Synopsis mit Anmerkungen zu Art. 1 AVB LHO
Transcrição
Synopsis mit Anmerkungen zu Art. 1 AVB LHO
Rechtsanwalt Dr. Patrick Middendorf, A M T Rechtsanwälte, Zürich [email protected] Synopsis mit Anmerkungen zu Art. 1 AVB LHO Ausgaben 2003 / 2014 Voraussetzung der Geltung der AVB in einem Planervertrag ist immer die gültige vertragliche Übernahme durch die Parteien. 2014 Ausgabe 2014 Ausgabe 2003 1.1 Anwendbares Recht und Rangordnung 1.1 Anwendbares Recht und Rangordnung 1.1.1 Für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sind die Vertragsbestandteile Für das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien sind massgebend: gemäss der vereinbarten Vertragsurkunde massgeblich. - der abgeschlossene Vertrag Haben die Parteien keine Vertragsurkunde als Vertragsbestandteil erklärt oder - die vorliegende Ordnung, soweit sie von den Parteien als anwendbar haben sie keine Liste der Vertragsbestandteile vereinbart, so gelten als Vertragsbestandteile: - die Offerte des Beauftragten, - die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), - die für die Leistungen des Beauftragten massgebenden SIA- erklärt wird. - das schweizerische Recht. Ordnungen, und zwar, wenn darüber keine oder keine andere Einigung erfolgt ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellsten Fassungen. Geltung der AVB LHO nur bei Übernahme! Welche Fassung übernommen wurde, ist eine Auslegungsfrage, die nicht durch die AVB selbst entschieden wird, sondern durch den Vertrag. 1.1.2 Vorbehältlich der zwingenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts ist Vorbehältlich der zwingenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts ist diese Reihenfolge auch massgebend für den Fall, dass sich Bestimmungen der diese Reihenfolge auch massgebend für den Fall, dass sich einzelne Vertragsbestandteile widersprechen sollten. Bestimmungen widersprechen sollten. - 1.2 Abschluss des Vertrages - Der Vertrag wird schriftlich, mündlich oder durch entsprechendes Handeln abgeschlossen. - Die Ausfertigung einer Vertragsurkunde und die Schriftlichkeit von 2014 Ausgabe 2014 Ausgabe 2003 Vertragsänderungen werden empfohlen. 1.2 Pflichten des Beauftragten 1.3 Pflichten des Architekten 1.2.1 Sorgfaltspflicht Der Beauftragte wahrt die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die Sorgfaltspflicht Der Architekt wahrt die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die Erreichung seiner Ziele, nach bestem Wissen und Können und erbringt die Erreichung seiner Ziele, nach bestem Wissen und Können und erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen unter Beachtung der allgemein vertraglich vereinbarten Leistungen unter Beachtung der allgemein anerkannten anerkannten Regeln seines Fachgebietes. Regeln seines Fachgebiets. Treuepflicht Der Beauftragte nimmt von Dritten, wie Unternehmern und Lieferanten, keine Treuepflicht Der Architekt nimmt von Dritten, wie Unternehmern und Lieferanten, keine persönlichen Vergünstigungen entgegen. Kenntnisse aus der persönlichen Vergünstigungen entgegen. Kenntnisse aus der Auftragsbearbeitung Auftragsbearbeitung behandelt er vertraulich und verwendet sie nicht zum behandelt er vertraulich und verwendet sie nicht zum Nachteil des Auftraggebers. 1.2.2 Nachteil des Auftraggebers. 1.2.3 Vertretung des Auftraggebers 1.3.3 Vertretung des Auftraggebers 1.2.3.31 Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnisse des Beauftragten richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnisse des Architekten richten sich nach nach dem Vertrag. dem Vertrag. Werkverträge mit Unternehmern koordinieren mit nach Planervertrag erteiltem Vertretungsumfang (vgl. Art. 33 SIA Norm 118) 1.2.3.32 1.2.3.33 Im Zweifelsfall hat der Beauftragte die Weisungen des Auftraggebers Im Zweifelsfall hat der Architekt die Weisungen des Auftraggebers einzuholen einzuholen für alle rechtsgeschäftlichen Vorkehren sowie für Anordnungen, für alle rechtsgeschäftlichen Vorkehren sowie für Anordnungen, die terminlich, die terminlich, qualitativ oder finanziell wesentlich sind. qualitativ oder finanziell wesentlich sind. Gegenüber Dritten, wie Behörden, Unternehmern, Lieferanten und weiteren Gegenüber Dritten, wie Behörden, Unternehmern, Lieferanten und weiteren Beauftragten, vertritt der Beauftragte den Auftraggeber rechtsverbindlich, Beauftragten, vertritt der Architekt den Auftraggeber rechtsverbindlich, soweit es soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die mit der Auftragserledigung sich um Tätigkeiten handelt, die mit der Auftragserledigung üblicherweise direkt üblicherweise direkt zusammenhängen. Sämtliche mündlichen und zusammenhängen. Sämtliche mündlichen und schriftlichen Abmahnungen sind schriftlichen Abmahnungen sind umgehend an den Auftraggeber umgehend in schriftlicher Form an den Auftraggeber weiterzuleiten. weiterzuleiten. 