vereinssatzung des vereins paintballsportverein - MFG

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vereinssatzung des vereins paintballsportverein - MFG
VEREINSSATZUNG DES VEREINS PAINTBALLSPORTVEREIN
MITTELELBE E.V.
Satzung Drucken
Beitragsordnung Drucken
Arbeitsordnung Drucken
Ehrenordnung Drucken
A. Allgemeines ___________________________________________________________ - 2 §1
Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins ______________________ - 2 -
§2
Zweck des Vereins ___________________________________________________ - 2 -
§3
Gemeinnützigkeit____________________________________________________ - 3 -
§4
Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen und Verbänden ______________ - 3 -
B. Vereinsmitgliedschaft ___________________________________________________ - 3 §5
Erwerb der Mitgliedschaft _____________________________________________ - 3 -
§6
Arten der Mitgliedschaft ______________________________________________ - 4 -
§7
Beendigung der Mitgliedschaft _________________________________________ - 4 -
§8
Ausschluss aus dem Verein ____________________________________________ - 5 -
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder ________________________________________ - 6 §9
Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug _____________________________________ - 6 -
§10
Ordnungsgewalt des Vereins __________________________________________ - 7 -
D. Die Organe des Vereins __________________________________________________ - 8 § 11
Organe des Vereins __________________________________________________ - 8 -
§ 12
Die Mitgliederversammlung ___________________________________________ - 8 -
§13
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung _______________________________ - 9 -
§ 14
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ____________________________ - 9 -
§ 15
Der Vorstand _______________________________________________________ - 9 -
E. Sonstige Bestimmungen _________________________________________________ - 11 § 16
Finanzprüfer _______________________________________________________ - 11 -
§17
Vereinsordnungen __________________________________________________ - 11 -
§18
Datenschutz im Verein_______________________________________________ - 11 -
§19
Auflösung des Vereins _______________________________________________ - 12 -
§20
Gültigkeit der Satzung _______________________________________________ - 12 -
-1-
A. ALLGEMEINES
§1
NAME, SITZ, EINTRAGUNG UND GESCHÄFTSJAHR DES VEREINS
1. Der Name des Vereins lautet: Paintballsportverein Mittelelbe e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg. Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den
Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form („e.V.“).
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
ZWECK DES VEREINS
Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbreitung und der Erhöhung der gesellschaftlichen
und politischen Akzeptanz des Paintballsportes in der Bundesrepublik Deutschland. Des
Weiteren ist anzumerken, dass der Verein keine politischen, religiösen oder militärischen Ziele
verfolgt.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein soll die einen Trainings und Wettkampfbetrieb aufbauen. Das heißt der Aufbau eines
Wettkampftauglichen Spielfeldes im Bereich Sub Air und im Bereich Woodland. Entsprechende
Teams des Vereins sollen nach Qualifikation an den Turnieren verschiedener Paintball Ligen
(z.B. DPL) teilnehmen. Dafür will der Verein auch anderen Vereinen und Teams im Rahmen von
Training und Wettbewerben sein Spielfeld zur Verfügung stellen.
Der Verein soll die sozialen Bindungen im Verein aufbauen und vertiefen und gleichzeitig durch
die Teilnahme an den entsprechenden Ligen die sozialen Bindungen über den Einzugsbereich
des Vereins hinaus vertiefen und pflegen. Die sonst in Sportvereinen übliche Kinder- und
Jugendförderung muss allerdings entfallen da der Gesetzgeber beim Paintball als solches eine
Altersgrenze von 18 Jahren gesetzt hat. Die verwendeten Markierer fallen unter das
Waffengesetz und sind erst ab dem 18.Lebensjahr erwerbsscheinfrei zu erwerben und auch zu
benutzen. So soll der Verein in den dafür vorgesehenen Internetforen um Mitglieder aus ganz
Sachsen-Anhalt werben um eine möglichst breite Basis für seine weitere Arbeit zu erlangen.
-2-
§3
GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Gemeinnutz entfällt, da derzeit die Gemeinnützigkeit durch die zuständigen Finanzämter auf
Grund eines Anwendungserlasses der Oberfinanzdirektionen bei Paintballsportvereinen nicht
anerkannt wird.
