Sondernutzungssatzung der Stadt Lübbecke mit

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Sondernutzungssatzung der Stadt Lübbecke mit
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Stadt Lübbecke vom 19.02.2010
- Sondernutzungssatzung - 1
Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW.
S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 182 des
Gesetzes vom 05.04.2005 (GV.NRW. S. 306) und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S.
1206), § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 394), und des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.
S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 380) hat der Rat der
Stadt Lübbecke in seiner Sitzung am 18.02.2010 folgende Satzung beschlossen:
§1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich Wege und Plätze sowie für
Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt
Lübbecke.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NRW sowie in § 1
Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
§2
Gemeingebrauch, Anliegergebrauch
(1) Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn und soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen der
Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen bestimmt ist (Gemeingebrauch).
(2) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb geschlossener Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und
den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den
Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). Hierzu zählen insbesondere
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bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer,
Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen,
die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und
inhaltlichen Zusammenhang mit Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, die der Pflege des Brauchtums und religiösen Zwecken dienen,
die Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut am Tag der Lieferung bzw. Abholung auf Gehwegen und Parkstreifen,
das Abstellen von Abfallbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der Abfuhr
sowie einen Tag davor,
Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z. B. Blumenkübel, Fassadenbegrünungen), die nicht mehr als 0, 30 m in den Straßenraum hineinragen,
Bekanntgemacht im Amtlichen Kreisblatt Nr. 4/2010 vom 04.03.2010
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sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt
werden.
(3) Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss eine Verkehrsfläche in einer
Breite von mindestens 1,30 m freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50
m eingehalten werden. Im Lichtraumprofil der Fahrbahn ist eine Nutzung in einer Breite von
2 Metern ab Straßenmitte und bis zu einer Höhe von 4 Metern unzulässig.
§3
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen
a) je eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragt, sowie Sonnenschutzdächer und Markisen über baulich durch ein Hochbord abgegrenzten Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens
0,70 m vom Hochbord,
b) je eine Werbeanlage, die tage- oder stundenweise an der Stätte der Leistung ohne feste
Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt
werden und nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen,
c) das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester
Einrichtungen (Tische etc.) und das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen,
politischen und gemeinnützigen Zwecken.
(2) Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzepts dies erfordern. § 2 Absatz 3
gilt entsprechend.
§4
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser
Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt Lübbecke.
(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie
andere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch
die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.
(3) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb des
räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht.
§5
Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Lübbecke. Werbeanlagen im Sinne
dieser Satzung sind
a) ortsfeste Werbeflächen (Plakattafeln),
b) zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger,
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c) zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder
–aufbauten,
d) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, Bildprojektionen, großflächig wirkende Werbeflächen über 4 qm (Großflächenwerbung),
e) Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper,
f) sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften.
(2) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der Erlaubniserteilung von Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b) und c) sind insbesondere die Beeinträchtigung des Parkraums in einem Gemeindeteil sowie der Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen.
§6
Wahlsichtwerbung
(1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Stadt Lübbecke. Wahlsichtwerbung ist in
einem Zeitraum von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag unter folgenden
Voraussetzungen zulässig:
a) Jede Partei kann in jedem Wahlbezirk mindestens eine Werbefläche (Werbeträger u. ä.)
beanspruchen. Die Wahlwerbung darf auf parteieigenen Werbeträgern erfolgen. Die Gesamtzahl der Werbeflächen kann beschränkt werden.
b) Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden
Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen,
sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Den Parteien können
bestimmte Aufstellplätze zugewiesen werden. Zur Wahrung städtebaulicher Belange
können Werbeflächen einheitlicher Größe verlangt werden.
(2) Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend.
§7
Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens 2
Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art,
Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Lübbecke zu stellen. In vom
Antragsteller zu begründenden Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden.
(2) Einer Erlaubnis nach dieser Satzung bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller für die beabsichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für
eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
(3) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine
Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss
der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit
und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße
Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise die Beseitigung der Verunreinigung durch den Erlaubnisnehmer gewährleistet wird.
(4) Der Antragsteller hat der Stadt Lübbecke auf deren Verlangen angemessene
Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten.
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§8
Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder
unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung
des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. Im
Bereich der Fußgängerzone, die sich mit ihrer großen baulichen und nutzungsstrukturellen
Dichte als unverwechselbare, historisch geprägte Hauptgeschäftsachse auszeichnet, sind
Sondernutzungen in der Regel nur erlaubnisfähig, soweit sie der Richtlinie der Stadt
Lübbecke zur Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum im Bereich der
Fußgängerzone (Anlage 2) nicht entgegenstehen. Die Richtlinie gilt auf allen Straßen,
Wegen und Plätzen im Bereich der Fußgängerzone der Stadt Lübbecke im Sinne der
Straßenverkehrsordnung, sofern sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen
nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu
errichten und zu unterhalten.
(3) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum
Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen der Straße zu
beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle
der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu
diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt. Der Erlaubnisnehmer hat gegen die Gemeinde keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder
Einziehung der Straße.
§9
Gebühren
(1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage
1).
(2) Das Recht der Stadt Lübbecke, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG
Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem
Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
(3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
§ 10
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
a) der Antragssteller,
b) der Erlaubnisnehmer,
c) wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem Interesse ausüben
lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 11
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Kann die Nutzungsdauer
nicht ermittelt werden, fällt die Mindestgebühr an.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren
zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.
(3) Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf den Zeitraum bis zur schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Stadt Lübbecke
von der Beendigung der Sondernutzung.
§ 12
Gebührenverzicht, Gebührenerstattung
(1) Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, bei
überwiegendem öffentlichen Interesse, zur Sicherstellung der Brauchtumspflege sowie zur
Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität kann auf die Erhebung von Gebühren auf
schriftlichen Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden.
(2) Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt Lübbecke eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen
widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§ 13
Schlussbestimmungen
(1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die
Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.
(2) Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
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Anlage 1
zur Sondernutzungsatzung der Stadt Lübbecke vom 19.02.2010
Gebührentarif
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Die im Gebührentarif enthaltenen Gebührensätze gelten für das gesamte Gebiet der
Stadt Lübbecke einheitlich.
2. Die Gebühren werden je angefangene Quadratmeter berechnet.
3. Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in
diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr.
4. Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle Euro
abgerundet.
5. Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 15,- Euro.
B. Gebühren
Tarifstelle
Art der Sondernutzung
Sondernutzungsgebühr
- Euro/Monat -
1
Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baustofflagerungen
m²
1,50
2
Lagerung von Gegenständen aller Art für die
Dauer von mehr als 24 Stunden
(soweit nicht unter 1)
m²
7,50
3
Auf-/Abstellen von Containern
m²
4,50
4
Abstellen von nicht zum Straßenverkehr
zugelassenen Fahrzeugen (PKW = 7 m²,
sonstige mehrspurige Kfz = 15 m²)
m²
9,00
5
Fahrradständer
m²
3,00
6
Verkaufsstände und –einrichtungen
m²
9,00
7
Warenauslagen
m²
6,00
8
Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten
m²
3,00
9
Werbestände, Info- und Ausstellungseinrichtungen
m²
9,00
10
Aufstellung von Automaten
m²
3,00
11
Werbeträger
m²
6,00
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Plakatwände (Wechselwerbeanlagen
außerhalb vertraglicher Regelungen)
Stück 50,00
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Große Veranstaltungen in der Fußgängerzone
13.1 für kommerzielle Zwecke
13.2 für sonstige Zwecke
Rahmengebühr
(flächenabhängig)
50,00 - 250,00 € je Tag
25,00 - 50,00 € je Tag
Sondernutzungen, die nicht
durch die v.g. Tarifstellen
erfasst sind
Rahmengebühr
(flächenabhängig)
5,00 - 25,00 € je Tag
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Anlage 2
zur Sondernutzungssatzung der Stadt Lübbecke vom 19.02.2010
Richtlinie der Stadt Lübbecke zur Gestaltung von Sondernutzungen
