AVB Spediteurhaftpflichtversicherung
Transcrição
AVB Spediteurhaftpflichtversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Spediteurhaftpflichtversicherung Fassung 01.01.2003 2.1.10 des Abkommens zu Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen – Montrealer Übereinkommen) einschließlich der Zusatzprotokolle zum WA, des Haager Protokolls und anderer maßgeblicher Zusatzabkommen für den Luftverkehr. 1. Versicherungsnehmer 1.1 Versicherungsnehmer ist das in der Betriebsbeschreibung genannte Unternehmen, unter Einschluss aller rechtlich unselbständigen inländischen Niederlassungen und Betriebsstätten. Andere Betriebe können nach Vereinbarung in die Versicherung einbezogen werden. 1.2 Die Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers sind im Umfang der Versicherung mitversichert, sofern sie in Ausführung der versicherten Verkehrsverträge gehandelt haben. 2. Gegenstand der Versicherung 2.1 Versichert ist die Haftung des Versicherungsnehmers aus entgeltlichen Verkehrsverträgen nach Maßgabe 2.1.1 der gesetzlichen Speditionsgeschäft das 2.1.13 den nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen europäischen Staaten über den innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Gütertransport; 2.1.2 der gesetzlichen Bestimmungen über das Lagergeschäft sowie für verfügte Lagerungen innerhalb Europas in seinen geographischen Grenzen ohne die Staaten des ehemaligen Ostblocks, jedoch in jedem Fall die Staaten der Europäischen Union; 2.1.14 den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen anderer Staaten, sofern sich der Versicherungsnehmer nicht mit Erfolg auf die auf die Bestimmungen der vorgenannten Ziffern berufen kann. In diesem Fall leistet der Versicherer maximal in Höhe von 8,33 SZR (Sonderziehungsrechte) je kg für Güterschäden; 2.1.3 der gesetzlichen Frachtgeschäft 2.1.4 der gesetzlichen Bestimmungen über die Beförderung von Umzugsgut 2.1.5 der gesetzlichen Bestimmungen über die Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln 2.1.6 der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) vom 19.05.1956; der Versicherungsschutz gilt innerhalb Europas, einschließlich des asiatischen Teils der Türkei, jedoch ohne die Staaten der GUS; jedenfalls aber innerhalb der Staaten der „Europäischen Union“ (EU), sowie der „Visegrad Staaten“. Der Einschluss anderer GUSStaaten, sowie außereuropäischer Länder bedarf der schriftlichen Vereinbarung vor Risikobeginn; Bestimmungen Bestimmungen 2.1.12 der EG-Kabotage-Verordnung (Art.5, Abs.1a EG Kab.VO); über über das 2.1.7 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (Anhang B – COTIF, aktuelle Fassung) und der einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM); 2.1.8 der Haager Regeln und der Hague Visby Rules bzw. des Seerechtsänderungsgesetzes vom 25.06.1986, der Hamburg-Regeln, sowie anderer maßgeblicher internationaler Abkommen oder nationaler gesetzlicher Bestimmungen für den Seeund Binnenschifffahrtsverkehr; 2.1.9 2.1.11 von Haftungserweiterungen und Höherdeklarationen i.S.v. §§ 449, 451h, 466, 475h HGB, Art. 24, 26 CMR, Art. 22 WA sowie Ziffer 8.3 der FBL-Bedingungen, sofern diese Vereinbarungen mit Zustimmung des Versicherers getroffen worden sind; des “FIATA Combined Transport Bill of Lading“ (FBL) oder “Through Bill of Lading” (TBL); andere vom Versicherungsnehmer verwendete eigene House Airway Bills, House Bill of Lading oder andere Dokumente des Versicherungsnehmers gelten ebenfalls mitversichert, sofern der Versicherer dem Einschluss dieser Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. 2.1.15 der Allgemeinen Deutschen und Österreichischen Spediteurbedingungen (ADSp. + AÖSp.), jeweils in der neuesten Fassung, 2.1.16 von sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und/oder den im einzelnen ausgehandelten Individualvereinbarungen, die den Verkehrsverträgen darüber hinaus zugrunde liegen; zu ihrer wirksamen Einbeziehung in die Police bedürfen die jeweiligen AGB und Individualvereinbarungen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Versicherers. 