Gesetzblatt 1984 Nr. 1 - Landtag Baden Württemberg

Transcrição

Gesetzblatt 1984 Nr. 1 - Landtag Baden Württemberg
ISSN 0114-418 X
1
GESETZBLATT
..
..
FUR BADEN-WURTTEMBERG
1984
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, 13.Januar 1984
N,r.l
INHALT
Seite
Tag
12. 9. 83 Verordnung der Landesregierung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren Forstdienstim Jahr 1984 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
19. 12. 83
1
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Verordnung über die Organisation der
Lastenausgleichsverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
2
29. 11. 83 Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
3
22.12.83
Zweite Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten
und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr zur Änderung der Milch-GüteverordnungDVO. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
23. 12. 83 Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Zulassungszahlenverordnung 1983/84 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ~
30. 11. 83 Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet »Tieflach und
Eichenlach« .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
4
6
8
30.11. 83 Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet »Bei der
Silberpappel« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
9
30. 11. 83 Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet» Reißinsel« ..
11
30. 11. 83 Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet »Schönhelden«
13
1. 12. 83
Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde über das
Naturschutzgebiet llJägerhölzle« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
15
1. 12. 83 Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Schutze des Einzugsbereiches der
Tannbachquellen I und II der Stadt Altensteig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
16
1. 12. 83 Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg als höhere Naturschutzbehörde über das
Naturschutzgebiet »Hondinger Zisiberg« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19
12. 12. 83 ,Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen über das Naturschutzgebiet »Kreuzbühl«
17
. 21
Berichtigung der Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über
die Schiffahrt auf den zur Schiffahrt bestimmten Nebengewässern des Rheins vom 29. August
1983 (GBl. S.567) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 22
Verordnung der Landesregierung über
die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
für den höheren Forstdienst im Jahr 1984
§2
Zulassungszahl
Die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber
(Zulassungszahl) wird auf 48 festgesetzt.
Vom 12. September 1983
Auf Grund von § § 23 und 24 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 8.August 1979
(GBl. S. 398) wird mit Zustimmung des Landtags verordnet:
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren Forstdienst im Jahr
1984.
§3
Vergabe der Ausbildungsplätze
Die Ausbildungsplätze, die nach Zulassung der nach
§ 23 Abs. 3 Nr.1 LBG vorrangig zu berücksichtigenden Bewerber verbleiben, werden nach folgenden
Quoten vergeben:
1. 85 vom Hundert nach Eignung und Leistung,
2. 10 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit der
ersten Antragstellung auf Zulassung zum Vorbe-
2
GBl.1984
reitungsdienst in 'Baden-Württemberg (Wartezeit) und
3. 5 vom Hundert für besondere persönliche oder
soziale Härtefälle.
§4
Auswahlkriterien
Nr.1
Verordnung
der Landesregierung zur Änderung
der Verordnung über die
Organisation der
Lastenausgleichsverwaltung
Vom 19. Dezember 1983
FÜf die Auswahl nach Eignung und Leistung ist die
Durchschnittsnote der Diplom-Vorprüfung und der
Diplom-Scblußprüfung maßgebend. Dabei zählt die
Note der Diplom-Schlußprüfung zweifach. die Note
der Diplom-Vorprüfung einfach.
Auf Grund von § 306, § 308 Abs.1 Satz 2, § 310 Abs.1
und Abs.3 Halbsatz 2 und § 311 Abs.l Satz 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG) in der Fassung vom 1. Oktober 1969
(BGBLI S.1909) wird verordnet:
§5
Antrag auf Zulassungt Antragsfristen
(1) Für die Zulassung bleiben die §§ 7 und 8 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung. Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über die Ausbildung und
Prüfung für den höheren Forstdienst (Ausbildungsund Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst APrOFhD) vom 23.Juni 1983 (GBL S.381) unberührt.
Bewerber. die am 2. April 1984 noch nicht im Besitz
ihres Zeugnisses über die Diplom-Schlußprüfung
sind. werden noch in das Auswahlverfahren einbezogen. wenn dem Ministerium für Ernährung. Landwirtschaft. Umwelt und Forsten das Prüfungszeugnis
bis zum 16. April 1984 vorliegt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Fristen sind Ausschlußfristen.
(3) Tritt ein Bewerber den ihm zugewiesenen Ausbildungsplatz nicht zu dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt an. wird die Zulassung
unwirksam. sofern dem Bewerber nicht auf Antrag
vom Ministerium für Ernährung. Landwirtschaft,
Umwelt und Forsten gestattet wurde, zu einem
späteren Zeitpunkt in die Ausbildung einzutreten.
Artikel 1
Die Verordnung der Landesregierung über die Organisation der Lastenausgleichsverwaltung in der
Fassung vom 29.Juni 1982 (GBL S.362) wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs.2 wird aufgehoben.
2. In § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch einen
Beistrich ersetzt und folgendes angefügt:
»7. für den Stadtkreis Heidelberg, den RheinNeckar-Kreis und den Neckar-OdenwaldKreis das Ausgleichsamt Heidelberg bei der
Stadt Heidelberg,
8. für den Schwarzwald-Baar-Kreis und den
Landkreis RoUweil das Ausgleichsamt
Schwarzwald-Baar-Kreis beim Landratsamt
Schwarzwald-Baar-Kreis.«.
3. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
» (1) Für die Land- und Stadtkreise des Landes
wird beim Regierungspräsidium Stuttgart ein Beschwerdeausschuß gebildet.«.
§6
Inkrafttreten
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1.März 1984 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
für den höheren Forstdienst im Jahr 1983 vom
25.0ktober 1982 (Staatsanzeiger Nr.l/2 vom 5.Januar 1983) außer Kraft.
Artikel 1 Nr.l und 3 tritt am 1. Juni 1984 in Kraft. Artikell Nr.2 tritt hinsichtlich der Zuständigkeit des
Ausgleichsamts Heidelberg bei der Stadt Heidelberg für den Neckar-Odenwald-Kreis am l.Januar
1985 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
STUTIGART, den 12.September 1983
STUITGART, den 19. Dezember 1983
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
SPÄTH
DR.ENGLER
SCHLEE
WEISER
DR.PALM
GRIESINGER
RUDER
DR.EYRlCH
DR.EBERLE
GERSTNER
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
SPÄTH
WEISER
DR.EYRICH
MAYER-VORFELDER DR.ENGLER
DR.PALM
DR.EBERLE
SCHLEE
GRIESINGER
GERSTNER
RUDER
3
GB1.1984
Nr. 1
Verordnung
des Ministeriums für Kq.ltus und Sport
über die Schülerbeurteilung in
Grundschulen und Sonderschulen
Vom 29. November 1983
Auf Grund von § 35 Abs. 3 und § 89 Abs. 1 und 2 Nr. 5
des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der
Fassung vom l.August 1983 (GBL S.391) wird verordnet:
§1
Schulbericht in Klassen 1 und 2
(1) In den Klassen 1 und 2 tritt an Stelle des Jahreszeugnisses und der Halbjahresinformation der
Schulbericht. Der Schulbericht dient vor allem der
Förderung des Schülers. Um das Zutrauen des Kindes in die eigenen Fähigkeiten zu erhalten und zu
fördern, orientiert sich der Schulbericht in erster Linie an den Möglichkeiten des einzelnen Schülers
und nicht an denen anderer Schüler und deren Leistungen.
(2) Im Schulbericht werden sachliche Feststellungen
zum Verhaltensbereich, zum Arbeitsbereich und
zum Lernbereich getroffen.
1. Verhaltensbereich
Dieser Teil macht Aussagen zum Verhalten gegenüber Mitschülern, gegenüber Lehrern und
zum Umgang mit Sachen.
2. Arbeitsbereich
Dieser Teil trifft Aussagen zum Arbeitsverhalten
in der Klasse, in der Gruppe und bei Einzelarbeit,
z. B. über Ausdauer, Aufmerksamkeit und Sorgfalt.
3. Lernbereich
Dieser Teil trifft Aussagen zur Leistungsfähigkeit
des Schülers, z. B. bezüglich Sprachverständnis
und Ausdruck, zur Fähigkeit der Körperbeherrschung, zur Beherrschung der Sinne und zu den
kreativen und kognitiven Leistungen. Ferner
bringt dieser Teil Einzelheiten über den Stand
des Lernens in den einzelnen Fächern.
Ferner können ergänzende Hinweise zum individuellen Bereich des Schülers gemacht werden.
Beim Schulbericht zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klasse 2 sind für die Fächer Deutsch
und Mathematik ganze Noten im Lernbereich auszubringen.
(3) Zur Abfassung des Schulberichts sollen die vom
Schüler im Unterricht und als Hausaufgabe gefertigten schriftlichen und praktischen Arbeiten sowie seine mündlichen Äußerungen sorgfältig beobachtet
werden.