im öffentlichen Raum im Bereich der Fußgängerzone
Gestaltungsrichtlinie
1 Präambel
Der öffentliche Raum dient dem Gemeingebrauch aller.
Er wird insbesondere in den Innenstädten durch die privaten Sondernutzungen in seiner
Gestaltung und in seiner Benutzbarkeit mitgeprägt. Dazu gehören Warenauslagen, Tische,
Stühle, Werbeanlagen, Sonnenschirme, etc. Die Sondernutzungen, die von Privaten aus
wirtschaftlichen Erwägungen im öffentlichen Raum platziert werden, können den öffentlichen
Raum bereichern und zu einer Atmosphäre urbaner Lebendigkeit beitragen.
Es ist jedoch zunehmend zu beobachten, dass der öffentliche Raum durch eine
Überfrachtung mit privaten Warenauslagen, Werbeständern, Gastronomiemöblierung,
Fahrradständern etc. in seiner städtebaulichen Gestalt verunklart und vielfach qualitativ
abgewertet werden kann. Die Verschiedenartigkeit der Auslagen, Werbung und Möbel, deren
Gestaltung auf die Erregung von Aufmerksamkeit ausgelegt ist, kann zu einer
Reizüberflutung im Straßenraum führen und von der Qualität der gebauten Umgebung
ablenken.
Lübbecke verfügt als Mittelzentrum über eine kompakte Innenstadt mit gewachsenem
Stadtgrundriss und einer unverwechselbaren, historisch geprägten Hauptgeschäftszone. An
dieser
einachsigen
Hauptgeschäftsstraße
mit
ihrer
großen
baulichen
und
nutzungsstrukturellen Dichte konzentrieren sich die Versorgungseinrichtungen des
Einzelhandels.
Mit der Neugestaltung der Fußgängerzone wurde ein Impuls dahin gehend gesetzt, die im
Rahmenplan 2007 beschriebenen Gestaltungsmängel auch an den Gebäuden im
Kernbereich der Innenstadt zu verbessern. Dieser Anstoß der Gestaltungsverbesserung mit
Wirkung im öffentlichen Raum wird über die begleitenden Institutionen in den privaten Raum
verlängert. Die Verbesserung der Stadtbildqualität endet jedoch nicht bei der Erneuerung
des Straßenbelages und der Möblierung, sondern setzt sich z.B. bei der Gestaltung der
Werbeanlagen und Bestuhlung der Gastronomie fort.
Ziel dieser Richtlinie ist, die Gestaltqualität dieser öffentlichen Räume mit der Bedeutung des
Ortes in Übereinstimmung zu bringen. Die Gestaltqualität soll dem Charakter des Ortes als
Zentrum der Stadtgesellschaft sowie als funktionale Mitte der Stadt Rechnung tragen.
Mit der Anwendung der Richtlinie bei der Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen soll eine
gestalterisch anspruchsvolle und insgesamt reduzierte Belegung des öffentlichen Raums mit
privaten Nutzungen erreicht werden.
Dadurch soll das einzigartige Stadtbild Lübbeckes geschützt, die Aufenthaltsqualität
gesteigert und die Atmosphäre positiv beeinflusst werden.
Diese Richtlinie soll einen Beitrag zur Verbesserung der Stadtidentität und des Stadtimages
leisten.
2 Geltungsbereich und Bedeutung
Die vorliegende Richtlinie regelt die Gestaltung von Objekten, die für die dauerhafte oder
saisonal wiederkehrende Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen und Wege durch private
und gewerbliche Nutzer vorgesehen sind und den Gemeingebrauch überschreiten
(Sondernutzung).
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Temporäre Aktionen oder Veranstaltungen, Stadtfeste etc. sind von der Gestaltungsrichtlinie
nicht berührt.
Diese Richtlinie gilt auf allen Straßen, Wegen und Plätzen im Bereich der Fußgängerzone im
Sinne der Straßenverkehrsordnung, sofern sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in
der Stadt Lübbecke ist zu beachten.
3 Hinweise zur Anwendung und Übergangsregelung
Die Richtlinie bindet die städtische Verwaltung in ihren Einzelfallentscheidungen und
gewährleistet so die Gleichbehandlung aller Antragsteller. Sie zeigt Grundsätze in Form
eines Gestaltungskonzeptes auf, die im Rahmen des der Verwaltung zustehenden
Ermessens zu beachten sind. Diese Grundsätze sind in der Regel einzuhalten, unbeschadet
der verkehrlichen uns sonstigen bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zu
beachtenden Belange.
Bisher genehmigte, dieser Richtlinie aber nicht entsprechende Gegenstände dürfen für einen
Zeitraum von 2 Jahren ab in Kraft treten dieser Richtlinie weiterbenutzt werden
(Übergangsregelung), wobei jede Ersatzbeschaffung den Regelungen dieser Richtlinie
unterliegt. Das Ausmaß der bisher genehmigten Sondernutzungsflächen ist von dieser
Übergangsregelung nicht betroffen.
Diese Richtlinie enthält eine Aufzählung geeigneter Maßnahmen, um der Verwaltung und
den Bürgern eine Orientierung zu geben, wie im Einzelfall die zu beachtenden Grundsätze
umgesetzt werden können.
Denkmalschutzrechtliche Vorbehalte bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
4 Sondernutzungen
Zur Gewährleistung der Barrierefreiheit gilt für sämtliche Sondernutzungen auf der Südseite
der „Lange Straße“ und der Ostseite der „Bäckerstraße“, dass die Blindenführung nicht
überbaut werden darf.
4.1 Gastronomiemöblierung
Grundsätzlich ist eine Bewirtung im Außenraum erwünscht. Sie bestimmt maßgeblich die
Atmosphäre im Straßenraum und trägt zu einem positiven Stadtimage bei.
Die oft übliche Vielgestaltigkeit und zum Teil mangelnde Gestaltungsqualität der Möblierung
kann jedoch einen zusammen gewürfelten, z.T. minderwertigen Eindruck hinterlassen. Ziel
ist daher, durch einen Katalog von harmonisch aufeinander abgestimmten, qualitätvollen
Objekten im Straßenraum ein ruhiges, gestaltetes Ambiente zu vermitteln. Die Festlegungen
geben einen gemeinsamen Rahmen vor, lassen aber gleichzeitig der individuellen
Gestaltung und somit der Wiedererkennbarkeit und Kennzeichnung des einzelnen Betriebes
den notwendigen Raum. Die Beschränkung der Fläche für Außenbestuhlung auf die
Gebäudebreite soll einen Beitrag zur Wahrnehmbarkeit der Haus-, bzw. Stadtstruktur leisten,
wobei in besonderen räumlichen Situationen Ausnahmen möglich sind.
Als Gastronomiemöblierung gelten alle für den gastronomischen Betrieb notwendigen
Elemente (Stühle, Bänke, Tische, Stehtische, Servicetheken, etc.).
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Festlegungen/Anforderungen

