Satzung des Vereines Karlsruhe Dynamite Paintball
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Satzung des Vereines Karlsruhe Dynamite Paintball
Satzung des Vereines Karlsruhe Dynamite Paintball Die Satzung wurde am 23.10.2014 bei der Gründerversammlung in Karlsruhe beschlossen § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Karlsruhe Dynamite Paintball“. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“. § 2 Zweck, Mittelverwendung und Aufgaben 1. Zweck Der Verein verfolgt vornehmlich selbstlose und nicht eigenwirtschaftliche Ziele. Der Verein ist nicht gemeinnützig im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Paintballsports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen, auch für weitere sportliche Betätigungsfelder. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und distanziert sich von rassistischen, diskriminierenden und militärischen Absichten. 2. Mittelverwendung Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Aufgaben Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere • die Durchführung von Sportwettkämpfen, • die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Paintball Sport Verband bzw. angeschlossener weiterer Sportverbände und Organisationen, • die Durchführung geeigneter Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und des Paintballsports und • die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten. § 3 Mitgliedschaft Vereinsmitglieder (1 Jahr hospitierend) können sowohl natürliche, volljährige Personen also auch juristische Personen werden. Jugendlichen unter 18 Jahren ist die aktive Mitgliedschaft aufgrund gesetzlicher Vorgaben verwehrt. Mitglieder des Vereins sind • • • • Erwachsene (Aktive und Passive) Jugendliche ab 16 Jahren (nur Passive) Juristische Personen und Ehrenmitglieder, soweit eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitrittssatzung keine abweichende Regelung enthält. 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen der Vorstandschaft und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten. 2. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. 3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die vorläufige, hospitierende Mitgliedschaft geht nach 12 Monaten – sofern seitens der Mitgliederversammlung keine Einwände erhoben werden – stillschweigend in eine feste Mitgliedschaft über. 4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstands. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich. Ferner ist die Mitgliedschaft nicht übertragbar. b) Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, • wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist (bei Nachweis einer sozialen Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise aufheben). • bei grobem Verstoß gegen die Satzung, Sicherheitsvorschriften, Verbandsrichtlinien oder gesetzliche Vorschriften. • wegen massiven unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens und • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit sowie der ausgeübten Vereinssportart(en) oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehr-heit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds. Bei Ausschluss aus dem Verein wird der Beitrag bis zum endgültigen Ausschlussdatum berechnet. Die Forderung ist binnen sechs Wochen nach Ausschlussmitteilung auf das Beitragskonto des Vereins zu begleichen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. § 4 Mitgliedsbeiträge/Umlagen Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird. Zur Abdeckung besonderer finanzieller Aufwendungen, können nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung Umlagen erhoben werden. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitrags- und/oder Umlagepflicht befreit. § 5 Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied hat das aktive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Im Übrigen gilt § 7 dieser Satzung. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen. Sie wählen den Vorstand für 2 Jahre, siehe §§ 10 und 13 dieser Satzung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. § 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind • Mitgliederversammlung und • Vorstand. § 7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, nach Möglichkeit in der ersten Jahreshälfte statt. Alle Mitglieder werden vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat durch schriftliche Mitteilung an die dem Verein bekannt gegebene letzte Anschrift des Mitglieds zu erfolgen. Ferner kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt. In diesem Fall beträgt die Frist lediglich eine Woche. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen, soweit die Satzung keine andere Frist vorschreibt. Die Berücksichtigung verspäteter Anträge zur Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag keine qualifizierte Mehrheit verlangt (Dringlichkeitsantrag). Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder. § 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zuständig für • die Wahl des Vorstands (und ggf. Mitglieder mit besonderen Aufgaben/Sonderfunktionen, z.B. Kassen-, Schrift-, Pressewart, o.ä.) • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Berichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung, • die Wahl von bis zu zwei Kassenprüfern, • die Ernennung von Ehrenmitgliedern, • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge und weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt. § 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit Satzung (insbesondere §5) oder Gesetz nichts anderes vorschreiben. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig. Juristische Personen werden durch ausgewiesene vertretungsberechtigte Personen vertreten. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der insgesamt stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Die Beschlussfassungen erfolgen durch offene Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung gefordert wird. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Vorsitzende ist berechtigt, für einzelne Tagesordnungspunkte den Vorsitz bzw. die Leitung an eine andere Person zu übertragen. § 10 Vorstand und Vorstandschaft Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, die den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten, als gesetzliche Vertreter zeichnen und einzeln vertretungsberechtigt sind. 1. Die Vorstandschaft besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie den von der Mitgliederversammlung gewählten Personen mit besonderen Aufgaben/Sonderfunktionen, z.B. Kassen-, Schriftwart, o.ä. 2. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandschaft während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt die Vorstandschaft durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kommissarisch ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch auch das Vorstandsamt. 3. Auf der Mitgliederversammlung können Mitglieder gewählt werden, die zur Entlastung des Vorstandes insbesondere folgende Aufgabenbereiche übernehmen: • Schriftführer: Protokollführung auf Sitzungen und Versammlungen, Einladungen zu Sitzungen und Versammlungen, Unterstützung des Vorstandes bei Schriftverkehr. • Kassenwart: Buchführung, Kontrolle der Beitragszahlungen, Führung der Mitgliederliste in Zusammenarbeit mit dem Schriftführer, Rechenschaftsbericht in der Mitgliederversammlung verlesen. • Pressewart/-sprecher: Erstellen von Pressemitteilungen und Öffentlichkeitsarbeit im Einvernehmen mit dem Vorstand. • Teamcaptain: Aufstellung des Turnierteams, Koordination und Durchführung des Trainingsbetriebs. • Kulturwart: Organisation und Durchführung von überfachlichen Veranstaltungen (z.B. Vereinsabende, -ausflüge, -wanderungen, Teilnahmen an Stadtfesten und ähnliches) im Einvernehmen mit dem Vorstand. Bei Bedarf können weitere Positionen besetzt werden (z.B. Beisitzer, Frauenvertreterin, usw.) 4. Allgemeine Vertretungsbefugnis. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Sie vertreten jeweils einzeln. § 11 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festgelegen. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Verbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen. Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder, Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen, Überwachung und Förderung des Sportbetriebs, Planung und Durchführung sportlicher und sonstiger Vereinsveranstaltungen, Repräsentation des Vereins, auch auf Verbandsebene, Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung, Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über alle erhobenen Widersprüche • Entscheidung über disziplinarische Maßnahmen. • • • • • • • • Bei Ausgaben über 10.000€ (Einzelsumme) muss die Zustimmung der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung oder per namentlicher Abstimmung im Internet-Forum oder per Fax oder Brief eingeholt werden. § 12 Sitzungen der Vorstandschaft Die Vorstandschaft tagt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. § 13 Kassenprüfer Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und um Entlastung des Kassenwarts zu bitten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Eine Wiederwahl ist möglich. § 14 Protokollierung Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter und vom Schriftführenden unterzeichnet. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind von einem vertretungsberechtigten Vorstand abzuzeichnen. Die Vorstandsprotokolle und die Protokolle der Mitgliederversammlungen hat der Vorstand aufzubewahren. Jedes Mitglied hat das Recht die Protokolle der Mitgliedsversammlungen und Vorstandssitzungen einzusehen. § 15 Disziplinarische Maßnahmen Wer grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Satzung, Platzordnung, Hallenordnung, Hausordnung, Spielordnung, Geschäftsordnung, Sicherheitsvorschriften oder gesetzliche Vorgaben verstößt, kann von der Vorstandschaft mit disziplinarischen Maßnahmen belegt werden (i.d.R. Ordnungsgeld). Derartige Maßnahmen gegen ein Mitglied des Vereins werden durch die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig und rechtskräftig. Gründe für disziplinarische Maßnahmen sind: • unentschuldigtes Fehlen bei Turnieren oder Ligaspielen wenn das Mitglied als aktiver Spieler eingeteilt ist, • unsportliches Verhalten (körperliche oder verbale Gewalt gegenüber Mitgliedern, Mitspielern oder Schiedsrichtern), • Verstoß gegen Platz-, Haus-, oder Hallenordnung (Ordnungsgeld oder Platz-, Haus-, oder Hallenverbot je nach Tatbestand), • Verstoß gegen Sicherheitsbestimmungen (1. Verstoß: Eintrag in die Vereinsakte und Ordnungsgeld, 2. Verstoß Eintrag in die Vereinsakte und Ordnungsgeld, 3. Verstoß Ordnungsgeld und Ausschluss aus dem Verein) und • Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften und gute Sitten. § 16 Auflösung des Vereins Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder sind anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung beschließt. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei wesentlicher Änderung des Zwecks (§ 2) fällt das Vermögen des Vereins an die Kinder Krebs Hilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige und mildtätige Zweck verwenden darf. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.