(4) Die Schüler erhalten zum Ende der Klasse 1 sowie
zum Ende des ersten und zweiten Schulhalbjahres
der Klasse 2 einen Schulbericht.
(5) Der Schulbericht wird von der Klassenkonferenz
erarbeitet und beschlossen. Der Klasenlehrer kann
beauftragt werden, einen Entwurf zu fertigen.
§2
Schriftliche Arbeiten in Klassen 3 und 4
der Grundschule
(1) In den Klassen 3 und 4 werden in Deutsch und
Mathematik schriftliche Arbeiten auch für die Lernkontrolle und den Leistungsnachweis angefertigt.
Beim Umfang und bei der Beurteilung ist auf die
Ausdauer und die Konzentrationsfähigkeit von
Schülern dieses Alters besonders Rücksicht zu
nehmen.
(2) Im Schuljahr sind in Deutsch mindestens zehn
schriftliche Arbeiten, darunter fünf Aufsätze und in
Mathematik mindestens acht schriftliche Arbeiten,
die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis
dienen, anzufertigen. Sie sind gleichmäßig auf das
ganze Schuljahr zu verteilen.
(3) Am ersten Schultag nach einem zusammenhängenden Ferienabschnitt sowie an dem auf einen
Sonntag oder gesetzlichen Feiertag folgenden Tag
dürfen keine schriftlichen Arbeiten geschrieben
werden, die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen. An einem Tag darf nur eine solche
schriftliche Arbeit angefertigt werden.
(4) Darüber hinaus können in allen Fächern schriftliche Arbeiten, die der übung und Wiederholung der
zuletzt behandelten Unterrichtsstoffe dienen, gefertigt werden. Diese können zur Sicherung der Notengebung herangezogen werden.
§3
Sonderbestimmungen
Diese Verordnung findet auf die Schule für Geistigbehinderte keine Anwendung.
§'4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Die Schulordnung des Kultusministeriums über
die Schülerbeurteilung in der Grundschule vom
2.Juni 1911 (K.u.U. S.915).
2. Die Schulordnung des Ministeriums für Kultus
und Sport über die Schülerbeurteilung in den
Klassen 1 und 2 der Sonderschule vom 25. Mai
1919 (K. u. U. S. 604).
STUITGART, den 29. November 1983
MAYER-VORFELDER
4
GBl.1984
Zweite Verordnung des Ministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und
Forsten und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr zur Änderung der Milch-Güteverordnung DVO
Vom 22. Dezember 1983
Es wird verordnet auf Grund von
1. § 10 Abs. 2, § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und
Fetten (Milch- und Fettgesetz) in der Fassung
vom 10. Dezember 1952 (BGBl.IS.811). geändert
durch Gesetz vom 4. August 1960 (BGBI. I S. 649)
und
§ 2 Abs.5 und § 9 Abs.3 und 4 der Verordnung
über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch (Milch-Güteverordnung) vom
9.Juli 1980 (BGBI.I S.878). geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 1982 (BGBl.I
S.1605),
2. § 1 der Verordnung der Landesregierung über
die Zuständigkeit nach § 10 Abs.2 des Milchund Fettgesetzes vom 25.September 1962 (GBL
S.189),
3. § 1 der Verordnung der Landesregierung über
die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach §§ 20 Abs. 2 Satz 1 und 22 Abs.1 des
Milch- und Fettgesetzes vom 15.Juni 1965 (GBl.
S.iOO):
Artikel 1
Die Milch-GüteverordnungDVO vom 18. Dezember
1980 (GBL 1981 S. 5), zuletzt geändert durch Verordnung vom5.Mai 1983 (GBL S.202), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
}) § 1
Probenahme
(l) Die Proben für die Untersuchungen nach § 2
der Milch-Güteverordnung und § 4 dieser Verordnung sind von den Molkereien und selbständigen Liefergenossenschaften unvermutet und
unregelmäßig über den Monat verteilt zu entnehmen.
(2) Die Proben sind unverzüglich zu konservieren
und zu kühlen und bis zur Untersuchung in einem Temperaturbereich von + 4 oe bis + 10 0 e zu
halten. Eine Konservierung kann unterbleiben
bei Proben, die nur auf ihren Gehalt an Fett, Eiweiß, Hemmstoff und somatischen Zellen untersucht werden, sofern diese Untersuchungen
spätestens 24 Stunden nach der Probenahme erfolgen.«.
Nr.1
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr.2 wird der Punkt am Ende
durch einen Beistrich ersetzt und folgende
Nummer 3 angefügt:
»3. zur Untersuchung und Bewertung der
Milch auf ihre bakteriologische Beschaffenheit (§ 2 Abs.3 Satz 1 der Milch-Güteverordnung) das in Aulage 6 beschriebene direkte Keimzählverfahren.«.
b) Absatz 4 Nr.4 erhält folgende Fassung:
»4. der ermittelte Fettgehalt unter 3 vom Hundert oder über 5 vom Hundert liegt und
dies nicht aus der Eigenart des Tierbestandes zu erklären ist.
Liegt der ermittelte Fettgehalt über 5 vom
Hundert, ist unverzüglich eine Nachprobe
zu veranlassen. Liegt der ermittelte Fettgehalt unter 3 vom Hundert, so ist eine
Nachprobe nur dann zu veranlassen,
wenn kein Verdacht auf Wasserzusatz besteht.«.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
»(2) Bis zum 31.Dezember 1984 wird zugelassen, daß der nach § 4 Abs.2 der MilchGüteverordnung errechnete Preis um mindestens
1 Pf/kg bei Einstufung in Klasse 2,
2 Pf/kg bei Einstufung in Klasse 3,
3 Pf/kg bei Einstufung in Klasse 4 gekürzt
wird.«.
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
»(3) Bis zum 31. Dezember 1985 wird zugelassen, daß bei der Bewertung der Anlieferungsmilch abweichend von Anlage 6 folgende Einstufung zugrunde gelegt wird:
BactoscanZählwert
bis
3700
bis 17200
bis 25000
über 25000
KeimzahlVergleichswert
Bewertungsstufe
bis
500000
bis 2500000
bis 4000000
über 4000000
1
2
3
4
(4) Dem zuständigen Regierungspräsidium ist
anzuzeigen, in welcher Höhe die Kürzungen
des nach § 4 Abs.2 der Milch-Güteverordnung errechneten Preises vorgenommen werden und welche Einstufung bei der Bewertung der Anlieferungsmilch zugrundegelegt
wird.«.
4. Anlage 6 erhält folgende Fassung:
5
GBl.1984
Nr.1
(Zu § 4 Abs, 2 Nr. 3)
Die Betriebsvorschriften des Anlageherstellers
sind genauestens einzuhalten.
Untersuchung der Milch auf ihre bakteriologische Beschaffenheit
Die Ergebnisse der Untersuchungen sind wie
folgt zu bewerten:
»Anlage 6
Die Untersuchung der Milch auf ihre bakteriologische Beschaffenheit erfolgt mittels automatisierter fluoreszenzoptischer Keimzählung nach
Bactoscan.
Das Bactoscan-Verfahren arbeitet nach dem
Prinzip der Detektion von markierten Bakterien
mit Fluoreszenzfarbstoff. Beim Bactoscan-Verfahren werden 5 ml der zu untersuchenden Milch
aus dem Proben glas vollautomatisch entnommen.
Durch Vermischung mit einer Lysierungslösung
werden die Casein-Micellen aufgelöst und die
somatischen Zellen gesprengt. Eine Gradientenzentrifugierung ermöglicht die Trennung von
Bakterien und Fragmenten von somatischen Zellen einerseits und Milchfett sowie gelöstem Casein andererseits.
Die erhaltene Bakteriensuspension wird mit einer Enzymlösung versetzt und 5 Minuten bei
40°C inkubiert. Nach der Inkubation wird Fluoreszenzfarbstoff zugesetzt. Das Zählen der fluoreszierenden Bakterien in der Suspension wird
mit einem kontinuierlich arbeitenden Mikroskop
durchgeführt. Die Lichtsignale der fluoreszierenden Bakterien werden von einem Photodetektor
aufgefangen, verstärkt und nach elektronischer
Behandlung als Impuls gezählt.
Als Probe wird konservierte Rohmilch verwendet.
Eine Konservierung ist mit Natriumboroformiat
möglich. Die Konzentration des Natriumboroformiats in der Probe muß 1,4 g/100 rnl betragen. So
konservierte Proben können in einem Temperaturbereich von + 4°C bis + 10°C höchstens 72
Stunden gelagert werden.
Die Untersuchung der Milchproben darf erst
nach einer Lagerung von 24 Stunden erfolgen.