Pro Gastronomiebetrieb sollen die Möblierungselemente in Form, Material und Farbe
in höchstens zwei Varianten gestaltet sein.

Bei der Materialwahl sind vorrangig die Materialien Stahl, Aluminium, Holz, Rattan
oder eine Kombination derselben zu verwenden. Teilelemente aus Kunststoff in
Kombination mit den zuvor genannten Materialien sind zulässig.
4.2 Warenauslagen
Warenauslagen des Einzelhandels können in ihrer Häufung und der zum Teil
„marktschreierischen“ Präsentation eine Behinderung des Fußgängerverkehrs und eine
Reizüberflutung im Straßenraum sowie in ihrer Vielgestaltigkeit und Ungeordnetheit eine
gestalterische Beeinträchtigung darstellen.
Gerade in städtebaulich sensiblen Bereichen beeinflussen sie die Atmosphäre entscheidend
in Richtung „hochwertig“ oder „billig“.
Durch die Regelung der Flächeninanspruchnahme soll gewährleistet werden, dass alle
Geschäfte dieses Recht in Anspruch nehmen können, ohne dass die Warenauslagen
ausufern, bzw. nahtlos ineinander übergehen. Sie sollten nicht durch ihre bloße Menge die
stadtgestalterische Qualität überdecken und zum stadtraumprägenden Element werden.
Mit einer zusätzlichen Anstrahlung bzw. Ausleuchtung von Warenauslagen entwickelt sich
eine Konkurrenz zur Bausubstanz, die in Teilbereichen dezent angestrahlt und somit in
Szene gesetzt wird; sie darf nicht in den Hintergrund treten.
Als Warenauslagen gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden, mobilen
Elemente, die dem Verkauf oder der Ausstellung von Waren dienen, wie Warentische,
Stellagen, Schütten, Obst- und Gemüseauslagen, Markttische, Warenkörbe, Wühltische,
Kleiderständer, Möbelausstellungen und Paletten.
Festlegungen/Anforderungen

