Gesetzblatt 1984 Nr. 1 - Landtag Baden Württemberg
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Gesetzblatt 1984 Nr. 1 - Landtag Baden Württemberg
ISSN 0114-418 X 1 GESETZBLATT .. .. FUR BADEN-WURTTEMBERG 1984 Ausgegeben Stuttgart, Freitag, 13.Januar 1984 N,r.l INHALT Seite Tag 12. 9. 83 Verordnung der Landesregierung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren Forstdienstim Jahr 1984 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 19. 12. 83 1 Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Verordnung über die Organisation der Lastenausgleichsverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 2 29. 11. 83 Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 3 22.12.83 Zweite Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr zur Änderung der Milch-GüteverordnungDVO. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 23. 12. 83 Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Zulassungszahlenverordnung 1983/84 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ~ 30. 11. 83 Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet »Tieflach und Eichenlach« .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 4 6 8 30.11. 83 Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet »Bei der Silberpappel« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 9 30. 11. 83 Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet» Reißinsel« .. 11 30. 11. 83 Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet »Schönhelden« 13 1. 12. 83 Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde über das Naturschutzgebiet llJägerhölzle« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 15 1. 12. 83 Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Schutze des Einzugsbereiches der Tannbachquellen I und II der Stadt Altensteig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 16 1. 12. 83 Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg als höhere Naturschutzbehörde über das Naturschutzgebiet »Hondinger Zisiberg« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 12. 12. 83 ,Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen über das Naturschutzgebiet »Kreuzbühl« 17 . 21 Berichtigung der Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Schiffahrt auf den zur Schiffahrt bestimmten Nebengewässern des Rheins vom 29. August 1983 (GBl. S.567) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 22 Verordnung der Landesregierung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren Forstdienst im Jahr 1984 §2 Zulassungszahl Die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) wird auf 48 festgesetzt. Vom 12. September 1983 Auf Grund von § § 23 und 24 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 8.August 1979 (GBl. S. 398) wird mit Zustimmung des Landtags verordnet: §1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren Forstdienst im Jahr 1984. §3 Vergabe der Ausbildungsplätze Die Ausbildungsplätze, die nach Zulassung der nach § 23 Abs. 3 Nr.1 LBG vorrangig zu berücksichtigenden Bewerber verbleiben, werden nach folgenden Quoten vergeben: 1. 85 vom Hundert nach Eignung und Leistung, 2. 10 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Zulassung zum Vorbe- 2 GBl.1984 reitungsdienst in 'Baden-Württemberg (Wartezeit) und 3. 5 vom Hundert für besondere persönliche oder soziale Härtefälle. §4 Auswahlkriterien Nr.1 Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Verordnung über die Organisation der Lastenausgleichsverwaltung Vom 19. Dezember 1983 FÜf die Auswahl nach Eignung und Leistung ist die Durchschnittsnote der Diplom-Vorprüfung und der Diplom-Scblußprüfung maßgebend. Dabei zählt die Note der Diplom-Schlußprüfung zweifach. die Note der Diplom-Vorprüfung einfach. Auf Grund von § 306, § 308 Abs.1 Satz 2, § 310 Abs.1 und Abs.3 Halbsatz 2 und § 311 Abs.l Satz 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG) in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBLI S.1909) wird verordnet: §5 Antrag auf Zulassungt Antragsfristen (1) Für die Zulassung bleiben die §§ 7 und 8 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung. Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Forstdienst (Ausbildungsund Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst APrOFhD) vom 23.Juni 1983 (GBL S.381) unberührt. Bewerber. die am 2. April 1984 noch nicht im Besitz ihres Zeugnisses über die Diplom-Schlußprüfung sind. werden noch in das Auswahlverfahren einbezogen. wenn dem Ministerium für Ernährung. Landwirtschaft. Umwelt und Forsten das Prüfungszeugnis bis zum 16. April 1984 vorliegt. (2) Die in Absatz 1 genannten Fristen sind Ausschlußfristen. (3) Tritt ein Bewerber den ihm zugewiesenen Ausbildungsplatz nicht zu dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt an. wird die Zulassung unwirksam. sofern dem Bewerber nicht auf Antrag vom Ministerium für Ernährung. Landwirtschaft, Umwelt und Forsten gestattet wurde, zu einem späteren Zeitpunkt in die Ausbildung einzutreten. Artikel 1 Die Verordnung der Landesregierung über die Organisation der Lastenausgleichsverwaltung in der Fassung vom 29.Juni 1982 (GBL S.362) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs.2 wird aufgehoben. 2. In § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgendes angefügt: »7. für den Stadtkreis Heidelberg, den RheinNeckar-Kreis und den Neckar-OdenwaldKreis das Ausgleichsamt Heidelberg bei der Stadt Heidelberg, 8. für den Schwarzwald-Baar-Kreis und den Landkreis RoUweil das Ausgleichsamt Schwarzwald-Baar-Kreis beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis.«. 3. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: » (1) Für die Land- und Stadtkreise des Landes wird beim Regierungspräsidium Stuttgart ein Beschwerdeausschuß gebildet.«. §6 Inkrafttreten Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1.März 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren Forstdienst im Jahr 1983 vom 25.0ktober 1982 (Staatsanzeiger Nr.l/2 vom 5.Januar 1983) außer Kraft. Artikel 1 Nr.l und 3 tritt am 1. Juni 1984 in Kraft. Artikell Nr.2 tritt hinsichtlich der Zuständigkeit des Ausgleichsamts Heidelberg bei der Stadt Heidelberg für den Neckar-Odenwald-Kreis am l.Januar 1985 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. STUTIGART, den 12.September 1983 STUITGART, den 19. Dezember 1983 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: SPÄTH DR.ENGLER SCHLEE WEISER DR.PALM GRIESINGER RUDER DR.EYRlCH DR.EBERLE GERSTNER Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: SPÄTH WEISER DR.EYRICH MAYER-VORFELDER DR.ENGLER DR.PALM DR.EBERLE SCHLEE GRIESINGER GERSTNER RUDER 3 GB1.1984 Nr. 1 Verordnung des Ministeriums für Kq.ltus und Sport über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen Vom 29. November 1983 Auf Grund von § 35 Abs. 3 und § 89 Abs. 1 und 2 Nr. 5 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom l.August 1983 (GBL S.391) wird verordnet: §1 Schulbericht in Klassen 1 und 2 (1) In den Klassen 1 und 2 tritt an Stelle des Jahreszeugnisses und der Halbjahresinformation der Schulbericht. Der Schulbericht dient vor allem der Förderung des Schülers. Um das Zutrauen des Kindes in die eigenen Fähigkeiten zu erhalten und zu fördern, orientiert sich der Schulbericht in erster Linie an den Möglichkeiten des einzelnen Schülers und nicht an denen anderer Schüler und deren Leistungen. (2) Im Schulbericht werden sachliche Feststellungen zum Verhaltensbereich, zum Arbeitsbereich und zum Lernbereich getroffen. 1. Verhaltensbereich Dieser Teil macht Aussagen zum Verhalten gegenüber Mitschülern, gegenüber Lehrern und zum Umgang mit Sachen. 2. Arbeitsbereich Dieser Teil trifft Aussagen zum Arbeitsverhalten in der Klasse, in der Gruppe und bei Einzelarbeit, z. B. über Ausdauer, Aufmerksamkeit und Sorgfalt. 