§4
MITGLIEDSCHAFT DES VEREINS IN ANDEREN VEREINEN UND
VERBÄNDEN
Die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen oder Verbänden ist grundsätzlich zulässig,
wenn diese Zwecke verfolgen, die mit denen des Paintballsportverein Mittelelbe e.V. vereinbar
sind. Über die Begründung einer solchen Mitgliedschaft und über etwaige erforderliche
Ausnahmen von dem Zweckentsprechungserfordernis entscheidet der Vorstand durch
Beschluss.
B. VEREINSMITGLIEDSCHAFT
§5
ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person
werden.
2. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss eine
Erklärung über die Anerkennung der Satzung enthalten und kann, wenn dies durch den
Verein angeboten wird, die zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge per Bankeinzug
erforderliche Angaben enthalten.
3. Der Vorstand entscheidet, ob der Antragsteller als Mitglied aufgenommen wird. Die
Mitgliedschaft beginnt nach Zugang einer schriftlich oder per E-Mail versendeten
Aufnahmeerklärung und nach der Entrichtung des für das jeweilige Monats fälligen
Mitgliedsbeitrages (siehe unten § 9 und Beitragsordnung). Mit der Aufnahme erkennt
das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
-3-
§6
ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern (inkl Seniormitglieder)
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzende
- ruhende Mitglieder
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der
bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
3. Eine besondere Bedeutung für den Verein haben die Mitglieder der Klasse 02
(Vereinsorganisator) diese sind hauptverantwortlich für die Organisation von
Veranstaltungen des Vereins und müssen nach § 9 Punkt 13 auch mehr Arbeitsstunden
erbringen. Auf Grund dieses Aufwandes haben Mitglieder dieser Klasse einen geringen
Mitgliedsbeitrag der in der Beitragsordnung festgesetzt ist. Mitgliedschaft als
Vereinsorganisator ist jährlich durch den Vorstand zu bestätigen und in geeigneter Form
im Mitgliederbereich des Forums bekannt zu geben.
4. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im
Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht teilweise oder ganz befreit. Ihnen steht ein
Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der
Mitgliederversammlung gewählt.
6. Mitglieder können auf Antrag zum Jahreswechsel zu ruhenden Mitgliedern werden.
Ruhende Mitglieder haben kein Stimmrecht.
7. Mitglieder können zum Ende eines Kalenderjahres auf Antrag die Mitgliedsklasse
wechseln. Der Vorstand muss dem zustimmen.
8. Um auch Paintballneulingen oder anderen Vereinen und Paintballteams die Möglichkeit
zu geben, Paintball ohne eigene Ausrüstung oder eigenes Spielfeld zu spielen, gibt es die
Möglichkeit einer Tagesmitgliedschaft oder einer Zweitagesmitgliedschaft. Sie beginnt
mit der Unterschrift unter der Aufnahmeerklärung und dem Entrichten des
entsprechenden Beitrages und endet am selben Tage mit dem Verlassen des
Vereinsgeländes bzw. bei der Zweitagesmitgliedschaft am darauffolgenden Tage mit
Verlassen des Vereinsgeländes. Siehe hiezu die Beitragsordnung und die dazugehörigen
Aufnahmeanträge. Grundsätzlich sollten sich die Gebühren an den ortsüblichen Preisen
orientieren. Tages- und Zweitagesmitglieder haben kein Stimmrecht.
§7
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
- durch Tod;
- durch Auflösung des Vereins;
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
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2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Monats unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon
unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig
abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung
überzahlter Beiträge zu.
§8
AUSSCHLUSS AUS DEM VEREIN
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
- sich grob unsportlich oder verantwortungslos verhält
- die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr bestehen
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes
Mitglied berechtigt.
3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten,
dies erfolgt, wenn möglich, auf elektronischem Wege per E-Mail. Das betroffene Mitglied
wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen, zu dem Antrag auf Ausschluss
Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung
einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu
entscheiden.
4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6. Der Beschluss ist dem Mitglied in geeigneter Form z.B. per E-Mail mitzuteilen
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der
Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu
richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
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C. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§9
BEITRÄGE, GEBÜHREN, BEITRAGSEINZUG, ARBEITSEINSATZ
1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und, wenn in der Beitragsordnung beschlossen, eine
einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können Umlagen und Gebühren für besondere
Leistungen des Vereins erhoben werden. Die Höhe der Beiträge, Gebühren wird in der
Beitragsordnung festgelegt.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere
Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der
Vorstand durch Beschluss für das folgende Geschäftsjahr. Über die Erhebung und Höhe
von spezifischen Gebühren und Umlagen entscheidet ebenfalls der Vorstand durch
Beschluss. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages
festgesetzt werden.
Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen, Gebührenfestsetzungen und
Umlagenfestsetzungen sind den Mitgliedern durch Aushang im Vereinsgebäude und im
entsprechenden Bereich des Mitgliederforums bekannt zu geben.
3. Mitglieder die am Lastschriftverfahren teilnehmen sind verpflichtet, dem Verein
Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
4. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den entstehenden
erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der
Vorstand durch Beschluss in der Beitragsordnung festsetzt. Voraussetzung ist das der
erhöhte Verwaltungsaufwand beziffert werden kann.
5. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der
Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind
dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
7. Der Abrechnungszeitraum entspricht einem Geschäftsjahr und wird entsprechend der
Beitragsordnung unterteilt
8. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und
Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein
zur Zahlung spätestens fällig am 1. des Monats und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf
dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem
Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung
ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu
seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
9. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend
gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
10. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz
oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am
Lastschriftverfahren erlassen.
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11. Einzelne Mitglieder können durch den Vorstand von einer, möglicherweise in der
Beitragsordnung festgesetzten, Aufnahmegebühr und oder dem Mitgliedsbeitrag zum
Teil oder auch komplett freigesprochen werden. Der Freispruch ist durch den Vorstand
mit einfacher Mehrheit zu beschließen und allen Mitgliedern in geeigneter Form durch
Aushang oder Mitteilung im Mitgliederbereich des Forums zu verkünden.
12. Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und Seniormitglieder sind entsprechend der
Ehrenordnung teilweise oder ganz vom Mitgliedsbeitrag befreit.
13. Die „aktiven“ Mitglieder verpflichten sich zu einem für den Aufbau und den Unterhalt des
Vereinsgeländes erforderliche Arbeitseinsätzen. Der Umfang des Arbeitseinsatzes sowie
die Höhe einer unter Umständen möglichen finanziellen Ersatzleistung werden in einer
gesonderten Ordnung (Arbeitsstundenverordnung) durch die Mitgliederversammlung
festgelegt.
Mitglieder, die älter als 65 Jahre oder anerkannt schwerbehindert sind, sowie die
Ehrenmitglieder des Vereins sind zum Arbeitseinsatz nicht verpflichtet. Die Befreiung
von den Arbeitseinsätzen betrifft nicht Mitglieder die im Rahmen der Ehrenordnung den
Titel Seniormitglied führen dürfen.
14. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu
verwenden.
15. Für die Nutzung des Vereinsgeländes durch andere Vereine wird eine Gebühr erhoben
welche in der Beitragsordnung geregelt wird.
§10
ORDNUNGSGEWALT DES VEREINS
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der
Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und
Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen
kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro
b) Befristeter Ausschluss vom Spielbetrieb.
3. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet. Jedes Mitglied ist berechtigt einen Antrag
auf Einleitung eines solchen Verfahrens gegen ein anderes Mitglied gegenüber dem
Vorstand zu stellen.
4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem
Antrag Stellung zu nehmen.
5. Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 7 – 9 Anwendung.
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D. DIE ORGANE DES VEREINS
§ 11 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 12 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, möglichst zu Ende
eines Kalenderjahres.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Eine Einladung kann als Brief oder auch als E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand durch Beschluss fest.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn
mindestens ein drittel aller geladenen Mitglieder anwesend ist.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den
Protokollführer.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf
geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/3 der
erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung
der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 3/4 aller Mitglieder erforderlich.
8. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich;
die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich, als Briefwahl,
erfolgen.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
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11. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Wochen vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf
Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf
der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§13
ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
3. Entlastung des Vorstands;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
5. Wahl der Kassenprüfer; Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung
oder Fusion des Vereins;
6. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen, Widersprüchen zur
Änderung der Mitgliedsklasse durch den Vorstand oder Vereinsstrafen;
7. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge und Ehrungen.
§ 14 DIE AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese
muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von 33 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird.
§ 15 DER VORSTAND
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 natürlichen Personen.
- dem 1. Vorsitzenden.
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- einem weiteren Vorstandsmitglied
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes,
darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand kann einen
oder mehrere Vertreter bestellen.