2.1.17 Versichert sind auch Ansprüche nach dem Recht der unerlaubten Handlung (Deliktrecht), wenn und soweit der Berechtigte diese gesetzlichen Ansprüche neben oder anstelle der Haftung aus dem Verkehrsvertrag geltend macht. 2.2 Zollhaftungsversicherung 2.2.1 Gegenstand des Vertrages ist ferner die Haftung des Versicherungsnehmers aus Aufträgen zur Zollabfertigung aller Art. In diesem Fall sind die Allgemeinen Bedingungen für die Zollund Verbrauchssteuerabgabenversicherung Bestandteil der Police. 3. Versicherte Verkehrsverträge 3.1 Als versicherte Verkehrsverträge im Sinne dieser Bedingungen gelten Speditions-, Frachtund Lagerverträge einschließlich der ggf. zusätzlich vereinbarten, auf die Beförderung bezogenen Leistungen, die im vereinbarten Haftungszeitraum des Versicherungsvertrages abgeschlossen sind. 4. Umfang der Versicherung 4.1 Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer aus Verkehrsverträgen erhoben werden. 4.2 4.3 4.3.1 4.4 Die Vorschriften über die Pflichtversicherung (§§ 158 c ff VVG) finden, soweit die für den Versicherungsnehmer geltende gesetzliche Versicherungspflicht reicht, unmittelbar und im übrigen entsprechende Anwendung (Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Geschädigten, auch wenn der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei ist, z.B. wegen Verletzung der Prämienzahlungspflicht oder einer Obliegenheit). Der Versicherer ersetzt die Schadenminderungs-, Rettungs- und Feststellungskosten im Rahmen der §§ 62 und 63 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) – auch bei drohendem Schaden-, ferner die Mehrkosten der Weiterbeförderung zum ursprünglichen Bestimmungsort, sowie die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten (§ 150 VVG), soweit sie den Umständen nach geboten waren. ferner die erforderlichen Mehrkosten, wenn nachgeordnete Verkehrsunternehmen die Beförderung der Güter oder sonstige damit im Zusammenhang stehende Leistungen verweigern, sofern der Versicherungsnehmer die ihm gegenüber diesen Unternehmen obliegenden Leistungen aus den betroffenen oder anderen Verkehrsverträgen erbracht hat. Der Versicherer ersetzt ferner die erforderlichen Mehrfrachtkosten aus der Fehlleitung von Gütern, die der Versicherungsnehmer zur Verhütung eines weitergehenden, im Rahmen dieses Versicherungsvertrages ersatzpflichtigen, Schadens aufwendet. 4.5 Zusätzlich werden Aufräumkosten und die Kosten für die gesetzlich oder behördlich angeordnete Beseitigung bzw. Vernichtung beschädigter Güter aus Anlass eines über dieser Police gedeckten Schadens ersetzt. 4.6 Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer Havarie-Grosse-Beiträge, soweit er zu deren Zahlung unmittelbar gesetzlich verpflichtet ist. Ferner gleichen sie nach Vorlage des Verpflichtungsscheins die verlangten Einschüsse aus. Der Versicherungsnehmer ist nach Beendigung des Verfahrens zur Vorlage der Dispache verpflichtet. Ausgeschlossen sind die auf das Fahrzeug entfallenden Beiträge. 5. Ausschlüsse 5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche 5.1.1 aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten vorsätzlich herbeigeführt haben; 5.1.2 gegen den Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers selbst, wenn dieser vorsätzlich gehandelt hat; 5.1.3 5.1.4 aus Schäden, die sonstige Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, herbeigeführt haben, sofern der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten bei der Auswahl und Überwachung der Erfüllungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht beachtet haben; aus Anlass von Beförderungen, bei denen öffentlichrechtliche Vorschriften verletzt worden sind, sofern die Verletzung in Kausalität zu dem eingetretenen Schaden steht. 