gestaltung und satz fabian gruber, jasmin elmer, marina

Transcrição

gestaltung und satz fabian gruber, jasmin elmer, marina
GESTALTUNG UND SATZ FABIAN GRUBER, JASM I N E LM ER, MARINA MASPOLI
FOTOGRAFIE FABIAN GRUBER
BEGLEITUNG RENÉ WÄGER
WEG
LEIT
UNG
DER BERUFSFACHSCHULEN
ZÜRICH FÜR BERUFSSCHÜLERINNEN
UND BERUFSSCHÜLER
2015
2016
LIEBE BERUFSSCHÜLERINNEN
UND BERUFSSCHÜLER
IHRE BERUFSSCHULE HEISST
SIE HERZLICH
WILL
KOM
MEN
IN
HA
LT
BERUFSFACHSCHULEN
4
ALLGEMEINE BERUFSSCHULE ZÜRICH
6
BAUGEWERBLICHE BERUFSSCHULE ZÜRICH
10
BERUFSSCHULE FÜR DETAILHANDEL ZÜRICH
12
B ERUFSSCHULE FÜR GESTALTUNG ZÜRICH
14
BERUFSSCHULE MODE UND GESTALTUNG ZÜRICH
16
TECHNISCHE BERUFSSCHULE ZÜRICH
20
BERUFSMATURITÄTSSCHULE ZÜRICH
22
EB ZÜRICH — BERUFSSCHULE FÜR WEITERBILDUNG
25
ALLGEMEINE ORIENTIERUNG
39
DISZIPLINARREGLEMENT
ALLG E M E INE B E RUFSSCHULE ZÜRICH
R E KTO R I N
R E KTO R AT
Brigitta Walser
[email protected]
Limmatstrasse 45/47
8090 Zürich
Zimmer 105 (1. OG)
Telefon 044 446 94 46
Telefax 044 446 94 44
www.a-b-z.ch
PROR E KTO R
Dr. Romeo Scheidegger
[email protected]
ABTE I LU NGSLEITERIN
SCH U LORTE
Regina Brunner
[email protected]
Schulhaus Limmatstrasse 45/47 (Li)
Schulhaus Ausstellungsstrasse
Ausstellungsstrasse 90 (Au)
Schulhaus Heinrichstrasse
Heinrichstrasse 240 ( He)
Schulhaus USZ,
Universitätsspital, Zürich
Gloriastrasse 19 (Gl )
ABTE I LU NGSLEITER
STE LLVERTRETER
Stefan Wolf
[email protected]
4
5
ALLG E M E I NE
BE RUFSSCHULE
ZÜRICH
LE H RBERUFE
BÜHNENTÄNZER/IN
DROGIST/IN
FACHFRAU/-MANN INFORMATION
UND DOKUMENTATION
HOTELFACHFRAU/-MANN
HOTELLERIEANGESTELLTE/R
KÖCHIN/KOCH
KÜCHENANGESTELLTE/R
OBERFLÄCHENBESCHICHTER/IN
OBERFLÄCHENPRAKTIKER/IN
ORTHOPÄDIST/IN
PHYSIKLABORANT/IN
RESTAURATIONSANGESTELLTE/R
RESTAURATIONSFACHFRAU/-MANN
TEXTILPFLEGER/IN
ZAHNTECHNIKER/IN
ZUSATZLEHRE
DIÄTKÖCHIN/DIÄTKOCH
KÖCHIN/KOCH
RESTAURATIONSFACHFRAU/-MANN
HOTELFACHFRAU/-MANN
BAUG EWE RBLICHE B E RUFSSCHULE ZÜRICH
R E KTO R Rainer Hofer
ABTE I LU N G PLA NU NG
U N D ROH BAU
PROR E KTO R
LE ITE R
Peter Stocker
R E KTO R AT
Reishauerstrasse 2
Postfach
8090 Zürich
Zimmer 323 ( 3. OG )
Telefon 044 446 98 88
Telefax 044 446 98 54
www.bbzh.ch
Peter Stocker
LE ITE R-STE LLVERTRETER
Mathias Hauri
S E KR ETAR IAT
Lagerstrasse 55
Postfach
8090 Zürich
Zimmer 331 /332 ( 3. OG )
Telefon 044 297 24 24
Telefax 044 297 24 23
www.bbzh.ch
SCH U LORT
Schulhaus Lagerstrasse
Lagerstrasse 55 ( La )
6
7
BAUG EWERBLICHE
BERUFSSCHULE
ZÜRICH
LE H RBERUFE
ZEICHNERKLASSEN
ZEICHNER/IN EFZ
Fachrichtungen:
Architektur
Ingenieurbau
Landschaftsarchitektur
Raumplanung
GEOMATIKER/IN EFZ
HANDWERKERKLASSEN
ARCHITEKTURMODELLBAUER/IN
BAUPRAKTIKER/IN EBA
MAURER/IN EFZ
SCHREINER/IN EFZ
SCHREINERPRAKTIKER/IN EBA
BAUG EWE RBLICHE B E RUFSSCHULE ZÜRICH
ABTE I LU NG MO NTAG E
UN D AUSBAU
M IT TECH N I KE RSCH U LE HF
H EIZU NG, KLI MA,
SAN ITÄR,
I N N E NARC H ITE KTU R
LE ITE R
Markus Hodel
LE ITE R-STE LLVERTRETER
LE H RW E RKSTÄTTE
FÜ R MÖB E LSC HREI N E R
LE ITE R
Markus Bosshard
S E KR ETAR IAT
Gerechtigkeitsgasse 12
8001 Zürich
Telefon 044 287 22 00
Telefax 044 201 20 16
Stefan Kyburz
LE H RORT
S E KR ETAR IAT
Gerechtigkeitsgasse 12 ( Ge )
[email protected]
www.lwz.ch
Reishauerstrasse 2
Postfach
8090 Zürich
Telefon 044 446 98 88
Telefax 044 446 98 39
www.bbzh.ch
SCH U LORT
Schulhaus Reishauer
Reishauerstrasse 2 ( Re )
8
9
BAUG EWERBLICHE
BERUFSSCHULE
ZÜRICH
LE H RBERUFE
ZEICHNERKLASSEN
GEBÄUDETECHNIKPLANER/IN HEIZUNG EFZ
GEBÄUDETECHNIKPLANER/IN LÜFTUNG EFZ
GEBÄUDETECHNIKPLANER/IN SANITÄR EFZ
METALLBAUKONSTRUKTEUR/IN EFZ
HANDWERKERKLASSEN
BODEN-/PARKETTLEGER/IN EFZ
HAUSTECHNIKPRAKTIKER/IN EBA
Schwerpunkte:
Heizung
Lüftung
Sanitär
HEIZUNGSINSTALLATEUR/IN EFZ
LÜFTUNGSANLAGENBAUER/IN EFZ
SANITÄRINSTALLATEUR/IN EFZ
METALLBAUER/IN EFZ
INNENDEKORATEUR/IN
BERUFSSCHULE FÜR DETAILHANDEL ZÜRICH 10
R E KTO R Erich Mattes
[email protected]
PROR E KTO R I N
Karin Jung
[email protected]
PROR E KTO R
Lukas Gallmann
[email protected]
R E KTO R AT
S E KR ETAR IAT
Niklausstrasse 16
8090 Zürich
Hochparterre
Telefon 044 368 27 00
Telefax 044 368 27 27
[email protected]
SCH U LO RTE
Niklausstrasse 16 (Ni)
Herostrasse 5 (He)
www.bsdhz.ch
BE RUFSSCHULE
FÜR DETAI LHAN DE L
ZÜRICH
LE H RBERUFE
DETAILHANDELSFACHFRAU/MANN
PHARMA-ASSISTENT/IN EFZ
ATTESTAUSBILDUNG
DETAILHANDELSASSISTENT/IN
VORLEHRE
VORLEHRE DETAILHANDEL
11
B E RUFSSCHULE FÜ R G E STALTU NG ZÜRICH M E DI E N FO RM FAR B E 12
R E KTO R I N
Marianne Glutz
[email protected]
PROR E KTO R
Konrad Kuoni
[email protected]
ABTEILUNGSLEITER
Jonas Schudel
