SATZUNG - TSG Leonberg

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SATZUNG - TSG Leonberg
SATZUNG
der
Turn- und Sportgemeinschaft Leonberg 1849 e. V.
-TSG-
Präambel
Die Mitglieder des Turnvereins 1849 Leonberg, des Turnerbundes Leonberg und des 1. FC Leonberg kommen überein, sich zum Wohle und der Weiterentwicklung der Sport treibenden Jugend in der Großen Kreisstadt Leonberg zu einem Verein zusammenzuschließen und beschließen in der Gründungsversammlung vom 30. 11. 1968 folgende Satzung:
§1
Name, Sitz und Rechtsform
1.
2.
3.
4.
Der Verein trägt den Namen Turn- und Sportgemeinschaft Leonberg 1849 e. V. (TSG)
Der Verein hat seinen Sitz in Leonberg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leonberg unter der Nr. 345 eingetragen.
Die Vereinsfarben sind Schwarz-Gelb.
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) und dessen Verbände. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und
dergleichen) des WLSB und seiner Verbände.
§2
Zweck
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung keine Beitragsanteile zurück und haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
 ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
 außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine)
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
1.
2.
3.
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes oder des Abteilungsleiters aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein oder die Abteilung zu richten ist. Eine Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen ist zulässig.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf
des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann nur durch den Vorstand erfolgen. Sie bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.
Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
1.
2.
3.
Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung bei außerordentlichen Mitgliedern.
Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt ist jeweils zum Ablauf eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung hat schriftlich spätestens zum 30. September gegenüber der Vorstandschaft
zu erfolgen.
Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand insbesondere dann beschlossen werden, wenn das Mitglied
 die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen und die Interessen des Vereins verletzt
 die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
 mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist
 sich unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
Vor dem Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die
Berufung rechtzeitig eingelegt, entscheiden die Mitglieder über den Ausschluss bei der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Von der Mitteilung des Ausschlusses an ruhen alle Rechte und Funktionen des Betroffenen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.
4. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor dem Wirksamwerden ihres Ausscheidens dem Verein gegenüber Rechenschaft abzulegen und die in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände des Vereins zurückzugeben.
5. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen des Vereins bzw. der Abteilungen, denen es angehört, teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Alle Mitglieder haben in der Angelegenheit des Vereins gleiches Stimm- und Wahlrecht und sind wählbar für die zu besetzenden Vereins- und Abteilungsämter, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist.
Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nicht übertragen werden.
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Idee der Leibesübungen nach besten Kräften zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu wahren. Ihr Verhalten soll so sein, dass sie das Ansehen des Vereins fördern.
Die Mitglieder unterliegen neben den Anordnungen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung auch den besonderen Beschlüssen und Bestimmungen des Vorstandes, des Gesamtausschusses und der Abteilungen, denen sie angehören.
Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.
Die Rechte und Pflichten der Jugendlichen und Kinder ergeben sich aus der Jugendordnung. Sie ist Inhalt der Satzung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu zählt insbesondere:
a) Mitteilung von Anschriftsänderungen sowie Änderungen der E-Mail-Adresse
b) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, Studium, etc.)
c) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
§8
Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein kann von seinen Mitgliedern folgende Beiträge erheben:
a) Aufnahmegebühr
b) Jahresbeitrag
c) Leistungspauschalen
2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Weitere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins.
3. Durch die Vorstandschaft können auch sonstige Dienstleistungen, z.B. Arbeitsdienste, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
4. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei jährlich eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrages.
5. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge und Aufnahmegebühren beschließen.
6. Bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter für die Beitragspflichten des Mitglieds als Gesamtschuldner.
7. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im
Verein geführt; ab dem Folgejahr wird der entsprechende Beitrag berechnet. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.
8. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§9
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Gesamtausschuss
3. Die Vorstandschaft
§ 10
Amtsausübung, Vergütung, Aufwendungsersatz
1. Alle Organfunktionen im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.
2. Bei Bedarf können die Vereins- und Organämter des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG
ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 11
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, grundsätzlich im 1. Quartal des Kalenderjahres, statt.
Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat zuvor durch Veröffentlichung im Amtsblatt Leonberg oder in der Leonberger Kreiszeitung oder schriftlich oder per E-Mail oder in der Vereinszeitschrift.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
d) Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Rechnungsjahr
e) Entlastungen des Vorstandes
f) Neuwahlen der Vorstandschaft
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Beschlussfassung über Anträge
Bei Anträgen zur Satzungsänderung ist der Wortlaut des Antrages den Mitgliedern bekanntzugeben.
3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden mit einer schriftlichen Begründung eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.
Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach dem Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
4. Die Wahlen werden in der Regel durch Zuruf und mit Handerheben durchgeführt, müssen jedoch bei Vorliegen von zwei und mehr Vorschlägen oder auf Antrag mit Zustimmung von mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten geheim durchgeführt
werden. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen volljährigen Mitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit - ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins erfordern eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder.
7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
8. Eine Änderung des Vereinsnamens in die alten Namen Turnverein, Turnerbund oder 1. FC Leonberg oder deren Vorgänger ist nicht möglich.
9. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
a) wenn der 1. Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich halten.
b) wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Durchführung gelten im übrigen die gleichen Vorschriften wie über die ordentliche Mitgliederversammlung.
10. Die Protokolle der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung sind in der nächsten Mitgliederversammlung beim Vorstand einzusehen.
1.
§ 12
Gesamtausschuss
1.
2.
3.
4.
5.
Der Gesamtausschuss besteht aus:
a) der Vorstandschaft
b) den Abteilungsleitern oder deren Stellvertreter
c) den Leitern der Ausschüsse
d) dem Sachverwalter
e) dem Vereinsjugendsprecher
f) dem Pressereferenten
Der Gesamtausschuss tritt auf Anordnung des 1. Vorsitzenden oder auf Antrag der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder zusammen.
Der Gesamtausschuss erledigt die ihm nach dieser Satzung zugewiesenen und nicht von der Mitgliederversammlung und nicht der Vorstandschaft vorbehaltenen Aufgaben.
Er überwacht die Einhaltung des Haushaltsplanes.
Ferner obliegt dem Gesamtausschuss die Vorbereitung von größeren Veranstaltungen, die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Beratung über größere Vorhaben des Vereins.
§ 13
Vorstandschaft
1.
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Vereinsjugendleiter,
f) dem technischen Leiter,
g) dem Referenten für Vereinsveranstaltungen
h) Beisitzern.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und als dessen Stellvertreter der 2. Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsbefugt. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre, vom Tage der Wahl an
gerechnet, gewählt.
Der 1. Vorsitzende, der Schriftführer, der technische Leiter, der Referent für Vereinsveranstaltungen sowie die Beisitzer werden in der Mitgliederversammlung in Jahren mit gerader Zahl gewählt. Der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister werden in der Mitgliederversammlung in Jahren mit ungerader Zahl gewählt. Die Mitglieder der Vorstandschaft bleiben auch nach ihrer Amtszeit solange weiter im Amt, bis eine neue Vorstandschaft gewählt worden ist. Führt eine Wahl zu keinem Ergebnis oder scheidet ein
Mitglied durch Tod, Amtsenthebung, Rücktritt oder sonst einem Grunde vorzeitig aus seinem Amt aus, ist die Vorstandschaft berechtigt, das verwaiste Amt kommissarisch zu berufen. Diese Berufung ist auf die Amtszeit der laufenden Amtsperiode des jeweiligen Mitglieds der Vorstandschaft beschränkt.
Wählbar ist jedes volljährige stimmberechtigte Mitglied.
3. Der Vereinsjugendleiter wird gemäß der Jugendordnung von der Jugendvollversammlung gewählt.
4. Befugnisse der Vorstandschaft:
a) Der 1. Vorsitzende leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung und des Vereinszwecks. Er führt den Vorsitz bei Sitzungen und Mitgliederversammlungen und überwacht die Tätigkeit der Vereins-Funktionäre. Zu seiner Geschäftsführung kann er sich
der notwendigen Hilfskräfte bedienen.
Er genehmigt die Anweisungen zur Erfüllung der Verpflichtungen des Vereins bis zur Höhe von € 1.000,00. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bedarf zu Rechtsgeschäften, die den Betrag von € 1.000,00 übersteigen, der Genehmigung der Gesamtvorstandschaft.
Diese Bestimmung ist nur für das Innenverhältnis getroffen.
b) Die Vorstandschaft erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf.
