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mper Conblantia Invest GmbH Mg. PeteH Re Sp r Ge chäf = ferfts
't:J3 SEMPER CONSTANTIA INVEST GMBH An die Anteilsinhaber der Fonds Tury Vermögensverwaltung (AT0000A10JD9 / AT0000997879) und AAA Private Investments Sophia Alpha (AT0000702543 / AT0000702550) Wien, am 8. Oktober 2015 Verschmelzung gemäß § 115 Abs. 1 iVm § 3 Abs 2 Z 15 lit. a und Z 17 InvFG 2011 des AAA Private Investments Sophia Alpha mit dem Tury Vermögensverwaltung per 10. Dezember 2015, genehmigt von der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) am 22. September.2015 Sehr geehrte Damen und Herren, die Semper Constantia Invest GmbH informiert Sie darüber, dass der AAA Private Investments Sophia Alpha (=übertragender Fonds) per 10. Dezember 2015 mit dem Tury Vermögensverwaltung (=übernehmender Fonds) verschmolzen wird: • Die Anteilsinhaber des AAA Private Investments Sophia Alpha werden zu Anteilsinhabern des übernehmenden Fonds Tury Vermögensverwaltung. • Es kommt zu keiner Änderung der Veranlagungspolitik des Tury Vermögensverwaltung. • Durch die Verschmelzung soll das Fondsvolumen des übernehmenden Fonds anwachsen. Ein größeres Fondsvolumen ermöglicht ein wirkungsvolleres Management und kann sich positiv auf die Gesamtkosten auswirken. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den beigefügten Informationen für die Anteilsinhaber sowie den „wesentlichen Anlegerinformationen" (KIID) des übernehmenden Fonds Tury Vermögensverwaltung. Details zu den genannten Investmentfonds finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.semperconstantia.at / Partnerfonds. Für Fragen zur Verschmelzung stehen wir gerne unter +43 1 536 16-0 oder unter investesemperconstantia.at zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen mper Conblantia Invest GmbH Mg. PeteH Re= _____ ferfts Sp r Ge chäf MMag. Silvia Wagner Geschäftsführerin 1/1 SEMPER CONSTANTIA INVEST GMBH 1 A-1010 Wien Heßgasse 1 1 Telefon +431 536 16-0 1 Fax +431 536 16-294 [email protected] 1 www.semperconstantia.at BIC COPRATVVVV 1 BLZ 76300 1 FN 43.489f HG Wien 1 Firmensitz: Wien 1 UID: ATU 15357502 1 DVR: 0554499 Informationen für die Anteilsinhaber des Tury Vermögensverwaltung betreffend Verschmelzung des AAA Private Investments Sophia Alpha in den Tury Vermögensverwaltung Sehr geehrte Anteilsinhaber und Anteilsinhaberinnen, die Semper Constantia Invest GmbH informiert Sie hiermit, dass mit Wirksamkeit per 10.12.2015 der Investmentfonds AAA Private Investments Sophia Alpha mit dem Investmentfonds Tury Vermögensverwaltung, dessen Anteile Sie besitzen, verschmolzen wird. Übertragender Fonds: AAA Private Investments Sophia Alpha Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapiere (OGAW) gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 InvFG 2011 idgF, Übernehmender Fonds: Tury Vermögensverwaltung • OrganiSmus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapiere (OGAVV) gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 InvFG 2011 idgF, beide verwaltet von der Semper Constantia Invest GmbH, Hessgasse 1, 1010 Wien („Verwaltungsgesellschaft"). Zum Stichtag 10.12.2015 übernimmt somit der Tury Vermögensverwaltung alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des AAA Private Investments Sophia Alpha, sodass der AAA Private Investments Sophia Alpha nach der Verschmelzung nicht weiter fortbesteht. 1. Hintergründe und Beweggründe für die geplante Verschmelzung: (§ 121 Abs 1 Z 1 InvFG 2011) Die Haupthintergründe/-beweggründe für die geplante Verschmelzung sind die Steigerung des Fondsvermögens des aufnehmenden Fonds, die Steigerung der Wirtschaftlichkeit iSv Kostensenkung sowie die Effizienzsteigerung in der Portfolioverwaltung. Ein größeres Fondsvolumen ermöglicht ein effizienteres Management sowie die Verringerung von volumens-unabhängigen Mindest- und Fixgebühren (wie zB. Transaktionskosten, Prüfungskosten, Veröffentlichungskosten), da diese auf ein höheres Gesamtvolumen aufgeteilt werden können. Ein weiterer Vorteil eines erhöhten Veranlagungsvolumens ist auch die Tatsache, dass bestimmte 1 Investmenttitel nur mit einem Mindestvolumen erworben werden können, wie z.B. kostengünstigere institutionelle Anteilsklassen. Nicht zuletzt steigt bei einem Investmentfonds mit höherem Volumen grundsätzlich das Potential für neue Anteilinhaber. Weiters erhält der Portfoliomanager eines volumenstarken Investmentfonds regelmäßig leichteren Zugang zu — für den Investmentfonds relevante — Marktanalysen (zB. Marktberichte, ResearchUnterlagen) von externen Investmenthäusern / Brokern / Daten-provider. Dadurch erhöht sich grundsätzlich die Qualität des Portfoliomanagements. 2. Potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung für die Anteilsinhaber: (§ 121 Abs 1 Z2 InvFG 2011) Nach der Verschmelzung werden die vormaligen Anteilsinhaber des AAA Private Investments Sophia Alpha (übertragender Fonds) zu Anteilsinhabern des Investmentfonds Tury Vermögensverwaltung (übernehmender Fonds). Durch die Verschmelzung erhöht sich daher das Fondsvolumen des Investmentfonds Tury Vermögensverwaltung im Umfang der übertragenen Vermögenswerte bei gleichzeitig entsprechender Ausgabe neuer Anteile. a) Anlagepolitik und —strategie des AAA Private Investments Sophia A[pha Der AAA Private Investments Sophia Alpha ist darauf ausgerichtet, die Wachstumschancen internationaler Aktien mit den kontinuierlichen Erträgen internationaler Anleihen zu kombinieren. Für den Fonds werden überwiegend über Anteile an anderen Investmentfonds sowohl internationale Aktien bis zu 65 v.H. des Fondsvermögens als auch internationale Anleihen bis zu 60 v.H. des Fondsvermögens erworben, wobei die Gewichtung je nach Markteinschätzung variiert. Maximal 10 v.H. werden direkt in Wertpapiere investiert. Für den AAA Private Investments Sophia Alpha können bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens Anteile anderer Investmentfonds erworben werden. Der Erwerb von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen ist bis zu 50 v.H. des Fondsvermögens möglich. Derivative Instrumente werden ausschließlich zur Vermögenssicherung eingesetzt. b) Wesentliche Unterschiede in Bezug auf Anlagepolitik und —strategie durch die Aufnahme des AAA Private Investments Sophia Alpha in den Tury Vermögensverwaltung Das Anlageuniversum des übertragenden Investmentfonds gestaltet sich durch die Verschmelzung auf den übernehmenden Investmentfonds nunmehr wie folgt: Der Investmentfonds Tury Vermögensverwaltung ist ein gemischter Fonds, der darauf ausgerichtet ist, die Wachstumschancen internationaler Aktien mit den kontinuierlichen Erträgen von Anleihen unter Inkaufnahme entsprechender Risiken zu kombinieren. Für den Fonds können direkt oder indirekt über andere Investmentfonds oder derivative -Instrumente bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere von inländischen und ausländischen Unternehmen erworben werden. Desweiteren können direkt oder indirekt über andere Investmentfonds oder derivative Instrumente gemeinsam mit den Geldmarktinstrumenten bis zu 80 v.H. des Fondsvermögens Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel erworben werden. Anteile an Investmentfonds (OGAW, OGA) dürfen jeweils bis zu 20 v.H. des Fondsvermögens und insgesamt bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese (OGAVV bzw. OGA) ihrerseits jeweils zu nicht mehr als 10 v.H. des Fondsvermögens in Anteile anderer Investmentfonds investieren. Anteile von OGA dürfen insgesamt bis zu 30 v.H. des Fondsvermögens erworben werden. Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens und zur Absicherung eingesetzt werden. Sichteinlagen und kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens gehalten werden. 