Allgemeine Miet- und Veranstaltungsbedingungen

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Allgemeine Miet- und Veranstaltungsbedingungen
Allgemeine Miet- und
Veranstaltungsbedingungen
§ 1Allgemeines und Geltungsbereich, Vertragsschluss
(1) Diese allgemeinen Miet- und Veranstaltungsbedingungen (nachstehend kurz „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der CinemaxX Holdings GmbH sowie den mit
ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen in Deutschland, insbesondere
der CinemaxX Entertainment GmbH & Co. KG, der CinemaxX Movietainment GmbH, der
CinemaxX Cinetainment GmbH sowie der CinemaxX MaxXtainment GmbH (nachstehend
kurz „wir“ mit entsprechenden Pronomen „uns“, „unser“ etc.) einerseits und ihren Kunden andererseits (nachstehend kurz „Vertragspartner“ oder „Veranstalter“) im Hinblick
auf die Überlassung von Räumlichkeiten und Einrichtungen für Veranstaltungen aller Art
(nachstehend kurz „Veranstaltung/en“) in den Kinos (auch einzelner Säle) der CinemaxXGruppe sowie in Drittkinos und die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienstleistungen (nachstehend kurz „Verträge“ und „Vertragsschlüsse“).
(2) Die AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für künftige Verträge oder Angebote
mit demselben Vertragspartner, ohne dass hierauf im Einzelfall jeweils hingewiesen werden müsste.
(3) Vertragsschlüsse erfolgen ausschließlich unter Geltung dieser AGB. Anderslautende, insbesondere entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen
gelten nur, wenn diese von CinemaxX ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. Das gilt
auch bei vorbehaltloser Annahme eines etwa in Form einer Bestellung des Vertragspartners abgegebenen Angebots in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners.
(4) Individuelle Absprachen, die mit dem Vertragspartner im Einzelfall getroffen werden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen
AGB. Maßgebend für den Inhalt einer solchen Absprache ist eine schriftliche Vereinbarung
bzw. unsere schriftliche Bestätigung. Einseitige Erklärungen und Anzeigen (etwa Mahnungen, Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen) des Vertragspartners bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Regelungen haben allein klarstellende Bedeutung.
Auch ohne Klarstellung über die Geltung von gesetzlichen Vorschriften gelten diese gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB nicht unmittelbare Änderungen oder Ausschlüsse enthalten.
(6) Unsere Angebote sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder per E-Mail abgegeben oder
– im Fall von mündlichen, auch telefonischen Bestellungen – schriftlich oder per E-Mail
bestätigt wurden. Bis zur Annahme behalten wir uns das Recht vor, unsere Angebote zu
widerrufen.
§ 2Vertragsschluss, schlüssige Angebotsannahme
(1) Verträge kommen spätestens durch zumindest textförmliche Annahme unseres Angebots
durch den Vertragspartner zustande.
(2) Soweit wir auf Veranlassung oder mit ausdrücklicher Billigung des Vertragspartners wesentliche organisatorische Schritte für die Veranstaltung veranlassen (insbesondere etwa
Reservierung von Kinosälen oder Werbeflächen, Bestellung von Catering oder Veranstaltungstechnik, Buchung von technischem Personal), liegt bereits in dieser Veranlassung
bzw. ausdrücklichen Billigung die schlüssige Annahme des Angebots.
§ 3Preise, Fälligkeit, Gebühren
(1)Vereinbarte Preise gelten exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit dies
nicht ausdrücklich anders angegeben und von uns schriftlich oder per E-Mail
bestätigt ist.
(2) Für Drittleistungen ist der Vertragspartner verpflichtet, zusätzlich zur Gegenleistung für die
Drittleistungen eine Servicegebühr in Höhe von 10 % des Bruttorechnungsbetrags des
Drittdienstleisters an uns zu zahlen.
(3) Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung sechs Monate
und erhöhen sich die von uns allgemein für diese Leistungen berechneten Preise, was wir
nachzuweisen haben, so können die vertraglich vereinbarten Preise angemessen erhöht
werden. Übersteigt die angemessene Erhöhung des vereinbarten Preises 10 % kann der
Vertragspartner von dem Vertrag zurücktreten.
(4) Die Kosten für durch uns beauftragte Drittleistungen sind stets per Vorkasse vor Beauftragung zu zahlen. Sonstige Beträge sind, soweit praktikabel, per Vorkasse spätestens zehn
Tage vor der Veranstaltung zu zahlen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsfrist
vereinbart ist. Vorkassezahlungen lassen unser Recht auf Nachberechnung erbrachter
Leistungen unberührt.
(5) Der Veranstalter trägt die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Gebühren
und Steuern.