Über alle wesentlichen Vorgänge des Vereinsgeschehens hat der 1. Vorsitzende die Mitglieder zu unterrichten. Die gleichen Rechte und Pflichten hat der 2. Vorsitzende als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden.
c) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Vorstands und fertigt Niederschriften der Mitgliedsversammlungen sowie der Sitzungen der Vorstandschaft und des Gesamtausschusses.
d) Der Schatzmeister ist verantwortlich für die gesamte Kassenführung. Ihm obliegt die ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher, die Einnahme der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Zuwendungen sowie die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen, zu
der er der vorherigen Zustimmung des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter bedarf.
Der Schatzmeister hat den jährlichen Kassenabschluss der Mitgliederversammlung vorzulegen und diese Rechnungslegung auf Verlangen zu erläutern.
e) Der Vereinsjugendleiter vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen im Sinne der Jugendordnung.
f) Der technische Leiter ist verantwortlich für die sportlichen Belange des Vereins. Insbesondere ist er für den Übungsbetrieb und die Koordination aller Veranstaltungen zuständig.
g) Der Referent für Vereinsveranstaltungen ist verantwortlich für alle Veranstaltungen und Feste des Hauptvereins. Er regelt insbesondere die Bewirtschaftung.
h) Die Beisitzer erhalten ihre Aufgaben durch den Geschäftsverteilungsplan.
i) Die Vorstandschaft kann im schriftlichen Verfahren oder per E-Mail beschließen, wenn alle Mitglieder der Vorstandschaft ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
§ 14
Bildung von Ausschüssen
1.
2.
3.
4.
Zur Erfüllung besonderer Verwaltungs- oder fachlicher Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Diese unterstehen dem Gesamtausschuss.
Die Ausschüsse können sowohl von einer Mitgliederversammlung, vom Gesamtausschuss oder Vorstandschaft ernannt werden.
Die einzelnen Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden. Dieser hat Sitz und Stimme im Gesamtausschuss. Die Ausschüsse arbeiten auf ihrem Gebiet nach einer vom Gesamtausschuss zu genehmigenden Geschäfts- und Verfahrensordnung.
Beschlüsse der Ausschüsse, die den Verein verpflichten, sind ohne Genehmigung der Vorstandschaft ungültig. Die Protokolle der Ausschüsse sind der Vorstandschaft zur Kenntnis zu bringen.
§ 15
Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die weder der Vorstandschaft noch dem Gesamtausschuss angehören dürfen. Sie sind für die Prüfung der Kassen des Vereins und der Abteilungen verantwortlich und haben zur Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht über die Kassenprüfungen vorzulegen.
§ 16
Abteilungen
1.
Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Sie gehören dem für sie zuständigen Fachverband an. Neue Abteilungen werden im Bedarfsfall auf Vorschlag der Organe des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung
gegründet.
2. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Er muss mindestens aus dem Abteilungsleiter, dem Abteilungskassier, einem weiteren Angehörigen und einem Jugendsprecher
der Abteilung bestehen. Versammlungen des Abteilungsausschusses werden nach Bedarf vom Abteilungsleiter bzw. dessen Stellvertreter einberufen.
3. Die Beschlussfassungen des Abteilungsausschusses erfolgen mit einfacher Mehrheit.
4. Die Mitglieder des Abteilungsausschusses werden jeweils bis zwei Jahren durch die Abteilungsversammlung vor der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt. Für die Durchführung der Abteilungsversammlung ist § 10 der Satzung entsprechend anzuwenden.
5. Die Abteilungsausschüsse sind fachlich selbständig und arbeiten unter eigener Verantwortung. Sie sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet. Die Abteilungen sind berechtigt, sich eine
Geschäftsordnung zu geben, der der Vorstand vorher zustimmen muss. Diese darf den Bestimmungen der Satzung nicht widersprechen. Die Abteilungen sind verpflichtet, den Vorstand zu ihren Abteilungsversammlungen einzuladen und diesem die Tagesordnung bekanntzugeben.
6. Veranstaltungen von größerer und überörtlicher Bedeutung sind dem Vorstand zur Zustimmung vorzulegen.
7. Sofern die Abteilungen eigene Kassen führen, haben sie Kassenprüfer zu bestellen.
Die Abteilungen unterliegen außerdem der Prüfung durch den Schatzmeister und die Kassenprüfer des Vereins.