1.2.3.34 Zur Abwehr von Schaden und Gefahr ist der Beauftragte, in dringlichen Zur Abwehr von Schaden und Gefahr ist der Architekt, in dringlichen Fällen auch Fällen auch ohne Einholung des Einverständnisses des Auftraggebers, befugt ohne Einholung des Einverständnisses des Auftraggebers, befugt und verpflichtet, RA Dr. Patrick Middendorf, A M T Rechtsanwälte, Zürich – [email protected] 2 2014 Ausgabe 2014 Ausgabe 2003 und verpflichtet, sämtliche angemessenen Massnahmen zu ergreifen bzw. sämtliche angemessenen Massnahmen zu ergreifen bzw. anzuordnen. anzuordnen. 1.2.4 Behördliche Verfügungen 1.3.4 Behördliche Verfügungen Der Beauftragte informiert den Auftraggeber umgehend über behördliche Behördliche Verfügungen, die negative Entscheide oder einschränkende Auflagen Verfügungen, über negative Entscheide oder solche mit einschränkenden und Bedingungen enthalten, sind dem Auftraggeber sofort zur Kenntnis zu Auflagen und Bedingungen in der Weise, dass die Möglichkeit zur Ergreifung bringen, so dass die Möglichkeit zur Ergreifung von Rechtsmitteln gewahrt bleibt. von Rechtsmitteln gewahrt bleibt. 1.2.5 Arbeitssicherheit - Mit der Regelung der Arbeitssicherheit wurde eine Koordination mit Art. 104 der SIA-Norm 118 und eine Präzisierung der dort erwähnten Pflichten der Bauleitung angestrebt. Obwohl im Werkvertrag zwischen BH und Unternehmer grundsätzlich keine Pflichten einer nicht am Vertrag beteiligten Partei begründet werden können, haben kantonale Gerichte in Strafverfahren Bauleiter wiederholt mit Verweis auf Art. 104 SIA-Norm 118 bestraft (vgl. z.B. BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010, E. 4.2 – 4.4). Als vertragliche Pflichten aus dem Planervertrag wirken die Regeln zur Arbeitssicherheit nur zwischen BH und Planer. 1.2.51 Bei der Erbringung seiner vertraglichen Leistungen gewährleistet (siehe SIA - 118, Art. 104) der Beauftragte die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten, indem er als Arbeitgeber die einschlägigen Sicherheitsvorschriften (insbesondere VUV und BauAV) einhält und mit den Arbeitgebern anderer Betriebe, deren Arbeitnehmer auf der Baustelle tätig sind, die erforderlichen Absprachen trifft (VUV, Art. 9, Abs. 1). 1.2.52 Eine Pflicht zur Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsregeln durch die - Arbeitnehmer anderer Betriebe besteht nicht. Indessen unterstützt der Beauftragte die Bauunternehmer bei den notwendigen Schutzmassnahmen der RA Dr. Patrick Middendorf, A M T Rechtsanwälte, Zürich – [email protected] 3 2014 Ausgabe 2014 Ausgabe 2003 Unfallverhütung, indem er diese auf Sicherheitsrisiken und Verstösse gegen Sicherheitsregeln hinweist, sofern er solche bei der Erbringung seiner vertraglichen Leistungen entdeckt hat. 1.2.6 Abmahnungspflicht 1.2.61 Der Beauftragte hat den Auftraggeber auf Folgen seiner Weisungen, Der Architekt hat den Auftraggeber auf Folgen seiner Weisungen, insbesondere hinsichtlich Termine, Qualität und Kosten, aufmerksam zu insbesondere hinsichtlich Terminen, Qualität und Kosten, aufmerksam zu machen und unzweckmässige Anordnungen und Begehren abzumahnen. machen und unzweckmässige Anordnungen und Begehren abzumahnen. Beharrt der Auftraggeber trotz Abmahnung auf seiner Weisung, ist der Beharrt der Auftraggeber trotz Abmahnung auf seiner Weisung, ist der Beauftragte für deren Folgen nicht verantwortlich. Architekt für deren Folgen nicht verantwortlich. Empfehlung: Immer beweisbar, also schriftlich abmahnen. 1.2.62 1.3.5 Abmahnungspflicht Für die Abmahnung wird die Schriftform empfohlen. Beharrt der Auftraggeber trotz Abmahnung darauf, Sicherheitsregeln nicht Beharrt der Auftraggeber trotz Abmahnung darauf, Sicherheitsregeln einzuhalten, kann der Beauftragte, insbesondere um seine Haftung auch nicht einzuhalten, kann der Architekt, um seine Haftung auch gegenüber gegenüber Dritten auszuschliessen, sein Mandat niederlegen. Die Folgen trägt Dritten auszuschliessen, sein Mandat niederlegen. Eine der Auftraggeber. Eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Auftraggeber Schadenersatzpflicht gegenüber dem Auftraggeber wegen Kündigung zur wegen Kündigung zur Unzeit ist diesfalls ausgeschlossen. Unzeit ist diesfalls ausgeschlossen. 1.2.7 Arbeitsergebnisse von Dritten -- 1.2.71 Der Beauftragte hat sachverständig erstellte Arbeitsergebnisse von Dritten, - wie Pläne, Berechnungen, Projekte, Unternehmervarianten oder andere Arbeitsergebnisse, nicht zu prüfen. Doch zeigt der Beauftragte Unstimmigkeiten oder andere Mängel der Arbeitsergebnisse von Dritten, die er bei der Ausführung seiner Leistungen erkennt, dem Auftraggeber an und macht ihn auf nachteilige Folgen aufmerksam. Vgl. Art. 101 Abs. 3 SIA Norm 118, wonach die „Bauleitung“ Werkstattpläne etc. des Unternehmers zu prüfen hat. Unterlässt der Planer eine Anzeige hinsichtlich Unstimmigkeiten oder Mängeln, die er hätte erkennen müssen, kann ihn ein Mitverschulden treffen. RA Dr. Patrick Middendorf, A M T Rechtsanwälte, Zürich – [email protected] 4 2014 Ausgabe 