[email protected]
S E KR ETAR IAT
Ausstellungsstrasse 104
8090 Zürich
Telefon 044 446 97 77
Telefax 044 446 97 79
www.medienformfarbe.ch
SCH U LORTE
Bananenhaus
Ausstellungsstrasse 100 (Au)
Schulhaus Konradshof
Limmatstrasse 55 /57 ( Ko)
Schulhaus Limmatplatz
Ausstellungsstrasse 104 ( Lp)
Schulhaus Josefstrasse
Josefstrasse 53–59 ( Jo)
13
BE RUFSSCHULE FÜR
G E STALTUNG ZÜRICH
M E DI E N FORM FAR B E
LE H RBERUFE
BEUTEL- /KUVERTMASCHINENFÜHRER/IN
CARROSSIER/IN LACKIEREREI EFZ
DRUCKTECHNOLOGE/DRUCKTECHNOLOGIN EFZ
Fachrichtungen: Bogendruck, Rollendruck,
Reprografie und Siebdruck
FLEXODRUCKER/IN EFZ
FOTOFACHFRAU/FOTOFACHMANN EFZ
Fachrichtungen: Beratung und Verkauf,
Fotografie und Finishing
FOTOGRAF/IN EFZ
GESTALTER/IN WERBETECHNIK EFZ
GOLDSCHMIED/IN EFZ
Fachrichtungen: Goldschmieden,
Silberschmieden und Edelsteinfassen
GRAFIKER/IN EFZ
GRAVEUR/IN EFZ
INDUSTRIELACKIERER/IN EFZ
MALER/IN EFZ
POLYDESIGNER/IN 3D EFZ
POLYGRAF/IN EFZ
PRINTMEDIENVERARBEITER/IN EFZ
Fachrichtungen: Buchbinderei,
Bindetechnologie und Druckausrüstung
THEATERMALER/IN EFZ
ATTESTAUSBILDUNG
LACKIERASSISTENT/IN EBA
PRINTMEDIENPRAKTIKER/IN EBA
MALERPRAKTIKER/IN EBA
B E RUFSSCHULE M ODE U N D G E STALTU NG ZÜRICH 14
R E KTO R I N
Silvia Anastasiades
PROR E KTO R I N
Regula Peter Gassmann
S E KR ETAR IAT
Ackerstrasse 30
8090 Zürich
Zimmer 207 ( 2. O G )
Telefon 044 444 54 44
Telefax 044 444 54 45
www.bsmg.ch
SCH U LORT Ackerstrasse 30
15
BE RUFSSCHULE
MODE UND G ESTALTUNG
ZÜRICH
LE H RBERUFE
BEKLEIDUNGSGESTALTER/IN EFZ
COIFFEUR/COIFFEUSE EFZ
FLORIST/IN EFZ
KOSMETIKER/IN EFZ
WOHNTEXTILGESTALTER/IN EFZ
VORLEHRE
DIVERSE BERUFE
ATTESTAUSBILDUNGEN
DEKORATIONSNÄHER/IN EBA
FLORIST/IN EBA
COIFFEUR/COIFFEUSE EBA
ALLG E M E I N E O R I E NTI E RU N G 16
R E KTO R Elmar Schwyter
PROR E KTO R
Klaus Schmid
R E KTO R AT
Ausstellungsstrasse 70
8090 Zürich
Zimmer 602 ( 6. OG )
Telefon 044 446 96 00
Telefax 044 446 96 19
[email protected]
www.tbz.ch
TBZ AUTOMOB I LTECH N I K
TBZ E LE KTRO/ E LE KTRO N I K
LE ITE R
LE ITE R
Klaus Schmid
Edgar Frei
LE ITE R-STE LLVERTRETER LE ITE R-STE LLVERTRETER
Beat Kupferschmied
Bernhard Gerber
S E KR ETAR IAT
S E KR ETAR IAT
Ausstellungsstrasse 70
8090 Zürich
Zimmer 207 ( 2. O G )
Telefon 044 446 96 46
Telefax 044 446 96 86
[email protected]
www.tbz.ch
Sihlquai 101
8090 Zürich
Zimmer 7 ( EG )
Telefon 044 446 95 95
Telefax 044 446 95 90
[email protected]
www.tbz.ch
SCH U LORT
SCH U LORT
Ausstellungsstrasse 70 ( AU )
Sihlquai 101 ( SQ )
17
TECH N ISCH E
BE RUFSSCHULE
ZÜRICH
LE H RBERUFE
AUTOMOBILTECHNIK
AUTOMOBIL-MECHATRONIKER/IN EFZ
AUTOMOBIL-FACHFRAU/MANN EFZ
AUTOMOBIL- ASSISTENT/IN EBA
CARROSSIER/IN SPENGLEREI EFZ
ELEKTRO/ELEKTRONIK
ELEKTROINSTALLATEUR/IN EFZ
ELEKTRONIKER/IN EFZ
ELEKTROPLANER/IN EFZ
MONTAGE-ELEKTRIKER/IN EFZ
MULTIMEDIAELEKTRONIKER/IN EFZ
TELEMATIKER/IN EFZ
ALLG E M E I N E O R I E NTI E RU N G 18
TBZ
I N FORMATI O NS-TE CH N I K
TBZ
HÖH E RE FACHSCHULE
LE ITE R
LE ITE R
René Muggli
Beat Hartmann
LE ITE R-STE LLVERTRETER
LE ITE R-STE LLVERTRETER
Casimir Schmid
Salvatore Berwert
S E KR ETAR IAT
LE H RGANGSLE ITER
E LE KTRO
Ausstellungsstrasse 70
8090 Zürich
Zimmer 210 ( 2. O G )
Telefon 044 446 96 60
Telefax 044 446 96 66
[email protected]
www.tbz.ch
SCH U LORT
Ausstellungsstrasse 70 ( AU )
TECH N ISCH E
BE RUFSSCHULE
ZÜRICH
Markus Borner
LE H RBERUFE
LE H RGANGSLE ITER ITSE
INFORMATIONS-TECHNIK
AUGENOPTIKER/IN EFZ
INFORMATIKER/IN EFZ
F achrichtungen:
Betriebsinformatik
Systemtechnik
Applikationsentwicklung
INFORMATIKPRAKTIKER/IN EBA
VERANSTALTUNGSFACHFRAU/MANN EFZ
Beat Hartmann
S E KRETAR IAT
Sihlquai 101
8090 Zürich
Zimmer 2 ( EG )
Telefon 044 446 95 11
Telefax 044 446 95 00
[email protected]
www.tbz.ch
SCH U LORT
Sihlquai 101 ( SQ )
19
TBZ HÖHERE FACHSCHULE
BERUFLICHE WEITERBILDUNG
AUTOMOBILTECHNIK
ELEKTRO/ELEKTRONIK
INFORMATIK
LEHRGÄNGE UND WEITERE KURSE
SIEHE WWW.TBZ.CH
ALLG E M E I N E O R I E NTI E RU N G 20
BERUFSMATURITÄTSSCHULE ZÜRICH
REKTOR
Dr. Stephan Meyer
PROREKTORIN
Dr. Carmen Frehner
REKTORAT
Lagerstrasse 55
8090 Zürich
TECHNIK, ARCHITEKTUR, G E S T A L T U N G
LIFE SCIENCES
UND KUNST
DIENSTLEISTUNGEN
SCHULLEITER
GESUNDHEIT
Dr. Marcel Bongni
UND SOZIALES
SEKRETARIAT/
LEITERIN BM 1
SCHULORT
Dr. Carmen Frehner
LEITER BM 2
Martin Waldmann
SEKRETARIA/
SCHULORT
Lagerstrasse 55
8090 Zürich
Zimmer 433 (4. OG)
Telefon 044 297 24 70
Telefax 044 297 24 99
[email protected]
www.bms-zuerich.ch
Herostrasse 5
8048 Zürich
Zimmer 403 (4. OG)
Telefon 043 299 20 99
Telefax 043 299 20 88
[email protected]
www.gbms.ch
21
BE RUFSMATU R ITÄTSSCHULE ZÜRICH