Warenauslagen sind nur vor dem eigenen Ladenlokal zulässig.

Eine Sondernutzung für Warenauslagen ist vor den Geschäftsräumen bis max. ½ der
Straßenfront zulässig. Die Höhe darf 1,65 Meter und die Tiefe der Warenauslage darf
2 Meter von der Gebäudefront nicht überschreiten.

Einfahrten und Haus-/Geschäftseingänge sind frei zu halten.

Die Waren sind in ansprechender Art zu präsentieren. Deshalb sind Warenauslagen
in Form von Paletten, Kartons oder Transportwagen unzulässig. Außerdem sind
Waren auf dem Boden, an Vordächern und Markisen, an Fassaden, Fenstern und
Türen unzulässig. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden.

Warenauslagen dürfen nicht angestrahlt oder ausgeleuchtet werden.

Nach Geschäftsschluss und bei Nichtbenutzung sind sämtliche Gegenstände zur
Warenpräsentation aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.
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4.3 Mobile Werbeträger
Werbeständer, auch Stopper genannt, stellen ein zunehmendes Problem im Straßenraum
dar. Sie behindern die Fußgängerströme und nötigen die Passanten in vielen Fällen zum
Slalom laufen. Ihre Hinweisfunktion geht aufgrund der Häufung verloren. Ihre
Vielgestaltigkeit und die ungeordnete Aufstellung wirken störend auf die Wahrnehmung des
öffentlichen Raums.
Die Festlegungen beziehen sich daher auf Anzahl, Ort und Art der Werbeständer. Ziel ist es,
die Menge zu reduzieren und durch klare Begrenzungen der Größe der Vielgestaltigkeit
Grenzen zu setzen. Die direkte räumliche Zuordnung der Werbeständer zu einem Betrieb
dient der Ordnung im Straßenraum und erleichtert dem Passanten die Zuordnung der
Werbebotschaft zum Betrieb und dient somit dazu, die Betriebsidentität zu stärken.
Als Werbeständer gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden und mobilen
Konstruktionen (Stellschilder, Klappständer, Kundenstopper, Hinweisschilder, Menütafeln,
Werbefahnen, sonstige Werbefiguren, Transparente, usw.), die der Geschäfts- und
Produktwerbung dienen.
Festlegungen/Anforderungen

Je Einzelhandels-, bzw. Gastronomiebetrieb ist maximal ein mobiler Werbeträger
zulässig. Dazu zählt auch die gemäß § 3 Absatz 1 b) der Satzung über Erlaubnisse
und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Lübbecke
erlaubnisfreie Werbeanlage, die nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum
hineinragt. Vor Ladenpassagen und Grundstücken mit mehreren Einliegergeschäften
darf max. ein zusätzlicher mobiler Werbeträger aufgestellt werden. Dabei ist eine
gemeinschaftliche Nutzung möglich.

