Genehmigung vom 31.03.2014 - Bezirksregierung Düsseldorf
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Genehmigung vom 31.03.2014 - Bezirksregierung Düsseldorf
Veröffentlichung eines Genehmigungsbescheides für eine Anlage entsprechend der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) Bezirksregierung Düsseldorf Az.: 53.01-100-53.0140/13/3.16.1 Düsseldorf, den 11.04.2014 Erteilung einer Genehmigung gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen Rohren aus Stahl (Warmrohrwerk) der Benteler Steel/Tube GmbH in Dinslaken durch die Erhöhung des Lösemittelverbrauchs der Korrosionsschutz-Beschichtungsanlage Die Bezirksregierung Düsseldorf hat der Firma Benteler Steel/Tube GmbH mit Bescheid vom 31.03.2014 die Genehmigung gemäß § 16 BImSchG für die wesentliche Änderung des Warmrohrwerkes am Standort Luisenstraße 117 in 46537 Dinslaken erteilt. Gemäß § 10 Abs. 8a BImSchG wird hiermit der Genehmigungsbescheid unter Hinweis auf die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVTMerkblattes im Internet öffentlich bekannt gemacht. BVT-Merkblätter: Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für die Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen sowie Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für die Stahlverarbeitung Link zu den BVT-Merkblättern: Im Auftrag gez. Brandt BVT-Merkblätter Bezirksregierung Düsseldorf Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf Datum: 31. März 2014 Gegen Empfangsbestätigung Benteler Steel/Tube GmbH Residenzstr. 1 33104 Paderborn Seite 1 von 11 Aktenzeichen: 53.01-100-53.0140/13/3.16.1 bei Antwort bitte angeben Herr Brandt Zimmer: Ce 036 Telefon: 0211 475-9317 Telefax: 0211 475-2790 joerg.brandt@ brd.nrw.de Immissionsschutz Genehmigung nach §§ 16, 6 BImSchG zur wesentlichen Änderung des Warmrohrwerkes am Standort Dinslaken durch Erhöhung des Lösemittelverbrauchs der Korrosionsschutz-Beschichtungsanlage Antrag nach § 16 Abs. 1 BImSchG vom 10.12.2013, zuletzt ergänzt am 14.03.2014 Anlagen: 1. Verzeichnis der Antragsunterlagen 2. Nebenbestimmungen Genehmigungsbescheid 53.01-100-53.0140/13/3.16.1 I. Dienstgebäude und Lieferanschrift: Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf Telefon: 0211 475-0 Telefax: 0211 475-2671 [email protected] www.brd.nrw.de Tenor Öffentliche Verkehrsmittel: Auf Ihren Antrag vom 10.12.2013, zuletzt ergänzt am 14.03.2014, nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Warmrohrwerkes am Standort Dinslaken durch Erhöhung des Verbrauchs an organischen Lösemitteln in der Korrosionsschutz-Beschichtungsanlage ergeht nach Durchführung des nach dem BImSchG vorgeschriebenen Verfahrens folgende Entscheidung: 1. Sachentscheidung Der Firma Benteler Steel/Tube GmbH, Luisenstraße 117 in 46537 Dinslaken wird unbeschadet der Rechte Dritter aufgrund der §§ 16, 6 DB bis Düsseldorf Hbf U-Bahn Linien U78, U79 Haltestelle: Victoriaplatz/Klever Straße Zahlungen an: Landeskasse Düsseldorf Konto-Nr.: 4 100 012 BLZ: 300 500 00 Helaba IBAN: DE41300500000004100012 BIC: WELADEDD Bezirksregierung Düsseldorf BImSchG in Verbindung mit § 1 und Nr. 3.16.1 i. V. m. Nr. 5.1.1.2 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen Rohren aus Stahl am Standort Benteler Steel/Tube GmbH, Luisenstraße 117, 46537 Dinslaken, Kreis Wesel, Gemarkung Dinslaken, Flur 20 erteilt. Gegenstand der Änderung ist a) der Betrieb einer Anlage zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösemitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösemitteln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr (Nr. 5.1.1.2 der 4. BImSchV) einschließlich einer thermischen Nachverbrennung zur Behandlung der lösemittelhaltigen Abgase als Nebenanlage zum Warmrohrwerk. Sofern sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt, ist die Änderung der Anlage und ihr Betrieb nur in dem Umfang genehmigt, wie sie in den mit diesem Genehmigungsbescheid verbundenen Zeichnungen und Beschreibungen dargestellt wurden. Maßgeblich sind die in Anlage 1 dieses Bescheides aufgeführten Antragsunterlagen. 