Wohn- und Pflegeheime Wohn- und Pflegeheime

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Wohn- und Pflegeheime Wohn- und Pflegeheime
Beratungszentrum
Wohn- und Pflegeheime
Wir sind da, um für Sie da zu sein.
SozialRuf Wien
533 77 77
SozialRuf Wien
533 77 77
Täglich 8:00 – 20:00 Uhr
Wenn Sie Rat
in einer
und unvorhergesehenen
Hilfe benötigen oderSituation
sich ausführlich
Rat undberaHilfe
benötigen
ten
lassen oder
wollen,
sich
dann
ausführlich
sind Sie beraten
beim SozialRuf
lassen wollen,
Wien richtig!
dann
sind Sie beim SozialRuf Wien richtig!
Internet
www.fsw.at
Internet
www.fsw.at
Der FSW bietet im Internet eine breite
Palette an Informa-
Der
FSW
im Internet einealle
breite
Palette
an Informationen
undbietet
Serviceangeboten:
sozialen
Leistungen
und
tionen
und
Serviceangeboten:
alle
sozialen
Leistungen
und
Angebote, Adressen, Kosten, Informationen zu Förderungen.
Angebote, Adressen, Kosten, Informationen zu Förderungen.
Beratungszentrum Wohn- und Pflegeheime
Hilfe von A –Z
Sozialinfo Wien
Sozialinfo Wien
www.sozialinfo.wien.at
www.sozialinfo.wien.at
Hier finden Sie Infos zu Themen, die für Sie von Interesse
Hier finden Sie Infos zu Themen, die für Sie von Interesse
sein könnten. Von „A“ wie Alter bis „Z“ wie Zahnarzt.
sein könnten. Von „A“ wie Alter bis „Z“ wie Zahnarzt.
Broschüren-Service
Mo – Fr 8:00 – 18:00 Uhr
05 05 379 - 66
100100
www.fsw.at
@ [email protected]
Fonds Soziales Wien
Guglgasse 7-9, Erdgeschoss
1030 Wien
Tel.: 05 05 379-66
379 - 66580
580
oder 01/40 00-66
00 - 66580
580
E-Mail: [email protected] Am besten erreichen Sie das Beratungszentrum mit der U3 – Station Gasometer.
Gasometer!
mappe_schnitt_2008.indd 1
Wohn- und Pflegeheime
Fax: 05 05 379-99
379 - 996666580
580
oder 01/40 00-99
00 - 996666580
580
Web: www.fsw.at
Artikel-Nr.:0002
sozialinfo.wien.at
sozialinfo.wien.at
Hilfe von A –Z
Informations- & Antragsmappe
17.12.2008 16:17:13 Uhr
Wohn-und
undPflegeheime
Pflegeheime
Wohn-
InformationenzuzuBetreuungsformen
Betreuungsformen und
Informationen
und
zum
Antragauf
aufFörderung
Förderung für
für stationäre
Betreuung
zum
Antrag
stationärePflege
Pflegeund
und
Betreuung
Folder _04_2008.indd 1
17.12.2008 16:49:47 Uhr
Die Stadt Wien ermöglicht ... .
Sehr geehrte Wienerinnen, sehr geehrte Wiener!
In Wien finden alle Bürgerinnen und Bürger, die ihren Alltag nicht mehr oder
nur schwer alleine bewältigen können, Unterstützung. Das umfangreiche Pflegeund Betreuungsangebot reicht von einfacher Unterstützung im Haushalt, über
medizinische Krankenpflege in den eigenen vier Wänden, bis hin zu spezialisierten Pflege- und Betreuungseinrichtungen.
Die Angebote der vielen Wohn- und Pflegeheime und die Qualität dieser Leistungen
werden von der Stadt Wien über den Fonds Soziales Wien gefördert und laufend kontrolliert. Wien ist stolz darauf, dass diese Leistungen allen betreuungs- oder pflegebedürftigen Wienerinnen und Wienern zur Verfügung stehen, auch jenen, deren
finanzielle Mittel nicht ausreichen, um die gesamten Kosten selbst zu tragen.
Natürlich ist uns bewusst, dass der Wechsel des Lebensmittelpunktes von den
vertrauten eigenen vier Wänden in ein Wohn- oder Pflegeheim mit vielen Fragen
und Unsicherheit verbunden ist. Die Stadt Wien möchte Sie daher über den Fonds
Soziales Wien bestmöglich beraten, um die für Sie beste Lösung zu finden.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Maga Sonja Wehsely
Stadträtin für Gesundheit und Soziales
Sehr geehrte Wienerinnen, sehr geehrte Wiener!
Sie machen sich darüber Gedanken, sich in einem Wohn- oder Pflegeheim anzumelden. Wir wissen, dass die Auseinandersetzung mit diesem Thema für Sie
und für Ihre Angehörigen nicht einfach ist. In Wien gibt es eine ganze Reihe
sehr guter Häuser mit unterschiedlichen Angeboten. Um Ihnen die Entscheidungsfindung zu erleichtern, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen in
dieser Mappe zusammengestellt. Es ist uns ein Anliegen, dass Sie Ihr gewünschtes Wohn- und Pflegeheim möglichst rasch beziehen können und die finanzielle
Förderung erhalten, die Ihnen zusteht.
Dafür ist es notwendig, dass Sie den beiliegenden „Antrag auf Förderung für
stationäre Pflege und Betreuung“ ausfüllen und beim Fonds Soziales Wien einreichen. Wenn Sie Unterstützung bei der Wahl Ihres Wohn- und Pflegeheimes
oder beim Ausfüllen des Antrages benötigen, steht Ihnen das Team des Beratungszentrums „Wohn- und Pflegeheime“ des Fonds Soziales Wien gerne persönlich und telefonisch zur Verfügung.
Der Fonds Soziales Wien ist da, um für Sie da zu sein – wir freuen uns, Ihnen
weiterhelfen zu können und wünschen Ihnen alles Gute!
Peter Hacker
Geschäftsführer des Fonds Soziales Wien
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17.12.2008 16:49:50 Uhr
... individuelle Betreuung im Alter
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller!
Die Entscheidung für die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen oder für ein
bestimmtes Wohn- und Pflegeheim ist in der Regel in belastenden Lebensphasen zu treffen. Oft ist Betroffenen und ihren Angehörigen nicht klar, welches
Angebot sie wählen sollen, wie sie vorzugehen haben oder was sie tun können,
wenn beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt die Rückkehr in die
eigenen vier Wände nicht mehr möglich ist.
Das Team des Beratungszentrums „Wohn- und Pflegeheime“ steht Ihnen für ein
persönliches Gespräch oder unter der Telefonnummer 40 00 – 66 580 gerne zur
Verfügung. Aus dem vielfältigen Pflege- und Betreuungsangebot können wir
gemeinsam mit Ihnen jene Leistungen und Einrichtungen auswählen, die Ihnen
am besten entsprechen.
Die Aufnahme in ein Wohn- und Pflegeheim ist kein unwiderruflicher Schritt
und kann beispielsweise genutzt werden, um neue Kräfte zu schöpfen. Die Entscheidung für einen bestimmten Standort kann jederzeit geändert werden. Ein
Umzug in eine andere Einrichtung ist ebenso üblich, wie eine Rückkehr in die
eigenen vier Wände – sofern es die persönliche Situation erlaubt.
Üblicherweise wird mit der Wahl eines neuen Wohnsitzes aber eine Entscheidung mit langfristigen Auswirkungen getroffen. Bitte nehmen Sie sich daher
für die Auswahl die nötige Zeit und Ruhe!
Für Ihre Lebensqualität ist die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte an der
neuen Wohnadresse ebenso wichtig, wie die professionelle Versorgung mit den
notwendigen Pflege- und Betreuungsleistungen. Sie sollten daher bei der Entscheidung für ein bestimmtes Wohn- und Pflegeheim unbedingt berücksichtigen, welcher Standort für Angehörige und Bekannte leicht erreichbar ist oder
in welchen Wohn- und Pflegeheimen bereits Freundinnen/Freunde von Ihnen
leben. Darüber hinaus empfehle ich Ihnen mehrere Wunschstandorte - nach
Ihren Vorstellungen gereiht - anzugeben.
Falls Sie bei Ihren Überlegungen oder während der Antragstellung Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die MitarbeiterInnen
des Beratungszentrums „Wohn- und Pflegeheime“, wir unterstützen Sie gerne!
Der Fonds Soziales Wien ist auch bei dieser wichtigen Entscheidung da, um für
Sie da zu sein.
Charlotte Sühs
Leiterin des Beratungszentrums „Wohn- und Pflegeheime“
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Pflegebedürftig?
Inci eugiam dolestio odoluptat. Ero rauid null
Ambulante oder stationäre Betreuung
Pflegebedürftig – was nun?
Benötigen Sie
Pflege und
Betreuung zu
Hause oder
wollen Sie ein
Wohn- und Pflegeheim beziehen?
Der Fonds Soziales Wien bietet Menschen, die Pflege- und Betreuungsleistungen
benötigen, eine Fülle von sozialen Diensten wie z.B. Essen auf Rädern, Heimhilfe
oder Mobile Ergotherapie.
Wenn Sie diese sozialen Dienste in Anspruch nehmen wollen oder ein auf Ihre
Bedürfnisse abgestimmtes Pflegepaket zusammenstellen möchten, sind Ihnen
die MitarbeiterInnen der Beratungszentren „Pflege und Betreuung zu Hause“ des
Fonds Soziales Wien gerne behilflich. Die Adresse des für Sie zuständigen Beratungszentrums „Pflege und Betreuung zu Hause“ finden Sie im Adressverzeichnis
dieser Mappe.
Ausführliche Informationen zu den einzelnen Pflege- und Betreuungsangeboten
finden Sie auch auf der Homepage des Fonds Soziales Wien unter www.fsw.at
sowie in den Broschüren des Fonds Soziales Wien. Diese können Sie unter der Nummer 05 05 379-100 Montag bis Freitag, von 8:00 bis 18:00 Uhr kostenlos bestellen.
Wenn die häusliche Betreuung Ihren Pflegebedarf nicht abdecken kann, stehen
Ihnen die folgenden Einrichtungen zur Verfügung:
yy Wohn- und Pflegeheime der Stadt Wien
yy Private Wohn- und Pflegeheime mit möglicher finanzieller Förderung durch den Fonds Soziales Wien
yy Private Wohn- und Pflegeheime ohne Förderung
Voraussetzungen für die Aufnahme
Für die Aufnahme in ein
Wohn- und Pflegeheim müssen
Sie bestimmte
Voraussetzungen erfüllen.
Um in ein Wohn- und Pflegeheime der Stadt Wien oder in ein privates Wohn- und
Pflegeheim aufgenommen zu werden, müssen folgende Voraussetzungen gegeben
sein:
yy Sie müssen pflegebedürftig sein
yy Sie müssen mit der Aufnahme ausdrücklich einverstanden sein
yy Sie müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder
gleichgestellt sein
yy I hr Hauptwohnsitz und Ihr tatsächlicher Aufenthalt muss in Wien sein
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Ihre Betreuungsmöglichkeiten
d nullamet nim nulput ut in.
in Wohn- und Pflegeheimen
Die Betreuungsmöglichkeiten
In den Wohn- und Pflegeheimen der Stadt Wien und in den privaten Wohn- und
Pflegeheimen werden Ihnen verschiedene Formen der Betreuung angeboten, die
Ihren persönlichen Bedürfnissen entsprechen.
Kurzzeitpflege
Wenn Sie nach einer schweren Erkrankung oder nach einem Unfall pflegebedürftig sind und vom Krankenhaus nicht sofort nach Hause entlassen werden können,
stehen Ihnen die Angebote der Kurzzeitpflege zur Verfügung. Ein breites therapeutisches Angebot ermöglicht Ihnen, dass Sie nach dem Aufenthalt zu Hause
wieder weitgehend selbstständig zurecht kommen. Die Aufenthaltsdauer ist mit
maximal drei Monaten befristet, die Anmeldung erfolgt über Ihre Antragstellung
beim Fonds Soziales Wien.
Therapie und
Erholung im
Wohn- und
Pflegeheim:
Kurzzeitpflege,
befristete Aufnahmen und
Urlaubsbetreuung.
Befristete Aufnahmen
Wenn Sie Pflegegeldstufe 3 oder eine höhere Pflegestufe erhalten, dann können Sie
im Rahmen der „befristeten Aufnahme“ bis zu maximal drei Monate im Jahr in
einem privaten Wohn- und Pflegeheim leben. Der Fonds Soziales Wien unterstützt
befristete Aufnahmen mit finanziellen Förderungen. Die Anmeldung für befristete
Aufnahmen erfolgt direkt im privaten Wohn- und Pflegeheim Ihrer Wahl.
Urlaubsbetreuung
Die Urlaubsbetreuung dient vor allem der Unterstützung Ihrer pflegenden Angehörigen und kann bis zu fünf Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.
Bitte richten Sie Ihren Antrag direkt an die Einrichtung Ihrer Wahl, und vereinbaren Sie den Termin für Ihre Urlaubsbetreuung mit den MitarbeiterInnen
des gewünschten Wohn- und Pflegeheimes. Die Adressen finden Sie im Adressverzeichnis dieser Mappe.
Langzeitpflege
Wenn die Betreuung zu Hause durch ambulante Dienste nicht mehr ausreicht
und Ihr persönlicher Pflegebedarf der Pflegegeldstufe 3 oder einer höheren Pflegestufe entspricht, dann können Sie für einen längeren Zeitraum in ein Wohn- und
Pflegeheime der Stadt Wien oder in ein privates Wohn- und Pflegeheim einziehen.
Selbstverständlich haben Sie jederzeit die Möglichkeit, in ein anderes Wohn- und
Pflegeheim zu übersiedeln oder wieder in Ihre Wohnung oder Ihr Haus zurückzukehren. Die Anmeldung zur Langzeitpflege erfolgt über Ihre Antragstellung beim
Fonds Soziales Wien.
Leben im Wohnund Pflegeheim
im Rahmen der
Langzeitpflege.