Vor der Untersuchung sind die Proben gut durchzumischen und in einem Wasserbad auf 40°C anzuwärmen. Während des Betriebes ist die Meßkonstanz der Anlage mittels eines Standards
wiederholt zu überprüfen. Werden die Werte des
Standards nicht erreicht, so ist die Messung solange zu unterbrechen, bis der Fehler abgestellt
ist.
Zur Absicherung der Meßdaten sind neben der
laufenden Kontrolle von Präzision und Richtigkeit der Meßwerte sowie der Gerätekalibrierung
Ringversuche durchzuführen.
BactoscanZählwert
bis
2950
bis
5950
bis 20000
über 20000
KeimzahlVergleichswert
Bewertungsstufe
bis 300000
bis 1000000
bis 3000000
über 3000000
1
2
3
4
Im Untersuchungsbericht sind anzugeben:
Bezeichnung der Probe,
Entnahmedatum,
Bactoscan-Zählwert,
Bewertung.
Zusätzlich kann dem Landwirt von der Molkerei
der dem Bactoscan-Zählwert entsprechende
Keirnzahl-Vergleichswert anhand der nachstehenden Vergleichstabelle mitgeteilt werden.
Vergleichstabelle zwischen Bactoscan-Zählwert
und Keimzahl-Vergleichswert mit aus den Häufigkeitsverteilungen bestimmten Werten.
BactoscanZählwert
Keimzahl-Vergleichswert
(Koloniezahl nach Referenzverfahren)
2050
2400
2600
2150
2950
3150
3300
3500
3100
4050
4450
4900
5400
5950
1400
9200
11300
13600
11200
20000
25000
31000
31000
100000
150000
200000
250000
300000
350000
400000
450000
500000
600000
100000
800000
900000
1000000
1250000
1500000
1150000
2000000
2500000
3000000
4000000
5000000
6000000.«.
6
GB1.1984
Nr.1
Artikel 2
Artikel 1
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
.1984 in Kraft.
Die Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft
und Kunst über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten im Wintersemester 1983/84
und im Sommersemester 1984 vom 30.Juni 1983
(GBL S.292) wird wie folgt geändert:
STUITGART,
den 22. Dezember 1983
Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft, Umwelt und Forsten
WEISER
Ministerium für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr
1. In § 1 Abs.2 werden nach dem Wort »finden«
die Worte » im Wintersemester 1983/84« eingefügt.
2. § 4 Abs.3 erhält folgende Fassung:
» Bei der Universität Heidelberg ist zusätzlich zu
den Absätzen 1 und 2 Voraussetzung für die Aufnahme von Bewerbern, daß die Gesamtzahl der
Studenten des jeweiligen Semesters an beiden
Studienorten zusammen im vorklinischen Ausbildungsabschnitt die Summe der Zulassungszahlen für Studienanfänger und im ersten und
zweiten klinischen Ausbildungsabschnitt die
Summe der Zulassungszahlen für diese Ausbildungsabschnitte nicht übersteigt.«
DR.EBERLE
Verordnung des Ministeriums für
Wissenschaft und Kunst zur Änderung der
Zulassungszahlenverordnung 1983/84
Vom 23.Dezember 1983
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Zeile »Architektur Stuttgart« wird die
Zahl »227« in den Spalten 3 und 4 jeweils
durch die Zahl »236« ersetzt.
Auf Grund von §§ 3 und 5 des Gesetzes über die
Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg (Hochschulzulassungsgesetz HZG) vom
27.Juni 1979 (GBL S.221) wird nach Anhörung der
Universitäten verordnet:
b) Der Abschnitt »Betriebswirtschaftslehre« erhält folgende Fassung:
Art der Vergabe'
Studiengang / Universität
1
Zulassungs zahlen
1. Zentral
Jahr
2. Universität
1983/84
WS
SS
2
3
4
5
1 (WS), 2 ISS)
1
100
650
50
325
50
325
1
100
100
davon
Betriebswirtschaftslehre
Mannheim
Diplomhandelslehrer
Diplomkaufmann
Tübingen
c) In der Zeile »Biologie-Diplom Ulm« wird die
Zahl })69« in den Spalten 3 und 4 jeweils
durch die Zahl »71« ersetzt.
e) In der Zeile »Medizin Ulm« wird die Zahl
»294« in den Spalten 3 und 4 jeweils durch
die Zahl »300« ersetzt.
d) In der Zeile» Medizin Freiburg « wird die Zahl
»408« in Spalte 3 durch die Zabl »429«, die
Zahl» 204« in Spalte 4 durch die Zahl}) 215«
und die Zahl}) 204« in Spalte 5 durch die Zahl
)} 214 « ersetzt.
f) Die Abschnitte »Pädagogik-Magister«, »Päd-
agogik-Magister, Nebenfach« und »Pädagogik-Lehramt« erhalten folgende Fassung:
Nr.l
'1
GBl.1984
Art der Vergabe'
Studiengang IUniversität
1
Zulassungszahlen
1. Zentral
Jahr
2. Universität
1983/84
WS
SS
2
3
4
5
50
50
80
davon
1 (WS), 2 (SS)
Pädagogik-Magister
Freiburg
Heidelberg
Mannheim
Keine Zul<!:ssungsbeschränkung
Keine Zulassungsbeschränkung
40
Stuttgart
Tübingen
17
16
Pädagogik-Magister - Nebenfach
17
16
2
30
Heidelberg
Tübingen
Pädagogik-Lehramt
40
40
24
24
8
Keine Zulassungsbeschränkung
2
Freiburg
Heidelberg
g) In der Zeile» Pharmazie Heidelberg « wird die
Zahl »108« in Spalte 3 durch die Zahl »106«
und die Zahl »54 « in Spalte 5 durch die Zahl
»52« ersetzt.
Keine Zulassungsbeschränkung
h) Die Abschnitte »Physik-Diplom« und »Physik-Lehramt« erhalten folgende Fassung:
Art der Vergabe'
Zulassungszahlen
1. Zentral
Jahr
2. Universität
1983/84
WS
88
2
3
4
5
Freiburg
Heid elb erg
142
Stuttgart
170
142
Keine Zulassungsbeschränkung
170
Studiengang IUniversität
1
Physik-Diplom
Physik-Lehramt
davon
2
50
2
Freiburg
Heidelberg
26
Hohenheim
Stuttgart
12
13
26
Keine Zulassungsbeschränkung
12
13
20
8
GBL1984
i) In der Zeile » Zahnmedizin Ulm« wird die
Zahl» 54« in Spalte 3 durch die Zahl » 62 « und
die Zahl» 27« in den Spalten 4 und 5 jeweils
durch die Zahl »31« ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
1983 in Kraft.
STUTIGART, den 23. Dezember 1983
DR.ENGLER
Verordnung des Regierungspräsidiums
Karlsruhe über das Naturschutzgebiet
»Tieilach und Eichenlach«
Vom 30. November 1983
Auf Grund von § 21 und § 58 Abs.2 des Gesetzes
zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und
über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft
(Naturschutzgesetz
NatSchG) vom 21.0ktober
1975 (GBL S.654) und von § 22 Abs.2 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) in der Fassung vom 20.Dezember 1978 (GBL 1979 S.12) wird verordnet:
§1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Au am Rhein, Durmersheim und
E1chesheim-lllingen, Landkreis Rastatt, werden zum
Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet
führt die Bezeichnung »Tieflach und Eichenlach«.
Nr.l
c) E1chesheim-Illingen, Ortsteil Elchesheim, die
Grundstücke Flst.2786, 2816, 2817 und teilweise
die Grundstücke Flst.Nrn. 2782-2784, 2786/3,
2787-2792,2794/1,2795,2797,2798,2800-2807,
2809-2812, 2814, 2815, 2818-2832, 2832/4,
2832/5, 283~ 2834/1, 2834/2, 2835/4, 283515
und 2835-2851.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer
Übersichtskarte und zwei Detailkarten im Maßstab
1 : 25000 mit durchgezogener roter Linie flächig grau
bzw. im Maßstab 1: 1500 mit durchgezogener roter,
grau angeschummerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium
Karlsruhe und beim Landratsamt Rastatt auf die
Dauer von drei Wochen beginnend am achten Tag
nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt
zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während
der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 bezeichneten
Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann
während der Sprechzeiten niedergelegt.
§3
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung einer landschaftlich
besonders reizvollen ca. 1,5 km langen Flußrinne mit
zum Teil altrheinartig anmutenden offenen Wasserflächen und der sie begleitenden Gehölzstreifen,
Röhrichte und Feuchtwiesen als Lebensraum seltener Tier- und Pflanzengesellschaften.
§2
§4
Schutzgegenstand
Verbote
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca.