5.1.5 aus Schäden, verursacht durch Kernenergie oder ionisierender Strahlung oder an nuklearen Gütern bzw. radioaktiven Stoffen. Sowie aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung. 5.1.6 5.1.7 aus Schäden verursacht durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Terror, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Aufruhr, Streik, Aussperrung, terroristische oder politische Gewalthandlungen, Entziehung, Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe von hoher Hand; die durch eine andere Haftpflichtversicherung (z.B. Kraftfahrzeughaftpflicht-, Betriebshaftpflichtoder Umwelthaftpflichtversicherung) oder Kautions- und Garantieversicherung aufgrund üblicher Versicherungsbedingungen hätten gedeckt werden können; 5.1.8 aus Personenschäden; 5.1.9 wegen Nichterfüllung der Leistungspflicht des Versicherungsnehmers selbst (Eigenschäden des VN); 5.1.10 aufgrund von Strafen, Geldbußen, Erzwingungs- und Sicherungsgeldern aller Art sowie Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren; 5.1.11 in unmittelbarem Zusammenhang mit der nicht zweckentsprechenden Verwendung, Weiterleitung oder Rückzahlung von Vorschüssen, Erstattungsbeträgen, Nachnahmen oder ähnlichem; 5.1.12 aus Überschreitung von Lieferfristen, die den Umständen nach nicht angemessen oder vorbehaltlos vereinbart worden sind, sowie aus sonstigen im Verkehrsgewerbe unüblichen Vereinbarungen (z.B. Lieferfristgarantien, Vertragsstrafen, Bürgschaften, Übernahme von Delkredere-Risiken); 5.1.13 aus Schäden, die auf erhebliche Mängel im Betrieb des Versicherungsnehmers zurückzuführen sind, deren Beseitigung der Versicherer wegen eines Vorschadens billigerweise verlangen konnte und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen (Risikoausschluss) mit angemessener Fristsetzung auch verlangt hatte; 5.1.14 aus Schäden an ungemünzten und gemünzten oder sonst verarbeiteten Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Perlen, Geld, Wertpapieren aller Art, Dokumenten und Urkunden; 5.1.15 aus Schäden an Kunstsachen, Antiquitäten, Gemälden, Skulpturen und anderen Gütern, die einen Sonderwert haben und deren Einzelwert den Betrag von EUR 7.500,- übersteigt. 6. Grenzen der Ersatzleistung 6.1 Falls nichts anderes vereinbart ist, ist die Versicherungsleistung je Schadenfall, also je Geschädigten und je Verkehrsvertrag wie folgt begrenzt: für Güter- und Güterfolgeschäden für reine Vermögensschäden 6.1.1 1.500.000,- EUR 500.000,- EUR bei Differenzen zwischen dem Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle auf die in den besonderen Bedingungen genannte Summe begrenzt. 6.1.2 für Ansprüche nach dem Recht der unerlaubten Handlung (Deliktrecht), unabhängig von der Art des Schadens auf EUR 250.000,- 6.1.3 für Ansprüche gemäß Ziff. 4.3, 4.3.1 und 4.4 mit EUR 25.000,- 6.2. aber ohne Verzug gezahlt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt dafür die Haftung. 8.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, ist die Versicherungsleistung je Schadenereignis begrenzt auf EUR 2.000.000,Die durch ein Ereignis mehreren Geschädigten entstandenen Schäden werden unabhängig von der Anzahl der Geschädigten und der Verkehrsverträge anteilmäßig im Verhältnis ihrer Ansprüche ersetzt, wenn sie zusammen die äußerste Grenze der Versicherungsleistung übersteigen. 6.3. Falls nichts anderes vereinbart ist, ist die Versicherungsleistung für alle Schadenereignisse der versicherten Verkehrsverträge eines Versicherungsjahres auf einen Betrag von EUR 3.000.000,- begrenzt. 7. Prämien 7.1 Prämienart und -höhe ergeben Besonderen Bedingungen der Police. 7.1.1 7.2 7.2.1 sich aus den Der Versicherer ist berechtigt die Prämienanmeldungen durch Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen des Versicherungsnehmers zu überprüfen. Er ist verpflichtet über die erlangten Kenntnisse Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Übersteigen die in einem Versicherungsjahr erbrachten Versicherungsleistungen, sowie die aufgrund schwebender Schäden gebildeten Reserven 75 % der für den gleichen Zeitraum vom Versicherungsnehmer geschuldeten Prämie (ohne Versicherungssteuer), so kann der Versicherer einen angemessenen Prämienzuschlag fordern. Kommt innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach schriftlicher Aufforderung zur Verhandlung keine Einigung über die neue Prämie zustande, so sind beide Vertragspartner berechtigt, diese Versicherung mit einer Frist von einem Monat schriftlich zu kündigen. 