Tauschbörsen - IT-Recht Kiel Rechtsanwalt Niels Köhrer

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Tauschbörsen - IT-Recht Kiel Rechtsanwalt Niels Köhrer
KOEHRER_RZ_4_SEITER
08.07.2013
20:04 Uhr
Seite 1
Falls Sie weitere Fragen zum Thema haben oder
bereits eine Abmahnung erhalten haben, stehe ich Ihnen
gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.
Sicher durchs Internet | Nützliche Hinweise
Niels Köhrer | Rechtsanwalt
IT-Recht
Hopfenstraße 1d
24114 Kiel
Fon | 0431 - 221 21 53
Fax | 0431 - 259 66 21
Mail | [email protected]
Web | www.it-kanzlei-kiel.de
Stand: JULI / 2013
Ein kleiner Ratgeber für die ganze Familie
von Niels Köhrer, Ihrem Rechtsanwalt aus Kiel
rund ums Thema IT-Recht.
KOEHRER_RZ_4_SEITER
08.07.2013
20:04 Uhr
Seite 2
Sicher durchs Internet | Nützliche Hinweise
Internet-Tauschbörsen sind illegal
Die aktuellen Musikcharts, die neuesten Kinofilme,
kaum bezahlbare Profi-Software und noch vieles mehr
können die Nutzer von Tauschbörsen aus dem Internet
herunterladen, ohne auch nur einen Cent dafür zu bezahlen. Dass dies nicht legal sein kann, liegt auf der
Hand. Das böse Erwachen kommt per Post: Jedes Jahr
erhalten in Deutschland mehr als 100.000 Haushalte eine Abmahnung für die Nutzung von Tauschbörsen.
Betroffen sind vor allem die Nutzer von
Torrents und Netzwerken wie eDonkey oder
eMule. Anders als viele Nutzer annehmen,
lädt die Tauschbörsen-Software die gewünschten Dateien nicht nur herunter, sondern stellt sie gleichzeitig auch den anderen
Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung.
Dies führt zu den hohen Ausgleichsforderungen der Rechteinhaber, die im Durchschnitt bei 750,– €
liegen, aber auch deutlich höher ausfallen können.
Viele Abgemahnte sind zunächst ratlos. Dass es im
Internet illegale Tauschbörsen gibt, war ihnen bislang
nicht bekannt. Für zusätzliche Verwunderung sorgt,
dass sie – als ausgesprochene Freunde der Volksmusik –
für einen Gangster-Rap-Song abgemahnt werden. So etwas würden sie sich mit Sicherheit niemals anhören.
Die Erklärung ist einfach. Die Rechteinhaber überwachen die Tauschbörsen und protokollieren die sog. IPAdressen der Nutzer. Über die IP-Adresse können die
Rechteinhaber den Inhaber des Internetanschlusses ermitteln, über den die Tauschbörse genutzt wurde. Vergleichbar mit der Ermittlung des Fahrzeughalters über
ein Nummernschild, können die Rechteinhaber aber
nicht wissen, wer konkret den Anschluss zum Tauschen
benutzt hat. Dies kann der Inhaber sein, aber auch jede
andere Person, die Zugriff auf den Anschluss hat.
Die sich anschließende Suche nach der Person, die über
den Anschluss getauscht hat, führt häufig zu den eigenen Kindern, dem Partner oder zu einem ungesicherten
WLAN, das die gesamte Nachbarschaft
unbemerkt mitbenutzen konnte (WLAN =
hauseigenes drahtloses Internet). Was
bedeutet dies für die Abmahnung? Muss der
Abgemahnte zahlen, obwohl er selbst nicht in Tauschbörsen aktiv war? Reicht es aus, dass sein Anschluss
genutzt wurde? Die Rechtsprechung nimmt den Inhaber
eines Internetanschlusses in die Pflicht. Er soll bestimmte Maßnahmen ergreifen, um die Nutzung von
Tauschbörsen über seinen Anschluss zu verhindern. Tut
er dies, dann haftet er nicht, falls sein Anschluss dennoch zum Tauschen genutzt wird.