§ 4Untersuchungs- und Rügepflicht
(1)Ist die Überlassung für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Vertragspartner die
Mietgegenstände unverzüglich nach der Überlassung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und uns, wenn sich ein Mangel zeigt,
unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gelten die Mietgegenstände als genehmigt,
es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls geltend die Mietgegenstände auch in Ansehung
dieses Mangels als genehmigt.
(4)Zur Erhaltung der Rechte des Vertragspartners genügt die rechtzeitige Absendung der
Anzeige.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
§ 5Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung,
Verantwortlichkeit des Vertragspartners
(1)Die Anbringung und Verwendung von Dekorationsmaterial sowie die Veränderungen an
und in den überlassenen Räumlichkeiten und Einrichtungen bedürfen unserer vorherigen
textförmlichen Zustimmung.
(2) Veröffentlichungen jeder Art, in denen auf den Veranstaltungsort hingewiesen wird, sind
uns vorab zur Kenntnisnahme und Zustimmung zu übersenden.
(3) Der Vertragspartner wird uns unverzüglich, spätestens bis zwei Wochen vor der Veranstaltung ein detailliertes textförmliches Konzept vorlegen, in dem sämtliche Informationen
über den geplanten Veranstaltungsablauf, die gewünschten Leistungen, die organisatorischen und technischen Details, die Einlass-, Aufbau- und Abbauzeiten und etwaige
Pausen enthalten sind. Bei kurzfristigen Veranstaltungen, wenn also zwischen dem
Zustandekommen des Vertragsverhältnisses und der Durchführung weniger als zwei Wochen liegen, sind diese Ablaufinformationen unverzüglich bekannt zu geben.
(4)Die Verwendung von eigenen elektronischen und EDV-Anlagen des Veranstalters unter
Nutzung unseres Strom- oder Datennetzes bedarf unserer Zustimmung. Der Veranstalter
hat in jedem Fall sicherzustellen, dass bestehende Sicherheitsbestimmungen und sonstige technische Vorschriften eingehalten werden.
(5) Der Veranstalter ist für die Durchführung, die Sicherheit der Veranstaltung und für die Einhaltung und Beachtung sämtlicher bestehender gesetzlicher und behördlicher Auflagen,
Bestimmungen und Genehmigungen, insbesondere der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, der
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und der VStättV allein und auf
seine Kosten verantwortlich. Der Veranstalter hat für die Veranstaltung alle behördlich
und gesetzlich vorgeschriebenen Melde- und Anzeigepflichten zu erfüllen sowie gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen, soweit nicht in diesen Veranstaltungsbedingungen oder im Vertrag anders festgelegt, auf eigene Kosten und eigenes Risiko einzuholen
und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(6) Der Veranstalter darf nicht mehr als die maximal zulässige Besucheranzahl in die jeweiligen Räumlichkeiten einlassen.
(7) Beauftragt der Vertragspartner nach Maßgabe der restlichen Bestimmungen dieser AGB
Dritte (z. B. Subunternehmer / Agenturen) im Zusammenhang mit der Durchführung der
Veranstaltung oder gestattet der Vertragspartner Dritten die Vorbereitung, Durchführung
oder Organisation der Veranstaltung, ist er verpflichtet, auf unser erstes Anfordern die
Verbindlichkeiten des Dritten zu erfüllen, die diesem uns gegenüber erwachsen. Der
Vertragspartner hat die Handlungen und Erklärungen des Dritten wie eigene gegen sich
gelten zu lassen.
(8) In Ergänzung zu diesen AGB gelten für die Veranstaltung und den Aufenthalt im Kino unsere
„Allgemeinen Bedingungen für Ihren Kinobesuch“, die in den Kinos aushängen, unter
http://cinemaxx.de/Popup/Besuchsbedingungen abrufbar sind und die wir auf Anfrage
auch übersenden.
§ 6Benutzung von Kinoprojektoren, Digital Cinema Package
(1) Soweit die Benutzung von Kinoprojektoren durch den Vertragspartner beabsichtigt oder
vereinbart ist, ist dieser unaufgefordert verpflichtet, uns das Bild- und Tonmaterial (etwa
in Form eines Digital Cinema Package) spätestens zwei Wochen (bei dafür zu kurzfristigen Buchungen unverzüglich) auf eigene Kosten zur Sichtung zur Verfügung zu stellen.
