Vob Teil C Din 18330 Arch Geiger De

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Vob Teil C Din 18330 Arch Geiger De
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VOB Teil C DIN 18330
Mauerarbeiten
2002
4 Nebenleistungen, Besondere
Leistungen
4.1
Nebenleistungen ..............
1.1 Anfertigen und Liefern von statischen .......................
4.1.2 Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten der Arbeits- und
Schutzgerüste, soweit für eigene Leistungen notwendig sind
Mauerarbeiten
2006
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Bem: Hier keine Einschränkung in der Höhe der Gerüste (wie bis 2m
Arbeitshöhe Nebenleistung z. B. bei Putzarbeiten etc.), d. h. Gerüste
sind immer Nebenleistungen. Der Auftragnehmer ist völlig frei in der
Wahl der Gerüstart >"soweit diese für seine eigene Leistung notwendig
sind". Sollen Gerüste auch für andere Gewerke genutzt werden und sind
dann besondere Anforderungen nötig (Dachfanggerüst,
Fassadengerüst) so sind dies besondere Leistungen. Die Gerüste
können dann sofort nach Abschluss der Arbeiten des Auftragnehmers
abgebaut werden. Es ist deshalb notwendig, über weitere Vorhaltezeiten
Vereinbarungen zu treffen. Es kann ggf. auch sinnvoll sein, Gerüste in
eigenen Pos. zu erfassen.
wie gehabt, jedoch zusätzlich Einschränkung Bemessungsklasse A DIN EN
4.1.3 Herstellen der Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen
und Belassen zum Mitbenutzen durch ......................
Im Gegensatz zu 4.1.2 haben diese Sicherheitsvorkehrungen zu
verbleiben. Es ist jedoch dringend zu empfehlen, Umbau, wieder
Anbringen etc. solcher Vorkehrungen eigens auszuschreiben. > Beispiel
Abdeckungen von Bodenöffnungen, welche von den
Ausbauhandwerkern entfernt werden müssen. Nach Leitungseinbau
müssen die Aussparungen teilweise wieder geschlossen werden.
Außerdem ist nur das Herstellen eine Nebenleistung. Das entfernen und
Entsorgen solcher Abdeckungen etc. ist keine Nebenleistung, ebenso
der laufende Unterhalt. Deshalb ist zu empfehlen, solche Vorkehrungen
nicht nur schriftlich nach Abschluss der eigenen Benutzung anzuzeigen,
sondern gemeinsam abzunehmen. Die Verantwortung für die
Abdeckungen etc. geht auf den Auftraggeber über.
keine Änderung
4.1.4 Aussparen und Vermauern aller .....................
4.1.5 Aussparen von Reinigungsöffnungen und Rohr..................
4.1.6 Ummauern und Vergießen von Träger- und Balkenköpfen
...........................
Zusatz:
… die im Zuge der eigenen Arbeiten eingebaut werden….
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4.1.7 Zubereiten des Mörtels und Vorhalten der ....................................
4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur
..........................
4.2.1 Vorhalten der Gerüste über die eigene Benutzungsdauer hinaus
.........................
Die Regel "länger als 3 Wochen" gilt für die Gerüste nicht mehr. D. h.
nach Abschluss der Leistung des Auftragnehmers kann er seine Gerüste
abbauen. Deshalb ist eine entsprechende Vereinbarung (am Besten
eine eigene Pos.) zu treffen.
keine Änderung, jetzt jedoch 4.2.4
4.2.2 Umbau von Gerüsten und Vorhalten von Hebezeugen,
Auf...........................................
Umbau zu Dachdeckerfangerüsten etc. sind keine Nebenleistungen,
genauso ist etwa das Vorhalten des Krans für den Dachdecker keine
Nebenleistung.
keine Änderung, jetzt jedoch 4.2.5
4.2.1 NEU
Maßnahmen zur Erfüllung erhöhter
Anforderungen an die Ebenheit oder
Maßhaltigkeit
4.2.2 NEU
Glattstriche an Leibungen, Stürzen und den
Brüstungen für den Einbau von Fenstern
4.2.3 NEU
Erstellen von Traggerüsten Klasse B
4
4.2.3 Liefern bauphysikalischer Nachweise sowie statischer
Ber..............................................
keine Änderung, jedoch 4.2.6
4.2.4 Herstellen von Aussparungen, z. B. Öffnungen,
...........................................
keine Änderung jedoch 4.2.7 Herstellen einschl.
