ÖBB-Infrastruktur AG: ||_ISC_Villach
Transcrição
ÖBB-Infrastruktur AG: ||_ISC_Villach
Ansuchen Arbeitsübereinkommen Angaben des Bauwerbers Informationen zu diesem Formular: Zur effizienten Bearbeitung ersuchen wir nachstehende Felder/Punkte auszufüllen. Pflichtfelder sind grau hinterlegt bzw. rot umrandet. Unvollständige Unterlagen werden zur Vervollständigung zurückgegeben, wodurch die Abwicklung unterbrochen wird. Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass mit der Herstellung der gegenständlichen Anlage erst nach rechtskräftiger Fertigung des Vertrages Arbeitsübereinkommen durch die ÖBB-Infrastruktur AG begonnen werden darf! ÖBB-Infrastruktur AG Streckenmanagement und Anlagenentwicklung Region Region Süd 2 Standort ASC Villach Piccostraße 9 9500 Villach Ansuchen Arbeitsübereinkommen E-Mail: [email protected] Fax: + 43 1-93000-833-80142 Sehr geehrter Bearbeiter der ÖBB-Infrastruktur AG, zu folgendem Projekt dürfen wir Ihnen die Daten bekannt geben: Kurze Beschreibung des Bauvorhabens: Ort: ÖBB-Infrastruktur AG Strecke: - keine Strecke - Streckenkilometer: bis , Bahnseite: Wir beziehen uns auf die ÖBB-Infrastruktur AG Geschäftszahl: , eine Kopie dieses Schreibens liegt bei. 1. Bauwerber Firmenbezeichnung: Adresse: Ansprechpartner: Mobil: Fax: E-Mail: 2. Rechnungsempfänger Firmenbezeichnung: Adresse: UID – Steuernummer: Ansuchen_Arbeitsübereinkommen_V08 ÖBB-Infrastruktur AG (öffentlich); Ersteller: SAE/Hösele Erstfreigabe: 04.11.2013 Version 1c vom 10.10.2014 Seite 1 von 6 3. Bauausführende Firma / Baustellenkoordinator Wenn gemäß BauKG ein Baustellenkoordinator oder Projektleiter im Sinne des BauKG erforderlich ist, ist dieser zu nennen. Firmenbezeichnung: Adresse: Ansprechpartner: Telefon/Mobil: Faxnummer: E-Mail: 4. Angaben des Bauwerbers zur Baustellenführung Für ein zügiges Bearbeiten ihres Ansuchens ist die Bekanntgabe der beabsichtigten Baustellenführung erforderlich. Wir ersuchen Sie nachfolgende Angaben über die Baustellenführung zu tätigen. Sofern vorhanden, sind Baustelleneinrichtungspläne, Schwenkbereich Krane, Dreh-/ Hubbereich Bagger, die Darstellung der beabsichtigten Zu- und Abgänge, udgl. beizulegen. 4.1. Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen Nein Ja, welche: Merkblatt 90.02.02 der Sammlung der Merkblätter 90.02.00 ist einzuhalten. Für die Festlegung des Gefahrenraumes der Gleise ( Abstand von der Gleisachse) sind die Werte der ÖBB 40 heranzuziehen. Bei den Abständen unter 3,0 m sind grundsätzlich befugte Geodäten zur Festlegung und durchgehenden Vermarkung heranzuziehen. Die Entfernungen sind berührungslos zu messen. Sollte dies nicht möglich sein so ist hiefür eine Terminvereinbarung mit dem zuständigen Standort erforderlich. 4.2. Arbeiten in der Nähe von Bahnstromanlagen Nein Ja, welche: Merkblatt 90.02.05 der Sammlung der Merkblätter 90.02.00 ist einzuhalten. 4.3. Einsatz von Lastfördermitteln und Baumaschinen vorgesehen Nein Ja, welche: Merkblatt 90.02.06 der Sammlung der Merkblätter 90.02.00 ist einzuhalten. 4.3.1. Bediener von Lastfördermittel (in der Nähe von Bahnstromanlagen) Nein Ja Merkblatt 90.02.06 der Sammlung der Merkblätter 90.02.00 ist einzuhalten. Ansuchen_Arbeitsübereinkommen_V08 ÖBB-Infrastruktur AG (öffentlich); Ersteller: SAE/Hösele Erstfreigabe: 04.11.2013 Version 1c vom 15.07.2014 Seite 2 von 6 4.4. Arbeiten im Einflussbereich der Gleisanlagen: Nein Ja , folgende Sicherungsmaßnahmen sind vorgesehen: 4.5. Abstand von Bauwerken wird eingehalten (Brücken, Gebäude, Lärmschutzwände, Oberleitungsmaste, udgl.): Ja Nein , folgende Sicherungsmaßnahmen sind vorgesehen: 4.6. Arbeiten in der Schutzzone von Kabelanlagen Nein Ja, welche: Merkblatt 90.02.07 der Sammlung der Merkblätter 90.02.00 ist einzuhalten. 4.7. Angaben zu Leitungsunterquerungen: Entsprechend der Einigung der dieser genehmigten Leitungsunterquerung zugrundeliegenden Einverständniserklärung ergeben sich bei deren Herstellung die Anwendung nachfolgender Richtlinien bzw. Regelwerke: Keine Leitungsunterquerung, Die Punkte 4.7.1 – 4.7.8 kommen nicht zur Anwendung Anwendung der Richtlinien (EB 2954/2-II/2-1975 / EB 200.232/2-II/2-1978) Die Punkte 4.7.1 – 4.7.8 sind nach Möglichkeit anzuwenden. Anwendung Regelwerk 09.09 Die Punkte 4.7.1 – 4.7.8 sind verpflichtend einzuhalten. 