Wohn- und Pflegeheime Wohn- und Pflegeheime
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Wohn- und Pflegeheime Wohn- und Pflegeheime
Beratungszentrum Wohn- und Pflegeheime Wir sind da, um für Sie da zu sein. SozialRuf Wien 533 77 77 SozialRuf Wien 533 77 77 Täglich 8:00 – 20:00 Uhr Wenn Sie Rat in einer und unvorhergesehenen Hilfe benötigen oderSituation sich ausführlich Rat undberaHilfe benötigen ten lassen oder wollen, sich dann ausführlich sind Sie beraten beim SozialRuf lassen wollen, Wien richtig! dann sind Sie beim SozialRuf Wien richtig! Internet www.fsw.at Internet www.fsw.at Der FSW bietet im Internet eine breite Palette an Informa- Der FSW im Internet einealle breite Palette an Informationen undbietet Serviceangeboten: sozialen Leistungen und tionen und Serviceangeboten: alle sozialen Leistungen und Angebote, Adressen, Kosten, Informationen zu Förderungen. Angebote, Adressen, Kosten, Informationen zu Förderungen. Beratungszentrum Wohn- und Pflegeheime Hilfe von A –Z Sozialinfo Wien Sozialinfo Wien www.sozialinfo.wien.at www.sozialinfo.wien.at Hier finden Sie Infos zu Themen, die für Sie von Interesse Hier finden Sie Infos zu Themen, die für Sie von Interesse sein könnten. Von „A“ wie Alter bis „Z“ wie Zahnarzt. sein könnten. Von „A“ wie Alter bis „Z“ wie Zahnarzt. Broschüren-Service Mo – Fr 8:00 – 18:00 Uhr 05 05 379 - 66 100100 www.fsw.at @ [email protected] Fonds Soziales Wien Guglgasse 7-9, Erdgeschoss 1030 Wien Tel.: 05 05 379-66 379 - 66580 580 oder 01/40 00-66 00 - 66580 580 E-Mail: [email protected] Am besten erreichen Sie das Beratungszentrum mit der U3 – Station Gasometer. Gasometer! mappe_schnitt_2008.indd 1 Wohn- und Pflegeheime Fax: 05 05 379-99 379 - 996666580 580 oder 01/40 00-99 00 - 996666580 580 Web: www.fsw.at Artikel-Nr.:0002 sozialinfo.wien.at sozialinfo.wien.at Hilfe von A –Z Informations- & Antragsmappe 17.12.2008 16:17:13 Uhr Wohn-und undPflegeheime Pflegeheime Wohn- InformationenzuzuBetreuungsformen Betreuungsformen und Informationen und zum Antragauf aufFörderung Förderung für für stationäre Betreuung zum Antrag stationärePflege Pflegeund und Betreuung Folder _04_2008.indd 1 17.12.2008 16:49:47 Uhr Die Stadt Wien ermöglicht ... . Sehr geehrte Wienerinnen, sehr geehrte Wiener! In Wien finden alle Bürgerinnen und Bürger, die ihren Alltag nicht mehr oder nur schwer alleine bewältigen können, Unterstützung. Das umfangreiche Pflegeund Betreuungsangebot reicht von einfacher Unterstützung im Haushalt, über medizinische Krankenpflege in den eigenen vier Wänden, bis hin zu spezialisierten Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Die Angebote der vielen Wohn- und Pflegeheime und die Qualität dieser Leistungen werden von der Stadt Wien über den Fonds Soziales Wien gefördert und laufend kontrolliert. Wien ist stolz darauf, dass diese Leistungen allen betreuungs- oder pflegebedürftigen Wienerinnen und Wienern zur Verfügung stehen, auch jenen, deren finanzielle Mittel nicht ausreichen, um die gesamten Kosten selbst zu tragen. Natürlich ist uns bewusst, dass der Wechsel des Lebensmittelpunktes von den vertrauten eigenen vier Wänden in ein Wohn- oder Pflegeheim mit vielen Fragen und Unsicherheit verbunden ist. Die Stadt Wien möchte Sie daher über den Fonds Soziales Wien bestmöglich beraten, um die für Sie beste Lösung zu finden. Ich wünsche Ihnen alles Gute! Maga Sonja Wehsely Stadträtin für Gesundheit und Soziales Sehr geehrte Wienerinnen, sehr geehrte Wiener! Sie machen sich darüber Gedanken, sich in einem Wohn- oder Pflegeheim anzumelden. Wir wissen, dass die Auseinandersetzung mit diesem Thema für Sie und für Ihre Angehörigen nicht einfach ist. In Wien gibt es eine ganze Reihe sehr guter Häuser mit unterschiedlichen Angeboten. Um Ihnen die Entscheidungsfindung zu erleichtern, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen in dieser Mappe zusammengestellt. Es ist uns ein Anliegen, dass Sie Ihr gewünschtes Wohn- und Pflegeheim möglichst rasch beziehen können und die finanzielle Förderung erhalten, die Ihnen zusteht. Dafür ist es notwendig, dass Sie den beiliegenden „Antrag auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung“ ausfüllen und beim Fonds Soziales Wien einreichen. Wenn Sie Unterstützung bei der Wahl Ihres Wohn- und Pflegeheimes oder beim Ausfüllen des Antrages benötigen, steht Ihnen das Team des Beratungszentrums „Wohn- und Pflegeheime“ des Fonds Soziales Wien gerne persönlich und telefonisch zur Verfügung. Der Fonds Soziales Wien ist da, um für Sie da zu sein – wir freuen uns, Ihnen weiterhelfen zu können und wünschen Ihnen alles Gute! Peter Hacker Geschäftsführer des Fonds Soziales Wien 2 Folder _04_2008.indd 2 17.12.2008 16:49:50 Uhr ... individuelle Betreuung im Alter Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller! Die Entscheidung für die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen oder für ein bestimmtes Wohn- und Pflegeheim ist in der Regel in belastenden Lebensphasen zu treffen. Oft ist Betroffenen und ihren Angehörigen nicht klar, welches Angebot sie wählen sollen, wie sie vorzugehen haben oder was sie tun können, wenn beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt die Rückkehr in die eigenen vier Wände nicht mehr möglich ist. Das Team des Beratungszentrums „Wohn- und Pflegeheime“ steht Ihnen für ein persönliches Gespräch oder unter der Telefonnummer 40 00 – 66 580 gerne zur Verfügung. Aus dem vielfältigen Pflege- und Betreuungsangebot können wir gemeinsam mit Ihnen jene Leistungen und Einrichtungen auswählen, die Ihnen am besten entsprechen. Die Aufnahme in ein Wohn- und Pflegeheim ist kein unwiderruflicher Schritt und kann beispielsweise genutzt werden, um neue Kräfte zu schöpfen. Die Entscheidung für einen bestimmten Standort kann jederzeit geändert werden. Ein Umzug in eine andere Einrichtung ist ebenso üblich, wie eine Rückkehr in die eigenen vier Wände – sofern es die persönliche Situation erlaubt. Üblicherweise wird mit der Wahl eines neuen Wohnsitzes aber eine Entscheidung mit langfristigen Auswirkungen getroffen. Bitte nehmen Sie sich daher für die Auswahl die nötige Zeit und Ruhe! Für Ihre Lebensqualität ist die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte an der neuen Wohnadresse ebenso wichtig, wie die professionelle Versorgung mit den notwendigen Pflege- und Betreuungsleistungen. Sie sollten daher bei der Entscheidung für ein bestimmtes Wohn- und Pflegeheim unbedingt berücksichtigen, welcher Standort für Angehörige und Bekannte leicht erreichbar ist oder in welchen Wohn- und Pflegeheimen bereits Freundinnen/Freunde von Ihnen leben. Darüber hinaus empfehle ich Ihnen mehrere Wunschstandorte - nach Ihren Vorstellungen gereiht - anzugeben. Falls Sie bei Ihren Überlegungen oder während der Antragstellung Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die MitarbeiterInnen des Beratungszentrums „Wohn- und Pflegeheime“, wir unterstützen Sie gerne! Der Fonds Soziales Wien ist auch bei dieser wichtigen Entscheidung da, um für Sie da zu sein. Charlotte Sühs Leiterin des Beratungszentrums „Wohn- und Pflegeheime“ 3 Folder _04_2008.indd 3 17.12.2008 16:49:54 Uhr Pflegebedürftig? Inci eugiam dolestio odoluptat. Ero rauid null Ambulante oder stationäre Betreuung Pflegebedürftig – was nun? Benötigen Sie Pflege und Betreuung zu Hause oder wollen Sie ein Wohn- und Pflegeheim beziehen? Der Fonds Soziales Wien bietet Menschen, die Pflege- und Betreuungsleistungen benötigen, eine Fülle von sozialen Diensten wie z.B. Essen auf Rädern, Heimhilfe oder Mobile Ergotherapie. Wenn Sie diese sozialen Dienste in Anspruch nehmen wollen oder ein auf Ihre Bedürfnisse abgestimmtes Pflegepaket zusammenstellen möchten, sind Ihnen die MitarbeiterInnen der Beratungszentren „Pflege und Betreuung zu Hause“ des Fonds Soziales Wien gerne behilflich. Die Adresse des für Sie zuständigen Beratungszentrums „Pflege und Betreuung zu Hause“ finden Sie im Adressverzeichnis dieser Mappe. Ausführliche Informationen zu den einzelnen Pflege- und Betreuungsangeboten finden Sie auch auf der Homepage des Fonds Soziales Wien unter www.fsw.at sowie in den Broschüren des Fonds Soziales Wien. Diese können Sie unter der Nummer 05 05 379-100 Montag bis Freitag, von 8:00 bis 18:00 Uhr kostenlos bestellen. Wenn die häusliche Betreuung Ihren Pflegebedarf nicht abdecken kann, stehen Ihnen die folgenden Einrichtungen zur Verfügung: yy Wohn- und Pflegeheime der Stadt Wien yy Private Wohn- und Pflegeheime mit möglicher finanzieller Förderung durch den Fonds Soziales Wien yy Private Wohn- und Pflegeheime ohne Förderung Voraussetzungen für die Aufnahme Für die Aufnahme in ein Wohn- und Pflegeheim müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Um in ein Wohn- und Pflegeheime der Stadt Wien oder in ein privates Wohn- und Pflegeheim aufgenommen zu werden, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: yy Sie müssen pflegebedürftig sein yy Sie müssen mit der Aufnahme ausdrücklich einverstanden sein yy Sie müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder gleichgestellt sein yy I hr Hauptwohnsitz und Ihr tatsächlicher Aufenthalt muss in Wien sein 4 Folder _04_2008.indd 4 17.12.2008 16:49:54 Uhr Ihre Betreuungsmöglichkeiten d nullamet nim nulput ut in. in Wohn- und Pflegeheimen Die Betreuungsmöglichkeiten In den Wohn- und Pflegeheimen der Stadt Wien und in den privaten Wohn- und Pflegeheimen werden Ihnen verschiedene Formen der Betreuung angeboten, die Ihren persönlichen Bedürfnissen entsprechen. Kurzzeitpflege Wenn Sie nach einer schweren Erkrankung oder nach einem Unfall pflegebedürftig sind und vom Krankenhaus nicht sofort nach Hause entlassen werden können, stehen Ihnen die Angebote der Kurzzeitpflege zur Verfügung. Ein breites therapeutisches Angebot ermöglicht Ihnen, dass Sie nach dem Aufenthalt zu Hause wieder weitgehend selbstständig zurecht kommen. Die Aufenthaltsdauer ist mit maximal drei Monaten befristet, die Anmeldung erfolgt über Ihre Antragstellung beim Fonds Soziales Wien. Therapie und Erholung im Wohn- und Pflegeheim: Kurzzeitpflege, befristete Aufnahmen und Urlaubsbetreuung. Befristete Aufnahmen Wenn Sie Pflegegeldstufe 3 oder eine höhere Pflegestufe erhalten, dann können Sie im Rahmen der „befristeten Aufnahme“ bis zu maximal drei Monate im Jahr in einem privaten Wohn- und Pflegeheim leben. Der Fonds Soziales Wien unterstützt befristete Aufnahmen mit finanziellen Förderungen. Die Anmeldung für befristete Aufnahmen erfolgt direkt im privaten Wohn- und Pflegeheim Ihrer Wahl. Urlaubsbetreuung Die Urlaubsbetreuung dient vor allem der Unterstützung Ihrer pflegenden Angehörigen und kann bis zu fünf Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Bitte richten Sie Ihren Antrag direkt an die Einrichtung Ihrer Wahl, und vereinbaren Sie den Termin für Ihre Urlaubsbetreuung mit den MitarbeiterInnen des gewünschten Wohn- und Pflegeheimes. Die Adressen finden Sie im Adressverzeichnis dieser Mappe. Langzeitpflege Wenn die Betreuung zu Hause durch ambulante Dienste nicht mehr ausreicht und Ihr persönlicher Pflegebedarf der Pflegegeldstufe 3 oder einer höheren Pflegestufe entspricht, dann können Sie für einen längeren Zeitraum in ein Wohn- und Pflegeheime der Stadt Wien oder in ein privates Wohn- und Pflegeheim einziehen. Selbstverständlich haben Sie jederzeit die Möglichkeit, in ein anderes Wohn- und Pflegeheim zu übersiedeln oder wieder in Ihre Wohnung oder Ihr Haus zurückzukehren. Die Anmeldung zur Langzeitpflege erfolgt über Ihre Antragstellung beim Fonds Soziales Wien. Leben im Wohnund Pflegeheim im Rahmen der Langzeitpflege. 