Schließen
Diese sind nach Art und Größe in eigenen Positionen auszuschreiben
und zu vergüten. Der oft in Vorbemerkungen zu findende Satz "einschl.
Anlegen Öffnungen, Aussparungen etc.." ist falsch und schließt
entsprechende Forderungen nicht aus. Eventuell kann in den einzelnen
Leistungspositionen das Anlegen der Tür- und Fensteröffnungen mit
aufgenommen werden, wenn Planunterlagen dem LV beigefügt sind. M.
E. ist dann die Erfassung dieser Öffnungen zur Kalkulation zumutbar.
Nischen, Schlitze etc. sind jedoch in eigenen Pos. zu erfassen.
4.2.5 Schließen von Aussparungen.................................
siehe 4.2.7
Eigene Leistungspositionen erforderlich, ebenso wie für Vormauerungen
an Installationen etc.
4.2.6 Liefern und Einsetzen von Dübeln, ..............................................
Jetzt 4.2.9 sonst keine Änderung
4.2.7 Herstellen von Bewegungsfugen
Jetzt 4.2.10 Herstellen von Bewegungs- und
Scheinfugen sowie Fugendichtung
4.2.8 Überdecken von Öffnungen und .................................................
Jetzt 4.2.8 sonst keine Änderungen
4.2.9 Schließen des Zwischenraumes im ...............................
Jetzt 4.2.11 sonst keine Änderungen
5
Hier sind die Öffnungen an Leibungen, Brüstungen und Sturz gemeint >
eigene Pos. Siehe auch 4.2.12 für Sichtmauerwerk
4.2.10 Abfangen der Außenschalen bei ............................
Jetzt 4.2.12 sonst keine Änderungen
Stürze, Konsolen etc. (auch z. B. bei Fensteröffnungen Leibung unten)
4.2.11 Herstellen von Tür- und Fensterpfeilern im Wandmauerwerk,
wenn sie schmaler als 50 cm sind, und die beidseitig liegenden
Öffungen …abgezogen werden
Jetzt 4.2.13 sonst prinzipiell keine Änderungen (Abzu
nach 5.2.1)
Ist eine anschließende Öffnung nach 5.2.1 + 5.2.2 abzuziehen dann ist
dieser Pfeiler Nebenleistung.
4.2.12 Herstellen von Leibungen bei Sicht....................................................
Jetzt 4.2.14 sonst keine Änderungen
4.2.13 Schneiden von Vormauersteinen mit in der Ansichtsfläche
sichtbaren Schnittkanten
Jetzt 4.2.15 "Herstellen von Ecken mit
Formsteinen oder geschnittenen Mauersteinen"
Alternativ auch Sondersteine (1/2 und 3/4 Steine) welche vorgefertigt
sind.
z. B. Erkersteine
4.2.14 Maßnahmen nach ............................
Siehe 4.2.1
Erhöhte Anforderungen an die Toleranzen nach DIN 18202
4.2.15 Herstellen von Mauerwerksschrägen
Jetzt 4.2.16 Herstellen von Mauerwerksschrägen,
z. B. als oberer Abschluss bei Giebelwänden
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Neu 4.2.17 Herstellen von Quergefälle in
Mauerwerkskronen
z. B. Abgleichen nach der Giebelschräge (Umfassung und
Zwischenwände), Abgleichen an der Traufe z. B. zwischen den Sparren.
Für besondere Wandformen (z. B. Runde Wände) gilt dies sinngemäß.
4.2.16 Herstellen von Mauerwerksabdeckungen durch
Rollschichten……
Jetzt 4.2.18 sonst keine Änderung
4.2.17 Vorsorge- und Schutzmaßnahmen für das Mauern unter + 5°…
Jetzt 4.2.21 mit der Änderung "Mauern bei Frost"
Neu: 4.2.19 Herstellen von
Deckenabmauerungen
Neu: 4.2.20 Maßnahmen für den Brand- SchallWärme- Feuchte- und Strahlenschutz, soweit
diese über die Leistungen nach Abschnitt 3
hinausgehen.