8. Prämienzahlung 8.1 Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie (Beitrag) bei Aushändigung des Versicherungsscheines oder im Fall des Vertragsabschlusses gemäß §§ 5 oder 5 a VVG nach Ablauf der Widerspruchsfrist zu zahlen, Folgeprämien am Ersten des Monats, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung der ersten Prämie oder der ersten Rate der ersten Prämie ergeben sich aus § 38 VVG; im Übrigen gilt § 39 VVG. Der Versicherer ist bei Verzug berechtigt, Ersatz des Verzugsschadens nach § 286 BGB sowie Verzugszinsen nach § 288 BGB oder § 352 HGB zu fordern. Rückständige Folgeprämien dürfen nur innerhalb eines Jahres seit Ablauf der nach § 39 VVG für sie gesetzten Zahlungsfrist eingezogen werden. Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten ausstehende Raten als gestundet. Sie werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit mehr als drei Monatsraten in Verzug gerät. 8.2 8.3 Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzahlung erst später aufgefordert, die Prämie Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit oder wird es rückwirkend aufgehoben oder ist es von Anfang an ungültig, so gebührt dem Versicherer die anteilige Prämie oder die Geschäftsgebühr gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz (z.B. §§ 40, 68 VVG). Kündigt eine der Vertragsparteien nach Eintritt eines Versicherungsfalles, so hat der Versicherer Anspruch auf die Prämie nach dem Verhältnis der noch nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungsjahrs. 9. Obliegenheiten 9.1 Allgemeine Obliegenheiten 9.1.1 Dem Versicherungsnehmer obliegt es, 9.1.1.1 die Mitarbeiter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuwählen und zu überwachen. 9.1.1.2 die Auswahl der Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu treffen und sich davon zu überzeugen, dass auch sie über eine in Kraft befindliche, den üblichen Bedingungen und eventuell anwendbaren gesetzlichen Vorschriften entsprechende Versicherung verfügen. 9.1.1.3 sofern eine Haftung von zwei bis vierzig Sonderziehungsrechte mit dem Auftraggeber vereinbart wird, dafür zu sorgen, dass die Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, ihm gegenüber mindestens im gleichen Umfang haften wie der Versicherungsnehmer gegenüber seinem Auftraggeber. 9.1.1.4 die der Police beigefügte Fahreranweisung dem eigenen Fahrpersonal bekannt zu machen; 9.1.1.5 nur einwandfreie und für den jeweiligen Auftrag geeignete Fahrzeuge, Anhänger, Wechselbrücken und sonstiges Equipment (Ladehilfsmittel, Kräne, Gurte u.ä.) einzusetzen, seinen Zustand regelmäßig zu überprüfen und festgestellte Mängel unverzüglich beheben lassen. 9.1.1.6 bei Beförderung von temperaturgeführten Gütern nur Fahrzeuge und Anhänger mit ATP Zertifikat und Kühlschreiber einzusetzen, die einzuhaltende Temperatur im Beförderungspapier zu vermerken und das Fahrpersonal anzuweisen, die Temperatur während des Transportes regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. 9.1.1.7 den Auftraggeber vor Abschluss des Umzugsvertrages über die Haftungsbedingungen zu unterrichten und einen namentlich ausgefüllten vom Versicherer bereitgestellten „Hinweis auf Haftung und Versicherungsmöglichkeiten“ gegen Unterschrift dem Kunden auszuhändigen; 9.1.1.8 im Straßengüterverkehr einzusetzende Fahrzeuge des eigenen Betriebes mit je zwei von einander unabhängig funktionierenden Diebstahlsicherungen auszustatten (hierzu zählen nicht Türschlösser) und die Fahrer anzuweisen, die Diebstahlsicherungen beim Verlassen des Fahrzeugs einzuschalten. 9.1.1.9 dafür zu sorgen, dass die für die Transportdurchführung notwendigen Genehmigungen vorliegen und behördliche Auflagen eingehalten werden. 