Internet- Teilnahmebedingungen für Lotterien

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Internet- Teilnahmebedingungen für Lotterien
LOTTO 6aus49
EUROJACKPOT
GlücksSpirale
Die Sieger-Chance
Spiel 77
SUPER 6
KENO
plus 5
TOTO
InternetTeilnahmebedingungen
für Lotterien
Ausgabe Juni 2016
Inhaltsverzeichnis
Seite
Internet-Teilnahmebedingungen
LOTTO 6aus49 ........................................................................................................... 3
Internet-Teilnahmebedingungen
EUROJACKPOT ....................................................................................................... 18
Internet-Teilnahmebedingungen
GlücksSpirale ........................................................................................................... 33
Internet-Teilnahmebedingungen
Die Sieger-Chance .............................................. …………………………...…………47
Internet-Teilnahmebedingungen
Spiel 77..................................................................................................................... 58
Internet-Teilnahmebedingungen
SUPER 6 .................................................................................................................. 69
Internet-Teilnahmebedingungen
KENO ....................................................................................................................... 79
Internet-Teilnahmebedingungen
plus 5 ........................................................................................................................ 96
Internet-Teilnahmebedingungen
TOTO 6aus45 Auswahlwette .................................................................................. 106
Internet-Teilnahmebedingungen
TOTO 13-er Ergebniswette..................................................................................... 119
-2-
Internet-Teilnahmebedingungen
LOTTO 6aus49
Gültig ab Montag, 27. Juni 2016
Präambel
P1
Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig:
1.
das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die
Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel
darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in
geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, sowie der Entwicklung und Ausbreitung
von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3.
den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor
betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folgeund Begleitkriminalität abgewehrt werden.
P2
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein
ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird LOTTO 6aus49 mit anderen
Unternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung zu den
nachfolgenden Bedingungen veranstaltet / durchgeführt.
P3
Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen
einer gemeinsamen Poolung statt.
P4
Die in diesen Internet-Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten
gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum
Nachteil eines Geschlechts verwendet.
I. ALLGEMEINES
1. Organisation
(1) Der Freistaat Bayern ermöglicht die Teilnahme an LOTTO 6aus49 über das Internet. Es wird
durch die Staatliche Lotterieverwaltung, Theresienhöhe 11, 80339 München, unter der
Glücksspielaufsicht der Regierung der Oberpfalz betrieben.
(2) Das Vertriebsgebiet umfasst den Freistaat Bayern.
2. Verbindlichkeit der Internet-Teilnahmebedingungen
(1) Für die Teilnahme an den Ziehungen des LOTTO 6aus49 im Internet sind allein diese
Internet-Teilnahmebedingungen der Staatlichen Lotterieverwaltung einschließlich eventuell
ergänzender Bedingungen (z. B. ergänzende Bedingungen für Systemspiele und
Teilnahmebedingungen für Sonderauslosungen) maßgebend.
(2) Der Spielteilnehmer erkennt diese Internet-Teilnahmebedingungen einschließlich eventuell
ergänzender Bedingungen erstmalig mit seiner Registrierung und danach für jede
Spielteilnahme spätestens mit Abgabe seines Spielangebotes als verbindlich an.
(3)
Diese Internet-Teilnahmebedingungen sind auf den Web-Seiten der Staatlichen
Lotterieverwaltung einzusehen und ausdruckbar. Dies gilt auch für etwaige Änderungen und
Ergänzungen der Internet-Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende
Bedingungen.
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3. Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand des LOTTO 6aus49
(1) Im Rahmen des LOTTO 6aus49 werden wöchentlich zwei Ziehungen, eine am Mittwoch und
eine am Samstag durchgeführt. Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum
Annahmeschluss der jeweiligen Mittwochs- oder Samstagsziehung zur Zentrale fehlerfrei
übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt.
(2) Der Spielteilnehmer kann die ausschließliche Teilnahme an einer oder mehreren Mittwochsund / oder Samstagsziehungen wählen (Spielzeitraum). In diesem Fall nehmen alle
Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Mittwochsbzw. Samstagsziehung zur Zentrale fehlerfrei übertragen wurden, an der/den
Mittwochsziehung/en bzw. Samstagsziehung/en teil, die dem Annahmeschluss folgt/folgen.
(3) Gegenstand (Spielformel) von LOTTO 6aus49 ist die Voraussage von 6 Zahlen aus der
Zahlenreihe 1 bis 49 und zusätzlich die Voraussage einer 1-stelligen Superzahl aus der
Zahlenreihe 0 bis 9; die Gewinnermittlung richtet sich nach Abschnitt IV.
4. Spielgeheimnis
Die Staatliche Lotterieverwaltung wahrt das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des
Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden.
Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der Staatlichen Lotterieverwaltung bleiben hiervon
unberührt.
II. Spielvertrag
(1) Ein Spielteilnehmer kann am LOTTO 6aus49 teilnehmen, indem er mittels der von der
Staatlichen Lotterieverwaltung bereit gehaltenen Web-Seiten ein Angebot auf Abschluss
eines Spielvertrages abgibt.
(2) Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Spielangebotes eine Spielbenachrichtigung auf
elektronischem Wege (vgl. Nummer 12).
(3) Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt
zwischen dem Spielteilnehmer und der Staatlichen Lotterieverwaltung zustande.
5. Voraussetzungen für die Spielteilnahme
(1) Die Teilnahme an den Ziehungen ist nur mit den von der Staatlichen Lotterieverwaltung
jeweils für die Spielteilnahme zugelassenen Verfahren auf den Web-Seiten möglich.
(2) Die Spielteilnahme Minderjähriger und gesperrter Spieler ist gesetzlich unzulässig. Der
Ausschluss Minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und
Authentifizierung gewährleistet. Die Staatliche Lotterieverwaltung beteiligt sich am gesetzlich
vorgeschriebenen Sperrsystem.
(3) Eine Spielteilnahme ist nur für Spielteilnehmer mit Wohnsitz (Postleitzahl und Wohnort) im
Vertriebsgebiet der Staatlichen Lotterieverwaltung (Freistaat Bayern) zulässig. Sofern der
Spielteilnehmer über seinen Wohnsitz und/oder sein Geburtsdatum falsche Angaben macht,
kann die Staatliche Lotterieverwaltung gemäß Nummer 13 Abs. 7 vom Spielvertrag
zurücktreten oder diesen wegen Täuschung/Irrtums anfechten.
(4) Der Spielteilnehmer hat sich vor der ersten Spielteilnahme entsprechend dem festgelegten
Verfahren unter Angabe der für die Spielabwicklung erforderlichen Daten auf elektronischem
Wege über die Web-Seiten der Staatlichen Lotterieverwaltung mit seinen persönlichen
Daten zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung erfolgt eine persönliche Identifizierung
des Spielteilnehmers. Hierzu nutzt die Staatliche Lotterieverwaltung verschiedene Verfahren,
die während der Registrierung auf den Web-Seiten näher erläutert werden.
Insbesondere ist die Staatliche Lotterieverwaltung berechtigt, die Alters- und Adressangaben
des Spielteilnehmers durch Abgleich mit Referenzdateien eines verbundenen
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Auskunftsinstitutes (z. B. Schufa Identitätscheck Premium, etc.) zu überprüfen und eine
abschließende persönliche Identifizierung in einer bayerischen Lotto-Annahmestelle oder
über das Postident-Verfahren zu verlangen.
Die Staatliche Lotterieverwaltung behält sich die Einführung von weiteren bzw. geänderten
Identifizierungsverfahren, wie z. Bsp. die alleinige persönliche Identifizierung des
Spielteilnehmers in einer bayerischen Lotto-Annahmestelle vor.
Für die Auskunftseinholung durch die Staatliche Lotterieverwaltung erteilt der
Spielteilnehmer im Rahmen des Registrierungs- und Identifizierungsverfahrens – in
Übereinstimmung mit den Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – sein Einverständnis.
(5) Während der Registrierung erhält der Spielteilnehmer seine persönliche InternetKundennummer, sowie ein Spielkonto. Jeder Spielteilnehmer darf sich nur einmal
registrieren und erhält lediglich ein Spielkonto. Für die Einrichtung seines Spielkontos hat
der Spielteilnehmer eine deutsche, inländische Bankverbindung auf seinen Namen
anzugeben und die Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren zu erteilen. Als
Zugangsparameter für die Spielteilnahmen („Anmelden“ und „Abmelden“) trägt der
Spielteilnehmer im Rahmen seiner Registrierung seine gültige E-Mail Adresse und ein von
ihm gewähltes sicheres Passwort ein. Beides kann später vom Spielteilnehmer nach Bedarf
geändert werden.
(6) Die Staatliche Lotterieverwaltung hat das Recht, aus wichtigen Gründen eine Registrierung
zu verweigern. Erst nach erfolgreicher Registrierung erhält der Spielteilnehmer eine
Bestätigungsmail.
Der Spielteilnehmer hat die Richtigkeit der registrierten Daten unverzüglich zu prüfen und
Fehler mitzuteilen.
(7)
Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, für die Teilnahme am SEPALastschriftverfahren im Rahmen der Registrierung und Einrichtung des Spielkontos einen
postalischen Brief (Freischaltbrief) an die vom Spielteilnehmer angegebene Adresse mit
einem Freischaltcode zu übersenden. In diesem Fall ist eine Aufladung des Spielkontos und
Bezahlung mittels SEPA-Lastschrifteinzuges erst nach erfolgter Freischaltung durch den
Spielteilnehmer möglich.
(8) Eine Spielteilnahme ist nach erfolgter Registrierung, einschließlich erfolgreicher
Identifizierung und erfolgter Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren, sowie erfolgreicher
Aufladung des Spielkontos möglich.
(9) Die Staatliche Lotterieverwaltung kann Spielteilnehmern ein sogenanntes „Spontanspiel“ mit
einer auf den Web-Seiten bekannt gegebenen maximalen Höhe („Spontanlimit“) bereits vor
Abschluss der Identifizierung ermöglichen.
•
Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das
Spielkonto per Kreditkarte nach erfolgter Registrierung sofort möglich.
•
Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das
Spielkonto per SEPA-Lastschrifteinzug nach erfolgter Registrierung und Freischaltung für die
erste SEPA-Lastschrift möglich. Soweit kein Freischaltbrief versendet wurde, ist die
Spielteilnahme nach erfolgter Registrierung sofort möglich.
•
Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das
Spielkonto per Überweisung nach erfolgter Registrierung und erfolgreicher Aufladung des
Spielkontos möglich.
Voraussetzung für eine Abschöpfung, insbesondere eine Gewinnabschöpfung beim
Spontanspiel ist eine erfolgreich abgeschlossene Identifizierung des Spielteilnehmers (vgl.
Nummer 8 Absatz 6). Vor diesem Zeitpunkt besteht eine Auszahlungssperre.
(10) Die Anmeldung und Authentifizierung für eine Spielteilnahme erfolgt mit der bei der
Registrierung angegebenen E-Mail Adresse und dem gewählten Passwort. Die Staatliche
Lotterieverwaltung behält sich eine Änderung des Authentifizierungsverfahrens vor (z. Bsp.
Authentifizierung mittels mTan-Verfahren). Sofern sich die Teilnahmebedingungen seit der
letzten Anmeldung geändert haben, muss der Spielteilnehmer diese in der neuen Version
akzeptieren, bevor er sich anmelden kann. Ein angemeldeter Kunde kann sich jederzeit
wieder abmelden. Erfolgt innerhalb einer Sitzung für eine gewisse Zeit keine Aktivität, so
erfolgt eine automatische Abmeldung.
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(11) Der weitere Ablauf einer Spielteilnahme im Einzelnen wird dem Spielteilnehmer im Rahmen
des Internet-Angebotes der Staatlichen Lotterieverwaltung bekannt gemacht.
6. Teilnahme
(1) Die Teilnahme an den Ziehungen erfolgt durch die Voraussage von Zahlen durch den
Spielteilnehmer.
Darüber hinaus kann der Spielteilnehmer Spielscheine im Internet vorab ausfüllen und in
seinem Benutzerprofil unter einer Kurzbezeichnung abspeichern. Der jeweilige Schein kann
unter seiner Kurzbezeichnung im Internet direkt oder als ABO aktiviert und gespielt werden.
(2) Auf Wunsch des Spielteilnehmers kann die Staatliche Lotterieverwaltung Voraussagen
mittels eines Zufallszahlengenerators vorschlagen.
(3) Die 7-stellige Losnummer im Zahlenbereich von 0 000 000 bis 9 999 999, deren letzte Ziffer
die Voraussage der Superzahl ist, wird durch die Staatliche Lotterieverwaltung vergeben und
kann vom Spielteilnehmer geändert werden.
(4) Der Spielteilnehmer kann vor verbindlicher Abgabe seiner Erklärung, am Spiel teilnehmen zu
wollen, eine Korrektur oder Löschung der von ihm elektronisch gewählten Voraussagen oder
der von der Staatlichen Lotterieverwaltung vorgeschlagenen Voraussagen vornehmen. Bei
mangelhaften Eintragungen wird der Spielteilnehmer zur manuellen Korrektur aufgefordert.
(5) Nach endgültiger Bestätigung durch den Spielteilnehmer ist ein Widerruf seines Angebotes
auf den Abschluss eines Spielvertrages bzw. ein Rücktritt vom Spielvertrag nach § 312 g
Abs. 2 Nr. 12 BGB nicht möglich.
(6) Für den Abschluss von Systemspielen sowie für das Spielen von Anteilen eines Anteilsystems kann sich der Spielteilnehmer nur einer von der Gesellschaft zugelassenen verkürzten Schreibweise bedienen, die von der Gesellschaft in Sonderbedingungen für Systemspiele festgelegt ist.
7. Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr
(1) Der Spieleinsatz für ein Spiel beträgt je Ziehung € 1,00. Der Spieleinsatz für einen Anteil
eines Anteilsystems beträgt je Ziehung € 4,--.
(2) Pro Spielauftrag kann jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Spielen gespielt werden.
(3) Für jeden Spielauftrag und/oder Spielteilnehmer kann von der Staatlichen Lotterieverwaltung
ein Höchsteinsatz festgelegt werden. Der Höchsteinsatz je Spielteilnehmer ist auf einen
Betrag von 1.000 € pro Monat begrenzt.
Der Spielteilnehmer hat bei der Registrierung und im Anschluss zu jeder Zeit die Möglichkeit,
ein individuelles tägliches, wöchentliches oder monatliches Einzahlungs- und damit
Verlustlimit festzulegen (Selbstlimitierung). Will der Spielteilnehmer das Einzahlungs- und
damit Verlustlimit erhöhen, so wird die Erhöhung erst nach einer Schutzfrist von sieben
Tagen wirksam. Wenn Einzahlungs- und damit Verlustlimits verringert werden, greifen die
neuen Limits für neue Spieleinsätze sofort.
(4) Für jeden Spielauftrag kann die Staatliche Lotterieverwaltung eine Bearbeitungsgebühr
erheben. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird auf den Web-Seiten der Staatlichen
Lotterieverwaltung bekannt gegeben.
(5) Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr mit Abgabe seiner
Erklärung, am Spiel teilnehmen zu wollen, zu zahlen. Die Bearbeitungsgebühr schließt die
für die Nutzung des Internet oder sonstige Kommunikation beim Spielteilnehmer anfallenden
Kosten nicht mit ein.
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8. Zahlungsverkehr über das Spielkonto
(1) Das im Rahmen der Registrierung unter Nummer 5 eingerichtete Spielkonto ermöglicht die
Bezahlung per Kreditkarte, SEPA-Lastschrifteinzug oder Banküberweisung. Hierzu kann der
Spielteilnehmer sein Spielkonto auch für eine spätere Spielteilnahme jederzeit per
Kreditkarte, SEPA-Lastschrifteinzug oder Banküberweisung aufladen.
Die Staatliche Lotterieverwaltung behält sich vor, weitere Zahlungsarten anzubieten und aus
wichtigen Gründen Spielteilnehmern Zahlungsarten zu verweigern.
(2) Zahlungsverkehr über Kreditkarte
Angeboten werden für das Bezahlen über Kreditkarte entsprechende Verfahren mit einem
Sicherheitsschlüssel nach dem jeweiligen Stand der Informationstechnik. Die jeweils von der
Staatlichen Lotterieverwaltung akzeptierten Kreditkarten, sowie die geltenden
Sicherheitsstandards werden auf den Web-Seiten bekannt gemacht.
Eine erfolgreiche Bezahlung und damit Spielteilnahme kann nur stattfinden, wenn die
Kreditkarte nicht gesperrt ist.
Der durch das Aufladen per Kreditkarte jeweils dem Spielkonto gutgeschriebene Betrag
kann nur für die Bezahlung der Spielteilnahme verwendet, nicht aber abgeschöpft werden
(Spieleinsatzbindung).
(3)
Zahlungsverkehr über das Spielkonto mittels SEPA-Lastschrifteinzug oder
Überweisung
Das Spielkonto ermöglicht neben der Kreditkartenzahlung auch die Bezahlung per SEPALastschrifteinzug und Banküberweisung.
Mit jedem SEPA-Lastschriftauftrag erteilt der Spielteilnehmer der Staatlichen
Lotterieverwaltung die Ermächtigung, den Einzug des entsprechenden Betrages von seinem
angegebenen Girokonto bei einem inländischen Kreditinstitut im SEPA-Lastschriftverfahren
durchzuführen. Das Girokonto muss auf den Namen des Spielteilnehmers lauten.
Bei Banküberweisungen auf das Spielkonto ist im Verwendungszweck die InternetKundennummer anzugeben. Die Bankverbindung lautet wie folgt:
Bayerische Landesbank,
BLZ: 700 500 00,
BIC: BYLADEMMXXX,
KtoNr: 440 24 805
IBAN: DE39 7005 0000 0044 0248 05.
(4) Eine Bezahlung und Spielteilnahme über das Spielkonto ist immer nur dann möglich, wenn
dieses eine ausreichende Deckung aufweist.
Kreditkartenzahlungen und SEPA-Lastschriften werden auf dem Spielkonto sofort,
Überweisungen werden erst nach Eintreffen des Geldbetrags auf dem Sammelkonto der
Staatlichen Lotterieverwaltung auf dem Spielkonto verbucht und zur Spieleinsatzzahlung zur
Verfügung gestellt.
(5) Die Firma infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden, ist
beauftragt, vor der Freischaltung des Spielkontos eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Bei
einer negativen Bonitätsrückmeldung sowie im Falle einer SEPA-Rücklastschrift wird das
Spielkonto gegen Aufladung per SEPA-Lastschrift gesperrt.
Für die Abwicklung von SEPA-Rücklastschriften ist die Firma TeleCash GmbH & Co. KG,
Konrad-Adenauer-Allee 1, 61118 Bad Vilbel als Zahlungsdienstleister beauftragt. Offene
Forderungen auf Grund von SEPA-Rücklastschriften, gegebenenfalls inkl. entstandener
Gebühren, gegen den Spielteilnehmer werden von der Staatlichen Lotterieverwaltung an die
Fa. TeleCash abgetreten. Das Inkasso bezüglich dieser Forderungen liegt bei TeleCash.
Für die Bonitätsüberprüfung durch die Staatliche Lotterieverwaltung erteilt der
Spielteilnehmer im Rahmen des Registrierungs- und Identifizierungsverfahrens – in
Übereinstimmung mit den Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – sein Einverständnis.
(6) Der Spielteilnehmer ist nach vollständiger Identifizierung berechtigt, sich sein Guthaben oder
Teile seines Guthabens – ausgenommen nicht verbrauchte Einzahlungen mittels
Kreditkarten – jederzeit auszahlen zu lassen, soweit keine Auszahlungssperre besteht. Der
Spielteilnehmer erhält den Auszahlbetrag per Banküberweisung auf die von ihm
angegebene und gespeicherte inländische Bankverbindung mit jeweils schuldbefreiender
Wirkung für die Staatliche Lotteriegesellschaft gutgeschrieben. Eine Verpflichtung, die
Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht.
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Auszahlungen aus dem Spielkonto, die dem Spielteilnehmer nach Anforderung nicht auf das
angegebene inländische Bankkonto überwiesen werden können, müssen vom
Spielteilnehmer binnen vier Wochen nach Erteilung des Auszahlungsauftrages bei der
Staatlichen Lotterieverwaltung München reklamiert werden. Im Falle der verspäteten
Geltendmachung erlischt der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.
Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, das Guthaben auf das vom Spielteilnehmer
angegebene inländische Bankkonto befreiend zu überweisen, soweit auf dem Spielkonto
binnen einer Frist von sechs Monaten keinerlei Kontobewegung (Spieleinsätze,
Gewinngutschriften, Überweisungen, SEPA-Lastschriften) stattgefunden hat. Ist dieser
Anweisungsversuch erfolglos verlaufen, so erlischt nach einem weiteren erfolglosen
Kontaktierungsversuch sowie einer weiteren Frist von drei Monaten der Anspruch auf
Auszahlung des Guthabens.
(7) Die Staatliche Lotterieverwaltung verwaltet die von den Spielteilnehmern eingezahlten
Gelder und die angefallenen Gewinne treuhänderisch für die Spielteilnehmer. Eine
Verzinsung erfolgt nicht.
9. Annahmeschluss
Den Zeitpunkt des Annahmeschlusses für die Teilnahme an den einzelnen Ziehungen bestimmt
die Staatliche Lotterieverwaltung und wird auf den Web-Seiten der Staatlichen Lotterieverwaltung
bekannt gegeben.
10. Anteilscheine/Anteilsystem
(1) Der Spielteilnehmer kann auch einen Spielauftrag über einen oder mehrere Anteile an einem
Anteilsystem erteilen. Das Anteilsystem wird aus einem oder mehreren Systemen (siehe
Nummer 6 Abs. 6) gebildet. Der Spielteilnehmer ist nach Zahl seiner Anteile am gesamten
Gewinn des Anteilsystems beteiligt.
(2) Die mögliche Teilnahme an den Zusatzlotterien Super 6 / Spiel 77 bzw. an der Lotterie
GlücksSpirale, sowie der Zusatzlotterie „Die Sieger-Chance“ erfolgt dagegen ungeteilt.
(3) Jeder Spielteilnehmer eines Anteilsystems erteilt der Staatlichen Lotterieverwaltung einen
von den anderen Spielteilnehmern unabhängigen, rechtlich selbständigen Spielauftrag für
die von ihm gewählte Zahl und Art der Anteile.
(4) Die Staatliche Lotterieverwaltung ist zur Entgegennahme der Anteilscheine nicht verpflichtet.
Insbesondere kann die Annahme der Anteilschein-Spielaufträge vor Annahmeschluss
(Nummer 9) beendet werden.
(5) Alle Voraussagen und die Superzahl werden mittels eines Zufallszahlengenerators durch die
Staatliche Lotterieverwaltung vergeben. Die Voraussagen und die Superzahl aller Anteile
eines Anteilsystems sind jeweils identisch.
(6) Hinsichtlich der Losnummer gilt Nummer 6 Abs. 3.
11. ABO-Spielteilnahmen
(1) Der Spielteilnehmer kann einen Spielschein oder abgespeicherten Spielschein als ABO
aktivieren. Die Laufzeit des ABOs ist unbegrenzt und unterteilt sich in verschieden lang
wählbare Teilnahmeperioden, zu denen jeweils die Zahlung des Spieleinsatzes und der
Bearbeitungsgebühr sowie eventuelle Kündigungen erfolgen. Voraussetzung ist
die
widerrufliche Ermächtigung, die Spieleinsätze und Bearbeitungsgebühren vor Beginn jeder
Teilnahmeperiode vom Spielkonto des Spielteilnehmers abzubuchen. Zusätzlich kann eine
widerrufliche Ermächtigung erteilt werden, um eventuelle Fälle der Unterdeckung des
Spielkontos durch jeweiligen Lastschrifteinzug von dem angegebenen Girokonto des
Spielteilnehmers auszugleichen („Automatisches Aufladen“). Der Spielteilnehmer hat dafür
Sorge zu tragen, dass vor jeder Teilnahmeperiode die Zahlung des Spieleinsatzes und der
Bearbeitungsgebühr mittels Abbuchung vom gedeckten Spielkonto und/oder SEPALastschrifteinzug von seinem Girokonto möglich ist.
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(2) Eine Änderung der Anzahl der Spiele, der Spielvoraussagen, der Losnummer sowie der
Teilnahme/Nichtteilnahme an den Lotterien Spiel 77 und/oder Super 6 und / oder
„GlücksSpirale“, sowie der Zusatzlotterie „Die Sieger-Chance“ ist ausgeschlossen. Für eine
Änderung ist die Deaktivierung / Kündigung des alten ABOs und Aktivierung eines neuen
geänderten
ABOs
erforderlich.
Abweichend
hiervon
werden
bei
Anteilscheinen/Anteilsystemen automatisch für jede Teilnahmeperiode generell neue
Spielvoraussagen und eine neue Superzahl mittels eines Zufallszahlengenerators vergeben
und per E-Mail mitgeteilt. Die übrigen Festlegungen sowie die Losnummer bleiben bestehen.
Diesbezügliche Änderungen erfordern ebenfalls eine Deaktivierung/Kündigung des alten
ABOs und Aktivierung eines neuen geänderten ABOs.
(3) Die ABO-Spielteilnahme kann von beiden Seiten jederzeit zum Ende einer
Teilnahmeperiode durch Deaktivierung des ABOs gekündigt werden. Ohne Kündigung
verlängert sich die Spielteilnahme um jeweils eine weitere Teilnahmeperiode. Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für die Staatliche
Lotteriegesellschaft liegt ein wichtiger Grund zur sofortigen Kündigung insbesondere dann
vor, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht oder die Sicherheit des
Spielgeschäfts nicht gewährleistet ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des
Spielgeschäfts nicht möglich ist oder wenn Ansprüche des Spielteilnehmers gegen die
Gesellschaft gepfändet werden. Die ABO-Spielteilnahme endet auch, wenn Gründe
vorliegen, die beim Normalspiel zur Abweisung des Spielauftrages führen, wie z.B. bei
Überschreitung des Spieleinsatzlimits, bei einer Spielsuchtsperre, bei einer Unterdeckung
des Spielkontos etc. Endet die Spielteilnahme während der Teilnahmeperiode, so wird der
Spieleinsatz, nicht aber die Bearbeitungsgebühr von der Gesellschaft anteilig erstattet.
(4) Anspruch des Spielteilnehmers auf Teilnahme an bestimmten Ziehungen ist
ausgeschlossen. Sollte die Teilnahme an einer Ziehung aus technischen oder sonstigen
Gründen nicht möglich sein, wird der Spielteilnehmer unverzüglich durch eine E-Mail
benachrichtigt, sodass er Gelegenheit hat, das ABO manuell zu spielen. Zur nächsten
Ziehung wird die ABO-Spielteilnahme fortgesetzt.
(5) Zustimmung zu Änderungen der Internet-Teilnahmebedingungen
(a) Über jede Änderung des Spieleinsatzes, des Gewinnplans oder einer sonstigen Änderung
der Teilnahmebedingungen der jeweiligen Spielart oder einer Änderung dieser
Bestimmungen wird der Spielteilnehmer durch die Staatliche Lotterieverwaltung auf
elektronischem Weg informiert. Ist diese Information erfolgt, so gilt die Änderung als
genehmigt, wenn der Spielteilnehmer nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang oder
gescheitertem Zugang schriftlich oder per E-Mail widerspricht.
Die Staatliche Lotterieverwaltung wird dann die geänderte Fassung der Bestimmungen den
weiteren Spielteilnahmen zu Grunde legen.
(b) Ein Widerspruch gilt als Kündigung für die Teilnahmeperiode, in die die von der Änderung
betroffene Ziehung fällt, sofern der Widerspruch mindestens 3 Arbeitstage vor dieser
Teilnahmeperiode bei der Gesellschaft eingegangen ist. Ansonsten gilt der Widerspruch als
Kündigung zur nächstfolgenden Teilnahmeperiode. Eventuell zu viel bezahlte Spieleinsätze
werden zurückerstattet.
12. Spielbenachrichtigung
(1) Nach Abgabe des Spielauftrages und der Übertragung der vollständigen Daten zur Zentrale
der Staatlichen Lotterieverwaltung wird mit der Abspeicherung sämtlicher Daten in der
Zentrale von dieser eine Spielauftragsnummer vergeben.
(2) Die Spielauftragsnummer dient der Zuordnung des Spielauftrages zu den in der Zentrale
gespeicherten Daten.
(3) Über den Abschluss dieses Vorganges wird der Spielteilnehmer - unbeschadet der
Regelung in Nummer 13 Abs. 2 - informiert (Spielbenachrichtigung).
(4) Die Spielbenachrichtigung umfasst Informationen zu
•
den Geschäftsangaben der Staatlichen Lotterieverwaltung,
-9-
•
den jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers sowie die Losnummer,
•
der Art und den Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die
Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien bzw. an der Lotterie GlücksSpirale,
sowie der Zusatzlotterie „Die Sieger-Chance“,
•
bei Systemspielen die Art des Systems sowie bei Anteilscheinen zusätzlich die Zahl
der Anteile
•
dem Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr
und
•
die
von
der
Zentrale
der
Staatlichen
Lotterieverwaltung
vergebene
Spielauftragsnummer.
(5) Darüber hinaus wird an den Spielteilnehmer zusätzlich eine elektronische Bestätigungsmail
(E-Mail) versandt, auf die er auch verzichten kann. Die Regelung in Nummer 13 Abs. 9 bleibt
hiervon unberührt.
(5) Die Spielteilnahme jedes Spielteilnehmers wird zudem in einem Kontoauszug erfasst. Wird
die Datenübertragung oder Anzeige von übermittelten Daten unterbrochen, kann der
Spielteilnehmer nach Wiederherstellung der elektronischen Verbindung dem Kontoauszug
auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg entnehmen, ob und mit welchem Inhalt
ein Spielvertrag zustande gekommen ist oder ob ein Spielvertrag nicht zustande
gekommen ist und die Daten neu eingegeben werden müssen.
13. Abschluss und Inhalt des Spielvertrages
(1) Der Spielvertrag wird zwischen der Staatlichen Lotterieverwaltung und dem Spielteilnehmer
abgeschlossen, wenn die Staatliche
Lotterieverwaltung das vom Spielteilnehmer
unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages nach Maßgabe der Nummer 13
Absatz 3 annimmt.
(2) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Vertragsangebot
durch die Staatliche Lotterieverwaltung angenommen wurde.
(3) Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn
• die übertragenen Daten und / oder die Daten des Quicktipps sowie die von der Zentrale
vergebenen Daten in der Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung aufgezeichnet und auf
dem sicheren Speichermedium abgespeichert sind, die auf dem sicheren Speichermedium
abgespeicherten Daten auswertbar sind und das sichere Speichermedium durch digitalen
oder physischen Verschluss rechtzeitig (d. h. vor Beginn der Ziehung der Gewinnzahlen)
gesichert ist und
• der Spieleinsatz sowie die Bearbeitungsgebühr vor Beginn der Ziehung bezahlt worden
sind, d. h. eine Abbuchung vom Spielkonto erfolgreich durchgeführt werden konnte.
(4) Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so kommt der Spielvertrag nicht zustande. Bei einem
ABO-Spiel müssen die Voraussetzungen für jede Ziehung der Teilnahmeperiode vorliegen.
Fehlt oder entfällt eine der Voraussetzungen, kommt die ABO-Spielteilnahme nicht zustande
bzw. endet sie. Vom Kreditinstitut nicht ausgeführte bzw. widerrufene SEPALastschrifteinzüge führen zum Ausschluss am Lastschrifteinzugsverfahren.
(5) Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitalen oder
physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten
maßgebend.
(6) Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, ein bei der Zentrale eingegangenes Angebot
auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen.
(7) Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
(8) Ein wichtiger Grund liegt u. A. vor, wenn
•
der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,
•
gegen den Teilnahmeausschluss aus Nummer 5 Absatz 2 verstoßen wurde
oder
- 10 -
•
die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die
gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, d. h. insbesondere
- der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Staatliche
Lotterieverwaltung erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten
Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Staatliche Lotterieverwaltung weitergeleitet
werden,
- der Spieler nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die
Spielteilnahme an die Staatliche Lotterieverwaltung weiterzuleitenden Betrag hingewiesen
wird,
- der Staatlichen Lotterieverwaltung die Vermittlung nicht offen gelegt wurde,
- ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder
steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie der
Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und
- der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat.
(9) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Angebot auf
Abschluss des Spielvertrages von der Staatlichen Lotterieverwaltung abgelehnt wurde bzw.
dass die Staatliche Lotterieverwaltung vom Spielvertrag zurückgetreten ist.
(10) Der Spielteilnehmer wird über die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines
Spielvertrages bzw. den Rücktritt vom Spielvertrag durch die Staatliche Lotterieverwaltung –
unbeschadet des Zugangsverzichts nach Nummer 13 Abs. 9 – unter seiner der Staatlichen
Lotterieverwaltung bekannten E-Mail-Adresse informiert.
(11) Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder wurde vom Spielvertrag zurückgetreten, so
kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der
Bearbeitungsgebühr geltend machen.
(12) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des Abschnitts III.
III. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
14. Umfang und Ausschluss der Haftung
(1) Die Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung für Schäden, die von ihr fahrlässig (auch
grob fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen,
und sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale der Staatlichen
Lotterieverwaltung beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird gemäß § 309
Nr. 7 b) BGB für spieltypische Risiken ausgeschlossen. Spieltypische Risiken liegen
insbesondere vor, wenn die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des
Spielgeschäftes für die Staatliche Lotterieverwaltung und / oder für die Spielteilnehmer
besteht.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen,
die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.
(3) Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im
Zusammenhang stehen, haftet die Staatliche Lotterieverwaltung dem Spielteilnehmer sowohl
für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
(4) Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haftet die Staatliche
Lotterieverwaltung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(5) Die Haftungsbeschränkungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schäden, die in den
Schutzbereich einer von der Staatlichen Lotterieverwaltung gegebenen Garantie oder
Zusicherung fallen sowie für die Haftung für Ansprüche aufgrund des
- 11 -
Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.
(6) In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen
Einrichtungen, derer sich die Staatliche Lotterieverwaltung zum Verarbeiten (z. B. Einlesen,
Übertragen und Speichern) der Daten bedient, haftet die Staatliche Lotterieverwaltung nicht.
Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen
dritter Personen entstanden sind. Die Staatliche Lotterieverwaltung haftet weiterhin nicht für
Schäden, die durch höhere Gewalt insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere
Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.
(7) In den Fällen, in denen eine Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung und ihrer
Erfüllungsgehilfen nach Abs. 6 ausgeschlossen wurde, werden der Spieleinsatz und die
Bearbeitungsgebühr auf Antrag dem Spielteilnehmer erstattet.
(8) Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der mit der Weiterleitung der Daten zur
Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung beauftragten Stellen im Zusammenhang mit dem
Spielvertrag.
(9) Vereinbarungen Dritter sind für die Staatliche Lotterieverwaltung nicht verbindlich.
(10) Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter
sich regeln.
(11) Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor
Vertragsschluss entstanden ist.
(12) Die Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss
vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt.
IV. GEWINNERMITTLUNG
15. Ziehung der Gewinnzahlen
(1) Für das LOTTO 6aus49 finden wöchentlich zwei Ziehungen, eine am Mittwoch und eine am
Samstag statt; bei jeder Ziehung
•
werden die jeweiligen 6 Gewinnzahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 49 ermittelt, wobei
jede Zahl nur einmal gezogen werden kann,
und
•
wird jeweils eine Superzahl aus der Zahlenreihe 0bis 9 ermittelt.
(2) Hierfür werden Ziehungsgeräte und 49 bzw. 10 gleichartige Kugeln, die insgesamt die
Zahlen 1 bis 49 bzw. insgesamt die Zahlen 0 bis 9 tragen, verwendet.
(3) Für den Ablauf der Ziehung bestimmt das die Ziehung durchführende Unternehmen einen
verantwortlichen Ziehungsleiter.
(4) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung alle
49 Kugeln abzüglich der bereits gezogenen Kugeln in der Ziehungstrommel bzw. 10 Kugeln
vorhanden sind.
(5) Der Ziehungsleiter trifft alle weiteren für den ordnungsgemäßen Ablauf notwendigen
Entscheidungen.
(6) Dazu gehören insbesondere Beginn und Ende der Ziehung und die Feststellung der
gezogenen Gewinnzahlen.
(7) Diese Feststellung ist die Grundlage für die Gewinnauswertung nach Nr. 16 Abs. 2.
- 12 -
(8) Besondere Vorkommnisse im Ziehungsablauf und die diesbezüglichen Entscheidungen
werden mit Begründung protokolliert.
(9) Ort und Zeitpunkt der Ziehungen bestimmt die Staatliche Lotterieverwaltung und wird im
Kundenmagazin und / oder unter lotto-bayern.de veröffentlicht.
(10) Die Ziehungen sind öffentlich und finden unter notarieller oder behördlicher Aufsicht und mit
Protokollierung statt.
16. Auswertung
(1) Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitalen oder physischen
Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium (siehe Nr. 13 Abs. 3) abgespeicherten
Daten.
(2) Die Auswertung erfolgt aufgrund der Gewinnzahlen, der Superzahl und den ergänzenden
Bedingungen für Systeme (Gewinntabellen und Auswertungsschemata).
17. Gewinnplan, Gewinnklassen
Es gewinnen im LOTTO 6aus49
in der Klasse 1
die Spielteilnehmer, die 6 Gewinnzahlen in einem
Spiel richtig vorausgesagt haben und deren
Losnummer in der Endziffer mit der gezogenen
1stelligen Superzahl übereinstimmt,
in der Klasse 2
die Spielteilnehmer, die 6 Gewinnzahlen
in der Klasse 3
die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnzahlen und die
Superzahl
in der Klasse 4
die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnzahlen
in der Klasse 5
die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnzahlen und die
Superzahl
in der Klasse 6
die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnzahlen
in der Klasse 7
die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnzahlen und die
Superzahl
in der Klasse 8
die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnzahlen
in der Klasse 9
die Spielteilnehmer, die 2 Gewinnzahlen und die
Superzahl
in einem Spiel richtig vorausgesagt haben.
18. Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnwahrscheinlichkeiten
(1) Von den Spieleinsätzen werden 50 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die
Spielteilnehmer ausgeschüttet.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des
vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr.
(3) Die Gewinnausschüttung verteilt sich auf die Gewinnklassen wie folgt:
Klasse 1
(6 Gewinnzahlen und Superzahl)
12,80 %
und
- 13 -
Gewinnbetrag der
Klasse 9
(Anzahl der Gewinne multipliziert mit dem festen Gewinnbetrag der
Gewinnklasse 9 von € 5,00)
(4) Die verbleibende Gewinnausschüttung verteilt sich auf die weiteren Gewinnklassen wie folgt:
Klasse 2
(6 Gewinnzahlen)
10 %
Klasse 3
(5 Gewinnzahlen und Superzahl)
5%
Klasse 4
(5 Gewinnzahlen)
15 %
Klasse 5
(4 Gewinnzahlen und Superzahl)
5%
Klasse 6
(4 Gewinnzahlen)
10 %
Klasse 7
(3 Gewinnzahlen und Superzahl)
10 %
Klasse 8
(3 Gewinnzahlen)
45 %
(5) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer Rundung auf ganze Zahlen in
den einzelnen Gewinnklassen:
Klasse 1
1 :
139.838.160
Klasse 2
1 :
15.537.573
Die Gewinnwahrscheinlichkeit für Gewinnklasse 2 berücksichtigt, dass theoretisch von 10
Spielscheinen mit unterschiedlicher Superzahl alle 6 Richtige aufweisen, jedoch nur Einer
eine richtige Superzahl und somit die Gewinnklasse 1 erzielt hat. – Ohne Berücksichtigung
der Superzahl beträgt die Gewinnwahrscheinlichkeit 1: 13.983.816.
Klasse 3
1 :
542.008
Klasse 4
1 :
60.223
Klasse 5
1 :
10.324
Klasse 6
Klasse 7
1 :
1 :
1.147
567
Klasse 8
1 :
63
Klasse 9
1 :
76
(6) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren
Gewinnklasse aus.
(7) Werden in einer Gewinnklasse keine Gewinne ermittelt, so wird die Gewinnausschüttung der
gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden Ziehung zugeschlagen.
(8) Werden in einer Gewinnklasse nach 12 aufeinander folgenden Ziehungen (6 Wochen) auch
in der nächstfolgenden Ziehung keine Gewinne ermittelt, so wird in dieser Ziehung die
Gewinnausschüttung der nächst niedrigeren Gewinnklasse, in der ein oder mehrere
Gewinne festgestellt werden, zugeschlagen.
(9) Werden in der Gewinnklasse 2 keine Gewinne ermittelt und werden in der Gewinnklasse 1
ein oder mehrere Gewinne festgestellt, so wird die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2
entgegen Absatz 6 der Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 in derselben Ziehung
zugeschlagen.
- 14 -
(10) Die Gewinnausschüttung wird innerhalb der Gewinnklassen gleichmäßig auf die Gewinne
verteilt.
(11) Abs. 10 findet wegen des festen Gewinnbetrages von € 5,00 in der Gewinnklasse keine
Anwendung.
(12) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer höheren Gewinnklasse
nicht übersteigen.
(13) Tritt ein derartiger Fall ein, so werden die Gewinnausschüttungen beider Gewinnklassen
zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen verteilt.
(14) Abs. 12 und 13 finden keine Anwendung auf die Gewinnklasse 9. In Abhängigkeit der
Gewinne in den anderen Gewinnklassen kann die Gewinnklasse 9 den Gewinnbetrag in den
anderen Gewinnklassen überschreiten.
(15) Einzelgewinne werden auf durch € 0,10 teilbare Beträge abgerundet.
(16) Gewinne der 1. und 2. Gewinnklasse von mehr als € 100.000,- können sich ändern, wenn
bis zur Fälligkeit des Gewinns gemäß Nummer 18 Absatz 1 weitere berechtigte
Gewinnansprüche festgestellt werden. Dies gilt entsprechend für die Auszahlung der hierauf
basierenden anteiligen Gewinne von Anteilschein-Spielaufträgen der Anteilsysteme.
(17) Wird eine Ziehung gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt, so werden die
Gewinnausschüttungen der beteiligten Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung
gemeinsamer Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt.
(18) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch
Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden
(z. B. zur Ausspielung von Rundungsbeträgen gemäß Nr. 20 Abs. 1 oder verfallenen
Gewinnen gemäß Abschnitt VI.).
19. Verteilung der Gewinne bei Anteilscheinen/Anteilsystemen
(1) Der Gesamtgewinn eines Anteilschein-Spielauftrages wird gewinnklassenbezogen
errechnet. Hierzu werden in einem Anteilsystem für jede Gewinnklasse alle nach Nr. 18
anfallenden Einzelgewinne addiert und durch die Gesamtanzahl der Anteile des jeweiligen
Anteilsystems geteilt. Dieser Gewinn pro Gewinnklasse und Einzelanteil eines Anteilsystems
ist mit der Anzahl der jeweils erworbenen Anteile zu multiplizieren und wird auf durch € 0,01
teilbare Beträge abgerundet.
(2) Die Summe der jeweils nach Absatz 1 ermittelten gewinnklassenbezogenen Gewinne eines
Anteilschein-Spielauftrages stellt den Gesamtgewinn eines Anteilschein-Spielauftrages dar.
V. GEWINNAUSZAHLUNG
20. Fälligkeit des Gewinnanspruchs
(1) Gewinne der 1. und 2. Gewinnklasse von mehr als € 100.000,-- werden nach Ablauf einer
Woche seit der Ziehung am zweiten bundesweiten Werktag fällig und zur Auszahlung
gebracht. Dies gilt entsprechend für die Auszahlung der hierauf basierenden anteiligen
Gewinne von Anteilschein-Spielaufträgen der Anteilsysteme.
(2) Alle anderen Gewinne werden nach der Gewinn- und Quotenfeststellung ohne schuldhaftes
Zögern ausgezahlt.
21. Gewinnbenachrichtigung
(1) Auf Wunsch erhält der Spielteilnehmer im Gewinnfall eine elektronische Gewinnmail, die ihn
über den Gewinn informiert.
- 15 -
(2) Spielteilnehmer, die einen Einzelgewinn der 1. und 2. Gewinnklasse von mehr als €
100.000,-- erzielt haben, erhalten eine schriftliche Gewinnbenachrichtigung.
22. Gewinnauszahlung
(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, die bei der Gewinnauszahlung bzw. -zustellung entstehenden
Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
(2) Eine Verrechnung von Gewinnen aus der Teilnahme an der Lotterie mit dem monatlichen
Einsatzlimit in Höhe von 1.000,00 € ist nicht möglich.
(3) Gewinnauszahlung bis einschließlich € 2.500,00
Gewinne bis einschließlich € 2.500,-- werden mit befreiender Wirkung direkt dem Spielkonto
des Spielteilnehmers gutgeschrieben. Eine Auszahlung auf die inländische Bankverbindung
des Spielteilnehmers richtet sich nach Nr. 8 Abs. 6.
(4) Gewinnauszahlung über € 2.500,00
Gewinne über € 2.500,-- werden direkt dem Spielkonto des Spielteilnehmers befreiend
gutgeschrieben. Soweit keine Auszahlungssperre vorhanden und eine inländische
Bankverbindung hinterlegt ist, werden Gewinne über € 2.500,-- sodann automatisch auf das
zuletzt benannte inländische Bankkonto befreiend überwiesen. Eine Verpflichtung, die
Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht. Im Übrigen richtet sich eine
Auszahlung auf die inländische Bankverbindung des Spielteilnehmers nach Nummer 8 Abs.
6.
VI. VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN
Für die Geltendmachung und die Verjährung von Ansprüchen gelten die gesetzlichen
Verjährungsregelungen.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
23. Änderung von Kundendaten, Zusendung von Erklärungen
(1) Der Spielteilnehmer hat unverzüglich Anschriften- und Kontoänderungen sowie Änderungen
der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
(2) Schriftliche Erklärungen der Staatlichen Lotterieverwaltung an die letzte der Staatlichen
Lotterieverwaltung bekannt gegebene Anschrift des Spielteilnehmers gelten drei Tage nach
Aufgabe bei der Post als diesem zugegangen, es sei denn, die Erklärung ist von besonderer
Bedeutung.
24. Datenschutz
(1) Die Staatliche Lotterieverwaltung speichert und verarbeitet die vom Spielteilnehmer
angegebenen personenbezogenen Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur insoweit, als es für die Durchführung
des Spielvertrages notwendig ist.
(2) Soweit die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von bestimmten Daten im Rahmen der
Internet-Spielplattform nicht schon gesetzlich erlaubt ist, willigt der Kunde mit seiner
Registrierung auf den Web-Seiten der Staatlichen Lotterieverwaltung lotto-bayern.de in die
zur Spielteilnahme notwendige Nutzung seiner Daten ein.
25. Sorgfaltspflichten des Spielteilnehmers
(1) Das Anmelde-Passwort ist vom Spielteilnehmer geheim zu halten. Der Spielteilnehmer kann
sein Passwort jederzeit ändern und sollte von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen.
- 16 -
(2) Jegliche Verfügungen, die von unberechtigten Dritten aufgrund der Kenntnis dieses
Passwortes getroffen werden, gehen zu Lasten des registrierten Spielteilnehmers.
VIII. INKRAFTTRETEN
Diese durch die Regierung der Oberpfalz genehmigten Internet-Teilnahmebedingungen gelten
erstmals für die Ziehung am Samstag, den 2. Juli 2016.