10 ha. Es umfaßt nach dem Stand vom 1. Oktober
1982 auf dem Gebiet der Gemeinden
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner
Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu
einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
a) Au am Rhein die Grundstücke Flst. Nrn. 626-628,
• 630-633.635/1,2240,2241,2239/3,2484-2495,
2239/1, 2239 und teilweise die Grundstücke
Flst.Nrn. 637, 2394, 2395/1, 239512, 2396, 2397,
2397/1, 2399-2407, 2408/1, 2408/2, 2411-2431,
2432/1,2434-2444,2545/1-2545/4,2547-2550,
2552-2563,2566 und 2567;
b) Durmersheim, Ortsteil Würmersheim, die Grundstücke Flst.Nrn. 886, 886/1, 88612, 886/3, 906,
907,908/1,910,911,957 und teilweise die Grundstücke Flst.Nrn. 887-897, 899/1, 900, 912, 914,
914/3, 915-922, 924-925, 937-939, 941,
943-955, 955/3, 956 sowie teilweise das Grundstück Nr.564 des Gemeindewaldes Distrikt IV,
Rotlichwald;
(2) Insbesondere ist verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauord-
nung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder
Anlagen dieser Art zu verändern;
3. die Bodengestalt zu verändern;
4. fließende oder stehende Gewässer zu schaffen,
zu beseitigen, zu verändern sowie Entwässe-
9
GBl.1984
Nr.l
rungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen,
die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder
anzubringen;
't. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu
fangen, zu beringen, zu verletzen oder zu töten
oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn-, Rast-, Nahrungs- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern; .
10. zu baden, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellenl
11. Feuer zu machenl
12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
13. Hunde frei laufen zu lassen;
14. die Wasserflächen mit Booten, Luftmatratzen
oder dergleichen zu befahren;
rinne nur eine Nutzung von abgängigen und
hiebsreifen Bäumen einzelstammweise erfolgen
darf, wobei Nachpflanzungen vorzunehmen
sind;
5. für die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art
und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
6. für Pflegemaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten
Stelle angeordnet werden;
't. für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
§6
Schutz- und Pflegemaßnahmen
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden in einem
Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt.
§'t
Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach
§ 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.
15. Flugmodelle oder Modellboote zu betreiben;
§8
16. Dauergrünland in Ackerland umzubrechen;
Ordnungswidrigkeiten
1't. Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden;
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.l NI. 2
NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet
vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser
Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
18. Gehölze, Hecken und Sträucher zu beseitigen
oder zu zerstören;
19. das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten.
§5
Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht
1. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd mit
der Maßgabe, daß Schilf- und Röhrlchtbestände
nicht gemäht oder gemulcht werden dürfen;
2. für die ordnungsmäßige Ausübung der Fischerei
in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
3. für die ordnungsmäßige landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang, ausgenommen Maßnahmen nach § 4
Abs.2 Nrn.3, 16, 1't und 181 zulässig ist das Zurückschneiden von Hecken und Sträuchern zur
ordnungsmäßigen landwirtschaftlichen Nutzung
der Grundstücke;
4. für die ordnungsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang mit der Maßgabe, daß entlang der Fluß-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs.2 Nr.4
LJagdG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 und § 5 Nr. 1 die
Jagd ausübt.
§9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
KARLSRUHE, den 30. November 1983
DR.MüLLER
Verordnung des Regierungspräsidiums
Karlsruhe über das Naturschutzgebiet
»Bei der Silberpappel«
Vom 30. November 1983
Auf Grund von§§ 21,58Abs.2und4 und § 64 Abs.1
Nr.2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege
10
GBl.1984
der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in
der freien Landschaft (Naturschutzgesetz
NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des badenwÜIttembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts
(LOWiBerG) vom 6. Juni 1983 (GBl. S.199), wird verordnet:
§1
Erklärung zum Schutzgebiet
Nr.l
§4
Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner
Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu
einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet
der Stadt Mannheim wird zum Naturschutzgebiet
erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung » Bei der Silberpappel«.
1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
§2
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu' verlegen oder
Anlagen dieser Art zu verändern;
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund
8,63 ha. Es wird im Süden durch das Uferbauwerk
des Rheins von Strom-km 418,4 bis 419,0, im Westen
durch die Abgrenzung des Strandbades, im Norden
durch den außerhalb des Schutzgebietes liegenden
Rheinvorlandweg und im Osten durch eine gedachte
Linie vom Schnittpunkt des Rheinvorlandweges mit
der Silberpappelschneise bis zum westlichen Uferbauwerk der Schiffseinfahrt begrenzt. Es umfaßt
nach dem Stand vom 6. Mai 1982 Teile der Grundstücke Flst.Nrn. 16808/4 und 16809.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer
Karte im Maßstab 1 : 25000 mit durchgezogener roter
Linie flächig grau und in einer Flurkarte im Maßstab
1: 2500 mit durchgezogener roter, grau angeschummerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird
beim Regierungspräsidium Karlsruhe und beim Bürgermeisteramt Mannheim auf die Dauer von drei
Wochen beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach ihrer Verkündung bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen
zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während
der Sprechzeiten niedergelegt.
3. die Bodengestalt zu verändern;
4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes
verändern;
5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
6, Plakate, Bild- oder Schriftlafein aufzustellen oder
anzubringen;
7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstöreni
8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen,
Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-,
Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern i
10. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
11. außerhalb von eiIigerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen, zu unterhalten oder zu grillen;
12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
13. die Wege zu verlassen;
§3
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung einer rheinnahen naturhaften Altrheinschlut mit besonders gut ausgeprägter Vegetationssondierung von Korbweidenbusch über Silberweidenaue bis hin zur geophytenreicher Hartholzaue als Lebensraum gefährdeter
Tier- und Pflanzen arten sowie als besonderes Beispiel einer Vegetationsentwicklung und Vegetationssukzession rheinnaher Standorte.
14. die Wasserflächen mit Booten, Flößen, Luftmatratzen oder ähnlichen Schwimmkörpern zu befahren;
15. zu angeln;
16. zu reiten;
17. die Wege mit Fahrzeugen aller Art ausgenom men Fahrräder ohne Hilfsmotor und Rollstühle zu befahren;
18. Hunde nicht angeleint laufen zu lassen;
11
GB1.1984
Nr. 1
§8
19. chemische Mittel auszubringen oder zu lagern;
Ordnungswidrigkeiten
20. Erholungseinrichtungen aller Art anzulegen.
§5
Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.1 Nr.2
NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet
vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser
Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
1. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd;
2. für die ordnungsmäßige Ausübung der Fischerei
mit der Maßgabe, daß nur vom Rheinufer und
vom südlichen Ufer der Hagbau-Schlut aus geangelt werden darf;
3. für die ordnungsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang mit der Maßgabe, daß die Weidenbestände von jeglicher Nutzung ausgenommen
und die restlichen Waldflächen entsprechend
den Zielsetzungen der Schonwalderklärung
»Reißinsel« der Forstdirektion Karlsruhe vom
20. September 1982 bewirtschaftet werden;
4. für Maßnahmen, die zur ordnungsmäßigen Unterhaltung der Bundeswasserstraße einschließlich ihrer technischen Anlagen erforderlich sind,
soweit diese Maßnahmen im Benehmen mit der
Naturschutzverwaltung durchgeführt werden;
5. für die sonstige, bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer,
Straßen und Wege sowie der rechtrnäßigerweise
bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art
und dem bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
6. für Pflegemaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten
Stelle angeordnet werden;
,. für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
§6
Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1) Der Weidenbestand soll durch behutsames
Schneiden der Kopfweiden sowie eine gelenkte Verjüngung erhalten bzw. gefördert werden.
(2) Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
im Schutzgebiet werden von der höheren Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Forstverwaltung in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnungen festgelegt.
§1
Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach
§ 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.
§9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
KARLSRUHE,
den 30. November 1983
DR.MüLLER
Verordnung des Regierungspräsidiums
Karlsruhe über das Naturschutzgebiet
)} Reißinsel «
Vorn 30. November 1983
Auf Grund von § § 21, 58 Abs. 2 und 4 und § 64 Abs. 1
Nr.2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege
der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in
der freien Landschaft (Naturschutzgesetz
NatSchG) vom 21. Oktober 1915 (GBl. S.654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des badenwürttembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts
(LOWiBerG) vom 6. Juni 1983 (GBl. S.199), und von
§§ 22 Abs.2 und 33 Abs.2 Nr.4 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) in der Fassung vom 20.Dezember
1918 (GBL 1919, S.12) wird verordnet:
§1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet
der Stadt Mannheim wird zum Naturschutzgebiet
erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Reißinsel«.
§2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund
100 ha. Es wird im Westen und Norden durch den
Rhein, im Süden durch den Strandbadweg und im
Osten durch den Bellenkrappen begrenzt und umfaßt nach dem Stand vom 5. Mai 1982 die Grundstükke Flst.Nrn. 16804 (teilw.), 16805/1, 16801, 16808/4
(teilw.) und den Rhein (teilw.: 30-m-Streifen von
Strom-km 420.050 bis 422.220).