2. Nebenbestimmungen und Hinweise Die Genehmigung ergeht unter den in der Anlage 2 aufgeführten Nebenbestimmungen. Sie sind Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides. Die in Anlage 2 dieses Genehmigungsbescheides gegebenen Hinweise sind zu beachten. Seite 2 von 11 Bezirksregierung Düsseldorf Seite 3 von 11 3. Kostenentscheidung Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) betragen insgesamt 1.925,-- Euro. Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in Verbindung mit Tarifstelle 15a 1.1. Bitte überweisen Sie die genannte Summe innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides an die Landeskasse Düsseldorf auf das auf der ersten Seite des Bescheides angegebene Konto unter Angabe des Kassenzeichens Ich weise darauf hin, dass ich gemäß § 18 Abs. 1 GebG NRW bei verspäteter Zahlung gehalten bin, für jeden angefangenen Monat des Versäumnisses einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 % der Kostenschuld (auf volle 50 Euro abgerundet) zu erheben. II. Bedingungen Vor dem erstmaligen Überschreiten der genehmigungsbedürftigen Jahresverbrauchsmenge von mehr als 15 Tonnen organischer Lösemittel in der Korrosionsschutz-Beschichtungsanlage ist durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes gegenüber der Stadt Dinslaken zu bescheinigen, dass die technische Anlage mit den vorgelegten Bauvorlagen / brandschutztechnische Stellungnahme vom 06.12.2013 übereinstimmt. III. Eingeschlossene Entscheidungen Gemäß § 13 BImSchG schließt die Genehmigung andere den Gegenstand der vorliegenden Genehmigung betreffende behördliche Ent- Bezirksregierung Düsseldorf scheidungen ein. Im vorliegenden Fall sind von der Genehmigung nach §§ 16, 6 BImSchG keine weiteren Entscheidungen eingeschlossen. Hinweis: Der Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung nach §§ 16, 6 BImSchG eingeschlossen werden. IV. Erlöschen der Genehmigung Die Genehmigung erlischt, wenn nach Zustellung des Bescheides nicht: a) innerhalb von zwei Jahren mit der Änderung der Anlage begonnen und b) die geänderte Anlage innerhalb eines weiteren Jahres in Betrieb genommen wird. Ferner erlischt die Genehmigung, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) oder das Genehmigungserfordernis aufgehoben wurde (§ 18 Abs. 2 BImSchG). V. Begründung A. Sachverhalt Genehmigungsantrag Die Benteler Steel/Tube GmbH betreibt am Standort Luisenstraße 117 in 46537 Dinslaken eine Anlage zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen Rohren aus Stahl mit einer Produktionskapazität von 92 Tonnen je Stunde (Warmrohrwerk). In der Betriebseinheit Mess- und Bündelanlage (M&B I) durchläuft ein Teil der produzierten Rohre eine Korrosionsschutzbehandlung. Die Anlage zur Korrosionsschutzbehandlung wurde bislang mit einem Verbrauch an organischen Lösemitteln Seite 4 von 11 Bezirksregierung Düsseldorf von weniger als 15 Tonnen je Jahr betrieben und war daher nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftig. Der Betrieb der Anlage zur Korrosionsschutzbehandlung wurde der Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 13.08.2012 nach § 15 BImSchG angezeigt. Aufgrund der gestiegenen Kundennachfrage nach korrosionsschutzbeschichteten Stahlrohren soll die Beschichtungsanlage jetzt erstmalig mit einem Jahresverbrauch an organischen Lösemitteln von mehr als 15 Tonnen und weniger als 200 Tonnen je Jahr betrieben werden. Durch die geplante Erhöhung des Verbrauchs an organischen