München, April 2016
Der Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung
- 17 -
Internet-Teilnahmebedingungen
EUROJACKPOT
Gültig ab Montag, 27. Juni 2016
Präambel
P1
Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig:
1.
das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die
Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel
darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in
geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, sowie der Entwicklung und Ausbreitung
von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3.
den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor
betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und
Begleitkriminalität abgewehrt werden.
P2
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein
ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird EUROJACKPOT mit anderen
Unternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung zu den
nachfolgenden Bedingungen veranstaltet / durchgeführt.
P3
Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen
einer gemeinsamen Poolung statt.
P4
Die in diesen Internet-Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten
gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum
Nachteil eines Geschlechts verwendet.
I. ALLGEMEINES
1. Organisation
(1) Der Freistaat Bayern ermöglicht die Teilnahme an EUROJACKPOT über das Internet. Es
wird durch die Staatliche Lotterieverwaltung, Theresienhöhe 11, 80339 München, unter
der Glücksspielaufsicht der Regierung der Oberpfalz betrieben.
(2) Der Freistaat Bayern führt EUROJACKPOT koordiniert mit anderen deutschen und
europäischen Unternehmen durch.
(3) Für die Durchführung von EUROJACKPOT werden zwei von einander unabhängige
Kontrollzentren eingesetzt, an die vor der jeweiligen Ziehung der Gewinnzahlen von
jedem Unternehmen die Kombinationsdatei aller gespielten Voraussagen der
betreffenden Ziehung zu Poolungszwecken übermittelt wird.
(4) Das Vertriebsgebiet umfasst den Freistaat Bayern.
2. Verbindlichkeit der Internet-Teilnahmebedingungen
(1) Für die Teilnahme an den Ziehungen des EUROJACKPOT im Internet sind allein diese
Internet-Teilnahmebedingungen der Staatlichen Lotterieverwaltung einschließlich
eventuell ergänzender Bedingungen (z. B. ergänzende Bedingungen für Systemspiele
und Teilnahmebedingungen für Sonderauslosungen) maßgebend.
- 18 -
(2) Der Spielteilnehmer erkennt diese Internet-Teilnahmebedingungen einschließlich eventuell
ergänzender Bedingungen erstmalig mit seiner Registrierung und danach für jede
Spielteilnahme spätestens mit Abgabe seines Spielangebotes als verbindlich an.
(3) Diese Internet-Teilnahmebedingungen sind auf den Web-Seiten der Staatlichen
Lotterieverwaltung einzusehen und ausdruckbar. Dies gilt auch für etwaige Änderungen
und Ergänzungen der Internet-Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende
Bedingungen.
3. Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand des EUROJACKPOT
(1) Im Rahmen des EUROJACKPOT wird wöchentlich eine Ziehung, in der Regel am Freitag
durchgeführt. Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der
jeweiligen Ziehung zur Zentrale fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die
dem Annahmeschluss folgt, wenn die Kombinationsdatei vollständig, fehlerfrei und rechtzeitig
vor der Ziehung an die Kontrollzentren zur Ziehung übermittelt wurde (vgl. Nummer 1 Abs. 3).
(2) Der Spielteilnehmer kann die ausschließliche Teilnahme an einer oder mehreren Ziehungen
wählen (Spielzeitraum). In diesem Fall nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige Daten
bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Ziehung zur Zentrale fehlerfrei übertragen wurden,
an der/den Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt/folgen, wenn die Kombinationsdatei
der jeweiligen Ziehung vollständig, fehlerfrei und rechtzeitig vor der Ziehung an die
Kontrollzentren zur Poolung übermittelt wurde (vgl. Nummer 1 Abs. 3).
(3) Gegenstand (Spielformel) von EUROJACKPOT ist die Voraussage von 5 Zahlen aus der
Zahlenreihe 1 bis 50 und zusätzlich die Voraussage von zwei Zahlen aus der Zahlenreihe 1
bis 10; die Gewinnermittlung richtet sich nach Abschnitt IV.
4. Spielgeheimnis
Die Staatliche Lotterieverwaltung wahrt das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des
Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden.
Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der Staatlichen Lotterieverwaltung bleiben hiervon
unberührt.
II. Spielvertrag
(1) Ein Spielteilnehmer kann am EUROJACKPOT teilnehmen, indem er mittels der von der
Staatlichen Lotterieverwaltung bereit gehaltenen Web-Seiten ein Angebot auf Abschluss
eines Spielvertrages abgibt.
(2) Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Spielangebotes eine Spielbenachrichtigung auf
elektronischem Wege (vgl. Nummer 11).
(3) Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt
zwischen dem Spielteilnehmer und der Staatlichen Lotterieverwaltung zustande.
5. Voraussetzungen für die Spielteilnahme
(1) Die Teilnahme an den Ziehungen ist nur mit den von der Staatlichen Lotterieverwaltung
jeweils für die Spielteilnahme zugelassenen Verfahren auf den Web-Seiten möglich.
(2) Die Spielteilnahme Minderjähriger und gesperrter Spieler ist gesetzlich unzulässig. Der
Ausschluss Minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und
Authentifizierung gewährleistet. Die Staatliche Lotterieverwaltung beteiligt sich am
gesetzlich vorgeschriebenen Sperrsystem.
(3) Eine Spielteilnahme ist nur für Spielteilnehmer mit Wohnsitz (Postleitzahl und Wohnort) im
Vertriebsgebiet der Staatlichen Lotterieverwaltung (Freistaat Bayern) zulässig. Sofern der
Spielteilnehmer über seinen Wohnsitz und/oder sein Geburtsdatum falsche Angaben
macht, kann die Staatliche Lotterieverwaltung gemäß Nummer 12 Abs. 7 vom
Spielvertrag zurücktreten oder diesen wegen Täuschung/Irrtums anfechten.
- 19 -
(4) Der Spielteilnehmer hat sich vor der ersten Spielteilnahme entsprechend dem
festgelegten Verfahren unter Angabe der für die Spielabwicklung erforderlichen Daten auf
elektronischem Wege über die Web-Seiten der Staatlichen Lotterieverwaltung mit seinen
persönlichen Daten zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung erfolgt eine persönliche
Identifizierung des Spielteilnehmers. Hierzu nutzt die Staatliche Lotterieverwaltung
verschiedene Verfahren, die während der Registrierung auf den Web-Seiten näher
erläutert werden.
Insbesondere ist die Staatliche Lotterieverwaltung berechtigt, die Alters- und
Adressangaben des Spielteilnehmers durch Abgleich mit Referenzdateien eines
verbundenen Auskunftsinstitutes (z. Bsp. Schufa Identitätscheck Premium, etc.) zu
überprüfen und eine abschließende persönliche Identifizierung in einer bayerischen LottoAnnahmestelle oder über das Postident-Verfahren zu verlangen.
Die Staatliche Lotterieverwaltung behält sich die Einführung von weiteren bzw.
geänderten Identifizierungsverfahren, wie z. Bsp. die alleinige persönliche Identifizierung
des Spielteilnehmers in einer bayerischen Lotto-Annahmestelle vor.
Für die Auskunftseinholung durch die Staatliche Lotterieverwaltung erteilt der
Spielteilnehmer im Rahmen des Registrierungs- und Identifizierungsverfahrens – in
Übereinstimmung mit den Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – sein Einverständnis.
(5) Während der Registrierung erhält der Spielteilnehmer seine persönliche InternetKundennummer, sowie ein Spielkonto. Jeder Spielteilnehmer darf sich nur einmal
registrieren und erhält lediglich ein Spielkonto. Für die Einrichtung seines Spielkontos hat
der Spielteilnehmer eine deutsche, inländische Bankverbindung auf seinen Namen
anzugeben und die Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren zu erteilen. Als
Zugangsparameter für die Spielteilnahmen („Anmelden“ und „Abmelden“) trägt der
Spielteilnehmer im Rahmen seiner Registrierung seine gültige E-Mail Adresse und ein
von ihm gewähltes sicheres Passwort ein. Beides kann später vom Spielteilnehmer nach
Bedarf geändert werden.
(6) Die Staatliche Lotterieverwaltung hat das Recht, aus wichtigen Gründen eine
Registrierung zu verweigern. Erst nach erfolgreicher Registrierung erhält der
Spielteilnehmer eine Bestätigungsmail.
Der Spielteilnehmer hat die Richtigkeit der registrierten Daten unverzüglich zu prüfen und
Fehler mitzuteilen.
(7) Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, für die Teilnahme am SEPALastschriftverfahren im Rahmen der Registrierung und Einrichtung des Spielkontos einen
postalischen Brief (Freischaltbrief) an die vom Spielteilnehmer angegebene Adresse mit
einem Freischaltcode zu übersenden. In diesem Fall ist eine Aufladung des Spielkontos
und Bezahlung mittels SEPA-Lastschrifteinzuges erst nach erfolgter Freischaltung durch
den Spielteilnehmer möglich.
(8) Eine Spielteilnahme ist nach erfolgter Registrierung, einschließlich erfolgreicher
Identifizierung und erfolgter Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren, sowie
erfolgreicher Aufladung des Spielkontos möglich.
(9) Die Staatliche Lotterieverwaltung kann Spielteilnehmern ein sogenanntes „Spontanspiel“
mit einer auf den Web-Seiten bekannt gegebenen maximalen Höhe („Spontanlimit“)
bereits vor Abschluss der Identifizierung ermöglichen.
•
Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto
per Kreditkarte nach erfolgter Registrierung sofort möglich.
•
Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto
per SEPA-Lastschrifteinzug nach erfolgter Registrierung und Freischaltung für die erste
SEPA-Lastschrift möglich. Soweit kein Freischaltbrief versendet wurde, ist die
Spielteilnahme nach erfolgter Registrierung sofort möglich.
•
Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto
per Überweisung nach erfolgter Registrierung und erfolgreicher Aufladung des
Spielkontos möglich.
Voraussetzung für eine Abschöpfung, insbesondere eine Gewinnabschöpfung beim
Spontanspiel ist eine erfolgreich abgeschlossene Identifizierung des Spielteilnehmers
(vgl. Nummer 8 Absatz 6). Vor diesem Zeitpunkt besteht eine Auszahlungssperre.
- 20 -
(10) Die Anmeldung und Authentifizierung für eine Spielteilnahme erfolgt mit der bei der
Registrierung angegebenen E-Mail Adresse und dem gewählten Passwort. Die Staatliche
Lotterieverwaltung behält sich eine Änderung des Authentifizierungsverfahrens vor (z.
Bsp. Authentifizierung mittels mTan-Verfahren). Sofern sich die Teilnahmebedingungen
seit der letzten Anmeldung geändert haben, muss der Spielteilnehmer diese in der neuen
Version akzeptieren, bevor er sich anmelden kann. Ein angemeldeter Kunde kann sich
jederzeit wieder abmelden. Erfolgt innerhalb einer Sitzung für eine gewisse Zeit keine
Aktivität, so erfolgt eine automatische Abmeldung.
(11) Der weitere Ablauf einer Spielteilnahme im Einzelnen wird dem Spielteilnehmer im
Rahmen des Internet-Angebotes der Staatlichen Lotterieverwaltung bekannt gemacht.
6. Teilnahme
(1) Die Teilnahme an den Ziehungen erfolgt durch die Voraussage von Zahlen durch den
Spielteilnehmer.
Darüber hinaus kann der Spielteilnehmer Spielscheine im Internet vorab ausfüllen und in
seinem Benutzerprofil unter einer Kurzbezeichnung abspeichern. Der jeweilige Schein
kann unter seiner Kurzbezeichnung im Internet direkt oder als ABO oder JACKPOT-Jäger
aktiviert und gespielt werden.
(2) Auf Wunsch des Spielteilnehmers kann die Staatliche Lotterieverwaltung Voraussagen
mittels eines Zufallszahlengenerators vorschlagen.
(3) Die 7-stellige Losnummer im Zahlenbereich von 0 000 000 bis 9 999 999, deren letzte
Ziffer die Voraussage der Superzahl ist, wird durch die Staatliche Lotterieverwaltung
vergeben und kann vom Spielteilnehmer geändert werden.
(4) Der Spielteilnehmer kann vor verbindlicher Abgabe seiner Erklärung, am Spiel
teilnehmen zu wollen, eine Korrektur oder Löschung der von ihm elektronisch gewählten
Voraussagen oder der von der Staatlichen Lotterieverwaltung vorgeschlagenen
Voraussagen vornehmen. Bei mangelhaften Eintragungen wird der Spielteilnehmer zur
manuellen Korrektur aufgefordert.
(5) Nach endgültiger Bestätigung durch den Spielteilnehmer ist ein Widerruf seines
Angebotes auf den Abschluss eines Spielvertrages bzw. ein Rücktritt vom Spielvertrag
§ 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB nicht möglich.
(6) Für den Abschluss von Systemspielen kann sich der Spielteilnehmer nur einer von der
Staatlichen Lotterieverwaltung zugelassenen verkürzten Schreibweise bedienen, die von
der Staatlichen Lotterieverwaltung in Sonderbedingungen für Systemspiele festgelegt ist.
7. Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr
(1) Der Spieleinsatz für ein Spiel beträgt je Ziehung € 2,00.
(2) Pro Spielauftrag kann jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Spielen gespielt werden.
(3)
Für jeden Spielauftrag und/oder Spielteilnehmer kann von der Staatlichen
Lotterieverwaltung ein Höchsteinsatz festgelegt werden. Der Höchsteinsatz je
Spielteilnehmer ist auf einen Betrag von 1.000 € pro Monat begrenzt.
Der Spielteilnehmer hat bei der Registrierung und im Anschluss zu jeder Zeit die
Möglichkeit, ein individuelles tägliches, wöchentliches oder monatliches Einzahlungs- und
damit Verlustlimit festzulegen (Selbstlimitierung). Will der Spielteilnehmer das
Einzahlungs- und damit Verlustlimit erhöhen, so wird die Erhöhung erst nach einer
Schutzfrist von sieben Tagen wirksam. Wenn Einzahlungs- und damit Verlustlimits
verringert werden, greifen die neuen Limits für neue Spieleinsätze sofort.
(4) Für jeden Spielauftrag kann die Staatliche Lotterieverwaltung eine Bearbeitungsgebühr
erheben. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird auf den Web-Seiten der Staatlichen
Lotterieverwaltung bekannt gegeben.
- 21 -
(5) Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr mit Abgabe seiner
Erklärung, am Spiel teilnehmen zu wollen, zu zahlen. Die Bearbeitungsgebühr schließt
die für die Nutzung des Internet oder sonstige Kommunikation beim Spielteilnehmer
anfallenden Kosten nicht mit ein.
8. Zahlungsverkehr über das Spielkonto
(1) Das im Rahmen der Registrierung unter Nummer 5 eingerichtete Spielkonto ermöglicht
die Bezahlung per Kreditkarte, SEPA-Lastschrifteinzug oder Banküberweisung. Hierzu
kann der Spielteilnehmer sein Spielkonto auch für eine spätere Spielteilnahme jederzeit
per Kreditkarte, SEPA-Lastschrifteinzug oder Banküberweisung aufladen.
Die Staatliche Lotterieverwaltung behält sich vor, weitere Zahlungsarten anzubieten und
aus wichtigen Gründen Spielteilnehmern Zahlungsarten zu verweigern.
(2) Zahlungsverkehr über Kreditkarte
Angeboten werden für das Bezahlen über Kreditkarte entsprechende Verfahren mit
einem Sicherheitsschlüssel nach dem jeweiligen Stand der Informationstechnik. Die
jeweils von der Staatlichen Lotterieverwaltung akzeptierten Kreditkarten, sowie die
geltenden Sicherheitsstandards werden auf den Web-Seiten bekannt gemacht.
Eine erfolgreiche Bezahlung und damit Spielteilnahme kann nur stattfinden, wenn die
Kreditkarte nicht gesperrt ist.
Der durch das Aufladen per Kreditkarte jeweils dem Spielkonto gutgeschriebene Betrag
kann nur für die Bezahlung der Spielteilnahme verwendet, nicht aber abgeschöpft werden
(Spieleinsatzbindung).
(3) Zahlungsverkehr über das Spielkonto mittels SEPA-Lastschrifteinzug oder
Überweisung
Das Spielkonto ermöglicht neben der Kreditkartenzahlung auch die Bezahlung per SEPALastschrifteinzug und Banküberweisung.
Mit jedem SEPA-Lastschriftauftrag erteilt der Spielteilnehmer der Staatlichen
Lotterieverwaltung die Ermächtigung, den Einzug des entsprechenden Betrages von
seinem angegebenen Girokonto bei einem inländischen Kreditinstitut im SEPALastschriftverfahren durchzuführen. Das Girokonto muss auf den Namen des
Spielteilnehmers lauten.
Bei Banküberweisungen auf das Spielkonto ist im Verwendungszweck die InternetKundennummer anzugeben. Die Bankverbindung lautet wie folgt:
Bayerische Landesbank,
BLZ: 700 500 00,
BIC: BYLADEMMXXX,
KtoNr: 440 24 805
IBAN: DE39 7005 0000 0044 0248 05.
(4) Eine Bezahlung und Spielteilnahme über das Spielkonto ist immer nur dann möglich,
wenn dieses eine ausreichende Deckung aufweist.
Kreditkartenzahlungen und SEPA-Lastschriften werden auf dem Spielkonto sofort,
Überweisungen werden erst nach Eintreffen des Geldbetrags auf dem Sammelkonto der
Staatlichen Lotterieverwaltung auf dem Spielkonto verbucht und zur Spieleinsatzzahlung
zur Verfügung gestellt.
(5) Die Firma infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden, ist
beauftragt, vor der Freischaltung des Spielkontos eine Bonitätsprüfung durchzuführen.
Bei einer negativen Bonitätsrückmeldung sowie im Falle einer SEPA-Rücklastschrift wird
das Spielkonto gegen Aufladung per SEPA-Lastschrift gesperrt.
Für die Abwicklung von SEPA-Rücklastschriften ist die Firma TeleCash GmbH & Co. KG,
Konrad-Adenauer-Allee 1, 61118 Bad Vilbel als Zahlungsdienstleister beauftragt. Offene
Forderungen auf Grund von SEPA-Rücklastschriften, gegebenenfalls inkl. entstandener
Gebühren, gegen den Spielteilnehmer werden von der Staatlichen Lotterieverwaltung an
die Fa. TeleCash abgetreten. Das Inkasso bezüglich dieser Forderungen liegt bei
TeleCash.
Für die Bonitätsüberprüfung durch die Staatliche Lotterieverwaltung erteilt der
Spielteilnehmer im Rahmen des Registrierungs- und Identifizierungsverfahrens – in
Übereinstimmung mit den Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – sein Einverständnis.
- 22 -
(6) Der Spielteilnehmer ist nach vollständiger Identifizierung berechtigt, sich sein Guthaben
oder Teile seines Guthabens – ausgenommen nicht verbrauchte Einzahlungen mittels
Kreditkarten – jederzeit auszahlen zu lassen, soweit keine Auszahlungssperre besteht.
Der Spielteilnehmer erhält den Auszahlbetrag per Banküberweisung auf die von ihm
angegebene und gespeicherte inländische Bankverbindung mit jeweils schuldbefreiender
Wirkung für die Staatliche Lotteriegesellschaft gutgeschrieben. Eine Verpflichtung, die
Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht.
Auszahlungen aus dem Spielkonto, die dem Spielteilnehmer nach Anforderung nicht auf
das angegebene inländische Bankkonto überwiesen werden können, müssen vom
Spielteilnehmer binnen vier Wochen nach Erteilung des Auszahlungsauftrages bei der
Staatlichen Lotterieverwaltung München reklamiert werden. Im Falle der verspäteten
Geltendmachung erlischt der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.
Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, das Guthaben auf das vom
Spielteilnehmer angegebene inländische Bankkonto befreiend zu überweisen, soweit auf
dem Spielkonto binnen einer Frist von sechs Monaten keinerlei Kontobewegung
(Spieleinsätze, Gewinngutschriften, Überweisungen, SEPA-Lastschriften) stattgefunden
hat. Ist dieser Anweisungsversuch erfolglos verlaufen, so erlischt nach einem weiteren
erfolglosen Kontaktierungsversuch sowie einer weiteren Frist von drei Monaten der
Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.
(7) Die Staatliche Lotterieverwaltung verwaltet die von den Spielteilnehmern eingezahlten
Gelder und die angefallenen Gewinne treuhänderisch für die Spielteilnehmer. Eine
Verzinsung erfolgt nicht.
9. Annahmeschluss
Den Zeitpunkt des Annahmeschlusses für die Teilnahme an den einzelnen Ziehungen
bestimmt die Staatliche Lotterieverwaltung und wird auf den Web-Seiten der Staatlichen
Lotterieverwaltung bekannt gegeben.
10. ABO-Spielteilnahmen
(1) Der Spielteilnehmer kann einen Spielschein oder abgespeicherten Spielschein als ABO
aktivieren. Die Laufzeit des ABOs ist unbegrenzt und unterteilt sich in verschieden lang
wählbare Teilnahmeperioden, zu denen jeweils die Zahlung des Spieleinsatzes und der
Bearbeitungsgebühr sowie eventuelle Kündigungen erfolgen. Voraussetzung ist die
widerrufliche Ermächtigung, die Spieleinsätze und Bearbeitungsgebühren vor Beginn
jeder Teilnahmeperiode vom Spielkonto des Spielteilnehmers abzubuchen. Zusätzlich
kann eine widerrufliche Ermächtigung erteilt werden, um eventuelle Fälle der
Unterdeckung des Spielkontos durch jeweiligen SEPA-Lastschrifteinzug von dem
angegebenen Girokonto des Spielteilnehmers auszugleichen („Automatisches Aufladen“).
Der Spielteilnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass vor jeder Teilnahmeperiode die
Zahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr mittels Abbuchung vom
gedeckten Spielkonto und/oder SEPA-Lastschrifteinzug von seinem Girokonto möglich
ist.
(2) Eine Änderung der Anzahl der Spiele,der Spielvoraussagen, der Losnummer sowie der
Teilnahme/Nichtteilnahme an den Lotterien Spiel 77 und/oder Super 6 und / oder
„GlücksSpirale“, sowie der Zusatzlotterie „Die Sieger-Chance“ ist ausgeschlossen. Für
eine Änderung ist die Deaktivierung/Kündigung des alten ABOs und Aktivierung eines
neuen geänderten ABOs erforderlich.
(3)
Die ABO-Spielteilnahme kann von beiden Seiten jederzeit zum Ende einer
Teilnahmeperiode durch Deaktivierung des ABOs gekündigt werden. Ohne Kündigung
verlängert sich die Spielteilnahme um jeweils eine weitere Teilnahmeperiode. Das Recht
zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für die
Staatliche Lotteriegesellschaft liegt ein wichtiger Grund zur sofortigen Kündigung
insbesondere dann vor, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht oder die
Sicherheit des Spielgeschäfts nicht gewährleistet ist oder die ordnungsgemäße
Abwicklung des Spielgeschäfts nicht möglich ist oder wenn Ansprüche des
Spielteilnehmers gegen die Gesellschaft gepfändet werden. Die ABO-Spielteilnahme
endet auch, wenn Gründe vorliegen, die beim Normalspiel zur Abweisung des
- 23 -
Spielauftrages führen, wie z.B. bei Überschreitung des Spieleinsatzlimits, bei einer
Spielsuchtsperre, bei einer Unterdeckung des Spielkontos etc. Endet die Spielteilnahme
während der Teilnahmeperiode, so wird der Spieleinsatz, nicht aber die
Bearbeitungsgebühr von der Gesellschaft anteilig erstattet.
(4)
Anspruch des Spielteilnehmers auf Teilnahme an bestimmten Ziehungen ist
ausgeschlossen. Sollte die Teilnahme an einer Ziehung aus technischen oder sonstigen
Gründen nicht möglich sein, wird der Spielteilnehmer unverzüglich durch eine E-Mail
benachrichtigt, sodass er Gelegenheit hat, das ABO manuell zu spielen. Zur nächsten
Ziehung wird die ABO-Spielteilnahme fortgesetzt.
(5) Zustimmung zu Änderungen der Internet-Teilnahmebedingungen
(a) Über jede Änderung des Spieleinsatzes, des Gewinnplans oder einer sonstigen Änderung
der Teilnahmebedingungen der jeweiligen Spielart oder einer Änderung dieser
Bestimmungen wird der Spielteilnehmer durch die Staatliche Lotterieverwaltung auf
elektronischem Weg informiert. Ist diese Information erfolgt, so gilt die Änderung als
genehmigt, wenn der Spielteilnehmer nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang oder
gescheitertem Zugang schriftlich oder per E-Mail widerspricht.
Die Staatliche Lotterieverwaltung wird dann die geänderte Fassung der Bestimmungen
den weiteren Spielteilnahmen zu Grunde legen.
(b) Ein Widerspruch gilt als Kündigung für die Teilnahmeperiode, in die die von der Änderung
betroffene Ziehung fällt, sofern der Widerspruch mindestens 3 Arbeitstage vor dieser
Teilnahmeperiode bei der Gesellschaft eingegangen ist. Ansonsten gilt der Widerspruch
als Kündigung zur nächstfolgenden Teilnahmeperiode. Eventuell zu viel bezahlte
Spieleinsätze werden zurückerstattet.
11. Spielbenachrichtigung
(1) Nach Abgabe des Spielauftrages und der Übertragung der vollständigen Daten zur
Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung wird mit der Abspeicherung sämtlicher Daten
in der Zentrale von dieser eine Spielauftragsnummer vergeben.
(2) Die Spielauftragsnummer dient der Zuordnung des Spielauftrages zu den in der Zentrale
gespeicherten Daten.
(3) Über den Abschluss dieses Vorganges wird der Spielteilnehmer - unbeschadet der
Regelung in Nummer 12 Abs. 2 - informiert (Spielbenachrichtigung).
(4) Die Spielbenachrichtigung umfasst Informationen zu
•
den Geschäftsangaben der Staatlichen Lotterieverwaltung,
•
den jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers sowie die Losnummer,
•
der Art und den Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme
oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien, bzw. an der Lotterie GlücksSpirale, sowie der
Zusatzlotterie „Die Sieger-Chance“,
•
bei Systemspielen die Art des Systems
•
dem Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr
und
•
die von der Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung vergebene Spielauftragsnummer.
(5)
Darüber hinaus wird an den Spielteilnehmer zusätzlich eine elektronische
Bestätigungsmail (E-Mail) versandt, auf die er auch verzichten kann. Die Regelung in
Nummer 12 Abs. 9 bleibt hiervon unberührt.
(6) Die Spielteilnahme jedes Spielteilnehmers wird zudem in einem Kontoauszug erfasst.
Wird die Datenübertragung oder Anzeige von übermittelten Daten unterbrochen, kann der
Spielteilnehmer nach Wiederherstellung der elektronischen Verbindung dem
Kontoauszug auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg entnehmen, ob und mit
welchem Inhalt ein Spielvertrag zustande gekommen ist oder ob ein Spielvertrag nicht
zustande gekommen ist und die Daten neu eingegeben werden müssen.
- 24 -
12. Abschluss und Inhalt des Spielvertrages
(1) Der Spielvertrag wird zwischen der Staatlichen Lotterieverwaltung
und dem
Spielteilnehmer abgeschlossen, wenn die Staatliche
Lotterieverwaltung das vom
Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages nach Maßgabe
der Nummer 12 Absatz 3 annimmt.
(2) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Vertragsangebot
durch die Staatliche Lotterieverwaltung angenommen wurde.
(3) Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn
• die übertragenen Daten und / oder die Daten des Quicktipps sowie die von der Zentrale
vergebenen Daten in der Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung aufgezeichnet und
auf dem sicheren Speichermedium abgespeichert sind, die auf dem sicheren
Speichermedium abgespeicherten Daten auswertbar sind und das sichere
Speichermedium durch digitalen oder physischen Verschluss rechtzeitig (d. h. vor Beginn
der Ziehung der Gewinnzahlen) gesichert ist und
• die Kombinationsdatei der jeweiligen Ziehung vollständig, fehlerfrei und rechtzeitig vor der
Ziehung an die Kontrollzentren zur Poolung übermittelt wurde (vgl. Nummer 1 Abs. 3) und
• der Spieleinsatz sowie die Bearbeitungsgebühr vor Beginn der Ziehung bezahlt worden sind,
d. h. eine Abbuchung vom Spielkonto erfolgreich durchgeführt werden konnte.
(4) Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so kommt der Spielvertrag nicht zustande. Bei einem
ABO-Spiel müssen die Voraussetzungen für jede Ziehung der Teilnahmeperiode
vorliegen. Fehlt oder entfällt eine der Voraussetzungen, kommt die ABO-Spielteilnahme
nicht zustande bzw. endet sie. Vom Kreditinstitut nicht ausgeführte bzw. widerrufene
SEPA-Lastschrifteinzüge führen zum Ausschluss am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren.
(5) Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitalen oder
physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten
maßgebend.
(6) Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, ein bei der Zentrale eingegangenes
Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
abzulehnen.
(7) Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
(8) Ein wichtiger Grund liegt u. A. vor, wenn
•
der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,
•
gegen den Teilnahmeausschluss aus Nummer 5 Absatz 2 verstoßen wurde
oder
•
die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die gesetzlichen
Anforderungen nicht erfüllt, d. h. insbesondere
- der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Staatliche
Lotterieverwaltung erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern
vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Staatliche Lotterieverwaltung
weitergeleitet werden,
- der Spieler nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für
die Spielteilnahme an die Staatliche Lotterieverwaltung weiterzuleitenden Betrag
hingewiesen wird,
- der Staatlichen Lotterieverwaltung die Vermittlung nicht offen gelegt wurde,
- ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder
steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie
der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und
- der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat.
(9) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Angebot auf
Abschluss des Spielvertrages von der Staatlichen Lotterieverwaltung abgelehnt wurde
bzw. dass die Staatliche Lotterieverwaltung vom Spielvertrag zurückgetreten ist.
- 25 -
(10) Der Spielteilnehmer wird über die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines
Spielvertrages bzw. den Rücktritt vom Spielvertrag durch die Staatliche
Lotterieverwaltung – unbeschadet des Zugangsverzichts nach Nummer 12 Abs. 9 – unter
seiner der Staatlichen Lotterieverwaltung bekannten E-Mail-Adresse informiert.
(11) Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder wurde vom Spielvertrag zurückgetreten,
so kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der
Bearbeitungsgebühr geltend machen.
(12) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des Abschnitts III.
III. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
13. Umfang und Ausschluss der Haftung
(1) Die Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung für Schäden, die von ihr fahrlässig (auch grob
fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, und
sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung
beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB für
spieltypische Risiken ausgeschlossen. Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn
die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die
Staatliche Lotterieverwaltung und / oder für die Spielteilnehmer besteht.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen,
die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.
(3) Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im
Zusammenhang stehen, haftet die Staatliche Lotterieverwaltung dem Spielteilnehmer sowohl
für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
(4) Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haftet die Staatliche
Lotterieverwaltung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(5) Die Haftungsbeschränkungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schäden, die in den
Schutzbereich einer von der Staatlichen Lotterieverwaltung gegebenen Garantie oder
Zusicherung
fallen
sowie
für
die
Haftung
für
Ansprüche
aufgrund
des
Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
(6) In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen Einrichtungen,
derer sich die Staatliche Lotterieverwaltung zum Verarbeiten (z. B. Einlesen, Übertragen und
Speichern) der Daten bedient, haftet die Staatliche Lotterieverwaltung nicht. Ebenso ist jede
Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen
entstanden sind. Die Staatliche Lotterieverwaltung haftet weiterhin nicht für Schäden, die
durch höhere Gewalt insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus
sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.
(7) In den Fällen, in denen eine Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung und ihrer
Erfüllungsgehilfen nach Abs. 6 ausgeschlossen wurde, werden der Spieleinsatz und die
Bearbeitungsgebühr auf Antrag dem Spielteilnehmer erstattet.
(8) Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der mit der Weiterleitung der Daten zur
Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung beauftragten Stellen im Zusammenhang mit dem
Spielvertrag.
(9) Vereinbarungen Dritter sind für die Staatliche Lotterieverwaltung nicht verbindlich.
- 26 -
(10) Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich
regeln.
(11) Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor
Vertragsschluss entstanden ist.
(12) Die Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss
vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt.
IV. GEWINNERMITTLUNG
14. Ziehung der Gewinnzahlen
(1) Für EUROJACKPOT finden wöchentlich am Freitag eine Ziehung statt; bei jeder Ziehung
• werden die jeweiligen 5 Gewinnzahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 50 (5 aus 50) ermittelt,
und
• zusätzlich zwei Gewinnzahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 10 (2 aus 10) ermittelt, wobei jede
Zahl der jeweiligen Zahlenreihe nur einmal gezogen werden kann.
(2) Hierfür werden Ziehungsgeräte und 50 bzw. 10 gleichartige Kugeln, die insgesamt die Zahlen
1 bis 50 bzw. insgesamt die Zahlen 1 bis 10 tragen, verwendet.
(3) Für den Ablauf der Ziehung bestimmt das, die Ziehung durchführende Unternehmen einen
verantwortlichen Ziehungsleiter (Draw Manager).
(4) Der Ziehungsleiter ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Ziehung verantwortlich und erteilt
insbesondere die Freigabe für den Beginn der Ziehung. Der Ziehungsleiter und die
Ziehungsaufsicht (Official Supervisor) stellen gemeinsam die gezogenen Gewinnzahlen fest.
Diese Feststellung ist die Grundlage für die Gewinnauswertung nach Nr. 15 Abs. 2.
(5) Ort und Zeitpunkt der Ziehungen bestimmt die Staatliche Lotterieverwaltung und wird im
Kundenmagazin und / oder unter lotto-bayern.de veröffentlicht.
(6) Die Ziehungen sind öffentlich und finden unter notarieller oder behördlicher Aufsicht und mit
Protokollierung statt.
15. Auswertung
(1) Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitalen oder physischen
Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium (siehe Nr. 12 Abs. 3 Satz 1)
abgespeicherten Daten, deren Kombinationsdatei fehlerfrei und rechtzeitig vor der Ziehung
der Gewinnzahlen an die Kontrollzentren zur Poolung übermittelt wurde.
(2) Die Auswertung erfolgt aufgrund der Gewinnzahlen und den ergänzenden Bedingungen für
Systeme (Gewinntabellen und Auswertungsschemata).
16. Gewinnplan, Gewinnklassen
Es gewinnen im EUROJACKPOT
in der Klasse 1
die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnzahlen (5 aus 50) und die 2
Gewinnzahlen (2 aus 10),
in der Klasse 2
die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnzahlen (5 aus 50) und eine der 2
Gewinnzahlen (2 aus 10),
in der Klasse 3
die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnzahlen (5 aus 50)
- 27 -
in der Klasse 4
die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnzahlen (5 aus 50) und
die 2 Gewinnzahlen (2 aus 10),
in der Klasse 5
die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnzahlen (5 aus 50) und eine der 2
Gewinnzahlen (2 aus 10),
in der Klasse 6
die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnzahlen (5 aus 50)
in der Klasse 7
die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnzahlen (5 aus 50) und die 2
Gewinnzahlen (2 aus 10),
in der Klasse 8
die Spielteilnehmer, die 2 Gewinnzahlen (5 aus 50) und die 2
Gewinnzahlen (2 aus 10),
in der Klasse 9
die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnzahlen (5 aus 50) und eine der 2
Gewinnzahlen (2 aus 10),
in der Klasse 10
die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnzahlen (5 aus 50),
in der Klasse 11
die Spielteilnehmer, die 1 Gewinnzahl (5 aus 50) und die 2
Gewinnzahlen (2 aus 10),
in der Klasse 12
die Spielteilnehmer, die 2 Gewinnzahlen (5 aus 50) und eine
Gewinnzahlen (2 aus 10),
der
2
in einem Spiel richtig vorausgesagt haben.
17. Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnwahrscheinlichkeiten
(1) Von den Spieleinsätzen werden 50 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die
Spielteilnehmer ausgeschüttet. Von der Gewinnausschüttung werden
12 % einem
sogenannten Boosterfonds zugeführt, dessen Funktion in den folgenden Absätzen erläutert
wird.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des
vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr.
(3) Die Gewinnausschüttung verteilt sich auf die Gewinnklassen und den Boosterfonds wie folgt:
Klasse 1
(5 und 2 Gewinnzahlen)
36,00 %
Klasse 2
(5 Gewinnzahlen und 1 Gewinnzahl)
8,50 %
Klasse 3
(5 Gewinnzahlen)
3,00 %
Klasse 4
(4 und 2 Gewinnzahlen)
1,00 %
Klasse 5
(4 Gewinnzahlen und 1 Gewinnzahl)
0,90 %
Klasse 6
(4 Gewinnzahlen)
0,70 %
Klasse 7
(3 und 2 Gewinnzahlen)
0,60 %
Klasse 8
(2 und 2 Gewinnzahlen)
3,10 %
Klasse 9
(3 und 1 Gewinnzahlen)
3,00 %
Klasse 10
(3 Gewinnzahlen)
4,30 %
Klasse 11
(1 Gewinnzahl und 2 Gewinnzahlen)
7,80 %
Klasse 12
(2 Gewinnzahlen und 1 Gewinnzahl)
19,10 %
- 28 -
Boosterfonds
12,00 %
(4) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer Rundung auf ganze Zahlen in
den einzelnen Gewinnklassen:
Klasse 1
1 :
95 344 200
Klasse 2
1 :
5 959 013
Klasse 3
1 :
3 405 150
Klasse 4
1 :
423 752
Klasse 5
1 :
26 485
Klasse 6
1 :
15 134
Klasse 7
1 :
9 631
Klasse 8
1 :
672
Klasse 9
1 :
602
Klasse 10
1 :
344
Klasse 11
1 :
128
Klasse 12
1 :
42
(5) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren
Gewinnklasse aus.
(6) Die Gewinnausschüttung wird innerhalb der Gewinnklasse gleichmäßig auf die Gewinne
verteilt.
(7) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer höheren Gewinnklasse
nicht übersteigen. Tritt ein derartiger Fall ein, so werden die Gewinnausschüttungen beider
Gewinnklassen zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen
verteilt.
(8) Einzelgewinne werden auf durch € 0,10 teilbare Beträge abgerundet. Die sich aus der
Abrundung ergebenden Beträge werden dem Boosterfonds zugeführt.
(9) Werden in einer Gewinnklasse keine Gewinne ermittelt, so wird die Gewinnausschüttung der
gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden Ziehung zugeschlagen .
(10) In der Gewinnklasse 1 erfolgt für jede Ziehung eine Gewinnausschüttung von mindestens 10
Mio. € (Mindestgewinnausschüttung).
(11) Um die Mindestgewinnausschüttung zu gewährleisten, wird ein Boosterfonds gebildet. Die
Zuführungen zum Boosterfonds erfolgen durch
•
jeweils 12 % der Gewinnausschüttung jeder Ziehung (siehe Absatz 3)
•
die sich aus den Quotenabrundungen ergebenen Beträge (siehe Absatz 8)
und
•
die nicht abgeholten Einzelgewinne, die den Betrag (Quote) von 10 Mio. €
überschreiten (siehe Absatz 16).
Liegt der Anteil der Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 betragsmäßig unterhalb der
Mindestgewinnausschüttung, erfolgt eine Aufstockung des fehlenden Differenzbetrages aus
den Mitteln des Boosterfonds.
(12) Erreicht die Gewinnausschüttung in der Gewinnklasse 1 zusammen mit dem Boosterfonds
nicht die Mindestgewinnausschüttung, so erfolgt eine Aufstockung des fehlenden
- 29 -
Differenzbetrages durch die Unternehmen (siehe Präambel). Erfolgte in einer oder mehreren
Ziehungen eine Aufstockung des fehlenden Differenzbetrages durch die Unternehmen,
erhöhen die Zuführungen nach den Boosterfonds so lange nicht, bis alle Aufstockungsbeträge
der Unternehmen an die Unternehmen zurückgeflossen und wieder ausgeglichen sind.
(13) Übersteigt das Guthaben des Boosterfonds mit den Zuführungen der aktuellen Ziehung den
Betrag von 20 Mio. €, wird der diesen Betrag übersteigende Anteil in der nächsten Ziehung,
die der Überschreitung der 20 Mio. € folgt, der Gewinnklasse 1 zugeführt und ausgeschüttet.
Wird die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 auf die Mindestgewinnausschüttung
aufgestockt und werden in der Gewinnklasse 1 keine Gewinne ermittelt, so wird die
Mindestgewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 der nächstfolgenden Ziehung zugeschlagen
(Absatz 9).
(14) Die Gewinnausschüttung in der Gewinnklasse 1 und 2 ist jeweils auf einen Betrag von 90
Mio. € begrenzt. Überschreitet in einer Ziehung die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1
den Betrag von 90 Mio. €, wird der über diesen Betrag hinausgehende Anteil der
Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2 der gleichen Ziehung zugeschlagen. Überschreitet
in einer Ziehung die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2 den Betrag von 90 Mio. €, wird
der über diesen Betrag hinausgehende Anteil der Gewinnausschüttung der nächstniedrigeren
Gewinnklasse der gleichen Ziehung zugeschlagen, in der ein oder mehrere Gewinne
festgestellt werden.
(15) Wird eine Ziehung gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt, so werden die
Gewinnausschüttungen der beteiligten Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung
gemeinsamer Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt.
(16) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch
Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden
(z.B. zur Ausspielung von verfallenen Gewinnen mit Ausnahme nicht
ausgezahlter Einzelgewinne ab einer Quote von 10 Mio. €, die dem Boosterfonds zugeführt
werden).
V. GEWINNAUSZAHLUNG
18. Fälligkeit des Gewinnanspruchs
(1) Gewinne der 1. und 2. Gewinnklasse von mehr als € 100.000,-- werden nach Ablauf einer
Woche seit der Ziehung am zweiten bundesweiten Werktag fällig und zur Auszahlung
gebracht.
(3) Alle anderen Gewinne werden nach der Gewinn- und Quotenfeststellung ohne schuldhaftes
Zögern ausgezahlt.
19. Gewinnbenachrichtigung
(1) Auf Wunsch erhält der Spielteilnehmer im Gewinnfall eine elektronische Gewinnmail, die ihn
über den Gewinn informiert.
(2) Spielteilnehmer, die einen Einzelgewinn der 1. und 2. Gewinnklasse von mehr als € 100.000,-erzielt haben, erhalten eine schriftliche Gewinnbenachrichtigung.
20. Gewinnauszahlung
(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, die bei der Gewinnauszahlung bzw. -zustellung entstehenden
Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
(2) Eine Verrechnung von Gewinnen aus der Teilnahme an der Lotterie mit dem monatlichen
Einsatzlimit in Höhe von 1.000,00 € ist nicht möglich.
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(3) Gewinnauszahlung bis einschließlich € 2.500,00
Gewinne bis einschließlich € 2.500,-- werden mit befreiender Wirkung direkt dem Spielkonto
des Spielteilnehmers gutgeschrieben. Eine Auszahlung auf die inländische Bankverbindung
des Spielteilnehmers richtet sich nach Nr. 8 Abs. 6.
(4) Gewinnauszahlung über € 2.500,00
Gewinne über € 2.500,-- werden direkt dem Spielkonto des Spielteilnehmers befreiend
gutgeschrieben. Soweit keine Auszahlungssperre vorhanden und eine inländische
Bankverbindung hinterlegt ist, werden Gewinne über € 2.500,-- sodann automatisch auf das
zuletzt benannte inländische Bankkonto befreiend überwiesen. Eine Verpflichtung, die
Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht. Im Übrigen richtet sich eine
Auszahlung auf die inländische Bankverbindung des Spielteilnehmers nach Nummer 8 Abs.
6.
VI. VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN
Für die Geltendmachung und die Verjährung von Ansprüchen gelten die gesetzlichen
Verjährungsregelungen.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
21. Änderung von Kundendaten, Zusendung von Erklärungen
(1) Der Spielteilnehmer hat unverzüglich Anschriften- und Kontoänderungen sowie Änderungen
der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
(2) Schriftliche Erklärungen der Staatlichen Lotterieverwaltung an die letzte der Staatlichen
Lotterieverwaltung bekannt gegebene Anschrift des Spielteilnehmers gelten drei Tage nach
Aufgabe bei der Post als diesem zugegangen, es sei denn, die Erklärung ist von besonderer
Bedeutung.
22. Datenschutz
(1) Die Staatliche Lotterieverwaltung speichert und verarbeitet die vom Spielteilnehmer
angegebenen personenbezogenen Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur insoweit, als es für die Durchführung
des Spielvertrages notwendig ist.
(2) Soweit die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von bestimmten Daten im Rahmen der
Internet-Spielplattform nicht schon gesetzlich erlaubt ist, willigt der Kunde mit seiner
Registrierung auf den Web-Seiten der Staatlichen Lotterieverwaltung lotto-bayern.de in die
zur Spielteilnahme notwendige Nutzung seiner Daten ein.
23. Sorgfaltspflichten des Spielteilnehmers
(1) Das Anmelde-Passwort ist vom Spielteilnehmer geheim zu halten. Der Spielteilnehmer kann
sein Passwort jederzeit ändern und sollte von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen.
(2) Jegliche Verfügungen, die von unberechtigten Dritten aufgrund der Kenntnis dieses
Passwortes getroffen werden, gehen zu Lasten des registrierten Spielteilnehmers.
- 31 -
VIII. INKRAFTTRETEN
Diese durch die Regierung der Oberpfalz genehmigten Internet-Teilnahmebedingungen gelten
erstmals für die Ziehung am Freitag, 1. Juli 2016.
München, April 2016
Der Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung
- 32 -
Internet-Teilnahmebedingungen
GlücksSpirale
Gültig ab Montag, 27. Juni 2016
Präambel
P1
Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig:
1.
das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die
Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel
darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in
geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, sowie der Entwicklung und Ausbreitung
von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3.
den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor
betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folgeund
Begleitkriminalität abgewehrt werden.
P2
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein
ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird GlücksSpirale mit anderen
Unternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung zu den
nachfolgenden Bedingungen veranstaltet / durchgeführt.
P3
Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen
einer gemeinsamen Poolung statt.
P4
Die in diesen Internet Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten
gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum
Nachteil eines Geschlechts verwendet.
I. ALLGEMEINES
1. Organisation
(1) Der Freistaat Bayern ermöglicht die Teilnahme an der GlücksSpirale über das Internet. Es
wird durch die Staatliche Lotterieverwaltung, Theresienhöhe 11, 80339 München, unter
der Glücksspielaufsicht der Regierung der Oberpfalz betrieben.
(2) Das Vertriebsgebiet umfasst den Freistaat Bayern.
2. Verbindlichkeit der Internet Teilnahmebedingungen
(1) Für die Teilnahme an den Ziehungen der GlücksSpirale im Internet sind allein diese
Internet-Teilnahmebedingungen der Staatlichen Lotterieverwaltung einschließlich
eventuell
ergänzender
Bedingungen
(z.
B.
Teilnahmebedingungen
für
Sonderauslosungen) maßgebend.
(2) Der Spielteilnehmer erkennt diese Internet-Teilnahmebedingungen einschließlich eventuell
ergänzender Bedingungen erstmalig mit seiner Registrierung und danach für jede
Spielteilnahme spätestens mit Abgabe seines Spielangebotes als verbindlich an.
(3) Diese Internet-Teilnahmebedingungen sind auf den Internet-Seiten der Staatlichen
Lotterieverwaltung einzusehen und ausdruckbar. Dies gilt auch für etwaige Änderungen
und Ergänzungen der Internet-Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende
Bedingungen.
