AVB Spediteurhaftpflichtversicherung

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AVB Spediteurhaftpflichtversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Spediteurhaftpflichtversicherung
Fassung 01.01.2003
2.1.10 des Abkommens zu Vereinheitlichung von Regeln über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr
(Warschauer Abkommen – Montrealer Übereinkommen)
einschließlich der Zusatzprotokolle zum WA, des
Haager
Protokolls
und
anderer
maßgeblicher
Zusatzabkommen für den Luftverkehr.
1.
Versicherungsnehmer
1.1
Versicherungsnehmer
ist
das
in
der
Betriebsbeschreibung genannte Unternehmen, unter
Einschluss aller rechtlich unselbständigen inländischen
Niederlassungen und Betriebsstätten. Andere Betriebe
können nach Vereinbarung in die Versicherung
einbezogen werden.
1.2
Die Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers sind im
Umfang der Versicherung mitversichert, sofern sie in
Ausführung
der
versicherten
Verkehrsverträge
gehandelt haben.
2.
Gegenstand der Versicherung
2.1
Versichert ist die Haftung des Versicherungsnehmers
aus entgeltlichen Verkehrsverträgen nach Maßgabe
2.1.1
der
gesetzlichen
Speditionsgeschäft
das
2.1.13 den nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen
europäischen Staaten über den innerstaatlichen oder
grenzüberschreitenden Gütertransport;
2.1.2
der gesetzlichen Bestimmungen über das Lagergeschäft
sowie für verfügte Lagerungen innerhalb Europas in
seinen geographischen Grenzen ohne die Staaten des
ehemaligen Ostblocks, jedoch in jedem Fall die Staaten
der Europäischen Union;
2.1.14 den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
anderer Staaten, sofern sich der Versicherungsnehmer
nicht mit Erfolg auf die auf die Bestimmungen der
vorgenannten Ziffern berufen kann. In diesem Fall leistet
der Versicherer maximal in Höhe von 8,33 SZR
(Sonderziehungsrechte) je kg für Güterschäden;
2.1.3
der
gesetzlichen
Frachtgeschäft
2.1.4
der gesetzlichen Bestimmungen über die Beförderung
von Umzugsgut
2.1.5
der gesetzlichen Bestimmungen über die Beförderung
mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
2.1.6
der
CMR
(Übereinkommen
über
den
Beförderungsvertrag
im
internationalen
Straßengüterverkehr)
vom
19.05.1956;
der
Versicherungsschutz
gilt
innerhalb
Europas,
einschließlich des asiatischen Teils der Türkei, jedoch
ohne die Staaten der GUS; jedenfalls aber innerhalb der
Staaten der „Europäischen Union“ (EU), sowie der
„Visegrad Staaten“. Der Einschluss anderer GUSStaaten, sowie außereuropäischer Länder bedarf der
schriftlichen Vereinbarung vor Risikobeginn;
Bestimmungen
Bestimmungen
2.1.12 der EG-Kabotage-Verordnung (Art.5, Abs.1a EG Kab.VO);
über
über
das
2.1.7
des Übereinkommens über den internationalen
Eisenbahnverkehr (Anhang B – COTIF, aktuelle
Fassung) und der einheitlichen Rechtsvorschriften für
den
Vertrag
über
die
internationale
Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM);
2.1.8
der Haager Regeln und der Hague Visby Rules bzw.
des Seerechtsänderungsgesetzes vom 25.06.1986, der
Hamburg-Regeln,
sowie
anderer
maßgeblicher
internationaler Abkommen oder nationaler gesetzlicher
Bestimmungen
für
den
Seeund
Binnenschifffahrtsverkehr;
2.1.9
2.1.11 von Haftungserweiterungen und Höherdeklarationen
i.S.v. §§ 449, 451h, 466, 475h HGB, Art. 24, 26 CMR,
Art. 22 WA sowie Ziffer 8.3 der FBL-Bedingungen,
sofern diese Vereinbarungen mit Zustimmung des
Versicherers getroffen worden sind;
des “FIATA Combined Transport Bill of Lading“ (FBL)
oder “Through Bill of Lading” (TBL);
andere vom Versicherungsnehmer verwendete eigene
House Airway Bills, House Bill of Lading oder andere
Dokumente des Versicherungsnehmers gelten ebenfalls
mitversichert, sofern der Versicherer dem Einschluss
dieser Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat.
