicht auf, ein
39
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Lebensraumverlust ist nicht gegeben. Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele
der Schutzgebiete sind, auch unter Berücksichtigung anderer Projekte, bei Durchführung
der oben genannten Maßnahmen zur Schadensbegrenzung nicht zu befürchten.
8 Gesamtübersicht über Beeinträchtigungen durch das
Vorhaben im Zusammenwirken mit anderen Plänen und
Projekten, Beurteilung der Erheblichkeit der
Beeinträchtigungen
Zur Ermittlung möglicher Beeinträchtigungen der Schutzziele der Natura 2000-Gebiete
und zur Bewertung der Erheblichkeit wurden die für die Gebiete genannten
Lebensraumtypen und Arten und deren Erhaltungsziele geprüft.
Durch die Nutzung einer Fläche im Osten des Geltungsbereichs als Jugendlager /
Gruppenzeltplatz können Beeinträchtigungen des angrenzenden Lebensraumtyps und
des dort vorhandenen Lebensraums auftreten. Baubedingte Störungen bei Errichtung der
Campinghäuser sind kurzzeitig und von geringer Intensität. Der Bereich, in dem die
Campinghäuser vorgesehen sind wird nicht als FFH-Lebensraumtyp eingestuft und
zudem ist hier die Forderung einer geplante Wiederherstellung aufgrund der bestehenden
Campingnutzung nicht anzunehmen.
Aus der Prüfung der Auswirkungen geht das Erfordernis für folgende Maßnahme zur
Schadenbegrenzung hervor:
-
Abgrenzung des Jugendlagers / Gruppenzeltplatzes von den angrenzenden FFHLebensraumtypen zur Vermeidung eines vermehrten Betretens des Lebensraumtyps
und von Nährstoffeintrag.
Diese Maßnahme wird erforderlich, da Beeinträchtigungen der
Lebensraumtypen und Arten sonst nicht ausgeschlossen werden können.
genannten
Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen ist, auch unter Berücksichtigung anderer
Pläne und Projekte, keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele zu
rechnen.
40
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
9 Literatur
ARBEITSGEMEINSCHAFT KIFL, PLANUNGSGEMEINSCHAFT UMWELT, STADT UND VERKEHR
COCHET CONSULT, TRÜPER GONDESEN PARTNER (2004): Gutachten zum
Leitfaden für Bundesfernstraßen zum Ablauf der Verträglichkeits- und
Ausnahmerpüfung nach §§ 34, 35 BNatSchG, Endfassung 20. August 2004.
im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
BAUER, H.-G., E. BEZZEL, & W. FIEDLER (2008): Das Kompendium der Vögel
Mitteleuropas. Passeriformes - Sperlingsvögel. -- AULA-Verlag, Wiesbaden.
BAUER, H.-G., E. BEZZEL, & W. FIEDLER (2008): Das Kompendium der Vögel
Mitteleuropas. Nonpasseriformes - Nichtsperlingsvögel. -- AULA-Verlag,
Wiesbaden.
BERNDT, R. K., KOOP, B., STRUWE-JUHL, B. (2002): Vogelwelt Schleswig-Holsteins, Band
5, Brutvogelatlas. Wachholtz Verlag, Neumünster.
BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) in der aktuell gültigen Fassung.
BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU UND STADTENTWICKLUNG (2008): Leitfaden zur
FFH-Verträglichkeitsprüfung an Bundeswasserstraßen.
BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND W OHNUNGSWESEN (HRSG.) (2004): Leitfaden
zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau (Leitfaden FFHVP). Ausgabe 2004.
FFH-RICHTLINIE (Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen) vom 21 Mai 1992, Abl. Nr. L 206, S. 7.
KLINGE, A. & C. W INKLER (2005): Atlas der Amphibien und Reptilien Schleswig-Holsteins.
Hrsg.: Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein.
KOOP, B. (2008): SPA „Östliche Kieler Bucht“ (DE 1530-491) - Brutvogelmonitoring 2008.
Unveröffentlichtes Gutachten.
LAMBRECHT H. & J. TRAUTNER (2007): Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur
Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP - Endbericht zum Teil
Fachkonventionen - Schlussstand Juni 2007. FuE-Vorhaben im Rahmen des
Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit. Im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz - FKZ
804 82004.