Unsere praktische Checkliste hilft
Eltern sollen ihre Kinder über die
Illegalität der Tauschbörsen belehren,
so der Bundesgerichtshof per Urteil
vom 15. November 2012 – I ZR 74/12.
Dies kann z.B. mit Hilfe unseres
Checkliste-Formulars geschehen, das
separat beiligt. Zur Kontrolle des
Verbots, etwa durch Überwachung der
Internetnutzung oder Durchsuchung der Computer, sind
Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet. Erst wenn ihnen
konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen,
müssen sie aktiv werden.
Hellhörig sollten Eltern z.B. werden, wenn ihre Kinder
von ihrer riesigen Musiksammlung erzählen oder
jeden Abend einen Kinofilm schauen.
Leider hatte der Bundesgerichtshof bislang
noch keine Gelegenheit, sich zur Haftung
für Tauschbörsenaktivitäten erwachsener
Haushaltsmitglieder zu äußern, wie z.B.
dem Partner oder den volljährigen Kindern. Zur
Sicherheit empfiehlt es sich, auch diese zu belehren
bzw. – um den Haussegen nicht zu gefährden – in einem
vertrauensvollen Gespräch über die Illegalität von
Tauschbörsen zu informieren. Auch dies kann mit Hilfe
der bereits erwähnten Checkliste geschehen.
Wer ein WLAN betreibt, soll dieses gegen unberechtigte
Zugriffe sichern, vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR
121/08. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass die Sicherung dem zum Kaufzeitpunkt üblichen Standard entspricht und das Passwort persönlich sowie ausreichend
lang und sicher ist. Viele Haushalte betreiben ein WLAN,
ohne dies zu wissen. Schauen Sie nach, ob an Ihrem
Router (taschenbuchgroßes Plastikgerät in der Nähe
der Telefonbuchse) neben der Aufschrift WLAN die
Lampe leuchtet. Dann betreiben auch Sie ein WLAN.
Falls Sie Hilfe bei der Sicherung Ihres WLAN
benötigen, empfehlen wir Ihnen die erfahrenen Techniker der „PC-Versteher“ aus Flintbek. Ihr Ansprechpartner ist Thomas Bock,
[email protected], Tel: 04347-80 92 80. Die Techniker führen die notwendigen Sicherungsmaßnahmen bei Ihnen
vor Ort durch und händigen Ihnen ein Zertifikat aus, mit
dem Sie die Sicherung nachweisen können.
Bitte kommen Sie nun nicht auf die Idee, dass Sie fortan bedenkenlos Tauschbörsen nutzen können. Die beschriebenen Maßnahmen helfen nur aus der Haftung für
Dritte. Tauscht der Anschlussinhaber selbst, so kann
diese Person abgemahnt werden. Nutzt eine andere Person seinen Anschluss zum Tauschen, so kann diese abgemahnt werden. Im Ernstfall sollte eine Abmahnung
daher nicht vorschnell mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass man es nicht selbst gewesen sei,
sondern z.B. der Sohn, den man aber ausreichend belehrt habe. Unter Umständen wird dann dieser abgemahnt, was ab einem Alter von circa 13-14 Jahren möglich wäre.
Sharehoster und Streaming-Seiten
Die Abmahnungen für Torrents und Netzwerke wie eDonkey oder eMule haben dazu
geführt, dass viele Nutzer auf Sharehoster
wie uploaded.to umgestiegen sind. Sharehoster sind riesige Datenspeicher im Internet, auf
denen Nutzer Dateien ablegen können, die sodann von
anderen Nutzern heruntergeladen werden können. Die
Links zu diesen Dateien werden auf Webseiten
wie boerse.bz oder movie-blog.org veröffentlicht. Auch Streamingseiten wie kinox.to
nutzen Sharehoster.
Dass das Herunterladen bzw. Streamen von Sharehostern bislang nicht abgemahnt wird, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch dies illegal ist.
Das Ausbleiben von Abmahnungen hat zwei Gründe.
Zum einen findet – anders als bei Torrents und Netzwerken wie eDonkey oder eMule – kein direkter Austausch
zwischen den Nutzern statt, so dass eine unmittelbare
Überwachung durch die Rechteinhaber nicht möglich
ist. Zum anderen ist das reine Herunterladen bzw.