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Die Entscheidung Inci eugiam dolestio odoluptat. Ero rauid null
für ein Wohn- und Pflegeheim
Ihre Entscheidungshilfen
Bei der Entscheidung für ein bestimmtes Wohn- und Pflegeheim sollten Sie
sich genau überlegen, was Sie sich von Ihrem neuen Zuhause erwarten, welche
Leistungen Sie benötigen und wie hoch die zu leistenden Kosten sein können.
Grundsätzlich gilt, dass Sie die Entscheidung für einen bestimmten Standort
jederzeit ändern können und in ein anderes Wohn- und Pflegeheim übersiedeln
können.
Auch wenn Sie
Ihre Entscheidung jederzeit
ändern können:
Überlegen Sie
genau, was
Sie von Ihrem
neuen Zuhause
erwarten.
In einem ersten Schritt sollten Sie festlegen, ob Sie in einem bestimmten Wiener
Bezirk oder außerhalb von Wien leben wollen und ob Sie ein Wohn- und Pflegeheim
beziehen möchten, in dem schon Freundinnen/Freunde oder Bekannte wohnen.
In einem zweiten Schritt erleichtern folgende Fragen die Entscheidungsfindung:
yy Welche speziellen Pflegeleistungen benötigen Sie?
yy Welche therapeutischen Angebote wie Physio- oder Ergotherapie gibt es?
yy Sind Haustiere erlaubt?
yy Wie hoch sind die Kosten für den Aufenthalt und allfällige Nebenkosten für Wäschereinigung oder Betreuungsleistungen?
Informationen
Im Adressverzeichnis dieser Mappe sind die Kontaktdaten aller Wohn- und Pflegeheime angeführt, für die Sie beim Fonds Soziales Wien eine Förderung erhalten
können. Die jeweiligen Wohn- und Pflegeheime informieren Sie nach einer Terminvereinbarung gerne persönlich über die Angebote und Leistungen.
Informationen
finden Sie auch
im Internet:
http://pflege.
fsw.at und
­w ww.dachverband.at
Die Internetadressen aller Wohn- und Pflegeheime und weiterführende Informationen zum Thema Pflege finden Sie auf der Website des Fonds Soziales Wien unter
der Adresse http://pflege.fsw.at
Auf der Internetseite www.dachverband.at des Dachverbands Wiener Sozialeinrichtungen steht Ihnen eine Übersicht aller Wohn- und Pflegeheime mit detaillierten Informationen zu den jeweiligen Häusern zur Verfügung.
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Die Anmeldung
d nullamet nim nulput ut in.
und Ihr Einzug
So melden Sie sich an
Wenn Sie ein privates Wohn- und Pflegeheim gewählt haben, melden Sie sich direkt
im jeweiligen Wohn- und Pflegeheim an. Erkundigen Sie sich bitte davor, ob Sie
Befunde und andere Dokumente mitbringen müssen, und ob zusätzliche Kosten,
etwa für Ausflüge oder Rezeptgebühren, anfallen.
Wenn Sie sich für ein Wohn- und Pflegeheime der Stadt Wien entschieden haben,
erfolgt die Anmeldung durch den Fonds Soziales Wien anhand Ihrer ausgefüllten
Unterlagen.
Privates Wohnund Pflegeheim:
Anmeldung vor
Ort.
Wohn- und
Pflegeheime
der Stadt Wien:
Anmeldung
beim FSW
Ihr Einzugstermin
Sobald Sie vom Fonds Soziales Wien eine Förderzusage erhalten haben, können Sie
einen Termin für den Einzug in Ihr Wohn- und Pflegeheim vereinbaren.
Wenn Sie in ein privates Wohn- und Pflegeheim ziehen, vereinbaren Sie den Bezugstermin bitte mit der Leitung Ihres Wohn- und Pflegeheims. Sollten Sie mit zu langen Wartezeiten konfrontiert sein, dann wenden Sie sich bitte an das Beratungszentrum „Wohn- und Pflegeheime“ des FSW, um andere Möglichkeiten zu besprechen.
Wenn Sie ein Wohn- und Pflegeheime der Stadt Wien gewählt haben, werden Sie
vom FSW-Beratungszentrum „Wohn- und Pflegeheime“ über den Einzugstermin
informiert. Der Einzug kann wenn nötig noch am selben Tag erfolgen.
Umzug in ein anderes Wohn- und Pflegeheim
Im Antrag können Sie bis zu drei unterschiedliche Wohn- und Pflegeheime anführen. Wenn Sie eine Änderung beabsichtigen, benötigen wir von Ihnen ein formloses Schreiben, in dem Sie Ihren neuen Wunsch bekannt geben.
Da bei einer dringlichen Aufnahme nicht garantiert werden kann, dass sofort ein
Platz in Ihrem bevorzugten Wohn- und Pflegeheim verfügbar ist, haben Sie die
Möglichkeit, später in Ihr Wunschhaus zu übersiedeln.
Bitte führen
Sie drei unterschiedliche
Wohn- und
Pflegeheime im
Antrag an.
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Die Kosten
Ihr Kostenbeitrag und Förderungen
Kosten für Aufenthalt und Pflegeleistungen
Der Fonds
Soziales Wien
übernimmt in
vielen Fällen
einen Teil der
Kosten.
Höhe der Kosten für einen Aufenthalt im Wohn- und Pflegeheim
Die Kosten für den Aufenthalt, für Essen, die Pflege und für alle zusätzlichen angebotenen Leistungen in einem Wohn- und Pflegeheim der Stadt Wien betragen pro
Tag 79,94 Euro. Bei privaten Wohn- und Pflegeheimen richten sich die Kosten nach
Angebot und Ausstattung.
Selbst zu tragende Kosten
Wenn Sie über entsprechendes Pflegegeld, Einkommen oder verwertbares Vermögen verfügen, müssen Sie die Kosten für den Aufenthalt in einem Wohn- und Pflegeheim und für die entsprechenden Pflegeleistungen selbst tragen.
Förderungen durch den Fonds Soziales Wien
Je nach Höhe Ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens können Sie für Ihren
Aufenthalt im Wohn- und Pflegeheim vom Fonds Soziales Wien eine Förderung aus
Sozialhilfemitteln erhalten. Zur Begleichung der Heimkosten wird zunächst Ihr
Vermögen herangezogen, bevor die Gewährung der Förderung in Kraft tritt.
Zumutbarer Kostenbeitrag und Freibetrag
Falls Ihr Pflegegeld, Ihr Einkommen und Ihr verwertbares Vermögen zur Deckung
der Kosten nicht ausreicht, dann müssen Sie nur den so genannten „zumutbaren
Kostenbeitrag“ selbst bezahlen. Dieser Kostenbeitrag setzt sich aus 80 Prozent
Ihres Nettoeinkommens inklusive Ihres anteiligen Pflegegeldes und Ihres verwertbaren Vermögens zusammen.
Geld zur freien Verfügung
In jedem Fall
bleibt Ihnen ein
Freibetrag zur
persönlichen
Verwendung.
Wenn Ihr Aufenthalt zum Teil oder zur Gänze aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert wird, bleibt Ihnen ein Freibetrag zu Ihrer persönlichen Verwendung. Dieser
Freibetrag setzt sich zusammen aus 20 % Ihres Nettoeinkommens, dem 13. und 14.
Monatsbezug sowie aus 10% der Pflegegeldstufe 3.
Kosten für private Wohn- und Pflegeheime
Bei privaten Wohn- und Pflegeheimen kann nicht in jedem Fall der Differenzbetrag
zwischen den tatsächlichen Heimkosten und den anteiligen Eigenzahlungen vom
Sozialhilfeträger übernommen werden. Eine Aufnahme in diese privaten Heime
ist nur dann möglich, wenn der Restbetrag von dritter Seite (z.B. Angehörigen)
freiwillig bezahlt wird.
Unterhaltspflichten
Ehepaare sind gegenseitig unterhaltspflichtig und zu einem einkommensabhängigen
Kostenbeitrag verpflichtet. Weitere Familienangehörige sind in Wien vom Kostenbeitrag befreit! Eltern sind gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig.
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Der Antrag
Antragstellung & notwendige Unterlagen
Die Antragstellung
Der beiliegende Antrag auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung ist leserlich, vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und von Ihnen zu unterschreiben.
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage sind, müssen zwei
ZeugInnen Ihren Wunsch nach Aufnahme in ein Wohn- oder Pflegeheim durch ihre
Unterschrift auf dem Antrag bestätigen. Wenn für Sie ein/e gesetzliche Vertreterin/
gesetzlicher Vertreter eingesetzt ist, muss er/sie für Sie unterschreiben. Bitte legen
Sie in diesem Fall einen Sachwalterschaftsbeschluss bei.
Notwendige Unterlagen
Wenn Sie
selbst nicht
unterzeichnen
können, benötigen Sie zwei
ZeugInnen oder
die Unterschrift
Ihrer/Ihres
gesetzlichen
Vertreterin/
Vertreters.
In jedem Fall benötigen wir von Ihnen:
Ärtzliches Attest
Ärztliches Attest (nicht älter als sechs Monate)
Personaldokumente in Kopie :
Amtlicher Lichtbildausweis oder Staatsbürgerschaftsnachweis
Meldezettel
Heiratsurkunde bei aufrechter Ehe
Scheidungsdekret mit Vergleichsausfertigung
Sterbeurkunde der Ehepartnerin/des Ehepartners, wenn der Tod nicht länger als ein
Jahr zurück liegt
Sachwalterschaftsbeschluss
Einkommensbelege in Kopie:
Pensions-, Rentenbescheid
(auch aus dem Ausland)
Gehaltsbestätigungen
letzter Steuerbescheid
(bei Bezug mehrerer Pensionen)
aktueller Kontoauszug
Vermögensbelege in Kopie:
Sparbücher
Aktueller Kontostand
Rückkaufwert von Lebensversicherungen
Bausparvertag
Wertpapierdepot
Verträge, Alimente
Nachweis der Miete und Mietzinsbeihilfe(n)
und/oder sonstiger Beihilfen
Bescheid über die Zuerkennung von Pflegegeld und/oder der eingereichte Neu-/
Erhöhungsantrag
Grundbuchauszug bei Eigentumswohnungen bzw. Liegenschaft
Größe und Wert Wohnung/Liegenschaft
Rückkaufwert der Genossenschaftswohnung
Schenkungs-, Übergabe-, Leibrente
Sonstige Belege:
Bei Verheirateten: Angaben und Belege über die Einkünfte der Ehepartnerin/des Ehepartners
Bei minderjährigen Kindern: Belege über alle Einkünfte der Eltern
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Der Antrag
Einreichung und Bewilligung
Wenn Sie eine Einrichtung außerhalb von Wien beziehen wollen
Heimaufenthalt außerhalb
von Wien? Wir
benötigen eine
Preisliste und
eine Kopie der
Anerkennung.
Wenn Sie eine Förderung für einen Heimaufenthalt außerhalb von Wien beantragen,
dann verwenden Sie bitte auch dafür das beigelegte Antragsformular. Bitte stellen Sie uns zusätzlich die Preisliste des gewünschten Heims sowie eine Kopie des
Bescheides über die Anerkennung des gewünschten Pflegeheims durch den zuständigen Sozialhilfeträger zur Verfügung.
Einreichen des Antrags
Den Antrag können Sie persönlich, per Post,
Fax oder E-Mail
beim Beratungszentrum
einreichen.
Sie können den Antrag und die notwendigen Unterlagen per Post, Fax oder
E-Mail an das Beratungszentrum „Wohn- und Pflegeheime“ senden, diese persönlich
im Beratungszentrum „Wohn- und Pflegeheime“ oder in einem Beratungszentrum
„Pflege und Betreuung zu Hause“ abgeben. Die Adressen und Kontaktdaten finden Sie
im Adressverzeichnis dieser Mappe. Wenn Sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Krankenhaus befinden, dann können Sie den Antrag direkt dort stellen.
Bitte fertigen Sie vor dem Absenden des Antrags eine Kopie für sich an und vergessen Sie nicht, dem Antrag die entsprechenden Unterlagen in Kopie beizulegen!
Bearbeitung Ihres Antrags
Nach Einlangen Ihres Antrags erhalten Sie vom Beratungszentrum „Wohn- und
Pflegeheime“ einen Brief über den Eingang Ihres Antrags und bei Bedarf eine
Anforderung weiterer Unterlagen.
Üblicherweise wird bei einem anschließenden Hausbesuch durch eine diplomierte
Gesundheits- und Krankenpflegeperson Ihr aktueller Pflegebedarf und die Dringlichkeit der Übersiedlung in eine Wohn- und Pflegeeinrichtung beurteilt. Im Rahmen dieses Besuchs erhalten Sie auch Informationen über alternative Betreuungsangebote.
Bewilligung Ihres Antrags
Ihre FörderBewilligung
erhalten Sie
per Post.
Wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen, Ihr Pflegebedarf beurteilt wurde
und die Notwendigkeit einer Aufnahme in ein Wohn- und Pflegeheim besteht, dann
erhalten Sie vom Beratungszentrum „Wohn- und Pflegeheime“ per Post eine Bewilligung Ihres Antrags. Diese Bewilligung wird auch dem Wohn- und Pflegeheim,
für das Sie sich entschieden haben, zugestellt.
Zwischen der Bewilligung Ihres Antrags und der Aufnahme in Ihr gewünschtes
Wohn- und Pflegeheim kann sich Ihre finanzielle Situation noch ändern, beispielsweise durch eine Erhöhung Ihres Pflegegeldes. Daher wird Ihnen die genaue Höhe
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Die Übersiedlung
in Ihr neues Zuhause
Ihrer Förderung erst nach dem Einzug in Ihr neues Zuhause durch den Fonds Soziales Wien brieflich mitgeteilt.
Gültigkeit Ihres Antrags auf Förderung
Sollten Sie nach der Antragstellung die Aufnahme in ein Wohn- und Pflegeheim
doch nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wünschen, dann bleibt Ihr
Antrag gültig. Das bedeutet, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht nochmals
alle Dokumente einreichen müssen.
Sobald Sie eine Aufnahme in ein Wohn- und Pflegeheim wünschen, nehmen Sie
bitte Kontakt mit dem Beratungszentrum „Wohn- und Pflegeheime“ auf.