3. Lernbereich Dieser Teil trifft Aussagen zur Leistungsfähigkeit des Schülers, z. B. bezüglich Sprachverständnis und Ausdruck, zur Fähigkeit der Körperbeherrschung, zur Beherrschung der Sinne und zu den kreativen und kognitiven Leistungen. Ferner bringt dieser Teil Einzelheiten über den Stand des Lernens in den einzelnen Fächern. Ferner können ergänzende Hinweise zum individuellen Bereich des Schülers gemacht werden. Beim Schulbericht zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klasse 2 sind für die Fächer Deutsch und Mathematik ganze Noten im Lernbereich auszubringen. (3) Zur Abfassung des Schulberichts sollen die vom Schüler im Unterricht und als Hausaufgabe gefertigten schriftlichen und praktischen Arbeiten sowie seine mündlichen Äußerungen sorgfältig beobachtet werden. (4) Die Schüler erhalten zum Ende der Klasse 1 sowie zum Ende des ersten und zweiten Schulhalbjahres der Klasse 2 einen Schulbericht. (5) Der Schulbericht wird von der Klassenkonferenz erarbeitet und beschlossen. Der Klasenlehrer kann beauftragt werden, einen Entwurf zu fertigen. §2 Schriftliche Arbeiten in Klassen 3 und 4 der Grundschule (1) In den Klassen 3 und 4 werden in Deutsch und Mathematik schriftliche Arbeiten auch für die Lernkontrolle und den Leistungsnachweis angefertigt. Beim Umfang und bei der Beurteilung ist auf die Ausdauer und die Konzentrationsfähigkeit von Schülern dieses Alters besonders Rücksicht zu nehmen. (2) Im Schuljahr sind in Deutsch mindestens zehn schriftliche Arbeiten, darunter fünf Aufsätze und in Mathematik mindestens acht schriftliche Arbeiten, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen, anzufertigen. Sie sind gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen. (3) Am ersten Schultag nach einem zusammenhängenden Ferienabschnitt sowie an dem auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag folgenden Tag dürfen keine schriftlichen Arbeiten geschrieben werden, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen. An einem Tag darf nur eine solche schriftliche Arbeit angefertigt werden. (4) Darüber hinaus können in allen Fächern schriftliche Arbeiten, die der übung und Wiederholung der zuletzt behandelten Unterrichtsstoffe dienen, gefertigt werden. Diese können zur Sicherung der Notengebung herangezogen werden. §3 Sonderbestimmungen Diese Verordnung findet auf die Schule für Geistigbehinderte keine Anwendung. §'4 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. Die Schulordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in der Grundschule vom 2.Juni 1911 (K.u.U. S.915). 2. Die Schulordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Schülerbeurteilung in den Klassen 1 und 2 der Sonderschule vom 25. Mai 1919 (K. u. U. S. 604). STUITGART, den 29. November 1983 MAYER-VORFELDER 4 GBl.1984 Zweite Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr zur Änderung der Milch-Güteverordnung DVO Vom 22. Dezember 1983 Es wird verordnet auf Grund von 1. § 10 Abs. 2, § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl.IS.811). geändert durch Gesetz vom 4. August 1960 (BGBI. I S. 649) und § 2 Abs.5 und § 9 Abs.3 und 4 der Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch (Milch-Güteverordnung) vom 9.Juli 1980 (BGBI.I S.878). geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 1982 (BGBl.I S.1605), 2. § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit nach § 10 Abs.2 des Milchund Fettgesetzes vom 25.September 1962 (GBL S.189), 3. § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach §§ 20 Abs. 2 Satz 1 und 22 Abs.1 des Milch- und Fettgesetzes vom 15.Juni 1965 (GBl. S.iOO): Artikel 1 Die Milch-GüteverordnungDVO vom 18. Dezember 1980 (GBL 1981 S. 5), zuletzt geändert durch Verordnung vom5.Mai 1983 (GBL S.202), wird wie folgt geändert: 1. § 1 erhält folgende Fassung: }) § 1 Probenahme (l) Die Proben für die Untersuchungen nach § 2 der Milch-Güteverordnung und § 4 dieser Verordnung sind von den Molkereien und selbständigen Liefergenossenschaften unvermutet und unregelmäßig über den Monat verteilt zu entnehmen. (2) Die Proben sind unverzüglich zu konservieren und zu kühlen und bis zur Untersuchung in einem Temperaturbereich von + 4 oe bis + 10 0 e zu halten. Eine Konservierung kann unterbleiben bei Proben, die nur auf ihren Gehalt an Fett, Eiweiß, Hemmstoff und somatischen Zellen untersucht werden, sofern diese Untersuchungen spätestens 24 Stunden nach der Probenahme erfolgen.«. Nr.1 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr.2 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: »3. zur Untersuchung und Bewertung der Milch auf ihre bakteriologische Beschaffenheit (§ 2 Abs.3 Satz 1 der Milch-Güteverordnung) das in Aulage 6 beschriebene direkte Keimzählverfahren.«. b) Absatz 4 Nr.4 erhält folgende Fassung: »4. der ermittelte Fettgehalt unter 3 vom Hundert oder über 5 vom Hundert liegt und dies nicht aus der Eigenart des Tierbestandes zu erklären ist. Liegt der ermittelte Fettgehalt über 5 vom Hundert, ist unverzüglich eine Nachprobe zu veranlassen. Liegt der ermittelte Fettgehalt unter 3 vom Hundert, so ist eine Nachprobe nur dann zu veranlassen, wenn kein Verdacht auf Wasserzusatz besteht.«. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: »(2) Bis zum 31.Dezember 1984 wird zugelassen, daß der nach § 4 Abs.2 der MilchGüteverordnung errechnete Preis um mindestens 1 Pf/kg bei Einstufung in Klasse 2, 2 Pf/kg bei Einstufung in Klasse 3, 3 Pf/kg bei Einstufung in Klasse 4 gekürzt wird.«. b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: »(3) Bis zum 31. Dezember 1985 wird zugelassen, daß bei der Bewertung der Anlieferungsmilch abweichend von Anlage 6 folgende Einstufung zugrunde gelegt wird: BactoscanZählwert bis 3700 bis 17200 bis 25000 über 25000 KeimzahlVergleichswert Bewertungsstufe bis 500000 bis 2500000 bis 4000000 über 4000000 1 2 3 4 (4) Dem zuständigen Regierungspräsidium ist anzuzeigen, in welcher Höhe die Kürzungen des nach § 4 Abs.2 der Milch-Güteverordnung errechneten Preises vorgenommen werden und welche Einstufung bei der Bewertung der Anlieferungsmilch zugrundegelegt wird.«. 4. Anlage 6 erhält folgende Fassung: 5 GBl.1984 Nr.1 (Zu § 4 Abs, 2 Nr. 3) Die Betriebsvorschriften des Anlageherstellers sind genauestens einzuhalten. Untersuchung der Milch auf ihre bakteriologische Beschaffenheit Die Ergebnisse der Untersuchungen sind wie folgt zu bewerten: »Anlage 6 Die Untersuchung der Milch auf ihre bakteriologische Beschaffenheit erfolgt mittels automatisierter fluoreszenzoptischer Keimzählung nach Bactoscan. Das Bactoscan-Verfahren arbeitet nach dem Prinzip der Detektion von markierten Bakterien mit Fluoreszenzfarbstoff. Beim Bactoscan-Verfahren werden 5 ml der zu untersuchenden Milch aus dem Proben glas vollautomatisch entnommen. Durch Vermischung mit einer Lysierungslösung werden die Casein-Micellen aufgelöst und die somatischen Zellen gesprengt. Eine Gradientenzentrifugierung ermöglicht die Trennung von Bakterien und Fragmenten von somatischen Zellen einerseits und Milchfett sowie gelöstem Casein andererseits. Die erhaltene Bakteriensuspension wird mit einer Enzymlösung versetzt und 5 Minuten bei 40°C inkubiert. Nach der Inkubation wird Fluoreszenzfarbstoff zugesetzt. Das Zählen der fluoreszierenden Bakterien in der Suspension wird mit einem kontinuierlich arbeitenden Mikroskop durchgeführt. Die Lichtsignale der fluoreszierenden Bakterien werden von einem Photodetektor aufgefangen, verstärkt und nach elektronischer Behandlung als Impuls gezählt. Als Probe wird konservierte Rohmilch verwendet. Eine Konservierung ist mit Natriumboroformiat möglich. Die Konzentration des Natriumboroformiats in der Probe muß 1,4 g/100 rnl betragen. So konservierte Proben können in einem Temperaturbereich von + 4°C bis + 10°C höchstens 72 Stunden gelagert werden. Die Untersuchung der Milchproben darf erst nach einer Lagerung von 24 Stunden erfolgen. Vor der Untersuchung sind die Proben gut durchzumischen und in einem Wasserbad auf 40°C anzuwärmen. Während des Betriebes ist die Meßkonstanz der Anlage mittels eines Standards wiederholt zu überprüfen. Werden die Werte des Standards nicht erreicht, so ist die Messung solange zu unterbrechen, bis der Fehler abgestellt ist. Zur Absicherung der Meßdaten sind neben der laufenden Kontrolle von Präzision und Richtigkeit der Meßwerte sowie der Gerätekalibrierung Ringversuche durchzuführen. BactoscanZählwert bis 2950 bis 5950 bis 20000 über 20000 KeimzahlVergleichswert Bewertungsstufe bis 300000 bis 1000000 bis 3000000 über 3000000 1 2 3 4 Im Untersuchungsbericht sind anzugeben: Bezeichnung der Probe, Entnahmedatum, Bactoscan-Zählwert, Bewertung. Zusätzlich kann dem Landwirt von der Molkerei der dem Bactoscan-Zählwert entsprechende Keirnzahl-Vergleichswert anhand der nachstehenden Vergleichstabelle mitgeteilt werden. Vergleichstabelle zwischen Bactoscan-Zählwert und Keimzahl-Vergleichswert mit aus den Häufigkeitsverteilungen bestimmten Werten. BactoscanZählwert Keimzahl-Vergleichswert (Koloniezahl nach Referenzverfahren) 2050 2400 2600 2150 2950 3150 3300 3500 3100 4050 4450 4900 5400 5950 1400 9200 11300 13600 11200 20000 25000 31000 31000 100000 150000 200000 250000 300000 350000 400000 450000 500000 600000 100000 800000 900000 1000000 1250000 1500000 1150000 2000000 2500000 3000000 4000000 5000000 6000000.«. 