5 Folder _04_2008.indd 5 17.12.2008 16:49:54 Uhr Die Entscheidung Inci eugiam dolestio odoluptat. Ero rauid null für ein Wohn- und Pflegeheim Ihre Entscheidungshilfen Bei der Entscheidung für ein bestimmtes Wohn- und Pflegeheim sollten Sie sich genau überlegen, was Sie sich von Ihrem neuen Zuhause erwarten, welche Leistungen Sie benötigen und wie hoch die zu leistenden Kosten sein können. Grundsätzlich gilt, dass Sie die Entscheidung für einen bestimmten Standort jederzeit ändern können und in ein anderes Wohn- und Pflegeheim übersiedeln können. Auch wenn Sie Ihre Entscheidung jederzeit ändern können: Überlegen Sie genau, was Sie von Ihrem neuen Zuhause erwarten. In einem ersten Schritt sollten Sie festlegen, ob Sie in einem bestimmten Wiener Bezirk oder außerhalb von Wien leben wollen und ob Sie ein Wohn- und Pflegeheim beziehen möchten, in dem schon Freundinnen/Freunde oder Bekannte wohnen. In einem zweiten Schritt erleichtern folgende Fragen die Entscheidungsfindung: yy Welche speziellen Pflegeleistungen benötigen Sie? yy Welche therapeutischen Angebote wie Physio- oder Ergotherapie gibt es? yy Sind Haustiere erlaubt? yy Wie hoch sind die Kosten für den Aufenthalt und allfällige Nebenkosten für Wäschereinigung oder Betreuungsleistungen? Informationen Im Adressverzeichnis dieser Mappe sind die Kontaktdaten aller Wohn- und Pflegeheime angeführt, für die Sie beim Fonds Soziales Wien eine Förderung erhalten können. Die jeweiligen Wohn- und Pflegeheime informieren Sie nach einer Terminvereinbarung gerne persönlich über die Angebote und Leistungen. Informationen finden Sie auch im Internet: http://pflege. fsw.at und w ww.dachverband.at Die Internetadressen aller Wohn- und Pflegeheime und weiterführende Informationen zum Thema Pflege finden Sie auf der Website des Fonds Soziales Wien unter der Adresse http://pflege.fsw.at Auf der Internetseite www.dachverband.at des Dachverbands Wiener Sozialeinrichtungen steht Ihnen eine Übersicht aller Wohn- und Pflegeheime mit detaillierten Informationen zu den jeweiligen Häusern zur Verfügung. 6 Folder _04_2008.indd 6 17.12.2008 16:49:54 Uhr Die Anmeldung d nullamet nim nulput ut in. und Ihr Einzug So melden Sie sich an Wenn Sie ein privates Wohn- und Pflegeheim gewählt haben, melden Sie sich direkt im jeweiligen Wohn- und Pflegeheim an. Erkundigen Sie sich bitte davor, ob Sie Befunde und andere Dokumente mitbringen müssen, und ob zusätzliche Kosten, etwa für Ausflüge oder Rezeptgebühren, anfallen. Wenn Sie sich für ein Wohn- und Pflegeheime der Stadt Wien entschieden haben, erfolgt die Anmeldung durch den Fonds Soziales Wien anhand Ihrer ausgefüllten Unterlagen. Privates Wohnund Pflegeheim: Anmeldung vor Ort. Wohn- und Pflegeheime der Stadt Wien: Anmeldung beim FSW Ihr Einzugstermin Sobald Sie vom Fonds Soziales Wien eine Förderzusage erhalten haben, können Sie einen Termin für den Einzug in Ihr Wohn- und Pflegeheim vereinbaren. Wenn Sie in ein privates Wohn- und Pflegeheim ziehen, vereinbaren Sie den Bezugstermin bitte mit der Leitung Ihres Wohn- und Pflegeheims. Sollten Sie mit zu langen Wartezeiten konfrontiert sein, dann wenden Sie sich bitte an das Beratungszentrum „Wohn- und Pflegeheime“ des FSW, um andere Möglichkeiten zu besprechen. Wenn Sie ein Wohn- und Pflegeheime der Stadt Wien gewählt haben, werden Sie vom FSW-Beratungszentrum „Wohn- und Pflegeheime“ über den Einzugstermin informiert. Der Einzug kann wenn nötig noch am selben Tag erfolgen. Umzug in ein anderes Wohn- und Pflegeheim Im Antrag können Sie bis zu drei unterschiedliche Wohn- und Pflegeheime anführen. Wenn Sie eine Änderung beabsichtigen, benötigen wir von Ihnen ein formloses Schreiben, in dem Sie Ihren neuen Wunsch bekannt geben. Da bei einer dringlichen Aufnahme nicht garantiert werden kann, dass sofort ein Platz in Ihrem bevorzugten Wohn- und Pflegeheim verfügbar ist, haben Sie die Möglichkeit, später in Ihr Wunschhaus zu übersiedeln. Bitte führen Sie drei unterschiedliche Wohn- und Pflegeheime im Antrag an. 7 Folder _04_2008.indd 7 17.12.2008 16:49:55 Uhr Die Kosten Ihr Kostenbeitrag und Förderungen Kosten für Aufenthalt und Pflegeleistungen Der Fonds Soziales Wien übernimmt in vielen Fällen einen Teil der Kosten. Höhe der Kosten für einen Aufenthalt im Wohn- und Pflegeheim Die Kosten für den Aufenthalt, für Essen, die Pflege und für alle zusätzlichen angebotenen Leistungen in einem Wohn- und Pflegeheim der Stadt Wien betragen pro Tag 79,94 Euro. Bei privaten Wohn- und Pflegeheimen richten sich die Kosten nach Angebot und Ausstattung. Selbst zu tragende Kosten Wenn Sie über entsprechendes Pflegegeld, Einkommen oder verwertbares Vermögen verfügen, müssen Sie die Kosten für den Aufenthalt in einem Wohn- und Pflegeheim und für die entsprechenden Pflegeleistungen selbst tragen. Förderungen durch den Fonds Soziales Wien Je nach Höhe Ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens können Sie für Ihren Aufenthalt im Wohn- und Pflegeheim vom Fonds Soziales Wien eine Förderung aus Sozialhilfemitteln erhalten. Zur Begleichung der Heimkosten wird zunächst Ihr Vermögen herangezogen, bevor die Gewährung der Förderung in Kraft tritt. Zumutbarer Kostenbeitrag und Freibetrag Falls Ihr Pflegegeld, Ihr Einkommen und Ihr verwertbares Vermögen zur Deckung der Kosten nicht ausreicht, dann müssen Sie nur den so genannten „zumutbaren Kostenbeitrag“ selbst bezahlen. Dieser Kostenbeitrag setzt sich aus 80 Prozent Ihres Nettoeinkommens inklusive Ihres anteiligen Pflegegeldes und Ihres verwertbaren Vermögens zusammen. Geld zur freien Verfügung In jedem Fall bleibt Ihnen ein Freibetrag zur persönlichen Verwendung. Wenn Ihr Aufenthalt zum Teil oder zur Gänze aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert wird, bleibt Ihnen ein Freibetrag zu Ihrer persönlichen Verwendung. Dieser Freibetrag setzt sich zusammen aus 20 % Ihres Nettoeinkommens, dem 13. und 14. Monatsbezug sowie aus 10% der Pflegegeldstufe 3. Kosten für private Wohn- und Pflegeheime Bei privaten Wohn- und Pflegeheimen kann nicht in jedem Fall der Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Heimkosten und den anteiligen Eigenzahlungen vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Eine Aufnahme in diese privaten Heime ist nur dann möglich, wenn der Restbetrag von dritter Seite (z.B. Angehörigen) freiwillig bezahlt wird. Unterhaltspflichten Ehepaare sind gegenseitig unterhaltspflichtig und zu einem einkommensabhängigen Kostenbeitrag verpflichtet. Weitere Familienangehörige sind in Wien vom Kostenbeitrag befreit! Eltern sind gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig. 8 Folder _04_2008.indd 8 17.12.2008 16:49:55 Uhr Der Antrag Antragstellung & notwendige Unterlagen Die Antragstellung Der beiliegende Antrag auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung ist leserlich, vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und von Ihnen zu unterschreiben. Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage sind, müssen zwei ZeugInnen Ihren Wunsch nach Aufnahme in ein Wohn- oder Pflegeheim durch ihre Unterschrift auf dem Antrag bestätigen. Wenn für Sie ein/e gesetzliche Vertreterin/ gesetzlicher Vertreter eingesetzt ist, muss er/sie für Sie unterschreiben. Bitte legen Sie in diesem Fall einen Sachwalterschaftsbeschluss bei. Notwendige Unterlagen Wenn Sie selbst nicht unterzeichnen können, benötigen Sie zwei ZeugInnen oder die Unterschrift Ihrer/Ihres gesetzlichen Vertreterin/ Vertreters. In jedem Fall benötigen wir von Ihnen: Ärtzliches Attest Ärztliches Attest (nicht älter als sechs Monate) Personaldokumente in Kopie : Amtlicher Lichtbildausweis oder Staatsbürgerschaftsnachweis Meldezettel Heiratsurkunde bei aufrechter Ehe Scheidungsdekret mit Vergleichsausfertigung Sterbeurkunde der Ehepartnerin/des Ehepartners, wenn der Tod nicht länger als ein Jahr zurück liegt Sachwalterschaftsbeschluss Einkommensbelege in Kopie: Pensions-, Rentenbescheid (auch aus dem Ausland) Gehaltsbestätigungen letzter Steuerbescheid (bei Bezug mehrerer Pensionen) aktueller Kontoauszug Vermögensbelege in Kopie: Sparbücher Aktueller Kontostand Rückkaufwert von Lebensversicherungen Bausparvertag Wertpapierdepot Verträge, Alimente Nachweis der Miete und Mietzinsbeihilfe(n) und/oder sonstiger Beihilfen Bescheid über die Zuerkennung von Pflegegeld und/oder der eingereichte Neu-/ Erhöhungsantrag Grundbuchauszug bei Eigentumswohnungen bzw. Liegenschaft Größe und Wert Wohnung/Liegenschaft Rückkaufwert der Genossenschaftswohnung Schenkungs-, Übergabe-, Leibrente Sonstige Belege: Bei Verheirateten: Angaben und Belege über die Einkünfte der Ehepartnerin/des Ehepartners Bei minderjährigen Kindern: Belege über alle Einkünfte der Eltern 9 Folder _04_2008.indd 9 17.12.2008 16:49:55 Uhr Der Antrag Einreichung und Bewilligung Wenn Sie eine Einrichtung außerhalb von Wien beziehen wollen Heimaufenthalt außerhalb von Wien? Wir benötigen eine Preisliste und eine Kopie der Anerkennung. Wenn Sie eine Förderung für einen Heimaufenthalt außerhalb von Wien beantragen, dann verwenden Sie bitte auch dafür das beigelegte Antragsformular. Bitte stellen Sie uns zusätzlich die Preisliste des gewünschten Heims sowie eine Kopie des Bescheides über die Anerkennung des gewünschten Pflegeheims durch den zuständigen Sozialhilfeträger zur Verfügung. Einreichen des Antrags Den Antrag können Sie persönlich, per Post, Fax oder E-Mail beim Beratungszentrum einreichen. Sie können den Antrag und die notwendigen Unterlagen per Post, Fax oder E-Mail an das Beratungszentrum „Wohn- und Pflegeheime“ senden, diese persönlich im Beratungszentrum „Wohn- und Pflegeheime“ oder in einem Beratungszentrum „Pflege und Betreuung zu Hause“ abgeben. Die Adressen und Kontaktdaten finden Sie im Adressverzeichnis dieser Mappe. Wenn Sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Krankenhaus befinden, dann können Sie den Antrag direkt dort stellen. Bitte fertigen Sie vor dem Absenden des Antrags eine Kopie für sich an und vergessen Sie nicht, dem Antrag die entsprechenden Unterlagen in Kopie beizulegen! Bearbeitung Ihres Antrags Nach Einlangen Ihres Antrags erhalten Sie vom Beratungszentrum „Wohn- und Pflegeheime“ einen Brief über den Eingang Ihres Antrags und bei Bedarf eine Anforderung weiterer Unterlagen. Üblicherweise wird bei einem anschließenden Hausbesuch durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson Ihr aktueller Pflegebedarf und die Dringlichkeit der Übersiedlung in eine Wohn- und Pflegeeinrichtung beurteilt. Im Rahmen dieses Besuchs erhalten Sie auch Informationen über alternative Betreuungsangebote. Bewilligung Ihres Antrags Ihre FörderBewilligung erhalten Sie per Post. Wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen, Ihr Pflegebedarf beurteilt wurde und die Notwendigkeit einer Aufnahme in ein Wohn- und Pflegeheim besteht, dann erhalten Sie vom Beratungszentrum „Wohn- und Pflegeheime“ per Post eine Bewilligung Ihres Antrags. Diese Bewilligung wird auch dem Wohn- und Pflegeheim, für das Sie sich entschieden haben, zugestellt. Zwischen der Bewilligung Ihres Antrags und der Aufnahme in Ihr gewünschtes Wohn- und Pflegeheim kann sich Ihre finanzielle Situation noch ändern, beispielsweise durch eine Erhöhung Ihres Pflegegeldes. Daher wird Ihnen die genaue Höhe 10 Folder _04_2008.indd 10 17.12.2008 16:49:55 Uhr Die Übersiedlung in Ihr neues Zuhause Ihrer Förderung erst nach dem Einzug in Ihr neues Zuhause durch den Fonds Soziales Wien brieflich mitgeteilt. Gültigkeit Ihres Antrags auf Förderung Sollten Sie nach der Antragstellung die Aufnahme in ein Wohn- und Pflegeheim doch nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wünschen, dann bleibt Ihr