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3. Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand der GlücksSpirale
(1) Im Rahmen der GlücksSpirale wird wöchentlich eine Ziehung, und zwar am Samstag
durchgeführt.
(2) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen
Ziehung zur Zentrale fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem
Annahmeschluss folgt.
(3) Der Spielteilnehmer kann die Teilnahme an einer oder mehreren Samstagsziehungen
wählen (Spielzeitraum). Die Staatliche Lotterieverwaltung bietet die Möglichkeit an, mittels
Jahreslos (voll oder anteilig) an der Glücksspirale teilzunehmen Die Laufzeit des
Jahresloses beträgt 52 Ziehungen. In diesem Fall nehmen alle Spielaufträge, deren
vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der Ziehung zur Zentrale fehlerfrei übertragen
wurden, an der/den Ziehung/en teil, die dem Annahmeschluss folgt/folgen.
(4) Abweichend von Ziffer 3 Abs. 2 und 3 gilt für die Teilnahme an der GlückSpirale zusammen
mit der Hauptlotterie EUROJACKPOT folgendes: Bei der ersten Teilnahme an der
GlücksSpirale zusammen mit der Hauptlotterie EUROJACKPOT nehmen – unabhängig
vom Zeitpunkt der Abgabe des Spielauftrages – alle Spielaufträge an der jeweils gewählten
Samstagsziehung der GlücksSpirale teil, die dem Annahmeschluss der gewählten Ziehung
der Hauptlotterie EUROJACKPOT folgt.
Im Übrigen richtet sich die Teilnahme an der Samstagsziehung der GlücksSpirale nach
dem jeweils ausgewählten Spielzeitraum. Dies bedeutet, dass die erste Spielteilnahme an
der GlücksSpirale in allen Fällen der Spielteilnahme an der Hauptlotterie EUROJACKPOT
zeitlich nachgelagert ist. Bei der erstmaligen Teilnahme des Spielauftrages in der Zukunft
(Vordatierung) gilt Ziffer 3 Abs. 3 entsprechend.
(5) Gegenstand (Spielformel) der GlücksSpirale ist die Voraussage einer 7-stelligen Zahl aus
dem Zahlenbereich 0 000 000 bis 9 999 999; die Gewinnermittlung richtet sich nach
Abschnitt IV.
4. Spielgeheimnis
Die Staatliche Lotterieverwaltung wahrt das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des
Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden.
Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der Staatlichen Lotterieverwaltung bleiben hiervon
unberührt.
II. Spielvertrag
(1) Ein Spielteilnehmer kann an der GlücksSpirale teilnehmen, indem er mittels der von der
Staatlichen Lotterieverwaltung bereit gehaltenen Web-Seiten ein Angebot auf Abschluss
eines Spielvertrages abgibt.
(2) Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Spielangebotes eine Spielbenachrichtigung auf
elektronischem Wege (vgl. Nummer 11).
(3) Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt
zwischen dem Spielteilnehmer und der Staatlichen Lotterieverwaltung zustande.
5. Voraussetzungen für die Spielteilnahme
(1) Die Teilnahme an den Ziehungen ist nur mit den von der Staatlichen Lotterieverwaltung
jeweils für die Spielteilnahme zugelassenen Verfahren auf den Web-Seiten möglich.
(2) Die Spielteilnahme Minderjähriger und gesperrter Spieler ist gesetzlich unzulässig. Der
Ausschluss Minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und
Authentifizierung gewährleistet. Die Staatliche Lotterieverwaltung beteiligt sich am
gesetzlich vorgeschriebenen Sperrsystem.
- 34 -
(3) Eine Spielteilnahme ist nur für Spielteilnehmer mit Wohnsitz (Postleitzahl und Wohnort) im
Vertriebsgebiet der Staatlichen Lotterieverwaltung (Freistaat Bayern) zulässig. Sofern der
Spielteilnehmer über seinen Wohnsitz und/oder sein Geburtsdatum falsche Angaben
macht, kann die Staatliche Lotterieverwaltung gemäß Nummer 12 Abs. 7 vom
Spielvertrag zurücktreten oder diesen wegen Täuschung/Irrtums anfechten.
(4) Der Spielteilnehmer hat sich vor der ersten Spielteilnahme entsprechend dem
festgelegten Verfahren unter Angabe der für die Spielabwicklung erforderlichen Daten auf
elektronischem Wege über die Web-Seiten der Staatlichen Lotterieverwaltung mit seinen
persönlichen Daten zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung erfolgt eine persönliche
Identifizierung des Spielteilnehmers. Hierzu nutzt die Staatliche Lotterieverwaltung
verschiedene Verfahren, die während der Registrierung auf den Web-Seiten näher
erläutert werden.
Insbesondere ist die Staatliche Lotterieverwaltung berechtigt, die Alters- und
Adressangaben des Spielteilnehmers durch Abgleich mit Referenzdateien eines
verbundenen Auskunftsinstitutes (z. Bsp. Schufa Identitätscheck Premium, etc.) zu
überprüfen und eine abschließende persönliche Identifizierung in einer bayerischen LottoAnnahmestelle oder über das Postident-Verfahren zu verlangen.
Die Staatliche Lotterieverwaltung behält sich die Einführung von weiteren bzw.
geänderten Identifizierungsverfahren, wie z. Bsp. die alleinige persönliche Identifizierung
des Spielteilnehmers in einer bayerischen Lotto-Annahmestelle vor.
Für die Auskunftseinholung durch die Staatliche Lotterieverwaltung erteilt der
Spielteilnehmer im Rahmen des Registrierungs- und Identifizierungsverfahrens – in
Übereinstimmung mit den Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – sein Einverständnis.
(5) Während der Registrierung erhält der Spielteilnehmer seine persönliche InternetKundennummer, sowie ein Spielkonto. Jeder Spielteilnehmer darf sich nur einmal
registrieren und erhält lediglich ein Spielkonto. Für die Einrichtung seines Spielkontos hat
der Spielteilnehmer eine deutsche, inländische Bankverbindung auf seinen Namen
anzugeben und die Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren zu erteilen. Als
Zugangsparameter für die Spielteilnahmen („Anmelden“ und „Abmelden“) trägt der
Spielteilnehmer im Rahmen seiner Registrierung seine gültige E-Mail Adresse und ein
von ihm gewähltes sicheres Passwort ein. Beides kann später vom Spielteilnehmer nach
Bedarf geändert werden.
(6) Die Staatliche Lotterieverwaltung hat das Recht, aus wichtigen Gründen eine
Registrierung zu verweigern. Erst nach erfolgreicher Registrierung erhält der
Spielteilnehmer eine Bestätigungsmail.
Der Spielteilnehmer hat die Richtigkeit der registrierten Daten unverzüglich zu prüfen und
Fehler mitzuteilen.
(7) Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, für die Teilnahme am SEPALastschriftverfahren im Rahmen der Registrierung und Einrichtung des Spielkontos einen
postalischen Brief (Freischaltbrief) an die vom Spielteilnehmer angegebene Adresse mit
einem Freischaltcode zu übersenden. In diesem Fall ist eine Aufladung des Spielkontos
und Bezahlung mittels SEPA-Lastschrifteinzuges erst nach erfolgter Freischaltung durch
den Spielteilnehmer möglich.
(8) Eine Spielteilnahme ist nach erfolgter Registrierung, einschließlich erfolgreicher
Identifizierung und erfolgter Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren, sowie
erfolgreicher Aufladung des Spielkontos möglich.
(9) Die Staatliche Lotterieverwaltung kann Spielteilnehmern ein sogenanntes „Spontanspiel“
mit einer auf den Web-Seiten bekannt gegebenen maximalen Höhe („Spontanlimit“)
bereits vor Abschluss der Identifizierung ermöglichen.
•
Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto
per Kreditkarte nach erfolgter Registrierung sofort möglich.
•
Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto
per SEPA-Lastschrifteinzug nach erfolgter Registrierung und Freischaltung für die erste
SEPA-Lastschrift möglich. Soweit kein Freischaltbrief versendet wurde, ist die
Spielteilnahme nach erfolgter Registrierung sofort möglich.
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•
Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto
per Überweisung nach erfolgter Registrierung und erfolgreicher Aufladung des
Spielkontos möglich.
Voraussetzung für eine Abschöpfung, insbesondere eine Gewinnabschöpfung beim
Spontanspiel ist eine erfolgreich abgeschlossene Identifizierung des Spielteilnehmers
(vgl. Nummer 8 Absatz 6). Vor diesem Zeitpunkt besteht eine Auszahlungssperre.
(10) Die Anmeldung und Authentifizierung für eine Spielteilnahme erfolgt mit der bei der
Registrierung angegebenen E-Mail Adresse und dem gewählten Passwort. Die Staatliche
Lotterieverwaltung behält sich eine Änderung des Authentifizierungsverfahrens vor (z.
Bsp. Authentifizierung mittels mTan-Verfahren). Sofern sich die Teilnahmebedingungen
seit der letzten Anmeldung geändert haben, muss der Spielteilnehmer diese in der neuen
Version akzeptieren, bevor er sich anmelden kann. Ein angemeldeter Kunde kann sich
jederzeit wieder abmelden. Erfolgt innerhalb einer Sitzung für eine gewisse Zeit keine
Aktivität, so erfolgt eine automatische Abmeldung.
(11) Der weitere Ablauf einer Spielteilnahme im Einzelnen wird dem Spielteilnehmer im
Rahmen des Internet-Angebotes der Staatlichen Lotterieverwaltung bekannt gemacht.
6. Teilnahme
(1) Die Teilnahme an den Ziehungen erfolgt durch die Voraussage von einer 7-stelligen
Losnummer durch den Spielteilnehmer.
(2) Die 7-stellige Losnummer im Zahlenbereich von 0 000 000 bis 9 999 999 wird durch die
Staatliche Lotterieverwaltung vergeben und kann vom Spielteilnehmer geändert werden.
(3) Der Spielteilnehmer kann vor verbindlicher Abgabe seiner Erklärung, am Spiel
teilnehmen zu wollen, eine Korrektur oder Löschung der von ihm elektronisch gewählten
Voraussagen oder der von der Staatlichen Lotterieverwaltung vorgeschlagenen
Voraussagen vornehmen. Bei mangelhaften Eintragungen wird der Spielteilnehmer zur
manuellen Korrektur aufgefordert.
(4) Nach endgültiger Bestätigung durch den Spielteilnehmer ist ein Widerruf seines
Angebotes auf den Abschluss eines Spielvertrages bzw. ein Rücktritt vom Spielvertrag
nach § 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB nicht möglich.
7. Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr
(1) Der Spieleinsatz beträgt je Ziehung € 5,--. Der Spieleinsatz für ein volles Jahreslos (52
Ziehungen) beträgt € 260,- bzw. für ein anteiliges Jahreslos (1/5-Los) € 52,-.
(2) Pro Spielauftrag kann jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Spielen gespielt werden.
(3)
Für jeden Spielauftrag und/oder Spielteilnehmer kann von der Staatlichen
Lotterieverwaltung ein Höchsteinsatz festgelegt werden. Der Höchsteinsatz je
Spielteilnehmer ist auf einen Betrag von 1.000 € pro Monat begrenzt.
Der Spielteilnehmer hat bei der Registrierung und im Anschluss zu jeder Zeit die
Möglichkeit, ein individuelles tägliches, wöchentliches oder monatliches Einzahlungs- und
damit Verlustlimit festzulegen (Selbstlimitierung). Will der Spielteilnehmer das
Einzahlungs- und damit Verlustlimit erhöhen, so wird die Erhöhung erst nach einer
Schutzfrist von sieben Tagen wirksam. Wenn Einzahlungs- und damit Verlustlimits
verringert werden, greifen die neuen Limits für neue Spieleinsätze sofort.
(4) Für jeden Spielauftrag kann die Staatliche Lotterieverwaltung eine Bearbeitungsgebühr
erheben. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird auf den Web-Seiten der Staatlichen
Lotterieverwaltung bekannt gegeben.
(5) Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr mit Abgabe seiner
Erklärung, am Spiel teilnehmen zu wollen, zu zahlen. Die Bearbeitungsgebühr schließt
die für die Nutzung des Internet oder sonstige Kommunikation beim Spielteilnehmer
anfallenden Kosten nicht mit ein.
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8. Zahlungsverkehr über das Spielkonto
(1) Das im Rahmen der Registrierung unter Nummer 5 eingerichtete Spielkonto ermöglicht
die Bezahlung per Kreditkarte, SEPA-Lastschrifteinzug oder Banküberweisung. Hierzu
kann der Spielteilnehmer sein Spielkonto auch für eine spätere Spielteilnahme jederzeit
per Kreditkarte, SEPA-Lastschrifteinzug oder Banküberweisung aufladen.
Die Staatliche Lotterieverwaltung behält sich vor, weitere Zahlungsarten anzubieten und
aus wichtigen Gründen Spielteilnehmern Zahlungsarten zu verweigern.
(2) Zahlungsverkehr über Kreditkarte
Angeboten werden für das Bezahlen über Kreditkarte entsprechende Verfahren mit
einem Sicherheitsschlüssel nach dem jeweiligen Stand der Informationstechnik. Die
jeweils von der Staatlichen Lotterieverwaltung akzeptierten Kreditkarten, sowie die
geltenden Sicherheitsstandards werden auf den Web-Seiten bekannt gemacht.
Eine erfolgreiche Bezahlung und damit Spielteilnahme kann nur stattfinden, wenn die
Kreditkarte nicht gesperrt ist.
Der durch das Aufladen per Kreditkarte jeweils dem Spielkonto gutgeschriebene Betrag
kann nur für die Bezahlung der Spielteilnahme verwendet, nicht aber abgeschöpft werden
(Spieleinsatzbindung).
(3) Zahlungsverkehr über das Spielkonto mittels SEPA-Lastschrifteinzug oder
Überweisung
Das Spielkonto ermöglicht neben der Kreditkartenzahlung auch die Bezahlung per SEPALastschrifteinzug und Banküberweisung.
Mit jedem SEPA-Lastschriftauftrag erteilt der Spielteilnehmer der Staatlichen
Lotterieverwaltung die Ermächtigung, den Einzug des entsprechenden Betrages von
seinem angegebenen Girokonto bei einem inländischen Kreditinstitut im SEPALastschriftverfahren durchzuführen. Das Girokonto muss auf den Namen des
Spielteilnehmers lauten.
Bei Banküberweisungen auf das Spielkonto ist im Verwendungszweck die InternetKundennummer anzugeben. Die Bankverbindung lautet wie folgt:
Bayerische Landesbank,
BLZ: 700 500 00,
BIC: BYLADEMMXXX,
KtoNr: 440 24 805
IBAN: DE39 7005 0000 0044 0248 05.
(4) Eine Bezahlung und Spielteilnahme über das Spielkonto ist immer nur dann möglich,
wenn dieses eine ausreichende Deckung aufweist.
Kreditkartenzahlungen und SEPA-Lastschriften werden auf dem Spielkonto sofort,
Überweisungen werden erst nach Eintreffen des Geldbetrags auf dem Sammelkonto der
Staatlichen Lotterieverwaltung auf dem Spielkonto verbucht und zur Spieleinsatzzahlung
zur Verfügung gestellt.
(5) Die Firma infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden, ist
beauftragt, vor der Freischaltung des Spielkontos eine Bonitätsprüfung durchzuführen.
Bei einer negativen Bonitätsrückmeldung sowie im Falle einer SEPA-Rücklastschrift wird
das Spielkonto gegen Aufladung per SEPA-Lastschrift gesperrt.
Für die Abwicklung von SEPA-Rücklastschriften ist die Firma TeleCash GmbH & Co. KG,
Konrad-Adenauer-Allee 1, 61118 Bad Vilbel als Zahlungsdienstleister beauftragt. Offene
Forderungen auf Grund von SEPA-Rücklastschriften, gegebenenfalls inkl. entstandener
Gebühren, gegen den Spielteilnehmer werden von der Staatlichen Lotterieverwaltung an
die Fa. TeleCash abgetreten. Das Inkasso bezüglich dieser Forderungen liegt bei
TeleCash.
Für die Bonitätsüberprüfung durch die Staatliche Lotterieverwaltung erteilt der
Spielteilnehmer im Rahmen des Registrierungs- und Identifizierungsverfahrens – in
Übereinstimmung mit den Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – sein Einverständnis.
(6) Der Spielteilnehmer ist nach vollständiger Identifizierung berechtigt, sich sein Guthaben
oder Teile seines Guthabens – ausgenommen nicht verbrauchte Einzahlungen mittels
Kreditkarten – jederzeit auszahlen zu lassen, soweit keine Auszahlungssperre besteht.
Der Spielteilnehmer erhält den Auszahlbetrag per Banküberweisung auf die von ihm
angegebene und gespeicherte inländische Bankverbindung mit jeweils schuldbefreiender
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Wirkung für die Staatliche Lotteriegesellschaft gutgeschrieben. Eine Verpflichtung, die
Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht.
Auszahlungen aus dem Spielkonto, die dem Spielteilnehmer nach Anforderung nicht auf
das angegebene inländische Bankkonto überwiesen werden können, müssen vom
Spielteilnehmer binnen vier Wochen nach Erteilung des Auszahlungsauftrages bei der
Staatlichen Lotterieverwaltung München reklamiert werden. Im Falle der verspäteten
Geltendmachung erlischt der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.
Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, das Guthaben auf das vom
Spielteilnehmer angegebene inländische Bankkonto befreiend zu überweisen, soweit auf
dem Spielkonto binnen einer Frist von sechs Monaten keinerlei Kontobewegung
(Spieleinsätze, Gewinngutschriften, Überweisungen, SEPA-Lastschriften) stattgefunden
hat. Ist dieser Anweisungsversuch erfolglos verlaufen, so erlischt nach einem weiteren
erfolglosen Kontaktierungsversuch sowie einer weiteren Frist von drei Monaten der
Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.
(7) Die Staatliche Lotterieverwaltung verwaltet die von den Spielteilnehmern eingezahlten
Gelder und die angefallenen Gewinne treuhänderisch für die Spielteilnehmer. Eine
Verzinsung erfolgt nicht.
9. Annahmeschluss
Den Zeitpunkt des Annahmeschlusses für die Teilnahme an den einzelnen Ziehungen
bestimmt die Staatliche Lotterieverwaltung und wird auf den Web-Seiten der Staatlichen
Lotterieverwaltung bekannt gegeben.
10. ABO-Spielteilnahmen
(1) Der Spielteilnehmer kann einen Spielschein oder abgespeicherten Spielschein als ABO
aktivieren. Die Laufzeit des ABOs ist unbegrenzt und unterteilt sich in verschieden lang
wählbare Teilnahmeperioden, zu denen jeweils die Zahlung des Spieleinsatzes und der
Bearbeitungsgebühr sowie eventuelle Kündigungen erfolgen. Voraussetzung ist die
widerrufliche Ermächtigung, die Spieleinsätze und Bearbeitungsgebühren vor Beginn
jeder Teilnahmeperiode vom Spielkonto des Spielteilnehmers abzubuchen. Zusätzlich
kann eine widerrufliche Ermächtigung erteilt werden, um eventuelle Fälle der
Unterdeckung des Spielkontos durch jeweiligen SEPA-Lastschrifteinzug von dem
angegebenen Girokonto des Spielteilnehmers auszugleichen („Automatisches Aufladen“).
Der Spielteilnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass vor jeder Teilnahmeperiode die
Zahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr mittels Abbuchung vom
gedeckten Spielkonto und/oder SEPA-Lastschrifteinzug von seinem Girokonto möglich
ist.
(2) Eine Änderung der Anzahl der Spiele, der Spielvoraussagen, der Losnummer sowie der
Teilnahme/Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien Spiel 77 und/oder Super 6, sowie der
Zusatzlotterie „Die Sieger-Chance“ ist ausgeschlossen. Für eine Änderung ist die
Deaktivierung / Kündigung des alten ABOs und Aktivierung eines neuen geänderten
ABOs erforderlich.
(3)
Die ABO-Spielteilnahme kann von beiden Seiten jederzeit zum Ende einer
Teilnahmeperiode durch Deaktivierung des ABOs gekündigt werden. Ohne Kündigung
verlängert sich die Spielteilnahme um jeweils eine weitere Teilnahmeperiode. Das Recht
zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für die
Staatliche Lotteriegesellschaft liegt ein wichtiger Grund zur sofortigen Kündigung
insbesondere dann vor, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht oder die
Sicherheit des Spielgeschäfts nicht gewährleistet ist oder die ordnungsgemäße
Abwicklung des Spielgeschäfts nicht möglich ist oder wenn Ansprüche des
Spielteilnehmers gegen die Gesellschaft gepfändet werden. Die ABO-Spielteilnahme
endet auch, wenn Gründe vorliegen, die beim Normalspiel zur Abweisung des
Spielauftrages führen, wie z.B. bei Überschreitung des Spieleinsatzlimits, bei einer
Spielsuchtsperre, bei einer Unterdeckung des Spielkontos etc. Endet die Spielteilnahme
während der Teilnahmeperiode, so wird der Spieleinsatz, nicht aber die
Bearbeitungsgebühr von der Gesellschaft anteilig erstattet.
- 38 -
(4)
Anspruch des Spielteilnehmers auf Teilnahme an bestimmten Ziehungen ist
ausgeschlossen. Sollte die Teilnahme an einer Ziehung aus technischen oder sonstigen
Gründen nicht möglich sein, wird der Spielteilnehmer unverzüglich durch eine E-Mail
benachrichtigt, sodass er Gelegenheit hat, das ABO manuell zu spielen. Zur nächsten
Ziehung wird die ABO-Spielteilnahme fortgesetzt.
(5) Zustimmung zu Änderungen der Internet-Teilnahmebedingungen
(a) Über jede Änderung des Spieleinsatzes, des Gewinnplans oder einer sonstigen Änderung
der Teilnahmebedingungen der jeweiligen Spielart oder einer Änderung dieser
Bestimmungen wird der Spielteilnehmer durch die Staatliche Lotterieverwaltung auf
elektronischem Weg informiert. Ist diese Information erfolgt, so gilt die Änderung als
genehmigt, wenn der Spielteilnehmer nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang oder
gescheitertem Zugang schriftlich oder per E-Mail widerspricht.
Die Staatliche Lotterieverwaltung wird dann die geänderte Fassung der Bestimmungen
den weiteren Spielteilnahmen zu Grunde legen.
(b) Ein Widerspruch gilt als Kündigung für die Teilnahmeperiode, in die die von der Änderung
betroffene Ziehung fällt, sofern der Widerspruch mindestens 3 Arbeitstage vor dieser
Teilnahmeperiode bei der Gesellschaft eingegangen ist. Ansonsten gilt der Widerspruch
als Kündigung zur nächstfolgenden Teilnahmeperiode. Eventuell zu viel bezahlte
Spieleinsätze werden zurückerstattet.
11. Spielbenachrichtigung
(1) Nach Abgabe des Spielauftrages und der Übertragung der vollständigen Daten zur
Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung wird mit der Abspeicherung sämtlicher Daten
in der Zentrale von dieser eine Spielauftragsnummer vergeben.
(2) Die Spielauftragsnummer dient der Zuordnung des Spielauftrages zu den in der Zentrale
gespeicherten Daten.
(3) Über den Abschluss dieses Vorganges wird der Spielteilnehmer - unbeschadet der
Regelung in Nummer 12 Abs. 2 - informiert (Spielbenachrichtigung).
(4) Die Spielbenachrichtigung umfasst Informationen zu
•
den Geschäftsangaben der Staatlichen Lotterieverwaltung,
•
den jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers sowie die Losnummer,
•
der Art und den Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme
oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien,
•
dem Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr
und
•
die von der Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung vergebene Spielauftragsnummer.
(5)
Darüber hinaus wird an den Spielteilnehmer zusätzlich eine elektronische
Bestätigungsmail (E-Mail) versandt, auf die er auch verzichten kann. Die Regelung in
Nummer 12 Abs. 9 bleibt hiervon unberührt.
(6) Die Spielteilnahme jedes Spielteilnehmers wird zudem in einem Kontoauszug erfasst.
Wird die Datenübertragung oder Anzeige von übermittelten Daten unterbrochen, kann der
Spielteilnehmer nach Wiederherstellung der elektronischen Verbindung dem
Kontoauszug auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg entnehmen, ob und mit
welchem Inhalt ein Spielvertrag zustande gekommen ist oder ob ein Spielvertrag nicht
zustande gekommen ist und die Daten neu eingegeben werden müssen.
12. Abschluss und Inhalt des Spielvertrages
(1) Der Spielvertrag wird zwischen der Staatlichen Lotterieverwaltung
und dem
Spielteilnehmer abgeschlossen, wenn die Staatliche
Lotterieverwaltung das vom
Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages nach Maßgabe
der Nummer 12 Absatz 3 annimmt.
- 39 -
(2) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Vertragsangebot
durch die Staatliche Lotterieverwaltung angenommen wurde.
(3) Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn
• die übertragenen Daten und / oder die Daten des Quicktipps sowie die von der Zentrale
vergebenen Daten in der Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung aufgezeichnet und
auf dem sicheren Speichermedium abgespeichert sind, die auf dem sicheren
Speichermedium abgespeicherten Daten auswertbar sind und das sichere
Speichermedium durch digitalen oder physischen Verschluss rechtzeitig (d. h. vor Beginn
der Ziehung der Gewinnzahlen) gesichert ist und
• der Spieleinsatz sowie die Bearbeitungsgebühr vor Beginn der Ziehung bezahlt worden sind,
d. h. eine Abbuchung vom Spielkonto erfolgreich durchgeführt werden konnte.
(4) Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so kommt der Spielvertrag nicht zustande. Bei einem
ABO-Spiel müssen die Voraussetzungen für jede Ziehung der Teilnahmeperiode
vorliegen. Fehlt oder entfällt eine der Voraussetzungen, kommt die ABO-Spielteilnahme
nicht zustande bzw. endet sie. Vom Kreditinstitut nicht ausgeführte bzw. widerrufene
SEPA-Lastschrifteinzüge führen zum Ausschluss am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren.
(5) Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitalen oder
physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten
maßgebend.
(6) Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, ein bei der Zentrale eingegangenes
Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
abzulehnen.
(7) Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
(8) Ein wichtiger Grund liegt u. A. vor, wenn
•
der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,
•
gegen den Teilnahmeausschluss aus Nummer 5 Absatz 2 verstoßen wurde
oder
•
die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die gesetzlichen
Anforderungen nicht erfüllt, d. h. insbesondere
- der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Staatliche
Lotterieverwaltung erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern
vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Staatliche Lotterieverwaltung
weitergeleitet werden,
- der Spieler nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für
die Spielteilnahme an die Staatliche Lotterieverwaltung weiterzuleitenden Betrag
hingewiesen wird,
- der Staatlichen Lotterieverwaltung die Vermittlung nicht offen gelegt wurde,
- ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder
steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie
der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und
- der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat.
(9) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Angebot auf
Abschluss des Spielvertrages von der Staatlichen Lotterieverwaltung abgelehnt wurde
bzw. dass die Staatliche Lotterieverwaltung vom Spielvertrag zurückgetreten ist.
(10) Der Spielteilnehmer wird über die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines
Spielvertrages bzw. den Rücktritt vom Spielvertrag durch die Staatliche
Lotterieverwaltung – unbeschadet des Zugangsverzichts nach Nummer 12 Abs. 9 – unter
seiner der Staatlichen Lotterieverwaltung bekannten E-Mail-Adresse informiert.
(11) Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder wurde vom Spielvertrag zurückgetreten,
so kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der
Bearbeitungsgebühr geltend machen.
(12) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des Abschnitts III.
- 40 -
III. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
13. Umfang und Ausschluss der Haftung
(13)Die Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung für Schäden, die von ihr fahrlässig (auch grob
fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, und
sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung
beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB für
spieltypische Risiken ausgeschlossen. Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn
die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die
Staatliche Lotterieverwaltung und / oder für die Spielteilnehmer besteht.
(14)Abs. 1 findet keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen,
die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.
(15)Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im
Zusammenhang stehen, haftet die Staatliche Lotterieverwaltung dem Spielteilnehmer sowohl
für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
(16)Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haftet die Staatliche
Lotterieverwaltung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(17)Die Haftungsbeschränkungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schäden, die in den
Schutzbereich einer von der Staatlichen Lotterieverwaltung gegebenen Garantie oder
Zusicherung
fallen
sowie
für
die
Haftung
für
Ansprüche
aufgrund
des
Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
(18)In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen Einrichtungen,
derer sich die Staatliche Lotterieverwaltung zum Verarbeiten (z. B. Einlesen, Übertragen und
Speichern) der Daten bedient, haftet die Staatliche Lotterieverwaltung nicht. Ebenso ist jede
Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen
entstanden sind. Die Staatliche Lotterieverwaltung haftet weiterhin nicht für Schäden, die
durch höhere Gewalt insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus
sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.
(19)In den Fällen, in denen eine Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung und ihrer
Erfüllungsgehilfen nach Abs. 6 ausgeschlossen wurde, werden der Spieleinsatz und die
Bearbeitungsgebühr auf Antrag dem Spielteilnehmer erstattet.
(20)Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der mit der Weiterleitung der Daten zur
Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung beauftragten Stellen im Zusammenhang mit dem
Spielvertrag.
(21)Vereinbarungen Dritter sind für die Staatliche Lotterieverwaltung nicht verbindlich.
(22)Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich
regeln.
(23)Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor
Vertragsschluss entstanden ist.
(24)Die Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss
vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt.
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IV. GEWINNERMITTLUNG
14. Ziehung der Gewinnzahlen
(1) Für die GlücksSpirale findet jeden Samstag eine Ziehung statt, bei der die jeweiligen
Gewinnzahlen gemäß Gewinnplan ermittelt werden.
(2) Hierfür werden Ziehungsgeräte und jeweils 10 gleichartige Kugeln, die jeweils die Zahlen 0 bis
9 tragen, verwendet.
(3) Für den Ablauf der Ziehung bestimmt das, die Ziehung durchführende Unternehmen einen
verantwortlichen Ziehungsleiter.
(4) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung alle 10
Kugeln in der Ziehungstrommel vorhanden sind.
(5) Der Ziehungsleiter trifft alle weiteren für den ordnungsgemäßen Ablauf notwendigen
Entscheidungen.
(6) Dazu gehören insbesondere Beginn und Ende der Ziehung und die Feststellung der
gezogenen Gewinnzahlen.
(7) Diese Feststellung ist die Grundlage für die Gewinnauswertung nach Nr. 12 Abs. 2.
(8) Besondere Vorkommnisse im Ziehungsablauf und die diesbezüglichen Entscheidungen
werden mit Begründung protokolliert.
(9)Ort und Zeitpunkt der Ziehungen bestimmt die Staatliche Lotterieverwaltung und wird im
Kundenmagazin und / oder unter lotto-bayern.de veröffentlicht.
(10) Die Ziehungen sind öffentlich und finden unter notarieller oder behördlicher Aufsicht und mit
Protokollierung statt.
15. Auswertung
(1) Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitalen oder physischen
Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium (siehe Nr. 10 Abs. 4) abgespeicherten
Daten.
(2) Die Auswertung erfolgt aufgrund der Gewinnzahlen.
16. Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnplan, Gewinnklassen,
Gewinnwahrscheinlichkeiten
(1) Von den Spieleinsätzen werden theoretisch 40 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen
an die Spielteilnehmer ausgeschüttet.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des
vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr. Die
Gewinnwahrscheinlichkeiten werden kaufmännisch auf ganze Zahlen gerundet angegeben.
(3) Die Gewinnausschüttung erfolgt gemäß nachstehendem Gewinnplan:
•
Gewinnklasse 1
Es wird eine 1stellige Gewinnzahl gezogen.
Alle Spielteilnehmer, deren Losnummer in der Endziffer mit der gezogenen Gewinnzahl
übereinstimmt, gewinnen
- je € 10,-; bei einem Spieleinsatz von € 5,-,
- je € 2,- bei einem Spieleinsatz von € 1,- (anteiliges 1/5 Jahreslos);
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 10.
- 42 -
•
Gewinnklasse 2
Es wird eine 2stellige Gewinnzahl gezogen.
Alle Spielteilnehmer, deren Losnummer in den 2 Endziffern in der richtigen Reihenfolge mit
der gezogenen Gewinnzahl übereinstimmt, gewinnen
- je € 20,- bei einem Spieleinsatz von € 5,-,
- je € 4,- bei einem Spieleinsatz von € 1,- (anteiliges 1/5 Jahreslos);
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 100.
•
Gewinnklasse 3
Es wird eine 3stellige Gewinnzahl gezogen.
Alle Spielteilnehmer, deren Losnummer in den 3 Endziffern in der richtigen Reihenfolge mit
der gezogenen Gewinnzahl übereinstimmt, gewinnen
- je € 50,- bei einem Spieleinsatz von € 5,-,
- je € 10,- bei einem Spieleinsatz von € 1,- (anteiliges 1/5 Jahreslos);
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 1 000.
•
Gewinnklasse 4
Es wird eine 4stellige Gewinnzahl gezogen.
Alle Spielteilnehmer, deren Losnummer in den 4 Endziffern in der richtigen Reihenfolge mit
der gezogenen Gewinnzahl übereinstimmt, gewinnen
- je € 500,- bei einem Spieleinsatz von € 5,-;
- je € 100,- bei einem Spieleinsatz von € 1,- (anteiliges 1/5 Jahreslos);
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 10 000.
•
Gewinnklasse 5
Es wird eine 5stellige Gewinnzahl gezogen.
Alle Spielteilnehmer, deren Losnummer in den 5 Endziffern in der richtigen Reihenfolge mit
der gezogenen Gewinnzahl übereinstimmt, gewinnen
- je € 5.000,- bei einem Spieleinsatz von € 5,-,
- je € 1.000,- bei einem Spieleinsatz von € 1,- (anteiliges 1/5 Jahreslos);
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 100 000.
•
Gewinnklasse 6
Es werden zwei verschiedene 6stellige Gewinnzahlen gezogen.
Alle Spielteilnehmer, deren Losnummer in den 6 Endziffern in der richtigen Reihenfolge mit
einer der gezogenen Gewinnzahlen übereinstimmt, gewinnen
- je € 100.000,- bei einem Spieleinsatz von € 5,-,
- je € 20.000,- bei einem Spieleinsatz von € 1,- (anteiliges 1/5 Jahreslos);
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 500 000.
Die Gesamtgewinnausschüttung für diese Gewinnklasse ist je Ziehung auf € 10.000.000,00
begrenzt. Werden in einer Ziehung so viele Gewinne ermittelt, dass die Gewinnausschüttung
in dieser Gewinnklasse den Wert von € 10.000.000,00 übersteigen würde, wird die
Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 6 nach folgender Formel auf die Gesamtzahl der
Gewinne dieser Gewinnklasse aufgeteilt:
Gesamtgewinnausschüttung von € 10.000.000,00,- dividiert durch die Anzahl sämtlicher
Gewinne; ein Gewinn, der mit einem Spieleinsatz von € 1,00 (anteiliges Jahreslos 1/5) erzielt
wurde, wird bei einer Errechnung der Anzahl der Gewinne und der Gewinnhöhe nur zu einem
Fünftel berücksichtigt.
•
Gewinnklasse 7
(„Rente ab sofort in Höhe von € 7.500,- “ bei einem Spieleinsatz von € 5,- bzw. € 1.500,- bei
einem Spieleinsatz von € 1,- (anteiliges Jahreslos 1/5))
Es werden zwei verschiedene 7stellige Gewinnzahlen gezogen.
Alle Spielteilnehmer, deren Losnummer mit einer der gezogenen Gewinnzahlen
übereinstimmt, gewinnen
- je eine Rente ab sofort bei einem Versicherungsunternehmen von € 7.500,- monatlich bei
einem Spieleinsatz von € 5,-;
je eine Rente ab sofort bei einem Versicherungsunternehmen von € 1.500,- monatlich bei
einem Spieleinsatz von € 1,- (anteiliges 1/5 Jahreslos);
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 5 000 000.
- 43 -
Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) Die Staatliche Lotterieverwaltung zahlt mit befreiender Wirkung € 2.010.000,- bei einem
Spieleinsatz von € 5,00,- oder € 402.000,- bei einem Spieleinsatz von € 1,00,- (anteiliges
Jahreslos 1/5) an ein von ihr benanntes Versicherungsunternehmen zugunsten des
Gewinners.
b) Die Gesamtgewinnausschüttung für diese Gewinnklasse ist je Ziehung auf € 20.100.000,00
begrenzt. Werden in einer Ziehung so viele Gewinne ermittelt, dass die Gewinnausschüttung
in dieser Gewinnklasse den Wert von € 20.100.000,00 übersteigen würde, wird die befreiende
Zahlung an das Versicherungsunternehmen in Höhe von € 20.100.000,00 nach folgender
Formel auf die Gesamtzahl der Gewinne dieser Gewinnklasse aufgeteilt:
Gesamtgewinnausschüttung von € 20.100.000,- dividiert durch die Anzahl sämtlicher
Gewinne; ein Gewinn, der mit einem Spieleinsatz von € 1,00,- (anteiliges Jahreslos 1/5)
erzielt wurde, wird bei der Errechnung der Anzahl der Gewinne und der Gewinnhöhe nur zu
einem Fünftel berücksichtigt. Entsprechend mindert sich die unter Gewinnklasse 7 Satz 2
genannte Rente ab sofort.
c)
Die Verpflichtung der Staatlichen Lotterieverwaltung ist auf die Zahlung des Betrages gemäß
Gewinnklasse 7 a) oder b) Satz 1 beschränkt.
d) Der Gewinner erhält von dem Versicherungsunternehmen ein individuelles Angebot auf
Abschluss eines Versicherungsvertrages. Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, zu
diesem Zweck Name und Adresse des Gewinners dem Versicherungsunternehmen
mitzuteilen. Der Gewinner kann innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Angebotes der
Rente ab sofort eine ganze oder teilweise Ablösung des an das Versicherungsunternehmen
gezahlten Betrages wählen. Anfallende Zinsen erhält der Gewinner. Die Entscheidung ist dem
Versicherungsunternehmen schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren
Gewinnklasse aus.
(5) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch
Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden
(z. B. zur Ausspielung von verfallenen Gewinnen gemäß Abschnitt VI.).
V. GEWINNAUSZAHLUNG
17. Fälligkeit des Gewinnanspruches
(1) Gewinne der 7. Gewinnklasse (Rentengewinne) werden nach Ablauf einer Woche seit der
Ziehung am zweiten bundesweiten Werktag fällig und nach Maßgabe der Nr. 14 Abs. 3,
Gewinnklasse 7 a) bis d), zur Auszahlung gebracht.
(2) Alle anderen Gewinne werden nach der Gewinn- und Quotenfeststellung ohne schuldhaftes
Zögern ausgezahlt.
18. Gewinnbenachrichtigung
(1) Auf Wunsch erhält der Spielteilnehmer im Gewinnfall eine elektronische Gewinnmail, die ihn
über den Gewinn informiert.
(2) Spielteilnehmer, die einen Einzelgewinn der Gewinnklasse 7 erzielt haben, erhalten eine
schriftliche Gewinnbenachrichtigung.
19. Gewinnauszahlung
(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, die bei der Gewinnauszahlung bzw. -zustellung entstehenden
Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
- 44 -
(2) Eine Verrechnung von Gewinnen aus der Teilnahme an der Lotterie mit dem monatlichen
Einsatzlimit in Höhe von 1.000,00 € ist nicht möglich.
(3) Gewinnauszahlung bis einschließlich € 2.500,00
Gewinne bis einschließlich € 2.500,-- werden mit befreiender Wirkung direkt dem Spielkonto
des Spielteilnehmers gutgeschrieben. Eine Auszahlung auf die inländische Bankverbindung
des Spielteilnehmers richtet sich nach Nr. 8 Abs. 6.
(4) Gewinnauszahlung über € 2.500,00
Gewinne über € 2.500,-- werden direkt dem Spielkonto des Spielteilnehmers befreiend
gutgeschrieben. Soweit keine Auszahlungssperre vorhanden und eine inländische
Bankverbindung hinterlegt ist, werden Gewinne über € 2.500,-- sodann automatisch auf das
zuletzt benannte inländische Bankkonto befreiend überwiesen. Eine Verpflichtung, die
Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht. Im Übrigen richtet sich eine
Auszahlung auf die inländische Bankverbindung des Spielteilnehmers nach Nummer 8 Abs.
6.
VI. VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN
Für die Geltendmachung und die Verjährung von Ansprüchen gelten die gesetzlichen
Verjährungsregelungen.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
20. Änderung von Kundendaten, Zusendung von Erklärungen
(1) Der Spielteilnehmer hat unverzüglich Anschriften- und Kontoänderungen sowie Änderungen
der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
(2) Schriftliche Erklärungen der Staatlichen Lotterieverwaltung an die letzte der Staatlichen
Lotterieverwaltung bekannt gegebene Anschrift des Spielteilnehmers gelten drei Tage nach
Aufgabe bei der Post als diesem zugegangen, es sei denn, die Erklärung ist von besonderer
Bedeutung.
21. Datenschutz
(1) Die Staatliche Lotterieverwaltung speichert und verarbeitet die vom Spielteilnehmer
angegebenen personenbezogenen Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur insoweit, als es für die Durchführung
des Spielvertrages notwendig ist.
(2) Soweit die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von bestimmten Daten im Rahmen der
Internet-Spielplattform nicht schon gesetzlich erlaubt ist, willigt der Kunde mit seiner
Registrierung auf den Web-Seiten der Staatlichen Lotterieverwaltung lotto-bayern.de in die
zur Spielteilnahme notwendige Nutzung seiner Daten ein.
22. Sorgfaltspflichten des Spielteilnehmers
(1) Das Anmelde-Passwort ist vom Spielteilnehmer geheim zu halten. Der Spielteilnehmer kann
sein Passwort jederzeit ändern und sollte von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen.
(2) Jegliche Verfügungen, die von unberechtigten Dritten aufgrund der Kenntnis dieses
Passwortes getroffen werden, gehen zu Lasten des registrierten Spielteilnehmers.
- 45 -
VIII. INKRAFTTRETEN
Diese durch die Regierung der Oberpfalz genehmigten Internet-Teilnahmebedingungen gelten
erstmals für die Ziehung am Samstag, den 2. Juli 2016.
München, April 2016
Der Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung
- 46 -
Internet-Teilnahmebedingungen
Die Sieger-Chance
Gültig ab Montag, 27. Juni 2016
Präambel
P1
Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig:
1.
das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die
Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel
darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in
geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, sowie der Entwicklung und Ausbreitung
von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3.
den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor
betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folgeund Begleitkriminalität abgewehrt werden.
P2
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein
ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird die Zusatzlotterie „Die SiegerChance“ mit anderen Unternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und
Gewinnausschüttung zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet / durchgeführt.
P3
Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen
einer gemeinsamen Poolung statt.
P4
Die in diesen Internet Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten
gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum
Nachteil eines Geschlechts verwendet.
I. ALLGEMEINES
1. Organisation
(1) Der Freistaat Bayern ermöglicht die Teilnahme an der Zusatzlotterie „Die Sieger-Chance“
über das Internet. Es wird durch die Staatliche Lotterieverwaltung, Theresienhöhe 11,
80339 München, unter der Glücksspielaufsicht der Regierung der Oberpfalz betrieben.
(2) Das Vertriebsgebiet umfasst den Freistaat Bayern.
2. Verbindlichkeit der Internet Teilnahmebedingungen
(1) Für die Teilnahme an den Ziehungen der Zusatzlotterie „Die Sieger-Chance“ im Internet
sind allein diese Internet-Teilnahmebedingungen der Staatlichen Lotterieverwaltung
einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen (z. B. Teilnahmebedingungen für
Sonderauslosungen) maßgebend.
(2) Der Spielteilnehmer erkennt diese Internet-Teilnahmebedingungen einschließlich
eventuell ergänzender Bedingungen erstmalig mit seiner Registrierung und danach für
jede Spielteilnahme spätestens mit Abgabe seines Spielangebotes als verbindlich an.
(3) Diese Internet-Teilnahmebedingungen sind auf den Internet-Seiten der Staatlichen
Lotterieverwaltung einzusehen und ausdruckbar. Dies gilt auch für etwaige Änderungen
- 47 -
und Ergänzungen der Internet-Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende
Bedingungen.
3. Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand der Zusatzlotterie „Die Sieger-Chance“
(1) Im Rahmen der Zusatzlotterie „Die Sieger-Chance“ wird wöchentlich eine Ziehung und
zwar am Samstag durchgeführt.
(2) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen
Ziehung zur Zentrale fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem
Annahmeschluss folgt.
(3) Die Teilnahme an den Ziehungen der Zusatzlotterie „Die Sieger-Chance“ und der
Spielzeitraum richten sich nach der Teilnahme an der von der Staatlichen
Lotterieverwaltung durchgeführten Hauptlotterie GlücksSpirale. Die Teilnahme erfolgt an
einer oder mehreren Samstagsziehungen (Spielzeitraum).
In diesen Fällen nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum
Annahmeschluss der Ziehung zur Zentrale fehlerfrei übertragen wurden, an der / den
Ziehung/en teil, die dem Annahmeschluss folgt/folgen.
(4) Abweichend von Ziffer 3 Abs. 2 und 3 gilt für die Teilnahme an der Zusatzlotterie „Die
Sieger-Chance“ zusammen mit der Hauptlotterie EUROJACKPOT folgendes: Bei der
ersten Teilnahme an der Zusatzlotterie „Die Sieger-Chance“ zusammen mit der
Hauptlotterie EUROJACKPOT nehmen – unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe des
Spielauftrages – alle Spielaufträge an der jeweils gewählten Samstagsziehung der
Zusatzlotterie „Die Sieger-Chance“ teil, die dem Annahmeschluss der gewählten Ziehung
der Hauptlotterie EUROJACKPOT folgt.
Im Übrigen richtet sich die Teilnahme an der Samstagsziehung der Zusatzlotterie „Die
Sieger-Chance“ nach dem jeweils ausgewählten Spielzeitraum. Dies bedeutet, dass die
erste Spielteilnahme an der Zusatzlotterie „Die Sieger-Chance“ in allen Fällen der
Spielteilnahme an der Hauptlotterie EUROJACKPOT zeitlich nachgelagert ist. Bei der
erstmaligen Teilnahme des Spielauftrages in der Zukunft (Vordatierung) gilt Ziffer 3 Abs.
3 entsprechend.
(5) Gegenstand (Spielformel) der Zusatzlotterie „Die Sieger-Chance“ ist die Voraussage
einer 7-stelligen Zahl aus dem Zahlbereich von 0 000 000 bis 9 999 999; die
Gewinnermittlung richtet sich nach Abschnitt III.
4. Spielgeheimnis
Die Staatliche Lotterieverwaltung wahrt das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des
Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden.
Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der Staatlichen Lotterieverwaltung bleiben hiervon
unberührt.
II. Spielvertrag
(1) Ein Spielteilnehmer kann, zusätzlich zu der Hauptlotterie GlücksSpirale an der
Zusatzlotterie „Die Sieger-Chance“ teilnehmen, indem er mittels der von der Staatlichen
Lotterieverwaltung bereit gehaltenen Web-Seiten ein Angebot auf Abschluss eines
Spielvertrages abgibt.
(2) Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Spielangebotes eine Spielbenachrichtigung auf
elektronischem Wege (vgl. Nr. 16).
(3) Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt II
und Abschnitt V zwischen dem Spielteilnehmer und der Staatlichen Lotterieverwaltung
zustande.