2014 1.2.72 Verlangt der Auftraggeber die Prüfung, Weiterbearbeitung oder Umsetzung Ausgabe 2003 - der Arbeitsergebnisse von Dritten, ist der Planer-/ Bauleitungsvertrag vorgängig in beidseitigem Einvernehmen anzupassen. Fraglich, ob so für alle Fälle sinnvoll, da Bauleitung ja typischerweise Drittpläne ‚umsetzen‘ muss. 1.2.8 Rechenschaftsablegung und Unterlagen Auf Verlangen legt der Beauftragte jederzeit über seine Geschäftsführung 1.3.8 Rechenschaftsablegung Auf Verlangen legt der Architekt jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft ab und gibt alle Unterlagen heraus, zu deren Erstellung er sich Rechenschaft ab und gibt alle Unterlagen heraus, zu deren Erstellung er sich im Rahmen der vereinbarten Honorierung vertraglich verpflichtet hat. Haben im Rahmen der vereinbarten Honorierung vertraglich verpflichtet hat. die Parteien nicht vereinbart, in welcher Form die Unterlagen herauszugeben sind, besteht keine Pflicht, diese in digitaler Form herauszugeben. Sofern nicht anders vereinbart, besteht gemäss Bundesgericht (BGer 4C.371/2006 vom 19.1.2007, E. 7) keine Pflicht, Pläne in digitaler Form herauszugeben. Dies wurde nun so in den Art. 1.2.8 übernommen. Vereinbaren die Parteien, dass ein virtueller Planraum eingerichtet wird, ist darin wohl implizit auch die Vereinbarung enthalten, dass die Pläne digital abzugeben sind. 1.2.9 Aufbewahrung von Dokumenten Die Arbeitsergebnisse bleiben Eigentum des Beauftragten. Sie sind während 1.3.9 Aufbewahrung von Dokumenten Die Arbeitsergebnisse bleiben Eigentum des Architekten. Sie sind als Originale zehn Jahren ab Beendigung des Auftrages in der zur Herausgabe vereinbarten oder in geeigneter anderer, gebrauchsfähiger Form während zehn Jahren ab Form aufzubewahren. Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Zur Herausgabe vereinbarte Form: Vgl. Art. 1.2.8. 1.3 Rechte des Beauftragten 1.4 Rechte des Architekten 1.3.1 Rechte an Arbeitsergebnissen des Beauftragten Die Rechte an seinen Arbeitsergebnissen verbleiben beim Beauftragten. Dies 1.4.1 Urheberrecht Das Urheberrecht an seinem Werk verbleibt beim Architekten. gilt insbesondere für urheberrechtlich geschützte Werke. Als solche gelten Als Werke gelten insbesondere auch Entwürfe und Teile von Werken, sofern es auch Entwürfe und Teile von Werken, sofern es sich um geistige sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. RA Dr. Patrick Middendorf, A M T Rechtsanwälte, Zürich – [email protected] 5 2014 Ausgabe 2014 Ausgabe 2003 Vgl. 1.5.3, wo die Nutzung der Rechte im Sinne der Zweckübertragungstheorie geregelt ist. 1.3.2 1.3.3 Veröffentlichungen Der Beauftragte kann sein Werk unter Wahrung der Interessen des 1.4.2 Veröffentlichungen Der Architekt kann sein Werk unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers Auftraggebers veröffentlichen. Es steht ihm auch das Recht zu, in veröffentlichen. Es steht ihm auch das Recht zu, in entsprechenden entsprechenden Veröffentlichungen des Auftraggebers oder Dritter als Veröffentlichungen des Auftraggebers oder Dritter als Urheber genannt zu Urheber genannt zu werden. werden. Beizug von Dritten zur Vertragserfüllung Der Beauftragte ist befugt, für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in 1.4.3 Beizug von Dritten zur Vertragserfüllung Der Architekt ist befugt, für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, auf eigenem Namen und auf eigene Kosten Dritte beizuziehen. eigene Kosten Dritte beizuziehen. Vgl. Art. 1.5.2, wo das Recht des BH geregelt ist, beigezogene Dritte mit befreiender Wirkung direkt zu bezahlen. 1.3.4 Abschlagszahlungen, Sicherstellung, Vorauszahlung Der Beauftragte hat Anspruch auf Abschlagszahlungen von mindestens 90% 1.4.4 Abschlagszahlungen, Sicherstellung, Vorauszahlung Der Architekt hat Anspruch auf Abschlagszahlungen von mindestens 90% der der vertragsgemäss erbrachten Leistungen. Mit Eintreffen der vertragsgemäss erbrachten Leistungen. Mit Eintreffen der Schlussabrechnung Schlussabrechnung beim Auftraggeber wird das restliche Honorar für die beim Auftraggeber wird das restliche Honorar für die erbrachten Leistungen zur erbrachten Leistungen zur Zahlung fällig. Die Zahlung des Honorars für die Zahlung fällig. Die Zahlung des Honorars für die Leitung, Organisation und Leitung, Organisation und Überwachung der Mängelbehebung wird fällig, Überwachung der Mängelbehebung wird nach Ablauf der Garantiefrist sobald der Beauftragte die ihm obliegenden Leistungen erbracht hat. (Rügefrist) gemäss Norm SIA 118 (Ordnung) fällig, wenn der Architekt die ihm Verweis auf SIA Norm 118 gestrichen, was deshalb sinnvoll ist, weil viele BH die Rügefristen in den Verträgen mit den Unternehmer obliegenden Leistungen erbracht hat. Der Architekt kann Sicherstellung seines Honorars oder angemessene Vorauszahlung verlangen. abweichend regeln. Sicherstellung: Titel trotz Löschung des entsprechenden Satzes i.f. nicht gelöscht. 