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer
Übersichtskarte im Maßstab 1 :25000 flächig grau
mit durchgezogener roter Linie und in einer Detail-
12
GBl.1984
karte im Maßstab 1 :2500 mit roter, grau angeschummerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe und
beiffi Bürgermeisteramt Mannheim auf die Dauer
von drei Wochen beginnend am achten Tag nach
Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt zur
kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach ihrer Verkündung bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen
zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während
der Sprechzeiten niedergelegt.
§3
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung einer naturnahen
Rheinauenlandschaft mit rezenter Flußdynamik
(Gleitufer mit Kiesbänken) sowie der typischen Vegetationsabfolge von Silberweiden-Auewäldern,
geophytenreichen Eichen-Ulmen-Beständen und
ausgeprägter rheinnaher Wiesenlandschaft.
§4
Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner
Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu
einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
Nr. 1
Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern;
10. zu baden, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
11. Feuerstellen anzulegen, Feuer anzumachen, zu
unterhalten oder zu grillen;
12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigun gen oder Erschütterungen zu verursachen;
13. die ausgewiesenen Wege zu verlassen;
14. Hunde freilaufen zu lassen oder angeleint mitzuführen;
15. zu reiten;
16. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Rollstühle) zu befahren;
17. schwimmende Anlagen zu verankern oder zu betreiben sowie Stege zu errichten;
18. Flugmodelle oder Modellboote zu betreiben;
19. die Wasserfiächen - ausgenommen die Bundeswasserstraße Rhein - mit Booten, Flößen, Surfbrettern oder anderen Wasserfahrzeugen zu befahrenj
20. Erholungseinrichtungen aller Art anzulegen;
21. ab Martini 1987 Düngemittel, Pflanzenbehandlungsmittel oder andere chemische Mittel auszubringen oder zu lagern.
(2) Insbesondere ist verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder
Anlagen dieser Art zu verändern;
3. die Bodengestalt zu verändern;
4. Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
5. Abfälle Dder sonstige Gegenstände wegzuwerfen oder zu lagern;
6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder
anzubringen;
7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen,
Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-,
§5
Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht
1. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd.
Hochsitze und Kanzeln dürfen, woweit erforderlich, nur im Wald und am Wc1J.drand aufgestellt
werden und müssen sich nach Konstruktion, Material und Farbe unauffällig in die Landschaft
einfügen;
2. für die ordnungsmäßige Ausübung der Fischerei
im Bereich des Bellenkrappen und am Rhein mit
der Maßgabe, daß
a) der Bellenkrappen im Bereich der Kuckucksinsel bis auf Höhe der Schutzhütte nicht befischt werden darf und
b) das Angeln vom Boot aus nur so erfolgen darf,
daß
ab dem 1. Januar 1987 die Zahl der im Bellenkrappen zugelassenen und registrierten
Boote auf 20 begrenzt wird,
13
GBl.1984
Nr. 1
§8
die Boote nur auf der Ostseite des Bellenkrappen verankert werden und
das Westufer des Bellenkrappen vom Boot
aus nicht betreten wird sowie Boote nicht
am Westufer anlegen;
3. für die ordnungsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung mit der Maßgabe, daß diese unter Beachtung der Bannwalderklärung »Reißinsel« und
der Schonwalderklärung »Reißinsel« der Forstdirektion Karlsruhe, jeweils vom 20. September
1982, erfolgt;
4. für die ordnungsmäßige landwirtschaftliche Nutzung der Wiesenflächen in der bisherigen Art
und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
§ 4 Abs.2 Nr.21 zu beachten ist und die Wiesen
jährlich nur einmal gemäht werden;
5. für Maßnahmen, die zur ordnungsmäßigen Unterhaltung der Bundeswasserstraße einschließlich ihrer technischen Anlagen erforderlich sind,
soweit diese Maßnahmen im Benehmen mit der
Naturschutzverwaltung durchgeführt werden;
6. für die sonstige, bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer,
Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise
bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art
und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
1. für Pflegernaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten
Stelle angeordnet werden;
8. für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
§6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.l Nr.2
NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet
vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser
Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs.2 Nr.4
LJagdG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 in Verbindung mit § 5 NI. 1 dieser Verordnung verbotenen
Handlungen vornimmt.
§9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Die Verordnung des Landesbezirks Baden - Abt.
Kultus und Unterricht - über das Naturschutzgebiet Reißinsel und Kuckucksinsel im Stadtkreis
Mannheim vom 11.April 1950 (Amtsblatt des
Landesbezirks Baden S.90),
2. die Nachtragsverordnung des Regierungspräsidiums Nordbaden über das Naturschutzgebiet
Reißinsel und Kuckucksinsel im Stadtkreis
Mannheim vom 21. März 1960 (GBL S.122).
KARLSRUHE,
den 30. November 1983
DR.MüLLER
Verordnung des Regierungspräsidiums
Karlsruhe über das Naturschutzgebiet
»Schönhelden {(
Schutz- und Pflegernaßnahmen
(1) Schutz- und PfIegemaßnahmen werden von der
höheren Naturschutzbehörde in einem PfIegeplan
oder durch Einzelanordnung festgelegt.
(2) Die Schutz- und PfIegemaßnahmen orientieren
sich, soweit die zum Schonwald und Bannwald erklärten Flächen betroffen sind, an der Bannwalderklärung »Reißinsel« vom 20.September 1982 und
der Schonwalderklärung »Reißinsel« vom 20,September 1982.
(3) Maßnahmen zur Fischrettung in der Kilometerbahn erfolgen im Einvernehmen mit der Naturschutzverwaltung .
Vom 30. November 1983
Auf Grund von §§ 21, 58Abs.2 und 4 und § 64Abs.l
Nr.2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege
der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in
der freien Landschaft (Naturschutzgesetz
NatSchG) vom 21. Oktober 1915 (GBL S.654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des badenwürttembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts
(LOWiBerG) vom 6. Juni 1983 (GBL S.199), wird verordnet:
§1
Erklärung zum Schutzgebiet
§1
Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach
§ 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet
der Gemeinde Rosenberg, Gemarkung Sindolsheim,
Neckar-Odenwald-Kreis, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung}} Schönhelden «.
14
GBI.1984
§2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund
10,5 ha. Es wird durch folgende Grundstücke und
Wege begrenzt: Im Westen durch den außerhalb des
Schutzgebietes liegenden Schönheldenweg von
Grenzstein Nr.14 bis zum Weg Flst.Nr. 3170, anschließend durch den außerhalb des Schutzgebietes
liegenden Weg Flst.Nr. 3770 bis zur nördlichen
Grundstücksgrenze des Grundstücks Flst.Nr. 3783,
im Süden durch das außerhalb des Schutzgebietes
liegende Grundstück FIst.Nr. 3821, im Osten durch
den im Schutzgebiet liegenden Frauenschuhweg ab
Grenzstein Nr.29/3 bis zum Grenzstein Nr.19, von
Grenzstein Nr.19 bis Grenzstein Nr.17 durch den
außerhalb des Schutzgebietes liegenden Weg
FIst. Nr. 3845 und im Norden durch die Grundstücke
FIst. Nr. 3780, 3781 und 3783, die innerhalb des Naturschutzgebietes liegen. Das Naturschutzgebiet
umfaßt nach dem Stand vom 20. September 1982 auf
dem Gebiet der Gemeinde Rosenberg, Gemarkung
Sindolsheim, die Grundstücke FIst. Nrn. 3780-3783,
3835 (teilw.) und 3822.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer
Karte im Maßstab 1 : 25000 mit durchgezogener roter
Linie flächig grau und in einer Flurkarte im Maßstab
1: 1500 mit roter, grau angeschurnmerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die yerordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Karlsruhe und beim Landratsamt
Neckar-Odenwald-Kreis in Mosbach auf die Dauer
von drei Wochen beginnend am achten Tag nach
Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt zur
kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach ihrer Verkündung bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen
zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während
der Sprechzeiten niedergelegt.
Nr.l
(2) Insbesondere ist verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder
Anlagen dieser Art zu verändern;
3. die Bodengestalt zu verändern;
4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes
verändern;
5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder
anzubringen;
7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
. entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen,
Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-,
Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern;
10. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder
motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
11. außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen, zu unterhalten oder zu grillen;
12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
1:? die Wege zu verlassen.
§5
Zulässige Handlungen
§3
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung eines lichten Misch. waldes mit wärmeliebenden Saumgesellschaften sowie eines der letzten Vorkommen stark gefährdeter
Orchideenarten im Bauland.