- 48 -
5. Voraussetzungen für die Spielteilnahme
(1) Die Teilnahme an den Ziehungen ist freiwillig und erfolgt nur in Verbindung mit der
Teilnahme an von der Staatlichen Lotterieverwaltung veranstalteten / durchgeführten
Hauptlotterie GlücksSpirale mit den jeweils für die Spielteilnahme zugelassenen
Verfahren auf den Web-Seiten.
(2) Die Spielteilnahme Minderjähriger und gesperrter Spieler ist gesetzlich unzulässig. Der
Ausschluss Minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und
Authentifizierung gewährleistet. Die Staatliche Lotterieverwaltung beteiligt sich am
gesetzlich vorgeschriebenen Sperrsystem.
(3) Eine Spielteilnahme ist nur für Spielteilnehmer mit Wohnsitz (Postleitzahl und Wohnort)
im Vertriebsgebiet der Staatlichen Lotterieverwaltung (Freistaat Bayern) zulässig. Sofern
der Spielteilnehmer über seinen Wohnsitz und/oder sein Geburtsdatum falsche Angaben
macht, kann die Staatliche Lotterieverwaltung vom Spielvertrag zurücktreten oder diesen
wegen Täuschung/Irrtums anfechten.
(4) Der Spielteilnehmer hat sich vor der ersten Spielteilnahme entsprechend dem
festgelegten Verfahren unter Angabe der für die Spielabwicklung erforderlichen Daten auf
elektronischem Wege über die Web-Seiten der Staatlichen Lotterieverwaltung mit seinen
persönlichen Daten zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung erfolgt eine persönliche
Identifizierung des Spielteilnehmers. Hierzu nutzt die Staatliche Lotterieverwaltung
verschiedene Verfahren, die während der Registrierung auf den Web-Seiten näher
erläutert werden.
Insbesondere ist die Staatliche Lotterieverwaltung berechtigt, die Alters- und
Adressangaben des Spielteilnehmers durch Abgleich mit Referenzdateien eines
verbundenen Auskunftsinstitutes (z. B. Schufa Identitätscheck Premium, etc.) zu
überprüfen und eine abschließende persönliche Identifizierung in einer bayerischen LottoAnnahmestelle oder über das Postident-Verfahren zu verlangen.
Die Staatliche Lotterieverwaltung behält sich die Einführung von weiteren bzw.
geänderten Identifizierungsverfahren, wie z. B. die alleinige persönliche Identifizierung
des Spielteilnehmers in einer bayerischen Lotto-Annahmestelle vor.
Für die Auskunftseinholung durch die Staatliche Lotterieverwaltung erteilt der
Spielteilnehmer im Rahmen des Registrierungs- und Identifizierungsverfahrens – in
Übereinstimmung mit den Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – sein Einverständnis.
(5) Während der Registrierung erhält der Spielteilnehmer seine persönliche InternetKundennummer, sowie ein Spielkonto. Jeder Spielteilnehmer darf sich nur einmal
registrieren und erhält lediglich ein Spielkonto. Für die Einrichtung seines Spielkontos hat
der Spielteilnehmer eine deutsche, inländische Bankverbindung auf seinen Namen
anzugeben und die Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren zu erteilen. Als
Zugangsparameter für die Spielteilnahmen („Anmelden“ und „Abmelden“) trägt der
Spielteilnehmer im Rahmen seiner Registrierung seine gültige E-Mail Adresse und ein
von ihm gewähltes sicheres Passwort ein. Beides kann später vom Spielteilnehmer nach
Bedarf geändert werden.
(6) Die Staatliche Lotterieverwaltung hat das Recht, aus wichtigen Gründen eine
Registrierung zu verweigern. Erst nach erfolgreicher Registrierung erhält der
Spielteilnehmer eine Bestätigungsmail.
Der Spielteilnehmer hat die Richtigkeit der registrierten Daten unverzüglich zu prüfen und
Fehler mitzuteilen.
(7) Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, für die Teilnahme am SEPALastschriftverfahren im Rahmen der Registrierung und Einrichtung des Spielkontos einen
postalischen Brief (Freischaltbrief) an die vom Spielteilnehmer angegebene Adresse mit
einem Freischaltcode zu übersenden. In diesem Fall ist eine Aufladung des Spielkontos
und Bezahlung mittels SEPA-Lastschrifteinzuges erst nach erfolgter Freischaltung durch
den Spielteilnehmer möglich.
- 49 -
(8) Eine Spielteilnahme ist nach erfolgter Registrierung, einschließlich erfolgreicher
Identifizierung und erfolgter Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren, sowie
erfolgreicher Aufladung des Spielkontos möglich.
(9) Die Staatliche Lotterieverwaltung kann Spielteilnehmern ein sogenanntes „Spontanspiel“
mit einer auf den Web-Seiten bekannt gegebenen maximalen Höhe („Spontanlimit“)
bereits vor Abschluss der Identifizierung ermöglichen.
• Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das
Spielkonto per Kreditkarte nach erfolgter Registrierung sofort möglich.
• Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das
Spielkonto per SEPA-Lastschrifteinzug nach erfolgter Registrierung und Freischaltung für
die erste SEPA-Lastschrift möglich. Soweit kein Freischaltbrief versendet wurde, ist die
Spielteilnahme nach erfolgter Registrierung sofort möglich.
• Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das
Spielkonto per Überweisung nach erfolgter Registrierung und erfolgreicher Aufladung des
Spielkontos möglich.
Voraussetzung für eine Abschöpfung, insbesondere eine Gewinnabschöpfung beim
Spontanspiel ist eine erfolgreich abgeschlossene Identifizierung des Spielteilnehmers
(vgl. Nr. 8 Absatz 6). Vor diesem Zeitpunkt besteht eine Auszahlungssperre.
(10) Die Anmeldung und Authentifizierung für eine Spielteilnahme erfolgt mit der bei der
Registrierung angegebenen E-Mail Adresse und dem gewählten Passwort. Die Staatliche
Lotterieverwaltung behält sich eine Änderung des Authentifizierungsverfahrens vor (z. B..
Authentifizierung mittels mTan-Verfahren). Sofern sich die Teilnahmebedingungen seit
der letzten Anmeldung geändert haben, muss der Spielteilnehmer diese in der neuen
Version akzeptieren, bevor er sich anmelden kann. Ein angemeldeter Kunde kann sich
jederzeit wieder abmelden. Erfolgt innerhalb einer Sitzung für eine gewisse Zeit keine
Aktivität, so erfolgt eine automatische Abmeldung.
(11) Der weitere Ablauf einer Spielteilnahme im Einzelnen wird dem Spielteilnehmer im
Rahmen des Internet-Angebotes der Staatlichen Lotterieverwaltung bekannt gemacht.
6. Teilnahme
(1) Die Teilnahme an den Ziehungen erfolgt durch die Voraussage von einer 7-stelligen
Losnummer durch den Spielteilnehmer.
(2) Die 7-stellige Losnummer im Zahlenbereich von 0 000 000 bis 9 999 999 wird durch die
Staatliche Lotterieverwaltung vergeben und kann vom Spielteilnehmer geändert werden.
(3) Der Spielteilnehmer kann vor verbindlicher Abgabe seiner Erklärung, am Spiel
teilnehmen zu wollen, eine Korrektur oder Löschung der von ihm elektronisch gewählten
Voraussagen oder der von der Staatlichen Lotterieverwaltung vorgeschlagenen
Voraussagen vornehmen. Bei mangelhaften Eintragungen wird der Spielteilnehmer zur
manuellen Korrektur aufgefordert.
(4) Nach endgültiger Bestätigung durch den Spielteilnehmer ist ein Widerruf seines
Angebotes auf den Abschluss eines Spielvertrages bzw. ein Rücktritt vom Spielvertrag
nach § 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB nicht möglich.
7. Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr
(1) Der Spieleinsatz beträgt je Ziehung € 3,00.
(2) Eine gesonderte Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben.
(3) Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr mit Abgabe seiner
Erklärung, am Spiel teilnehmen zu wollen, zu zahlen.
- 50 -
8. Zahlungsverkehr über das Spielkonto
(1) Das im Rahmen der Registrierung unter Nr. 5 eingerichtete Spielkonto ermöglicht die
Bezahlung per Kreditkarte, SEPA-Lastschrifteinzug oder Banküberweisung. Hierzu kann
der Spielteilnehmer sein Spielkonto auch für eine spätere Spielteilnahme jederzeit per
Kreditkarte, SEPA-Lastschrifteinzug oder Banküberweisung aufladen.
Die Staatliche Lotterieverwaltung behält sich vor, weitere Zahlungsarten anzubieten und
aus wichtigen Gründen Spielteilnehmern Zahlungsarten zu verweigern.
(2) Zahlungsverkehr über Kreditkarte
Angeboten werden für das Bezahlen über Kreditkarte entsprechende Verfahren mit
einem Sicherheitsschlüssel nach dem jeweiligen Stand der Informationstechnik. Die
jeweils von der Staatlichen Lotterieverwaltung akzeptierten Kreditkarten, sowie die
geltenden Sicherheitsstandards werden auf den Web-Seiten bekannt gemacht.
Eine erfolgreiche Bezahlung und damit Spielteilnahme kann nur stattfinden, wenn die
Kreditkarte nicht gesperrt ist.
Der durch das Aufladen per Kreditkarte jeweils dem Spielkonto gutgeschriebene Betrag
kann nur für die Bezahlung der Spielteilnahme verwendet, nicht aber abgeschöpft werden
(Spieleinsatzbindung).
(3) Zahlungsverkehr über das Spielkonto mittels SEPA-Lastschrifteinzug oder
Überweisung
Das Spielkonto ermöglicht neben der Kreditkartenzahlung auch die Bezahlung per SEPALastschrifteinzug und Banküberweisung.
Mit jedem SEPA-Lastschriftauftrag erteilt der Spielteilnehmer der Staatlichen
Lotterieverwaltung die Ermächtigung, den Einzug des entsprechenden Betrages von
seinem angegebenen Girokonto bei einem inländischen Kreditinstitut im SEPALastschriftverfahren durchzuführen. Das Girokonto muss auf den Namen des
Spielteilnehmers lauten.
Bei Banküberweisungen auf das Spielkonto ist im Verwendungszweck die InternetKundennummer anzugeben. Die Bankverbindung lautet wie folgt:
Bayerische Landesbank,
BLZ: 700 500 00,
BIC: BYLADEMMXXX,
KtoNr: 440 24 805
IBAN: DE39 7005 0000 0044 0248 05.
(4) Eine Bezahlung und Spielteilnahme über das Spielkonto ist immer nur dann möglich,
wenn dieses eine ausreichende Deckung aufweist.
Kreditkartenzahlungen und SEPA-Lastschriften werden auf dem Spielkonto sofort,
Überweisungen werden erst nach Eintreffen des Geldbetrags auf dem Sammelkonto der
Staatlichen Lotterieverwaltung auf dem Spielkonto verbucht und zur Spieleinsatzzahlung
zur Verfügung gestellt.
(5) Die Firma infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden, ist
beauftragt, vor der Freischaltung des Spielkontos eine Bonitätsprüfung durchzuführen.
Bei einer negativen Bonitätsrückmeldung sowie im Falle einer Rücklastschrift wird das
Spielkonto gegen Aufladung per SEPA-Lastschrift gesperrt.
Für die Abwicklung von Rücklastschriften ist die Firma TeleCash GmbH & Co. KG,
Konrad-Adenauer-Allee 1, 61118 Bad Vilbel als Zahlungsdienstleister beauftragt. Offene
Forderungen auf Grund von Rücklastschriften, gegebenenfalls inkl. entstandener
Gebühren, gegen den Spielteilnehmer werden von der Staatlichen Lotterieverwaltung an
die Fa. TeleCash abgetreten. Das Inkasso bezüglich dieser Forderungen liegt bei
TeleCash.
Für die Bonitätsüberprüfung durch die Staatliche Lotterieverwaltung erteilt der
Spielteilnehmer im Rahmen des Registrierungs- und Identifizierungsverfahrens – in
Übereinstimmung mit den Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – sein Einverständnis.
(6) Der Spielteilnehmer ist nach vollständiger Identifizierung berechtigt, sich sein Guthaben
oder Teile seines Guthabens – ausgenommen nicht verbrauchte Einzahlungen mittels
Kreditkarten – jederzeit auszahlen zu lassen, soweit keine Auszahlungssperre besteht.
Der Spielteilnehmer erhält den Auszahlbetrag per Banküberweisung auf die von ihm
angegebene und gespeicherte inländische Bankverbindung mit jeweils schuldbefreiender
- 51 -
Wirkung für die Staatliche Lotteriegesellschaft gutgeschrieben. Eine Verpflichtung, die
Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht.
Auszahlungen aus dem Spielkonto, die dem Spielteilnehmer nach Anforderung nicht auf
das angegebene inländische Bankkonto überwiesen werden können, müssen vom
Spielteilnehmer binnen vier Wochen nach Erteilung des Auszahlungsauftrages bei der
Staatlichen Lotterieverwaltung München reklamiert werden. Im Falle der verspäteten
Geltendmachung erlischt der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.
Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, das Guthaben auf das vom
Spielteilnehmer angegebene inländische Bankkonto befreiend zu überweisen, soweit auf
dem Spielkonto binnen einer Frist von sechs Monaten keinerlei Kontobewegung
(Spieleinsätze, Gewinngutschriften, Überweisungen, SEPA-Lastschriften) stattgefunden
hat. Ist dieser Anweisungsversuch erfolglos verlaufen, so erlischt nach einem weiteren
erfolglosen Kontaktierungsversuch sowie einer weiteren Frist von drei Monaten der
Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.
(7) Die Staatliche Lotterieverwaltung verwaltet die von den Spielteilnehmern eingezahlten
Gelder und die angefallenen Gewinne treuhänderisch für die Spielteilnehmer. Eine
Verzinsung erfolgt nicht.
9. Annahmeschluss
Den Zeitpunkt des Annahmeschlusses für die Teilnahme an den einzelnen Ziehungen
bestimmt die Staatliche Lotterieverwaltung und wird auf den Web-Seiten der Staatlichen
Lotterieverwaltung bekannt gegeben.
III. GEWINNERMITTLUNG
10. Ziehung der Gewinnzahlen
(1) Für die Zusatzlotterie „Die Sieger-Chance“ findet jeden Samstag eine Ziehung statt, bei
der die jeweiligen Gewinnzahlen gemäß Gewinnplan ermittelt werden.
(2) Hierfür werden Ziehungsgeräte und jeweils 10 gleichartige Kugeln, die jeweils die Zahlen
0 bis 9 tragen, verwendet.
(3) Für den Ablauf der Ziehung bestimmt das, die Ziehung durchführende Unternehmen
einen verantwortlichen Ziehungsleiter.
(4) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung
alle 10 Kugeln in der Ziehungstrommel vorhanden sind.
(5) Der Ziehungsleiter trifft alle weiteren für den ordnungsgemäßen Ablauf notwendigen
Entscheidungen.
(6) Dazu gehören insbesondere Beginn und Ende der Ziehung und die Feststellung der
gezogenen Gewinnzahlen.
(7) Diese Feststellung ist die Grundlage für die Gewinnauswertung nach Nr. 11 Abs. 2.
(8) Besondere Vorkommnisse im Ziehungsablauf und die diesbezüglichen Entscheidungen
werden mit Begründung protokolliert.
(9) Ort und Zeitpunkt der Ziehungen bestimmt die Staatliche Lotterieverwaltung und wird im
Kundenmagazin und / oder unter lotto-bayern.de veröffentlicht.
(10) Die Ziehungen sind öffentlich und finden unter notarieller oder behördlicher Aufsicht und
mit Protokollierung statt.
- 52 -
11. Auswertung
(1) Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitalen oder physischen
Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium abgespeicherten Daten.
(2) Die Auswertung erfolgt aufgrund der Gewinnzahlen.
12. Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnplan, Gewinnklassen, Gewinnwahrscheinlichkeiten
(1) Von den Spieleinsätzen werden theoretisch 36,80 % nach Maßgabe der folgenden
Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko
des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes. Die Gewinnwahrscheinlichkeiten werden
kaufmännisch auf ganze Zahlen gerundet angegeben.
(3) Die Gewinnausschüttung erfolgt gemäß nachstehendem Gewinnplan.

Gewinnklasse 1
(„lebenslange monatliche Extra-Rente von € 3.000,- “)
Es wird eine 6-stellige Gewinnzahl gezogen.
Alle Spielteilnehmer, deren Losnummer in den 6 Endziffern mit der gezogenen
Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, gewinnen je eine lebenslange
monatliche Extra-Rente bei einem Versicherungsunternehmen in Höhe von € 3.000,- bei
einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 1 000 000.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) Die Staatliche Lotterieverwaltung zahlt mit befreiender Wirkung € 804.000,- an ein
von ihr benanntes Versicherungsunternehmen zugunsten des Gewinners.
b) Die Gesamtgewinnausschüttung für diese Gewinnklasse ist je Ziehung auf
€ 12.060.000,- begrenzt. Werden mehr als 15 Gewinne ermittelt, wird die befreiende
Zahlung an das Versicherungsunternehmen in Höhe von 15 x € 804.000,00 auf die
Gesamtzahl der Gewinne dieser Gewinnklasse aufgeteilt.
c) Entsprechend mindert sich die in Nr. 12 Abs. 3 Gewinnklasse 1 genannte lebenslange
monatliche Extra-Rente in Höhe von € 3.000,-.
d) Die Verpflichtung der Staatlichen Lotterieverwaltung ist auf die Zahlung des Betrages
gemäß Nr. 12 Abs. 3 Gewinnklasse 1 Buchst. a) oder b) beschränkt.
e) Der Gewinner erhält von dem Versicherungsunternehmen ein individuelles Angebot
auf Abschluss eines Versicherungsvertrages.
f) Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, zu diesem Zweck Name und Adresse
des Gewinners dem Versicherungsunternehmen mitzuteilen.
g) Der Gewinner kann innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Angebotes der
lebenslangen monatlichen Extra-Rente eine ganz oder teilweise Ablösung des an das
Versicherungsunternehmen gezahlten Betrages wählen. Anfallende Zinsen erhält der
Gewinner. Die Entscheidung ist dem Versicherungsunternehmen schriftlich mitzuteilen.

Gewinnklasse 2
Es werden drei verschiedene 7-stellige Gewinnzahlen gezogen.
- 53 -
Alle Spielteilnehmer, deren Losnummer mit einer der gezogenen Gewinnzahlen in der
richtigen Reihenfolge übereinstimmt, gewinnen je € 1.000.000,00,- bei einer
Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 3.333.333.
Die Gesamtgewinnausschüttung für diese Gewinnklasse ist je Ziehung auf € 5.000.000,begrenzt. Werden mehr als 5 Gewinne ermittelt, wird die Gewinnausschüttung der
Gewinnklasse 2 in Höhe von 5 x € 1.000.000,- auf die Gesamtzahl der Gewinne dieser
Gewinnklasse aufgeteilt.
(4) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren
Gewinnklasse aus.
(5) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch
Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert
werden (z. B. zur Ausspielung von verfallenen Gewinnen gemäß Abschnitt VI.).
IV. GEWINNAUSZAHLUNG
13. Fälligkeit des Gewinnanspruchs
Die Gewinne werden nach Ablauf einer Woche seit der Ziehung am zweiten bundesweiten
Werktag fällig und zur Auszahlung gebracht. Für die Gewinnklasse 1 erfolgt dies nach
Maßgabe von Nr. 12 Abs. 3 a) bis g).
14. Gewinnbenachrichtigung
(1) Auf Wunsch erhält der Spielteilnehmer im Gewinnfall eine elektronische Gewinnmail, die
ihn über den Gewinn informiert.
(2) Spielteilnehmer, die einen Einzelgewinn der 1. oder 2. Gewinnklasse erzielt haben,
erhalten eine schriftliche Gewinnbenachrichtigung.
15. Gewinnauszahlung
(1) Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, die bei der Gewinnauszahlung bzw. zustellung entstehenden Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
(2) Eine Verrechnung von Gewinnen aus der Teilnahme an der Lotterie mit dem monatlichen
Einsatzlimit in Höhe von € 1.000,00 ist nicht möglich.
(3) Die auf einen Spielauftrag auszuzahlenden Gewinne der Gewinnklasse 2 werden direkt
dem Spielkonto des Spielteilnehmers befreiend gutgeschrieben. Soweit keine
Auszahlungssperre vorhanden und eine inländische Bankverbindung hinterlegt ist,
werden die Gewinne der Gewinnklasse 2 sodann automatisch auf das zuletzt benannte
inländische Bankkonto befreiend überwiesen. Eine Verpflichtung, die Berechtigung des
Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht. Für die Gewinnklasse 1 erfolgt die
Gewinnauszahlung nach Maßgabe von Nr. 12 Abs.3 Buchst. a) bis g). Im Übrigen richtet
sich eine Auszahlung auf die inländische Bankverbindung des Spielteilnehmers nach Nr.
8 Abs. 6.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
16. Ergänzende Bestimmungen
(1) Im Übrigen gelten die Internet-Teilnahmebedingungen der Staatlichen Lotterieverwaltung
für die jeweils gewählte Hauptlotterie (zzt. die Internet-Teilnahmebedingungen für die
GlücksSpirale).
- 54 -
(2) Dies gilt unter anderem für
a) die Spielbenachrichtigung
Auszug aus den Internet-Teilnahmebedingungen GlücksSpirale:
Über den Abschluss dieses Vorganges wird der Spielteilnehmer - unbeschadet der
Regelung in Nr. 12 Abs. 2 - informiert (Spielbenachrichtigung).
Die Spielbenachrichtigung umfasst Informationen zu
• den Geschäftsangaben der Staatlichen Lotterieverwaltung,
• den jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers sowie die Losnummer,
• der Art und den Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die
Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien,
• dem Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr
und
• die
von
der
Zentrale
der
Staatlichen
Lotterieverwaltung
vergebene
Spielauftragsnummer.
Die Spielteilnahme jedes Spielteilnehmers wird zudem in einem Kontoauszug erfasst.
Wird die Datenübertragung oder Anzeige von übermittelten Daten unterbrochen, kann
der Spielteilnehmer nach Wiederherstellung der elektronischen Verbindung dem
Kontoauszug auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg entnehmen, ob und mit
welchem Inhalt ein Spielvertrag zustande gekommen ist oder ob ein Spielvertrag nicht
zustande gekommen ist und die Daten neu eingegeben werden müssen.
b) den Abschluss des Spielvertrages;
Auszug aus den Internet-Teilnahmebedingungen GlücksSpirale:
Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn die übertragenen Daten und / oder die Daten
des Quicktipps sowie die von der Zentrale vergebenen Daten in der Zentrale der
Staatlichen Lotterieverwaltung aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedium
abgespeichert sind, die auf dem sicheren Speichermedium abgespeicherten Daten
auswertbar sind und das sichere Speichermedium durch digitalen oder physischen
Verschluss rechtzeitig (d. h. vor Beginn der Ziehung der Gewinnzahlen) gesichert ist und
der Spieleinsatz sowie die Bearbeitungsgebühr vor Beginn der Ziehung bezahlt worden
sind, d. h. eine Abbuchung vom Spielkonto erfolgreich durchgeführt werden konnte.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so kommt der Spielvertrag nicht zustande. Bei einem
ABO-Spiel müssen die Voraussetzungen für jede Ziehung der Teilnahmeperiode
vorliegen. Fehlt oder entfällt eine der Voraussetzungen, kommt die ABO-Spielteilnahme
nicht zustande bzw. endet sie. Vom Kreditinstitut nicht ausgeführte bzw. widerrufene
SEPA-Lastschrifteinzüge führen zum Ausschluss am Lastschrifteinzugsverfahren.
Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitalen oder
physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten
maßgebend.
c) Rücktritt vom Spielvertrag etc.;
Auszug aus den Internet-Teilnahmebedingungen GlücksSpirale:
Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, ein bei der Zentrale eingegangenes
Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
abzulehnen.
Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
Ein wichtiger Grund liegt u. A. vor, wenn
• der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,
• gegen den Teilnahmeausschluss aus Nr. 5 Absatz 2 verstoßen wurde
oder
• die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die
gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, d. h. insbesondere
- der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Staatliche
Lotterieverwaltung erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern
- 55 -
vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Staatliche Lotterieverwaltung
weitergeleitet werden,
- der Spieler nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die
Spielteilnahme an die Staatliche Lotterieverwaltung weiterzuleitenden Betrag
hingewiesen wird,
- der Staatlichen Lotterieverwaltung die Vermittlung nicht offen gelegt wurde,
- ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder
steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie
der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und
- der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat.
d) die Haftungsbestimmungen.
Auszug aus den Internet-Teilnahmebedingungen GlücksSpirale:
Die Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung für Schäden, die von ihr fahrlässig (auch
grob fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen,
und sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale der Staatlichen
Lotterieverwaltung beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird gemäß § 309
Nr. 7 b) BGB für spieltypische Risiken ausgeschlossen. Spieltypische Risiken liegen
insbesondere vor, wenn die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des
Spielgeschäftes für die Staatliche Lotterieverwaltung und / oder für die Spielteilnehmer
besteht.
Abs. 1 findet keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten
beruhen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.
Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im
Zusammenhang stehen, haftet die Staatliche Lotterieverwaltung dem Spielteilnehmer
sowohl für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher
Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertrauen darf (Kardinalpflichten).
Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haftet die
Staatliche Lotterieverwaltung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Haftungsbeschränkungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schäden, die in den
Schutzbereich einer von der Staatlichen Lotterieverwaltung gegebenen Garantie oder
Zusicherung fallen sowie für die Haftung für Ansprüche aufgrund des
Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen
Einrichtungen, derer sich die Staatliche Lotterieverwaltung zum Verarbeiten (z. B.
Einlesen, Übertragen und Speichern) der Daten bedient, haftet die Staatliche
Lotterieverwaltung nicht. Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch
strafbare Handlungen dritter Personen entstanden sind. Die Staatliche Lotterieverwaltung
haftet weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt insbesondere durch Feuer,
Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten
hat, hervorgerufen werden.
In den Fällen, in denen eine Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung und ihrer
Erfüllungsgehilfen nach Abs. 6 ausgeschlossen wurde, werden der Spieleinsatz und die
Bearbeitungsgebühr auf Antrag dem Spielteilnehmer erstattet.
Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der mit der Weiterleitung der Daten
zur Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung beauftragten Stellen im Zusammenhang
mit dem Spielvertrag.
Vereinbarungen Dritter sind für die Staatliche Lotterieverwaltung nicht verbindlich.
- 56 -
Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter
sich regeln.
Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor
Vertragsschluss entstanden ist.
Die Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss
vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt.
VI. VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN
Für die Geltendmachung und die Verjährung von Ansprüchen gelten die gesetzlichen
Verjährungsregelungen.
VII. INKRAFTTRETEN
Diese durch die Regierung der Oberpfalz genehmigten Internet Teilnahmebedingungen gelten
erstmals für die Ziehung am Samstag, den 2. Juli 2016
München, April 2016
Der Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung
- 57 -
Internet-Teilnahmebedingungen
Spiel 77
Gültig ab der Ziehung von Mittwoch, 6. Januar 2016
Präambel
P 1 Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig:
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen
für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel
darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete
und überwachte Bahnen zu lenken, sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten
Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor
betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und
Begleitkriminalität abgewehrt werden.
P 2 In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein
ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird Spiel 77 mit anderen Unternehmen
mit gemeinsamer Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung zu den nachfolgenden
Bedingungen veranstaltet / durchgeführt.
P 3 Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen
einer gemeinsamen Poolung statt.
P4
Die in diesen Internet Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten
gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum
Nachteil eines Geschlechts verwendet.
I. ALLGEMEINES
1. Organisation
(1) Der Freistaat Bayern ermöglicht die Teilnahme an Spiel 77 über das Internet. Es wird durch die
Staatliche Lotterieverwaltung, Theresienhöhe 11, 80339
München, unter der
Glücksspielaufsicht der Regierung der Oberpfalz betrieben.
(2) Das Vertriebsgebiet umfasst den Freistaat Bayern.
2. Verbindlichkeit der Internet Teilnahmebedingungen
(1) Für die Teilnahme an den Ziehungen des Spiel 77 im Internet sind allein diese InternetTeilnahmebedingungen der Staatlichen Lotterieverwaltung einschließlich eventuell
ergänzender Bedingungen (z. B. Teilnahmebedingungen für Sonderauslosungen)
maßgebend.
(2) Der Spielteilnehmer erkennt diese Internet-Teilnahmebedingungen einschließlich eventuell
ergänzender Bedingungen erstmalig mit seiner Registrierung und danach für jede
Spielteilnahme spätestens mit Abgabe seines Spielangebotes als verbindlich an.
(3) Diese Internet-Teilnahmebedingungen sind auf den Internet-Seiten der Staatlichen
Lotterieverwaltung einzusehen und ausdruckbar. Dies gilt auch für etwaige Änderungen und
Ergänzungen der Internet-Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende
Bedingungen.
- 58 -
3. Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand des Spiel 77
(1) Im Rahmen des Spiel 77 werden wöchentlich zwei Ziehungen, eine am Mittwoch und eine am
Samstag durchgeführt. Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss
der jeweiligen Mittwochs- oder Samstagsziehung zur Zentrale fehlerfrei übertragen wurden,
nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt. Die Teilnahme erfolgt an einer
oder mehreren Mittwochs- und / oder Samstagsziehungen bzw. an einer oder mehreren
Samstagsziehungen (Spielzeitraum).
(2) Die Teilnahme an der Mittwochs- oder Samstagsziehung des Spiel 77 (Zusatzlotterie) und der
Spielzeitraum richten sich nach der Teilnahme an den von der Staatlichen Lotterieverwaltung
durchgeführten Hauptlotterien nach Satz 2 und 3.
An der Mittwochsziehung des Spiel 77 können nur die Teilnehmer der von der Staatlichen
Lotterieverwaltung durchgeführten Hauptlotterien teilnehmen, deren Gewinnermittlung in der
Regel am selben Mittwoch oder am folgenden Donnerstag oder Freitag beginnt. An der
Samstagsziehung des Spiel 77 können nur die Teilnehmer der von der Staatlichen
Lotterieverwaltung durchgeführten Hauptlotterien teilnehmen, deren Gewinnermittlung in der
Regel am selben Samstag oder am folgenden Sonntag, Montag oder Dienstag beginnt. In
diesen Fällen nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss
der jeweiligen Mittwochs- bzw. Samstagsziehung zur Zentrale fehlerfrei übertragen wurden,
an der / den Mittwochsziehung/en bzw. Samstagsziehung/en teil, die dem Annahmeschluss
folgt/folgen.
(3) Gegenstand (Spielformel) von Spiel 77 ist die Voraussage einer 7-stelligen Zahl aus dem
Zahlbereich von 0 000 000 bis 9 999 999; die Gewinnermittlung richtet sich nach Abschnitt III.
4. Spielgeheimnis
Die Staatliche Lotterieverwaltung wahrt das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des
Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden.
Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der Staatlichen Lotterieverwaltung bleiben hiervon
unberührt.
II. Spielvertrag
(1) Ein Spielteilnehmer kann, zusätzlich zu einer Hauptlotterie am Spiel 77 teilnehmen, indem er
mittels der von der Staatlichen Lotterieverwaltung bereit gehaltenen Web-Seiten ein Angebot
auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt.
(2) Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Spielangebotes eine Spielbenachrichtigung auf
elektronischem Wege (vgl. Nummer 16).
(3) Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt II und
Abschnitt V zwischen dem Spielteilnehmer und der Staatlichen Lotterieverwaltung zustande.
5. Voraussetzungen für die Spielteilnahme
(1) Die Teilnahme an den Ziehungen ist freiwillig und erfolgt nur in Verbindung mit der Teilnahme
an von der Staatlichen Lotterieverwaltung veranstalteten / durchgeführten Hauptlotterien mit
den jeweils für die Spielteilnahme zugelassenen Verfahren auf den Web-Seiten.
(2) Die Spielteilnahme Minderjähriger und gesperrter Spieler ist gesetzlich unzulässig. Der
Ausschluss Minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und
Authentifizierung gewährleistet. Die Staatliche Lotterieverwaltung beteiligt sich am gesetzlich
vorgeschriebenen Sperrsystem.
(3) Eine Spielteilnahme ist nur für Spielteilnehmer mit Wohnsitz (Postleitzahl und Wohnort) im
Vertriebsgebiet der Staatlichen Lotterieverwaltung (Freistaat Bayern) zulässig. Sofern der
Spielteilnehmer über seinen Wohnsitz und/oder sein Geburtsdatum falsche Angaben macht,
- 59 -
kann die Staatliche Lotterieverwaltung gemäß Nummer 13 Abs. 7 vom Spielvertrag
zurücktreten oder diesen wegen Täuschung/Irrtums anfechten.
(4) Der Spielteilnehmer hat sich vor der ersten Spielteilnahme entsprechend dem festgelegten
Verfahren unter Angabe der für die Spielabwicklung erforderlichen Daten auf elektronischem
Wege über die Web-Seiten der Staatlichen Lotterieverwaltung mit seinen persönlichen Daten
zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung erfolgt eine persönliche Identifizierung des
Spielteilnehmers. Hierzu nutzt die Staatliche Lotterieverwaltung verschiedene Verfahren, die
während der Registrierung auf den Web-Seiten näher erläutert werden.
Insbesondere ist die Staatliche Lotterieverwaltung berechtigt, die Alters- und Adressangaben
des Spielteilnehmers durch Abgleich mit Referenzdateien eines verbundenen
Auskunftsinstitutes (z. Bsp. Schufa Identitätscheck Premium, etc.) zu überprüfen und eine
abschließende persönliche Identifizierung in einer bayerischen Lotto-Annahmestelle oder über
das Postident-Verfahren zu verlangen.
Die Staatliche Lotterieverwaltung behält sich die Einführung von weiteren bzw. geänderten
Identifizierungsverfahren, wie z. Bsp. die alleinige persönliche Identifizierung des
Spielteilnehmers in einer bayerischen Lotto-Annahmestelle vor.
Für die Auskunftseinholung durch die Staatliche Lotterieverwaltung erteilt der
Spielteilnehmer im Rahmen des Registrierungs- und Identifizierungsverfahrens – in
Übereinstimmung mit den Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – sein Einverständnis.
(5) Während der Registrierung erhält der Spielteilnehmer seine persönliche InternetKundennummer, sowie ein Spielkonto. Jeder Spielteilnehmer darf sich nur einmal registrieren
und erhält lediglich ein Spielkonto. Für die Einrichtung seines Spielkontos hat der
Spielteilnehmer eine deutsche, inländische Bankverbindung auf seinen Namen anzugeben
und die Zustimmung zum Lastschriftverfahren zu erteilen. Als Zugangsparameter für die
Spielteilnahmen („Anmelden“ und „Abmelden“) trägt der Spielteilnehmer im Rahmen seiner
Registrierung seine gültige E-Mail Adresse und ein von ihm gewähltes sicheres Passwort ein.
Beides kann später vom Spielteilnehmer nach Bedarf geändert werden.
(6) Die Staatliche Lotterieverwaltung hat das Recht, aus wichtigen Gründen eine Registrierung zu
verweigern. Erst nach erfolgreicher Registrierung erhält der Spielteilnehmer eine
Bestätigungsmail.
Der Spielteilnehmer hat die Richtigkeit der registrierten Daten unverzüglich zu prüfen und
Fehler mitzuteilen.
(7) Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, für die Teilnahme am Lastschriftverfahren im
Rahmen der Registrierung und Einrichtung des Spielkontos einen postalischen Brief
(Freischaltbrief) an die vom Spielteilnehmer angegebene Adresse mit einem Freischaltcode
zu übersenden. In diesem Fall ist eine Aufladung des Spielkontos und Bezahlung mittels
Lastschrifteinzuges erst nach erfolgter Freischaltung durch den Spielteilnehmer möglich.
(8) Eine Spielteilnahme ist nach erfolgter Registrierung, einschließlich erfolgreicher Identifizierung
und erfolgter Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren, sowie erfolgreicher Aufladung des
Spielkontos möglich.
(9) Die Staatliche Lotterieverwaltung kann Spielteilnehmern ein sogenanntes „Spontanspiel“ mit
einer auf den Web-Seiten bekannt gegebenen maximalen Höhe („Spontanlimit“) bereits vor
Abschluss der Identifizierung ermöglichen.
•
Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto per
Kreditkarte nach erfolgter Registrierung sofort möglich.
•
Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto per
SEPA-Lastschrifteinzug nach erfolgter Registrierung und Freischaltung für die erste SEPALastschrift möglich. Soweit kein Freischaltbrief versendet wurde, ist die Spielteilnahme nach
erfolgter Registrierung sofort möglich.
•
Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto per
Überweisung nach erfolgter Registrierung und erfolgreicher Aufladung des Spielkontos
möglich.
Voraussetzung für eine Abschöpfung, insbesondere eine Gewinnabschöpfung beim
Spontanspiel ist eine erfolgreich abgeschlossene Identifizierung des Spielteilnehmers (vgl.
Nummer 8 Absatz 6). Vor diesem Zeitpunkt besteht eine Auszahlungssperre.
- 60 -
(10)Die Anmeldung und Authentifizierung für eine Spielteilnahme erfolgt mit der bei der
Registrierung angegebenen E-Mail Adresse und dem gewählten Passwort. Die Staatliche
Lotterieverwaltung behält sich eine Änderung des Authentifizierungsverfahrens vor (z. Bsp.
Authentifizierung mittels mTan-Verfahren). Sofern sich die Teilnahmebedingungen seit der
letzten Anmeldung geändert haben, muss der Spielteilnehmer diese in der neuen Version
akzeptieren, bevor er sich anmelden kann. Ein angemeldeter Kunde kann sich jederzeit
wieder abmelden. Erfolgt innerhalb einer Sitzung für eine gewisse Zeit keine Aktivität, so
erfolgt eine automatische Abmeldung.
(11)Der weitere Ablauf einer Spielteilnahme im Einzelnen wird dem Spielteilnehmer im Rahmen
des Internet-Angebotes der Staatlichen Lotterieverwaltung bekannt gemacht.
6. Teilnahme
(1) Die Teilnahme an den Ziehungen erfolgt durch die Voraussage von einer 7-stelligen
Losnummer durch den Spielteilnehmer.
(2) Die 7-stellige Losnummer im Zahlenbereich von 0 000 000 bis 9 999 999 wird durch die
Staatliche Lotterieverwaltung vergeben und kann vom Spielteilnehmer geändert werden.
(3) Der Spielteilnehmer kann vor verbindlicher Abgabe seiner Erklärung, am Spiel teilnehmen zu
wollen, eine Korrektur oder Löschung der von ihm elektronisch gewählten Voraussagen oder
der von der Staatlichen Lotterieverwaltung vorgeschlagenen Voraussagen vornehmen. Bei
mangelhaften Eintragungen wird der Spielteilnehmer zur manuellen Korrektur aufgefordert.
(4) Nach endgültiger Bestätigung durch den Spielteilnehmer ist ein Widerruf seines Angebotes
auf den Abschluss eines Spielvertrages bzw. ein Rücktritt vom Spielvertrag nach § 312 g Abs.
2 Nr. 12 BGB nicht möglich.
7. Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr
(1) Der Spieleinsatz beträgt je Ziehung € 2,50.
(2) Eine gesonderte Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben.
(3) Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr mit Abgabe seiner
Erklärung, am Spiel teilnehmen zu wollen, zu zahlen.
8. Zahlungsverkehr über das Spielkonto
(1) Das im Rahmen der Registrierung unter Nummer 5 eingerichtete Spielkonto ermöglicht die
Bezahlung per Kreditkarte, SEPA-Lastschrifteinzug oder Banküberweisung. Hierzu kann der
Spielteilnehmer sein Spielkonto auch für eine spätere Spielteilnahme jederzeit per Kreditkarte,
SEPA-Lastschrifteinzug oder Banküberweisung aufladen.
Die Staatliche Lotterieverwaltung behält sich vor, weitere Zahlungsarten anzubieten und aus
wichtigen Gründen Spielteilnehmern Zahlungsarten zu verweigern.
(2) Zahlungsverkehr über Kreditkarte
Angeboten werden für das Bezahlen über Kreditkarte entsprechende Verfahren mit einem
Sicherheitsschlüssel nach dem jeweiligen Stand der Informationstechnik. Die jeweils von der
Staatlichen
Lotterieverwaltung
akzeptierten
Kreditkarten,
sowie
die
geltenden
Sicherheitsstandards werden auf den Web-Seiten bekannt gemacht.
Eine erfolgreiche Bezahlung und damit Spielteilnahme kann nur stattfinden, wenn die
Kreditkarte nicht gesperrt ist.
Der durch das Aufladen per Kreditkarte jeweils dem Spielkonto gutgeschriebene Betrag kann
nur für die Bezahlung der Spielteilnahme verwendet, nicht aber abgeschöpft werden
(Spieleinsatzbindung).
(3) Zahlungsverkehr über das Spielkonto mittels SEPA-Lastschrifteinzug oder
Überweisung
Das Spielkonto ermöglicht neben der Kreditkartenzahlung auch die Bezahlung per SEPALastschrifteinzug und Banküberweisung.
- 61 -
Mit jedem SEPA-Lastschriftauftrag erteilt der Spielteilnehmer der Staatlichen
Lotterieverwaltung die Ermächtigung, den Einzug des entsprechenden Betrages von seinem
angegebenen Girokonto bei einem inländischen Kreditinstitut im SEPA-Lastschriftverfahren
durchzuführen. Das Girokonto muss auf den Namen des Spielteilnehmers lauten.
Bei Banküberweisungen auf das Spielkonto ist im Verwendungszweck die InternetKundennummer anzugeben. Die Bankverbindung lautet wie folgt:
Bayerische Landesbank,
BLZ: 700 500 00,
BIC: BYLADEMMXXX,
KtoNr: 440 24 805
IBAN: DE39 7005 0000 0044 0248 05.
(4) Eine Bezahlung und Spielteilnahme über das Spielkonto ist immer nur dann möglich, wenn
dieses eine ausreichende Deckung aufweist.
Kreditkartenzahlungen und SEPA-Lastschriften werden auf dem Spielkonto sofort,
Überweisungen werden erst nach Eintreffen des Geldbetrags auf dem Sammelkonto der
Staatlichen Lotterieverwaltung auf dem Spielkonto verbucht und zur Spieleinsatzzahlung zur
Verfügung gestellt.
(5) Die Firma infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden, ist beauftragt,
vor der Freischaltung des Spielkontos eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Bei einer
negativen Bonitätsrückmeldung sowie im Falle einer Rücklastschrift wird das Spielkonto
gegen Aufladung per SEPA-Lastschrift gesperrt.
Für die Abwicklung von Rücklastschriften ist die Firma TeleCash GmbH & Co. KG, KonradAdenauer-Allee 1, 61118 Bad Vilbel als Zahlungsdienstleister beauftragt. Offene Forderungen
auf Grund von Rücklastschriften, gegebenenfalls inkl. entstandener Gebühren, gegen den
Spielteilnehmer werden von der Staatlichen Lotterieverwaltung an die Fa. TeleCash
abgetreten. Das Inkasso bezüglich dieser Forderungen liegt bei TeleCash.
Für die Bonitätsüberprüfung durch die Staatliche Lotterieverwaltung erteilt der
Spielteilnehmer im Rahmen des Registrierungs- und Identifizierungsverfahrens – in
Übereinstimmung mit den Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – sein Einverständnis.
(6) Der Spielteilnehmer ist nach vollständiger Identifizierung berechtigt, sich sein Guthaben oder
Teile seines Guthabens – ausgenommen nicht verbrauchte Einzahlungen mittels Kreditkarten
– jederzeit auszahlen zu lassen, soweit keine Auszahlungssperre besteht. Der Spielteilnehmer
erhält den Auszahlbetrag per Banküberweisung auf die von ihm angegebene und
gespeicherte inländische Bankverbindung mit jeweils schuldbefreiender Wirkung für die
Staatliche Lotteriegesellschaft gutgeschrieben. Eine Verpflichtung, die Berechtigung des
Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht.
Auszahlungen aus dem Spielkonto, die dem Spielteilnehmer nach Anforderung nicht auf das
angegebene inländische Bankkonto überwiesen werden können, müssen vom Spielteilnehmer
binnen vier Wochen nach Erteilung des Auszahlungsauftrages bei der Staatlichen
Lotterieverwaltung München reklamiert werden. Im Falle der verspäteten Geltendmachung
erlischt der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.
Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, das Guthaben auf das vom Spielteilnehmer
angegebene inländische Bankkonto befreiend zu überweisen, soweit auf dem Spielkonto
binnen einer Frist von sechs Monaten keinerlei Kontobewegung (Spieleinsätze,
Gewinngutschriften, Überweisungen, SEPA-Lastschriften) stattgefunden hat. Ist dieser
Anweisungsversuch erfolglos verlaufen, so erlischt nach einem weiteren erfolglosen
Kontaktierungsversuch sowie einer weiteren Frist von drei Monaten der Anspruch auf
Auszahlung des Guthabens.
(7) Die Staatliche Lotterieverwaltung verwaltet die von den Spielteilnehmern eingezahlten Gelder
und die angefallenen Gewinne treuhänderisch für die Spielteilnehmer. Eine Verzinsung erfolgt
nicht.
9. Annahmeschluss
Den Zeitpunkt des Annahmeschlusses für die Teilnahme an den einzelnen Ziehungen
bestimmt die Staatliche Lotterieverwaltung und wird auf den Web-Seiten der Staatlichen
Lotterieverwaltung bekannt gegeben.
- 62 -
III. GEWINNERMITTLUNG
10. Ziehung der Gewinnzahl
(1) Für Spiel 77 finden wöchentlich zwei Ziehungen, eine am Mittwoch und eine am Samstag
statt; bei jeder Ziehung wird jeweils eine 7-stellige Zahl aus dem Zahlenbereich von 0 000 000
bis 9 999 999 als Gewinnzahl ermittelt.
(2) Hierfür werden Ziehungsgeräte und jeweils 10 gleichartige Kugeln, die jeweils die Zahlen 0 bis
9 tragen, verwendet.
(3) Für den Ablauf der Ziehung bestimmt das, die Ziehung durchführende Unternehmen einen
verantwortlichen Ziehungsleiter.
(4) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung alle
10 Kugeln in der Ziehungstrommel vorhanden sind.
(5) Der Ziehungsleiter trifft alle weiteren für den ordnungsgemäßen Ablauf notwendigen
Entscheidungen.
(6) Dazu gehören insbesondere Beginn und Ende der Ziehung und die Feststellung der
gezogenen Gewinnzahl.
(7) Diese Feststellung ist die Grundlage für die Gewinnauswertung nach Nr. 11 Abs. 2.
(8) Besondere Vorkommnisse im Ziehungsablauf und die diesbezüglichen Entscheidungen
werden mit Begründung protokolliert.
(9) Ort und Zeitpunkt der Ziehungen bestimmt die Staatliche Lotterieverwaltung und wird im
Kundenmagazin und / oder unter lotto-bayern.de veröffentlicht.
(10) Die Ziehungen sind öffentlich und finden unter notarieller oder behördlicher Aufsicht und mit
Protokollierung statt.
11. Auswertung
(1) Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitalen oder physischen
Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium abgespeicherten Daten.
(2) Die Auswertung erfolgt aufgrund der Gewinnzahl.
12. Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnplan, Gewinnklassen, Gewinnwahrscheinlichkeiten
(1) Von den Spieleinsätzen werden theoretisch 42,40 % als Gewinnsumme nach Maßgabe der
folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des
vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes. Die Gewinnwahrscheinlichkeiten werden
kaufmännisch auf ganze Zahlen gerundet angegeben.