PETERSEN, B. ET AL. (2004): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 –
Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland, Band
2: Wirbeltiere. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft
69/Bd.2.
PLANUNGSBÜRO MORDHORST-BRETSCHNEIDER GMBH (2009): Folgekartierung / Monitoring
Lebensraumtypen in FFH-Gebieten und Kohärenzgebieten in Schleswig-
41
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Holstein 2007-2012, Textbeitrag zum FFH-Gebiet Küstenstreifen West- und
Nordfehmarn (1532-391).
Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten) vom 2. April 1979, AbI. Nr. L 103, S. 1.
42
Fehmarn, B-Plan Nr. 98
Campingplatz „Am Niobe“
Kartierung der Biotoptypen, Einstufung von FFH-Lebensraumtypen,
Bewertung der Flächen und Entwicklungsmöglichkeiten des Platzes,
Prüfung möglicher Maßnahmen zur Schadensbegrenzung
BBS Büro Greuner-Pönicke
Russeer Weg 54 24111 Kiel Tel. 0431/ 69 88 45, Fax: 698533, Funk: 0171 4160840, BBS-Umwelt.de
Fehmarn, B-Plan Nr. 98
Campingplatz „Am Niobe“
Kartierung der Biotoptypen, Einstufung von FFH-Lebensraumtypen,
Bewertung der Flächen und Entwicklungsmöglichkeiten des Platzes,
Prüfung möglicher Maßnahmen zur Schadensbegrenzung
Auftraggeber:
Campingplatz Niobe
Herr Mackeprang
Krummensiek 3
23769 Fehmarn
Verfasser:
BBS Büro Greuner-Pönicke
Beratender Biologe VBIO
Russeer Weg 54
24 111 Kiel
Bearbeiter/in
Dipl.-Biol. M. Freund
Dipl. Landschaftsökol. S. Walter
Dipl. Biol. S. Greuner-Pönicke
Kiel, den 05.02.2014
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Inhaltsverzeichnis
1
Anlass................................................................................................................4
2
Bestand Biotoptypen .........................................................................................4
3
Bewertung der Flächen .....................................................................................8
4
Gegenüberstellung der Einstufung der Biotoptypen und FFHLebensraumtypen (FFH-LRT) aus dem Schutzgebiets-Monitoring
(Kartierungen 2002 und 2008) und der Biotoptypenkartierung von BBS 2013 ..8
5
Entwicklungsmöglichkeiten des Platzes ..........................................................11
6
Prüfung möglicher Maßnahmen zur Eingriffsminimierung ...............................11
3
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
1 Anlass
Im Nordwesten der Insel Fehmarn befindet sich der Campingplatz „Am Niobe“. Dieser ist
planungsrechtlich nicht gesichert, genießt jedoch Bestandschutz. Ziel der Planung ist die
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Modernisierung des
bestehenden Campingplatzes. Dabei stehen vor allem qualitätsverbessernde
Maßnahmen im Vordergrund. Die bestehenden Sanitärgebäude und das Pumpenhaus
sollen geringfügig erweitert werden. Weitere bestehende bauliche Anlagen, wie
beispielsweise die Rezeption oder die Gastronomie sollen abgesichert werden. Dies
geschieht auch vor dem Hintergrund, dass ein bestehendes Restaurant nicht
ausschließlich dem Campingplatz, sondern auch der allgemeinen Verbesserung des
touristischen Angebots dient. Im östlichen Teil des Campingplatzes soll die Aufstellung
von 20 Campinghäusern ermöglicht werden.
Das Büro BBS wurde als Grundlage für eine Bewertung der Maßnahmen mit einer
Kartierung der Biotoptypen beauftragt.
2 Bestand Biotoptypen
Der Campingplatz (SEc) „Am Niobe“ ist geprägt durch artenarme Rasenflächen, die durch
Gehölzgruppen und -säume (vor allem Kiefern, Fichten, Birken, Weiden und Erlen)
gegliedert bzw. umsäumt sind (Foto 3).
