Dokument in Neues Schriftstück - nur lesen

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Dokument in Neues Schriftstück - nur lesen
Zahl: UVS-0019
Bregenz, am 10.12.2012
(Bei Antwortschreiben bitte anführen)
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Abt. Gesetzgebung (PrsG)
via VOKIS versendet
Betreff:
Bezug:
Auskunft:
Mag. Nikolaus Brandtner
Tel: +43(0)5574/48442-60100
Gesetz über das Landesverwaltungsgericht;
Entwurf, Stellungnahme
Schreiben vom 08.11.2012, Zl PrsG-020.01
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zum übermittelten Entwurf eines Gesetzes über das Gesetz über das Landesverwaltungsgericht
(LVwG-G) wird Stellung genommen wie folgt:
Es wird begrüßt, dass sich das Landesverwaltungsgerichtsgesetz weitgehend am Gesetz über den
Unabhängigen Verwaltungssenat orientiert, weil nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle
2012, BGBl Nr 51/2012, die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Landesverwaltungsgerichten aufgehen (vgl Art 151 B-VG idF BGBl I Nr 51/2012) sollen. Ebenfalls zu begrüßen ist, dass
zur Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes die Zuständigkeiten des Präsidenten anstelle der Landesregierung als Dienstbehörde ausgeweitet werden sollen.
Negativ zu beurteilen sind die Einschränkungen, die die Unabhängigkeit der Richterinnen und
Richter des Landesverwaltungsgerichtes gegenüber der Unabhängigkeit der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates erfährt.
Zu den einzelnen Bestimmungen ist Folgendes auszuführen:
Zu § 1 Abs 2: Es wird ausdrücklich begrüßt, dass als Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Bregenz vorgesehen ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bestehenden Strukturen
des Unabhängigen Verwaltungssenates weiter genutzt werden können, was aus organisatorischen
und ökonomischen Gründen vorteilhaft ist.
Zu § 3 Abs 3 lit a: Zwar verkennt der Unabhängige Verwaltungssenat nicht, dass es auch im
Lichte des Europarechtes zulässig ist, die österreichische Staatsbürgerschaft als Zugangsvoraussetzung zu normieren. Sie wird aber, gerade vor dem Hintergrund der starken Verflechtung Vorarlbergs mit den Nachbarstaaten und der geographischen Lage Vorarlbergs, kritisch gesehen.
Dies insbesondere im Hinblick auf die korrespondierende Bestimmung in § 5 Abs 3 lit a
LVwG-G. Nach dieser Bestimmung müsste ein Richter, der im grenznahen Ausland lebt, auf die
Vorteile, die ihm die Staatsbürgerschaft in diesem Land vermitteln könnte, verzichten, um weiterhin Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes bleiben zu können. Dies erscheint unbillig.
DVR: 0642151
-2Zu § 3 Abs 4: Der zweite Satz dieser Bestimmung stellt einen Rückschritt betreffend die Unabhängigkeit im Vergleich zum Unabhängigen Verwaltungssenat dar. Nach dem UVS-Gesetz war
auch die Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten nur auf Grund eines drei Personen
umfassenden Vorschlages der Vollversammlung möglich. Zwar ist einzuräumen, dass Art 134
Abs 2 B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 nicht verlangt, dass auch hinsichtlich der Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten Dreiervorschläge einzuholen sind, allerdings wäre eine solche
Regelung verfassungsrechtlich zulässig und äußerst begrüßenswert. Korrespondierend sollte
auch die Bestimmung des § 7 Abs 2 lit e wieder dem Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat angeglichen werden.
Zu § 5 Abs 2: Es wird begrüßt, dass nun in den Fällen der Zuweisung des Mitgliedes durch die
Landesregierung zu einer anderen Dienststelle des Landes über Ansuchen des Mitgliedes und bei
einem Amtsverlust gemäß § 27 Abs 1 des Strafgesetzbuches eine Amtsenthebung nicht mehr
gesondert erforderlich ist.
Zu § 14 Abs 4: Es wird grundsätzlich nicht verkannt, dass sich der mögliche Inhalt der Geschäftsordnung nach den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (1618
BlgNR, 24. GP, zu Art 136) auf die Führung der Geschäfte beschränkt und andere Inhalte (insbesondere dienstrechtliche) nicht Gegenstand der Geschäftsordnung sein können. Diese Regelung stellt im Hinblick auf die Unabhängigkeit einen Rückschritt gegenüber der bisher für den
Unabhängigen Verwaltungssenat geltenden Regelung dar. Die bisherige Regelung des § 13
UVS-G betreffend die Geschäftsordnung hat die Erlassung dienstrechtlicher Regelungen zumindest nicht dezidiert ausgeschlossen.
§ 18 Abs 5: Dass die Besoldung der Richterinnen und Richter des Landesverwaltungsgerichtes
gesetzlich verankert werden soll, wird ausdrücklich begrüßt. Wie sich schon aus den Erläuterungen zum Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt, soll die Besoldung so gestaltet
werden, dass einerseits die Laufbahn so attraktiv ist, dass sich entsprechend qualifiziertes Personal bewirbt und andererseits die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter gewährleistet ist,
da die richterliche Unabhängigkeit auch eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit des Richters voraussetzt (vgl 26. BlgLT, 25. GP, 6 und VfGH 18.06.1997, G304/96). Zudem verschieben
sich durch die Novelle die Zuständigkeiten deutlich zugunsten der Administrativverfahren. Auch
sind mit der richterlichen Tätigkeit besondere Anforderungen verbunden. Die Entscheidungsfindung hat in den meisten Fällen – insbesondere durch das weitere Zurückdrängen der Senatszuständigkeit – eigenverantwortlich zu erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Unabhängigen Verwaltungssenat
Der Präsident
Mag. Nikolaus Brandtner