2.1.15 der Allgemeinen Deutschen und Österreichischen
Spediteurbedingungen (ADSp. + AÖSp.), jeweils in der
neuesten Fassung,
2.1.16 von sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) und/oder den im einzelnen ausgehandelten
Individualvereinbarungen, die den Verkehrsverträgen
darüber hinaus zugrunde liegen; zu ihrer wirksamen
Einbeziehung in die Police bedürfen die jeweiligen AGB
und
Individualvereinbarungen
der
vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Versicherers.
2.1.17 Versichert sind auch Ansprüche nach dem Recht der
unerlaubten Handlung (Deliktrecht), wenn und soweit
der Berechtigte diese gesetzlichen Ansprüche neben
oder anstelle der Haftung aus dem Verkehrsvertrag
geltend macht.
2.2
Zollhaftungsversicherung
2.2.1
Gegenstand des Vertrages ist ferner die Haftung des
Versicherungsnehmers
aus
Aufträgen
zur
Zollabfertigung aller Art. In diesem Fall sind die
Allgemeinen
Bedingungen
für
die
Zollund
Verbrauchssteuerabgabenversicherung Bestandteil der
Police.
3.
Versicherte Verkehrsverträge
3.1
Als versicherte Verkehrsverträge im Sinne dieser
Bedingungen
gelten
Speditions-,
Frachtund
Lagerverträge einschließlich der ggf. zusätzlich
vereinbarten,
auf
die
Beförderung
bezogenen
Leistungen, die im vereinbarten Haftungszeitraum des
Versicherungsvertrages abgeschlossen sind.
4.
Umfang der Versicherung
4.1
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter
und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer aus
Verkehrsverträgen erhoben werden.
4.2
4.3
4.3.1
4.4
Die Vorschriften über die Pflichtversicherung (§§ 158 c
ff VVG) finden, soweit die für den Versicherungsnehmer
geltende gesetzliche Versicherungspflicht reicht,
unmittelbar und im übrigen entsprechende Anwendung
(Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem
Geschädigten, auch wenn der Versicherer gegenüber
dem Versicherungsnehmer leistungsfrei ist, z.B. wegen
Verletzung der Prämienzahlungspflicht oder einer
Obliegenheit).
Der Versicherer ersetzt die Schadenminderungs-,
Rettungs- und Feststellungskosten im Rahmen der §§
62 und 63 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) –
auch bei drohendem Schaden-, ferner die Mehrkosten
der
Weiterbeförderung
zum
ursprünglichen
Bestimmungsort,
sowie
die
gerichtlichen
und
außergerichtlichen Kosten (§ 150 VVG), soweit sie den
Umständen nach geboten waren.
ferner
die
erforderlichen
Mehrkosten,
wenn
nachgeordnete Verkehrsunternehmen die Beförderung
der Güter oder sonstige damit im Zusammenhang
stehende
Leistungen
verweigern,
sofern
der
Versicherungsnehmer die ihm gegenüber diesen
Unternehmen obliegenden Leistungen aus den
betroffenen oder anderen Verkehrsverträgen erbracht
hat.
Der Versicherer ersetzt ferner die erforderlichen
Mehrfrachtkosten aus der Fehlleitung von Gütern, die
der Versicherungsnehmer zur Verhütung eines
weitergehenden,
im
Rahmen
dieses
Versicherungsvertrages ersatzpflichtigen, Schadens
aufwendet.
4.5
Zusätzlich werden Aufräumkosten und die Kosten für
die gesetzlich oder behördlich angeordnete Beseitigung
bzw. Vernichtung beschädigter Güter aus Anlass eines
über dieser Police gedeckten Schadens ersetzt.
4.6
Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer
Havarie-Grosse-Beiträge, soweit er zu deren Zahlung
unmittelbar gesetzlich verpflichtet ist. Ferner gleichen
sie nach Vorlage des Verpflichtungsscheins die
verlangten Einschüsse aus.
Der Versicherungsnehmer ist nach Beendigung des
Verfahrens zur Vorlage der Dispache verpflichtet.