«DIE BERUFSMATURITÄT – DER KÖNIGSWEG ZUR (FACH-)HOCHSCHULE»
Je nach Berufswahl, Eignung und Neigung können an der Berufsmaturitätsschule Zürich die
folgenden Ausrichtungen besucht werden:
– Technik, Architektur, Life Sciences
– Wirtschaft und Dienstleistungen,
Typ Dienstleistungen
– Gesundheit und Soziales
– Gestaltung und Kunst
Bei genügender Nachfrage wird jede Ausrichtung lehrbegleitend (BM 1) und nach Abschluss
der Lehre (BM 2) entweder als Vollzeitbildungsgang oder berufsbegleitend angeboten. Die Anmeldeformulare können auf dem Sekretariat
des jeweiligen Schulortes bezogen werden.
Die BM 1 und BM 2 haben dasselbe Ziel: Sie führen zur Berufsmaturität und damit zur (Fach-)
Hochschulreife. Die Berufsmaturität ermöglicht
zudem den verkürzten Erwerb der gymnasialen
Matur an der Kantonalen Maturitätsschule für
Erwachsene (KME) oder die Absolvierung der
einjährigen Passerelle für den Übertritt an eine
universitäre Hochschule oder an die ETH.
E B ZÜRICH KANTONALE BE RUFSSCHULE FÜR WE ITE RB I LDU NG 22
R E KTO R Hugo Lingg
Telefon 044 385 83 47
[email protected]
ADM I N ISTRATION
Bildungszentrum für Erwachsene
Riesbachstrasse 11
8090 Zürich
Telefon 0842 843 844
Telefax 044 385 83 29
www.eb-zuerich.ch
[email protected]
B E REI CH
PE RSÖN LI CH KEIT UND
M A NAG E M ENT
LE ITE R
Nikolaus Stähelin
Telefon 044 385 83 42
[email protected]
BEREICH DEUTSCH
LE ITE RIN
Marinella Papastergios-Pedevilla
044 385 83 07
[email protected]
B E REI CH
FREM DSPRACH E N
LE ITE R
Werner Weisskopf
Telefon 044 385 83 49
[email protected]
B E REI CH I N FO RMATI K
LE ITE R
Massimo Romano
Telefon 044 385 83 43
[email protected]
B E REI CH DI DAKTI K UND
BILDUNGSMANAG EM ENT
LE ITE R I N
Marlise Leinauer
Telefon 044 385 83 45
[email protected]
LEH R- UND LE R NORTE
Bildungszentrum
für Erwachsene BiZE
Schulhaus Max-Högger-Strasse
Schulhaus Konradshof
Schulhaus Lagerstrasse
Technische Berufsschule Zürich
Technopark Zürich
Schulhaus Niklausstrasse
23
E B ZÜRICH KANTONALE
BE RUFSSCHULE
FÜR WE ITE RBI LDUNG
Die EB Zürich bietet Erwachsenen und Berufslernenden (Lehrlingen) die Gelegenheit, Sprachen
neu zu lernen oder vorhandene Kenntnisse zu vertiefen. Für Fremdsprachige und Lernende mit
deutscher Muttersprache werden Lernstützkurse
im Fach Deutsch angeboten. Daneben bietet die
EB Zürich eine Reihe von Kursen für die berufliche
und allgemeine Weiterbildung an. Ebenfalls führt
sie Vorbereitungskurse für die BMS durch. Diese
Angebote können gegen Vorweisen eines gültigen
Ausweises für Lernende unentgeltlich oder zu ermässigten Preisen belegt werden. In diesen
Kursen treffen sich Lernende aller Altersklassen.
Weitere Angaben finden Sie auf Seite 29 und 30 in
der «Allgemeinen Orientierung».
IN
HA
LT
ALLGEMEINE ORIENTIERUNG
27
BERUFSFACHSCHULE / PFLICHTUNTERRICHT / SPORTUNTERRICHT 28
EXKURSIONEN, ARBEITSWOCHEN UND SPORTVERANSTALTUNGEN /
FERIEN- UND SPORTWOCHEN / KURSE / FREIFÄCHER / STÜTZKURSE /
KURSE ZUR BERUFLICHEN UND ALLGEMEINEN WEITERBILDUNG 29
DIE EB ZÜRICH — KANTONALE BERUFSSCHULE FÜR WEITERBILDUNG
30
BERUFSMATURITÄTSSCHULEN
31
SCHUL- UND MATERIALGELD / HAUSAUFGABEN / NOTENGEBUNG / ZEUGNISSE
32
GRUNDAUSBILDUNG EBA ( MIT EIDG. BERUFSATTEST) / VORLEHRE /
DISPENSATIONEN UND BEWILLIGUNGEN / BIBLIOTHEK/MEDIOTHEK / MENSEN
33
SCHULEINSTELLUNG / FERIEN / SCHÜLERVORSTELLUNGEN UND JUGENDKONZERTE /
AUSWEIS FÜR LERNENDE / KLASSENVERTRETER/INNENKONFERENZ UND
SCHÜLER/INNENORGANISATION / UNFALLVERSICHERUNG
34
INFOTAFELN / ADRESSÄNDERUNG / ÄNDERUNGEN IM LEHRVERHÄLTNIS / REKRUTENSCHULE /BERATUNG UND BETREUUNG / SUCHTPRÄVENTION
35
ZWISCHENPRÜFUNG / TEILPRÜFUNG / QUALIFIKATIONSVERFAHREN /
ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES / BERUFSBERATUNG
36
STIPENDIEN / ARBEITSLOSIGKEIT / AUSWANDERERBERATUNG
ALLGEMEINE
ORIENTIERUNG
BERUFSFACHSCHULE Mit dem Eintritt in die Berufslehre
Die/Der gesetzliche Vertreter/in der Schülerin/des Schü-
beginnt für Sie ein neuer Lebensabschnitt. Als Ergänzung
lers hat die Berufsfachschule in der Erfüllung ihrer Aufga-
zu den Aufgaben in Ihrem Lehrbetrieb besuchen Sie die
ben zu unterstützen. Ergeben sich wegen der Leistungen
Berufsfachschule je nach Beruf in der Regel an einem oder
der Schülerin bzw. des Schülers in der Berufsfachschule
zwei Schultagen. Wir wünschen Ihnen eine lehrreiche Zeit
Zweifel an deren/dessen Eignung, so trifft die kantonale
an Ihrer Berufsfachschule und viel Freude an Ihren Schul- Behörde nach Anhören der Vertragsparteien die notwentagen.
digen Anordnungen und kann das Lehrverhältnis auflösen.