§4
Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner
Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu
einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
§ 4 gUt nicht
1. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd;
2. für die ordnungsmäßige forstwirtschaftliehe Nutzung mit der Maßgabe, daß
a) eine Düngung des Orchideenstandortes unterbleibt,
b) der Bestockungsgrad auf die LichtanspTÜche
der gefährdeten Orchideenarten reduziert
wird,
c) Rücke-Arbeiten pfleglich und bei geeigneter
Witterung durchgeführt werden und
d) Holzlagerung außerhalb der Orchideenstandorte erfolgt.
15
GBl.1984
NI. 1
§6
Schutz- und Pflegemaßnahmen
Pflegemaßhahmen zur Erhaltung und Förderung des
Orchideenstandortes sind von der höheren Naturschutzbehörde im Benehmen mit der Forstverwaltung vorzunehmen.
§7
Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach
§ 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.
§8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.1 Nr.2
NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet
vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser
Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
§9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
KARLSRUHE, den 30. November 1983
DR.MüLLER
Verordnung des Regierungspräsidiums
Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde
über das Naturschutzgebiet
» Jägerhölzle «
Vom 1. Dezember 1983
Auf Grund von § 21 und § 58 Abs.2 des Gesetzes
zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und
über die Etholungsvorsorge in der freien Landschaft
(Naturschutzgesetz
NatSchG) vom 21.0ktober
1975 (GBl. S.654), geändert durch das Verkündungsgesetz vom 11. April 1983 (GB!. S.131), wird
verordnet:
1983 auf dem Gebiet der Gemeinde Rudersberg, Gemarkung Zumhof, das Flst.Nr. 280, die nordwestliche Teilfläche des Ast. Nr. 253, den westlichen Teil
des FW 27 (früher Weg), die westliche Teilfläche des
Flst.Nr. 279, nach Osten begrenzt durch die Verlängerung der östlichen Aurstücksgrenze des Ast. Nr.
254/2 in Richtung Norden zum Vic. Weg 4/2, sowie
den östlichen Teil des Vic. Weges 4/2 (früher teilweise Weg),
auf Gemarkung Waldenstein die westliche Teilfläche des Ast. NI. 272 mit einer Länge von 50 m entlang der nördlichen Grenze des Vic. W 4/3 und dort
nach Osten begrenzt durch die Richtung Norden
verlaufende Verbindung zwischen Vic. W 4/3 und
Vic. W 8/2 sowie auf eine Länge von 50 m und eine
Breite von 15 m Teilstücke des Vic. W 9/2 und des
Ast.Nr.271.
(2) Das Schutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des
Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22. August
1983· im Maßstab 1: 25 000 schwarz umgrenzt und
flächig rot angelegt sowie in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.August 1983
im Maßstab 1: 2500 schwarz umgrenzt und rot angeschummert eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Stuttgart in
Stuttgart und beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis
in Waiblingen auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser
Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten
öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach ihrer Verkündung bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen
zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während
der Sprechzeiten niedergelegt.
§3
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung der wertvollen, artenreichen, für den Bereich des Keuperberglandes
überaus seltenen Pflanzenbestände.
§1
§4
Erklärung zum Schutzgebiet
Verbote
Die in § 2 näher bezeichnete Aäche auf dem Gebiet
der Gemeinde Rudersberg, Rems-Murr-Kreis, wird
zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung ))Jägerhölzle«.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner
Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu
einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen· Forschung führen können.
§2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund
2,68 ha. Es umfaßt nach dem Stand vom 22. August
(2) Insbesondere ist verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errich-
16
GBl.1984
ten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrs anlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder
Anlagen dieser Art zu verändern;
4. für Pflegernaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten
Stelle angeordnet werden;
5. für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
3. die Bodengestalt zu verändern;
4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebiets
verändern;
5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
6. PlakatE;!, Bild-oder Schrifttafeln aufzustellen oder
anzubringen;
Nr.1
§6
Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann das
Regierungspräsidium als höhere Naturschutzbehörde nach § 63 des Naturschutzgesetzes Befreiung erteilen.
7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
§7
Meldepilicht
8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen,
Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-,
Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Schäden im Naturschutzgebiet sind von den Grundstückseigentümern oder den sonstigen Berechtigten
unverzüglich dem Landratsamt als untere Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeinde
mitzuteilen.
9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern;
§8
10. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder
motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
11. Feuer anzumachen;
12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen
sowie Tonwiedergabegeräte in Betrieb zu
nehmen;
13. Dung oder Chemikalien einzubringen;
14. Erholungseinrichtungen aller Art anzulegen,
15. die Wege zu verlassen.
§5
Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht
1. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd;
2. für die ordnungsmäßige land- und forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß ein
lichter, von Waldkiefern und bodenbeständigen
Laubhölzern sowie Wacholderbüschen beherrschter Bestand erhalten wird und keine
fremdländichen Gehölze sowie Dung und Chemikalieneingebracht werden;
3. für die sonstige, bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer,
Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise
bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art
und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.1 Nr.2
NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet
vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser
Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
§9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Naturschutzverordnung des Regierungspräsidiums
Stuttgart über das Naturschutzgebiet »Jäg~rhölzle«
vom 26.Juni 1975, verkündet im Gesetzblatt 1975
S.601 außer Kraft.
STUTfGART,
den 1. Dezember 1983
DR.BuLUNG
Verordnung des Regierungspräsidiums
Karlsruhe zum Schutze des
Einzugsbereiches der Tannbachquellen I
und 11 der Stadt Altensteig
Vom 1. Dezember 1983
Auf Grund von § 19 des Gesetzes zur Ordnung des
Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz - vom
16.0ktober 1976 (BGBl.I S.3017) - WHG - in Ver-
17
GBl.1984
Nr.l
bindung mit § 96 Abs.2 Nr.2 und § 110 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 26. April 1976
(GBl. S.369) WG wird verordnet:
§1
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung
wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Tannbachquellen I und II koqrdinatenmäßige Lage: Hochwert 538387, Rechtswert 346493 FIst.
Nr.251 und 261, Gemarkung Simmersfeld-Fünfbronn, Gewann Tannbach, ein Schutzgebiet festgesetzt:
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die Weitere Schutzzone (Zone HI), in die Engere Schutzzone
(Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3) Umfang der Schutzzonen
1. Fassungsbereich (Zone I, in Plänen rot dargestellt): Der Fassungsbereich erstreckt sich auf
Teile der Flurstücke (FIst.) 251 und 261; der Feldweg (Fw) 56 durchquert den Fassungsbereich.
Die Ausdehnung der Zone I beträgt rd.
110 mx60 m.
2. Engere Schutzzone
An den Fassungsbereich schließt sich die Engere
Schutzzone (Zone II, in Plänen gelb dargestellt)
an. Die Engere Schutzzone verläuft vom Südosteck des FIst. 239/4 in südliche Richtung, FW 28
kreuzend, auf das Nordosteck des FIst. 239/2.
Dessen Ortsgrenze nach Süden folgend; die zwei
letzten Marksteine (Mst) dieser Grenze durch
das FIst. 144 auf den FW 24/18 verlängert. In
westliche Richtung der Nordgrenze des FW 24
bis zum FW 21 folgend. In nördliche-nordwestliche Richtung der Ost-Nordostgrenze des FW 21
bis zur Westgrenze des FIst.256 folgend. Nach
Norden entlang der West- und Nordgrenze des
letztgenannten FIst. bis zum nördlichsten Punkt
dieses FIst. (Osteck FIst. 250)" In nordöstlicher
Richtung, Gemarkungsgrenze Fünfbronn/Hochdorf überquerend, entlang der Nordwestgrenzen
der Forstabteilungen (Abt.) 25, 24, 23, 22, 21, 20,
19, 18, 17 und 16 bis zur Gemarkungsgrenze
Fünfbronn/Beuren. Entlang dieser Gemarkungsgrenze in südöstlicher Richtung bis zum
Westeck des FIst. 131 im Gewann Südmühlwiesen. Von diesem Grenzpunkt entlang der Nordwestgrenze des FIst. 137 bis zum Schneitbach. In
südöstliche-südliche Richtung entlang dem
Schneitbach bis zum Südosteck des FIst. 192 im
Bereich der Hochdorfer Sägemühle. Entlang
dem eingrenzenden FIst. 192, 193/1 und 254. An
der Südgrenze des FIst. 254, wo die Gemarkungsgrenze Fünfbronn/Hochdorf den Vicinalweg (Vic. W.) 1/2 kreuzt, verläuft die Umgren-
zung entlang dem FW 28 bis zum Ausgangspunkt, wobei Vic. W.1/2 überquert wird.
3. Weitere Schutzzone
An die Engere Schutzzone schließt sich die Weitere Schutzzone (Zone III; in den Plänen grün
dargestellt) an.
Ausgangspunkt ist der südwestliche Eckpunkt
der Engeren Schutzzone im Gewann Hofstett
(Südwesteck FIst. 83). In westliche-südwestliche
Richtung entlang der Nord-Nordwestgrenze des
FW 21 bis zum FW 20/1. Von diesem Punkt in einer Geraden in Richtung Einmündung FW 13/2 in
die L 363 bis zur Nordgrenze der L363. In nordwestliche Richtung entlang der L363 bis zur Abt.