9.1.1.10 dafür zu sorgen, dass die eigenen für die Auftragsabwicklung eingesetzten elektrischen Geräte, insbesondere Hardund Software zur Datenverarbeitung oder Steuerung von Maschinen oder Anlagen, in ihrer Funktionalität nicht gestört werden und eine den jeweiligen Erfordernissen entsprechende Sicherung der Daten gewährleistet ist. 9.1.1.11 für den jeweiligen Auftrag, im Rahmen seiner eigenen Obhut, nur geeignete Lager- bzw. Umschlaggebäude oder –flächen, sowie technisches oder sonstiges Equipment zu nutzen, und dafür Sorge zu tragen, dass gesetzliche oder behördliche Auflagen erfüllt werden und Sicherungseinrichtungen in ihrer Funktionalität nicht gestört sind. 9.1.1.12 bei Verteilungslagern zusätzlich zu den auftragsgemäß vorgesehenen Inventuren nach Abstimmung und auf Verlangen des Versicherers zusätzliche Inventuren auf eigene Kosten vorzunehmen; 9.1.1.13 die Schnittstellenkontrollen im eigenen Betrieb durchzuführen und zu dokumentieren. Schnittstelle ist jeder Übergang eines Packstückes von einer Rechtsperson auf eine andere, sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke. 9.1.1.14 Veränderungen der dem Versicherer zur Kenntnis gebrachten und durch die Besonderen Versicherungsbedingungen oder die Betriebsbeschreibung in den Versicherungsschutz einbezogenen Geschäftsbedingungen, Dokumente, Individualvereinbarungen, Frachtpapiere oder sonstiger die Haftung des Versicherungsnehmers betreffende Vereinbarungen dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. 9.2 Verhalten im Schadenfall 9.2.1 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, 9.2.1.1 jedes Ereignis, das Ansprüche aus unter diese Police fallenden Verkehrsverträgen gegen ihn zur Folge haben könnte, unverzüglich, spätestens vier Wochen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer schriftlich anzuzeigen 9.2.1.2 für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, eventuelle Ansprüche gegen Dritte sicherzustellen, dem Versicherer jede notwendige Auskunft zu geben und etwaige Weisungen des Versicherers zu befolgen; 9.2.1.3 jeden Verkehrsunfall, sowie Diebstahl- und/oder Feuerschaden der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; 9.2.1.4 bei jedem Schaden der voraussichtlich den Betrag von EUR 3.000,- übersteigt oder dessen Höhe nicht zu übersehen ist, den zuständigen Havarie-Kommissar, der sich aus dem Verzeichnis der Havarie-Kommissare ergibt, oder auf Anfrage vom Versicherer benannt wird, mit der Schadenfeststellung zu beauftragen und seine Weisungen zu befolgen; 9.2.1.5 den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen und, ohne seine Weisungen abzuwarten, Rechtsmittel oder Rechtsbeihilfe - insbesondere Widerspruch gegen Mahnbescheide - einzulegen, wenn ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird; 9.2.1.6 keinen Anspruch ohne Einwilligung des Versicherers anzuerkennen, zu befriedigen oder abzutreten; 9.2.1.7 sich auf Verlangen und Kosten des Versicherers auf einen Prozess mit dem Anspruchsteller einzulassen und dem Versicherer die Prozessführung zu übertragen. 9.3 Verletzung von Obliegenheiten 9.3.1 Verletzen der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der vorstehenden, sonstigen vertraglichen oder gesetzlichen Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 6, 62 VVG leistungsfrei. 9.3.2 Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG bleibt der Versicherer wegen Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit auch dann leistungsfrei, wenn er von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. 10. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers 10.1 Eine individuelle Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers kann vereinbart werden und richtet sich nach den Besonderen Bedingungen dieser Police. 10.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde beträgt die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers 10.2.1 für selbstverschuldete Schadenereignisse je Schadenfall 15 % des zu vergütenden Betrages, mindestens EUR 125,- höchstens jedoch EUR 2.500,-. 