2 Auf die Veranlagungspolitik des Investmentfonds Tury Vermögensverwaltung sind im Zuge der Verschmelzung daher keine Auswirkungen zu erwarten. c) Kosten/Gebühren Der übernehmende Fonds hat derzeit laufende Kosten iHv 1,74 %; der übertragende Fonds von 3,90 %. Es wird erwartet, dass durch die Verschmelzung die laufenden Kosten aufgrund der Erhöhung des Volumens gesenkt werden. Die Verschmelzung selbst verursacht weder beim übernehmenden Investmentfonds noch bei den Anteilsinhabern des übertragenden und übernehmenden Investmentfonds Kosten (gem. § 124 InvFG 2011). Die Transaktionskosten, die im übertragenden Investmentfonds im Zuge der Verschmelzung entstehen, werden durch die Semper Constantia Invest GmbH getragen. d) Erwartetes Ergebnis: Eine Änderung des erwarteten Ergebnisses auf Seiten des übertragenden Investmentfonds wird auf Grund bzw. iSd unterschiedlichen Anlagepolitik und —strategie (vgl. 2. a) und 2. b)) erwartet. Da sämtliche Vermögenswerte des übertragenden Fonds vor der Verschmelzung in Cash umgewandelt werden, wird eine Änderung des erwarteten Ergebnisses auf Seiten des übernehmenden Investmentfonds grundsätzlich nicht erwartet. e) Periodische Berichte: Das Rechnungsjahr des übertragenden Investmentfonds geht von 01.08. bis zum 31.07. Das Rechnungsjahr des übernehmenden Investmentfonds geht von 01.01. bis zum 31.12. Für Sie als Anteilinhaber des übernehmenden Investmentfonds ändert sich der Berichtszeitraum für die periodischen Berichte daher nicht. f) Etwaige Verwässerung der Performance: Eine Verwässerung der Performance auf Seiten des übertragenden oder übernehmenden Investmentfonds wird grundsätzlich nicht erwartet. g) Steuerliche Auswirkungen Steuerliche Auswirkungen aus der Verschmelzung für den übernehmenden Investmentfonds bzw. die Anteilinhaber des übernehmenden Investmentfonds bestehen nicht. h) Nachstehende Tabelle zeigt eine Gegenüberstellung der Anlagestrategie, der synthetischen Risiko- und Ertragsindikatoren (SRRI), der Gebühren- und Kostenstrukturen des übertragenden Fonds un des übernehmenden Fonds: (§ 121 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011) Fondsname AAA Private Investments Sophia Alpha (übertragender Fonds) Investmentfonds Tury Vermögensverwaltung (übernehmender Fonds) SRRI (Risiko/Ertragsprofil) 5 4 Laufende Kosten 3,90 % 1,74 % Ausgabeaufschlag gemäß Fondsbestimmungen 5,00 % 5,00 % Rücknahmeabschlag 0,00 % 0,00 % 3 Rechnungsjahr Performance abhängige Fee 01.08-31.07 keine Ausschüttung Periodische Berichte 30.11 halbjährlich und jährlich 01.01-31.12 10% einer den 3-MonatsEURIBOR übersteigenden Performance unter Anwendung der High-WaterMark-Methode 30.04 halbjährlich und jährlich 3. Ihre spezifischen Rechte in Bezug auf die geplante Verschmelzung: (§ 121 Abs 1 Z 3 InvFG 2011) • Als Anteilsinhaber des übernehmenden Fonds haben Sie gemäß § 123 InvFG 2011 bis einschließlich 02.12.2015 das Recht Ihre Anteile am übernehmenden Fonds kostenlos zurück zu geben und deren Auszahlung zu verlangen. • Der Abschlussprüfer des übertragenden Fonds wird eine Bestätigung ausstellen, die die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses und das tatsächliche Umtauschverhältnis umfasst. Die Anteilsinhaber können bei der Verwaltungsgesellschaft ein Exemplar der Bestätigung des Abschlussprüfers kostenlos anfordern (§119 Abs 3 InvFG 2011). • Die Depotbank (Semper Constantia Privatbank AG) hat den durch die Verwaltungsgesellschaft erstellten Verschmelzungsplan (§ 117 InvFG 2011) zu prüfen und dessen Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Die Anteilsinhaber des übernehmenden Fonds können bei der Verwaltungsgesellschaft ein Exemplar der Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit des Verschmelzungsplans durch die Depotbank anfordern (§ 118 InvFG 2011). Sie können die Verwaltungsgesellschaft an ihrem eingetragenen Sitz oder per E-Mail (marketingesemperconstantia.at) kontaktieren um weitere Informationen zu erhalten. • Umgang mit den angefallen Erträgen der betreffenden Fonds: (§ 121 Abs. 1 Z 3 lit a lnvFG 2011) § 186 Abs 4 InvFG 2011 sieht vor, dass im Zuge der Verschmelzung die Anschaffungskosten sämtlicher Vermögenswerte des übertragenden Investmentfonds vom übernehmenden Investmentfonds fortzuführen sind (steuerneutrale Buchwertführung). Sämtliche bis zum Verschmelzungsstichpunkt angefallenen ordentlichen (Zinsen, Dividenden) und außerordentlichen (Kursgewinne) Erträge sind beim übertragenden Investmentfonds steuerlich zu erfassen. 