13/14 im Gewann Salbenhütte. In nordöstliche
Richtung entlang der Nordwestgrenze der Abt.
13, nach Norden entlang der Westgrenze der Abt.
7 und 1 bis zum Mühlhaldensträßle. Von hier verläuft die Schutzzone in einer Geraden durch den
Wald auf den östlichen Kreuzungspunkt der FW
19/2 und 51/1 im Gewann Hagwald. FW 19/2
wird in nordöstlicher Richtung auf das Westeck
der Abt. 23 bzw. Südeck der Abt. 24 gekreuzt.
Entlang der Westgrenzen der Abt. 24 und 8 bis zur
B 294. Dieser in östlicher bzw. nordöstlicher Richtung entlang bis zum FW 55 (Grasweg) . Demletztgenannten FW in südöstlicher Richtung bis zur
Nordwestgrenze der Abt. 3 folgend. Von diesem
Punkt in einer Geraden, die Abt.3 und 4 schneidend, auf den südlichen Eckpunkt der Abt. 4 .. In
südliche Richtung entlang der Ostgrenze der
Abt. 8 bis zu deren Südostecke. Abt. 9 wird von
diesem Punkt aus auf das Osteck der Abt, 10 gekreuzt. Von hier entlang der südöstlichen Grenze
der Abt. 10 bis zum Vic. W. 3. In südöstlicher Richtung ~ntlang der Südwestgrenze der Abt. 11 (Vic.
W. 3) bis zu deren Osteck. Vic. W. 3 wird in östliche
Richtung überquert, dann folgt die Umgrenzung
in südwestlicher Richtung der Gemarkungsgrenze Simmersfeld/Beuren. Diese Gemarkungsgrenze auf den Schnaitbach hinaus verlängert.
Entlang dem Schnaitbach in südöstlicher Richtung bis zum Osteck der Abt. 26. Der weitere Verlauf führt in südwestlicher Richtung entlang der
Engeren Schutzzone bis zum Ausgangspunkt.
Das gesamte Wasserschutzgebietwird im Uhrzeigersinn vom Fassungsbereich ausgehend, durch
folgende Gewann begrenzt: Tannbach, Vorderes
Hart, Hinteres Hart, Ob. Krieswald, Engewald,
Hagwald, Zuberhaus, Kohlbach, Hinterer Hagwald, Hinter Härte, Gompelscheuer Weg, Dietersberg, Mooshang, Seelesberg, Wolfsberg,
Buchhalde, Kaiserberg, Tannhalde und Rieskopf.
Bemerkung:
Bei der Darstellung der verschiedenen Schutzzonen gilt der jeweils äußere Rand des Farbbandes.
18
GB1.1984
(4) Aufgliederung und örtliche Abgrenzung des
Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen sind in
3 Lageplänen im Maßstab 1:25000, 1:10000 und
1: 2500 dargestellt. Die Lagepläne sind beim Landrats amt Calw niedergelegt; weitere Fertigungen liegen bei den Bürgermeisterämtern Altensteig, Simmersfeld und Seewald auf. Sie können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die
Schutzgebietskarten sind Bestandteil dieser Verordnung.
§2
Schutz der Weiteren Schutzzone
In der Weiteren Schutzzone
verboten:
Schutzzone III - sind
1. Errichten oder wesentliches Erweitern von Betrieben, die radioaktive oder wassergefährdende
Stoffe verwenden, herstellen, umsetzen oder lagern.
2. Bearbeiten und Verarbeiten von radioaktiven
Stoffen.
3. Ablagern, Aufhalden von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen oder Beseitigen solcher
Stoffe durch Einbringen in den Untergrund.
4. Errichten von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe; ausgenommen
sind Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines
Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind,
sofern sie durch ausreichende Sicherheitsvorkehrungen gegen ein Austreten von Flüssigkeiten in den Untergrund geschützt sind.
5. Versenken des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Niedersc:qlagswassers sowie das Versickern in geschlossenen Anlagen.
6. Die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne der
Landesbauordnung für Baden-Württemberg in
derjeweils gültigen Fassung, sofern keine schadlose Abführung der Sickerwässer von Hausdränagen gewährleistet ist.
1. Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen
einschließlich Anlagen zur Verregnung und Untergrundverrieselung.
8. Versenken oder Versickern von Abwasser einschließlich von Kühlwasser oder erwärmtem
Wasser.
9. Errichten und Betreiben von Anlagen zur Abfallbehandlung, -beseitigung oder zum -umschlag,
ausgenommen Erddeponien.
10. Die Verwendung von wassergefährdenden Kaltbindemitteln zum Straßen- und Wegebau, sofern
nicht nur kleinere Ausbesserungen vorgenommen werden.
Nr.1
11. Errichten und Betreiben von Campingplätzen.
12. Anlegen oder wesentliches Erweitern von Friedhöfen.
13. Durchführen von Manövern und übungen der
Streitkräfte und entsprechender Organisationen.
14. Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs.
15. Massentierhaltung.
16. Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr.
11. Ausbringen von flüssigem Wirtschaftsdünger mit
Verschlauchungsanlagen bzw. Rohrleitungen in
den Monaten November bis April.
18. Anlegen oder wesentliches Erweitern von Erdaufschlüssen, insbesondere zur Gewinnung von
Steinen und Erden, sowie die Herstellung neuer
und die wesentliche Änderung bestehender
Wassergräben, wenn dadurch das Grundwasser
angeschnitten wird oder die Deckschichten wesentlich vermindert werden.
Die Befugnis zur Reinigung bestehender Gräben
bleibt unberührt.
19. Die unterirdische Lagerungwa,ssergefähr.dender
Flüssigkeiten oder Stoffe anders als im Sinne der
VLwF.(Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten für Baden-Württemberg) in der jeweils gültigen Fassung.
Hinweis
Beim Verwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln sind die Bestimmungen der Verordnung. über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel vom 31. Mai 1914
(BGBL I S.1204) in der jeweils geltenden Fassung zu
beachten. Zugleich wird auf die Zusammenstellung
des EM » Wirkstoffe von Pflanzenbehandlungsmitteln, die in Wasserschutzgebieten (Zonen II und III)
angewendet werden können « (jeweils neueste Fassung) hingewiesen.
§3
Schutz der Engeren Schutzzone
In der Engeren Schutzzone
verboten:
Schutzzone lI-sind
1. Die in der Zone III verbotenen Handlungen.
2. Die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne der
Landesbauordnung für Baden-Württemberg in
der jeweils gültigen Fassung.
3. Errichten oder wesentliches Erweitern von Gartenbaubetrieben und GemÜse-Intensivkulturen.
4. Einrichten von Zelt-, Bade- und Parkplätzen sowie Fischteichen.
5. Durchleiten von Abwässern und des von Verkehrsflächen abfließenden Oberflächenwassers,
Nr. 1
19
GB1.1984
sofern nicht durch ausreichende Sicherheitsvorkehrungen eine nachteilige Beeinflussung des
Grundwassers ausgeschlossen werden kann.
wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung
seiner Eigenschaften wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist.
6. Lagern, Abfüllen und Umlagern von wassergefährdenden Stoffen.
(2) Der Stadt Altensteig kann auf Antrag vom Landratsamt Calw im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe Befreiung von den Verboten dieser Verordnung erteilt werden, soweit dies
zum Bau und Betrieb der Wassergewinnungs- und
Versorgungsanlage erforderlich und mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit vereinbar ist.
7. Waschen von Kraftfahrzeugen und ölwechsel.
8. Errichten und Betreiben von Gärfuttersilos und
Mieten, soweit Abwasser anfällt.
9. Ausbringen von flüssigen, entwässerten oder
kompostierten Siedlungsabfällen (Klärschlamm,
Müll- und Müllklärschlammkompost).
10. Vorratslager größerer Mengen Stallmist.
11. Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen und Bahnanlagen sowie die Verwendung
von Teer fü~ Bauarbeiten an Straßen und Wegen.
12. Die Düngung mit Wirtschaftsdünger (Mist, Flüssigmist, Jauche und Fäkalien) j ausgenommen ist
die Düngung mit Mist, sofern dieser nach der Anfuhr sofort verteilt wird.
1:3. Weidehütten,
Pferche,
Dauerstandplätze für
Vieh.
§4
(3) Der Bundeswehr Wehrbereichsverwaltung V,
Stuttgart - kann auf Antrag vom Landratsamt Calw
im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium
Karlsruhe Befreiung von den Verboten dieser Verordnung erteilt werden, soweit dies zur Landesverteidigung erforderlich und mit den Belangen des
Wohls der Allgemeinheit vereinbar ist.
