vereinssatzung des vereins paintballsportverein - MFG
Transcrição
vereinssatzung des vereins paintballsportverein - MFG
VEREINSSATZUNG DES VEREINS PAINTBALLSPORTVEREIN MITTELELBE E.V. Satzung Drucken Beitragsordnung Drucken Arbeitsordnung Drucken Ehrenordnung Drucken A. Allgemeines ___________________________________________________________ - 2 §1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins ______________________ - 2 - §2 Zweck des Vereins ___________________________________________________ - 2 - §3 Gemeinnützigkeit____________________________________________________ - 3 - §4 Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen und Verbänden ______________ - 3 - B. Vereinsmitgliedschaft ___________________________________________________ - 3 §5 Erwerb der Mitgliedschaft _____________________________________________ - 3 - §6 Arten der Mitgliedschaft ______________________________________________ - 4 - §7 Beendigung der Mitgliedschaft _________________________________________ - 4 - §8 Ausschluss aus dem Verein ____________________________________________ - 5 - C. Rechte und Pflichten der Mitglieder ________________________________________ - 6 §9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug _____________________________________ - 6 - §10 Ordnungsgewalt des Vereins __________________________________________ - 7 - D. Die Organe des Vereins __________________________________________________ - 8 § 11 Organe des Vereins __________________________________________________ - 8 - § 12 Die Mitgliederversammlung ___________________________________________ - 8 - §13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung _______________________________ - 9 - § 14 Die außerordentliche Mitgliederversammlung ____________________________ - 9 - § 15 Der Vorstand _______________________________________________________ - 9 - E. Sonstige Bestimmungen _________________________________________________ - 11 § 16 Finanzprüfer _______________________________________________________ - 11 - §17 Vereinsordnungen __________________________________________________ - 11 - §18 Datenschutz im Verein_______________________________________________ - 11 - §19 Auflösung des Vereins _______________________________________________ - 12 - §20 Gültigkeit der Satzung _______________________________________________ - 12 - -1- A. ALLGEMEINES §1 NAME, SITZ, EINTRAGUNG UND GESCHÄFTSJAHR DES VEREINS 1. Der Name des Vereins lautet: Paintballsportverein Mittelelbe e.V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form („e.V.“). 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. §2 ZWECK DES VEREINS Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbreitung und der Erhöhung der gesellschaftlichen und politischen Akzeptanz des Paintballsportes in der Bundesrepublik Deutschland. Des Weiteren ist anzumerken, dass der Verein keine politischen, religiösen oder militärischen Ziele verfolgt. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein soll die einen Trainings und Wettkampfbetrieb aufbauen. Das heißt der Aufbau eines Wettkampftauglichen Spielfeldes im Bereich Sub Air und im Bereich Woodland. Entsprechende Teams des Vereins sollen nach Qualifikation an den Turnieren verschiedener Paintball Ligen (z.B. DPL) teilnehmen. Dafür will der Verein auch anderen Vereinen und Teams im Rahmen von Training und Wettbewerben sein Spielfeld zur Verfügung stellen. Der Verein soll die sozialen Bindungen im Verein aufbauen und vertiefen und gleichzeitig durch die Teilnahme an den entsprechenden Ligen die sozialen Bindungen über den Einzugsbereich des Vereins hinaus vertiefen und pflegen. Die sonst in Sportvereinen übliche Kinder- und Jugendförderung muss allerdings entfallen da der Gesetzgeber beim Paintball als solches eine Altersgrenze von 18 Jahren gesetzt hat. Die verwendeten Markierer fallen unter das Waffengesetz und sind erst ab dem 18.Lebensjahr erwerbsscheinfrei zu erwerben und auch zu benutzen. So soll der Verein in den dafür vorgesehenen Internetforen um Mitglieder aus ganz Sachsen-Anhalt werben um eine möglichst breite Basis für seine weitere Arbeit zu erlangen. -2- §3 GEMEINNÜTZIGKEIT Der Gemeinnutz entfällt, da derzeit die Gemeinnützigkeit durch die zuständigen Finanzämter auf Grund eines Anwendungserlasses der Oberfinanzdirektionen bei Paintballsportvereinen nicht anerkannt wird. §4 MITGLIEDSCHAFT DES VEREINS IN ANDEREN VEREINEN UND VERBÄNDEN Die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen oder Verbänden ist grundsätzlich zulässig, wenn diese Zwecke verfolgen, die mit denen des Paintballsportverein Mittelelbe e.V. vereinbar sind. Über die Begründung einer solchen Mitgliedschaft und über etwaige erforderliche Ausnahmen von dem Zweckentsprechungserfordernis entscheidet der Vorstand durch Beschluss. B. VEREINSMITGLIEDSCHAFT §5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT 1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden. 2. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss eine Erklärung über die Anerkennung der Satzung enthalten und kann, wenn dies durch den Verein angeboten wird, die zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge per Bankeinzug erforderliche Angaben enthalten. 3. Der Vorstand entscheidet, ob der Antragsteller als Mitglied aufgenommen wird. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zugang einer schriftlich oder per E-Mail versendeten Aufnahmeerklärung und nach der Entrichtung des für das jeweilige Monats fälligen Mitgliedsbeitrages (siehe unten § 9 und Beitragsordnung). Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. -3- §6 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT 1. Der Verein besteht aus: - aktiven Mitgliedern (inkl Seniormitglieder) - passiven Mitgliedern - Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzende - ruhende Mitglieder 2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können. 3. Eine besondere Bedeutung für den Verein haben die Mitglieder der Klasse 02 (Vereinsorganisator) diese sind hauptverantwortlich für die Organisation von Veranstaltungen des Vereins und müssen nach § 9 Punkt 13 auch mehr Arbeitsstunden erbringen. Auf Grund dieses Aufwandes haben Mitglieder dieser Klasse einen geringen Mitgliedsbeitrag der in der Beitragsordnung festgesetzt ist. Mitgliedschaft als Vereinsorganisator ist jährlich durch den Vorstand zu bestätigen und in geeigneter Form im Mitgliederbereich des Forums bekannt zu geben. 4. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. 5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht teilweise oder ganz befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. 6. Mitglieder können auf Antrag zum Jahreswechsel zu ruhenden Mitgliedern werden. Ruhende Mitglieder haben kein Stimmrecht. 7. Mitglieder können zum Ende eines Kalenderjahres auf Antrag die Mitgliedsklasse wechseln. Der Vorstand muss dem zustimmen. 8. Um auch Paintballneulingen oder anderen Vereinen und Paintballteams die Möglichkeit zu geben, Paintball ohne eigene Ausrüstung oder eigenes Spielfeld zu spielen, gibt es die Möglichkeit einer Tagesmitgliedschaft oder einer Zweitagesmitgliedschaft. Sie beginnt mit der Unterschrift unter der Aufnahmeerklärung und dem Entrichten des entsprechenden Beitrages und endet am selben Tage mit dem Verlassen des Vereinsgeländes bzw. bei der Zweitagesmitgliedschaft am darauffolgenden Tage mit Verlassen des Vereinsgeländes. Siehe hiezu die Beitragsordnung und die dazugehörigen Aufnahmeanträge. Grundsätzlich sollten sich die Gebühren an den ortsüblichen Preisen orientieren. Tages- und Zweitagesmitglieder haben kein Stimmrecht. §7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT 1. Die Mitgliedschaft endet - durch Austritt aus dem Verein (Kündigung); - durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8); - durch Tod; - durch Auflösung des Vereins; - durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen. -4- 2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden. 3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. §8 AUSSCHLUSS AUS DEM VEREIN 1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied - trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; - grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht; - in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt. - sich grob unsportlich oder verantwortungslos verhält - die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr bestehen 2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. 3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten, dies erfolgt, wenn möglich, auf elektronischem Wege per E-Mail. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen, zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. 