mper Conblantia Invest GmbH Mg. PeteH Re Sp r Ge chäf = ferfts

Transcrição

mper Conblantia Invest GmbH Mg. PeteH Re Sp r Ge chäf = ferfts
't:J3
SEMPER CONSTANTIA
INVEST GMBH
An die
Anteilsinhaber der Fonds
Tury Vermögensverwaltung
(AT0000A10JD9 / AT0000997879)
und
AAA Private Investments Sophia Alpha
(AT0000702543 / AT0000702550)
Wien, am 8. Oktober 2015
Verschmelzung gemäß § 115 Abs. 1 iVm § 3 Abs 2 Z 15 lit. a und Z 17 InvFG 2011 des
AAA Private Investments Sophia Alpha mit dem Tury Vermögensverwaltung per
10. Dezember 2015, genehmigt von der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA)
am 22. September.2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Semper Constantia Invest GmbH informiert Sie darüber, dass der AAA Private
Investments Sophia Alpha (=übertragender Fonds) per 10. Dezember 2015 mit dem Tury
Vermögensverwaltung (=übernehmender Fonds) verschmolzen wird:
• Die Anteilsinhaber des AAA Private Investments Sophia Alpha werden zu
Anteilsinhabern des übernehmenden Fonds Tury Vermögensverwaltung.
• Es kommt zu keiner Änderung der Veranlagungspolitik des Tury Vermögensverwaltung.
• Durch die Verschmelzung soll das Fondsvolumen des übernehmenden Fonds
anwachsen. Ein größeres Fondsvolumen ermöglicht ein wirkungsvolleres Management
und kann sich positiv auf die Gesamtkosten auswirken.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den beigefügten Informationen für die
Anteilsinhaber sowie den „wesentlichen Anlegerinformationen" (KIID) des übernehmenden
Fonds Tury Vermögensverwaltung.
Details zu den genannten Investmentfonds finden Sie auch auf unserer Homepage unter
www.semperconstantia.at / Partnerfonds.
Für Fragen zur Verschmelzung stehen wir gerne unter +43 1 536 16-0 oder unter
investesemperconstantia.at zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
mper Conblantia Invest GmbH
Mg. PeteH Re= _____
ferfts
Sp
r Ge chäf
MMag. Silvia Wagner
Geschäftsführerin
1/1
SEMPER CONSTANTIA INVEST GMBH 1 A-1010 Wien Heßgasse 1 1 Telefon +431 536 16-0 1 Fax +431 536 16-294
[email protected] 1 www.semperconstantia.at
BIC COPRATVVVV 1 BLZ 76300 1 FN 43.489f HG Wien 1 Firmensitz: Wien 1 UID: ATU 15357502 1 DVR: 0554499
Informationen für die Anteilsinhaber des Tury Vermögensverwaltung
betreffend
Verschmelzung
des
AAA Private Investments Sophia Alpha
in den
Tury Vermögensverwaltung
Sehr geehrte Anteilsinhaber und Anteilsinhaberinnen,
die Semper Constantia Invest GmbH informiert Sie hiermit, dass mit Wirksamkeit per 10.12.2015 der
Investmentfonds AAA Private Investments Sophia Alpha mit dem Investmentfonds Tury
Vermögensverwaltung, dessen Anteile Sie besitzen, verschmolzen wird.
Übertragender Fonds:
AAA Private Investments Sophia Alpha
Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapiere (OGAW) gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2
InvFG 2011 idgF,
Übernehmender Fonds:
Tury Vermögensverwaltung
• OrganiSmus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapiere (OGAVV) gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2
InvFG 2011 idgF,
beide verwaltet von der Semper Constantia Invest GmbH, Hessgasse 1, 1010 Wien
(„Verwaltungsgesellschaft").
Zum Stichtag 10.12.2015 übernimmt somit der Tury Vermögensverwaltung alle
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des AAA Private Investments Sophia Alpha, sodass
der AAA Private Investments Sophia Alpha nach der Verschmelzung nicht weiter fortbesteht.
1. Hintergründe und Beweggründe für die geplante Verschmelzung:
(§ 121 Abs 1 Z 1 InvFG 2011)
Die Haupthintergründe/-beweggründe für die geplante Verschmelzung sind die Steigerung des
Fondsvermögens des aufnehmenden Fonds, die Steigerung der Wirtschaftlichkeit iSv Kostensenkung
sowie die Effizienzsteigerung in der Portfolioverwaltung.