(2) Wenn Bild- und Tonmaterial als Digital Cinema Package (nachstehend „DCP“) im Rahmen
der Veranstaltung gezeigt werden soll, sollte die DCP von dem von CinemaxX jeweils
benannten Dienstleister (derzeit adeins Media Logistik GmbH) (nachstehend „CxXDienstleister“) produziert werden. Wenn die DCP-Produktion über einen Dritten erfolgt,
hat der Vertragspartner die DCP von dem CxX-Dienstleister prüfen und überarbeiten zu
lassen. Soweit der Vertragspartner Bild- und Tonmaterial, das als DCP gezeigt werden soll,
nicht als durch den CxX-Dienstleister produzierte oder geprüfte und überarbeitete DCP
anliefert, ist CinemaxX ohne Ankündigung oder Fristsetzung berechtigt, die Produktion
oder die Prüfung und Überarbeitung durch den CxX-Dienstleister selbst zu veranlassen
und dafür vom Vertragspartner eine Bearbeitungs- und Abwicklungspauschale von EUR
350,00 zzgl. Umsatzsteuer zu beanspruchen. CinemaxX ist nicht verpflichtet, Bild- und
Tonmaterial als DCP abzuspielen, das nicht vom CxX-Dienstleister produziert oder geprüft
und überarbeitet wurde.
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Allgemeine Miet- und
Veranstaltungsbedingungen
(3) Der Vertragspartner sichert zu, dass das Bild- und Tonmaterial frei von Viren und sonstigen
Risiken ist, die die Kinoprojektoren beeinträchtigen könnten. Bei Schäden an den Kinoprojektoren, die durch das Bild- und Tonmaterial des Vertragspartners entstanden sind,
hat der Vertragspartner uns sämtliche daraus resultierenden Schäden zu ersetzen. Dies
umfasst auch Ausfallschäden gegenüber etwaigen Dritten, von denen wir die Kinoprojektoren gemietet haben.
§ 7Benutzung Wireless-LAN, Datenschutz
Soweit die Benutzung unseres Wireless-LAN durch den Vertragspartner beabsichtigt oder
vereinbart ist, gilt dafür das Folgende:
(1)Wir übernehmen keine Garantie für Verfügbarkeit und Sicherheit des Wireless-LAN. Unsere Haftung für eventuelle Schäden ist begrenzt auf Fälle grober Fahrlässigkeit und
Vorsatzes. Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder für Fälle der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei der Datenübertragung über Wireless-LAN
besteht ein Risiko, dass Daten von Dritten eingesehen werden. Für die Sicherheit der
Datenübertragung hat der Vertragspartner selbst zu sorgen, z. B. durch Nutzung einer
sicheren VPN-Verbindung. Ferner hat der Vertragspartner für den Schutz des eigenen
Systems durch geeignete Maßnahmen selbst zu sorgen.
(2) Die Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(3) Die vom Vertragspartner zur Freischaltung des WLAN-Zugriffes angegebenen Daten werden nur zum Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung des vertragsgegenständlichen Dienstes erhoben, eine Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich
durch uns. Wir sind berechtigt, uns zur Bearbeitung Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
zu bedienen, die sich sämtlich verpflichten, die Datenschutzbestimmungen des BDSG
einzuhalten. Insbesondere erfolgt aber keine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn Behörden entsprechende Daten berechtigt anfordern
oder sofern wir sonst gesetzlich zur Herausgabe zwingend verpflichtet sind. Der Nutzer
selbst ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person gespeicherten Daten beim Dienstanbieter abzufragen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses können die Daten des
Benutzers entsprechend der Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung aufbewahrt und
gelöscht werden. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Nutzung einverstanden, dass
Daten in einem Logfile erfasst werden, aus dem ersichtlich ist, welcher Nutzer wann
unseren WLAN-Dienst genutzt hat. Diese Daten werden entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen aufbewahrt.
§ 8 Bewirtung, Prüfungspflicht
(1) Soweit nicht anderweitig vereinbart, erfolgt die Bewirtung ausschließlich durch uns und
durch von uns beauftragte Catering-Dienstleister. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand,
wobei sich der Aufwand bei flaschenweise abgegebenen Getränken nach der Anzahl der
geöffneten Flaschen bemisst und es dazu kommen kann, dass Flaschen aus operativen
Gründen in unserem Ermessen geöffnet werden, die dann nicht verbraucht werden.
(2) Der Vertragspartner ist, soweit er Kaufmann ist, zur unverzüglichen Prüfung der Abrechnung verpflichtet. Unterlässt der Vertragspartner die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Abrechnung im Hinblick auf den abgerechneten Aufwand als genehmigt, es sei denn, dass
es sich um einen Abrechnungsmangel handelt, der bei der Prüfung nicht erkennbar war.
Zur Erhaltung der Rechte des Vertragspartners genügt die rechtzeitige Absendung der
Anzeige. Die vorstehende Regelung gilt nicht bei Arglist.