4. Maßgebliche Verfahrensaspekte: (§ 121 Abs. 1 Z4 InvFG 2011) Der geplante effektive Verschmelzungstermin ist der 10.12.2015. An diesem Tag werden die Vermögenswerte des übertragenden Investmentfonds sowie des übernehmenden Investmentfonds wie folgt bewertet: 4 Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des im jeweiligen Investmentfonds befindlichen Vermögens einschließlich der Erträgnisse durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Die Anteilinhaber des übertragenden Investmentfonds werden an diesem Stichtag im Rahmen des festgesetzten Umtauschverhältnisses (wird auf Basis der jeweiligen Fondspreise am geplanten Verschmelzungstermin von der Depotbank pro rata berechnet, wobei auf sechs Nachkommastellen gerundet wird) Anteilinhaber am übernehmenden Investmentfonds. Hierbei wird der Wert eines Anteils des übertragenden Fonds durch den Wert eines Anteils des übernehmenden Fonds dividiert. Der übertragende Investmentfonds geht mit bzw. nach der Verschmelzung unter. Es kommt daher zu keiner Barzahlung (gem. § 119 Abs. 1 Z 2 InvFG 2011) eines allfälligen Spitzenausgleiches. Im Zuge der geplanten Verschmelzung kommt es zu einem Aussetzen der Anteilsscheingeschäfte des übertragenden Fonds vom 04.12.2015 bis zum 11.12.2015 und zu einem Trading Stop des übertragenden Fonds vom 03.12.2015 bis 11.12.2015. Beim übernehmenden Fonds kommt es weder zu einem Ausssetzen der Anteilsscheingeschäfte noch zu einem Trading Stop. Ausgabe- und Rücknahmeaufträge bezüglich des übertragenden Fonds werden nach dem OrderAnnahmeschluss des 02.12.2015 nicht mehr akzeptiert. Anteile am übertragenden Fonds, für die bis Order-Annahmeschluss des 02.12.2015 keine Rücknahme beantragt wird, werden in Anteile des übernehmenden Fonds umgewandelt. Nach diesem Stichtag und solange bis die Verschmelzung wirksam wird, werden alle bei dem übertragenen Fonds eingehenden Zeichnungs- und Rücknahmeanträge abgelehnt, damit die Verschmelzung der beiden Fonds effizient durchgeführt werden kann. Die bei der Verschmelzung entstehenden Kosten trägt die VerwaltungSgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Fonds geht nicht davon aus, dass die Verschmelzung wesentliche Auswirkungen auf das Portfolio des übernehmenden Fonds hat und beabsichtigt nicht, vor oder nach Wirksamwerden der Verschmelzung eine Neugewichtung des Portfolios vorzunehmen. Wien, am 02. September 2015 Mit freundlichen Grüßen Semper Constan est GmbH MMag. Silvia Wagner Geschäftsführerin Ma Pe r Reis nhofer Sprecher der Geschäftsführung 5 Beilagen: Kundeninformationsdokument (KID) des übernehmenden Fonds- Tury Vermögensverwaltung Informationen für die Anteilsinhaber des AAA Private Investments Sophia Alpha betreffend Verschmelzung des AAA Private Investments Sophia Alpha in den Tury Vermögensverwaltung Sehr geehrte Anteilsinhaber und Anteilsinhaberinnen, die Semper Constantia Invest GmbH informiert Sie hiermit, dass mit Wirksareeit per 10.12.2015 der Investmentfonds AAA Private Investments Sophia Alpha, dessen Anteile Sie besitzen, mit dem Investmentfonds Tury Vermögensverwaltung verschmolzen wird. Übertragender Fonds: AAA Private Investments Sophia Alpha Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapiere (OGAW) gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 InvFG 2011 idgF, Übernehmender Fonds: Tury Vermögensverwaltung Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapiere (OGAW) gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 InvFG 2011 idgF, beide verwaltet von der Semper Constantia Invest GmbH, Hessgasse 1, 1010 Wien („Verwaltungsgesellschaft"). Zum Stichtag 10.12.2015 übernimmt somit der Tury Vermögensverwaltung alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des AAA Private Investments Sophia Alpha, sodass der AAA Private Investments Sophia Alpha nach der Verschmelzung nicht weiter fortbesteht. 