PFLICHTUNTERRICHT Schülerinnen und Schüler sind
SPORTUNTERRICHT Die Durchführung des Sportunter-
durch das Gesetz verpflichtet, den obligatorischen Unter- richts ist abhängig von der Infrastruktur. Wenn das Fach
richt gemäss Stundenplan regelmässig und pünktlich zu
Sport im Stundenplan enthalten ist, ist der Besuch obliga-
besuchen sowie die Anordnungen der Schule zu befolgen.
torisch.
ALLG E M E I N E O R I E NTI E RU N G 28
dann zulässig, wenn die Leistungen im Lehrbetrieb nicht
aller Altersstufen. Auf dem Portal www.wbzh.ch sind alle
Management und Marketing Auch für junge Berufs-
ANSTALTUNGEN Als Ergänzung des Unterrichts können
genügen. Die Lehrmeisterin/Der Lehrmeister hat das Unge-
Angebote des Kantons Zürich ausgeschrieben.
leute können spezielle Fähigkeiten bei Planung, Selbstän-
Exkursionen, Arbeitswochen oder Sportveranstaltungen
nügen nachzuweisen. Die durchschnittliche Abwesenheit
durchgeführt werden. Die Exkursionen treten an Stelle des
vom Lehrbetrieb darf einschliesslich des obligatorischen
DIE EB ZÜRICH – KANTONALE BERUFSSCHULE FÜR
Unterrichts und sind obligatorisch.
Unterrichts zwei Tage pro Woche nicht überschreiten.
WEITERBILDUNG Neben den berufsbezogenen Weiterbil-
EXKURSIONEN, ARBEITSWOCHEN UND SPORTVER-
digkeit, Buchführung, Werbung oder Social Media im
Marketing von grosser Bedeutung sein.
dungen, die je nach Branche an den einzelnen Berufsfach-
Deutsch Das umfangreiche Angebot der EB Zürich ermög-
schulen angeboten werden, bietet die EB Zürich eine ganze
licht allen, sich in der deutschen Sprache sicher auszudrü-
ganisieren Ferien- und Sportwochen. Anmeldungen neh- Schülerinnen und Schülern mit einem schulischen Rück-
Reihe von Weiterbildungen an. Zusätzlich zu den Kursen
cken und zu verständigen. Fremdsprachige finden Kurse
men die Schul- bzw. Abteilungssekretariate entgegen.
hat die EB Zürich mit dem Lernfoyer einen Ort zum selb- für Anfänger/innen und Fortgeschrittene bis zu anerkann-
FERIEN- UND SPORTWOCHEN Verschiedene Schulen or- STÜTZKURSE Diese sind befristeter Zusatzunterricht, um
stand das Aufholen zu erleichtern. Zudem werden für Legastheniker/innen besondere Kurse angeboten. Sie sind
ständigen Lernen. Das Spektrum reicht vom Nutzen der
ten Zertifika­ten. Deutschsprachige erweitern und verbes-
KURSE Jede Schule organisiert neben dem Pflichtunter- zeitlich so angesetzt, dass die Schülerinnen und Schüler
Infrastruktur, mit oder ohne Lernbegleitung, über den Be-
sern ihre Deutschkenntnisse für den Beruf.
richt (berufskundliche und allgemein bildende Fächer)
mit Gewinn zu folgen vermögen. Sofern sie während der
such eines Ateliers oder Sprachencafés bis zu Beratungen.
Stützkurse und Freifächer sowie Kurse zur beruflichen und
Arbeitszeit stattfinden, ist der Besuch ohne Lohnabzug zu
Sowohl die Kurse als auch die Angebote des Lernfoyer wer-
Lernstützkurs für Berufslernende Speziell auf Be-
allgemeinen Weiterbildung. Die Anforderungen dürfen nicht
gestatten.
den den Berufslernenden kostenlos oder zu ermässigten
rufslernende ausgerichtet gibt es eigentliche Lernstütz-
unterschätzt werden. Wer die Lektionen nicht regelmässig
Stützkurse dürfen einen halben Tag pro Woche nicht über-
Preisen angeboten. Beispiele aus dem Angebot:
kurse entsprechend den Niveaus des europäischen
besuchen kann oder keine Zeit findet, die Hausaufgaben zu
schreiten. Schülerinnen und Schüler, die Stützkurse besu-
lösen, verzichtet besser darauf, einen Kurs zu belegen.
chen, belegen in der Regel keine Freifächer.
Kommunikation Kommunikative Kompetenzen erwer-
Sprachen­p ortfolios.
FREIFÄCHER Die Schülerin/Der Schüler kann Freifächer
KURSE ZUR BERUFLICHEN UND ALLGEMEINEN WEI-
lernen, Verhandlungstechniken verbessern, Konflikte lö- Berufsleben entscheidende Vorteile. Auch das persönliche
ben bedeutet : Zusammenarbeiten und zusammen reden
bis zu einem halben Tag pro Woche während der Arbeits- TERBILDUNG Weiterbildung gilt heute als Voraussetzung,
sen, Sensibilität und Durchsetzungsvermögen entwickeln.
Fremdsprachen Fremdsprachenkenntnisse bringen im
Blickfeld erfährt durch das Erlernen von Fremdsprachen
zeit besuchen, sofern die Leistungen in den Pflichtfächern
um im Berufsleben bestehen zu können. Den Berufslernen-
eine zusätzliche schulische Belastung erlauben. Eine Ver-
den steht der Besuch von Weiterbildungskursen zu ermäs-
Arbeitstechnik Besser lernen, schneller lesen, Probleme
eine bleibende Bereicherung. Die EB Zürich bietet die Gelegenheit, Fremdsprachen zu lernen oder vorhandene Fremd-
weigerung dieses Rechts aus betrieblichen Gründen ist
sigten Kurskosten offen. Sie treffen dabei auf Berufsleute
lösen, Tastaturschreiben im 10-Finger-System.
sprachenkenntnisse zu vertiefen.
29
ALLG E M E I N E O R I E NTI E RU N G 30
Informatik Die Informatik ist heute aus dem Berufsalltag
BERUFSMATURITÄTSSCHULE ZÜRICH Begabte und leis-
vielleicht einmal einen Betrieb übernehmen möchten. Das
nicht mehr wegzudenken. Die entsprechenden Kompeten- tungswillige Berufsschüler/innen können nach bestande-
Schwergewicht liegt in den Bereichen Finanz- und Rech-
Optimum zu erreichen, ist es unumgänglich, dass jede
nungswesen sowie Wirtschaft und Recht.