Lösemitteln würde die Beschichtungsanlage erstmalig die in Nr. 5.1.1.2 des Anhangs der 4. BImSchV genannte Leistungsschwelle überschreiten, so dass der zukünftige Betrieb der Anlage einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf. Die Benteler Steel/Tube GmbH hat für dieses Vorhaben am 10.12.2013 einen Antrag nach § 16 Abs. 1 BImSchG auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Warmrohrwerkes gestellt. Die genehmigte Produktionskapazität an Stahlrohren von 92 t/h soll mit dem Vorhaben nicht geändert werden. B. Sachentscheidung I. Formelle Voraussetzungen 1. Zuständigkeit Für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag ist die Bezirksregierung Düsseldorf nach § 2 Abs. 1 i. V. m. Anhang I der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) zuständig. 2. Genehmigungsverfahren Das Genehmigungsverfahren wurde entsprechend den Regelungen des BImSchG und der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) durchgeführt. a) Behördenbeteiligung Im Genehmigungsverfahren wurden folgende Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, aufgefordert, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme abzugeben: Seite 5 von 11 Bezirksregierung Düsseldorf Behörde Zuständigkeit Dezernat 55 Arbeitsschutz Bürgermeister der Stadt Dinslaken Planungsrecht, Baurecht, Brandschutz Landrat des Kreises Wesel Gesundheitsvorsorge b) Öffentlichkeitsbeteiligung Von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens und der Auslegung des Antrages und der Unterlagen war abzusehen, da der Träger des Vorhabens dies gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG beantragt hat und in den nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG auszulegenden Unterlagen keine Umstände darzulegen gewesen wären, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter besorgen lassen. II. Materielle Voraussetzungen Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung). Eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. 1. Genehmigungsvoraussetzungen Der Antrag und die eingereichten Unterlagen wurden von den Fachbehörden geprüft und mit den vorgeschriebenen Prüfvermerken versehen. Seite 6 von 11 Bezirksregierung Düsseldorf Bei der Prüfung wurden die allgemeinen Genehmigungsgrundsätze, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zum Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG, die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sowie die 31. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (31. BImSchV - Lösemittel-Verordnung-) beachtet. Betrachtung der gasförmigen und staubförmigen Emissionen: Gemäß Nr. 4.6.1.1 TA Luft ist die Bestimmung von Immissionskenngrößen im Genehmigungsverfahren für den jeweils emittierten Schadstoff nicht erforderlich, wenn a) die nach Nr. 5.5 abgeleiteten Emissionen (Massenströme) die in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten und b) die nicht nach Nr. 5.5 abgeleiteten Emissionen (diffuse Emissionen) 10 vom Hundert der in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten, soweit sich nicht wegen der besonderen örtlichen Lage oder besonderer Umstände etwas anderes ergibt. Für genehmigungsbedürftige Anlagen zur Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösemitteln gilt gemäß Nr. 5.4.5.1 TA Luft ein Grenzwert für staubförmige Emissionen (Lackpartikel) im Abgas von 3 mg/m³. Bei einem genehmigten Abgasvolumenstrom von 4.500 m³/h beträgt der rechnerische Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen 13,5 g/h, so dass der Bagatellmassenstrom der Beschichtungsanlage für staubförmige Emissionen von 1 kg/h weit unterschritten wird. Eine besondere örtliche Lage oder besondere Umstände, die etwas anderes ergeben könnten, liegen nicht vor. Diffuse staubförmige