5 Abrechnung
Ergänzend zur ATV DIN 18299.....................:
5.1 Allgemeines
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5.1.1 Der Ermittlung der Leistung — gleichgültig,
Mauerwerk deren Maße, Bodenbeläge bis zur Begrenzung,
Bodenbeläge ohne Begrenzung deren Maße, Fassaden mit
mehrschichtigen Aufbau gilt Außenmaße, bei Verfugung die zu
verfugende Fläche
5.1.1 Der Ermittlung der Leistung - für Bauteile
deren Maße - für Bodenbeläge deren Maße - für
Fassaden mit mehrschichtigem Aufbau Maße der
Außenseite - nachträgliche Verfugung die Maße
der verfugten Fläche
5.1.2 Fugen werden übermessen
jetzt 5.1.3 sonst keine Änderung
5.1.3 Bei Öffnungen und Nischen gelten deren Maße
entfallen
5.1.4 Bei Mauerwerk, das bis Oberfläche Rohdecke durchgeht, wird
.........................................
jetzt 5.1.2 Wandmauerwerk wird von Oberseite
Rohdecke bis Unterseite Rohdecke gerechnet.
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Höhe Außenwand
Innenwand
Höhe
immer lichte Höhe Deckenvormauerung eindeutig besondere Leistung 4.2.19
Vormauerung ist zu beachten, siehe unten.
5.1.5 Bei Abrechnung nach Flächenmaß wird
................................................
Jetzt 5.1.4 Die Höhe von Mauerwerk mit oben
abgeschrägtem Querschnitt wird bis zur höchsten
Kante gerechnet.
z. B. gemauerter Kniestock, das Abschrägen zwischen den Sparren ist
jedoch zusätzlich eine besondere Leistung.
z. B. gemauerter Kniestock, das Abschrägen zwischen den Sparren ist jedoc
zusätzlich eine besondere Leistung.
5.1.6 Bei Wanddurchdringungen wird nur eine Wand berücksichtigt, bei
Wänden ungleicher Dicke die dickere Wand
5.1.7 Bei der Ermittlung der Länge von Wänden werden
durchbindende, ..................... Schornsteine .................... nicht
gemessen…
Jetzt 5.1.5, sonst keine Änderung
Neu zu Kamin 5.1.10 Schornsteine werden in
ihrer Achse gemessen
entfallen ---
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Bei einbinden Fertigteilkaminen (Nischen) gelten die Regeln nach 5.2
Wände nur noch nach Flächenmaß, deshalb wird bei Kaminen Wände
durchgemessen
5.1.8 Als ein Bauteil gilt bei den Abzügen nach Flächenmaß und
Raummaß auch jedes aus Einzelbauteilen zusammengestzte Bauteil, z.
B. Fenster - und Türrahmen.......................
Jetzt 5.1.7 Stürze, Rollladenkästen,
Überwölbungen und Entlastungsbögen werden
übermessen und mit ihren Maßen gesondert
gerechnet.
z. B. bei Stürzen und Rollladenkästen aus zusammengesetzten Teilen
gelten diese jeweils als ein Bauteil.
grundsätzlich kein Abzug mehr für diese Bauteile auch wenn > 2,5 m² - werd
mit ihren Maßen eigens verrechnet
5.1.9 Rahmen, Riegel, Ständer, Deckenbalken, Vorlagen …. bis 30 cm
Einzelbreite werden übermessen
entfallen > Abrechnung nach 5.2.1 sinngemäß
neu 5.1.9 Tür- und Fensterpfeiler im
Wandmauerwerk werden gesondert gerechnet,
wenn sie schmaler als 50 cm sind und die
beidseits beiderseits dieser Pfeiler liegenden
Öffnungen nach Abschnitt 5.2.1 abgezogen
werden. Andernfalls gelten sie als
Wandmauerwerk
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z. B. Mauerwerk bei Hallenbau.
5.1.10 Bei Abrechnung von Gewölben wird bei Stichhöhe unter 1/6 der
Spannweite die überwölbte Grundfläche, darüber die abgewickelte
Fläche abgerechnet
Jetzt 5.1.6 Abrechnung immer nach
abgewickelter Fläche abgerechnet
5.1.11 Stürze, Überwölbungen und Entlastungsbögen
.................................
entfallen Dafür 5.1.11 Bewehrungsstahl siehe
weiter unten
5.1.12 Leibungen von Öffnungen über 2,5 m2 Einzelgröße und von
Nischen, .........................
Neu 5.1.12 Bindet eine Aussparung anteilig in
angrenzende, getrennt zu rechnende Flächen
ein, wird zur Ermittlung der Übermessungsgröße
die jeweils anteilige Ausparungsfläche gerechnet
5.1.13
Neu 5.1.13 Unmittelbar zusammenhängende,
verschiedenartige Aussparungen, z. B. Öffnung
mit Nische, werden getrennt gerechnet.
Bei Abrechnung nach Längenmaß (m) ......................