1.3.5 Einstellung der Arbeiten bei unberechtigter Nichtleistung von - Vergütungen durch den Auftraggeber Verweigert der Auftraggeber unter Verletzung der Regeln des Vertragsverhältnisses seine Zahlungen, hat der Beauftragte das Recht, seine Arbeiten bis zur Erfüllung der Zahlungspflicht durch den Auftraggeber RA Dr. Patrick Middendorf, A M T Rechtsanwälte, Zürich – [email protected] 6 2014 Ausgabe 2014 Ausgabe 2003 einzustellen (siehe Art. 82 OR). Die Folgen dieser Arbeitseinstellung trägt der Auftraggeber. Anspruch auf Arbeitseinstellung besteht von Gesetzes wegen. Hinweis unter Umständen kontraproduktiv, weil BH darauf aufmerksam wird, so dass Art. 82 OR wegbedungen wird. Für eine Arbeitseinstellung durch den Planer ist selbstverständlich vorausgesetzt, dass der Auftraggeber Zahlungen in vertragswidriger Weise verweigert. Ist der Auftraggeber zu Zahlungsrückbehalten berechtigt, besteht kein Leistungsverweigerungsrecht des Planers. 1.4.1 Zahlungsbedingungen Die Rechnungen des Beauftragten sind innerhalb von dreissig Tagen nach 1.5.1 Zahlungsbedingungen Die Rechnungen sind innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt zu begleichen. Erhalt zu begleichen. Das Honorar soll der erbrachten Leistung entsprechen. Das volle vereinbarte Honorar ist nur für die vertragsgemäss erbrachte Leistung geschuldet. Macht der Auftraggeber gegenüber dem Beauftragten Schadenersatzansprüche geltend, ist es dem Auftraggeber untersagt, die Bezahlung von Rechnungen des Beauftragten zu verweigern oder die entsprechenden Forderungen mit den Forderungen des Beauftragten zu verrechnen, sofern der Beauftragte die Forderung des Auftraggebers sicherstellt. Als Sicherstellung gilt insbesondere der Nachweis des Beauftragten oder dessen Versicherung, dass im Umfang des geltend gemachten Anspruchs eine Versicherungsdeckung besteht. Verrechnungsverbot zu Lasten des Bauherrn, sofern der Planer einen Schadenersatzanspruch sicherstellt (z.B. durch Hinterlegung oder Garantie oder Deckungsnachweis). Auch in Art. 9.4 der entsprechenden AGB KBOB aufgenommen, wobei hier hinsichtlich Deckungsnachweis explizit eine schriftliche Bestätigung des Versicherers verlangt wird. RA Dr. Patrick Middendorf, A M T Rechtsanwälte, Zürich – [email protected] 7 2014 Ausgabe 2014 Ausgabe 2003 Obwohl im Verhältnis zur Fassung 2003 gelöscht, ist „[d]as volle vereinbarte Honorar … nur für die vertragsgemäss erbrachte Leistung geschuldet.“ Leistet der Planer nicht vertragsgemäss, kann der Honoraranspruch gemindert werden, wenn dem BH kein Schaden entsteht. 1.4.2 1.4.3 1.4.4 1.4.5 Weisungen Dritten erteilt der Auftraggeber keine direkten Weisungen. Andernfalls hat er 1.5.2 Weisungen Dritten erteilt der Auftraggeber keine direkten Weisungen. Andernfalls hat er den den Beauftragten rechtzeitig schriftlich zu informieren. Architekten rechtzeitig schriftlich zu orientieren. Zahlungen an beigezogene Dritte Der Auftraggeber informiert den Beauftragten rechtzeitig und schriftlich über 1.5.3 Zahlungen an beigezogene Dritte Der Auftraggeber gibt dem Architekten rechtzeitig schriftlich Kenntnis von an Dritte geleistete Zahlungen. allenfalls direkt an Dritte geleistete Zahlungen. Schadenverhütung und -minderung Der Auftraggeber ergreift rechtzeitig die zumutbaren Massnahmen, die 1.5.4 Schadenverhütung und -minderung Der Auftraggeber ergreift rechtzeitig alle zumutbaren Massnahmen, die geeignet geeignet sind, der Entstehung oder Vergrösserung eines Schadens sind, der Entstehung oder Vergrösserung eines Schadens entgegenzuwirken. entgegenzuwirken. Erhebt er gegenüber einem oder mehreren Unternehmern Erhebt er gegenüber einem oder mehreren Unternehmern oder Lieferanten oder Lieferanten selber Mängelrügen, so teilt er dies dem Beauftragten ausnahmsweise direkt Mängelrügen, so teilt er dies dem Architekten unverzüglich unverzüglich mit. schriftlich mit. Informationspflicht Der Auftraggeber überlässt dem Beauftragten umgehend projektrelevante - Informationen, insbesondere behördliche Verfügungen. Mitwirkungspflicht des BH. 1.5 Rechte des Auftraggebers 1.6 Rechte des Auftraggebers 1.5.1 Weisungen Der Auftraggeber ist gegenüber dem Beauftragten weisungsberechtigt. Weisungen Der Auftraggeber ist gegenüber dem Architekten weisungsberechtigt. Beharrt der Beharrt der Auftraggeber trotz Abmahnung auf einer Weisung, ist der Auftraggeber trotz Abmahnung auf einer Weisung, so trägt er allein die Folgen. Beauftragte für deren Folgen nicht verantwortlich. Korreliert mit 1.2.62. 