Bei besonderen Anlässen (z.B. Geschäftseröffnung, Geschäftsjubiläen) kann eine
zeitlich befristete erweiterte Erlaubnis erteilt werden.

Mobile Werbeträger dürfen die max. Größe von 1 qm und max. Höhe von 1,20 Meter
nicht überschreiten. Aufsätze wie Segel und Fahnen etc. sind nicht zulässig.

Der mobile Werbeträger darf nur an der Stätte der Leistung bis max. 2 Meter von der
Gebäudefront aufgestellt werden.

Bewegliche oder sich drehende Werbeständer sind unzulässig.

Nach Geschäftsschluss sind die mobilen Werbeträger aus dem öffentlichen Raum zu
entfernen.

Ausnahmen sind vor Ladenpassagen
Einliegergeschäften möglich.
oder
Grundstücken
mit
mehreren
4.4 Freistehende Überdachungen
Freistehende Überdachungen erfüllen unter anderem zum Schutz der Waren vor
Sonneneinstrahlung oder Regen eine wichtige Funktion.
Bei gehäuftem und in Form und Farbe vielgestaltigem Erscheinungsbild können sie jedoch
das Straßenbild erheblich beeinflussen.
Die Benutzung dieser Elemente für zusätzliche, z.T. grelle Werbung trägt außerdem zu einer
Überfrachtung des Straßen- und Platzraumes bei.
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Als Überdachungen gelten sämtliche freistehende, mobile Konstruktionen (Schirme, Segel,
Zelte, Pavillons, etc.), die dem Sonnen- bzw. Witterungsschutz dienen.
Festlegungen/Anforderungen

Überdachungen dürfen nur direkt über der Nutzungsfläche aufgestellt werden.

Für Überdachungen sind nur einfarbige Stoffe zulässig. Werbeaufdrucke sind nicht
gestattet.

Überdachungen in Form von Zelten oder Pavillons sind grundsätzlich nicht zulässig.
4.5 Abgrenzungen und Begrünungselemente
Abgrenzungen, zum Teil auch in Form von Begrünungselementen, stellen eine Zerteilung,
Auflösung bzw. Einengung des öffentlichen Raums dar, was unerwünscht ist.
Der öffentliche Raum wird damit verstellt, optisch eingeengt und verliert somit an Offenheit
und Übersichtlichkeit. Ausnahmen aufgrund der Verkehrssicherheit können zugelassen
werden.
Begrünungselemente dienen der Auflockerung des Straßenbildes und sind in Maßen
grundsätzlich erwünscht. Problematisch werden sie dann, wenn sie als Abgrenzung eines
„Vorgartens“ verwendet werden oder bei gehäuftem oder überdimensionalem Auftreten.
Abgrenzungen werden durch mobile Objekte (Zäune, Geländer, durchgehende Bepflanzung,
hängende Tücher, Palisaden, Sichtschutz, Windschutz, etc.) erreicht, die den öffentlichen
Raum unterteilen. Begrünungselemente sind mobile Objekte (Pflanzkübel, etc.), die der
Aufnahme von Pflanzen dienen.
Festlegungen/Anforderungen

Abgrenzungen von Sondernutzungsflächen sind unzulässig.

Begrünungselemente sind nur vor dem eigenen Geschäft zulässig. Sie dürfen die
Höhe von 1,65 Metern und die Tiefe von 0,80 Metern von der Gebäudefront nicht
überschreiten.
4.6 Bodenbeläge
Bodenbeläge demonstrieren ähnlich wie Abgrenzungen einen privaten Anspruch auf die
öffentliche Fläche. Sie widersprechen grundsätzlich dem Charakter der Straße als
öffentlicher Raum.
Festlegungen/Anforderungen

Bodenbeläge wie Teppiche, Matten, Podeste, liegende Werbeanlagen, etc. sind
grundsätzlich unzulässig.

Ausnahmsweise können Bodenbeläge befristet zu besonderen Anlässen zugelassen
werden.