Schülerin und jeder Schüler die zugewiesenen Aufgaben
zen müssen laufend ergänzt und erweitert werden. Die EB
ner Aufnahmeprüfung die Berufsmaturitätsschule besu-
HAUSAUFGABEN Um in der begrenzten Schulzeit ein
Zürich bietet dazu die passenden Kurse an: Office-Anwen-
chen und sich dadurch eine erweiterte Allgemeinbildung
dungen und Diplomlehrgänge oder Programmierkurse auf
aneignen, ihre Fach-, Selbst- und Sozialkompetenz erhöhen
Gesundheit und Soziales Diese Ausrichtung hat ihren
Unterrichtsstoff zurückgeblieben ist, muss – auch im eige-
pünktlich und gewissenhaft löst. Wer infolge Absenzen im
verschiedenen Stufen.
sowie ihre berufliche Flexibilität fördern. Damit schaffen sie
Schwerpunkt in den Sozial- und Naturwissenschaften und
nen Interesse – das Versäumte nacharbeiten.
sich die Voraussetzungen für ein Studium an einer (Fach-)
richtet sich an Lernende mit einem Beruf im medizinisch-
Digitale Medien Gängige Software ermöglicht heute fast
Hochschule und erleichtern sich weiterführende Ausbildun-
sozialen Bereich. Das Maturitätszeugnis ermöglicht eine
NOTENGEBUNG Die Leistungen der Schülerinnen und
alles – von der professionellen Bildbearbeitung über das
gen der höheren Berufsbildung. Lernende, welche die
entsprechende Weiterbildung auf (Fach-)Hochschulstufe.
Schüler werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 ist die
Gestaltung und Kunst Diese Ausrichtung bereitet ge-
nen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen
Erstellen einer Website bis zum 3D-Drucken oder Produzie- Berufsmaturitätsschule besuchen, sind vom Besuch der allren eines Films. Das Angebot der EB Zürich unterstützt
gemein bildenden Fächer im Rahmen des Pflichtunterrich-
beste, 1 die schlechteste Note. 4 und höhere Noten bezeich-
dabei alle, die die Möglichkeiten der neuen Werkzeuge op- tes und der entsprechenden Abschlussprüfung befreit.
stalterisch interessierte und begabte Lernende gewerb- ungenügende Leistungen. Im Weiteren sind auch halbe
timal nutzen möchten.
lich-industrieller Berufe auf die Berufsmaturität vor und
Zwischennoten in den Semesterzeugnissen zulässig.
Tech n i k, A rch itek tu r, L ife Sc iences Diese Aus-
hat ihr Schwergewicht in den Bereichen Gestaltung, Kunst,
richtung legt das Schwergewicht auf die Ausbildung in
Kultur sowie Information und Kommunikation. Nebst einer
Mit diesem Engagement lanciert die EB Zürich eine Weiter-
den Bereichen Naturwissenschaften und Mathematik.
profunden künstlerisch-gestalterischen Grundausbildung
ber der gesetzlichen Sorge, Lehrmeisterinnen und Lehr-
bildungspalette für die Grundkompetenzen Lesen und
Das Maturitätszeugnis berechtigt zum prüfungsfreien
bietet sie eine gute Vorbereitung für spätere Studien im
meister sich über die Leistungen in den einzelnen Fächern
Schreiben, Deutsch als Zweitsprache, Alltagsmathematik,
Eintritt in einen mit dem erlernten Beruf verwandten
gestalterischen sowie grafisch-technischen Bereich.
BasiX–Bildun g f ür Er wachsene von Gr und auf
Umgang mit lnformationstechnologien (IKT) sowie Metho- Fachbereich einer (Fach-)Hochschule.
denkompetenzen für die Arbeit und den Alltag.
ZEUGNISSE Damit die Schülerinnen und Schüler, die Inha-
sowie über die Aussichten beim Qualifikationsverfahren
orientieren können, wird jeweils Ende Semester ein Zeug-
SCHUL- UND MATERIALGELD Für persönliche Lehrmittel
nis ausgestellt. Einsprachen gegen die Noten müssen in-
Wir tschaf t und Dienstleistun gen, T y p Dienst-
(Schulmaterial und Kopien), so­weit sie von der Schule
nerhalb 30 Tagen nach Erhalt des Zeugnisses beim Rektor
BMS-Vorbereitung Die EB Zürich bereitet gezielt auf die Auf-
leist u n gen Dieser Typ richtet sich an Lernende in
abgegeben werden, haben die Schülerinnen und Schüler
eingereicht und schriftlich begründet werden. Verlorene
nahmeprüfung BMS II (Berufsmaturität für Erwach­sene) vor.
Dienstleistungsberufen und gewerblichen Berufen, die
kostendeckende Beiträge zu entrichten.
Schlusszeugnisse werden gegen eine Gebühr ersetzt.
31
ALLG E M E I N E O R I E NTI E RU N G 32
GRUNDAUSBILDUNG EBA (MIT EIDG. BERUFSATTEST)
80, 8090 Zürich) ein Dispensationsgesuch einzureichen. Für
destens vier Wochen Ferien. Diese Regelung gilt auch für
Diese zweijährige Ausbildung ist für Jugendliche vorgese- verspätetes Erscheinen oder vorzeitiges Verlassen des Un-
Anlehrlinge sowie Prak­tikantinnen und Praktikanten. Fe-
KLASSENVERTRETER / INNENKONFERENZ, SCHÜLER /
hen, die fähig sind, mindestens ein Teilgebiet eines Beru- terrichts haben auswärtige Schülerinnen und Schüler eine
rien müssen in der Regel während der schul­f reien Zeit be-
INNENORGANISATION In jeder Klasse wird ein/e Klassen-
fes zu erlernen. Der/die Lernende besucht die Berufsfach- Bewilligung der Schul- bzw. Abteilungsleitung einzuholen.
zogen werden.
vertreter/in und Stellvertreter/in gewählt. Die Klassenver-
schule an einem Tag pro Woche; der Unterricht erfolgt etwa
hälftig in beruflichen und allgemein bildenden Fächern.
VORLEHRE Die Vorlehre möchte speziell fremdsprachige
treterin/Der Klassenvertreter vertritt die Klasse gegenBIBLIOTHEK / MEDIOTHEK Jeder Schülerin und jedem
In der Berufsfachschule (in der Regel)
über dem Vorstand der Klassenvertreter­/ innenkonferenz
Schüler stehen die jeweiligen Schülermediotheken unent-
Sommerferien
5 Wochen
29. bis 33. Woche
und der Schulleitung. Mindestens einmal pro Jahr findet
geltlich zur Benützung offen. Dort finden sich Bücher und
eine Klassen­vertreter/innenkonferenz statt.
Herbstferien
2 Wochen
41. und 42. Woche
Jugendliche im Alter von 15 bis 20 Jahren zu einer Berufs- Medien fachlichen und unterhaltenden Inhalts.