4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. 5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. 6. Der Beschluss ist dem Mitglied in geeigneter Form z.B. per E-Mail mitzuteilen 7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. 9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. -5- C. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER §9 BEITRÄGE, GEBÜHREN, BEITRAGSEINZUG, ARBEITSEINSATZ 1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und, wenn in der Beitragsordnung beschlossen, eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Die Höhe der Beiträge, Gebühren wird in der Beitragsordnung festgelegt. 2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss für das folgende Geschäftsjahr. Über die Erhebung und Höhe von spezifischen Gebühren und Umlagen entscheidet ebenfalls der Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen, Gebührenfestsetzungen und Umlagenfestsetzungen sind den Mitgliedern durch Aushang im Vereinsgebäude und im entsprechenden Bereich des Mitgliederforums bekannt zu geben. 3. Mitglieder die am Lastschriftverfahren teilnehmen sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. 4. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss in der Beitragsordnung festsetzt. Voraussetzung ist das der erhöhte Verwaltungsaufwand beziffert werden kann. 5. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. 6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. 7. Der Abrechnungszeitraum entspricht einem Geschäftsjahr und wird entsprechend der Beitragsordnung unterteilt 8. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1. des Monats und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. 9. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen. 10. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen. -6- 11. Einzelne Mitglieder können durch den Vorstand von einer, möglicherweise in der Beitragsordnung festgesetzten, Aufnahmegebühr und oder dem Mitgliedsbeitrag zum Teil oder auch komplett freigesprochen werden. Der Freispruch ist durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit zu beschließen und allen Mitgliedern in geeigneter Form durch Aushang oder Mitteilung im Mitgliederbereich des Forums zu verkünden. 12. Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und Seniormitglieder sind entsprechend der Ehrenordnung teilweise oder ganz vom Mitgliedsbeitrag befreit. 13. Die „aktiven“ Mitglieder verpflichten sich zu einem für den Aufbau und den Unterhalt des Vereinsgeländes erforderliche Arbeitseinsätzen. Der Umfang des Arbeitseinsatzes sowie die Höhe einer unter Umständen möglichen finanziellen Ersatzleistung werden in einer gesonderten Ordnung (Arbeitsstundenverordnung) durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder, die älter als 65 Jahre oder anerkannt schwerbehindert sind, sowie die Ehrenmitglieder des Vereins sind zum Arbeitseinsatz nicht verpflichtet. Die Befreiung von den Arbeitseinsätzen betrifft nicht Mitglieder die im Rahmen der Ehrenordnung den Titel Seniormitglied führen dürfen. 14. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden. 15. Für die Nutzung des Vereinsgeländes durch andere Vereine wird eine Gebühr erhoben welche in der Beitragsordnung geregelt wird. §10 ORDNUNGSGEWALT DES VEREINS 1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten. 2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen: a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro b) Befristeter Ausschluss vom Spielbetrieb. 3. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet. Jedes Mitglied ist berechtigt einen Antrag auf Einleitung eines solchen Verfahrens gegen ein anderes Mitglied gegenüber dem Vorstand zu stellen. 4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. 5. Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 7 – 9 Anwendung. -7- D. DIE ORGANE DES VEREINS § 11 ORGANE DES VEREINS Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung. § 12 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, möglichst zu Ende eines Kalenderjahres. 3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung kann als Brief oder auch als E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. 4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens ein drittel aller geladenen Mitglieder anwesend ist. 5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. 