Emissionen treten beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage nicht auf. Eine Ermittlung der Immissionskenngrößen für staubförmige Stoffe im Genehmigungsverfahren ist daher nicht erforderlich. Mit einem Jahresverbrauch an organischen Lösemitteln von mehr als 5 Tonnen unterliegt die Beschichtungsanlage der 31. BImSchV (Lösemittel-Verordnung). Gemäß Anhang III Nr. 8.1.1 der 31. BImSchV ist die Emissionsbegrenzung bei Anwendung einer Abgasreinigungseinrichtung mit thermischer Nachverbrennung (TNV) für gasförmige organische Seite 7 von 11 Bezirksregierung Düsseldorf Verbindungen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, von 20 mg/m³ einzuhalten. Aus dem mit den Antragsunterlagen vorgelegten Emissionsmessbericht geht hervor, dass die Massenkonzentration an Gesamtkohlenstoff im Abgas der thermischen Nachverbrennung weniger als 1 mg/m³ beträgt. Die Emissionsbegrenzungen für Stickstoffoxide und für Kohlenmonoxid ergeben sich aus Nr. 5.2.4. TA Luft. Sie entsprechen dem Stand der Technik und sind bei ordnungsgemäßem Betrieb der thermischen Nachverbrennung einhaltbar. Betrachtung Lärm: Die Beschichtungsanlage ist vollständig gekapselt und befindet sich in zentraler Lage innerhalb des Hallenkomplexes des Warmrohrwerks. Die Produktionskapazität des Warmrohrwerkes, so wie die damit verbunden Transportvorgänge außerhalb der Halle erhöhen sich mit der Änderung nicht. Eine relevante Zusatzbelastung ist durch den Betrieb der Beschichtungsanlage nicht zu erwarten. Gegen die beantragte wesentliche Änderung des Warmrohrwerkes durch den Betrieb einer Korrosionsschutz-Beschichtungsanlage wurden von den beteiligten Behörden keine Bedenken erhoben. Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 BImSchG wird durch Nebenbestimmungen sichergestellt. Die unter Beteiligung der Fachbehörden vorgenommene Prüfung der Antragsunterlagen ergab, dass von der geänderten Anlage schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Es werden entsprechend dem Stand der Technik ausreichende Maßnahmen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen sowie zur Abfallvermeidung und zur Energieeffizienz und -einsparung getroffen. Die Korrosionsschutz-Beschichtungsanlage unterliegt den Anforderungen der 31. BImSchG (Lösemittel-Verordnung). Hinsichtlich der beantragten Maßnahmen zur wesentlichen Änderung des Warmrohrwerkes werden die sich aus der Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Baurechts, des Wasserrechts, des Naturschutzrechts und des Arbeitsschutzrechts stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Seite 8 von 11 Bezirksregierung Düsseldorf 2. Ermessen und Entscheidung Die Erteilung einer Genehmigung nach §§ 16, 6 BImSchG liegt nicht im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Auf eine Genehmigung nach §§ 16, 6 BImSchG besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen (gebundene Entscheidung). Als Ergebnis der Prüfung zeigt sich, dass die Voraussetzungen der §§ 5, 6, 16 BImSchG im vorliegenden Fall erfüllt werden. Dem Antrag der Benteler Steel/Tube GmbH nach § 16 Abs. 1 BImSchG vom 10.12.2013 auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Warmrohrwerkes und den damit verbundenen Maßnahmen war demnach zu entsprechen und die Genehmigung zu erteilen. C. Kostenentscheidung I. Gesamtkosten Die Verfahrenskosten werden gemäß § 13 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) der Antragstellerin auferlegt. Sie setzen sich zusammen aus den Auslagen und den Gebühren. Die Kosten des Verfahrens betragen insgesamt 1.925,-- Euro. II. Auslagen Auslagen sind in diesem Verfahren nicht entstanden. III. Gebühren Die Gebührenberechnung erfolgt nach § 1 AVerwGebO NRW in Verbindung mit der Tarifstelle 15a.1.1. Für die