3. Der Vorstand ist berechtigt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen
Rechtsgeschäfte vorzunehmen (Gestattung i. S. v. § 181 BGB).
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4. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle
Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen,
für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und
diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Ordnet
die Mitgliederversammlung bestimmte Angelegenheiten durch Beschlüsse, so obliegt
deren Durchführung dem Vorstand.
5. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss der
Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird für ein Jahr bestellt. Eine Widerbestellung ist
möglich. Die Wahl im Block ist zulässig.
6. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes
vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wird
das nächste Mitglied von der Wahlliste nachrücken, in Reihenfolge der abgegebenen
Stimmen. Sollte diese Liste keine weiteren Mitglieder mehr enthalten so erfolgt die
Neuwahl des Vorstandes auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
7. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch
den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
8. Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
9. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und im Forum des Vereins innerhalb
von 14 Tagen nach Beschluss zu veröffentlichen.
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E. Sonstige Bestimmungen
§ 16 FINANZPRÜFER
1. Die Mitgliederversammlung bestellt auf Antrag jährlich zwei Kassenprüfer und einen
Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand
angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht einem
Kalenderjahr.
Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und geben dem Vorstand darüber Kenntnis und
erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§17
VEREINSORDNUNGEN
Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
a) Beitragsordnung
b) Arbeitsstundenordnung
c) Ehrungsordnung
d) Strafordnung
Die Ordnungen sind Bestandteil der Satzung.
§18
DATENSCHUTZ IM VEREIN
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen
Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über
persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt
und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten
Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig
war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
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§19
AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit nach § 12 Abs. 7 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung
der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.
§20
GÜLTIGKEIT DER SATZUNG
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21.01.2012 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
4. Die Satzung ist errichtet am 21.01.2012 mit Nachtrag vom 27.04.2012.
5. Änderungen:
a. Am 02.02.13 per Beschluss während der Mitgliederversammlung
b. Am 19.01.2014 per Beschluss während der Mitgliederversammlung
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BEITRAGSORDNUNG DES VEREINS PAINTBALLSPORTVEREIN
MITTELELBE E.V.
§ 1
GRUNDSATZ
Diese Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der
Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des
Vereins geändert werden. Eine Anpassung von Beiträge, Gebühren und Umlagen ist durch den
Vorstand durchzuführen und bedarf nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 2
BESCHLÜSSE
1. Der Vorstand beschließt die Höhe des Beitrags. Der Vorstand legt die Aufnahmegebühr,
weitere Gebühren und, soweit diese für das Kalenderjahr notwendig sind, Umlagen fest
2. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Februar des Jahres erhoben, in dem der
Beschluss gefasst wurde. Eine rückwirkende Änderung ist nicht möglich. Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit über die Änderung der
Arbeitsstunden der einzelnen Beitragsklassen.
§ 3
ABRECHNUNGSZEITRAUM
Der Abrechnungszeitraum entspricht einem Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr ist in folgende
Quartale unterteilt
01. Januar bis 31. März
01. April bis 30. Juni
01. Juli bis 30. September
01. Oktober bis 31. Dezember
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§ 4 BEITRÄGE
1. Klassen
01.
Vereinsmitglied (aktives Mitglied) 30€ monatlich
02.
Vereinsorganisator (aktives Mitglied) 10€ monatlich
a. 96 Pflichtarbeitsstunden pro Jahr
03.
Tagesmitgliedschaft (aktives Mitglied für begrenzten Zeitraum von maximal 24h)
a. Mit Nutzung von eigenem Equipment 20,- €
b. Mit Nutzungsüberlassung von Vereinsequipment 35,- €
04.
Zweitagesmitgliedschaft (aktives Mitglied für begrenzten Zeitraum von maximal
48h )
a. Mit Nutzung von eigenem Equipment 35,- €
b. Mit Nutzungsüberlassung von Vereinsequipment 50,- €
05.
Fördernde Mitglieder jährlich in beliebiger Höhe (passives Mitglied)
06.
Ruhendes Mitglied (passives Mitglied) 0,- €
07.
Ehrenmitglied 0,- €
2. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
3. Bei Eintritt ist, wenn festgesetzt, eine Aufnahmegebühr der Mitgliedsbeitrag und für den
ersten Monat der Mitgliedschaft innerhalb der erst ersten 2 Wochen nach Eintritt zu
leisten. Danach ist, wenn kein Lastschriftverfahren erfolgt, der Beitrag zum 01. des
Monats fällig.