Antrag gültig. Das bedeutet, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht nochmals alle Dokumente einreichen müssen. Sobald Sie eine Aufnahme in ein Wohn- und Pflegeheim wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Beratungszentrum „Wohn- und Pflegeheime“ auf. Ihr Antrag bleibt auch gültig, wenn Sie nicht sofort in ein Wohnund Pflegeheim übersiedeln. Bitte zur Aufnahme mitnehmen Damit Sie sich in Ihr neues Zuhause gut und unbelastet eingewöhnen können, sollten Sie in jedem Fall eine Reihe von Dingen mitbringen. Dazu zählen zum Beispiel: Lichtbildausweis aktuelle ärztliche Befunde derzeit verordnete Medikamente eCard etwas Geld zur persönlichen Verwendung Toilettenartikel bzw. Rasierzeug Hausschuhe mit rutschfester Sohle bequeme Kleidung wie Trainingsanzug oder Hauskleid Schlafbekleidung Zahnersatz, Brille, Hörapparat Ihr Rollstuhl, Rollator oder Gehbehelfe So kommen Sie in Ihr neues Zuhause Wenn Sie zur Übersiedlung in Ihr Wohn- und Pflegeheim eine Krankenfahrt benötigen, müssen Sie die Kosten dafür selbst tragen. Wenn Sie für die Organisation der Krankenfahrt Unterstützung wünschen, wenden Sie sich bitte an das Beratungszentrum „Wohn- und Pflegeheime“. Wenn Sie von einem Krankenhaus direkt in ein Wohn- oder Pflegeheim übersiedeln, wird die Krankenfahrt vom Krankenhaus organisiert. Bitte sprechen Sie dazu mit der jeweiligen Stationsleitung. Für Ihren Aufenthalt im neuen Zuhause wünscht Ihnen der Fonds Soziales Wien alles Gute! 11 Folder _04_2008.indd 11 17.12.2008 16:49:55 Uhr Wir sind da, um für Sie da zu sein. SozialRuf Wien 533 77 77 Täglich 8:00 – 20:00 Uhr Broschüren-Service 05 05 379 - 66 100 Mo – Fr 8:00 – 18:00 Uhr Internet www.fsw.at Impressum Herausgeber: Fonds Soziales Wien, Guglgasse 7-9, 1030 Wien, Tel.: 05 05 379, Redaktion, Gestaltung, Fotos: Fonds Soziales Wien, Öffentlichkeitsarbeit, Gedruckt auf ökolog. Druckpapier aus der Mustermappe »ÖkoKauf Wien«, Artikel-Nr.: 0002 (Gesamt Mappe), Stand: Dezember 2008 Folder _04_2008.indd 12 17.12.2008 16:49:55 Uhr Fonds Soziales Wien – Beratungszentrum Wohn- und Pflegeheime Guglgasse 7-9, 1030 Wien Tel.: 05 05 379-66 580 oder 01/40 00-66 580 Fax: 05 05 379-99 66 580 oder 01 40 00-99 66 580 E-Mail: [email protected], Web: www.fsw.at DVR: 1070053 Antrag auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller! Mit diesem Antrag suchen Sie um eine Förderung für stationäre Pflege und Betreuung in einem Wohn- oder Pflegeheim oder um Kurzzeitpflege an. Bitte übermitteln Sie den Antrag inklusive der geforderten Unterlagen vollständig ausgefüllt an das Beratungszentrum Wohn- und Pflegeheime. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Persönliche Daten der Antragstellerin/des Antragstellers Name und Anrede Akad. Titel Frau Anrede Herr Familienname vor der 1. Eheschließung 2. und weitere Vornamen Familienname 1. Vorname Geburtsdaten Geburtsdatum Geburtsort T T M M J J J J Geburtsland Familienstand ledig verheiratet geschieden verwitwet seit T T M M J J J J Sozialversicherung Versicherungsträger Sozialvers.-Nr. Staatsbürgerschaft Österreich staatenlos ungeklärt andere/weitere Hauptwohnsitz Adresszusatz z.B.: Name einer Einrichtung, wenn Sie zur Zeit nicht in einem Privathaushalt leben Straße Hausnr. PLZ Ist Ihr Hauptwohnsitz in Wien? Stiege Stock Türnr. Ort ja nein Am Hauptwohnsitz gemeldet seit T T M M J J J J Nebenwohnsitz Straße Hausnr. PLZ Stiege Stock Türnr. Ort Formular: Antrag auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung Seite 1 von 9 Derzeitige Aufenthaltsadresse (bitte nur angeben, wenn diese von Ihrem Hauptwohnsitz abweicht) Adresszusatz z.B. Name einer Einrichtung, wenn Sie zur Zeit nicht in einem Privathaushalt leben Straße Hausnr. PLZ Ort Stiege Stock Türnr. seit T T M M J J J J Erreichbarkeit / Festnetztelefon Vorwahl Nummer Vorwahl / FAX Vorwahl / Mobiltelefon Nummer E-Mail Nummer Wohnverhältnis der Antragstellerin/des Antragstellers Bitte geben Sie hier die Art Ihrer Wohnung, Ihre Miet- und Betriebskosten sowie allfällige Beihilfen an. Wohnung Eigentumswohnung Genossenschaftswohnung Mietwohnung Wohnung von: Gemeindewohnung Dienstwohnung z.B.: Schwester/Bruder, Sohn/Tochter, etc. Sonstige z.B. Pensionistenwohnhaus, wohnungslos Ich lebe: alleine im gemeinsamen Haushalt mit: Titel/Vorname/Familienname Mietkosten Miete inkl. BK monatl.: EUR Aufenthalt in den letzten 12 Monaten in Wien Finanzamt Mietzins-, Miet- od. Wohnbeihilfe monatl.: EUR von in einem anderen Bundesland MA 40 MA 50 im Ausland Vertreten durch Status SachwalterIn Verhältnis zum/zur AntragstellerIn: Sachwalterschaft beantragt BevollmächtigteR obsorgeberechtigte Person sonstigeR gesetzlicheR VertreterIn z.B.: Sohn, Tochter ja nein Bezirksgericht Datum T T M M J J J J Name und Anrede Akad. Titel Anrede Familienname Vorname Formular: Antrag auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung Frau Herr Seite 2 von 9 Adresse Adresszusatz z.B.: Geschäftsbezeichnung, Name des Vereins Straße Hausnr. PLZ Stiege Stock Türnr. Ort Erreichbarkeit / Festnetztelefon Vorwahl Vorwahl / FAX Vorwahl / Mobiltelefon Nummer Nummer E-Mail Nummer Persönliche Daten Ihrer Vertrauensperson Bitte geben Sie hier die persönlichen Daten jener Person an, die vom Fonds Soziales Wien verständigt, und zur Einholung von Informationen zu Ihrer Person kontaktiert werden kann. Verhältnis zur Antragstellerin/zum Antragsteller In welchem Verhältnis steht die Vertrauensperson zu Ihnen? z.B.: Sohn, Tochter, NachbarIn, etc. Name und Anrede Akad. Titel Anrede Familienname Vorname Frau Herr Adresse Straße Hausnr. PLZ Stiege Stock Türnr. Ort Erreichbarkeit / Festnetztelefon Vorwahl / FAX Vorwahl / Mobiltelefon Nummer Vorwahl Nummer E-Mail Nummer Formular: Antrag auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung Seite 3 von 9 Einkommen, Pflegegeld, Vermögen Einkommen Bitte geben Sie alle Einkünfte an und legen Sie dem Antrag die entsprechenden Kopien bei. Wenn Sie mehrere Bezüge erhalten, dann legen Sie bitte zusätzlich den Einkommensbescheid bzw. den Jahresausgleich des Finanzamtes bei. Art des Einkommens* auszahlende Stellen monatlicher Auszahlungsbetrag (netto) Pensionszahl** 1. EUR 2. EUR 3. EUR 4. EUR * insbesondere Sozialhilfebezug, AMS-Bezug, Unterhaltszahlungen, Pensionen, Gehalt, Erträge aus Leibrenten, Vermietungen und Verpachtungen ** Falls eine Pensionszahl von der pensionsauszahlenden Stelle vergeben wurde. Bankverbindung Girokonto bei Bankleitzahl Kontonummer Pflegegeld Beziehen Sie Pflegegeld? Stufe ja nein monatl. EUR zuerkannt ab T T M M J J J J Pflegegelderhöhungsantrag gestellt am T T M M J J J J T T M M J J J J Pflegegeldklage eingebracht am Eigentumswohnung/Liegenschaft/Haus Grundbuchnummer Einlagezahl Bezirksgericht Straße Hausnr. PLZ Stiege Stock Türnr. Ort Spareinlagen Bank Kto. Nr. EUR Bank Kto. Nr. EUR Formular: Antrag auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung Seite 4 von 9 Sonstiges Vermögen Ich besitze derzeit folgendes sonstiges Vermögen (Er- und Ablebensversicherung, Aktien, Wertpapiere etc.): Art Kto. Nr. EUR Kein Vermögen Kein Vermögen vorhanden. Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen Bitte geben Sie hier die persönlichen Daten all jener Personen an, für die Sie – als AntragstellerIn – Unterhaltszahlungen zu leisten haben. Sind mehrere Personen unterhaltsberechtigt, legen Sie dem Antrag bitte ein Beiblatt mit den jeweiligen persönlichen Daten und Bankverbindungen bei. Verhältnis zur Antragstellerin/zum Antragsteller In welchem Verhältnis steht der/die unterhaltsberechtigte Angehörige zu Ihnen? z.B.: Sohn, Ehefrau Name und Anrede Akad. Titel Anrede Familienname Vorname Frau Herr Geburtsdatum Geburtsdatum T T M M J J J J Adresse Straße Hausnr. PLZ Stiege Stock Türnr. Ort Bankverbindung Girokonto bei Bankleitzahl Kontonummer Ihre unterhaltspflichtigen Angehörigen Bitte geben Sie hier die persönlichen Daten all jener Personen an, von denen Sie Unterhaltszahlungen erhalten. Sind mehrere Personen für Sie unterhaltspflichtig, legen Sie dem Antrag bitte ein Beiblatt mit den jeweiligen persönlichen Daten und Bankverbindungen bei. Verhältnis zur Antragstellerin/zum Antragsteller In welchem Verhältnis steht der/die unterhaltspflichtige Angehörige zu Ihnen? z.B.: Mutter, Ehemann Name und Anrede Akad. Titel Anrede Familienname Vorname Formular: Antrag auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung Frau Herr Seite 5 von 9 Geburtsdatum Geburtsdatum T T M M J J J J Adresse Straße Hausnr. PLZ Stiege Stock Türnr. Ort Erreichbarkeit / Festnetztelefon Vorwahl Nummer / FAX Vorwahl / Mobiltelefon Vorwahl Nummer E-Mail Nummer Bankverbindung Girokonto bei Bankleitzahl Kontonummer Beantragung der Förderung Bitte geben Sie uns bekannt, welches Wohn- und Pflegeheim Sie beziehen möchten. Art der Betreuung/gewünschtes Wohn- und Pflegeheim Stationäre Pflege und Betreuung: unbefristet befristet Kurzzeitpflege in einem Geriatriezentrum der Stadt Wien Sonstiges 1. Name und Standort der Einrichtung 2. Name und Standort der Einrichtung 3. Name und Standort der Einrichtung Formular: Antrag auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung Seite 6 von 9 Zeugen der Antragstellerin/des Antragstellers Falls Sie aus gesundheitlichen Gründen keine Unterschrift leisten können, müssen zwei Zeugen mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass Sie sich mit den angegebenen Ausführungen sowie der beantragten Förderung ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Persönliche Daten der ersten Zeugin/des ersten Zeugen Verhältnis zur Antragstellerin/zum Antragsteller In welchem Verhältnis steht die Zeugin/der Zeuge zu Ihnen? z.B.: Sohn, Tochter, NachbarIn Name und Anrede Akad. Titel Anrede Familienname Vorname Frau Herr Erreichbarkeit / Festnetztelefon Vorwahl Nummer Vorwahl / FAX Vorwahl / Mobiltelefon Nummer E-Mail Nummer Unterschrift der ersten Zeugin/des ersten Zeugen Ort, Datum Unterschrift Persönliche Daten der zweiten Zeugin/des zweiten Zeugen Verhältnis zur Antragstellerin/zum Antragsteller In welchem Verhältnis steht die Zeugin/der Zeuge zu Ihnen? z.B.: Sohn, Tochter, NachbarIn Name und Anrede Akad. Titel Anrede Familienname Vorname Frau Herr Erreichbarkeit / Festnetztelefon Vorwahl Nummer Vorwahl / FAX Vorwahl / Mobiltelefon Nummer E-Mail Nummer Unterschrift der zweiten Zeugin/des zweiten Zeugen Ort, Datum Unterschrift Formular: Antrag auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung Seite 7 von 9 Ich erkläre, dass ich mit den folgenden Punkten einverstanden bin: 33 Ich habe die geltenden allgemeinen Förderrichtlinien und die spezifische Förderrichtlinie für stationäre Pflege und Betreuung des Fonds Soziales Wien erhalten und nehme diese verbindlich an. 99 Allfällige Änderungen der zu Grunde liegenden Förderrichtlinien des Fonds Soziales Wien werden mir zur Kenntnis gebracht. Ich habe die Möglichkeit, nach Aufforderung durch den FSW, schriftlich binnen 14 Tagen Einspruch gegen die Anwendung der geänderten Förderrichtlinien zu erheben. 33 Eine Förderung wird mir nur dann gewährt, wenn mein Einkommen, mein Pflegegeld und mein verwertbares Vermögen nicht ausreichen, um meinen Lebensbedarf zu sichern. 33 Soweit ich über hinreichendes Pflegegeld, Einkommen oder Vermögen verfüge oder hierzu gelange, bin ich zum Ersatz der für mich aufgewendeten Kosten verpflichtet. 33 Voraussetzung für den Erhalt einer Förderung ist der Abschluss eines Vertrages über die Pflege und Betreuung zwischen mir und dem Betreiber einer anerkannten Einrichtung. 