Ein größeres Fondsvolumen ermöglicht ein effizienteres Management sowie die Verringerung von
volumens-unabhängigen Mindest- und Fixgebühren (wie zB. Transaktionskosten, Prüfungskosten,
Veröffentlichungskosten), da diese auf ein höheres Gesamtvolumen aufgeteilt werden können. Ein
weiterer Vorteil eines erhöhten Veranlagungsvolumens ist auch die Tatsache, dass bestimmte
1
Investmenttitel nur mit einem Mindestvolumen erworben werden können, wie z.B. kostengünstigere
institutionelle Anteilsklassen. Nicht zuletzt steigt bei einem Investmentfonds mit höherem Volumen
grundsätzlich das Potential für neue Anteilinhaber.
Weiters erhält der Portfoliomanager eines volumenstarken Investmentfonds regelmäßig leichteren
Zugang zu — für den Investmentfonds relevante — Marktanalysen (zB. Marktberichte, ResearchUnterlagen) von externen Investmenthäusern / Brokern / Daten-provider. Dadurch erhöht sich
grundsätzlich die Qualität des Portfoliomanagements.
2. Potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung für die Anteilsinhaber:
(§ 121 Abs 1 Z2 InvFG 2011)
Nach der Verschmelzung werden die vormaligen Anteilsinhaber des AAA Private Investments Sophia
Alpha (übertragender Fonds) zu Anteilsinhabern des Investmentfonds Tury Vermögensverwaltung
(übernehmender Fonds). Durch die Verschmelzung erhöht sich daher das Fondsvolumen des
Investmentfonds Tury Vermögensverwaltung im Umfang der übertragenen Vermögenswerte bei
gleichzeitig entsprechender Ausgabe neuer Anteile.
a) Anlagepolitik und —strategie des AAA Private Investments Sophia A[pha
Der AAA Private Investments Sophia Alpha ist darauf ausgerichtet, die Wachstumschancen
internationaler Aktien mit den kontinuierlichen Erträgen internationaler Anleihen zu kombinieren.
Für den Fonds werden überwiegend über Anteile an anderen Investmentfonds sowohl internationale
Aktien bis zu 65 v.H. des Fondsvermögens als auch internationale Anleihen bis zu 60 v.H. des
Fondsvermögens erworben, wobei die Gewichtung je nach Markteinschätzung variiert. Maximal 10
v.H. werden direkt in Wertpapiere investiert. Für den AAA Private Investments Sophia Alpha können
bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens Anteile anderer Investmentfonds erworben werden. Der Erwerb
von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen ist bis zu 50 v.H. des Fondsvermögens möglich.
Derivative Instrumente werden ausschließlich zur Vermögenssicherung eingesetzt.
b) Wesentliche Unterschiede in Bezug auf Anlagepolitik und —strategie durch die Aufnahme des
AAA Private Investments Sophia Alpha in den Tury Vermögensverwaltung
Das Anlageuniversum des übertragenden Investmentfonds gestaltet sich durch die Verschmelzung
auf den übernehmenden Investmentfonds nunmehr wie folgt:
Der Investmentfonds Tury Vermögensverwaltung ist ein gemischter Fonds, der darauf ausgerichtet ist,
die Wachstumschancen internationaler Aktien mit den kontinuierlichen Erträgen von Anleihen unter
Inkaufnahme entsprechender Risiken zu kombinieren.
Für den Fonds können direkt oder indirekt über andere Investmentfonds oder derivative -Instrumente
bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere von inländischen
und ausländischen Unternehmen erworben werden.
Desweiteren können direkt oder indirekt über andere Investmentfonds oder derivative Instrumente
gemeinsam mit den Geldmarktinstrumenten bis zu 80 v.H. des Fondsvermögens
Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel erworben werden.
Anteile an Investmentfonds (OGAW, OGA) dürfen jeweils bis zu 20 v.H. des Fondsvermögens und
insgesamt bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese (OGAVV bzw. OGA)
ihrerseits jeweils zu nicht mehr als 10 v.H. des Fondsvermögens in Anteile anderer Investmentfonds
investieren. Anteile von OGA dürfen insgesamt bis zu 30 v.H. des Fondsvermögens erworben werden.
Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens und
zur Absicherung eingesetzt werden.
Sichteinlagen und kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen bis zu 100
v.H. des Fondsvermögens gehalten werden.
2
Auf die Veranlagungspolitik des Investmentfonds Tury Vermögensverwaltung sind im Zuge der
Verschmelzung daher keine Auswirkungen zu erwarten.
c) Kosten/Gebühren
Der übernehmende Fonds hat derzeit laufende Kosten iHv 1,74 %; der übertragende Fonds von 3,90
%. Es wird erwartet, dass durch die Verschmelzung die laufenden Kosten aufgrund der Erhöhung des
Volumens gesenkt werden. Die Verschmelzung selbst verursacht weder beim übernehmenden
Investmentfonds noch bei den Anteilsinhabern des übertragenden und übernehmenden
Investmentfonds Kosten (gem. § 124 InvFG 2011).