Ausgeschlossen sind die auf das Fahrzeug entfallenden
Beiträge.
5.
Ausschlüsse
5.1
Ausgeschlossen
vom
Versicherungsschutz
sind
Ansprüche
5.1.1
aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine
Repräsentanten vorsätzlich herbeigeführt haben;
5.1.2
gegen den Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers
selbst, wenn dieser vorsätzlich gehandelt hat;
5.1.3
5.1.4
aus Schäden, die sonstige Erfüllungsgehilfen des
Versicherungsnehmers vorsätzlich oder leichtfertig und
in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde, herbeigeführt
haben, sofern der Versicherungsnehmer oder seine
Repräsentanten bei der Auswahl und Überwachung der
Erfüllungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht beachtet haben;
aus Anlass von Beförderungen, bei denen öffentlichrechtliche Vorschriften verletzt worden sind, sofern die
Verletzung in Kausalität zu dem eingetretenen Schaden
steht.
5.1.5
aus Schäden, verursacht durch Kernenergie oder
ionisierender Strahlung oder an nuklearen Gütern bzw.
radioaktiven Stoffen. Sowie aus der Verwendung von
chemischen,
biologischen,
biochemischen
oder
elektromagnetischen
Wellen
als
Waffen
mit
gemeingefährlicher Wirkung.
5.1.6
5.1.7
aus Schäden verursacht durch Krieg, kriegsähnliche
Ereignisse, Terror, Bürgerkrieg, innere Unruhen,
Aufruhr, Streik, Aussperrung, terroristische oder
politische
Gewalthandlungen,
Entziehung,
Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe von hoher Hand;
die durch eine andere Haftpflichtversicherung (z.B.
Kraftfahrzeughaftpflicht-,
Betriebshaftpflichtoder
Umwelthaftpflichtversicherung) oder Kautions- und
Garantieversicherung
aufgrund
üblicher
Versicherungsbedingungen hätten gedeckt werden
können;
5.1.8
aus Personenschäden;
5.1.9
wegen
Nichterfüllung
der
Leistungspflicht des
Versicherungsnehmers selbst (Eigenschäden des VN);
5.1.10 aufgrund von Strafen, Geldbußen, Erzwingungs- und
Sicherungsgeldern aller Art sowie Kosten der
Verteidigung in einem Strafverfahren;
5.1.11 in unmittelbarem Zusammenhang mit der nicht
zweckentsprechenden Verwendung, Weiterleitung oder
Rückzahlung von Vorschüssen, Erstattungsbeträgen,
Nachnahmen oder ähnlichem;
5.1.12 aus Überschreitung von Lieferfristen, die den
Umständen nach nicht angemessen oder vorbehaltlos
vereinbart worden sind, sowie aus sonstigen im
Verkehrsgewerbe unüblichen Vereinbarungen (z.B.
Lieferfristgarantien,
Vertragsstrafen,
Bürgschaften,
Übernahme von Delkredere-Risiken);
5.1.13 aus Schäden, die auf erhebliche Mängel im Betrieb des
Versicherungsnehmers zurückzuführen sind, deren
Beseitigung der Versicherer wegen eines Vorschadens
billigerweise verlangen konnte und unter Hinweis auf die
Rechtsfolgen (Risikoausschluss) mit angemessener
Fristsetzung auch verlangt hatte;
5.1.14 aus Schäden an ungemünzten und gemünzten oder
sonst verarbeiteten Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen,
Perlen, Geld, Wertpapieren aller Art, Dokumenten und
Urkunden;
5.1.15 aus Schäden an Kunstsachen, Antiquitäten, Gemälden,
Skulpturen und anderen Gütern, die einen Sonderwert
haben und deren Einzelwert den Betrag von EUR
7.500,- übersteigt.
6.
Grenzen der Ersatzleistung
6.1
Falls nichts anderes vereinbart ist, ist die
Versicherungsleistung
je
Schadenfall,
also
je
Geschädigten und je Verkehrsvertrag wie folgt begrenzt:
für Güter- und Güterfolgeschäden
für reine Vermögensschäden
6.1.1
1.500.000,- EUR
500.000,- EUR
bei Differenzen zwischen dem Soll- und Ist-Bestand des
Lagerbestandes, unabhängig von der Zahl der für die
Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle auf die in
den besonderen Bedingungen genannte Summe
begrenzt.