1. Hintergründe und Beweggründe für die geplante Verschmelzung: (§ 121 Abs 1 Z 1 InvFG 2011) Die Haupthintergründe/-beweggründe für die geplante. Verschmelzung sind die Steigerung des Fondsvermögens des aufnehmenden Fonds, die Steigerung der Wirtschaftlichkeit iSv Kostensenkung sowie die Effizienzsteigerung in der Portfolioverwaltung. Ein größeres Fondsvolumen ermöglicht ein effizienteres Management sowie die Verringerung von volumensunabhängigen Mindest- und Fixgebühren (wie zB. Transaktionskosten, Prüfungskosten, Veröffentlichungskosten), da diese auf ein höheres Gesamtvolumen aufgeteilt werden können. Ein weiterer Vorteil eines erhöhten Veranlagungsvolumens ist auch die Tatsache, dass bestimmte Investmenttitel nur mit einem Mindestvolumen erworben werden können, wie z.B. kostengünstigere institutionelle Anteilsklassen. Nicht zuletzt steigt bei einem Investmentfonds mit höherem Volumen grundsätzlich das Potential für neue Anteilinhaber. Weiters erhält der Portfoliomanager eines volumenstarken Investmentfonds regelmäßig leichteren Zugang zu — für den Investmentfonds relevante — Marktanalysen (zB. Marktberichte, Research-Unterlagen) von externen Investmenthäusern / Brokern / Daten-provider. Dadurch erhöht sich grundsätzlich die Qualität des Portfolionnanagements. 2. Potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung für Sie als Anteilsinhaber: (§ 121 Abs 1 Z 2 InvFG 2011) Nach der Verschmelzung werden die vormaligen Anteilsinhaber des AAA Private Investments Sophia Alpha (übertragender Fonds) zu Anteilsinhabern des Investmentfonds Tury Vermögensverwaltung (übernehmender Fonds). Durch die Verschmelzung erhöht sich daher das Fondsvolumen des Investmentfonds Tury Vermögensverwaltung im Umfang der übertragenen Vermögenswerte bei gleichzeitig entsprechender Ausgabe neuer Anteile. 1 a) Anlagepolitik und —strategie des AAA Private Investments Sophia Alpha Der AAA Private Investments Sophia Alpha ist darauf ausgerichtet, die Wachstumschancen internationaler Aktien mit den kontinuierlichen Erträgen internationaler Anleihen zu kombinieren. Für den Fonds werden überwiegend über Anteile an anderen Investmentfonds sowohl internationale Aktien bis zu 65 v.H. des Fondsvermögens als auch internationale Anleihen bis zu 60 v.H. des Fondsvermögens erworben, wobei die Gewichtung je nach Markteinschätzung variiert. Maximal 10 v.H. werden direkt in Wertpapiere investiert. Für den AAA Private Investments Sophia Alpha können bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens Anteile anderer Investmentfonds erworben werden. Der Erwerb von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen ist bis zu 50 v.H. des Fondsvermögens möglich. Derivative Instrumente werden ausschließlich zur Vermögenssicherung eingesetzt: b) Wesentliche Unterschiede in Bezug auf Anlagepolitik und —strategie durch die Aufnahme des AAA Private Investments Sophia Alpha in den Tury Vermögensverwaltung Das Anlageuniversum des übertragenden Investmentfonds gestaltet sich durch die Verschmelzung auf den übernehmenden Investmentfonds nunmehr wie folgt: Der Investmentfonds Tury Vermögensverwaltung ist ein gemischter Fonds, der darauf ausgerichtet ist, die Wachstumschancen internationaler Aktien mit den kontinuierlichen Erträgen von Anleihen unter Inkaufnahme entsprechender Risiken zu kombinieren. Für den Fonds können direkt oder indirekt über andere Investmentfonds oder derivative Instrumente bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere von inländischen und ausländischen Unternehmen erworben werden. Desweiteren können direkt oder indirekt über andere Investmentfonds oder derivative Instrumente gemeinsam mit den Geldmarktinstrumenten bis zu 80 v.H. des Fondsvermögens Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel erworben werden. Anteile an Investmentfonds (OGAW, OGA) dürfen jeweils bis zu 20 v.H. des Fondsvermögens und insgesamt bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese (OGAW bzw. OGA) ihrerseits jeweils zu nicht mehr als 10 v.H. des Fondsvermögens in Anteile anderer Investmentfonds investieren. Anteile von OGA dürfen insgesamt bis zu 30 v.H. des Fondsvermögens erworben werden. Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens und zur Absicherung eingesetzt werden. Sichteinlagen und kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens gehalten werden. c) Kosten/Gebühren Der übernehmende Fonds hat derzeit laufende Kosten iHv 1,74 %; der übertragende Fonds von 3,90 %. Es wird erwartet, dass durch die Verschmelzung die laufenden Kosten aufgrund der Erhöhung des Volumens gesenkt werden. Die Verschmelzung selbst verursacht weder beim übernehmenden Investmentfonds noch bei den Anteilsinhabern des übertragenden und übernehmenden Investmentfonds Kosten (gern. § 124 InvFG 2011). Die Transaktionskosten, die im übertragenden Investmentfonds im Zuge der Verschmelzung entstehen, werden durch die Semper Constantia Invest GmbH getragen. Beim übernehmenden Investmentfonds wird eine performanceabhängige Gebühr erhoben, die am Verschmelzungsstichtag abgegrenzt wird, wodurch eine faire Behandlung der Anteilsinhaber, die vor Verschmelzung Anteile des übertragenden OGAW hielten, gewährleistet wird. d) Erwartetes Ergebnis: Eine Änderung des erwarteten Ergebnisses auf Seiten des übertragenden Investmentfonds wird auf Grund bzw. iSd unterschiedlichen Anlagepolitik und —strategie (vgl. 2. a) und 2. b)) erwartet. 2 Da sämtliche Vermögenswerte des übertragenden Fonds vor der Verschmelzung in Cash umgewandelt werden, wird eine Änderung des erwarteten Ergebnisses auf Seiten des übernehmenden Investmentfonds grundsätzlich nicht erwartet. e) Periodische Berichte: Das Rechnungsjahr des übertragenden Investmentfonds geht von 01.08. bis zum 31.07. Das Rechnungsjahr des übernehmenden Investmentfonds geht von 01.01. bis zum 31.12. Für die Anteilinhaber des übertragenden Investmentfonds ändert sich daher der Berichtszeitraum für die periodischen Berichte. f) Etwaige Verwässerung der Performance: Eine Verwässerung der Performance auf Seiten des übertragenden oder übernehmenden lnvestmentfpnds wird grundsätzlich nicht erwartet. g) Steuerliche Behandlung Einheitliche Standards österreichischer Lagerstellen regeln den Umgang mit Fondsverschmelzungen im Zusammenhang mit Kursgewinnsteuer, wodurch Anteilsinhabern des übertragenden Fonds, die ihr Wertpapierdepot in Österreich führen, kein Nachteil entstehen sollte. Als Anteilsinhaber des übertragenden Investmentfonds sollte Ihnen jedoch bewusst sein, dass die Verschmelzung dennoch eine Auswirkung auf Ihre persönliche Steuerposition haben kann. Durch die Verschmelzung kann der übertragende Fonds (bzw. die Anteilinhaber) bspw. die Möglichkeit verlieren, angefallene steuerliche Verlustvorträge aus Wertpapiergeschäften mit etwaigen/zukünftigen Kursgewinnen aus anderen Wertpapieren und zusätzlich mit Zins- und Dividendeneinkünften gegen zu verrechnen und somit die Steuerlast des Investmentfonds zu reduzieren. Sie sollten daher Ihren Kundenbetreuer und/oder Steuerberater hinsichtlich einer Einschätzung der möglichen steuerlichen Auswirkungen der Verschmelzung kontaktieren. 3. Ihre spezifischen Rechte in Bezug auf die geplante Verschmelzung: (§ 121 Abs 1 Z 3 InvFG 2011) Als Anteilsinhaber des übertragenden Fonds haben Sie gemäß § 123 InvFG 2011 bis einschließlich 02.12.2015 das Recht Ihre Anteile am übertragenden Fonds kostenlos zurück zu geben und deren Auszahlung zu verlangen. • Der Abschlussprüfer des übertragenden Fonds wird eine Bestätigung ausstellen, die die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses und das tatsächliche Umtauschverhältnis umfasst. Die Anteilsinhaber können bei der Verwaltungsgesellschaft ein Exemplar der Bestätigung des Abschlussprüfers kostenlos anfordern (§119 Abs 3 InvFG 2011). • Die Depotbank (Semper Constantia Privatbank AG) hat den durch die Verwaltungsgesellschaft erstellten Verschmelzungsplan (§- 117 lnvFG 2011) .zu prüfen und dessen Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Die Anteilsinhaber des übertragenden Fonds . können bei der Verwaltungsgesellschaft ein Exemplar der Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit des Verschmelzungsplans durch die Depotbank anfordern (§ 118 InvFG 2011). Sie können die Verwaltungsgesellschaft an ihrem eingetragenen Sitz oder per E-Mail (marketingesemperconstantia.at) kontaktieren um weitere Informationen zu erhalten. • Umgang mit den angefallen Erträgen der betreffenden Fonds: (§ 121 Abs. 1 Z 3 lit a InvFG 2011). 