(3) Die Gewinnausschüttung erfolgt gemäß nachstehendem Gewinnplan:
•
Gewinnklasse 1
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer mit der gezogenen
Gewinnzahl übereinstimmt im Mindestfall € 177.777,bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 10 000 000.
Für die Gewinnklasse 1 werden 7,11 % des Gesamtbetrages der jeweiligen Einsätze als
Gewinnausschüttung bereitgestellt.
Die Gewinnausschüttung wird auf die Gewinne dieser Klasse gleichmäßig verteilt, und zwar
derart, dass der Gewinn € 177.777,-, € 277.777,-, € 377.777,- usw. (d. h. jeweils volle €
100.000,- mehr) beträgt.
- 63 -
Der Gewinn in Gewinnklasse 1 kann sich ändern, wenn bis zur Fälligkeit des Gewinns gemäß
Nr. 13 Abs. 1 weitere berechtigte Gewinnansprüche festgestellt werden.
Werden in der Gewinnklasse 1 keine Gewinne ermittelt, so wird die Gewinnausschüttung der
Gewinnklasse 1 der nächstfolgenden Ziehung zugeschlagen.
Werden in der Gewinnklasse 1 nach 12 aufeinander folgenden Ziehungen (6 Wochen) auch in
der nächstfolgenden Ziehung keine Gewinne ermittelt, so wird in dieser Ziehung die
Gewinnausschüttung der nächst niedrigeren Gewinnklasse, in der ein oder mehrere Gewinne
festgestellt werden, zugeschlagen und die Gewinnausschüttung wird innerhalb dieser
Gewinnklasse gleichmäßig auf die Gewinne verteilt.
Werden mehr als 50 Gewinne ermittelt, wird die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 auf
50 x € 177.777,- oder – wenn diese höher ist – auf die gemäß Satz 3 und 6 festgestellte
Gewinnausschüttung begrenzt und auf die Gesamtzahl der Gewinne aufgeteilt.
•
Gewinnklasse 2
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in den 6 Endziffern mit den
6 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt €
77.777,bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 1 111 111.
•
Gewinnklasse 3
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in den 5 Endziffern mit den
5 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt € 7.777,bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 111 111.
•
Gewinnklasse 4
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in den 4 Endziffern mit den
4 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt € 777,bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 :11 111.
•
Gewinnklasse 5
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in den 3 Endziffern mit den
3 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt € 77,bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 1 111.
•
Gewinnklasse 6
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in den 2 Endziffern mit den
2 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt € 17,bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 111.
•
Gewinnklasse 7
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in der Endziffer mit der
Endziffer der gezogenen Gewinnzahl übereinstimmt € 5,bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 11.
(4) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren
Gewinnklasse aus.
(5) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer höheren Gewinnklasse
nicht übersteigen. Tritt ein derartiger Fall ein, so werden die Gewinnausschüttungen beider
Gewinnklassen zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen
verteilt.
(6) Der einzelne Gewinn wird auf einen durch € 0,10 teilbaren Betrag abgerundet.
(7) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch
Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z.
B. zur Ausspielung von Rundungsbeträgen gemäß Abs. 6 oder verfallenen Gewinnen gemäß
Abschnitt VI.).
- 64 -
IV. GEWINNAUSZAHLUNG
13. Fälligkeit des Gewinnanspruchs
(1) Gewinne der 1. Gewinnklasse von mehr als € 100.000,-- werden nach Ablauf einer Woche
seit der Ziehung am zweiten bundesweiten Werktag fällig und zur Auszahlung gebracht.
(2) Alle anderen Gewinne werden nach der Gewinn- und Quotenfeststellung ohne schuldhaftes
Zögern ausgezahlt.
14. Gewinnbenachrichtigung
(1) Auf Wunsch erhält der Spielteilnehmer im Gewinnfall eine elektronische Gewinnmail, die ihn
über den Gewinn informiert.
(2) Spielteilnehmer, die einen Einzelgewinn der 1. Gewinnklasse von mehr als € 100.000,-- erzielt
haben, erhalten eine schriftliche Gewinnbenachrichtigung.
15. Gewinnauszahlung
(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, die bei der Gewinnauszahlung bzw. -zustellung entstehenden
Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
(2) Eine Verrechnung von Gewinnen aus der Teilnahme an der Lotterie mit dem monatlichen
Einsatzlimit in Höhe von 1.000,00 € ist nicht möglich.
(3) Gewinnauszahlung bis einschließlich € 2.500,00
Gewinne bis einschließlich € 2.500,-- werden mit befreiender Wirkung direkt dem Spielkonto
des Spielteilnehmers gutgeschrieben. Eine Auszahlung auf die inländische Bankverbindung
des Spielteilnehmers richtet sich nach Nr. 8 Abs. 6.
(4) Gewinnauszahlung über € 2.500,00
Gewinne über € 2.500,-- werden direkt dem Spielkonto des Spielteilnehmers befreiend
gutgeschrieben. Soweit keine Auszahlungssperre vorhanden und eine inländische
Bankverbindung hinterlegt ist, werden Gewinne über € 2.500,-- sodann automatisch auf das
zuletzt benannte inländische Bankkonto befreiend überwiesen. Eine Verpflichtung, die
Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht. Im Übrigen richtet sich eine
Auszahlung auf die inländische Bankverbindung des Spielteilnehmers nach Nummer 8 Abs.
6.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
16. Ergänzende Bestimmungen
(1) Im Übrigen gelten die Internet-Teilnahmebedingungen der Staatlichen Lotterieverwaltung für
die jeweils gewählte Hauptlotterie (zzt. die Internet-Teilnahmebedingungen für LOTTO
6aus49 und GlücksSpirale).
(2) Dies gilt unter anderem für
a) die Spielbenachrichtigung
Auszug aus den Internet-Teilnahmebedingungen Lotto 6 aus 49:
•
•
•
Über den Abschluss dieses Vorganges wird der Spielteilnehmer - unbeschadet der Regelung
in Nummer 13 Abs. 2 - informiert (Spielbenachrichtigung).
Die Spielbenachrichtigung umfasst Informationen zu
den Geschäftsangaben der Staatliche Lotterieverwaltung,
die jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers sowie die Losnummer,
die Art und den Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme
oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien,
- 65 -
•
•
•
bei Systemspielen die Art des Systems sowie bei Anteilscheinen zusätzlich die Zahl der
Anteile
den Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr
und
die von der Zentrale der Staatliche Lotterieverwaltung vergebene Spielauftragsnummer.
Die Spielteilnahme jedes Spielteilnehmers wird zudem in einem Kontoauszug erfasst. Wird die
Datenübertragung oder Anzeige von übermittelten Daten unterbrochen, kann der
Spielteilnehmer nach Wiederherstellung der elektronischen Verbindung dem Kontoauszug auf
dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg entnehmen, ob und mit welchem Inhalt ein
Spielvertrag zustande gekommen ist oder ob ein Spielvertrag nicht zustande gekommen ist
und die Daten neu eingegeben werden müssen.
b) den Abschluss des Spielvertrages;
Auszug aus den Internet-Teilnahmebedingungen Lotto 6 aus 49:
Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn die übertragenen Daten und / oder die Daten des
Quicktipps sowie die von der Zentrale vergebenen Daten in der Zentrale der Staatlichen
Lotterieverwaltung aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedium abgespeichert sind,
die auf dem sicheren Speichermedium abgespeicherten Daten auswertbar sind und das
sichere Speichermedium durch digitalen oder physischen Verschluss rechtzeitig (d. h. vor
Beginn der Ziehung der Gewinnzahlen) gesichert ist und der Spieleinsatz sowie die
Bearbeitungsgebühr vor Beginn der Ziehung bezahlt worden sind, d. h. eine Abbuchung vom
Spielkonto erfolgreich durchgeführt werden konnte.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so kommt der Spielvertrag nicht zustande. Bei einem
ABO-Spiel müssen die Voraussetzungen für jede Ziehung der Teilnahmeperiode vorliegen.
Fehlt oder entfällt eine der Voraussetzungen, kommt die ABO-Spielteilnahme nicht zustande
bzw. endet sie. Vom Kreditinstitut nicht ausgeführte bzw. widerrufene SEPALastschrifteinzüge führen zum Ausschluss am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren.
Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitalen oder
physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten
maßgebend.
c)
Rücktritt vom Spielvertrag etc.;
Auszug aus den Internet-Teilnahmebedingungen Lotto 6 aus 49:
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Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, ein bei der Zentrale eingegangenes Angebot
auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen.
Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
Ein wichtiger Grund liegt u. A. vor, wenn
der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,
gegen den Teilnahmeausschluss aus Nummer 5 Absatz 2 verstoßen wurde
oder
die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die gesetzlichen
Anforderungen nicht erfüllt, d. h. insbesondere
der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Staatliche
Lotterieverwaltung erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten
Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Staatliche Lotterieverwaltung weitergeleitet
werden,
der Spieler nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die
Spielteilnahme an die Staatliche Lotterieverwaltung weiterzuleitenden Betrag hingewiesen
wird,
der Staatlichen Lotterieverwaltung die Vermittlung nicht offen gelegt wurde,
ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder
steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie der
Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und
der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat.
- 66 -
d)
die Haftungsbestimmungen.
Auszug aus den Internet-Teilnahmebedingungen Lotto 6 aus 49:
Die Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung für Schäden, die von ihr fahrlässig (auch grob
fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, und
sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung
beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB für
spieltypische Risiken ausgeschlossen. Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn
die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die
Staatliche Lotterieverwaltung und / oder für die Spielteilnehmer besteht.
Abs. 1 findet keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen,
die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.
Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im
Zusammenhang stehen, haftet die Staatliche Lotterieverwaltung dem Spielteilnehmer sowohl
für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haftet die Staatliche
Lotterieverwaltung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Haftungsbeschränkungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schäden, die in den
Schutzbereich einer von der Staatlichen Lotterieverwaltung gegebenen Garantie oder
Zusicherung
fallen
sowie
für
die
Haftung
für
Ansprüche
aufgrund
des
Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen Einrichtungen,
derer sich die Staatliche Lotterieverwaltung zum Verarbeiten (z. B. Einlesen, Übertragen und
Speichern) der Daten bedient, haftet die Staatliche Lotterieverwaltung nicht. Ebenso ist jede
Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen
entstanden sind. Die Staatliche Lotterieverwaltung haftet weiterhin nicht für Schäden, die
durch höhere Gewalt insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus
sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.
In den Fällen, in denen eine Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung und ihrer
Erfüllungsgehilfen nach Abs. 6 ausgeschlossen wurde, werden der Spieleinsatz und die
Bearbeitungsgebühr auf Antrag dem Spielteilnehmer erstattet.
Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der mit der Weiterleitung der Daten zur
Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung beauftragten Stellen im Zusammenhang mit dem
Spielvertrag.
Vereinbarungen Dritter sind für die Staatliche Lotterieverwaltung nicht verbindlich.
Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich
regeln.
Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor
Vertragsschluss entstanden ist.
Die Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss
vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt.
- 67 -
VI. VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN
Für die Geltendmachung und die Verjährung von Ansprüchen gelten die gesetzlichen
Verjährungsregelungen.
VII. INKRAFTTRETEN
Diese durch die Regierung der Oberpfalz genehmigten Internet Teilnahmebedingungen gelten
erstmals für die Ziehung am Mittwoch, den 6. Januar 2016.
München, Dezember 2015
Der Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung
- 68 -
Internet-Teilnahmebedingungen
SUPER 6
Gültig ab der Ziehung von Mittwoch, 6. Januar 2016
Präambel
P 1 Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig:
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen
für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel
darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete
und überwachte Bahnen zu lenken, sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten
Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor
betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und
Begleitkriminalität abgewehrt werden.
P 2 In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein
ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird SUPER 6 mit anderen Unternehmen
mit gemeinsamer Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung zu den nachfolgenden
Bedingungen veranstaltet / durchgeführt.
P 3 Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen
einer gemeinsamen Poolung statt.
P 4 Die in diesen Internet Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten
gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum
Nachteil eines Geschlechts verwendet.
I. ALLGEMEINES
1. Organisation
(1) Der Freistaat Bayern ermöglicht die Teilnahme an SUPER 6 über das Internet. Es wird durch
die Staatliche Lotterieverwaltung, Theresienhöhe 11, 80339 München, unter der
Glücksspielaufsicht der Regierung der Oberpfalz betrieben.
(2) Das Vertriebsgebiet umfasst den Freistaat Bayern.
2. Verbindlichkeit der Internet Teilnahmebedingungen
(1) Für die Teilnahme an den Ziehungen des SUPER 6 im Internet sind allein diese InternetTeilnahmebedingungen der Staatlichen Lotterieverwaltung einschließlich eventuell
ergänzender Bedingungen (z. B. Teilnahmebedingungen für Sonderauslosungen)
maßgebend.
(2) Der Spielteilnehmer erkennt diese Internet-Teilnahmebedingungen einschließlich eventuell
ergänzender Bedingungen erstmalig mit seiner Registrierung und danach für jede
Spielteilnahme spätestens mit Abgabe seines Spielangebotes als verbindlich an.
(3) Diese Internet-Teilnahmebedingungen sind auf den Internet-Seiten der Staatlichen
Lotterieverwaltung einzusehen und ausdruckbar. Dies gilt auch für etwaige Änderungen und
Ergänzungen der Internet-Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende
Bedingungen.
- 69 -
3. Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand der SUPER 6
(1) Im Rahmen der SUPER 6 werden wöchentlich zwei Ziehungen, eine am Mittwoch und eine
am Samstag durchgeführt. Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum
Annahmeschluss der jeweiligen Mittwochs- oder Samstagsziehung zur Zentrale fehlerfrei
übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt. Die
Teilnahme erfolgt an einer oder mehreren Mittwochs- und / oder Samstagsziehungen
(Spielzeitraum).
(2) Die Teilnahme an der Mittwochs- oder Samstagsziehung der SUPER 6 (Zusatzlotterie) und
der Spielzeitraum richten sich nach der Teilnahme an der von der Staatlichen
Lotterieverwaltung durchgeführten Hauptlotterien nach Satz 2 und 3. An der Mittwochsziehung
der SUPER 6 können nur die Teilnehmer der von der Staatlichen Lotterieverwaltung
durchgeführten Hauptlotterien teilnehmen, deren Gewinnermittlung in der Regel am selben
Mittwoch oder am folgenden Donnerstag oder Freitag beginnt. An der Samstagsziehung der
SUPER 6 können nur die Teilnehmer der von der Staatlichen Lotterieverwaltung
durchgeführten Hauptlotterien teilnehmen, deren Gewinnermittlung in der Regel am selben
Samstag oder am folgenden Sonntag, Montag oder Dienstag beginnt. In diesen Fällen
nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen
Mittwochs- bzw. Samstagsziehung zur Zentrale fehlerfrei übertragen wurden, an der/den
Mittwochsziehung/en bzw. Samstagsziehung/en teil, die dem Annahmeschluss folgt/folgen.
(3) Gegenstand (Spielformel) von SUPER 6 ist die Voraussage einer 6-stelligen Zahl aus dem
Zahlenbereich von 000 000 bis 999 999; die Gewinnermittlung richtet sich nach Abschnitt III.
4. Spielgeheimnis
Die Staatliche Lotterieverwaltung wahrt das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des
Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden.
Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der Staatlichen Lotterieverwaltung bleiben hiervon
unberührt.
II. Spielvertrag
(1) Ein Spielteilnehmer kann, zusätzlich zu einer Hauptlotterie an der SUPER 6 teilnehmen,
indem er mittels der von der Staatlichen Lotterieverwaltung bereit gehaltenen Web-Seiten ein
Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt.
(2) Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Spielangebotes eine Spielbenachrichtigung auf
elektronischem Wege (vgl. Nummer 16).
(3) Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt II und
Abschnitt V zwischen dem Spielteilnehmer und der Staatlichen Lotterieverwaltung zustande.
5. Voraussetzungen für die Spielteilnahme
(1) Die Teilnahme an den Ziehungen ist freiwillig und erfolgt nur in Verbindung mit der Teilnahme
an von der Staatlichen Lotterieverwaltung veranstalteten / durchgeführten Hauptlotterien mit
den jeweils für die Spielteilnahme zugelassenen Verfahren auf den Web-Seiten.
(2) Die Spielteilnahme Minderjähriger und gesperrter Spieler ist gesetzlich unzulässig. Der
Ausschluss Minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und
Authentifizierung gewährleistet. Die Staatliche Lotterieverwaltung beteiligt sich am gesetzlich
vorgeschriebenen Sperrsystem.
(3) Eine Spielteilnahme ist nur für Spielteilnehmer mit Wohnsitz (Postleitzahl und Wohnort) im
Vertriebsgebiet der Staatlichen Lotterieverwaltung (Freistaat Bayern) zulässig. Sofern der
Spielteilnehmer über seinen Wohnsitz und/oder sein Geburtsdatum falsche Angaben macht,
kann die Staatliche Lotterieverwaltung gemäß Nummer 13 Abs. 7 vom Spielvertrag
zurücktreten oder diesen wegen Täuschung/Irrtums anfechten.
- 70 -
(4) Der Spielteilnehmer hat sich vor der ersten Spielteilnahme entsprechend dem festgelegten
Verfahren unter Angabe der für die Spielabwicklung erforderlichen Daten auf elektronischem
Wege über die Web-Seiten der Staatlichen Lotterieverwaltung mit seinen persönlichen Daten
zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung erfolgt eine persönliche Identifizierung des
Spielteilnehmers. Hierzu nutzt die Staatliche Lotterieverwaltung verschiedene Verfahren, die
während der Registrierung auf den Web-Seiten näher erläutert werden.
Insbesondere ist die Staatliche Lotterieverwaltung berechtigt, die Alters- und Adressangaben
des Spielteilnehmers durch Abgleich mit Referenzdateien eines verbundenen
Auskunftsinstitutes (z. Bsp. Schufa Identitätscheck Premium, etc.) zu überprüfen und eine
abschließende persönliche Identifizierung in einer bayerischen Lotto-Annahmestelle oder über
das Postident-Verfahren zu verlangen.
Die Staatliche Lotterieverwaltung behält sich die Einführung von weiteren bzw. geänderten
Identifizierungsverfahren, wie z. Bsp. die alleinige persönliche Identifizierung des
Spielteilnehmers in einer bayerischen Lotto-Annahmestelle vor.
Für die Auskunftseinholung durch die Staatliche Lotterieverwaltung erteilt der
Spielteilnehmer im Rahmen des Registrierungs- und Identifizierungsverfahrens – in
Übereinstimmung mit den Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – sein Einverständnis.
(5) Während der Registrierung erhält der Spielteilnehmer seine persönliche InternetKundennummer, sowie ein Spielkonto. Jeder Spielteilnehmer darf sich nur einmal registrieren
und erhält lediglich ein Spielkonto. Für die Einrichtung seines Spielkontos hat der
Spielteilnehmer eine deutsche, inländische Bankverbindung auf seinen Namen anzugeben
und die Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren zu erteilen. Als Zugangsparameter für
die Spielteilnahmen („Anmelden“ und „Abmelden“) trägt der Spielteilnehmer im Rahmen
seiner Registrierung seine gültige E-Mail Adresse und ein von ihm gewähltes sicheres
Passwort ein. Beides kann später vom Spielteilnehmer nach Bedarf geändert werden.
(6) Die Staatliche Lotterieverwaltung hat das Recht, aus wichtigen Gründen eine Registrierung zu
verweigern. Erst nach erfolgreicher Registrierung erhält der Spielteilnehmer eine
Bestätigungsmail.
Der Spielteilnehmer hat die Richtigkeit der registrierten Daten unverzüglich zu prüfen und
Fehler mitzuteilen.
(7) Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, für die Teilnahme am SEPALastschriftverfahren im Rahmen der Registrierung und Einrichtung des Spielkontos einen
postalischen Brief (Freischaltbrief) an die vom Spielteilnehmer angegebene Adresse mit
einem Freischaltcode zu übersenden. In diesem Fall ist eine Aufladung des Spielkontos und
Bezahlung mittels SEPA-Lastschrifteinzuges erst nach erfolgter Freischaltung durch den
Spielteilnehmer möglich.
(8) Eine Spielteilnahme ist nach erfolgter Registrierung, einschließlich erfolgreicher Identifizierung
und erfolgter Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren, sowie erfolgreicher Aufladung des
Spielkontos möglich.
(9) Die Staatliche Lotterieverwaltung kann Spielteilnehmern ein sogenanntes „Spontanspiel“ mit
einer auf den Web-Seiten bekannt gegebenen maximalen Höhe („Spontanlimit“) bereits vor
Abschluss der Identifizierung ermöglichen.
• Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto per
Kreditkarte nach erfolgter Registrierung sofort möglich.
• Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto per
SEPA-Lastschrifteinzug nach erfolgter Registrierung und Freischaltung für die erste SEPALastschrift möglich. Soweit kein Freischaltbrief versendet wurde, ist die Spielteilnahme nach
erfolgter Registrierung sofort möglich.
• Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto per
Überweisung nach erfolgter Registrierung und erfolgreicher Aufladung des Spielkontos
möglich.
Voraussetzung für eine Abschöpfung, insbesondere eine Gewinnabschöpfung beim
Spontanspiel ist eine erfolgreich abgeschlossene Identifizierung des Spielteilnehmers (vgl.
Nummer 8 Absatz 6). Vor diesem Zeitpunkt besteht eine Auszahlungssperre.
- 71 -
(10)Die Anmeldung und Authentifizierung für eine Spielteilnahme erfolgt mit der bei der
Registrierung angegebenen E-Mail Adresse und dem gewählten Passwort. Die Staatliche
Lotterieverwaltung behält sich eine Änderung des Authentifizierungsverfahrens vor (z. Bsp.
Authentifizierung mittels mTan-Verfahren). Sofern sich die Teilnahmebedingungen seit der
letzten Anmeldung geändert haben, muss der Spielteilnehmer diese in der neuen Version
akzeptieren, bevor er sich anmelden kann. Ein angemeldeter Kunde kann sich jederzeit
wieder abmelden. Erfolgt innerhalb einer Sitzung für eine gewisse Zeit keine Aktivität, so
erfolgt eine automatische Abmeldung.
(11)Der weitere Ablauf einer Spielteilnahme im Einzelnen wird dem Spielteilnehmer im Rahmen
des Internet-Angebotes der Staatlichen Lotterieverwaltung bekannt gemacht.
6. Teilnahme
(1) Die Teilnahme an den Ziehungen erfolgt durch die Voraussage von sechs Endziffern einer 7stelligen Losnummer durch den Spielteilnehmer.
(2) Die 7-stellige Losnummer im Zahlenbereich von 0 000 000 bis 9 999 999 wird durch die
Staatliche Lotterieverwaltung vergeben und kann vom Spielteilnehmer geändert werden.
(3) Der Spielteilnehmer kann vor verbindlicher Abgabe seiner Erklärung, am Spiel teilnehmen zu
wollen, eine Korrektur oder Löschung der von ihm elektronisch gewählten Voraussagen oder
der von der Staatlichen Lotterieverwaltung vorgeschlagenen Voraussagen vornehmen. Bei
mangelhaften Eintragungen wird der Spielteilnehmer zur manuellen Korrektur aufgefordert.
(4) Nach endgültiger Bestätigung durch den Spielteilnehmer ist ein Widerruf seines Angebotes
auf den Abschluss eines Spielvertrages bzw. ein Rücktritt vom Spielvertrag nach § 312 g Abs.
2 Nr. 12 BGB nicht möglich.
7. Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr
(1) Der Spieleinsatz beträgt je Ziehung € 1,25.
(2) Eine gesonderte Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben.
(3) Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr mit Abgabe seiner
Erklärung, am Spiel teilnehmen zu wollen, zu zahlen.
8. Zahlungsverkehr über das Spielkonto
(1) Das im Rahmen der Registrierung unter Nummer 5 eingerichtete Spielkonto ermöglicht die
Bezahlung per Kreditkarte, SEPA-Lastschrifteinzug oder Banküberweisung. Hierzu kann der
Spielteilnehmer sein Spielkonto auch für eine spätere Spielteilnahme jederzeit per Kreditkarte,
SEPA-Lastschrifteinzug oder Banküberweisung aufladen.
Die Staatliche Lotterieverwaltung behält sich vor, weitere Zahlungsarten anzubieten und aus
wichtigen Gründen Spielteilnehmern Zahlungsarten zu verweigern.
(2) Zahlungsverkehr über Kreditkarte
Angeboten werden für das Bezahlen über Kreditkarte entsprechende Verfahren mit einem
Sicherheitsschlüssel nach dem jeweiligen Stand der Informationstechnik. Die jeweils von der
Staatlichen
Lotterieverwaltung
akzeptierten
Kreditkarten,
sowie
die
geltenden
Sicherheitsstandards werden auf den Web-Seiten bekannt gemacht.
Eine erfolgreiche Bezahlung und damit Spielteilnahme kann nur stattfinden, wenn die
Kreditkarte nicht gesperrt ist.
Der durch das Aufladen per Kreditkarte jeweils dem Spielkonto gutgeschriebene Betrag kann
nur für die Bezahlung der Spielteilnahme verwendet, nicht aber abgeschöpft werden
(Spieleinsatzbindung).
(3) Zahlungsverkehr über das Spielkonto mittels SEPA-Lastschrifteinzug oder Überweisung
Das Spielkonto ermöglicht neben der Kreditkartenzahlung auch die Bezahlung per SEPALastschrifteinzug und Banküberweisung.
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Mit jedem SEPA-Lastschriftauftrag erteilt der Spielteilnehmer der Staatlichen
Lotterieverwaltung die Ermächtigung, den Einzug des entsprechenden Betrages von seinem
angegebenen Girokonto bei einem inländischen Kreditinstitut im SEPA-Lastschriftverfahren
durchzuführen. Das Girokonto muss auf den Namen des Spielteilnehmers lauten.
Bei Banküberweisungen auf das Spielkonto ist im Verwendungszweck die InternetKundennummer anzugeben. Die Bankverbindung lautet wie folgt:
Bayerische Landesbank,
BLZ: 700 500 00,
BIC: BYLADEMMXXX,
KtoNr: 440 24 805
IBAN: DE39 7005 0000 0044 0248 05.
(4) Eine Bezahlung und Spielteilnahme über das Spielkonto ist immer nur dann möglich, wenn
dieses eine ausreichende Deckung aufweist.
Kreditkartenzahlungen und SEPA-Lastschriften werden auf dem Spielkonto sofort,
Überweisungen werden erst nach Eintreffen des Geldbetrags auf dem Sammelkonto der
Staatlichen Lotterieverwaltung auf dem Spielkonto verbucht und zur Spieleinsatzzahlung zur
Verfügung gestellt.
(5) Die Firma infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden, ist beauftragt,
vor der Freischaltung des Spielkontos eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Bei einer
negativen Bonitätsrückmeldung sowie im Falle einer Rücklastschrift wird das Spielkonto
gegen Aufladung per SEPA-Lastschrift gesperrt.
Für die Abwicklung von Rücklastschriften ist die Firma TeleCash GmbH & Co. KG, KonradAdenauer-Allee 1, 61118 Bad Vilbel als Zahlungsdienstleister beauftragt. Offene Forderungen
auf Grund von Rücklastschriften, gegebenenfalls inkl. entstandener Gebühren, gegen den
Spielteilnehmer werden von der Staatlichen Lotterieverwaltung an die Fa. TeleCash
abgetreten. Das Inkasso bezüglich dieser Forderungen liegt bei TeleCash.
Für die Bonitätsüberprüfung durch die Staatliche Lotterieverwaltung erteilt der
Spielteilnehmer im Rahmen des Registrierungs- und Identifizierungsverfahrens – in
Übereinstimmung mit den Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – sein Einverständnis.
(6) Der Spielteilnehmer ist nach vollständiger Identifizierung berechtigt, sich sein Guthaben oder
Teile seines Guthabens – ausgenommen nicht verbrauchte Einzahlungen mittels Kreditkarten
– jederzeit auszahlen zu lassen, soweit keine Auszahlungssperre besteht. Der Spielteilnehmer
erhält den Auszahlbetrag per Banküberweisung auf die von ihm angegebene und
gespeicherte inländische Bankverbindung mit jeweils schuldbefreiender Wirkung für die
Staatliche Lotteriegesellschaft gutgeschrieben. Eine Verpflichtung, die Berechtigung des
Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht.
Auszahlungen aus dem Spielkonto, die dem Spielteilnehmer nach Anforderung nicht auf das
angegebene inländische Bankkonto überwiesen werden können, müssen vom Spielteilnehmer
binnen vier Wochen nach Erteilung des Auszahlungsauftrages bei der Staatlichen
Lotterieverwaltung München reklamiert werden. Im Falle der verspäteten Geltendmachung
erlischt der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.
Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, das Guthaben auf das vom Spielteilnehmer
angegebene inländische Bankkonto befreiend zu überweisen, soweit auf dem Spielkonto
binnen einer Frist von sechs Monaten keinerlei Kontobewegung (Spieleinsätze,
Gewinngutschriften, Überweisungen, SEPA-Lastschriften) stattgefunden hat. Ist dieser
Anweisungsversuch erfolglos verlaufen, so erlischt nach einem weiteren erfolglosen
Kontaktierungsversuch sowie einer weiteren Frist von drei Monaten der Anspruch auf
Auszahlung des Guthabens.
(7) Die Staatliche Lotterieverwaltung verwaltet die von den Spielteilnehmern eingezahlten Gelder
und die angefallenen Gewinne treuhänderisch für die Spielteilnehmer. Eine Verzinsung erfolgt
nicht.
9. Annahmeschluss
Den Zeitpunkt des Annahmeschlusses für die Teilnahme an den einzelnen Ziehungen bestimmt
die Staatliche Lotterieverwaltung und wird auf den Web-Seiten der Staatlichen Lotterieverwaltung
bekannt gegeben.
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III. GEWINNERMITTLUNG
10. Ziehung der Gewinnzahl
(1) Für SUPER 6 finden wöchentlich zwei Ziehungen, eine am Mittwoch und eine am Samstag
statt; bei jeder Ziehung wird jeweils eine 6-stellige Zahl aus dem Zahlenbereich von 000 000
bis 999 999 als Gewinnzahl ermittelt.
(2) Hierfür werden Ziehungsgeräte und jeweils 10 gleichartige Kugeln, die jeweils die Zahlen 0 bis
9 tragen, verwendet.
(3) Für den Ablauf der Ziehung bestimmt das, die Ziehung durchführende Unternehmen einen
verantwortlichen Ziehungsleiter.
(4) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung alle
10 Kugeln in der Ziehungstrommel vorhanden sind.
(5) Der Ziehungsleiter trifft alle weiteren für den ordnungsgemäßen Ablauf notwendigen
Entscheidungen.
(6) Dazu gehören insbesondere Beginn und Ende der Ziehung und die Feststellung der
gezogenen Gewinnzahl.
(7) Diese Feststellung ist die Grundlage für die Gewinnauswertung nach Nr. 11 Abs. 2.
(8) Besondere Vorkommnisse im Ziehungsablauf und die diesbezüglichen Entscheidungen
werden mit Begründung protokolliert.
(9) Art, Ort und Zeitpunkt der Ziehungen bestimmt die Staatliche Lotterieverwaltung und wird im
Kundenmagazin und / oder unter lotto-bayern.de veröffentlicht.
(10) Die Ziehungen sind öffentlich und finden unter notarieller oder behördlicher Aufsicht und mit
Protokollierung statt.
11. Auswertung
(1) Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitalen oder physischen
Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium abgespeicherten Daten.
(2) Die Auswertung erfolgt aufgrund der Gewinnzahl.
12. Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnplan, Gewinnklassen,
Gewinnwahrscheinlichkeiten
(1) Von den Spieleinsätzen werden theoretisch 44,67 % nach Maßgabe der folgenden
Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des
vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes. Die Gewinnwahrscheinlichkeiten werden
kaufmännisch auf ganze Zahlen gerundet angegeben.
(3) Die Gewinnausschüttung erfolgt gemäß nachstehendem Gewinnplan.
Gewinnklasse 1
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren (Los-) Nummer in den 6 Endziffern mit
der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt € 100.000,bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 1 000 000.
Werden mehr als 100 Gewinne ermittelt, wird die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1
auf 100 X € 100.000,- begrenzt und auf die Gesamtzahl der Gewinne aufgeteilt.
- 74 -
Gewinnklasse 2
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren (Los-) Nummer in den 5 Endziffern mit
den 5 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt €
6.666,bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 111 111.
Gewinnklasse 3
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren (Los-) Nummer in den 4 Endziffern mit
den 4 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt €
666,bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 11 111.
Gewinnklasse 4
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren (Los-) Nummer in den 3 Endziffern mit
den 3 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt € 66,bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 1 111.
Gewinnklasse 5
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren (Los-) Nummer in den 2 Endziffern mit
den 2 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt € 6,bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 111.
Gewinnklasse 6
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren (Los-) Nummer in der Endziffer mit der
Endziffer der gezogenen Gewinnzahl übereinstimmt € 2,50
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 11.
(4) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren
Gewinnklasse aus.
(5) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer höheren Gewinnklasse
nicht übersteigen. Tritt ein derartiger Fall ein, so werden die Gewinnausschüttungen beider
Gewinnklassen zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen
verteilt.
(6) Der einzelne Gewinn wird auf einen durch € 0,10 teilbaren Betrag abgerundet.
(7) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch
Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z.
B. zur Ausspielung von Rundungsbeträgen gemäß Absatz 6 oder verfallenen Gewinnen
gemäß VI.).
IV. GEWINNAUSZAHLUNG
13. Fälligkeit des Gewinnanspruchs
Die Gewinne werden nach der Gewinn- und Quotenfeststellung ohne schuldhaftes Zögern
ausgezahlt.
14. Gewinnbenachrichtigung
Auf Wunsch erhält der Spielteilnehmer im Gewinnfall eine elektronische Gewinnmail, die ihn über
den Gewinn informiert.
15. Gewinnauszahlung
(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, die bei der Gewinnauszahlung bzw. -zustellung entstehenden
Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
- 75 -
(2) Eine Verrechnung von Gewinnen aus der Teilnahme an der Lotterie mit dem monatlichen
Einsatzlimit in Höhe von 1.000,00 € ist nicht möglich.
(3) Gewinnauszahlung bis einschließlich € 2.500,00
Gewinne bis einschließlich € 2.500,-- werden mit befreiender Wirkung direkt dem Spielkonto
des Spielteilnehmers gutgeschrieben. Eine Auszahlung auf die inländische Bankverbindung
des Spielteilnehmers richtet sich nach Nr. 8 Abs. 6.
(4) Gewinnauszahlung über € 2.500,00
Gewinne über € 2.500,-- werden direkt dem Spielkonto des Spielteilnehmers befreiend
gutgeschrieben. Soweit keine Auszahlungssperre vorhanden und eine inländische
Bankverbindung hinterlegt ist, werden Gewinne über € 2.500,-- sodann automatisch auf das
zuletzt benannte inländische Bankkonto befreiend überwiesen. Eine Verpflichtung, die
Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht. Im Übrigen richtet sich eine
Auszahlung auf die inländische Bankverbindung des Spielteilnehmers nach Nummer 8 Abs.
6.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
16. Ergänzende Bestimmungen
(1)Im Übrigen gelten die Internet-Teilnahmebedingungen der Staatlichen Lotterieverwaltung für
die jeweils gewählte Hauptlotterie (zzt. die Internet-Teilnahmebedingungen für LOTTO
6aus49 und GlücksSpirale).
(2) Dies gilt unter anderem für
a) die Spielbenachrichtigung
Auszug aus den Internet-Teilnahmebedingungen Lotto 6 aus 49:
•
•
•
•
•
•
Über den Abschluss dieses Vorganges wird der Spielteilnehmer - unbeschadet der Regelung
in Nummer 13 Abs. 2 - informiert (Spielbenachrichtigung).
Die Spielbenachrichtigung umfasst Informationen zu
den Geschäftsangaben der Staatliche Lotterieverwaltung,
die jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers sowie die Losnummer,
die Art und den Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme
oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien,
bei Systemspielen die Art des Systems sowie bei Anteilscheinen zusätzlich die Zahl der
Anteile
den Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr
und
die von der Zentrale der Staatliche Lotterieverwaltung vergebene Spielauftragsnummer.
Die Spielteilnahme jedes Spielteilnehmers wird zudem in einem Kontoauszug erfasst. Wird die
Datenübertragung oder Anzeige von übermittelten Daten unterbrochen, kann der
Spielteilnehmer nach Wiederherstellung der elektronischen Verbindung dem Kontoauszug auf
dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg entnehmen, ob und mit welchem Inhalt ein
Spielvertrag zustande gekommen ist oder ob ein Spielvertrag nicht zustande gekommen ist
und die Daten neu eingegeben werden müssen.
b) den Abschluss des Spielvertrages;
Auszug aus den Internet-Teilnahmebedingungen Lotto 6 aus 49:
Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn die übertragenen Daten und / oder die Daten des
Quicktipps sowie die von der Zentrale vergebenen Daten in der Zentrale der Staatlichen
Lotterieverwaltung aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedium abgespeichert sind,
die auf dem sicheren Speichermedium abgespeicherten Daten auswertbar sind und das
sichere Speichermedium durch digitalen oder physischen Verschluss rechtzeitig (d. h. vor
Beginn der Ziehung der Gewinnzahlen) gesichert ist und der Spieleinsatz sowie die
Bearbeitungsgebühr vor Beginn der Ziehung bezahlt worden sind, d. h. eine Abbuchung vom
Spielkonto erfolgreich durchgeführt werden konnte.
- 76 -
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so kommt der Spielvertrag nicht zustande. Bei einem
ABO-Spiel müssen die Voraussetzungen für jede Ziehung der Teilnahmeperiode vorliegen.
Fehlt oder entfällt eine der Voraussetzungen, kommt die ABO-Spielteilnahme nicht zustande
bzw. endet sie. Vom Kreditinstitut nicht ausgeführte bzw. widerrufene SEPALastschrifteinzüge führen zum Ausschluss am Lastschrifteinzugsverfahren.
Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitalen oder
physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten
maßgebend.
c)
•
•
•
-
-
-
-
Rücktritt vom Spielvertrag etc.;
Auszug aus den Internet-Teilnahmebedingungen Lotto 6 aus 49:
Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, ein bei der Zentrale eingegangenes Angebot
auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen.
Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
Ein wichtiger Grund liegt u. A. vor, wenn
der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,
gegen den Teilnahmeausschluss aus Nummer 5 Absatz 2 verstoßen wurde
oder
die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die gesetzlichen
Anforderungen nicht erfüllt, d. h. insbesondere
der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Staatliche
Lotterieverwaltung erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten
Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Staatliche Lotterieverwaltung weitergeleitet
werden,
der Spieler nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die
Spielteilnahme an die Staatliche Lotterieverwaltung weiterzuleitenden Betrag hingewiesen
wird,
der Staatlichen Lotterieverwaltung die Vermittlung nicht offen gelegt wurde,
ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder
steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie der
Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und
der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat.
d) die Haftungsbestimmungen.
Auszug aus den Internet-Teilnahmebedingungen Lotto 6 aus 49:
Die Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung für Schäden, die von ihr fahrlässig (auch grob
fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, und
sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung
beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB für
spieltypische Risiken ausgeschlossen. Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn
die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die
Staatliche Lotterieverwaltung und / oder für die Spielteilnehmer besteht.
Abs. 1 findet keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen,
die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.
Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im
Zusammenhang stehen, haftet die Staatliche Lotterieverwaltung dem Spielteilnehmer sowohl
für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haftet die Staatliche
Lotterieverwaltung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Haftungsbeschränkungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schäden, die in den
Schutzbereich einer von der Staatlichen Lotterieverwaltung gegebenen Garantie oder
Zusicherung
fallen
sowie
für
die
Haftung
für
Ansprüche
aufgrund
des
- 77 -
Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen Einrichtungen,
derer sich die Staatliche Lotterieverwaltung zum Verarbeiten (z. B. Einlesen, Übertragen und
Speichern) der Daten bedient, haftet die Staatliche Lotterieverwaltung nicht. Ebenso ist jede
Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen
entstanden sind. Die Staatliche Lotterieverwaltung haftet weiterhin nicht für Schäden, die
durch höhere Gewalt insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus
sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.
In den Fällen, in denen eine Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung und ihrer
Erfüllungsgehilfen nach Abs. 6 ausgeschlossen wurde, werden der Spieleinsatz und die
Bearbeitungsgebühr auf Antrag dem Spielteilnehmer erstattet.
Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der mit der Weiterleitung der Daten zur
Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung beauftragten Stellen im Zusammenhang mit dem
Spielvertrag.
Vereinbarungen Dritter sind für die Staatliche Lotterieverwaltung nicht verbindlich.
Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich
regeln.
Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor
Vertragsschluss entstanden ist.
Die Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss
vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt.
VI. VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN
Für die Geltendmachung und die Verjährung von Ansprüchen gelten die gesetzlichen
Verjährungsregelungen.
VII. INKRAFTTRETEN
Diese durch die Regierung der Oberpfalz genehmigten Internet Teilnahmebedingungen gelten
erstmals für die Ziehung am Mittwoch, den 6. Januar 2016.
München, Dezember 2015
Der Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung
- 78 -
Internet-Teilnahmebedingungen
KENO
Gültig ab Montag, 27. Juni 2016
Präambel
P1
Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig:
1.
das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die
Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel
darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in
geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, sowie der Entwicklung und Ausbreitung
von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3.
den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor
betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folgeund Begleitkriminalität abgewehrt werden.
P2
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein
ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird KENO mit anderen Unternehmen mit
gemeinsamer Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung zu den nachfolgenden
Bedingungen veranstaltet / durchgeführt.
P3
Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen
einer gemeinsamen Poolung statt.
P4
Die in diesen Internet-Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten
gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum
Nachteil eines Geschlechts verwendet.
I. ALLGEMEINES
1. Organisation
(1) Der Freistaat Bayern ermöglicht die Teilnahme an KENO über das Internet. Es wird durch
die Staatliche Lotterieverwaltung, Theresienhöhe 11, 80339 München, unter der
Glücksspielaufsicht der Regierung der Oberpfalz betrieben.
(2) Das Vertriebsgebiet umfasst den Freistaat Bayern.
2. Verbindlichkeit der Internet-Teilnahmebedingungen
(1) Für die Teilnahme an den Ziehungen von KENO im Internet sind allein diese InternetTeilnahmebedingungen der Staatlichen Lotterieverwaltung einschließlich eventuell
ergänzender Bedingungen (z. B. Teilnahmebedingungen für Sonderauslosungen)
maßgebend.
(2) Der Spielteilnehmer erkennt diese Internet-Teilnahmebedingungen einschließlich eventuell
ergänzender Bedingungen erstmalig mit seiner Registrierung und danach für jede
Spielteilnahme spätestens mit Abgabe seines Spielangebotes als verbindlich an.
(3) Diese Internet-Teilnahmebedingungen sind auf den Web-Seiten der Staatlichen
Lotterieverwaltung einzusehen und ausdruckbar. Dies gilt auch für etwaige Änderungen
und Ergänzungen der Internet-Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende
Bedingungen.
- 79 -
3. Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand von KENO
(1) Im Rahmen von KENO wird täglich eine Ziehung durchgeführt. Alle Spielaufträge, deren
vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Tages-Ziehung zur Zentrale
der Staatlichen Lotterieverwaltung fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung
teil, die dem Annahmeschluss folgt.
(2) Der Spielteilnehmer kann die ausschließliche Teilnahme an einer oder mehreren
aufeinander folgenden Ziehungen wählen (Spielzeitraum). In diesem Fall nehmen alle
Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen TagesZiehung zur Zentrale fehlerfrei übertragen wurden, an der/den Ziehung/en teil, die dem
Annahmeschluss folgt/folgen.
(3) Gegenstand (Spielformel) von KENO ist die Voraussage von 2 bis 10 Zahlen je Spiel aus
der Zahlenreihe 1 bis 70. Der KENO-Typ ergibt sich aus der Anzahl gewählter
Voraussagen je Spiel (KENO-Typ 2 bis 10); die Gewinnermittlung richtet sich nach
Abschnitt IV.
4. Spielgeheimnis
Die Staatliche Lotterieverwaltung wahrt das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name
des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben
werden. Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der Staatlichen Lotterieverwaltung bleiben
hiervon unberührt.
II. Spielvertrag
(1) Ein Spielteilnehmer kann am KENO teilnehmen, indem er mittels der von der Staatlichen
Lotterieverwaltung bereit gehaltenen Web-Seiten ein Angebot auf Abschluss eines
Spielvertrages abgibt.
(2) Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Spielangebotes eine Spielbenachrichtigung auf
elektronischem Wege (vgl. Nummer 11).
(3) Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt
zwischen dem Spielteilnehmer und der Staatlichen Lotterieverwaltung zustande.
5. Voraussetzungen für die Spielteilnahme
(1) Die Teilnahme an den Ziehungen ist nur mit den von der Staatlichen Lotterieverwaltung
jeweils für die Spielteilnahme zugelassenen Verfahren auf den Web-Seiten möglich.
(2) Die Spielteilnahme Minderjähriger und gesperrter Spieler ist gesetzlich unzulässig. Der
Ausschluss Minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und
Authentifizierung gewährleistet. Die Staatliche Lotterieverwaltung beteiligt sich am
gesetzlich vorgeschriebenen Sperrsystem.
(3) Eine Spielteilnahme ist nur für Spielteilnehmer mit Wohnsitz (Postleitzahl und Wohnort) im
Vertriebsgebiet der Staatlichen Lotterieverwaltung (Freistaat Bayern) zulässig. Sofern der
Spielteilnehmer über seinen Wohnsitz und/oder sein Geburtsdatum falsche Angaben
macht, kann die Staatliche Lotterieverwaltung gemäß Nummer 12 Abs. 7 vom
Spielvertrag zurücktreten oder diesen wegen Täuschung/Irrtums anfechten.
(4) Der Spielteilnehmer hat sich vor der ersten Spielteilnahme entsprechend dem
festgelegten Verfahren unter Angabe der für die Spielabwicklung erforderlichen Daten auf
elektronischem Wege über die Web-Seiten der Staatlichen Lotterieverwaltung mit seinen
persönlichen Daten zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung erfolgt eine persönliche
Identifizierung des Spielteilnehmers. Hierzu nutzt die Staatliche Lotterieverwaltung
- 80 -
verschiedene Verfahren, die während der Registrierung auf den Web-Seiten näher
erläutert werden.
Insbesondere ist die Staatliche Lotterieverwaltung berechtigt, die Alters- und
Adressangaben des Spielteilnehmers durch Abgleich mit Referenzdateien eines
verbundenen Auskunftsinstitutes (z. Bsp. Schufa Identitätscheck Premium, etc.) zu
überprüfen und eine abschließende persönliche Identifizierung in einer bayerischen LottoAnnahmestelle oder über das Postident-Verfahren zu verlangen.
Die Staatliche Lotterieverwaltung behält sich die Einführung von weiteren bzw.
geänderten Identifizierungsverfahren, wie z. Bsp. die alleinige persönliche Identifizierung
des Spielteilnehmers in einer bayerischen Lotto-Annahmestelle vor.
Für die Auskunftseinholung durch die Staatliche Lotterieverwaltung erteilt der
Spielteilnehmer im Rahmen des Registrierungs- und Identifizierungsverfahrens – in
Übereinstimmung mit den Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – sein Einverständnis.