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Leibungen bei Sicht- und Verblendmauerwerk,
................................
z. B. Gesimse > hier gilt jeweils das längste Maß
(Außenecken).
-
geschnittene Vormauersteine ....................
-
Abfangungen für Mauerwerksschalen ........................,
gemessen.
5.1.14 Tür- und Fensterpfeiler im Wandmauerwerk werden, wenn sie
schmaler als 50 cm sind…….
Siehe hierzu 5.1.9
Siehe 4.2.11
5.1.15 Gemauerte Schornsteine werden in der Achse von Oberfläche
..........................
Siehe 5.1.10
Breite und Dicke von durchbindenden, einbindenden und einliegenden
Schornsteinen.......................
5.1.16 Bei Schornsteinen aus Formstücken wird das
Längenmaß...........................................
Siehe 5.1.10
5.1.17 Bei der Abrechnung von Auffüllungen von Decken
................................................
Entfallen
5.1.18 Liefern, Schneiden, Biegen und Einbauen von Bewehrungsstahl
.............................................
Siehe 5.1.11
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5.2 Es werden abgezogen:
5.2.1
Bei Abrechnung nach Flächenmaß
(m2):
-
Nur noch Flächenmaß bei allen
Wandstärken
Öffnungen über 2,5 m2 ......................
Dabei gelten die kleinsten Maße, Anschläge und
Schielungen bleiben unberücksichtigt.
Öffnungen (auch raumhoch) und
Durchdringungen, z. B. Deckenplatten,
Kragplatten, über 2,5 m² Einzelgröße, dabei
gelten die jeweils kleinsten Maße der Öffnungen
oder Durchdringung
Öffnungen, z. B. Türen, Fenster > 2,5 m² werden
abgezogen .
Anm.: Rollladenkästen, Stürze etc. (siehe 5.1.7)
gleich welcher Größe werden übermessen und
bei den entsprechenden Positionen eigens
verrechnet.
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durchbindende Bauteile (Deckenplatten .................)
über je 0,5 m2 Einzelgröße,
einbindende Decke > 2,5 m² "Einbindefläche"
wird abgezogen.
Beispiel:
Umfassung: Bei einer Kragplatte wird das Mauerwerk auf die
gesamte Wanddicke unterbrochen, deshalb wird die Höhe des
Mauerwerks bis UK Decke gemessen und nicht bis OK (vergl. 5.1.4)
Ein Sturz oder Rollladenkasten < 2,5 m2 Einzelgröße wird
übermessen.
Nischen sowie Aussparungen für einbindende Bauteile,
.......................
Nischen sowie Aussparungen für einbindende
Bauteile, soweit für das dahinter liegende
Mauerwerk gesonderte Positionen in der
Leistungsbeschreibung vorgesehen sind.
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Nischen werden unabhängig von ihrer Größe abgezogen,
wenn das Nischenmauerwerk in einer eigenen Position erfasst wird.
Beispiel Heizkörpernische, keine eigene Position wird die Nische
übermessen (gleich wie groß). Ist eine eigene Pos. für
Nischenmauerwerk vorhanden wird die Nische abgezogen. Für das
Anlegen der Nischen sind jedoch eigene Positionen
auszuschreiben (siehe 4.2.4).
Dies gilt auch für Deckenauflager. Ist eine eigene Position für
die Deckenvormauerung vorhanden, wird die Fläche der Aussparung
abgezogen. Letztlich bedeutet dies bei Mauerwerk in m2 Abrechnung
mit H von OK Decke bis UK Decke. Ist keine eigene Pos. vorhanden,
wird die von der Decke verdrängte Masse übermessen (Aufmass von
OK Decke bis OK Decke). Zur Erinnerung hier wird Aufmaß nach m2
behandelt.
Deckenvormauerung
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Bei eigener Pos. für Vormauerung H= Mauerwerk von OK
Decke bis UK Decke, keine eigene Pos. für Vormauerung H =
Mauerwerk OK Decke bis OK Decke je Geschoss..
bei Bodenbelägen aus Flach- oder Rollschichten
...........................
bei Bodenbelägen aus Flach- und Rollschichten
Aussparungen über 0,5 m² Einzelgröße
bei Auffüllungen von Decken Aussparungen
.......................................
Neu: Unterbrechungen der Mauerwerksfläche
durch Bauteile z. B. durch Fachwerksteile,
Stützen, Unterzüge, Vorlagen, mit einer
Einzelbreite über 30 cm.
5.2.2
Bei Abrechnung nach Raummaß (m3):
Entfällt komplett außer für Schüttungen etc.