6.1.2
für Ansprüche nach dem Recht der unerlaubten
Handlung (Deliktrecht), unabhängig von der Art des
Schadens auf EUR 250.000,-
6.1.3
für Ansprüche gemäß Ziff. 4.3, 4.3.1 und 4.4 mit EUR
25.000,-
6.2.
aber
ohne
Verzug
gezahlt
wird.
Ist
dem
Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass
ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt
dafür die Haftung.
8.4
Falls nichts anderes vereinbart ist, ist die
Versicherungsleistung je Schadenereignis begrenzt auf
EUR 2.000.000,Die durch ein Ereignis mehreren Geschädigten
entstandenen Schäden werden unabhängig von der
Anzahl der Geschädigten und der Verkehrsverträge
anteilmäßig im Verhältnis ihrer Ansprüche ersetzt, wenn
sie
zusammen
die
äußerste
Grenze
der
Versicherungsleistung übersteigen.
6.3.
Falls nichts anderes vereinbart ist, ist die
Versicherungsleistung für alle Schadenereignisse der
versicherten Verkehrsverträge eines Versicherungsjahres auf einen Betrag von EUR 3.000.000,- begrenzt.
7.
Prämien
7.1
Prämienart und -höhe ergeben
Besonderen Bedingungen der Police.
7.1.1
7.2
7.2.1
sich
aus
den
Der Versicherer ist berechtigt die Prämienanmeldungen
durch
Einsichtnahme
in
die
entsprechenden
Geschäftsunterlagen des Versicherungsnehmers zu
überprüfen. Er ist verpflichtet über die erlangten
Kenntnisse Stillschweigen gegenüber Dritten zu
bewahren.
Übersteigen die in einem Versicherungsjahr erbrachten
Versicherungsleistungen,
sowie
die
aufgrund
schwebender Schäden gebildeten Reserven 75 % der
für den gleichen Zeitraum vom Versicherungsnehmer
geschuldeten Prämie (ohne Versicherungssteuer), so
kann
der
Versicherer
einen
angemessenen
Prämienzuschlag fordern.
Kommt innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach
schriftlicher Aufforderung zur Verhandlung keine
Einigung über die neue Prämie zustande, so sind beide
Vertragspartner berechtigt, diese Versicherung mit einer
Frist von einem Monat schriftlich zu kündigen.
8.
Prämienzahlung
8.1
Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie (Beitrag)
bei Aushändigung des Versicherungsscheines oder im
Fall des Vertragsabschlusses gemäß §§ 5 oder 5 a VVG
nach Ablauf der Widerspruchsfrist zu zahlen,
Folgeprämien am Ersten des Monats, in dem ein neues
Versicherungsjahr beginnt.
Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung der ersten
Prämie oder der ersten Rate der ersten Prämie ergeben
sich aus § 38 VVG; im Übrigen gilt § 39 VVG. Der
Versicherer ist bei Verzug berechtigt, Ersatz des
Verzugsschadens
nach
§
286
BGB
sowie
Verzugszinsen nach § 288 BGB oder § 352 HGB zu
fordern. Rückständige Folgeprämien dürfen nur
innerhalb eines Jahres seit Ablauf der nach § 39 VVG
für sie gesetzten Zahlungsfrist eingezogen werden.
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten ausstehende
Raten als gestundet. Sie werden sofort fällig, wenn der
Versicherungsnehmer mit mehr als drei Monatsraten in
Verzug gerät.
8.2
8.3
Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten
Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur
Prämienzahlung erst später aufgefordert, die Prämie
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der
Vertragszeit oder wird es rückwirkend aufgehoben oder
ist es von Anfang an ungültig, so gebührt dem
Versicherer
die
anteilige
Prämie
oder
die
Geschäftsgebühr gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz (z.B. §§ 40, 68 VVG).
Kündigt eine der Vertragsparteien nach Eintritt eines
Versicherungsfalles, so hat der Versicherer Anspruch
auf die Prämie nach dem Verhältnis der noch nicht
abgelaufenen
zu
der
gesamten
Zeit
des
Versicherungsjahrs.