(5) Während der Registrierung erhält der Spielteilnehmer seine persönliche InternetKundennummer, sowie ein Spielkonto. Jeder Spielteilnehmer darf sich nur einmal
registrieren und erhält lediglich ein Spielkonto. Für die Einrichtung seines Spielkontos hat
der Spielteilnehmer eine deutsche, inländische Bankverbindung auf seinen Namen
anzugeben und die Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren zu erteilen. Als
Zugangsparameter für die Spielteilnahmen („Anmelden“ und „Abmelden“) trägt der
Spielteilnehmer im Rahmen seiner Registrierung seine gültige E-Mail Adresse und ein
von ihm gewähltes sicheres Passwort ein. Beides kann später vom Spielteilnehmer nach
Bedarf geändert werden.
(6) Die Staatliche Lotterieverwaltung hat das Recht, aus wichtigen Gründen eine
Registrierung zu verweigern. Erst nach erfolgreicher Registrierung erhält der
Spielteilnehmer eine Bestätigungsmail.
Der Spielteilnehmer hat die Richtigkeit der registrierten Daten unverzüglich zu prüfen und
Fehler mitzuteilen.
(7) Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, für die Teilnahme am SEPALastschriftverfahren im Rahmen der Registrierung und Einrichtung des Spielkontos einen
postalischen Brief (Freischaltbrief) an die vom Spielteilnehmer angegebene Adresse mit
einem Freischaltcode zu übersenden. In diesem Fall ist eine Aufladung des Spielkontos
und Bezahlung mittels SEPA-Lastschrifteinzuges erst nach erfolgter Freischaltung durch
den Spielteilnehmer möglich.
(8) Eine Spielteilnahme ist nach erfolgter Registrierung, einschließlich erfolgreicher
Identifizierung und erfolgter Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren, sowie
erfolgreicher Aufladung des Spielkontos möglich.
(9) Die Staatliche Lotterieverwaltung kann Spielteilnehmern ein sogenanntes „Spontanspiel“
mit einer auf den Web-Seiten bekannt gegebenen maximalen Höhe („Spontanlimit“)
bereits vor Abschluss der Identifizierung ermöglichen.
•
Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto
per Kreditkarte nach erfolgter Registrierung sofort möglich.
•
Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto
per SEPA-Lastschrifteinzug nach erfolgter Registrierung und Freischaltung für die erste
SEPA-Lastschrift möglich. Soweit kein Freischaltbrief versendet wurde, ist die
Spielteilnahme nach erfolgter Registrierung sofort möglich.
•
Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto
per Überweisung nach erfolgter Registrierung und erfolgreicher Aufladung des
Spielkontos möglich.
Voraussetzung für eine Abschöpfung, insbesondere eine Gewinnabschöpfung beim
Spontanspiel ist eine erfolgreich abgeschlossene Identifizierung des Spielteilnehmers
(vgl. Nummer 8 Absatz 6). Vor diesem Zeitpunkt besteht eine Auszahlungssperre.
(11) Der weitere Ablauf einer Spielteilnahme im Einzelnen wird dem Spielteilnehmer im
Rahmen des Internet-Angebotes der Staatlichen Lotterieverwaltung bekannt gemacht.
- 81 -
6. Teilnahme
(1) Die Teilnahme an den Ziehungen erfolgt durch die Voraussage von Zahlen durch den
Spielteilnehmer.
Darüber hinaus kann der Spielteilnehmer Spielscheine im Internet vorab ausfüllen und in
seinem Benutzerprofil unter einer Kurzbezeichnung abspeichern. Der jeweilige Schein
kann unter seiner Kurzbezeichnung im Internet direkt oder als ABO aktiviert und gespielt
werden.
(2) Auf Wunsch des Spielteilnehmers kann die Staatliche Lotterieverwaltung Voraussagen
mittels eines Zufallszahlengenerators vorschlagen.
(3) Die 5-stellige Losnummer im Zahlenbereich von 00 000 bis 99 999 wird durch die
Staatliche Lotterieverwaltung vergeben und kann vom Spielteilnehmer geändert werden.
(4) Der Spielteilnehmer kann vor verbindlicher Abgabe seiner Erklärung, am Spiel
teilnehmen zu wollen, eine Korrektur oder Löschung der von ihm elektronisch gewählten
Voraussagen oder der von der Staatlichen Lotterieverwaltung vorgeschlagenen
Voraussagen vornehmen. Bei mangelhaften Eintragungen wird der Spielteilnehmer zur
manuellen Korrektur aufgefordert.
(5) Nach endgültiger Bestätigung durch den Spielteilnehmer ist ein Widerruf seines
Angebotes auf den Abschluss eines Spielvertrages bzw. ein Rücktritt vom Spielvertrag
nach § 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB nicht möglich.
7. Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr
(1) Der Spieleinsatz für ein Spiel beträgt nach Wahl des Spielteilnehmers je Ziehung 1,-- €,
2,-- €, 5,-- € oder 10,-- €.
(2) Pro Spielauftrag kann jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Spielen gespielt werden.
(3)
Für jeden Spielauftrag und/oder Spielteilnehmer kann von der Staatlichen
Lotterieverwaltung ein Höchsteinsatz festgelegt werden. Der Höchsteinsatz je
Spielteilnehmer ist auf einen Betrag von 1.000 € pro Monat begrenzt.
Der Spielteilnehmer hat bei der Registrierung und im Anschluss zu jeder Zeit die
Möglichkeit, ein individuelles tägliches, wöchentliches oder monatliches Einzahlungs- und
damit Verlustlimit festzulegen (Selbstlimitierung). Will der Spielteilnehmer das
Einzahlungs- und damit Verlustlimit erhöhen, so wird die Erhöhung erst nach einer
Schutzfrist von sieben Tagen wirksam. Wenn Einzahlungs- und damit Verlustlimits
verringert werden, greifen die neuen Limits für neue Spieleinsätze sofort.
(4) Für jeden Spielauftrag kann die Staatliche Lotterieverwaltung eine Bearbeitungsgebühr
erheben. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird auf den Web-Seiten der Staatlichen
Lotterieverwaltung bekannt gegeben.
(5) Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr mit Abgabe seiner
Erklärung, am Spiel teilnehmen zu wollen, zu zahlen. Die Bearbeitungsgebühr schließt
die für die Nutzung des Internet oder sonstige Kommunikation beim Spielteilnehmer
anfallenden Kosten nicht mit ein.
8. Zahlungsverkehr über das Spielkonto
(1) Das im Rahmen der Registrierung unter Nummer 5 eingerichtete Spielkonto ermöglicht
die Bezahlung per Kreditkarte, SEPA-Lastschrifteinzug oder Banküberweisung. Hierzu
kann der Spielteilnehmer sein Spielkonto auch für eine spätere Spielteilnahme jederzeit
per Kreditkarte, SEPA-Lastschrifteinzug oder Banküberweisung aufladen.
Die Staatliche Lotterieverwaltung behält sich vor, weitere Zahlungsarten anzubieten und
aus wichtigen Gründen Spielteilnehmern Zahlungsarten zu verweigern.
- 82 -
(2) Zahlungsverkehr über Kreditkarte
Angeboten werden für das Bezahlen über Kreditkarte entsprechende Verfahren mit
einem Sicherheitsschlüssel nach dem jeweiligen Stand der Informationstechnik. Die
jeweils von der Staatlichen Lotterieverwaltung akzeptierten Kreditkarten, sowie die
geltenden Sicherheitsstandards werden auf den Web-Seiten bekannt gemacht.
Eine erfolgreiche Bezahlung und damit Spielteilnahme kann nur stattfinden, wenn die
Kreditkarte nicht gesperrt ist.
Der durch das Aufladen per Kreditkarte jeweils dem Spielkonto gutgeschriebene Betrag
kann nur für die Bezahlung der Spielteilnahme verwendet, nicht aber abgeschöpft werden
(Spieleinsatzbindung).
(3) Zahlungsverkehr über das Spielkonto mittels SEPA-Lastschrifteinzug oder
Überweisung
Das Spielkonto ermöglicht neben der Kreditkartenzahlung auch die Bezahlung per SEPALastschrifteinzug und Banküberweisung.
Mit jedem SEPA-Lastschriftauftrag erteilt der Spielteilnehmer der Staatlichen
Lotterieverwaltung die Ermächtigung, den Einzug des entsprechenden Betrages von
seinem angegebenen Girokonto bei einem inländischen Kreditinstitut im SEPALastschriftverfahren durchzuführen. Das Girokonto muss auf den Namen des
Spielteilnehmers lauten.
Bei Banküberweisungen auf das Spielkonto ist im Verwendungszweck die InternetKundennummer anzugeben. Die Bankverbindung lautet wie folgt:
Bayerische Landesbank,
BLZ: 700 500 00,
BIC: BYLADEMMXXX,
KtoNr: 440 24 805
IBAN: DE39 7005 0000 0044 0248 05.
(4) Eine Bezahlung und Spielteilnahme über das Spielkonto ist immer nur dann möglich,
wenn dieses eine ausreichende Deckung aufweist.
Kreditkartenzahlungen und SEPA-Lastschriften werden auf dem Spielkonto sofort,
Überweisungen werden erst nach Eintreffen des Geldbetrags auf dem Sammelkonto der
Staatlichen Lotterieverwaltung auf dem Spielkonto verbucht und zur Spieleinsatzzahlung
zur Verfügung gestellt.
(5) Die Firma infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden, ist
beauftragt, vor der Freischaltung des Spielkontos eine Bonitätsprüfung durchzuführen.
Bei einer negativen Bonitätsrückmeldung sowie im Falle einer Rücklastschrift wird das
Spielkonto gegen Aufladung per SEPA-Lastschrift gesperrt.
Für die Abwicklung von Rücklastschriften ist die Firma TeleCash GmbH & Co. KG,
Konrad-Adenauer-Allee 1, 61118 Bad Vilbel als Zahlungsdienstleister beauftragt. Offene
Forderungen auf Grund von Rücklastschriften, gegebenenfalls inkl. entstandener
Gebühren, gegen den Spielteilnehmer werden von der Staatlichen Lotterieverwaltung an
die Fa. TeleCash abgetreten. Das Inkasso bezüglich dieser Forderungen liegt bei
TeleCash.
Für die Bonitätsüberprüfung durch die Staatliche Lotterieverwaltung erteilt der
Spielteilnehmer im Rahmen des Registrierungs- und Identifizierungsverfahrens – in
Übereinstimmung mit den Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – sein Einverständnis.
(6) Der Spielteilnehmer ist nach vollständiger Identifizierung berechtigt, sich sein Guthaben
oder Teile seines Guthabens – ausgenommen nicht verbrauchte Einzahlungen mittels
Kreditkarten – jederzeit auszahlen zu lassen, soweit keine Auszahlungssperre besteht.
Der Spielteilnehmer erhält den Auszahlbetrag per Banküberweisung auf die von ihm
angegebene und gespeicherte inländische Bankverbindung mit jeweils schuldbefreiender
Wirkung für die Staatliche Lotteriegesellschaft gutgeschrieben. Eine Verpflichtung, die
Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht.
Auszahlungen aus dem Spielkonto, die dem Spielteilnehmer nach Anforderung nicht auf
das angegebene inländische Bankkonto überwiesen werden können, müssen vom
Spielteilnehmer binnen vier Wochen nach Erteilung des Auszahlungsauftrages bei der
Staatlichen Lotterieverwaltung München reklamiert werden. Im Falle der verspäteten
Geltendmachung erlischt der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.
Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, das Guthaben auf das vom
Spielteilnehmer angegebene inländische Bankkonto befreiend zu überweisen, soweit auf
- 83 -
dem Spielkonto binnen einer Frist von sechs Monaten keinerlei Kontobewegung
(Spieleinsätze, Gewinngutschriften, Überweisungen, SEPA-Lastschriften) stattgefunden
hat. Ist dieser Anweisungsversuch erfolglos verlaufen, so erlischt nach einem weiteren
erfolglosen Kontaktierungsversuch sowie einer weiteren Frist von drei Monaten der
Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.
(7) Die Staatliche Lotterieverwaltung verwaltet die von den Spielteilnehmern eingezahlten
Gelder und die angefallenen Gewinne treuhänderisch für die Spielteilnehmer. Eine
Verzinsung erfolgt nicht.
9. Annahmeschluss
Den Zeitpunkt des Annahmeschlusses für die Teilnahme an den einzelnen Ziehungen
bestimmt die Staatliche Lotterieverwaltung und wird auf den Web-Seiten der Staatlichen
Lotterieverwaltung bekannt gegeben.
10. ABO-Spielteilnahmen
(1) Der Spielteilnehmer kann einen Spielschein oder abgespeicherten Spielschein als ABO
aktivieren. Die Laufzeit des ABOs ist unbegrenzt und unterteilt sich in verschieden lang
wählbare Teilnahmeperioden, zu denen jeweils die Zahlung des Spieleinsatzes und der
Bearbeitungsgebühr sowie eventuelle Kündigungen erfolgen. Voraussetzung ist die
widerrufliche Ermächtigung, die Spieleinsätze und Bearbeitungsgebühren vor Beginn
jeder Teilnahmeperiode vom Spielkonto des Spielteilnehmers abzubuchen. Zusätzlich
kann eine widerrufliche Ermächtigung erteilt werden, um eventuelle Fälle der
Unterdeckung des Spielkontos durch jeweiligen SEPA-Lastschrifteinzug von dem
angegebenen Girokonto des Spielteilnehmers auszugleichen („Automatisches Aufladen“).
Der Spielteilnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass vor jeder Teilnahmeperiode die
Zahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr mittels Abbuchung vom
gedeckten Spielkonto und/oder SEPA-Lastschrifteinzug von seinem Girokonto möglich
ist.
(2)
Eine Änderung der Anzahl der Spiele, der Spielvoraussagen, sowie der
Teilnahme/Nichtteilnahme an der Zusatzlotterie plus 5 ist ausgeschlossen. Für eine
Änderung ist die Deaktivierung/Kündigung des alten ABOs und Aktivierung eines neuen
geänderten ABOs erforderlich. Die übrigen Festlegungen sowie die Losnummer bleiben
bestehen. Diesbezügliche Änderungen erfordern ebenfalls eine Deaktivierung/Kündigung
des alten ABOs und Aktivierung eines neuen geänderten ABOs.
(3)
Die ABO-Spielteilnahme kann von beiden Seiten jederzeit zum Ende einer
Teilnahmeperiode durch Deaktivierung des ABOs gekündigt werden. Ohne Kündigung
verlängert sich die Spielteilnahme um jeweils eine weitere Teilnahmeperiode. Das Recht
zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für die
Staatliche Lotteriegesellschaft liegt ein wichtiger Grund zur sofortigen Kündigung
insbesondere dann vor, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht oder die
Sicherheit des Spielgeschäfts nicht gewährleistet ist oder die ordnungsgemäße
Abwicklung des Spielgeschäfts nicht möglich ist oder wenn Ansprüche des
Spielteilnehmers gegen die Gesellschaft gepfändet werden. Die ABO-Spielteilnahme
endet auch, wenn Gründe vorliegen, die beim Normalspiel zur Abweisung des
Spielauftrages führen, wie z.B. bei Überschreitung des Spieleinsatzlimits, bei einer
Spielsuchtsperre, bei einer Unterdeckung des Spielkontos etc. Endet die Spielteilnahme
während der Teilnahmeperiode, so wird der Spieleinsatz, nicht aber die
Bearbeitungsgebühr von der Gesellschaft anteilig erstattet.
(4)
Anspruch des Spielteilnehmers auf Teilnahme an bestimmten Ziehungen ist
ausgeschlossen. Sollte die Teilnahme an einer Ziehung aus technischen oder sonstigen
Gründen nicht möglich sein, wird der Spielteilnehmer unverzüglich durch eine E-Mail
benachrichtigt, sodass er Gelegenheit hat, das ABO manuell zu spielen. Zur nächsten
Ziehung wird die ABO-Spielteilnahme fortgesetzt.
(5) Zustimmung zu Änderungen der Internet-Teilnahmebedingungen
- 84 -
(a) Über jede Änderung des Spieleinsatzes, des Gewinnplans oder einer sonstigen Änderung
der Teilnahmebedingungen der jeweiligen Spielart oder einer Änderung dieser
Bestimmungen wird der Spielteilnehmer durch die Staatliche Lotterieverwaltung auf
elektronischem Weg informiert. Ist diese Information erfolgt, so gilt die Änderung als
genehmigt, wenn der Spielteilnehmer nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang oder
gescheitertem Zugang schriftlich oder per E-Mail widerspricht.
Die Staatliche Lotterieverwaltung wird dann die geänderte Fassung der Bestimmungen
den weiteren Spielteilnahmen zu Grunde legen.
(b) Ein Widerspruch gilt als Kündigung für die Teilnahmeperiode, in die die von der Änderung
betroffene Ziehung fällt, sofern der Widerspruch mindestens 3 Arbeitstage vor dieser
Teilnahmeperiode bei der Gesellschaft eingegangen ist. Ansonsten gilt der Widerspruch
als Kündigung zur nächstfolgenden Teilnahmeperiode. Eventuell zu viel bezahlte
Spieleinsätze werden zurückerstattet.
11. Spielbenachrichtigung
(1) Nach Abgabe des Spielauftrages und der Übertragung der vollständigen Daten zur
Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung wird mit der Abspeicherung sämtlicher Daten
in der Zentrale von dieser eine Spielauftragsnummer vergeben.
(2) Die Spielauftragsnummer dient der Zuordnung des Spielauftrages zu den in der Zentrale
gespeicherten Daten.
(3) Über den Abschluss dieses Vorganges wird der Spielteilnehmer - unbeschadet der
Regelung in Nummer 12 Abs. 2 - informiert (Spielbenachrichtigung).
(4) Die Spielbenachrichtigung umfasst Informationen zu
•
den Geschäftsangaben der Staatlichen Lotterieverwaltung,
•
den jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers sowie die Losnummer,
•
der Art und den Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme
oder Nichtteilnahme an der Zusatzlotterie,
•
dem Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr
und
•
die von der Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung vergebene Spielauftragsnummer.
(5)
Darüber hinaus wird an den Spielteilnehmer zusätzlich eine elektronische
Bestätigungsmail (E-Mail) versandt, auf die er auch verzichten kann. Die Regelung in
Nummer 12 Abs. 9 bleibt hiervon unberührt.
(6) Die Spielteilnahme jedes Spielteilnehmers wird zudem in einem Kontoauszug erfasst.
Wird die Datenübertragung oder Anzeige von übermittelten Daten unterbrochen, kann der
Spielteilnehmer nach Wiederherstellung der elektronischen Verbindung dem
Kontoauszug auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg entnehmen, ob und mit
welchem Inhalt ein Spielvertrag zustande gekommen ist oder ob ein Spielvertrag nicht
zustande gekommen ist und die Daten neu eingegeben werden müssen.
12. Abschluss und Inhalt des Spielvertrages
(1) Der Spielvertrag wird zwischen der Staatlichen Lotterieverwaltung
und dem
Spielteilnehmer abgeschlossen, wenn die Staatliche
Lotterieverwaltung das vom
Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages nach Maßgabe
der Nummer 12 Absatz 3 annimmt.
(2) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Vertragsangebot
durch die Staatliche Lotterieverwaltung angenommen wurde.
(3) Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn
• die übertragenen Daten und / oder die Daten des Quicktipps sowie die von der Zentrale
vergebenen Daten in der Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung aufgezeichnet und
auf dem sicheren Speichermedium abgespeichert sind, die auf dem sicheren
Speichermedium abgespeicherten Daten auswertbar sind und das sichere
- 85 -
Speichermedium durch digitalen oder physischen Verschluss rechtzeitig (d. h. vor Beginn
der Ziehung der Gewinnzahlen) gesichert ist und
• der Spieleinsatz sowie die Bearbeitungsgebühr vor Beginn der Ziehung bezahlt worden sind,
d. h. eine Abbuchung vom Spielkonto erfolgreich durchgeführt werden konnte.
(4) Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so kommt der Spielvertrag nicht zustande. Bei einem
ABO-Spiel müssen die Voraussetzungen für jede Ziehung der Teilnahmeperiode
vorliegen. Fehlt oder entfällt eine der Voraussetzungen, kommt die ABO-Spielteilnahme
nicht zustande bzw. endet sie. Vom Kreditinstitut nicht ausgeführte bzw. widerrufene
SEPA-Lastschrifteinzüge führen zum Ausschluss am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren.
(5) Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitalen oder
physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten
maßgebend.
(6) Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, ein bei der Zentrale eingegangenes
Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
abzulehnen.
(7) Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
(8) Ein wichtiger Grund liegt u. A. vor, wenn
•
der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,
•
gegen den Teilnahmeausschluss aus Nummer 5 Absatz 2 verstoßen wurde
oder
•
die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die gesetzlichen
Anforderungen nicht erfüllt, d. h. insbesondere
- der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Staatliche
Lotterieverwaltung erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern
vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Staatliche Lotterieverwaltung
weitergeleitet werden,
- der Spieler nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für
die Spielteilnahme an die Staatliche Lotterieverwaltung weiterzuleitenden Betrag
hingewiesen wird,
- der Staatlichen Lotterieverwaltung die Vermittlung nicht offen gelegt wurde,
- ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder
steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie
der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und
- der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat.
(9) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Angebot auf
Abschluss des Spielvertrages von der Staatlichen Lotterieverwaltung abgelehnt wurde
bzw. dass die Staatliche Lotterieverwaltung vom Spielvertrag zurückgetreten ist.
(10) Der Spielteilnehmer wird über die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines
Spielvertrages bzw. den Rücktritt vom Spielvertrag durch die Staatliche
Lotterieverwaltung – unbeschadet des Zugangsverzichts nach Nummer 12 Abs. 9 – unter
seiner der Staatlichen Lotterieverwaltung bekannten E-Mail-Adresse informiert.
(11) Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder wurde vom Spielvertrag zurückgetreten,
so kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der
Bearbeitungsgebühr geltend machen.
(12) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des Abschnitts III.
- 86 -
III. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
13. Umfang und Ausschluss der Haftung
(25)Die Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung für Schäden, die von ihr fahrlässig (auch grob
fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, und
sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung
beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB für
spieltypische Risiken ausgeschlossen. Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn
die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die
Staatliche Lotterieverwaltung und / oder für die Spielteilnehmer besteht.
(26)Abs. 1 findet keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen,
die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.
(27)Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im
Zusammenhang stehen, haftet die Staatliche Lotterieverwaltung dem Spielteilnehmer sowohl
für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
(28)Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haftet die Staatliche
Lotterieverwaltung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(29)Die Haftungsbeschränkungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schäden, die in den
Schutzbereich einer von der Staatlichen Lotterieverwaltung gegebenen Garantie oder
Zusicherung
fallen
sowie
für
die
Haftung
für
Ansprüche
aufgrund
des
Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
(30)In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen Einrichtungen,
derer sich die Staatliche Lotterieverwaltung zum Verarbeiten (z. B. Einlesen, Übertragen und
Speichern) der Daten bedient, haftet die Staatliche Lotterieverwaltung nicht. Ebenso ist jede
Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen
entstanden sind. Die Staatliche Lotterieverwaltung haftet weiterhin nicht für Schäden, die
durch höhere Gewalt insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus
sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.
(31)In den Fällen, in denen eine Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung und ihrer
Erfüllungsgehilfen nach Abs. 6 ausgeschlossen wurde, werden der Spieleinsatz und die
Bearbeitungsgebühr auf Antrag dem Spielteilnehmer erstattet.
(32)Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der mit der Weiterleitung der Daten zur
Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung beauftragten Stellen im Zusammenhang mit dem
Spielvertrag.
(33)Vereinbarungen Dritter sind für die Staatliche Lotterieverwaltung nicht verbindlich.
(34)Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich
regeln.
(35)Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor
Vertragsschluss entstanden ist.
(36)Die Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss
vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt.
- 87 -
IV. GEWINNERMITTLUNG
14. Ziehung der Gewinnzahlen
(1) Für KENO findet täglich eine Ziehung statt; bei jeder Ziehung werden 20 Zahlen
(Gewinnzahlen) aus der Zahlenreihe 1 bis 70 ermittelt.
(2) Hierfür wird ein Ziehungsgerät mit einem Zufallszahlengenerator für den Zahlenbereich 1 bis
70 oder ein Ziehungsgerät mit 70 gleichartigen Kugeln die insgesamt die Zahlen 1 - 70
tragen, verwendet.
(3) Für den Ablauf der Ziehung bestimmt das, die Ziehung durchführende Unternehmen einen
verantwortlichen Ziehungsleiter.
(4) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn die jeweils gezogene Zahl erfolgreich auf dem Display des
Zufallszahlengenerators visualisiert wurde oder wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung alle 70 Kugeln abzüglich der bereits gezogenen Kugeln in der
Ziehungstrommel sind.
(5) Der Ziehungsleiter trifft alle weiteren für den ordnungsgemäßen Ablauf notwendigen
Entscheidungen.
(6) Dazu gehören insbesondere Beginn und Ende der Ziehung und die Feststellung der
gezogenen Gewinnzahlen.
(7) Diese Feststellung ist die Grundlage für die Gewinnauswertung nach Nr. 15 Abs. 2.
(8) Besondere Vorkommnisse im Ziehungsablauf und die diesbezüglichen Entscheidungen
werden mit Begründung protokolliert.
(9) Ort und Zeitpunkt der Ziehungen bestimmt die Staatliche Lotterieverwaltung und wird im
Kundenmagazin und / oder unter lotto-bayern.de veröffentlicht.
(10) Die Ziehungen sind öffentlich und finden unter notarieller oder behördlicher Aufsicht und mit
Protokollierung statt.
15. Auswertung
(1) Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitalen oder physischen
Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium (siehe Nr. 12 Abs. 3 Satz 1)
abgespeicherten Daten.
(2) Die Auswertung erfolgt aufgrund der Gewinnzahlen und des Gewinnplanes für die jeweiligen
KENO-Typen.
16. Gewinnplan / KENO-Typen und Gewinnklassen
Der Gewinnplan ist in neun KENO-Typen (von KENO-Typ „2“ bis „10“) untergliedert.
Der KENO-Typ bestimmt sich anhand der Anzahl der gewählten Voraussagen (von 2 bis 10)
je Spiel.
Für jeden KENO-Typ gibt es definierte Gewinnklassen, die sich jeweils aus der Anzahl der
richtigen Voraussagen ergeben.
Dabei ist nicht bei jedem KENO-Typ jeder Anzahl richtiger Voraussagen eine Gewinnklasse
zugeordnet.
Bei den KENO-Typen 8 bis 10 gibt es auch Gewinnklassen für 0 richtige Voraussagen.
- 88 -
Hieraus ergibt sich folgender Gewinnplan:
KENO-Typ
Gewinnklasse
(=
Anzahl
Voraussagen)
gewählter (= Anzahl richtiger Voraussagen)
10
10, 9, 8, 7, 6, 5, 0
9
9, 8, 7, 6, 5, 0
8
8, 7, 6, 5, 4, 0
7
7, 6, 5, 4
6
6, 5, 4, 3
5
5, 4, 3
4
4, 3, 2
3
3, 2
2
2
17. Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnwahrscheinlichkeiten
(1) Von den Spieleinsätzen werden theoretisch 49,44 % nach Maßgabe der folgenden
Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des
vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr.
(3) Jeder Gewinnklasse eines jeden KENO-Typs ist eine feste Quote (Gewinnbetrag) zugeordnet.
Der jeweilige Gewinnbetrag ergibt sich aus der für den Spieleinsatz entsprechenden Tabelle.
(4) Die Gewinne bei 1,-- € Einsatz pro Spiel verteilen sich wie folgt:
KENO-Typ
10
9
8
7
Gewinnklasse
10
9
8
7
6
5
0
9
8
7
6
5
0
8
7
6
5
4
0
7
6
5
4
Gewinnbetrag
100.000,-- €
1.000,-- €
100,-- €
15,-- €
5,-- €
2,-- €
2,-- €
50.000,-- €
1.000,-- €
20,-- €
5,-- €
2,-- €
2,-- €
10.000,-- €
100,-- €
15,-- €
2,-- €
1,-- €
1,-- €
1.000,-- €
100,-- €
12,-- €
1,-- €
- 89 -
6
500,-- €
15,-- €
2,-- €
1,--€
100,-- €
7,-- €
2,-- €
22,-- €
2,-- €
1,-- €
16,-- €
1,-- €
6,-- €
6
5
4
3
5
4
3
4
3
2
3
2
2
5
4
3
2
Die Gewinne bei 2,-- € Einsatz pro Spiel verteilen sich wie folgt:
KENO-Typ
10
9
8
7
6
Gewinnklasse
Gewinnbetrag
10
200.000,-- €
9
2.000,-- €
8
200,-- €
7
30,-- €
6
10,-- €
5
4,-- €
0
4,-- €
9
100.000,-- €
8
2.000,-- €
7
40,-- €
6
10,--€
5
4,--€
0
4,--€
8
20.000,-- €
7
200,-- €
6
30,-- €
5
4,-- €
4
2,--€
0
2,--€
7
2.000,-- €
6
200,-- €
5
24,-- €
4
2,-- €
6
1.000,-- €
5
30,-- €
4
4,-- €
3
2,--€
- 90 -
5
4
3
2
5
200,-- €
4
14,-- €
3
4,-- €
4
44,-- €
3
4,-- €
2
2,--€
3
32,-- €
2
2,-- €
2
12,-- €
Die Gewinne bei 5,-- € Einsatz pro Spiel verteilen sich wie folgt:
KENO-Typ
10
9
8
7
6
Gewinnklasse
Gewinnbetrag
10
500.000,-- €
9
5.000,-- €
8
500,-- €
7
75,-- €
6
25,-- €
5
10,-- €
0
10,-- €
9
250.000,-- €
8
5.000,-- €
7
100,-- €
6
25,-- €
5
10,-- €
0
10,-- €
8
50.000,-- €
7
500,-- €
6
75,-- €
5
10,-- €
4
5,-- €
0
5,-- €
7
5.000,-- €
6
500,-- €
5
60,-- €
4
5,-- €
6
2.500,-- €
5
75,-- €
4
10,-- €
3
5,-- €
- 91 -
5
4
3
2
5
500,-- €
4
35,-- €
3
10,-- €
4
110,-- €
3
10,-- €
2
5,-- €
3
80,-- €
2
5,-- €
2
30,-- €
Die Gewinne bei 10,-- € Einsatz pro Spiel verteilen sich wie folgt:
KENO-Typ
10
9
8
7
6
Gewinnklasse
Gewinnbetrag
10
1.000.000,-- €
9
10.000,-- €
8
1.000,-- €
7
150,-- €
6
50,-- €
5
20,-- €
0
20,-- €
9
500.000,-- €
8
10.000,-- €
7
200,-- €
6
50,-- €
5
20,-- €
0
20,-- €
8
100.000,-- €
7
1.000,-- €
6
150,-- €
5
20,-- €
4
10,-- €
0
10,-- €
7
10.000,-- €
6
1.000,-- €
5
120,-- €
4
10,-- €
6
5.000,-- €
5
150,-- €
4
20,-- €
3
10,-- €
- 92 -
5
4
3
2
5
1.000,-- €
4
70,-- €
3
20,-- €
4
220,-- €
3
20,-- €
2
10,--€
3
160,-- €
2
10,-- €
2
60,-- €
(5) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren
Gewinnklasse aus.
(6) Die Gewinnbeträge
•
der Gewinnklasse 10 beim KENO-Typ 10 und
•
der Gewinnklasse 9 beim KENO-Typ 9
können sich ändern, wenn mehr als 5 bzw. 10 Gewinne erzielt werden; dies geschieht wie
folgt: Zunächst werden - unabhängig von der Höhe des jeweiligen Spieleinsatzes - sämtliche
Gewinne der KENO-Typen 10 Gewinnklasse 10 bzw. der KENO-Typen 9 Gewinnklasse 9
zusammengezählt.
(7) Werden in der Gewinnklasse 10 des KENO-Typs 10 mehr als 5 Gewinne erzielt, reduzieren
sich die im Gewinnplan aufgeführten Gewinnbeträge sämtlicher 10. Gewinnklassen nach
folgender Formel:
•
100.000 (Gewinnbetrag beim Spielseinsatz von 1,--€ / Quote), dividiert durch die
Anzahl der Gewinne, multipliziert mit 5 = Reduzierter Gewinnbetrag beim Spieleinsatz von 1,- € / Reduzierte Quote.
•
Die Gewinnbeträge bei den Spieleinsätzen in Höhe von 2, 5 und 10 € errechnen sich
durch Multiplikation der reduzierten Quote mit dem Spieleinsatz für das betreffende Spiel.
(8) Werden in der Gewinnklasse 9 des KENO-Typs 9 mehr als 10 Gewinne erzielt, reduzieren
sich die im Gewinnplan aufgeführten Gewinnbeträge sämtlicher 9. Gewinnklassen nach
folgender Formel:
•
50.000 (Gewinnbetrag beim Spieleinsatz von 1,-- € / Quote), dividiert durch die Anzahl
der Gewinne, multipliziert mit 10 = Reduzierter Gewinnbetrag beim Spieleinsatz von 1,-- € /
Reduzierte Quote.
•
Die Gewinnbeträge bei den Spieleinsätzen in Höhe von 2, 5 und 10 € errechnen sich
durch Multiplikation der reduzierten Quote mit dem Spieleinsatz für das betreffende Spiel.
(9) Wird eine Ziehung gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt, so werden die
Gewinne der beteiligten Unternehmen für die Berechnung nach Abs. 7 und 8
zusammengezählt und nach Errechnung gemeinsamer Gewinnquoten auf die Gewinne dieser
Unternehmen verteilt.
Für jeden KENO-Typ gilt, dass der Gewinnbetrag einer Gewinnklasse den Gewinnbetrag
einer höheren Gewinnklasse nicht übersteigen darf.
Tritt in Folge der Abs. 7 und 8 dennoch ein derartiger Fall ein,
•
wird der Gewinnbetrag (Quote) der niedrigeren Gewinnklasse mit der reduzierten
Quote der höheren Gewinnklasse addiert und
•
die Summe durch 2 dividiert.
Das Ergebnis von Satz 1 ist in beiden Gewinnklassen ein gleich hoher Quotient.
Die Gewinnbeträge aller betreffenden Gewinnklassen errechnen sich durch Multiplikation des
Quotienten mit dem Spieleinsatz für das betreffende Spiel.
Sollte die nach Abs. 7 und / oder 8 errechnete Quote keine ganze Zahl sein, wird die Quote
auf einen durch 1,00 € teilbaren Betrag abgerundet.
(10) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer Rundung auf ganze Zahlen für
die jeweils höchste Gewinnklasse (alle Zahlen richtig getippt) aller KENO-Typen:
- 93 -
KENO-Typ
10
1:
2.147.181
9
1:
387.197
8
1:
74.941
7
1:
15.464
6
1:
3.383
5
1:
781
4
1:
189
3
1:
48
2
1:
13
(11) Der Gewinnplan oder einzelne KENO-Typen und / oder Gewinnklassen können für einzelne
Ziehungen durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis
erweitert werden (z. B. zur Ausspielung von Rundungsbeträgen gemäß Abs. 9 oder
verfallenen Gewinnen gemäß Abschnitt VI.).
V. GEWINNAUSZAHLUNG
18. Fälligkeit des Gewinnanspruchs
Die Gewinne werden nach der Gewinn- und Quotenfeststellung fällig und ohne schuldhaftes
Zögern ausgezahlt.
19. Gewinnbenachrichtigung
Auf Wunsch erhält der Spielteilnehmer im Gewinnfall eine elektronische Gewinnmail, die ihn
über den Gewinn informiert.
20. Gewinnauszahlung
(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, die bei der Gewinnauszahlung bzw. -zustellung entstehenden
Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
(2) Eine Verrechnung von Gewinnen aus der Teilnahme an der Lotterie mit dem monatlichen
Einsatzlimit in Höhe von 1.000,00 € ist nicht möglich.
(3) Gewinnauszahlung bis einschließlich € 2.500,00
Gewinne bis einschließlich € 2.500,-- werden mit befreiender Wirkung direkt dem Spielkonto
des Spielteilnehmers gutgeschrieben. Eine Auszahlung auf die inländische Bankverbindung
des Spielteilnehmers richtet sich nach Nr. 8 Abs. 6.
(4) Gewinnauszahlung über € 2.500,00
Gewinne über € 2.500,-- werden direkt dem Spielkonto des Spielteilnehmers befreiend
gutgeschrieben. Soweit keine Auszahlungssperre vorhanden und eine inländische
Bankverbindung hinterlegt ist, werden Gewinne über € 2.500,-- sodann automatisch auf das
zuletzt benannte inländische Bankkonto befreiend überwiesen. Eine Verpflichtung, die
Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht. Im Übrigen richtet sich eine
Auszahlung auf die inländische Bankverbindung des Spielteilnehmers nach Nummer 8 Abs.
6.
- 94 -
VI. VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN
Für die Geltendmachung und die Verjährung von Ansprüchen gelten die gesetzlichen
Verjährungsregelungen.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
21. Änderung von Kundendaten, Zusendung von Erklärungen
(1) Der Spielteilnehmer hat unverzüglich Anschriften- und Kontoänderungen sowie Änderungen
der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
(2) Schriftliche Erklärungen der Staatlichen Lotterieverwaltung an die letzte der Staatlichen
Lotterieverwaltung bekannt gegebene Anschrift des Spielteilnehmers gelten drei Tage nach
Aufgabe bei der Post als diesem zugegangen, es sei denn, die Erklärung ist von besonderer
Bedeutung.
22. Datenschutz
(1) Die Staatliche Lotterieverwaltung speichert und verarbeitet die vom Spielteilnehmer
angegebenen personenbezogenen Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur insoweit, als es für die Durchführung
des Spielvertrages notwendig ist.
(2) Soweit die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von bestimmten Daten im Rahmen der
Internet-Spielplattform nicht schon gesetzlich erlaubt ist, willigt der Kunde mit seiner
Registrierung auf den Web-Seiten der Staatlichen Lotterieverwaltung lotto-bayern.de in die
zur Spielteilnahme notwendige Nutzung seiner Daten ein.
23. Sorgfaltspflichten des Spielteilnehmers
(1) Das Anmelde-Passwort ist vom Spielteilnehmer geheim zu halten. Der Spielteilnehmer kann
sein Passwort jederzeit ändern und sollte von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen.
(2) Jegliche Verfügungen, die von unberechtigten Dritten aufgrund der Kenntnis dieses
Passwortes getroffen werden, gehen zu Lasten des registrierten Spielteilnehmers.
VIII. INKRAFTTRETEN
Diese durch die Regierung der Oberpfalz genehmigten Internet-Teilnahmebedingungen gelten
erstmals für die Ziehung am Freitag, den 1. Juli 2016.
München, April 2016
Der Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung
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Internet-Teilnahmebedingungen
plus 5
Gültig ab Montag, 27. Juni 2016
Präambel
P1
Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig:
1.
das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die
Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel
darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in
geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, sowie der Entwicklung und Ausbreitung
von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3.
den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor
betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folgeund Begleitkriminalität abgewehrt werden.
P2
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein
ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird plus5 mit anderen Unternehmen mit
gemeinsamer Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung zu den nachfolgenden
Bedingungen veranstaltet / durchgeführt.
P3
Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen
einer gemeinsamen Poolung statt.
P4
Die in diesen Internet-Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten
gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum
Nachteil eines Geschlechts verwendet.
I. ALLGEMEINES
1. Organisation
(1) Der Freistaat Bayern ermöglicht die Teilnahme an plus5 über das Internet. Es wird durch
die Staatliche Lotterieverwaltung, Theresienhöhe 11, 80339 München, unter der
Glücksspielaufsicht der Regierung der Oberpfalz betrieben.
(2) Das Vertriebsgebiet umfasst den Freistaat Bayern.
2. Verbindlichkeit der Internet-Teilnahmebedingungen
(1) Für die Teilnahme an den Ziehungen von plus5 im Internet sind allein diese InternetTeilnahmebedingungen der Staatlichen Lotterieverwaltung einschließlich eventuell
ergänzender Bedingungen (z. B. Teilnahmebedingungen für Sonderauslosungen)
maßgebend.
(2) Der Spielteilnehmer erkennt diese Internet-Teilnahmebedingungen einschließlich eventuell
ergänzender Bedingungen erstmalig mit seiner Registrierung und danach für jede
Spielteilnahme spätestens mit Abgabe seines Spielangebotes als verbindlich an.
(3) Diese Internet-Teilnahmebedingungen sind auf den Web-Seiten der Staatlichen
Lotterieverwaltung einzusehen und ausdruckbar. Dies gilt auch für etwaige Änderungen
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und Ergänzungen der Internet-Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende
Bedingungen.
3. Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand von plus5
(1) Im Rahmen von plus5 wird täglich eine Ziehung durchgeführt. Alle Spielaufträge, deren
vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Tages-Ziehung zur Zentrale
der Staatlichen Lotterieverwaltung fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung
teil, die dem Annahmeschluss folgt. Die Teilnahme erfolgt an einer oder mehreren TagesZiehungen (Spielzeitraum). Die Teilnahme an den Ziehungen von plus5 (Zusatzlotterie)
und der Spielzeitraum richtet sich nach der Teilnahme an der von der Staatlichen
Lotterieverwaltung durchgeführten Hauptlotterie KENO nach Abs. 2 S. 1.
(2) Der Spielteilnehmer kann die ausschließliche Teilnahme an einer oder mehreren
aufeinander folgenden Ziehungen wählen (Spielzeitraum). In diesem Fall nehmen alle
Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen TagesZiehung zur Zentrale fehlerfrei übertragen wurden, an der/den Ziehung/en teil, die dem
Annahmeschluss folgt/folgen.
(3) Gegenstand (Spielformel) von plus5 ist die Voraussage einer 5-stelligen Zahl aus dem
Spielbereich 00 000 bis 99999; die Gewinnermittlung richtet sich nach Abschnitt III.
4. Spielgeheimnis
Die Staatliche Lotterieverwaltung wahrt das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name
des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben
werden. Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der Staatlichen Lotterieverwaltung bleiben
hiervon unberührt.
II. Spielvertrag
(1) Ein Spielteilnehmer kann zusätzlich zur Hauptlotterie KENO an plus5 teilnehmen, indem
er mittels der von der Staatlichen Lotterieverwaltung bereit gehaltenen Web-Seiten ein
Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt.
(2) Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Spielangebotes eine Spielbenachrichtigung auf
elektronischem Wege (vgl. Nummer 16).
(3) Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt
zwischen dem Spielteilnehmer und der Staatlichen Lotterieverwaltung zustande.
5. Voraussetzungen für die Spielteilnahme
(1) Die Teilnahme an den Ziehungen ist freiwillig und erfolgt nur in Verbindung mit der
Teilnahme an von der Staatlichen Lotterieverwaltung veranstalteten / durchgeführten
Hauptlotterien mit den jeweils für die Spielteilnahme zugelassenen Verfahren auf den
Web-Seiten.
(2) Die Spielteilnahme Minderjähriger und gesperrter Spieler ist gesetzlich unzulässig. Der
Ausschluss Minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und
Authentifizierung gewährleistet. Die Staatliche Lotterieverwaltung beteiligt sich am
gesetzlich vorgeschriebenen Sperrsystem.
(3) Eine Spielteilnahme ist nur für Spielteilnehmer mit Wohnsitz (Postleitzahl und Wohnort) im
Vertriebsgebiet der Staatlichen Lotterieverwaltung (Freistaat Bayern) zulässig. Sofern der
Spielteilnehmer über seinen Wohnsitz und/oder sein Geburtsdatum falsche Angaben
macht, kann die Staatliche Lotterieverwaltung vom Spielvertrag zurücktreten oder diesen
wegen Täuschung/Irrtums anfechten.
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(4) Der Spielteilnehmer hat sich vor der ersten Spielteilnahme entsprechend dem
festgelegten Verfahren unter Angabe der für die Spielabwicklung erforderlichen Daten auf
elektronischem Wege über die Web-Seiten der Staatlichen Lotterieverwaltung mit seinen
persönlichen Daten zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung erfolgt eine persönliche
Identifizierung des Spielteilnehmers. Hierzu nutzt die Staatliche Lotterieverwaltung
verschiedene Verfahren, die während der Registrierung auf den Web-Seiten näher
erläutert werden.
Insbesondere ist die Staatliche Lotterieverwaltung berechtigt, die Alters- und
Adressangaben des Spielteilnehmers durch Abgleich mit Referenzdateien eines
verbundenen Auskunftsinstitutes (z. Bsp. Schufa Identitätscheck Premium, etc.) zu
überprüfen und eine abschließende persönliche Identifizierung in einer bayerischen LottoAnnahmestelle oder über das Postident-Verfahren zu verlangen.
Die Staatliche Lotterieverwaltung behält sich die Einführung von weiteren bzw.
geänderten Identifizierungsverfahren, wie z. Bsp. die alleinige persönliche Identifizierung
des Spielteilnehmers in einer bayerischen Lotto-Annahmestelle vor.
Für die Auskunftseinholung durch die Staatliche Lotterieverwaltung erteilt der
Spielteilnehmer im Rahmen des Registrierungs- und Identifizierungsverfahrens – in
Übereinstimmung mit den Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – sein Einverständnis.
(5) Während der Registrierung erhält der Spielteilnehmer seine persönliche InternetKundennummer, sowie ein Spielkonto. Jeder Spielteilnehmer darf sich nur einmal
registrieren und erhält lediglich ein Spielkonto. Für die Einrichtung seines Spielkontos hat
der Spielteilnehmer eine deutsche, inländische Bankverbindung auf seinen Namen
anzugeben und die Zustimmung zum Lastschriftverfahren zu erteilen. Als
Zugangsparameter für die Spielteilnahmen („Anmelden“ und „Abmelden“) trägt der
Spielteilnehmer im Rahmen seiner Registrierung seine gültige E-Mail Adresse und ein
von ihm gewähltes sicheres Passwort ein. Beides kann später vom Spielteilnehmer nach
Bedarf geändert werden.
(6) Die Staatliche Lotterieverwaltung hat das Recht, aus wichtigen Gründen eine
Registrierung zu verweigern. Erst nach erfolgreicher Registrierung erhält der
Spielteilnehmer eine Bestätigungsmail.
Der Spielteilnehmer hat die Richtigkeit der registrierten Daten unverzüglich zu prüfen und
Fehler mitzuteilen.
(7) Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, für die Teilnahme am Lastschriftverfahren
im Rahmen der Registrierung und Einrichtung des Spielkontos einen postalischen Brief
(Freischaltbrief) an die vom Spielteilnehmer angegebene Adresse mit einem
Freischaltcode zu übersenden. In diesem Fall ist eine Aufladung des Spielkontos und
Bezahlung mittels Lastschrifteinzuges erst nach erfolgter Freischaltung durch den
Spielteilnehmer möglich.
(8) Eine Spielteilnahme ist nach erfolgter Registrierung, einschließlich erfolgreicher
Identifizierung und erfolgter Zustimmung zum Lastschriftverfahren, sowie erfolgreicher
Aufladung des Spielkontos möglich.
(9) Die Staatliche Lotterieverwaltung kann Spielteilnehmern ein sogenanntes „Spontanspiel“
mit einer auf den Web-Seiten bekannt gegebenen maximalen Höhe („Spontanlimit“)
bereits vor Abschluss der Identifizierung ermöglichen.
•
Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto
per Kreditkarte nach erfolgter Registrierung sofort möglich.
•
Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto
per Lastschrifteinzug nach erfolgter Registrierung und Freischaltung für die erste
Lastschrift möglich. Soweit kein Freischaltbrief versendet wurde, ist die Spielteilnahme
nach erfolgter Registrierung sofort möglich.