6 GB1.1984 Nr.1 Artikel 2 Artikel 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar .1984 in Kraft. Die Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten im Wintersemester 1983/84 und im Sommersemester 1984 vom 30.Juni 1983 (GBL S.292) wird wie folgt geändert: STUITGART, den 22. Dezember 1983 Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten WEISER Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr 1. In § 1 Abs.2 werden nach dem Wort »finden« die Worte » im Wintersemester 1983/84« eingefügt. 2. § 4 Abs.3 erhält folgende Fassung: » Bei der Universität Heidelberg ist zusätzlich zu den Absätzen 1 und 2 Voraussetzung für die Aufnahme von Bewerbern, daß die Gesamtzahl der Studenten des jeweiligen Semesters an beiden Studienorten zusammen im vorklinischen Ausbildungsabschnitt die Summe der Zulassungszahlen für Studienanfänger und im ersten und zweiten klinischen Ausbildungsabschnitt die Summe der Zulassungszahlen für diese Ausbildungsabschnitte nicht übersteigt.« DR.EBERLE Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Zulassungszahlenverordnung 1983/84 Vom 23.Dezember 1983 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In der Zeile »Architektur Stuttgart« wird die Zahl »227« in den Spalten 3 und 4 jeweils durch die Zahl »236« ersetzt. Auf Grund von §§ 3 und 5 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg (Hochschulzulassungsgesetz HZG) vom 27.Juni 1979 (GBL S.221) wird nach Anhörung der Universitäten verordnet: b) Der Abschnitt »Betriebswirtschaftslehre« erhält folgende Fassung: Art der Vergabe' Studiengang / Universität 1 Zulassungs zahlen 1. Zentral Jahr 2. Universität 1983/84 WS SS 2 3 4 5 1 (WS), 2 ISS) 1 100 650 50 325 50 325 1 100 100 davon Betriebswirtschaftslehre Mannheim Diplomhandelslehrer Diplomkaufmann Tübingen c) In der Zeile »Biologie-Diplom Ulm« wird die Zahl })69« in den Spalten 3 und 4 jeweils durch die Zahl »71« ersetzt. e) In der Zeile »Medizin Ulm« wird die Zahl »294« in den Spalten 3 und 4 jeweils durch die Zahl »300« ersetzt. d) In der Zeile» Medizin Freiburg « wird die Zahl »408« in Spalte 3 durch die Zabl »429«, die Zahl» 204« in Spalte 4 durch die Zahl}) 215« und die Zahl}) 204« in Spalte 5 durch die Zahl )} 214 « ersetzt. f) Die Abschnitte »Pädagogik-Magister«, »Päd- agogik-Magister, Nebenfach« und »Pädagogik-Lehramt« erhalten folgende Fassung: Nr.l '1 GBl.1984 Art der Vergabe' Studiengang IUniversität 1 Zulassungszahlen 1. Zentral Jahr 2. Universität 1983/84 WS SS 2 3 4 5 50 50 80 davon 1 (WS), 2 (SS) Pädagogik-Magister Freiburg Heidelberg Mannheim Keine Zul<!:ssungsbeschränkung Keine Zulassungsbeschränkung 40 Stuttgart Tübingen 17 16 Pädagogik-Magister - Nebenfach 17 16 2 30 Heidelberg Tübingen Pädagogik-Lehramt 40 40 24 24 8 Keine Zulassungsbeschränkung 2 Freiburg Heidelberg g) In der Zeile» Pharmazie Heidelberg « wird die Zahl »108« in Spalte 3 durch die Zahl »106« und die Zahl »54 « in Spalte 5 durch die Zahl »52« ersetzt. Keine Zulassungsbeschränkung h) Die Abschnitte »Physik-Diplom« und »Physik-Lehramt« erhalten folgende Fassung: Art der Vergabe' Zulassungszahlen 1. Zentral Jahr 2. Universität 1983/84 WS 88 2 3 4 5 Freiburg Heid elb erg 142 Stuttgart 170 142 Keine Zulassungsbeschränkung 170 Studiengang IUniversität 1 Physik-Diplom Physik-Lehramt davon 2 50 2 Freiburg Heidelberg 26 Hohenheim Stuttgart 12 13 26 Keine Zulassungsbeschränkung 12 13 20 8 GBL1984 i) In der Zeile » Zahnmedizin Ulm« wird die Zahl» 54« in Spalte 3 durch die Zahl » 62 « und die Zahl» 27« in den Spalten 4 und 5 jeweils durch die Zahl »31« ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 in Kraft. STUTIGART, den 23. Dezember 1983 DR.ENGLER Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet »Tieilach und Eichenlach« Vom 30. November 1983 Auf Grund von § 21 und § 58 Abs.2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz NatSchG) vom 21.0ktober 1975 (GBL S.654) und von § 22 Abs.2 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) in der Fassung vom 20.Dezember 1978 (GBL 1979 S.12) wird verordnet: §1 Erklärung zum Schutzgebiet Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Au am Rhein, Durmersheim und E1chesheim-lllingen, Landkreis Rastatt, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Tieflach und Eichenlach«. Nr.l c) E1chesheim-Illingen, Ortsteil Elchesheim, die Grundstücke Flst.2786, 2816, 2817 und teilweise die Grundstücke Flst.Nrn. 2782-2784, 2786/3, 2787-2792,2794/1,2795,2797,2798,2800-2807, 2809-2812, 2814, 2815, 2818-2832, 2832/4, 2832/5, 283~ 2834/1, 2834/2, 2835/4, 283515 und 2835-2851. (2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte und zwei Detailkarten im Maßstab 1 : 25000 mit durchgezogener roter Linie flächig grau bzw. im Maßstab 1: 1500 mit durchgezogener roter, grau angeschummerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe und beim Landratsamt Rastatt auf die Dauer von drei Wochen beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. (3) Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. §3 Schutzzweck Schutzzweck ist die Erhaltung einer landschaftlich besonders reizvollen ca. 1,5 km langen Flußrinne mit zum Teil altrheinartig anmutenden offenen Wasserflächen und der sie begleitenden Gehölzstreifen, Röhrichte und Feuchtwiesen als Lebensraum seltener Tier- und Pflanzengesellschaften. §2 §4 Schutzgegenstand Verbote (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 10 ha. Es umfaßt nach dem Stand vom 1. Oktober 1982 auf dem Gebiet der Gemeinden (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können. a) Au am Rhein die Grundstücke Flst. Nrn. 626-628, • 630-633.635/1,2240,2241,2239/3,2484-2495, 2239/1, 2239 und teilweise die Grundstücke Flst.Nrn. 637, 2394, 2395/1, 239512, 2396, 2397, 2397/1, 2399-2407, 2408/1, 2408/2, 2411-2431, 2432/1,2434-2444,2545/1-2545/4,2547-2550, 2552-2563,2566 und 2567; b) Durmersheim, Ortsteil Würmersheim, die Grundstücke Flst.Nrn. 886, 886/1, 88612, 886/3, 906, 907,908/1,910,911,957 und teilweise die Grundstücke Flst.Nrn. 887-897, 899/1, 900, 912, 914, 914/3, 915-922, 924-925, 937-939, 941, 943-955, 955/3, 956 sowie teilweise das Grundstück Nr.564 des Gemeindewaldes Distrikt IV, Rotlichwald; (2) Insbesondere ist verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauord- nung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen; 2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern; 3. die Bodengestalt zu verändern; 4. fließende oder stehende Gewässer zu schaffen, zu beseitigen, zu verändern sowie Entwässe- 9 GBl.1984 Nr.l rungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern; 5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern; 6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen; 't. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; 8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu beringen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn-, Rast-, Nahrungs- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören; 9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern; . 10. zu baden, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellenl 11. Feuer zu machenl 12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen; 13. Hunde frei laufen zu lassen; 14. die Wasserflächen mit Booten, Luftmatratzen oder dergleichen zu befahren; rinne nur eine Nutzung von abgängigen und hiebsreifen Bäumen einzelstammweise erfolgen darf, wobei Nachpflanzungen vorzunehmen sind; 5. für die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung; 6. für Pflegemaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden; 't. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen. §6 Schutz- und Pflegemaßnahmen Schutz- und Pflegemaßnahmen werden in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt. §'t Befreiungen Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden. 15. Flugmodelle oder Modellboote zu betreiben; §8 16. Dauergrünland in Ackerland umzubrechen; Ordnungswidrigkeiten 1't. Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden; (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.l NI. 2 NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt. 18. Gehölze, Hecken und Sträucher zu beseitigen oder zu zerstören; 19. das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten. §5 Zulässige Handlungen § 4 gilt nicht 1. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß Schilf- und Röhrlchtbestände nicht gemäht oder gemulcht werden dürfen; 2. für die ordnungsmäßige Ausübung der Fischerei in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; 3. für die ordnungsmäßige landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, ausgenommen Maßnahmen nach § 4 Abs.2 Nrn.3, 16, 1't und 181 zulässig ist das Zurückschneiden von Hecken und Sträuchern zur ordnungsmäßigen landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke; 4. für die ordnungsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß entlang der Fluß- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs.2 Nr.4 LJagdG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 und § 5 Nr. 1 die Jagd ausübt. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. KARLSRUHE, den 30. November 1983 DR.MüLLER Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet »Bei der Silberpappel« Vom 30. November 1983 Auf Grund von§§ 21,58Abs.2und4 und § 64 Abs.1 Nr.2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege 10 GBl.1984 der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des badenwÜIttembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts (LOWiBerG) vom 6. Juni 1983 (GBl. S.199), wird verordnet: §1 Erklärung zum Schutzgebiet Nr.l §4 Verbote (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können. (2) Insbesondere ist verboten: Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Mannheim wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung » Bei der Silberpappel«. 1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen; §2 2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu' verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern; Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 8,63 ha. Es wird im Süden durch das Uferbauwerk des Rheins von Strom-km 418,4 bis 419,0, im Westen durch die Abgrenzung des Strandbades, im Norden durch den außerhalb des Schutzgebietes liegenden Rheinvorlandweg und im Osten durch eine gedachte Linie vom Schnittpunkt des Rheinvorlandweges mit der Silberpappelschneise bis zum westlichen Uferbauwerk der Schiffseinfahrt begrenzt. Es umfaßt nach dem Stand vom 6. Mai 1982 Teile der Grundstücke Flst.Nrn. 16808/4 und 16809. (2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte im Maßstab 1 : 25000 mit durchgezogener roter Linie flächig grau und in einer Flurkarte im Maßstab 1: 2500 mit durchgezogener roter, grau angeschummerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe und beim Bürgermeisteramt Mannheim auf die Dauer von drei Wochen beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. (3) Die Verordnung mit Karten ist nach ihrer Verkündung bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. 3. die Bodengestalt zu verändern; 4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern; 5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern; 6, Plakate, Bild- oder Schriftlafein aufzustellen oder anzubringen; 7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstöreni 8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören; 9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern i 10. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen; 11. außerhalb von eiIigerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen, zu unterhalten oder zu grillen; 12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen; 13. die Wege zu verlassen; §3 Schutzzweck Schutzzweck ist die Erhaltung einer rheinnahen naturhaften Altrheinschlut mit besonders gut ausgeprägter Vegetationssondierung von Korbweidenbusch über Silberweidenaue bis hin zur geophytenreicher Hartholzaue als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzen arten sowie als besonderes Beispiel einer Vegetationsentwicklung und Vegetationssukzession rheinnaher Standorte. 14. die Wasserflächen mit Booten, Flößen, Luftmatratzen oder ähnlichen Schwimmkörpern zu befahren; 15. zu angeln; 16. zu reiten; 17. die Wege mit Fahrzeugen aller Art ausgenom men Fahrräder ohne Hilfsmotor und Rollstühle zu befahren; 18. Hunde nicht angeleint laufen zu lassen; 11 GB1.1984 Nr. 1 §8 19. chemische Mittel auszubringen oder zu lagern; Ordnungswidrigkeiten 20. Erholungseinrichtungen aller Art anzulegen. §5 Zulässige Handlungen § 4 gilt nicht Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.1 Nr.2 NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt. 1. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd; 2. für die ordnungsmäßige Ausübung der Fischerei mit der Maßgabe, daß nur vom Rheinufer und vom südlichen Ufer der Hagbau-Schlut aus geangelt werden darf; 3. für die ordnungsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß die Weidenbestände von jeglicher Nutzung ausgenommen und die restlichen Waldflächen entsprechend den Zielsetzungen der Schonwalderklärung »Reißinsel« der Forstdirektion Karlsruhe vom 20. September 1982 bewirtschaftet werden; 4. für Maßnahmen, die zur ordnungsmäßigen Unterhaltung der Bundeswasserstraße einschließlich ihrer technischen Anlagen erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen im Benehmen mit der Naturschutzverwaltung durchgeführt werden; 5. für die sonstige, bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtrnäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung; 6. für Pflegemaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden; ,. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen. §6 Schutz- und Pflegemaßnahmen (1) Der Weidenbestand soll durch behutsames Schneiden der Kopfweiden sowie eine gelenkte Verjüngung erhalten bzw. gefördert werden. (2) Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Schutzgebiet werden von der höheren Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Forstverwaltung in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnungen festgelegt. §1 Befreiungen Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. KARLSRUHE, den 30. November 1983 DR.MüLLER Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet )} Reißinsel « Vorn 30. November 1983 Auf Grund von § § 21, 58 Abs. 2 und 4 und § 64 Abs. 1 Nr.2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz NatSchG) vom 21. Oktober 1915 (GBl. S.654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des badenwürttembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts (LOWiBerG) vom 6. Juni 1983 (GBl. S.199), und von §§ 22 Abs.2 und 33 Abs.2 Nr.4 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) in der Fassung vom 20.Dezember 1918 (GBL 1919, S.12) wird verordnet: §1 Erklärung zum Schutzgebiet Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Mannheim wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Reißinsel«. §2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 100 ha. Es wird im Westen und Norden durch den Rhein, im Süden durch den Strandbadweg und im Osten durch den Bellenkrappen begrenzt und umfaßt nach dem Stand vom 5. Mai 1982 die Grundstükke Flst.Nrn. 16804 (teilw.), 16805/1, 16801, 16808/4 (teilw.) und den Rhein (teilw.: 30-m-Streifen von Strom-km 420.050 bis 422.220). (2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 :25000 flächig grau mit durchgezogener roter Linie und in einer Detail- 12 GBl.1984 karte im Maßstab 1 :2500 mit roter, grau angeschummerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe und beiffi Bürgermeisteramt Mannheim auf die Dauer von drei Wochen beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. (3) Die Verordnung mit Karten ist nach ihrer Verkündung bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. §3 Schutzzweck Schutzzweck ist die Erhaltung einer naturnahen Rheinauenlandschaft mit rezenter Flußdynamik (Gleitufer mit Kiesbänken) sowie der typischen Vegetationsabfolge von Silberweiden-Auewäldern, geophytenreichen Eichen-Ulmen-Beständen und ausgeprägter rheinnaher Wiesenlandschaft. §4 Verbote (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können. Nr. 1 Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören; 9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern; 10. zu baden, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen; 11. Feuerstellen anzulegen, Feuer anzumachen, zu unterhalten oder zu grillen; 12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigun gen oder Erschütterungen zu verursachen; 13. die ausgewiesenen Wege zu verlassen; 14. Hunde freilaufen zu lassen oder angeleint mitzuführen; 15. zu reiten; 16. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Rollstühle) zu befahren; 17. schwimmende Anlagen zu verankern oder zu betreiben sowie Stege zu errichten; 18. Flugmodelle oder Modellboote zu betreiben; 19. die Wasserfiächen - ausgenommen die Bundeswasserstraße Rhein - mit Booten, Flößen, Surfbrettern oder anderen Wasserfahrzeugen zu befahrenj 20. Erholungseinrichtungen aller Art anzulegen; 21. ab Martini 1987 Düngemittel, Pflanzenbehandlungsmittel oder andere chemische Mittel auszubringen oder zu lagern. (2) Insbesondere ist verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen; 2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern; 3. die Bodengestalt zu verändern; 4. Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können; 5. Abfälle Dder sonstige Gegenstände wegzuwerfen oder zu lagern; 6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen; 7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; 8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, §5 Zulässige Handlungen § 4 gilt nicht 1. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd. Hochsitze und Kanzeln dürfen, woweit erforderlich, nur im Wald und am Wc1J.drand aufgestellt werden und müssen sich nach Konstruktion, Material und Farbe unauffällig in die Landschaft einfügen; 2. für die ordnungsmäßige Ausübung der Fischerei im Bereich des Bellenkrappen und am Rhein mit der Maßgabe, daß a) der Bellenkrappen im Bereich der Kuckucksinsel bis auf Höhe der Schutzhütte nicht befischt werden darf und b) das Angeln vom Boot aus nur so erfolgen darf, daß ab dem 1. Januar 1987 die Zahl der im Bellenkrappen zugelassenen und registrierten Boote auf 20 begrenzt wird, 13 GBl.1984 Nr. 1 §8 die Boote nur auf der Ostseite des Bellenkrappen verankert werden und das Westufer des Bellenkrappen vom Boot aus nicht betreten wird sowie Boote nicht am Westufer anlegen; 3. für die ordnungsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung mit der Maßgabe, daß diese unter Beachtung der Bannwalderklärung »Reißinsel« und der Schonwalderklärung »Reißinsel« der Forstdirektion Karlsruhe, jeweils vom 20. September 1982, erfolgt; 4. für die ordnungsmäßige landwirtschaftliche Nutzung der Wiesenflächen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß § 4 Abs.2 Nr.21 zu beachten ist und die Wiesen jährlich nur einmal gemäht werden; 5. für Maßnahmen, die zur ordnungsmäßigen Unterhaltung der Bundeswasserstraße einschließlich ihrer technischen Anlagen erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen im Benehmen mit der Naturschutzverwaltung durchgeführt werden; 6. für die sonstige, bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung; 1. für Pflegernaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden; 8. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen. §6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.l Nr.2 NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs.2 Nr.4 LJagdG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 in Verbindung mit § 5 NI. 1 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt. §9 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. Die Verordnung des Landesbezirks Baden - Abt. Kultus und Unterricht - über das Naturschutzgebiet Reißinsel und Kuckucksinsel im Stadtkreis Mannheim vom 11.April 1950 (Amtsblatt des Landesbezirks Baden S.90), 2. die Nachtragsverordnung des Regierungspräsidiums Nordbaden über das Naturschutzgebiet Reißinsel und Kuckucksinsel im Stadtkreis Mannheim vom 21. März 1960 (GBL S.122). KARLSRUHE, den 30. November 1983 DR.MüLLER Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet »Schönhelden {( Schutz- und Pflegernaßnahmen (1) Schutz- und PfIegemaßnahmen werden von der höheren Naturschutzbehörde in einem PfIegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt. (2) Die Schutz- und PfIegemaßnahmen orientieren sich, soweit die zum Schonwald und Bannwald erklärten Flächen betroffen sind, an der Bannwalderklärung »Reißinsel« vom 20.September 1982 und der Schonwalderklärung »Reißinsel« vom 20,September 1982. (3) Maßnahmen zur Fischrettung in der Kilometerbahn erfolgen im Einvernehmen mit der Naturschutzverwaltung . Vom 30. November 1983 Auf Grund von §§ 21, 58Abs.2 und 4 und § 64Abs.l Nr.2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz NatSchG) vom 21. Oktober 1915 (GBL S.654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des badenwürttembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts (LOWiBerG) vom 6. Juni 1983 (GBL S.199), wird verordnet: §1 Erklärung zum Schutzgebiet §1 Befreiungen Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden. Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Rosenberg, Gemarkung Sindolsheim, Neckar-Odenwald-Kreis, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung}} Schönhelden «. 14 GBI.1984 §2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 10,5 ha. Es wird durch folgende Grundstücke und Wege begrenzt: Im Westen durch den außerhalb des Schutzgebietes liegenden Schönheldenweg von Grenzstein Nr.14 bis zum Weg Flst.Nr. 3170, anschließend durch den außerhalb des Schutzgebietes liegenden Weg Flst.Nr. 3770 bis zur nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Flst.Nr. 3783, im Süden durch das außerhalb des Schutzgebietes liegende Grundstück FIst.Nr. 3821, im Osten durch den im Schutzgebiet liegenden Frauenschuhweg ab Grenzstein Nr.29/3 bis zum Grenzstein Nr.19, von Grenzstein Nr.19 bis Grenzstein Nr.17 durch den außerhalb des Schutzgebietes liegenden Weg FIst. Nr. 3845 und im Norden durch die Grundstücke FIst. Nr. 3780, 3781 und 3783, die innerhalb des Naturschutzgebietes liegen. Das Naturschutzgebiet umfaßt nach dem Stand vom 20. September 1982 auf dem Gebiet der Gemeinde Rosenberg, Gemarkung Sindolsheim, die Grundstücke FIst. Nrn. 3780-3783, 3835 (teilw.) und 3822. (2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte im Maßstab 1 : 25000 mit durchgezogener roter Linie flächig grau und in einer Flurkarte im Maßstab 1: 1500 mit roter, grau angeschurnmerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die yerordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe und beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis in Mosbach auf die Dauer von drei Wochen beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. (3) Die Verordnung mit Karten ist nach ihrer Verkündung bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. Nr.l (2) Insbesondere ist verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen; 2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern; 3. die Bodengestalt zu verändern; 4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern; 5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern; 6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen; 7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu . entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; 8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören; 9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern; 10. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen; 11. außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen, zu unterhalten oder zu grillen; 12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen; 1:? die Wege zu verlassen. §5 Zulässige Handlungen §3 Schutzzweck Schutzzweck ist die Erhaltung eines lichten Misch. waldes mit wärmeliebenden Saumgesellschaften sowie eines der letzten Vorkommen stark gefährdeter Orchideenarten im Bauland. §4 Verbote (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können. § 4 gUt nicht 1. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd; 2. für die ordnungsmäßige forstwirtschaftliehe Nutzung mit der Maßgabe, daß a) eine Düngung des Orchideenstandortes unterbleibt, b) der Bestockungsgrad auf die LichtanspTÜche der gefährdeten Orchideenarten reduziert wird, c) Rücke-Arbeiten pfleglich und bei geeigneter Witterung durchgeführt werden und d) Holzlagerung außerhalb der Orchideenstandorte erfolgt. 15 GBl.1984 NI. 1 §6 Schutz- und Pflegemaßnahmen Pflegemaßhahmen zur Erhaltung und Förderung des Orchideenstandortes sind von der höheren Naturschutzbehörde im Benehmen mit der Forstverwaltung vorzunehmen. §7 Befreiungen Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden. §8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.1 Nr.2 NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. KARLSRUHE, den 30. November 1983 DR.MüLLER Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde über das Naturschutzgebiet » Jägerhölzle « Vom 1. Dezember 1983 Auf Grund von § 21 und § 58 Abs.2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Etholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz NatSchG) vom 21.0ktober 1975 (GBl. S.654), geändert durch das Verkündungsgesetz vom 11. April 1983 (GB!. S.131), wird verordnet: 1983 auf dem Gebiet der Gemeinde Rudersberg, Gemarkung Zumhof, das Flst.Nr. 280, die nordwestliche Teilfläche des Ast. Nr. 253, den westlichen Teil des FW 27 (früher Weg), die westliche Teilfläche des Flst.Nr. 279, nach Osten begrenzt durch die Verlängerung der östlichen Aurstücksgrenze des Ast. Nr. 254/2 in Richtung Norden zum Vic. Weg 4/2, sowie den östlichen Teil des Vic. Weges 4/2 (früher teilweise Weg), auf Gemarkung Waldenstein die westliche Teilfläche des Ast. NI. 272 mit einer Länge von 50 m entlang der nördlichen Grenze des Vic. W 4/3 und dort nach Osten begrenzt durch die Richtung