9.
Obliegenheiten
9.1
Allgemeine Obliegenheiten
9.1.1
Dem Versicherungsnehmer obliegt es,
9.1.1.1 die Mitarbeiter mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns auszuwählen und zu überwachen.
9.1.1.2 die Auswahl der Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu treffen
und sich davon zu überzeugen, dass auch sie über eine
in Kraft befindliche, den üblichen Bedingungen und
eventuell anwendbaren gesetzlichen Vorschriften
entsprechende Versicherung verfügen.
9.1.1.3 sofern
eine
Haftung
von
zwei
bis
vierzig
Sonderziehungsrechte mit dem Auftraggeber vereinbart
wird, dafür zu sorgen, dass die Personen, deren er sich
zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, ihm
gegenüber mindestens im gleichen Umfang haften wie
der
Versicherungsnehmer
gegenüber
seinem
Auftraggeber.
9.1.1.4 die der Police beigefügte Fahreranweisung dem eigenen
Fahrpersonal bekannt zu machen;
9.1.1.5 nur einwandfreie und für den jeweiligen Auftrag
geeignete Fahrzeuge, Anhänger, Wechselbrücken und
sonstiges Equipment (Ladehilfsmittel, Kräne, Gurte u.ä.)
einzusetzen, seinen Zustand regelmäßig zu überprüfen
und festgestellte Mängel unverzüglich beheben lassen.
9.1.1.6 bei Beförderung von temperaturgeführten Gütern nur
Fahrzeuge und Anhänger mit ATP Zertifikat und
Kühlschreiber
einzusetzen,
die
einzuhaltende
Temperatur im Beförderungspapier zu vermerken und
das Fahrpersonal anzuweisen, die Temperatur während
des Transportes regelmäßig zu überprüfen und zu
dokumentieren.
9.1.1.7 den Auftraggeber vor Abschluss des Umzugsvertrages
über die Haftungsbedingungen zu unterrichten und
einen namentlich ausgefüllten vom Versicherer
bereitgestellten
„Hinweis
auf
Haftung
und
Versicherungsmöglichkeiten“ gegen Unterschrift dem
Kunden auszuhändigen;
9.1.1.8 im Straßengüterverkehr einzusetzende Fahrzeuge des
eigenen Betriebes mit je zwei von einander unabhängig
funktionierenden Diebstahlsicherungen auszustatten
(hierzu zählen nicht Türschlösser) und die Fahrer
anzuweisen, die Diebstahlsicherungen beim Verlassen
des Fahrzeugs einzuschalten.
9.1.1.9 dafür zu sorgen, dass die für die Transportdurchführung
notwendigen Genehmigungen vorliegen und behördliche
Auflagen eingehalten werden.
9.1.1.10 dafür zu sorgen, dass die eigenen für die
Auftragsabwicklung eingesetzten elektrischen Geräte,
insbesondere
Hardund
Software
zur
Datenverarbeitung oder Steuerung von Maschinen oder
Anlagen, in ihrer Funktionalität nicht gestört werden und
eine den jeweiligen Erfordernissen entsprechende
Sicherung der Daten gewährleistet ist.
9.1.1.11 für den jeweiligen Auftrag, im Rahmen seiner eigenen
Obhut, nur geeignete Lager- bzw. Umschlaggebäude
oder –flächen, sowie technisches oder sonstiges
Equipment zu nutzen, und dafür Sorge zu tragen, dass
gesetzliche oder behördliche Auflagen erfüllt werden
und Sicherungseinrichtungen in ihrer Funktionalität nicht
gestört sind.
9.1.1.12 bei
Verteilungslagern
zusätzlich
zu
den
auftragsgemäß
vorgesehenen
Inventuren
nach
Abstimmung und auf Verlangen des Versicherers
zusätzliche Inventuren auf eigene Kosten vorzunehmen;
9.1.1.13 die Schnittstellenkontrollen im eigenen Betrieb
durchzuführen und zu dokumentieren. Schnittstelle ist
jeder Übergang eines Packstückes von einer
Rechtsperson auf eine andere, sowie die Ablieferung
am Ende jeder Beförderungsstrecke.