1.5.2 Zahlungen an beigezogene Dritte RA Dr. Patrick Middendorf, A M T Rechtsanwälte, Zürich – [email protected] 1.6.2 Zahlungen an beigezogene Dritte 8 2014 Ausgabe 2014 Ausgabe 2003 Bei Zahlungsschwierigkeiten des Beauftragten ist der Auftraggeber Bei Zahlungsschwierigkeiten des Architekten sowie bei Vorliegen wichtiger berechtigt, einen durch den Beauftragten beigezogenen Dritten (siehe Art. Gründe ist der Auftraggeber berechtigt, einen durch den Architekten 1.4.3) mit befreiender Wirkung gegenüber dem Beauftragten direkt zu beigezogenen Dritten (Art. 1.4.3) mit befreiender Wirkung gegenüber dem bezahlen. Er hört jedoch hierzu vorgängig die Beteiligten an und zeigt dem Architekten direkt zu bezahlen. Er hört jedoch hierzu vorgängig die Beteiligten Beauftragten die Zahlung schriftlich an. an. Verweis falsch. Richtig wäre 1.3.3. - 1.6.3 Kopien von Arbeitsergebnissen Der Auftraggeber ist berechtigt, von den Arbeitsergebnissen, zu deren Herstellung sich der Architekt verpflichtet hat, Kopien erstellen zu lassen. Er hat dem Architekten die entsprechenden Auslagen zu ersetzen. 1.5.3 Nutzung von Arbeitsergebnissen des Beauftragten Mit Bezahlung des Honorars steht dem Auftraggeber das nicht 1.6.4 Nutzung von Arbeitsergebnissen des Architekten Mit Bezahlung des Honorars steht dem Auftraggeber das Recht zu, die ausschliessliche Recht zu, die Arbeitsergebnisse des Beauftragten für das Arbeitsergebnisse des Architekten für den vereinbarten Zweck zu verwenden. vereinbarte Projekt zu verwenden. Urheberrechtlicher Gedanke der sog. Zweckübertragungstheorie wie bereits in alter Fassung. Fraglich, ob im Normalfall von Planungsleistungen, denen Werkqualität i.S. des Urheberrechts zukommt, nicht Ausschliesslichkeit zumindest implizit vereinbart ist. 1.6 - 1.7 Gesamtleitung Die Aufgaben der Gesamtleitung sind in Art. 3.4.1 dieser Ordnung umschrieben. Verzug / Fristverlängerungen und Terminverschiebungen Gerät eine Partei in Verzug, verschieben sich die Fristen und Termine, zu 1.8 Fristverlängerungen und Terminverschiebungen Erbringt eine Partei eine vereinbarte Leistung nicht fristgemäss, kann sie von der deren Einhaltung sich die andere Partei verpflichtet hat, angemessen. Weitere anderen Partei durch schriftliche Mahnung in Verzug gesetzt werden. Für die Ansprüche aus Verzug bleiben vorbehalten. mahnende Partei verschieben sich die Fristen und Termine, zu deren Einhaltung Fraglich, ob mit der Neuregelung auf das grundsätzliche Mahnerfordernis verzichtet werden wollte. Diese sie sich verpflichtet hat, angemessen. Weitere Ansprüche aus Verzug bleiben vorbehalten. Revisionsbestimmung ist insofern unklar. Empfehlung: Im RA Dr. Patrick Middendorf, A M T Rechtsanwälte, Zürich – [email protected] 9 2014 Ausgabe 2014 Ausgabe 2003 Verzugsfall andere Vertragspartei schriftlich mahnen und somit (klar) in Verzug setzen. Weitere Ansprüche: Schadenersatz, Möglichkeit Vertragsrücktritt. 1.7 Haftung 1.9 Haftung 1.7.1 Haftung des Beauftragten 1.9.1 Haftung des Architekten 1.7.11 Bei verschuldet fehlerhafter Vertragserfüllung hat der Beauftragte dem Bei verschuldet fehlerhafter Auftragserfüllung hat der Architekt dem Auftraggeber den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt Auftraggeber den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt insbesondere bei Verletzung seiner Sorgfalts- und Treuepflicht, bei insbesondere bei Verletzung seiner Sorgfalts- und Treuepflicht, bei Nichtbeachtung oder Verletzung anerkannter Regeln seines Fachgebietes, bei Nichtbeachtung oder Verletzung anerkannter Regeln seines Fachgebietes, bei mangelnder Koordination oder Beaufsichtigung, bei Nichteinhaltung von mangelnder Koordination oder Beaufsichtigung, bei ungenügender vereinbarten Fristen oder Terminen sowie bei ungenügender Kostenerfassung sowie bei Nichteinhaltung von verbindlich vereinbarten Kosteninformation. Bei Kosteninformationen darf der Auftraggeber unter Fristen oder Terminen. Berücksichtigung des Genauigkeitsgrades auf die Richtigkeit der Gesamtsumme vertrauen, nicht aber auf die Richtigkeit einzelner Teilbeträge. Ohne anderslautende Vereinbarung beschlägt die vereinbarte Kostengenauigkeit die Gesamtsumme. Dies war bereits „früher“ der Fall und wird in der Revisionsfassung explizit festgehalten. Vgl. Art. 13.3 AGB KBOB: „Sofern für einzelne Kostenelemente Genauigkeitsangaben vereinbart werden sollen, sind diese in der Vertragsurkunde aufzunehmen.“ 1.7.12 Sofern die Erreichung der Ziele des Auftraggebers von Umständen abhängt, Wo die Erreichung der Ziele des Auftraggebers von Umständen abhängt, die die nicht der Beauftragte zu vertreten hat, kann ihm das Nichterreichen dieser nicht der Architekt zu vertreten hat, kann ihm das Nicht-Erreichen eines Ziels Ziele infolge dieser Umstände nicht zur Last gelegt werden. Dies gilt des Auftraggebers infolge dieser Umstände nicht zur Last gelegt werden. insbesondere auch für die nicht sicher voraussehbaren Entscheide von Dritten, Dies gilt insbesondere auch für die nicht sicher voraussehbaren Entscheide etwa betreffend die Erteilung von Bewilligungen oder Krediten. von Dritten, etwa betreffend die Erteilung von Bewilligungen oder Krediten. - 1.9.3 Für die Leistungen von beigezogenen selbständigen Dritten, die im direkten Vertragsverhältnis zum Auftraggeber stehen, haftet der Architekt nicht. RA Dr. Patrick Middendorf, A M T Rechtsanwälte, Zürich – [email protected] 10 2014 Ausgabe 2014 Ausgabe 2003 - 1.9.4 Für die Tätigkeiten von Dritten, die er selber beigezogen hat, haftet der Architekt gemäss Art. 101 Obligationenrecht. 