•
Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto
per Überweisung nach erfolgter Registrierung und erfolgreicher Aufladung des
Spielkontos möglich.
Voraussetzung für eine Abschöpfung, insbesondere eine Gewinnabschöpfung beim
Spontanspiel ist eine erfolgreich abgeschlossene Identifizierung des Spielteilnehmers
(vgl. Nummer 8 Absatz 6). Vor diesem Zeitpunkt besteht eine Auszahlungssperre.
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(11) Der weitere Ablauf einer Spielteilnahme im Einzelnen wird dem Spielteilnehmer im
Rahmen des Internet-Angebotes der Staatlichen Lotterieverwaltung bekannt gemacht.
6. Teilnahme
(1) Die Teilnahme an den Ziehungen erfolgt durch die Voraussage von einer 5-stelligen
Losnummer durch den Spielteilnehmer.
(2) Die 5-stellige Losnummer im Zahlenbereich von 00 000 bis 99 999 wird durch die
Staatliche Lotterieverwaltung vergeben und kann vom Spielteilnehmer geändert werden.
(3) Der Spielteilnehmer kann vor verbindlicher Abgabe seiner Erklärung, am Spiel
teilnehmen zu wollen, eine Korrektur oder Löschung der von ihm elektronisch gewählten
Voraussagen oder der von der Staatlichen Lotterieverwaltung vorgeschlagenen
Voraussagen vornehmen. Bei mangelhaften Eintragungen wird der Spielteilnehmer zur
manuellen Korrektur aufgefordert.
(4) Nach endgültiger Bestätigung durch den Spielteilnehmer ist ein Widerruf seines
Angebotes auf den Abschluss eines Spielvertrages bzw. ein Rücktritt vom Spielvertrag
nach § 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB nicht möglich.
7. Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr
(1) Der Spieleinsatz beträgt je Ziehung € 0,75.
(2) Eine gesonderte Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben.
(3) Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr mit Abgabe seiner
Erklärung, am Spiel teilnehmen zu wollen, zu zahlen.
8. Zahlungsverkehr über das Spielkonto
(1) Das im Rahmen der Registrierung unter Nummer 5 eingerichtete Spielkonto ermöglicht
die Bezahlung per Kreditkarte, SEPA-Lastschrifteinzug oder Banküberweisung. Hierzu
kann der Spielteilnehmer sein Spielkonto auch für eine spätere Spielteilnahme jederzeit
per Kreditkarte, Lastschrifteinzug oder Banküberweisung aufladen.
Die Staatliche Lotterieverwaltung behält sich vor, weitere Zahlungsarten anzubieten und
aus wichtigen Gründen Spielteilnehmern Zahlungsarten zu verweigern.
(2) Zahlungsverkehr über Kreditkarte
Angeboten werden für das Bezahlen über Kreditkarte entsprechende Verfahren mit
einem Sicherheitsschlüssel nach dem jeweiligen Stand der Informationstechnik. Die
jeweils von der Staatlichen Lotterieverwaltung akzeptierten Kreditkarten, sowie die
geltenden Sicherheitsstandards werden auf den Web-Seiten bekannt gemacht.
Eine erfolgreiche Bezahlung und damit Spielteilnahme kann nur stattfinden, wenn die
Kreditkarte nicht gesperrt ist.
Der durch das Aufladen per Kreditkarte jeweils dem Spielkonto gutgeschriebene Betrag
kann nur für die Bezahlung der Spielteilnahme verwendet, nicht aber abgeschöpft werden
(Spieleinsatzbindung).
(3) Zahlungsverkehr über das Spielkonto mittels SEPA-Lastschrifteinzug oder
Überweisung
Das Spielkonto ermöglicht neben der Kreditkartenzahlung auch die Bezahlung per SEPALastschrifteinzug und Banküberweisung.
Mit jedem SEPA-Lastschriftauftrag erteilt der Spielteilnehmer der Staatlichen
Lotterieverwaltung die Ermächtigung, den Einzug des entsprechenden Betrages von
seinem angegebenen Girokonto bei einem inländischen Kreditinstitut im SEPALastschriftverfahren durchzuführen. Das Girokonto muss auf den Namen des
Spielteilnehmers lauten.
Bei Banküberweisungen auf das Spielkonto ist im Verwendungszweck die InternetKundennummer anzugeben. Die Bankverbindung lautet wie folgt:
Bayerische Landesbank,
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BLZ: 700 500 00,
KtoNr: 440 24 805
BIC: BYLADEMMXXX,
IBAN: DE39 7005 0000 0044 0248 05.
(4) Eine Bezahlung und Spielteilnahme über das Spielkonto ist immer nur dann möglich,
wenn dieses eine ausreichende Deckung aufweist.
Kreditkartenzahlungen und SEPA-Lastschriften werden auf dem Spielkonto sofort,
Überweisungen werden erst nach Eintreffen des Geldbetrags auf dem Sammelkonto der
Staatlichen Lotterieverwaltung auf dem Spielkonto verbucht und zur Spieleinsatzzahlung
zur Verfügung gestellt.
(5) Die Firma infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden, ist
beauftragt, vor der Freischaltung des Spielkontos eine Bonitätsprüfung durchzuführen.
Bei einer negativen Bonitätsrückmeldung sowie im Falle einer Rücklastschrift wird das
Spielkonto gegen Aufladung per SEPA-Lastschrift gesperrt.
Für die Abwicklung von Rücklastschriften ist die Firma TeleCash GmbH & Co. KG,
Konrad-Adenauer-Allee 1, 61118 Bad Vilbel als Zahlungsdienstleister beauftragt. Offene
Forderungen auf Grund von Rücklastschriften, gegebenenfalls inkl. entstandener
Gebühren, gegen den Spielteilnehmer werden von der Staatlichen Lotterieverwaltung an
die Fa. TeleCash abgetreten. Das Inkasso bezüglich dieser Forderungen liegt bei
TeleCash.
Für die Bonitätsüberprüfung durch die Staatliche Lotterieverwaltung erteilt der
Spielteilnehmer im Rahmen des Registrierungs- und Identifizierungsverfahrens – in
Übereinstimmung mit den Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – sein Einverständnis.
(6) Der Spielteilnehmer ist nach vollständiger Identifizierung berechtigt, sich sein Guthaben
oder Teile seines Guthabens – ausgenommen nicht verbrauchte Einzahlungen mittels
Kreditkarten – jederzeit auszahlen zu lassen, soweit keine Auszahlungssperre besteht.
Der Spielteilnehmer erhält den Auszahlbetrag per Banküberweisung auf die von ihm
angegebene und gespeicherte inländische Bankverbindung mit jeweils schuldbefreiender
Wirkung für die Staatliche Lotteriegesellschaft gutgeschrieben. Eine Verpflichtung, die
Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht.
Auszahlungen aus dem Spielkonto, die dem Spielteilnehmer nach Anforderung nicht auf
das angegebene inländische Bankkonto überwiesen werden können, müssen vom
Spielteilnehmer binnen vier Wochen nach Erteilung des Auszahlungsauftrages bei der
Staatlichen Lotterieverwaltung München reklamiert werden. Im Falle der verspäteten
Geltendmachung erlischt der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.
Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, das Guthaben auf das vom
Spielteilnehmer angegebene inländische Bankkonto befreiend zu überweisen, soweit auf
dem Spielkonto binnen einer Frist von sechs Monaten keinerlei Kontobewegung
(Spieleinsätze, Gewinngutschriften, Überweisungen, SEPA-Lastschriften) stattgefunden
hat. Ist dieser Anweisungsversuch erfolglos verlaufen, so erlischt nach einem weiteren
erfolglosen Kontaktierungsversuch sowie einer weiteren Frist von drei Monaten der
Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.
(7) Die Staatliche Lotterieverwaltung verwaltet die von den Spielteilnehmern eingezahlten
Gelder und die angefallenen Gewinne treuhänderisch für die Spielteilnehmer. Eine
Verzinsung erfolgt nicht.
9. Annahmeschluss
Den Zeitpunkt des Annahmeschlusses für die Teilnahme an den einzelnen Ziehungen
bestimmt die Staatliche Lotterieverwaltung und wird auf den Web-Seiten der Staatlichen
Lotterieverwaltung bekannt gegeben.
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III. GEWINNERMITTLUNG
10. Ziehung der Gewinnzahl
(1) Für plus5 finden täglich eine Ziehung statt, bei jeder Ziehung wird jeweils eine 5-stellige
Zahl aus dem Zahlenbereich von 00 000 bis 99 999 als Gewinnzahl ermittelt.
(2) Hierfür wird ein Ziehungsgerät mit einem Zufallszahlengenerator für den Zahlenbereich
00000 bis 99999 verwendet.
(3) Für den Ablauf der Ziehung bestimmt das, die Ziehung durchführende Unternehmen einen
verantwortlichen Ziehungsleiter.
(4) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn die gezogene 5-stellige Zahl erfolgreich auf dem Display
des Zufallszahlengenerators visualisiert wurde.
(5) Der Ziehungsleiter trifft alle weiteren für den ordnungsgemäßen Ablauf notwendigen
Entscheidungen.
(6) Dazu gehören insbesondere Beginn und Ende der Ziehung und die Feststellung der
gezogenen Gewinnzahl.
(7) Diese Feststellung ist die Grundlage für die Gewinnauswertung nach Nr. 11 Abs. 2.
(7) Besondere Vorkommnisse im Ziehungsablauf und die diesbezüglichen Entscheidungen
werden mit Begründung protokolliert.
(8) Ort und Zeitpunkt der Ziehungen bestimmt die Staatliche Lotterieverwaltung und wird im
Kundenmagazin und / oder unter lotto-bayern.de veröffentlicht.
(9) Die Ziehungen sind öffentlich und finden unter notarieller oder behördlicher Aufsicht und
mit Protokollierung statt.
11. Auswertung
(1) Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitalen oder physischen
Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium abgespeicherten Daten.
(2) Die Auswertung erfolgt aufgrund der Gewinnzahl.
12. Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnplan, Gewinnklassen,
Gewinnwahrscheinlichkeiten
(1) Von den Spieleinsätzen werden theoretisch 48,67 % nach Maßgabe der folgenden
Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des
vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes. Die Gewinnwahrscheinlichkeiten werden
kaufmännisch auf ganze Zahlen gerundet angegeben.
(3) Die Gewinnausschüttung erfolgt gemäß nachstehendem Gewinnplan:
• Gewinnklasse 1
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in den 5 Endziffern mit
der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt € 5.000,bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 100 000.
• Gewinnklasse 2
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in den 4 Endziffern mit
den 4 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt €
500,bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 11 111.
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• Gewinnklasse 3
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in den 3 Endziffern mit
den 3 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt €
50,bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 1 111.
• Gewinnklasse 4
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in den 2 Endziffern mit
den 2 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt €
5,bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 111.
• Gewinnklasse 5
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in den Endziffern mit
der Endziffern übereinstimmt € 2,bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 11.
(4) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren
Gewinnklasse aus.
(5) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch
Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis verweigert
werden.
IV. GEWINNAUSZAHLUNG
13. Fälligkeit des Gewinnanspruchs
Die Gewinne werden nach der Gewinnfeststellung ohne schuldhaftes Zögern ausgezahlt.
14. Gewinnbenachrichtigung
Auf Wunsch erhält der Spielteilnehmer im Gewinnfall eine elektronische Gewinnmail, die
ihn über den Gewinn informiert.
15. Gewinnauszahlung
(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, die bei der Gewinnauszahlung bzw. -zustellung entstehenden
Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
(2) Eine Verrechnung von Gewinnen aus der Teilnahme an der Lotterie mit dem monatlichen
Einsatzlimit in Höhe von 1.000,00 € ist nicht möglich.
(3) Gewinnauszahlung bis einschließlich € 2.500,00
Gewinne bis einschließlich € 2.500,-- werden mit befreiender Wirkung direkt dem Spielkonto
des Spielteilnehmers gutgeschrieben. Eine Auszahlung auf die inländische Bankverbindung
des Spielteilnehmers richtet sich nach Nr. 8 Abs. 6.
(4) Gewinnauszahlung über € 2.500,00
Gewinne über € 2.500,-- werden direkt dem Spielkonto des Spielteilnehmers befreiend
gutgeschrieben. Soweit keine Auszahlungssperre vorhanden und eine inländische
Bankverbindung hinterlegt ist, werden Gewinne über € 2.500,-- sodann automatisch auf das
zuletzt benannte inländische Bankkonto befreiend überwiesen. Eine Verpflichtung, die
Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht. Im Übrigen richtet sich eine
Auszahlung auf die inländische Bankverbindung des Spielteilnehmers nach Nummer 8 Abs.
6.
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V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
16. Ergänzende Bestimmungen
(1)Im Übrigen gelten die Internet-Teilnahmebedingungen der Staatlichen Lotterieverwaltung für
die jeweils gewählte Hauptlotterie (zzt. die Internet-Teilnahmebedingungen für KENO).
(2) Dies gilt unter anderem für
a)
die Spielbenachrichtigung
Auszug aus den Internet-Teilnahmebedingungen KENO:
Über den Abschluss dieses Vorganges wird der Spielteilnehmer - unbeschadet der Regelung
in Nummer 12 Abs. 2 - informiert (Spielbenachrichtigung).
Die Spielbenachrichtigung umfasst Informationen zu
•
den Geschäftsangaben der Staatlichen Lotterieverwaltung,
•
den jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers sowie die Losnummer,
•
der Art und den Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die
Teilnahme oder Nichtteilnahme an der Zusatzlotterie,
•
dem Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr
und
•
die
von
der
Zentrale
der
Staatlichen
Lotterieverwaltung
vergebene
Spielauftragsnummer.
Die Spielteilnahme jedes Spielteilnehmers wird zudem in einem Kontoauszug erfasst. Wird
die Datenübertragung oder Anzeige von übermittelten Daten unterbrochen, kann der
Spielteilnehmer nach Wiederherstellung der elektronischen Verbindung dem Kontoauszug auf
dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg entnehmen, ob und mit welchem Inhalt ein
Spielvertrag zustande gekommen ist oder ob ein Spielvertrag nicht zustande gekommen ist
und die Daten neu eingegeben werden müssen.
b)
den Abschluss des Spielvertrages;
Auszug aus den Internet-Teilnahmebedingungen KENO:
Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn die übertragenen Daten und / oder die Daten des
Quicktipps sowie die von der Zentrale vergebenen Daten in der Zentrale der Staatlichen
Lotterieverwaltung aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedium abgespeichert sind,
die auf dem sicheren Speichermedium abgespeicherten Daten auswertbar sind und das
sichere Speichermedium durch digitalen oder physischen Verschluss rechtzeitig (d. h. vor
Beginn der Ziehung der Gewinnzahlen) gesichert ist und der Spieleinsatz sowie die
Bearbeitungsgebühr vor Beginn der Ziehung bezahlt worden sind, d. h. eine Abbuchung vom
Spielkonto erfolgreich durchgeführt werden konnte.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so kommt der Spielvertrag nicht zustande. Bei einem
ABO-Spiel müssen die Voraussetzungen für jede Ziehung der Teilnahmeperiode vorliegen.
Fehlt oder entfällt eine der Voraussetzungen, kommt die ABO-Spielteilnahme nicht zustande
bzw. endet sie. Vom Kreditinstitut nicht ausgeführte bzw. widerrufene SEPALastschrifteinzüge führen zum Ausschluss am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren.
Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitalen oder
physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten
maßgebend.
c)
Rücktritt vom Spielvertrag etc.;
Auszug aus den Internet-Teilnahmebedingungen KENO:
Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, ein bei der Zentrale eingegangenes Angebot
auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen.
Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
Ein wichtiger Grund liegt u. A. vor, wenn
•
der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,
•
gegen den Teilnahmeausschluss aus Nummer 5 Absatz 2 verstoßen wurde
- 103 -
oder
•
die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die
gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, d. h. insbesondere
- der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Staatliche
Lotterieverwaltung erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten
Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Staatliche Lotterieverwaltung weitergeleitet
werden,
- der Spieler nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die
Spielteilnahme an die Staatliche Lotterieverwaltung weiterzuleitenden Betrag hingewiesen
wird,
- der Staatlichen Lotterieverwaltung die Vermittlung nicht offen gelegt wurde,
- ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder
steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie der
Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und
- der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat.
d)
die Haftungsbestimmungen.
Auszug aus den Internet-Teilnahmebedingungen KENO:
Die Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung für Schäden, die von ihr fahrlässig (auch grob
fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, und
sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung
beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB für
spieltypische Risiken ausgeschlossen. Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn
die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die
Staatliche Lotterieverwaltung und / oder für die Spielteilnehmer besteht.
Abs. 1 findet keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen,
die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.
Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im
Zusammenhang stehen, haftet die Staatliche Lotterieverwaltung dem Spielteilnehmer sowohl
für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haftet die Staatliche
Lotterieverwaltung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Haftungsbeschränkungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schäden, die in den
Schutzbereich einer von der Staatlichen Lotterieverwaltung gegebenen Garantie oder
Zusicherung
fallen
sowie
für
die
Haftung
für
Ansprüche
aufgrund
des
Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen Einrichtungen,
derer sich die Staatliche Lotterieverwaltung zum Verarbeiten (z. B. Einlesen, Übertragen und
Speichern) der Daten bedient, haftet die Staatliche Lotterieverwaltung nicht. Ebenso ist jede
Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen
entstanden sind. Die Staatliche Lotterieverwaltung haftet weiterhin nicht für Schäden, die
durch höhere Gewalt insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus
sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.
In den Fällen, in denen eine Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung und ihrer
Erfüllungsgehilfen nach Abs. 6 ausgeschlossen wurde, werden der Spieleinsatz und die
Bearbeitungsgebühr auf Antrag dem Spielteilnehmer erstattet.
Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der mit der Weiterleitung der Daten zur
Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung beauftragten Stellen im Zusammenhang mit dem
Spielvertrag.
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Vereinbarungen Dritter sind für die Staatliche Lotterieverwaltung nicht verbindlich.
Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich
regeln.
Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor
Vertragsschluss entstanden ist.
Die Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss
vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt.
VI. VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN
Für die Geltendmachung und die Verjährung von Ansprüchen gelten die gesetzlichen
Verjährungsregelungen.
VII. INKRAFTTRETEN
Diese durch die Regierung der Oberpfalz genehmigten Internet-Teilnahmebedingungen gelten
erstmals für die Ziehung am Freitag, den 1. Juli 2016.
München, April 2016
Der Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung
- 105 -
Internet-Teilnahmebedingungen
TOTO 6aus45 Auswahlwette
Gültig ab der Wettrunde am Samstag, 9. Januar 2016
Präambel
P1
1.
2.
3.
4.
Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig:
das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen
für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel
darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete
und überwachte Bahnen zu lenken, sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten
Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor
betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und
Begleitkriminalität abgewehrt werden.
P 2 In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein
ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird die TOTO 6aus45 Auswahlwette mit
anderen Unternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung zu den
nachfolgenden Bedingungen veranstaltet / durchgeführt.
P3
Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen
einer gemeinsamen Poolung statt.
P4
Die in diesen Internet-Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten
gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum
Nachteil eines Geschlechts verwendet.
I. ALLGEMEINES
1. Organisation
(1) Der Freistaat Bayern ermöglicht die Teilnahme an der TOTO 6aus45 Auswahlwette über das
Internet. Es wird durch die Staatliche Lotterieverwaltung, Theresienhöhe 11, 80339 München,
unter der Glücksspielaufsicht der Regierung der Oberpfalz betrieben.
(2) Das Vertriebsgebiet umfasst den Freistaat Bayern.
2. Verbindlichkeit der Internet-Teilnahmebedingungen
(1) Für die Teilnahme an der Wettrunde der TOTO 6aus45 Auswahlwette im Internet sind allein
diese Internet-Teilnahmebedingungen der Staatlichen Lotterieverwaltung einschließlich
eventuell ergänzender Bedingungen (z. B. ergänzende Bedingungen für Systemspiele und
Teilnahmebedingungen für Sonderauslosungen) maßgebend.
(2) Der Spielteilnehmer erkennt diese Internet-Teilnahmebedingungen einschließlich eventuell
ergänzender Bedingungen erstmalig mit seiner Registrierung und danach für jede
Spielteilnahme spätestens mit Abgabe seines Spielangebotes als verbindlich an.
(3) Diese Internet-Teilnahmebedingungen sind auf den Web-Seiten der Staatlichen
Lotterieverwaltung einzusehen und ausdruckbar. Dies gilt auch für etwaige Änderungen und
Ergänzungen der Internet-Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende
Bedingungen.
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3. Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand
(1) Im Rahmen der TOTO 6aus45 Auswahlwette wird wöchentlich eine Wettrunde, in der Regel
von Samstag bis Sonntag durchgeführt. Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum
Annahmeschluss des ersten Spieltages der Wettrunde zur Zentrale fehlerfrei übertragen
wurden, nehmen an dieser Wettrunde teil.
(2) Gegenstand der TOTO 6aus45 Auswahlwette (Spielformel: 6 aus 45) ist die Voraussage des
unentschiedenen Ausganges von 6 Fußballspielen, die aus einer festgesetzten Reihe von 45
Spielen (Spielplan) auszuwählen sind; die Gewinnermittlung richtet sich nach Abschnitt IV.
(3) Der Spielplan einer jeden Wettrunde wird von der Staatlichen Lotterieverwaltung festgelegt
und bekannt gegeben. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung bekannt gewordener
Spielausfälle sowie Änderungen des Austragungsortes oder Austragungszeitpunktes besteht
nicht.
4. Spielgeheimnis
Die Staatliche Lotterieverwaltung wahrt das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des
Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden.
Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der Staatlichen Lotterieverwaltung bleiben hiervon
unberührt.
II. Spielvertrag
(1) Ein Spielteilnehmer kann an der TOTO 6aus45 Auswahlwette teilnehmen, indem er mittels
der von der Staatlichen Lotterieverwaltung bereit gehaltenen Web-Seiten ein Angebot auf
Abschluss eines Spielvertrages abgibt.
(2) Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Spielangebotes eine Spielbenachrichtigung auf
elektronischem Wege (vgl. Nummer 10).
(3) Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt
zwischen dem Spielteilnehmer und der Staatlichen Lotterieverwaltung zustande.
5. Voraussetzungen für die Spielteilnahme
(1) Die Teilnahme an den Wettrunden ist nur mit den von der Staatlichen Lotterieverwaltung
jeweils für die Spielteilnahme zugelassenen Verfahren auf den Web-Seiten möglich.
(2) Die Spielteilnahme Minderjähriger und gesperrter Spieler ist gesetzlich unzulässig. Der
Ausschluss Minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und
Authentifizierung gewährleistet. Die Staatliche Lotterieverwaltung beteiligt sich am gesetzlich
vorgeschriebenen Sperrsystem.
(3) Eine Spielteilnahme ist nur für Spielteilnehmer mit Wohnsitz (Postleitzahl und Wohnort) im
Vertriebsgebiet der Staatlichen Lotterieverwaltung (Freistaat Bayern) zulässig. Sofern der
Spielteilnehmer über seinen Wohnsitz und/oder sein Geburtsdatum falsche Angaben macht,
kann die Staatliche Lotterieverwaltung gemäß Nummer 13 Abs. 7 vom Spielvertrag
zurücktreten oder diesen wegen Täuschung/Irrtums anfechten.
(4)
Der Spielteilnehmer hat sich vor der ersten Spielteilnahme entsprechend dem
festgelegten Verfahren unter Angabe der für die Spielabwicklung erforderlichen Daten auf
elektronischem Wege über die Web-Seiten der Staatlichen Lotterieverwaltung mit seinen
persönlichen Daten zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung erfolgt eine persönliche
Identifizierung des Spielteilnehmers. Hierzu nutzt die Staatliche Lotterieverwaltung
verschiedene Verfahren, die während der Registrierung auf den Web-Seiten näher erläutert
werden.
Insbesondere ist die Staatliche Lotterieverwaltung berechtigt, die Alters- und Adressangaben
des Spielteilnehmers durch Abgleich mit Referenzdateien eines verbundenen
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Auskunftsinstitutes (z. Bsp. Schufa Identitätscheck Premium, etc.) zu überprüfen und eine
abschließende persönliche Identifizierung in einer bayerischen Lotto-Annahmestelle oder über
das Postident-Verfahren zu verlangen.
Die Staatliche Lotterieverwaltung behält sich die Einführung von weiteren bzw. geänderten
Identifizierungsverfahren, wie z. Bsp. die alleinige persönliche Identifizierung des
Spielteilnehmers in einer bayerischen Lotto-Annahmestelle vor.
Für die Auskunftseinholung durch die Staatliche Lotterieverwaltung erteilt der
Spielteilnehmer im Rahmen des Registrierungs- und Identifizierungsverfahrens – in
Übereinstimmung mit den Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – sein Einverständnis.
(5) Während der Registrierung erhält der Spielteilnehmer seine persönliche InternetKundennummer, sowie ein Spielkonto. Jeder Spielteilnehmer darf sich nur einmal registrieren
und erhält lediglich ein Spielkonto. Für die Einrichtung seines Spielkontos hat der
Spielteilnehmer eine deutsche, inländische Bankverbindung auf seinen Namen anzugeben
und die Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren zu erteilen. Als Zugangsparameter für
die Spielteilnahmen („Anmelden“ und „Abmelden“) trägt der Spielteilnehmer im Rahmen seiner
Registrierung seine gültige E-Mail Adresse und ein von ihm gewähltes sicheres Passwort ein.
Beides kann später vom Spielteilnehmer nach Bedarf geändert werden.
(6) Die Staatliche Lotterieverwaltung hat das Recht, aus wichtigen Gründen eine Registrierung zu
verweigern. Erst nach erfolgreicher Registrierung erhält der Spielteilnehmer eine
Bestätigungsmail.
Der Spielteilnehmer hat die Richtigkeit der registrierten Daten unverzüglich zu prüfen und Fehler
mitzuteilen.
(7)
Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, für die Teilnahme am SEPALastschriftverfahren im Rahmen der Registrierung und Einrichtung des Spielkontos einen
postalischen Brief (Freischaltbrief) an die vom Spielteilnehmer angegebene Adresse mit
einem Freischaltcode zu übersenden. In diesem Fall ist eine Aufladung des Spielkontos und
Bezahlung mittels SEPA-Lastschrifteinzuges erst nach erfolgter Freischaltung durch den
Spielteilnehmer möglich.
(8) Eine Spielteilnahme ist nach erfolgter Registrierung, einschließlich erfolgreicher Identifizierung
und erfolgter Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren, sowie erfolgreicher Aufladung des
Spielkontos möglich.
(9) Die Staatliche Lotterieverwaltung kann Spielteilnehmern ein sogenanntes „Spontanspiel“ mit
einer auf den Web-Seiten bekannt gegebenen maximalen Höhe („Spontanlimit“) bereits vor
Abschluss der Identifizierung ermöglichen.
• Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto per
Kreditkarte nach erfolgter Registrierung sofort möglich.
• Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto per
SEPA-Lastschrifteinzug nach erfolgter Registrierung und Freischaltung für die erste SEPALastschrift möglich. Soweit kein Freischaltbrief versendet wurde, ist die Spielteilnahme nach
erfolgter Registrierung sofort möglich.
• Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto per
Überweisung nach erfolgter Registrierung und erfolgreicher Aufladung des Spielkontos
möglich.
Voraussetzung für eine Abschöpfung, insbesondere eine Gewinnabschöpfung beim
Spontanspiel ist eine erfolgreich abgeschlossene Identifizierung des Spielteilnehmers (vgl.
Nummer 8 Absatz 6). Vor diesem Zeitpunkt besteht eine Auszahlungssperre.
(10) Die Anmeldung und Authentifizierung für eine Spielteilnahme erfolgt mit der bei der
Registrierung angegebenen E-Mail Adresse und dem gewählten Passwort. Die Staatliche
Lotterieverwaltung behält sich eine Änderung des Authentifizierungsverfahrens vor (z. Bsp.
Authentifizierung mittels mTan-Verfahren). Sofern sich die Teilnahmebedingungen seit der
letzten Anmeldung geändert haben, muss der Spielteilnehmer diese in der neuen Version
akzeptieren, bevor er sich anmelden kann. Ein angemeldeter Kunde kann sich jederzeit
wieder abmelden. Erfolgt innerhalb einer Sitzung für eine gewisse Zeit keine Aktivität, so
erfolgt eine automatische Abmeldung.
- 108 -
(11) Der weitere Ablauf einer Spielteilnahme im Einzelnen wird dem Spielteilnehmer im
Rahmen des Internet-Angebotes der Staatlichen Lotterieverwaltung bekannt gemacht.
(12) Alle Beteiligten, die direkt oder indirekt auf den Ausgang eines Fußballspieles Einfluss
haben sowie von diesen Personen beauftragte Dritte sind von der Spielteilnahme an der
entsprechenden Wettrunde ausgeschlossen. Der Spielteilnehmer erklärt mit Abgabe des
Spielauftrags, vom Ausgang des jeweiligen Fußballspieles keine Kenntnis zu haben.
6. Teilnahme
(1) Die Teilnahme an den Wettrunden erfolgt durch die Voraussage von Zahlen durch den
Spielteilnehmer.
(2) Auf Wunsch des Spielteilnehmers kann die Staatliche Lotterieverwaltung Voraussagen
mittels eines Zufallszahlengenerators vorschlagen.
(3) Die 7-stellige Losnummer im Zahlenbereich von 0 000 000 bis 9 999 999, deren letzte
Ziffer die Voraussage der Superzahl ist, wird durch die Staatliche Lotterieverwaltung
vergeben und kann vom Spielteilnehmer geändert werden.
(4) Der Spielteilnehmer kann vor verbindlicher Abgabe seiner Erklärung, am Spiel
teilnehmen zu wollen, eine Korrektur oder Löschung der von ihm elektronisch gewählten
Voraussagen oder der von der Staatlichen Lotterieverwaltung vorgeschlagenen
Voraussagen vornehmen. Bei mangelhaften Eintragungen wird der Spielteilnehmer zur
manuellen Korrektur aufgefordert.
(5) Nach endgültiger Bestätigung durch den Spielteilnehmer ist ein Widerruf seines
Angebotes auf den Abschluss eines Spielvertrages bzw. ein Rücktritt vom Spielvertrag
nach § 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB nicht möglich.
(6) Für den Abschluss von Systemspielen kann sich der Spielteilnehmer nur einer von der
Gesellschaft zugelassenen verkürzten Schreibweise bedienen, die von der Gesellschaft
in Sonderbedingungen für Systemspiele festgelegt ist.
7. Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr
(1) Der Spieleinsatz für einen Tipp beträgt je Wettrunde € 0,65.
(2) Pro Spielauftrag kann jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Spielen gespielt werden.
(3) Für jeden Spielauftrag und/oder Spielteilnehmer kann von der Staatlichen
Lotterieverwaltung ein Höchsteinsatz festgelegt werden. Der Höchsteinsatz je
Spielteilnehmer ist auf einen Betrag von 1.000 € pro Monat begrenzt.
Der Spielteilnehmer hat bei der Registrierung und im Anschluss zu jeder Zeit die
Möglichkeit, ein individuelles tägliches, wöchentliches oder monatliches Einzahlungs- und
damit Verlustlimit festzulegen (Selbstlimitierung). Will der Spielteilnehmer das
Einzahlungs- und damit Verlustlimit erhöhen, so wird die Erhöhung erst nach einer
Schutzfrist von sieben Tagen wirksam. Wenn Einzahlungs- und damit Verlustlimits
verringert werden, greifen die neuen Limits für neue Spieleinsätze sofort.
(4) Für jeden Spielauftrag kann die Staatliche Lotterieverwaltung eine Bearbeitungsgebühr
erheben. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird auf den Web-Seiten der Staatlichen
Lotterieverwaltung bekannt gegeben.
(5) Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr mit Abgabe seiner
Erklärung, am Spiel teilnehmen zu wollen, zu zahlen. Die Bearbeitungsgebühr schließt
die für die Nutzung des Internet oder sonstige Kommunikation beim Spielteilnehmer
anfallenden Kosten nicht mit ein.
- 109 -
8. Zahlungsverkehr über das Spielkonto
(1) Das im Rahmen der Registrierung unter Nummer 5 eingerichtete Spielkonto ermöglicht
die Bezahlung per Kreditkarte, SEPA-Lastschrifteinzug oder Banküberweisung. Hierzu
kann der Spielteilnehmer sein Spielkonto auch für eine spätere Spielteilnahme jederzeit
per Kreditkarte, SEPA-Lastschrifteinzug oder Banküberweisung aufladen.
Die Staatliche Lotterieverwaltung behält sich vor, weitere Zahlungsarten anzubieten und
aus wichtigen Gründen Spielteilnehmern Zahlungsarten zu verweigern.
(2) Zahlungsverkehr über Kreditkarte
Angeboten werden für das Bezahlen über Kreditkarte entsprechende Verfahren mit
einem Sicherheitsschlüssel nach dem jeweiligen Stand der Informationstechnik. Die
jeweils von der Staatlichen Lotterieverwaltung akzeptierten Kreditkarten, sowie die
geltenden Sicherheitsstandards werden auf den Web-Seiten bekannt gemacht.
Eine erfolgreiche Bezahlung und damit Spielteilnahme kann nur stattfinden, wenn die
Kreditkarte nicht gesperrt ist.
Der durch das Aufladen per Kreditkarte jeweils dem Spielkonto gutgeschriebene Betrag
kann nur für die Bezahlung der Spielteilnahme verwendet, nicht aber abgeschöpft werden
(Spieleinsatzbindung).
(3) Zahlungsverkehr über das Spielkonto mittels SEPA-Lastschrifteinzug oder
Überweisung
Das Spielkonto ermöglicht neben der Kreditkartenzahlung auch die Bezahlung per SEPALastschrifteinzug und Banküberweisung.
Mit jedem SEPA-Lastschriftauftrag erteilt der Spielteilnehmer der Staatlichen
Lotterieverwaltung die Ermächtigung, den Einzug des entsprechenden Betrages von
seinem angegebenen Girokonto bei einem inländischen Kreditinstitut im SEPALastschriftverfahren durchzuführen. Das Girokonto muss auf den Namen des
Spielteilnehmers lauten.
Bei Banküberweisungen auf das Spielkonto ist im Verwendungszweck die InternetKundennummer anzugeben. Die Bankverbindung lautet wie folgt:
Bayerische Landesbank,
BLZ: 700 500 00,
BIC: BYLADEMMXXX,
KtoNr: 440 24 805
IBAN: DE39 7005 0000 0044 0248 05.
(4) Eine Bezahlung und Spielteilnahme über das Spielkonto ist immer nur dann möglich,
wenn dieses eine ausreichende Deckung aufweist.
Kreditkartenzahlungen und SEPA-Lastschriften werden auf dem Spielkonto sofort,
Überweisungen werden erst nach Eintreffen des Geldbetrags auf dem Sammelkonto der
Staatlichen Lotterieverwaltung auf dem Spielkonto verbucht und zur Spieleinsatzzahlung
zur Verfügung gestellt.
(5) Die Firma infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden, ist
beauftragt, vor der Freischaltung des Spielkontos eine Bonitätsprüfung durchzuführen.
Bei einer negativen Bonitätsrückmeldung sowie im Falle einer Rücklastschrift wird das
Spielkonto gegen Aufladung per SEPA-Lastschrift gesperrt.
Für die Abwicklung von Rücklastschriften ist die Firma TeleCash GmbH & Co. KG,
Konrad-Adenauer-Allee 1, 61118 Bad Vilbel als Zahlungsdienstleister beauftragt. Offene
Forderungen auf Grund von Rücklastschriften, gegebenenfalls inkl. entstandener
Gebühren, gegen den Spielteilnehmer werden von der Staatlichen Lotterieverwaltung an
die Fa. TeleCash abgetreten. Das Inkasso bezüglich dieser Forderungen liegt bei
TeleCash.
Für die Bonitätsüberprüfung durch die Staatliche Lotterieverwaltung erteilt der
Spielteilnehmer im Rahmen des Registrierungs- und Identifizierungsverfahrens – in
Übereinstimmung mit den Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – sein Einverständnis.
(6) Der Spielteilnehmer ist nach vollständiger Identifizierung berechtigt, sich sein Guthaben
oder Teile seines Guthabens – ausgenommen nicht verbrauchte Einzahlungen mittels
Kreditkarten – jederzeit auszahlen zu lassen, soweit keine Auszahlungssperre besteht.
Der Spielteilnehmer erhält den Auszahlbetrag per Banküberweisung auf die von ihm
angegebene und gespeicherte inländische Bankverbindung mit jeweils schuldbefreiender
- 110 -
Wirkung für die Staatliche Lotteriegesellschaft gutgeschrieben. Eine Verpflichtung, die
Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht.
Auszahlungen aus dem Spielkonto, die dem Spielteilnehmer nach Anforderung nicht auf
das angegebene inländische Bankkonto überwiesen werden können, müssen vom
Spielteilnehmer binnen vier Wochen nach Erteilung des Auszahlungsauftrages bei der
Staatlichen Lotterieverwaltung München reklamiert werden. Im Falle der verspäteten
Geltendmachung erlischt der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.
Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, das Guthaben auf das vom
Spielteilnehmer angegebene inländische Bankkonto befreiend zu überweisen, soweit auf
dem Spielkonto binnen einer Frist von sechs Monaten keinerlei Kontobewegung
(Spieleinsätze, Gewinngutschriften, Überweisungen, SEPA-Lastschriften) stattgefunden
hat. Ist dieser Anweisungsversuch erfolglos verlaufen, so erlischt nach einem weiteren
erfolglosen Kontaktierungsversuch sowie einer weiteren Frist von drei Monaten der
Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.
(7) Die Staatliche Lotterieverwaltung verwaltet die von den Spielteilnehmern eingezahlten
Gelder und die angefallenen Gewinne treuhänderisch für die Spielteilnehmer. Eine
Verzinsung erfolgt nicht.
9. Annahmeschluss
Den Zeitpunkt des Annahmeschlusses für die Teilnahme an den einzelnen Wettrunden
bestimmt die Staatliche Lotterieverwaltung. Er wird auf den Web-Seiten der Staatlichen
Lotterieverwaltung bekannt gegeben.
10. Spielbenachrichtigung
(1) Nach Abgabe des Spielauftrages und der Übertragung der vollständigen Daten zur
Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung wird mit der Abspeicherung sämtlicher Daten
in der Zentrale von dieser eine Spielauftragsnummer vergeben.
(2) Die Spielauftragsnummer dient der Zuordnung des Spielauftrages zu den in der Zentrale
gespeicherten Daten.
(3) Über den Abschluss dieses Vorganges wird der Spielteilnehmer - unbeschadet der
Regelung in Nummer 11 Abs. 2 - informiert (Spielbenachrichtigung).
(4) Die Spielbenachrichtigung umfasst Informationen zu
•
den Geschäftsangaben der Staatliche Lotterieverwaltung,
•
die jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers sowie die Losnummer,
•
die Art und den Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme
oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien,
•
bei Systemspielen die Art des Systems
•
den Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr
und
•
die von der Zentrale der Staatliche Lotterieverwaltung vergebene Spielauftragsnummer.
(5)
Darüber hinaus wird an den Spielteilnehmer zusätzlich eine elektronische
Bestätigungsmail (E-Mail) versandt, auf die er auch verzichten kann. Die Regelung in
Nummer 11 Abs. 9 bleibt hiervon unberührt.
(6) Die Spielteilnahme jedes Spielteilnehmers wird zudem in einem Kontoauszug erfasst.
Wird die Datenübertragung oder Anzeige von übermittelten Daten unterbrochen, kann der
Spielteilnehmer nach Wiederherstellung der elektronischen Verbindung dem
Kontoauszug auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg entnehmen, ob und mit
welchem Inhalt ein Spielvertrag zustande gekommen ist oder ob ein Spielvertrag nicht
zustande gekommen ist und die Daten neu eingegeben werden müssen.
11. Abschluss und Inhalt des Spielvertrages
(1) Der Spielvertrag wird zwischen der Staatlichen Lotterieverwaltung
und dem
Spielteilnehmer abgeschlossen, wenn die Staatliche
Lotterieverwaltung das vom
- 111 -
Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages nach Maßgabe
der Nummer 11 Absatz 3 annimmt.
(2) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Vertragsangebot
durch die Staatliche Lotterieverwaltung angenommen wurde.
(3) Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn
• die übertragenen Daten und / oder die Daten des Quicktipps sowie die von der Zentrale
vergebenen Daten in der Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung aufgezeichnet und
auf dem sicheren Speichermedium abgespeichert sind, die auf dem sicheren
Speichermedium abgespeicherten Daten auswertbar sind und das sichere
Speichermedium durch digitalen oder physischen Verschluss rechtzeitig (d. h. vor Beginn
des ersten Fußballspiels des ersten Spieltages) gesichert ist und
• der Spieleinsatz sowie die Bearbeitungsgebühr vor Beginn der Wettrunde bezahlt worden
sind, d. h. eine Abbuchung vom Spielkonto erfolgreich durchgeführt werden konnte.
(4) Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so kommt der Spielvertrag nicht zustande.
(5) Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitalen oder
physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten
maßgebend.
(6) Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, ein bei der Zentrale eingegangenes
Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
abzulehnen.
(7) Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
(8) Ein wichtiger Grund liegt u. A. vor, wenn
•
der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,
•
gegen den Teilnahmeausschluss aus Nummer 5 Absatz 2 verstoßen wurde
oder
•
die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die gesetzlichen
Anforderungen nicht erfüllt, d. h. insbesondere
- der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Staatliche
Lotterieverwaltung erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern
vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Staatliche Lotterieverwaltung
weitergeleitet werden,
- der Spieler nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für
die Spielteilnahme an die Staatliche Lotterieverwaltung weiterzuleitenden Betrag
hingewiesen wird,
- der Staatlichen Lotterieverwaltung die Vermittlung nicht offen gelegt wurde,
- ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder
steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie
der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und
- der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat.
(9)
Bei Verdacht von Manipulationen bzw. bei Manipulation oder sonst rechtswidriger
Einflussnahme sowie bei Verstoß gegen diese Teilnahmebedingungen kann die
Staatliche Lotterieverwaltung den jeweiligen Spielteilnehmer von der Spielteilnahme
ausschließen und von bereits geschlossenen Verträgen zurücktreten.
(10) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Angebot auf
Abschluss des Spielvertrages von der Staatlichen Lotterieverwaltung abgelehnt wurde
bzw. dass die Staatliche Lotterieverwaltung vom Spielvertrag zurückgetreten ist.
(11) Der Spielteilnehmer wird über die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines
Spielvertrages bzw. den Rücktritt vom Spielvertrag durch die Staatliche
Lotterieverwaltung – unbeschadet des Zugangsverzichts nach Nummer 11 Abs. 10 –
unter seiner der Staatlichen Lotterieverwaltung bekannten E-Mail-Adresse informiert.
- 112 -
(12) Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder wurde vom Spielvertrag zurückgetreten,
so kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der
Bearbeitungsgebühr geltend machen.
(13) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des Abschnitts III.
III. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
12. Umfang und Ausschluss der Haftung
(1) Die Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung für Schäden, die von ihr fahrlässig (auch grob
fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, und
sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung
beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB für
spieltypische Risiken ausgeschlossen. Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn
die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die
Staatliche Lotterieverwaltung und / oder für die Spielteilnehmer besteht.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen,
die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.
(3) Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im
Zusammenhang stehen, haftet die Staatliche Lotterieverwaltung dem Spielteilnehmer sowohl
für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
(4) Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haftet die Staatliche
Lotterieverwaltung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(5) Die Haftungsbeschränkungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schäden, die in den
Schutzbereich einer von der Staatlichen Lotterieverwaltung gegebenen Garantie oder
Zusicherung
fallen
sowie
für
die
Haftung
für
Ansprüche
aufgrund
des
Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
(6) In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen Einrichtungen,
derer sich die Staatliche Lotterieverwaltung zum Verarbeiten (z. B. Einlesen, Übertragen und
Speichern) der Daten bedient, haftet die Staatliche Lotterieverwaltung nicht. Ebenso ist jede
Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen
entstanden sind. Die Staatliche Lotterieverwaltung haftet weiterhin nicht für Schäden, die
durch höhere Gewalt insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus
sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.
(7) In den Fällen, in denen eine Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung und ihrer
Erfüllungsgehilfen nach Abs. 6 ausgeschlossen wurde, werden der Spieleinsatz und die
Bearbeitungsgebühr auf Antrag dem Spielteilnehmer erstattet.
(8) Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der mit der Weiterleitung der Daten zur
Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung beauftragten Stellen im Zusammenhang mit dem
Spielvertrag.
(9) Vereinbarungen Dritter sind für die Staatliche Lotterieverwaltung nicht verbindlich.
(10)Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich
regeln.
(11)Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor
Vertragsschluss entstanden ist.
- 113 -
(12)Die Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss
vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt.
IV. GEWINNERMITTLUNG
13. Ermittlung von Gewinnreihen
(1) Bei der TOTO 6aus45 Auswahlwette werden die Gewinnspiele in der Regel durch den
Ausgang der betreffenden Fußballspiele ermittelt. Maßgebend für die Wertung ist das nach
Ablauf der Spielzeit festgestellte Ergebnis. Eine eventuelle Verlängerung der Spielzeit sowie
ein eventuelles Elfmeterschießen werden bei der Wertung nicht berücksichtigt.
(2) Wird ein Fußballspiel wiederholt, so wird das erste Fußballspiel und nicht das
Wiederholungsspiel gewertet, gleichgültig an welchem Tag es ausgetragen wird.
(3) Eine nachträgliche Änderung oder Annullierung von Spielergebnissen durch sportliche
Instanzen ist für die Wertung bei der Auswahlwette ohne Bedeutung.
(4) Jedes Fußballspiel wird ohne Rücksicht auf seine Bezeichnung als Meisterschaftsspiel,
Pokalspiel, Freundschaftsspiel usw. gewertet.
(5) Alle Fußballspiele werden ohne Rücksicht auf einen etwaigen Platzwechsel zwischen dem
erstgenannten und dem zweitgenannten Verein oder eine sonstige Verlegung des
Austragungsortes stets so gewertet, wie sie auf dem Spielplan stehen.
(6) Bei der TOTO 6aus45 Auswahlwette werden sechs Fußballspiele als Gewinnspiele und ein
weiteres Fußballspiel als Zusatzspiel gewertet. Die zu wertenden Fußballspiele werden aus
den unentschiedenen Fußballspielen und, wenn diese nicht ausreichen, aus den
Fußballspielen mit dem geringsten Torunterschied ermittelt, wobei
•
Fußballspiele mit höherer Gesamt-Torzahl (z. B. 5:5 vor 4:4 vor 3:3 usw., bzw. 5:4
oder 4:5 vor 4:3 oder 3:4 vor 3:2 oder 2:3 usw.) und
•
bei gleichen Torzahlen die Fußballspiele mit der niedrigeren Nummer (Nummer der
Reihenfolge auf dem Spielplan) den Vorrang haben.
(7) Für Spiele,
•
die vor dem für die jeweilige Wettrunde festgelegten Annahmeschluss begonnen haben,
•
vor Ablauf der Spielzeit im Sinne des Abs. 1 Satz 2 abgebrochen worden sind, sowie
•
die an den Spieltagen der betreffenden Wettrunde nicht stattgefunden haben,
gilt - gleichwertig den Ergebnissen ausgetragener Spiele - eine durch Auslosung unter
Berücksichtigung sportlicher Gesichtspunkte ermittelte Ersatzwertung („1“, „0“ oder „2“).