33 Die Gewährung einer Förderung für Pflegeleistungen erstreckt sich nur auf die Dauer meiner Pflegebedürftigkeit bzw. wird durch meinen Rehabilitationserfolg bestimmt. Werde ich in eine Kurzzeitpflegestation eines Pflegeheims der Stadt Wien aufgenommen, dann ist meine Aufenthaltsdauer mit maximal 92 Tagen befristet. 33 Die Förderung wird vom Fonds Soziales Wien direkt an die Einrichtung bezahlt. 33 Die Höhe der von mir zu leistenden Eigenmittel wird im Sinne der Regelungen des Wiener Sozialhilfegesetzes berechnet. 33 Die von mir zu leistenden Eigenmittel sind monatlich im Vorhinein zu leisten. 33 Bei Vorhandensein von Vermögen, dessen Verwertung mir vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, gilt: die Förderung kann von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden, wenn die Rückzahlung voraussichtlich ohne Härte möglich sein wird. 33 Ich bin zum Ersatz der für mich aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn ich innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zeit der Hilfeleistung, während der Hilfeleistung oder innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Hilfeleistung durch Rechtshandlungen oder diesbezüglich wirksame Unterlassungen – wie etwa die Unterlassung des Antrittes einer Erbschaft – die Mittellosigkeit selbst verursacht habe. Die Verbindlichkeit zum Ersatz dieser Leistungen geht auf meine Erben über. Die Erben haften nur bis zur Höhe des Nachlasswertes. 33 Jede Änderung meiner persönlichen Daten, meiner Einkommensverhältnisse, meiner Vermögensverhältnisse, meines Familienstandes sowie der Pflegegeldstufe melde ich dem Fonds Soziales Wien unverzüglich und unaufgefordert. 33 Unwahre Angaben oder die Nichtmitteilung von Änderungen meiner bekannt gegebenen Daten können zur Einstellung der Förderung und/oder zu einer allfälligen Rückzahlungsverpflichtung führen. Hiermit ermächtige ich den Fonds Soziales Wien, jene Daten, die zur Prüfung der Förderwürdigkeit notwendig sind, einzuholen und Daten die zur Umsetzung der Förderung erforderlich sind, an anerkannte Einrichtungen zu übermitteln, sowie zu Zwecken der Dokumentation zu verarbeiten. Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers Ort, Datum Unterschrift des/der AntragstellerIn bzw. des/der Sachwalters/Sachwalterin, Bevollmächtigten oder sonstigen gesetzlichen Vertreters/Vertreterin bzw. der obsorgeberechtigten Person Formular: Antrag auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung Seite 8 von 9 Beizulegende Unterlagen Bitte legen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen in Kopie bei: Persönliche Daten der Antragstellerin/des Antragstellers Amtlicher Lichtbildausweis oder Staatsbürgerschaftsnachweis Meldezettel Heiratsurkunde bei aufrechter Ehe Sterbeurkunde der Ehepartnerin/des Ehepartners, wenn der Tod nicht länger als drei Jahre zurückliegt Scheidungsdekret mit Vergleichsausfertigung Nachweis über Miete und Mietbeihilfen und/oder sonstigen Beihilfen Befundbericht Vertreten durch Nachweis der Vertretungsbefugnis Einkommen, Pflegegeld, Vermögen Einkommen Aktuelle Pensions-, Rentennachweise (von allen auszahlenden Stellen, auch von Firmenpensionen sowie auslän- dischen Renten) Gehaltsbestätigungen letzter Einkommensteuerbescheid (bei Bezug von selbstständigem Einkommen) Nachweis über Alimentationszahlungen Nachweis über Einkommen aus Vermietungen und Verpachtungen Pflegegeld Bescheid über die Zuerkennung von Pflegegeld Nachweis über einen Pflegegelderhöhungsantrag bzw. eine Pflegegeldklage Vermögen Sparvermögen - alle Sparbücher mit aktuellem Stand (erste bis letzte Seite) Girokonto - aktueller Kontostand Lebensversicherungen - aktueller Rückkaufwert Bausparvertrag - aktueller Rückkaufwert Wertpapierdepot - aktueller Stand Eigentumswohnung/Liegenschaft - Grundbuchauszug Genossenschaftswohnung - bei Rückgabe Nachweis über den Auszahlungsbetrag Schenkungs-, Übergabe-, Leibrentenvertrag Unterhaltsberechtigte/unterhaltspflichtige Angehörige Bei verheirateten Personen – Nachweis über sämtliche Einkünfte der Ehepartnerin/des Ehepartners Bei minderjährigen Kindern – Nachweis über alle Einkünfte der Eltern sowie der Miete/Betriebskosten Bei Anmeldung in ein Heim außerhalb Wiens benötigen wir zusätzlich eine Preisliste des gewünschten Heimes Anerkennung des Pflegeheims durch das jeweilige Bundesland Formular: Antrag auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung Seite 9 von 9 Befundbericht Fonds Soziales Wien – Beratungszentrum „Wohn- und Pflegeheime“ Fax: 05 05 379-66 580 oder 01/40 00-99 66 580; DVR: 1070053 Sehr geehrte Ärztin, sehr geehrter Arzt! Wir ersuchen Sie den Befundbericht leserlich auszufüllen und an den FSW zu faxen bzw. an folgende Adresse zu senden1: Fonds Soziales Wien Beratungszentrum „Wohn- und Pflegeheime" Guglgasse 7-9 1030 Wien Ihr Patient2 sucht beim Fonds Soziales Wien um eine Förderung für stationäre Pflege und Betreuung an. Für eine fundierte Einschätzung des aktuellen Pflegebedarfs benötigen wir von Ihnen einen Befundbericht, der auch dem Wohn- und Pflegeheim zur Verfügung gestellt wird, das von Ihrem Patienten bezogen werden soll. Persönliche Daten Ihres Patienten Name und Anrede Anrede Akad. Titel Familienname Frau Herr Vorname Hauptwohnsitz Straße Hausnr. PLZ Stiege Stock Türnr. Ort Geburtsdatum und Sozialversicherungsdaten Geburtsdatum Sozialvers. Nr. T T M M J J J J versichert bei Staatsbürgerschaft Österreich staatenlos ungeklärt andere/weitere verheiratet geschieden verwitwet Familienstand ledig Wo hat sich Ihr Patient in den letzten sechs Monaten aufgehalten? Einrichtung von z.B.: Krankenhaus, Geriatriezentrum Einrichtung bis T T M M J J J J von z.B.: Krankenhaus, Geriatriezentrum Einrichtung T M M J J J J T T M M J J J J T T M M J J J J bis T T M M J J J J T T M M J J J J von z.B.: Krankenhaus, Geriatriezentrum T bis Geistiger Zustand orientiert zeitweise Tag zeitlich persönlich desorientiert dauernd Nacht örtlich situativ 1 Der Befundbericht ist für "C6-Fensterkuverts" optimiert 2 Im gesamten Formular werden aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit nur "männliche" Formen verwendet, welche jedoch immer für Frauen und Männer gleichermaßen gelten. Formular: Befundbericht – 12/2008 Befundbericht_04_2008_01-(f).indd 1 Seite 1 von 2 17.12.2008 16:48:10 Uhr Körperlicher Zustand Mobilität: Allgemeinzustand gehfähig bettlägrig teilweise gehfähig Ernährungszustand Organischer Zustand Herz-Kreislauf Nervensystem Atmungsorgane Verdauungsorgane Ausscheidung Stuhl: kontinent inkontinent Harn: kontinent inkontinent Angeborene oder erworbene Gebrechen taub blind stumm sonstige: Infektionskrankheiten Leidet Ihr Patient zur Zeit an Infektionskrankheiten oder hat er Infektionskrankheiten durchgemacht? Infektionskrankheiten z.B.: Hepatitis C, HIV positiv Ist der Patient derzeit Keimträger? z.B.: MRSA Besteht noch Ansteckungsgefahr? ja nein Begründung der Antragstellung auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung dauernde Medikation erforderlich keine ausreichende ambulante Pflege und Betreuung gewährleistet keine ausreichende ärztliche Betreuung möglich (wenn zutreffend bitte nächsten Punkt ausfüllen) folgende medizinische Betreuung begründet die Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung: sonstige Begründung: Bisherige Behandlungen Welche Behandlungen wurden bisher durchgeführt? Diagnose Bitte führen Sie hier die aktuelle(n) Diagnose(n)3 Ihres Patienten an Unterschrift der Ärztin/des Arztes Ort, Datum Unterschrift und Stampiglie der Ärztin/des Arztes 3 Bitte legen Sie die wesentlichen Befunde des letzten halben Jahres zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit Ihres Patienten in Kopie bei. Formular: Befundbericht – 12/2008 Befundbericht_04_2008_01-(f).indd 2 Seite 2 von 2 17.12.2008 16:48:10 Uhr Tel.: 05 05 379-66 580 oder 01/40 00-66 580 Fax: 05 05 379-99 66 580 oder 40 00-99 66 580 E-Mail: [email protected] Web: www.fsw.at Am besten erreichen Sie das Beratungszentrum mit der U3 - Station Gasometer. Beratungszentrum Pflege und Betreuung zu Hause Für die Bezirke 1, 2, 20 2., Vorgartenstr. 129-143 Tel.: 40 00-02 800 E-Mail: [email protected] Für die Bezirke 6, 7, 14, 15 15., Geibelgasse 18-20 Tel.: 40 00-15 800 E-Mail: [email protected] Für die Bezirke 4, 5, 10 10., Gudrunstr. 145-149 Tel.: 40 00-10 800 E-Mail: [email protected] Für die Bezirke 8, 16, 17 16., Weinheimergasse 2 Tel.: 40 00-16 800 E-Mail: [email protected] Für die Bezirke 3, 11 Zentrum Simmering 11., Simmeringer Hauptstraße 100 Stiege B / 2. OG Tel.: 40 00-11 800 E-Mail: [email protected] Für die Bezirke 9, 18, 19 19., Heiligenstädter Str. 31/Stiege 3/Top 1.01 Tel.: 40 00-19 800 E-Mail: [email protected] Für die Bezirke 12, 13, 23 12., Arndtstraße 67 Tel.: 40 00-12 800 E-Mail: [email protected] Adressen_v02_2008.indd 1 Für die Bezirke 21, 22 22., Rudolf-Köppl-Gasse 2 Zugang Donaufelderstraße 185 Tel.: 40 00-22 800 E-Mail: [email protected] Adressverzeichnis Einrichtungen Fonds Soziales Wien Guglgasse 7-9, Erdgeschoss 1030 Wien Geriatriezentren, Private Wohn- und Pflegeheime, Beratungszentrum „Pflege und Betreuung zu Hause“, Pensionistenwohnhäuser Beratungszentrum Wohn- und Pflegeheime 1 17.12.2008 16:22:09 Uhr Tageszentren in Wien Geriatrisches Tageszentrum 2., Vorgartenstraße 145-147 Tel.: 212 04 89 Träger: Wiener Hilfswerk Multiple Sklerose (MS) Tageszentrum im CS-Pflege- und Sozialzentrum Rennweg 3., Oberzellergasse 1 Tel.: 717 53 36 31 Träger: Caritas Socialis Geriatrisches Tageszentrum im CS-Pflege- und Sozialzentrum Rennweg 3., Oberzellergasse 1 Tel.: 717 53 36 10 Träger: Caritas Socialis Geriatrisches Tageszentrum Anton Benya 12., Arndtstraße 67/EG Tel.: 811 34 12 840 Träger: Wiener Sozialdienste Alten- und Pflegedienste GmbH Tageszentrum „Am Henriettenplatz“ im Beratungszentrum „Pflege und Betreuung zu Hause“ 15., Geibelgasse 18-20 Tel.: 40 00-15 845 Träger: Fonds Soziales Wien Tageszentrum „Ingrid Leodolter“ im SMZ-Sophienspital 7., Apollogasse 19 Tel.: 521 03 19 33 Träger: Fonds Soziales Wien Tageszentrum „Ottakring/Hernals“ im Beratungszentrum „Pflege und Betreuung zu Hause“ 16., Weinheimergasse 2 Tel.: 40 00-16 845 Träger: Fonds Soziales Wien Alzheimer Tageszentrum im CS-Pflege- und Sozialzentrum Pramergasse 9., Pramergasse 7 Tel.: 316-63 131 Träger: Caritas Socialis Anne Kohn-Feuermann-Tagesstätte 19., Bauernfeldgasse 4 Tel.: 368 15 55 50 Träger: Tageszentrum des Witwen- und Waisenvereins der Israelitischen Kultusgemeinde im Maimonideszentrum Integrativ Geriatrisches Tageszentrum im CS-Pflege- und Sozialzentrum Pramergasse 9., Pramergasse 7 Tel.: 316 63 131 Träger: Caritas Socialis Tageszentrum „Floridsdorf“ im SMZ-Floridsdorf Geratriezentrum Nord 21., Hinaysgasse 1 Tel.: 275 22 59-08 Träger: Fonds Soziales Wien Tageszentrum „Favoriten“ im SMZ-Süd/Favoriten 10., Kundratstraße 3 Tel.: 601 91 86 00 Träger: Fonds Soziales Wien Adressen_v02_2008.indd 2 Tageszentrum „Simmering“ 11., Oriongasse 11 Tel.: 40 00-668 25 Träger: Fonds Soziales Wien Tageszentrum „SMZ-Ost“ im SMZ-Ost/Donauspital 22., Langobardenstraße 122 Tel.: 288 02 86-00 Träger: Fonds Soziales Wien 17.12.2008 16:22:09 Uhr Geriatrisches Tageszentrum im CS-Pflege- und Sozialzentrum Kalksburg 23., Mackg. 