Die Transaktionskosten, die im übertragenden Investmentfonds im Zuge der Verschmelzung
entstehen, werden durch die Semper Constantia Invest GmbH getragen.
d) Erwartetes Ergebnis:
Eine Änderung des erwarteten Ergebnisses auf Seiten des übertragenden Investmentfonds wird auf
Grund bzw. iSd unterschiedlichen Anlagepolitik und —strategie (vgl. 2. a) und 2. b)) erwartet.
Da sämtliche Vermögenswerte des übertragenden Fonds vor der Verschmelzung in Cash
umgewandelt werden, wird eine Änderung des erwarteten Ergebnisses auf Seiten des
übernehmenden Investmentfonds grundsätzlich nicht erwartet.
e) Periodische Berichte:
Das Rechnungsjahr des übertragenden Investmentfonds geht von 01.08. bis zum 31.07.
Das Rechnungsjahr des übernehmenden Investmentfonds geht von 01.01. bis zum 31.12.
Für Sie als Anteilinhaber des übernehmenden Investmentfonds ändert sich der Berichtszeitraum für
die periodischen Berichte daher nicht.
f)
Etwaige Verwässerung der Performance:
Eine Verwässerung der Performance auf Seiten des übertragenden oder übernehmenden
Investmentfonds wird grundsätzlich nicht erwartet.
g) Steuerliche Auswirkungen
Steuerliche Auswirkungen aus der Verschmelzung für den übernehmenden Investmentfonds bzw. die
Anteilinhaber des übernehmenden Investmentfonds bestehen nicht.
h) Nachstehende Tabelle zeigt eine Gegenüberstellung der Anlagestrategie, der synthetischen
Risiko- und Ertragsindikatoren (SRRI), der Gebühren- und Kostenstrukturen des
übertragenden Fonds un des übernehmenden Fonds: (§ 121 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011)
Fondsname
AAA Private Investments
Sophia Alpha (übertragender
Fonds)
Investmentfonds Tury
Vermögensverwaltung
(übernehmender Fonds)
SRRI (Risiko/Ertragsprofil)
5
4
Laufende Kosten
3,90 %
1,74 %
Ausgabeaufschlag gemäß
Fondsbestimmungen
5,00 %
5,00 %
Rücknahmeabschlag
0,00 %
0,00 %
3
Rechnungsjahr
Performance abhängige Fee
01.08-31.07
keine
Ausschüttung
Periodische Berichte
30.11
halbjährlich und jährlich
01.01-31.12
10% einer den 3-MonatsEURIBOR übersteigenden
Performance unter
Anwendung der High-WaterMark-Methode
30.04
halbjährlich und jährlich
3. Ihre spezifischen Rechte in Bezug auf die geplante Verschmelzung: (§ 121 Abs 1 Z 3 InvFG
2011)
•
Als Anteilsinhaber des übernehmenden Fonds haben Sie gemäß § 123 InvFG 2011 bis
einschließlich 02.12.2015 das Recht Ihre Anteile am übernehmenden Fonds kostenlos zurück
zu geben und deren Auszahlung zu verlangen.
•
Der Abschlussprüfer des übertragenden Fonds wird eine Bestätigung ausstellen, die die
beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der
Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses und das tatsächliche Umtauschverhältnis umfasst. Die Anteilsinhaber können bei der
Verwaltungsgesellschaft ein Exemplar der Bestätigung des Abschlussprüfers kostenlos
anfordern (§119 Abs 3 InvFG 2011).
•
Die Depotbank (Semper Constantia Privatbank AG) hat den durch die
Verwaltungsgesellschaft erstellten Verschmelzungsplan (§ 117 InvFG 2011) zu prüfen und
dessen Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Die Anteilsinhaber des übernehmenden Fonds
können bei der Verwaltungsgesellschaft ein Exemplar der Bestätigung der
Ordnungsmäßigkeit des Verschmelzungsplans durch die Depotbank anfordern (§ 118 InvFG
2011).
Sie können die Verwaltungsgesellschaft an ihrem eingetragenen Sitz oder per E-Mail
(marketingesemperconstantia.at) kontaktieren um weitere Informationen zu erhalten.
•
Umgang mit den angefallen Erträgen der betreffenden Fonds:
(§ 121 Abs. 1 Z 3 lit a lnvFG 2011)
§ 186 Abs 4 InvFG 2011 sieht vor, dass im Zuge der Verschmelzung die Anschaffungskosten
sämtlicher Vermögenswerte des übertragenden Investmentfonds vom übernehmenden
Investmentfonds fortzuführen sind (steuerneutrale Buchwertführung). Sämtliche bis zum
Verschmelzungsstichpunkt angefallenen ordentlichen (Zinsen, Dividenden) und
außerordentlichen (Kursgewinne) Erträge sind beim übertragenden Investmentfonds
steuerlich zu erfassen.