Ihr Antrag
bleibt auch
gültig, wenn
Sie nicht sofort
in ein Wohnund Pflegeheim
übersiedeln.
Bitte zur Aufnahme mitnehmen
Damit Sie sich in Ihr neues Zuhause gut und unbelastet eingewöhnen können, sollten
Sie in jedem Fall eine Reihe von Dingen mitbringen. Dazu zählen zum Beispiel:
Lichtbildausweis
aktuelle ärztliche Befunde
derzeit verordnete Medikamente
eCard
etwas Geld zur persönlichen Verwendung
Toilettenartikel bzw. Rasierzeug
Hausschuhe mit rutschfester Sohle
bequeme Kleidung wie Trainingsanzug oder Hauskleid
Schlafbekleidung
Zahnersatz, Brille, Hörapparat
Ihr Rollstuhl, Rollator oder Gehbehelfe
So kommen Sie in Ihr neues Zuhause
Wenn Sie zur Übersiedlung in Ihr Wohn- und Pflegeheim eine Krankenfahrt benötigen, müssen Sie die Kosten dafür selbst tragen. Wenn Sie für die Organisation
der Krankenfahrt Unterstützung wünschen, wenden Sie sich bitte an das Beratungszentrum „Wohn- und Pflegeheime“.
Wenn Sie von einem Krankenhaus direkt in ein Wohn- oder Pflegeheim übersiedeln,
wird die Krankenfahrt vom Krankenhaus organisiert. Bitte sprechen Sie dazu mit
der jeweiligen Stationsleitung.
Für Ihren Aufenthalt im neuen Zuhause wünscht Ihnen der
Fonds Soziales Wien alles Gute!
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Wir sind da, um für Sie da zu sein.
SozialRuf Wien
533 77 77
Täglich 8:00 – 20:00 Uhr
Broschüren-Service
05 05 379 - 66 100
Mo – Fr 8:00 – 18:00 Uhr
Internet
www.fsw.at
Impressum
Herausgeber: Fonds Soziales Wien, Guglgasse 7-9, 1030 Wien, Tel.: 05 05 379, Redaktion, Gestaltung, Fotos: Fonds Soziales Wien,
Öffentlichkeitsarbeit, Gedruckt auf ökolog. Druckpapier aus der Mustermappe »ÖkoKauf Wien«, Artikel-Nr.: 0002 (Gesamt Mappe),
Stand: Dezember 2008
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17.12.2008 16:49:55 Uhr
Fonds Soziales Wien – Beratungszentrum Wohn- und Pflegeheime
Guglgasse 7-9, 1030 Wien
Tel.: 05 05 379-66 580 oder 01/40 00-66 580
Fax: 05 05 379-99 66 580 oder 01 40 00-99 66 580
E-Mail: [email protected], Web: www.fsw.at
DVR: 1070053
Antrag auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller!
Mit diesem Antrag suchen Sie um eine Förderung für stationäre Pflege und Betreuung in einem Wohn- oder Pflegeheim oder um Kurzzeitpflege an. Bitte übermitteln Sie den Antrag inklusive der geforderten Unterlagen vollständig
ausgefüllt an das Beratungszentrum Wohn- und Pflegeheime. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Persönliche Daten der Antragstellerin/des Antragstellers
Name und Anrede
Akad. Titel
Frau
Anrede
Herr
Familienname vor der
1. Eheschließung
2. und weitere
Vornamen
Familienname
1. Vorname
Geburtsdaten
Geburtsdatum
Geburtsort
T
T
M M
J
J
J
J
Geburtsland
Familienstand
ledig
verheiratet
geschieden
verwitwet seit
T
T
M M
J
J
J
J
Sozialversicherung
Versicherungsträger
Sozialvers.-Nr.
Staatsbürgerschaft
Österreich
staatenlos
ungeklärt
andere/weitere
Hauptwohnsitz
Adresszusatz
z.B.: Name einer Einrichtung, wenn Sie zur Zeit nicht in einem Privathaushalt leben
Straße
Hausnr.
PLZ
Ist Ihr Hauptwohnsitz in Wien?
Stiege
Stock
Türnr.
Ort
ja
nein
Am Hauptwohnsitz gemeldet seit
T
T
M M J
J J
J
Nebenwohnsitz
Straße
Hausnr.
PLZ
Stiege
Stock
Türnr.
Ort
Formular: Antrag auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung
Seite 1 von 9
Derzeitige Aufenthaltsadresse (bitte nur angeben, wenn diese von Ihrem Hauptwohnsitz abweicht)
Adresszusatz
z.B. Name einer Einrichtung, wenn Sie zur Zeit nicht in einem Privathaushalt leben
Straße
Hausnr.
PLZ
Ort
Stiege
Stock
Türnr.
seit
T
T
M M
J
J
J
J
Erreichbarkeit
/
Festnetztelefon
Vorwahl
Nummer
Vorwahl
/
FAX
Vorwahl
/
Mobiltelefon
Nummer
E-Mail
Nummer
Wohnverhältnis der Antragstellerin/des Antragstellers
Bitte geben Sie hier die Art Ihrer Wohnung, Ihre Miet- und Betriebskosten sowie allfällige Beihilfen an.
Wohnung
Eigentumswohnung
Genossenschaftswohnung
Mietwohnung
Wohnung von:
Gemeindewohnung
Dienstwohnung
z.B.: Schwester/Bruder, Sohn/Tochter, etc.
Sonstige
z.B. Pensionistenwohnhaus, wohnungslos
Ich lebe:
alleine
im gemeinsamen Haushalt mit:
Titel/Vorname/Familienname
Mietkosten
Miete inkl. BK
monatl.:
EUR
Aufenthalt in den letzten 12 Monaten
in Wien
Finanzamt
Mietzins-, Miet- od.
Wohnbeihilfe monatl.:
EUR
von
in einem anderen Bundesland
MA 40
MA 50
im Ausland
Vertreten durch
Status
SachwalterIn
Verhältnis zum/zur
AntragstellerIn:
Sachwalterschaft
beantragt
BevollmächtigteR
obsorgeberechtigte Person
sonstigeR gesetzlicheR VertreterIn
z.B.: Sohn, Tochter
ja
nein
Bezirksgericht
Datum
T
T
M M
J
J
J
J
Name und Anrede
Akad. Titel
Anrede
Familienname
Vorname
Formular: Antrag auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung
Frau
Herr
Seite 2 von 9
Adresse
Adresszusatz
z.B.: Geschäftsbezeichnung, Name des Vereins
Straße
Hausnr.
PLZ
Stiege
Stock
Türnr.
Ort
Erreichbarkeit
/
Festnetztelefon
Vorwahl
Vorwahl
/
FAX
Vorwahl
/
Mobiltelefon
Nummer
Nummer
E-Mail
Nummer
Persönliche Daten Ihrer Vertrauensperson
Bitte geben Sie hier die persönlichen Daten jener Person an, die vom Fonds Soziales Wien verständigt, und zur Einholung von Informationen zu Ihrer Person kontaktiert werden kann.
Verhältnis zur Antragstellerin/zum Antragsteller
In welchem Verhältnis steht die Vertrauensperson zu Ihnen?
z.B.: Sohn, Tochter, NachbarIn, etc.
Name und Anrede
Akad. Titel
Anrede
Familienname
Vorname
Frau
Herr
Adresse
Straße
Hausnr.
PLZ
Stiege
Stock
Türnr.
Ort
Erreichbarkeit
/
Festnetztelefon
Vorwahl
/
FAX
Vorwahl
/
Mobiltelefon
Nummer
Vorwahl
Nummer
E-Mail
Nummer
Formular: Antrag auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung
Seite 3 von 9
Einkommen, Pflegegeld, Vermögen
Einkommen
Bitte geben Sie alle Einkünfte an und legen Sie dem Antrag die entsprechenden Kopien bei. Wenn Sie mehrere Bezüge
erhalten, dann legen Sie bitte zusätzlich den Einkommensbescheid bzw. den Jahresausgleich des Finanzamtes bei.
Art des Einkommens*
auszahlende Stellen
monatlicher
Auszahlungsbetrag (netto)
Pensionszahl**
1.
EUR
2.
EUR
3.
EUR
4.
EUR
* insbesondere Sozialhilfebezug, AMS-Bezug, Unterhaltszahlungen, Pensionen, Gehalt, Erträge aus Leibrenten, Vermietungen und
Verpachtungen
** Falls eine Pensionszahl von der pensionsauszahlenden Stelle vergeben wurde.
Bankverbindung
Girokonto bei
Bankleitzahl
Kontonummer
Pflegegeld
Beziehen Sie Pflegegeld?
Stufe
ja
nein
monatl. EUR
zuerkannt ab
T
T
M M
J
J
J
J
Pflegegelderhöhungsantrag gestellt am
T
T
M M
J
J
J
J
T
T
M M
J
J
J
J
Pflegegeldklage eingebracht am
Eigentumswohnung/Liegenschaft/Haus
Grundbuchnummer
Einlagezahl
Bezirksgericht
Straße
Hausnr.
PLZ
Stiege
Stock
Türnr.
Ort
Spareinlagen
Bank
Kto. Nr.
EUR
Bank
Kto. Nr.
EUR
Formular: Antrag auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung
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Sonstiges Vermögen
Ich besitze derzeit folgendes sonstiges Vermögen (Er- und Ablebensversicherung, Aktien, Wertpapiere etc.):
Art
Kto. Nr.
EUR
Kein Vermögen
Kein Vermögen vorhanden.
Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen
Bitte geben Sie hier die persönlichen Daten all jener Personen an, für die Sie – als AntragstellerIn – Unterhaltszahlungen zu leisten haben. Sind mehrere Personen unterhaltsberechtigt, legen Sie dem Antrag bitte ein Beiblatt mit den
jeweiligen persönlichen Daten und Bankverbindungen bei.
Verhältnis zur Antragstellerin/zum Antragsteller
In welchem Verhältnis steht der/die unterhaltsberechtigte Angehörige zu Ihnen?
z.B.: Sohn, Ehefrau
Name und Anrede
Akad. Titel
Anrede
Familienname
Vorname
Frau
Herr
Geburtsdatum
Geburtsdatum
T
T
M M
J
J
J
J
Adresse
Straße
Hausnr.
PLZ
Stiege
Stock
Türnr.
Ort
Bankverbindung
Girokonto bei
Bankleitzahl
Kontonummer
Ihre unterhaltspflichtigen Angehörigen
Bitte geben Sie hier die persönlichen Daten all jener Personen an, von denen Sie Unterhaltszahlungen erhalten. Sind
mehrere Personen für Sie unterhaltspflichtig, legen Sie dem Antrag bitte ein Beiblatt mit den jeweiligen persönlichen
Daten und Bankverbindungen bei.
Verhältnis zur Antragstellerin/zum Antragsteller
In welchem Verhältnis steht der/die unterhaltspflichtige Angehörige zu Ihnen?
z.B.: Mutter, Ehemann
Name und Anrede
Akad. Titel
Anrede
Familienname
Vorname
Formular: Antrag auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung
Frau
Herr
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Geburtsdatum
Geburtsdatum
T
T
M M
J
J
J
J
Adresse
Straße
Hausnr.
PLZ
Stiege
Stock
Türnr.
Ort
Erreichbarkeit
/
Festnetztelefon
Vorwahl
Nummer
/
FAX
Vorwahl
/
Mobiltelefon
Vorwahl
Nummer
E-Mail
Nummer
Bankverbindung
Girokonto bei
Bankleitzahl
Kontonummer
Beantragung der Förderung
Bitte geben Sie uns bekannt, welches Wohn- und Pflegeheim Sie beziehen möchten.
Art der Betreuung/gewünschtes Wohn- und Pflegeheim
Stationäre Pflege und Betreuung:
unbefristet
befristet
Kurzzeitpflege in einem Geriatriezentrum der Stadt Wien
Sonstiges
1.
Name und Standort der Einrichtung
2.
Name und Standort der Einrichtung
3.
Name und Standort der Einrichtung
Formular: Antrag auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung
Seite 6 von 9
Zeugen der Antragstellerin/des Antragstellers
Falls Sie aus gesundheitlichen Gründen keine Unterschrift leisten können, müssen zwei Zeugen mit ihrer Unterschrift
bestätigen, dass Sie sich mit den angegebenen Ausführungen sowie der beantragten Förderung ausdrücklich einverstanden erklärt haben.
Persönliche Daten der ersten Zeugin/des ersten Zeugen
Verhältnis zur Antragstellerin/zum Antragsteller
In welchem Verhältnis steht die Zeugin/der Zeuge zu Ihnen?
z.B.: Sohn, Tochter, NachbarIn
Name und Anrede
Akad. Titel
Anrede
Familienname
Vorname
Frau
Herr
Erreichbarkeit
/
Festnetztelefon
Vorwahl
Nummer
Vorwahl
/
FAX
Vorwahl
/
Mobiltelefon
Nummer
E-Mail
Nummer
Unterschrift der ersten Zeugin/des ersten Zeugen
Ort, Datum
Unterschrift
Persönliche Daten der zweiten Zeugin/des zweiten Zeugen
Verhältnis zur Antragstellerin/zum Antragsteller
In welchem Verhältnis steht die Zeugin/der Zeuge zu Ihnen?
z.B.: Sohn, Tochter, NachbarIn
Name und Anrede
Akad. Titel
Anrede
Familienname
Vorname
Frau
Herr
Erreichbarkeit
/
Festnetztelefon
Vorwahl
Nummer
Vorwahl
/
FAX
Vorwahl
/
Mobiltelefon
Nummer
E-Mail
Nummer
Unterschrift der zweiten Zeugin/des zweiten Zeugen
Ort, Datum
Unterschrift
Formular: Antrag auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung
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Ich erkläre, dass ich mit den folgenden Punkten einverstanden bin:
33 Ich habe die geltenden allgemeinen Förderrichtlinien und die spezifische Förderrichtlinie für stationäre Pflege und
Betreuung des Fonds Soziales Wien erhalten und nehme diese verbindlich an.