Entscheidung über die Genehmigung zur wesentlichen Änderung nach §§ 16, 6 BImSchG der im Anhang der 4. BImSchV unter Nr. 3.16.1 genannten genehmigungsbedürftigen Anlage wird eine Gebühr von insgesamt 1.925,-- Euro erhoben. Die Gebühr berechnet sich wie folgt: 1. Nach Änderungskosten Die Gesamtkosten der Änderung der Anlage sind entsprechend Ihren Angaben auf 500.000,-- Euro festgesetzt worden. In den angegebenen Kosten ist die Mehrwertsteuer inbegriffen. Gemäß Tarifstelle 15a.1.1 berechnet sich die Gebühr wie folgt: a) betragen die Errichtungskosten (E) bis zu 500.000 Euro, gilt folgende Formel: Seite 9 von 11 Bezirksregierung Düsseldorf 500 € + 0,005 x (E – 50.000 €), die Mindestgebühr beträgt 500 Euro b) betragen die Errichtungskosten (E) mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 50.000.000 Euro, gilt folgende Formel: 2.750 € + 0,003 x (E – 500.000 €) c) betragen die Errichtungskosten (E) mehr als 50.000.000 Euro, gilt folgende Formel: 151.250 € + 0,0025 x (E – 50.000.000 €). Aufgrund der o. g. Errichtungskosten ergibt sich nach Tarifstelle 15a.1.1 Buchstabe a) eine Gebühr von 2.750,-- Euro. 2. Eingeschlossene behördliche Entscheidungen Andere behördliche Entscheidungen gemäß § 13 BImSchG sind von der vorliegenden Genehmigung nach §§ 6, 16 BImSchG nicht eingeschlossen. 3. Minderung aufgrund Umweltmanagement-Zertifizierung Gemäß Tarifstelle 15a.1.1 Nr. 7 vermindert sich die Gebühr um 30 v. H., wenn der Betreiber der Anlage über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt. Die Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die geminderte Gebühr beträgt 1.925,-- Euro. 4. Genehmigungsgebühr Nach § 4 AVerwGebO NRW sind Bruchteilsbeträge jeweils auf halbe und volle Eurobeträge nach unten abzurunden. Für die Entscheidung über die Genehmigung zur wesentlichen Änderung nach §§ 16, 6 BImSchG der Rohrwerk, nahtlose Stahlrohre wird nach Tarifstelle 15a.1.1 eine Gebühr i. H. von 1.925,-- festgesetzt. VI. Rechtsbehelf Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Seite 10 von 11 Bezirksregierung Düsseldorf Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dieses Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07. November 2012 (GV. NRW. S. 548) eingereicht werden. Hinweise: Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (www.justiz.nrw.de). Sollten Sie beabsichtigen, gegen den Bescheid Klage zu erheben, rege ich an, dass Sie sich zunächst erneut an mich wenden. In vielen Fällen können durch eine solche Rücksprache eine Klage und damit verbundene Gerichtskosten vermieden werden. Insoweit bitte ich Sie aber zu beachten, dass sich die Klagefrist durch eine solche Rücksprache nicht verlängert. Im Auftrag (Brandt) Seite 11 von 11 Bezirksregierung Düsseldorf Anlage 1 Anlage 1 zum Genehmigungsbescheid nach § 16 BImSchG Az.: 53.01-100-53.0140/13/3.16.1 Seite 1 von 2 Verzeichnis der Antragsunterlagen Ordner 1 von 1 0. Antragsanschreiben vom 10.12.2013 und Inhaltsverzeichnis 4 Blatt 1. Antragsformular und Kurzbeschreibung 1.1 Antragsformular 1 5 Blatt 1.2 Kurzbeschreibung 2 Blatt 2. Lageplan 1 Blatt 3. Bauvorlagen 3.1 Lageplan 1 Blatt 3.2 Formular 2 – Gliederung der Anlage in Betriebseinheiten 2 Blatt 3.3 Brandschutztechnische Stellungnahme vom 06.12.2013 13 Blatt 3.4 Brandschutzplan Erdgeschoss 1 Blatt 3.5 Brandschutzplan Aufstellungsplan M&B 1 1 Blatt 3.6 Brandschutzplan Aufstellungsplan Beschichtungsanlage 1 Blatt 4. Anlage und Betrieb 4.1 Beschreibung Prozessablauf M&B 1 und Beschichtungsanlage 4.2 4.3 Angaben zum Explosionsschutz – Dr. Kuhner GmbH; Stand 19.04.2006 Ergänzungen zum Explosionsschutz; Stand 16.12.2008 4.4 Anlagenbeschreibung und technische Daten 4.5 Prinzip der thermischen Abluftreinigung 4 Blatt 17 Blatt 4 Blatt 36 Blatt 1 Blatt 