(8) Es gelten die Spiele
•
mit der Ersatzwertung “1” wie ein Fußballspiel mit dem Ergebnis “1:0”,
•
mit der Ersatzwertung “0” wie ein Fußballspiel mit dem Ergebnis “0:0”,
•
mit der Ersatzwertung “2” wie ein Fußballspiel mit dem Ergebnis “0:1”.
(9) Die Ersatzauslosung erfolgt in der Weise, dass die von der Staatlichen Lotterieverwaltung
bekannt gegebene Wahrscheinlichkeit des Spielausganges (Tendenz) unter angemessener
(in der Regel prozentualer) Berücksichtigung aller Möglichkeiten zugrunde gelegt wird,, wobei
jeder Spielausgang (Heimsieg, unentschieden, Auswärtssieg) einer Zahl von 0 bis 9 nach der
festgelegten Wahrscheinlichkeit zugeordnet wird und deshalb der wahrscheinlichste Ausgang
bei der Auslosung am häufigsten vertreten ist.
(10) Für die Auslosung werden ein Ziehungsgerät und 10 gleichartige Kugeln, die insgesamt die
Zahlen 0 bis 9 tragen, verwendet.
(11) Für den Ablauf der Auslosung bestimmt das, die Auslosung durchführende Unternehmen
einen verantwortlichen Ziehungsleiter.
(12) Eine Auslosung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelauslosungsvorgangs in der
Ziehungstrommel 10 Kugeln vorhanden sind.
- 114 -
(13)Der Ziehungsleiter trifft alle weiteren für den ordnungsgemäßen Ablauf notwendigen
Entscheidungen.
(14)Dazu gehören insbesondere Beginn und Ende der Auslosung und die Feststellung der
gezogenen Zahlen und des diesen Zahlen zugeordneten Spielausgangs („1“ oder „0“ oder
„2“).
(15)Diese Feststellung (Ersatzwertung) ist dann die Grundlage für die Gewinnauswertung nach
Nr. 14 Abs.2.
(16)Besondere Vorkommnisse im Auslosungsablauf und die diesbezüglichen Entscheidungen
werden mit Begründung protokolliert.
(17)Ort und Zeitpunkt der Auslosung bestimmt die Staatliche Lotterieverwaltung und wird im
Kundenmagazin und / oder unter lotto-bayern.de veröffentlicht.
(18)Die Auslosung ist öffentlich und findet unter notarieller oder behördlicher Aufsicht und mit
Protokollierung statt.
14. Auswertung
(1) Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitalen oder physischen
Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium (siehe Nr. 11 Abs. 3) abgespeicherten
Daten.
(2) Die Auswertung erfolgt aufgrund der Gewinntippreihe und den ergänzenden Bedingungen für
Systeme (Gewinntabellen und Auswertungsschemata).
15. Gewinnplan, Gewinnklassen
Es gewinnen in der TOTO 6aus45 Auswahlwette
in der Klasse 1
die Spielteilnehmer, die 6 Gewinnspiele
in der Klasse 2
die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnspiele und das Zusatzspiel
in der Klasse 3
die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnspiele
in der Klasse 4
die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnspiele
in der Klasse 5
die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnspiele und das Zusatzspiel
in der Klasse 6
die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnspiele
in einem Spiel richtig vorausgesagt haben.
16. Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnwahrscheinlichkeiten
(1) Von den Spieleinsätzen werden 50 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die
Spielteilnehmer ausgeschüttet.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des
vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr.
(3) Die Gewinnausschüttung verteilt sich auf die Gewinnklassen in der Auswahlwette wie folgt:
Klasse 1
(6 Gewinnspiele)
40 %
Klasse 2
(5 Gewinnspiele und Zusatzspiel)
5%
Klasse 3
(5 Gewinnspiele)
7,5 %
- 115 -
Klasse 4
(4 Gewinnspiele)
15 %
Klasse 5
(3 Gewinnspiele und Zusatzspiel)
7,5 %
Klasse 6
(3 Gewinnspiele)
25 %
(4) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer Rundung auf ganze Zahlen in
den einzelnen Gewinnklassen:
Klasse 1
1:
8.145.060
Klasse 2
1:
1.357.510
Klasse 3
1:
35.724
Klasse 4
1:
733
Klasse 5
1:
579
Klasse 6
1:
48
(5) Hinsichtlich der Gewinnwahrscheinlichkeit bei einem Systemtipp wird auf die Systembroschüre
verwiesen.
(6) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren
Gewinnklasse aus.
(7) Werden in einer Gewinnklasse keine Gewinne ermittelt, so wird die Gewinnausschüttung der
gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden Wettrunde zugeschlagen. Werden in der
Gewinnklasse 2 keine Gewinne ermittelt und werden in der Gewinnklasse 1 ein oder mehrere
Gewinne festgestellt, so wird die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2 entgegen Satz 1
der Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 in derselben Wettrunde zugeschlagen.
(8) Die Gewinnausschüttung wird innerhalb der Gewinnklassen gleichmäßig auf die Gewinne
verteilt.
(9) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer höheren Gewinnklasse
nicht übersteigen. Tritt ein derartiger Fall ein, so werden die Gewinnausschüttungen beider
Gewinnklassen zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen
verteilt.
(10) Einzelgewinne werden auf durch € 0,10 teilbare Beträge abgerundet.
(11) Gewinne der Gewinnklasse 1 von mehr als € 100.000,- können sich ändern, wenn bis zur
Fälligkeit des Gewinns gemäß Nr. 17 Abs. 1 weitere berechtigte Gewinnansprüche
festgestellt werden.
(12) Wird eine Wettrunde gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt, so werden die
Gewinnausschüttungen der beteiligten Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung
gemeinsamer Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt.
(13) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Wettrunden durch
Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden
(z. B. zur Ausspielung von Rundungsbeträgen gemäß Abs. 10 oder verfallenden Gewinnen
gemäß Abschnitt VI.).
- 116 -
V. GEWINNAUSZAHLUNG
17. Fälligkeit des Gewinnanspruchs
(1) Gewinne der 1. Gewinnklasse von mehr als € 100.000,- werden nach Ablauf einer Woche seit
dem in der Wettrunde liegenden Samstag am zweiten bundesweiten Werktag fällig und zur
Auszahlung gebracht.
(2) Alle anderen Gewinne werden nach der Gewinn- und Quotenfeststellung ohne schuldhaftes
Zögern ausgezahlt.
18. Gewinnbenachrichtigung
(1) Auf Wunsch erhält der Spielteilnehmer im Gewinnfall eine elektronische Gewinnmail, die ihn
über den Gewinn informiert.
(2) Spielteilnehmer, die einen Einzelgewinn der 1. Gewinnklasse von mehr als € 100.000,-- erzielt
haben, erhalten eine schriftliche Gewinnbenachrichtigung.
19. Gewinnauszahlung
(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, die bei der Gewinnauszahlung bzw. -zustellung entstehenden
Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
(2) Eine Verrechnung von Gewinnen aus der Teilnahme an der Lotterie mit dem monatlichen
Einsatzlimit in Höhe von 1.000,00 € ist nicht möglich.
(3) Gewinnauszahlung bis einschließlich € 2.500,00
Gewinne bis einschließlich € 2.500,-- werden mit befreiender Wirkung direkt dem Spielkonto
des Spielteilnehmers gutgeschrieben. Eine Auszahlung auf die inländische Bankverbindung
des Spielteilnehmers richtet sich nach Nr. 8 Abs. 6.
(4) Gewinnauszahlung über € 2.500,00
Gewinne über € 2.500,-- werden direkt dem Spielkonto des Spielteilnehmers befreiend
gutgeschrieben. Soweit keine Auszahlungssperre vorhanden und eine inländische
Bankverbindung hinterlegt ist, werden Gewinne über € 2.500,-- sodann automatisch auf das
zuletzt benannte inländische Bankkonto befreiend überwiesen. Eine Verpflichtung, die
Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht. Im Übrigen richtet sich eine
Auszahlung auf die inländische Bankverbindung des Spielteilnehmers nach Nummer 8 Abs.
6.
VI. VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN
Für die Geltendmachung und die Verjährung von Ansprüchen gelten die gesetzlichen
Verjährungsregelungen.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
20. Änderung von Kundendaten, Zusendung von Erklärungen
(1) Der Spielteilnehmer hat unverzüglich Anschriften- und Kontoänderungen sowie Änderungen
der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
(2) Schriftliche Erklärungen der Staatlichen Lotterieverwaltung an die letzte der Staatlichen
Lotterieverwaltung bekannt gegebene Anschrift des Spielteilnehmers gelten drei Tage nach
Aufgabe bei der Post als diesem zugegangen, es sei denn, die Erklärung ist von besonderer
Bedeutung.
- 117 -
21. Datenschutz
(1) Die Staatliche Lotterieverwaltung speichert und verarbeitet die vom Spielteilnehmer
angegebenen personenbezogenen Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur insoweit, als es für die Durchführung
des Spielvertrages notwendig ist.
(2) Soweit die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von bestimmten Daten im Rahmen der
Internet-Spielplattform nicht schon gesetzlich erlaubt ist, willigt der Kunde mit seiner
Registrierung auf den Web-Seiten der Staatlichen Lotterieverwaltung lotto-bayern.de in die
zur Spielteilnahme notwendige Nutzung seiner Daten ein.
22. Sorgfaltspflichten des Spielteilnehmers
(1) Das Anmelde-Passwort ist vom Spielteilnehmer geheim zu halten. Der Spielteilnehmer kann
sein Passwort jederzeit ändern und sollte von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen.
(2) Jegliche Verfügungen, die von unberechtigten Dritten aufgrund der Kenntnis dieses
Passwortes getroffen werden, gehen zu Lasten des registrierten Spielteilnehmers.
VIII. INKRAFTTRETEN
Diese durch die Regierung der Oberpfalz genehmigten Internet-Teilnahmebedingungen gelten
erstmals für die Wettrunde am Samstag, den 9. Januar 2016.
München, Dezember 2015
Der Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung
- 118 -
Internet-Teilnahmebedingungen
TOTO 13-er Ergebniswette
Gültig ab der Wettrunde am Samstag, 9. Januar 2016
Präambel
P1
Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig:
1.
das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die
Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2.
2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten
Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der
Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, sowie der Entwicklung
und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen
in Schwarzmärkten
entgegenzuwirken,,
3.
den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor
betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene
Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
P2
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein
ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird die TOTO 13er Ergebniswette mit
anderen Unternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung zu den
nachfolgenden Bedingungen veranstaltet / durchgeführt.
P3
Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen
einer gemeinsamen Poolung statt.
P4
Die in diesen Internet-Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten
gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum
Nachteil eines Geschlechts verwendet.
I. ALLGEMEINES
1. Organisation
(1) Der Freistaat Bayern ermöglicht die Teilnahme an der TOTO 13er Ergebniswette über das
Internet. Es wird durch die Staatliche Lotterieverwaltung, Theresienhöhe 11, 80339 München,
unter der Glücksspielaufsicht der Regierung der Oberpfalz betrieben.
(2) Das Vertriebsgebiet umfasst den Freistaat Bayern.
2. Verbindlichkeit der Internet-Teilnahmebedingungen
(1) Für die Teilnahme an der Wettrunde der TOTO 13er Ergebniswette im Internet sind allein diese
Internet-Teilnahmebedingungen der Staatlichen Lotterieverwaltung einschließlich eventuell
ergänzender Bedingungen (z. B. ergänzende Bedingungen für Systemspiele und
Teilnahmebedingungen für Sonderauslosungen) maßgebend.
(2) Der Spielteilnehmer erkennt diese Internet-Teilnahmebedingungen einschließlich eventuell
ergänzender Bedingungen erstmalig mit seiner Registrierung und danach für jede
Spielteilnahme spätestens mit Abgabe seines Spielangebotes als verbindlich an.
(3)
Diese Internet-Teilnahmebedingungen sind auf den Web-Seiten der Staatlichen
Lotterieverwaltung einzusehen und ausdruckbar. Dies gilt auch für etwaige Änderungen und
- 119 -
Ergänzungen der
Bedingungen.
Internet-Teilnahmebedingungen
sowie
für
eventuell
ergänzende
3. Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand
(1) Im Rahmen der TOTO 13er Ergebniswette wird wöchentlich eine Wettrunde, in der Regel von
Samstag bis Sonntag durchgeführt. Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum
Annahmeschluss des ersten Spieltages der Wettrunde zur Zentrale fehlerfrei übertragen
wurden, nehmen an dieser Wettrunde teil.
(2) Gegenstand der TOTO 13er Ergebniswette (Spielformel: 13er-Wette) ist die Voraussage
(Tippreihe) des Ausganges von 13 Fußballspielen (Spielplan), wobei zwischen dem Sieg des
in den Spielpaarungen erstgenannten Vereins, dem unentschiedenen Ergebnis und dem Sieg
des in den Spielpaarungen zweitgenannten Vereines zu wählen ist (1-0-2); die
Gewinnermittlung richtet sich nach Abschnitt IV.
(3) Der Spielplan einer jeden Wettrunde wird von der Staatlichen Lotterieverwaltung festgelegt
und bekannt gegeben. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung bekannt gewordener
Spielausfälle sowie Änderungen des Austragungsortes oder Austragungszeitpunktes besteht
nicht.
4. Spielgeheimnis
Die Staatliche Lotterieverwaltung wahrt das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des
Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden.
Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der Staatlichen Lotterieverwaltung bleiben hiervon
unberührt.
II. Spielvertrag
(1) Ein Spielteilnehmer kann an der TOTO 13er Ergebniswette teilnehmen, indem er mittels der
von der Staatlichen Lotterieverwaltung bereit gehaltenen Web-Seiten ein Angebot auf
Abschluss eines Spielvertrages abgibt.
(2) Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Spielangebotes eine Spielbenachrichtigung auf
elektronischem Wege (vgl. Nummer 10).
(3) Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt zwischen
dem Spielteilnehmer und der Staatlichen Lotterieverwaltung zustande.
5. Voraussetzungen für die Spielteilnahme
(1) Die Teilnahme an der Wettrunde der TOTO 13er Ergebniswette ist nur mit den von der
Staatlichen Lotterieverwaltung jeweils für die Spielteilnahme zugelassenen Verfahren auf den
Web-Seiten möglich.
(2) Die Spielteilnahme Minderjähriger und gesperrter Spieler ist gesetzlich unzulässig. Der
Ausschluss Minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und
Authentifizierung gewährleistet. Die Staatliche Lotterieverwaltung beteiligt sich am gesetzlich
vorgeschriebenen Sperrsystem.
(3) Eine Spielteilnahme ist nur für Spielteilnehmer mit Wohnsitz (Postleitzahl und Wohnort) im
Vertriebsgebiet der Staatlichen Lotterieverwaltung (Freistaat Bayern) zulässig. Sofern der
Spielteilnehmer über seinen Wohnsitz und/oder sein Geburtsdatum falsche Angaben macht,
kann die Staatliche Lotterieverwaltung gemäß Nummer 13 Abs. 7 vom Spielvertrag
zurücktreten oder diesen wegen Täuschung/Irrtums anfechten.
(4) Der Spielteilnehmer hat sich vor der ersten Spielteilnahme entsprechend dem festgelegten
Verfahren unter Angabe der für die Spielabwicklung erforderlichen Daten auf elektronischem
Wege über die Web-Seiten der Staatlichen Lotterieverwaltung mit seinen persönlichen Daten
- 120 -
zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung erfolgt eine persönliche Identifizierung des
Spielteilnehmers. Hierzu nutzt die Staatliche Lotterieverwaltung verschiedene Verfahren, die
während der Registrierung auf den Web-Seiten näher erläutert werden.
Insbesondere ist die Staatliche Lotterieverwaltung berechtigt, die Alters- und Adressangaben
des Spielteilnehmers durch Abgleich mit Referenzdateien eines verbundenen
Auskunftsinstitutes (z. Bsp. Schufa Identitätscheck Premium, etc.) zu überprüfen und eine
abschließende persönliche Identifizierung in einer bayerischen Lotto-Annahmestelle oder über
das Postident-Verfahren zu verlangen.
Die Staatliche Lotterieverwaltung behält sich die Einführung von weiteren bzw. geänderten
Identifizierungsverfahren, wie z. Bsp. die alleinige persönliche Identifizierung des
Spielteilnehmers in einer bayerischen Lotto-Annahmestelle vor.
Für die Auskunftseinholung durch die Staatliche Lotterieverwaltung erteilt der
Spielteilnehmer im Rahmen des Registrierungs- und Identifizierungsverfahrens – in
Übereinstimmung mit den Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – sein Einverständnis.
(5) Während der Registrierung erhält der Spielteilnehmer seine persönliche InternetKundennummer, sowie ein Spielkonto. Jeder Spielteilnehmer darf sich nur einmal registrieren
und erhält lediglich ein Spielkonto. Für die Einrichtung seines Spielkontos hat der
Spielteilnehmer eine deutsche, inländische Bankverbindung auf seinen Namen anzugeben
und die Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren zu erteilen. Als Zugangsparameter für
die Spielteilnahmen („Anmelden“ und „Abmelden“) trägt der Spielteilnehmer im Rahmen seiner
Registrierung seine gültige E-Mail Adresse und ein von ihm gewähltes sicheres Passwort ein.
Beides kann später vom Spielteilnehmer nach Bedarf geändert werden.
(6) Die Staatliche Lotterieverwaltung hat das Recht, aus wichtigen Gründen eine Registrierung zu
verweigern. Erst nach erfolgreicher Registrierung erhält der Spielteilnehmer eine
Bestätigungsmail.
Der Spielteilnehmer hat die Richtigkeit der registrierten Daten unverzüglich zu prüfen und
Fehler mitzuteilen.
(7)
Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, für die Teilnahme am SEPALastschriftverfahren im Rahmen der Registrierung und Einrichtung des Spielkontos einen
postalischen Brief (Freischaltbrief) an die vom Spielteilnehmer angegebene Adresse mit
einem Freischaltcode zu übersenden. In diesem Fall ist eine Aufladung des Spielkontos und
Bezahlung mittels SEPA-Lastschrifteinzuges erst nach erfolgter Freischaltung durch den
Spielteilnehmer möglich.
(8) Eine Spielteilnahme ist nach erfolgter Registrierung, einschließlich erfolgreicher Identifizierung
und erfolgter Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren, sowie erfolgreicher Aufladung des
Spielkontos möglich.
(9) Die Staatliche Lotterieverwaltung kann Spielteilnehmern ein sogenanntes „Spontanspiel“ mit
einer auf den Web-Seiten bekannt gegebenen maximalen Höhe („Spontanlimit“) bereits vor
Abschluss der Identifizierung ermöglichen.
•
Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto per
Kreditkarte nach erfolgter Registrierung sofort möglich.
•
Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto per
SEPA-Lastschrifteinzug nach erfolgter Registrierung und Freischaltung für die erste SEPALastschrift möglich. Soweit kein Freischaltbrief versendet wurde, ist die Spielteilnahme nach
erfolgter Registrierung sofort möglich.
•
Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto per
Überweisung nach erfolgter Registrierung und erfolgreicher Aufladung des Spielkontos
möglich.
Voraussetzung für eine Abschöpfung, insbesondere eine Gewinnabschöpfung beim
Spontanspiel ist eine erfolgreich abgeschlossene Identifizierung des Spielteilnehmers (vgl.
Nummer 8 Absatz 6). Vor diesem Zeitpunkt besteht eine Auszahlungssperre.
(10) Die Anmeldung und Authentifizierung für eine Spielteilnahme erfolgt mit der bei der
Registrierung angegebenen E-Mail Adresse und dem gewählten Passwort. Die Staatliche
Lotterieverwaltung behält sich eine Änderung des Authentifizierungsverfahrens vor (z. Bsp.
Authentifizierung mittels mTan-Verfahren). Sofern sich die Teilnahmebedingungen seit der
- 121 -
letzten Anmeldung geändert haben, muss der Spielteilnehmer diese in der neuen Version
akzeptieren, bevor er sich anmelden kann. Ein angemeldeter Kunde kann sich jederzeit
wieder abmelden. Erfolgt innerhalb einer Sitzung für eine gewisse Zeit keine Aktivität, so
erfolgt eine automatische Abmeldung.
(11) Der weitere Ablauf einer Spielteilnahme im Einzelnen wird dem Spielteilnehmer im Rahmen
des Internet-Angebotes der Staatlichen Lotterieverwaltung bekannt gemacht.
(12) Alle Beteiligten, die direkt oder indirekt auf den Ausgang eines Fußballspieles Einfluss haben
sowie von diesen Personen beauftragte Dritte sind von der Spielteilnahme an der
entsprechenden Wettrunde ausgeschlossen. Der Spielteilnehmer erklärt mit Abgabe des
Spielauftrags, vom Ausgang des jeweiligen Fußballspieles keine Kenntnis zu haben.
6. Teilnahme
(1) Die Teilnahme an den Wettrunden erfolgt durch die Voraussage von Zahlen durch den
Spielteilnehmer.
(2) Die 7-stellige Losnummer im Zahlenbereich von 0 000 000 bis 9 999 999, deren letzte Ziffer
die Voraussage der Superzahl ist, wird durch die Staatliche Lotterieverwaltung vergeben und
kann vom Spielteilnehmer geändert werden.
(3) Der Spielteilnehmer kann vor verbindlicher Abgabe seiner Erklärung, am Spiel teilnehmen zu
wollen, eine Korrektur oder Löschung der von ihm elektronisch gewählten Voraussagen oder
der von der Staatlichen Lotterieverwaltung vorgeschlagenen Voraussagen vornehmen. Bei
mangelhaften Eintragungen wird der Spielteilnehmer zur manuellen Korrektur aufgefordert.
(4) Nach endgültiger Bestätigung durch den Spielteilnehmer ist ein Widerruf seines Angebotes auf
den Abschluss eines Spielvertrages bzw. ein Rücktritt vom Spielvertrag nach § 312 g Abs. 2
Nr. 12 BGB nicht möglich.
(5) Für den Abschluss von Systemspielen kann sich der Spielteilnehmer nur einer von der
Gesellschaft zugelassenen verkürzten Schreibweise bedienen, die von der Gesellschaft in
Sonderbedingungen für Systemspiele festgelegt ist.
7. Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr
(1) Der Spieleinsatz für einen Tipp beträgt je Wettrunde € 0,50.
(2) Pro Spielauftrag kann jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Spielen gespielt werden.
(3) Für jeden Spielauftrag und/oder Spielteilnehmer kann von der Staatlichen Lotterieverwaltung
ein Höchsteinsatz festgelegt werden. Der Höchsteinsatz je Spielteilnehmer ist auf einen
Betrag von 1.000 € pro Monat begrenzt.
Der Spielteilnehmer hat bei der Registrierung und im Anschluss zu jeder Zeit die Möglichkeit,
ein individuelles tägliches, wöchentliches oder monatliches Einzahlungs- und damit
Verlustlimit festzulegen (Selbstlimitierung). Will der Spielteilnehmer das Einzahlungs- und
damit Verlustlimit erhöhen, so wird die Erhöhung erst nach einer Schutzfrist von sieben Tagen
wirksam. Wenn Einzahlungs- und damit Verlustlimits verringert werden, greifen die neuen
Limits für neue Spieleinsätze sofort.
(4) Für jeden Spielauftrag kann die Staatliche Lotterieverwaltung eine Bearbeitungsgebühr
erheben. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird auf den Web-Seiten der Staatlichen
Lotterieverwaltung bekannt gegeben.
(5) Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr mit Abgabe seiner
Erklärung, am Spiel teilnehmen zu wollen, zu zahlen. Die Bearbeitungsgebühr schließt die für
die Nutzung des Internet oder sonstige Kommunikation beim Spielteilnehmer anfallenden
Kosten nicht mit ein.
- 122 -
8. Zahlungsverkehr über das Spielkonto
(1) Das im Rahmen der Registrierung unter Nummer 5 eingerichtete Spielkonto ermöglicht
die Bezahlung per Kreditkarte, SEPA-Lastschrifteinzug oder Banküberweisung. Hierzu
kann der Spielteilnehmer sein Spielkonto auch für eine spätere Spielteilnahme jederzeit
per Kreditkarte, SEPA-Lastschrifteinzug oder Banküberweisung aufladen.
Die Staatliche Lotterieverwaltung behält sich vor, weitere Zahlungsarten anzubieten und
aus wichtigen Gründen Spielteilnehmern Zahlungsarten zu verweigern.
(2) Zahlungsverkehr über Kreditkarte
Angeboten werden für das Bezahlen über Kreditkarte entsprechende Verfahren mit
einem Sicherheitsschlüssel nach dem jeweiligen Stand der Informationstechnik. Die
jeweils von der Staatlichen Lotterieverwaltung akzeptierten Kreditkarten, sowie die
geltenden Sicherheitsstandards werden auf den Web-Seiten bekannt gemacht.
Eine erfolgreiche Bezahlung und damit Spielteilnahme kann nur stattfinden, wenn die
Kreditkarte nicht gesperrt ist.
Der durch das Aufladen per Kreditkarte jeweils dem Spielkonto gutgeschriebene Betrag
kann nur für die Bezahlung der Spielteilnahme verwendet, nicht aber abgeschöpft werden
(Spieleinsatzbindung).
(3) Zahlungsverkehr über das Spielkonto mittels SEPA-Lastschrifteinzug oder
Überweisung
Das Spielkonto ermöglicht neben der Kreditkartenzahlung auch die Bezahlung per SEPALastschrifteinzug und Banküberweisung.
Mit jedem SEPA-Lastschriftauftrag erteilt der Spielteilnehmer der Staatlichen
Lotterieverwaltung die Ermächtigung, den Einzug des entsprechenden Betrages von
seinem angegebenen Girokonto bei einem inländischen Kreditinstitut im SEPALastschriftverfahren durchzuführen. Das Girokonto muss auf den Namen des
Spielteilnehmers lauten.
Bei Banküberweisungen auf das Spielkonto ist im Verwendungszweck die InternetKundennummer anzugeben. Die Bankverbindung lautet wie folgt:
Bayerische Landesbank,
BLZ: 700 500 00,
BIC: BYLADEMMXXX,
KtoNr: 440 24 805
IBAN: DE39 7005 0000 0044 0248 05.
(4) Eine Bezahlung und Spielteilnahme über das Spielkonto ist immer nur dann möglich,
wenn dieses eine ausreichende Deckung aufweist.
Kreditkartenzahlungen und SEPA-Lastschriften werden auf dem Spielkonto sofort,
Überweisungen werden erst nach Eintreffen des Geldbetrags auf dem Sammelkonto der
Staatlichen Lotterieverwaltung auf dem Spielkonto verbucht und zur Spieleinsatzzahlung
zur Verfügung gestellt.
(5) Die Firma infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden, ist
beauftragt, vor der Freischaltung des Spielkontos eine Bonitätsprüfung durchzuführen.
Bei einer negativen Bonitätsrückmeldung sowie im Falle einer Rücklastschrift wird das
Spielkonto gegen Aufladung per SEPA-Lastschrift gesperrt.
Für die Abwicklung von Rücklastschriften ist die Firma TeleCash GmbH & Co. KG,
Konrad-Adenauer-Allee 1, 61118 Bad Vilbel als Zahlungsdienstleister beauftragt. Offene
Forderungen auf Grund von Rücklastschriften, gegebenenfalls inkl. entstandener
Gebühren, gegen den Spielteilnehmer werden von der Staatlichen Lotterieverwaltung an
die Fa. TeleCash abgetreten. Das Inkasso bezüglich dieser Forderungen liegt bei
TeleCash.
Für die Bonitätsüberprüfung durch die Staatliche Lotterieverwaltung erteilt der
Spielteilnehmer im Rahmen des Registrierungs- und Identifizierungsverfahrens – in
Übereinstimmung mit den Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – sein Einverständnis.
(6) Der Spielteilnehmer ist nach vollständiger Identifizierung berechtigt, sich sein Guthaben
oder Teile seines Guthabens – ausgenommen nicht verbrauchte Einzahlungen mittels
Kreditkarten – jederzeit auszahlen zu lassen, soweit keine Auszahlungssperre besteht.
Der Spielteilnehmer erhält den Auszahlbetrag per Banküberweisung auf die von ihm
angegebene und gespeicherte inländische Bankverbindung mit jeweils schuldbefreiender
- 123 -
Wirkung für die Staatliche Lotteriegesellschaft gutgeschrieben. Eine Verpflichtung, die
Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht.
Auszahlungen aus dem Spielkonto, die dem Spielteilnehmer nach Anforderung nicht auf
das angegebene inländische Bankkonto überwiesen werden können, müssen vom
Spielteilnehmer binnen vier Wochen nach Erteilung des Auszahlungsauftrages bei der
Staatlichen Lotterieverwaltung München reklamiert werden. Im Falle der verspäteten
Geltendmachung erlischt der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.
Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, das Guthaben auf das vom
Spielteilnehmer angegebene inländische Bankkonto befreiend zu überweisen, soweit auf
dem Spielkonto binnen einer Frist von sechs Monaten keinerlei Kontobewegung
(Spieleinsätze, Gewinngutschriften, Überweisungen, SEPA-Lastschriften) stattgefunden
hat. Ist dieser Anweisungsversuch erfolglos verlaufen, so erlischt nach einem weiteren
erfolglosen Kontaktierungsversuch sowie einer weiteren Frist von drei Monaten der
Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.
(7) Die Staatliche Lotterieverwaltung verwaltet die von den Spielteilnehmern eingezahlten
Gelder und die angefallenen Gewinne treuhänderisch für die Spielteilnehmer. Eine
Verzinsung erfolgt nicht.
9. Annahmeschluss
Den Zeitpunkt des Annahmeschlusses für die Teilnahme an den einzelnen Wettrunden
bestimmt die Staatliche Lotterieverwaltung. Er wird auf den Web-Seiten der Staatlichen
Lotterieverwaltung bekannt gegeben.
10. Spielbenachrichtigung
(1) Nach Abgabe des Spielauftrages und der Übertragung der vollständigen Daten zur
Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung wird mit der Abspeicherung sämtlicher Daten
in der Zentrale von dieser eine Spielauftragsnummer vergeben.
(2) Die Spielauftragsnummer dient der Zuordnung des Spielauftrages zu den in der Zentrale
gespeicherten Daten.
(3) Über den Abschluss dieses Vorganges wird der Spielteilnehmer - unbeschadet der
Regelung in Nummer 11 Abs. 2 - informiert (Spielbenachrichtigung).
(4) Die Spielbenachrichtigung umfasst Informationen zu
•
den Geschäftsangaben der Staatliche Lotterieverwaltung,
•
die jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers sowie die Losnummer,
•
die Art und den Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme
oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien,
•
bei Systemspielen die Art des Systems
•
den Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr
und
•
die von der Zentrale der Staatliche Lotterieverwaltung vergebene Spielauftragsnummer.
(5)
Darüber hinaus wird an den Spielteilnehmer zusätzlich eine elektronische
Bestätigungsmail (E-Mail) versandt, auf die er auch verzichten kann. Die Regelung in
Nummer 11 Abs. 9 bleibt hiervon unberührt.
(6) Die Spielteilnahme jedes Spielteilnehmers wird zudem in einem Kontoauszug erfasst.
Wird die Datenübertragung oder Anzeige von übermittelten Daten unterbrochen, kann der
Spielteilnehmer nach Wiederherstellung der elektronischen Verbindung dem
Kontoauszug auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg entnehmen, ob und mit
welchem Inhalt ein Spielvertrag zustande gekommen ist oder ob ein Spielvertrag nicht
zustande gekommen ist und die Daten neu eingegeben werden müssen.
11. Abschluss und Inhalt des Spielvertrages
(1) Der Spielvertrag wird zwischen der Staatlichen Lotterieverwaltung
und dem
Spielteilnehmer abgeschlossen, wenn die Staatliche
Lotterieverwaltung das vom
- 124 -
Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages nach Maßgabe
der Nummer 11 Absatz 3 annimmt.
(2) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Vertragsangebot
durch die Staatliche Lotterieverwaltung angenommen wurde.
(3) Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn
• die übertragenen Daten sowie die von der Zentrale vergebenen Daten in der Zentrale der
Staatlichen Lotterieverwaltung aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedium
abgespeichert sind, die auf dem sicheren Speichermedium abgespeicherten Daten
auswertbar sind und das sichere Speichermedium durch digitalen oder physischen
Verschluss rechtzeitig (d. h. vor Beginn des ersten Fußballspieles des ersten Spieltages)
gesichert ist und
• der Spieleinsatz sowie die Bearbeitungsgebühr vor Beginn der Wettrunde bezahlt worden
sind, d. h. eine Abbuchung vom Spielkonto erfolgreich durchgeführt werden konnte.
(4) Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so kommt der Spielvertrag nicht zustande.
(5) Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitalen oder
physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten
maßgebend.
(6) Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, ein bei der Zentrale eingegangenes
Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
abzulehnen.
(7) Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
(8) Ein wichtiger Grund liegt u. A. vor, wenn
•
der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,
•
gegen den Teilnahmeausschluss aus Nummer 5 Absatz 2 verstoßen wurde
oder
•
die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die gesetzlichen
Anforderungen nicht erfüllt, d. h. insbesondere
- der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Staatliche
Lotterieverwaltung erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern
vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Staatliche Lotterieverwaltung
weitergeleitet werden,
- der Spieler nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für
die Spielteilnahme an die Staatliche Lotterieverwaltung weiterzuleitenden Betrag
hingewiesen wird,
- der Staatlichen Lotterieverwaltung die Vermittlung nicht offen gelegt wurde,
- ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder
steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie
der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und
- der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat.
(9)
Bei Verdacht von Manipulationen bzw. bei Manipulation oder sonst rechtswidriger
Einflussnahme sowie bei Verstoß gegen diese Teilnahmebedingungen kann die
Staatliche Lotterieverwaltung den jeweiligen Spielteilnehmer von der Spielteilnahme
ausschließen und von bereits geschlossenen Verträgen zurücktreten.
(10) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Angebot auf
Abschluss des Spielvertrages von der Staatlichen Lotterieverwaltung abgelehnt wurde
bzw. dass die Staatliche Lotterieverwaltung vom Spielvertrag zurückgetreten ist.
(11) Der Spielteilnehmer wird über die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines
Spielvertrages bzw. den Rücktritt vom Spielvertrag durch die Staatliche
Lotterieverwaltung – unbeschadet des Zugangsverzichts nach Nummer 11 Abs. 9 – unter
seiner der Staatlichen Lotterieverwaltung bekannten E-Mail-Adresse informiert.
- 125 -
(12) Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder wurde vom Spielvertrag zurückgetreten,
so kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der
Bearbeitungsgebühr geltend machen.
(13) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des Abschnitts III.
III. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
12. Umfang und Ausschluss der Haftung
(1) Die Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung für Schäden, die von ihr fahrlässig (auch grob
fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, und
sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung
beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB für
spieltypische Risiken ausgeschlossen. Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn
die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die
Staatliche Lotterieverwaltung und / oder für die Spielteilnehmer besteht.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen,
die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.
(3) Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im
Zusammenhang stehen, haftet die Staatliche Lotterieverwaltung dem Spielteilnehmer sowohl
für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
(4) Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haftet die Staatliche
Lotterieverwaltung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(5) Die Haftungsbeschränkungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schäden, die in den
Schutzbereich einer von der Staatlichen Lotterieverwaltung gegebenen Garantie oder
Zusicherung
fallen
sowie
für
die
Haftung
für
Ansprüche
aufgrund
des
Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
(6) In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen Einrichtungen,
derer sich die Staatliche Lotterieverwaltung zum Verarbeiten (z. B. Einlesen, Übertragen und
Speichern) der Daten bedient, haftet die Staatliche Lotterieverwaltung nicht. Ebenso ist jede
Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen
entstanden sind. Die Staatliche Lotterieverwaltung haftet weiterhin nicht für Schäden, die
durch höhere Gewalt insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus
sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.
(7) In den Fällen, in denen eine Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung und ihrer
Erfüllungsgehilfen nach Abs. 6 ausgeschlossen wurde, werden der Spieleinsatz und die
Bearbeitungsgebühr auf Antrag dem Spielteilnehmer erstattet.
(8) Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der mit der Weiterleitung der Daten zur
Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung beauftragten Stellen im Zusammenhang mit dem
Spielvertrag.
(9) Vereinbarungen Dritter sind für die Staatliche Lotterieverwaltung nicht verbindlich.
(10)Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich
regeln.
(11)Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor
Vertragsschluss entstanden ist.
- 126 -
(12)Die Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss
vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt.
IV. GEWINNERMITTLUNG
13. Ermittlung von Gewinnreihen
(1) Bei der TOTO 13er Ergebniswette wird die Gewinntippreihe in der Regel durch den Ausgang
der betreffenden Fußballspiele entschieden. Maßgebend für die Wertung ist das nach Ablauf
der Spielzeit festgestellte Ergebnis. Eine eventuelle Verlängerung der Spielzeit sowie ein
eventuelles Elfmeterschießen werden bei der Wertung nicht berücksichtigt.
(2) Wird ein Fußballspiel wiederholt, so wird das erste Fußballspiel und nicht das
Wiederholungsspiel gewertet, gleichgültig an welchem Tag es ausgetragen wird.
(3) Eine nachträgliche Änderung oder Annullierung von Spielergebnissen durch sportliche
Instanzen ist für die Wertung bei der Ergebniswette ohne Bedeutung.
(4) Jedes Fußballspiel wird ohne Rücksicht auf seine Bezeichnung als Meisterschaftsspiel,
Pokalspiel, Freundschaftsspiel usw. gewertet.
(5) Alle Fußballspiele werden ohne Rücksicht auf einen etwaigen Platzwechsel zwischen dem
erstgenannten und dem zweitgenannten Verein oder eine sonstige Verlegung des
Austragungsortes stets so gewertet, wie sie auf dem Spielplan stehen.
(6) Für Spiele,
•
die vor dem für die jeweilige Wettrunde festgelegten Annahmeschluss begonnen
haben,
•
vor Ablauf der Spielzeit im Sinne des Abs. 1 Satz 2 abgebrochen worden sind, sowie
•
für Spiele, die an den Spieltagen der betreffenden Wettrunde nicht stattgefunden
haben,
gilt - gleichwertig den Ergebnissen ausgetragener Spiele - eine durch Auslosung unter
Berücksichtigung sportlicher Gesichtspunkte ermittelte Ersatzwertung („1“, „0“ oder „2“).
(7) Die Ersatzauslosung erfolgt in der Weise, dass die von der Staatlichen Lotterieverwaltung
bekannt gegebene Wahrscheinlichkeit des Spielausganges (Tendenz) unter angemessener
(in der Regel prozentualer) Berücksichtigung aller Möglichkeiten zugrunde gelegt wird, wobei
jeder Spielausgang (Heimsieg, unentschieden, Auswärtssieg) einer Zahl von 0 bis 9 nach der
festgelegten Wahrscheinlichkeit zugeordnet wird und deshalb der wahrscheinlichste Ausgang
bei der Auslosung am häufigsten vertreten ist..
(8) Für die Auslosung werden ein Ziehungsgerät und 10 gleichartige Kugeln, die insgesamt die
Zahlen 0 bis 9 tragen, verwendet.
(9) Für den Ablauf der Auslosung bestimmt das, die Auslosung durchführende Unternehmen
einen verantwortlichen Ziehungsleiter.
(10)Eine Auslosung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelauslosungsvorgangs in der
Ziehungstrommel 10 Kugeln vorhanden sind.
(11)Der Ziehungsleiter trifft alle weiteren für den ordnungsgemäßen Ablauf notwendigen
Entscheidungen.
(12)Dazu gehören insbesondere Beginn und Ende der Auslosung und die Feststellung der
gezogenen Zahlen und des diesen Zahlen zugeordneten Spielausgangs („1“ oder „0“ oder
„2“).
(13)Diese Feststellung (Ersatzwertung) ist dann die Grundlage für die Gewinnauswertung nach
Nr. 14 Abs. 2.
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(14)Besondere Vorkommnisse im Auslosungsablauf und die diesbezüglichen Entscheidungen
werden mit Begründung protokolliert.
(15)Ort und Zeitpunkt der Auslosung bestimmt die Staatliche Lotterieverwaltung und wird im
Kundenmagazin und / oder unter lotto-bayern.de veröffentlicht.
(16)Die Auslosung ist öffentlich und findet unter notarieller oder behördlicher Aufsicht und mit
Protokollierung statt.
14. Auswertung
(1)Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitalen oder physischen
Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium (siehe Nr. 11 Abs. 3) abgespeicherten
Daten.
(2) Die Auswertung erfolgt aufgrund der Gewinntippreihe und den ergänzenden Bedingungen für
Systeme (Gewinntabellen und Auswertungsschemata).
15. Gewinnplan, Gewinnklassen
Es gewinnen in der TOTO 13er Ergebniswette
in der Klasse 1
die Spielteilnehmer, die eine Tippreihe mit 0 Fehlern,
in der Klasse 2
die Spielteilnehmer, die eine Tippreihe mit 1 Fehler,
in der Klasse 3
die Spielteilnehmer, die eine Tippreihe mit 2 Fehlern,
in der Klasse 4
die Spielteilnehmer, die eine Tippreihe mit 3 Fehlern
erzielt haben.
16. Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnwahrscheinlichkeiten
(1) Von den Spieleinsätzen werden 60 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die
Spielteilnehmer ausgeschüttet.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des
vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr.
(3) Die Gewinnausschüttung verteilt sich auf die Gewinnklassen in der Ergebniswette wie folgt:
Klasse 1
(0 Fehler)
35 %
Klasse 2
(1 Fehler)
20 %
Klasse 3
(2 Fehler)
20 %
Klasse 4
(3 Fehler)
25 %
(4) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer Rundung auf ganze Zahlen in
den einzelnen Gewinnklassen:
Klasse 1
1:
1.594.323
Klasse 2
1:
61.320
Klasse 3
1:
5.110
Klasse 4
1:
697
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(5) Hinsichtlich der Gewinnwahrscheinlichkeit bei einem Systemtipp wird auf die Systembroschüre
verwiesen.
(6) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren
Gewinnklasse aus.
(7) Werden in einer Gewinnklasse keine Gewinne ermittelt, so wird die Gewinnausschüttung der
gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden Wettrunde zugeschlagen. Werden in der
Gewinnklasse 2 keine Gewinne ermittelt und werden in der Gewinnklasse 1 ein oder mehrere
Gewinne festgestellt, so wird die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2 entgegen Satz 1
der Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 in derselben Wettrunde zugeschlagen.
(8) Die Gewinnausschüttung wird innerhalb der Gewinnklassen gleichmäßig auf die Gewinne
verteilt.
(9) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer höheren Gewinnklasse
nicht übersteigen. Tritt ein derartiger Fall ein, so werden die Gewinnausschüttungen beider
Gewinnklassen zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen
verteilt.
(10) Einzelgewinne werden auf durch € 0,10 teilbare Beträge abgerundet.
(11) Gewinne der Gewinnklasse 1 von mehr als € 100.000,- können sich ändern, wenn bis zur
Fälligkeit des Gewinns gemäß Nr. 17 Abs. 1 weitere berechtigte Gewinnansprüche
festgestellt werden.
(12) Wird eine Wettrunde gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt, so werden die
Gewinnausschüttungen der beteiligten Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung
gemeinsamer Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt.
(1) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Wettrunden durch
Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden
(z. B. zur Ausspielung von Rundungsbeträgen gemäß Abs. 9 oder verfallenden Gewinnen
gemäß Abschnitt VI.).
V. GEWINNAUSZAHLUNG
17. Fälligkeit des Gewinnanspruchs
(1) Gewinne der 1. Gewinnklasse von mehr als € 100.000,- werden nach Ablauf einer Woche seit
dem in der Wettrunde liegenden Samstag am zweiten bundesweiten Werktag fällig und zur
Auszahlung gebracht.
(2) Alle anderen Gewinne werden nach der Gewinn- und Quotenfeststellung ohne schuldhaftes
Zögern ausgezahlt.
18. Gewinnbenachrichtigung
(1) Auf Wunsch erhält der Spielteilnehmer im Gewinnfall eine elektronische Gewinnmail, die ihn
über den Gewinn informiert.
(2) Spielteilnehmer, die einen Einzelgewinn der 1. Gewinnklasse von mehr als € 100.000,-- erzielt
haben, erhalten eine schriftliche Gewinnbenachrichtigung.
19. Gewinnauszahlung
(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, die bei der Gewinnauszahlung bzw. -zustellung entstehenden
Kosten zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
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(2) Eine Verrechnung von Gewinnen aus der Teilnahme an der Lotterie mit dem monatlichen
Einsatzlimit in Höhe von 1.000,00 € ist nicht möglich.
(3) Gewinnauszahlung bis einschließlich € 2.500,00
Gewinne bis einschließlich € 2.500,-- werden mit befreiender Wirkung direkt dem Spielkonto
des Spielteilnehmers gutgeschrieben. Eine Auszahlung auf die inländische Bankverbindung
des Spielteilnehmers richtet sich nach Nr. 8 Abs. 6.
(4) Gewinnauszahlung über € 2.500,00
Gewinne über € 2.500,-- werden direkt dem Spielkonto des Spielteilnehmers befreiend
gutgeschrieben. Soweit keine Auszahlungssperre vorhanden und eine inländische
Bankverbindung hinterlegt ist, werden Gewinne über € 2.500,-- sodann automatisch auf das
zuletzt benannte inländische Bankkonto befreiend überwiesen. Eine Verpflichtung, die
Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht. Im Übrigen richtet sich eine
Auszahlung auf die inländische Bankverbindung des Spielteilnehmers nach Nummer 8 Abs.
6.
VI. VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN
Für die Geltendmachung und die Verjährung von Ansprüchen gelten die gesetzlichen
Verjährungsregelungen.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
20. Änderung von Kundendaten, Zusendung von Erklärungen
(1) Der Spielteilnehmer hat unverzüglich Anschriften- und Kontoänderungen sowie Änderungen
der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
(2) Schriftliche Erklärungen der Staatlichen Lotterieverwaltung an die letzte der Staatlichen
Lotterieverwaltung bekannt gegebene Anschrift des Spielteilnehmers gelten drei Tage nach
Aufgabe bei der Post als diesem zugegangen, es sei denn, die Erklärung ist von besonderer
Bedeutung.
21. Datenschutz
(1) Die Staatliche Lotterieverwaltung speichert und verarbeitet die vom Spielteilnehmer
angegebenen personenbezogenen Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur insoweit, als es für die Durchführung
des Spielvertrages notwendig ist.
(2) Soweit die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von bestimmten Daten im Rahmen der
Internet-Spielplattform nicht schon gesetzlich erlaubt ist, willigt der Kunde mit seiner
Registrierung auf den Web-Seiten der Staatlichen Lotterieverwaltung lotto-bayern.de in die
zur Spielteilnahme notwendige Nutzung seiner Daten ein.
22. Sorgfaltspflichten des Spielteilnehmers
(1) Das Anmelde-Passwort ist vom Spielteilnehmer geheim zu halten. Der Spielteilnehmer kann
sein Passwort jederzeit ändern und sollte von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen.
(2) Jegliche Verfügungen, die von unberechtigten Dritten aufgrund der Kenntnis dieses
Passwortes getroffen werden, gehen zu Lasten des registrierten Spielteilnehmers.
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VIII. INKRAFTTRETEN
Diese durch die Regierung der Oberpfalz genehmigten Internet-Teilnahmebedingungen gelten
erstmals für die Wettrunde am Samstag, den 9. Januar 2016.
München, Dezember 2015
Der Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung
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