99 Allfällige Änderungen der zu Grunde liegenden Förderrichtlinien des Fonds Soziales Wien werden mir zur Kenntnis gebracht. Ich habe die Möglichkeit, nach Aufforderung durch den FSW, schriftlich binnen 14 Tagen Einspruch
gegen die Anwendung der geänderten Förderrichtlinien zu erheben.
33 Eine Förderung wird mir nur dann gewährt, wenn mein Einkommen, mein Pflegegeld und mein verwertbares
Vermögen nicht ausreichen, um meinen Lebensbedarf zu sichern.
33 Soweit ich über hinreichendes Pflegegeld, Einkommen oder Vermögen verfüge oder hierzu gelange, bin ich zum
Ersatz der für mich aufgewendeten Kosten verpflichtet.
33 Voraussetzung für den Erhalt einer Förderung ist der Abschluss eines Vertrages über die Pflege und Betreuung
zwischen mir und dem Betreiber einer anerkannten Einrichtung.
33 Die Gewährung einer Förderung für Pflegeleistungen erstreckt sich nur auf die Dauer meiner Pflegebedürftigkeit
bzw. wird durch meinen Rehabilitationserfolg bestimmt. Werde ich in eine Kurzzeitpflegestation eines Pflegeheims der Stadt Wien aufgenommen, dann ist meine Aufenthaltsdauer mit maximal 92 Tagen befristet.
33 Die Förderung wird vom Fonds Soziales Wien direkt an die Einrichtung bezahlt.
33 Die Höhe der von mir zu leistenden Eigenmittel wird im Sinne der Regelungen des Wiener Sozialhilfegesetzes
berechnet.
33 Die von mir zu leistenden Eigenmittel sind monatlich im Vorhinein zu leisten.
33 Bei Vorhandensein von Vermögen, dessen Verwertung mir vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, gilt:
die Förderung kann von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden, wenn die Rückzahlung voraussichtlich ohne Härte möglich sein wird.
33 Ich bin zum Ersatz der für mich aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn ich innerhalb der letzten drei Jahre vor
der Zeit der Hilfeleistung, während der Hilfeleistung oder innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Hilfeleistung durch Rechtshandlungen oder diesbezüglich wirksame Unterlassungen – wie etwa die Unterlassung
des Antrittes einer Erbschaft – die Mittellosigkeit selbst verursacht habe. Die Verbindlichkeit zum Ersatz dieser
Leistungen geht auf meine Erben über. Die Erben haften nur bis zur Höhe des Nachlasswertes.
33 Jede Änderung meiner persönlichen Daten, meiner Einkommensverhältnisse, meiner Vermögensverhältnisse,
meines Familienstandes sowie der Pflegegeldstufe melde ich dem Fonds Soziales Wien unverzüglich und unaufgefordert.
33 Unwahre Angaben oder die Nichtmitteilung von Änderungen meiner bekannt gegebenen Daten können zur Einstellung der Förderung und/oder zu einer allfälligen Rückzahlungsverpflichtung führen.
Hiermit ermächtige ich den Fonds Soziales Wien, jene Daten, die zur Prüfung der Förderwürdigkeit notwendig sind,
einzuholen und Daten die zur Umsetzung der Förderung erforderlich sind, an anerkannte Einrichtungen zu übermitteln, sowie zu Zwecken der Dokumentation zu verarbeiten.
Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers
Ort, Datum
Unterschrift des/der AntragstellerIn bzw. des/der Sachwalters/Sachwalterin, Bevollmächtigten oder sonstigen gesetzlichen Vertreters/Vertreterin bzw. der obsorgeberechtigten Person
Formular: Antrag auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung
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Beizulegende Unterlagen
Bitte legen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen in Kopie bei:
Persönliche Daten der Antragstellerin/des Antragstellers
Amtlicher Lichtbildausweis oder Staatsbürgerschaftsnachweis
Meldezettel
Heiratsurkunde bei aufrechter Ehe
Sterbeurkunde der Ehepartnerin/des Ehepartners, wenn der Tod nicht länger als drei Jahre zurückliegt
Scheidungsdekret mit Vergleichsausfertigung
Nachweis über Miete und Mietbeihilfen und/oder sonstigen Beihilfen
Befundbericht
Vertreten durch
Nachweis der Vertretungsbefugnis
Einkommen, Pflegegeld, Vermögen
Einkommen
Aktuelle Pensions-, Rentennachweise (von allen auszahlenden Stellen, auch von Firmenpensionen sowie auslän- dischen Renten)
Gehaltsbestätigungen
letzter Einkommensteuerbescheid (bei Bezug von selbstständigem Einkommen)
Nachweis über Alimentationszahlungen
Nachweis über Einkommen aus Vermietungen und Verpachtungen
Pflegegeld
Bescheid über die Zuerkennung von Pflegegeld
Nachweis über einen Pflegegelderhöhungsantrag bzw. eine Pflegegeldklage
Vermögen
Sparvermögen - alle Sparbücher mit aktuellem Stand (erste bis letzte Seite)
Girokonto - aktueller Kontostand
Lebensversicherungen - aktueller Rückkaufwert
Bausparvertrag - aktueller Rückkaufwert
Wertpapierdepot - aktueller Stand
Eigentumswohnung/Liegenschaft - Grundbuchauszug
Genossenschaftswohnung - bei Rückgabe Nachweis über den Auszahlungsbetrag
Schenkungs-, Übergabe-, Leibrentenvertrag
Unterhaltsberechtigte/unterhaltspflichtige Angehörige
Bei verheirateten Personen – Nachweis über sämtliche Einkünfte der Ehepartnerin/des Ehepartners
Bei minderjährigen Kindern – Nachweis über alle Einkünfte der Eltern sowie der Miete/Betriebskosten
Bei Anmeldung in ein Heim außerhalb Wiens benötigen wir zusätzlich
eine Preisliste des gewünschten Heimes
Anerkennung des Pflegeheims durch das jeweilige Bundesland
Formular: Antrag auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung
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Befundbericht
Fonds Soziales Wien – Beratungszentrum „Wohn- und Pflegeheime“
Fax: 05 05 379-66 580 oder 01/40 00-99 66 580; DVR: 1070053
Sehr geehrte Ärztin, sehr geehrter Arzt!
Wir ersuchen Sie den Befundbericht leserlich auszufüllen und an den FSW zu faxen bzw. an folgende Adresse zu senden1:
Fonds Soziales Wien
Beratungszentrum „Wohn- und Pflegeheime"
Guglgasse 7-9
1030 Wien
Ihr Patient2 sucht beim Fonds Soziales Wien um eine Förderung für stationäre Pflege und Betreuung an. Für eine
fundierte Einschätzung des aktuellen Pflegebedarfs benötigen wir von Ihnen einen Befundbericht, der auch dem
Wohn- und Pflegeheim zur Verfügung gestellt wird, das von Ihrem Patienten bezogen werden soll.
Persönliche Daten Ihres Patienten
Name und Anrede
Anrede
Akad. Titel
Familienname
Frau
Herr
Vorname
Hauptwohnsitz
Straße
Hausnr.
PLZ
Stiege
Stock
Türnr.
Ort
Geburtsdatum und Sozialversicherungsdaten
Geburtsdatum
Sozialvers. Nr.
T
T
M M
J
J
J
J
versichert bei
Staatsbürgerschaft
Österreich
staatenlos
ungeklärt
andere/weitere
verheiratet
geschieden
verwitwet
Familienstand
ledig
Wo hat sich Ihr Patient in den letzten sechs Monaten aufgehalten?
Einrichtung
von
z.B.: Krankenhaus, Geriatriezentrum
Einrichtung
bis
T
T
M
M
J
J
J
J
von
z.B.: Krankenhaus, Geriatriezentrum
Einrichtung
T
M
M
J
J
J
J
T
T
M
M
J
J
J
J
T
T
M
M
J
J
J
J
bis
T
T
M
M
J
J
J
J
T
T
M
M
J
J
J
J
von
z.B.: Krankenhaus, Geriatriezentrum
T
bis
Geistiger Zustand
orientiert
zeitweise
Tag
zeitlich
persönlich
desorientiert
dauernd
Nacht
örtlich
situativ
1 Der Befundbericht ist für "C6-Fensterkuverts" optimiert
2 Im gesamten Formular werden aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit nur "männliche" Formen verwendet, welche jedoch immer für Frauen
und Männer gleichermaßen gelten.
Formular: Befundbericht – 12/2008
Befundbericht_04_2008_01-(f).indd 1
Seite 1 von 2
17.12.2008 16:48:10 Uhr
Körperlicher Zustand
Mobilität:
Allgemeinzustand
gehfähig
bettlägrig
teilweise gehfähig
Ernährungszustand
Organischer Zustand
Herz-Kreislauf
Nervensystem
Atmungsorgane
Verdauungsorgane
Ausscheidung
Stuhl:
kontinent
inkontinent
Harn:
kontinent
inkontinent
Angeborene oder erworbene Gebrechen
taub
blind
stumm
sonstige:
Infektionskrankheiten
Leidet Ihr Patient zur Zeit an Infektionskrankheiten oder hat er Infektionskrankheiten durchgemacht?
Infektionskrankheiten
z.B.: Hepatitis C, HIV positiv
Ist der Patient derzeit Keimträger?
z.B.: MRSA
Besteht noch Ansteckungsgefahr?
ja
nein
Begründung der Antragstellung auf Förderung für stationäre Pflege und Betreuung
dauernde Medikation erforderlich
keine ausreichende ambulante Pflege und Betreuung gewährleistet
keine ausreichende ärztliche Betreuung möglich (wenn zutreffend bitte nächsten Punkt ausfüllen)
folgende medizinische Betreuung begründet die Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung:
sonstige Begründung:
Bisherige Behandlungen
Welche Behandlungen wurden bisher durchgeführt?
Diagnose
Bitte führen Sie hier die aktuelle(n) Diagnose(n)3 Ihres Patienten an
Unterschrift der Ärztin/des Arztes
Ort, Datum
Unterschrift und Stampiglie der Ärztin/des Arztes
3 Bitte legen Sie die wesentlichen Befunde des letzten halben Jahres zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit Ihres Patienten in Kopie bei.
Formular: Befundbericht – 12/2008
Befundbericht_04_2008_01-(f).indd 2
Seite 2 von 2
17.12.2008 16:48:10 Uhr
Tel.: 05 05 379-66 580
oder 01/40 00-66 580
Fax: 05 05 379-99 66 580
oder 40 00-99 66 580
E-Mail: [email protected]
Web: www.fsw.at
Am besten erreichen Sie das Beratungszentrum mit der U3 - Station Gasometer.