4. Maßgebliche Verfahrensaspekte: (§ 121 Abs. 1 Z4 InvFG 2011)
Der geplante effektive Verschmelzungstermin ist der 10.12.2015.
An diesem Tag werden die Vermögenswerte des übertragenden Investmentfonds sowie des
übernehmenden Investmentfonds wie folgt bewertet:
4
Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des im jeweiligen
Investmentfonds befindlichen Vermögens einschließlich der Erträgnisse durch die Anzahl der
ausgegebenen Anteile.
Die Anteilinhaber des übertragenden Investmentfonds werden an diesem Stichtag im Rahmen des
festgesetzten Umtauschverhältnisses (wird auf Basis der jeweiligen Fondspreise am geplanten
Verschmelzungstermin von der Depotbank pro rata berechnet, wobei auf sechs Nachkommastellen
gerundet wird) Anteilinhaber am übernehmenden Investmentfonds. Hierbei wird der Wert eines Anteils
des übertragenden Fonds durch den Wert eines Anteils des übernehmenden Fonds dividiert. Der
übertragende Investmentfonds geht mit bzw. nach der Verschmelzung unter.
Es kommt daher zu keiner Barzahlung (gem. § 119 Abs. 1 Z 2 InvFG 2011) eines allfälligen
Spitzenausgleiches.
Im Zuge der geplanten Verschmelzung kommt es zu einem Aussetzen der Anteilsscheingeschäfte des
übertragenden Fonds vom 04.12.2015 bis zum 11.12.2015 und zu einem Trading Stop des
übertragenden Fonds vom 03.12.2015 bis 11.12.2015.
Beim übernehmenden Fonds kommt es weder zu einem Ausssetzen der Anteilsscheingeschäfte noch
zu einem Trading Stop.
Ausgabe- und Rücknahmeaufträge bezüglich des übertragenden Fonds werden nach dem OrderAnnahmeschluss des 02.12.2015 nicht mehr akzeptiert. Anteile am übertragenden Fonds, für die bis
Order-Annahmeschluss des 02.12.2015 keine Rücknahme beantragt wird, werden in Anteile des
übernehmenden Fonds umgewandelt. Nach diesem Stichtag und solange bis die Verschmelzung
wirksam wird, werden alle bei dem übertragenen Fonds eingehenden Zeichnungs- und
Rücknahmeanträge abgelehnt, damit die Verschmelzung der beiden Fonds effizient durchgeführt
werden kann.
Die bei der Verschmelzung entstehenden Kosten trägt die VerwaltungSgesellschaft.
Die Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Fonds geht nicht davon aus, dass die
Verschmelzung wesentliche Auswirkungen auf das Portfolio des übernehmenden Fonds hat und
beabsichtigt nicht, vor oder nach Wirksamwerden der Verschmelzung eine Neugewichtung des
Portfolios vorzunehmen.
Wien, am 02. September 2015
Mit freundlichen Grüßen
Semper Constan
est GmbH
MMag. Silvia Wagner
Geschäftsführerin
Ma Pe r Reis nhofer
Sprecher der Geschäftsführung
5
Beilagen:
Kundeninformationsdokument (KID) des übernehmenden Fonds- Tury Vermögensverwaltung
Informationen für die Anteilsinhaber des AAA Private Investments Sophia Alpha
betreffend
Verschmelzung
des
AAA Private Investments Sophia Alpha
in den
Tury Vermögensverwaltung
Sehr geehrte Anteilsinhaber und Anteilsinhaberinnen,
die Semper Constantia Invest GmbH informiert Sie hiermit, dass mit Wirksareeit per 10.12.2015 der Investmentfonds
AAA Private Investments Sophia Alpha, dessen Anteile Sie besitzen, mit dem Investmentfonds Tury
Vermögensverwaltung verschmolzen wird.
Übertragender Fonds: AAA Private Investments Sophia Alpha
Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapiere (OGAW) gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 InvFG 2011 idgF,
Übernehmender Fonds: Tury Vermögensverwaltung
Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapiere (OGAW) gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 InvFG 2011 idgF,
beide verwaltet von der Semper Constantia Invest GmbH, Hessgasse 1, 1010 Wien („Verwaltungsgesellschaft").
Zum Stichtag 10.12.2015 übernimmt somit der Tury Vermögensverwaltung alle Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten des AAA Private Investments Sophia Alpha, sodass der AAA Private Investments Sophia
Alpha nach der Verschmelzung nicht weiter fortbesteht.
1. Hintergründe und Beweggründe für die geplante Verschmelzung: (§ 121 Abs 1 Z 1 InvFG 2011)
Die Haupthintergründe/-beweggründe für die geplante. Verschmelzung sind die Steigerung des Fondsvermögens des
aufnehmenden Fonds, die Steigerung der Wirtschaftlichkeit iSv Kostensenkung sowie die Effizienzsteigerung in der
Portfolioverwaltung.