Der zwischen dem in Ost-West-Richtung verlaufenden Hauptweg (Schotterweg) und dem
Deich gelegene Streifen gehörte von seiner Entstehungsgeschichte her wahrscheinlich
einmal zu einem mehr oder weniger geschlossenen Dünen- und Strandwallgürtel auf der
Nordseite der Insel Fehmarn, ist jedoch durch den Deichbau und die
Campingplatznutzung grundlegend sowohl hinsichtlich der Struktur als auch der
Vegetation überprägt worden (Foto 1 und 2) Hier befindet sich ein vor Jahren
angepflanzter Streifen aus Fichten und Kiefern mit Stammdurchmessern bis ca. 40 cm.
Dazwischen befinden sich Wohnwagen- und Zeltplätze von Dauercampern, die das
Gelände in unterschiedlichster Weise umgestaltet und bepflanzt haben (z.T.
Bodenauftrag, z.B. auch Schottermaterial, Pflanzungen von standortfremden Blumen und
Gehölzen, Anbringungen von Zäunen, Sichtschutzeinrichtungen usw.). Charakteristisch
sind hier Arten wie Breitwegerich (Plantago major) und Vogelmiere (Stellaria media), aber
auch Feldsalat (Valerianella locusta) und Tellerkraut (Claytonia perfoliata) (Ansiedlung
aus Gemüseabfällen?). Arten der Trockenrasen und Dünen kommen hier nur sehr
kleinflächig vor, vor allem randlich der Trampelpfade zum Deich hin, am Deichfuß sowie
vereinzelt auch zwischen den Bäumen. Hier finden sich relikthafte Bestände der Dünen
und Trockenrasen wie Schafschwingel (Festuca ovina, RL V), Hainsimse (Luzula
campestris, RL V), Sandsegge (Carex arenaria, RL V), Grasnelke (Armeria maritima,
besonders geschützt), Knolliger Hahnenfuß (Ranunculus bulbosus, RL V), KörnerSteinbrech (Saxifraga granulata, besonders geschützt, RL 3), Silber-Fingerkraut
(Potentilla argentea, RL V), Zitterlinse (Vicia hirsuta), Reiherschnabel (Erodium
cicutarium), Weicher Storchschnabel (Geranium molle) und Weiche Trespe (Bromus
hordeaceus). Diese Flächen sind jedoch zu kleinflächig als dass sie als geschützte
Biotope einzustufen wären. Sie erfüllen nicht die definierten Flächen-Mindestgrößen.
4
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Am südlichen Rand des Campingplatzes befindet sich ein ca. 4-5 m breiter Gehölzstreifen
mit angepflanzten Erlen (stellenweise auch Weiden). Nach Osten hin befindet sich dieser
Streifen in einem naturnäheren Zustand mit entsprechendem Unterwuchs, nach Westen
hin werden die Räume zwischen den Bäumen z.T. als Stellplätze genutzt, hier sind die
Erlen in weiten Teilen "geköpft", d.h. auf ca. halbe Länge gekürzt worden. Südlich dieses
Streifens verläuft ein Entwässerungsgraben, der wahrscheinlich in Richtung
Pumpenhäuschen (s.u.) entwässert wird (s. Foto 7).
Etwa in der Mitte der Campingplatzanlage endet ein breiterer Entwässerungsgraben in ein
Pumpenhäuschen (s. Foto 4), von wo aus das Wasser vermutlich über eine Verrohrung in
die Ostsee abgeführt wird. Südlich des Pumpenhäuschens wurde der Graben um ein
verschilftes Kleingewässer herum geführt, dieser Komplex ist umgeben von einem
jüngeren naturnahen Gehölzgürtel.
Südlich der genannten Grenzstrukturen am Südrand des Campingplatzes schließt sich ein
mehr oder weniger offenes und feuchtes Gelände an, welches z.T. genutzt wird, dann
weiter im Süden überleitet zu weitläufigen Röhrichtbeständen. Im Westen befindet sich
hier ein Feuerlöschteich mit naturnah ausgebildeter Uferröhrichtzone (1-2 m breit,
Westseite mit Weiden) (s. Foto 5). An diesen Teich grenzt südlich und westlich eine
intensiv genutzte und relativ artenarme Wiese an (s. Foto 6). Der östliche Teil dieser
Wiese ist durchsetzt mit Flutrasenarten, die hier feuchtere und verdichtete
Bodenverhältnisse anzeigen. Nach Osten schließt sich Röhricht an. Salzanzeigende Arten
sind im Röhricht nicht oder allenfalls in sehr geringem Maße vorhanden, ein geringer
Salzgehalt im Boden ist noch möglich. Die Röhrichte gehören zu den geschützten
Biotopen.