Beratungszentrum
Pflege und Betreuung zu Hause
Für die Bezirke 1, 2, 20
2., Vorgartenstr. 129-143
Tel.: 40 00-02 800
E-Mail: [email protected]
Für die Bezirke 6, 7, 14, 15
15., Geibelgasse 18-20
Tel.: 40 00-15 800
E-Mail: [email protected]
Für die Bezirke 4, 5, 10
10., Gudrunstr. 145-149
Tel.: 40 00-10 800
E-Mail: [email protected]
Für die Bezirke 8, 16, 17
16., Weinheimergasse 2
Tel.: 40 00-16 800
E-Mail: [email protected]
Für die Bezirke 3, 11
Zentrum Simmering
11., Simmeringer Hauptstraße 100
Stiege B / 2. OG
Tel.: 40 00-11 800
E-Mail: [email protected]
Für die Bezirke 9, 18, 19
19., Heiligenstädter Str. 31/Stiege 3/Top 1.01
Tel.: 40 00-19 800
E-Mail: [email protected]
Für die Bezirke 12, 13, 23
12., Arndtstraße 67
Tel.: 40 00-12 800
E-Mail: [email protected]
Adressen_v02_2008.indd 1
Für die Bezirke 21, 22
22., Rudolf-Köppl-Gasse 2
Zugang Donaufelderstraße 185
Tel.: 40 00-22 800
E-Mail: [email protected]
Adressverzeichnis Einrichtungen
Fonds Soziales Wien
Guglgasse 7-9, Erdgeschoss
1030 Wien
Geriatriezentren, Private Wohn- und Pflegeheime, Beratungszentrum „Pflege und Betreuung zu Hause“, Pensionistenwohnhäuser
Beratungszentrum
Wohn- und Pflegeheime
1
17.12.2008 16:22:09 Uhr
Tageszentren in Wien
Geriatrisches Tageszentrum
2., Vorgartenstraße 145-147
Tel.: 212 04 89
Träger: Wiener Hilfswerk
Multiple Sklerose (MS)
Tageszentrum
im CS-Pflege- und Sozialzentrum Rennweg
3., Oberzellergasse 1
Tel.: 717 53 36 31
Träger: Caritas Socialis
Geriatrisches Tageszentrum
im CS-Pflege- und Sozialzentrum Rennweg
3., Oberzellergasse 1
Tel.: 717 53 36 10
Träger: Caritas Socialis
Geriatrisches Tageszentrum
Anton Benya
12., Arndtstraße 67/EG
Tel.: 811 34 12 840
Träger: Wiener Sozialdienste
Alten- und Pflegedienste GmbH
Tageszentrum „Am Henriettenplatz“
im Beratungszentrum „Pflege und
Betreuung zu Hause“
15., Geibelgasse 18-20
Tel.: 40 00-15 845
Träger: Fonds Soziales Wien
Tageszentrum „Ingrid Leodolter“
im SMZ-Sophienspital
7., Apollogasse 19
Tel.: 521 03 19 33
Träger: Fonds Soziales Wien
Tageszentrum „Ottakring/Hernals“
im Beratungszentrum „Pflege und
Betreuung zu Hause“
16., Weinheimergasse 2
Tel.: 40 00-16 845
Träger: Fonds Soziales Wien
Alzheimer Tageszentrum
im CS-Pflege- und Sozialzentrum
Pramergasse
9., Pramergasse 7
Tel.: 316-63 131
Träger: Caritas Socialis
Anne Kohn-Feuermann-Tagesstätte
19., Bauernfeldgasse 4
Tel.: 368 15 55 50
Träger: Tageszentrum des Witwen- und Waisenvereins der Israelitischen Kultusgemeinde
im Maimonideszentrum
Integrativ Geriatrisches Tageszentrum
im CS-Pflege- und Sozialzentrum
Pramergasse
9., Pramergasse 7
Tel.: 316 63 131
Träger: Caritas Socialis
Tageszentrum „Floridsdorf“
im SMZ-Floridsdorf Geratriezentrum Nord
21., Hinaysgasse 1
Tel.: 275 22 59-08
Träger: Fonds Soziales Wien
Tageszentrum „Favoriten“
im SMZ-Süd/Favoriten
10., Kundratstraße 3
Tel.: 601 91 86 00
Träger: Fonds Soziales Wien
Adressen_v02_2008.indd 2
Tageszentrum „Simmering“
11., Oriongasse 11
Tel.: 40 00-668 25
Träger: Fonds Soziales Wien
Tageszentrum „SMZ-Ost“
im SMZ-Ost/Donauspital
22., Langobardenstraße 122
Tel.: 288 02 86-00
Träger: Fonds Soziales Wien
17.12.2008 16:22:09 Uhr
Geriatrisches Tageszentrum
im CS-Pflege- und Sozialzentrum
Kalksburg
23., Mackg. 1
Tel.: 888 26 08 26 00
Träger: Caritas Socialis
Geriatriezentren der Stadt
Wien sowie Wohn- &
Pflegeheime
2. - 9. Bezirk
Haus Josef Macho
2., Laufbergergasse 12
Tel.: 727 02
Träger: Caritas der Erzdiözese Wien
CS Pflege- und Sozialzentrum
Rennweg
3., Oberzellergasse 1
Tel.: 717 53
Träger: Caritas Socialis
Altenwohnheim Haus Malta
6., Bürgerspitalgasse 1
Tel.: 597 59 91-0
Träger: Seniorensitz der Malteser
Adressen_v02_2008.indd 3
SMZ Sophienspital – Geriatriezentrum
der Stadt Wien
7., Apollogasse 19
Tel.: 521 03-0
Kurzzeitpflege möglich
Träger: Stadt Wien
CS Pflege- und Sozialzentrum
Pramergasse
9., Pramergasse 7
Tel.: 316 63
Träger: Caritas Socialis
10. - 11. Bezirk
Altenheim „Waldkloster“
10., Waldgasse 25
Tel.: 604 35 73
Träger: CaSa Leben im Alter
SMZ Süd – Geriatriezentrum Favoriten
10., Kundratstraße 3
Tel.: 601 91-0
Träger: Stadt Wien
Appartementhaus Fortuna
10., Holbeingasse 8
Tel.: 604 31 46
Träger: Kuratorium Fortuna
Kolpinghaus Favoriten
für betreutes Wohnen
10., Maria-Rekker-Gasse 9
Tel.: 601 20 80-71
Träger: Kolping Österreich
„Ärzteheim“
10., Dr.-Eberle-Gasse 3
Tel.: 617 11 90
Träger: Ärzteheim Betriebs GesmbH
Adressverzeichnis Einrichtungen
Geriatrisches Tageszentrum
Haus St. Barbara
23., Erlaaer Platz 4
Tel.: 866 11 11 00
Tageshospiz Tel.: 865 28 60-11 01
Träger: Caritas der Erzdiözese Wien
St. Katharina Altenheim
6., Millergasse 6-8
Tel.: 596 76 85
Träger: Caritas Socialis
Geriatriezentren, Private Wohn- und Pflegeheime, Beratungszentrum „Pflege und Betreuung zu Hause“, Pensionistenwohnhäuser
Tageszentrum „Donaufeld“
22., Rudolf-Köppl-Gasse 2
Zugang Donaufelder Straße 185
Tel.: 40 00-22 845
Träger: Fonds Soziales Wien
3
17.12.2008 16:22:09 Uhr
Seniorenresidenz
Am Kurpark Oberlaa
10., Fontanastraße 10
Tel.: 680 81-0
Träger: Humanocare Management-Consult GmbH
Elisabethheim
13., Veitingergasse 147
Tel.: 879 76 50
Träger: Franziskanerinnen von
der christl. Liebe
Seniorenschlössl Simmering
11., Oriongasse 11
Tel.: 769 33 99
Träger: „Wie daham“ Pflegezentren
Franziskusheim
13., Stock im Weg 1
Tel.: 879 66 05
Träger: Franziskanerinnen von
der christl. Liebe
Haus für SeniorInnen
11., Erdbergstraße 222
Tel.: 743 12 420
Träger: Diakoniewerk
12. - 13. Bezirk
Haus Schönbrunn
12., Schönbrunner Str. 295
Tel.: 812 39 38
Träger: Caritas der Erzdiözese Wien
ÖJAB – Haus Neumargareten
12., Siebertgasse 21
Tel.: 815 21 77
Träger: Verein Österreichische Jungarbeiterbewegung
Schlosspark Fortuna
12., Khleslplatz 6
Tel.: 812 00 80
Träger: Kuratorium Fortuna
Tivoli Kursana
12., Hohenbergerstrasse 58
Tel.: 812 88 66
Träger: Kursana Residenzen GmbH.
Geriatriezentrum Am Wienerwald
der Stadt Wien
13., Jagdschlossgasse 59
Tel.: 801 10-0
Kurzzeitpflege möglich
Urlaubsbetreuung möglich
Tel.: 801 10 32-95
Träger: Stadt Wien
Adressen_v02_2008.indd 4
14. - 18. Bezirk
Geriatriezentrum Baumgarten
14., Hütteldorfer Straße 188
Tel.: 910 34-0
Kurzzeitpflege möglich
Träger: Stadt Wien
Sozialmedizinisches Zentrum
Baumgartner Höhe
14., Baumgartner Höhe 1
Tel.: 910 60-0
Kurzzeitpflege möglich
Träger: Stadt Wien
Haus St. Klemens
14., Edenstraße 21
Tel.: 914 05 15
Träger: Caritas der Erzdiözese Wien
Blinden- und Sehbehinderten Wohnheim
14., Baumgartnerstraße 69
Tel.: 914 11 41
Träger: Österreichische Blindenwohlfahrt
Haus der Barmherzigkeit
16., Seeböckgasse 30a
Tel.: 401 99
Träger: Institut Haus der Barmherzigkeit
St. Carolus-Altersheim
18., Gentzgasse 104-106
Tel.: 470 67 18
Träger: Kongregation der Barmherzigen
Schwestern vom heiligen Karl Borromäus
17.12.2008 16:22:09 Uhr
19. Bezirk
Sanatorium Maimonides Zentrum
19., Bauernfeldgasse 4
Tel.: 368 16 55
Träger: Israelitische Kultusgemeinde Wien
Park Residenz Döbling
19., Hartäckerstraße 45
Tel.: 476 20
Träger: Fonds der Wiener Kaufmannschaft
Wohnpark Fortuna
19., Weinberggasse 67-71
Tel.: 329 20
Träger: Kuratorium Fortuna
Bonifatius Seniorenresidenz- und Pflegezentrum
19., Armbrustergasse 6-8
Tel.: 379 05
Träger: CB – Seniorenresidenz
Armbrustergasse GmbH
Seniorenheim Millennium
19., Obersteinergasse 18
Tel.: 360 67
Träger: Seniorenwohnheim Millenium
Betriebsgesellschaft m.b.H.
20. - 22. Bezirk
SMZ Floridsdorf – Geriatriezentrum
21., Hinaysgasse 1
Tel.: 275 22-0
Träger: Stadt Wien
Adressen_v02_2008.indd 5
Haus St. Martin
21., Anton-Bosch-Gasse 22
Tel.: 272 83 24
Träger: Caritas der Erzdiözese Wien
CS Wohngemeinschaft für demente Menschen
21., Brünnerstraße 238a
Tel.: 717 53-31 00
Träger: Caritas Socialis
SMZ Ost – Geriatriezentrum Donaustadt
22., Langobardenstraße 122,
Tel.: 288 02-0
Urlaubsbetreuung möglich
Tel.: 288 02 82-18
Träger: Stadt Wien
Pflegezentrum Wien-Donaustadt
22., Ziegelhofstraße 86
Tel.: 734 45 25
Träger: „Wie daham“ Pflegezentren
Haus Pater Jordan
22., Sinagasse 58
Tel.: 269 80 00-23
Träger: Salvatorianer Betriebsgesellschaft m.b.H
Haus der Barmherzigkeit
22., Tokiostraße 4
Tel.: 901 81-0
Träger: Institut Haus der Barmherzigkeit
23. Bezirk
Haus St. Barbara
23., Erlaaer Platz 4
Tel.: 866 11-0
Träger: Caritas der Erzdiözese Wien
Adressverzeichnis Einrichtungen
Haus St. Elisabeth
19., Nusswaldgasse 10-12
Tel.: 369 24 53
Träger: Caritas der Erzdiözese Wien
Haus St. Antonius
21., Hermann-Bahr-Staße 16
Tel.: 278 63 31
Träger: Caritas der Erzdiözese Wien
Geriatriezentren, Private Wohn- und Pflegeheime, Beratungszentrum „Pflege und Betreuung zu Hause“, Pensionistenwohnhäuser
Haus Franz Borgia
19., Hameaustraße 45-47
Tel.: 440 23 76
Träger: Caritas der Erzdiözese Wien
Gartensiedlung Fortuna
21., Leopoldauer Straße 134
Tel.: 259 13 06
Träger: Kuratorium Fortuna
5
17.12.2008 16:22:09 Uhr
Geriatriezentrum Liesing
23., Perchtoldsdorfer Str. 6
Tel.: 865 65-700
Urlaubsbetreuung möglich
Tel.: 865 65 70-12 12 od. -12 11
Träger: Stadt Wien
Geriatriezentrum St. Andrä/Traisen
3130 Herzogenburg, Marienplatz 1
Tel.: (02782) 801
Urlaubsbetreuung möglich
Tel.: (02782) 801 12 11
Träger: Stadt Wien
CS Pflege- u. Sozialzentrum
23., Mackgasse 1
Tel.: 888 26 08
Träger: Caritas Socialis
Haus Klosterneuburg,
3400 Klosterneuburg, Brandmayerstraße 50
Tel.: (02243) 358 11-0
Träger: Caritas der Erzdiözese Wien
CS Wohngemeinschaft für demente Menschen
23., Häckelstraße 4
Tel.: (0699) 13 923 054
Träger: Caritas Socialis
Clementinum
3062 Kirchstetten, Paltram 12
Tel.: (02743) 820 8-0
Träger: Institut Haus der Barmherzigkeit
St. Josefsheim
23., Haymogasse 110-112
Tel.: 889 20 70
Träger: Haus der Barmherzigkeit
Alten- und Pflegeheim der
Barmherzigen Brüder
3420 Kritzendorf, Hauptstrasse 20
Tel.: (02243) 460
Träger: Barmherzige Brüder
Privatpflegeheim Rodaun
23., Maireckergasse 13
Tel.: 888 41 47
Träger: Privatpflegeheim Rodaun
Seniorenschlössl Atzgersdorf
23., Scherbangasse 14/Hödlgasse 19
Tel.: 865 52 88
Träger: Wie daham
außerhalb von Wien
Geriatriezentrum Klosterneuburg
3400 Klosterneuburg, Martinstr. 28-30
Tel.: (02243) 321 25
Träger: Stadt Wien
Haus St. Bernadette
2384 Breitenfurt, Hauptstraße 128
Tel: (02239) 23 06
Träger: Caritas der Erzdiözese Wien
Geriatriezentrum Ybbs/Donau
3370 Ybbs, Persenbeuger Str. 1-3
Tel.: (07412) 551 00-0
Träger: Stadt Wien
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Pflegeheim Beer
3040 Neulengbach, Garnisonstraße 44
Tel.: (02772) 523 43
Träger: Pflegeheim Alexander Beer GmbH
Seniorenpflegeresidenz Hoffmann Park
3002 Purkersdorf, Wiener Straße 64-66
Tel.: (02231) 615 10
Träger: Kräutergarten-Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H.
Weitere Informationen zu Wohn- und Pflegeheimen finden Sie auch auf der Website
www.fsw.at des Fonds Soziales Wien unter
„Pflege und Betreuung“.
Weitere Informationen zu Wohn- und Pflegeheimen außerhalb von Wien erhalten Sie
über die Bezirkshauptmannschaft der jeweiligen Region.
17.12.2008 16:22:09 Uhr
Anmeldung:
Haus Penzing
14., Dreyhausenstraße 29, Tel.: 914 51 16
Kuratorium Wiener Pensionisten –
Wohnhäuser – Zentrale:
9., Seegasse 9,
Tel.: 313 99-22
Haus Rudolfsheim
15., Oelweingasse 9, Tel.: 892 07 70
Haus Augarten
2., Rauscherstraße 16 , Tel.: 332 36 82
Haus Liebhartstal I
16., Thaliastraße 157, Tel.: 494 36 60
Haus Prater
2., Engerthstraße 255, Tel.: 729 41 50
Haus Liebhartstal II
16., Ottakringer Straße 264, Tel.: 493 17 79
Haus Maria Jacobi
3., Würtzlerstraße 25, Tel.: 798 82 44
Haus Alszeile
17., Alszeile 73, Tel.: 485 46 11
Haus Wieden
4., Ziegelofengasse 6a, Tel.: 589 03
Haus An der Türkenschanze
18., Türkenschanzplatz 2, Tel.: 479 15 26
Haus Margareten
5., Arbeitergasse 45, Tel.: 545 42 11
Haus Döbling
19., Pfarrwiesengasse 23, Tel.: 320 42 11
Haus Mariahilf
6., Loquaiplatz 5, Tel.: 597 85 70
Haus Hohe Warte
19., Hohe Warte 8, Tel.: 368 47 72
Haus Neubau
7., Schottenfeldgasse 25-27, Tel.: 523 37 40
Haus Brigittenau
20., Brigittaplatz 19, Tel.: 330 79 92
Haus Rossau
9., Seegasse 11, Tel.: 319 63 41
Haus Jedlersdorf
21., Jedlersdorfer Straße 98, Tel.: 292 61 63
Haus Laaerberg
10., Ada-Christen-Gasse 3, Tel.: 688 13 14
Haus Leopoldau
21., Kürschnergasse 10, Tel.: 259 84 40
Haus Wienerberg
10., Neilreichgasse 120, Tel.: 616 54 14
Haus Tamariske – Sonnenhof
22., Zschokkegasse 89, Tel.: 280 94 54
Haus Haidehof
11., Rzehakgasse 4, Tel.: 767 31 03
Haus Am Mühlengrund
23., Breitenfurter Straße 269-279, Tel.: 865 18 53
Haus Hetzendorf
12., Hermann-Broch-Gasse 3, Tel.: 804 93 85
Haus Atzgersdorf
23., Gatterederstraße 12, Tel.: 888 25 20
Haus Föhrenhof
13., Dr.-Schober-Straße 3, Tel.: 804 23 38
Haus Rosenberg
13., Rosenhügelstraße 192, Tel.: 888 63 81
Haus Trazerberg
13., Schrutkagasse 63, Tel.: 877 86 26
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Haus Schmelz
15., Ibsenstraße 1, Tel.: 982 12 66
Geriatriezentren, Private Wohn- und Pflegeheime, Beratungszentrum „Pflege und Betreuung zu Hause“, Pensionistenwohnhäuser
Haus Gustav Klimt
14., Felbigergasse 81, Tel.: 914 90 84
Adressverzeichnis Einrichtungen
Pensionistenwohnhäuser
7
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Wir sind da, um für Sie da zu sein.