9.1.1.14 Veränderungen der dem Versicherer zur Kenntnis
gebrachten
und
durch
die
Besonderen
Versicherungsbedingungen
oder
die
Betriebsbeschreibung in den Versicherungsschutz
einbezogenen Geschäftsbedingungen, Dokumente,
Individualvereinbarungen, Frachtpapiere oder sonstiger
die Haftung des Versicherungsnehmers betreffende
Vereinbarungen
dem
Versicherer
unverzüglich
mitzuteilen.
9.2
Verhalten im Schadenfall
9.2.1
Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner,
9.2.1.1 jedes Ereignis, das Ansprüche aus unter diese Police
fallenden Verkehrsverträgen gegen ihn zur Folge haben
könnte, unverzüglich, spätestens vier Wochen,
nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dem
Versicherer schriftlich anzuzeigen
9.2.1.2 für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
sorgen,
eventuelle
Ansprüche
gegen
Dritte
sicherzustellen, dem Versicherer jede notwendige
Auskunft zu geben und etwaige Weisungen des
Versicherers zu befolgen;
9.2.1.3 jeden Verkehrsunfall, sowie Diebstahl- und/oder
Feuerschaden der zuständigen Polizeidienststelle
anzuzeigen;
9.2.1.4 bei jedem Schaden der voraussichtlich den Betrag von
EUR 3.000,- übersteigt oder dessen Höhe nicht zu
übersehen ist, den zuständigen Havarie-Kommissar, der
sich aus dem Verzeichnis der Havarie-Kommissare
ergibt, oder auf Anfrage vom Versicherer benannt wird,
mit der Schadenfeststellung zu beauftragen und seine
Weisungen zu befolgen;
9.2.1.5 den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen und,
ohne seine Weisungen abzuwarten, Rechtsmittel oder
Rechtsbeihilfe - insbesondere Widerspruch gegen
Mahnbescheide - einzulegen, wenn ein Anspruch
gerichtlich geltend gemacht wird;
9.2.1.6 keinen Anspruch ohne Einwilligung des Versicherers
anzuerkennen, zu befriedigen oder abzutreten;
9.2.1.7 sich auf Verlangen und Kosten des Versicherers auf
einen Prozess mit dem Anspruchsteller einzulassen und
dem Versicherer die Prozessführung zu übertragen.
9.3
Verletzung von Obliegenheiten
9.3.1
Verletzen der Versicherungsnehmer oder seine
Repräsentanten vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
der vorstehenden, sonstigen vertraglichen oder
gesetzlichen Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach
Maßgabe der §§ 6, 62 VVG leistungsfrei.
9.3.2
Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG bleibt der
Versicherer wegen Verletzung einer vor Eintritt des
Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit auch
dann
leistungsfrei,
wenn
er
von
seinem
Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
10.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
10.1
Eine
individuelle
Selbstbeteiligung
des
Versicherungsnehmers kann vereinbart werden und
richtet sich nach den Besonderen Bedingungen dieser
Police.
10.2
Sofern nichts anderes vereinbart wurde beträgt die
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
10.2.1 für
selbstverschuldete
Schadenereignisse
je
Schadenfall 15 % des zu vergütenden Betrages,
mindestens EUR 125,- höchstens jedoch EUR 2.500,-.
10.2.2 Für die Schadenbeteiligung des Versicherungsnehmers
bei Manko- oder Fehlmengenschäden bei verfügter
Lagerung wird das Ausmaß eines Schadenfalls
angenommen mit EUR 500,-, es sei denn, der
Versicherungsnehmer weist einen anderen Betrag nach.
Die Schadenbeteiligung beträgt jedoch höchstens EUR
25.000,-.
10.2.3 Wird ein Fahrzeug oder Transportbehältnis des
Versicherungsnehmers gestohlen, so trägt der
Versicherungsnehmer je Schadenfall 10 %, maximal
EUR 5.000,-, des ersatzpflichtigen Schadens, wenn er
nicht beweisen kann, dass die Sicherung gemäß 9.1.1.8
in Betrieb gesetzt wurde.
11.