Weiter östlich dieses südlich an den eigentlichen Campingplatz angrenzenden Streifens
wechseln sich Röhrichte und unterschiedlich intensiv genutztes und z.T. feuchtes
Grünland miteinander ab. Die Vegetation ist eher weniger artenreich und stellenweise
durch Flutrasenarten geprägt. Im östlichen Teil des Streifens befinden sich eingezäunte
Weidebereiche mit Haustieren (Kleintiere, Ziegen), ein Grillplatz und als Spielflächen
genutzte Bereiche (s. Foto 8).
Im Osten des Campingplatzes befinden sich ein kleiner Laden und eine Gaststätte, die
direkt an der Zufahrt und dem östlich angrenzenden Parkplatz liegt.
Der Parkplatz ist im zentralen Bereich durch Schotter befestigt (s. Foto 9). Umgeben ist
der Parkplatz im Süden von einem Erlensaum, im Norden durch angepflanzte
Nadelholzbestände. Der Unterwuchs ist hier wegen der Beschattung z.T. nur schwach
ausgebildet, bzw. zertreten durch Spielplatznutzung (s. Foto 10). Im Bereich einer neuen
Spielgeräteanlage wurde auch Rasen angesät (s. Foto 11). Dieser Bereich ist nach
gutachterlicher Einschätzung nicht als geschütztes Biotop einzustufen.
Hinter diesem stark genutzten und naturferneren Bereich senkt sich das Geländeniveau
nach Norden zum Deich hin ab. In dieser überwiegend mit Gehölzen feuchter
Lebensräume (Erlen, Weiden, Birken) bestandenen und damit stärker beschatteten Senke
befindet sich temporär stehendes Wasser (s. Foto 12), in einem kleinen Teilbereich auch
Röhricht mit einem Rohrkolbenbestand. Hier handelt es sich nach gutachterlicher
Einschätzung um ein geschütztes Biotop.
5
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Foto 1: Deich, links angrenzender
Campingplatz
Foto 2: Campingnutzung südlich des
Deiches
Foto 3: Campingstellplätze
Foto 4: Campingplatz, im Hintergrund mit
Pumpenhäuschen
Foto 5: Feuerlöschteich
Foto 6: Wiese südöstlich des
Feuerlöschteichs
6
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Foto 7: südlicher Rand des Campingplatzes Foto 8: Mehrzweckflächen im Südosten mit
mit "Kopferlen"
Haustierhaltung
Foto 10: Kiefernbestand nördlich des Parkplatzes mit Spielplatzeinrichtungen
Foto 9: Parkplatz
Foto 12: Feuchte Senke im Nordosten
Foto 11: Fläche nördlich des Parkplatzes mit
Spielplatzeinrichtungen
7
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
Geschützte Biotoptypen
Zu den nach § 30 BNatSchG i.V. mit § 21 LNatSchG geschützten Biotopen gehören nach
gutachterlicher Einschätzung die hinter dem Deich gelegene feuchte Senke im Nordosten
des Untersuchungsgebietes und die Röhrichte südlich des Campingplatzes sowie
Stillgewässer mit Verlandungsbereichen.
3 Bewertung der Flächen
Von hoher bis sehr hoher Bedeutung sind die im Umfeld des Campingplatzes
vorkommenden Dünen- und Strandbereiche (KS, KD) sowie die südlich befindlichen
(Brackwasser-) Röhrichte (NRs/KOr).
Der Campingplatz und sein genutztes Umfeld wird aufgrund der mehr oder weniger
intensiven Nutzung von geringer bis mäßiger ökologischer Bedeutung eingestuft.