Weihnachtsferien
2 Wochen
52. und 1. Woche
lehre motivieren. Sie will den Übergang zwischen Schule
Wintersportferien
2 Wochen
6. und 7. Woche
UNFALLVERSICHERUNG Schülerinnen und Schüler sind
Frühlingsferien
2 Wochen
17. und 18. Woche
für Berufs- und Nichtberufsunfälle obligatorisch durch den
Unfälle im Zusammenhang mit dem Besuch der Berufs-
und Beruf optimieren. Jugendliche, die vor allem die sprach-
MENSEN Die Schülerinnen und Schüler haben in fast allen
lichen Voraussetzungen für eine Berufslehre noch nicht
Schulhäusern Gelegen­heit, sich in gut eingerichteten Men-
erfüllen, werden durch gezielte Ausbildung an die ordentli-
sen zu verpflegen. Zusammen mit dem Zürcher Frauenverein
SCHÜLERVORSTELLUNGEN UND JUGENDKONZERTE
che Berufslehre herangeführt. Spätimmigrierte Jugendliche
und SV sind die Berufsschulen bestrebt, preisgünstige und
Während jeder Spielzeit werden im Opernhaus, im Schau- fachschule enthalten. Unfallmeldungen sind an den Lehr-
mit abgeschlossener obligatorischer Schulpflicht und aus-
gesunde Zwischenverpflegungen und Menüs anzu­bieten.
spielhaus und in der Tonhalle Schülervorstellungen zu be-
reichenden Deutschkenntnissen sollen sprachlich soweit
Lehrbetrieb versichert. In dieser Versicherung sind auch
deutend ermässigten Eintrittspreisen durchgeführt.
gefördert werden, dass sie dem regulären Berufsschulun- SCHULEINSTELLUNG Donnerstag vor Karfreitag ab 16 Uhr,
terricht und den Anleitungen im Betrieb folgen können.
betrieb zu richten.
INFOTAFELN Beachten Sie die Infotafeln in den Schulhäu-
Sechseläuten-Montag, 1. Mai, Mittwoch vor Auffahrt ab
AUSWEIS FÜR LERNENDE Jede Schülerin und jeder Schü-
16 Uhr, Freitag nach Auffahrt, Knabenschiessen-Montag
ler erhält bei Ausbildungsbeginn einen Ausweis für Ler-
sern. Sie finden dort die Bekanntmachungen der Schule.
nende. Verlorene Ausweise werden gegen Entrichtung ei- ADRESSÄNDERUNG Wohnorts- und Lehrortswechsel so-
DISPENSATIONEN UND BEWILLIGUNGEN Wünscht eine
Schülerin bzw. ein Schüler vom Besuch einzelner Fächer dis-
FERIEN Im Lehrbetrieb Für Lehrlinge, die das 20. Alters-
ner Gebühr auf dem Schul- bzw. Abteilungssekretariat er- wie Adressänderungen der Lehrmeisterin/des Lehrmeis-
pensiert zu werden, hat sie/er nach Rücksprache mit dem
jahr noch nicht vollendet haben, beträgt der gesetzliche
setzt. Gewisse Ermässigungen bedingen das Vorweisen
ters sind dem Schul- bzw. Abteilungssekretariat und den
Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Ausstellungsstrasse
Anspruch fünf Wochen Ferien. Ältere Lehrlinge haben min-
des Ausweises für Lernende.
Lehrpersonen zu melden.
33
ALLG E M E I N E O R I E NTI E RU N G 34
ÄNDERUNGEN IM LEHRVERHÄLTNIS Änderungen im
Schul- bzw. Abteilungsleitung direkt von der Lehrerin/vom
QUALIFIKATIONSVERFAHREN Die Schülerin bzw. der
datin/der Kandidat eine ungenügende Note erreichte. Er-
Lehrverhältnis, Verkürzungen der Lehrzeit, Nachholen
Lehrer eingeleitet werden.
Schüler hat das Qualifikationsverfahren gegen Ende der
fahrungsnoten bleiben in der Regel bestehen.
oder Berufswechsel sind dem Schul- bzw. Abteilungssekre-
Lehrzeit abzulegen. Ist die Schülerin bzw. der Schüler ver-
tariat sofort zu melden, damit eine allfällige Umteilung
SUCHTPRÄVENTION Suchtprävention ist Teil der Schul-
hindert, so wird sie nach Wegfall des Hinderungsgrundes
ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES Eine Beendigung
oder Zuweisung in eine andere Abteilung vorgenommen
entwicklung. Sensibilisierung für Sucht und Suchtursa-
abgelegt. Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, die
des Arbeitsverhältnisses mit Abschluss der Lehrzeit ist
chen, Vermittlung von Informationen und Kenntnisse über
während der Prüfungszeit in der Rekrutenschule weilen, vom Lehrmeister bis drei Monate vor Ende der Lehrzeit mit-
Sucht und deren Ursachen, Prävention und die Unterstüt-
erhalten den nötigen Urlaub, sofern sie unverzüglich nach
werden kann.
zuteilen.
REKRUTENSCHULE Der Schüler wird im 19. Altersjahr zur
zung gesundheitsfördernder Faktoren sind einige der Ziele.
Erhalt des Prüfungsaufgebotes bei ihrem militärischen
militärischen Aushebung aufgeboten. Bei Tauglichkeit hat
Ausgebildete Kontaktlehrpersonen stehen zur Verfügung
Vorgesetzten ein Urlaubsgesuch einreichen. Wer das Qua- BERUFSBERATUNG Die Dienstleistungen der Berufsbera-
er in dem Jahr, in welchem das 20. Altersjahr voll­endet
und fördern durch gezielte Aktivitäten die Suchtpräven-
lifikationsverfahren bestanden und die Lehre vertrags- tung sind kostenlos. Auswärts wohnende Schülerinnen
wird, die Rekrutenschule zu absolvieren. Die meisten Trup- tion in der Schule.
pengattungen führen im Jahr drei Rekrutenschulen durch,
mit Beginn im Frühjahr, Sommer oder Herbst. Diese Teilung
und Schüler wenden sich für eine Beratung an die für ihren
das sie/ihn berechtigt, sich als gelernte/r Berufs­
a n­ Wohnsitz zuständige Beratungsstelle.
ZWISCHENPRÜFUNG In Einzelfällen, wenn der Lehrbe-
ermöglicht den Militärbehörden, auf persönliche Gegeben- trieb oder die/der Inhaber/in der elterlichen Sorge der
heiten Rücksicht zu nehmen.
mässig beendet hat, erhält das eidg. Fähigkeitszeugnis,
gehörige/r zu bezeichnen. Das eidg. Fähigkeitszeugnis
Unterlagen und Prospekte über Berufe, Schulen und Kurse,
wird von der kantonalen Behörde ausgestellt. Hat die Kan- Information über Ausbildung, Umschulung und Weiterbil-
Schülerin bzw. des Schülers es verlangt, kann die kanto-
didatin bzw. der Kandidat das Qualifikationsverfahren
dung erhalten sie in den Berufsinformationszentren, die
sich in der Nähe ihres Wohnortes befinden.
nale Behörde eine Zwischenprüfung durchführen. Besteht
nicht bestanden, so kann sie/er dieses frühestens nach
BERATUNG UND BETREUUNG Die Schul- bzw. Abtei-
ein allgemeines Bedürfnis, so kann der Kanton Lehrlingen
einem Jahr wiederholen. Besteht sie/er dieses wiederum
lungsleitung und die Lehrpersonen stehen den Schülerin-
eines Berufes Zwischenprüfungen vorschreiben.