SozialRuf Wien
533 77 77
Täglich 8:00–20:00 Uhr
Broschüren-Service
05 05 379 - 66 100
Mo–Fr 8:00–18:00 Uhr
Internet
www.fsw.at
Impressum
Herausgeber: Fonds Soziales Wien, Guglgasse 7-9, 1030 Wien, Tel.: 05 05 379, Redaktion, Gestaltung, Fotos: Fonds Soziales Wien,
Öffentlichkeitsarbeit, Gedruckt auf ökolog. Druckpapier aus der Mustermappe »ÖkoKauf Wien«, Artikel-Nr.: 0002 (gesamt Mappe),
Stand: Dezember 2008
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Allgemeine Förderrichtlinien
Gültig ab 1. Jänner 2006
1.
Gegenstand
Die allgemeinen Förderrichtlinien des Fonds Soziales Wien (FSW) stellen die grundsätzlichen Regelungen für die Inanspruchnahme von Fördermitteln dar. Sie wurden durch Beschluss des Kuratoriums des FSW
mit Wirksamkeit 1. Jänner 2006 in Kraft gesetzt.
Neben diesen allgemeinen Förderrichtlinien legen spezifische Förderichtlinien zusätzliche, vor allem inhaltliche, Regelungen fest. Die
einzelnen spezifischen Förderrichtlinien und die allgemeinen Förderrichtlinien ergänzen einander und stellen verbindliche Kriterien für die
Inanspruchnahme von Fördermitteln sowie für die Anerkennung von
Einrichtungen dar.
Die Förderrichtlinien können durch ergänzende Richtlinien (z.B. zu Fragen der Kalkulation, Abrechnung, Abläufe, Dokumentation) präzisiert
werden.
Die Grundlage für die Förderrichtlinien des FSW bildet die Satzung des
FSW in der geltenden Fassung.
Der FSW erfüllt dadurch auch seine Aufgaben als Träger der Sozialhilfe
im Sinne des Wiener Sozialhilfegesetzes – WSHG sowie als Träger der
Behindertenhilfe im Sinne des Wiener Behindertengesetzes – WBHG in
der jeweils geltenden Fassung.
2.
Gültigkeitsbereich
•
•
•
4.
einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung
einer psychischen und/oder Suchterkrankung
einer besonderen sozialen Not- und Lebenslage
Art der geförderten Vorhaben
Der FSW kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 3 seiner Satzung
folgende Förderungen gewähren:
Förderung von Maßnahmen für Einzelpersonen
(Subjektförderung) Punkt 5
Förderung des Betriebes von Einrichtungen
(Objektförderung) Punkt 6
Förderung zeitlich befristeter und/oder einmaliger Vorhaben
(Projektförderung) Punkt 7
5.
Subjektförderungen
5.1. Anwendungsbereich:
Diese Bestimmungen gelten für
5.1.1.physische Personen, die für eine Behandlung, Betreuung, Pflege
bzw. einen Aufenthalt durch eine bzw. in einer nach diesen Richtlinien „anerkannte(n) Einrichtung“ eine Förderung beantragen
bzw. in Anspruch nehmen;
Der FSW unterstützt physische und juristische Personen, Gesellschaften
mit Teilrechtsfähigkeit (z.B. OHG, OEG), EinzelunternehmerInnen und
Projekte in unterschiedlicher Art und Weise, soweit es sich um Maßnahmen oder Vorhaben mit folgenden gemeinnützigen Zielsetzungen
handelt:
5.1.2.physische Personen, die eine Förderung in Form einer Direktleistung beantragen bzw. in Anspruch nehmen;
•
5.1.4.Weitere Förderungsmöglichkeiten werden in den spezifischen
Förderrichtlinien festgelegt.
•
•
•
•
•
•
3.
Verbesserung der Gesundheit und des Gesundheitsbewusstseins
der Bevölkerung
Unterstützung in den sozialen Grundbedürfnissen Wohnen und
Arbeit für bedürftige Menschen
Medizinische, psychische und soziale Beratung, Behandlung und
Betreuung sowie Pflege von bedürftigen Menschen
Präventionsmaßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung bzw.
Verringerung einer Bedürftigkeit
Rehabilitation und gesellschaftliche Integration
Geförderte Vorhaben gehen in ihrer Zielsetzung nicht über die Interessen des Landes Wien hinaus.
Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Zielgruppen
Eine Bedürftigkeit im Sinne des Punktes 2 definiert sich insbesondere
aufgrund:
•
eines fortgeschrittenen Lebensalters
5.1.3.alle nach diesen Richtlinien „anerkannten Einrichtungen“, die
eine Behandlung, Betreuung, Pflege sowie Aufenthalt anbieten.
5.2. Voraussetzungen der Förderung für physische Personen, für
deren Behandlung, Betreuung, Pflege bzw. Aufenthalt durch/in
eine(r) anerkannte(n) Einrichtung:
5.2.1.Die Förderungen werden nur für die Behandlung, Betreuung,
Pflege und den Aufenthalt von Personen gewährt, die ihren
Hauptwohnsitz in Wien haben bzw. vom Personenkreis nach dem
Wiener Sozialhilfegesetz bzw. dem Wiener Behindertengesetz in
Verbindung mit den jeweiligen spezifischen Förderrichtlinien erfasst sind.
5.2.2.Weitere Voraussetzungen können in den spezifischen Förderrichtlinien definiert werden.
5.3. Zuerkennung der Förderung für physische Personen, für deren
Behandlung, Betreuung, Pflege bzw. Aufenthalt durch/in eine(r)
anerkannte(n) Einrichtung:
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Allgemeine Förderrichtlinien / Spezifische Förderrichtlinie stationäre Pflege und Betreuung
5.3.1.Die Förderung wird dem/der PatientIn/KlientIn für seine/ihre
Behandlung, Betreuung, Pflege sowie seinen/ihren Aufenthalt
durch eine/in einer „anerkannte(n) Einrichtung“ zugesprochen
und besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den bewillig­­-­­
­ten Kosten der „anerkannten Einrichtung“.
Gültig ab 1. Jänner 2006
5.4.5.Der FSW ist jederzeit berechtigt, die zweckgemäße Verwendung
der Förderung zu prüfen.
5.5. Anerkennung von Einrichtungen
5.3.2.Die Förderung ist nicht übertragbar. Eine Abtretung der Ansprüche aus der Förderung durch den/die PatientIn/KlientIn ist nur an
den Betreiber einer „anerkannten Einrichtung“ zulässig.
5.5.1.„Anerkannte Einrichtungen“ gemäß den Förderrichtlinien des
FSW können von EinzelunternehmerInnen bzw. juristischen Personen sowie Gesellschaften mit Teilrechtsfähigkeit (z.B. OHG,
OEG) betrieben werden. Eine Anerkennung der Einrichtung erfolgt ausschließlich im Hinblick auf ihre gemeinnützige Tätigkeit.
5.3.3.Der/Die PatientIn/KlientIn kann eine Förderung für die Behandlung, Betreuung, Pflege sowie den Aufenthalt durch eine/in einer
„anerkannte(n) Einrichtung“ seiner/ihrer Wahl beantragen. Der
Antrag auf Gewährung einer Förderung hat schriftlich zu erfolgen.
5.5.2.Das Einlangen des schriftlichen Ansuchens um Anerkennung
wird seitens des FSW unter Angabe einer voraussichtlichen Frist
zur Behandlung schriftlich bestätigt.
5.3.4.Über die Gewährung der Förderung entscheidet der FSW bei Vorliegen aller Voraussetzungen aufgrund einer individuellen fachlichen Beurteilung.
5.5.3. Eine Anerkennung bzw. Ablehnung des Ansuchens erfolgt mittels
schriftlicher Mitteilung des FSW.
5.5.4. Eine Anerkennung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe widerrufen werden.
5.3.5.Die Bewilligung bzw. die Ablehnung der Förderung erfolgt schriftlich und ergeht an die im Antrag angegebene Zustelladresse des/
der PatientIn/KlientIn bzw. an dessen/deren gesetzliche VertreterIn/SachwalterIn oder Bevollmächtigte(n) sowie nachrichtlich
an den Betreiber der „anerkannten Einrichtung“, der die Behandlung, Betreuung, Pflege oder den Aufenthalt schriftlich zugesagt
hat.
Dem Widerruf geht eine Vorankündigung mit Angabe der wichtigen Gründe und Aufforderung zur Stellungnahme binnen angemessener Frist an den Betreiber der „anerkannten Einrichtung“
voraus.
5.3.6.Der/Die PatientIn/KlientIn und der Betreiber der betreuenden
bzw. behandelnden „anerkannten Einrichtung“ haben einen Vertrag über die Betreuung, Behandlung, Pflege bzw. den Aufenthalt
abzuschließen.
Der Widerruf der Anerkennung wird frühestens sechs Monate,
sofern diese Maßnahme eine Einstellung des Betriebes zur Folge
hat frühestens zwölf Monate nach Bekanntgabe des Widerrufes
wirksam.
Begründet sich der Widerruf der Anerkennung auf eine Untersagung des Betriebes der Einrichtung durch die Aufsichtsbehörde,
kann der Widerruf jederzeit mit sofortiger Wirkung erfolgen.
5.3.7.Die Auszahlung der Förderung erfolgt direkt an den Betreiber der
behandelnden/betreuenden „anerkannten Einrichtung“.
5.3.8.Der FSW ist jederzeit berechtigt, die Zweck- bzw. Ordnungsmäßigkeit der geförderten Maßnahme zu prüfen.
5.4. Zuerkennung von Direktleistungen:
Für die Unterstützung von Menschen in besonderen Lebenslagen
können Förderungen in Form von Direktleistungen gewährt werden.
5.4.1.Der Antrag auf Gewährung einer Förderung hat schriftlich zu erfolgen.
5.4.2.Die Förderung ist nicht übertragbar.
5.4.3. Über die Gewährung der Förderung entscheidet der FSW bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen aufgrund einer individuellen fachlichen Beurteilung.
5.4.4.Die Bewilligung bzw. Ablehnung der Förderung erfolgt schriftlich
und ergeht an die im Antrag angegebene Zustelladresse des Antragstellers/der Antragstellerin bzw. an dessen/deren gesetzliche
VertreterIn/SachwalterIn/Bevollmächtigte(n).
5.5.5. Der Betreiber der „anerkannten Einrichtung“ verpflichtet sich,
Organen oder Beauftragten des FSW zur Überprüfung der geförderten Leistung Einsicht in ihre gesamten Bücher und Belege
sowie in sonstige einer Überprüfung dienenden Unterlagen und
die Besichtigung an Ort und Stelle jederzeit zu gestatten; weiters
die für die o. a. Kontrollorgane erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. durch geeignete Auskunftspersonen erteilen zu lassen.
5.5.6.Mit der Anerkennung verpflichtet sich der Betreiber der „anerkannten Einrichtung“, dem Kontrollamt der Stadt Wien und dem
Rechnungshof eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung gegenüber dem Fördernehmer/der Fördernehmerin und der vom FSW eingesetzten Mittel zu ermöglichen.
5.5.7.Der Betreiber der „anerkannten Einrichtung“ verpflichtet sich
zur Einhaltung aller anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen,
insbesondere des Steuerrechts, des Arbeits- und Sozialrechts,
des Gewerberechts, der Vorschriften über geistiges Eigentum,
des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, des Datenschutzgesetzes, des Wiener Datenschutzgesetzes sowie des BundesGleichbehandlungsgesetzes und des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes.
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Gültig ab 1. Jänner 2006
Allgemeine Förderrichtlinien / Spezifische Förderrichtlinie stationäre Pflege und Betreuung
5.5.8.Veröffentlichungen der „anerkannten Einrichtung“ über sich
und ihre Tätigkeit werden dem FSW rechtzeitig im Vorhinein zur
Kenntnis gebracht und stellen dabei die Förderungen durch den
FSW in angemessener Form dar.
Bei Publikationen wird an gut sichtbarer Stelle auf die Förderungen durch den FSW aus Mitteln der Stadt Wien unter Verwendung der vom FSW zur Verfügung gestellten Wort-Bildmarke in
angemessener Form und Größe hingewiesen.
6.
Objektförderungen
6.1. Anwendungsbereich:
Diese Bestimmungen gelten für EinzelunternehmerInnen bzw.
juristische Personen sowie Gesellschaften mit Teilrechtsfähigkeit
(z.B. OHG, OEG), die im Rahmen der geförderten Tätigkeit gemeinnützig tätig sind. Gefördert wird der laufende Betrieb einer
Einrichtung im Sinne der Ziele gemäß Punkt 2 und den Zielgruppen gemäß Punkt 3.