(4) Die Befreiungen (Absatz 1-3) können mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie können zurückgenommen oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder
weiteren Einschränkungen unterworfen werden, um
das Grundwasser vor nachteiligen Veränderungen
seiner Eigenschaft zu schützen.
Schutz des Fassungsbereichs
Im Fassungsbereich - Zone I
§7
sind verboten:
1. Die in den Zonen 11 und II genannten Verbote.
2. Jegliche Verletzung der belebten Bodenschicht
und der Deckschichten.
3. Kahlschläge.
4. Jegliche Düngung und die Verwendung von chemischen Schädlings- oder Unkrautbekämpfungsmitteln und Holzschutzmitteln.
5. Das Betreten durch Unbefugte.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Abs. 1 NI. 2 WHG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Verbot nach § 2, § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1
dieser Verordnung zuwiderhandelt.
2. eine nach § 6 ausnahmsweise zugelassene
Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme
verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu erfüllen.
§5
§8
Duldungspfflch ten
Inkrafttreten
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von
Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes
sind verpflichtet zu dulden, daß die Beauftragten der
Stadt Altensteig und der staatlichen Behörde die
Flurstücke zur Beobachtung des Wassers und des
Bodens betreten, Beobachtungsstellen einrichten
und Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§6
Befreiung
(1) Das Landratsamt Calw kann im Einvernehmen
mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe auf Antrag
von den Verboten dieser Verordnung befreien, wenn
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit
dies erfordern oder eine Ve;runreinigung des Grund-
KARLSRUHE,
den 1. Dezember 1983
RITTER
Verordnung des Regierungspräsidiums
Freiburg als höhere Naturschutzbehörde
über das Naturschutzgebiet »Hondinger
Zisiberg«
Vom 1. Dezember 1983
Auf Grund von §§ 21, 58 Abs. 2 und 4 und § 64 Abs. 1
Nr.2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege
der Landschaft und über die Erhoiungsvorsorge in
20
GBl.1984
der freien Landschaft (Naturschutzgesetz) vom
21. Oktober 1975 (GBl. S.654), geändert durch das
Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen (Verkündungsgesetz) vom l1.April 1983 (GBl.
S.131) wird verordnet:
§1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet
der Stadt Blumberg, Gemarkung Hondingen, Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt
die Bezeichnung »Hondinger Zisiberg« ..
Nr.1
(2) Insbesondere ist verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder
Anlagen dieser Art zu verändern;
3. die Bodengestalt zu verändern;
4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebiets
verändern;
5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
§2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca.
l,78ha. Es umfaßt auf dem Gebiet der Stadt Blumberg, Gemarkung Hondingen, die Flurstücke Nr.
199,200 und 217/1 und teilweise die Flurstücke Nr.
214,217 und 218.
(2) Die Grenzen des Schutzgebiets sind in zwei Karten im Maßstab 1: 25 000 und 1: 2500 rot eingetragen.
Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die
Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Freiburg in Freiburg und beim Landratsamt
Schwarzwald-Baar-Kreis in Villingen-Schwenningen auf die Dauer von 3 Wochen beginnend vom
8. Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt zUr kostenlosen Einsicht durch jedermann
während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach ihrer Verkündung bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen
zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während
der Sprechzeiten niedergelegt.
6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder
anzubringen;
7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen,
Larven, Eier oder Nester oder sonstige 'Brut-,
Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere freizulegen, zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern;
10. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder
motorbetriebene Schlitten zu benutzen;
11. Feuer anzumachen;
12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
13. das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten und zu befahren.
§3
Schutzzweck
Wesentlicher Schutzzweck ist die Erhaltung des
Hondinger Zisiberg als Lebensraum einer für magere Kalkt~iften in der montanen Stufe der Baar typischen Flora und Fauna mit vielen gefährdeten und
z. T. vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten.
§4
Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner
Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu
einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
§5
Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht für
1. die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd;
2. die ordnungsmäßige landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art, in der bisherigen Intensität und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß Grünland weder in Acker umgebrochen noch aufgeforstet werden darf;
3. für die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Wege sowie
der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtun gen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung (insbesondere ist es erlaubt, den bestehenden Weg zu begehen und für Zwecke der Land-
Nr.1
21
GBl.1984
und Forstwirtschaft zu befahren, sowie den bestehenden Trampelpfad zu den außerhalb des
Naturschutzgebietes gelegenen Bänken zu begehen);
4. für Pflegemaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten
Stelle angeordnet werden;
5. für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
§6
Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach
§ 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.
§7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.1 Nr.2
NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet
vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser
Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
§8
§2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von
4,3178 ha. Es umfaßt auf Gemarkung Rohrdorf die
Flurstücke 829 teilweise, 102211, 1023, 1023/1,1024,
1024/1, 1025, 1025/1, 1026, 1026/1, 1027, 1027/1,
1028, 1028/1, 1029 bis 1033.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Tübingen
vom 4. Januar 1982 im Maßstab 1:1500, kombiniert
mit einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25000, gekennzeichnet und rot angelegt. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karte
wird beim Regierungspräsidium Tübingen in Tübingen und beim Landratsamt Sigrnaringen in Sigmaringen auf die Dauer von drei Wochen beginnend am
achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im
Gesetzblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karte ist nach ihrer Verkündung bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen
zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während
der Sprechzeiten niedergelegt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Badischen Ministers des Kultus und Unterrichts ȟber das Naturschutzgebiet in Hondingen,
Bezirksamt Donaueschingen (Baden)« vom 9.November 1937 außer Kraft.
FREIBURG I. BR., den 1. Dezember 1983 DR. NOTHHELFER
§3
Schutzzweck
Der wesentliche Schutzzweck ist die Erhaltung des
naturnahen, artenreichen Biotops inmitten der intensiv genutzten Agrarlandschaft. Seine Bedeutung
liegt in der besonderen ökologischen Funktion und
.mannigfaltigen Biotopgestaltung (Hecken, Sträucher, Wiesen), die im Kontrast zu der direkten Umgebung steht.
§4
Verordnung des Regierungspräsidiums
Tübingen über das Naturschutzgebiet
)} Kreuzbühl «
Vom 12.Dezember 1983
Auf Grund von § 21 und § 58 Abs.2 des Gesetzes
zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und
über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft
(Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21. Oktober
1975 (GBL S.654) wird verordnet:
§1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Meßkirch, Landkreis Sigmaringen,
werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Kreuzbühl«.
Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner
Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu
einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können,
(2) Insbesondere ist verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen, Sport-, Spiel- oder Erholungseinrichtungen zu schaffen sowie Einfriedigungen jeder Art zu errichten;
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrs anlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder
Anlagen dieser Art zu verändern;
22
GBl.1984
3. die Bodengestalt zu verändern;
4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes
entgegen dem Schutzzweck verändern;
5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder
anzubringen;
1. Aufforstungen vorzunehmen oder sonstige
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen,
Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-,
Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere freizulegen, zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Nr.1
Flurstück 1022/1 sowie der rechtmäßigerweise
bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art
und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
5. für Pflegemaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten
Stelle - im Wald im Einvernehmen mit dem zuständigen sta.atlichen Forstamt - veranlaßt
werden;
6. für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
§6
Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach
§ 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.
§1
9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck zu ändern;
10. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufs stände aufzustellen;
11. das Schutzgebiet außer halb der Wege zu betreten oder zu befahren;
12. außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer zu machen;
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2
NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet
vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 und § 5
dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
§8
13. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
14. Düngemittel oder Chemikalien einzubringen.
§5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
TÜBINGEN,
den 12. Dezember 1983
DR.GÖGLER
Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht
1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
2. für ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang;
3. für ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang, ausgenommen Einzelbäume und
Baumgruppen;
4. für die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke und des Weges
Berichtigung der Verordnung des
Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand
und Verkehr über die Schlffahrt auf den
zur Schiffahrt bestimmten
Nebengewässern des Rheins vom
29.August 1983 (GBl. S.567)
In der Überschrift des § 10 ist das Wort »Schutzbestimmungen« zu streichen und durch das Wort
»Schlußbestimmungen« zu ersetzen.
Nr. 1
GBl.1984
23
24
GBl.1984
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Fernruf (0111) 2153-302.
VERLAG
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DRUCKEREI
Offizin Chr. Scheuiele in Stuttgart.
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1000 Stuttgart 1
Auf der überweisung, die als Bestellung gilt, bitte ausdrücklich vermerken
»Einbanddecke 1983«; eine zusätzliche schriftliche Mitteilung ist dann überflüssig.
Die Auslieferung der Einbanddecken erfolgt voraussichtlich im März 1984.
Das Sachregister nebst zeitlicher übersicht zum Jahrgang 1983 wird den
Beziehern im März 1984 kostenlos zugesandt.