6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/3 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. 7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 3/4 aller Mitglieder erforderlich. 8. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich, als Briefwahl, erfolgen. 9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 10. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. -8- 11. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. §13 ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands; 2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte; 3. Entlastung des Vorstands; 4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; 5. Wahl der Kassenprüfer; Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins; 6. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen, Widersprüchen zur Änderung der Mitgliedsklasse durch den Vorstand oder Vereinsstrafen; 7. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge und Ehrungen. § 14 DIE AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 33 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. § 15 DER VORSTAND 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 natürlichen Personen. - dem 1. Vorsitzenden. - dem 2. Vorsitzenden - dem Schatzmeister - dem Schriftführer - einem weiteren Vorstandsmitglied 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand kann einen oder mehrere Vertreter bestellen. 3. Der Vorstand ist berechtigt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte vorzunehmen (Gestattung i. S. v. § 181 BGB). -9- 4. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Ordnet die Mitgliederversammlung bestimmte Angelegenheiten durch Beschlüsse, so obliegt deren Durchführung dem Vorstand. 5. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird für ein Jahr bestellt. Eine Widerbestellung ist möglich. Die Wahl im Block ist zulässig. 6. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wird das nächste Mitglied von der Wahlliste nachrücken, in Reihenfolge der abgegebenen Stimmen. Sollte diese Liste keine weiteren Mitglieder mehr enthalten so erfolgt die Neuwahl des Vorstandes auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. 7. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 8. Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. 9. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und im Forum des Vereins innerhalb von 14 Tagen nach Beschluss zu veröffentlichen. - 10 - E. Sonstige Bestimmungen § 16 FINANZPRÜFER 1. Die Mitgliederversammlung bestellt auf Antrag jährlich zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen. 2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht einem Kalenderjahr. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. 3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und geben dem Vorstand darüber Kenntnis und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. §17 VEREINSORDNUNGEN Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen: a) Beitragsordnung b) Arbeitsstundenordnung c) Ehrungsordnung d) Strafordnung Die Ordnungen sind Bestandteil der Satzung. §18 DATENSCHUTZ IM VEREIN 1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. 2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten; b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind; c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. 3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. - 11 - §19 AUFLÖSUNG DES VEREINS 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit nach § 12 Abs. 7 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt. 3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. §20 GÜLTIGKEIT DER SATZUNG 1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21.01.2012 beschlossen. 2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft. 4. Die Satzung ist errichtet am 21.01.2012 mit Nachtrag vom 27.04.2012. 5. Änderungen: a. Am 02.02.13 per Beschluss während der Mitgliederversammlung b. Am 19.01.2014 per Beschluss während der Mitgliederversammlung - 12 - BEITRAGSORDNUNG DES VEREINS PAINTBALLSPORTVEREIN MITTELELBE E.V. § 1 GRUNDSATZ Diese Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. Eine Anpassung von Beiträge, Gebühren und Umlagen ist durch den Vorstand durchzuführen und bedarf nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung. § 2 BESCHLÜSSE 1. Der Vorstand beschließt die Höhe des Beitrags. Der Vorstand legt die Aufnahmegebühr, weitere Gebühren und, soweit diese für das Kalenderjahr notwendig sind, Umlagen fest 2. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Februar des Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Eine rückwirkende Änderung ist nicht möglich. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden. 3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit über die Änderung der Arbeitsstunden der einzelnen Beitragsklassen. § 3 ABRECHNUNGSZEITRAUM Der Abrechnungszeitraum entspricht einem Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr ist in folgende Quartale unterteilt 01. Januar bis 31. März 01. April bis 30. Juni 01. Juli bis 30. September 01. Oktober bis 31. Dezember - 13 - § 4 BEITRÄGE 1. Klassen 01. Vereinsmitglied (aktives Mitglied) 30€ monatlich 02. Vereinsorganisator (aktives Mitglied) 10€ monatlich a. 96 Pflichtarbeitsstunden pro Jahr 03. Tagesmitgliedschaft (aktives Mitglied für begrenzten Zeitraum von maximal 24h) a. Mit Nutzung von eigenem Equipment 20,- € b. Mit Nutzungsüberlassung von Vereinsequipment 35,- € 04. Zweitagesmitgliedschaft (aktives Mitglied für begrenzten Zeitraum von maximal 48h ) a. Mit Nutzung von eigenem Equipment 35,- € b. Mit Nutzungsüberlassung von Vereinsequipment 50,- € 05. Fördernde Mitglieder jährlich in beliebiger Höhe (passives Mitglied) 06. Ruhendes Mitglied (passives Mitglied) 0,- € 07. Ehrenmitglied 0,- € 2. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend. 3. Bei Eintritt ist, wenn festgesetzt, eine Aufnahmegebühr der Mitgliedsbeitrag und für den ersten Monat der Mitgliedschaft innerhalb der erst ersten 2 Wochen nach Eintritt zu leisten. Danach ist, wenn kein Lastschriftverfahren erfolgt, der Beitrag zum 01. des Monats fällig. 4. Mitglieder, die bisher nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 01. eines jeden Monats auf das Beitragskonto des Vereins. - 14 - § 5 GEBÜHREN UND UMLAGEN 1. Für zusätzliche Angebote wie Sub Air oder Paintball Ausrüstungen können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen vom Vorstand festzulegen sind. 2. Die Beitrags-, Gebühren und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert. Umlagen entstehen wenn die vorhanden finanziellen Mittel des Vereins nicht ausreichen die Ausgaben für das Geschäftsjahr zu decken. Der fehlende Deckungsbetrag ist dann entsprechend auf alle aktiven Mitglieder zu verteilen und nach der Beschlussfassung und Bekanntgabe innerhalb von 4 Wochen auf das Konto des Vereins einzuzahlen. Hier gelten entsprechend die Regelungen der § 9 Abs. 8, Abs. 9 und Abs. 10 der Satzung § 6 VEREINSKONTO Bank: Deutschen Skatbank VR-Bank Altenburger Land eG BLZ: Kontonummer: 830 654 08 4733614 IBAN: BIC: DE88830654080004733614 GENODEF1SLR Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt. § 7 INKRAFTTRETEN Diese Beitragsordnung und spätere Änderungen treten jeweils mit dem Tage der Veröffentlichung im Verbandsorgan in Kraft. Letzte Änderung der Beitragsordnung am 19.01.2014 - 15 - ARBEITSSTUNDENORDNUNG DES VEREINS PAINTBALLSPORTVEREIN MITTELELBE E.V. § 1 GRUNDSATZ Diese Arbeitsstundenordnung ist Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Pflicht der Mitglieder zur Leistung von Arbeitsstunden für den Verein. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. § 2 STUNDENANZAHL Die Arbeitsstunden dienen dem Aufbau, Ausbau und dem Unterhalt des Vereinsgeländes und der Förderung des Vereinslebens. Arbeitsstunden sind selbstständig dem, vom Vorstand bestimmt, Stundenverantwortlichen zu melden und im Stundenbuch abzuzeichnen. Die Definition, welche Tätigkeit als Arbeitsstunde anerkannt wird, wird von der Mitgliederversammlung gesondert geregelt und durch Aushang (s.u.) bekanntgegeben. Die Stundenanzahl wird in der Beitragsordnung §4 für jede Mitgliedsklasse einzeln festgelegt. § 4 ÄNDERUNGEN Die Anzahl der abzuleistenden Arbeitsstunden sowie die Höhe der finanziellen Ersatzleistung pro Stunde werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgelegt bzw. geändert. Der Vorstand kann auf Antrag im Vorfeld Arbeitsstunden erlassen wenn entsprechende Gründe vorliegen. § 5 INKRAFTTRETEN Diese Arbeitsstundenordnung und spätere Änderungen treten jeweils mit dem Tage der