Ein größeres Fondsvolumen ermöglicht ein effizienteres Management sowie die Verringerung von volumensunabhängigen Mindest- und Fixgebühren (wie zB. Transaktionskosten, Prüfungskosten, Veröffentlichungskosten), da
diese auf ein höheres Gesamtvolumen aufgeteilt werden können. Ein weiterer Vorteil eines erhöhten
Veranlagungsvolumens ist auch die Tatsache, dass bestimmte Investmenttitel nur mit einem Mindestvolumen
erworben werden können, wie z.B. kostengünstigere institutionelle Anteilsklassen. Nicht zuletzt steigt bei einem
Investmentfonds mit höherem Volumen grundsätzlich das Potential für neue Anteilinhaber.
Weiters erhält der Portfoliomanager eines volumenstarken Investmentfonds regelmäßig leichteren Zugang zu — für
den Investmentfonds relevante — Marktanalysen (zB. Marktberichte, Research-Unterlagen) von externen
Investmenthäusern / Brokern / Daten-provider. Dadurch erhöht sich grundsätzlich die Qualität des
Portfolionnanagements.
2. Potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung für Sie als Anteilsinhaber: (§ 121 Abs 1 Z 2 InvFG
2011)
Nach der Verschmelzung werden die vormaligen Anteilsinhaber des AAA Private Investments Sophia Alpha
(übertragender Fonds) zu Anteilsinhabern des Investmentfonds Tury Vermögensverwaltung (übernehmender Fonds).
Durch die Verschmelzung erhöht sich daher das Fondsvolumen des Investmentfonds Tury Vermögensverwaltung im
Umfang der übertragenen Vermögenswerte bei gleichzeitig entsprechender Ausgabe neuer Anteile.
1
a) Anlagepolitik und —strategie des AAA Private Investments Sophia Alpha
Der AAA Private Investments Sophia Alpha ist darauf ausgerichtet, die Wachstumschancen internationaler Aktien mit
den kontinuierlichen Erträgen internationaler Anleihen zu kombinieren.
Für den Fonds werden überwiegend über Anteile an anderen Investmentfonds sowohl internationale Aktien bis zu 65
v.H. des Fondsvermögens als auch internationale Anleihen bis zu 60 v.H. des Fondsvermögens erworben, wobei die
Gewichtung je nach Markteinschätzung variiert. Maximal 10 v.H. werden direkt in Wertpapiere investiert. Für den AAA
Private Investments Sophia Alpha können bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens Anteile anderer Investmentfonds
erworben werden. Der Erwerb von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen ist bis zu 50 v.H. des Fondsvermögens
möglich.
Derivative Instrumente werden ausschließlich zur Vermögenssicherung eingesetzt:
b) Wesentliche Unterschiede in Bezug auf Anlagepolitik und —strategie durch die Aufnahme des AAA Private
Investments Sophia Alpha in den Tury Vermögensverwaltung
Das Anlageuniversum des übertragenden Investmentfonds gestaltet sich durch die Verschmelzung auf den
übernehmenden Investmentfonds nunmehr wie folgt:
Der Investmentfonds Tury Vermögensverwaltung ist ein gemischter Fonds, der darauf ausgerichtet ist, die
Wachstumschancen internationaler Aktien mit den kontinuierlichen Erträgen von Anleihen unter Inkaufnahme
entsprechender Risiken zu kombinieren.
Für den Fonds können direkt oder indirekt über andere Investmentfonds oder derivative Instrumente bis zu 100 v.H.
des Fondsvermögens Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere von inländischen und ausländischen Unternehmen
erworben werden.
Desweiteren können direkt oder indirekt über andere Investmentfonds oder derivative Instrumente gemeinsam mit den
Geldmarktinstrumenten bis zu 80 v.H. des Fondsvermögens Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte
Schuldtitel erworben werden.
Anteile an Investmentfonds (OGAW, OGA) dürfen jeweils bis zu 20 v.H. des Fondsvermögens und insgesamt bis zu
100 v.H. des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese (OGAW bzw. OGA) ihrerseits jeweils zu nicht mehr als
10 v.H. des Fondsvermögens in Anteile anderer Investmentfonds investieren. Anteile von OGA dürfen insgesamt bis
zu 30 v.H. des Fondsvermögens erworben werden.
Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens und zur Absicherung
eingesetzt werden.
Sichteinlagen und kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen bis zu 100 v.H. des
Fondsvermögens gehalten werden.
c) Kosten/Gebühren
Der übernehmende Fonds hat derzeit laufende Kosten iHv 1,74 %; der übertragende Fonds von 3,90 %. Es wird
erwartet, dass durch die Verschmelzung die laufenden Kosten aufgrund der Erhöhung des Volumens gesenkt werden.