1.7.13 Verlangt ein sachverständiger Auftraggeber den Beizug eines bestimmten 1.9.5 Verlangt der Auftraggeber entgegen der Abmahnung des Architekten Dritten im Namen und auf Rechnung des Beauftragten, haftet der Beauftragte den Beizug eines bestimmten Dritten, haftet der Architekt lediglich für auch ohne Abmahnung lediglich für gehörige Instruktion und Überwachung gehörige Instruktion und Überwachung des Dritten. des Dritten. Wenn ein Planer verpflichtet wird, dass er einen Subplaner als Vertragspartner übernimmt, kann er dessen Eignung häufig nicht beurteilen. Dann kann von ihm daher nicht verlangt werden, gegenüber dem BH für Fehler eines solchen Subplaners zu haften. Hinsichtlich nicht sachverständiger BH muss der Planer (nach wie vor) abmahnen. Analoge Anwendung von Art. 399 Abs. 3 OR: Direktes Forderungsrecht 1.7.2 Mehrere Beteiligte - Technische haftungsrechtliche Bestimmungen, um das Schadensbzw. Regressrisiko auf Seiten der Planer zu vermindern. 1.7.21 Wenn durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, der Beauftragte - nicht auf einen beteiligten Dritten zurückgreifen kann, reduziert sich der Ersatzanspruch des Auftraggebers gegenüber dem Beauftragten in dem Umfang, in dem der Beauftragte auf den Dritten hätte zurückgreifen können. Haften z.B. Planer und Unternehmer für einen Ausführungsfehler gemeinsam und besteht insofern eine sog. unechte Solidarhaftung (Mithaftung aus unterschiedlichen Rechtsgründen), kann der BH von jedem vollen Ersatz des Schadens verlangen. Derjenige, der vom BH in Anspruch genommen wird, und den ganzen Schaden bezahlt, kann auf den anderen Haftenden Rückgriff nehmen (regressieren). Problematisch kann nun sein, dass der Planer keinen Rückgriff mehr RA Dr. Patrick Middendorf, A M T Rechtsanwälte, Zürich – [email protected] 11 2014 Ausgabe 2014 Ausgabe 2003 nehmen kann, weil es der BH etwa unterlassen hat, seine Mängelrechte gegenüber dem Unternehmer rechtzeitig zu rügen und er diese Rechte darum verloren (verwirkt) hat. In solchen Fällen soll sich nach der neuen Regelung der Ersatzanspruch des BH so weit reduzieren, als der BH den Regressanspruch des Planers durch sein eigenes Verhalten vereitelt hat. Vgl. Art. 13.6 AGB KBOB: „Wenn ein Schaden, für den der Beauftragte haftet, durch Dritte mitverursacht wurde, wahrt der Auftraggeber seine Rechte gegenüber sämtlichen Verursachern, so dass der haftbare Beauftragte nach Bezahlung des Schadens auf sämtliche Mitverursacher Rückgriff nehmen kann.“ 1.7.22 Hat der Beauftragte den Vertragsschluss des Auftraggebers mit einem Dritten - abgemahnt, haftet der Beauftragte zum Vornherein nur in dem Umfang, in dem er den Schaden bei einem Rückgriff unter mehreren Haftpflichtigen selber zu tragen hätte. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber einen Vertrag mit einem Dritten abschliesst, ohne den Beauftragten zu informieren. Ausschluss der (unechten) Solidarhaftung. 1.7.3 Haftung des Auftraggebers bei Nichteinhaltung von Fristen und 1.9.2 Haftung des Auftraggebers bei Nichteinhaltung von Terminen Soweit es der Auftraggeber zu vertreten hat, dass Fristen und Termine nicht Fristen und Terminen Soweit es am Auftraggeber liegt, dass Fristen und Termine nicht eingehalten eingehalten werden, hat er dem Beauftragten allfällige Mehraufwendungen werden, hat er dem Architekten allfällige Mehraufwendungen zu vergüten. und entstandenen Schaden zu vergüten. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Architekten bleiben Materiell gleich wie alte Fassung. vorbehalten. 1.7.4 Arbeitsunterbruch 1.9.3Arbeitsunterbruch 1.7.41 Bei nicht vorausgesehenem oder in seiner Länge ungewissem Unterbruch Bei nicht vorausgesehenem oder in seiner Länge ungewissem Unterbruch oder bei oder bei erheblicher Verzögerung der Auftragserledigung hat der Beauftragte erheblicher Verzögerung der Auftragserledigung hat der Architekt Anspruch auf Anspruch auf Ersatz des ihm erwachsenen Schadens, falls der Auftraggeber Ersatz des ihm erwachsenen Schadens, falls der Auftraggeber den Unterbruch den Unterbruch bzw. die Verzögerung verschuldet hat. bzw. die Verzögerung verschuldet hat. RA Dr. Patrick Middendorf, A M T Rechtsanwälte, Zürich – [email protected] 12 2014 Ausgabe 2014 Ausgabe 2003 1.7.42 Verlangt jedoch der Auftraggeber nach Abschluss einer Planungsphase, mit Verlangt jedoch der Auftraggeber nach Abschluss einer Planungsphase mit der der Inangriffnahme der nächsten Phase zuzuwarten, so schuldet er deswegen Inangriffnahme der nächsten Phase zuzuwarten, so schuldet er deswegen dem dem Beauftragten keinen Schadenersatz. Architekten keinen Schadenersatz. Bedingt die Verzögerung bei Wiederaufnahme der Arbeiten zusätzliche Bedingt die Verzögerung bei Wiederaufnahme der Arbeiten zusätzliche Leistungen, ist deren Honorierung vor der Wiederaufnahme der Arbeiten Leistungen, ist deren Honorierung vor der Wiederaufnahme der Arbeiten schriftlich zu vereinbaren. schriftlich zu vereinbaren. 