Streamen kein derart schwerwiegender Urheberrechtsverstoß, dass die Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch gegen die Sharehoster hätten. Denn anders als
bei Torrents und Netzwerken wie eDonkey oder eMule
verteilt der Nutzer die Dateien nicht automatisch weiter.
Musik über Youtube und Spotify
Relativ unbedenklich ist das Extrahieren
von Musik aus YouTube-Videos mittels einer
der zahlreichen, für alle gängigen Internetbrowser vorhandenen, Erweiterungen. Nur
von offensichtlich rechtswidrigem Material sollte man
die Finger lassen, so z.B. von Songs, die noch nicht offiziell veröffentlicht wurden. Die Tonqualität lässt in der
Regel allerdings zu wünschen übrig.
Weitaus komfortabler und qualitativ hochwertiger sind Dienste wie spotify.com, die
für wenige Euro im Monat ein riesiges Musikrepertoire bieten.
Erlaubt ist auch das Tauschen im Familien- und Freundeskreis, solange es sich um legal erworbene Werke
handelt und keine Kopierschutzmaßnahmen umgangen
werden.
KOEHRER_RZ_4_SEITER
08.07.2013
20:04 Uhr
Seite 2
Sicher durchs Internet | Nützliche Hinweise
Internet-Tauschbörsen sind illegal
Die aktuellen Musikcharts, die neuesten Kinofilme,
kaum bezahlbare Profi-Software und noch vieles mehr
können die Nutzer von Tauschbörsen aus dem Internet
herunterladen, ohne auch nur einen Cent dafür zu bezahlen. Dass dies nicht legal sein kann, liegt auf der
Hand. Das böse Erwachen kommt per Post: Jedes Jahr
erhalten in Deutschland mehr als 100.000 Haushalte eine Abmahnung für die Nutzung von Tauschbörsen.
Betroffen sind vor allem die Nutzer von
Torrents und Netzwerken wie eDonkey oder
eMule. Anders als viele Nutzer annehmen,
lädt die Tauschbörsen-Software die gewünschten Dateien nicht nur herunter, sondern stellt sie gleichzeitig auch den anderen
Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung.
Dies führt zu den hohen Ausgleichsforderungen der Rechteinhaber, die im Durchschnitt bei 750,– €
liegen, aber auch deutlich höher ausfallen können.
Viele Abgemahnte sind zunächst ratlos. Dass es im
Internet illegale Tauschbörsen gibt, war ihnen bislang
nicht bekannt. Für zusätzliche Verwunderung sorgt,
dass sie – als ausgesprochene Freunde der Volksmusik –
für einen Gangster-Rap-Song abgemahnt werden. So etwas würden sie sich mit Sicherheit niemals anhören.
Die Erklärung ist einfach. Die Rechteinhaber überwachen die Tauschbörsen und protokollieren die sog. IPAdressen der Nutzer. Über die IP-Adresse können die
Rechteinhaber den Inhaber des Internetanschlusses ermitteln, über den die Tauschbörse genutzt wurde. Vergleichbar mit der Ermittlung des Fahrzeughalters über
ein Nummernschild, können die Rechteinhaber aber
nicht wissen, wer konkret den Anschluss zum Tauschen
benutzt hat. Dies kann der Inhaber sein, aber auch jede
andere Person, die Zugriff auf den Anschluss hat.
Die sich anschließende Suche nach der Person, die über
den Anschluss getauscht hat, führt häufig zu den eigenen Kindern, dem Partner oder zu einem ungesicherten
WLAN, das die gesamte Nachbarschaft
unbemerkt mitbenutzen konnte (WLAN =
hauseigenes drahtloses Internet). Was
bedeutet dies für die Abmahnung? Muss der
Abgemahnte zahlen, obwohl er selbst nicht in Tauschbörsen aktiv war? Reicht es aus, dass sein Anschluss
genutzt wurde? Die Rechtsprechung nimmt den Inhaber
eines Internetanschlusses in die Pflicht. Er soll bestimmte Maßnahmen ergreifen, um die Nutzung von
Tauschbörsen über seinen Anschluss zu verhindern. Tut
er dies, dann haftet er nicht, falls sein Anschluss dennoch zum Tauschen genutzt wird.