3 § 186 Abs 4 InvFG 2011 sieht vor, dass im Zuge der Verschmelzung die Anschaffungskosten sämtlicher Vermögenswerte des übertragenden Investmentfonds vom übernehmenden Investmentfonds fortzuführen sind (steuerneutrale Buchwertführung). Sämtliche bis zum Verschmelzungsstichpunkt angefallenen ordentlichen (Zinsen, Dividenden) und außerordentlichen (Kursgewinne) Erträge sind beim übertragenden Investmentfonds steuerlich zu erfassen. 4. Maßgebliche Verfahrensaspekte: (§ 121 Abs. 1 Z 4 InvFG 2011) Der geplante effektive Verschmelzungstermin ist der 10.12.2015. An diesem Tag werden die Vermögenswerte des übertragenden Investmentfonds sowie des übernehmenden Investmentfonds wie folgt bewertet: Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des im jeweiligen Investmentfonds befindlichen Vermögens einschließlich der Erträgnisse durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Die Anteilinhaber des übertragenden Investmentfonds werden an diesem Stichtag im Rahmen des festgesetzten Umtauschverhältnisses (wird auf Basis der jeweiligen Fondspreise am geplanten Verschmelzungstermin von der Depotbank pro rata berechnet, wobei auf sechs Nachkommastellen gerundet wird) Anteilinhaber am übernehmenden Investmentfonds. Hierbei wird der Wert eines Anteils des übertragenden Fonds durch den Wert eines Anteils des übernehmenden Fonds dividiert. Der übertragende Investmentfonds geht mit bzw. nach der Verschmelzung unter. Es kommt daher zu keiner Barzahlung (gern. § 119 Abs. 1 Z 2 I nvFG 2011) eines allfälligen Spitzenausgleiches. Im Zuge der geplanten Verschmelzung kommt es zu einem Aussetzen der Anteilsscheingeschäfte des übertragenden Fonds vom 04.12.2015 bis zum 11.12.2015 und zu einem Trading Stop des übertragenden Fonds vom 03.12.2015 bis 11.12.2015. Beim übernehmenden Fonds kommt es weder zu einem Ausssetzen der Anteilsscheingeschäfte noch zu einem Trading Stop. Ausgabe- und Rücknahmeaufträge bezüglich des übertragenden Fonds werden nach dem Order-Annahmeschluss des 02.12.2015 nicht mehr akzeptiert. Anteile am übertragenden Fonds, für die bis Order-annahmeschluss des 02.12.2015 keine Rücknahme beantragt wird, werden in Anteile des übernehmenden Fonds umgewandelt. Nach diesem Sichtag und solange bis die Verschmelzung wirksam wird, werden alle bei dem übertragenen Fonds eingehenden Zeichnungs- und Rücknahmeanträge abgelehnt, damit die Verschmelzung der beiden Fonds effizient durchgeführt werden kann. Die bei der Verschmelzung entstehenden Kosten trägt die Verwaltungsgesellschaft. 5. Kundeninformationsdokuments des übernehmenden OGAW (§ 121 Abs. 1 Z 5 iVm § 134 Abs. 1 InvFG 2011) Wir weisen auf die Wesentlichen Anlegerinformationen (KID) des übernehmenden Fonds, die diesem Schreiben angefügt ist hin, und fordern Sie auf, diese zu lesen (§ 120 Abs 3 InvFG 2011). Diese ist ebenfalls unter www.semperconstantia.at im Internet abrufbar. 6. Einzelheiten und Unterschiede hinsichtlich der Rechte von Anteilsinhabern des übertragenden Fonds vor und nach Wirksamwerden der vorgeschlagenen Verschmelzung (§121 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011) Diesbezüglich bestehen keine Unterschiede. 7. Vergleich der synthetischen Risiko- und Ertragsindikatoren (§ 121 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011) Für die Investoren ergibt sich im Hinblick auf die Risikostruktur eine Änderung, da der untergehende Investmentfonds über einen höheren Synthetischen Risiko- und Ertragsindikator (SRRI), nämlich von 5 verfügt, während der aufnehmende Investmentfonds mit einem SRRI-Wert von 4 eingestuft ist. Die Unterschiede in der Anlagepolitik und strategie der beiden Fonds beziehen sich in erster Linie auf die max. zulässige Aktienquote sowie den Einsatz derivativer Instrumente. 