Die Verschmelzung selbst verursacht weder beim übernehmenden Investmentfonds noch bei den Anteilsinhabern des
übertragenden und übernehmenden Investmentfonds Kosten (gern. § 124 InvFG 2011).
Die Transaktionskosten, die im übertragenden Investmentfonds im Zuge der Verschmelzung entstehen, werden durch
die Semper Constantia Invest GmbH getragen.
Beim übernehmenden Investmentfonds wird eine performanceabhängige Gebühr erhoben, die am
Verschmelzungsstichtag abgegrenzt wird, wodurch eine faire Behandlung der Anteilsinhaber, die vor Verschmelzung
Anteile des übertragenden OGAW hielten, gewährleistet wird.
d) Erwartetes Ergebnis:
Eine Änderung des erwarteten Ergebnisses auf Seiten des übertragenden Investmentfonds wird auf Grund bzw. iSd
unterschiedlichen Anlagepolitik und —strategie (vgl. 2. a) und 2. b)) erwartet.
2
Da sämtliche Vermögenswerte des übertragenden Fonds vor der Verschmelzung in Cash umgewandelt werden, wird
eine Änderung des erwarteten Ergebnisses auf Seiten des übernehmenden Investmentfonds grundsätzlich nicht
erwartet.
e) Periodische Berichte:
Das Rechnungsjahr des übertragenden Investmentfonds geht von 01.08. bis zum 31.07.
Das Rechnungsjahr des übernehmenden Investmentfonds geht von 01.01. bis zum 31.12.
Für die Anteilinhaber des übertragenden Investmentfonds ändert sich daher der Berichtszeitraum für die periodischen
Berichte.
f)
Etwaige Verwässerung der Performance:
Eine Verwässerung der Performance auf Seiten des übertragenden oder übernehmenden lnvestmentfpnds wird
grundsätzlich nicht erwartet.
g) Steuerliche Behandlung
Einheitliche Standards österreichischer Lagerstellen regeln den Umgang mit Fondsverschmelzungen im
Zusammenhang mit Kursgewinnsteuer, wodurch Anteilsinhabern des übertragenden Fonds, die ihr Wertpapierdepot
in Österreich führen, kein Nachteil entstehen sollte.
Als Anteilsinhaber des übertragenden Investmentfonds sollte Ihnen jedoch bewusst sein, dass die Verschmelzung
dennoch eine Auswirkung auf Ihre persönliche Steuerposition haben kann. Durch die Verschmelzung kann der
übertragende Fonds (bzw. die Anteilinhaber) bspw. die Möglichkeit verlieren, angefallene steuerliche Verlustvorträge
aus Wertpapiergeschäften mit etwaigen/zukünftigen Kursgewinnen aus anderen Wertpapieren und zusätzlich mit
Zins- und Dividendeneinkünften gegen zu verrechnen und somit die Steuerlast des Investmentfonds zu reduzieren.
Sie sollten daher Ihren Kundenbetreuer und/oder Steuerberater hinsichtlich einer Einschätzung der möglichen
steuerlichen Auswirkungen der Verschmelzung kontaktieren.
3. Ihre spezifischen Rechte in Bezug auf die geplante Verschmelzung: (§ 121 Abs 1 Z 3 InvFG 2011)
Als Anteilsinhaber des übertragenden Fonds haben Sie gemäß § 123 InvFG 2011 bis einschließlich
02.12.2015 das Recht Ihre Anteile am übertragenden Fonds kostenlos zurück zu geben und deren
Auszahlung zu verlangen.
•
Der Abschlussprüfer des übertragenden Fonds wird eine Bestätigung ausstellen, die die beschlossenen
Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der
Berechnung des Umtauschverhältnisses und das tatsächliche Umtauschverhältnis umfasst. Die
Anteilsinhaber können bei der Verwaltungsgesellschaft ein Exemplar der Bestätigung des Abschlussprüfers
kostenlos anfordern (§119 Abs 3 InvFG 2011).
•
Die Depotbank (Semper Constantia Privatbank AG) hat den durch die Verwaltungsgesellschaft erstellten
Verschmelzungsplan (§- 117 lnvFG 2011) .zu prüfen und dessen Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Die
Anteilsinhaber des übertragenden Fonds . können bei der Verwaltungsgesellschaft ein Exemplar der
Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit des Verschmelzungsplans durch die Depotbank anfordern (§ 118 InvFG
2011).
Sie können die Verwaltungsgesellschaft an ihrem eingetragenen Sitz oder per E-Mail
(marketingesemperconstantia.at) kontaktieren um weitere Informationen zu erhalten.