4. Mitglieder, die bisher nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge
bis spätestens 01. eines jeden Monats auf das Beitragskonto des Vereins.
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§ 5
GEBÜHREN UND UMLAGEN
1. Für zusätzliche Angebote wie Sub Air oder Paintball Ausrüstungen können gesonderte
Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen vom Vorstand festzulegen sind.
2. Die Beitrags-, Gebühren und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV).
Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz
gespeichert.
Umlagen entstehen wenn die vorhanden finanziellen Mittel des Vereins nicht ausreichen die
Ausgaben für das Geschäftsjahr zu decken. Der fehlende Deckungsbetrag ist dann entsprechend
auf alle aktiven Mitglieder zu verteilen und nach der Beschlussfassung und Bekanntgabe
innerhalb von 4 Wochen auf das Konto des Vereins einzuzahlen. Hier gelten entsprechend die
Regelungen der § 9 Abs. 8, Abs. 9 und Abs. 10 der Satzung
§ 6
VEREINSKONTO
Bank:
Deutschen Skatbank
VR-Bank Altenburger Land eG
BLZ:
Kontonummer:
830 654 08
4733614
IBAN:
BIC:
DE88830654080004733614
GENODEF1SLR
Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.
§ 7
INKRAFTTRETEN
Diese Beitragsordnung und spätere Änderungen treten jeweils mit dem Tage der
Veröffentlichung im Verbandsorgan in Kraft.
Letzte Änderung der Beitragsordnung am 19.01.2014
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ARBEITSSTUNDENORDNUNG DES VEREINS
PAINTBALLSPORTVEREIN MITTELELBE E.V.
§ 1
GRUNDSATZ
Diese Arbeitsstundenordnung ist Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Pflicht der Mitglieder
zur Leistung von Arbeitsstunden für den Verein. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung
des Vereins geändert werden.
§ 2
STUNDENANZAHL
Die Arbeitsstunden dienen dem Aufbau, Ausbau und dem Unterhalt des Vereinsgeländes und der
Förderung des Vereinslebens. Arbeitsstunden sind selbstständig dem, vom Vorstand bestimmt,
Stundenverantwortlichen zu melden und im Stundenbuch abzuzeichnen. Die Definition, welche
Tätigkeit als Arbeitsstunde anerkannt wird, wird von der Mitgliederversammlung gesondert
geregelt und durch Aushang (s.u.) bekanntgegeben.
Die Stundenanzahl wird in der Beitragsordnung §4 für jede Mitgliedsklasse einzeln festgelegt.
§ 4
ÄNDERUNGEN
Die Anzahl der abzuleistenden Arbeitsstunden sowie die Höhe der finanziellen Ersatzleistung
pro Stunde werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder festgelegt bzw. geändert. Der Vorstand kann auf Antrag im Vorfeld Arbeitsstunden
erlassen wenn entsprechende Gründe vorliegen.
§ 5
INKRAFTTRETEN
Diese Arbeitsstundenordnung und spätere Änderungen treten jeweils mit dem Tage der
Veröffentlichung im Verbandsorgan in Kraft.
-1-
STUNDENWERTUNG
Arbeitseinsätze
Stundengenau
(allgemeine Arbeiten / Instandsetzung in/am/ums Vereinsgelände)
Marshall/Schiedsrichter planmäßig
(Fr , Sa, So)
Stundengenau
Marshall/Schiedsrichter außerplanmäßig
(zusätzlicher Spielbetrieb)
Stundengenau
Info/Annahme/Ausgabe
Stundengenau
Die Anwesenheit zu Arbeitseinsätzen und Terminen mit organisatorischer Tätigkeit werden vor
Ort per Unterschrift dokumentiert und sind zusätzlich innerhalb von 2 Wochen ab der
Teilnahme gegenüber dem Vorstand oder einem benannten Verantwortlichen anzuzeigen.
Letzte Änderung der Arbeitsstundenordnung erfolgte am 19.01.2014
-2-
EHRENORDNUNG DES VEREINS PAINTBALLSPORTVEREIN
MITTELELBE E.V.