1 Tel.: 888 26 08 26 00 Träger: Caritas Socialis Geriatriezentren der Stadt Wien sowie Wohn- & Pflegeheime 2. - 9. Bezirk Haus Josef Macho 2., Laufbergergasse 12 Tel.: 727 02 Träger: Caritas der Erzdiözese Wien CS Pflege- und Sozialzentrum Rennweg 3., Oberzellergasse 1 Tel.: 717 53 Träger: Caritas Socialis Altenwohnheim Haus Malta 6., Bürgerspitalgasse 1 Tel.: 597 59 91-0 Träger: Seniorensitz der Malteser Adressen_v02_2008.indd 3 SMZ Sophienspital – Geriatriezentrum der Stadt Wien 7., Apollogasse 19 Tel.: 521 03-0 Kurzzeitpflege möglich Träger: Stadt Wien CS Pflege- und Sozialzentrum Pramergasse 9., Pramergasse 7 Tel.: 316 63 Träger: Caritas Socialis 10. - 11. Bezirk Altenheim „Waldkloster“ 10., Waldgasse 25 Tel.: 604 35 73 Träger: CaSa Leben im Alter SMZ Süd – Geriatriezentrum Favoriten 10., Kundratstraße 3 Tel.: 601 91-0 Träger: Stadt Wien Appartementhaus Fortuna 10., Holbeingasse 8 Tel.: 604 31 46 Träger: Kuratorium Fortuna Kolpinghaus Favoriten für betreutes Wohnen 10., Maria-Rekker-Gasse 9 Tel.: 601 20 80-71 Träger: Kolping Österreich „Ärzteheim“ 10., Dr.-Eberle-Gasse 3 Tel.: 617 11 90 Träger: Ärzteheim Betriebs GesmbH Adressverzeichnis Einrichtungen Geriatrisches Tageszentrum Haus St. Barbara 23., Erlaaer Platz 4 Tel.: 866 11 11 00 Tageshospiz Tel.: 865 28 60-11 01 Träger: Caritas der Erzdiözese Wien St. Katharina Altenheim 6., Millergasse 6-8 Tel.: 596 76 85 Träger: Caritas Socialis Geriatriezentren, Private Wohn- und Pflegeheime, Beratungszentrum „Pflege und Betreuung zu Hause“, Pensionistenwohnhäuser Tageszentrum „Donaufeld“ 22., Rudolf-Köppl-Gasse 2 Zugang Donaufelder Straße 185 Tel.: 40 00-22 845 Träger: Fonds Soziales Wien 3 17.12.2008 16:22:09 Uhr Seniorenresidenz Am Kurpark Oberlaa 10., Fontanastraße 10 Tel.: 680 81-0 Träger: Humanocare Management-Consult GmbH Elisabethheim 13., Veitingergasse 147 Tel.: 879 76 50 Träger: Franziskanerinnen von der christl. Liebe Seniorenschlössl Simmering 11., Oriongasse 11 Tel.: 769 33 99 Träger: „Wie daham“ Pflegezentren Franziskusheim 13., Stock im Weg 1 Tel.: 879 66 05 Träger: Franziskanerinnen von der christl. Liebe Haus für SeniorInnen 11., Erdbergstraße 222 Tel.: 743 12 420 Träger: Diakoniewerk 12. - 13. Bezirk Haus Schönbrunn 12., Schönbrunner Str. 295 Tel.: 812 39 38 Träger: Caritas der Erzdiözese Wien ÖJAB – Haus Neumargareten 12., Siebertgasse 21 Tel.: 815 21 77 Träger: Verein Österreichische Jungarbeiterbewegung Schlosspark Fortuna 12., Khleslplatz 6 Tel.: 812 00 80 Träger: Kuratorium Fortuna Tivoli Kursana 12., Hohenbergerstrasse 58 Tel.: 812 88 66 Träger: Kursana Residenzen GmbH. Geriatriezentrum Am Wienerwald der Stadt Wien 13., Jagdschlossgasse 59 Tel.: 801 10-0 Kurzzeitpflege möglich Urlaubsbetreuung möglich Tel.: 801 10 32-95 Träger: Stadt Wien Adressen_v02_2008.indd 4 14. - 18. Bezirk Geriatriezentrum Baumgarten 14., Hütteldorfer Straße 188 Tel.: 910 34-0 Kurzzeitpflege möglich Träger: Stadt Wien Sozialmedizinisches Zentrum Baumgartner Höhe 14., Baumgartner Höhe 1 Tel.: 910 60-0 Kurzzeitpflege möglich Träger: Stadt Wien Haus St. Klemens 14., Edenstraße 21 Tel.: 914 05 15 Träger: Caritas der Erzdiözese Wien Blinden- und Sehbehinderten Wohnheim 14., Baumgartnerstraße 69 Tel.: 914 11 41 Träger: Österreichische Blindenwohlfahrt Haus der Barmherzigkeit 16., Seeböckgasse 30a Tel.: 401 99 Träger: Institut Haus der Barmherzigkeit St. Carolus-Altersheim 18., Gentzgasse 104-106 Tel.: 470 67 18 Träger: Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Karl Borromäus 17.12.2008 16:22:09 Uhr 19. Bezirk Sanatorium Maimonides Zentrum 19., Bauernfeldgasse 4 Tel.: 368 16 55 Träger: Israelitische Kultusgemeinde Wien Park Residenz Döbling 19., Hartäckerstraße 45 Tel.: 476 20 Träger: Fonds der Wiener Kaufmannschaft Wohnpark Fortuna 19., Weinberggasse 67-71 Tel.: 329 20 Träger: Kuratorium Fortuna Bonifatius Seniorenresidenz- und Pflegezentrum 19., Armbrustergasse 6-8 Tel.: 379 05 Träger: CB – Seniorenresidenz Armbrustergasse GmbH Seniorenheim Millennium 19., Obersteinergasse 18 Tel.: 360 67 Träger: Seniorenwohnheim Millenium Betriebsgesellschaft m.b.H. 20. - 22. Bezirk SMZ Floridsdorf – Geriatriezentrum 21., Hinaysgasse 1 Tel.: 275 22-0 Träger: Stadt Wien Adressen_v02_2008.indd 5 Haus St. Martin 21., Anton-Bosch-Gasse 22 Tel.: 272 83 24 Träger: Caritas der Erzdiözese Wien CS Wohngemeinschaft für demente Menschen 21., Brünnerstraße 238a Tel.: 717 53-31 00 Träger: Caritas Socialis SMZ Ost – Geriatriezentrum Donaustadt 22., Langobardenstraße 122, Tel.: 288 02-0 Urlaubsbetreuung möglich Tel.: 288 02 82-18 Träger: Stadt Wien Pflegezentrum Wien-Donaustadt 22., Ziegelhofstraße 86 Tel.: 734 45 25 Träger: „Wie daham“ Pflegezentren Haus Pater Jordan 22., Sinagasse 58 Tel.: 269 80 00-23 Träger: Salvatorianer Betriebsgesellschaft m.b.H Haus der Barmherzigkeit 22., Tokiostraße 4 Tel.: 901 81-0 Träger: Institut Haus der Barmherzigkeit 23. Bezirk Haus St. Barbara 23., Erlaaer Platz 4 Tel.: 866 11-0 Träger: Caritas der Erzdiözese Wien Adressverzeichnis Einrichtungen Haus St. Elisabeth 19., Nusswaldgasse 10-12 Tel.: 369 24 53 Träger: Caritas der Erzdiözese Wien Haus St. Antonius 21., Hermann-Bahr-Staße 16 Tel.: 278 63 31 Träger: Caritas der Erzdiözese Wien Geriatriezentren, Private Wohn- und Pflegeheime, Beratungszentrum „Pflege und Betreuung zu Hause“, Pensionistenwohnhäuser Haus Franz Borgia 19., Hameaustraße 45-47 Tel.: 440 23 76 Träger: Caritas der Erzdiözese Wien Gartensiedlung Fortuna 21., Leopoldauer Straße 134 Tel.: 259 13 06 Träger: Kuratorium Fortuna 5 17.12.2008 16:22:09 Uhr Geriatriezentrum Liesing 23., Perchtoldsdorfer Str. 6 Tel.: 865 65-700 Urlaubsbetreuung möglich Tel.: 865 65 70-12 12 od. -12 11 Träger: Stadt Wien Geriatriezentrum St. Andrä/Traisen 3130 Herzogenburg, Marienplatz 1 Tel.: (02782) 801 Urlaubsbetreuung möglich Tel.: (02782) 801 12 11 Träger: Stadt Wien CS Pflege- u. Sozialzentrum 23., Mackgasse 1 Tel.: 888 26 08 Träger: Caritas Socialis Haus Klosterneuburg, 3400 Klosterneuburg, Brandmayerstraße 50 Tel.: (02243) 358 11-0 Träger: Caritas der Erzdiözese Wien CS Wohngemeinschaft für demente Menschen 23., Häckelstraße 4 Tel.: (0699) 13 923 054 Träger: Caritas Socialis Clementinum 3062 Kirchstetten, Paltram 12 Tel.: (02743) 820 8-0 Träger: Institut Haus der Barmherzigkeit St. Josefsheim 23., Haymogasse 110-112 Tel.: 889 20 70 Träger: Haus der Barmherzigkeit Alten- und Pflegeheim der Barmherzigen Brüder 3420 Kritzendorf, Hauptstrasse 20 Tel.: (02243) 460 Träger: Barmherzige Brüder Privatpflegeheim Rodaun 23., Maireckergasse 13 Tel.: 888 41 47 Träger: Privatpflegeheim Rodaun Seniorenschlössl Atzgersdorf 23., Scherbangasse 14/Hödlgasse 19 Tel.: 865 52 88 Träger: Wie daham außerhalb von Wien Geriatriezentrum Klosterneuburg 3400 Klosterneuburg, Martinstr. 28-30 Tel.: (02243) 321 25 Träger: Stadt Wien Haus St. Bernadette 2384 Breitenfurt, Hauptstraße 128 Tel: (02239) 23 06 Träger: Caritas der Erzdiözese Wien Geriatriezentrum Ybbs/Donau 3370 Ybbs, Persenbeuger Str. 1-3 Tel.: (07412) 551 00-0 Träger: Stadt Wien Adressen_v02_2008.indd 6 Pflegeheim Beer 3040 Neulengbach, Garnisonstraße 44 Tel.: (02772) 523 43 Träger: Pflegeheim Alexander Beer GmbH Seniorenpflegeresidenz Hoffmann Park 3002 Purkersdorf, Wiener Straße 64-66 Tel.: (02231) 615 10 Träger: Kräutergarten-Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. Weitere Informationen zu Wohn- und Pflegeheimen finden Sie auch auf der Website www.fsw.at des Fonds Soziales Wien unter „Pflege und Betreuung“. Weitere Informationen zu Wohn- und Pflegeheimen außerhalb von Wien erhalten Sie über die Bezirkshauptmannschaft der jeweiligen Region. 17.12.2008 16:22:09 Uhr Anmeldung: Haus Penzing 14., Dreyhausenstraße 29, Tel.: 914 51 16 Kuratorium Wiener Pensionisten – Wohnhäuser – Zentrale: 9., Seegasse 9, Tel.: 313 99-22 Haus Rudolfsheim 15., Oelweingasse 9, Tel.: 892 07 70 Haus Augarten 2., Rauscherstraße 16 , Tel.: 332 36 82 Haus Liebhartstal I 16., Thaliastraße 157, Tel.: 494 36 60 Haus Prater 2., Engerthstraße 255, Tel.: 729 41 50 Haus Liebhartstal II 16., Ottakringer Straße 264, Tel.: 493 17 79 Haus Maria Jacobi 3., Würtzlerstraße 25, Tel.: 798 82 44 Haus Alszeile 17., Alszeile 73, Tel.: 485 46 11 Haus Wieden 4., Ziegelofengasse 6a, Tel.: 589 03 Haus An der Türkenschanze 18., Türkenschanzplatz 2, Tel.: 479 15 26 Haus Margareten 5., Arbeitergasse 45, Tel.: 545 42 11 Haus Döbling 19., Pfarrwiesengasse 23, Tel.: 320 42 11 Haus Mariahilf 6., Loquaiplatz 5, Tel.: 597 85 70 Haus Hohe Warte 19., Hohe Warte 8, Tel.: 368 47 72 Haus Neubau 7., Schottenfeldgasse 25-27, Tel.: 523 37 40 Haus Brigittenau 20., Brigittaplatz 19, Tel.: 330 79 92 Haus Rossau 9., Seegasse 11, Tel.: 319 63 41 Haus Jedlersdorf 21., Jedlersdorfer Straße 98, Tel.: 292 61 63 Haus Laaerberg 10., Ada-Christen-Gasse 3, Tel.: 688 13 14 Haus Leopoldau 21., Kürschnergasse 10, Tel.: 259 84 40 Haus Wienerberg 10., Neilreichgasse 120, Tel.: 616 54 14 Haus Tamariske – Sonnenhof 22., Zschokkegasse 89, Tel.: 280 94 54 Haus Haidehof 11., Rzehakgasse 4, Tel.: 767 31 03 Haus Am Mühlengrund 23., Breitenfurter Straße 269-279, Tel.: 865 18 53 Haus Hetzendorf 12., Hermann-Broch-Gasse 3, Tel.: 804 93 85 Haus Atzgersdorf 23., Gatterederstraße 12, Tel.: 888 25 20 Haus Föhrenhof 13., Dr.-Schober-Straße 3, Tel.: 804 23 38 Haus Rosenberg 13., Rosenhügelstraße 192, Tel.: 888 63 81 Haus Trazerberg 13., Schrutkagasse 63, Tel.: 877 86 26 Adressen_v02_2008.indd 7 Haus Schmelz 15., Ibsenstraße 1, Tel.: 982 12 66 Geriatriezentren, Private Wohn- und Pflegeheime, Beratungszentrum „Pflege und Betreuung zu Hause“, Pensionistenwohnhäuser Haus Gustav Klimt 14., Felbigergasse 81, Tel.: 914 90 84 Adressverzeichnis Einrichtungen Pensionistenwohnhäuser 7 17.12.2008 16:22:10 Uhr Wir sind da, um für Sie da zu sein. SozialRuf Wien 533 77 77 Täglich 8:00–20:00 Uhr Broschüren-Service 05 05 379 - 66 100 Mo–Fr 8:00–18:00 Uhr Internet www.fsw.at Impressum Herausgeber: Fonds Soziales Wien, Guglgasse 7-9, 1030 Wien, Tel.: 05 05 379, Redaktion, Gestaltung, Fotos: Fonds Soziales Wien, Öffentlichkeitsarbeit, Gedruckt auf ökolog. Druckpapier aus der Mustermappe »ÖkoKauf Wien«, Artikel-Nr.: 0002 (gesamt Mappe), Stand: Dezember 2008 Adressen_v02_2008.indd 8 17.12.2008 16:22:10 Uhr Allgemeine Förderrichtlinien Gültig ab 1. Jänner 2006 1. Gegenstand Die allgemeinen Förderrichtlinien des Fonds Soziales Wien (FSW) stellen die grundsätzlichen Regelungen für die Inanspruchnahme von Fördermitteln dar. Sie wurden durch Beschluss des Kuratoriums des FSW mit Wirksamkeit 1. Jänner 2006 in Kraft gesetzt. Neben diesen allgemeinen Förderrichtlinien legen spezifische Förderichtlinien zusätzliche, vor allem inhaltliche, Regelungen fest. Die einzelnen spezifischen Förderrichtlinien und die allgemeinen Förderrichtlinien ergänzen einander und stellen verbindliche Kriterien für die Inanspruchnahme von Fördermitteln sowie für die Anerkennung von Einrichtungen dar. Die Förderrichtlinien können durch ergänzende Richtlinien (z.B. zu Fragen der Kalkulation, Abrechnung, Abläufe, Dokumentation) präzisiert werden. Die Grundlage für die Förderrichtlinien des FSW bildet die Satzung des FSW in der geltenden Fassung. Der FSW erfüllt dadurch auch seine Aufgaben als Träger der Sozialhilfe im Sinne des Wiener Sozialhilfegesetzes – WSHG sowie als Träger der Behindertenhilfe im Sinne des Wiener Behindertengesetzes – WBHG in der jeweils geltenden Fassung. 