•
Umgang mit den angefallen Erträgen der betreffenden Fonds: (§ 121 Abs. 1 Z 3 lit a InvFG 2011).
3
§ 186 Abs 4 InvFG 2011 sieht vor, dass im Zuge der Verschmelzung die Anschaffungskosten sämtlicher
Vermögenswerte des übertragenden Investmentfonds vom übernehmenden Investmentfonds fortzuführen
sind (steuerneutrale Buchwertführung). Sämtliche bis zum Verschmelzungsstichpunkt angefallenen
ordentlichen (Zinsen, Dividenden) und außerordentlichen (Kursgewinne) Erträge sind beim übertragenden
Investmentfonds steuerlich zu erfassen.
4. Maßgebliche Verfahrensaspekte: (§ 121 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011)
Der geplante effektive Verschmelzungstermin ist der 10.12.2015.
An diesem Tag werden die Vermögenswerte des übertragenden Investmentfonds sowie des übernehmenden
Investmentfonds wie folgt bewertet:
Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des im jeweiligen Investmentfonds befindlichen
Vermögens einschließlich der Erträgnisse durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile.
Die Anteilinhaber des übertragenden Investmentfonds werden an diesem Stichtag im Rahmen des festgesetzten
Umtauschverhältnisses (wird auf Basis der jeweiligen Fondspreise am geplanten Verschmelzungstermin von der
Depotbank pro rata berechnet, wobei auf sechs Nachkommastellen gerundet wird) Anteilinhaber am übernehmenden
Investmentfonds. Hierbei wird der Wert eines Anteils des übertragenden Fonds durch den Wert eines Anteils des
übernehmenden Fonds dividiert. Der übertragende Investmentfonds geht mit bzw. nach der Verschmelzung unter.
Es kommt daher zu keiner Barzahlung (gern. § 119 Abs. 1 Z 2 I nvFG 2011) eines allfälligen Spitzenausgleiches.
Im Zuge der geplanten Verschmelzung kommt es zu einem Aussetzen der Anteilsscheingeschäfte des übertragenden
Fonds vom 04.12.2015 bis zum 11.12.2015 und zu einem Trading Stop des übertragenden Fonds vom 03.12.2015 bis
11.12.2015.
Beim übernehmenden Fonds kommt es weder zu einem Ausssetzen der Anteilsscheingeschäfte noch zu einem
Trading Stop.
Ausgabe- und Rücknahmeaufträge bezüglich des übertragenden Fonds werden nach dem Order-Annahmeschluss
des 02.12.2015 nicht mehr akzeptiert. Anteile am übertragenden Fonds, für die bis Order-annahmeschluss des
02.12.2015 keine Rücknahme beantragt wird, werden in Anteile des übernehmenden Fonds umgewandelt. Nach
diesem Sichtag und solange bis die Verschmelzung wirksam wird, werden alle bei dem übertragenen Fonds
eingehenden Zeichnungs- und Rücknahmeanträge abgelehnt, damit die Verschmelzung der beiden Fonds effizient
durchgeführt werden kann.
Die bei der Verschmelzung entstehenden Kosten trägt die Verwaltungsgesellschaft.
5. Kundeninformationsdokuments des übernehmenden OGAW (§ 121 Abs. 1 Z 5 iVm § 134 Abs. 1 InvFG 2011)
Wir weisen auf die Wesentlichen Anlegerinformationen (KID) des übernehmenden Fonds, die diesem Schreiben
angefügt ist hin, und fordern Sie auf, diese zu lesen (§ 120 Abs 3 InvFG 2011). Diese ist ebenfalls unter
www.semperconstantia.at im Internet abrufbar.
6. Einzelheiten und Unterschiede hinsichtlich der Rechte von Anteilsinhabern des übertragenden Fonds vor
und nach Wirksamwerden der vorgeschlagenen Verschmelzung (§121 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011)
Diesbezüglich bestehen keine Unterschiede.
7. Vergleich der synthetischen Risiko- und Ertragsindikatoren (§ 121 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011)
Für die Investoren ergibt sich im Hinblick auf die Risikostruktur eine Änderung, da der untergehende Investmentfonds
über einen höheren Synthetischen Risiko- und Ertragsindikator (SRRI), nämlich von 5 verfügt, während der
aufnehmende Investmentfonds mit einem SRRI-Wert von 4 eingestuft ist.
Die Unterschiede in der Anlagepolitik und strategie der beiden Fonds beziehen sich in erster Linie auf die max.
zulässige Aktienquote sowie den Einsatz derivativer Instrumente.