Norden verlaufende Verbindung zwischen Vic. W 4/3 und Vic. W 8/2 sowie auf eine Länge von 50 m und eine Breite von 15 m Teilstücke des Vic. W 9/2 und des Ast.Nr.271. (2) Das Schutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22. August 1983· im Maßstab 1: 25 000 schwarz umgrenzt und flächig rot angelegt sowie in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.August 1983 im Maßstab 1: 2500 schwarz umgrenzt und rot angeschummert eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Stuttgart in Stuttgart und beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis in Waiblingen auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. (3) Die Verordnung mit Karten ist nach ihrer Verkündung bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. §3 Schutzzweck Schutzzweck ist die Erhaltung der wertvollen, artenreichen, für den Bereich des Keuperberglandes überaus seltenen Pflanzenbestände. §1 §4 Erklärung zum Schutzgebiet Verbote Die in § 2 näher bezeichnete Aäche auf dem Gebiet der Gemeinde Rudersberg, Rems-Murr-Kreis, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung ))Jägerhölzle«. (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen· Forschung führen können. §2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 2,68 ha. Es umfaßt nach dem Stand vom 22. August (2) Insbesondere ist verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errich- 16 GBl.1984 ten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen; 2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrs anlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern; 4. für Pflegernaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden; 5. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen. 3. die Bodengestalt zu verändern; 4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebiets verändern; 5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern; 6. PlakatE;!, Bild-oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen; Nr.1 §6 Befreiungen Von den Vorschriften dieser Verordnung kann das Regierungspräsidium als höhere Naturschutzbehörde nach § 63 des Naturschutzgesetzes Befreiung erteilen. 7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; §7 Meldepilicht 8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören; Schäden im Naturschutzgebiet sind von den Grundstückseigentümern oder den sonstigen Berechtigten unverzüglich dem Landratsamt als untere Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeinde mitzuteilen. 9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern; §8 10. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen; 11. Feuer anzumachen; 12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen sowie Tonwiedergabegeräte in Betrieb zu nehmen; 13. Dung oder Chemikalien einzubringen; 14. Erholungseinrichtungen aller Art anzulegen, 15. die Wege zu verlassen. §5 Zulässige Handlungen § 4 gilt nicht 1. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd; 2. für die ordnungsmäßige land- und forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß ein lichter, von Waldkiefern und bodenbeständigen Laubhölzern sowie Wacholderbüschen beherrschter Bestand erhalten wird und keine fremdländichen Gehölze sowie Dung und Chemikalieneingebracht werden; 3. für die sonstige, bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung; Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.1 Nr.2 NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt. §9 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Naturschutzverordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Naturschutzgebiet »Jäg~rhölzle« vom 26.Juni 1975, verkündet im Gesetzblatt 1975 S.601 außer Kraft. STUTfGART, den 1. Dezember 1983 DR.BuLUNG Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Schutze des Einzugsbereiches der Tannbachquellen I und 11 der Stadt Altensteig Vom 1. Dezember 1983 Auf Grund von § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz - vom 16.0ktober 1976 (BGBl.I S.3017) - WHG - in Ver- 17 GBl.1984 Nr.l bindung mit § 96 Abs.2 Nr.2 und § 110 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 26. April 1976 (GBl. S.369) WG wird verordnet: §1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Tannbachquellen I und II koqrdinatenmäßige Lage: Hochwert 538387, Rechtswert 346493 FIst. Nr.251 und 261, Gemarkung Simmersfeld-Fünfbronn, Gewann Tannbach, ein Schutzgebiet festgesetzt: (2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die Weitere Schutzzone (Zone HI), in die Engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I). (3) Umfang der Schutzzonen 1. Fassungsbereich (Zone I, in Plänen rot dargestellt): Der Fassungsbereich erstreckt sich auf Teile der Flurstücke (FIst.) 251 und 261; der Feldweg (Fw) 56 durchquert den Fassungsbereich. Die Ausdehnung der Zone I beträgt rd. 110 mx60 m. 2. Engere Schutzzone An den Fassungsbereich schließt sich die Engere Schutzzone (Zone II, in Plänen gelb dargestellt) an. Die Engere Schutzzone verläuft vom Südosteck des FIst. 239/4 in südliche Richtung, FW 28 kreuzend, auf das Nordosteck des FIst. 239/2. Dessen Ortsgrenze nach Süden folgend; die zwei letzten Marksteine (Mst) dieser Grenze durch das FIst. 144 auf den FW 24/18 verlängert. In westliche Richtung der Nordgrenze des FW 24 bis zum FW 21 folgend. In nördliche-nordwestliche Richtung der Ost-Nordostgrenze des FW 21 bis zur Westgrenze des FIst.256 folgend. Nach Norden entlang der West- und Nordgrenze des letztgenannten FIst. bis zum nördlichsten Punkt dieses FIst. (Osteck FIst. 250)" In nordöstlicher Richtung, Gemarkungsgrenze Fünfbronn/Hochdorf überquerend, entlang der Nordwestgrenzen der Forstabteilungen (Abt.) 25, 24, 23, 22, 21, 20, 19, 18, 17 und 16 bis zur Gemarkungsgrenze Fünfbronn/Beuren. Entlang dieser Gemarkungsgrenze in südöstlicher Richtung bis zum Westeck des FIst. 131 im Gewann Südmühlwiesen. Von diesem Grenzpunkt entlang der Nordwestgrenze des FIst. 137 bis zum Schneitbach. In südöstliche-südliche Richtung entlang dem Schneitbach bis zum Südosteck des FIst. 192 im Bereich der Hochdorfer Sägemühle. Entlang dem eingrenzenden FIst. 192, 193/1 und 254. An der Südgrenze des FIst. 254, wo die Gemarkungsgrenze Fünfbronn/Hochdorf den Vicinalweg (Vic. W.) 1/2 kreuzt, verläuft die Umgren- zung entlang dem FW 28 bis zum Ausgangspunkt, wobei Vic. W.1/2 überquert wird. 3. Weitere Schutzzone An die Engere Schutzzone schließt sich die Weitere Schutzzone (Zone III; in den Plänen grün dargestellt) an. Ausgangspunkt ist der südwestliche Eckpunkt der Engeren Schutzzone im Gewann Hofstett (Südwesteck FIst. 83). In westliche-südwestliche Richtung entlang der Nord-Nordwestgrenze des FW 21 bis zum FW 20/1. Von diesem Punkt in einer Geraden in Richtung Einmündung FW 13/2 in die L 363 bis zur Nordgrenze der L363. In nordwestliche Richtung entlang der L363 bis zur Abt. 13/14 im Gewann Salbenhütte. In nordöstliche Richtung entlang der Nordwestgrenze der Abt. 13, nach Norden entlang der Westgrenze der Abt. 7 und 1 bis zum Mühlhaldensträßle. Von hier verläuft die Schutzzone in einer Geraden durch den Wald auf den östlichen Kreuzungspunkt der FW 19/2 und 51/1 im Gewann Hagwald. FW 19/2 wird in nordöstlicher Richtung auf das Westeck der Abt. 23 bzw. Südeck der Abt. 24 gekreuzt. Entlang der Westgrenzen der Abt. 24 und 8 bis zur B 294. Dieser in östlicher bzw. nordöstlicher Richtung entlang bis zum FW 55 (Grasweg) . Demletztgenannten FW in südöstlicher Richtung bis zur Nordwestgrenze der Abt. 3 folgend. Von diesem Punkt in einer Geraden, die Abt.3 und 4 schneidend, auf den südlichen Eckpunkt der Abt. 4 .. In südliche Richtung entlang der Ostgrenze der Abt. 8 bis zu deren Südostecke. Abt. 9 wird von diesem Punkt aus auf das Osteck der Abt, 10 gekreuzt. Von hier entlang der südöstlichen Grenze der Abt. 10 bis zum Vic. W. 3. In südöstlicher Richtung ~ntlang der Südwestgrenze der Abt. 11 (Vic. W. 3) bis zu deren Osteck. Vic. W. 3 wird in östliche Richtung überquert, dann folgt die Umgrenzung in südwestlicher Richtung der Gemarkungsgrenze Simmersfeld/Beuren. Diese Gemarkungsgrenze auf den Schnaitbach hinaus verlängert. Entlang dem Schnaitbach in südöstlicher Richtung bis zum Osteck der Abt. 26. Der weitere Verlauf führt in südwestlicher Richtung entlang der Engeren Schutzzone bis zum Ausgangspunkt. Das gesamte Wasserschutzgebietwird im Uhrzeigersinn vom Fassungsbereich ausgehend, durch folgende Gewann begrenzt: Tannbach, Vorderes Hart, Hinteres Hart, Ob. Krieswald, Engewald, Hagwald, Zuberhaus, Kohlbach, Hinterer Hagwald, Hinter Härte, Gompelscheuer Weg, Dietersberg, Mooshang, Seelesberg, Wolfsberg, Buchhalde, Kaiserberg, Tannhalde und Rieskopf. Bemerkung: Bei der Darstellung der verschiedenen Schutzzonen gilt der jeweils äußere Rand des Farbbandes. 