2. Gültigkeitsbereich • • • 4. einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung einer psychischen und/oder Suchterkrankung einer besonderen sozialen Not- und Lebenslage Art der geförderten Vorhaben Der FSW kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 3 seiner Satzung folgende Förderungen gewähren: Förderung von Maßnahmen für Einzelpersonen (Subjektförderung) Punkt 5 Förderung des Betriebes von Einrichtungen (Objektförderung) Punkt 6 Förderung zeitlich befristeter und/oder einmaliger Vorhaben (Projektförderung) Punkt 7 5. Subjektförderungen 5.1. Anwendungsbereich: Diese Bestimmungen gelten für 5.1.1.physische Personen, die für eine Behandlung, Betreuung, Pflege bzw. einen Aufenthalt durch eine bzw. in einer nach diesen Richtlinien „anerkannte(n) Einrichtung“ eine Förderung beantragen bzw. in Anspruch nehmen; Der FSW unterstützt physische und juristische Personen, Gesellschaften mit Teilrechtsfähigkeit (z.B. OHG, OEG), EinzelunternehmerInnen und Projekte in unterschiedlicher Art und Weise, soweit es sich um Maßnahmen oder Vorhaben mit folgenden gemeinnützigen Zielsetzungen handelt: 5.1.2.physische Personen, die eine Förderung in Form einer Direktleistung beantragen bzw. in Anspruch nehmen; • 5.1.4.Weitere Förderungsmöglichkeiten werden in den spezifischen Förderrichtlinien festgelegt. • • • • • • 3. Verbesserung der Gesundheit und des Gesundheitsbewusstseins der Bevölkerung Unterstützung in den sozialen Grundbedürfnissen Wohnen und Arbeit für bedürftige Menschen Medizinische, psychische und soziale Beratung, Behandlung und Betreuung sowie Pflege von bedürftigen Menschen Präventionsmaßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung bzw. Verringerung einer Bedürftigkeit Rehabilitation und gesellschaftliche Integration Geförderte Vorhaben gehen in ihrer Zielsetzung nicht über die Interessen des Landes Wien hinaus. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Zielgruppen Eine Bedürftigkeit im Sinne des Punktes 2 definiert sich insbesondere aufgrund: • eines fortgeschrittenen Lebensalters 5.1.3.alle nach diesen Richtlinien „anerkannten Einrichtungen“, die eine Behandlung, Betreuung, Pflege sowie Aufenthalt anbieten. 5.2. Voraussetzungen der Förderung für physische Personen, für deren Behandlung, Betreuung, Pflege bzw. Aufenthalt durch/in eine(r) anerkannte(n) Einrichtung: 5.2.1.Die Förderungen werden nur für die Behandlung, Betreuung, Pflege und den Aufenthalt von Personen gewährt, die ihren Hauptwohnsitz in Wien haben bzw. vom Personenkreis nach dem Wiener Sozialhilfegesetz bzw. dem Wiener Behindertengesetz in Verbindung mit den jeweiligen spezifischen Förderrichtlinien erfasst sind. 5.2.2.Weitere Voraussetzungen können in den spezifischen Förderrichtlinien definiert werden. 5.3. Zuerkennung der Förderung für physische Personen, für deren Behandlung, Betreuung, Pflege bzw. Aufenthalt durch/in eine(r) anerkannte(n) Einrichtung: Seite 1 von 8 allgemeine_spez_foerderrichtlinien_07_09.indd 1 12.12.2008 9:58:25 Uhr Allgemeine Förderrichtlinien / Spezifische Förderrichtlinie stationäre Pflege und Betreuung 5.3.1.Die Förderung wird dem/der PatientIn/KlientIn für seine/ihre Behandlung, Betreuung, Pflege sowie seinen/ihren Aufenthalt durch eine/in einer „anerkannte(n) Einrichtung“ zugesprochen und besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den bewillig- ten Kosten der „anerkannten Einrichtung“. Gültig ab 1. Jänner 2006 5.4.5.Der FSW ist jederzeit berechtigt, die zweckgemäße Verwendung der Förderung zu prüfen. 5.5. Anerkennung von Einrichtungen 5.3.2.Die Förderung ist nicht übertragbar. Eine Abtretung der Ansprüche aus der Förderung durch den/die PatientIn/KlientIn ist nur an den Betreiber einer „anerkannten Einrichtung“ zulässig. 5.5.1.„Anerkannte Einrichtungen“ gemäß den Förderrichtlinien des FSW können von EinzelunternehmerInnen bzw. juristischen Personen sowie Gesellschaften mit Teilrechtsfähigkeit (z.B. OHG, OEG) betrieben werden. Eine Anerkennung der Einrichtung erfolgt ausschließlich im Hinblick auf ihre gemeinnützige Tätigkeit. 5.3.3.Der/Die PatientIn/KlientIn kann eine Förderung für die Behandlung, Betreuung, Pflege sowie den Aufenthalt durch eine/in einer „anerkannte(n) Einrichtung“ seiner/ihrer Wahl beantragen. Der Antrag auf Gewährung einer Förderung hat schriftlich zu erfolgen. 5.5.2.Das Einlangen des schriftlichen Ansuchens um Anerkennung wird seitens des FSW unter Angabe einer voraussichtlichen Frist zur Behandlung schriftlich bestätigt. 5.3.4.Über die Gewährung der Förderung entscheidet der FSW bei Vorliegen aller Voraussetzungen aufgrund einer individuellen fachlichen Beurteilung. 5.5.3. Eine Anerkennung bzw. Ablehnung des Ansuchens erfolgt mittels schriftlicher Mitteilung des FSW. 5.5.4. Eine Anerkennung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe widerrufen werden. 5.3.5.Die Bewilligung bzw. die Ablehnung der Förderung erfolgt schriftlich und ergeht an die im Antrag angegebene Zustelladresse des/ der PatientIn/KlientIn bzw. an dessen/deren gesetzliche VertreterIn/SachwalterIn oder Bevollmächtigte(n) sowie nachrichtlich an den Betreiber der „anerkannten Einrichtung“, der die Behandlung, Betreuung, Pflege oder den Aufenthalt schriftlich zugesagt hat. Dem Widerruf geht eine Vorankündigung mit Angabe der wichtigen Gründe und Aufforderung zur Stellungnahme binnen angemessener Frist an den Betreiber der „anerkannten Einrichtung“ voraus. 5.3.6.Der/Die PatientIn/KlientIn und der Betreiber der betreuenden bzw. behandelnden „anerkannten Einrichtung“ haben einen Vertrag über die Betreuung, Behandlung, Pflege bzw. den Aufenthalt abzuschließen. Der Widerruf der Anerkennung wird frühestens sechs Monate, sofern diese Maßnahme eine Einstellung des Betriebes zur Folge hat frühestens zwölf Monate nach Bekanntgabe des Widerrufes wirksam. Begründet sich der Widerruf der Anerkennung auf eine Untersagung des Betriebes der Einrichtung durch die Aufsichtsbehörde, kann der Widerruf jederzeit mit sofortiger Wirkung erfolgen. 5.3.7.Die Auszahlung der Förderung erfolgt direkt an den Betreiber der behandelnden/betreuenden „anerkannten Einrichtung“. 5.3.8.Der FSW ist jederzeit berechtigt, die Zweck- bzw. Ordnungsmäßigkeit der geförderten Maßnahme zu prüfen. 5.4. Zuerkennung von Direktleistungen: Für die Unterstützung von Menschen in besonderen Lebenslagen können Förderungen in Form von Direktleistungen gewährt werden. 5.4.1.Der Antrag auf Gewährung einer Förderung hat schriftlich zu erfolgen. 5.4.2.Die Förderung ist nicht übertragbar. 5.4.3. Über die Gewährung der Förderung entscheidet der FSW bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen aufgrund einer individuellen fachlichen Beurteilung. 5.4.4.Die Bewilligung bzw. Ablehnung der Förderung erfolgt schriftlich und ergeht an die im Antrag angegebene Zustelladresse des Antragstellers/der Antragstellerin bzw. an dessen/deren gesetzliche VertreterIn/SachwalterIn/Bevollmächtigte(n). 5.5.5. Der Betreiber der „anerkannten Einrichtung“ verpflichtet sich, Organen oder Beauftragten des FSW zur Überprüfung der geförderten Leistung Einsicht in ihre gesamten Bücher und Belege sowie in sonstige einer Überprüfung dienenden Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle jederzeit zu gestatten; weiters die für die o. a. Kontrollorgane erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. durch geeignete Auskunftspersonen erteilen zu lassen. 5.5.6.Mit der Anerkennung verpflichtet sich der Betreiber der „anerkannten Einrichtung“, dem Kontrollamt der Stadt Wien und dem Rechnungshof eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung gegenüber dem Fördernehmer/der Fördernehmerin und der vom FSW eingesetzten Mittel zu ermöglichen. 5.5.7.Der Betreiber der „anerkannten Einrichtung“ verpflichtet sich zur Einhaltung aller anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Steuerrechts, des Arbeits- und Sozialrechts, des Gewerberechts, der Vorschriften über geistiges Eigentum, des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, des Datenschutzgesetzes, des Wiener Datenschutzgesetzes sowie des BundesGleichbehandlungsgesetzes und des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes. Seite 2 von 8 allgemeine_spez_foerderrichtlinien_07_09.indd 2 12.12.2008 9:58:25 Uhr Gültig ab 1. Jänner 2006 Allgemeine Förderrichtlinien / Spezifische Förderrichtlinie stationäre Pflege und Betreuung 5.5.8.Veröffentlichungen der „anerkannten Einrichtung“ über sich und ihre Tätigkeit werden dem FSW rechtzeitig im Vorhinein zur Kenntnis gebracht und stellen dabei die Förderungen durch den FSW in angemessener Form dar. Bei Publikationen wird an gut sichtbarer Stelle auf die Förderungen durch den FSW aus Mitteln der Stadt Wien unter Verwendung der vom FSW zur Verfügung gestellten Wort-Bildmarke in angemessener Form und Größe hingewiesen. 6. Objektförderungen 6.1. Anwendungsbereich: Diese Bestimmungen gelten für EinzelunternehmerInnen bzw. juristische Personen sowie Gesellschaften mit Teilrechtsfähigkeit (z.B. OHG, OEG), die im Rahmen der geförderten Tätigkeit gemeinnützig tätig sind. Gefördert wird der laufende Betrieb einer Einrichtung im Sinne der Ziele gemäß Punkt 2 und den Zielgruppen gemäß Punkt 3. 5.5.9.Die Tätigkeit der „anerkannten Einrichtung“ muss dokumentiert werden. Die Dokumentation hat klientInnenbezogene Personendaten sowie eine einrichtungsbezogene Leistungsdokumentation zu enthalten. Mit dem Erhalt der Anerkennung verpflichtet sich der Betreiber der Einrichtung, dem FSW mindestens jährlich einen Leistungsbericht vorzulegen. 6.2. Voraussetzungen für die Förderung: Das Ansuchen um Förderung hat schriftlich zu erfolgen, bedarf einer rechtsverbindlichen Zeichnung und wird anhand folgender vorzulegender Unterlagen binnen angemessener Frist geprüft: 5.5.10.Der Betreiber der „anerkannten Einrichtung“ hat dem FSW alle für den Betrieb maßgeblichen Änderungen der für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen (z.B. Wechsel des Betreibers, behördliche Auflagen, Änderungen des inhaltlichen Konzeptes) unverzüglich anzuzeigen. 6.2.2.Beschreibung der Organisationsstruktur und der personellen Ausstattung 5.5.11.Ein Verzicht auf die Anerkennung ist dem FSW mindestens sechs Monate im Voraus schriftlich bekannt zu geben. 6.2.4.sämtliche für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Meldungen bzw. behördliche Bewilligungen sowie allfällige behördliche Auflagen 6.2.1.inhaltliches Konzept 6.2.3.entsprechende kaufmännische/finanzielle Unterlagen (Kalkulation, Jahresabschluss, etc.) 5.5.12.Die Anerkennung gilt für jeweils höchstens fünf Jahre. 5.6. Voraussetzungen zur Anerkennung von Einrichtungen: Ein Ansuchen um Anerkennung hat schriftlich zu erfolgen, bedarf einer rechtsverbindlichen Zeichnung und wird binnen angemessener Frist anhand folgender vorzulegender Unterlagen geprüft: 5.6.1.inhaltliches Konzept; Beschreibung des Angebots an PatientInnen/KlientInnen 5.6.2.Beschreibung der Organisationsstruktur und der personellen Ausstattung 6.2.5.Weitere Voraussetzungen können in den spezifischen Förderrichtlinien definiert werden. 6.3. Zuerkennung der Förderung 6.3.1.Eine Förderbewilligung bzw. eine Ablehnung des Ansuchens durch den FSW erfolgt schriftlich binnen angemessener Frist. 6.3.2.Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten des laufenden Betriebes. 7. 5.6.3.entsprechende kaufmännische/finanzielle Unterlagen (Kalkulation, Jahresabschluss, etc.) 5.6.4.Muster des Behandlungs-/Betreuungs-/Heimvertrages, etc. mit PatientInnen/KlientInnen 5.6.5.sämtliche für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Meldungen bzw. behördliche Bewilligungen sowie allfällige behördliche Auflagen 5.6.6.Mit der Anerkennung verpflichtet sich der Betreiber der Ein richtung, ergänzende Richtlinien zu erfüllen. 5.6.7.Weitere Voraussetzungen können in den spezifischen Förderrichtlinien definiert werden. Projektförderung 7.1. Anwendungsbereich: Diese Bestimmungen gelten für alle physischen und juristischen Personen sowie Gesellschaften mit Teilrechtsfähigkeit (z.B. OHG, OEG), die für die Umsetzung von zeitlich befristeten oder einmaligen Vorhaben im Sinne der Ziele gemäß Punkt 2 und der Zielgruppen gemäß Punkt 3 Fördermittel des FSW in Anspruch nehmen bzw. diese beantragen und im Rahmen des Projekts gemeinnützig tätig sind. 7.2. Art der geförderten Vorhaben 7.2.1.Förderung zeitlich befristeter Projekte mit einem klar definierten Zeitpunkt des Beginns und Abschlusses 7.2.2.Förderung einmaliger Vorhaben 7.2.3.Förderung von Vernetzungstätigkeiten, die eine unmittelbar not- Seite 3 von 8 allgemeine_spez_foerderrichtlinien_07_09.indd 3 12.12.2008 9:58:25 Uhr Allgemeine Förderrichtlinien / Spezifische Förderrichtlinie stationäre Pflege und Betreuung wendige Voraussetzung für die qualitative und quantitative Verbesserung der Ziele bzw. Zielgruppen darstellen. 