1.7.43 Andernfalls ist der Beauftragte nicht verpflichtet, die Arbeiten wieder aufzunehmen. Geregelt wird, was grundsätzlich gilt: Leistungen, die nicht im ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind, müssen i.d.R. besonders vereinbart werden, damit der Planer zu deren Erbringung verpflichtet wird. Entsprechend ist auch die Vergütung solcher Leistungen zu vereinbaren. 1.8 Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer ist im Vertrag und in allen Abrechnungen offen 1.10 Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer ist im Vertrag und in allen Abrechnungen offen auszuweisen. auszuweisen. Sie ist zu dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Satz zusätzlich zu Sie ist zu dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Satz zusätzlich den Honoraren, Nebenkosten und vereinbarten Vergütungen von Drittleistungen zu den Honoraren, Nebenkosten und vereinbarten Vergütungen von durch den Auftraggeber zu bezahlen. Drittleistungen durch den Auftraggeber zu bezahlen. 1.9 Verjährungs- / Rügefristen 1.11 Verjährung Es gelten die gesetzlichen Verjährungsegeln: o 5 Jahre bei Ansprüchen aus Mängeln unbeweglicher Werke o 2 Jahre bei anderen werkvertraglichen Ansprüchen (z.B. reiner Planmangel) o 10 Jahre alle anderen Ansprüche (z.B. bei auftragsrechtlichen Gutachten oder Bauleitungsfehlern) 1.9.1 Verjährungsfrist bei Mängeln des unbeweglichen Werkes Ansprüche gegenüber dem Beauftragten aus Mängeln eines unbeweglichen RA Dr. Patrick Middendorf, A M T Rechtsanwälte, Zürich – [email protected] 1.11.21 Bei Werkmängeln Ansprüche aus Mängeln des Bauwerkes verjähren innert fünf Jahren. Die Frist 13 2014 Ausgabe 2014 Ausgabe 2003 Werkes verjähren innert fünf Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme des beginnt mit der Abnahme des Werkes beziehungsweise des Werkteils zu laufen. unbeweglichen Werkes beziehungsweise des Werkteils zu laufen. Solche Mängel können während der ersten zwei Jahre nach der Abnahme jederzeit gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind die Mängel sofort nach der Entdeckung zu rügen. Den aus der verzögerten Rüge entstehenden Schaden trägt der Auftraggeber selber. 1.9.2 Verjährungsfrist bei Gutachten 1.11.22 Bei Gutachten bemisst sich die Verjährungsfrist nach Massgabe des Bei Gutachten bemisst sich die Verjährungsfrist nach Massgabe des Schweizerischen Obligationenrechts. Schweizerischen Obligationenrechts; sie beginnt in jedem Fall mit Ablieferung des Gutachtens an den Auftraggeber zu laufen. Gutachten können nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Regeln des Werkvertragsrechts oder des Auftragsrechts beurteilt werden, je nach dem, welchen Inhalt der Gutachter-„Auftrag“ hat (Qualifikationskriterium nach Bundesgericht ist die Frage nach einer objektiven Mess- und Bewertbarkeit, vgl. GAUCH/MIDDENDORF, Von den Planerverträgen, von ihrer Qualifikation und dem SIANormenwerk für Planerleistungen, in: Die Planerverträge, Zürich 2013, Nr. 1.35 ff.). Wird der Gutachterauftrag als Auftrag qualifiziert, verjähren Schadenersatzansprüche nach Art. 127 OR in 10 Jahren; ist es ein Werkvertrag, gilt die 2-jährige Verjährungsfrist nach Art. 371 Abs. 1 OR. Vgl. Art. 15.1 AGB KBOB, wo die Verjährungsfrist auf 10 Jahre vereinheitlicht wurde. 1.9.3 Verjährungsfrist bei anderen Ansprüchen des Auftraggebers Bei anderen Ansprüchen des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Regeln. 1.11.1 Generelle Verjährung Ansprüche aus dem Vertrag verjähren innert zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der schädigenden Handlung. 1.9.4 Rügefristen Mängel sind innert 60 Tagen seit Entdeckung zu rügen. RA Dr. Patrick Middendorf, A M T Rechtsanwälte, Zürich – [email protected] 14 2014 Ausgabe 2014 Ausgabe 2003 Plan- und Berechnungsmängel, die zu einem Mangel eines unbeweglichen Werks bzw. eines Werkteils führen, kann der Auftraggeber indessen während der ersten zwei Jahre nach dessen Abnahme jederzeit rügen. Den aus der verzögerten Rüge entstehenden Schaden trägt der Auftraggeber. Mit der Regelung der Rügefrist von 60 Tagen wurde dem Risiko begegnet, dass Mängelrügen für Fehler, die nicht zu einem Mangel eines unbeweglichen Werks bzw. Werkteils führen, sofort zu rügen sind (vgl. Sennhof-Affäre, BGer 4A_53/2012 und 4A55/2012 vom 31. Juli 2012). Vgl. entsprechend Art. 15.3 AGB KBOB: „Mängel sind grundsätzlich innert 60 Tagen seit Entdeckung zu rügen. Plan- und Berechnungsmängel, die zu einem Mangel eines unbeweglichen Werks bzw. Werkteils führen, kann der Auftraggeber indessen während der ersten zwei Jahre nach dessen Abnahme jederzeit rügen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Mängel innert 60 Tagen nach der Entdeckung zu rügen.