4 Gegenüberstellung der Einstufung der Biotoptypen und FFHLebensraumtypen (FFH-LRT) aus dem SchutzgebietsMonitoring (Kartierungen 2002 und 2008) und der
Biotoptypenkartierung von BBS 2013
Im Folgenden finden sich Hinweise zur Einstufung verschiedener Bereiche als FFHLebensraumtypen. Es werden dafür die Kartierungen für das Schutzgebiets-Monitoring
aus 2002 und 2008 sowie die Einstufung der eigenen Kartierung aus 2013
gegenübergestellt. Für die FFH-Verträglichkeitsstudie wird die Einstufung aus 2013
verwendet.
8
FFH-Monitoring 2002
FFH-Monitoring 2008
Kartierung BBS 2013
Nördlicher Bereich des Campingplatzes zwischen Deich und Weg
Biotoptyp
Campingplatz (SEc),
Intensivgrünland GI /
Deich SVd
Küstendüne mit naturfernen
Gehölzbeständen (KDhf) /
Strandwall (KSw)
FFH-Lebensraumtyp
Nein
Übergangslebensraumtyp
Nein
2130 (Graudünen) / 1220
(Vegetation der Kiesstrände)
Anmerkung zur
aktuellen Einstufung
BBS Büro Greuner-Pönicke
Tab. 1: Gegenüberstellung der Einstufung der Biotoptypen und FFH-Lebensraumtypen (FFH-LRT) aus dem Schutzgebiets-Monitoring
(Kartierungen 2002 und 2008) und der Biotoptypenkartierung von BBS 2013
Campingplatz (SEc)
9
Der Bereich wird als Campingplatz mit Campingwagen
und Zelten genutzt, das Gelände wurde im Bereich der
Stellplätze profiliert.
Nur in sehr kleinen Bereichen sind Reste einer
Trockenrasen- oder Dünenvegetation vorhanden. Diese
erreichen nicht die für geschützte Biotope erforderliche
Flächengröße.
Aufgrund der Überprägung und des Fehlens
strandwalltypischer Vegetation wird der Bereich nicht als
FFH-LRT eingestuft.
Fehmarn, B-Plan Nr. 98
Die Vegetation ist durch die Nutzung geprägt. Da keine
flächenhafte Ausprägung strandwalltypischer Vegetation
vorhanden ist, ist der Bereich nicht als geschütztes Biotop
Strandwall einzustufen.
FFH-Monitoring 2008
Kartierung BBS 2013
Bereich im Nordosten (Wald zwischen Geltungsbereich und Deich)
Biotoptyp
Erlen-EschenSumpfwald (WEs)
Küstendüne mit natürlichen
oder naturnahen Wäldern
(KDhl) / Erlenwald
entwässerter Standorte
(WEt) / Strandwall (KSw)
Erlenwald entwässerter Standorte (WEt) /
Weidenfeuchtgebüsch (WBw) / Küstendüne mit
natürlichen oder naturnahen Wäldern (KDhl) / Strandwall
(KSw)
FFH-Lebensraumtyp
Nein
FFH-LRT 2130 Graudünen / FFH-LRT 2180 Bewaldete Dünen, sehr kleinflächig 2190
1220 Vegetation der
Feuchte Dünentäler
Kiesstrände
BBS Büro Greuner-Pönicke
FFH-Monitoring 2002
Wiese im Südwesten (südöstlich des Feuerlöschteichs)
Intensivgrünland (GI),
östl. Bereich Flutrasen /
Intensivgrünland
(Brackwasser-Röhricht)
(GFf / GI (KOr))
Biotoptyp SchilfIntensivgrünland (GI), im Osten Übergänge zu Flutrasen
/Rohrkolben-/Teichsimsen(GI / GFf)
Röhricht (NRs) /
Brackwasser-Röhricht (KOr)
FFH-Lebensraumtyp
Nein
Westlicher Teil:
Kontaktbiotop,
10
Biotoptyp
Nein
östlicher Teil: 1330
Atlantische Salzwiesen
Der Bereich wird nicht als FFH-LRT eingestuft, da
salzanzeigende Arten und Arten der (Brackwasser-)
Röhrichte fehlen.