Veröffentlichung im Verbandsorgan in Kraft. -1- STUNDENWERTUNG Arbeitseinsätze Stundengenau (allgemeine Arbeiten / Instandsetzung in/am/ums Vereinsgelände) Marshall/Schiedsrichter planmäßig (Fr , Sa, So) Stundengenau Marshall/Schiedsrichter außerplanmäßig (zusätzlicher Spielbetrieb) Stundengenau Info/Annahme/Ausgabe Stundengenau Die Anwesenheit zu Arbeitseinsätzen und Terminen mit organisatorischer Tätigkeit werden vor Ort per Unterschrift dokumentiert und sind zusätzlich innerhalb von 2 Wochen ab der Teilnahme gegenüber dem Vorstand oder einem benannten Verantwortlichen anzuzeigen. Letzte Änderung der Arbeitsstundenordnung erfolgte am 19.01.2014 -2- EHRENORDNUNG DES VEREINS PAINTBALLSPORTVEREIN MITTELELBE E.V. § 1 GRUNDSATZ Diese Ehrenordnung ist Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Ehrungen der Mitglieder sowie damit verbundenen Titel und ggf. die Minderungen der Mitgliedsbeiträge. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden § 2 ÄNDERUNGEN Die Ehrenordnung kann von der Mitgliederversammlung mit einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgelegt bzw. geändert. § 3 ANLASS DER EHRUNGEN Der Paintballsportverein Mittelelbe e.V. ehrt Mitglieder nach dieser Ehrenordnung. Die Ehrungen werden in der Regel anlässlich der jährlichen Jahreshauptversammlung der Mitglieder ausgesprochen und vorgenommen. Hierbei wird unterschieden nach: 1. besonderen Verdiensten 1.1. für besondere langjährige Vorstandsarbeit 1.2. für Sponsorentätigkeit 2. besonderen sportlichen Leistungen 2.1. Bsp. Erfolg in der Liga/BG 3. langjährige aktive Mitglieder 3.1. mindestens 5 Jahre aktive Mitarbeit und Mitgliedschaft im Verein (Seniormitglied) -1- § 4 ART DER EHRUNGEN 1. besondere Verdienste 1.1. für besondere Verdienste langjährige Vorstandsarbeit - 10 Jahre Minderung des Mitgliedsbeitrages um zusätzliche 10 % - 15 Jahre Minderung des Mitgliedsbeitrages um zusätzliche 15 % - oder Vorschlag Ehrenmitgliedschaft 1.2. für Sponsorentätigkeit - Vorschlag Ehrenmitgliedschaft 2. besondere sportliche Leistungen 3. für mehrjährige Mitglieder 3.1. sie haben fortan den Titel Seniormitglied 3.2. Die Seniormitgliedschaft wird durch eine Urkunde verbrieft. Die Urkunde ist vom Schatzmeister zu unterzeichnen. § 5 DIE EHRENMITGLIEDSCHAFT 1. Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung dieser Ehrenordnung. 2. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit verliehen werden (vergl. § 12 Abs. 4 und § 12 Abs. 7) der Satzung). 3. Ehrenmitglieder sind nach § 9 Abs. 12 der Satzung auf Lebenszeit vom allgemeinen Mitgliedsbeitrag befreit. Dies trifft nicht auf die Juniormitglieder und Seniormitglieder zu. 4. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch eine besondere Urkunde verbrieft. Die Urkunde ist vom 1. Vorstandsvorsitzenden und Schatzmeister zu unterzeichnen. -2- §6 VORSCHLAGS- UND ENTSCHEIDUNGSGREMIEN 1. Die Mitgliedszeiten im Vorstand sind durch den Vorstand zu überwachen; der Vorstand erstellt jährlich zur JHV eine entsprechende Liste, auf Grund derer die Ehrung vorgenommen wird. 2. Besondere Verdienste: 2.1. Hinsichtlich erbrachter Vorstandsarbeit ist der Vorstand vorschlagsberechtigt, die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit entsprechend Beachtung § 12 Abs. 4 der Satzung. 2.2. Hinsichtlich Sponsortätigkeiten ist der Vorstand sowie jedes Mitglied vorschlagsberechtigt, die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit entsprechend Beachtung § 12 Abs. 4 der Satzung. 3. besondere sportliche Verdienste 3.1. Hinsichtlich der sportlichen Verdienste ist der Vorstand sowie jedes Mitglied vorschlagsberechtigt, die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit entsprechend Beachtung § 12 Abs. 4 der Satzung. 4. für mehrjährige aktive Mitglieder 4.1. §8 Hinsichtlich der Seniormitgliedschaft ist der Vorstand sowie jedes Mitglied vorschlagsberechtigt, die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit entsprechend Beachtung § 12 Abs. 4 der Satzung. VORSCHLAGSRECHT Grundsätzlich können alle Mitglieder schriftlich begründete Vorschläge für Ehrungen beim Vorstand zu Händen des 1.Vorsitzenden einreichen. §9 INKRAFTTRETEN Diese Ehrenordnung und spätere Änderungen treten jeweils mit dem Tage der Veröffentlichung im Verbandsorgan in Kraft. Letzte Änderung der Ehrenordnung erfolgte am 19.01.2014 -3-