Unsere praktische Checkliste hilft
Eltern sollen ihre Kinder über die
Illegalität der Tauschbörsen belehren,
so der Bundesgerichtshof per Urteil
vom 15. November 2012 – I ZR 74/12.
Dies kann z.B. mit Hilfe unseres
Checkliste-Formulars geschehen, das
separat beiligt. Zur Kontrolle des
Verbots, etwa durch Überwachung der
Internetnutzung oder Durchsuchung der Computer, sind
Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet. Erst wenn ihnen
konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen,
müssen sie aktiv werden.
Hellhörig sollten Eltern z.B. werden, wenn ihre Kinder
von ihrer riesigen Musiksammlung erzählen oder
jeden Abend einen Kinofilm schauen.
Leider hatte der Bundesgerichtshof bislang
noch keine Gelegenheit, sich zur Haftung
für Tauschbörsenaktivitäten erwachsener
Haushaltsmitglieder zu äußern, wie z.B.
dem Partner oder den volljährigen Kindern. Zur
Sicherheit empfiehlt es sich, auch diese zu belehren
bzw. – um den Haussegen nicht zu gefährden – in einem
vertrauensvollen Gespräch über die Illegalität von
Tauschbörsen zu informieren. Auch dies kann mit Hilfe
der bereits erwähnten Checkliste geschehen.
Wer ein WLAN betreibt, soll dieses gegen unberechtigte
Zugriffe sichern, vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR
121/08. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass die Sicherung dem zum Kaufzeitpunkt üblichen Standard entspricht und das Passwort persönlich sowie ausreichend
lang und sicher ist. Viele Haushalte betreiben ein WLAN,
ohne dies zu wissen. Schauen Sie nach, ob an Ihrem
Router (taschenbuchgroßes Plastikgerät in der Nähe
der Telefonbuchse) neben der Aufschrift WLAN die
Lampe leuchtet. Dann betreiben auch Sie ein WLAN.
Falls Sie Hilfe bei der Sicherung Ihres WLAN
benötigen, empfehlen wir Ihnen die erfahrenen Techniker der „PC-Versteher“ aus Flintbek. Ihr Ansprechpartner ist Thomas Bock,
[email protected], Tel: 04347-80 92 80. Die Techniker führen die notwendigen Sicherungsmaßnahmen bei Ihnen
vor Ort durch und händigen Ihnen ein Zertifikat aus, mit
dem Sie die Sicherung nachweisen können.
Bitte kommen Sie nun nicht auf die Idee, dass Sie fortan bedenkenlos Tauschbörsen nutzen können. Die beschriebenen Maßnahmen helfen nur aus der Haftung für
Dritte. Tauscht der Anschlussinhaber selbst, so kann
diese Person abgemahnt werden. Nutzt eine andere Person seinen Anschluss zum Tauschen, so kann diese abgemahnt werden. Im Ernstfall sollte eine Abmahnung
daher nicht vorschnell mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass man es nicht selbst gewesen sei,
sondern z.B. der Sohn, den man aber ausreichend belehrt habe. Unter Umständen wird dann dieser abgemahnt, was ab einem Alter von circa 13-14 Jahren möglich wäre.
Sharehoster und Streaming-Seiten
Die Abmahnungen für Torrents und Netzwerke wie eDonkey oder eMule haben dazu
geführt, dass viele Nutzer auf Sharehoster
wie uploaded.to umgestiegen sind. Sharehoster sind riesige Datenspeicher im Internet, auf
denen Nutzer Dateien ablegen können, die sodann von
anderen Nutzern heruntergeladen werden können. Die
Links zu diesen Dateien werden auf Webseiten
wie boerse.bz oder movie-blog.org veröffentlicht. Auch Streamingseiten wie kinox.to
nutzen Sharehoster.