4.7.1. Bohrverfahren bekannt und genehmigt Nein, kein Vertrag möglich! Ja Regelwerk 09.09 ist einzuhalten Ansuchen_Arbeitsübereinkommen_V08 ÖBB-Infrastruktur AG (öffentlich); Ersteller: SAE/Hösele Erstfreigabe: 04.11.2013 Version 1c vom 10.10.2014 Seite 3 von 6 4.7.2. Geeignete objektspezifische Aussage über Baugrund Nein, kein Vertrag möglich wenn DN > 200 mm, Böden mit Größtkorn > 63 mm Ja Regelwerk 09.09 ist einzuhalten 4.7.3. Prognose und Angaben zu Setzungen und Hebungen inkl. zeitlichem Verlauf vorhanden? Nein, kein Vertrag möglich! Ja Regelwerk 09.09 ist einzuhalten 4.7.4. Maßnahmenplan vorhanden Nein, kein Vertrag möglich wenn DN > 200 mm, Böden mit Größtkorn > 63 mm Ja Regelwerk 09.09 ist einzuhalten 4.7.5. Risikobetrachtung für Bau und Betrieb vorhanden Nein, kein Vertrag möglich! Ja Regelwerk 09.09 ist einzuhalten 4.7.6. Überdeckungshöhe bei Leitungsunterquerungen wird eingehalten Ja Nein , Ausnahmegenehmigung der Technik vorhanden? Ja Nein , kein Vertrag möglich Ansuchen_Arbeitsübereinkommen_V08 ÖBB-Infrastruktur AG (öffentlich); Ersteller: SAE/Hösele Erstfreigabe: 04.11.2013 Version 1c vom 15.07.2014 Seite 4 von 6 4.7.7. Abstand unterirdischer Einbauten von Fundamenten von Oberleitungsmasten und deren Ankerfundamenten wird eingehalten: Ja Nein , Ausnahmegenehmigung der Technik vorhanden? Ja Nein , kein Vertrag möglich 4.7.8. Schutzrohr / betonummantelte Kabelbündelungen Ja Nein , Ausnahmegenehmigung der Technik vorhanden? Ja Nein , kein Vertrag möglich 4.8. Sonstige Besonderheiten: Nein Ja, welche: (z.B.: Baustellenwasser,…) 4.9. sonstige besondere Gefährdungen sonstige besondere Gefährdungen aus der Baustellenführung Nein Ja, welche: (z.B.: Schaltgerüst, Sprengarbeiten, …) Ansuchen_Arbeitsübereinkommen_V08 ÖBB-Infrastruktur AG (öffentlich); Ersteller: SAE/Hösele Erstfreigabe: 04.11.2013 Version 1c vom 10.10.2014 Seite 5 von 6 5. Termine Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass entsprechend den erforderlichen betrieblichen Maßnahmen mehrwöchige Vorlaufzeiten erforderlich sein können! Die Ausstellung von Zustimmungserklärungen gemäß Eisenbahnschutzvorschriften sind mindestens 3 Wochen vorher, Gemäß § 2 Abs. 7 Eisenbahnschutzvorschriften (EisbSV) hat bei der Verwendung von Zustimmungserklärungen vor Ort ein geschulter Eisenbahnbediensteter anwesend zu sein. erforderliche Freischaltungen von ÖBB-Bahnstromanlagen (mit Ausnahme von Oberleitungen) sind mindestens 5 Wochen vor Beginn der Arbeiten im Gefahrenbereich der ÖBBBahnstromanlage, erforderliche Gleissperren, Langsamfahrstellen und Oberleitungsfreischaltungen, Herstellung von Sicherungsmaßnahmen sind mindestens 16 Wochen vor geplantem Arbeitsbeginn, durch den Bauwerber und der ausführenden Firma/Koordinator in Absprache mit dem zuständigen Standort der ÖBB-Infra zu vereinbaren. Um die Betriebsqualität der Eisenbahn aufrechterhalten zu können sind geplante Maßnahmen (Entstörung, Inspektion, Instandhaltung, Bau) mit den Erfordernissen der Baustellenabwicklung abzustimmen. Die Bauführung hat sich jedenfalls diesen Erfordernissen anzupassen. Die Festlegung von Terminen erfolgt spätestens beim Ortsaugenschein für die einzelnen Arbeiten. Mit den Arbeiten darf erst nach gegenseitiger Unterfertigung des Arbeitsübereinkommens begonnen werden. Das Erfordernis der zeitgerechten Bestellung von Erlaubniskarten bei Stab Recht der ÖBBInfrastruktur AG unter [email protected] inkl. Schulungsnachweis „Verhalten im Bereich von Gleisen“ und „Verhalten Bereich Bahnstromanlagen“ ist bekannt. beabsichtigter Arbeitsbeginn (Datum, Uhrzeit): beabsichtigtes Arbeitsende (Datum, Uhrzeit): Bauwerber Ansuchen_Arbeitsübereinkommen_V08 ÖBB-Infrastruktur AG (öffentlich); Ersteller: SAE/Hösele Erstfreigabe: 04.11.2013 Version 1c vom 15.07.2014 Seite 6 von 6