nicht, so wird sie/er frühestens nach einem weiteren Jahr
STIPENDIEN können an Schülerinnen und Schüler ausge-
zum dritten und letzten Qualifikationsverfahren zugelas- richtet werden, sofern die Finanzierung der Ausbildung
nen und Schülern bei Problemen (Unterricht, Stundenplan,
Prü­fungen usw.) beratend zur Verfügung. Sprechstunden
TEILPRÜFUNG In einigen Berufen muss nach einer be-
sen. Wird zur Vorbereitung ein weiterer Schulbesuch ge- und des Lebensunterhalts nicht durch eigene Mittel oder
der Abteilungsleitung werden nach Angaben auf dem
stimmten Zeit eine Teilprüfung abgelegt werden, die am
wünscht, ist es empfehlenswert, frühzeitig mit der Abtei-
durch Elternbeiträge gesichert ist. Für Schülerinnen und
Stundenplan oder nach Vereinbarung durchgeführt. Bera- Ende der Lehrzeit zu den Noten der Lehrabschlussprüfung
lungsleitung Kontakt aufzunehmen. Bei der Wiederholung
Schüler aus dem Kanton Zürich sind die Beitragsgesuche
tungen in Lebensfragen können nach Vereinbarung mit der
werden nur noch jene Fächer geprüft, in denen die Kandi-
direkt an die Stipendienabteilung der Bildungsdirek­t ion
gerechnet wird.
35
des Kantons Zürich, Abteilung Stipendien, Dörflistras­se 120,
8090 Zürich, Telefon 043 259 96 80, zu richten.
ARBEITSLOSIGKEIT Erstmeldungen sind über die Wohngemeinde abzuklären. Diese verfügen über die notwendigen Informationen und die entsprechenden Formulare.
AUSWANDERERBERATUNG Schülerinnen und Schüler
der Abschlussklassen, die zur be­r uflichen oder sprachlichen Weiterbildung nach der Lehre Auslandpläne haben,
wenden sich mit Vorteil an das Bundesamt für Migration,
Personenfreizügigkeit und Auswanderung/Stagiaires,
Quellenweg 6, 3003 Bern, Wabern.
REGLEMENT
DISZIPLINARREGLEMENT FÜR BERUFS­FACH- UND
BERUFSMATURITÄTSSCHULEN VOM 5. MÄRZ 2015
R E G LE M E NT 40
ENTSCHULDIGUNGSGRÜNDE
DIE BILDUNGSDIREKTION, GESTÜTZT AUF § 20 DES EINFÜHRUNGSGESETZES ZUM BUNDESGESETZ
ÜBER DIE BERUFSBILDUNG VOM 14. JANUAR 2008 (EG BBG), VERFÜGT:
Allgemeine
a)
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GELTUNGSBEREICH
§ 4
1Als Entschuldigungsgründe gelten:
a)
Krankheit, Unfall und aussergewöhnliche familiäre Ereignisse,
b)
ausserhalb des Einflussbereichs der oder des Lernenden liegende Ereignisse wie Zugsverspätungen,
einer kantonalen oder vom Kanton beauftragten Berufsfach- oder Berufsmaturitätsschule
a)
c)
Militär-, ziviler Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst,
einer kantonalen Vollzeitschule oder Lehrwerkstätte oder einer vom Kanton gemäss § 22 EG BBG beauftragb)
d)
hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art,
§ 1
§ 2
Dieses Reglement gilt für Lernende an:
ten Vollzeitschule oder Lehrwerkstätte. Vollzug
1Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen.
2Weist dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so kann diese die Entscheidkompetenz an einzelne
ihrer Mitglieder oder an Abteilungsleiterinnen und –leiter delegieren.
ABSENZEN
e)
Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit gemäss Art. 329 e des Obligationenrechts vom 30.März 1911
und die Teilnahme an der fliegerischen Vorschulung,
f)
geschäftliche Inanspruchnahme nach den Voraussetzungen gemäss § 5,
g)
Ferien, die aus zwingenden Gründen nicht während der Schulferien bezogen werden können,
h)
Teilnahme an Bildungslagern der Lehrbetriebe und an berufsbezogenen Branchenkursen der Berufs-
verbände nach den Voraussetzungen gemäss § 6,
i)
ABSENZEN
andere von der Schulleitung im Einzelfall anerkannte besondere Umstände.
2Die Schulleitung kann Entschuldigungsgesuche gemäss Abs. 1 lit. e–h ablehnen, wenn eine oder mehrere
§ 3
der nachstehenden Voraussetzungen gegeben sind:
1Als Absenzen gelten das Fernbleiben vom Unterricht, das Zuspätkommen und das vorzeitige Verlassen des
a)
die Absenz fällt in das Semester vor der Lehrabschlussprüfung,
Unterrichts. Zum Unterricht gehören die obligatorischen und die von den Lernenden gewählten Fächer sowie die
b)
es liegen bereits mehrere Absenzen im laufenden Schuljahr vor
übrigen obligatorischen Schulveranstaltungen.
c)
ungenügende Leistung der oder des Lernenden
2Als entschuldigt gilt jede Absenz, welche die Anforderungen gemäss §§ 4–8 erfüllt.
b)
Geschäftliche Inanspruchnahme
stimmt dieses b) ?
müsste es nicht ein d) sein?
41
R E G LE M E NT 42
§ 5
Die geschäftliche Inanspruchnahme gilt als Entschuldigungsgrund, wenn
2Ein ärztliches Zeugnis wegen Krankheit oder Unfall ist in der Regel vorzulegen bei
a)
bei ausserordentlichen Ereignissen ein bedeutender Schaden abgewendet und das übrige Personal für den
a)
gleichen Zweck in Anspruch genommen wird, oder
b)
die auswärtige Berufsarbeit für die Ausbildung unumgänglich ist, der Schulbesuch nicht zugemutet werden
b)
kann, insbesondere weil die auswärtige Berufsarbeit zu weit von der Schule entfernt ist, und die oder der
Lernende den versäumten Unterricht nacharbeiten kann.
c)
bei einem von ihr bezeichneten Vertrauensarzt anordnen.
Frist
b)
Teilnahme an Bildungslagern
Die Teilnahme an Bildungslagern der Lehrbetriebe und an berufsbezogenen Branchenkursen der Berufs-
verbände gilt bis zu einer Schulwoche pro Jahr als Entschuldigungsgrund, wenn
a)
b)
kurzen sich wiederholenden Abwesenheiten
3Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses, kann die Schule eine Untersuchung
§ 8
§ 6
Abwesenheiten von zwei oder mehr Schultagen in Folge,
a)
vorhersehbaren Absenzen mindestens 14 Tage im Voraus,
b)
den übrigen Absenzen unverzüglich, sobald es die Umstände erlauben.
theoretisches oder fachtechnisches Wissen vermittelt wird, das im berufskundlichen Unterricht nicht
2Das Entschuldigungsgesuch wird als rechtzeitig eingereichtes Gesuch behandelt, wenn die Gründe für die Ver-
behandelt wird, und
diese Veranstaltungen aus zwingenden Gründen nicht während der Schulferien oder der Prüfungswochen
1Das Entschuldigungsgesuch ist einzureichen bei
spätung ausserhalb des Einflussbereichs der oder des Lernenden liegen.
Entscheid
c)
durchgeführt werden können.
§ 9
Der Entscheid über das Entschuldigungsgesuch erfolgt in der Regel schriftlich.
ENTSCHULDIGUNGSGESUCH
Form
a)
§ 7
stimmt dieses a) ?