4 Im aufnehmenden Investmentfonds ist eine Aktienquote von bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens (Für den Fonds können direkt oder indirekt über andere Investmentfonds oder derivative Instrumente bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere von inländischen und ausländischen Unternehmen erworben werden.) zulässig, als auch der Einsatz von derivativen Instrumenten als Teil der Anlagestrategie (Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens und zur Absicherung eingesetzt werden.). Das Anlageuniversum des untergehenden Investmentfonds setzt sich derzeit ausschließlich aus Investmentfonds zusammen. Derivate Instrumente zur Absicherung von Kursänderungs-, Zinsänderungs- oder Währungsrisiken werden im untergehenden Investmentfonds im Gegensatz zum aufnehemden Fonds nicht eingesetzt. In diesem werden Derivative Instrumente in erster Linie zur Absicherung von Kursänderungs-, Zinsänderungs- oder Währungsrisiken eingesetzt. Der Einsatz derivativer Instrumente führt zu einer geringeren Volatilität auf Gesamtfondsebene und demnach zu einem niedrigeren SRRI-Wert von 4. 8. Nachstehende Tabelle zeigt eine Gegenüberstellung der Anlagestrategie, der synthetischen Risiko- und Ertragsindikatoren (SRRI), der Gebühren- und Kostenstrukturen des übertragenden Fonds un des übernehmenden Fonds: (§ 121 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011) Fondsname AAA Private Investments Sophia Alpha (übertragender Fonds) Investmentfonds Tury Vermögensverwaltung (übernehmender Fonds) SRRI (Risiko/Ertragsprofil) 5 4 Laufende Kosten 3,90% 1,74 % Ausgabeaufschlag gemäß Fondsbestimmungen 5,00 % 5,00 % Rücknahmeabschlag 0,00 % 0,00 % Rechnungsjahr 01.08-31.07 01.01-31.12 Performance abhängige Fee keine 10% einer den 3-MonatsEURIBOR übersteigenden Performance unter Anwendung der High-WaterMark-Methode Ausschüttung 30.11 30.04 Periodische Berichte halbjährlich und jährlich halbjährlich und jährlich 9. Performanceabhängige Gebühr (§ 121 Abs. 2 Z 5 InvFG 2011) Die beim übernehmenden Investmentfonds erhobene performanceabhängige Gebühr wird am Verschmelzungsstichtag abgegrenzt, wodurch eine faire Behandlung der Anteilsinhaber, die vor Verschmelzung Anteile des übertragenden OGAW hielten, gewährleistet wird. 10. Allokation der Kosten (§121 Abs. 2 Z 6 InvFG 2011) Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung werden von der Verwaltungsgesellschaft getragen. 11. Erklärung, ob die Verwaltungsgesellschaft des übertragenden OGAW beabsichtigt, vor Wirksamwerden der Verschmelzung eine Neugewichtung des Portfolios vorzunehmen (§ 121 Abs. 2 Z 7 InvFG 2011) Die Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt im Hinblick auf die operative Abwicklung der Fondsverschmelzung, zeitnahe vor dem Verschmelzungsstichtag etwaige derivative Instrumente im übertragenden Investmentfonds zu schließen. 12. Zeitraum, während dessen die Anteilinhaber im übertragenden OGAW noch Aufträge für die Zeichnung und Auszahlung von Anteilen erteilen können (§§ 121 Abs. 2 Z 9, Z 10 InvFG 2011) Ausgabe- und Rücknahmeaufträge bezüglich des übertragenden Fonds werden nach dem Order-Annahmeschluss des 02.12.2015 nicht mehr akzeptiert. Anteile am übertragenden Fonds, für die bis Order-annahmeschluss des 5 02.12.2015 keine Rücknahme beantragt wird, werden in Anteile des übernehmenden Fonds umgewandelt. Nach diesem Stichtag und solange bis die Verschmelzung wirksam wird, werden alle bei dem übertragenen Fonds eingehenden Zeichnungs- und Rücknahmeanträge abgelehnt, damit die Verschmelzung der beiden Fonds effizient durchgeführt werden kann. Anteilsinhaber des übertragenden Fonds, die von ihrem Rück- und Umtauschrecht bis zum 02.12.2015 keinen Gebrauch gemacht haben, können Ihre Rechte als Anteilsinhaber des übernehmenden Fonds mit auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tag der Verschmelzung wahrnehmen. Wien, am 02. September 2015 Semper C7nstantia Invest GmbH Mag./Per Reise hofer Spr cher r Geschäftsführung MMag. Silvia Wagner Geschäftsführerin Beilagen: Kundeninformationsdokument (KID) des übernehmenden Fonds- Tury Vermögensverwaltung Prospekt und Fondbestimmungen des übernehmenden Fonds- Tury Vermögensverwaltung 6