7.3. Voraussetzungen für die Förderung: Ein Ansuchen um Förderung hat schriftlich zu erfolgen, bedarf einer rechtsverbindlichen Zeichnung und wird anhand folgender vorzulegender Unterlagen binnen angemessener Frist geprüft: 7.3.1.inhaltliches Konzept 7.3.2.Beschreibung der Organisationsstruktur und der personellen Ausstattung 7.3.3.entsprechende kaufmännische/finanzielle Unterlagen (Kalkulation, Jahresabschluss, etc.) 7.3.4.Weitere Voraussetzungen können in den spezifischen Förderrichtlinien definiert werden. 7.4. Zuerkennung der Förderung Eine Förderzusage bzw. eine Ablehnung des Ansuchens erfolgt mittels schriftlicher Mitteilung des FSW binnen angemessener Frist. 8. Allgemeine Bedingungen für Objekt- und Projektförderungen 8.1. Die Fördermittel dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gewährt wurden. 8.2. Das Vorhaben ist entsprechend dem im Förderansuchen dargestellten Ablauf durchzuführen. 8.3. Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Der/Die Fördernehmer/in hat die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und die erforderliche Umsicht und Sachkenntnis obwalten zu lassen. 8.4. Der/Die FördernehmerIn hat dem FSW alle Ereignisse und Umstände über eine Änderung der für die Förderung maßgeblichen Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen, welche eine Abänderung des Förderansuchens, der Förderbewilligung bzw. anderer vereinbarter Auflagen/Bedingungen erfordern oder welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen. 8.5. Der/Die FördernehmerIn verpflichtet sich zur Einhaltung aller anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Steuerrechts, des Arbeits- und Sozialrechts, des Gewerberechts, der Vorschriften über geistiges Eigentum, des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, des Datenschutzgesetzes, des Wiener Datenschutzgesetzes sowie des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes. 8.6. Der/Die FördernehmerIn verpflichtet sich, Organen oder Beauftragten des FSW zur Überprüfung des Vorhabens Einsicht in seine/ihre gesamten Bücher und Belege sowie in sonstige einer Überprüfung dienenden Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle jederzeit zu gestatten; weiters die für die o.a. Kontroll- Gültig ab 1. Jänner 2006 organe erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. durch geeignete Auskunftspersonen erteilen zu lassen. 8.7. Dem Kontrollamt der Stadt Wien und dem Rechnungshof ist eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel zu ermöglichen. 8.8. Der/Die FördernehmerIn verpflichtet sich, alle mit der Förderung in Zusammenhang stehenden Bücher und Belege bis zum Ablauf von 7 Jahren nach dem Jahr der Auszahlung des letzten Teilbetrages aufzubewahren. Weitere gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt. 8.9. Eine Abtretung der Ansprüche (auch in Teilbereichen) aus der Förderung durch den/die FördernehmerIn ist rechtlich unwirksam (Zessionsverbot). 8.10. Aus der ein- oder mehrmaligen Erteilung von Förderungen ist kein Rechtsanspruch auf die Gewährung weiterer Fördermittel abzuleiten. 8.11. Bei wissenschaftlichen Vorhaben/Studien/Evaluationen sind im Falle einer Förderung von mehr als 50% der Gesamtkosten durch den FSW die ausschließlichen Werknutzungsrechte sowie Patentrechte und Rechte aus der Anmeldung eines Patentes für das im Rahmen des Projekts erarbeitete Dokumentationsmaterial und die Arbeitsergebnisse durch den/die FördernehmerIn an den FSW abzutreten. Bei einem Förderungsanteil unter 50% liegen die ausschließlichen Werknutzungsrechte sowie Patentrechte und Rechte aus der Anmeldung eines Patentes grundsätzlich beim/bei der FördernehmerIn und dem FSW gemeinsam. 8.12. Veröffentlichungen über das geförderte Projekt oder Vorhaben bzw. die geförderte Einrichtung werden dem FSW rechtzeitig im Vorhinein zur Kenntnis gebracht und stellen dabei die Förderung durch den FSW in angemessener Form dar. Bei Publikationen wird an gut sichtbarer Stelle auf die Förderung durch den FSW aus Mitteln der Stadt Wien unter Verwendung der vom FSW zur Verfügung gestellten Wort-Bildmarke in angemessener Form und Größe hingewiesen. 8.13. Einreichung des Förderansuchens Einreichungsunterlagen sind – soweit in den spezifischen Förderrichtlinien keine abweichenden Regelungen getroffen werden – an die Geschäftsanschrift des FSW zu richten. 8.14. Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt – in Abhängigkeit von der Art des durchzuführenden Vorhabens – entweder zu Beginn oder in mehreren Teilbeträgen während der Laufzeit auf das vom/ von der FördernehmerIn bekannt gegebene Konto. Die Auszahlungsmodalitäten werden mit der Förderzusage fixiert. Die Tätigkeit der geförderten Einrichtung bzw. des Projekts muss dokumentiert werden. Mit der Förderzusage verpflichtet sich der/die FördernehmerIn zur Vorlage regelmäßiger Leistungsberichte. Seite 4 von 8 allgemeine_spez_foerderrichtlinien_07_09.indd 4 12.12.2008 9:58:25 Uhr Gültig ab 1. Jänner 2006 Allgemeine Förderrichtlinien / Spezifische Förderrichtlinie stationäre Pflege und Betreuung durch insbesondere die Erfüllung des Förderzweckes nicht gesichert erscheint (in diesem Zusammenhang wird auf die insolvenzrechtlichen Bestimmungen verwiesen); 8.15. Abrechnung Die Abrechnung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Details werden mit der Förderbewilligung bekannt gegeben. 9. Einstellung und Rückforderung von Förderungen Eine bereits zugesagte Förderung kann aus wichtigen Gründen zur Gänze oder teilweise widerrufen werden, wobei sich der/die FördernehmerIn verpflichtet, bereits angewiesene Fördermittel entsprechend der schriftlichen Aufforderung des FSW auch zur Gänze binnen 14 Tagen zurückzuzahlen und der zurückzuerstattende Betrag mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: 9.1. Organe oder Beauftragte des FSW über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind; 9.2. eine Förderbedingung nicht erfüllt worden ist, insbesondere wenn 9.2.1.vorgesehene Berichte/Nachweise nicht ordnungsgemäß erbracht wurden; 9.2.2.vorgesehene Abrechnungen (samt Belegen) nicht vereinbarungsgemäß geführt bzw. vorgelegt werden; wobei die Punkte 9.2.1., 9.2.2., 9.2.5, 9.4., 9.5. und 9.7. nur auf Objektund Projektförderungen Anwendung finden. 10. Gerichtsstand Für Streitigkeiten aus den Förderrichtlinien ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des FSW zuständig. Spezifische Förderrichtlinie für stationäre Pflege und Betreuung Gültig ab 1. Jänner 2006 1. Gegenstand 9.2.3.erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind; sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist; bei wiederholtem Fehlverhalten kann eine schriftliche Mahnung unterbleiben; 9.2.4.der/die FördernehmerIn Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert; 9.2.5.die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurden; 9.3. die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des Vorhabens erheblich verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würden, unterblieben ist; 9.4. das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder nicht durchgeführt worden ist; 9.5. das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde; 9.6. vorgesehene Verpflichtungen, insbesondere solche, die eine Durchführung des Vorhabens sichern sollen, vom/von der FördernehmerIn nicht eingehalten wurden; 9.7. über das Vermögen des/der Fördernehmers/in vor ordnungsgemäßem Abschluss des Projekts ein Konkurs oder ein Ausgleichsoder Vorverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird und da- Die Förderrichtlinien stellen verbindliche Kriterien für die Inanspruchnahme von Fördermitteln des Fonds Soziales Wien (FSW) sowie für die Anerkennung von Einrichtungen dar. Die spezifische Förderrichtlinie für stationäre Pflege und Betreuung ergänzt die allgemeinen Förderrichtlinien des FSW. Ziel dieser Förderrichtlinie ist a) die Pflege, Behandlung, Betreuung und Rehabilitation von Pflegeund Betreuungsbedürftigen zu ermöglichen bzw. zu verbessern, b) das Wohl der KlientInnen sowie deren erfolgreiche Beratung, Pflege, Behandlung bzw. Betreuung sicher zu stellen. Die Gewährung von Förderungen für die Pflege und Betreuung und die Anerkennung von Einrichtungen im stationären Bereich orientieren sich am Strategiekonzept „Lebenswertes Altern in Wien – aktiv und selbstbestimmt“ (Beschluss des Wiener Gemeinderates vom 1. Juli 2004), wonach professionelle Dienstleistungen unterstützend, fördernd und individuell abgestimmt zum Einsatz kommen sollen. Ein flexibles, sich an die individuelle Situation anpassendes Angebot für ältere Menschen erfordert daher ein überschaubares, ganzheitliches, ortsnahes, bürgernahes und finanzierbares Dienstleistungsangebot. Es soll eine angemessene Betreuung und im Bedarfsfall eine angemessene Pflege und Behandlung – unter Wahrung der Menschenwürde, Privatsphäre, Individualität, Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der KlientInnen – gewährleisten. Seite 5 von 8 allgemeine_spez_foerderrichtlinien_07_09.indd 5 12.12.2008 9:58:25 Uhr Allgemeine Förderrichtlinien / Spezifische Förderrichtlinie stationäre Pflege und Betreuung 2. Definitionen Im Sinne dieser Förderrichtlinie werden nachstehende Ausdrücke wie folgt definiert: a) „Stationäre Pflege und Betreuung“: es handelt sich um Pflege- und Betreuungsleistungen bei Aufenthalt in einem gemäß den Förderrichtlinien des FSW anerkannten Wohn- oder Pflegeheim b) „Förderung“: es handelt sich um einen Zuschuss zu den Kosten einer anerkannten Einrichtung für stationäre Pflege und Betreuung c) „Anerkannte Einrichtung“: es handelt sich um Einrichtungen, die gemäß den allgemeinen und spezifischen Förderrichtlinien des FSW anerkannt wurden d) „Kostenbeitrag“: es handelt sich um jenen Betrag, welchen die pflege- und betreuungsbedürftige Person als Eigenleistung beizutragen hat 3. Anwendungsbereich Diese Förderrichtlinie gilt für a) pflege- und betreuungsbedürftige Personen, die für einen stationären Aufenthalt in einer nach diesen Richtlinien „anerkannten Einrichtung“ eine Förderung beantragen bzw. in Anspruch nehmen (im Folgenden Klient/Klientin); b) Betreiber von „anerkannten Einrichtungen“ 4. Voraussetzungen und Nachweise für die Gewährung einer Förderung 4.1. Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung: • • zumindest Pflegebedarf entsprechend der Pflegegeldstufe 2 für Wohnheime bzw. Pflegegeldstufe 3 für Pflegeheime, sofern ambulante Betreuung nicht mehr ausreichend gewährt werden kann. Ist über einen Antrag auf Zuerkennung der erforderlichen Pflegegeldstufe noch nicht rechtskräftig entschieden oder liegt eine niedrigere Pflegegeldstufe als gemäß Punkt 4.1. vorgesehen oder gar keine Pflegegeldstufe vor, beurteilt der FSW, ob ein ausreichender Pflegebedarf vorliegt. • • österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung Zur Vermeidung von sozialer Härte kann von diesem Erfordernis gemäß § 7a Abs. 3 Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG i.d.g.F. abgesehen werden. Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen tatsächlicher Aufenthalt in Wien • • • • • Aktueller ärztlicher Befund (nicht älter als 6 Monate) Aktuelles Gesamteinkommen des Klienten/der Klientin Beantragung bzw. Erhalt von Pflegegeld Gesamteinkommen des/der Ehepartners/in Höhe der Miete bzw. der Betriebskosten und eventuelle diesbezügliche Beihilfen • Zustelladresse (als Bestätigung sind z.B. Lohn-, Gehaltszettel, Bestätigung über den Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sozialhilfe, Pflegegeld, Krankengeld, o.ä. beizulegen) Der Antrag ist vom/von der Klienten/Klientin/SachwalterIn/gesetzlichen VertreterIn oder Bevollmächtigten zu unterzeichnen. falls zutreffend: • • • • • • • • Amtlicher Lichtbildausweis/Staatsbürgerschaftsnachweis Sozialversicherungsnummer Meldezettel Aufenthalt während der letzten sechs Monate vor Antragstellung Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters Heiratsurkunde bei aufrechter Ehe Scheidungsdokumente Sterbeurkunde des/der Ehepartners/in (wenn dessen/deren Ableben nicht länger als 12 Monate zurückliegt) Angaben über das Vermögen: • • • • • • • • • Kopien von Sparbüchern (erste bis letzte Seite), Nachweis der Verwendung bei Abhebungen von Sparbüchern in den letzten drei Jahren vor Antragstellung Aktuelle Kontostände (z.B. Girokonto) Rückkaufwert von Lebensversicherungen Bausparvertrag (Rückkaufwert - aktueller Stand) Wertpapierdepot (Rückkaufwert - aktueller Stand) Grundbuchsauszug bei Eigentumswohnung bzw. Liegenschaft (Angaben über die Größe) Rückkaufwert der Genossenschaftswohnung Schenkungs-, Übergabe-, Leibrentenvertrag zusätzlich für Minderjährige • • • • Heiratsurkunde der Eltern Scheidungsdokumente sowie Dokumente über die Obsorge des Kindes (der Kinder) samt pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung Aktuelles Gesamteinkommen des Kindes (z.B. Alimente, Waisenpension) sowie Bezug von Pflegegeld, Familienbeihilfe Aktuelles Gesamteinkommen der Eltern zusätzlich für AusländerInnen (ausgenommen Gleichgestellte) • 4.2. Anlässlich der Antragstellung auf Förderung sind insbesondere folgende Nachweise zu erbringen: Gültig ab 1. Jänner 2006 Meldung einer bei der Einreise abgegebenen Verpflichtungserklärung für den Unterhalt des Klienten/der Klientin Nach Abschluss des Vertrages zwischen der Klientin/dem Klienten und dem Betreiber der „anerkannten Einrichtung“ über den stationären Aufenthalt besteht die Verpflichtung, diesen Vertrag dem FSW auf Anfrage unverzüglich in Kopie zur Verfügung zu stellen. Seite 6 von 8 allgemeine_spez_foerderrichtlinien_07_09.indd 6 12.12.2008 9:58:25 Uhr Gültig ab 1. Jänner 2006 5. Allgemeine Förderrichtlinien / Spezifische Förderrichtlinie stationäre Pflege und Betreuung Zuerkennung der Förderung 5.1. Über die Gewährung der Förderung entscheidet der FSW bei Vorliegen aller Voraussetzungen aufgrund einer individuellen fachlichen Beurteilung. 5.2. Die dem Klienten/der Klientin zuerkannte Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der „anerkannten Einrichtung“ für Wohnen, Pflege, Behandlung und Betreuung der Klientin/des Klienten unter Berücksichtigung des Einkommens, Pflegegeldes und Vermögens der Klientin/des Klienten gemäß den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes – WSHG i.d.g.F.. 5.3. Die Tageskostenzuschüsse werden ab Gewährung der Förderung des Aufenthalts in der pflegenden/betreuenden Einrichtung bis zum Ende des Aufenthalts des Klienten/der Klientin geleistet. Für angefangene Tage wird ebenfalls der volle Tagsatz gefördert. Bei Abwesenheit des Klienten/der Klientin ist der Tagsatz ab dem 4. Tag um die ersparten variablen Kosten zu reduzieren (im Voraus bei der Kalkulation bekannt zu geben). der Gewährung der Förderung oder innerhalb von drei Jahren nach der Beendigung der Förderung durch Rechtshandlungen oder diesbezüglich wirksame Unterlassungen, wie etwa die Unterlassung des Antritts einer Erbschaft, die Mittellosigkeit selbst verursacht hat. Die Verpflichtung zum Ersatz der Förderung geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Förderung über. Es gelten die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes – WSHG i.d.g.F. 7. Anerkennung von Einrichtungen 7.1. Voraussetzung für die Anerkennung Betreiber von Einrichtungen zur Pflege, Behandlung, Betreuung, Beratung und Rehabilitation können die Anerkennung gemäß den allgemeinen und spezifischen Förderrichtlinien des FSW beantragen. Mit dem Ansuchen um Anerkennung sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen: Inhaltliches Konzept 5.4. Sofern keine abweichende Regelung mit dem Betreiber der „anerkannten Einrichtung“ getroffen wird, hebt der FSW den aus Einkommen, Pflegegeld und Vermögen der Klientin/des Klienten resultierenden Kostenbeitrag ein. 5.5. Der Klient/die Klientin hat dem FSW alle für die Förderung maßgeblichen Änderungen (z.B. Änderung des Gesamteinkommens und des Pflegegeldbezuges) unverzüglich anzuzeigen. 5.6. Bei Änderung des Pflege- und Betreuungsbedarfs bzw. der finanziellen Situation des Klienten/der Klientin werden Art und Umfang der Leistung bzw. die Höhe der Förderung den geänderten Umständen angepasst. Dieses dient der umfassenden Darstellung der von der Einrichtung erbrachten Leistungen und erläutert insbesondere folgende Punkte: • • • • 5.7. Weiters besteht die Verpflichtung des Klienten/der Klientin, erforderliche Anträge, insbesondere auf Zuerkennung oder Erhöhung der Pflegegeldstufe, bei der jeweils zuständigen Stelle einzubringen. 5.8. Die Auszahlung der Förderung erfolgt direkt an die „anerkannte Einrichtung“ bzw. an einen allenfalls zuständigen anderen österreichischen Sozialhilfeträger. • 5.9. Qualitätskontrolle: Der FSW sieht sich verpflichtet, die bestmögliche Qualität der geförderten Maßnahmen sicher zu stellen. Um dies erfüllen zu können, ist es seitens der KlientInnen erforderlich, vor Ort Kontrollen der Pflege- und Betreuungsqualität durch MitarbeiterInnen des FSW zu ermöglichen. • • 6. • Ersatz von Förderleistungen Der Empfänger der Förderung ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Mittel verpflichtet, soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt, oder wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zeit der Gewährung der Förderung, weiters während • Ausgangslage, Problemstellung, Hintergrund Es werden Grundannahmen, Ansätze, Konzepte, Modelle bzw. der fachliche Hintergrund dargestellt. Zielsetzungen Zielgruppendefinition Es wird dargestellt, welcher Personenkreis betreut bzw. gepflegt wird, welche Spezialisierungen vorgenommen bzw. Schwerpunkte gesetzt werden; Ausschlusskriterien sind eigens auszuweisen. Betreuungsangebot und Methoden, mit welchen die Ziele erreicht werden sollen (Pflege- und Betreuungsmodell) Leistungsbeschreibungen erfolgen aufgegliedert in Produktgruppen und sollen sowohl qualitativ als auch quantitativ dargestellt werden. Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen in örtlicher und quantitativer Hinsicht Betreuungsschlüssel Organisationsstruktur und personelle Ausstattung • • • Rechtsform des Betreibers Satzungen bzw. Unternehmensgründungsnachweise (z.B. Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug, etc.), aus denen die Rechtsgrundlage der Tätigkeit der Organisation hervorgeht sowie auch, wer den Betreiber rechtlich nach außen vertritt bzw. zeichnungsberechtigt ist. Darstellung der Eigentumsverhältnisse und Beteiligungen an anderen Organisationen bzw. Unternehmen Organisationsstruktur (Organigramm) Hausordnung Beschreibung der baulichen Voraussetzungen und räumlichen Ausstattung Seite 7 von 8 allgemeine_spez_foerderrichtlinien_07_09.indd 7 12.12.2008 9:58:25 Uhr Allgemeine Förderrichtlinien / Spezifische Förderrichtlinie stationäre Pflege und Betreuung • • Diese Darstellung legt die Art und Weise der Umsetzung des Pflege- und Betreuungskonzeptes dar und enthält insbesondere folgende Punkte: • • • • • Betreiber der „anerkannten Einrichtung“ schriftlich zu vereinbaren. Personalplan und Qualifikation der MitarbeiterInnen Relevante Kollektivverträge oder Mindestlohntarife bzw. gültige Betriebsvereinbarungen Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Rahmenbedingungen Detaillierte Kalkulation der geförderten Leistungen Dazu ist eine nachvollziehbare Darstellung der Berechnung vorzulegen. Budgetvoranschlag/Wirtschaftsplan für die gesamte Organisation/ den gesamten Betrieb. Detaillierungsgrad des Aufwandes wie im Jahresabschluss. Erlöse sind nach FSW und restliche Drittmittel, wie Spenden, Sponsoren, Kundenbeiträge und Ähnliches, aufzugliedern. Eine Darstellung der Verhältnisse in Bezug auf die Verrechnung der Umsatzsteuer bzw. eine Darstellung, in welchen Bereichen Umsatzsteuer verrechnet wird und in welchen nicht. Darstellung der gesetzlichen und freiwillig gebildeten Rücklagen, soweit sie nicht im Jahresabschluss bzw. Prüfungsbericht erläutert sind Letzter Jahresabschluss inkl. Erläuterungen und Prüfungsbericht, soweit gesetzlich vorgesehen Gültig ab 1. Jänner 2006 8.3. Der Kostenbeitrag des Klienten/der Klientin wird durch den FSW direkt vom Klienten/der Klientin eingehoben. Der FSW kann mit der „anerkannten Einrichtung“ abweichende Regelungen treffen. Die auf vertraglicher Grundlage zwischen dem Betreiber der „anerkannten Einrichtung“ und dem/der Klient/in zu erbringenden zusätzlichen Leistungen und Zahlungen bleiben von dieser Förderrichtlinie unberührt. 9. Inkrafttreten Die spezifische Förderrichtlinie für die stationäre Pflege und Betreuung wurde durch Beschluss des Kuratoriums des FSW mit Wirksamkeit 1. Jänner 2006 in Kraft gesetzt. 7.2. Meldungen Mit der Anerkennung verpflichtet sich der Betreiber der „anerkannten Einrichtung“ über die geförderten Leistungen monatliche Leistungsberichte an den FSW zu übermitteln. Die Berichte haben insbesondere Aufnahme- und Entlassungsdatum sowie Abwesenheitszeiten unter Einfügung des Grundes zu beinhalten. 7.3. Dokumentation Die Tätigkeit der Einrichtung muss dokumentiert werden. Die entsprechende Pflege- und Betreuungsdokumentation muss in der Einrichtung vorliegen, jederzeit einsehbar sein und bei Bedarf in Form einer Kopie übermittelt werden. 7.4. Qualitätssicherung Mit der Anerkennung verpflichtet sich der Betreiber der Einrichtung zur Durchführung von Maßnahmen des Qualitätsmanagements: z.B. Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung (inkl. Konzepte zur Entwicklung und Implementierung solcher), Anerkennung von Qualitätsstandards und Richtlinien des FSW, sowie Fortbildung des Personals, Supervision, etc. 8. Verrechnung von Subjektförderungen 8.1. Der Betreiber der „anerkannten Einrichtung“ legt dem FSW regelmäßig, jedenfalls monatlich, Ausweise der erbrachten Leistungen für die geförderten Personen vor. 8.2. Der FSW begleicht auf Grundlage dieser Leistungsausweise die bewilligten Kosten für die geförderte Leistung an die „anerkannte Einrichtung“. Die Abwicklung (Höhe, Häufigkeit, Fristen und Aconti) ist mit dem Seite 8 von 8 allgemeine_spez_foerderrichtlinien_07_09.indd 8 12.12.2008 9:58:25 Uhr Beratungszentrum Wohn- und Pflegeheime Wir sind da, um für Sie da zu sein. 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Von „A“ wie Alter bis „Z“ wie Zahnarzt. sein könnten. Von „A“ wie Alter bis „Z“ wie Zahnarzt. Broschüren-Service Mo – Fr 8:00 – 18:00 Uhr 05 05 379 - 66 100100 www.fsw.at @ [email protected] Fonds Soziales Wien Guglgasse 7-9, Erdgeschoss 1030 Wien Tel.: 05 05 379-66 379 - 66580 580 oder 01/40 00-66 00 - 66580 580 E-Mail: [email protected] Am besten erreichen Sie das Beratungszentrum mit der U3 – Station Gasometer. Gasometer! mappe_schnitt_2008.indd 1 Wohn- und Pflegeheime Fax: 05 05 379-99 379 - 996666580 580 oder 01/40 00-99 00 - 996666580 580 Web: www.fsw.at Artikel-Nr.:0002 sozialinfo.wien.at sozialinfo.wien.at Hilfe von A –Z Informations- & Antragsmappe 17.12.2008 16:17:13 Uhr