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Abrechnung nach
Flächenmaß
Abzug:
Abrechnung nach Raummaß
Abzug:
Öffnungen > 2,5 m²
Öffnungen > 0,5 m³ Einzelgröße (z.
Öffnungen > 2,5 m² Einzelgröße (z. B. Fensteröffnung, b=
Einzelgröße (z. B.
Fensteröffnung, b=
Rohbaubreite, h= OK
Brüstung UK
Rollladenkasten, vergl.
Skizze oben)
durchbindende Bauteile
(z. B. Rollladenkasten) > 0,5
m² Einzelgröße
B. Fensteröffnungen b= Rohbaubreite,
Rohbaubreite, h= OK Brüstung UK Rollladenkasten))
Abrechnung nach Flächenmaß
Abzug
h= OK Brüstung UK Rollladenkasten,
vergl. Skizze oben)
durchbindende Bauteile (z. B.
Rollladenkasten) > 0,5 m³ Einzelgröße
Stürze , Rolladenkästen etc. werden übermessen (5.1.7)
und gesondert berechnet Größe spielt keine Rolle
Nischen (z. B. HK Nischen) Nischen (z. B. HK Nischen) > 0,5 m³
Nischen (z. B. HK Nischen) gleich welcher Größe werden abgezogen
> 0,5 m² wenn für das
Nischenmauerwerk ein
eigener Ansatz (Position)
vorgesehen ist. Ist keine
"Nischenposition"
ausgeschrieben, bleibt
Nische gleich welcher Größe
unberücksichtigt.
wenn für das Nischenmauerwerk ein eigener Ansatz (Position)
vorgesehen ist. Ist keine "Nischenposition" ausgeschrieben, wird die
Nische gleich welcher Größe mit der Wandposition abgerechnet.
Abzüge erfolgen keine.
wenn für das Nischenmauerwerk ein
eigener Ansatz (Position) vorgesehen
ist (kein Zuschlag) und die Nische ist
< 0,5 m³ wird übermessen, die
Position Nischenmauerwerk ist als
einbindendes Bauteil zu betrachten.
Ist keine eigene Position für
Nischenmauerwerk vorgesehen, wird
die Nische > 0,5 m³ abgezogen.
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Einbindende Bauteile (z. B. Decke,
Sturz) > 0,5 m³ (Einzelgröße) wird
abgezogen.
Einbindende Bauteile (z. Abrechnung Umfassungsmauerwerk
Höhe h= von OK Decke bis OK Decke.
B. Decke, Sturz) > 0,5 m²
(Einzelgröße), wenn für das
dahinterliegende
Mauerwerk = Vormauerung
eine eigene Position
vorgesehen ist. (>dann
Mauerwerk Höhe h =OK
Decke bis UK Decke bzw.
UK Sturz). Ist keine Position
für Vormauerung vorgesehen,
bleiben die einbindenden
Bauteile beim Mauerwerk
unberücksichtigt! (dann
Mauerwerk Höhe h= von
OK Decke bis OK Decke).
Die Bauteile sind dabei
einzeln in ihrer Größe zu
betrachten.
Ist eigene Position für
Deckenvormauerung vorhanden,
welche als Einzelgröße
(=zusammenhängend) > 0,5 m³ dann
ist die Vormauerung > einbindendes
Bauteil dann wird diese abgezogen.
Beispiel: Vormauerung ohne
Unterbrechung (Balkon etc.) d= 11,5
cm h= 18 cm 0,5m³/0,115/0,18 = 24,155
m wird nicht abgezogen, wenn länger
wird abgezogen.
Keine eigene Pos. für Vormauerung
natürlich kein Abzug.
Öffnungen und Durchdringungen > 2,5 m² Einzelgröße
werden abgezogen
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Das Deckenauflager wird sinngemäß
wie Vormauerung behandelt.
Für die Ermittlung der Übermessungsgröße ist es maßgebend, ob z. B.
der Rollladenkasten gleichzeitig mit der Erstellung des Mauerwerks
eingebaut wird. Nachträglich eingebaute Rollladenkästen (Beispiel auf
Fensterelement ausgesetzte Kästen) werden nicht berücksichtigt.
-
Schlitze für Rohrleitungen und dergleichen über je 0,1 m2
.........................
Ermittlung der Querschnittsfläche (Tiefe * Breite), wenn größer als 0,1
m2 dann Abzug.
Neu: 5.2.2 Bei Abrechnung nach Längenmaß
Unterbrechungen über 1 m Einzellänge

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