1/2 Bezirksregierung Düsseldorf Anlage 1 4.6 Gefährdungsbeurteilung M&B 1 8 Blatt 4.7 Formular 3 – Technische Daten 2 Blatt 4.8 Formular 4 – Verwertung/ Beseitigung von Abfällen 1 Blatt 4.9 Formular 4 – Emissionen Luft 1 Blatt 4.10 Formular 5 – Quellenverzeichnis Luft 1 Blatt 4.11 Formular 6- Abgasreinigung 1 Blatt 4.12 Betriebsanleitung Radialventilator 31 Blatt 4.13 Messbericht Emissionsmessung TNV-Anlage vom 25.09.2013 26 Blatt 4.14 Formular 8 – Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 5 Blatt 4.15 Beschreibung Lacklagerung 2 Blatt 4.16 Prüfbescheinigungen Lack- / Chemikalienlager Seite 2 von 2 19 Blatt 4.17 Verfahrensschema TNV 1 Blatt 4.18 Zeichnung M&B 1 1 Blatt 4.19 Schnitte M&B 1 1 Blatt 4.20 Maschinenaufstellungsplan 1 Blatt 4.21 Angaben zu den Emissionen Korrosionsschutzanlage 1 Blatt 4.22 Nomogramm zur Schornsteinhöhenberechnung 1 Blatt 5. Betriebsanweisungen/ technische Beschreibungen 5.1 Betriebsanweisung Korrosionsschutzlack 1 Blatt 5.2 Prozessanweisung Beschichtungsanlage 2 Blatt 5.3 Sicherheitsdatenblatt Conti KH Korrosionsschutzlack D 9 Blatt 5.4 Lösemittelbilanz 2013 1 Blatt 5.5 Geplanter Lösemittelverbrauch 2014 1 Blatt 5.6 Anleitung Airless-Spritzpistole 30 Blatt 5.7 Betriebsanleitung Unterpumpe 46 Blatt 5.8 Betriebsanleitung Druckluft-Membranpumpe 32 Blatt 2/2 Bezirksregierung Düsseldorf Anlage 2 zum Genehmigungsbescheid nach § 16 BImSchG Az.: 53.01-100-53.0140/13/3.16.1 Anlage 2 Seite 1 von 5 Nebenbestimmungen (§ 12 BImSchG) Auflagen 1. Allgemeines 1.1 Die Errichtung und der Betrieb der Anlage müssen nach den mit diesem Genehmigungsbescheid verbundenen Antragsunterlagen erfolgen, sofern in den nachstehenden Nebenbestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind. 1.2 Der Genehmigungsbescheid (zumindest eine Fotokopie) einschließlich der zugehörigen Unterlagen ist an der Betriebsstätte jederzeit bereitzuhalten und den Angehörigen der zuständigen Behörde sowie deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 1.3 Der Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat 53) ist die erstmalige Überschreitung der Jahresverbrauchsmenge an organischen Lösemitteln von 15 Tonnen unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Inbetriebnahmemeldung). 1.4 Die Nebenbestimmungen der bisher für die Anlage erteilten Genehmigungen, Zulassungen und Erlaubnisse bleiben weiterhin gültig, soweit sie nicht durch diesen Bescheid geändert oder ergänzt werden. Sie gelten insoweit auch für das Vorhaben, das Gegenstand dieses Bescheides ist. 1/5 Bezirksregierung Düsseldorf 2. Anlage 2 Brandschutz Seite 2 von 5 2.1 Die bestehenden Vorschriften und technischen Richtlinien sind zu beachten und die in der brandschutztechnischen Stellungnahme vom 06.12.2013, Dr.-Ing. Christian Kubon, geforderten Maßnahmen sind umzusetzen. 3. Immissionsschutz 3.1 Die Beschichtungsanlage (Spritz- und Trockenkabine) darf nur mit systembedingt vollständiger Absaugung und voll funktionsfähiger, wirksam eingeschalteter und an die Absaugung angeschlossener thermischen Nachverbrennung betrieben werden. In Schadensfällen ist der Betrieb der Anlage unverzüglich einzustellen. Eine Wiederaufnahme des Betriebes ist erst nach sorgfältiger und sachkundiger Überprüfung der Anlage und der vollständigen Beseitigung der Schadensursache zulässig. 3.2 Für die Quelle 7.1.1 (Abgaskamin TNV-Anlage) ist der beantragte Abgasvolumenstrom von maximal 4.500 Nm³/h einzuhalten. 