Regress
11.1
Der Versicherer verzichtet auf einen Rückgriff gegen
den Versicherungsnehmer und seine Arbeitnehmer. Der
Versicherer ist jedoch berechtigt, gegen jeden Rückgriff
zu nehmen, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
hat.
11.2
Der Versicherer ist ferner berechtigt, gegen den
Versicherungsnehmer Rückgriff zu nehmen, wenn
11.2.1 dieser seine Anmelde- und Zahlungspflichten vorsätzlich
verletzt hatte, der Versicherer aber dennoch gegenüber
dem Geschädigten zur Leistung verpflichtet ist;
11.2.2 ein Versicherungsausschluss gegeben war oder eine
Obliegenheitsverletzung
durch
den
Versicherungsnehmer oder seiner Repräsentanten zur
Leistungsfreiheit des Versicherers geführt hätte, der
Versicherer
aber
dennoch
gegenüber
dem
Geschädigten zur Leistung verpflichtet ist.
12.
Schadenregulierung
12.1
Zur Schadenregulierung
insbesondere
folgende
einzureichen;
sind dem Versicherer
Unterlagen
unverzüglich
13.
Vertragsdauer und Kündigung
13.1
Dieser Vertrag ist für die Dauer eines Jahres
geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend jeweils
um ein weiteres Jahr, wenn er nicht vom
Versicherungsnehmer oder vom Versicherer schriftlich
gekündigt wird. Die Kündigung muss spätestens drei
Monate vor Ablauf der Police zugegangen sein.
13.2
Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können beide
Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. § 158
VVG findet Anwendung.
13.3
Der Versicherungsschutz bleibt für alle vor Beendigung
des
Versicherungsvertrages
abgeschlossenen
Verkehrsverträge bis zur Erfüllung aller sich daraus
ergebenden Verpflichtungen bestehen. Bei verfügter
Lagerung endet der Versicherungsschutz jedoch
spätestens einen Monat nach Beendigung des
Versicherungsvertrages.
14.
Gerichtsstand und Erfüllungsort
14.1
Gerichtsstand
ist
der
Sitz
der
zuständigen
Niederlassung der asko-assekuranzmakler GmbH. Es
findet deutsches Recht Anwendung.
14.2
Zustellungsbevollmächtigt für Klagen gegen den
führenden Versicherer ist die zuständige Niederlassung
der asko-assekuranzmakler GmbH.
15.
Bundesdatenschutzgesetz
12.1.1 Formloser Schadenbericht über Schadenhergang und
Ursache, sowie eventuelle Einwände;
12.1.2 Speditions-, Lager- oder Frachtauftrag;
12.1.3 Beförderungspapiere;
12.1.4 Schadenrechnung des Ersatzberechtigten;
12.1.5 Faktura
oder
in
Ermangelung
anderweitiger
Wertnachweis über das vom Schaden betroffene Gut;
12.1.6 ggf. Zertifikat des Havarie-Kommissars;
12.1.7 ggf. Polizeiprotokoll, Kopie der Anzeige bei der Polizei
(zumindest
ist
mitzuteilen,
bei
welcher
Polizeidienststelle die Anzeige erstattet worden ist);
12.1.8 im Rahmen der Beförderung von Umzugsgut sind
außerdem
der
„Hinweis
auf
Haftung
und
Versicherungsmöglichkeiten“ sowie der Umzugsvertrag
einzureichen;
12.1.9 soweit es für die rechtliche Prüfung des Schadenfalls
erforderlich sein sollte, sind dem Versicherer auf
Wunsch weitere Unterlagen einzureichen.
12.2
Der Schaden wird, nachdem die erforderlichen
Nachweise über Grund und Höhe die Ersatzpflicht des
Versicherers ergeben haben, unverzüglich, spätestens
innerhalb von 14 Tagen reguliert.
___________________________________________________
15.1 Unter Beachtung der Vorschriften des BDSG werden die
Daten des Versicherungsvertrages gespeichert, an in
Betracht kommende Versicherer, ggf. Rückversicherer,
sowie zu statistischen Zwecken dm Gesamtverband der
Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) übermittelt,
soweit dies erforderlich ist. Die Anschrift der jeweiligen
Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.
___________________________________________________