5.5.9.Die Tätigkeit der „anerkannten Einrichtung“ muss dokumentiert
werden. Die Dokumentation hat klientInnenbezogene Personendaten sowie eine einrichtungsbezogene Leistungsdokumentation
zu enthalten. Mit dem Erhalt der Anerkennung verpflichtet sich
der Betreiber der Einrichtung, dem FSW mindestens jährlich einen Leistungsbericht vorzulegen.
6.2. Voraussetzungen für die Förderung:
Das Ansuchen um Förderung hat schriftlich zu erfolgen, bedarf
einer rechtsverbindlichen Zeichnung und wird anhand folgender
vorzulegender Unterlagen binnen angemessener Frist geprüft:
5.5.10.Der Betreiber der „anerkannten Einrichtung“ hat dem FSW alle
für den Betrieb maßgeblichen Änderungen der für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen (z.B. Wechsel des Betreibers, behördliche Auflagen, Änderungen des inhaltlichen Konzeptes) unverzüglich anzuzeigen.
6.2.2.Beschreibung der Organisationsstruktur und der personellen
Ausstattung
5.5.11.Ein Verzicht auf die Anerkennung ist dem FSW mindestens sechs
Monate im Voraus schriftlich bekannt zu geben.
6.2.4.sämtliche für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Meldungen bzw. behördliche Bewilligungen sowie allfällige behördliche Auflagen
6.2.1.inhaltliches Konzept
6.2.3.entsprechende kaufmännische/finanzielle Unterlagen (Kalkulation, Jahresabschluss, etc.)
5.5.12.Die Anerkennung gilt für jeweils höchstens fünf Jahre.
5.6. Voraussetzungen zur Anerkennung von Einrichtungen:
Ein Ansuchen um Anerkennung hat schriftlich zu erfolgen, bedarf
einer rechtsverbindlichen Zeichnung und wird binnen angemessener Frist anhand folgender vorzulegender Unterlagen geprüft:
5.6.1.inhaltliches Konzept; Beschreibung des Angebots an PatientInnen/KlientInnen
5.6.2.Beschreibung der Organisationsstruktur und der personellen
Ausstattung
6.2.5.Weitere Voraussetzungen können in den spezifischen Förderrichtlinien definiert werden.
6.3. Zuerkennung der Förderung
6.3.1.Eine Förderbewilligung bzw. eine Ablehnung des Ansuchens
durch den FSW erfolgt schriftlich binnen angemessener Frist.
6.3.2.Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den
Kosten des laufenden Betriebes.
7.
5.6.3.entsprechende kaufmännische/finanzielle Unterlagen (Kalkulation, Jahresabschluss, etc.)
5.6.4.Muster des Behandlungs-/Betreuungs-/Heimvertrages, etc. mit
PatientInnen/KlientInnen
5.6.5.sämtliche für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Meldungen bzw. behördliche Bewilligungen sowie allfällige behördliche Auflagen
5.6.6.Mit der Anerkennung verpflichtet sich der Betreiber der Ein­
richtung, ergänzende Richtlinien zu erfüllen.
5.6.7.Weitere Voraussetzungen können in den spezifischen Förderrichtlinien definiert werden.
Projektförderung
7.1. Anwendungsbereich:
Diese Bestimmungen gelten für alle physischen und juristischen
Personen sowie Gesellschaften mit Teilrechtsfähigkeit (z.B. OHG,
OEG), die für die Umsetzung von zeitlich befristeten oder einmaligen Vorhaben im Sinne der Ziele gemäß Punkt 2 und der
Zielgruppen gemäß Punkt 3 Fördermittel des FSW in Anspruch
nehmen bzw. diese beantragen und im Rahmen des Projekts gemeinnützig tätig sind.
7.2. Art der geförderten Vorhaben
7.2.1.Förderung zeitlich befristeter Projekte mit einem klar definierten
Zeitpunkt des Beginns und Abschlusses
7.2.2.Förderung einmaliger Vorhaben
7.2.3.Förderung von Vernetzungstätigkeiten, die eine unmittelbar not-
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Allgemeine Förderrichtlinien / Spezifische Förderrichtlinie stationäre Pflege und Betreuung
wendige Voraussetzung für die qualitative und quantitative Verbesserung der Ziele bzw. Zielgruppen darstellen.
7.3. Voraussetzungen für die Förderung:
Ein Ansuchen um Förderung hat schriftlich zu erfolgen, bedarf
einer rechtsverbindlichen Zeichnung und wird anhand folgender
vorzulegender Unterlagen binnen angemessener Frist geprüft:
7.3.1.inhaltliches Konzept
7.3.2.Beschreibung der Organisationsstruktur und der personellen
Ausstattung
7.3.3.entsprechende kaufmännische/finanzielle Unterlagen (Kalkulation, Jahresabschluss, etc.)
7.3.4.Weitere Voraussetzungen können in den spezifischen Förderrichtlinien definiert werden.
7.4. Zuerkennung der Förderung
Eine Förderzusage bzw. eine Ablehnung des Ansuchens erfolgt
mittels schriftlicher Mitteilung des FSW binnen angemessener
Frist.
8.
Allgemeine Bedingungen für Objekt- und Projektförderungen
8.1. Die Fördermittel dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für
den sie gewährt wurden.
8.2. Das Vorhaben ist entsprechend dem im Förderansuchen dargestellten Ablauf durchzuführen.
8.3. Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
Der/Die Fördernehmer/in hat die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns und die erforderliche Umsicht und Sachkenntnis obwalten zu lassen.
8.4. Der/Die FördernehmerIn hat dem FSW alle Ereignisse und Umstände über eine Änderung der für die Förderung maßgeblichen
Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen, welche eine Abänderung des Förderansuchens, der Förderbewilligung bzw. anderer
vereinbarter Auflagen/Bedingungen erfordern oder welche die
Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen.
8.5. Der/Die FördernehmerIn verpflichtet sich zur Einhaltung aller
anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere des
Steuerrechts, des Arbeits- und Sozialrechts, des Gewerberechts,
der Vorschriften über geistiges Eigentum, des Gesetzes gegen
unlauteren Wettbewerb, des Datenschutzgesetzes, des Wiener
Datenschutzgesetzes sowie des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes.
8.6. Der/Die FördernehmerIn verpflichtet sich, Organen oder Beauftragten des FSW zur Überprüfung des Vorhabens Einsicht in
seine/ihre gesamten Bücher und Belege sowie in sonstige einer
Überprüfung dienenden Unterlagen und die Besichtigung an Ort
und Stelle jederzeit zu gestatten; weiters die für die o.a. Kontroll-
Gültig ab 1. Jänner 2006
organe erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. durch geeignete
Auskunftspersonen erteilen zu lassen.
8.7. Dem Kontrollamt der Stadt Wien und dem Rechnungshof ist eine
Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel zu ermöglichen.
8.8. Der/Die FördernehmerIn verpflichtet sich, alle mit der Förderung
in Zusammenhang stehenden Bücher und Belege bis zum Ablauf
von 7 Jahren nach dem Jahr der Auszahlung des letzten Teilbetrages aufzubewahren. Weitere gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.
8.9. Eine Abtretung der Ansprüche (auch in Teilbereichen) aus der
Förderung durch den/die FördernehmerIn ist rechtlich unwirksam (Zessionsverbot).
8.10. Aus der ein- oder mehrmaligen Erteilung von Förderungen ist
kein Rechtsanspruch auf die Gewährung weiterer Fördermittel
abzuleiten.
8.11. Bei wissenschaftlichen Vorhaben/Studien/Evaluationen sind
im Falle einer Förderung von mehr als 50% der Gesamtkosten
durch den FSW die ausschließlichen Werknutzungsrechte sowie
Patentrechte und Rechte aus der Anmeldung eines Patentes für
das im Rahmen des Projekts erarbeitete Dokumentationsmaterial
und die Arbeitsergebnisse durch den/die FördernehmerIn an den
FSW abzutreten.
Bei einem Förderungsanteil unter 50% liegen die ausschließlichen Werknutzungsrechte sowie Patentrechte und Rechte aus
der Anmeldung eines Patentes grundsätzlich beim/bei der FördernehmerIn und dem FSW gemeinsam.
8.12. Veröffentlichungen über das geförderte Projekt oder Vorhaben
bzw. die geförderte Einrichtung werden dem FSW rechtzeitig im
Vorhinein zur Kenntnis gebracht und stellen dabei die Förderung
durch den FSW in angemessener Form dar.
Bei Publikationen wird an gut sichtbarer Stelle auf die Förderung
durch den FSW aus Mitteln der Stadt Wien unter Verwendung der
vom FSW zur Verfügung gestellten Wort-Bildmarke in angemessener Form und Größe hingewiesen.
8.13. Einreichung des Förderansuchens
Einreichungsunterlagen sind – soweit in den spezifischen Förderrichtlinien keine abweichenden Regelungen getroffen werden
– an die Geschäftsanschrift des FSW zu richten.
8.14. Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt – in Abhängigkeit von
der Art des durchzuführenden Vorhabens – entweder zu Beginn
oder in mehreren Teilbeträgen während der Laufzeit auf das vom/
von der FördernehmerIn bekannt gegebene Konto. Die Auszahlungsmodalitäten werden mit der Förderzusage fixiert. Die Tätigkeit der geförderten Einrichtung bzw. des Projekts muss dokumentiert werden. Mit der Förderzusage verpflichtet sich der/die
FördernehmerIn zur Vorlage regelmäßiger Leistungsberichte.
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Gültig ab 1. Jänner 2006
Allgemeine Förderrichtlinien / Spezifische Förderrichtlinie stationäre Pflege und Betreuung
durch insbesondere die Erfüllung des Förderzweckes nicht gesichert erscheint (in diesem Zusammenhang wird auf die insolvenzrechtlichen Bestimmungen verwiesen);
8.15. Abrechnung
Die Abrechnung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Details
werden mit der Förderbewilligung bekannt gegeben.
9.
Einstellung und Rückforderung von Förderungen
Eine bereits zugesagte Förderung kann aus wichtigen Gründen zur
Gänze oder teilweise widerrufen werden, wobei sich der/die FördernehmerIn verpflichtet, bereits angewiesene Fördermittel entsprechend der
schriftlichen Aufforderung des FSW auch zur Gänze binnen 14 Tagen
zurückzuzahlen und der zurückzuerstattende Betrag mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn:
9.1. Organe oder Beauftragte des FSW über wesentliche Umstände
unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind;
9.2. eine Förderbedingung nicht erfüllt worden ist, insbesondere
wenn
9.2.1.vorgesehene Berichte/Nachweise nicht ordnungsgemäß erbracht
wurden;
9.2.2.vorgesehene Abrechnungen (samt Belegen) nicht vereinbarungsgemäß geführt bzw. vorgelegt werden;
wobei die Punkte 9.2.1., 9.2.2., 9.2.5, 9.4., 9.5. und 9.7. nur auf Objektund Projektförderungen Anwendung finden.
10. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus den Förderrichtlinien ist das sachlich zuständige
Gericht am Sitz des FSW zuständig.
Spezifische Förderrichtlinie
für stationäre Pflege und
Betreuung
Gültig ab 1. Jänner 2006
1.
Gegenstand
9.2.3.erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind;
sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und
den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist; bei wiederholtem Fehlverhalten kann eine
schriftliche Mahnung unterbleiben;
9.2.4.der/die FördernehmerIn Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert;
9.2.5.die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet
wurden;
9.3. die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des Vorhabens erheblich verzögern oder unmöglich
machen oder deren Abänderung erfordern würden, unterblieben
ist;
9.4. das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden
kann oder nicht durchgeführt worden ist;
9.5. das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde;
9.6. vorgesehene Verpflichtungen, insbesondere solche, die eine
Durchführung des Vorhabens sichern sollen, vom/von der FördernehmerIn nicht eingehalten wurden;
9.7. über das Vermögen des/der Fördernehmers/in vor ordnungsgemäßem Abschluss des Projekts ein Konkurs oder ein Ausgleichsoder Vorverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkurses
mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird und da-
Die Förderrichtlinien stellen verbindliche Kriterien für die Inanspruchnahme von Fördermitteln des Fonds Soziales Wien (FSW) sowie für die
Anerkennung von Einrichtungen dar.
Die spezifische Förderrichtlinie für stationäre Pflege und Betreuung ergänzt die allgemeinen Förderrichtlinien des FSW.
Ziel dieser Förderrichtlinie ist
a) die Pflege, Behandlung, Betreuung und Rehabilitation von Pflegeund Betreuungsbedürftigen zu ermöglichen bzw. zu verbessern,
b) das Wohl der KlientInnen sowie deren erfolgreiche Beratung, Pflege, Behandlung bzw. Betreuung sicher zu stellen.
Die Gewährung von Förderungen für die Pflege und Betreuung und die
Anerkennung von Einrichtungen im stationären Bereich orientieren sich
am Strategiekonzept „Lebenswertes Altern in Wien – aktiv und selbstbestimmt“ (Beschluss des Wiener Gemeinderates vom 1. Juli 2004),
wonach professionelle Dienstleistungen unterstützend, fördernd und
individuell abgestimmt zum Einsatz kommen sollen. Ein flexibles, sich
an die individuelle Situation anpassendes Angebot für ältere Menschen
erfordert daher ein überschaubares, ganzheitliches, ortsnahes, bürgernahes und finanzierbares Dienstleistungsangebot.
Es soll eine angemessene Betreuung und im Bedarfsfall eine angemessene Pflege und Behandlung – unter Wahrung der Menschenwürde,
Privatsphäre, Individualität, Selbstständigkeit und Selbstverantwortung
der KlientInnen – gewährleisten.
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Allgemeine Förderrichtlinien / Spezifische Förderrichtlinie stationäre Pflege und Betreuung
2.
Definitionen
Im Sinne dieser Förderrichtlinie werden nachstehende Ausdrücke wie
folgt definiert:
a) „Stationäre Pflege und Betreuung“: es handelt sich um Pflege- und
Betreuungsleistungen bei Aufenthalt in einem gemäß den Förderrichtlinien des FSW anerkannten Wohn- oder Pflegeheim
b) „Förderung“: es handelt sich um einen Zuschuss zu den Kosten einer anerkannten Einrichtung für stationäre Pflege und Betreuung
c) „Anerkannte Einrichtung“: es handelt sich um Einrichtungen, die
gemäß den allgemeinen und spezifischen Förderrichtlinien des
FSW anerkannt wurden
d) „Kostenbeitrag“: es handelt sich um jenen Betrag, welchen die
pflege- und betreuungsbedürftige Person als Eigenleistung beizutragen hat
3.