4
Im aufnehmenden Investmentfonds ist eine Aktienquote von bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens (Für den Fonds
können direkt oder indirekt über andere Investmentfonds oder derivative Instrumente bis zu 100 v.H. des
Fondsvermögens Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere von inländischen und ausländischen Unternehmen
erworben werden.) zulässig, als auch der Einsatz von derivativen Instrumenten als Teil der Anlagestrategie
(Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens und zur Absicherung
eingesetzt werden.).
Das Anlageuniversum des untergehenden Investmentfonds setzt sich derzeit ausschließlich aus Investmentfonds
zusammen. Derivate Instrumente zur Absicherung von Kursänderungs-, Zinsänderungs- oder Währungsrisiken
werden im untergehenden Investmentfonds im Gegensatz zum aufnehemden Fonds nicht eingesetzt. In diesem
werden Derivative Instrumente in erster Linie zur Absicherung von Kursänderungs-, Zinsänderungs- oder
Währungsrisiken eingesetzt. Der Einsatz derivativer Instrumente führt zu einer geringeren Volatilität auf
Gesamtfondsebene und demnach zu einem niedrigeren SRRI-Wert von 4.
8. Nachstehende Tabelle zeigt eine Gegenüberstellung der Anlagestrategie, der synthetischen Risiko- und
Ertragsindikatoren (SRRI), der Gebühren- und Kostenstrukturen des übertragenden Fonds un des
übernehmenden Fonds: (§ 121 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011)
Fondsname
AAA Private Investments
Sophia Alpha (übertragender
Fonds)
Investmentfonds Tury
Vermögensverwaltung
(übernehmender Fonds)
SRRI (Risiko/Ertragsprofil)
5
4
Laufende Kosten
3,90%
1,74 %
Ausgabeaufschlag gemäß
Fondsbestimmungen
5,00 %
5,00 %
Rücknahmeabschlag
0,00 %
0,00 %
Rechnungsjahr
01.08-31.07
01.01-31.12
Performance abhängige Fee
keine
10% einer den 3-MonatsEURIBOR übersteigenden
Performance unter
Anwendung der High-WaterMark-Methode
Ausschüttung
30.11
30.04
Periodische Berichte
halbjährlich und jährlich
halbjährlich und jährlich
9. Performanceabhängige Gebühr (§ 121 Abs. 2 Z 5 InvFG 2011)
Die beim übernehmenden Investmentfonds erhobene performanceabhängige Gebühr wird am
Verschmelzungsstichtag abgegrenzt, wodurch eine faire Behandlung der Anteilsinhaber, die vor Verschmelzung
Anteile des übertragenden OGAW hielten, gewährleistet wird.
10. Allokation der Kosten (§121 Abs. 2 Z 6 InvFG 2011)
Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung werden von der
Verwaltungsgesellschaft getragen.
11. Erklärung, ob die Verwaltungsgesellschaft des übertragenden OGAW beabsichtigt, vor Wirksamwerden
der Verschmelzung eine Neugewichtung des Portfolios vorzunehmen (§ 121 Abs. 2 Z 7 InvFG 2011)
Die Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt im Hinblick auf die operative Abwicklung der Fondsverschmelzung, zeitnahe
vor dem Verschmelzungsstichtag etwaige derivative Instrumente im übertragenden Investmentfonds zu schließen.
12. Zeitraum, während dessen die Anteilinhaber im übertragenden OGAW noch Aufträge für die Zeichnung
und Auszahlung von Anteilen erteilen können (§§ 121 Abs. 2 Z 9, Z 10 InvFG 2011)
Ausgabe- und Rücknahmeaufträge bezüglich des übertragenden Fonds werden nach dem Order-Annahmeschluss
des 02.12.2015 nicht mehr akzeptiert. Anteile am übertragenden Fonds, für die bis Order-annahmeschluss des
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02.12.2015 keine Rücknahme beantragt wird, werden in Anteile des übernehmenden Fonds umgewandelt. Nach
diesem Stichtag und solange bis die Verschmelzung wirksam wird, werden alle bei dem übertragenen Fonds
eingehenden Zeichnungs- und Rücknahmeanträge abgelehnt, damit die Verschmelzung der beiden Fonds effizient
durchgeführt werden kann. Anteilsinhaber des übertragenden Fonds, die von ihrem Rück- und Umtauschrecht bis
zum 02.12.2015 keinen Gebrauch gemacht haben, können Ihre Rechte als Anteilsinhaber des übernehmenden Fonds
mit auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tag der Verschmelzung wahrnehmen.
Wien, am 02. September 2015
Semper C7nstantia Invest GmbH
Mag./Per Reise hofer
Spr cher r Geschäftsführung
MMag. Silvia Wagner
Geschäftsführerin
Beilagen:
Kundeninformationsdokument (KID) des übernehmenden Fonds- Tury Vermögensverwaltung
Prospekt und Fondbestimmungen des übernehmenden Fonds- Tury Vermögensverwaltung
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