§ 1
GRUNDSATZ
Diese Ehrenordnung ist Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Ehrungen der Mitglieder sowie
damit verbundenen Titel und ggf. die Minderungen der Mitgliedsbeiträge. Sie kann nur von der
Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden
§ 2
ÄNDERUNGEN
Die Ehrenordnung kann von der Mitgliederversammlung mit einfachen Mehrheit der
anwesenden Mitglieder festgelegt bzw. geändert.
§ 3
ANLASS DER EHRUNGEN
Der Paintballsportverein Mittelelbe e.V. ehrt Mitglieder nach dieser Ehrenordnung. Die
Ehrungen werden in der Regel anlässlich der jährlichen Jahreshauptversammlung der Mitglieder
ausgesprochen und vorgenommen.
Hierbei wird unterschieden nach:
1. besonderen Verdiensten
1.1.
für besondere langjährige Vorstandsarbeit
1.2.
für Sponsorentätigkeit
2. besonderen sportlichen Leistungen
2.1.
Bsp. Erfolg in der Liga/BG
3. langjährige aktive Mitglieder
3.1.
mindestens 5 Jahre aktive Mitarbeit und Mitgliedschaft im Verein (Seniormitglied)
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§ 4
ART DER EHRUNGEN
1. besondere Verdienste
1.1.
für besondere Verdienste langjährige Vorstandsarbeit
- 10 Jahre Minderung des Mitgliedsbeitrages um zusätzliche 10 %
- 15 Jahre Minderung des Mitgliedsbeitrages um zusätzliche 15 %
- oder Vorschlag Ehrenmitgliedschaft
1.2.
für Sponsorentätigkeit
- Vorschlag Ehrenmitgliedschaft
2. besondere sportliche Leistungen
3. für mehrjährige Mitglieder
3.1. sie haben fortan den Titel Seniormitglied
3.2. Die Seniormitgliedschaft wird durch eine Urkunde verbrieft. Die Urkunde ist vom
Schatzmeister zu unterzeichnen.
§ 5
DIE EHRENMITGLIEDSCHAFT
1. Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung dieser Ehrenordnung.
2. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung durch einfache
Mehrheit verliehen werden (vergl. § 12 Abs. 4 und § 12 Abs. 7) der Satzung).
3. Ehrenmitglieder sind nach § 9 Abs. 12 der Satzung auf Lebenszeit vom allgemeinen
Mitgliedsbeitrag befreit. Dies trifft nicht auf die Juniormitglieder und Seniormitglieder zu.
4. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch eine besondere Urkunde verbrieft. Die Urkunde ist vom
1. Vorstandsvorsitzenden und Schatzmeister zu unterzeichnen.
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§6
VORSCHLAGS- UND ENTSCHEIDUNGSGREMIEN
1. Die Mitgliedszeiten im Vorstand sind durch den Vorstand zu überwachen; der Vorstand
erstellt jährlich zur JHV eine entsprechende Liste, auf Grund derer die Ehrung vorgenommen
wird.
2. Besondere Verdienste:
2.1.
Hinsichtlich erbrachter Vorstandsarbeit ist der Vorstand vorschlagsberechtigt, die
Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit entsprechend
Beachtung § 12 Abs. 4 der Satzung.
2.2.
Hinsichtlich Sponsortätigkeiten ist der Vorstand sowie jedes Mitglied
vorschlagsberechtigt, die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung in einfacher
Mehrheit entsprechend Beachtung § 12 Abs. 4 der Satzung.
3. besondere sportliche Verdienste
3.1. Hinsichtlich der sportlichen Verdienste ist der Vorstand sowie jedes Mitglied
vorschlagsberechtigt, die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung in einfacher
Mehrheit entsprechend Beachtung § 12 Abs. 4 der Satzung.
4. für mehrjährige aktive Mitglieder
4.1.
§8
Hinsichtlich der Seniormitgliedschaft ist der Vorstand sowie jedes Mitglied
vorschlagsberechtigt, die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung in einfacher
Mehrheit entsprechend Beachtung § 12 Abs. 4 der Satzung.
VORSCHLAGSRECHT
Grundsätzlich können alle Mitglieder schriftlich begründete Vorschläge für Ehrungen beim
Vorstand zu Händen des 1.Vorsitzenden einreichen.
§9
INKRAFTTRETEN
Diese Ehrenordnung und spätere Änderungen treten jeweils mit dem Tage der Veröffentlichung
im Verbandsorgan in Kraft.
Letzte Änderung der Ehrenordnung erfolgte am 19.01.2014
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