8. Bei Auflösung, Selbständigmachung oder geschlossenem Übertritt einer dem Verein angehörenden Abteilung zu einem anderen Verein verbleibt das gesamte Vermögen der Abteilung beim Hauptverein.
9. Die Höhe der Abteilungsbeiträge und Gebühren muss vom Vorstand genehmigt werden.
10. Abteilungen dürfen Verbindlichkeiten nur eingehen, soweit ihnen eigene Mittel zur Verfügung stehen.
§ 17
Ordnungsmaßnahmen
Unbeschadet der in § 6 der Satzung vorgesehenen Ausschlussregelungen kann der Vorstand weitere Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder verhängen, die sich satzungswidrig verhalten oder das Ansehen des Vereins oder einer seiner Abteilungen schuldhaft
verletzen oder sonst gegen die Interessen des Vereins oder seiner Abteilungen verstoßen.
Im einzelnen kann er dabei folgende Maßnahmen treffen:
1. Förmlicher Verweis
2. Aberkennung des passiven Wahlrechts auf höchstens drei Jahre
3. Verlust aller oder bestimmter Vereinsrechte auf Zeit
4. Ausschluss gemäß § 6 Ziff. 3 der Satzung
Die Maßnahmen nach Ziff. 1 - 3 können auch nebeneinander verhängt werden.
§ 18
Vereinsordnungen
1.
2.
3.
4.
5.
Der Verein kann sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen geben.
Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich die Vorstandschaft zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
Vereinsordnungen können bei Bedarf erlassen werden.
Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern des Vereins bekanntgegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
§ 19
Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jeder Betroffene hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben,
Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Für die Vergabe von Zuschüssen durch die Stadt Leonberg und als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden u.a. Name, Anschrift und Alter der Mitglieder.
§ 20
Auflösung des Vereins
1.
2.
3.
4.
5.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) die Vorstandschaft mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder. aller stimmberechtigten Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leonberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 21
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 30.11.1968 mit Änderungen am 10.3.1978, 10.4.1992, 23.4.1993, 21.3.1997, 14.3.2008 und 26.04.2013 beschlossen.
Die letzte Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Leonberg erfolgte am xx.xx.2013.
JUGENDORDNUNG
der Turn- und
Sportgemeinschaft
Leonberg 1849 e. V.
§1
Name und Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder im Alter vom 7. bis 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend in der Turn- und Sportgemeinschaft Leonberg 1849 e. V.
§2
Aufgaben und Ziele
Die Jugendarbeit in der Turn- und Sportgemeinschaft Leonberg 1849 e. V. findet in den Abteilungen und auf Gesamtvereinsebene statt. Die Vereinsjugend ist jugend und gesellschaftspolitisch aktiv.
Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Gesamtverein und in den Abteilungen unterstützt und koordiniert und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.
§3
Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuss. Dieser besteht aus:
 der oder den Vereinsjugendleiter (-in);
 der oder dem Vereinsjugendsprecher (-in);
 einem/er Jugendsprecher/-in aus jeder Abteilung;
 weiteren Mitarbeiter/-innen
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Vereinsjugendsprecherin bzw. Vereinsjugendsprecher dürfen bei ihrer Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, der/die Vereins-Jugendleiter /-in muss volljährig sein.
§4
Jugendausschuss
Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.
Der oder die Vereinsjugendsprecher/in ist Mitglied im Gesamtausschuss und vertritt dort die Interessen der Vereinsjugend.
§5
Jugendkasse
Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt. Die Jugendkasse ist ein Teil des Vereinsvermögens. Sie ist zum Jahresende mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen. Die Höhe der der Jugendkasse zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel richtet sich nach der Höhe des Anteils der jugendlichen Mitglieder im Gesamtverein. Über die Höhe dieser Mittel entscheidet der Vorstand des Gesamtvereins in
Abstimmung mit dem Vereinsjugendausschuss. Jährlich mindestens einmal ist die Jugendkasse von den vom Gesamtverein gewählten Kassenprüfern / Kassenprüferinnen zu prüfen.
§6
Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die
Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt / treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.
§7
Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
Die Jugendordnung wurde am 6.11.1992, mit Änderung vom 08.03.2002 von der Jugendvollversammlung beschlossen und vom Vereinsvorstand am 01.12.1992 bestätigt.
Sie tritt ab 1.1.1993 in Kraft.

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