18 GB1.1984 (4) Aufgliederung und örtliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen sind in 3 Lageplänen im Maßstab 1:25000, 1:10000 und 1: 2500 dargestellt. Die Lagepläne sind beim Landrats amt Calw niedergelegt; weitere Fertigungen liegen bei den Bürgermeisterämtern Altensteig, Simmersfeld und Seewald auf. Sie können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die Schutzgebietskarten sind Bestandteil dieser Verordnung. §2 Schutz der Weiteren Schutzzone In der Weiteren Schutzzone verboten: Schutzzone III - sind 1. Errichten oder wesentliches Erweitern von Betrieben, die radioaktive oder wassergefährdende Stoffe verwenden, herstellen, umsetzen oder lagern. 2. Bearbeiten und Verarbeiten von radioaktiven Stoffen. 3. Ablagern, Aufhalden von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen oder Beseitigen solcher Stoffe durch Einbringen in den Untergrund. 4. Errichten von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe; ausgenommen sind Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind, sofern sie durch ausreichende Sicherheitsvorkehrungen gegen ein Austreten von Flüssigkeiten in den Untergrund geschützt sind. 5. Versenken des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Niedersc:qlagswassers sowie das Versickern in geschlossenen Anlagen. 6. Die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in derjeweils gültigen Fassung, sofern keine schadlose Abführung der Sickerwässer von Hausdränagen gewährleistet ist. 1. Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich Anlagen zur Verregnung und Untergrundverrieselung. 8. Versenken oder Versickern von Abwasser einschließlich von Kühlwasser oder erwärmtem Wasser. 9. Errichten und Betreiben von Anlagen zur Abfallbehandlung, -beseitigung oder zum -umschlag, ausgenommen Erddeponien. 10. Die Verwendung von wassergefährdenden Kaltbindemitteln zum Straßen- und Wegebau, sofern nicht nur kleinere Ausbesserungen vorgenommen werden. Nr.1 11. Errichten und Betreiben von Campingplätzen. 12. Anlegen oder wesentliches Erweitern von Friedhöfen. 13. Durchführen von Manövern und übungen der Streitkräfte und entsprechender Organisationen. 14. Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs. 15. Massentierhaltung. 16. Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr. 11. Ausbringen von flüssigem Wirtschaftsdünger mit Verschlauchungsanlagen bzw. Rohrleitungen in den Monaten November bis April. 18. Anlegen oder wesentliches Erweitern von Erdaufschlüssen, insbesondere zur Gewinnung von Steinen und Erden, sowie die Herstellung neuer und die wesentliche Änderung bestehender Wassergräben, wenn dadurch das Grundwasser angeschnitten wird oder die Deckschichten wesentlich vermindert werden. Die Befugnis zur Reinigung bestehender Gräben bleibt unberührt. 19. Die unterirdische Lagerungwa,ssergefähr.dender Flüssigkeiten oder Stoffe anders als im Sinne der VLwF.(Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten für Baden-Württemberg) in der jeweils gültigen Fassung. Hinweis Beim Verwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln sind die Bestimmungen der Verordnung. über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel vom 31. Mai 1914 (BGBL I S.1204) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Zugleich wird auf die Zusammenstellung des EM » Wirkstoffe von Pflanzenbehandlungsmitteln, die in Wasserschutzgebieten (Zonen II und III) angewendet werden können « (jeweils neueste Fassung) hingewiesen. §3 Schutz der Engeren Schutzzone In der Engeren Schutzzone verboten: Schutzzone lI-sind 1. Die in der Zone III verbotenen Handlungen. 2. Die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung. 3. Errichten oder wesentliches Erweitern von Gartenbaubetrieben und GemÜse-Intensivkulturen. 4. Einrichten von Zelt-, Bade- und Parkplätzen sowie Fischteichen. 5. Durchleiten von Abwässern und des von Verkehrsflächen abfließenden Oberflächenwassers, Nr. 1 19 GB1.1984 sofern nicht durch ausreichende Sicherheitsvorkehrungen eine nachteilige Beeinflussung des Grundwassers ausgeschlossen werden kann. wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist. 6. Lagern, Abfüllen und Umlagern von wassergefährdenden Stoffen. (2) Der Stadt Altensteig kann auf Antrag vom Landratsamt Calw im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe Befreiung von den Verboten dieser Verordnung erteilt werden, soweit dies zum Bau und Betrieb der Wassergewinnungs- und Versorgungsanlage erforderlich und mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit vereinbar ist. 7. Waschen von Kraftfahrzeugen und ölwechsel. 8. Errichten und Betreiben von Gärfuttersilos und Mieten, soweit Abwasser anfällt. 9. Ausbringen von flüssigen, entwässerten oder kompostierten Siedlungsabfällen (Klärschlamm, Müll- und Müllklärschlammkompost). 10. Vorratslager größerer Mengen Stallmist. 11. Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen und Bahnanlagen sowie die Verwendung von Teer fü~ Bauarbeiten an Straßen und Wegen. 12. Die Düngung mit Wirtschaftsdünger (Mist, Flüssigmist, Jauche und Fäkalien) j ausgenommen ist die Düngung mit Mist, sofern dieser nach der Anfuhr sofort verteilt wird. 1:3. Weidehütten, Pferche, Dauerstandplätze für Vieh. §4 (3) Der Bundeswehr Wehrbereichsverwaltung V, Stuttgart - kann auf Antrag vom Landratsamt Calw im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe Befreiung von den Verboten dieser Verordnung erteilt werden, soweit dies zur Landesverteidigung erforderlich und mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit vereinbar ist. (4) Die Befreiungen (Absatz 1-3) können mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie können zurückgenommen oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, um das Grundwasser vor nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaft zu schützen. Schutz des Fassungsbereichs Im Fassungsbereich - Zone I §7 sind verboten: 1. Die in den Zonen 11 und II genannten Verbote. 2. Jegliche Verletzung der belebten Bodenschicht und der Deckschichten. 3. Kahlschläge. 4. Jegliche Düngung und die Verwendung von chemischen Schädlings- oder Unkrautbekämpfungsmitteln und Holzschutzmitteln. 5. Das Betreten durch Unbefugte. Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Abs. 1 NI. 2 WHG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot nach § 2, § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt. 2. eine nach § 6 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu erfüllen. §5 §8 Duldungspfflch ten Inkrafttreten Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes sind verpflichtet zu dulden, daß die Beauftragten der Stadt Altensteig und der staatlichen Behörde die Flurstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten, Beobachtungsstellen einrichten und Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. §6 Befreiung (1) Das Landratsamt Calw kann im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe auf Antrag von den Verboten dieser Verordnung befreien, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder eine Ve;runreinigung des Grund- KARLSRUHE, den 1. Dezember 1983 RITTER Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg als höhere Naturschutzbehörde über das Naturschutzgebiet »Hondinger Zisiberg« Vom 1. Dezember 1983 Auf Grund von §§ 21, 58 Abs. 2 und 4 und § 64 Abs. 1 Nr.2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erhoiungsvorsorge in 20 GBl.1984 der freien Landschaft (Naturschutzgesetz) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S.654), geändert durch das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen (Verkündungsgesetz) vom l1.April 1983 (GBl. S.131) wird verordnet: §1 Erklärung zum Schutzgebiet Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Blumberg, Gemarkung Hondingen, Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Hondinger Zisiberg« .. Nr.1 (2) Insbesondere ist verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen; 2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern; 3. die Bodengestalt zu verändern; 4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebiets verändern; 5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern; §2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. l,78ha. Es umfaßt auf dem Gebiet der Stadt Blumberg, Gemarkung Hondingen, die Flurstücke Nr. 199,200 und 217/1 und teilweise die Flurstücke Nr. 214,217 und 218. (2) Die Grenzen des Schutzgebiets sind in zwei Karten im Maßstab 1: 25 000 und 1: 2500 rot eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Freiburg in Freiburg und beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis in Villingen-Schwenningen auf die Dauer von 3 Wochen beginnend vom 8. Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt zUr kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. (3) Die Verordnung mit Karten ist nach ihrer Verkündung bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. 6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen; 7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; 8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige 'Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere freizulegen, zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören; 9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern; 10. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorbetriebene Schlitten zu benutzen; 11. Feuer anzumachen; 12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen; 13. das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten und zu befahren. §3 Schutzzweck Wesentlicher Schutzzweck ist die Erhaltung des Hondinger Zisiberg als Lebensraum einer für magere Kalkt~iften in der montanen Stufe der Baar typischen Flora und Fauna mit vielen gefährdeten und z. T. vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten. §4 Verbote (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können. §5 Zulässige Handlungen § 4 gilt nicht für 1. die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd; 2. die ordnungsmäßige landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art, in der bisherigen Intensität und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß Grünland weder in Acker umgebrochen noch aufgeforstet werden darf; 3. für die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Wege sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtun gen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung (insbesondere ist es erlaubt, den bestehenden Weg zu begehen und für Zwecke der Land- Nr.1 21 GBl.1984 und Forstwirtschaft zu befahren, sowie den bestehenden Trampelpfad zu den außerhalb des Naturschutzgebietes gelegenen Bänken zu begehen); 4. für Pflegemaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden; 5. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen. §6 Befreiungen Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden. §7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.1 Nr.2 NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt. §8 §2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 4,3178 ha. Es umfaßt auf Gemarkung Rohrdorf die Flurstücke 829 teilweise, 102211, 1023, 1023/1,1024, 1024/1, 1025, 1025/1, 1026, 1026/1, 1027, 1027/1, 1028, 1028/1, 1029 bis 1033. (2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Tübingen vom 4. Januar 1982 im Maßstab 1:1500, kombiniert mit einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25000, gekennzeichnet und rot angelegt. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karte wird beim Regierungspräsidium Tübingen in Tübingen und beim Landratsamt Sigrnaringen in Sigmaringen auf die Dauer von drei Wochen beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. (3) Die Verordnung mit Karte ist nach ihrer Verkündung bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Badischen Ministers des Kultus und Unterrichts »über das Naturschutzgebiet in Hondingen, Bezirksamt Donaueschingen (Baden)« vom 9.November 1937 außer Kraft. FREIBURG I. BR., den 1. Dezember 1983 DR. NOTHHELFER §3 Schutzzweck Der wesentliche Schutzzweck ist die Erhaltung des naturnahen, artenreichen Biotops inmitten der intensiv genutzten Agrarlandschaft. Seine Bedeutung liegt in der besonderen ökologischen Funktion und .mannigfaltigen Biotopgestaltung (Hecken, Sträucher, Wiesen), die im Kontrast zu der direkten Umgebung steht. §4 Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen über das Naturschutzgebiet )} Kreuzbühl « Vom 12.Dezember 1983 Auf Grund von § 21 und § 58 Abs.2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBL S.654) wird verordnet: §1 Erklärung zum Schutzgebiet Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Meßkirch, Landkreis Sigmaringen, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Kreuzbühl«. Verbote (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können, (2) Insbesondere ist verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen, Sport-, Spiel- oder Erholungseinrichtungen zu schaffen sowie Einfriedigungen jeder Art zu errichten; 2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrs anlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern; 22 GBl.1984 3. die Bodengestalt zu verändern; 4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes entgegen dem Schutzzweck verändern; 5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern; 6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen; 1. Aufforstungen vorzunehmen oder sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; 8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere freizulegen, zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören; Nr.1 Flurstück 1022/1 sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung; 5. für Pflegemaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle - im Wald im Einvernehmen mit dem zuständigen sta.atlichen Forstamt - veranlaßt werden; 6. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen. §6 Befreiungen Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden. §1 9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck zu ändern; 10. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufs stände aufzustellen; 11. das Schutzgebiet außer halb der Wege zu betreten oder zu befahren; 12. außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer zu machen; Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 und § 5 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt. §8 13. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen; 14. Düngemittel oder Chemikalien einzubringen. §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. TÜBINGEN, den 12. Dezember 1983 DR.GÖGLER Zulässige Handlungen § 4 gilt nicht 1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; 2. für ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; 3. für ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, ausgenommen Einzelbäume und Baumgruppen; 4. für die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke und des Weges Berichtigung der Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Schlffahrt auf den zur Schiffahrt bestimmten Nebengewässern des Rheins vom 29.August 1983 (GBl. S.567) In der Überschrift des § 10 ist das Wort »Schutzbestimmungen« zu streichen und durch das Wort »Schlußbestimmungen« zu ersetzen. Nr. 1 GBl.1984 23 24 GBl.1984 HERAUSGEBER Staatsministerium Baden-Württemberg. Richard-Wagner-Straße 15, 1000 Stuttgart 1. SCHRIFTLEITUNG Heinz Nagler, Reg.Amtmann im Staatsministerium, Fernruf (0111) 2153-302. VERLAG StaalsanzeigerfürBaden-WUrttemberg,Poslfach85,1000Stuttgart1 . DRUCKEREI Offizin Chr. Scheuiele in Stuttgart. ERSCHEINUNGS WEISE UND BEZUGSBEDINGUNGEN Das Gesetzblatt erscheint nach Bedarf. Laufender Bezug durch dei Verlag, jährlich 42 DM. Im Bezugspreis ist keine Mehrwertstemt enthalten. Der Bezug kann zwei Monate vor dem 31. Dezember ei nes jeden Jahres gekündigt werden. VERKAUF VON EINZELAUSGABEN Einzelausgaben werden durch die VersandsteIle des Gesetzblatte~ Postfach 85 (Auguslenstraße 13), 1000 Stuttgart 1, Fernruf (0111 641-2121, abgegeben. Preis dieser Ausgabe bei Barzahlung ode Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Nr.60330-10! beim Postgiroamt Stuttgart (BLZ 60010010) 4,10 DM. Hierin is keine 1>1ehrwertsteuer enthalten. Einbanddecken 1983 Nr.1 Postvertriebsstück Gebühr bezahlt GESETZBLATI FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG Postfach 85,7000 Stuttgart 1 E 3235 AX E 3235 AX 0101 002 0203088 1794/ 90 MIN ERNAEHR LANDW UMWELT POSTFACH 491 1000 STUTTGART 1 Der Verkaufspreis für eine Einbanddecke beträgt 4,- DM einschließlich Porto und Verpackung. Ausführung: Ganzleinen mit Goldfolienprägung wie in den Vorjahren. Lieferung nur nach Vorauszahlung des Betrages auf das Postgirokonto 60330709 PGA Stuttgart der Versandstelle des Gesetzblattes, Postfach 85, 7000 Stuttgart 1. VersandsteIle des Gesetzblattes für Baden-Württemberg Postfach 85 1000 Stuttgart 1 Auf der überweisung, die als Bestellung gilt, bitte ausdrücklich vermerken »Einbanddecke 1983«; eine zusätzliche schriftliche Mitteilung ist dann überflüssig. Die Auslieferung der Einbanddecken erfolgt voraussichtlich im März 1984. Das Sachregister nebst zeitlicher übersicht zum Jahrgang 1983 wird den Beziehern im März 1984 kostenlos zugesandt.