Abgasaffäre VW

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Abgasaffäre VW
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Fahrzeug und Verkehr
Die wichtigsten Antworten zum VW- Skandal
Die sogenannte Abgasaffäre bewegt die Gemüter. Alleine in Deutschland sind von dem seitens des KBA angeordneten Rückruf 2,4 Millionen Fahrzeuge betroffen. Wer ein solches Fahrzeug hat, fragt sich, wie es nun weitergeht.
VW hat Nachbesserungsmaßnahmen für 2016 angekündigt. Ob die Probleme damit aber tatsächlich beseitigt werden, ist durchaus umstritten. Es existieren viele Meinungen, Gerüchte und Spekulationen, manche seriös, andere
nicht. Im Folgenden soll versucht werden, aus juristischer Sicht Licht ins Dunkel zu bringen und häufig gestellten
Fragen zu beantworten.
Droht die Stilllegung?
Das KBA hat einen Rückruf für die betroffenen Fahrzeuge
angeordnet. Das sind in Deutschland 2,4 Millionen. VW
wird dem KBA mitteilen, welche Fahrzeughalter sich
nicht an der Nachbesserung beteiligt haben. Diesen
Fahrzeughaltern wird dann wohl die Stilllegung des
Fahrzeugs angedroht, wenn sie die Nachbesserung nicht
unverzüglich nachholen.
Wird die Umweltplakette entzogen?
Die Erteilung einer Umweltplakette stellt einen
Verwaltungsakt dar. Das bedeutet, dass eine
Zufahrtsberechtigung für die Umweltzone so lange
besteht, bis die Erteilung der Plakette widerrufen wurde.
Es wäre theoretisch möglich, dass die KraftfahrzeugZulassungsbehörden bei den betroffenen Fahrzeugen die
Plakette bis zu einer Nachbesserung entziehen. Damit ist
aber wohl nicht zu rechnen.
Müssen Kfz- Steuern nachgezahlt werden?
Eine Nachforderung käme in Betracht, wenn nicht nur der
Stickoxid- Ausstoß, sondern auch der für die Kfz- Steuer
relevante Kohlendioxid- Ausstoß falsch angegeben worden wäre. Das soll bei einigen Fahrzeugen der Fall sein.
Noch ist unklar, welche Typen davon betroffen sind. VW
hat aber bereits angekündigt, die Fahrzeughalter von
etwaigen Nachforderungen freizustellen.
Welche Ansprüche bestehen gegenüber
dem Verkäufer?
Gegen den Fahrzeugverkäufer kommen im Rahmen der
Gewährleistung verschiedene Ansprüche in Betracht.
Voraussetzung ist unter anderem, dass ein Sachmangel
vorliegt und die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das muss im Einzelfall geprüft werden.
a) M
uss ich reparieren lassen oder kann ich
ein Neufahrzeug verlangen?
Grundsätzlich hat der Käufer zunächst einen Anspruch
auf Nacherfüllung. Er kann nach seiner Wahl die
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Meiner Auffassung nach muss man sich nicht auf die von
VW angebotene Nachbesserung verlassen. Dafür gibt es
zwei Gründe.
Zum einen ist eine solche Nachbesserung wohl erst ab
2016 möglich, teilweise erst ab September 2016 (für
den 1.6 TDI). Solange muss ein Käufer aber wohl nicht
warten. Er kann verlangen, dass die Mangelfreiheit in
einer angemessenen Frist von zwei bis drei Monaten
hergestellt wird.
Zum anderen ist fraglich, ob die Mängel im Rahmen
der Nachbesserungsarbeiten tatsächlich vollständig und
nachhaltig beseitigt werden. Der Verkäufer schuldet
nicht nur bloße Verbesserungen eines bestehenden
Mangelzustands, sondern eine vollständige und nachhaltige Beseitigung des Mangels. Sofern nach den
Nachbesserungsarbeiten ein erhöhter Verbrauch oder
Leistungseinbußen vorhanden sein werden, ist damit der
Mangel eben nicht vollständig und nachhaltig beseitigt.
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Die wichtigsten Antworten zum VW- Skandal
b) W
ann kann ich vom Vertrag zurücktreten?
Wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, kann
der Käufer ohne Fristsetzung zurücktreten, vorausgesetzt, es liegt keine unerhebliche Pflichtverletzung
vor. Wann das der Fall ist, hängt von dem
Mängelbeseitigungsaufwand ab und muss im Einzelfall
geprüft werden.
c) Kann ich auch mindern?
Wenn die Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen,
kann man alternativ auch den Kaufpreis mindern.
d) W
as ist mit Ersatz meines Schadens
oder meiner Aufwendungen?
Schließlich wäre im Rahmen der Mängelgewährleistung
auch an Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche
zu denken.
Kann ich mich auch an den Hersteller wenden?
Gegen den Fahrzeughersteller kommen ebenfalls
Ansprüche in Betracht, die jeweils auf Schadensersatz
beschränkt sind.
Zum einen könnte der Ersatzanspruch auf den strafrechtlichen Vorwurf eines Betruges gestützt werden. Dieser
muss aber nachgewiesen werden. Zum anderen wäre
an Ansprüche aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen
Schädigung zu denken.
Für beide Schadensersatzansprüche gilt eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Ansprüche
dürften vor allem dann Bedeutung erlangen, wenn die
kaufrechtlichen Gewährleistungsfristen schon abgelaufen
sind.
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