VERHALTEN IN DER SCHULGEMEINSCHAFT
BEEINTRÄCHTIGUNG DES SCHULBETRIEBS
1Das Entschuldigungsgesuch ist nach den Vorgaben der Schule schriftlich und mit Angabe des Entschuldi-
gungsgrundes einzureichen. Es ist von der oder dem Lernenden, dem Lehrbetrieb und bis zur Volljährigkeit von
§ 10
der Inhaberin oder vom Inhaber der elterlichen Sorge oder allfälliger weiterer Erziehungsberechtigten zu unter-
a)
Verstösse gegen die Hausordnung und schulinterne Erlasse,
zeichnen.
b)
Nichtbefolgung von Anweisungen der Schulleitung, Lehrpersonen und anderen von der Schulleitung er-
Jede Beeinträchtigung des Schulbetriebs ist untersagt. Dazu gehören insbesondere
mächtigen Personen,
Könnte man hier noch Kürzen?
sodass es auf einer Zeile platz hat?
oder evtl. Punkt B+C tauschen?
43
R E G LE M E NT 44
Stören des Unterrichts,
c)
d)
physische und psychische Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung,
e)
Übertragung und Aufzeichnung von Bild und Ton auf elektronische Datenträger ohne ausdrückliche Geneh-
a)
durch die Schulleitung oder, wenn von dieser vorgesehen, durch die Lehrperson bei der ersten unentschuldigten Absenz: mündlich oder schriftliche Ermahnung;
b)
durch die Schulleitung ab der zweiten unentschuldigten Absenz: schriftlicher Verweis;
migung der betroffenen Person,
c)
durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt):
f)
öffentliche Herabsetzung von Angehörigen oder Gästen der Schule,
g)
unlauteres Verhalten bei Prüfungen und Hausarbeiten.
1. ab der dritten unentschuldigten Absenz: Androhung der Wegweisung von der Berufsfachschule und der
Aufhebung des Lehrvertrags,
2. ab der vierten unentschuldigten Absenz: Wegweisung von der Berufsfachschule und Aufhebung des
RAUCHEN UND KONSUM VON PSYCHOAKTIVEN SUBSTANZEN
Lehrvertrags.
2Bei unentschuldigten Absenzen im Freikurs-, Stützkurs- oder Berufsmaturitätsunterricht oder bei unentschuldig-
§ 11
1Das Rauchen ist auf dem Schulareal verboten. Die Schule kann Raucherbereiche bezeichnen.
2Der Konsum von Alkohol und anderen nicht ärztlich verordneten psychoaktiven Substanzen ist vor und während
dem Unterricht, den Schulveranstaltungen und auf dem Schulareal verboten.
3Die Schulleitung oder die zuständige Lehrperson kann bei besonderen Veranstaltungen den Konsum von Alkohol
gestatten.
ten Absenzen von Lernenden ohne Lehrvertrag können folgende Massnahmen nacheinander ergriffen werden:
a)
b)
durch die Schulleitung oder, wenn von dieser vorgesehen, durch die Lehrperson bei der ersten unentschuldigten Absenz: mündliche oder schriftliche Ermahnung;
durch die Schulleitung:
1. ab der zweiten unentschuldigten Absenz: schriftlicher Verweis mit Androhung des Ausschlusses aus dem
betreffenden Unterricht,
DISZIPLINARMASSNAHMEN
2. ab der dritten unentschuldigten Absenz: Ausschluss aus dem betreffenden Unterricht.
3Massnahmen nach Abs. 1 lit. c und Abs.2 lit. b können nur bei unentschuldigten Absenzen im Berufsmaturitätsun-
Absenzen
a)
terricht und bei Fernbleiben vom Unterricht an der Berufsfachschule, wenn keine Entschuldigungsgründe gemäss
§ 4 vorliegen, ergriffen werden. Ausserdem ist insbesondere dem bisherigen Verhalten der oder des Lernenden
§ 12
1Bei unentschuldigten Absenzen im obligatorischen Berufsfachschulunterricht und an obligatorischen
Schulveranstaltungen können folgende Massnahmen nacheinander ergriffen werden:
Rechnung zu tragen.
45
R E G LE M E NT 46
gibt es hier
kein b)
a)?
Zählen der Absenzen
2. Versetzung in eine andere Berufsfachschule,
3. Wegweisung von der Berufsfachschule und Aufhebung des Lehrvertrags.
§ 13
Die unentschuldigten Absenzen werden mit Beginn jedes Schuljahrs neu gezählt.
2Es können gleichzeitig mehrere Massnahmen gemäss Abs. 1 ergriffen werden.
Verhalten
c)
RECHTLICHES GEHÖR
§ 14
Massnahmen ergriffen werden:
a)
1Bei Verstössen gegen §§ 10 und 11 können je nach Schwere des Verstosses und Verschuldens folgende
§ 15
durch die Lehrperson:
1. Wegweisung aus der Unterrichtsstunde,
c)
1Lernende haben vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen
2Bei Massnahmen gemäss § 12 Abs. 1 lit. c sowie § 14 Abs. 1 lit. c Ziff. 6 und lit. d sind bei minderjährigen Lernenden
2. zeitweiliges Einziehen von Gegenständen während des Unterrichts;
b)
Vorwürfen zu äussern
die Inhaberin oder der Inhaber del elterlichen Sorge anzuhören. In besonderen Fällen können weitere Erziehungs-
durch die Schulleitung oder, wenn von dieser vorgesehen, durch die Lehrperson: mündliche oder schriftli-
berechtigte angehört werden.
che Ermahnung;
BUSSE UND GEBÜHREN
durch die Schulleitung:
1. schriftlicher Verweis
§ 16
1Bei schriftlichen Verweisen kann eine Busse erhoben werden:
a.
beim ersten Verweis: höchstens CHF 100.–
maturitätsunterrichts,
b.
beim zweiten Verweis: höchstens CHF 200.–
c.
ab dem dritten Verweis: höchstens
CHF 500.–
2. vorübergehende Wegweisung vom Unterricht in den Lehr- oder den Praktikumsbetrieb,
3. schriftlicher Verweis mit Androhung des Ausschusses vom Besuch der Freikurs-, Stützkurs- oder Berufs4. Ausschluss vom Besuch des Freikurs-, Stützkurs- oder Berufsmaturitätsunterrichts,
5. Antrag auf Versetzung in eine andere Berufsfachschule an das Amt,
2Die schriftlichen Verweise werden über die gesamte Schulzeit gezählt.
6. schriftlicher Verweis mit Antrag auf Aufhebung des Lehrvertrags an das Amt.
3Bei allen schriftlich verfügten Disziplinarmassnahmen kann unabhängig vom Aussprechen einer Busse eine
d) durch das Amt:
1. Androhung auf Wegweisung von der Berufsfachschule und Aufhebung des Lehrvertrags,
Staatsgebühr von höchstens Fr. 100 zuzüglich Schreibgebühren erhoben werden.
47
MITTEILUNG
§ 17
1Massnahmen gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und c, Abs.2 lit. b sowie § 14 Abs.1 lit. c und d werden dem Lehrbetrieb
und den Inhabern der elterlichen Sorge und weiteren Erziehungsberechtigten mitgeteilt.
2Die Eltern mündiger Lernender werden benachrichtigt, wenn sie für deren Unterhalt aufkommen.