Dass das Herunterladen bzw. Streamen von Sharehostern bislang nicht abgemahnt wird, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch dies illegal ist.
Das Ausbleiben von Abmahnungen hat zwei Gründe.
Zum einen findet – anders als bei Torrents und Netzwerken wie eDonkey oder eMule – kein direkter Austausch
zwischen den Nutzern statt, so dass eine unmittelbare
Überwachung durch die Rechteinhaber nicht möglich
ist. Zum anderen ist das reine Herunterladen bzw.
Streamen kein derart schwerwiegender Urheberrechtsverstoß, dass die Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch gegen die Sharehoster hätten. Denn anders als
bei Torrents und Netzwerken wie eDonkey oder eMule
verteilt der Nutzer die Dateien nicht automatisch weiter.
Musik über Youtube und Spotify
Relativ unbedenklich ist das Extrahieren
von Musik aus YouTube-Videos mittels einer
der zahlreichen, für alle gängigen Internetbrowser vorhandenen, Erweiterungen. Nur
von offensichtlich rechtswidrigem Material sollte man
die Finger lassen, so z.B. von Songs, die noch nicht offiziell veröffentlicht wurden. Die Tonqualität lässt in der
Regel allerdings zu wünschen übrig.
Weitaus komfortabler und qualitativ hochwertiger sind Dienste wie spotify.com, die
für wenige Euro im Monat ein riesiges Musikrepertoire bieten.
Erlaubt ist auch das Tauschen im Familien- und Freundeskreis, solange es sich um legal erworbene Werke
handelt und keine Kopierschutzmaßnahmen umgangen
werden.
KOEHRER_RZ_CHECKLISTE_2013
08.07.2013
20:10 Uhr
Seite 1
Stand: Juli 2013
Checkliste Illegale Tauschbörsen
Anwesende Personen:
1
2
3
4
5
|
|
|
|
|
Ort und Datum:
, den
Protokoll
Das Tauschen von Musik, Filmen, Software etc. im Internet per Torrent oder in
Netzwerken wie eDonkey / eMule ist nicht erlaubt. Es verstößt gegen das Urheberrecht.
Die Tauschbörsen werden systematisch von den Rechteinhabern überwacht.
Die Wahrscheinlichkeit, erwischt zu werden, ist sehr hoch.
Eine Abmahnung für das Tauschen verursacht Kosten in Höhe von durchschnittlich
750,– EUR, teils auch mehr. Außerdem kostet es die ganze Familie Zeit und Nerven.
Auch das Herunterladen von Sharehostern wie uploaded.to oder das
Streamen von Filmen auf Seiten wie kinox.to ist nicht erlaubt.
Alle anwesenden Personen sind sich einig, dass sie keine Tauschbörsen nutzen
oder sonstige illegale Angebote im Internet in Anspruch nehmen werden.
Sie sind sich außerdem einig, dass sie sich im Zweifelsfall
zunächst erkundigen werden, ob ein Angebot legal ist.
Besprochene Punkte
bitte abhaken.
weitere Anmerkungen:
Niels Köhrer
t
Rechtsanwalt | IT-Rech
Kiel
Hopfenstraße 1d | 24114
Falls Sie Fragen zum Thema oder eine Abmahnung erhalten haben,
stehe ich Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.
0431 - 259 66 21
Fon 0431 - 221 21 53 | Fax
kiel.de
leianz
it-k
kontakt@
l.de
kie
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w.i
ww
KOEHRER_RZ_4_SEITER
08.07.2013
20:04 Uhr
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Falls Sie weitere Fragen zum Thema haben oder
bereits eine Abmahnung erhalten haben, stehe ich Ihnen
gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.
Sicher durchs Internet | Nützliche Hinweise
Niels Köhrer | Rechtsanwalt
IT-Recht
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24114 Kiel
Fon | 0431 - 221 21 53
Fax | 0431 - 259 66 21
Mail | [email protected]
Web | www.it-kanzlei-kiel.de
Stand: JULI / 2013
Ein kleiner Ratgeber für die ganze Familie
von Niels Köhrer, Ihrem Rechtsanwalt aus Kiel
rund ums Thema IT-Recht.