10.2.2 Für die Schadenbeteiligung des Versicherungsnehmers bei Manko- oder Fehlmengenschäden bei verfügter Lagerung wird das Ausmaß eines Schadenfalls angenommen mit EUR 500,-, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist einen anderen Betrag nach. Die Schadenbeteiligung beträgt jedoch höchstens EUR 25.000,-. 10.2.3 Wird ein Fahrzeug oder Transportbehältnis des Versicherungsnehmers gestohlen, so trägt der Versicherungsnehmer je Schadenfall 10 %, maximal EUR 5.000,-, des ersatzpflichtigen Schadens, wenn er nicht beweisen kann, dass die Sicherung gemäß 9.1.1.8 in Betrieb gesetzt wurde. 11. Regress 11.1 Der Versicherer verzichtet auf einen Rückgriff gegen den Versicherungsnehmer und seine Arbeitnehmer. Der Versicherer ist jedoch berechtigt, gegen jeden Rückgriff zu nehmen, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. 11.2 Der Versicherer ist ferner berechtigt, gegen den Versicherungsnehmer Rückgriff zu nehmen, wenn 11.2.1 dieser seine Anmelde- und Zahlungspflichten vorsätzlich verletzt hatte, der Versicherer aber dennoch gegenüber dem Geschädigten zur Leistung verpflichtet ist; 11.2.2 ein Versicherungsausschluss gegeben war oder eine Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer oder seiner Repräsentanten zur Leistungsfreiheit des Versicherers geführt hätte, der Versicherer aber dennoch gegenüber dem Geschädigten zur Leistung verpflichtet ist. 12. Schadenregulierung 12.1 Zur Schadenregulierung insbesondere folgende einzureichen; sind dem Versicherer Unterlagen unverzüglich 13. Vertragsdauer und Kündigung 13.1 Dieser Vertrag ist für die Dauer eines Jahres geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherer schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Police zugegangen sein. 13.2 Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. § 158 VVG findet Anwendung. 13.3 Der Versicherungsschutz bleibt für alle vor Beendigung des Versicherungsvertrages abgeschlossenen Verkehrsverträge bis zur Erfüllung aller sich daraus ergebenden Verpflichtungen bestehen. Bei verfügter Lagerung endet der Versicherungsschutz jedoch spätestens einen Monat nach Beendigung des Versicherungsvertrages. 14. Gerichtsstand und Erfüllungsort 14.1 Gerichtsstand ist der Sitz der zuständigen Niederlassung der asko-assekuranzmakler GmbH. Es findet deutsches Recht Anwendung. 14.2 Zustellungsbevollmächtigt für Klagen gegen den führenden Versicherer ist die zuständige Niederlassung der asko-assekuranzmakler GmbH. 15. Bundesdatenschutzgesetz 12.1.1 Formloser Schadenbericht über Schadenhergang und Ursache, sowie eventuelle Einwände; 12.1.2 Speditions-, Lager- oder Frachtauftrag; 12.1.3 Beförderungspapiere; 12.1.4 Schadenrechnung des Ersatzberechtigten; 12.1.5 Faktura oder in Ermangelung anderweitiger Wertnachweis über das vom Schaden betroffene Gut; 12.1.6 ggf. Zertifikat des Havarie-Kommissars; 12.1.7 ggf. Polizeiprotokoll, Kopie der Anzeige bei der Polizei (zumindest ist mitzuteilen, bei welcher Polizeidienststelle die Anzeige erstattet worden ist); 12.1.8 im Rahmen der Beförderung von Umzugsgut sind außerdem der „Hinweis auf Haftung und Versicherungsmöglichkeiten“ sowie der Umzugsvertrag einzureichen; 12.1.9 soweit es für die rechtliche Prüfung des Schadenfalls erforderlich sein sollte, sind dem Versicherer auf Wunsch weitere Unterlagen einzureichen. 12.2 Der Schaden wird, nachdem die erforderlichen Nachweise über Grund und Höhe die Ersatzpflicht des Versicherers ergeben haben, unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen reguliert. ___________________________________________________ 15.1 Unter Beachtung der Vorschriften des BDSG werden die Daten des Versicherungsvertrages gespeichert, an in Betracht kommende Versicherer, ggf. Rückversicherer, sowie zu statistischen Zwecken dm Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) übermittelt, soweit dies erforderlich ist. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt. ___________________________________________________