Fehmarn, B-Plan Nr. 98
Anmerkung zur
aktuellen Einstufung
BBS Büro Greuner-Pönicke
Fehmarn, B-Plan Nr.98
5 Entwicklungsmöglichkeiten des Platzes
Aufgrund der umgebenden naturschutzfachlich wertvollen Flächen wird empfohlen, eine
mögliche
Entwicklung
des
Campingplatzes
innerhalb
der
vorhandenen
Campingplatzabgrenzung durchzuführen. Dem entspricht die derzeitige Planung, die sich
auf die bereits durch den Campingplatzbetrieb genutzten Bereiche beschränkt. Eine
flächige Ausdehnung auf weitere Flächen würde zu Konflikten insbesondere mit den
Zielen für FFH- und Vogelschutzgebiet führen.
6 Prüfung möglicher Maßnahmen zur Eingriffsminimierung
Es wird empfohlen, bei der Wahl der tatsächlichen Bauplätze für die Campinghäuser den
Baumbestand zu berücksichtigen und soweit möglich zu erhalten.
Zum Schutz des als geschütztes Biotop und FFH_Lebensraumtyp eingestuften
Waldbereichs zwischen der für „Spielplatz, Jugendlager, Gruppenzeltplatz“ vorgesehenen
Fläche und dem Deich sind Maßnahmen vorzusehen, um ein Vermehrtes Betreten dieses
Bereichs und Nährstoffeintrag zu vermeiden. Denkbar ist z. B. eine Abgrenzung des
Bereichs durch einen mehrreihigen Drahtzaun.
11
N
Legende
Geltungsbereich
Geplante Baufenster
Geplante Fläche für Jugendlager / Gruppenzeltplatz
Natura 2000-Gebiete
Vogelschutzgebiet
FFH-Gebiet
FFH-Lebensraumtypen
2180 Bewaldete Küstendünen, kleinflächig auch 2190 feuchte Dünentäler
Biotoptypen (Kartierung BBS, Mai 2013)
GI/SVd
§ WEt
SEc
FGr
SEc
SEc/HG
FGr
WBw
§ WEt
FXl
GFf
FGr
SEc/HG
§ WEt/WBw/KDhl/KSw
GI
GI/GFf
§ NRs/KOr
§ FKr
GI
WEt
GI/GFf
Graben
FKr
Naturnahes nährstoffreiches Kleingewässer
FXl
Löschteich
GFf
Flutrasen
GFy/GFf/KOf
Sonst. Feuchtgrünland / Flutrasen / Salzwiese
GI
Intensivgrünland
GI/SVd
Intensivgrünland / Deich
GI/GFf
Intensivgrünland / Flutrasen
GI/GFf/SEb
Intensivgrünland / Flutrasen / Ballspielanlage
HFt
Feldhecke
NRs
Schilfröhricht
NRs/KOr
Schilf- / Brackwasserröhricht
SEc
Campingplatz
SEc/HG
Campingplatz mit Erlenbestand
SVg
Parkplatz
SVs
Verkehrsfläche
WBw
Weidenfeuchtgebüsch
WEt
Erlenwald entwässerter Standorte
WEt/WBw/KDhl/KSw
Erlenwald entwässerter Standorte / Weidenfeuchtgebüsch /
Bewaldete Küstendüne / Strandwall
FGr
GFy/GFf/KOf
FGr
WFn/SEk
WEt
SVg
WFn/SEk
Nadelforst / Kinderspielplatz
WFn/SEc
Nadelforst / Campingplatz
WFn/SEc
§
FGr
§ NRs
GI
WBw
geschützt nach §30 BNatSchG
HFt
SVs
ANLAGE: 1, Blatt 1
MAßSTAB: 1:1.500
GI/GFf/SEb
SVs
PROJEKT:
Bebauungsplan Nr. 98 der Stadt Fehmarn
Campingplatz "Am Niobe"
HFt
DARSTELLUNG:
Biotoptypen
(Kartierung 2013), Natura2000-Gebiete,
Lage der Baufenster
AUFTRAGGEBER:
VERFASSER:
BBS
Campingplatz Niobe
Büro Greuner-Pönicke
Herr Mackeprang
Russeer Weg 54
Krummensiek 3
24111 Kiel
23769 Fehmarn
Tel.: 0431 698845
Fax: 0431 698533
DATUM: 05.02.2014

Documentos relacionados