(3) Der Vertragspartner ist vorbehaltlich anderweitiger Absprache im Einzelfall nicht berechtigt, eigene Speisen und Getränke auszuschenken.
§ 9Rückgabe der Mietgegenstände, Zurückgelassene
Gegenstände
(1) Sämtliche vom Veranstalter in die Räumlichkeiten eingebrachten Gegenstände, Auf bauten
und Dekorationen sind von ihm bis zum vereinbarten Nutzungsende restlos zu entfernen
und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Bei mehrtägiger Nutzungsdauer ist
eine angemessene Zwischenreinigung durchzuführen. Der Veranstalter trägt dafür und
für die Müllentsorgung die Kosten.
(2)Einer stillschweigenden Verlängerung des Veranstaltungsvertrages wegen Fortsetzung
des Gebrauchs nach Ablauf des Nutzungszeitraumes wird bereits jetzt widersprochen.
§ 545 BGB findet keine Anwendung.
(3) Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, seine Gegenstände nach der Veranstaltung
zu entfernen. Weder während noch nach der der Veranstaltung bestehen für uns Verwahrungspflichten. Wir sind berechtigt im Falle der Zuwiderhandlung angebrachte oder
hinterlassene Gegenstände zu entfernen oder durch Dritte entfernen zu lassen. Hierdurch
entstehende Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt und evtl. Schäden zu
Lasten des Veranstalters behoben.
§ 10 Nichtdurchführung, Schadenspauschale
(1)Für den Fall der Nichtdurchführung einer gebuchten Veranstaltung aus einem von uns
nicht zu vertretenden Grund sind wir berechtigt, nach unserer Wahl statt einer konkret
berechneten Entschädigung eine Schadenspauschale geltend zu machen. Der Veranstalter ist in diesem Fall zur Zahlung wie folgt verpflichtet:
- Bei Absage der Veranstaltung mehr als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 25 % des
Nettonutzungsentgelts
- Bei Absage der Veranstaltung mehr als drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50 % des
Nettonutzungsentgelts
- Bei Absage der Veranstaltung mehr als zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 75 % des
Nettonutzungsentgelts
- Bei Absage der Veranstaltung mehr als eine Woche vor Veranstaltungsbeginn: 90 % des
Nettonutzungsentgelts
- Bei Absage der Veranstaltung ab einer Woche vor Veranstaltungsbeginn: 95 % des Nettonutzungsentgelts
(2) Diese Pauschalen gelten entsprechend bei einer räumlichen Verkleinerung, einer teilweisen Absage oder der Verlegung einer Veranstaltung. Absagen des Veranstalters bedürfen
der Textform. Maßgebend ist der Eingang der Mitteilung bei uns.
(3) Der Veranstalter hat das Recht nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder ein geringerer
Schaden entstanden ist.
§ 11 Haftung
(1) Wir haften nur im Fall grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz für Pflichtverletzungen, es
sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder
eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor. Für leichte Fahrlässigkeit haften
wir jedenfalls nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Schaden.
(2)Die verschuldensunabhängige Vermieterhaftung für bereits vorhandene Mängel nach
§ 536a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen Wir haften insoweit insbesondere nicht für das
Eigentum des Vertragspartners sowie etwaige Folgeschäden.
(3) Der Vertragspartner kann keine Rechte oder Einwendungen daraus herleiten, dass gleichzeitig neben seiner Veranstaltung andere, auch ähnliche oder gleichartige Veranstaltungen im Kino stattfinden.
(4) Wir übernehmen keine Haftung bei Verlust der vom Vertragspartner oder in seinem Auftrag von Dritten oder von Besuchern eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten und sonstigen Wertgegenstände, soweit wir nicht schriftlich eine ausdrückliche
Verwahrungspflicht übernommen haben.
§ 12 Abtretung, Untervermietung
(1) Ohne unsere schriftliche Zustimmung kann der Vertragspartner die Rechte und Pflichten
aus dem Vertrag nicht auf Dritte übertragen. Dies gilt nicht für Geldforderungen.
(2) Die Untervermietung ist nicht gestattet.
§ 13 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrags
stehen uns in vollem Umfang zu.
(2) Der Vertragspartner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 14 Verweigerung von Zustimmungen, Vertragssprache,
Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Eine nach diesen AGB erforderliche Zustimmung darf jeweils nur aus wichtigem Grunde
verweigert werden.
(2) Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
(3)Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – mit Ausnahme von Streitigkeiten gegenüber
Vertragspartnern, die nicht Unternehmer im Sinne des BGB sind – ist nach unserer Wahl
Hamburg oder (soweit abweichend) das Gericht des Erfüllungsortes. Dies gilt auch für
den internationalen Gerichtsstand.
(4)Auf jeden Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung.
Stand: August 2014
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