“ 1.10 Vorzeitige Beendigung des Vertrages 1.12 Vorzeitige Beendigung des Vertrages 1.10.1 Der Vertrag kann unabhängig von seiner rechtlichen Qualifikation 1.12.1 Die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages richten (Werkvertrag oder Auftrag) von jeder Partei jederzeit widerrufen oder sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. gekündigt werden (siehe Art. 404 Abs. 1 OR). Je nach Qualifikation des Planervertrags (vgl. GAUCH/MIDDENDORF, Von den Planerverträgen, von ihrer Qualifikation und dem SIANormenwerk für Planerleistungen, in: Die Planerverträge, Zürich 2013) liegt ein Auftrag (z.B. ein Bauleitungsauftrag), ein Werkvertrag (z.B. ein reiner Planungsvertrag) oder (nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung) ein sog. gemischtes Vertragsverhältnis (der Gesamtvertrag) vor. Die Kündbarkeit nach den gesetzlichen bzw. vom Bundesgericht entwickelten Regeln sieht RA Dr. Patrick Middendorf, A M T Rechtsanwälte, Zürich – [email protected] 15 2014 Ausgabe 2014 Ausgabe 2003 für den Auftrag und den Gesamtvertrag eine zwingende jederzeitige Kündigung nach Art. 404 OR vor, während die Regeln im Werkvertragsrecht (insbesondere Art. 377 OR mit der Schadloshaltungspflicht) dispositiv sind und somit von den Parteien abgeändert werden können. Mit der neuen Regelung werden nun alle Planerverträge unabhängig von ihrer Qualifikation den (für Aufträge zwingenden) Auflösungsregeln des Auftragsrechts unterstellt. Für Planerverträge, welche als Werkverträge zu qualifizieren sind, entfällt aufgrund des Verweises auf Art. 404 OR m.E. die Schadloshaltungspflicht nach Art. 377 OR des BH. Vgl. Art. 18.1 AGB KBOB, wo Art. 377 OR explizit wegbedungen wird. 1.10.2 1.10.3 Erfolgt eine solche Kündigung durch den Auftraggeber zur Unzeit, so ist der Erfolgt die Kündigung durch den Auftraggeber zur Unzeit, so ist der Architekt Beauftragte berechtigt, nebst dem Honorar für die vertragsgemäss geleistete berechtigt, nebst seinem Honorar für die vertragsgemäss geleistete Arbeit, einen Arbeit, einen Zuschlag zu fordern. Zuschlag zu fordern. Der Zuschlag beträgt 10% des Honorars für den entzogenen Auftragsteil oder Der Zuschlag beträgt 10% des Honorars für den entzogenen Auftragsteil oder mehr, wenn der nachgewiesene Schaden grösser ist. Eine Kündigung zur mehr, wenn der nachgewiesene Schaden grösser ist. Eine Kündigung zur Unzeit Unzeit durch den Auftraggeber liegt insbesondere vor, wenn der Beauftragte durch den Auftraggeber liegt insbesondere vor, wenn der Architekt keinen keinen begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat und die Kündigung begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat und die Kündigung hinsichtlich hinsichtlich des Zeitpunktes und der von ihm getroffenen Dispositionen für des Zeitpunktes und der von ihm getroffenen Dispositionen für ihn nachteilig ist. ihn nachteilig ist. Vgl. aber Art. 18.4 AGB KBOB, wonach nur der nachgewiesene Schaden ersetzt wird: „Erfolgt die Vertragsauflösung zur Unzeit, so ist die zurücktretende Vertragspartei verpflichtet, der anderen den nachgewiesenen Schaden (in keinem Fall jedoch den entgangenen Gewinn) ohne jeden Zuschlag zu ersetzen.“ 1.10.4 Erfolgt die Kündigung durch den Beauftragten zur Unzeit, hat der Erfolgt die Kündigung durch den Architekten zur Unzeit, hat der Auftraggeber Auftraggeber Anspruch auf Ersatz des aus der Unzeitigkeit entstehenden Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Schadens. RA Dr. Patrick Middendorf, A M T Rechtsanwälte, Zürich – [email protected] 16 2014 Ausgabe 2014 Ausgabe 2003 Schadens gemäss Art. 404 Abs. 2 OR. 1.11 Mediation Sofern schriftlich vereinbart, ist über allfällige sich aus dem vorliegenden Vertrag 1.13 Mediation Sofern schriftlich vereinbart, ist über allfällige sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebende Streitigkeiten (einschliesslich solcher über das gültige ergebende Streitigkeiten (einschliesslich solche über das gültige Zustandekommen des Vertrages, dessen Rechtswirksamkeit, Abänderung oder Zustandekommen des Vertrages, dessen Rechtswirksamkeit, Abänderung oder Aufhebung) ein Mediationsverfahren durchzuführen. Aufhebung) ein Mediationsverfahren durchzuführen. 1.12 Gerichtsbarkeit 1.14 Gerichtsbarkeit 1.12.1 Zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten unter den Vertragsparteien sind die ordentlichen Gerichte. Zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten unter den Vertragsparteien sind Sofern aber schriftlich vereinbart, werden solche Streitigkeiten durch ein Sofern aber schriftlich vereinbart, werden solche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht gemäss SIA 150 Richtlinie für das Verfahren vor einem Schiedsgericht gemäss Richtlinie SIA 150 (Richtlinie für das Verfahren vor Schiedsgericht entschieden. einem Schiedsgericht) entschieden. 1.12.2 RA Dr. Patrick Middendorf, A M T Rechtsanwälte, Zürich – [email protected] die ordentlichen Gerichte. 17