Anwendungsbereich
Diese Förderrichtlinie gilt für
a) pflege- und betreuungsbedürftige Personen, die für einen stationären Aufenthalt in einer nach diesen Richtlinien „anerkannten
Einrichtung“ eine Förderung beantragen bzw. in Anspruch nehmen
(im Folgenden Klient/Klientin);
b) Betreiber von „anerkannten Einrichtungen“
4.
Voraussetzungen und Nachweise für die Gewährung einer Förderung
4.1. Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung:
•
•
zumindest Pflegebedarf entsprechend der Pflegegeldstufe 2 für
Wohnheime bzw.
Pflegegeldstufe 3 für Pflegeheime, sofern ambulante Betreuung
nicht mehr ausreichend gewährt werden kann.
Ist über einen Antrag auf Zuerkennung der erforderlichen Pflegegeldstufe noch nicht rechtskräftig entschieden oder liegt eine niedrigere
Pflegegeldstufe als gemäß Punkt 4.1. vorgesehen oder gar keine Pflegegeldstufe vor, beurteilt der FSW, ob ein ausreichender Pflegebedarf
vorliegt.
•
•
österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung
Zur Vermeidung von sozialer Härte kann von diesem Erfordernis
gemäß § 7a Abs. 3 Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG i.d.g.F. abgesehen werden.
Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen tatsächlicher Aufenthalt in Wien
•
•
•
•
•
Aktueller ärztlicher Befund (nicht älter als 6 Monate)
Aktuelles Gesamteinkommen des Klienten/der Klientin
Beantragung bzw. Erhalt von Pflegegeld
Gesamteinkommen des/der Ehepartners/in
Höhe der Miete bzw. der Betriebskosten und eventuelle diesbezügliche Beihilfen
• Zustelladresse
(als Bestätigung sind z.B. Lohn-, Gehaltszettel, Bestätigung über den
Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sozialhilfe, Pflegegeld,
Krankengeld, o.ä. beizulegen)
Der Antrag ist vom/von der Klienten/Klientin/SachwalterIn/gesetzlichen
VertreterIn oder Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
falls zutreffend:
•
•
•
•
•
•
•
•
Amtlicher Lichtbildausweis/Staatsbürgerschaftsnachweis
Sozialversicherungsnummer
Meldezettel
Aufenthalt während der letzten sechs Monate vor Antragstellung
Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters
Heiratsurkunde bei aufrechter Ehe
Scheidungsdokumente
Sterbeurkunde des/der Ehepartners/in (wenn dessen/deren Ableben nicht länger als 12 Monate zurückliegt)
Angaben über das Vermögen:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Kopien von Sparbüchern (erste bis letzte Seite), Nachweis der
Verwendung bei Abhebungen von Sparbüchern in den letzten drei
Jahren vor Antragstellung
Aktuelle Kontostände (z.B. Girokonto)
Rückkaufwert von Lebensversicherungen
Bausparvertrag
(Rückkaufwert - aktueller Stand)
Wertpapierdepot
(Rückkaufwert - aktueller Stand)
Grundbuchsauszug bei Eigentumswohnung bzw. Liegenschaft
(Angaben über die Größe)
Rückkaufwert der Genossenschaftswohnung
Schenkungs-, Übergabe-, Leibrentenvertrag
zusätzlich für Minderjährige
•
•
•
•
Heiratsurkunde der Eltern
Scheidungsdokumente sowie Dokumente über die Obsorge des
Kindes (der Kinder) samt pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung
Aktuelles Gesamteinkommen des Kindes (z.B. Alimente, Waisenpension) sowie Bezug von Pflegegeld, Familienbeihilfe
Aktuelles Gesamteinkommen der Eltern
zusätzlich für AusländerInnen (ausgenommen Gleichgestellte)
•
4.2. Anlässlich der Antragstellung auf Förderung sind insbesondere
folgende Nachweise zu erbringen:
Gültig ab 1. Jänner 2006
Meldung einer bei der Einreise abgegebenen Verpflichtungserklärung für den Unterhalt des Klienten/der Klientin
Nach Abschluss des Vertrages zwischen der Klientin/dem Klienten und
dem Betreiber der „anerkannten Einrichtung“ über den stationären Aufenthalt besteht die Verpflichtung, diesen Vertrag dem FSW auf Anfrage
unverzüglich in Kopie zur Verfügung zu stellen.
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Gültig ab 1. Jänner 2006
5.
Allgemeine Förderrichtlinien / Spezifische Förderrichtlinie stationäre Pflege und Betreuung
Zuerkennung der Förderung
5.1. Über die Gewährung der Förderung entscheidet der FSW bei Vorliegen aller Voraussetzungen aufgrund einer individuellen fachlichen Beurteilung.
5.2. Die dem Klienten/der Klientin zuerkannte Förderung besteht in
der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der „anerkannten
Einrichtung“ für Wohnen, Pflege, Behandlung und Betreuung der
Klientin/des Klienten unter Berücksichtigung des Einkommens,
Pflegegeldes und Vermögens der Klientin/des Klienten gemäß
den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes – WSHG
i.d.g.F..
5.3. Die Tageskostenzuschüsse werden ab Gewährung der Förderung
des Aufenthalts in der pflegenden/betreuenden Einrichtung bis
zum Ende des Aufenthalts des Klienten/der Klientin geleistet. Für
angefangene Tage wird ebenfalls der volle Tagsatz gefördert. Bei
Abwesenheit des Klienten/der Klientin ist der Tagsatz ab dem 4.
Tag um die ersparten variablen Kosten zu reduzieren (im Voraus
bei der Kalkulation bekannt zu geben).
der Gewährung der Förderung oder innerhalb von drei Jahren nach der
Beendigung der Förderung durch Rechtshandlungen oder diesbezüglich wirksame Unterlassungen, wie etwa die Unterlassung des Antritts
einer Erbschaft, die Mittellosigkeit selbst verursacht hat. Die Verpflichtung zum Ersatz der Förderung geht gleich einer anderen Schuld auf
den Nachlass des Empfängers der Förderung über.
Es gelten die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes – WSHG
i.d.g.F.
7.
Anerkennung von Einrichtungen
7.1. Voraussetzung für die Anerkennung
Betreiber von Einrichtungen zur Pflege, Behandlung, Betreuung,
Beratung und Rehabilitation können die Anerkennung gemäß
den allgemeinen und spezifischen Förderrichtlinien des FSW beantragen.
Mit dem Ansuchen um Anerkennung sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:
Inhaltliches Konzept
5.4. Sofern keine abweichende Regelung mit dem Betreiber der „anerkannten Einrichtung“ getroffen wird, hebt der FSW den aus
Einkommen, Pflegegeld und Vermögen der Klientin/des Klienten
resultierenden Kostenbeitrag ein.
5.5. Der Klient/die Klientin hat dem FSW alle für die Förderung maßgeblichen Änderungen (z.B. Änderung des Gesamteinkommens
und des Pflegegeldbezuges) unverzüglich anzuzeigen.
5.6. Bei Änderung des Pflege- und Betreuungsbedarfs bzw. der finanziellen Situation des Klienten/der Klientin werden Art und Umfang
der Leistung bzw. die Höhe der Förderung den geänderten Umständen angepasst.
Dieses dient der umfassenden Darstellung der von der Einrichtung erbrachten Leistungen und erläutert insbesondere folgende Punkte:
•
•
•
•
5.7. Weiters besteht die Verpflichtung des Klienten/der Klientin, erforderliche Anträge, insbesondere auf Zuerkennung oder Erhöhung
der Pflegegeldstufe, bei der jeweils zuständigen Stelle einzubringen.
5.8. Die Auszahlung der Förderung erfolgt direkt an die „anerkannte
Einrichtung“ bzw. an einen allenfalls zuständigen anderen österreichischen Sozialhilfeträger.
•
5.9. Qualitätskontrolle: Der FSW sieht sich verpflichtet, die bestmögliche Qualität der geförderten Maßnahmen sicher zu stellen. Um
dies erfüllen zu können, ist es seitens der KlientInnen erforderlich, vor Ort Kontrollen der Pflege- und Betreuungsqualität durch
MitarbeiterInnen des FSW zu ermöglichen.
•
•
6.
•
Ersatz von Förderleistungen
Der Empfänger der Förderung ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten
Mittel verpflichtet, soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt, oder wenn er innerhalb der letzten
drei Jahre vor der Zeit der Gewährung der Förderung, weiters während
•
Ausgangslage, Problemstellung, Hintergrund
Es werden Grundannahmen, Ansätze, Konzepte, Modelle bzw. der
fachliche Hintergrund dargestellt.
Zielsetzungen
Zielgruppendefinition
Es wird dargestellt, welcher Personenkreis betreut bzw. gepflegt
wird, welche Spezialisierungen vorgenommen bzw. Schwerpunkte
gesetzt werden; Ausschlusskriterien sind eigens auszuweisen.
Betreuungsangebot und Methoden, mit welchen die Ziele erreicht
werden sollen (Pflege- und Betreuungsmodell)
Leistungsbeschreibungen erfolgen aufgegliedert in Produktgruppen und sollen sowohl qualitativ als auch quantitativ dargestellt
werden.
Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen in örtlicher und quantitativer Hinsicht
Betreuungsschlüssel Organisationsstruktur und personelle Ausstattung
•
•
•
Rechtsform des Betreibers
Satzungen bzw. Unternehmensgründungsnachweise (z.B. Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug, etc.), aus denen die Rechtsgrundlage der Tätigkeit der Organisation hervorgeht sowie auch,
wer den Betreiber rechtlich nach außen vertritt bzw. zeichnungsberechtigt ist.
Darstellung der Eigentumsverhältnisse und Beteiligungen an anderen Organisationen bzw. Unternehmen
Organisationsstruktur (Organigramm)
Hausordnung
Beschreibung der baulichen Voraussetzungen und räumlichen
Ausstattung
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Allgemeine Förderrichtlinien / Spezifische Förderrichtlinie stationäre Pflege und Betreuung
•
•
Diese Darstellung legt die Art und Weise der Umsetzung des Pflege- und
Betreuungskonzeptes dar und enthält insbesondere folgende Punkte:
•
•
•
•
•
Betreiber der „anerkannten Einrichtung“ schriftlich zu vereinbaren.
Personalplan und Qualifikation der MitarbeiterInnen
Relevante Kollektivverträge oder Mindestlohntarife bzw. gültige
Betriebsvereinbarungen
Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Rahmenbedingungen
Detaillierte Kalkulation der geförderten Leistungen
Dazu ist eine nachvollziehbare Darstellung der Berechnung vorzulegen.
Budgetvoranschlag/Wirtschaftsplan für die gesamte Organisation/
den gesamten Betrieb.
Detaillierungsgrad des Aufwandes wie im Jahresabschluss. Erlöse
sind nach FSW und restliche Drittmittel, wie Spenden, Sponsoren,
Kundenbeiträge und Ähnliches, aufzugliedern.
Eine Darstellung der Verhältnisse in Bezug auf die Verrechnung
der Umsatzsteuer bzw. eine Darstellung, in welchen Bereichen
Umsatzsteuer verrechnet wird und in welchen nicht.
Darstellung der gesetzlichen und freiwillig gebildeten Rücklagen, soweit sie nicht im Jahresabschluss bzw. Prüfungsbericht erläutert sind
Letzter Jahresabschluss inkl. Erläuterungen und Prüfungsbericht,
soweit gesetzlich vorgesehen
Gültig ab 1. Jänner 2006
8.3. Der Kostenbeitrag des Klienten/der Klientin wird durch den FSW
direkt vom Klienten/der Klientin eingehoben. Der FSW kann mit
der „anerkannten Einrichtung“ abweichende Regelungen treffen.
Die auf vertraglicher Grundlage zwischen dem Betreiber der „anerkannten Einrichtung“ und dem/der Klient/in zu erbringenden
zusätzlichen Leistungen und Zahlungen bleiben von dieser Förderrichtlinie unberührt.
9.
Inkrafttreten
Die spezifische Förderrichtlinie für die stationäre Pflege und Betreuung
wurde durch Beschluss des Kuratoriums des FSW mit Wirksamkeit 1.
Jänner 2006 in Kraft gesetzt.
7.2. Meldungen
Mit der Anerkennung verpflichtet sich der Betreiber der „anerkannten Einrichtung“ über die geförderten Leistungen monatliche Leistungsberichte an den FSW zu übermitteln. Die Berichte
haben insbesondere Aufnahme- und Entlassungsdatum sowie
Abwesenheitszeiten unter Einfügung des Grundes zu beinhalten.
7.3. Dokumentation
Die Tätigkeit der Einrichtung muss dokumentiert werden. Die
entsprechende Pflege- und Betreuungsdokumentation muss in
der Einrichtung vorliegen, jederzeit einsehbar sein und bei Bedarf
in Form einer Kopie übermittelt werden.
7.4. Qualitätssicherung
Mit der Anerkennung verpflichtet sich der Betreiber der Einrichtung zur Durchführung von Maßnahmen des Qualitätsmanagements: z.B. Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung
(inkl. Konzepte zur Entwicklung und Implementierung solcher),
Anerkennung von Qualitätsstandards und Richtlinien des FSW,
sowie Fortbildung des Personals, Supervision, etc.
8.
Verrechnung von Subjektförderungen
8.1. Der Betreiber der „anerkannten Einrichtung“ legt dem FSW regelmäßig, jedenfalls monatlich, Ausweise der erbrachten Leistungen
für die geförderten Personen vor.
8.2. Der FSW begleicht auf Grundlage dieser Leistungsausweise die
bewilligten Kosten für die geförderte Leistung an die „anerkannte
Einrichtung“.
Die Abwicklung (Höhe, Häufigkeit, Fristen und Aconti) ist mit dem
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