3.3 Im Abgas der Quelle 7.1.1 (Abgaskamin TNV-Anlage) dürfen folgende Massenkonzentrationen, bezogen auf den Normzustand des Abgases (273,15 K; 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, nicht überschritten werden: Gesamtstaub gem. Nr. 5.4.5.1 TA Luft: • Gesamtstaub (Lackpartikel) 3 mg/m³ Gasförmige anorganische Stoffe gem. Nr. 5.2.4 TA Luft: • • Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid 0,10 g/m³ Kohlenmonoxid 0,10 g/m³ 2/5 Bezirksregierung Düsseldorf Gasförmige organische Stoffe gem. Anhang III Nr. 8.1.1 der 31. BImSchV: • 3.4 Gasförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff Anlage 2 Seite 3 von 5 20 mg/m³ Nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Anlage ist durch Messung einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle feststellen zu lassen, ob die in diesem Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsbegrenzungen für die Quelle 7.1.1 eingehalten werden. Die Emissionsbegrenzungen sind jedenfalls dann eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessungen zuzüglich der Messunsicherheit den festgelegten Grenzwert nicht überschreitet. Luftmengen, die der Anlage zugeführt werden, um die gefassten Abgase zu verdünnen oder zu kühlen, bleiben bei der Bestimmung der Massenkonzentration im gefassten Abgas unberücksichtigt. Die Messung ist wiederkehrend nach Ablauf von jeweils drei Jahren seit der letzten Messung durchführen zu lassen. Messplanung, Auswahl der Messverfahren sowie Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse haben gemäß den Nr. 5.3.2.2 bis 5.3.2.4 TA Luft zu erfolgen. 3.5 Die Messstelle ist zu beauftragen, über die Messungen gemäß Nr. 5.3.2.4 TA Luft einen Bericht zu fertigen und eine Ausfertigung des Berichts der zuständigen Überwachungsbehörde innerhalb von acht Wochen nach Messung zuzusenden. 3.6 Zur messtechnischen Überprüfung der Emission sind in dem jeweiligen Reingaskanal die Messöffnungen entsprechend der TA Luft Nummer 5.3.1 nach Vorgaben der DIN EN 15259 einzurichten. 3.7 Der Messplatz muss ausreichend groß, über sichere Arbeitsbühnen und Verkehrswege leicht erreichbar und so beschaffen sein, 3/5 Bezirksregierung Düsseldorf dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind. 3.8 Die diffusen Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen der Beschichtungsanlage dürfen 20 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel nicht überschreiten (Anhang III Nr. 8.1.2 der 31. BImSchV). 3.9 Die Einhaltung der Begrenzung für diffuse Emissionen sowie die Einhaltung der Begrenzung für die Gesamtemissionen (Summe der diffuse und gefassten Emissionen) an flüchtigen organischen Verbindungen der Anlage ist mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine Lösemittelbilanz nach dem Verfahren des Anhanges V der 31. BImSchV feststellen zu lassen. Zur Ermittlung der Einund Austragsmengen der Anlage an flüchtigen organischen Verbindungen kann auf verbindliche Angaben der Hersteller zum Lösemittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen werden. Nach der Erstellung ist die Lösemittelbilanz unverzüglich dem Dezernat 53 der Bezirksregierung zu übermitteln. 4. Arbeitsschutz 4.1 Die Schalter für die Auslösung der CO 2 -Löschanlage sind eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen. Anlage 2 Seite 4 von 5 Hinweise: • Werden für die Durchführung von Tätigkeiten, wie z. B. Inspektions- und Wartungsarbeiten, Fremdfirmen beauftragt, ist der Arbeitgeber als Auftraggeber dafür verantwortlich, dass für die erforderlichen Tätigkeiten nur Firmen herangezogen werden, die über die für die Tätigkeiten erforderliche besonderen Fachkenntnis und Erfahrung verfügen. Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Fremdfirma über die Gefahrenquellen und die spezifischen Verhaltensregeln informiert wird. 4/5 Bezirksregierung Düsseldorf • Die Unterweisung der Beschäftigten muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Der Arbeitgeber hat sich zu vergewissern, dass die Unterweisungsinhalte von den Beschäftigten verstanden wurden. Anlage 2 Seite 5 von 5 5/5